<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1896404219</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Encyklopädie der KRechtswissenschaft
in systematischer Bearbeitung.

Erster Band.
        <pb n="2" />
        Encyklopädie

—
—— 53
— * F 42
—8
ειεν?
J
453 ,,
. — —

27

Rechtswissenschaft

in systematischer Bearbeitung.

Begründet von

Dr. Franz von Holtzendorff.

Unter Mitwirkung von

G. Anschütz — L. von Bar — E. Beling — h. Brunner
G. Cohn — M. Crome — E. Dorner — O. Gierke — S. hecht
P. heilborn — E. heymann — O. Koebner — J. Kohler —
c. Laß — O. Lenel — E. von Meier — L. Mitteis — J. Stranz
U. Stutz — O. von Veh — F. Wachenfeld — J. Weiffenbach

herausgegeben

von

Dr. Josef Kohler.

Sechste, der neubearbeitung erste Auflage.

Erster Band.

d
2

—

1904

Duncker &amp;amp; Humblot und J. Guttentag, 6. m. b. h.
Teipzig. Berlin.
        <pb n="3" />
        Alle Rechte vorbehalten.
        <pb n="4" />
        Vorwort.

Der „Encyklopädie“ möchte ich ein kurzes Geleite mitgeben. Nur durch die
eifrige und opferfreudige Tätigkeit unserer Mitarbeiter ist es möglich gewesen, in
berhältnismäßig kurzer Zeit eine Darstellung zu geben, die den Zweck verfolgt,
einerseits den Stand der gegenwärtigen deutschen Rechtswissenschaft aufzuweisen,
andererseits den Fortschritt anzubahnen und neue Keime in die Entwicklung der
Jurisprudenz zu legen. Die Rechtsforschung ist in den letzten dreißig Jahren in
vielem eine ganz andere geworden. Das bürgerliche Recht, die historischen Studien
des römischen, deutschen und kirchlichen Rechtes haben ganz andere Wege ' ein—
geschlagen, Philosophie und Rechtsvergleichung haben ein neues Angesicht gewonnen,
das Strafrecht ist in ein neues Stadium der Forschung eingetreten, die Prozeß—
wissenschaft ward geschichtlich und konstruktiv neu gebaut, das internationale
Privatrecht neu belebt, das Handelsrecht wesentlich erweitert, vor allem aber ist
auf allen Gebieten des öffentlichen Rechts ein erfreulicher Aufschwung zu ver—
zeichnen. Die frühere einseitige Methode des Rechtsstudiums wurde überwunden,
'ndem auch das öffentliche Recht eine wesentlich konstruktive Bearbeitung erfuhr
und so dem bürgerlichen Rechte ebenbürtig geworden ist. Möge die „Encyklopädie“
eine Zeugin der Errungenschaften sein, welche die deutsche Rechtswissenschaft heute
auf allen diesen Gebieten zu verzeichnen hat; möge sie zum eifrigen Weiterstudium
anregen! Möge sie wirken als eine Tat des in der Vielheit der Forschung
waltenden und niemals rastenden deutschen Geistes!
Berlin, an der Jahreswende 1903.

Josef Rohler.
        <pb n="5" />
        Inhaltsverzeichnis zum ersten Band.

Seite
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Josef Kohler 1269
II. Rivilrecht.
Geschichte und Quellen des römischen Rechts, von C. G. Bruns, im Anschluß
in die Bearbeitung von A. Pernice neu bearbeitet von Otto Lenel....
Quellen und Geschichte des deutschen Rechts, von Heinrich Brunner . ..
Das Pandektenrecht von C. G.Bruns mit den Nachträgen von E. Eck. Neu
durchgesehen und ergänzt von Ludwig Mitteis..
Grundzüge des deutschen Privatrechts, von Otto Gierke.
Bürgerliches Recht, von Josef Kohler.. ..
Zusätze:
a) Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht, von J. Stranz
b) Überblick über die außerdeutschen Privatrechtsordnungen ......
aa) überblick über das englische Privatrecht, von Ernst Heymann.
bb) Grundzüge des romanischen Rechts. von Karl Crome...
ec) Überblick über das russische Privatrecht, von Otto von, Veh.
6. Grundzüge des Handelsrechts, von Otto Gierke...
7. Wechsel- und Scheckrecht, von Georg Cohn
8. Das Hypothekenbankrecht, von Zelix, Hecht

73- 170
171- 287

4.
J—
        <pb n="6" />
        J.

Rechtsphilosophie

and

Universalrechtsgeschichte

3201

Professor J. Kohler
in Berlin.

—A
        <pb n="7" />
        A. Grundlagen.

8 1. Rechtsphilosophie und Naturrecht.

Die Rechtsphilosophie ist ein Zweig der Philosophie des Menschen, d. h. derjenigen
Philosophie, welche die Stellung des Menschen und der menschlichen Kultur in der Welt
und im Weltgetriebe zu ermitteln hat. Wie die sonstigen Kulturäußerungen des Menschen
in die Höhe der Philosophie erhoben werden, indem man ihre Bedeutung im Weltganzen
zu erforschen sucht, so auch das Recht. Die Rechtsphilosophie hat daher den Menschen
als Kulturträger ins Auge zu fassen, und da die Kultur in stetem Fortschritt begriffen
ist, wenn Welt und Menschheit nicht veröden soll, so hat die Rechtsphilosophie die Auf—
gabe, das Recht als ein sich stets entwickelndes und fortschreitendes zu erkennen.
Es war daher s. 3. nichts verkehrter und unphilosophischer als die Meinung, die
— —
von den Sternen herunter zu holen. Man verkannte vollständig, daß die Kultur und
die Kulturäußerungen etwas anderes sind als die Naturgesetze, die sich stets gleich
hleiben. Allerdings beruht auch der ganze Mensch und die ganze menschliche Entwicklung
cchließlich auf animalischen und seelischen Gesetzen. Aber aus diesen Gesetzen ent—
pringt infolge der steten neuen Mischung der Kräfte ständig etwas Anderes und Neues,
und es wäre dieselbe Verwechselung, aus der Einheit der menschlichen Natur auf ein stets
gleich bleibendes Recht zu schließen, wie wenn man etwa annehmen wollte, daß, weil die
Naturgesetze die gleichen bleiben, auch die Naturerscheinungen sich niemals vermannia-—
faltigen könnten.
Die Anschauung von dem ewigen Rechte war mithin ein Grundirrtum; sie wäre
nur von der Voraussetzung aus zu rechtfertigen, daß der Mensch sofort vollkommen ge—
schaffen worden sei und die Bestimmung habe, stets auf der gleichen Vollkommenheit zu
bleiben, also von der Voraussetzung, daß der paradiesische Zustand der dem Menschen
entsprechende und angemessene sei. Dies hat s. 83. die theologische Wissenschaft angenommen,
und von hier aus hatte es einen guten Sinn und Zusammenhang, an ein von Gott ein—
gepflanztes Recht zu glauben, das höchstens infolge des Sündenfalles verloren worden
feil. Ließ man aber diese theologische Vorstellung fallen. so hatte die Idee von einem

Indes nimmt schon Thomas von Aquin zwar eine lex aeterna und eine aus der lex
aeterna stammende lex naturalis an, Summa theoi. T. 2 qu. 91 4. 1-3; er nimmt auch an, daß die
lex naturae im Grund allen gemeinschaftlich sei, I. 2 qu. 94 4. 4 jedoch mit Ausnahmen, und ebenso
glaubt er, daß der lex naturalis nicht nur einiges zugesetzt, sondern von ihr mitunter auch etwas
gestrichen werden könne: nonnulla propria suptrabi quae legis obserrantiam pro temporum
varietate impedire possent, I. 2 qu. a. 5. Noch deutlicher spricht sich in diesem Sinne der
pote Schüler des Thomas, Dante, aus, in einer Stelle, die ich bereits anderwärts erwähnt habe,
Monarehia I I6): Habent namque nationes, regne ét eivitates inter se proprietates, quas
legibus diflterentibus regulari bportet. Est enisa lex regula direetiva vitae. Aliter quippe
        <pb n="8" />
        J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

eingepflanzten ewigen Recht gar keinen rationellen Boden, so rationalistisch sie sich auch
gebärdete; denn sie widersprach dem Menschenleben als einer Kulturerscheinung, sie ging
davon aus, daß dem Menschen nur ein und dieselbe Norm passe, und daß ihm nur ein
und dieselbe Norm angemessen sei, als ob die Kultur nicht steis das Bedürfnis neuer
Normen erzeugte und als ob der Kulturfortschritt etwas Nebensächliches wäre, was das
Wesen des Menschen nicht berührte. Es ist der nämliche Irrtum wie der, der an eine
Weltsprache glaubte, so daß man den babylonischen Turmbau zu Hilfe nehmen mußte, um
die Verschiedenheit der Sprachen zu erklären, während doch
Xullo effetto mai razionabile,
Per lo piacer uman che rinnovella,
α il cielo, sempre fu durabile.
Dante. Paradiso XXVI I27 ff.

Jenes Naturrecht hatte, wie gezeigt, in der kanonischen Anschauung seine Grundlage;
es fand auch in den Floskeln der römischen Juristen einige Stütze, die von einem Recht
fabelten, das die Natur alle animalischen Wesen gelehrt habe. Aber erst im 16. Jahr—
hundert wurde das Naturrecht zu einem eigenen System verarbeitet, und im 17. Jahr—
hundert erhielt es durch Hugo de Groot (Grotius) die Gestalt, in der es seinen Siegeszug
über die Länder ausführte. Eine Reihe der bedeutendsten Köpfe huldigte ihm: Hobbes,
Pufendorf, Leibniz, Thomasius sind von ihm ausgegangen, und in Wolf fand
es seinen letzten bedeutenderen Ausläufer und seine letzte, allerdings bereits sehr seichte
und versandete Gestaltung?. In der Tat war dieses Naturrecht nichts anderes, als
ein mehr oder minder zurechtgestutztes Zivilrecht von damals, mit einigen Rechtswünschen
verbrämt, und es ist nur erklärlich bei dem öden Stande der historischen Wissenschaft
und bei der ungeheuren Unkenntnis des Rechtslebens der verschiedenen Zeiten und Völker.

8 2. Rechtsphilosophie und Rechtspostulate.

Die Zerstörung des Naturrechts war die große Tat Savignys und Hegels;
namentlich hat die Entwicklungstheorie des letzteren, welche, im Gegensatz zu dem stets
Gleichbleibenden, ein ständig Wechselndes und sich Entwickelndes annahm, von selber einem
jeden Naturrecht, d. h. jedem ewigen Vernunftrecht, den Krieg erklärt. Noch wichtiger
aber waren die Ergebnisse der vergleichenden Rechtswissenschaft, denn diese zeigte uns eine
ungeheure Rechtsentwicklung, von der man früher keine Ahnung hatte; sie zeigte rechtliche

regulari oportet Seythas, qui, extra septimum eclima viventes et magnam dierum et noctium
inaequalitatem patientes, intolerabili quasi algore frigoris premuntur; et aliter Garamantes,
gui, sub aequinoctiali habitantes et coaequatam semper lucem diurnam noctis tenebris
habentes, ob aestus acris nimietatem vestimentis operiri non possunt. Dazu die alsbald zu
erwähnende Stelle aus dem Paradiso. Damit war eine Höhe der Betrachtung gewonnen, der gegen—
über das Naturrecht bis zu Hegels Zeit lediglich einen Rückschritt bedeutet. Über das thomistische
Naturrecht vgl. auch Haring, Riecht⸗ und Gesetzesbegriff in der katholischen Ethik S. 80f.
Allerdings nicht ohne wesentliche Bekämpfung, namentlich von theologischer Seite, welche
das System Groots als impium ac absurdum' bezeichnete, so Valentin Alberti. Der be—
deutendste Gegner, der bereits historischen Sinn zeigt ist Jsonn Selden, de jure naturali et
e juxta disciplinam Ebraeorum (16403. Uber ihn treffend Sternberg, 3. f. vgl. Rechtsw.
* S. 365 f. Über einige weitere Geagner val. Berabohm'. Jurisprudenz und Rechtsvhilosophie
IiGgf.
2 Die wichtigsten Vaturlehrer sind: Johann Oldendorp 1480-1567; Johann Bodinus
1530- 1596; Johann Althusius 1557516383 Hugo Grotius 1583-1645 Do jure beili
et paeis 1625); Thomas Hobbes 1588 - 1679 (De dive, Leviathan; Samuel Pu—endorf
1632-1694 (Do jure naturae et gentium, de officio hominis et eivis, Monzambano); Spinoza
1632-1677., Mracetatus theologico-politicus 1670, tractatus politicus 1677); Loc ke 16832-1704
wo treatises of government 1689); Leibniz nzarc, Thomasius 1655 1788; Wolf
1679- 1754 Qus naturae 1740). Dazu noch eine Reihe von Rechtsphilosophen des 19 Jahrh., wie
Zachariä, Bauer, Schilling, v. Rotteck, welche mehr oder minder der Vergessenheit anheim—
gefallen sind und dies auch verdienen.
        <pb n="9" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Aniversalrechtsgeschichte.

5

Finrichtungen, die den unsrigen spornstreichs widersprachen; sie zeigte Bildungen, die von der
ansrigen ebenso abweichen wie etwa die Formen der Bantusprache vom Griechischen.
Die Annahme, daß alles dieses Recht nichts gewesen sei als lächerliche Verirrung, erwies
sich als so ungeschichtlich und ethnographisch verkehrt, daß darüber eine weitere Erörterung
zar nicht mehr möglich war, ebenso verkehrt als wenn man die Sprache der Rothäute als
zin zusammenhangloses Gemisch erklären wollte, während es doch sicher ist, daß sie eine
Sprache von der größten Feinheit und der scharffinnigsten Gestaltung darstellt. Mithin
mußte man zu der Überzeugung kommen, wie verschieden das Recht ist und sein muß,
und daß keine Gestaltung des Rechts ewige Dauer beanspruchen kann.
Man möchte allerdings fragen, ob nicht der gesamten Rechtsentwicklung doch
wenigstens einige einheitliche Rechtsgrundsätze zu unterstellen seien, und ob nicht insbe—
sondere gewisse Sätze der Rechtspolitik für alle Entwicklungsperioden gleichheitliche Geltung
beanspruchen können. Man spricht insbesondere viel von den Wertschätzungen der Ge—
rechtigkeit und namentlich auch davon, daß Gleiches gleich behandelt werden müsse und
die Rechtsordnung nicht eine Ausscheidung unter den Gleichwürdigen vornehmen dürfe,
wodurch der eine bevorzugt und der andere zurückgesetzt werde: es sind dies die bekannten
Grundsätze der nikomachischen Ethik.
Doch handelt es sich hier überhaupt nur um Schablonen, die erst durch die An—
forderungen der betreffenden Kulturperiode ausgefüllt werden können. Eine jede Kultur—
periode hat für sich zu entscheiden, wer würdig und unwürdig, wer schuldig und wer
unschuldig, wer gleich⸗ und wer verschiedenwertig ist. Im ganzen laufen daher alle diese
allgemeinen Vorschriften auf den Gedanken aus: das Recht soll sich entwickeln nach Maß—
gabe der Kulturperiode und nach den Anforderungen einer jeden Kulturstufe; diese aber
»erlangt natürlich, daß demjenigen das Recht wird, dem die jeweilige Kultur das Recht
zuweist, und sie verlangt, daß die Gleichwertigkeit durch Gleichberechtigung, die Verschieden—
wertigkeit durch verschiedene Berechtigung ausgedrückt werde. Eine Kulturperiode kann
z. B. von dem Gedanken ausgehen, daß verschiedene Menschenklassen eine verschiedene
Stellung einnehmen und eine verschiedene Betätigung im staatlichen Leben zu vollziehen haben,
wie z. V. die höheren und niederen Kasten der Hindus oder der Adel bei morgens wie
abendländischen Völkern; eine Kultur kann ferner verlangen, daß die Träger religiöser Amter
eine besondere Berücksichtigung finden und eine gewisse Ausnahmestellung einnehmen; eine
Kulturperiode kann wiederum Ins und Ausländer sehr verschieden behandeln, den Aus—
länder sogar ganz rechtlos gestalten; eine Kulturperiode kann den Einzelnen verantwortlich
nachen fuür seine Familie und die Familie für den Einzelnen; sie kann bestimmen, daß
auch schuldlose Verletzung zur Strafe führt; und derartige Bestimmungen sind ebensowenig
oon der rechtlichen Betrachtung zurückzuweisen als z. B. der Satz unseres Rechts, daß,
venn der fremde Staat uns Änlaß zum Kriege gibt, wir berechtigt sind, seine Heere zu
dezimieren und seine Soldaten totzuschießen, soweit es die Zwecke unserer Kriegführung
erheischen. Von einer Einheitlichkeit des Grundprinzips ist daher keine Rede; denn das
Prinzip, daß jede Kulturordnung das ihr würdig Erscheinende würdig, das andere
unwürdig und unwert behandeln solle, will nichts anderes besagen, als daß jede
Kulturordnung eben eine Kuͤlturordnung ist, womit nichts weiteres gewonnen ist.
Ein Gesichtspunkt könnte allgemeine Bedeutung beanspruchen: der Gesichtspunkt
der Heiligkeit und der Würdigkeit der Arbeit; aber auch hier handelt es sich bloß um
eine Schablone, die erst die betreffende Kultur wieder ausführen wird; denn Arbeiten,
für die wir gar kein Verständnis haben, etwa abergläubische Verrichtungen ec., galten
einer Kulturperiode für bedeutend und verdienstvoll, während anderseits unsere wirtschaftliche
und Handelstätigkeit von gewissen Völkern nur als eine ganz untergeordnete und die
künstlerische Produktion vielfach sogar als eine des freien Mannes unwürdige betrachtet
vird. Auch hier kann der Saͤtz nur lauten: die Arbeit soll die nach der Schätzung der
ulturperiode ihr zukommende Behandlung im Rechte finden. Auch hierin also ist alles
relativ, und man kann nur davon sprechen: 1. das Recht einer Kulturperiode betrachtet
die Sachen so und so, und 2. die Kulturperiode stimmt einem Rechte zu oder nicht und
derlangt daher möalicherweise eine Anderung.
        <pb n="10" />
        J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

Auch nach dieser Seite ist das Naturrecht überwunden, und es haben die Grundsätze
der aristotelischen Ethik heutzutage keine Allgemeinbedeutung mehr, so viel Tüchtiges sie
auch sonst enthalten.

8 3. Recht als Kulturerscheinung.

Wenn auf solche Weise das Naturrecht beseitigt ist, so darf man doch nicht etwa
das Recht als etwas Äußerliches und als ein aller rationellen Gründe bares Gebilde
betrachten, das sich nur zufällig so und nicht anders gestaltet. Das ist der größte
Irrtum, in den manche Bekämpfer des Naturrechts geraten sind. Sie kamen zu einem
Positivismus, welcher überhaupt jedes Nachdenken über das geltende Recht verbot und dem
Juristen sogar die Befugnis bestritt, sich über das Recht und seine Fortschritte zu äußern
und eine Wertschätzung der pofitiven Rechtsordnung vorzunehmen; mit anderen Worten;
man wollte nicht nur das Naturrecht, sondern die Rechtsphilosophie und die Rechtspolitik
ausrotten; man tat dies deshalb, weil man die Aufgabe der Rechtsphilosophie und der
Rechtspolitik nicht richtig auffaßte. Wenn guch das Recht ein ständig Wechfelndes und
— Zufälliges, sondern es ruht
mit seinem innigsten Gefaser in den Wurzeln der Volksseele und entspricht dem kultur—
entwickelnden Drange, der das Volk durchzieht, das Volk, seien es alle Mitglieder,
seien es einige hervorragende, weitschauende Geister. Vou diesem Standpuntt läßt
natürlich das Recht eine Wertschätzung zu; es ist zu schätzen nach der Art und Weise,
wie es der Kultur und dem Kulturbedurfnis des Volkes nachkommt; aus Kultur und
Kulturbedürfnis entnehmen wir das Ideal, dem das Recht einer bestimmten Zeit möglichst
genügen solll.
Der Positivismus hat nur insofern recht, als Richter und Jurist zunächst im
großen und ganzen an das gegebene Recht gebunden sind und mit ihm zu wirken haben?.
Allein des Juristen harren noch andere Aufgaben: er soll nachdenken über die Bedeutung
des Rechts in der Entwicklung; er soll den geschichtlichen Werdegang des Rechts kennen
lernen; er soll aber auch an der Fortbildung des Rechts arbeiten. Der Positivismus bricht von
selber entzwei, wenn inan das Problem des Gesetzgebers ins Auge faßt. Wäre ein Recht
wie das andere, so brauchte man überhaupt keine gesetzgeberische Beratung, sondern es
genügte, die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten in einen Lostopf zu werfen und das
eine oder andere herauszugreifen; so weit führt der Positivismus, überhaupt eine jede
Rechtsgestaltung, die sich von der Rechtsphilosophie abwendel!
Das Recht baut sich also auf auf der Grundlage der Kultur; aber es ist, wie jedes
Kulturelement, ein Januskopf; indem es aus der vergangenen Kultur stammt, hilft es,
einer künftigen Kultur den Boden zu bereiten; hervorgegangen aus der Vernünftigkeit
einer bestimmten Periode, dient es dem Fortschritt der Kuhtur und arbeitet damit an
der Schöpfung einer neuen Kultur, an der Zerstörung seiner eigenen. Jedes Recht ist
ein Oedipus, der seinen Vater tötei und mit seiner Mutler ein neues Geschlecht erzeugi.

84. Rechtsphilosophie und Entwicklungslehre.

Die Rechtsphilosophie muß daher das Recht als ein stets sich wandelndes und
fortschreitendes ansehen, und darlegen, wie es, in der Kultur ruhend, eine alte Kultur
vertritt und zugleich einer neuen Kuͤltur die Wege bahnt. Darum muß die Rechts⸗
philosophie auf dem Boden der Entwicklungslehre stehen; jede der Enlwicklungs—

Das unterscheidet die historische Rechtsanschauung von der der Sophisten. Wir wollen nicht
das Werturteil über das Recht aufheben; wie wollen es aber in die richtige Bahn lenken.
Die Frage, ob der Richter nicht auch die Vernünftigkeit des positiven Rechts zu prüfen und
es daher mögucherweise für unanwendbar zu erklären hat, wird heutzutage nicht mehr aufgeworfen;
im Mittelalter wurde sie vielfach bejaht. Unhallbares in positivistischer Richtung bei Berghohm
S. 109 f. und völlig Verkehrtes über das werdende Recht S. 432. Der von ihm getadelte Dualismus
jim Recht ist von jeher die Quelle des Fortschrittes gewesen.
        <pb n="11" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

7

geschichte abgekehrte Rechtsphilosophie ist verfehlt. Sie muß ebendarum auf dem Boden einer
Gesamtphilosophie stehen, denn niemand wird die Bedeutung der Entwicklung der
Menschheit, ja den Begriff der Entwicklung überhaupt auch nur ahnen können, wenn er
von dem Weltganzen und der Bedeutung desselben keine Vorstellung hat. Allerdings ist
eine Rechtsphilosophie nur auf dem Boden einer Idealphilosophie möglich; sie ist nicht
möglich auf dem Boden der positivistischen Philosophie, welche, auf kantischen Irrtümern
beruhend, annimmt, daß es uns überhaupt nicht gegeben sei, über die Welterscheinungen
hinauszublicken 1. Sie ist nicht möglich auf dem Boden des Materialismus, welcher überhaupt
etwas über der Welt der Erscheinungen Schwebendes nicht anerkennt.
Eine Philosophie, auf die sich das Recht stützen könnte, liegt nur vor, wenn man
durch die Erscheinungen auf etwas Tieferes dringt; auch die Erkenntnistheorie ist nur
insofern Philosophie, als sie uns auf die weitere Philosophie, die Metaphysik, vorbereitet.
Wer in der, mehr oder minder den äußeren Eindrücken entsprechenden, Welt der Er—
scheinungen das Letzte findet, mag sich damit begnügen, daß es unsere Sache sei, die
Welt der Erscheinungen als Erscheinungswelt zu erkennen, zu beschreiben und so weit
zu erklären, als in ihr gewisse äußere Regelmäßigkeiten obwalten — dies ist aber
keine Philosophie und kann darum auch keine Rechtsphilosophie in unserem Sinne sein.
Man hat dem entgegengehalten, daß ein Hinausgehen über die Welt der Erscheinungen
nicht dem Wissen, sondern dem Glauben angehöre; das ist unrichtig. Der Glaube zeigt
in Phantasie und Bild, was uns die Philosophie in der Wirklichkeit bieten soll; der
Glaube sucht ahnend im Gefühl zu erfassen, was wir mit scharfem Verstande der Be—
trachtung des Weltalls entnehmen; denn wie der Asthetiker den Eindruck des Bildes
zergliedert und uns zeigt, worin seine Bedeutung und der Zauber und Glanz der
Darstellung beruht, während der sinnige Betrachter im augenblicklichen Erfassen den
ästhetischen Eindruck empfängt, so ist es mit der Philosophie, die das Unendliche zu
erkennen strebt, während der Glaube es in ahnungsvollem Schauer empfindet. Es wäre
oöllig unrichtig, wollte man den Ästhetiker beiseite schieben, weil es sich hier um Empfindung,
nicht um wissenschaftliche Erkenntnis handelte; und ganz ebenso verhält es sich mit
der Beziehung zwischen Religion und Philosophie.

8 5. Rechtsphilosophie und Philosophie.

Alle philosophischen Systeme, welche tiefer zu dringen suchen, gehen entweder von
dem Prinzip des Monismus oder des Dualismus aus, indem sie die letzte Einheit, die
Gottheit, entweder in oder außer der Welt suchen. Der Monismus wird zum Pantheismus,
wenn er in der Welt ein ständiges Weben der Gottheit erblickt, ebenso wie etwa eine
Strahlung im All, die von einem leuchtenden Punkte ausgeht. Im Gegensatze hierzu
sucht der Duglismus eine Gottheit außer der Welt, und diese soll in der einen oder der
anderen Weise zur Welt in Gegensatz treten. Die Vermittlung sucht man in der
Schöpfung, in dem Gestalten aus dem Nichts. das in eine bestimmte Periode des Weltalls
zurückversetzt wird. —
Indes sind beide Systeme nicht so sehr voneinander geschieden, daß sie nicht ihre
Berührungspunkte hätten, und insbefondere kann der Dualismus sich leicht dahin
umwandeln, die Schöpfung nicht als etwas Einmaliges, sondern als fortdauernde Einwirkung
uheit anzusehen.Ift' aber dies der Fall. so ist die Brücke zum Pantheismus
geschlagen.
Ich halte den Pantheismus, wie er in der reinsten und geistreichsten Form, in
der Vedantaphilofphie der Hindus, entwickelt worden ist, insbesondere in der Form,
die von dem Koinmentator Oanara herrührte, und wie er in spezieller, voneinander

. ? Darüber gibt es eine massenhafte Literatur, die ich als unergiebig beiseite lasse. Ich ver—
weise wegen der E iheted auf — Nuovi fondamonti deila filosofia del diritto p. IIf.
Der bahnbrechende Kommentlar Hankaras zu den Sütras, des, Vedanta ist. 3 von
Deufssen (1887) ferner von Thibaut . den daered Rooks of the Kast, Vol. XXXIV und
XXXVIII Sibtend fur dus iteunn der überänae Ivealismus. der bis zu einer Scheinnatur der
        <pb n="12" />
        J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

abweichender, aber doch innerlich wesensgleicher Art von Plato, Hegel, Schopen—
hauer, E. von Harkmann gestaltet worden ist, für die bedeutungsvollste und wahr—
scheinlichste Art der Erkenntnis. Hiernach ist das All eine Erscheinungsform, die zuletzt
im menschlichen Wesen anklingt und im menschlichen Denken die höchste Verklärung findet.
Von diesem pantheistischen System aus läßt sich die Geschichte am richtigsten erklären.
Dabei sind allerdings zwei Anschauungen möglich: entweder betrachtet man die Zeit als
etwas auch nicht in der Erscheinung, sondern bloß im Sinnenschein Enthaltenes, als eine
Täuschung unseres Bewußtseins (wozu auch Cankara neigt), oder man nimmt die Zeit als
etwas Wirkliches, in der Erscheinung Waltendes an, so daß die zeitliche Entwicklung
Wesenheit und nicht bloß eine täuschende Phantasie unseres Geistes sei, von der wir
nicht wüßten, welche Wirklichkeit ihr zu Grunde liege. Ich betrachte die Gründe, welche
früher Hankara, später Kant für die Idealität der Zeit beigebracht haben, in keiner
Weise für durchschlagend, und insbesondere der Umstand, daß wir alles in Raum und
Zeit denken, hat seinen Grund wesentlich darin, daß wir, stets von Raum und Zeit
umgeben, stets räumliche und zeitliche Bilder aufnehmend, in unserer Phantasie auch nur
Räumliches und Zeitliches schaffen können!“. Daß wir uns aber darüber erheben können
in unserem Verstande, indem wir von der Zeit absehen und uns etwas Unendliches
denken, ist sicher. Dies schließt nicht aus, daß hinter der Welt der Erscheinungen ein
raum- und zeitloses Wirkliches ist, welches die Erscheinungen in sich faßt, so daß diese
nichts anderes als Betätigungen seines wirkenden Wesens sind; auf diese Weise wird die
Erscheinung stets vom Allwesen durchdrungen, und die ganze Folge der Erscheinungen
zeigt eine Entwicklung, die dem Streben des Allwesens gemöß ist. Wenn wir auf solche
Art den Menschen als Welterscheinung denken, so ist sein Wirken ein Wirken innerhalb
des Allwesens, und die Kultur ist nichts anderes als ein ständiges Einströmen göttlicher
Herrlichkeit mit dem Zwecke, die göttlichen Bestrebungen zu verwirklichen. Auf diese
Weise gewinnt die Kultur einen bedeutungsvollen Hintergrund, sie wird metaphysisch
bertieft, und was wir hier erkennen, führen wir zurück auf das Allwesen und sein
Wirken. Daß wir die Wirksamkeit des Allwesens nicht als ein blindes Zufallswirken,
sondern als ein zweckentsprechendes teleologisches Wirken betrachten, versteht sich hiernach
don selbst. Nur auf solchem Wege gewinnt die Geschichte Bedeutung und Sinn: sie ist
nicht mehr eine Folge von Begebenheiten, sondern eine stetige Frucht göttlichen Wirkens, sie
ist eine Außerung göttlicher Vernunft.
Wie Hegel und wie Heraklit nehmen wir einen ständigen Fluß der Dinge
an; aber wir vermeiden die besondere Auffassung Hegels, der hier überall die Denkkategorien
anwenden will und auf solche Weise die Geschichte vermenschlicht. Die Bewegung des
Weltwesens vollzieht sich in anderer Weise, als durch dialeklische Gedankenentwicklung;
sie zeigt eine ungeheure Mannigfaltigkeit in der Einheit und eine Tiefe, an die die
Kategorien des menschlichen Denkens nicht heranreichen.
Nach unserer Auffassung wird ein Moment in der Geschichte besonders hervortreten:
die Menschheit wird ohne ihren Willen und Wissen auf gewisse Entwicklungsformen
geleitet werden; in der Vielheit der Einzelnen liegt eine Fülle gleichheitlicher Ent—
wicklungskeime, die ohne das Bewußtsein der Einzelnen sich entfalten und immer neue
Gestalten schaffen. So ist die Ehe, so ist die Familie, so ist das Eigentum geworden,
so ist die Sittlichkeit entstanden, ohne daß die Einzelnen, die an der Entwicklung beteiligt
waren, auch nur eine Ahnung hatten, wonach die Entwicklung hinstrebte, und was sie
erzielte.
Daß ein solcher Hintergrund hinter der Welt der Erscheinungen steht, ist, wie
bereits bemerkt, nicht bloß Sache des Glaubens, sondern auch des zergliedernden Denkens.

Welt führt, so daß nur das Brahma existiere. Realistischer ist die Sankhyaphilosophie, die gleich—
alls zu beruͤcksichtigen ist. Vgl. Garbe, Die Sankhyaphilosophie (1894), namentlich S, 201f.
UÜber die von HGankara etwas abweichende Vedantaauffassung des RAmanuna val. die ausführliche
Darstellung von Thibaut a. a. O. XXXIV, G. XXVIIf.
Bgl. insbesondere Eduard von Hartmann, Kritische Grundlegung des transeendentalen
NRealismus S. 118f.
        <pb n="13" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 9

Schon eine Reihe von Erscheinungen des menschlichen Lebens läßt sich nicht ohne Herbeiziehung
der Unendlichkeit denken; insbesondere der Begriff der Schuld und der damit zusammen—
zängende Begriff der Willensfreiheit ist auf dem Standpuͤnkt einer materialistischen oder
posilivistischen Philosophie nicht zu konstruieren; man hat ja gar Wille und Schuld
beiseite zu schieben und sie ins Reich des Glaubens oder der Dichtung zu verweisen
oersucht, weil man sie auf positivistische Weise nicht zu erklaren vermochte! Noch viel
weniger sind die Erscheinungen der organischen Welt und der Geschichte mit ihrer wunder—
baren Zweckmäßigkeit zu verstehen, wenn man nicht ein nach bestimmten Zielen hin wirkendes
Wesen zu Grunde legt, dem die Welt der Erscheinungen dient, und in dem und aus
dem heraus die Welterscheinung zu ihrem Ausdruck kommt.
Diese philosophische Auffassung gibt uns allein den Begriff der Entwicklung!.
Nimmt man an, daß nicht nur im einzelnen Menschenwesen, sondern auch in der Mensch—
heit oder mindestens im Volk eine Entwicklung ist, so muß man sagen: die ganze Geschichte
hollzieht sich nicht so, daß äußerlich das eine auf das aundere folgt, sondern so, daß die
Ergebnisse der einen Kulturperiode aus dem Slande der früheren Zeit hervorgehen und
aur als die Ausläufer und weitere Folgerung der darin euthaltenen Gedanken zu be—
trrachten sind. Es müssen also im Volk, es müssen in der Meuͤschheit Entwicklungskeime
vorhanden sein, die mit der Zeit aufgehen; und es ist unsere Aufgabe, nicht etwa in
der Geschichte die Tatfachen und Zeitlagen aneinander zu reihen, sondern auch darzulegen,
wie das Spätere schon in dem Früheren im Keime vorhanden war und nur die Ent⸗
jaltung dieses Keims, dieser ursprünglichen Anlage darstellt. Das führt uns aber voll⸗
fländig auf den pantheistischen Gedanken, daß die Welt nichts anderes als die ständige
Ausstrahlung des göttlichen Wesens ist, so daß, was sich in der Zeit entfaltet, bereits
n dem erst tätigen Wirken der Gottheit, oder fozusagen in der Gottheit selber enthalten
ist. Wer diese Philosophie nicht annimmt, möge Mir Schopenhauer die Geschichte als ein
Wissen, aber nicht als eine Wissenschaft behandeln.
Koͤnnen wir auf solche Weise über die Welt der Sinne hinaus das Übersinnliche
beweisen, so find wir im Bereich der Wissenschaft und nicht des Glaubens; es ist ebenso,
vie die Astronomie nicht nur mit den Gestirnen zu tun hat, die wir sehen, sondern auch
mit denen, die wir nur berechnen und aus der Störung anderer erkennen und in ihren
Bahnen verfolgen können. Von der sinnlichen Erscheinung muß die Wissenschaft aus—
gehen; daß sie aber bei der sinnlichen Erscheinung stehen bleiben und nicht darüber hinaus
auf das Übersinnliche greifen dürfe, das i der Fehler, an dem eine Reihe moderner
Systeme krankt.

86. Moderne Ziele der Nechtsphilosophie.

Nach dieser philosophischen Grundlegung wird die Aufgabe der Rechtsphilosophie
llar hervortreten: wir haben die Ergebnisse der Rechtsgeschichte in Verbindung zu setzen
mit der ganzen Kulturgeschichte, wir müssen die Bedeutung der Kulturgeschichte im Weltall
zu erkennen suchen, und wir haben zu Rforschen, welche Wirksamleit einer jeden recht⸗
lichen Einrichtung und ihrer Geschichte in der Entwicklung der Kultur und damit in der
Entwicklung des Weltalls zukommt. Nuͤr auf solche Weise ist überhaupt eine Rechts⸗
shilosophie in unscaen Siane möglich. Keine Rechtsphilosophie in unserem Sinne ist
es, wenn man lediglich die Bestrebungen und Zielpunkte unserer heutigen Entwicklung
ins Auge faßt und danach bemessen will, wie wir unser heutiges Recht gestalten sollen;
das ist, wie noch zu zeigen, Sache der Rechtspolitik. es führt ums höchstens zur Er—
senntnis einer beftimmten Kulturstufe, es führt nicht zum Einblick in die Bedeutung des
Rechts in der Geschichte des Weltalls ?.

1 Seine Erkenntnis durch Hegel ist eine der größten Errungenschaften des vorigen Jahr—
hunderts. 34
1 gZu eng wird die Aufgabe der Rechtsphilosophie von vielen gefaßt, die eine ernstliche
Anknüpfung an' eine Philofophie ablehnen und lediglichdie Rechtsinstitute in ihrer Bedeutung
r die Gethn art ie oder ninder braanischen Anknüpfung an geschichtliche Erscheinungen
        <pb n="14" />
        J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

Noch weniger können wir als Rechtsphilosophie die Behandlung erachten, welche dahin
geht, alles Recht aus gewissen Nützlichkeitss und Zweckbestrebungen zu entwickeln. Sofern
diese Richtung mit der vorigen zusammenfällt, indem sie einfach die heutigen Zwecke und
Ziele und, damit verbunden, die heutigen Rechtseinrichtungen betrachtet, gilt das vorhin
Gesagte. Soweit aber damit eine Entwicklung des Rechts überhaupt gegeben werden soll,
ist sie entweder nichtssagend oder grundirrig. Betrachtet man nämlich das Zweckbestreben
als ein Bestreben nach Maßgabe der göttlichen Weltentwicklung, so ist mit dem Zweck im
Recht so lange nichts gesagt, als nicht die Weltentwicklung und ihre Zwecke klargelegt
oder doch wenigstens angedeutet sind. Betrachtet man aber die Zwecke und Ziele lediglich
als Glücklichkeitszwecke des oder der Menschen, nimmt man an, daß nur das Streben nach
dem Glücke, — nur der Egoismus des Einzelnen, der sich immer das Beste sucht, oder der
vereinbarte Egoismus mehrerer, der das Beste der Mehreren sucht, um das Glück der
Einzelnen zu begründen —, der berechtigte Bildner der Rechtsordnung sei, so geht die philo—
sophierende Zwecklehre über in einen öden Eudämonismus, der von der ebenso grundirrigen
wie seichten Voraussetzung beherrscht wird, daß das möglichste Glück das Ziel alles mensch—
lichen Bestrebens sei. Das ist grundirrig, denn schließlich wird, alles in allem genommen,
der unentwickelte, nur im Äußeren lebende Mensch, der einen sehr geringen Gesichts—
kreis hat, vom eudämonistischen Standpunkt aus als der Mensch mit groößtem Glücke bezeichnet
werden können, nicht der Mensch, der ahnungsvoll faustisch strebt und ringt; der
Erfinder der sterilisierten Milch ist hiernach ein größerer Mann, als Homer und Goethe,
und die Einrichtung der Volksküchen ist eine größere Tat, als die Schöpfung des Tristan!
Und wollte man dies auf die ganze Menschheit anwenden und sagen, daß diejenige Nation,
die das meiste Glück in sich trug, die bedeutendste war, so wird man der Kultur ins
Gesicht schlagen; denn gewiß hat die Zeit, die die größten Denker, Dichter, Maler, Musiker
und Bildhauer hervorbrachte, nicht etwa den Stempel des größten Glückes an sich ge—
tragen; weder das perikleische Zeitalter noch das Quattrocento, noch die Zeit Raffaels
ist die glücklichste gewesen. Das aber drängt sich sofort auch dem minder tiefen
Denken als unvermeidliche Wahrheit auf, daß die Nation, welche in den Ergebnissen ihrer
Kultur das Größte schafft, die bedeutendste ist und am meisten den Zwecken des Welt—
wesens entspricht, nicht diejenige, in welcher der Philister seine glücklichsten Tage verlebt.

8 7. Hegel und die Späteren.

Die Rechtsphilosophie als Wissenschaft begründet zu haben, nach Überwindung der
Scholastik und des Naturrechts, ist die unsterbliche Tat Hegels; er war seit den Zeiten
der Scholastik der erste, der das Recht wieder mit der Weltentwicklung in Verbindung
brachte und ihm dadurch einen neuen, unendlichen Hintergrund gab. Diese Tat ist um so
erstaunlicher, wenn wir die Vorgänger betrachten und namentlich auch Kant. Kant
war natürlich infolge seines Kritizismus metaphysisch haltlos, und seine Weltanschauung
gab ihm keine Grundlage, weder für Moral noch für Recht. Er konnte sich deshalb nur
ein dürftiges Nest für feine Rechtsphilosophie bauen aus dem Überrest naturrechtlicher,
individualistischer Anschauungen, so daß er zu dem Satze geriet: „Eine jede Handlung ist
recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkür eines jeden mit jedermanns
Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann.“
Wesentlich ist also, daß möglichst die Willkür eines jeden gewahrt wird, und die
gegenseitige Willensbeschränkung ist das Recht, — eine unwürdige Ansicht, die noch über—
boten wird durch seine empörende Darstellung von der Ehe, die darauf abziele, daß der
eine Ehegatte dem anderen seine Geschlechtsorgane und damit seinen ganzen Körper gewisser—
maßen sachlich überantworte. (Rechtslehre, Einleitung 80; J, 2, 8 25.)
Hegel dagegen kann auf die großen Ergebnisse der Identitätsphilosophie bauen;
ihm ist die Weltentwicklung das Ewige, und aus dieser Entwicklung entspringt das Recht.

erörtern; vgl. z. B. Lingg in Grünhuts Z. XVIII S. 42 u. a., deren Erwähnung mir erspart
bleiben kann.
        <pb n="15" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 11

Er konstruiert das Recht als die Idee der Freiheit und knüpft damit an seine ganze
netaphysische Weltanschauung an; denn wenn der Weltgedanke sich durch Freiheit, d. h.
durch freie Einzelwesen, zu Tage ringt, so kann er dies nur tun in der Art des Rechts:
das Recht ist also die Art und Weise, wie das große Allgemeine sich durch freie Einzel—
vesen seine Entwicklung schafft, und damit ist von selbst gegeben, daß das Recht ein
Ausfluß des Weltwesens ist, in dem wir alle sfind und weben; es ist also der große
Pantheismus Hegels, vergleichbar dem indischen Pantheismus, der in seinem Rechtssystem waltet.
Die großen Ideen Hegels allerdings gingen auf ein kleines Geschlecht über; denn
geradezu verwunderlich ist es, wenn schwache Nachfolger, z. B. Röder (Grundzüge des
Naturtechts, 2. Aufl. J. S. 261), sich an diesen Sätzen perkünsteln, vergleichbar einem
Lahmen, der sich einen Berg hinauf zwingen möchte. Er meint, die sittliche Freiheit sei,
wenngleich ein Gut des Lebens, weder das ganze Gute noch das Recht selbst; sie sei nur
die Form, nicht der Inhalt des vernunftgemäßen Lebens, und was derartige Bemerkungen
mehr sind. Der großartige Pantheismus Hegels und die Bedeutung, welche die Idee
und der Kultus der Freiheit in der Gestalt der Rechtsordnung in diesem Vantheismus
hat, ist diesen Nachfolgern verborgen geblieben 1.
Und der große Satz: was wirklich ist, ist auch vernünftig, den Hegel in
der Einleitung zu feiner Philosophie des Rechts S. 17 ausspricht, dieser vielgeschmähte,
oielverlästerte Satz, den manche als das Wahrzeichen des Quietismus oder der Staatsoersumpfung
 dargestellt haben, ist der Echstein der Weltgeschichte; denn alles Wirkliche
erfüllt in der Entwicklung seine Aufgabe und arbeitet an der Foͤrtsetzung des Weltprozesses,
und mag es auch die Tat des Teufels sein. Dieser Satz ist entwicklungsgeschichtlich so selbst⸗
verständlich, daß die Verkennung desselben kein gunstiges Zeichen für die philosophische Ein⸗
sicht der Menschheit gibt, und RöderJ S. 39 nimmt sich sogar heraus, hier von einer
dreisten Behauptung“ Hegels zu sprechen! Allerdings habe auch ich eine mißverständliche
Zehandlung zu erfahren gehabt, als ich in meinem Shakespeare“ die Behauptung aufftellte,
daß der Forischritt der Weltgeschichte auch durch das Unrecht hindurchgehe und der Schritt
des Schidsals stets über Leichen wandle. Man hat mir vorgehalten, daß ich damit Gewalt⸗
tätigkeiten, Autodafes und Judenverfolgungen gerechtfertigt hütte. Darauf noch ein Wort
zu erwidern wäre überflüssig, — wir sind glücklicherweise über JIhe ring hinaus. Ebenso
Froßartig ist Hegels Vorsiellung über die Ehe Philosophie des Rechts, 8 161), welche
zwei Momente enthalte, nämlich die Wirklichkeit der Gattung und deren Prozeß
uind sodann die Einheit der natürlichen Gefchlechter, die in eine geistige Liebe
umgewandelt werde.
Den Staat konstruiert er ( 257) als die „Wirklichkeit der sittlichen
Idee“; natürlich, denn er ist die Verwirklichung des in der Menschheit waltenden
Strebens nach Kultur, nach weltgeschichtlicher Entwicklung.
Daß auͤch dieser Geist sich nicht immer treu geblieben ist, mag man bereitwillig
anerkennen. In der Rechts- wie in der Religionsphilosophie ist es sein Fehler gewesen,
daß er gewisse Einrichtungen und Stufen der Entwicklung, — die wir von unserem Stand⸗
punkt aus allerdings als Errungenschaften ersten Ranges, aber doch eben nur als ge⸗
schichtliche Errungenschaften und Außerungen des ständig flutenden Entwicklungstriebes an⸗
ehmen mitffen, ulg abfolut und als den Endpunkt der Entwicklung überhaupt darstellte,
als ob das Buch Klios je zu Ende wäre und wir nicht noch viele Seiten der Entwicklung
zu erwarten hätlen. Es ist ebenso unrichtig, wenn er etwa die konstitutionelle Monarchie
aͤls die absolute Staatsform bezeichnete, wie wenn er die Entwicklung, welche die christlichen
Ideen in einem bestimmten Zeitpunkt genommen hatten, als die absolute Religion erachtete.
Beides mag nach unserer heutigen Auffassung der Glanzpunkt der Errungenschaften sein, aber
wir dürfen immer nur von unserer heutigen Vorstellung, nicht von den Zeiten sprechen,
die künflig sein werden, und über deren Entwicklung uns kein aͤbschließendes Urteil zusteht.
Doch dies sind Beschränkungen, die Hegel eben noch vom Naturrecht ankleben, und
die um so begreiflicher erscheinen. wenn man erwägt, wie gewaltig die naturrecht—

Treffend hiergegen Lasson, System der Rechtsphilosophie S. 271.
        <pb n="16" />
        12

J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

liche Vorstellung damals alles umfaßte. Im übrigen hat die nachfolgende Zeit nichts
Ahnliches aufzuweisen, wie die vom 25. Juni 1820 datierte „Philosophie des Rechts“,
und es ist geradezu erstaunlich, wie dieser große Pantheismus Hegels von Krause,
Ahrens und Röder verseichtet wird. An Stelle der Universalität der Entwicklung, an
Stelle der Weltbewegung, in welcher der Einzelne nur als Glied des Ganzen wirkt, tritt
wieder der naturrechtliche Individualismus, und das Wesentliche des Rechts soll sein, zu
bewirken, daß der Mensch, der einzelne Mensch, zu seiner vollen Entwicklung gelange.
Am seltsamsten ist es, wenn dieser große Weltpantheismus in der Art verkannt wird, daß
man (mit Ahrens) fürchtete, daß hierdurch die einzelne Persönlichkeit mit ihrem Adel
und ihrer Freiheit zu Grunde ginge! Das kann nur befürchten, wer es nicht vermag, die
Selbständigkeit des Einzelwesens mit seiner metaphysischen Zusammengehörigkeit zu dem
großen Weltganzen zu vereinen; und wer dies nicht vermag, gibt damit von selber kund,
daß er dem spekulativen Denken fernsteht.
Schopenhauer, der große Verdienste hat, sowohl um die Metaphysik als auch
namentlich um die Morallehre, und der vor allem zuerst die indische Philosophie mit ihrer
unendlichen Tiefe würdigte, hat die Rechtsphilosophie leider nur in einzelnen Punkten
weitergebildet: wir finden da und dort Edelsteine einer klaren, tiefdringen den Anschauung
und eines von der ewigen Sonne des Weltganzen beleuchteten Denkens, nirgends aber ein
ausgebildetes System der Rechtsphilosophie oder auch nur den Ansah dazuĩ.
Auch Eduard von Hartmann, dem namentlich die Moraͤllehre und ihre Be—⸗
gründung viel zu verdanken hat, hat das rechtsphilosophische Syftem Hegels nicht weiter—
gebildet.
Bedeutsam ist jedoch, auf Hegelschem Standpunkt stehend, (1882) Lassons „Rechts⸗
philosophie“, die in verschiedenen Punkten wesentlich über den Herrn und Meister hinaus—
geht; allerdings kann ich nicht übereinstimmen mit der Überschätzung der nikomachischen
Ethik (S. 58 f.); und was er über das Recht der Naturvölker sagt (S. 263), wird er
wohl heutzutage selber nicht mehr aufrechterhalten; es stammt aus einer Zeit, wo die
vergleichende Rechtswissenschaft sich noch im Stadium des spielenden Dilettiautismus be
wegte?.
Die Stahlsche Rechtsphilosophie mit ihrer ständigen Schulmeisterung Hegels, mit
ihrem abstoßendem, stets befangenen Charakter und ihrem Dunkelmännerfinn' (gl. . B. 1
S. 428, 458) lasse ich unerwaͤhnt beiseite.
Die englischen Naturrechtler, wie Mustin und Holland (Elements ofJ urisprud.
2. Aufl. 1882), vertreten einen Stand der Betrachtung, über den wir uns längst erhoben
haben. Auf Herbarts Mißfallen am Streit brauche ich wohl nicht einzugehen.
Es bleibt nur noch übrig, auf ein Werk hinzuweisen, das mit einer gewaltigen
Absicht auftritt, als wolle es zuerst eine brauchbare Rechtsphilosophie aufstellen, als habe
Hegel eigentlich noch gar nichls erreicht, und das doch selbst geradezu nichts leistet und
zu keinem einzigen haltbaren Ergebnis gelangt: Jherings 8wed im Recht“, Bd. J
und II. Dem Werk fehlt jede metaphysische Grundlage; es wird alles auf Sand gebaut:
die Einzelwesen sind einmal da, die Gesellschaft ist einmal da, — was sich weiler um
ihre philosophische Grundlegung kümmern? Was über Raum und Zeit philosophieren?
In der Tat steht Iherings Metaphysik ungefähr auf dem Stande der Metaphysik eines
friesischen Landpastors; gibt er doch selber zu, daß er s. Zt. sich nicht in die Segelsche
Denkweise hineingelebt hat (Vorrede IJ'S. VIII).
Nicht die Kausalität, sondern der Zweck schaffe das Recht; das wird als eine große

1Vgl. Weigl, Die politischen und sozialen Anschauungen Schopenhauers (1899), namentlich
S. 75. über die Rechtslehre; Damm, Schopenhauers Rechts- und Staatsphilosophie (1901), namentlich
S. 20f., 29f. In der Staatslehre neigie er zum Vertragsstaat, im Strafrecht zur Abschreckungs—
theorie. Hervorragend aber und fruchtbar sind seine Außerungen über die Ehre und über den
Rachdruck. Vgl. auch Koch, Schopenhauers Abhandlung über die Freiheit des menschlichen Willens
(1891), und Neumark, Freiheitslehre bei Kant und Schopenhauer (1886).
2 Zu erwähnen ist auch noch Harms, Begriff, Formen und Grundlegung der Rechts—
philosophie (nachträglich 1889 herausgegeben).
        <pb n="17" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 13

Entdeckung ausgesprochen; in der Tat ist es nichts anderes als eine Verwässerung und
Verseichtung der pantheistischen Entwicklungslehre; was sich auf dem höchsten philo—
sophischen Gebiete von selber darlegt: die Entwicklung des Weltganzen mit seinem inne—
vohnenden Zweckbestreben, das wird in die Sprache des philosophierenden Triviums
umgesetzt. Das Zweckbestreben sei in jedem Einzelwesen natürlich zunächst ein egoistisches,
aber es werde zur Sittlichkeit, wenn nicht der Egoismus des Einzelnen, sondern der Egoismus
 der Gesellschaft in Tätigkeit trete. Was sind das aber für Zwecke, für welche der
Egoismus der Gesellschaft tälig ist? Zwecke des Wohlbefindens, des Glückes, erhabener
Gesinnung? Dafür bekommen wir sehr schwankende Auskunft (II. S. 204); im übrigen
sei die Wirksamkeit des Egoismus der Gesellschaft etwas Sekundäres, was erst im Laufe
bder Jahrhunderte eintrete und den Einzelnen fich untertan mache, — eine Ansicht, die den
ersten Valen der Geschichte widerspricht; denn soweit wir zurückgreifen, finden wir in der
Menschheit altruistische Beweggründe: die Kindesliebe und die Gastfreundschaft sind älter
als das Eigentum, ja, die sozialen Triebe wiegen im Anfang weitaus vor, der Egoismus
des Einzelnen entwickelt sich erst später!; und wenn manche noch gar gemeint haben, daß
erst spälere Zeiten die Gasifreundschaft erfunden hätten, so zeugt dies von einem völligen
Mißverständnis des Denkens und Treibens der Naturvölker; die ganze Betrachtungs-—
 —
Ist cs also mit viefer Herleitung der Sittlichkeit nichts, so sind auch die Betrach—
zungen über die Sitte ohne jede ethnologische Grundlegung, und darum dilettantisch und
unbrauchbar. So wird II, S. 312 über die Herkunft der Trauerkleidung gehandelt
ohne Ahnung, was das Trauergewand ursprünglich gewesen; daß es nämlich ursprünglich
zine Vermummung war, um sich vor dem Geist des Verstorbenen zu schützen und sich
ihm unkenntlich zu machen; wie denn überhaupt die ganze Flut religiöser Vorstellungen
vom Totemismus bis zum Manitukult unverstanden und unberücksichtigt bleibt, als ob
die Menschheit von jeher aus deichbauenden Friesenleuten bestanden hätte. Auf das
posthume Werk, die „Vorgeschichte der Indoeuropäer“ (1894), aus dem sich die ganzẽe
Plattheit des Standpuͤnktes ergibt, gehe ich nicht ein, aus Schonung für den Verfasser,
der das Buch selbst nicht mehr herausgegeben hat.
In der Tat, wenn man Hegels Rechtsphilosophie gelesen hat und herabsteigt zu den
dürftigen Erzeugnissen eines Ahrens, Krause und Röder, so bekommt man das
Befühl, das einen beschleicht, wenn man einen vornehmen Palast der Rokokozeit verläßt,
in dem die Reichtümer von Jahrhunderten aufgehäuft sind: allerdings die Möbel etwas
fremdartig, manches altmodisch und verschossen, im großen ganzen aber behaglich, reich
und anheimelnd; und wenn man sodann zu einer schlichten Bürgerfamilie kommt, wo die
Hausfrau ohn' Ende die geschäftigen Hände regt und alles sich höchst anständig nach der
Decke streckt. Geht man aber gar über zu JIherings „Zweck im Recht“, so hat man
das Gefuhl einer Armenleuestübe, der Boden mit Sand bestreut, die Fensterchen mit
den dürftigsten Vorhängen versehen, soweit es die Genierlichkeit verlangt, und alles
zusammengepaßt nach dem Nühlichen: die Kleider, gewendet und die Trachten in
einem Schnitt, der zeigt, daß man jede Viertelelle Tuch ängstlich zu sparen hat; Teppiche
natürlich sind längst abgeschafft, denn sie taugen zu nichts und können höchstens den
Lungen schaden. Ein so trostloses Ergebnis zeigt uns die Zeit nach Hegel; es ist, wie
wenn aller Reichtum der Ideen, den die Geister vom 10. Jahrhundert an aufgehäuft,
alle Ideen eines Abälard, eines Thomas, eines Spinoza durch einen schweren Zauber geholt
ind Hochste Dürftneten und Rot übrig geblieben waren. Diese ganze Rechtsphilosophie

1 Treffend bemerkt Haas, Über den Einfluß der epikureischen Staats- und Rechtsphilosophie
auf die Philosophie des 16 und 17, Jahrh. S. 114: „Nun ist es aber die hervorspringendste Eigen—
ümlichkeit der enschen niedriger Kulturfiufe, daß ihre sozialen Gefühle der Primitibhorde gegen—
über von so außerordentlicher Stärke sind, daß der Gedanke an persönlichen Vorteil gar nicht bei
hnen entsteht.“ Richtig, daran muß jede epikureische Moralanschauung scheitern. Über das Alter
der altruistischen Triebe vgl auch Stern, Krit. Grundlegung der ElhikeS. 313f. und die Au—
gemeinen Grundlagen der Ethik S. 8f. Gegen den Fudaämonismus auch neustens Stammler,
Lehre von dem ridtigen Rechte S. 191*
        <pb n="18" />
        4

J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

zeht Hand in Hand mit der Verödung des ästhetischen Sinnes und mit dem niederen
Stande der kunstgewerblichen Ideen, der die Zeit bis vor etwa zwei Jahrzehnten
kennzeichnete.
Das 19. Jahrhundert wäre am Schlusse sehr klein, nachdem es so groß begonnen,
wenn nicht der Schatten Hegels wieder auftauchte und wenn nicht die Rechtsphilosophie
in Verbindung mit der vergleichenden Rechtswissenschaft einen neuen Aufschwung zu
nehmen begonnen hätte. Höchst erheiternd ist die Art und Weise, wie frühere Rechtsohilosophen
 sich über die Universalrechtsgeschichte äußerten, z. B. Krause (System der
Rechtsphilosophie, S. 20), der die Universalrechtsgeschichte zurückweist, weil man ja doch
nicht alle Rechte kennen könne, und weil es sich ja, ebenso wie bei der Geometrie, nu—
darum handle, ob die Form die richtige sei, nicht darum, in welcher Weise die Völker
die Formen und Gesetze aufgefaßt hätten! Davon wird sofort zu sprechen sein.

88. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
Damit ist auch das Verhältnis zwischen der Rechtsphilosophie und der Universal—
rechtsgeschichte klar gelegt. Die Universalrechtsgeschichte hat zu zeigen, wie sich das
Recht im Laufe der Geschichte entwickelt, und sie hat in Verbindung mit der Kultur—
geschichte zu zeigen, welche Kulturfolgen mit dem Rechte verbunden waren, und wie durch
das Recht das Kulturdasein eines Volkes bedingt und der Kulturforischritt gefördert
worden ist. Sind wir auf diesem Stande, dann wird die Rechtsphilosophie uns zu zeigen
haben, welche Rolle die Rechtsordnung in der teleologischen Entwicklung des Weltprozesses
zespielt hat, und welche Rolle sie unter den verschiedenen Kulturverhältnissen noch zu
pielen hat; sie wird zu zeigen haben, zu welchen Zielen die Menschheit unter dem Schutze
der Rechtsordnung gelangen soll, und wie auf solche Weise das Recht teilnimmt an der
letzten Bestimmung der Weltgeschicke. Ohne Universalrechtsgeschichte gibt es ebensowenig
eine zutreffende Rechtsphilosophie, als ohne Universalgeschichte eine Philosophie der
Menschheit oder ohne Linguistik eine Philosophie der Sprache. Darum kann, was vor
dem Aufkommen der Universalrechtsgeschichte geleistet worden ist, nur insofern den
Charakter einer Rechtsphilosophie an sich tragen und Rechtsphilosophie heißen, als ein
Philosoph wie Hegel durch inkuitive Blicke in die Weltordnung einigermaßen das ersetzt
hat, was ihm an positiven Kenntnissen fehlte. Auf der anderen Seite ist es eine völlig
unrichtige Anschauung, anzunehmen, daß die heutige Zeit nicht die Zeit der Rechts
philosophie sei; im Gegenteil: erst jetzt sind wir zur Rechtsphilosophie gereift, und erst
jetzt können wir etwas leisten, was eine würdige Fortsehung ver aroßartigen Tat Hegels
darstellt.
Aus dem Gesagten wird sich auch ergeben, wie unrecht diejenigen haben, welche
zlauben, daß für die Rechtsphilosophie das Studium der Universalrechtsgeschichte
oͤedeutungslos sei, und es damit vergleichen, als ob wir unsere heutige Macthematik
auf den Stand etwa der mathematischen Voͤrstellungen der Rothäute herabschrauben und
die jahrtausendelange Entwicklung beiseitewerfen wollten?. Vei der Mathematik wie
bei den Naturwissenschaften haudelt es sich um etwas außerhalb des Menschen
Gegebenes, das mehr oder minder gut erkannt wird; in dieser Beziehung natürlich
werden wir bei den Naturvölkern niemals zur Lehre gehen. Das Recht aber ist, ebenso
wie die Sprache, nichts außerhalb des Meuschen Gegebenes, sondern vin unm Menschen,
durch den Menschen geschaffenes Erzeuanis. Wenn wir es daher, ähnlich wie Spache 18

Ein günstiges Zeichen für das Wiedererwachen Hegelscher Ideen ist das Werk von Kuno
diseri Hegels Leben, Werke und Lehre (1001) und speziell über seine Rechtsphilosophie IS. 270f.
371f., D S. 6sof, und das allgemeine Interesse, das es gefunden hal. Ich hebe dies um so
freudiger hervor, je mehr ich anderseits betonen muß, daß ich in der Auffassung Hegelscher Ideen
und in ihrer geschichtlichen Wuͤrdigung mannigfach von Fischer abweiche.
2 Solches und Ahnliches hat das Natutrecht unzaͤhllae Male behauptet; vgl. z. B. Krause,
System der Rechtsphilosophie S. 19.
        <pb n="19" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 15

Religion, als eine Erscheinung der jeweiligen Kulturwelt verfolgen und dabei die Ver—
haͤltnisse der Rechtsentwicklung zur Kulturbildung darzustellen suchen, so sind wir voll—
kommen auf dem richtigen Wege, ebenso wie etwa der Paläontologe nicht bei der
heutigen Erdbildung stehen bleibt, sondern auf frühere Zeiten zurückgreift und darlegt,
wie aus dem Einfachen das Entwickeltere, aus dem Schwachen das Mächtige, aus dem
Unvollkommenen das Vollkommnere entstanden ist. Wir betrachten eben das Recht nicht
als die Widerspiegelung einer außerhalb des Menschen stehenden Erscheinung, die etwa
dei den Naturvölkern getrübt, bei uns in leuchtender Form widerstrahlte, sondern wir
betrachten das Recht alss ein menschliches Erzeugnis, das in jedem Stadium, wo es sich
uns zeigt, Interesse bietet, weil es uns den Menschen und die Entwicklung der Menschheit
darlegt. Es darf daher nicht etwa der Fall in Parallele gesetzt werden, wenn wir Natur⸗
gesetze oder mathemalische Regeln studieren wollen und wir etwa auf den Gedankengang
der Naturvölker zurückgriffen (das wäre natürlich verkehrt); vielmehr ist der andere Fell
in Parallele zu setzen, wenn wir etwa sehen wollen, wie der Menschengeist sich bisher zu
den Größenmaßen und zu den Naturgefetzen verhalten hat, und wenn wir von diesem
Standpunkte aus die Anschauungen der Naturvölker über die Natur und über die
mathematischen Verhältnisse studieren; ein solches Studium wird natürlich von höchstem
Interesse fein: es ist allerdings nicht ein Studium der Natur, es ist ein Studium des
Menschen; und ebenso ist auch das Studium des Rechts ein Studium des Menschen,
ein Studium einer der verschiedenen Schöpfungen des Menschengeistes, welche wir durch
die verschiedenen Entwicklungsstufen hindurch zu verfolgen haben.
Erfreuliche Ansätze eines Wiederauflebens der Rechtsphilosophie auf universalgeschicht⸗
— EDD sowie bei Pulszky, Theory of
law and eivil soeiety (1880), und in den Schriften von Vanni (Prime linee di un
programma ecritico di soeiologia 1888, Gli Studi di Sumner Maine 1892, La funzione
—
Dallari (Dei nuovi fondamenti della ßlosofia del diritto, 1896), Labriola
(Concetto teorico della società eivile 1901, Revisione eritica dello più reeenti teorie
su le origini del diritto 1901), Trespioli (Coscienza sociale e giuridica. 1902).
Über Schriften von mir s. unten S. 20.

8 9. Rechtsphilosophie und Rechtspolitik.
Das Recht ist also eine Offenbarung des in der Menschheit waltenden vernünftigen
Geistes und seines Kulturtriebes; es sorgt dafür, daß in der Menschheit ordnungsgemäße,
ꝛrträgliche, kulturförderliche Kulturzustände herrschen, und dies immer nach Art der
Organisation der Gesellschaft, nach Art der Denk- und Fühlweise der Menschheit, und
aamentlich mit Rücksicht auf die größere oder geringere Individualisation und, Ablösung
des Einzelnen von der Gefamtheu. In dieser Förderung liegt der erhabene Beruf des
Rechts; und die Darlegung, wie die jeweiligen Rechtserfordernisse guftauchen, sich anschmiegend
an die jeweiligen Zustände, und wie sich auf Grund dessen das Recht wechselt und vertauscht
mit Rücksicht auf die Entwicklungsformen der Gesellschaft, und wie alles dieses in Ver⸗
bindung steht mit dem Zusammensein der Menschheit und dem Weltganzen, bildet, wie
bereits bemerkt, die reizvolle Aufgabe der Rechtsphilosophie.
J Daher ist die Rechtsphilosophie nicht identisch mit der Rechtspolitik; diese hat
die Aufgabe, darzulegen, welche Gestaltung des Rechts in der jeweiligen Kulturperiode
die beste ist; sie ist das Erzeugnis einer Zeit, die aus der naiven, unbewußten Ent⸗
wicklungssphäre heraus zur bewußten, gesetzgeberischen Gestaltung des Rechts hinübergelangt
ist, wo wir uns dem Rechte gegenüber nicht mehr bloß beschaulich und forschend verhalten,
sondern selbsttätig an seiner Fortbildung mitarbeiten. Allerdings ist auch die Rechtspolitik
vollkommen begruͤndet; sie ergibt sich aus dem Obigen von selbst, Ist das Recht der
verschiedenen Volker auch kein einheitliches, wandelt es sich mit Zeit und mit Lebensoerhaͤltnissen,
 so ist doch das Recht einer bestimmten Periode, eines bestimmten Zeitpunktes
durch die Volksentwicklung, zwar nicht genau poraus bestimmt — denn auch im Rechte
        <pb n="20" />
        16 J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

jpielt der sogenannte Zufall eine Rolle —, wohl aber ist zu sagen, daß das eine Recht
mehr oder minder dem Zuge der Entwicklung und den Strebungen des Weltgeistes
entspricht, daß es mehr oder minder diejenigen Ziele fördert, welden gerade die Ent—
wicklung zusteuert; das eine ist insofern mehrwertiger als das andere, und hierbei zeigt sich
die Rechtspolitik als Wertschätzerin, und ihre Aufgabe besteht in Werturkeilen
Hier nun das Richtige zu erfassen, hier darzulegen, was diesen Zielen mehr, was ihnen
weniger gemäß ist, und was die etwa widerstreitenden Interessen am besten versöhnt und,
wo eine Versöhnung nicht möglich ist, dem vollwertigen Interesse am wenigsten Abbruch
tut, das ist Aufgabe der Rechtspolitik. Sie ist auf diese Weise ein ausgezeichnetes
Förderungsmittel, namentlich für den Gesetzgeber. Je nachdem wir den Verkehr steigern
wollen oder nicht, werden wir den formlosen Vertrag annehmen oder ausschließen; wir
werden die Wechselfähigkeit beschränken oder erweitern; wir werden die Eheschließung
freigeben oder an Bedingungen knüpfen; wir werden das Grundeigentum zu befreien
oder zu knechten suchen; wir werden die Wertrechte, namentlich die Hypotheken, dem
Grundeigentum entgegentreten lassen und auf solche Weise das Feste und Unbewegliche
zu beweglichen Werten zerstäuben, oder wir halten dies für einen Fehler und wehren
den Tatendrang der mobilifierenden Rechte ab; wir werden das Erbrecht freigeben, die
einzelnen Erben einander gleichstellen oder die Verfügung beschränken und Vorrechte
bestimmen. In allen diesen Beziehungen handelt es sich darum, den Trieb der Entwicklung
in sich zu fühlen und an seiner Durchbildung mitzuarbeiten. Der Jurist wird hier zum
bewußten Mitarbeiter an der Weltidee und Weltgeschichte.
Ganz besonders wird uns hierbei die Kraft der rechtlichen Phantasie behilflich sein;
denn sie gestattet uns das Experiment: sie gibt uns die Möglichkeit, eine Menge neuer
Fälle zu ersinnen, wo der Rechtssatz zur Anwendung gelangt, uͤnd derartige hervorstechende
Fälle werden am besten zeigen, ob wir uns auf venn richtigen oder auf einem Irrwege
befinden.
Dabei ist noch eines hervorzuheben. Die Rechtspolitik hat sich durchaus nicht damit
zu begnügen, etwa das festzulegen, was das Volksbewußtsein will; denn die Rechtspolitik
ist fortschreitend, das Volksbewußtsein meist ultrakonservativ: es lebt in seinen Vorstellungen
und läßt sich schwer davon abbringen. Darum sind es oft wenige hervorragende Geister,
die guf solche Weise rechtspolitisch zur Förderung des Ganzen 'arbeiten. So ist z. B.
die Überwindung der Hexenprozesse und der Folter nur unter höchstem Widerstand der
Volkskreise geschehen, welche damals im Allgemeinbewußtsein den Ausschlag gaben, und
ehenso hat noch heutzutage die Überwindung des Zweikampfes mit den vorhandenen An⸗
schauungen schwer zu kämpfen.
Die Rechtsphilosophie aber verhält sich zur Rechtspolitik in der Art: sie gibt der
Rechtspolitik die Bestätigung und die Begründung, und sie zeigt insbesondere die Unrichtigkeit
des sogenannten Positipismus im Recht.

8 10. Rechtsphilosophie und Rechtstechnik.
Ebenso unterscheidet sich die Rechtsphilosophie von der Wissenschaft der Technik des
Rechts. Davon gilt aber folgendes:
Die Rechtsprechung hat die Erreichung des Gerechten zum Zweck. Solange das
Recht noch im Volke lebt und sich lediglich gewohnheitsmäßig fortbildet, ist die Recht—
sprechung eine völlig unbewußte. Man schlußfolgert nicht, man vergleicht nicht ausdrücklich,
man empfindet nur an. Man entnimmt dem Leben das Gefühl dessen, was das Recht
will, und behandelt die Ahnlichkeiten von selbst ühnlich. Auf diese Weise bildet sich ein
gewisses Gefühl, eine gewisse Empfindung, und diese tritt in der Rechtsprechung zu Tage.
Erst wenn das Gesetzesrecht unter dem Einflusse des Häuptlingstums eine größere
Bedeutung gewinnt, wird allmählich die Rechtsprechung zu einer bewußt überlegenden.
Das Gesetz kann nicht anders als begrifflich sprechen; höchstens noch, daß es durch
erläuternde Beispiele dem Rechtssinn entgegenkommen kann. Aus den Begriffen abet
entwickelt sich die bewußte Rechtsprechung, und damit schließlich die Rechtswissenschaft.
        <pb n="21" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. I 17

Die bewußte Rechtswissenschaft hat es zunächst damit zu thun, Begriffe zu zergliedern
und das in ihnen Enthaltene herauszunehmen. Dabei läuft sie allerdings Gefahren; denn
die Begriffe sind bekanntlich niemals so scharf, daß sie einen festen Abschluß bieten, sondern
sie bezeichnen das, was das Recht will, vielfach nur von ungefähr. Wenn z. B. von
Offentlichkeit, von Ärgernis, von Besitz die Rede ist, so läßt sich zwar in vielen Fällen,
die gleichsam in der Mitte des Begriffes liegen, die Entscheidung mit Sicherheit geben;
nicht ebenso aber, wenn man an die Grenzen des Begriffs gelangt; denn da verschwimmt
der Begriff und geht in ein Halbdunkel über, so daß es schwer zu sagen ist, wo er
endgültig aufhört.
Auch das muß hervorgehoben werden, daß Begriffe nicht immer den gleichen Inhalt
haben, wenn sie auch durch dasselbe Wort gedeckt sind; so kann der Ausdruck gewerblich
oder gewerbsmäßig je nach der Materie, in der er gebraucht wird, Verschiedenes bezeichnen a.
Die Gefahren der Begriffsjurisprudenz bestehen nun darin, daß man den Begriff
anjuristisch gebraucht, d. h. beides nicht berücksichtigt, einmal die schillernde Natur des
Rechtsbegriffes und fodann die Verschiedenheit des Wortes und Begriffes in der ver—
schiedenen Materie. Aber hier muß als Korrectiv ein Zweifaches hinzutreten: einmal
das Rechtsgefühl, d. h. das unbewußte Rechtserkennen, das Anempfinden, von
dem soeben? gesprochen worden ist; dieses wird auch in der neuen Epoche des Rechts
aicht völlig verschwinden können: nicht als unmittelbarer Führer wird es dienen, wohl
Iber als Warner, der dem Juristen bekundet, wo er auf falschem Wege ist, sozusagen
das Gewissen des Rechts. Dieses Gewissen zu hören ist der Jurist verpflichtet, und es
ist eine der schwersten Verfehlungen, wenn man dem Rechtsgefühl ins Gesicht schlägt
und es für nichts hält oder gar in der Verletzung des Rechtsgefühls die Feinheit der
Rechtspflege sucht. Ein zweites besteht darin, daß man aus dem Begriff nicht nur eine,
sondern viele Folgerungen herauszieht und dabei ins Auge faßt, ob diese Folgerungen
bernünftig oder unsinnig und widerspruchsvoll sind.
Ohne diese Korrektive sollte kein Jurist arbeiten.
Die Begriffsjurisprudenz hat aber weitere Betätigungen: sie zieht aus den Begriffen
die Folgerungen; da aber verschiedene juristische Begriffe miteinander in Verbindung
tehen, so werden diese Folgerungen sich begegnen, sich gegenseitig anziehen und abstoßen,
und es werden sich daraus wiederum neue Rechtsbegriffe entwickeln. Wenn z. B. der
Begriff des Eigentums und sodann der Begriff des beschränkten dinglichen Rechts fest—
gesetzt ist, so wird der Jurist sich zu fragen haben, wie sich das Recht im Zusammenstoß
heider zueinander verhält, wie auf diese Weise der Begriff des dinglichen beschränkten
Eigentums hervortritt. Oder wenn die Begriffe der Gesellschaft und der Verbindlichkeiten
zusammentreffen, so wird der Jurist zu erwägen haben, wie sich die Verbindlichkeiten ge—
sttalten, wenn sie mit einer Gesellschaft in Beziehung treten, ob als Verbindlichkeiten der
Gesellschaft, des Gesellschaftsvermögens, der einzelnen Gesellschafter u. s. w.
Auf die Weise entwickelt sich im Recht die unendliche Menge der Zusammenhänge,
der Begriffsverbindungen, der neuen Begriffsgestaltungen.
Die Lehre aber von den Grundsätzen, wie der Jurist diese Begriffsbehandlung vor—
zunehmen, welche Vorsichtsmaßregeln er hierbei zu beobachten, welche Wege er einzuschlagen
hat, ist ein Teil der Rechtslehre, ein Vorbereitungskapitel, das der Dogmatik des Rechts
borauszuschicken ist: mit der Rechtsphilosophie hat sie nichts zu schaffen.

8 11. Umiversalrechtsgeschichte.

Die Universalrechtsgeschichte, die man auch vergleichende Rechtswissenschaft
zu nennen pflegt, hat die Aufgabe. wo möglich die Rechte aller Völker zu erforschen, der

1 Das Bestreben, die Begriffe in ihrer Relativität scharf zu fassen und damit den Gebrauch
derselben zu sichern und zu erleschtern, ist' immerhin bedeutsam und wertvoll, wenn ich darin auch
nicht das Wesen der Rechtsphilosophie erblicke. In dieser Beziehung hat besonders Schuppe in
Enenklopädie der Rechtswissenschaft. 6. vber Neubearb. 1. Aufl.
        <pb n="22" />
        18

L. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

lebenden wie der toten, und diese Rechte zu erforschen, nicht nur was die objektive Rechts⸗
ordnung, sondern auch was die Betätigung der Rechtsordnung im subjektiven Rechts-—
leben betrifft. Dieses Feld ist ein unendliches, so unendlich wie die Geschichte des mensch⸗
lichen Geistes, und es ist natürlich hier immer nur eine Annäherung an das Ideal
möglich; nicht nur wegen der ungeheuren Menge des Stoffes, sondern auch vor allem,
weil uns so außerordentlich viel Material entschwunden ist. Viele Völker sind dahin—
geschieden, ohne Spuren zu hinterlassen; nur von verhältnismäßig wenigen Völkern
haben wir geschriebene Rechtsdenkmäler, und von den geschriebenen Rechtsdenkmälern
wieder ist eine große Menge auf immer zu Grunde gegangen. Doch schon das Vor—
jandene ist außerordentlich groß, und an uns steht es, allüberall zu relten, was zu
retten ist. Noch bieten die Naturvölker eine unendliche Fülle von Rechten und Rechts—
zebräuchen dar, und es bedarf nur der Forscher, um uns darüber klare und umfassende
Nachrichten zu geben. Vieles ist in dieser Beziehung geschehen; englische, holländische,
ranzösische, deutsche Beobachter haben Aufzeichnungen hinterlassen; Reisende und Missionare,
Kolonialbeamte und Kolonialrichter haben ihre Ergöbnisse aufgeschrieben, und schließlich
st die einheimische Gerichtsbarkeit eine lautere Quelle des dortigen Rechtes. In diefer
Beziehung sind heutzutage große Fortschritte zu verzeichnen: die Lust der ethnographischen
Forschung ist erwacht. Man hat auch eingesehen, daß die Kenntnis des Volkes Lin
außerordentliches Hilfsmittel ist, um unfere Herrschaft zu stützen, und daß die vielen Fehler
der Kolonialregierungen größtenteils von der Unkenntnis heimischer Anschauungen her—⸗
rühren. So zeigte es sich, daß die Forschung auch eine große Zweckmãßigkeit in sich
trägt; und auch schon aus diesem Grunde haben die Kolonialregierungen diese Bestrebungen
zu unterstützen. Wesentlich ist hierbei, daß man den Beobachtern an die Hand geht, sie
auf die richtigen Gesichtspunkte hinweist und ihnen darlegt, worin die entscheidenden Ge—
anken in der Erscheinung Flucht zu suchen sind, so daß Wesentliches vom Ünwesentlichen
zeschieden wird. Unumgaͤnglich ist natürlich auch, daß die Forscher dem Stoffe mit Liebe
ntgegentreten und die Rechtsordnungen der Naturvölker, so sehr sie auch unseren An—
schauungen widersprechen mögen, als Außerungen der menschlichen Vernunft ehren und
nicht, wie dies früher geschah, als Läppigkeiten und lächerliche Irrtümer von oben
herunter behandeln. Von seiten der deutschen Kolonialregierung ist s. Z. ein von mir
ʒearbeiteter Fragebogen in die Schutzgebiete gesandt worden, und eine Reihe höchst inter⸗
essanter Berichte sind eingelaufen, die ich in der „Zeitschrift für vergleichende Rechts—
wissenschaft“ bearbeitet habe.
Aber auch die Kulturländer, welche schriftliche Rechtsdenkmäler hinterlassen haben,
bieten einen ungeheuren Rechtsstoff, wennschon früher durch die Leichtfertigkeit, Roheit und
Unkultur so vieles zu Grunde gegangen ist. Wir haben z. B. von dem Strafgesetzbuch
der Azteken, des Königs Netzahualkojotl bedeutsame Reste, und auch sonst sind die Nachrichten
der einheimischen Azteken, die wir z. B. in Duran und in Sahagun finden, lebendige
Zeugnisse des Aztekenrechtes. Die babylonischen und assyrif chen Rechtsdenkmäler
zeben uns ein so klares Bild von dem Geschäfts— und Rechtsleben jener Zeit, daß wir
diese Rechte besser kennen lernen als etwa das germanische Recht zur Zeit Karls des
Broßen; ganz ebenso wie uns einige Teile des Mondes besser bekannt uind als manche
Teile der Erde. Das altbabylonische führt auf über 1000 Jahre v. Chr. zurück, die
assyrischen Rechtsdenkmäler bieien uns die Rechte bis zum Fall des assyrischen Reiches,
und die neubabylonischen Urkunden reichen von Nabukudurusfur bis Nabunaid und von
da in die persische, ja selbst in die griechische Periode hinein. Die mit Eifer betriebenen
deutschen Ausgrabungen lassen noch ein ungeheures Material vermuten, das der Boden
Mesopotamiens birgt, und sind wir erst in das Staatsarchiv Nabukudurusurs eingedrungen,
so wird uns der ganze Regierungsmechanismus jener Zeit: Gesetzgebung, Verwaltung,
Rechtspflege, klar vor Augen liegen. Glücklicherweise ist die Kenntnis des Assyrischen

verschiedenen Schriften und Aufsätzen sehr Verdienstliches geleistet (Methoden der Rechtsphilosophie,
a 3: f. vgl. Nehhsaw. VS. 209 f.; Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, im Jahrb. der internat.
Vereinigung u. a.
        <pb n="23" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 19
und Babylonischen so weit gediehen, daß hier, trotz einzelner Ungewißheiten, doch ein im
ganzen sicheres und klares Ergebnis zu erzielen ist.
Ddie ägyptischen Rechtsurkunden reichen meist nur in die letzte Zeit der ein—
heimischen Hertschaft zurück; am zahlreichsten sind sie aus der Zeit der macedonischen
Dynastie. Ihre Entzifferug und innere Durcharbeitung steht großenteils noch bevor.
Auch das griech ische Recht bietet uns eine Menge von Rechtsdenkmälern; in den
zriechischen Schriftstellern, namentlich in den Rednern steckt eine Fülle juristischer Be—
trachtungen; zahlreiche Inschriften bieten uns Zeugnisse der Gesetzgebung und Rechtsübung,
und Funde wie das gortynische Strafrecht werfen ein helles Licht auf die Anfänge des
griechischen Rechtslebens.
Von dem slawischen Recht haben wir ebenfalls, z. B. in der sog. Gesetzgebung
Jaroslaws, alte Zeugnisse; im Keltischen bieten die sogenannten Brehon laws eine
Menge von teilweise noch ganz unbearbeiletem Material. Aber auch über die Rechte der
Ostasiaten haben wir eine außerordentliche Fülle von Nachrichten; und wenn erst die
altchinesischen und altjapanischen Rechtsdenkmäler alle zugänglich gemacht sind, wird uns
ein neuer Blick in die dortige Rechtsentwicklung zu teil werden.
Allüberall also eine Masse von Betätigungen des menschlichen Geistes, eine Fülle von
Bestrebungen, um durch Gestaltung des Rechts und Anwendung der Rechtseinrichtungen
den Bedürfnissen des Lebens und den Kulturbestrebungen des Volkes nachzukommen-Eines
 ist hierbei noch hervorzuheben:
Die Rechtsentwicklung vollzieht sich auf fortgeschrittener Stufe der Kultur haupt⸗
sächlich auf dem Wege der Gesetzgebung; das ist aber nicht das einzige: denn der Rechts—
zebrauch neben der Gesetzgebung ist nicht zu entbehren; nicht nur daß dadurch das Recht
zeändert, aufgehoben oder ergänzt werden kann, sondern ein jedes Recht wird einen ver⸗
schiedenen Charakter haben, je nachdem es im Volke zur Anwendung kommt. Die meisten
Rechtseinrichtungen sind der freien Wahl der Einzelnen und damit der persönlichen Willkür
preisgegeben, und es kommt darauf an, ob, man sie annimmt oder nicht. Ein Volk mit
den besten Eheeinrichtungen kann eine Überzahl von Hagestolzen haben; ein Volk
mit der besten Wechselordnung kann möglicherweise des Wechselverkehrs entbehren, und
manche Völker mit guten Patentgesetzen weisen jaͤhrlich kaum fünf Patente auf. Manche
Rechtseinrichtungen, die der Gesetzgeber mit bester Absicht geschaffen hat, um Wohltaten zu
erweisen, bleiben außer Anwendung. Und auch soweit Rechtsinstitute im Gebrauch sind,
dommt es immer in Betracht, wie sie mit anderen im Leben verbunden und in welcher
Amgebung und welchen Formen sie gebraucht werden. So ist 3. B. die Übung des
französischen Rechts in Frankreich eine ganz andere gewesen, als in den deutschen Ländern,
die dem Code eivil huldigten.
Will man daher das Rechtsleben eines Volkes kennen, so darf man sich nicht auf
die Rechtsquellen beschränken; man muß insbesondere auch den sogenannten Urkundenstil
erfassen, man muß wissen, wie das Volk seine Rechtsgeschäfte abschließt, und ob die einen
oder anderen Rechtsgeschäfte mehr oder minder häufig sind. Darum ist die Kenntnis der
Rechtsurlunden eines Volkes ebenso wichtig wie die Kenntnis seiner Rechtsquellen.
Aber mit der äußerlichen Kenntnis der Rechte ist nichts getan; wir müssen die
Rechte auch verarbeiten. Die Verarbeitung muß zunächst eine analytische sein: wir müssen
den Rechtsstoff in seine Bestandteile auflösen!; erst diese Auflösung wird uns die
Möglichkeit geben, ein jedes Rechtsinstitut zu konstruieren und zu zeigen, aus welchen
Bestandteilen es aufgebaut ist. Der Jurist hat hier eine ähnliche Aufgabe, wie der
analytische Chemiker: wie dieser muß er zunächst auf die Elemente zurückgehen; hat er

Die Bearbeitung besteht daher nicht in der Subtraktion aller Verschiedenheiten, sondern in
der Zerglederung der . e eeee bildenden Elemente. Daß die Erkenntnis dieser Elemente
Aristischen Geist voraussetgt ist feibswerftändlich, Insofern hat Schuppe (8. f. vgl. Rechtsw. V
S orecht; allein, was er gehen Post vorbringte ist. meist deshalb uͤnhaltbar, weil Post gewiß
in der Differenierung nicht das Rinhenliche verkannt, sondern nur gegen die visherige Ansicht Front
emagt hat, als wäre der Kreis der möglichen Rechtbbildungen auf einige wenige Typen beschränkt,
eine Ansicht, welche die historische Schule aus dem Naturrecht mit hinüberaenommen hatte.
        <pb n="24" />
        20

IL. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte..

sie, so kann er die zusammengesetzten Stoffe in ihrem Aufbau darlegen und zeigen, wie
sie sich durch Aufnahme und Abstoßung von Elementen neu bilden und neln gestalten
können. Haben wir z. B. die Rechtseinrichtungen in ihre dinglichen und obligations—
rechtlichen Bestandteile zerlegt, haben wir überall gezeigt, wie das Rechtssubjekt mit dem
Rechtsobjekt zusammenhängt, haben wir überall ermittelt, wie durch Einbeziehung neuer
Elemente das Rechtsgeschäft sich vermannigfaltigen kann, dann haben wir eine Kenntnis
des Rechtes erworben, nicht etwa bloß eine beschreibende, sondern eine in das Innere des
Rechtes eindringende. Sind wir so weit, dann ist eine zweite Behandlung des Rechts
möglich: wir können die Hauptsache von den Nebensachen, den Nero von dem Beincrrt
scheiden. Das ist absolut erforderlich bei solchen Rechten, die konkrei im Volre erwachsen
und in der Volksgewohnheit leben und sich entwickeln. Hier ist das Recht mit einer Menge
von künstlerischen, religiösen und sonstigen seelischen Elementen verbunden, und wir
können es nicht erkennen, wenn wir es nicht aus dieser Verbindung loslösen. Haben
wir z. B. die Heiratszeremonien eines Volkes vor uns, so werden wir sie nur dann
unserem juristischem Verständnis eröffnen, wenn wir die Elemente, welche Volksglaube,
Volksphantasie, Mythus und Geisteridee hinzufügt haben, abziehen und dasjenige übrig
oehalten, was etwa an Frauenkauf, Frauenraͤub oder an sonstige juristische Anschauungs—
und Betätigungsformen der Ehe erinnert.
Diese bis jetzt geschilderle Verarbeitung ist die rein juristische; sie ist aber nicht
genügend; sie ist insbesondere nicht genügend, wenn die Universalrechtsgeschichte die Grund⸗
lage der Rechtsphilosophie bilden soll. Dann müssen wir das Recht in Verbindung setzen
mit den übrigen Kulturelementen, insbesondere mit dem Glauben und mi ver Wirt⸗
schaftsgeschichte des Volkes. Auch der ethnographische Charakter des Volkes, seine Zu—
und Abneigungen, sein idealer oder anti⸗idealer Sinn kommt in Betracht und wird in
der Gestaltung des Rechtslebens erkennbar sein. Beispielsweise wird in der Behandlung
des Diebstahls der mehr oder minder wirtschaftliche Geist des Volkes, in der Behandlung
der Blutrache und ihrer Ablösung bald die Racheleidenschaft und der stolze persönliche
Sinn, bald der Erwerbstrieb und die Liebe zum Vermögen, zu Geld und Gut an den
Tag treten. Mit diesen Forschungen ist die Universalrechtsgeschichte abgeschlossen. Damit
ist aber auch das Fundament aelegt, und die Rechtsphilosophie ann hres Andes
walten J.

2Diesen Forschungen ist vor allem die Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft ge—
widmet, bis jetzt 18 Bände. Reiche Literaturangaben finden sich bei Meili, Institutionen der ver⸗
gleichenden Rechtswissenschaft (1898). Als der Lerste Begründer dieser Wissenschaft hat Bachofen
zu gelten (Mutterrecht 1861, Tanaquil 1870, Antiquarische Briefe 1880 1886), sodann vor allem
Mofgan, Systems of eonsanguinity and affinity und Wilken (cdefsen Schriften sich haupt⸗
sächlich auf die Malaien beziehen Einer der eifrigsten Fortbildner (wenn auch nicht immer mit der
richtigen Methode) war Post (Baufteine 1881, Grundlagen des Rechts 1884 Studien zur Ent—
wicklungsgeschichte des Familienrechts 1889, Ethnologische Jurisprudenz 1894 u. a.). Bedeutungs⸗
voll sind auch Dargun (Mutter- uünd Vate rrecht 1892) und Darèste (Etudes d'histoire de äröit
1889. Außerdem gehören Schriften von Lavpeleye, Leist und Kowalewski in dieses Bereich.
Teilweise Zutreffendes liefert Steinmetz Ethnologische Studien zur ersten Entwicklung der Strafe,
1894 und in anderen Schriften). Eine unwissenschaftliche Kompilation bietet Mest er mare k, Higtory
of human marriage (10991).“ Von meinen Schriften erwähne ich: Shakespeare vor dem Forum der
Jurisprudenz (Würzburg 1884). Rechlsvergleichende Stubien (Berlin 1889). Recht als Kultur—⸗
zrscheinung (Würzburg 1885). Wesen der Strafe Würzburg 1888). Recht als Lebenselement der
Völker (Würzburg 1887). Zur Lehre von der Blutrache (Würzburg 18855. Moderne Rechtsfragen
bei islamitischen Juristen Würzburg 188533 Kommenda im islamitischen Rechte (Würzburg 1885).
Recht der Azteken (aus 8. f. vgl. R 18985. Das chinesische Strafrecht Wuürzburg 18860J. Aus dem
babylonischen Rechtsleben (von Kohler und Peisfer), 4 Befle Leipzig 1890, 1891, 1894, 1898). Altindisches
 Prozeßrecht (Stuttgart 1891). Recht, Glaube und Sitte (iin Grunhuts Zeitschr. f. d. Priv.
u. öffentl. R. der Gegenw. XIX). Die Ideale im Recht (aus Arch. f. bürg. R. Berlin 1899.
Negerrecht (aus 8. f. vgl. R., 1897) Urgeschichte der Ehe (aus 8. f. vgl. R. 1897). Ursprung
der Melusinensage (Leipzig 1805). Aufsaätze' in der Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft
im Gerichtssaal, in 8. f. die gesamte Strafrechtswiss. 8. f. Handelsrecht, Archiv f. bürgerl. Recht,
Ausland, Zeitschr. für Sozialwissenschaft. in den Beiträgen zur Assyriologie, im Jurist. Literaturblatt.
in der Politischanthropol. Repue.
        <pb n="25" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

21

812. Hilfswissenschaften.

Hilfswissenschaften der vergleichenden Rechtswissenschaft sind die Sprach—
wissenschaft, die Kulturgeschichte, sodann die Psychologie und namentlich
die Völkerpfychologie.
Die Sprachwissenschaft tritt hier nach zwei Beziehungen hervor; einmal
gibt sie uns die Möglichkeit, die Urkunden der früheren Rechte zu lesen, und was sie
in dieser Beziehung geleistet hat seit Erkenntnis des Sanskrit und seit Ermittlung des
Assyro-babylonischen, ist ganz außerordentlich.
Sodann hat man aber noch folgenden Gewinn aus der Sprachwissenschaft zu
erzielen versucht: Die Worte haben eine Entwicklung, und die Entwicklung gibt uns zu⸗
gleich ein Bild der Entwicklung des Geistes; die Worte gehen vom Konkreten aus und
greifen auf das Abstrakte über; die Geschichte des Wortes zeigt uns die Entwicklung
des abstrakten Denkens, und dies natürlich auch in Bezug auf das Recht. Auf diese
Weise konnte man manche Ergebnisse gewinnen, und so war es insbesondere von Be—
deutung, daß in den indogermanischen Sprachen das Wort „Vater“ von der Wurzel
pa — „schützen“ und nicht von „zeugen“ abzuleiten ist. Doch darf diese Entwicklung
nicht überschätzt werden, da die fprachlichen Gänge oft sehr sonderlich find und durch
viele Dunkelheiten führen.
Eine weitere Bedeutung suchte man der vergleichenden Sprachwissenschaft zu geben,
indem man also folgerte: Wenn ein Urvolk einen Begriff erkannt hatte, so mußte
es einen Ausdruck dafür haben, und der Ausdruck wird sich dann in allen daraus ent—
wickelten Sprachen wiederfinden. Mithin gibt uns die Gemeinsamkeit der Sprachwurzel
in den Tochtersprachen einen genügenden Nachweis, daß in der Urzeit der Begriff
bestanden hat. Hierdurch läßt sich einiges, z. B. für die Verwandtschaftsbezeichnungen
und Verwandtschaftsbeziehungen, erkennen; allein man darf auch hier die Schlußfolgerung
nicht übertreiben: weder kann aͤus einem gemeinsamen Ausdruck sicher auf eine gemeinsame
Abkunft geschlossen werden, denn die Möglichkeit der Entlehnung ist immer gegeben, auch
die Möglichkeit, daß ein Wort, das etwas anderes bezeichnet, allmählich in den ver—
schiedensten Sprachen gleichmäßig eine bestimmte Bedeutung angenommen hat; noch viel
weniger aber läßt sich, wie man schon getan hat, aus dem Mangel eines gemeinsamen
Ausdrucks darauf schließen, daß ein Begriff ursprünglich gefehlt habe; denn es ist eine
bekannte Erscheinung, daß viele Worte allmahlich dus dem Sprachschatze verschwinden
und durch andere ersetzt werden, weil sie dem Volk und seiner Sprache nicht mehr ge—
nehm sind, weil man ihrer überdrüssig wird und sie durch andere, weniger abgenutzte
und darum edler und vornehmer klingende Ausdrücke ersetzt.
Von der Kulturgeschichte ist insbesondere die Religionswissenschaft bedeutsam;
denn eine große Reihe von Erscheinungen sind nur durch die Religionsgeschichte ver—
ständlich. Niemals ware die indogermanische Familie das geworden, was sie ist, ohne die
Ahnenverehrung; und ohne die Ahnenverehrung hätte die Blutrache eine ganz andere
Gestalt angenommen; die Einrichtung des Trauerjahres ist aus der Totenscheu hervor⸗
gegangen zund was alles der Tolenkult geschaffen hat, wie sehr das Häuptlingtum durch
religisse Vorstellungen beförderr worden ist, wird fich im Laufe der Darstellung von
sich aus ergeben.
., Die Kulturgeschichte führt von selber auf die Psychologie hinüber; denn die Ge—
schichte bedient sich der eee 8 mit sd —B und Regungen, und
diese schaffen die Rechtsinstitute und überhaupt das Getriebe der Weltgeschichte. Die
Instinkte der Grausamkeit, der Rache, der Geschlechtsliebe sind für das Familien⸗ wie
. das Strafrecht bildend gewesen; ebenso steht die Entwicklung der Religion und des
eligionsrechts unter dem Einfluß inächtiger Seelenerscheinungen, suggestiver und auto—
suggestiver Erregungen, die bis an die Grenze der Psychose hinanreichen können; vor
allem kommt in Betracht die furchtbare Gewaͤlt der geistigen Ansteckung bei Menschen—
        <pb n="26" />
        22

II. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

massen und die geradezu unbegreifliche suggestive Kraft der einzelnen Tat gegenüber
der erregten Rotte. In allen diesen Beziehungen hat die Geschichte des Rechts aus
einer systematischen psychologischen Beobachtung noch große Belehrungen zu erwarten!.

B. Rechtsbildungen.
J. Verhältnis zur Natur.

8 13. Grundlagen.

Der in die Natur gestellte Mensch wird ursprünglich durch ihren Eindruck über—
wältigt. Sie tritt ihm als etwas Übergroßes, Mächtiges entgegen, sie ist die Gottheit,
zu der er schauernd aufblickt. Schließlich wird der Mensch mit ihr vertraut; er schätzt
ihre Gaben, er ist dankbar für ihre Fürsorge, während er anderseits wieder die bösen
Geister um sich schwärmen sieht. So entsteht ein ganzer Dämonismus oder Animismus,
in dem die Völker leben. Dieser Geisterglaube beherrscht den Menschen, auch wenn er
beginnt, die Natur für seine Zwecke einzufangen und sie sich zu unterwerfen. Zunächst
enisteht ein gewaltiger Zusammenstoß: es ift ein furchtbares Unrecht, in die Selbst-—
 D—D
geister erseufzen darob. Bald aber weiß sich der Mensch aus diesem Zwiespalt zu helfen;
die religiösen Vorstellungen weiß er nach dem Bedürfnis zu gestalten: der Geist wird
bersöhnt, oder er wird gar dem Menschen dienstbar gemacht, oder auch ein neuer
Geist wird in die Gebiete des Kulturlebens verpflanzt. Der Mensch ist nicht um—
sonst ein Dämonist: es gelingt ihm, Geister einzufangen und zu seinen Schützern zu ge—
talten; so herrscht auf der ganzen Südsee das Institut des matakau, indem der Pflanzer
zum Schutze seiner Früchte einen Geist an den Baum bannt, der dem Verletzer Tod und
Verderben droht.
Darnnit nimmt die Beziehung zwischen dem Menschen und dem Kulturland eine be—
sondere Bedeutung an; es ist ein Weiheverhältnis, und dieses leitet das Eigentum ein.
Das Eigentum beruht urspruͤnglich auf einer dämonistischen Verknüpfung der Menschheit
mit der Natur. Daher auch die Weihehandlungen, mit denen die wichtigsten Be—
tätigungen des Grundeigners, namentlich auch der Ackerbau, umgeben sind.
Bevor wir jedoch hier weitergehen, müssen wir darlegen, wie die Beziehungen der
Menschheit als Menschheit zur Natur sich entwickeln; und dies hängt zusammen mit der
Gestaltuͤng der Menjchheit als Ganzes und ihrem Ubergang vom Gesamtsein zum
Einzelsein.
8 14. Teilung der Welt. Allgemeines.
Die Menschheit geht von dem Kollektivismus, d. h. von dem Zustand des Gesamt—
seins, zum Individualismus, d. h. zum Zustand des Einzelseins, über?, aber so, daß

1 RKulturgeschichte und — sind neuerdings zur Soziologie verschmolzen worden.
Hier haben Herbert Spencer Erinciples of sociology u. .), Lubbock, Frazer u. a. Bahnbrechendes
eleistet. Es besteht hierfür auch eine Jahresschrift; L'annéo sociologigue v. Durkheim, bis
setzted Bände, sowie eine Zeitschrift Rivista di Sociologia, bis jetzt 58 Bände. Reiches Material
sindet sich in den vielen Schriften von Bastian u. s. w. Vgl. auch meinen Aufsatz: Recht und
Völkerpsychologie in der Politisch-anthrop. Revue J 5. S. 885 5.
2 Vol. darüber meinen Aufsatz „Kollektivismus und Individualismus in der Geschichte“ in der
Zeitschr. f. Sozialwissenschaft I 4S. 261f.
        <pb n="27" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 28

auch im Einzelsein das Gesamtsein stets Wirksamkeit hat, nur daß das Einzelsein hier—
durch nicht vernichtet und aufgesogen wird. Darin liegt einer der Hauptfortschritte der
Kultur: aus den festen Massen, aus denen die Menschheit zuerst besteht, ringen sich
Einzelne zu Tage und treten gegenüber dem Ganzen als Einzelne mit Einzelrechten hervor.
Der Einzelne braucht sich nicht mehr völlig dem Zuge der Gesamtheit zu fügen; er kann
neue Bahnen einschlagen, sein Leben neu gestalten und dadurch mächtig zum Fortschritt
des Ganzen beitragen. Erst mit der Entwicklung des Einzelseins ist die moderne Kultur
zum Dasein gekommen.
Dies ist maßgebend für das Vermögensrecht: das Vermögensrecht wird sich vollkommen
den Zuständen des Gesamtseins und des Einzelseins anschließen. Das Vermögensrecht über—
haupt hat, wie oft ausgeführt, darin seine Begründung, daß der Mensch für seine Zwecke, seien
es körperliche, seien es geistige, der Außenwelt bedarf; die Außenwelt muß dem Menschen
zugänglich sein, um ihm dienen zu können. Solange nun die Menschheit dieses Gesamtdasein
 führt, wird auch ein Gesamtrecht an diesen äußeren Gütern bestehen, und der Einzelne
wird sie in dieser Gesamtheit, und nur in ihr, genießen und sich ihrer erfreuen können.
Nun tritt die Sonderung der Einzelwesen ein und mit dieser Sonderung eine Zer—
schlagung des Gesamtvermögens zum Einzelvermögen. Denn soll der Einzelne sein Selbst⸗
recht haben, so muß man ihm auch sein eigenes Vermögen geben; nur so kann er sich
nahren, kleiden und in seinen Bestrebungen arbeiten, ohne von dem Willen anderer ab—
hängig zu sein, die ihn vielleicht nicht verstehen und ihm die Mittel für seine Be—
strebungen vorenthalten möchten. Das Sondervermögen ist daher das Wahrzeichen des
Einzeldaseins, es ist seine Stärke und sein vornehmster Entwicklungsträger; in den Zeiten
des Sonderdaseins muß einem jeden ein Teil der äußeren Güter zukommen, damit er
— in seinem Eigendasein ausleben und, durch Vermögen gedeckt, seinen Zwecken dienen
ann.
Das Recht der Völker zeigt uns, wie die Weisheit der Weltgeschichtestets von
diesem Gedanken getragen war? das Recht war ursprünglich Gesamtrecht: es war Horden—
recht, Gemeinderecht, lange bevor es Familienrecht und dann Einzelrecht geworden ist.
Mit der Anerkennung der Einzelpersönlichkeit ist zugleich ihr besonderer Schutz und
der Schutz ihrer Einzelstellung hervorgetreten; es entwickelt sich neben dem Privat—
vermögensrecht das Recht der Persönlichkeit. Daneben behält aber auch der Kollektivismus
manche Rechte, und es bleiben neben den Einzelpersonen ällüberall soziale Einheitspersonen
mit Einheitsrechten bestehen, — die sog. juristischen Personen, entweder die althergebrachten
oder neue willkürlich geschaffene. Das Recht der juristischen Person ist daher nichts
—S es beruht auf den Grundlagen des Rechts; es ist älter als das Recht der
person 1.

F 15. Teilung der Welt. Besonderes.

Soweit wir zurückgehen, finden wir das Vermögensrecht ursprünglich als gemeinsames;
auch der Gedanke, daß, was jemand erarbeitet, was er fängt und erbeutet, sein gehört,
ist den Völkern urspruünglich fremd. Nicht darin liegt der Ursprung des Privateigentums,
ie man gemeint hat; denn die Arbeit, die der Einzelne leistet, leistet er ursprünglich der
Familie uud dem ganzen Geschlecht. Zuerst entwickelte sich der Begriff des Privateigentums
bei den Gegenständen, welche von Anfang an die eingelne Perfönlichkeit auszeichnen
mußten; es sind Kleidung, Waffen, und es ist vor allem dasjenige, was sich auf den
persfönlichen Schutzgeist bezieht; denn eine sehr wichtige Entwicklung in der Geschichte des
Menschen ist, wie später (S. 28) uszufuhren, daß jedermaun feinen eigenen Schutzgeist ge⸗
winnt und damit gewissermaßen anderen gegenüber als selbständige Größe auftritt. Diese
Beziehung der Sachen zur Persönlichkeit reicht so weit, daß man sie dem Verstorbenen
ins Grab mitgibt oder mit verbrennt. Der Glaube an das Fortleben im Jenseits wirkt
hier überwältigend; nicht nur leblose Sachen, fondern auch Tiere, auch Sklaven, Witwen schickt

Einführung in die Rechtswissenschaft S. 7, 14, 29.
        <pb n="28" />
        24

.I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

man dem Verstorbenen nach. Allmählich mildert sich dieser Brauch; der Gedanke des
Fortlebens wird vergeistigt, und man nimmt nicht an, daß der Versiorbene der Sache in
hrer körperlichen Eigenschaft bedarf, sondern nur gewissermaßen eines Ertrakts, des in der
Sache liegenden Geistes, ihres Schattens. Und so betrachtet man es als genügend, wenn
man die Sache über das Grab oder über die Leiche hält und sie dann wieder dem
zemeinen Verkehr überläßt.
Viel länger hat das gemeine Eigentum an unbeweglichen Sachen fortbestanden,
und noch heutzutage ist bei den Negern, ebenso wie bei den Malaien und bei anderen
Stämmen, der durchschlagende Gedanke der: das Land gehört dem Stamm, es kann aber
einem Einzelnen oder einer Familie zur Bearbeitung übergeben werden, und dann ist
der Besitzer geschützt, solange er die Sache verwendet, bebaut oder bebauen will. Das
ist der Gesichtspunkt, mit dem wir in Afrika noch heutzutage zu rechnen haben: von
Veräußerung, von dem Gedanken, daß das Land, das ich innegehabt habe, an mir klebt
und mir einen Tauschwert erbringt, ist lange Zeit keine Rede. Dieser Gedanke kann
sich erst entwickeln, wenn entweder durch Aufwendung auf die Grundstücke bedeutende
Werterhöhungen und damit Wertunterschiede eingetreten sind, oder wenn die Kultur—
ꝛigenschaften der Sache durch ihre Lage sehr bedeutend verschiedenfacht werden. Dann
erst entsteht der Gedanke, daß man nicht nur die Sache benuhen darf, solange man sie
besitzt, daß man vielmehr, auch wenn man sie aufgibt, noch einen gewissen Gegenwert
erlangen kann, der ursprünglich nichts anderes ist als der Mehrwert infolge der Aufwendungen
oder infolge der besonders günstigen Lage gegenüber anderen Grundstücken, die man
imsonst haben kann.
Bei Völkern, wo der Ackerbau intensiver Betrieb wird, wo er nicht nur die
zufällige Tätigkeit Einzelner, sondern die allgemeine Erwerbsweise aller ist, findet
dieser Gedanke eine besondere Ausprägung. Der Ackerbau wird genossenschaftlich; das
Land wird vom ganzen Stamme in Besitz genommen, und der Stamm bearbeitet das
Land in Gemeinschaft; er rodet die Walder, säet und erntet; und ist das Land nach
V-2 Jahren erschöpft, so zieht man weiter, wo sich dann dasselbe Schauspiel wiederholt.
Diese Feldgraswirtschaft (Jumsystem in Indien) gibt einem anderem System Raum:;
man bleibt seßhaft, teilt aber das Land in Kulturland und in Bracheland, das un—
bebaut bleibt und ausruht, um einer späteren Kultur zugänglich zu werden. Und hier
kann wiederum die Kultur gemeinschaftlich bleiben, so das zawindari-System in Indien,
das System des eyvar bei den alten Kelten; oder aber das Land wird zeitweilig zur
Kultur an die einzelnen Familien ausgeteilt: das pattidari-System der“ Inder das
Rebningsverfahren der Germanen, das comachadt-System der Kelten, das Systei des
nir bei den Russen!; und ein ähnliches System bestand bei den Chinesen bis in das
4. und 3. Jahrhundert vor Chr.; es ist das japanische Knbunden-System im 7. Jahr—
hundert nach EChr. Aber auch diesem System schlägt allmählich die Stunde: die allmähliche
Neuverteilung hört auf, die Familien bleiben seßhaft: sie ziehen nun das Land an sich
und behalten es, abgesehen von gewissen genossenschaftlichen Einrichtungen, die bestehen
bleiben, wie z. B. der gegenseitigen Gemeinhilfe gegen gemeinsame Gefahren oder der Neu—
verteilung, wenn die Einzelanordnung des Landes sich als eine ganz unzweckmäßige erweist
Verkoppelung, Flurbereinigung); auch die Gemeindelosung, da h. das Recht eines jeden
Gemeindegenossen, einen Fremden, der im Gemeindegebiete Land gekauft hat, auszukaufen,
ist noch ein Rest der alten Vorstellung. Im übrigen entsteht das Familien- oͤder Ge—
schlechtereigentum.,

Ob der mirx eine altrussische Einrichtung oder erst eine Entwicklung späterer Zeit vom
17. Jahrhundert an ist, ist allerdings neuerdings sehr streitig; vgl. die Darftelungen von Engel
mann, Keußler, Meitzen, Wanderung, Anbau und Agrarwesen IIS. 223), und namentlich
Simkhowitfch, Feldgemeinschaft in — (1898) S. 18 ff., 56f., 71f. Es ist zuzugeben, daß
die Feldgemeinschaft an manchen Orten nachträglich entstanden ist; wo dies aber der Fall, ist sie
mmer nur ein Rückfall in frühere markgenossenschaftliche Zuftände, eine rückläufige Bildung, wie sie
im Laufe der Zeit häufig sind.
        <pb n="29" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 25

Das System des Familien- oder Geschlechtereigentums beherrscht weite Völker—
gebiete: Familienkreise von 30100 und mehr Menschen sitzen auf demfelben Kulturland
und bebauen es gemeinsam, unter der Herrschaft eines männlichen und weiblichen Leiters
(gospodar, domatchikæ ote.); so die ehemals blühenden Gemeinderschaften der Schweiz,
die communautés Frankreichs, die zadruga der Serben, die kuça der Montenegriner u. s. w.;
und der Gedanke an dieses Familieneigentum, an diese Hausgemeinschaft lebt im deutschen
Rechte noch lange fort. Er zeigt sich auch noch in dem mächtigen Einfluß, welchen das
Erbgut auf die ganze Entwicklung ausübt: das Erbgut ist lange Zeit der Verfügung
des Einzelnen entzogen; es ist der Familie verfangen: lange Zeit besteht noch ein Unter⸗
schied in der Behandlung der bona avita und der Errungenschaft; das Erbgut ist lange
Zeit nur beschraͤnkt veräußerlich, es unterliegt der Erblosung, indem der Erb- und
Familiengenosse ein veräußertes Erbgut gegen Preisersatz an sich ziehen kann, u. s.w.
Aus dem Familiengut hat sich mit der immer größeren Individualijierung der
Familie das Einzelvermögen eniwickelt. Schon in den Zeiten des Familien⸗
zutes gibt es — auch abgesehen von dem obigen Kreise der notwendigen Persönlichkeits⸗
sachen — gewisse Vermögensstücke, Stücke des Erwerbs— und Wirtschaftsvermögens, die
nicht im Gesamtvermögen der Familie aufgehen, sondern einem einzigen Familienmitgliede
vorbehalten sind. Man kann sie in Anlehnung an das römische Recht Pekulien neimen.
Der Gedanke ist ursprünglich der: die Pekulien sind zwar noch keine Sondereigen, aber,
wenn es zur Teilung des Gesamtvermögens kommt, soll dem Pekuliengenoͤssen das
Pekulium zum voraug zugewiesen werden. Solches Pekulium war insbesondere all
dasjenige, was der Genosse außerhalb des Hauses mit seiner geistigen oder körperlichen
Arbeit verdiente.
Eine spaätere Entwicklung faßte den Begriff strenger und sagte: der Pekulienberechtigte
habe ein sofortiges Eigentum an den Pekuliarsachen, und der Gesamtheit stehe nur eine
gewisse Verwaltung zu. Auf diese Weise mußte sich das Einzelvermögen emtwickeln.
Das geschah noch in underer Weise: die Nachfolger des Hausvaters bleiben in früheren
Jahrhunderlen zusammen sitzen und genießen das Vermögen als Gesamtgut ; zur Teilung
gehört ursprünglich Zustimmung aller Genossen. Ein ungeheurer Forischritt aber war
der Satz, daß ein jeder Mitberechtigte jederzeit Teilung verlangen könne. Auf solche
Weise kaͤm man zur Auseinanderlegung des Vermögens, und auf den Erbgang folgte
die Teilung.
Diese Individualisierung des Vermögens wird mit der Zeit immer energischer.
An den kleinften Dingen will man Alleineigner sein, und selbst im Haushalte beanfpruͤcht
der eine wie ver andere sein Eigentum. Dies ist eine Entwicklung, die sich schon bei
Naturvölkern zeigt, offenbar im Auschluß an die oben (S. 28) gezeigte Vorstellungskette.
Das Einzeleigen mit der Veräußerungsmöglichkeit enthält allerdings einen Zwie⸗
spalt, der die ganze Folgeentwicklung charakterissert. Wahrend der Einzelne doch das
Vermögen eigentlich nur während Lebzeiten für sich in Anspruch nehmen kann, vermag
er die einzelnen Vermögensstücke so zu veräußern, daß sie nicht nur ihm, sondern auch
den künftigen Geschlechtsgenossen fremd werden Er kann nicht nur den Genuß, sondern auch
das Kapital des Vermoͤgens für sich verwenden, er kann das Ganze seinen persönlichen
Zwecken opfern. Dies paßt mit jener Ideenwelt zusammen, welche die Gegenstände noch
dem Toten ins Grab nachschickte; nachträglich tut man es nicht mehr: was ber seinem
Tode noch vorhanden ist, wird nun anderweiligen Schichalen unterworfen, aber was er
veräußert hat, bleibt veräußert: es ist gleichsam dem Toten geopfert. Es wird sich
ne 7 diese Idee weiterwirkend zu erbrechtlichen Einrichtungen: Erbvertrag, Testament
ührt hat.

8 16. Moderne Ergebnisse.
Dieses Einzelvermögen zeigt sehr Vorzüge. Es entfesselt das Streben
Finze große Vorzüge.
und den Arbeitstrieb; es lußt auf —ã Lohn folgen; es gibt dem Menschen

⁊* Auch bei d i S. 8f. So auch die consortia
in dbenuau bei den Nordslawen nachweisbar, vgl. Simkhowitsch f ch i
        <pb n="30" />
        26

IL. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

die Möglichkeit, frei und ungehindert und ohne Familiensklaverei seinen Zielen zuzustreben;
⸗s befördert die Willenskraft, die Achtsamkeit und den wirtschaftlichen Sinn. Auf solche
Weise haben die Völker im Einzelvermögen die Quellen ihres Fortschritts, ihrer Kraft und
ihrer Kulturstärke gefunden I.
Allerdings hat das Einzelvermögen auch seine schweren Schattenseiten. Will
man es mit Kraft durchführen, so muß man es als veräußerliches Vermögen gestalten,
denn nur der freie Verkehr bietet die obengenannten Vorteile, und zugleich als vererbliches,
denn nur so wird der Persönlichkeit eine dauernde Macht verliehen. Mit der Veräußerung
iber und der Vererbung ist sofort die Ungleichheit unter den Menschen gegeben; die
verschiedene Vermögenskraft eines jeden, die Verschiedenheit der wirtschaftlichen Be—
anlagung, die Verschiedenheit der Arbeitsenergie, die größere oder geringere Geschicklichkeit
im Verkehrsleben gibt dem einen Menschen einen unbedingten Vorsprung vor dem anderen; der
eine wird reich, der andere arm. Jahrhundertelang hat man sich mit dem Problem
befaßt, wie hier abzuhelfen sei, namenilich weil immer von Zeit zu Zeit die unteren
Klassen durch Krisen heimgesucht und dadurch in schwere wirtschaftliche und politische
Mißlichkeiten verstrickt waren, auch immer von Zeit zu Zeit sich gegen die hergebrachte
Ordnung aufbäumten und einpörten. Namentlich auch das Erbrecht führt zu großen
Ungleichheiten, wenn man nicht auf dem morgenländischen Standpunkt verbleibt, bloß einen
rinzelnen Erben anzunehmen; ist dies nicht der Fall, und hat jemand viel, der andere
wenig Erben, so kann ein und derselbe Vermögensbetrag das eine Mal unter zehn, das
indere Mal unter zwei Erben geteilt werden; das ist eine ersichtliche Quelle der Un—
gleichheit.
Nachdem man jahrhundertelang diesen Erscheinungen hilflos entgegengestanden
hat, hat die neuere Zeit versucht, diese Mißlichkeiten des Einzelvermögens mehr oder
ninder auszugleichen. Man ging davon aus, die individuellen Kräfte des Eigentums
zufrechtzuerhalten, ihm aber zu gleicher Zeit das Bestreben einzupflanzen, den sozialen
Bedürfnissen zu dienen. Der unbedingte, eigensüchtige Einzeltrieb kann uns nicht
zrommen, und man muß mehr oder minder verfuchen, auf dem Boden unserer Einzel⸗
wirtschaft wieder große Vereinigungsmittelpunkte zu schaffen, die dem Ganzen dienen und
sich namentlich denjenigen widmen, die durch jene Grundsätze des Einzelvermögens in
den Hintergrund gedrängt worden find?. So hat man heutzutage die planmäßige Unter⸗
stützung der Kranken, der wirtschaftlich Schwachen, der Verunglückten eingeleitet und auf
soldhe Weise den im Wirtschaftskampfe schwächeren Einzelwesen ein lebenswürdiges Dasein,
Kraft und Fortbildungsfähigkeit zu gewähren versucht, und auch Versicherungen gegen
Arbeitslosigkeit, genossenschaftliche Organifationen der Arbeit und anderes hat man
eingerichtet.
Man tut dies heutzutage von Staats wegen, während frühere Geschlechter solches
nehr als Familiensache behandelten; heutzutage wird der mächtige Staat herangezogen,
7 8 soziale Tätigkeit da auszugleichen, wo die Wirtschaftsordnung zu Ungleichheiten
zeführt hat.
Noch andere Umstände kommen hierbei in Beträcht, welche den Nachteil der Un—
gleichheit zu mildern bestimmt sind; vor allem der Respekt vor der Arbeit, der jedem

1 Die Vorteile des —— —— sind schon von Aristoteles, Politik II.2, in muster⸗
zültiger Weise entwickelt worden. Vgl. auch Thomas von Aquin, Summa theéol. 2. 2 qu. 66.
öquis magis sollicitus est unuûssquisque, ad procurandum aliquid, quod sibi soli competit,
quam id est commune omnium vel multorum; quia unusquisque laborem fugiens
rélinquit alteri id quod pertinet ad communée, sicut accidit in multitudine ministrorum; alio
modo quia ordinatius res humanae tractantur, si singulis immineat propris cura alicujus rei
procurandae; esset autem confusio, si quilibet indistincte quaelibet procuraret; tertio, quia
per hoc pacificus status hominum conservatur, dum, unusquisque re sua contentus
st; unde videmus, quod inter eos, qui eommuniter et ex indiviso aliduid possident, frequentius
jurgia doriuntur. Vgl. hierzu auch Schaub, Eigentumslehre nach Thomas von Aquin S. 266f.
2Einer der Eisten, die diese Ideen angeregt haben, war der jetzt vergessene Philosoph Franz
von Baader; vogl. Reich el, Sozietaͤtsphilosophie F. v. B.s S. 56 f. (Separatabdr. aus 3. f. gesammte
Staatswissensch. 57 Heft 2).
        <pb n="31" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 27

tüchtigen Arbeiter an sich eine geachtete Stellung gibt, und, damit verbunden, das Recht
an der Idee. Unser Recht gewährt dem Ideenfinder großartige Rechte; dahin gehören ins—
besondere die neuzeitigen Urheber- und Erfinderrechte; diese bieten dem Begabten, wenn auch
vermögenslosen, die Kraft, ungemessene Vermögensmassen zu erwerben und eine voll⸗
ständige Umwälzung herbeizuführen; sie geben ihm die Fähigkeit, die Industrie sich dienstbar
zIu machen, und die, welche seine Herren waren, werden jetzt seine abhängigen Knechte.
Der Kuͤltus der Arbeit ist das wahre Gegenmittel, wodurch der Individualismus seine
eigenen Schäden überwindet.
Das Recht des Ideenerfinders ist ein Recht der Schöpfung, und mit dem Be—
griff der Schöpfung entsteht ein Gedanke, der von der Arbeit zur Natur die Brücke
schlägt: was ich geschaffen habe, das ist von meiner Geistesarbeit befruchtet, darin waltet
meine Geisteskraft, es steht mir daher näher als anderen: die Arbeit ist Auslösung der
Person. Übrigens ist der Gedanke schon früher fruchtbar gewesen, sobald der Einzel—
seinsgedanke die Person und ihre Arbeit als eigenrechtsbildend zu behandeln begann. So
hat man daraus den Satz entwickelt: was ich aus der Natur erobere (okkupiere), ist
mein; man hat dem Fruchtzieher mehr oder minder die Frucht, man hat endlich dem, der
eine Sache verarbeitet (spezifiziert), so daß sie ihr Wesen umgestaltei, also insbesondere
auch dem Künstler, der mit fremdem Werkstoff schafft, das Eigentum des Erzeugnisses
zugestanden. Alles dies sind ebenso viele gewaltige Einwirkungen des Arbeitssystems in
das System des angeerbten Gutes, des Sachkapitalismus.
Noch eines hat die Entwicklung gleichsam zur Sicherung aufgestellt, den Satz: Der
Besitz, der lange Zeit währte, erlangt seine Rechtfertigung und bleibt bestehen, wenn exr auch
mit den Regeln des angeerbten Eigens und Sachkapitalismus im Widerfpruch steht. Der
Grund liegt nicht darin, daß man dem langjährigen Besitzer nicht wehetun will, er be—
ruht vielmehr auf der Tatsache, daß ein langjähriger Besitz regelmäßig so sehr mit der
ganzen Einzelwirtschaft verwächst, daß ein späteres Loslösen zur Zerstörung von Wirt—
schaftswerten und damit zum Nachteil nicht nur des Einzelnen, sondern auch der Gemein—
schaft führen würde.

II. Rerhältnisse von Mensch zu Mensch.
a) Verhältnisse inniger Art.
cx. Familieurecht.
*17. Totemismus:.
Auch im Familienrecht zeigt si üngli e: die Menschhei ⸗
gt sich der ursprüngliche Gedanke; die Menschheit ent
Vean sich ursprünglich in Gesamtheiten, der Einzelmensch tritt erst allmählich und
hen hervor. In der Familie hat uͤrfprünglich jeder die Wurzel feines Wesens; sie
oerteidigt ihn, sie hat es zu buͤßen, wenn von ihm aus Untaten geschehen, sie verkehrt
mit gnderen Familien: der Einzeine ist recht⸗ und machtlos.Die Gesamtheit ver
Familie nun, die auf solche Weise eine Einheit bildete, war religiös verknüpft: das
rechtliche Band entsprach einem religiösen, der Familienverband war ein Tote m verband.
Totem ist das Stammzeichen, gewöhnlich ein Tierzeichen; aber er ist nicht bloß
etwas Außerliches: denn derartige Formen haben bei den Völkern ursprünglich eine sehr
liefe innerliche Bedeutung. Es defleht mmuch der Gedanle , daß der Totemstamm
nicht nur das HZeichen des Tieres trage, sondern auch die Seele des Tieres in sich habe,
weshalb das Tier als Stammgott verehrt wird und alle Totemmitglieder sich scheuen
urden- es zu töten oder es zu beunruhigen. Auch herrscht noch vielfach der Gedanke,
aß man im Tode in diefes Ver zurückverwandelt werde.

Zau diesem und den nächstfolgenden Kapiteln vgl. meine Urgeschichte der Ehe.
        <pb n="32" />
        I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

Dieser Totemismus ist über die ganze Erde verbreitet, und bis zu den neuesten
Kulturvölkern können wir den Einfluß des Totemismus verfolgen; schließlich flüchtet er
sich in die Sagenwelt, denn die Melusinensage, wonach eine Stammmutter des Ge—
schlechts ein Tiergeist gewesen ist, ebenso wie die Lohengrinsage, wonach dies beim Stamm⸗
vater der Fall war, sind nichts anderes als großartige Überreste dieser aus früheren
Lebensanschauungen stammenden mythologischen Idee.
Dieser Totemismus hat dazu geführt, daß die Völker sich als eines fühlten, und
wenn zwei Totemgruppen sich heirateten, so traten die Totemgeister dadurch in eine
geheimnisvolle Beziehung. So entstanden die ersten Staaten; ein Hauptmittel des Zu—
sammenhaltes aber war die kreuzweise Gruppenehe, von der alsbald die Rede sein wird.

*18. Lösung der Totemfamilie: Weiheschar und Sondergeist.
Allmählich zerfielen die totemistischen Verbände, und neue staatliche Einrichtungen
raten ein auf Grund neuer familienrechtlicher Beziehungen.
Zu den Einrichtungen, welche die totemistische Gestaltung durchbrachen, gehört
vor allem die gemeinsame Jünglingsweihe. Es ist eine durchgreifende Übung
unseres Geschlechts, daß Jünglinge und Mädchen im Alter der Reife eine gewisse Zeit
der Prüfung und der Abgeschlossenheit durchzumachen haben, um nachträglich als vollgültige
Mitglieder in die Gesellschaft der Männer und Frauen zu treten. Wie alle großen Er—
scheinungen des Rechtslebens hängt auch diese mit dem Glauben zusammen: sie beruht
auf dem Gedanken der Seelenerneuerung; das Kind legt die Seele des Kindes ab und
nimmt die Seele des Erwachsenen an. VDaher der vielfache Glaube, daß die Jünglinge
durch ein Ungetüm verzehrt und in irgend einer Weise wiedergeboren werden: sie ver⸗
gessen das bisherige Leben und treten ganz neu in die menschliche Gesellschaft ein.
Dieser Glaube ist so allgemein verbreitet, daß er auf liefer seelischer Grund⸗
iage beruhen muß: es ist das hervortretende Mannesalter, das mit der Jugend bricht,
und dem das ganze bisherige Leben als kindisches Spiel erscheint, — ein Gefühl, das
die Stimmung der Mannbarkeitszeit kennzeichnet. In diese Zeit fällt nun auch alles, was
an Wildheit und Rauheit in der menschlichen Natur ist, Rauheit gegen andere wie gegen
sich selbst; daher die Quälereien, die Entbehrungen und die herbe Behandlung, die Ab—
geschlossenheit und die wirklichen Peinigungen. In diese Periode fallen auch die Bräuche,
welche das Mannesleben kennzeichnen, die Belehrung über religiöse und politische Dinge,
vor allem auch die in der Menschheit vielverbreitete Beschneidung (die erst in Zeiten fort⸗
schreitender Kultur in ein früheres Alter verlegt wirdd.
Die Jüngslingsweihe nun bringt alle Weihejünglinge in eine gemeinsame Schar:
sie gelten als verwandt, als von einem Geiste getrieben, Es ist eine neue Verwandtschaft
an Stelle der Blutsverwandtschaft, und die Weihgenossen leben nun auch nachträglich zu—
sammen, halten sich im Männerhaus auf, haben ihre Spiele, ihren Erwerb, ihre Lebens—
verhältnisse gemeinsam. So entwickelt die Menschheit eine neue, kräftige Gemeinschaft,
die dem totemistischen Verbande gefährlich wird; eine Gemeinschaft von Kraft und Wildheit.
Dieser Gemeinschaft ist vorzüglich das Aufkommen des Häuptlingtums zu verdanken,
denn Häuptling wird derjenige, der auf den gemeinsamen Beutezügen sich besonders hervortut
und als Lenker und Leiter die anderen zum Ziele führt.
Damit treten weitere Erscheinungen hervor: die Einsamkeit, die den Jüngling in
üch selbst vertieft, die Erregungszustände der Mannbarkeitszeit, damit verbunden dos lange
Fasten, die vielen Entbehrungen, Krankheiten und Wundfieber, alles führt zu einem stark ent⸗
wickelten Innenleben, zu Träumen und Halluzinationen und vor allem zu einer Ver—
selbständigung der Persönlichkeit: der Jüngling fühlt sich mit einem Geiste einig, mit
dem Manitu, der ihm im Jünglingstraum geoffenbart wird, und so tritt der Einzelne
zegenüber der Gruppe als selbständiges Wesen hervor.
Aber auch schon von früher her regt sich die Verselbständigung; sie tritt hervor in
der Namengebung. Der Rame ist ursprünglich nicht etwa bloß ein Merkmal, — er
hat eine geheime Kraft: er ist der Träger der Seele; wenn man den Ramen wechselt.
        <pb n="33" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 29

so tauscht man die Seele aus; wenn man den Namen eines Verstorbenen spricht, so tritt
der Geist des Toten in die Mitte, weshalb viele Völker es aufs strengste verbieten und
ꝛs sogar als todeswürdiges Verbrechen betrachten, den Namen eines Verstorbenen zu
nennen. Auch darin zeigt sich die Bedeutung des Namens, daß er ursprünglich nicht
willkürlich gewählt wird; er wird entweder den Umständen bei der Geburt entnommen,
die gleichsam dem Menschen das Horoskop stellen und sein Leben beeinflussen: dann ift
die Namengebung eine ominöse; oder der Name wird einem Vorfahren eninommen: das
vill heißen, daß die Seele des Vorfahren in das Kind übergeht. Und was die Haupt
sache ist: wie die Jünglingsweihe dem Jüngling eine neue Seele gibt, so nimmt er einen
neuen Namen an; bei manchen Völkern ist auch mit der Beamtensiellung, namentlich dem
Häuptlingtum, ein neuer Name verbunden, und noch heute darf es niemand wagen, den
Kaiser von China mit seinem früheren Namen zu bezeichnen.
Auf solche Weise wird durch den Namen nicht etwwa bloß das Einzelwesen gekenn—
jeichnet, es wird gestützt und gekräftigt: die Einzelseele klammert sich an den Namen, als
an eine Stütze, und kann weiterbestehen, ohne im Gesamtleben zu verschwinden. Darum
die Heiligkeit des Namens, von der uns noch ein Rest geblieben ist; denn schon Goethe
bemerkt, daß es jedem unangenehm ist, wenn man mit feinem Namen spielt.
Soeben wurde von der Vorstellung gesprochen, daß die Seele des Vaters oder
Ahnen auf das Kind übergehe; diese Vorstellung hat bei einigen Völkern zu seltsamen
Folgerungen geführt, die fich hauptsächlich im Häuptlingsrecht üußerten, zur Tetnoe
nomie (Kinderherrschaft), die sich bei den Polynesiern findet: Mit der Geburt des erst⸗
geborenen Sohnes muß der Häuptling abdanken und den Erstgeborenen als Herrscher
betrachten; er ist nur noch als dessen Minister und Vormund tätig. Daß diese Ein—
cichtung sehr zuträglich sei, ist nicht zu sagen. Andere Völker umgingen fie durch die
Annahme, daß das Kind nicht die Seele des Vaters, sondern die Seele des Großvaters
bekomme, und dieser war meist schon tot, wenn der Erstgeborene ins Leben trat.
Jedenfalls zeigt sich hier lar, wie oftmals der Individualismus wieder in Gesaͤmt⸗
ideen zurückfällt, die dann aber eigenartig individualistisch gestaltet sind.

8 19. Gruppenehe.

Mit dem Totemis mus war ursprünglich die Gruppenehe aufs innigste ver—
knüpft. Zwei Totems heirateten einander kreuzweise. Die Männer des Totem a
heirateten die Frauen des Totem B, und umgekehrt, und zwar nicht die Einzelnen die
Einzelnen, sondern zusammen: die vielleicht 20 Männer des einen Totem heirateten
20 Frauen des andern, so daß kein Einzelner eine befondere Frau hatte, sondern jeder der
20 Männer seinen Anteil hatte an jeder der 20 Frauen. Auf diese Weise entstanden aus
den Totems 4 und B (wenn wir die Männer mit großen, die Frauen mit kleinen Buch—
staben bezeichnen) die zwei Gruppenehen 4: b und B: a. Dies bewirkte, unserer Au—
schauung gegenüber, eine außerordentliche Verschiebung aller Verwandtschaftsbeziehungen;
denn alle Kinder der Gruppenehe Ab bezeichnen“ die als Väten und die b als
Mütter, während umgekehrt die Kinder der Gruppe B: a die Bĩals Väter und die a
als Mütter bezeichnen, nicht etwa deswegen, weil Erzeuger und Erzeugerin unsicher
wären, sondern deshalb, weil das Kind als Kind der Gruppe gill. Die Folge ist die,
daß jeder Mann den Sohn seines Bruders Sohn nennt und den Bruder seines Vaters
Vater. Ebenso nennt jede Frau den Sohn ihrer Schwester Sohn. Anders gestaltet sich
das Verhältnis zwischen einem Mann und dem Sohn seiner Schwester: dieser gehört
aicht mehr der nämlichen Gruppenehe, sondern der entsprechenden anderen Gruppenehe an;
bei der Gruppe A: p nennt X den Sohn seiner Schwester a nicht Sohn, denn er stammt
nicht aus der Gruppenehe A: b, sondern aus der Gruppenehe B: a; er nennt ihn daher
Neffen, und dieser nennt ihn Onkel; so entwickelt sich der Neffen- und Onkelbegriff.
Nach diesem System findet sich die Gruppenehe bei den Australiern wie bei einer
großen Reihe von Rothäutestümmen, und auch bei Negervölkern ist sie noch nachweisbar.
Es gibt aber auch noch andere Forien, in de— sie sich entwickelt. Bisher haben wir die
        <pb n="34" />
        30

J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

regelrechten Fälle angenommen, daß die Männer der einen Generationsstufe stets nur
Frauen derselben Generationsstufe heiraten. Aber es gibt auch Stämme, wo ein Mann
nicht nur die Schwester seiner Frau, sondern auch die Nichte und Tante seiner Frau
heiratet und umgekehrt.
Übrigens legt allen diesen Gruppenehen der Satz zu Grunde, daß eine Gruppe
die andere heiratet; keine Gruppe heiratet in sich selbst: mithin darf nirgends ein Mit—
glied der einen Gruppe mit einem Mitglied derselben Gruppe geschlechtlich verkehren:
dies wäre der schwerste Frevel. Doch scheint dieses System erst ein Ergebnis später Ent—
wicklung zu sein, denn es lassen sich namentlich in der Südsee Familienformen erkennen,
wonach die Gruppe auch in sich selbst, wo also insbesondere Bruder und Schwester,
heiraten dürften.
Man hat die ganze Lehre von der Gruppenehe bestreiten wollen, aber mit so wenig
kritischem Eingehen auf die Nachweise, die zuerst Morgan“ u. a. und dann ich gebracht
habe, daß diese Bestreitung keiner weiteren Berücksichtigung bedarf.

8 20. Mutterrecht und übergang zum Vaterrecht.

Die totemistischen gruppenehelichen Verhältnisse der Menschheit beruhten ursprünglich
auf dem Mutterrecht: das Kind gehörte dem Totem der Mutter, nicht dem Totem
des Vaters an; also z. B. das Kind der Gruppenehe A: b war ein B und kein A.
Dies ist begreiflich, denn die Zusammengehörigkeit mit der Mutter und mit ihrer ganzen
Gruppe drängte sich von selbst auf, nicht nur durch die Geburt, sondern auch durch die
Schicksale des Kindes, das in den ersten Jahren von der Mutter ernährt und vollkommen
von ihr erzogen wird. Dieses Mutterrecht hat die Menschheit jahrhundertelang beherrscht,
ist aber dann meist in das Vaterrecht übergegangen, wonach das Kind nicht dem Totem
und der Familie der Mutter, sondern dem Totem und der Familie des Vaters angehört.
Ein gewisser Zwang hat die Völker dazu geführt.
Einmal sah man sich genötigt, die großen Totems in Untertotems zu zerschlagen,
und da geschah es nicht selten, daß man den Einteilungsgrund für die Untertotems von
den Vätern herleitete; und wenn etwa die eine Wölfin einen Hirsch geheiratet hatte und
die andere einen Bären, so wurden die Untertotems Hirsch und Bär genannt, und die
ursprüngliche mutterrechtliche Totembeziehung wurde mit der Zeit vergessen.
Ein anderer Grund machte sich geltend, als der Mangel der Nahrungsmittel die
Familien zwang, das Weite aufzusuchen und sich in kleine Gruppen zu teilen. Hier
konnte man nicht festhalten, daß das Kind nicht zur Vaterfamilie, sondern zur Mutter⸗
familie in Beziehung stehe, und daß es daher nicht dem Vater, sondern dem Onkel ge—
höre; dieser Onkel war möglicherweise sehr fern, vielleicht ganz unbekannt, und so zeigten
sich naturwidrige Verhältnisse. Dasselbe ergab sich auch, wenn etwa ein Stamm Kolonisten
aussandte. Die Kolonisten konnten das Mutterrecht aus dem nämlichen Grunde nicht
festhalten: die Kinder traten allmählich zum Vater in Beziehung, und die Beziehungen
zum Onkel wurden zurückgedrängt oder auch ganz aufgegeben.
Namentlich aber hat ein Grund wesentlich dazu beigetragen, das Mutterrecht zu
zerstören: das war die Raub- und Kaufehe. Wer seine Frau kraft Raubes oder Kaufes
besaß, der hatte sie wie eine Sklavin und beanspruchte ihre Kinder, wie der Eigentümer
der Kuh das Kalb als sein Eigentum in Anspruch nimmt. Wie weit dieses Moment
gewirkt hat, beweist der Umstand, daß es bei vielen Völkern Vaterrechtsehen und Mutter—
rechtsehen gibt: Vaterrechtsehen, wenn die Frau gekauft worden ist: Mutterrechtsehen,

1Vor allem in seinem grundlegenden Werke: Systems of consanguinity and aai of
the human mankind (Washington 1871 — in den Smithsonian Contributions to Knowledge).
Wer dieses Quellenwerk nicht durchgearbeitet hat, hat überhaupt kein Recht, in der Sache mitusp
 rechen. Über Gruppenehe und Totemismus ogl. meine Urgeschichte der Ehe (aus Zeitschr. f. vgl.
Rechtswissenschaft) und die Einzelnachweise, die ich in verschiedenen Aufsätzen jener Zeitschrift ge—
Frn habe; ferner Schriften von Cunow, von Howitt und Fison. von Spencer und
illen u. a.
        <pb n="35" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 31
wenn der Kaufpreis nicht bezahlt werden konnte. Dies wird sich aus der Geschichte des
Eherechts des näheren ergeben.

8 21. Entwicklung der Einzelehe.
e, „Aus der Gruppenehe hat sich die Einzelehe entwickelt und, wie es scheint, in
vielfältiger Weise. Ein nicht seltener Übergang ist der von der Gruppenehe zur
Vielmännerei: dieser Übergang macht sich von selbst, wenn der Mädchenmord häufig
geübt wird und es Gebrauch wird, daß man nur eines der Mädchen der Familie aufzieht
und am Leben behält. Sind auf solche Weise in der einen Ehe fünf Söhne und in der
anderen nur eine Tochter, so führt die Gruppenehe von selbst dahin, daß die fünf Männer
zusammen eine Frau bekommen, und das ist die Vielmännerei, wie wir sie in verschiedenen
Teilen Indiens, namentlich bei den To das, bei den Singhalesen und am Himalaya,
finden. Diese Vielmaͤnnerei geht nicht selten über in die Wechselehe, die darin best ht, daß
eine Frau zur selben Zeit immer nur e in en Mann hat, diesen aber von Zeit zu Zeit,
ꝓ. B. alle paar Monate, wechfelt. So ist es z. B. bei den Nairs in Südindien; und
dei manchen indischen Stämmen wird dies dadurch verdeck, daß die Frau sich mit einer
— verheiratet und „daneben“ wechselweise mit einer Reihe menschlicher Männer
verkehrt.
..Eine großartige Entwicklung nun liegt darin, daß die Ehe monandrisch gestaltet
wird, indem die Frau nur mit dem einen Mann verheiratet ist. Diese monandrische
Einrichtung mag verschiedene Gründe haben; einer der Gründe ist der in jenen Zeiten
außerst häufige Frauenra uba. Die Frau wird geraubt mit roher Gewalt, meist in
der Ferne; sie ist eine Art von Sklavin und hat die untertänige Stellung, welche ihr
das Vaterrecht bietet; ihre Kinder gehören dem Mann in der Weise, wie es soeben ange—
geben worden ist. Nalurlich fuührte dieser Frauenraub leicht zu Kriegen und Familien⸗
fehden, die dann oft lange fortwüteten und ihre Opfer heischten, aber schließlich .init
irgend einer Versöhnung endeten. Die Versöhnung wurde, ganz entsprechend dem materiellen
Zuge des Menschen, damit besiegelt, daß der Familie der geraubten Frau irgend ein
Gegenwert gegeben wurde; der Gegenwert konnte in einer anderen Frau besteben oder
auch in Geld oder sonstigen Werlen
Ist die Entwicklung erst einmal so weit gediehen, dann ist es nur ein Schritt, daß
man sofort damit beginnt, über den Frauenpreis in Unterhandlung zu treten. Der Raub
wird mehr oder minder zur abgekarieten Sache, der Kampf mehr oder minder ein schein—
barer, und der Frauenraub geht über in den Scheinraub, bis schließlich von dem ganzen
Raube nur noch ein paar Zeremonien übrig bleiben, die bis in die neuesten Zeiten im
Bebrauch der Völker fortbestehen; so daß z. B. die Frau beim Hochzeitszug heimlich
verschwindet, daß dabei Streitigkeiten entstehen, daß die Frau über die Schwelle mit
scheinbarer Gewaͤlt getragen wird, daß sie in Stöhnen und Klagen ausbricht; und ein Über—
rest dieser Auffassung, der allerdings auch noch andere Gründe haben kann, sind die soge—
nannten Tobiasnächte, eine Einrichtung, die darin besteht, daß die Vollziehung der Ehe
erst nach einigen Tagen beginnen darf.
So wird der Frauenraub zum Scheinraub und zur Raubzeremonie, und der
Frauenkauf tritt aß seine SrelleEr ist über die ganze Erde verbreitet und überall
der Vorbote gesitteler ehelicher Verhältnisse. Allerdings führt auch diese Eheform zur
vollen Untertanigkeit der Frau; doch ist es möglich, in der einen oder anderen Weise
ihre Abhängigkeit zu lindern, z. B. dadurch, daß man den Mann nicht den vollen Frauen⸗
reis zahlen läßt, sondern ihm einen Teil' (das Talikuls der Malaten) erläßt; die Folge
st, daß der Familie noch immer einige Rechte an der Frau verbleiben und der Mann
sie nicht unbestraft totschlagen darf. Im übrigen wird die Kaufidee bei den Völkern aufs
äußersie ausgeklügelt; so gilt es bei den Negern in unseren Kolonien als Grundsatz, daß
der Frauenpreis zuruͤckbezaͤhlt verben muß, wenn die Frau den Mann ohne Grund ver—

Hierüber bereits Recht als Kulturerscheinung S. 85f.
        <pb n="36" />
        323.

J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

läßt, oder wenn sie ohne Kinder stirbt; doch kann die Familie sich hier dadurch helfen,
daß sie dem Mann eine andere Frau kaufpreislos überantwortet. Hiernach gelten die
Töchter als Segen und Reichtum, und bei den Kafirs kommt es vor, daß Leute, die
einen großen Viehstand haben, und Leute mit vielen Töchtern sich zu einer Art von
Gesellschaft vereinigen, wo der Viehstand auf der einen und der Mädchenstand auf der
anderen Seite die Gesellschaftseinlage bildet.
Eine der interessantesten Entwicklungen ist es nun, wie der Frauenkauf wiederum
sich zersetzt hat und zum Scheinkauf geworden ist; dies auf verschiedenem Wege.
Vielfach wurde der Frauenpreis, der ursprünglich an den Vater oder Onkel der Frau
fiel, der Frau selber überlassen, und er wurde so zum Frauengut oder Wittum. Sehr
häufig war auch der Brauch, daß die Eltern der Frau dem Manne eine Aussteuer gaben,
welche den Frauenpreis aufwog oder ihn sogar uoch bedeutend überbot. So verschwand
allmählich der Frauenpreis, bei den Indogermanen ebenso wie bei den Semiten: bei den
Hindus wurde er zum Frauengut, qulka, bei den Hebräern zur Ketuba, bei den Arabern
und Islamiten zum Mahr.
Nunmehr war dem ethischen Zug der Entwicklung freier Spielraum gegeben, nach—
dem die Not des Daseins und der Zwang der Entwicklung abgeschüttelt war. So erstand
die Eheform, welche mystisch eine seelische Verbindung der beiden Ehegatten herbeizuführen
suchte: Blutverbindung, gemeinsames Essen und Trinken, so noch bei den Japanern der
San-Sankudo, d. h. das dreimalige Leeren dreier Becher, bei den Hindus die Reis—
vermischungen u. s. w.; so erstand die priesterliche Eheschließung beim Hervortreten eines
kräftigen Priestertums, wie bei den Hindus, wo diese Gottesehe in verschiedenen Formen
vorkommt, und wo der Brahmane die heiligen Sprüche selbst bei den niederen Kasten
yerliest, die sich ihm nur in einiger Entfernung nahen dürfen.
Die weiteren Schicksale des Eherechts können hier unbesprochen bleiben: mehr oder
minder wird in modernen Zeiten die Priesterehe zur Zivilehe, und die Zivilehe (meist
als obligatorische Zivilehe) beherrscht nunmehr unser Kulturleben.
Das aber zeigt diese ganze Entwicklung aufs klarste, wie ohne Wissen des Menschen
die Kulturfortschritte sich vollziehen: gewiß hat derjenige, der zuerst eine Frau geraubt
hat, in keiner Weise geahnt, daß er damit zum Wohlläter der Menschheit geworden ist.
Ein ähnlicher Fortschritt läßt sich auch in der Ehewahl dartun. Zunädhst ist
die Ehegenossenschaft von selbst gegeben. Die Gruppen heiraten zusammen, später
heiratet ein Einzelwesen der einen Gruppe ein Einzelwesen der anderen; das geschieht
aber nicht nach eigenem Belieben, sondern nach dem Wunsch der Gruppe oder der von
der Gruppe abgezweigten Familie. So ist noch auf weitem Gebiete die Wahl des
Lebensgefährten in den Willen der Familie gesetzt: es sind die Interessen der Familie,
welche in der Ehe als verkörpert erscheinen, und die Familie läßt sich darum das Be—
lieben des Einzelwesens nicht gefallen.
Ein großer Fortschritt ist es bereits, wenn beim Frauenkauf der Mann freie
Hand bekommt und für sein Geld, wie er beliebig Kuh und Kalb kaufen kann, sich auch
ein Weib zu verschaffen vermag. Die Oberherrfchaft des Geschlechts und der Familie
wirft sich jetzt auf die Frau: die Frau ist Ware und zwar geldwerte Ware in der Hand
der Familie, und der Frauenpreis gehört zu den Haupteinkünften des Familienhauptes.
Wie nun allmählich die Kaufehe aufhört und damit die Betrachtungsweise eine andere
zu werden beginnt, ist bereits ausgeführt. Aber noch jahrhundertelang leidet die Frau
unter der Obmacht ihrer Familie, und die Heirat gegen den Willen dieser ist der Frau
entweder nicht gestattet oder wird ihr schwer zum Vorwurf gemacht.
Erst die neuere Zeit hat die Frau auch hiervon befreit und damit für das
Einzelwesen einen neuen Boden der Betätigung geschaffen. Damit ist zugleich eine Fülle
individueller Leidenschaft und eine Betätigung indibidueller Wahlentscheidung mit allen
damit zusammenhängenden Leiden und Freuden gegeben, welche die Eigenart des neuzeitlichen
Lebens bildet. Mit der Freiheit der Wahl gewinnt die Wahl auch einen ganz anderen
Charakter; es sind persönliche, in den Tiefen des Geschlechtslebens ruhende Triebe, die
zum Ausdruck gelangen, eine Quelle individueller Freude und eine Quelle individueller
        <pb n="37" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 33
Tragik, jedenfalls aber mit der Möglichkeit eines reichen Lebensinhaltes, der den früheren
Zeiten versagt ist.
8 22. Verschämte Ehe.

Die Entwicklung der Einzelehe vollzieht sich als Abweichung gegen das bisherige
Recht, sie ist gewissermaßen ein Raub, den der Einzelne gegenüber der Allgemeinheit be—
geht. Daher eine Reihe von Erscheinungen, die ich unter dem Namen der verschämten
Ehe zusammenfasse. Die Ehe wird im stillen abgeschlossen, oder wenn sie öffentlich er—
olgt, so dürfen die Brautleute bei der Feierlichkeit nicht anwesend sein, sie schleichen sich
borbei. Namentlich aber geht daraus die Schwiegerscheu hervor: die Ehegatten
scheuen sich vor den Schwiegereltern, der Verkehr ist untersagi, eine abergläubische Zurück—
jaltung trennt beide Generationen. Ähnliche Züge finden sich auf der ganzen Erde; sie
zeigen, wie allüberall die Einzelehe als etwas Nachträgliches, Ungewohntes, früher
Anrechtmäßiges gilt!.

8 23. Ausgestaltung des Vaterrechts.
Das Vaterrecht entwickelt sich, wie aus dem Obigen hervorgeht, zunächst als Herr—
schaftsrecht: der Ehemann ist Herr der Frau und damit Herr ihrer Frucht. Daher
bildet sich bei den meisten Kuͤlturvölkern ein Stand des Familienrechts, bei dem es nicht
darauf ankommt, von wem das Kind gezeugt ist, sondern nur, daß es der Ehefrau an—
zehört und damit ihrem Ehemann. Dies hat in jener Zeit um so größere Bedeutung,
als die Arbeitskräfte gesucht sind und ein Sohn mehr in der Familie das Vermögen um
eine Arbeitskraft bereichert. Daher auch die merkwürdige Einrichtung bei indo—
germanischen wie semitischen Völkern, daß, wenn die Ehe kinderlos bleibt, die Frau sich
mit einem anderen Manne, meist einem Bruder oder Verwandten des ersten, verbinden.
muß, um der Familie ein Kind zu zeugen. So namentlich auch, wenn der Mannm'
kinderlos stirbt. Es ist das ein Rechtsstand, den man bekanntlich nach dem hebräischen
Brauch das Leviratsrecht nennt. Im indischen Recht war er besonders ausgeprägt: er
bildete das Institut des Niyoga ; und der auf solche Weise gezeugte Sohn hieß Kshetraja;
er stand in der Familie dem Aurafa, dem legitimen Sohne, gleich. Eine der inter—
efsantesten Entwicklungen ist es nun, wie dieses Institut allmählich untergegangen ist,
pie es dem Sinne der Völker immer mehr widersprach, weil ihm, durch das Mittel der
din desannahme ein leichterer Ersatz geschaffen wurde. Diesen Über- und Untergang
sonnen wir in den indischen Rechtsbüchern leicht verfolgen.
Auf demselben Prinzip beruhle 68, daß im indogermanischen Rechte das Kind, mit
dem die Frau schwanger in die Ehe trat, als das Kind des Ehemannes galt, ohne Rück—
icht darauf, von wem'es herrührte. Dieses Kind ist nach indischem Rechte der Sahodha,
xr Mitgebrachte. Und ebenso derjenige, den die Frau als bereits Geborenen in die Ehe
brachte, der Jungfernsohn, Kantna. Und schließlich selbst der Ehebruchssohn, der heimlich
Seborene, fuͤr dessen Vafein nichts Wenleres sprach als das Verbrechen der Eltern, war
arsprunglich ein vollbürtiges Mitglied der Familie, daher der bekannte Satz: pater est,
uem muptiae demonstrant. Erst allmählich tritt in dieser Beziehung ein Umschwung
in. Die Ehebruchskinder werden immer meht zurückgedrängt, weil man annimnit, daß
»er Makel der Erzeugung ihnen anklebt. Und fo werden diese Kinder allmählich einfach
auf Alimente gesetzt dder gang aus der Familie herausgedrangt, und damit entsteht die
weite Anschauung von der Vaterschaft, wonach der Valer als der Erzeuger des Kindes
zilt. Natürlich bleibt von dem alten Gedanken noch manches übrig, und selbst heutzutage
st er nicht vollständig verdrängt; auch heute gilt der Satz: ist der Ehemann der moͤgliche
Vater, so wird er als der wirkliche Vater angesehen; im übrigen ist heutzutage der Be—
veis, daß er nicht der Vater sein kann, zulässig, und die Anfechtung der Chelichkeit ist
zus diesem Gruude gestattet; allerdings duch hier min der Eigenheit. daß wenn der

Beispiel in 8. für vgl. Rechtsw. XIV S. 841*
Tneyklopüdie der Rechtswissenschaft. G., ber Neubearb 1. Auffs
        <pb n="38" />
        J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

hemann anfechten kann und nicht anficht, die Ehelichkeit des Kindes gewahrt bleibt, weil
man nicht will, daß Dritte in die Ruhe der Familie eingreifen und ein Familienband
zerreißen, das die Nächstbeteiligten erhalten wissen wollen.
Das Vaterrecht war hiernach ursprünglich Herrschaftsrecht gewesen und ist zu einem
Rechte des Erzeugers geworden. Dieser Umschwung hat sich nicht vollzogen ohne eine religiöse
Idee, und der religiöse Gedanke, der dem Vaterrecht eine neue Bedeutung gegeben hat, ist
die auf der ganzen Welt verbreitete Vorstellung, daß die Seele des Kindes vor der Geburt oder
inmittelbar nach derselben mit dem Ehemann der Mutter in eine geheime Verbindung
ritt; dieser darf von nun an gewisse Dinge nicht tun, weil man glaubt, das Kind werde
dadurch geschädigt, es komme als Mißgeburt zur Welt, es erkranke, und seine Seele ent—
liehe. Ist dieser Gedanke entwickelt, dann ist zugleich das Weitere gegeben: das Kind
zehört dem Ehemann, ebenso wie es der Ehefrau gehört; es ist ihm mit Leib und Seele
verbunden, nicht eigentlich, weil er der Erzeuger, aber weil er der Ehemann der Frau
ist; doch das eine geht nun in das andere über: auf solche Weise wird es den Natur—
pölkern auch verständlich, daß das Kind dem Vater gleicht. Bei gewissen Stämmen hat
sich diese Idee in ganz außerordentlichem Maße herausgestaltet, zur wundersamen Sitte,
welche man als Couvade oder Männerkindbett zu bezeichnen pflegt, indem der Ehemann
nach der Geburt des Kindes eine Zeitlang das Lager hüten muß, während die Frau die
Beschäfte des Hauses besorgt. Der Gedanke ist der, daß gerade in dieser entscheidenden Zeit
für den Ehemann eine ganz besondere Sorge, Enthaltsamkeit und Eingezogenheit des Lebens
rotwendig ist, weil sonst der Organismus des Kindes geschädigt wird und das Kind
dem Tode verfällt. Diese Sondersitte ist nichts anderes als eine etwas gewaltsame Aus—
zuchtung einer Vorstellung, die zu den Urerscheinungen unseres Geschlechts gehört und wie
eine andere bildend gewirkt hat.

824. Künstliche Verwandtschaft.

Die Verwandtschaft, die nicht auf Einheit des Blutes oder der dieser Blutseinheit
gleichgestellten Herrschaft beruht, ist von mir künstliche Verwandtschaft genannt
worden. Sie begreift Einrichtungen in sich, die noch heutzutage unsere Kulturvölker kennen,
aber auch solche, die schon längst vor dem Schritte der Kultur verschwunden sind. Die
wichtigste Einrichtung dieser Art ist die Kindschaftsannahme oder Ankindung, auch
Adoption genannt. Sie beruht darauf, daß jemand, der an sich dem Blute fremd
steht, durch irgend einen Vorgang zum Kinde gemacht wird. Solches reicht in die
frühesten Zeiten unseres Geschlechts zurück; bei manchen Völkern ist die Kinderannahme
so häufig, daß sie zu einem völligen Kinderwechsel führt. Hier haben wir es wohl mit
einem Überrest aus den Zeiten der Gruppenehe zu kun; denn dort gehörte das Kind der
ganzen Gruppe an, und es war nur zufällig, daß es mehr bei dem einen Paar der
Gruppe als bei dem anderen lebte; dieser Zufall spielte nun weiter, oder vielmehr, er
wurde ausgelöst zum Auswechselungsspiel, und schließlich behält jede Familie die Kinder,
die ihr am besten behagen.
Die Kindschaftsannahme erfolgte sehr häufig durch Einwirken mystischer Mächte,
indem durch Seelenvereinigung die Beziehung zu Vater und Mutter hergestellt wurde,
o wie sie beim leiblichen Kinde besteht. Hierzu benutzte man vielfach die Einrichtung der
Jünglingsweihe; wie wir wissen, bekam das Kind hierbei eine neue Seele; und wenn
diese Weihe in der Adoptivfamilie vorgenommen wurde, so lag kein Gedanke näher als
der, daß das Kind die Seele mit dieser Familie teile. Daher der nicht seltene Satz,
daß die Ankindung vor der Jünglingsweihe geschehen muß und in Verbindung mit der
Jünglingsweihe steht; so namentlich im indischen Rechte. Aber auch im germanischen
Leben haͤngt die Ankindung durch Waffengebung oder durch Haarschur mit der Weihe zu—⸗
sammen. Demselben Gedankenkreis gehört auch die Zeremonie an, daß das Kind auf
den Schoß gesetzt wird oder gar von da zur Erde gleitet, um den Geburtsvorgang zu
zersinnbildlichen. Später wird die Ankindung zu einem rein juristischen Institut, aller ihrer
        <pb n="39" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 33

mystischen Gedanken entkleidet, nicht selten dadurch gekennzeichnet, daß das Kind in die
Geschlechtstafel eingetragen wird.
Der Grund der Ankindung war nicht nur der natürliche Trieb, Nachkommen zu
haben, sondern noch andere Ideen lagen im Hintergrund. Keine ist mächtiger gewesen
als der Gedanke, daß der Adoptivsohn als Sohn verpflichtet sei, die Totenopfer dar—
zubringen und dadurch dem Verstorbenen Ruhe und Glück im Jenseits zu bringen.
Dieses Motiv hat die Ankindung in gleicher Weise bei den Ostafiaten (Chinesen und
Japanern, Koreanern) und bei den Indogermanen hervorgetrieben, namentlich bei den
Hindus und bei den Griechen.
Doch auch dieser und ähnliche Beweggründe verschwinden allmählich, und es bleibt nur
das eine naturgemäße Familienmotiv übrig; dieses ist aber so mächtig, daß das Institut
auch noch im heutigen Leben eine bedeutende Rolle spielt, wenn es auch nicht mehr eine
so maßgebende Einrichtung darstellt, wie z. B. im Leben der Hindus. Der Islam aller⸗
dings kennt die Kindschaftsannahme nicht, aber aus dem besonderen Grunde, weil der
Prophet sie verwarf, da sie ihm unbequem war: er wollte die Frau seines Adoptiv⸗
sohnes mit unter seine Weiber aufnehmen, und er hätte dies nicht gekonnt, wenn die
Ankindung als wirksames Institut bestehen geblieben und diese Frau seine Schwieger—
tochter gewesen wäre.
Von der Kindschaftsannahme wohl zu unterscheiden ist das nur bei den Rothäuten
nachweisbare System des Familienersatzes: es wird ein Gefangener in der Art auf⸗
genommen, daß er an die Stelle eines Verstorbenen tritt, sei dies nun ein Sohn, Bruder,
Vater u. j. w.; er gilt als der Fortsetzer der Seele des Verstorbenen, nimmt sein ganzes
Sein in sich auf, bekommt dessen Vermögen, Familie u. s. w. Diese Einrichtung war
den Rothäuten segensreich, weil sie in ihren Kämpfen oft vollständig dezimiert wurden:
im Fall großer Verluste pflegten sie sich auf solche Weise aus den Gefangenen zu
ergänzen, indem sie sie mehr oder minder an Stelle der Verstorbenen oder Gefallenen
treten ließen. Natürlich. setzt das Institut einen tiefen Glauben an diese Umwandlung
voraus, auch von seiten der Gefangenen, denn sonst wäre es nicht möglich gewesen, daß
solche Gefangene sich den feindlichen Familien so sehr angeschmiegt hätten, daß Ruhe
und Ordnung herrschte und der neue Vater ohne weiteres wie der alte Familienvater
im Stamme wirkte.
Ein anderes früher verbreitetes Institut ist das der Blutsbrüderschaft, auch
Blutsschwesterschaft: zwischen zwei Personen tritt das Verhältnis von Bruder zu Bruder
oder Schwester zu Bruder ein; ja, in alten Zeiten wurde dies so weit fortgebildet, daß
die beiden Brüder wie eine Einheit galten, zwei Leiber und eine Seele, und diese Einheit
zeigte sich in der Gemeinschaft der Frauen und des Vermögens: die Frau des einen
Blutsbruders gehörte auch dem anderen, das Vermögen des einen galt zugleich als Ver—
mögen seines Bruders, und keiner hatte etwas vom anderen getrennt. So findet sich die
Blutsbrüderschaft in weiten Teilen der Erde, auf den malalischen Inseln, wie in Ost—
afrika. Allmählich allerdings nimmt man an diesen tiefgehenden Folgen Anstoß, und man
läßt die Blutsbrüder Freunde sein, ohne daß ihre Einzelpersönlichkeiten ineinander übergehen,
und ohne daß der eine auf solche Weise im Hause des anderen schalten darf. Immerhin
bleibt der Blutsbruder eine gewichtige Persönlichkeit, ein Helfer in Rat und Tat;
die hauptsächliche Bedeutung aber ist die Blutrache: ein Bluisbruder muß den anderen
rächen, das ist seine heiligste Pflicht. Auf solche Weise ist uns in unseren Kolonien die
Blutsbrüderschaft ein heilsames , ja unentbehrliches Institut geworden: die Blutsbrüder—
schaft mit einem mächtigen Häupiling wird dem Reisenden Leben, Hab und Gut sichern,
weil der Mörder, der Vergewalliger eine schwere Rache heraufbeschwören würde. Aller—
dings hat das Institut auch manche Bedenken, und die schwarzen Herren Blutsbrüder
sind mitunter noch recht anspruchsvoll. Eine besondere Art der Blutsbrüderschaft ist die
Pela genossenschaft, der Blalsverband von Gemeinde zu Gemeinde (nach den Malaien
so, benannt), der fich auch in einer gegenfeitigen Helferpflicht äußert und außerdem ein
Ehehindernis bietet Und der zuch bei den Ganern und Sübslawen nachweisbar ist.

14
        <pb n="40" />
        36

J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

Diese ganze Verwandtschaft ist in modernen Staaten verschwunden; mindestens
finden wir sie in unseren kodifizierten Rechten nicht mehr, wenn sie sich auch bei einigen
Völkern, wie z. B. bei den modernen Griechen, im Leben erhalten hat. Der Grund,
warum sie verschwindet, ist der, daß sie sich in ihrer späteren Entwicklung hauptsächlich
auf die Blutrache hinausspielt, manchmal auch zu antistaatlichen Genossenschaften führt,
und beides dem Fortschritt der Kultur weichen muß.
Andere Arten der künstlichen Verwandtschaft haben geringere Bedeutung, ja oft
nur ein örtliches Anwendungsgebiet. Immerhin darf das Institut der Milchverwandtschaft
 im Islam nicht übersehen werden, das der Prophet aus dem Recht einiger
Araberstämme entnommen zu haben scheint. Milch ist gleich dem Blut: das Kind steht
zur Amme im selben Verhältnis wie zu einer Mutter. Ja, selbst mehrere von der
nämlichen Amme gesäugte Kinder gelten als Milchgeschwister und stehen miteinander in
Verwandtschaft. Die einzige Folge in der Islamwelt ist das Eheverbot; dieses geht in
der Milchverwandtschaft ebenso weit wie in der Blutsverwandtschaft; die auf solche Weise
entstandene Verwandtschaft zwischen verschiedenen Säuglingen derselben Amme versagt
also den Milchgeschwistern späterhin die gegenseitige Ehe, — eine sehr mißliche Ein—
richtung, die in den Islamländern große Störung anrichtet. Außerhalb der Islamwelt
findet sich die Einrichtung selten.
Eine andere künstliche Verwandtschaft ist die Verwandtschaft mit dem Pflege—
vater und dem Lehrer; sie hängt mit dem Ankindungsverhältnis insofern zusammen,
als auch sie auf die Jünglingsweihe zurückweist: der geweihte Jüngling steht von selber
in einer Art Verwandtschaftsverhältnis zum Weihevater, und so entsteht in Indien eine
Verwandtschaft zwischen dem Brahmanen und seinem Zögling, in der Christenwelt eine
Verwandtschaft zwischen Paten und Täufling u. s. w.
6. Erbrecht.
8 25. Allgemeines.
Stirbt die einzelne Persönlichkeit, so ist ursprünglich für das individuelle Ver—
mögen kein Raum mehr; denn lediglich die einzelne Person ist es, zu deren Gunsten
Vermögensstücke aus der Allgemeinheit ausgeschieden waren; die Individualisation war
individuell, darum zeitweise; sie hört auf. Hier baut sich die zweite Stufe der In—
dividualisation auf: das Vermögen bleibt individuell, es kommt wieder an Einzelwesen;
man scheut sich mehr und mehr vor dem Gesamtvermögen und will wo möglich das
Einzelvermögen fördern. Auf diese Weise hat sich das Erbrecht entwickelt. Es setzt
also zwei Stufen der Individualisation voraus: die eine, welche überhaupt Vermögensstücke
 aus der Allgemeinheit ausscheidet, und die andere, welche dahin drängt, diese Aus—
scheidung noch nach dem Tode dieser einzelnen Person fortdauern zu lassen.
Die Familienglieder, an welche das Vermögen fallen soll, werden aus dem Kreise
der Familie ausgewählt; bald ist es ein Einzelner, bald mehrere. Die Art der Wahl
wird eine sehr mannigfaltige sein, da hierbei die verschiedenartigsten Interessen mit—
wirken können: Interessen des Opfers, Interessen der Erhaltung des Familienvermögens,
Interessen der Wahrung der Gütereinheit und schließlich die Interessen des näheren
Familienverbandes, in dem der Erblasser gelebt hat, und von dem man annimmt, daß er
in innigerem Vereine mit ihm steht als die übrigen Familienmitglieder.
Es war daher nichts irriger, als wenn das Naturrecht ein für allemal gewisse Erben
als die natürlichen bezeichnen wollte, und wenn man z. B. Einrichtungen wie Majorat
oder Minorat einfach als ungerecht zu bannen versuchte. Der Drang der Entwicklung
geht zunächst nur dahin, das Vermögen als Einzelvermögen bestehen zu lassen; die
Auswahl der Einzelerben ist eine Sache, die den verschiedensten Rücksichten unterstellt
werden kann. Aufgabe des Gesetzes ist es nun, gerade die wichtigsten und durchgreifendsten
Rücksichten zu wahren, und tut es dies nicht, so ist es eben ungerecht.
Dabei gibt es Völker, welche in der ersten Linie der Erben stehen geblieben sind;
dies waren beim Mutterrecht die Neffen, beim Vaterrecht die Söhne; und wenn derartige
        <pb n="41" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 37

Familienglieder nicht vorhanden sind, so schafft man sie künstlich. Dies ist insbesondere
der Zug des ostasiatischen Rechts: Chinesen, Japaner und Koreaner haben eigentlich nur
eine Erbfolge der Abkoͤmmlinge, und sind keine Abkömmlinge vorhanden, so muß durch
Kindesannahme geholfen werden; nötigenfalls geschieht eine Ankindung nach dem Tode,
wobei sich dann allerdings über die Auswahl der Person gewisse Regeln bildeten, die
man aufrechterhält, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Diesen Typus des
Erbrechts wahrt auch noch das heuͤtige japanische Zivilgesetzbuch in Bezug auf die Hauserbfolge.
Andere Rechte gehen weiter und lassen in Ermangelung von Abkömmlingen sonstige
Verwandte zur Erbschaft gelangen. Hierbei haben sich insbesondere zwei Systeme ent—
wickelt: das System der Gradesnähe und das System der Parentelerbfolge. Daneben
gibt es noch mehr oder minder regellose Mischsysteme. Die Gradesnähe geht nicht auf
die Organisation der Familie zurück, sondern mißt nur die Stufenfolge, die man vom
Erben bis zum Erblasser durchlaufen muß; sie läßt die Anzahl der Glieder ent—
scheiden, welche dazwischen stehen, und durch die hindurch der Weg zum Erblasser gefunden
wird. Ganz anders die Parentelerbfolge: sie geht von der organischen Familienbetrach—
tung aus; jeder bildet mit seinen Abkoͤmmlingen eine Ordnung; eine zweite Ordnung
aildet der Vater mit seinen Abkömmlingen, eine dritte der Großvaier mit seinen Abkömm—
ingen u. s. w. So schreitet man von Stufe zu Stufe aufwärts, organisch die Entwicklung
der Familien verfolgend: zuerst die Erben der ersten, dann die der zweiten, dann der
dritten Ordnung u. f. w., so daß eine Schicht nach der anderen zur Hebung kommt. Aller—
dings gehört, wer in der ersten Parentel ist, zugleich zu den Verwandten, welche die
weite Parentel bilden u. s.w.; es gilt aber das Gesetz, daß sie in die erste Parentel ge—
rechnet werden, und die zweite Parentel besteht nur aus den Versonen, die nicht in die
erste Parentel fallen u. s. w.
Der Gedanke der Parentelfolge ist so einleuchtend, daß es nicht zu verwundern ist,
daß er sich auf den verschiedensten Gebieten unseres Erdballs unabhängig gebildet hat.
Wir finden den Parentelgedanken besonders im Rechte der Hindus und im Rechte der
Germanen; ferner im Rechte der Juden und der Araber, und auch bei anderen Völkern
lassen sich mindestens Außerungen des Gedankens nachweisen.
Sehr wichtig ist hierbei die Frage, ob nach Stämmen oder Köpfen geerbt wird,
welche Frage man so zu stellen pflegt, ob das sogenannte Repräsentationsrecht gilt. Die
Frage tritt in zwei Vorkommnissen auf: Möglicherweise ist ein Sohn und ein Enkel vom
anderen Sohn vorhanden, während dieser andere Sohn gestorben ist; es fragt sich, ob
der vorhandene Sohn den Enkel des anderen Stammes ausschließt, oder ob Enkel und
Sohn zusammen erben? Lehzierenfalls sagt man, daß der Enkel den Sohn, von dem er
stammt, repräsentiere oder an dessen Stelle trete, — eine Redeweise, die allerdings nicht ganz
utreffend ist, aber den richtigen Gedanken volkstümlich bezeichnet. Manche Rechte haben
sich gegen dieses Eintritisrecht sehr lange gesträubt; der Islam noch heute; im
deutschen Recht gehörte eine lauge Entwidlung dagu, un es durchzufetzen, indem früher
der Satz galt: Je näher dem Blut, je naäher dem' Gut.
„Die zweite Erbgestaltung, in der das Repräsentationsrecht auftritt, ist folgende:
Die Erben sind vom nämlichen Grade. Es sind z. B. 6 Enkel von einem Sohn vor—
handen und 2 Enkel vom anderen Sohn. Die Soͤhne sind beide gestorben, und die Frage
erhebt sich, ob die Enkel noch Koͤpfen eilen, oder ob auch hier die Familienorganisation
durchdringt und das Erbe in zwei Teile geteilt wird, die eine Hälfte unter die 6, die
andere unter die 2. In dieser Anwendung hatte das Eintrittsrecht noch viel
zrößere Kämpfe zu bestehen; manche Gesetze, die es in der anderen Verbindung kennen,
oerneinen es hier. Unsere inodernen, deuischen und romanischen Rechte haben ihm auch
hier den Vorzug zuerkannt, von der Anschauung ausgehend, daß die den Enkeln in der
Familie zum voraus zugewiesene Stellung durch den frühzeitigen Tod der Söhne nicht
eändert werden solle. Wären die Soöͤhne am' Leben gellieben, so hätten ja in der
Regel die jeweiligen Enkel (durch die Söhne hindurch) je die Hälfte des Vermögens er—⸗
angt; es sind nun keine genügenden Gründe vorhanden, eine völlig andere Teilung ein—
reten zu lassen, wenn die Söhne verstorben sind und die Enkel unmittelbar erben, so daß
        <pb n="42" />
        38

J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

in diesem Fall die 2 Enkel, die sonst je ein Viertel des Vermögens bekämen, auf je ein
Achtel beschränkt würden. Das deutsche Recht allerdings hat sich sehr lange dagegen ge—
träubt und den Grundsatz aufgestellt: „So viel Mund, so viel Pfund.“
In dieser Gestaltung haben sich die modernen Erbrechte entwickelt; die Erbordnungen
zeigen allerdings im einzelnen große Verschiedenheiten; aber -im großen ganzen beruhen
ie auf dem einen oder anderen der beiden Systeme oder einer Verbindung beider. Auch
unser B. G. B., das von der Parentelerbfolge ausgeht, führt sie folgerichtig nur bis in
die dritte Ordnung organisch durch, während von der vierten Ordnung an zwar immer
noch die Parentelen hintereinander gerufen werden, in jeder Parentel aber Gradesnähe
ind Kopfteilung herrscht. Der Grund ist der, weil sonst in den höheren Parentelen
ine zu große Zersplitterung des Vermögens eintritt, was für die Vermögensbildung in
einer Weise vorteilhaft erscheint.

F 26. Erbschaft der agnatischen Familie.

