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II. Zivilrecht.

Die Zahl der Bankinspektoren sollte auf vier erhöht und die Prüfung des Geschäfts—
gangs innerhalb zweier Jahre mindestens einmal durch sie bewirkt werden. (Inzwischen
ist die Zahl der Bankinspeltoren auf drei erhöht worden.)
Dieselbe Ministerialverordnung gibt dem Gedanken Ausdruck, daß die Staats—
regierung berechtigt ist zu prüfen, nicht nur ob die Direktion ihres Amtes pflichtmäßig
waltet, sondern ob und inwieweit auch der Aufsichtsrat die ihm gesetzlich zugewiesenen
Verpflichtungen erfüllt. Die Ministerialverordnung gibt gleichzeitig bessiimmte Anordnungen,
um den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Auslüübung der ihnen zugewiesenen Verpflichtungen
zu ermöglichen und sie dazu zu veranlassen. Der Gedanke bedarf einer weileren sachgemäßen
Ausgestaltung.
Interessant ist die Ausgestaltung der staatlichen Aufsicht in den Statuten der
Hessischen Landes-Hypothekenbank, der einzigen Hypothekenbank, die unter der Herrschaft
des Reichshypothekenbankgesetzes bisher ins Leben getreten ist. S. auch die bayerische
Instruktion zur Ausübung der Staatsaufsicht über Hypothekenbanken, mitgeteilt in der
Allgem. Zeitung, vom 19. August 1908, Ni. 229, 2. Abeudbl. Sie ist bereits im Jahre
1899 ergangen.

84. Der Treuhänder. (Siehe auch unter 8 10.)

Nächst dem System der Staatsaufsicht ist die Institution des Treuhänders eine
den Aufbau des H.B.G. bestimmende und für die Wirksamkeit des Hypothekenbankgesetzes
bedeutungsvolle Einrichtung.
In dem Entwurf des H.B.G. war vorgesehen, daß jeder Hypothekenbank ein
Vertreter der Pfandbriefgläubiger zu bestellen sei. Die Bestellung sollte durch die Ver—
sammlung der Pfandbriefgläubiger nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die
gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen erfolgen. Durch die Beschlüsse
der Reichstagskommission ist dies dahin abgeändert worden, daß bei jeder Hypothekenbank
ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen ist, und die Bestellung erfolgt durch
die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Hypothekenbank. Sie kann jederzeit durch die
Aufsichtsbehörde widerrufen werden. 8 29. Folgende Funktionen sind ihm zugewiesen:
1. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für
die Pfandbriefe jederzeit vorhanden ist. Hierbei hat er zu untersuchen, ob der Werl der
beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung fest—
gesetzt ist. Er hat nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert
entspricht. 8 80. S. jedoch Statuten der Hessischen Landes; Hypothekenbank 8 14 Abs. 1.
2. Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten
Hypotheken und Wertpapiere in das Hypothekentegister eingetragen werden.
3. Er hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das
Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypo—
thekenregister zu versehen.
4. Eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek, sowie ein in das
Hypothekenregister eingetragenes Wertpapier kann nur mit Zustimmung des Treuhänders
in dem Register gelöscht werden. (Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der schrift—
lichen Form. Sie kann in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine Namensunter—
schrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt.)
5. Die Urkunden über die in das Register eingetragenen Deckungsposten sind von
ihm unter dem Mitverschluß der Bank zu verwahren. Er darf diese Gegenstände nur
gemäß den Vorschriften des Gesetzes herausgeben. 8 31. Verhängnisvoll wurde
bei der Katastrophe der Preuß. Hypotheken-Aktienbank namentlich 8 31, Absatz 3. Kautelen
in den Statuten der Hessischen Landes-Hypothekenbank 8 14 Abs. 2.
6. Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bucher und Schriften der Bank ein—
zusehen, soweit sie sich auf die Pfandbriefe und auf die in das Hypothekenregister
eingetragenen Hypotheken beziehen. 8 82 Absatz 1J.