Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1085

geschäftlichen Verhältnisse zu geben war. Der Senat hatte das Recht, zu den Sitzungen
des Aufsichtsrats einen Beauftragten zu delegieren, und es war der Nachweis zu liefern,
daß die ausgegebenen Pfandbriefe durch der Bank gehörige statutenmäßige hypothekarische
Forderungen gedeckt seien.
Auch in Bayern hat ein Staatsaufsichtsrecht über die Pfandbriefinstitute als solche
nicht bestanden. Indessen hatten die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank, die
Süddeutsche Bodenkreditbank und die Pfälzische Hypothekenbank einen Regierungskommissär
und unterstanden sonach der Staatsaufsicht. Durch das bayerische Gesetz vom 18. März
1896 über Inhaberpapiere 88 16 ff. wurde die staatliche Genehmigung zur Ausgabe von
Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geld—
umme versprochen wird, generell festgesetzt, und es wurde damit meines Erachtens in
Verbindung mit den Vollzugsvorschriften ein staatliches Aufsichtsrecht über sämtliche
Pfandbriefinstitute gleichzeitig geschaffen. Aber das staatliche Aufsichtsrecht wurde nur
hei den genannten drei Instituten durch einen Regierungskommissär ausgeübt, bei den
anderen bayerischen Pfandbriefinstituten wurde es in anderer Weise wahrgenommen.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1899 ab erhielten alle bayerichen Hypothenbanken, also
auch die Bayerische Bodenkreditanstalt in Würzburg, einen Kgl. Regierungskommissär.
Das staatliche Aufsichtsrecht gegenüber den Hypotekenbanken bestand schon
vor dem Erlaß des Hypothekenbankgesetzes nahezu ausnahmslos in allen deutschen
Staaten grundsätzlich. Es ist daher eine prinzipielle Erörterung über die Berechtigung
des staatlichen Aufsichtsrechts kaum geboten!. Von der Berechtigung zur staatlichen
Beaufsichtigung aber machten nicht alle Staatsregierungen tatsächlich Gebrauch, und die
Grenzen der tatsächlich ausgeübten staatlichen Aufsicht waren durchaus verschieden
gezogen.
Es gab zunächst eine größere Anzahl von Hypothekenbanken, bei denen das
taatliche Aufsichtsrecht durch einen Regierungskommissär ausgeübt wurde?.
Der Umfang der Befugnisse der bei den einzelnen Instituten bestellten Regierungs—
kommissäre war allerdings nicht durchweg gleichmäßig festgestellt, und tatsächlich wurden
die den Regierungskommissären zustehenden Befugnisse nicht durchweg gleichmäßig aus—
geübt, aber das staatliche Aufsichtsrecht war nach dem Wortlaut der betreffenden Statutenparagraphen
 in denkbar weitgehendster Weise gewahrt, bei einzelnen Instituten auch noch
durch besondere Instruktionen bis in minutiöse Einzelheiten ausgebildet. Eine besondere
Fürsorge wurde der Einhaltung des Deckungsverhältnisses des Aktienkapitals zum Pfand—
hriefkapital gewidmet, und für die Regel bezeugten die Regierungskommissäre auf den
Pfandbriefen mit eigenhändiger oder faksimilierter Unterschrift, daß das Deckungsver—
hältnis bei Ausgabe des Pfandbriefs eingehalten sei. Nicht durchweg erfolgte diese
Bescheinigung von dem Regierungskommissär in dieser seiner Eigenschaft. Es konnte
auch sein, daß der Regierungskommissär gleichzeitig „Pfandhalter“, Vertreter der Pfand—

Die hierher gehörige umfangreiche Literatur schließt sich naturgemäß überwiegend an die
oiel erörterte Frage über die rechtliche Natur der Inhaberpapiere an und über das Erfordernis der
staatlichen Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die
Zahlung einer Geldsumme versprochen wird. Eine gute Zusammenstellung der wichtigsten Schriften
sehe bei Henle, Kommentar zum bayerischen Geseß vom 18. März 1896 über die Inhaberpapiere,
Erlangen 18906 (Palm und Enke), F5. Über die Entwicklung des staatlichen Aufsichtsrechts in
Preußen und über seine Handhabung siehe Drucksache des Hauses der Abgeordneten, 8. Session 1901,
Nr. 41. Siehe ührigens dazu auch die Verhandlungen im Preußischen Abgeordnetenhaus vom 20.
ind 21. März 1901, Seidel in Holdheims Monatschrift für Handelsrecht und Bankwesen 1902,
8. 187. Derfelbe im Preuß. Verwaltungsbl. 1902, Rr. 37.
2 Preußische Zentral-Bodenkredit-Aktiengesellschaft in Berlin, Deutsche Hypothekenbank in
Meiningen, Deutsche Grundkreditbank in Gotha, Norddeutsche Grundkreditbank in Weimar, Leipziger
Hypothekenbank in Leipzig und Sächsische Bodenkreditanstalt in Dresden, Schwarzburgische Hypotheken⸗
hank in Sondershausen, Mecklenburg-Strelitzsche Hypothekenbank in Neustrelitz, Rheinische Hypotheken⸗
hank in Mannheim, Pfälzische Hypothekenbank in Ludwigshafen, Bayerische Hypotheken⸗ und
Wechselbank und Süddeutsche Bodenkreditbank in München, Boden- und Kommunalkreditbank für Elsaß—
Lothringen in Straßburg i. E.