Die agnatische Familie hat der Erbfolge ihr Gepräge sehr scharf eingedrückt: nicht
nur erben lediglich solche Personen, die durch Männer, d. h. durch Zeugung, verbunden
ind, sondern man beginnt sogar die Frauenspersonen, auch wenn sie auf diese Weise
»erbunden sind, auszuschließen. Der Grund ist der: Bei den damaligen Eheverhältnissen
»flegte die Frau das Vermögen in das Haus des Mannes zu bringen, so daß es für die
Familie, aus der es stammte, endgültig verloren war. Man gab deswegen den verheirateten
Frauen nur ihre Aussteuer mit und schloß sie von der Erbschaft aus. Das wird anders,
obald die Stellung der Frauen in der Ehe eine andere wird, und allmählich läßt man
auch die Frauen zur Erbfolge zu. Eine höchst interessante Entwicklung in dieser Hinsicht
sjat der Islam durchgemacht, denn Mohammed war es, der den Frauen, entgegen den
rüheren Bräuchen, ein Erbrecht gab, das allerdings sehr unorganisch gestaltet ist.
Wenn z. B. eine Schwester mit dem Bruder, eine Tochter mit dem Sohn zusammentrifft, so
wird die Frau Erbin, wie ihr männlicher Partner, aber sie bekommt nur einen halben
Mannesteil, entsprechend dem alten Grundsatz, wonach die Frau nur ein halbes Wergeld
hatte. Wenn dagegen die Frau keinen solchen gleichartigen männlichen Partner hat,
so beruft sie Mohammed zu einem festen Teil, Fardh, etwa einhalb, ein Sechstel usw.
Auf diese Weise bekommt die Tochter, die Sohnestochter, die Schwester, die Mutter (aber
auch der Vater, die Ehegatten und die uterinen? Geschwister) solche Fardh-Teile. Dadurch
wurde natürlich das System äußerst verwickelt, unübersichtlich und führte zu den seltsamsten
Sonderlichkeiten. So konnte es z. B. kommen, daß die uterinen Geschwister als Fardh—
Erben gerufen waren, während die vollbürtigen Geschwister keinen Teil bekamen, weshalb
ein Kalif die berühmte sog. Eselsentscheidung erließ, indem fingiert wurde, der Vater der
vollbürtigen Geschwister sei ein Esel gewesen, so daß sie nur noch als uterine Geschwister
zählten und als solche zur Erbschaft gelangten 2.

827. Testament.

Einer der interessantesten Teile der Rechtsgeschichte ist die Geschichte des Testaments.
Von diesem haben die Völker ursprünglich keinen Begriff; sie können sich nicht denken,
daß man nach dem Tode, wo man nicht mehr ist, noch vollkräftig wirken kann, und ins⸗
besondere wird es als ein Widerspruch erachtet, wenn der Erblasser für eine Zeit verfügen
will, wo er selber nicht mehr ist und mithin der Verfügungsfähigkeit gebricht. Allein,
hier wirkte der Zwiespalt nach, von dem oben (S. 28) gesprochen wurde. Hatte man
einmal das Eigentum von der Person unabhängig gemacht und dem Eigentümer die Be—
fugnis gegeben, es zu opfern, es dem Erben zu entziehen, so wurde man zu der Annahme
gelrieben, daß der Eigentümer auch in der Lage sei, zu erklären, daß das Eigentum im

D. h. bloß durch die Mutter, nicht durch den Vater mit dem Erblasser verbundenen.
Rechtsvergleichende Studien S. 108.
        <pb n="43" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 39

letzten Augenblick seines Lebens auf einen anderen übergehen solle, und dies führte
oon selbst zur letztwilligen Verfügung. Der Widerspruch, den man darin findet, daß jemand
über ein Vermogen verfügt, das er nach dem Tode überhaupt nicht mehr innehat,
vird durch den Gedanken uͤberwunden, daß man ja das Vermögen im letzten Augenblick
des Lebens hingeben kann, und zwar auf eine solche Weise, daß es für immer nicht nur
dem Erblasser, fondern auch seinen Erben entzogen ist. Auf diesem Wege mußte man zum
pgenannten Erbvertrag gelangen, und seine Bildung wurde noch durch zwei besondere
Umstände unterstützt: man konnte jemanden zum Kind annehmen; dann war er natur⸗
emäßer Erbe des Vermögens, — er war es als künstlicher Sohn; nichts stand aber im
Wege, daß die Kindesannahme in der Art abgeschwächt wurde, daß man sie auf das Erb⸗
recht beschränkte und alle anderen Züge des Familienverbandes, die sonst mit der Ankindung
oerbunden waren, auslöste. Ein anderer Gedanke war es, daß man die Volksverfan mlung
anrief und vor derselben und mit ihrer Zustimmung das Vermögen für sofort oder in die
Zukunft übertrug; hierdurch erlangte die Verfügung zu gleicher Zeit einen gewissermaßen
üffentlichen Charakter, und sie galt als Gesetz.
Der Erbvertrag war bindend und konnte nur mit Zustimmung des Vertragsgegners
vieder aufgehoben werden. Das war lästig, und wäre die Menschheit nicht darüber hinweg—
zekommen, so wären die letztwilligen Verfügungen eine Ausnahme geblieben. Aber man
gelangte auf weiterem Wege zur einseitigen widerruflichen Verfügung, zum Testament.
Das konnte in zweierlei Weise geschehen: 1. Man behielt sich bei einer solchen Vergabung
oder bei einem solchen Erbvertrag das beliebige Rücktrittsrecht vor, oder 2. man wandte
das Vermögen nicht dem Erben, sondern einem Vertrauensmann, Testamentsvollstrecker,
zu und empfahl diesem die Reihe letztwilliger Verfügungen, die man ausgeführt wünschte,
zur Erfüllung und Nachachtung . Der juristische Erbe war hier der Testamenisvollstrecker,
aber er war nur ein Erbẽ fiduziarischer Art im Interesse Dritter; und da der Vertrauensmann
lein maßgebendes Interesse hatte, daß eher der A als der B das Vermögen bekomme, so
zab man von selber dem Erblasser die Befugnis, die Bestimmungen zu andern und dem
Treuhänder ein anderes Verzeichnis von Erben zu übergeben. Auf solche Weise entwickelte sich
das einseitige Testament? und damit eine der groͤßten Wohltaten der Menschheit; denn diefes
verbindet in sich folgende Betätigungen: a) Die Persönlichkeit wirkt über das Grab hinaus;
b) sie kann die besonderen Verhältnisse berücksichtigen und demjenigen Zuwendungen machen,
der ihrer bedarf ; 0) sie kann die Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten der Natur mildern,
indem sie denjenigen, der von Natur bedürfnisvoller in die Welt gesetzt ist als die anderen,
mit einer besonderen Gabe versieht und ihm dadurch eine gewisse Ausgleichung gegenüber
der Härte des Schicksals verschafft. Schließlich ist das Testament ein Hebel menschlicher
Wohltätigkeit, ein Mittel, um ideale Zwecke zu fördern und insbesondere Vermögen zu
Stiftungszwecken anzusammeln.
Ein, interessantes Problem ist es, wie weit der Einzelwille des Erblassers
gehen darf, und ob feine Willkür, die im wesentlichen schalten und walten darf, nicht
anter gewissen Beschraͤnkungen und gefetzuichen Kontrollbestimmungen stehn Manche Rechte,
auch das ältere römische Recht, überlassen alles dem Pflichtermessen und der Verantwortlich⸗
eit des Erblassers vor seinen Gewissen und der Welt. Dieses System hat unzweifelhafte
Vorzüge: die Zwecke des Testamentes können reichlicher erreicht, die Unebenheiten besser
usgeglichen, die Einheit des Famslienguts kann gewahrt und dieses vor Zersplitterungen
behutet werden. Trotzdem ist weder das römische noch das deutsche Recht dabei stehen
zeblieben; beide besorden den Fall eines Mißbrauchs. Nun wäre immerhin folgende

in di i 96, wo die Entwicklung nur
1 Bgl. au on Einführung in die Nechts wissenschaft S. 96, XX
kizziert Renẽ Dn Ich ee es aber mit Rücksicht deee deee e pe au
schon vorher in meinen Vorlesungen dargelegt hatte, pserning u 343
a tradition romaine sur la succession (1901) P. 48f., ausgeführ Fere he Set Nomo
2.So im rom Recht das Manzipationstestament.“ Ddaher gy aeeneae
pro parte testatus, pro parte intestatus decedero potest; man n— eepaenanrdede
———— sein ganzes Vermöqgen übergeden, und dies
Erbfolge aus.
        <pb n="44" />
        I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

Möglichkeit geblieben: man hätte es dem freien Ermessen des Gerichts oder der Obrigkeit
überlassen können, zu prüfen, ob im einzelnen Falle ein solcher Mißbrauch vorliegt, ins⸗
besondere, ob die Erbschaft einer unwürdigen Person zugewandt ist. Sowohl das römische
vie das germanische Recht zeigen Ansätze dieser Entwicklung. Diese belastet aber das Ge—
richt mit einer so schwierigen Prüfung und führt eine solche Unsicherheit des Rechtsttandes
 herbei, daß die Geschichte dabei nicht stehen geblieben ist und zu festen Größen—
hestimmungen geführt hat: die nächsten Erben sollten das Recht auf einen gesetzlichen Teil,
ine portio legitima bekommen, den Fall schwerer sittlicher Verfehlungen ausgenommen.
Dies ist das System der modernen kontinentalen Rechte geworden. Es ist nicht
zu verkennen, daß es den widerstrebenden Rücksichten Rechnung trägt; auf der anderen
Seile ist es allerdings der großen Ansammlung. von Vermögensmassen nicht günstig; es
ührt insbesondere bei Großbetrieben und Großgütersystemen zu einer bedauernswerten
Zersplitterung oder doch Belastung und Überlastung der Wirtschaftsgrundlagen und Wirt⸗
Hhaflsmittel, so daß man sich veranlaßt gesehen hat, einerseits durch ein System von
uneilbaren, unbelastbaren Stammgütern, anderseits durch die bäuerliche Einrichtung des
Anerbenrechts den schweren wirtschaftlichen Nachteilen zu entgehen, welche eine unvermeid—
liche Wertzersplitterung zur Folge hätte.
Ein anderer Nachteil des Pflichtteilsystems ist es, daß oft ein beträchtliches Erbgut an
einen Sohn zu hinterlassen ist, der als Verschwender wenig Gutes fördert, oder an einen
Erben, dessen Vermögen sofort die Beute der Gläubiger wird. Diesem Nachteil steuert man
heutzutage durch die Bindung des Pflichtteilgutes, die in solchen Fällen wirtschaft—
icher Gefahr gestattet ist, so daß der Erbe nicht das Kapitalvermögen in die Hand be—
kommt, sondern nur die Früchte, während das Vermögenskapital von dritter Hand ver—
waltet oder als unveräußerlich erklärt wird.
Eine Art der Bindung ist die Bindung durch Einsetzung eines Nacherben, indem
der erste Erbe das Erbgut in seinem Kapitalbestand einem zweiten Erben erhalten
muß. Dieses Institut hat, auch abgesehen vom Pflichtteil, seine bedeutende Berechtigung.
Es hat die Bestimmung, es zu vermeiden, daß das Vermögen in der ersten Generation
sofort wieder verfliegt; und das ist nicht selten zu befürchten, da die Söhne stark wirtschaftlich
angelegter Väter, kraft des Reizes des MWiderspruchs, nicht selten den entgegengesetzten
hang in sich tragen. Auf solche Weise kann der Erblasser es sichern, daß seine Enkel
uind Urenkel noch an demjenigen zehren und sich erfreuen, was er seinerzeit vielleicht mit
schwerer Muhe und feiner Spekulation errungen hat.
Indes auch dieses System muß seine Schranken haben, denn es ist gewiß uner⸗
rräglich, daß etwa Jahrhunderte hindurch das Vermögen verfangen bleibt und die Erb—
ordnung sich in der von dem Erblasser bezeichneten festen Reihenfolge entwickeln muß. Und
darum streben die modernen Rechte dahin, eine solche Nacherbeneinsetzung auf gewisse Zeit
oder auf eine gewisse Reihe von Generationen zu beschränken, — Beschränkungen, die sich
auch im B. G. B. finden!.
Mit diesen Nacherbeinsetzungen verwandt sind die Stiftungen; ja, der Islam
begreift unter dem Worte Wakf unbedenklich beides. Bei der Nacherbeinsetzung
vird der Vorerbe Eigentümer, allerdings unter einer auflösenden Bedingung; und
venn er auch das Kapitalvermögen nicht angreifen darf, so steht ihm die Verwendung
der Vermögensfrüchte frei. Das Ziel der Verfügung kann allerdings sein, die Familie
im Wohlstande zu erhalten, die Nachkommen gegen Verschwendung zu sichern; allein, diese
Ziele sind allgemeine Vermögenserhaltungsziele und beziehen sich nicht auf eine besondere
Betätigung des Vermögens. Ganz anders die Stiftung: der Stiftling ist nicht Eigen—
umer des Suftungsvermögens; ihm kommt nur seine stiftungsgemäße Vermögensrente
zu; und wenn die Stiftung nicht zu Gunsten einzelner Familien, sondern zu Gunsten von
Raturwesen oder zu irgend welchen sonstigen Kulturzwecken gegründet ist, so ist der
nterschied gegenüber der Vor- und Nacherbeinsetzung noch viel bedeutender. Das
Vermogen ist hier viel stärker gefesselt, denn nicht nur das Kapital, sondern auch die

Einführung in die Rechtswissenschaft S. 102.
        <pb n="45" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 41

e
Zinsen sollen im Sinne des Erblassers verwendet weW rn e en ern
heutige Entwicklung dahin: es sollen Stiftungen nur mit Sta— 9 ustehen, der Suftung
können; und es soll dem Staat unter Aninensn — m hier vernunfu,
eine andere Verwendung zuzuweisen oder sie ganz aufzuheben
zu walten, ist nicht nur eine Einsicht in die Gegenwart. sondern
ötig. die kollektive
ee du Sininnde cennn —
Vermögensentwicklung berührt, nachdem es zum Hort des Einzelvermögens

b) Losere Verhältnisse. Schuldrecht.
g 28. Versprechen als wirtschaftliches und als ethisches Moment.
Wesentlich von den bisherigen Beziehungen verschieden ist das Schuldrecht, das
keine lebenslänglichen oder auch nur übermäßig lang dauernden Verbindungen schafft,
sondern mehr oder minder flüchtige Begegnungen, die angebahnt und wieder getrennt
werden, aber wegen ihrer Zahl, ihrer Mannigfaltigkeit und ihres Einflusses auf das
Menschenleben von hervorragender Bedeutung sind. —
Dieses Schuldrecht ist ein wesentliches Erzeugnis einzelrechtlicher Entwicklung;
Zeiten kommunistischer Auffassung kennen das Schuldrecht höchstens als Missetatrecht, wo
die eine Familie der anderen fuͤr die Vergehungen ihrer Mitglieder aufkommen muß.
Erst mit der Zeit, wo das Vermögen sich vereinzelte und jeder seine Eigentumsstücke
hatte, entwickelte fich die Notwendigkeit, daß der eine den anderen zu Leistungen ver⸗
pflichtete; und je weiter insbesondere die Arbeitsteilung drang, um so mehr zeigte sich
das Bedürfnis, dasjenige zu schaffen, was man Verbindlichkeit nennt.
Der Austausch allerdings geht dem Schuldrecht lang voraus; ja, es hat lange Zeit
Austausch gegeben, ehe man den Gedanken ves Schuldrechts gefaßt hat. Der Austausch
bestand eben in der uͤnmittelbaren Hingabe der einen Sache fuͤr die andere, wobei man in
einfachen Verhältnissen der Verpflichtung entbehren konnte.
Sobald aber der Gedanke auftrat, daß zukünftige Leistungen mit in das Bereich
des Rechts gezogen werden, war ein Fortschritt und zwar ein Fortschritt ersten Ranges
gegeben. Es war ein Fortschritt wirsschaftlicher wie ethischer Art. Der wirtschaftliche
Fortschritt bestand darin, daß es möglich wurde, Leistungen künftiger Zeit jetzt schon in
das Getriebe des Verkehrs hineinzuwerfen und zum Gegenstand verkehrsmäßigen Aus⸗
lausches zu machen. Derjenige, der nichts hat, als seine Arbeitskraft, kann möglicherweise
mit den Mitteln anderer wirtschaften, wenn er die Gegenleistung in der Zukunft ver⸗
spricht, nachdem er den erhofften Gewinn gemacht hat. Auf diese Weise vertraut der
eine auf die künftige Leistung des anderen, und das nennt man Kredit. Mit dem
Kredit kommt eine ganze Fülle neuer Werte in den Verkehr, die Vergangenheit dient
der Zukunft, wie die Zukunft der Vergangenheit; die Schranke der Zeit wird über—
schritten, und ungehindert herrscht jetzt der Mensch über Zeit und Raum.
.Die juristische Konstruktion dieses Verhälinisses ist allerdings sehr verschieden ge
wesen. Die erste Zeit mußte sich solche Beziehung vorstellen als eine Art von Wertrecht
des Gläubigers an der Person des Schuldners: er hatte das Recht, aus dem
Schuldner in irgend einer Weise das Geld herauszupressen; der Schuldner war seine
Pfandsache. Und so kam die weltgeschichtliche Idee von der Haftung des Schuldners mit
Leib und Leben, von der Haftung des Leichnams, von der Haftung mit der Freiheit,
von der Schuldsklaverei und von der Abarbeitung der Schulden durch den verpfändeten
Schuldner (Pfandling), eine Idee, die in der Geschichte der Menschheit viele Jahrhunderte
tinnimmt und Generalionen hindurch zwar erziehekisch wirkte, aber auch eine Fülle von
Elend und Weh über die Femilien brachte. Und eine weitere Entwicklung war es, als
der Schuldner dem Gläubiger noch dadurch entgegenkam, daß er sich ihm förmlich ver—
haftete und dem Glaͤubiger fein Pfuntd Fleisch“ seine Freiheit, seine Ehre verpfändete
        <pb n="46" />
        J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
»der sogar das ganze Seelenheil mit in die Schanze schlug. Dies hing mit der
unten darzulegenden Annahme zusammen, daß der Mensch die Selbstmunt in der Art
zjabe, daß er Leib, Leben, Freiheit und Ehre einem anderen dahingeben dürfe. Lange
Zeit hatte die Menschheit zu ringen, sich von diesem Gedanken freizumachen, und es
gelang ihr; vorher aber war es nötig, daß sie den Haftungsbegriff von der Person ab—
zjustrefen und dafür den Begriff der Verpflichtung einzusetzen vermochte: der
Schuldner haftet nicht mehr, d. h. seine Persönlichkeit ist frei und unangetastet; er
st nur verpflichtet, d. h., er ist gehalten, eine Leistung zu machen. Das Recht
vocht hier nicht an die Grundfesten des menschlichen Daseins, es greift nicht die Person
in ihrem Sein und Wesen an, es wendet sich an die Stellung der Person im Verkehrs—
leben und erklärt die Stellung als erschüttert, wenn die Leistung nicht gemacht wird;
und dementsprechend wird die Erschütterung der Stellung durch Eingriff des Rechts zur
Geltung gebracht: das Recht als Vertreter des Verkehrs greift in die Stellung der
Person ein und rückt die Verhältnisse, wie es den Erfordernissen des rechtlichen Verkehrs—
ebens entspricht. Hierbei war es nun allerdings möglich, daß man in die Härten
rüherer Zeiten zurückgriff; denn wenn der Schuldner, um seine Stellung im Verkehr
zu wahren, zu einer Leistung verpflichtet war, so konnte man ihn auch durch persönlichen
Zwang anhalten, diese Leistung zu machen; man konnte sogar zu der Folgerung ge—
angen, der Schuldner sei verpflichtet, das Nötige zu tun, um sich in stand zu setzen, der
Leistungspflicht zu genügen, also einen Erwerb zu machen, sich durch Arbeit die Mittel
zu verschaffen, als Arbeiter einzutreten, ja Sklave zu werden. Aber immerhin konnte
dies doch vernünftigerweise nur so weit reichen, als man an eine Ergiebigkeit dieses
Zwanges denken konnte, und auch der Gedanke, daß die Verpflichtung zur Leistung zu—
zleich auch die Verpflichtung enthalte, das zu tun, was die Leistung ermöglicht, z. B. so
lange zu arbeiten, bis das Geld herbeigeschafft ist, mußte sich allmählich als falsch und
trügerisch erweisen. So war damit die Bahn geebnet, um von dem Schuldrecht früherer
Tage sich zu entfernen und zu dem Satze zu gelangen: wenn der Schuldner nicht zahlt,
o können wir uns nur an seinem Vermögen vergreifen; außerdem besteht höchstens noch
ein Recht des Gläubigers, den Schuldner zu verhindern, der Befriedigung der Gläubiger
entgegenzuhandeln.
Die Entwicklung des Schuldrechts hat aber nicht nur einen wirtschaftlichen, sondern
uch einen bedeutenden ethischen Bezug.“ Der ethische Mensch ist nicht etwa bloß der
zutartige, sondern auch zugleich der folgerichtige Mensch, und zur Folgerichtigkeit gehört,
daß, wer ein Versprechen gegeben hat, volle Verläßlichkeit hat, so daß man die Erfüllung
des Versprechens als sicher in Aussicht nimmt. Somit reifte der Lebenssatz: Ver—
sprechen muß man erfüllen. Dieses trat bei den Völkern auch vielfach in der Art
hervor, daß ein Versprechen als geheiligt erschien und unter dem Schutze eines be—
sonderen Gottes stand. Durch Anrufung Gottes und Verfluchung konnte diese Heiligkeit
noch besonders verschärft werden. Tritt nun das Recht hinzu, und verlangt es mit
seinen Mitteln, daß dem Versprechen gehorcht wird, so trägt es dazu bei, die Folge—
richtigkeit des Lebens zu erhöhen und den Charakter zu verbessern. Auf solche Weise hat
die Moral in das Recht und das Recht in die Moral eingewirkt.
Hierbei zeigte sich aber allerdings mancherlei Zwiespalt; denn die wirtschaftliche
Natur des Versprechens bringt das Erfordernis mit sich, daß die „Diskontierung“ der
Zukunft nur dann rechtlich erfolgen darf, wenn dadurch ein der allgemeinen Wirtschaft
günstiges Ergebnis erzeugt wird; daher nicht, wenn z. B. ein Versprechen auf etwas
Unerlaubtes gegeben wird oder eine solche Preisgabe der Persönlichkeit enthält, welche den
Geboten der wirtschaftlichen Freiheit widerspricht, oder wenn etwa ein Versprechen ohne
wirtschaftliche Grundlage, ein bloßes Spielversprechen vorliegt. Hier muß das Recht als
ein auf der Wirtschaft beruhendes Recht sich streng ablehnend verhalten und kann seinen
Rechtszwang nicht gestatten, um das Versprochene zur Geltung zu bringen. Dagegen
mnüßte von dem Standpunkt der Folgerichtigkeit auf Erfüllung solchen Versprechens ge—
drungen werden. Schon in der Sittenlehre entwickeln sich hier schwere Zwiespalte, sofern
man etwas dem Sittengebot Widersprechendes zugesagt hat, so daß nun auf der einen

2
        <pb n="47" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 483

Seite das Gebot der Folgerichtigkeit steht, auf der anderen Seite das sittliche Verbot,
velches dann übertreten wird, wenn man folgerichtig tut, was man gegen die Sittlichkeit
oersprochen hat. Wie ein solcher Zusammenstoß in der Moral auszugleichen ist, ist nicht
aäher zu eroͤrtern; jedenfalls aber zielt die Rechtsordnung heutzutage dahin, das Gebot
der Folgerichtigkeit nicht zu übertreiben und es nur dann in Anwendung zu bringen,
venn nicht andere wichtige Umstände der Leistung und dem Zwange zur Leistung ent—
genstehen; mithin geht das Gebot der wirrtschaftlichen Freiheit vor, und es geht der
Vedanke vor, daß Gefchäfte, die außerhalb des gedeihlichen Wirtschaftskreises stehen,
rechtlich unbeachtei bleiben. Dies ist nicht immer so gewesen: es hat Zeiten gegeben,
die Leib, Leben, Freiheit, alle Lebensgüter dem Geboie der Folgerichtigkeit geopfert haben.
Dies hängt mit dem Umstande zusammen, daß die Entwicklung der Moral des Ver—
iprechens ursprünglich eine religiöse ist; vor der religiösen Scheu brechen alle anderen
Rücksichten zusammen, und wer sein Wort der Gottheit gegeben hat, muß es lösen,
und gälte es das Opfer von Jephtas Tochter!.
Das Schuldrecht ist aus dem Einzelsein hervorgegangen, es ist ein Hort
des Einzelseins; es ist aber zugleich ein ungeheures Hilfsmittel der Gesamtheit,
um die Kräfte und Vermögensmassen in der richtigen Weise zur ausgiebigen Verwertung
zu bringen; und es zeigt sich hier, wie im Eigentum, die unaussprechliche Weisheit des
Weltalls, das die Einzelnen getrennt marschieren und vereint schlagen läßt.

829. Form.

Im übrigen hat sich diese Entwicklung nicht auf einmal vollzogen. Bevor das
Schuldrecht unmittelbar auf das Ziel lossteuert, sind verschiedenene Zwischenstufen wabr—
nehmbar. Die erste Stufe ist die des freien Ruͤcktritts vom Versprechen während einer
bestimmten Zeit, so daß erst nachträglich die Zusage bindend wird.
Die zweite Stufe ist die Stuse der mittelbaren Bindung, indem der Versprechende
war zurücktreten kann, aber nur unter Erleidung eines Nachteils, also gegen Zahlung
eines Reugeldes oder auch gegen noch schwerere Bedrängnisse. Sie läßt sich in morgen—
ländischen Rechten nachweisen, aber auch im deutschen Recht. Eine Abart ist
die dritte Stufe, die Stufe der Entschädigungshaftung; der Versprechende haftet
m Fall der Nichterfüllung für Entschädigung, weil die Nichterfüllung als ein zu
sühnendes Unrecht gilt.
Die vierte Stufe ist die Stufe, auf der zwar eine unmittelbare Bindung eintritt,
aber erst dann, wenn zum Versprechen etwas anderes hinzukommt. Dies kann sein die
reilweise Erfüllung auf' der einen Seite, so daß das Versprechen bereits aus dem Stande
des bloß Geistigen in den Sland koörperliher Wirklichkeit tritt. Diese Art der Feft⸗
egung zeigt sich im Islamrecht, sie zeigt sich namentlich im germanischen Recht (der
Bottespfennig bindet). Das Hinzutretende kann aber auch eine Form fein kraft ihrer
religizfen Weihe. glervon ist nun zu handeln.
Die Form stammt aus der religissen Natur des Versprechens. Sie hat
ursprünglich nicht Ewa die Vedeutung, den Willen plaftisch aus zudzüden (wie eine
rationalisierende Geschichtsdarstellung wöllte), sondern man bedientsfich der Form um
der Form willen, weil man annimmt, doß in ihr geheimnisvolle Kräfte lauern. Noch
bei den alten Deutschen galt der Satz, daß in den Runen besondere Kräfte walteten
and daß die Berührung des heiligen Runenstabes Segen und Fluch bringe; und all⸗
üͤberall auf der Erbe finden wir, sofern die Menschen in ihren religiösen Empfindungen
und in ihrem Verkehrsbedurfnis weit genug vorgeschritten sind, daß die Formen einen
Zauber in sich tragen. Wie im Prozeß die Gottesprobe Wahrheit und Unwahrheit
undgibt, weil die unwahre Aussage den Fluch mit sich führt, so ist es beim Ver⸗
prechen die Falschheit der Gesinnung und dr unfuge Treubrnich, welcher die Gotcheit

NMan vergleiche die wunderbare Ausführung in Dante, Paradiso, Canto V, die allerdings
nuf dem Standpuntie der Saeeer
        <pb n="48" />
        J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

wachruft, nachdem man sich ihr genaht und sich ihrer Gewalt unterworfen hat. Daher
bei den Negern die Versprechungen beim Fetisch durch Fetischessen, daher bei den Malaien
das Versprechen unter Fluchformeln, unter sinnbildlicher Vernichtung verbrechlicher Dinge,
unter Anrufung der Sonne, der Schlange, des Schwertes u. s. w.
Wesentlich ist also der Zauber, der dem Versprechen wie ein Schatten folgt, der
sich dem Versprechenden bis ins Jenseits an die Fersen heftet: er ist ein mächtiges Hilfs—
mittel, das Versprechen bindend zu machen und seine Kraft zu steigern.
Demgegenüber ist es eine moderne Bildung, wenn man absieht von den objektiven
Mächten und das Versprechen ganz in die Ehrlichkeit des Versprechenden legt und die
Ehrlichkeit des Versprechenden zum Ausgang des rechtlichen Schutzes macht: der rechtliche
Schutz soll so weit gehen, als man im Fall der Ehrlichkeit zu erwarten hat, vorbehaltlich
der sozialen Momente, die oben betont worden sind. Hierbei haben dann die Formen
keine substanzielle Kraft mehr; doch bleiben sie oft laͤngere Zeit bestehen, aber sie
gewinnen eine andere Bedeutung: sie dienen zur Klärung und Sicherung, damit man
weiß, ob es wirklich zur bindenden Vereinbarung gekommen ist; und an Stelle des
Runenzaubers tritt die Schrift als dauernde Kundgebung des Gedankens, welche im
Bestreitungsfalle den im Versprechen bezeichneten Gedankeninhalt so zu Tage foͤrdert,
daß darüber Zweifel und Anfechtung verstummen muß. Eine neue Bedeutung gewinnt
die Form durch Beziehung zu Dritten: das schriftlich verkörperte Geschäft gewährt die
Möglichkeit, daß sich Dritte, gleichfalls schriftlich oder körperlich, daran beteiligen; und
so entwickeln sich Rechtseinrichtungen, wie Wechsel und Inhaberpapiere.
8 30. Anfechtbarkeit.
Die ethische Seite des Versprechens führt noch zu einem weiteren wichtigen Satze:
Zwar verlangt man zur Gültigkeit des Versprechens keine Freiheit des Versprechenden
in dem Sinn, daß etwa ein Versprechen anfechtbar wäre, welches durch lebhafte Beweggründe
veranlaßt worden ist; ein derartiger Satz würde den Grundregeln der Wirtschaft und
den Grundsätzen der Ethik in gleicher Weise widersprechen; denn auch, was man unter
dem Drange scharf wirkender Beweggründe gewollt hat, hat man gewollt!. Wohl aber muß
ein Versprechen dann Not leiden, wenn gewisse Beweggründe in einer dem freien Verkehr
der Menschen widersprechenden Weise absichtlich hervorgerufen worden sind und das Ver—
sprechen darauf beruht; denn es wäre gegen den ethischen Grundsatz der persönlichen Freiheit,
wenn dem einen Einzelwesen gestattet wäre, durch solche Eingriffe dem anderen ein Ver—
sprechen abzudringen und das andere sich oder der Welt dienstbar zu machen. Daher
der Satz: Ein Versprechen kann angefochten werden, wenn es erzwungen ist, oder auch
dann, wenn es von dem anderen Teil erschlichen wurde, in der Art, daß dieser ihn
täuschte, ihm falsche Vorstellungen einflößte und ihn dadurch geistig in seine Gewalt brachte;
denn wer einem anderen ein Wahnbild zu dem Zweck beibringt, damit er entsprechend
dem Willen des Täuschenden handelt, der versetzt gleichsam den anderen gewaltweise in
eine fremde Denk- und Anschauungssphäre und macht ihn dadurch zum fremden Sklaven,
zum Sklaven desjenigen, der sein Denken bestimmt. Darum haben die fortgeschrittenen
Rechte eine Anfechtung des Versprechens wegen Zwangs und wegen Betrugs gewährt,
häufig auch, mehr oder minder, wegen Irrung.

8 31. Sicherung.
o. Pfand.
Noch bevor das Versprechen zu seiner vollen Entwicklung gelangt war, kannte man
die pfandrechtliche Sicherung. Ja, diese war sogar der Ausgangspunkt, oder
wenigstens einer der Ausgangspunkte für die Entwicklung des Schuldrechts; der Schuldner

1 Coactus volui; so auch schon die nikomachische Ethik III 1. VBgl. auch die wunderb
Darstellung in baunte Paradiso, Canto IV. Wich g 9 rbare
        <pb n="49" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 458

haftete ja mit Leib und Leben. Daher war es auch ganz entsprechend, daß der Schuldner
den einen oder anderen Gegenstand zum Pfande setzte und dem Gläubiger die Möglichkeit
gab, sich mittels dieses Pfandes zu befriedigen.
Allle Arten des Pfandrechts haben also die Befriedigung aus der Sache gemein;
die Befriedigung ist aber entweder eine Nutzungs- oder eine Kapitalbefriedigung,
und danach ist zuerst zwischen Nutzungs— und Kapitalpfand zu unterscheiden. Beim
Nutzungspfand wurde die Sache dem Glaäubiger zur Nutzung gegeben, entweder so, daß
die Nutzung das Kapital allmählich ertötete und den Schuldner befreite, oder so, daß die
Nutzung auf die Zinsen gerechnet wurde und auf diese Weise dem Gläubiger eine Ver—
zinsung des Kapitals bot. Duͤrch die meisten Völker hindurch läßt sich dieser Unterschied
wischen Zinspfand und sog. Totsatzung verfolgen, sowohl was die Verpfändung von
Sachen als auch was die Verpfändung von Menschen betrifft; denn auf weiten Kultur—
gebieten treffen wir diese Einrichtungen; wir finden sie im morgenländischen Recht; und schon
im Recht von Assyrien und Babylonien treten sie uns entgegen als das Pfand mit der
Klausel: Zins ist nicht, Mietgeld ist nicht, d. h. der Gläubiger tritt in den Genuß des
Hauses, zahlt kein Mietgeld, aber entbehrt dafür der Zinsen des dargeliehenen Kapitals.
Die Kapitalbefriedigung dagegen greift der Sache an die Grundfesten ihres
Wesens, sie entzieht sie selbsi dem Vermögen des Schuldners und benutzt ihren Kapitalwert
zur neuen Wertbildung. Auch hier gibt es wieder verschiedene Formen: die Befriedigung
durch eigenen Kapitalerwerb und durch fremden Kapitalerwerb; im ersteren Fall
wird der Gläubiger selbst Eigentümer, wobei dann der etwaige Unterschied zwischen Kapital⸗
wert und Schuldhöhe entweder ausgeglichen wird oder unausgeglichen bleibt (ersteres beim
Kauf auf Wiederkauf, letzteres bem Verfallpfand). Die Befriedigung durch fremden
Kapitalerwerb aber besteht darin, daß der Gläubiger die Sache veräußert und sfich aus
dem Erlös befriedigt. Das ist die Gestalt der Hypothek; sie hat große Vorteile; sie
bietet auch die Möglichkeit eines mehrfachen Pfandrechts: man kann die Sache in der Art
verpfänden, daß der zweite Pfandgläubiger dasjenige bekommt, was von dem Veräußerungserlös
 des erstern übrig bleibt u. s.w. Das römische wie das deutsche Recht haben diese Ge⸗
staltung gezeitigt. Das deutsche Recht aber hat dabei Grundsätze durchgeführt, die man
früher schon in Griechenland befolgte, die aber im römischen Rechte zur schweren Schädi—
zung aufgegeben wurden: es hat bei Liegenschaften versucht, das Pfandrecht zur öffent—
lichen Kenntnis zu bringen, wie es in Griechenland geschäh durch die Pfändsteine und
andere Mittel; in Deutschland erfolgte es durch die Kundgebung in der Volksversammlung
e Eintrag in die Gerichtsbücher, aus denen sich dann unsere Grundbücher ent—
aben.

833.
6. Bürgschaft.

Die Bürgschaft ist ursprünglich das Eintreten eines neuen Schuldners statt des
alten, um den alien zu loͤsen, um ihn von der Schuld, um ihn von der Fessel, von der
Schuldgefangenschaft zu befreien. Das Recht kennt urfprünguch nur einen Bürgen statt,
nicht einen Bürger neben dem Schuldner; dies reicht noch in spätere Zeit hinein: noch
nach römischem Recht wurde der Vürge befreit, wenn man den Schuldner verklagte, und
umgekehrt: das Problem der doppellen Schuld für denselben Schuldinhalt ist der früheren
Zeit zu schwer. Späterhin entwickelte sich die Sache, wie folgt: Der Schuldner wurde ur⸗
sprünglich durch den Bürgen befreit; da aber die Haftung des Bürgen eine persönliche
war und mit seinem Tode erlosch, so ließ man den urspruͤnglichen Schuldner in der Art
weiterhaften, daß er in solchem Fall einen neuen Buͤrgen stellen mußte. Diese Haftung
erweiterte man in der Art, daß er einstehen mußte, wenn der Bürge nicht zahlen konnte,
und so kam man allmählich auf eine Gesamthaftung beider, die aber, wie im römischen
Recht, gewisse Schranken hatte. Erst eine spütere Entwicklung kehrt die Sache um und
macht die Haftung des Buͤrgen zu iner aughülfsweisen, indem fie dem Bürgen die Ein—
rede der Vorausklagung gibt
        <pb n="50" />
        I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

Von besonderem Interesse ist das Verhältnis des Bürgen zum Hauptschuldner: der
Hauptschuldner ist urspruͤnglich dem Gläubiger gegenüber frei; aber es ist seine Treupflicht
gegenuüber dem Bürgen, ihn auszulösen. Geschieht dies nicht, kommt die Haftung des
Buͤrgen zur Geltung, muß er zahlen, so hat er einen gesteigerten Rückgriff gegen den
Schuldner, oft strafweise zum doppelten erhöht.

8 33. Soziale Betätigungen des Schuldrechts.
a) Allgemeines.

Das Schuldrecht hat, wie bemerkt, als Träger des Einzelrechts zugleich eine
große soziale Bedeutung. Es soll die Güterwelt so gestalten, daß daraus der
zrößtmögliche Segen für die Menschheit hervorgeht. Das geschieht durch Übergang der Güter
dom einen zum anderen Vermögen, es geschieht durch Zusammenlegung von Gütern zur
Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Im exrsten Fall wechselt das Gut den Herrn, im
letzteren wird es zwei Herren dienstbar. Der Übergang des Gutes kann wieder ein end—
guͤltiger sein oder ein zeitweiser; die Hauptvertreter des ersteren sind die Austauschgeschafte,
 der Hauptvertreter des letzteren ist das Darlehen.
Weniger bedeutsam sind die nicht-wirtschaftlichen, die unwirtschaftlichen Betätigungen
des Schuldrechts, wovon S. 51 zu handeln ist.
Solche Beiätigungen des Schuldrechts entwickeln sich am mannigfaltigsten in der Frei⸗
heit des wirtschaftlichen Verkehrs. Dieser wird allerdings lange Zeit durch
genossenschaftliche Bildungen und durch Eingriffe von Staats halben beschränkt. Auch hier
ist noch der Trieb der Allgemeinheit stärker als die Spannkraft der Einzelperson: Zunft,
Kaste, Monopol beschränken die Freiheit des Einzelnen. Allmählich ringt er sich hervor,
und die Schranken brechen. Sie waren jahrhundertelang heilsam, solange die Nation
noch nicht die nötige Reife erworben hatte. Auch noch in der ersten Zeit der Entfesselung
der wirischaftlichen Mächte zeigen sich neben einer großen Fortschrittsentwicklung schwere
Schattenseiten. Der Wettbewerb wird zum Kampf, und zu einem Kampf, der nicht
immer ehrlich geführt wird. Die ehemaligen Schutzmittel sind gebrochen; jetzt muß die
Rechtsorbnung als eine neue Macht erstehen, um die Auswüchse zu beseitigen und die
ethische Kraft des Menschen zu schirmen.
Aber wieder andere Erscheinungen bilden sich: die Einzelnen schließen sich als Wett—
bewerbgenossenschaften aneinander an, und es —
werden wieder zu gemeinsamen, einheitlich organisierten, weit verzweigten Produktions⸗
anstalten, die tatsächlich den Verkehr beherrschen, jeden Wettbewerb niederschlagend. Auch
hier hat die Rechtsordnung ihre Aufgabe; sie hat die Gesellschaftsbildung zu überwachen
und ihr entgegenzutreten, wo sie verderblich wird, sie hat die Einzelnen zu schützen gegen
die Shlinge, die sie sich selbst um den Hals legen, indem sie solche Kartellverbände für
rechtlich unwirksam oder, wenn wirksam, für frei kündbar erklärt.
Alluberall ergeben sich für die Rechtsordnung ungeheure Aufgaben, die nur der ver—
steht, der das Recht von höherer Warte erschaut.

g 34. Soziale Betätigungen des Schuldrechts.
b) Besonderheiten.
c. Austauschgeschäfte.
Die Schuldverhältnisse entspinnen sich insbesondere durch Tauschgeschäfte; man tauscht
Ware gegen Ware aus; das bringt die Entwicklung des Einzeldaseins, und das bringt
die Arbeitsteilung mit sich. Erfolgt der Austausch sofort, so ist, wie bereits bemerkt,
für Schuldverhältnisse ursprünglich kein Naum; anders aber, wenn fuür einzelne
Leistungen Kredit gewöhrt wird.
        <pb n="51" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 47

Eine besondere Gestaltung aber nimmt der Tausch an, sobald der Begriff des Geldes
entsteht, d. h. eines allgemeinen Wertmittels, welches die große Bequemlichkeit bietet, daß
die eine Sache nicht die andere zu suchen braucht. Nehmen wir auf der einen Seite den
Gegenstand à und auf der anderen Seite eine Masse vom Gegenstãnden von B—D, so
müßte der Umtausch in der Art vor sich gehen, daß der eine Tauschlustige den Gegen⸗
stand A gegen irgend einen dieser Gegenstaͤnde, z. B. F, den er gerade für sich braucht,
auszutauschen sucht. Nun wird es sich aber häufig so verhalten, daß derjenige, der Fegeben
kann, den Gegenftand Anicht braucht; hier hat nun das Geld die Funktion: es ersetzt
alle Gegenstände B7, und wer den Gegenstand A veräußert, veräußert ihn gegen dieses
allgemeine Wertmittel, d. h. gegen die Möglichkeit der Gegenstände B—2, und ist damit
in der Lage, alle Sachen innerhalb dieses Kreises zu erwerben, also auch die Sache F;
denn irgend einer, der die Sache Phat, gibt sie gegen das allgemeine Wertm trel hin,
weil er für dieses allgemeine Wertmittel wieder dasjenige bekommt, was er braucht. Das
Geld hat also eine ähnliche Aufgabe wie eine öffentliche Straße: während sonst die Leute
sich nur dann begegnen und treffen können, wenn ihnen privatim von dem einen oder dem
anderen Nachbarn der Zugang gewährt wird, so koönnen sie sich immer dadurch treffen,
daß man auf der allgemeinen Straße geht, wodurch jeder zu dem kommen kann, zu dem
er zu gelangen ein Interesse hat.
AÄls Geld wird das Verschiedenste im Leben der Völker gebraucht: es sind zunächst
wohl Gegenstände des Schmucks, die man ablegt und dem anderen gibt, wie Muscheln,
Perlen; es sind sodann Gegenstände allgemeinen Bedürfnisses oder allgemeiner Wert⸗
schätzung, wie Tierstücke, Häule u. s. w. Eine neue Epoche wird aber eintreten, wenn man
solche Gegenstände als Geld verwendet, welche nicht nur einen vertretbaren Charakter
haben, d. h. so gestaltet find, daß ein Stück unbedingt so viel wie das andere gilt, sondern
auch teilbar und haltbar sind. Das ist der Fall bei den Metallen; darum ist die Ent⸗
stehung des Metallgeldes für die Völker von so außerordentlicher Wichtigkeit. Nach ver—
schiedenen Versuchen sind sie dazu gelangt, und zwar ist man entweder bei den unedlen Metallen
stehen geblieben oder zum Gebrauch der Edelmetalle vorgeschritten. Die Teilung in einzelne
Stücke geschah ursprünglich durch katsächliche Trennung und durch tatsächliches Ahscheiden;
und die Wage hatte hier große Bedeutung: sie war die Begleiterin aller Verkehrs—
geschäfte; ohne Wage kein Geldgeschäft! Eine neue großartige Idee war es, daß man
das Geld münzte, d. h. daß man den Wert aufprägte in einer solchen Weise, daß diese
Prägung öffentlichen Glauben fand. Damit war die Zerteilung im einzelnen Fall und
die Abwägung mit einem Male überflüfsig geworden, und die Wage verschwand aus dem
— Rechtsleben; sie blieb nur noch als Sinnbild, als zurückgebliebener Rest alter—
ümlicher Rechtsverhalinisse fortbestehen.
g Mit dem Geld scheidet sich Kauf und Tauschgeschäft; letzteres verliert bedeutend an
ere ohne vollständig im Rechtsleben zu verschwinden. Das Kaufgeschäft eignet sich
esonders zu Kreditoperationen, insbesondere mit Stundung des Geldes.
Großartige Probleme eniwideln sich hier, wie z. B. die Frage, wann die Gefahr
auf den Käufer übergeht, d. h. wann die Rechtslage eine solche wird, daß der Käufer,
de Untergangs der Sache, den Kaufpreis zu zahlen hat; eine Frage, in welcher sich die
echte außerordentlich entg weien. Waͤhrend das inbische, griechische und römische Recht mit
dem Abschluß des Geschaͤfts die Gefahr überwälzen, geht fie im deutschen Recht erst
über mit der Erfüllung, in den verschiedenen Rechtsschnlen des Islam ist die eine und
die andere Entscheidung vertreten. Das neue Bürgerliche Gesetzbuch hat bekanntlich, im
Prinzip den deutschen Sah aufgenommen, allerdings wesentlich beschränkt durch die Möglichleit
 der Besitzauf ragung, des fogenannten constitutum possessorium?, d. h. die
Gefahr geht nicht erst über mit dem Äugenblick der wirklichen Besitzübergabe, sondern
schon mit dem Augenblick, der unter den Parteien als Moment der Ubergabe gelten soll.
Ein geminderter Austausch liegt dann vor, wenn ein Gut nicht als Kapitalgut,
sondern nur in einzelnen seiner Genußbetatigungen übergeben wird, wofür eine Gegen—

gwölf Studien zum B.G.B. 1 83238f.
        <pb n="52" />
        48

J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

leistung, vielfach in Geld, zu entrichten ist; das ist die Domäne des Miet- und Pacht-—
vertrags. Eine wirtschaftlich sehr bedeutsame Form des letzteren ist die Teilpacht, bei
der nicht ein fester Zins, sondern ein Bruchteil der Früchte zu leisten ist, wodurch die
Pacht ein gewisses genossenschaftliches Element erhält, welches beide Vertragsschließenden an
der günstigen und ungünstigen Entwicklung des Ertrags beteiligt, aber zu gleicher Zeit,
da die Wirtschaftsweise eine fest bestimmte sein muß, ein Moment der wirtschaftlichen
Abhängigkeit des Pächters bildet!.

3. Darlehen und Zins.

Beruhen die Austauschgeschäfte auf der Arbeitsteilung und dem Bedürfnis, sich
das zu verschaffen, was der andere hat, gegen das, was man entbehren kann, so beruht
das Darlehnm auf dem Gedanken, daß Kapitalien oftmals auf der einen Seite viel not—
wendiger sind als auf der anderen, daß daher die Möglichkeit gegeben sein muß, daß
kraft Rechtsverkehrs das dem einen zustehende Kapital zeitweise dem anderen zur Benutzung
anheimsteht. So ist das Darlehn ein ausgezeichnetes Mittel der Gesamtheit, die
Kapitalien möglichst zu verwerten, und zugleich des Einzelnen, sich durch richtige Ver—
wendung fremder Kapitalien vorwärtszubringen. Solche Kapitalien sind eine Gesamtheit
herlrelbaͤrer Sachen: Getreide, Geld usw., bei denen nicht die Stücke, sondern die Menge
als Konsumtionss und Produktionselement in Betracht kommt. Hier nun tritt die
schwierige Frage des Zinses hervor, die die Menschheit jahrhundertelang bewegt und das
Janze wirtschaftliche Leben aufs tiefste ergriffen hat. Was bei der gemieteten Sache der
Mietzins ist, das ist beim Darlehn der Zins, d. h. ein Zeitlohn dafür, daß das Darlehns—
kapital eine Zeitlang beim Kapitalempfänger bleiben darf, mindestens nicht an den Dar—
leiher zurückerstattet zu werden braucht. Uns scheint eine solche Vergütung ebenso natur⸗
gemäß wie der Mietzins, und doch hat diese Idee lange Kämpfe gekostet, ja, mehrere
der bedeulendsten Religionen haben sich dem Zinsnehmen widersetzt. Die Gedanken, die
dabei vorherrschten, waren folgende: Einmal kann das Darlehen nicht nur produktiven, sondern
konsumtiven Zweden dienen; hier hat der Kapitalempfänger keine Vermögensbereicherung
vom geliehenen Kapital; er hat es verzehrt, ohne daß der Gehalt in seinem Vermögen
zurückgeblieben wäre. Da fragt man nun: Soll es billig sein, wenn der Darlehnsnehmer
außer dem Kapital noch etwas Weiteres herauszuzahlen hat? Ist doch das Kapital bei ihm
nicht fruchtbar gewesen! Und wenn dieses Konsumtivdarlehn, wie ehedem, das haupt—⸗
sächliche und normgebende war, so ist es begreiflich, daß man die Regel hiervon ableitete
und die Fälle des Produktivdarlehns keiner besonderen Behandlung würdigte.
Ein zweiter Gedanke ist der?, daß das Darlehen vielfach in der Not aufgenommen
wird und es in den Zeiten, die noch dem Gemeinvermögen näher stehen, als besonders
unbillig erscheinen muß, die Not auszubeuten. Und wenn auch nicht gerade eine Notlage
vorliegi, so sind die Verhältnisse doch meist so gestaltet, daß die Zahl der Darlehnsgeber
 eine recht beschränkte ist oder doch nur in beschränkter Zahl dem Entleiher zu Gebote
fteht, so daß von einem wirksamen Wettbewerb und darum von einer entsprechenden
fachgemäßen Bestimmung des Dinsfußes nach Maßgabe allgemeiner objektiver Normen kaum
die Rede sein kann.
Eine weitere, noch mehr juristische Begründung ist folgende: Das Geld ist unfruchtbar;
fruchtbar ist nur die Ärbeit, die sich des Geldes bedient, und das Geld ist hier höchstens
Hilfsmittel, nicht aber Ursache des Erwerbs. Wenn man daher das Geld verzinslich macht,
so maßt man ihm eine Eigenschaft an, die es nicht hat, und man nimmt dem Darlehns—

1 Die Teilpacht findet sich bereits im nernssen Recht, so insbesondere bei den alten
Babyloniern. Über ihre wirtschaftlichen Vor— und Nachteile besteht eine ganze Literatur, Schriften
von Ehrenberg, Dietzzeel, Reitzenstein u. s. w.
2Einfuührung in die Rechtswissenschaft S. 63.
        <pb n="53" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 49
empfänger etwas von der Frucht seiner Arbeit, die allein als das Maßgebende, Produktive,
Vermögensvermehrende erscheini?.
Alle diese Anschauungen haben es dahin gebracht, daß das Zinsnehmen bei manchen
Völkern verboten wurde: die Juden durften nur Zins nehmen vom Nichtjuden, das
Christentum untersagte jedes Zinsnehmen, und die Kirche bestrafte den „‚Wucher“, d. h. das
Zinsannehmen, mit dem schweren kirchlichen Fluche?, und sie verlangte insbesondere die
Gerichtsbarkeit in allen Wuͤcherfällen, um ihr Verbot wirksam durchzuführen. Auch der
Islam verpönt das Zinsnehmen, und es gehört dieses Verbot und die Einschnürung der
Verkehrsgeschafte um Umgehungen zu verhüten, zu den besonderen Eigentümlichkeiten des
islamitischen Verkehrsrechtes. Hat doch dieser Gedanke hauptsächlich dazu beigetragen,
die Handelsgesellschaften des Islams (Sg hir kat) und damit einen der Haupthebel der
Kultur zu verkümmern.
Andere Völker setzten sich über diese Gründe hinweg, berücksichtigten aber in
sonstiger Weise die Lage des Kapitalsuchers, der häufig in Not ist und sich den beschwerenden
Umstaͤnden beugen muß, die sich ihm bieten: sie gestatteten zwar das Zinsnehmen, be—
stimmten aber gewisse Schranken: ein Zinsnehmen darüber hinaus war verboten und
wucherisch, ein Vertrag solcher Art nichtig oder gar strafbar. Diese Behandlung finden wir
im indischen Rechte wie im römischen; im indischen Rechte gibt es aber noch ganz besonders
feine Untergliederungen: insbesondere ist nach den Rechtsbüchern die Zinshöhe je nach der
Kaste des Darlehnsnehmers verschieden. In gewissen Fällen sah man sich genötigt, von
dem Verbote abzugehen, wenn naͤmlich der Zins eine erhebliche Versicherungsprämie ent—
hält, insbesondere wenn das Darlehen für ein gefährliches Geschäft gegeben wird, so daß
der Darleiher eine erhebliche Gefahr läuft; so bei dem Kredit, den man dem seefahrenden
oder sonst in die weile Welt ziehenden Kaufmann gewährt.
Eine der interessantesten Erscheinungen ist die Wirkung der Zinsverbote guf die
Völker und der verzweifelte Kampf des Verkehrs aufstrebender Nationen gegen die' strenge
Festhaltung der Verbotssatzungen. Das Zinsverbot legt natürlich das Kapital nach einer
Seite hin lahm; es zwingt den Geldinhaber, es in Grundeigentum und anderen, Natur—
früchte bringenden, Gegenständen anzulegen; und will man Handel treiben, so kann man
sich nicht durch Kapital beteiligen, man muß zum Selbsthandel schreiten oder mindestens
eine Gesellschaftsart wählen. Alle solche Formen, welche das Zinsverbot offenläßt, werden
mit Begierde ergriffen, und der gehemmle Trieb dringt mit Gewalt nach außen. So ist
keine Weise des Handels im Morgenland üblicher geworden als die des Kirad oder die
Commenda, im ostasiatischen Archipel Bagilaba genannt, die darin besteht, daß man
jemandem für sein Geschäft ein Kapital gibt und dafür am Gewinn beteiligt wird.
Eine andere Form, in welcher sich das Kapital verzinslich macht, ist die der Grund—
rente: man gibt dem Grundeigner ein Kapital, das vom Grundstück aus eine ewige Rente
guswirft; das Kapital bleibt micht bestehen, es wird entkräftet, es geht in der ewigen
Rente auf; nicht mehr der Zins wird bezahlt, sondern eine Rente, und die Rente gilt
als Kaufgegenstand; das Kapital ist daher nicht fruchtbringend im Sinne des Wucher—
verbotes, sondern es verschwindet als Leistung, und die Rente bildet die Gegenleistung.

Thomas vaon Aquin, Summa 2. 2 qu. 78 a. 1: Cum peéecuniae usus sit illius eonsumptio
 ac distractio, injustum et illicitum est, pro éjus usu aliquid accipere ... venditur
id quod non est, Pper quod manifeste inaequalitâs constituitur, quae justitiae contrariatur.
Er gebraucht das Beispiel: si quis seorsum véllet vendere vinum, et véllet seorsum vendere
usum Vini, venderet candem rem bis vel vendeéret id quod non est; unde maniteste per
injustitiam peccaret. die— letztere Schlußfolgerung kann naͤtürlich nur das Konsumtivdarlehen
treffen, und auch diefes nicht, wenn dem Darleiher durch dieses Konsumtivdarlehen ein Geldgewinn
entzogen wird. Daß diese Begründung überhaupt nur eine ganz relative Berechtigung habe und
wesentlich auf, die wirtshaftligen Zuftande jener Zeit berechnet sei, erkennen die heutigen Kanonisten
selbst an Shgun Sige nneteee aa ene ged, Biederlag, 8.I., der Darghnsains
 1388 S. 8f. Aug der päpftliche Stuhl machte darum Vorbehalte, so das Ruͤndschreiben
I Icit Zenedikis XIV. von 11745, und genehmigle das mäßige Zinsennehmen auf Grund der
Ftaatsgesetze. vgi. Bißdriadee. 32, 39 und das hier zitierte Enchiridion morale von Bucceroni.
llbrigens wiederholt noch Scaceia, do comm. I qu. Iur 408 die Argumentation des Aquinaten.
Val. insbesondere Oiem. un. as uour G, 8 vom Kongil von Vienne 1811.
Encyklopädie der Nechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Augt.
        <pb n="54" />
        30

I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

Im Gegensatz dazu stehen alle diejenigen Formen, welche sich mehr oder minder als
Umgehungsgeschäfte darstellen, in denen der Zins den Zinscharakter behält und nur juristisch
einen anderen Deckmantel bekommt, Umgehungsgeschäfte, an denen die christliche wie die
Islamwelt so reich ist.
Man kann nicht sagen, daß das Zinsverbot der Kirche im ganzen ungünstig gewirkt
hat; es war zu einer Zeit mächtig, wo die wirtschafllich unreifen Völker mit Recht auf
andere Formen des wirtschaftlichen Lebens hingewiesen wurden, wo insbesondere die Frucht⸗
barkeit des Bodens und die Fruchtbarkeit der wirtschaftlichen Selbsttätigkeit gegenüber dem
beweglichen Kapital sehr wohl betont werden konnten, weil sonst breite Volksschichten geneigt
gewesen wären, sich einer tatenlosen Genußsucht hinzugeben und die Kapitalistenstellung zur
Knechtung ihrer Mitmenschen zu benutzen. Auf solche Weise hat das Zinsverbot zur
Förderung wirtschaftlichen Handelns beigetragen und dazu beigetragen, die sozialen Gegen—
sätze zu mildern. Daß natürlich die Verkehrsvölker in ihrer Weiterentwicklung sich dem
Verbote nicht mehr fügen mochten, daß namentlich die italienischen Städte dem Verbot
zum Trotz blühende Zinsgeschäfte machten, daß sie darum auch mit Strafe bedrohten, wer
immer gegen diese Zinsgeschäfte die geistlichen Gerichte anrief, ist sehr begreiflich und wirt—
schaftlich gerechtfertigt. Je mehr das Darlehen einen produktiven Charakter annahm, je
mehr sich im blühenden Handel zeigte, daß das Geld, wenn auch nicht unmittelbare Ursache,
so doch ein wesentliches Bedingnis des Handelsgewinnes ist, um so mehr mußten die
Gründe der Zinsgegner zusammenfallen, um so mehr mußte auch die Logik der Tatsachen
darüber hinwegführen; dies insbesondere, seitdem der aufblühende Bankierstand die Zahl
der Darlehnsgeber wesentlich erhöhte und ihr Geldbetrieb den Charakter einer dem Wett⸗
bewerb unterliegenden Verkehrstätigkeit annahm. So haben sich die modernen Völker von
dem Zinsverbot ganz abgekehrt, sie haben sogar die volle Zinsfreiheit festgesetzt; und der
Wucherbegriff nahm einen ganz anderen Inhalt an. Man erkannte jetzt den Wucher als
etwas durchaus nicht dem Zinsrecht allein Eigenes; man erkannte ihn als eine im ganzen
Verkehr vorkommende Schmarotzerpflanze, nämlich als ein parasitisches verkehrswidriges
Handeln zur Ausbeutung von Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn, d. h. von objektiven
oder subjektiven Mißverhältnissen des Menschen, deren Ausbeutung ebenso unsittlich wie
verkehrswidrig ist; denn nur die wahre Leistung soll das Maß des Erwerbes bestimmen,
nicht die Not des zu Boden liegenden Gegners.
Auch hier zeigt sich der Zug der Weltgeschichte, der jeweils der einzelnen Kultur
die entsprechenden Rechtsinstitute zuzuweisen sucht, und in der Entwicklung der Rechts—
einrichtungen gibt sich dem Kulturforscher der gesunde Trieb der Menschheit kund.

8 36.
/. Gesellschaft.
Der Gesellschaftsvertrag ist hervorgegangen aus der Unfähigkeit des
Einzelnen, mit seinen Mitteln bestimmte Zwecke zu erreichen; die Gesellschaft erheischt die
gegenseitige Hilfe, das Stellen von Vermögensmassen mehrerer unter einen einheitlichen Zweck,
was ein besonderes, fein geregeltes Gefüge von Verbindlichkeiten erheischt; die Einlagen
können körperliche Sachen, aber auch körperliche und geistige Leistungen sein. So hat sich das Ge—
sellschaftsgeschäft von alters her in zwei Richtungen erwiesen, die Gesellschaft von Diensten,
deren Hauptbeispiele ursprünglich die Musikgesellschaft und die Überfalls- und Plünderungs—
gesellschaft ist (mit Einfall in das feindliche Gebiet) und die Handelsgesellschaft, bei der
besonders das körperliche Vermögen eine Rolle spielte. Von alters her üblich ist be—
sonders das schon den Babyloniern wohlbekannte Commendaverhältnis, wonach der
eine eine Vermögenseinlage macht, während der andere damit Handel treibt, von welcher
Form bereits gesprochen wurde. Große Gesellschaftsformen erwuchsen im römischen Recht
als Publikanengesellschaften, und im modernen Recht als Berggenossenschaften; die
Reedereien und die Aktiengesellschaften entstanden, welche mehr oder minder den fruchtbaren
Gedanken verwirklichten, die Haflung für die Gesellschaftsschulden auf das Gesellschafts—
vermögen zu konzentrieren und das Schuldrecht zu einem nur das Vermögen belastenden
        <pb n="55" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 51
Wertrecht zu gestalten; ein kühner Gedanke, der eine gewaltige Spekulation ermöglicht,
für welche die Schultern der Einzelnen zu schwach werden.

837.

o. Unwirtschaftliche Betätigungen: Schenkung, Spiel.
.„Die Schenkung an sich ist dem ursprünglichen Menschen fremd. Fremd ist ihm
nicht die Gastfreundschaft, fremd nicht die Unterstützung, z. B. zum Zwed der Zahlung
des Wergeldes; fremo ist ihm aber der allgemeine Schenkungsbegriff, der Begriff der
allgemeinen (nicht auf besondere Zwecke zielenden) Vermögensvermehrung des Fremden
unter Abbruch feines eigenen Vermögens. Zwar gibt der Naturmensch ohne weiteres
Dinge hin, aber er erwartet eine Gegengabe: die Schenkung ist ein Zwang zum Austausch,
ein Zwang zur entsprechenden Abwechselung in der täglichen Umgebung, der den Natur—
völkern so sehr im Sinne liegt. Daher überall der Gedanke: das Geschenkte gilt als
unter der Voraussetzung der Gegengabe gegeben; erfolgt diese nicht, so kann man das
Geschenkte zurückfordern. Es bedurfte einer langen Entwicklung, um dieses Rückforderungsrecht
 in enge Grenzen zu schließen und es allmählich auf dringende Ausnahmefälle, z. B.
den Fall der Verarmung oder des groben Undanks, zu beschraͤnken.
Die Freigebigkeiten spielen als Außerungen des Altruismus im fortgeschrittenen
Kulturleben eine große Rolle; sie vertreten den abstrakten Altruismus im Gegensatz zu
dem konkreten, der Menschenhilfe; sie sind einerseits Außerungen des Einzelstrebens,
wissen aber wiederum die durch das Einzelstreben geschaffenen Ungleichheiten zu begütigen
oder zu mildern.
Ganz anders das Spielgeschäft; es zielt dahin, den einen auf Kosten des
andern zu bereichern je nach dem Ausfalle eimes Ereignisses; das seelische Moment
liegt hier in der gereizten Erwartung, die dem für Gewinn oder Verlust entscheidenden
Ereignis entgegenstrebt, in der Nervenspannung, die ein gewisses Bedürfnis ist, namentlich
in Zeiten eines herrschaftslosen, ungeregelten Gemütslebens. Darum galt das Spiel früher,
z. B. bei den Germanen, als eine schwere und heilige Sache, und wer verlor, gab willig
Hab und Gut hin und folgle in die Gefangenschaft Spulere Zeiten, die an Stelle des
Spieles andersartige seelische Einwirkungen und Gemütserregungen schaffen oder sie durch
Zucht bezähmen, stellen sich dem Spiel feindselig, in der Erkenntnis der wirtschaftlich zer⸗
störlichen Ratur desselben. Sie verbieten oft das Spiel mit strengen Strafen, entweder
durchaus oder mit einzelnen Ausnahmen, oder entziehen ihm doch mindestens den
— Hierbei berücksichtigt man insbesondere auch, daß unter fortgeschrittenen
öllern bei dem Spiele noch ein verderbliches Element hervorbricht: die Sucht, schnell
und mühelos reich zu werden, die Scheu vor einem geregelten Leben, das Unvergnügen
an den Geduldproben, die uns das Leben setzt, und die durchgemacht werden müssen,
wenn wen etwas Fruchtbringendes erreichen will.
bekan Alerdings weiß sich die Spielsucht vielfach neue Gebiete zu erschließen, und das
—* F verkleidete Börsenspiel ist der neueste Ausläufer des Spielgedankens. Die Be—
. ung des Spiels auch in dieser Form ist eine wichlige Aufgabe der Gesetzgebung,
“ WeDhtiger, je schwerer es ist, hier das Spiel von produktiven Verkehrsbetätigungen

III. Organische Verbindungen zu einem kKulturförderlichen
Ganzen.

—*38. Totemstaat, Häuptlingsrecht, Königtum.
its Wie fich aus den Familien die Totems entwidelt und wie sich die Tolems mit
Hilfe der Gruppenche ne geschlossen haben, ist bereits oben (S. 27 f.) zur Dar—

———

Val. meine Schrift über das Vörsenspiel (1894).
        <pb n="56" />
        52.

IL. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

stellung gebracht worden“; es bleibt noch übrig, die Organisation dieser Totems und
Totemsbände ins Auge zu fassen: sie war durchweg eine republikanische. Die ver—
schiedenen Mitglieder oder Familienhäupter traten zusammen und beratschlagten die An—
gelegenheiten. Für wichtige Zeiten, namentlich im Kriege, setzte man sich unter die Ober—
leitung eines dazu gewählten Staatshauptes. Mitunter gelang es gewissen Familien, ein
solches Ansehen zu erlangen, daß die Staatshäupter ohne weiteres aus ihnen entnommen
wurden. Ein solches Staaatshaupt können wir Sachem nennen, nach dem Sprach—
gebrauch der Rothäute, bei denen die Verhältnisse sich am besten erkennen lassen. Die
Entwicklung von dem vorübergehenden Totemhaupte zum dauerndem Sachem, von dem
gewählten zum mehr oder minder erblichen Sachemtum ist eine wichtige Bewegung in
der Geschichte der menschlichen Gemeinschaft.
Alle diese Kreise wurden durchbrochen, als das Häuptlingtum entstand;
mächtige Naturen wußten die ganze Verfassung umzustürzen, rafften alle Rechte an sich
und identifizierten sich mit dem Staate. Sie taten es, wie S. 28 gezeigt, mit Hilfe der
Jugendverbände: aus Raub- und Beutezügen entwickelte sich eine Militärmacht, an deren
Spitze ein kühner Häuptling stand, und mit ihrer Hilfe rissen kräftige Naturen die
Herrschaft an sich. Jetzt galt das Staatsgebiet als ihr Gebiet; Eigentum und Weiber der
Staatsmitglieder beanspruchten sie nach Belieben für sich. Um diese Rechte erklärlich zu
machen, führten sie ihr Geschlecht auf göttlichen Ursprung zurück; als Sprößlinge der
Götter standen sie über den Staatsgenossen erhaben; jeder Verkehr mit ihnen galt als
geweiht, jede Sache durften sie dem gewöhnlichen bürgerlichen Verkehr entziehen (tabu
machen), und alles mußte das Glück und Heil darin finden, ihnen dienstbar zu sein; sie
hatten also eine ähnliche Stellung wie die, welche Aristoteles als Tyrannis charakterisiert,
aber eine Stellung, die religiös verklärt war.
Dieser Umschwung brachte eine ungeheure Anderung in die ganze Entwicklung;
Umwandlungen, die sonst im Laufe der Jahrhunderte eingetreten wären, erfolgten in
wenigen Jahren. Die Fortbildung der ganzen Kultur mußte den Häuptlingen besonders
am Herzen liegen, denn diese Fortbildung war zu gleicher Zeit eine Steigerung ihres
Ansehens und ihrer Macht. Namentlich die materielle Kultur suchten sie zu mehren und
damit zugleich ihren eigenen Reichtum. Die antisozialen Tendenzen, wie Blutrache,
Selbsthilffe, mußien ihnen zuwider sein, und gewaltig griffen sie in das Getriebe des
Volkslebens hinein; sie wollten allein die Befugnis haben, die Streitigkeiten zu begütigen,
sie wollten allein berechtigt sein, für die Verwaltung Maß und Ziel zu setzen, allein befugt,
das Recht zu pflegen und zu verwirklichen.
So kraten die früher bezeichneten Fortschritte der menschlichen Entwicklung in
ürzester Zeit hervor: wo man früher nur tastete, wurde jetzt bewußt geschaffen: Gesetze
folgten auf Gesetze, Verordnungen auf Verordnungen; alles mußte sich dem Übermenschen
fügen, und wenn er starb, so lag die ganze Kultur darnieder; erst mit dem Eintreten
des neuen Häuptlings traten wieder Kulturzustände ein: denn man wußte nichts anderes,
als daß alles von ihm herrühre und alles Heil auf ihn zurückgehe; darum der Brauch
vieler Völker, den Tod des Häuptlings. zu verbergen, bis ein neuer Häuptling erscheint
und die Zügel der Herrschaft an sich nimmt.
Aber das Häuptlingsrecht hat auch nach folgender Richtung hin günstig gewirkt:
es war im Interesse des Häuptlings, fremde Feinde abzuwehren; er mußte daher ver—
anlaßt sein, alle nötigen Kräfte zum Schutze der Grenzen zu konzentrieren; das war
aber auch im Interesse des Ganzen: so schufen die Häuptlinge vielfach ruhige Zustände
und erlösten das Volk von der Geißel fremder Einfölle, die früher das Volksgebiet ver—
heerten, die sonst das Volk vernichtet oder der Vernichtung nahegebracht oder es zur
bölligen Untertänigkeit und Versklavung geführt hätten.
Ein weiterer Vorteil des Häupllingsrechtes war die Pflege internationaler Be—
ziehungen: die Häuptlinge waren Personen, welche sich gewöhnen mußten, über das

2Mit Recht hat man daher schon hervorgehoben, daß die menschlichen Gemeinschaften in
ihrem Ursprung in die vormenschlichen Zeiten zurückgreifen; vgl. v. Shubert-Soldern, Zur
Rechtsphilosophie, in der Ztschr. f. die gesamte Staatswissenschaft 1897 III S. 491.
        <pb n="57" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 53

eigene Gebiet hinauszuschauen und namentlich das Verhältnis des Staates zu den
Nachbarstaaten ins Auge zu fassen. Sie regten gute Beziehungen an; ihnen sind darum
vorzüglich. die Verbindungen mit fremden Staaten, und die Staatsverträge zu danken.
Das zeigt sich z. B. bei den afrikanischen Häuptlingen, und es wirkt fort bis in die
mittelalterlichen Verhältnisse; in den ülalienischen Städten war es hauptsächlich die
emporgekommene Signorie, welche die internationalen Verhältnisse pflegte.
Noch ein Punkt kommt in Betracht: Die Häuptlinge sind es vielfach, welche eine
gewisse Freiheit der Kulte gebracht haben; die Bekenntnisfreiheit mußte ihnen im Kampfe
hegen das Priestertum einen mächtigen Beistand schaffen. Dies führt uns auf das
Verhältnis zum Priesterstand.
War der Häuptling in der Lage, auch das Priesteramt in sich aufzunehmen, war
* auch zu gleicher Zeit der oberste Priester, wie bei den Inkas, dann hatte seine Macht
wne Grenzen. Aber nicht immer war er in dieser Beziehung auf Rosen gebettet,
rp das Priestertum war vielfach so sehr im Volk eingebürgert und so sehr mit der
Anschauung und Bildung der Menschen verwachsen, daß der Häuptling nichts anderes ver—
wochten als sich mehr oder minder mit ihnen zu verständigen. Allerdings hörten kräftige
Häuptlinge nicht auf, an der Macht der Priester zu rütteln und eine Betätigung derselben
nach der anderen an sich zu ziehen: sie verweltlichten den Prozeß, sie verweltlichten die Ver⸗
— und Kriegführung, fie gewährten eine gewisse Freiheit der Bekenntnisse, spielten das
—r Priestertum gegen das andere aus und trugen dadurch wesentlich zur Modernisierung
es Staates bei. Anderseits war das Priestertum vielfach ein Schutz der Schwachen
en das Übermaß des Einen und namentlich gegen den Mißbrauch einer so furchtbaren
an gewalt. So gab es nicht selten Reibungen und Kraftproben, die noch in dem
w eren kaiser-päpstlichen Streite hervorbrachen, die oft zu furchtbaren Zusammenstößen
üührten und auf beiden Seiten die geistigen Kräfte stählten.
des 83 Priestertum hat aber noch eine andere wichtige Funktion vollzogen: mit Hilfe
8 niestertumns entwidelte sich der Umschwung vom Häuptlingtum zum Königtum!.
* oͤnig ist nicht Häuptling, auch der absolute König nicht; denn der König erklärt
—— und nimmer als die einzige Quelle des Rechts; er weiß, daß er ein Organ des
888 ist mag er sich auch für ein Organ hallen, das frei verfahren darf, ohne
nn 8 abzulegen. Damit entwickelt sich ein Weiteres: Ist der König ein
gre —* Staates so hat er nicht nur seine Rechte, sondern auch seine Pflichten; er
* e im Interesse des Staates zu handeln; und wenn auch dieser Pflichtgedanke
———— zur vollen UÜberzeugung kommt, so ist doch schon von Anfang an das
—58 e efühl, daß der Herrscher nicht nur für sich, sondern auch zugleich für
* wirken habe, dem Koͤnigtum innewohnend. Auch hier hat das Priestertum den
fi⸗ neozogen die Priester verlangten, daß der König Gott geweiht werde, und
König ie Pflichten gegen Gott als heiligen Inhalt der königlichen Gewalt; der
von selbe chwphren zu Gott zu stehen und Gottes Gebote zu erfüllen. Damit war
daß vies —* Gedanke zum Ausdruck gebracht, daß sein Belieben Grenzen habe, und
des Volke 8 natürlich auch durch die Bedürfnisse des Ganzen und durch das Wohl
ut cesteckt seien, — soweit das Wobl des Volkes den Priestern am Herzen lag
Stununkt war.
hand 3 Königtum. Nicht überall aber hat das Häuptlingtum die Ober—
bei andeen * vielen Völkern hat die republikanische Totemverfassung fortgedauert;
einflußt rde der Häuptling geheugt unter die Macht der Geschlechter, d. h. der
ainflußreichen Familien, 33 gt u h
sie mußle imm — ien; bei anderen behielt die Volksversammlung ihre Bedeutung, und
ben derrhh —* ren werden, wenn 'es sich um wichtige Beschlüsse handelte, die über
—* Frei der Staatsverwaltung hinausgingen.
sationen der Suee zwei, es gibt aber auch nur zwei grundsätzlich verschiedene Organi—
—— — aten. Entweder die Organisation mit dem Recht des Einzelnen oder
—— mit den Rechten des Volkes, welches zwar auch einen Vorsitzenden, einen
nennen kann und ernennen wird, aber doch nur mit einer von ihm ab—

Bal. auch Einführung in die Rechtswissenschaft S. 109f.
        <pb n="58" />
        J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
e en nicht mit einer unmittelbaren, von außen her gewordenen selbständigen
Macht!.
Die weitere Entwicklung des Staatslebens ist wesentlich moderner Natur; allein
Ansätze dazu finden sich bereits in den Rechten der Naturs und Halbkulturvölker. Schon
bei Totemvölkern finden sich Beispiele unserer modernen Volksvertretung; schon hier bildet
die Schranke des Priestertums eine gewisse verfassungsmäßige Sicherung; ja, auch was das
Richtertum betrifft, so treffen wir nicht selten die Einrichtung, daß der König gar nicht
selbst urteilt, sondern nur den Vorsitz hat und der Rat der Großen das Urteil fällt,
wie z. B. in Ostafrika der Rat der Schauri. Dies sind Ansätze, die aber allerdings
erst in späteren Verhältnissen, wo die Verfassung nicht schwankend und unbestimmt,
sondern in feste Sätze gebannt ist, ihre volle Entwicklung gefunden haben.
8 39. Geschlechterstaat und Gemeindestaat.
Das auf solche Weise vereinigte Volk bildet eine Einheit, nicht nur eine Einheit
des Rechts, sondern eine Einheit der ganzen Kultur, eine Einheit der geistigen Ent—
wicklung und der ganzen Lebensbetrachtung. Diese Einheit ergibt sich ursprünglich schon
genealogisch, weil das Volk aus der Familie hervorgegangen ist; und haben sich die ver—
schiedenen Totems zusammen verschwägert, so ist das Zusammenleben ein so inniges,
und die Gruppenehe greift so mächtig ein, daß notwendig eine gewisse einheitliche
Nivellierung, eine gleichmäßige Stufe des Denkens entsteht; und auch die religiöse Ein—
heit bleibt gewahrt, denn wenn auch die verschiedenen Totems ihre verschiedenen Götzen
haben, so verstehen sich diese Götter ebensogut zueinander wie die Totems selbst. So
entwickelt sich eine einheitliche geistige Atmosphäre, und sie ist es, in welcher die Lebens—
kraft des Volkes ruht.
Dies wird unterbrochen, wenn fremde Elemente in den Staat eintreten. Solches ist
ursprünglich undenkbar: niemand kann Staatsgenosse werden, der nicht einer der Familien
oder Geschlechter angehört. Allerdings führt das Bedürfnis nicht selten dahin, daß eine
Persönlichkeit in die Klientelschaft aufgenommen wird und auf diese Weise unter die Fittiche
einer Familie kommt, die sie beschützt, aber auch für sie einstehen muß; allein dies sind
Ausnahmen.
Eine Anderung tritt ein, sobald man fremde Kolonisten zuläßt: diese bilden oft
einen wünschenswerten Zuwachs, sie bestellen große Landstriche, sie können besteuert werden
und tragen auf solche Weise zur materiellen Wohlfahrt und zur Macht bei, denn die
Verteidigung des Staates ist auch ihr Interesse. Eine wichtige Entwicklung ist es nun,
wenn diese Kolonisten mit in den Staatsverband aufgenommen und mehr oder minder
mit dem Staat verschmolzen werden. Jetzt tritt an Stelle der Einheit eine gewisse Ver—
schiedenheit in der Geistesverfassung, in Charakter und Anlage. Aber diese Verschiedenheit
muß wiederum ausgeglichen werden durch das Zusammenleben, durch Mischehen und durch
das gemeinsame Interesse und die gemeinsame Wirksamkeit zum Wohle des Staates. So
entsteht an Stelle der alten Geschlechterstaaten unser Territorialstaat.
Auch nach anderen Richtungen hin hat sich die Geschlechterverfassung aufgebraucht; wie
die Kolonisten die ausschließliche Macht der Geschlechter brachen, so mußten die Geschlechter
sich selber vielfach dadurch auflösen, daß die ihnen angehörigen Familien zusammen—
gewürfelt wurden; es lebte jetzt nicht mehr die Geschlechterfamilie zusammen, sie bildete
jetzt nicht mehr eine strenge Einheit, die Einheit der Gentilen und der Phratrien, sondern
die lokalen Verhältnisse knüpften die Menschen aneinander. Wenn eine Familie des Ge—
schlechtz A und eine Familie des Geschlechts Boder C zusammen wohnten, so mußte sich

1 Dies ist in der Einführung S. 109 näher durchgeführt. Meist ist noch die unzutreffende
sokratisch-aristotelische Dreiteilung in Monarchie, Aristokratie und, Republik (Politie) üblich
Aristoteles, Politik III 8 deb Richtig schon der große Machiavelli, principe c. 1: Tautti gli
stati .. sono o republiche, o prinetpati. Daruͤber neuerdings auch Menzel in Grünhuts Zeit⸗
schrift XIX S. 562.
        <pb n="59" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 55

in ihrem Kreise eine neue Gemeinschaft bilden, eine Gemeinschaft der durch das Zu—
sammenwohnen wachgerufenen Interessen und eine Gemeinsamkeit der durch das Zusammen—
leben von selbst erregten Bestrebungen.
Sao tritt an Stelle der Geschlechterverfassung die Gemeindeverfassung mit ihren
eigenen Oberhäuptern und ihrer eigenen Vertretung. Dies hat natürlich auch viel dazu
beigetragen, die Kolonisten und die Geschlechter einander anzunähern; die Geschichte der
römischen Tributkomitien ist ein beredtes Zeugnis der Macht solcher lokalen Verbände.
Bedeutsam sind derartige Gemeinschaften namentlich in Ostafien: die chinesische Gesellschaft
beruht auf den Verbänden der Chia und der Pao mit ihren Chia- und Pao-Häuptern,
und auch die japanische Gesellschaft war früher auf solche Verbände, Go-nin-kumi und
Kash ir a, angelegt. Aber auch im germanischen Leben hat diese Gemeindeverfassung wesentlich
dazu beigetragen, die Macht der Geschlechter zu brechen, die allerdings lange Zeit als ein
engerer Verband, als ein Staat im Staate mit besonderen Vorrechten sich zu halten
sfuchten, dann aber zuletzt weichen mußten.
Ze mächtiger sich im Territorialstaat die Mannigfaltigkeit entwickelt, je mehr sich
diese auf der anderen Seite mit einer gewissen gemeinsamen Denkungsweise verbindet, um
so reicher wird die Kultur sein, die der Staat entwickelt. Wir brauchen zur Kultur viele
und verschiedenartige Begabungen; wir brauchen aber auch wieder ein gemeinsames
geistiges Fluidum, in dem diese Begabungen sich vereinen und zusammenwirken. Das
ist die Kulturbedingung unserer Staaten.

s 40. Staat als Verwirklichung der sittlichen Idee.

Diese Entwicklung des Staates gibt auch seine Rechtfertigung: der Staat muß sein,
weil nur in einer solchen Gemeinschaft die menschliche Kultur sich entwickeln kann, weil,
wenn die Menschen als Einzelne sich zerblättern, alle Errungenschaften menschlichen Geistes
zu Grunde gehen. Die Verbindung muß eine autoritative, machtvolle sein, wenn über—
haupt die Kulturaufgaben gegen die Umsturzmächte bestehen bleiben sollen, und ebenso
muß die Verbindung eine dauernde und folgerichtige sein, wenn nicht unsere Kultur—
entwicklung ständig den größten Schwankungen unterliegen soll. Auf diese Weise ist der
Staat die Verwirtlichung goöltlichen Geistes, die Verwirklichung der in der Weltgeschichte
tätigen Kulturmächte und Gewalten. Dies, was das Wesen des Staates betrifft. Wie
sich die Staaten im einzelnen entwickeln, ist Sache des Waltens geschichtlicher Kräfte, wobei
allerdings Volksgeist und Volksbewußtsein eine große Rolle spielen. Ob ein Volk Per—
onen erzeugt, welche eine maächtige Häuptlingsstellung einnehmen können, ob das Volk
Beschmeidigkeit genug besitzt, um fich dem Häuptlingtüm zu fügen, das hängt natürlich
nicht nur von den ãußeren Geschichtsverhälinissen, sondern auch von dem Volkscharakter
und dem Bildungsgange des Volkes ab.
dige Im übrigen hat die Anschauung von der Bedeutung und Rechtfertigung des Staates,
seitdem man daruber nachdachte, wesenilihe Wandlungen durchgemacht. Amg iefsten und
nernünftigsten hat im Allerium Arusto Leles die Soche erfaßt, und sein Werk. über die
ee bietet noch dem jehigen Leser eine Fulle von Belehrung, ist auch für die mittel—
alterliche Weltanschauung“ von entscheidender Bedeutung gewesen. Allerdings trat im
Mittelalter die christliche Idee der Gottesherrschaft auf, und da Staat und Kirche als
göttlich erschienen, so enlwidelte sich die berühmte Frage, ob der Staat unmittelbar von Gott
ains sett sei, oder ob er erst der Kirche seine Autorität zu verdanken habe. Es war dies
ie Frage, welche das ganze Mittelalter seit Gregor VII. beherrschte und auch nachträglich
nicht völlig zur Ruhe kam“ Die Kirche beanspruchte die alleinige unmittelbare Göttlichkeit
und erklärte daß der Slaat Feine Rechte von der Kirche herleite, ebenso wie der Mond
sein Licht von der Sonne. So entftand die Theorie der zwei Schwerter, indem die Kirche
‚wei Schwerter habe, von denen sie das eine dem Staat übergebe, u. s. w. Die Kirche
leitete daraus die Befugnis ab, die kaiserliche Macht zu beaufsichtigen und nötigenfalls
den Kaiser abzusetzen. Der praͤgnanteste Ausdruck des Kurialismus war die berühmte
Bulle Unam vanciam von Bonifaz VIII., den Dante stets in der leidenschaftlichsten
        <pb n="60" />
        56

I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

Weise bekämpft hat. Hier entbrannte der Kampf auf der ganzen Linie, und Männer wie
Dante, überzeugte Ghibellinen, suchten mit aller Macht die Selbständigkeit des Slaates
gegenüber der Kirche zu verteidigen: ihn dürfe die Kirche nicht versehren, denn er gehöre
mit zu den Lebensbedingungen der Menschheit. In seinem unsterblichen Poem spricht er
diese Idee vielfach aus; außerdem schrieb er eine Schrift, De Monarchia?“, in der er diese
Frage ausführlich entwickelte. Weiter ging ums Jahr 13824 Marsilius von Padua,
der Leibarzt Kaiser Ludwigs des Bayern, der umgekehrt eine Oberherrschaft des Staates
über die Kirche verteidigte, ganz im Sinne der streitbaren Perfönlichkeit des Kaisers, für
den er schrieb.
Eine große Rolle hat bei alledem auch die Sage von der konstantinischen Schenkung
gespielt, indem man behauptete, dieser Kaiser habe, von einer Krankheit genesen, dem
Papst Sylvester bedeutende Zugeständnisse gemächt. Die frühere Zeit glaubte an diese
Schenkung und suchte sich mehr oder minder damit abzufinden, Daute ebenso wie
Bartolus u. a. Heutzutage ist die Unechtheit und der legendarische Charakter dieser
Überlieferung ohne Zweifel.
Noch lange wogte der Kampf nach, auch nachdem die Idee des Weltkaisertums
Schiffbruch gelitten hatte, und Jesuiten wie Suarez und Johannnes Mariana
waren beredte Vertreter des Kurialsystems, das bis in die systematisch durchgefuͤhrte Lehre
von der Berechtigung zum Tyrannenmord ausmündete1.
Andere Wege schlug später das Naturrecht ein. Der gesunde Gedanke, daß die
Gliederung der Menschheit aus dem Innern der Menschenseele hervorgeht, nur nicht aus
der Menschenseele in der Vereinzelung, sondern in ihrem sozialen Zusammenhang, wurde
zum Staatsvertrag verzerrt, indem man den sozialen Gesamlwillen vereinzelte zu
einer Summe von zusammentreffenden Einzelwillen und diese Summe unter den vom
Privatrecht her bekannten Begriff des Vertrags brachte. Die ganze Vorstellung beruhte
auf dem dem Naturrecht eigenen Mangel der metaphysischen Grundlegung, auf der
Unfähigkeit, die Gesamtheit als Gesamtheit und den in ihr weilenden teleologischen Trieb
zu erkennen?. Und diese Vorstellung hegte man, trotzdem schon Aristoteles in seiner
Politik J 1, 89 das goldene Wort gesprochen hatte, daß der Staat eine Naturschöpfung
sei und der Mensch ein von Naturanlage zum Staate vorgebildetes Wesen, ein 2000
politicon, und trotzzdem Thomas von Aquin so herrlich verkündet hatte, der
Mensch müsse in Staaten leben, er müßte dies, selbst wenn der Sündenfall nicht gewefen
wäres. Und doch hatte einer der größten Politiker und der gewaltigsten Opportunisten,
Machiavelli (1469 -1527), bereits gezeigt, wie im Erwerb und in der Erhaltung
der Herrschaft die Machtfrage die Hauptrolle spielt, die Macht über die Mittel und
über die Gemüter, ohne Rüdhsicht auf die Zustimmung der Bevoͤlkerung.
Selbst Spinoza konnte sich lange Zeit von der Idee des Staatsvertrages nicht
losmachen; er hing ihr noch an in seinem tractatus theologico-politicus, er sprach hier
noch von den Bedingungen dieses pactum (XVI, 8 12 ff.).“ Weiter ist er allerdings in
seinem nachgelassenen Werke, dem unvollendeten tractatus politicus, gediehen, wo der
Staatsvertrag ziemlich verschwindet (VI 1, III 9): in unum conspirare, et eommumi
aliquo affectu naturaliter convenires. Allein, der Einfluß Spind zas nahm seit den
ersten Dezennien des 18. Jahrhunderts ab, und die RÄußerung des letzten Traktals blieb
ziemlich einflußlos 5. Noch bis ins 19. Jahrhundert geisterte die Lehre vom Staatsvertrag,
bis sie der große Hegel für immer bannte: „Es liegt nicht in der Willkür der Indie
viduen, sich vom Staate zu trennen, da man schon Bürger desselben nach der Naturseite
hin ist. Die vernünftige Bestimmung des Menschen ist, im Staate zu leben, und ist

0 Val. die bemerkenswerte Schrift von H. G. Schmidt, Lehre vom Tyrannenmord (1901)
S. .
2 Bgl. Einführung S. 107.
VBgl. Baumann, Staatslehre des hl. Thomas v. Aquin S. 167.
Bgl. über diesen Fortschritt in der Anschauung Spinozas Menzel in den Festgaben f.
Unger S. 54 f. und dazu meine Bemerkungen im Jurist. Lileraturblatt XILS. 30.
*Val. Bäck. Spinozas erste Einwirkungen auf Deutschland S. 84f.
        <pb n="61" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 57

noch kein Staat da, so ist die Forderung der Vernunft vorhanden, daß er gegründet
werde. Ein Staat muß eben die Erlaubnis dazu geben, daß man in ihn trete oder ihn
verlasse; dies ist also nicht von der Willkür der Einzelnen abhängig, und der Staat be—
ruht somit nicht auf Vertrag, der Willkür voraussetzt. Es ist falsch, wenn man sagt, es
sei in der Willkür aller, einen Staat zu gründen; es ist vielmehr für jeden absolut not⸗
wendig, daß er im Staate sei.“ (Philosophie des Rechts 8 75 S. 113 f.) Dies ist
seit Aristoteles das Vernünftigste, was darüber geäußert wurde. Ein Eingehen auf
die verschiedenen Irrgänge des Staatsvertrages ist entbehrlich, da wir hier Rechtsphilosophie,
und nicht Geschichte der Rechtsphilosophie zu geben haben.
Und auch die Lehre von den Schranken der Staatsgewalt und den sogenannten
Menschenrechten gehört nicht hierher; denn es handelt sich hier nicht um etwas Absolutes,
sondern un eine Gestaltung nach geschichtlich verschiedenen Gruͤndlagen und Grund—
bedingungen. Am verkehrtesten ist die Theorie, welche den Staat zum Rechtsstaate macht,
d. h. ihm nur die Aufgabe der Rechtspflege und keine andere zugesteht.
Dagegen liegt dem modernen Staat allerdings das Erfordernis zu Grunde, daß die
Verwaltung nach gewissen Grundsätzen verfahre, und daß sie die gesetzlichen Rechte der
Einzelnen anerkenne. Allein dies ergibt sich aus der Lehre von der Verfassungsmäßiakeit
 der Staalsregieruna, von der sich bereits in frühen Zeiten Ansätze finden.

IV. Einwirkung des Ganzen auf die Geschicke des Einzelnen.
1. Strafrecht.
8 41. Schuld und Willensfreiheit.

Bei der Entwicklung des menschlichen Einzelwesens bricht auch dasjenige hervor,
was man freien Willen n ,und an freien Willen die Schuld. Lag die Schuld
zur Zeit des Gesamtlebens mehr in der Gesamtheit als im Einzelnen, so tritt jetzt der
Einzelne als voller Träger der Schuld hervor und hat für sie einzustehen, er und nur
er. Die Schuld aber beruht darauf, daß der Mensch nicht maschinenmäßig durch das Ge⸗
triebe von Beweggründen geleitet wird, sondern daß ihm eine gewisse Freiheit zusteht, eine
sogenannte Willkür, innerhalb eines bestimmten, durch Beweggruͤnde und Anlagen gegebenen
Gebietes zu wahlen. Dieses Verhaltnis habe ich dereits in meiner Einführung! in die
Rechtswissenschaft S. 136 f. dargelegt; die Naturanlage. ist nicht etwa so gestaltet, daß
sie unmittelbare Willenserregungen auf Grund der Beweggründe erzeugte; wäre dem so, so
waäre es um die Willensfreiheit geschehen. Aber die Naturanlage gibt nur eine bestimmte
Heneigtheit, einen bestimmten Trieb, kraft der Beweggründe zu wirken; daneben steht der freie
Wille, der in der Lage ist, von diesem Triebe abzuweichen und sich nach einer anderen
Richtung zu schlagen. Allerdings, das ist sicher, daß das festbestimmte menschliche Einzel—
wesen dem freien Willen nicht eine jede Ungebundenheit und Zügellosigkeit gewährt,
gen Jreiheit ist nicht gleich Zugellosigtan und aiht chts nrichegeres als genz von
der Persönlichkeit und ihrem Charakter abzusehen und zu vermeinen, daß ein jeder in
edem Augenblic ein Geheimnis wäre, aus dem die allerunwahrscheinlichsten und selt—
samsten Dinge hervorgehen könnten. Vielmehr gibt der Charakter dem menschlichen Willen
bestimmte Geneigtheiten, die ihn von einer Reihe von Taten absolut zurückhalten, so daß
diese von einem bestimmten Menschen nie und nimmer zu erwarten stehen. Daneben aber
bleiben dem normalen Menschen immer noch eine große Reihe von Möglichkeiten offen,
und unter diesen Möglichkeiten zu wählen ist Sache des freien Willens.
ie z.Der freie Wille, der sich degen die sozialen Gebote wendet, kommt in Schuld.
Die sozialen Gebote entstehen, sobaͤld man beginnt, den Einzelnen als Persönlichkeit der

, Treffendes sagt auch in die er Beziehung Franz von Baader, dessen Aussprüche von
e Die ——— d S.Saf. Ubersichtlich zusammengestellt sind
Separatabdr. aus der Reluche die gesamte Staatswissenschaft 57 Heft 2)
        <pb n="62" />
        58 IL. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

Gesamtheit entgegenzusetzen; wenn er auf der einen Seite zu handeln und zu entschließen
befugt wird, so wird ihm auf der anderen Seite geboten, in seinen Handlungen gewisse
Güter der Menschheit zu wahren. Tut er dies nicht, so ist dies ein Sich-aufbäumen
gegen die Gesellschaft, es ist ein Widerrecht, es ist die Schuld.
Die Schuld verlangt ihre Sühne; die Sühne ist die Wiederherstellung des durch
die Schuld herbeigeführten Unheils, des Unheils, das darin besteht, daß die soziale Ord—
nung gebeugt und dadurch die Gesamtheit in Gefahr gesetzt wird; denn wer den Einzelnen
zum selbständigen Handeln zuläßt, muß darauf bestehen, daß die soziale Ordnung gewahrt
wird; unter der Zügellosigkeit des Einzelnen soll nicht das Ganze zu Grunde gehent.
Die Sühne besteht in einem Schmerz, in einem seelischen Leiden, denn das seelische
Leiden läutert den Einzelnen und stumpft auch für die Gesamtheit den Stachel der Schuld
ab, weil sich die gerechte Entrüstung in Mitleid umwandelt und dadurch der Schuldige der
Gesellschaft wiedergewonnen wird. Auch die sittliche Empfindung wird in der Gesamtheit
gestärkt, wenn sie fühlt, daß derjenige durch Leiden gebeugt wird, der der Gesamtheit
gefährlich zu werden drohte. J
Das ist das Wesen der Strafe; dieses erschöpft sich daher nicht in Außerlichkeiten;
es erschöpft sich nicht darin, daß die Strafe andere abschreckt: denn wenn dies auch der
Fall, so wäre es immerhin kein gerechter Zustand, daß der eine (als souffre-douleur)
büßen müßte, damit die anderen sich bessern; nur wenn die Strafe sich sühnend gegen
den Täter selbst kehrt, ist sie gerecht.
Ebenfowenig kann man sagen, daß die Strafe rein die Besserung des Täters zum
Zwecke hat; dann müßte man den Unverbesserlichen nicht bestrafen, und beim Verbesser—
uͤchen wuürde Strafe und Zwangserziehung zusammenfallen, während doch beides im höchsten
Grade zu trennen ist. Der Landstreicher, der niemanden verletzt, bedarf oft einer viel
längeren Zucht, als der Dieb oder Betrüger oder überhaupt der Gelegenheitsverbrecher.
Dies gilt namentlich auch für das, was man heutzutage als Zweckstrafe aufstellt. Zweck—
strafe besagt nur, was man früher als Strase kraft relativer Strafrechtstheorie be—
zeichnete, also Strafe mit Abschreckungs-, Besserungszweck, Strafe mit Sicherungszweck,
sofern die menschliche Gesellschaft gegen unverbesserliche Einzelwesen geschützt werden soll.
Ist für letzteres ein Bedürfnis vorhanden, so darf man eine solche Absperrung nicht als
Strafe behandeln: soweit der Verbrecher kraft der Gerechtigkeit Strafe verdient, ist ihm
ein Leiden zuzufügen; soweit er aber noch außerdem, der Gefährlichkeit wegen, von der
Gesellschaft abgeschlossen werden muß, ist ihm nur soweit Schmerz zu bereiten, als dies
mit der Abschließung untrennbar verbunden ist. An der scharfen Abscheidung von
Zwangserziehung, Sicherungsabschließung einerseits und Strafe anderseits hängt die Zukunft
der Strafrechtswissenschaft.

8 42. Blutrache.

In den Zeiten, wo der Einzelgeist wenig entwickelt war und darum der Be—
griff der Strafe, welcher gerade die Entgegensetzung der einzelnen Persönlichkeit und
der Gesamtheit zur Voraussetzung hat, noch nicht auftauchen konnte, galt statt des Straf⸗
rechts das Racherecht.
Die Rache ist eine der Strafe in manchen Beziehungen verwandte Einrichtung;
sie beruht auf dem Gedanken, daß der Schuld eine Vergeltung zu teil werden müsse;
allein sie entbehrt des sozialen Elementes: nicht deswegen will sie vergelten, weil der
Einzelne sich gegen die Gesamtheit aufgebäumt hat und die Gesamtheit dies zu sühnen
hat, sondern deswegen, weil der Einzelne verletzt wurde, und diese Verletzung will wieder
eine Verletzung; das verlangt ein dem Menschen, ebenso wie anderen animalischen Wesen,
ursprünglich innewohnendes Gefühl. Darum ist auch die Rache unbändig und blind;
sie kennt, wenigstens in ihren ersten Entwicklungsstufen, kein Maß und kein Verhältnis.
Sie trägt nicht zur Gesundung der Gesamtheit bei, sondern bietet Anlaß zu ständig

Von mir näher ausgeführt in der Schrift: Wesen der Strafe (1888).
        <pb n="63" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 59

neuen Erregungen und ist darum ein antisoziales und unsittliches Institut. Allerdings
ist die Blutrache nicht immer in diesen ersten Stufen stecken geblieben; sie hat Ent—
wicklungsformen angenommen, welche sie der Strafe annäherten. Schon das, daß man
sie nicht nur als Recht, sondern als Pflicht betrachtete, und daß sie nicht von dem Ver—
letzten, sondern von der ganzen Familie geübt wurde, gab ihr einen allgemeineren
Charakter. Außerdem entwickelten fich gewisse Verhaltungsgrundsätze; insbesondere sollte
die Rache mit dem Unrecht ein bestimmtes Gleichmaß zeigen. So kain es, daß die Blut—
rache den Menschen jahrhundertelang genügte und erst allmählich anderen Einrichtungen
Raum gab. Jedenfalls aber ist die Blutrache eine der verbreitetsten Erscheinungen des
Erdballs. Es gibt kein Naturvolk, das sie nicht kannte, kein Kulturvolk, das nicht aus
dem Stande der Blutrache hervorgegangen wäre

8 43. Anfänge des Vergeltungsrechts.

Als sich das soziale Strafrecht entwickelte, trat der Gedanke der Sühne und damit
das richtige Verhältnis zwischen Schuld und Strafe oft nur in sehr getrübter Form
hervor. Zwar, eine gewisse Verhältnismäßigkeit hatte sich schon in den Blutrachezeiten
festgestellt, und die Idee: wie man verletzt hat, müsse man wieder verletzt werden, ist
äußerst verbreitet; sie ist eine allperbreikete Nußerung des Grundgedankens, daß die
Strafe eine gerechte Sühne und Wiedervergeltung sein müsse. Daher der Satz: Auge
um Auge, Zahn um Zahn. Dieser Spruch scheint auf den ersten Augenblick manche
Berechtigung zu haben; er steht aber mit unserer jetzigen Anschauung in Widerspruch
und führt zu äußerlichen Ergebnissen. Denn einmal wendet er sich gar nicht an die
Schuld, sondern an den Erfolg der Tat: der nämliche Erfolg soll dem Schuldigen zu teil
werden; das ist aber nach unserer jetzigen Rechtsbetrachtung unzutreffend: der Täter hat
vielleicht in starker Aufregung gehandelt; ist es da angemessen, daß man ihm absichtlich und
nach ruhiger Erwägung dasselbe Übel 'zufügt, ihm“ etwa wiederum ein Auge ausstößt,
wenn er den Verlust eines Auges herbeigeführt hat? Sodann muß beachtet werden,
daß ein und derselbe Erfolg bei dem einen Einzelwesen schmerzlicher ist als bei dem
anderen; schon in früheren Zeiten setzte man sich den Fall, daß, wenn ein Einarmiger
einem anderen die Hand abgehauen, der Verlust der einen Hand ihm doch viel schlimmer wäre
als das Übel dessen, dem nach Verlust der einen Hand noch eine andere übrig bleibt.
Der Talionsgedauke ist daher der forigeschrittenen Rechtsabwägung nicht mehr gemäß;
als das Richtige erscheint folgendes: dem Frevler ist ein Leiden zuzufügen, das mit der
Schuld in einem solchen Verhältnis steht, daß wir es als eine gerechte Wiedervergeltung
und Tilgung der Schuld empfinden. Das ist natürlich in den verschiedenen Zeiten ver—
schieden. Verschieden ist es namentlich nach der Empfindungskraft und der Leidenssiaet
 des Menschengeschlechts, die durhaus nicht in allen Zeiträumen die näm—
Seine Weihe erlangt das Vergeltungsprinzi durch die Idee der Gottesstrafe.
die Tat wird een weil sie — ee hat und die beleidigte Gottheit
versohnen ist. Es braucht keines Hinweises, daß die von uns längst überholte anthropo—
—— Anschauung ein bedeutendes Bildungselement in sich trug. Die Sühne
ie eleidigte Gottheit war zugleich eine Sühne für das beleidigte sittliche Bewußtsein,
—— zugleich eine Sühne füͤr das gotteswibrige und damit sozialwidrige Verhalten.
* Dinge, nahm dieser Gedanke oft eine höchst perfönliche Form anz man glaubte, daß
ie Gottheit zürne und ungehalten sei; ja, man glaubte, daß sie diesen Unwillen an der
ganzen Menschheit oder dag weniastens an Stadt und Staat erweise. So kommt es,

Nachweise in meinem „Shake i denz“ S. 131f., meiner
Schrift ü eare vor dem Forum der Jurisprudenz J
—2 Aber die Blutrache ————— e Rachweife in spateren rechtsvergleichenden
* grt lungen. Vgl. neuerdings Arias, istituzioni giuriciche nella divina Commeédia (1901)
Abarten der Talionsidee si i ildliche S je Bestrafung des frevelnden
ö ig 3 e sind die sinnbildliche Strafe und, die Bestrafung
lorverteiis: derubet paeliaenadee sind diz spnhidt heStrafe und ndh
        <pb n="64" />
        30

J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

daß selbst ein so gottesfürchtiger Mann wie Justinian der Ansicht ist, daß Gottes—
lästerung Seuchen und Erdbeben erzeuge, und Ende des 15. Jahrhunderts glaubte man
das Auftreten der Blattern auf schwere göttliche Strafe wegen ähnlicher Sünden
zurückführen zu müssen. Ebenso findet sich der Gedanke vielfach in den italienischen
Stadtrechten des 16. Jahrhunderts, und daher erklärt sich die furchtbare Strafe des
Feuertodes gegen den Päderasten und die Satzung, daß man auch das mißbrauchte Tier
tötete: man wollte alles, was an die Tat erinnerte, wegschaffen, damit auch die Gottheit
vergesse und es die Gesellschaft nicht büßen lasse. Übrigens hat dieser Gesichtspunkt mit
dazu beigetragen, das Strafrecht als soziales Institut auszubilden und von der Rache
zu lösen; denn es bestand nunmehr ein Bedürfnis der Gesellschaft zu strafen, das viel
jchwerer wog als die Leidenschaft des Einen, des Verletzten.
Die rationell-sinnfällige Ausladung der Vergeltungsidee ist aber der Gedanke der
Abschreckung. Die Sühne will das Verderben abwenden; eine volkstümliche Anschauung,
welche die Abwendung lediglich in der Verhinderung der Wiederholung des Verbrechens
erblickt und die seelische Sühnung in der äußerlichen Furcht vor der Strafe sieht,
verkehrt die Idee der Sühne in die Abschreckungsidee, welche große Gebiete der Kultur—
welt beherrscht und beherrscht hat. Hierbei ist die Idee der Abschreckung noch eine recht
rohe und sinnliche. Man will nicht etwa abschrecken durch die Strafdrohung, so daß die
Strafvollziehung nur eigentlich etwas Nebensächliches wäre, sondern man will eben gerade
abschrecken durch die Strafvollziehung, macht darum diese so öffentlich als möglich und
so grausig als möglich. Noch im Anfang des 19. Jahrhundert war es Sitte, zu Hin—
richtungen die Kinder mitzunehmen, damit sie vor dem Verbrechen eine heilsame Scheu
empfingen, da ihnen die Strafe handgreiflich vor Augen trat; der Galgenbühl ist meist
ein weithin schauender Hügel und der Galgen das überall sichtbare Wahrzeichen der Ge—
rechtigkeit, wie es einer der hervorragendsten Maler, Vettore Pisano, zweimal auf seinen
Stadtbildern angebracht hat!.
Immerhin hat diese Idee wesentlich den Gedanken genährt, daß das soziale
Interesse am Strafrecht beteiligt sei; das Strafrecht wurde aus einer Talionseinrichtung
zu Gunsten des Einzelnen zu einer Sühneeinrichtung zu Gunsten der Gesamtheit.
Allerdings ist diese Sühneeinrichtung nicht absolut; sie läßt Ausnahmen zu, sofern
in gewissen Fällen das Strafbedürfnis erlischt oder hinter anderen sozialen Erfordernissen
zurücksteht. Daraus ergibt fich die Rechtfertigung der Verjährung und der Begnadigung?.

8 44. Entstehung der Schuldvergeltung.

Der Gedanke der Blutrache war äußerliche Vergeltung; darum sah man ursprünglich
nur auf den äußerlichen Schaden, nicht auf die innere Schuld; und lange Zeit ist auch
das soziale Strafrecht auf diesem Stande geblieben. Viele Völker strafen die Tat rein
ihres Erfolges wegen und ohne Rücksicht auf den sich dabei entwickelnden seelischen Vor—
gang. Noch ein so entwiceeltes Strafrecht wie das chinesische ahndet das Zufallsvergehen,
d. h. die schuldlose Missetat, und auch das japanische Strafrecht vor der Einwirkung
europäischer Ideen ging dahin, daß man auch Wahnsinnige und Willenlose bestrafte.
Später machte man Unierschiede: Der erste Unterschied ist der, die vorsätzliche und nicht
vorsätzliche Tat auseinander zu halten und die vorsätzliche Tat härter zu behandeln.
Dieser Unterschied trat schon in der Blutrachezeit hervor, und manche Völker, wie
z. B. die Völker des Islam, befolgen die Idee in der Weise, daß sie bei absichtsloser
Tötung den Bluträcher zwingen, das Wergeld, d. h. den Ersatz für den Getöteten, an—
zunehmen, bei absichtlicher Tötung aber dem Verletzten das Recht geben, das Wergeld
zurückzuweisen und die Durchführung der Blurrache zu betreiben.

8 1Auf dem Tondo in der Berliner Galerie und dem hl. Georgsbild in S. Anastasia in
erona. —
2 Vgl. Wesen der Strafe S. 18f. Die Geschichte der Begnadigungslehre ist kennzeichnend für die
philosophische Auffafsung des Strafrechts; vgl. darüber die vortreffliche Darstellung von Stern—
berg, Begnadigung bei den Naturrechtslehrern (83. f. val. R. XIII S. 321f.).
        <pb n="65" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 61

Lange Zeit aber bleibt dieser Unterschied der einzige: man straft die absichtslose
Missetat, man straft die absichtliche, erstere leichter, letztere härter; man gibt der ersteren
auch sonst mannigfache Vergünstigungen, so z. B. gestattete das jüdische Recht dem ab—
sichtslosen Täter, in die Asylstadt zu fliehen und dort zu bleiben. Allmählich nimmt man
einige Fälle, wie den Fall des Wahnsinus und den Fall dringenden Irrtums ganz von
der Strafe aus, und so kommt man endlich auf die schwierigste Unterscheidung, auf den
Unterschied zwischen dem fahrlässigen und dem völlig schuldlosen Tun. Fahrlässig ist der—
jenige, der den Erfolg nicht will und nicht vorausfieht, ihn aber voraussehen würde,
wenn er die Achtsamkeit hätte, welche das Leben im allgemeinen, oder welche insbesondere
Gewerbe, Beruf im einzelnen Falle verlangen. Man sagt in diesem Fall: es ist ein
Willensfehler, eine Schuld, wenn man, bei den Gefahren, die das Leben bringt, die
Geistesspannung versäumt, die nölig ist, um Verletzungen der Mitmenschen zu vermeiden.
Und je gefährlicher eine Tätigkeit, um so mehr ist man gehalten, alle Moͤglichkeiten zu
überdenken, um einen unheilvollen Erfolg zu verhüten. In der heutigen Zeit, in der
Zeit des Dampf⸗ und elekirischen Betriebes und in einer Zeit, wo die Medizin vor den
kühnsten Operationen nicht zurückschreckt, tritt das dringende Gebot höchster Sorgfalt ganz
besonders an den Menschen heran. So bringt die Zeit, welche die Zufallshaflung zu—
rückweist, eine strenge Haftung fuür Fahrlässigkeiten, namentlich für Berufsfahrlässigkeiten,
eine Haftung, die sich manchmal mit dem alken System der Zufallshaftung beruͤhrt.

8 45. Treibende Kräfte der Entwicklung.
Die große Tat der Weltgeschichte, die Umwandlung der Blutrache in das staatliche
Strafrecht, hat sich nach zwei Seiten hin vollzogen. *
Einmal drängte sich der Staat ein; er wollte und mußte strafen, weil die Blut—
rache das Rechtsbedtirfnis nicht ftillte. Dahin führte zunächst der Gedanke des Gottes—
rechts, von dem bereits gesprochen wurde: Vollzieher des Gotteswillens sind der Staat und
eine Organe. Sodann gab es Vergehungen, welche so sinnfällig die Integrität des
Staates und die Sicherheit der Gesamtheit bedrohten, daß ein Einschreiten von Staats halben
absolut als Bedürfnis erschien So Hurden guch bon Blutrachevblkern Landesverrat und
nhnliche Vergehungen gegen die Sicherheit des Staatswesens durch die Gesamtheit gesühnt,
auq die Hexerei, weil diese (der böfe Zauber) nach der Ansicht des Volkes eine furcht⸗
bare Gefahr fuͤr alle, fuͤr die Gesamtheit in sich barg.
Sodann drängt sich der Slact ein, weil die Blutrache nicht etwa das soziale Interesse
mangelhaft erfüllt, soudern ihm völlig entgegenarbeitet und in ihrem Sondergeiste
unn ihrem Eigengelüste das Mark der Nalion verzehrt. Schon in frühen Zeiten ent⸗
eee sich der Grundsatz, daß innerhalb der einzelnen Familien, innerhalb des einzelnen
Aen leine Blutrache vollzogen werden darf, weil hiedurch die Gemeinschaft in ihr
Fleisch wütet. Die Folge ist, daß sich ein Familien-, ein Geschlechts-, ein
Am gericht entwickelt und die Zucht der Gemeinschaft an Stelle der Blutrache tritt.
man an F— vor, daß, als die verschiedenen Totems zu Staaten zusammengelegt wurden,
Iiee atz weiter dahin entwickette, daß in der hanzen Geschlechtervereinigung keine
rache one werden dürfe, daß mithin von Staatsgenosse zu Staatsgenosse eine Blut⸗
richt aus aeschlossen sei und somit, um das Gleichgewicht zu erhalten, ein staatliches Ge⸗
und J reten müsse. Diesen Schritt hat insbesoadere fruhzeitig vas römische Recht getan
e en Mord eines römischen Bürgers als parricidium dem staatlichen Gerichte unterest
 —. Bei manchen Völkern hat man mindestens die Blutrache unter staatliche Kontrolle
* t, wie im Idlam und wie in Japan in der Zeit der Tokugawa (17., 18., bis
itne des 19, Jahrhunderts) Auch vitr Wendun eicht fetten die Blutrache, wird
ddie staatlichen Organe vollstrectt, und der Sqharfrichter ist das Werlzeug des Blut—
Hä Diese doppelte Entwicklung ist durch drei Momente gefördert worden: durch das
— durch die Asylidee und durch die dem Rachegeist widerstrebenden
        <pb n="66" />
        32

J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

Das Häuptlingswesen hat hier ganz besonders seine segensreiche Wirksamkeit ent⸗
faltet; allerdings nicht immer, ja nicht einmal vorzugsweise aus väterlichem Wohlwollen
oder weitschauender sozialer Politik, obgleich auch diese hervorragenden Momente nicht
ganz ausgeschlossen waren; hauptsächlich war es das Machtgefühl der Häuptlinge, das
hier zur Geltung kam, und es war ihr Egoismus: Strafen und Konfiskationen fielen
hnen ganz oder keilweise anheim. Und so ist es gekommen, daß ostafrikanische Stämme,
die ein entwickeltes Häuptlingsrecht haben, bereits die Blutrache vollständig verdrängten,
so daß das Häuptlingsstrafrecht das Racheinteresse absorbierte. Ja, hier ist es vorgekommen,
daß fich Häuptlinge unmittelbar ins Mittel legten und ohne Anklage die Verbrecher ver⸗
folgten, was man Untersuchungs- oder Inquisitionssystem nennt.
Afsyl ist eine dem Blutrachesystem teils durch die Religion, teils durch Familien⸗
—DDD—
gewissen Verhältnissen und Beziehungen die Blutrache nicht vollzogen werden darf.
So vor allem das örtliche Asyl: es gibt gewisse rtlichkeiten, an denen die Blut—
rache nicht geübt werden darf. Namentlich kommt es vor, daß sich der Täter in einen
Tempel, einen heiligen Hain, in das Haus des Richters oder sonst in ein öffentliches
Gebaͤude flüchtet, in welchem Falle er nicht angegriffen und herausgeholt werden darf.
Diese Art der Entwicklung hat vielfach dazu geführt, daß die Blutrache ihre Schärfe verlor
und in das Kompositionssystem überging, oder daß sich die Häuptlinge ins Mittel legten
und ausgleichend oder sühnend verfuhren. Eine eigenartige Gestalt nahm die Asylstätte
im juüdischen Rechte an: hier wurde untersucht, ob die Tat eine vorsätzliche oder unvor⸗
sätzliche war; im ersten Falle wurde der Täter aus der Asylstadt herausgeführt und dem
Bluträcher überlassen, im anderen Falle durfte er in der Asylstadt bleiben und war in ihr
unangefochten. Auch hier zeigt sich das Eingreifen der Obrigkeit infolge der Hinderung,
welche der Asylgedanke dem Blutrache-Institut in den Weg legte. Das Asyl kann aber
auch zeitlich sein, indem bestimmte Tage des Jahres oder der Woche der Blutrache ent—
zogen sind; es kann auch persönlich sein: der Täter ist mit dem Augenblick, wo er mit
einem Familiengenossen des Verletzien oder einem mächtigen Schutzfreunde in Verbindung
getreten ist, gegen die Racheübung gefeit.
Endlich hat auch die Religion wesentlich dazu beigetragen, die Blutrache aufzuheben.
Der ethische Gedanke, daß die Rache verwerflich sei, mußte zur Verdrängung des Instituts
führen; damit stand die Vorstellung nicht im Widerspruch, daß eine Strafe und zwar eine
fehr energische Strafe — auch die Todesstrafe — zu verhängen sei, sofern sie von der All⸗
gemeinheit ausgeht, um die Gesundheit des Volkes zu erhalten; denn hier tritt jeder
Rachegedanke zurück. Schon Thomas von Aquin sagt, daß die Fürsten als Arzte berufen
seien, Auswüchse im sozialen Körper zu entfernen. Man erkannte, daß die staatliche
Strafe auf anderer Grundlage beruhe als die Rache; schon die obenerwähnte Idee des
Gottesrechts hatte in dieser Beziehung eine Wendung herbeigeführt: Strafe um der Gottheit,
 Strafe uͤm der Menschheit willen. Auf diesem Wege hat das Recht der christlichen
Völker die Blutrache überwunden und überall das staatliche Strafrecht als leidenschafts-—
lose Ausubung der Gerechtigkeit eingeführt. Lange Zeit zwar bestehen noch einige Ausflüsse
 der Blutrache weiter, und eine Zeitlang ist das Leben im Widerspruch mit
dem Recht, wie ja z. B. noch Dante von der Blutrachepflicht handelt und die Blutrache
als etwas Natürliches, der Familie Zukommendes ansfieht, und wie noch heutzutage,
sechs Jahrhunderte nach Dante, drei Jahrhunderte nach Shakespeare, manche nicht be—
greifen können, warum Hamlet sich nicht zur Blutrache entschließt!
8 46. Moderne Probleme.
Die heutige Welt steht noch auf der Grundlage des Vergeltungsrechts; die Angriffe
hiergegen und die Bestrebungen, die Strafe auf den sog. Zweckgedanken zu bauen, d. h.
aͤuf ulilitare, von der Gerechtigkeit abliegende, mit der Schuld nicht im Zusammenhang
stehende Gründe, haben es nicht zu erschüttern vermocht. Die Bestrebungen heutiger
Zeit gehen vielmehr dahin, durch Individualisation der Strafe den Gedanken der
        <pb n="67" />
        3. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 63

Gerechtigkeit reiner und vollkommener zu verwirklichen und durch andere, neben der Strafe
einhergehende Mittel die Quellen des Verbrechens zu verstopfen und, um dies ausgiebiger
zu tun, die im Volksleben mächtigen vergiftenden Keime lennen zu lernen. Namentlich
die Zucht der Jugend ist ein wefentlicher Faktor, mit dem sich der Staat zu befassen hat;
in ihr ruht vielfach das Heil der Zukunft, Ein anderes Ziel ist die strenge Ausscheidung
der Unverbesserlichen aus der Gesellschaft. Dieser Zweck kann nur durch Verbrecher⸗
kolonien erreicht werden!.
847. Prozeß und Selbsthilfe.

2. Prozeß.

Der Prozeß ist eine Einrichtung, welche dahin abzielt, daß die Verwirklichung des
Rechtes, entgegen den Hemmnissen des menschlichen Willens, nicht durch den Privaten,
sondern nur durch Hilfe des Staates geschieht. Ursprünglich macht der Mensch keinen
Unterschied, ob die Hemmnisse des Rechts von Naturwesen oder von Menschenhand er⸗
folgen?, und er betrachtet es als selbstverständlich, daß der Berechtigte auch die Befugnis
habe, den entgegenstehenden menschlichen Willen zu beugen. Eine neue Feinheit ist es,
wenn gesagt wird: der Berechtigte darf zwar die Verwirklichung seines Rechtes unter
allen Ümständen erreichen, aber er darf dies nur durch die Mittel der staatlichen
Gewalt. Es ist damit zwischen Recht und Rechtsverwirklichung ein Faktor eingeschoben;
es ist gesagt, daß die Rechtsverwirklichung nicht durch alle möglichen, sondern nur durch
gewisse Hilfsmittel geschehen kann. Im Gegensatz hierzu steht die Selbsthilfe, welche dem
Berechtigten jedes Hilfsmittel erlaubt.
Die Selbsthilfe ist ursprunglich, sie ist allgemein und gilt dem Menschen als das
Natürliche; denn die Beschraͤnkung ber Rech sverwirkuchung auf gewisse Mitiel hat etwas
Künstliches, was durch befondere Gruünde gerechtfertigt werden muß. Die Rechtfertigung
aber ergibi sich aus den Nachteilen der Selbsthilfe; sie ergibt fich aber auch aus der
Sonderstellung des menschlichen Willens gegenüber den Naturkräften.
Die Nadhteile der Selbsthilfe haben sich zur Genüge gezeigt. Sie gibt die Herr—
schaft des Rechtes dem Zufall anheim und macht die Rechtsverwirklichung zu einer Macht⸗
frage; sie entfesselt ohne Schutz und Aufsicht das Meer menschlicher Leidenschaften,
sie schafft keine Beruhigung, sondern ein stündiges Hin- und Herwogen der Gewalt; sie
hält die Menschheit von der Kulturarbeit ab.
eGegen diese schweren Nachteile fuchte die Selbsthilfe von sich aus Heilung zu bieten:
die Selbsthilfe wurbe öffentlich, sie verlangte die Mitwirkung von Standesgenossen, sie
verlangte eine bestimmte Form, insbesondere auch eine Ankündigung; hierdurch wurde
ine Menge von Mißbräuchen entfernt: denn ein freches Widerstreben gegen die Volks⸗
überzeugung wagte man selten; dazu kam noch, daß das Recht der früheren Zeiten durch⸗
fichtiger und den Volke bekannter war als heutzutage. Auch öffentliche Organe wurden
ieme zugezogen, wenn auch nur mit passiver Anwesenheit, so z. B. der Prätor bei
egis actio per manus injectionem, so der salfränkische thunginus beim nexticantiehio;
Unt In vichtiger Fortschriet war es, als der Strafprozeß entstand: derjenige, der zu
— ¶ —A— geübt hatte, wurde auf dem Wege des Strafprozesses mit mehr oder
din der schwerer Strafe belegt; das war eine mächtige Gegenwirkung gegen schwere
Mißt un ghe
Aber alle diese Hilfsmittel waren nur schein aft. Der wahre Fortschritt mußte
dn bestehen, daß die Organe des Staates e d passive Anwesenheit gewährten,
ondern selbst zur Verwirklichung des Rechts tätig wurden. Dies hatte schon den außer⸗
ordentlichen Vorteil daß auch beeheie e Machtigsten fertig werden konnte, indem
— den Staat. anrief, der auch dem mächtigsten Privatmann gegenüuber der mächtigere ist.
chon auf diese Weise muhte b Prozeß neben der Selbsthilfe große Vorteile bieten;

Einführung in die Rechtswissenschaft S. 150
Einführung in die Rechtswissenschaft S. 122
        <pb n="68" />
        30

I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

er mußte es, als noch die Selbsthilfe daneben bestand; so gab es eine Zeit, wo man
durch Selbsthilfe und durch Prozeß sein Recht erreichen konnte. Eine neue Entwicklung
war es, als die Selbsthilfe immer mehr zurückgedrängt und zuletzt ganz verboten wurde,
und es entstand nun dasjenige, was man Prozeßmonopol nennt, naͤmlich der Grund—
satz: Willst du dein Recht wider einen widerstrebenden Willen durchführen, so mußt du
dich des Hilfsmittels des Prozesses bedienen. Allerdings hat das Prozeßmonopol eine
doppelte Beschränkung: es tritt nicht ein, solange man sich im Verteidigungszustand
befindet: zur Verteidigung der Person und des Besitzes kann man den Staat beiziehen,
man braucht es aber nicht; und sodann hat das Prozeßmonopol dann eine Lucke,
wenn der Staat fehlt und die Hilfe so dringend ist, daß man sonst um sein Recht käme.
Dies ist noch heutzutage im B.G.B. anerkannt in 8 229.

8 48. Hüuptlingsrecht und Gottesprobe.
Wie immer, so haben auch hier verschiedene Umstände zur Rechtsentwicklung bei—
getragen, wobei die Menschen unbewußt die Diener des Fortschritts waren. Vor allem
ist der Prozeß wesentlich gesteigert worden durch das Häuptlingsrecht; nicht als ob die
Häuptlinge hierbei das Wohl des Volkes im Auge gehabt hätten, sondern weil sie ihre
eigene Macht vermehren wollten. Es war eine ungeheure Steigerung der Machtfülle,
wenn der Rechtsuchende sich an den Häuptling wenden und bei ihm sein Recht holen
mußte. Es war ebenso eine Steigerung des Machtfülle, wenn es dem Häuptling zustand,
das Recht auch gegenüber dem Mächtigsten durchzuführen. Außerdem gab dies dem
Häuptling eine ausgiebige Gelegenheit, sich zu bereichern, denn es handelte sich sehr häufig
um Entschädigungsansprüche, und hier behielt der Häuptling gern einen guten Teil
für sich.
Aber schon vor der Häuptlingszeit, schon in dem Stande der Totemverfassung
mußten sich mehr oder minder prozessualische Bildungen gestalten, weil die Selbsthilfe im
innern Verkehr gegen die Ordnung und Zucht von Familie und Geschlechtsgemeinschaft
verstieß und man daher von Totems halber einwirkte, um eine Lösung der Streitigkeiten
zu erzielen.
Ein ganz neues und wichtiges Element in der Entwicklung aber war der Einfluß
des Gottesrechts; der Gedanke, daß die Rechtsverwirklichung zugleich eine göttliche sei,
und daß die Gottheit tätig sei, um Recht von Unrecht zu unterscheiden, führte zu neuen
Bildungen. Schon bei Nalurvölkern finden sich die merkwürdigen Einrichtungen der Rechtsbrüderschaften,
 d. h. der religiösen Vereine, welche bestimmt sind, den göttlichen Willen
in Bezug auf das Recht zwangsweise durchzuführen; es sind dies Erscheinungen, wie
wir sie in unseren Kolonien kennen, als Dukduk, Balum, Kani bei den Papua!“, als
Egbo in Kamerun, indem Leute in phantastischer Tracht plötzlich hereinbrechen und strafend
und wiederherstellend das Recht verwirklichen. Nach Entwicklung des Priestertums mußte
die Sache eine neue Gestaltung annehmen: die Priester bemächtigten sich des Rechts, sie
bildeten die Rechtssätze und lehrten sie ihren Zöglingen. Aber noch mehr: sie rührten an
die Gottheit, um im einzelnen Fall die Wahrheit und die richtige Lösung zwischen Recht
und Unrecht zu erkunden. Dasjenige, was wir heutzutage durch die schwierigen Mittel
des Beweises zu erreichen bestrebt sind, indem wir nach rationellen Grundsätzen, nach den
seelischen Gesetzen des menschlichen Erkennens zu Schlußfolgerungen, zur Überzeugung
zu gelangen suchen, das geschah damals durch die Gottesprobe.
Gottesprobe ist irgend eine Tätigkeit, um eine Entscheidung der Gottheit über
Recht und Unrecht herbeizuführen; eine solche Gottesprobe ist insbesondere die Bahrprobe
beim Mord, indem man vom Erschlagenen selbst, der unter die Geister eingegangen ist,
die Enthüllung über den Mörder haben will. Diese Bahrprobe ist so naturgemäß, daß
sie sich auf dem ganzen Erdboden findet; verschieden sind nur die Mittel, wodurch man
den Geist des Verstorbenen zum Sprechen bringt und sich mit ihm in Verkehr setzt—

Val. beispielsweise 3. f. val. Rechtsw. XIV S. 383f.
        <pb n="69" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 65

Bald legt man sich mit dem Kopf auf die Brust des Leichnams und hofft, im Traum
die Offenbarung zu bekommen; bald trägt man den Leichnam und glaubt, wenn der Name
des Mörders gesprochen wird, durch ein plötliches Zucken, durch einen Nervenkrampf von
dem Toten die Erklaͤrung zu erlangen, daß vber Träger des Namens der Mörder ist;
bald beobachtet man auch nuͤr die Richtung, welche der Rauch nimmt, den man auf seinem
Grabe entfacht, indem man annimmt, daß die Seele des Verstorbenen geradewegs nach
der Richtung ziehe, wo der Mörder weilt, und daß sie auf solche Weife den Flug des
Rauches bestimme.
.Noch idealer ist das Los-Ordal: indem man entweder das Los wirft oder sonst
irgendwie den Zufall spielen läßt, um Wahrheit oder Unwahrheit zu erkennen. Die
Voͤlker sind ungemein erfinderisch in derartigen Gestaltungen der Zufallsfügung. Ganz
besonders ideal gedacht, aber sehr gefährlich weil nicht nachzuprüfen, ist die sogenannte
Seherschau, indem der Priester, der Seher auf irgend eine Weise die Offenbarung
bekommt und den Täter erkennt, sei es nun durch Erleuchtung in der Ekstase, im
ekstatischen Traum, sei es durch ein Bild im Spiegel oder in der Wasserwelle. Diese
Seherschau hängt zusammen mit der gleichfalls religiösen Einrichtung der Auguration
indem man auch die Zukunft auf solche Weise zu erforschen strebt. Augunation für
die Zukunft und Gottesssprobe für die Vergangenheit beruhen auf derselben
Geistesverfafsung. Manche Völker haben das eine, andere das andere beibehalten. Zwei
so nüchterne Völker, wie die Römer und die Chinesen, weisen keine Gottesprobe mehr im
Prozeß auf, aber sie wahren die Auguration, die Riömer allerdings unter überwiegendem
etrurischem Einflusse. Dagegen findet sich die Gottesprobe als Seherschau bei den
Polynefiern und dei den Araukanern, wie bei den Afrikanegern; allerdings bei den
letzteren so, daß man der Seherschau des Oganga nicht ohne weiteres traut, sondern dem
durch den Seher Bezichtigten das Recht gibt, sich auf ein Gottesurteil (meist Gift—
ordal) zu berufen.
Eine neue Entwicklung nimmt die Gottesprobe dann an, wenn sie zum Gottes⸗
urteil wird. Dies ist eine Gottesprobe, bei welcher entweder beide Parteien oder die
ane, gewöhnlich der Beklagte, mit gewissen Naturmächten in Verbindung gebracht wird;
dann kommtee darauf an, wie er diese Einwirkung besteht. Ganz allgemein auf dem
Erdball ist in dieser Beziehung die Probe des Wassers und des Feuers, die Probe des
Wassers durch Untertauchen, indem diejenige Partei Recht bekommt, die es eine bestimmte
Zeit aushält; die Probe des Feuers, indem derjenige obsiegt, der ohne wesentliche Ver—
letzung sich dem Feuer unterwirft, sei es, daß er durch das Feuer wandelt, sei es, daß
er ein heißes Eisen, eine heiße Kugel ec. in der Hand trägt oder die Hand in siedendes Wasser
oder Ol tauct. Aber auch das Giftordal ist sehr verbreitet: wir finden es in den
Iren Rechtsbuchern; wir finden es felbst heutzutage in unferen afrikanischen Kolonien:
ie Partei muß das Gift zu sich nehmen; wenn sie es gut erträgt, ist sie gerechtfertigt;
Den sie aber ohnmächtig uͤnd besinnungslos wird, dann ist sie befiegt und überwunden.
uch das Ordal der Wage treffen wir in Indien, indem der Angeklagte zweimal ge—
ogen wird, das zweite Mal, nachdem er seine etwaige Schuld auf sich genommen hat;
ist er schuldig, so wiegt er das zweite Mal schwerer. Ebenso die verschiedenen Proben
mit Tieren, . Bedas Schlangen⸗ und Krokodil-Ordal in Afrika u. s. w.
p Eine besondere Kategorie bildet die Probe mit Naturdingen, welche mit geheimnis⸗
en Kräften begabt werden, bei welchen nicht die Naturkraft des Wesens, sondern eine
künstlich eingepflangte geistige Macht wirkt, so das Fluchwasser-Ordal der Juden, indem
die des Ehebruchs bezichtigte Frau, welche leugnete, Wasfser trinken mußte, in welches ein
Prgament, mit Flüchen beschrieben, gelegt war; man glaubte, daß der Schuldigen der
eib aufschwelle und berste. Sodann das Ordal des geweihten Bissens, das sich bei den
Inka⸗Peruanern findet, indem man eine geheiligte Speise zu sich nimmt, nachdem man seine
Unschuld beteuert hat'unn
Dieses Gottesurteil bietet insofern einen Fortschritt gegenüber der unpersönlichen
Gottesprobe, als die Persönlichkeit der Parteien, vor allem die des Beklagten, mit ins
Spiel komnit; die Folge ist, daß doch nicht bloß die Naturkräfte, die mit dem Rechte
Eneytlopädie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl.
        <pb n="70" />
        36

J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

nichts zu tun haben, entscheiden, daß mehr oder minder die Macht der Überzeugung des
Beklagten von Recht oder Unrecht Bedeutung gewinnt und auf solche Weise die
seelische Kraft des reinen Gewissens wirksam wird. Noch mehr wird dieses Element von
Erheblichleit bei denjenigen Gottesurteilen, bei denen eine Seelenäußerung des An—
geklagten, also z. B. ein Erzittern, ein Erblassen, als maßgebend erscheint.
Aber noch ein weiteres seelisches Element tritt hier in Wirksamkeit: das Unterliegen
beim Gottesurteil soll vielfach schwere geheimnisvolle Folgen nach sich ziehen; wer sich der
Gottheit unterwirft, indem er sein Recht beteuert, der hat nicht nur zu gewärtigen, daß
sich die Gottheit von ihm abkehrt, sondern ihn erwartet Fluch und Verderben. Man
denke an die furchtbare Folge des Fluchwassers, des geweihten Bissens! Daher wird in
den meisten Fällen der Schuldige sich der Probe nicht unterwerfen, er wird gestehen, er
wird sich unterwerfen. Man hat daher die Zuverficht daß der Schuldige sich entdeckt.
Für den Unschuldigen aber ist ein Ordal der letzterwähnten Art, wo die Seelengeheim—
nisse an den Tag kommen, von größtem Werte“ er unterzieht sich ihm ruhig und hat
die Sicherheit, daß er dann in der Gesellschaft gerechtfertigt dasteht.
Eine ganz neue Entwicklung aber wird angebahnt, wenn jemand sich zwar einer Natur⸗
kraft verschreibt, aber so, daß der Erfolg nicht sofort, sondern erst in der Zukunft ein—
tritt; z. B. jemand beteuert seine Unschuld und ruft Sonne, Meer, Schlangen u. s. w.
als Zeugen an; man glaubt nun, daß, wenn er unrecht hai, diese Wesen ihn in kurzer
Zeit angreifen oder gar hinwegraffen; und so ist es auch bei Kulturvölkern, insbesondere
in Indien, üblich, daß man die Hand auf den Kopf des Kindes legt und ausspricht, das
Kind solle sterben, wenn man Falsches sage. Man wartet nun aͤne Zeitlang ab, und
wenn diese Zeit ohne Unheil verstreicht, so ist der Beklagte gerechtfertigt.
Noch weiter in der Vergeistigung gehen diejenigen Selbstverwünschungen
und Selbstverfluchungen, die erst in unbestimmrter Zeit, wohl erst im Jenseits
in Erfüllung gehen sollen. Hier konnte man natürlich nicht mehr auf den Ausgang warten,
um zu wissen, ob der Schwoͤrende gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist; daher änderte
man die Einrichtung dahin: nicht ein künftiger Erfolg foll den Schwörenden rechtfertigen,
sondern schon der Schwur allein. Auf diese Weise entwickelte sich die Selbstverwünschung,
der Eid, geleistet auf einen Stab, der mit Verwünschungsformeln bedeckt war. Dieser
Eid ist der einzige Rest, der uns aus den Zeiten des Gottesurteils noch geblieben ist,
und er spielt noch in unserem jetzigen Prozeß eine große Rolle. Auch heutzutage gilt
der Eid vielen noch als eine Selbstverwünschung und Selbstverfluchung für den Fall der
schuldhaften Unrichtigkeit; immer mehr aber gibt er diesen geschichtlichen Charakter auf und
wird zu einer feierlichen Versicherung, bei deren schuldhafter Unwahrheit schwere Strafen
eintreten; er ist also nicht mehr ein Verwünschungsmitiel mit einem Wechsel auf die Zu—
kunft, auf das Jenseits, sondern eine feierliche, mit schwerer Straffolge begabte Erklärung;
eine Erklärung, die allerdings für den religiösen Menschen noch die besondere Beziehung
hat, daß die Religion den Meineid für eine schwere Sunde erklart, die ihre Bestrafung
findet; jedoch nicht mehr in der Weise, als ob der Täter selbst gleichsam magnetisch
den Fluch an sich ziehe, sondern in der Art, daß die Strafe der Suͤnde folgt kraft der
objektiven Gerechtigkeit. UÜbrigens tritt der obenerwähnte seelische Gesichtspunkt hier ganz
besonders hervor; je eindringlicher der Glaube an die Strafe ist, desto mehr nimmt man
an, daß sich kein Schuldiger der schweren Gefahr unterwerfe: er wird daher gestehen; und
die Leistung des Eides wird schon aus diesem Grunde eine durchschlagende Uberzeugung von
seiner Unschuld begründen.
Das sinnfällige Gottesurteil wird also zum Eid, zum Reinigungseid. Dieser Über—
gang wurde noch durch folgendes vermittelt: Wenn man auch glaubte, daß das Unheil
erst in der Zukunft eintrete, so war doch die Meinung nicht fern, die Gottheit werde sich
in der einen oder anderen Weise äußern, wenn die Selbstverwünschung und die Anrufung
göttlicher Größe in schneidendem Widerspruch mit der Wahrheit stehe. Außert sie sich
nicht, so spricht schon dies fuür Wahrheit und Recht.
Auf solche Weise hat sich die Entwicklung der Gottesprobe zum Gottesurteil und
von da zum Eide vollzogen.
        <pb n="71" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 67

8 49. Übergang zum rationellen Prozeß.
„Die größte Entwicklung des Prozesses ist die, welche diese religiösen Momente ab—
streift und dom Goltesprozeß zum rat onellen Menschenprozeß führt. Die Gottesprobe
fällt weg; der Eid besteht noͤch aber mit einer ganz anderen Bedeutung; und wesentlich
für die Entscheidung ist nicht die Stimme Gottes, sondern die UÜberzeugung des Richters;
man nimmt an, daß es dem Wesen der Gottheit nicht entspreche, in jedem einzelnen Falle
hervorzutreten und zwar nach dem Belieben der Parteien. Dies hat dann auch die
weitere Folge, daß der Prozeß sich vereinfacht; während er sich nämlich bisher, angesichts
der göttlichen Majestät, in rituellen Formen abspielie, so werden nun einfache Erklärungen
und Gegenerklärungen abgegeben, bei denen es nur bedeutsam ist, daß man sich klar aus—
drückt, nicht daß man sigg defonberer Wortformen bedient V
Diese Entwicklung hat sich schneller und langsamer vollzogen. Bei einzelnen Bant 1s
3. B. hat das Häuptlingsrecht schon frühzeitig einen ganz modernen Prozeß herbeigeführt;
bei den Germanen aber haben sich die Gottesurteile außerordentlich lange erhalten, eben
wegen ihres tiefen religiösen Sinnes. Eine der letzten Formen des Gottesurteils war
der Zweikampf, der im 18. Jahrhundert allmählich erloschen ist. Schon vorher erwies
sich gerade dieses Ordal dem Verkehr als unbequem, und namentlich die Kaufleute
suchten sich ihm zu entziehen indem fie sich entweder besondere Freiheiten erbaten oder
Ane eigene Handelsgerichtsbarkeit einführten. In der Handelsgerichtsbarkeit aber wurde
der rationelle Prozeß wesentlich gefördert; wesentlich gefördert wurde er auch durch das
System des Urkundenbeweises, durch das Mittel, Erklärungen mittels der Schrift festzu⸗
halten und auf solche Weise der Vergänglichkeit zu entziehen, so daß sie beliebig wieder
vorgelegt werden konnten und damt den sonstigen prozessualen Beweis überflüssig machten.
Von den rationellen Beweismitteln sind es insbesondere die Zeugen, die im Prozeß
unentbehrlich werden. Hierbei kommt noch der Gedanke unterstützend in Betracht, daß,
auch wenn die Zeugen micht unmiltelbar die Tat bekunden, sie doch andere Dinge aussagen
können, aus denen die Tat gefolgert und erschlossen werden kann. Nan spricht hier von
Indizien oder Anzeigen. Beides hat sich jedenfalls schon in den Zeiten des religiösen
Prozesses entwicelt; namentlich muͤßte es im Interesse der Priester oder Seher sein, um
nicht fehlzugreifen, durch menschliche Mittel die Wahrheit und das Recht zu erkennen;
diese Mittel mußten sie gebrauchen, wenn sie selber nicht mehr recht an ihren Zauber
gaubten, ihn aber doch noch weiter führen wollten: denn darin lag ihre Macht und ihr
Ansehen; durch bedeutsame Fehlgriffe aber konnte ihre Autorität einen sicheren Stoß er—
leiden, und es war daher in ihrem Interesse, sich durch alle Mittel zu bemühen, schwere
Irrungen zu vermeiden. Darum erkundigten sie sich, und darum suchten sie, auch durch
Anzeichen der Wahrheit auf die Spur zu kommen.
Die Entwicklung dieser weltlichen Beweise mußte aber im Häuptlingsrecht be—
eutend gefördert werden; vielfach waren die Häuptlinge im Kampfe mit der Priester⸗
d und es war ihnen sehr wenig erwünscht, wenn die Priester durch ihre ausschließ⸗
e Herrschaft uber den Brvaligmn, ihnen Hemmnisse bereiteten und eine ihnen unangenehme
ntheidung herbeiführren Im Interesse des Häuptlingtums war es darum, die Gottesöhn
 weiscliezuschedeneenice e n acabete in höchsten
Maße, zur Geltung zu bringen.
d Ubrigens hat sich aus dem Gottesbeweis noch manches erhalten; so hat insbesondere
r Zeugenbeweis lange Zeit noch Eigenschaften bewahrt, welche dem Gottesverfahren ent—
ungen sind: das Gottesverfahren kannte neben dem Eid namentlich auch die sogenannten
eshelfer, d. h. Perfonen welche erklärten, daß sie den Parteieneid für wahr hielten,
der r fuͤr den Fall der Unwahrheit den Schwörer mitverfluchten; es mußte als
ne Steigerung der Selbstverfluchung hehben, venn die schwerwiegende Verfluchung von so
nd so, vielen Geschlechter and Stammesgenossen hinzutrat, (denn die Eideshilfe wurde
meist durch Geschlecheen und Stammesgenossen geleistet) i. Diese Eideshelfer konnten

Lideshelfer sind neuerdings a i iesen worden; s. meinen
i 9 uch bei den Albanesen nachgewie
Auffatz in der Politisch anthropol —58 I18S. 204.
        <pb n="72" />
        38

J. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.

im Laufe der Zeit in Zeugen übergehen, indem man ganz besonders solche Personen
bei der Eideshilfe bevorzugte, welche die Tat selber oder sehr naheliegende Anzeichen
gesehen hatten. Umgekehrt mußte es vielfach im Interesse des Klägers gelten, den Eid
des Beklagten zu „verlegen“, indem er durch Zeugen die Tat bekundete. Daraus hat
sich bis in das 19. Jahrhundert hinein die Beweistheorie erhalten, die darin bestand,
daß der Richter eine Tatsache nur dann annehmen dürfe, aber dann auch annehmen
müsse, wenn sie von mindestens zwei Zeugen bekundet werden. Außerdem hat sich in
manchen Rechten folgendes Verhältnis des Eides zum Zeugenbeweis erhalten: man konnte die
Tatsache durch Zeugen beweisen oder aber den Eid des Gegners verlangen, d. h. man
konnte die Sache auf den Eid des Gegners ankommen lassen oder ihm den Eib durch
Zeugnis verlegen: Zeugenbeweis und (eventueller) Eid waren vielfach unverträglich, der
Kläger mußte zwischen beiden wählen.

8 50. Kennzeichnung der Prozeßentwicklung.
Auch die Geschichte des Prozesses zeigt den Übergang von Formen, die uns un—
verständlich geworden sind, in solche, die uns als dem Wohl des Ganzen angemessener
erscheinen; sie zeigt, wie die verschiedensten Ursachen einwirken, um allmählich das Alte
zu zersetzen und die neu geklärte Form an dessen Stelle treten zu lassen; und auch hier
mußte die Menschheit durch ein Stadium hindurch, worin der Einzelne, auch der Richter,
völlig der Herrschaft anderer Mächte unterworfen war und seiner Überzeugung kaum
Rechnung tragen konnte; mit Recht, denn der Einzelne war noch nicht genügend gereift, auf
daß man ihm etwas so Wichtiges, wie die Entscheidung über Recht und Unrecht anvertrauen
konnte. Da mußte schon das Häuptlingsrecht, wo der Häuptling als Gottgesandter galt,
eintreten und in langer Entwicklung das die Richterpersönlichkeit überwältigende religiöse
Element aus dem Prozeß verbannen, so daß der Einzelgeist die Befugnis erlangte, nach
cationellem Befinden und Forschen zu handeln. Das ist die Kennzeichnung der heutigen
Zeit; unsere jetzige Gestaltung des Prozesses sucht das wichtige Ziel der Rechts—
verwirklichung durch Appell an die Vernunft des Einzelgeistes zu erreichen. Natürlich
ist dies nicht ohne Folgen für die Entwicklung des Ganzen; denn hierdurch wird die
Kraft der Nation gesteigert und das menschliche Einzelwesen auf eine höhere Stufe
gesetzt. So ist das Recht hier wie sonst ein Bildungsmittel des Volkes, eine Schule der
Menschheit.

O. Blick in die Zukunft.

8 51. Künftige Bildungen.
Die künftige Rechtsentwicklung ist durch das Gegebene vorgezeichnet. Vom
Gesamtrecht ist die Menschheit ausgegangen, und zum Einzelrecht ist sie vorgeschritten;
die Irrgänge des Einzelstrebens haben dahin geführt, daß einerseits gesellschaftliche
Einrichtungen entstanden sind, um die Ausbeutung des Einzelnen durch seinesgleichen zu
mäßigen, um die Auswüchse des Wettverkehrs zu dämpfen und um gegenüber der über—
mäßigen Einzelhabe einen Grundstamm des öffentlichen Vermögens zu erwerben,
der von der Betriebsamkeit des Einzelnen unabhängig ist. Andererseits haben die Ver—
einigungen der Gewerbetreibenden vielfach den Verkehr beherrscht und auf solche Weise
Ergebnisse erzielt, die den Grundgesetzen freien Wettbewerbs zu widersprechen scheinen.
Manche haben daraus geschlossen, daß die Menschheit wieder rückwärts gehe
und zum Gemeineigentum und zur Gemeinwirtschaft zurückkehre. Davon kann keine Rede
sein. Auch die Vereinigungen zum gemeinsamen Wirken und zur Unterdrückung des

2Diesen Charakter der Beweistheorie habe ich bereits in meiner Einführung in die Rechts—
wissenschaft S. 138 angedeutet.
        <pb n="73" />
        J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 69

Wettbewerbs fördern immer wieder den persönlichen Egoismus. Die einzelnen Geschäfte ver—
einigen sich, weil sie auf diese Weise besser fahren, als wenn sie sich gegenseitig zer⸗
fleischen. Die Gemeinsamkeit führt daher in allewege zum Privatvermögen des Einzelnen.
Auch die soziglen Vorsorgeeinrichtungen sind in, keiner Weise Feinde des Cinzelgentums,
 sondern im Gegenteil: fie stellen dieses Eigentum auf eine festere Grundlage;
sie verhüten, daß die unteren Schichten der Menschheit unserer Gesellschaftsordnung ge⸗
fährlich werden.
Dazu kommt, daß das Erfinderrecht stets das Vorrecht des Einzelnen bildet und
der Einzelne kraft dessen in der Lage ist, einen ganzen Ring zu sprengen und sich zum
Beherrscher der Industrie zu machen. Zwar werden auch hier die Mächte der Ver—
einigung den Erfinder an sich zu ketten suchen, aber der Erfindergeister sind so viele,
daß hier immer wieder ein sprengendes Element vorhanden ist.
Das Einzelrecht wirdalso bleiben, aber naturgemäß in tausend Schattierungen
und in vielfacher Verbindung mit genossenschaftlichen Elementen. Die Gesellschaft wird
bleiben in genossenschaftlicher Form, in der Form des Staates, in der rechtlichen Ver⸗
einigung der Kräfte, — wenn auch über die Art des Staates der Zukunft und namentlich
über die Möglichkeit eines Weltbundes hier, wie billig, von Vermutungen abgesehen wird.
Schon wird der Gedanke wach, ob es uns einstens gelingen wird, unsere Herr—
schaft über fremde Himmelskorper auszudehnen; dann werden wieder gewaltige Proodͤleme
an uns herantreten, von denen wir einstweilen schweigen dürfen.
Das Ziel der letzten menschlichen Entwicklung aber kann nach allem Gegebenen nicht
das persönliche Glück sein, sondern die höchste Entwicklung der Kultur nach den zwei
Seiten, nach der Seite der Beherrschung der Welt (der Macht) und nach der Seite des
geistigen Lebens. Mächtig sollen wir werden, die Beherrscher des Alls; geistig
aber sollen wir zur höchsten Erkenntnis reifen, in der Kunst die höchsten Gebiete be—
herrschen und in der Religion das Göttliche erfassen. Auf diese Weise wird die vom
Absoluten ausgehende Bewegung sich immer mehr dem Absoluten nähern, die Gottähnlichkeit der
Menschheit sich ständig steigern. Welche weiieren metaphysischen Ziele hiermit verbunden
ind, welche Bedeutung ein solche Zweckentwicklung der ausgestrahlten Bewegung für das
Weltgetriebe hat, daruͤber entschlagen wir uns der Vermutung; es genügt, das Problem
anzu deuten. In der bezeichnelen Entwicklung aber hat das Recht eine doppelte Betätigung:
auf der einen Seite ist es als Nußerung des Kultuͤrlebens ein Gegenstand der Menschen⸗
kunde, auf der anderen Sen ist das Jecht selbst ein Hilfsmittel der Kultur, durch die
Pflege der Gesinnung und in seiner Eigenschaft als Schutzmittel der Kulturentwidlung
gegen die feindlichen Maͤchte. Rechtstheotie wie Rechtsprus Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte,
 Rechtsbogmatit“ und ihre Anwendung sind in gleicher Weise unentbehrliche
Forderungsmitlel dee menschlichen und damit des allweltlichen Fortschritts; das Recht
gleicht dem Lichte, das glänzt und uns das All enthüllt, das aber zugleich die Wärme
pendet, welchedie ganze Natur in Bewegung setztz es entspricht dem Weltwesen, das
n dnendlichen Wilen und im uncenttdendInhellekt schafft. Das Recht ist göttlich
und 78 es bleiben.
aet; Sets wird der Perseus entste en, der den drohenden Drachen, nämlich die kultur—
feindlichen Mächte, mit a —8 des Rechts zu Stein verwandelt.
        <pb n="74" />
        II.

Zivilrechl.
        <pb n="75" />
        1J

Geschichte und Quellen des römischen Rechts

hon

C. G. Bruns

im Anschluß an die Bearbeitung von A. Pernice

neu bearbeitet

bon

Professor Otto Lenel
in Straßburg.
        <pb n="76" />
        Es war mir ebensowenig wie meinem Vorgänger möglich, den ursprünglichen Text überall zu
schonen. Wo es anging, sind die von mir herrührenden Verunderungen und Zusätze durch Klammern
nderer Form — ( —gegenuͤber den von Pernice herrührenden, die in gewöhnliche eckige Klammern
eingeschlossen sind, kenntlich gemacht.

OH. I.
        <pb n="77" />
        Einleitung.

FI. Die geschichtliche Betrachtung des Rechts muß eine philosophische Auffassung
zur Grundlage haben. Sie muß davon ausgehen, daß das Recht nicht eine zufällige und
willkürliche Cinrichtung unter den Menschen ist, ein notwendiges Übel, eine zweckmäßige
Anordnung, sondern daß es im Wesen des HPdenschen selbst seinen eigentlichen inneren
Grund hat, daß es einen Bestandteil seiner sittlichen Natur, ein wesentliches Element
seines sozialen Daseins bildet. Die Verwirklichung der Idee der Gerechtigkeit gehört
benso zur utfaltung deß menschlichen Wesens in der Geschichte wie die Eatwicklung der
Idee der Sittlichkeit, Religion u. a. Das Recht steht daher im Leben der Menschen in
enger Verbindung mit der ganzen Ausbildung ihres geistigen Wesens. Die allgemeine
Stufe ihrer geistigen Entwidlung ist stets auch maßsebend für den Standpunkt ihrer
rechtlichen Anschauungen. 5.
Die eigentliche Bildungsstätte des Rechts ist aber das Volksleben, das Recht ist ein
Teil des Ntionallebens der Völker und ist eben darum auch ein verschiedenes bei den
verschiedenen Völkern. Schon längst hat man die Frage aufgeworfen, woher die Ver⸗
chiedenheit des Rechts unter den Henschen stamme, wenn doch sein Begriff an sich ein
einiger und allgemeiner für die ganze Menschheit ist. Man hat den Grund in
allerlei außerlichen Zufälligkeiten gesucht?. Er liegt aber tiefer darin, daß die ganze
Entwicklung der Menschheit überhaupt nicht in abstrakter Einheit und Gesamttätigkeit der
attung vor sich geht, sondern sich gemäß der Gliederung der Menschheit in Rassen,
Völker und Stämme geftaltet. Danach sind die physischen und geistigen Anlagen und das
Temperament der Menschen verschieden, danach trennt sich ihr tatsaͤchliches soziales Zu—
ammenleben, und danach sondern sich auch allgemeine Hauptrichtungen ihres geistigen und
sittlichen Däseins. Die einzelnen Völker aber, die so durch Abstammung, Anlagen,
Charakter und Sprache zu eigentümlichen NRationalitäten verbunden sind, bilden die kleineren
Gattungseinheiten, In 'denen sich das allgemeine Leben der Gattung zunächst vollzieht.
Jede Entwicklung allgemein menschlicher, Ideen in Religion, Sittlichkeit, Kunst, Wissen⸗
schaft geht in ainzelnen Völkern vor sich, und bekommnt vadurch überall ihr besonderes
nationales Geprage. Dies kann beim Rechte nicht anders sein. Bei jedem Volke gestaltet
ich das Gesellschaftsleben in Sitte und Verkehr seiner besonderen Rationalität gemaͤß, und
danach bilden sich auch die Anschauungen über die rechtliche Oronung des Lebens bei jedem
Volke, der nationalen Richtung seines geistigen und sittlichen Lebens entsprechend, in
verschiedener Weise aus. Jedes Volksrecht muß danach seinen besonderen nationalen
Charakter haben und wird sogar meistens gerade das deutlichste Bild von den geistigen und
sozialen Zuständen des Volkes geben. Die Idee eines abstrakten einheitlichen Weltrechtes
und Weltstaates widerspricht der anthropologischen Organisation der menschlichen Gattung.
Die Einheit der Rechtsidee geht darum doch nicht verloren, sowenig wie die Ein—
hein de ae heeee e der weschiedenhein der Rassen. Die Gliederung und

Vontesquieu, Esprit des lois. L. 14.
        <pb n="78" />
        76

II. Zivilrecht.

die Verwandtschaft der Rassen und Völker, die sich in ihrer Sprache und Nationalität
zeigt, wiederholt sich auch in den Rechten. Es gibt engere und weitere Kreise verwandter
Rechte, in allen aber ist die allgemeine Rechtsidee der Ausgangspunkt und die treibende
und bewegende Macht.
Mit dieser nationalen Gestaltung der Rechte ist von selbst auch der Begriff ihrer
historischen Entwicklung gegeben. Die einzelnen Volksrechte sind, wie die Voͤlker selbst
und ihre Zustände, nichts Absolutes, sondern einzelne bewegliche Erscheinungen im großen
Strome der Geschichte, und wo daher überhaupt eine historische Entwicklung des National—
lebens stattfindet, da muß sie auch das Rechtsleben als einen wesentlichen Bestandteil mit
umfassen. Wie jedes Volk, so muß auch jede Zeit ein eigenes und unterscheidendes Recht
haben. Die Umwandlungen, die in den sozialen und geistigen Zuständen eines Volkes
eintreten, müssen stets auch eine Anderung und Fortbildung seines Rechts nach sich ziehen.
Nur versteht sich, daß das Recht als feste Lebensordnung mit dauernden Einrichtungen
nicht jede Schwankung des Volkslebens und der Volksansichten mit durchmachen kann,
daß es vielmehr selbst bei wirklichen Anderungen der Zustände oft erst den absoluten voll—
endeten Tatsachen nachgibt und ihnen nicht selten einen zähen Widerstand entgegensetzt.
Dann können allerdings zeitweise Gesetz und Recht wie eine Krankheit forterben, Vernunft
Unsinn, Wohltat Plage werden; schließlich muß indessen Abgestorbenes doch stets zusammen—
stürzen. Umgekehrt kann das Recht jedoch auch dem Leben voraufgehen, wenn eine Gesetz—
gebung noch schlummernde Richtungen und Bedürfnisse der Zeit erkennt und das Recht
danach einrichtet. Jedes wirkliche Recht ist danach zwar Resultat seiner Vergangenheit
und nur aus ihr zu erkennen und zu würdigen, schließt aber stets mehr oder weniger auch
die Keime der Zukunft in sich. Die Rechtsgeschichte der Völker bildet auf diese Weise nur
einen Teil ihrer allgemeinen Geschichte, namentlich ihrer Kulturgeschichte, und wie sich die
Geschichte der einzelnen Völker zu einer allgemeinen Weltgeschichte zusammenschließt, so
verbindet sich auch die Rechtsgeschichte der einzelnen Völker zu einer allgemeinen Welt—
geschichte des Rechts.

8 2. Aus der bisher dargelegten ethnologisch-historischen Auffassung des Rechts er—
gibt sich von selbst, daß man die Verschiedenheiten und Wandlungen im Rechtsleben der
Völker nicht als ein Spiel des Zufalls und der Willkür ansehen darf, daß ihnen vielmehr
stets eine gewisse innere Notwendigkeit zu Grunde liegt. Es ist eine naive kindliche Vor—
stellung, daß das Recht von den Königen gemacht werde und daß sie es nach Belieben so
oder so wendeten. Der Einzelne, auch der Herrscher, ist ein Kind seines Volkes und
seiner Zeit und kann die Schranken, die ihm dadurch gesetzt sind, nicht überschreiten. Die
höhere oder niedrere Stufe der Entwicklung, die ein Volk einnimmt, und das Steigen und
Sinken seiner geistigen Kraft beruhen auf Verhältnissen und Umständen, über die der
Mensch nicht Herr ist. Die Freiheit der einzelnen Handlung und Gesetzgebung, Verdienst
und Schuld dabei, ist damit nicht aufgehoben, und ebensowenig darf die Idee der Not—
wendigkeit mißbraucht werden, um dadurch das Urteil über Wert und Unwert bestehender
Einrichtungen und das Streben nach ihrer Beseitigung zu beschränken. Die Grenze freilich
zwischen der Freiheit und Notwendigkeit, und wie weit der Einzelne treibt oder getrieben
wird, Amboß oder Hammer ist, ist hier sowenig mit dem Finger zu zeigen, wie in anderen
menschlichen Verhältnissen.
Eine andere Frage ist, ob die Rechtsentwicklung der einzelnen Völker und die ver—
schiedenen Stufen, die sie dabei erreichen, als eine zusammenhängende weltgeschichtliche Ent—
wicklung des Rechts selber, oder eigentlich des Geistes im Rechte anzusehen ist, wobei
jedes Volk die notwendige Vorstufe für die nächst höhere Stufe bildet, oder ob man darin
nur die bunte Mannigfaltigkeit von mehr oder weniger glänzenden Erscheinungen des
menschlichen Wesens, reiferen oder unreiferen Früchten des menschlichen Geistes sehen darf.
Das erstere war bekanntlich die Hegelsche Ansicht, und wir verdanken ihr die erste An—

1 Hegel, Philosophie des Rechsz 88 841-360. Eine spezielle Ausführung davon ist Gans,
Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwickkung. 4 Bde. 18241885.
        <pb n="79" />
        1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 77

regung zu der Idee einer Weltgeschichte des Rechts überhaupt und die ersten allgemeinen
Gesichtspunkte für die Auffassung der verschiedenen Rechte. Wirklich durchführbar ist sie
bei unbefangener Würdigung der konkreten historischen Tatsachen nicht. Andererseits loͤst
sich indessen die Mannigfaltigkeit der Rechte doch auch nicht bloß in ein buntes Kartenspiel
auf. Es ist vielmehr der Rechtsbegriff, der sich in ihnen entfaltet, seine Elemente bieten
den Grund zu den verschiedenen Gestaltungen dar, nur das einseitige Uberwiegen des
einen oder des anderen Elementes in der Auffassung des Rechts ist es, was die Haupt—
verschiedenheiten der Rechte hervorruft. Insofern liegt daher. den verschiedenen Erscheinungen
der Geschichte doch ein bestimmtes Prinzip und System zu Grunde. Die einzelnen Volksrechte,
 sowenig sie auch auseinander herauswachsen, stehen doch logisch in bestimmten Ver⸗
hältnissen zu einander, und die Weltgeschichte des Rechts ist nicht ein bloßes Registrieren
und Aufzählen endloser Varietäten eines Begriffes, sondern wirklich die Entfaltung und
Entwicklung des Rechtsbegriffes in der Menschheit. Im allgemeinen ist der Zusammen⸗
hang etwa folgender.
Freiheit und Notwendigkeit sind die Grundelemente des Rechts. Das subjektive
Recht ist die Freiheit, das objektive die Notwendigkeit. Beide sind im Begriff unlöslich
miteinander verbunden, keines kann aus dem anderen abgeleitet werden. Bei der histo—
rischen Verwirklichung des Rechts aber kann das eine das andere in der nationalen Rechtsanschauung
 überwiegen und einseitig den Ausgangspunkt für die Rechtsgestaltung bilden.
Damit ist dann eine Grundverschiedenheit für das gesamte Recht gegeben. Asien und
Europa sind die Gebiete, deren Rechte sich danach scheiden. Asien ist das Land der Notwendigkeit
 und des objeltiven Rechts, Europa das der Freiheit und des subjeltiven Rechts.
Die uͤbrigen Weltteile kommen nicht selbständig in Betracht. Sie haben ihr Recht ent—
weder von jenen beiden empfangen oder sind noch auf der Vorstufe der ersten Rechts—
bildung stehen geblieben.
In Nsien tritt das Recht nur erst als eine objektive Macht und Notwendigkeit gegen
das Individuum auf. Es ift eine höhere Ordnung des Lebens, der der Einzelne schlechthin
nur unterworfen ist. Es gewährt ihm zwar eine gewisse Freiheit und subjektives Recht,
aber es hat seinen Grund und Ausgang nicht in der Freiheit und dem Rechte des Sub—
ekts, sondern lediglich in der objektiven Anordnung von oben her. Die Unterwerfung,
nicht die Freiheit, ist vie Grundlage des Rechts. Je nach der Quelle des objektiven Gebots
ergeben sich dann folgende weitere Unterschiede. In den östlichen Ländern ist es der Wille
und Befehl des Herrschers, der das Prinzip des Rechts bildet, mag er eine patriarchalisch
familienmäßige Gewält haben, wie in China, oder eine absolut despotische, die das
Janze Volk nur als seine Sklaven erscheinen läßt, wie in Hinterindien, besonders in
Siam. In Mittelasien, namentlich Indien, beruht das Recht auf der moralisch religiösen
Ordnung, die die Hriester, die Brahmanen dem Lande gegeben haben. In Vorderasien
st, es das Gebot des Religionsstifters, der mit der Religion auch das Recht ordnet, so
bei den alten Persern, den Juden und den Mohammedanern. Erst das Christentum
rennt hier Religion uͤnd Recht und macht dadurch eine Vereinigung beider mit der
Freiheit möglich.
Die europäischen Rechte beruhen dagegen sämtlich auf dem Prinzipe der individuellen
Freiheit. Recht und Gesetz werden nicht von oben her durch Herrscher oder Priester
zJegeben, sondern gehen vom Volke selber aus, und sind nur Verkörperungen seiner Freie
Im griechischen Rechte ist das objektive und subjeltive Recht noch in unmittelbarer
Linheit, die Freiheit befteht daher hauptsächlich in der allgemeinen Teilnahme am
fenti hen Leben, vas Privatrecht ist ihm völlig untergeordnet und kommt noch zu keiner
Entwicklung. Die gleichmäßige Ausbildung des öffentlichen und des Privatrechts, oder
des objektiven und subsektiven Rechts, tritt erst im römischen und germanischen Rechte
un Beide bilden daher nebeneinander eigentlich die Spitzen der Rechtsentwicklung über⸗
aupt, in ihrer Vereinigung gewissermaßen deren Vollendung, und darum sind sie auch
ie Grundlage für das gesamte heutige Recht der gebildeten Welt geworden. Beide be—
ruhen auf der Freiheit des Individuums; der Unterschied ist aber folgender.
Im roͤmischen Rechts⸗ und Staatsleben, soweit wir es in die ältere Zeit zurück—
        <pb n="80" />
        78

II. Zivilrecht.

verfolgen können, erscheint die individuelle Freiheit und ihr Recht als ein abstrakter, ob—
jektiver Begriff, an dem jeder einzelne gleichmäßig teilnimmt. Das Recht wird daher
objektiv erfaßt und so für alle gleichmäßig festgestellt. Alle werden danach beurteilt, alle
nach gleichen Maße gemessen. Dem Römer erscheint es als die höchste Aufgabe der
Gesetzgebung, die durch die XII Tafeln erfüllt sei, „omnibus, summis infimisque, jura
aequare“ (Liv. 8, 34. 8). Alles Recht geht daher zwar von den Individuen aus, beruht
also auf ihrem subjektiven Rechte und hat dessen Anerkennung und Schutz zum Inhalte
und Zwecke; allein zum wirklichen Rechte wird es nur, wenn es in obhjektiber, alle be—
herrschender, für alle geltender Form hingestellt ist, durch Gesetz oder Gewohnheit, durch
Beamte, Rechtsgelehrte oder Kaiser. Eine feste und absolute Staͤatsgewalt, als allgemeine
Trägerin der Objektivität und Notwendigkeit des Rechts, ist dem roömischen Rechte daher
wesentlich. Sie ruht aber an sich in den Subjekten selber und wird zur Zeit der
Republik von ihnen selbst durch die eigentümliche feste Organisation der Bürgerschaft
zebildet, welcher als solcher die Herrschaft über die unterworfenen Länder zusteht. Mit
der weiten Ausdehnung des Reichsgebietes und des Bürgerrechts wird dieses Verhältnis
unhaltbar, und da der Gedanke einer Volksvertretung nicht entsteht oder nicht verwertet
wird (8 20), so wird die objektive Macht des Staates in ihrer Einheit von ein em er—
zriffen und der Masse gegenüber erhalten. Der Kaiser ist der verkörperte objektive Volks—
wille. Er ist tatsächlich Alleinherrscher, als der Senat neben ihm mehr und mehr zurück—
tritt, aber nicht wie die Despoten des Orients, sondern rechtlich nur als Träger der
absoluten potestas und maiestas populi, der als solcher für die Erhaltung des Rechts
aller zu sorgen hat. Erst die spätere Zeit (seit Diokletian) macht den Kaiser auch rechtlich
zum Monarchen im halbasiatischen Sinne, dem als einer Gottheit extero ritu und regio
mors gehuldigt wird; sie schiebt dadurch der Kaisergewalt ein neues Prinzip unter, das
der göttlichen Einsetzung zur Durchführung der Rechtsordnung. Damit ist aber das
eigentliche antikrömische Leben aufgehoben, das alte Prinzip der Freiheit und Gleichheit
m Reiche verschwindet auch im Rechte, die despotischen, kastenartigen Scheidungen des
byzantinischen Staates treten ein, das Ganze geht seinem Untergange entgegen.
Im germanischen Rechte erscheint die Freiheit nur als subjektive Freiheit des Indi—
viduums, sie ist seine eigene Tat, ein jeder hat soviel Freiheit, als er sich selber erringen
oder bewahren kann. Es gibt keinen objektiven, abstrakten und gleichen Maßstab für die
Freiheit und das Recht des Einzelnen, es ist auch keine objektive Herrschaftseinheit da,
wie im römischen Staate, die das Recht aller feststellt und hütet. Das objektive Recht
lebt nur im Bewußtsein und Zeugnisse der Genossen und wird von ihnen geschützt. Die
Einzelnen vereinen, und gliedern sich nach ihren besonderen Lebensverhältnissen entweder
durch Unter- und Überordnung im Lehns- und Bauernrechte oder durch korporative Ver—
bindung im Gemeinde- und Zunftwesen. Die Staatsordnung selbst ist nur die Gesamt—
heit dieser subjektiven Vereinbarungen und Gestaltungen. Danach hat oder vielmehr
schafft sich jeder Stand und Lebenskreis sein besonderes Recht durch Satzungen und Ge—
vohnheiten. Das allgemeine abstrakte Recht behält nur einen kleinen Kreis für seine
Wirksamkeit. Allgemeine Gesetze über das Recht sind fast gar nicht da, ebensowenig all—
gemeine Gerichte; jeder Lebenskreis hat wie sein eigenes Recht, so auch sein besonderes
Gericht. Die organischen Elemente des sozialen Lehens, Ständewesen, Gemeinde- und
Korporationsleben, Verhältnisse des großen und kleinen Grundbesitzes, die ganze Scheidung
der Religion und der Kirche vom Staate u. a. m., kamen auf diese Weise zu einer
Geltung und Ausbildung, von der im römischen Rechte kaum eine Spur zu finden ist.
Dagegen ging die objektive Einheit des Staatsorganismus und die allgemeine Freiheit
und Berechtigung des Individuums, die doch die Grundlage der besonderen Berechtigungen
bilden muß, in dieser subjektiven Gestaltung der Dinge fast ganz verloren. Diese Ein—
seitigkeit des Feudal- und Korporationsstaates trat denn auch am Ende des Mittelalters
in einer völlig unhaltbaren Weise hervor und führte zu einer Reaktion in der Richtung
der römischen objektiven Staatseinheit. Eine Verbindung des objektiven römischen Rechtsund
 Staatsprinzipes mit dem subjektiven germanischen war zu einer wirklich organischen
Gestaltung des Rechts- und Staatslebens unumgänglich nötig. Ihre Vollziehung begründet
        <pb n="81" />
        1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 79

den Übergang aus dem Mittelalter in die moderne Welt. Sie ging in den einzelnen
Ländern in verschiedener Weise vor sich. In Frankreich wurde das objektive Element
vom Königtume erfaßt und mit List und Gewalt durchgeführt, Republik und Kaisertum
dollendeten dann in ihrem Wechsel den französisch-romanischen Absolutismus und
Zentralismus. In Deutschland blieben die fubjekliven Elemente der Partikularstämme
und -staaten überwiegend, die Rechtseinheit wurde zwar durch die Rezeption des römischen
Rechts vermittelt, die Reichseinheit ging aber ganz zu Grunde, und das moderne Staats—
prinzip wurde in der bunten und unbefriedigenden Form der Kleinstaaten entwickelt.
Allein diese Einzelbildungen sicherten die Selbständigkeit der Glieder, die Einheit der
Nation ging darum im Bewußtisein des Volkes nicht verloren und hat jetzt im neuen
Reiche eine Form erlangt, die ebensowohl das Recht und die Macht der Einheit gewährt,
als sie ein selbständiges Leben der Länder und Provinzen offen hält.

8 3. Die welthistorische Bedeutung des römischen Rechts beruht hiernach
hauptsaͤchlich darauf, daß in ihm der abstrakte Begriff des subjektiven Nechts, also nament⸗
lich die allgemeine gleiche Berechtigung des Individuums im KVrivatrechte, zur Entwicklung
zekommen ist. Darin liegt das, was man den universalen Charakter des römischen
Rechts nennt. Dies heißt also nicht, daß das römische Recht einfach das ewige absolute
Recht für alle Völker und Zeiten ist oder daß auch nur ein einziges der modernen
Völker sich mit ihm begnügen könnte, sondern daß in ihm ein wesentliches und alle
zemeines Element des Rechts, was sich in jedem Rechte finden und gewissermaßen die
Grundlage darin bilden muß, in einer Weise und Vollendung ausgebildet ist, daß es
insofern für alle Volker und Zeiten ein theoretisch und praktisch verwendbares Vorbild enthält.
Die Entwicklung dieses universalen Charakters steht natürlich mit der Entwichklung
der ganzen römischen Geschichte überhaupt in engster Verbindung. Sie ist nur dadurch
möglich geworden, daß auch“ der röinische Staat sich von einer kleinen Stadt zu einem
Weltreiche, das die verschiedensten Völker in sich schloß, ausgedehnt hat. Doch darf man
ich diese universale Ausbildung des römischen Rechts nicht als eine einfache Vereinigung
der verschiedenen Volksrechte und ein Aufgehen des nationalen römischen Rechts in ihnen
denken. Vielmehr ist die Einheit und Zentralisation in der Rechtsbildung fast noch mehr
als in der polttischen Herrschaft festgehalten. Allerdings zog man aus denafremden
Rechten die brauchbaren Elemente heraus, allein nur, um sie mit dem eigenen Rechte zu
oerarbeiten, in dessen Geist und Form umzugestalten und sie so wieder als spezifisch
römisches Recht uüͤber die Welt zu verbreiten, Aus diesem eigentümlichen Assimilationsdrozesse
 erklärt es sich, daß das römische Recht auch in seiner spütesten und universalsten
Ausbildung doch in Geist und Form stets seinen Grundcharalter beibehalten hat und
überall die Spuren seiner älteren Zustände durchblicken läßt.
Dementsprechend muß sich die Darstellung der römischen Rechtsgeschichte eng an die
Ilgemeine politische Geschichte der Römer anschließen. Namentlich sind die politischen
Entwicklungsperibben, Koönigtum, Republik und Kaiserzeit mit ihren verschiedenen Phasen,
auch für die Rechtsgeschichte als maßgebend festzuhalten. Eine genauere Periodisierung
zat für die Rechtsgeschichte keinen Wert, die nicht einzelne Tatsachen, sondern die Ent⸗
vicklung der Rechtsideen und institute, ihr Steigen und Sinken beschreiben soll. Selbst
so sind die Grenzen fast nirgends scharf zu ziehen.
R Man pflegt bei der Rechtsgeschichie eine aͤußere und eine innere oder Geschichte der
echtsquellen und der Rechtssähe zu unterscheiden. Für Detoildarstellungen ist dies
auch zweckmaͤßig. An sich stehen ber natürlich beide in enger Verbindung und Wechsel⸗
wirkung und können daher bei einer allgemeinen Darstellung der Rechtsentwicklung nicht
aigentlich getrennt werden, wenngleich vie Schilderung der rechtsbildenden Organe und
hrer Taͤtigkeit die Hauptsache augmachen muß.

