Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1101
dem Treuhänder zugewiesene Funktion keine Bestimmung. Der Funktion des Treu⸗
händers entspricht sie nicht.
In dem Tert der Pfandbriefe sollte durchweg angegeben sein, welche Erfordernisse
für die Gültigkeit der Unterschrift bestehen, denn nach 8796 des B.G. B. kann der
Aussteller dem Inhaber der Schuldverschreibungen solche Einwendungen entgegensetzen,
welche die Gültigkeit der Unterschrift betreffen. Es wäre zweckmäßig, wenn dieselben
Erfordernisse hierfür maßgebend sein würden, die in Bezug auf alle sonstigen Ver—
pflichtungen der Bank für maßgebend erachtet werden, also für die Regel die Zeichnung
der Firma mit zwei Unterschriften (wo überhaupt Kollektivunterschriften bestehen). Diese
Unterschriften koͤnnten, wenn in den Satzungen es vorgesehen ist, faksimiliert sein. Die
Hinzufügung von anderen faksimilierten Unterschriften kann dem Ermessen der Bank—
organe anheimgegeben werden. Sie würde jedoch nicht als wesentlich für die Gültigkeit
der Unterschrift zu betrachten sein.
Für wesentlich erachte ich ferner eine Angabe über den Charakter des Instituts,
ob es Line reine oder gemischte Hypothekenbank ift, also die Bezeichnung des Geschäftskreises,
 die füglich unter Bezugnahme auf die maßgebenden Paragraphen des H.B.G.
erfolgen kann. (Die Bestimmungen des H.B.G. bedürfen keiner Reproduktion im
Wortlaut).
Für wesentlich erachte ich ferner eine Angabe über den für das Institut zur Zeit
der Ausgabe zulässigen Maximalbetrag der Pfandbriefausgabe (mit Einschluß von
Kommungl- und KleinbahnObligationen), etwa so lautend: Der Gesamtbetrag der jeweils
begebenen Pfandbriefe und Schuldverschreibungen darf nicht eine Summe übersteigen, die
sich zusammensetzt ꝛc.
Wichtig ist die Aufnahme der Bestimmung: Jeder Inhaber von Pfandbriefen kann
verlangen, daß sie auf seinen Namen oder auf den Namen eines von ihm zu bezeichnenden
Dritten umgeschrieben werden. Diese Erklärung ist unerläßlich in Rücksicht auf B.G.B.
g 806 Satz 2. S. auch E.G. Art. 174, 176, H. G. B. 8 188 Absatz 2. E. G.
Art. 26. Preußisches A.G. zum B. G.B. Art. 18. Wenn dies von der Bank kostenfrei
geschieht, so ist es zweckmäßig, das hervorzuheben; wenn eine Gebühr für die Umschreibung
erhoben werden soll, müßte die Höhe derselben angegeben sein. (ef. Satzungen der
Preußischen Zentral-Bodenkredit-Aktiengesellschaft, Art. 74, wo vorgesehen ist, daß eine
don dem Verwaltungsrat festzusetzende Gebühr für die Umschreibung verlangt werden
kann. S. auch Satzung der Gothaer Grundkreditbank Art. 19: „Die Kosten hat der
Antragsteller zu tragen oder vorzuschießen.“
Hicht unzweckmäßig ist die Bestimmung, daß für Streitigkeiten zwischen Pfandbrief⸗
gläubiger und Bank der Gerichtsstand angegeben wird.
Zweckmäßig ist die Bestimmung: „Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
solche Pfandbriefe, bezüglich deren ein Ausschlußurteil im Aufgebotsverfahren, 8 1017
der Zivilprozeßordnung, erlassen ist, auf Antrag des Aufgebotsklägers jederzeit zu kündigen
und ohne Versffentlichung dieser Kündigung heimzuzahlen.“
Alle Pfandbriefe haben eine Bestimmung über die längste Umlaufsdauer, aber die
Bestimmung ist wiederum sehr verschieden formuliert, z. B. „vollständige Rückzahlung
der Serie vor dem Jahre 1957,“ oder „von dem Tage der Kündbarkeit an in längstens
12 Jahren,“ oder in längstens 80 Jahren“, oder „innerhalb 60 Jahren vom Tage
der Auͤsgabe an“. Mehrfach wird von dem Tag der „Ausgabe“ an gerechnet, jedoch
ist nicht immer präzis angegeben, welcher Tag als Tag der Ausgabe betrachtet wird.
Die größere Anzahl der Institute gibt Pfandbriefe aus, die unter Beobachtung des
H. B. G. für eine bestimmte Zeit unkündbar sind, dann kündbar werden. Dies ist durch—
eg aus den Pfandbriefen ersichtlich. Die Banken haben sich in dieser Hinsicht die Frei—
heit der Entschließung gewahrt Gingulär ist die Bestimmung in der Satzung der Leipziger
Hypothekenbank F 15: Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eröffnung einer neuen
Secrie von Pfandbriefen ist deren Konvertierung und eine zu diesem Zweck erfolgende
Kuͤndigung oder Auslosung unzuläassig).
Ille' Pfandbriefe enthalten Bestimmungen darüber, wie die Pfandbriefe aus dem