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I. Zivilrecht,

IX. Die Zahlung braucht nur gegen Aushändigung des Schecks zu erfolgen (8 785).
Eine Avisierungspflicht pflegt nur bei Schecks, die einen bestimmten Höchstbetrag über—
schreiten, im Scheckvertrage üͤbernommen zu werden?. Zur Zahlung ist der Angewiesene,
sofern er nicht acceptiert hat, selbst dann nicht verpflichtet, wenn er Schuldner des
Ausstellers ist ( 787 B. G. B.).
X. Unverzügliche Notifikationspflicht bei Schadensersatz besteht, falls der
Angewiesene Accept oder Zahlung weigert (8 789), nur für den ersten Empfänger,
für diesen aber generell, also wohl auch, wenn er den Scheck schenkungsweise empfangen
(kontrovers). Auch für den Fall, daß er den Scheck nicht geltend machen will oder kann,
ist er zur Benachrichtigung verpflichtet.
XI. Regreß. Während in allen Scheckgesetzen Aussteller und Indossanten wechsel—
mäßig für die Einlösung des Schecks bei rechtzeitiger Präsentation (und Protestation)
haftbar erklärt werden, begründet weder die bürgerliche noch die kaufmännische Order—
anweisung in Deutschland an und für sich einen Rückgriff gegen den Aussteller; selbst
dem Indossament der Orderanweisung fehlt die Garantiefunktion. Ob der Scheck in
dieser Frage von den sonstigen Anweisungen nach Maßgabe des geltenden Rechts
abweiche, ist höchst zweifelhaft. Ein wechselähnliches Regreßversprechen subintelligierten das
O.G. Hamburg (1877) Birnbaum u. A., verneinen dagegen mit Recht das O.L. G. Köln
(1883) und das Reichsgericht? Dernburg nimmt Schadensersatzpflicht des Ausstellers an
wegen Unrichtigkeit seiner in der Scheckausstellung „verkehrsüblicherweise“, also präsumtiv
liegenden Versicherung, daß er bei dem Angewiesenen ein entsprechendes offenes Gelddepot
oder wenigstens entsprechenden Kredit besitze. Die gesetzliche Ubertragung der wechsel—
rechtlichen Haftung mit Sprungregreß ist Bedürfnis. — Wurde der Scheck zur Tilgung
einer Forderung gegeben, so besteht, falls der Scheck trotz rechtzeitiger Präsentation
dishonoriert worden, die Klage aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis, und zwar nur
gegen den unmittelbaren Vormann. Wie der Wechsel gilt der Scheck im Zweifel nur
als zahlungshalber, nicht als an Zahlungs Statt gegeben. Verspätete Präsentation befreit
den Aussteller nur so weit, als er durch die Verspätung geschädigt worden ist. Die
Verjährungsfrist gegen den Acceptanten beträgt 8 Jahre (8 786), Accept und Certifying
befreit Aussteller und Indossanten nach N. .L. 8 824. Ausstellung ungedeckter Schecks
ist in Frankreich, Italien, Japan mit Geldstrafen, in der Schweiz mit Buße an den
Inhaber bedroht.
XII. Die Gefahr der Fälschung und Verfälschung des Schecks trifft den Ange—
wiesenen, und zwar nicht nur, wenn er es an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ,
sondern, was streitig, ohne seine Schuld (trotz 88 670 und 675 B. G. B.; vgl. Cosack
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steller Schadensersatz, sofern er sich eines die Fälschung ermöglichenden Versehens bei
Ausstellung des Schecks oder bei vertragswidriger Aufbewahrung des Scheckbuchs schuldig
gemacht hat. Ob ohne besonders übernommene Vertragspflicht Nachlässigkeit in der Auf⸗
bewahrung des Scheckbuchs schadensersatzpflichtig macht, ist streitigs.
XIII. Zur Verhütung der Auszahlung des Schecks an einen Unberechtigten dient
hauptsächlich in England das sog. „erossing“. Es besteht in der Ziehung zweier
paralleler Querlinien (durch die Vorderseite des Schecks), zwischen welche meist noch ein
Zusatz („KC Co.“ oder Name eines Bankiers oder ‚not negotiable“) geschrieben wird.
ohne Verzug zu präsentieren ist, besteht nicht.“ (21. Dez. 1898). Ebenso alle sächsischen Handels—
und Gewerbekammern.
a Cosack S. 284. Bgl. auch noch 3 f. H.R. XXXII S. 202.
2 R.G. 44 S. 158 ff. (4. Okt. 1899) und die dort Genannten. So auch O.8. G. Hamburg
27. Okt. 1807) in D.J. 3. 1809 No 8.
3 Für die Bejahung das Schweizer Bundesgericht v. 22. September 1898; vgl. Keyßner in
3. f. H. R. XLVIII S. 299 ff. u. 320. Val. auch O.L.G. Celle v. 18. November 1886; anderer Meinung
S. . G. Hamburg v. 30. Oktober 1887 u. Meili in Holdheims Monatsschrift VII S. 208
VIII S. 85 ff. — eenensn bei beiderseitigem Verschulden (O.. G. Kolmar, 28. Deaz. 1898 in
Holdheims Monatsschr. VIII S. 86 ff.).