Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht.

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8 5. Das Hypothekenregister.
Die Institution des Treuhänders dient der rechtlichen und in einem gewissen
Umfang auch der materiellen Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger. Die Grundlage
ausschließlich für die rechtliche Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger bildet das Hypo—
thekenregister. Alle zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken sind in das
Register einzutragen, auch die Wertpapiere, welche als vorläufiger Ersatz der Hypotheken
dienen gemäß H.B.G. 8 6 Absatz 4. Die einzelnen Stücke der Wertpapiere sind nach
Serie, Nummer oder aͤnderen solchen Merkmalen erkennbar zu machen, auch das Geld,
das dem Treuhänder zur Deckung der Pfandbriefe in Verwahrung gegeben ist, muß hier
verzeichnet sein. Diese in das Hypothekenregister erfolgten Eintragungen bilden die
Gruͤndlage des im 8 88 vorgesehenen Rechts der Pfandbriefgläubiger auf vorzugsweise
Befriedigung.
Das Hypothekenregister ist nur dazu bestimmt, die Gegenstände, welche dem Vor—
zugsrecht der Pfandbriefgläubiger unterliegen, erkennbar zu machen. Es hat nicht den
Zweck, als maßgebende Grundlage für die Überwachung des Gleichgewichts zwischen
Hypotheken und Pfandbriefen durch die Aufsichtsbehörde oder den Treuhänder zu dienen.
Es ist daher auch nicht die Aufgabe des Registers, Auskunft über den jeweiligen
Bestand der eingetragenen Hypotheken zu erteilen. „Wenn im 8 80 Absatz 8 und im
831 Bestimmungen über die Form von Löschungen in dem Hypothekenregister vorgesehen
iind, so handelt es sich dort nur um Löschungen, die das Ausscheiden eingetragener
Hypotheken oder Wertpapiere aus den zur Pfandbriefdeckung bestimmten Gegenständen
und die Beseitigung des durch die Eintragung begründeten Vorzugsrechts der Pfandbrief—
gläubiger bewirken, also um Verfügungen mit selbständiger rechtlicher Bedeutung. Da—
gegen brauchen nachrichtliche Vermerke über geleistete Abzahlungen oder über sonstige
Verminderungen der Hypotheken nicht in das Hypothekenregister eingetragen zu werden.“
Begründung zu 88 21, 22 des Entwurfs.
Die Bedeutung, die dem Hypothekenregister für die Rechte der Pfandbriefgläubiger
zukommt, macht es erforderlich, auch für den Fall Fürsorge zu treffen, daß das Register
ganz oder teilweise verloren geht oder vernichtet wird. Zu diesem Zweck ist im 8 22
Absatz 2 vorgeschrieben, daß innerhalb des ersten Monats jedes Kalenderhalbjahrs eine
von dem Treuhänder beglaubigte Abschrift der im vorhergehenden Halbjahr bewirkten
Eintragungen der Aufsichtsbehoͤrde einzureichen ist, und daß diese die Abschriften auf—
zubewahren hat. Hierdurch wird den Pfandbriefgläubigern für den Fall, daß das
Register selbst nicht mehr vorhanden ist, der Nachweis der Eintragungen gesichert.
Begründung J. e.

86. System der Publizität.

Der Konzessionswang und das anscheinend sich immer mehr ausbildende System der
materiellen Staatsaufsicht finden ihre Ergänzung in dem System der Publizität, das
gegenüber den Bestimmungen des H.G.B. in seiner Anwendung auf Hypothekenbanken
eine wesentliche Erweiterung erfahren hat. In Verbindung mit einer sachgemäß geübten
Staatsaufsicht ist dasselbe von erheblichem Wert, für sich allein würde es nicht ausreichen.
S. auch hierfür die Begr. zu dem Entwurf eines Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen,
 S. 87, 88. S. übrigens schon Dr. Hecht, das Börsen- und Aktien—
wesen der Gegenwart und die Reform des Aktiengesellschaftsrechts 1874, S. 121 fgde.
Die durchaus unzureichenden Bestimmungen des H.G. B. erhalten durch das Gesetz
ihre Ergänzung. Es ist der Minimalinhalt der Jahresbilanzen und der Geschäftsberichte
vorgeschrieben, H.B.G. 88 24, 28, auch der Minimalinhalt der Gewinns und Verlustrechnung,
 8 27. Neben den durch das H.G. B. vorgeschriebenen Veröffentlichungen ist
noch die Veröffentlichung eines Halbjahresstatus verlangt, 8 28. S. auch 88 41, 530.
„Aus diesem Status soll der wirkliche Bestand der zur Deckung der Pfandbriefe vor—
handenen Hypotheken und der Betrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe ersichtlich