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II. Zivilrecht.

briefinhaber war, und daß die Bescheinigung in dieser letzteren Eigenschaft von ihm auf
dem Pfandbrief ausgestellt wurde.
Das Verhalten der einzelnen Staatsregierungen war insofern prinzipiell verschieden,
als einzelne Staatsregierungen Wert darauf legten, durch den Regierungskommissär auch
über die materiellen Grundlagen der zur Deckung von Pfandbriefen dienenden Hypo—
theken sich zu unterrichten, waͤhrend andere es für zweckmäßig und genügend erachteten,
sich insbesondere zu vergewissern, ob das in den Statuten oder durch besondere Konzessions⸗
oͤedingungen vorgeschriebene Deckungsverhältnis zwischen Aktienkapital und Pfandbriefen
ormell eingehalten sei und ob alle Formalitäten, welche für die Rechtsbeständigkeit der
Hypotheken in Betracht kommen, erfüllt wurden. Beibringung der Löschungsbewilligungen
und Nachweis der tatsächlich erfolgten Löschungen älterer Hypotheken u. s. w.)
Eine Kollission zwischen einem Regierungskommissär und den Gesellschaftsorganen
ist unseres Wissens in der Praxis niemals entstanden — in einem einzelnen Fall wurde
casch eine Verständigung hergestellt. Ob alle die den Regierungskommissaäͤren durch
Bestallungsdekrete, Instruktionen und Statuten zugeteilten Befugnisse bei einer ernstlichen
Kollission und deren Austragung auf dem Rechtsweg hätten aufrecht erhalten werden
können, ist zweifelhaft. Eine juristisch präzisere Formulierung der Befugnisse des Re—
zierungskommissärs mußte man vermissen.
Bei, der überwiegenden Mehrzahl der Hypothekenbanken wurde die staatliche
Aufsicht ohne die Vermittlung eines Regierungskommissärs ausgeübt. Sie bestand darin,
daß die Staatsregierung für Statutenanderungen die Genehmigung sich vorbehielt, ent
weder unbeschränkt oder doch für alle diejenigen Bestimmungen, welche das Pfandbrief—
wesen betrafen, daß ferner die Gesellschaften den jährlichen Geschäftsbericht mit Bilanz
und Gewinn- und Verlustkonto einzusenden hatten. Auch waren die Reglements des
Beleihungswesens im größeren oder geringeren Umfang in Vorlage zu bringen.
Auch gab die in einzelnen Staaten bestehende sogenannte Serienkonzession für Pfand—
briefe — worauf unten 88 noch des näheren einzugehen ist — Veranlassung, periodisch
m größeren oder geringeren Umfang die Grundlagen der betreffenden Institute, namentlich
chre finanzielle Fundierung, zu pruͤfen. Eine solche Serienkonzession bestand lange Zeit
kür die Rheinische Hypothekenbank in Mannheim, später auch für die bayerischen Institute.
Man kann sich sonach nicht verhehlen, daß schon vor dem Hypothekenbankgesetz die
Frage der staatlichen Aufsicht über die Hypothekenbanken prinzipiell bejahend entschieden,
daß aber die Frage sowohl einer zweckmäßigen Begrenzung der staatlichen Aufsicht, wie
der richtigen Durchführung noch keineswegs vollständig geklärt war. Eine ausreichende
Klärung ist auch bis heute nicht erfolgt.
Wo immer die Frage der Staalsaufsicht entsteht, muß man erwägen, ob man die
Staatsaufsicht im konkreten Fall für wichtig erachtet. Nur eine wirksame Staats aufsicht
ist wichtig. Eine Staatsaufsicht, die nur die Allüren einer solchen hat, aber den Ereignissen
mehr oder minder nachhinkt, ist nicht nur nicht wichtig, sondern schädlich. Sie schädigt das
Publikum, das in der Tatsache der Staatsaufficht doch immerhin gewisse Garantien für
das solide Gebaren der Institute zu sehen geneigt ist — diese Garantien werden in
der Tat durch eine wirksame Staatsaufsicht bis zu inem gewissen Grade hergestellt. Sie
schädigt das Ansehen des Staats, denn jede staatliche Institution, die mangelhaft funk
tioniert, beeinträchtigt das Ansehen der Staatsmaschinerie 5.
Eine gut organisierte Staatsaufsicht darf nicht als eine Rute empfunden werden.
Sie soll die Gesellschaften nicht nur an ihre Pflichten mahnen, sondern auch ihre Rechte
wahrnehmen, auf Lücken und Mißstände in der Gesetzgebung hinweisen und auf deren
Beseitigung im Verein mit den Instituten bedacht sein. Eine einsichtsvoll organisierte
Staatsaufsicht wird ihre Anordnungen nicht durch die Tagesströmungen beeinflussen
lassen und den häufig irrtümlichen Tagesmeinungen nicht nachgeben. Sie lernt
und lehrt. Sie belehrt insbesondere auch die gesetzgebenden Faktoren. Sie berücksichtigt

Siehe auch die Begründung des Entwurfs eines Hypothekenbankgesetzes von 1880 und Ver—
handlungen des preußischen Abgeordnetenhauses vom 21 März 1901, S. 3810.