Rp 84. Quellen und Literatur. Die Römer selbst haben noch keine eigentliche
— geschrieben, doch finden sich zwei Schriften, die wenigstens einen Anfang
alten.
        <pb n="82" />
        II. Zivilrecht.

1. Die eine ist eine Art äußerer Rechtsgeschichte, die die Einleitung eines kleinen
Handbuches des Rechts (onchiridion) von S. Pomponius (unter Hadrian) bildete.
Sie zerfällt in drei Abschnitte: 88 14212 Rechtsquellen: eine Skizze der Entstehung und
Fortbildung des Rechtes durch Gesetz, wissenschaftliche Erörterung und Gewohnheit; &amp;amp; 18
dis 84 Reqchtspflege: die Amter in ihrem allmählichen Aufkommen mit besonderer Rück⸗
sicht auf die Rechtsprechung; 88 86 838 Rechtswissenschaft: ein Überblick von den Anfängen
bis in die Zeit Hadrians. Einen wirklichen Wert hat nur der letzte Abschnitt; er bildet
für uns fast die einzige Quelle für die Kenntnis der Juristen bis Pomponius. Die
beiden ersten Abschnitte enthalten neben richtiger Überlieferung eine Reihe grober Verstöße;
darum darf man auch den Angaben des dritten, die wir nicht kontrollieren können, nicht
ohne weiteres trauen.
2. Eine Art innerer Rechtsgeschichte enthalten die Institutionen des Gajus
(s. 8 54 f. ) insofern darin die einzelnen Rechtsinstitute in ihrer historischen Entwicklung
dargestellt sind.
Abgesehen hiervon muß man das Material für die römische Rechtsgeschichte
aus den gesamten Überbleibseln des römischen Altertums zusammensuchen?. Man kann
dabei die juristischen und die nichtjuristischen Quellen unterscheiden. Die ersteren sind:
a. die Gesetze (mit Einschluß der gesetzartigen Verfügungen des Senats, der Beamten
u. s. w.), soweit sie ihrem Wortlaute nach auf uns gekommen sind, was aus der älteren
Zeit sehr dürftig, aus der späteren Kaiserzeit ziemlich umfassend der Fall ist. Die Art
der Überlieferung ist verschieden, teils selbständig durch Original-Erztafeln, Inschriften,
Handschriften, teils mittelbar durch Zitate in Büchern. Das nähere darüber siehe unten
bei der Geschichte der Gesetzgebung selber?. b. Urkunden über einzelne Rechtsgeschäfte,
Verträge, Testamente, Urteile u. a. Davon sind einzelne wenige in den urspruͤnglichen
Wachs- oder Erztafeln erhalten, andere durch Inschriften und Schriftsteller; dazu tritt
die sich noch stets vergrößernde Zahl der in Egypten aufgefundenen Papyrusurkunden,
aus späterer Zeit auch noch einige Papyrus⸗ und Pergamenturkunden sonstiger
Herkunft?. e. Bücher der römischen Juristen; darüber siehe unten 8554 das Näheres.
Die nichtjuristischen Quellen sind die Inschriften auf Denkmälern, Münzen
u. s. w.s und die gesamte römische Literatur?“, sowie die spätere griechische, namentlich

Sie ist (vollständigz) in die Pandekten (1, 2, ) aufgenommen, aber mit starken Inter—
polationen. Besondere Ausgaben: Pomponii de origine iuris fragmentum rec. F. Osannus.
1848 (mit Erläuterungen). Schulin, Ad pandeéctarum tit. de orig. iuris eommentatio. 1876
mit bedenklichen Hypothesen). Vermutungen über die Quellen bei Sanio, Varroniana in den
Schriften der römischen Juristen. 1867.
2 Vgl. P. Krüger, Gesch. der Quellen u. Literatur d. röm. Rechts, 1888. Kipp, Quellen—
kunde des röm. Rechts, 1896.
s Eine Sammlung aller, auf uns gekommenen Gesetze u. dgl. bis ins dritte Jahrhundert
n. Chr. ist in den Fontes iuris Romani antiqui ed. Bruns (ed. VI. cur. Ph. Nommnsen et
O. Gradenwitæ, 1893) I p. 1 bis 258 enthalten. Die durch Inschriften überlieferten Gesetze
darin sind aus dem Corpus inscriptionum latinarum entnommen. Val. ferner P. F. Girard,
Textes de droit Rom. 2. é—d. (1895) p. 3-166.
Die durch Inschriften u. s. w. überlieferten, zur Zeit des Erscheinens bekannten, wichtigeren
Urkunden bis zum 8. Ihdt. sind in Bruns, Fontes J F 259 -380, Girar d, textes p. 721 -798,
gesammelt. Die späteren finden sich in: Iur. Rom. tabusae negot. soll. ed. Spangenberg. 1822.
b Alle UÜberreste von juristischen Schriften der Römer außer Justinians Institutionen und
Pandekten sind gesammelt, in: Hüschke, Turisprudentiae anteiustinianae quae supersunt.
Ed. VI. 1887. Collectio librorum iuris anteiustiani edd. Krüger, Mommsen, eee
mund. 8 Bde. 1899 (ed. IV). 1878. 18900. Gir ard, textes p. I69557.
é Die vollständige Sammlung wird das von der Berliner Akademie d. Wiss. veranstaltete
Dorpus inscriptionum latinarum enthalten, von dem seit 1863 Bd. 1-15b mit Suppl. (mehrere
Bände noch Wͤghsanrig erschienen sind. Eine Auswahl enthalten: Or e IIi, Ipnscr. lat. collectio,
II voll. 1828. Vol. III. ed. Henzen. 18566 Wilmanns, Exempla inscr. lat., II voll. 1873.
Dess au, Inscr. lat. selectae I. 1892.
Darüber s. Teuffel, Geschichte der röm. Literatur, 8. Aufl. 1875 (5. Aufl. von Schwabe,
1890). M. Schanz, Geschichte der röm. Literatur bis z. Gesetzgebungswerk Justinians (J. v. Müller,
Handbuch VIII) J. II (2. Aufl.). III. 1896—1901. Von einigen weniger verbreiteten Schriftstellern,
ge Festiug —— Scholiasten u. a, sind Auszüge des juristischen Inhalts zusammengestellt in
runus, Fontes. II.
        <pb n="83" />
        1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 81
de iewischen Schriftsteller über römische Geschichte, wie Polybius, Plutarch, Dionys
u. s. w.
Die moderne Wissenschaft der römischen Rechtsgeschichte hat ihren
Anfang erst im 16. Jahrhunderte genommen!. Bei der ersten Wiederbelebung des
römischen Rechts in Italien im 12. und 18. Jahrhunderte war die Wissenschaft rein
oraktisch, in den folgenden Jahrhunderten scholastisch dogmatisch. Die humanistische
Renaissance des 15. Jahrhunderts in Italien hat sich nur wenig mit den Rechtsquellen
befaßt: Laurentius Valla hat grammatische Bemerkungen zu den Pandekten gemacht;
Angelus Politianus (1454/80) hat die Florentiner Digestenhandschrift sorgfältig
oerglichen und den Plan einer Ausgabe entworfen. Erst seit der Reformation durchbrach
auch auf dem Gebiete der Rechtswissenschaft der freie kritische Geist die scholastischen
Dogmen; man kam durch das Studium des klassischen Altertüms zu der Einsicht, daß
auch das römische Recht nur einen Teil des römischen Lebens bilde und daß daher die
philologisch-historische Methode bei ihm gerade ebenso wie bei dem übrigen römischen
Altertume angewendet werden müsse. In Deutschland fand diese Richtung nur kurze Zeit
Vertreter in Ulrich Zasius? (Zäsy 1461/1535) und seinen Schülern J. Sichardt
1499/1552) und Gregorius Haloander Meltzer 1501/31); von Italienern ge—
üören A. Alciatus (1492/ 15509 und C. Sigonius (1524/1584) hierher; von
Spaniern A. Augustinus (1517/86). Aber der Hauptsitz der neuen Schule wurde
Frankreich, wo sie anfangs namentlich don dem ritterlichen Beschützer der Wissenschaften,
Franz J., — —— Kritik der
alten Quellen, Benutzung der nichtjuristischen Klassiker, geschichtliche Behandlung des Rechts
selber schufen hier eine ganz neuͤe historische Wissenschaft und gaben damit zugleich der
praktisch dogmaätischen eine neue Grundlage. Der berühmteste Name ist Cujas?
Cujacius 1522/90), außer ihm mögen nur Bude (Budaeus), Du Tillet (Tilius),
Brisson, P. und'F. Pithou, Fabrot, D. und J. Godefroy“ (Gothofredus)
zenannt werden. Mit der Bartholomäusnacht und dem Siege des Jesuitismus wurde
dieser ganzen Wissenschaft für Frankreich der Lebensnerv abgeschnitten. Sie wandte sich
daher im 17. Jahrhunderte mehr nach Holland, wo namentlich Noodt, Schulting
und Bynkershoeks hervorragen. In Deutschland, wo im 16. Jahrhunderte eine gewisse
Verbindung mit der französischen Wissenschaft bestanden hatte, trat im 17. eine über—
wiegend praktische Richtung ein, der im 18. eine philosophisch-dogmatische folgte. Historische
Studien zwar wurden daneben betrieben, aber ohne wirkliches Leben, mehr als eleganter
dierat. Nur ein Mann ist zu nennen, Heineccius (F 1741), der namentlich durch
seine Historia iuris und seine Antiquitates iuris die von 1719 bis 1841 nicht weniger
als 20 Auflagen erlebtens, für ein ganzes Jahrhundert und ganz Europa maßgebend für
iußere und innere Rechtsgeschichte wurde.
Ein Umschwung trat erst im 19. Jahrhundert ein durch eine Art Reaktion gegen
den naturrechtlichen DZogmatismus des 18. Jahrhunderts. Savigny? namentlich legte

Zu vergleichen mit der nachfolgenden Darstellung ist die allgemeine Geschichte der
omanistischen Wossenschaft unten beim System des heutigen römischen Rechts. Das einzige voll-——
 ungenligende Werk über die moderne Geschichte des römischen Rechts ist: Hugo,
Geschichle d. Löm. Rechts feit Juftinian, 8. Aufl. 1880. Suun Fing, Geschichte der deutschen Rechts—
wissensthaft. Nisso. ii. IIa von dandsberg. i884. 1808
Stintzing, U. Zasius, 1857, und in der Gesch. d. DRW. J 155 ff. int-Pri
Hi Spangenberge! J. Cujas und feine Zeitgenofsen. 1822 (nach Berriat-Saint-Prix,
istoire du droit Romain suipie de Uhistoiro dé Cujas. 1821). b65
Biographien s. in Juglex, Jurxist. Bibliogra phie. J 881. II 114. VI 240. 265.
Biographien s. Jugloͤr I 24. II 865. Silb d
Heineccius, Historia iuris civilis. 1788 (herausg. v. Ritter, 547 bend
—I — 1765)3 Antiquitatum Romanorum syntagme,. 1719 (ed. Faubo 22; ed.
inlenbruen 1841). Gint gerehte, von übertre bung frete Wurdigung der Verdienste des Heineceius
gibt Landsberg in der Gesch.de difch. Rechtswiffes. N. D i s 1sff. Mee GSid
g8 Zuerst in der Schrift. Vom Veruf unserer Zeit zur Gesetzgebung und, Rechtswissenschaft.
14. Dann in der Sinlestung zu der bon ihm t dicht orn und Goschen herausg. Zeitschrift
r geschichtliche Rechtswisfenschaft 1I. 1815.
Eneyklopädie der Rechtswifssenschaft. 6.. der Neubearbeit. 1. Aufl.
        <pb n="84" />
        32

II. Zivilrecht.

der Rechtsgeschichte zuerst die tiefere Idee zu Grunde, daß sie das Recht als Ausfluß des
nationalen Lebens wesentlich in seinem organischen Zusammenhange mit diesem aufzufafsen
und danach bei jedem Volke in der besonderen historischen Entwicklung und nationalen
Eigentümlichkeit seiner Ideen zu erkennen habe. Auch hier standen, wie früher in Frank—
reich, die neuen rechtshistorischen Studien in enger Verbindung mit dem Aufschwunge
der philologischen und allgemein historischen Studien, namentlich waren Niebuhrs
Untersuchungen von maßgebendem Einflusse. Eine ganz besondere Bedeutung gewann die
Auffindung der Institutionen des Gajus im Jahre 181612. Die reichen Enthüllungen,
die sie für alle Teile des Rechts, namentlich den Prozeß, brachten, gaben der Rechts—
geschichte vielfach geradezu neue Grundlagen. Sie riefen dadurch zunächst eine unendliche
Masse von Einzeluntersuchungen hervor?. Für die Gegenwart erwächst allmählich die
zwiefache Aufgabe, einmal: die Eigentümlichkeit des römischen Rechtsgeistes nach seinen
allgemeinen Grundideen aus der Fülle der Einzeltatsachen zu entwickelns, und sodann:
das römisch- italische Rechtsleben in seinem Zusammenhange mit dem indogermanischen
zu erfassen und den Versuch einer Vergleichung der latinischen Staats- und Rechtsbildung
 in ihren Grundlagen mit der indischen, griechischen und germanischen zu unter—
nehmen. Bisher steht diese Forschung noch in den schwachen, zum Teil unerfreulichen
Anfängen?.
Bei den Gesamtdarstellungen der römischen Rechtsgeschichte ist die Scheidung der
zußeren und inneren Geschichte allgemein beibehalten. Hugos hatte zwar einen Versuch
gemacht, beide zu verbinden und nach Perioden synchronistisch darzustellen. Indessen hat
die Schwierigkeit und Unbequemlichkeit dieser an sich allerdings richtigen Methode wieder
zur Trennung geführt, jedoch in der Weise, daß die Quellengeschichte in Verbindung mit
der Staatsverfafsung nach Perioden dargestellt, die innere Geschichte der Rechtsinstitute
selber aber nach den Teilen des Systems geordnet und für jedes selbständig gegeben wird.
Häufig wird die ganze Geschichte daher mit einer institutionenmäßigen Darstellung des
Systems selber verbundene, doch gibt es auch rein historische Darstellungen“?. Alle diese

1Näheres darüber unten 8 54.
3 Ein vbesonderes Hrgan dafür war von 1815-1850 die von Savigny, Eichhorn u.
—AD— 1861 ist es die
don Ru dorff, Bruns, Roth, Mexkel und Böhlau gegründete Zeitschr. für Rechtsgeschichte,
13 Bde.; Fortsetzung: Zeitschrift (d. Savignystiftung) für Nechtsgeschichte von Bruns, Roth),
Bekker' (Gohlau, Pernicen, Shyröder, Brunner, Nitteis, Stuütz, 22 Bde.
Das Hauptwerk ist; Jhexring, Geist des röm. Rechts auf den perschiedenen Stufen seiner
Entwicklung. Seit 1882; Bd. 1-34 (unvollendet); 4. Aufl. 1881288. Val. Arnohdd, Kultur und
Rechtsleben. 1865; Kultur und Recht der Römer. 1868.
gSierher gehören: Schmidt, Der prinzipielle Unterschied zwischen dem röm. und germ.
Rechte. 1838. Hahn, Die materielle Übereinstimmung der röm. und germ. Rechtsprinzipien. 1856.
In anderem Sinne (Konstruktion urrechtlicher Anschauungen auf rechtsvergleichender Grundlage):
B. W. Leist, Gräko⸗italische Rechtsgeschichte. 1884; Altarisches ius gentium, 1889; Altarisches Jus
vne. 1802. Bucheler und Zitelmann, Das Recht von Gortyn. 1885. Ihering, Vor⸗
geschichte der Indoeuropäer. 1894. Freeman, Comparative politics. 1878. In diesem Kreise
hält sich auch noch: Fustel de Ooulanges, La cité antique. 14. Aufl. 1895. Weiter geht:
V. Sumner Maine, Ancient law. 1861. 7. Aufl. 1878; — early history of institutions.
18753 Karly law and custom. 18883. Noch mehr ausholend: Laveleye, Ureigentum, übersetzt
von Bücher. 1879. Semiten oder doch Mongolen könnte man fürs erste wohl beiseite lassen. Den
rechtsvergleichenden Studien dient die Ztschr. f. vergleichende Rechtswissenschaft feit 1878.
s Vehrb. d. Geschichte des röm. Rechts bis Justinian. 11 Auflagen. 1790 - 1832.
s So: Puschta, Kursus der Institutionen. J. Bd. äußere Gesch., 2. und 8. innere. Zuerst
1841; 10 Aufl. v. Krüger, 2 Bde. 1893. Burchardi, Lehrb. des röm. Rechts. 83 Bde. 1841
ois 1846. Rein, Das Vrivatrecht u. d. Civilprozeß d. Römer v. d. ältesten Zeit bis auf Justinian.
1836. 2. Aufl. 1888. Kuntze, Institutionen u. Geschichte d, röm. Rechts. 2 Bde. 1869. 2. Aufl.
1879. 1880. Baron, Geschichte des röm. Rechts. J. 1884. Girard, Manuel élé m. de dre. rom.
(83. 6d.) 1901. Guq, Les institutions juridiques des Romains. 2 Bde. 1891. 1902.
qWalter, Gesch. d. röm. Rechts. 1840. 8. Aufl. 1860. 2 Bde. Schulin, Lehrbuch d.
Geschichte d. RR. 1889. M. Voigt, Röm. Rechtsgeschichte, Z Bde. 1892. 1899. 1902. Unvollendet sind:
Zimmern, Geschichte d. röm. Privatrechts. 15u. 3. Bd. 1826. 209. Karlowa, Römische Rechts—
geschichte. 1. Bd. (Staatsrecht und Rechtsquellen) 1888. IIa (Privatrecht) 1901. Ein Grundriß
Nit Abersichten und Ausführungen: Danz, Lehrbuch d. Gesch. d. röm. Rechts. 2 Bde. 1840. 42.
        <pb n="85" />
        1. Bruns⸗-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 883

Werke haben aber das Privatrecht zum einzigen oder wenigstens hauptsächlichen Gegen⸗
stand. Für das öffentliche Recht muß man die besonderen Werke über Staatsredti,
Strafrecht?, Zivilprozeßs und Kriminalprozeß“ zu Hilfe nehmen.

Erste Periode. Das Bönigtum.
l. Der patrizische Arstaat.

85. Es liegt nahe, bei einer so großartigen Erscheinung wie der römischen Richts—
bildung die letzten Gründe bereits in den ersten Anfängen und Elementen des Staates
aund Volkes zu suchen. Unzweifelhaft ist darin auch der erste Keim bereits enthalten.
Indessen muß man sich hülen, in einzelnen äͤußeren Tatsachen und Erscheinungen den
Grund für Verhältnisse zu sehen, die doch nur in dem gesamten Wesen und Charakter
eines Volksstammes, die als folche stets eiwas Unerklärbares bleiben, ihre Begründung
finden können. So hat man naämentlich die verschiedenen Sagen über die Entstehung
Roms zur Erklärung des römischen Rechtssinnes benutzen wollen: die Vereinigung allerlei
heimatbosen Gesindels habe eine neue, ganz originäre Rechtsbildung nach dem Prinzipe
der abstrakten Persönlichkeit hervorgerufen; oder die Verbindung von drei Stämmen habe
notwendig Reibungen und damit eifersuͤchtigen Rechtsegoismus und abstrakte Vereinigung
der Rechte nach sich gezogen. Allein mit Recht ist gegen alle solche Spekulationen, ab⸗
gesehen von anderen Grunden, besonders von Mommsen die ursprüngliche Einheit der
römischen Sprache, Religion und Lebens- und Rechtssitte sowohl in sich als mit den⸗
übrigen latinischen Stadlen geltend gemacht worden. Rom erscheint danach in seinen
Anfaͤngen einfach als eine latinische Stadt und zwar keine der mächtigeren, die nur
ourch ihre günstige Lage und weitere Umstände allmählich eine größere Bedeutung als
»ie übrigen erlangt und diese in sich aufgenommen hat. Einzelne fremde Beimischungen
mögen bei der Grenzlage stattgefunden haben, allein der latinische Stamm ist der eigent—
liche allgemeine Boden, aus dem das römische Volk und Recht hervorgewachsen sind. Wer aber
waren die Latiner? Jedenfalls indogermanischer Rasse, Stammverwandte der Griechen, aber
nicht Abkömmlinge von ihnen, zu Lande, nicht zu Wasser, in Italien eingewandert.
Kriechifsche Eitelkeit hat den Römern die griechische Abstammung einzureden gesucht, und
die vielen Anklänge beider Sprachen haben der Idee auch bei uns hier und da Eingang
verschafft. Allein 'vie tiefgreifenden Unterschiede beider Stämme in Anlagen, Charakter,

2.Aufl. 1871. 78. öm. Rechtsgeschichte. 1856. 8. Aufl. 1888. Einen eigentümlichen
Plan dat aaeet en es qichn Rechtsbildung. 1857. 2. Bd. Aenpranege
— — —
dorttt 187008 Aufl. p. Cogliolo. 1887. Landuceèi, Storia del diritto B. — .
— ———
e Private law ot Romo, I8
e ge Staatsrecht. 2 Bde. 1871. 74. 8. Aufl. 8 Bde. z88 Abrih d
röm. Staatsrechts 18938. Marquardt, Röm. Staatsverwaltung. 8 Bde. 187378. — uge
on Maxquardt, Dessau, Domaszewskiu. Wissowa. 1884-88. ngeh Mi
men. 8Sdeie gu hue he wgit e Ferfaseg nd Verßa e
Staates. 1881. 80 Herzoß Gefchichte und Systein der röm., Staatsverfassung.
37 (unvollendeh. Willems, Le droit publie Romain. 6. Aufl. 18809. Kriminalrecht d. röm
NReing Kriminalrecht der Romen i844w. Zumpt, Das Krim e vet
Iubur 2 Bde. I865. 66. Momm fen, Rom. Strafrecht. 1868. Ferrini, p
om. 1s99
bb . cuꝛ . 18883. Beth⸗
*Keller, Der röm. Civilprozeß u. d. Aktionen. 1852. 6. Aufl. v. Wach
anneHollweg, Der röm. — e 186466. Bgl. auch Girard, Hist. de
organisation judiciaixre des Romainsj R⸗
* —B— des röm. Kriminalprozesses. 1842. A. W. Zumpt, Der Kriminalprozeß
d. röm. Republik. 1871.
        <pb n="86" />
        34

II. Zivilrecht.

Religion, Lebenssitte, Recht und der ganzen Richtung des geistigen Lebens lassen diese
Annahme nicht zu. Nicht einmal das läßt sich behaupten, daß die Italiker zu den
Griechen in engerer verwandtschaftlicher Beziehung stehen, als zu anderen arischen
Stämmen, also 'mit ihnen einmal eine Einheit gebildet haben können (sogenannte gräko—
ttalische Zeit).

F 6. Die ältesten Rechtszustände in Rom! muß man sich sehr einfach denken.
Stadt und Gebiet waren klein, wenige Quadratmeilen zum Teil unfruchtbaren Bodens?,
die Einwohner entsprechend gering an Zahl, Hirten und Bauern. Ihr Leben war zwar
über die Zustände des Nomaden- und reinen Hirtenlebens hinaus. Ackerwirtschaft ist
bereits mit der Viehwirtschaft verbunden, doch scheint die letztere noch vorwiegend gewesen
zu sein. Das Vermögen besteht vorzugsweise in Vieh und wird danach bezeichnet
pecunia), Die Weide ist Gemeinland (ager compascuus), worauf jeder Bürger sein
VGieh nach Belieben treiben kann. Der Stand der Ackerwirtschaft ist nicht ganz klar.
Ohne Zweifel ging auch bei dem latinischen Stamme wie überall dem Aufkommen des
privaten Grundeigentums eine Periode der Ackergemeinschaft voraus. Historische Nach—
richten besitzen wir über diese Urzustände nicht. Allerdings weiß die römische Über⸗
lieferung zu berichten, daß Romulus jedem Bürger ein kleines Privatgut (neredium) von
wei ingera (das iugerum etwas mehr als 44 Hektar) zugeteilt habe. Wäre dieser
Bericht zuverlässig, so würde er Ackergemeinschaft in irgend einer Form — nach Ge—
chlechtern oder Kurien — voraussetzen?; das horedium hätte für den Unterhalt einer
Familie bei weitem nicht ausgereicht. Allein die Erzählung von den zwei ĩugera über⸗
rägt allem Anschein nach in die Gründungsgeschichte Roms einen Vorgang, der uns
spaterhin für die unter ganz anderen Verhälinissen stattfindende Gründung von Bürger—
kolonien bezeugt ist?. Schon die ältesten Verfassungszustände Roms sind ohne die An—
nahme ungleicher Verteilung des Grundbesitzes kaum zu denkens. Eine andere Frage
ist, ob der private Grundbesitz von jeher frei veräußerlich war. Ungleichheit des Grund—
hefitzes konute auch ohne freie Veräußerlichkeit entstehen 8. Gegen freie Veräußerlichkeit
in alter Zeit spricht fehr entschieden die Tatsache, daß die alte Veräußerungsform der
Manzipation ursprünglich offenbar nur der Veräußerung beweglicher Sachen diente und
auf die Übertragung von Grundstücken erst nachträglich künstlich adaptiert worden ist“.)
Gewerbe und Industrie konnten in dem Rom der Königszeit noch keine große
Rolle spielen. Zwar sollen die nötigsten Handwerke schon von Numa in Zünfte geordnet
worden seins, nümlich Zimmerleute, Schmiede, Gerber und Riemer, Töpfer, Färber und
sogar auch Goldarbeiter, und einen gewissen Handel und Verkehr setzt mindestens die
Boldschmiedekunst voraus. Doch war dies nur Binnenhandel mit den benachbarten
Latinern und Etruskern, in der Hauptsache wohl ein Eintausch von Metallen gegen die
Erzeugnisse der Lande und Viehwirtschaft. Der Seehandel entstand erst später). Das

1 Bernhöft, Staat und Recht der römischen Königszeit. 1882. Carle, Le origini del
däritto Romano, i888. Ed. Meyer, Geschichte des Altertums IL (1898) 8 310ff.
2 (Belhoch, Der italische Bund, S. 69, schätzt das Stadtgebiet um 500 v. Chr. auf etwa
172/4 Quadratmeilen.)
s So Bruns in den früheren Auflagen.
2E. Meyer, Gesch. des Altert. I S. 519.
FAnter den Heredien, die noch in den 12 Tafeln vorkommen (VII. 329) — nach der Angabe
des Plinius im Sinne von hortus, d. i. Gemüseg arten —, haben wir m. E, nicht das Privateigen
schlechiweg, sondern das der kleinbäuerlichen Klient en zu verstehen, im Gegensatz nicht zum Gemein—
sand, fondern zu dem Ackerboden, der ihnen von ihren Vatronen widerruflich überlassen war. VBgl.
auch Meyer a. a. O.)
Fuͤr die freie Veräußerlichkeit der Heredien Bruns in den früheren Auflagen.)
Das wanu capere, das dem Akt seinen Namen gabe war bei Grundstücken sinnlos und
wurde darum auch späterhin bei ihnen nicht gefordert. Gai. I 121. Ulp. XIX. 6.)
s (Sehr alt sind diese Zünfte gewiß, vgl. Waltzing, Et. hist. sur les corpor. profess.
ehez les Romains. I (1895) p. 61 88.)
s (Gewiß; aber doch wird schon in recht früher Zeit Handelsverkehr auch mit Griechen und
bielleicht auch schon mit Karthagern anzunehmen sein, auch wenn man dem Bericht des Polybius
        <pb n="87" />
        1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 85
spütere Münzzeichen der Römer ist zwar der Schiffsschnabel (rostrum), das frühere aber
Kühe und Shafe!.
Diesen wirtschaftlichen Zuständen entsprechend war auch der innere Verkehr nur
gering. Die Bewegung des Eigentums kann noch keine lebhafte gewesen sein. Darum
besteht auch noch kein eigentliches Vertragssystem; Barzahlung oder Treu und Glaube (ßdes)
beherrschen den Verkehr. Dieser ist Tauschverkehr; das Vieh dient als Wertmesser und
Zahlungsmittel. An dessen Stelle tritt dann der Barren aus Kupfer (rodus, raudusulum,
 aes rude), der von Privaten gegossen wird und deshalb im Handel gewogen
verden muß (pendere, depondere). Daher stammen die sog. négotia por aes ét libram:
Kauf (maneipatio) und Darlehen (nexum)?, bei welchen Kaufpreis und Darlehenssumme
 vor Zeugen durch einen sogenanten libripens zugewogen und übergeben wurden.
Wahrscheinlich erst durch die Dezemvirn, jedenfalls nicht lange nachhers, wird Staatsgeld
pecunia publica) aus Kupfer gegossen. Der Staat übernimmt nunmehr die Gewähr
für Feingehalt und Gewicht der Münze. Damit werden jene Wägegeschäfte zu Schein—
geschäften, die Zuwägung zur rechtlichen Form: nur wo diese vor fünf Zeugen stattfindet,
 da entsteht eine feste Verpflichtung. Der Kauf verpflichtet zur Gewaͤhrschaft des
Eigentums (auetoritas, sog. actio auctoritatis auf doppelten Ersatz des Wertes der ent—
zogenen Sache), das nexum zur Rückgabe des Darlehens. Außerdem dienen Eid und
feierliches Gelöbnis (sponsio) zu religiöfer Bestärkung von Verträgen.

87. Gentes, Kurien, Tribus. In der Bevölkerung sind zwei Bestand—
teile unterschieden, das eigentliche Volk, die berechtigte Bürgerschaft, und eine abhängige
Bevölkerung, die Klienten“. Die erstere besteht aus einer geschlossenens Anzahl von Ge—
schlechtern (gentes), d. h. größeren Familienverbänden, deren Zusammenhang nicht mehr,
auf nachweislicher Verwandtschaft beruht, sondern auf der Gleichheit des Namens: sie
werden durch gemeinsame Gottesverehrung (saera), Feste, Begräbnisstätten, Gebräuche
zusammengehalten, fafsen auch Beschlüsse, welche die Geschlechtsgenossen binden. In
päterer Zeit ist namentlich das aus der Geschlechtsangehörigkeit abgeleitete Erb⸗ und
Vormundfchaftsrecht von Bedeutung. Bei dem Beginne unserer geschichtlichen Kenntnis
ist der Geschlechtsverband gelockert und im Rückgange begriffen. Daher läßt sich die ur—
prüngliche Stärke des Zusammenhaltes nicht mehr sicher bestimmen. Unzweifelhaft war
er viel enger und hat auch eine gewisse Gütergemeinschaft, wenigstens gemeinsames Grund—
eigentum in sich geschlossen. Hiernach ist die Zugehörigkeit zu einem römischen Geschlechte
ie Voraussetzung des Bürgertums: nur die patricii (patres) haben das caput.
D Die Gentes, angeblich 800 an der Zahl, gehen staatsrechtlich auf in 30 Kurien.
as sind Verbände von je 10 Geschlechtern. Sie sind nicht als selbständige Körper—

über das Datum des ersten Vertrags mi i inen Glauben schenkt.
gs mit Karthago (angeblich 508 v. Chr.) keinen Glauben sche—
Rom war nach der See zu das Emporium der dalmischen Stadten
saes gi [Rind und Schaͤf finden sich, aAber nicht ausschließlich, auf den gemarkten Fuhsersuvren
—— die aber nicht als Münzen angefehen werden können (Plin., N. H. 18. 3. 123;
qIh Fopl. 113 8 uttf h. Metroiogie's. Bo ffy Dram di
Wurzel Di herrschende Meinung sieht mit Bruns in dem Darlehen per aes et lüibram
h es römischen Kontralisrechts. Richtiger dürfte sie in dem actmonium zu suchen sein, J
4 en Recht wahrscheinlich eine Verpfändung der Person war. Daß „nexum Dereenen— 8
—8 esonders Form des obligatorischen Kontratts bedeutete, ist troß Varro de L. L. VII. un⸗
eislich BVal. Lener, 3. Ris , 8
6 Wielmehr erft behrächtuich nahher — gegen 300 6. Chr. —, wie Sammers⸗Bahrfeld,
esch. des älteren röm. Muͤnzwesens, 1888, mit dechnisch-archädlogischen Gründen nachgewiesen haben,
de eine frühere Datierung nicht gestatten. Schlüffe aus dem' spaten Rufkommen der staatlichen
unzen auf den allgemeinen Stand des Verkehrs sind aber nicht berechtigt. Auch Karthago ging
n spät zur Munzprägung uüͤber und das hochentwickelte alte Agypten hat überhäupt nicht
„.(Hier tritt bereits die unten (F 11) näher dargelegte Auffassung hervor, daß nur die
Patrigier wirkliche Bürger gewesen feien. gie hieruͤder und hiergegen, S. 90 K. 1...
Daß der Patrigiat der Koͤnigszeit dicht, wie spater geschlofsen war, ergibt fich aus der
Unterscheidung der lleren and ber un ealeter re nd inres gentes)
        <pb n="88" />
        33

II. Zivilrecht.

schaften oder eigene Gemeinden gedacht, sondern als Abteilungen der Samtgemeinde.
Daher bestehen sie lediglich als sakrale Genossenschaften: sie haben ein Gotteshaus, worin
Opfer dargebracht werden, einen geistlichen Vorstand, den eurio (eurio sacèrdos sacris
faciundis), und einen amen eurialis, dessen Gehülfen. Das erforderliche Geld (aes
curionium) erhalten sie aus der Staatskasse. An der Spitze der Kurionen steht der
(später gewählte) curio maximus.
Die Kurien verteilen sich unter die drei Tribus der Titienses, Ramnes und
Iuceres. Nach der Überlieferung (Cie. de rep. 2, 8. 14) sind sie nach dem Tode des
T. Tatius von Romulus zugleich mit den Kurien gebildet worden. Wahrscheinlich sind
es drei ursprünglich selbständige, dann zu einem Staate vereinigte Stämme!. Aber die
Vereinigung liegt vor aller Geschichte. In historischer Zeit hat der Unterschied keine
staatsrechtliche Bedeutung; er hat auch nicht, wie häufig angenommen worden ist, Einfluß
auf die Entwicklung des römischen Rechtes geübt.
In den gantes standen die einzelnen Familien mit großer Selbständigkeit ihres
inneren Lebens. Der einzelne Familienvater hat in seinem Hause über Frau und Kinder
die absolute Gewalt des Urzustandes. Gesetz und Staat engen sie noch nicht ein, die
natürliche Sittlichkeit des Familienlebens und die Religion sind ihre einzigen, aber ge—
nügenden Schranken. Der Hausherr ist Herr über Leben und Tod der Hausgenossen,
er kann sie verkaufen, ihr gesamter Erwerb gehört von selber ihm, und sein Recht, über
das Vermögen zu verfügen, wird durch ihr zukünftiges Erbrecht nicht beschränkt. Nur
bei sittewidriger Verschwendung kann die geus eingreifen und ihm die Verwaltung und
Verfügung zunächst über das Erbgut (bons paterna avitaque) nehmen (re commereioqueinterdicere).
 Die Söhne bleiben im Hause und in der Gewalt, auch wenn sie erwachsen
sind und heiraten und Kinder bekommen. Die Töchter treten dagegen mit der Heirat in
die Familie und Gewalt ihres Mannes; ihre Kinder gehören in dessen Familie. So
scheiden sich von selbst agnatische und kognatische Verwandtschaft. Mit dem Tode des
Hausvaters werden seine Kinder oder Enkel von verstorbenen Söhnen (sui) von selbst
frei und Herren des Vermögens. Sind keine Deszendenten da, so fällt das Vermögen
an die nächsten Agnaten, sonst an die gens. Doch kann, wer keine Kinder hat, um das
Aussterben der Familien und Gentes zu verhindern, unter Zustimmung des Volkes nach
Voruntersuchung durch die Pontifices einen selbständigen Bürger an Sohnes Statt an—
nehmen (adrogare) und für den Fall seines Todes den künftigen Herrn seines Vermögens
bestimmen (testamentum). Die Ehe ist monogamisch und wird in religiöser Form vor
Zeugen mit Auspizien und Opfern, namentlich des panis farreus geschlossen (eonfarreatio).
Sie bringt die Frau in die volle Familiengewalt (manus) des Mannes?. So war die
—D
maitorfamilias, als Herrin im Hause eine ebenbürtige und geachtete Stellung neben ihm.
Die unverheirateten Frauen stehen, wenn sie keinen Vater oder väterlichen Aszendenten
haben, unier der Vormundschaft ihrer Agnaten und Gentilen.

88. Die Klienten. Neben den Parriziern stehen seit Urzeiten die Klienten
in einem erblichen Abhängigkeits- und Treuverhältnisse (obsequium und fides) zu den

(Gegen die obige Annahme sprechen innere und äußere — historischer Analogie entnommene —
Gründe. Wäaͤhrscheinlich sind jene drei alten Tribus (daran, daß es wirklich Tribus waren, halte
ch gegen Bormann, Eranos Vindobon., Festschr. zur Wiener Philologenvers. 1893 p. 3485 ff.
iese, Grundriß der röm. Geschichte, 1897, S. 22, fest) gleich den griechischen Phylen nur die
holitisch⸗militärische Zusammenfassung einer Anzahl von Kurien, die durch die Idee gemeinsamer
bflammung vermittelt wurde. Vgl. Ed. Meyer, Gesch. d. Altert. II 8 58. 326. Holzapfel,
Beiträge z. alten Geschichte J S. 288 ff.)
sScheidung der Ehe soll nach einer Nachricht nicht erlaubt gewesen sein. Da aber aus⸗
drücklich eine Form für die Lösung der konfarreierten Ehe überliefert ist (diffarreatio, also actus
dontrarius, bei welchem die Priester mitwirken), so ist es jedenfalls zutreffender, die Zulässigkeit der
Trennung anzunehmen. Vielleicht konnte sogar wegen bestimmter Vergehen der Frau Ehebruch,
Zauberei) das Hausgericht auf Scheidung erkennen, die dann durch Diffarreation vollzogen wurde.)
        <pb n="89" />
        1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 87

einzelnen Altbürgerhäusern!. Sie sind Nichtbürger, aber tatsächlich frei (D. 49, 15. 7, 1).
In sakraler Beziehung gehören sie zum Geschlechte und führen dessen Namen (7); jede
Gegnerschaft zwischen Patronen und Klienten, namentlich jeder Prozeß (in ius vocatio)
und Zeugnisabgabe (Plutareli. Mar. 58, 4), ist ausgeschlossen; der Patron, der den
Klienten schädigt (kraudem faeit), verfällt sakraler (auch weltlicher?) Ahndung und um—
gekehrt. Der Patronat erscheint als gemindertes Herrenrecht: der Klient ist dem Patrone
zu fleuerartigen Leistungen (bei Ausstattung der Tochter, Loskauf aus der Gefangenschaft),
namentlich zur Alimentation, zu Frondiensten (operae), vielleicht sogar zur Heerfolge ver—
pflichtet; der Patron hat Erb⸗ und Vorinundschaftsrecht. Dafür muß er den Klienten
vor Gericht vertreten und ihm Unterhalt gewähren; wahrscheinlich geschieht dies durch
das précarium, d. h. durch Hingabe eines Grundstückes zur unentgeltlichen Nutzung auf
beliebigen Widerruf. — Der Ursprung der Klientel, die in Latium überall nachweis lich
ist, ist zweifelhaft. Man hat in den Klienten schwerlich unterworfene Ureinwohner zu
sehen: dagegen spricht der geistliche Schutz und die Geschlechtszugehörigkeit. Eher sind
es einmal“. Landfremde, die, um in Rom zu leben, sich einem Patrizier ergeben haben
Gus applicationis: Oic. de or. 1, 187); sie büßen damit rechtlich die Freiheit ein,
verden aber tatsüchlich als Freie behandelt; ferner 2. Knechte, die mit Willen des Herrn
im Freiheitsbesitze sind (morantur in libertate), weil es eine rechtliche Form der Frei⸗
lassung nicht gibt. Die spätere Libertinität ist eine nicht-vererbliche Klientel?.

8 9. Die Staatsverfassung, dieser ältesten Zeit zu rekonstruieren ist un—
möglich. Nur die Vorstellungen lassen sich zu einem Bilde zusammenfügen, welche die
römischen Staatsrechtsgelehrten der Republik sich davon machten. Diese beruhen aber viel
weniger auf sicherer Überlieferung als auf Rückschlüssen aus den Rechtsverhältnissen,
welche sie selbst vor Augen hatten, dabei werden sie von der Neigung beherrscht, die An—
fänge der einzelnen Instituie schon in der Königszeit zu finden. Danach ist die Ver—
assung der eigentlichen Bürgerschaft eine eigentümliche Mischung von monarchischen, theo⸗
kratischen, aristokratischen und demokratischen Elementen. Ein König mit vollem imperium,
d. h. unbeschränkter Banngewalt, der zwar tatsächlich nach der Überlieferung vom Volke
auf Lebenszeit gewählt wird, der aber sein Amt aus eigenem Rechte und als Recht übt
and verantwortlich ist. Daneben ein Senat, der zwar nur selbstgewählter Rat des Königs
st, aber stets die maͤchtigsten und einflußreichsten Häupter der patrizischen gentes in sich
chließt. Volksversammlungen, die zwar nur vom Könige berufen werden können, in
nen dann aber einfach nach den Kurien abgestimmt wird (comitia euriata), jeder mündige
rher also gleiches Recht hat. Endlich priesterliche Sachverständigenkollegien, die das
as das geistliche Recht, zu wahren haben: sie sind zwar vom Könige abhängig, nicht
Negtsprucen und Anordnungen (edicta) befugt, sondern nur zu Gutachten (responsa);
* —— sind tatsächlich maßgebend und bilden so eine selbständige Macht. So ist das
— ollegium bedeutend für den völkerrechtlichen Verkehr (Kriegserklärung und
An —* uß, die Augurn für die Erforschung des Willens der Götter in staatlichen
e ge heiten (Auspizien), vor allem der pontifex maximus mit seinem Kollegium als
vese arbiter erum divinarum humanarumque (Festus p. 185). Eine genauere
da e des Verhaͤlinisses der drei weltlichen Gewalten: König, Volk, Rat, zueinander
— an bei uns vielfach versucht; indessen muß man sich hüten, die scharfen rechtlichen
— — späteren und heutigen Zeit in diese Urzeit hineinzuverlegen, Die Macht
— Umstände und namentlich die Perfönlichkeit der einzelnen Könige mögen
vor allem entscheidend gewesen sein. Immerhin wird man doch annehmen dürfen,
schon damals die Grundzüge der späteren Verfassung vorhanden waren; denn die
epublik tritt nicht als Neusthapfung, fondern als Abwandlung und Abschwächung des

Daß es auch plebejische Patrone gab, erweist Plutareh. Ti. Graceh. 18 und Marius 5.)
unglet Weit wahrfcheinlicher'als die obige Hypothese ist die, daß die Klientel aus der wachsen den
—— eichheit des Vesites herporge gangen ifi der ürmere Teil der Bevölkerung gerät in wirtschaftliche
nd dann auch rechtliche Abhänglgtett von dem reicheren.)
        <pb n="90" />
        38

II. Zivilrecht.

Bestehenden auf. Danach erscheint der König (rex) als ausschließlicher Inhaber aller
geistlichen und weltlichen Gewalt. Aber diese gilt als ihm anvertraut. Er selbst beantragt
bei der Volksversammlung die J. curiata (de imperio), d. h. das Treugelöbnis der
Bürger, das ihm nicht verweigert werden darf. Er muß auch seinerseits nach dem späteren
Ausdrucke die Gewalt zum Besten des Gemeinwesens in Treue üben. Dabei steht ihm
der Senat zur Seite, aber lediglich mit beratender Stimme (consilium). Eine Schranke
hat die Königsgewalt anscheinend nur bei Erlaß allgemeiner, neuer Rechtsnormen1: Ver—
fassungs⸗? und Rechtsänderungen sind an die Zustimmung der Kuriatkomitien gebunden
und müssen vom Senat bestätigt werden (auctoritas patrum). Die auch später unver—
rückten Grundlagen des Staatswesens sind die allgemeine Wehr-, Steuers und Fronpflicht
der Bürger. Die letzte (nunera) ist, wie wir sie kennen, im Verschwinden, aber sicher
bezeugt und praktisch (Cicero Verr. 8, 48; Liv. 1, 56. 1; lex Urson. 98). Jeder
Bürger ist dienstpflichtig, und nur er hat das Wehrrecht: das Heer (legio) besteht nur
aus Bürgern; jeder Bürger muß steuern, die nicht Wehrfähigen (viduae, pupillae, orbi)
in besonderer Weise. Der König kürt (dilectus) das Kriegsheer, er schreibt die Kriegs—
steuer (für den Sold) aus (tributus), beides wohl unter Mitwirkung des Rates, wenn
und soweit ein Bedürfnis ist; er besehligt das Heer und verfügt über Beute und erobertes
Land (ager publieus). — Der König ist endlich Gerichtsherr in Strafsachen und Zivil—
sachen. Die Straftaten zerfallen in Sakral- und weltliche Vergehen. Über beide richtet
der König. Doch ist es mehr als zweifelhaft, ob bei reinen Sakralvergehen (Meineid,
unabsichtlicher Tbdtung) überhaupt eine Strafe verhängt wurde; später stand jedenfalls die
Ahndung der Gottheit zu (diis sacer esto). Die Verbrechen der weltlichen Rechtsordnung
richten sich entweder gegen den Staat (perduellio, paricidium) oder gegen Privatpersonen
und ihr Vermögen (Entwendung, iniuria, Sachbeschädigung). Die letzteren überläßt der
Staat der Privatverfolgung (Tötung des abgefaßten Diebes oder Ehebrechers) oder der
Klage auf Talion oder Ersatz. Bei ersteren wird von Amts wegen eingeschritten, ohne
bestimmte Formen verhandelt, regelmäßig die Todesstrafe erkannt und vollstreckt. Doch
kann der König auch der Berufung an die Komitien stattgeben (provocatio), die dann
als eine Art Begnadigungsinstanz freisprechen dürfen. Wohl im Zusammenhange damit
kann der König die Aburteilung der einzelnen Sache zwei Vertrauensmännern, den duo
viri perduellionis, überlassen, die an seiner Stelle richten?. — In ZSivilsachen entscheidet
der König gleichfalls persönlich, ohne Zuziehung von Geschworenen (Cie. de rep. d, 2.
3; Dionys. 4, 25). Die Klage um Eigen wird im Sakramentsverfähren verhandelt.
Hier scheinen sakrale Elemente wirksam gewesen zu sein. Beide Teile behaupten ihr Recht,
beschwören es (sacramentum) und hinterlegen fuͤr den Fall des falschen Eides eine Buße
sauch sacramentum) bei der Pontififalkasse; es wird dann untersucht und erkannt, utrius
sacramentum iustum sit. Eine Zwangsvollstreckung in unserem Sinne gibt es nicht:
die streitige Sache wird einer Partei überwiesen, diese stellt (dem Könige) praedes (Bürgen),
und an sie und ihre Grundstücke (praedia subsignata) hält sich der siegreiche Gegner.
Eine Klage um Schuld kann nur aus dem nexum (8 6) entstehen. Das ist die manus
imiectio: der Schuldner wird vor den König (in ius) gebracht; wenn er dort der formel—
mäßigen Behauptung des Klägers nicht widerspricht, wird er in Schuldhaft abgeführt
(ducere) und kann in die Fremde (trans Tiberim) verkauft werden; denn innerhalb
Latiums kann er nicht Knecht seins.

8 10. Königsgesetze und ius Papirianum. Daß dieser ganze Urzustand
des römischen Rechts nicht durch reflektierte Gesetzgebung künstlich geschaffen, sondern der

Dergleichen dürfte in der Königszeit überhaupt nicht vorgekommen sein (s. unten 8 10 S. 89).)
2 (Die Zweizahl, die an die der —5—— erinnert, wie auch andere Gründe machen es wahr—
scheinlicher, daß die düo viri perduellionis erst der republikanischen Zeit angehören.)
s (Die obige Lehre, obwohl herrschend, ist schwerlich begründet. Nicht einmal die Eristenz,
deschweige denn die behauptete Exekutivkraft des Schuldvertrags per aes ét libram ist erwiesen.
Val. S. 85 R. 2, auch Mitteis, Z. R.G. R. F. XXII S. 96ff.)
        <pb n="91" />
        1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 89

Ausdruck eines ursprünglichen Volkslebens ist und seine Entstehung der Sitte und Ge—
wohnheit des Volkes von seinen Urzuständen her verdankt, bedarf keines Beweises. Die
Darstellung der römischen Geschichtschreiber, als ob Romulus und Numa alles Recht
durch Gesehe neu geschaffen hätten, sogar auch solche Institute, wie Ehe, väterliche Gewalt,
Gentilität, beruht auf der vulgären Vorstellung, daß ohne Gesetz kein Recht sei. Man schrieb
danach einfach jede uralte Einrichtung in Rom dem einen oder dem anderen Könige zu, je
nachdem sie rein rechtlich oder mehr religiös war. Eine andere Frage ist, ob nicht im
weiteren Verlaufe der Koͤnigszeit Anderungen durch neue eigentliche Gesetze gemacht sind.
Die Römer selber, Juristen und Nichtjuristen, nehmen es einstimmig an. Dionnys sagt,
daß Servius etwa funfzig Gesetze über Verträge und Delikte gegeben habe. Die Art
aber, wie Dionys (4, 18, 258, 43; 8, 2) von senen fünfzig Gesetzen berichtet, macht sie
höchst fragwürdig 1: Servius soll sie bei seinem Regierungsantritte gegeben und auf Holz
haben schreiben lassen, als . Schranke und Vorschrift“ für die angeblich von ihm neu ein—
zesetzten Privatrichter. Tarquinius Superbus hat sie wieder aufgehoben und, ihre Tafeln
jerstört; die ersten Konsuln haben sie wieder eingeführt, ohne daß doch diese Gesetze in
den spaͤteren Kampfen um die Kodifikation des Rechts irgend eine Rolle spielen. (Wer
mag auf einen derartigen Bericht bauen? Die ganze Vorgeschichte der Zwölftafel—
gesetzgebung drängt vielmehr entschteden zu der Annahme, daß der Königszeit die Gesetz⸗
gebung noch fremd gewesen sei, das Recht sich damals ausschließlich durch Gewohnheit
und die Sprüche des Königsgerichts fortgebildet habe. Zeiten wie die römische Königs⸗
zeit pflegen das Recht noch nicht als etwas anzusehen, was von Menschen willkürlich ge—
macht werden kann; ihnen ist es ein Geschenk der Göͤtter, ein heiliges Vermächtnis der
Vorfahren.)
Die römischen Altertumsforscher und Juristen (D. 11, 8. 2) führen nun freilich
sogar eine Reihe von Vorschriften ieils im Wortlaute, teils dem Inhalte nach an, die
fie besonders nachdrücklich als Jeges regias bezeichnen und fast ausschließlich den drei
ersten Königen zuschreiben. Lex regias bedeutet, entsprechend der lex tribunieis und
onsularis (Cicero, de J. agr. 2, 21) ein von der Volksversammlung auf Antrag des
Königs genehmigtes Gesetz. Aber man scheint die Satzungen meist als königliche Ver—
ordnungen aufgefaßt zu haͤben. Alle hierher gehörigen Vorschriften beziehen sich auf geist⸗
liches Recht; sie beftimmen uͤber Opfer und Begräbnis (Wein von unbeschnittenen Reben,
Fische ohne Schuppen sollen nicht vargebracht werden; das Kebsweib ist von der Opfer—
— ausgeschlossen; Verbot der Trauer um den vom Blitz Erschlagenen), über
Ahndung und Suͤhne von Sakralvergehen (paricidium, unabsichtliche Tötung, Beleidigung
er Eltern, Grenzverletzung). Alle diese Dinge gehören in den Bereich des Pontifikal⸗
kollegiums. Mehrfach wird als Quelle dieser „Gesetze“ das ius Papirianum genannt,
Ine Sammlung wohl mit der Überschrift de ritu sacrorum. Sicher bezeugt ist das
dieses Buches erst unter Cäsar durch die Erläuterungsschrift des Granius Flaccus
d 16. 144); Varro und Cicero erwähnen es nicht. Ein „Gesetz“ wird auf Romulus
—* Tatius zuͤrückgeführt (Festus p. 280), und die Sage von diesem ist erst ver⸗
* nie jung. Der Verfasser soll ein Pontifer Papirius aus dem Beginne der
r ik sein; er führt verschiebene Vornamen (S., M'. P., C.); die Legende bringt
g papirische Geschlecht gern bei geistlichen Angelegenheiten an. Weun sonach die Samm⸗
* an erst sputer entstanden ist, so ist doch sicher ein großer Teil der Satzungen uralt;
gen mehrfach in den XII Tafein wiederholt. Wahrscheinlich stammt das Ganze aus
ufzeichnungen der ponutees (commentarii); man wollte durch die Benennung den
atzungen eine hͤhere Weihe geben?.

So ung auf Krüger, Rechts—
quelen— y Pernie gegen die Ansicht von Bruns, unter Beruf J —
Eine die die Römer als leges regias bezeichnen,
handlungen der philol hist Klafse d. KSEahs?Geseilschaft der Wifseüschaften. Bd. ̃ Nr. VIu. VII).
        <pb n="92" />
        II. Zivilrecht.

II. Die Ylebejer und die Servianische Reform.
8 11. Ein neues Element erhielt der Staat durch die Bildung des Plebejer—
standes. Nach der römischen Darstellung hat der Unterschied von Patriziern und
Plebejern schon von Anfang an bestanden: die Plebejer sind die Armen, die Masse des
Volkes, die Patrizier die Reichen, der Adel. Indessen schließt diese Anschauung eine solche
Menge innerer und äußerer Widersprüche in sich, daß die neuere historische Kritik seit
Niebuhr sich überwiegend (wenn auch nicht einstimmig) für eine andere Auffassung ent—
schieden hat. Die Patrizier waren ursprünglich die einzige wirkliche und berechtigte
Bürgerschaft“. Die Plebejer sind daneben erst allmählich aufgekommen. Wie die Plebs
iich bildete, ist lebhaft bestritten. Die Alten setzen schlechthin Klienten und Plebejer gleich,
uns daran hält in neuerer Zeit namentlich Mommsen fest. Sicher sind die Klienten
Plebejer, und ihre Abhängigkeit von den Altbürgern hat sich mehr und mehr gelockert.
Daneben aber hat es doch wohl auch Fremde gegeben, die nicht Klienten waren und
deshalb den Patriziern von vornherein freier gegenüberstanden?. Dahin gehören 1. die
Bürger der eroberten, in Rom einverleibten, durchgängig latinischen Gemeinden (wie
Alba), soweit sie nicht das Patriziat (wie die Julier, die Quinktilier) erhielten. Die
Bemeinden ergeben sich dem Könige (deditio), der dadurch ihr Patron wird. Dies Ver—
jältnis löst sich offenbar mit dem Sturze des Königtums; es ging wohl überhaupt nicht
auf den Nachfolger über, der ja nicht agnatischer Deszendent war. Vielleicht kraten hiezu
2. die Latiner, die sich auf Grund der seit uralter Zeit im Latinerbunde bestehenden
Freizügigkeit (ommereium) in Rom ansiedelten. Jedenfalls sind die Plebejer im wesent—
lichen als latinisch zu denken. Sie sind zunächst unberechtigte Nichtbürger. Sie er—
langen aber durch ihre zunehmende Masse allmählich tatsächlich eine solche Bedeutung,
daß Servius sie in seiner neuen Verfassung mit in das Bürgerrecht aufnahm. Indessen
behielten die Patrizier daneben einen großen Teil ihres besonderen alten Rechtes und
kamen dadurch, zumal da ihre Anzahl bei ihren geschlossenen gentes fortwährend abnahm,
allmählich von selbst in die Stellung eines bevorrechteten Geschlechtsadels. Es ist ein
ähnlicher historischer Prozeß, wie er sich während des Mittelalters auch in Deutschland
in vielen Städten vollzogen hat.

Man wird in den Patriziern mit Ed. Meyer, Niese u. a. die Angehörigen der rats—
ähigen Geschlechter zu sehen haben, denen die Plebejer als nicht-ratsfähige Bürgerschaͤft gegenüber—
standen. Gegen die Riebuhr-Mommsensche Auffassung, die die ganze im Tert folgende Dar—
— —
rischer Zeit die Kurien auch die Plebejer, und zwar als stimmderechtigte Mitglieder, mit umfaßt haben
Mommsen, Röm. Forschungen J, S. 140 ff., Dies drängt mit größter Wahrscheinlichkeit zu der
Folgerung, daß es auch in der Königszeit nicht anders gewesen ist. Vgl. auch Solkau, Altröm.
Volksversamml. S. 88ff. Mommsen meint nun freilich, von den Kurien der Koͤnigszeit die Plebejer
deshalb ausschließen zu müssen, weil sonst die Einführung der Servianischen Verfaässung selbst nicht
zu verstehen wäre; die Annahme, daß die patrizisch-plebejische Gemeinde als solche von der voll—
ständig entwickelten Demokratie (der Kurienverfassung) zur Timokratie übergegangen sei, sei gegen
alle geschichtliche Analogie und gegen alle innere Wahrscheinlichkeit (a. a. O. S. 285). Allein die
Revolution, die das Königtum stürzte, war keine demokratische, sondern eine aristokratische, und es
war nur natürlich, daß sie die Konsequenzen dieser Sachiage zog. Widerstand der Plebs hier—
gegen war um so weniger zu erwarten, als auch die scheinbar demokratische Kurienversammlung von
den Patriziern mit Hilfe ihrer Klienten beherrscht wurde Mommsen a. a. O. S. 187), überdies
eine politisch ausschlaggebende Bedeutung niemals besessen hatte.)
2 (Die Ansicht Mommsens ist auch in dieser abgeschwächten Gestalt Bedenken ausgesetzt. Auch
Plebejer konnten Klienten haben. Patrizische gentes hatten plebejische Zweige, und es ist keineswegs
unwahrscheinlich, daß es auch schon in der Königszeit rein plebejische, wenngleich vielleicht minder
fest organisierte Geschlechter gab. Ob diese von den Patriziern als eigentliche gentes anerkannt
waren oder als bloße „Stirpes* von diesen unterschieden wurden, ist nebensächlich. Historische
Analogien sprechen dafür und kein irgend entscheidender Grund dagegen, daß es neben den Patriziern
und Klienten von jeher in der Bürgerschaft auch vollfreie Plebejerfamilien gegeben hat, die eben
im stande gewesen waren, sich den Patriziern gegenüber die wirtschaftliche und rechtliche Unabhängigkeit
zu erhalten. Vol. Ed. Meyer in Conrads Staatswörterb. Art. Plebs.)
        <pb n="93" />
        1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 91

Die Bildung des Plebejerstandes war für die Rechtsentwicklung von außerordent⸗
licher Wichtigkeit. Die Plebejer waren zwar zum größten Teile auch latinischen Stammes,
allein durch die Zerstörung hrer Städte, den Verlust ihres Vermögens, die Aufhebung
ihreß Gemeinwesens, die Verpflanzung nach Rom, die Vermischung mit der übrigen
plebejischen Bevölkerung und die Unterwerfung unter die Patrizier traten doch eigentüm⸗
liche Verhältnisse ein. Sie hatten sicher seit jeher Privatrechtsfäͤhigkeit, das commerecium,
wie es alle Latiner hatten. Sie konnten untereinander und mit den Altbürgern gültige
Rechtsgeschäfte in rörnischen Formen abschließen, wie Manzipation und Nexum. Darauf
beruht die für den späteren Ständekampf so wichtige Toatsache, daß die Plebejer den
Patriziern verschuldet waren. Daher müssen sie auch Prozeßfähigkeit besitzen. Ihre
Shen waren erklarlicherweise anerkanat und damit die väterliche Gewalt über die Kinder.
Dagegen haben die Plebejer an den eigentlich patrizischen Instituten keinen Anteil.
namentlich am Gentilrechten, am gesamten Sakralrechte und deshalb an der Eben—
bürtigkeit (conubium). Sie waren weiter staatsrechtlich unfähig; sie haben kein
Stimmrecht in den Komitien und sind damit von Testament uͤnd Arrogation aus⸗
geschlofsen, sie sind nicht steuere und wehrpflichtig? und haben deshalb wohl auch keinen
Anspruch auf Mitbenutzung des ager publicus s5. Erst durch die Servianische Verfassung
und die Republik ist mit den politischen Befugnissen und Pflichten vieles davon auf sie
übertragen worden“.

lief 8 12. Die Servianische Verfassung, Nach der übereinstimmenden Über⸗
lieferung der Römer hätte der vorletzte König, Servius- Tullius, tiefgreifende Ver—
inderungen im Staatsleben eingeführt. Ihm wird eine vollständige, tief durchdachte, alle
Seiten des Staatslebens, die finanzielle, militärische, administrative und politische,
arisch zusammenschließende neue Staatsverfassung zugeschrieben. (Man wird dieser
berlieferung ebensowenig Glauben schenken dürfen wie 'allen anderen Nachrichten, die
w Einrichtungen viel spaͤterer Zeit in die Königszeit zurück übertragen ẽ. Was man die
Servianische Verfassung nennt, ist sicherlich nicht aus dem Kopf eines einzigen Mannes,
n wenigsten aus dem des fabelhaften Verfaffungskönigs, hervorgegangen, sondern im
Laufe längerer Zeit allmählich stückweise entstanden.)
ri Die Stadt Rom wurde nach der überlieferung von König Servius in vier Quartiere
bne) eingeteilt. Dazu traten mit der Auflösung der Gaͤchlechtsmarken eine Anzahl
oon Landbezteken (triba rueticae). 16 davon sind mit römischen Gentilnamen bezeichnet

(Demgemäß versagte ihnen Bruns auch den Anteil an der von ihm angenommenen Flur⸗
zemeinschaft der daß edegt s. oben 8 7.) * icht
wahrsch In 8 ist nicht erweislich und gegenüber den Rechtszustünden der Republik auch nich
einlich.
(Einen ager puplicus hat es, abgesehen von der gemeinen Weide, in alter Zeit nicht ge⸗
geben. Noch in Dr —* ete 3— Republik wird eroberter Boden entweder zur In⸗
Zuung latimischer Kolonien oder zur Bildung geuer ländlicher Tribusd, h· zur Ansetzung sdee
a egtt ien ne ese ueteferungit ine Fabel . die viel swätere Zustände
rhunderte zurückverlegt.)
ind Am en I selner obigen Auffafsung der Rechtsstellung der Plebs sugt F rg
en fruͤheren Auflagen) bei ihr den Urfprung für eine weitgehende Umbildung des — id
sondere sür die Vernberung der, agrarifchen Verhältnisse und die Verweltchung de Regi
urch die Plebejer fei, ahm er an die Idee des freien Grundeigentums allmählich zur berrie
worden durch sie Recht und Religion geschieden, das Recht mit selbständiger n ur g
eft und Form ausgeftattet worden, Bei den Plebejern möge es ublich geworden e fei
des Geschäftsabschlufses per acs et übram (&amp;amp; 6) auf andere Rechtsgeschäfte zu ü z “get dohtet
V das Mangziparonstestament Koemptiondehe, die alte Adoptionssorm entstan hat sae
an dürfe sogar noch weiter gehen und hier die Anfänge, der formlosen Fewiaene n en;
Ihnen möge das Aufkommen der Konsensusehe, der verweltlichten Stiputgtion, 95 Ae wen —*
in beim Sakramentsprozeß auf Rechnung. zu setzen sein. Ich halte al die 8 ghi
beglaubigte, sondern auch unwahrfscheiniche Hhpothesen. Die entwicklungen, die run hier sqen
m der Konigsgeit vor sich ehen dühl, dehoren überdies großenteils erst der Zeit nach den
12 Tafeln an)
s(Anders Bruns in den früheren Auflagen.)
        <pb n="94" />
        32—

II. Zivilrecht.

und gewiß sehr alt. So gehörte jedes Grundstück, das im römischen Eigentume stand,
res Mancipi war, einer Tribus an (Cie. p. Flacco 80). Vach diesen örtlichen Tribus
geschah, wie sicher überliefert wird, die Aushebung und die Steuereinziehung (Varro, de
lingua Lat. 5. 181; Dionys. 4, 14). So wird aus der Gebietseinteilung eine Personen⸗
einteilung; jeder wehr- und steuerpflichtige Burger muß einer Tribus angehören. Aber
diese Personaltribus können nur die Grundbesitzer (adsidui) umfaßt haben; sie werden der
Tribus zugeschrieben, in welcher ihre Grundstücke liegen, wobei eigene Wahl'und Belieben
der Beamten mitwirkten. Die Tribus sind sonach politische Abteilungen des Volks unter
einem tribunus aerarius; als solche nicht sakrale Genossenschaften, zu Rechtsgeschäften und
selbständigen Beschlüssen unfähig.
Auf der Grundlage der Tribus wird das Heer (exereitus) gebildet. Die Militär—
organisation ruht auf der Volksanschauung (K 9), daß der Kriegsdienst Pflicht und
Shrensache jedes Bürgers sei. Daher ist der eigentliche Kriegsdienst auf die Anfässigen
Wohlhabenden) beschränkt; die nicht⸗ ansassigen Bürger (proletarii) werden nur als Ersatz⸗
mannschaft herangezogen. Die wehrpflichtigen Bürger werden für die üblichen fünf Grade
der Bewaffnung CLiy. 1, 48) mit Selbstausrüstung nach dem Vermögen (Grundbesitze)
in fünf Klassen geschieden; aus jeder wird eine bestimmte Zahl von Zenturien (armati)
für das Heer entnommen, aus der ersten (classici) achtzig, aus den drei folgenden je
wanzig, aus der untersten dreißig, immer zur Hälfte imnes (bis sechsundvierzig Jahre)
zum Felddienste, zur Hälfte senores (bis sechzig Jahre) zur Verteidigung der Sladt
Landwehr). Dazu kommen 1. noch ver Zenturien Kriegshandwerker und Musikanten
und eine Zenturie Proletarier (e. inermes) 3.. 18 Zenturien Reiter (equites); sechs
davon (sex suffragia) sind rein patrizisch. Später werden die Reiter aus den Höchst⸗
besteuerten ergänzt. Ob das auch früher der Fall war, wo sie eine wirkliche Reitertruppe
bildeten, steht dahin. — Im ganzen sind es 193 Zenturien?.
Dem Heerdienste entspricht die Besteuerung. Alle Bürger sind steuerpflichtig
(aerarii), also auch die Proletarier; aber nur die in die Tribus eingeschriebenen werden
zum tributus herangezogen. Das sind in älterer Zeit nur die Grundbesitzer. Die
Haussöhne stehen in der Klasse ihrer Gewalthaber; sie steuern also selbständig nicht.
Die orbi, d. h. die vaterlosen Unmuͤndigen, welche nicht dienstpflichtig, aber in den Tribus
find, haben das aes oquéstre (das Geld für die Anschaffung der Ritterpferde) auf—
zubringen, die viduae, die selbständigen Frauen, das aes hordiarium (das Geld für das
Futter der Pferde). Wahrscheinlich waren den einzelnen Rittern einzelne Steuerpflichtige
zugewiesen (attributio), von denen sie ihre Forderungen mit Zwangͤmitteln (legis actio
per pignoris capionem) einʒzogen.
Daß die geschilderte Heeresorganisation nicht sofort schon als politische Organisation
ins Leben getreten sein kann, liegt auf der Hand. Von anderem abgesehen fordert das
militärische Bedürfnis geschlofsene Abteilungen bestimmter Mannschaftszahl, läßt also den
Verschiebungen keinen Raum, die das Wachstum der Bevölkerung, der Wechsel der Besitz⸗
verhältnisse in einer auf den Besitz gebauten politischen Verfassung notwendig mit sich
bringen. Jene Heeresorganisation mag noch der Königszeit angehören. Als dann das
Heer das Königtum gestürzt hatte, wird man in der deuen Verfassung die politische
Macht unter die verschiedenen Besitzerklassen nach dem gleichen Verhälinis verteilt habeu,
in welchem sie im Heer vertreten waren 8.) Jede Klasse bildet so viele Stimmzenturien,

sFür die Ursprünglichkeit der reinen Personaltribus wieder Mispoulet, Etudes d'institut.
 Romaines (18867) 194
2(0Ob die Zahl von 193 Zenturien schon der ältesten Gestalt dieser Heeresorganisation an⸗
gehört, wird in Zweifel gezogen werden dürfen.)
(Ich nehme an, daß dies sofort nach dem Sturz des Königtums oder doch sehr bald nachher
geschah. Ganz anders, von anderen Ausgangspunkten aus, Keg. Neumann, Die Grundherrschaft
der röm. Republik. 1900. Er sieht in den altrömischen Patriziern Grundherren, die in der Slart
wohnen und ihre Läandereien durch Hörige bewirtschaften. Die Aufhebung dieser Hörigkeit, die
römische „Bauernbefreiung“, setzt er aus Grunden, die hier beiseite bleiben müssen, in das —* 457,
die angeblich darauf beruhende Begründung der Zenturienordnung in das Jahr 456 v. Chr. Neu⸗
manns ganze Konstruktion scheitert m. E. an der Erwägung, daß die vorausgefetzte Bauernbefreiung
        <pb n="95" />
        1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 93

als sie Heereszenturien zu stellen hat, halb iuniores, halb seniores. Die Ritter stimmen
zuerst, dann die erste Klafse; sind diefe 98 Zenturien einig, so ist damit die Mehrheit
Lrreicht. Die höheren Klassen stellen eben auch die Mehrheit im Heer.) Erst später,
wo die Kriegspflicht anders geordnet war und die Steuerpflicht ganz aufhörte, ist das
Klassensystem auf das reine Vermögenssystem zurückgeführt, doch ist dann auch das
Zahlenverhältnis der Zenturien geändert und auf hleicheres Maß gesetzt. Die alten Zahlen
sind freilich in ihrer äheren Begründung für uns unklar 1.

Das römische Reich und seine Verfassung.

Zweite Periode. Die Republik.

8 18. Das römische Reich auf dem Höhepunkte seiner Entwicklung nach dem
2. punischen Kriege stellt sich dar als eine unterworfene Staaten beherrschende Stadt—
bürgergemeinde. In der Tat aber bildet das Reich, staatsrechtlich angesehen, keine Einheit,
keinen Bundesstaat, aber auch keinen Staatenbund. Nach Auflösung des alten Latiner—
bundes (3388/416), der wirklich ein völkerrechtlicher Verein war, hat die Stadt Rom nur
noch Bündnisveriräge mit den einzelnen Städten, und daneben hat sie die Herrschaft
über außeritalische Länder (Provinzen). Jede Stadt hat also mit Rom einen Vertrag,
nicht die Städte unter sich; er läßt ihr Rom gegenüber mehr oder minder Freiheit
foedus aoquum oder iniquum); aber immer gilt die Bundesstadt als souverän. Sie
at Gebietshoheit, d. h. ihre Bürger haben ihre Landgüter im Eigentume, und Erxilrecht
d. h. ihr Buͤrgerrecht ist mit dem römischen unvereinbar); sie hat Münzrecht, Steuern
und Zölle, eigene Verwoaltung, Recht und Gericht; sie stellt Kriegsschiffe oder Mann⸗
qaften zum Heere; eigene auswärtige Politik aber ist ihr nicht gestattet. Zu diesen
civitates foedôratas gehören auch die alten Latinerstädte und die satinischen Kolonien;
die soeii Latini nominis aber haben eommereium, leichten Zugang zum Bürgerrechte,
stimmen in einer ausgelosten Tribus, wenn sie in Rom sind, und es ist ihnen zum Teil
ogar das eonubium gewährt. — Die Provinzen sind praedia populi Romani. Der
Srund und Boden gehört dem Volke; die Einwohner haben nur Nutznießung?. Das
Land wird von einem römischen Statthalter mit uͤnbeschränkter Militär⸗ und Gerichts—
oheit verwaltet: der Kriegszuftand erscheint hier dauernd. Die städtischen Gemeinwesen
zleiben als Verwaltungs-, namentlich als Steuerbezirke bestehen.
Die herrschende Gemeinde ist als souveränes städtisches Gemeinwesen ge⸗
D Das bleibt sie trotz der ihr einverleibten anderen Gemeinden, die keine selbständige
— haben (municipia civium Romanorum, coneiliabula, praefecturae). Ihre
nfa sung schildert Polybius (6, 11 518) für die Zeit nach dem 2. punischen Kriege
eine wohlabgewogene Verteilung der politischen Macht und der staatsrechtlichen
In ktionen zwischen Volk, Rat und Beamten, so daß das demokratische, aristokratische
nd monarchische Element gleichmäßig zu seinem Rechte kommt.
R FILA. Es hat einer Entwickelung in verschiedenen Richtungen bedurft, ehe die römische
Republik dahin gelangte, und sie ist nur kurze Zeit auf diesem Standpunkte geblieben.

— —

gotwendig den vblligen finanziellen Ruin des Patriziats häͤtte herheiführen müssen. Wenn wan wie
Jeumann will, die ere eines Teils —* datd nd Bodens beraubte und hre didberigen
—— dannt vusstaneie so konnten jene huch den ihnen gebliebenen Rest nicht peeen Werm
us einem Signore wird nicht im Lauf eines Jahrs ein Bauer, und wenn auch, so wür 5 n e
anentbehrlichen Hufs kräfte gesehit haben; Sklaven und Schuldknechte standen im FJahre 456 v. Chr.
auch ö— de nicht adl Win ersacung)
gl. Mommsen, Staatsrecht
iese der alleren deit 7* Aaffassang ist erst in Gracchischer Zeit aufgekommen,
Mommsen,; Staalsreht IiI.S 730 5
        <pb n="96" />
        I. Zivilrecht.

Zur Zeit der Republik, wie wohl schon in der Königszeit, ruht in letzter Reihe
die Souverunität bei der Volksversammlung, d. h. dem ordnungsmäßig berufenen und
gegliederten Volke (populus Romanus Quirites). Aber das Volf trut zunächst hinter
den Beamten zurück. Die konsularische Gewalt ist die alte koönigliche simperium regium);
diese ist nicht abgeschafft: sie kann in der Diklatur unbeschränkt wieder aufleben; aber
sie wird nur verliehen auf ein Jahr und an zwei gleichberechtigte Kollegen, d. h. jeder
kann mit voller Wirkung handeln, aber jeder kann den anderen durch Widerspruch am
Handeln verhindern (melior est ceausa prohibentis). Die Gewalt wird weiter rechtlich
beschränkt durch Abtrennung der sakralrechtlichen Oberhoheit, durch die Quästur, durch
die Provokation und durch die Einführung des Einzelrichters im Zivilverfahren. Alle
vier Einrichtungen treten unseres Wisfens erst und sofort mit der Republik auf, sind
demnach als verfassungsmäßige Begrenzung der Königsgewalt zu betrachten: der Pro—
vokation muß der Konsul stattgeben; dem index miuß er die Entscheidung der Rechts⸗
sttreite überlassen; der Quästor, den er sich selbst ernennt, der später gewählt wird, ver—
waltet unter eigener Verantwortung den Staatsschatz. Diesen wechselnden, für die
eigentliche Verwaltungstechnik schlecht geschulten Beamten gegenüber wuchs naturgemäß
die tatsächliche Macht des Senais, obwohl er rechtlich das oniuum clun eibt
er wahrte die Überlieferungen der auswärtigen Politik, er erlangte vor allem die Leitung
des Finanzwesens und machte dadurch die Beamten von sich abhängig, insofern sie für
Krieg (Konsuln), Provinzialverwaltung (Prätoren), Bauten (Zensoren), Spiele (Adilen)
Geld aus dem Staatsschatze bedurften. Die religiösen Angelegenheiten gehen auf den
pontifex maximus und sein Kollegium über; er tritt erst mit dem Beginne der Republik
in den Vordergrund. Seine Stellung ist eigentümlich. Er ist nicht Beamter, hat aber
—— später gewählt
(von der Mehrzahl der Tribus), ist lebenslänglich und unabsetzbar.

F 15. Daneben geht eine zweite Entwicklung her, der sogenannte Ständek ampf.
Durch die Servianische Verfassung waren die Plebejer formell zu Bürgern geworden und
trugen die bürgerlichen Lasten. Sogar in den Senat sind sie feit Beginn der Republik
mit Sitz und Stimme, aber nicht mit Redebefugnis aufgenommen (patres let] conscripti:
hestus Pp. 254) und haben sicher auch Anteil am ager publicus erlangt. Aber von der
Verwaltung sind sie ausgeschlossen; Amter und Priesterkollegien bleiben patrizisch. Es
ist erklärlich, daß die Plebejer danach strebten, ihre formale Berechtigung auch wirklich
mit Inhalt zu erfüllen. Die reichen Grundbesitzer, denen die Aiter zuerst zufallen
mußten, hatten dabei mit den ärmeren Klassen und deren Mißtrauen gegen den Adel zu
rechnen. Zunächst ging die Bewegung auf Abwehr des Übermuts der Amter. Dus
wirksamste Schutzmittel in dieser Beziehung war 1. die Einsetzung des Tribunats, welche
die Plebs nach den Annalen angeblich durch eine Sezession 260/494 erzwang. Man
streitet darüber, ob die Tribunen ihre Machtvollkommenheit, alle Maßregeln der Beamten,
des Senats und der Volksversammlung durch perfönliches Einschreiten zu hemmen, von
vornherein besaßen oder erst allmählich erlangten. Jedenfalls vermochten sie auch den
einzelnen Plebejer gegen Willkürakte der Beamten zu schüten. Der Tribunat waär mehr
ein Hindernis des Amts als ein Amt, wie Plutarch sagt (q. Row. 81). Aber die
Tribunen gingen auch aktiv vor. Seit der lex Publilia (288/471) werden sie in
plebejischen Tribusversammlungen gewählt!. Und die damit anerkannte Organisation der
ansässigen Plebs wird von ihnen benutzt. Sie klagen Patrizier, die sich gegen das Volk
vergangen haben, an, und die Plebs verpflichtet sich, ihr eigenes Urleil am Schuldigen
zu vollstrecken. Das ist ein Notwehrgericht, aber tatfächlich wirksam, wie die Erzählung
von Coriolan zeigt. — Schon vor dem Tribunate besteht 2. die Provokationaa die

2Nach der besten Überlieferung — Diodor. XI, 68 — ist der Tribunat selbst erst im Jahre
471 ainageßt worden. Vgl. Niese, De annal. rom. obs. (I). Progr. Marburg 1886. Ed. Meyer,
Hermes RXX, S. Iff. Db er nicht gleichwohl älter ist, ist eine andere Frage. Die Sezession vom
Jahre 494 aber ist bloße Fabel.)
        <pb n="97" />
        1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 95

Komitien in der Weise, daß der Konsul fie gegen Urteile auf Tod und Stäupung zu—
lassen mußte. Eingeführt wurde fie angeblich durch die lex Valeria des P. Poplicola;
sie wurde also offenbar als volksfreundliche Maßregel aufgefaßt. Allmählich entwickelt
sich daraus ein Strafverfahren vor deu Komitien. Der Quästor (statt des Konsuls)
rechtfertigt das von ihm gefällte (Vor-)Urteil vor dem Volke; der Sache nach also tritt
er als Ankläger auf. Damit ist zugleich die Tötung und Stäupung römischer Bürger
als Polizeistrafe beseitigt. Aber Geldbußen (multa i. e. S.) konnten noch immer un⸗
gemessen verhängt werden. Sie werden 8. beschränkt durch die lex Aternia Tarpeia
(300/454), welche die multa suprema auf 80 Rinder und 2 Schafe (S 8020 asses)
festsetzt. Besonders folgenreich fuͤr die Rechtsentwicklung war 4. die Trennung zwischen
ius uͤnd iudicium im Zivilprozesse. Die naheren Umstaͤnde der Einführung wissen wir
leider nicht. Der Einzelrichter (iudex privatus) wird auf Serv. Tullius zurückgeführt
oder, was dasselbe sagt, in den Beginn der Republik gesetzt. Er wird aus den Senatoren
genommen!. Damit ist eine Beschraͤnkung der Konsuln, aber keine besondere Hilfe für
die Plebejer gewährt. Später finden wir verschiedene Richterkollegien: die decemviri
—D— werden, also
magistratus minores sind; die centumviri, die durch Auswahl von je drei aus den
35 Tribus gebildet werden (Pestus ep. p. 34); Rekuperatoren, 8 oder 85, die für den
Einzelfall vom Prätor ausgelost werden. Wann diese verschiedenen Richterarten aufkamen,
ist sehr bestritten. Der Annahme, daß die Centumvirn uralt seien, widerspricht die Uber—
lieferung: sie sind wohl erst nach 313/241 entstanden. Die Dezemvirn, von denen viele
annehmen, daß sie mit den Tribunen zusammengehören und zum Schutze der Plebejer
eingeführt seien, setzt Pomponius erst ins 6. Jahrh. d. St.?. Der Ursprung der
recuperatio liegt vielleicht in den internationalen Schiedsgerichten (Festus p. 274).
Ebenso zweifelhaft ist die Abgrenzung der Zuständigkeit dieser Gerichte gegeneinander.
Mit Sicherheit kann man sagen, daß den Zehnmännern die Freiheitsprozesse oblagen, den
Hundernnanmern das ganze Gebiet der Vindikationen, Die Rekuperatoren werden bei
Besitzstreitigkeiten herangezogens; der unus juden hat jedenfalls einen allgemeinen
Wirkungskreis. In allen diesen Fällen ist die Scheidung zwischen Beamten und Richtern
in der Weise geordnet, daß der Beamte nur die Einleitung und Konstituierung des
Streites hatte, die weitere Untersuchung und die Entscheidung Sache der Geschworenen
war und nur die exekutivische Nachklage vieder an den Beamten kam. Die Bedeutung
der römischen Geschworenen ist danach eine wesentlich andere als die des germanischen
Volksgerichtes. Der römische Geschworene ist notwendiger Vertreter des Beamten, er
soll dessen Willkür verhindern und eine objektiv den Gefetzen entsprechende Entscheidung
herbeifuhren Das Gesetz steht aber über ihm wie über dem Beamten. Es ist nicht wie
beim germanischen Volksgerichte, wo die Gemeinde oder in ihrer Vertretung die Schöffen
unmittelbar als solche das eigentlich nur in ihrem Bewußtsein lebende Recht selber finden
und weisen sollen. In den Kreis dieser Bestrebungen gegen den Mißbrauch der
Amter gehört vielleicht 8. die Aufzeichnung des Landrechtes (ß16..
Die Hauptfache aber war doch, daß die Plebejer selbst an den Amtern Anteil er⸗
langten. Dies geschah, aber es führte eine wesentliche Verminderung der konsularischen
Gewalt herbei. Zunaͤchst wurden Militärtribunen mit konsularischer Gewalt eingesetzt,
die aus beiden Ständen hervorgingen. Zugleich aber wird endgültig die Zensur vom
Konsulate abgetrennt (nach den Annalen 8311448, wahrscheinlich aber erst 81/4858 und
den Patriziern zugewiesen. Die Zensoren haben die Schatzung, die Ritteraushebung,
die Senoterganzung, das Bauwesen und späler eine sittenrichterliche Befugnis. Es wird

v ss anz sicher ist dies für die ältere Zeit keineswegs; s. hiezu Cĩr ard, Orgap. ud. (1901) 1
1.
zGhal. uber sie insbesondere Wlasfak, Röm. Prozeßgesete JE888) S. t, Fee
decenvitite aie a icfen eehen eeretie r i
vz. 4nitht dentiftgtert veden Seuch Kubler ber Pauth-Wifsowars. v. decemviri, Gixard,
Org. judic. Tp. 1640)
sꝛKeineswegs nur bei diesen; vgl. Wlassak a. a. O. II (1891) S. 208 ff.)
        <pb n="98" />
        36

J. Zivilrecht.

dann durch die lex Lieinia Sextia (867/887) bestimmt, daß mindestens ein Konsul
(utiquo alter) Plebejer sein solle. Dabei wird die Prätur errichtet lediglich für Patrizier;
der Prätor erhält als collega consulum die Zivilgerichtsbarkeit in der Stadt. Etwa gleich⸗
zeitig wurden die Adilen als eine patrizische städtische Polizeibehörde eingerichtet (366/8882);
die Polizei stand bis dahin den Konsuln allein zu. Alle diese Amter und der Pontifikat
sind später den Plebejern zugänglich geworden. Damit ist eine Ausgleichung der Bürger⸗
cechte herbeigeführt, nicht eine Gleichstellung der Stände; denn dem Patrizier bleibt der
Tribunat unzugaͤnglich, dem Plebejer gewisse Priesterwürden. Tatsächlich aber wächst
der alte Adel mit den plebejischen Familien, die einen kurulischen Beamten unter ihren
Ahnen zählen, zu einem neuen, aber nicht geschlossenen Erbadel (Nobilität) zusammen.

II. Die zwoölf Tafeln.

* 16. Die Rechtspflege lag, wie gesagt, ausschließlich in den Händen der patrizischen
Konsuln. AMufgezeichnet wurden die wichtigeren Rechtssprüche sehr wahrscheinlich von
den patrizischen Pontifices und in deren Archiv überliefert.) Die Patrizier hatten daher
oor allem Kenntnis des Gewohnheitsrechts (ius non seriptum). Die natuͤrliche Biegsamkeit
und Unbestimmtheit des ungeschriebenen Rechtes zog jedenfalls der subjektiven Auffassung
keine feste Schranke; es konnte wenigstens zum Deckmantel der Parteilichkeit mißbraucht
werden. Das Mißtrauen der Plebejer forderte die Aufzeichnung des Landrechtes
Dionys. 2, 27). Schon im Jahre 2892/462 stellt der Tribun E. Terentilius Arsa
den Antrag auf Abfassung von geschriebenen Gesetzen, an welche die Konsuln ge—
bunden sein sollten (Tiv. 8, 9). Die Patrizier leisten den heftigsten Widerstand. Acht
Jahre lang wissen sie den Beschluß über den Antrag zu hintertreiben. Endlich vereinigt
man sich, das gesamte Recht in feste Gesetze zu bringen. Neuer Aufschub wird durch
eine Gesandtschaft (angeblich) nach Athen ielleicht nach Großgriechenlaud) zur Herbei⸗
schaffung der griechischen Gesetze erlangt. Dann geht man ans Werk (808/481)1. Aber
es wird nicht eine Gesetzgebungskommifsion eingesetzt, vielmehr wird die ganze Verfassung
aufgehoben; statt der Konsuln und Tribunen werden zehn Männer auf ein Jahr ernannt.
die den Staat regieren und zugleich die Gesetze machen sollen. Vielleicht lag der Plan
einer dauernden Verfassungsänderung, namentlich Beseitigung des Gegensatzes von Konsuln
und Tribunen, dabei zu Grunde; doch entsprach der Erfolg dem jedenfalls nicht. Die
Gesetze waren auffallend schnell fertig. Noch in demselben Jahre wurden sie den Komitien
vorgelegt, von ihnen bestätigt und in zehn Erztafeln gegraben auf dem Forum aufgestellt.
Dennoch wurden für das nächste Jahr neue Dezemvirn ernannt, weil Nachträge nötig
seien. Sie liefern zwei neue Tafeln; Cicero (de rep. 2,63) nennt sie tabulas iniquarum
ogum; weshalb, sind wir außer stande zu sagen:“ die im den XII Tafeln festgehaltene
Unebenbürtigkeit der Plebejer (11, 1) rechtfertigt die Bezeichnung nicht. Unter dem Vor—
wande noch weiterer Nachträge verlängern sie eigenmächtig ihr Amt auch ins folgende
Jahr, werden dann aber, der Fabel nach auf Veranlassung des berühmten Prozesses der
Virginia, gestürzt, und die alte Verfafsung wird wiederhergestellt. Die gegebenen Ge—
setze bleiben: die beiden letzten Tafeln werden auf den Antrag der neuen Konsuln von
den Zenturiatkomitien genehmigt (lex duodecim tabularum).
Über den Inhalt der XI Tafeln ist nicht mit voner Sicherheit zu urteilen, weil
wir nicht übersehen können, wieviel davon uns verloren gegangen ist. Indessen scheint

(Ettore Pais, Storia di Roma ]J (1898) p. 572 ff. will aus der Zwõölftafelgesetzgebung
eine erst in der Zeit des Appius Claudius Cicus entstandene Aufzeichnung don Gewohnheitsrecht
machen. AÄhnlich auch Lambert, Nouv, rey hist. be dat —— p. 149 ss., der sie nur in
noch jüngere Zeit versetzt. Die Skepsis dieser Schriftsteller kann m. E. vor ernsthafter Kritik nicht
bestehen. Insbesondere ist die Rolle, die der Wortlaut der 12 Tafeln nicht nur in den legis actiones,
sondern auch sonst in der römischen Rechtsentwicklung spielt, ohne die Annahme gesetzlicher Geltung
gar nicht zu begreifen. Eine andere Frage ift natürlich die, ob die römische Überlieferung über di—
Entstehung der 12 Tafeln Glauben verdient.)
        <pb n="99" />
        —— 97

es allerdings rhetorische Übertreibung, wenn Livius (8, 87) sie fons omnis publiei
privatiqus iuris nennt. Ihrem Zweck entsprechend enthalten sie vor allen Dingen Normen
für das Zivilverfahren (einschließlich des Kalenders). Über das Strafverfahren wissen wir
wenigstens, daß die quaestores paricidii erwähnt wurden, und kennen die beiden weittragenden
Sätze: es soll nicht in Form eines Sondergesetzes gegen eine Einzelperson vorgegangen
werden (privilegia ne inroganto), und ausschließlich der comitiatus maximus (die Zenturien,
 also nicht mehr die Tribus) soll über todeswürdige Verbrechen richten (9, 1 u. 2).
Die wesentlichen Sätze des Privat- und Strafrechts waren natürlich in den Tafeln auf—
gestellt. Indessen finden sich sehr alte Sätze, die nicht auf die XII Tafeln zurückgeführt werden.
So die Formen des negotium per aes et libram (sie verdanken ihre verbindliche Kraft
ohne Zweifel dem Gewohnheitsrecht), so die pignoris capio wegen des aes equestre, die
moribus rei militaris aufgekommen ist (Gaius 4, 28). Schwerlich ist das Verfassungsund
 Verwaltungsrecht durch die XII Tafeln festgelegt; sonst hätte sich nach dem Sturze
der Dezemvirn die alte Ordnung der Dinge nicht so leicht wiederherstellen lassen. Außer
einer Reihe von polizeilichen und sakralen Satzungen ist uns denn auch nichts von Staatsrecht
 aus den XII Tafeln überliefert.
Die Quelle für den Inhalt war überwiegend das längst in der römischen Gewohn—
heit lebende Recht. Nur wurde es in allen Punkten genauer formuliert und gestaltet,
and dazu kamen mannigfache Anderungen und Zusätze aus Zwedmäßigkeitsgründen und
politischen Rücksichten. Es war eigentliche Kodifikation, nicht bloße Inkorporation. Daß
zriechische Elemenie berücksichtigt sind, darf man nicht bezweifeln: die Reise nach Griechen—
land und die Beteiligung des Ephefiers Hermodoros zeigen es; und an beiden läßt sich
nicht rütteln .. Aber aus den auf uns gekommenen Bruchstücken kann man einen weit—
gehenden Einfluß nicht erweisen; nur Weniges und Unbedeutendes läßt sich auf attische
Vorbilder zurüdführen, und auch das nicht mit Sicherheit (7,2; 8, 27; 10,2). Wenn
also die Roͤmer mitunier die solonischen Gesetze als Hauptquelle bezeichnen (Aurel. Viet.
21), so ist dies entschieden falsch. Recht und Prozeß sind wesentlich römisch. Anderungen
am bisherigen Rechte sind überhaupt wohl im Privatrechte nur wenig und mehr nur im
Prozesse und Strafrechte gemacht, namentlich durch Beschränkung der Beamtenfustiz und
Ausdehnung des Volksgerichtes—
Die Form ist eigentümlich. Eine Reihe absoluter Gebote oder Verbote oder katego—
rischer Rechtssätze, alles im einfachen Imperativ, mit lapidarischer und eindrucksvoller Kürze;
die Detaillierung merkwürdig verschieden: einzelnes, was die politischen und sozialen
Interessen der Zeit unmittelbar berührte, wie Prozeß, Erxekution und Schuldhaft, mit pein—
licher Genauigkeit, anderes, auf die Dauer nicht minder Wichtiges, wie Verträge und
Testamente, nur in allgemeinen Sätzen. Charakteristisch ist einmal die ängstliche Vorsicht
in der Woͤrtfassung, namentlich um bei den Imperativen das Müssen und Dürfen zu
trennen? ; auf der anderen Seite der häufige unbefangene Wechsel des Subiektes im
selben Saͤtze 8.
Wert und Bedeutung des ganzen Gesetzwerkes sind sehr hoch zu stellen, teils wegen
der Vollständigkeit, mit der es sich über fast alle Teile des Rechts erstreckt, teils wegen des
cht juristischen und praktischen Charakters seiner Bestimmungen, teils wegen der Schärfe
nd Klarheit der Gedanken und des Ausdrucks. Das juristische Talent der Römer tritt
chon hier sehr scharf hervor; keine Gesetzgebung ähnlicher Kultuͤrstufen kann sich in dieser
Beziehung mit den XII Tafeln messen.

.Daß obige Meinung sehr anfechthar ist, zeigt Boes eh, de XII tab. lege s Graecis
—F vereinbar, daß die Dezemvirn —— vqn
eascen dhetdezengen besahen; sie konnte naus den nahen griechischen Städten Kampaniens leicht
om gelangen. 5
i 238.B. vincito compedibus XV pondo, ne maiore, aut si volet minors vineito. -
ibras fatris endo ιι ι ια pius Jato. Am merkwürdigsten ist das berühmte:
partis Sedanto, si plus minusve secuerunt, se fraude esto.
à si in ius vocat, ito; ni it, antestamino; ni iudicatum facit, secum duecito; ni sam (viam)
elapidassint, qua Volet ibumento agito.
Eneyklopädie ver Rechtswifssenschaft. 6. der Neubearbeit. 1. Aufl.
        <pb n="100" />
        II. Zivilrecht.

Auf uns gekommen sind die XII Tafeln leider nur sehr fragmentarisch. Die ur—
sprünglichen Tafeln sind bei dem gallischen Brande mit zu Grunde gegangen und später
allem Anschein nach nicht wieder aufgestellt worden: am Ende der Republik waren sie es
sicher nicht. Sie wurden aber jedenfalls in Buchform verbreitet; denn bis ins letzte vor—
christliche Jahrhundert wurden sie in den Schulen auswendig gelernt (Cicero, de leg. 2, 4. 9).
Dabei wird der Wortlaut allmählich der neueren Sprache angenähert worden sein. So
bildeten sie in der Tripertita des S. Aelius Catus den ersten Teil (8 81). Unter
Augustus wurden Kommentare dazu geschrieben, ein juristischer von Labeo und ein historisch—
philologischer von M. Messalla (cos.701)3; zuletzt sogar noch unter Antoninus Pius ein
juristisch-historischer von Gajus in sechs Büchern. Allein der heutigen Zeit ist von allem dem
weiter nichts überliefert als eine Reihe von einzelnen Anführungen, Inhaltsangaben und
Anspielungen bei juristischen und nicht-juristischen Schriftstellern, aus denen sich immer
nur ein sehr unvollkommenes Bild des Ganzen wieder zusammensetzen läßt?.
Völlig aussichtslos ist es, die Anordnung oder das „System“ der XII Tafeln
anders als im äußersten Umrisse wiederherzustellen. Man darf nach einer Außerung
Ciceros (de leg. 2, 4. 9) annehmen, daß die ersten Worte des Gesetzes sich auf die Ein—
leitung des Zivilverfahrens bezogen („si in ius vocat ito*); man darf daraus schließen,
daß am Anfange das Legisaktionenverfahren geregelt wurde. Dazu paßt, daß vom
morbus sonticus als Grund für das Nichterscheinen vor Gericht auf der zweiten Tafel
die Rede war (Festus v. reus p. 278). Außerdem kennen wir noch von einigen einzelnen
Sätzen den Platz. Wir wissen weiter, daß das testamentarische Erbrecht dem gesetzlichen
vorging (D. 38, 6. 1 pr.). Aus allem dem aber läßt sich nicht viel ableiten. Die durch
Gothofred aufgekommene, seit Dirksen übliche Ordnung der Bruchstücke ist diese: 1. und
2. Zivilverfahren; 8. Verfahren gegen den zahlungsunfähigen Schuldner; 4. väterliche
Gewalt; 5. u. 6. Vormundschaft, Erbrecht, Eigentum; 7. u. 8. obligatorische Rechtsverhältnisse;
 O. u. 10. ius publicum und sacrum; 11 u. 12. Nachträge. Diese Ordnung
beruht auf dem Gedanken, daß des Gajus Kommentar zu den XII Tafeln in 6 Büchern
in je einem Buche den Inhalt zweier Tafeln abgehandelt habe. Damit ist 1. stillschweigend
vorausgesetzt, daß jede Tafel einen sachlichen Abschnitt bildete. Dies widerspricht dem Ge—
brauche der römischen Gesetze späterer Zeit durchaus: man schrieb über die Tafeln ohne
Unterbrechung weg. Warum man die Gesetze nicht trotzdem nach der Tafel hätte an—
führen und auffinden können, ist nicht abzusehen. Aber 2. die Gleichung von einem
Buche Kommentar mit zwei Tafeln führt zu unlösbaren Schwierigkeiten: Gajus bespricht
im 1. Buch den Begriff von telum, das entweder zum Diebstahle (8, 18) oder zum Tot—
schlag (8, 24) gehört; er erörtert neben den prozessualischen auch andere, mit dem Dieb—
stahle in Zusammenhange stehende Fragen (D. 50, 16. 283; 47, 7. 2 u. 4)8. Ebenso
Labeo im 2. Buch seines Kommentars (Gellius 6, 15 8 1). Man sucht das auf eine
gelegentliche Erwähnung zu beziehen. Gajus spricht ferner über Ehescheidung im 8. Buche
(D. 48, 8. 44); davon müßte also auf Tafel s zu lesen sein (4, 3). Damit wäre die enge
—— von Vormundschaft und Erbrecht gestört, die ohnehin höchst zweifelhafter
atur ists.

1I[Die Annahme dieses Kommentars beruht lediglich auf völlig unsicherer Ergänzung der
Festusglossen p. 253. 821. Über einen Kommentär des L. Aelius Sülo s. Schoell, Legis XII
fabularum reéliquiae, 1866. p. 26 80.)]
2 Dirksen, Übersicht der Versuche zur Herstellung der XII Tafel-Fragmente. 1824.
SchoelJ, Leg. XII tabul. reliq. 1866. Bruns, Fontes J p. 15240. M. Voigt, die XII Tafeln.
2 Bde. 1888. Rikolsky, System u. Text des Zwölftafelgesetzes (russisch. 1897.
s Val. hierzu Lenel, Palingen. Jcol. 243 n. 4.
4 (Han wird gut tun, sich üͤberhaupt von dem Gedanken freizumachen, daß die Dezemvirn
bei der Anordnung ihrer Vorschriften von systematischen Gesichtspunkten ausgegangen seien, die uns
Modernen nahe liegen. Die Analogie anderer alter Gesetzgebungen ähnlicher Kulturstufe führt eher
F gy entgegengesetten Vermutung. Val. Lenel, in der Straßb. Festgabe f. Ihering (1892)
        <pb n="101" />
        1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts.

95

III. Das ius civile und das ius gentium.

817. Die weitere Rechtsbildung im Verlaufe der Republik nimmt bei der
allmählichen Entwicklung des ganzen römischen Lebens eine mannigfach-bunte Gestalt an.
Es ist nicht eine einförmige Fortbildung durch neue Gesetze, sondern in fast dramatischer
Weise triit jedes Element in eigener neuer Form neben oder nach dem anderen auf,
das nationale in der priesterlicher Interpretation der XII Tafeln, das universale in der
Bildung des ius gentium, das politische in der eigentlichen Volksgesetzgebung, das rein
juristische Utilitäts?. und Äquitätselement in den prätorischen Edikten, das logische in der
aufkeimenden Wissenschaft.
Zunächst von der Interpretation der XII Tafeln. Die XII Tafeln blieben in den
nächsten Jahrhunderten die Quelle des Rechtes. Formal sind sie in ihrer Gesamtheit nie
aufgehoben worden. Manche von ihren polizeilichen Bestimmungen, wie die über den
„Umgang“ (ambitus) bei Wohnhäusern (7, 1), sind bald in Vergessenheit geraten. Im
öffentlichen Rechte scheute man sich nicht, einzelne ihrer Sätze aufzuheben, wie die Un—
ebenbürligkeit der Plebejer durch die lex Canuleia (809/ 445). Dagegen im Privat- und
Prozeßrechte ist das Recht der XII Tafeln durch neuere Gesetze, Auslegung und prätorisches
Edikt wohl ergänzt und tatsächlich beiseite geschoben, aber nur in seltenen Fällen — lex
Aquilia: D. 8,2 1 pre; durch Gewohnheit (tacitus consensus): Gellins 20, 10 — abgeuͤndert
 worden. Vieses Festhalten an den XII Tafeln kann nicht bloß, wie manche
meinen, darin seinen Grund haben, daß sie aufgezeichnetes Stammesrecht enthalten; denn
——
doch wohl aus der Entstehung des Rechtsbuches: es war aus einer Einigung beider
Stande hervorgegangen; innerhalb der Plebs entwickelte Rechtseinrichtungen sind darin
allem Anscheine nach zur Anerkennung gelangt (s. S. 91 N. 4); so erschien es als eine Art
Grundgesetz, und auch das Wort wurde wichtig, weil es ein geschriebenes Wort war.
Darauf beruht die eigentümliche strikte Wort- und Buchstabenauslegung der RXII Tafel-Gesetze,
 die uns bei den Römern der folgenden Jahrhunderte oft in befremdlicher Weise ent⸗
gegentritt. Man hatte Sicherheit und Festigkeit des Rechts durch das geschriebene Gesetz
erlangen wollen. Kein Wunder, daß man sich jetzt streng auf das geschriebene Wort
steifte und nichts gelten üeß, was daraus nicht abgeleitet werden konnte. Die XII Tafeln
legten selber geradezu den Grund dazu, teils durch die ängstlich-sorgsame Fassung ihrer
Vorschriften, eils durch das Prinzip, das sie für Verträge und Legate aufstellten: uti
lingua nuncupassit, ita ius esto, und uti legassit, ita ius esto. Damit war die
Souveränität der Privatwillenserklärung im Rechtsverkeht anerkannt, zugleich aber auch
der Grundsatz des gesprochenen Wortes (das Gesagte gili, und nur das Gesagte gilt) und
damit der Wortauslegung für die Rechtsgeschäfte scharf hingestellt. Natürlich hatte man
— schon vor den RII Tafeln, bei ver Unvollkommenheit der Schrift, auf das Wort
4 sese Gewicht gelegi, allein die eigentliche Zeit der festen Formelbildung sind doch
i dhurderte nach den XII Tafeln. Hftfolgenden Heit ei ewissen
f * ildung des Rechts hat hiernach in der nächstfolgenden Zeit einen g
—— — und scheinbar s Charakter. Das Wort der Gesetze, der Prozesse,
man * räge, der Testamente scheint alles zu beherrschen. Man würde aber irren, wollte
3— uin nur kleinliche Buchstabenklauberei sehen. Das eigentlich Treibende sind stets
—— tischen Bedürfnisse, — man sucht diesen nur durch den Anschluß an das feste Wort
bret sichere gesetzliche Gruͤndlage zu geben. Von diesem Standpunkte aus hat man die
Hauptrichtungen dieser Rechtsbildung zu beurteilen.
F g; Zunächfi die Interpretation der XII Tafeln selber. Darunter ist nicht
— ie Erkärung der einzelnen Worte und Sätze zu verstehen, sondern auch die Fest⸗
8 ung von Rechtsregeln nach ihnen und die Schoͤpfung neuer Rechtssätze aus ihnen.
d bildete man z. B. das Intestaterbrecht durch Juterpretation der Worte suus heres
und Proximus agnatus aus, die Usukapion aus den Worten usus auctoritas, die
Emanzipation und Aboptich dus der Beflimmung über den Verkauf der Kinder; dabei
        <pb n="102" />
        100

II. Zivilrecht.

wurde der Satz der XI Tafeln, der nur vom Haussohne sprach (4, 2), mit Bewußtsein
unrichtig auf diesen beschränkt: Tochter und Enkel sollten durch einmaligen Verkauf frei
werden.
2. Die Bildung von Formeln für die verschiedenen Rechtsgeschäfte.
Es sind Formeln, die einerseits scharf und bestimmt den allgemeinen Hauptinhalt jedes
Geschäfts feststellten und anderseits doch biegsam genug waren, um Zusätze nach den
besonderen Intentionen der einzelnen Fälle zuzulafsen, so beim negotium per aes et
lübram, bei Stipulation, Erbeinsetzung, Legat u. s. w. Daß dabei im danzen das Prinzip
d Iinhen überwiegend war gegen das der Biegsamkeit, kann nach dem Obigen nicht
auffallen.
3. Die Bildung der Klageformeln für den Prozeß, der sogenannten legis
actiones. Dies war besonders wichtig. Beim Streite uͤm das Recht war es vor allem
nötig, daß die Ansprüche genau und scharf den Gesetzen entsprechend formuliert wurden.
Nur das Wort des Gesetzes und seine weitere Interpretation konnte und sollte ein Recht
geben, somit mußte auch jeder Klageanspruch sich direkt auf einen bestimmten Ausspruch
des Gesetzes gründen und daher 'auch genaus den Worten des Gesetzes entsprechend
formuliert werden!. Die XII Tafeln setzen z. B. eine Strafe auf arbores eeisas.
 Waren nun Weinreben heimlich abgeschnitten, so durfte man die Klage nicht
auf vites succisas formulieren, da davon nichts im Gesetze stand, sondern auf arbores
succisae, und man mußte dann dartun, daß vites zu den arbores gehören. Eine solche
peinliche Formulierung ist natürlich schwierig und für den Laien gefaͤhrlich; auch hätte
die Zulassung der beliebigen freien Formulierung kaptiös und für die Richter ver—
wirrend werden können; deshalb wurden die Formeln allgemein und abstrakt für alle
möglichen nach den Gesetzen zustehenden Rechte aufgestellt und so, daß man dann im
einzelnen notwendig eine von ihnen nehmen mußte, nichtapprobierte Formeln gar nicht
zugelassen wurden.
Die, Gesamtheit der so gewonnenen neuen Rechtssätze bezeichnet die Folgezeit als
ius civils? oder nach der Methode, durch die man dazu gelangte, als interpretatio

F 18. Die Pontifices und CEn. Flavius. Die Rechtskunde ist in dieser
Zeit keine eigene Wissenschaft. Während der ganzen republikanischen Periode ist sie immer
als notwendiger Bestandteil der allgemein staatsmännischen Bildung angesehen worden.
Aber die Überlieferung schreibt für die ältere Zeit (4. u. 5. Jahrh. d. St.) dem Pontifikal—
kollegium den weitestgehenden, ja ausschließlichen Einfluß auf die Rechtsentwicklung zu
(et interpretandi seientia et actiones apud (nicht penes) collegium pontitfteum erant;
D. 1, 2. 2. 6). In der Tat beginnt das Eingreifen der rechtsprechenden Beamten, der
Prätoren, erst viel später (etwa Mitte des 6. Jahrh.). Und von einer Wissenschaft,
die durch Schriften belehrte, erfahren wir nichts. Die pontißces haben an sich mit dem
—DDD saerum,
bietet mannigfache Berührungspunkte mit dem Prozesse und dem Privatrechte; der
Kalender mit seinen dies fasti, Arrogation und Testament, Vererbung der saera privata,
loca sacra und religiosa. So ist es erklärlich, daß auch Kenntnis des weltlichen Rechtes
hier gefordert und ausgebildet wurde: unter den bedeutenderen Rechtsgelehrten der späteren
Zeit haben viele (Ciecro, de or. 8, 184), vor allem die Mucier, dem Kollegium an—
gehört. Hauptsächlich aber spricht dafür, daß ein solcher ständiger Mittelpunkt bestand,
die Art der Rechtsfortbildung. Sie ging nicht langfam, gewohnheitsmäßig vor sich,
sondern sie trägt durchaus den Charakter zielbewußter Einwirkung. Ein solches Voi—
gehen entspricht gerade dem Wesen eines stetigen aristokratischen Kollegiums mit uralter

sDie obige Behauptung von Bruns geht zu weit. Es gab ohne Zweifel Klagformeln, die
nicht auf Gesetzesworte zurückgingen. Die Formistrenge herrschte im Prozeß gewiß schon vor den
12 Tafeln; allerdings aber hat man die auf Grund des Gefetzes gebildeten neuen Klagformeln dessen
Worten, soweit irgend möglich, angepaßt.)
2Bber den Begriff des ius eivile und seinen Gegensatz zum eigentlich gesetzlichen Necht vgl.
besonders Ehrlich, Beiträge zur Theorie der Rechtsquellen I1900) pun
        <pb n="103" />
        1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 101

Tradition (commentarii pontificum). Die pontißiees sind eine gutachtende Behörde:
nach einer dunklen Nußerung des Pomponius scheinen sie in älterer Zeit auch auf Privat—
anfragen amtliche Antwort erteilt zu haben (ex quibus constitusbatur quis quoque
anno Praéesset privatis: &amp;amp; 6). Damit stimmt die Tätigkeit zur Fortbildung des Rechtes
zusammen: sie geschah nicht schon in Büchern und Schriften, sondern rein praktisch im
deben, bei den einzelnen Rechtsverhältnissen selber. Das ist wohl die sogenannte disputatio
—
macht und begründet, wie etwa bei der von Cicero öfter erwähnten causa Curiana in
betreff der substitutio tacita (de or. 2, 89; p. Caec. 18, 53). Daß sich dabei allein
die pontißees beteiligten, ist schwer glaublich. Aber sehr erklärlich ist es, daß man sie
als die Haupttraͤger der Rechtskunde ansah. Jedenfalls war ihr Einfluß ein sehr be—
deutender. Und da Bücher nicht geschrieben und Edikte nicht aufgestellt wurden, so er⸗
schien die Kenntnis der Formeln für Rechtsgeschäfte und Prozesse als Geheimwissenschaft
der pontißces; der für den Prozeß so wichtige Kalender war wirklich nur ihnen genau
bekannt (ius civile réconditum in penetralibus pontifieum: Liv. 9, 46. 8). Hiernach
ist die Erzählung von CEn. Flavius nicht unglaubwürdig. Er war der Sohn eines Frei—
gelassenen und Sekretär des Ap. Claudius Caecus (450/804). Nach Pomponius (8 7)
hatte Claudius die „Aktionen“, d. h. die Prozeßformeln, zusammengestellt; Flavius stahl
sie ihm und veröffentlichte sie in Buchform. Das wird heißen: Claudius bediente sich
des Flavius zu der von ihm beabsichtigten Veröffentlichung, um ihn nachher zu ver—
leugnen. In seinem Wesen lag eine derartige Maßregel, durch die er den übermäßigen
Einfluß seiner Standesgenossen brach. Man nannte das Buch ius (eixile) Flavianum.
Daß es mehr als die Klagformeln enthielt, läßt sich aus einer rhetorisch übertreibenden
Außerung des Livius micht schließen (eivils ius repositum in pénetralibus pontifieum
volgavit: 9, 46. 9. Hiervon verschieden war anscheinend, die Veröffentlichung des
Prozeßkalenders (dies fasti), den Flavius durch Aushang (als Adil?) bekannt machte.
Wie es Claudius und Flavius gelang, die „Luchsaugen“ abzulenken und sich die Kenntnis
der Formeln und Gerichtstage zu verschaffen (Cie. p. Mur. 25; Plinius, N. B. 33, 1.
16), darüber brauchen wir uns den Kopf nicht zu zerbrechen.
. In einem gewissen Zusammenhange mit dieser Bekanntmachung der „geheimen
Wissenschaft. steht es wohl, wenn von Tib. Coruncanius, dem ersten plebejischen pontifex
maximus, berichtet wird, daß er primus profiteri ecepit, und daß vor ihm publies profosum
 neminem traditar (Pompenius Fe88. 85). Die wie gewöhnlich, dunklen Worte
ig anscheinend besagen, daß Coruncanius zuerst bei Erteilung von Gutachten jedem
ben Zutritt gestattete; jeder konnte also die praktische Handhabung der Rechtssätze kennen
ernen. Das war eine Art öffentlichen Unterrichtes in der „Geheimwissenschaft“.

„819. Das äus gentium“,. Die Römer haben stets an dem Grundsatze fest⸗
gehalten, daß de⸗ römische Landrecht (ius eivile) nur auf den römischen Bürger An—
wendung finden könne. Grundsatzlich erscheint ihnen der Fremde in Rom als rechtlos
— 18. 5). Aber durchgeführt ist dieser Gruͤndsatz praktisch nicht. Das Leben des
p Rom sich aufhaltenden Ausländers war schon seit Urzeiten durch die geistliche Satzung,
ann durch Strafgeseß eshünn Denn e höchst wahrscheinüch, vaß die icc Numes-Si.
 qui hominem liberum morte duit, paricidas esto, gerade auf den freien Fremden sich
itheziehen soll. Dagegen scheint der Fremde Gerichtsschutz ursprünglich nur dadurch
r angt zu haben, daßer sich in die üdes eines Bürgers ergab (8 8) oder begab; depre
pat dann für ihn, später neben ihm vor dem Gerichte auf. Und selbst diese Beschränkung
ließ sich den Launern gegenuber nicht aufrechterhalten. Sie hatten als Stammgenossen
sselbe Recht und auf“ Grund des hiten Bundesvertrages das commereium, de h. die
Whigkeit, sih an römischen Rechtsgeschäften, die den ihrigen gleich waren, wirksam als
Subjekt oder Zeuge zu beteiligen: also Eigentum zu rwerben, Schuldverhältnisse ein—

M. Voigt, Das ius naturale, aequum et bonum u. ius gentium der Römer. 4 Bde.
1836 1875. Moͤnmfen,. Staatsrecht il 9— ffe; Krüger, Rechtsquellen 8 6.
        <pb n="104" />
        102

II. Zivilrecht.

zu gehen, an Sohnes Statt angenommen zu werden, ein Testament zu errichten und daraus
zu erben. Schwerlich ist ihnen je das Klagrecht vor dem römischen Gerichte versagt gewesen.
Anders steht es dagegen mit den Rom gegenüber selbständigen Staaten, wie Karthago,
Massilia, den unteritalischen und griechischen Städten. Hier schloß man vielfach Vertraͤge
ab, welche die Formen des Verkehrs bestimmten Polyb. 83, 22 teilt die Verträge mit
Karthago mit); diese werden sowohl über die Gerichte als über das anzuwendende Recht
das Erforderliche festgesetzt haben. In Rom war der Gerichtsstand vor dem Prätor,
später vor dem praetor peregrinus (seit 518/241). Die Richter waren höchstwahr—
scheinlich Rekuperatoren (Tiv. 48, 2). Ob ein eigenes Verfahren bestand, etwa gar
Formularverfahren., wissen wir nicht. Auf diesem Boden bildet sich allmählich ein inter—
nationales Recht aus, das man später ius gentium nannte; die Anfänge mögen bis
Ende des 85. Jahrh. d. St. zurückgehen; aber recht entwickelt hat es sich gewiß erst in
den beiden letzten vorchristlichen Jahrhunderten. Die hauptsächlicheren Verhältnisse, die
auf das ius gentium von den Juristen der ersten Kaiserzeit zurückgeführt werden, sind:
Tradition (D. 41, 1. 9, 8; Vat. 47 4); Stipulation und Acceptilation (Gaius 8, 98;
D. 46, 4. 8, 4); Darlehen und die anderen Realverträge, Konsensualverträge (ein⸗
schließlich Mandat und negotiorum gestio? D. 2, 14. 7 pr.). Sehr zweifelhaft ist, ob
auch préecarium und Bereicherungsklaͤgen hierher gehören (D. 48, 26. 1, 1; 28, 2, 25).
Hiernach stellt sich das neue Recht, seinem Ursprunge entsprechend, als Verkehrsrecht dar:
es umfaßt wesentlich das Vertrags— und Mobiliarsachenrecht; Familiens uͤnd Erbrecht
werden gar nicht, Rechtsverhältnifse an unbeweglichen Sachen' kaum berührt (Alluvion?
D. 41, 1. 7, 1). In diesen Beziehungen bleibt also das römische wie das fremde Land—
recht in Geltung. Wie der römische Prätor das Verkehrsrecht mit der römischen Familien—
gestaltung vermittelte, zeigen die sogenannten getionee adiecticiae qualitatis. — Das
ius gentinm erscheint als römisches Recht: denn es bildet sich vor dem römischen Gerichts⸗
hofe aus; zunaͤchst ist es wohl als Aushilfsrecht zu denken, wo die Verträge mit vem
fremden Staate versagen. Aber als durch Begründung des Mittelmeerreiches die
Souveränität der Bundesstaaten nur noch eine scheinbare war, wird die Subsidiarität
schwerlich mehr Bedeutung gehabt haben. Bezeichnend für die neue Rechtsbildung ist die
Formlosigkeit der Rechtsgeschäfte (D. 18, 1. 1, 2).
Man würde irren, wenn man dies „Weltrecht“ betrachten wollte als entstanden
aus der Herübernahme der Rechtssätze anderer, namentlich griechischer Völkerschaften.
Denn einmal wäre doch noch nachzuweisen, daß hier vollständige Formlosigkeit herrschte.
Dann aber erfolgt gerade die Aufnahme wirklich griechischer Institute des Verkehrsrechtes
in peinlichstem, zum Teil unbeholfenem Anschlusse an bereits vorhandene Gebilde des
ius gentium. So wird das faenus nauticum an das Darlehen angelehnt; die lex
Rhodia an die Miete; die Hypothek an das pignus und die actio Serviana; mit der
Arrha sind die römischen Juriften nie recht fertig geworden. Vielmehr wird das Ganze
hervorgegangen sein aus einer Bewegung innerhalb der handeltreibenden italisch⸗griechischen
Bevölkerung der Mittelmeerländer selbft. Deutlich zeigt das die Stipulation: fie ist
eigentümlich römisch geblieben, und doch ist der Vertragsschluß durch Frage und Antwort
international geworden. Ähnlich ist es mit dem creditum gegangen: denn die condictio
aus Zahlung einer Geldsumme ist altrömisch (J. Silia); aber das mutuum ist inter—
national (Gaius 8, 182). Der Verkehr hat überall do⸗ bestimmte Streben, alle Formen
abzustreifen, gerade um international sein zu können; das zeigt unser heutiges Handels—
recht. Die Verträge, welche der römische Staat mit Privaten abschloß, bedurften zur
Gültigkeit keiner Form. Das mag in manchen Fällen mit eingewirkt haben, sicher z. B.
beim opus locatum. Sonach wird man eine gewohnheitsrechtliche Neugestaltung an—
zunehmen haben, die auch innerhalb der römischen Bürgerschaft mit vor sich ging (Oie.
ds ott. 8, 69), und die selbstverständlich Zwischenstufen der Entwicklung der einzelnen
Rechtsverhältnisse nicht auss, sondern einschließt. Danach bebdurfte es nit, du

13 4 Gür die Möglichkeit des Legisaktionenverfahrens Girard, org. judie. J p. 206 n. 2.
        <pb n="105" />
        1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 108

vielvertretene Meinung ist, einer besonderen Aufnahme des ius gentium durch das Edikt
des Prätors (g 28). Es genügte, wenn der Prätor auch für den Verkehr unter römischen
Bürgern eine aetio (eine Formel) in seinem Album aufstellte, mit welcher das Rechtsgeschaͤt
 des ius gentium geltend. gemacht werden konnte. In einzelnen Fällen, wie bei
Darlehen, war eine neue Formel nicht einmal erforderlich.
Der Ausdruck ius gentinm hat noch eine weitere Bedeutung (Gaius 1, 1; D. 1,
1. 1 8. M: er bezeichnet das Recht, quod apud omnes gentes peracque custoditur,
d. h. diejenigen Rechtsverhältnisse, welche bei den bekannten Völkern übereinstimmend ge—
regelt find: Sklaverei (DB. 1,6,4 8 1), Beuterecht (D. 41, 1. 58 7), Notwehr
Sallust. Iug. 227), Verbot der Deszendentenehe (D. 28, 2. 68). Mit dieser Beobachtung
verband sich allmählich erst die Spekulation, daß, was bei allen Völkern gelte, aus der
naturalis ratio hervorgegangen sein müsse und deshalb bei ihnen neben dem ius eivile
eine Art subsidiärer Geltung habe (D. 41, 1. 8 pr. Gie. p. Mil. 4, 10). Eine Folge
davon war, daß man dann auch umgekehrt sagte, was natürliches Recht sei, müsse bei
allen Völkern gelten, wenngleich empirisch die allgemeine Geltung nicht gerade nach⸗
gewiesen sei. Man verselbigte baher im allgemeinen die beiden Begriffe ius naturale
uand ins gentium (Cie. de off. 8, 23, Gaius s8, 154), obwohl man im einzelnen, z. B.
bei der Sklaverei, den Unterschied nicht verkannte (Inst. 1j8 8 2).

IV. Volk und Rat.

8 20. Die eigentliche souveräne Gewalt ist in Rom während der ganzen Zeit
der Republik stets bein Volke gewesen und von ihm unmittelbar in Volksversammlungen,
domitia, ausgeübt. Von einer Reprasentativverfassung, ja nur einer Hinneigung dazu
findet sich nicht die geringste Spur. Selbst Cicero bei seinen philosophischen Betrachtungen
über Staatsverfassung und Gesetzgebung kommt nie auf diesen Gedanken. Doch hätte
er bei der Ausdehnung des Bürgerrechts auf ganz Italien nahe genug gelegen. Ein
Stimmrecht, zu dessen Ausübung ganze Städte Hunderte von Meilen reisen mußten,
war doch in der Tat eine vollständige Ironie des Stimmrechts, eine reine Fiktion. Der
nächste Grund der auffallenden Erscheinung lag offenbar in der altrömischen Identität
von Stadt und Staat. Die Stadt war es, die die Welt erobert hatte, die Stadt sollte
ihre Herrin bleiben. Nur durch die Fiktion des städtischen Bürgerrechts konnten andere
Städte an ihrer Herrschaft teilnehmen, und wenn dabei ihr Einfluß faktisch um so ge⸗
ringer wurde, je weiter sie entfernt lagen, so war das den Machthabern in Rom nur
um so lieber. Eine Repräfentation hätte die anderen Städte Rom gleichgestellt und damit
die ganze Nationaltradition gebrochen. Indessen hätte dieser Umstand gerade ein Streben
nach Repraäfentetion dei ven nderen Stadten herrorrufen müssen; aber auch davon finden
wir nichts. Der tiefere Grund ist daher wohl in der ganzen antiken Anschauung (2)]
zu suchen, daß der Staat nicht ein idealer Organismus ist, sondern direkt in der Gesamtw
 der freien Bürger besteht, daß aber Freiheit unmittelbare Selbstbetätigung ist und
* Stellvertretung in rechtlichen Dingen unzulässig erscheint; war sie doch auch gwpr
—— und Prozesse ausgefschlossen. Die Regierung zu führen war natürlich die
nerersammlumg außer stande; sfie lag verfassungsmäßig in den Händen der Beamten,
isnis des Senaten. Aber ihn kann man nicht als eine Volkspertretung ansehen; er
— nur der Ausschuß des herrschenden Amtsadels und der hauptstadtischen Gesellschaft.
—* n nach der späteren Übung (8 28) ermöglicht tatsächlich nur die Bekleidung eines
aͤdtischen Ehrenamtes den Eimriti, wenn auch eine große Menge der Senatoren aus
den Landstädien stammt quotus enim quisquo nostrum (en munieipiis) non est, fragt
Cicero (Phil. 8,1859.

* Fe2u. Volksversammlungen. Es bestehen, zur Zeit der Republik mehrere
Formen der Volksversammlung nebeneinander. 1. Die Kuriatkomitien. Sie sind jetzt —
        <pb n="106" />
        104

II. Zivilrecht.

unbestimmt seit welcher Zeit! — als Versammlung des gesamten Volks anzusehen, die
Plebejer also haben darin Stimmrecht (guffragium). Freilich wird das immer noch von
manchen bestritten. Indes, wenn überliefert wird, daß Romuͤlus die Plebejer mit in die
Kurien einteilte, daß die Plebs ihre Tribunen ursprünglich in Kurien wählte, so können
die Annalisten nicht nur patrizische Kurien vor sich gehabt haben. Dazu kommt, daß
30 Liktoren, also Plebejer, in spaͤterer Zeit die Kurten vertreten, und daß der ecurio
maximus seit 5345/209 ein Plebejer sein kann; honor aber setzt immer suffragium voraus.
Die Kuriatkomitien haben noch die lex de império zu genehmigen, sie haben bei
Arrogation und Testament mitzuwirken. So sind sie bedeutungslos geworden, und als
eigentliche Träger der Volkshoheit erscheinen 2. die Zenturiatkomitien, das wehrfähige
Voll, der sogenannte comitiatus maximus. Sie können nur von den Konsuln nach ge—
höriger Auspikation abgehalten werden; sie haben die Wahlen der höheren Beamten
Konsuln, Prätoren), die Blutgerichtsbarkeit und das Gesetzgebungsrecht. Ihre Beschlüsse
(leses) umfassen auch die „formellen Gesetze“ und die Souverämtätsakte Begnadigung,
Ehrenauszeichnungen, Verleihung außerordentlicher Gewalt). Daneben stehen 8. die
comitia tributa als sogenannte comitia leviora (Oic. p. Plance. 7) —, seit wann , ist
schwer zu sagen. Das find Versammlungen des ganzen Volks, also auch des Adels, nach
Bezirken unter Vorsitz eines patrizischen Beamten (Prätors, Adilen) nach Auspikationen.
Sie haben die kleineren Straffälle, die Wahl der niederen Beamten (Adilen, Quästoren)
und auch Gesetzgebung (Iex Quinctia bei Bruns, Fontes J p. 118). Diesen Versammlungen
gegenüber galten ursprünglich 4. die Versammlungen der Plebs nach Tribus lediglich
als concilia plebis. Sie haben sicher seit der Iex Pubili —B —
Volkstribunen; sie maßten fich eine Blutgerichtsbarkeit auch über die Patrizier an, die
ihnen durch die XII Tafeln entzogen wurde; sie konnten für die Plebs bindende Be—
schlüsse fassen, die nicht maßgebend für die Geimeinde waren. Sie tagten ohne Auspizien
unter dem Vorsitze der Tribunen. Im Ständekampfe wurden diese Versammlungen all⸗
mählich zu einem allgemeinen Organe der demokratischen Richtung im Staate ausgebildet.
Die Plebejer erreichten es, daß die plebei seita den leges gleichgestellt wurden: uͤt quod
tributim plebs iussisset populum teneret. Es werten dee Gesetze angeführt, welche
dies bestimmt haben sollen? die Jex Valeris von 449/305, die lex Publilia von 415/339
und die lex Hortensia von 467/287. Das Verhältnis dieser Gesetze zueinander ist sehr
zweifelhaft?: denn natürlich kann man nicht daran denken, daß ein einmal erkämpftes
Recht der Plebs in Vergessenheit geriet; das Ergebnis ist sicher. Indessen vermochte die
Tributversammlung doch nicht die Alleinherrschaft zu gewinnen und die Zenturiatkomitien
ganz zu verdrängen. Vielmehr entstand die sonderbare Erscheinung, daß jahrhundertelang
dieselbe Bürgerschaft für ihre Gesetzgebung zwei Arten von Versammlungen hatte, die
sich durch ihre mehr aristokratische oder demokratische Ordnung unterschieden. Ihre
Kompetenz war für die Gesetzgebung völlig gleich; es hing nur vom Zufall und von den
Beamten ab, an welche Komitien ein Gesetz gebracht wurde; die Konfuln brachten sie an
die Zenturiatkomitien, die Tribunen an die Tribus, die Prätoren an die Tribut—
komitien. Daß faktisch die Mehrzahl der gegebenen Gesetze Plebiszite sind, beruht
nur darauf, daß die Tribunen bet ihrer agitatorischen Tätigkeit natürlich mehr Ver—
gnlassung zu Gesetzesanträgen hatten als di meistens im Kriege beschäftigten Konsuln.
Die Tribunen benutzten ihre Herrschaft über die Plebs noch nach einer anderen Richtung
in demokratischem Sinne gegen die Beamten und die höheren Stände. Sie haben die
Befugnis, Gelostrafen anzudrohen (multae dictio). Solche Bußen werden gegen gewesene
Beamte und hochgestellte Privaie (publicani: Tis? 25, 8. 10) verhängt wegen verschieden—
artiger einzelner Vergehungen Glechtsbeugung, Feigheit vorm Feinde, Kriegserklärung
ohne Vollmacht). Von dieser Strafe wird regelmäßig Berufung an die Tribus eingelegt,

(6. oben S. 90 N. 1.)
2 8. oben S. 94 N. 1.95
Als sicher darf aber angesehen werden, daß die völlige Gleichstellung der Plebiszite mit den
leges erst durch die lex Hortengia erfolgt sein kann.)
        <pb n="107" />
        1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 103
und das Verfahren gestaltet sich nunmehr ganz von selbst als Ablegung der Rechenschaft
in betreff der Amtsverwaltung.

„ 822. Umgestaltung der Tribus und Zenturien. Beide Komitien sind
nichts weniger als demokratische Versammlungen. Ursprünglich umfassen beide nur die
Ansässigen; die letzte Zenturie der bapits consi komumt natsachlich nicht in Betracht.
Allerdings aber sind die Zenturien äußerlich aristokratischer, weil die großen Grundbesitzer
unverhältnismäßig mehr Stimmen haben als die kleinen. Dafür stimmen in den Tribus
die Nachbarn zusammen. Das Prinzip der absoluten Demokratie, daß schlechthin die
Mehrzahl aller Bürger entscheidet, wie in Athen und heutzutage in der Schweiz und bei
den modern französischen sogenaunten Plebisziten, galt in den Tributkomitien und bei
den römischen Plebisziten nicht. Die Abstimmung nach Tribus konnte, wie jede Ab⸗
stimmung nach Abteilungen, leicht dahin führen, daß die Mehrheit der Tribusstimmen
keineswegs der Mehrzahl sämtlicher Einzelstimmen entsprach.
„Mit der Ausdehnung des Bürgergebietes (ager Romanus) wird die Zahl der
Tribus allmählich vermehrt in der Weise, daß das Gebiet der neuen Gemeinde das Stück
einer Tribus bildete. Das scheint aber auch auf die persönliche Zugehörigkeit der Neu⸗
bürger zu den Tribus eingewirkt zu haben: sie wurden alle in die Tribus ihrer Heimatsgemeinde
 eingeschrieben, zB. sämtliche ansässige Arpinaten in die Cornelia, auch wenn
ihr Grundbesitz in einem anderen Bezirke lag. Für möglichst gleichmäßige Verteilung
der Bürger in die Tribus hatten die Zensoren zu sorgen. So wuchs die Zahl der
Tribus bis zum Jahr 518/241 allmählich auf 85, die vier alten städtischen und 831 Land—
tribus. Später wurden keine neuen Tribus mehr gebildet, sondern die neuen Bürger
in die alten verteilt. Diese Schließung der Zahl hat ohne Zweifel politische Gründe.
Außer der Verbindung der Tribus und der Zenturien bei der Reform der Servianischen
Verfassung mag dabei vdie Erwägung mitgewirkt haben], daß sonst die entfernten Tribus
leicht nur durch wenig anwesende Bürger hätten vertreten werden und möglicherweise
ein Übergewicht hätten erlangen können. Selbst als nach dem Bundesgenossenkriege
durch die legés Tulia (664/90 und Plautia (668/80) die ganze Fülle der Italiker zum
Bürgerrechte gelangte, hat sich dies Verhältnis nicht geändert. Vielleicht wollte die
ex Tulia neue Tribus bilden, nach der lex Plautia sind die Neubürger in acht Land—
tribus eingeschrieben. Aber dabei ist es nicht geblieben, wie manche annehmen; sondern
durch Cinna und Sulpicius sind die Italiker auf alle Landtribus verteilt und die Grund—
stücke allen zugeschrieben worden; nunmehr gilt aßger Romanus und solum Italicum
gleich Indes, die so geschaffenen Neubürgergemeinden gehen nicht mehr, wie die alten
neiliabula (19), verwaltungsmäßig in der Stadt Rom auf. In der Tat hatten
sie als Bundesstadle volle Selbstverwaltung gehabt; sie wurde ihnen nicht genommen,
sondern umgekehrt sogar, wie es scheint, den bisherigen Präfekturen städtische Verfassung
Fuden ex . mum. v. va p. 109 Br.). Andrerseits aber wird immer noch an dem
* anen festgehalten, daß das römische Bürgerrecht stadtrömische Gemeindeangehörigkeit
F * ergibt sich, daß jeder Bürger einer VLandstadt als solcher auch Stadtbuͤrger von
und vi — hat demnach eine zwiefache Heimat, die origo in Rom, der communis patria,
9 omus in seiner Ortsgemeinde (D. 80, 1. 835 48, 22. 18).
nahm eit früher war schon eine Umgestaltung der Tribus eingetreten. Ap. Claudius
in die in feiner Zensur (442/812) auch auf Grund beweglichen Vermögens die Bürger
u ribus und damu in die wehrpflichtigen Zenturien auf; das Gesamtvermögen
de so für die Steuct maßgebend sein; möglich, daß Claudius nur die Folgerung aus
c chon anerkannten Saße zog. Ver Erfolg dieser Maßregel war humilibus per
—— divisis et forutu et eampum corrupit (Liv. 9, 46): die Demokratisierung
—* ribus, namentlich durch das Eindringen der Freigelassenen, und, damit auch der
—— Der Schritt wird durch Q. Fabius Morimus Rullianus halb zurücgetan
DVe 9: er schrieb die sämtlichen nicht anfässigen Bürger in die städtischen Tribus
Immerhin ist es bei der Willkür der Zensoren möglich, daß auch einzelne Nicht⸗
grundbesitzer in die ländlichen Tribus übernommen wurden. Dagegen ist das Stimmrecht
        <pb n="108" />
        106

II. Zivilrecht.

der Freigelassenen später noch mehr beschränkt: trotz mancher Schwankungen ist es
schließlich dabei geblieben, daß alle, auch die ansässigen Libertinen, in den städtischen
Tribus standen. Grundsätzlich aber ist hiernach spätestens seit Claudius anerkannt, daß
jeder freigeborene Bürger einer Tribus angehört; das wird auch auf die eapite censi
ausgedehnt. So ist die Tribus Bestandteil des Namens (8. Sulpicius Lemsonia] Rufus)
und, von besonderen Fällen abgesehen, im Mannesstamme erblich. Die Neubürger haben
die Tribus ihres Heimatsortes: allem Anscheine nach auch die Nichtansässigen n
Anderseits wurden auch die Zenturiatkomitien in demokratischer Richtung reformiert
Dionys. 4, 21). Die Nachrichten über diese Verfassungsveränderung sind so dürftig
iv. 1, 48. 12; Appian. b. c. 1, 59), daß man fast ganz auf Vermutungen über ihr
Wesen und ihre Tragweite angewiesen ist. Sicher bezeugt ist nur: 1. daß die 18 Rittet—
zenturien davon unberührt blieben; 2. daß die alten Klassen und die Zenturien der
seniores und iuniores auch nach der Reform weiterbestanden; 8. daß eine Verbindung
der Tribus und der Zenturien stattfand. Die Frage ist aber, in welcher Weise diese
letztere vor sich ging. Vielleicht in folgender Art:]) Die alten Zenturienzahlen wurden
aufgehoben und jeder Klasse eine gleiche Zenturienzahl (702) gegeben, das Klassensystem
aber mit den Tribus verbunden. In jeder Tribus wurden die fünf Klassen besonders
unterschieden, jede mit zwei Zenturien, seniorum und inniorum. Das Prinzip war nun
einfach, daß die reicheren und die älteren trotz ihrer geringeren Kopfzahl doch gleiche
Zenturienzahl mit den ärmeren und jüngeren haben sollten. Doch wurde dies wieder
dadurch modifiziert, daß auch die Abstimmung nach Tribus auf die Zenturiatkomitien
übertragen wurde; die Mehrzahl der Tribus entschied auch hier; der Unterschied von den
Tributkomitien war nur, daß innerhalb der einzelnen Tribus dort nach Köpfen, hier nach
Zenturien abgestimmt wurde. Die Zeit dieser Reform ist streitig, jedoch höchstwahr“
scheinlich das sechste Jahrhundert?.

823. Der Senat? setzt sich aus Patriziern und Plebejern zusammen. Ur—
sprünglich wählten sich die Konsuln ihre Vertrauensmänner nach Belieben; später, nach
einer 1.Ovinia (e. 442/812), werden die Zensoren mit „Lesung des Rates“ (lectio
senatus) betraut; sie dürfen keinen Senator willkürlich ausschließen. Es wird üblich,
alle gewesenen patrizischen Beamten, zuletzt auch Quästoren und Tribunen in den Senat
zu nehmen. Mit der Vermehrung der Amtsstellen bleibt kein Raum mehr für andere.
So wird der Senat von den Konsuln unabhängig und als ständige Körperschaft ihnen
überlegen. Die Senatoren, obwohl sie keinen Zensus haben, sind als Großgrundbesitzer
gedacht; Gewerbe und Handel zu treiben (große Lastschiffe zu halten), sich an Staats—
pachtungen zu beteiligen, sogar Geld auf Zinsen auszuleihen, ist ihnen gesetzlich untersagt
oder erscheint für sie als unanständig. Damit treten sie in Gegensatz zu den Rittern,
den höchstbesteuerten Freigeborenen, die gerade als Publikanen und Kaufleute lebten.
Der Unterschied wird auch äußerlich fühlbar, als (durch C. Gracchus 2) der Satz sich
feststellte, daß das Ritterpferd beim Eintritte in den Senat abgegeben werden mußte.
Die beiden Funktionen des Senats sind Wahrung des Laändrechts und Beratung

Grotefend, Imperium Romanorum tributim descriptum. 1868. Kubitsehek,
Pe Romanarum tribuum origine ac propagatione. 1882 (Abhandlungen d. archaͤol. epigr—
Seminars in Wien. II? und Imperium R. tributim descriptum, 1889.
2. Plüß, Die Entwicklung der Zenturienverfassung. 1870. Mommsen, Staatsrecht III
270ff. s[Die obige Darstellung ist in beireff des Stimmenverhältnisses anfechtbar. Allerdings ist es
wahrscheinlich, daß jede Klasse 70 Zenturien umfaßt, jede Tribus also zwei von jeder Klafse, und
daß dazu vier Zenturien Handwerker und eine accensi velati treten. Indes: geht man, wie oben
geschehen ist, davon aus, daß Cicero (de rep. 2, 89) richtig gerechnet hat, so bezeugt er ausdrücklich,
daß auch in der neuen Ordnung nur 193 Stimmzenturien sich fanden. Wie die 100 Stimmen
(außer 70 der ersten Klasse, 18 der Ritter, 5 der Handwerker und velati) sich auf die * Klassen ver⸗
teilten, ist ganz unsicher. „Demokratisch“ war die Verminderung der Stimmen der ersten und die
Erhohuͤng der Stimmen der zweiten bis fünften Klasse um je 10, so daß, wie Cicero sagt, die erste
Klasse mit den Rittern nicht mehr allein den Ausschlag gab.]
* Willems. Le sénat de la république Romgine. 2 Bdbe. 1878. 83 (u. Nachtrag).
        <pb n="109" />
        J. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 107

der Konsuln. Die erstere hat jetzt nur der Patriziersenat (patres); ihm liegt auch die
Bestellung des interrex ob. Diese wird bedeutungslos, als die Beamten vorher gewählt
(designaro) werden. Das Recht der Bestätigung der Volksschlüsse und Wahlen (patrum
auctoritas) bezieht sich nicht auf Plebiszite. Seit den leges Publilia (415/339) und
Maenia (167/385) muß sie vor dem entscheidenden Akte erteilt werden. — Der Gesamt—
senat ist formell consilium consulum; er tritt nur auf ihre Aufforderung zusammen,
und seine Beschlüsse erscheinen als Gutachten (senatus consulta). Sie erstrecken sich über
die sakralen, auswärtigen und finanziellen Angelegenheiten, die Vorberatung der Gesetze
und die Einrichtung der Provinzen (lex provinciæe), Eine eigentlich gesetzgebende Ge—
walt hat der Senat nicht; nur das Recht, für den Einzelfall vom Gesetze zu entbinden
Dispensationsrecht), hat er allmählich erlangt. Die Senatsschlüsse werden nicht von
Amts wegen aufgeschrieben. Der Antragsteller sorgt für die Aufzeichnung unter Zu⸗
ziehung anderer Senatoren (qui seribendo adfuerunt). Der Beschluß ist aber nur
gültig, wenn er dem KArar übergeben (deferro) und dort nach Prüfung seiner Echtheit
durch den Quästor (Plutareh. Oato min. 17) in das Buch eingetragen (abgeschrieben 7)
worden ist (in tabulas publicas referre).

V. Gesetzgebung.

824. Die äußeren Formen der, Gesetzgebung waren folgende. Die
Initiative zu den Gesetzen war rechtlich ausschließlich bei den Beamten; tatsächlich konnte
allerdings auch der Senat die Beamten, wenigstens die Konsuln und die Prätoren, dazu
beranlassen. Den Gesetzentwurf mußte stets der Beamte selbst abfassen oder durch andere
abfassen lassen. Faktische Regel war dann, daß der Entwurf im Senate zur Vorberatung
eingebracht wurde; rechtlich nötig war es nicht, und keinesfalls konnte die Mißbilligung
des Senats die Volksabstimmung hindern oder ungültig machen. Der fertige Entwurf
wird durch Edikt bekannt gemacht und zugleich der Tag für die Abstimmung festgesetzt
Promulgare, proponere); dieser Tag muß mindestens ein trinundinum (drei Wochen,
24 Tage) hinausgeschoben sein (1. Caecilia Didia 656/98). Der Entwurf hängt öffentlich
aus; er kann zwar zurückgenommen (Ascon. in Corn. p. 58), aber nicht abgeändert
werden. In dieser Zeit wird der Entwurf in formlosen Vorversammlungen des Volkes
Fontio) beraten (susdere und dissuadeére). Hier führt der antragstellende Beamte den
Vorsitz er spricht; es durfte aber auch jedermann sdem der vorsitzende Beamte das
Wort verstauete (z. B. Liv. 42, 37)1 Reben für oder wider das Gesetz halten. In
der eigentlichen Komitialversammlung war dann bei der Abstimmung nur einfache An—
nahme (uti rogas) oder Verwerfung (antiquo) des ganzen Gesetzes möglich, Abänderungsporschläge
 waren nicht zulässig. Beide Versammlungen können sich unmittelbar aneinander⸗
8 Mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses trat das Gesetz sofort in
ne 8 es nicht selbst einen späteren Zeitpunkt bestimmte (vacatio legis); einer öffentvdieh
 ekanntmachung beburftees nicht. Doch wurde das Gesetz meist auf Erztafeln
— werden)ꝰ geschrieben und eine Zeitlang öffentlich ausgestellt. Eine Abschrift
Zurd im aeraxium aufbewahrt. Das Gesetz wird noch dem Geschlechtsnamen des eigen
helers oder der mehreren benannt.“ Denn die lex beginnt stets mit einer über
W 6 weggeschriebenen Einleitung (praescriptio, index); sie gibt an: F Pe
der gatoren, Ort und Monatstag der entscheidenden Vollsversammlung, en Anen
* zuerst stimmenden Zenturie oder Tribus und des zuerst in der Abteilung Stimmen .
* un folgen die einzelnen Satzungen im befehlenden Imperativ oder Konjunktiv, bei
eren Gesetzen in einzelne Kapuel (wohl auch mit üherschriften) gesondert. Am
Alnse die sogenaunte anctis chis (D. 18, 18. 19), Anordnungen gegen, Zuwider⸗
andlungen; Strafen, Ungültigerklärung gegen das Gesetz verstoßender Rechtsakte. Dazu
en noch Bestimmungen zuͤm Schuhe“gegen Aufhebung treten, z. B. alle Beamten
ollen die lex beschwören. Die Sprache war in der früheren Zeit kurz und gedrängt,
päter pedantisch pocfichtig, langftielig ad schwerfällig.
        <pb n="110" />
        2

II. Zivilrecht.

8 25. Die Gesetzgebung. Die geseizgeberische Tätigkeit der Komitien war eine
sehr lebendige, doch hatte sie wesentlich einen politischen Charakter: der groößte Teil der
Gesetze betrifft das öffentliche Recht. Das Privatrecht und seine Weiterbildung überließ
man im allgemeinen den Prätoren und der Gewohnheit. Doch läßt sich das Privatrecht
von den öffentlichen Verhältnissen nicht loslösen. Es sind auch Privatrechtsgesetze in
republikanischer Zeit gegeben, bei denen mindestens teilweise selbst für uns noch die
politischen oder sozialen Beweggründe erkennbar sind. Abgesehen von den verfassungs
rechtlichen Gesetzen gehören hierher J. die das Straf- und Zivilverfahren de—
treffenden. Unmittelbar mit den politischen Kaämpfen der Demokraͤtie gegen die Nobilität
hängen die zahlreichen legos iudiciariae zusammen. Es handelt sich um die Besetzung
der Geschworenenstellen in beiden Prozessen. Für das Zivilverfahren ist diese von ge—
ringerer Bedeutung, denn hier wird der Richter meist durch Vereinbarung der Partelen
gewählt, und für die Zentum— und Dezemvbirn gelten besondere Bestimmungen. Der
Kampf dreht sich um die Geschworenen in den neuen quaestiones perpetuae. Ursprünglich
sollte nur der Senator Geschworener sein. C. Gracchus gab die Gerichte an die Ritter.
Seitdem ist das ausschließende Recht des ersten Standes beseitigt und der Kampf dauernd:
„bicipitem eivitatem fecit* sagt Varro (Non. P. 454). Die Umgestaltung der Volks—
gerichte hatte schon vor der Gracchenzeit begonnen; vor allem aber erst durch Sulla,
Pompejus, Cäsar und Augustus wird die Komitialjustiz in Kapitalsachen allmählich
ganz aufgehoben und durch ständige Schwurgerichte (sogenannte quaestiones perpetuas)
ersetzt. (Die mit zahlreichen Geschworenen (100, 80, 75, 70) besetzten Bänke entschieden
unter dem Vorsitze von Prätoren, die zu diesem Zwece jährlich gewählt wurden (pr.
repetundis, inter sicarios, maiestatis u. s. w.). Das Verfahren ist dem Zivilprozesse
nachgebildet und Akkusationsprozeß mit Privatankläger. Aber der Prätor instruiert die
Sache nicht bloß, sondern führt sie bis zu Ende; die Geschworenen erscheinen als sein
consilium, an dessen Mehrheitsbeschluß er rechtlich gebunden ist. Die Umwandlung
vollzog sich nicht durch eine allgemeine Prozeßordnung, sondern durch einzelne Gesetze,
welche zugleich den Tatbestand der Verbrechen feststellten und das bei ihrer Aburteilung
einzuhaltende Verfahren vorschrieben. In den Zivilprozeß haben neue Gesetze tief ein—
gegriffen, wesentlich um das formalistische Verfahren abzukürzen und biegsam zu machen.
Zunächst führen 1. die leges Silia und Calpurnia (aus ungewisser Zeit) die legis actio
per condietionem ein. Sie bezog sich auf Forderungen von eerta (eredita) pecunia
und certa res. Dann folgt 2. die vielbestrittene le Aebutia, wahrscheinlich aus dem
letzten Jahrhundert des Republik. Das Richtige trifft wohl die Annahme, daß sie ein
neues Verfahren per formulam zur Auswahl neben die Legisaktionen stellte: das Gesetz
bezog sich nur auf die in Rom vor dem unns udex von römischen Bürgern verhandelten
Sachen (iudicia legitima). Der Kläger konnte sich nach formloser Verhandlung vor dem
Prätor eine schriftliche Anweisung für den Richter erbitien!. Dadurch wurden die Legis⸗
aktionen allmählich unbequem und die leges Iuliae iudiciariae des Augustus konnten sie
aufheben (Gaius 4, 80; Gellius 16, 10). V. Volkswirtschaftliche Gesetze der
verschiedensten Art durchziehen die ganze republikanische Periode. Einmal sind dies die
zahlreichen leges agrariae, „formeüle Gesetze“, die unentgeltliche Ackeranweisungen an
Buͤrger verfügen, um neue Bauernstellen zu schaffen (vor allem iez Flaminia 323/282).
Im Zusammenhange damit stehen ferner die . Lieinia Sextia 887/367)2 und die
. Sempronia, welche die Okkupation des Gemeindelandes durch die Reichen beschränken.
Endlich soll der Ausbeutung der Notlage der unteren Klassen durch die Wuchergesetze ge—
steuert werden (XII Tafeln; 1. Duilia Maenia 397/867, IGenueia 412/848). Zugleich
wird auch eine Milderung des Schuldrechts und der Zwanasvollstreckung angebahnt

Wlassak, Röm. Prozeßgesetze. 1. Bd. 1888. Eisele, Abhandlungen (1889) II.
* 70 von Livius auf Licinius und Serxtius zurückgeführte Ackergefehgebung wird von Niese,
Hermes XXIII S. 410 ff. aus guten Gründen in sehr viel spätere Zeit hefeht. Nicht widerlegt
durch Soltau, Hermes XXX S. 624 ff. In dem Kleinstaat von 367 v. Chr, dessen Gebiet auf
etwa 56 Quadratmeilen geschätzt wird e Der ital. Bund S. 70), kann es Gemeinland, das
der Okkupation freistand, kaum gegeben haben.
        <pb n="111" />
        1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 109

(J. Poetelia). VI. In anderer Beziehung zeigt sich eine gewisse wohlwollende, zum Teil
altväterische Fürsorge für die einzelnen Bürger: die hierhergehörigen Gesetze
sind sämtlich aus der Zeit nach dem zweiten punischen Kriege. 1. Die Aufwandgesetze (lex
Oppia 539/215, lex Orchia 1378181, lex Fannis 593/161) gegen Schmuck- und Tafel—
luxus sind unwirksam geblieben; sie sind nur insofern von Bedeutung, als sie zeigen,
wie die Römer versuchten, den uͤblen Folgen des zunehmenden Reichtums und der Ver—
feinerung entgegenzutreten. Nachhaltiger sind die Verbote des Glücksspiels gewesen: der
Spielverlust kann noch im klaͤssischen Rechte zurückgefordert werden (lex Titia, Publilia,
Dornelia, nach 5354/260 erlassen, wie Plaut. mil. 164 8q. (2, 2. 9 ergibt; D. 11, 6. 8).
2., Der kaufmännische Geist weiser Sparsamkeit zeigt sich in den Gesetzen über
Schenkungen und Vermächtnisse und die Bürgschaftspflicht. Denn in Rom schenkt keiner
keinem was, sagt Polybios (82, 12. 9). Die lex Cincia (549/205), Furia (c. 380,174)
und Voeonia (088/169) schränken Schenkungen und, Vermächtnisse ein; die Cineia hat
daneben noch den politischen Zweck, die Klienten nicht von ihrem Patrone abhängig werden
zu lassen (Paeit. ann. 41, 5; 18, 42; 14, 20); die lex Voconia verkürzt zugleich den
herrschsüchtigen Frauen die Geldmittel, indem sie ihnen das testamentarische Erbrecht ent—
zieht. Die lex Faleidia (714/40) hat einen ganz anderen Charakter. Die leges Appuleia,
Publilia, Furia, Pompoia, Cicereia (Gaius 8, 121 ff.) erleichtern in verschiedener Weise
die Verpflichtung aus der Bürgschaft, während dabei die schärfste Rückgriffsklage (a.
depensi) des zahlenden Bürgen gegen den Hauptschuldner beibehalten wird (Gaius 4,
22). Die Gesetze gehören in diese Zeit, denn das älteste setzt Provinzen voraus (Gaius
1, 25). 8. In das eigentliche Familienrecht hat die Gesetzgebung bis auf Augusts Ehe—
und Kindergesetz (lex Tulia ét Papia Poppaea) nicht eingegriffen; denn eine lex Maenia
de dote hat es nie gegeben. Aber das Vormundschaftswesen wird stark von der Familie
abgelöst: der Prätor erhält das Recht, dem Unmündigen einen tutor zu bestellen und ihn
zu überwachen (J. Atilis, J. Iulia ét Titia: unbestimmbar). Die Fürsorge ist durch die
. Plaetoria (e. 554/206) auch auf die Minderjährigen ausgedehnt. 4. Andere Privat⸗
rechtsgesetze haben, soweit man erkennen kann, keinen solchen Hintergrund: die J. Aquilia
(467/2879) wegen Sachbeschädigung, die 1. Seribonia, die die Servitutenersitzung aufhebt,
die J. Atinia, die J. Iulia et Piantia, die die Ersitzung der res furtivao und vi
possessas untersagen. Bei damnum iniuris datum hätte der Prätor so gut helfen können
wie bei iniuria und Raub; die Gesetze fallen wohl vor seine Reformtätigkeit durch das
Edilt. Faßt man alle diese loges zufammen, so darf man nicht sagen, daß die Gesetz—
zebung für das Privatrecht untatig gewesen sei, besonders wenn man die gewaltige Trieb⸗—
kraft der XII Tafeln hinzunimmt. Allerdings aber bleibt die sozusagen juristische Aus⸗
zestaltung des Landrechtes der Gewohnheit und dem Prätor vorbehalten: namentlich die
Abschleifung des Formaälismus und die Lockerung des Hausverbandes (bonorum possessio
cognatorum und contra tabulas) 1.

26. überbleibsel. Auf uns gekommen sind von den Gesetzen der Republik
meistens nur der Name und längere oder kürzere Angaben des Inhalts bei den Schrift⸗
stellern, juristischen und nichtjuristischen. Den Wortlaut haben wir ganz vollständig nur
hon einem einzigen Gesehe häufiger find zitate einzelner Sätze, oder Worte. Aber nur
von wenigen Gesetzen des siebenten und achten Jahrhunderts sind einzelne alte Tafeln
Bruchstücke von Tafeln der allgemeinen Zerstörung entgangen und wieder aufgefunden.
ie wichtigsten sind T. elf Stucke von einer Tafel, auf deren einer Seite eine lex repetunarum
 wahrscheinlich die Aeilia 631/123), auf der anderen eine lex agraria stand (beide
aus gracchischer Zeit); 2. die 8. Tafel der lex Cornelia de viginti quaestoxibus (etwa
378/81);8. die .“ Safel ver lex Raben de Gan dipina (zwischen 708/49 und

— ine Lockerung des
— ehort erfi
aten zur bonorum p tra tapulas aber g
—E w Fuigheng der blehen gognatenig h— die b. P. con —*8
es 115.
der Kaiserzeit aut J. 9 v. Chr. Bruns, Fon
2Lex Quinetia de aquaeductibus vom
        <pb n="112" />
        110

L. Zivilrecht.

712/420) [wozu auch höchstwahrscheinlich drei zusammenhängende Bruchstücke einer zweiten
Tafel gehoren, die 1880 zu Este gefunden sind); 4. eine Taͤfel von Cäsars Städteordnung,
der Iex Iulia munieipalis lund b. vier Tafeln des Stadtrechts von Urso (Osunga in Spanien),
wohin 710/44 auf Cäsars Befehl eine Bürgerkolonie geführt wurde, daher lex Colonia
Genetivae Iuliae.

VI. Die Prätur und die Veamtenedißkte.

8.27. Rechtsstellung des Prätors. Es ist schon oben bemerkt, daß die
Volksgesetzgebung sich mit dem Privatrechte wenig befaßt habe, dessen Weiterbildung viel—
mehr der Gewohnheit und der Fürsorge der Beamten, namentlich der Prätoren, überlassen
blieb. Diese prätorische Rechtsbildung ist etwas höchst Eigentümliches, ohne alles Seiten—
stück bei anderen Völkern, aber einer der Grundpfeiler der Größe des römischen Rechts.
Zu ihrem Verständnisse muß man von der allgemeinen Einrichtung der damaligen
römischen Rechtspflege und der Stellung des Praͤtors in derselben ausgehen.
Die Rechtspflege im römischen Bürgerstaate war von der heutigen wesentlich ver—
schieden. Es gab nicht mehrere Gerichte nebeneinander mit abgegrenztem Sprengel (die
praefecti iure dicundo sind Vertreter des Prätors in weiter entfernten Ortschaften), uͤnd
es bestand kein geordneter Instanzenzug. Man hatte, abgesehen von der beschränkten
Marktgerichtsbarkeit der kurulischen Ädilen, überhaupt nur einen Justizbeamten, den Prätor,
mit seinen Gehilfen, den Geschworenen. Diefer Prätor hatte aben eine Stellung, wie
sie in unserer Gerichtsverfassung gar keine Analogie findet. Er hatte einerseiis eine
Macht wie bei uns kein Justizminister, denn er war collega consulum und hatte wie
diese das volle imperium. Andererseits hatte er weniger Gewalt als ein heutiger Amtsrichter;
 denn er mußte zwar jede, auch die kleinste, Sache annehmen und instruͤieren (D.
2, 8. 9, 5 89.), durfte sie aber nicht selber entscheiden, sondern mußte sie an den Ge—
schworenen überweisen, gegen dessen Spruch keine Berufung zulässig war.
Auf diesem Boden erwuchs das prätorische Recht. Der Prätor war zwar an
sich bei der Rechtspflege auf die Einhaltung und Ausführung der Gesetze verpflichtet und
beeidigt. Allein daneben war er auf Grund seines Imperiums im stande, jede Maß—
regel und Verfügung anzuordnen und durchzusetzen, die ihm passend erschien, sofern er
nur nicht durch eine Interzession eines andern gleich oder höher stehenden Beamten,
namentlich eines Tribunen, daran verhindert wurde. Eine Anklage beim Volke war zwar
auch möglich, aber doch immer erst nach Beendigung seines Amtes. Seit welcher Zeit
etwa das Eingreifen des Prätors beginnt, ist ungewiß. Daß die Lustspiele des Plautus
keinen Hinweis auf die rechtsumgestaltende Tätigkeit des Prätors neben zahlreichen auf
die richtende und befehlende enthalten, wird man nicht als ausschlaggebend ansehen können.
In den Jahrhunderten nach den XII Tafeln, in der Zeit des Kampfes der beiden Stände,
wo man eifersüchtig am Buchstaben des Gesetzes festhielt und die strengen Formeln der
Legisaktionen jeden Eingriff faft unmöglich machten, konnten die Prätoren zwar nicht leicht
bedeutende Neuerungen einführen. Indessen ist der Begriff der Ausführung der Gesehze
doch immer ein ziemlich dehnbarer, namentlich bei Gesetzen von solcher Unvollständigkeit,
wie zum Teil die XII Tafeln waren. Gewisse Anfänge der prätorischen Rechtsbildung
mögen daher schon in frühe Zeit fallen. So treten Interdikte (7) und stipulationes
praetoriae schon bei Plautus auf; sie haben das Gepräge der ältesten prätorischen Rechtsbildung:
 Nötigung durch das imperium und mittelbaren Zwang. Aber jedenfalls ge⸗
wöhnte man sich erst fspäter (ob schon im sechsften Jahrh. d. St.?) allmählich an eine
freiere Auffassung der prätorischen Tütigkeit. Die große Veränderung der Lebensverhält—

Eine vollständige Zusammenstellung aller dem Wortlaute nach auf uns gekommenen Bruch—
stücke der Gesetze und der wichtigsten Senatsschlüsse aus der Zeit der Republik s. bei Bruus, Fontes]
ß 45 182. (Hinzuzufügen ist das 1894 aufgefundene Fragment der 8. Tafel der dex municipalis
arentina (monumo. antichi VI); das Gefetz ist bald noaͤch dem Bundesgenossenkriege erlassen.)
        <pb n="113" />
        1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellex des römischen Rechts. 111

nisse durch die Vermehrung des Verkehrs und die Ausdehnung des Staates, sowie das
Aufkommen der Ideen des jus gentium ließen die alten Gesetze allmählich als unzureichend,
die „Strenge und Rauhheit“ der Form und des Buchstabens als unerträglich erscheinen.
Fortwährende Gesetzgebung über alle die zerstreuten einzelnen und kleinen Fragen der
täglichen Rechtspflege war gar nicht möglich. Viel passender erschien es daher, alles
—
brauch hatte man in dem ganzen öffentlichen Leben, den Geschworenen, der Interzession,
der kurzen Amtsdauer und der Anklage nach dem Amtsjahre ausreichenden Schutz. Den
entscheidenden Wendepunkt aber bildet jedenfalls die lex Aebutia (8 25), deren Zeitalter
wir freilich nicht bestimmen könneni, Sie ermächtigt den Pruütor, auf Antrag der
Parteien siatt der legis actio eine mit den Prozeßführenden vereinbarte schriftliche An⸗
weisung (kormula) zu erteilen; darin wird der Geschworene ernannt, der Tatbestand des
Rechtsstreites festgestellt und dem Richter vorgeschrieben, nach Anleitung dieser Formel
zu verurteilen oder abzuweisen (si paret condemna; 8. n. p. absolve). Von da an? ent—
faltet sich die rechtsbildende Tätigkeit der Prätoren mit größerer Freiheit. Sie greifen nun
allmählich auch in das materielle Recht selber ein, und zwar ohne die Grenze der alten Gesetze
genau einzuhalten. Wo das praktische Bedürfnis des Lebens, die veränderten Verhältnisse,
die freieren Rechtsanschauungen es fordern oder es als passend und volkstümlich erscheinen
lassen, schreiten sie mit neuen Anordnungen und Verfügungen ein. Sie siellen neue
Klagerechte auf, lassen Einreden zu, erteilen Restitutionen, ordnen die Erbverhältnisse
u. Jw. Das neue Formularverfahren gilt bloß für den unus iudex und die Rekuperatoren,
nicht für Zentumviral- und Dezemviralprozesse. Man hat mit Grund vermutet
Krüger), daß damit die eigentümliche Behandlung der Freiheitss und Freilassungsfachen
zusammenhänge. Denn in der legis actio konnte der Prätor nicht mit Anweisungen die
Richter leiten. So hebt die bonorum possessio contra tabulas die testamentarische Frei—
lassung nicht auf (D. 87, b. 8, 8); die erzwungene Freilassung ist nichtig (D. 40, 8.
d pr. 17); dem, der sich in gewinnsüchtiger Absicht hat als Sklaven verkaufen lassen,
wird. die assertio in übertatem versagt (D. 40, 18. 1 pr., 3): es gibt eben keine
rescissio libertatis.
— Die formale Rechtsgrundlage für diese ganze Tätigkeit der Prätoren bildet ihr
Imperium. Zugleich ist ihr aber dadurch die Schranke gezogen. Die Prätoren hatten
keine Gesetzgebuͤngs⸗, sondern nur Amtsgewalt. Sie konnten daher keinen Satz der Gesetze
und darum auch kein einzelnes gesetzliches Recht eigentlich und direkt aufheben und eben⸗
sowenig eine neue Bestimmung' mit formell gesetzlicher Kraft einführen; beides konnte
nur das Volk. Wohl 'aber konnten sie gesetzlichen Rechten, wenn sie unbillig erschienen,
indirekt durch Gewährung von Erzeptionen, Restitutionen u. dergl. den rechtlichen Schutz
entziehen und umgekehrt gesetzlich nicht berechtigte Verhältnisse faktisch so behandeln und
schützen, wie wenn sie gesetzlich wären. So z. B. konnten sie niemanden zum heres
oder dominus machen, der es dem Gesetze nach nicht war, wohl aber konnten sie einem
olchen den Besitz der Erbschaft oder Saͤche zusprechen und ihn wie einen höores oder
ominus darin schützen und ebenso umgekehrt. Der Unterschied scheint allerdings
formalistisch. Indessen ist im Rechte die Form immer von großer Bedeutung; und
außerdem knüpften sich daran von selbst auch allerlei materielle praktische Verschiedenheiten,
z. B. im Erwerbe, in den Wirkungen, der Verjährung u. a. So entstand ein höchst
eigenartiger Gegenfatz von zivilem und prätorischem Rechte, der sich durch das ganze
Nechts syftem hndurhhzog und eine Menge von eigenlümlichen Verwicklungen und
Schwierigkeiten mit sich führte. Man unterschied ziviles und prätorisches Eigentum,
Obligation, Klage, Erbrecht u. s. w. Im allgemeinen vertritt dabei das Zivilrecht das

lrom edeee zwischen 149 und 126 v. Chr. setzt sie Girard, Ztschr. f. R.G. XXVII
7 — Die cx chutis hat das Formularverfahren zu einer gesetz lich en Prozeßform gemacht
höchstwahrscheinlich hat aber der Prädor, zumal der Peregrinenpraͤtor, auch schon vorher kraft seines
mperium Formeln erteilt. Vagl. Wiafsar, enn Progtgefebe IS. 75, 1509 ff., II S. 801 ff.)
        <pb n="114" />
        112

ILI. Zivilrecht.

Prinzip des formellen und strengen Rechts (ius strietum), das prätorische das der Billig—
keit (ius acquum), des natürlichen Rechis und des ius gentium. Die Träger der Weiter—
bildung sind auch hier am letzten Ende die Juristen. Abgesehen davon, daß namhafte
Juristen selbst Prätoren waren, hat der Prätor immer ein consilium, das ihn bei der
Abfassung seiner Edikte (Fß 28) berät. So ist auch dafür gesorgt, daß kein erheblicher,
sachlicher Gegensatz zwischen den beiden Rechtssystemen stattfindet. Die Prätoren mildern
den formellen Rigorismus des Zivilrechts, indem sie Exzeptionen gegen unbillige Klagen,
Restitutionen gegen unbillige Verluste einführen, durch Fiktion der zivilen Erfordernisse
die zivilen Klagen in angemessener Weise ausdehnen und auf formlosere Verhältnisse
übertragen u. s. w. Indessen stehen ihre Bestimmungen keineswegs immer in einem
eigentlichen Gegensatze zu den zivilen, sondern dienen vielfach nur dazu, sie zu sichern
und zu fördern, oder zu ergänzen und weiterzuführen. Die Romer sagen daher, das
prätorische Recht sei iurxis eivilis adiuvandi vel supplendi vel corrigendi gratia eingeführt,
es sei aber selber eine viva vox iuris civilis D. 1, 1. 7, 1; 8). Vielfach hat der Unler⸗
schied der zivilen und prätorischen Form in den Verhältnissen selbst keinen inneren
materiellen Grund, sondern beruht eben nur auf der Zufälligkeit der prätorischen Entstehung.
Daher sind auch eine ganze Anzahl zunächst vom Prätor ausgesprochener Rechtsgedanken
später von der Gesetzgebung aufgenommen und weitergeführt und dadurch völlig in
das Zivilrecht übergegangen, so namentlich im Erbrechte. Dem heutigen Rechtsbewußtsein
ist der ganze Gegensatz als solcher überhaupt fremd; er hat bei uns weder in die Ge—
wohnheit noch in die Gesetzgebung Eingang gefunden, sondern lebt nur in der gelehrten Be—
handlung des römischen Rechts fort.

8 28. Die Edikte. Ein Edikt ist, wie der Name sagt, eine mündliche Mit—
teilung in der contio. Später wurden sie schriftlich verkündigt; aber die Form blieb
immer, daß am Anfange der Name des Edizenten mit dieit steht (C. 8, 8. 23 7, 62.
5).. Die Edikte umfassen alle öffentlichen Bekanntmachungen zur Nachachtung, ohne Unter—
schied ob sie befehlend oder empfehlend oder als Verheißung gefaßt sind, ob sie sich auf
Verwaltung oder Rechtsprechung beziehen, ob sie allgemeine Verordnungen enthalten oder
Verfügungen für den einzelnen Faͤll. Wie andere Beamte erließen auch die Prätoren
solche Edikte. Es sind entweder Befehle oder Bekanntmachungen für den einzelnen Fall
(prout res ineidit, sogenannte edieta repentina), oder sie enthalten allgemeine neue Anordnungen,
 die sofort beim Amtsantritte des Prätors als Aintsprogramm veröffentlicht
werden: es sind die Normen, nach denen er sein Amt zu führen verspricht. Der Prätor
ediziert über sein officium iurisdietionis. Deshalb haben die Edikte jedenfalls für sein
Amtsjahr maßgebende Bedeutung und heißen danach edieta perpetua. Sie werden auf
weißen Holztafeln (daher album) mit schwarzen Buchstaben und roten Überschriften (rubricae)
aufgezeichnet und auf dem Markte zu allgemeiner Kenntnisnahme ausgejtellt (proponuntu—s
apud forum palam, undo de plano recte legi possit).
Dem Inhalte nach sind sie Rechtssätze, allgemeine Anordnungen; aber ihrer
Form nach erscheinen sie als Verheißungen.“ Der Prator hat keine gesetzgebende Ge—
walt; deshalb kann er durch seine Bestimmungen nicht ohne weiteres Rechtsfolgen ein—
treten lassen, wie das Gesetz durch seine sanctio, Er hat aber Befehls- und Banngewalt:
er konnte also gebieten und verbieten und für Zuwiderhandlung Nachteile androhen.
Aber von den Zwangsmitteln seines Imperiums macht er auf dem Gebiete der
Zivilgerichtsbarkeit grundsatzlich keinen Gebrauch. Denm Wesen des Privatrechtes
und des Amtsprogrammes entfpricht es danach, wenn er nur erklärt, was er während
seines Amtes tun werde. Er konnte nicht sagen: familiam habeto (Gaius 8 32),
dupli poena esto; darum zieht er vor, den Imperativ ganz zu vermeiden? und zu
sagen: bonorum possessionem, in duplum iudicium dabt, Schon aus dieser Aus—

Beispiele von nichtprätorischen Edikten s. Bruns, Fontes I p. 229 286.
7 45 (Ganz vermieden wird die befehlende Ausdrucksweise doch nicht, vgl. Cic. pro Quinctio
        <pb n="115" />
        1J1. Bruns⸗-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 118

drucksweise folgt, daß der Nachfolger im Amte nie an die Edikte seines Vorgängers ge—
bunden war. Er konnte sie nach Belieben verwerfen oder ändern oder auch annehmen.
Indessen versteht es sich von selbst, daß, wenn ein Edikt Beifall beim Volke gefunden
hatte, der Nachfolger es beibehielt, und daß die zweckmäßigen Edikte daher allmählich ganz
fest immer von einem Prätor auf den anderen übergingen (edietum vetus, tralaticium).
Auf diese Weise vereinigte die Ediktsform die Vorteile der Gesetzgebung und des Gewohn—
heitsrechts, die Festigkeit und die Beweglichkeit, in einer ganz merkwürdigen Weise in sich.
Einerseits traten die Rechtssätze gleich in der bestimmten Form der allgemeinen Vorschrift
hervor; andrerseits hing ihre Dauer ganz davon ab, ob sie dem Bewußtsein und den
Bedürfnissen des Volkes entsprachen. Sie waren der beständigen Prüfung des Lebens
und der Kritik durch die Rechtsprechung und Rechtswissenschaft unterworfen und konnten
jederzeit ohne die geringste Weitläufigkeit verbessert oder beseitigt werden. Cicero nenn:
die Edikte daher einerseits leges annnas, während er sie andrerseits wieder zu dem
eonsuetudinis ins rechnet. Mißbrauch des Rechts zum Edizieren war natürlich auch
möglich und muß in der Zeit der sinkenden Republik nicht ganz selten gewesen sein. Man
sieht das aus der Schilderung in Ciceros Verrinen, lwonach der Kollege des praetor
urbanus Verres diesem wiederholt interzediert, weil er aliter atque ut edixerat decrevit,
und daraus], daß im J. 687/67 eine Lex Cornelia bestimmte, „ut praetores ex edictis
suis perpetuis ius dicerent“ (qui varie ius dicers assueveérant).
Im einzelnen wissen wir über die Entstehung der Ediktssatzungen nicht viel, und
Vermutungen über das Alter der einzelnen Schichten sind unsicher. Das Album des
Prätors enthielt zwei Bestandteile?. Einmal die eigentlichen Edikte: die Ankündigung des
Prätors, daß er im Einzelfalle helfen wolle; fie sind allgemein gehalten (pacta conventa
servabo; uti quaeque res erit animadvertam) oder verheißten ein besonderes Rechtsmittel
siudicium dabo; actionem von dabo; in integrum restituam). Dann aber bringt das
Album die Formeln für die Rechtsmittel, Klagen, Einreden, Stipulationen. Ob auch die
Legisaktionsformeln im Album sanden, ist zweifelhaft; staatsrechtlich wäre kein Hindernis
gewesen, aber wahrscheinlich ist es nicht, da sie in Buchform verbreitet wurden. Dagegen
mußten notwendig Formeln für zivile Klagen ins Album aufgenommen werden; bei
ihnen war ein besonderes Edilt uͤberflüssig. Die vom Prätor neugeschaffenen Formeln
wurden (in der Regel) durch ein Edikt eingeleitet. — Allmählich sammelie sich eine gewisse
Masse von Edikten an, die einen festen Grundstock bildete, der unverändert von einem
Prator auf den anderen üͤberging, und an den sich dann im Laufe der Zeit die neuen
Edikte anschlossen. Am Ende der Republik ist das Edikt zu einem umfangreichen, festen
und einheitlichen Ganzen geworden. Es wird als selbständiges System neben das ius
civils gestellt, und die Juristen fangen an, es wissenschaftlich zu erläutern. Das darin
niedergelegte Recht heißt ius praetorium oder, mit Rücksicht auf die anderen edizierenden
Beamten, ius honorarium.
Ahnlich wie der Bürgerprätor, der praetor urbanus, konnten auch die übrigen
Justizbeamten in ihrem Kreise Edikte erlassen, so der praetor peregrinus, die Adilen und
die Provinzialbeamien. Die Edikte der letzteren, die edieta provincialis, erstreckten sich
edoch bei der vollen Verbindung von Justiz und Administration in den Provinzen in der
Regel über die ganze Propinzialverwaltung, namentlich auch das Finanzwesen?. Im
Rechte nahmen sie die Edikte der beiden Prätoren in Rom möglichst zum Muster und
purden auf diese Weise ein Hauptmittel zur allmählichen Romanisierung des Rechts der
Provinzialvölker.

