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II. Zivilrecht.

bank, Grundsätze für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen,
zenehmigt vom Preußischen Landwirtschaftsministeriumm am 28. April 1900, auch die
Schrift der Bank „Entstehung und Sicherung der von der Bank zur Ausgabe gelangenden
Kleinbahn⸗Obligationen“. Ausgabe 1901.
Als drittes Nebengeschäft hat sich bei einzelnen Instituten der bankmäßige Betrieb
des Depositengeschäfts herausgebildet. Bei der Mecklenburgischen Hypotheken- und Wechsel—
zank kann es als Hauptgeschaͤft betrachtet werden. Auch dies ist, jedoch unter wesentlicher
Einschränkung, für reine Hypothekenbanken als Nebengeschäft weiter zugelassen, F5 8. 5.
Der Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken 8 518. 1wist,
wie leicht ersichtlich, ein im Betrieb des Hypothekendarlehenswesens unumgänglich not⸗
wendiges „Nebengeschäft“ — ein gerade für diesen Erwerbszweig nicht glücklich gewählter
Ausdruck. — Die anderen zugelassenen Nebengeschäfte stehen in enger Beziehung zum Pfand—
briefgeschäft, und die Begrenzung bezweckt namentlich den Ausschluß spekulativer Täligkeit.
Der letzte Absatz des 85: Erwerb von Grundstücken, war notwendig in Rücksicht auf
Art. 86 des E.G. zum B. G.B.) Zu 85 3. 8 Begriff der Wertpapiere, vgl. Jacobi, Die
Wertpapiere im bürgerlichen Recht des Deutschen Reichs, F5, 1901, Verlag von Gustav
Fischer. Zu 8 6 8. 1 Göppert, Kommentar zum H.B.G. F 5, Anm. 1. S. auch Braun,
Deutscher Okonomist 19000, S. 864 und die Jur' stische Wochenschrift 1900, S. 457.
Man kann die Hypothekenbanken auch nach anderen Gesichtspunkten noch unter—
scheiden, aber diese Unterscheidung hat nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Bebeutung.
Zunächst gibt es Hypothekenbanken, die ausschließlich städtische Darlehen gewähren,
andere die städtische und ländliche, letztere wieder in ganz verschiedenem Umfang gewähren,
erner haben wir Hypothekenbanken, die ausschließlich Bardarlehen gewähren, während
andere ausschließlich oder vorzugsweise Pfandbriefdarlehen geben. S. hierfür 8 14
des H.B.G.
Der Geschäftskreis der meisten Hypothenbanken erstreckt sich auf ganz Deutschland.
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Bodenkreditbank, Statuten 8 2, Abs. 2., Gesetz beir. Hessische Hypothekenbank v. 12. Juli
1902 Art. 1 und Statuten dieser Bank 8 2.

8 2. Der Konzessionszwang.

Zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes bedürfen die Hypothekenbanken einer Ge—
aehmigung gewerberechtlicher Natur (Konzessionszwang). Die Genehmigung ist beim
Bundesrat nachzusuchen. Ist in der Satzung einer“ Hypothekenbank bestimmu, daß die
hypothekarischen Beleihungen nur im Gebiete desjenigen Buͤndesstaats erfolgen dürfen,
in welchem die Bank ihren Sitz hat, so steht die Etteilung der Genehmigung der Zentral
»ehörde dieses Bundesstaats zu. H.B.G. F 1 Absatz 1, 2.
Nach 8 45 Absatz 1 H.B. G. findet der Konzessionszwang auf bestehende Hypotheken—
banken keine Anwendung. Anscheinend hat sonach die Forderung des Konzessionszwanges
nur für neu zu gründende Hypothekenbanken Bedeutung. Indessen ist dies nicht zu⸗
treffend. Jede bestehende Hypothekenbank kann nur bis zu einer aus dem Hypotheken—
bankgesetz sich ergebenden Marimalziffer Schuldverschreibungen begeben. Ist diese Maximal—
ziffer annähernd erreicht, so muß sie, wenn sie anders nicht ihren Geschäftsbetrieb sistieren
vill, eine Erhöhung ihres Aktienkapitals vornehmen. Die Erhöhung des Aktienkapitals.
st als Anderung der Satzung zu betrachten. Satzungsänderungen bedürfen aber nach
81Absatz 8 H. B.G. der Genehmigung des Bundesrats, bezw. der Zentralbehörde des
betreffenden Bundesstaats (H.B.G. 8 1 Absatz 2). Die Gesuche um Genehmigung der
Satzungsänderung sind nach einem vom Reichsjustizamt bekanntgegebenen Wunsche von den
Banken an die betreffenden Zentralbehörden des Bundesstaats zu richten und von diesen
werden sie dem Bundesrat übermittelt. Die Zentralbehörden fügen den Gesuchen ihr eigenes
Votum bei. Die Notwendigkeit dieses Votums und der Entschließung des Bundesrais in
Rücksicht auf jede erforderliche Kapitalerhöhung hat die tatsächliche Tragweite eines periodisch
zu erneuernden Konzessionsgesuchs. Sie erstrecken tatsächlich den Konzessionszwang auch auf