Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1095

gaben, war vielfach die Kündbarkeit der Darlehen zu Ungunsten des Schuldners eliminiert,
weil in den Darlehensverträgen die Kündbarkeit des Darlehens für lange Zeit ausge—
schlossen wurde. Die Ablösung eines solchen nicht amortisablen, auf lange Zeit unkünd⸗
baren Darlehens verursachte erhebliche Kosten.
Drückende Darlehensbestimmungen finden sich vielfach auch in Verträgen einzelner
Kapitalisten mit ihren Darlehensschuldnern. Aber sie sind nicht gemeinschädlich, weil
nur einzelne Private betroffen werden, während bei einer Hypothekenbank oder gar einer
Anzahl von Hypothekenbanken viele Tausende von Darlehensverträgen zum Abschluß
gelangen. In den 88 14-21 ist nun ganz allgemein eine Reihe von Bestimmungen
zu Gunsten der Hypothekenschuldner getroffen. Die konstante Verwaltungsgebühr ist für
mortisable Hypothekendarlehen (jedoch nicht für Kleinbahn- nnd Kommunaldarlehen) beseitigt,
FJeis Absatz 2, 8 20 Absatz 2. Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeit⸗
kaum von 10 Jahren ausgeschlossen werden. 818. Die Hinausschiebung der Amortisation
kann nur für einen 10 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum stattfinden. 8 20. In
Bezug auf Teilrückzahlungen und Löschungen sind gesetzliche Kautelen zu Gunsten des
Schuldners gegeben. 8 21. Der Amortisationszwang ist für städtische Darlehen über—
haupt nicht mehr vorgeschrieben. (Für ländliche Darlehen ist er teilweise beseitigt 8 6
Absatz 2. In Bayern aber hat man den Amortisationszwang für ländliche Hypotheken
von Aufsichts wegen vorgeschrieben)!. Größere Durchsichtigkeit und Klarheit in den Ver—
hältnissen zwischen der Bank und den Darlehensuchenden sowie den Darlehenschuldnern ist
rreicht. Die Vertragsfreiheit ist zu Gunsten der Darlehenschuldner sachgemäß eingeschränkt.
Die Grundzüge der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen sind von der
Bank festzustellen, bedürfen aber der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In den Be⸗
dingungen ist namentlich zu bestimmen, welche Nachteile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger
 Zahlung treffen, sowie unter welchen Voraussetzungen die Bank befugt ist, die
vorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen. 8 15. Damit ist namentlich auch in
Bezug auf Amortisationshypotheken eine Kautel geschaffen. Bei diesen Hypotheken darf
zu Gunsten der Bank ein Kundigungsrecht nicht bedungen werden. Aber eine Verein—
barung, welche der Bank das Recht einräumt, aus besonderen, in dem Verhalten des
Schulbners liegenden Gründen, die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit
zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt. 8 19 Absatz 1. ek. Reichstagsverhand⸗
lungen vom 18. Juni 1899. S. 2500.
Die neuen Antragsformulare und die Darlehensverträge der Banken sind selbst—
verständlich unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen abzufassen. So sehr es einer—
seits berechtigt ist, daß die zu Gunsten der Darlehensnehmer in dem Gesetz zum Aus—
druck gebrachten Gesichtspunkte ihre Berücksichtigung finden, ist doch anderseits bei der
Prüfung der Drucksachen auch seitens der Aufsichtsbehörden wohl zu beachten, daß die
auf Grund der Darlehensverträge gefertigten Hypothekenurkunden das Deckungsmaterial
der Pfandbriefe bilden, und daß Datlehensverträge, die nicht vollständig schlüssig auch die
Rechte der Bank wahren, zur Schädigung der Pfandbriefinhaber führen können.
Eine Hypothekenbank ist im Grunde genommen genau soviel wert wie die Hypo⸗
theken, die ihrer Pfandbriefausgabe zu Grunde liegen. Aktienkapital und Reservefonds
verstärken die Garantie. Besondere Vorschriften fuür die Deckungshypotheken waren er—
forderlich und sind in den 889 10—18 gegeben. Die wirtschaftlichen Normen, die hier
aufgestellt sind, waren Gegenstand vielfacher Erörterungen, die derzeit noch keineswegs
abgeschlossen sind, aber an dieser Stelle in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsnormen einer
besonderen Betrachtung nicht unterstehen.

m Die in Bayern geübte Aufsicht, die über die Überwachungstätigkeit hinausgeht, beruht auf
Bedingungen, die bei der Erteilung der Mündelsicherheit auerlegt wurden und auf der Erteilung
der Mundelsicherheit selbst, die ja iederzeit widerrufen werden kann. Auf Grund dieser Bedingungen
ist in den Bankstatuten die normale Beleihungsgrenze herabgesetzt, der Amortisationszwang für
ländliche Darlehen als Regel bestimmt u. dgl. mi. Bei der Würzb. Bodenkreditanstalt wurde der
Amortifationszwang für ländliche Darlehen mit Rücksicht auf die von ihr erbetene Bestellung eines
Regierungskommissars vorgeschrieben.