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823. Der Scheck.

II. Zivilrecht.

J. Begriff: Der Scheck ist nach englisch-amerikanischem und japanischem Recht
eine Unterart des Sichtwechsels, nämlich ein auf einen banker gezogener, auf Anfordern
zahlbarer Wechsel. Nach kontinentalem Recht ist er dagegen kein Wechsel — in den
Ländern der Deutschen Wechselordnung schon wegen des Fehlens der Wechselklausel —,
vielmehr eine Art der Anweisung, deren Wesen von Land zu Land verschieden ist, und
deren Wirkungen in manchen Gebieten dem Wechselrecht mehr oder minder unterworfen,
in Deutschland aber vielfach bestritten sind.
In der Regel pflegt der Scheck eine formularmäßige Bankdepotsichtanweisung
zu sein, d. h. eine Urkunde, mittels deren der Aussteller (der Bankkunde) seinen Bankier,
bei dem er Geld deponiert hat, anweist, gegen Aushändigung des Papiers bei Sicht eine
bestimmte Geldsumme zu zahlen. Diese Urkunde wird üblicherweise auf ein Formular
Blankett) gesetzt, welches der Aussteller einem von dem Bankier übergebenen Hefte
————
Unerläßlich ist aber weder die Bankier seigenschaft (denn der Scheck kann in Frankreich,
Belgien, der Schweiz, Spanien und Rumänien auf jedermann, in Italien und Portugal
auf jeden Kaufmann, in Holland und Malta auf einen Kassierer gezogen werden), noch
das Erfordernis des Depots (denn das englische Recht und seine Tochterrechte gestatten
Schecks auch ohne Depot auf Kredit zu ziehen, während freilich die französische Rechts—
gruppe ein Depot oder doch eine sonstige, ausreichende Deckung für unerläßlich erklärt),
noch die Sicht stellung (denn Italien, Portugal, Rumänien erkennen — freilich im Gegen—
satz zu England, der Schweiz, Skandinavien und Peru — auch Nichtsichtschecks gesetzlich
an), noch die Benutzung eines Blanketts (denn nur Argentinien und das österreichische
Stempelgesetz schreiben sie vor), noch endlich die Selbstbezeichnung (denn nur in
der Schweiz und Skandinavien ist sie obligatorisch).
In der Gesetzgebung des Deutschen Reichs findet sich — von Elsaß-Lothringen ab—
gesehen — eine gesetzliche Begriffsbestimmung nur im Wechselstempelgesetz vom 10. Juni
1869, 8 24 Abs. 2; danach sind steuerfrei die „statt der Bezahlung dienenden, auf Sicht
zahlbaren Platzanweisungen und Checks, d. i. Anweisungen auf das Guthaben des Aus—
stellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Gelbinstitute. wenn
sie ohne Accept bleiben“.
Für eine allgemeine juristische (nicht bloß wirtschaftliche oder territoriale) Begriffs—
bestimmung ergibt sich die Notwendigkeit, das den verschiedenen Gesetzgebungen zu Grunde
liegende gemeinschaftliche Kriterium aufzusuchen, welches den Scheck von den übrigen An—
weisungen unterscheidet. Als ein solches Merkmal erscheint, obwohl dies bestritten ist,
die dem Aussteller erteilte Ermächtigung des Bezogenen, von ihm einzulösende Schecks
auf ihn zu ziehen. Der Scheck ist sonach eine schriftliche Anweisung, die auf Grund
einer Ermächtigung des Bezogenen ausgestellt ist oder doch mit der Behauptung auftritt,
auf Grund einer solchen Ermächtigung ausgestellt zu sein.
Die Ermächtigung wird in einem Scheckvertrage erteilt; dieser bedarf keiner
Form, wird aber meist schriftlich und unter Übergabe des Scheckbuchs geschlossen und
tritt oft als Nebenabrede einem Depositalkrediteröffnungs⸗ oder Kontokorrentvertrage
hinzu. Der Scheckvertrag bestimmt die Art und die Grenzen der Scheckziehung; im
Zweifel kann der Aussteller über sein ganzes Depot oder sonstiges Guthaben Schecks
ziehen, und zwar in beliebigen Raten (Zerstücklungsbefugnis). Erhaltung einer, un—
angreifbaren Reserve (4 good balance) oder Überschreitung des Guthabens (Über—
ziehung, Ziehung auf Kredit) muß vereinbart sein.
II. Geschichtliches. Es fehlt nicht an Versuchen, wie dem Wechsel auch dem
Scheck ein sehr hohes Alter zuzuschreiben. Nur als Vorläufer kann man die vielfach als
Zahlung gegebenen Anweisungen und Quittungen der öffentlichen Machthaber (englifcher,
sizilianischer und deutscher Könige, Fürsten, Städte) auf ihre Schuldner und Schatzkammer⸗

Val. Freundt a. a. O. S. 28 u. 32, 3. f. v. R.W. II S. 182. In den Züricher Stadt—