Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht.

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Gegenüber diesen grundlegenden Bestimmungen sind aber im Gesetz selbst in mehr—
facher Richtung abweichende Bestimmungen festgestellt worden.
a) Zunächst erschien der zulässige Maximalbetrag der Pfandbriefausgabe für die
bei dem Inkrafitreten des Gesetzes weiter bestehenden gemischten Hypothekenbanken zu
weitgehend. Sie dürfen gemäß 8 46 Absatz 2 Pfandbriefe nur bis zum 10 fachen Betrag
des eiugezahlten Grundkapitals und des deckungsfähigen Reservefonds ausgeben.
p) Man wollte aber den Besitzstand der bestehenden Hypothekenbanken, sowohl der
reinen wie der gemischten, schonen. Namentlich wollte man nicht veranlassen, daß bei
den Instituten, denen bisher eine größere Umlaufsziffer von Pfandbriefen (und Schuld⸗
berschreibungen) rechnungsmäßig konzediert war, eine Einzahlung auf das Grundkapital
mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen müsse, lediglich um die nach dem H. B.G.
zulässige Pfandbriefsumme dem Verkehr erhalten zu können. Würde man dem nicht
Rechnung getragen haben, so würde das Gesetz tatsächlich rückwirkende Kraft gehabt haben.
Deshalb bestimmt der 8 48 des Gesetzes: Eine Hypothekenbank, die beim Inkrafttreten
 des Gesetzes das Recht besitzt, über den nunmehr bestimmten Betrag hinaus Pfand⸗
hriefe oder Schuldverschreibungen auszugeben, behält dieses Recht. Es sind jedoch folgende
Einschränkungen beigefügt:
) Die Pfandbriefe und die auf Grund von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen
ausgegebenen Schuldverschreibungen dürfen den 20 fachen Betrag des eingezahlten Grund—
kapitals nicht übersteigen.
4) Das eingezahlte Grundkapital wird nur insoweit berücksichtigt, als es innerhalb
des Betrags verbleibt, auf den am 1. Mai 1898 das Grundkapital der Bank durch
Satzung festgesetzt war.
Die Schuldverschreibungen, welche die Bank auf Grund nicht-hypothekarischer
Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der Gewähr—
leistung durch eine solche Körperschaft ausgibt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlauf
befindlichen Pfandbriefe und auf Grund von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen
ausgegebenen Schuldverschreibungen den Betrag, bis zu dem die Bank Pfandbriefe aus—
geben darf, nicht um mehr als den 8. Teil übersteigen. Ist eine Kapitalerhöhung nach
dem 1. Mai 1898 in das Handelsregister eingetragen worden, so wird diese Kapital⸗
erhöhung nicht berücksichtigt.
Es findet sich endlich in dem Gesetz noch folgende Spezialbestimmung für gemischte
Banken: Wenn bei dem Inkrafttreten des Gesetzes die von der Hypothekenbank ausge—
gebenen Pfandbriefe den doppelten Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht ühersteigen,
so ist die Befugnis zur Ausgabe von Pfandbriefen auf den doppelten Betrag des einge—
zahlten Grundkapitals und des deckungsfähigen Reservefonds beschränkt. F 46 Absatz 2.
Für diese Banken gelten die Bestimmungen des 8 48 des Gesetzes überhaupt nicht.
3. Wie aus den Darlehenszusagescheinen und den Hypothekenurkunden das Rechtsverhältnis
 zwischen der Bank und ihren Schuldnern klar ersichtlich sein soll, so sollen
aus den Hypothekenpfandbriefen die für das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und den
Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere in Betreff der Kündbar—
keit der Hypothekenpfandbriefe, sich klar ergeben. 8 8 Absatz 1. Den Pfandbriefinhabern
darf überhaupt kein Kündigungsrecht eingeräumt werden. Die Bank darf auf das Recht
zur Rückzahlung der Pfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren ver—
zichten. 58 Absatz 2. Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungswert den
Nennwert übersteigt, ist nicht gestattet. 8 9.
Da die für das Rechtsverhältnis zwischen der Hypothekenbank und den Pfand—
briefgläubigern maßgebenden Bestimmungen in den Pfandbriefen ersichtlich gemacht werden
sollen, so find die Pfandbriefterte aller derjenigen Institute, die seit dem 1. Januar 1800
Pfandbriefe emittiert haben, zu vergleichen, um daraus festzustellen, ob und in welchem
umfang aus den Pfandbriefen das Rechtsverhältnis tatsächlich ersichtlich ist. Die Prüfung
der Terte ist auch in Rücksicht auf 8 796 des B.G.B. von besonderer Wichtigkeit.
Fraglich ist, inwieweit die in zahlreichen Banksatzungen enthaltenen, auf die Pfandbriefe
bezüglichen Bestimmungen von Erheblichkeit sind.