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L. Zivilrecht.

Nicht unerheblich ist auch die Tatsache, daß in den meisten kleineren Staaten nur
eine einzige Hypothekenbank besteht, und die wirksame staatliche Beaufsichtigung sonach
doch wesentlich erleichtert ist. In einem größeren Staat, wie Preußen, ist die Durch⸗
führung einer wirksamen Staatsaufsicht nur dann möglich, wenn sie die ausschließliche
Beschäftigung eines hierfür angestellten höheren Verwaltungsbeamten bildet, dem das
nötige Hilfspersonal beigegeben ist. Für Preußen wäre von vornherein die Schaffung
eines staatlichen Pfandbriefamts geboten gewesen. Diesem Pfandbriefamt könnte man
in Preußen auch alle die andersartig organisierten, in Preußen vorhandenen Boden—
kreditinstitute unterstellen und damit methodisch die Reform und den Ausbau insbeson dere
der so überaus verdienstlichen landschaftlichen Institute vorbereiten. Für ein staatliches
oder für ein Reichs⸗Pfandbriefamt kann das schweizerische Versicherungsamt in seiner
Organisation und Wirksamkeit bis zu einem gewissen Graͤde vorbildlich sein, neuerdings
auch das kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherungen.
Positiv rechtlich kommt das Nachfolgende in Betracht:
Einmal, „die der Reichsgewalt verfassungsmäßig zustehende Überwachung der Aus—
führung der Reichsgesetze greift selbstverständlich auch hier Platz“: Motive. Ferner,
der Bundesrat hat nicht nur über die Zulassung neuer Banken zu befinden, wie die
Motive sagen, sondern auch durch 8 1 Absatz8 des Gesetzes gegenüber den bestehenden
Hypothekenbanken die Moglichkeit weitgehendster Einwirkung auf die Gestaltung ihrer
Satzungen. (S. oben 8 2.) 6. auch in Betreff der Kompetenz des Bundesrats 8183
Absatz 2, 8 15 Absatz 2, 8. Aus den 88 18, 15 ist ersichtlich in welchen Fällen und
inwieweit das Zusammenwirken der Aufsichtsbehörden mehrerer Bundesstaaten gegenüber
einem einzelnen Institut praktisch werden kann.
Im übrigen stellt der F8 des Gesetzes zunächst das Prinzip auf, daß die Hypo—
thekenbanken der staatlichen Aufsicht unierliegen. Die Aufsicht, und zwar auch uͤber
Zweigniederlassungen in einem anderen Bundesstaat, steht demjenigen Staat zu, in dem
die Bank ihren Sitz hat. Sie erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank
und dauert auch nach deren Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation. ef. Gesetz
über die privaten Versicherungsunternehmungen 866. Bei denjenigen Banken, welche
neben den Bodenkreditgeschäften noch andere Geschäfte betreiben, erstreckt sich die Aufsicht
auch auf diesen Teil des Betriebs Handelt es sich um einen Geschäftszweig, der, wie
das Versicherungsgewerbe, schon nach anderweitigen Vorschriften der Staatsaufsicht unter—
steht, so wird duͤrch das Gesetz die Anwendung der letzteren Vorschriften auf den be—
treffenden Geschäftszweig nicht berührt.
Aus dem Woͤrtlaut der Gesetzesbestimmung: „die Hypothekenbanken unterliegen der
staatlichen Aufsicht“, ergibt sich, daß nicht nur eine Aufsichtsbefugnis, sondern eine Auf⸗
sichtspflicht vorliegt. Andernfalls konnten auch die Motive nicht fagen: „von einer Aus—
übung des Aufsichtsrechts kann nicht gänzlich Abstand genommen werden 1 Der
Umfang der mit der Aufsicht verbundenen Befugnisse gegenüber den einzelnen Hypotheken⸗
banken bleibt dem pflichtmüßigen Ermessen der Aufsichtsbehörden überlassen. „Eine all—
gemeine Aufsichtspflicht in dem Sinn, daß die Staaisbehoͤrden den Geschäftsbetrieb der
Hypothekenbanken fortlaufend in allen seinen Einzelheiten zu überwachen hätten“ ist
allerdings im Gesetz nicht konstituiert. Das Gesetz gibt nur die Handhabe auch zu dieser
im Gesetz nicht konstituͤierten allgemeinen Auffichtspflicht durch den 8 4. Zu diesem
—0 insbesondere auch Ergänzungen und Erweiterungen
des Aktienrechts, indem es bestimmt, daß „die Aufsichtsbehörde befugt ist, einen Vertreter
in die Generalversammlungen und in die Sitzungen der Verwaltungsorgane der Bant
zu entsenden, die Berufung der Generalversammluͤng, die Anberaumung von Sitzungen
der Verwaltungsorgane, sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung
zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anbe—

Siehe auch Hermes, Verhandlungen des preußischen Abgeordnetenhauses vom 21. März.
1801. „Wer eine oͤffentlich⸗rechtliche Befugnis hat, hat zweifellos auch die Verpflichtung, dieses fein
Recht soweit auszuüben, als feine Kräfte ihm gestatten, als er Gelegenheit dazu findet.