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II. Zivilrecht.

Entwürfe liegen auch vor in Österreich (1880, 1895), Finnland (1895), Rußland
Entwurf des Obl. R. 1901) und Ungarn (1908). Im Bruͤsseler Entwurf des Welt—
wechselrechts (1888) ist auch der Scheck geregelt.
[V. Wesentliche Erfordernisse des Schecks sind in Deutschland nur:
. Unterschrift des Ausstellers;
2. Angabe der zu zahlenden Geldsumme (in der Schweiz in Buchstaben) resp. der
zu liefernden vertretbaren Wertpapiere (sog. Effektenschecks ), B.G.B. 8 788;
3. Angabe des Bezogenen;
4. Zahlungsauftrag (der wohl auch in die Form einer antizipierten Quittung
gekleidet werden kann, sog. OQuittungsscheckh);.
5. Namensangabe des ersten Empfängers (Assignatars) mit oder ohne alternative
Inhaberklausel (EUuberbringerklauseh)y. Reine Inhaberschecks sind in fast allen
Ländern statthaft, in Deutschland aber, wie Inhaberanweisungen überhaupt, im B.G. B.
nicht anerkannt, als Geldschecks ohne staatliche Genehmigung nach 8 795 verboten. Der
Aussteller kann sich selbst nicht als Empfänger bezeichnen (8F 788). Order stellung ist
nach H.G.B. 8 863) nur statthaft, wenn der Angewiesene Kaufmann ist, nach anderen
Besetzgebungen (Frankreich, Schweiz, Belgien, England) auch ohne diese Voraussetzung. In der
Schweiz ist die Angabe des Remittenten überhaupt nicht essentiell, da, wenn kein Nehmer
genannt ist, Ausstellung auf den Inhaber angenommen wird. Die Durchstreichung der
Worte „oder Überbringer“ ist im Verkehr der großen deutschen Banken durch Scheckvertrag
und gedruckten Vermerk im Scheckformular bei Vermeidung der Nichtzahlung der Schecks
oerboten;
—J— Ermächtigung des Bezogenen zur Ausstellung (der Scheckvertrag). Vgl. oben J.
Nicht wesentlich ist
1. die Scheckklausel (Selbstbezeichnung des Schecks im Kontert der Urkunde: anders
Schweiz, Skandinavien);
2. die Angabe der Verfallzeit, da Sichtstellung zu ergänzen ist (Frankreich, England,
Schweiz bestimmen dies sogar ausdrücklichj. Angabe einer andern Verfallzeit als Sicht
ist nach vielen Gesetzen und Scheckverträgen ausgeschlossen. (Die Formulare der deutschen
Banken enthalten den Zusatz, daß Schecks mit Zahlungsfrist nicht bezahlt werden.) Ohne
solches Abkommen sind Nichtsichtschecks im Deutschen Reich anscheinend stempelpflichtig, aber
doch wohl Schecks (Klein S. 89, a. M. Dernburg);
3. Ort und Zeitdatum der Ausstellung, deren Angabe dagegen nach französischem
Recht znd seinen Tochterrechten (soaar mit Angabe des Monatstags in Buchstaben)
essentiell ist;
4. Angabe des Zahlungsorts, die freilich nach vielen Gesetzen (nicht aber in
England) verlangt wird; Ortsdistanz ist weder erforderlich noch ausgeschlossen. Der
Scheck ohne Angabe des Zahlungsorts ist im Ausstellunasort. eventuell im Domizil des
Bezogenen zu zahlen;
5. Bankiereigenschaft des Bezogenen; nur die Stempelfreiheit hat zur Voraussetzung,
daß der Scheck auf ein Bankhaus oder Geldinstitut gezogen ist. Cosack fordert Kauf—
mannseigenschaft, die aber nur für den Orderscheck essentiell ist; Dernburg läßt
als Angewiesenen auch einen „einzelnen Geschäftsmann“ zu;
6. ein offenes Depot oder eine sonstige vorangehende Deckung. Das Erfordernis
eines „Guthabens“ — im Stempelgesetz — bezieht sich anscheinend nur auf die Stempel—
freiheit. So lehrt auch Dernburg: „Es ist nicht wesentlich, wie manche annehmen,
daß der Aussteller des Schecks zur Zeit der Ausstellung ein Guthaben bei dem An—
gewiesenen hat, wenn dies auch als das regelmäßige anzusehen ist.“ Kreditschecks sind

utreffend. Für das Reichsscheckgesetz außer vielen andern insbesondere Koch, Riesser und neuestens
eerete Lotz, Land graf Bankarchiv II, 1908, S. 165 ff. und Klein.
1UÜber die drei Arten des Effektenschecks des Berliner Kassen-Vereins vgl. Cosack S. 474 (grüne
zur Verpfändung, weiße zur Auslieferung, rote zur Gutschrift).