Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1089

raumung oder Ankündigung auf Kosten der Bank selbst vorzunehmen.“ Besondere Befug—
nisse der Aufsichtsbehörde ergeben sich noch aus dem Gesetz betreffend die gemeinsamen
Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, insbesondere 88 5, 7 Absatz 8, 8 18 in
Verbindung mit 8 11. Vielleicht wäre eine Bestimmung zweckmäßig gewesen, analog
derjenigen des 8 68 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen.
Durch eine Reihe von Gesetzesbestimmungen wird nach gewissen Richtungen die Auf—
sichtspflicht spezialisiert: F5 Absatz 2: Für die Beleihung von Wertpapieren ist von der
Hypothekenbank eine Anweisung aufzustellen. „Die Anweisung hat die beleihungsfähigen
Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen.“ Die Aufsichtsbehörde kann
die Anweisungen prüfen und nötigenfalls beanstanden. Der Genehmigung bedürfen die
Anweisungen nicht. eck. 88 8, 4. Besonders beigefügt ist es in 8 13 in Bezug auf
die Anweisung über die Wertermittlung, nicht minder in 8 18 Absatz 1 in Betreff
der Grundzüge der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen. Innerhalb des
ersten Monats eines jeden Kalenderjahres ist eine von dem Treuhänder beglaubigte
Abschrift der Eintragungen, welche während des letzten Halbjahrs in das Hypothekenregister
vorgenommen worden sind, der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Abschrift ist von der
Aufsichtsbehörde „aufzubewahren“. 8 22 Absatz 2. Die Aufsichtsbehörde bestellt den
Treuhänder (nach Anhörung der Hypothekenbank). Sie hat das Recht, die Bestellung
jederzeit zu widerrufen. 8 29 Absatz 2. Dieses Recht des jederzeitigen Widerrufs der
Bestellung des Treuhänders läßt erkennen, daß das Gesetz voraussetzt, es werde die
den Treuhänder bestellende Behörde sich auch darüber vergewissern, ob er seine Funk—
tionen sachgemäß ausführt. Siehe auch 88 41, 42.
Durch 8 795 B.G.B. in Verbindung mit 81 Abs. 8 H. B. G. ist die Möglichkeit
weitgehender Einwirkung auf die Hypothekenbanken gegeben und das staatliche Aufsichts—
recht tatsächlich unbeschränkt.
„Die Art und Weise, wie nötigenfalls die zwangsweise Durchführung der von der
Aufsichtsbehörde getroffenen Anordnungen zu erfolgen hat, bestimmt sich nach den landes—
gesetzlichen Vorschriften über das Zwangsverfahren in Verwaltungssachen.“ Begr. zu
84 des Gesetzes. Eine Bestimmung analog derjenigen des Gesetzes über die privaten
Versicherungsunternehmungen, 8 67, findet sich im H. B. G. nicht.
Nach 8 4 letzter Absatz kann die Aufsichtsbehörde einen Kommissär bestellen, der
unter ihrer Leitung die Aufsicht ausübt. Erforderlichenfalls können bei einer Bank auch
mehrere Kommissäre bestellt werden. Kommissionsbericht zu 84. Ein Kommissär besteht
in Preußen nur bei der Preußischen Zentral-Bodenkredit-Aktiengesellschaft. Diese Gesell—
schaft hatte einen solchen seit ihrer Gründung. Die Ausübung der Staatsaufsicht erfolgt
in Berlin durch den Polizeipräsidenten, für die nicht in Berlin domizilierenden Hypotheken—
banken von dem Regierungspräsidenten, in dessen Bezirk die Hypothekenbank ihren Sitz
hat. Als technischer Referent der Landespolizeibehörde wurde für die sämtlichen preußischen
Hypothekenbanken ein „Bankinspeltor“ ernannt, der die Aufsichtsbehörden bei der Prüfung
des kaufmännischen Betriebs unterstützen soll.
Durch Ministerialerlaß vom 17. November 19011 wurde unter Aufhebung der
bisherigen Verwaltungsvorschriften die Einreichung folgender Unterlagen angeordnet:
J. Vierteljährliches Beleihungsverzeichnis, getrennt nach hypothekarischen Beleihungen
städtischen und landwirtschaftlichen Grundbesitzes, Kommunaldarlehen und Darlehen an
Kleinbahnunternehmungen;
2. vierteljährlicher Status über die Aktiven und Passiven;
83. vierteljährliche Zusammenstellung der durchgeführten Zwängsversteigerungen und
der schwebenden Zwangsverwaltungen beliehener Grundstücke, unter Angabe der Bank—
hypotheken, sowie bei Zwangsversteigerungen auch des Meistgebots und des Ersteigerers;
4. vierteljährliche Zusammenstellung der der Bankverwaltung bekannt gewordenen
freiwilligen Verkäufe beliehener Grundstücke tunlichst unter Angabe der Kaufpreise und
der Namen der Käufer.
Siehe hierzu Verhandlungen des preußischen Abgeordnetenhauses vom 21. März 10901,
S. 3774, 3775 und 8805.
Eneytlopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. J.