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II. Zivilrecht.

sein: der Gesamtbetrag der Pfandbriefe, welche am letzten Tag des vergangenen Halb⸗
jahrs im Umlauf waren, der Gesamtbetrag der an diesen Tag in das Hypothekenregister
eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere (einschließlich des Geldes) und zwar der
Hypotheken nach Abzug aller Rückzahlungen und sonstigen Minderungen, wie solche
namentlich durch Ausfälle bei der Zwangs⸗ Versteigerung, durch Teilabtretungen u. s. w.
herbeigeführt werden können. Auf diese Weise wird der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung
ihrer Aufgabe erleichtert, zugleich aber allen Beteiligten Gelegenheit eröffnet, sich über die
Veränderungen des Verhaͤltnisses der Hypotheken und der Pfandbriefe fortlaufend zu
unterrichten.“ Begr. des Entwurfs 88 21l, 22.
Zu allem dem kommen die Publikationen, die von den Zulassungsstellen für Wert—
papiere zur Herbeiführung einer Börsennotiz für Pfandbriefe verlangt werden, der
sogenannte Prospektawang. S. auch unten 88 3. 6.

8 7. Das Hypotheken⸗Darlehenswesen.

Die auf das Hypotheken⸗Darlehenswesen bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes
sind teils solche, die allgemein zu beachten sind, einerlei, ob die Hypotheken als Deckung
für die Pfandbriefe dienen oder nicht, teils solche, die für die sogenannten Deckungs—
hypotheken gelten. Deckungshypotheken sind solche, auf deren Grundlage Pfandbriefe aus—
gegeben sind oder ausgegeben werden sollen.
Die Darlehensarten, die in dem bankmäßigen Betrieb des Hypothekendarlehenswesens
sich ausgebildet haben, sind auch fernerhin zulässig. Sonach bleiben die Formen der
kündbaren und der Annuitätendarlehen, der Bar— Ud der Pfandbriefdarlehen.
Das den Landschaften und landschaftsähnlichen Instituten eigentümliche System der
Pfandbriefdarlehen fand in Preußen, dem Heimatsland der Pfandbriefdarlehen, bei der
Gründung von Hypothekenbanken in den 6böser Jahren und später keine verständnisvolle
Pflege. Erst durch die Initiative der Bayerischen Hypotheken⸗ und Wechselbank wurde
es in die Praxis des Hypothekenbankwesens sachkundig eingeführt und zunächst von der
genannten Bank, dann aber auch von der Bayerischen Vereinsbank längere Zeit aus—
schließlich zur Anwendung gebracht. Erst in Rücksicht auf die Praxis konkurrierender
Institute hat die Bayerische Hypotheken⸗ und Wechselbank auch dem Bardarlehenssystem
sich mehr zugewendet. Einzelne norddeutsche Inslitute diskreditierten das System der
Pfandbriefdarlehen, indem sie dasselbe bruchstückweise, und zwar nur insoweit, als es
ihnen selbst Vorteile brachte, in die Darlehensverträge aufnahmen, namentlich die Klausel,
daß die Hypothekenvaluta in Pfandbriefen zurüchuzahlen sei. Dadurch wurden die
Kautelen des H.B.G. 8§ 14 veranlaßt. Die meisten Hypothekenbanken haben das System
der Bardarlehen, das auch in den Vordergrund des 8 14 gestellt ist.
Auch das Annuitätendarlehenswesen führte in der Prarxis einzelner Hypotheken⸗
banken zu erheblichen Mißständen, Insbesondere waren die rechnerischen Grundlagen der
Darlehensverträge aus dem Wortlaut der Verträge so schwer erkennbar, daß nur ein
Mathematiker ermitteln konnte, welcher Zinsfuß und welche Nebenleistungen bedungen
seien. Ziemlich allgemein üblich war in Norddeutschland die Berechnung einer konstanten
Verwaltungsgebühr, d. h. einer Gebühr, die nicht von dem jeweiligen Kapitalrest, sondern
von dem ursprünglichen Kapitalbetrag bis zur Tilgung des Darlehens zu leisten waär i,
Der Beginn der Amortisation wurde vielfach auf einen Zeitpunkt hinausgeschoben, bis
zu dem mit einiger Wahrscheinlichkeit bei der Natur städtischer Darlehen eine Modifikation
des Darlehensvertrags ohnehin eintreten mußte, und damit war der in den alten preußischen
Normativbestimmungen vorgesehene Amortisationszwang tatsächlich eliminiert. Bis zum
Beginn der Amortifation aͤber berechnete man die Amortisationsquote zu Gunstender
Bank als Zuschlag zu den Zinsen. Bei Banken, die für die Gewährung von Darlehen
dem Amortisationszwang nicht unterworfen waren und sogenannte kündbare Darlehen

Simon, Bilanzen, 8. Aufl. 8 112, S. 422 erwähnt nur die konstanten Verwaltungs⸗
gebühren. Das von ihm gegebene Rechenexempel ist nicht zutreffend.