Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1081

werden. Um aber dem vorzubeugen, daß etwa in letzter Stunde, vor dem Inkrafttreten
des Hypothekenbankgesetzes, reine Hypothekenbanken in gemischte sich umwandelten, mußte
ein Zeitpunkt fixiert werden, der den gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung tatsächlich
bestehenden Geschäftskreis zu Gunsten der vorhandenen Hypothekenbanken auch für die
Zukunft legalisierte. Als solcher ist der 1. Mai 1898 im Gesetz (8 46) angegeben.
Es gibt sonach auf Grund des Hypothekenbankgesetzes auch seit dem 1. Januar
1900, wie früher reine und gemischte Hypothekenbanken. Reine Hypothekenbanken sind
diejenigen, deren Geschäftskreis dem 8 5 des H. G. B. entspricht, jedenfalls nicht darüber
hinausgeht. Gemischte Hypothekenbanken sind diejenigen, die von dem Rechte des er—
weiterten Geschäftsbetriebs gemäß 8 46 Absatz 1 Gebrauch gemacht haben. Sie haben
im Hinblick auf den ihnen zugestandenen erweiterten Geschäftskreis ein Monopol, denn
gemischte Hypothekenbanken können künftighin nicht mehr entstehen. In Rücksicht hierauf
sr * Befugnis zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen beschränkt worden, 8 46
Absatz 2, 8.
Auch die reinen Hypothekenbanken hatten nicht durchweg denselben Geschäftskreis
oder sie haben wenigstens, wie auch heutzutage, den satzungsgemäß ihnen zustehenden
Geschäftskreis nicht tatsächlich fruktifiziert. Als zulässiges Nebengeschäft kam und kommt
vorzugsweise in Betracht das Kommunaldarlehensgeschäft: die Gewährung nicht hypo—
thekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen
lübernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe
von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen, 8 5 8. 2. (Die
aälteren Satzungen gingen vielfach über diese Begrenzung des sogenannten Kommunal-—
darlehensgeschäfts oder Korporationskredits hinaus.) Tatsächlich betrieben wird dieses
Nebengeschäft, allerdings meist nur im geringen Umfang, von der Preußischen Zentral—
Bodenkredit-Aktiengesellschaft, der Schlesischen Bodenkredit-Aktiengesellschaft, der Aktien—
gesellschaft fir Boden- und Kommunalkredit in Straßburg i. E., der Preußischen Pfand—
briefbank, der Rheinischen und der Pfälzischen Hypothekenbank, der Mecklenburgischen Hypo—
theken⸗ und Wechselbank und der Mitteldeutschen Bodenkreditanstalt in Greiz. (Auf die
letztere bezieht sich H.B.G. F52 als durchaus singuläre, lediglich für sie gegebene Gesetzes—
bestimmung. Siehe auch Begründung des Gesetzentwurfs zum damaligen 8 50 des
Entwurfes). Das Kommunaldarlehnsgeschäft betreiben neuerdings auch die Bayerische
Vereinsbank und die Bayerische Landwirtschaftsbank in München.
Gemäß 8 5 8. 8 ist den Hypothekenbanken die Gewährung von Darlehen an in—
ländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gestattet. Darlehen an
Kleinbahnunternehmungen können übrigens nicht ausschließlich gegen Verpfändung der
Bahn, sondern auch gegen Übernahme einer Garantie seitens einer Gemeinde oder eines
größeren Kommunalverbandes gegeben werden. Eine Hypothekenbank, die beide Arten
bon Darlehen an Kleinbahnunternehmungen gewährt, braucht aber dann, wenn die
Satzung der Bank eine entsprechende Bestimmung enthält, nicht mehr verschiedene
Gattungen von Schuldverschreibungen, nämlich teils eigentliche Kleinbahnobligationen,
leils Kommunalobligationen, auszugeben, sondern sie kann auf Grund der beiden Arten
von Darlehensforderungen ein und dieselbe Gattung von Schuldverschreibungen aus—
geben, nämlich Kleinbahnobligationen. Jedoch ist in dem Geschäftsbericht oder in der
Bilanz der Gesamtbetrag der Forderungen der einen und der anderen Art ersichtlich zu
machen, 8 42 Absatz 1. Die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunter—
nehmungen maßgebenden Grundsätze werden von der Bank festgestellt, bedürfen aber der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. S. auch 8 13 Absatz 2. Die Aufsichtsbehörde
hat für die Festsetzung sachgemäßer Bestimmungen über die Ermittelung des Werts und
der Ertragsfähigkeit der Bahnunternehmungen und für eine bestimmte Beleihungsgrenze,
welche nicht überschritten werden darf, Sorge zu tragen, 8 42 Absatz 8. Nach der Be—
zründung des Entwurfs fallen unter Kleinbahnunternehmungen „diejenigen Bahnen, die
zwar dem öffentlichen Verkehr dienen, aber wegen ihrer rein örtlichen Bedeutung kein
allgemeines Interesse bieten“. Dieser Geschäftszweig wird nur von einer einzigen
Hypothekenbank, der Preußischen Pfandbriefbank, kultiviert. S. Preußische Pfandbrief—