Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1087
gleichmäßig die Rechte der Gläubiger und Schuldner und sie hat das gleiche Wohlwollen
für beide.
Die Staatsaufsicht darf sich nicht darin äußern, daß der Staat in die inneren An—
gelegenheiten der Justitute sich einmischt, wenn dies irgend vermeidbar ist. Die Staatsaufsicht
 entfernt sich von ihrem ursprünglichen Ausgangspunkt, wenn sie Vorsehung
spielen will. Die Staatsaufsicht soll dem wirtschaftlichen Wohl dienen, ohne berechtigte
Interessen zu verletzen. Der Staat hat nicht den Beruf, seine Autorität für Theorien
Anzusetzen, die erst in der Erfahrung reifen können. Wissenschaftliche Ordonnanzen soll
man seitens des Staates nicht ausgeben 1.
Die richtig organisierte und in ihrer Durchführung wohl durchdachte Staatsauf⸗
sicht schafft keine Verantwortlichkeit der Staatsregierung, sondern ist lediglich die Folge
der in Rücksicht auf die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen bestehenden Verant⸗
wortlichkeit. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ist bei der Zulassung einer
Massenemission von Inhaberpapieren eine unabweisbare Pflicht?.
Alle die hier entstehenden Erwägungen sind auf dem Gebiet des Versicherungswesens
 seit Jahrzehnten in umfangreichen wissenschaftlichen Abhandlungen und in lehr—
reichen praktischen Darlegungen bereits ventiliert worden. Aber wie bei dem einzelnen
Menschen die Schicksale und Erfahrungen des Nebenmenschen für die Regel keine Ver—
vertung finden, so muß anscheinend auch bei den wirtschaftlichen Institutionen jede
einzelne Institution ihren besonderen Entwicklungsgang neu durchmachen, und weder die
Institute noch die Staatsregierungen glauben hiervon absehen zu dürfen.
Die auch fur das Hypothekenbankwesen maßgebenden Gesichtspunkte der staatlichen
Aufsicht sind in der vortrefflichen Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über die
orivaten Versicherungsunternehmungen vom 14. November 1900 enthalten. Die dort
zu Gunsten einer Reichsaufsicht geltend gemachten Argumente sind auch für die Be—
Fründung einer Reichsaufsicht bei Hypothekenbanken und für die Herstellung eines Reichs⸗
Pfandbriefamts im wesentlichen zutreffend. Die Anregung zur Herstellung einer organi—
sierten Reichsaufsicht und eines Reichs-Pfandbriefamts wurde schon in den ersten Stadien
der Redaktion eines Hypothekenbankgefetzes gegeben. S. Dr. Hecht, Grundzüge eines
Reichsgesetzes fur die Bodenkredit-Aktienbanken, Vortrag in der Internationalen Gesell⸗
schaft für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre, vom 24. März 1897.
Auch Rießer, Zur Kritik der Gesetzentwürfe betreffend das Hypothekenbankwesen und die
gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, in der Zeitschrift für das
gesamte Handelsrecht, Bd. 47, Beilageheft, 1888, S. 23 ff. und Beschlüsse des
24. deutschen Juristentags nebst den Verhandlungen des Juristentags.
Allerbings ist bei der Parallele zwischen Versicherungsgesellschaften und Hypotheken—
banken und der sachgemäßen, wirksamen Organisation der obrigkeitlichen Beaufsichtigung
nicht zu übersehen, einmal, daß die Zahl der Hypothekenbanken ganz erheblich geringer
ist als die der Versicherungsgesellschaften, daß es sich ferner bei Hypothekenbanken um
Unternehmungen handelt, deren Geschäftskreis, zum mindesten bei der größeren Anzahl
der Inslitute, scharf begrenzt ist, waͤhrend die Versicherungsgesellschaften in die aller—
oerschiedenartigsten Kategorien, je nach dem Objekt der Versicherung, zerfallen, daß
endlich auch das materielle und formelle Hypothekenrecht durch Reichsgesetz bereits ein⸗
heitlich geregelt ist, beziehungsweise daß die Geltung eines einheitlichen Rechts bei der
Kegelung des Hypothekenbankwesens mit Sicherheit bevorstand. Dieser letztere Gesichts—
punkt wird demnächst durch den weiteren Ausbau der Reichsversicherungsgesetzgebung
dinfällig werden.

1Ehrenzweig, Assekuranz-Jahrbuch Bd. 8.(1887) 1. Teil, S; 18 ff., „Zur Frage der Staats⸗
aufsicht.“. S. auch die Ausführungen des preußischen Landwirtschaftsministers in der Sitzung
des Abgeordnetenhauses vom 21. März 1901, insbesondere S, 3761, 3762. S. ferner Guttmann,
Die Sicherung der Besitzer von Hypothekenpfandbriefen durch Staatskommissäre und Treuhänder.“,
— 1801 Berliner Aktionär); die Ausführungen dieser Schrift sind jedoch nicht durchweg zu—
treffend.
2 S. schon Savigny, Obligationenrecht Bd. 2, S. 122 ff.