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II. Zivilrecht.

Das Gesetz ist prinzipiell nicht für die Vereinigung der Funktion des Staats—
kommissärs und des Treuhänders, aber es hat zugelassen, daß bei den Banken, bei
welchen zur Zeit des Inkrafttretens des H.B.G. ein Staatskommissär mit der
Überwachung der Pfandbriefausgabe betraut ist, die Obliegenheiten, welche von dem Treu—
händer wahrzunehmen sind, dem bestellten Kommissär übertragen werden. 8 51. (Siehe
übrigens auch Kommifsionsbericht, S. 80). Und zwar ist diese Konzession für die be—
stehenden Banken dauernd gemacht, sie beschränkt sich nicht auf die bisherigen Kommissäre.
Im einzelnen ist zu beachten:
1. Der Treuhänder hat die Verität der Hypotheken zu prüfen, die Bonität nur
im beschränkten Umfang und zwar insofern, als er darauf zu achten hat, daß der Wert
der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung
festgesetzt ist. Er hat die Bonität insofern nicht zu prüfen, als ?7 nicht zu untersuchen
hat, ob der festgesette Wert dem wirklichen Wert entspricht. H.B.G. 8 80. „Die dem
Treuhänder von dem Gesetze aufgelegte Verpflichtung geht nicht weiter als die Mittel,
die ihm das Gesetz zu ihrer Erfüllung zur Verfügung siellt. Es ist ihm weder Augen⸗
schein, noch Einvernahme von Sachverstundigen und dergleichen gestattet, sondern er darf
und muß die Akten über die Wertsermittlung dahin prüfen, ob die Anweisung befolgt
ist und nicht etwa ein Verstoß gegen 8 18 vorliegt“ (Kommissionsbericht, S. 29).
Frage: Der Treuhänder hat Hypotheken als Deckungshypotheken acceptiert und buchen
lassen, später aber entstehen ihm begründete Zweifel, ob die vorschrifts mäßige Deckung
für die Pfandbriefe vorhanden sei; kann er dann weitere Deckung verlangen? Die Frage
ist bei einer der sanierten Hypothekenbanken entstanden und durch Kompromiß sachgemaͤß
erledigt worden. Sie dürfte wohl zu bejahen sein.
2. Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauch,
so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere
Deckung zu beschaffen. 8 81 Absatz 8. Die Bestimmung ist bekanntlich bei der Kata—
strophe der Berliner Hypothekenbanken verhängnisvoll geworden, entbehrlich ist sie nicht.
Aber der Treuhänder hat zu prüfen, ob auch wirklich das von der Direktion geforderte
Dokument zu vorübergehendem Gebrauch benötigt wird. Er ist auch durchaus berechtigt,
von Zeit zu Zeit zu prüfen, wo die Urkunden, die zu vorübergehendem Gebrauch
aus seinem Mitverschluß herausgegeben sind, sich befinden (ef. Holtermann, in den Ver—
handlungen des preußischen Abgeordnetenhauses vom 21. März 1901, S. 3775 und
Braun, „zu den Reichsgesetzen über Hypothekenbanken und Schuldverschreibungen“ in
der Nationalzeitung vom 8. und 9. Januar 1901).
3. Das Gesetz kennt nur drei Arten von Emissionspapieren der Hypothekenbanken:
Pfandbriefe, Kommunalobligationen, Kleinbahnobligationen. Wenn aber einzelne Banken
noch andere Emissionspapiere haben, so unterstehen solche ebenfalls der Kontrolle des
Treuhänders. Die Preußische Pfandbriefbank hat aus früherer Zeit noch Hypotheken—
zertifikate und Hypothekendepotscheine, die Mitteldeutsche Bodenkreditanstalt hai Grund—
rentenbriefe. Diese Papiere fallen unter das Gesetz. Die Bank ist verpflichtet, die Deckung
hierfür dem Treuhänder auszuliefern, und er hat zu bescheinigen, daß er die vor—
geschriebene Deckung in Händen hat: Deutscher Okonomist, 1900,6. 620
4. Der Treuhänder hat nur das Deckungsverhältnis zwischen Pfandbriefen und
Hypotheken zu überwachen. Er hat aber nicht zu überwachen, vb das Verhältnis des
Pfandbriefumlaufs zum Aktienkapital gewahrt ist. Das letztere ist Sache der Staats—
aufsicht. Deutscher Okonomist 1800, S. 195. S. übrigens ibid. S. 868.
5. Gleichzeitig mit dem Treuhänder wird ein Stellvertreter bestellt. Die Ver—
gütung für den Treuhänder-Stellvertreter ist ebenfalls von den Banken zu tragen. Der
Stellvertreter ist kein Untergebener des Treuhänders. S. auch Deutscher Äkonomist
1901, S. 447. Kommissionsbericht, S. 26, 27. S. auch generell zu 88 4, 5 Seidel
in Holdheims Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen 19002, B. 177 7. 6
Preuß. Verwaltungsblatt 1902, Nr. 37.