7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1071

heamten betrachten; wirkliche Anweisungen von Privaten auf ihr Bankdepot begegnen
zuerst in Palermo 1416, Messina 1543, Neapel 1573; Girierung seit 1560 nachweisbar.
Von Italien scheint das Institut zunächst nach den Niederlanden, Antwerpen 1608
(bewijsinge) und Amsterdam (kassiorsbrietje), von da nach England gelangt zu sein.
Dort deponierten die Kaufleute nach 1640 ihr Metallgeld bei den Goldschmieden, die
zugleich den Geldwechsel betrieben. Die von den Deponenten schriftlich erteilten Geld—
zahlungsaufträge (die ältesten auf uns gekommenen sind vom Jahre 1688) hießen anfangs
ahentes, erst im 18. Jahrhundert chequer, ebeques, cheeks; der Name ist wohl
von exchequer, franz. échiquier abzuleiten. Nach Trennung des Bankiergewerbes von
der Goldschmiedkunst wird die Goldschmiedsanweisung zur Anweisung auf den Bankier,
und zwar zunächst auf den Privatbankier, nach 1828 auch auf Aktienbanken. Der Scheck
wird in England und den Vereinigten Staaten zum Hauptzahlungsmittel erst der Gentle⸗
men, bald auch der tieferen Gesellschaftsschichten; der Jahresumsatz steigt auf Milliarden.
Das englische Vorbild findet auf dem Kontinent Nachahmung; auch in Deutschland
(wo es schon zuvor an scheckähnlichen Papieren, z. B. kaufmännischen Kassenanweisungen,
nicht ganz gefehlt hatte) entfaltet sich (seit dem Ende des 19. Jahrhunderts), insbesondere
unler Pflege der Reichsbank, der Scheckverkehr in großartiger Weise. In Japan waren
Schecks angeblich schon vor 1650 bekannt!.
III. Gesetzgebung. Die Regelung des Scheckrechts blieb lange dem Gewohnheitsrecht
 überlassen. Für die scheckähnliche Kassiersbriefje (in Quittungs-, nicht Anweisungs⸗
form) erging 1776 in Amsterdam die Keure vom 30. Januar 1776. Lückenhafte Normen
iber den „cheque* oder , mandato sobre banqueiro“ enthält das (alte) H.G.B. von
Portugal von 1833. In Frankreich wurde zur Förderung des Scheckverkehrs das
Gesetz vom 14. Juni 1865 erlassen, das (aus Furcht vor Mißbrauch des Schecks zur
Hinterziehung des Wechselstempels) engherzige Bestimmungen enthielt, die durch die
Rovelle vom 19. Februar 1874 noch vermehrt wurden; das französische Gesetz von 1865
zilt nach Einf. Ges. z. H.G.B. Art. 17 noch in Elsaß-Lothringen fort. Dem französischen
Besetz schließen sich andere Staaten an: am engsten das Spezialgesetz Belgiens
(20. Juni 1873), ferner die Schweiz (Obligationenrecht vom 14. Juni 1881 Art. 830 bis
387) und die Handelsgesetzbücher Jtaliens (1882) nebst dessen Tochterrechten Ru—
mähien (1877), Portugal (1888)) und Spaniens (1885); noch engherziger aber
sind das Spezialgesetz von Peru (1888) und das argentinische H.G. B. (1889).
Fuatemala äüchtete den Scheck (gu6dane) im H.G. B. von 1877 um seiner Mißbräuche
willen ganz.
In England waren lange Zeit nur wenige Spezialfragen und die Stempel⸗
pflicht gesetzlich geregelt; erst die Bills of Exchange Act von 1882 regelte ohne erheb⸗
liche Neuerungen in s. 78282 den Scheck (als Banksichtwechsel); für Schottland bestehen
nur zwei Abweichungen. Dem englischen Recht schließen sich das amerikanische Gewohnheits⸗
— anische
8.88B. von 1890 'an. Von den senglischen Kolonien besitzen Malta (1887), Canada
—VVV (1886) Spezial⸗
vorschriften über den Scheck.
Die skandinavischen Staaten, Dänemark, Norwegen und Schweden erließen 1897
und 1898 ein übereinstimmendes Scheckgesetz. Es hat ganz besonderen Charakter, da
jede Sichtanweisung mit der Selbstbezeichnung „Scheck“ als Scheck gilt.
In Deutschland sind, von Elsaß-Lothringen abgesehen, das Handelsgesetzbuch und
das Anweisungsrecht des B.G.B. 88 783782 maßgebend; das seit 1879 geplante
Reichsscheckgeseß (amtlicher Entwurf von 1892) ist leider noch nicht zu stande gekommen?.

büchern II S. 405 ist ein sog. Quitbrief des römischen Königs Siegismund zu Gunsten seines
Protonotars erwähnt.
F f. v 395.
egen kin solches neuestens Staub in der D.J.Z., 1903, S. 288; anscheinend auch Dern⸗—
burg S. 218, seine Behauptung, daß das Schweizer Schecgesetz sich nicht bewaͤhrt habe, enne