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II. Zivilrecht.

Für die Anlage von Mündelgeld zugelassen sind ferner die Pfandbriefe, Kommunal—
Obligationen und Grundrentenbriefe der Mitteldeutschen Bodenkreditanstalt in Greiz durch
8 1837 des Landesgesetzes vom 26. Ollober 1899, die Ausführung des B.G.B. betreffend,
die Pfandbriefe der Deutschen Hypothekenbank in Meiningen gemäß 88 3 und 5 des
Ausführungsgesetzes zum B.G.Bvom'9, August 1899.
Im großen und ganzen haben die Erwägungen der gesetzgebenden Körperschaften
in den einzelnen deutschen Bundesstaaten bei Gelegenheit des Erlasses der Ausführungsgesetze
 zum B.G. B. zu dem Resultat geführt, daß die Hypothekenbanken, deren Pfand—
briefe und Schuldverschreibungen schon vor dem Erlaß des B.G8B. pupillarische Qualität
in diesen Staaten haͤtten, sie auch behalten haben. In Bayern ist eine Erweiterung,
im Königreich Sachsen eine Beschränkung eingeireten.
In einzelnen Bundesstaaten knüpfen sich hieran weitere Begünstigungen (die An—
legung von Mündelgeld im Fall des 8 1808 des B. G. B. die Befugnis der Vormund—
schaftsgerichte, die Hinterlegung von zu dem Mündelvermögen gehörigen Inhaberpapieren
bei diesen Banken). Altere Begünstigungen sind in Kraft geblieben (die Anlegung von
Kirchenz, Pfarrbesoldungs- und Stiftungskapitalien in Pfandbriefen oder in Pfandbriefen
und Kommunal-Obligationen, Postportofreiheit für die von Gemeinden, Stiftungen
erfolgende Versendung von Pfandbriefen zum Zweck der Vinkulierung ꝛc.).
In den allgemeinen Bestimmungen über den Geschäftsverkehr mit der Reichsbank
(zuletzt ausgegeben am 1. Februar 1900) sind die Hypothekenbanken genannt, deren
Papiere von der Reichsbank in Klasse J lombardiert werden. Die Reichsbank lombardiert
grundsätzlich nicht neu ausgegebene Wertpapiere in den Händen der Ausgabestelle oder
ihrer muͤtmaßlichen Agenten. Dieser Grundsatz findet auch auf Pfandbriefe Anwendung.
Nach dem Gewerbe⸗Unfall⸗ Versicherungsgeset 8 108 dürfen die Bestände der
Berufsgenossenschaften in Wertpapieren angelegt werden, die nach landesgesetzlichen Vor—
schriften zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind, sowie in solchen auf den Inhaber
lautenden Pfandbriefen deutscher Hypothekenbanken, welche die Reichsbank in Klasse J
beleiht. Dem konform ist die Bestimmung im Unfallversicherungsgesetz für Land- und
Forstwirtschaft &amp; 116TI, im See⸗ Unfall-Versicherungsgesetz 8 114T1. Ebenso kann die
Anlegung der den Prämienreservefonds bildenden Bestände der privaten Ver sicher ungs⸗
unternehmungen erfolgen, jedoch nur bis höchstens zum 10. Teil des Prämienreservefonds.
(G. über die privaten Versicherungsunternehmungen 859 8. 1). S. auch die enger
gefaßten Bestimmungen in 840 des Krankenversicherungsgefetzes vom 15. Juni 1888,
10. April 1892 und in dem Gesetz betreffend die Invahditats und Altersversicherung
vom 22. Juli 1889.
6. Die Bestimmungen über die Zulassung der Pfandbriefe und Schuldverschreibungen
der Hypothekenbanken zur Börsennotiz stützen sich auf das Börsengesetz vom 22. Juni 1806
gz 86 fgde. und auf die Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Wertpapieren
zum Börsenhandel vom 11. Dezember 1806 Bestimmungen, erlassen vom Bundesrat
auf Grund des 8 42 des Börsengesetzes, insbesondere auf 8 6 dieser Bekanntmachung).
S. auch die Börsenordnung für Berlin, erlassen durch den Minister für Handel und
Gewerbe am 28. Dezember 1896, 8 7 und die Börsenordnung für die Börse in
Frankfurt a. M. vom 24. Dezember 1896 817 fgde., sowie die Börsenordnungen der
anderen deutschen Börsen. Saling, Börsenpapiere, 8. Auflage, 1. Teil, Leipzig 1899,
Hatschek, Frankfurter Börsenhandbuͤch, 5. Auflage (1897).
Die Befreiung vom Prospektzwang ist auf Grund des 838 Absatz 8 des Börsen—
gesetzes zeitweilig allen Hypothekenbanken zugestanden worden, wird aber derzeit für die
preußischen Börsen nicht mehr gewährt.

8 9. Die Grundsätze der Bilanzierung.

Die periodische Rechnungsablage einer Aktiengesellschaft vollzieht sich in einer zwei—
fachen Weise, ziffermäßig durch die Aufstellung und Veröffentlichung einer Bilanz mit
Gewinn- und Verlustkonto und in Erläuterung und Ergänzung dieser ziffermäßigen