„„„S29. Gewohnheitsrecht“. Für die Weiterentwicklung des römischen Rechtes
im Sinne einer freieren Auffassung ist das Gewohnheitsrecht von Einfluß gewesen. Dem
Dernburg, Uber das Alter der einzelnen Satzungen des prät. Edikts. 18738.
Blagsak, Edikt und Klagform. 1888
Ein Beispiel ist Ciceros Provingialeditt für Cilicien. Cie. ad fam, 8. 8: 89 Att. 6. 1. 15.
Vgl. zum folgenden Pernice, 3. R. G. rom. Abt, XXXIII G. 127 ff, XXXV S. 50 ff.
ẽcneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl.

ö— r — —
        <pb n="116" />
        114

II. Zivilrecht.

tacitus consensus eivium schreiben die römischen Juristen eine rechtserzeugende Kraft
neben dem Gesetze zu. Allerdings werden nur wenige Rechtssätze unmittelbar auf die Ge—
wohnheit zurückgeführt. Vor allem gehört hierher die Ungültigkeit der Schenkungen unter
Ehegatten, die sich seit Uberhandnehmen der Ehen ohne Manus als notwendige Ergänzung
des seitdem herrschenden Dotalsystems herausbildete. Wichtiger ist die Gewohnheit als
Grundlage vieler Satzungen des Ediktes (4 10). Die Einführung neuer Klagen konnte
nur durch das Edikt bewirkt werden; aber in vielen Fällen, z. B. bei den formlosen
Verträgen, ist die Aufstellung einer Aktionsformel nur der Abschluß einer gewohnheitsmäßigen
 Entwicklung (Cicero, de inv. 2, 67). In anderen Fällen freilich ist der Prätor
der sich erst bildenden Gewohnheit entgegen und zu Hilfe gekommen. Man darf vermuten,
daß in solchen Fällen (nur in solchen? und gerade vorzugsweise in solchen?) der Name
des „Erfinders“ des neuen Rechtsmittels bewahrt blieb: actio Serviana, formula Rutiliana
und Octaviana, a. Publiciana, interdietum Salvianum, iudicium Cascellianum. End—
lich findet die Gewohnheit ihren bedeutungsvollsten Ausdruck in den Richtersprüchen;
nicht bloß in den Urteilen des Zentumviralgerichtshofes, durch dessen Praxis das Pflicht
teilsrecht geschaffen wurde, sondern auch der Einzelgeschworenen: denn bei ihnen wird
die Gleichmäßigkeit der Entscheidungen durch die meist aus Rechtsgelehrten bestehenden
Konsilien vermittelt. Schon Cicero zählt die res indicatae unter den Rechtsquellen mit
auf. Der Einfluß der Rechtsprechung macht sich geltend einmal für die Ausbildung
einzelner Präsumtionen bei der Auslegung von Rechtsgeschäften, z. B. substitutio tacita;
dann aber und vor allem für die Ausweitung des sogenannten ofticium iudieis. Der
Richter erhielt gewohnheitsmäßig immer mehr Freiheit, die besonderen Umstände des
Einzelfalls auch dann bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, wenn ihn der Prätor
dazu nicht ausdrücklich anwies. Dies führte zur genaueren Bestimmung der wichtigsten
juristischen Begriffe und Verhältnisse, welche veniunt in iudicium, d. h. welche für die
Beurteilung und Entscheidung eines Falles maßgebend sind: mora, culpa, Irrtum, omnis
eausa, bona fides u. s. w. Natürlich arbeitete hier die Wissenschaft dem Richter vor:
ihre Ergebnisse aber wurden gerade durch die rérum iudicatarum auctoritas bindende
Rechtsnormen.

VII. Rechtswissenschaft und Rechtsunterricht!.

8 30. Seit Cn. Flavius ist die Privatrechtskunde nicht mehr eine „Ge—
heimwissenschaft“ und löst sich allmählich vom Pontifikalkollegium ab; seit dem 7. Jahrh.
d. St. fängt sie an, eine selbständige Wissenschaft zu werden. Ihr Ausgangspunkt ist
es gewesen, daß Coruncanius öffentlich Rat und Belehrung in Rechtssachen erteilte (F 18).
Von da an wurde dieses bald allgemein. Wer Neigung und Fähigkeit fühlte, beschaftigte
sich damit; es war ein Mittel, Ansehen und Beliebtheit beim Volke zu erlangen. Von
Seipio Naͤsica (568/191 Konsul) wird erzählt, daß er vom Senate ein Haus an der
via saera bekommen habe, „quo facilius consuli posset“; von C. Marecius Figulus, daß
er sich dadurch für das Konsulat habe empfehlen wollen und daher, als er es nicht erlangt,
die Ratsuchenden mit den Worten abgewiesen habe: „ommes consulere scitis, consulem
facere nescitis“. Die Tätigkeit war anfangs überwiegend eine praktische, die „urbana
militia respondendi cavendi seribendi“, wie Cicero sagt (p. Mur. 19, vgl. dé or. 1,
212): Erteilung von Gutachten in Rechtsstreitigkeiten (respondere), Ratschläge für vor—
sichtige Abfassung von Rechtsgeschäften (ravere), Sachwaltung in Prozessen (agere, postularo).
Die eigentliche Führung des Prozesses wurde wohl auch von Juristen als Anwäaͤlten über—
nommen, aber gewöhnlich wurde sie geschulten Rednern übertragen; und die glänzten
nicht immer durch Rechtskenntnis (Cicero, de or. 1, 166. 168). So tritt das agere
hinter der anderen Tätigkeit zurück und beschränkt sich auf die Abfassung von Antraägen
(sscribere). Mit dieser praktischen Tätigkeit der Juristen hing der Rechtsunterricht eng zu—

1P. Jörs, Römische Rechtswissenschaft zur Zeit der Republik. 1. Bd. 1888.
        <pb n="117" />
        1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 118

sammen. Wie es keinen eigentlichen Juristenstand gab, so gab es auch keine geordnete
Einführung in die Wissenschaft, etwa durch Lehrvorträge. Vielmehr schlossen sich die Lern—
begierigen als Schüler (auditores) einem Rechtsgelehrten an und waren bei der Erteilung
von Rat und Gutachten zu Hause und auf dem Markte anwesend (Oie. or. 142). Die
responsa werden mündlich abgegeben (D. 1, 2. 2, 49), doch wohl nach vorheriger Ver—
handlung des Rechtspunktes. Die Kenntnis der XII Tafeln brachten die jungen Leute
aus der Schule mit (8 16). Den Inhalt des Edikts werden sie sich selbständig an—
geeignet haben, um den Erörterungen folgen zu können. Dabei mag denn auch münd—
liche Lehre und Anweisung fuͤr besonders vertraute Anhänger vorgekommen sein, Schulung
und Prüfung des Verftändnisses durch Unterredungen. Das nannte man wohl instituere
oder docere (Cic. or. 141 84q., Brut. 306) 3.

g31. Die Schriften. Die Bearbeitung des Sakralrechtes verblieb im wesent⸗
lichen den priesterlichen Sachverständigen (ius pontißeium, ius augurium). Die Kenntnis
des Staatsrechts ist in republikanischer Zeit eng mit der politischen Tätigkeit verflochten,
also nicht eine selbständige Wissenschaft. Die Anfänge einer eigenen Schriftstellerei sind
wohl die Anweisungen zur Verwaltung der einzelnen Amter. Auf beiden Gebieten ist
eine starke Neigung zu antiquarischer Forschung vorhanden; die daraus hervorgegangenen
Schriften können nicht mehr als juristische gelten. Dagegen knüpft die Schriftstellerei
auf dem Gebiete des Privatrechts an die praktische Tätigkeit der Juristen an. Wir sind
durch Pomponius (88 85 899.) über die hauptsächlichen Männer und ihre Werke wenigstens
notdürftig unterrichtet. Einmal werden die Rechtsgutachten aufgezeichnet (chon von
Loruncanius waren solche bekannt) und bilden einen wichtigen Bestandteil der juristischen
Schriften, wie wir von M. Brutus und Cato wissen (Oicero, de or. 2, 32. 142).
Dann wurden auch Formulare fur Rechtsgeschäfte veröffentlicht. Dahin gehören die
enalium vendendorum leges des M'. Manilius (eos. 605/149), den Pomponius als
Mitbegründer des ius eivils bezeichnet (Varro, de R. R. 2, 5. 11). Diese „Kautelar—
urisprudenz“ bestand auch noch weiter, als die Wissenschaft schon zu anderen Formen
übergegangen war. C. Aquilius Gallus (Prätor 688/66), der Hauptschller des Q. Mucius,
zehört hierher mit seinen Ersindungen: stipulatio Aquiliana, Erbeinsetzung der postumi,
formulae de dolo malo. — Das älteste Werk der Privatrechtswissenschaft, cunabula 1uxis,
ist nach Pomponius (g 88) des S. Aelrus Paetus (gen. Catus, cos. 556/198) tripertita
eommentatio ). Er steht anscheinend noch völlig auf dem Boden des Zivilrechts und
der disputatio fori: voran gingen die XII Tafeln (Text oder System ist ungewiß); es
folgen die interpretatio (grammatische Erklärungen, aber sicher auch Erläuterungen aus
der Prarxis: Cic ep. 7, 22; D. 18 1. 88, 1) enblich die legis actio, also die Prozeß—
sormulare?. Das Verhältnis dieses Buches zu dem von Pomponius an anderer Stelle
7) erwähnten ius Aeclianum ist streitig?: dies umfaßte nur Legisaktionen im An—
schlusse an das ius Flavianum (vielleicht nur Ergänzungen). Eine Gleichsetzung mit dem
dritten Teile der tripertita ließe sich nur dann denken, wenn dieser „liber“ aus drei
?olumina“* bestanden hätte. Aber bald macht sich der Einfluß der griechischen Bildung
bemerkbar: man fängt an, das ius eivils darzustellen; das setzt eine gewisse systematische
Anordnung und ein Zurückgehen auf allgemeine Gesichtspunkte voraus. Davon berührt
varen sicher schon die beiden Juristen, von denen Pomponius sagt, daß sie mit Manilius
pndavors jus civile“, d. Jd. doch wohl, daß sie erst Rechtsfragen abstrakt schrifttellerisch
 behandelten. “M. Brutuß, der es nur dis zum Prätor brachte, schrieb
m drei Büchern de cipiti ure die Schrift hat vie Form eines Gespräches mit

Was Pomponius D. 1, 2. 2, 48 von Servius Sulpicius erzählt institutus 3 Balbo
peiue, pe mazimo Galio eli sceine doch fut die lebten Jahrzehnte der
epublik schon auf einen eigentuchen Rechtsunterricht hinzuweisen.) den Text d
— Wahrscheinlicher ir, daß Ser Netns vei jeder einzelnen Bestimmung den Tert der
afeln voranfhigte darn b deretet dseeut endlich die legis actio nebst Er⸗
ãuterung folgen ließ, — das gleithe Verfahren das spalerhin die Edittiskommentatoren beobachten.)
Huschke, Zeitschre s desche K
        <pb n="118" />
        116

II. Zivilrecht.

seinem Sohne (Cicero, de or. 2, 228 59.), also ganz nach griechischem Vorbilde. Sie
enthielt Erörterungen sehr mannigfaltiger Fragen, unzweifelhaft nicht bloß unmittelbar
praktischer Fälle M.7, 1. 68 p.; 41, 2. 8, 8; 49, 15. 4); wie Anlage und Überschrift
zeigen, sollle eine Art von Überblick gegeben werden. P. Mucius Scaevola (pontifex
eos. 621/183) hinterließ zehn Ubelli, über deren Inhalt nichts Näheres bekannt ist (D.
24, 3. 66 pr.). Ein wirkliches System des Zivilrechtes versuchte erst Q. Mucius Scaevola
Pontifex, cos. 669/95) in 18 Büchern. Pomponius, der das Werk selbst bearbeitet hat,
sagt davon: ius civile primus econstituit generatim in libros redigendo. Das kann
nur heißen, daß Q. Mucius eine übersichtliche Darstellung angestrebt habe durch Zurück—
führung des Gleichartigen auf allgemeine Kategorien und Scheidung des Ungleichartigen
Gaius1, 181). Das „System“ wiederherzustellen ist nicht möglich; sicher ist, daß die
Darstellung mit dem testamentarischen Erbrechte begann. — Die Begründuͤng der eigent⸗
lichen juristischen „Dialektik“ schreibt Cicero erst seinem Freunde Serv. Sulpicius (eos.
708/51) zu Grut. 42). Er hat kein systematisches Werk geschrieben, aber in mehrfachem
Gegensatze zu Scaevola (reprehensa Q. Mueii capita) durch eine Menge von Einzel⸗
schriften und Gutachten die volle griechischzrömische Bildung für die Rechtswissenschaft
verwertet; er zuerst hat das Edikt selbständig behandelt (duo libri perquam brevissimi).
Zahlreiche Schuͤler verbinden ihn unmittelbar mit den Juristen der kaiserlichen Zeit. Sie
haben vielfach nur die Responsen des Servius zusammengestellt und bearbeitet. So vor
allem P. Alfenus Varus (eos. 715/89) in seinen Digesten, sie sind in den Pandekten
benutzt. Weniger abhängig ist A. Ofilius, der Cäsar bei seinen gesetzgeberischen Plänen
unterstützte. Die Arbeiten der Schüler des Servius (auditores Servii) sammelte Aufidius
Namusa. Nicht zu den Schülern des Servius gehören A. Cascellius (vielleicht Prätor
. B. des Triumvirats: Val. Max. 6, 2. 12), ein Mann der republikanischen Oppo—
sition; C. Trebatius Testa, der liebenswürdige, viel jüngere Freund Ciceros, Lehrer
Labeos, von großer Bedeutung als juristischer Beirat des Augustus; Q. Aelius Tubero,
der Ankläger des Ligarius, halb Jurist, halb Geschichtschreiber, von altertümelnder
Schreibweise.

8.32. Regulae iuris. Die meisten von diesen älteren Schriftstellern! sind
der klassischen Zeit (unter den Antoninen) nur aus zweiter Hand bekannt?. Sie werden
daher vielfach unter der Gesamtbezeichnung veteres zusammengefaßt. Die sich bildende
Wissenschaft hat eine erklärliche Neigung, allgemeine Sätze aufzustellen, deren Anwendung
auf den Einzelfall die praktische Tätigkeit erleichtert. In diesem Sinne schrieb Scaevola
ein Buch 800oc (regulae, definitiones). Einzelne von diesen Regeln sind an bestimmte alte
Juristen angeknüpft: regula Catoniana (M. Porcius Cato d. J. F 602/152), constitutio
Rutiliana (doch wohl P. Rutilius Rufus cos. 649/105), praesumptio Muciana (D. 24,
1. 51). Den späteren sind diese Sätze vielfach zu Dogmen geworden; man verwendete
sie als Begründung, fragte aber ihrer eigenen Begründung nicht mehr nach. Das geschah,
weil man ihren Ursprung und ihre Motive nicht mehr feststellen konnte. Zum Teile find
sie den Juristen der Kaiserzeit für ihre freiere und feinere Rechtsgestaltung geradezu
unbequem geworden; man umging sie dann wohl, aber man leugnete ihren Rechtsbestand
 nicht. Dahin gehören solche Sätze wie nemo pro parte testatus, pro parte
intesstatus decedere potest; nemo sibi causam possessionis mutare potest; servitus
servitutis esss non potest (D. 88, 2. 1), und selbst bis de eadem re ne sit actio
könnte man hierher rechnen.

1Eine Zusammenstellung s. bei: Huschke, Iurisprudentiae anteiustinianae quae supersunt
 p. 1-183 p. 84-109.
2 Sanio, Zur Geschichte der römischen Rechtswissenschaft. 1858.
        <pb n="119" />
        1. Bruns⸗-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 117

Dritte Periode. Das republikanische Raisertum.
J. Entwicksung und Ausdehnung des Rechts.

8383. Die Rechtsbildung der Kaiserzeit hat einen wesentlich anderen Charakter
als die der Republik. Der Grund dazu liegt nicht nur in der umgestalteten Verfassung
und Einrichtung des ganzen Staates, sondern hauptsächlich in der einschneidenden Ver—
änderung der Aufgabe, die der weiteren Rechtsentwicklung jetzt durch die Verhältnisse
selber gestellt wurde. Bis zum Ende der Republik waren die Hauptgrundlagen des
gesamten Rechts, namentlich des Privatrechts, im ius eivilo, gentium und praetorium
ziemlich vollständig gelegt. Es handelte sich jetzt weniger mehr darum, neue Rechts—
begriffe und -verhaͤltnisse und eigentlich neue Prinzipien aufzustellen, als die vorhandenen
in der entsprechenden Weise auszubilden und weiterzugestalten, und zwar in zwei
Hauptrichtungen:
1. Zunächst mußten die allgemeinen Prinzipien, die in den Gesetzen, Edikten und
Gewohnheiten meistens nur kurz, abstrakt und allgemein enthalten waren, für ihre An—
wendung auf die einzelnen, konkreten und verwickelteren Fälle des Lebens mehr ins
einzelne und feinere Detail entwickelt und zu ihren tieferen Konsequenzen weitergeführt
werden. Dazu mußten die Prinzipien selbst schärfer bestimmt und abgegrenzt, in ihrer
Beziehung und ihrem Gegensatze zu anderen festgestellt und in ihrer organischen Ver—
bindung zu einem Ganzen abgerundet werden. Dies auszuführen war natürlich nicht
Sache der Gesetzgebung, sondern eine Aufgabe, die nur in sietem Kampfe der Meinungen
und unter den Erfahrungen des täglichen Lebens von der Wissenschaft und Praxis in
entsprechender Weise gelöst werden konnie. Demgemäß nimmt in der Kaiserzeit im An⸗
fange zunächst die Rechtswissenschaft die Hauptstelle in der ganzen Rechtsbildung ein,
daneben dann die Praxis, namenilich in den Entscheidungen der kaiserlichen Justiz.
. 2. Zugleich erhaͤlt das Recht einen univerfaleren Charakter. Im römischen Welt⸗
reiche sind die verschiedensten Natisgnen verbunden. Allmählich werden auch die Provinzen
aus beherrschten Gebieten selbständige Glieder des Staates, und der Unterschied der
Bürger und Peregrinen gleicht sich aus: auf dem Kaiserthrone folgten den Altrömern
(Julier, Claudier) erst Italiker (Flavier), dann Provinzialen (Alier). In den Senat
traten auch Provinzialen immer zahlreicher ein. Der Einfluß der Provinzen wächst, ob—
gleich Italien immer noch rechtlich vas herrschende Land bleibt. Die Rechtsordnung streift
unter dieser Einrichtung mehr und mehr die nationalen Besonderheiten ab. Dadurch wird
sie fähig sich einheitlich auf das ganze Weltreich auszudehnen und so ein starkes Binde—
mittel für die auseinauderstrebenden Reichsteile zu werden!.

. oe 8.84. Die Untertanen. Seit dem Beginne der Kaiserherrschaft vollzieht sich
die Ausbreitung des Bürgerrechts oder doch der Latinität auf die Provinzen langsam,
aber sicher; seit Cäsar wird die Zivität bald an Einzelne, bald an Gemeinden verliehen,
so daß am Ende des zweiten Jahrhunderts mindestens die westliche Hälfte des Reiches
Sizilien Gallien, Spanien) ein Gemenge von Bürgern, Latinern und Peregrinen erfüllt.
Lrtlarlicherweise rneuern sich immer mieder die falligen Nußerungen der Altbüͤrger
über diese ungehörige Verschleuderung der Zivitüt, von Cicero an, der klagt: der tote
Casar (d. h.“ Ankonius nach Cäsars hinterlassenen Verfügungen) gewähre ganzen
dan dern und Völkern das Bürgerrecht. So tat Caracalla nur den letzten Schritt: er
verlieh allen freigebbrenen Unternanen des Reiches gleichmäßig das volle römische Bürger⸗
recht, hauptsächlich nur wegen der gleichen Befteuerung s„um seine Einkünfte dadurch zu
vermehren“, wie Dio Casfius (77, 10) es darstellt, der damit seinem Hasse gegen den
Kaiser einen bezeichnendern ußoid gibts. Die näheren Bestimmungen des Gesetzes

Degenkolb, Rechtseinheit und Rechtsnationglität im altrömischen Reich. 1884.
        <pb n="120" />
        —118

II. Zivilrecht.

kennen wir nicht. Sicher ist, daß damit Latinität und Peregrinität innerhalb der Reichs—
grenzen nicht verschwanden. Deshalb ist anzunehmen, daß das Bürgerrecht nur persönlich
an die Gemeindemitglieder verliehen wurde. So wurden die unvollkommen Freigelassenen
nur Latiner und selbst die vollkommen Befreiten nur Gemeindebürger, nicht Reichsbürger.
Dazu kamen dann noch die übergetretenen Fremden. Im ganzen aber ist im dritten Jahrh.
n. Chr. die Rechtsgleichheit unter den Untertanen hergestellt. Die ständischen Abstufungen:
ordo senatorius, Ritter und Plebs, bedingen keine Rechtsungleichheit von irgend welcher
Bedeutung.
So gewiß nun die Konstitution Caracallas in der Konsequenz der allgemeinen
Entwicklung lag, so gewiß stellte die Maßregel, wie sie getroffen wurde, einen überaus
schweren und harten Eingriff in die bestehenden Rechtszustände dar i. Noch lebten im
römischen Reich, zumal in dessen griechisch redendem Teile Millionen von Peregrinen nach
ihren alteinheimischen Rechten. Nun wurde plötzlich das Prinzip der Rechtseinheit für
das ganze Reich aufgestellt; die neuen Bürger wurden mit dem römischen Recht, römischen
Rechtsinstituten und Geschäftsformen beglückt, denen sie innerlich fremd gegenüberstanden,
und dies, wie es scheint, ohne jede Anleitung, wie der UÜbergang in die neuen Rechts—
zustände sich vollziehen sollte.) Zwar schloß das Bürgerrecht eigentlich eine Rechtsverschieden⸗
heit nicht aus, und die frühere Kaiserzeit hat das örtliche Gewohnheitsrecht (mos regionis)
und das „Vulgarrecht“, das neben den amtlich anerkannten Rechltsinstituten neue Verkehrs⸗
ormen schuf, nie grundsätzlich unterdrückt (Iulian. D. 1, 8. 82 pr. Papinian. 22, 1. 1 pr.).
Indes verloren die Nationalrechte der einzelnen Völker ihren alten Boden. Die neuen
Bürger mußten (wohl oder übel) eine Ehre darin sehen, als Bürger der Stadt Rom,
der ommunis patria“*, nach deren Recht beurteilt zu werden, die Beamten ließen sich
jedenfalls nicht leicht mehr auf etwas anderes als die römischen Gesetze, Edikte und
juristischen Bücher ein, und die Kaiser machten vollends keine Unterschiebe mehr. (Die
Lage der griechischen Provinzialstädte muß unter diesen Umständen geraume Zeit hindurch
keineswegs beneidenswert gewesen sein, und man begreift, daß in der hellenistischen Zeit
des Reichs zwischen dem offiziell angeordneten Recht und der tatsächlichen Rechtsanwen⸗
dung eine breite Kluft sich auftat, daß vielfach das altererbte „Volksrecht“ sich ent—
gegen dem Reichsrecht seine tatsächliche Herrschaft zu wahren wußte und, als nun der
Schwerpunkt des Reichs sich mehr und mehr nach dem Osten verlegte, einen immer
stärkeren Einfluß auf die Reichsgesetzgebung selbst gewann. Nur um diesen Preis konnte
allmählich die wirkliche Rechtseinheit des Reiches angebahnt werden?. Unterstützend
wirkte) die Einführung des Christentums, durch welches in allen religiösen Beziehungen,
namentlich Ehe und Familienrecht, von selbst alle Verschiedenheiten aufgehoben wurden.
Alles dies machte, daß man im Laufe des vierten (und fünften) Jahrhunderts der Durch⸗
führung der Rechtseinheit durch alle Provinzen des Reiches (immer naͤher kam, ohne das
Ziel indes vollstündig zu erreichen).
Sofort mit der Begründung der Kaiserherrschaft machen sich die ersten Anfänge
der Bewegung bemerkbar, welche schließlich zur Teilung des Reiches führte. Rom blieb
freilich die Hauptstadt, obschon der Plan aufgetaucht zu sein scheint, den Schwerpunkt
nach Osten zu verlegen, und Italien stand außerhalb der Provinzialverwaltung. Die
Trennung in der Verwaltung zwischen dem lateinischen Westen und dem griechischen
Osten beginnt auf dem Gebiete des Heerwesenss. Die allgemeine Wehrpflicht war tat—
sächlich beseitigt; das in Grenzbesatzungen verteilte stehende Heer wird aus Freiwilligen
und Ausgehobenen gebildet. In den Legionen dürfen nur Bürger dienen. Aber man
nimmt auch freigeborene Provinzialen staͤdtischer Herkunft, denen das Bürgerrecht ver—
liehen wird. Das wesentliche ist, daß seit August die westlichen Grenzbesatzungen sich

ABgl. Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht in den östlichen Provinzen des röm. Kaiserreichs
(1891) S. 15M ff.)
2Den Nachweis der im Tert gegebenen Darstellung liefert das in der vorigen Note angeführte
Buch von Mitteis.)
s Mommsen, Hermes XIX 1-79. 210- 234.
        <pb n="121" />
        1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 119

ze 5ss st ⸗ i änzen. Seit Hadrian er—
aus dem Westen, die östlichen aus dem Osten des Reiches ergänzen.
halten die — —* Ersatz aus den kaiserlichen Provinzen, in denen ee ahen
Damit ist hier die abministrative Scheidung und der nationale egense ere ide
Reichshälften festgestellt. Sie finden ihren Abschluß in Diokletians — iee n
Gegensatz durch die Trennung der Verwaltungbei festgehaltener Reichseinheit zu über—
winden versuchte.

II. Reichsverfassung.

8 86. Kaiser und Senat. [Der Übergang der republikanischen Verfassung in
eine monarchische war durch wiederholte Erschütterungen der bestehenden Ordnung und
durch mißlungene Restaurationsverfuche seit langer Zeit vorbereitet. Casar unternahm,
auf Grund der lebenslänglichen Diktatur, die Königsherrschaft tatsächlich zu erneuern; er
brach mit den aristokratischen Überlieferungen vollständig und stützte sich auf Volk und
Heer. Augustus ist ihm darin nicht gefolgt. Er legte seine außerordeniliche Gewalt im
Jahre 727/27 nieder und stellte, wie die amtliche Wendung laulet, die Republik wieder
her. Rechtlich ist die Augusteische Verfassung eine Teilung der oberften Regierungsgewalt
wischen dem Princeps, als dem ersten lebenslänglichen Beamten des Volles, und dem
Senate unter der Leitung der Konsuln (Dyarchie). Aber die kaiserliche Gewalt ist rechtlich
und erklärlicherweise tatsächlich die hervorrageudere?.
Die beiden Grundlagen des kaiserlichen Imperiums sind die prokonsularische und
die tribunizische Gewalt (potestas); daneben wurden die Befugnisse des Princeps noch
durch besondere Gesetze erweitert. Seit Vefpafian erfolgt die Ubertragung dieser Macht:
befugnis durch die sogenannte lex (regia) de imperio, einen vom Volke genehmigten
Senatsschluß. Damit ist in der Theorie das Prinzip der Volkssouveränität gewahrt.
Noch unier Hadrian sprechen die Juristen das Dogma von der Volkssouveränität aus,
daß die Gesetze nur gelten, weil sie durch den Willen des Volkes angenommen seien; noch
unter Severus gründet Ulpian die Kraft der kaiserlichen Konstitutionen darauf, daß
das Volk sein Imperium auf den Kaiser übertragen habe?. [Der Kaiser hat den aus—
schließlichen Befehl über das Heer, die Ernennung der Offiziere und die Leitung der aus—
wartigen Angelegenheiten mit dem Rechte der Kriegserklärung, des Friedens und Bündnisshlusses.
 Dagegen wird die Verwaltung der Provinzen eteilt: es gibt kaiserliche und
enatorische; demgemäß zerfällt auch die Staatskasse, die wesentlich durch Abgaben der
Provinzen genährt wird, in das serarium, das unter senatorischer Verwaltung steht, und
den fiscus, d. h. die kaiserliche Privatkasse, in welche aber auch die Einkünfte aus den
Provinzen des Kaisers fließen; Senat und Kaiser sind gleichmäßig Berufungsinstanz in
Strafsachen, und beide haben nebeneinander das Muͤnzpraͤgerecht geubt: der Senat freilich
war sehr bald auf die Kupferprägung beschränkt.
Dem materiellen Übergewichte des Kaisers vermochte der im Senate vertretene alte
Amtsadel nicht genügenden Widerstand entgegenzusetzen. Nach den dyarchischen Versuchen
der Kaiser des ersten Hauses sind zunächst tatsächlich, dann rechtlich der Senat und das
Volk zugunsten der kaiserlichen Alleinherrschaft immer mehr in den Hintergrund geschoben,
und die republikanischen Formen sogar werden mehr und mehr beseitigt, schon von
Hadrian, dann vor allein von Septimius Severus.] Vollendet wird die Um—
gestaltung erst durch Diotletiun und'ßrstanitin

8 36. Die Bürgerschaft. Neben dem Kaiser und dem Senate tritt die Volls⸗
versammlung von vornherein zuͤruck, wenn auch die Volkssouveränität rechtlich anerkannt
wird. Die Blutgerichtsbarkeit ist dem Volke schon zur Zeit der Republük fast. vollständig
entzogen; jetzt gelten die quaestiones perpétuae als ordentliches Gericht in Strafsachen,

Rommsen, Röm. Staatsrecht II 7093—1171. .
2 Die Stelle . 1, 4. 1pr.) dhn wörtlich ĩInst. 1, 2. 6 wieder. Da hat sie Gaius 1,
verdrangt der sich aͤhnlich, aber richtiger mperium aceipiat statt omno suum imperium e
potestatem concesit) auͤX e ette rerpoliert.)
        <pb n="122" />
        120

II. Zivilrecht.

Kaiser und Senat als außerordentliche Gerichtsstünde. An sie geht auch die Provokation
aus der Provinz (Apostel Paulus). Das Gesetzgebungsrecht ist den Komilien nie aus⸗
drücklich genommen, aber tatsächlich bald verloren gegangen (8 89). Die Wahl der
Jahresbeamten haben sie unter Augustus noch gehabk; die Wahlversammlungen waren
nicht eigentlich mehr gefährlich, konnten aber, wie Augustus erfahren mußte, unbequem
werden. Von Tiberius heißt es gleich im Beginne seiner Regierung: tum primum e
zampo comitia ad patros translata sunt (Tacit. ann. I, 15), d. h. die Wahl der Jahresbeamten
 wird vom Volke auf den Senat übertragen. Das geschah auf letztwillige An⸗
ordnung des Augustus (Velleins 2, 124) und vollendet das dyarchische System: der
Senat als Mitherrscher wählt sich seine Beamten wie der Kaiser seine Gehilfen. Der
Kaiser hat durch seine Empfehlungsbefugnis (commendatio) rechtlichen Einfluß auf die
Wahl; nur bezüglich der Konsuͤln beschränkten sich die ersten Kaiser anscheinend auf tat⸗
sächliche Einwirkung.

s 37. Die Beamten. Die altstädtischen Beamten: Konsuln, Prätoren, Tribunen,
Adilen und Quästoren, wurden nach wie vor gewählt; Konsuln und Prätoren gehen nach
verwaltetem Amte als Prokonsuln in die Senatsprovinzen. Die Magistrate haben de—
Idee nach ihre alte Stellung; nur geht ihnen überall der Princeps vor, und sie sind zu
rein bürgerlichen Beamten geworden; selbst die Statthalter haben keine militärische Eigen—
schaft mehr; denn in den Senatsprovinzen stehen (außer in Afrika) keine Truppen. Die
Tribunen sind durch des Kaisers tribunizische Gewalt lahmgelegt; die Adilen geben ihre
oderschiedenen polizeilichen Obliegenheiten sehr bald an kaiserliche Diener ab; die Quästoren
verlieren die Verwaltung des Arars, sind also nur noch in der Provinz und als Ge—
hilfen des Kaisers als Prokonsuls tätig. Die Konsuln haben als Leiter des Senats und
wegen der Jahresbenennung immer noch hohes Ansehen. Es werden ihnen richterliche
Verwaltungsgeschäfte vom Kaiser zugewiesen i(8 48). Sie behalten das Amt regelmäßig
nicht über ein halbes Jahr (suftctüo). Die? Prätoren haben außer der Zivilgerichts
barkeit und dem Vorsitze im Zentumpiralgerichtshofe und in den quaestiones auch noch
„außerordentliche“ Gerichtsgeschäfte (F 48) und reine Verwaltungssachen (Arar) über?
tragen erhalten.
Neben und vor diesen republikanischen Magistraten steht der Kaiser mit lebensläng—
licher außerordentlicher Amtsgewalt. Darin liegt, daß er persönlich sein Amt führen
muß. Aber das war bei der Verwaltung der Provinzen von vornherein unausführbar.
Dorthin gehen als Vertreter legati (Augusti) pro praetore, also Männer senatorischen
Standes. Im übrigen nimmt der Kaiser zur Unterstützung bei halbstaatlichen und
Staatsgeschäften die Vertrauenspersonen seines Hofhaltes, namentlich Freigelassene. So
auch (wie unter Claudius) für die Finanzen (procurator a rationibus), fur Bittschriften
(a libellis), als Sekretäre (ab epistulis). Die wichtigsten Stellen der kaiserlichen Staats—
verwaltung werden gleich anfangs mit Rittern besetzt: der praefectus praetorio, der An—
führer der Garde, der später zum vVizekaiser“ wurde; der praefectus vigilum, der die
kaiserliche Feuerwehr in Rom befehugte; der ꝓraefectus annonae, der für die Getreide
zufuhr zu sorgen hatte; die beiden lehßteren verdrängten die unfähigen Adilen aus wichtigen
Teilen ihres Amtes. Später — etwa seit Hadrian — wurvden auch die anderen „Pro—
kuratoren“ aus dem Ritterstande genommen. Eine ganz eigene Stellung hat seit Tiberius
der praefectus urbi, der Polizeimeister von Rom und den umliegenden Landschaften
(regiones suburbicariae): er ist stets Senator des höchsten Ranges und Zivilbeamter,
obwohl er eohortes urbanae befehligt. Alle diese kaiserlichen Diener werden allein
vom Kaiser berufen, sie sind beliebig absetzbar, und ihr Mandat erlischt mit des Kaisers
Tode; alle beziehen Gehalt, und gerade mit Rücksicht darauf bildet sich eine Rang—
ordnung: non sunt magistratus, sagt Pomponius, be celα ναν utilitatis ceausa
donstituti sunt.

8.38. Kaiserliche Verwaltung. Die Schwäche der Senatsregierung lag auf
dem Gebiete der inneren Verwaltung, namentlich im Finanz- und Steuerwesen und in
        <pb n="123" />
        1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 121

den Provinzialverhältnissen. Der Grund war ein doppelter. Das Senatsregiment konnte
wegen des Mangels an genügenden und geeigneten Beamten sich nicht um die technischen
Einzelheiten kümmern; man wurde zu einem weitreichenden Systeme von Verpachtungen
und Verdingungen gebrängt. Damit wirtschaftete man weit kostspieliger, und der Druck
der nur auf den Erwerb bedachten Publikanengenossenschaften lastete schwer auf den Pro—
vinzen. Dann aber bleibt die Fürsorge für den Nichtbürger und Provinzialen gänzlich
außerhalb des Gesichtskreises des Senats. Für die wirtschaftliche Wohlfahrt der Bürger
hat die republikanische Gesetzgebung manches getan oder zu tun versucht (8 25); die
Bundesgenossen sind souveraͤn und müssen für sich selbst einstehen; die Provinzen sind
braedia populi Romani. Die Stärke der Kaiserregierung, wie jeber Monarchie, ist gerade
die innere Verwaltung. Sie übernahm Rom in voller Auflösung, das nunmehrige
Bürgerland Italien zerrüttet, die Provinzen verarmt und ausgesogen. Zunächst wird
schon von August und Tiberius in der Hauptstadt gesorgt: für Ruhe und Ordnung (durch
die Freilassungsgesetze und den praefectus urbi), fur Zufuhr billigen Getreides (durch den
praefectus annonas und die Largitionen), für Feuerlöschwesen und nächtliche Sicherheit
der Straßen (durch den praefeotus vigilum). In Italien (und in den Provinzen) werden
die verrotteten städtischen Finanzen seit Nerva und Trajan geregelt: durch Einsetzung von
curatores rerum publicarum (logistae), welche die Aufficht uͤber die Vermögensverwaltung
und namentlich das Bauwesen fuͤhren. Damit gleichzeitig ist Trajans große Alimenten—
stiftung, die einen völlig neuen Gedanken für Italien umfassend verwirklicht. Es wurden
vom Kaiser ausgeworfene Kapitalien an Grundbesitzer ausgetan und auf die Grundstücke
ine ewige Rente zugunsten der Städte gelegt; die jährlichen Zahlungen werden an
Kinder dürftiger Eltern verteilt. Der Zins ist so niedrig bemessen, daß auch die Grund
besitzer einen Vorteil haben. Die Aufficht führen seit Hadrian praetféeti alimentorum,
die Einzelgeschäfte wahrscheinlich die Gemeindebeamten .. Von Privaten werden diese
Stiftungen nachgeahmt (Plin. ep. 7, 18). In den Provinzen hört die Steuerverpachtung
auf, die der Zolle wird anscheinend eingeschränkt; die Gefälle werden von kaiserlichen
und Senatsbeamten erhoben. Die Kehrseite dieser unzweifelhaften Verbesserungen ist das
starke Anwachsen des besoldeten Beamtentums; die Ausgaben des Staates wurden dadurch
beträchtlich vermehrt und allmählich wieder eine Last.

III. Gesetgebung und Ediltt.

839. Lex und senatus consultum. Im Beginne der Kaiserzeit haben die
Komitien ihr republikanisches Gesetzgebungsrecht weitergeübt. Augustus selbst hat, wohl
kraft seiner tribunizischen Gewalt, Gesete beim Volke beantragt: die leges ĩulias de
maritandis ordinibus (736/18), iudicicrum publicorum und privatorum (783717 7), de
adulteriis, de ambitn, auch wohl de vi publica und privata. Unter seiner Regierung
wie unter der des Tiberius sind Gesetze von den Konsuln mit dem Volke vereinbart: so
die leges Aelia Sentia (4 Pp. O.) Papia Poppaea (O p. O.), Futia Caninia (7), Iunia
Norbana (187)2, Iunia Pétronia (10: D. 40, 1, 24), Visellia (24), Iunia Vellaea
277); vereinzelt sind von Claudius (lex Claudia de tutela mulierum und über Dar—
lehen an Haussöhne) und von Nerva noch die Komitien befragt (D. 47, 21. 3, .
Indessen kam die Gesetzgebung durch die Vollsgemeinde bilmählich ab; sie zieht sich
oom Volke in den Sengat zurück. Möglich ist es, daß man sich diesen Übergang durch
die Annahme vermittelte, die altübliche Vorbereitung und Empfehlung des Senats genüge,
er drücke den Volkswillen aus, der formellen Zustimmung bedürfe es nicht mehr Iso
Inst. 1, 2. 81) der Voltsbesoluß Huln jedenfalls nicht etwa fingiert, sondern einfach

— —

Bekannt ist diese Einri tun tlich d iften, namentlich die tabula Veéleéias
und die tab. e int —— i 3 ———— indes keine Auskunft über das
mit den Srundbesihern abgeschiesend Rechtsgeschaͤft; daher ist, das Rechtsverhältnis bestritten.
Schneider und Hölder, Zeinshr ., A i f. x
        <pb n="124" />
        122

II. Zivilrecht.

weggelassen. Das Senatuskonsult wird danach von sder zweiten Hälfte der Re—
gierung des] Tiberius an bis zu den Severen die feste Form der Gesetzgebung. Eigen—
tümlich dabei ist, daß die alte Form, daß der Senat nicht befiehlt, sondern nur meint,
rät und empfiehlt (censet, videtur, placet), stets festgehalten wurde.
Der Gedanke ist dem Verhältnisse zwischen Senat und Beamten in dieser Zeit ent—
sprechend: dem Konsul oder Prätor wird eine Anweisung erteilt, der er nachzukommen
hat. Das kann unmittelbar und abstrakt geschehen: uduras non esse exigendas (Se.
Iuvent.); permittendum nundinas habere; quae iudicata sunt rata mancant. Aber
es kann dem Beamten auch überlassen bleiben, wie er das vom Senate vorgezeichnete Ziel
erreichen will; dann bedarf es regelmäßig noch einer Ausführungsverorxdnung (&amp;amp; 40). In
beiden Fällen pflegt der Senat gewissermaßen als Anleitung für die Beamten seinen Ve—
schluß zu begründen. Die Senatsschlüsse werden jetzt in der juristischen Sprache ähnlich
wie die Gesetze nach dem Namen oder Zunamen des Antragstellers genannt; nur das
de. Macedonianum macht eine Ausnahme. Auch der Kaiser kann auf Grund seines ius
referendi ad senatum Anträge stellen. Er begründet dann wie jeder andere Beamte seinen
Vorschlag mit einem Vortrage (oratio principis). Häufig stellt er den Antrag schriftlich
und läßt ihn durch einen Vertreter (einen Quäftor) verlefen. Begreiflich wird der An—
rag regelmäßig zum Beschlusse erhoben (Se. auctoro principe factum). Formell geschieht
das anscheinend in der Weise, daß die oratio in den Senatsschluß aufgenommen wird.
So ist es erklärlich, daß die Juristen die oratio, die ja für die Auslegung Gesichtspunkte
enthielt (D. 5,8. 22; e. Tanta 8 18), häufig statt des Senatsschlusses anführen. Ferner
aber mußte die oratio je nach dem Charakter des Kaisers einen höflichen oder befehlenden
Ton annehmen (Severus D. 27, 9. 1, 1). Daß die Kaiser seit Hadrian die ausschließende
Befugnis zu Anträgen im Senate hätten, wird sich nicht behaupten lassen; sie haben das
ius quintae relationis, d. h. sie dürfen bis zu fünf Anträgen einbringen; aboer auch
andere brachten welche ein (V. Marci 10; V. Pertinaeis 9).
Dem Inhalte nach beschränkte sich die Gesetzgebung diefer Zeit durch leges, senatusonsulta,
 orationes auf wenige Gebiete des Privatrechtes. Der Schwerpunkt der Rechts⸗
bildung lag eben in der Wissenschaft und Praxis. Jene Gebiete sind zunächst die, welche
Augustus bei seiner Überführung der Republik in die Monarchie neu geordnet hatte,
nämlich Strafrecht und Straf- und Zivilprozeß; das Recht der Freilassungen und der
Freigelassenen (dadurch sollte der Vermehrung des schwer zu bändigenden freien Prole—
tariats in Rom entgegengetreten werden); und namentlich das Eherecht, bei dem Augustus
in der großen lex Papia Poppaea der eingerissenen Sittenz, Ehe⸗ und Kinderlosigkeit
einen Damm entgegenzusetzen versuchte. Außerdem sind über Intestaterbrecht und Ver—
mächtnisse mehrere wichtige Senatskonsulte gegeben: Se. Tertidlianum (unter Hadrian)
und Orfitianum (178), die ein Erbrecht zwischen Mutter und Kindern einführen; Se. Trobellianum
 und Pegasianum über Universalfideikommisse. Sonst aber finden sich nur
mehr vereinzelte Bestimmungen, wie z. B. das Se. Vellaeanum über die Bürgschaften
der Weiber, das Macedonianum über die Darlehen der Haussöhne, die oratio Severi
über die Veräußerung der Mündelgüter u. a.
Auf uns gekommen sind alle diese Gesetze fast nur durch Zitate und Relationen
in den Pandekten und anderen Schriften, nur weniges auf den alten Erztafeln 2. Dahin
gehört namentlich ein Stück der Jex de imperio für den Kaifer Vespasian, das schon
im 14. Jahrhundert gefunden wurde?.

8 40. Das Edikt. Die Gerichtsbarkeit der Prätoren in Zivilsachen bestand in
der alten Weise fort und im Zusammenhange damit auch das Recht, zu edizieren. (Die
Annahme, es) hätte der Prätor seit dem Beginne der Kaiserzeit sich begnügt, das alte
Edikt beim Amtsantritte zu veröffentlichen, ohne neue Zusätze zu machen oder Anderungen

Wo 1 Fipe Zusammenstellung der Senatuskonsulte, deren Wortlaut wir haben, s. Bruns, Fontes I
—A—
Bruns, Fontes Lp. 192.
        <pb n="125" />
        1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 123

vorzunehmen, (ist schwerlich begründet.) Sicher ist ihm die Befugnis dazu nicht durch einen
Rechtssatz entzogen. Aber (in der Hauptsache) stand „das Edikt“ bereits am Ende der
Republik als etwas inhaltlich Abgeschlossenes neben dem Zivilrechte; das beweisen die
Kommentare des Servius und Labeo. Dann wurde durch die neue Verfassung die unab—
zängige Stellung des Prätors beeinträchtigt. Insbesondere war der Senat rechtlich den
Beamten übergeordnet und mit selbständiger Initiative ausgestattet. (Häufig waren es)
Anregungen des Senats, die den Prätor zum Eingreifen veranlaßten. Die Senatssonsulte
 stellen öfters nur einen rechtlichen Grundsatz auf und überlassen es dem Prätor,
hn durch Anordnungen und Edikte nach seinem freien Ermessen praktisch zu verwirklichen.
So erzählt Plinius (ep. 6, 9. 4; 14), der Senat habe durch einen Beschluß auf die
ortdauernde Geltung des Cincischen Gesetzes hingewiesen, und die Prätoren hätten diesem
Beschlusse durch Einschaltung einer Klausel (breve edictum) sofort Folge gegeben. So
verfuhr der Senat namentlich beim Se. Vellaganum. Hier werden die Prätoren geradezu
aufgefordert, darauf zu sehen, „ut 6a in re senatus voluntas servetur“, d. h. sie sollen
mit ihren Mitteln dahin wirken, daß die Interzession der Frauen überall da ungültig sei,
vo eine Verpflichtung der Frauen mit den Absichten des Senates unvereinbar sein würde.
Und sie ergänzen die Anweisung durch Aufstellung besonderer Klagen (der restitutoris
und institutoria). — Daß solche Anregungen auch vom Kaiser ausgehen konnten, ist
zweifellos; aber bis jetzt ist kein Ediktssatz nachgewiesen, der auf solche Einwirkung zurück—
ginge (D. 48, 4. 2, 32). Diener des Kaisers im Rechtssinne sind die Prätoren niemals
geworden, mochten sie sich auch seinem Willen tatsächlich nicht widersetzen. Die kaiserliche
Gerichtsbarkeit ging neben der prätorischen her (F48), hatte es nicht auf deren Ver—
Rängung, sondern nur auf ihre Ergänzung abgesehen. Ob auch nur eine Berufung
vom Geschworenenspruch an den Kaiser zulässig war, ist zweifelhaft. So blieb das
Formularverfahren vor dem Stadtprätor unberührt, wie aus den darauf bezüglichen Er—
örterungen der klassischen Juristen klar hervorgeht, und die prätorische Rechtsbildung
konnte fich noch geraume Zeit hindurch lebendig erhalten.) Rechtsinstitute wie die bonorum
bossessio unde liberi und contra tabulas, die Pfandklage u. a. m. scheinen erst in der
Kaiserzeit begründet worden zu sein. Auf die Dauer freilich war das freie ius edicendi
mit der Allgewalt des Kaisers nicht vereinbar, und die Hauptaufgabe des Prätors, die
freieren Rechtselemente neben dem Zivilrechte zur Geltung zu bringen, war ja auch gelöst.
So war die Möglichkeit eines formalen Abschlusses des Ediktes gegeben. Vollzogen
wurde er durch Hadrian (e. Tanta 8 18). Dieser ließ durch Salvius Julianus,
einen der bedeutendsten aller römischen Juristen, eine Revision, Sichtung und Ordnung
der gesamten bisher aufgesammelten Edikte vornehmen. Die Arbeit fällt wohl vor das
Jahr 128. Zunächst wurden die beiden städtischen Edikte und das der Adilen festgestellt.
Ob sie in eins zusammengefaßt wurden, ist zweifelhaft. Die Kommentare der Juristen
aber behandelten sie gemeinsam. Hierdurch ift auch das Provinzialedikt im wesentlichen
festgelegt; denn es ist ja, von den provinziellen Besonderheiten abgesehen, ohnehin nur
eine Wiederholung des städtischen!. Das édictum perpetuum wird nicht als Reichsgesetz
oerkündigt, sondern es wird nur auf Antrag des Kaisers durch einen Senatsschluß für
unabänderlich erklärt; Zusätze und Ergänzungen zu machen behielt sich der Kaiser in seiner
oratio selbst vor. Daher stellten die Praͤtoren nach wie vor das Edikt in Rom und den
Provinzen auf, aber in der endgültigen Julianischen Bearbeitung. So bleibt der Unter—
schied zwischen ius civile und bonorzrium auch fur spätere Zeit bestehen.
Die Julianische Ediktsredaktion? ist es, die allen spüteren Arbeiten und Kommentaren
der Römer über das prätorische Recht zu Grunde liegt, und aus der auch unsere Kunde
davon fast allein stammt. Nur wenig vorjulianische Spuren haben sich bei nichtjuristischen

„. a? Die Behauptung v. Velsens (Ztschr. f. RG. XXXIV G. 78 ff.), daß es ein Provinzial⸗
edikt überhaupt michl' gegeben habe, frügt hegnicht anf vunich durchschlagende Beweise.)
2Rudorff, Die Julianische Ediktsredaktion, in der Zeitschrift für Rechtsgesch. III 1.
Lenel, veitrage zur Kuͤnde bes Peatorishen te g; deithahr J. Rechlsgefchichte XV 14838.
XVI IVu. Ix XVII virn 74
        <pb n="126" />
        124

II. Zivilrecht.

Schriftstellern erhalten. Doch scheint Ju lian danach keine sehr bedeutenden Anderungen
des Textes und der Anordnung vorgenommen zu haben. Das Julianische Edikt ist uns
nicht erhalten; aber mit Hilfe der dazu erwachsenen Literatur, namentlich der großen
Kommentare von Gajus (ad ed. provinciale), von Ulpian und Paulus ist nicht bloß
ein vollständiger Überblick zu gewinnen, sondern es läßt sich sogar teilweise der Wortlaut
der Ediktssätze und der Formeln wiederherstellen. Versuche von Rekonstruktionen sind
in älterer und neuerer Zeit mehrfach gemacht worden i.Ein ausgebildetes System darf
man dabei nicht erwarten; praktische Gesichtspunkte und geschichtliche Zufälligkeiten sind
hei der allmählichen Feststellung wirksam gewesen. Das Coit zerfällt nur in Titel mit
Überschriften (e iudiciis, de rebus ereditis), nicht in größere Abschnitte. Dennoch
lassen sich umfassendere Massen unterscheiden. Der Prätor ediziert über sein officium,
die Prozeßleitung; darum folgt er dem Gange des Prozesses. Den Anfang bilden die
Satzungen, durch welche das Verfahren (in zure) bis zur Niedersetzung des Gerichtes
geregelt und gesichert werden soll. Am Schlusse stehen die Regeln der Zwangsvollstreckung
missio in possessionem u. actio iudicati). Sie leiten zu einem Anhange über: inter?
dieta, exceptiones und stipulationes praetorias, ohne Zusammenhaͤng unter sich; sie
waren im Hauptteile des Edikts ihrer abweichenden Form wegen nicht gut unterzubringen.
Dieses Mittelstück gibt die Aktionen und sonstigen prätorischen Rechtsmittel. Ällem An—
scheine nach sind fsie so geschieden, daß voran die indicie legitima standen, zu deren
Formulierung der Prätor durch die leges indiciariae angewiesen war; dann folgten die
auf dem Imperium ruhenden Rechtsmittel: im zweiten Teile also sowohl bonorum
possssessio wie iudicia recuperatoria.

IV. Kaiserliche Gesetzgebung.

z A1. Gesetzgebende Gewalt des Kaisers. Neben den absterbenden
republikanischen Formen der Gesetzgebung erwächst allmählich eine selbständige Gesetz—
gebung der Kaiser. Ein eigentliches Gesetzgebungsrecht steht dem Kaiser zwar nur in
sehr engen Grenzen zu. Allgemein verbindliche Gesetze kann er nicht geben. Selbft das
Recht, von dem Gesetze im Kinzelfalle zu enthinden, verbleibt im ersten Jahrhunderte
der Kaiserherrschaft, wie zu republikanischer Zeit, dem Senate. Später übt es indes der
Kaiser: er verleiht z. B. das ius trium liberorum, d. h. er entbindet von den erbrechtlichen
und sonstigen Beschränkungen, welche die lex Papia Poppaea für die Kinderlosen ein⸗
geführt, hatte. Wahrscheinlich beruhi diese Verdrängung des Senates einfach auf kaiser⸗
lichem Übergriffe. Dagegen hat der Princeps von vornherein die Befugnis, einzelnen
Personen die Zivität zu verleihen, eine Stadt zur Bürger⸗ oder Latinergemeinde zu
erheben und füͤr sie ein Stadtrecht (lex coloniae) zu erlassen. So haben wir zwei
Tafeln des (gleichlautenden 7) Stadtrechts der latinischen Gemeinden von Malaca und
Salpensa in Spanien, das ihnen Domitian (um 82) gab, nachdem allen spanischen
Städten von Vespasian die Latinität verliehen war? Man darf hierher auch rechnen
die lex metalli Vipascensis (wahrscheinlich aus dem 1. Jahrh.), von der eine Tafel im
südlichen Portugal gefunden worden ist; es ist nicht bloß din⸗ Bergwerksordnung, sondern
eine Gemeindeordnung für den ganzen Bezirk von Vipascas. Da sind eigentlich gesetz⸗
geberische Akte, welche nach republikanischer Verfassung von den Komitien ausgehen
mußten. Dem Kaiser ist also (wahrscheinlich durch ein besonderes Gesetz) das Recht ein—
geräumt, solche Akte statt des Volkes vorzunehmen. Die Erlasse sind leges datas. Etwas

Rudorkftf, Edieti perpetui quae reliqua sunt. 1869. Auf breiterer Grundlage: Lenel,
Edietum perpetuum. 1888. Neu bearbeitet in französischer Übersetzung unter dem Tilel: Escat
de reconstitution de l'écdit perpétuel 180I Eine Zusammenstellung der erhaltenen Edikte gibt
Lenel, bei Bruns, Fontes J p. 202 -230.
Bruns, Fontes Lp. 142 89.
s Bruns, Fontes IL'p. 266.
        <pb n="127" />
        1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 125

anderer Art sind dagegen die sogenannten tabulae honestae missionis (privilegia veteraaorum).
 Durch sie wird ausgedienten Soldaten bei ihrer Entlassung die Zivität und,
wenn sie schon Bürger sind, das conubium mit ihren peregrinischen Ehefrauen gewährt.
Es ist eine große Anzahl solcher in Diptychenform (8 559 auf Erztafeln geschriebener
Urkunden erhalten?; sie sind Abschriften der kaiserlichen Erlasse, die auf dem Kapitole an⸗
geheftet waren; durch sie wird regelmäßig einer größeren Anzahl ausgedienter Soldaten
das Privileg verliehen. Das geschieht auf Grund der dem Imperator als solchem zu—
stehenden feldherrlichen Befugnis.

8 442. Form der kaiserlichen Erlasse?. Viel umfassender und eingreifender
ist die gesetzgeberische Tätigkeit der Kaiser durch Verordnungen. Ihre Form ist sehr ver—
schieden. 1. Der Kaiser kann als höchster Siaatsbeamter Edikte erlassen; sie werden
wie die republikanischen öffentlich ausgestellt und binden natürlich auch die anderen Be—
amten. Sie enthalten bald allgemeine Anordnungen, bald regeln sie spezielle Verhältnisse,
. B. die Benutzung einer bestimmten Wasserlestung. Der Kaiser kann 2. allen seinen
Dienern Anweisung fuür die Fuͤhrung ihres Amtes erteilen; denn sie stehen zu ihm wie
Beauftragte; er hat als allgemeiner Prokonsul diese Befugnis gegenüber allen Statthaltern,
auch den senatorischen. Diese Mandate werden wie das Edikt ständig (‚eaput ex
nmandatis* wird mehrfach angeführt: D. 29, 1. 1 pr.; 48, 8. 6, 1), waren aber nicht
tür alle Provinzen gleich (D. 28, 2. 65 pr.). Auch Private können sich darauf be—
rufen. 8. In streitigen Sachen entscheidet der Kaiser regelmäßig mit seinem consilium
deereta). Das gilt für Verwaltungssachen so gut wie für die privaten Rechtshändel, die
in ihn gelangen (D. 1, 22. 2). Endlich 4. erteilt der Kaiser Antwort (réscriptum)
auf Anfragen von Beamten (relatio, consultatio) oder von Privaten (preces) durch be—
sonderes Schreiben (epistula) oder Randverfügüngen (subscriptio, adnotatio ?). Der
Ausgangspunkt dieses Reskriptenwesens war wohl, daß Beamte und Private, namentlich
in der Provinz, sich an den Kaiser um Auskunft wendeten, wie man sich sonst ein Gut—
achten von einem Juristen erbat. Daher betrifft die Anfrage immer nur den Rechtspunkt.
Die Partei richtet sie vor dem Beginne des Prozesses an den Kaiser. Dieser entscheidet
also auf einseitigen Vortrag des Tatbestandes, daher unter der ausdrücklichen oder still—
chweigenden Bedingung: gi preces veritate nituntur (O. 1, 28. 7). Diese Voraus—
setzung hat der Richter zu pruͤfen. Die Untersuchung der Sache gehört vor den ordent—
ichen Richter. Dieser ist an die Rechtsauffassung des Kaisers in ähnlicher Weise ge—
bunden wie an das Juristengutachten (45 47). Dies Verfahren wird seit Hadrian immer
gn⸗ der Kaiser ist ja seit Feststellung des Ediktes die viva vox iuris civilis ge—
worden.

8 48. Kaiserliche Gerichtsbarkeit. Der Umfang und die Art des Ein—
lusses der kaiserlichen Verordnungen auf die Rechtsentwicklung läßt sich nur im Zu—
ammenhange mit der kaiserlichen Richterstellung beftimmen. Quästionen- und Formular⸗
ꝛerfahren blieben vorläufig als das ordentliche Verfahren bestehen. Aber 1. neben die
Quästionen traten als außerordentliche Gerichtsstände in Strafsachen Senat und Kaiser.
Zwischen ihnen entschied im allgemeinen wohl der Vorgriff (praeventio). Die Form des
Verfahrens vor dem Kaiser und den Konsuln und ihren Konsilien ist die cognitio, d. h.
ꝛas Obrigkeitliche Vorgehen von Amts wegen, wenn es auch mehr und mehr an den
Quästionenprozeß angeglichen wird. Der Kaiser überträgt seine Strafgewalt an seine Ge—
ilfen, namentlich die Legaten in den Provinzen und den praefectus urbi, zum Teil
auch auf andere Präfekten und Prokuratoren. So tritt der Stadtpräfekt neben die
Quãstionen; unter Teilnahme des Volkes, das der schnellen und wirklsamen Straffjustiz

.; 495 84. Bruns,
Cα Exhen. epigt. V 4ASß 24 IV 18i 4 ler der Llassichen
. 323 ⸗
— eeeien zur Theorie der Rechtsquellen im Zeitalter
Juristen I8864
        <pb n="128" />
        126

II. Zivilrecht.

nachgeht, werden sie beiseitegeschoben und endlich verdrängt. Zugleich finden die Prä—
fekten es angemessen, Vergehen, die bis dahin überhaupt nicht strafbar waren, wie Dieb—
stahl, Betrug u. dergl., nach Kognition zu ahnden (Stellionat, Abigeat u. s. w.):
sogenannte erimina extraordinaria. Auf diesem Gebiete ist der Kaiser überall höchfte
Instanz; seine Weisungen also sind unbedingt maßgebend. Für die Zivilsachen nist
2. Grundsatz, daß der Kaiser jede noch beim Prätor anhängige Sache an sich ziehen und
selbst darüber entscheiden darf. Das geschieht mittels Dekrets nach gehöriger eognitio.
Daß der Kaiser Geschworene bestellt hätte, ist wenig wahrscheinlich, ein Beispiel jedenfalls
nicht überliefert. Von dieser bedeutenden Befugnis haben die Kaiser, soviel wir wissen,
nur sparsamen Gebrauch gemacht (D. 5, 2. 28; 28, 8. 98); vielleicht nur da, wo das
imperium mixtum (D. 2, 1. 8) des Prätors in Frage kam (Restitution, Mission,
bonorum possessio). In ganz ähnlicher Weise greifen die kaiserlichen Diener mit
polizeilicher Hilfe ein, wenn der prätorische Rechtsschütz versagt. So werden die Sachen
an sie gebracht, die mit der öffentlichen Sicherheit und dem Kornhandel zusammenhängen
D. 1, 12, ), 3. B. Mietsstreitigkeiten an den praefectus vigilum (D. 19, 2. 56;
20, 2. 9), Schiffsdarlehen an den praefectus annonae (D. 14, 58. 8;3 14, 11, 18)
Straßenverbauungen an den curator viae (Paul. sent. 8, 6. 2). Viel wichtiger ist eine
andere Art des kaiserlichen Eingreifens in die Rechtspflege. Manche neu aufkommenden
Ansprüche bedürfen der Klage und neue Verhältnisse der rechtlichen Regelung, während
man sie bisher der Sitte überlassen hatte. In republikanischer Zeit griff hier der Prätor
ein, und auch in der Kaiserzeit hat ja seine produktive Taͤtigkeit nicht sofort aufgehört
(8,40). Aber neben ihm macht sich jetzt die Macht des Kaisers geltend. Dieser hilft
auf Grund seiner höchsten Vertrauensstellung und sorgt für die Verwirklichung solcher
schutzwürdiger Ansprüche. Regelmäßig handelt er indes nicht selbst. Er überweist die
Fälle vielmehr an Konsuln und Prätoren zur weiteren Veranlassung, d. h. zur Unter—
suchung, Entscheidung und Vollstreckung. Diese Staatsbeamten sind seine Delegaten;
daher ist das Kognitionsverfahren durchgängig üblich, also ohne Geschworene und Formel;
denn es ist kein Gerichtsverfahren. Allmählich aber erfolgi ein geregelter Ausbau nach
dem Vorbilde des ordentlichen Prozesses. Hierher gehören: Fideikommisse (Konsuln und
praetor fideicommissarius), gesetzliche Alimenten- und Dotalansprüche (Konsuln), An—
sprüche auf Freilassung und Emanzipation (praetor de liberalibus causis), Honorar—
und Salarforderungen (praetor urbanusꝰ). Andere Sachen werden als dem öffentlichen
Rechte angehörig überhaupt nicht im Zivilprozesse verhandelt, wie AÄrarial- und Fiskal—
forderungen und ⸗schulden (praetor aerarii, praetor siscalis) und Pollizitationen (Konsuln).
In allen diesen Fällen war der Kaiser oberste Instanz; seine Entscheidungen und Ver—
fügungen an den Unterrichter mußten also bindend sein.

844. Auf diesem Gebiete des sogenannten ius extraordinarium? ist der Ein—
fluß der Kaiser auf die Rechtsbildung ein sehr bedeutender, wenn nicht aus⸗
schließender. Die Dekrete und Reskripte sollen freilich zunächst nur Anwendung des be—
stehenden Rechtes auf die einzelnen Fälle enthalten. Aber hier war ja eine Ordnung
überhaupt erst durch die Praxis zu schaffen. Und dabei versteht es sich, daß die Kaiser
in freierer Weise verfahren und Rücksichten der Billigkeit und Zweckmäßigkeit in größerem
Maße einfließen lassen konnten, als dies dem gewöhnlichen Richter möglich gewesen wäre.
Doch muß man anerkennen, daß sie es mit einem so echt juristischen Takie und Sinne
getan haben, daß diese ganze Rechtsbildung mit zu den glänzendsten Seiten des römischen
Rechtslebens gehört. [Der Grund dafür Kiegt darin, daß die Kaiser sich der Fachjuristen
als Berater bedienten und sie in ihr consilium zogen. Diese Behörde, aus Senatoren
und Rittern gebildet, für die Zwecke der Rechtsprechung und Rechtweisung bestimmt,
wird seit Hadrian fest organisiert. Von ihm ist namentlich sicher überliefert, daß e

Pernice, Volksrechtl. und amtsrechtl. Verfahren, in der Festgabe für Beseler S. 51.
— —3 sak, Kritische Studien JI. Kuntze, Die Obligation und das ius éextraordinarium
        <pb n="129" />
        1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 127

Juristen in seinem consilium hatte. Und mit ihm beginnt nach der Kodifikation des
Ediktes die unmittelbare Einwirkung der Kaisererlasse auf die Rechtsbildung, und zwar
außerhalb des sog. ius extraordinarium. Schwierig ist es auch zu bestimmen, inwieweit dieser
taiserliche Einfluß durch Dekrete und Refkripte auch auf den ordentlichen Prozeß mit
Geschworenen übergriff. Gegen die Verfügung der Prätors durfte sicherlich an den
Kaiser, wie füher an die Tribunen, Berufung eingelegt werden?. Er mag dann all—
mählich nicht bloß vernichtet und zurückverwiesen, sondern selbst entschieden haben. Das
machte sich dann auch im Formularverfahren geltend. Dagegen war der Geschworenen—
spruch jedenfalls unabänderlich. In den kaiserlichen Provinzen aber wird wohl überhaupt
nicht mit Geschworenen verhandelt; in den senatorischen gerät das Institut der Schwur—
gerichte mehr und mehr in Verfall: der iudex privatus wird zum Unterrichter (index
datus, pedaneus: D. 2, 8. 9). Damit dehnt sich das Gebiet der kaiserlichen Gerichts—
barkeit immer weiter aus. Zweifelhaft ist es, ob die Kaiser auch auf Parteianfragen
im Formularverfahren Reskripte erließen. Die Einholung eines kaiserlichen Gutachtens
wäre an sich nicht ausgeschlossen. Aber in dem eigentlichen Reskriptsverfahren vertritt
der kaiserliche Bescheid so vollständig die Formel, daß für beide kein Platz ist. Sicher
aber haben die Prätoren ihnen bekannte Reskripte analog verwertet (Inst. 4, 6. 30).
— Nach allem dem erweckt es eine unrichtige Vorstellung, wenn man die richiende und
gutachtende Tätigkeit der Kaiser als Kabinettsjustiz bezeichnet.) Jedenfalls ist sie im
ganzen nicht gemißbraucht worden. Die Reskripte treten nach dem Untergange der großen
Jurisprudenz gewissermaßen an die Stelle der responsa der Juristen. Wie die Gesetz⸗
gebung, so konzentrierte sich auch der Rechtsgeist vom Volke durch die Juristen zuleßt
im Kaiser. Die Zahl der Reskripte ging weit in die Tausende; von Diokletian ällein
lennen wir gegen 1800. Auf uns gekommen sind sie hauptsächlich durch die späteren
Sammlungen 8.

8 45. Rechtskraft. Alle Erlasse der Kaiser wurden mit dem allgemeinen Worte
constitutio bezeichnet. [Die mandata werden formell darunter nicht mitbegriffen (D. 1,
*. D, wohl weil sie sich nicht als Weisungen an die Untertanen richten.) Die kaiferliche
Verordnung umfaßt daher gleichmäßig die allgemeinen Edikte und Mandate und die
peziellen Reskripte und Dekrete und ohne Unterschied zwischen Verwaltungs- und Justizsachen.
Die rechtliche Kraft aller dieser Verfügungen war ursprünglich ohne Zweifel nach den einzelnen
Verhälinissen verschieden bestimmt. Der Kaiser stand nicht über dem Gesetze. Der Satz:
princops legibus solutus ést (D. 1, 8. 81) bezieht sich selbst noch im Munde Ulpiaus
ediglich auf die Befreiung des Kaisers von gewissen Formoorschriften (bei Freilassung,
bei Adoption) und von den lästigen Beschränkungen namentlich durch die lex Papia
Poppaea. Und ebenso äußert sich Kaiser Alexander (C. 6, 28. 8). Die Mandate er—
oschen mit dem Tode des Mandanten und bedurften, wenn sie weiler gelten sollten, der
rneuerung durch den Nachfolger. Dasselbe war wahrscheinlich ursprünglich bei den
Lditten der Fall; sie verloren, wie die alten magistratischen Edikte, ihre Geliung mit dem
Ablaufe der Amtsdauer des Edizenten“. Jedenfalls waren sie, gleich den sonstigen acta
Oaesaris, der Aufhebung ausgesetzt, wenn der Kaiser nach dem Tode durch den Senat

AAaubold, De consistorio principum (opusc. J 186—819; ebendarüber und über
vielerlei anderes Ouq, Le conseil des emperéurs. 1884.
Merkel, Abhandlungen Un(1888)
2 Alle außerdem erwähnten oder überlieferten Konstitutionen von Augustus bis Konstantin bei
aenel, Oorpus legum ab imperatoribus romanis iatarum 1857). pP. 12182. Eine Anzahl
inschriftlicher Koͤnstitustonen sind seitdem gefunden: das edictum Olaudii de eiyitate Anaunorum
tiner Völkerschaft bei Trient) v. J. 46 (Tiĩ. Olaudius dicit); das decrotum Commodi de saltu
runitano, etwa v. 180,uberdie dronden der Domanenbauern in Afrika. Die inschriftlich
rhaltenen Srlaffe ber Bruuns omes Pheee ꝙ«b
bdie Re Darin, daß gelegentlich von der Aufhebdung eines Edikts durch Nachfolger des Edizenten
e Rede ist G. 28. Me eια_—ιι ν dafür, daß es beim Tode des Edizenten auch
ne Erneuerung forigalt. (A. M. Kipp, Quellenkunde S. 84.) Val. über die Literatur der Frage
rüger, Gesch d. Quellen u. Liter.“ &amp;amp; Toßyß
        <pb n="130" />
        28

II. Zivilrecht.

wegen Hochverrats verurteilt wurde (damnatio memoriae). Ob es damit immer juristisch
genau genommen wurde, ist eine andere Frage. Die Dekrete und Reskripte waren an
sich stets nur Entscheidungen des Einzelfalles. Aber nicht nur daß Refkripte vorkamen,
die, obwohl nur an einen Beamten gerichtet, dennoch sich selber allgemeine Bedeutung
beilegten (die epistulase generales oder rescripta generalia D. 11, 4. 1, 2; 24, 4. 1,
3; 835, 2. 88, 1), — auch die Spezialentscheidungen galten als authentische Inter—
pretation der entschiedenen Rechtsfrage und verloren diese Bedeutung sicherlich auch nicht
durch den Tod ihres Urhebers. Seit Trajan und Hadrian kam es auf, Reskripte durch
öffentlichen Aushang dem Publikum bekannt zu geben und in einer amtlichen Sammlung
zu vereinigen (iber libellorum rescriptorum et propositorum)*, woraus dann die
Juristen zu schöpfen vermochten, und vom Ende des zweiten Jahrhunderts ab bis auf
Diokletian ist diese Art der Veröffentlichung der Restripte die Regel. Im Laufe der Zeit
befestigte sich allmählich die Annahme, daß alle Verfügungen der Kaiser (die Mandate
ausgenommen) vieem legis, d. h. Kraft der Volksgesetze hälten. Begründet wurde diefe
Annahme damit, daß der Kaiser das Imperium vom Volke erhalte (Gaius 1. 5) oder
das Volk ihm sein ganzes Imperium übertragen habe (Ulpian D. 1, 4. 1pr. ꝰ). Wann
diese Anschauung Geltung gewann, ist ungewiß. In den Provinzen scheint sie schon
unter den Antoninen geherrscht zu haben, da sie Gajus vertritt. Allgemein wurde sie
wohl erst beträchtlich später. Dio Cassius (53, 18) tragt unter Alexander vor, die Kaiser
seien von allem gesetzlichen Zwange befreit und durch kein geschriebenes Recht gebunden.
—. Das Verhältnis des Kaisererlasses zum Senatsgesetze ist hiernach anfänglich das: der
Kaiser kann den Senatsbeschluß wohl auslegen, d. h. einschränken oder ausdehnen, aber
nicht aufheben (D. 48, 10. 15 pr.; 47, 11. 6, 1). Nachdem aber die Gesetzeskraft der
Konstitutionen anerkannt worden ist, beseitigt auch der Erlaß das Senatuskonsult. Daß
indes die römischen Juristen so weit gegangen seien, anzunehmen, durch die Konstitutionen
werde Zivilrecht begründet, ist zwar mehrfach behauptet, aber nicht bewiesen?. Der Unter—
schied von den eigentlichen Gesetzen wird doch immer noch empfuͤnden.

V. Die Jurisprudenz.

F 46. Wesen der Jurisprudenz. Das Hauptelement für die Rechts—
entwicklung der ersten Jahrhunderte der Kaiserzeit war, wie schon oben hervorgehoben
ist, die Jurisprudenz. Sie ist überhaupt das, was dem römischen Rechle seine welt⸗
Aistorische Bedeutung gesichert oder eigentlich verschafft hat. Die römischen Gesetze, Edikte,
Konstitutionen mit ihren vereinzelten Bestimmungen würden nie imstaände gewesen sein,
rine weit über das roömische Reich hinausgehende Bedeutung zu erlangen.
Um diese Bedeutung der römischen Jurisprudenz gehörig zu würdigen,
muß man von dem wesentlichen Gegensatze ausgehen, in dem sie zu der heutigen Rechts⸗
wissenschaft steht. Vergleichen wir die Überreste der römischen Juristenschriften mit der
modernen Rechtsliteratur, so bemerken wir vor allem, daß die Aulen die Abstraktion, die
Reduktion der Einzelerscheinung auf allgemeine Begriffe und der Rechtssätze auf allgemeine
Prinzipien bei weitem nicht bis zu dem Grade treiben wie wir. Sie erörtern an
hundert Stellen Einzelfragen, die sich an die Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte knüpfen;
aber sie haben keinen allgemeinen Begriff und keine allgemeine Theorie weder der Nichtig⸗
keit noch der Anfechtbarkeit. Sie berichten uns eingehend über den Abschluß gewifser
obligatorischer Verträge, — der Begriff des Vertrags, geschweige denn der des Rechts—
geschäfts, ist ihnen fremd geblieben. Sie sprechen vom FJrrtum bei den verschiedensten
Gelegenheiten, — über den Irrtum im allgemeinen finden wir nur ein paar dürftige

Die Kenntnis dieses Verfahrens verdanken wir einem Reskript Gordians an die Skapto—
parener Bruns, Fontes J p. 248), vgl. Mommsen, Ztischr. f. RG. XXV S. 244 ff.
24B8l. indes Papinian in D. J, 1. 7 pr. Dazu Ehrlich, Beiträge zur Theorie der Rechts—
quellen J'S. 188ff.)
        <pb n="131" />
        l. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 129

Gemeinplätze. Und so steht es durchaus. Ein Zweites ist, daß die Römer auf sorg⸗
fältige Analyse der Begriffe ganz und gar nicht das Gewicht legen wie die Modernen.
Dabei ist nicht bloß an ihre bekannte Abneigung gegen Definitionen zu denken. Man kann
den Wert der üblichen kurzen „diagnostischen“ Definitionen für sehr problematisch halten, die
möglichst erschöpfende Analyse der Rechtsbegriffe erscheint un serer Rechtswifsenfchaft ganz
unentbehrlich. Aber es gibt kaum einen wichtigeren Rechtsbegriff, den ein römischer
Jurist auch nur annähernd genau analysiert hätie. Nicht außer Zufammenhang hiermit
ist eine weitere Eigentümlichkeit: die Sparfamkeit, mit der die Römer sachliche Be—
gründungen geben; ja sie verschmähen oft überhaupt jede Begründung ihrer Entscheidung,
antworten auf vorgelegte Fragen nur einfach mit Ja oder Nein. Daß wir die Gründe
meist leicht zu erganzen vermoͤgen, kann an der Tatsache nichts ändern, und auch Kontro—
versen, bei denen die Gründe der entgegengesetzten Meinungen für uͤns gar nicht oder
sehr schwer zu entdecken sind, werden uns meist nur einfach als Meinungsverschieden⸗
heiten überliefert. Um so häufiger freilich findet sich als Begründung die Berufung auf
die Autorität älterer Vorgänger. Wer aber daraus auf ein Interesse an der historischen
Entwicklung der Rechtsinstitute schließen wollte, würde sich täuschen; der rechtsgeschichtlichen
Forschung, der wir Modernen unsere glänzendsten und gesichertsten Ergebnisse verdanken,
teht der römische Jurist sehr gleichgültig gegenüber. Nicht als ob sich nicht hie und da,
wie bei Gajus, historische Notizen fänden; manches dergleichen mag auch von den Kom—
pilatoren weggestrichen sein. Aber der Gedanke, das Wesen eines Rechtsinstituts dadurch
zu ergründen, daß man sein Wachstum von seiner historischen Wurzel aus bis auf die
Gegenwart verfolgt, ist, soweit wir wissen, römifchen Juristen uͤberhaupt nicht ge—
lommen. Und wie mit der geschichtlichen Forschung steht es endlich uch mit einem
inderen wissenschaftlichen Bestreben, das bei den Modernen die eifrigste Pflege findet; die
Systematik der Römer läßt außerordentlich viel zu wünschen übrig. Das einfache und
relativ klare System, das wir bei Gajus finden und das wohl nicht erft er erdacht hat,
vurde nur für die Zwecke des ersten Rechtsunterrichts adoptiert. Sieht man davon oab,
so scheint die größte Tat der Römer auf dem Gebiet der Systematik das System der
libri iuris eivilis des Sabinus zu sein, ein System, in dem bezeichnend genug (wie
übrigens schon bei Q. Mucius) das Erbrecht, das eigentlich alles andere voraussetzt, an
der Spitze steht. Aber weder nach diesem noch nach irgend einem anderen System ist es
emals zu einer wirklich eingehenden Bearbeitung des gesamten römischen Privatrechts, wie
wir solche in unseren Lehrbüchern besitzen, gekommen. Gerade die bedeutenderen unter den
römischen Juristenschriften sind nur Sammlungen lose aneinandergereihter Erörterungen
oder Entscheidungen, wobei mindestens seit dem zweiten Jahrhundert n. Chr. von allen
die gleiche Ordnung befolgt wird, und zwar eine Ordnung, die schon gegenüber dem System
des Gajus überhaupt nicht als System bezeichnet werden kann i.
Nach alledem ist klar, daß uns die Römer ganz und gar nicht, wie man wohl be—
hauptet hat, Vorbilder der wissenschaftlichen Methode sein können. Das, worin wir uns
oon ihnen unterscheiden, bedeutet durchweg nicht Rückschritt, sondern Fortschritt in der
Methode. Man wird aber den Romern überhaupt nicht gerecht, wenn man sie als Männer
der Wissenschaft beurteilt. Ihr unsterbliches Verdienst liegt nicht in dem, was sie für
die Erkenntnis des römischen Rechts geleistet, sondern darin, daß sie das römische
Fecht, wenigstens das, was dauernden Wert in ihm behauptet, geschaffen haben. Die
Großen unlter ihnen waren keine Theoretiker, sondern geniale Praktiker, und danach muß
ihr ganzes Verfahren beurteilt werden. Der wissenschaftliche Forscher wird kraft inneren
Triebes stets die allgemeinste Formel suchen, auf die sich die Einzelerscheinung zurück—
führen läßt; dem Praktiker aber ist Zurückhaltung in der Reduktion natürlich. Er
weiß, wie gefährlich die Verallgemeinerung ist; warum sollte er das Entscheidungsprinzip
allgemeiner fassen, als es das Bedürfnis des Urteils im Einzelfall verlangt? Der Mann
er, Wissenschasft empfindet das Bebuͤrfnis, sich der Elemente der von ihm gebrauchten
Begriffe bewußt zu werden, wird auf deren möoglichft forgfaltige Analyse bedacht sein.

Bgl. die Zusammenstellung bei Len el, Palingen. II col. 1256.
Zneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearbeit. 1 Aufl.
        <pb n="132" />
        130

II. Zivilrecht.

Dem Praktiker, wenigstens dem genialen, sind diese Begriffe in der Anschauung lebendig
und werden von ihm aus dieser Anschauung heraus fest und sicher gehandhabt. Der
Forscher muß über die Gründe seiner Entscheidung Rechenschaft geben; der Praktiker hat
seine Aufgabe erfüllt, wenn er zutreffend entschieden hat, — Gründe gibt er nur dann,
wenn ihn die Verhältnisse, z. B. eine Frage oder eine Gründe fordernde Prozeßordnung,
dazu zwingen. Der Forscher wird die historische Erscheinung historisch begreifen wollen;
der Praktiker lebt und webt in dem Recht der Gegenwart. Den Forscher treibt es, dem
inneren Zusammenhang der gefundenen Einzelsätze nachzugehen; der Praktiker fühlt wohl
auch diesen Zusammenhang, aber zum Bewußtsein bringt er ihn sich nur, wenn das Be—
dürfnis der Einzelentscheidung es fordert, — die Systematik an sich ist ihm gleichgültig.
Was wir den römischen Praktikern verdanken, das ist die Kunst der juristischen
Technik, die Kunst, mit den Mitteln des gegebenen Rechts auch das neu auftauchende Be—
dürfnis zu befriedigen, von festem Boden aus umsichtig weiterbauend das Gebäude des
Rechts zweckmäßig zu erweitern, die Kunst, jedem Verhältnis des Lebens die Seiten ab—
zusehen, die das Recht beachten muß, wenn es nicht zu unbilliger Starrheit kristallisieren,
die es allein beachten darf, wenn es nicht elastischer werden will, als es das Bedürfnis
des Verkehrs nach einer gesicherten Ordnung gestattet, — kurz, was ein römischer Jurist
selbst die ars boni et aequi nannte.) Von der Bedeutung und dem Wesen dieser Auf—
gabe, ja von ihrem Dasein überhaupt hatte man vor ihnen keine Idee, da der Begriff
einer juristischen Technik überhaupt noch gar nicht im Bewußtsein der Welt vorhanden
war. Eine solche kann sich da nicht leicht bilden, wo die Volksgemeinde selbst oder ein
Ausschuß naiv nach ungeschriebenem Gewohnheitsrechte die Rechtshändel entscheidet. Hier
ist die Rechtsweisung stets mehr oder minder Rechtsschöpfung; unbewußt tritt das Gefühl
an Stelle des Rechtssatzes, und es wird ein Rechtssatz für den Einzelfall gefunden. In
Rom aber ist von alters her der Richter wie der Beamte unter das Gesetz gestellt. Das
ist die Folge der staatlichen und Gerichtsorganisation und vor allen Dingen der frühen
Aufzeichnung des Landrechtes.) So führten das wirkliche Leben und das praktische Be—
dürfnis die römischen Juristen von selber auf die Technik hin. Eben darum besteht ihre
Wissenschaft auch nicht in einem Suchen nach abstrakten Prinzipien und ihrer theoretischen
Entwicklung, sondern sie ist eine rein praktische, unmittelbar durch das Leben und das
praktische Bedürfnis angeregt, unmittelbar auf dessen Befriedigung gerichtet. Dabei aber
gehen sie nicht in bewußter Weise induktiv und deduktiv zu Werke, sondern sie entfalten
ein so wunderbares Talent der unbewußten, naiven Produktion, daß sie einzig und un—
erreicht dastehen. Sie haben gewissermaßen die schöpferische Kunst des Rechts, der die
erklärende Theorie erst nachfolgt. Jeder Fall, jedes Verhältnis erscheint ihnen sofort im
Lichte der maßgebenden Rechtssätze, und mit fast unfehlbarer Sicherheit treffen sie die
Entscheidung der entstandenen Rechtsfrage. Das Prinzip mit seinen Folgen steht fest vor
ihrem Auge, aber nur in unmitielbarer Intuition; es abstrakt scharf auszusprechen, im
Grunde genau darzulegen halten sie einerseits nicht für nötig, sind aber andrerseits auch
nicht fähig dazu. Sie geben oft geradezu falsche Gründe, und wenn sie Prinzipien und
Begriffe abstrakt bestimmen und entwickeln wollen, werden sie rhetorisch, selbst trivial
und verfallen sofort wieder in die Einzelentscheidungen.
Ihre Wissenschaft bleibt darum wesentlich kasuistisch, auch ihre Kommentare und
Systeme sind kasuistisch, aber es ist nicht jene spitzfindige scholastische Kasuistik, die sich
darin gefällt, möglichst sonderbare und paradoxe Kombinationen zu lösen, sondern eine
lebendig-praktische, die nur den Reichtum und die Mannigfaltigkeit des wirklichen Lebens
zu erfassen und zu beherrschen bestrebt ist.
Fragt man nach dem inneren Werte der Ergebnisse der römischen Rechtswissenschaft,
so ist es eine althergebrachte Ansicht, daß sie die Entwicklung des reinen Naturrechts ent⸗
halte. In gewisser Weise ist dies richtig. Die römischen Juristen der klassischen Zeit
haben in der Tat dem Rechte vielfach die nationalen Besonderheiten abgestreift und es
zum Weltrechte ausgeweitet. Noch mehr sieht das so aus in der Justinianischen Kompilation;
denn hier ist eine große Anzahl in klassischer Zeit noch durchaus gebräuchlicher nationaler
Institute grundsätzlich beseitigt (Manzipation, Fiducia, Sponsion und Fidepromission,
        <pb n="133" />
        l. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 131

Adstipulation). Immerhin konstruieren die römischen Juristen selber in der Regel nicht
aus den besonderen Gestaltungen der nationalen Gewohnheit, sondern selbständig aus den
naturalen Elementen der Lebensverhältnisse heraus; also z. B. aus den abstrakten Be—
xiffen des rechtsfähigen Subjekts und Obsekts, des Willens, der Willensvereinigung, der
Bebundenheit des Willens u. s. w. (Die Juristen verstärken den Anschein, als bauten
sie die Dinge wirklich rein begrifflich à priori auf, durch zwei Eigentümlichkeiten. Sie be—
zeichnen einmal manche Institute (wie Tradition, Okkupation, Alluvion) und einzelne
Rechtssätze (superßeies solo cedit) als naturgemäße (naturalis ratio, naturale ius), sie
setzen sie dem ius eivils entgegen und übertreiben ihre Lehre sogar dahin, daß eivilis
ratio naturalia iura eorrumpere non potest (D. 7, 1. 45; 48, 16. 1, 27; 9, 2. 50;
50, 16. 42; 4, 53. 8; Gaius 2, 66, 60 8q.; Ulpian. 28, 9). In ähnlicher Weise handhaben
 die Juristen auch die aoquitas: sie reicht bei ihnen über die „Billigkeit“ hinaus
und verschwimmt manchinal geradezu mit dem Naturrechte (D. 88, 8. 2; 41, 1. 9, 8;
t9, 15. 19 pr.). Miit der Aoquitas werden nicht nur Einzelentscheidungen bequem be—
zgründet (D. 18, 4. 2, 8), sondern auch zivile und prätorische Rechtsinstitute innerlich
gerechtfertigt (D. 12, 6. 14 und 66; Gaius 4, 71. 75), ja sie wird den Juristen zu
zeinem höheren Maßstabe, nach dem sie das bürgerliche Recht kritisch beurteilen (D. 2, 14.
103 16. 1. 82 pr.; 44, 4. 1, 1)1J Wenn man in einer solchen abstrakten Entwicklung
der Elemente Naturrecht sehen will, so ist dieses allerdings im römischen Rechte vielfach
enthalten. Indes darf man sich darüber nicht täuschen, daß jene ganze Auffassung eine
durchaus einseitige ist, die dem Reichtume des Rechtslebens an Bildungen und Begriffen
in keiner Weise genugtut: eine andersartige Entfaltung der sozialen Verhältnisse, als
das römische Leben sie hatte, mußte notwendig eine andere Auffassung und Gestaltung
der Rechtsverhältnisse und andere Rechtsbegriffe hervorrufen. Mand denke z. B. nur an
Grundeigentum und Hypothekenwesen. Eben darum kann man den Wert der römischen
Auffassungen auch nicht in ihrer absoluten Zweckmäßigkeit für die Lebensverhältnisse finden.
Denn diese unterliegt bei veränderten Grundlagen des sozialen Lebens, wie sie bei uns
Angetreten sind, vielfach ganz anderen neuen Anforderungen, denen die römischen Be⸗
stimmungen keineswegs immer entsprechen. Aber an den römischen Mustern haben wir
zelernt, mit den Mitteln unseres Rechtes den Forderungen des modernen Lebens gerecht
zu werden. Ihre Kasuistik beruht nie auf einem bloßen allgemeinen Rechtsgefühle, sondern
ie operieren stets zunächst mit genauer Scheidung der verschiedenen rechtlichen Elemente,
Rückfichten und Standpunkte, die in einem Verhältnisse liegen, und erreichen das Resultat
dann durch konsequente Verfolgung und entsprechende Verbindung. Nicht unpassend
nannte Leibniz dies ein Rechnen mit Begriffen; diesem Verfahren verdanken wir die
scharfe Gliederung des Rechtssystems bis in seine feinsten Elemente hinein, die durch das
tömische Recht die Grundlage unserer Wissenschaft geworden ist. (Rückfichtslos vurch—
zeführt würde dasselbe freilich zu starrem Begriffsformalismus fuühren, und an Beispielen
dafür fehlt es auch bei den Römern nicht. Aber vor dieser Klippe schützt die Römer
in der Regel ihr gefunder Sinn für das Billige und Zweckmäßige; eine Entscheidung, die
vor diesem Tribunal nicht standhält, nehmen sie keinen Anstand entsprechend zu korrigieren.
Zie fühlen sich schließlich eben doch micht als Mathemaliker des Rechtssondern als
Nanner des praktischen Lebens.) In dieser Beherrschung der juristischen Technik stehen
sich im wesentlichen alle römischen Juristen gleich, sie sind in diefer Beziehung (freilich
aur in dieser) bei aller individuelen Verschiedenheit doch, wie Saviguy einmal sagt,
epissermaßen fungible Perfönlichkeiten, und darauf beruht es, daß wir in dem unend—
ichen Detail ihrer Kasuistik doch ein System von so merkwürdiger Konsequenz finden.

8 47. Das ins respondendi. Ein wesentliches Element in der Entwicklung
der römischen Rechtswissenschaft bildet die große praktifche Bedeutung, die ihren
Ausspruchen zu teil wurde. Sie beruhte zunaͤchst schon auf der natürlichen Macht, die
ie Wissenschaft als solche auf die unstudierten Beamten und Geschworenen ausüben
mußte. Dazu kam, daß die bedeutenderen Juristen meistens eine hohe politische Stellung
innahmen und damit hr persönliches Ansehen auf ihre Schriften übertrugen. Sie waren
        <pb n="134" />
        32

II. Zivilrecht.

häufig Beamte, Freunde (amiei) und Räte der Kaiser, d. h. Mitglieder des kaiserlichen
eonsilium, welche aus der Zahl der amiei gewählt zu werden pflegten, nämlich der
Männer senatorischen oder ritterlichen Standes, welche die nähere Umgebung des Princeps
bildeten (944). Die Hauptsache war indessen eine eigentümliche politische Einrichtung, die
schon Augustus eingeführt hat, das sogenannte ius respondendi. Pomponius erzählt,
Augustus habe „ut maior iuris auctoritas haberetur“, bestimmt, „ut ex auctoritate eius
responderent“; die folgenden Kaiser hätten dies weiter geführt, und immer einzelnen
Juristen das „ius publico respondendi“ erteilt (pbeneficium dari coepit). Jedenfalls
wurde dies Recht älteren und vornehmeren Männern verliehen; es scheint auf stadtrömische
Juristen beschränkt gewesen zu sein, was nicht ausschließt, daß einmal ein Konsul mit
dem Patente sich in der Provinz aufhielt (Fronto, Pp. ad am. 2, 10 [6])). Das ist
indes nicht so zu denken, als ob den nichtpatentierten Juristen das Gutächtenrecht ent—
zogen worden wäre; es ist kein Vorrecht, um das man sich, wie etwa uin das Drei—
kinderrecht, beim Kaiser bewerben konnte, sondern es ist eine Auszeichnung für verdiente
Rechtskenner. Dies scheint die Meinung des Kaisers Hadrian nach einer dunklen Stelle
des Pomponius (8 47). Tatsächlich aber entstanden allerdings zwei Schichten von Juristen.
Denn nur den Responsen der patentierten wird ein Einfluß auf die richterlichen Urteile
eingeräumt. Die Gutachten werden daher jetzt nicht mehr mündlich erteilt oder in einem
Briefe an den Richter, sondern besiegelt (signata), d. h. im verschlossenen Diptychon
(Z 55) der Partei übergeben (der Inhalt des Gutachtens war jedenfalls auf der Außen—
seite wiederholt, der Partei also bekannt); begründet brauchten die Gutachten nicht zu
sein. Sie enthielten aber immer eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes; denn hier
wie bei den Kaiserreskripten (F4 42) ist die Wahrheit des Vortrages Voraussetzung für
die Wirksamkeit der Entscheidung. An eine eigentlich gesetzliche Geltung der responsa
darf man nicht dabei denken, schon darum nicht, weil ja immer auch widersprechende
Responsen leicht möglich waren. Es war mehr nur eine moralische oder politische „maior
auctoritas“, die sich bei den bestehenden Verhältnissen, namentlich der kaiserlichen
Appellation, von selbst erklärt. Die Möglichkeit von Widersprüchen zwischen den Responsen
sowohl der lebenden als der verstorbenen Juristen machte sich natürlich bald geltend und
wurde um so wichtiger, weil man das größere Ansehen der privilegierten Juristen bald
von ihren Responsen auch auf ihre sonstigen Schriften und Aussprüche übertrug.
Hadrian bestimmte daher, daß, wenn die Ansichten und Aussprüche aller privilegierten
Juristen übereinstimmten, sie „legis vicem“ haben sollten, bei Widersprüchen aber der
Richter freie Wahl behalten sollte. Damit war der Anfang einer eigentlich gesetzlichen
Kraft der Wissenschaft und ihrer Lehrsätze gemacht. Es konnte nicht fehlen, daß dies
auch auf sie selbst zurückwirkte, und daß die Juristen in der Behandlung des Rechts und
der Interpretation der Gesetze allmählich einen bedeutend freieren Standpunkt einnahmen,
als er an sich eigentlich der Theorie zusteht und bei uns zuläfsig ist.
8 48. Stellung der Rechtswissenschaft. Die Rechtswissenschaft erlangt
in der Kaiserzeit durch die Veränderung des Staatslebens eine andere Stellung als
früher. Die monarchische Ordnung des Staates wies dem Ehrgeize und dem Talente
eine andere Laufbahn an als im Leben der Republik. Statt der Politik war jetzt haupt—

Die Auslegung von Gaius 1, 7 ist streitig: s. Krüger, Gesch. der Quellen S. 113. Die
Außerung für verworren und irrtümlich zu erklären, scheint in einer solchen Frage nicht anzugehen.
Man muß doch wohl daran festhalten, daß Gaäjus wirkliche Prozeßgutachten im Auge hat, die dem
Richter vorgelegt werden; stimmen sie überein, so ist der Richter an diese Entscheidung gebunden.
Gajus nennt die responsa prudentium unter den Rechtsquellen. Da kann er das Wort nur im
technischen Sinne nehmen. Die Erläuterung mit sententiae et opiniones, Urteile und Darlegungen,
ist nicht geschickt; aber man ist schwerlich berechtigt, diese Worte in solchem Zusammenhange guf den
Gesamtinhalt der Juristenschriften zu beziehen. Ein Erlaß Hadrians, der Richter dürfe bei Un—
einigkeit unter den Juristenschriften nach freiem Ermessen entscheiden, scheint mir unmöglich. (Ab—
weichend Jör s, in Birkmeyers Eneyklopädie S. 84 N. 2.) Wohl aber kann der Kaiser auf Anfrage
sich dahin geäußert haben: wenn die vorgelegten Gutachten sich widersprechen, solle der Richter seiner
eigenen, nicht einer der Juristenmeinungen folgen.]
        <pb n="135" />
        1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 133

sächlich die innere Verwaltung und namentlich die Justiz das Feld, auf dem man zu An—
jehen und Ehren gelangen konnte. Dabei trat aber jetzt mehr und mehr das Bedürfnis
eigentlicher Fachkenntnisse zur gehörigen Verwaltung der Amter hervor. [Die höhere
prokuratorische Laufbahn war in der ersten Kaiserzeit ausschließlich eine militärische. Die
kaiserlichen Verwaltungsbeamten sind durchgängig frühere Offiziere. Später aber —
etwa seit Hadrian, vielleicht schon früher — kommt daneben eine rein bürgerliche
juristische Vorbildung auf, welche, wie es scheint, der militärischen gleichberechtigt würde 1
Die Kaiser suchten möglichst Maͤnner von anerkannter juristischer Bildung fuͤr die höheren
Amter und zu ihren Ratgebern zu gewinnen. Das sicherste Mittel, juriftische Befähigung
zu zeigen, war aber, sich als Respondent, Lehrer und Schriftsteller hervorzutun. Dem—
gemäß sehen wir, daß es die gewoöhnliche Laufbahn der bedeutenderen Juristen war, als
dehrer und Respondenten anzufangen uͤnd dann allmählich zu Amtern und in den Rat
der Kaiser aufzusteigen?.

8 49. Der Rechtsunterricht. In Verbindung mit dieser stärkeren Beteiligung
an der Rechtswissenschaft steht die Ausbildung eines schulmäßigen juristischen Unterrichts.
Im Beginne der Kaiserzeit war der Rechtsunterricht von der republikanischen Weise nicht
wesentlich verschieden. Er bestand darin, daß bekannte Rechtsgelehrte öffentlich Gutachten
erteilten (publiee respondere): die Jünger hörten zu; es wurde über den Fall ver—
handelt (tractare) und gestritten (disputare). In dieser Weise „lehrten“ Labeo und
päter z. B. Nerva, Javolen (D. 40, 2. 3) — vornehme Männer, die man nicht zu
gewöhnlichen Rechtslehrern stempeln darf. Erst allmählich kamen — doch wohl nach dem
Muster der seit Tiberius eingebuürgerten Rhetorenschulen — Anstalten für den Rechts—
interricht auf. In einer solchen Schule lehrte sicher Sabin, wahrscheinlich auch Prokulus.
Hier wird der Unterricht systematisch getrieben. Es werden zur Einführung zusammen—
hängende Vortrüge gehalten (instituere) und dementsprechend Lehrbücher für den An—
angsunterricht geschrieben (institutiones, regulae); im weiteren Fortschritte werden dann
u einzelne Fragen und Rechtsfälle behandelt. Mit dem Zudrange zur prokuratorischen
Laufbahn wuchs das Bedürfnis nach juristischer Gewandtheit und Geübtheit. Und so
werden zur Zeit des Pius zahlreiche 8tationes ius publice docentium et respondentium“
erwähnt (Geéllius 13, 13). Man kann sie nur als private Lehranstalten für Rechtsvissenschaft
 auffassen. Gegenüber den römischen Schulen traten die außeritalischen noch
surück: auch die Provinzialen kamen sehr zahlreich nach Rom, um zu studieren (D. 8, 1.
18, 1; 12, 1. 17 u. a).“ Die beruͤhmten Rechlsschulen in Beryt, Cäsarea und Alerandrien
ae viel später entstanden; die von Beryt wird zuerst unter Severus Alexander
ähnt.

. gé 50. Die beiden Juristenschulen. In den Anfang der Kaiserzeit fällt
die Begründung der beiden berühmten „sectas“ oder „scholae“ der Sabinianer und
Prokulianer. Ihre Entstehung und Bedeutung sind noch immer nicht klar, wohl haupt—
sächlich darum, weil der Ursprung etwas anderes war als die fspätere Ausbildung. Ver
erste Anfang lag in einem rein individuellen Gegensatze zwischen zwei bedeutenden
Juristen. M. Antistius Labeo und C. Atejus Eaptto waren anerkannt die
beiden ersten Juristen unter Augustus, „decora pacis“, wie Tacitus (ann. 8, 79) sagt.
Beide waren aber nach Anlage, Charakter und geistiger und politischer Richtung voll—
tändige Gegensäthe. Nn der Grenzscheide der Repubünt und Monarchle steheud, waren
sie gewissermaßen die theoretischen Repräsentanten beider. Labeos, aus alter plebejischer
Familie, war wie sein Vater, der mit Brutus bei Philippi gekämpft und sich selbst den

18) 2 irlchrolv, Untersuchungen auf dem Gebiete der römischen Verwaltungsgeschichte J
di Bal. Vremer, Die Rechtslehrer und Rechtsschulen im römischen Kaiserreiche. 1868. Daju
die kritit von Degenkolb in der kritischen Vierteljahrsfchrift XIV 517.
A. Pernide, N. Antiftius Labéo. I. (187861. II. (1878. 2. Aufl. 1895. 1900). IIIa. (18923
        <pb n="136" />
        134

II. Zivilrecht.

Tod gegeben hatte, schroffer Nepublikaner, „incorrupta libertate“, wie Tacitus sagt.
Verschiedene kleine Anekdoten von ihm bestätigen es. Sein eigener Gegner Capito schrieb
von ihm, er sei ein ausgezeichneter Rechtsgelehrter gewesen (eum iuris eivilis doctum
adprime fuisso), und fügt hinzu: „sed agitabat hominem libertas quaedam nimia
atque vecors* (Gellius 18, 10). Capito dagegen, aus einer erst in Sullanischer Zeit
heraufgekommenen Familie, entwickelte ein solches obsequium“ gegenüber den Gewalt—
habern, wie es Tacitus nennt, daß er zwar bei Augustus und Tiberius in hohen Ehren
stand (eos. 5 p. O.), aber durch servile Schmeichelei in allgemeine Verachtung kam: sie
war um so größer (Gnsignitior infamia fuit), sagt Tacitus, quod bonas domi artes
(seine umfassende Rechtskunde) dehonestavisset. Beide waren Schriftsteller und Lehrer,
Labeo aber weit überwiegend an Geist, Gelehrsamkeit und allgemeiner Bildung.
Pomponius charakterisiert den wissenschaftlichen Unterschied beider so: „Labeo ingemii
qualitate et sidueia doctrinae plurima innovare instituit, Capito in his, quae ei
tradita fuerant, persevorabat.“ Offenbar war der ganze Gegensatz danach ein höchst
individueller und vorzugsweise auf dem eigentümlich hervorragenden Geiste und Charakier
des Labeo beruhender. Indessen führte er zu einer Reihe einzelner praktischer Rechts—
kontroversen, in denen er auch in Schülern ohne die Individualität der Lehrer fortleben
konnte. Unzweifelhaft stand jedoch die förmliche Scheidung von zwei eigentlichen sectae“
oder „scholae* mit der schulgemäßen Ausbildung des Unterrichts und den verschiedenen
festen „gtationes“ in Verbindung!. Die seholae waren nicht bloß ideelle Richtungen
der Wissenschaft, sondern beruhten auf diesen verschiedenen Unterrichtseinrichtungen und
Anstalten, in denen bestimmte Ansichten traditionell fortgepflanzt und von bestimmten
Lehrern vertreten wurden. Die alten individuellen Gegensätze von Labeo und Capito
verschwanden dabei vollständig, nicht nur der politische, sondern auch der wissenschaftliche von
pekulativer und positiver Richtung. Der Unterschied der Schulen löste sich in eine Reihe
einzelner, zum Teil sehr unbedeutender Kontroversen ohne alle tendenziösen Unterschiede
auf?. Doch war der Streit von großem Einfluß auf die Wissenschaft, zunächst schon
durch die allgemeine Steigerung des Interesses für juristische Fragen und dann namentlich
durch die Schärfung der Dialektik und Polemik.
Den Anfang der eigentlichen Schulen hat man ziemlich bald nach Labeo und
Capito selbst zu setzen; darauf deutet wenigstens, daß die Schule des Capito nach seinem
unmittelbaren „Nachfolger“ Sabinus benannt wurde und die des Labeo nach einem
zweiten Nachfolger Prokulus. Fortgedauert haben die Schulen bis auf Hadrian.
Noch bei Gajus, der selbst Sabinianer ist, tritt der Streit sehr hervor : das erklärt
sich, wenn man annimmt, daß er fern von Rom war. Bei seinem Zeitgenossen Pomponius
erscheint der Schulgegensatz bereits völlig verwischt. Er nennt zwar in seinem Abrisse
der Rechtsgeschichte die Hadrianischen Juristen Celsus und Julian als letzte Schulhäupter.
Aber in seinen sonstigen Schriften ist seine Stellung zu den einzelnen Kontroversen
so wenig ausgeprägt, daß man darüber streitet, welcher Schule er selbst angehörtes. Wie
und warum die Schulen aufhörten, ist unklar. Man könnte vermuten, daß die Wissen—
schaft durch die großen Juristen der Hadrianischen Periode auf andere Probleme als die
nlhentrovecsen hingewiesen wurde, und daß andere Gegensätze an Stelle der abgelebten
traten 8.

Schrader, Heidelberger Jahrbb. 1823. S. 979. Bremer, Rechtslehrer ꝛe. S. 68ff.
2 Völlig veraltet ist: Vitae fripertitae Ietorum veterum à B. Rutilio, L Bertrando,
G. Grotio conscriptae, ed. I. O. Pereg 1718. 4. Zimmern, Geschichte des röm. Privat⸗
rechts II 2683 -401. Krüger, Geschichte der Quellen S. 1147-228.
8 [Zur Ergänzung der obigen Darstellung ist auf folgende Punkte hinzuweisen. 1. Der von
Pomponsus geschilderte Gegensatz zwischen Labed und Capito laäßt sich nicht an ihren Schriften
nachprüfen. Von Capito gibt es so gut wie keine privatrechtlichen Außerungen. Es ist höchft auf⸗
zällig, daß die Folgezeit sich auf Labes überall, auf, Capito gar nicht als auf eine Autorilät beruft.
Dies läßt sich nicht aus seinem „Verharren beim Überlieferten“ erklären. Mit seiner Stellung als
Schulhaupt ist es kaum vereinbar. 2. Man hat neuerdings (Schanz, Philologus XLII XIII) ausgeführt,
 Labeo sei in grammatischen Fragen Analogist gewesen; er habe die Sprache angesehen als
durch Gesetzmäßigkeit (xatio) beherrscht (Festus v. penatis, p. 258); die Anomalisten lassen den Ge—
        <pb n="137" />
        l. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 133

851. Von der Geschichte der einzelnen römischen Juristen wissen wir nicht
biel. Die römische Geschichtschreibung der Kaiserzeit schrumpft ja sbei den römischen
historikern] fast ganz zu etner Geschichte der Kaiser zusammen. Was mit diesen nicht
in Berührung tritt, wird der Vergessenheit überlassen. Daher erfahren wir von den
Juristen immer nur einzelne gelegentliche Notizen, wenn sie höhere Amter hatten oder
onst in die Kaisergeschichte verwickelt wurden. Und dazu kominen eine Reihe von In⸗
chriften. Von vielen kennen wir geradezu nichts als ihre Namen und ihre Bücher.
Man darf sich aber auch die Zahl dieser schriftflellernden Juristen nicht zu groß denken
und nicht etwa heutige Maßstäbe anlegen. In den Pandekten sind 89 Schriftsteller
rzerpiert, davon sind 34 aus der Zeit von Augustus bis in die Mitte des dritten Jahr—
hunderts, Sie waren zwar nicht die einzigen, aber doch mit wenigen älteren Ausnahmen
die einzigen bedeutenden. Außerdem kennen wir noch etwa 60 Namen. Darüber
hinaus kann es nichts Nennenswertes mehr gegeben haben.

brauch (usus) entscheiden. Träfe dies für Labeo selbst zu, so wüßten wir doch noch nicht, wie Capito
dachte. Wie die übertragung der Grundfätze der Anglogisten auf die Rechtslehre überhaupt vorzustellen
ei, ist schwer zu sagen; jedenfalls ist in Labeos Schriften kein „analogistisches“ Verfahren zu ent⸗
decken, 8. Die Hoffnung, daß eine vollständigere Sammlung der Schulstreitfragen (als Dirksen,
Beiträge 1825. H mehr dicht uüber den tieferen Gegensatz verbreiten werde, ist trügerisch. Ihyr sind
inzelne Schulstreitfragen, als bloß persönliche Meinungsverschiedenheiten, auszusondern. Es wird
oahet bleiben müssen, daß ein grundsaätzlicher Unterfchied der Nuffaffung und der Rethode nicht nach⸗
weisbar ist. (Es ist nicht überflüssig, darauf hinzuweisen, daß die große Mehrzahl der Kontroversen
sich um Fragen dreht, die mit wissenschaftlichen Grunden überhaupt nicht entschieden werden können,
sondern nur durch Autorität.) VDer letzte Versuch schreibt den Prokulianern Festhalten an römischrepublikanischen,
 den Sabinianern NReigung zu naturalen und peregrinischen Rechtsanschauungen zu
und findet hier die beginnende „Entnationalisierung“ des römischen Rechtes. Mit Pomponius
Schilderung der beiden Schulhaͤupter steht das in seltsamem Widerspruche: von ihnen aber wichen
die „Nachfolger“ nicht ab (adhue eas dissensiones auxerunt). 4. Der Vergleich der Juristenschulen
mit den griechischen Philosophenschulen drängt sich auf; es fieht so aus, als habe ihn Pomponius
geranlassen wollen, wie es die römischen Juristen lieben, ihre Wissenfchaft neben die Philosophie zu
tellen. Er fagt: veluti diversas vectas fecerunt; secta aber ist der Kunstausdruck für den
Thiasos (D. 80 5. 8. 9. GSr laßt immer ein „Schulhaupt“ dem andern „nachfolgen“ (succedere)
pie die griechischen Archonten; dabei gerät er in Verlegenheit bei Zeitgenossen: Nerva, Prokulus,
donginus? Celsus und Neratius; Aburnius, Julian und Tuscian. Näher zugesehen ist der Vergleich
mit den griechischen Schulen uußerlich und nnerlich völlig undurchführbar. Die Philosophenschule
ist, wie wir jetzt wissen Wilamowitz, Antigonos (1881) S. 263 ff), ein Eranos, auf ewige Dauer
angelegt, durch religiöse Gemeinschaft zusammengehalten, mit einem lebenslänglichen Vorstände und
anderen Beamten, mit eigenem Vermoͤgen und Monatsbeiträgen, mit gemeinsamen Mahlzeiten der
Zenossen (Athenaeus 5, 9). Dieser Organisation entspricht in Rom genau das Kollegium. In der
Faiserzeit würde dies — anders als nach gttischem Rechte (DD. 47, 22. 4) — einer Entbindung vom
Lerbote der lex Julia bedürfen. Davon ist nicht die Rede die römische Juristenschule ist ein ganz
freier Verein; bei den vielfachen Erörterungen über die Unentgeltlichkeit des Unterrichtes hätte von
den Brüderschaften die Rede sein müssen. Sachlich aber ist der Philosophenverein nicht eine Ein—
richtung bloß fur den Unterricht, sondern zu gemeinschaftlicher Arbeit; er ift nicht anders zu denken
als die Schuͤlen der Maler, Arzte und Saänger Diels, Philos. Aufsätze, Zeller gewidmet, S. 248 ff. ).
Die Schüler tragen dem Meister den Stoff zu, helfen ihm bei der Vorbereitung und nehmen teil an
r wissenschaftlichen Verarbeitung; die Woerke erscheinen dielfaͤch vals Gesamdeigentum der Schule.
Etwas Ahnliches könnte man vielleicht dei den auitores dervn finden Pomponius 8 40; sicher
aber nicht bei den spateren Schulen. 5. Daß die Schulhäupter in ähnlicher Weise wie Säbin Rechts—
hrer waren, laßt sich nicht erweisen. Es ist sehr unwaͤhrscheinlich, daß sie eine berufsmäßige Lehr—
ätigkeit neben einer amtlichen Stellung ausübten; höchstens könnte sie deshalb in ihre jüngeren Jahre
allen. So, mußie Caffius der in Zahre vo onftn war, zu einer Zeit gelehrt haben, wo Sabin
noch in voller Kraft frande calius Sabinus, Konsul von 69 ist ihm gefoölgté, als er schon Prätor
var wenn es bei Caffius Verbannung (65) geschah. 6. Um nicht bloß zu verneinen, so wage ich
v wermuten: die sectas waren die ehemaligen Echüler der beiden alleften und angesehensten stationes.
diee traten als Nebenbuhler in einen wenig greifbaren mehr gefuͤhlten wissenschaftlich-⸗politischen
Legensat etwa wie Orford und Cambridge Die Schuͤler halten ihren Zusammenhang und ihre
soditionen im späteren Leben fest, vielleicht waren einzelne davon selbft —
8 „Haupt ist das gerade lebende hervorragendfte alte Mitglied der statio (der senior vrangler),
as dann seinerfeus“ die alte Nasten schůßt und —— vVn durch die neue Schrift von
—A— —A
* 82 ff.) wird die Frage nicht über den Stand hingus gefördert, den die vorstehenden wohlabge—
vogenen Ausführungen von Pernice beicnen
        <pb n="138" />
        136

II. Zivilrecht.

Die Juristen der ersten anderthalb Jahrhunderte der Kaiserzeit gruppieren sich be—
greiflicherweise um die Schulen. Der Nachfolger des Capito war Masurius Sabinus.
Er hat kein höheres Amt bekleidet, lebte zuerst in dürftigen Verhältnissen und wurde
von seinen Schülern unterstützt. Er war Rechtslehrer und erhielt von Tiberius das
ius · respondendi. Daß er bis in Neros Zeit gelebt habe, wird vielfach, wahrscheinlich
nicht mit Recht (2), angenommen (Gaius 2, 218). Sein berühmtes Werk libri II iuris
eivilis bildete den Mittelpunkt der späteren Zivilrechtswissenschaft. Ihm folgte als Schul⸗
haupt sein Schüler (D. 4, 8. 19, 2) C. Cassius Longinus, Konsul im Jahre 80,
65 von Nero verbannt; er starb bald nach seiner Rückberufung durch Vespasian (ec. 72).
Er war als Jurist sehr einflußreich (Tacit. ann. 12, 12), namentlich auch als Schrift⸗
steller durch seine libri inris eivilis (in Javolens Auszuge 15 Buͤcher). Nach ihm,
ihrem „princeps et parens“, wird die Schule auch Cassiana genannt (Plin. ep. 7, 24).
Daß Cassius Rechtslehrer war, läßt sich nicht erweisen, aber öffentlich Gutachten erteilt
hat er ficher (D. 4, 8. 40). Auf ihn folgt als Schulhaupt (En. Arulenus) Caelius
Sabinus, ecos. 69, nach Pomponius unter Vespasian bedeutend: wir kennen von ihm
nur einen Kommentar zum Adilenedikte. Der hervorragendste Führer der Sabinianer ist
C. (L.7) Javolenus Priscus (cos. vor 90); er bekleidete unter Domitian und Trajan
die wichtigsten militärischen und Verwaltungsämter (OII. III 2864; Ephemeris epigr.
s, 6825 XN.R. hist. 1894 p. 5356; D. 40, 2. 5). Außer mehreren Bearbeitungen
aälterer Werke schrieb er namentlich 14 Bücher Episteln voll feiner Erörterungen praktischer
Fälle. Ihm folgen gleichzeitig unter Hadrian: (L. Fulvius) Aburnius Valens,
zus vornehmer senatorischer Familie (Orelli 3135), später anscheinend im, consilium
Hadrians, als Schriftsteller aber nicht bedeutend, ein ganz unbekannter Tuscian und
Julian (8 582).
Die Schulhäupter der Prokulianer sind nacheinander M. Coccejus Nerva, der
Freund des Tiberius (eos. vor 24, 4— 85), der nach Pomponius' Berichte durch seinen
Widerspruch gegen Sabin die Schulstreitigkeiten „noch vermehrte“; dann Prokulus,
von dem die Schule den Namen trägt; im Staatsdienste scheint er nicht gewesen zu sein,
wissenschaftlich aber hat er vielfach eingegriffen; wir kennen von ihm nur Briefe in
mindestens 11 B. Er überragt seine beiden Zeitgenossen, den jüngeren Nerva (den
Vater des Kaisers, Konsul kurz vor 48)1 und einen sonst gänzlich unbekannten
Longinus. Ferner Pegasus: er war von niedriger Herkunft, begann, wie es scheint,
als Rechtslehrer, war Konsul unter Vespasian, Stadtpräfekt unter Domitian; er war
wegen feiner Gelehrsamkeit berühmt („liber, non homo“): wir sind aber außer stande,
diesen Ruf nachzuprüfen. Weiter Celsus der Ältere: sein Sohn bezieht sich mehrfach
auf seine Aussprüche; Schriften von ihm sind nicht bekannt. Endlich gemeinsam Celsus,
der Sohn (8 62), und S. Neratius Priscus CIL. X 2484 69.), der Freund und
Ratgeber Trajans (cos. unter Domitian, D. 48, 8. 6).
Außerhaͤlb der Schulen stand die Mehrzahl der Juristen. Wenigstens ist es un—
möglich, ihre Zugehörigkeit nach äußeren oder inneren Merkmalen festzustellen. Zum
Teile gelingt es nicht einmal, von ihrer wissenschaftlichen Richtung und Bedeutung sich
ein ungefähres Bild zu machen. Hervorragend sind unter ihnen Titius Aristo, der
im consilium Trajans saß (D. 87, 12. 153), im ganzen aber als Gelehrter wirkte und
einen großen Einfluß übte; S. Pedius (rielleicht noch unter Nero und Vespasian): er
wies im Vertragsrechte neue Wege.

g 562. Höhepunkt und Verfall. Den Höhepunkt erreichte die Rechtswissen—
schaft unter der Regierung des Hadrian und Pius. In dieser Zeit wirkten nebeneinander
P. Juventius Telsus (cos. I. 129: D. 5, 3. 20. 6), einer der schärfsten, aber
auch rücksichtslosesten Juristen; er hat in der Auffassung wie in der Darstellung etwas

1 Der Prätor vom Jahre 65 (Tacit. amm. 15, 62), der wegen seiner Verdienste bei der
Pisonischen Verschwörung von Nero Triumphalornamente erhält, ist der spätere Kaiser selbst, nicht
sein Vater (Orelli⸗Henzen 5485).
        <pb n="139" />
        l. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 137

Altertümelndes, und vielleicht gerade deshalb tritt er in einen perfönlichen wissenschaftlichen
Gegensatz! zu L. Salvius Julianus (sein Konsulatsjahr ist unbekannt), der als
„ordinator edieti praeètorii et summae auctoritatis hbomo“ durch seine Schriften
namentlich durch seine Digesta in 90 Büchern) einen außerordentlich weitgreifenden
Einfluß gewann und als Begründer der freieren Richtung der Wissenschaft nach Hadrian
bezeichnet werden darf. Keiner ist von den späteren Schriftstellern so viel benutzt und
zitieri wie er, in den Pandekten an mehr als 800 Stellen (abgesehen von seinen eigenen
Erzerpten). Ein Schulgegensatz zwischen Celsus und Julian sindet sich nicht mehr, ob⸗
wohl Pomponius beide als letzte Schulhäupter bezeichnet?. (Endlich Ser. Pomponius:
er ist freilich ein weniger selbständiger Kopf, hat aber in seinen großen Kommentaren
seiner historischen Richtung entsprechend das bis dahin angesammelte wissenschaftliche
Material kritisch verarbeitet. Er scheint kein Amt bekleidet zu haben; vielleicht war er
Rechtslehrer.) Neben diesen verschwindet Gajus (unter Pius und M. Aureh), der
bei Lebzeiten als praktischer Jurist kein besonderes Ansehen gehabt zu haben scheint
(vielleicht nur „Provinziahurist“s und ohne ius respondendi war), der aber durch seine
Institutionen, seine Systematisierung und seine historische Richtung für den spüteren
Unterricht und die heutige Theorie eine ganz besondere Wichtigkeit erlangt hat“. Unter
Pius und den folgenden Kaisern sind bedeutend: L. Volusius Maecianus,
M. Aurels juristischer Lehrer, im convilium des Pius, Marcus und Lucins; er wurde
als iuridicus von Alexandrien 1785 ermordet; Sex. Caecilius Africanus, Julians
Schüler und Ausschreiber (neun Bücher Quästionen); L. Ulpius Marcellus (OIL. III
3807), im Staatsrate M. Aurels (D. 28, 4. 8), der Julians Neuerungen gegenüber
eingelenkt zu haben scheint; und Q. Cervidius Scaevolg (unter M. Aurel), der
als Lehrer des späteren Kaisers Sever und Papinians den Übergang zu der Gruppe
rein praktisch gerichteter Juristen der Severischen Zeit bildet, Aemilius Papinianus,
Domitius Ulpianus und Julius Paulus sind die nach der Meinung der
Folgezeit berühmtesten von allen. Papinian galt bei den Römern selbst als der Gipfel
der roͤmischen Jurisprudenz, obgleich er nicht sehr viel geschrieben hat, fast nur responsa
Io Bücher) und quaestiones (37 Bücher). Er war praekfoctus praetorio unter Septimius
Severus und als solcher mit auf dessen Feldzuge in England. Von ihm mit dem Schutze
seiner Söhne, Caracalla und Geta, betraut, wurde er von dem ersteren, dem älteren,
ermordet, weil er die Ermordung des letzteren verhindern und nicht rechtfertigen wollte
O. 28, 7. 15). Ulpian war aus Tyruͤs gebürtig; allmählich in der prokuratorischen
Laufbahn emporgekommen, aber nie, soviel wir wissen, Rechtslehrer, stieg er bis zum
praefectus praetorio unter Severus Alexander und wurde von den Prätorianern, deren
Zugellosigkeit er bändigen wollte, ermordet. Seine vielen Schriften gewannen durch ihre
alarheit und Vollständigkeit, die er, ähnlich wie Pomponius, durch Ausnutzung und
nicht immer kritische Einarbeitung der Schriften seiner Vorgänger erreichte, eine solche
Bedeutung, daß ein ganzes Dritteil der Pandekten aus ihnen entnommen ists. Paulus
war mit oder nach Ulpian praefectus praetorio und der fruchtbarste unter allen
römischen Juristen; er schrieb über 90 verschiedene, zum Teil sehr große Werkes.
Nach diesen, etwa mit der Mitte des dritien Jahrhunderts, hört die produktive

Dieser Gegensatz dürfte kaum erweislich sein, man müßte ihn denn schon darin aus·
gesprochen finden, dah die beiden großen Juristen fich gegenseitig nicht zitieren.) deckte In⸗
u Buhl, Salvius Julsanus. j. Bo 1888. (Auf“ Julian bezieht sich eine 1899 ent aa n
brift R. α α ιι. ι 3 iu ÑÑ wi Lesthaels feinen an
L. Getavus Gorreuus Salvius Tulianus Aemilianus) und Genaueres über seine Laufbahn er—
jahren; er figuriert darin zuletzt als Prokonsul von Afrika unter Mareus und — stellt; ins—
besondeee Ni der Vrovin.iaü iurisiens hast des Gajus ist eg boch egt vweifewaft. besteut. ins
efondere sind feine Institutlionen, wenn sie auch da und dort Ausblicke auf dreeen
— goeg augenscheinlich vom ftadtrömischen Standpunkt aus geschrieben. Vgl. Wlassak,
gesetze IIS. 224 N. 10.)
Kuntze, Der Provingialjurist Gajus wissenschaftlich abgeschätzt. 1888.
Pernice, Jihe ege der Berliner Akademie. 1885. S. 446 f.).
K. Witte, in Ersch u. Grubers Encytlopaͤdie III 14 S. 221ff.
        <pb n="140" />
        138

II. Zivilrecht.

Jurisprudenz rasch und vollständig auf!, Es trat die Zeit des kläglichen Zerfalles des
Reiches ein, wo in 50 Jahren 17 Kaiser aufeinander folgten und nur zuletzt Diokletians
Tatkraft den Staat vom Untergange rettete.

8 53. Auch die Schriften der römischen Juristen darf man sich der
iußeren Masse nach nicht zu groß denken und nicht mit heutigem Maße messen.
Justinian sagt, in den Pandekten seien die Schriften sämtlicher benutzten Juristen auf
ij20 reduziert; danach würde die ganze juristische Literatur der Kaiserzeit nur etwa
20 —80mal so viel wie die Pandekten ausgemacht haben, also, da diese 8 mäßige Oktav⸗
bände füllen, nur 100 —150 Oktavbände?. Dabei muß man natürlich die Kürze der
lateinischen Sprache überhaupt, die konzise und gedrängte Schreibart der Juristen und
endlich die eigentümliche kategorische Art ihrer Methode, die fast immer nur die Resultate,
nie lange Begründungen gibt, in Betracht ziehen.
Die juristische Schriftstellerei, wie sie uns bekannt ist, umfaßt das gesamte positive
Recht. Ob auch Rechtsphilosophie und Naturrecht behandett wurden, läßt sich nicht ent—
scheiden: von solchen Schriften ist natürlich nichts in die Pandekten Justinians über—
gegangen. Doch ist die literarische Bearbeitung nicht eben wahrscheinlich; die Juristen
sahen im Rechte selbst die Philosophie, veram non simulatam (Uipian. D. 1, 1. 1, 1).
Die einzelnen Teile des Rechtes sind in verschiedener Weise und in verschiedenem, Um—
fange behandelt. Im öffentlichen Recht knüpft die Schriftstellerei an die einzelnen Amter
an: es werden Anweisungen für deren Verwaltung gegeben (de officio consulis, praefecti
praetorio, assessoris u. s. w.); nach unseren Bruchstücken wird dabei die Rechtsprechung
hauptsächlich berücksichtigt. Daneben gehen Schriften über Steuerverwaltung (de censibus),
Finanzrecht und Städteordnung. Das Strafrecht wird regelmäßig in Form von Er—
läuterungen zu den einzelnen Gesetzen, namentlich den Quästionenordnungen, erörtert; zu
ystematischer Darstellung ist man nicht gelangt. Dagegen gibt es zusammenhängende
Schriften über Strafverfahren (de indiciis publicis)s und einzelne Fragen daraus (de
delatoribus, de poenis). Der Zivilprozeß mußte begreiflich zum großen Teile im Zu—
sammenhange mit dem Edikte besprochen werden. Über einzelne Punkte wurde mono—
graphisch geschrieben (do interdictis, de concurrentibus actionibus, de appellationibus,
de testibus). Das amtsrechtliche Verfahren wird selbständig behandelt (de cognitionibus).
Bei weitem überwiegend aber sind die Schriften über Privatrecht.
Der Form nach hatte man ähnliche Unterschiede wie bei uns, eregetische, systematische,
monographische, kasuistische Schriften, unter den verschiedenartigsten Titeln. In der Aus—
führung waren freilich alle mehr oder weniger kasuistisch, wie das der Art und Weise
der römischen Jurisprudenz entspricht (F46). Eine Ausnahme machen nur die Schriften
zur Einführung in die Rechtskunde (institutiones, regulae): sie geben einen kurzen
Abriß des gesamten Privatrechtes, arbeiten also Zivil- und Ediktsrecht ineinander. Für
unsere Kenntnis geschah das zuerst von Gajus. Sonst wird durchgängig Zivil- und
Ediktsrecht auseinandergehalten. Bei dem ersteren wurde das System des Sabinus,
das vielleicht wieder auf dem des Q. Mucius beruhte, die allgemeine Grundlage. Die
größeren Werke darüber wurden daher libri ad Sabinum betitelt, so von Pomponius,
Ulpian und Paulus. Die Werke über das prätorische Recht hatten durchgängig die
Form von Kommentaren „ad edictum“, so von Pomponius, Gajus, Ulpian und

1A. M. Hofmann, Kritische Versuche (1885) J.
2[Diese Berechnung erscheint nicht ohne weiteres annehmbar. Sie bezieht sich lediglich auf
die Werke, welche die Kompilatoren noch hatten und kannten: das war aber nur ein Bruchteil der
Literatur und namentlich vielfach nur Auszüge umfassenderer älterer Werke. Labeo allein hatte
400 Bücher geschrieben; von Pomponius können wir nahe an 800 nachweisen; Paulus war mindestens
ebenso fruchtbar; Ulpian stand wenig hinter ihm zuruͤck. Setzt man nach den Büchern des Cicero
und Livius den durchschnittlichen Umfang des volumen auf 3640 Oktavseiten, so ergeben 10 Bücher
de Waeen J Dann belaufen sich allein die Werke der ebengenannten vier Schriftsteller
au aͤnde. 5
8 (Die Schriften de iudiciis publicis beschränken sich nicht auf das Strafverfahren, sondern
umfassen auch das materielle Strafrecht.
        <pb n="141" />
        1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 189

Paulus, Rein äußerlich vereinigen die „Digesten“werke (von Celsus, Julian, Mar—
cellus, Scaevola) die beiden Rechtsteile: sie fügen an Erörterungen zum Edikt solche zu
den wichtigsten Gesetzen (lex Cincia, Faleidia, Papia, Aquilia u. s. w.) und verbinden (mit
letzteren, aber auch mit ersteren) dogmatische Ausführungen über die zivilrechtlichen Lehren.
Kasuistische Schriften sind die responsa (Gutachtensammlungen), épistulas (Briefe auf
wirkliche Anfragen von Juristen und anderen, auch bei Gelegenheit von Rechtshändeln),
quaestiones und disputationes (Erörterungen von Rechtsfällen aus der eigenen und
fremden Praxis, wohl im Zusammenhange mit dem publice respondero). Privatrechtliche
Monographien sind nicht zahlreich (Ale formula hypothecaria, stipulationum J. 18 von
Venulejus), mehr noch finden sie sich im sog. Ertraordinärrechte (de fideicommissis, de
manumissionibus. de 6xcusationibus).

854. Üüberbleibsel. Die heutige Überlieferung dieser ganzen Literatur
ist äußerst mangelhaft. Auch nicht ein einziges von allen jenen Werken ist vollständig
auf uns gekommen! Zwar ist gewissermaßen die praktische Quintessenz der ganzen
Literatur in den Erzerpten, die Justinians Pandekten bilden, erhalten; allein dabei ist
die alte Gestalt zum Teile bis zur Unkenntlichkeit zerstückelt und korrumpiert!. Außer—
dem aber sind nur wenige Bruchstücke der allgemeinen Zerstörung entgangen?. Die
wichtigsten sind:
1. Die Institutionen des Gajus, schon im späteren Rom ein vielgelesenes Werk
in 4 Büchern, die ersten Institutionen, die unseres Wissens überhaupt geschrieben sind,
ausgezeichnet durch Vereinigung des zivilen und prätorischen Rechts zu einem Gesamt-—
ysteme (personae, res, actiones), durch historische Ausführungen und eine merkwürdig
klare Darstellungs. Sie blieben trotz der späteren Institutionenwerke von Marciang
Ulpian u. a. überall im Oceident wie im Orient bei Juristen und Grammatikern
im Gebrauch, so sehr, daß sie im sechsten Jahrhunderte dort in das westgotische, hier in
Justinians Gesetzbuch mit aufgenommen wurden, in beiden freilich überarbeitet und ver—
tümmelt. Noch im fünften Jahrhunderte wurden sie in der echten alten Gestalt in Ab—
schriften in Italien verbreitet, und eine solche Abschrift, eine recht fehlerhafte, ist uns
erhalten. Man hatte das Pergament im achien oder neunten Jahrhunderte benutzt, um
Briefe des h. Hieronymus nach Abwaschung der alten Schrift darauf zu schreiben (so—
zenannter codex rescriptus), und dadurch kam die Handschrift in die Bibliothek des
Domkapitels zu Verona, wo dann im Jahre 1816 die echte Handschrift darin von
Näiebuhr enldeckt wurde. Drei Blätter sind verloren, und auch auf den vorhandenen
läßt sich vieles nicht mehr entziffern, so daß etwa ein Fünftel des Ganzen fehlt?.
(Man machte für das Schulbedürfnis daraus einen Auszug in zwei Büchern, der
das Geschichtliche, namentlich den unpraktisch gewordenen Prozeß, wegläßt. In vieser

„ ? Man hat die Bruchstücke der Pandekten nach Verfafsern und Werken geordnet und dadurch
lur ‚eine Benutzung der, Pandekten als Quelle der Rechtsgeschichte erst die Grundlage geschaffen.
o. Leéenei, Palingenesia iuris eivilis. 2 Bde. 1889. Das gleichnamige Werk von — el,
3 Bde. 1167 f., aͤst gänzlich veraltet. Auf die vorhadrianische Jurisprudenz beschränkt sich
V. P. Brem er, Jurisprud. antehadr. q. supers. 2 Teile 1896- 1901.
Eine vollständige Zusammenstellung enthalten die S. 80 R. 3 angeführten Sammlungen.
s Dernburg, Die Inftitutionen des Gajus, ein Kollegienheft. 1869. Dazu die Kritik von
X in der krit. Vierteuahrsschrift RXIV A80. sgilag Zeitfchrift ür NRechisaeschichte
Die erste Ausgabe, von Göschen (mit Unterstützung J. Bekkers u. Bethmann⸗Hollvegs)
 gemacht, erschien 830. (8. — von Lach mann 1842) Rach einer nicht glücklichen Nach⸗
rüfung der Handschrift durch Bluhm'e (ogl. Zeitfchr. f. Réð. Ul 446 wurde sie imit ereee
Erfotge —B — zrundet sich: Fai instituonum
 omm„ntarii IV. Godicis Veronensis denuo conatt apographum. 1874. 40, und dazu
die Ausgabe: Gai institutiones ed. . Krüger et G. Stugcwuünd. 1877, 69. IV. 182).
Von anderen neueren Ausgaben sind zu nennen: die von Böscking, (1866), von Huschke (1886).
Ebtere mit vielen geistreichen und gewagten Konjekturen), von Polenaar (mit, Justinians
Institutionen syntagma institutionuin novu. 1876). pon Dubois Gnstitutes de Gaius 1881.
der Versuch eines 8536
        <pb n="142" />
        140

II. Zivilrecht.

Gestalt wurde der Gajus zu Justinians Zeit beim Rechtsunterrichte gelesen (c. Omnem
8 )), und so wurde er im sechsten Jahrhunderte ins westgotische Gesetzbuch aufgenommen.
Fustinian dagegen ließ das echte Werk überarbeitet seinen Institutionen zu Grunde
legen.
Giele einer äußerst minderwertigen Interpretation der Institutionen, wahrscheinlich
aus dem fünften Jahrhundert stammend, sind neuerdings von Chatelain in der Seminar—
hibliothek zu Autun gefunden werden 1.)
2. RNäcians J. de distributione partium ad Caesarem, an Mark Aurel zu
dessen Belehrung gerichtet, also spütestens 150 verfaßt. Er handelt von der Einteilung
des As und der Bezeichnung der Teilstücke, auch mit Rücksicht auf Zerlegung der Erb—
schaft?.
ꝙ 3. Die sogenannten fragmenta Ulpiani, d. h. ein Bruchstück (ein verstümmeltes
Proömium und 29 einzelne Titel) von einem Auszuge aus einer Schrift Ulpians: liber
ingularis regularum. Das Werk folgt derselben Ordnung wie Gajus' Institutionen,
mit denen es auch im einzelnen oft übereinstimmt: unser Bruchstück behandelt Personen-,
Sachen- und Erbrecht. Zeit und Ort der Entstehung sind unbekannt. Die uns erhaltene
Abschrift ist im zehnten Jahrhundert in Frankreich geschrieben und im Jahre 1549 von
Du Tillet (Tilius) aus einer Handschrift des westgotischen Gesetzbuchs herausgegebens.
4. Ulpiani institutionum fragmenta: 5 Bruchstücke, deren Zusammenhang nicht
bestimmt ist, aus Ulpians Institutionen (Precarium, Verträge, Interdikte behandelnd).
Aufgefunden 1885 von Endlicher in einem Bucheinbande in Wien“.
5. Die sententiarum lübri quinque ad slium, vielfach, aber ohne Gewähr,
sententiae receptas genannt, von Paulus, ein, Handbuch des Privat- und Strafrechts
und des Prozesses, welches wegen seiner Vollständigkeit bei verhältnismäßiger Kürze weite
Verbreitung fand und von den Kaisern in den sogenannten Zitiergesetzen (F 67) besonders
hervorgehoben wurde. Ein Auszug davon ist in das westgotische Gesetzbuch aufgenommen
i8 74, 1) und daraus schon im J. 1628 von Bouchard herausgegeben5.
6. Das fragmentuia de iure fisci, zwei Blätter aus dem siebenten Jahrhunderte (2),
zugleich mit Gajus in Verona entdeckt; es ist ein Aufsatz über Rechte und Vorrechte des
Fiskus, wohl noch aus Severischer Zeit. Der Verfasser ist nicht festzustellen 6.
7. Der sogenannte Dositheus: einige Briefe des Kaisers Hadrian und ein Bruch—
ttück über Freilassung. Diese Stücke finden sich in mehreren Handschriften verbunden
mit einem anderen „ãe Hygini genealogia“, das nach dem Eingange im J. 207 verfaßt
ist. Die Stücke sind Übungsbeispiele zum Übersetzen aus dem Griechischen ins Lateinische
und äußerst verdorben überliefert: daß sie gleichzeitig sind und zusammengehören, läßt
sich füglich nicht bezweifeln. Wegen ihres Charakters und weil sie in Handschriften der
ars grammatica des Magister Dositheus (4. Jahrh.) angehängt sind, hat man sie vielfach
diesem zugeschrieben, was eine offeübare Unmöglichkeit ist. Immerhin wäre es denkbar,
daß diese älteren Stücke zu dem Buche des sonst ganz unbekannten Dositheus ge—
hören. — Das Stück über die Freilassungen ist sicher einem römischen Juristen entnommen;
nan hat auf sehr verschiedene Verfasser geraten: Paulus (was der Zeit wegen un—
wahrscheinlich ist), Gajus (was bei der Stellung dieses Juristen sich verbietet),
Ponponius, Q. Cervidius Scaevola (Huschke). Es wird beim Raten bleiben müssen!.

Ausgabe von Krüger in der neuesten Auflage der Institutionen des Gajus.
e Ausgaben von Böcking 1831; von Mommsen, Abhandlungen der Leipziger Gesellschaft
der Wissenschaften. Bd. 8.
3 Die erste Jungabte Tituli ex corpore Ulpiani, ed. J. Tilius. 15493 die, neuesten:
Dpiani fragweéenta, ed. Böcking. 1855, mit einem —— des cod. Vatie. Ulpiani e
ibro regularum singulari excerpta, ed. Vahlen. 1866.
x Ausgaben von Böcking bei Ulpians reg.; Krüger, Kritische, Versuche S. 140.
s Ausgabe: Pauli receptarum sententiarum libri V, ed. I. Arndts. 1838.
e Ausgaben von Göschen beim Gajus. Wiedergabe der Handschrift: Fragmentum doe iure
fisci, ed. Krüger. 1868.
Ausgabe von Böcking 1832. Lachmann, Versuch über Dositheus. 18837 (41. Schriften Il
196). Alle vorstehenden —— sind jetzt vereinigt in der Collectio libr. i. anteiust. vol. II.
        <pb n="143" />
        1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 141

8. Dazu kommen noch einige teils altbekannte, teils kürzlich aufgefundene kleine
Bruchstücke: eine regula des Pomponius, eine Anzahl von (zum Teil aus den
Pandekten bekannten) Responsen Papinians, eins aus dem ersten Buche am Schlusse der
lex Visigothorum?, vier aus dem fünften auf Pergamentblättern in Berlin, einige aus
dem neunten auf Pergamentblättern in Paris (Vormundschaft, bonorum possessio, Frei—
lassung), drei Fragmente mit der Subfkription de iudiciis 1. II (aus dem Ediktskommentare
 Ulpians?) auf Pergamentblättern in Berlin?, ein von der formula Fabiana
handelndes Fragment auf Pergament in Wiens.
9. Die Erxzerpte in den Sammelwerken des vierten und fünften Jahrhunderts,
worüber 8 68 das Nähere,

VI. Arkundenwesen.
855. Die Schriftform. Die Rechtsgeschäfte wurden schon zur Zeit der
Republik vielfach schriftlich abgeschlossen. Bei Testamenten ist die Schriftform mit sieben
Siegeln und Zeugen fast ausschließlich im Gebrauche. Aber auch über die Manzipation
wurden Urkunden aufgenommen; die Stipulation zählt schon Cicero zu den res quae
ↄx scripto aguntur (top. 963 de part. or. 107, 180; ad Her. 2, 18). Wie
veit auch andere Vertraͤge, namentlich konsensuale, schriftlich aufgezeichnet wurden, läßt
sich nicht bestimmen. Doch deuten viele Anzeichen auf eine allgemeine Sitte (Cicero, de
or. 1, 174; Seneea, de benef. 8, 15); so bei Darlehen (Seneca, de benef. 7, 10. 8),
Pfandbestellung (D. 22, 4. 4), p. dé manumittendo (Seneca, Ep. 80, 5); bei Kauf,
Miete und Gesellschaft lassen sich die eingehenden Bestimmungen und die häufige für
Einzelnes oder das Ganze hinzutretende Stipulation (D. 17, 2, 71) nur schriftlich vor—
stellen. Das ecavore der röinischen Juristen bezieht sich doch auch auf schriftliche Geschäftsentwürfe
 (8 80).
Die Form der Urkunde scheint während der klassischen Zeit im Bereiche des römischen
Rechtes (außer in Agypten) überall dieselbe gewesen zu sein: die Wachstafel“s. Ihre Ge—
stalt war durch einen Senatsschluß unter Nero genau geregelt (Paulus 5, 28. 6). Die
Urkunde ist ein Diptychon oder Triptychon: zwet oder drei rechteckige Holztafeln werden
an einer Langseite durch Bänder zusammengehalten; sie sind durch Zerspalten eines Klotzes
entstanden, fugen also mit der Spaltfläche genau ineinander. So hat man ein kleines
Buch. Beim Triptychon bleiben S. 1 und s als Deckel Holz. Dagegen S. 2—8 sind
bis auf einen Rand ausgetieft (die 2. Tafel beiderseits, wie eine Schiefertafel) und mit
schwarzem Wachse überzogen. In diese Fläche wird die Schrift geritzt, die nun heller
erscheint. Die Urkunde wird auf S. 2 und 8 geschrieben, parallel mit der äußeren Lang—
eite. Die beiden ersten Tafeln werden dann mit einem durch Löcher (je eins an den
vangseiten) gezogenen Faden umwunden, und der Faden wird auf S. 4 in einer im
Wachse angebraͤchten Rille von den Zeugen festgesiegelt: neben das Siegel schreibt jeder
Zeuge parallel der Schmalseite seinen Namen (im Genetiv). Der freibleibende Teil von
S. 4 und j wird zu einer Wiederholung der inneren Urkunde (sogenannte seriptura
xterior) benutzt. Bei Diptychen wird auf dem Holze des Deckels gesiegelt und darauf
die Zeugenschriften und die scuintura exteériox mit Tinte gesetzts.

Bei Krü er, Coll. II 148. 157.
2 Die — Blätter sind herausgegeben von Momms en, Monatsherichte deg Beriner
ad. 1878 So aaepnzegesenF 8 dedi arisern van te
8 revue historique de droit. 1888. S 861f., — er, Zeitschr. f. RG..
uerst herausgegeben von Pfaff u. Hofmann F x il ei
diß —— mit e * im Guadalquivir gefunden, hen A
53— fidueias Ci, in αεν, P, Peontes Tehe Lo Esist aber ein Fo
rklich exrichtetes Rechtsgeschäft.
*So bei der —e— — pompejanischen Fiduciaurkunde (Gck, Zeitschr. f. RG. XXII 1v
. bulletino deil stiteeectentt Romano I p 5. 205.
        <pb n="144" />
        142

II. Zivilrecht.

Die Zahl der Zeugen ist nach dem Inhalte des Rechtsgeschäftes! und nach der
Form der Beurkundung verschieden. Alle Urkunden sind nicht als solche Verfügungen,
fie sollen nur dem Beweise dienen; das geschieht in doppelter Weise (namentlich deutlich
auf den pompejanischen Quittungstafeln). 1. Die Urkunde wird vom daraus Berech—
tigten (dem Destinatäre), der sie in Händen hat, geschrieben: er bezeugt selbst die Tatsache,
deren Beweis ihm gesichert werden soll. Bei Quittungen z. B., daß der Gläubiger den
Zahlungsempfang eingeräumt habe (dixit se accepisse). Hier beruht die Beweiskraft
der Urkunde lediglich auf den Zeugen; sie werden in großer Zahl, meist 7, zugezogen
(sogenannte schlichte Zeugenurkunde). 2. Die Urkunde wird von dem geschrieben, der
einen Beweis gegen sich liefern will, und in der ersten Person abgefaßt (sogenanntes
echirographum: Gaius 8, 184). Hier ist die Handschrift das Hauptbeweismittel; es
werden nur wenige Zeugen beieiligt?. (Der Aussteller scheint in der Regel das ehirographum
 untersiegelt zu haben 8.)
(In Agypten, wo man von uraltersher als Schreibmaterial Papyrus zu benutzen
pflegte, blieb es dabei auch in der Römerzeit. Auch bei, den Papyrusurkunden begegnen
wir den beiden obigen Formen: der Handschrift (Xccöνοαρον ) und dem referierenden
Protokoll; letzteres wird von einem als Notar fungierenden Beamten errichtet und am
Schluß von der erklärenden Partei selbst oder statt ihrer von besonderen Vertrauens—
personen (noyohdeic) mit bestätigender Unterschrift versehen“.)

866. Überbleibsel. Es sind nicht wenige Urkunden uns erhalten, zum Teil
auf dein ursprünglichen Material (Wachstafeln oder Papyrus), einzelne auf Steinen oder
in Abschrift. Es sind Schenkungen, Testamente, Käufe, Vermietungen und Verdingungen,
Gesellschaft, Darlehen, Quittung, Servitutens und Superfiziesbestellung und Vereins—
satzungen (ieges collegii)s. Hervorzuheben find davon:
1. Die siebenbuͤrgischen Wachstafelns. In den alten, neueröffneten Goldbergwerken
bei Vöröspatak (bei Zlatna im südwestlichen Siebenbürgen) sind von 1786 bis 1855
mehr als vierzig Wagßsstafeltriptychen aufgefunden, teils vollständig, teils beschädigt; fast
alle werden in Pest im Museum aufbewahrt. Sie enthalten auf den inneren vier Seiten
Urkunden (cautiones) über Rechtsgeschäfte der verschiedensten Art: Kauf, Dienstmiete,
Darlehen, Gesellschafi. Alle zeigen römische Geschäftsformen, obwohl viele der vertrage
schließenden Personen Peregrinen (Breuken, Pirusten) sind. Alle stammen aus der Zeit
von 131 —167, wo der Markomannenkrieg beginnt. Die Schrift ist ein verschnörkeltes
Kursiv und sehr schwer zu entziffern.
2. Die Pompejaner Quittungstafeln?. 6 Diptychen und 121 Triptychen von
Wachstafeln sind 1878 in einer Kiste in einem Hause Pompejis gefunden, das wahr⸗
scheinlich dem L. Caecilius Secundus gehörte. Sie wurden mit äußerster Vorsicht nach
Neapel geschafft. Es sind lauter Quittungen (apoehae), die für den Caccilius Secundus,
offenbar einen Bankier, ausgestellt worden sind, aus den Jahren 52- 68, eine aus dem
Jahre 15, zwei andere von 87 und 46. Sie beziehen sich teils auf Pachtgelder, die

1 Bruns, Die sieben Zeugen des römischen Rechts. 1877. (Kleine Schriften. II 119. 131.)
Dazu jetzt noch Erman, Ztschr. f. Rechtsgesch. XXXIII G. 172ff.
38runner, Zur Rechlsgeschichte der üöm. und german. Urkunde (188031. 7T 4 ff.
3 Erman a. a. O. S. 177 ff.
Die Einzelheiten der ägyptischen Urkundenform können an dieser Stelle nicht erörtert
werden. Vgl. darüber Mitteis, Keichsrecht und Volksrecht S. 51ff. 177 ff. Gradenweitz, Ein—
führung in die Papyruskunde 1900. Außerhalb Agyptens treten die Papyrusurkunden sehr viel
spüler duf; im 6. Jahrhundert sind sie, gewöhnlich: Marini, i papiri diplomstieĩ, 1805.
s Sie finden sich bei Bruns, Fontes J ßy 260 890.
s Ferausgegeben von Masswann, Libellus aurartus. 1841; OIL. III p. 921 (Mommsen
und Zangemeister).
Zuerst eepen von do Petra, Le tavolette cerate di Pompei. Rom 1876;
enmsen Sebmes IIss (giornale degli Scavi di Pompei 1879 p. 703; Zangemeister,
CIL. IV suppl. pars prior 1898. Dazu Erman a. a. O.
        <pb n="145" />
        1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 143
Caecilius Secundus für die Gemeinde eingezogen und an sie abgeführt, teils auf
Auktionen, die er für Private vorgenommen hatte.
3. (Die Funde der letzten Jahrzehnte haben in Ägypten eine sehr große Zahl von
Urkunden zu Tage gefördert, zum Teil aus vorrömischer, namenilich aber auch aus
römischer Zeit, neben Rechtsgeschäften aller Art insbesondere auch Stücke von Prozeß⸗
akten. Diese Urkunden, deren Zahl sich durch neue Publikationen beständig vergrößert,
werfen auf die Rechtszustände in den römischen Provinzen ein ganz neues Licht 19

Vierte Periode. Das absolute Kaisertum.
IJ. Verfassung.

8 57. Wesen der neuen Verfassung. Die absolute Beamtenmonarchie ist
schon unter dem Prinzipate langsam vorbereitet?. Es handelt sich im wesentlichen darum,
den Senat aus seiner staatlichen Stellung zu verdrängen, damit dem Systeme der Ehren⸗
aͤmter ein Ende zu machen und die Scheidung von Militär- und Zivilverwaltung durch⸗
zuführen. Indes der Senat hatte unter den schnell wechselnden Kaisern in der zweiten
hälfie des dritten Jahrhunderts (zeitweise) an Ansehen und Einfluß wieder gewonnen.
Durchgesetzt hat die Neuerung erst Diokletians. Seine kunstreiche Verfassung ist von
Konstantin ausgebaut und umgestaltet worden.
Der Grundgedanke der Neuordnung ist, das auseinanderstrebende Reich, das unter
Valentinian und Gallien nahe am Zerfalle gewesen war, bei Trennung der ungleichartigen
Gebiete unter der Samtherrschaft der einträchtigen Regenten desto fester durch den Ver—
waltungsorganismus zusammenzuschließen. Es wird daher in zwei große Verwaltungs—
bezirke Orient und Oecident) zerlegt. Sie werden von zwei Augueti beherrscht, denen
wei Caesares als Gehilfen und künftige Nachfolger beigegeben aͤnd. Die Verwaltung
Krieg, auswärtige Politik, Finanzen) ist gesondert, die Gesetzgebung gemeinsam (8 66).
Alles beruht auf' den Augusti, und diese müssen eines Sinnes sein. Bei dieser Ver—
fassung ist es nicht geblieben: das Reich ist wiederholt unter einem Herrscher vereinigt
ewesen. Seit Valentinian ist die Trenaung dauernd geworden. Man hielt trotzdem an
dem alten Gedanken fest, am Ende blieb nur die Fiktion übrig, daß die Reichsteilung nur
u Verwaltungszwecken bestehe. Begreiflich konnte man damit das Auseinandergehen des
romanischen Abend- und des hellenistischen Morgenlandes nicht verhindern.

“„I 58. Der Kaiser ist hiernach notwendigerweise alles in allem; denn auf den
laiserlichen Persönlichkeiten beruht die Reichseinheit. Er ist nicht mehr der erste Burger
princeps), sondern dominus und deus, dem als solchem Kniebeugung und Gewandkuß
adoratio) zukommt; schon durch seine Tracht ist er von allen Sterblichen unterschieden:
ales, was hn angehtom Palaste bis zum Geldbeutel, wird als sacrum bezeichnet.
Eine wirkliche Erbfolge ist auch jetzt nicht anerkannt des Wahlrecht steht rechtlich und fiktiv
Nov. Maiot 1) immer noch dem römischen Senate zu; in Wirklichkeit ernenat in der Regel
immer ein Aufustus den andern, und zwar, so lange es anging, aus der Familie des

Wichtigste Publikationen: Agyptische Urkunden aus den Kgl. Museen zu Berlin. Griech.
Irtunden Berl. aß 1892. Corp. —— — J. Wien 1895. The —poes Tappe
* de. Lonc 1898. 99. Fayum towus and their papyri. Lond. 1900. Greéek papyri in the
gaitish Musenm. 2Bde— Lond. 1898. 98. The , R xri. 2 Bde. Lond. 1900. 1901.
ehit Reserate von Nite der νι
hin die Orientierung it der Inder von Wilcken im Ärchivf. Papyrusforschung i
.3. Burd ardt, Die eit Kon tantins des Großen. 1858 (2. Aufl. 1880). Schiller,
deschichie der ge —5 I Aizz Seeck, een der antiken Welt (18095) S. 1ff.
Mommfen?! Abrit deg zm. Sed e g ergen
        <pb n="146" />
        144

M. Zivilrecht.

Verstorbenen; bei völliger Vakanz usurpieren die beim Tode des Augustus gerade an—
wesenden Zivil- und Militärbeamten die Wahl für sich. Immer aber gilt der Kaiser
—A den Augustusnamen erhalten
hat, muß man ihm als der gegenwärtigen, leibhaften Gottheit treue Ergebenheit erweisen
und steis wahren Diensteifer widmen; denn er herrscht nach Gottes Ordnung“ (Végetius,
äe re wil. 2 5). Daran hat also auch das Christentum nichts geändert. — Der Kaiser
ist von seinem Rate (eonsistorium) umgeben (,„umstanden“), dem alten eonsilium, das
jetzt aus den höchsten Staatsbeamten mit bestimmter Rangäbstufung besteht. Das conictorium
 hat vor allem die Rechtsprechung des Kaisers (aͤls Gerichtshof wird es wohl
manchmal auditorium genannt); es hat die Vorberatung der Gesetze und Verwaltungssachen,
 die von Rechtssachen nicht gesondert werden; feierliche Gesandtschaften werden im
ousistorium empfangen und beschieden.

8 59. Der Reichssenat und die hauptstädtische Verwaltung. Der
Senat hat seine alte Stellung so gut wie ganz eingebüßt. Er ist im wesentlichen der Stadt⸗
rat von Rom geworden. Das tritt noch mehr hervor, als Konstantin in Byzanz Neurom
gründet, das fast genau wie die urbs aeterna ausgestattet und eingerichtet ist, also auch
inen Senat hat. Immerhin werden dem Senate noch Ehren erwiesen; seine Mitglieder
sind mindestens elarissimi (Räte dritter Klasse), sie haben einen bevorzugten Gerichtsstand
hor dem praefectus urbi, der Regierungsantritt des Kaisers, neue Gesetze werden dem
Zenate mitgeteilt, er wird zu kaiserlichen Gerichtssitzungen zugezogen. Dafür haben die
Senatoren schwere Lasten für die Allgemeinheit zu tragen: als Prätoren müssen sie Spiele
veranstalten, neben der gewöhnlichen eine außerordentliche Grundsteuer (kollis, gleba) ent⸗
richten und als „freiwillige Gabe“ das unablehnbare aurum oblatieium bei festlichen
Gelegenheiten an den Kaiser zahlen. Der Senat besteht auch jetzt aus den Großgrund⸗
hbesitzern (F 28), aber zugleich aus den höchsten kaiserlichen Beamten. Die mehreren
Tausend Mitglieder nehmen nicht alle an den Sitzungen teil (durften es wohl gar nicht),
müssen aber die finanziellen Verpflichtungen erfüllen.
Die Senatsgeschäfte beziehen sich sonach wesentlich auf die Verwaltung der Haupt⸗
städte; sie werden zum Teil von den altrepuͤblikanischen Beamten geführt. Damit sind
e veiden Staͤdie von der Reichsverwaltuͤng ausgenommen; sie haben ihren eigenen
Beamtenorganismus. An der Spitze steht der pracfectus urbi, der die Leitung des
Senats, die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit (in Rom bis zum 100. Meilensteine)
in sich vereinigt. Unter ihm stehen die praefecti vigilum und annonase auf der einen,
Prätoren (mit einer Gerichtsbarkeit in Vormundschafts⸗ und Freilassungssachen) und
Quastoren auf der anderen Seite. Tribunat und Adilität sind höchstens noch Titel. Die
consules ordipnarii (nach denen das Jahr heißt) werden, einer aus jeder Reichshälfte,
vom Kaiser ernannt und sind die vornehmsten Beamten. Die suffecti, Prätoren und
Quästoren wählt der Senat.

8 60. Die Untertanen. Das Bürgertum ist seit Caracalla allgemein (d 84),
und es sind — abgesehen von der unvollkommenen Freilassung — keine rechtlichen Unter—
schiede der Untertanen vorhanden. Wohl aber gibt es gesellschaftliche Abstufungen und
Absonderungen: der ordo senatorius, der Soldaten- und Beamtenstand, der Dekurionat
(die landstädtischen Senatoren), die collegiati (die zu einzelnen festgeschlossenen Körper—
schaften snavicularii, negotiatores, pistores] geeinigten Berufsgenossen), die possessores
(die Kleingrundbesitzer). Das Strafrecht unterscheidet honestiores und hamiliores und
läßt erstere leichter bestrafen; einzelne Klassen haben bevorzugten Gerichtsstand und sonstige
Privilegien. Die Stände sind insofern geschieden, als sie sich regelinäßig aus sich selbst
ergänzen. Die Berufsarten, namentlich auch der einzelnen collegiati, werden erblich.
Der Staat befordert diese Neigung, um so die den einzelnen Klassen auferlegten Pflichten,
vorzüglich Abgaben und Fronleistungen, sicherzustellen. Der letzte Stand des Reiches sind
die coloni: ehe⸗ und vermögensfähige Bauern, die gegen jaͤhrlichen Grundzins (auch
Hand⸗ und Spanndienste) als Erbpüchter auf den Höfen des Kaisers und der Großgrund⸗
        <pb n="147" />
        1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 1485

herren sitzen. Sie gelten als Freie und sind deshalb heerpflichtig; aber fie sind an die
Scholle gebunden, sie dürfen den Hof nicht verlassen, werden mit ihm veräußert, sollen
aber auch nicht davon getrennt werden. Das Verhältnis wird durch Geburt, Vertrag,
Freilassung und Verjährung begründet. Die Herkunft der Kolonen ist sehr zweifelhaft.
Sicher ist, daß zahlreiche unterworfene Germanen als Kolonen angesiedelt waren, und es
ist möglich, daß ihre Ansiedlung die Anfänge des Kolonates bildet. Aber sie mischten
sich jedenfalls mit einheimischen Bauern: freigelassene Meier (viliei) und freie Zeitpaͤchter
(Columelia 1, 7) können dem Zuge der Zeit gemäß allmählich in dies erbliche Höriakeits-»erhältnis
 gekommen sein!.

8 61. Die Amterordnung lernen wir hauptsächlich aus der sogenannten notitia
dignitatum? kennen. Sie beruht auf vier nicht neuen, aber hier zuerst durchgeführten
and miteinander verknüpften Grundsätzen: 1. Vollständige Trennung der militärischen
und zivilen Befugnisse; nicht einmal die militärischen und die Verwaltungsbezirke decken
sich. Dagegen ift im Zivilamte Gerichtsbarkeit und Verwaltung ungeschieden. Doch
rragen die bürgerlichen Beamten (weil ihr Amt ebenfalls als eine Art militia gilt)
Soldatenmantel (paenula) und Schärpe (eingulum). 2. Durchgängige Besoldung, aber
ohne Pensionsberechtigung. 8. Ernennung durch den Kaiser regelmäßig auf ein Jahr
Per indietionem). Die Ernennung geschieht durch Erlaß an die Reichskanzlei; dort
wird der Name in die „Matrikel“ (laterculum) eingetragen und das Patent (eodieilli
dignitatis) kostenpflichtig ausgefertigt. 4. Genaue Abstufung der Amter nach Titeln
isiustres, spectabiles, clarissimi, perfectissimi, egregii, 5 Klassen von Räten), nach
Hehalt und nach Unterordnung (5ub dispositione): der Niedere steht unter Befehl und
Zucht (Gerichtsgewalt) des unmittelbaren Vorgesetzten.
Die Zivilverwaltung ist Zentral- und allgemeine Staatsverwaltung. Bei ersterer
ist keine ganz strenge Scheidung zwischen Hof- und Staatsdienst. Der Kaiser ist so sehr
mit dem Reiche verselbigt, daß auch seine naͤchste persönliche Umgebung — der praepositus
. cubiculi (Oberstkämmerer) und der castrensiss. palatii (der Pagenmeister) als illustris
und spectabilis — unter den Würdenträgern und Beamten steht. Die eigentlichen
Staatsämter am Hofe (dignitates palatinae) sind: der magister offieiorum, der Obersthofmarschall:
 Führer der Palasttruppen und Vorgesetzter der Hofdienerschaft, zugleich Leiter
der großen Hofkanzlei, der Post und des Zeremonienwesens; er vereinigt also Hof— und

Savigniy, Verm. Schriften. II 1. Heisterbergk, Die Entstehung des Kolonats. 1876.
Mommsen, Hermes XV B885 XIX 808; PEe ein, Meélanges d'histoirs du droit (1886) p, 806.
Fustei de Coulanges, Récherehes sur quelques probl. d'hist. (1885) S. Eff.; Segré, Arch.
Siurid. XLIICXLVI,G Weber, Röm. Agrargeschichte bcey S. 248 ff. Schulten, Die römischen
Srundherrschaften (1896) S. 93 ff.; Bea ud ouin, Les grands domaines dans l'empire Romain.
899; Seedh Art Lcolopatus in Pauly⸗Wissowas Realencyklopädie. (Die neueren Inschriften—
—5 — in erster Linie das 1879 entdeckte decretum Commodi de saltu Burunitano (Bruns,
ontes ILP. 240 lassen keinen Zweifel darüber, daß die Wurzeln des erblichen Kolonats viel weiter
Zruckreichen als oben angenommen wird, jedenfalls bis in das zweite Jahrhundert der Kaiserzeit.
as erbliche Kolonenverhaͤltnis scheint auf den kaiserlichen Patrimonialgütern in den Provinzen
denh aufgekommen zu sein, vielleicht nach hellenistischen Muftern (Ro sto w zew, Beiträge z. alten
eschichte .S. o ifr; Paul Ri. Heehyer, ebenda' S. 424 ff); seine Verallgemeinerung ist auf
gleihartige Ursachen zurückzuführen, wie die Erblichmachung auch anderer Berufsstände in der nachdiakletiamischen
 Zeit. Barbarenanfiediungen mögen ur Verbreituna des Inftituis beiaetragen
haben; begründet haben sie es nicht)
Ein Verzeichnis der Amter bes diokletianisch-konstantinischen Reiches nebst den ihnen unter⸗
gebenen Truppen und Bureaus (officia), mit Angabe und Abbildung der Amtszeichen. Das Werk
st gnzweifelhaft aus dem amtlichen Staatshandbude geflofsen, das der primicerius notariorum hielt
n in das er alle Veränderungen (Truppenverschiebungen, Amterumgestaltungen eintrug. Aus
desr fortwährenden Umformungen im einzeinen erklären sich die Ungleichmäßigkeiten des Buches.
Verfaßt ist unfere Redaktlon wahrscheinlich wischen 100 und As, vald nach Stilichos Sturze. Dafür
pricht besonders, daß die Kommandos der Reiterei und des Fußvolkes getrennt sind, die Stilicho
n sich vereinigte und die dald nachher wieder vereinigt wurden. — Ausgabe mit großem Kom—
Rentare von Böcking, 8 Bde. 1830363 vpon Seect iBö Seαα, Qugestiones de natitia
lignitatum. X
Enenklopädie der Rechtswifsenschaft. 6. bder Neubearb. 1. Aufl.
        <pb n="148" />
        146

II. Zivilrecht.

Staatsstellung, die Würde ist offenbar durch willkürliche Zusammenlegung verschieden⸗
artiger Befugnisse entstanden; der quaestor s. palatii, der Reichskanzler; er hat die Ge—
setze und die Bescheide des Kaisers zu entwerfen, darüber Vortrag zu halten und die
Unͤterschrift des Kaisers zu erwirken; die Kräfte der Hofkanzlei stehen ihm dabei zur
Verfügung; der comes largitionum und der comes rei privatae, die beiden Reichsfinanzminister.
 Die Hofkanzlei ist viergeteilt (serinium memoriae, epistularum, libellorum,
dispositionum); tribuni und notarii arbeiten darin; an ihrer Spitze der primicerius
notariorum, spectabilis und Mitglied des Staatsrats: er führt die Matrikel der höheren
Beamten (iatérculum maius). — Zu den Hofbeamten zählen auch die sogenannten
agentes in rebus: eine große Anzahl von Männern ohne bestimmtes Amt zur Verfügung
des Kaisers. Er besetzte daraus erledigte Stellen und benutzte die einzelnen zu besonderen
Aufträgen. Die schola steht unter dem magister officiorum.

8 62. In der allgemeinen Staatsverwaltung tritt allbeherrschend auf der
Gedanke der mechanischen Reichseinheit durch Zentralisierung der Verwaltung. Die Selbst—
verwaltung wird bis auf geringfügige Überbleibsel in den untersten Verwaltungskörpern,
den Gemeinden, beseitigt. Die hergebrachten landsmannschaftlichen Provinzialverbände
werden in kleine Verwaltungsbezirke zerschlagen, wie die französischen Provinzen in
Departements; sie sind weniger widerstandsfähig und leichter zu übersehen. Die Pro—
vinzialverwaltung wird einer mehrfachen Aufsicht in aufsteigenden Instanzen, zuletzt der
der unmittelbaren Vertrauensmänner des Kaisers unterworfen. So laufen alle Fäden
beim Kaiser zusammen.
Der eigentliche Verwaltungsbezirk ist die Provinz. Der Leiter (econsularis, rector
oder corroctor, praeses, die im Range verschieden sind) hat die gesamte Verwaltung,
namentlich die Steuererhebung, vor allem aber die Gerichtsbarkeit. Er richtet in Zivil—
und Straffällen in erster Instanz, sogar auf Todesstrafe kann er erkennen; nur geringfügige
 Sachen gehören vor das Stadtgericht: da ist der Präses dann Berufungsgericht
(wie unsere Landgerichte). Das Gericht hat seinen festen Sitz in der Hauptstadt; Ge—
schworene gibt es nicht mehr: in weniger erheblichen Fällen darf der Präses einen Unter—
richter (iudex pedaneus) bestellen, von dessen Spruche an ihn selbst Berufung zulässig
ist (O. J. 8, 3. 2). Unter den Rektoren stehen die Städte mit ihrer alten Verfassung:
die curia wählt jetzt die duoviri (magistratus) auf Vorschlag des Vorgängers, der für
sie haftet. Sie haben Gerichtsbarkeit in geringfügigen Sachen und Steuererhebung. Die
Selbstverwaltung ist in fiskalischem Vorteile verwertet: die Kurialen haften für den auf—
zubringenden Steuerbetrag persönlich. Der alte eurator reipublicae (8 88) spielt nur
eine untergeordnete Rolle mit unsicheren Befugnissen (C. Th. 8, 12. 8). Dagegen wird
neu eingeführt der defensor eivitatis. Er soll nach Valentinians J. Verordnung von
364 von allen Gemeindegliedern aus den vornehmen Leuten auf fünf Jahre gewählt
werden und die „Niedrigen“ gegen die „Mächtigen“ schützen. Er erhielt aber auch die
Befugnis, Beschwerden sofort zu erledigen, bei Vergehen einzugreifen, bei Steuerbeitreibung
mitzuwirken; er wird so ein neuer Beamter neben den städtischen.
Mehrere Provinzen werden zu einer Diözese unter einem vicarius, mehrere Diözesen
anter einem praofectus praetorio zusammengefaßt; allmählich (seit 365) stellen sich diese
Präfekturbezirke auf vier (Oriens, IIIyricum, Italiae, Gallias). Doch ist das Schema
nie vollständig durchgeführt. Der Präfekt hat die oberste Verwaltung, das Recht, die
Beamten vorzuschlagen und zu beaufsichtigen, also Disziplinargewalt; er ist gegenüber den
Rektoren Berufungsgericht und darf sogar allgemeine Verordnungen mit bindender Kraft
(formae generales) erlassen. Der Vikar steht ebenso in der Didzese an Stelle der Prä—
fekten: er ist nicht Delegierter seines Präfekten, sondern hat selbstündige Amtsgewalt neben
ihm: daher konkurriert er mit ihm namentlich in der Gerichtsbarkeit: beide urteilen an
Kaisers Statt (vice sacra): man soll sich an den nächsten wenden; im Zweifel geht der
Präfekt vor. Die Entscheidung des Präfekten selbst ist inappellabel; vom Spruch des
Vikars dagegen kann an den Kaiser (nicht an den Präfekten) appelliert werden.
        <pb n="149" />
        1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 147

II. Christentum und Kirche.
8 63. Ein ganz neues Element in Reich und Recht ist das Christentum.
Unter Konstantin wird es anerkannt, unter Gratian und Theodos J. in der römisch—
katholischen Form zur Staatsreligion erhoben. Von da ab beginnt es sofort auf alle
Staatseinrichtungen einen weitgreifenden Einfluß zu üben und den Staat zu einem
christlichen uͤmzugestalten. Zunächst wird der heidnische Kultus abgeschafft, die alten
Tempel und die Kollegien aufgehoben und ihr Vermögen eingezogen. Dann folgen Maß—
ecgeln gegen Heiden, Juden, Ketzer und namentlich Apostaten: sie werden für ehrlos
erklärt, es wird ihnen in verschiedener Form und verschiedenem Umfange die Rechts- und
Handlungsfähigkeit entzogen, das Recht letztwillig zu verfügen, Erbschaften und Schenkungen
zu erwerben, der Eintritt in die Amter untersaat.

864. Die Bischöfe!. Die Kirche ist seit Konstantin als selbständig in ihren
inneren Angelegenheiten anerkannt. Ihre Vertreter sind die Bischöfe; sie werden von
der Gemeinde gewählt, höchstens die in den Residenzen vom Kaiser ernannt. Sie haben
in ihren Sprengeln eine monarchische Gewalt über Klerus und Laien in allen religiösen
Dingen und nehmen eine unabhängige, tatsächlich der des Statthalters ebenbürtige
bolitische Stellung ein. Ihre Machtmittel sind einmal die geistliche Zuchtgewalt: sie üben
iie kraft göttlicher Vollmacht unter staatlicher Anerkennung über Geistliche und Laien,
sogar Beamte, namentlich verhängen sie Ausschluß aus der kirchlichen Gemeinschaft.
Ferner haben die Bischöfe dem Gebrauche der Christengemeinden entsprechend eine aus—
zedehnte schiedsrichterliche Tätigkeit entwickelt. Zeitweise wurde ihnen sogar, wohl nach
Analogie der jüdischen Gemeindevorsteher, Zivilgerichtsbarkeit neben den ordentlichen Ge—
richten verliehen, dann aber wie jenen entzogen. Das bischöfliche Schiedsgericht blieb;
sein Spruch soll aber von den Beamten vollstreckt werden (O. J. 1, 4. 8). Auch für
die Strafrechtspflege war der bischöfliche Einfluß staatlich anerkannt; die Bischöfe haben
das Recht der Fürbitte für den Angeklagten und überwachen die Gefängnisse; in beiden
Beziehungen wird ihre Macht durch Juͤstinian noch vermehrt. Endlich verwaltet der
Bischof selbständig, ohne Kontrolle und Rechnungslegung, das Kirchengut: nur Ver—
jußerungen sind erst erschwert, dann geradezu verboten. Die Einkünfte sind für ihn selbst,
den Gottesdienst und die Gebäude, den Unterhalt der Geistlichen, die Armenpflege und
Wohltatigkeit bestimmt. Aber erst allmählich wird es Grundsatz, daß für jeden dieser
Zwecke ein Viertel verwendet werden müsse. Die Machtstellung des Bischofs ist also auch
dadurch eine bedeutende.

8 65. Einfluß des Christentums. Die Bischöfe hatten hiernach keine feste
und anerkannte Stellung im Verwaltungsorganismus. Desto größer war ihr persönlicher
Einfluß auf die Mehrzahl der Kaiser (wie der des Ambrosius auf Gratian). Sie haben
hn benutzt, um Vorrechte für die Rechtgläubigen und Verfolgung der Andersgläubigen
u erwirken, aber nicht um die kaiserliche Gesetzgebung mit christlichem Geiste zu durch—
dringen. Im Grunde sind es nur zwei Ideen des Christentums, die einen bedeutenden
ainfluß erlangten, die Keuschheit und die Wohltätigkeit. Die naive Sinnlichkeit des
Altertuͤng war allmaͤhlich in eine bodenlose Liederlichkeit ohne Scham und Sitte um—
Jeschlagen. Augustus hat zwar durch seine lex Papia entgegenzuwirken und die Ehe zu
seben gesucht, aber in den Strafen der Ehes und Kinderlosgkeit und den Belohnungen
ür die Verheirateten und mit Kindern Gefegneten auf eine rohe und beschränkte Weise.
die asletische Richtung des Christentums rief hier wesentliche Anderungen hervor. 8war
oermochten auch die christlichen Kaiser die Erlaubtheit des Konkubinats und die Freiheit
der Ehescheidung nicht zu beseitigen, doch wurde sie beschränkt, und auch sonst die Ehe

Ent .J Löning, Geschichte des deutschen Kirchenrechts. 1878. Bd. J. Val. Matthiaß, Die
ntwicklung des 16mischen Schiedsgerichts (188398. 130
        <pb n="150" />
        48

II. Zivilrecht.

würdiger behandelt. Die Wohltätigkeit als Tugend war ein dem Heidentume fremder
Begriff; weder Cicero (de otftcis) noch Seneca (de benefieiis) sprechen davon;
das Christentum rief sie aber in der mannigfachsten Weise hervor, und die Kaiser haben
sie in ihrer Weise mit Gesetzen und Privilegien geschützt und gefördert. Dahin gehört
die Sorge für die Findlinge — die Kinderaussetzung hatte erschreckend zugenommen, fso
daß christliche Schriftsteller sogar (wohl auch mit Rücksicht auf die Keuschheit) das Drei—
kindersystem empfahlen (Lactant. inst. 6, 20) — und für die Kriegsgefangenen —
römische Untertanen wurden in Masse von den Barbaren weggeschleppt —: in beiden
Richtungen steht die Gesetzgebung entschieden unter kirchlichem Einflusse. Sonst, und
namentlich auf dem Gebiete des Privatrechts, ist von einer Einwirkung des Christentums
im Sinne der Menschlichkeit nicht viel zu fpüren. Die Sklaverei ist nicht aufgehoben:
sie wurde von der Kirche als Rechtsinstitut anerkannt; man ist kaum über die Milde—
rungen der Antonine hinausgegangen (etwa O. Th. 15, 8, 2 zu Gunsten prostituierter
Sklavinnen). Nur die Freilassung wird als ein Werk der Barmherzigkeit bei den Laien
gefördert und die manumissio in ecelesia als vollwirksam durchgesetzt. Ebensowenig
werden die Härten des Strafrechts und die Bedrückungen des Volkes im allgemeinen
gemildert. Man könnte hierher nur etwa rechnen die vereinzelt auftauchenden schwächlichen
Versuche der Kaiser, durch Gesetze die Ausbeutung der Notlage der „miseri hominés“
zu verhindern, besonders den „elenden Schuldnern“ zu helfen: die Ausdehnung des Selbsthilfeverbotes
 (durch Valentinian), das Verbot der lex commissoria durch Konstantin, die
lex Anastasiana, die Einführung der Anfechtung wegen laesio enormis (durch Justinian ?7).
Dazu gehört auch die querella non num. pecunise, die schon unter Alexander auftritt.

