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II. Zivilrecht.

Die neuen preußischen Normativbestimmungen lehnten sich für die Staatsaufsicht
an den Entwurf von 1868 an, jedoch ist selbstverständlich hier von einem Aufsichtsrecht
der Bundeszentralverwaltung keine Rede.
Uber die Preußische Zentral⸗Bodenkredit⸗Aktiengesellschaft hat von Anfang an ein
Regierungskommissär die Aufsicht der Staatsregierung ausgeübt. Er hatte nach den
Statuten, S 60, die Befugnis, die Ausgabe der Zentral⸗Pfandbriefe und Schuldver⸗
schreibungen der Gesellschaft und die Einhaltung der hierfür und für die Sicherheit der
Darlehen auf Hypotheken oder an Gemeinden in den Statuten vorgesehenen Bestimmungen
zu überwachen. Derselbe hatte das Recht, die Gesellschaftsorgane einschließlich der General
versammlung, gultig zu berufen und an ihren Beratungen teilzunehmen. Er hatte auch
das Recht, von den Kassenbüchern, Rechnungen und sonstigen Schriftftücken der Gesellschaft
m Geschäftslokal Einsicht zu nehmen. Er bezeugte unter den auszugebenden Pfand—
briefen, daß die statutenmäßigen Bestimmungen uͤber den Gesamtbetrag der auszugebenden
Pfandbriefe beobachtet sind. Das Zeugnis wurde mit einer Faksimile-Unterschrift des
Regierungskommissärs ausgefertigt, welche nicht bei der Anfertigung der Pfandbries- und
Obligationen-Formulare eingedruckt, sondern erst bei der Aussertigung mittelst des von
dem Regierungskommissär unter Verschluß zu haltenden Stempels unter seiner Aufficht
hinzugefügt werden durfte. (Reskript der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten vom 31. Juli 1872).
Insoweit die Regierung es für angemessen befand, dem Regierungskommissär für
dieses Geschäft eine fortlaufende Reinuneration zu bewilligen, mußte dieselbe der Staats—
kasse aus der Einnahme der Gesellschaft erstattet werden.
Es war von Anfang an vorgesehen und wurde demgemäß verfahren, daß dieses
Aufsichtsrecht gegenüber der Gesellschaft auch in Kraft bleiben sollte, ‚wenn das den
Aktiengesellschaften als solchen gegenüber geltende Aufsichtsrecht gesetzlich aufgehoben werden
sollte“, und es wurde dies mit der Rücksicht auf die der Gesellschafi gestattete Ausgabe
von Inhaberpapieren motiviert.
In denjenigen deutschen Staaten, in denen die Befugnis zu Ausgabe von Inhaber—
papieren, also auch zur Ausgabe von Pfandbriefen auf den Inhaber, von einer Konzession
aicht abhängig war, bestand lange Zeit auch kein staatliches Aufsichtsrecht gegenüber den
in denselben domizilierten Pfandbriefinstituten. Nur dann, wenn den Pfandbriefen auch
pupillarische Qualität verliehen wurde, ist das staatliche Aufsichtsrecht diesen Instituten
gegenüber gewahrt worden und zwar überwiegend in der Form, daß die Staatsregierung
ihr Aufsichtsrecht durch einen Regierungskommissär wahrnehmen ließ, dessen Befugnisse
des näheren präzisiert wurden. Aber selbst die Verleihung der pupillarischen Qualitat
für die Pfandbriefe gab nicht durchweg Veranlassung, ein staatliches Aufsichtsrecht zu
statuieren.
Die Pfandbriefe der Württembergischen Hypothekenbank in Stuttgart haben pupil—
larische Qualität gehabt, ohne daß ein staatliches Aufsichtsrecht bestand. Aber infolge
des Reichsstempelgesetzes vom 29. Mai 1888 erschien es dem Institut empfehlenswert,
die Staatsregierung um Übernahme der staatlichen Beaufsichtigung der Bank zu bitten.
Der König ermächtigte durch Entschließung vom 8. März 1892 das Ministerium des
Innern, die Beaufsichtigung der Bank durch Prüfung und Genehmigung von Änderungen
ihrer Statuten und allgemeine UÜberwachung ihrer Verwaltung zu übernehmen. Die
erforderlichen statutarischen Festsetzungen erfolgten in der außerordentlichen General—
dersammlung vom 20. April 1882. Die Übernahme der staatlichen Aufsicht erfolgte
mit Dekret vom 10. Mai 1892.
Auch in den Statuten der Hamburger Hypothekenbank von 1871 ist keinerlei
sttaatliche Aufsicht vorgesehen. Sie wuͤrde ebenfalls hergestellt in Rücksicht auf das Reichs—
stempelgesetz, wonach die Steuersätze für inländische Pfandbriefe verschieben sind, je nach—
dem dieselben auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegeben werden oder nicht. Der
Senat hatte das Recht, den Wortlaut der Pfandbriefe vor der Ausgabe zu genehmigen,
einen Kommissär zu bestellen, welchem jederzeit auf Verlangen Einsicht in die Bücher der
Bank, sowie in die Korrespondenzen und Schriftstücke und volle Aufklärung über alle