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II. Zivilrecht.

gläubiger an der Ausschüttung der Masse partizipieren. Wird im Weg des Zwangs⸗
vergleichs eine Herabsetzung des Nominalbetrags aller Forderungen der Pfandbriefgläubiger
erreicht, und ergibt sich bei der demnächstigen Verwertung und Ausschüttung der Masse
ein Überschuß, so kommt er nicht mehr den Gläubigern, sondern den Aktionären der
Bank, also dem Kridar zu gut, was nicht der Absicht des Gesetzes entspricht. S. Be—
richt der Vertreter und des Ausschusses an die Real⸗Obligationäre der Deutschen
Grundschuldbank vom 17. April 1901.
Bei dem Konkurs der Deutschen Grundschuldbank ergab sich noch eine besondere
Komplikation. Die Bank konnte von des Möglichkeit eines Zwangsvergleichs auch
deshalb keinen Gebrauch machen, weil sie vor Eröffnung des Konkurses in Liquidation
getreten war. Es entfiel dainit die Moglichkeit, die durch 8 307 des H.G. B. an sich
gegeben ist. Nach Abschluß eines Akkorbs ware die Bank wieder eine Liquidations⸗
gesellschaft geworden. S. Bericht der Vertreter und des Ausschusses an die Real—
Obligationäre J. e. S. generell über den Einfluß des Konkurses auf die Gläubiger⸗
Organisation, die Gläubiger-Versammlung und auf deren Beschlüsse: Schuldverschreibungs⸗
gesetz 8 18, über den Einfluß des Konkurses auf die rechtliche Sicherung der Pfandbrief⸗
gläubiger und die Geltendmachung der Rechte der Schuldverschreibungsglaͤubiger ibid. 8 19.
Eine notleidende Hypothekenbank ist nach allem dem auf den Weg der Sanierung
geradezu hingewiesen. Die Sanierung selbst hat sich bei der jüngsten Hypothekenbank
Katastrophe in zwei Formen vollzogen, nämlich unter Bildung einer Schutzvereinigung
der Pfandbriefbesitzer und ohne solche. Durch die Bildung einer Schutzvereinigung kam
man insbesondere über die im 8 11 des Schuldverschreibungsgesetzes begründeten
Schwierigkeiten der Abstimmung hinweg, und sie ermöglichte auch den freiwilligen
Verzicht der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Pfandbriefgläubiger herbeizuführen.
of. 8 12, Absatz 4 des Schuldverschreibungsgesetzes. Es erwies sich, daß die Befug—
nisse, welche das Gesetz der Gläubigerversammluͤng und dem von ihr bestellten Ver—
treter einräumt, für eine wirksame Wahrnehmung der dem letzteren obliegenden Funk—
tionen in keiner Weise ausreichen. Es gelang im konkrelen Fall der Generalver—
sammlung eine Ergänzung des vbon dem Gesetzgeber unvollständig konstruierten Man—
dats dahin, daß der Schuldner gezwungen wurde, einen Einble in seine Verhältnisse
zu gestatten. Andernfalls würde die Aufgabe undurchführbar gewesen sein, da man
unmöglich bei jeder im Interesse der Machtgeber erforderlichen Maßnahme vorgängig die
Intervention der Aufsichtsbehörde anrufen konnte. In einer außerordentlichen General—
versammlung der Aktionäre wurde der für die Durchführung des Mandalis wesentliche
Beschluß gefaßt: Die Direktion wirb angewiesen und ermächtigt, alle Bücher, Belege,
Dokumente und Akten der Gesellschaft . . und mündliche Aufklärungen, welche von
den Vertretern der Pfandbriefe zur Durchführung des in der Generalversammlung der
Pfandbriefbesitzer vom gefaßten Beschlusses betreffs der Alliva umn Passiva ge⸗
fordert werden, selbst oder durch ihre Organe zur Verfügung zu stellen und zu be⸗
schaffen, auch alle sachgemäßen Kosten der Vertretung zu berichtigen. Bericht der Ver—
treter der Pfandbriefgläubiger der Preußischen H. AB. vom 26 Dezember 1900.
Im großen und ganzen hat das Schuldverschreibungsgesetz sich bewährt, im
einzelnen wird eine Revifion des Gesetzes auf Grund der Beobachtungen der jungsten
Katastrophen in absehbarer Zeit erwünscht sein.

Pierersche Hofbuchdruckerei Stephan Geibel &amp; Co. in Altenburg