III. Gesetzgebung.

8s 66. Daß die Gesetzgebung sich vollständig im Kaiser konzentriert, versteht
sich von selbst. Der Kaiser ist der alleinige Gesetzgeber, und sein Wille ist unbedingt
Gesetz. Die Gesetze werden daher nun einfach vom Kaiser erlassen, und zwar jetzt, wie
früher vom Volke, mit dem kaiserlichen iubemus oder sancimus. Die Kaiser Theodos II.
und Valentinian III. erklären zwar im Jahre 446, sie wollten kein Gesetz ohne Anhörung
und Zustimmung des Senats und des Konsistoriums erlassen, und sogar Justinian hat
dies noch wiederholt (O. J. 1, 14. 8); indessen ist daran kaum festgehalten worden. Die
Formen der Gesetzgebung sind mannigfaltig. Eigentliche Gesetze sind die leges edictales
oder generales: sie haben die Form von brieflichen Ansprachen und richten sich ad
populum, ad senatum, namentlich aber an die Präfekten des Prätoriums. Vaher
knüpfen fie eher an die drationes in senatu habitae an (8 89), die vollständig aufhören,
als an die alten Edikte. Die Verkündung erfolgt durch Aushang oder durch Verlesen
im Senate. Die Mandate verschwinden, wenn auch der liber mandatorum ein Abzeichen
der Statthalter bleibt; erst Juͤstinian hat sie erneuert. Die Bedeutung der Refkripte
wächst mit der Zunahme des Reskriptverfahrens. Sie verschwimmen jetzt mit den Dekreten
in eins: denn der Kaiser entscheidet auf Berufung durch Handschreiben. Die Gefahr einer
unrichtigen Verallgemeinerung wird damit größer. Deshalb wird bestimmt, daß die
Reskripte nur für den Einzelfall maßgebend sein sollen, wo sie sich nicht selbst in irgend
einer Form allgemeinere Geltung beilegen (O. J. 1, 14. 8); dagegen sollen ihre Aus—
legungen des bestehenden Rechtes authentisch sein. Besondere Formen kaijferlicher Refkripte
scheinen die adnotatio und die sanctio pragmatica, deren Wesen bis jetzt noch nicht sicher
festgestellt ist.
Die Teilung des Reiches erscheint lediglich als Abgrenzung von Verwaltungsbezirken
der Samtkaiser (K57). Daher hat sie auf die Gesetzgebung zunächst keinen erheblichen
Einfluß. Die Gesetze jedes einzelnen Herrschers werden regelmäßig unter dem Namen
aller Mitkaiser veröffentlicht“, sie gelten deshalb als für das ganze Reich verkündigt und

1Mommsen, Hermes XVII 328 ff.
        <pb n="151" />
        1. Bruns⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 149

bindend. Das änderte sich, als tatsächlich die beiden Reichshälften mehr und mehr aus—
einandergingen (C. Th. 1, 1. 5). Die einseitig erlassenen Gesetze gelten nur dann in
dem anderen Gebiete, wenn sie dort gleichfalls verkündigt worden sind. Die Sprache der
Gesetze ist, wie die kaiserliche Kanzleisprache überhaupt, lateinisch. Erst seit dem Jahre
534 wird das Griechische überwiegend, das früher nur hier und da, besonders in Gesetzen
für die östliche Reichshälfte, auftritt.
Der Geist der neuen Gesetzgebung! wird allmählich ein anderer. Unter Diokletian
hält sich noch die knappe Form und die juristische Sauberkeit. Aber bald verschwinden
die alte Schärfe des Gedankens, die legislative Umsicht und namentlich die feste Technik
des Rechts. Die Gesetze werden meistens durch einen konkreten Fall veranlaßt, und man
bermag dann nicht die allgemeine Bestimmung von dessen Gepräge loszureißen und selb—
ständig zu bilden, ebensowenig neben dem bezweckten faktischen Erfolge auch die technische
Form ins Auge zu fassen. Die Gesetze sind daher breit und schwülstig in den faktischen
Elementen, ungenau, unklar und beschränkt in den juristischen Gedanken. Doch haben sie
die Entwicklung des römischen Rechts zu seiner weiteren Universalisierung fortgeführt,
wenn auch nicht in befriedigender, doch in erträglicher Weise. Die Macht der Verhältnisse
 trieb mit einer gewissen Notwendigkeit dazu; das Bedürfnis und die Aufgabe der
Gesetzgebung wurde in der Regel wenn nicht erkannt, doch gefühlt; man hatte nur nicht
mehr die Kraft, sie in entsprechender Weise zu erfüllen.

IV. Wissenschaft.

8 67. Die erstorbene produktive Wissenschaft der großen Juristen wieder
ins Leben zu rufen, war natürlich kein Kaiser imstande. Die Wissenschaft erlosch nicht
vegen der Ungunst der Zeiten und nicht, weil ihre Aufgabe erschöpft gewesen wäre. Man
hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die geschichtliche Zwiespältigkeit des ius eivile und
honorarium und das kaiserliche Konstitutionenrecht den Versuch einer Zusammenbearbeitung
geradezu forderten. Wie schwierig es war, das klassische Recht mit seinem Formular—
berfahren für den neuen Prozeß zu verwerten, zeigen Justinians Rechtsbücher. Dennoch
ist auch hier nichts geschehen. Die Produktivkraft der Juristen ist eben zu Ende, nach—
dem sie schon in der Zeit der Severe stark abgenommen hatte. Sogar die Erteilung von
Gutachten hört auf, und das jus respondendi verschwindet (Inst. 1, 2. 8). Die Epigonen
zehren von den Schätzen der klassischen Jurisprudenz und suchen die Schriften durch
Bearbeitungen und Erlauterungen zugänglich zu machen. Die Praris behandelt die Werke
der alten Juristen geradezu als ius: man beruft sich darauf wie auf geschriebenes Recht.
Die alten Gesetze, Edikte, Senatsschlüsse brauchte man gar nicht mehr, in den Kommen—
taren stand ja alles bequemer, besser und deutlicher. Mit der Einstimmigkeit, die Hadrian
verlangt hatte, nahm man es natürlich nicht genau, wer hätte sie auch genau untersuchen
können d Schwierigkeiten und Streit waren doch genug da. Gesetzlich war der Zustand
nicht; da die Kaiser ihn aber nicht ändern konnten, ordneten sie ihn wenigstens durch
ogenannte Zitiergesetze?. Konstantin „schaffte“ die kritischen notas des Ulpian und Paulus
zu Papinian „ab“ (aboleri praccipiraus), so daß Papinians Meinung „galt“ (O. Th. 9,
13. 1 pr.); er bestätigte die gententiao des Paulus: sie sollten unzweifelhaft gelten, wenn
s vor Gericht vorgelegt würden — in iudieiis prolatos valere (sententiarum
heos minime dubitatur —. Weiter griffen durch das große Gesetz vom Jahre 426
Theodos . und Balentinian I.“ Es wurde nicht nehr Einstünmiakeit verlangt,

Auf uns gekommen sind die Kaisergesetze dieser Zeit hauptsächlich durch die Sammelwerke
des 5. und 6. Jahrhunderts. Alle e chaltenen“f. bei nel, Corpus legum ab imperatoribus
 romanis ante Iustinianum latarum (1857) p. 182 -282.
Sie stehen im Ood Fheodos 418ha, über das sogenannte Zitiergesetz
J: 426 (Klein⸗ zivilist. Schriften S. 284); Sanio, Über die sogenannten Zinergesetze von Kon⸗
antin und Valentinian TRechtbitorische hnndlunçen And Studien 118451 T 1)
        <pb n="152" />
        150

LI. Zivilrecht.

sondern schon der Majorität die Gesetzeskraft beigelegt, bei Stimmengleichheit sollte Papinian
entscheiden. Zugleich wurde bestimmt, welche Schriftsteller angeführt werden durften, was
vielfach zweifelhaft war. Fünf werden genannt: Gajus (dem hier nachträglich das ius
respondendi beigelegt wird), Papinian, Ulpian, Paulus und Modestinus, der
letzte, ein unbedeutender Schüler Ulpians, offenbar nur, weil er zu den letzten der großen
Zeit gehörte. Alles, was sie geschrieben haben, darf angeführt werden, mit Ausnahme
der tadelnden Noten von Ulpian und Paulus zu Papinian, außerdem aber auch
die Schriften aller der Juristen, die von jenen Fünfen irgendwo zitiert worden sind, d. h.
die das ius respondendi gehabt hatten, denn andere waren von der Aristokratie der
Juristen nicht zitiert.
Das Gesetz war gut gemeint, aber unausführbar. Welcher Richter war reich genug,
um sich alle jene Bücher anzuschaffen? und wer von den reichen hatte Fleiß und Geschick
genug, um die Majoritätsbestimmung herauszulesen? In den großen Städten, in den
Rechtsschulen, bei den höchsten Beamten mochte man die Bücher wohl finden, d. h. mehr
oder weniger, aber der gewöhnliche Provinzialpräses, der Advokat, der niedere Richter be—
znügte sich jedenfalls mit sehr wenig Büchern: Gajus' Institutionen und Paulus'
Sentenzen reichten in der Regel aus. In der Reihe von Gutachten eines Juristen des
fünften Jahrhunderts, die zufällig auf uns gekommen ist und bei uns consultatio iuris
consulti cuiusdam genannt wird, sind neben den Kaisergesetzen einfach immer nur Pauli
zententiae zitiert (F68 III). In den römischen Gesetzbüchern der Goten und Burgunder
sind auch nur diese sententia« und Gajus' Institutionen benutzt!.
Die ganze Arbeit und Weisheit der großen Juristen würde allmählich vollständig
verloren gegangen sein, wenn ihre Resultate der Praxis nicht näher gelegt und zum täg—
lichen Gebrauche bequemer gemacht worden wären. Die Arbeit des Sammelns, Ver—
gleichens, Abwägens und Entscheidens mußte ein für allemal von oben her, von Staats
wegen, geschehen und danach eine gesetzliche Zusammenstellung der Praxis in die Hände
gegeben werden. Das erkannte Justinian, führte es in seinen Pandekten aus und ist
damit der Erhalter der römischen Jurisprudenz für die Nachwelt geworden.

1sUber die Auslegung des Zitiergesetzes herrscht viel Streit: Krüger, Rechtsquellen S. 263.
Mir scheint die obige Erörterung keine rechte Erklärung zu geben. Ausgehen muß man von der
Tatsache, daß die Zitate aus den Werken klassischer Juristen in den Gerichten der damaligen Zeit
an die Stelle der responsa für den besonderen Fall treten. Darum sind es vor allem die Änwälte,
um die es sich beim „Anführen von Stellen“ handelt. Darauf deuten mit Bestimmtheit die Worte:
iectionesque ex omni éius opereé récitentur; denn das heißt „Stellen verlesen“. Das bestätigt
Konstantins Gesetz, das die „im Gerichte vorgebrachten Schriften“ des Paulus „gelten“ läßt. An
sich liegt schon die Vermutung nahe, daß die Anwälle versuchen mochten, durch Zitatenkram den un—
dundigen Richter zu verwirren. Sie wird zur Gewißheit durch Ammian. 80, 4. 118q. Er führt —
doch wohl unbefangen, nach eigener Erfahrung — eine Klasse von Anwälten vor, die immer nur den
Trebatius und Cascellius iin Munde führen und selbst zur Rechtfertigung des Muttermordes „Stellen“
wissen (lectiones pollicentur). Valentinian regelt nun das Zitierwesen ähnlich wie Hadrian das
Hutachtenwesen (K47). Die fünf Juristen, die in der Praxis offenbar schon die maßgebenden waren,
sollen in erster Reihe benutzt werden, aber nicht ausschließlich: auch die von ihnen angeführten
ilteren, nicht bloß die Zitate, sondern ihre sämtlichen Schriften. Der Kaiser wußte ohne Zweifel,
daß Ulpian und Paulus außer Gajus alle älteren Juͤristen zitieren (auch solche, die, wie Pomponius,
das ius respondendi nicht befessen hatten); er wußte aber ebensogut, daß man die Schriflen
Scävolas und Sabins nicht mehr hatte: man berief sich eben nur auf Ülpians Anführungen. Zum
Überflusse bezeugt es die interpretatio ausdrücklich: in suis corporibus non inveniuntür, sed in
praefatorum opere tenentur inserti. Und so wird denn daran die wichtigste Bestimmung des
ganzen Gesetzes geknüpft: si tamen eéorum libri propter antiquitatis incertum codicum collationeé
lirmentur: die Werke der älteren Juristen sollen selbst vorgelegt, also durch Bei bringung von Hand—
schriften (das sind codices) soll das Zitat fichergestellt werden, denn mittelbare Zitate sind unsicher.
Damit ist formell den Anwälten freie Hand gegeben, materiell mit dem Zitatenwuste aufgeräumt.
Denn die Bücher konnten sie nicht vorlegen. VDarum hat der Kaiser im folgenden wieder nur die
fünf Juristen vor Augen und läßt den Richter unter ihnen mechanisch eine Entscheidung treffen.)]
        <pb n="153" />
        . Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 151
V. Sammlungen des Rechts.
A. Vor Justinian.

868. Das Bedürfnis, die Ergebnisse der Rechtsbildung übersichtlich zu—
ammenzufassen, wurde schon lange vor Justinian dringend fühlbar und rief allerlei Vor—
läufer seiner Sammlungen hervor. Am dringendsten war es bei den kaiserlichen Verord—
nungen. Schon zur Zeit der großen Juristen finden sich daher Schriften, welche
Kaisererlasse wiedergeben: so das Werk des Papirius Justus (unter Markus) de conztitutionibus
 (der divi fratres und des M. Aurel) in 20 Büchern; es bringt nicht den
Wortlaut selbst, sondern den Inhalt der Entscheidung. Das Bedürfnis nach Sammlungen
vuchs noch mit der starken Vermehrung der kaiserlichen Erlasse seit Diokletian. Man
—J
Dies geschah zuerst in zwei Privatsammlungen, dem nach ihren Verfassern benannten
odex Gregérianus und Hermogenianus. Sie treten immer zusammen und in dieser
Folge auf; jedenfalls ist die zweite Sammlung danach als Ergänzung der ersten anzu⸗
sehen. Demgemäß zerfällt der cod. Gregor. in 14 Bücher und diese in Titel, der cod.
Jermog. nur in Titel. Der erste enthält Erlasse von Hadrian (wie wir aus Justinians
Koder bestimmt entnehmen können) bis auf Diokletian. Wahrscheinlich ist er also unter
diesemm Kaiser, vielleicht auf seine Veranlassung, angelegt: denn der Verfasser hat sicher
das kaiserliche Archiv benutzt. Der cod. Hermog. fällt wohl in seiner ursprünglichen
Fassung in die Zeit zwischen 814/324; aber es sind Nachträge und Neuausgaben davon
gemacht. Von deiden Saimmlungen haben wir nur dürftiage Bruchstücke in den späteren
Werken, die sie benutzen1.
Im Anschlusse an diese beiden Codices ließen Theodos II. und Valentinian III.
— anlegen. Die dazu
eingesetzte Kommission wurde nicht fertig; es mußte 435 eine neue gebildet werden, und
diese brachte das Werk in etwas über zwei Jahren zu stande. Es hat Gesetzeskraft seit
. Januar 489 als eodex Theodosianus, nachdem es 488 durch Vorlegung im römischen
Senate verkündigt war. Das Gesetzbuch enthält über 8000 leges; es zerfällt in 16 Bücher,
wie es scheint: nach dem Systeme der Digestenwerke (g 5), diese in Titel, in denen die
Erlasse nach der Zeitfolge stehen. Die sachliche Ordnung hat vielfach die Zerlegung
xrößerer Kaisererlasse bedingt, wenn sie Verschiedenartiges enthielten; Verkürzungen und
Umgestaltungen, zu denen die Verfasser ermächtigt waren, finden sich häufig. Das Werk
ist fast vollständig auf uns gekommen?. Ursprünglich war auch eine Bearbeitung der
Juristenschriften beabsichtigt; dieser Plan wurde, aber anscheinend schon 488 aufgegeben
cod. Théod. 1, 1. 6 und 6). Die nach dem Koder bis zum Untergange des abend⸗
ändischen Reiches in beiden Reichen erlassenen Gesetze (novellae leges), die nach Verab⸗
cedung stets in beiden publiziert werden sollten, sind im abendländischen Reiche gleichfalls zu
einer Sammlung vereiniat worden und dadurch keils direkt, teils im Auszuge im westaotischen

1Neueste Ausgaben: Codicis Gregor. et eod. Hermog. fragmenta, ed. G. Hanel. 1887.
In der coll. übr. iusc, anteiust. IIT p. 224899. von P. Krüger. Neß
8 Teils durch einen Auszug im westgot. Gesetzbuche, teils direkt durch verschiedene ese on
dandschristen, die zum Teil schon im 16.5 zum Teil erft im wor gen Jahrhunderte gufgefunden ð
Die „erste vollständige Ausgabe ist: Oodéx Theodosianus, ed. G. Hänmel. 5. Dee wrb en
Sucher herausgegeben in Form eines Apographum der Turiner Handschrift von r ũ g g5
pdicis hoodogtani Gagmenta Vaurinengis igös. Jo. Gine neue Auͤsgabe ist von Th. Mommgen
u Erwarten. Von den älteren ist die von Jak Gothofredus in6 Foliobänden wegen ihres
ehartigen Kommentars noch jetzt unentbehrlich. Sie ist erst nach Gothofreds Inerron J e
68 herausgegeben, in 2. Auͤfl. von Ritter 1736—45. Dazu gehört: Haenel, X con·
atitutiones, u I Sir mια3. eöαν ννααν 1844. Fs sind vas 18 fast nur kirchliche Gesete
on 818 128, die im cod. Thgoã. teils nur erzerpiert, teils gar nicht aufgenommen in fränkischen
rdschrin aber erhalten sind, don Gothoͤfret jedoch weagen ihres Inhaltes für unecht ge—
Jalten waren.
        <pb n="154" />
        152

II. Zivilrecht.

Gesetzbuche auf uns gekommen!. Man nennt sie bei uns die posttheodosischen
Novellen. Es sind über 100, sie betreffen meistens Verwaltungs-, Straf— und
Kirchenrecht.
Neben diesen Sammlungen der Kaisergesetze finden sich im vierten oder fünften
Jahrhunderte auch zwei Versuche, das ältere Recht aus den Schriften der Juristen mit
dem Konstitutionenrechte zu verbinden. Man unterschied beides als ius und leges.
J. Die sogenannten fragmenta Vaticana. In der Vatikanischen Bibliothek sind im
Jahre 1821 in einer größeren Handschrift dreiunddreißig reskribierte Blätter gefunden worden,
die zu einer ziemlich umfangreichen Sammlung von ius und léges gehört haben müssen.
Bei Anfertigung der neuen Handschrift sind die Blätter zerschnitten: daher fehlt den
Zeilen bald der Anfang, bald der Schluß. Sie enthalten sieben Titel über Kauf, Nieß—
brauch, dos, Vormundschaft, Schenkung und Prokuratoren. Das ius besteht nur in
Erzerpten aus Papinians, Ulpians und Paulus' Schriften, Gajus fehlt. Die leges sind
fast nur Reskripte bis zum Jahre 318, offenbar aus dem cod. Gregor. und Hermog.
entnommen, außerdem nur drei unverkürzte weitschweifige Gesetze von Konstantin und
eines von Valentinian J. vom Jahre 372. Über den Ursprung der Sammlung, namentlich
ob sie Privatarbeit oder amtlich war, wissen wir gar nichts. Angefertigt ist sie wahr—
scheinlich im Occidente, entweder in den ersten oder den letzten Jahrzehnten des vierien
Jahrhunderts, je nachdem die erwähnten vier Gesetze ursprünglicher Bestandteil oder
späterer Zusatz sind?.
D. Die lex Dei, quam Deus praecepit ad Moysen, gewöhnlich collatio legum
Romanarum et Mosaicarum. Es ist das eine Zusammenstellung des römischen und
jüdischen Rechtes in 16 Titeln, überwiegend Strafrecht, nur tit. X. de deposito, üt. XVI.
de legitima successione. Das mosaische Recht geht voran, dann folgen Stellen aus den
Werken von Gajus, Papinian, Paulus, Ulpian und Modestin, Konstitutionen der Kaiser,
darunter eine von Valentinian, Theodos und Arkadius von 890 (5,2 0. Th. 9, 76).
Offenbar ist eine Vergleichung beabsichtigt; der Verfasser will die Übereinstimmung des
heidnischen Rechtes mit dem mosaischen dartun (vgl. Tertull. apol. 45). Daher muß
das Buch aus christlicher Zeit stammen. Wahrscheinlich ist es aber erst nach 426 entstanden,
 denn es berücksichtigt nur die Zitierjuristen?, und vor 488, denn es berücksichtigt
nicht den Theodosischen Koder. Daß [5,8] Theodos II. als lebend erscheine, ist nicht zu—
treffend. Als Verfasser hat man (ohne Grund) den Kirchenvater Rufinus (Huschke) oder
den h. Ambrosius (Rudorff) vermutet und hat daran weitere Vermutungen uͤber den
praktischen Zweck geknüpft?.
In diesen Zusammenhang gehören endlich noch zwei Werke, die sich gleichfalls als
Kompilationen aus älteren Schriften darstellen:
III. Die sogenannte consultatio veteris cuiusdam iuris consulti de pactis: es
sind gutachtliche Antworten auf eine Reihe von Fragen aus dem Vertragsrechte. Ob die
Antworten von demselben Juristen oder von mehreren herrühren, ist zweifelhaft. Die
Frager sind jedenfalls Anwälte, und der Gutachter gibt ihnen in zum Teile bedenklicher
Weise Ratschläge in ihrem Sinne. Überall werden die Belegstellen (lectiones: 8 67)
beigefügt: sie sind Paulus' Sentenzen und den drei Codices entnommen. Die Ab—

1Neueste Ausgabe: Novellae constitutiones imperatorum Theéodosii II eête., ed.
Hänel. 1848.
2 Erste Ausgabe;: vom Entdecker Kardinal Angelo Mai: iuris ecivilis antéiustinianei
eliquias ineditae. 1828. Neueste in der coll. libr. iur. III p. Esq. von Th. Mommsen.
1890. Dazu das Apographum: Codicis Vaticani exemplum, ed. —85 1860. 40.
s (Mit Recht wird hiergegen von Huschke und Mommsen bemerkt, daß das Zitiergesetz
mit dem Hinweis auf die fünf Zitierjuristen höchft wahrscheinlich nur eine bereits bestehende Praxis
snrtignieth *8 die Sammlung ist aber jedenfalls nicht früher als 894 entstanden, val. Mommsen,
. e. p.
Es gibt 8 Handschriften aus dem 8.-11. Jahrhunderte. Erste Ausgabe: Pithou, Fragm.
uaedam Papiniani al. cum Moysis legibus collata. 1573. Neueste: Lex Dei, ed. P. Blume,
5 in der coll. libr. iur. IIt p. 107 8q. von Th. Momms en. 1890. — Rudorff, Ursprung
und Bestimmung der lex Dei. 18869 (Abhandlungen der Berliner Akademie).
        <pb n="155" />
        8*

1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 153
assungszeit ist ungewiß. Doch scheint die Schrift am besten in die zweite Hälfte des
jünften Jahrhunderts zu setzen. Sie ist vielleicht in Frankreich entstanden, wo sie zuerst er—
wähnt wird!.
IV. Das sogenannte syrisch-römische Rechtsbuch, eine unvollständige, unsystematische,
wissenschaftlich wertlose Darstellung des römischen Rechtes, hauptsächlich Erb⸗— und Ehe—
recht, Strafrecht und Prozeß, mit mancherlei fremdartigen, wohl dem Vulgarrechte? ent—
nommenen Zusätzen, namentlich in Bezug auf Intestaterbfolge. Die Aussprüche der
lafsischen Juristen liegen zu Grunde, sind aber durch starke, teilweise mißverständliche
Uberarbeitung fast unkenntlich gemacht. Das Buch ist ursprünglich griechisch geschrieben,
dann ins Syrische übersetzt. Diese Übersetzung ist dann armenisch und arabisch bearbeitet;
wir besitzen den syrischen, armenischen und arabischen Texrt. Däs Werk ist höchst wahr⸗
scheinlich ums Jahr 476 (unter Basiliskos) in der Osthälfte des Reiches verfaßt, sicherlich
aicht von einem Juristen, eher von einem Geistlichen zum Gebrauche in den geistlichen
Gerichten. Die Kompilation ist im praktischen Gebrauche nicht von der Justinianischen
Gesetzgebung verdrängt worden, sondern hat bis ins 17. Jahrhundert in großem An—
sehen gestandens.

B. Justinian.

869. Das abendländische Kaiserreich war untergegangen, Italien von den
Ostgoten erobert, ein neues Reich durch Theo der ich gegründet, da bestieg in Konstan—
tinopel im Jahre 527 ein Mann den Thron, der, weder an Geist noch Charakter groß,
doch durch geschickte Benutzung der Verhältnisse und Personen noch einmal eine Art
Restauration des altrömischen Reiches und seines Glanzes durch Verbindung von Italien,
Asien und Afrika mit Griechenland herzustellen vermochte und für das römische Recht in
lurzer Zeit die Arbeit ausführte, die notwendig war, um es zu einer Art geschichtlichen
Abschluffes zu bringen und so seinen Übergang auf die Nachwelt zu ermöglichen. Dies
ist Ju stinian, der im Jahre 182 in Tauresium, einer kleinen Stadt des heutigen
Serbiens, geboren ist“. Sein Onkel Justinus, der sich vom gemeinen Soldaten äll—
mählich zum Kaiser emporgeschwungen hatte, ließ ihn studieren und in den Staatsdienst
eintreten, nahm ihn 527 zum Mitkaiser an, starb aber bald darauf und hinterließ ihm
den Thron, den er bis zu seinem Tode 565 behielt. Justinians Persönlichkeit ist bei

Aus einer jetzt verlorenen Handschrift herausgegeben von Cujaz 1577; pon Puggé 18388.
a.“, (Daß dies Vulgarrecht auf griechische, nur sehr vereinzelt auf orientalische Rechtsanschauungen
rückgeht, ist Bruns Jegenüber überzeugend nachgewiefen worden durch Mirteis, Reichsrechtu.
Volksracht besonders S. RNß is *
bZuerst vollständig mit großem Kommentare herausgegeben: Syrischerömisches Rechtsbuch aus
—— d sahrhundert von Bruns und Sachau. 1880: vaͤl. Hube, Zeitschrift fur Rechtsgeschichte,
Tuacwis, Vita Iustiniani 1781. J. Bryce, The life of J. by Theophilus English
bistorios revien 1887. N 8 p. 657 88.). In dieser musterhaften Untersuchung ist ausgefuͤhrt:
Zuerst Alemanni hat in Vorrede und Anmerkungen zu feiner Ausgabe der historia sreana des
Lrokop 628) auf, eine Lebensbdeschreibung Justinians don seinem Lehrer, dem Abte Theophilus,
hingewiesen und einzelne Angaben daraus gemacht. Andere, bis in die Neuzeit, haben ihm diese
nachgeschrieben. Die Schrift nt nie veröffentucht und nugents eine Handschrift aufzufinden. Bryce
hat aher in der Vibliothet Barberini dinen kurzen lateinischen Aufsatz mit erläuternden Anmerkungen
Zideckt den sein Verfasser als Auszug aus dem Leben Justinians von seinem Lehrer Bogumil bezeichnet.
dsumil ist Theophilus. Dieser Auͤfsatz rührt her vonJ. Th. Marnavich, Bischof von Bosnien
— einem unkritischen, erfindungsreichen Slawisten, der mit Alemänni Beziehungen hatte.
weitelhaft machte Lilemannt seine Aingaben ledigtich dach diefem Schriftstücke Ss ist von ge⸗—
Inger Bebeutung, vb Narnavich seine rzahlung ans der Iradition ahn den es wirküch ein Leben
Justimians von die femn Bogrmtl gab: denn unglaubwürdig wäre dies auch. Den Slawen war
Iustinianus An sagenhafter Held ihres Stammes geworden, weil er da geboren wurde, wo sie später
saen, ähnlich wie Theoderich den Deutschen. So fallen alle Rachrichten zusammen, die sich allein
d Fheophilos ftutzen Justiniaas slaw se Abtunft die Slaͤmen waten, damals noch nicht so weit
lich vorgedrungen. Rösler, Sitzungsberichte der Wiener Akademie. 1878. J I1IS ff.), der Name
prauda (den Rarnavich slawisch deutet die Namen der Ellern und Verwandten, der Heldenkampf
mit Reecared, der Nusenttee —
        <pb n="156" />
        154

L. Zivilrecht.

seiner politischen Tätigkeit weder imponierend noch anziehend. Er war feig, treulos,
hinterlistig, grausam, habsüchtig, eitel, frömmelnd, nie setzte er seine Person ein, weder
bei inneren AÄufständen noch bei äußeren Kriegen; seine Erfolge verdankte er lediglich
seinen Feldherren Belisar und Narses, gegen die er dann doch wieder argwöhnisch
und undankbar war. Größere persönliche Bedeutung wird man ihm bei seiner gesetz—
geberischen Tätigkeit zusprechen können, da er dazu durch Studium und Staatsdienst vor—
ereitet war und offenbar seine Hauptpläne schon von daher mit auf den Thron brachte.
Das Hauptverdienst in der weiteren Durchführung hat zwar auch hier wohl sein Justiz—
minister Tribonianus, ein Pamphylier, der ein bedeutendes Talent gewesen sein muß
und dabei von seinen Zeitgenossen als ein menschenfreundlicher, freidenkender, liebens⸗
würdiger und witziger Mann geschildert wird, freilich zugleich auch als habsüchtig und
gewissenlos ..
Die Bedeutung der legislativen Tätigkeit beider besteht nun keineswegs bloß in
der Bewerkstelligung der großen Sammlungen, sondern ebensosehr auch in den mehr als
300 neuen Gesetzen, wodurch die lange vernachlässigte römische Rechtsentwicklung jetzt in
kurzer Zeit in einer Menge der wichtigsten Puͤnkte erst zu dem nötigen oder wenigstens
möglichen Abschlusse gebracht wurde. Zwar hätte eigentlich noch viel mehr geschehen sollen,
und auch alle jene Gesetze leiden an den oben besprochenen Mängeln der späteren Kaiser⸗
zesetzgebung, uͤnklarer Erkenntnis der Aufgabe und mangelhafter Lösung, namentlich in
lechnischer Beziehung, allein im ganzen und wesentlichen haben sie doch meistens die rechte
Richtung und übertreffen jedenfalls weit die ganze voraufgehende Gesetzgebung seit
Konstantin.

g 70. Der Verlauf der Justinianischen Gesetzgebung ist im einzelnen
folgender:
Der alte Koder. Die eigenen Erfahrungen, die Justinian im Staats⸗
dienste über den trostlosen Zustand der Rechtsquellen gemacht hatte, hatten offenbar den
Plan in ihm erweckt, als Kaiser durchgreifende Reformen darin vorzunehmen. Schon
wenige Monate nach Justins Tode fing er damit an. Das erste war eine neue Samm—
lung der Konstitutionen, unter Vereinigung der drei bisherigen Codices zu einem, so daß
ihre Geltung aufhören sollte, Beseitigung des Veralteten, Hinzunahme der neuen Gesetze,
besserer Anordnung des Ganzen; Wiederholungen sollten vermieden, Widersprüche beseitigt,
nach Klarheit und Kürze gestrebt werden. Am 15. Februar 528 wurde eine Kommission
hon Beamten, 2 Adodkaten und 1 Professor eingesetzt; den Vorsitz führte der Erquästor
Johannes; Tribonian gehörte der Kommission an: er hatte eine hervorragende
Stellung (magisteris dignitas) unter den agentes in rebus (28 61). In einem Jahre
war das Werd fertig und wurde am 7. April 829 publiziert mit Gesetzeskraft vom 16.
(e. Summam reip.) Durch die Revision vom Jahre 534 ist es wieder aufgehoben und
daher auch nicht auf uns gekommen. Nur die beiden Gesetze, wodurch es anbefohlen und
publiziert wurde, sind auch dem neuen Koder vorne vorgesetzt.
2. Die fünfzig Dezisionen. Die zweite Aufgabe, die Sammlung und
Sichtung des ius, war ungleich schwieriger. Justinian sah ein, daß zur Beseitigung der
Streitfragen unter den alten Juristen das Abzählungsprinzip des Ziriergesetzes nicht
ausreichte, sondern selbständige Entscheidungen notig waren, und daß auch eine Menge
von Resten abgestorbener Institutionen vollständig beseitigt werden mußte, ehe man das
mit Erfolg bearbeiten konnte; so z. B. die Ünterschiede von res maneipi und nee

vsüber Justinians Charakter und Regierung s. Ranke, Weltgeschichte IV ↄ: er findet seine
Bedeutung darin, daß er dem Kaisertume die alte Siellung unter den Völkern wieder begründete
durch feine Eroberungen, seine Bauten und seine Gefetzgebung. Die Quellen der Geschichte des
Kaifers find vor allem die Schriften des Geheimschreibers gee Dessen historia arcana, die auch
den Hofklatsch aufzeichnet, hält Ranke für unecht (S. 800 ff). Ganz anders urteilt über die Schrift
V ommfen, Ofigotische Studien II (Neues Archiv für ältere deutsche Geschichtskunde XIV 519), und
damit auch über Justinian und seine Regierung) S. die Literatur der Frage bei Krumbacher,
Byhzant. Lit. Gesch. in J. v. Müllers Handbuch IX1 S. 2358 fg.
        <pb n="157" />
        1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 155

mancipi, quiritarischem und bonitarischem Eigentum, Legaten und Fideikommissen u. a.
Er erledigte dieses zunächst durch eine Anzahl einzelner Gesetze. Wir kennen aus dem
Jahre 5329 gegen achtzig, vom Jahre 830 gegen einhundertunddreißig, vom Jahre 531
gegen einhundert. Man scheint davon fünfzig Entscheidungen alter Kontroversen in einer
besonderen Sammlung vereinigt und an die Rechtsschulen geschickt zu haben; denn eine
amtliche Sammlung des liber quinquaginta constitutionum wird noch in Justinians Zeit
angeführt! (Inst. 1, 5. 3).
8. Die Pandekten. Nachdem das Werk so vorbereitet war, erließ Justinian
aim 15. Dezember 530 eine Instruktion (e. Deo auctore) an Tribonian, der inzwischen
zum quaestor palatii erhoben war, worin er ihn beauftragte, eine Kommission zusammenzusetzen
 und mit dieser aus den Schriften der alten Juristen, aber nur der mit ius
respondendi, alles noch praktisch Brauchbare wörtlich zu exzerpieren, alles Veraltete und
Überflüssige auszuscheiden, alle Widersprüche zu beseitigen und danach auch so viel als nötig
am Texte zu ändern; die gesamten Exzerpte sollten dann nach ihrem Inhalte in der Ord—
nung des prätorischen Ediktes in fünfzig Büchern mit Titeln zusammengestellt werden
und so unter dem Namen nuνονο oder digesta als codex iuris (enueleati) neben
dem codex legum stehen und mit diesem zusammen ein vollständiges Gesetzbuch in zwei
Teilen bilden. Tribonian förderte das Werk so, daß es bereits in drei Jahren fertig
war; am 16. Dezember 5333 wurde es durch Übersendung an den Senat verkündigt
se. Omnem), am 80. Dezember trat es in Kraft.
Über die Art der Ausführung läßt sich aus den Verordnungen und dem Werke
selbst folgendes entnehmen: die Kommission bestand aus 4 Professoren (Theophilus,
Dorotheus, Anatolius, Kratinus), 11 Advokaten und einem Beamten. Man
bezeichnet sie nach ihrer Tätigkeit als die Kompilatoren. Nach Justinians Angabe haben
sie 2000 Bücher mit drei Millionen Zeilen (versus) auf 150 000 Reihen zusammen—
gezogen, also etwa auf ein Zwanzigstel. Von den benutzten Schriftstellern und ihren Werken
wurde ein Verzeichnis (sogenannter index Florentinus) angefertigt und den Pandekten
vorgesetzt; es stimmt mit dem aus den Digesten gewonnenen Tatbestande nicht ganz überein.
Benutzt sind im ganzen die Werke von 89 Schriftstellern. Darunter sind drei (Q. Mucius,
Alfenuͤs, Alius Gallus) noch aus republikanischer Zeit; sie haben also, der Vorschrift
zuwider, (wie übrigens auch Pomponius) kein ius respondendi; die Benutzung der ursprünglichen
 Werke, nicht von Auͤszügen, ist recht zweifelhaft; vierunddreißig sind aus der aroßen
Zeit, zwei Nachzügler aus dem vierten Jahrhunderte.
Für die Erzerpierung schied man die gesamten Bücher nach dem Inhalte und der
bisherigen Studienordnung in drei Klassen, Zivilrecht, prätorisches Recht, Responsen und
ihnliche praktische Schriften, wozu dann noch ein weniger umfassender Rest von Werken
zemischten und unbestimmten Charakters kam. Entsprechend wurde dann auch die Kom—
nission in drei oder vier Abteilungen geteilt, jede erzerpierte zunächst eine Klasse für sich,
worauf dann in Generalsitzungen die vier Erzerptmassen in Übereinstimmung und Ord—
aung gebracht wurden. Die Wahl der Erzerpte aus den einzelnen Schriften war sehr
ungleich. Im zivilen und prätorischen Rechte bilden die beiden Werke von Ulpian ad
ßabinum und ad édictum die Gruudlage, bei den Responsen die von Papinian. Man
nennt die Massen danach bei uns Sabinus-, Edikts-, Papinians« und Postpapinians—
der Appendirinasse (8. P. P. pP.)s. Die Erzerpte aus den beiden Werken von Ulpian
dilden aber ba weitem das meiste, fast ein Ditel des Ganzen.

S. di Marzo, Le Leädeéeceisiones diĩ Giustiniano. 18 99. 1900.) J
Rechts Bluhme, Die Ordnung der Fragmente in den Pandektentiteln. 1820 (Zeitschr. für gesch.
5 wiss. 1Y 256). (Die Hypothese Bluhmes wird neuerdings energisch bestretten in dem nach—
oenen Werk Franz Ho smannag, Die, Kompilation der, Digeften Justinians, 1000; vagl. auch
moͤglt nzweig, Grünhuts Zischr. XXVIII'S. 3i3 go—man halt es insbesondere für un⸗—
us daß bei Beobachtung des von B. vermuteten Verfahrens die Digesten in so kurzer Zeit
die — werden konnen, bezweifelt die Glaubwürdigkeit der eigenen Angaben Justinians üͤber
wen rt der Abfafsung und ist seinerfeils der Meinung, bet gusammenstellung der Digesten seien nur
iqe Originalmerte?. insbesondere Usiang n benet und crzerpiert. zur Ergänzung des
        <pb n="158" />
        1586

II. Zivilrecht.

Die Ordnung des Stoffes ist im ganzen die des prätorischen Edikts, jedoch mit
manchen Abweichungen, und in den letzten vier Büchern ist ein Zusatz von Strafrecht
und Staatsrecht, d. h. Appellation an den Kaiser, Fiskal-, Militär-⸗, Munizipal—
und Steuerrecht gemacht. Die Bücher sind in Titel mit Überschriften (rubricae) geteilt (nur
in Buch 80 —82 de iegatis ist umgekehrt ein Titel in drei Bücher aufgelösts. In den
Titeln sind die einzelnen Erzerpte in der Regel nicht weiter systematisch geordnet, sondern
einfach nach den vier durch, die Erzerpierung entstandenen Massen hintereinandergestellt,
meistens die Masse voran, die gerade das meiste enthielt, natürlich mit mancherlei einzelnen
Abweichungen. Bei mehreren Erzerpten über denselben Gegenstand legte man eines zu
Grunde und schaltete aus den anderen nur einzelne Sätze oder selbst nur Worte ein.
Bei jedem, auch dem kleinsten, Erzerpte wurde nach der Bestimmung Justinians der Name
des Verfassers mit Titel und Buchzahl seiner Schrift darüber gesetzt (sogen. inseriptio).
Die Bruchstücke der Juristen sind grundsätzlich im Wortlaute wiedergegeben, aber
die Kompilatoren haben von ihrer Befugnis, Änderungen vorzunehmen, einen ziemlich
weitgehenden Gebrauch gemacht (sogenannte interpolationes, emblemata Triboniani,
Tribonianismen). Häufig haben sie nur der Kürze halber mehrere Sätze in eins gezogen,
längere Ausführungen weggeschnitten, namentlich Berichte über Streitfragen unter den
alteren Juristen, und in Verbindung damit sind öfters zweifelnd ausgesprochene Meinungen
—
Veraltete Rechtsinstitute, namentlich solche, die Justinian selbst aufgehoben hat, sind
natürlich systematisch beseitigt: mancipatio (traditio), fidueia (pignus), in iure cessio
cessio), Sponsor und fidépromissor (fideinssor), dotis dictio, cognitor (procurator),
eretio, actio auctoritatis. Für die Feststellung des Ursprünglichen ist von großer
Wichtigkeit die inscriptio der Stelle, weil sich aus ihr ergibt, in welchem Zusammen⸗
hange der Jurist die Frage behandelte. Aber auch Zusätze sind gemacht. Zum Teile sind
hass nur Verdeutlichungen im Sinne der Kompilatoren (id est); in anderen Fällen sind
es weise Einschränkungen zu allgemein klingender Sätze (D. 1, 8. 240), vor allem soll
dadurch die Erwägung der Besonderheiten des Falles oder die Rücksicht auf den Sinn
der Paͤrteisatzungen angeregt werden (s5i modo). Endlich sind aber damit auch wirkliche
Rechtsänderungen zum Ausdrucke gebracht. Die Kompilatoren haben sich nicht gescheut,
längere Sütze und sogar ganze Bruchstücke zu erfinden, bei denen höchstens einzelne Worte
und Wendungen des Juristen benutzt wurden: so zur Einleitung neuer Abschnitte, zur
Uberleitung (D. 8, 2. 9), aber auch um eigene Gedanken zur Geltung zu bringen
D. Iis 2 as pr. [Gaius 8, 140. 1487; 24, 2. 6; 22, 8. 26; 4, 2. 14, 9) wie das
Reurecht (D. 12, 4. 8). Man erkennt die Zusätze ain Stile (Gräzismen: D. 39, 5. 22),
an gewissen spätlateinischen, bei Justinian beliebten Wörtern und Wendungen (coadunare,
iuramentum), vor allem aber daran, daß sie den Zusammenhang unterbrechen (D. 19, 2.
30: idem iucis ésse rell.) und den erkennbaren Gedankengang des Juristen stören und
verwirren. Einzelne Schriftsteller sind mehr interpoliert als andere; so Ulpian, weil
er. die Grundlage des ganzen Werkes bildete; so Scävola, weil seine responsa directa
aspera simplicia den Kompilatoren bedenklich erschienena.
Der Wert der Kompilation muß, wenn man einen billigen Maßstab nach den
damaligen Verhältnissen anlegt, ziemlich hoch gestellt werden. Die Aufgabe war außer—
ordentuͤch schwierig, äußerlich wegen der Masse und Unbequemlichkeit der Bücher, innerlich

Stoffs aber seien ältere, Zuichartige Sammlungen herangezogen worden. Diesen Ansichten kann
nicht beigetreten werden. Val. di Marzo, Sulia compilazione dei digesti di Giust. scircolo giurid.
XXXII) 1901; Mommsen, Zischr. f. Rechtsgesch. —— S. Uff.; P. Krüger, ebendaselbst S. 12 ff.)
Die Forschung nach Interpolationen war wegen starker Übertreibungen (namentlich A. Faber,
Rationalia ad Pᷣandéctas u. a.) zum Schaden der Rechtsgeschichte zurückgedrängt. Neuerdings ist
fie mit sicherer Methode und schönem Erfolge wieder aufgenommen worden; Gradenwitz, Inter⸗
holationen in den Pandekten. 1887. Eisele, Zeitschrift f. RG. XX, XXIII, XXIV, XXVI.,
XXXI. (Uberaus wichtiges Hilfsmittel bei dieser Forschung ist die philologische Untersuchung der
Srage y pbeinen Juristenschriften, vgl. insbesondere Kalb, Das Juristenlatein 18883 Roms
uristen
        <pb n="159" />
        1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 157

vegen der vielen und großen Veränderungen, die im ganzen Rechte eingetreten waren.
Die erste Schwierigkeit haben die Kompilatoren gut überwunden, namentlich bei der kurzen
Zeit, die sie brauchten; Lücken, Wiederholungen und Widersprüche sind verhältnismäßig
wenige vorhanden. Weniger gewachsen waren sie der zweiten Schwierigkeit, die Inter⸗
polationen sind oft recht oberflächlich und ungeschickt. Das tritt besonders bei der Be—
seitigung der alten Rechtsinstitute hervor; die Kompilatoren ändern mechanisch die Worte
ind lassen die Rechtsfolgen stehen, die zu den neueingesetzten Instituten nicht passen, so
ʒei Manzipation und Tradition; die erste setzt keinen Befitzübergang voraus (D. 28, 8. 162).
Doch war allerdings eine vollständige Lösung dieser Aufgabe kaum ohne eigentliche neue
Kodifikation des Rechts möglich.
Über die gesetzliche Kraft der Sammlung bestimmte Justinian, daß alles Auf—
genommene vollständig gelten solle, wie wenn es sein eigenes Gesetz wäre, alles nicht Auf—
genommene dagegen gar nicht mehr. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der sogenannten
duplex interpretatio der Digesten: die Stellen sind erst auszulegen im Sinne ihrer Ver—
fasser; dabei ist der gesamte Gedankengang entscheidend; dann aber im Sinne Justinians;
und da kommt es wesentlich auf die praktische Spitze an. In kvörichter, aber nicht
beispielloser, legislativer Verblendung verband der Kasser damit das Verbot, die alten
Bücher mit seinen Pandekten noch zu vergleichen oder gar neue darüber zu schreiben.
Das letztere wurde schon bei seinen Lebzeiten und von den Verfassern der Pandekten
selbst übertreten, das erstere scheint man gründlicher befolgt und einfoch durch Vertilgung
der alten Bücher gesichert zu haben. Wenigstens läßt fich der absolute Mangel älles
und jedes Überrestes kaum anders erklären.
4. Die Institutionen. Das neue Gesetzbuch des eodex iuris und legum
machte eine neue Ordnung des ganzen Rechtsstudiums nötig. Justinian hat darüber ein
aigenes Gesetz erlassen. Dabei stellte sich heraus, daß für die Einleitung in das Studium
n anderes Buch als die alten Institutionen von Gajus, Ulpian u. s. w. notwendig sei.
Die Abfassung der Wissenschaft zu überlassen, entsprach dem Geiste der Zeit nicht. Es
mußte ein gefetzliches Instituͤtionenkompendium angefertigt werden. Tribonian bekam den
Auftrag dazu schon während der Abfassung der Pandekten, und es war schon früher als
diese fertig, schon am 21. November 388 wurde es verkündigt (c. Imperatoriam). 8wei
Professoren von Konstantinopel und Beryt, Theophilus und Dorotheus, hatten es
verfaßt, Tribonian hatte nur die Oberleitung. Sie teilten sich anscheinend so, daß
der eine Buch 1 und 8 und 4, 18 (de publicis iudiciis) bearbeitete, der andere Buch 8
und 43 wer dies, wer jenes, ist streitigt. Im ganzen haben sie sich die Sache leicht ge—
macht. Sie legten den Gajus wöortlich zu Grunde (daher fehlen Pfand- und Dotalrecht);
ä ließen das Veraltete und die historischen Ausführungen weg oder machten kurze Ein—
eitungen daraus, schalteten dagegen, damit es nicht gar zu durz würde, Exzerpte aus
anderen Schriften ein und fügten auf Justinians besonderen Befehl Zusätze über das
sire Konstitutionenrecht hinzu?. Das Ganze wurde in vier Bücher und diese in
8 Titel geteilt, in diesen aber nicht, wie in den Pandekten, die ursprüngliche Quelle
genannt sondern alles zu einem einfachen Texte verbunden, wobei Justinian felber als
redend fingiert wird. Das Werk bekam volle Gesetzeskraft mit den Pandekten gleichzeitig.
Kod 5. Der neue Koder. Die Abfassung der Pandekten machte eine Revision des
9 ex nötig. Die vielen durch die Pandelten veranlaßten Gesetze mußten ihm einverleibt,
pr in Inhalt und Ordnung den Pandekten angepaßt werden. Schon im Januar
bekam Tribonian den Auftrag, eine „ropétita praelectio“* des Koder zum Zwecke
r Veränderungen zu veranstalten. Er nahm den Dorotheus und drei Advokaten zu
ditfe und schon am 11. November wurde der Koderx in der neuen Gestalt publiziert
Cordi). Exr enthalt uüben 4600 Konsatuttenen 36 sind darunter 80 doppelt und

* ist den von Huschke
Grupe, De Iustiniani institutionum — e et e
zuerst ausgesprochenen Gentet richtig nach). Ferrini, Archi
eten? — gründliche Untersuchung über die bei Abfassung der Instututione —
—D Neubearbeitung eines früheren Versuchs, Perrini, Bullett. dell' Istit.
b. 101 89.
        <pb n="160" />
        158

II. Zivilrecht.

300 sind durch Zerlegung von 200 größeren entstanden. Die größere Hälfte, über 2600,
ist aus der Zeit vor Konstantin, also aus der Reskriptszeit. Die älteste ist von Hadrian,
aber nur eine, die übrigen verteilen sich sehr ungleich; von den beiden Severen und
FCaracalla find 880, Gordian 272, Dibkletian 1222, von allen übrigen bis
Konstantin nur 280; aus der späteren Zeit sind von Konstantin 208, den beiden
Theodosen 567, Justinian 408. Die älteren bis Konstantin sind weniger verändert,
As die Juristenschriften in den Digesten, obwohl es auch hier an Interpolationen keines⸗
wegs fehlt; die späteren sind meistens sehr abgekürzt, in mehrere zerlegt, oft im Wort—
saute ganz umgestaltet; nur Justinians Gesetze sind meistens in ihrer ganzen Breite auf⸗
genommen. Die ganze Masse ist in zwölf Bücher geteilt und diese in sehr viele kleine
Tilel mir Überschriften. In den Titeln stehen die cinzelnen Konstitutionen rein der Zeit
nach, immer mit den alten In— und Subskriptionen. Die Ordnung ist im wesentlichen
ie in den Pandekten, jedoch mit Abweichungen. Außerdem ist im ersten Buche das
Kirchenrecht vorangestellt, in den beiden letzten das kaiserliche Finanz— und Verwaltungs⸗
recht angefügt. Uber 150 Konstitutionen sind griechisch, die früheste von Septimius
Seberus diese sind später in Italien in den Handschriften säintlich weggelassen, daher
meistens ganz verloren und erst seit dem 16. Jahrhunderte aus den Basiliken und anderen
zriechischen Ouellen zum Teil wieder eingesezt — „restituiert“. Man nennt sie danach
bei uͤns leges restitutae!.
6. Die Novellen. Zwei so rührige Gesetzgeber, wie Justinian und Tribonian,
blieben natürlich auch nach Vollendung der Sammlugen nicht untätig, namentlich da alle
schwierigen und zweifelhaften Rechtsfragen, die in der Praxis auftauchten, an den Kaiser
zur Entscheidung berichiet werden mußten. Schon am 1. Januar 535 erschien die erste
e cαειιινXtio, vteοιN deαο‘Sα ein wichtiges Gesetz über Testamente, das, worin die
Ausschließung der Faleidia erlaubt wurde. Ihr folgten in demselben Jahre noch gegen
zo andere, uͤnd so in den nächsten zehn Jahren bis zu Tribonians Tode (645) noch über
100, in den dann folgenden zwanzig Jahren bis zu Justinians Tode (565) kaum noch
20.“ Wieviel im ganzen, wissen wir nicht, wir kennen 175. Ihre Gestalt ist die, daß
eine praefatio über den Anlaß des Gesetzes vorangeht, dann die Bestimmungen in
Kapiteln folgen und ein epilogus schließt. Ihr Umfang ist sehr verschieden, manche
haben nur ein kurzes Kapitel, andere 40 bis 50. Sie beziehen sich meistenteils auf
Staatsverwaltung und Kirchenwesen, manche enthalten aber auch tiefeingreifende privat⸗
rechtliche Bestimmungen, amentlich über Familien- und Erbrecht. Ihre Sprache ist
meistens die griechische, nur 15 find lateinisch (sie waren für die Westprovinzen bestimmt),
drei in beiden Sprachen.
Gesammelt sind sie von Justinian selber nicht mehr. Auf uns gekommen sind
drei Privatsammlungen:
a. die epitome JIuliani, ein lateinischer Auszug aus 124 Novellen (zwei doppelt),
von einem Professor in Konstantinopel; die jüngfte Novelle ist von 5355, also wahr—
scheinlich der Auszug 556 gemacht;
dog aticam“ oder ver liber authenticorum (sogenannte Vulgata), eine
Sammlung von 134 Novellen, die lateinischen im Urterte, die griechischen in lateinischer
uͤbersetzung. LVielleicht ist diese Sammlung die im Jahre 56 in Italien amtlich ge⸗
machte Übersetzung der bis dahin erschienenen Novellen Justinians zur Einführung im
wiebereroberten Lande?.
die Sammlung der 168 Novellen, die aber mehrere doppelt, mehrere von
Justinians Nachfolgern und nur 188 wirklich Justinianische enthält, die griechischen im
Urterte, die lateinischen im griechischen Auszuge. Sie ist unter Justinians Nachfolgern
angelegt, im byzantinischen Reiche allgemein benutzt, im fünfzehnten Jahrhunderte

1 K. Witte, Die leges restitutae des Justinianischen Koder. 1830.
2 So Zachariä, Sidungsberichte der Berliner Akademie. 1882. XLV. Dagegen Krüger,
Gesch. der Quellen, S. 857 Anm. 20 wegen der Schlechtigkeit der Übersetzung und der Wahr—
scheialichen) Fehler der Vorlage.
        <pb n="161" />
        1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 159
nach Italien gebracht und im Jahre 15831 in Deutschland von Haloander zuerst heraus—
gegeben worden.
d. Dazu kommen noch mehrere vereinzelt aufgefundene Novellen, namentlich die
sogenannten dreizehn edieta sustiniani.

FTU. Studienordnung. Der Rechtsunterricht hat sich seit der Mitte des
dritten Jahrhunderts immer mehr zu einer staatlichen Einrichtung gestaltet. Es gibt
Rechtsschulen mit öffentlich angestellten und besoldeten Lehrern in Beryt, Rom und
spätestens seit 425 in Konstantinopel. Daneben bestanden staatliche Akademien in Athen,
Alexandrien und Cäsarea: sie hat Justinian aufgehoben. Die Lehrer an diesen Hoch—
schulen scheinen nicht ohne wissenschaftliche Bedeutung gewesen zu sein, namentlich die von
Beryt: ihre Jünger, die Kompilatoren, rühmen sie als „Helden und Lehrer des Erd—
kreises“. Vielleicht sind auf diese Kreise die Bruchstücke griechischer Kommentare zu
lassischen Schriften zurückzuführen, die man neuestens entdeckt hat!. Der Lehrkursus
an allen diesen Anstalten war wohl gleichmäßig geordnet. Er war vierjährig. Im ersten
Jahre führten die Studenten den (nicht recht zu erklärenden) Spitznamen dupondüi; sie
lasen die Institutionen des Gajus (in zwei Büchern?) und 4 lübri singulares, d. h.
sie hörten erläuternde Vorträge darüber. Im zweiten Jahre hießen sie edictales und
iasen die „prima pars legum“ und einzelne Titel der 2. und 3., das ist doch wohl
inen Ediktskommentar. Im dritten Jahre werden sie Papinianistae, lesen die übrigen
Bücher der 2. und 8. pars und zugleich (die ersten) acht Bücher von Papinians Re—
ponsen. Das vierte Jahr der Lytae (Gefreiten) ist zum Privatstudium in Paulus'
Werken bestimmt.
„Justinians Gesetzgebung machte eine neue Studienordnung erforderlich. Mit Rück—
icht auf die Lehre haͤt er seine Digesten in sieben Teile zerlegt: öεα (IAB), do
udiciis (6—2 11), de rebus (12-515) — so genannt von den Überschriften 5, 1 und
12, 1 —, umbilicus (20 26), p. V. (de testamentis, 27—87), p. VI. (2844),
p. VI. (45-50). Der Kursus dauert jetzt fünf Jahre. Die Füchse heißen Justiniani
aovi und hören über Institutionen und 7200170; die edictales des zweiten Jahres und
die Papinianistas des dritten abwechselnd Teil 2 oder 3, im zweiten Jahre außerdem
die libri singulares: 28. 26. 28. 80, im dritten Buch 20222 (den sogenannten Anti-Papian,
 ]) ντU rον Hνιονοâ uνοα .· ʒIm vierten Jahre sind sie Lytae und lesen
sür sich die übrigen Bücher der 4. und 5. pars; als Prolytae des fünften Jahres den
Koder. Teil 6 nd 7 sallen fürs Studium im Leben aufgehoben werden.

Fünfte Periode. Das byzantinische Kaisertum.

...8 72. Mit Justinian ist die eigentliche römische Rechtsgeschichte zu Ende. Das
zmische Recht hat in seinen Gesetzen und Gesetzbüchern eine Art Abschluß gefunden und
die Form erhalten, in der es auf die Nachwelt übergegangen ist. Das byzantinische
Jeich dauerte zwar noch beinahe neunhundert Jahre fort, allein es ist kein römisches
Neich mehr, sondern ein griechisches, wenn auch einzelne Teile von Italien und namentlich
die Stadi Rom noch längere Zeit damit verbunden blieben. Das Recht wurde zwar
aoch weiter gebildet, aber nicht mehr in der römischen universalen Richtung, vielmehr
schrumpft das universale römische Recht jetzt allmählich wieder zu einem nationalen zu—

Sie sind von Bernardakis auf dem Sinai entdeckt und zuerst auf Grund mangelhafter
Abschrift herausgegeben von Dareste, Nouvelle revue historique de droit. 1880. p. 645 8.
sgpel, Zeitschrift's. HG. XV 289), dann von Zacharid, Monatsberichte der Berliner dere
—A — 620 ff.; endlich von Krüger, Zeilschrift f RG.. XVIII. und in der coll. lib.
        <pb n="162" />
        160

II. Zivilrecht.

sammen, und zwar einem von so kläglicher Nationalität, wie die byzantinisch-griechische
arn. Die spätere Gesetzgebung? hat daher für das römische Recht als Weltrecht
eine Bedeutung mehr, das ganze Interesse der byzantinischen Rechtsgeschichte knüpft
fich für das römische Recht nur noch an die weiteren Schicksale der Justinianischen Gesetzbücher.

Das Wichtigste dabei sind die wissenschaftlichen Arbeiten des sechsten Jahrhunderts.
Jedes neue Gesetzbuch reizt zu wissenschaftlichen Arbeiten darüber. So den obersten
Schaum abzuschöpfen, ist nicht mühevoll und doch lohnend. Hier kam dazu, daß schon
die Übertragung ins Griechische ein Verdienst war und ein Bedürfnis für den Unterricht
und die Praxis. Wir sehen daher, daß schon von den vier Professoren, die bei der Ab⸗
—D0 sofort griechische Arbeiten
darüber schrieben. Theophilus schrieb einen indes der ersten drei Teile der Digesten,
d. h. eine freie Übertragung des Textes; von ihm rührt ferner nach der handschriftlichen
berlieferung her die sogenannte Paraphrase der Institutionen, d. h. eine genaue dem
Terte folgende Umschreibung mit Beispielen und historischen Erklärungen, die aber trotz
des reichen Materials, das zu Gebote stand, eine Menge grober Irrtümer enthalten, so
daß man auch gegen die nicht nachzuprüfenden Angaben mißtrauisch werden muß.
Dorotheus schrieb eine Übersetzung der Pandekten (woig), die sich der wörtlichen
Wiedergabe (xore nodo) sehr annähert, mit Anmerkungen (aAcooyooqut). Anatolius
verfaßte einen kurzen Auszug (obrrouocç xocs) aus dem Koder genau nach den einzelnen
Slellen4. Neben und nach' ihnen schrieben auch andere Professoren von Konstantinopel
und Beryt Übersetzungen, Umschreibungen, Auszüge, Übersichten, auch wohl Anmerkungen
und Erklärungen und selbst Monographien. Die wichtigsten Werke darunter sind: von
Stephanos, der noch zu Justinians Zeit Professor in Konstantinopel war, eine
weitlaufige kompilatorische Paraphrase der Pandekten mit Anmerkungen (nMdrocç rν
—ED vorjustinianisches Recht Bezug genommen,
sogar Prozeßformeln werden angeführt (a. prohibitoria); ein Auszug oder eine ab—
gekürzte Übersetzung der Pandelten mit Anmerkungen von einem Unbekannten, dem so—
enannten Anonymus (um 5870), den man mit Julian, dem Novellenherausgeber,
lschlich verselbigt hats; von Thaleläus, an den die e. Omnem mit gerichtet ist,
eine woͤrtliche Übersetzung des Koder (ursprünglich vielleicht des alten) mit Anmerkungen,
die vielfach auf älteres Recht Bezug nehmen. Auf uns gekommen ist von allen diesen
Werken, außer Theophilus, keines vollständig, sondern nur Exzerpte daraus in den
späteren Schriften, namentlich den Basiliken und ihren Scholien. Für die Kritik des
Tertes der Pandekten und des Koder sind sie äußerst wichtig, für die Interpretation
weniger. Ihre Wissenschaft ist sehr äußerlich. Auch bei den Verfassern der Pandekten
und des Kober sfucht man (außer bei Thaleläus) nach Andeutungen über die Motive
der Aufnahme oder Interpolation der einzelnen Stellen oder über die damalige Praris
bergebens, ebenso ist von Benutzung der älteren Bücher keine Spur; man scheint Justinians
Verbot nur gar zu gern befolgt zu haben.

1 Über die äußere Geschichte des byzantinischen Rechts J.: Zachariae, Historia iuris
graeco-romani. 1889. Mortroévil, Histoire du droit byzantin. 8 voll. 1848; über die innere:
Zachariä, Geschichte des griechischerömischen Privatrechts. 8 Hefte. 1856—64: 3. Aufl. unter dem
kiteli: Geschichte des ieerisen Rechts. 1892.
Gesammelt in: Zachariaé, Novellae constitutiones imperatorum post Iustinianum.
1857 (dritter Band des Ius gragco-romanum).
2Die ültere RÄusgabe;: Theophili antecessoris paraphrasis Graeca institutionum, ed.
D. Reitæ. 2xoll. 1754, ist, ohne genügende handschriftliche Grundlage gemacht (0. Pexrini,
Rendiconti deliꝰ Istituto Lombaraão Itvoĩ. XVI I). Reue Ausgabe von Fetri ai: Institutionum
graeca paraphrasis Theophilo antécessori vulgo tributa. 2 Bde. 1884. 1897. Ferrini will
die Paraphrase dem Theophilus absprechen. Indes wird, er, schon in Scholien aus dem Ende des
s. Jahrh, als Verfasser genannt Eérri ni, Scolii inediti allo Pseudo-Téofilo. 1886. 2, 18 8 1.
p. I5)iber die von Theophilus benutzten Quellen s. Ferrini, Byzant. Ztschr. VJ. S, 64 f.
Es ist indes befirikten, daß er mit dem Kompilator identisch ist: von Zachariä, Zeitschr.
f. RG. XXILA. 70 (gegen Ferrini).
s Zacharia ccueireß de Pacadémie de St. Petersbourg. XXXII 169f. 1885
        <pb n="163" />
        1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 161

Die ganze Tätigkeit hörte auch bald wieder auf. Vom siebenten bis neunten Jahr—
hundert wissen wir sast gar nichts mehr. Die exnον ν vuαν von Seo Isaurus
(740) wurde als Gesetz verkündigt, hat aber durch ihre willkürlichen Neuerungen und
doch wohl auch wegen der Stellung der Ikonoklasten kein Ansehen erlangen können!.
Erst am Ende des neunten Jahrhunderts wurde durch den Kaiser Basilius Macedo
(8672886) und seinen Sohn Leo Philosophus (886—6911) eine neue Tätigkeit
angeregt. Justinians Gesetzbücher konnten selbst in ihren griechischen Bearbeitungen nicht
mehr von der Praxis bewaͤltigt werden. Basilius unternahm daher die Vereinigung
zu einem Ganzen unter Weglassung des Veralteten und Abkürzung des noch Geltenden.
vrst Leo vollendete das Werk und veröffentlichte es unter dem Namen 7à αοανιν
ιια). Es ist fast nur aus den griechischen Werken der Justinianischen Juristen
zusammengesetzt, bei den Pandekten legte man die Bearbeitung des Anonymus und
Anatolius' zu Grunde, beim Koder die von Thaleläus. Das Ganze wurde in
sechzig Bücher mit Titeln geteilt, in jedem Titel stehen die aufgenommenen Stellen der
Gesetzbbücher und Novellen in der alten Reihenfolge hintereinander, aber ohne In- und
Substriptionen und einfach als diycerα und ιοαν&amp;amp;o mit Zahlen bezeichnet. Das System
ist im ganzen das des Kodex, aber mit Abänderungen. Eine Art gesetzlicher Institutionen
dazu ist das oöναειοNο von Basilius?, revidiert von Leo unter dem Titel oνν
 oν vöονν. Die Basiliken behielten ihre gesetzliche Geltung eigentlich bis zum
Untergange des Reiches 1458. Indessen verlor man bei den kläglichen Zuständen, die
durch das lateinische Kaisertum (1204 -1261) herbeigeführt wurden, die Fähigkeit, die
Basiliken zu durchbringen und zu benutzen. Sie wurden durch Auszüge aus dem Leben
verdrängt, so sehr, daß auch nicht eine einzige vollständige Handschrift im fünfzehnten
Jahrhundert in das westliche Europa gelangt ist oder neuerdings in Griechenland oder
—
berhaupt erst im sechzehnten Jahrhunderte bekannt, wo namentlich Cujaz die ersten
Bruchstucke herausgab. Seitdem ist zwar vieles Weitere aufgefunden, teils direkt, teils
wenigstens in späleren Auszügen und anderen Schriften, allein vollständig haben wir
das Werk auch jetzt noch nicht?.
S. Das neue Gesetzbuch rief auch wieder eine neue wissenschaftliche Tätigkeit hervor.
eon Leos Sohn, Konstantinus Porphyrogennetus, ließ einen amtlichen
Kommentar zu den Basiliken aus den Schriften der Justinianischen Juristen zusammen—
stellen, der in den Handschriften unter Bezeichnung der Verfasser auf den Rand geschrieben
ne Dies sind die sogenannten Tαν_αραν ν αναιαν, die für uns als Ergänzung
es Basilikentertes von großem Werte sind. Geringen Wert haben die αι α_ιανοαρpα,
h. die Anmerkungen, die von den späteren Juristen allmählich hinzugefügt und im
in Jahrhunderte zu einer Art glossa ordinaria verarbeitet wurden. Wir nennen
e diese Anmerkungen „Scholien“; eigentlich nannte man 676240ᷣ nur die kurzen Worterklärungen
 und Zitates.
a Die selbständigen Schriften aus der Zeit bis zum dreizehnten Jahrhunderte sind fast nur
Auszüge smnrοιο, οναι) oder Übersichten sorrbueuc) oder furze Handbücher (noανειοον)

JF Ausgabe in: Zachariae, Collectio librorum iuris graeco-romani. 1852. Ferner von
6. Aguterratus 1889. 887
usgabe: Zachariao, O ι_εαι_οοα ααο&amp;amp;s.
—** in; —S— —— librorum iuris graeco-romani. 1852.
* .Die serste vollstündigere Ausgabe war von Fabrot, * voll. fol. 1647. Die, peuge hr
erponstandigte ist: Basilivorum übri LX, cd. E. Héimbaceh. VI voll. 4. 1838270. Die
bolegomena im 6. Bande enthalten eine genaue Ausführung über Entstehung 5
—— der Bafiliken. Wichtige Rachträge zu Buch 185519 liefert: Supplewentur 3 d id abn,
nrn achianae, ed. Zarie ab Wöeitere Rachträge bes. u Buch. 34 ee
halt in dem 1897 erschienenen 7. Bd. der Heimbachschen Ausgabe, edd. Ferrinie q — ent⸗
iten und zu Buch 8860 gus einem nenentdecklen Vaumpfest der Vatikanischen Bibliothek noch
erwarten vgl. Fer rini, Byzant. Ztschr. XI, S. 105f.) 8
Näheres über diese Schouen Fin Heimbachs Bafiliken VI 191-2185.
Eneyklopadle der Nehtswissenian her Neutean. J.Aum.
        <pb n="164" />
        II. Zivilrecht.
in verschiedenen Formen!, eines auch in Versen von Psellus für den Kaiser Michael
Dukas 10722.
Den Schluß macht der sogenannte — DDDDDD
Büchern, von Konstantinus Harmenopulos, einem Richter in Thessalonich, vom
Jahre 134358, ein kläglicher Auszug aus den Auszügen der Auszüge, der aber in der
kürkischen Zeit der einzige Überrest des großen römischen Rechts blieb und im Königreiche
Griechenland im Jahre 1888 eigentliche Gesetzeskraft erhalten hat .

162

Sechste Periode. Das römische Recht im Mittelalter'.
IJ. Das römische Recht bei den Germanen.

g 73. Dem senilen Marasmus, in den das römische Recht im Oriente versank,
steht die eigentümliche Erscheinung gegenüber, daß es im Abendlande verjungt wieder auf⸗
eble. Als das römische Reich durch die germanischen Völker umgestürzt wurde, hätte
damit leicht auch das römische Recht verdrangt werden können. In der Tat ward in
England uͤnd Deutschland mit der kömischen Bevölkerung und Kultur auch das römische
Recht weggefegt. In Italien, Frankreich und Spanien dagegen konnte begreiflich nicht
die gesamte romanisierte Bevölkerung vernichtet oder vertrieben, ja nur unterdrückt werden.
Die Eroberer begnügten sich mit der Oberherrschaft und der Abtretung eines Teiles von
Frund und Boden, ließen aber übrigens, namentlich in den Städten, die römische Be⸗
völkerung in ihren alten Zuständen unv mit ihrem alten Rechte fortbestehen e. Der
Gedoanke der Personalität des Rechtes ist dabei ohne alle Bedeutung gewesen. Denn der
Grundsatz, daß jeder nach seinem angeborenen Rechte leben und beurteilt werden müsse,
hat sich erst im fränkischen Reiche und zunächst nur für die darin vereinigten germanischen
Stämme herausgebildet. Den Römern gegenüber ist bei keinem der erobernden Stämme
auch nur die Frage aufgeworfen, ob sie zur germanischen Rechtsgemeinschaft zugelassen
werden sollten. Das römische Recht wird nicht geduldet, wie das jüdische, sondern aner—
fannt. Es blieb für die Römer unter sich gültig, wie man auch das Recht unterworfener
germanischer Stämme unberührt ließ; aber man wandte germanisches Recht an, wo Römer
Ind Germanen stritten. Das römische Recht hielt sich nur, wo die Römer dicht zusammen⸗
saßen, auch dort entfernte es sich unter dem Einflusse des Vulgarrechts ( 34) vom ur⸗
prunglichen und erfuhr Wandlungen durch germanische Einwirkung. Umgekehrt beeinflußte
auch das römische Recht das germanische, so daß sich allmählich eine Mischung vollzog.
In dem Augenblicke, wo die germanischen Staͤmme sich endgültig auf römischem
Boden 'anfiebeln oder in dauernde enge Beziehung zu den Roͤmern treten, empfinden sie

Die wichtigsten finden sich in: Bœotluxcv écloga s. synopsis ex ed. Leunelavii. 1575.
Leunesavii us graéco-romanum. 1588. (ed. II. 1596. Ius graeco-romanum, ed. Zaeha-Vii
 voi. soss 84. Ein Repertorium aus dem 12. Jahrhunderte ist der sogenannte
lipueitus ec α xαινNαν) in Heimbachs Bas. II 742.
NMNieb. Pselui synopsis legum, ed. Teueher. 1789.
Gonet. Harmenopuli manuale legum, ed. Heimbaceh. 1851.
aäGeib, Darstellung des Rechtszustandes in Griechenland. 1835.
s Das Lauptwerk über diese ganze Periode und die Grundlage für alle späteren Untersuchungen
ist: Savigny, Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter. J Bde. 2. Aufl. 1834 -51. Conrat
enen ggcichte ber Quellen und Literatur des römischen Rechts im früheren Mittelalter.
s Die Fortdauer des römischen Rechts in den germanischen Reichen ist zuerst von —
Anm. 5) im ersten und zweiten Vande feiner Geschichte nachgewiesen, Eine vollständigere Dar—
steuung der Rechtszuftände in diesen Staaten gibt: Belhmann⸗Hollweg, Der nee des
em, echts in geschichtl. Entwicklung. Bo. 4 Asbs). Brunner, Deutsche Rechtsgefchichte 25 ff.
. Falban, Das kom Recht in den germanischen Vollsstaaten. 2 Bde. 1899. 1901.
        <pb n="165" />
        1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 163

das Bedürfnis, das eigene Recht aufzuzeichnen: Westgoten, Burgunder, Langobarden,
Sals und ribuarische Franken. Im inneren Deutschland wird das Recht nicht aufgeschrieben,
weil der Gegensatz fehlt. Zugleich aber wird den unterworfenen Römern durch eine Auf—
zeichnung des römischen Rechtes geholfen: denn die Römer wissen die Fülle ihres Rechts—
stoffes nicht mehr zu bewältigen. Die leges Romanae haben also dieselbe praktische Be—
deutung wie die codices und das Zitiergesetz.

874. Leges Romanae. Im einzelnen gestaltete sich die Fortdauer des
römischen Rechts bei den einzelnen Völkern verschieden:
1. Im Westgotenreiche lebten Goten und Römer bis zur Mitte des siebenten Jahr—
qunderts nach gesondertem Rechte. Aber erst 100 Jahre nach der Gründung, und nach—
dem wahrscheinlich von Eurich (466) das gotische Recht unter starkem römischem Einflusse
aufgezeichnet war, gab Alarich II. (306) seinen römischen Untertanen ein eigenes Gesetzbuch,
 lex Romana Visigothorum, das sogenannte breviarium Alaricianumi,. Vielleicht
bestimmten üußere Verhaͤltnisse, der drohende Krieg mit den katholischen Franken, den
arianischen König zu diesem Entgegenkommen. Die Verfasser waren zweifellos Römer.
Sie haben das damals geltende römische Recht, ius und leges, kompiliert, indem sie die
Aauptsächlich für beide benutzten Werke in Auszügen nebeneinanderstellten. Das ius sind
die zu zwei Büchern verkürzten Institutionen des Gajus (F 54, 1), die sententias
(recoptas) von Paulus, diese wörtlich, aber mit großen Auslassungen, und eine Stelle
von Papinian. Als leges ist der codex Theodosianus mit den Novellen aufgenommen,
aber auf ein Sechstel reduziert, dazu 22 Stellen aus dem Greégorianus und zwei aus
dem FHermogenianus. Dem Ganzen, mit Ausnahme des Gajus, wurde eine amtliche,
wissenschaftlich wertlose interpretatio“ beigefügt, die zum großen Teile älteren römischen
Schulschriften entnommen ist?“ Das Werk ist allerdings eine dürftige und rohe Zusammen—
telung allein es entsprach den damaligen Bedürfnissen und Kräften, gewann daher weite
erbreitung und hat nicht wenig zur Erhaltung des römischen Rechts im Mittelalter bei—
getragen. Im spanischen Westgotenreiche selbst wurde es zwar im siebenten Jahrhundert
urch die neue lex Vibigothorum, die das römische und gotische Recht vereinigte, aufge—
—— in Südfrankreich blieb es aber unter der fränkischen Herrschaft, wurde auch im
orden verbreitet und ist erst im zwölften Jahrhunderte durch die Justinianischen Gesetzher
 verdrängt. Von Frankreich kam es auch nach Deutschland und selbst nach England
nd ist bis zum elften Jahrhunderte fast bei allen Benutzungen des römischen Rechts, die
in in Frankreich, Deutschland und England in Gesetzen, Sammlungen und Schriften
nern, die allgemeine Quelle. Im zwölften Jahrhunderte kam es zwar in Vergessenheit
— erst im sechzehnten wieder aufgefunden, indessen gibt es noch eine Menge von
d schriften (über siebzig), teils vollständige, sogar noch mit Zusätzen aus den echten
ischen Quellen vermehrte, teils mehr oder weniger abgekürztes. Eine eigentümliche
9 drarbeitung und Vermischung mit germanischem Rechte entstand wahrscheinlich um
en itte des achten Jahrhunderts in Graubünden (Churrätien), welches früher völlig
ere war, aber später viele germanische — namentlich alemannische — Einwanderer
auen hatte. Man nennt, diese die lex Romana Ouriensis oder auch Utinensis, weil
erste Handschrift davon in Udine gefunden ist.

—VD— andschriften nicht. Breviarium bedeutet Auszug
pd wird in zsn —— d een das 88— selber als für die Auszüge gebraucht. Modern
* ———— lex Romana 33 —
itting, Zeitschrift fur Rechtsgeschichte ff.
wunt — in . —A zweimal: von Sichardt, O. Theod. —
adicetas vor eo ete. 1528;3 und neuerdings mit Benuung auer dandscu
Ien Prolegomena von an e1, Lex Romana Visigothorum. 1849. Leg. Rom. ts — ẽ
xE it. aea iep. 1I8h (anf Grund rines neuentdeckten fehr alten? Paumpseft ulschr.f
RG, qarAusgabe pon Zeumer in den Monun Gern F bal. auch Zeumer, Zeitschr. f.
»germ. Abt. XXIIV
        <pb n="166" />
        64

II. Zivilrecht.

2. Bei den Burgundern hat König Gundobald (4745516) zwei Gesetzbücher
erlassen, die in der nächsten Beziehung zueinander stehen. Einmal die sogenannte lex
Gundobada, wahrscheinlich um 495, eine Sammlung von Verordnungen des Königs selbst
und seiner Vorfähren, für die Burgunder, aber auch für die Rechtshändel zwischen Bur—
— römischen Rechtes für die Römer wird
dadurch nicht berührt; eine Gesetzsammlung für sie wird gleichzeitig versprochen. Das ist
die sogenannte lex Romana Burgundionum, eine Anweisung an den Richter in 47 Titeln
über Straf-, Privat- und Prozeßrecht. Die Titel gehen der Gundobada parallel und
zeigen den gleichen Mangel an Ordnung: sie wollen die Fragen nach römischem Rechte
behandeln, die dort für die Burgunder entschieden sind. Ihre Quellen sind die drei codices,
Ppauli sententiae, eine Schrift des Gajus, doch wohl die Institutionen, und Interpretationen
der Schulen: wo sie versagen, fehlt die Entscheidung. Hiernach ist kein Zweifel, daß
König Gundobald auch dies Gesetz erlassen hat, wahrscheinlich vor dem Breviare: denn
es sind Stellen des Paulus benutzt, die sich dort nicht finden. Die lex soll nur eine
Erleichterung für den Richter sein; das übrige römische Recht gilt natürlich weiter. Nach
der fränkischen Eroberung benutzte man zur Ergänzung das Breviar, und damit wird die
lex in den Handschriften oft verbunden. Daraus ist schon im neunten Jahrhunderte der
sonderbare Irrtum entstanden, als ob sie nur die Fortsetzung der kurzen Stelle aus
Papinians Responsen wäre, die den Schluß des Breviars bildet. Man nannte sie später
Papian, als Abkürzung von Papinian, ein Name, der sich trotz seiner Sinnlosigkeit bis
in die Gegenwart erhalten hat!.
3. Im fränkischen Reiche im nördlichen Frankreich wurde zwar kein eigenes Ge—
setzbuch für die Römer erlassen, indessen blieb das römische Recht für die römische Be—
bölkerung auch hier in Geltung. Es trug dazu namentlich das westgotische Breviar bei,
das vom sechsten bis zehnten Jahrhunderte die allgemeine Quelle war. Doch erlangte das
Werk hier nie eine eigentlich gesetzliche Geltung, auch scheint die römische Bevölkerung
hier geringer als im Süden geblieben zu sein. Darauf beruht es, daß die germanischen
Gewohnheitsrechte hier das Übergewicht bekamen und man den Norden und Süden später
unterschied als pays du droit coutumier und du droit éerit.
4. In JItalien konnte natürlich die kurze Herrschaft Odovakars (476 -498) das
römische Recht nicht verdrüngen. Allein auch Théeoderich dachte bei der Gründung seines
ostgotischen Reiches (493) nicht daran. Er wollte — abweichend von den anderen
germanischen Fürsten — vor allem die Einheit des römischen Reiches aufrechterhalten.
Darum tritt er als Reichsverweser für den Westen auf: sein Hof ist vollständig wie der
römische eingerichtet, und die Ziviloerwaltung wird durchgängig von Römern geleitet.
Dagegen wird das Heer ausschließlich aus den Goten gebildet und lediglich von Goten
befehügt. Theoderich selbst, der als römischer magistor militum Italien eroberte, hat an⸗
scheinend die Heermeisterwürde auch später für sich behalten. Die Goten sind angesiedelte
Soldaten, im römischen Sinne Peregrinen. Darum leben sie unter sich nach ihrem eigenen
Rechte, sowie die Römer nach ihrem. Zivilstreitigkeiten zwischen Römern und Goten werden
vom Militärgerichte, also vom gotischen comes, unter Zuziehung eines römischen Assessors
entschieden; dabei wird wohl auch römisches Recht zur Anwendung gekommen sein?. Aus
diesein staatsrechtlichen Zustande erklärt sich das edictum Theodériei. Es ist keine lex;
denn der König nahm sormell das Gesetzgebungsrecht nicht in Anspruch. Wahrscheinlich
ist es erlassen zwischen 5311 und 3188. Es behandelt in 155 Kapiteln private und straf⸗
rechtliche Punkte ohne ersichtliche Ordnung auf Grund des römischen Rechts (der drei
eodices, des Paulus, der interpretatio); es sinden sich aber auch neue Sätze. Es ist

1 Die neueste Ausgabe mit kritischer Einleitung ist von Salis in den Monum. Germ. hist.
Leg. sect. J tom. 2 (1892).
Mommsen, Ostgotische Studien. J. II. Meues Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche
Geschichtskunde XIV.)
Gaudenzi, Gi editti di Teéeoderico. 1884; Zeitschr. f. Ré. XX, germ. Abt. III.
Zweifelnd Arth. B. Schmidt, ebendas. XIX 2as ff. )
        <pb n="167" />
        J. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 165
eine Eröffnung an beide Völker und betrifft die Abstellung von Übelständen, die bei
beiden sich fanden: es gilt unzweifelhaft für beide!. —
5. Im schärfsten Gegensatze hierzu stehen die Langobarden. Das kleine Volk,
voll Kampflust und Wagemuts“ (Tacit. Germ. 40), hat zäh und treu wie kaum ein
anderer Stamm sein Recht bewahrt. Als die Langobarden (568) sich zu Herren von
Oberitalien machten, haben sie die römischen Verwaltungseinrichtungen vollständig beseitigt
und die Römer als unterjochtes Volk behandelt. Staatsrechtlich und in den Beziehungen
zu den Langobarden kommt deshalb auch für die Römer germanisches Recht zur Anwendung.
Im Verkehre der Römer unter sich und vielleicht im Familien- und Erbrechte wird das
römische Recht weitergegolten haben. Bis zur Mitte des siebenten Jahrhunderts (edictum
Botharis) ist das langobardische Recht von römischem Einflusse ganz frei. Erst mit der
Ausdehnung und Befeftigung des Reiches wird eine Einwirkung, namentlich im Urkunden—
wesen, bemerlbar. Als es Karl dem Großen im Bunde mit dem Papste gelungen war,
die Langobarden zu unterwerfen, galt auch für die Römer der fränkische Grundsatz der
Personalität des Rechtes.
6. Eeclesia vivit lege Romana, d. h. die Kirche als Anstalt wird nach römischem
Rechte beurteilt (nicht der einzelne Geistliche). Dieser Satz gilt schon in den äliesten
Volksrechten der Germanen (IJ. Rib. 58, 1) und scheint nie angefochten worden zu sein.
Der Gruͤnd ist, daß die katholische Kirche eine aus dem römischen Reiche übernommene
and aufrechterhaltene Einrichtung ist. Daher findet sich das römische Recht in den klirchen—
rechtlichen Schriften, Entscheidungen, Bestimmungen und Sammlungen aller Zeiten stets
als unzweifelhaft geltend vorausgesetzt. Die Hauptquelle wurde anfangs auch hier das
Breviarium doch werden seit dem neunten Jahrhunderte auch Justinians Institutionen,
Koder und Novellen, diese in Julians Epitome, benutzt, erst im elften Jahrhundert auch
die Pandekten Das Näahere varuüber gehört in die Geschichte des Kirchenrechts.
II. Die Wissenschaft.

8 75. Das frühere Mittelalter. In Italien war Justinians Gesetzbuch
nach der Eroberung des ostgotischen Reiches eingeführt. Es wurde hier sofort Gegenstand
iner Art wissenschaftlicher Behandlung. Die sogencante Turiner Institutionenglosse, d. h.
lurze auf den Rid iner Institutionenhandschrift geschriebene Erläuterungen, fällt wohl
noch unter Justinian?. Sie zeigt Berührung mit der griechischen Wissenschaft, vielleicht
wegen Gleichheit der Quellen. Sie ift spater durch Zutaten vermehrt. Weiter bekunden
die Beschäftigung mit den Rechtsbüchern die summa Perusina (ein Koderauszug) aus dem
iebenten Jahrhundert und Pistojeser Scholien zum verkürzten Koder?s. Die Rechtsbücher
erden in juristischen und anderen Schriflen vielfach benutzt, vorwiegend freilich Koder,
PNovellen und Institutionen, während die Pandekten zurücktreten, wenn auch nicht voll⸗
tändig vperschwinden. In Frankreich blieb eine Überlieferung des vorjustinianischen
Nehtes, die sich an das Breviar anschloß, in fränkischer und kapetingischer Zeit bestehen;
Abschriften der eollatio und der Regeln Ulpians sind noch im neunten bis elften Jahrhunderte
demacht worden. Aber das römische Recht ist während dieser ganzen Zeit (bis zum
Jahre 1100) in Italien und Frankreich auch schriftstellerisch behandelt worden. Nur über drei
Frägen konn man streiten und streitet man lebhafts: wie ausgedehnt und aründlich der

Bal. L. Hartmann, Gesch. Italiens im Mittelalter J 117f
8
Aussche Herausgegeben von Savigny, Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter II 429; unter
—* eidung der jüngeren Futaten von Keu ger, Zeer r v ziting, über die
annte Turiner Institutionenglosse. 1870. 12
und C —A— (1840). Ohiappelli, La glossa Pistoiese. 1885. Fitting
bigrnettn Zither. f. RG., XXIIII. Wos O hz alle weitere Literatur)
9 ing, Die Anfänge der Rechtsschule von Bologna. a auch a Literatur);
andererseus M. Conrat. ——3 u —— 1884 (Einleitung). Val. Landsberg,
        <pb n="168" />
        166

II. Zivilrecht.

Rechtsunterricht war, wie hoch die wissenschaftlichen Arbeiten zu schätzen sind, ob und
wieweit sie nach Meihode und Inhalt den Glossatoren als Vorbild und Grundlage ge—
dient haben.
Der Rechtsunterricht bildete im studium grammaticum lediglich ein Anhängsel der
Rhetorik, die ihrerseits zum triyium, also zu der niedrigsten Stufe der Schule gehörte.
Daher mußte sich der Unterricht, ganz abgesehen von der Unkunde der Lehrer, in den
engfsten Grenzen halten. So wurde das römische Recht in vielen Städten Italiens mit
bürftigem Erfolge gelehrt. Daneben bestanden oder entstanden eigene höhere Rechtsschulen.
b die alte Schule in Rom sich durch das Mittelalter bis in Gregors VII. Zeit erhalten
hat (so will man nach einer Außerung Odofreds annehmen) und ob sie, wenn sie bestand,
Ane größere Bedeutung hatte, bleibt ungewiß. Dagegen ist eine Schule in Ravenna für
das afte Jahrhundert sicher bezeugt; ihre Lehrer, die zugleich auch Richter und Sachwalter
waren, sind jedenfalls nicht ohne Einfluß gewesen. Rückwärts läßt sich die Schule nicht
uber den Beginn des elften Jahrhunderts verfolgen, wenn auch in der ehemaligen Haupt⸗
stadt sich von jeher ein studium grammaticum befunden haben mag. In Frankreich
wurde anscheinend schon im elften Jahrhundert in Orleans römisches Recht gelehrt. Der
große Ruf, den nach gleichzeitigen Außerungen diese Schulen haben, beweist bei der mittel⸗
alterlichen Schreibweise für ihre wirkliche wissenschaftliche Bedeutung wenig oder
nichts. Wir kennen keinen der Lehrer bei Namen; Schüler haben sie also schwerlich
ezogen.
— Reben diesen Schulen läuft eine ebenso namenlose Schriftstellerei her: sie steht offen⸗
sichtlich mit dem Rechtsunterrichte in Beziehung; doch lassen sich die einzelnen Bücher nicht
zuf bestimmte Lehranstalten zurückführen. Durch Entdeckung von Handschriften wächst
die Zahl dieser Bücher fortwäͤhrend; nicht von allen ist der vorglossatorische Ursprung
außer Zweifel. Den Charakter der Literatur haben die neuaufgefundenen Schriften nicht
Ferändert. Es sind 1. Glossen zu Koder, Institutionen und Breviar, aber auch zu neueren
Ldehrbüchern (zum Brachylogus, zu den «xcoptiones Petri); 2. Glossare, alphabetisch
zeordneie Worterklärungen; vielleicht enthalten sie noch einen Kern aus dem sinkenden
Altertume; sie wurden emsig vermehrt und verschlechtert. So vor allem die epitome
actis recibus, die in ihrer jetzigen Gestalt aus dem zwölften Jahrhunderte stammt, der
iber ein viel älteres alphabetisches Werk zu Grunde liegt!. 3. Selbständige Lehrbücher;
sie sind in der Weise des Mittelalters eins aus dem anderen abgeschrieben und unter
HZinzunahme anderer Hilfsmittel erweitert und vervollständigt; (keines von ihnen reicht
a fruhere Zeit als ehestens den Ausgang des elften Jahrhunderts zurück.) Das soge—
nannte Tübinger Rechtsbuch wurde die Grundlage der exceptiones legum Romanorum
des Petrus? unter Heranziehung des kürzlich entdeckten? sogenannten Ashburnhamer
Rechtsbuches. Diese Werke sind in Italien, Frankreich und Spanien benutzt worden.
Aus Fraukreich (Orleans) stammt wahrscheinlich der sogenannte Brachylogus, den man
jetzt in die Wende des zwölften Jahrhunderts zu setzen pflegt: ein viel benutzter, geschickt
Deene UÜberblick der Institutionen, der von glossatorischem Einflusse ganz unbe—
rührt ist?.
Die Bestimmung aller dieser Bücher ist die, als Lehrmittel zu dienen; sie zeigen
alle Schattierungen vom glatten Lehrbuche bis zur Eselsbrücke. Von den einen wird
der terarische Wert der Schriften hoch angeschlagen und geradezu als Rückschritt be—
zeichnet, daß die Glossatoren nichts Ahnliches hervorgebracht haben; andere möchten sie
ieber nit unseren heutigen „Kommentaren“ und „Repetitorien“ auf dieselbe Stufe

Finh f. RG. XXII 418 ff., auch Halban, Das römische Recht in den germanischen Volksstaaten
Conral, Die epitome regis exactibus. 1884.
—ß Sae ah Gesch. d. röm Rechts im Mittelalter I. Val. Stintzing, Populäre Liter.
Von Conrat, Das Ashburnhamer Rechtsbuch, o. J. (als Manuskript gedruckt)
n nee die Dcliem; val Fittin g, ber die vei s
Alter des sogenannten Brachylogus. 1880. dve di Adce die deltcatw ve
        <pb n="169" />
        1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 167
tellen. Jedenfalls haben sie nichts vorwärts und aufwärts Strebendes. Sie arbeiten mit
—— æ* Wahrheiten, abgeschliffenen Begriffsbestimmungen und eingerosteten Irr—
ümern.
Von dieser Literatur ist der wissenschaftliche Betrieb des langobardischen Rechtes
ꝛbzusondern. Schon im zehnten Jahrhunderte besteht eine Rechtsschule zu Pavial; wir
hören, daß der Pavese Lanfrank in seiner Jugend dort glänzte und mit Bonafilius
und dessen Schuͤler Wilihelmus wissenschaftüche Kämpfe bestand. Eine ganze Reihe
von Namen schließt sich an. Es erwuchs eine reiche Literatur? des langobardischen
Rechtes: es find teils erläuternde (wohl aus Vorträgen herrührende) Glossen, teils
wstematische Bearbeitungen der Edikte der langobardischen und der Kapitularien der
fraͤnkischen Könige. Das römische Recht wird überall stark benutzt und schon früh als
ex geneéralis omnium bezeichnet.

g76. Bologna und die Glossatoren. Am Ende des elften Jahrhunderts
entwickelte sich aus dem studium artium, das seit lange in Bologna bestand, ein studium
geneérale: die verschiedenen am Orte wirkenden Lehrer der Wissenschaften und „Künste“
und ihre Schüler (scholares) werden zu einer Körperschaft einheitlich zusammengefaßt
and diese mit Vorrechten ausgestattet?. Den Mittelpunkt der neuen Universität bildet
die Lehre des römischen Rechtes. Das römische Recht wurde schon früher in Bologna
zelehrt: es wird um 1070 ein doetor Pepo urkundlich genannt. Aber die spätere
literarische Sage knupft den Aufschwung der Rechtswissenschaft an die Auffindung der
Justinianischen Rechtsbücher und ihre Einführung in die Lehre und Praxis an den
Namen des Irnerius an. Und sie war dabei von einem ganz richtigen Gefühle ge—
leitet. Wir wissen vom Leben des Irnerius so gut wie nichts“s. Er war zweifellos
aus Bologna gebürtig und dort Bürger; er wird in Urkunden bis 1125 als iudex ge—
nannt, muß aber noqh länger gelebt haben. Im Jahre 1115 steht er schon in höherem
Alter; möglich also, daß seine Lehritätigkeit bis ins elfte Jahrhundert zurückgeht. Er
gilt als der Gruͤnder der Schule der Glossatoren. In der Tat stellt sich mehr und mehr
heraus, daß Irnerius bereits eine umfassende literarische Tätigkeit entwickelte, daß er
vor allem zahlreiche Glossen schrieb. Es ist nicht unwahrscheinliche, daß die Lehrer von
Bologna, auf der Grenze des langobardischen und romanischen Gebietes, von der
ombardischen Schule angeregt wurdens, und daß daher namentlich die Vorliebe für die
Blossen stammt, von der die Bologneser den Namen haben“. Ob die sogenannten
Puattuor doctores (MMartinus, Bulgarus, Hugo de Porta Rapennate,
Jacobus de Voragine) die unmittelbaren Schüler des Irnerius sind. wie die
Überlieferung es darstellt, kann zweifelhaft sein.
Jedenfalls beginnt von der Mitte des zwölften Jahrhunderts an eine nicht mehr
anterbrochene Reihe von Rechtslehrern, die sich über ganz Italien verteilen, eine Menge
Rechtsschuͤlen grüuden und die Grundlage der modernen Wissenschaft des römischen Rechts
bilden, vie sich von da über ganz Europa verbreitet hat. Ausgezeichnet sind sie durch

Merkel, Geschichte des longobardischen Rechtes. 1850.
Borefius, Mon. Germ. hist. Leg. IV p. XCOIII qq4.
Kaufmann, Die Geschichte der deutschen Universitäten, J (1888) 98 ff. zRütatib
(Rach Firting Gumma Oodicis des Irnerius 1894; Quésstiones de iuris subtilitatibus
des Irnerius 1809 wäre Irnerius etwa um die Mitte des elften Jahrhunderts geboren, hätte seine
uristische Schulung an der Rechtsschule in Rom empfangen, dort auch um 1082 die Inesli
faßt und wäre? dann nach Bologna übergesiedelt, wo er eine umfafsende Tätigkeit als ehrer
Schriftsteller entfaltete. Auch wenn man es für ungewiß hält, ob die Question es dem
ir angehoren aber Filitng, 3R60. XXXS. Is9, bleibt voch als sicheres Ergebnis
enfalls 1 daß Irnerius weder ausschtießlich noch auch nur vorwiegend „Glosfator? gewesen ist
ne Codieis ), 2. daß schon geraume Zeit vor dem Ende des elften Zahrhunderts eine so be⸗
utende Schrift wie die Questiones entstanden ist.)
Pescatore, Die Glossen des Irnerius. 1888.
Ficker, Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens. III I8s8 ff.
Die Geschichte dee Gloͤsatorenzeit bei Sabigny Bd. 8-5.
        <pb n="170" />
        168

II. Zivilrecht.

ihre frische und naive praktische Auffassung des römischen Rechts. Historische und
philologische Anschauungen und Kenntnisse fehlen ihnen vollständig, aber mit gesundem
und praktischem Takte erfassen sie die römischen Aussprüche, vergleichen, kombinieren sie,
lösen die Widersprüche, abstrahieren allgemeinere Sätze und Begriffe daraus und vollziehen
so die erste Rezeption des römischen Rechts in das moderne Bewußtsein in einer Weise,
daß ihre Arbeiten noch jetzt von Wert sind.
Das Bedeutsame dieser neuen Richtung für ihre Zeit und gegenüber dem bis—
herigen Schulbetriebe der Rechtskunde liegt in zweierlei. Einmal haben die Glossatoren,
nach der Überlieferung gerade schon Irnerius, die Pandekten in den Mittelpunkt ihrer
Lehre und ihrer schriftstellerischen Tätigkeit gestellt. Die Wissenschaft mußte sich vertiefen,
da' man der schwierigen Aufgabe Herr zu werden suchte, dieses bedeutendste juristische
Werk des Allertums zu verstehen und zu lehren. Die Methode aber, womit die
Glossatoren diese gewaltige Arbeit unternahmen, war die der neu aufblühenden Scholastik?.
Das Corpus iuris war für die scholastische Art wie geschaffen: ein in sich geschlossenes
System, an dessen Wahrheit als einer ratio seripta geglaubt wird wie an die Bibel
und den Aristoteles. Es gilt, dieses Werk dialektisch zu zergliedern, zu erklären und zu
ergründen, das als Wahrheit Geglaubte zu freier Erkenntnis zu erheben. Die Glossatoren
sind Pandektenscholastiker (doch noch frei von der haarspaltenden Distinktionensucht der
späteren Scholastik)y: darum haben sie Epoche gemacht, wenn sie auch von ihren Vor—
gängern manches genommen haben mögen.
Als der Abschluß der Glossatorenschule gilt Accursius (1182- 1260) in
Bologna. Dieser sehzte aus der gesamten bisherigen Literatur einen vollständigen Kom—
mentar zu allen vier Justinianischen Rechtsbüchern zusammen, der unter dem Titel
glossa ordinaria von da an allgemeine Verbreitung fand und einen solchen Einfluß in
der Praxis erlangte, daß alle Stellen, auf die er sich nicht erstreckt, nicht zur An—
wendung gebracht wurden. Diese Stellen sind teils solche, welche die Glossatoren nicht
kannten teils solche, welche sie für unbrauchbar hielten, so vor allem die Vorschriften
uͤber den Spielverirag. Der nicht glossierte Text war demnach nicht in usu. Daraus
entwickelt sich (seit Stryk) das Sprichwort mit dem Charabkter des Rechtssatzes: das
Unglossierte soll nicht angewendet werden (guod non agnoseit glossa, non agnoseit
curia)?. In den Pandelkten sind es nur wenige Stellen, die in den damaligen
Handschriften fehlten, im Koder aber alle leges restitutae (8 70, 5) und von den
Novellen 718.

8 77. Der Zustand der Handschriften des Justinianischen Rechts,
die den Glossatoren zu Gebote standen und auf denen im wesentlichen auch noch unsere
heutige Kenntnis beruht, war ein sehr mangelhafter. Von einer Vereinigung der vier
Teile zu einem Ganzen, dem sogenannten Corpus iuris 2, war noch keine Rede, sondern
die einzelnen Teile waren getrennt überliefert. Von den Institutionen hatte man
keine einzige alte Handschrift aus der Justinianischen Zeit, sondern nur verschiedene Ab⸗
schriften aus der Zwischenzeit. Keine reichte aber über das neunte Jahrhundert zurücks.
Von den Pandekten gab es in Pisa eine vollständige Handschrift aus der byzantinischen
Zeit, spätestens dem siebenten Jahrhunderte; wie sie dahin gekommen, ist ungewiß. Seit
1506 ist sie in Florenz und wird darum die Florentina genannts. Die erste Abschrift
ist sorgfältig durchgebessert, vielleicht nach einer andern Handschrift. Indessen leiten die

1 Landsberg, Die Glosse des Aceurstus. 1888; Kaufmann a. a. O. 11-97.
2 Fandsberg, Über den Ursprung der Regel: q. n. a. gl., nm. 3. 6. 1880.
3 Biener, Geschichte der Novellen Justinians S. 271 1.
Die Bezeichnung findet sich schon im zwölften Jahrhundert, aber erst durch die Ausgabe
von D. Gothofreb (1588) ist sie allgemein üblich geworden.
Svaruber: Serader, Prodromus côrporis iur. eiv. 1828 p. 35-78; Krüger,
Iustin. instit. praof. 1867. J
s (Das italienische Ministerium bereitet zur Zeit eine photographische Reproduktion dieser
zandschrift vor, deren erste Lieferung soeben erschienen ist.)
        <pb n="171" />
        J. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 169

Glossatoren ihren Text nicht aus dieser ab, sondern setzen ihn als littera vulgata in
einen Gegensatz zu der littera Pisana. Woher ihr Tert stammt, ist zweifelhaft. Daß
sie noch eine andere alte Handschrift gehabt haben, sagen sie nicht, und es ist auch nicht
wahrscheinlich. Man kann nur annehmen, daß ihrem Texrte eine andere Handschrift zu
Grunde liegt, die aus der Pisaner abgeschrieben, aber allerdings nach einer andern alten
korrigiert war. Aus diesen beiden Elementen sind alle späteren Handschriften hervor⸗
gegangen; ihre weiteren Verschiedenheiten beruhen daher nur auf Korruptionen oder Kon—
jekturen. Auffindung und Abschreibung der Urhandschriften muß im elften Jahrhunderte
vor sich gegangen sein (von da an beginnt die Benutzung der Pandekten in den Juristen—
chriften) und mit allerlei Zufälligkesiten. Wir haben darüber nur unklare und wider—
prechende Nachrichten. Sicher beruht aber auf dem allmählichen Bekanntwerden die
iinnlose Einteilung der Pandekten in drei Teile, die sich in allen Vulgathandschriften
sfindet und selbst in den Ausgaben bis ins siebzehnte Jahrhundert beibehalten ist, mit
der Benennung Digestum veétus, infortiatum und novum. Der mittlere Teil —
24, 8-838, 17 — ding anfangs nur bis zu den Worten „tres partes“ in 85, 2, 82,
wurde aber später verstärkt und bekam dann den barbarischen Namen infortiatum cum
ribus partibus!. Vom Koder hatte man wieder keine alte byzantinische Handschrift,
sondern nur verschiedene Abschriften aus der Zwischenzeit, in denen die Inskriptionen
und Subskriptionen verkürzt und nachlässig behandelt sind, und in denen die griechischen
Konstitutionen fehlen, später meistens auch die drei letzten Bücher; sie sind auch später,
als man sie wieder abzuschreiben anfing, nicht wieder mit dem Koder vereinigt. Eine
alte byzantinische Handschrift des Koder ist erst in neuerer Zeit, im Jahre 1817, in
einem codex rescriptus in Verona, und auch nur zu einem Teile, gefunden?. Bei den
Novellens kannte schon Irnerius den Julian?“ und das Authentikum o, die Samm—
lung der 168 war dagegen auch den späteren Glossatoren noch nicht bekannt6.
Die Feststellung des Textes kann hiernach nur auf dem Wege der wissenschaftlichen
critit vorgenommen werden, wie dies bei allen andern Schriftwerken aus dem Altertume
geschieht. Doch ist die handschriftliche Überlieferung der Pandekten eine vergleichsweise
ehr gute, und die Kritik wird durch die Hilfsmittel unterstützt, welche die vors und
aachjustinianische Zeit liefert: die erhaltenen Originalschriften der Juristen und vor
allem die wortliche Üübersetzung der Basiliken und hre Scholien. In den älteren Aus—
zaben war der handschriftliche Apparat unvollständig und die Benutzung der Byzantiner
aum begonnenẽ. Allen Ansprüchen der Kritik genügt erst die Gesamtausgabe des
Dorpus iuris von Th. Momnsen, . 8rüger.R.Schöll und Krolls

8 78. Die weitere Geschichte des römischen Rechts, namentlich seine Rezeption
n Deutschland und die Entwicklang der modernen Wissenschaft des römischen Rechts.

Mom, Käheres über die Beschaffenheit der Florentina und, der VBulgathandschriften s. in
hommf ens Vorrede zu seiner Ausgabe der Digesta Justiniani een I868. p. 34 -78.
. Krüger, Kritik des Juftintanischen Koder. 1867. Oodicis Tustiniani fragmenta Veroaensia,
 ed, P. Krüger. 1874 (reskribiert im 8. oder 9. Jahrhundert).
Biener, Geschichte der Nopellen Justinians. 1834 w
wi Haubord, Literalurgesch. des Novellen-Auszuges von Julian, J f. gesch. Rechts⸗
wiss. IV Igs;anel Nieage vau Vit NAgeabe von Sanel ibsß. sl
ist: Eine befondere Ausgaͤbe des Authentikums mit genauen Angaben über die Zandschri ̃
i thenticunn. Noveiiatum lustiniani versio vulgata, ed. G. E. Heimbach. voll.
— Neue Ausgabe von Schöll und Kroll in der untenerwähnten Novellenausgabe.
ist Es gibt nur zwei vollfständige Handschriften davon, in Florenz und erb D erst ere
hhe daldanb er 1581 herausgegeben. die andere von Scrimger 1558. beide aber nur
riften.
.. Eine Beschreibung der gesamten früheren Behandlung des Corpus iuris und, ein Ver—
nnis aller Sespen et eene Einleitung in das romisch- gustinanie Rechts huch
Nhang ne kurze Übersicht über Handfchrifsen und Ausgaben s. Böcking, Pandekten.
stiniani institutiones, rec. P. Krüger. 1867. Digesta Iustiniani, Augusti
— — 723 Th Mommsen. 2 voll. 18682. 70.
        <pb n="172" />
        170 II. Zivilrecht. 1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
wird unten bei der Geschichte des deutschen Rechts und der Darstellung des Systems
gegeben werden.

Dodex ILustinianus, rec. P. Kruüger. 1877. Diese Ausgaben geben einen vollständigen kritischen
Apparat. Daneben ist eine kleinere Gesamtausgabe hur mit den notwendigsten kritischen
Angaben in zwei Bänden erschienen unter dem Vtel: Corpus iuris civilis, editio stereotypa.
g i873 (8 A. 1809, Bd. II 1877 (7. A. 18900); und im Anschlusse hieran (nicht an die große
Ausgabe): Bd. II, Novellae rec. B. Schöesi, abs. G. Rrolli 1895, auf Grund neuer Ver—
gleichung des Marcianus, Laurentianus und Ambrosianus. Nach selbständigem Plane: Novellae,
324. Fachariü de Lingenthal. 2 voll. 1881.
        <pb n="173" />
        2.

Quellen und Geschichte des deutschen Rechts

Heinrich Brunner Gerlin).

—42. Folgende Darstellung ist eine verkürzte Wiedergabe meiner 1901 bei Duncker &amp;amp; Humblot
erschienenen Grundzüge der deuifchen Rechtsgeschichte, die aus einer Umarbeitung meiner Quellen
zun Geschichte des deutschen Rechtes“ in Franz von Bolbendorffs Eneyklopädie der Rechtswissenschaft
ervorgegangen sind, Ris während des Drucks der Gruündzüge der Plan gefaßt wurde, die nei
neuer Geftalt erscheinen zu lassen, konnte ich mich nicht entschließen, die Grundzüge urch “pe
ermauige Umarbeitung auf den früheren Umfaͤng ünd die frühere Form zurückzuführen, sondern
* beschrunkte mich darauf, den Verlegern der Enchklopadie eine Kurzung der Grundzüge als Beitrag
ha Aussicht zu stellen da deren underänderte Aufnahme den Rahmen der Encyklopädie gesprengt
ätte. Der Kürzung sind insbesondere die Anmerkungen und die Literaturnachweise zum Opfer
gefallen. Doch euthalt der vorliegende Abdruck des eiwas gekürzten Tertes auch einige Anderungen.
ie ich alauhe afs Verbefferungen anseben zu dürfen Der Verfasser.
        <pb n="174" />
        55

vVorbemerkung.

Das römische Recht nennen wir nach einer Stadt, die sich im Laufe der Jahr—
hunderte zum Universalstaate des Altertums aufgeschwungen hat. Dem deutschen Rechte
gab ein ganzes Volk den Namen, das einer straffen Zusammenfassung stets entbehrte,
auch in der Zeit, als es im Rahmen des heiligen römischen Reiches deutscher Nation seine
staatsrechtliche Einheit gefunden hatte. Damit ist von vornherein ein tiefgreifender Gegen—
satz in der Geschichte beider Rechte angedeutet. In Deutschland gebrach es an den Voraus—
etzungen der einheitlichen und künstlerisch abgeschlossenen Ausbildung des römischen Rechts.
Der deutschen Rechtsentwicklung fehlte ein Kristallisationspunkt, wie ihn das römische
Recht in der urbs gefunden. Von oben her war sie fast vollständig sich selbst überlassen.
Nie hat ein deutscher Herrscher auf die Rechtserzeugung einen so nachhaltigen Einfluß
Zenommen, wie ihn der Papft als das Haupt einer festgegliederten Hierarchie durch seine
Dekretalen auf die Gestaltung des kanonischen Rechts ausübte. Umsonst suchen wir in
der Geschichte des deutschen Rechts nach einer Periode, da die Justizpflege in den Händen
Anes absoluten Königtums und eines von ihm abhäaͤngigen Juristenstandes zentralisiert
wurde, wie dies in England unter den normannischen Koͤnigen der Fall war. Bis zur
Brundung des neuen Deutschen Reiches fehlte die Fähigkeit oder die Möglichkeit, im Wege
der Gesetgebung ein einheitliches Recht zu schaffen, wie es Frankreich seit Ludwig XIV.
durch königliche Drdonnanzen, dann unter Napoleon J. durch dessen Kodifikationen erhalten
hatte. Miu dem hervorgehobenen Mangel kräftiger Organe einer einheitlichen Rechts—
bildung hängt es zusammen, daß es dem deutschen Rechte nicht beschieden war, seine Ent—
wicklung selbständig zu vollenden. Zu einer Zeit, als es seine Jugendperiode noch nicht
überschritten hatte, seit der Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts, wurde in Deutschland
remdes Recht rezipiert, nämlich römisches Recht, kanonisches Recht und langobardisches
wehnrecht. Diese bedeutungsvolle Tatsache rechtfertigt es, die Geschichte des deutschen
Rechts in zwei Hauptperioden zu teilen: die Periode der nationalen Rechtsbildung und
die Periode der Vorherrschaft des fremden Rechtes. Innerhalb des äalteren Zeitraums
Anterscheiden wir wieder die germanische Rechtsbildung bis zum Abschluß der Völker—
hnderung, die Rechtsbildung in der fraͤnkischen Monarchie und die des Deutschen Reiches
pue zum Ausgang des Mittelalters. Eine dritte Hauptperiode wird der Rechtshistoriker
Zukunft mit den Kodifikationen der deutschen Reichsgesetzgebung zu beginnen haben,
ie der Herrschaft des fremden Rechtes in Deutschland ein Ende machten.
all Die Geschichte des Rechts zerfällt nach dem Gegenstande ihrer Betrachtung in die
* gemeine und in die besondere Rechtsgeschichte, je nachdem sie die Entwicklung des Rechts
sae Totalität oder die Entwicklüng der änzelnen Rechtsinstitute verfolgt. Man
—* dafür sonst von ußerer und von innerer Rechtsgeschichte zu sprechen, Ausdrücke,
nvenig passen, weil das Ganze eines Organismus nicht mit seiner Außenseite zusammen—
und ebensowenig die einzelnen Glieder seine innere Seite bilden
J Auch in der Geschichte des Rechts waltet das Gesetz der allmählichen Differenzierung.
ul Vtungen— die sich in jüngeren Perioden mit scharf ausgeprägten Gegensätzen als ver—
iedenartige Rechtsinstitute geenüherstehen, sind in den Anfängen der Entwidlung gegen—
        <pb n="175" />
        174

II. Zivilrecht.

jatzlos in einem Rechtsinstitute vereinigt, welches sich erst im Laufe der Zeit mit
Ruͤcksicht auf die verschiedenen Funktionen, die es üͤbernimmt, in mehrere zerspaltet. Im
Hinblick auf dieses Gesetz der Differenzierung der Rechtsinstitute erscheint es für die
zeschichtliche Behandlung des Rechts als geboten, den Stoff zunächst nach Perioden und erst
nnerhalb derselben, soweit es angeht, nach dem Systeme der Rechtsinstitute zu gliedern.
Um die allgemeine Rechtsgeschichte der einzelnen Perioden darzustellen, sollen einige
einleitende Worte den territorialen und historisch⸗ politischen Rahmen der ihr zufallenden
Rechtsentwicklung feststellen, sollen sodann die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grund⸗
lagen des Staats— und Rechtslebens stkizziert und schließlich die Rechtsquellen behandelt
voden. Sodann werden von den Zweigen der besonderen Rechtsgeschichte die des öffent—
lichen Rechtes, nümlich Verfassungs⸗ und Verwaltungsrecht, Strafrecht und Rechtsgang,
Acterl. Die Geschichte des Privatrechts wird für die drei Zeitabschnitte vor der Rezeption
ber fremden Rechte ohne Periodisierung im Zusammenhange dargestellt werden.
Die Geschichte des deutschen Rechtes wurde zur selbstündigen wissenschaftlichen Disziplin
erhoben durch Karl Friedrich Eichhorns Ddeutsche Staats⸗ und Rechtsgeschichte, 4 Bde., 5. Auflage
1818 1844, die bis jetzt in Anbetracht der geistigen Durchdringung des gesamten Stoffes das Haupt⸗
werk geblieben ist, obwohl die ersten Baͤnde veraltet sind. Von jüngeren Lehrbüchern sind hervor⸗
zuheben: Zöpfl, Deutsche 3] Auflage 1871, 72. F. Walt er, Deutsche Rechtsgeschichte
2. Auflage 1837. v. Schulte, ehrbuͤch der deutschen Reichss und Rechtsgeschichte, 6. Auflage 1892.
Heinrich Siegel, Deutsche Rechtssgeschichte, ein Lehrbuch, 8. Auflage 1895. Richard Schröder,
dehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte istoffreich und inhaitvoll), 8. Auflage 1898.
Unentbehrliches Hilfsbuch sind dem Rechtshistoriker Jakob Grimms Deutsche Rechtsaltertümer,
setzt in vierter, aus Grimms handschriftlichen Nachträgen ergänzter Auflage, besorgt durch Andreas
Zeusler und Rudolf Hübner, 1899. Eine vortreffliche Darstellung der Denkmäler und der Altertümer
des germanischen Rechts bietet Karl von Am irg, Grundriß des germanischen Rechts 1897, Sonder⸗
Adrud aus der NAuflage von Pauls Grundriß der germanischen Philologie.

Erster Teil.

Die Rechtsentwicklung bis zur
fremden Rechte.

Aufnahme der

Erster Rbschmilt.
Allgemeine Rechtsgeschichte und Geschichte des öffent⸗
lichen Rechts.

A. dDie germanische Zeit.

8 1. Das deutsche Volkl. Das Volk der Germanen taucht nicht als ein großer
aationzler Slagisverband gus seiner vorgeschichtlichen Vergangenheit auf, sondern es ist
n eine erhebliche Anzahl kleinerer Völkerschaften gespalten, deren jede ein selbständiges
politisches Dasein führt. Nach den Ergebnissen der Sprachforschung zerfallen die Ger⸗
nanen in die Westgermanen oder Deutschen und in die Ostgermanen, die aus der gotisch⸗
bandalischen Völkergruppe und aus den standinavischen Stämmen gebildet werden. Trotz
der politischen Zersplitterung besteht ein Bewußtsein der Zusammengehörigkeit. Es äußert
sich in einer von den römischen Schriftstellern ůberlieferren Sage über die Abstammung
der Wefigermanen, welche zugleich deren natürliche Gliederung in größere, durch nächste
        <pb n="176" />
        2. 9. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 175

Verwandtschaft verbundene Völkerschaftsgruppen zum Ausdrucke bringt. Ununterbrochene
harte Kämpfe, verursacht durch die Erwerbung und Behauptung der in Europa besiedelten
Gebiete, erziehen in den Germanen ein wehrhaftes Geschlecht, das sich seine Religion, sein
Recht ünd seine Verfassung in wesentlich kriegerischem Geiste gestaltet. Durch das Vor—
dringen gegen Gallier und Römer treten sie als ein eigenartiges Volkstum in das Ge—
sichtsfeld der antiken Geschichtschreibung ein. Wechselvolle Kämpfe mit den Römern setzen
zwar ihrer Ausbreitung gegen Westen und Süden eine vorläufige Grenze, doch bleibt
der Kern des Volkes auf die Dauer unberührt von der Machtsphäre und von der
aivellierenden Kultur des römischen Weltreichs.
Seit dem dritten Jahrhundert drängten geschichtliche Ereignisse die vielgespaltene
Nation zur Bildung größerer Verbände. Verwandte und benachbarte Völkerschaften
hlofsen Bundnisse und kraten nach außen hin unter gemeinsamem Namen auf. Im
daufe der Zeit erwuchs aus dem Bund ein staatsrechtlicher Verband und haben sich die
Stämme aus natürlichen Gliederungen des Volkes zu politischen Einheiten umgestaltet.
Salische und ribuarische Franken, Alamannen, Thüringer, Sachsen, Friesen und Bayern
sind diejenigen dieser Staͤmme, die in Deutschland seßhaft blieben, während Ostgoten,
Westgoten, Vandalen, Burgunder, Angelsachsen, Langobarden und andere aus den heimischen
Sitzen außwanderten, um auf dem Boden des von ihnen zertrümmerten weströmischen
Reiches neue Heimwesen und Staaten zu gründen.

8 2. Das Wirischaftsleben. Die Germanen trieben die Jagd, standen aber nicht
mehr auf der Kulturstufe des Jägervolks. Den Mittelpunkt ihres Wirtschaftslebens bildete
die Viehzucht. Das Vieh war Geld. In Viehhäuptern zahlte man die Bußen. Vieh⸗
tand, nicht Landbesitz, war die Grundlage des Reichtums. Trotzdem begegnen uns die
Sermanen in historischer Zeit nicht mehr als nomadisierende Hirtenstämme. Sie haben
Wohnsitze und pflegen den Ackerbau, aber freilich nicht intensiv, sondern nur oberflächlich,
bermutlich nach der von den Nationalökonomen sogenannten Methode der wilden Feld—
graswirtschaft.
Zur Zeit Cäsars bestand an Grund und Boden weder Privateigentum noch Sonder⸗
autzung. Das Land wurde alljährlich den Geschlechtsverbänden des Gaus zu gemein⸗
chaftlicher Nutzung zugewiesen. In der Zeit des Täcitus befanden sich wenigstens Hausund
 Hofstätte iin Sondereigen des einzelnen. Am Ackerlande bestand sogenannte Feld—
meinschaft mit wechselnder Hufenordnung. Als Eigentümer galt die Gesamtheit der
Dorfgenoffen, während dem einzelnen sein Anteil an der Feldmark durch periodisch
idertehrenve Verlosung zur Sondernutzung zugewiesen wurde. Da keiner ein Interesse
de mehr zu erhalien, als er bebauen konnte, mochten die Anteile der einzelnen mit
ccht auf die Arbeiiskräfte, über die sie verfügten, sich verschieden gestalten. Weder
ondereigen noch Sondernutzung gab es an der gemeinen Mark, Almende, deren Haupt—
destandteil Wald und Weideland bildeten. Hier uͤbten die Markgenossen nach Bedarf die
—* Weide-, Holzungs— und Rodungsrechte aus. Wo die Ansiedlung gegen die
—— Regel nicht in Dorfschaften, sondern in Einzelhöfen erfolgt war, bestand ein
Zhndereigentum von vornherein nicht nur an der Hofstätte, sondern auch am Ackerland.
3 Rechte des Genossen an Grund und Boden, das Recht an der Hofstätte, am Acker⸗
n und an der Almende faßt der Ausdruck Hufe als wirtschaftliche Einheit zusammen.
Aa der Vöolkerwanderung üritt uns allenthalben ein Sondereigentum am Ackerlande
* Aen. das sich in der Weise ausgebildet haben mochte, daß im Gefolge längerer Son der⸗
ng die wechselnde Hufenordnung eine feste wurde, dem einzelnen seine Quote dauernd
rhlieb und aus seinein Nußungasrechte ein Eigentum erwuchs.

8 3. Das Ständewesen. Die Bevölkerung gliedert sich in Freie, Liten und
Knechte Der Stand der zerfällt in zwei Klassen, die Gemeinfreien, die den Kern
des Volkes bilden und die Abligen Milglieder der Lotsaͤchlich herrschenden Geschlechter,
die höheres Ansehen genofsen und dem Volke die Könige, die Fürsten und die Priester
zu liefern pflegrei, Voch Jaßt sich vas Merkmal des Standes, der Genuß erblicher Vor—
        <pb n="177" />
        76

II. Zivilrecht.

rechte für die nobiles der taciteischen Zeit nicht nachweisen. Rechtlos war der Knecht,
er halt als Sache gleich dem Vieh. Es gab angesiedelte Knechte, die nach Art von
Kolonen lebten, und solche, die als Haus— und Hofgesinde dienten. Eine Mittelstufe
zwischen den Knechten und den Freien nahmen die Liten, Leten, Laten, Aldien oder
Barschalke ein, ein Stand von Halbfreien, der freiwilliger Unterwerfung unter den Sieger
seine Entstehung verdankt, während Kriegsgefangenschaft und gewaltsame Unterjochung
den Ursprung der Knechtschaft Aklären. Der Lite ist rechtsfähig, darbt aber der Frei—
zugigkeit und ist kraft Geburt seinem Herrn zu Diensten verpflichtet. In den Stand
der Halbfreien rückte der Knecht durch die Freilassung auf. Doch gab es privilegierte
Formen der Freilassung, welche die volle Freiheit begründeten. Zum deutlichsten Aus⸗
druck gelangten die Standesunterschiede, seitdem eine rechtliche Fixierung der betreffenden
Ansätze statlgefunden, im Wergelde, der Summe, die zur Sühne des Totschlags an die
Verwandlen der Erschlagenen bezahlt wurde. Dem Knechte fehlte es, der Lite hatte nur
das halbe Wergeld des Freien. Das volle entspricht in späterer Zeit dem Werte des
normalen Besitztums, der Hufe.

84. Die Sippe. Innerhalb des Gemeinwesens hatte der Verband der Sippe
eregeliche Aufgaben, die bei entwickelteren Kulturverhältnissen der Staatsgewalt
obliegen.
Das Wort Sippe (got. sibja) hat eine zweifache Bedeutung. In der einen be⸗
eichnet es die Blutsfreunde, die „Magen“, die Magschaft des einzelnen. Innerhalb der
MNagschaft stehen sich die Gruppe der Vatermagen und die der Muttermagen gegenüber,
—E——— die „Achtendeele“, als die durch die vier
Broßeltern, bezw. die acht Urgroßeltern vermittelien Verwandtschaftsgruppen der Aus—
gangsperson. Die Verwandten des Mannsstammes werden als Schwert- oder Speer—
magen, die weiblichen Verwandten und die Männer von der Weiberseite her als Spindel—
oder Kunkelmagen zusammengefaßt.
In anderer Bedeutung verwendet man das Wort Sippe für den Geschlechtsverband
und nur in diesem Sinne erscheint die Sippe als eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft.
Ihre Verfassung war eine agnatische und eine genossenschaftliche. Auf vaterrechtlicher,
dicht wie manche glauben auf mutterrechtlicher Gruͤndlage aufgebaut, umfaßte sie die von
einem gemeinschaftlichen Stammvater in männlicher Linie abstammenden Personen. Die
Verfassung des Sippeverbands beruhte auf der Gleichberechtigung der Sippegenossen;
rremd blied ihm eine patriarchalische Spitze. In der Urzeit war er ein agrarischer und ein
nilitärischer Verband (kara). Er war der älteste Friedensverband, schloß jede Fehde unter
den Genossen aus und gewährleistete ihnen Rache und Schutz. Wurde ein Mitglied der
Sippe erschlagen, so waren die Sippegenossen verpflichtet, zur Blutrache zu schreiten oder
den Anspruͤch auf sein Wergeld oder Manngeld (leudi, wer) zu erheben, das nach be—
timmtem Verhalinis unter ihnen verteilt wurde. Nachmals fällt ein Teil, gewöhnlich
zwei Drittel, bei den Salfranken die Hälfte, als sogen. Erbsühne an die nächsten Erben
hes Erschlagenen, während der Rest als Magsühne, Maggeld den „gemeinen Magen“
gebührt, von denen die näheren mehr erhalten, als die entfernteren. Der Rache des be—
leidigten Geschlechtes war gleich dem Missetäter dessen Sippe ausgesetzt, die ihn zu schützen
und“ für die Zählung des von ihm verwirkten Wergeldes wenigstens teilweise aufzu⸗
kommen hatte.
Schon frühzeitig ist die Teilnahme an Fehde und Wergeld gleich den später zu
nennenden Funktionen des Geschlechtsverbandes über den Kreis der agnatischen Sippe⸗
genossen ausgedehnt worden, zunächst auf die Muttersippe, dann auf die Blutsverwandt-⸗
schaft überhaupt, wobei aber die ursprüngliche Bedeutung des agnatischen Verbandes oft noch
nsofern nächwirkte, als in manchen Rechten die Muttermagen oder die Spindelmagen
nur subsidiär oder zu geringeren Anteilen am Wergeld beteiligt wurden oder gewisse Be—
standieile des Wergeldes den Schwertmagen vorbehalten blieben oder einem von diesen
die Leitung der Fehde gebührte.
Auch im Rechtsgang trat die Sippe dem Genossen helfend zur Seite. Der Eid war
        <pb n="178" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 177
ursprünglich Geschlechtseid. Er wurde mit Sippegenossen geschworen, die ihrerseits zur
Eidhilfe verpflichtet waren.
In erhöhtem Maße äußerte sich die Schutzpflicht der Sippe in bezug auf Unmündige
und Weiber, denen die Schutzgewalt des Vaters bezw. des Ehemanns fehlte. Sie be⸗
fanden sich unter der Gesamtoormundschaft der Sippe. Diese bestellte aus ihrer Mitte
einen Vertreter, um unter ihrer Aufsicht und Verantwortlichkeit die Geschäfte der Vor—
mundschaft zu verwalten, die sie in ihrer Gesamtheit nicht erledigen konnte oder wollte.
Wenn ein Genosse verarmte, war die Sippe verpflichtet, ihn zu unterstützen, wenn er
starb, für eine dem Herkommen entsprechende Bestattüng zu sorgen.
r,, So groß die Bedeutung der Sippe war, so bildete sie doch keinen Staat im Staate.
Ihre Unterordnung unter die Staatsgewalt äußerte sich u. a. darin, daß die Friedlosig⸗
keit, die das Gemeinwesen verhängte, das Band der Sippe entzweischnitt, indem sie die
Gemeinsamkeit des Geächteten mit seiner Sippe auflöste, eine Tatsache, die an sich die
Auffassung widerlegt, daß das germanische Gemeinwesen fich nicht über die Stufe des sog.
Geschlechterstaats hinausbehoben habe.
Wie es einerseits zulässig war, sich durch Entsippung, d. h. durch freiwilligen Aus⸗
tritt aus der Sippe, den Sippepflichten zu entziehen, so war es andererfeits der Sippe
gestattet, einen Genossen, für den sie nicht einstehen wollte, auszuschließen, indem sie sich
öffentlich vvn ihm losfagte.
“ 8* 5. Recht und Rechtsbildung. Das Recht (reht, lag, wa, 8, wi⸗zod) wird ver⸗
standen als die Ordnung des allgemeinen Friedens; es ist ungeschriebenes und weit
aus überwiegend Gewohnheitsrecht. Eng mit Religiön und Sitte verwachsen, wird es
durch unmittelbare Anwendung der Rechtssate im Rechtsleben entwickelt und fortgebildet.
Der freie ann kennt infolge seiner pflichtmäßigen Teilnahme an der öffentlichen
Rechtsprechung. Die naivsinnliche Auffassung, die selbst in der Sprache des Rechts zum
Ausdruck kam, der Reichtum an Formen und Symbolen, in die sich der Rechtsgedanke
leidete trugen dazu bei, das Recht im Bewußtsein des Volkes lebendig zu erhalten.
Aralt ist ferner die Sitte, den Rechissatz in Sprichwörter oder in Reime zu fassen. Als
riger des Rechtes erscheinen nur die freien Volksgenossen. Rechtlos ist der Unfreie, recht⸗
der Fremde. Trotz gemeinsamer Grundlage ist das Recht bei den verschiedenen
Volkergrußpen ein verschiedenes. Seit sich die Stammesbildung im rechtlichen Sinne voll⸗
ogen hat, erscheint jeder Stamm im Besitze eines besonderen Stammesrechts. Die
enntnis des Rechts schöpfen wir für diese Periode aus den Mitteilungen römischer
Schriftsteller, namentlich dug der in den etften Jahren der Regierung Trajans abgefaßlen
Germania des Tacitus, und aus einer Vergleichung der Quellen der Folgezeit, die zum
Teil altes Gewohnheitsrecht enthalten, das noch in die Zeiten der Volkerwanderung
inaufreicht. Einzelne wichtige Ergebnisse liefert die vergleichende Sprachforschung, indem
den Wortvorral untersucht, der den germanischen Sprachen und Mundarten mit den
rigen arischen Sprachen von alters her gemeinsam ist. Manche Lücken unserer Quellen
rmas die vergleichende Rechtsgeschichte auszufüllen, indem sie die Nachrichten über die
altesten Rechtszustände bei anderen, insbesondere bei arischen Völkern. kritisch verwertet.

86. Die Verfassung. Der alt ermanische Staat erscheint als Kriegs- und Rechts⸗
genossenschaft der dersas nee beruht insofern auf demokratischer Grundlage,
nn man dabei von der Tatsache absieht, daß ein Teil der Bevölkerung in Knechtschaft
ebend des Rechtes darbte und die Waffenfähigkeit die Voraussetzung der vollen Rechts—
uhign bildele hage
Vese, Die römischen Schriftsteller unterscheiden bei den Germanen eivitas und pagus,
Eb terschoft isen —A die sie ursprünglich für die keltischen Verfassungserhältnisse
 zur technischen Anwendung gebracht und dann auf die Germanen übertragen
geen. Die Liyitas ist Line einzelne polttifch felbstaͤndige und abgeschlossene Feogemeine.
* Unterabteilung ist der Gaun ein landschaftlicher Verband, der vermutlich aus der
derlassung eine Tausendschaft hervorgegangen war. Die Gauleute sind in eine An—
ahl lleineret persönlicher Verbaͤnde, Hunderischaften, gegliedert, die den Zwecken des
Enevtlovadie der Rechtswifsenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. J
        <pb n="179" />
        178

II. Zivilrecht.

geer⸗ und Gerichtswesens dienen. Die Hundertschaft bildet im Heere einen Heerverband.
Im Frieden wird sie zum Gerichtsdienst aufgeboten und ist als Gerichtsgemeinde das
hauptsächliche Organ der Rechtspflege. Ein landschaftlicher Bezirk war die Hundertschaft
in der Zeit vor der Völkerwanderung noch nicht. Erst nachmals hat sie sich bei einzelnen
Stämmen zu einem solchen umgestaltet.
Der politische Schwerpunkt der Völkerschaft beruht in der Landesgemeinde, eoncilium
eivitatis. Sie trilt zu bestimmten Zeiten, gewoͤhnlich bei Neus oder Vollmond, zusammen.
Die Volksgenossen erscheinen bewaffnet. Die Landesgemeinde ist Heerversammlung und
dient zur Heerschau. Sie entscheidet uͤber Krieg und Frieden und andere wichtige An—
gelegenheiten der Völkerschaft. In der Landesgemeinde werden die Jünglinge wehrhaft
gemacht und Freigelassene als vollberechtigte Volksgenossen aufgenommen. Die Landes⸗
gemeinde ist Wahlversammlung; sie pollzteht die Wahl und Anerkennung des Königs,
fürt die Gaufürsten und den Herzog. Sie waltet als Gerichtsversammlung und richtet
nomentlich über politisch-militärische Verbrechen, Landesverrat, Übergang zum Feinde und
Feigheit. Aus der Bedeutung der Landesgemeinde erklärt sich das verhaͤltnismäßig lose
Gefuüge der germanischen Versassung und die Leichtigkeit, mit der aus der Vereinigung
mehrerer Völkerschaften neue Gesamtstaaten hervorgehen. Länger dauernde Bündnisse
machten eine gemeinsame Heeresversammlung zur Nolwendigkeit und damit war das ver—
fassungsmäßige Organ des zum Staate erwachsenden Bundes im Keime gegeben.
Die Führung der ceivitas stand allenthalben bei einem oder bei mehreren herrschenden
Geschlechtern. Die Schriftsteller des Allertams unterscheiden die germanischen Herrscher
As eges, Könige, und als prineipes, Fürsten. Das Merkmal des rex ist ihnen die
ungeteilte Herrschaft über die gesamte eivitas. Von prineipes sprechen sie, wo die Völker⸗
schaft unter einer Vielheit von Klein- oder Gauksönigen steht. Wenn auch der Umfang
der königlichen und der fürstlichen Gewalt ein verschiedener ist, so stellt sich doch ihr
Inhalt als ein im wesentlichen gleichartiger dar. Mitunter wechseln innerhalb derselben
Völkerschaft Königtum und Pringzipatsverfassung miteinander ab. Die Fürsten walten
als Richter im Gau, führen im Kriege die Heeresabteilung des Gaues und bilden in
ihrer Gesamtheit einen Völkerschaftsrat, welchem die Erledigung laufender, die Vor⸗
bereitung wichtigerer, der Landesgemeinde zufallender Sachen obliegt. Da die Staaten
mit Prinzipaisverfassung eine ständige oberste Spitze entbehrten, mußte hier für den
Kriegsfall zur Führung des Heeres ein Herzog gekoren werden und führte das Bedürfnis
nach sakraler Vertretung der ganzen eivitas zur Ausbildung eines besonderen Landes⸗
priestertums. Dagegen ist der König als solcher Heerführer und Oberpriester der Völker⸗
schaft und hat die Stellung des vorsitzenden Richters in der Landesgemeinde. Unter ihm
stehen als Unterkönige die Vorsteher der einzelnen Gaue, mit denen er öffentliche An⸗
gelegenheiten berät, ehe sie an die Landesgemeinde gelangen. Der König wird aus dem
königlichen Geschlechte gewählt, indem die Wahl den Mangel einer festen Erbfolgeordnung
erseht. Aber auch bei der Wahl der Fürsten hält sich die Landesgemeinde an die her⸗
kömmlich herrschenden Geschlechter, wenn sie taugliche Männer besitzen. Zunächst haupt⸗
sächlich bei den östlichen Stämmen vertreten, dringt in Laufe der Zeit das Königtum
mnehr und mehr auch bei den westlichen Voͤlkerschaften vor. Als sich die Bildung der
deutschen Stämme vollzogen hatte, trat, hier fruͤher dort später, ein Stammeskönigtum
an die Spitze der einzelnen Stämme. Nur die Sachsen haben an der Prinzipatsverfassung
festgehalten.
Die von den ostgermanischen Stämmen im südlichen Europa gegründeten Staaten
stellten sich nicht in unmittelbaren Gegensatz gegen die römische Staatsordnung, sondern
sie fügten sich formell, soweit es ihr Interefse gestattete, in deren Rahmen ein. Die
Könige ließen sich von Rom oder Byzanz aus magistratische Titel und Würden verleihen.
In der engsten Verbindung mit Ostrom perblieb vas ostgotische Regiment, welches Italien
nach wie dor als einen Bestandteil des römischen Reiches betrachtete und den römischen
Verwaltungsorganismus fortbestehen ließ, indem es den Römern den Zivildienst, den
Goten den Heerdienst vorbehielt. Eine Vorstufe ähnlicher staatsrechtlicher Abhängigkeit
haben auch die Reichsgründungen der Westgoten, Burgunder und Vandalen durchgemacht;
        <pb n="180" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 179

doch wußten sie sich zur gelegenen Zeit davon zu befreien. Die inneren Einrichtungen
dieser Reiche knüpften in vielen Punklen an die vorgefundenen römischen Institutionen an,
welche freilich, namentlich bei den Westgoten und Buͤrgundern, eine wesentliche Umbildung
erfuhren, indem hier u. a. die römische Trennung der Zivil— und Militärverwaltung in
der Hauptsache beseitigt wurde. Die römische Bepölkerung behielt Freiheit, Recht und
Habe, und nur eine Landteilung wurde vorgenommen, die sich dem römifchen Einquar⸗
tierungssystem ospitalitas) anschloß. Der einzelne römische possessor mußte einen Teil
seines Besitztums dem Germanen, dem es durch das Los zugewiesen worden war, abtreten,
allerdings dicht zur vorübergehenden Einquartierung, sondern zum Zweck dauernder Nieder⸗
assung. Da diese Art der Ansiedlung die neuen Ankömmlinge räumlich unter die
ömischen Provinzialen verteilte, hat sie die rasche Verschmelzung der beiden Nationalitäten
wesentlich befßrden

.. 8,7. Heerwesen und Rechtspflege. Die Bedürfnisse des Gemeinwesens wurden durch
die persönlichen Leistungen der Volksgenossen gedeckt. Allgemein waren Heers, Gerichts⸗
und Polizeipflicht. Jeder freie Mann leistete unentgeltlichen Kriegsdienst. Das Heer war
das Volk in Waffen. Wie die Religion der Germanen kriegerischen Zuschnittt hatte,
stand hinwiederum das Kriegswesen unter religiösen Vorstellungen. Der Kriegsdienst war
ationaler Götterdienst. Der Kriegsgott zog mit dem Heere. Gölterbilver bienten als
heerzeichen. Vor Krieg und Schlacht wurde der Wille der Götter erkundet, der Feind
urch Speerwurf den Oötlern geweiht. Ruhmvoller Tod im Kampfe galt für das höchste
Ziel männlichen Strebens. Das Heer gliederte sich in Tausendschaften und in Hundert⸗
chaften. Die kriegerische Hauptkraft der Germanen beruhte auf dem Fußvolk, das in
keilförmiger Schlachtordnung anzugreifen pflegte. Doch waren einzelne Völkerschaften
durch vorzügliche Reiterei berühmt. Auch bestand eine auserlesene Sondertruppe, die sich
aus Reitern uud leichtbewaffneten Fußsoldaten zusammensetzte. J
. HEin durch den Drang nach kriegerischer Taͤtigkeit hervorgerufenes und vorzugsweise
für das Kriegswesen berechnetes Diensts und Treuverhältnis war die Gefolgschaft. Freie,
wehrhafte Maͤnner begaben sich als Gefolgsleute in den Dienst der Könige, der Fürsten
der auch anderer, durch Ansehen und Reichtum hervorragender Persbnlichkeiten. Sie
chwuren dem Gefolgsherrn Treue, empfingen von ihm Schutz, Unterhalt und Ausrüstung
and bildeten fin⸗ Umgebung im Frieden wie im Kriegẽ. Hauptsächlich die adelige
Jugend suchte den Gefolgsdienst als die hohe Schule kriegerischen Heldentums. Nach dem
Vorbilde der unter dem Familienvater vereinigten Hausgenossenschaft entwickelte sich in
der Gefolgschaft ein Herrschaftsverhältnis, das bestimmt war, in seiner Fortbildung die
Srundlagen der germanischen Verfassung zu verändern. Doch darf ihre Bedeutung für
* altdeutschen Staat nicht überschätt werden. Da die Gefolgsleute im Hause des
—— lebten, so kann ihre Zahl nur verhältnismäßig gering gewesen sein, eine
tsahe, die an fich die früher vielverbreitete Ansicht ausschließt, daß die großen
anderungen der Germanen im wesentlichen auf Züge abenteuernder Gefolashalten
urüchuführen seien.
Die Rechtsprechung geschah in öffentlicher Gerichtsversammlung, Ding, Warf, ahd.
l, wahal (nallus) Jeber Freie war verpflichtel zu erscheinen und an der Rechtse
 teilzunehmen Die Eröffnung erfolgte durch feierliche Hegung, die in sakralen
rmlichteiten bestand und in der Verkündigung des heiligen Dingfriedens gipfelte.
dns das Ding zu Ende, so wurde es durch rechtsförmliche Enthegung geschlossen. —F
Waen wurde nicht vom Richter, der nur „Frager des Rechtes“ war, sondern von d
3 sammellen Dinggemeinde gefallt auf einen Urteilsvorschlag hin, den ursnrunalich
Wnn jedem der anwesenden Dinggenossen abzuverlangen befugt war. ereee
, Arteilsvorschlag bei den Oberdeutschen und Friesen einem ständigen Rechtsprecher
eg Asoga), be den Franken einem durch den Richter ernannten Ausschuß der Gerichts⸗
einde, den sogenannten Rachimburgen, anheim. Hatte der Vorschlag die Zustimmung,
Vollwort der Gerichtsgemeinde gefunden, das in der Form des Waffenschlags (nord.
pnatak) gegeben rre erging ein dem Urteil entsprechendes Rechtsgebot des Richters.
        <pb n="181" />
        180

L. Zivilrecht.

Im Dienste der Rechtspflege war jedermann verpflichtet, an der Ergreifung handhafter
Missetäter und an der Vollstreckung der Acht oder Friedlosigkeit teilzunehmen.

8 8. Die Missetat und ihre Folgen. Das germanische Strafrecht fußt auf dem
Gedanken, daß, wer den Frieden bricht, sich selbst aus dem Frieden setzt. Der Friedensbruch
 ist entweder ein solcher, daß er den Täter nur der Feindschaft des Verletzten und
seiner Sippe preisgibt oder daß er ihn zum Feinde der Gesamtheit macht. In jenem
Falle war es Sache des Verletzten, bezw. seiner Sippe, sich Genugtuung zu verschaffen.
Der Missetäter wurde von der Gesamtheit vor der Sippe, gegen die er den Frieden ver—
wirkt, nicht geschützt, sondern er war von Rechts wegen der Fehde und Rache des Gegners
ausgesetzt, wenn dieser es nicht vorzog, Wergeld oder Buße zu fordern. Das Recht der
Fehde uͤnd Rache, der auch die Blutsfreunde des Missetäters preisgegeben waren, bestand
a Fällen, wo es sich um Blut und Ehre handelte. Die in erlaubter Rache vollzogene
Tötung mußte öffentlich verkündigt oder allgemein als solche ersichtlich gemacht werden,
widrigenfalls sie als eine unrechtmäßige Tötung behandelt wurde. In leichteren Föällen
war das Recht der Rache versagt und nur ein gerichtlicher Anspruch auf Sühne be—
gründet. Das Wergeld sühnte namentlich den Totschlag; sonst waren die meisten bekannten
Rechtsverletzungen in Bußzahlen abgeschätzt, die entweder durch Teilung des Wergeldes
entstanden oder auf eine bestimmte, nach den verschiedenen Rechten verschiedene Grundzahl
zurückführen. Wenn Buße oder Wergeld gerichtlich eingeklagt wurden, hatte der Schuldige
einen gewissen, bei den einzelnen Stämmen verschiedenartig abgestuften Betrag, das
Friedensgeld, fredus, an die öffentliche Gewalt zu entrichten als Preis für deren Ein—
greifen zur Wiederherstellung des Friedens. Schwere Missetaten machten friedlos. Der
Friedlose ist nicht nur aus der Friedens⸗ und Rechtsgemeinschaft ausgeschlossen, sondern
kann und soll als Feind des Volkes von jedermann bußlos getötet werden. Die Ver—
folgung des Friedlosen ist öffentliche Pflicht der Volksgenossen; er gilt für wolfsfrei,
vargus, „gerit eaput lupinum“. Er hört von Rechts wegen auf, Geschlechtsgenosse, Ehe—
manna, Vater zu sein. Weder die Sippe, noch seine nächsten Angehörigen dürfen ihn
schützen oder beherbergen. Sein Vermögen verfällt der Wüstung oder Fronung. Sein
HZaus wird durch Bruch oder Brand zerstört, das Werk seiner Hände vernichtet. Seine
Habe wird gefront, d. h. eingezogen von der öffentlichen Gewalt, der sie verfällt, soweit
nicht der Verletzte daraus befriedigt wird. Die Friedlosigkeit erscheint nachmals in einer
strengeren und milderen Form. Jene, die ältere und ursprüngliche, galt für unsühnbar;
diese gab dem Friedlosen den Rechtsanspruch, sich durch eine fixierte Geldzahlung in den
Frieden einzukaufen. Bei schändlichen und sundhaften Taten, die das Volk und seine
Gotter direlt verletzten, wurde die Friedlosigkeit in der Weise vollstreckt, daß man den
Friedlosen den Göttern opferte. Der Opfertod stellt sich in dieser Anwendung als eine
dem juristischen Rahmen der Friedlosigkeit eingefügte Todesstrafe dar, deren sakraler
Charakter sich darin äußerte, daß nicht eine beliebige, sondern eine genau bestimmte Art
der Totung stattfand, die mit Rücksicht auf die religiösen Anschauungen des Volkes bei
den verschiedenen todeswürdigen Verbrechen eine verschiedene war.
Vorwiegend hielt sich das Strafrecht an den äußeren Erfolg der Tat. Der allgemeine
abstrakte Begriff des Versuchs war dem altdeutschen Rechte fremd. Der Versuch war
straflos, soweit nicht einzelne durch einen bestimmten äußerlichen Tatbestand gekennzeichnete
Versuchshandlungen als selbständige Übeltaten minderer Strafbarkeit, also formell als
llendeie Verbrechen, behandelt wurden. Hinwiederum war bei Beschädigungen, die ein
generell qualifizierter Tatbestand für die Regel als ungewollt erscheinen ließ, bei sogenannten
Angefährwerken, Fehde und Friedensgeld von vornherein ausgeschlossen. Das Willens⸗
moinent kam also, wenn Tat und Wille sich nicht deckten, nicht für den Einzelfall, sondern
für einen allgemeinen Typus von Tatbeständen zur Geltung, welchen das Volksrecht ent⸗
weder trotz mangelnder Beschädigung das Vorhandensein oder trotz eingetretener Be⸗
schädigung das Nichtvorhandensein rechtswidrigen Willens unterstellte. Abgesehen hiervon
wurden die Strafen in mitunter peinlicher Weise nach dem Erfolge der Handlung be⸗
messen. Die Außerlichkeiten der Tat entschieden über die Natur des Verbrechens. So
        <pb n="182" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 181

kennzeichnete sich der Totschlag als Mord, wenn der Täter die Spuren des Verbrechens
zu verbergen suchte. Andererfeits war die typische Beschaffenheit des boöͤsen Winen maß⸗
gebend fuͤr den Begriff der Meinwerke, Meintatenniederträchtiger Verbrechen, die
aus ehrloser Gesinnung hervorzugehen pflegen.

8 9. Der Rechtsgang. Weiten Spielraum hatte neben der gerichtlichen Geltend—
machung des Rechtes die Vefugnis der Selbsthilfe, die sich als Fehde zum Zweck der
Rache oder als Pfandnahme außerte.
Die Rechtsverfolgung vor Gericht, wie sie uns aus den Quellen der folgenden
Periode als Verfahren nach altem Volksrecht entgegentritt, zeichnete sich durch einen ein⸗
fachen, aber strengen Formalismus aus. Das Verfahren war öffentlich und mündlich
und ruhte vollständig auf dem Verhandlungsprinzipe. Es bezweckte, soweit es sich um
sühnbare Rechtsverlezungen handelte, an Stelle des Streites einen Sühnevertrag der
Parteien zu setzen. Eng begrenzt war die Autorität des Gerichts; sie warde zum Teil
ersetzt durch den rechtlichen Zwang des Formenwesens. Ohne Mitwirkung des Gerichts
lud der Kläger in förmlicher Weise seinen Gegner zum Rechtsstreite. Vor Gericht
standen die Parteien bei ihren Prozeßreden in unmittelbarem Verkehr. Durch einen Ver⸗
treter zu prozessieren, war der selbstmündigen Partei nicht gestattet. In feierlichen
Worten und unter Anrufung der Götter erhob der Kläger seinen Klagevorwurf und
beschwor sodann den Beklagten, ihm auf die Klage zu antworten. Als Antwort wurde
dur eine volle Bejahung oder volle Verneinung der Klageworte betrachtet, mit denen sie
ormell genau übereinstimmen mußte. Einwendungen waren somit von der Antwort aus⸗
geschlossen. Soweit fie spater gestattet wurden, gelangten sie als ein rechtmäßiges Ver—
weigern der Antwort, als Verteidigung gegen das Verlangen der Antwort zum Ausdruck.
Durch den Kläger rechtsförmlich aufgefordert, gaben die Dingleute das Urkeil. Dieses
dar bei den Westgermanen, wenn der Beklagte geleugnet hatte und eventuell zu einer
deistung verbunden war, ein zweizüngiges Urteil; es war nämlich einerseits Beweisurteil,
sofern es die Beweisfrage regelte, andererseits zugleich Endurteil, sofern es bestimmte,
was je nach dem Ausgang des Beweisverfahrens zu geschehen habe. Es verurteilte z. B.
den Beklagien, zu geloben, daß er schwören oder zahlen werde. Wer mit dem Urteile
unzufrieden war, mochte es schelten, d. h. eine Klage wegen ungerechten Urteils gegen
den Urteilfinder einbringen, welche nicht durch eine sachliche Pruüfung des gescholtenen
Urteils sondern durch die formalen Beweismittel des Rechtsganges, bei manchen Stämmen
durch Zweikampf, entschieden wurde— Besondere Grundsätze des Verfahrens galten in
Achtsachen Das Urteil konnte da nicht einen Sühnevertrag der Parteien herbeiführen
wollen, sondern nur auf Acht (Tod) oder deren Ablehnung erkennen.
Dem Inhalte des Urteils entsprechend, schlossen die Parteien vor Gericht einen Ver—
rag, worin die Beweisführung bezw. die Befriedigung des Gegners angelobt wurde.
Den Beweis erbrachte die Partei der Partei und nicht dem Gerichte. Die Beweismittel waren
innag formal, so daß ihr Ergebnis einer richterlichen Überprüfüng nicht bedurfte. Nach den
— die dem Beweisurteil zugrunde liegen, hatte in der Regel der Beklagte die
* weisrolle. Er schwur fich von dem Llagevorwurf durch seinen Eid frei, den er entweder als
neid oder mit einer bestimmten Zahl von Eidhelfern ablegte, welche schwuren, daß sein Eid
gen und unmein“ sei. Der Ed mit Helfern war ursprünglich ein solidarischer Eid des
eschlechts. Die Helfer wurden unter Teilnahme des Prozeßgegners oder nach herkömm⸗
3 Grundstzen der Sippe des Schwörenden entnommen. die Form des Eides war
korporative, indem die Helfer mit gesamtem Munde schwuren. Der Begriff der
agen war ein sehr beschränkter. Als solche galten Männer, die bei Vornahme einer
— Handlung zu deren Stätigung beigezogen worden (Geschäftszeugen), und Nach—
—— die uͤber gemeindekundige Verhältnisse und Ereignisse aussagten Gemeindezeugen).
* ällige Wahrnehmung genügte nicht, um die Zeugenqualität zu begründen. Die Zeugen
9— Klaͤgers schlossen den Eid des Beklagten aus Brachten beide Teile bezüglich der⸗
en Tatsache Zeugen, so gingen die des Beklagten vor. Der Zeugeneid war assertorisch,
in Inhalt durch das Urteil festgestellt. Subfitiänß kamen als Beweismittel Gonesumeil—
        <pb n="183" />
        182

II. Zivilrecht.

zur Anwendung. Als solche kannte man Feuer— und Wasserordalien, das Losordal und
den Zweikampf. War der Beklagte berechtigt und bereit, sich durch einen Eid mit Eid—
helfern von der Klage loszuschwoͤren, so konnte ihm in wichtigeren Sachen der Kläger
ben Weg zum Eide durch die Herausforderung zum Zweikampf verlegen. Ebenso durfte
gegen den Zeugen des Gegners eine Meineidsklage erhoben werden, die kampf—
bedürftig war, d. h. nur durch gerichtlichen Zweikampf entschieden werden konnte. Ab⸗
weichende Gruͤndsätze hatte das eigentümlich gestaltete Beweisverfahren des altsalischen
—— das Ordal des Kesselfangs
in prinzipaler Anwendung. Für die allgemeine Entwicklung des deutschen Beweisrechtes
sind diese Besonderheiten ohne bestimmenden Einfluß geblieben.
Der Beklagte, der auf die Vorladung vor Gericht nicht erschien, verfiel in eine
Buße, wenn er nicht sein Ausbleiben durch echte Not (sunnis) entschuldigen konnte. Die
Abwesenheit hatte aber nur dann rechtliche Wirkungen, wenn sie durch den Gegner bei
finkender Sonne rechtsförmlich konstatiert worden war, eine Handlung, die bei den Franken
unter dem Namen solsadire (Sonne setzen) erscheint. Fortgesetzter Ungehorsam führte
schließlich zur Friedloslegung des Beklagten.
Eine gerichtliche Zwangsvollstreckung war dem germanischen Rechtsgang fremd. Hatte
der Verurteute die Erfüllung des Urteils rechtsförmlich versprochen, so war der Kläger
befugt, unter Beobachtung gewisser Förmlichkeiten zur außergerichtlichen Pfändung zu
schreiten und sich durch Pfandnahme zu befriedigen. Gegen die Partei, die sich weigerte,
die Erfüllung des Urteils anzugeloben, stand nur die Friedloslegung zur Verfügung,
welche nicht bloß die Person, sondern auch das Vermögen des Friedlosen ergriff.
Der Gläubiger, dem sein Schuldner ein rechtsförmliches Schuldversprechen gegeben
hatte, konnte, wenn der Abschluß des Schuldvertrags außer Zweifel stand, die Vertragsschuld
 durch einen rein außergerichtlichen Rechtsgang beitreiben, indem er nach mehrmaliger
vbergeblicher Mahnung zur Pfändung schritt.
War die Tat eine haudhafte und zugleich eine solche, auf welche Friedlosigkeit gesetzt
war, so bedurfte es nicht eines ordentlichen Rechtsganges, um sie zu ahnden. Wer sie
wahrnahm, konnte das Gerüfte“ erheben, das die Nachbarn zu Hilfe und Zeugenschaft
herbeirief. Angesichts ihrer durfte der durch die Tat an sich friedlos gewordene Misse—
ater sofort getoͤtet werden. Doch mußte die Tötung öffentlich verlautbart und auf Ver—
langen als rechtmäßige Tötung eines Friedlosen gerechtfertigt werden.
J. Altgemeine Rechtsgeschichte.
8 10. Das frünkische Reich. Von unscheinbaren Anfängen aus gelangte der Stamm
der salischen Franken zu weltgeschichtlicher Bedeutung. Das fränkische Reich unterwarf
sich die sämtuͤchen übrigen Stämme Deutschlands und gliederte sich — das westgotische
Spanien ausgenommen — der Reihe nach die Staaten an, welche germanische Völker
auf dem römischen Kontinente gegründet hatten. Bei der Begründung und Ausdehnung
des frankischen Reiches hielten sich die Erwerbungen romanischer und germanischer Volks⸗
gebiete in merkwürdiger Regelmäßiglkeit das Gleichgewicht, so daß es bis zu Ende den
gemischten Charakter eines germanisch-romanischen Staatswesens bewahrte. Mit der
Christianisierung der Franken trat eine neue Macht in ihr Rechtsleben ein, die katholische
Kirche, welche die Ausbreitung des fränkischen Reiches unter Chlodowech und seinen
Soͤhnen wesentlich förderte. Nach dem Tode Chlothars J. (561) folgte eine Zeit innerer
Wirren, hervorgerufen durch Thronstreitigkeiten unter den merowingischen Teilkönigen.
Die Bürgerkriege begünstigten das Emporkommen einer mächtigen Aristokratie, die dem
Khnigtum über den Kopf wuchs. Einen Markstein bildet in dieser Beziehung das Edikt
Chlochars II. von 614, wohl auch die Magna Charta des fränkischen Reiches genannt,
i er Köonia varin den geistlichen und weltlichen Großen eine Reihe von Beschränkungen
        <pb n="184" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 183

der königlichen Gewalt und die Beseitigung von Mißbräuchen verbriefte. Etwa seit der
Mitte des siebenten Jahrhunderts entstehen allenthalben territoriale Gewalten. Das Reich
scheint aus den Fugen zu gehen. Da gelingt es einer dieser territorialen Gewalten, den
hHerzogen von Austrasien, das höchste Reichsamt, die Hausmeierwürde, an ihr Geschlecht zu
hringen und, darauf gestützt, den Widerstand der territorialen Mächte zu brechen, die be—
drohte Existenz des Reiches zu retten und wieder eine starke Staatsgewalt herzustellen.
Die formelle Restauration des Königtums erfolgte, als der letzte Hausmeier sich mit
Beseitigung des merowingischen Königsgeschlechtes von den Franken zum König erheben
ließ. Nachdem dann Karl der Große das fränkische Reich zur germanisch-romanischen
Weltmonarchie erweitert hatte, wurde er zu Weihnachten 800 vom Papst Leo III. zum
Kaiser gekrönt und als solcher adoriert, ein Ereignis, dem die Auflösung des fränkischen
Reiches entkeimte. Die Kaiserwürde, welche die kirchliche Einheit der abendländischen
Christenheit zu staatsrechtlichem Ausdruck bringen sollte und daher begrifflich die Un—
teilbarkeit der Regierungsgewalt voraussetzte, gab den Anlaß zu Neuerungen, welche die
dieser Idee widersprechenden Grundsätze der herkömmlichen fränkischen Thronfolgeordnung
zu beseitigen oder doch abzuschwächen suchten, Diese Versuche führten die inneren Kämpfe
herbei, die unter Ludwig J. und seinen Söhnen das Reich zerrütteten. Sie blieben er—
solglos, denn im Vertrage von Verdun (848) wurde das Reich wieder gemäß der alt—
ränkischen Teilungssitte geteilt. Andrerseits haben sie die Kraft des Reiches so sehr
zeschwächt, daß es trotz vorübergehender Vereinigung der Teilreiche seinen Aufgaben im
Inneren und den äußeren Feinden nicht mehr gewachsen blieb und schließlich in fünf
lleinere Reiche auseinanderfiel. Eines davon bildeten die rein deutschen Stämme, die sich
im November 887 den Karolinger Arnulf zum König setzten. Seit dieser Zeit gab es
ein Deutsches Reich.

8 11.. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundlagen der Rechtsbildung.
Die Beruͤhrung mit der römischen Kultur, die Annahme des Christentums, die Erwerbung
ömischen Gebietes, die Erstarkung der königlichen Gewalt und die Wirkungen der Auf—
leilung des Ackerlandes brachten tiefgreifende Auderungen in den wirtschaftlichen Verhält—
aissen des Volkes hervor. Die durchschnittliche Gleichförmigkeit der Grundbesitzverhältnisse
berschwand. Eine Landteilung haben die Franken mit den römischen Provinzialen nicht
borgenommen. Durch die Eroberungen wurde zunächst nur der König großer Grund—
besiher, da er die römischen Fiskalgüter an sich zog, allein durch ihn wurden es getreue
Franken, die er für geleistete Dienste mit Grund und Boden belohnte. Die Adligen
mochten sich vielfach von vornherein, wenigstens bei einzelnen Stämmen, vor den Gemein—
reien durch größeres Besitztum ausgezeichnet haben. Die Kirche, die man in Gallien als
Sroßgrundbesher vorfand, setzte sich in dieser Eigenschaft auch in den deutschen Stamm—
anden fest. Der Gegensatz zwischen dem grundbesitzenden Adel Galliens, den senatorischen
Geschlechtern und einem landlosen Proletariat übte schließlich seine Rückwirkung auf die
VLerhaltmuffe bei den Germanen. Das Recht der Rodung mußte allmählich zu einer Ver—
chiebung der Besitzstände führen, da nur den Reicheren die Verfügung über eine größere
Zahl von Arbeitskräften die Mittel bot, die Gewinnung von Neuland durch Rodung im
großen Stile zu betreiben. Wie somit einerseits ein großer Grundbesitz entstand, wurde
andererseits der Normalbesitz verringert, da er die auf ihm haftenden öffentlichen Lasten
nicht mehr zu ertragen vermochte und vielfach in grundherrliche Abhängigkeit geriet. Die
großen Grundkomplerxe, die sich auf diese Weise gebildet hatten, schieden aus dem Ver—
dande der freien Dorfschaften und Bauerschaften, häufig auch der Markgenossenschaften
Es entstanden besondere grundherrliche Gemeinden, bestehend aus abhaͤngigen Höfen,
ne Mittelpunkt der Herrenhof, Fronhof oder Salhof (mansus indominieatus) war, an
chen Abgaben und Dienste geleistet wurden, von welchem die Anordnungen über die
ewirtschafkung ergingen. 9J
sof Die Ausbildung großen Grundbesitzes wurde aber in ihren wirtschaftlichen Folgen
r ort wieder ausgeguchen durch die Eutstehung zahlreicher Leiheverhältnisse, welche die
nmittelbare Nutzuͤng unter viele einzelne verteilien. Die großen Grundherren gaben
        <pb n="185" />
        184

II. Zivilrecht.

nämlich einen namhaften Teil ihrer Ländereien, zum Teil schon durch den Mangel ge—
ügender unfreier Arbeitskräfte hierzu gedrängt, als Leihegut aus. Das Leihegut tritt
in zwei Grundformen auf, die auf Jahrhunderte hinaus die agrarischen Verhältnisse
Deutschlands beherrschen. Die eine ist das Zinsgut, oftmals ein Leiheverhältnis niederer
Ordnung, das sich durch die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Herrenhofe und durch
die Art'ber Zinse und Dienste als solches charakterisiert. Die andere ist das Lehen, ein
Leiheverhältnis höherer Ordnung, welches öffentlichrechtlichen Zwecken seine Entstehung
herbankt und den Beliehenen nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu öffentlichrechtlichen, ins—
hesondere militärischen Diensten heranzieht. Beide Besitzformen wirken zusammen, um
zurch die Aufteilung der Bodenrente die germanisch-romanische Welt vor den krassen ge—
ellschaftlichen Gegensätzen zu bewahren, wie sie im römischen Reiche zur Zeit seines Ver—
falles vorhanden waren.
Hand in Hand mit der Umwandlung der Besitzverhältnisse geht eine Zersetzung der
bisherigen Ständegliederung. Innerhalb des Kreises der Freien entstehen persönliche
Schutz⸗ und dingliche Abhaͤngigkeitsverhältnisse. Schutzbedürftige Freie begeben sich als
Muͤndmannen in die Schutzherrschaft eines Mächtigen, der sie vor Vergewaltigung schützen
und im Bedürfnisfall vor Gericht vertreten soll. Sie bezahlen den gewährten Schutz mit
fixen Zinsen oder Diensten und gelten infolge solcher Standesvormundschaft nicht mehr
fuͤr vollfrei. Neben diesem Vogteiverhältnis niederer Ordnung entsteht in der Vasallität
in Schutze und Dienstverhältnis höherer Ordnung, das zwischen freien Leuten ohne
Schmäleruͤng ihrer Standesrechte eingegangen werden kann. Zu einer Minderung der
vollen Freiheit führte die Annahme eines wirtschaftlich abhängigen Zinsgutes, wenn, was
chließlich als selbstverständliche Folge galt, der im übrigen besitzlose Hintersasse in ein
Schutzverhältnis zum Grundherrn gelangte, aus welchem dem Herrn Dritten und der
zffentlichen Gewalt gegenüber eine dauernde Haftung für den Hintersassen erwuchs.
Wahrend ein Teil der Freien unter das Niveau der gemeinen Freiheit hinabsank
und die Kluft zwischen Freiheil und Unfreiheit ausfüllen half, stieg ein anderer Teil über
den Stand der Gemeinfreien empor. Es entwickelten sich nämlich die Ansätze eines neuen
Adels, dessen Entstehungsgrund der Königsdienst war. Dieser gab höhere Rechte, zumal
höheres Wergeld, mochte er nun durch Übernahme eines königlichen Amtes oder durch
Eintritt in die königliche Gefolgsgenossenschaft begründet werden. Mit dem Erblichwerden
diefer und analoger Verhältnisse sind alle Merkmale des höheren Standes gegeben. In
den Volksrechten der meisten Stämme finden wir einen Geburtsadel, dessen Mitglieder
obiles, adalingi) ein höheres Wergeld genossen, als die Gemeinfreien (ingenui, liberi).
Bei den Franken war der Adel auf das Königsgeschlecht beschränkt. Bei den übrigen Stämmen
ist er entweder völlig oder zum Teil in den königlichen Dienstadel aufgegangen.
Der Gegensatz zwischen Freien und Unfreien erlitt auch von unten her eine all⸗
mähliche Abstumpfung, indem die Knechte schlechtweg einer beschränkten Rechtsfähigkeit
geilhaftig wurden und einzelne Klassen von Knechten eine der Halbfreiheit verwandte
Stellung erlangten oder geradezu in den Stand der Halbfreien aufrückten. Eine rechtlich
beborzugte Stellung gewannen die servi casati oder mansionarii, Knechte, die auf einer
Zufe des Herrn angesiedelt sind, ohne diese Hufe vom Herrn nicht veräußert werden
nnen und daher zu den Immobilien gezählt werden. Knechte höheren Ranges waren
die Ministerialen, vassi, pueri, Unfreie, die in der persönlichen Umgebung des Herrn
dienten, insbesondere eines der vier gebräuchlichen Hausämter, des Truchsessen, Kämmerers,
Schenken und Marschalls, versahen. Derjenige von ihnen, der zugleich die Oberaufficht
iber die Hausverwaltung führte, wurde als Seneschall (waior domus) bezeichnet. Nicht
selten pflegten die Herren solche Knechte, die ihre persönliche Umgebung bildeten, zu be⸗
waffnen und aus ihnen eine Schar von Privatsoldaten zu bilden. Die Ministerialen
des Königs und die servi casati des Fiskus erlangten das Wergeld und die Stellung
der Halbfreien. Allgemeine Vorrechte hatten auch die Knechte der Kirche. Die unterste
Stufe der Unfreien dezeichnet der Ausdruck mancipia. Diese konnten wie Fahrnis ver—⸗
iußert werden.
Die rechtlichen Funktionen der Sippe standen jetzt fast allenthalben nicht mehr dem
        <pb n="186" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 185

agnatischen Geschlechtsverbande, sondern der Blutsverwandtschaft überhaupt zu und er—
iuhren in dieser Zeit der erstarkenden Staatsgewalt eine zunehmende Abschwächung. Die
Fehde zum Zweck der Rache wurde zunächst durch das Verbot gewisser Rachetaten und
durch die Einengung des ihr ausgesetzten Verwandtenkreises beschränkt, bis endlich die
Karolinger die Neuerung anordneten, daß in den Fällen, wo das Volksrecht die Fehde
noch erlaubte, die fehdelustigen Parteien von den öffentlichen Beamten zum Sühnevertrag
gezwungen werden konnten durch den amtlichen Befehl, die Sühne zu empfangen bezw.
zu leisten. Die Haftung der Sippe für das verwirkte Wergeld muß bereits in dieser
Periode bei verschiedenen Stämmen, insbesondere bei den Oberdeutschen, verschwunden sein.
Der Eid mit Helfern brauchte, von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen, nicht mehr
mit Blutsverwandten geschworen zu werden. Die Vormundschaft der Sippe wurde durch
die Rechte des geborenen Vormundes auf eine obervormundschaftliche Stellung beschränkt,
während eine solche auch die Staatsgewalt wenigstens theoretisch in Anspruch nahm.
Dem Festhalten des Grundbesitzes innerhalb der Familie setzte die Gesetzgebung im
Widerspruch zu den alten Stammesrechten eine beschränkte Veräußerungsfreiheit des Be—
sitzers entgegen. Im Widerstreite mit dem exklusiven Familiengeiste brachte die Kirche
mit Hilfe des Staates ein ausgedehntes Verbot der Verwandtschaftsehen in Geltung.

8 12. Die Rechtsbildung. Innerhalb des fränkischen Reiches erhielt sich die Be—
sonderheit des Rechtes nach Nationalitäten und Stämmen. Auch bei den einzelnen
Stämmen war das Recht kein einheitliches. So hatten bei den Franken die Salier, die
Ribuarier und die Chamaven verschiedenes Recht. Bei den Sachsen war in manchen Be—
ziehungen das Recht der Westfalen ein anderes als das der Ostfalen und Engern. In
Friesland wichen die Rechte der Ostfriesen und der Westfriesen vielfach voneinander und
von dem mittelfriesischen Rechte ab.
Fur die Wechselbeziehungen der Untertanen des fränkischen Reiches entwickelte sich
das Prinzip der Persönlichkeit des Rechtes, demzufolge jeder nach der Lex originis, d. h.
aach dem Rechte beurteilt wurde, in dem er geboren worden war. Besondere Grundsätze
galten für die Entscheidung der Frage, welches Recht maßgebend sei, wenn an einem
Rechtsverhältnisse mehrere Personen verschiedenen Geburtsrechtes beteiligt waren. Die
Frau erwarb durch die Eheschließung das Stammesrecht, nach dem der Ehemann lebte.
Die Kirche wurde nach römischem Rechte beurteilt. In Gegenden mit gemischter Bevölkerung,
namentlich in Italien, wurde es Sitte, daß die Parteien vor Gericht und bei Rechtszeschäften
 das Recht angaben, nach dem sie lebten, und daß diese Erklärungen in die
Gerichts- und Geschäftsurkunden aufgenommen wurden.
Wo die römische Bevölkerung dichter saß, lebte sie nach römischem Rechte. Dieses
hat bei ihr eine ähnliche Brechung erfahren, wie das von ihr gesprochene Latein. Bei
den römischen Provinzialen entwickelte sich nämlich ein Vulgarrecht, welches, den Zuständen
der Zeit angepaßt, sich als eine Fortbildung oder Entartung des reinen römischen Rechtes
darstellt. Auch drangen germanische Institutionen in das Recht der römischen Bevölkerung,
namentlich in das Familien- und Vertragsrecht ein. Hinwiederum haben schon in frän—
kischer Zeit die germanischen Stämme, die mit den Römern in engere örtliche Berührung
traten, einzelne römische Rechtsanschauungen und Einrichtungen aufgenommen, nicht ohne
sie selbständig umzubilden und fortzubilden. Die Spraäche der Gesetzgebung und der Ur—
kunden entlehnten sie durchweg den Romanen. Gleichwie diese unter dem Einfluß des
Vulgarlateins steht, so diente auch bei der Aufnahme römischen Rechtsstoffes nicht das
römische Recht der Rechtssammlungen, sondern das Vulgarrecht der römischen Provinzialen
als Anknüpfungspunkt.
Unter den deutschen Stammesrechten hat im fränkischen Reiche, entsprechend der
herrschenden Stellung der Franken, das fränkische Recht, und zwar unter den Merowingern
bas salische, später das ribuarische, die führende Rolle. Abgesehen von den königlichen
Satzungen und Verordnungen, weiche fränkische Rechtsbegriffe und Einrichtungen außer—
halb der fränkischen Stammesgebiete zur Anwendung brachten, wirkte die Rechtsprechung
des fränkischen Königsgerichteßs uniformierend und machten die zahlreichen Franken, die als
        <pb n="187" />
        86

L. Zivilrecht.

missi, als Grafen oder königliche Gutsverwalter oder als geistliche Würdenträger in den
nichtfränkischen Reichsteilen tätig waren, bewußt oder unbewußt ihren Einfluß zugunsten
des fränkischen Rechies geltend. Trotz der Anfänge einer auf vorwiegend fränkischer Grund—
lage sich ausbildenden Rechtseinheit ist es jedoch der Rechtsentwicklung innerhalb des frän—
kischen Reiches mit nichten gelungen, den Gegensatz der Stammesrechte zu überwinden.
Die Fortbildung des Rechtes erfolgt zum Teil als eine gewohnheitsrechtliche, zum
Teil im Wege der Saätzung. Das Recht, das der Teilnahme des Volkes an der Recht—
sprechung und Rechtssatzung seine Entstehung verdankt, nennen wir Volksrecht. Das
Königtum übte nicht nur das Recht der Mitwirkung an der volksrechtlichen Satzung, die
nicht selten aus der Initiative des Königs hervorging und in seinem Namen erfolgte,
sondern der König wurde auch zu einem selbständigen Faktor der Rechtsbildung. Im Wege
der Verwaltungspraxis und königlichen Verordnung setzten sich neue Rechtssätze und Rechts—
einrichtungen durch, die in den Volksgerichten mit Hilfe der richterlichen Amtsgewalt zur
Anwendung gebracht wurden. In der jüngeren rechtsgeschichtlichen Literatur pflegt man
ziese Neuerungen, weil sie in der Amtsgewalt des Königs und seines Beamtentums ihren
Ausgangspunkt haben, zur Unterscheidung vom Volksrechte als Königsrecht zusammenzufassen.
 Zum Teil ergänzen sie das Volksrecht, zum Teil widerstreiten sie ihm, zum
Teil treten sie zunächst in Konkurrenz mit entsprechenden Einrichtungen des alten Volksrechtes,
 um sie schließlich zu verdrängen. Vielfach ist das Königsrecht im Laufe der Zeit
kraft Gewohnheitsrecht oder Satzung in das Volksrecht übergegangen. Am weitesten ge—
dieh die Entwicklung des Königsrechtes im Königsgerichte, wo durch die außerordentliche
Berichtsgewalt des Königs eine Anzahl von Institutionen geschaffen wurde, die den Volks—
zerichten als solchen versagt blieben.

