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II. Zivilrecht.

Unzweifelhaft sind die Bankorgane, wenn sie die in den Satzungen enthaltenen,
auf die Pfandbriefe bezüglichen Bestimmungen nicht beachten, hierfür verantwortlich, aber
für die Pfandbriefgläubiger ist ausschließuch der Pfandbrieftert maßgebend, mag er zu
ihren Gunsten oder zu ihren Ungunsten von dem Wortlaut der Satzungen abweichen:
littöris contrahitur obligatio. Ist in den Pfandbriefen auf Paragraphen der Satzungen
verwiesen, so gelten diese Paragraphen als integrierender Teil des Pfandbrieftertes, wenn
auch der Wortilaut nicht angegeben ist, was allerdings stets der Fall sein sollte. Die
Pfandbriefgläubiger erhalten durch den Wortlaut der Satzungen weder ein Recht noch
eine Verpflichtung, soweit das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der Bank in Betracht
kommt. Eine beträchtliche Anzahl von Hypothekenbanken hat in ihren revidierten, dem
H.B.G. angepaßten Satzungen überhaupt keinerlei Bestimmungen über den Inhalt der
von ihnen zu emittierenden Schuldverschreibungen, andere nur äußerst mangelhafte, manche
mehr oder minder ausführliche Bestimmungen. Viele Banken halten die Satzungen sehr
knapp, weil jede Satzungsänderung der Genehmigung des Bundesrats bedarf. Eine
Reihe von Banken behält die Bestimmungen über die Form der Pfandbriefe, die Ein—
teilung der Serien, den Betrag der Stuͤcke, die Tilgung und die sonstigen Emissions—
bedingungen der Beschlußfassung des Aufsichtsrats vor
In Bezug auf den Wortlaut des Pfandbriefterxtes stimmt nun kein Pfandbrief
des einen Instituts mit dem Pfandbrief eines anderen Instituts überein, wenn auch in
Bezug auf die Essentialien des Rechtsverhältnisses zwischen der Bank und den Pfandbrief⸗
gläubigern unter einer kleinen Anzahl von Instituten eine Übereinstimmung annähernd besteht.
Schon hieraus ergibt sich, daß in Bezug auf die für das Rechtsverhältnis zwischen
der Bank und den Pfandbriefgläubigern wesentlichen Momente eine übereinstimmende
Ansicht der Banken sich nicht herausgebildet hat. Gleichwohl wäre es nicht schwer, zum
mindesten für die Banken desselben Staats ein einheitliches Pfandbriefformular fest⸗
zustellen, wobei selbstverständlich die besonderen geschäftlichen Modalitäten, unter denen die
Ausgabe einer einzelnen Serieè erfolgt, auch weiter dem Ermessen der Bankverwaltung
anheimgestellt würden. Auch die Unterscheidung zwischen Instituten, die vorzugsweise
Bardarlehen, und solchen, die Pfandbriefdarlehen gewähren, könnte leicht berücksichtigt
werden. Bestände ein Reichs-Pfandbriefamt, so würde die Herausbildung eines im
wesentlichen einheitlichen Pfandbriefformulars für alle deutschen Institute nicht schwer
gewesen sein. Wenn der Znsammenschluß der Hypothekenbanken zu einem Verband er—
folgt sein wird, so kann übrigens über diese und ähnliche Fragen bei einigem guten
Willen Übereinstimmung erzielt werden.
Die Schuldverschreibungen, die von den Hypothekenbanken auf Grund der erworbenen
Hypotheken zur Ausgabe gelangen, werden in Rücksicht auf die durch das H.B.G. ge—
wählte Terminologie nahezu durchweg „Hypothekenpfandbriefe“ genannt. Die Bezeichnung
ist den neuen preußischen Normativbestimmungen entlehnt. In Bezug auf die äußere
Form besteht bei den meisten Banken darin Übereinstimmung, daß sie einen Mantel haben,
dem Zinsscheine mit Erneuerungsschein beigelegt sind. Bei einzelnen Instituten ist der
zanze Text auf der ersten Seite des Pfandbriefs enthalten, bei den meisten enthält die
erste Seite nur einige nach der Ansicht der Bankverwaltungen besonders wesentliche
Bestimmungen, während auf der zweiten Seite eine ausführlichere Darlegung des Rechtsverhältnisses
 zu den Pfandbrief-Gläubigern und die für die konkrete Sedie maßgebenden
Emissionsbedingungen beigefügt sind. Bei allen Instituten sind einige Unterschriften
fakstmiliert und eine oder mehrere sind nicht faksimiliert. Überall finden sich selbstver—
ständlich die im H.B.G. geforderten Bescheinigungen des Treuhänders (wie auch die
Angabe des Nominalwerts, des Zinsfußes und der Zinstermine, was kaum einer
Erwähnung bedarf), nicht durchweg findet sich auf dem Mantel eine präzise Angabe,
wieviele Zinscoupons beigefügt sind. Ganz singulär ist die im Text der Pfandbriefe einer
Bank befindliche Bemerkung: „Die Gültigkeit (n) des gegenwärtigen Pfandbriefs ist von
der vorstehenden eigenhändigen Unterschrift des von der Staatsregierung bestellten
Treuhänders oder seines Stellvertreters abhängig.“ Die Staätuten enthalten über diese