Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1083

die bestehenden Institute, wenn auch die stattfindenden Vorprüfungen anderer Natur sind
und von anderen Gesichtspunkten geleitet werden, als bei der Konzessionierung einer
neuen Hypothekenbank.
Gilt der Konzessionszwang des 8 1 auch für ausländische Hypothekenbanken? Die
Motive des Gesetzes bemerken: Hinsichtlich der Zulassung der auswärtigen Hypotheken—
h»anken zum Gewerbebetrieb verbleibt es bei den nach 8 12 Absatz 1 der Gewerbeordnung
naßgebenden Bestimmungen der Landesgesetze. Diese in den Motiven zum Ausdruck
gebrachte Ansicht kann als eine genügende Beantwortung der dem internationalen Privat—
zecht angehörigen Frage nicht erachtet werden.
Unzweifelhaft wäre es zweckmäßig gewesen, in Rücksicht auf die Konzessionspflicht
eine Bestimmung aufzunehmen, ähnlich derjenigen, die in 8 85 des Reichsgesetzes über
die privaten Versicherungsunternehmungen gegeben ist: Ausländische Hypothekenbanken,
die im Inland durch Vertreter, Bevollmächtigte, Agenten oder sonstige Vermittler das
Hypothekenbankgeschäft betreiben wollen, bedürfen hierzu der Erlaubnis. In einem Gut—
ichten vom 24. Tezember 1898 zu dem Entwurf des Hypothekenbankgesetzes habe ich
hereits die Anregung zu einem solchen Paragraphen, allerdings erfolglos, gegeben.
Sachdienlich sei bemerkt, daß keine deutsche Hypothekenbank nach dem Ausland Hypotheken—
darlehen gewährt, und daß derzeit nur einige wenige ausländische Hypothekenbanken nach
Deutschland Darlehen gewähren. In Bezug auf die Einführung von Schuldverschreibungen
ausländischer Hypothekenbanken an deutschen Börsen sind Kautelen durch das Börsengesetz
und die auf Grund des Börsengcsetzes hergestellten Vorschriften der Zulassungsstellen
für Wertpapiere allerdings gegeben. Aber diese Kautelen sind für ausreichend nicht zu
erachten. S. auch Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen 8 108 und
H.B.G. 8 89.
83. Die Staatsaufsicht.

In den alten preußischen Normativbestimmungen ist irgend welche Bestimmung über
die staatliche Aufsicht bei Bodenkredit-Aktienbanken, über den Inhalt und die Form der
Handhabung der Staatsaufsicht nicht enthalten. Indessen hat die preußische Staatsregierung
 die Befugnis der Staatsaufsicht doch stets für sich in Anspruch genommen.
Sie leitete dieses Recht wohl aus der Erwägung her, daß nach dem Gesetz über Inhaber—
papiere vom 17. Juni 1888 solche Papiere nur auf Grund eines landesherrlichen Privilegs
ausgegeben werden dürfen. Die Ausübung eines Privilegs aber unterlag einer Beauf—
ichtigung der Staatsgewalt, und wenn dieser eine Beaufsichtigung zustehe, so seien ihr
auch die Mittel zur Ausübung der Beaufsichtigung zu gewähren. Die Befugnisse der
taatlichen Aufsichtsbehörde aber waren damit im einzelnen nicht festgestellt. In konkreten
Fällen hat gleichwohl die staatliche Aufsichtsbehörde bis zum Recht der Dividendensperre
das Aufsichtsrecht geltend gemacht, und die betreffenden Institute haben sich dem aus
vohl erwogenen Gründen gefügt.
In dem Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung von Kreditanstalten für den
ländlichen und städtischen Grundbesitz von 1868 ist der Inhalt des staatlichen Aufsichtsrechts
 tunlichst eng begrenzt. Nach dem Entwurf sind die Staatsregierungen befugt,
dauernd oder für den einzelnen Fall Kommissäre zu bestellen. Dieselbe Befugnis steht
der Bundeszentralverwaltung zu. Die Bundes- sowie die Staatskommissäre haben das
Recht, die Organe der Anstalten, einschließlich der Generalversammlungen, gültig zu
herufen, ihren Beratungen beizuwohnen und jederzeit von den Kassenbüchern, Rechnungen
und sonstigen Schriftstuͤcken der Anstalten Einsicht zu nehmen. Sie sind insbesondere
berechtigt, zu kontrollieren, ob die Bestimmungen über den Betrag der auszugebenden
Pfandbriefe innegehalten werden. Innerhalb bestimmter Fristen sind die Monatsüber—
sichten, die Bilanzen und Geschäftsberichte auch den bestellten Kommissären einzureichen.
In dem Entwurf eines Reichshypothekenbankgesetzes von 1886 ist, der Tendenz
dieses Entwurfs entsprechend, das staatliche Aufsichtsrecht schärfer ausgeprägt und weiter
ausgedehnt. Ein Aufsichtsrecht der Bundeszentralverwaltung ist nicht vorgesehen.