F 18. Die Rechtsdenkmäler. Reichlich fließt in dieser Periode die Quelle des ge—
schriebenen Rechtes. Allenthalben erweckten die neuen Lebensverhältnisse das Bedürfnis,
neues Recht zu setzen und das bestehende Gewohnheitsrecht aufzuzeichnen. Den entscheidenden
Anlaß zur schriftlichen Fixierung des Rechtes gab die Einwirkung der christlich-römischen
ultur. Darum setzt auch bei den Stämmen, die zuerst mit ihr in dauernde Berührung
craten, die Aufzeichnung des Rechtes am frühesten ein. Unter den Rechtsquellen dieser
Zeit find zu unterscheiden: die Leges, auch Leges barbarorum, von den Neueren Volkscechte
 genannt, die Verordnungen der fränkischen Könige und Hausmeier, die Formel—
ammlungen und Urkunden.
1. Die Leges sind bestimmt, das Stammesrecht in sich aufzunehmen. Zum Teil
ttellen sie sich als Satzungen, zum Teil als Ergebnis von Rechtsweisungen über geltendes
GBewohnheitsrecht dar. Die Satzung und Fixierung des Rechtes geht entweder vom Volke
aus oder sie geschieht doch, wo nicht wie bei gewaltsam unterworfenen Stämmen Aus—
nahmeverhältnisse vorliegen, unter Beteiligung des Volkes. Denn der König ist an sich
nicht befugt, das Recht des Stammes einseitig zu ändern. Doch wächst mit der steigenden
Bewalt des Königtums der Anteil, den es an der Satzung und Aufzeichnung der sogen.
Volksrechte nimmt. Der Inhalt der Leges ist zum großen Teil strafrechtlicher und
orozeßrechtlicher Natur; einen Hauptbestandteil bilden die Bußbestimmungen. Üübrigens
vollen die Volksrechte den Rechtszustand nicht in erschöpfender Weise darstellen, sie setzen
einen großen Teil des geltenden Rechtes als bekannt voraus und beschränken sich auf jene
Rechtssätze, zu deren Fixierung ein besonderer Anlaß vorlag. Bei den meisten Stämmen
hat der Inhalt der ursprünglich abgefaßten Lex hinterher durch neue Satzungen Zusätze
erhalten, Anderungen erlitten.
Von den deutschen Volksrechten kommt als das älteste und altertümlichste das der
jalischen Franken, die Lex Salica, in Betracht. Nach den Prologen zum salischen
Volksrechte hat bei den salischen Franken eine Satzung und Aufzeichnung des Rechtes be—
reits in der Zeit vor Chlodowech stattgefunden. Allein die aus den ältesten vorhandenen
Terten ersichtliche Grundgestalt kann die Lex erst erhalten haben zu einer Zeit, da die
Franken zum Teil schon christianisiert waren, so daß Christentum und Heidentum, die in
den Rechtssätzen gleichmäßig ignoriert werden, sich in der Masse des Volks noch gegenseitig
        <pb n="188" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 187

die Wagschale hielten, da das fränkische Reich sich bereits unter der Herrschaft eines
Königs befand und mit dem Reiche der Westgoten grenzte, und nachdem kurz vorher eine
Münzreform stattgefunden hatte, kraft deren 40 Denare auf einen Solidus gingen, An—
haltspunkte, welche die Zeit vor Chlodowech ausschließen, unter dem sie wegen ihres
onstigen altertümlichen Inhaltes noch zum Abschluß gelangt sein muß. Einzelnen Stellen
und Rechtssätzen der Lex liegt die Benutzung der Gesetze des Westgotenkönigs Eurich zu
Brunde. Die älteren Texte enthalten die sogen. malbergischen Glossen, Einschiebsel von alt—
fränkischen Wörtern, die dem lateinischen Texte der Lex nachträglich eingefügt wurden,
um ihn durch Ausdrücke zu erläutern, wie sie bei Gericht (in mallobergo) üblich waren.
Der Inhalt der Lex wurde, abgesehen von der gewohnheitsrechtlichen Umbildung des alt—
alischen Rechts, vielfach durch neuere Satzungen verändert. Jedoch wurde der Terxt des
Volksrechts nach Chlodowech weder offiziell umgearbeitet, noch wurden die Novellen damit
irgendwie amtlich in Verbindung gebracht. Es wurde vielmehr den Abschreibern über—
assen, sie der Lex beliebig ein- oder anzufügen, so daß die Handschriften sehr schwankende
und abweichende Formen aufweisen.
Die Lex Ribuaria, das Volksrecht der ribuarischen Franken, ist nur in
einer Textform überliefert, welche in karolingischer Zeit, wahrscheinlich noch im achten
Jahrhundert, jedenfalls vor 808, entstand. Die Abfassung der Lex, die aus mehreren
ungleichartigen Bestandteilen zusammengesetzt ist, reicht aber in die merowingische Zeit
zurück. Sie ist mit Benutzung der Lex Salica ausgearbeitet worden. Ein ältester Be—
ttandteil kennzeichnet sich durch sein altribuarisches Bußsystem, ein zweiter stellt sich als
ystematische Umarbeitung des salischen Volksrechtes dar, welche die den Ribuariern fremden
Rechtsinstitute und die bereits veralteten Titel der Vorlage absichtlich überging. Ein
dritter Teil sowie ein in den zweiten eingeschobenes Königsgesetz scheinen unter Dagobert J.
628 -689) entstanden zu sein, während die ersten zwei Bestandteile noch dem sechsten
Jahrhundert angehören dürften. — Ein Sonderrecht, das in Einzelnheiten vom ribuarischen
abwich, besaßen die chamavischen Franken, die das nach ihnen benannte, am Niederrhein
and an der NYssel gelegene Hamaland und etliche benachbarte Gaue bewohnten. Gegen
Ende des achten oder Anfang des neunten Jahrhunderts, vermutlich in den Jahren 802/8,
vurde über das chamavische Sonderrecht ein Weistum aufgenommen. Die Aufzeichnung
dieses Weistums ist die PRwa Chamavorum, die 48 knappgefaßte Kapitel enthält.
Die älteste Aufzeichnung des Volksrechtes der Alamannen ist der sogenannte
Paetus, von dem uns nur fünf Fragmente überliefert sind, eine Satzung, die spezifisch
alfränkische Rechtsausdrücke anwendet und wahrscheinlich unter Dagobert J. entstanden ist.
Eine umfassendere und besser geordnete Satzung erhielt der Stamm der Alamannen
durch die Lex Alamannorum, die unter Herzog Lantfrid von Schwaben (f 730)
auf einer alamannischen Stammesversammlung, wahrscheinlich 717 —-719 (in der Regie—
rungszeit des fränkischen Königs Chlothar IV.) zustande kam.
Das bayrische Volksrecht, die Lex Baiuwariorum, wurde wahrscheinlich unter
dem Bayernherzog Odilo 748 -748 nach dem Vorbilde der Lex Alamannorum und mit
starker Benutzung jener Gesetze des Wesigotenkönigs Eurich abgefaßt, die in den von den
Westgoten nach der Niederlage Alarichs II. aufgegebenen Gebieten Galliens in Geltung
zeblieben waren. Eine Anzahl von Rechtssätzen geht auf ein vermutlich unter Dagobert J.
entstandenes Königsgesetz kirchens und amtsrechtuchen Inhalts zurück, das für eine Mehr—
heit fränkischer Herzogtümer bestimmt war und auch bei Abfassung der Lex Alamannorum
benutzt worden ist.
Für den Stamm der Sachsen sind uns aus der Zeit Karls des Großen mehrere
Satzungen erhalten. Vermutlich im Jahre 782 erließ Karl der Große für die damals
unterworfenen sächsischen Gebiete die Capitulatio de partibus Saxoniae, gewissermaßen
ein Standrechtsgesetz, das die Herrschaft der Franken und des Christentums durch grausame
Strafen sicherzustellen suchte. Minder streng ist das Capitularo Saxonicum, hervorzegangen
 aus den Beschlüssen einer im Jahre 797 unter Beteiligung von Sachsen zu
Aachen abgehaltenen Reichsversammlung. Später als dieses Kapitular, wahrscheinlich im
Anschluß an einen Aachener Reichstag von 802 und 808, auf welchem Karl der Große
        <pb n="189" />
        188

LI. Zivilrecht.

für die Aufzeichnuung und Ergänzung der Stammesrechte tätig war, wurde die Lex
Saxonum abgefaßt. Man benutzte dabei die Lex Ribuaris unter Berücksichtigung
einer Ergänzung, die diese durch ein vom Jahre 803 datiertes Kapitular erhalten hatte.
Ungefähr gleichzeitig entstand die Lex Angliorum et MWerinorum boc est
Phuringorum, eine Satzung für die in Thüringen seßhaften Stämme der Angeln, die
im Gebiete der Unstrut wohnten (pagus Engleheim) und der Warnen, ihrer östlichen
Nachbarn (Worenofeld). Sie lehnt sich an die Lex Ribuaria an und benutzt stellenweise
auch die Lex Saxonum.
Nicht als eine Lex, sondern als eine Privatkompilation von Rechtsquellen ver—
schiedener Entstehungszeit und verschiedenartigen Charakters stellt sich die sogen. Lex
Frisionum dar. Sie enthält einerseits Rechtssätze, welche die Durchführung des
Lhristentums, andrerseits solche, welche die örtliche Fortdauer des Heidentums voraussetzen.
Den Kern der sog. Lex bildet eine kompilierende Aufzeichnung über das Recht der
Mittelfriesen (zwischen dem Flie, dem Ausfluß der Zuidersee, und der Laveke), welche
volksrechtliche Satzungen und königliche Strafgesetze des achten Jahrhunderts und Privat—
arbeiten in sich aufnahm und unter Karl dem Großen, vielleicht als Vorarbeit füͤr eine
aus unbekannten Gründen unterbliebene amtliche Redaktion, entstanden sein dürfte.
Aus jüngerer, aber gleichfalls noch aus fränkischer Zeit stammt die sogen. Additio
sapiontum, eine Sammlung von Weistumern über friesisches Recht, die von zwei Rechts—
gelehrten namens Wulemar und Sarmund herrühren. Sowohl in die Lex als in die
Additio wurden Zusätze über das Sonderrecht der Westfriesen (vom Flie bis zum Sinkfal
nördlich von Brügge) und der Ostfriesen (von der Laveke bis zur Weser) eingeschoben.
2. Die Kapitularien. Die königlichen Satzungen der merowingischen Zeit führen
die Bezeichnungen edictum, praeceptio, deécretum, decreétio, auctoritas. In karolingischer
Zeit wird dafür der Ausdruck ecapitulare technische Benennung. Capitulum hieß der
einzelne Abschnitt der Satzungsurkunde. Die Gesamtheit der gleichzeitig entstandenen
und beurkundeten Kapitel wurde als capitulare oder capitula bezeichnet. Die Form der
Beurkundung ist der bei den kirchlichen Konzilien üblichen verwandt. Je nachdem sie
geistliche oder weltliche Angelegenheiten behandeln, zerfallen die Kapitularien in Gapitula
ecclesiastiea und Capitula mundana. Doch gibt es auch solche, die man als Capitula
mixta bezeichnen könnte, d. h. solche, die sowohl weltliche als auch kirchliche Materien
regeln. Aus der Masse der Capitula mundana heben sich drei typische Arten von
Kapitularien hervor: 1. Die Capitula legibus addenda, die gleich dem Volksrechte gesetz—
liche Kraft haben sollen. Sie schaffen Stammesrecht, also persönliches Recht der Stammeszenossen
 eines einzelnen Stammes oder ein den Angehörigen der verschiedenen Stämme
gemeinsames Recht, je nachdem sie einer bestimmten einzelnen Lex oder allen Leges hinzugefügt
 werden sollen. Wo, wie bei den Franken, die Rechtsprechung Sache der Gerichtsgemeinden
 war, bedurften die Capitula legibus addenda grundsätzlich der Zustimmung
des Volkes, als deren Ersatz man wohl auch den Konsens der auf dem Reichstag ver—
ammelten Menge gelten ließ. 2. Die Capitula per se scribenda, eigentliche Verord-—
nungen, die territoriales Reichs- oder Landesrecht schaffen. Der Konig beriet sie regel—
mäßig mit den Großen des Reiches, deren Konsens seit Ludwig J. mehr und mehr ins
Gewicht fiel. 8. Die Capitula missorum, Kapitularien, die an die königlichen Missi
zerichtet sind. Sie wurden ihnen gewöhnlich bei der Absendung in ihre missatischen
Sprengel mitgegeben, entweder um ihnen als Instruktionen für ihre Amtstätigkeit zu dienen,
oder um von ihnen, zur allgemeinen Beachtung verkündigt zu werden. In der Zeit, da
die wichtigsten königlichen Rechte auf die Hausmeier übergegangen waren, haben auch diese
Kapitularien erlassen.
Amtliche Sammlungen der Kapitularien wurden nicht veranstaltet. Eine Privat—
jammlung von Kapitularien Karls des Großen und Ludwigs J. verfaßte mit Voranstellung
der geistlichen Kapitularien, im übrigen nach chronologischer Anordnung der Abt Ansegisus
von Fontanella (S. Wandrille, Diozese Rouen) im Jahre 827, eine Arbeit, die binnen
kurzer Zeit das Ansehen einer amtlichen Sammlung erwarb. Für eine Ergänzung des
Ansegisus gibt sich eine in Westfranzien um die Mitte des neunten Jahrhunders ver—
        <pb n="190" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 189

fertigte Sammlung angeblicher Kapitularien aus, deren Verfasser sich als Levite Benedikt
von Mainz einführt. Das Werk ist zum größten Teile eine in kirchlichem Interesse
unternommene Fälschung. In Italien wurde gegen Ende des zehnten Jahrhunderts eine
Sammlung der daselbst zur Geltung gelangten Kapitularien veranstaltet, die man Capitulare
schlechtweg oder Capitulare Langobardorum nannte.
3. Die Formelsammlungen und Urkunden. Um Formulare für die Ab—
fassung von Urkunden darzubieten, wurden im fränkischen Reiche zahlreiche Formel—
sammlungen abgefaßt, juristische Privatarbeiten, die das Urkundenwesen, wie sich an ein—
zelnen Beispielen nachweisen läßt, mitunter auf Jahrhunderte hinaus beherrschten. Unter
ihnen seien als die wichtigsten hervorgehoben: 1. Die formulae Andecavenses,
vermutlich das Formelbuch eines Schreibers der städtischen Kurie oder eines Gerichtsschreibers
 der Stadt Angers, aus dem Anfang des sfiebenten Jahrhunderts. 2. Die
kormulas Mareu—lfi, von einem Mönche Markulf abgefaßt und einem Bischof Landerich
zewidmet, der von manchen als Bischof von Paris, von anderen als Bischof von Meaux
betrachtet wird. Die Sammlung, deren Entstehungszeit in die zweite Hälfte des siebenten
Jahrhunderts fällt, bietet in einem ersten Buche Muster für cartas regales, in einem
zweiten Formulare für Privatkunden, eartas pagenses. 8. Die formwulae PTuronens es,
lünger als Markulf, aber noch der merowingischen Zeit angehörig, in Tours vermutlich
um die Mitte des achten Jahrhunderts verfaßt. 4. Die formulae Senonenses, un—
passend auch Appendix Marculf genannt, wahrscheinlich das Formelbuch eines Schreibers
des Grafen von Sens. Der Grundstock der Sammlung entstand in den Jahren 768
zis 775. 5. Die formulae Bignonianae, auf salischem Rechtsgebiete vor 775 ent—
tanden. 6. Eine westfränkische Formelsammlung, welche Merkel zuerst herausgegeben
hat, erst in karolingischer Zeit in einer Gegend mit dichter salischer Bevölkerung ab—
gefaßt, aber doch schon um 775 durch einen Nachtrag aus den Bignonschen Formeln
ergänzt und später mit weiteren Zusätzen versehen. 7. Die formulae Salicae
Lindenbrogianaé, eine zuerst von Lindenbruch veröffentlichte Sammlung, die auf
altsalischem Boden, vermutlich in den Gebieten an der Maas und Schelde, gegen Ausgang
des achten Jahrhunderts entstand. 8. Die formulae imperiales, Formeln für
Kaiserurkunden, uͤm 830 in der Kanzlei Ludwigs J. zusammengestellt. 9. Das sogen.
Formelbuch des Bischofs Salomo IUI. von Konstanz, das der Mönch Notker der
Stammler gegen Ende des neunten Jahrhunderts in Sankt Gallen zusammenschrieb.
Das germanische Urkundenwesen ist aus dem spätrömischen Urkundenwesen hervor—
gegangen, hat aber im Laufe seiner selbständigen Weiterentwicklung tiefgreifende Um—
gestaltungen erfahren. Die Urkunden scheiden sich in Königsurkunden und Privaturkunden.
Nur die Königsurkunden, von denen die dipliomata, capitularia, placita und indiculi
als Rechtsdenkmäler am meisten ins Gewicht fallen, sind öffentliche, d. h. an sich beweis—
kräftige, weil unanfechtbare Urkunden. Im Gegensatz zu den Privaturkunden können sie
der Zeugen entbehren, eine Eigenschaft, welche die langobardische Geschichtsurkunde mit
hnen teilt. Die Privaturkunden zerfallen in cartas und notitiae. Die carta ist konstitutive
 Urkunde, Geschäftsurkunde. Durch sie soll das Rechtsgeschäft, das sie beurkundet,
nicht bloß bewiesen, sondern abgeschlossen werden. Sie wird von dem Vertragsgegner
des Destinatärs der Urkunde, d. h. desjenigen, der sie erhalten soll, ausgestellt. Die
Form des mittels carta abzuschließenden Rechtsgeschäftes bildei der Urkundungsakt,
welchem die traditio cartae, die Begebung der (noch unvollständigen) Urkunde aus der Hand
des Ausstellers in die Hand des Destinatärs, wesentlich ist. Bei der Übergabe werden
von dem Aussteller mündliche Erklärungen über das abzuschließende Rechtsgeschäft ab⸗
zegeben, denen der Tert der Urkunde in dem die rechtliche Disposition enthaltenden
Teile entspricht. Nach der Begebung der carta nehmen die Zeugen die rmstio, roboratio,
züpulatio, die Handfestung vor, darin bestehend, daß sie die Urkunde entweder berühren
seartam tangero) oder signieren oder unterschreiben. Die Unterzeichnung durch den Aus⸗
steller ist üblich;, aber nicht wesentlich. Schließlich vollzieht der Schreiber die Urkunde
durch seine Unterschrift. Eine besondere Form der Urkundentradition bestand bei den
Franken, Alamannen und anderen Stämmen. Hier pflegte nämlich der Aussteller die
        <pb n="191" />
        90

II. Zivilrecht.

earta von der Erde aufzunehmen (cartam levare; vgl. ßnem levare im englischen Rechte,
Protest levieren im Wechselrechte), um sie dann dem Destinatär darzureichen. Die
Fotitüa ist schlichte Beweisurkunde, d. h. sie hat nur die Aufgabe, als Beweismittel
zu dienen, und ist daher im Tone eines Referates gehalten. Sie beurkundet entweder
gerichtliche Handlungen oder außergerichtliche Rechtsgeschäfte. Letzterenfalls ist das Rechts⸗
geschüft nicht etwa mittels der Urkunde, sondern unabhängig von ihr zustande gekommen.
Aussteller der notitia kann der Destinatär selbst sein. Die Zeugen der notitia sind nicht
Zeugen des Urkundungsaktes sondern des Rechtsgeschäftes, das vor der Beurkundung
zum Abschluß gelangt war. Eine Krmatio testium ist hier nicht erforderlich. Es genügt,
daß die notitias die Gegenwart der Zeugen zu einem Bestandteile des Berichtes macht,
den sie über die beurkundete Handlung erstattet.
Lex Salica. Pardessus, Loi Salique 1848. Waitz, Das alte Recht der salischen
Franken 1846 Gietet den Text auf Grund der vier Handschriften der ersten ggmitie mit einem An⸗
hang von Müllenhoff über die deutfchen Wörter der L. Salica. Merkel, Lex Salica 1850 mit
iner Vorrede von J. Grimm. er aliea hrsg von Behrend, 2. Aufl. 1897. Lex 8Salica
um akademischen Gebrauch hrsg. und erlaͤutert von Heinrich Geffcken 1898. Die auf umfassendster
dandschriftenvergleichung beruhende Ausgabe ist eögels, Lex Salica: the ten texts with the
Aosses and the lex einendata synoptisch mit Erläuterungen über die fränkischen Wörter der Lex
5 8. Kern, London 1880. Acht einzelne Handschriften druckte in sechs Heften ab Alfred Holder,
Dex Salica 1879/80. Van Hellen, Zu den Malbergischen Glossen in den Beiträgen zur Geschichte
der deutschen Sprache, XXV, 228 ff.
I Ribnria. Sohm in den Mon. Germ. Leges V, und davon ein Textabdruck in 80
1888. Synoptisch mit der Lex Salica bei Laspey res, Lex Salica 1838.
Tex fFrancorum CGhamavorum. Ausg. So hin in den Mon. Germ. Leges V und in der
Textausgabe der Lex Ribuaria,
eres Hamannorum. Mexkel in, den Mon. Gerw. Leges III und neuerdings in der
Quartausgabe der Leges VI von Karl Lehmann.
rrorunn. Dierkel in den Mon. Germ. Leges III.
Tex Thuringorum. Karl Fr. v. Richthofen in den Mon. Germ. LL. V.
I a on. Karl FIr. v. Richtho fen in den Mon. Germ. LI. V.
Te Frisiorum. Karl Fr. v. Rich thofen in den Mon. Germ. T. III. Einen Abdruck
in 80 ließ die societas frisiaca 1866 besergen Patetta, La Lex Frisionum, Studii sulla sua
riginee sulla critica del testo gga Memorie della reoale Accad. delle scienze di Torino,
Jene II, tom. 48) mit einem kritischen Abdruck des Textes S. 70 -90.
Ausgaben der Kapitularien und ihrer Sammlungen: Baluze, Capitularia regum Francorum
1677 und Pertz in den Mon. Germ. . ĩ. Hct Ruckficht auf die Unzulänglichkeit dieser Aus⸗
Jaben wurden die Kapitularien in den Non. Germ. aufs neue ediert als Legum sectio U, Capi-Miaris
 roegom Francorum 1.1888 (bis 827) cu Poretius Il isoq ed. Boretius et Kra use
mit einem umfangreichen Sachregister.
Formelsammlungen und Urtunden. Eine Ausgabe der einzelnen Formelsammlungen in Mon.
Zoerm. LI. cctio vᷣ Formulae Merowingiei et Tarolipi vnevi éd. Zeumer 1886. Eine
ystematisch angelegte Sammlung der Formeln bietet: Roziere, Recueil général des formules
usitées dans Vempire des Franes 8 öννι. Die merowing. Konigsurkunden sind in
nicht tadelfreier Ausgabe abgedruckt bei K. Per tz, Mon. Germ. hist. Dipl. JI 1872. Königs- und
Privaturkunden der merowing. veit bei Pardessus, Diplomata.. ad res Gallo-Francicas
ꝓpeoctantis prius collecta a De réquigny 2 vol. 1848. Die karoling. Königsurkunden verzeichnen
a achereVohmer Die Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern 1889, in 2. Aufl.
ei
8 14. Fortsetzung.) Als ein Teil der Westgoten, als Burgunder und Lango⸗
harden unter fränkische Herrschaft kamen, blieb ihnen ihr nationales Recht.
Im westgotischen Reiche war die Gesetzgebung für Goten und Römer ursprünglich
eine getrennte, später eine gemeinsame. Sie Gosen erhielten ein Gesetzbuch schon von
Konig Eurich (466—.484). Es entstand wahrscheinlich um das Jahr 178 und sollte
nicht bloß für Streitigkeiten zwischen Goten, sondern auch für solche zwischen Goten und
Römern gelten. Leider ist es uns nur fragmentarisch überliefert. Eurichs Gesetzbuch
war bahnbrechend in der Geschichte der germanischen Gesetzgebung. Es ist nicht nur das
alteste Gesetzbuch der germanischen Welt, sondern wurde in den meisten übrigen Volks—
rechten der merowingischen Heit benutzt, so insbesondere im salischen, im burgundischen,
im' langobardischen, namentlich aber im bayrischen Volksrechte.
Der Wesigotenkönig Leovigild (F 586) aahm eine Revision der Leges Lurici vor
m Sinne riner Ausgleichung der zwischen Goten und Römern bestehenden Gegensätze.
        <pb n="192" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 191

Zahlreiche und umfassende Reformgesetze, die sowohl für die Goten, als auch für
die Römer gelten sollten, erließ König Chindaspind (641 -652). Sein Mitregent und
Nachfolger Reccesspvind (649 -672) stellte (nicht vor 654) aus den Gesetzen seiner Vor—
fahren und aus seinen eigenen als Gesetzbuch für Goten und Römer einen systematisch
geordneten Liber iudiciorum, die Lex Visigothorum Receessvindiana, her. Die aus
dem Coder Leovigilds herübergenommenen Gesetze tragen darin die Überschrift Antiqua.
Die jüngeren haben nach dem Vorbilde der römischen Konstitutionensammlungen den
Namen des Gesetzgebers als Inskription an der Spitze. Eine neue Redaktion, die einen
großen Teil der aͤlteren Gesehe durch Zusätze veränderte, veröffentlichte König Ervig 681
Lex Visigothorum Ervigiana). Sein Nachfolger Egica (687—-701) erließ zwar eine
Anzahl von Novellen, hat aber keine neue Ausgabe der Lex Visigothorum veranstaltet.
Ebenfowenig dessen Sohn Wittiza, dem ein vereinzeltes in die Lex aufgenommenes Gesetz
zugeschrieben wird. Eine Textform der Ervigiana, welche die jüngeren Novellen hinzu—
gefügt hatte, erlangte die Bedeutung einer Lex Visigothorum vulgata.
Das Gesetzbuch der Burgunder, die Lex Burgundionum, eine amtliche Samm—
lung burgundifcher Königsgesetze, ist zum größten Teile das Werk des Königs Gundobad
47423 16), nach dem sie auch als Lex Gundobada bezeichnet wird. König Gundobad
ließ nämlich vor 5301 aus den Gesetzen seiner Vorfahren und aus seinen eigenen einen
Laber constitutionum herstellen, der für Rechtshändel nicht nur zwischen Burgundern,
sondern auch zwischen Burgundern und Römern gelten sollte. Schon früh zeigte sich das
Bedürfnis nach Novellen. Solche wurden noch von Gundobad selbst, dann von seinen
Nachfolgern Sigismund und Godomar erlassen und der Lex an passenden Stellen amtlich
eingefügt oder angefügt.
Die hervorragendste Schöpfung auf dem Gebiete der germanischen Gesetzgebung
tellen in der Zeit der Volksrechte die Quellen des langobardischen Rechtes dar.
Dieses wurde zuerst unter König Rothari, nicht ohne Verwertung römischer und west—
gotischer Quellen, aufgezeichnet und 648 unter dem Namen Pdictus publiziert. Unter
dessen Nachfolgern kamen Zusätze von Grimoald, die umfassende Gesetzgebung Liutprands
und einige Gesetze der Koͤnige Ratchis und Aistulf hinzu. Aus dem Edictus Langobardorum
 wurde 829 — 882 für den Gebrauch des Herzogs und Markgrafen Eberhard
von Friaul ein Rechtsbuch verfertigt, welches die denselben Gegenstand betreffenden Gesetze
der einzelnen Könige zusammenstellt und sich deshalb Concordia de singulis eausis nennt.
Auf Grund des Edikts, der Kapitularien und späteren Königsgesetze entwickelte sich in
Italien eine rege juristische Tätigkeit, die in der Rechtsschule zu Pavia ihren Ausgangspunkt
 hatte. Mit dem Edikte wurde das Capitulare Langobardorum zu einem Ganzen,
dem Läber legis Langobardorum (Liber Papiensis), verbunden. Zwischen 1019 und
1037 entstand für Schulzwecke eine Sammlung, die dem Gesetzterte Glossen und Gerichtsormeln
 beifügte. Für den Gerichtsgebrauch wurde bald nach 1070 ein reichhaltiger
Kommentar (Nxpositio) zum Liber Papiensis verfaßt. Eine neue Form erhielt das
Rechtsbuch als sogen. Lombarda vor 1100, welche den Rechtsstoff systematisch ordnete,
Meichfalls glossiert und im zwölften Jahrhundert kommentiert wurde. Von den sonstigen
Quellen des langobardischen Rechtes ist das Cartularium Langobardicum hervorzuheben,
eine im elften Jahrhundert entstandene Sammlung von Formeln, wie sie bei der traditio
eartas vom Aussteller oder dessen Vorsprecher gesprochen wurden und von mündlichen
Erklärungen, die der Abfassung gerichtlicher notitias vorausgingen.
. „Leges Visigothorum. Eine kritische Ausgabe der westgotischen Gesetze, die 8. Zeumer
für die Mon. Germ hist. veranflaltet, befindet sich im Druck, In der Oktavausgabe Fontes iuris
manici antiqui in usum scholarum ex Mon. Germ. hist, separatim editi) liegen, vor die
es LEurici und die Lex Réccessvindiana als Leges Visigothorum antiquiores ed Zeumer
Di⸗ ur Zeit zugänglichste Ausgabe der Lex vulgata ist die bei Walter. Corp.
* Lex Burgundionum. Ausg. von Bluhme, in den Mon. Germ. LI. II 525, besser von
RN. von Salis in der Quartserie ver Teges, Sectio I. tomus 2, 1892. Einen genauen Abdruck
einzelner Handschriften gab Valentin-Smmith, La Loi Gombeite 1880 f.
Pdiotus Tangobardorum. Ausg. von Bluhme in den Mon. Germ. LL. IV, als Schulausgabe
 in 80 u. d. T. Fdictus cetereu ανοum ieges 1869. Liber legis Langob.
        <pb n="193" />
        192

II. Zivilrecht.

—D O. Concordia und Lombardae rubricae, hrsg. von
Biuhme a. a. D. Baudi,a Ves me, Fdicta regum Tangobp. 1855 (in den Monum, hist.
patriae), abgedruckt pon Reigengur 33die Lomparda-Gommentare, hrsg. von Anschütz
855. Summa Legis Longobardorum, Longobard. Rechtsbuch aus dem 18. Jahrh., hrsg. von
Anschüt 1870. Das OGartularium Tangobparaã. hat, Boretius in Mon. Germ. LL. IV bosq ff.
diert Padeletti, Fontes iuris italicè wedii aevi 1877.
8 15. (Fortsetzung). Auch das römische Recht, nach dem die Romanen und die
Kirche lebten, hat eine Keihe von Rechtsquellen aufzuweisen, die in den germanischen
Slaclen entsianden sind. Während die germanischen Leges dem Mangel geschriebenen
Rechtes abhelfen sollten, haben die römischen Rechtsquellen der germanischen Reiche den
Gruͤnd ihrer Entstehung in dem Übermaß des überlieferten geschriebenen Rechts, das die
Rechtspraxis nicht mehr zu bewältigen vermochte. Da man die geistige Beherrschung der
römischen Rechtsquellen verlernt hatte, ergab sich das Bedürfnis nach sichtenden und
pitomierenden Rechtssammlungen. Für die Römer des Westgotenreiches ließ Alarich II.
706 das roͤmische Recht in der Lex Romana Visigothorum (Breviariam Alaricianum)
zusammenstellen, indem er zugleich die Anwendung jeder anderen römischen Rechtsquelle
erbot. Die Lex enthält eine Auswahl von Konftlitutionen des Theodosianus, posttheodosianische
 Novellen (bis 163), den sogen. Liber Gaia, die Sententiae des Paulus,
Konstitutionen aus dem Codex Gregorianus und Hermogenianus und eine Stelle aus
den Responsen Papinians. Das Ganze ist mit Ausnahme des Gaius von einer fort⸗
laufenden Glosse, interpretatio, begleitet. Im Westgotenreiche hob Reccessvind die
—— auf. Allein sie blieb bei der römischen Be—
völkerung des fränkischen Reiches in lebhaftem Gebrauch. Als ein Auszug daraus stellt
fich die in Churrätien wohl bereits vor Ausgang des achten Jahrhunderts vorhandene
Ic Romana Coriensis dar, eine bedeutsame Quelle für die Kenntnis des römischen
Vulgarrechts, die zugleich einen weitgehenden Einfluß deutscher Rechtssitte auf das Recht
der romanischen Bevölkerung zum Ausdruck bringt.
In Burgund entstand unter König Gundobad vor 506 für die römischen Provinzialen
die Lex Romana Burgundionum, als ein Seitenstück zur Lex Gundobada. Sie wurde
in der Art ausgearbeitet, daß man zur Gundobada passende Parallelstellen aus den
römischen Rechtsquellen zusammenstellte. Da die Lex Romana Burgundionum die An—
wendung der übrigen roͤmischen Rechtsquellen nicht ausschloß, so kam in Burgund die
Tex Romana Visigothorum in so vporwiegenden Gebraͤuch, daß sie jene schließlich
verdrängte.
Im ostgotischen Reiche war die Gesetzgebung für die germanische und für die römische
Bevölkerung von vornherein eine gemeinsame. Die Gesetze der ostgotischen Könige
nannten sich Edikte, nicht Leges, da fich die Ostgotenkönige zwar das ius edicendi bei⸗
legten, wie es die römischen Magistrate besaßen, aber die kaiserliche Gesetzgebung noch
als ein Reservatrecht der oströmischen Kaiser betrachteten. Nur auf römischen Rechts
zuellen beruht ein aus 155 furzgesaßten Kapiteln bestehendes Edikt, das Konig Theoderich
or vo7 ausarbeiten ließ. Für, die Ostgoten galt daneben gotisches Gewohnheitsrecht,
das sich als Personalrecht von Überreften ostgotischer Bevöllerung noch gegen Ende der
langobardischen Zeit nachweisen läßt. Nach der Zertrümmerung des oftgotischen Reiches
zeriet die ostgotische Gesetzgebung in Vergessenheit, und brachte die oströmische Herrschaft
die Rechtsbücher Justinians zur Geltung, welche in Italien auch nach der Einwanderung
der Langobarden in Kraft blieben.
L Rowana Visigothornm, hrsg. von Hänel 4849 Lex-Romana Raetica Curiensis
ed. K. u αν in Mon. Germ. LI. Ebenda die Capitula Remedii.
IL Romana Burgundionum, hrsg. von Bluhme in —
in der Quartausgabe der Leges.
ctu Theoderieci, hrsg. von Bluhme in den Mon. Germ. LIL. V.
UV. Das Staatsrecht.
g 16. Dasß Königtum. Das germanische Volkskönigtum machte im fränkischen
Reiche 'einem Königtum anderer Auffassung Plaͤtz, das durch die von ihm ausgehenden
        <pb n="194" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 1983

Eroberungen seine Macht derart erhöhte, daß es die Fülle der Staatsgewalt in sich ver—
ꝛinigte. In der gallormischen Bevölkerung gewann es eine Klasse von Untertanen, die
ꝛin unbeschränktes Imperium gewohnt waren. Nicht zum wenigsten hat das Königtum
jseine Stellung dadurch befestigt, daß es die in den romanischen Gebieten bestehenden
römischen Einrichtungen zur Verstärkung der Staatsgewalt verwertete, daß es den
mächtigen Einfluß der katholischen Kirche in seinen Dienst zog, und daß das gewaltig
ingewachsene Krongut die Mitiel lieferte, um die königliche Gefolgschaft und das königliche
 Beamtentum zu vermehren und umfassende Landschenkungen vorzunehmen. Der
ibermäßigen Steigerung im sechsten folgte im siebenten Jahrhundert, eine dauernde
Schwächung der königlichen Gewalt, so daß es den Inhabern des Hausmeieramtes möglich
wurde, die königlichen Befugnisse an sich zu ziehen. Diese Einbuße wurde aber dadurch
vieder ausgeglichen, daß der letzte Hausmeier die ursprünglich königlichen, nunmehr haus—
neierlichen Rechte wieder an das Königtum brachte, indem er sich von den Franken zum
König erheben ließ. Die Karolinger haben zunächst durch die Ausdehnung und Fort—
bildung der Keime des Lehnwesens und durch die planmäßige Verquickung von Kirche
ind Staat eine Stärkung der königlichen Gewalt in die Wege geleitet. Aber dank den
Geistern, die sie gerufen und nicht auf die Dauer zu lenken vermochte, verfiel die Reichs—
gewalt seit Ludwig J. einem unaufhaltsamen Niedergang.
Der merowingische König führte den Titel rex Francorum, und zwar auch dann,
venn er nur Teilkoͤnig war. Karl der Große nannte sich seit der Unterwerfung der
Langobarden (774) rex Francorum et Langobardorum se patricius Romanorum. Nach
der Kaiserkrönung wich der Titel patrieius dem Kaisertitel. Dieser lautet seit Ludwig J.
imperator augustus. Ludwig der Deutsche nennt sich nur noch rex, womit sich auch
eine Nachfolger begnügen, soweit sie nicht den Kaisertitel führen. Vermutlich nach
angelsächsischem Vorbilde nahm Karl der Große 768 die Demutsformel gratia Dei in
den Königstitel auf.
Ursprünglich ist auch bei den Franken mit dem Erbrechte des Königsgeschlechtes
ꝛin Wahlrecht des Volkes verbunden. Seit Chlodowech tritt dieses zurück. Erbberechtigt
ist nur der Mannesstamm des merowingischen Königshauses ohne Unterscheidung ehelicher
ind unehelicher Geburt. Sind mehrere erbberechtigte Glieder der Dynastie vorhanden,
so wird die Reichsverwaltung unter sie geteilt, und zwar zu gleichen Teilen und zu
gleichem Recht, so daß keiner der Teilregenlen etwa als Oberkönig Hoheitsrechte über die
anderen besitzt. Im siebenten Jahrhundert üben zunächst die Großen, später die Haus—
meier das Recht aus, das von ihnen ausgewählte Mitglied des Königsgeschlechts durch
Thronerhebung zum König einzusetzen. Die Erhebung Pippins war zugleich die Erhebung
eines Hauses zum fränkischen Koͤnigsgeschlecht. Unter den Karolingern wurde die Reichs—
oerwaltung ebenso wie unter den Merowingern zu gleichen Teilen und zu gleichem Rechte
geteilt. Mit dem Erbrecht der Karolinger konkurrierte die Teilnahme des Volks, ins—
besondere der Großen, an der Besetzung des Throns und an den Reichsteilungen. Un—
heliche Königssöhne hatten neben ehelichen kein Recht der Thronfolge. Im Gegensatz
zum herkömmlichen Teilungsprinzip verlangte die Idee des Kaisertums, weil sie die
Universalmonarchie voraussetzte, die Einführung der Individualsuccession. Ludwigs J.
Ordinatio imperii von 817, die durch eine Teilung zu ungleichem Recht und zu ungleichen
Teilen einen Ausgleich zwischen jenen Gegensätzen versuchte, erwies sich als unausfuührbar,
und nach aufreibenden Kämpfen wurde 848 im Verduner Vertrag das alte Teilungs⸗
prinzip wieder zur Geltung gebracht.
Der Regierungsantritt war unter den Merowingern ein rein weltlicher Akt. Er
erfolgte durch feierliche Thronbesteigung, dann zuerst bei unmündigen Thronerben, schließ⸗
lich allgemein, durch Thronerhebung (elevatio). Zum Zeichen förmlicher Besitzergreifung
pflegte der merowingische König eine Umfahrt im Reiche zu halten. Seit Pippin wurde
anter angelsächsischem Einfluß die auf altjüdisches Vorbild zurückgehende geistliche Salbung
üblich. Im neunten Jahrhundert trat dann der Salbung eine Königskrönung zur Seite.
Sie erfolgte entweder als ein geistlicher oder als ein weltlicher Akt, hatte aber ebenso
wie die Salbung keine staatsrechtliche Bedeutung für die Erlangung der Königswürde.
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. *
        <pb n="195" />
        194

L. Zivilrecht.

Als König Pippin 754 von Papst Stefan I. zum patrieins Romanorum erhoben
wurde, sollte er dadurch eine Stellung erlangen, wie sie früher dem Exarchen von
avenka ais Vertreler des byzantinischen Reiches im römischen Gebiete von Rechts wegen
gebührt hatte. Karl der Große behandelte dieses Gebiet, nachdem er 774 den neuen
Titel angenommen hatte, wie einen Teil seines Reiches. An Stelle des Patriziats trat
od die Wurde des römischen Kaisers. Das Kaisertum gewährte seinem Inhaber nicht
nur das Schutzrecht über die römisch-katholische Kirche, sondern auch die Herrschaft über
bas römische Gebiet. Karl der Große betrachtete das Kaisertum zunächst nur als eine
persönliche Wurde; erst 818 verband er es mit seinem Reiche und seinem Geschlechte.
Die Kaiserkroͤnung, byzantinischer Sitte entstammend, erfolgte bei Karl dem Großen selbst
als ein päpstlicher Afkt. Ludwig J. und Lothar J. wurden von ihren Vätern gekrönt,
ließen sich aber beide nachträglich vom Papste salben und krönen. Seit der Mitte des
neunten Jahrhunderts erschien die päpstliche Salbung als der die Kaiserwürde verleihende
Akt. Dauk den im karolingischen Hause eingetretenen Zerwürfnissen war es der römischen
Kurie gelungen, die Verleihung der Kaiserwürde im Gegensatz zu der von Karl dem
Großen und Ludwig J. betätigten Auffassung zu einem päpstlichen Monopol zu gestalten.
Der Konig hat sämtlichen Untertanen gegenüber die Banngewalt. Banngewalt ist
das Recht, bei Strafe zu gebieten und zu verbieten. Bann heißt ein derartiger Befehl
und ebenso die Folge seiner UÜbertretung. Folge der Nichtbeachtung des Königsbannes
ist in der Regel eine Brüche von 60 Solidi. Der Bann äußert sich als Friedensbann,
ls Verwaltuagsbann und als Verordnungsbann und dient als der wichtigste Hebel zur
Ausbildung des das Volksrecht reformierenden Königsrechts.
Die Untertanen schulden dem König Treue, sie heißen in merowingischer Zeit leudes
oder homines des Königs und bekräftigen ihre Treupflicht durch einen Treueid.
Der Konig hat die Heergewalt, er bestimmt, in welchem Umfang die Heerpflichtigen
zum Heerdienst im Einzelfalle herangezogen werden sollen, er hält Heerschau ab und
führt das Heer, wenn er nicht einen besonderen Heerführer ernennt. Er hat die oberste
Gerichtsbarkeit und verwaltet sie persönlich im Königsgerichte. Er vertritt das Reich
nach außen hin und entscheidet über Krieg und Frieden. Er ist oberstes Organ der
Friedensbewahrung. Der allgemeine Friede erscheint als Königsfriede. Der Koͤnig hat
Regierungsrechte in kirchlichen Angelegenheiten, insbesondere das Recht der Berufung von
Synoden und der Besetzung der Bistümer. Er besitzt die Amtshoheit und ist Eigentümer
des Fiskalgutes. Ihm gebührt das Münzrecht, das Recht auf Zölle und Verkehrsabgaben.

Des Königs Wort genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Sein Zeugnis darf im
Rechtsgang bei Verwirkung des Lebens nicht angefochten werden. Wird im Namen des
Königs Klage erhoben, so ist —
einen Voreid zu bekräftigen.

817. Der Hof des Königs und die Reichsverwaltung. Das Staatsrecht der
fränkischen Monarchie war hauptsächlich Verwaltungsrecht. Die dem spätrömischen Rechte
igentuümliche Trennung des Zivil- und Militärdienstes blieb ihm von Hause aus fremd.
Die oberste Reichsverwaltung führte der König selbst. Eine ständige Residenz hatte er
deder in merowingischer noch in karolingischer Zeit. Der König hielt Hof in den
Pfalzen, die sich in den verschiedenen Teilen des Reichs auf Königsgut befanden. Von
den Personen des Hofstaats, auliei, palatini, hatten nur einzelne ein bestimmtes Amt.
Die ubrigen standen zur Disposition des Koönigs. Zu jenen zählten die Inhaber der
bier germanischen Hausämter (Truchseß, Kämmerer, Marschall und Schenke), die hier
on freien, oft von vornehmen Leuten des Gefolges versehen wurden. Doch erscheint
Stelle des Truchseß und zwar als oberster Beamter des Hofhalts, der Seneschall oder
maior domus.
Der maior domus, Hausmeier, hatte am fränkischen Königshofe wahrscheinlich von
Anfang an, jedenfalls seit etwa 600, die Anführung der königlichen Gefolgsgenossen, der
ogen. Anttustionen. Da diese den Kern der fränkischen Aristokratie bildeten, schwang
        <pb n="196" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 195
er sich zu deren politischem Vertreter auf. Seit den Ereignissen, die den Sturz der
Königin Brunhildis herbeiführten, ist der oberste Beamte der Hofverwaltung der erste
Beamte der Staatsverwaltung geworden. Die hauswirtschaftlichen Funktionen seines
Amtes sind von da ab einem besonderen Seneschalk übertragen. Der Hausmeier wurde
arsprünglich vom König ernannt, vorübergehend von den Großen des Reichs präsentiert
»der geradezu gewählt. Schließlich wurde das Amt, das die wesentlichen königlichen
Rechte an sich gezogen hatte, Erbgut des austrasischen Herzogsgeschlechtes der Arnulfinger.
Als der letzte Hausmeier sich zum fränkischen König erhoben hatte, ließ er das Amt des
Hausmeiers erlöschen, ja das Königtum befolgte von da ab die Politik, die Ausbildung
eines kräftigen und ständigen Zentralbeamtentums für das Reich zu verhindern.
Die königliche Kanzlei steht in merowingischer Zeit unter dem Referendarius, in
arolingischer unter dem Kanzler. Der merowingische Referendar fertigt u. a. auch die
vöniglichen Gerichtsurkunden aus, jedoch, da er nicht etwa als Gerichtsschreiber an den
Verhandlungen des Königsgerichtes teilnimmt, auf Grund eines vom Pfalzgrafen als
Beisitzer des Königsgerichtes abgegebenen Referates, das als testimonium comitis palatii
in dem Kontert der Urkunde ausdrücklich erwähnt wird. In karolingischer Zeit ist die
Ausstellung der Gerichtsurkunden aus dem Ressort der Kanzlei ausgeschieden, es existieren
hesondere Gerichtsschreiber, die dem Pfalzgrafen unterstellt sind, eine Neuerung, die mit
der verschiedenen Behandlung des Urkundenbeweises im salischen und ribuarischen Rechte
usammenhängt und das Verschwinden der das Referat des Pfalzgrafen betreffenden
Klausel in den placita zur Folge hat. Der karolingische Pfalzgraf hat außerdem in
weltlichen Sachen den Vortrag vor dem König und fungiert in Vertretung des Königs
als Richter, in welcher Eigenschaft er für minder wichtige Sachen als ständiger Vertreter
bestellt ist. Die am Hofe lebenden Geistlichen, zu denen in karolingischer Zeit auch die
Kanzleibeamten gehörten, standen unter der Aufsicht und Leitung des ersten Hofkaplans,
brimus capellanus, archicapellanus, der in kirchlichen Angelegenheiten den Vortrag vor
dem Könige hatte. Ludwig der Deutsche vereinigte dann das Amt des Hofkaplans mit
dem des Kanzlers. Seit der Leiter der Kanzlei zugleich das Haupt der Hofklerisei war,
zewann er hervorragenden politischen Einfluß. In Sachen der Hof- und Reichsverwaltung
beriet sich der König, wie das in der Natur der Dinge lag, zunächst mit Personen des
Hofstaats, die sein besonderes Vertrauen genossen. Er fragte um Rat, wen er eben
fragen wollte. Es gab aber auch berufsmäßige Räte des Königs, die er aus seiner
tändigen Umgebung wählte oder von auswärts an seinen Hof zog. Sie führten den
Amtstitel congiliarii und hießen wohl auch senatores oder consiliarii a secretis.
Beamte für die Verwaltung der königlichen Domänen waren unter den Merowingern
die domestici. Es gab einen domestieus am königlichen Hofe, welcher die Oberaufsicht
über die Domänenverwaltung hatte. Außerdem walteten domestiei in den einzelnen
Provinzen des Reichs. Noch in merowingischer Zeit zog der Hausmeier die Funktionen
des Hofdomestikus an sich. Die provinziale Domänenverwaltung steht in karolingischer
Zeit unter der Aufsicht uͤnd Kontrolle der königlichen Missi. Die ständigen Domänen—
beamten erscheinen nunmehr unter dem Namen actores dominici. Der einzelne Guts—
kompler, kscus, ist in eine Anzahl ministéria eingeteilt, deren jedes einem Unterbeamten
des actor, einem maior, zugewiesen ist.
Offentliche Angelegenheiten pflegte der König mit den Großen des Reichs auf den
Reichs⸗ oder Hoftagen zu beraten, die in der Regel im Anschluß an Hoffestlichkeiten
stattfanden. Sie enthalten den rechtsgeschichtlichen Keim unserer siändischen und parla—
mentarischen Vertretungskörper. Die Teilnahme erscheint nicht unter dem Gesichtspunkte
des Rechts, sondern der Pflicht und beschränkt sich tatsächlich auf das höhere geistliche
und weltliche Beamtentum und auf die Antrustionen der merowingischen, die königlichen
Vasallen der karolingischen Zeit. Im Monat März, seit 755 im Mai wurde Heerschau
abgehalten; die Heerversammlung hieß daher Märzfeld, dann Maifeld (auch wenn sie
etwa in den Hochsommer fiel). Bei dieser Gelegenheit machte man, dem versammelten
Volke Mitteilung über wichtigere Entschlüsse, mitunter deshalb, um sich die Akklamation
zu verschaffen, ein Vorgehen, in welchein das einzige Moment der fränkischen Verfassung
        <pb n="197" />
        196

II. Zivilrecht.

liegt, das an die Stellung der alten Landesgemeinde erinnert. Die Mitregierung, die
diese einst ausgeübt hatte, begannen unter veränderten Verhältnissen seit Ludwig J. die
Hof-⸗ und Reichstage zu erwerben.

8 18. Die Vermwaltungsbezirke und ihr Ämterwesen. Das Reich zerfiel in eine
zroße Änzahl von Grafschaften (comitatus) oder Gauen. Unter den Merowingern stand
in einzelnen Teilen des Reiches über den Grafschaften ein größerer Verwaltungsbezirk,
das Herzogtum, ducatus. Die Grafschaft gliederte sich in eine Anzahl von Hundertschaften
(centenae) welche die Bedeutung raͤumlicher Bezirke gewonnen haͤtten. In Gallien hieß
der Unterbezirk der Grafschaft viearia.
An der Spitze der Grafschaft stand ein vom König ernannter Beamter, ecomses,
grafio. Er hatte militärische Gewalt, die vermutlich den Ausgangspunkt des Amtes
dildete; insbesondere lag ihm ob, den Heerbann der Grafschaft auszuheben und anzu—
führen. In den neufränkischen Gebieten succedierte er in die Jurisdiktion des römischen
Provinzialstatthalters; in den altsalischen Landen war er zur Zeit der Abfassung der Lex
Zaliea noch auf die Erekution beschränkt; hier hat er die Stellung des Richters im Gau
erst im Laufe des sechsten Jahrhunderts erlangt, nachdem er einen nicht königlichen Beamten
der Salfranken, den Thungin, thunginus, derdrangt hatte, der bis dahin als Vorsitzender
n den echten Dingen der Hundertschaften waltete· Der Graf besaß ferner die Polizei—
gewalt im Gau und war kvniglicher Finanzbeamter. Festes Gehalt hatte er nicht. Doch
bezog er ein Drittel der Gerichtsfälle And der Bannbußen und die Nutzungen der Grund—
stuͤcke, die als Amtsgut mit der Grafschaft verbunden waren (pertinentia comitatus,
gccus comitialis). Auf seinen Dienstreisen konnte er von den Gauleuten unentgeltliche
Beherbergung, Beförderung und Spanndienste verlangen. Die königliche Gerichtsgewalt
war ihm nicht in vollem Umfang übertragen; im eigenen Wirkungskreise besaß er nur
inen Bann von 15 Solidi. Doch wurde ihm schon in fränkischer Zeit für gewisse Fälle
(den sächsischen Grafen allgemein für eausas maidres) der Königsbann von 60 Schillingen
uͤbertragen, wie denn überhaupt die gräfliche Gewalt in sichtlicher Zunahme begriffen ist.
Arsprünglich konnte der König den Glafen beliebig einsetzen und absetzen. Unter Ludwig J.
und seinen Nachfolgern geschah die Verleihung des Amtes nach lehnrechtlichen Grund⸗
sätzen. Gegen Ende der fränkischen Zeit wurde die Vererbung der Grafschaft vom Vater
uf den Soͤhn zunächst in Westfranzien die herrschende Regel.
Schon die merowingische Zeit kannte als Vertreter des Grafen für den Einzelfall
bestellte missi comitis. Unter den Karolingern findet sich in Westfranzien und Italien
ein besonderer Beamter als ständiger Vertreter des Grafen in der Grafschaftsverwaltung,
der den Titel vicecomes führt.
uͤber mehrere Grafen war in merowingischer Zeit ein Herzog (dux) gesetzt, der die
militärischen Kräfte eines größeren Bezirkes unter sich vereinigte und eine dem Grafen
uͤbergeordnete Gerichtsgewalt ausübte. Doch existierte nicht überall ein Herzogtum, sondern
es gab zahlreiche Grafen, die nicht unter einem Herzog standen. Zur Zeit der Schwäche
des merowingischen Königtums gelang es in einzelnen Teilen des Reiches den Herzogen,
ne erbliche Und ziemlich unabhaͤngige Stellung zu gewinnen, in der sie zwar die Ober—
soheit des Königs anerkannten, aber sich nicht mehr als Beamte betrachteten. Im Gegen⸗
atz zum alten Amtsherzogtum kann man diefes Herzogtum mit staatsrechtlich sanktionierter
Selbständigkeit als Stammesherzogtum bezeichnen. Den Karolingern gelang es, das
Slammesherzogtum allenthalben wieder zu beseitigen. Der karolingischen Verfassung ist
ein besonderes Herzogtum unbekannt. Doch findet sich der Titel dux. Ihn führen nicht
felten die Markgrafen (marehiones, marchisi), welchen an den Reichsgrenzen ein Gebiet
on dem Umfange mehrerer Grafschaften in die Hande gelegt ist, um einen kräftigen
Grenzschutz zu ermöglichen.
In 'den Hundertschaften ist der vom Volke gewählte Hundertschaftsvorsteher (centenarius
 hunmo) vielfach, aber nicht überall zu einem Unterbeamten des Grafen geworden,
den der Graf unter Beteiligung des Volkes ernannte. Jener war mit der richterlichen
Erekulion und mit der Eintreibung der fiskalischen Gefälle betraut und erscheint daher
        <pb n="198" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 197

auch unter den Namen Schultheiß (sculthaisus). Bei Gericht saß er dem Grafen als
Gehilfe zur Seite. Im gebotenen Ding konnte er ihn als Richter vertreten. Der neu—
strische Graf hatte in den romanischen Gebieten einen Unterbeamten, vicarius, für den
Bezirk der Vikarie. Nachdem in karolingischer Zeit der Zentenar zum Unterbeamten des
Grafen geworden, wurden die Ausdrücke vicaria und centena, Vikar und Zentenar, als
gleichbedeutend gebraucht.
Das ribuarische Recht kannte das Amt eines ständigen Gerichtsschreibers, cancellarius,
der im Mallus anwesend war und daselbst die öffentliche Vollziehung von Urkunden be—
sorgte. Die ribuarische Einrichtung drang auch in das salische und in das alamannische
Rechtsgebiet ein, doch geriet sie seit der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts allent—
halben in Verfall. Dagegen erhielt sich in Italien die in karolingischer Zeit durchgeführte
Einsetzung amtlicher und ständiger Schreiber der Grafschaftsgerichte, womit die Entstehung
eines öffentlichen Notariats in Zusammenhang steht.
Ein wirksames Mittel zur Zentralisierung der Reichsverwaltung schuf Karl der
Große in dem Institute der missi dominici. Schon früher hatten die Könige von Fall
zu Fall Bevollmächtigte mit Spezialaufträgen in einzelne Reichsteile geschickt (missi ad
hoc). Karl machte hieraus eine organische Einrichtung der Verwaltung, indem er das
Reich in große missatische Sprengel teilte, von denen jeder durch mehrere missi, gewöhnlich
zwei, einen geistlichen und einen weltlichen Großen, regelmäßig bereist wurde. Sie
hatten die Tätigkeit der ordentlichen Beamten zu kontrollieren und zu ergänzen und
hielten Landtage und, mit der außerordentlichen Gewalt des Königs versehen, Gerichtstage
 ab. Die Stellung dieser ordentlichen wandernden Missi war keine ständige. Meist
wurden für jeden Reisebezirk jährlich neue Missi ernannt. Als eine zwischen Königtum
und Grafschaft stehende Gewalt bot das missatische Institut einen Ersatz für das von den
Karolingern nicht mehr geduldete Herzogtum. Als unmittelbare Stellvertreter des Königs
brachten die Missi unter Karl dem Großen die Reformgedanken des Königshofes in allen
Teilen des Reiches zur Geltung. Unter Ludwig J. begann die Einrichtung zu entarten.
Indem das missatische Amt auf territoriale Gewalten des missatischen Sprengels über—
tragen wurde, entwickelte sich die Institution ständiger Missi. Wandernde Missi wurden
nur noch ausnahmsweise abgeschickt. Im ostfränkischen Reiche fanden sich seit Ludwig
dem Deutschen nur noch ständige Missi und missi ad hoe.

8 189. Die Reichsverwaltung und die Leistungen der Untertanen. Eine geordnete
Finanzverwaltung sucht man auch im fränkischen Reiche vergebens. Staatsgut und Privat—
gut des Königs wurden nicht unterschieden, wie überhaupt nicht die öffentlichrechtliche und
die privatrechtliche Stellung des Königtums, ein Charakterzug, der sich in der Folge auch
dem Beamtentum mitteilte. Eine allgemeine Steuerpflicht der Untertanen kannte man
nicht. Die römische Steuerverfassung ließ man, verfallen und entarten. Einzelne ab—
hängige Völkerschaften zahlten Tribuüte. Für Überlassung und Benutzung von Königsland,
 insbesondere von Rottland, wurden Abgaben privatrechtlicher Natur entrichtet
(Etuofa, medem). Sonstiges Einkommen des koͤniglichen Fiskus, über den der König
einseitig verfügte, bildeten die Gerichtsgefälle und die Bannbußen, das Achtergut, Schutzzinse,
 Zölle und Verkehrsabgaben, Jahresgeschenke (dona annualia), die für die Kirchen
seit Karl dem Großen den Charakter pflichtmäßiger Leistungen annahmen, insbesondere
aber das Erträgnis der königlichen Domänen, deren Verwaltung Karl der Große zum
Schwerpunkte des ganzen Finanzwesens machte und noch kurz vor seinem Tode in der
Fürsorge für die Zukunft seines Hauses durch eine umfassende und eingehende Verordnung,
 das Capitulare de villis von 812, bis in die kleinsten Einzelheiten regelte.
Im übrigen war das Gemeinwesen auf die persönlichen Leistungen der Untertanen
angewiesen, die zum Heerdienst, zum Gerichtsdienst, zu öffentlichem Polizeidienst (Gerichtsfolge
 und Landfolge) und zu gewissen öffentlichen, zum Teil aus dem römischen Vostwesen
 hervorgegangenen Froͤnden verpflichtet waͤren.
Eine folgenschwere Umwandlung vollzog sich im Heerwesen. Zwar ist eine ver⸗
fassungsmäßige Anderung der Heerpflicht umer den Karolingern nicht durchgeführt worden,
        <pb n="199" />
        198

II. Zivilrecht.

allein die zunehmende Leistungsunfähigkeit der kleinen Grundbesitzer und die veränderte
Art der Kriegführung brachten den auf der allgemeinen Untertanenpflicht beruhenden
Heerbann allmählich zur Auflösung und veranlaßten die Heeresverwaltung, das Volks—
ufgebot durch Lehnsmilizen, die Fußtruppen durch Reiter zu ersetzen. Grundsätzlich
sastete im fraͤnkischen Reiche die Heerpflicht auf allen freien und wehrhaften Männern.
Koönigliche Verordnung bestimmte, in welchem Umfang für den einzelnen Fall das Auf—
gebot der Wehrpflichtigen erfolgen solle; leitende Gesichtspunkte waren hierbei das jeweilige
Frfordernis der Heeresstärke und die Leistungsfähigkeit des Einzelnen. Um letztere zu
herücksichtigen, wurde für das einzelne Aufgebot eine nach königlicher Anordnung wechselnde
Vermoͤgenquote als die dem persönlichen Heerdienst zugrunde legende Einheit festgesetzt.
Armere Freie wurden in der Weise zu Gruppen vereinigt, daß man nur von einem
den personlichen Heerdienst verlangte, die anderen aber zu einer Beisteuer (adiutorium)
verpflichtete. Wer widerrechtlich ausblieb, mußte die königliche Bannbuße bezahlen. Die
Durchfuüͤhrung des Aufgebots fiel dem Grafen anheim, dem auch ein beschränktes
Dispensationsrecht eingeräumt war. Hintersassen und Vasallen hatte in karolingischer
Zeit ihr Sentor, der Grund- oder Lehnsherr, aufzubieten. Handelte es sich um die
Verteidigung des Landes gegen feindliche Einfälle, so war jedermann ohne Ausnahme
herpflichtet, dem Rufe zur Landwehr (lantwéri) zu folgen. Während die Heeresverwaltug
genötigt war, den Druck, mit dem die Heerpflicht auf den kleineren Grundbesitzern lastete,
nehr und mehr zu erleichtern, wurde andrerseits der Kriegsdienst, den sie zu leisten ver—
mochten, durch eine Veränderung militärisch-technischer Natur mehr und, mehr entwertet.
Die Heere, welche die Gründung des fränkischen Reiches vollbrachten, bestanden fast aus⸗
chließlich aus Fußvolk; nur die Führer und Gefolgsgenofssen waren beritten. Im vierten
und fünften Jahrzehnt des achten Jahrhunderts machte sich aus Anlaß der Kämpfe mit
den Arabern das Bedürfnis nach Schöpfung einer leistungsfähigen Kavallerie geltend.
Karl Martell und seine Söhne griffen zu diesem Zwecke an das Kirchengut. Sie ver—
zabten Kirchengüter an fränkische Große, die ihrerseits durch Weiterverleihungen kleinere
Vasallen in den Stand setzten, sich reitermäßig auszurüsten. Der vermehrten Reiterei
wegen sah schon Pippin sich genötigt, das Märzfeld in den Mai zu verlegen. Hand in
hand mit dem Lehnwesen schritt das Reiterwesen von Westen nach Osten vor. In West⸗
Fanzien sind schon um die Mitte des neunten Jahrhunderts die Heere fast ausschließlich
Reiterheere, die zum Teil aus freien Vasallen und zum Teil aus Ministerialen, reiter—
maͤßig ausgerüstelen Knechten, bestehen. Bei den rechtsrheinischen Stämmen hat sich diese
Entwicklung erst in der nachfränkischen Zeit durchgesetzt.
Die Gerichtspflicht lastete hauptsächlich auf der Hundertschaft, deren Gerichtsversamm—
lungen für Streitigkeiten aus der ganzen Grafschaft zuständig waren, und bezog sich in
zleicher Wese auf die echten ungebotenen Dinge des Volksrechtes, die vom Grafen abge—
halten wurden, wie auf die gebotenen Dinge, die Graf oder Zentenar nach Bedarf kraft
hrer Amtsgewalt ansetzten, und in denen nur causae minores, nicht aber die dem echten
Ding vorbehaltenen causae maiores entschieden werden konnten. Die allgemeine Gerichts-Fflicht
 mußte in karolingischer Zeit, weil sie sich angesichts der eingetretenen Ungleichheit
der Besitzverhältniffe für die ärmeren Freien als zu drückend erwies, auf drei allgemeine
Gerichtsversammlungen im Jahre beschränkt werden; für die gebotenen Dinge wurde sie
zurch die Bestellung ständiger Urteilfinder, der Schöffen (scabini), ersetzt.

8 20. Die Anfünge des Lehnsstaateßs. Während die Verfassung der älteren
merowngischen Zeit im wesentlichen auf dem Grundsatz der gleichen Unterordnung aller
Untertanen unter das Königtum und damit unter die Staatsgewalt beruhte, machte sich
seit der Wende des siebenten Jahrhunderts eine tiefgreifende Verschiebung geltend, welche
inen Teil der Untertanen in ein näheres Verhältnis zum König brachte, einen anderen
ber unmittelbaren Einwirkung der öffentlichen Gewalt in gewissen Beziehungen entrückte
und so eine Auflockerung des allgemeinen Üntertanenverbandes herbeiführte. Verschiedene,
zum Teil in die spätrömische Zeit Galliens zurückreichende Verhältnisse wirkten zusammen,
im diese Veränderung in die Wege zu leiten. Insbesondere kommen dafür das Benefizial—
        <pb n="200" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 199
wesen, die Vasallität, die Grundherrlichkeit, die Immunität und die Stellung der Kirche
zum Staate in Betracht.
Das Benefizialwesen hatte eine Vorstufe in den Landschenkungen der mero—
wingischen Könige. Unter den Merowingern war es zuerst Sitte, dann politische Not—
wendigleit geworden, die Großen durch Schenkung von Krongütern an das Königtum zu
fesseln. Die merowingische Landschenkung begründete, wenn sie nicht ausdrücklich zu freiem
Eigentum erfolgte, gemäß dem germanischen Schenkungsbegriffe nur ein beschränktes Eigen⸗
tum des Beschenkten; es konnte ohne Zustimmung des Schenkers nicht veräußert werden
und fiel unter gewissen Voraussetzungen, insbesondere wenn der Beschenkte ohne männ⸗
liche Nachkommen starb, an den Schenker zurück. Als Karl Martell und seine Söhne
sich auf umfafsende Vergabungen angewiesen sahen, um sich dadurch die erforderliche
Reiterei zu verschaffen, reichte das erschöpfte Krongut nicht aus. Die Kirchengüter, die
sie zu diesem Zwecke verwendeten, konnten nach kanonischem Rechte nicht zu Eigentum,
sondern nur zu Leiherecht vergabt werden. Die Vergabungen aus Kirchengut wurden
daher unter den rechtlichen Gesichtspunkt des Benefiziums gestellt, der von nun ab auch
bei Verleihungen von Krongütern maßgebend wird. Das Benefizium begründete ein
zeitlich beschränktes Nutzungsrecht des Beliehenen, das nach dessen Tode (Mannfall) nicht
auf die Erben überging und (wenn es aus Anlaß eines Dienst- und Treuverhältnisses
verliehen war) mit dem Tode des Verleihers (Herrenfall) erlosch. Nicht nur der König
beziehungsweise der Hausmeier, sondern auch die Kirche und weltliche Große verliehen
Benefizien.
Mit dem Benefizialwesen trat ein anderes, ursprünglich selbständiges Verhältnis
in Verbindung, die Vasallität. In merowingischer Zeit hatte der König eine
militärisch organisierte Gefolgschaft, die ihm als berittene Leib⸗ und Ehrenwache diente,
die Antruͤstionen. Gefolgsleute anderer Personen erscheinen unter dem Namen gasindi,
später auch vassi, vassalli. Die Antrustionen verschwinden vor dem achten Jahrhundert.
An ihre Stelle tritt die viel zahlreichere Vasallität, eine jüngere Abschichtung und Fort⸗
bildung der Gefolgschaft. Die Vasallität war ein Schutz- und Dienstverhältnis, das
durch einen Treueid und den symbolischen Akt der Kommendation eingegangen wurde,
während andrerseits der Herr dem Vasallen irgend eine Gabe reichte. Der Vasall ver—
pflichtete sich seinem Herrn zu Diensten, die bei freien Leuten keine Schmälerung der
vollen Freiheit herbeiführten. Doch gab es auch unfreie Vasallen. Nicht nur der König,
sondern auch Untertanen konnten Vasallen haben. Die hauptsächliche Bedeutung des
Verhältnisses lag im Kriegsdienst. Der Vasall war dem Herrn dazu verpflichtet, und
zwar zum Reiterdienst, wenn der Herr ihn dazu ausrüstete oder ihm die Mittel zur
Selbstausrüstung gewährte. Die Teilnahme an der Hausgenossenschaft des Herrn, wie
sie bei der eigentlichen Gefolgschaft die Regel bildete, war bei den Vasallen, die nicht am
Hofe des Herrn lebten, dahin beschränkt, daß der abwesende Vasall an den Hof des
Herrn kommen mußte, wenn ihn dieser entbot. Der Unterhalt, den das Haus des Herrn
den Gefolgsleuten gewährt haite, wurde den Vasallen in der Regel durch Verleihung
eines Benesiziums ersetzi, so daß der Vasall in dieser Beziehung als ein abgeschichteter
Gefolgsmann erscheint. Schon die Kirchengüter, die von den Hausmeiern behufs Organi—
sation der fränkischen Reiterei vergabt wurden, kamen in der Hauptmasse an Vasallen.
Indem es mehr und mehr Sitte wurde, den Vasallen ein Benefizium zu geben und für
ein Benefizium Vasall zu werden, sind Benefizialwesen und Vasallität miteinander ver⸗
schmolzen. Das Produkt dieser Faktoren ist das Lehnwesen. Schon früh neigte es zur
Erblichkeit oder vielmehr zur Ausbildung eines rechtlichen Leihezwanges bei Eintritt des
Herren⸗ und Mannfalls, indem bei Herrenfall der Erbe des Herrn dem Lehnsmanne des
Vorgängers, bei Mannfall der Lehnsherr einem Sohne des Verstorbenen die Leihe frei⸗
willig zu erneuern pflegte, später unter gewissen Voraussetzungen erneuern mußte. In
rascher Ausdehnung ergriff das Lehnwesen nicht nur den Grundbesitz, es begann auch die
Amterverfassung zu zerfressen. Seit dem neunten Jahrhundert wurde es mehr und mehr
Sitte, daß der König die höheren Amter an Vasallen verlieh, oder daß sich deren In—
haber in die Vasallität begaben. Zunächst wurde dann der mit dem Grafenamte ver—
        <pb n="201" />
        200

II. Zivilrecht.

hun dene Grundbesitz, pertinentia comitatus, als Benefizium behandelt. Als hiermit das
Amt eine privatrechtliche Basis gewonnen hatte, nahmen die Amtsbefugnisse selbst allmählich
den Charakter des Lehns an.
Die Grundherrlichkeit. Die auf den Gütern der Grundherren ansässigen
deute standen nicht bloß in wirtschaftlicher und privatrechtlicher Abhängigkeit, sondern
der Grundherr übte über gewisse Klassen derselben auch Befugnisse, die im Laufe der
Zeit öffentlichrechtliche Bedeutung erlangten. Für das fränkische Reich sind deutsch—
rechtliche und römischrechtliche Wurzeln der Grundherrlichkeit zu unterscheiden. Nach
deutschem Rechte haftete der Grundherr für seine Unfreien, für die Halbfreien und für
solche Freie, die ihm schutzhörig waren. Die merowingische Rechtssprache faßt sie zusammen
als homines unde mithio redebet, d. h. als die Personen, für die er Verantwortung
schuldet, ein Ausdruck, der in der karolingischen Zeit verschwindet, in der man schlechtweg
von homines oder homines commanentes spricht. Der Herr haftete entweder für die
verwirkte Buße oder dafür, daß der homo vor das öffentliche Gericht gestellt wurde,
wvenn ihn Dritte belangten. In Fällen, in welchen öffentliche Strafen in Frage standen,
war der Grundherr verpflichtet, seine Leute dem öffentlichen Richter auszuliefern, der aber
auch das Recht hatte, den Schuldigen selbständig zu greifen. Mit Rücksficht auf jene
haftung des Grundherrn wurde es Sitte, daß Dritte sich zunächst außergerichtlich an
den Grundherrn oder dessen Beamten wendeten, der dann die Sache untersuchte und
aach dem Ergebnis der Untersuchung erledigen ließ. Fand sich der Dritte dadurch nicht
befriedigt, so mochte er sich an den öffentlichen Richter wenden. Jene interne Erledigung
—D—
der Ausgangspunkt der grundherrlichen Gerichtsbarkeit geworden. Diese war vorhanden
von dem Zeitpunkte ab, da die Rechtsordnung dem Dritten zur Pflicht machte, zunächst
den Grundherrn oder dessen Vogt anzugehen, und die öffentliche Jurisdiktion auf den
Fall der Justizverweigerung und des Rechtszuges beschränkte. Dazu ist es aber in der
sränkischen Zeit noch nicht oder doch nicht allgemein gekommen. In Gallien übten schon
in vorfränkischer Zeit die größeren Kirchen und größere Grundbesitzer (homines potentes)
über ihre Leute, zum mindesten wenn diese untereinander prozessierten, eine selbständige
Gerichtsbarkeit aus, die der Kompetenz des spätrömischen defensor entsprach. Sie ist,
oweit sie behauptet wurde, ebenso wie die Sonderjurisdiktion, die den Kirchen über
zewisse Klassen der von ihnen abhängigen Bevölkerung zustand, in die Immunität über—
zegangen, deren verfassungsgeschichtliche Bedeutung zum Teil darin besteht, daß sie die
Reste unorganischer Gerichtsbarkeit notdürftig in den allgemeinen Rahmen der fränkischen
Gerichtsverfassung einfügte. Die militärische Bedeutung der Grundherrschaft, die sich in
dem Aufgebot der Hintersassen durch den Grundherrn äußerte, wurde bereits erwaähnt!.
Seit der Umbildung des Heerwesens ist sie in der Vasallität und Ministerialität auf—
gegangen.
Die Wurzeln der Immunität reichen in die römische Zeit zurück. Sie hat bei
den Franken ihren Ausgangspunkt in der Stellung des Königsgutes, das nicht etwa
unter den Grafen und ihren Unterbeamten stand, sondern von besonderen königlichen
Domänenbeamten verwaltet wurde. Wie im römischen Reiche die kaiserlichen Domänen
von Steuern und öffentlichen Fronden befreit waren, so genoß auch das fränkische
Königsgut die Immunität. Allein, neben der Freiheit von Abgaben und Fronden schloß
die fränkische Immunität auch die Gerichtsbarkeit über die Immunitätsleute in sich, soweit
sie einen finanziellen, rein fiskalischen Charakter hatte und die von jenen verwirkten
Friedensgelder und Bannbußen in Frage kamen. Durch königliches Privileg ging die
Immunität auf die Kirchengüter über, für die sie schon unter Ludwig J. als herrschende
Regel erscheint. Durch das Benefizialwesen gelangten die weltlichen Großen in ihren
Henuß, indem das Benefizium als Eigentum der Krone rechtlich den Charakter des Kron—
gutes beibehielt. Die Immunität wehrte den öffentlichen Beamten, das Immunitätsgebiet
 in amtlicher Eigenschaft zu betreten (Verbot des introitus), fiskalische Gefälle zu

1 Siehe oben Seite 198.
        <pb n="202" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 201

erheben (Verbot von exactiones), die Amtsgewalt unmittelbar gegen Immunitätsleute
anzuwenden (Verbot der districtio). Den Kirchen wirkte sie seit karolingischer Zeit einen
von persönlichen Schutzprivilegien des Königs unabhängigen höheren dinglichen Frieden,
den die gefreiten Befitzungen der Kirche genossen. Der Immunitätsherr hatte die Gerichtsbarkeit
 uber die Immuͤnitaͤtsleute in causae minores. An ihn fielen die von ihnen ver—
wirkten Gerichtsfaͤlle. Bei Klagen Dritter hatte er, wie es scheint, ursprünglich seinen
Hintersassen vor das öffentliche Gericht zu stellen; doch wurde es spätestens in der zweiten
Hälfte des achten Jahrhunderts Rechtens, daß Immunitätsleute von Dritten zunächst im
Immunitätsgerichte belangt werden mußten. In Kriminalfällen blieb er nach wie vor
verpflichtet, den Beklagten vor das Grafengericht zu bringen. Die Eigengerichtsbarkeit
übte der Immunitätsherr durch einen besonderen Beamten, advocatus, Vogt, aus. Die
Wahl der Vögte zog das karolingische Königtum in den Bereich seiner Verordnungen.
Es behandelte sie nicht als reine Privatbeamte, sondern stellte sie unter die Kontrolle
der Missi gleich den öffentlichen Beamten. Der Vogt sollte aus den freien Eigentümern
der Grafschaft mindestens unter Mitwirkung des Grafen und des Volkes bestellt werden.
Nachmals gelangten die Immunitätsbezirke zu territorialer Abgeschlossenheit durch Kauf,
Tausch, Schenkung, Vergewaltigung oder endlich dadurch, daß den Herren die öffentliche
Gewalt über die auf freiem Eigentum innerhalb des Bezirkes ansässigen Grundbesitzer
übertragen wurde.
Die fränkische Kirche war unter den Merowingern nationale Landeskirche und
als solche dem König untergeordnet. Die Konzilien waren Nationalkonzilien, die der
König berief oder mi seiner Erlaubnis zusammentreten ließ. Dagegen bestand keinerlei
Oberhoheit des Papstes in Sachen der Kirchenverwaltung. Seit der Mitte des achten
Jahrhunderts trat ein Umschwung ein. Bonifazius organisierte die Christianisierung der
ostrheinischen Stämme in unmittelbarem Anschluß an Rom. Die fränkische Kirche
wurde — zunächst allerdings nur, soweit es dem König gefiel — unter das Papsttum
gestellt. Der Staat, der das Christentum als politische Grundlage der Reichseinheit ver—
wertete und förderie, übernahm rein kirchliche Aufgaben, wogegen die Kirche und die
Geistlichkeit in den Dienst der unmittelbaren Staatsaufgaben gestellt wurden. Die damit
herbeigeführte Verquickung zwischen Kirche und Staat äußerte sich vorerst in einem ge—
steigerten Kirchenregimente des Königs. Dieser übte durch seine capitularia ecelesiastica
das Gesetzgebungsrecht in kirchlichen Dingen. Karl der Große legte sich sogar das
Recht bei in Glaubenssachen selbständig zu prüfen und Beschluß zu fassen. Aber seit
Ludwig J. büßte das Königtum diese leitende Stellung wiederum ein. Die Reichssynoden
gerieten in Abhängigkeit vom Papste. In kirchlichen Kreisen begann man den Vorrang
der geistlichen Gewalt vor der weltlichen zu betonen. Die großen hlirchenrechtlichen
Fälschungen aus der Mitte des neunten Jahunderts arbeiteten in dieser Richtung.
Die Besetzung der Bistümer bestimmte schon in merowingischer Zeit der Wille
des Königs. Zwar galt theoretisch der Satz des kanonischen Rechtes, daß der Bischof
durch Klerus und Gemeinde zu wählen sei. Allein der Gewählte durfte nicht ohne
königliche Bestätigung konsekriert werden. Oft beeinflußte der König die Wahl, oder er
besette das Bistum durch einseitige Ernennung. Diese wurde so sehr die Regel, daß es
unter den Karolingern eines besonderen königlichen Privilegs bedurfte, wenn der Bischof
(mit Vorbehalt der königlichen Bestätigung) gewählt werden sollte. Die Ubertragung des
Bistums geschah durch den König, und zwar schon im neunten Jahrhundert unter Dar⸗
reichung des Bischofsstabes.
Nach den römisch-kanonischen Ordnungen war alles Kirchengut unveräußerliches
Eigentum der Bischofskirche. Die Verwaltung stand im freien Ermessen des Bischofs.
Dagegen vermochte eine aAbweichende germanische Rechtsanschauung im Anschluß an die
Rechtaͤstellung der germanischen Eigentempel der heidnischen Zeit das Institut der Eigen⸗
kirchen auszuͤbilden. Danach stand die einzelne Kirche im Eigentum des Grundherrn,
der die Nutzungen bezog und, wenn er nicht selbst Geistlicher war, den Geistlichen (nicht
selten einen Unfreien) bestellie und besoldete. Im fränkischen Reiche gab es neben den
aͤlteren, unmittelbar zum Bistum gehörigen Kirchen zahlreiche Eigenkirchen. Solche Eigen—
        <pb n="203" />
        202

II. Zivilrecht.

kirchen hatte insbesondere der König (ecelesiae, monasteria in domino regis). Es waren
—DDDDD0—
Jahrhundert drang das System der Eigenkirchen so sehr durch, daß selbst unmittelbar
zum Bistum gehörige Kirchen als Eigenkirchen des Bischofs aufgefaßt wurden. Die
karolingische Gesetzgebung suchte eine gewisse Unterordnung der grundherrlichen Geistlichen
unter den Bischof herbeizuführen. Der Grundherr sollte den Geistlichen nicht ohne Zu—
stimmung des Bischofs bestellen. Die Eigenkirche mit einem unfreien Kleriker zu besetzen
wurde verboten. Mehr und mehr wurde es Sitte, dem Geistlichen die Kirche samt Ein—
künften als beneßcium zu verleihen nach den Grundsätzen des reinen (nicht vasallitischen)
Benefizialrechts. Papst Eugen D. hat 826 auf einer römischen Synode das Eigentum
der Grundherren an Eigenkirchen und Eigenklöstern anerkannt.

III. Das Strafrecht.
8 21. In dem Verhältnis von Acht- und Bußsachen brachte der Einfluß der
Kirche, welche die Leibess und Lebensstrafen grundfätzlich bekämpfte, zunächst eine erhebliche
Verschiebung hervor. Das Bußsystem erfuhr auf Kosten der Acht und der Fehde eine
weitgehende Ausdehnung. In den merowingischen Volksrechten haben Wergeld und
Buße die unbestrittene Vorherrschaft. Zahlreiche frühere Achtfälle sind durch Bußfälle
ersetzt. Die Vollstreckung der Acht wurde fast nur für den Fall der handhaften Tat
aufrechterhalten, die Friedloslegung oder Achtung nur noch im Ungehorsamsverfahren
verhängt. Doch trat noch im Laufe der fränkischen Zeit eine Reaktion gegen die Aus—
dehnung des Bußsystems ein, indem Bußfälle wieder in die Reihe der prinzipiellen Acht—
fälle einrückten.
Aus der alten Friedlosigkeit oder Acht hat sich eine Reihe von Strafen abgespalten,
peinliche Strafen, nämlich Todesstrafen, bei denen die Todesart nicht von vornherein
rechtlich bestimmt war, und Leibesstrafen, insbesondere verstümmelnde Strafen, ferner die
Verbannung, der Freiheiheitsverlust in der Form der Internierung, der Strafhaft und
der Strafknechtschaft, die Einziehung des Vermögens und die Hingabe in die Gewalt des
Verletzten. Doch wirkte bei den peinlichen Strafen die Abstammung aus der sühnbaren
Friedlosigkeit insofern nach, als es dem Schuldigen, wie er sich vormals wieder in
den Frieden einkaufen konnte, nunmehr gestattet wurde, die Strafe um Geld abzulösen,
wobei aber die Lösungssumme nicht wie die Buße an die Partei, sondern an die öffentliche
Gewalt fiel. Die Kirche begünstigte diese Entwicklung und machte zum Schutz der Ver—
brecher gegen peinliche Strafen ein Asylrecht der Kirchen geltend.
Ein eigentümliches Strafsystem entwickelte sich aus der Behandlung der Infidelität.
Auf Verletzung der Untertanenireue setzte das Volksrecht Todesstrafe und Konfiskation
des Vermögens. Als der Umfang der Treupflichten, die in den Treueid hinein inter—
pretiert wurden, namentlich unter Karl dem Großen eine ungemessene Ausdehnung
erfahren hatte, wurde es unmöglich, jede Verletzung dieser Pflichten mit dem Tode zu
ahnden; vielmehr trat eine arbiträre Strafgewalt des Königs ein, deren äußerste Grenze
durch den historischen Rahmen der Friedlosigkeit gegeben war. Da das konigliche Er—
messen die Strafe bestimmte, befand sich der Schuldige „in potestato regis“, ein Rechtszustand,
 mit welchem der Begriff der königlichen Ungnade, des Verlustes der Königshüld,
berschmolz, der sich ursprunglich in den Dienstverhältnissen der königlichen Gefolgsgenossen
und Beamten ausgebildet hatte. Auf gewisse Untaten, die nach Volksrecht nicht oder
nicht genügend verpönt waren, wurde die Bannbuße gesetzt, die im Laufe der Zeit als
Strafe nach Königsrecht die volksrechtlichen Friedensgelder der einzelnen Stämme ver—
drängte.
Erhebliche Fortschritte machten die Idee der allgemeinen Strafgewalt des Staates
und der Gedanke, daß durch das Verbrechen die Gesamtheit verletzt werde. Er äußerte
sich in der Einengung der Fehde, die im Wege der Gesetzgebung und kraft königlicher
Banngewalt im Verwaltungswege beschränkt wurde. Ferner darin, daß der Richter bei
        <pb n="204" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 203

handhafter Tat von Amts wegen einschritt und die Vollstreckung der Acht der öffentlichen
Gewalt vorbehalten wurde. Beschränkt wurden die Taidigungen oder Richtungen, d. h.
die außergerichtliche Abfindung des Verletzten mit dem Missetäter, zum Teil schon darum,
damit dem Fiskus der Anspruch auf das Friedensgeld nicht entgehe. Endlich ermöglichte
die Einführung des Rügeverfahrens die Verfolgung von Verbrechen auch dann, wenn
der Verletzte seinen Schaden verschwieg.
Das Willensmoment gelangte bei der Behandlung der Missetaten allmählich mehr
zur Geltung. Der Begriff der Ungefährwerke wurde ausgedehnt und deren Ahndung
gemildert. Der Kreis der Versuchsdelikte und jener Missetaten, die den Vorsatz als be—
griffliches Merkmal voraussetzten, erfuhr eine Erweiterung. Anstiftung und Beihilfe
wurden bei bestimmten Verbrechen unter Strafe gestellt. Auch die Unterscheidung der
Missetaten hat sich etwas verinnerlicht. Den Mord kennzeichnete nicht mehr das Benehmen
des Täters nach der Tat, sondern die meuchlings veruͤbte, die heimliche Tötung. Ver—
messentlicher Totschlag wurde schärfer bestraft, als die Tötung, die aus Anlaß eines
Streites im Affekte erfolgte.

IV. Das Gerichtsverfaßren.
8 22. Im Rechtsgang macht sich die Erstarkung der Staatsgewalt durch die Be—
schränkung der Selbsthilfe und durch eine Umgestaltung des Gerichtsverfahrens geltend.
Jene äußert sich in der Einengung des Fehderechtes und in der Beschränkung der außer—
gerichtlichen Pfaͤndung um Schulden. Die Reformen im Gerichtsverfahren führen eine
Milderung des strengen Rechtes herbei und haben im allgemeinen ihren Ausgangspunkt
m Verfahren des Königsgerichtes. Von hier aus werden sie zum Teil auf das volks—
gerichtliche Verfahren ausgedehnt, zum Teil aber bleiben sie auf das Königsgericht
beschränkt. Die Anderungen, die vas Verfahren der Volksgerichte erfuhr, betreffen:
1. Die Christianisierung der Prozeßformalitäten. Die altheidnischen Formen
werden ausgemerzt und durch christliche ersetzt. Während der Kläger früher die Klage
mit Anrufung der heidnischen Götter erhob, hat er jetzt bei den Franken einen Voreid
anzubieten und zu schwören, sofern nicht Beweiszeichen des Tatbestandes oder gewisse
Verdachtsgründe vorliegen, während nach anderen Siammesrechten die Klage bei Gott
und den Heiligen erhoben wird. Die regelmäßige Eidesform wurde der Eid auf die
Reliquien oder auf die Evangelien. Der Ordalien nahm sich die Kirche an und stattete
sie mit kirchlichem Zeremoniell aus. Vorübergehend wurde ein spezifisch christliches Ordal,
die Kreuzprobe, eingeführt, aber 818/9 wieder verboten.
2. Die Steigerung der richterlichen Autorität. Sie hat eine Beschränkung des
Verhandlungsprinzips, eine Abschwächung des Formalismus und somit eine Umwandlung
der ganzen Struktur des Verfahrens im Gefolge. An die Seite der alten volksrechtlichen
Einrichtungen des Rechtsganges tritt eine Anzahl amtsrechtlicher Neuerungen, die den
unmittelbaren Verkehr der Parteien und die hierzu notwendigen Formalakte durch
richterliche Befehle ersetzen. Vorerst stehen die neuen Institutionen in konkurrierendem
Verhältnis zu den Formen des Volksrechts, schließlich haben sie diese vollständig ver—
drängt. So verschwindet die rechtsförmliche Vorladung von seiten der Partei, die
mannitio, allmählich neben einer neuen Art der Vorladung durch richterlichen Befehl
(bannitio). Während sonst die Partei selbst durch formellen Akt den Gegner zur Antwort,
zum Eide, die Urteilsinder zur Urteilfindung auffordern mußte, erzielt nunmehr der
richterliche Antwort⸗ und Eidesbefehl, die richterliche Urteilsfragé gleiche rechtliche Wirkung.
Mit Hilfe der richterlichen Urleilsfrage kann die Vartei, die im Beweisverfahren obsiegte,
den Ausgang des Rechtsstreites durch ein deklaratorisches Urteil gerichtlich feststellen
lassen. Neben die Entscheidung über die Urteilsschelte durch gerichtlichen Zweikampf tritt
eine freie Untersuchung der Voraussetzungen des gescholtenen und an das Königsgericht
gezogenen Urteils, welche nicht an die volksrechtlichen Beweisregeln gebunden ist. In
direktem Gegensatz zum Verhandlungsprinzipe des Rechtsganges wurde in karolingischer
        <pb n="205" />
        204

II. Zivilrecht.

Zeit das Frageverfahren, inquisitio, eingeführt. Der königliche Beamte wählte eine
Anzahl glaubwürdiger Gemeindegenossen aus, die auf ein eidliches Wahrheitsversprechen
hin inquiriert wurden. Diese inquisitio benutzte man in Verwaltungsangelegenheiten
And im Prozesse. Sie wurde u. a. als Rügeverfahren angewendet, um Verbrechen auf
die Spur zu kommen, hinsichtlich deren keine oder doch keine formell gültige Privatklage
»orlag. Der Gerügte reinigte sich durch Eid mit Helfern, eventuell durch ein Ordal.
Wurde er beweisfällig, so trat Bestrafung von Amts wegen ein, ebenso im Fall der
handhaften Tat, wenn ein Privatkläger fehlte. Auf einer Rezeption des geschilderten
Rügeverfahrens beruht das Verfahren, das die fränkische Kirche in den kirchlichen Send⸗
Jeruͤhten zur Ausbildung brachte. Das Verfahren bei handhafter Tat ist in dieser
Periode regelmäßig bereits ein Rechtsverfahren, das die Vollstreckung der Friedlosigkeit
dem Richter vorbehält. Der mit Gerüfte verfolgte oder festgenommene Missetäter darf
nicht mehr ohne weiteres getötet, sondern nur noch gebunden und vor den Richter gebracht
welden, er müßte sich denn der Festnahme widersetzen. Ohne daß es einer Vorladung
und einer rechtsförmlichen Klage bedurfte, wird der gebundene Verbrecher, dem das Recht
der Antwort und des Unschuldsbeweises versagt ist, von Amts wegen gerichtet, nachdem
der Urheber der Festnahme, der bei allgemein friedlos machenden Taten nicht gerade der
Verletzte zu sein brauchte, die handhafte Tat mit Eidhelfern beschworen und damit die
Rechtmaßigkeit der Festnahme und Bindung bewiesen hat. Nur noch bei gewissen Ver—⸗
brechen, so z. B. bei nächtlichem Diebstahl, darf der handhafte Verbrecher wie einst ohne
jedes Rechtsverfahren getötet werden.
3. Die Ausbildung eines richterlichen Vollstreckungsverfahrens. Die außergerichtliche
 Pfandnahme, wie fie das Volksrecht dem Gläubiger auf Grund eines gerichtlichen
oder außergerichtlichen Versprechens gestattete, wurde bei den meisten Stämmen an die
Voraussetzung richterlicher Erlaubnis geknüpft. Das salische Recht stellte ihm statt der
Selbstpfäuͤdung die Auspfändung des Schuldners durch den Grafen oder dessen Unter—
beamten zur Verfügung, eine königsrechtliche Neuerung, die bei den Franken die Selbst⸗
pfändung verdrängte. War ein Bußschuldner insolvent, so wurde er, wenn die Ver⸗
wandten oder Dritte ihn nicht auslösten, in die Gewalt und Willkür des Klägers gegeben;
doch gestattete das karolingische Königsrecht dem Schuldner, diese äußerste Konsequenz
durch freiwillige Begebung in rechtlich geregelte Schuldknechtschaft abzuwenden. Im Un—
gehorsamsverfahren, für das früher nur die Friedloslegung zu Gebote stand, wurde jetzt
zunachft die richterliche Pfandnahme, in Strafsachen auch die Verhaftung zulässig. Soweit
man die Friedlosigkeit noch verhängte, erschien sie als Entziehung des Königsschutzes,
welcher das Recht der karolingischen Zeit als Vorstufe einen provisorischen Vorbann des
Grafen (koxbannitio) vorausgehen ließ. Während die richterliche Auspfändung sich nur
auf Mobilien erstredte, entwickelte sich unter den Karolingern eine richterliche Exekution
in das gesamte, auch in das unbewegliche Vermögen des Beklagten, die Fronung oder
missio in bannum reégis. Auch sie war eine Abspaltung der Friedlosigkeit, indem diese
nur gegen das Vermößen, nicht auch gegen die Person des Säumigen Platz griff. Das
Gut des Beklagten wurde vom Grafen mit Beschlag belegt und fiel, wenn es jener nicht
binnen Jahresfrist aus dem Banne zog, dem Fiskus anheim, soweit es nicht zur Befriedigung
des Klägers in Anspruch genommen wurde.
4. Die Reform ves Beweisverfahrens. Der Eidhelferbeweis wurde erschwert, in—
dem man die Eidhelfer einzeln schwören ließ. Soweit der Schwörende das Recht hatte,
die Eidhelfer auszuwählen, war er in der Regel nicht mehr auf den Kreis seiner Magen
beschränkt. In bestimmten Fällen erlaubte man dem Gegner des Beweisführers, die
Zahl der Eidhelfer zu überbieten und diesen hierdurch zum Aufgeben der Beweisrolle
oder zum Schwur mit der gleichen Anzahl von Eidhelfern zu zwingen. Um die Glaub⸗
würdigkeit des Zeugnisses zu erhöhen, wurde die Zeugenfähigkeit von einem bestimmten
Vermoͤgensmaß abhaͤngig gemacht, wurde ferner ein Verhör der Zeugen vorgenommen,
ehe man sie zum Eide zuließ, und wurde die Aufstellung von Gegenzeugen gestattet.
Wenn die Aussagen der Zeugen und Gegenzeugen nicht übereinstimmten, entschied der
Zweikampf der Zeugen. Das Verfahren mit Urkunden gestaltete sich verschieden bei
        <pb n="206" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 205

Königsurkunden und bei Privaturkunden. Die Privaturkunde erforderte die Zuziehung
oon Zeugen; denn sie lieferte, wurde sie bestritten, an sich keinen Beweis, sondern es
mußten die Urkundszeugen für sie eintreten, indem sie die Wahrheit des Urkundeninhalts
bezeugten. Die fränkischen Volksrechte kennen eine schlichte und eine rechtsförmliche An—
fechtung der Urkunde. Letztere charakterisiert sich dadurch, daß derjenige, der die Urkunde
schilt, sie vor Gericht durchstößt (allgemeine Rechtsform, um eine Ürkunde zu entkräften),
worauf hin die Zeugen (sfalisches Recht) oder Zeugen und Schreiber (ribuarisches Recht)
die Wahrheit der Urkunde, eventuell durch gerichtlichen Zweikampf, erhaͤrten mußten. Die
Königsurkunde ist dagegen unanfechtbar. Da sie somit an sich vollen Beweis liefert,
bedarf sie keiner Zeugen. Die fränkischen Könige (und die letzten Hausmeier) urkunden
daher in der Regel zeugenlos.
Besondere prozessualische Grundsätze konnten im Königsgerichte und in den als
Emanationen des Königsgerichtes erscheinenden Gerichten des Pfalzgrafen und der königlichen
 missi in Anwendung kommen. Das Königsgericht konnte grundsätzlich in allen
Rechtsstreitigkeiten kompetent werden und konkurrierte insofern mit den Volksgerichten;
insbesondere entschied es, wenn das ordentliche Gericht die Rechtshilfe verzögerte, versagte
oder zu gewähren außerstande war. Um die Kompetenz des Königsgerichtes im einzelnen
Falle formell zu begründen, waren schriftliche Mandate der königlichen Kanzlei, sogen.
indiculi regales, in Übung, die zu Händen des Klägers ausgestellt wurden. Der Koͤnig
war außerdem befugt, im einzelnen Falle die Formen des strengen Rechts außer Kraft
zu setzen und nach Billigkeit entscheiden zu lassen, sowie überhaupt Prozeßprivilegien zu
erteilen. So gab er in den Mundbriefen jenen, die er in höheren Schutz aufnahm, das
Reklamationsrecht, das ist das Recht, einen Prozeß aus dem Gaugerichie an das Königsgericht
 zu ziehen, damit er dort secundum aequitatem entschieden werde. Während das
volksgerichtliche Verfahren die Stellvertretung vor Gericht grundsätzlich versagte, durfte
sie das Königsgericht in Fällen echter Not einer Prozeßpartei gestatten und bonnte man
durch besonderes königliches Privilegium das Vorrecht erlangen, sich in jedem Gerichte
vertreten zu lassen. Vorbehaltene Beweisinstitute des königsgerichtlichen Verfahrens waren
das Gerichtszeugnis und der Inquisitionsbeweis. Während sonst gerichtliche Akte, falls
sie hinterher bestritten wurden, durch die formalen Beweismittiel des volksrechtlichen Ver—
fahrens bewiesen werden mußten, konnten sie im Königsgerichte durch Gerichtszeugnis
konstatiert werden, das irgend einer Anfechtung nicht unterlag. Der Inquisitionsbeweis
bestand in der Anwendung des Frageverfahrens als Beweismittel in Zivilsachen und zwar
namentlich in Streitigkeiten um Grundbesitz, Freiheit und Eigenleute. Die Inquisitionszeugen
 wurden von Amts wegen ausgewählt und bei Königsbann vorgeladen, eingeschworen
und inquiriert. Ihr Wahrspruch war einer Anfechtung durch die Partei nicht ausgesetzt.
Die Inquisitionsgewalt, d. h. die Befugnis, den Inquisitionsbeweis anzuordnen, besaß
nur der König, der zu diesem Zwecke besondere Mandate erließ (brevia, indiculi inquisitionis).
 Allgemeine Inquisitionsvollmacht hatten die königlichen missi, und in dieser
Beziehung waren Witwen, Waisen und Hilfsbedürftige ihrer besonderen Obsorge empfohlen.
Einzelne Parteien hatten Inquisitionsrecht, d. h. die Befugnis, die Anwendung der
inquisitio in ihren Prozessen vor jedem Richter zu verlangen, so der Fiskus für das
durch mannigfaltige Prozeßvorrechte privilegierte Königsgut, so zahlreiche Kirchen, denen
der König dieses Recht besonders verliehen hatte.

OD. Das Deutsche Reich bis zum Ausgang des fünfzehnten
Jahrhunderts.
Alsgemeine Rechtsgeschichte.
Z 23. Das Deutsche Reich. Das Deutsche Reich wurde nach seiner Entstehung
zunächst als ein Teil oder als die Fortsetzung der fränkifchen Monarchie angesehen. Etwä
        <pb n="207" />
        206

II. Zivilrecht.

ein halbes Jahrhundert lang hatte das neue Staatsgebilde um seine Konstituierung zu
ringen. In den einzelnen Stammesgebieten war eine stammesherzogliche Gewalt ent—
sttanden oder im Entstehen begriffen, mit der das Königtum sich auseinander zu setzen
hatte. Eine Zeitlang schien es zweifelhaft, ob die deutschen Stämme, die sich unter
Arnulf erhoben hatten, vereinigt bleiben würden. Die Bande, die sie trotzdem zusammen—
jielten, waren die königliche Gewalt und die harte Notwendigkeit, die Angriffe äußerer
Feinde, insbesondere die der Ungarn, abzuwehren. Nachdem Heinrich J. durch weitgehende
Nachgiebigkeit gegen die Herzogtümer die Anerkennung und Duldung der königlichen
Gewalt erreicht hatte, legte Otto J. die dauernden Grundlagen der politischen Einheit.
Mit ihm begann jene Periode der deutschen Geschichte, die wir als die Zeit der vollen
Machtentfaltung des Deutschen Reiches bezeichnen dürfen. Diese erreichte ihren Höhepunkt
unter Konrad V. (1024 -1039). Die Krafti des Königtums beruhte auf der Verbindung
nit einem von ihm abhängigen, geförderten und national gesinnten Episkopat. In
raschem Aufschwung erlangte das Deutsche Reich die unbestrittene Vorherrschaft in Europa.
Otto J. ließ sich 62 zum Kaiser krönen. Seitdem gab die deutsche Königswürde den
Anspruch auf die Würde des römischen Kaisers.
Die universale Stellung, die der deutsche König durch die Kaiserwürde erlangte,
führte zu langwierigen Kämpfen mit der ultramontanen Hierarchie und zu einer end—
zültigen Schwaͤchung der königlichen Gewalt. Eine Reichspolitik, die sich grundsätzlich auf
die Bischöfe stützte, ließ sich nur durchführen, solange der König die Kirche beherrschte, ins—
zesondere die Bischöfe ernannte. Die Herrschaft über den deutschen Episkopat war aber
nur dann auf die Dauer gesichert, wenn der deutsche König Italien in fester Hand und
damit den Papst in Abhängigkeit hielt. Allein nachdem das Papsttum in die Hände
einer von Heinrich III. geförderten kirchlichen Reformpartei gelangt war, die sich die Un—
abhängigkeit der Kirche von der weltlichen Gewalt zum Ziele setzte, wurde der Papsft aus
einem Schützling zu einem Gegner des Königtums. Gregor VII. eröffnete den Kampf
durch das Verbot der Laieninvestitur. Den Investiturstreit schlichtete zwar das Wormser
Konkordat von 1122, aber ohne den Gegensatz zwischen Kaisertum und Papsttum aus
der Welt zu schaffen. Im Investiturstreit hatte sich das Papsttum zu einer dem deutschen
Königtum ebenbürtigen Macht erhoben. Durch die Leitung der Kreuzzüge erlangte es die
»olitische Führung des Abendlandes. Damit war an sich der Anlaß zu fortgesetzten
Reibungen zwischen den beiden Gewalten gegeben. Die Zeit der Kämpfe zwischen dem
Kaisertum und dem Papsttum, das in den deutschen Fürsten Bundesgenossen gewonnen
hatte, fand ihren Abschluß mit dem Untergange der Staufer.
Die Früchte des Kampfes ernteten in Deutschland die deutschen Fürsten. Die Not—
wendigkeit wiederholten Eingreifens in Italien, dessen Beherrschung den eigentlichen Zank—
apfel bildete, hatte das deutsche Königtum von seinen heimischen Aufgaben abgezogen.
Waͤhrend es in der Fremde seine Kraft verzehrte, büßte es die Grundlagen seiner Macht—
tellung in Deutschland ein, wo inzwischen die höheren Reichsbeamten sich zu Landesherren
hrer Amtsbezirke aufschwangen. Nach dem Interregnum hat es das Königtum bereits
verlernt, den Gedanken der Reichseinheit in sich zu verkörpern. Da die Königswahlen
seitdem von einem Geschlechte zum anderen übersprangen, beuteten die deutschen Könige in
dem Bewußtsein, daß die Krone ihrem Hause nicht verbleiben werde, ihre Stellung zu
Gunsten ihrer Hausmacht aus. So wirkte die Zentralgewalt selbst für die Erhöhung der
Territorialgewalten und gab das Beispiel partikularistischen Strebens. Seit das Reich im
Königtum keinen rechten Halt mehr fand, sahen sich die Reichsstände im eigenen Interesse
zenötigt, das des Reiches wahrzunehmen, das allmählich auf föderativer Grundlage um—
gebaut wurde und den Charakter einer Staatenrepublik annahm.

8 24. Die Besitzverhältnisse. Zu dem wirtschaftlichen Gegensatz von großem, mitt⸗
lerem und kleinem Grundbesitz, wie ihn die fränkische Periode angebahnt hatte, traten
zahlreiche Unterscheidungen in der rechtlichen Qualifikation des Besitzes. Der Zug der
Zeit ging auf Verdinglichung ihrer Natur nach nichtdinglicher Rechtsverhältnisse. Fast alle
zffentlichen Rechte und Pflichten wurden auf Grund und Boden radiziert. Das subjektive
        <pb n="208" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 207

Recht wurde zur Gerechtsame, die Verpflichtung wurde zur Last. Das öffentliche Recht
hat darum in dieser Periode ein wesentlich privatrechtliches, ein sachenrechtliches Gepräge.
Die Formen der Leiheverhältnisse, die in fränkischer Zeit entstanden waren, dehnten
sich aus. Neue gesellten sich hinzu. Der größere allodiale Grundbesitz wurde zum Lehen.
Den kleineren saugte die Grundherrschaft auf. Der freie Bauernstand nahm weiter ab.
Schließlich stand der größere Teil von Grund und Boden im Nexus der Leiheverhältnisse.
Er war sozusagen auf den Stufenbau der Lehnshierarchie gestellt, auf welchem der kleinere
Besitz vom größeren abhängig war. Nicht bloß der Mann, auch das Gut hatte seinen
Heerschild. In Gemeinschaft mit ausgedehnten Hoheitsrechten bildete der Besitz, mit welchem
das zum Lehen gewordene Fürstenamt ausgestattet war, die reale Grundlage des Fürsten—
tums. Als rechtlich höher qualifizierte Besitztumer erscheinen ferner die Grundherrschaften
mit mehr oder minder ausgedehnter Gerichtsbarkeit über die Hintersassen, sowie die Güter,
die zum Schöffenamte und Zur Leistung des Reiterdienstes befähigten. Der kleinere Besitz
war mit Abgaben und Lasten beschwert. Auf der untersten Stufe standen die niederen
Leiheverhältnisse aus dem Gebiete des Hofrechts.
In der Zeit vom neunten bis zum dreizehnten Jahrhundert vollzog sich der Ausbau
des Landes westlich der Elbe durch Rodung des unkultiviertlen Bodens. Die vorhandenen
Feldmarken wurden dadurch erweitert, neue wurden auf Waldboden angelegt und besiedelt.
Die Rodung ging hauptsächlich von geistlichen und weltlichen Grundherren aus.
Die grundherrliche Landwirtschaft beruhte zumeist auf der hofrechtlichen Leihe und
dem Fronhofsystem. Die grundherrlichen Besitzungen, die häufig keinen zusammenhängenden
Komplex, sondern Streubesitz bildeten, waren zum größten Teile an Hintersassen, Hörige
oder freie Zinsleute ausgetan. Mittelpunkt der zu einer Verwaltungseinheit vereinigten
Höfe war der Fronhof oder Salhof. Diesem waͤr regelmäßig ein villicus, Meier, als
herrschaftlicher Beamter vorgesetzt. Er bewirtschaftete das zum Salhof gehörige unmittel—
bare Herrenland (Salland), übte im Namen des Herrn dessen Rechte über die Hintersassen
und deren Hufen aus und waltete als Rentmeister des Herrn, indem er von den leihe—
rechtlich besetzten Hufen die Zinse, Zehnten und Abgaben eintrieb. In größeren Grund—
herrschaften gab es als Zwischenstufen zwischen Grundherrn und Meiern größere Hauptoder
 Oberhöfe, die mehreren Villikationen übergeordnet waren.
Die gemeinen Marken oder Almenden erfuhren eine fortschreitende Verkleinerung.
Es gab nicht mehr Marken ganzer Hundertschaften, sondern nur noch Marken einzelner
oder mehrerer Doͤrfer und Bauerschaften. Den freien Markgenossenschaften traten grund—
herrliche und gemischte zur Seite. Die ursprünglich ungemessenen Nutzungsrechte der
Markgenossen verwandelten sich in gemessene. So wurde das Weiderecht vielfach beschränkt
auf die Stückzahl Vieh, das der einzelne durchwintern konnte, das Recht der Rodung nur
noch auf Hammerwurfsweite gestattet oder an die Genehmigung der Markgenossenschaft
gebunden. An den Nutzungen nahmen regelmäßig nur diejenigen teil, die in der Mark
igenes Feuer und eigenen Rauch hatten, das heißt mit eigenem Haushalt angesessen waren.
Uber Markangelegenheiten verhaudelte und beschloß das Märkerding, das unter der Leitung
des Obermaärkers, Wald- oder Holzgrafen tagte, die Marknutzungen regelte, die Mark—
beamten wählte und über Markfrevel richtete. In den grundherrlichen Markgenossen—
schaften war siets der Grundherr Obermärker, in den gemischten hat er das Amt in der
Regel an sich gebracht.
Im zwölften Jahrhundert begann eine starke Abwanderung bäuerlicher Elemente
nach dem Osten in die rechts der Elbe eroberten und in außerdeutsche Gebiete. Vom drei⸗
zehnten Jahrhundert ab zogen die Ostmarken und die östlichen Nachbarländer des Reiches
deutsche Kolonisten zur Hebung der Kultur und des Wohlstandes fyftematisch heran.
Wollte ein Fürst, eine Kirche oder ein Grundherr ein Gebiet mit deuͤtschen Kolonisten
besiedeln, so übertrug er die Anwerbung und Ansiedlung einem Unternehmer, locator.
Dieser erhielt etliche Freihufen und das erbliche Schulzenamt. Die deutschen Bauern em—
pfingen ihre Hufen zu Erbzinsrecht. Wo in den deutschen Grenzlanden wendische Bauern
sitzen blieben hatten sie regelmäßig schlechteres, später sogen. lassitisches Besitzrecht, kraft
dessen sie das Gut nur auf taugliche Söhne vererbten und nicht veräußern durften. Ver—
        <pb n="209" />
        208

U. Zivilrecht.

hältnismäßig bescheiden war in den deutschen Ostmarken neben dem bäuerlichen der ritter—
schaftliche Besitz. Der Ritter erhielt durchschnittlich vier bis sechs Hufen Landes, die er
bermutlich von dienstpflichtigen slavischen Kossäten bebauen ließ. Erst nach dem Ausgang
des Mitielalters kam es östlich der Elbe zur Ausbildung größerer und geschlossener
Rittergüter.
In einem Teile der deutschen Stammlande, insbesondere im Nordwesten und in
Hessen, setzte vom dreizehnten Jahrhundert ab eine Entwicklung ein, die zur örtlichen
Auflösung des Fronhofsystems führte. An den hofrechtlichen Besitzständen hatte sich eine
unbeschränkte oder doch eine beschränkte Erblichkeit des Hintersassenrechtes ausgebildet.
Die Leistungen der Hintersassen hatten sich als unwandelbare gewohnheitsrechtlich firiert,
die Naturallieferungen, soweit sie das Bedürfnis der grundherrlichen Hof- und Haus—
jaltung überstiegen, vielfach in feste Geldrenten umgewandelt. Da lag es denn schließlich
m Inleresse der Grundherren, ihre Einkünfte zu erhöhen, indem sie die hofrechtlichen
Leiheverhältnisse durch landrechtliche Leiheverträge ersetzten und die bisher mit Grund—
holden besiedelten Höfe unmittelbar in Zeitpacht gaben. Das Verwaltungsamt des Meiers
fiel damit hinweg. Die Erledigung der Bauerhufen vermittelte nötigenfalls die Frei—
lassung höriger Hintersassen, welche Zeitpächter wurden oder als Häusler in ihrem Hause
sitzen blieben oder abwanderten. Die in Zeitpacht gegebenen Höfe hießen in Nordwestdeutschland
 Meiergüter, in Hessen Landsiedelgüter. Beide Besitzarten sind nachmals zur
Erblichkeit durchgedrungen.
Anders als auf dem flachen Lande entwickelten sich die Besitzverhältnisse innerhalb
der Stadtmauern. Hier vollzog sich der Übergang von der ausschließlichen Natural—
wirtschaft zur Geldwirtschaft. Im dreizehnten Jahrhundert führte die Entwicklung des
Handelsverlehrs ein geradezu rapides Wachstum der Städte und ihres Wohlstandes
herbei. Die steigende wirtschaftliche Bedeutung, welche die Fahrhabe erlangte, wirkte auf
die Grundbesitzverhältnisse in den Städten zurück. Den etwa vorhandenen, zu hofrechtlicher
deihe oder zuͤ landrechtlicher Erbleihe besessenen Grund und Boden überragte innerhalb
des Stadtbezirks der eigentliche städtische Grundbesitz, den man als freies Eigen besaß,
oder den ein Grundherr zu städtischer Leihe nach Burgrecht oder Weichbild erblich ver—
liehen hatte. Städtischer Leihes und Eigenbesitz stand unter städtischer Gerichtsbarkeit
und wurde die Grundlage des Bürgerrechts. Während auf dem flachen Lande der
bäuerliche Grundbesitz in steigendem Maße belastet wurde, hat sich in den Städten der
deihebesitz allmählich entlastet, indem die gegen Zinspflicht verliehene Baufläche in das
Eigentum des Beliehenen überging und das ursprüngliche Eigentum des Verleihers sich
in ein Rentenrecht umsetzte, das schließlich der Ablösung anheimfiel.

g 25. Das Ständewesen. Das Ständewesen erfuhr im Anschluß an die Ent—
wicklung der fränkischen Zeit eine allmähliche, aber tiefgreifende Umbildung, indem gewisse
Berufsklassen zunächst zu einer gesellschaftlichen Sonderstellung gelangten und dann zu
Berufsständen wurden, die schließlich zur Entstehung von Geburtsständen führten. Dabei
wurde innerhalb der einzelnen Berufsklassen der Gegensatz von Freiheit und Unfreiheit
dergestalt überwunden, daß unfreie Personen auf Grund des Berufs in die Freiheit
aufstiegen, freie in Hörigkeit herabsanken.
Unter den Freien gestaltete sich die ständische Gliederung verschieden nach Landrecht
und nach Lehnrecht. Landrechtlich bildeten den höchsten Stand die Fürsten, ein aus der
fränkischen Amtsaristokratie hervorgegangener Aitsadel. Als Fürsten galten vor 1180
alle Inhaber gewisser höherer Amter, nämlich Erzbischöfe, Bischöfe und Reichsäbte, der
Reichskanzler, Herzoge, Markgrafen und Grafen, mochten sie nun ihre Amter und Lehen
anmittelbar vom König oder von einem anderen Fürsten haben. Gleichzeitig mit der Zer—
trümmerung des Stammesherzogtums, wie sie sich durch den Sturz Heinrichs des Löwen
vollendete, irat hierin eine Anderung ein, die den Begriff des Fürstentums nach lehn—
rechtlichen Gesichispunkten einschränkte. Seit 1180 entstand nämlich der jüngere Reichs—
fürstenstand, der die Reichsunmittelbarkeit voraussetzte. Von den weltlichen Herren wurden
nur noch jene als Fürsten angesehen, die mindestens eine Grafschaft unmittelbar vom
        <pb n="210" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 209

König zu Lehen trugen und keines anderen weltlichen Reichsfürsten Lehnsmannen waren.
Auf die Fürsten folgten nach der Lehre des Sachsenspiegels die freien Herren, Besitzer
von allodialen oder lehnrührigen Grundherrschaften mit mehr oder minder ausgedehnter
Gerichtsherrlichkeit. Als einen unter den freien Herren stehenden Stand nennt der
Sachsenspiegel die Schöffenbarfreien, seepenbare Iude, Zu ihnen zählen die Grundbesitzer
von mindestens drei Hufen Landes, die einem altfreien Geschlechte angehören, den Reiter—
dienst leisten und zum Schöffenami im Grafschaftsgerichte fähig sind und zwär auch dann,
wenn sie mit Vorbehalt ihrer Schöffenbarkeit in die Ministerialität eingetreten waren,
ferner solche Reichsministerialen, die nach erfolgter Freilassung ein Schöffenamt und den
erforderlichen Grundbesitz erhalten hatten. Den vierten landrechtlichen Stand bilden nach
Sachsenrecht die Pfleghaften oder Biergelden (bargilden), freie Grundbesitzer, welche, weil
sie den zum Reiterdienst gewordenen Heerdienst nicht zu leisten vermohten, mit einer
ständigen Abgabe belastet waren; den fünften die VLandsassen, die kein Eigen hatten,
fremden Grund und Boden bebauten, ohne an die Scholle gebunden zu sein und ohne
einer anderen als der öffentlichen Gerichtsbarkeit zu unterstehen.
In Süddeutschland kannte man unterhalb des Standes der Fürsten gegen Ende
des dreizehnten Jahrhunderts nur freie Ritter und freie Bauern. Jene zerfielen wieder
in hochfreie und in mittelfreie Ritter.
Einen besonderen Stand bildeten die Ministerialen, Dienstmannen. Ursprünglich
Eigenleute, die der Herr mit einem Hausamte betraute, wurden sie seit der Ausbildung
des Reiterdienstes vorzüglich zu diesem verwendet. Wie früher die Vasallität gelangte
nunmehr die Ministerialität durch Abschichtung zur wirtschaftlichen Selbständigkeit, indem
die Ministerialen aus dem Haushalte des Leibherrn ausschieden und mit Dienstlehen aus—
gestattet wurden, einer zunaͤchst hofrechtlichen Besitzform, welche Eigenschaften des Zins—
gutes und des echten Lehens in sich vereinigte. Die ritterliche Beschäftigung hob die
Ministerialen gesellschaftlich auf ein e Stufe mit den rittermäßigen Freien, ane Stellung,
mit welcher freilich das rechtliche Merkmal der Unfreiheit seltsam kontrastierte. Gegen
die bäuerliche Bevolkerung schloß sich die Ministerialität dadurch ab, daß den Bauer—
söhnen reichsgesetzlich verboten wurde, Ritter zu werden. Andererseits haben sich, um
Dienstlehen zu erhalten, deren Verleihung für den Herrn vorteilhafter war, als die Ver—
leihung echter Lehen, vollfreie Leute nicht selten mit Vorbehalt gewisser Freiheitsrechte,
namentlich der Schöffenbarkeit im gräflichen Gerichte, in die Ministerialität ergeben. In
Süddeutschland konnten nur Fürften Ministerialen im eigentlichen Sinne haben. Wo
diese Regel galt, schieden sich die unfreien Ritter in zwei Stände, indem den Ministerialen
die übrigen als wilites, Ritter schlechtweg, gegenübergestellt wurden. Letzteren fehlte die
aktive Lehnsfähigkeit, ja sogar die Ebenbürtigkeit mit den eigentlichen Dienstmannen.
Der Abstand zwischen der sozialen und der rechtlichen Lage der Ministerialen und unfreien
Ritter glich sich seit dem dreizehnten Jahrhundert allmählich aus. Sie traten in den
Kreis der freien Ritter ein und lieferten vas hauptsächliche Kontingent für den niederen
Adel der neueren Zeit.
— Die lehnrechtliche Ständescheidung schildern uns die Rechtsbücher des dreizehnten
Jahrhunderts in dem System der Heerschilde. Den ersten Heerschild hat der König;
n weiten stehen die Pfaffenz, im dritten die Laienfürsten; nach dem Sachsenspiegel
haben den vierten die freien Herren, den fünften die Schöffenbarfreien und die
Ministerialen, den sechsten die Mannen der Inhaber des fünften Schildes; der siebente
Schild bleibt im Sachsenspiegel unbenannt. Nach dem Schwabenspiegel stehen im vierten
die Hochfreien, im fünften die Mittelfreien, im sechsten die Ministerialen, im siebenten
alle übrigen ritterfähigen Leute. Die praktische Bedeutung des Heerschildsystems lag
aber darin, daß niemand von einem Heerschildgenossen Lehen nehmen konnte, ohne seinen
zu erniedern und aus der bisherigen Schildgenossenschaft auszuscheiden. Als
ästige Schranke gegen den Verkehr mit Lehen wurden die Heerschildregeln zuerst durch
Scheingeschäfte umgangen und gerieten dann seit dem vierzehnten Jahrhundert allmählich
in Vergessenheit.
In den Städten zeigt die ständische Entwicklung nicht eine differenzierende, sondern
Eneyklopudie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl.
        <pb n="211" />
        210

L. Zivilrecht.

eine nivellierende Tendenz. Sie ging dahin, daß die anfänglich vorhandenen Geburtsstände
 verschwanden und aus der Aufhebung der ursprünglichen Gegensätze ein freies,
tandesgleiches Bürgertum erwuchs. Die Bevölkerung der älteren Städte schied sich in
Freie, in Ministerialen des Städtherrn und, in hörige Handwerker. Seit dem elften
Fahrhundert strömten zahlreiche freie Bevölkerungselemente vom flachen Lande in die
Slaͤdle ein. Bei Erhebung eines Ortes zur Stadt, bei Gründung einer Stadt fand
regelmäßig eine Besiedelung der Stadt mit freien Kaufleuten und Handwerkern statt.
Schließich wurde die persoͤnliche Freiheit der Einwohner ein Merkmal der Stadt. Im
süngeren Mittelalter galt der Grundsatz: die Luft macht frei, kraft dessen ein Unfreier,
der sich Jahr und Tag unbehelligt in der Stadt aufgehalten hatte, als Freier behandelt
vurde. Um ihre Macht zu erhöhen, pflegten die Städte Grundbesitzer und andere
Personen, die außerhalb der Städtmauern wohnten, durch Erteilung des Bürgerrechtes
in den Stadtverband aufzunehmen. Solche Bürger unterstanden der Stadtgerichtsbarkeit,
hatten die Befugnis, in der Stadt zu verkaufen, waren der Stadt zu kriegerischem
Dienste verpflichtet und hießen Ausbürger oder Pfahlbürger. Innerhalb der Bürgerschaft
tanden die Reicheren und Vornehmeren als Alt-, Voll- oder Erbbürger den minder—
herechtigten Handwerkern und Kleinkaufleuten gegenüber, die zunächst von den städtischen
Amtern und vom Stadtrate ausgeschlossen waren. In die Klasse der Altbürger gingen
die Ministerialen auf, soweit sie nicht völlig aus der Stadt verdrängt wurden.
Die Handwerker gliederten sich nach gewerblichen Genossenschaften, die als Amter,
Innungen, Zünfte, Gaffel oder Gilden bezeichnet wurden. Diese erlangten die Bedeutung
öͤffentlichrechtlicher Körperschaften, hatten Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt in Gewerbe—
sachen, befaßen das Recht, die Genossen zu besteuern, gaben sich eine militärische
Organisation und eröffneten im Laufe des vierzehnten Jahrhunderts zuerst im südlichen,
daun im nördlichen Deutschland den Kampf um die rechtliche Gleichstellung mit den Alt—
bürgern, als dessen Ergebnis allenthalben eine mehr oder minder ausgedehnte Demokrati—
sierung der Stadtverfassung eintrat.
Als im Heerwesen der Reiterdienst durchgedrungen war, wurde die Landbevölkerung,
die diesen Dienst nicht leistete, als die bäuerliche unter dem Namen rustici, homines
rusticani, rusticanas conditionis von der ritterlichen unterschieden. Ein Teil der Bauern
zählte zu den freien landrechtlichen Ständen, jene nämlich, die auf einem mit Abgaben
belasteten Eigen saßen, und jene, die ihre Hufen auf Grund landrechtlicher Erbleihe oder
in Zeitpacht inne hatten. Ständisch tiefer standen die Landleute, die zum Hofe eines
Brundherrn, am tiefsten jene, die einem Leibherrn gehörten.
An den Höfen der größeren Grundherren zeigt noch im zehnten Jahrhundert die
Bevölkerung eine ungefähr ühnliche ständische Mischung wie in den Städten. Sie bestand
aus Ministerialen, aus freien hintersässigen Vogteileuten, aus Hörigen und Eigenleuten.
Während aber in den Städten der Stand der Freien die Oberhand gewann und die
tieferstehenden Klassen zu sich emporzog, schlug die Entwicklung an den Höfen der
Grundherren die entgegengesetzie Richtung ein. Hier wuchsen, nachdem die Ministerialen
oder wilites ausgeschieden waren, die verschiedenen ständischen Elemente in eine grund—
hörige Gemeinde zusammen. Den Kern gaben die Halbfreien ab, die Laten des Nordens,
bie Barschalke des Südens. Mit ihnen verschmolzen die freien mansionarii, während
indererseits die auf bäuerlichen Höfen angesiedelten Knechte ohne besondere Freilassung
regelmäßig für Laten galten. Sie gehörten sämtlich vor das grundherrliche Gericht,
waären an die Scholle gebunden (glebae adscripti), entrichteten Kopfzins, Heiratssteuer
und Erbschaftsabgaben.
Tiefer standen die nicht auf bäuerlichen Nahrungen angesiedelten Knechte, die Un—
freien aus dem Hausgesinde und die ländlichen Arbeiter (dagescalei, dagewerehten).
Hauptsächlich diese wurden seit dem dreizehnten Jahrhundert als homines proprii de
orpore, seit dem vierzehnten als Upeigen bezeichnet. Sie leisteten ungemessene Fronden
oder Gesindedienst im Haushalt und standen samt ihrer Habe im Eigentum ihres Herrn.
Von vornherein nicht sehr zahlreich ist die knechtische Bevölkerung in einzelnen Teilen
Deutschlands schon gegen Ausgang des Mittelalters verschwunden.
        <pb n="212" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 211

8 26. Die Rechtsbildung. Das geschriebene Recht der vorigen Periode kam im
Deutschen Reiche allmählich außer Gebrauch. Die Leges und die Kapitularien gerieten
in Vergessenheit, da sie nicht wie in Italien Gegenstand ständigen Rechtsunterrichts und
literarischer Bearbeitung geworden waren. Die Umgestaltung der Verfassungsgrundlagen,
die neuen Standesverhaͤltnisse, die mit dem Kulturzustande sich ändernden Rechts
anschauungen schoben ihre Rechtssätze, auch wenn sie sich gewohnheitsrechtlich festgewurzelt
hatten, allmählich beiseite. Der Gegensatz von Volksrecht und Amtsrecht verschwand nach
der Auflösung des fränkischen Reiches. Das Recht ist bis ins dreizehnte Jahrhundert
vorzugsweise wieder ungeschriebenes Recht, es wird durch Schöffensprüche fortgebildet, in
weifelhaften Fällen durch Aufnahme eines Weistums festgestellt, das heißt durch eine
Aussage über geltendes Gewohnheilsrecht, die auf amtliche Anfrage hin von glaubwürdigen,
rechtskundigen Männern abgegeben wird.
Die Rechtsbildung nahm denselben Gang wie die politische Entwicklung, den Gang
der Vereinzelung und des Partikularismus, eine Erscheinung, die sich zumeist aus dem
Mangel einer einheitlichen Gerichtsverfassung und aus der Entstehung zahlreicher Sonder⸗
gerichte erklärt. Abgesehen von der aus der vorigen Periode überkommenen Besonderheit
der Stammesrechte schieden sich für gewisse Rechtsverhältnisse, für bestimmte Bevölkerungs⸗
klassen und für einzelne Territorien neue Rechtsgebiete aus, die mit der Bildung von
Sondergerichten zusammenhängen. Streitigkeiten aus dem Lehnsverhältnisse, sowohl des
Herrn mit dem Lehnsmann als auch der Lehnsmannen untereinander, kamen vor das
Lehnsgericht, an welchem der Herr als Richter, die Lehnsmannen als Urteiler fungierten.
Das hier zur Ausbildung gelangende Recht ist das Lehnrecht, das Seitenstüd zum Land⸗
rechte, das in den öffentlichen Gerichten der Grafschaft und der Hundertschaft gehandhabt
wurde. Streitigkeiten der Grundholden wurden im Hofgerichte des Grundherrn ent—
schieden. Der grundherrliche Beamte, der Vogt, Schulge oder Meier, war Richter, die
Hofgenossen fanden das Urteil nach Hofrecht, das sich an den Höfen der verschiedenen
Grundherren in sehr mannigfaltiger Weise gestaltete. Die Dienstmannen standen zu Recht
vor dem Gerichte ihres Dienstherrn, das gleichfalls Hofgericht hieß. Mit der steigenden
Bedeutung der Ministerialität streiflen sie die Schranke des Dienstrechtes ab und wurden
bezüglich ihrer Lehen des gemeinen Lehnrechts, im übrigen des Landrechts teilhaftig.
.HDie Stadt war ursprünglich kein befonderer Gerichts- und Rechtsbezirk, den ver—
schiedenen Klassen der stadtischen Bevölkerung fehlte ein gemeinsames Gericht und ein
gemeinsames Recht. Die Freien lebten nach Landrecht, die Ministerialen nach Dienstrecht,
die Hörigen nach Hofrecht. Aber mit der Entwicklung des Städtewesens bildete sich auf
Grundlage der vem Stadtherrn zustehenden oder verliehenen Immunität und in Markt
sachen für die Bürger der Stadtein besonderes Stadtgericht aus, mit welchem der Aus—
gangspunkt eines den Städten eigentümlichen Stadtrechts gegeben war. In Nord- und
Mitteldeutschland wird das Stadtrecht seit der zweiten Hälfte des zwölften Jahrhunderts
als Weichbild bezeichnet. Nur in einzelnen Staͤdten hat sich das Stadtrecht selbständig
entwickelt (Urrechte). Viele Städte dagegen empfingen ihr Recht durch Bewidmung, d. h.
dem sie sich das in einer anderen Stadt ausgebildete Stadtrecht übertragen ließen.
Mittelst der Bewidmung entstanden ausgedehnte Stadtrechtsfamilien, unter denen die des
magdeburgischen und des lübischen Rechtes die ansehnlichsten waren. Die Stadt des
MNutterrechtes blieb gewöhnlich als Oberhof in dauernder Verbindung mit der Stadt des
Tochterrechtes. Wenn nämlich die Schöffen dieser des Rechtes nicht weise waren, fragten
fie um Rechtsbelehrung bei den Schöffen des Oberhofs an oder legten ihnen geradezu den
Rechtsfall zur Entscheidung vor. Lübech, Magdeburg, Eisenach“ und Frankfurt a. M.
waren die berühmtesten Oberhöfe. Deutsches Stadtrecht drang auch über die Grenzen
des Reiches in die benachbarten slavischen und ungarischen Lande ein. Die zahlreichen
Kolonien, welche die Deutschen hier gründeten, wahrten fich das deutsche Stadtrecht. In
Polen wurde magdeburgisches Recht wesentliches Merkmal des Stadtbegriffes und ver—
gue sich als allgemeines Stadtrecht selbst in Orte mit vollständig undeutscher Be—
ölkerung.
Als mit dem Emporkommen der Landesherrlichkeit sich innerhalb der Stammes—
        <pb n="213" />
        212

II. Zivilrecht.

gebiete selbständige Territorien ausgeschieden hatten, bildete sich in einigen davon ein vom
allgemeinen Stammesrechte verschiedenes Territorialrecht, für welches das landesherrliche
Gericht den Kristallisationspunkt abgab. So haben sich z. B.' in Bayern, wo die Zer—
setzung des Stammesrechtes am meisten wirkte, für Osterreich, Salzburg, Oberbayern und
Steiermark besondere Territorialrechte entwickelt. Abgesehen hiervon hat manche kleinere
Landschaft, mancher Gau sein Sonderrecht hervorgebracht.
Den einzelnen Faktoren der Besonderung des Rechtes vermag das einzige Organ
zentraler Rechtsbildung, das deutsche Königsgericht, nur in sehr unvollkommener Weise
entgegenzuwirken. Es besitzt nicht die dominierende Stellung, wie sie das fränkische
Königsgericht besessen hatte. Während in den Untergerichten die Rechtsprechung an den
jerkömmlichen Dingstätten meist von ständigen Schöffen besorgt wurde und den Gegen—
tand eines lebenslänglichen, häufig erblichen Amtes abgab, wurden am jeweiligen könig—
lichen Hoflager die Urteile nicht von ständigen Urteilfindern, sondern von den zufällig
anwesenden Großen und Reichsministerialen gefunden. In dem Kampfe zwischen Rechts—
einheit und Rechtsverschiedenheit hatten sonach die Organe örtlicher Rechtsbildung von
oornherein den Vorzug festerer Ausgestaltung für sich.
Unter den Stammesrechten gewinnt auf Grundlage der ihm gewidmeten juristischen
Literatur das sächsische die stärkste Konsistenz und die einheitlichste Ausbildung. Die Rechte
der Schwaben, Bayern und Thüringer stehen unter dem beherrschenden Einflusse des frän—
kischen Rechtes, dessen Institutionen, infolge der starken fränkischen Kolonisation, zum Teil
ruch im Herrschaftsgebiete des sächsischen Rechtes Wurzel fassen. Das Recht der Bayern
rällt in eine Anzahl selbständiger Territorialrechte auseinander; niemals ist hier der Ver—
such einer einheitlichen Darstellung des Rechtes gemacht worden, wie dies auf sächsischer,
schwäbischer und fränkischer Erde geschah. In einer gewissen Abgeschlossenheit vollzieht
sich auf beschränktem Geltungsgebiete die Fortbildung des friesischen Rechtes, dessen
Rechtsquellen sich vor allen anderen durch die hohe Altertümlichkeit ihrer Bestimmungen
auszeichnen.
Seit dem dreizehnten Jahrhundert taucht in Deutschland geschriebenes Recht in
Masse auf. Seinem Ursprunge nach ist es entweder Satzung oder schlichte Rechtsauf—
zeichnung oder juristische Bearbeitung des Rechtes (Rechtsbücher). Als Sprache der Rechtsquellen
 tritt im dreizehnten Jahrhundert neben die lateinische die deutsche Sprache, die
seit der Mitte dieses Jahrhunderts das Übergewicht erlangt. Neben dem geschriebenen
Rechte behielt das ungeschriebene Gewohnheitsrecht ein ausgedehntes Herrfchaftsgebiet.

8 27. Quellen des Reichsrechtes. Das Reichsrecht liefert bis zur Mitte des zwölften
Jahrhunderts nur spärliche Quellen. Tätiger wurde die königliche Gesetzgebung in der
Zeit der Staufer, die einzelne ihrer Gesetze, um ihnen größere Verbreitung und höheres
Ansehen zu verschaffen, in das Corpus iuris eivilis einfügen ließen. Die Reichsgesetze
wurden vom König mit der auf den Reichstagen eingeholten Zustimmung der Großen
erlassen. Dem Inhalte nach haben wir unter den Reichsgesetzen hauptsächlich zwei Gruppen
zu unterscheiden:
1. Landfriedensgesetze, constitutiones pacis. Seit dem Durchdringen des Reiter—
wesens wurde in den ritterlichen Kreisen das Fehdewesen so sehr ausgedehnt und nahm
die Rechtsunsicherheit durch mißbräuchliche Selbsthilfe so sehr überhand, daß die öffentliche
Gewalt nicht mehr in der Lage war, den zahlreichen Störungen des Friedens auf normalem
Wege mit Hilfe der ordentlichen Rechtspflege und mit den Strafrechtssätzen der Stammes—
rechte zu steuern. Daher sahen sich die Könige genötigt, von Zeit zu Zeit Landfriedensgesetze
 zu erlassen, durch die der Friedensbruch unter höhere, meist peinliche Strafe ge—
stellt wurde. In der Regel hatte die Aufrichtung des Landfriedens den Charakter einer
zeschworenen Einigung; er wurde nämlich von den Großen, mit denen der König ihn
vereinbart hatte, beschworen, die ihn dann ihrerseits landschaftsweise beschwören ließen.
Entweder verbieten die Landfriedensgesetze die Fehde schlechtweg oder sie knüpfen deren
Ausübung an bestimmte rechtliche Voraussetzungen und Schranken. Entweder wird das
Gesetz ohne zeitliche Beschränkung als ein dauerndes erlassen oder der Landfriede wird
        <pb n="214" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 218

nur auf eine bestimmte Zahl von Jahren errichtet, indem das Gesetz für diese Zeit eine
Art beschworenen Standrechtes verkündigt. Die Bestimmungen über den Friedensbruch
bilden nur den Kern der Landfriedensgefetze, diese enthalten auch sonstige strafrechtliche,
prozessualische und polizeiliche Vorschriflen. Den Reichslandfrieden sind zahlreiche pro—
vinzielle Friedenseinigungen teils vorausgegangen, teils zur Seite getreten.
Die für das ganze Reich errichteten Landfrieden reichen bis in die Zeit Heinrichs IV.
zurück. Im Jahre 1108 wurde zu Mainz ein Landfriede auf vier Jahre beschworen.
Das bedeutendste und berühmteste Landfriedensgesetz ist Friedrichs II. Constitutio Moguntina
vom 15. August 12885, welche außer dem Fehdewesen und den Friedensbrüchen zahlreiche
andere Materien, so z. B. Zoll- und Münzwesen, Geleitrecht, die Kirchenvogtei und die
Organisation des Hosgerichtes betrifft. Sie wurde in amtlicher deutscher Redaktion ver—
kündigt und etwa 1400 von dem Juristen Nikolaus Wurm glossiert. Auf dem Mainzer
Landfrieden von 1285 beruhen in der Hauptsache die Landfrieden, die nach dem Inter—
regnum von Rudolf J. und seinen nächsten Nachfolgern errichtet wurden. Neue und
selbständige Bahnen sucht der Landfriede Albrechts I. von 14838 einzuschlagen, welcher
das Fehderecht vollständig aufhebt und für die Handhabung des Friedens eine Einteilung
des Reiches in vier Kreise projektiert. Dagegen wird ein bedingtes Fehderecht wieder
anerkannt in der Frankfurter Reformation Friedrichs II. von 1442, die außerdem das
Recht der Pfandnahme, Geleitrecht, Münzwesen und Vehme behandelt. Ein Landfriede
wurde 1467 auf fünf, 1474 auf zehn Jahre von Friedrich VI. errichtet. Endlich kam
1495 ein ewiger Landfriede zustande, den man auf den folgenden Reichstagen mehrmals
republizierte, erläuterte und mit Zusätzen versah.
2. Verfassungsgesetze. Als solche sind mit Einschluß der Konkordate zu nennen
das Wormser Konkordat vom 28. September 1122, das den Investiturstreit beendete, die
Sontentia de reégalibus von 1158, betreffend die königlichen Regalrechte in Italien, nach—
mals auf Grund der Aufnahme in die Libri feudorum auch in Deutschland rezipiert,
ferner zwei für die Entwicklung der Landeshoheit bedeutsame Gesetze, das Privilegium für
die geistlichen Fürsten von 1220, das Statutum in favorem principum von König Heinrich
auf einem Wormser Reichstage 1281 beschlossen, 1282 von Friedrich II. bestaͤtigt, das
auf einem Frankfurter Reichstage verabschiedete Gesetz Ludwigs des Bayern mit den An—
fangsworten licet iuris vom 8. August 1888, Karls TV. goldene Bulle, Grundgesetz des
Reichs für die Königswahl und für die Rechtsstellung der Kurfürsten, aber auch Vor⸗
schriften über Landfrieden, Pfahlbürger und anderes enthaltend, in ihrem ersten Teile
e. 1228) am 10. Januar 1356 zu Nürnberg, in ihrem zweiten Teile (c. 21—5831) am
25. Dezember 1856 zu Metz publiziert, das Konstanzer Konkordat von 1418 und das
sogen. Wiener Konkordat vom 17. Februar 1448.
Zu den Quellen des Reichsrechtes zählen außer den Gesetzen die Mandate und
Privilegien, die der König erließ oder gewährie und die Urteile des Königsgerichtes, zumal
die in zweifelhaften Fragen getroffene Entscheidung für künftige gleichartige Fälle als Norm
dienen sollte. Der Tatigkeit des Königsgerichtes derdanken auch die Reichssentenzen ihre
Entstehung, Fürstenweistümer, die allgemeine Aussprüche über Rechtsfragen enthalten.
Die Reichsgesetze und andere Quellen des Reichsrechtes bis 1818 stehen bei Pertz, Mon.
Germ. hist. Legeés II. Eine bessere und vollständigere Sammlung bietet die Quartausgabe der
leges unter dem Titel: Oonstitutiones et veta publica imperatorum et regum, tom. I ed.
Weiland isos (11-1197) tom. II ed. Weiland 1896 (1198- 1272). Die jüngeren Reichsgesetze
findet man zur Zeit in der Neuen und vollständigeren Saumslung der Heichs Abschiede (Senckenbergdochsche
 Sammlungh 1747. Ein Abdruck der goldenen vulle bei d. Farne, Kurfürsten⸗Kollegium
1888 in revidierter Gestalt bei Alimann und Bernheim, Ausgewählte Urkunden zur Erläuterung
der Verfassungsgeschichte Deutschlands, 2. Aufl. 1898. 8. 4. Deutsche Reichstagsaklen, Publikation
der Münchener hiftorischen Kommisfion, bis jetzt 11 Bände der älteren Serie, die Zeit von 1876 bis
435 umfafsend beforgt von Weißnfatker, Kerler und anderen Noge GOonstutiones domini
Mberti, d.i. der Landfriede v. J. 1285 mit der Glosse des Nicolaus Wurm, hrsg. v. Boehlau
— DDD

. s.28. Die Land- und Lehnrechtsbücher. Der Sachsenspiegel. Die lite—
rarische Bearbeitung des Rechtes hat ihren Ausgangspunkt in der epochemachenden Dar—
        <pb n="215" />
        214

II. Zivilrecht.

stellung des Sachsenrechtes, die uns im Sachsenspiegel vorliegt. Dieser wurde wahr—
scheinlich im dritten Jahrzehnt des dreizehnten Jahrhunderts, jedenfalls zwischen 1198
und 12838, von dem sächsischen Schöffen und Ritter Eike von Repkow verfaßt. Das Dorf
Reppichau (Gau Serimunt), von welchem sein dort ansässiges Geschlecht den Namen führte,
liegt zwischen Köthen, Dessau und Aken. Eike selbst erscheint in Urkunden von 1209
bis 1238. Er zählt zu den in die Ministerialität eingetretenen Schöffenbarfreien. Zuerst
schrieb er sein Werk in lateinischer Sprache, um es dann auf Veranlassung des Grafen
Hoyer von Falkenstein in deutscher Sprache, vermutlich in niedersächsischer Mundart, um—
zuarbeiten. Dem Terte des Rechtsbuches gehen vier Vorreden voraus, von denen die
erste, die sogen. praefatio rhythmica, in ihrem zweiten Bestandteile Eike selbst zum Ver—
fasser hat, der uns darin Aufschlüsse über die Entstehung seines Werkes gibt. Der
Sachsenspiegel zerfällt in ein Landrechts- und in ein Lehnrechtsbuch. Jenes wurde etwa
hundert Jahre nach seiner vermutlichen Abfassung von dem Glossator Johann von Buch
in drei Bücher eingeteilt. Die Darstellung des Dienst-, Hof- und Stadtrechts hat der
Verfasser von vornherein aus seiner Aufgabe ausgeschlossen. Die lateinische Vorlage des
Landrechtes fehlt uns. Ein in lateinischer Reimprosa verfaßtes Lehnrechtsbuch ist uns in
dem sogen. Vetus auctor de beneficiis erhalten. Eike von Repkow will zwar Sachsen—
recht überhaupt darstellen, allein vielfach beschränkt sich die Geltung der Rechtssätze des
Sachsenspiegels auf die ostfälischen Teile des sächsischen Stammesgebietes. Besondere
Rücksicht finden die Verhältnisse der sächsischen Marken und das Sonderrecht der Nord—
schwaben. Hauptquelle der Rechtskunde Eikes war das Rechtsleben in den Gebieten der
Bistümer Magdeburg und Halberstadt. Die Ausführungen über den Gottesfrieden (II 66,
32) gehen mittelbar oder unmittelbar auf die gegen Ende des zwölften Jahrhunderts
verfaßte Summa deécretalium des Bernardus von Pavia zurück. Mit dem konservativen
Geiste des Niedersachsen verfolgt Eike, wie er in der gereimten Vorrede erklärt, die Ab—
sicht, das von den Vorfahren überlieferte Recht darzustellen. Doch trübt an einzelnen
Stellen eine gewisse Vorliebe für Zahlenmystik die Klarheit seines Blickes. Andererseits tritt
er auf Grund scharf ausgeprägten Rechtsgefühls und juristischer Logik als bahnbrechender
Reformator auf, indem er mit kühner Gestaltungskraft Rechtssätze formuliert, die erst
nachmals auf Grund seiner Darstellung Rechtens geworden sind.
Der Sachsenspiegel gelangte rasch zu großem Ansehen. Obwohl Arbeit eines
Privatmanns, wurde er in den sächsischen Gerichten gleich einem Gesetzbuch angewendet.
Schon im vierzehnten Jahrhundert hielt man ihn für ein Werk kaiserlicher Gesetzgebung,
indem man das Landrechtsbuch zum größten Teile Karl dem Großen, das Lehnrechtsbuch
Friedrich J. zuschrieb. Der Sachsenspiegel wurde nicht nur in verschiedene deuische Mund—
arten, insbesondere ins Hochdeutsche und ins Niederländische, sondern auch mehrfach ins
Lateinische und außerdem in das Polnische übersetzt. Im vierzehnten Jahrhundert wurde
er mit einer Glosse versehen. Die älteste Glosse des Landrechtes rührt von dem märkischen
Ritter Johann von Buch, der im Jahre 1305 zu Bologna studiert hatte, und ist nach
1325, wahrscheinlich vor 1335, entstanden. Sie wurde später umgearbeitei und ergänzt,
noch im vierzehnten Jahrhundert durch Nikolaus Wurm, im fünfzehnten durch Brand
von Tzerstede und durch die Gebrüder Bocksdorf. Zum Sachsenspiegel Lehnrechtes
wurde nach dem Muster der Buch schen Glosse um die Mitte des vierzehnten Jahrhunderts
eine kürzere und dann eine sie erweiternde längere Glosse verfaßt, die 1886 durch
Nikolaus Wurm umgearbeitet worden ist. Etwa ein halbes Jahrhundert später, als
die Buch sche Glosse, entstand zu Stendal eine selbständige Glosse, die sowohl das
Landrecht als das Lehnrecht des Sachsenspiegels erläutert.
Auf Grund des Sachsenspiegels entstand in Süddeutschland, vermutlich zu Augsburg,
 um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts der Spiegel der deutschen Leute,
eine Arbeit, die sich nicht auf ein einzelnes Stammesrecht beschränken, sondern allgemein
deutsches Recht darstellen will. Der Sachsenspiegel Landrechts ist darin bis I1 128183
den süddeutschen Verhältnissen entsprechend mit Benutzung verschiedenartiger deutscher und
fremdrechtlicher Quellen umgearbeitet, von da ab mit wenigen Anderungen ins Ober—
deutsche übersetzt. Das letztere gilt auch vom Lehnrecht. Der Deutschenspiegel wurde
        <pb n="216" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 215

übrigens bald verdrängt durch das kaiser liche Land- und, Lehnrecht, den seit dem
siebzehnten Jahrhundert mit Unrecht sogen. Schwabenspiegel, dessen unbekannter
Verfasser, ein Mann geistlichen Standes, die im Deutschenspiegel unvollendete Arbeit zu
Ende führte, indem er den ganzen Sachsenspiegel, wie er ihm in der Form des Deutschen—
spiegels vorlag, zu einer Darstellung des deutschen Rechtes überhaupt umarbeitete. Im
Landrechte des sogen. Schwabenspiegels sind drei Teile zu unterscheiden, ein erster, welcher
auf der bereits im Deuischenspiegel vollzogenen Umarbeitung fußt, ein zweiter, welcher
die im Deutschenspiegel vorliegende Übersetzung des Sachsenspiegels umarbeitete und
erweiterte, und endlich als ein dritter Teil eine nicht zur vollen Durcharbeitung gelangte
Stoffsammlung, welche u. a. aus Stellen der Lex Alamannorum, der Lex Baiuwariorum
und der Ppitomo Acégidii gebildet ist. Entstehungsort und Entstehungszeit des Rechtsbuches
 sind streitig. Nach einer älteren, namentlich durch Julius Ficker verteidigten
und mit Recht herrschend gebliebenen Ansicht ist es in den Jahren 1274/75 und zwar
wahrscheinlich zu Augsburg entstanden. Dagegen suchte Rockinger, der seit langen
Jahren eine kritische Ausgabe des kaiserlichen Land- und Lehnrechts vorbereitet, aus—
zuführen, daß es 12859 in Ostfranken und zwar in Bamberg abgefaßt und dann vor
Ende des Jahres 1265 zu Würzburg umgearbeitet worden sei. Gleich dem Sachsenspiegel
gelangte das kaiserliche Land- und Lehnrecht zu großer handschriftlicher Verbreitung und
dauerndem Ansehen. Es wurde ins Lateinische, ins Französische und ins Tschechische
übersetzt.
Wwade Rechtsbücher wurden mit Rücksicht auf die Bedürfnisse einzelner Landschaften
umgearbeitet. Bearbeitungen des Sachsenspiegels sind: 1. das Goͤrlitzer Rechtsbuch,
das in seinem lehnrechtlichen Teile auf den Votus auctor de beneßeiis zurückführt,
2. das noch unten zu erwähnende Breslauer Landrecht, 3. der sogen. holländische
Sachsenfpiegel, ein niederländisches, vielleicht im Gebiete des Bistums Utrecht von
einem Geistlichen verfaßtes Rechtsbuch, das den Sachsenspiegel (in ziemlich selbständiger
Weise) und vessen Glosse benutzt und außerdem mosaisches Recht und niederfränkisches
Gewohnheitsrecht enthaͤlt, 4. das Schöffenrecht des Berläner Stadtbuchs von 1897
GBuch JIiI), eine Bearbeitung des Sachsenspiegels, der Buchschen Glosse und des Richt—
steigs Lor. mit Berücksichtigung brandenburgischen Rechtes, 5. der liv ländische Spiegel,
ein Auszug aus dem Sahssenspiegel, der die für Livland unpraktischen Sätze ignoriert,
vermutlich im vierzehnten Jahrhundert verfaßt. Auf einer Bearbeitung des Schwaben—
spiegels beruht ein für das Bistum Freising ausgearbeitetes Landrechtsbuch; es hat
vermutlich den Vorsprecher Ruprecht von Freising zum Verfasser, der 1828 mit
Benutzung des Schwabenspiegels ein Freisinger Stadtrechtsbuch ausarbeitete. Beide Werke
rd im fünfzehnten Jahrhundert zu einem Rechtsbuche für Land und Stadt Freifing
verbunden.
In den letzten Jahren des dreizehnten oder in den ersten des vierzehnten Jahr⸗
hunderts, jedenfaͤlls vor 1320, schrieb, wahrscheinlich im fränkischen Hessen, ein uns
unbekannter Autor ein Rechtsbuch, welches das kleine Kaiserrecht genannt wird.
Es will gemeines Recht darstellen, wie es Karl der Große der ganzen Christenheit gesetzt
habe, und pflegt für die einzelnen Rechtssätze des Kaisers Gebot als Quelle anzuführen.
Das Rechtsbuch zerfällt in den meisten Handschriften in vier Bücher, die vom Gerichts⸗
wesen, vom Pridet und Strafrecht, von den Reichsministerialen und vom Stadtrechte
handeln. Besondere Rücksicht wird auf die Stellung der Reichsdienstmannen und auf die
Reichsdörfer genommen.
Eine Ergänzung zum Sachsenspiegel, nämlich eine Darstellung des Prozesses der
sächsischen Landgerichte, üefert der Richtsteig Landrechts, den der erwähnte Johann
von Buch vermutlich um 1385 verfaßte. Noch im vierzehnten Jahrhundert arbeitete
in Wetcner Verfasser das Seitenstück zu diesem Rechtsbuche, den Richtsteig Lehn-—
echts, aus.
Sachsenspiegel: Sachsenspiegels erster Teil (Landrecht), 8. Ausg. 1861.
Des —ã —— —RE——— 1842. I1 1844. Ssp. Ldr.
Plerfa gicher Text), hrsg. v. Weiske, 7. Aufl. 1885. De Gécx. De Saksenspiegel in Nederand
 I8800 Die Vreobener Bilderhandschruft des Ssfp. hrsg.v. Karl v. Amira 1 (1902).
        <pb n="217" />
        216

II. Zivilrecht.

Der Spiegel der deutschen Leute, hrsg. von Ficker 1839. — Sogenannter
enn hrsg. vom Freiherrn von Laßberg (Swsp. L.), 1840; von Wackernagel
Das Landrecht, Fwsp. W.) 18405 von Gengler Landrechtsbuch),. 2. Mufl. 1875; von v. Daniels
in den Rechtsdenkmälern des deutschen Mittelalters, synoptisch mit dem Sachsenspiegel und dem
französischen Schwabenspiegel. Matile, Le miroir de Souabé, 1848. Eine kritische Ausgabe des
Schwabenspiegels fehlt. Vorbereitet wird eine solche auf Grund umfassender Untersuchung der Hand⸗
schriften von Rockinger.
Das Görlichzer, Rechtsbuch bei Homeyer, Sachsenspiegel II2. De Spiegel von Sassen
of 20006enaamde HolIandscehe Sagchsenspiegel, nach der einzigen bekannten Handschrift
hrsg. von J. J. Smits 1872 in den Nieuwe Bijdragen voor Regtsgéleerdueid en MWoetgeving,
Deèél XXII. — Berliner, Stadtbuch, hrsg. von Fidicin, Histor-diplom. Beiträge zur Gesch. der
Stadt Berlin, T. J, dazu Register und Glossar in T. III, 18837. Neue Ausgabe von P. Clauswitz
18838. Der Livländische Spiegel bei Bunge, Altlivlands Rechtsbücher, 1879. Das Stadt
und das Landrechtsbuch Ruprechts von Freysing, hrsg. von L. v. Maurer, 1889.
Das Kairserrecht nach der Handschrift bon 1878, hrsg. von Endemann, 1846.
Der Richtsteig Landrechts nebst Oautela und Prewis, hrsg. von C. G. Homeyer, 1887.
Der Richtsteig Lehnrechts bei Homeyer, Sachsenspiegel IVII.

829. Landes- und Landfschaftsrechte. An die Bedeutung stammesrechtlicher Satzungen
reichen die friesischen Küren hinan, die zu den ältesten und altertümlichsten Quelen
dieser Periode zählen. Die friesischen Gaue zwischen Zuidersee und Weser, die unter ver—
schiedene Grafschaften aufgeteilt waren, schlossen zur Sicherung des Friedens nach außen
und im Inneren ein Bündnis ab, nicht um die gräfliche Gewalt zu beseitigen, sondern
um sie zu ergänzen, weil sie sich als ungenügend erwies und andererseits eine herzogliche
Gewalt in Friesland fehlte, die jener Aufgabe hätte gerecht werden können. Die ver
hundenen Landschaften hatten Vereinstage, die von geschworenen Bevollmächtigten (iurati,
deputati) zu Upstalsbom im Asterga nicht weit von Aurich abgehalten wurden.“ Zwe
dieser Versammlungen war u. a. über das Recht zu beraten, das die Friesen halten sollten.
Mit der Tätigkeit, welche die Upstalsbomer Vereinstage für die Feststellung und Besserung
des friesischen Rechtes entfalteten, hängt ein Teil der älteren gemeinfriesischen Rechts
quellen zusammen. Zu ihnen gehören: 1. die 17 Küren (kesta, petitiones, électiones),
eine Zusammenstellung von Rechtssätzen, die angeblich Karl der Große den Friesen auf
deren Verlangen zugesichert habe; 2. die 24 Landrechte (londriuchta, constitutiones),
Weistümer über das bei den Friesen geltende Recht, zum Teil inhaltlich mit den 17 Küren
übereinstimmend; 3. die sieben Überküren (urkera), von welchen die drei ersteren die Ver—
fassung des Bundes betreffen; 4. die allgemeinen Bußtaren, ein Katalog von Bußen,
namentlich von Wundbußen. Die aufgezählten Rechtsquellen sind uns sämtlich in friesischer
Sprache, mit Ausnahme der Überküren in einem lateinischen Texte und mit Ausnahime
der Bußtaren in jüngeren Terten niederdeutscher Mundart, erhalten. Die Entstehungszeit
der älteren gemeinfriesischen Quellen ist streitig und unsicher. Küren, Landrechte und
Uberküren enthalten Rechtssätze, deren Ursprung eine Zeit voraussetzt, in der die friesischen
Küsten von heidnischen Nordmännern heimgesucht wurden. Das weist auf das elfte Jahr⸗
hundert zurück. Nimmt man an, daß Beflandieile der genannten Quellen auf mündliche
Tradition zurückgehen, so steht nichts im Wege, die Aufzeichnung der älteren gemein⸗
friesischen Rechtsdenkmäler in das zwölfte Jahrhundert zu setzen.
Der Upstalsbomer Verein zerfiel nach 1281, wurde aber 1828 mit etwas ver—
inderter Tendenz erneuert. Während der ältere Friedensbund das Verhältnis der ein⸗
zelnen Landschaften zu den Grafen nicht berührte, kehrt das Bündnis von 1828, dessen
Statut den Namen lJeges Upstalsbomicae führt, seine Spitze gegen den Grafen von
Holland, den Landesherrn der Westergoer, von denen der Anstoß zur Erneuerung des
Bundes ausgegangen war. Der neue Bund löste sich nach vier Jaͤhren wieder auf. Ein
1861, zu Groningen abgefaßtes Statut verdankt seine Entstehung dem Versuch der
Stadt Groningen (die sich mit Hilfe friesischer Landdistrikte der Landeshoheit der Bischöfe
von Utrecht entziehen wollte), unter ihrer Leitung den Bund der friesischen Gaue zu
erneuern.
Neben den gemeinfriesischen Quellen besitzen wir besondere Satzungen und Auf—
zeichnungen für das Recht einzelner Gaue und Landschaften, so das westerlauwersche
        <pb n="218" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 217

Schulzenrecht, die Hunsingoer Küren von 1282, die Rüstringer Satzungen (dreizehntes
Jahrhundert) und den umfangreichen Brokmerbrief aus der Zeit von 1276 — 1348.
Ergebnisse autonomer Rechtsbildung sind die Beliebungen der Nordfriesen aus dem
fünfzehnten Jahrhundert, das Dietmarscher Landrecht, das zuerst 1448 auf einen Landes
beschluß hin aufgezeichnet und bis 1467 durch Novellen ergänzt wurde, und die Statuten
oder Landbücher einzelner Landschaften der Schweiz.
In den Territorien, in welchen die Landeshoheit zur Ausbildung gelangte, übten
die Fürsten das Recht, Privilegien und Freibriefe zu erteilen, territoriale Landfrieden
aufzurichten und mit Zustimmung der Großen des Landes allgemein bindende Normen
zu erlassen. Solche durch Satzung entstandene Landesordnungen sind die Kulmsche Hand—
feste des Großmeisters Hermann von Salza aus dem Jahre 1288 fur das deutsche Ordensland,
 die salzburgische Landesordnung von 1328, das oberbayrische Landrecht Kaiser Lud—
wigs von 1386, revidiert und vermehrt 1346, das für das Fürstentum Breslau aus—
gearbeitete Landrecht von 1856, eine offizielle Bearbeitung des Sachsenspiegels.
Als eine bloße Aufzeichnung des geltenden Rechtes erscheint die ältere Fassung des
österreichischen Landesrechtes, die im Winter 1286/87 verfaßt wurde, um die in der Zeit
Herzog Leopolds VI. bestehenden Rechtszustände festzustellen und dafür die Bestätigung
Kaiser Friedrichs II. zu erwirken, wogegen die jüngere Fassung vermutlich eine im Jahre
1266 auf Grund der älteren ausgearbeitete Satzung des Königs Ottokar von Böhmen,
des damaligen Herrn von sterreich ist. Aufzeichnungen von Landesrechten sind das
Ritter⸗ und Landrecht der Grafschaft Berg aus den Jahren 1368— 1397 und ein steirisches
Landesrecht aus der Mitte des vierzehnten Jahrhunderts, das auch in Kärnten rezipiert wurde.
riesi .v. Richthofen, 1840. Dazu ein altfriesisches
Vhrierote is deerree ne Vedichtn IJ von p a Atuiesdes
8647. Die Überkuren und die lateinischen Texte des Vetus“ ius Prisleum und die Teges
potalsbomicas in befserer Form dei v Ri hrho fen, Untersuchungen über friefische Rechtsgeschichte J
—1880, nebst Erörterungen über ihren Charakter und ihre Entstehungszeit. Die nordfriesischen Quellen
stehen bei v. Richthofen, friesische Rechtsquellen S. 5661. Das dietmarscher Landrecht bei
Nichelfen, Sammlung altdithmarscher Rechtsquellen, 1842. Die Kulmsche Handfeste bei Leman,
das alte Kulmifche Recht, 1838. Die Salzbürgische Landesordnung bei Rößler, Über die
Bedeutung und Behandlung der Geschichte des Rechts in sterreich, 1847. Bayerisches Landes—
recht bei Freiberg, Sammlung historifcher Schriflen und Urkunden, 1827 -1886, 19. 881. Eine
ritische Ausgabe fehit. — Bfrerreichishes Saudesrecht Im Archiv für Kunde österreichischer
Beschichtsquellen Xbed. Meĩlier), bei Viklor Hasenöhrl, sterreichisches Landesrecht im 18. u.
144. Jahrh. 1867, und bei v. Schwind und Dopsch, Ausgewählte Urkunden zur Verfassungsgeschichte
der deutsch⸗osterr. Erblande, 1805, S. 55 ff. 101 ff. — Steiermärkisches Landrecht des Mittel—
Alters, hräg v. F. Bifschoff, 1875. — Dus Bergsche Landesrecht bei Lacomblét, Archiv für
Geschichte des Mederrheins. 1832.1. 79 5

830. Dienst- und Hofrechte. Das Dienstrecht gestaltete sich an den Höfen der
perschiedenen Dienstherren in großer Mannigfaltigkeit, weil der Ministerialität die einheit⸗
liche Spitze fehlte, vwie sie das Lehnwesen im Königtum besaß. Zuerst empfand man an
den geistlichen Stiftern, wo die Ministerialen am früheften zu hervorragender Stellung
gelangten, das Bedurfnis, deren Rechte und Pflichten aufzuzeichnen. Die ältesten Dienst—
rechte behandeln die Dienstmannen noch als eine besondere Gruppe der ganzen grund—
herrlichen Gemeinde, der „Familie“ der Kirche, während die jüngeren das Recht der
Ministerialen als das eines besonderen Standes normieren.
— Von den Aufzeichnungen der Dienstrechte kleiden sich manche in die Form der Satzung.
Im Laufe des zwölftlen Jahrhunderts verfuchte man nämlich in geistlichen Stiftern,
namentlich in Reichsabteien, die Pflichten und Rechte der Ministerialen, die den Kirchen
über den Kopf zu wachsen drohten, mit Hilfe von Urkundenfälschungen festzustellen. Wahr—
heinlich in Reichenau entstand die Constitutio de expeditione Rornana, ein auf den
Namen Karls des Großen gefälschtes Dienstmannenrecht. Auf den Namen Dagoberts I.
geht ein Hof- und Dienstrecht fuͤr drei Fronhöfe der Straßburger Kirche, auf den Namen
Ludwigs des Frommen ein Dienstrecht des Klosters Ebersheim im Elsaß. Das Dienst—
recht von Erstein im Elsaß ist auf den Namen der Kaiserin Irmgard (853), das von
S. Maximin (Trier) auf den Namen Heinrichs M. (1056) gefälscht. Aufzeichnungen
        <pb n="219" />
        218

II. Zivilrecht.

von Dienstrechten, welche den Weg der Fälschung verschmähten, sind die von Bamberg
(elftes Jahrhuͤndert), von Köln (115441176), von Basel (in deutscher Sprache aus der
zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts), von Magdeburg und Hildesheim (beide aus
dem dreizehnten Jahrhundert). Dienstrecht eines weltlichen Dienstherrn sind die sogen.
leges feudales Tekienburgicae, eine Satzung des Grafen Otto von Teklenburg aus dem
Ende des dreizehnten Jahrhunderts.
Die Hofrechte haben sich weitaus zum größten Teile als Gewohnheitsrecht ent—
wickelt und fortgebildet. Satzungen des Hofrechtes sind selten. Eine der ältesten und
bedeutsamsten ist die Lex familiaeé Wormatiensis eéccelesiae, eine Satzung des Bischofs
Burchard von Worms aus den Jahren 1028 — 1025, veranlaßt durch das Bestreben, die
Grundholden der Kirche gegen Bedrückungen von Seite der Vögte, der vicedomini und
der Ministerialen zu schuͤtzen. Die Mehrzahl der schriftlichen Hofrechte geht auf Weis—
tümer zurück. In den grundherrlichen Gemeinden wurde es nämlich Sitte, daß alljährlich
an bestimmten Tagen auf Grund einer amtlichen inquisitio das geltende Recht gewiesen
wurde. Der herrschaftliche Beamte, der Vogt oder Meier fragte im Ding, was in einem
bestimmten Falle Rechtens sei. Beeidigte Hofgenossen gaben die Antwort. Im Wechsel
von Frage und Antwort wurde der Stoff des Gewohnheitsrechtes mehr oder minder er—
schöpft. Markgenossenschaften und freie Bauerschaften ahmten diese Sitte ständiger Rechts—
vorträge nach. Im Laufe der Zeit wurden aus bestimmten Veranlassungen oder in der
allgemeinen Erwägung, daß die Schrift doch noch dauerhafter sei als das Gedächtnis der
Menschen, die Rechtsweisungen aufgeschrieben. Die Aufzeichnungen hießen wie ihr Gegen—
tand Weistümer, Taidinge, Bantaidinge, Ehehafttaidinge oder ffnungen.
Wackernagel, Das Bischofs- und Dienstmannenrecht von Basel, 1882. Die übrigen angeführten
Dienstrechte bei v· Fürth, Ministerialen, 1886. Frensdorff, Das Recht der Dienstmannen des
Erzbischofs von Köln, 1888. Kraut-Frensdorff, Grundriß, 6. Aufl. 1886, S. 37 f.
Weistümer, hrsg. v. J. Grimm, nach dessen Tode fortgesetzt von Schröder, 6 Bde. 1840
his 69 und ein Registerband von Schröder, 1878. Luxemburger Weistümer als Nachlese zu J. Grimms
Weistümern, gesammelt von Hardt, 1870. Aargauer Weistümer, hrsg. v. Rochholz, 1876.
Habets, Limburgsche Wijsdommen, Dorpscostumen en Gewoonten, 1891. Die Weistümer
der Rheinprovinz 11, hrsg. von Loersch, 1900. Eine Gesamtausgabe der österreichischen Weistümer
peranstaltet die Wiener Akademie der Wissenschaften. Bisher sind erschienen die salzburgischen
Taidinge von Siegel und Tomaschek, 1870, die Tirolischen Weistümer von Zingerle, Inama⸗Sternegg
und Egger, 4 Bde. 1875-1891, die steirischen und kärntischen Taidinge von Bischoff und Schönbach,
1881. die niederösterr. Weistümer von G. Winter, 2 Teile 1886-1896.

§31. Stadtrechtsquellen. Das geschriebene Stadtrecht weist als älteste Quelle
Privilegien (Handfesten) auf, die der König oder der Stadtherr erteilte. Seit dem drei—
zehnten Jahrhundert erlangten die Städte durch tatsächliche Ausübung oder ausdrückliche
Verleihung das Recht der Selbstsatzung, das sogen. Kürrecht. Von da ab traten die
städtischen Willküren (Schrasn) — Ratsverordnungen oder Schöffensatzungen — in den
Kreis der Stadtrechtsquellen ein. Unmittelbaren Anlaß zur Aufzeichnung städtischen Ge—
wohnheitsrechtes gab nicht selten das Ansuchen um Bewidmung. So schöpfen wir die
Kenntnis des Magdeburger Rechtes zum großen Teile aus den Rechtsmitteilungen, die
von Magdeburg zu Anfang des dreizehnten Jahrhunderts an den Herzog Heinrich J. von
Schlesien (sogen. Magdeburg-Goldberger Recht), von der mit Magdeburger Recht bewid—
meten Stadt Halle 1285 nach Neumarkt, von Magdeburg selbst 1261 und 12985 nach
Breslau, 1304 nach Görlitz, 1838 nach Kulm, 1363 nach Schweidnitz, 1364 nach Halle
ergingen. So liegt uns das Recht Lübecks in Rechtsmitteilungen für Tondern (1248),
für Reval (1257 und 1282), für Danzig (1263), für Elbing (1270) und für Kolberg
1297) vor. In einzelnen Städten beschloß der Stadtrat, fuür das Bedürfnis der ein—
heimischen Rechtspflege das geltende Recht aufzeichnen zu lassen. Einem solchen Beschlusse
berdanken z. B. die ausführlichen Goslarer Statuten aus dem Ende des dreizehnten oder
aus dem Anfang des vierzehnten Jahrhunderts ihre Entstehung. Hier und da legte man
Urteilsbücher an, so in Stendal, anderwärts Stadtbücher, deren 8weck ein verschiedener
sein konnte. Entweder sollten sie das der Stadt eigentümliche Recht zusammenstellen,
wie das 1276 mit Genehmigung Rudolfs J. angelegte Augsburger Stadtbuch und der
        <pb n="220" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 219

Dortmunder magnus eivitatis liber, oder sie sollten Aufzeichnungen über verschiedene Ge⸗
biete der städtischen Verwaltung aufnehmen wie das Quedlinburger Stadtbuch oder Ver—
zeichnisse erkannter Strafen (Wettebücher) oder von Verfestungen wie das Verfestungsbuch
von Stralsund (1810 1472), oder sie waren bestimmt, als sogen. Grund-, Schreins-,
Wihehafts- Gerichts⸗ oder Schöffenbücher Rechtsgeschäfte der Bürger amtlich zu be—
urkunden.
Unter den Privatarbeiten über das städtische Recht sind neben schlichten Rechts—
aufzeichnungen als besonders bedeutsame Rechtsquellen die Stadtrechtsbücher sowie die
Privatsammlungen und Bearbeitungen städtischer Schöffensprüche zu nennen. Die lite—
rarische Bearbeitung des Stadtrechts hat ebenso wie die des Land- und Lehnrechts in
Sachsen ihren Ausgangspunkt, und zwar stehen in erster Linie die Bearbeitungen des
Magdeburger Rechts, von welchen die wichtigsten sind: 1. Das sächsische Weichbild.
Ende des dreizehnten oder Anfang des vierzehnten Jahrhunderts wurde auf Grund von
Magdeburger Weistümern, die 1261 und 1298 nach Breslau ergangen waren, das sogen.
Magdeburger Schöffenrecht ausgearbeitet. Vor 1269 verfaßte ein unbekannter Autor
eine belehrende Arbeit über die Gerichtsverfassung, welche nachträglich einige Zusätze auf—
nahm. Beide Arbeiten wurden ohne innerliche Ausgleichung des Stoffes miteinander
verbunden. Das Ergebnis dieser Verbindung ist das vielgebrauchte sächsische Weichbild,
das ins Lateinische, Polnische und Tschechische übersetzt und mit Bezugnahme auf das
römische und kanonische Recht glossiert wurde. 2. Das Rechtsbuch nach Distink—
ti onen (schlesisches Landrecht, vermehrter Sachsenspiegel), so genannt nach der Einteilung
in Distinktionen. Der Verfasser will Weichbild saächsischer Art überhaupt darstellen und
bestrebt sich, die Unterschiede zwischen Landrecht, städtischem Gewohnheitsrecht und Stadt—
recht nach kaiserlichem Privilegium anzugeben. Für das erste ist der Sachsenspiegel, für
das zweite das Magdeburger Recht, für das dritte das Stadtrecht von Goslar benutzt.
Das ausführliche Rechtsbuch entstand nach der Mitte des vierzehnten Jahrhunderts in
der Mark Meißen. In der ersten Hälfte des fünfzehnten wurde es von dem Eisenacher
Stadtschreiber Johannes Rothe (— 1434) mit Zuziehung anderer Quellen für die Ver—
haltnisse von Eisenach zu einem Eisenacher Rechtsbuch umgearbeitet. Derselbe
Johannes Rothe verfaßte gleichfalls für Eisenach das sogen. Rechtsbuch Johann Purgoldts.
8. Die Blume von Magdeburg. Um 1386 schrieb unter diesem Titel der roma—
nistisch geschulte Jurist Nikdlaus Wurm von Neu-dgtuppin, ein ebenso fruchtbarer als
Eeschmiackloser Schriftsteller, ein Rechtsbuch, das sich für eine Arbeit des Nagdeburger
Schöffenstuhls ausgibt. Wurm selbst arbeitete es später in ein neues Werk um, das er
Blume des Sachsenspiegels nannte. 4. Das systematische Schöffenrecht, aus
der Mitte des vierzehnten Jahrhunderts, auf Magdeburg-Breslauer Bewidmungen und
Breslauer Schöffensprüchen beruhend. Seine systematische Anordnung ist von Interesse,
weil sie sich vom romischen und kanonischen Rechte durchaus unabhängig hält. 5. Der
alte Kulm, das alte Kölmische Buch, eine Rezension des systematischen Schöffenrechts,
das gegen Ende des vierzehnten Jahrhunderts nach Kulm in Preußen kam, in den
preußischen Gerichten rezipiert und vurch Zusätze us dem Schwabenfpiegel vermehrt
wurde. Das Rechtsbuch erhielt eine Glosse, die Parallelstellen aus dem Sachsenspiegel
und verschiedenen sächsischen Stadtrechtsbüchern heranzieht. 6. Die Magdeburger
Fragen, eine Sammlung und Bearbeitung von Anfraägen, wie sie nach Magdeburg als
derhof gerichtet wurden, und von daraufhin ergangenen Urteilen. Das Werk liegt in
drei Rezensionen vor, einer unsystematischen, einer systematischen und einer alphabetischen.
de erste ist die älteste, sie schͤpft aus einem Urtetlsbuch, das in Krakau aus Magde—
urger Entscheidungen zusammengestellt worden war, aus Magdeburger Urkeilen für Thorn
J aus dem alten Kulm und ist zwischen 1886 und 1400 in Preußen, vermutlich zu
horn, entstanden. Die systematische Sammlung hat wahrscheinlich denselben Verfasser
wie die unsystematische, vor der sie sich durch die Anordnuag und burch erhebliche Ver⸗
lstandigun des Rechtsstoffes auszeichnet, sie entstand vor 1400 gleichfalls in Preußen.
ie alphabetische Rezeusion, welche u. a. Kechtssprüche für Pommeen hinzufügte, ist auf
        <pb n="221" />
        220 *

II. Zivilrecht.

Grundlage der unsystematischen im fünfzehnten Jahrhundert in Pominern, vermutlich in
Stettin, abgefaßt worden.
Eine selbständige Stellung hat im Verhältnis zum Magdeburger Rechte das Stadt—
rechtsbuch der Stadt Freiberg in der Mark, Meißen, eine durch eingehende Berücksichtigung
des Rechtsgangs hervorragende Privatarbeit, die zwischen 1296 und 1807 entstand und
offizielle Geltung erlangte.
Von süddeutschen Stadtrechtsbüchern sind neben dem schon genannten des Ruprecht
von Freising hervorzuheben das Wiener Stadtrechtsbuch aus dem Ende des drei—
zehnten Jahrhunderts, nachträglich durch Einschaltungen aus dem Schwabenspiegel ver—
mehrt, und das Brünner Schöffenbuch, eines der besseren juristischen Werke des
Mittelalters, welches ein im römischen und kanonischen Rechte wohl bewanderter Stadt—
schreiber von Brünn, Johannes (von Gelnhausen?) in lateinischer Sprache um die Mitte
des vierzehnten Jahrhunderts aus Brünner Privilegien, Willküren, Schöffensprüchen und
selbständigen Ausführungen unter alphabetisch geordneten Rubriken zusammenstellte. Eine
Privatarbeit, die sich die Form einer Satzung eines Herzogs Leopold von Osterreich
gzibt, ist das Stadtrecht von Wiener-Neustadt aus der zweiten Hälfte des vierzehnten
Jahrhunderts.
Unter den mitteldeutschen Stadtrechtsquellen ragt durch rechtsgeschichtliche Ergiebigkeit
das um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts entstandene Rechtsbuch der thüringischen
Stadt Mühlhausen, unter den niederländischen das zu Anfang des fünfzehnten Jahr—
hunderts von dem Clerk Johannes Mathiage (Jan Matthijssen) verfaßte Rechtsbuch der
Stadt Briel hervor.

