Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1091

7. Er hat sich dauernd zu orientieren über die Kapitalrückzahlungen auf die
Deckungshypotheken sowie über die sonstigen für die Pfandbriefgläubiger erheblichen
Anderungen. 8 32 Absatz 2.
8. Die Abschrift der Eintragungen, welche in das Hypothekenregister zu erfolgen
hat und der Aufsichtsbehörde einzureichen ist, muß von dem Treuhänder beglaubigt
werden. 8 22.
Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Hypothekenbank entscheidet die
Aufsichtsbehörde.
Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung.
Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In Er—
mangelung einer Einigung wird der Betrag durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt.
Treuhänder, die absichtlich zum Nachteile der Pfandbriefgläubiger handeln, werden
wegen Untreue nach 8 266 des Strafgesetzbuchs bestraft. 886. S. auch 8 37 Ab—
satz 2, 3, 8 388 und 8 51.
Die Frage ist, welche rechtliche Natur diese Rechte haben? Ein vertragsmäßiges
Auftragsverhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und Treuhänder im Sinne des B. G.B.
88 662-674 liegt nicht vor (a. Ansicht Göppert zu 8 29 8. 1). Er ist weder An—
zestellter oder Beamter der Bank noch der Pfandbriesbesitzer. Seine Stellung wird am
besten gekennzeichnet durch die Strafbestimmung des 8 86 des H.B.G. Er kann wegen
Untreue bestraft werden gemäß 8S 266 des Strafgesetzbuchs, wie die ebendaselbst an—
zeführten Vormünder. Seine Rechte sind schuldrechtlicher Art. Schuldnerin ist die
Bank. Der Treuhänder hat ein Recht gegen die Bank auf Hergabe der Urkunden u. s. w.
in seinen Verwahrungsbesitz (Mitbesitz) und Belassung in demselben, ein darauf gerichtetes
Forderungsrecht. Er hat obligatorische Rechte gegen die Bank. Er ist weder Vertreter
der Pfandbriefgläubiger noch der Aufsichtsbehörde bezw. des Staates. Er vertritt nicht
die Pfandbriefgläubiger, denn er übt Rechte aus, die den Pfandbriefgläubigern nicht zu—
tehen. Das Gesetz hat die Institution des Treuhänders von jedem rechtlichen Zusammen—
hang mit den Gläubigern und einer Gläubigermehrheit losgelöst. Er ist kraft seiner
Bestellung durch obrigkeitlichen Akt Subjekt eigener, im Gesetz bestimmter, schuldrechtlicher
 Beziehungen im fremden Interesse. Seine Rechtsmacht ist dem Treuhänder zweck—
entsprechend eingeschränkt. (S. Schultze, Treuhänder im geltenden bürgerlichen Reecht,
Jena (Gustav Fischer) 1901, S. 97. Auch Fischer-Henle, Handausgabe des B.G. B.
mit Anmerkungen, 4. Auflage, Vorbemerkung vor 8 164. Sehr instruktiv die während
der Korrektur der vorliegenden Abhandlung erschienene Schrift von Gunz, Die recht—
liche Natur des Treuhänders im H.B. G., Berlin 19083.
Die Bezeichnung „Treuhänder“ ist gut gewählt. Sie verhindert eine Verwechs—
lung mit einem nach dem Schuldverschreibungsgesetz gewählten Vertreter der Gläubiger.
Der letztere hat andere Aufgaben und Befugnisse als der Treuhänder. Siehe Kom—
missionsbericht zu 88 28 —-38. Die Stellung des Treuhänders ist herausgehoben zu
der eines öffentlichen Funktionärs (Hermes in den Verhandlungen des Abgeordneten—
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nnerhalb der Bank, aber er steht nicht über derselben. Er ist ein Organ der Bank.
Die staatliche Aufsicht erstreckt sich auch auf die Geschäftsführung des Treuhänders.
Sie nimmt das allgemeine Interesse und damit zugleich auch das Interesse der
Darlehensschuldner wahr. Dem Treuhänder sind nur die Interessen der Pfandbrief—
gläubiger anvertraut. Bestraft wird er nur wegen Handlungen zum Nachteil der
Pfandbriefgläubiger, nicht auch wegen Handlungen zum Nachteil der Bank. (Das
letztere war in Aussicht genommen, wurde aber verworfen, wegen der Möglichkeit
von Interessenkonflikten zwischen Bankgläubigern und Pfandbriefgläubigern. S. Kom—
missionsbericht zu F 352, S. 85): „Das Amt des Treuhänders sollte kaufmännisch ge⸗
schulten Kräften übertragen werden.“ Bericht der Vertretung und des beratenden Aus—
schusses der Pfandbriefbesitzer der Preußischen Hypotheken-Aktienbank vom 26. Dezember 1900.
Beamte und Notare können die erforderliche Schulung sich relativ leicht aneignen.
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