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II. Zivilrecht.

banken bis zum zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals Pfandbriefe
ausgeben (die preußischen Hypothekenbanken jedoch nur unter der hier unwesentlichen
Voraussetzung, daß sie ein eingezahltes Grundkapital von zehn Millionen Mark
besaßen). Es bestand also in Deutschland mit wenigen Ausnahmen die Methode der
dauernden Pfandbrief-Konzessionierung unabhängig von obrigkeitlicher Genehmigung.
Durch das H.B.G. 8 1 Abs. 5 in Verbindung mit B.G.B. 8 795 hat sich dies
geändert: jede Anderung der Satzung einer Hypothekenbank bedarf der Genehmigung
des Bundesrats oder, wenn der Geschäftsbetrieb der Bank auf einen Bundesstaat be—
schränkt ist, der Genehmigung der Zentralbehörde dieses Bundesstaats. Denn jede Er—
höhung des Aktienkapitals erfordert eine Anderung der Satzung. Jede Erhöhung des
Aktienkapitals kann aber nur in einem durch die Natur der Sache beschränktem Maße
erfolgen. So involviert die vom Bundesrat genehmigte Erhöhung des Aktienkapitals
die Ermächtigung, bis zu welchem Marimalbetrag die Einzelregierung eine Pfandbrief—
Konzessionierung erteilen kann. Ist der Geschäftsbetrieb der Banf auf einen Bundes—
staat beschränkt, so wird die Beschlußfassung über die in Rede stehende Anderung der
Satzung mit der Beschlußfassung über die weitere Pfandbrief⸗Konzessionierung sich ver—
einigen. Tatsächlich vollzieht sich der Geschäftsgang behufs Einholung der Genehmigung
des Bundesrats für die in Rede stehende Anderung der Satzung in Deutschland
durchweg in der Weise, daß jede Hypothekenbank durch ihre Landesregierung sich an den
Bundesrat wendet, und die Landesregierung das Gesuch der Hypothekenbank empfehlend
überweist. Würde sie es mit einem ablehnenden Votum überweisen, so wird der Bundes—
'at das Gesuch ablehnen. Die Landesregierungen selbst haben für die Methode der
Konzessionierung nicht eine vollkommen übereinstimmende Praxis. Einzelne Landes—
regierungen erteilen innerhalb des statutenmäßig und gesetzlich zulässigen Marimalbetrags
»er Pfandbriefausgabe Serienkonzessionen, die Ermächtigung zur Ausgabe einer ganz
bestimmten Serie, für die in größerem oder geringerem Umfang die Details (der Zins
fuß, die Stückeinteilung u. s. w.) angegeben sein müssen, so die bayerische Staats—
cegierung; andere erteilen die Genehmigung zur Ausgabe einer bestimmten Maximal—
jumme von Pfandbriefen „unter der Voraussetzung, daß diese mit den statutarischen und
zesetzlichen Bestimmungen in Einklang iste: man konzessioniert z. B. die Ausgabe von
30 Mill. Mark Pfandbriefen, während im Augenblichk der Konzessionserteilung gemäß
dem tatsächlich eingezahlten Aktienkapital nur 15 Mill. Mart Pfandbriefe emittiert
werden könnten. „Dafür, daß rechtzeitig für die weiler konzessionierten 10 Mill. Mark
die statutarisch und gesetzlich notwendige Erhöhung des Aktienkapitals eintritt, wird der
Staatskommissär verantwortlich gemacht.“ Die bayerische Staatsregierung erteilt eine
—4 nur innerhalb der Grenze, die durch das eingezahlie Aktienkapital zu⸗
lässig ist.
Ein bestimmtes Verhältnis zum Aktienkapital. unter Hinzurechnung gewisser
Teile des Reservefonds ist stets einzuhalten. Nach dem H.B.G. 8 7 ist das
Maximum des Pfandbriefumlaufs auf das 18 fache begrenzt, jedoch darf dem eingezahlten
Aktienkapital der ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der
Pfandbriefgläubiger bestimmte Reservefonds hinzugerechnet werden. Das Maximum des
Pfandbriefumlaufs erhöht sich hiernach auf das 20 fache, sobald der Reservefonds ein
Drittel des eingezahlten Aktienkapitals beträgt.
Widmet sich eine Hypothekenbank auch der Pflege des Korporationskredits und
zibt sie auf Grund nicht hypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des
öffentlichen Rechts (oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine solche Körper—
schaft) Schuldverschreibungen aus, so dürfen diese Schuldverschreibungen unter Hinzu⸗
rechnung der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe den für die letzteren im 8 7 bestimmten
Höchstbetrag nicht um mehr als den 8. Teil übersteigen. Der Höchstbetrag der im Umlauf
hefindlichen Pfandbriefe mit Einschluß der Schuldverschreibungen auf Grund von Korporations
darlehen darf also das 18 fache des eingezahlten Altienkapitals und des ausschließlich zur
Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefglaäubiger bestimmten Reserve—
fonds betragen. H.B. G. 8 47.