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II. Zivilrecht.

weise Gläubiger und Schuldner anders kontrahieren, als dies nach den Bestimmungen
über die Regelung des Verhältnisses zwischen Gläubiger und Schuldner zulässig ist, so
sind die Verträge nicht ungültig. Es ist z. B. gemäß 8 18 des Gesetzes dem Schuldner
urkundlich das Recht einzuräumen, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen oder
zurückzuzahlen. Aber ein klagbares Recht auf urkundliche Einräumung des fraglichen
Rechts ist damit nicht gegeben. Es sind Ordnungsvorschriften. Die staatliche Aufsichtsvehörde
 hat genügende Zwangsmittel, um die Befolgung der Vorschriften zu erreichen,
aber diese Zwangsmittel liegen nicht auf dem Gebiet des Privatrechts. Nur für einzelne
vrägnante Fälle sind im Gesetz Strafbestimmungen gegeben, 88 36—89.
Das Hypothekenbankgesetz gibt eine Legaldefinition der Hypothekenbanken. Hiernach
müssen folgende Voraussetzungen zutreffen, damit eine Hypothekenbank vorhanden ist:
der Gegenstand des Unternehmens muß in der hypothekarischen Beleihung von Grund—
stücken bestehen und in der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der ei—
worbenen Hypotheken, und das Unternehmen muß eingekleidet sein in die Form einer
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Attien Hypothekenbanken in der Form
von Kommanditgesellschaften auf Abltien bestehen derzeit nicht. Die Bayerische Landwirtschafts⸗
bank ist eine G. m. b. H. Es begründet fur die Anwendung des Gefetzes keinen Unterschied,
ob die Schuldverschreibungen, die eine Bank ausgibt, auf den Inhaber lauten oder nicht.
Auf welche Grundftücke eine hypothekarische Beleihung stattfinden kann, ergibt sich
aus dem Bürgerlichen Gefetzbuch. Ven Hypotheken im Sinn des Hypothekenbankgesetzes
stehen die Grundschulden gleichn. H.B.6. 8 40. Die hypothekarische Belastung von
Bauten auf Grund von Erbbaurechten, B.G. B. 8 1012 ff, und auf Grund von diesen
zleichgestellten Rechten, insbesondere Erbpachtrecht, E.G. zum B.G. B., Art. 63 ist durch—
aus unbedenklich? Und sonach können solche Hypotheken die Grundlage für die Aug—
zabe von Schuldverschreibungen bilden. Die Frage ist meines Wissens noch nicht prak⸗
tisch geworden. Bei der vielleicht nicht unerheblichen sozialpolitischen Bedeutung der
Institution des Erbbaurechts und des Erbpachtrechts ist sie von Wichtigkeit. Doch wird
nan bei der Bejahung der Frage selbstverständlich die Dauer dieser Rechte bei der
Konstituierung einer Hypothek mit in Betracht ziehen und daher für die Regel oder aus—
nahmslos nur die Annuitätenhypothek zulassen.
Durch die Legaldefinition der Hypothekenbank ist nicht der Geschäftskreis der
hypothekenbanken erschöpfend gekennzeichnet, sondern es sind die charakteristischen Voraus
etzungen des Konzessionszwangs präzisiert und die Anwendbarkeit der im Gesetz ent—
haltenen rechtlichen und wirtschaftlichen Normen des Geschäftsbetriebs, es sind die Grund—
geschäfte der Hypothekenbanken darin angegeben, und es ist nur die bisher übliche Unter—
scheidung zwischen Instituten, die Inhaberpapiere ausgeben und solchen, die in anderer
Weise ihren Hypothekenbestand mobilifieren, mit Recht eliminiert. Das Gesetz wollte
aber durchweg der historischen Entwicklung des Hypothekenbankwesens in den einzelnen
deutschen Staaten tunlichft gerecht werden und nur insoweit eingreifen, als es zum
Schutze der Pfandbriefglaäͤubiger und der Hypothekenschuldner notwendig erschien. Aus
anderen Paragraphen ergibt sich der zulässige Kreis der Nebengeschäfte, waͤhrend eine
besondere Erwaͤhnung der Hilfsgeschäfte füglich unterbleiben konnte: insbesondere 88 5, 46.
Während in Preußen auf Gruud' der alten und neuen Normativbestimmungen
ausschließlich oder nahezu ausschließlich reine Hypothekenbanken bestanden, gab es in einer
zrößeren Anzahl von Staaten, namentlich aber in Bayern, Institute mit kombiniertem
Beschäftsbetrieb. Bei ihnen war die Tätigkeit der reinen Hypothekenbank in eine Zweig⸗
abteilung verlegt, die nicht einmal immer organisch ausgeschieden war. Der Betrieb des
reinen Hypothekenbankgeschäfts war die Hauptquelle oder eine Nebenquelle des Gesamt⸗
gewinns. Aus politischen und sachlichen Gründen mußte hierauf Rücksicht genommen
S. auch Rießer, Zur Kritik der Gesetzentwürfe betreffend das Hypothekenbankwesen und
die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der Zeitschrift für das gesamte
dandelsrecht, Band 47, Beilageheft, S. 50 ff.
2S., auch Gesetz zur Abänderung der Gesetze, betr. die Landesbank in Wiesbaden 8 2, J,
1IIL, v. 16. April 1902.