—A Hypothekenbank. Die Normen des Hypotheken⸗
bankgesetzes. Arten der Hypothekenbanken. Zulässige Nebengeschäfte.

Die deutschen Bodenkreditinstitute zerfallen in drei Kategorieen: die erste Kategorie
umfaßt die genossenschaftlich organisierten Institute (die Landschaften und landschafts-—
ihnlichen Institute, die man auch als öffentlich-rechtliche bezeichnet, und die privat—
genossenschaftlichen). Die zweite Kategorie umfaßt die Bodenkreditinstitute mit staatlicher
der provinzieller Haftbarkeit. Hierher gehören auch diejenigen Institute, für welche
aicht eine ganze Provinz, sondern nur ein Teil einer Provinz haftet, und dieser Kategorie
sann man die wenigen korporativen städtischen Bodenkreditinstitute beizählen: das städtische
Pfandbriefamt in Berlin, die Grundrenten— und Hypothekenanstalt der Stadt Dresden.
In diese Kategorie gehört auch die Hessische Landeshypothekenbank, obwohl sie in der
Form der Aktiengesellschaft konstituiert ist. (Die Verwaltung der Hypothekengeschäfte der
Stadt Düsseldorf hat eine besondere rechtliche Ausgestaltung nicht gefunden. Der Hypo—
thekenverein in Vanzig gehört in die erste Kategorie). Die dritte Kategorie begreift
die in der Form der Aktiengesellschaften (oder Kommanditgesellschaften auf Aktien) ge—
bildeten Hypothekenbanken.
Die Hauptquelle des Hypothekenbankrechts ist das Hypothekenbankgesetz vom 18. Juli
1899. Dem Vollzug des 52B. G. sind mannigfache Verordnungen der Einzelstaaten und
Reskripte der zustäͤndigen staatlichen Ressorts an die Hypothekenbanken (bezw. an die
Staatskommissare dieser Institute) gewidmet 1.
Die Rormen des HB.G. sind teils Rechtsnormen, teils Wirtschaftsnormen. Sie
sind gegeben zum Teil zum Schutz aller Gläubiger, zum Teil zum Schutz der Pfand—
hriefgläubiger, der Gläubiger aus Kommunal- und aus Kleinbahnobligationen, endlich
auch zum Teil im Interesse der Hypothekenschuldner (88 14-21). Die Übergangsbestimmungen
 des H.B. G. können aus der Erörterung ausscheiden. Die auf, das
Kommunal und Kleinbahn-Darlehenswesen bezw. auf die hierauf fundierten Obligationen
bezüglichen Bestimmungen sind dem Hypothekendarlehens⸗ und Pfandbriefwesen nachgebildet.
Bei denjenigen Bestimmungen des Gesetzes, die sich auf den Geschäftsbetrieb der
Banken beziehen, handelt es sich um Gebote des öffentlichen Rechts, deren Beobachtung
don vder Aufsichtsbehörde zu überwachen ist, durch deren Verletzung sich die Ver—
waltungsorgane der Bank haftbar machen. In privatrechtlicher Beziehung bewendet es,
oweit nicht, wie durch 8 17 ein anderes bestimmt ist, bei den Vorschriften der all⸗
Jemeinen bürgerlichen Gesetze. Begr. zu 8 8. Klagbare Rechte entstehen für die Regel
icht, wenn gegen die Normativbestimmungen des Gesetzes verfehlt wird. Wenn beispiels⸗

S. auch Dr. Hecht im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 2. Aufl. Art. Hypotheken⸗
zanken, die Kommentare von Göppert, Berlin 1900, Merzracher, München 1900, Hillig, Leipzig 1900,
Vonschab, Muünchen 1900, ferner die Kommentare zum Gefetz betreffend die gemeinsamen Rechte der
Besitzer von Schuldverschreihbungen, von Goͤppert / Berlin 1900, von Bonschab, München 1900,
oenige, Tübingen 1900 — sowie Deutscher Otonomist, herausgegeben von Christians, Jahrg. 1900,
donigoe, Handelsblatt der Frankfurter Zeitung und die Handelsblätter der anderen großen
Zeitungen, sowie die gelegentlich unten zitierten Autoren, neuerdings auch Dr. R. Müller—
Führér, Die Hypothekenbanken und die Sicherheit der Hypotheken-Pfandbriefe, Berlin 1902 und
Dein Werk. „Die deutschen Hypothekenbanken“, Bd. 1, Leipzig 1903.