Nachweisungen über Stadtrechte und Sammelwerke: Raiceius, Zuverlässiger Entwurf von
Stadtgesetzen und Statutis 1740. Gengler, Codex iuris municipalis Germaniae medü aevii
bis Duisburg) 1863. Bischoff, Osterreichische Stadtrechte und Privilegien mit Literaturangaben
und, Anmerkungen 1857. Poekema Andreae, Overzigt van oudnederlandsche rechtsbrounen
1881. Eine gedrängte Übersicht der wichtigsten Stadtrechtsquellen in Kraut⸗-Frensdorff, Grund—
riß 6. Aufl. S8, S. 25 ff. Gengler, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters, teils verzeichnet, keils
vollständig oder in Probeauszügen 1882. Gaupp, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters mit rechtsgeschichtlichen
 Erläuterungen 1851. Oberrheinische Stadtrechte J: Fränkische Rechte, bearbeitet von
Schröder und Köhne, bis jetzt 5 Hefte 183521900. Meiller, Österreichische Stadtrechte und
Satzungen aus dem 12. u. 18. Jahrh., Archiv f. Kunde österr. Geschichtsquellen X (1888). Keutgen,
Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte, 1. Hälfte 1899.
Gaupp, Das alte magdeburgische und hallische Recht 1826. Magdeburger Rechtsquellen zum
akad. Gebrauch, hrsg. von Laband 1869. Schöffenurteile bei Wasserschleben, Sammlung
deutscher Rechtsquellen 18603 — Deutsche Rechtsquellen des Mittelalters 18029 und bei Stobbe,
Beiträge zur Gesch. d. d. Rechts 1865. Magdeburger Schöffensprüche, hrsg. von Friefe und
Liesegang 11901. Hach, Das alte lübische Recht 1839. — Die Goslarischen Statuten, hrsg.
vpon Göschen 1840. Ein Stendaler Urteilsbuch aus dem 14. Jahrh. (mit eingehendem Kommentanh,
hrsg. von Behrend 1868. Das Stadtbuch von ageurge hrsg. von Christian Meyer 1878.
Dortmunder Statuten und Urteile, hrsg. v. Frens dorff 1882. vas Stadtbuch von Quedlinburg,
hrsg. von Ja nicke im UB. der Stadt Quedlinburg U (1882) S. 220 ff. Verfestungsbuch ver Sladl
Stralsund, hrsg. von Francke 1875.
Stadtrechts büch er. Das sächsische Weichbildrecht, hrsg. von Thüngen 1837. Nach einer
handschrift von 1881 mit Glossar, hrsg. v. Walther 1871 Dat bul Jleupeiäe recht, hrsg. von
d. Daniels 1853 und mit der Glosse in dessen Rechtsdenkmälern J18388. Das Rechtsbuch nach
Distinktionen nebst einem Eisenachischen Rechtsbuch, hrsg. von Ortloff 1836. Das Rechts⸗
zuch Johannes Purgoldts nebst figtutarischen Rechten von Gotha und Eisenach, hrsg. von
Ortloff I860. — Das Magdeburg-Breslauer systematische Schöffenrecht, hrsg. von
Laband 1863. — Der alte Kulm vei Leman, das Kulmifche Recht 1838. — Die Magde—
burger Fragen, hrsg. von Behrend 1868. Die alphabetische Sammlung von Magdeburger
Schöffensprüchen ist gedruckt bei Wasserschleben, Deutsche Rechtsquellen des Rittelalters 1892,
S3. 1ff. — Das Freiberger Stadtrecht, hrsg. von B. Ermisch 1880. — Das Wiener
Stadtrechts⸗ oder Weichbildbuch, hrsg. von Schuster 1878. — Das Brünner Schöffenbuch bei
Rößler, Deutsche Rechtsdenkmäler aus Bböhmen und Mähren U 18528. — Das Wiener Neu—
städ te r Stadtrecht des 13. Jahrh, Kritik und Ausgabe von G. Winter 1880. Das Stadtrecht
on Mühlhausen, hrsg. von Förstemann 1848. FHet rechtsboek van den Briei'cä.
J. A. Fruin en Pols 1880.

8*32. Urkunden- und Formelbücher. Die Königsurkunden, unter welchen nur
noch die wichtigeren Privilegien in der Form der Diplome ausgestellt werden, halten sich
        <pb n="222" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 221

zwei Jahrhunderte hindurch an das karolingische Vorbild. Eine wesentliche Veränderung
beginnt unter Heinrich IV. und setzt sich als Regel seit Lothar III. durch, unter dem ein
pollständiger Wechsel des Kanzleipersonals erfolgt war. Die Königsurkunde hört auf im
Gegensatz zur Privaturkunde eine zeugenlose Urkunde zu sein. Den Übergang vermittelt
die unter Heinrich IV. auftauchende Sitte, die Namen der Personen, deren Fuͤrbitte oder
Beirat früher der Kontert der Urkunde erwähnte, als Zeugen der ööniglichen Verfügung
zu nennen. Schließlich wurden die Zeugen als Mittel zur Beglaubigung der formellen
Echtheit der Königsurkunde aufgefaßt gleich der Unterschrift und dem Siegel. Das Siegel
hat man bis in das zwölfte Jahrhundert der Urkunde aufgedrückt. Seit Konrad III.
dringen Hängesiegel ein, um für die Privilegien zur Regel zu werden. Seit dem An—
fang des dreizehnten Jahrhunderts beginnt man Königsurkunden zum Zeichen des Konsenses
von Fürsten mitbesiegeln zu lassen. In wichtigeren Fällen wird es Sitte, den Konsens
nicht durch Mitbesiegelung sondern in einer Nebenurkunde, Willebrief, zu erklären. Seit
dem vierzehnten Jahrhundert unterscheidet der Kanzleigebrauch bei Briefen zwischen litterae
Patentes (Patente), denen das Siegel aufgedrückt oder angehängt wird, und litterae
elausae, die mit dem Siegel verschlossen werden.
Hinsichtlich der Privaturkunden tritt nach Auflösung der fränkischen Monarchie ein
Rückschlag ein. Die Carta verschwindet, wo sie in Gebrauch gekommen, und wird durch
die Notitia oder durch völlig unbeglaubigte Aufzeichnungen ersetzt. Die Gründe dieses
Verfalls des Privaturkundenwesens liegen in der Ignorierung des selbständigen Beweis—
wertes der Urkunde. Die Wiederbelebung des Privaturkundenwesens ging aus der Be—
siegelung der Urkunden hervor. Ursprünglich nur Verschlußmittel oder Erkennungszeichen
wurde das Siegel zuerst bei den Königsurkunden, dann bei den Urkunden der geiftlichen
und weltlichen Großen ein Beglaubigungsmittel und endlich das ausschließliche Be—
glaubigungsmmittel der Urkunde. Die gerichtliche Beweiskraft von Brief und Siegel ist
im Laufe des dreizehnten Jahrhunderts fast allenthalben durchgedrungen. Der Aussteller
konnte die Urkunde mit dem eigenen Siegel versehen, wenn er ein solches besaß. Gewisse
Personen, König, Fürsten, Herren, geistliche Würdenträger, Stadtbehörden und Gerichte,
besaßen das Recht, auch fremde Urkunden durch ihre Siegel zu beglaubigen. In Italien,
wo ein gewerbemäßiges Notariat existierte, erlangte die Notariatsurkunde die Bedeutung
einer öffentlichen Urkunde. Seit dem zwölften Jahrhundert wurde es allgemeine Sitte,
daß der Notar den wesentlichen Inhalt der von ihm auszufertigenden Instrumente in
in Register eintrug. Diese Eintragungen nennt man Imbreviaturae. Die Einrichtung
drang auch in das deutsche Südtirol ein. Regelrechte Notare finden sich hier zuerst in
Bozen, wo bayerisches Recht galt. Von einem Bozener Notar Jakob Haas stammt das
Imbreviaturbuch von 1287, das älteste, das auf rein deutschem Boden erhalten ist.
Seit dem Niedergang des Urkundenwesens hatte in nachfränkischer Zeit auch die
Herstellung von Formelsammlungen ausgesetzt. Erst seit dem zwölften und dreizehnten
Jahrhundert lebt diese Art von Literatur in Deutschland wiederum auf. Neben bloßen
Sammlungen von Urkundenmustern entstanden Formelbücher, die ihren Formularen theore—
tische Auseinandersetzungen über die Urkunden und Urkundenarten beifügten, wie z. B.
das Baumgartenberger Formelbuch, Formularius de modo prosandi, aus dem Anfang
des vierzehnten Jahrhunderts, oder solche, die rein theoretische Ausführungen über Ur—
lundenwesen enthalten, wie die Summa de arte prosandi des Zürchers Konrad von
Mure vom Jahre 1275/76.
tur dans v. Voltelini, Aecta Tirolensia II: Erster Teil der Südtiroler Notariats⸗ Imbrevia⸗
—— 18. Jahrh. 1899 mit lehrreicher Einleitung. Rockinger, Briefsteller und ——
—— 78 14. Jahrh. 1863 in den Quellen und Erörterungen zur bayrischen nd een e⸗
—* „„Bärwald, Das Baumgartenberger Formelbuch in den Fontes rerum Austriacarum
bt. XXV. Ronrad v. Nure, auszugsweise bei Rockinger, Quellen und Erbrterungen IX 40 ff.

II. Das Staaftsrecht.

dea 28. Die Thronfolge. Das Deutsche Reich war ein unteilbares Wahlreich.
Doch ist der Gedanke der Eiblichkeit keineswegs sofort erloschen. Jahrhunderte hindurch
        <pb n="223" />
        222

II. Zivilrecht.

ergänzten sich Wahl und Erbgang; die Königswahl hielt sich zunächst an das regierende
Geschlecht, und oftmals wurde schon bei Lebzeilen des Königs der von ihm designierte
Nachfolger gewählt, eine Sitte, die bei ungestörter Entwicklung zur Ausbildung des reinen
Erbreiches geführt hätte. Allein während des Streites zwischen Heinrich IV. und dem
Papsttum trat eine verhängnisvolle Wendung ein, indem eine Fürstenversammlung von
1077 zu Forchheim unter päpstlichem Einfluß das freie Wahlrecht im Gegensatz zum
tatsächlichen Herkommen deklarierte. Es folgte eine Zeit des Kampfes zwischen den An—
hängern der freien Wahl und des Erbprinzipes. Ein Versuch Heinrichs VI., die Krone
in seinem Hause erblich zu machen, hatte kein Ergebnis. Mit dem Untergange der
Staufer war der Sieg des reinen Wahlprinzips entschieden. Dann kam die Zeit der
sogen. springenden Wahlen. Seit dem Ausgang des dreizehnten Jahrhunderts rangen
die drei im Osten des Reiches zu starker Hausmacht gelangten Geschlechter der Habsburger,
der Luxemburger und der Witlelsbacher mit wechselndem Erfolg um die deutsche Königs—
krone. Schließlich behaupteten die Habsburger das Übergewicht, aus deren Haus von
1488 bis zu dessen Aussterben (1740) der deutsche König gewählt wurde. Ansprüche auf
Prüfung und Bestätigung der Wahl, die der Papst namentlich bei Doppelwahlen erhob, wies
ein Beschluß des Kurvereins von Rense 1388 endgültig zurück.
Ursprünglich war die Wahl ein Recht des ganzen deutschen Volkes. Wenn es
dabei auch nur auf die geistlichen und weltlichen Großen ankam, so galt doch was geschah
„als Wille und Tat der Gesamtheit“. Das übrige Volk war von je auf die Rolle des
Umstandes und das Recht der Folge beschränkt, das dann im dreizehnten Jahrhundert
hinwegfiel. Stand die Person des zu Wählenden nicht von vornherein fest (wie namentlich
bei Designationen), so ging der Kur eine formlose Vorwahl voraus, in der die Großen
sich über die Person des neuen Königs einigten. Bei der Kur gaben dann nur die ange—
seheneren Wähler den Kurspruch ab, indem sie in herkömmlicher Wahlformel den Ge—
wählten bei Namen nannten (eligere). Die übrigen stimmten mit gesamtem Munde zu
sconsensus, laudatio). Feste Grundsätze über das Recht der Kur haben sich bis zum
Ende des zwölften Jahrhunderts nicht ausgebildet. Die Formen schwankten, doch trat
bei der Königswahl von alters her die besondere Bedeutung des Erzbischofs von Mainz
hervor, dem die prima vox und die Leitung der Wahl gebührte. Die Wahl verlangte
Einstimmigkeit der Wähler, wobei man davon ausging, daß in der Wahlversammlung die
Minderheit verpflichtet sei, der Mehrheit beizustimmen. Nur wenn getrennte Wahlver—
ammlungen wählten, konnte es zu einer Doppelwahl kommen. Als 1188 die erste
Doppelwahl stattgefunden hatte — bis dahin hatte es nur einmütige Wahlen gegeben —
wurden vereinzelte Stimmen laut, daß die Kur hauptsächlich gewissen Fürsten gebühre.
In der Gärung der Meinungen drang die Ansicht durch, daß das Kurrecht in erster
Linie drei geistlichen und drei weltlichen Fürsten zustehe, jenen Fürsten, die bei der
Krönungshandlung rechtlich beteiligt seien, nämlich den drei rheinischen Erzbischöfen und
den Inhabern der Erzämter mit Ausnahme des Königs von Böhmen, der zwar des
Reiches Schenke sei, aber als ein nichtdeutscher Mann bei der Kur außer Betracht bleibe.
Die Krönung hatte damals staatsrechtlichen Charakter, den der Investitur in das Königstum.
 Erst durch sie erwarb der Gewählte die königliche Gewalt. Gerade bei den Thron⸗
streitigkeiten Philipps und Friedrichs II. mit Otto IV. hatte die Frage der ordnungsmäßigen
 Krönung eine erhebliche Rolle gespielt. So konnte es geschehen, daß die recht—
liche Teilnahme an der Krönungshandlung, die eine ausdrückliche Anerkennung des Königs
in sich schloß, zur Entstehung einer Wahltheorie führte, die vom Verfasser des Sachsen—
jpiegels aufgenommen und zuerst formuliert, durch den Einfluß des Rechtsbuches, und
weil sie dem unbestreitbaren Bedürfnis fester Normierung der Königswahl entsprach, in
der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts zur Geltung gelangte. Laut dem Sachsen—
spiegel sind aber die ersten an der Kur die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, der
Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg.
Nach ihnen küren die übrigen Fuͤrsten. Jene sechs sollen ihren Kürspruch nur für den—
jenigen abgeben, den die Gesamtheit der Fürsten in einer Vorwahl zum König „irwelt“.
Die Wahlpraxis änderte die Angaben des Sachsenspiegels dahin ab, daß die ersten
        <pb n="224" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 223

an der Kur die ausschließlichen Wähler wurden und die Beteiligung der übrigen Fürsten
hinwegfiel. Die Erzämtertheorie, d. h. die Theorie, daß das Erzamt die Grundlage des
Wahlrechtes bildet, wurde dahin ausgebaut, daß man das Kurrecht der Erzbischöfe durch
deren Erzkanzlerämter motivierte und daß man die Zahl der Kurfürsten auf sieben erhöhte.
Und zwar wurde die siebente Kurstimme, nachdem vorübergehend der Herzog von Bayern
zur Wahl zugelassen worden war, endgültig dem Schenken des Reichs, dem König von
Böhmen, zugesprochen. Was die Wahlform betrifft, so trat im Anschluß an die kirch—
lichen Wahlgebräuche seit 1257 die Neuerung ein, daß die Kurfürsten einen aus ihrer
Mitte bevollmächtigien, im Namen aller den Kurspruch abzugeben. Das geschah mindestens
bis 1314, vielleicht bis zur goldenen Bulle. Im Gegensatz zum älteren Rechte gelangte
unter dem Einfluß der romanistisch-kanonistischen Korporationslehre während der Kämpfe
Ldudwigs des Bayern mit dem Papste das Mehrheitsprinzip zur Anerkennung. Zuerst
sprach es 1838 der Kurverein von Rense aus. Die goldene Bulle von 18386 stellte es
reichsgrundgesetzlich fest und brachte außerdem eine eingehende Regelung des Wahlverfahrens
und des Wahlrechtes. Sie bestimmte, daß der Erzbischof von Mainz die Kurfürsten der
Reihe nach um ihre Stimmen befragen und schließlich selbst küren solle, daß die Kur—
würden auf den Kurlanden haften, diese unteilbar seien und in den weltlichen Territorien
nach dem Rechte der Erstgeburt vererben.
Seit Otto J. empfing der neue König die Salbung und Krönung, die von da ab
staatsrechtliche Bedeutung erlangten. Sie fanden regelmaͤßig zu Aachen statt. Mit der
heiligen Handlung war die Ubergabe der Reichsinsignien und die Erhebung auf den
Stuhl Karls des Großen verbunden. Die eigentliche Krönung war anfänglich ein Recht
des Erzbischofs von Mainz, dann erlangte es der von Köln. Doch erhob auch der Trierer
einen Anspruch auf Mitwirkung. Der Krönung folgte das Krönungsmahl, bei dem die
Inhaber der Erzämter ihre Funktionen versahen. Seit Rudolf J. büßte die Krönung
ihre staatsrechtliche Bedeutung ein. Er datierte seine Regierung schon von der Wahl ab.
Unter seinen Nachfolgern schwankte die Praxis. Seit Karl IV. ist nur noch die Wahl
für die Datierung maßgebend. Nach der goldenen Bulle sollte der Gewählte sich der
Regierungshandlungen enthalten, so lange er nicht die Vrivilegien und Rechte der
Kurfürsten bestätigt hat.
Die Koͤnigswürde gab den Anspruch auf die Kaiserwürde. Diese erwarb der
deutsche König erst durch die Kaiserkrönung, die vom Papste vollzogen wurde. Erst von
da ab hatte er den kaiserlichen Titel und die kaiserliche Gewalt. Allerdings bestimmte
die Constitutio Ticet iuris von 1888, daß schon die Königswahl die plenituäo imperialis
potestatis verleihe. Allein praktisch ist dies im Mittelalter nicht geworden. Nach der
goldenen Bulle wurde der König wie früher gewählt als rex in imperatorem promo-7endus,
 womit jener Satz von 1338 reichsgrundgesetzlich verneint und zugleich der An—
spruch des deutschen Koöntas auf die Kaiferkrone aufrecht erhalten wurde.

8.84. Die königliche Gewalt. Der deutsche König hatte nach dem Sprachgebrauch
der königlichen Kanzlei zunächst schlechtweg den Titel rex; nach der Kaiserkrönung hieß
er imperator, seit Otto III. Romanorum imperator augustus. Seit Heinrich IV. wurde
für den König als solchen der Titel Romandrum rex gebräuchlich.
Der König lebte nach fränkischem Rechte. Sein Gerichtsstand war in weltlichen
Sachen der Pfalzgraf bei Rhein, in geistlichen der Papst. Die Absetzung Heinrichs IV.
schuf ein Präjudiz für die Absetzbarkeit des Königs. Seit die Königswahl ein ausschließe
Indi der Kurfürsten gewoͤrden, legten diese sich das Recht bei, den deutschen König
zusetzen.
.Die königlichen Rechte sind in dieser Zeit im allgemeinen dieselben wie in der
porigen Periode. Ihre Zahl hat sich sogar noch vermehrt. Trotzdem ging die königliche
Bewalt einer nachhalligen Schwächung entgegen. Einerfeits wuͤrde ihr Umfang durch
zahlreiche Exemtionen geschmälert, infolge deren der Inhaber der Immunität die bis dahin
öffentlichen Rechte im Ligenen Ramen und — D0
habte der König die öffentliche Gewalt, soweit er nicht selber tätig war, regelmäßig nicht
        <pb n="225" />
        224

II. Zivilrecht.

mehr durch Beamte im eigentlichen Sinne, sondern durch Lehnsleute, die das Amt zwar
im Namen des Königs, aber zu eigenem Nutzen verwalteten.
Der König ist als solcher Eigentümer des Reichsgutes, das man seit dem Wechsel
der Königsgeschlechter von deren jeweiligem Hausgut zu unterscheiden beginnt. Von den
Reichsgütern, die bis ins dreizehnte Jahrhundert den eigentlichen Kern der königlichen
Macht gebildet hatten, sind infolge von Schenkungen, Verleihungen und Verpfändungen
nach dem Interregnum nur noch geringe Reste vorhanden. Um weiterer Verschleuderung
des Reichsgutes vorzubeugen, wird der König in der Verfügung darüber beschränkt. Seit
Rudolf J. ist es reichsrechtlich anerkannter. Grundsatz, daß der König zur Veräußerung
von Reichsgut der Zustimmung der Kurfürsten bedürfe, die sie in der Form von „Wille
briefen“ oder durch Mitbesiegelung der königlichen Urkunde erteilen.
Der König ist Dienstherr der Reichsministerialen, Stadtherr der Reichsstädte und
übt als Schutzherr der Reichskirchen die dem Reiche über das Reichskirchengut zustehenden
Rechte.
Der König ist oberster Lehnsherr, er gebietet als solcher seinen Lehnsleuten Hof—
fahrt und Heerfahrt und übt das Recht des Heimfalls aus. Dieses Recht wird aber
durch die eingetretene Erblichkeit der Lehen wesentlich beschränkt. Die Lehen können bei
Thronfall und bei Mannfall nicht mehr ohne weiteres eingezogen werden, sondern der
Nachfolger des verstorbenen Lehnsherrn ist dem Lehnsbesitzer, der Lehnsherr dem Lehns—
erben die Belehnung zu erneuern verpflichtet, wenn diese zu gehöriger Zeit und in ge—
höriger Form darum nachsuchen. Der Heimfall wird daher nur noch praktisch, wenn ein
successionsberechtigter Abkömmling des letzten Lehnsbesitzers nicht vorhanden ist. Noch
weiter ging der Leihezwang bei den zu Lehen gewordenen öffentlichen Amtern. Da das
Amt einen Träger der Amtsbefugnisse und Amtspflichten verlangte, so war der Lehnsherr
 verpflichtet, das Amtslehen auch dann, wenn der Inhaber ohne Hinterlassung eines
Lehnserben gestorben war, aufs neue durch Belehnung zu besetzen. Solcher Leihezwang
bestand für den König bei den Fahnlehen, d. h. bei den zu Lehen gewordenen Fürsten
ämtern, die durch das Symbol der Fahne verliehen wurden. Ein ledig gewordenes Fahn—
lehen durfte der König nicht unbesetzt lassen, er mußte es binnen Jahr und Tag aufs
neue verleihen, eine Schranke, die dem deutschen Königtum den Weg versperrte, durch
Einziehung heimfallender Fahnlehen der königlichen Gewalt das Übergewicht über die
Territorialgewalten zu verschaffen, wie dies dem französischen Königtum hinsichtlich der
großen Kronlehen gelang.
Der König hat nach wie vor die Vertretung des Reiches nach außen, er hat die
oberste Heergewalt, das Recht der Friedensbewahrung und die oberste Gerichtsgewalt.
Die höähere Gerichtsgewalt steht theoretisch allenthalben dem König zu. Er übt sie
entweder selbst aus oder überträgt sie auf andere. Da aber die Gerichtslehen — die
Amter mit höherer Gerichtsbarkeit waren Lehen geworden — nicht alle vom König selbst
verliehen wurden, sondern in der Mehrzahl Aflerlehen bildeten, so äußerte sich seine
Berichtsgewalt wenigstens in der Bannleihe dank dem Rechtssatze, daß jeder höhere Richter
den Königsbann persönlich einholen und dafür dem König Huͤlde schwsren müsse. Die
Markgrafschaften und die weltlichen Fürstentümer Süddeutschlands haben diese Beschränkung
nicht gekannt. In der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts setzten sich die meisten
Laienfürsten über das Erfordernis der königlichen Bannleihe hinweg, indem sie selbst den
oon ihnen bestellten Richtern mit dem Amie zugleich auch die Gerichtsgewalt übertrugen.
Auch Pfaffenfürsten haben diese Befugnis entweder durch königliches Privileg oder auf
dem Wege der Usurpation erworben. Im allgemeinen hat sich in den geistlichen Terri—
torien die Bannleihe des Königs länger erhalten als in den weltlichen, weil nach kano—
nischem Rechte die UÜbertragung des Blutbannes Irregularität zur Folge hatte, eine Schranke,
die Bonifaz VIII. zu Gunsten der geistlichen Fürsten allgemein beseitigte. — Die höchste
Gerichtsbarkeit handhabte der König selbst als oberster Richter. Als Urteiler fungierken
nicht etwa ständige Pfalzschöffen, sondern die eben am Hofe anwesenden Fürsten, Herren
und Ministerialen, zumal die Reichshofbeamten. Diesem Mangel ständiger Urteilfinder
sowie dem Mangel eines ständigen Amisssitzes ist es hauptsächlich zuzuschreiben, daß das
        <pb n="226" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 225

deutsche Königsgericht auf die Rechtsprechung der Volksgerichte nicht jenen nachhaltigen
zentralisierenden Einfluß ausübte, den die französische und die anglonormannische curia
regis durch die Entwicklung gleichmäßiger Verwaltungspratis und fefter juristischer Technik
erlangte. Der König konnte im Königsgerichte einen Stellvertreter setzen. Bis ins drei—
zehnte Jahrhundert geschah dies von Fall zu Fall oder auf längere Zeit. 1235 schuf
Friedrich II. das Amt eines ständigen Hofrichters, der den normannisch-sizilischen Titel
iustitiarius erhielt. Doch blieben gewisse Sachen, namentlich die causae maiores der
Fürsten und Fürstengenosfen und die Verhängung der Reichsacht, dem König vorbehalten.
Vor das Reichshofgericht kamen Streitigkeiten im Wege des Rechtszugs und wegen Justiz—
verweigerung und -verzögerung, sowie alle Sachen, in denen die Untergerichte nicht kom—
suent g¶pren Außerdem konnte es ijede Streitsache aus den unteren Gerichten an
sich ziehen.
„Als neue Rechte erwarb der König in dieser Periode das Spolienrecht, d. h. das
Recht auf den beweglichen Nachlaß eines verstorbenen Prälaten, das im elften Jahrhundert
entstandene Bergregal, das meistens mit dem Zollrecht verbundene Geleitrecht (ius eonductus)
 und das Judenregal. Doch bewirkten fie keine wesentliche Erhöhung der könig⸗
lichen Gewalt, zumal der König sie nicht festzuhalten vermochte, indem'er teils darauf
verzichtete, teils durch Veräußerung oder Belehnung oder tatsächliche Duldung sie den
Landesherren einräumte, wie das auch hinsichtlich des Münzrechtes, des Rechts auf Zölle
und des Marktregals geschah.
Seit in der Thronfolge das Wahlprinzip völlig durchgedrungen war, bildeten sich
im dreizehnten Jahrhundert feste Grundsätze uͤber die interimistische Ausübung der Reichs⸗
ewalt durch Reichsvikare, Reichsverweser, während der Zeit, da der Thron ledig stand.
Die goldene Bulle uͤberwies das Reichsvikariat in den Ländern des fränkischen Rechts
dem Pfalzgrafen bei Rhein, in den Ländern des sächsischen Rechts dem Herzog von Sachsen.
Die Verleihung von Fahnlehen und die Verdußerung von Reichsgut war in den Vikartats—
rechten nicht inbegriffen.

8385. Heer⸗ und Steuerwesen. Die Reichsheerfahrten wurden herkömmlich auf den
Hof⸗ und Reichstagen beraten und beschlossen. Von Heinrich V. ab bis ins dreizehnte
Jahrhundert ließ sie der König von den anwesenden Großen ausdrücklich beschwören. Doch
sollte die Heerpflicht dadurch nicht etwa erst begründet, sondern nur bestärkt werden, wie
denn auch solche aufgeboten werden konnten, die der Versammlung fern geblieben waren
und nicht geschworen hatten. Fuͤr Reichskriege verwendete man nicht mehr den allgemeinen
Heerbanu.“ Nur in Fällen der Landesnot fand ein Aufgebot zur Landwehr statt, dem
jedermann, auch der Unfreie, zu folgen verpflichtet war. Theoretisch bestand zwar noch
der Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht, allein die in der Kriegführung eingetretenen
Anderungen verlangten eine andere Art des Heerdienstes, als ihn die allgemeine Wehr⸗
oflicht zu leisten vermochte. Seit Heinrich V. bestanden die Heere fast nur noch aus
Reitern. Ihren Kern bildeten die schwergerüsteten Reiter, die Panzerreiter. Die Leistung
des Reiterdienstes setzte größeren Grundbesitz und beständige Ubung voraus. Damit er—
gab sich bei Reichsheerfahrten von selbst die Beschränkung des Aufgebotes auf jene Klasse
der Bevölkerung, welche die militärische Ausbildung zum Lebensberufe machte. So ver—
schwand der deutsche Bauer aus den Reichsheeren, indem er gegen Zahlung einer Heer—
steuer auf seiner Scholle sitzen blieb. An Stelle der allgemeinen Wehrpflicht trat die
ritterliche Dienstpflicht, die auf allen Lehnsbesitzern, auf den Dienstmannen und unfreien
milites und auf dem größeren allodiglen Grundbesitz lastete. Das königliche Aufgebot
erging jedoch — abgesehen von den Reichsministerialen und unmittelbaren Reichslehns⸗
mannen — nicht an die Dienstpflichtigen, fondern an die geistlichen und weltlichen Großen,
die ihrerseits die Mannschaft aushoben und anführten. Die Truppen der aufgebotenen
Reichsstadte und die Reichsministerialen standen unter dem Befehle von Reichsvögten.
Der einzelne Fürst hatte nicht etwa stets seine ganze streitbare Mannschaft aufzubieten.
Anfänglch bestimmte der König die Zahl der Schilde, die zu stellen waren. Im Laufe
Eneyklopädie der Rechts wissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. 15
        <pb n="227" />
        226

II. Zivilrecht.

der Zeit bildete sich in dieser Beziehung ein bestimmtes Herkommen aus. Besonders
stark war das Reichskirchengut belastet. Später wird für die Feststellung der Kontin—
gente die Zustimmung des Reichstags verlangt. Seit dem fünfzehnten Jahrhundert be—
ginnen die Reichsheere sich in geworbene Söldnerheere umzuwandeln und werden neben
den Reitern die Landsknechte ein bedeutsamer Faktor des Heerwesens.
Allgemeine und dauernde Reichssteuern gab es nicht. Die Abgaben, mit welchen
seit Feudalisierung des Heerdienstes der davon befreite bäuerliche Grundbesitz belastet
wurde, fielen nicht an das Reich, sondern an die territorialen Gewalten. Doch bezog
der König spätestens seit dem zwölften Jahrhundert ordentliche Steuern aus den könig—
lichen Städten, aus den Judengemeinden, aus dem Reichskirchengut und aus den Reichsdörfern.
 In der königlichen Kammer bestanden besondere Matrikeln für die Veranlagung
der steuerpflichtigen Orte. Neben den ordentlichen Steuern erhob der König bei besonderen
Anlässen außerordentliche Steuern. So z. B. Rudolf J. zur Abhaltung von Hoftagen.
Eine allgemeine Reichssteuer wurde aus Anlaß der Hussitenkriege unter Sigismund auf—
erlegt, zuerst als gemeiner Pfennig, dann nach dem System der Matrikularumlagen. Daß
es an einer durchgreifenden Finanzverfassung und an einer geregelten Finanzverwaltung
jehlte, war eine der Hauptschwächen des deutschen Reichsstaatsrechts. Man lebte von der
Hand in den Mund und half sich zur Not mit der Veräußerung oder Verpfändung von
Finnahmequellen.

8 36. Die Kirche. Da der König das Recht hatte, die Bischöfe zu ernennen und
die Reichsabteien kraft seines Eigentums daran zu besetzen, so wurde es in nachfränkischer
Zeit Politik des deutschen Königtums, in den Bischöfen die Stützen seiner Herrschaft zu
suchen und die Bistümer und Reichsabteien mit öffentlichen Rechten und königlichen Be—
sitzungen auszustatten, womit begreiflicherweise das Streben Hand in Hand ging, die Ab—
jängigkeit der Reichskirchen zu steigern. Bistum und Reichsabtei waren Reichsämter, die
den großen Vorzug besaßen, daß der König bei ihrer Besetzung nicht wie bei den welt—
lichen Reichsämtern Erbansprüche zu berücksichtigen hatte. Die Übergabe des Bistums
und der Abtei (Investitur) erfolgte durch Darreichung des Hirtenstabs oder mittelst Ring
und Stab, ohne daß dabei zwischen temporalia und spiritualia unterschieden worden
wäre. Als Papst Gregor VII. in schroffem Widerspruch zu dem bestehenden Rechte die
Laieninvestitur verbot, war dies eine revolutionäre Maßregel, der sich der deutsche König
nicht fügen konnte, ohne einen politischen Selbstmord zu begehen. Durch das Wormser
Konkordat, das den Investiturstreit zum Abschluß brachte, wurde zwar die kanonische
Wahlform anerkannt und die Investitur mit Ring und Stab beseitigt, zugleich aber im
Sinne der kaiserlichen Partei die Unterscheidung der spiritualia und der temporalia
praktisch durchgeführt, indem bestimmt wurde, daß der Gewählte — in Deutschland vor
der Weihe — gegen Treueid und homagium vom König die Regalien per sceptrum em—
»fangen solle. Als Regalien faßte man aber die Gesamtheit aller den einzelnen Bis—
tümern zugehörigen Gütermassen und weltlichen Rechte ohne Unterscheidung des Erwerbs-—
titels zusammen.
An den Rechten des Königs über das Reichskirchengut und die sonstigen der Kirche
zustehenden Regalien hat der Ausgang des Investiturstreites im wesentlichen nichts ge—
indert, wohl aber eine Umwandlung angebahnt, welche die rechtliche Auffassung des Ver—
hältnisses der Reichskirchen zum Reiche betrifft. Das Reichskirchengut war tatsächlich von
je ein dem echten Lehen verwandtes Besitzverhältnis. Es wurde aber nicht von Anfang
an als Lehen aufgefaßt, obwohl es dem Inhaber Pflichten und Beschränkungen auferlegte,
die zum Teil über das echte Lehen hinausgehen und in letzter Linie auf Grundsätze des
germanischen Schenkungsbegriffes zurückführen. König oder Reich galten nicht etwa als
Eigentümer des Kirchengutes, allein es wurde in der Hand des jeweiligen Amtsinhabers
wie ein vom König geschenktes Gut behandelt. Der König übte die Rechte des Gebers.
Zu Veräußerungen und zu Belastungen war seine Zustimmung erforderlich. Starb der
Amtsinhaber, so hatte der König das Recht der Investitur des Nachfolgers; seit Friedrich J.
nahm er auch das aus dem Eigenkirchenrechte stammende ius spolii in Anspruch. Sede
        <pb n="228" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 227

Jacante fielen die Nutzungen des Kirchengutes an den König (ius regalium); ebenso im
Fall der Regaliensperre, die er wegen Verletzung des Treueides verhaͤngen konnte.
Seit der zweiten Hälfte des zwölften Jahrhunderts drangen Grundsätze des reinen
Lehnrechts in die Stellung der Reichskirchen ein. Die Investitur mit den Temporalien
wurde als Belehnung aufgefaßt, Bischöfe und Abte galten für Lehnsmannen des Reichs,
wie sie denn auch von den Rechtsbuͤchern in das System der Heerschilde eingegliedert
wurden. Auf einzelne Befugnisse, auf das ius regalium und auf das ius spolii, haben
Otto IV. und Friedrich II. ausdrücklich verzichtet. Staatsrechtlich werden die geistlichen
Fürstentümer nun mehr als eine ausgezeichnete Art der Reichslehen, nämlich als Szepter—
lehen, behandelt und nur noch vereinzelte Überbleibsel erinnern an die frühere Stellung
des Reichskirchengutes.
Erst etliche Zeit nach Beendigung des Investiturstreites eröffnete die Kirche mit
kluger Vorsicht den zunächst aus taktischen Gründen vertagten Feldzug gegen das Laien—
Agentum am niederen Kirchengut. Das Eigenkirchenrecht verwandelte sich seit Alexander III.
in ein Patronatsrecht, dessen Bedeutung in der Folae mehr und mehr abgeschwächt
worden ist.
Abgesehen von dem Kampfe, den die Kirche zur Erweiterung ihrer Macht gegen
das deutsche Königtum und gegen das germanische Eigenkirchenrecht angriffsweise fuͤhrte,
hatten die einzelnen Kirchen vielfältigen Anlaß, sich gegen Übergriffe örtlicher Gewalten,
gamentlich der Kirchenvögte, zu verteidigen. Nach den Ordnungen des karolingischen
Reiches mußten die Kirchen Vögte haben. Der Vogt übte die der Kirche kraft der
Immunität zustehende Gerichtsbarkeit über deren Hintersassen aus; außerdem hatte er
die Kirche nach außen hin, insbesondere bei Rechtsgeschäften und in Rechtshändeln, zu
ertreten und zu schützen. Nicht selten hatte eine Kirche mehrere Vögte Teilvogtei).
Die Vögte großerer Kirchen verwalteten häufig die Vogtei nicht selbst, sondern setzten
Unter⸗ oͤder Vizevögte. Der Obervogt hieß dann archiadvoeatus, summus, primus
advocatus. Hatte die Kirche die höhere Gerichtsbarkeit, so bedurfte der Vogt, der sie
gusüben sollte, der königlichen Bannleihe. Die Vogtei war ein nutzbares Recht. Der
Vogt hatte Auteil an den Gerichtsgefällen, er bezog von den Hintersassen Abgaben und
den Unterhalt bei den Gerichtstagen, er hatte Anspruch auf einen Schutzzins oder auf
die Nutzung von Ländereien, die mit der Vogtei als solcher verbunden waren. Das
bon Hause aus der Kirche zustehende Recht der freien Vogtwahl kam seit dem elften
Jahrhundert abhanden. Die Vogtei wurde ein erbliches Lehen. Die Vögte waren nicht
selten mächtige Herren. Über manche Kirchen hatte der König die Vogtei. Herzöge und
Grafen suchten die Vogteien ihres Gebietes planmäßig an sich zu bringen. Je mehr der
Wohlstand der Kirchen stieg, desto mehr wurde die Vogtei eine Quelle von Bedrückungen
und Mißbräuchen. Die Vöogte bemächtigten sich der Kirchengüter oder ihrer Einkünfte,
eigneten sich den ganzen Ertrag der Gerichtsbarkeit an, forderten von den Hintersassen
widerrechtliche Leistungen. Daher erwuchs bei den Kirchen das Streben nach Beschränkung
oder Befeitigung der Vögte oder doch wenigstens der Untervögte, die, weil sie der Kirche
unmittelbar auf dem Naden saßen, besonders lästig wurden. Seit dem zwölften Jaht—
hundert verschafften sich zahlreiche Kirchen gefälschte oder echte Privilegien, welche die
Rechte der Vögte begrenzten oder die Einsetzung von Untervögten verboten oder eine
lständige Entvogtung der Kirche herbeiführten, die darin bestand, daß die Kirche die
ogte durch eigene Amtleute ersetzte, während der Schutz der Kirche nach außen vom
— oder vom Landesherrn ohnͤe Entgelt zugesichert wurde (sogen. Schirmvogtei im
egensatz zur Gerichtsvocteiß.

6 837. Der Hof des Königs und die Reichsverwaltung. Gleich dem fränkischen
tte auch der deutsche Koönig ken? ständige Residenz. Er zog von Pfalz zu Pfalz, von
Stadt zu Stadt und mi ihm der Hof und die Reichsverwaltung.
Das Amterwesen am Hofe des Königs erlangte nicht nur keine festere Gestaltung,
sondern wurde zunächst noch weiter desorganisiert, indem das Amt des Pfalzgrafen den
Charakter des Hosnnnes led und indem einzelne Hofämter in die Hände von Beamten
3*
        <pb n="229" />
        228

II. Zivilrecht.

gelangten, die keinen Teil des Hofstaates bildeten. So kam die oberste Leitung der
Reichskanzlei, das Erzkanzleramt, an den Erzbischof von Mainz. Er behielt es, von
kürzeren Unterbrechungen abgesehen, für Deutschland, während ein Erzkanzleramt für
Italien von Konrad JII. mit dem Erzbistum Köln, ein Erzkanzleramt für Burgund gegen
Ende des dreizehnten Jahrhunderts mit dem Erzbistum Trier verbunden wurde. Die
Erzkanzler fungierten als solche nur bei wichtigen und bei besonders feierlichen Anlässen.
Die eigentlichen Kanzleigeschäfte leitete der vom König ernannte Hofkanzler. Unter den
Hofkanzlern standen die Protonotare, denen eine Anzahl von Notaren und Schreibern
unterstellt war. Die pfalzgräfliche Kanzlei, wie sie in karolingischer Zeit entstanden war,
fiel mit dem Hofamte des Pfalzgrafen hinweg. Dagegen erhielt der 1285 geschaffene
oberste Hofrichter eine besondere Gerichtskanzlei.
Die Funktionen der vier alten Hofbeamten, des Truchseß, des Marschalls, des
ämmerers und des Schenken, wurden bei besonders feierlichen Gelegenheiten, so bei der
Krönung, von den Inhabern der Erzämter versehen. Den täglichen Dienst am Hof
leisteten Reichsministerialen. Zu den vier alten Hofämtern trat unter Philipp das des
Küchenmeisters hinzu. Im Laufe der Zeit sind diese Hofämter Erbämter bestimmter
Familien geworden.
Die neuen AÄmter, die seit dem dreizehnten Jahrhundert am Hofe des Königs ent—
standen, wurden der Territorialverwaltung entlehnt, ein deutliches Zeichen, daß das Reich
als solches aufgehört hatte, die treibende Kraft für die Fortbildung des Amterwesens zu
sein. Dahin gehören das dem Königreich Neapel und Sicilien entlehnte Amt des obersten
Hofrichters und das an oberdeutschen Fürstenhöfen vorgebildete Amt des Hofmeisters, das
seit Anfang des vierzehnten Jahrhunderts auch am Königshofe erscheint. Ursprünglich
ein rein wirtschaftlicher Beamter, erlangte der Hofmeister (magister curiae) neben der
obersten Leitung des Hofhalts wesentlichen Anteil an den Regierungsgeschäften. Unter
Ruprecht wurde das Amt nach territorialem Vorbilde gespalten, indem die wirtschaftlichen
Aufgaben einem Haushofmeister, die Regierungsgeschäfte einem Obersthofmeister zugewiesen
vurden. Dieser erhielt zugleich die erste Stelle im königlichen Hofrat, einem Kollegium,
zu welchem der König seit dem vierzehnten Jahrhundert eine Anzahl ständiger Ratgeber
und Vertrauensmänner zusammenzufassen begann.
Aus Italien stammt das Amt eines Hofpfalzgrafen, das in Deutschland seit
Karl IV. vom König verliehen wird und zur Ernennung von Notaren, zur Legitimation
unehelicher Kinder und zu anderen Akten freiwilliger Gerichtsbarkeit ermächtigt.
Wie in fränktischer Zeit pflegte der König wichtigere Reichsangelegenheiten mit den
geistlichen und weltlichen Großen des Reichs auf Hof- oder Reichstagen zu beraten. Die
Grenze zwischen Hof- und Reichstagen war eine fließende. Reichstag war ein Hoftag
von allgemeinerer Bedeutung. Bischöfe, Reichsäbte und Lehnsmannen des Königs waren
verpflichtet, auf den Hoftagen zu erscheinen und solange zu verweilen, bis der König sie
entließ. Die Berufung eines Hoftages und die Auswahl der Geladenen lag im Belieben
des Königs. Eine Pflicht, die Großen um ihren Rat zu fragen oder ihn zu befolgen,
bestand für den König anfänglich nicht. Allein seit dem zwölften Jahrhundert wurde
aus dem Beirat der Großen allmählich ein Recht der Beschlußfassung, aus der ursprünglichen
 Verwaltungsmaßregel ein Grundsatz der Reichsverfassung, aus der Pflicht der Hof⸗
fahrt ein Recht der Reichsstandschaft, d. h. das Recht, an den Verhandlungen der Reichstage
 mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Dieses Recht erlangten die Kurfürsten, die
Fürsten und Herren, aber nicht die Reichsministerialen, die namentlich in staufischer Zeit
auf den Reichstagen erschienen waren. Seit Wilhelm von Holland sind auch Städte auf
den Reichstagen vertreten, aber als minderberechtigte Teilnehmer, indem sie nur bei
gewissen Anlässen, wie bei Landfriedensaufrichtungen, zugezogen werden, dagegen in
Sachen, die sie nicht unmittelbar angehen, kein Votum haben. Auch diese beschränkte
Reichsstandschaft erwarben nur die Reichsstädte und die bischöflichen Städte. Kraft alten
Herkommens konnten Reichstage nur in Reichsstädten und in bischöflichen Städten statt—
finden. Die Beschlußfassung erfolgte in der Form der gerichtlichen Urteilfindung. Seit
        <pb n="230" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 229
dem vierzehnten Jahrhundert findet sich, daß die Kurfürsten, die Fürsten und Herren
und die Städte sich in gesonderter Beratung schlüssig machen.

8 38. Das Ämterwesen in den einzelnen Teilen des Reiches. Nach Auflösung
der fränkischen Monarchie blieb in Deutschland das fränkische Amterwesen bestehen, sowen
es in den einzelnen Stammesgebieten durchgedrungen war. Nach wie vor waltete als
ordentlicher Richter in den Grafschaften der Graf, in seiner richterlichen Tätigkeit auch
Landrichter, iudex provincialis, genannt. Der Unterbezirk der Grafschaft, die Hundert—
schaft oder Zent, in Sachsen Go, stand unter dem centenarius, z2entenaere, zentgräve,
n Sachsen unter dem gögreve. Vollzugsorgan des Grafen war der gräfliche Schultheiß,
Schulze oder Frone (fries. skelta oder frana). Doch ist der Schulze, indem sein Ami
mit dem des Centenars verschmolz, häufig zum Unterrichter geworden. Eine höhere
Stellung nahm er bei den ostfälischen Sachsen ein, wo ihm die Vertretung des Grafen
und der Mitvorsitz vor Gericht gebührte, während als Vollzugsorgan der vom Grafen
eingesetzte Fronbote fungierte. Die fränkische Schöffenverfassung ist nicht überall durch—
gedrungen oder in Bestand geblieben. Bei den Friesen erhielten sich als ständige Urteil—
inder die ihnen eigentümlichen Asegen. In Bayern berief der Richter zur Findung
des Urteils eine Anzahl von Beisitzern aus den Dinggenossen, die sogen. Vorsprecher
des Rechtes.
Die karolingische Einrichtung der königlichen Missi hat sich in den deutschen Stamm—
landen nicht erhalien. Doch schob sich um die Wende des neunten Jahrhunderts zwischen
das Königtum und die gräfliche Gewalt eine neue politische Macht ein, das Stammes
herzogtum. Der Stammesherzog hatte die Führung der militärischen Kräfte des Stammes,
r übte für den Umfang seines Herzogtums eine übergeordnete Gerichtsbarkeit aus, hielt
Hoftage ab, auf welchen die ihm untergebenen Grafen, in Bayern auch Bischöfe und
Markgrafen, zu erscheinen hatten. Um der herzoglichen Gewalt ein Gegengewicht zu
schaffen, schritt das Königtum seit Otto J. zur Bestellung von Stammespfalzgrafen, deren
Amt an das der ständigen missi regis Italiens anknüpft. Der Pfalzgraf hatte in Ver—
retung des Königs dessen Rechte innerhalb des Stammesgebietes wahrzunehmen, ins—
besondere oblag ihm die Aufficht über die königlichen Guͤter und Einkünfte. Im Kampfe
gegen das widerspenstige Stammesherzogtum fand der deutsche König einen Bundesgenossen
an den Fürsten, die dem Herzog untergeordnet waren. Dem doppelten Drucke von oben
und von unten vermochte es auf die Dauer nicht zu widerstehen. Mit dem Sturze
Heinrichs des Löwen ist die Zertrüummerung des Stammesherzogtums entschieden.
Die Landfriedensvereinigungen führten zur Ausbildung kommissarischer Landfriedenszerichte
 für bestimmte Bezirke. Auf den Vorsitz in solchen Gerichten scheint die hervor—
agende Stellung des Landgrafen von Thüringen zurückzugehen, während im übrigen der
Titel Landgraf solchen Grafen zuteil wuͤrde, die nach Auflösung der Gauverfassung die
höhere Gerichtsbarkeit und gewisse andere gräfliche Rechte im Umfang des alten Amts—
bezirkes behauptet hatten.
Eine selbständigere Stellung und eine straffere Gewalt als die übrigen Grafen
besaßen die Markgrafen. Sie übten die höhere Gerichtsbarkeit persönlich oder durch stell—
bertretende Beamte aus, ohne daß für diefe das Erfordernis der königlichen Bannleihe
bestand, Sie dingten, wie der Sachsenspiegel sagt, bei eigenen Hulden.
Uber größere Komplexe von Krongütern und über koͤnigliche Abteien waren Reichs—
dögte gesetzt aIs Verwaltungsbeamte und zur Handhabung der «axräflichen Gerichtsbarkeit.

F39. Die Landeshoheit. Eine vollständige Anderung seiner staatsrechtlichen
Srundlagen erlitt das Reich durch die Ausbildung der Landesherrlichkeit oder Landes—
hoheit. Die wesentlichen Ursachen dieses Prozesses, der in der gräflichen Gewalt seinen
gentlichen Ausgangspunkt hat, sind in kurzem folgende. Die gleichmäßige Einteilung
des Reichs in Grafschaftsgaue verschwand (sogen. Gauauflösung). Die zahlreich empor—
chießenden Immunitäten zerschnitten oder durchlöcherten die gräflichen Amtssprengel.
Grafschaftsgaue spalteten sich in mehrere Grafschaften. Andrerseits wurden mitunter
        <pb n="231" />
        230

II. Zivilrecht.

mehrere Grafschaften in einer Hand vereinigt und mit der gräflichen Gewalt nicht selten
Immunitätsrechte verbunden. Gräfliche Rechte wurden geistlichen Stiftern oder weltlichen
Herren, ganze Grafschaften größeren Kirchen übertragen. Am schwersten fällt die Um—
wandlung der Amter in erbliche Lehen ins Gewicht; sie gestaltete, da der Inhaber des
Amtes die öffentlichen Rechte zwar im Namen des Königs, aber zu eigenem Nutzen aus—
übte, die Amtsbefugnisse zum nutzbaren Rechte.
Als das Stammesherzogtum fiel, erntete nicht das Königtum, sondern die fürstliche
Gewalt die Früchte des Sieges. Seit dieser Zeit findet sich auch zuerst in Urkunden
der Ausdruck dominus terrae. Wesentlichen Vorschub erhielt das Aufkeimen der Landesherrlichteit
 durch die auf Italien gerichtete Politik der deutschen Könige. Um hier augen—
blickliche Erfolge zu erringen, fanden sich die Könige mit den Fürsten ab, so gut es eben
ging. Dagegen wurde die einzige Macht, die der fürstlichen noch ein Gegengewicht bieten
konnte, das deutsche Städtewesen, in seiner Entwicklung gehemmt. Dieser Politik ver—
danken namentlich zwei Reichsgesetze des dreizehnten Jahrhunderts ihre Entstehung, das
Privilegium für die geistlichen Fürsten von 1220 und das Statutum in favorem principum
 von 1281-32, in welchen der König zugunsten der Fürsten auf wichtige Rechte
verzichtet, deren sich diese freilich zum Teil schon tatsächlich bemächtigt hatten, während
zugleich zum Vorteil der Landesherren eine Reihe städtefeindlicher Bestimmungen er—
lassen wird.
Die hiermit reichsgesetzlich sanktionierte Landesherrlichkeit wucherte dann rasch empor,
während des Interregnums infolge des Mangels, darnach infolge der Schwäche der könig—
lichen Gewalt. War sie früher unter dem Schutze des Lehnwesens gewachsen, so trat sie
nunmehr in ein zweites Stadium der Entwicklung, in dem sie die Schranken des Lehn—
rechts durchbrach. Das Erfordernis der Bannleihe für die höheren Richter der Territorien
fiel hinweg. Nachdem die Umwandlung der Amter in Lehen als wichtigster Hebel für
die Ausbildung der Landesherrlichkeit gedient hatte, verstand es diese, innerhalb der
Territorien mit dem Lehnwesen zu brechen. Nach dem Reichslehnrechte war der Inhaber
eines Gerichtslehens verpflichtet, die darin enthaltenen Afterlehen weiter zu verleihen.
Diesen Rechtssatz setzten die Landesherren nach dem Wegfall der Bannleihe außer Kraft,
indem sie die Gerichte ihrer Territorien nicht mehr zu Lehen gaben, sondern besoldete
Landrichter, Vögte oder Amtleute bestellten, somit die Lehen in Amter im eigentlichen
Sinne des Wortes verwandelten. Also haben, während der König bei Erledigung von
Fürstenämtern nach wie vor an den Leihezwang gebunden blieb, die Fürsten ihrerseits
den sie beschränkenden Leihezwang beseitigt. Neue Errungenschaften machte die Landes—
herrlichkeit vorerst für die kurfürstlichen Territorien durch die goldene Bulle von 1856.
Münzrecht, Bergregal, Recht auf Zölle und Judenschutz wurden darin den Kurfürsten
ausdrücklich zugesprochen. Sie erlangten ferner die Privilegten de non evocando und
de non appellando. Endlich wurde die Unzertrennlichkeit der Kurlande und die Primo—
geniturfolge festgestellt. Das den Kurfürsten gewährte Maß von Unabhängigkeit steckten
sich auch die übrigen Landesherren, zum Teil in rücksichtslosester Weise, zum Ziel. Im
fünfzehnten Jahrhundert wurde das ius evocandi des Reichshofgerichtes bereits grund—
sätzlich bestritten und 1487 dem damaligen königlichen Kammergerichte schlechtweg versagt.
Wie nach oben hin schloß sich die Landesherrlichkeit auch nach unten hin ab. Der
Komplex ihrer herzoglichen, gräflichen, lehnsherrlichen, Immunitäts-, grund- oder dienst—
herrlichen und vogteilichen Rechte und der auf sie übergegangenen koniglichen Regalien
bildete sich zum allgemeinen Begriffe der Staatsgewalt aus. Indem man die einzelnen
Rechte nicht mehr ihrem historischen Ursprunge nach unterschied, erschienen sie als Konse—
quenz einer ihrem Wesen nach einheitlichen obrigkeitlichen Gewalt über das ganze Land.
Die Nachfolge in die weltlichen Territorien gestaltete sich zunächst nach den Grund—
sätzen des Lehnrechtes als Individualsuccession. Als die Landesherren sich über die
Schranken des Lehnrechtes hinwegsetzten, betrachteten sie es vorerst als eine Errungenschaft,
das Land wie Eigengut unter gleich nahe Erben zu teilen. Allein die Erfahrung, daß
die Teilungen das Hausinteresse schädigten und die fürstliche Macht zu pulverisieren
drohten, erweckte in zahlreichen Territorien das Bestreben, deren staatsrechtliche Unteil—
        <pb n="232" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 231
— DDDDDD
nach dem Vorbilde der weltlichen Kurlande die Primogeniturfolge einzuführen.
Das Amterwesen war in den einzelnen Territorien ein verschiedenartiges. Als
Organe der Zentralverwaltung begegnen in der Regel der Hofmeister, gewissermaßen eine
verkleinerte Auflage des fränkischen Hausmeiers, ferner der Kanzler, von den Inhabern
der Hausämter der Marschall und der Kämmerer, die beide von Beamten der Hofpver—
waltung zu Beamten der Landesverwaltung emporwuchsen. Außerdem gab es Hofleute,
die dem Landesherrn im Bedürfnisfall zum Beirate verpflichtet waren. Seit dem vier—
zehnten Jahrhundert wurden daraus in einzelnen Territorien landesherrliche Ratskollegien
mit dem Charakter kommissarischer Behörden. An der Spitze der territorialen Ver—
waltungsbezirke standen als landesherrliche Beamte Landrichter, Vögte, Amtmänner oder
Pfleger. Dabei blieben Verwaltung und Rechtspflege regelmäßig in derselben Hand. Doch
schieden sie sich in einem Teile des Reiches, so namentlich in Westdeutschland und in
Bayern, indem zur Handhabung der Rechtspflege dem Verwaltungsbeamten, dem Amt—
mann oder Pfleger ein beamteter, Richter unterstellt wurde.
In der Gerichtsverfassung trat etwa seit dem dreizehnten Jahrhundert insofern
eine grundsätzliche Wandelung ein, als die Zuständigkeit der gräflichen Gerichte (Land—
gerichte) im Gegensatz zu den Niedergerichten nicht mehr durch den Begriff der causae
maiores (Blut, Freiheit, Eigen), sondern durch die ständische Stellung der Parteien be—
stimmt wurde. Die Niedergerichte verloren jede Kompetenz über sendmäßige Leute. Diese
jogen die (höheren) Landgerichte an sich, während die Untergerichte (niederen Landgerichte)
»en Blutbann über die geringeren Bevölkerungsklassen und die Gerichtsbarkeit über bäuer—
liches Eigen erlangten. Aus den Landgerichten, denen die Landesherren persönlich vor—
saßen, oder auch aus den alten Landfriedensgerichten entwickelten sich als Gerichte für
den Adel und als Berufungsgerichte landesfürstliche Hofgerichte, an welchen zur Vertretung
der Fürsten ständige Hofrichter bestellt wurden.
Ihren Ausbau erhielt die Verfassung der Territorien durch die Entwicklung der
Landstände. Wie die Könige, pflegten auch die Fürsten auf ihren Hoftagen, zu welchen
sie Hoffahrt geboten, Landesangelegenheiten mit den Großen des Landes (maiores terrae)
zu beraten. Im Anschluß an diese Hoftage bildete sich, gefördert durch die steigende
Geldnot der Landesherten und durch Einungen, welche die Herren, Ritter und Städte
eingingen, die landständische Verfassung aus. Das wichtigste Organ der Landstände
vurden die Landtage, regelmäßige ständische Versammlungen mit dem Rechte der Mit—
wirkung in wichtigeren Angelegenheiten des Landes. Das Recht der Landstandschaft er—
warben die geistlichen und die weltlichen Großgrundbesitzer (Prälaten und Herren), die
Ritterschaft und die Städte, nur ausnahmsweise auch die Bauern. Den Kern der land—
ständischen Rechte bildete die Bewilligung von Steuern (Beden), die von den Ständen
namentlich bei finanziellen Verlegenheiten der Landesherren zur Erringung weitgehender
Befugnisse ständischer Mitregierung benutzt wurde. Das Emporkommen der Landstände
hatte zwar eine vorübergehende Schwächung der landesherrlichen Gewalt zur Folge; es
führte in manchen Territorien sogar zu lehnrechtlichen Rückbildungen auf dem Gebiete
des örtlichen Amterwesens und zu einer Steigerung der Grundherrlichkeit, da die Landes—
herren, um die Großen des Landes bei guter Laune zu halten, ihnen die kleinen Leute
preisgeben mußten. Andererseits aber bewirkte die bewußte Interessengemeinschaft der
ührenden Klassen eine stärkere Abschließung des Landes nach außen und damit eine
Konsolidieruna der Einheit und Selbkländigkeit des Territoriunis.

8.40. Staatsrechtliche Sonderbildungen. Einzelne von den UÜbergangsformen,
welche die Umbildung der Amtsgewalt zur Landeshoheit, des Amtsbezirks zum Territorium
durchmachte, erhielten sich in verschiedenen Gegenden ves Reiches laͤnger als anderwärts
—A daselbst den Anlaß zur Ausbildung eigenartiger Institutionen. Hier und da
bewahrten die höheren Gerichte den unmittelbaren Zusammenhang mit Kaiser und Reich
and stellten sich dadurch in Gegensatz zu den rein territorial gewordenen Gerichten. Das
war insbesondere der Fall im Berzoatum Westfalen. wo nach der Achtung Heimrichs des
        <pb n="233" />
        232 II. Zivilrecht.

Löwen der Erzbischof von Köln die herzogliche Gewalt erlangt hatte, und in den Bis—
tümern Münster, Osnabrück und Minden. Länger als anderwärts blieb hier das Er—
fordernis der königlichen Bannleihe für die höheren Richter, die sogen. Freigrafen in
Kraft. Dies bot den Ausgangspunkt für die eigenartige Verfassung der Femgerichte,
die auf Grund eines Geheimbundes nur mit Wissenden besetzt sein durften, d. h. mit
Personen, die in die Geheimnisse der Feme eingeweiht waren. Als königliche Gerichte
legten sie sich die Befugnis bei, im ganzen Reiche zu richten, wenn der ordentliche Richter
das Recht zu gewähren nicht willens oder nicht im Stande war. Im vierzehnten Jahr—
hundert haben die Femgerichte durch prompte Strafjustiz eine heilsame Wirksamkeit ent—
faltet. Allein die schrankenlose Macht, die sie schließlich erlangten, führte zu Miß—
bräuchen und Übergriffen. Städte und Fürsten vereinigten sich zu gemeinsamer Abwehr.
Die allgemeine Reform des Strafverfahrens machte ihr Eingreifen in die Justiz auswärtiger
Gerichtsbezirke entbehrlich. So teilten sie denn endlich das Schicksal, das die meisten
anderen Gerichte bei Königsbann bereits viel früher erlitten hatten. Sie wurden seit
dem sechzehnten Jahrhundert zu landesherrlichen Gerichten herabgedrückt, als welche sie
bis ins neunzehnte mit einer sehr verkümmerten Kompetenz ihr Fortleben fristeten.
Reichsvogteien, seit der Ausbildung der Städteverfassung in Stadt- und Land—
vogteien geschieden, bestanden nicht nur auf Reichsgütern und in Reichsstädten, sondern
auch dort, wo der König als Obervogt einer Kirche das Recht bewahrt hatte, den Vogt
zu ernennen. Reichsvögte erhielten auch einzelne Gebiete, in denen es gelang, die Aus—
bildung einer erblichen Grafschaft zu verhindern. Die Reichslandvogteien wurden seit
dem Ausgang des dreizehnten Jahrhunderts reorganisiert. In der Schweiz vermittelte
die Reichslandvogtei den Ubergang von den Anfängen der Landeshoheit zur vollen Unab—
hängigkeit. In den Gemeinden Uri, Schwyz und Unterwalden besaßen die Habsburger
erbvogteiliche, gräfliche und grundherrliche Rechte. Der Versuch, sie zu voller Landeshoheit
umzugestalten, gab den Anlaß zur Bildung der Eidgenossenschaft. Die nachmaligen Ur—
kantone erlangten von Heinrich VII. die Anerkennung ihrer Unmittelbarkeit und die Aus—
schließung jeder Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der des Reichshofgerichtes und des Reichs—
landvogtes. Auch von der letzteren wurden sie befreit, indem Wenzel 1889 den Urnern
das Recht gab, einen Richter zu wählen, der mit Königsbann zu richten befugt sei, und
indem Sigismund 1415 Schwyz und Unterwalden mit dem Blutbann belehnte. Im
Kampf mit den Habsburgern wußte die Eidgenossenschaft ihre Reichsunmittelbarkeit zu
behaupten und ihr Gebiet zu erweitern und abzurunden. Ende des fünfzehnten Jahr—
hunderts machte die Schweiz gegen Kaiser und Reich die Freiheit von Reichssteuern und
Reichsgerichten geltend. Indem sie ihre Ansprüche im sogen. Schwabenkriege 1499 durch—
setzte, löste sie tatsächlich jede Verbindung mit dem Deutschen Reiche auf.
Eigenartige Verhältnisse weisen vorübergehend die friesischen Landschaften zwischen
Fli und Weser auf, ohne sich dadurch in grundsätzlichen Gegensatz zur allgemeinen Ver—
fassungsentwicklung Deutschlands zu stellen. Die Landeshoheit ist hier erst verhältnismäßig
spät zur Ausbildung gelangt, während die königliche Gewalt weniger als anderwärts
durchgriff. Da ein Herzogtum fehlte, die Grafschaften meist an auswärtige Herren—
geschlechter und Bistümer verliehen waren und die Grafen regelmäßig außerhalb des
Landes wohnten, gelangten die friesischen Landschaften zu einer weitgehenden Selbständigkeit.
 Zum Schutze des Landesfriedens und zur Abwehr äußerer Feinde schlossen sie einen
Landfriedensbund, von dem schon oben S. 216 bei Erörterung der friesischen Rechtsquellen
die Rede war. Mit Unrecht hat man aus den Vereinigungen der friesischen Gaue den
Schluß gezogen, daß sie von alters her einen Freistaat gebildet hätten, der die republi—
kanische Verfassung der Urzeit im wesentlichen bewahrt habe, eine Auffassung, die in
politischer Tendenz nach der heldenmütigen Befreiung der Niederlande vom spanischen
Joche in Umlauf gesetzt worden war.
Eine hierarchisch militärische Verfassung hatte das vom deutschen Orden infolge
eines Kreuzzuges gegen seine heidnischen Bewohner 1230 —- 1288 eroberte Preußen. An
der Spitze des Ordens, der in Ritterbrüder, Priesterbrüder und in dienende Brüder zerfiel,
stand der Hochmeister. Er zählte zu den Reichsfürsten und war von vornherein im Be—
        <pb n="234" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 233

sitze der vollen Landeshoheit. Der Orden vollzog die Kolonisation des eroberten Landes
durch Gründung deutscher Städte, die teils nach magdeburgischem, teils nach lübischem
Rechte lebten, durch Ansiedlung deutscher Ritter, die dem Orden nicht angehörten, uͤnd
durch Heranziehung deutscher Bauern, die sich in geschlossenen Dorfschaften niederließen.
Das Land war in militärische Bezirke eingeteilt. Die Landesverwaltung war so sehr
zentralisiert, daß man den Ordensstaat nicht mit Unrecht als den modernsten Staat des
dreizehnten und vierzehnten Jahrhunderts bezeichnet. Gelähmt durch Zwistigkeiten mit
den Städten und mit der landsässigen Ritterschaft unterlag der Orden in den Kämpfen
mit Litauern und Polen. Durch den Thorner Frieden von 1466 wurde Westpreußen
an Polen abgetreten und wurde Ostpreußen polnisches Lehen.

8 41. Die Städte. Als besondere Verwaltungsbezirke und als politische Körper—
schaften treten in nachfränkischer Zeit die Städte aus dem allgemeinen Rahmen des Reichs—
und Landesstaatsrechtes heraus. Die Entwickelung der deutschen Städteverfassung, seit
sangem Gegenstand einer lebhaften wissenschaftlichen Kontroverse, schließt sich nicht, wie
manche annehmen, an die untergegangene römische Städteverfassung an, sondern hat in
germanischen Einrichtungen ihre Keime getrieben. Im fränkischen Reiche waren die Städte
ohne administrative Sonderstellung in die Gau- und Hundertschaftsverfassung einbezogen,
so daß ein öffentlich-rechtlicher Unterschied zwischen Stadt und Land nicht obwaltete. Als
der Begriff der Stadt im Rechtssinn sich ausgebildet hatte, gehörten zu ihren Merkmalen
das Marktrecht, das Stadtgericht, das Recht der Befestigung und das Dasein einer Stadtgemeinde.
 Den Ausgangspunkt bildete für die Entstehung der Städte das Marktrecht,
dessen Verleihung dem Könige zustand. Mit dem Markte verband sich ein besonderer
Friede, regelmäßtg Marktzoll und Munze und die Befugnis, in Marktsachen bei Königs—
bann zu richten. Die römischen Städte, die auf deutscher Erde die Stürme der Völker—
vanderung überdauert hatten, besaßen das Marktrecht meist von alters her. Andere Orte
sind im Anschluß an Pfalzen und Burgen auf Grund des Marktverkehrs allmählich zu
Städten erwachsen. Dagegen sind zahlreiche Städte durch Gründung von Marktorten in
der Weise entsianden, daß diese an eine ältere mit Immunität ausgestattete Niederlassung
angeschlossen und mit freien Kaufleuten und Handwerkern besiedelt wurden, die ihre
Hausstatten gegen Zins oder wohl auch als zinsfreies Eigen erhielten und im Gegensatz
zu einer alten grundherrlichen Gemeinde zunächst eine gesonderte handelsgewerbliche Ge—
meinde bildeten.
Jede Stadt hat einen Stadtherrn. Er ist Marktherr, ihm gebühren Zoll und
Münze Im ganzen Stadtgebiete oder in einem Teile davon ist er Grundherr und Ge—
richtsherr, sei es nun zu eigenem, sei es zu abgeleitetem Rechte. Je nachdem der König
albst oder ein geistlicher oder weltlicher Großer Stadtherr ist, unterscheidet man königliche
Städte wie Frankfurt a. M. und Nürnberg, bischöfliche wie Köln und Magdeburg, bezw.
Abteistadte und landesherrliche wie Freiburg im Breisgau, Wien und ursprünglich auch
hen Die Städte, die Sitze von Bistümern oder von größeren Abteien waren, sind
den übrigen in der ersten Phase der städtischen Entwickelung vorangeeilt. Die Politik
der deutschen Könige, welche die hohe Pralatur zur Hauptstüße der Reichsgewalt machte,
gab ihnen erhöhte Bedeutung.
b Selbständiger Gerichtsbezirk wurde die Stadt kraft der durch die Marktgerichtsarkeit
 gesteigerten Immunität, die dem zum Stadtherrn gewordenen Grundherrn entweder
von vornherein zustand oder mit der Verleihung des Marktrechts gewährt wurde. Das
Ztodtaericht war nicht nur in Zivilsachen und mindestens in niederen Strafsachen der
— sondern zur Marktzeit auch für alle Marktbesucher und in allen Marktfreveln zu—
tändig. Als Richter fungierte ein vom Stadtherrn eingesetzter Verwaltungsbeamter, der
Schultheiß, index oder Stadtrichter. Die höhere Gerichtsbarkeit stand zwar an sich nach
wie vor dem Grafen zu. Allein in den bischöflichen Städten hatte der Bischof regel—
mihis die gräflichen Rechte, die er durch seinen Vogt, in größerenStädten wohl auch
nd einen in der Stadt wohnenden Burggrafen ausüben ließ,“ während sie in den
oniglichen Städten durch Reichsvögte verwaltet wurden.
        <pb n="235" />
        234

II. Zivilrecht.

Die Städte waren regelmäßig befestigte Orte. Burg war die älteste deutsche
Bezeichnung der Stadt. Doch gab es einerseits Burgen, die nur Kastelle, nicht
Staädte waren, und einzelne Städte, die offene Vororte von Burgen bildeten. Im drei—
zehnten Jahrhundert begann man die Ummauerung als rechtliches Erfordernis der Städte
anzusehen.
dem zwölften Jahrhundert wurden aus wirtschaftlichen und politischen Gründen
Städte „aus wilder Wurzel“ gegründet und Dörfer oder stadtähnliche Anlagen zu
Städten erhoben, indem man die typisch gewordene Städteverfassung auf sie übertrug.
In der ersten Phase seiner Entwickelung entfaltete sich das Städtewesen unter dem
Schutze der Stadtherrschaft. Seit dem Ausgang des zwölften Jahrhunderts beginnt eine
zweite Periode der städtischen Verfassungsgeschichte, die Periode, in der die Städte auf
Kosten und zum Teil gegen den Willen des Stadtherrn ein mehr oder minder aus—
gedehntes Recht der Selbstverwaltung gewinnen. Als Organ der aufstrebenden Bürger—
schaft erscheint allenthalben der Stadtrat, dessen Entstehungsgeschichte streitig ist. Er
scheint in den einzelnen Städten auf verschiedenartigen Grundlagen erwachsen zu sein.
Zu Anfang des dreizehnten Jahrhunderts entspannen sich um des Stadtrats willen,
namentlich in den bischöflichen Städten, heftige Kämpfe zwischen dem Stadtherrn und
der Bürgerschaft. Abgesehen von den landesherrlichen Städten, in denen der Landesherr
nicht selten die Ernennung oder doch die Bestätigung der Stadträte geltend machte, war
der Ausgang der kommunalen Bewegungen der, daß die Bürgerschaft sich von der Stadt—
herrschaft im wesentlichen befreite, während die Ratmannen, den Bürgermeister an der
Spitze, sich als Vertreter der Bürgerschaft zur eigentlichen Stadtobrigkeit aufschwangen.
Besteuerungsrecht, Gerichtsbarkeit, Zoll und Münze und die übrigen Hoheitsrechte des
Stadtherrn fielen der Reihe nach an die Stadt; die von jenem eingesetzten Magistrate
wurden beseitigt und durch die Organe der Bürgerschaft ersetzt, welche ihre Befugnisse
nicht als subjektives Privatrecht, sondern kraft ihres Amtes im Namen der Stadtgemeinde
verwalteten. Die Städte dehnten ihre Gewalt über das eigentliche Weichbild aus, indem
sie außerhalb der Stadt wohnende Personen in den Bürgerverband aufnahmen. Die
wachsende Macht der Städte weckte den Widerstand der Fürsten, unter deren Druck das
auf ihre Hilfe angewiesene Königtum zeitweise sich zu städtefeindlichen Gesetzen herbeiließ;
doch wurden sie durch Verwaltungsmaßregeln zu gunsten der Städte teilweise aufgewogen
und vermochten die Entwickelung des Städtewesens nicht mehr rückgängig zu machen. Denn
die politische Bedeutung der Städte beruhte im Verhältnis zu den Landesherren haupt—
sächlich auf ihrem finanziellen Übergewicht, das durch die Reichsgesetzgebung nicht betroffen
wurde. Die Städte waren die Geldmächte jener Zeit, eine Tatsache, die sich aus der
Ausbildung der Geldwirtschaft, aus dem Vorhandensein eines zahlreichen leistungsfähigen
Mittelstandes und aus dem städtischen Steuerwesen erklärt. Dieses beruhte zum Teil
auf indirekten Abgaben, auf dem sogen. Ungeld. Daneben kannte man die direkte Be—
steuerung, Schatzung; doch trat diese in manchen Städten nur ausnahmsweise ein. Seit
dem vierzehnten Jahrhundert begannen die Städte im Wege der Leibrentenverkäufe und
anderer Kreditgeschäfte städtische Anlehen aufzunehmen.
Der Gegensatz zu den Fürsten drängte die Städte zu vereinigtem Handeln. Sie
traten vom dreizehnten Jahrhundert ab zu Städtebündnissen zusammen, die in ent—
scheidender Weise in die Reichsangelegenheiten eingriffen und die Heranziehung der Städte
zu den Reichstagen zur Folge hatten. So haben die bischöflichen Städte und die auf
ursprünglichem Königsgute im Anschluß an königliche Pfalzen und Burgen erwachsenen
Reichsstädte die Reichsstandschaft erworben, die dagegen den landesherrlichen Städten ver—
sagt blieb. Unter den zahlreichen Städtebünden sind aus dem dreizehnten Jahrhundert
der große rheinische Städtebund und die Hanse hervorzuheben. Jener, zu politischen
Zwecken und zur Erhaltung des Landfriedens gegründet, gab sich 1254 eine feste bundes—
staatliche Organisation, hat aber nach kraftvollem Eingreifen in die Reichspolitik seine Be—
deutung rasch wieder verloren, nachdem er durch den Beitritt von Fürsten und Herren
den rein städtischen Charakter eingebüßt hatte. Dagegen war die Hanse eine Verbindung
niederdeutscher Städte zu Handelszwecken und zum Schutz des gemeinen deutschen Kauf—
        <pb n="236" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 235

mannes im Ausland, welche ohne feste Organisation unter der tatsächlichen Oberleitung
Lübechs dauernde politische Bedeutung erlangte. Ende des vierzehnten Jahrhunderts
tellte sich in Süddeutschland der schwäbische Städtebund an die Spitze einer politischen
Bewegung, die gegen die übergreifeude Macht der Landesherren gerichtet war, aber mit
der Niederlage der schwäbischen (Schlacht bei Döffingen 1888) und der mit ihnen ver—
bündeten rheinischen Städte endigte. Seit diesem Siege der Landeshoheit tritt ein merk—
icher Rückgang der städtischen Macht ein. Die Landeshoheit wird die ausschließliche
Basis der deutschen Verfassung und die Städte fügen sich ihr als kleinere Territorien
von minderer Bedeutung ein, in denen die Landeshoheit den Stadtobrigkeiten zusteht.
Im Laufe des vierzehnten Jahrhunderts hat sich zuerst in den süddeutschen, später
in den norddeutschen Städten eine Anderung der Stadtverfassung vollzogen. War vordem
das Stadtregiment im Alleinbesitz der Vollbürger gewesen, so erreichten die Handwerker
durch den Ausgang der Zunftkämpfe Zutritt zu den städtischen Amtern und in die Rats—
ollegien. Wo der Sieg der Zünfte ein vollständiger war, wurde die Zunftverfassung
zur Stadtverfassung, indem von allen Bürgern der Eintritt in eine Zunft gefordert wurde.
Anderwärts wurde dem alten Rat ein neuer, von den Zünften gebildeter Rat zur Seite
zesetzt; oder aber es wurden Zünftige schlechthin oder nach bestimmtem Zahlenverhältnis
in den bisherigen Rat aufgenommen. Der UÜmschwung der Verfassungsverhältnisse be—
undet sich durch ein verändertes Auftreten der Städte nach außen hin. An Stelle einer
aach patrizischen Traditionen geleiteten, oft engherzigen aber stetigen Staatskunst tritt
n etwas sprunghafte und wechselvolle Politik, welche die Niederlagen der Städte gegen
Ende des vierzehnten Jahrhunderts zum Teil mitverschuldet hat.

III. Das Strafrecht.

.8.42. Das Strafrecht dieser Zeit nährt sich im wesentlichen von den Prinzipien,
Aie die fränkische Periode erzeugt hatte; anfänglich fand sogar eine rückläufige Bewegung
tatt, indem die Volkssitte zum Teil wieder in jene Bahnen einlenkte, aus welchen sie
durch die Volksrechte und das frankische Reichsrecht verdrängt werden sollte. Die Aus—
ehnung der öffentlichen Strafen auf Kosten des Bußensystems, die schon in karolingischer
Zeit begonnen hatte, machte weitere Fortschritte. Mit nachhaltigem Erfolge arbeitete die
Landfriedensgesehgebung in dieser Richtung. Die Zersplitterung der Gerichtsbarkeit und
Aie zunehmende Schwäche der Reichsgewalt führten den Übelstand mit sich, daß die höheren
Stände sich der Anwendung des Strafrechts tatsächlich entzogen und nur innerhalb der
Territorien ein kräftige Handhabung der Strafiustiz Platz greifen konnte.
Unter den strafbaren Handlungen unterschied man Ungerichte und Frevel. Ungerichte
waren die Missetaten, die eine Strafe zu Hals oder Hand, d. h. die Todesstrafe oder
Ane verstümmelnde Strafe nach sich zogen, Frevel leichtere Vergehen, die zu Haut und
aar bestraft wurden oder nur eine Vermögensstrafe (Buße und Wette) zur Folge hatten.
Doch wird der Begriff der Ungerichte in manchen Quellen weiter gefaßt, so daß er auch
die zu Haut und Haar strafbaren Fälle in sich schließt und ihm nur die eigentlichen Buß—
achen gegenüberstehen. Als Todesstrafen kennt der Sachsenspiegel den Galgen, die Ent⸗
hauptung und den Feuertod. Andere Quellen, namentlich die süddeutschen, zeigen größere
Mannigfaltigkein der Todesstrafen, wie denn z. B. im sogen. Schwabenspiegel das Er—
trünken und' das Lebendigbegraben hinzutreten. Während das sächsische Strafrecht des
ehnten Jahrhunderts weden der häufigen Anwendung der Todessträfe als grausam ver—
ufen war, ist das Strafrecht des Sachsenspiegels milder als das des Schwabenspiegels.
Segen Ausgang des Mittelaliers riß in Süddeutschland durch Härte und Willkür geradezu
eine Verwilderung der Straffjustiz ein.
Die Ablösung der Strafe um Geld war bei Ungerichten, die zu Hals oder Hand
zeahndet wurden, an die Einwilligung des Richters und des Klägers gebunden. Dagegen
lonnte die Strafe zu Haut und Haar stets nach freiem Belieben des Schuldigen geledigt
werden. Die Verurteilung zu einer ehrenkränkenden Strafe, mag diese nun vollzogen
        <pb n="237" />
        236

II. Zivilrecht.

oder abgelöst worden sein, minderte die volle Rechtsfähigkeit, sie machte rechtlos. In be—
sttimmten Fällen hatte schon die (unehrliche) Missetat an sich diesen Nachteil zur unmittel—
baren Folge. Aus dem Strafabloͤsungsrechte entstand, indem man die Lösungssumme und
die Zustimmung des Klägers fallen ließ, ein richterliches Begnadigungsrecht, das unter
der Voraussetzung Platz greifen konnte, daß der Schuldige sich mit freiwilligem Geständnis
in die Gnade des Richters begab. Doch vermochte die Begnadigung ebensowenig wie
früher die Ledigung der Strafe den Eintritt der Rechtlosigkeit auszuschließen.
Das Wergeld des alten Rechtes büßte zum größten Teile seine praktische Bedeutung
ein, eine Entwicklung, die sich u. a. darin spiegelt, daß seine Abstufungen mit der Neu—
bildung der landrechtlichen Stände nicht mehr gleichen Schritt hielten. Es entfiel nur
noch bei Tötungen, die sich als Ungefährwerk darstellten. Andere Tötungen wurden als
Ungerichte peinlich bestraft. Bei der Totschlagsühne hielt man sich im größeren Teile
Deutschlands nicht mehr an feste Wergeldsätze; vielmehr mußte sich der Totschläger zu
feierlicher Abbitte, zu Pilgerfahrten, die wieder hier und da um herkömmlich fixierte Geld—
summen abgelöst werden konnten, zur Zahlung von Seelenmessen oder zu frommen Stif—
tungen für das Seelenheil des Erschlagenen verstehen. Die Sühne durch Zahlung eines
Sühngeldes behauptete sich fast nur noch in den niederdeutschen Landschaften. — Die dem
Verletzten gebührende Buße nahm den ausschließlichen Charakter des Strafgeldes an. Der
Schadenersatz, den die compositio der Volksrechte mitumfaßt hatte, wird nunmehr neben
der Buße geltend gemacht. Die Geldsumme, die der Missetäter dem Richter zu zahlen
hat, heißt jetzt in Nederdeutschland Wette, Gewette, anderwärts auch Wandel. Sie schließt
den alten fredus und den bannus in sich.

IV. Der Rechtsgang.

8 48. Im Gebiete der Selbsthülfe hat sich die Fehde zum Zweck der Rache
für den Fall des Totschlags erhalten. Die beleidigte Familie war befugt, Blutrache zu
üben, sofern es nicht im einzelnen Falle der öffentlichen Gewalt gelang, von den ver—
feindeten Parteien einen vorläufigen Frieden auf bestimmte Zeit (treuga, trève) zu er⸗
zwingen oder eine endgültige Sühne zu vermitteln. In einzelnen Teilen des sächsischen
Rechtsgebietes, bei den Friesen, insbesondere aber in Holland, Seeland und Flandern,
hat sich die Haftung der Magen für das verwirkte Sühngeld behauptet, ja in Holland
fsogar eine Ausdehnung auf dessen gesamten Betrag erfahren, da das Gut des Tot—
schlägers selbst vom Grafen eingezogen wurde.
Seit der Ausbildung des Reiterwesens durchbrach die Fehdeübung allenthalben die
durch das ältere Recht gezogenen Schranken. In den Kreisen des Rittertums bildete sich
die Unsitte und die Auffassung aus, daß man nicht bloß in Fällen der Blutrache, sondern
wegen jeder Verletzung zur Selbsthilfe greifen und Fehde üben könne. Die Reichsgewalt
sah sich genötigt, mit den tatsächlichen Zuständen und den Anschauungen des Kriegerstandes
zu rechnen und sich auf die Eindämmung des Fehdewesens zu beschränken. Dasselbe Ziel
verfolgte seit dem elften Jahrhundert die deutsche Kirche durch die Verkündigung von
Gottesfrieden (treuga Dei), kraft deren zu bestimmten Zeiten, insbesondere an gewissen
Wochentagen jede Fehde ruhen sollte, gewisse Personen und Orte dauernden Frieden haben
sollten. Die Vorschriften der Gottesfrieden wurden von der Landfriedensgesetzgebung
aufgenommen. Friedrich J. sprach in seinen älteren Landfriedensgesetzen ein absolutes
Verbot der Fehde aus. Es erwies sich aber als unausführbar. Die jüngere Gesetz—
gebung begnuͤgte sich daher, die Fehdeübung an gewisse Voraussetzungen zu binden. Noch
Friedrich J. knüpfte sie an die Bedingung, daß die Fehde rechtzeitig durch einen Fehde—
boten angekündigt werde. Seit dem vierten Jahrzehnt des dreizehnten Jahrhunderts
verbieten die Landfrieden jede Fehde, wenn nicht vorher der Rechtsweg vergeblich beschritten
worden war. Damit ist ein subsidiäres Fehderecht, nämlich ein Fehderecht in Ermangelung
ordentlicher Rechtshilfe anerkannt. Erst der ewige Landfriede von 14858 hat das Fehde—
recht unbedingt, ausnahmslos und endgültig beseitigt.
        <pb n="238" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 237

Das Verfahren vor Gericht kennzeichnet sich durch einen fast überkünstelten
Formalismus, der bis in die minutiösesten Details ausgebildet wurde. Für alle, die
vor Gericht anwesend waren, zumal aber für die Parteien, äußerte er sich als vare,
Gefahr, welcher technische Ausdruck „den Formalismus in seinen Anforderungen und
Wirkungen“ bezeichnete. Grundsätze, die bereits den altdeutschen Prozeß beherrschten,
traten nunmehr in ihrer ganzen Schärfe zu Tage. Zahlreiche Förmlichkeiten, die nament—
lich bei den Formalakten des Eides und der Schelte gefährlich wurden, erschwerten die
Bewegung vor Gericht. Auf die Prozeßreden wurde das Prinzip der striktesten Wort—
interpretation angewendet. Ein Fehler in der Rede konnte nach dem Grundsatze „ein
Mann ein Wort? von der Partei nicht mehr gebessert werden. Darum ließ man Vor—
sprecher für sich reden, deren Worte die Partei unter gewissen Voraussetzungen zu des—
avouieren und zu verbessern berechtigt war (Recht der Erholung und Wandelung). Doch
zahlte der Vorsprecher in diesem Falle eine Buße, weil er formell ohne den Auftrag
seines Herrn und somit eigenmächtig, ohne das Recht zur Rede, gesprochen hatte. Erst
allmählich brach sich die Uberzeugung Bahn, daß diese Strenge der Form den Anforde—
rungen des materiellen Rechts widerspreche, und schritt man hier früher, dort später zur
Beseitigung oder doch zur Milderung der Gefahr.
. Während eine Vertretung im Worte zulässig war, blieb die Vertretung im Rechtsstreite,
 die Durchführung eines Prozesses durch einen Gewalthaber, Klagführer, Klagboten,
Anwalt, Machtmann, procurator oder mandatarius, auch in dieser Periode selbstmündigen
Personen im allgemeinen versagt. Keine Ausnahme machte der Kampfvormund des
Lahmen, denn dieser galt von Rechts wegen in Bezug auf den gerichtlichen Zweikampf
ür unmündig. Das Königsgericht gewährte das Recht der Vertretung im Falle echter
Not. Nur sehr vereinzelt gestatteten schon Stadtrechte des dreizehnten Jahrhunderts
unter gewissen Voraussetzungen, einen Vertreter zu bestellen, die Klage einem andern
„an die Hand zu setzen“, „die Klage aufzugeben“. In einigen Landesrechten wurde
)agegen das Aufgeben der Klage bis in das siebzehnte Jahrhundert hinein für unzu—
cässig gehalten.
Die allgemeine Struktur des Verfahrens entspricht zwar insofern den Neuerungen
des fränkischen Amtsrechtes, als der unmittelbare Wechselverkehr der Parteien vor Gericht,
vie ihn das alte Volksrecht kannte, beseitigt ist, und diese sich in ihren Reden und An—
rägen stets an den Richter wenden müssen. Allein der Richter ist in seiner prozeßleitenden
Tatigkeit an die Voraussetzungen des Volksrechts gebunden; er handelt nicht aus eigener
Macht, sondern fragt über jeden Antrag um ein Urteil der Schöffen. Auf dem durch
ain Urteil festgestellten Satz wird durch neue Urteilsfragen weiter gebaut, so daß das
zanze Verfahren von Urteil zu Urteil vorwärts schreitet.
Das Beweisverfahren behielt seinen formalen Charakter. Als Beweismittel
amen der Parteieid (Eineid oder mit Eidhelfern), der Eid der Zeugen, die Urkunde,
der Zweikampf und das einseitige Ordal in Anwendung. Der Zeugenbeweis, dessen
— — namentlich im Sachsenrechte eine sehr beschränkte war, erfuhr im jüngeren
ittelalter eine allmähliche Ausdehnung. Im Verfahren bei handhafter Tat gelangte
man zu einem materiellen Beweisverfahren, indem man von den Schreimannen, die früher
als Eidhelfer auftraten, die Wissenschaft der Tat verlangte, so daß sie sich in Zeugen
amwandelten. Nach dem Vorbilde der handhaften wurde die notorische Tat behandelt
I die Notorietät in bestimmten Fällen durch die Aussage von Zeugen hergestellt. —
Lin Beweis mittels Privaturkunden ist den sächsischen Land- und Lehnrechtsbüchern noch
völlig fremd. Selbst einige niederdeutsche Stadtrechte, wie z. B. das von Bremen, ver—
e bis in das fünfzehnte Jahrhundert der Privaturkunde die selbständige Beweiskraft.
— hat sich in Suddeutschlaud der Grundsatz ausgebildet, daß das Privatsiegel die
unde beweiskräftig mache, eine Neuerung, die dann auch im Gebiete des süchsischen
e zur Aufnahme gelangte. Was die Ordalien betrifft, so wurden diese im Jahre
—J nachdem sich bereits vereinzelte Spuren von der Erschütterung des Glaubens an
rdalien bemerkbar machten, von der Kirche verboten, ohne aber deshalb sofort in
eutschland außer Gebrau' zu fommen,
        <pb n="239" />
        238

II. Zivilrecht.

Die in der fränkischen Zeit dem Königsgerichte vorbehaltenen Beweismittel des
Inquisitionsbeweises und des Gerichtszeugnisses haben ihre exzeptionelle Stellung verloren
und sind auch außerhalb des Königsgerichtes in Gebrauch. Der Inquisitionsbeweis findet
sich in Sachsen als Befragung der Umsassen, in Süddeutschland als Kundschaft, Sage
ehrbarer Kundschaft bei Besitzstandfragen, außerdem kommt er vor zur Feststellung des
geltenden Rechtes durch Aufnahme von Weistümern. Bei der Landfrage über gemein—
schädliche Verbrecher wird er in Süddeutschland als Schuldbeweis verwendet. Das Ge—
richtszeugnis erscheint in zwei Hauptformen, nämlich als eigentliches Dingzeugnis (so
nach dem Sachsenspiegel), welches das Gericht als solches, repräsentiert durch Richter und
Schöffen, auf Begehren der Partei abgibt, und als Dingmannenzeugnis (so nach dem
Schwabenspiegel), ein Beweis, den die Partei selbst mit zwei oder mehreren Dingleuten
dem Gerichte gegenüber erbringt. In die Beweiskraft des Gerichtszeugnisses teilen sich
die vom Gerichte ausgestellten Gerichtsurkunden oder Gerichtsbriefe, nach Stadtrecht die
Eintragungen in die öffentlichen Bücher und vielfach auch die vom Stadtrat ausgestellten
Handfesten oder Stadtbriefe. Mit Rücksicht auf seine Unanfechtbarkeit erringen das
Gerichtszeugnis und dessen Beurkundung eine über das Beweisverfahren weit hinaus—
greifende Bedeutung. Durch Vermittlung des Scheinprozesses zieht sie das Verkehrsleben
in seinen Dienst zur Feststellung von Rechtsgeschäften aller Art, so von Eigentumsüber—
tragungen, Satzungen, Rentenbestellungen, Schuldverträgen und Zahlungen. Im weiteren
Verlauf der Entwicklung wird die ursprünglich durch das Beweisbedürfnis verlangte
Gerichtlichkeit und amtliche Beurkundung des Rechtsgeschäftes zu einer privartrechtlich
ausgezeichneten oder schlechthin notwendigen Form. So trieb denn das Privatrecht,
und zwar zunächst das städtische Privatrecht, aus dieser prozessualischen Wurzel eine
Reihe von praktisch höchst bedeutsamen Institutionen des Sachenrechtes und des Vertragsrechtes
 hervor.
Bei der Einteilung der Klagen sieht das deutsche Recht nicht wie das römische auf
den Rechtsgrund, sondern auf den Klagezweck. Sie scheiden sich daher nach dem Gegen—
stande, auf den das Begehren des Klägers gerichtet ist, in peinliche, wenn dieser auf
peinliche Bestrafung des Beklagten dringt, und in bürgerliche, wenn dies nicht der Fall
ist. Eine Zwitterstellung haben die vermischten Klagen, bei denen während der Ver—
handlung eine Anderung des ursprünglich peinlichen oder bürgerlichen Klagzweckes eintritt.
Von den bürgerlichen Klagen gliederten sich die vermögensrechtlichen Klagen
nach dem Objekte als Klagen um Schuld, um fahrende Habe und um Liegenschaften. Der
Kläger konnte sein Begehren schlechthin stellen, ohne einen Rechtsgrund anzugeben; dann
lag eine schlichte Klage vor, deren sich der Beklagte mit seinem Eide entredete. Wollte
es der Kläger nicht darauf ankommen lassen, so mußte er seine Klage motivieren, d. h.
bestimmte positive Rechtsgründe angeben, aus welchen die dem Klagbegehren entsprechende
Verpflichtung des Beklagten folgte. Gegen die Fundierung der Klage konnte der Beklagte
auch seinerseits Tatsachen anführen, kraft deren er die behauptete Verpflichtung bestritt.
Die für die Entscheidung des Prozesses maßgebende Tatsache wurde daun durch Beweis—
urteil nach bestimmten Regeln zum Beweise gestellt, und zwar mit prinzipieller Be—
günstigung des Beklagten und mit Rücksicht auf die größere oder geringere Beweiskraft
der beiderseits angebotenen Beweismittel. Eine Eigentümlichkeit des sachsischen Rechts—
ganges war es, daß er bei Klagen um Schuld mit Ausnahme des Gerichtszeugnisses jeden
Zeugenbeweis gegen den Schuldner ausschloß. — Die Zwangsvollstreckung zerfiel in zwei
scharf geschiedene Akte, von welchen der erste durch Pfändung der Fahrnis, durch Fronung
des Grundstücks die Sicherstellung, der zweite die Befriedigung des Gläubigers herbei—
führen sollte. Die Fronung schloß sich an die fränkische missio in bannum an und hatte
die Bedeutung eines Veräußerungsverbotes und der Ausweisung des Schuldners aus dem
Besitz. Die Befriedigung des Gläubigers erfolgte in der Weise, daß ihm die als Pfand
genommene Fahrhabe „geweldigt“, das gefronte Grundstück (durch Anleite, Insatz) über—
eignet oder (im Wege des Distraktionsverfahrens) versilbert wurde.
Peinliche Klagen mußten, gewisse Fälle ausgenommen, mit Gerüfte, mit
Zetergeschrei erhoben werden. Die wirksamste Kriminalklage war die auf Grund hand—
        <pb n="240" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 239

hafter Tat. Zum Begriff der handhaften Tat gehörte, daß aus Anlaß der Tat das
Gerüfte geschrien und der Täter auf der Tat oder auf der Flucht der Tat ergriffen wurde.
Die Klage um handhafte Tat mußte vor übernächtiger Tat und mit leiblicher Beweisung
des Faktums erhoben werden. War der Beklagte nicht ergriffen worden, so konnte unter
Beobachtung bestimmter Förmlichkeiten eine kampfliche Ansprache stattfinden. Gegen die
peinliche Klage, die nicht um handhafte Tat und ohne kampflichen Gruß erhoben wurde,
mochte sich der Beklagte mit Eidhelfern verteidigen. Dem Verletzten stand es übrigens
frei, die peinliche Klage zu verschmähen und eine bürgerliche (schlichte oder mit Zeugnis
verstärkte) Klage anzustrengen. Er mochte auch, wenn er wollte, seinen Schaden völlig
verschweigen. Doch kannten manche Stadtrechte einen Anklagezwang, indem der Rat den
Verletzten zwingen konnte, wegen gemeinschaädlicher Missetat Klage zu erheben. Ander—
wärts wurde es üblich, daß in Fällen, in welchen weder eine Privatklage, noch eine Rüge
vorlag, das Gericht von Amts wegen einschritt, indem der Richter selbst die Anklage erhob
oder zur Wahrung der Form einen Antläger bestellte.
Wenn der Beklagte auf mehrmalige Vorladung nicht vor Gericht erschien, so wurde
er verfestet, er verlor in dem Sprengel des verfestenden Gerichts die Fähigkeit, gerichtliche
Handlungen vorzunehmen. Betraf man ihn, so durfte man ihn binden und vor Gericht
bringen, wo er behandelt wurde wie ein auf handhafter Tat ertappter Missetäter. Der
Kläger wurde gegen ihn sofort zum Beweise zugelassen. Verurteilt, konnte er das Urteil,
das ihm stets an den Hals ging, nicht schelten und die zuerkannte Strafe nicht ablösen.
Bei andauernder Kontumaz wurde die Verfestung zur Reichsacht ausgedehnt, welche für
das ganze Reich dieselben Wirkungen hatte, wie die Verfestung für den einzelnen Gerichts—
prengel. Blieb jemand durch Jahr und Tag in der Reichsacht, so verfiel er in die
Oberaͤcht, er wurbe friedlos und konnte von jedermann bußlos getötet werden.
Während für die karolingische Zeit ein periodisch wiederkehrendes Rügeverfahren
sich nicht nachweisen, wenn auch vermuten läßt, sind uns in nachfränkischer Zeit regel⸗
mäßige Rügegerichte bezeugt. Die Ruge findet auf dem echten Dinge statt. Sie wird
auf die richterliche Frage hin erbracht. Entweder ist die Gesamtheit der Dinggenossen,
oder es sind die Gemeindevorsteher, Heimburgen oder Bauermeister rügepflichtig. Nach der
Fragestellung ziehen sich die Rügepflichtigen zu einem Gespräche zurück, um dann durch
inen aus ihrer Mitte die Rüge abzugeben. Neben dem Rügen auf Verdacht, von
dem der Gerügte sich reinigen mag, kannte man ein Rügen auf Wahrheit, das als
neast hrungsbeweis behandelt wurde. In Oberbanern wurde das Rügeverfahren 1346
eitigi.
Besondere Grundsätze des Verfahrens beobachteten die westfälischen Fem—
gerichte. In Westfalen hatte sich die karolingische Gerichtsverfassung länger als ander—
wärts erhalten, indem hier der Stand der Gemeinfreien der allgemeinen Zersetzung des
ndewesens einen zäheren Widerstand entgegensetzte. Während sonst in Deutschland
as Erfordernis der königlichen Bannleihe für die hoheren Richter hinwegfiel, haben die
Zestfatischen Freigrafen nach wie vor den Gerichtsbann direkt vom König empfangen.
r in den Frei- oder Femgerichten demnach bei Königsbann gerichtet wurde, galten sie
sr königliche und nicht als landesherrliche Gerichte, eine Stellung, die sie infolge der
ppri erlangten festen Organisation auch dann noch behaupteten, als König Wenzel 1382
r Erzbischof von Köln als Herzog von Westfalen das Recht verlieh, den von ihm be—
stellten Freigrafen den Blutbann selbst zu übertragen. Die Gerichte, die bei Königsbann
5— wurden, zeichneten sich von je durch gewisse Förmlichkeiten aus, die sich in den
ishen Freigerichten erhielten und allmählich den Charakter des Geheimnisvollen an—
pen So konnte es kommen, daß die Feingerichte, welche ihre Einrichtung auf Karl
. Iroßen zurückführten, sich im Bewußtsein ihres Gegensatzes zu den landesherrlichen
erichten nach Art eines Geheimbundes organisierten. An der Spitze jeder Freigrafschaft
—* ein Freigraf, der ebenso wie die Freischöffen ein freier Mann sein mußte. Die
* ne als Freischöffe konnte nur auf roter (westfälischer) Erde geschehen; sie erfolgte
F lierlicher Form, indem der Aufzunehmende in die Geheimnisse der Feme eingeweiht
rde und einen Eid ablegte, die Feme vebeimzuühalten vor Weib und Kind, por Sand
        <pb n="241" />
        240

II. Zivilrecht.

und Wind. Als eigentlich königliche Gerichte dehnten die Femgerichte ihre Jurisdiktion
über das ganze Reich aus. Die Gerichtsversammlungen waren teils offene (gemeine),
teils heimliche Dinge. Zu jenen wurden alle Gerichtspflichtigen, zu diesen nur die
Wissenden geladen. Die Stillgerichte fanden anfangs nur statt, wenn es sich um Ver⸗
urteilung eines Wissenden handelte oder ein Unwissender auf die Vorladung nicht erschien.
Da man seit Ausgang des vierzehnten Jahrhunderts die Unwissenden nicht mehr zur
Teilnahme an den Femdingen zu berufen pflegte, wurden die Stillgerichte allgemein.
Die Feme befaßte sich hauptsächlich mit Strafgerichtsbarkeit. Wer von mindestens drei
Freischöffen auf handhafter Tat ergriffen wurde, konnte von ihnen sofort aufgehängt
Herden.“ Das Verfahren bei nicht handhaften Strafsfachen ist aus dem karolingischen
Rügeverfahren hervorgegangen. Das Femding erscheint außerhalb Westfalens, so z. B.
in Braunschweig (Rechtsaufzeichnung von ca. 1812), als ein Rügegericht mit deutlichen
Anklängen an die aus derselben Wurzel hervorgegangene anglonormannische Rügejury.
In Waͤsfalen hat die Einrichtung ausgedehntere Anwendung gefunden, festere und mehr
amtliche Formen erhalten und Momente des Anklageverfahrens in sich aufgenommen.
Die Freischöffen haben hier die Stellung von ständigen und amtlichen Rügegeschworenen,
welche von dritten Perfonen Anzeigen entgegennehmen. Sie sind bei ihrem Eide ver⸗
pflichtet, als Ankläger aufzutreten, d. h. die Rüge zu erheben, und ausschließlich hierzu
herechtigt. War die Tat eine Femrüge (wroge), so erfolgte die Vorladung vor das
offene bezw. heimliche Ding. Den Ungehorsamen traf, wenn der Kläger seine Schuld
selbsiebent beschwor (ihn übersiebnete) die Verfemung, die für die Person des Verfemten
die Wirkung der Oberacht hatte. Zur Vollstreckung wurde ein Schöffe bestellt, dem sämt—
liche Wissende beizustehen verpflichtet waren. Sie erfolgte durch Aufknüpfen des Ver—
arleilten. Im Beweisberfahren war (wie schon bei dem fränkischen Rügeverfahren) der
Zweikampf ausgeschlossen. Der Ausschluß der Ordalien war selbstverständliche Folge des
fürchlichen Verbotes. Als Reinigungsmittel diente der Eid mit Helfern (als welche nur
Schöffen dienen konnten); doch fand zwischen dem Ankläger und Beklagten ein Über—
bielen mit Eidhelfern statt, wodurch es bis zu einem Eide mit 21 Eidhelfern kommen
kdonnte.
Im Anschuß an die Landfriedensbewegung entwickelte sich am Reichshofgericht,
hauptsachlich aber in Süddeutschland ein besonderes Verfahren gegen Gewohnheitsverbrecher,
landschädliche Leute, homines damnosi. Solchen wurde, wenn ihr schlechter Leumund
durch Zeugen festgestellt war, die Reinigung erschwert. Auf Grundlage des Leumundsbeweises
 konnte eine richterliche Schädlichkeitskündigung erfolgen, in der das Gericht den
Angeschuldigten für einen schädlichen Mann erklärte. Einem solchen wurde von da ab
gegen jede Klage der Unschuldsbeweis erschwert. Stellte er sich auf eine Klage hin nicht
vor Gericht, so konnte er sofort geächtet werden. Räuber und Diebe, die man für Ge—
wohnheitsverbrecher hielt, durften verhaftet, und wenn sie als schädliche Leute übersiebnet
wurden, sofort verurteilt werden. Um das Land von schädlichen Leuten zu säubern,
wendete man in Österreich und in Bayern ein besonderes summarisches Verfahren an,
das als Landfrage, stille Frage, Geräune bezeichnet wurde. Es bestand darin, daß von
Zeit zu Zeit der zuständige Richter eine Inquisitio vornahm, in der er nach gewohnheitsmäßigen
 Verbrechern, insbesondere nach Straßenräubern, Dieben und Mürdern, fragte.
Wuͤrde der, den die Rüge bezichtigte, durch die Aussage von sieben Geschworenen als ein
schädlicher Mann übersagt, so konnte er ohne Gehör verurteilt werden.
        <pb n="242" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.

241

Zweilter Roschnitt.
Geschichte des Privatrechts bis zur Aufnahme der
fremden Rechte.

8 44. Allgemeine Bemerkungen. Zu einer vollständigen Differenzierung des
öffentlichen und des Privatrechtes ist die deutsche Rechtsentwidllung in der Zeit ihrer
Selbständigkeit nicht durchgedrungen. Verschiedene Rechtsinstitute tragen durch ihre Zu—
gehörigkeit zu beiden Rechtsgebieten ein gemischtes Gepräge an sich. Doch ist die Scheidung
der Sache nach weit mehr vorhanden, als sie in der Überlieferung zum theoretischen Aus—
druck gelangt. Erst gegen Ende dieser Periode hat in den Rechtsquellen, zumal in den
tädtischen, der Prozeß der begrifflichen Auseinandersetzung begonnen. Soweit übrigens
diese den Versuch einer systematischen Darstellung des Rechtes machen, findet man nicht
sowohl ein System der Rechtsverhältnisse als vielmehr der Lebensverhältnisse, nicht sowohl
ein juristisches als ein wirtschaftliches System, das die im Leben nebeneinander liegenden
Erscheinungen im Zusammenhang ihrer natürlichen Verwandtschaft behandelt.
Gleich dem römischen hat sich auch das deutsche Privatrecht im engsten Anschluß an
das Prozeßrecht entwickelt. So bildete z. B. die grundsätzliche Unzulässigkeit der gericht—
aichen Stellvertretung den Ausgangspunkt für eine Reihe bedeutsamer Institutionen des
Vertragsrechtes. Die jüngere Form des Pfandrechtes an Immobilien hat sich anknüpfend
in das Vollstreckungsverfahren in Liegenschaften ausgestaltet. Die Rechtssätze über den
Schutz des Eigentums an der Fahrhabe stehen in Zusammenhang mit der Form der
Eigentumsklage. Auf die schriftliche Fixierung des Gerichtszeugnisses geht die Eintragung
der Immobiliargeschäfte in öffentliche Bücher und damit das moderne Grundbuchwesen
zurück. Wie das Gerichtsverfahren und das Strafrecht, hat auch das Privatrecht einen
ypischen und daher formalistischen Zuschnitt, indem die äußerlich erkennbare Erscheinung
ür Begründung und Wesen der Rechtsverhältnisse maßgebend ist. Daher das Erfordernis
der Form für die Privatrechtsgeschäfte, daher die typischen Merkmale des bösen Glaubens,
daher die Bedeutung der Gewere im Sachenrecht, der Hausgemeinschaft im Familienund
 Erbrecht, daher zum Teile der tiefgreifende Unterschied zwischen Fahrnis— und Liegen⸗
schaftsrecht, daher die wahrscheinlich aus Gewaltverhältniffen über Personen oder Sachen
hervorgegangenen Arten der Schuldhaftung.
Die Fortbildung des Privatrechtes beruht darin, daß die typische Ausprägung der
Fechtssätze abgeschwächt oder abgestreift wird und neben der Form der rechtsgeschäftliche
Wille zu größerer Berücksichtigung gelangt. Dabei machte sich nicht selten eine Spaltung
wischen der inneren und der äußeren Seite der Rechtsverhältnisse geltend, indem im
Interesse des Rechtsverkehrs zu gunsten Dritter an der typischen Ausprägung mehr oder
ninder festgehalten wurde, ein Gegensatz, der bislang hauptsächlich für einzelne Institute
des modernen Handelsrechtes hervorgehoben zu werden pflegte, aber auch das sonstige
deutsche Privatrecht in den verschiedenen Stadien seiner Entwicklung durchdringt.
Auch die Gestaltung des Privatrechtes war in den verschiedenen Rechten eine sehr
mannigfaltige. Doch dürfen immerhin die Grundlagen der bedeutsamsten Rechtsinstitute
als Gemeingqut des ganzen Volkes angesehen werden

J. Die Rechtsfähigkeit.

8 45. Grundlagen der vollen Rechtsfähigkeit waren die Freiheit, die Volksgenossen⸗
schaft, die Friedensgemeinschaft, der volle Genuß der Ehre und die Standesgleichheit
Ebenbürtigkeit
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl.
        <pb n="243" />
        242

II. Zivilrecht.

Das freigeborene Kind trat in ältester Zeit nicht sofort mit der Geburt in die
volle Rechtsfähigkeit ein, sondern erst mit der Namengebung, die binnen neun Nächten
zu erfolgen pflegte und schon in heidnischer Zeit mit Wassertauche oder Wasserbegießung
berbunden war. Bis dahin mochte der Vater dem neugeborenen Kinde die Aufnahme
in sein Haus verweigern und esaussetzen lassen. An den Akt der Namengebung war
ursprünglich auch der Eintritt in das volle Werageld und die durch die Hausgemeinschaft
bedingte Erbfähigkeit geknüpft.
Auf daß ein Kind für lebendig geboren gelte, forderte das ältere Recht gewisse
typische Lebenszeichen. Da der Beweis durch das Zeugnis von Männern erbracht werden
mußte und diese aus Schicklichkeitsgründen nicht Augenzeugen des Geburtsaktes sein
konnten, bedurfte es nach zahlreichen, insbesondere nach niederdeutschen Rechten des Ohren—
zeugnisses, daß das Kind die vier Wände des Haufes beschrieen habe, während oberdeutsche
Rechte den Beweis verlangten, daß es das Dach des Hauses und die vier Wände erblickt
habẽe. Jüngere Quellen gestatten oder verlangen den Beweis der lebendigen Geburt durch
das Zeugnis von Frauen, die dabei zugegen waren.
Der Freiheit darbten die Knechte und die Halbfreien (Hörigen). Die Knechte,
ursprünglich völlig rechtlos, erlangten im Laufe der Zeit eine Schritt für Schritt sich aus—
dehnende beschränkte Rechtsfähigkeit. Ebenso erfuhr der Umfang der Knechtschaft eine
weitgehende Einschränkung. Sie verschwand in den Städten gemäß dem Satze: Luft
macht frei. Ministerialen und unfreie Ritter traten in den Stand der Freien über. Die
angesiedelten Knechte, die mansionarii, wurden den Liten gleichgestellt.
In der Entwicklung der Rechtsfähigkeit der Knechte sind die innere und die äußere
Seite der Knechtschaft, nämlich das Verhältnis zum Herrn und das zu Dritten, aus—
einanderzuhalten. Die Kirche verbot die willkürliche Tötung und Verletzung der Knechte,
befreite fie vom Knechtsdienst an Sonn- und Feiertagen und setzte die Anerkennung ihrer
Ehen durch, anfangs für den Fall der Zustimmung des Herrn, spüter auch ohne diese
Voraussetzung. Teilweise griff die Staatsgewalt mildernd ein, die schon in fränkischer
Zeit den Verkauf von Knechten ins Ausland verbot. Was der Knecht erwarb, gehörte
der Theorie nach dem Herrn, jener durfte es nicht veräußern und es fiel bei kinderlosem
Absterben an den Herrn. Dritten gegenüber haftete der Herr ursprünglich für die Missetat
des Knechtes wie für die eigene, doch wurde diese Haftung schon in der Zeit der Volks—
rechte auf den Fall der Mitwissenschaft des Herrn beschränkt, während sie im übrigen,
wenn er den schuldigen Knecht preisgab oder auslieferte, zu einer Haftung für Ungefähr—
werk einschrumpfte und schließlich völlig verschwand.
Von den Entstehungsgründen der Knechtschaft waren die vornehmsten: Kriegsgefangenschaft,
 Abstammung von leibeigenen Eltern oder auch nur von einem leibeigenen
Elternteil, Heirat mit einer unfreien Person, Aufenthalt in unfreier Luft, d. h. unter
Leibeigenen eines Leibherrn, weunn er durch Jahr und Tag gedauert hat. Verknechtung
kennen als Strafe nur einzelne Rechte. Allgemein galt für zulässig die freiwillige Ver—
knechtung sowie die Verpfändung der Freiheit von Seite des Schuldners.
Die wichtigste Aufhebungsart der Knechtschaft war die Freilassung. Noch in frän—
kischer Zeit machte sie den Freigelassenen nicht vollfrei, sondern stellte ihn als Schutzhörigen
 unter die Vertretung des früheren Herrn oder der Kirche, welche die Freilassung
vermittelte. Doch gab es von je Freilassungsformen, welche die volle Freiheit begründeten.
Diese Wirkung hatte bei den Franken die vor dem König durch Schatzwurf vorgenommene
Freilassung (nanumissio per denarium). Gleiche Kraft erlangten in nachfränkischer Zeit
auch die übrigen Freilassungsarten, von denen die durch Freibrief oder vor Zeugen die
aebräuchlichste wurde.
Die halbfreien oder grundhörigen Leute hatten nur gemessene Abgaben und Dienste
zu leisten und waren vermoͤgensfähig. Doch hatte nach ihrem Tode der Herr Anspruch
entweder auf eine Quote des Vermögens (buteéil) oder auf eine bestimmte Abgabe, Best—
haupt, Todfall, Sterbfall, mortuarium, meist das beste Stück Vieh (Sterbochse, Todgans)
uͤnd das beste Gewand (Gewandfall). Bei der Verehelichung entrichteten sie dem Herrn
eine Gebühr, maritagium, beddéemund. bümede. Schürzenzins. An dem Gute, das sie
        <pb n="244" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 243

bewirtschafteten, erwarben sie unvererbliches oder bedingt vererbliches Recht. An die
Scholle gebunden, konnten sie nicht ohne die Scholle veräußert, nicht ohne Rechtsarund
davon entfernt werden.
Für rechtlos galten in ältester Zeit auch die Fremden. Doch milderte das Gast—
recht die Härte dieses Rechtssatzes. Fremde, die heimische Märkte besuchten, schützte der
Martktfriede. Zudem konnte sich der Fremde unter den Schutz eines Volksgenossen stellen.
Schon früh bildete sich ein subfidiärer Schutz des Königs zu gunsten von Fremden, die
einen anderen Schutzherrn hatten. Im Deutschen Reiche wurde der Fremdenschutz ein
nutzbares Regal, das die Landesherren namentlich in der Richtung geltend machten, daß
sie den Nachlaß des in ihrem Lande verstorbenen Fremdlings nach Ablauf von Jahr und
Tag oder ohne solche Frist sich aneigneten oder wenigstens einen Abzug erhoben.
Die vorhandene Rechtsfähigkeit konnte vollständig verloren gehen, wenn jemand aus
der Friedensgemeinschaft ausgeschlossen, wenn die Friedlosigkeit, die Oberacht über ihn
verhängt wurde. Der Friedlose konnte nicht nur bußlos und straflos getötet werden,
jondern er galt auch für bürgerlich tot; er vermochte im Zustande der Friedlosigkeit weder
ein rechtes Eheweib, noch echte Kinder zu gewinnen; er verlor sein Vermögen, die Ver—
mögens- und die Gerichtsfähigkeit. Doch konnten die Erben sein liegendes Gut an sich
ziehen, wenn sie eidlich versprachen, dem Achter daraus nichts zukommen zu lassen.
Dagegen liegt nur eine Schmälerung der Rechtsfähigkeit wegen Mangels der Ehre
in der sogen. Rechtlosigkeit, die uns am deutlichsten in den sächsischen Rechtsbüchern ent—
gegentritt. Unter den Rechtlosen sind zwei Hauptgruppen zu unterscheiden, jene, die
rechtlos sind wegen Geburt und entehrenden Gewerbes (uneheliche Kinder, Kämpen und
deren Kinder, Spielleute), und jene, die ihr Recht verwirkt haben. Die Quellen sprechen
im ersteren Falle auch von Unechtheit, im zweiten von Recht und Ehrlosigkeit. Jedem
Rechtlosen fehlt das Wergeld und die normale Buße, doch stand er unter dem allgemeinen
Frieden. Wer diesen an ihm verletzte, verfiel den öffentlichen Strafen und mußte in
ieichteren Fällen Friedensgeld bezahlen. Da aber ein solches stets einer Buße für die
verletzte Partei korrespondieren mußte, waren für die Rechtlosen Scheinbußen gesetzt zur
Anerkennung dessen, daß ihnen zwar die subjektive Rechtsfähigkeit, nicht aber der Schutz
des objektiven Friedens gebrach. Der Rechtlose war ferner lehensunfähig und konnte
gewisse öffentliche Stellungen nicht einnehmen, gewisse prozessugalische Handlungen nicht
verrichten, die Unbescholtenheit der Ehre voraussetzten. Als das Buß- und Wergeldsystem
vollständig verschwand, waren es die letztgenannten Folgen allein, die den Inhalt der
Rechtlosigleit ausmachten. Wer sein Recht verwirkt hatte, trug nicht nur die allgemeinen
Folgen der Rechtlosigkeit, sondern entbehrte auch die Eidesfähigkeit. Aus der Rechte und
Ehrlosigkeit, die durch Rechtsverwirkung eintrat, ging nachmals die Ehrlosigkeit, die
sich u. a. in der Zeugnisunfähiakeit äußerte. aus der alten Unechtheit die sogen. An—
rüchigkeit hervor.
Das Ständewesen beeinflußte die Rechtsfähigkeit, sofern für gewisse gerichtliche
Handlungen (Herausforderung zum Zweikampf, Zeugnis, Urteilfindung, Funktion als
Vorsprecher), für die Vormundschaft, das Erbrecht und die Eingehung einer vollwirksamen
Ehe Ebenbuͤrt verlangt wurde. Heiratete ein Mann eine nicht standesgleiche Frau, so
lag eine Mißheirat im engeren Sinne vor, welche nicht die vollen bürgerlichen Wirkungen
iner Ehe hatte, da weder Frau noch Kinder den Namen und Stand des Vaters teilten
und die Kinder gegenüber dem Vater und den väterlichen Verwandten kein Erbrecht
besaßen. Dagegen wurde die höher stehende Frau durch die Ehe mit einem Ungenossen
für die Dauer der Ehe in dessen Stand herabgezogen, die Kinder folgten auch hier der
argeren Hand. Wirkungen der Mißheirat konnten auch vertragsmäßig festgestellt werden
rch Abschluß einer Ehe zur linken Hand, einer morganatischen Ehe. Der Begriff der
Ebenbürtigkeit war insofern ein schwankender, als in den verschiedenen Anwendungsfällen
nanchmal ein größerer, manchmal schon ein geringerer Abstand der Stände maß—
gebend wurde.
        <pb n="245" />
        3*
244

II. Zivilrecht.

II. Das Sachenrecht.

8 46. Die Gewere. Für Besitz haben die deutschen Rechtsquellen das Wort
Gewere, vestitura, investitura. In der zuerst nachweisbaren Anwendung bedeutet das
Wort den Akt, durch den ein Grundstück in rechtsförmlicher Weise übergeben wurde und
der bisherige Besitzer den Besitz zu raumen erklärte. Nach älterem Rechte mußte die
Handlung auf dem Grundstücke selbst als körperliche Vestitur erfolgen. Doch bildeten
sich schon in fränkischer Zeit Formen einer unkörperlichen (symbolischen) Vestitur aus, die
als konsensuale Besitzübertragung und Besitzräumung mit Überaabe bestimmter Symbole
außerhalb des Grundstückes stattfand.
Das Wort Gewere wurde dann auf die regelmäßige Konsequenz der Vestitur aus—
gedehnt, nämlich auf den Besitz als die typische äußere Erscheinung des Gewaltverhält—
nisses einer Person zu einer Sache. Dabei erstreckte man den Begriff der Gewere von
den Liegenschaften auf die Fahrnis, von dem übertragenen Besitz auf dem originär er—
worbenen Besitz. Gewere in diesem Sinne hatte an Liegenschaften, wer den —E daraus
zog. Die Nutzung konnte eine unmittelbare oder, indem sie sich in dem Bezug von
Diensten, Zinsen oder Zehnten äußerte, eine mittelbare sein. Daher war es möglich, daß
an einem Gute eine mehrfache Gewere bestand. Die Gewere am Gute schloß auch das
bewegliche Zubehör in sich, insbesondere das Wirtschaftsinventar, das erforderlich war,
um das Gut zu nutzen. An beweglichen Sachen hatte die Gewere, wer sie in Gewahrsam
hatte. Animus domini war kein Merkmal der Gewere. Die Gewere war vererblich,
d. h. der Erbe rückte mit dem Tode des Erblassers in dessen Besitzposition ein. Je nach
dem Inhalte des Rechtes, in dessen Ausübung die Gewere sich äußerte, wurden Eigen—
gewere, Gewere zu Leibzucht, Gewere zu Lehnrecht, Satzungsgewere u. s. w. unterschieden.
Gewere war nicht bloß an körperlichen Sachen, sondern auch an Rechten möglich, die eine
dauernde Ausübung zuließen.
Die Gewere gab die Befugnis der Selbsthilfe. Fremde Gewere durfte nicht durch
Eigenmacht gebrochen werden. Eigenmächtiger Bruch fremder Gewere machte strafbar.
Klagen um Liegenschaften waren Klagen wegen rechtswidriger Entziehung oder Vor—
enthaltung der Gewere, Klagen um Fahrnis beruhten auf unfreiwilligem Verlust der
Gewere. Doch kannte das ältere deutsche Recht keinen selbstündigen Besitzprozeß. Erst
seit dem dreizehnten Jahrhundert tauchten im Anschluß an die Landfriedensbewegung
vereinzelte Ansätze eines possessorischen Verfahrens auf.
Die Gewere begründete die Vermutung des Rechtes. Sie gewährte daher im
Rechtsstreite gewisse Vorteile. Der Besitzer hatte die Rolle des Beklagten. Gegen die
schlichte Klage wehrte er sich mit seinem Eide. Der Kläger mußte ihm degenüber, wollte
er diese Art der Verteidigung abschneiden, die Verpflichtung zur Einräumung der Gewere
nachweisen.
An Liegenschaften wurde in gewissen Fällen jemand eine Gewere zugeschrieben, obwohl
nicht er, sondern ein anderer das Grundstück besaß. Wie die Vestitur bei Übergabe von
Grundstücken eine unkörperliche sein konnte, so gab es als deren Konsequenz auch eine
unkörperliche, eine sogen. ideelle Gewere. Eine solche erwarb man durch Auflafsung eines
Grundstücks. Wer sie empfangen, hatte die Befugnis, sich in den Besitz zu setzen oder
sich gerichtlich einweisen zu lassen. Der Auflasser hatte ja ihm gegenüber den Besitz zu
räumen erklärt. Unkörperliche Gewere hatte ferner der gewältsam Entwerte gegen den
Entwerer, solange dessen eigenmächtig erworbene und daher fehlerhafte (unrechte) Gewere
noch nicht überjährig war. Ebenso der Erbe und der, dem die Gewere durch gerichtliches
Urteil zugesprochen worden war. Auch die unkörperliche Gewere gab die Vermutung des
Rechtes und die prozessuglischen Vorteile der körperlichen Gewere, aber nicht gegen jeden
dritten Besitzer. Vielmehr wirkte die Gewere aus der Auflassung nur gegen den Auf—
lasser, die Gewere des Entwerten gegen den Entwerer, die des Erben gegen den, der die
Sache als Nichterbe in Besitz nahm, die Urteilsgewere gegen den, dem die Gewere durch
Urteil aberkannt worden war.
        <pb n="246" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 245

F 47. Liegenschaftsrechte. Das Eigentum an Liegenschaften. Das vollste
Recht, das man an einer Sache haben kann, ist Eigentum. Der Begriff ist alt, wenn
auch die Worte Eigenschaft und Eigentum erst aus dem dreizehnten Jahrhundert nach⸗
weisbar sind. Die Ubereignung von Grundstücken erforderte erftens ein Veräußerungs⸗
geschäft, sala, zweitens die Übergabe des Grundstückes, vestitura, investitura, Handlungen,
die ursprünglich in ungeschiedener Einheit verbunden waren, indem sie gleichzeitig auf
dem Grundstücke vorgenommen wurden. Die Übergabe wurde durch Verbindung von
zwei Formalakten zur rechtlichen Darstellung gebracht. Der eine bestand in der Dar—
reichung einer Erdscholle oder eines anderen zur handhaften Tradition tauglichen Grund—
tücksteiles, der zweite in der körperlichen Räumung des Grundstücks von Seite des Ver—
iußerers (exire). An Stelle der körperlichen Besitzräumung trat aber schon früh ein
Befitzräumungsvertrag, der durch eine mündliche Erklärung und bei den Franken durch
Übergabe einer kestuea (eines Stabes oder Halmes) abgeschlossen wurde. Das hieß per
kestucam se exitum dicore, exfestueatio, warpitio, resignatio, später Auflassung. Neben
den germanischen Übereignungsformen fand sich im fränkischen Reiche noch eine andere,
die sich in dem römischen Vulgarrecht entwickeli hatte, die Übereignung por cartam, darin
oestehend, daß der Veräußerer dem Erwerber eine Veräußerungsurkunde übergab. Diese
Form wurde auch von den Germanen angewendet, namentlich bei Vergabungen an Kirchen,
ind von ihnen zu einer Art der Veflitur umgebildet. Vermittelt wurde diese Um—
»ildung durch die Entwicklung der unkörperlichen oder symbolischen Vestitur.
Ursprünglich mußte die Vestitur auf dem Grundstücke selbst stattfinden, es gab nur
ane reale (körperliche) Vestitur. Zufolge ihrer rechtsförmlichen Ausgestaltung hatte sie
iber von Hause aus die Fähigkeit und die Tendenz, sich von dem Grundftüchk loszulösen
und dadurch in eine unkbrperliche Ubergabe zu verwandeln. Als eine solche außerhalb
des Grundstückes stattfindende (unkörperliche) Vestitur begegnet uns zuerst im Königs⸗
gerichte, dann im Volksgerichte die prozessualische Auflassung, die vor Gericht auf gericht⸗
üches Urteil hin erfolgte. Da ein solches Urteil nicht bloß durch einen wirklichen Rechts—
ttreit, sondern auch durch einen Scheinprozeß hervorgerufen werden konnte, bildete sich
zum Zwecke der Übereignung ein der römischen in iure cessio vergleichbares Verfahren
Aus, bei welchem der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Überlassung des Gutes ein—
raumte und sich dem Urteile gemäß davon in rechtsförmlicher Weise lossagte. Als eine
ankörperliche Vestitur wurde dann auch die Übereignung poer cartam ausgestaltet, indem
die Veräußerungsurkunde in Verbindung mit den Traditionssymbolen Torf und Zweig,
handschuh, Messer und festnca vor Gericht oder außergerichtlich dem Erwerber dargereicht
nurde. Ein weiterer Schritt war dann der, daß man die Übergabe der Urkunde allein
oder die Übergabe der Traditionssymbole ohne carta als selbständig wirksame Vestitur
vetrachtete. Im Lehnrechte, im Staatsrechte und Staatskirchenrechte diente die Übergabe
von Traditionssymbolen, welche diesfalls von einer Auflassungshandlung nicht begleitet
par, unter dem Namen Investitur als Form der Belehnuug und Übertragaung der
Amtsgewalt.
In der Zeit der Rechtsbücher war die gerichtliche Auflassung zu erhöhter Bedeutung
gelangt, was sich zum Teil durch die ausgezeichnete Beweiskraft des Gerichtszeugnisses
der Gerichtsurkunde erklärt. In Süddeutschland hat sich neben der gerichtlichen Auf—
assung die UÜbereignung durch Urkunde und die durch körperliche Vestitur erhalten. Doch
nachen verschiedene Stadtrechte die gerichtliche Auflafsung obligatorisch. Nach sächsischem
Land- und Stadtrecht wurde sie unbedingtes Erfordernis der Übereignung. Das Ver—
sahren blieb zwar ein gerichtliches, doch war die herrschende Form nicht mehr die des
edta streiues. Die Parteien erklären ihre Absicht, die Auflassung vornehmen zu wollen.
e Schöffen urteilen, daß sie es von Rechts wegen können. Darauf findet die Auf⸗
assung mit etwas anderer Symbolik, nämlich nicht wie bei den Franken mit Mund und
dalm (festuea), sondern mit Mund und Hand statt. Mit der gerichtlichen Auflassung
s ein Aufgebotsverfahren verbunden, durhh welches Dritte aufgefordert werden, etwaige
Ainsprüche geltend zu machen. Sind solche micht sofort eafolgteso schließt das Verfahren
damit ab, daß der Richterdem Erwerben des Gules fur dietes den Frieden wintt durg
        <pb n="247" />
        246

II. Zivilrecht.

einen Friedensbann, der uns in solcher Anwendung für Deutschland bereits aus dem
elften Jahrhundert bezeugt ist. Die gerichtliche Auflassung haite vim rei iudicatae.
Der Erwerber kam dadurch in ein ähnliches Verhältnis, als hätte er das Gut im Wege
Rechtens von dem früheren Besitzer erstritten. Die gerichtliche Auflassung erforderte das
echte Ding. In den Städten hat sie hier und da den Charakter eines gerichtlichen Aktes
völlig abgestreift, indem sie den Stadtschöffen — nicht ohne deren lebhaften Widerstand —
entzogen und auf den Stadtrat übertragen wurde. Die Auflassung konnte als gericht—
licher Akt durch eine gerichtliche notitia beurkundet werden. Schon früh wurde es in
den Städten Sitte, die Beurkundungen der Auflassung in besondere öffentliche Bücher
von Amts wegen einzutragen, ein Vorgang, neben welchem der Auflassungsakt selbst all—
mählich zur leeren Formalität herabsank, um schließlich gänzlich hinwegzufallen. Von den
Städten verbreitete sich die Einrichtung der öffentlichen Bücher auf das flache Land.
Sie hat sich in dem Grundbuchsystem unseres heutigen Rechtes erhalten und fortgebildet.
Wer eine Liegenschaft auf Grund gerichtlicher Auflassung und richterlichen Friedens
bannes durch Jahr und Tag (ein dJahr, sechs Wochen und drei Tage) ohne rechte
Widersprache besaß, hatte daran die rechte Gewere erworben. Die Wurzeln der rechten
Gewere reichen in die fränkische Zeit zurück und sind an die missio in bannum régis
anzuknüpfen, die wir bei Darstellung der fränkischen Zwangsvollstreckung in Liegenschaften
kennen gelernt haben. Wie diese die volle Jahresfrist offen ließ, um das Gut aus dem
Banne des Königs zu ziehen, so hatte der dem aufgelassenen Gute gewirkte Friedensbann
die rechtliche Wirkung, Anfechtungsrechte Dritter nach Jahr und Tag auszuschließen.
Gemäß fränkischem Rechte brauchte der Besitzer nach Ablauf dieser Zeit im Rechtsstreite
um das Gut gegen den Kläger nur das Vorhandensein der rechten Gewere zu beweisen
und konnte daraufhin jede Antwort ablehnen. Die rechte Gewere wirkte hier als Erwerb
des Eigentums auf Grund der Verschweigung, d. h. auf Grund der Taisache, daß alle,
welche Rechte an dem Gute hätten geltend machen können, sich daran verschwiegen hatten.
Schwächere Wirkung hatte die rechte Gewere nach den sächsischen Rechtsbüchern. Wer sie
besaß, brauchte sich erst im nächsten echten Ding auf die Klage einzulassen, bedurfte nicht
der Vertretung durch seinen Gewährsmann, mußte aber nicht bloß die rechte Gewere be—
weisen, sondern auch sein Recht an dem Gute durch seinen Eid erhärten.
Neben der Übereignung, durch die der Veräußerer jedes Recht an der Sache auf
die Dauer aufgab, kannte das deutsche Recht Übereignungen, durch die der Erwerber nur
ein zeitlich beschränktes und unveräußerliches Recht erwarb, wogegen dem Veräußerer
unter gewissen Voraussetzungen der Wiederanfall gewahrt blieb. Maßgebend war der
kundgegebene Wille des Veraͤußerers und die Form der Übereignung, der die der Auf—
lassung eigentümliche Verzichtserklärung fehlte. Beschränktes Eigentum begründete nach
älterem Rechte insbesondere die Landschenkung. Denn die Schenkung des germanischen
Rechtes war Zweckschenkung. Und als der Zweck der Schenkung galt es im Zweifel,
daß der Beschenkte die Sache habe, nicht ein beliebiger Dritter. Daher die Unveräußer
lichkeit des Schenkgutes und das Wiederanfallsrecht (droit de retour) des. Schenkers.
Über die fränkische Zeit hinaus hat sich im Kreise der westgermanischen Rechte ein Wieder—
anfallsrecht des Schenkers nur bei gewissen Gaben erhalten, so bei der Elterngabe
(Schenkungen von Aszendenten an eheliche Deszendenten), bei der Hornungsgabe (an
Uneheliche) und bei gewissen Heiratsgaben. In bestimmten Fällen erführ das Recht des
Gebers eine Steigerung. Sein Wiederanfallsrecht wurde als Eigentum, das Recht des
Beschenkten nur noch als Nutzungsrecht an fremder Sache aufgefaßt. Diese Auffassung
hat sich unter dem Einfluß der kirchlichen Prekarien schon in der fränkischen Zeit bei dem
beneßcium, sehr viel später bei, der Leibzucht des ehelichen Güterrechtes durchgesetzt. Die
umgekehrte Entwicklung zeigt sich bei der Elterngabe, bei der das Wiederanfallsrecht des
Gebers zu, einem Intestaterbrechte einschrumpfte.
Unter den Leiheverhältnissen sind nach dem Rechtsgebiete der Verleihung Leihe zu
Lehnrecht, zu Dienstrecht, zu Hofrecht, landrechtliche und stadtrechtliche Leihe zu unterscheiden.
Das Lehnsverhältnis hat eine persönliche und eine dingliche Seite. Die Lehns—
errichtung erfolgt durch den Doppelakt der Hulde und Leihe. Der Mann schwört, dem
        <pb n="248" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 247

Zerrn so treu und hold zu sein, als ein Mann von Rechts wegen dem Herrn soll (Hulde
schwören), und bietet, indem er seine gefalteten Hände in die Hände des Herrn legt,
diesem seine Mannschaft an (Hulde tun, Mannschaft leisten). Auch die Leihe erfolgt als
ein symbolischer Akt; sie gibt dem Manne ein Recht auf die Einweisung in das Lehen.
Der Vasall ist nicht befugt, das Gut zu veräußern, darf es aber in die Afterleihe geben.
Bei Herrn- und Mannfall muß binnen Jahr und Tag das Lehen gemutet, die Lehens—
zrneuerung erwirkt werden, soll das Lehen nicht heimfallen. In das Lehen folgen nur
männliche Deszendenten, doch bietet die Gesamtbelehnung ein Mittel, den Übergang des
Lehns auf Seitenverwandte zu sichern. Ist der Lehnserbe unmündig, so tritt sogen.
Lehnsvormundschaft ein, d. h. der Herr bezieht, bis der Lehnsmann zu seinen Jahren ge—
kommen, die Nutzungen des Lehns. Von mehreren Lehnserben ist der Herr nur einen,
jenen, den diese vorschlagen, zu belehnen verpflichtet, ein Satz, woraus sich mit Rücksicht
auf die Lehnsvormundschaft eine Primogeniturfolge in Lehen entwickelte.
Die Dienstlehen, welche die Dienstmannen von ihren Herren erhielten, wurden
arsprünglich nach Hofrecht und zwar ohne Mannschaft geliehen. Der Dienstmann war
ja dem Herrn durch seine Geburt zu Diensten verpflichtet. Das nach Hofrecht geliehene
Dienstlehen durfte der Dienstmann weder veräußern, noch in Afterleihe geben. Seit
dem zwölften Jahrhundert wurden Ministerialen mit echten Lehen (gegen Mannschaft)
beliehen und wurden Dienstlehen in echte Lehen umgewandelt.
Mit dem echten Lehen, mit dem Dienstlehen und den hofrechtlichen Leiheverhält—
nissen konkurrierte eine persönliche Abhängigkeit des Beliehenen vom Leiheherrn, welche
auf Vertrag oder auf Geburt beruhte und den Beliehenen zum mindesten in Sachen des
Gutes der Gerichtsbarkeit des Leiheherrn unterwarf. Durch die Freiheit von solcher
Abhängigkeit kennzeichnen sich die freien landrechtlichen Leiheverhältnisse, Zeitpacht. Erb—
pacht und Erbzinsgut, und die stadtrechtliche Leihe.
Ein eigenartiges Recht an fremder Sache hat sich in den Grundlasten oder
Reallasten ausgebildet. Sie bestehen darin, daß der Eigentümer der Sache zu wieder—
kehrenden Leistungen verbunden ist, deren Ausbleiben den Berechtigten befugt, fich an die
Sache zu halten. Die Leistungen konnten in Zinsen, Zehnten, Fronden oder Renten
bestehen. Das Recht wurde durch Auflassung begründet und zählte zum unbeweglichen
Vermögen. Nur die Sache war verhaftet, nicht auch das sonstige Vermögen des Eigen—
tümers. Rückstände blieben auf der Sache liegen und bildeten nicht etwa eine persönliche
Schuld desjenigen, unter dessen Eigentumsperiode sie entstanden. In den Städten hat
siich der Leihezins, den der Hauseigentümer für die geliehene Baustelle entrichtete, allmählich
in eine Reallast umgewandelt. Der Hauseigentümer konnte das Haus auch zu aunsten
Dritter mit Renten belasten.

8 48. Das Recht an der Fahrnis war nicht in allen Fällen durch eine absolute
gegen jeden Dritten wirksame) Klage geschützt. Hatte jemand eine Sache selbst einem
andern anvertraut, so hatte er keine Klage gegen den dritten Besitzer, sondern mußte sich
an die Hand halten, in die er sie gegeben. „Hand muß Hand wahren.“ „Wo du deinen
Glauben gelassen hast, mußt du ihn suchen.“ Dagegen war im Falle des unfreiwilligen
Besitzverlustes, also namentlich, wenn die Sache gestohlen oder geraubt worden, die sogen.
Anefangsklage gegen jeden dritten Besitzer gegeben. Sie legte den objektiven Tatbestand
des Diebstahls oder des Raubes zugrunde, ohne gegen den Widersacher den unmittel—
baren Vorwurf der Missetat zu erheben. Ihre Beschränkung auf den Fall unfreiwilligen
Besitzverlustes steht in geschichtlichem Zusammenhang mit der Tatsache, daß das deutsche
Recht anders, als das römische Recht die Unterschlagung von dem Diebstahl trennt, indem
2s das Wegnehmen aus dem Gewahrsam eines andern als begriffliches Merkmal des
furtum betrachtet. Das Anefangsverfahren zeichnet sich zunächst durch die besondere Form
außergerichtlicher Einleitung des Rechtsstreites aus. Traf derjenige, dem die Sache wider
Willen abhanden gekommen war, diese im Besitz eines Dritten, so nahm er den Anefang
üntertiatio, oberdeutsch auch fürfang) vor, d. h. er faßte die Sache unter bestimmten
Förmlichkeiten an und behauptete die Tatsache des unfreiwilligen Verlustes. Der Ane—
        <pb n="249" />
        248

II. Zivilrecht.

fang galt rechtlich als „der Klage Beginn“. Die Anefangsklage war von Hause aus
nicht Klage des Eigentümers als solchen, sondern Klage desjenigen, aus dessen rechtlichem
Gewahrsam die Sache gekommen war. Konnte sich der Besitzer nicht auf originären Er—
werb der Sache berufen, so mochte er den Vormann angeben, von dem er sie erworben
habe. Er mußte dann versprechen, den Gewährsmann vor Gericht zu bringen oder, wie
langobardisches und sächsisches Recht verlangten, den Kläger zum Gewährsmann führen,
gegen den der Anefang wiederholt wurde. Der Vormann mochte sich seinerseits wieder
auf einen Vormann berufen. Doch war nach vielen Rechten nur ein dreimaliger Ge—
währszug gestattet. Ubernahm der Vormann die Gewährschaft, so wurde ihm die Sache
zugeschoben und er trat an Stelle des früheren Besitzers in den Rechtsstreit ein. Der
unterliegende Besitzer mußte nicht nur die Sache herausgeben, sondern verfiel auch in
die Diebstahlsstrafe, wenn er nicht den durch die Anefangsklage vorausgesetzten Vorwurf
unrechtmäßigen Erwerbs in bestimmter Weise entkräften konnte. Beschwor der Besitzer,
die Sache auf offenem Markte gekauft zu haben, so befreite er sich damit vom Verdachte
des Diebstahls, mußte aber die Sache an den Kläger herausgeben. Wurde der Anefangskläger
 sachfällig, so zahlte er Buße wegen unrechten Anefangs. Juden brauchten eine
redlich erworbene Sache nur gegen Ersatz des Kaufschillinas herauszugeben.

III. Das Recht der Schuldverbältnifsfe.
8 49. Die Schuld. Das Recht der Schuldverhältnisse stand bis zur Entwicklung
des städtischen Verkehrsrechtes hinter der reicheren Ausbildung des Sachenrechtes etwas
zurück, eine Erscheinung, die sich aus dem Vorwiegen des Grundbesitzes im wirtschaftlichen
Leben erklärt. Im jüngeren Mittelalter hat lange vor der Rezeption der fremden Rechte
auf dem Gebiete des kaufmännischen Obligationens— und Gesellschaftsrechtes eine Aufnahme
italienischer Handelsrechtssätze stattgefunden.
Die germanischen Rechte unterscheiden zwischen Schuld und Haftung. Die Schuld
ist ein Leistensollen. Doch gebraucht die ältere Rechtssprache das Wort Schuld auch für
das Bekommensollen und wird daher auch der Gläubiger als Schuldner bezeichnet.
Die wichtigsten Entstehungsgründe von Schulden waren Missetat und Schuldvertrag.
Der Schuldvertrag bedurfte einer bestimmten hörbaren und sichtbaren Form. Als
Vertragsform diente die wadiatio, die Wette, der die Hingabe einer wadia, kfestuca,
stipula, eines Stabes oder Halmes oder eines andern Symboles wesentlich war, ferner
das Geloben mit Hand und Mund, d. h. mit Darreichung der Hand (Handschlag) und
formelhafter Rede, oder das Geloben mit Fingern und Zungen. Die Bedeutung einer
Vertragsform erlangte in fränkischer Zeit auch der Urkundungsakt, indem die Hingabe
einer konstitutiven Schuldurkunde, einer cautio, die Darreichung einer kestuea ersetzte.
Unwesentlich wurde die Form für die Verbindlichkeit von Verträgen, bei denen
ein Teil mit einer Leistung vorangegangen war (von Realkontrakten). Durch Zahlung
eines Handgeldes (arrha) erhielt der formlose Vertrag die bindende Kraft des Real—
kontraktes. Das Handgeld konnte sofort zu frommem oder wohltätigem Zwecke verwendet
werden (Gottespfennig) oder es wurde von den Kontrahenten in Gemeinschaft mit den
—
gezeichnete Wirkung hatte — namentlich nach dem Beweissystem des Sachsenspiegels —
der gerichtlich abgeschlossene Vertrag. Nicht bloß erhöhte Beweiskraft erlangte nach zahl—
reichen Stadtrechten das vor Schöffen oder Stadtrat abgelegte oder bekannte Schuldver—
sprechen, über das ein Stadtbrief oder Schöffenbrief ausgestellt oder eine stadtbücherliche
Eintragung vorgenommen worden war. Es galt nicht nur für unleugbar, sondern ver—
mittelte im Fall des Verzugs die sofortige Zwangsvollstreckung.
Die Eintreibung der Schuld setzte in der Zeit der Volksrechte vergebliche Mahnung
des Schuldners voraus, die in der Wohnung des Schuldners geschehen mußte. Die
Schuld war, sofern nicht ein anderes verabredet wurde, im allgemeinen Holschuld, der
Gläubiger hatte die Leistung im Hause des Schuldners zu holen. Im Falle vergeblicher
Mahnung war es nicht etwa dem Gläubiger überlassen, das Verzugsinteresse geltend zu
        <pb n="250" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 249

nachen, sondern es traten gesetzlich fixierte Säumnisbußen ein, die sich als Sühne für
das dem Gläubiger durch rechtswidrige Vorenthaltung zugefügte Unrecht darstellen. In
der Zeit der Rechtsbücher galten Geldschulden für Bringschulden. Der Gläubiger mußte
in seinem Hause des Geldes warten, das der Schuldner auch ohne Mahnung zur Er—
üllungszeit darzubringen verpflichtet war. Die gesetzlichen Verzugsbußen sind verschwunden,
ein Schadenersatz wegen Verzugs konnte nur beansprucht werden, wenn und soweit er
im Schuldvertrag ausdrücklich verabredet worden war. Mit Rücksicht auf diese Beschränkung
der Schadenersatzpflicht wurde es üblich, in die Schuldbriefe ein besonderes Schaden—
zedinge aufzunehmen, in welchem der Schuldner sich verpflichtete, den etwaigen Verzugs—
schaden zu ersetzen. Um sich die Liquidierung des Schadens zu erleichtern, ließ der
Gläubiger den Schuldner nicht selten versprechen, se credere de damnis et expensis
simplici verbo creditoris, eine im jüngeren Mittelalter weit verbreitete Klausel der Schuld—
urkunden, durch die der Schuldner dem Gläubiger das Recht einräumte, die Höhe des
Schadens ohne Eid und ohne Zeugenbeweis durch sein schlichtes Wort bestimmen
zu dürfen.
Die Schuldurkunde hatte nicht bloß für die Eingehung von Verbindlichkeiten, sondern
auch für die Ausübung der Forderung privatrechtliche Bedeutung. Wie der Gläubiger
die wadia gegen Zahlung der Schuld zurückzugeben hatte, so brauchte der Schuldner auch
nur gegen Rückgabe der von ihm ausgestellten cautio zu zahlen. Den cautiones der
fränkischen Zeit war es eigentümlich, daß die Verpflichtung zur Rückgabe der Schuld aus—
drücklich in den Kontert der Schuldurkunde aufgenommen wurde. War deren Zurück—
erstattung unmöglich geworden, so stellte der Gläubiger einen Todbrief, einen Morti—
fikationsschein, epistola evacuatoria, aus, der die Schuld für erloschen und die cautio
für kraftlos erklärte. Doch kam es vor, daß in der cautio die Zahlung mit ausdrück—
lichem Ausschluß jeder opistola évacuatoria nur gegen Rückgabe der cautio versprochen
wurde. Bei der Rückgabe pflegte die cautio durch Zerschneiden oder durch einen schrift—
lichen Vermerk (cassatura) entkräftet zu werden. Als die Geldschuld im allgemeinen den
Charakter der Mahn- und Holschuld verloren hatte, erschienen als ein besonderer Typus
von Schuldurkunden die Präsentationspapiere, nämlich diejenigen, bei welchen kraft
besonderer Klausel der Schuldner nur gegen Aushändigung des Papiers zu zahlen ver—
pflichtet war, die Schuld den Charakter einer Hol-, nicht einer Bringschuld hatte und der
Verzug des Schuldners nicht durch den Verfallstag an sich, sondern durch die Präsen—
tation am Verfallstag bedingt wurde.
Unzulässig war nach älterem deutschen Rechte die Übertragung der Forderung
aus Schuldverträgen ohne den Willen des Schuldners. Der Klage des Dritten, dem
die Forderung übertragen worden, hätte der Schuldner einfach antworten können,
er sei ihm nicht schuldig zu leisten, denn er habe nicht versprochen ihm zu leisten. An
die Stelle des ursprünglichen Gläubigers konnte ein anderer gefetzt werden durch „Ver—
wandlung des Gelübdes“, indem jener den Schuldner veranlaßte, die Schuld dem neuen
Släubiger zu geloben. Als die gerichtliche Stellvertretung, sei es nun in beschränktem
Maße oder allgemein gestattet wurde, benutzte man die Erteilung der Prozeßvollmächt, um
die Schuld ohne Zustimmung des Schuldners einem Dritten zuzuwenden. Diefe Zu—
vendung, „Beweisung der Schuld“, erfolgte im Gewande der Vollmacht. Der Dritte
lagte auf Grund der Vollmacht; starb er, so ging seine Vollmacht nicht auf seine Erben
üͤber, Grundsätze, die sich im englischen Rechte bis 1873 erhalten haben.
Schon das Rechtsleben der fränkischen Zeit kennt die Zulässigkeit von Verträgen, in
denen der eine Kontrahent dem andern verspricht, daß er einem Dritten oder daß er unter
gewissen Voraussetzungen einem Dritten leisten werde. Der Dritte hatte als Destinatär der
Leistung das Recht, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, ohne daß er das
innere Verhältnis, das zwischen ihm und dem Promissar bestand, aufzudecken brauchte. So—
lange die gerichtliche Stellverlretung verfagt oder doch beschräntt war, solange ferner die freie
Ubertragbaͤrkeit der Forderung durch die formale Struktur des Rechtsganges ausgeschlossen
war, bot es nach beiden Seiten hin einen naheliegenden Ausweg dar, wenn der Gläubiger
sich bei Abschluß des Vertrags vom Schuldner versprechen ließ, daß dieser ihm oder einem
        <pb n="251" />
        250

II. Zivilrecht.

Dritten leisten werde. Der Dritte konnte von vornherein namentlich benannt werden,
ronnte aber auch dem Gläubiger überlassen werden, ihn nachträglich zu bestimmen. Die
wichtigste Anwendung des Versprechens, einem Dritten zu leisten, enthalten die Order—
oapiere und die Inhaberpapiere.
Das Orderpapier reicht bis in die Anfänge des germanisch-romanischen Urkunden⸗
wesens zurück. Schon in Formeln des siebenten Jahrhunderts findet sich die Exaktions⸗
Aaufel, nämlich eine Klausel, durch die fich der Schuldner verpflichtete, einem namentlich
genannten Gläuͤbiger zu zahlen oder demjenigen, eui dederit hbanc cautionem ad exigenam.
 Italienische Urkunden bieten im achten Jahrhundert die Klausel vel eui in manum
miseris, im zwölften Jahrhundert als deutlichen Vorläufer der heutigen Orderklausel die
Wendung vel eui ordinavéris dar. In den deutsch geschriebenen Urkunden des Mittel⸗
isters finden wir die typische Klausel: oder wer diesen Brief mit ihrem Willen (ihrem
guten Willen) innehat. Die Wirkung des Orderpapiers bestand darin, daß der Schuldner
verpflichtet war, dem Präsentanten der Urkunde zu leisten, wenn dieser beweisen konnte,
daß ihm der namentlich Genannte das Papier gutwillig begeben habe. Der Beweis
dieser Begebung konnte durch eine besondere Urkunde des namentlich Genannten (Wille⸗
brief) oder durch andere beliebige Beweismittel geführt werden. Das Erfordernis des
Begebungsbeweises entfiel bei den Inhaberpapieren. Diese kennzeichnen sich durch die
Inhaberklausel, die entweder IAls ditcinanve oder als reine Inhaberklausel erscheint.
Jene verspricht, daß an eine namentlich genannte Person oder an den Inhaber, diese
schlechtweg, daß an den Inhaber geleistet werden solle. Beide Klauseln finden sich
zuerst in italienischen Urkunden; im neunten Jahrhundert tritt daselbst die alter⸗
native Inhaberklausel, etwa ein Jahrhundert später die reine Inhaberklausel auf.
Seit dem dreizehnten Jahrhundert lassen sie sich auch in deutschen Urkunden nachweisen.
Der Präsentant des Papiers mit der Inhaberklausel war zur gerichtlichen und außer—
gerichtlichen Geltendmachung des verbrieften Rechtes befugt. Der Schuldner konnte weder
zen Beweis einer Vollmacht oder der Succession in das Recht des ersten Nehmers ver⸗
langen, noch konnte er dem Inbaber die Einrede rechtswibrigen Papiererwerbes ent—
gegen etzen.

8 50. Die Haftung. Haftung ist Einstehen für eine Schuld. Man kann haften,
ohne zu schulden. Haften kann nicht nur eine Verson, sondern nach dem Sprachgebrauch
der Quellen auch eine Sache.
Fur fremde Schuld haftete der in der Gewalt des Gläubigers besindliche Geisel.
Für fremde Schuld haftete der Bürge und zwar derart, daß der Gläubiger sich in erster
Reihe an den Bürgen halten konnte, der nach älterem Rechte seinerseits befugt war, den
Schuldner außergerichtlich zu pfänden, ja sogar dessen Person dem Gläubiger auszuliefern.
Der Bürgschaftsvertrag wurde rechtsförmlich, bei den Franken in der Form der Wette
abgeschlossen, indem die Wadia vom Schuldner dem Gläubiger, von diesem dem Bürgen
uübergeben wurde, der dadurch Gewalt über den Schuldner erlangte. Bürgschaftsschuld
zing nicht auf die Erben uͤber, wenn diese sich nicht mitverbürgt hatten. Das ältere
fränkische Recht entwickelte eine Selbstbürgschaft, bei welcher der Schuldner, der keinen
Bürgen stellen konnte, sich in der Rechtsform der Büraschaft für die versprochene Leistung
haftbar machte.
Aus ver Übernahme einer Haftung, durch die der Schuldner Person oder Vermögen
oder beides für die Schuld einsetzte und dem Zugriff des Gläubigers unterwarf, scheinen
die oben erwähnten Vertragsformen der Wette And des Treugelöbnisses hervorgegangen
zu sein. Doch bestand von alters her neben der vertragsmaͤßig begründeten Haftung
—D— Friedlosigkeit eine Haftung von Rechts wegen, so für Schulden
us Missetaten und für Schulden, die sich durch rechtswidriges Verhalten des Schuldners
zu Missetaten gesteigert hatten.
Das ültere Recht überließ den Schuldner, der eine Bußschuld nicht bezahlen konnte,
der Willkür des Gläubigers. Dieser mochte ihn gleich einem Friedlosen behandeln, der
seiner Rache verfallen war, er mochte ihn töten, verstümmeln, mißhandeln, in Haft oder
        <pb n="252" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 251

Zwangsknechtschaft halten. Die weitere Entwicklung schwächte die Willkür des Gläubigers
ab, beseitigte sie aber nicht vollständig, damit er Zwangsmittel in der Hand behalte, um
den Schuldner zu freiwilliger Begebung in die Schuldknechtschaft zu veranlassen. Diese
Bedeutung hatte das in jüngeren Quellen hier und da noch begegnende Verstümmelungsrecht
 des Gläubigers. Im allgemeinen wurde aber das Recht des Gläubigers dahin
zeschränkt, daß er den Schuldner ohne Schaden für seine Gesundheit in strenger Haft
—
wahrung des Schuldners im öffentlichen Schuldgefängnis, die eigentliche Schuldhaft.
Manche Rechte verfolgten eine andere Entwicklung; sie bildeten, wie z. B. schon das
langobardische Recht, die Hingabe des Schuldners in die Gewalt des Gläubigers zur
exekutiven Verknechtung aus. Dem fränkischen Recht ist sie unbekannt geblieben. Dieses
fannte nur eine freiwillige Begebung des Schuldners in die Knechtschaft des Gläubigers.
Die Verknechtung (freiwillige und exekutive) war nach ältestem Rechte eine endgültige; der
Gläubiger mochte den Schuldner wie jeden anderen Knecht verkaufen. Nicht ohne Ein—
virkung der Kirche erlangte die Verknechtung um Schuld den Charakter der Satzung, so
daß der Schuldner nur noch loco wadii stand. Diese Schuldknechtschaft ist wieder ent—
weder eine härtere oder eine mildere. Jene, die ältere, ist ein Seitenstück der Zinssatzung;
der Schuldner dient nämlich als Schuldknecht, bis er durch Zahlung der Schuldsumme
ausgelöst wird, so daß also dem Gläubiger das Erträgnis der Arbeit zu gut kommt.
Die jüngere Schuldknechtschaft stellt sich als Analogon der Totsatzung dar; denn sie
dauert nur so lange, bis der Schuldner durch seine Arbeit die Schuld (mit Einschluß der
Unterhaltskosten) abverdient hat. — In den Städten wurde gegen säumige, insbesondere
gegen böswillige Schuldner auch die Stadtverweisung verhängt.
Die vom Schuldner freiwillig übernommene Haftung konnte sich im einzelnen Falle
verschieden gestalten. Es stand in seiner Wahl, sich für den Fall des Vertragsbruchs
beliebigen Rechtsnachteilen auszusetzen. Er mochte erklären, daß er friedlos, daß er
exkommuniziert sein wolle, daß sein Leben, daß bestimmte Gliedmaßen dem Gläubiger
verfallen sein sollen. Er setzte für die Erfüllung der Verbindlichkeit seine Treue und
seine Ehre ein, die Ehre mitunter so, daß er dem Gläubiger die Befugnis gab, ihn im
Fall des Verzugs durch Wort und Bild (Schandgemälde) in seiner Ehre anzugreifen.
Sehr häufig kam es vor, daß der Schuldner versprach, für den Fall der Nichtbefriedigung
des Gläubigers das Einlager zu leiften, d. h. sich freiwillig einer Beschränkung seiner
versönlichen Freiheit zu unterziehen, welche insgemein in der Form erfolgte, daß er mit
Begleitung in eine Herberge einritt, um dort so lange zu verbleiben, bis die Schuld
bezahlt war oder der Gläubiger ihn seines Versprechens löste. Namentlich vornehme,
mächtige Herren, gegen die eine gerichtliche Eintreibung der Schuld nicht leicht durch—
zuführen war, mußten sich zum Versprechen des Einlagers herbeilassen. Da es Sitte
wurde, während der Geiselschaft großen Aufwand zu machen, trat schließlich der ursprüng—
liche Gesichtspunkt der konventionellen Schuldhaft so fehr zurück, daß mitunter der
Schuldner sich bei der Leistung des Einlagers-auf seine Kosten einen Stellvertreter setzen
konnte. Die üblichen Kosten des Einlagers sollten auf den Schuldner und dessen Sippe
einen Druck ausüben, die Schuld zu bezahlen.
Beschränkt war die Haftung der Erben für Schulden des Erblassers. Sie fand
ihre Grenze in dem Betrage des übernommenen Nachlasses. Wo der Erblasser in der
Verfügung über den Grundbesitz durch das Beispruchsrecht der Erben gebunden war,
hafteten diese keinesfalls über den Betrag der nachgelassenen Fahrhabe hinaus; nach dem
Rechte des Sachsenspiegels hafteten sie nur bis auf das Maß der Bereicherung, naͤmlich
aur für Schulden des Erblassers, die dem von ihnen erworbenen Teile des Nachlasses
zu gute gekommen sind.
Um dieser beschränkten Haftung des Erben willen kam in Deutschland ein vielfach
angewendetes Geldgeschäft, der Rentenkauf, in Übung, der zugleich das durch die Kirche
oerbotene zinsbare Darlehen wirtschaftlich ersetzte. Der Rentenkäufer erwarb durch Hin—
gabe einer Geldsumme das Recht, aus einem Grundstücke eine wiederkehrende Rente zu
beziehen, die dessen jeweiliger Besitzer zu zahlen hatte. Das Rentenrecht wurde durch
        <pb n="253" />
        252

II. Zivilrecht.

Auflassung begründet und ruhte auf dem Gute des Rentenverkäufers als eine Reallast,
welche unkündbar und ursprünglich auch unablösbar war. Im weiteren Verlaufe der
Entwicklung hat sich vielfach ein Übergang der Rente in das zinsbare Darlehen voll⸗
zogen, indem die sachenrechtlichen Merkmale des Rechtsverhältnisses abgestreift wurden,
während anderwärts aus der Reallast ein von dem Schuldgrunde mehr oder minder
Ehängiaes Pfandrecht, eine Grundichuld erwuchs.

851. Das Pfand. Das deutsche Recht unterscheidet gesetztes und genommenes Pfand.
Fine Sache konnte für eine Schuld als Pfand (goih. vadi, ahd. weti, mlat.
vadium) gesetzt werden, so daß nur die Sache haftete, ohne daß daneben eine persönliche
Haftung des Schuldners bestand. Damit hing es zusammen, daß, wenn das Pfand ohne
Kerschulden des Gläubigers zu Grunde ging, der Verpfänder keinen Anspruch auf den
Mehrwert des Pfandes erheben, der Glaudiger seine Forderung nicht mehr geltend machen
sonne. Erst seit es üblich wurde, mit dem Akte der Verpfändung ein Treugelöbnis oder
einen Wettvertrag zu verbinden, haftete der Schuldner bei etwaigem Minderwert des
Pfandes und trug er ausschließlich den durch zufälligen Untergang des VPfandes er—
wachsenden Schaden.
Das Pfaͤndrecht gestaltete sich verschieden an Liegenschaften und an Fahrnis.
Die frankische Zeit kannte zwei Formen eines volksrechtlichen Pfandes an Liegen—
schaften, namlich ein Eigentumspfand und ein Nutzungspfand. Jenes verwendete zur
Sicherstellung die Form der Ubereignung. Die Verpfändung geschah durch bedingte
Vestitur. Die Bedingung war entweder eine Resolutibbedingung oder eine Suspensiv—
bedingung. Bei resolutiv bedingter Vestitur wurde verabredet, daß das dem Pfand—
gläubiger übertragene Eigentum erloschen sein solle, sobald die Schuld bezahlt sei. Das
Geschäft hatte Ahnlichkeit mit einem Kauf auf Wiederkauf, ist nachmals vielfach als
solcher aufgefaßt worden und schließlich darin aufgegangen. Seltener war die suspensiv
bedingte Vestitur, bei der bestimmt wurde, daß das Pfand dem Gläubiger zu Eigentum
übertragen sein solle, wenn nicht binnen bestimmter Fallfrist die Schuld bezahlt sei. Der
Schuldner konnte dabei im Besitz des Grundstücks bleiben, sofern die Verpfändung durch
unkörperliche Vestitur erfolgte. Das langobardische Rechtsleben benutzte zu diesem Zwecke
die Übergabe einer Veräußerungsurkunde an den Pfandgläubiger, der seinerseits dem
Schuldner einen Pfandrevers ausstellte, worin er sich verpflichtete, jene Veräußerungs-—
 DDD zurückzugeben. Auf, suspensiv bedingte Vestitur
geht die in einzelnen bayrischen Stadtrechten bezeugte Verpfändung durch Übergabe des
Hausbriefs (der Erwerbsurkunde) an den Pfandgläubiger zurück.
Das Nutzungspfand, die von den Germanisten so genannte ältere Satzung, setzte den
Gläubiger in Besitz und Nutzung des Grundstücks auf so lange, bis die Schuld getilgt
vpurde. Das Eigentum blieb bei dem Schuldner. Die Satzung war in der Regel Zins⸗
jatzung. Der Gläubiger bezog nämlich die Früchte des Grundstücks, bis das Pfandstück
hdurch Zahlung der Schuldsumme eingelöst wurde, eine Pfandrechtsform, die sich in den
sogen. Reichspfandschaften über die Zeit der Rezeption des römischen Rechtes hinaus er⸗
halten hat. Es konnte aber auch bedungen werden, daß der Gläubiger die Früchte vom
Schuldkapital abzuziehen habe und somit das Pfandstück im Laufe der Zeit durch sein
Erlrägnis sich selbst auslöfen solle. Das hieß Totsatzung, Setzen auf Totschlag.
In der Zeit der Rechtsbücher trat, zumal in den Städten, eine neue Form der
Verpfändung auf, die sogen. jüngere Satzung, eine Verpfändung zu Exekutionsrecht, die
sich als eine Nachbildung des Eresutionsverfahrens in Liegenschaften, also in letzter Linie,
da diese auf die Fronung friedlosen Gutes zurückführt, als ein historischer Ausläufer
der vermögeusrechtlichen Friedlosigkeit darstellt. Der Gläubiger erwarb weder den Besitz
noch die Nutzung des Grundstücks, erlangte aber durch den oͤffentlichen Akt der Satzung
ir“ den Verzugsͤfall die Rechte eines Gläubigers, der gegen den Schuldner ein Urteil
auf Zahlung und die Fronung des Grundstücks erwirkt hattel. Er brauchte daher, um
zur Befriedigung aus dem Pfande zu gelangen, nur noch das zweite Stadium der gericht-J

 Siehe oben S. 238.
        <pb n="254" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 253

lichen Zwangsvollstreckung zu erledigen, das in der Übereignung oder — nach jüngerem
Rechte — in der Versilberung des Grundstücks bestand. Wie die Auflassung, so pflegte
in den Städten auch der Akt der Satzung in öffentlichen Büchern zur Beurkundung ein—
zetragen und schließlich durch die Eintragung vollzogen zu werden. Auf der jüngeren
Satzung hat sich unser modernes Grundpfandrecht aufgebaut, das mit ihr das Erfordernis
der Publizität und der gerichtlichen Realisierung gemein hat.
An Fahrnis war nur ein Faustpfand möglich. Dem Verpfänder mußte die tat—
sächliche Verfügung über das Pfandstück entzogen sein. Löste er es nicht rechtzeitig ein,
so verfiel es dem Gläubiger. Seit der Pfandschuldner auch eine persönliche Haftung zu
übernehmen pflegte, wurde das Verfallspfand zum Verkaufspfand. Der Gläubiger wurde
aus dem Erlöse befriedigt, der Mehrwert dem Pfandschuldner herausgegeben.
Das Wort Pfand (nd. pand, pant) bedeutete ursprünglich nicht das gesetzte, sondern
das genommene Pfand. Die Pfandnahme war entweder Privatpfändung oder obrigkeit—
iche Pfändung. Das Recht der Pfandnahme (Schüttung) hatte der Grundbesitzer an
fremdem Vieh, das auf seinem Grund und Boden Schaden anrichtete. Nach ältestem
Rechte verfiel das Tier der Rache des Beschädigten, er durfte es töten. Doch hat sich
die Tötungsbefugnis nur bei gewissen Tieren (Gansen, Enten, Hühnern) erhalten; andere
durfte der Beschädigte schon in fränkischer Zeit nicht mehr töten, sondern nur noch in
Haft nehmen und einschließen (schütten). Löste der Eigentümer die Tiere nicht ein, so
fonnte der Beschädigte an ihnen Vergeltung üben. Nach jüngerem Rechte haftete das
geschüttete Vieh regelmäßig nach Art eines Pfandes, aus dem der Beschädigte seine
Befriedigung suchen durfte. Pfandnahme war ferner zulässig gegen die Person, die auf
tremdem Besitztum Schaden anrichtete oder sich daran tatsächlich eine Eigentumsbefugnis
anmaßte. Das Recht der Pfändung hatte der Leiheherr und der Vermieter wegen ver—
sessenen Zinses, der Rentenherr wegen versessener Rente. In Notfällen, nämlich bei
—— und bei Gefahr im Verzug, war die Pfändung jedem Gläubiger
gestattet.
Um gewettete Schuld konnte nach älterem Rechte der Schuldner bezw. der Bürge
außergerichtlich gepfendet werden. Doch wurde die Ausübung des Pfändungsrechtes schon
in der Mehrzahl der Volksrechte an gerichtliche Ermächtigung und an die Beobachtung
gewisser Formen gebunden. Wegen der Gefahr der Störung des Friedens haben die
Landfriedensgesetze die Privatpfündung um Schuld verboten. Eine Ausnahme bildete nur
noch der Fall der Pfändungsklausel, die im jüngeren Mittelalter aufkam, d. h. der Fall,
daß der Gläubiger sich in der Schuldurkunde vom Schuldner die Befuanis der außer—
gerichtlichen Pfändung verschreiben ließ.

IV. Das FJamilienrecht.

852. Die Ehe. Die Familienrechtsverhältnisse sind auf das Mundium des
Familienhauptes gebaut. Mundium, Vormundschaft, bezeichnet aber im allgemeinen ein
Schutze und Vertretungsverhältnis, ein Begriff, der über das Gebiet des Familienrechtes
hinausragt, da unter ihn außervem noch fallen das Verhältnis des Schutzherrn zum
Mundmaun, zum Hörigen, die Vogtei über Fremde, über Kirchen und die prozessualische
Vertretung mündiger Personen, soweit sie ausnahmsweise gestattet war. Der Vormund
oertritt den Mündel vor Gericht, haftet für dessen Vergehen und empfängt für ihn Buße
und Wergeld. Der Begriff des Mundiums ist im Laufe der Zeit eingeschränkt worden,
indem einzelne Vertretungsverhältnisse den privatrechtlichen Charakter völlig abstreiften,
andere den einer beliebig widerruflichen Willenssubstitution annahmen. Andrerseits traten
die einzelnen Anwendungsfälle des Mundiums als selbständige Privatrechtsinstitute aus⸗
einander, indem die innere Seite des Verhältnisses, nämlich die Stellung zwischen Vormund
und Mündel, sich verschiedenartig gestaltele und das Vertretungsverhälinis auch nach außen
hin differenzierte. So schieden sich die Fälle der Familienvormundschaft in die der ehe⸗
lichen Vormundschaft, der vaterlichen, der fubsidiären Alters— und Geschlechtsvormundschaft
und der Vormundschaft wegen geistiger und wegen körperlicher Gebrechen.
        <pb n="255" />
        254

II. Zivilrecht.

Die Voraussetzungen der Eheschließung wurden durch das Volksrecht bestimmt.
Im ältesten germanischen Rechte hatte der Frauenraub ebenso wie einst bei den Indern
And Römern ehebegründende Kraft. Als die rechtlich allein zulässige Form der Ehe—
schließung erscheint in den ältesten Rechtsquellen der Frauenkauf. Er war ursprünglich
In beiden Seiten Realkontrakt, indem die Leistung des Kaufpreises durch den Bräutigam
uind die Hingabe der Braut durch den Vormund uno actu, Zug um Zug erfolgten. Aber
schon früh kraten der Kaufvertrag über die Braut und deren Übergabe als zwei zeitlich
nad rechtlich geschiedene Handlungen auseinander, so daß nunmehr die Eheschließung in
den Alt' der Verlobung (desponsatio) und in den Akt der Trauung (traditio puellao)
zerfiel. Die Verlobung war der Veraͤußerungsvertrag, abgeschlossen zwischen dem Bräu—
tigam und der Sippe oder dem Vormund der Braut, durch den diese in die Ehe verkauft
vurde. Auf den Willen der Braut kam es nicht an. Sie brauchte um die Verlobung
nicht einmal zu wissen. Doch wurde unter dem Einfluß des Christentums auf die Zu—
stimmung der Braut (die sich dadurch zur Treue verpflichtete) steigende Rücksicht genommen
ind den Weibern, zunächst den Witwen, die Befugnis eingeräumt, sich in bestimmten
Fällen selbst zu verloben. Für den Kaufpreis (Wittum, burgundisch wittomo, friesisch
etma, angelfächsisch weootuma, ahd. widemo) bestanden gesetzliche Ansätze, die in den
verschiedenen Stammesrechten verschieden normiert waren. Uranfänglich war die Zahlung
des Kaufpreises wesentlich für die bindende Kraft der Verlobung. Dies änderte sich
entsprechend der allgemeinen Wandlung des Vertragsrechtes. Für den Abschluß des
Verlrags genügte die Zahlung eines Handgeldes, das bei den Franken einen solidus und
einen aͤenarius betrug und allmählich den Charakter eines symbolischen Kaufpreises erhielt.
Außerdem war es zulässig, den Kaufpreis mit Hingabe einer wadia zu versprechen, die
Verlobung beiderseits durch Wettvertrag abzuschließen. Galt nach ursprünglicher Auf—
fassung die Braut selbst als Gegenstand des Kaufvertrags, so machte sich bei fortschreitender
Entwicklung eine verfeinerte Anschauung geltend. Wo die Kaufidee wenigstens formell
festgehalten wurde, betrachtete man als Kaufobjekt nicht mehr die Braut, sondern das
Munbium über sie, das um den Kaufpreis (langobardisch mundius, friesisch mundseet,
Mundschatz) abgelöst werden soll. In der Regel trat die Kaufidee auch der Form nach
zurück, und sachlich wurde die Verlobung allenthalben für den Bräutigam zur Verpflichtung,
die Braut heimzuführen und ihr ein Wittum (dos) zu —
sich in eine puslla dotata verwandelte. Es ging naͤmlich vom sechsten bis zum neunten
Jaͤhrhundert bei den verschiedenen Stämmen eine Veränderung in dem Charakter und
Zwech des Kaufpreises vor sich. Nachdem es Sitte geworden, daß der Vater oder Vor⸗
mund einen Teil des Kaufpreises oder dessen ganzen Betrag der Braut zuwendete, fiel
dieser schließlich von Rechts wegen ganz oder zum größten Teile an die Braut mit der
Bestimmung, deren Witwenversorgung zu bilden.
Der zweite wesentliche Akt der Eheschließung, die Trauung, bestand darin, daß die
Braut in Gegenwart der Verwandten dem Bräutigam von dem Vormunde feierlich mit
uͤbergabe bestimmter Trauungssymbole tradiert wurde, woran sich nach mehreren Rechten
die Heimführung der Braut, der Brautlauf, anschließen mußte. Erst mit der Trauung
wuͤrde die Ehe perfekt. Die Verlobung an sich übertrug noch kein Mundium. Entführung
ver Raub der noch nicht angetrauten Braut wurde nicht dem Bräutigam, sondern dem
Mundwalt gebüßt. Die Mundgewalt und mit ihr die Vertretung der Frau gegen Dritte
ging von dem Vormunde auf den Bräutigam erst durch die Trauung über.
Später wird die Verlobung unmittelbar zwischen Bräutigam und Braut mit Zu—
stimmung des Vormundes abgeschlossen. Die Trauung verliert den Charakter der traditio
puellae und wird zur gegenseitigen Trauung. Die Volkssitte verlegt den Trauungsort
us dem Hause des Vormundes vor die Kirchentüre, um die ffentlichkeit des Aktes zu
erhöhen und ihm die Einsegnung des getrauten Paares in der Kirche unmittelbar folgen
zu lassen.
Friedlosigkeit des Ehemannes oder der Ehefrau führte von Rechts wegen die Auf⸗
lösung der Ehe herbei. Die Ehe konnte aber auch vertragsmäßig geschieden werden, und
zwar durch einen zwischen dem Ehemann und der Sippe der Frau abgeschlossenen
        <pb n="256" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 255

Scheidungsvertrag. Außerdem konnte der Mann die Ehe einseitig scheiden. Die einseitige
Scheidung war entweder eine rechtmäßige, wenn sie ex iusta causa, z. B. wegen Un—
fruchtbarkeit des Weibes, erfolgte. Oder sie war eine rechtswidrige; dann löste fie zwar
die Ehe auf, allein der Mann setzte sich der Fehde der Verwandten seiner verstoßenen
Frau aus, oder die Scheidung hatte eine Buße und vermögensrechtliche Nachteile zur
Folge. Einseitige Scheidung durch den Willen der Frau war dem älteren Rechte unbe—
kannt. Aber noch in fränkischer Zeit wurde eine Ehescheidung durch Scheidungsvertrag
beider Ehegatten Rechtens und erlangte auch die Frau in gewissen gesetzlichen Fällen ein
zeinseitiges Scheidungsrecht. Seit Karl dem Großen drangen die kirchlichen Grundsätze
über Ehescheidung in das weltliche Recht ein. Im zehnten Jahrhundert erwarb die Kirche
die ausschließliche Gerichtsbarkeit in Sachen der Ehescheidung, die von da ab nur nach
kirchlichem Rechte beurteilt wurde.

