Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht.

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858. Das Pfandbriefwesen.
Den Ausgangspunkt für das ganze H. B. G. bildete die Frage einer rechtlichen
Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger. Erst im weiteren Verfolg der Frage gelangte
man dazu, auch die materielle Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger tunlichst zu erstreben.
Nach diesen beiden Gesichtspunkten scheiden sich die im H.B.G. enthaltenen Normen des
Pfandbriefwesens.
Der rechtlichen Sicherstellung dienen die Vorschriften, die ein Vorrecht der Pfandbrief—
gläubiger im Konkurs begründen, und die Institution des Treuhänders. Der materiellen
Sicherftellung dient im Grunde genommen der ganze sonstige Inhalt des H.B.G. Es
gehoͤren aber insbesondere hierher die Bestimmungen über die Pfandbriefdeckung, den
zulässigen Maximalbetrag umlaufender Pfandbriefe, die Bilanzvorschriften insbesfondere
uͤber die Bilanzierung von Agio und Disagio, über den Inhalt der Geschäftsberichte und
der sonst vorgeschriebenen Veröffentlichungen.
Weiter in Betracht zu ziehen sind die Vorschriften, die im B.G.B. 88 793-808 und
ergänzenden Gesetzen für Schuldverschreibungen auf den Inhaber vorgesehen sind, denn
die Hypothekenpfandbriefe der meisten Hypothekenbanken lauten auf den Inhaber. Nur
der Frankfurter Hypotheken-Kreditverein und die Landwirtschaftliche Kreditbank in
Frankfurt a. M. sowie die Grundkreditbank in Königsberg besitzen das Privilegium zur
Ausgabe von Inhaberpapieren nicht und mobilisieren die festgelegten Mittel in anderer Weise.
Aus dem B.G.B. 8 798 ergibt sich, daß Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber
nur mit staatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Ge—
nehmigung ist durch die Zentralbehörde des Bundesstaats zu erteilen, in dessen Gebiet
der Aussteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat!. Pfandbriefe,
die ohne staatliche Genehmiguͤng in den Verkehr gebracht werden, sind nichtig. Der
Aussteller hat den durch die Ausgabe verursachten Schaden zu ersetzen. S. auch H. B. G.
88 37, 88 (Strafbestimmungen).
Bei der Erteilung der Ausstellungsbefugnis sind selbstverständlich die besonderen
Bestimmungen des H.B.G. zu beachten, wie sie sich aus dem Nachfolgenden des näheren
ergeben.
J. In erster Reihe stellt das H.B.G. den Grundsatz auf, daß der Gesamtbetrag
der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypo⸗
theken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein
muß. 86 Absatz 1. Fur den Fall, daß die vorgeschriebene Dechung in Hypotheken
nicht mehr vollständig vorhanden und nicht herstellbar ist, kann die fehlende Hypotheken⸗
deckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder
durch Geld ersetzt werden. 8 6 Absatz 4.
2. Sodaun hat das Gesetz darüber Bestimmungen getroffen, bis zu welchem
Maximalbetrag eine Hypothekenbank Pfandbriefe ausgeben darf. Es gab früher zwei
Methoden, um diesen Maximalbetrag festzustellen: die Konzession zur Ausgabe von
fandbriefen in einem jeweils ziffernmäßig begrenzten Betrag oder in einem ein für
allemal normierten Verhältnis zum Aktienkapital. Mit der Erhöhung des eingezahlten
Aktienkapitals erweiterte sich von selbst die Berechtigung zur Pfandbriefausgabe. Mit
Ausnahme der Allgemeinen Kreditanstalt in Leipzig und der bayerischen Hypotheken⸗
banken bestand in Deutschland unmittelbar vor dem 1. Januar 1900 für die Hypo—
hekenbanken die zweite Form der Konzessionierung, und zwar durften die Hypotheken—

1 In Preußen ist am 16. Nopember 1899 eine Allerhöchste V.O. zur Ausführung des
B. G.B. kriassen. In Art. 8 dieser V.O. ist in Ausführung des 8 795 des B. G. B. bestimmt,
daß die Genehmigung zur Ausfertigung von Schuldverschretbungen auf den Inhaber mit Aller—
höchster Ermächtigung durch die zuständigen Minister erteilt werden soll. Die zuständigen Minister
find der Finanzminister, der Landwirtschaftsminister, der Justizminister und der Minister des Innern.
Fuür Bayern SiK.v. H. vom 24. Dezember 1899 8 9: Stagtsministerium des Innern im Benehmen
mit dem Staatsministerium der Justiz und Fmanzen. Bei Schuldverschreibungen von Verkehrs—
unternehmungen: Staatsministerium des königl. Hauses und des Außeren und des Staatsministeriums
des Innern im Benehmen mit den Staatsministerien der Justix und der Finanzen.