Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1103

In manchen Pfandbriefterten ist gesagt, daß nach der ersten Bekanntmachung noch
zwei weitere Bekanntmachungen erfolgen müssen. Die Rückzahlungsfrist aber läuft von
der ersten Bekanntmachung an. (Singulär ift die statutarische Bestimmung, daß die ge—
zogenen Nummern im Geschäftslokal der Gesellschaft auch öffentlich angeschlagen werden
muͤssen, Straßburger Boden- und Kommunalkreditbank, Statuten Art. 74, Absatz 83).
Die Formalitäten, unter denen eine Verlosung stattfinden soll, sind, soweit sich hier—
üüber in den für die Pfandbriefgläubiger allein maßgebenden Pfandbriefterten Bestimmungen
finden, durchaus verschiedenartig fesigesetzt: „In Gegenwart eines Notars“, „durch (oder
nderwärts in Gegenwart') einen Richter oder Notar“, „durch den Aufsichtsrat (2),
die Auslosung erfolgt (NB. durch wen?) in Gegenwart des Treuhänders“, „in Gegen—
hart des Staatskommissaärs“, „in Gegenwart eines Mitglieds des Aufsichtsrats, eines
Vorstandsmitglieds und des Treuhänders“. Wenn derartige Bestimmungen im Tert sich
befinden, ist es auch in der Veröffentlichung zu sagen, daß die im Text genannten
Persönlichkeiten bei der Verlosung anwesend waren.
Für die Vernichtung der zurückgezahlten Pfandbriefe finden sich im Text der Pfand—
briefe vielfach keinerlei Bestimmungen. In, der Tat handelt es sich hierbei auch nicht
um ein Rechtsverhältnis zwischen der Bank und den Pfandbriefgläubigern. Die Ver—
nichtung eingelöster Pfandbriefe gehört zum ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb der Bank,
zu den Handlungen, die, wie so viele andere, einer scharfen Kontrolle unterstehen müssen.
Will man diese Kontrollmaßregeln nicht durch Instruktionen geben, so gehören sie in die
Satzungen, wo sie denn auch des öfteren sich finden.
Nicht ersichtlich ist, warum bei einzelnen Instituten die Formalitäten der Vernichtung
mit größeren Kautelen umgeben sind als die Formalitäten der Auslosung (Kündigung).
Zuruͤckgezahlte Pfandbriefe werden bei einem Institut gemäß den Satzungen als ungültig
abgestempelt „in Gegenwart des Präsidenten oder eines Direktors, des Staatskommissärs,
eines Mitglieds des Verwaltungsrats und eines Revisors“, oder bei einem anderen In—
stitut in Gegenwart eines Vorstandsmitglieds, eines Mitglieds des Aufsichtsrats und
des Treuhänders“, unter Aufnahme eines Protokolls, oder „unter Kontrolle eines Mit—
glieds des Aufsichtsrats“ ꝛc. Die Aufnahme eines Protokolls ist wohl durchgängig
uͤblich, die Aufnahme eines notariellen Protokolles ist des öfteren gebräuchlich. Die An—
wesenheit des Treuhänders ist mehrfach vorgesehen. Ein Institut sieht vor, daß die
Tilgung durch den Treuhänder im Pfandbriefregister beurkundet wird. Zu vernichten
sind selbstverständlich auch die auf dem Weg des freihändigen Rückkaufs zu diesem Zweck
rworbenen Skücke. (Wenn der Treuhänder Pfandbriefe von seinem Konto absetzen soll,
muß ihm die Vernichtung — Durchbohrung oder Abstempelung — nachgewiesen werden.
Das kann geschehen durch Vernichtung in seiner Anwesenheit oder durch Protokoll eines
Notars, in dem dieser die vor ihm bewirkte Vernichtung bescheinigt.)
Wenn die Einlösung gekündigter (verloster) Stücke kostenfrei bei allen Einlösungsstellen
 erfolgt, so ist eine darauf bezügliche Bemerkung im Pfandbrieftert nicht unzweck—
mäßig, doch findet sich eine Erklärung hierüber nur ausnahmsweise.
Für die Regel wird bemerkt, daß die Rückzahlung erfolgt gegen Rückgabe der ge—
kündigten Pfandbriefe, der nicht fälligen Zinsscheine und des dazu gehörigen Erneuerungs⸗
scheins. Doch kann dies als selbstverständlich betrachtet werden. Hinzugefügt wird „der
Betrag der fehlenden Zinsscheine wird an dem Kapital gekürzt“
An sich kann als selbstverständlich betrachtet werden, daß für Pfandbriefe, die zur
Heimzahlung fällig sind, die Verzinsungspflicht aufhört. Vielfach wird dies im Pfand—
briefteri ausdrücklich bemerkt. Andere haben im Pfandbrieftert die Erklärung „die Ge—
sellschaft ist berechtigt, Depositalzinsen zu vergüten“ oder „sie behält sich vor, solche zu
vergüten“. Manche fügen hinzu „sie behält sich vor, einen von ihr jeweils zu bestim—
menden Depositalzins zu vergüten“, eine der gemischten Banken erklärt „gekündigte Pfand—
briefsummen, welche am Zahltag nicht zur Erhebung kommen, werden von der Bank als
Depositen behandelt und genießen den Zins, den die Bank solchen Depositen gewährt, die
jeden Augenblick ohne vorhergegangene Kündigung erhoben werden können“. (Die Be—
stimmung ist in dieser Fassung wohl nur praktisch, wenn die Bank für solche jederzeit