7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht.
Diese Theorie erscheint, von Einert selbst abgesehen, in folgenden vier Haupt—
gestaltungen:
a)'als Personifikationstheorie: die bloße Unterschrift genügt; der Wechsel ist
der Gläubiger (Bekker, Volkmann und Loewy). Der Wechsel ist aber nicht Rechts—
subjekt, sondern Rechtsobjekt;
b) als Erwerbs- oder sog. reine Kreationstheorie: es bedarf außer der Skriptur
nur noch der Erwerbshandlung (Nehmens) des Wechsels seitens eines formell Legitimierten
Kuntze). Nach dieser Theorie ist auch der unredliche Besitzer, selbst der Dieb Wechsel⸗
gläubiger, und es ist seine Abweisung erst durch eine vom Aussteller zu beweisende Ein⸗
rede (exceptio doli) zu erzielen. Diesen Umweg vermeidet die dritte Gestaltung;
c) als Redlichkeitstheorie: es bedarf außer der Skriptur noch des gut—
gläubigen Besitzerwerbs seitens eines formell Legitimierten (Bluntschli bez. des Inhaber⸗
hbapiers, Grünhut bez. des Wechsels, denen wir uns anschließen);
d) als Emissionstheorie: es bedarf außer der Skriptur und außer der
Erwerbshandlung noch eines freiwilligen Aufgebens der Detention, m. a. W. einer Ent—⸗
außerungshandlung, durch welche der Aussteller Besitz (Folly, Stobbe, Windscheid)
oder Eigentum (Kehmann) aufgibt; diese Entäußerungshandlung kann zweiseitig
(Tradition) und auch nur einseitig (Dereliktion) sein. Nach dieser Theorie bliebe der
dem Aussteller gestohlene oder verlorene Wechsel auch in den Händen des dritten red—
lichen Erwerbers wirkungslos.
Während die Deutsche W.O. zur Frage der Wechseltheorien keine unzweideutige
Stellung genommen hat, hat das B.G. B. nicht nur bezüglich der Quittungen (d 870)
die Kreationstheorie anerkannt, sondern auch bezüglich der Schuldverschreibungen auf den
Inhaber die Begebungs- und auch die Emissionstheorie ausdrücklich verworsen (8 794)
und durch 8 793 die Redlichkeitstheorie sanktioniert. „Gleiches muß auch für den Wech—
sel angenommen werden. Es wäre zwecklos, wenn die Gegner den Kampf noch fortsetzen
wollten“ (Dernburg S. 288). Daran vermag auch die Bezugnahme von Lehmann?
zuf das Recht der Anweisung (B.G.B. 8 788) nichts zu ändern; denn bei dem Eigenwechsel
 versagt die Analogie ganz, während bei der Tratte die Unterschiede die Ahnlich—
keiten bei weitem überwiegen, der Blankowechsel aber dem Inhaberpapier ganz nahekommt.
8. Die englische MAet s. 21 und russische W.O. Art. 15 und 89 haben die Kreationstheorie
 ausdrücklich abgelehnt, indem sie erst mit der delivery resp. Aushändigung die
Verbindlichkeit des Ausstellers entstehen lassen; immerhin präsumieren sie die richtige
Übergabe unter gewissen Voraussetzungen. Ebenso das amerikanische Negotiable Instr.
Lawe8 85.
9. Die französische Theorie steht zumeist auf dem alten Boden des Kaufs oder kauf⸗
ahnlichen Konsensualvertrags oder sieht im Wechsel einen contrat de transport fictif d'arzent
 oͤder eine Schuldurkunde über das Kausalverhältnis (reconnaissance de dette)s.
Neuerdings erkläri Thaller den Wechsel als eine solenne schriftliche Zession einer
nicht abstrakten Geldforderung (Ubertragung der Deckung mit Garantie aller Zedenten
und strengen Säumnisfolgen“).

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Im Grunde auch Staub, Einl. 8ff.; vgl. Gorski in Grünhuts Zeitschr. Bd. 80 S. 408 ff.
Deutsche Jurxisten⸗Zeitung V S. 170ff.“ 1901.
Wieland S— 126.
TFhaiüser, Traité élementaire de dr. comm. S. 624:
A Jettre de change est „la cession d'une créance d'argent, négociable et commerciale,
cession contractẽée sous une forme solennelle écrite, emportant garantie implicite de la part
ie tous les cédants successifs, et productive de conséquences Juridiques sévères, ainsi que
je déchéances et d'une prescription spéciale contre le titulaire du droit, s'il est négligent“.
ôn verra plus bas que la leftre de change repose sur une cession (transport de
provision) .. —
De“ ces variétes d'applications, on n'a jamais conclu que la, cession de créance fut dépourvne
 de cause contingente: la lettre de change n'en seras pas dépourvue d'avantage. Mais
arrivera, par le jeu de l'endossement, que Tsion ne pourra pas toujours se prévaloir de
labsence de cause. g
Val. noch oben 88 8.u. 9. Über das internationale Wechselrecht vgl. oben 88 6, 7, F. 12, 18 3. 2.