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II. Zivilrecht.

Als Deckungshypotheken kommen nur solche Hypotheken in Betracht, die auf in—
ländischen, d. h. in Deutschland belegenen Grundstücken radiziert sind. Die Deckungs⸗
hypotheken sollen für die Regel „erststellig“ sein. 8 11 Absatz 1. Erststellige Hypo—
theken sind solche, die vor allen Schuldforderungen das Vorrecht auf Befriedigung aus
dem Grundstück haben, nicht solche, die innerhalb einer bestimmten Wertgrenze bleiben.
Deutscher Okonomist 1800, S. 488.
Zuweilen kann vorübergehend der erste Rang nicht beschafft werden, weil zur ersten
Stelle stehende Hypotheken nicht sofort abgelöst werden können, aber auch dann müssen
die hinter der ersten Hypothek mit Accessorien zur Auszahlung gelangenden Beträge sich
innerhalb der zulässigen Beleihungsgrenze 8 11 Absatz 2 halten. „Richt selten sind im
Grundbuch ältere Lasten oder Schuldposten eingetragen, die tatsächlich ihre Erledigung
gefunden haben, aber nur mit unverhältnismäßigen Weiterungen und Schwierigkeiten
zur Löschung zu bringen sind.“ Begr. des Entwurfs zu 88 10— 18.
Die Beleihung inländischer Grundstücke darf drei Fuͤnfteile des Werts nicht über—
steigen. Die Zentralbehörde eines Bundesstaats kann die Beleihung landwirtschaftlicher
Grundstücke in dem Gebiet des Bundesstaats oder in Teilen diefes Gebiets bis zu zwei
Dritteilen des Werts gestatten, 8 11 Absatz 2. Das preußische Landwirtschaftsministerium
hat auch den Hypothekenbanken die Beleihung landwirtschaftlicher, innerhalb der preußischen
Monarchie belegener Grundstücke bis zu zwei Drittel des Wertes gestattet, soweit die
Satzungen der Banken eine solche Ausdehnung der Beleihungsgrenze zulassen. In
Bayern ist von Aufsichts wegen die Beleihung ländlicher und städtischer Grundstücke auf
50 0/0 für diejenigen Institute beschränkt, deren Pfandbriefe pupillarische Qualität haben.
Nicht alle inländischen Grundstücke sind zur Beleihung, sofern die Hypotheken als
Deckungshypotheken dienen sollen, zugelassen. Hypotheken an Grundstücken, die einen
dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, sind von der
Verwendung zur Deckung von Pfandbriefen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypo⸗
theken an, Bergwerken. Hypotheken an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur
Deckung von Pfandbriefen ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Er—
trag nicht gewähren.
Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertig—
gestellt und ertragsfähig sind, können als Deckungshypotheken verwendet werden. Sie
dürfen aber zusammen weder den zehnten Teil des Gesamtbetrags der zur Deckung der
Pfandbriefe benützten Hypotheken noch den halben Betrag des eingezahlten Grund—
kapitals überschreiten. 8112 Abs. 2.
In Bezug auf die Wertsermittelung sind einige leitende Gesichtspunkte im Gesetz
gegeben. Auf Grund dieser leitenden Gesichtspunkte sind von den Hypothekenbanken An
weisungen über die Wertsermittelung zu erlassen, welche der Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
 erel auch der Aufsichtsbehörde des Beleihungsstaats, bebdürfen. 8 12 Ab—
satz 1,2, 8 13.
Die Reform des städtischen Taxationswesens wird namentlich für den größeren
Teil der preußischen Monarchie als dringend notwendig empfunden. Auch das landwirt⸗
schaftliche Taxationswesen bedarf für Preußen einer Revision. Siehe Dr. Hecht, Über
die Grundzüge eines Reichsgesetzes für die Bodenkredit-Aktienbanken, Vortrag in der
internationalen Vereinigung für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre Berlin
24. März 1897. Die von den einzelnen Hypothekenbanken erlassenen, von den Aufsichts—
behörden revidierten Anweisungen uͤber die Wertsermittlung enthalten manches wertvolle
Material. Viele letztjährige Geschäftsberichte der Banken sprechen sich im hier dar—
gelegten Sinne aus.
Mathematische Formeln der Wertsermittelung werden nie gefunden werden.
Schablonenhafte Wertsermittelungen schaden mehr, als sie je nützen können. Die
Schätzungen sind gerade soviel wert wie die Schätzer. Darum ist die Zusammensetzung
der Schätzungsbehörden von der größten Wichtigkeit. An Stelle von Schätzungsämtern
steht die Einrichtung von Revisionsämtern ebenfalls zur Erwägung.