853. Das eheliche Güterrecht. Das eheliche Güterrecht der fränkischen Zeit er—
scheint in der Hauptsache aals ein auf der vormundschaftlichen Gewalt des Mannes
beruhendes System der Verwaltungsgemeinschaft. Die Trauung schloß als Übergabe der
Braut auch die Übergabe ihres Vermögens in sich. Der Mann hätte daher Besitz und
Verwaltung des Frauengutes, er hatte daran, wie es später heißt, eine Gewere zu rechter
Vormundschaft. Kraft dieser mochte er Frauengut zu ehelichen Zwecken veräußern; nur
bezüglich des liegenden Gutes war eine Mitwirkung der Frau erforderlich. Die innere
Seite des Verhältnisses wurde durch diese nach außen hin hervortretende Einigung des
Vermögens nicht berührt, indem beide Ehegatien, ohne in eine Rechtsgemeinschaft ein—
zutreten, Subjekte ihres Vermögens blieben, so daß nach wie vor zwischen dem Gute des
Mannes und dem Frauengute zu unterscheiden war.
Zu den Bestandteilen des Frauengutes gehörten insbesondere drei durch Ursprung
und Zweck gekennzeichnete Gaben, nämlich die Aussteuer oder Heimsteuer, das Gut, das der
Frau aus dem Elternhause oder aus der Hausgemeinschaft, der sie angehörte, anläßlich
der Eheschließung mitgegeben wird, ferner zwei Gaben des Mannes, das aus dem Mund.
schatz hervorgegangene Wittum, auch dos genannt, und die Morgengabe, ursprünglich ein
freiwilliges, aber auf der Sitte beruhendes Geschenk, das der Mann der Frau am Morgen
nach der Brautnacht darbrachte. Einzelne Stammesrechte gewährten der Frau ein gesetz⸗
liches Wittum oder eine gesetzliche Morgengabe, falls und soweit solche nicht vertragsmäßig
bestellt waren. So gebührte nach jungerem salfränkischem Rechte der Frau als gesetzliche
— die sogen. texcia, ein Drittel vom beweglichen und unbeweglichen Vermögen des
Mannes.
Franken und Westfalen kannten schon in fränkischer Zeit eine beschränkte Güter⸗
gemeinschaft; sie räumten der Frau einen Anteil an der Errungenschaft ein, d. h. an
dem Vermögen, das die Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder entgeltliches Rechtsgeschäft
 erwarben. An der Errungenschaft bestand eine Rechtsgemeinschaft, an der die
xFrau bei den Franken zu einem Drittel, bei den Westfalen zur Hälfte beteiligt war.
Bei Auflösung der Ehe fiel das vorher in der Hand des Mannes geeinte Ver—
mögen in seine Bestandteile auseinander. Doch gestaltete sich das Schicksal der das
Frauengut bildenden Gaben verschieden mit Rücksicht auf den verschiedenartigen Charakter,
den sie unter dem Gesichtspunkte der Zweckschenkung besaßen, und mit Rücksicht auf den
Einfluß, den nach manchen Rechten die Geburt eines lebendigen Kindes auf das Güter—
recht durch Herbeiführung einer engeren Gemeinschaft unter den Ehegatten ausübte.
ZStarb der Mann, so nahm die Frau die einzelnen Bestandteile des Frauengutes; das
Wittum häufig nur zu unveräußerlichem lebenslänglichem Eigentum, indem es bei beerbter
Ehe den Kindern verfangen, bei unbeerbter Ehe dem Rückfall an die Verwandten des
Mannes (des Bestellers) unterworfen war. Löfte sich die Ehe durch den Tod der Frau
auf, so fiel die Morgengabe an den Mann als den Geber zurück. Das Wittum gebührte
bei unbeerbter Ehe in der Regel dem Manne, bei beerbter Ehe den Kindern. Die Aus—
steuer kehrte bei unfruchtbarer Ehe in vex Besteller oder dessen Erben zurück; anderenfalls
        <pb n="257" />
        256

II. Zivilrecht.

gehörte sie zur Erbschaft der Frau. Doch behielt bei fruchtbarer Ehe der Mann nach
oberdeutschen und nachmals auch nach fränkischen Rechten die Aussteuer für Lebenszeit.
In nachfränkischer Zeit haben die meisten deutschen Stammesrechte eine Güter—
gemeinschaft aufzuweisen. Sie tritt entweder durch die Eheschließung an sich oder doch
mit dem Beilager ein oder erst dann, wenn in der Ehe ein lebendiges Kind geboren
worden war, während bei unfruchtbarer Ehe an der Verwaltungsgemeinschaft festgehalten
wird. Der fruchtbaren Ehe wird an vielen Orten die überjährige Ehe gleichgestellt. Die
Gütergemeinschaft ist entweder Errungenschaftsgemeinschaft, oder sie ist Fahrnisgemeinschaft,
d. h. Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der Errungenschaft. Einzelne Rechte,
so insbesondere westfälische und fränkische, sind zu einer allgemeinen Gütergemeinschaft
borgeschritten. Als Übergangsformen finden sich bei den Franken die Rechtsinstitute der
Verfangenschaft und des Teilrechtes. Die so zur Entwicklung gelangte Gütergemeinschaft
läßt an den Vermögensteilen, die sie ergreift, wahre Rechtsgemeinschaft entstehen und
äußert sich praktisch zumeist in der Haftung für Schulden und in der Behandlung des
Vermögens bei Auflösung der Ehe.
Im Gegensatz zu den im fränkischen und westfälischen, im friesischenz Rechte und
in Süddeutschland ausgebildeten Arten der Gütergemeinschaft hat das ostfälisch-sächsische
Recht, wie es uns im Sachsenspiegel und in den Quellen des Magdeburger Rechtes über—
liefert ist, das System der Verwaltungsgemeinschaft bewahrt. Eigentümlich ist ihm u. a.
das Institut der Gerade. Diese besteht aus den zum persönlichen Gebrauch der Frau
bestimmten und aus den ihrem häuslichen Wirkungskreise angehörigen Gegenständen, wie
sie die Aussteuer zu bilden pflegten. Bei Auflösung der Ehe wurde der Frau statt der
im konkreten Falle eingebrachten Aussteuer als deren Ersatz die Gerade herausgegeben.
Außerdem erhielt die Frau nach dem Tode des Mannes die Morgengabe, den sogen. Mus—
teil, d. i. die Hälfte des auf dem Hofe vorhandenen Speisevorrats, und das Wittum,
das entweder in dem lebenslänglichen Nießbrauch an Grundstücken (Leibgedinge, Leibzucht)
bestand oder aber zu Ursal, d. h. in frei veräußerlichem und vererblichem Eigentum an
Liegenschaften, bestellt wurde. Bei Auflösung der Ehe durch den Tod der Frau fiel ihre
Gerade an ihre nächste weibliche Verwandte (Niftelgerade).

8 54. Die Kindschaft. Das Kind steht unter der Mundschaft und Gewalt des
Vaters, die so lange dauert, als es im Hause des Vaters lebt, in dessen Were sitzt. Der
Vater hat das Vermögen des Kindes in Verwaltung und Nutzung, haftet aber für dessen
Missetat. Mündigkeit oder Großjährigkeit ist an sich ohne Einfluß auf den Bestand der
bäterlichen Gewalt. Diese erlischt durch den Tod des Vaters, durch Austritt aus der
väterlichen Hausgenossenschaft und durch rechtsförmliche Aufhebung. Der Austritt geschah
bei Töchtern durch die Verheiratung, bei Söhnen, indem sie einen selbständigen Haushalt
begründeten oder in eine fremde Hausgenossenschaft eintraten. Die Begründung wirt⸗
schaftlicher Selbstündigkeit erfolgte von seiten der Söhne wohl meistens mit ihrer Ver—
heiratung. Sofern dies nicht der Fall war, verlangen jüngere Quellen, zumal fränkische
Stadtrechte, einen rechtsförmlichen Akt, durch den der Vater vor Gericht den Sohn aus
seinem Brote scheidet, indem er ihm zugleich ein gewisses Einkommen anweist, eine Hande
lung, welche exseparare émancipareé, forisfamiliare, aus Brot und Pflicht tun genannt
wirbd. Nach manchen Rechten vermag diese Förmlichkeit eine selbständige rechtliche Wirkung
zu äußern; der Sohn gilt kraft derselben auch dann für emanzipiert, wenn er im Hause
Zes Vaters verbleibt, oder doch, wenn er nach längerer, gesetzlich befristeter Abwesenheit
dahin zurückkehrt. Eine Aufhebung der väterlichen Gewalt führte in ältester Zeit die
Aufnahme in die Gefolgschaft herbei, weil sie den Eintritt in eine fremde Hausgenossenschaft,
 nämlich in die des Gefolgsherrn, zur Folge hatte.
Das uneheliche Kind, Winkelkind (bornung. horning) hatte noch in der Zeit der
Volksrechte eine verhältnismäßig günstige Stellung. Vom, Vater anerkannt, gehörte es
dem väterlichen Hause an, wenigstens dann, wenn es in öffentlichem Konkubinat (in einer
Kebs- oder Friedelehe) mit einem freien Weibe erzeugt worden war. Uneheliche Söhne
hatten ein beschränktes oder doch ein subsidiäres Erbrecht gegen den Vater. Erst unter
        <pb n="258" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 257

dem Einfluß der Kirche ist die Stellung der Unehelichen bis zur „Rechtlosigkeit“ ver—
jchlechtert worden. Sie verloren jedes Erbrecht gegen den Vater. Ja, nach manchen
Rechten, welche die rechtliche Stellung der von unfreien Mägden geborenen Bastarde auf
alle Winkelkinder ausdehnten, darbten sie auch der Mutter gegenüber des Erbrechts. Bei
den Friesen blieben wenigstens Zuwendungen des Vaters an das uneheliche Kind
(Gorningsgaben) gestattet und durch die Sitte geboten. Auch geht der Alimentations—
anspruch, den nachmals das gemeine Recht dem unehelichen Kinde gegen den Erzeuger
gewährt, auf deutschrechtliche Grundlagen zurück.

* 55. Die Vormundschaft. In dem engeren Sinne, in welchem wir das Wort
Vormundschaft gegenwärtig verwenden, tritt die Familienvormundschaft bei solchen
chutzbedürftigen Perfonen ein, welchen es an der väterlichen bezw. ehelichen Mundschaft
gebricht. Sie steht ursprünglich der Sippe in ihrer Gesamtheit zu, welche einen aus
hrer Mitte zur Verwaltung der Vormundschaft bestellt. Da man hierzu, wie es in der
Natur der Sache lag, regelmäßig den nächsten Schwertmagen des Mündels, d. h. den
nächsten männlichen Verwandten männlicher Linie, wählte, bildete sich der Rechtssatz, daß
dieser der geborene Vormund sei. Im Verhältnis zu den geborenen Vormündern äußert
ich das Recht der Sippe als Obervormundfchaft. Sie hat das Recht der Aufsicht, das
Recht des Konsenses, namentlich bei der Verheiratung des Mundels und vielfach auch bei
Veräußerungen von Mündelgut, und das Recht, den Vormund wegen schlechter Verwaltung
abzusetzen. In Bedürfnisfällen macht sie hier und da auch die Befugnis geltend, einen
Vormund zu bestellen. So kennt z. B. der holländische Sachsenspiegel außer dem ge—
borenen Vormund einen Vormund, welchen die vier Vierteile der Sippe küren, d. h. die
Lerwandten des Mundels, welche den vier von dessen Urgroßeltern ausgehenden Stämmen
der Magschaft angehören. Mit der Obervormundschaft“ der Sippe tnt, zuerst in den
Städten, die Obervormundschaft der Obrigkeit in Konkurrenz, für die sich schon in der
fränkischen Zeit theoretische Ansätze ausgebildet hatten. Das endgültige Ergebnis dieser
Entwicklung, welche zum Teil über die Zeitgrenze dieser Periode hinausfällt, war ein
oerschiedenes. Entweder hat die Staatsgewalt die Obervormundschaft vollständig an sich
zezogen, was ihr namentlich dort gelang, wo die Obervormundschaft der Sippe dem ge⸗
renen Vormunde gegenüber nur noch wenig zu bedeuten hatte. Oder der Staat hat
die Sippe mediatisiert, was besonders früh in den flandrischen und niederländischen
Städten geschah, indem er sie zu einem Organ der Vormundschaftsverwaltung, nämlich
zum Familienrate herabdrückte.
Die Familienvormundschaft ist Altersvormundschaft oder Geschlechtsvormundschaft
der Vormundschaft über Toren und Sinnlose. Der Altersvormundschaft bedürfen die
Anjahrigen, das heißt jene, welche die Jahre der Mündigkeit noch nicht erreicht haben.
Die Jährigkeitstermine waren in den einzelnen Stammesrechten verschieden bestimmt.
Anfänglich verhältnismäßig früh angesetzt, erfuhren sie später eine Verschiebung, indem
die Dauer der Unjährigkeit — mituntet zunächst in den höheren Berufsklassen — aus—
gedehnt wurde. Vie altesten Termine waren vas zehnte (ursprünglich bei den Angel—
achsen) und das zwölfte Jahr (bei Salfranken, Friesen und Sachsen). Durch Erhöhung
um die Hälfte sind daraus die Termine von fünfzehn (Ribuarier) und achtzehn Jahren
Langobarden seit Liutprand) hervorgegangen. Der Unjährige war nicht schlechtweg ge—
qaftsunfähig. Doch konnte er das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschaft nach erreichter
Jahrigkeit widerrufen. Zu einer vollkommenen gerichtlichen Vertretung der Unjährigen
sn die meisten Volksrechte noch nicht gelangt. Prozesse um Erbgut des Unjührigen
lieben nach fränkischem Rechte bis zum Eintritt der Jährigkeit suspendiert.
Der Sachsenspiegel kennt als den Termin, mit dem man mündig wird, „zu seinen
Jahren kommt“, noch das zwolfte Jahr. Personen, die bereits zu ihren Jahren gekommen
ind, aber noch nicht das 20. Jahr dellende haben, „noch nicht zu ihren Tagen gekommen
ind“ und solche, die über ihre Tage hinaus sind (60. Jahr), haben nach Sachsenrecht
die Befugnis, fich einen Vertreter zu wählen, dessen Stellung gleichfalls unter den Ge—
ichtspunkt der Vormundschaft gebracht wird. Die Stellung des geborenen Vormundes
Snenklopädie der Rechtswifsenschaft. 6, der Reubecrb.I. gun. J
        <pb n="259" />
        258

II. Zivilrecht.

gestaltete sich verschieden in den einzelnen Rechten, wobei ins Gewicht fällt, ob die Haus—
gemeinschaft zwischen Vormund und Mündel als Regel gedacht war oder nicht. Im
allgemeinen führte der Vormund die Verwaltung des Mündelgutes, für die er Sicherheit
bestellen mußte und über die er nach manchen Rechten Rechenschaft abzulegen hatte, während
ihm nach anderen am Mündelgute, das „nicht wachsen noch schwinden“ konnte, eine tutela
usufruetuaria gebührte. Außerdem stand dem Vormunde die gerichtliche Vertretung und
die Vertretung oder Mitwirkung bei Rechtsgeschäften zu.
Unter Geschlechtsvormundschaft standen die Weiber ihr Leben lang. Vormund war
ihr nächster Schwertmage, über die Ehefrau der Ehemann, über die Witwe der nächste
Schwertmage des verstorbenen Mannes, wenn aber der Mann ihr nicht ebenbürtig ge—
wesen war, der nächste Schwertmage ihrer eigenen Sippe.

V. Das Erbrecht.

8 56. Der Erbgang. Das germanische Erbrecht war ein Familienrecht. Die
Erben waren geborene, nicht gekorene, soweit nicht nach einzelnen Rechten die Bluts—
verwandtschaft durch Adoption ersetzt werden konnte. Unbekannt oder unstatthaft waren
letztwillige Verfügungen.
Die Anfänge des Erbrechts weisen auf eine Vermögensgemeinschaft zurück, die bei
Lebzeiten des Erblassers zwischen ihm und den in seinem Haushalte vereinigten Erben
bestand. Den Sohn, der sich selbständig machte, fand ursprünglich die Abschichtung, die
Tochter, die der Ehemann heimführte, fand die Ausstattung für den Anteil am Haus—
vermögen ab. Wenn die Gemeinschaft sich durch den Tod des Erblassers auflöste, so er—
hielt der Tote selbst seinen Anteil daran. Ihm gebührte nämlich der sogen. Totenteil,
eine Quote des beweglichen Nachlasses, nicht selten ein Drittel, oder ein Inbegriff be—
stimmter Gegenstände, z. B. Pferd oder Rind, Gewand und Waffen. Der Totenteil
wurde zur Bestattung und zur Trauerfeier verwendet; indem er mit verbrannt oder be—
graben wurde, gab man ihn dem Verstorbenen ins Jenseits mit. Reichte der Nachlaß
des Verstorbenen nicht aus, um ihn gehörig auszustatten, so wurde wohl auch fremde
Habe widerrechtlich dazu verwendet. Der Pactus Alamannorum setzt besondere Bußen für
den Fall, daß man seinem Toten fremdes Gut ins Grab legt. Als nach der Christiani—
sierung der Germanen die Kirche die Sorge für das Heil der Verstorbenen im Jenseits
übernommen hatte, gestaltete sich der Totenteil zum Seelgerät, Seelteil oder Seelschatz.
Der Tote empfing nunmehr seinen Anteil an der Erbschaft dadurch, daß er zum Heil
seiner Seele der Kirche oder den Armen zugewendet wurde.
Antretung der Erbschaft war nicht erforderlich. „Der Tote erbt den Lebendigen.“
Der Erbe wurde nach dem Tode des Erblassers an sich als Besitzer des Nachlasses ange—
sehen. „Le mort saisit le vif.“
Die Auseinandersetzung durfte unter den Erben erst stattfinden, nachdem der dreißigste
Tag nach dem Tode des Erblassers abgelaufen war. Die Zeit bis zum Dreißigsten, die
mit einer religiösen Feier abschloß, war Trauerzeit; diese sollte nicht durch Umkehrung
des Hauswesens gestört werden. So lange blieb die Witwe und blieb das Gesinde im
Sterbehause. So lange war der Erbe gegen Ansprüche der Nachlaßgläubiger geschützt.
Für die Erbteilung galt der Grundsatz: Der Altere teilt, der Jüngere wählt.
Nicht selten blieben die mehreren Erben nach dem Tode des Erblassers als sogen. Gan—
erben in ungeteilter Erbschaft sitzen.
Der Gedanke der Hausgemeinschaft wirkte nach der Ausbildung eines von ihr unab—
hängigen Erbrechtes insofern nach, als innerhalb des Kreises der Blutsverwandten ein
engerer Erbenkreis unterschieden wurde, der in den verschiedenen Rechten verschiedenartig
abgegrenzt war, aber regelmäßig die Kinder, die Eltern und die Geschwister des Erblassers
amfaßte. Zunächst waren die Nachkommen zum Erbe berufen, unter diesen zuerst die
Kinder. Enkel hatten anfänglich, wenn Kinder des Erblassers vorhanden waren, neben
diesen kein Erbrecht. Fehlte es an Nachkommen, so erbten die Eltern, in deren Ermangelung
        <pb n="260" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 259
die Geschwister. Den weiteren Erbenkreis bildete die Magschaft im engeren Sinne. Erst
von da ab fühlte man das Bedürfnis, die Sippe zu zählen und zu beweisen.
Die Gliederung der Sippe beruhte auf der Gruppierung der Blutsverwandten nach
sogen. Parentelen, Linien, Gliedern oder Knien. Die gesamte Verwandtschaft schichtete
sich nach näheren oder entfernteren Nachkommenschaften oder Parentelen. Eine Parentel
bildeten jene Personen, die durch den nächsten Stammvater verbunden waren. Die nähere
Parentel erbte vor der entfernteren. Innerhalb der Parentel entschied die Entfernung
bom gemeinsamen Stammvater. Die Ursprünglichkeit der Parentelenordnung ist bestritten.
Jedenfalls reicht sie in hohes Altertum hinauf. Für den agnatischen Sippeverband der
Ürzeit war die Gliederung nach Nachkommenschaften von selbst gegeben. Als die Kognaten
an den Rechten und Pflichten der Sippe teilhatten, gelangte man zur Einteilung der
Magschaft in Hälften (Vater- und Muttermagen), hier und da auch in Viertel oder
Kluften (Großelternstämme) und Achtel oder Fachten (Urgroßelternstämme). Mitunter
rechnete man nicht nach den Stammeshäuptern, sondern nach Stammgeschwisterpaaren.
Zählte man die Magschaft i. e. S. auf der mit der Ausgangsperson gleichen Querlinie,
so kam man zur Zählung nach Vetterschaften, die sich namentlich in Ansehung der Teil⸗
nahme an Fehde und Wergeld empfahl, weil sie als Vertreter der Parentelen die mit
der Ausgangsperson gleichaltrige Generation ins Auge faßte. In manchen Rechten er—
fuhr die Parentelenordnung Modifikationen und Trübungen. Die Vorfahren wurden
oom Erbe ausgeschlossen oder hinter Seitenverwandten zurückgesetzt. Anderwärts ließ man
alle Vorfahren vor den Seitenverwandten erben, so daß die Verwandtschaft in drei Linien
(Nachkommen, Vorfahren und Seitenverwandte) zerfiel. In Rechten, die den Gedanken
des hausgemeinschaftlichen Erbrechts festhielten und die normalen Abschichtungsverhältnisse
zu Grunde legten, wurden die Brüder vor Enkeln und entfernteren Deszendenten bevor—
zugt und erfolgte wohl auch innerhalb der entfernteren Verwandtschaft ein grundsätzlicher
Bruch mit der Parentelenordnung.
Die männlichen Verwandten waren vor den weiblichen, die Speerseite vor der
Spindelseite bevorzugt. Einst scheinen die Weiber völlig vom Erbe ausgeschlossen gewesen
zu sein. Doch hatten sie Anspruch auf Unterhalt im Hause und auf Aussteuer im Fall
der Verheiratung. Jener Grundsatz erlitt schon früh eine verschiedenartige Einschränkung.
Die Weiber erhielten ein Erbrecht zunächst im engeren Erbenkreise, sofern sie nicht durch
Ausstattung ihren Anteil am Hausvermögen vorweg empfangen hatten. In den meisten
Rechten, so im langobardisch-sächsischen, im bayrischen und schwäbischen Rechte, schloß der
Sohn die Tochter völlig vom Erbe wenigstens des Vaters aus. Nach friesischen Rechten
nahm sie einen geringeren Anteil, sie faßte nur „mit halber Hand“ an das Erbe. Ander—
wärts teilte sie die nachgelassene Fahrnis mit, dem Sohne, blieb aber hinsichtlich des
Grundbesitzes zurückgesetzt, so namentlich im fränkischen Rechte, wo der Grundbefitz oder
doch der ererbte Grundbesitz schlechtweg dem Mannsstamme vorbehalten war. Manche
Rechte, welche die Töchter hinter den Söhnen zurücksetzten, gaben zum Ersatz dafür den
Schwestern, mitunter auch den Vaterschwestern ein Erbvorrecht vor anderen männlichen
Verwandten des Erblassers. Im übrigen waren die weiblichen Verwandten entweder auf
eine Quote des Nachlasses oder geringere Anteile beschränkt, oder sie darbten des Erbrechtes
mindestens neben dem Mannsstamme, oder sie wurden, wie im sächsischen Rechte, durch den
zleichstehenden Mann des engeren Erbenkreises ausgeschlossen, oder fie teilten mit ihm zu
gleichem Rechte, wie dies vielfach im weiteren Erbenkreise der Fall war.
Die fernere Entwicklung führt durch eine verwirrende Mannigfaltigkeit verschieden⸗
artiger Zwischenbildungen hindurch zur Erweiterung des Weibererbrechts und zur erb—
rechtlichen Gleichstellung der beiden Geschlechter, die zuerst namentlich in den Städten
Plat griff. Dagegen hat sich hinsichtlich des Grundbesitzes im Lehnrechte, im Rechte des
Adels und im Bauernrechte die Zurücksetzung der Weiber erhalten.
Gewisse Gegenstände des Rachlasses waren einer Sondererbfolge unterworfen— Das
Heergewäte oder Heergeräte, bestehend aus den Gegenständen, die der Mann zur Kriegs⸗
fahrt brauchte, fiel bei dem Tode eines Mannes, seit und soweit es aufgehört hatte, Toten—
teil zu sein, an den nächsten Schwertmagen. Bei dem Tode einer Frau gelangate nach
        <pb n="261" />
        260

II. Zivilrecht.

manchen Rechten, so insbesondere nach sächsischem Rechte, die Gerade, in ihrem Inhalte
der Witwengerade entsprechend, an die nächste Niftel. Schutzhörige und Halbfreie mußten
einen Teil des Nachlasses, das beste Stück Vieh oder das beste Gewand, dem Herrn
hinterlassen, was ursprünglich als eine von dem Toten an den Herrn (aus dem Totenteil)
zu zahlende Abgabe aufgefaßt wurde. Eine besondere Stellung hatte im Erbrechte der
Sachsen das Handgemal, der Stammsitz eines freien Geschlechts mit zugehörigem Lande,
der sich ungeteilt auf den Altesten von der Schwertseite vererbte. Geschenktes Gut fiel
einst gemäß den Grundsätzen der germanischen Schenkung nach kinderlosein Tode des Be—
schenkten an den Schenker zurück. Dieses Wiederanfallsrecht hat sich nur bei bestimmten
Zweckschenkungen, insbesondere bei Gaben der Eltern an ihre Kinder, erhalten. In frän—
kischen Tochterrechten hat sich daraus ein sinqguläres Erbrecht (droit de retour) der Eltern
ain der Elterngabe entwickelt.

8 57. Das Wartrecht und die Vergabung von Todes wegen. Das Erbrecht äußerte
sich schon bei Lebzeiten des Erblassers in dem Wartrechte der nächsten oder gewisser nächster
Erben. Wir unterscheiden ein älteres oder jüngeres Wartrecht. Das ältere ist Konsequenz
oder Nachwirkung der an dem gesamten Hausvermögen zwischen Vater und Kindern
hestehenden Rechtsgemeinschaft. Auf der Stufe des älteren Wartrechtes stehen die sogen.
Freiteilsrechte, d. h. die Rechte, nach denen der Erblasser nur über einen Teil seines
beweglichen und unbeweglichen Vermögens zum Nachteil der wartberechtigten Erben ver—
fügen konnte. Wartberechtigt waren im allgemeinen nur die Söhne, mitunter auch die Erb—
töchter (Töchter, neben welchen Söhne nicht vorhanden waren). Der Freiteil, über den
der Erblasser — anfänglich nur nach erfolgter Abteilung der Söhne, später auch ohne
solche Abteilung — verfügen durfte, betrug entweder einen Kopfteil (bei den Langobarden
und Bayern) oder eine feste Quote, die Hälfte oder ein Drittel (nach salfränkischen und
friesischen Rechten), ein Fünftel oder Zehntel des ganzen Vermögens. Die jüngere Form
des Wartrechtes erstreckt sich nur auf den Grundbesitz und macht dessen Veräußerung von
der Zustimmung der nächsten Erben abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob sie dadurch
materiell geschädigt werden. Die ohne Erbenkonsens erfolgte Veräußerung darf der
nächste Erbe binnen Jahr und Tag anfechten und das veräußerte Gut an sich ziehen
(formelles Beispruchsrecht). Dagegen mag der Erblasser gesunden Leibes über die Fahrhabe
frei unter Lebenden verfügen. Nur die im Siechtum erfolgte Veräußerung der Fahrhabe
ist unwirksam. Die Verfügungsfähigkeit des Erblassers wurde deshalb von gewissen
rechtlich hergebrachten Kraftproben des Veräußerers abhängig gemacht, eine Beschränkung,
zegen welche die Kirche lebhaft ankämpfte, wie denn auch die davon handelnde Stelle des
Sachsenspiegels unter die vom Papste 1374 reprobierten Artikel dieses Rechtsbuches zählt.
Das formelle Beispruchsrecht findet sich in voller Deutlichkeit zuerst bei den Sachsen.
In der Zeit der Rechtsbücher hat es weitere Verbreitung, indem auch Freiteilsrechte dazu
übergegangen waren, während in anderen der Freiteil nur noch für Vergabungen von
Todes wegen oder für Seelgaben praktische Bedeutung behielt.
In Fällen echter Not war der Erblasser an das Wartrecht der nächsten Erben
nicht gebunden, wenn er das Gut, das er veräußern wollte, ihnen vergeblich zum Vorkauf
angeboten hatte. Vielfach ist das Beispruchsrecht zu einem Vorkaufsrechte abgeschwächt
worden oder zu einem Einstands- oder Retraktrechte, kraft dessen der nächste Erbe das
ohne seinen Konsens verkaufte Gut binnen Jahr und Tag gegen Eintritt in die Ver—
kaufsbedingungen an sich ziehen konnte. Ein solches Retraktrecht hat sich zu gunsten des
nächsten Erben und bei anderen Rechtsverhältnissen auch selbständig entwickelt. Soweit
das Beispruchsrecht sich erhielt, ist es regelmäßig auf das ererbte Gut des Erblassers
beschränkt, dagegen für das Gewinngut beseitigt worden.
Gestattet war von alters her, daß der Erblasser bei Lebzeiten sein Gut an den
nächsten Erben abtrat gegen lebenslänglichen Unterhalt und angemessenes Begräbnis, oder
indem er sich eine Quote seines Besitztums für Lebenszeit vorbehielt. Das Geschäft findet
sich schon in einer fränkischen Formelsammlung des siebenten Jahrhunderts und ist seit
dem dreizehnten Jahrhundert in fränkischen und friesischen Gegenden unter der Bezeich—
        <pb n="262" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 261

nung „evelgane“ nachzuweisen. Als Gutsabtretung gegen Altenteil kommt es noch jetzt
in einem großen Teile Deutschlands in Anwendung.
Wo die dargestellten Rechtssätze über Bevorzugung des Mannsstammes, über das
Handgemal und über das Wartrecht, welche die Erhaltung des Grundbesitzes im Manns
tamme beförderten, entweder nicht in Geltung waren oder nicht mehr galten oder nicht
als ausreichend erschienen, konnte man besondere Verfügungen treffen, vermöge deren
gewisse Güter auf die Dauer im Mannsstamme erhalten blieben. Bei den Angelsachsen
finden sich schon vom achten Jahrhundert ab Zuwendungen von Grundstücken mit der
Bestimmung, daß sie unveräußerlich im Mannsstamme des Bedachten verbleiben sollen.
In Deutschland tauchten Rechtsgeschäfte ähnlicher Tendenz erst später auf. Man be—
nutzte hier die Vergabung zu gesamter Hand mit Ausschließung der kognatischen Erbfolge.
Das unter den Gesamthändern begründete Verhältnis, bei welchem Teilung und Ver—
äußerung in der Regel ausgeschlossen sind, wird vielfach als Ganerbschaft bezeichnet. Die
dahin abzielenden Rechtsgeschäfte heißen Burgfrieden, Stammoereine, Erbeinigungen und
bilden die Vorläufer der späteren Fideikommißstiftungen. Seit dem vierzehnten Jahr—
hundert finden sich dabei auch Anordnungen einer bestimmten Individualsuccession.
Vergabungen von Todes wegen waren ursprünglich unzulässig, weil der Erblasser
dadurch die vergabte Sache nach der Auffassung der Zeit nicht sich, sondern seinen Erben
entzog. Doch kannte das ältere Recht die Möglichkeit, daß ein kinderloser Erblasser einem
ein Vermögen auf den Todesfall zuwendete, indem er ihn durch Adoption zum Erben
nachte. Dieses Geschäft hieß bei den Langobarden thinx, gairethinx, bei den Franken
adfatimus. Ganz allgemein waren seit dem siebenten und achten Jahrhundert, namentlich
zu gunsten von Kirchen, donationes post obitum zulässig und üblich, durch traditio
artae vollzogene Rechtsgeschäfte, kraft deren das Eigentum an dem vergabten Gegen—
tande nach dem Tode des Schenkers dem Bedachten zustehen sollte, während dem Scheuker
elbst die lebenslängliche unveräußerliche proprieètas verblieb. Im jüngeren Mittelalter
entwickelten sich dann zuerst in Süddeuischland im Anschluß an die Vergabung von Todes
wegen die Erbverträge, rechtsförmliche Verträge, die dem Erblasser die Verfügung über
sein Gut unter Lebenden vorbehielten, aber dein Bedachten ein unentziehbares Erbrecht
daran einräumten.
Letztwillige Verfügungen stellte die Kirche unter ihren Schutz. Sie verlangte die
Gerichtsbarkeit in Testamentssachen und begehrte die Erfüllung des letzten Willens als
eine sittliche Pflicht. Im weltlichen Rechte wurden letztwillige Verfügungen, Geschäfte
oder Gemäachte genannt, zunächst für den Seelenteil, dann darüber hinaus als rechts⸗
verbindlich anerkannt. Doch enthielten sie nicht Erbeinsetzungen im römischen Sinne,
sondern nur einzelne Vermächtnisse. Um deren Ausführung vom guten Willen des Erben
anabhängig zu machen, bediente man sich gewisser Mitkelspersonen, Treuhänder, erogatores,
Erekutoren, denendie Nachlaßregulierung übertragen wurde, eine Einrichtung, aus der
das Institut der Testamentsvollstrecker hervorging. Testamente im römischen Sinne kamen
in Deutschland erst mit der Aufnahme der fremden Rechte in Übung.
        <pb n="263" />
        Zweiter Teil.

Die Rechtsentwicklung seit der Aufnahme der
fremden Rechte.

1. Allgemeine Rechtsgeschichte.
858. Niedergang und Untergang des Reiches. Das heilige römische Reich deutscher
Nation ging seit dem Ausgang des Mittelalters seiner allmählichen Auflösung entgegen.
Seine Verfaͤssung vermochte die abgestorbenen und zur Unwahrheit gewordenen Formen
des Lehnwesens nicht zu überwinden. Projekte und Versuche einer Verfassungsreform,
die im fünfzehnten Jahrhundert auftauchten, blieben im wesentlichen erfolglos. Zwischen
der Reichsgewalt und den Territorialgewalten stellte sich ein Parallelogramm der Kräfte
her, so daß sie sich gegenseitig das Gleichgewicht hielten und keine der anderen Herr werden
lonnte. Der Schwerpunkt der politischen Entwicklung lag in den Territorien, von welchen
Osterreich in Verbindung mit außerdeutschen Ländern seinem Fürstengeschlechte, dem Hause
der Habsburger, den ununterbrochenen Besitz der deutschen Königskrone und des nun fast
inhaltlosen Kaifertitels sicherte. Die spanisch-habsburgische Politik, welche die Interessen
des Reiches hintansetzte, hatte zur Folge, daß die Schweiz, die Niederlande, Burgund
und Italien dem Reiche auf die Dauer entfremdet wurden. Als der größere Teil Deutsch⸗
lands sich der Reforination zugewendet hatte, führte die Gegenreformation zu inneren
Kriegen und zur Einmischung ausländischer Mächte. Der Westfälische Friede, durch den
der Bürgerkrieg beendet wurde, ließ die religiösen und die politischen Gegensätze bestehen,
die ihn hervorgerufen hatten.
Da an der arg gefährdeten Westgrenze Deutschlands eine kräftige, zur Schutzmacht
geeignete Territorialgewalt nicht vorhanden war, erlitt das Reich gerade nach dieser Seite
hin empfindliche Gebietsverluste.
Die französische Revolution und deren Folgen gaben den Anlaß zum endlichen
Zusammensturze des Reiches, das seine Lebensfähigkeit schon längst eingebüßt hatte. Im
Frieden von Luneville wurde 1801 das ganze linke Rheinufer an Frankreich abgetreten.
Am 1. August 1806 notifizierte Napoleon dem Reichstage die Stiftung des Rheinbundes,
den sechzehn deutsche Fürsten unter seinem Protektorate am 12. Juli 1806 geschlossen
hatten. Am 6. August 1806 legte Franz I. die deutsche Kaiserkrone nieder, nachdem
er schon 1804 den Titel eines Kaisers von Osterreich angenommen hatte, eine Handlung,
welche, wie die Geschichte der Folgezeit lehrt, fur die Dynastie der Habsburg-Lothringer
den unwiderruflichen Verzicht auf die staatsrechtliche Fuhrung des deutschen Volkes
bedeutete.
In der Zeit von der Auflösung des heiligen römischen Reiches deutscher Nation
bis zur Gründung des neuen Deutschen Reiches machte Deutschland eine Reihe von staats—
rechtlichen Übergangsphasen durch. Zunächst bestand der Rheinbund als ein Versuch,
Deutschland mit Ausschluß der beiden Großmächte zu konstituieren. Er kam über das
Zatellitenverhältnis zu Frankreich nicht hinaus, das ihn geschaffen hatte, und wurde durch
        <pb n="264" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 263

die Befreiungskriege gesprengt. Die Bundesakte vom 8. Juni 1815 vereinigte die deutschen
Staaten mit Einschluß der beiden Großmächte zu einem unvollkommenen Staatenbunde,
der die in den Befreiungskriegen angeregten Erwartungen keineswegs erfüllte, nach seiner
Grundverfassung einer Weiterentwickelung unfähig war und unter der Leitung Österreichs
aur eine neue Form verschleierter Fremdherrschaft darstellte. Die nationale Einheit wurde
erst möglich, nachdem deren Gegner Österreich und Frankreich in den Kriegen von 1866
und 1870 besiegt worden waren. Im Prager Frieden vom 283. August 1866 stimmte
Osterreich der Auflösung des Deutschen Bundes zu. Damit hatte sich der langsame Auf—
lösungsprozeß vollzogen, den einst die Entwickelung der Territorialgewalten begonnen hatte.
Diese ist aber bei jenem negativen Ergebnisse nicht stehen geblieben. Die norddeutsche
Bundesverfassung vom 17. April 1867 vereinigte unter Preußens Führung zunächst die
norddeutschen Staaten zum Bundesstaate. Der Krieg, den Frankreich 1870 heraufbeschwor,
endigte mit der Wiedererwerbung der alten Reichslande Elsaß und Deutsch-Lothringen.
Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 brachte die Zeit der staats—
rechtlichen ÜUbergangsformen zum Auöschluß.
859. Die Besitzverhältnisse. Die Entwickelung der ländlichen Grundbesitzverhältnisse
nahm im östlichen und im westlichen Deutschland einen verschiedenartigen Verlauf. Dabei
bildeten Elbe und Böhmerwald die Scheidungslinie, im großen und ganzen zugleich die
Grenze zwischen den deutschen Stammlanden und dem deutschen Kolonifationsgebiet. Seit
dem Ausgang' des Mittelalters wurde in einem großen Teile Deutschlands die rechtliche
Sicherheit der bäuerlichen Besitzstände gelockert. Während vorher die Vererblichkeit der
geliehenen Bauerstellen sich vielfach durchgesetzt hatte oder doch deren tatsächliche Vererbung
auf dem besten Wege war, zur Erblichkeit von Rechts wegen fortzuschreiten, machte sich seit
dem fünfzehnten Jahrhundert eine rückläufige Bewegung geltend, indem die Grundherren
die Erblichkeit der Bauerstellen zu beseitigen oder doch die Ausbildung der Erblichkeit zu
hemmen trachteten. Vorschub leistete diesem Streben die romanistische Jurisprudenz, die,
auch wenn sie nicht geradezu bauernfeindlich war, doch kein Verständnis besaß für die
Mannigfaltigkeit der bäuerlichen Besitzformen des deutschen Rechtes. Da zu deren Be—
urteilung das römische Recht nur die Begriffe der Erbpacht und der Zeitpacht an die
Hand gab, wirkte seine Anwendung nivellierend: sie zwängte zahlreiche Zwischenformen
unter die Schablone der Zeitpacht.
Als seit der Ausbildung des Söldnerwesens das Rittertum aufgehört hatte, ein
vebensberuf zu sein, als seit der Rezeption der fremden Rechte der Adel in den Staatsämtern
 dem rechtsgelehrten Beamtentum weichen mußte, wurde der Ritter zum Landwirt,
indem er sich, namentlich im Osten, mehr und mehr auf die Eigenbewirtschaftung seiner
Güter verlegte. Soweit es nötig, verließ er den Hof des Fürsten, Stadt oder Burg
und legte sich einen zu landwirtschaftlichem Betrieb geeigneten Rittersitz an. Um die
Eigenwirtschaft auszudehnen oder zu begründen, begannen die Grundherren des Ostens
die „Bauern zu legen“, d. h. Bauernland einzuziehen, um es in unmittelbare Nutzung
zu nehmen. Oder sie widerstrebten wenigstens der Erbleihe, um durch die Bedingungen
der Wiederverleihung die Dienste der Bauern zu steigern uͤnd dadurch für die in Ritter—
äcker verwandelten Bauerhufen und für die intensiver gewordene Landwirtschaft die
erforderlichen Arbeitskräfte zu gewinnen. Dabei kam ihnen sehr zu statten, daß die
Landesherten gerichtsherrliche und andere landesherrliche Rechte über die Bauern, sowie
die Einziehung der Steuern den Grundherren überlassen hatten, und daß diese in den Land—
tagen, auf denen die Bauern nicht vertreten waren, die Klinke der Gesetzgebung in der
Hand hielten. Nach dem Dreißigjährigen Kriege vollzog sich die Wiederbesiedelung des
verödeten Landes häufig in der Weise, daß der Grundherr, ehe er die wüsten Bauer—
stellen besetzte, den verfallenen Hof wiederherstellte, so daß auch Hofgebäude und Hofwehr
das Gutsinventar) Eigentum des Grundherrn waren und somit dessen Belieben die
Bedingungen der Leihe diknerte. So kam'es im öftlichen Deutschland zur Ausbildung
der Gutsherrschaften.
Dem Westen blieb eine derartige Entwicklung erspart. Die Macht der Landstände
        <pb n="265" />
        264

II. Zioilrecht.

var hier der landesherrlichen Gewalt früher erlegen als im Osten. Diese vermochte sich
daher frühzeitig der Bauern gegen die Grundherren anzunehmen. So hat sie z. B. in
Niedersachsen schon im sechzehnten Jahrhundert die Steigerung der Meierzinse verhindert
und die Erblichkeit des Meierrechtes begrundet. Soweit Einziehungen von Bauernland
stattfanden, führten sie nicht zur Ausbildung von Gutsherrschaften, weil der grundherrliche
Besitz überwiegend vermeierter Streubesitz und daher das Salland zu klein war, um den
Kern eines eigenwirtschaftlichen Großbetriebs abzugeben. Der Ritter blieb hier in der
Hauptsache der Rentner, der er vorher durch den Bezug von Zinsen und Abgaben
zewesen war.
Im Osten drohte die Gutsherrschaft mittelst systematischer Bauernlegung das Bauern—
land völlig aufzuzehren. Aber nur hie und da ist dieses Ergebnis nahezu erreicht worden.
In den größeren Territorien nahm sich die Staatsgewalt, als sie den Ständen gegenüber
erstarkte, des Bauernlandes an, um einen gesunden Bauernstand zu konservieren und um
die Umwandlung steuerpflichtigen Bauernlandes in steuerfreies Herrenland hintanzuhalten.
Sie machte den Grundherren gegenüber einen öffentlich-rechtlichen Leihezwang geltend,
indem sie ihnen die Wiederbesetzung erledigter Bauerstellen vorschrieb und die Umwand—
lung von Bauernland in Hofland verbot. In Brandenburg reichen die Anfänge des
Leihezwanges bis in das Ende des sechzehnten Jahrhunderts zurück. Auf ganz Preußen
dehnten ihn Friedrich Wilhelm J. (14. März 17389) und Friedrich der Große (12. August
1749) aus. Das preußische Landrecht hat ihn (I1, 7, 8 14) aufs neue sanktioniert.
Die agrarische Gesetzgebung des neunzehnten Jahrhunderts beseitigte die bäuerlichen
Leiheverhältnisse, indem sie die geliehenen Bauergüter in dienstfreies Eigentum der Bauern
berwandelte. In Preußen hob das Edikt vom 9. Oktober 1807 die ständische Gebunden—
heit des Grundstücksverkehrs auf. Künftighin sollte der Adlige auch unadlige Güter,
der Bürger und Bauer nicht bloß bürgerliche und bäuerliche, sondern auch adlige Güter
erwerben dürfen. Durch ein Edikt vom 14. September 1811 und durch die Deklaration
vom 29. Mai 1816 führte die Hardenbergsche Gesetzgebung die Regulierung (die Um—
wandlung des Leiherechts in Eigentum des Beliehenen) bei den sogen. lassitischen Gütern
durch. Die Besitzer erblicher Laßgüter erlangten gegen Abtretung von einem Drittel, die
Besitzer nicht erblicher Laßgüter und die gutsherrlichen Zeitpachtbauern gegen Abtretung
der Hälfte des Bauernlandes das dienstfreie Eigentum ihrer Stellen. Die Deklaration
vom 29. Mai 1816 schränkte die Regulierbarkeit durch wesentliche Ausnahmen ein, so
daß insbesondere die kleineren, die nicht spannfähigen Stellen davon ausgeschlossen wurden.
Trotzdem gab man den öffentlich-rechtlichen Leihezwang auch für das nicht regulierbare
Bauernland auf, was zur Folge hatte, daß von 1816—-1848 ein guter Teil davon durch
die Grundherren eingezogen oder in ein reines Pachtverhältnis hinübergeleitet wurde.
Erst das Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten, vom 2. März 1850 dehnte die
Regulierung auf die 1816 ausgeschlossenen und noch vorhandenen Stellen aus und ver—
wandelte außerdem die Erbzins- und Erbpachtgüter in Eigentum des Erbzinsmannes und
des Erbpächters. Die Regulierung geschah nunmehr ohne Landabtretung. Von den
bäuerlichen Lasten wurden einzelne, so die Jagdfrohnden und der Sterbefall, ohne Ent—
schädigung aufgehoben, die meisten aber einem Ablösungsverfahren unterworfen, für dessen
Vermittlung besondere Provinzialrentenbanken errichtet wurden. In den deutschen Land—
schaften, die vorübergehend zu Frankreich gehörten, erfolgte die Bauernbefreiung gemäß
der Gesetzgebung der französischen Revolutionszeit. In den meisten übrigen Staaten
geschah sie zwar ohne Landabtretung, aber so, daß zur Entschädigung der Grundherren
die Hilfe des Staats oder der Provinzen in Anspruch genommen wurde. Mit der Ab—
lösung der Grundlasten ist der wirtschaftliche Prozeß, der durch die Ausbildung der Leihe—
oerhältnisse in fränkischer Zeit als Reaktion gegen die Anhäufung des Grundbesitzes in
den Händen weniger begonnen hatte, im Gebiete der bäuerlichen Besitzstände zu seinem
geschichtlichen Abschlusse gelangt.
Die neuere agrarische Gesetzgebung hat ferner die Aufhebung der Almenden, der
Forste und Weideservituten und die Verkoppelung (die Zusammenlegung im Gemenge
liegender Grundstücke) in die Wege geleitet, die meisten Retraktrechte beseitigt, die un—
        <pb n="266" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 265

beschränkte Teilbarkeit des Grundbesitzes ausgesprochen, ihn dem gemeinen Erbrecht unter—
worfen und die Vertragsfreiheit auf dem Gebiete des Immobiliarrechtes eingeengt, indem
sie die Begründung erblicher Nutzungsrechte und dauernder Grundrenten unmöglich machte.
Die mißlichen Folgen dieser zum Teil allzu radikalen Agrarpolitik äußerten sich in der
hypothekarischen Überschuldung der Bauergüter oder in der Ausbildung von Zwergwirt—
schaften und in dem zunehmenden Mangel ländlicher Arbeitskräfte. Die neueste Landesgesetzgebung
 sah sich daher genötigt, neue Wege einzuschlagen, indem sie zum Zwecke der
Erhaltung des bäuerlichen Besitzes das Anerbenrecht normierte, zum Zweck seiner Ver—
nehrung die Bildung von Rentengütern ermöglichte.
Das Lehnwesen büßte mit der Auflösung des Reiches seine staatsrechtliche Bedeutung
ein. Nachdem schon die Zeit der französischen Herrschaft in einem Teile Deutschlands
den Lehnsverband beseitigt hatte, machte ihm die deutsche Allodifikationsgesetzgebung in
den meisten Staaten, namentlich seit 1848, ein Ende. In Preußen hob das Gesetz vom
2. März 1850 das Obereigentum des Lehnsherrn bei allen inländischen Lehen auf, mit
Ausnahme der Thronlehen. Doch ist die Lehnseigenschaft, die zu gunsten der Lehnsanwärter
 für das Gut zunächst bestehen blieb, erst infolge der Lehnsauflöfungsgesetze
verschwunden, die seit 1867 für die einzelnen Provinzen erlassen wurden.
Innerhalb der städtischen Bevölkerung machte sich um die Wende des fünfzehnten
Jahrhunderts der Gegensatz einer Klasse von Großkaufleuten und eines verarmenden
Kleinbürgertums bemerkbar. Zu Anfang des sechzehnten Jahrhunders erregten große
Handelsgesellschaften und Ringe, die namentlich in Süddeutschland ihren Sitz hatten und
den Handel monopolisierten, die Mißgunst weiter Bevölkerungskreise und der Reichsstände.
Karl V. mußte in seiner Wahlkapitulation versprechen, die großen Gesellschaften der Kauf—
gewerbsleute mit Rücksicht auf den merklichen Schaden, den sie dem Reiche und seinen
Einwohnern zufügten, abzuschaffen, ein Artikel, der in sämtlichen Wahlkapitulationen bis
1745 wiederkehrt, obwohl die Beschwerde inzwischen gegenstandslos geworden war; denn
seit der zweiten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts war Deutschland infolge der Ver—
änderung der Handelswege vom Welthandel nahezu ausgeschlossen.
Als die Wirren des Dreißigjährigen Krieges Handel und Wandel in Deutschland
völlig lahmgelegt hatten, trat ein Rückschlag in die Naturalwirtschaft ein. Die Städte
gingen in ihrem Wohlstande zurück. Das Handwerk wurde erklusiv, die Zünfte mono—
polisierten den Gewerbebetrieb, die Zunftverfassung erstarrte, das Wort Zunft bekam
seinen modernen Beigeschmack. Die Verknöcherung der Zünfte und die zahlreichen Hand—
werksmißbräuche veranlaßten das Einschreiten der Reichsgesetzgebung, insbesondere den
Reichsschluß von 1781, der sich gewissermaßen als eine Reichszunftordnung darstellt. Die
Zünfte gelangten nun unter die Aufsicht und Bevormundung des Polizeistaates, unter
der sie vollends verkümmerten. Die moderne Gewerbegesetzgebung brach mit dem Zunftzwang
aund begründete durch Aufhebung aller gewerberechtlichen Beschränkungen die Gewerbefreiheit.
Da aber neue Organisationen des Handwerks und des Fabrikbetriebes nicht
geschaffen wurden, da die Vertragsfreiheit für den Geldverkehr bis zur Wucher—
freiheit entfesselt wurde und da zeitweilig die Wissenschaft und die öffentliche
Meinung, die Gesetzgebung und die Verwaltung unter die Herrschaft des politischen
Dogmas gerieten, daß der Staat als solcher nicht berufen sei, sich in das freie
Spiel der wirtschaftlichen Kräfte einzumengen, bahnte sich eine verhängnisvolle Verschiebung
der Wirtschaftss und Gesellschaftsordnung zu guͤnsten des beweglichen Großkapitals an,
eine Entwicklung, deren Konsequenzen die schrankenlose Ausbeutung der wirtschaftlich
Schwachen, die Äuhäufung revolutionären Zündstoffes in den sich organisierenden Arbeiter⸗
massen, die Zerreibung der Mittelklassen, der Niedergang des Bauernstandes und eine
dabei unausbleibliche Schwächung der nationalen Wehrkraft zu werden drohten. Die
sozialen Gegenströmungen, die den Orgien der individualistischen Wirtschaftstheorie auf
dem Fuße folgten, brachten die Wissenschaft und den Staat zur Erkenntnis, daß die
Gesetzgebung auch auf dem Gebiete der wirtschaftlichen und der sozialen Fragen die Idee
der ergänzenden Gemeinschaft anzuerkennen und durchzuführen habe. Die vorläufige
Frucht dieser Erkenntnis sind die sozialpolitischen Reichzgesete, angefangen vom Wucher—
        <pb n="267" />
        266

II. Zivilrecht.

zesetz bis zu den Gesetzen über die Arbeiterver sicherung und den jüngsten Novellen zur
Gewerbeordnung, ferner die Börsengesetzgebung und die landesgesetzlichen Versuche, das
Agrarrecht zu reformieren.

8 60. Das Ständewesen. Die Umbildung der Kulturzustände, wie sie die Neuzeit
vom Mittelalter scheidet, ist nicht eine Deutschland eigentümliche, sondern eine europäische
Tatsache und braucht hier nicht des näheren beleuchtet zu werden. Im Deutschen Reiche
zeigie sich am Anfang des sechzehnten Jahrhunderts eine dreifache Bewegung, eine religiöse,
line politische und eine soziale. Die erste siegte in einem großen Teile von Deutschland,
getragen durch die Unterstützung der Landesherren und durch den Geist des Bürgertums.
Die Fweite, die eine Umgestaltung der Reichsverfassung bezweckte, ging von der freien
Reichsritterschaft aus und scheiterte ebenso wie die dritte, die den unterdrückten Bauern—
stand zum Aufruhr trieb.
Das Reich hielt bis ans Ende seiner Tage an seiner Ständegliederung fest. Es
zannte Reichsfürsten, Grafen und Herren, Reichsritter, Reichsstädter und Reichsbauern.
Der Reichsadel zerfiel in einen hohen und niederen, von denen jener neben der Reichs⸗
inmittelbarkeit die erbliche Reichsstandschaft voraussetzte. Nur in den hochadeligen
Geschlechtern hat sich der agnatische Sippeverband erhalten und zu körperschaftlicher
Verfassung durchgebildet. Nur sie haben ihr ständisches Sonderrecht, das durch Haus—
zesetze, Familienobservanz und durch das sogen. Privatfürstenrecht bestimmt wird, dauernd
bewaͤhrt. Seit der Auflösung des Reiches zählen zum hohen Adel die souveränen und
die mediatisierten (standesherrlichen) Häuser, d. h. jene, die 1806 die erbliche Reichs stand⸗
schaft besessen hatten. Die Reichsbauern sind mit den Reichsdörfern noch kurz vor dem
Antergang des Reiches verschwunden.
In den Territorien wurde die Unterscheidung eines Adels-⸗, Bürger- und Bauern—
standes, wie ihn das Mittelalter überliefert hatte, nach vorübergehender Schärfung der
Begensätze, schließlich im wesentlichen verwischt, um dem Begriffe eines allgemeinen Staatsbürgertums
 Platz zu machen, wie es die Städte früher in kleinerem Kreise ausgebildet
hatten. Der landfässige Adel hörte mit der Einführung der stehenden Heere auf, ein
Herufsstand zu sein. Durch die Adelsverleihungen wurde ein Briefadel geschaffen, dem
es häufig an dem Grundbesitze gebrach, der sonst eine Voraussetzung des höheren Standes
bildete. Nach dem Dreißigjährigen Krieg erscheint die oft betätigte Widerstandskraft des
Adels gegen die Landesherrn allenthalben als gebrochen. Seitdem erhielt er sich nur
durch Anlehnen an die Höfe, durch den Eintritt in das rechtsgelehrte Beamtentum und
in die Offizierstellen der stehenden Heere als ein Faktor von politischer Bedeutung. Doch
hat es der Adel des östlichen Deutschlands verstanden, durch die Ausbildung der Guts⸗
herrschaft seine wirtschaftliche und seine soziale Stellung auf lange Zeit hinaus zu steigern.
Seit dem Ausgang des Mittelalters verschlimmerte sich die Lage des Bauernstandes,
eine Veraänderung, die zuerst im Westen Deutschlands sichtbar ward und dann nach Osten
horrückte. Die öffentlichrechtlichen und die privatrechtlichen Lasten der Bauern wurden
willkürlich gesteigert, während die Preise der Bodenprodukte sanken. Der Begriff der
Leibeigenschaft wurde auf Halbfreie ausgedehnt, der erbliche bäuerliche Besitzstand nicht
selten in prekaristischen verwandelt, die Autonomie der Bauern in Sachen der gemeinen
Mark beschränkt oder beseitigt, seit der Obermärker Grundherr des Markbodens geworden.
Die Versuche der Bauern, sich gegen die Verschlechterung ihrer Lage selbst zu helfen,
führten im Westen und Süden zu Bauernaufständen, die durch die Fürsten gewaltsam
niedergeschlagen wurden. Im Osten kam es zur Entstehung der Erbuntertänigkeit und
zur Ausbildung einer neuen Art von bäuerlicher Leibeigenschaft.
Für diese Periode haben wir nämlich zwei Arten der Leibeigenschaft zu unterscheiden,
die ältere westdeutsche und die jüngere ostdeutsche Leibeigenschaft. Die westdeutsche Leib—
eigenschaft, in Westfalen Eigenbehörigkeit, im Fürstentum Hildesheim Halseigenschaft
zenannt, zeigt sich in milderen und härteren Formen, die auf Merkmale der alten Knecht⸗
schaft oder der Halbfreiheit zurückführen. Sie ist die persönliche Zugehörigkeit zu einem
ibherrn. die sich in der Entrichtung eines Leibzinses, des Sterbefalls, einer Heiratssteuer,
        <pb n="268" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 267

in Dienstpflicht und Gesindezwang und in dem Mangel der Freizügigkeit äußert. Hie
und da fehlt eines dieser Merkmale oder treten noch andere hinzu. Verhältnismäßig hart
war die Leibeigenschaft in Bayern, am härtesten in Teilen Westfalens, wie denn z. B. noch
— D
die Hälfte des Nachlasses betrug und der Herr die Eigenbehörigen verkaufen konnte.
Die ostdeutsche Leibeigenschaft verdankt ihre Entstehung dem Bedürfnis der Grund—
herren, sich für ihre landwirtschaftlichen Großbetriebe in den Bauern die nötigen Arbeits⸗
lräfte zu fichern. Noch im sechzehnten Jahrhundert war der Bauer des Ostens persönlich
frei. Doch verlangte man bereits, daß er, wenn er den Hof verlassen wollte, dem Herrn
einen Ersatzmann stelle, und daß die Kinder, die sich als Gesinde vermieten wollten, sich
zu solchem Dienst zunächst dem Herrn anboten. Diese Pflichten steigerte man dahin, daß
der Bauer, um den Hof zu verlassen, stets der Einwilligung des Herrn bedürfe und die
Kinder einem unbedingten Gesindezwang unterworfen seien. Die Fronden der Bauern,
von Hause aus mäßig, wurden mit dem steigenden Bedürfnis des Herrn, der für sie
Gerichtsherr und Obrigkeit geworden, mehr und mehr erhöht. Für Heiraten und für
Erlernung eines Handwerks bedurfte es der Genehmigung des Herrn. In dieser Aus⸗
gestaltung wurde das Verhältnis nachmals als Erbuntertänigkeit bezeichnet und kennt es
noch im wesentlichen das preußische Landrecht. Allein, aus der Dienstpflicht und aus den
Beschränkungen der Freizuügigkeit konstruierte man mit Hilfe römischer Belegstellen Ende
des sechzehnten Jahrhunderts den Begriff der Leibeigenschaft. Die Nachwirkungen des
Dreißigjährigen Krieges, der Einfluß des polnischen Rechtes und die Schwankungen des
Sprachgebrauches ermöglichten es, in einzelnen Ländern die praktischen Konsequenzen jener
Theorie zu ziehen. Der Leibeigene galt als pars fandi, d. h. des Rittergutes, zu dem
er gehörte.“Hof und Land, die ihm der Herr überlassen, besaß er nur auf Widerrnf.
Wenn der Herr sie ihm nahm, mochte er ihn als Gutstagelöhner beschäftigen. Der Leib—
eigene war zu ungemessenen Fronden verpflichtet. Ja, es wurde hier und da Rechtens. daß
der Herr ihn beliebig veräußern konnte.
Erst der Absolutismus der Staatsgewalt griff bessernd in die Lage ders Bauern
ein, indem er auf dem Umwege der allgemeinen Untertanenschaft den Begriff des allge—
meinen Staatsbürgertums schuf. Die Leibeigenschaft, sowohl die westdeutsche als die ost—
deutsche, wurde zum Teil im achtzehnten, zum Teil im neunzehnten Jahrhundert von
Staats wegen aufgehoben. In Preußen erfolgte zunächst der Rückschlag gegen die juristische
Mißbildung der Leibeigenschaft. Sie wurde zuerst auf den königlichen Domänen unter
Friedrich Wilhelm J., dann für die östlichen Provinzen 1773 von Friedrich dem Großen,
allgemein durch das preußische Landrecht aufgehoben. Doch blieb vorläufig die Erbunter—
tänigkeit, und zwar in gemilderter Form, bestehen, um erst durch das Steinsche Edikt von
1807 beseitigt zu werden.

* 61. Die Aufnahme der fremden Rechte. Spricht man von der Rezeption der
fremden Rechte, so meint man damit das römische Recht, das kanonische Recht und das
langobardische Lehnrecht. Die Aufnahme des römischen Rechtes, in dessen Gefolge die
zwei anderen fremden Rechte rezipiert wurden, hat sich in Deutschland nicht durch einen
plötzlichen Akt vollzogen, sondern ist das Ergebnis eines langedauernden Prozesses, in
welchem wir das Stadium der theoretischen und jenes der praktischen Rezeption unter—
scheiden können. Die theoretische Rezeption liegt in dem Aufkommen der Überzeugung,
daß das römische Recht in Deutschland Anspruch auf Geltung habe. Die praktische be—
steht in dem Eindringen des römischen Rechtes in die deutschen Gerichte. Jene reicht in
—D0 römische Reich
deutscher Nation eine Fortsetzung des alten römischen Reiches bilde, daß demnach die Ge⸗
setze der römischen Kaiser Gesetze der Vorfahren der deutschen Könige seien und als solche
subsidiäre Krafi hätten. Die Beziehungen, in welche die Könige aus dem Hause der
Staufer zu den Lehrern des römischen Rechts in Jialien traten, boten der Verbreitung
und Verttefung dieser Idee reichliche Nahrung. Sie wurde desto lebendiger und kräftiger,
je üppiger im deutschen Mittelalter der Partikularismus emporwuchs, und je mehr die
        <pb n="269" />
        268

II. Zivilrecht.

örtliche Zersplitterung des einheimischen Rechtes um sich griff, wie es denn überhaupt
ein in der Geschichte des deutschen Volkes öfter wiederkehrender Zug ist, daß der schroffste
Partikularismus in einem schrankenlosen Universalismus seine Ergänzung gesucht und ge—
funden hat. Schon die Staufer Friedrich J. und Friedrich II. hatten einzelne ihrer Ge—
setze dem corpus iuris civilis einfügen lassen. Lebhafte romanisierende Tätigkeit entwickelten
die Könige aus dem Hause der Luxemburger, namentlich Karl IV., der u. a. die römisch—
rechtlichen Bestimmungen über das ecrimen laesae maiestatis auf die Kurfürsten aus—
dehnte. Vermittelt wurde die Kenntnis des fremden Rechtes der Nation durch die
Rechtsschulen Italiens, deren Weltruf auch aus Deutschland zahlreiche Schüler anzog,
schon aus dem rein praktischen Grunde, weil das damals in so viele Lebensfragen ein—
greifende kanonische Recht sich in seiner Entwicklung vielfach an das römische Recht an—
lehnte. Zuerst äußerte sich der fremdrechtliche Einfluß in der deutschen Rechtsliteratur.
Der Schwabenspiegel nahm bereits einige römische Rechtssätze in sich auf. In der Glosse
zum Sachsenspiegel wurde der Versuch gemacht, eine Konkordanz zwischen dem Sachsen—
rechte einerseits, den Ieges und canones andererseits herzustellen. Noch größeren Einfluß
hatte die Kenntnis des fremden Rechts auf die Arbeiten des Nikolaus Wurm und des
Stadtschreibers Johannes von Brünn.
Die praktische Rezeption hat ihre Wurzel in der Entstehung eines rechtsgelehrten
Richtertums. Die fremdrechtlich geschulten Juristen wurden in Deutschland anfänglich
nur in Verwaltungssachen verwendet. Zur Rechtsprechung gelangten sie dadurch, daß die
Verwaltung diese an sich zog, und zwar zuerst am Hofe des Königs, welcher Angelegen—
heiten, die er, zumal als Schiedsrichter, persönlich entschied, ihrem Rate anheimgab, dann
aber auch sein aus einem ursprünglichen Verwaltungsorgan hervorgegangenes Kammer—
gericht zum Teil mit Rechtsgelehrten besetzte. Als 1495 das Reichskammergericht ge—
zründet wurde, ließ man die Beisitzer, die zur Hälfte Rechtsgelehrte sein sollten, schwören,
zu richten nach des Reiches und gemeinen Rechten, eine Formel, in der auch das römische
Recht inbegriffen ist. Nachdem das oberste Reichsgericht vorausgegangen war, mußten
die Territorial- und Stadtgerichte in ihrer Eigenschaft als untere Instanzen notgedrungen
nachfolgen. Übrigens war in den Territorien ein ähnlicher Prozeß wie am Königshofe
eingetreten, indem das Kompromiß der Parteien nicht selten Rechtsstreitigkeiten den
absterbenden Schöffengerichten entzog und dem Spruch der rechtsgelehrten landesherrlichen
Verwaltungsbeamten zuwies. Am längsten hielt sich von fremder Beimischung das Dorf—
recht frei, dessen Quellen, die Weistümer, noch geraume Zeit eine Fundgrube volkstüm—
licher Rechtsanschauung abgeben.
In dem Kampfe zwischen einheimischem und fremdem Rechte fand dieses kräftigste
Unterstützung an den Universitäten, die in Deutschland seit der Mitte des vierzehnten
Jahrhunderts entstanden waren. Die Lehrtätigkeit der Universitäten widmete sich nur
dem fremden, zuerst dem kanonischen, seit dem fünfzehnten Jahrhundert auch dem römischen
Rechte. Auf dem fremden Rechte fußte die Spruchpraxis der Juristenfakultäten, mit der
diese zum Teil an die Stelle der alten Oberhöfe traten.
Zu gunsten des fremden Rechtes wirkte eine fast unübersehbare juristische Literatur,
die, zu populärem Zweck geschrieben, die Lehren des römischen und kanonischen Rechtes
den Ungelehrten zugänglich zu machen suchte. Sie war zum Teil eine alphabetisch—
encyklopädische, die mit dem 14. Jahrhundert begann und in dem oft gedruckten Voeabularius
 iuris utriusque des Jodocus von 1452 ihren Abschluß fand. Neben ihr stehen
populäre systematische Darstellungen, von welchen als die älteste die SLumma legum des
Raymund von Wiener-Neustadt zu nennen ist, ein Lehrbuch des Privat- und Strafrechts,
vom Verfasser zum Nutzen seiner Söhne mit Berücksichtigung deutscher Rechtsinstitute auf
Grundlage der italienisch-romanistischen Literatur im vierzehnten Jahrhundert, wahrscheinlich
1340 - 1348, verfaßt. Unter den in deutscher Sprache abgefaßten Werken der Vulgär—
literatur gewannen den nachhaltigsten Einfluß auf die Praxis die um 1425 von einem
Stadtschreiber zu Schwäbisch-Hall verfaßte Schrift: elag, antwort und ausgesprochene
urteyl gezogen aus geystlichen und weltlichen Réchten, die 1516 von Sebastian
Brant unter dem Titel Klagspiegel herausgegeben wurde, und ferner der von Ulrich
        <pb n="270" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 269

Tengler 1509 verfaßte Laienspiegel, eine encyklopädische Darstellung des Privat-, Straf- und
Prozeßrechtes, die neben der fremdrechtlichen Literatur auch deutsche Rechtsquellen benutzt.
Rezipiert wurde in Deutschland 1. das römische Recht in dem unten anzugebenden
Sinne. 2. Das corpus iuris canonici (celausum), d. h. es wurde dessen Inhaͤlt, der in
den geistlichen Gerichten von je bindend war, auch in den weltlichen Gerichten als Ent—
scheidungsnorm maßgebend. 3. Das langobardische Lehnrecht, enthalten in den consuetudines
 oder libri feudorum, einer Kompilation von Stücken verschiedener Entstehungszeit,
 die teils zu Pavia, teils zu Mailand auf Grundlage der Lehnrechtsgesetze
Konrads II., Lothars III. und Friedrichs J. und der Mailänder Lehnspraxis entstanden
sind. Die jüngste Rezension dieser Sammlung wurde von dem Juristen Hugolinus de Presbytero
 als decima collatio novellarum in das corpus iuris civilis aufaenommen und
mit diesem in Deutschland rezipiert.
Was das wichtigste der fremden Rechte, das römische Recht, betrifft, so unterscheiden
sich die theoretische und die praktische Rezeption in Bezug auf ihren Gegenstand, ihren
Umfang und ihre Wirkung. Die theoretische Rezeption hatte zum Objekt die justinianischen
Rechtsbücher, Institutionen, Pandekten, Koder und Novellen. Sie war nicht eine Rezeption
einzelner Rechtssätze und Rechtsinstitute, sondern erfaßte das corpus iuris eivilis in complexu,
 hat es aber nur als subsidiäres Recht rezipiert. Dagegen fußt die praktische
Rezeption auf der Rechtswissenschaft, welche sich auf Grund des corpus iuris eivilis,
dessen Lehren vielfach modernisierend und umgestaltend, in Italien ausgebildet hatte.
Wie die praktische Rezeption einerseits das durch die italienische Rechtswissenschaft ver⸗
mittelte Recht zum Gegenstande hat, erstreckte sie sich andererseits nicht auf das römische
Recht in eomplexu, sondern nur auf einzelne, wenn auch zahlreiche und tiefgreifende
Rechtssätze und Rechtsinstitute, brachte sie aber ohne Rücksicht auf die Subsidiarität des
fremden Rechtes zur absoluten Geltung. Der Gegensatz zwischen der theoretischen und
praktischen Rezeption ist zum Teil ein ungelöster geblieben und überhaupt kaum recht
zum Bewußtsein gelangt. Das zeigt sich u. a. darin, daß die romanistische Theorie und
Praxis sich bis in die jüngste Zeit vielfach nicht hineinzudenken vermochten in den
zweifellos richtigen Gedanken, daß das Ergebnis der praktischen Rezeption, auch wenn es
auf einem Mißverständnisse der römischen Rechtsquellen beruhte, die Anwendung des
reinen römischen Rechtes ausschloß. Übrigens sind jenem Gegensatz zwischen der theoretischen
und praktischen Rezeption schon während der Rezeption die äußersten Spitzen abgebrochen
worden, indem man 1. die Geltung des corpus iuris eivilis, um sich abzufinden mit der
Tatsache, daß es Rechtssätze enthielt, die nicht in Anwendung kamen, auf die glossierten
Stellen beschränkte, welche allein die italienische Rechtswissenschaft aufgenommen hatte,
indem man ferner 2. zu dem Begriffe eines usas hodiernus pandeéctarum seine Zuflucht
nahm, um sich hinwegzuhelfen über die Tatsache, daß Rechtssaͤtze zur Anwendung kamen,
die das corpus iuris eivilis nicht enthielt, und indem man endlich 8. die absolute An—
wendung des fremden Rechtes dem einheimischen gegenüber damit bemäntelte, daß man
enem falschlicherweise kunäatam intentionem zuschrieb, die einheimischen Rechtssätze als
faeta zum Gegenstande rechtsförmlichen Beweises machte und für die Gültigkeit des Ge—
wohnheitsrechtes die Verjährungszeit als Erfordernis aufstellte. So kam es, daß das
deutsche Recht von den gelehrten und halbgelehrten Juristen, mit welchen die Gerichte
besetzt waren, in ungebührlichster Weise beiseite geschoben und vernachlässigt wurde. Nur
in den Ländern des sächfischen Rechts, wo man fester an dem hergebrachten Rechte hielt,
sich ein günstigeres Verhältnis her, indem die Kenntnis des gemeinen süchsischen
Rechtes, wie es sich auf Grund des Sachsenspiegels und der über ihn entstandenen Lite—
ratur gebildet hatte, als Pflicht des Richters angesehen wurde, so daß über den Landes—
und Ortsrechten zunächst das gemeine sächsische und erst hinter diesem subsidiär das ge—
meine römische Recht zur Anwendung gelangte.
teidi Die Tatsache der Rezeption an sich ist nicht anzufechten. Sie bedarf keiner Ver—
9 gung, wenn man von der Ansicht ausgeht, daß aller Kulturfortschritt der Menschheit
ie Aufnahme und innerliche Verarbeitung vorhergegangener Kultur zur Voraussetzung
hat. Ihre Erklärung findet sie in dem damaligen Zustande deutschen Rechtes. Die
        <pb n="271" />
        270

II. Zivilrecht.

Entwicklung größeren Verkehrs forderte ein einheitliches Recht. Das Bedürfnis nach einem
solchen zeigt sich in dem Auftauchen von Arbeiten wie der Deutschenspiegel, der Schwaben⸗
spiegel und das Kaiserrecht, die ein einheitliches Recht darzustellen suchten, ohne diese
Aufgabe auch nur annähernd zu lösen; es zeigt sich in dem Streben nach Bildung
größerer Rechtsgebiete, wie sie sich z. B. in der Gruppierung ausgedehnter Stadtrechts⸗
familien vollzieht.
Da die einheimische Rechtsentwicklung nicht über ihren Partikularismus hinaustam,
 ist ungefähr um dieselbe Zeit, als über den verschiedenen deutschen Mundarten eine
gemeinsame deuische Schriftsprache erwuchs, das römische Recht als gemeines geschriebenes
Recht Deutschlands zur Herrschaft gelangt. Übrigens war das deutsche Recht gerade
bamals in einer Umbildung begriffen, die auf vielen Gebieten im mos italicus An—
knüpfungspunkte fand, so daß dessen Aufnahme hierin nur als Abschluß einer im ein⸗
heimischen Rechte bereits angebahnten Entwicklung erscheint. Solche Annäherung mußte
die Rezeption erleichtern, während die Volksrechte gerade wegen ihres größeren Gegen⸗
jatzes zum römischen Rechte, trotz enger örtlicher Berührung, gegen dasselbe standgehalten
hatten. In England und in Frankreich, wo die, Aufnahme römischer Rechtsgedanken
früher ersolgte, hat diese nach Art einer prophylaktischen Impfung gewirkt und das mit
hnen gesättigte nationale Recht gegen zerstörende Infektionen widerstandsfähig gemacht.
In Deutschland ist die Rezeption erst zu einer Zeit eingetreten, als die mittelalterlichen
debensformen bereits der Auflösung oder Versteinerung entgegenreiften, als die Zersplitte—
ung der Gerichtsverfassung und die Schwächung der Reichsgewalt zu weit gediehen waren.
Die Rezeption hat in Deutschland so iniensiv gewirkt, weil sie so spät sich durchsetzte, und
deil die deutschen Juristen ihrer Pflichten gegen das einheimische Recht uneingedenk und
daher ihren Aufgaben nicht gewachsen waren.
Die Verfassung des deutschen Königsgerichtes hatte es ebensowenig wie die deutschen
Volksgerichte und Schöffengerichte zur Ausbildung eines geschulten Juristenstandes kommen
lassen. Da ein solcher erst in der einheitlichen Schule des fremden Rechtes erwuchs, war
er genötigt, mit der Existenz des fremden Rechtes zugleich die eigene Existenz zu erkämpfen.
Allein was stets Tadel und Vorwurf hervorrufen wird, ist die Art, wie die Rezeption
bon ihm durchgeführt wurde. Ein nationales Unglück war jenes engherzige Ignorieren
des deutschen Rechtes, jenes geistlose und rein äußerliche Aufpfropfen römischer Rechtssätze
auf einheimische Verhältnisse, die Unkenntnis des Gegensatzes zwischen diesen und dem
römischen Rechte, welche taub machte gegen die Wahrheit, daß kein Volk mit der Seele
eines anderen zu denken vermag. Wenn man erwägt, daß wir infolge dieser Fehler das
cömische Recht niemals vollständig verdaut haben, mag man die Verwirrung ermessen, die
zur Zeit der Rezeption unter der Herrschaft eines unsäglich bornierten Juristenstandes im
deutschen Rechtsleben einriß.

8 62. Die Reichsgesetzgebung. Die Gesetzgebung war, entweder Reichs- oder
Territorialgesetzgebung. In Reichssachen übten sie Kaiser und Reichstag aus. Die Ge⸗
samtheit der auf einem Reichstage zustande gekommenen Reichsschlüsse nannte man Reichs⸗
abschied, recessus imperii, weil sie bei Entlassung des Reichstages verkündet wurden.
Der jüngste Reichsabschied ist der von 1654; denn der nächste Reichsstag, der 1663 in
Regensburg zusammentrat, wurde permanent. Seit der Permanenz des Reichsstages wurden
die Reichsgesetze in der Form eines kaiserlichen Dekrets erlassen daß den Beschluß der
Reichstagskollegien ratifizierte. Das im Jahre 1521 eingesetzte Reichsregiment hegte den
Plan, eine umfassende Sammlung aller bis dahin ergangenen Reichsgesetze in ein „gewiß
eigentlich Kompendium und Form“ zu veranstalten. Doch ist es zu einer offiziellen
Sammlung und Zusammenstellung der Reichsgesetze niemals gekommen.
Fur das Reichsstaatsrecht, das durch die Rezeption der fremden Rechte sachlich nicht
betroffen wurde, kommen als eine eigenartige und praktisch bedeutsame Quelle seit 1519
die Wahlkapitulationen in Betracht. Die Wahlkapitulation ist ein schriftliches, artikelweise
gefaßtes Gedinge zwischen König und Kurfürsten, worin der König hinsichtlich der Reichs—
erwaltung den Reichsständen bestimmte Versprechungen macht. Der Wortlaut der Wahl⸗
        <pb n="272" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 271

kapitulation wird vor der Wahl festgestellt und vom König vor der Krönung beschworen.
Die Vereinbarung erfolgt mit den Kurfürsten von Fall zu Fall. Der Westfälische Frieden
stellte zwar die Abfassung einer beständigen Wahlkapitulation in Aussicht. Allein erst
1711 einigten sich Kurfürsten und Fürsten über den Entwurf einer solchen. Auch dieser
erlangte keine verbindliche Kraft, doch wurde er bis zur Wahl des letzten römischen
Kaisers (1792) bei der Abfassung der Wahlkapitulationen tatsächlich berücksichtigt.
Zu den Quellen des Reichsstaatsrechtes zählen ferner die Religionsverträge und
Friedensschlüsse, der Passauer Vertrag von 1552 und der Augsburger Religionsfriede
von 1555, durch welche den Reichsunmittelbaren augsburgischer Konfession das Recht der
freien Religionsübung und den weltlichen Ständen das Recht der Religionswahl gewähr—
leistet wurde, der Westfälische Friede von 1648, durch den jüngsten Reichsabschied zu einem
Fundamentalgesetz des Reiches erhoben, dessen wesentlicher Inhalt, soweit er das Staatsrecht
 betrifft, in der Erledigung der gravamina écelesiastica und der gravamina politica
besteht, der Lüneviller Friede von 1801, durch den das linke Rheinufer an Frankreich
abgetreten wurde, und der darauf beruhende Reichsdeputationshauptschluß von 1808.
Auf jenen Rechtsgebieten, wo die Rezeption Platz gegriffen hatte, wäre ein um—
fassendes Eingreifen der Reichsgesetzgebung dringendes Bedürfnis gewesen. Die durch die
Aufnahme der fremden Rechte erkaufte Rechtseinheit war ungenügend und unsicher. Die
zahlreichen Kontroversen, welche die Anwendung des fremden Rechtes veranlaßte, sein
unbestimmtes und schwankendes Verhältnis zu den Sätzen des einheimischen Rechtes konnten
nur im Wege der Gesetzgebung normiert werden. Doch ist es zu einer reichsgesetzlichen
Regelung nur auf dem Gebiete des Strafrechtes und Strafverfahrens gekommen. Das
darauf bezügliche Reichsgesetz, die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. (Constitutio criminalis
 Carolina, O. O. C), ist als das einzige Gesetzbuch des Reiches von so einschneidender
Bedeutung, daß hier auf dessen Entstehungsgeschichte des näheren eingegangen werden
darf. Die erste Anregung ging von dem Reichskammergerichte aus, welches in einem
dem Lindauer Reichstage von 1496,1497 vorgelegten Gutachten die zahlreichen Beschwerden
zur Sprache brachte, die über die Willkür der Strafjustiz eingelaufen waren. Der Frei—
burger Reichstag (1497/1498) sprach auf Grund dieser Anregung das Bedürfnis aus,
eine gemeinsame Reformation und Ordnung im Reiche aufzurichten, wie man in ecriminalibus
 prozedieren solle. Der Augsburger Reichstag von 1500 beauftragte das Reichs—
regiment, in Verbindung mit dem Kammergerichte eine solche Reformation abzufassen.
Doch blieb dieser Plan unter der Regierung Maximilians J. trotz aller Verhandlungen
resultatlos. Der Wormser Reichstag von 1521 griff ihn wieder auf. Ein vom Reichstag
 eingesetzter Ausschuß legte noch in demselben Jahre den fertigen Entwurf einer pein—
lichen Gerichtsordnung vor (erstes Projekt). Dieser schloß sich fast wörtlich einer Bam—
berger Halsgerichtsordnung von 1507 an, die der Landhofmeister des Bischofs Georg von
Bamberg, Johann Freiherr zu Schwarzenberg und Hohenlandsberg, ausgearbeitet hatte.
Als Quellen der Bambergensis hatten das Bamberger Stadtrecht, eine bambergische Land—
gerichtsordnung von 1508, die Nürnberger und Wormser Reformation, der Klagspiegel,
einige Reichsgesetze und insbesondere die kriminalistische Literatur der italienischen Juristen
gedient. Das durch Originalität, Form und Inhalt ausgezeichnete Werk erwarb sich
rasch wohlverdientes Ansehen; 1516 wurde es mit geringfügigen Änderungen von den
Markgrafen Kasimir und Georg von Brandenburg in ihren fränkischen Fürstentümern
als Gesetz eingeführt. Die wichtigste Bedeutung erlangte die Bambergensis, indem sie
die Strafrechtoͤreform des Reiches in Fluß brachte und zur Grundlage des Reichsstraf—
rechtes wurde (daher mater Oarolinae genannt). Doch dauerte es noch lange Jahre, bis
darüber eine allgemeine Verständigung erreicht wurde. Das auf Grund der Bambergensis
ausgearbeitete Projekt von 1521 mußte noch mehrfache Revisionen erfahren. Ein zweites
Projekt (die Nürnberger Revision) wurde vom Reichsregimente 1524 dem Nürnberger
Reichstage, ein drittes (Speierer Revision) 1629 dem Reichstage von Speier vorgelegt.
Auf dem Augsburger Reichstage von 1530 kam ein viertes Projekt, der Augsburger
revidierte Entwurf, zustande, welcher endlich auf dem Regensburger von, 1532 von den
Reichsständen genehmigt unß durh Reichsalschied vom 27. Juli 1532 als „des Kanser
        <pb n="273" />
        272

II. Zivilrecht.

Karls V. und des heyl. römischen Reichs peinliche Gerichtsordnung“ publiziert worden
ist. Schwierigkeiten, die zuletzt von einzelnen Reichsständen wegen des Verhältnisses der
Carolina zu den bestehenden Partikularrechten erhoben worden waren, fanden ihre Er—
ledigung durch die sogen. salvatorische Klausel, welche die Erhaltung der „alten, wol—
herbrachten rechtmessigen und billichen gebreuche“ garantierte.
Auf dem Gebiete des Privatrechtes hat die Reichsgesetzgebung fast nichts geleistet.
Es können nur die Reichsnotariatsordnung von 1512, die Reichspolizeiordnungen von
1530, 1548 und 1577, die Reichsabschiede von 1498 (Freiburg), 1500 (Augsburg),
1521 (Worms), 1529 (Speier), betreffend Fragen des Erbrechtes, der Reichsschluß von
1731 über Handwerksmißbräuche und einzelne Bestimmungen über Münzwesen, Wucher,
Zession von Forderungen, Wechsel, Juden, Zinsfuß und Rentenkauf hervorgehoben werden.
Fur das bürgerliche Gerichtsverfahren sind zu nennen die Reichskammergerichtsordnungen
bon 1495, 1521, 1548, 1555, die Reichshofratsordnungen von 1559 und 1654 und
insbesondere der jüngste Reichsabschied, der einige wichtige Grundsätze des Prozeßrechtes
feststellte.
Deutsche Reichstagsakten, jüngere Reihe I-III, 1893 -1901. Capitulationes imper. et
regum ete. cum annotamentis Joh. Limna ei 1668. Ziegler, Wahl Gapitulationes 1711. —
Die „neue vollständigere“ (Senckenberg-Kochsche) Sammlung der Reichs-Abschiede geht nur bis
1730. Eine systematisch eordnet⸗ Sammlung bietet K. Fr, Gerstlacher, Handbuch der deutschen
Reichsgesetze, 1786— 1794, eine Auswahl Emminghaus, Corpus iuris germanici academicum,
2. Aufl., 1844. Die peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. nebst, der Bamberger und der Branden⸗
burger Halsgerichtsordnung und mit den Projekten von 1521 und 1529 (synoptisch), hrsg. von 8Zöpfl,
2. Aufl. 1876. Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V., hrsg. v. J. Kohler und W. Scheel,
1900. die Bambergische Halsgerichtsordnung, hrsg. von denselben, 1902.

8 68. Landes- und Stadtrechte. Da die Reichsgesetzgebung es unterließ, den
durch die Rezeption arg erschütterten Rechtszustand in umfassender Weise zu ordnen, sah
man sich in der Mehrzahl der größeren Territorien veranlaßt, im Wege der Landesgesetzgebung
 der auf den Gebieten des Privat- und Prozeßrechtes eingetretenen Rechtsunsicher—
heit zu steuern und das in der Praxis schwankende Verhältnis des heimischen Rechtes zu
den fremden Rechten zu regeln. So entstand in den einzelnen Territorien eine fast un—
übersehbare Zahl von Landesordnungen, Gerichtsordnungen und Spezialgesetzen, die meist
unter dem Einfluß fremdrechtlich geschulter Juristen abgefaßt sind und daher hauptsächlich
auf dem fremden Rechte fußen. Im Gegensatz zu den Kodifikationen, als deren Vor—
läufer sie gelten können, lassen jene Ordnungen neben ihren Rechtssätzen das gemeine
Recht als ein subsidiäres Recht bestehen. Besonders hervorzuheben sind: des Kurfürsten
Joachim J. von Brandenburg Konstitution, Willkür und Ordnung der Erbfälle von 1527,
die Tiroler Landesordnungen von 1532 und 1578, das Landrecht des Fürstentums Jülich
oon 1537, das dietmarsische Landrecht von 1567, das württembergische Landrecht von
1555, revidiert 1567 und 1610, der Grafschaft Solms Gerichts- und Landordnung von
1571 (von Johann Fichard abgefaßt), die Landeskonstitutionen des Kurfürsten August
bon Sachsen von 1572, die kursächsischen Decisionen von 1661 und 1746, das Landrecht
des Herzogtums Preußen von 1620, auf dem Magdeburger Rechte und dem Kulm be—
ruhend und mit Benutzung der sächsischen Konstitutionen und der gemeinrechtlichen Lite—
ratur ausgearbeitet, zuletzt 1721 von Samuel v. Cocceji revidiert, der Godeéx Maximilianeus
bavaricus civilis von 1756, von Wigulaeus v. Kreittmayr verfaßt, der auch Anmerkungen
dazu herausgab. Einzelne Landesordnungen sind anderen, zum Teil solchen weit ent—
legener Länder entlehnt, ein Beweis, wie wenig man mitunter auf die örtlichen Gewohn—
heiten Rücksicht nahm. So ist die Landesordnung der fürstlichen Grafschaft Henneberg
don 1539 größtenteils der Tiroler Landesordnung von 1582 entnommen. So stellt sich
das badische Landrecht von 1588 zum guten Teil als eine Kopie des württembergischen
von 1567 dar. So ist das Geldernsche Landrecht von 1619 für das Oberquartier von
Ruremond, eine der „erschöpfendsten und gründlichsten“ Arbeiten der deutschen Territorial—
gesetzgebung, von dem Landsyndikus Tilmann van Bree und von dem Kanzler Uwens in
engster Anlehnung an die Antwerpener Costumen, genannt Compilatae, von 1608 ausgearbeitet
 worden.
        <pb n="274" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 273

In den Städten hat man, soweit sie nicht der Landesgesetzgebung unterworfen
wurden, die alten Stadtrechte reformiert, um sie so viel als möglich mit dem neuen Rechtszustand
 in Einklang zu bringen. Von den Stadtrechtsreformationen ist die Nürnberger
Reformation von 1479 bahnbrechend geworden als der erste gelungene Versuch, das ein—
heimische Recht mit dem fremden systematisch zu verarbeiten, welcher dann für mehrere
jüngere Stadtrechte und Landesordnungen als Quelle und Vorbild gedient hat. Außer—
dem sind zu nennen das Revidierte Lübische Stadtrecht von 1886, das von dem Syndikus
der Stadt Stralsund David Mevius eingehend kommentiert worden ist, die weitschweifige
und stark romanistische Wormser Reformation von 1499, das von Ulrich Zasius aus—
gearbeitete Stadtrecht Freiburgs im Breisgau von 1520, die Frankfurter Reformationen
von 1509, 1578 und 1611 und die Hamburger Statuten von 1603, die in ihrem
wechselrechtlichen Teile auf die Antwerpener Kostumen zurückgehen.

8 64. Die Anfänge einer nationalen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung. Die
gelehrte juristische Literatur, die nach der Aufnahme der fremden Rechte in Deutschland
entstand, befaßte sich fast ausschließlich mit dem fremden Rechte und war mit wenigen
Ausnahmen, unter denen der Freiburger Humanist Ulrich Zäsy (Zasius 1535) rühm⸗
lichst hervorzuheben ist, in ihren Leistungen von welschen Vorbildern abhängig. Die
gemeinrechtliche Praxis wurde durch eine Schule von Juristen geleitet, die sich am Reichs—
kammergerichte herangebildet hatten und dessen Rechtsprechung literarisch bearbeiteten. Die
Hauptvertreter dieser kameralistischen Schule wurden der Protestant Joachim Mynsinger
von Frundeck und sein katholischer Antagonist Andreas Gail.
Seit dem siebzehnten Jahrhundert machte sich in der Wissenschaft eine grundsätzliche
Opposition gegen die Alleinherrschaft des römischen Rechtes geltend. In dieser Gegner—
schaft vereiniglen sich zwei von verschiedenen Ausgangspunkten ausgehende Schulen, die
germanistische und die naturrechtliche. Der Germanist Hermann Conring veröffentlichte
1648 sein bahnbrechendes Werk de origine iuris germaniei, worin er die Grundlinien
der deutschen Rechtsentwicklung zeichnete, die damals kursierende Fabel widerlegte, daß
Kaiser Lothar die Anwendung des römischen Rechtes in den Gerichten und dessen öffent⸗
liche Lehre angeordnet habe, und die Abfassung eines gemeinverständlichen Gesetzbuches
in deutscher Sprache verlangte. Dank dem Auftreten Conrings mußte die Theorie die
Abweichungen der Praxis vom römischen Rechte als gewohnheitsrechtliche Umbildungen
anerkennen. Sie gelangten von nun ab als usus hodiernus pandéctarum zur wissen—
schaftlichen Darstellung.“ Zu den einflußreichsten Schriftstellern, die das deutsche Recht in
jener Form behandelten und förderten, zählen Johann Schilter, der in seiner Praxis
iuris romani in foro germanico die deutschen Rechisquellen eingehend berücksichtigte, und
dy Hallenser Jurist Samuel Stryk (47 1710) mit seinem Usus modernus paadectarum
90-1712)
.Nachhaltiger wirkte die naturrechtliche Schule, die das Recht — zum Teil in Ab—
weichung vom römischen Rechte — aprioristisch konstruierte und mitunter deutschrechtliche
Gedanken, dem Zuge der damaligen Kulturverhältnisse folgend, als Forderungen der
Vernunft formulierte. Den Gedanken der Kodifizierung des Rechtes griff sie lebhaft auf;
ihr ist es zu danken, daß man den Mut und das Selbstvertrauen fand, die Kodifikationsplane
 durchzuführen. Da dem Reiche tatkräftige Organe fehlten, die geeignet gewesen
wären, das Werk in die Hand zu nehmen, so konnte eine Kodifikation nicht von Reichs
wegen, sondern nur im Wege der Territorialgesetzgebung erfolgen. Zuerst war es der
eußische Staat, in welchem der Gedanke der naturrechtlichen Schule prattisch erfaßt wurde.
Schon 1738 gab Friedrich Wilhelm J. seinem „ministre chef de justice“ Samuel von
Coceeji den Auftrag, ein beständiges und ewiges Landrecht abzufassen, wodurch das römische
Recht ersetzt werden sollte. Unter Friedrich dem Großen arbeitete Cocceji ein Projekt
eines corpus iuris Pridericiani aus, von welchem zwei Teile 1749 und 1751 veröffentlicht
wurden. Das Projekt scheiterte an dem berechtigten Widerspruch gegen seine romanisierende
Tendenz. In rascheres Tempo kamen die Gesetzgebungsarbeiten erst, als Friedrich der
Eneyklovädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Auf
        <pb n="275" />
        274

II. Zivilrecht.

Große sie 1780 seinem Großkanzler von Carmer übertrug, dem Carl Gottlieb Svarez
(T. 1798) als begabteste und tuͤchtigste Hilfskraft zur Seite gestellt wurde. Svarez
arbeitete auf Grund eines älteren Entwurfs von 1775 eine Prozeßordnung aus, die
1781 als erstes Buch eines corpus iuris Fridericianum veröffentlicht wurde. Schon 1783
folgte die von Svarez verfaßte Hypothekenordnung. Die Kodifikation des materiellen
Rechtes wurde 1791 als allgemeines Gesetzbuch für die preußischen Staaten verkündet,
aber bald darauf wieder zurückgezogen. Nachdem sie in einzelnen Materien revidiert worden
war, trat sie gemäß Patent vom 5. Februar 1794 unter dem Titel „Allgemeines Land—
recht für die preußischen Staaten“ am 1. Juni 1794 als subsidiäres Recht in Kraft.
Inzwischen hatte sich eine Revision der hastig hergestellten Prozeßordnung von 1781 als
notwendig erwiesen. Ihr Ergebnis, gleichfalls ein Werk von Svarez, wurde als allgemeine
Gerichtsordnung für die preußischen Staaten in drei Teilen 1793-1795 verkündigt.
Endlich wurde das Strafprozeßrecht durch eine Kriminalordnung von 1808 geregelt.
In sterreich erfolgte der Abschluß der Kodifikationsarbeiten durch das Augemeine
bürgerliche Gesetzbuch von 1811, durch die Allgemeine Gerichtsordnung von 1781 und
das Gesetz über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen von 1808, dem eine Hals—
gerichtsordnung von 1769, ein Strafgesetz von 1787 und eine Kriminalgerichtsordnung
von 1788 vorausgegangen waren.
In einem Teile von Deutschland kam in der Zeit der französischen Vorherrschaft
französisches Recht zur Geltung, wie es durch Napoleon J. kodifiziert worden war, nämlich
der Code civil von 1804, revidiert 1807, der Code de commereeé von 1807, der Code
de procédure eivile von 1806, der Code d'instruction criminelle von 1808 und der
Sode pénal von 1810. Eine amtliche Übersetzung des Code civil und des Code de
eomméree mit Zusätzen und Abänderungen wurde 1809 in Baden als Badisches Land—
recht nebst einem Anhang von Handelsgesetzen verkündet. Französisches Recht behauptete
sich als Landesrecht in den Ländern links des Rheins, in Elsaß-Lothringen und in Baden.
Das Königreich Sachsen erhielt 1863 ein bürgerliches Gesetzbuch als eine etwas ver—
spätete Frucht des deutschen Rechtspartikularismus.
In der Kodifikation des Strafrechts und des Prozeßrechts war Bayern allen deutschen
Territorien vorangeeilt durch die Abfassung des Codex iuris bavarici criminalis von
1751 und des Codex iuris bavarici iudiciarii von 1758. Auch in vielen anderen
—D——————
Ausschließung der fremden Rechte auf.

8 65. Die Rechtseinheit. In der Zeit der Befreiungskriege zog der allgemeine
Aufschwung des deutschen Volkes auch die Rechtsreform in den Wellenschlag der nationalen
Begeisterung hinein. Von verschiedenen Seiten wurde damals der Ruf nach einer ein—
heitlichen Gesetzgebung erhoben. Den meisten Nachhall fand eine Flugschrift Thibauts,
die eine gemeinsame Kodifikation des Privat-, Straf- und Prozeßrechtes verlangte. Allein
Thibauts Vorschlag hatte nur die Wirkung, eine berühmte literarische Kontroverse hervor—
zurufen. Er veranlaßte Savigny, eine Gegenschrift abzufassen, die den Kodifikations—
gedanken grundsätzlich bekämpfte und zugleich das Programm der nunmehr zur Herrschaft
gelangenden historischen Rechtsschule entwickelte. Trotz der Abneigung, die diese gegen
legislatives Eingreifen hegte, ließ sich das Verlangen nach Rechtseinheit nicht auf die
Dauer abweisen. Sie wurde zunächst auf dem Gebiete des Verkehrsrechtes hergestellt.
Auf Anregung des Zollvereins entstand der Entwurf einer Wechselordnung, der gemäß
zinem Beschluß der deutschen Nationalversammlung am 27. November 1848 vom Reichsoerweser
 Erzherzog Johann als Reichsgesetz verkündigt wurde, aber in dem größten Teile
Deutschlands kraft landesrechtlicher Publikation als Landesgesetz in Kraft trat. Aus dem
Schoße des Bundestags ging die Einsetzung einer Kommission hervor, welche zu Nürnberg
und Hamburg den Entwurf eines Handelsgesetzbuches ausarbeitete. Dieser wurde durch
Beschluß der Bundesversammlung vom 31. Mai 1861 den Regierungen der Einzelstaaten
zur Annahme empfohlen, die im Wege der Landesgesetzgebung in den Jahren 1861-1865
erfolgte. Der Bund war noch mit weitgehenden Entwürfen, insbesondere mit der Ab—
        <pb n="276" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 275
fassung eines gemeinsamen Obligationenrechts, beschäftigt; allein sie scheiterten an der
Unzulaänglichkeit der Bundesverfassung.
Während dem Deutschen Bunde jedes Recht der Gesetzgebung fehlte und die Bundes—
beschlüsse formell nur als partikuläres Recht vermöge landesgesetzlicher Einführung in
Kraft treten konnten, erhielt der Norddeutsche Bund das Recht der unmittelbaren Gesetzgebung
 mit der Maßgabe, daß die Bundesgesetze absolut gemeines Recht schaffen sollten.
Die Bundesverfassung überwies der Bundesgesetzgebung u. a. das Obligationenrecht, das
Handels- und Wechselrecht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren. Diese Kompetenz
in Sachen der Justizgesetzgebung ist unverändert in die Reichsverfassung übergegangen,
aber dann durch ein Gesetz vom 20. Dezember 1878 auf das gesamte bürgerliche Recht
ausgedehnt worden. Zudem wurden mit der Erweiterung des Bundes zum Reiche die
norddeutschen Bundesgesetze zu Reichsgesetzen erhoben. Abgesehen von zahlreichen Spezial—
gesetzen wurde vom Bunde 1869 die Gewerbeordnung erlassen, die Wechselordnung samt
den Nürnberger Novellen und das Handelsgesetzbuch zu formell und absolut gemeinem
Rechte gestaltet, 1870 das Strafrecht und das literarische Urheberrecht normiert, wurden
vom Reiche 1877 die Gerichtsverfassung, der Zivil- und Strafprozeß und das Konkursrecht
kodifiziert. Die Reichsgesetzgebung des ersten Jahrzehnts bewegte sich im allgemeinen noch
in den Geleisen der individualistischen und kapitalistischen Wirtschaftstheorie. Im zweiten
Jahrzehnt wendete sie sich davon ab und verfolgte mit steigendem Bewußtsein sozial—
politische Ziele, eine Wandlung, die sich namentlich in den zahlreichen Novellen zur Ge—
werbeordnung bemerkbar macht.
Die schwierigste Arbeit, die Kodifikation des Privatrechts, wurde 1874 in Angriff
genommen. Eine durch den Bundesrat eingesetzte Kommission von Juristen arbeitete in
erster Lesung einen Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich aus,
der 1888 veröffentlicht wurde. Er gab Anlaß zu erheblichen Bedenken. Seine Sprache
war nichts weniger als volkstümlich, sondern gekünstelt und schwer verständlich. Die
bedeutsame Wandlung der Reichsgesetzgebung war an den Verfassern des Entwurfs spurlos
vorübergegangen, denn er stand durchweg auf veraltetem, individualistischem Standpunkt.
Sein Hauptgebrechen war abstrakter romanistischer Radikalismus und die Ablehnung
lebensfaͤhiger Rechtsgedanken und Rechtsinstitute deutschrechtlichen Ursprungs. Die Reichs—
regierung vermochte sich über die geäußerten Bedenken nicht hinwegzusetzen. Der Bundesrat
berief 1890 eine neue Kommission, die jenen Entwurf einer gründlichen Revision unterzog.
Der von ihr hergestellte Entwurf zweiter Lesung beseitigte zahlreiche wesentliche Mängel
seines Vorgängers, ohne sich aber von dem Übermaß abstrakter Kasuistik völlig zu befreien.
Weitere Verbesserungen (z. T. auch Verschlimmbesserungen) brachte die Beratung im Reichstage
 zustande. Das Buͤrgerliche Gesetzbuch datiert vom 18. August 1896 und trat am
1. Januar 1900 in Kraft. Es umfaßt nicht das gesamte Privatrecht, sondern überläßt
eine Reihe von Materien den Landesrechten. Die Neugestaltung des bürgerlichen Rechtes
machte die Abfassung von Nebengesetzen und die Umarbeitung älterer Reichsgesetze not—
wendig. Das Handelsgesetzbuch wurde einer Revision unterzogen und in veränderter
Gestalt mit einem Einführüngsgefeß vom 10. Mai 1897 vertuürdet.

II. Das Staatsrecht.

F66. Der Kaiser. Der deutsche König führte in diesem Zeitabschnitte den Kaiser—
titel ohne päpstliche Krönung. Zuerst hatte 15008 Maximilian J. mit Zustimmung des
Papstes Julius II. den Titel eines erwählten römischen Kaisers angenommen. Diesen
führten auch seine Nachfolger, unter denen sich nur noch Karl V.( 1580 zu Bologna)
vom Papste zum Kaiser kroͤnen ließ. Seitdem gab es nur noch eine Königskrönung, die
von Ferdinand J. ab nicht mehr zu Aachen, sondern zu Frankfurt am Main, also am
Wahlorte stattfand. Vor der Krönung beschwor seit 1320 der König die Wahlkapitulation
durch persönlichen Eid. Von 1711 ab versfprach der Gewählte. sich vor Ableistung dieses
Eides der Regierung nicht zu unterziehen.
        <pb n="277" />
        276

II. Zivilrecht.

Die kaiserliche Gewalt, ging im Verhältnis zu den Reichsständen stetig zurück.
Schon 1531 erklärte ein ungenannter Jurist, das Reich sei eine Aristokratie, die Stellung
des Kaisers ähnlich der des Dogen von Venedig. In allen wichtigeren Reichsangelegen—
heiten sah sich der Kaiser auf die Zustimmung des Reichstags angewiesen. Die theoretisch
noch in Anspruch genommene plenitudo potestatis sacri imperii schrumpfte — namentlich
infolge der Wahlkapitulationen — zu etlichen Reservatrechten (iura caesarea reservata)
ein. So nannte man die Befugnisse, in deren Ausübung der Kaiser vom Reichstag un—
abhängig war, zum Unterschiede von den sogen. iura comitialia, die er nur in Gemein—
schaft mit dem Reichstage ausüben konnte. Der Kaiser war befugt, im Reichstage Pro—
positionen einzubringen, er hatte ein Veto gegen Beschlüsse des Reichstags. Reichsgesetze
bedurften seiner Sanktion. Zu den Reservatrechten gehörten die oberste Reichsgerichtsbarkeit,
 soweit sie durch den Reichshofrat ausgeübt wurde, bis 1711 auch die Verhängung
der Reichsacht, ferner das Eigentum am Reichsgut, die oberste Lehnsherrlichkeit, die Er—
teilung verschiedenartiger Privilegien, ferner gewisse Rechte gegenüber den Reichskirchen,
die Standeserhöhung, das Recht, Notare zu kreieren, uneheliche Kinder zu legitimieren,
Moratorien und veniam aeëtatis zu gewähren. Die Ausübung einzelner Reservatrechte
oflegte der Kaiser anderen zu übertragen, Fürsten, Korporationen, einzelnen Privatpersonen.
Die ihnen zur Ausübung übertragenen Befugnisse faßte der Ausdruck comitiva zusammen.
Diese war wieder entweder eine comitiva minor, welche die vier zuletzt genannten Reservat—
rechte, oder eine comitiva maior, die auch das Recht der Adelsverleihung in sich schloß
und häufig den Landesherren verliehen wurde. Bei Ausübung gewisser Reservatrechte,
so bei Erteilung von Münz-, Zoll- und Stapelgerechtigkeiten, war der Kaiser an die
Mitwirkung der Kurfürsten gebunden (iura reservata limitata). Die königlichen Regalien
hatten sich teils durch Verleihung, teils kraft Herkommens in landesherrliche Rechte um—
gjewandelt. Ein neues Regal tauchte zu Anfang des sechzehnten Jahrhunderts mit der
Ausbildung des Postwesens auf. Allein einzelne Reichsstände (so Kursachsen und Branden—
burg) weigerten sich, ein kaiserliches Postregal anzuerkennen. Im übrigen wurde es 1615
»on Kaiser Matthias dem Grafen Lamoral von Taxis als erbliches Reichslehen verliehen.

§67. Die Reichshofämter und das Reichskammergericht. Die Politik der Habsburger
 war von alters her darauf gerichtet, ihre Stellung im Reiche zur Verstärkung
ihrer erbländischen Hausmacht zu verwerten. Dieses Bestreben kommt auch in der eigen—
ümlichen Zwitterstellung zum Ausdruck, in der sich die am Hofe des Kaisers vorhandenen
Reichsbehörden befanden. Vom Kaiser besetzt, waren sie einerseits für Reichssachen,
indrerseits für erbländische Sachen zuständig; das bot ja die bequemste Form, um die
Reichssachen, solange sie nicht völlig bedeutungslos geworden waren, im erbländischen
Interesse zu verwalten. Als Marximilian das österreichische Amterwesen nach burgundischaiederländischem
 Vorbilde reorganisierte, indem er als Verwaltungs- und Justizbehörde
den Hofrat und als Finanzbehörde die Hofkammer schuf, wurden diese sowohl für das
Reich als auch für die Erblande bestellt. Gleiche Duplizität besaß seit 1802 die Hof—
tanzlei und später der geheime Rat.
Von den alten Erzämtern des Reiches gewann das des Erzkanzlers erhöhte
Bedeutung. Als solcher erneuerte der Erzbischof von Mainz seit Friedrich III. seine An—
sprüche auf Ernennung des Kanzlers. Er ließ sich 1486 das Recht verbriefen, die
Kanzlei, wenn er am Hofe anwesend sei, selbst zu leiten, während sonst die Urkunden in
seinem Namen subskribiert werden sollten. Von da ab kämpften um die Hofkanzlei Kaiser
und Erzkanzler einen stillen oder offenen Kampf. Der Mainzer setzte mehrfach die wieder—
jolte Verbriefung seiner Rechte durch. Da er sich als den eigentlichen Kanzler betrachtete,
nußte sich der Vorsteher der Hofkanzlei seit 1519 mit dem Titel Vizekanzler begnügen.
Die Reichshofkanzleiordnung Ferdinands J. von 1559 schrieb vor, daß der Erzkanzler
nit Vorwissen und Bewilligung des Kaisers den Vizekanzler und die Kanzleibeamten
zrnennen solle. Allein die Abhängigkeit der Hofkanzlei vom Erzkanzler stand nur auf
dem Papier; in Wirklichkeit blieb das Amt des Vizekanzlers ein kaiserliches Hofamt.
Der Vizekanzler war zugleich Mitglied des geheimen Rates und des Reichshofrates.
        <pb n="278" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 277

Infolge der Errichtung einer besonderen österreichischen Hofkanzlei wurden 1620 die Reichssachen
 und die öfsterreichischen Kanzleiangelegenheiten endgültig getrennt. Seit 1660 übte
dann der Erzkanzler das Recht, den Reichsvizekanzler zu ernennen, stetig und unangefochten
aus, während der Kaiser sich auf die Zustimmung (Rekommandation) beschränkte. Aber
von nun ab sank auch die politische Bedeutung des Amtes, weil es dem Kaiser nicht
genehm sein konnte, daß der von Mainz abhängige Vizekanzler Wissenschaft erhalte um
die Arkana des kaiserlichen Hauses. Das ehrenvolle und einträaliche Vizekanzleramt besaß
daher fast nur noch repräsentativen Charakter.
Junerhalb des alten Reichshofgerichtes hatte sich seit Beginn des fünfzehnten Jahr—
hunderts eine Spaltung vollzogen. Die Bezeichnung Hofgericht wurde auf das unter dem
Vorsitz des Hofrichters fungierende Gericht beschränkt. Aus der Gerichtsbarkeit, die der
König persönlich oder durch andere Stellvertreter ausübte, wuchs ein besonderes Gericht,
das königliche Kammergericht, heraus. Zuerst wird es 1415 genannt (iudicium
camerae), es gewann dann festere Organisation und erhielt 1471 eine Kammer—
gerichtsordnung. Den Vorsitz hatte der König oder ein Kammerrichter, als welcher
der Hofmeister oder ein ad hoe ernannter Vertreter des Königs bestellt war. Als
Beisiter fungierten geschworene Räte des Königs. Neben dem königlichen Kammer—
gerichte verkuͤmmerte das Reichshofgericht im neuen Sinne des Wortes, z. T.
weil der König massenhafte Exemtionen von dessen Gerichtsbarkeit erteilt hatte. Im Jahre
1450 starb es ab, ohne ausdrücklich aufgehoben zu werden. Das Kammergericht, seinem
Ursprung nach die Verkörperung der vom König in Person geübten Jurisdiktion, hatte
keinen ständigen Sitz, sondern folgte dem König von Ort zu Ort. Seit seine festere
Organisation die Beziehung zur Person des Königs gelockert hatte, wurde es von
Friedrich III. vernachlässigt. Das veranlaßte Beschwerden der Reichsstände, die schließlich
die Loslösung des Kammergerichts vom Hofe des Königs erzwangen. Marimilian J.
mußte sich 1195 auf dem Wormser Reichstag zur Errichtung des Reichskammergerichtes
verstehen, eines ständigen obersten Reichsgerichtes, dessen Besetzung in der Hauptsache den
Reichsstanden zustand. Der Kaiser ernannte den Kammerrichter, später hatte er auch die
Senatspräsidenten zu ernennen. Die Zahl der Beisitzer, die von den Reichsständen bei
der Errichtung dem König, seit 1507 dem Gerichte selbst präsentiert wurden, betrug
ursprünglich sechzehn. Nachmals wurde sie erhöht. Nach dem Westfälischen Frieden sollten
ihrer fünfzig sein, die Hälfte katholisch, die Hälfte evangelisch. Allein diese Ziffer wurde
niemals erreicht. Das Gericht begann seine Tätigkeit zu Frankfurt a. M., kam dann
nach mehrfachem Ortswechsel 1527 nach Speier; von da flüchtete es 1689 anläßlich des
französischen Raubeinfalls und fand 1693 Aufnahme in Wetzlar, wo es bis zur Auf—
lösung des Reiches verblieb. Zur Erhaltung des Reichskammergerichtes wurde zwar eine
ordentliche Reichssteuer eingeführt, die sogen. Kammerzieler. Allein sie liefen so unregel—
mäßig ein, daß es an Geld fehlte, um die ausreichende Zahl von Assessoren zu besolden.
Der Mangel an Arbeitskräften rächte sich durch die sprichwörtlich gewordene Unsterblichkeit
der am Kammergerichte schwebenden Prozesse. Das Reichskammergericht urteilte über
Landfriedensbrüche; ferner war es für die Reichsunmittelbaren erste Instanz; zweite, sofern
sie das Recht auf Austräge hatten, d. h. auf Schiedsgerichte, deren Ursprung in die Zeit
vor Gründung des Reichskammergerichtes zurückgeht. Für die Untertanen der Landesherren,
die nicht ein privilegium de non appellando hatten, fungierte es als Appellationsgericht.
Die Einbuße, welche die oberste Gerichtsgewalt des Kaisers durch die Schöpfung
des Reichskammergerichtes erlitten hatte, wurde zum Teile wieder wettgemacht, indem
als Organ der kaiserlichen Gerichtsbarkeit der Reichshofrat ausgebildet wurde. Gemäß
—* Hofordnung Maximilians J. vom 20. Dezember 1497 entstand 1498 unter dem
amen Hofrat ein geschlossenes Kollegium als Regierungs- und Justizbehörde, die sowohl
* Reichssachen als auch in erblandischen zuständig war. Wie so manche Reformen
arimilians J. gelangte auch diese nicht zu dauernder Wirksamkeit. Erst Ferdinand (I.)
n eine Reorganisation des Hofrates durch, der spätestens 1527 seine Tätigkeit begann.
—— war zunächst der Hofmarschall. Seit 1659 wurde vom Kaiser ein besonderer
Hofratspräsident rnannt. Außerdem saßen im Hoöfrate die Inhaber der obersten Hof—
        <pb n="279" />
        278

II. Zivilrecht.

imter und eine Anzahl von Räten aus den Erblanden und aus dem Reiche, die der
Kaiser ernannte. Nachmals wurden dem Hofrate die erbländischen Sachen entzogen,
so daß er sich zum reinen Reichshofrate gestaltete. Wann dies geschah, ist zur Zeit noch
nicht genau festgestellt. Vermutlich ist die endgültige Sonderung erst in den Jahren nach
dem Westfälischen Frieden eingetreten. Der Reichshofrat war Gerichts- und Regierungs—
kollegium. Er war ausschließlich kompetent in Kriminalsachen der Reichsunmittelbaren,
in Reichslehnssachen, in Streitigkeiten über kaiserliche Privilegien und in Sachen der
kaiserlichen Reservatrechte. Im übrigen konkurrierte seine Gerichtsbarkeit mit der des
Reichskammergerichtes.
Als eine Auslese, „Ausbruch“, aus dem Hofrat entstand in sterreich 1027 oder
etwas früher das Kollegium des „geheimen Rates“, das die Aufgabe hatte, den Herrscher
in allen „hochschweren und geheimen Sachen“, namentlich in auswärtigen Angelegenheiten,
zu beraten. Es wurde in erbländischen und in Reichssachen gehört. Seine Kompetenz
hestimmte der Wille des Herrschers.

F 68. Reichsregiment und Reichskreise. Schon im fünfzehnten Jahrhundert waren
berschiedenartige Vorschläge einer Reform der Reichsverfassung aufgetaucht, die sich die
Herstellung kräftiger Exekutivorgane für Aufrechthaltung des Landfriedens zum Ziele
setzten. Seit Maximilian J. kreuzen sich in den Reformbestrebungen zwei politische Rich—
tungen, eine kaiserliche und eine ständische. Die Reichsstände trachteten unter der Führung
Bertholds von Henneberg, Erzbischofs von Mainz, dem Reiche eine oligarchische Zentral—
zewalt zu ver chaffen, während Marximilian die Umgestaltung des Reiches den Reformen
einzugliedern strebte, durch die er in seinen österreichischen Erblanden die Grundlagen des
modernen Beamtenstaates schuf. Die Gegensätze führten zu Kompromissen, aus denen das
Reichsregiment als vorübergehende, die Kreisverfassung als dauernde Institution hervorging.
Auf dem Wormser Reichstage von 1495 begehrten die Reichsstände die Bildung eines
ständischen Reichsrates von 17 Mitgliedern, dem die unmittelbare Verwaltung der Reichs—
jaachen zu übertragen sei. Das Projekt scheiterte an dem Widerspruch des Königs und
vurde zunächst ersetzt durch den Verlegenheitsbeschluß, alljährlich einen Reichstag abzuhalten,
der für Aufrechthaltung von Frieden und Ordnung im Reiche sorgen möge. Da dieses
Auskunftsmittel sich als verfehlt erwies, so wurde auf dem Augsburger Reichstage von
1500 ein ständiges Reichsregiment (Reichsrat und Regiment) mit dem Sitze in Nürnberg
errichtet, das aus dem König oder dessen Stellvertreter und aus zwanzig Raͤten (Regenten)
bestand, unter welchen je einer von sechs damals geschaffenen Kreisen zu wählen war.
Aber schon 1502 bewirkte Maximilian die Auflösung des Regimentes, das die königliche
Gewalt völlig aufgesogen hätte, wenn anders es mit seiner Zuständigkeit Ernst maächen
wollte. Einem Versprechen gemüß, das er in der Wahlkapitulation abgegeben hatte, ver—
tand sich Karl V. 1521, ein neues Reichsregiment nach dem Muster des alten aufzurichten,
doch sollte seine Wirksamkeit auf die Dauer der Abwesenheit des Königs im Reiche be—
schränkt sein. Als 1530 Kaiser Karl V. nach Deutschland zurückgekehrt war, löste sich
das Reichsregiment auf, nachdem es in entscheidenden Momenten in die durch die Refor—
mation entstandenen Streitigkeiten eingegriffen hatte.
Die sechs Kreise des Augsburger Reichstags von 1500 wurden 1507 mit der Auf—
zabe betraut, Beisitzer für das Reichskammergericht vorzuschlagen. Ein Reichsschluß von
1512 übertrug den Kreisen die Vollstreckung der kammergerichtlichen Urteile und die Hand—
habung des Friedens. Zu diesem Zwecke wurden die alten Kreise (der fränkische, bayrische,
schwäbische, oberrheinische, westfälische und niedersächsische) durch vier neue Kreise ergänzt,
den österreichischen, den hurgundischen, den obersüchsischen und den kurrheinischen Kreis.
Jeder Kreis sollte einen Kreishauptmann (später Oberst) und eine Anzahl von Zugeord—
neten (Kreisräten) wählen. Allein diese Wahlen fanden nicht statt, weil nicht bestimmt
worden war, wer die Wahltage zu berufen habe. Auf dem Wormser Reichstage von
1521 wurde die Kreiseinteilung von 1512 erneuert und 1522 vom Reichsregiment eine
Erekutionsordnung und im Anschluß daran ein Ausschreiben erlassen, worin die
angesehensten Fürsten jedes Kreises aufgefordert wurden, Kreistage zur Wahl des Haupt—
        <pb n="280" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 279

mannes und der (vier) Zugeordneten auszuschreiben. Da diese Funktion ständig wurde,
entstand aus ihr das Kreisgusschreibeamt. Die damit betrauten Fürsten hießen seit 1555
die kreisausschreibenden Fürsten. In einzelnen Kreisen gelang es ihnen, die Leitung der
Kreistage an sich zu bringen und sich zu „Kreisdirektoren“ aufzuschwingen. Den Kreisen
wurde in der Folge noch die Aufsicht über Zoll und Münze überwiesen. Auch hatten
sie die Reichssteuern und die Truppenkontingente auf die einzelnen Kreisstände zu ver—
teilen. Zu regem Leben ist die Kreisverfassung nur in jenen Kreisen gelangt, in welchen
(wie im schwabischen und fränkischen) kein großes Territorium das entscheidende Über—
gewicht besaß.
Reichte die Macht des Kreises zur Handhabung des Friedens nicht aus, so sollte
anfänglich das Reichsregiment, seit 1858 ein Ausschuß des Reichstages, die „ordentliche
Reichsdeputation“, und, wenn er gerade versammelt war, der Reichstag selbst die Sache
in die Hand nehmen. Als der Reichstag permanent wurde, fiel jene Deputation hinwea.

8 69. Der Reichstag. Das impeérium stand dem Kaiser nur noch in Gemein—
schaft mit den Reichsständen zu, die ihre Mitregierung auf den Reichstagen ausübten.
Der Reichstag zerfiel kraft Herkommens in drei Kollegien: 1. Das Kurfürstenkollegium,
 das aus den Einigungen der Kurfürsten, den Kurvereinen, hervorgegangen
war. Es stand unter dem Direktorium von Mainz. Was die Zahl und die Verteilung
—
dafür maßgebend blieb, folgende Veränderungen zu verzeichnen. Die sächsische Kur wurde
1547 von der ernestinischen Linie des sächsischen Hauses auf die albertinische übertragen.
Die pfälzische Kur und das Erztruchsessenamt gelangten nach der Achtung des Winter—
königs Friedrichs V. 1628 an den Herzog von Bayern. Doch wurden 1654 für die Pfalz
eine achte Kurwürde und das Erzschatzmeisteramt geschaffen. Als 1777 die bayrische Linie
des wittelsbachischen Hauses ausstarb, fielen gemäß einer Bestimmung des Westfälischen
Friedens, die diesen Fall vorgesehen hatte, die bayrische Kur und das Erztruchsessenamt
an die Pfalz zurück. Eine damals neunte Kurwürde, die der Kaiser 1692 dem Hause
Braunschweig-Lüneburg (Hannover) verliehen hatte, wurde 1708 vom Reichstage anerkannt
und mit ihr 1778 das erledigte Erzschatzmeisteramt verbunden. Im Jahre 1708 erfolgte
auch die Readmission der böhmischen Kurstimme, die seit zwei Jahrhunderten nicht mehr
ausgeübt worden war. Wesentliche Veränderungen führten der Friede von Luneville und
der Reichsdeputationshauptschluß von 1803 kurz vor dem Zusammenbruche des Reiches
herbei. Die Kuren von Köln und Trier fielen hinweg. Der Kurerzkanzler erhielt als
Ersatz für Mainz ein neues Fürstentum (Regensburg, Aschaffenburg, Wetzlar). Außerdem
wurden vier neue weltliche Kurwürden errichtet, nämlich für Salzburg, Baden, Württem—
berg und Hessen-Kassel. 1805 erhielt der Kurfürst von Salzburg das Fürstentum Würzburg,
 auf das die Salzburger Kuͤr übertragen wurde. J
2. Der Reichsfürstenrat unter dem wechselnden Direktorium Salzburgs und Oster—
reichs. Er zerfiel in eine geistliche und eine weltliche Bank. Die Fürsten hatten Viril—
stimmen. Die Prälaten, Grafen und freien Herren waren in Kurien, anfangs in drei,
schließlich in sechs Kurien vereinigt, von denen jede nur eine Stimme abgab. Das Stimm—
cecht der Fürsten war anfänglich ein persönliches Recht. Seit dem Ausgang des sechzehnten
Jahrhunderts erlangten die Virilstimmen gewohnheitsrechtlich den Charakter eines auf
dem Fürstentum haftenden Realrechts, so daß die Vereinigung mehrerer Territorien in
einer Hand zu einer Häufung von Stimmen in der Person desselben Stimmträgers, die
Teilung eines Fürstentums zur Abgabe einer gemeinschaftlichen Stimme führte. Auch
kaiserliche Erhebung in den Reichsfürstenstand begründete nach älterem Rechte den Erwerb
der Reichsstandschaft. Allein auf den Reichstaägen von 1641 und 1654 wurde das
»benetieinm sessionis et voti“, um Mißbräuchen des kaiserlichen Ernennungsrechtes vor—
zubeugen, an die Bedingung geknüpft, daß der vom Kaiser kreierte Fürst unmittelbare
fürstenmäßige Reichsgüter erwerde, zur Keichsmatrikel veranlagt sei, und daß seine Reichs—
standschaft die Zustimmung der Kurfürsten und Stände erlange.
3. Das Kollegium der Städte unter dem Direktorium der Stadt, in welcher der
        <pb n="281" />
        280

IL. Zivilrecht.

Reichstag versammelt war. Es zerfiel in eine rheinische Städtebank mit 14 und in eine
schwäbische mit 37 Städten. Das früher bestrittene votum decisivum der Städte wurde
im Westfälischen Frieden ausdrücklich anerkannt.
Kaiser und Reichsstände, die nicht persönlich auf den Reichstagen erschienen, konnten
sich vertreten lassen, jener durch einen Kommissarius fürstlichen Ranges, diese durch
Gesandte. Seit der Reichstag permanent geworden, gestaltete er sich zu einem ständigen
Gesandtenkongreß. Seit 1668 war dem kaiserlichen Kommissar (von da ab Prinzipal—
kommissarius) ein rechtsgelehrter Konkommissarius an die Seite gestellt.
Jedes Kollegium beschloß und beriet für sich. Alle drei Kollegien mußten sich
einigen, auf daß ein Reichsgutachten zustande komme. Die Sanktion des Kaisers, die
in einem Ratifikationsdekrete erteilt zu werden pflegte, erhob das Reichsgutachten zum
Reichsschluß, conelusum imperii. In Religionsangelegenheiten schied sich der Reichstag
in ein corpus catholicorum unter dem Vorsitz von Mainz und in ein corpus evangoli
rorum unter dem Vorsitz Kursachsens. Erforderlich war die Übereinstimmung (amicadilis
eompositio) beider corpora, innerhalb deren die Mehrheit entschied.
Gemäß dem Westfälischen Frieden stand dem Reichstage zu die Gesetzgebung, die
Interpretation der Gesetze, die Beschlußfassung über Krieg, Frieden und Bündnisse, die
Auflegung von Steuern, das Recht, die Aushebung und Einquartierung von Truppen
und die Anlage und Verstärkung von Festungen zu bestimmen. In gewissen Fällen hatte
der Reichstag auch richterliche Kompetenz.
8 70. Die Reichsglieder und deren Stellung zum Reiche. DDie Bevölkerung des
Reichs zerfiel in zwei ungleiche Hälften, in die geringe Zahl der Reichsunmittelbaren
und in die große Masse der mittelbaren und landsässigen Bevölkerung. Reichsunmittelbar
waren die Landesherren (Fürsten, Prälaten, Grafen und Herren) und die Mitglieder
der landesherrlichen Familien, die Reichsstädte, die Reichsritter, die Reichsdörfer und die
Reichsbeamten.
Eine erhebliche Verminderung erlitt die Zahl der Reichsglieder durch den Reichs⸗
deputationshauptschluß von 1808, der die erblichen Reichsfuͤrsten für die Verluste
entschädigte, die sie durch die Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich erlitten
hatten. Die geistlichen Territorien wurden damals fast sämtlich säkularisiert. Nur der
Kurerzkanzler, der Deutsche und der Malteser-Orden blieben als geistliche Reichsstände
übrig. Von den Reichsstädten wurden 41 mediatisiert, so daß das Städtekollegium nur
noch aus sechs Reichsstädten bestand (Augsburg, Lübeck, Nürnberg, Frankfurt a. Mi.—
Bremen und Hamburg). Völlig verschwanden die wenigen noch vorhandenen Reichsdörfer.
Von den Reichsrittern wurden viele 1805 der bayrischen oder württembergischen Landes
hoheit unterworfen.
Die Reichsunmittelbaren waren sämtlich gegen Kaiser und Reich zur Treue ver—
pflichtet. Sie mußten vor den Reichsgerichten zu Recht stehen, soweit sie nicht das Recht
der Austräge besaßen.
Die Reichsstände hatten die Pflicht, persönlich oder durch einen Vertreter an den
Reichstagen teilzunehmen. Der Lehnsverband, in dem sich Fürsten, Grafen und Herren
befanden, legte ihnen nur noch die Pflicht auf, bei Thron⸗ und Mannfall die Belehnung
nachzusuchen, die durch Gesandte oder Boten empfangen wurde.
Die Reichsstände hatten Truppen zum Reichsheer zu stellen. Das Reich selbst
hielt kein stehendes Heer. Für die Höhe der Truppenkontingente wurde die Wormser
Matrikel von 1521 maßgebend, die aus Anlaß eines von Karl V. beabsichtigten Römer—
zugs für ein dem Kaiser bewilligtes Heer von 4000 Reitern und 20000 Fußknechten
aufgestellt worden war. Darin wurde das Maximum des Monatssoldes für den Reisigen
auf zwölf, für den Fußknecht auf vier rheinische Gulden festgestellt. Als nach dem
Nimweger Frieden ein neuer Krieg mit Frankreich drohte, hat man 1681 die Verteilung
der Truppenkontingente und deren Vereinigung zu Regimentern den Reichskreisen über—
tragen. Seit dem Westfälischen Frieden wurde das Erfordernis der konfessionellen Parität
auch auf die Ernennung der militärischen Befehlshaber angewendet, die durch Kaiser und
Reichstag erfolate.
        <pb n="282" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 281

Die Reichsstände hatten die vom Reichstag bewilligten Reichssteuern aufzubringen.
Es gab nur eine ordentliche Reichssteuer, die 1348 zur Erhaltung des Kammergerichts
bewilligten Kammerzieler. Außerordentliche Steuern wurden namentlich für Reichskriege
bewilligt, und zwar mit Zugrundelegung eines Steuersimplums, Römermonat genannt.
Die Hoͤhe des Römermonats ergab sich aus dem Monatssold, den die Reichsstände gemäß
der Wormser Matrikel von 1521 für ihre Truppenkontingente aufzubringen hatten.
Eine Sonderstellung nahmen die aus den Reichsministerialen hervorgegangenen
Reichsritter ein. Sie hatten in Schwaben, Franken und am Rhein dank den Ritter—
bündnissen ihre Reichsfreiheit behauptet und von Ferdinand J. und Rudolf II. durch
kaiserliche Privilegien sicherstellen lassen. Die schwäbische Ritterschaft gab sich 16860 eine
Ritterordnung, die fränkische 1590, die rheinische 16562. Alle drei Parteien der Reichs—
ritterschaft traten 1377 in einen Gesamtbund ein. Dieser zerfiel in den schwäbischen,
fränkischen und rheinischen Ritterkreis, jeder Kreis in Kantone oder Orte. Jeder Kanton
hatte einen Hauptmann, Ritterräte und einen Kantonsausschuß, die das Kantonsdirektorium
bildeten. Abgeordnete aller drei Kreise kamen auf Korrespondenztagen zusammen. Die
Reichsritter genossen weder die Reichs- noch die Kreisstandschaft. Andererseits waren sie
frei von Reichs- und Kreissteuern. Doch verhandelte der Kaiser mit ihnen von Fall zu
Fall über sogen. subsidia caritativa. Die Reichsritter hatten das Recht der Austräge;
ihre Verbände übten das Recht der autonomen Satzung und der Besteuerung. Die reichs—
ritterschaftlichen Besitzungen waren seit 1390 im Fall der Veräußerung an einen Fremden
ainen Retraktrechte der einzelnen Reichsritter und der ritterschaftlichen Verbände unter—
worfen.

8 71. Das Staatsrecht der Territorien. Die landesherrliche Gewalt verstärkte
und erweiterte sich sowohl nach oben hin, im Verhältnis zu Kaiser und Reich, als auch
nach unten hin im Verhältnis zu den Untertanen, in welchem sie als eine vom Reiche
abgeleitete Staatsgewalt angesehen wurde.
Die Vorrechte, welche die Kurfürsten in der Goldenen Bulle für die Verwaltung
der Kurlande erworben hatten, wußten in der Hauptsache auch die übrigen größeren
Landesherren zu erringen, das privilegium de non appellando allerdings oft nur als
ein privilegium limitatum, d. h. mit der Beschränkung auf Streitsachen, bei denen die
Streitsumme einen gewissen Betrag nicht überstieg. Der Westfälische Friede brachte der
Landeshoheit (ius territorii et superioritatis) die staatsrechtliche Anerkennung ihres her—
gebrachten Inhaltes und stellte sie unter die Garantie Frankreichs und Schwedens. Den
dandesherren wurde damals das Recht zuerkannt, untereinander und mit auswärtigen
Mãchten Bündnisse zu schließen, die aber nicht gegen Kaiser und Reich gerichtet sein sollten.
Im Anschluß an das Bündnisrecht erwarben die Landesherren das aktive und das passive
Gesandtschaftsrecht. Der tatsächlichen Unabhängigkeit der Territorien kam es wesentlich
zu statten, daß deutsche Fürsten auswärtige Kronen trugen, und daß auswärtige Mächte
deutsche Reichstände murden.
Im Verhältnis zu den Untertanen wuchs die Macht der Landesherren, indem sie
das ius reforimanai und das Kirchenregiment über ihre evangelischen Untertanen erwarben,
indem sie die Zahl der Regalien vermehrten, insbesondere ein Forst- und Jagdregal, hier
und da auch ein Fischereie und Mühlenregal geltend machten, und indem sie ihr Besteue—
rungsrecht erweiterten. Ohne Bewilligung der Landstände konnten sie die herkömmlichen
Steuern, kraft Reichsrechtes die Reichs— und Kreissteuern erheben. Der jüngste Reichs-—
dschied verpflichtete die Untertanen, außerdem für Landesfestungen und Besatzungen, ein
taiserliches Kommissionsdekret von 1670, für die Gesandtschaftskosten zum Reichstage, zu
— und Kreistagen Steuern zu zahlen. Damit nicht zufrieden, suchten die
— 1670 mit Hilfe des Reichstages ein unbeschränktes, von der Bewilligung
er Landstände unabhängiges ius colleetaudi durchzusetzen. Kaiser Leopold J. versagte
war 1671 dem Reichsgutachten die Sanktion und hab nur zu, daß jeder Reichsstand
e die reichsgesetzlichen Bestimmungen hinaus das, was rechtmäßig hergebracht sei, an
teuern erheben duͤrfe. Allein einzelne Reichsstände, wie Bayern und Brandenburg, waren
        <pb n="283" />
        282

II. Zivilrecht.

in der Ausdehnung des Besteuerungsrechtes bereits selbständig vorgegangen. Und im
übrigen vermochten es Kaiser und Reich nicht zu verhindern, daß die Landesherren nach—
träglich in ihren Ländern die Besugnis zur Anerkennung brachten, das Land ohne Zu—
stimmung der Landstände für die durch das landesherrliche Ermessen bestimmten Beduͤrf—
nisse zu besteuern.
Die Stellung der Landstände hat sich nach vereinzelten Schwankungen, hier früher,
dort später, allgemein seit dem 17. Jahrhundert völlig verschoben. Nachdem die Landes—
hoheit nach oben hin ihre Unabhängigkeit errungen hatte, konzentrierte sie ihre Kräfte
auf die Schwächung der landständischen Macht. Seit dem Ausgang des Dreißigjäahrigen
Krieges war die Niederlage der Landstände fast allenthalben entschieden. Während des
Krieges hatten sich in vielen Territorien die Landstände nicht versammelt, in anderen
durch engherzige Politik das Wohl des Landes sichtlich geschädigt. Die Städte waren
berarmt und daher einflußlos geworden. Der Adel vergaß über seinen Sonderinteressen,
die des Landes wahrzunehmen. In den evangelischen Territorien waren die Prälaten
nach Durchführung der Säkularisationen hinweggefallen oder auf eine geringe Zahl zu—
sammengeschmolzen. In den katholischen Ländern hatte der Sieg der Gegenreformation
die Widerstandskraft der Landstände gebrochen.
Der Niedergang der ständischen Macht äußerte sich in dem Verluste wesentlicher
tändischer Rechte, namentlich des Rechtes der Selbstversammlung und des Rechtes der
Steuerbewilligung. Die Wahlkapitulation von 1658 untersagte ganz allgemein Zufammen—
fünfte der Landstände ohne Vorwissen und Bewilligung der Landesherren sowohl in
Steuersachen als in anderen Angelegenheiten. Damit war der Bestand der landständischen
Verfassung in den guten Willen der Landesherren gestellt“. Sie unterließen die Be—
zufung der Landtage oder ersetzten sie durch ständige Landtagsausschüsse oder nahmen die
prichwörtliche gloria obsequii der Landtage nur noch zur Verteilung oder Aufbringung
der Steuern in Anspruch.
In den meisten Territorien bildete sich ein landesherrlicher Absolutismus aus, ge—
ttützt auf die Lehre, daß der Landesherr unbeschränkt sei, soweit nicht die Untertanen ein
entgegenstehendes Recht beweisen könnten. Wo die Landstände nicht schlechtweg beseitigt
wurden, lebten sie ein Scheinleben fort, zu bedeutungslos, als daß es sich verlohnt hätte,
sie ausdrücklich aufzuheben. Nur in wenigen Ländern erhielten sie sich in alter Bedeutung
entweder bis zur Gegenwart, wie in Mecklenburg, oder doch wie in Braunschweig, Hessen,
Sachsen, Württemberg, so lange, bis sie durch moderne Repräsentativverfassungen abgelöst
wurden. Wo der Absolutismus zur Blüte gelangte, arbeitete er im Sinne der Rechtsinheit
 und der Rechtsgleichheit der Untertanen mit Hilfe eines geschulten Beamtentums.
Dieses wußte, indem es sich gegenseitig stützte, seine Stellung in dem Maße zu befestigen,
daß der Staat des aufgeklärten Absolutismus sich regelmäßig zu einem Beamtenstägate
gestaltete, in welchem der Wille des Landesherrn an den Traädilionen eines zur Pflicht⸗
treue erzogenen, für das Gemeinwohl bedachten Beamtentums nicht selten eine wirksame
Schranke and.
Die Kriegsverfassung brach mit den letzten Resten des Lehnwesens. Kriegsdienste
von Lehnsleuten nahm man zuletzt im Dreißigjährigen Kriege in Anspruch. Die terri—
torialen Streitkräfte bestanden nur noch aus Soöldnern, die zunächst für den Kriegsfall
angeworben wurden, indem man die Werbung regelmäßig den Obristen überließ. ESeit
dem Dreißigjährigen Kriege ervichteten die mächtigeren Landesherren siehende Heere, deren
Werbung unmittelbar durch die Landesverwaltung erfolgte. Im achtzehnten Jahrhundert
schob sich die amtliche Aushebung zuerst an die Seite, dann an die Stelle der Werbung.
Wie früher auf den höheren, lastete nunmehr der Kriegsdienst auf den unteren, politisch
stummen und willenlosen Klassen der Bevölkerung. Vorzugsweise aus den Bauernsöhnen
rekrutierte sich das Heer, denn Geburt, Bildung und Vermögen befreiten von der Aus—
hebung. Damit hing es zusammen, daß der Wille des Kriegsherrn in der Blütezeit der
Kabinettskriege ebenso schrankenlos war, als er in der Zeit der adeligen Lehnsheere, die
das Kriegshandwerk zum Vorrecht der höheren Stände gestaltet hatte, durch den Willen
der Vasallen beschränkt worden war. Erst nach der Auflösung des Reiches wurde, zunächst
        <pb n="284" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 283

in Preußen, das Prinzip der ständischen Befreiungen vom Kriegsdienst beseitigt und die
Rückkehr zur allgemeinen Wehrpflicht vollzogen, mit der das deutsche Volk einst in die
Geschichte eingetreten war.
Das Finanzwesen wies in der Regel den Dualismus ständischer und landesherr⸗
licher Kassen auf. Denn die von den Landständen bewilligten Steuern wurden von den
Sländen bder unter deren Kontrolle erhoben, verwendet und von besonderen landständischen
Kassen verwaltet. Dagegen speisten die Einkünfte aus dem Domanium (Kammergut und
Regalien) die Kasse des Landesherrn, der verpflichtet war, daraus die Kosten der Re—
gierung zu bestreiten. Die getrennte Kassenverwaltung erhielt sich noch, nachdem die
Stände die Steuerverwaltung eingebüßt hatten.
Nach dem Vorbilde der österreichischen Verwaltungsreform entstanden in den größeren
Territorien ständige, kollegialisch organisierte und mit Berufsbeamten besetzte Zentral⸗
behörden, ein Hofrat, ein davon abgezweigter geheimer Rat, eine Hof⸗, Rent- oder
Doͤmänenkammer. In den evangelischen Luͤndern schuf man Konsistorien als kirchliche
Verwaltungsbehörden. Die Einrichtung der territorialen Hofgerichte oder Kammergerichte
gestaltete sich mehr oder minder nach dem Muster des Reichskammergerichtes. Wenn und
soweit ein Territorium ein privilegium de non appellando hatte, ergab sich das Be—
dürfnis, als oberste Instanzen Oberappellationsgerichte oder Tribunale zu errichten.
Die lokale Verwaltung war in der Regel eine dreifache. In den Städten übte
sie der Stadtrat. Die Domanen verwaltete ein landesherrlicher Amtmann mit Justiz⸗
und Polizeigewalt. Auf den ritterschaftlichen Besitzungen bestanden patrimoniale Gerichtsbarkeit
 und patrimoniale Polizei. Als Mittelbehörden fungierten in den einzelnen Land—
schaften der größeren Territorien entweder landschaftliche Kollegien, Regierungen, Regimente,
Kammern oder landesherrliche Beamte mit beigeordneten Raͤten. Aus einer Verbindung
stündisch kommunalen und landesherrlichen Beamtentums ist in Preußen seit dem 17. Jahr⸗
hundert das Amt des Landrats entstanden.

III Das Strafreéecht.

8 72. Das in Deutschland als fremdes Recht rezipierte Strafrecht war das der
italienischen Kriminalisten, dessen Kenntnis insbesondere die juristische Vulgärliteratur ver—
mittelte. Die Praxis zeigte namentlich in Süddeutschland das Bestreben, der Verübung von
Verbrechen durch große Härte entgegenzuwirken. Die Todesstrafe wurde willkürlich ange—
wendet und ungebührlich ausgedehnt, weshalb man sich genötigt sah, sie für schwerere
Missetaten in grausamer Weise zu steigern und, zu verschärfen. Die einreißende Ver—
wilderung machte eine Reform zum dringenden Bedürfnis. Diese erfolgte für das Reich
durch die Peinliche Gerichtsordnung Karls V., die teils auf römisch-italienischem, teils
auf deutschem Rechte beruͤhte. Als Strafprozeßordnung angelegt, schiebt sie in die Ord—
nung des Strafverfahrens eine Regelung des materiellen Strafrechtes ein, indem sie
Artikel 101 -5180) als Anweisung, richtig zu urteilen, festsetzt, ‚wann und wie die pein⸗
lichen Strafen geschehen“ sollen. Die Aufgabe, die sie sich damit stellte, wußte sie für
ihre Zeit glänzend zu lösen, indem sie durch die Kennzeichnung der einzelnen Verbrechen
und durch Berücksichtigung allgemeiner Strafrechtsbegriffe wie des Versuchs, der Notwehr,
der Gehilfschaft, der Zurechnungsfähigkeit, einer wesentlichen Förderung des Strafrechtes
Bahn brach. Der herkömmlichen Willkür der Strafjustiz stellte sie den Grundsatz ent⸗
gegen, daß die Verhängung peinlicher Strafen unzülässig sein solle, wenn nicht das
römische Recht für die zu ahndende Missetat oder eine ihr gleichartige eine peinliche Strafe
festsezi. Als peinliche Strafen kennt sie 1. qualifizierte Todesstrafen (vierteilen, lebendig
begraben und pfählen, Feuertod und Rad), 2. einfache Todesstrafen (ertränken, Galgen?
tod, Enthauptung mit dem Schwerte), 8. verstümmelnde Strafen (Verlust der Augen,
Ohren, Funge, Hand, einzelner Finger), 4. das Ausstäupen, 8. Chrenstrafen Ehrlosig⸗
at und Pranger). Außerdem verhäugt die Caroiina Freiheitsstrafen, insbesondere
Landesverweisung und Gefängnis für immer oder auf Zeit, und Vermögensstrafen
Konfiskation).
        <pb n="285" />
        284

II. Zivilrecht.

Obwohl die Carolina weder die Anwendung des römischen Rechtes noch die der
Landes- und Ortsrechte ausschloß, beherrschte sie auf Jahrhunderte hinaus das deutsche
Strafrecht, im einzelnen durch die Landesgesetzgebung und durch die Rechtspflege fort—
gebildet. In der Literatur und Praxis des Strafrechts erlangten die sächsischen Krimi—
nalisten Matthias Berlich (1386— 1638) und Benedikt Carpzov (1595 - 1666) hohes
Ansehen und führende Stellung. Das Strafensystem rückte von dem der Carolinæ qi
mählich ab durch Ausbildung von Arbeitsstrafen zu öffentlichen Zwecken und durch die
Einrichtung von Zuchthäusern und Arbeitshäusern. Im 18. Jahrhundert wurde Carpzovs
Einfluß gebrochen, und zog die naturrechtliche Schule das Strafrecht in den Kreis ihrer
Reformbestrebungen hinein. Unter dem Eindrucke der Schrift des Italieners Beccaria
Dei delitti e delle pene (1764) setzten sich die Literatur und die Landesgesetzgebung eine
dem Geiste der Humanität und der Aufklärung entsprechende Milderung des Strafrechts
zum Ziele. Mehr als ein anderer Rechtszweig hat dieses der rechtsphilosophischen Ab⸗
straktion zu verdanken, die sich namentlich in den Theorien über den Strafzweck, in den
sogen. Strafrechtstheorien, zur Geltung brachte.
Das gemeine deutsche Strafrecht wurde im größten Teile Deutschlands durch die
kodifizierende Landesgesetzgebung ausgeschlossen. Der damit aufwuchernde Partikularismus
machte aber schließlich einer unifizierenden Entwicklung Platz, dank dem Ansehen und dem
Herrschaftsgebiete, die das preußische Strafgesetzbuch vom 14. April 1831 gewann. Nach
dessen Vorbild wurde das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1876
ausgearbeitet, das jetzt als Reichsstrafgesetzbuch in einer Redaktion vom 26. Februar 1876
n Geltung ist.

IV. Das Gerichtsverfahren.

8 73. Der Strafprozeß. Auf dem Gebiete des Prozeßrechtes wurde, nicht
ohne Beibehaltung deutschrechtlicher Grundsätze, das Verfahren rezipiert, welches auf Grund⸗
lage des römischen und kanonischen Rechtes die italienische Praxis ausgebilbet hatte. Die
deutschrechtliche Scheidung zwischen Richter und Urteilfindern fiel hinweg, als die Rechts⸗
kenntnis Monopol der gelehrten Juristen wurde. Das Urteil fällte nunmehr der Richter
jelbst oder ein richterliches Kollegium. An Stelle des mündlichen und öffentlichen Ver—
fahrens trat ein schriftliches und geheimes. Das formale Beweisverfahren des deutschen
Rechts war von vornherein dem Üüntergange geweiht, da es nicht gelang, eine der vor—
handenen Beweisformen zum Rahmen eines materiellen Beweisrechtes umzubilden, wie
dies in England, durch Umbildung des Inquisitionsbeweises zur Jury geschah. Doch
vermochte man nicht vollständig mit den alten Grundsätzen zu brechen. Die deutschrecht⸗
liche Auffassung von der Gebundenheit des richterlichen Ermessens kam bezüglich des Be—
veisergebnisses in den gesetzlichen Beweistheorien aufs neue zum Ausdruck.
Im Strafprozeß wurde das im kanonischen Rechte ausgebildete Inquisitionsprinzip
zur Durchführung gebracht. Da man auf ein bloßes Zusammentreffen der Umstände hin
nicht zu verurteilen wagie, arbeitete man auf ein Geftändnis des Inkulpaten hin (conkessio
 est regina probationum). Um ein Geständnis herbeizuführen, wendete man die
Tortur an. Während die Carolina neben dem amtlichen Inquisitionsprozeß noch ein
durch Anklage eingeleitetes Strafverfahren, den Akkusationsprozeß, als gleichberechtigt
anerkannte und in dem sogen. endlichen Rechtstag ein öffentliches und mündliches Schluß⸗
oerfahren bewahrte, gelangte in der Praxis der Inquisitionsprozeß zur ausschließlichen
Herrschaft, und wurde mit dem endlichen Rechtstag, den man als überflüssig fallen ließ,
das letzte Stück von ffentlichkeit und Mündlichkeit ausgemerzt. Die in der Carolina
innerhalb gewisser Schranken zugelassene und vorgeschriebene Folterung des Angeschuldigten
wurde nach dem Vorgange Friedrichs des Großen, der sie, mit Vorbehalt weniger Aus—
nahmefälle, in der Kabinettsorder vom 8. Juni 1740 verbot, durch die Landesgesetzgebung
allenthalben beseitigt.
In der Zeit der französischen Vorherrschaft gelangte in einem Teile Deutschlands
das französische Strafprozeßrecht mit Offentlichkeit und Mündlichkeit, Staatsanwaltschaft
und Geschworenen zur Geltung. Damit begann der Kampf zwischen dem französischen
        <pb n="286" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 285

Vorbild und dem auf das italienische Recht zurückgehenden Inquisitionsprozeß. Die
deutsche Landesgesetzgebung suchte diesen zunächst unter Festhaltung seiner Grundlagen
zu reformieren. Allein unter dem Druck der Bewegung des Jahres 1848 wurde in den
meisten deutschen Staaten die Institution der Schwurgerichte, die den eigentlichen Mittel—
punkt des Streites gebildet hatte, und zwar nach französischem Muster, rezipiert. Damit
war der Sieg der französischen Form des Strafverfahrens in der Hauptsache entschieden.
Der gemeine Inquisitionsprozeß erhielt sich nur noch in den beiden Mecklenburg und in
den beiden Lippe. In einzelnen Staaten, so in Hannover (1850), in Oldenburg, Kur—
hessen, Bremen, Baden, in den preußischen Erwerbungen von 1866, in Württemberg und
in Sachsen, wurde, und zwar in der Regel für Strafsachen unterster Ordnung, die Ein—
richtung der Schöffengerichte aufgenommen.
Zur Einheit des Strafprozeßrechtes gelangte das Deutsche Reich durch die Reichs—
strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877, nach welcher die Strafsachen unterster Ordnung
den Schöffengerichten, die Strafsachen mittlerer Ordnung den, Kammern der Landgerichte,
die Strafsachen höchster Ordnung den Schwurgerichten zugewiesen sind.

8 74. Der Zivilprozeß. Für die Entwicklung des Zivilprozeßrechtes sind in der
Zeit der Rezeption zwei Rechtsgebiete zu unterscheiden, das Gebiet des älteren Reichs—
prozesses, d. h. des Verfahrens, wie es sich am Reichskammergerichte ausbildete, und das
Gebiet des sächsischen Prozesses.
Das kammergerichtliche Verfahren gestaltete sich zwar nicht sofort als ein schrift—
liches. Den Parteien war es ursprünglich nicht auferlegt, sondern nur gestattet, wenn
sie wollten, ihre Sachen in Schriften vorzubringen. Aber schon 1607 wurde dies ihren
Vertretern zur Pflicht gemacht. Hatte der Klaͤger seine Klage schriftlich überreicht so
wurde der Beklagte behufs Mitteilung der Klage zu einem Termin vorgeladen, in welchem
er Abschrift der Klage und die Gestattung eines neuen Termines erbitten konnte. Nach
der „Kriegsbefestigung“ (Litiskontestation), welche die Absicht der beiden Parteien feststellte,
in den Prozeß einzutreten, und den Beklagten verpflichtete, die Klage zu verantworten,
mußten beide Teile den Gefährdeeid, das iurawentum calumnise, schwören. Dann erst
erfolgte die Aufstellung der Klagetatsachen und der etwaigen Einredetatsachen. Kläger
und Beklagter hatten die sogen. Positionen oder Artikel zu übergeben; sie mußten nämlich
zur Vorbereitung des Beweisverfahrens die Behauptungen, die der Klage bezw. der Ein—
rede zu Grunde lagen, in einzelne Artikel auflösen, über die der Gegner bei seinem Ge—
fährdeeid sich zu erklären hatte, ob er sie zugestehe oder nicht. Sache der Parteien war
es dann, ohne daß ein Beweisurteil erging, von ihren Behauptungen diejenigen zu be—
weisen, die der Gegner nicht ausdrücklich zugestand oder wegen Ungehorsams als zuge—
stehend erachtet wurde. Im Beweisverfahren kam der vom Beweisführer (Probanten)
dem Gegner zugeschobene und referible Haupteid (iuramentum delatum und relatum) zur
Anwendung.NAuch konnte der Richter zur Ergänzung eines unvollständigen Beweises
einen Erfüllungseid, iuramentum suppletorium, oder zur Entkräftung vorhandener
Indizien einen Reinigungseid, iuramentum purgatorium, auferlegen. Handelte es sich
um einen Zeugenbeweis, so leisteten die Zeugen zunächst ein eidliches Wahrheitsversprechen,
um daraufhin vom Richter in Abwesenheit der Parteien nach Artikeln und Fragestücken
vernommen zu werden. Nach Erschöpfung der Verhandlung beschlossen die Parteien, daß
se „nichts Neues mögen fürbringen oder beweisen“, wofür der Richter einen besonderen
Termin (ad producendum omnig et coneludendum) setzen mochte. Als Zwangsmittel
gegen den Ungehorsam des Beklagten, der die Einlassung verweigerte oder nicht vor Ge⸗
richt erschien, dienten die Einsetung des Klägers in die Güter des Beklagten (Einsatz,
— in bona) und die Acht.Doch stellte schon der ältere Reichsprozeß dem Kläger
aneben den Beweis der Klage zur Wahl.
Das ganze Verfahren, dem jede Gliederung und jeder Ruhepunkt, insbesondere ein
zwingender Abschluß der Parteihandlungen, fehlte, war außerordentlich schwerfällig und
weitlaufig und hielt der Prozeßschikane Tuͤren und Tore offen, so daß es zu gerechten
Beschwerden Anlaß ergab.
        <pb n="287" />
        286

II. Zivilrecht.

Im sächsischen Prozeß haben sich neben den durch die italienische Rechtswissenschaft
vermittelten Grundlagen Prozeßinstitute des heimischen Rechtes triebkräftig erhalten. Der
sächsische Prozeß verschmähte das artikulierte Verfahren, bildete ein generelles, der Rechts—
kraft fähiges Beweisurteil aus, kraft dessen der Kläger den Grund der Klage, der Be—
klagte den der Einrede beweisen sollte, und ging im Fall des Ungehorsams endgültig
mit der Verurteilung des Beklagten vor.
Die „Schärfe“ des sächsischen Verfahrens wirkte als Vorbild auf die Reichsgesetzgebung
 ein, als diese zur dringend nötig gewordenen Reform des Reichsprozesses schritt.
Im den üblichen Verschleppungen vorzubeugen, beseitigte der jüngste Reichsabschied das
artikulierte Verfahren, er verpflichtete den Kläger, in der Klagschrift den Tatbestand kurz
und nervose, jedoch deutlich, distinete und klar auszuführen mit Anhängung der Klag—
hitte, er legte dem Beklagten auf, im ersten Termin auf alle Punkte der Klage bestimmt
zu antworten und sämtliche Einreden bei Strafe der Präklusion anzubringen. Der Kläger
konnte in einem zweiten Termine replizieren, der Beklagte in einem dritten Termine
duplizieren. Bei Ungehorsam des Beklagten sollte nicht mehr auf Einsatz und Acht ver—
fahren, sondern über den Beweis der Klage in der Sache gegen den Beklagten erkannt
werden. Auf dem Wege des Gerichtsgebrauches bildete das gemeine Zivilprozeßrecht im
veiteren Verlauf seiner Entwickelung unter dem Einfluß der sächsischen Juristen Mevius
und Carpzov ein spezialisiertes Beweisurteil aus, das die einzelnen für die Entscheidung
des Rechtsstreites maßgebenden Tatsachen zum Beweise stellte.
Durch die neuere Partikulargesetzgebung sagte sich der größere Teil Deutschlands
don den Grundsätzen des gemeinen Sivilprozeßrechtes los. In Preußen schritt man zu
einer völligen Neugestaltung des Verfahrens, die in der allgemeinen Gerichtsordnung von
1793/5 ihren Abschluß fand, mit dem Verhandlungsprinzip und mit der Eventual—
mnaxime brach und das Untersuchungsprinzip in den bürgerlichen Rechtsgang ein—
führte. Links des Rheins blieb nach Beseitigung der französischen Herrschaft
das französische Prozeßrecht in Geltung, das auf den Grundlagen der ffentlichkeit uͤnd
Mündlichkeit beruhte. Es diente der deutschen Landesgesetzgebung seit 1848, insbesondere
der hannoverschen Prozeßordnung vom 8. November 1850, zum Vorbild. Im Anschluß
an die damit angebahnte Reformbewegung schuf die Reichszivilprozeßordnung vom
30. Januar 1877 ein Verfahren, das auf die Verhandlungsmaxime, auf die Affentlichkeit
und Mündlichkeit, auf den unmittelbaren Prozeßbetrieb der Parteien und auf das Prinzip
der freien richterlichen Beweiswürdigung gebaut ist.

V. Das Privatrecht.

8 75. Auf dem Gebiete des Privatrechtes hat die Rezeption der fremden Rechte
zwar sehr intensiv gewirkt, aber durchaus nicht etwa das gesamte deutsche Recht außer
Kraft gesetzt. Es erhielt sich für Rechtsverhältnisse, die dem römischen Rechte unbekannt
waren, wie die Reallasten. Römisches Recht wurde nicht aufgenommen, wenn das be—
treffende römische Rechtsverhältnis in Deutschland fremd war, wie das bezüglich der
römischen Sklaverei zutraf. Rechtsverhältnisse, die beide Rechte kannten, hatten häufig
dieselbe Normierung, oder es hatte sich das deutsche Recht der des römischen bereits genähert.
Dann trat wenigstens nichts durchaus Fremdes an die Stelle des Alten. Von einem
eigentlichen Kampfe konnte nur so weit die Rede sein, als beide Rechte dasselbe Verhältnis
verschieden normierten. Das Ergebnis war ein verschiedenes. Entweder wurde der deutsche
Rechtssatz ausgestoßen oder die Rezeption des römischen abgelehnt, oder es fand eine
gegenseitige Modifikation statt, eine Verschmelzung römischrechtlicher und deutschrechtlicher
Grundsätze. Nicht selten hat ein deutschrechtliches Institut nur ein römischrechtliches
Gewand oder einen römischen Namen erhalten, so z. B. dadurch, daß man die Aufhebung
der väterlichen Gewalt durch Gründung einer selbständigen Wirtschaft als emancipatio
auffaßte. Sogar völlig neue Rechtsinstitute bildeten sich durch Verquickung römischer und
deutscher Rechtsideen, so das Familienfideikommiß. Weder das römische noch das deutsche
Recht sind seit der Rezeption auf ihrem damaligen Standpunkte stehen geblieben; beide
        <pb n="288" />
        2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 287

haben sich seitdem fortgebildet. Namentlich das moderne Verkehrsrecht schuf eine große
Anzahl neuer Einrichtungen, für die es dem römischen Rechte an Vorbildern fehlt.
Im allgemeinen laͤßt sich das Verhältnis beider Rechte für das ausgehende neun—
zehnte Jahrhuadert etwa in folgender Art bestimmen. In Fragen der Rechts⸗ und der
Geschäftsfähigkeit war das römische Recht nicht als Grundlage anzusehen. Die Lehre von
der Vollmacht fand im fremden Rechte keine haltbaren Anknuͤpfungspunkte. Das Körper—
schafts? und Gesellschaftsrecht hatte germanisches Gepräge. Das Recht der Wertpapiere
beruht auf deutschrechtlichen Gedanken. Im Saͤchenrechte besaßen die dem deutschen Rechte
entlehnten Bestandteile das Übergewicht. Die römische Besitzlehre war zwar im allgemeinen
rezipiert, aber umgestaltet, der Begriff des Rechtsbesitzes auf eine breitere Basis gestellt
worden. Die Lehre vom Eigentumserwerb hatte zum Teil infolge der Ausbildung be—
sonderer, aus den Regalien hervorgegangener Aneignungsrechte (Jagd-, Fischerei⸗ und
Bergrecht) vom römischen Rechte durchaus abweichende Rechtssätze aufzuweisen. Im größten
Teile Veutschlands war durch die Einrichtung der öffentlichen Bücher das deutsche Auf—
lassungsprinzip mehr oder minder gewahrt oder wiederhergestellt worden. Dasselbe galt
von der Ausschließung der Fahrnisklage kraft des Grundsatzes: Hand muß Hand wahren.
Das deutsche Pfandrecht an Liegenschaften war zwar durch die Rezeption in arge Ver—
wirrung gebracht, aber fast überall auf Grund deutscher Rechtsprinzipien reformiert worden.
Gemeines Immobiliarrecht galt schließlich im wesentlichen unverändert nur noch im
preußischen Amtsgerichte Homburg und für etliche Grundstücke des mecklenburgischen Anteils
an Ratzeburg. Ddie Reallasten, die eigenartigen Rechtsverhältnisse der deutschen Bauern—
güter und das Lehnrecht fußten auf völlig unrömischen Grundlagen. Im Obligationenrechte
 hat, abgesehen von den Instituten des Handels- und Seerechts, des Wechselrechts
und des Versicherungsrechts, das römische Recht bei der Auseinandersetzung den Schwertteil
davongetragen. Dennoch bestanden wesentliche Abweichungen. Das streng persönliche
Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, wie es die römische Obligatio kennzeichnet,
blieb uns fremd. Daher die Übertragbarkeit der Forderungen, der Erwerb der Forderung
im Wege unmittelbarer Stellvertretung, daher die Verträge über Leistungen an Dritte
und zu gunsten Dritter. Das römische Recht kannte nicht die allgemeine Klagbarkeit der
Schuldverträge und entbehrte zahlreiche und wichtige Vertragsarten des modernen Rechtes,
wofür die Versicherungsverträge, die Leibrentenverträge, die durch Begebung von Wert—
papieren abgeschlossenen Verträge, der Maklervertrag, der Verlagsvertrag als Beispiele
dienen mögen. Im Familienrechte überwog das deutsche Recht. Für das eheliche Güter—
recht galt der unrbmische Grundsatz der Vertragsfreiheit, und bestanden die drei deutsch⸗
rechtlichen Güterrechtssysteme der Verwaltungsgemeinschaft, der allgemeinen und der
beschränkten Gütergemeinschaft, während das römische Dotalrecht nur in einem
sehr geringen Teile Deutschlands Wurzel zu fassen vermochte. Die römische patria
potestas ist ebensowenig wie das römische Pekulienrecht in unser Rechtsleben ein—
gedrungen. Unsere Vormundschaft besaß infolge der Ausbildung der Ober⸗
vormundschaft des Staates einen von der roͤmischen völlig verschiedenen Charakter. Auch
das Erbrecht enthielt neben seinen römischrechtlichen Grundlagen eine Masse deutschrecht⸗
licher Bestaͤndteile, so die Erbverträge und Erbverzichte, das Institut der Testamentslstrecher
 die Fiveilommiß- und Lehnserbfolge, zu geschweigen von der Geltung deutscher
Erbrechtssutze in den Kodifikationen und Partikularrechten. Urheber- und Patentrecht,
Namen-, Marken- und Firmenrecht, Gewerberecht und Bergrecht sind deutsch.
Im Buͤrgerlichen Gesetzbuch stellt sich die Mischung römischrechtlicher und deutsch⸗
rechtlicher Grundlagen ähnlich wie im früheren Rechte. Die römischen überwiegen im
igationen und Erbrecht, die deutschen im Sachen- und Familienrecht. Doch hat sich
Verhältnis merklich zu gunsten des deutschen Rechtes verschoben. Die Materien,
— das Einführungsgeseß zum Bürgerlichen Gesetzbuch den Landesrechten überließ, beherrscht
das deutsche Recht
        <pb n="289" />
        2*

Das Pandektenrecht

hon

C. G. Bruns

mit den Nachträgen von E. Eck.
Neu durchgesehen und ergänzt

von

Professor Dr. F. Mitteis
in Leipzig.

kneyklopadie der Rechtswiffenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bb. J.
        <pb n="290" />
        Die nachstehende Bearbeitung der Brunsschen Darstellung des gemeinen Rechts hatte vor allem
mnit der Schwierigkeit zu kämpfen, daß Bruns dasselbe noch als geltendes behandelt hat, während es
derzeit der Bergangenheit angehört. Es war nicht möglich, ohne Schädigung des stilistischen Auf⸗
haus das von Bruns Gesagte einfach in die vergangene Zeitform zu übersetzen, und die Bearbeitung hat
deshalb dieses Verfahren auf jene Stellen beschrunkt, wo es dringend geboten war, im übrigen vom
deser erwartend, daß er von den konkreten Zeilverhältnissen abstrahiert und das Pandektenrecht los—
geloͤst von feiner historischen Bedingtheit sich vergegenwärtigt. Die Ansichten von Bruns⸗Eck konnten
uicht überall festgehalten werden, und es sind größere Abänderungen des Bearbeiters durch Spitzflammern
 ()'als solche gekennzeichnet worden. Kleinere, bloß redaktionelle Umänderungen und Ein—
schaltungen, insbesondere die nachgetragenen Literaturangaben, sind nicht besonders kenntlich gemacht.
Was an der vorliegenden Arbeit von Eck herrührt, war in dessen Redaktion nicht ersichtlich gemacht
bvorden und konnte darum auch jetzt nicht besonders ausgezeichnet werden.
        <pb n="291" />
        Einleitung.

8S 1. Grundlagen des gemeinen deutschen Rechts waren das römische
und das deutsche. Das Verhältnis derselben war im Privatrecht ein höchst eigentümliches. Im
Leben und in der praktischen Anwendung waren beide auf das engste verbunden und gingen
oollständig ineinander über. In der Theorie wurden sie dagegen in einer ziemlich scharfen
Trennung voneinander gehalten; in den akademischen Vorlesungen namentlich und in den
Lehrbüchern wurden beide als Pandekten oder „heutiges römisches Recht“ und als deutsches
Privatrecht vollständig voneinander geschieden. Doch war die Trennung nicht so, als ob
unter dem ersteren rein römisches, unter dem anderen alles deutsche Recht gegeben worden
wäre. Vielmehr verstand man unter heutigem römischen Rechte das römische Recht in
seiner modernen praklischen Gestalt, also mit allen den Modifikationen, die es durch das
kanonische und das deutsche Recht erhalten hatte, im deutschen Privatrecht aber wurde
das deutsche Recht nur insoweit dargestellt, als es auf selbständigen deutschen Rechtsideen
und -instituten beruhte. Im allgemeinen war dabei das Verhältnis so, daß das römische
Recht das eigentliche vollständige und zusammenhängende System des Rechts gab, das
deutsche mehr nur in einer Reihe einzelner Anderungen und Ergänzungen des römischen und
in einzelnen neuen Gestaltungen des modernen Lebens bestand. Die ganze Scheidung scheint
zunächst sehr zufällig nur nach der äußeren Quelle zu sein, indessen hatte sie ihren tieferen
Grund in dem Grundcharakter sowohl des römischen als des deutschen Rechts. Das
römische Recht hat seine Bedeutung hauptsächlich in der Ausbildung der allgemeinen ab—
strakten Grundlagen des Rechts, sowohl im sogenannten allgemeinen Teile des Rechts
als bei den einzelnen Rechten, das deutsche Recht hat sich dagegen hauptsächlich in der
Entwicklung der besonderen einzelnen Kreise des sozialen und staatlichen Organismus
bewegt und die darauf beruhenden besonderen Gestaltungen der allgemeinen Rechtsbegriffe
zur Ausbildung gebracht. Die Grenze zwischen beiden war natürlich nicht scharf, und
man hat daher die ganze Scheidung angegriffen und die Forderung aufgestellt, wie das
Recht im Leben nur ein zusammenhängendes Ganze sei, so müsse es auch in der Theorie
einem Systeme verbunden werden, die stete Trennung beider Rechte verhindere jede
lare Auffassung und Darstellung des wirklich praktischen Rechts. Der Vorwurf war
der nicht begruͤndet. Die ältere Theorie hatte die Trennung noch nicht, allein bei der
erbindung wurden weder das römische noch das deutsche Recht in ihrer Eigentümlichkeit
erkannt und daher vielfach praktische Resultale von sehr unklarer Begründung und zweifel—
haftem Werte gewonnen. Gerade erst durch die Trennung beider Rechte war Klarheit in
ihre Auffassung gebracht worden. Man hatte namentlich eingesehen, daß es in der Tat
wei verschiedene Seiten des Rechtslebens seien, die durch die beiden Rechte repräsentiert
wurden und die wirklich eine gewisse Verschiedenheit der Behandlung forderten. Es ist
war nicht zu leugnen, daß dadurch zum Teil ein gewisser überkriebener — sowohl
manistischer als germanistischer — Purismus in die Behandlung gebracht wurde, der
ag praktischen Resultate mitunter gefährdete. Man hat besonders beim römischen Rechte,
eigentümlicher Geist in Deutschland immer etwas Fremdartiges behielt, vielfach
zeglaubt nicht genug die reine Erkenntnis hervorheben zu konnen und seine moderne
10 *
        <pb n="292" />
        292

LI. Zivilrecht.

praktische Gestaltung darüber vernachlässigt. Indessen lag die Gefahr dabei weniger in
der Trennung des römischen Systems von den deutschen Rechtsinstituten als darin, daß
man bei den römischen Instituten ihre Modifikationen in der heutigen Praris nicht in
Betracht zog, ein Fehler und eine Gefahr, die durch die bloße Verbindung der beiden
Systeme in gar keiner Weise gehoben worden wäre. Nur durch Detailuntersuchungen,
nicht durch Gesamtdarstellungen, ließ sich dieses beseitigen. Aus diesen Gründen ist denn
auch in der vorliegenden Darstellung des Pandektenrechts die Scheidung der beiden Rechte
beibehalten.
ae hat man sich nun aber von vornherein sehr vor der Vorstellung zu hüten,
als ob das, was man das System des Pandektenrechts nennt, wirklich einfach das römische
Recht gewesen wäre. In diesem Recht steckte die Arbeit, geistige Entwicklung und Wissen—
schaft fast des gesamten modernen Europas. Das Pandektenrechtssystem war keineswegs
das wirklich röͤmische. Schon im Inhalte war es von Anfang bis zu Ende durchzogen
von modernen Ideen. Noch mehr aber war die ganze Form wesentlich eine neue Schöpfung
des modernen Geistes, an der fast alle Nationen mitgearbeitet haben. Dieses prinzipielle
Erfassen, Gliedern und Schematisieren der Rechtsbegriffe war die Tat der Neuzeit. Die
Römer hatten allerdings den eigentlichen Hauptstoff dazu geliefert; man darf aber nicht
zlauben, daß, wenn Stoff und Inhalt gegeben seien, dann die Findung der wissenschaft⸗
lichen Form eine einfache und leichte Sache sei. Die Römer haben sie gar nicht gefunden,
und nach der Rezeption hat es Jahrhunderte gebraucht, um sie einigermaßen zu erfassen.
Fine kurze Übersicht über den Entwicklungsgang der romanistischen Rechtswissenschaft seit
dem Mitielalter wird zeigen, wie schwer der modernen Wissenschaft die Aufgabe ge—
worden ist.

8 2. Die Entwicklung der romanistischen Wissenschaft seit den
Blossatdren hat — kurz bezeichnet — die Richtung des Fortschritts von einfacher Rezeption
des römischen Rechts zu selbständiger wissenschaftlicher Reproduktion desselben. Der Anfang
ist Aufnahme des überlieferten Details des römischen Rechts, das Ziel Begründung dieses
Details im Gesamtsysteme des Rechts. Dementsprechend ist die Methode im Anfange
Eregese der einzelnen Stellen, am Ziele dogmatische Konstruktion des Systems. Die
Haupistufen der Entwicklung sind dabei folgende:
1. Die Glossatoren. Die erste Aufgabe war, die Masse des römischen Details
als solchen in das Bewußtsein und Verständnis der neuen Welt aufzunehmen, also die
einzelnen Aussprüche als solche ihrem unmittelbaren Wortlaute und praktischen Gehalte
nach zu erklären, sie miteinander zu vergleichen, die Widersprüche hervorzuheben, die
Begriffe und Rechtsregeln daraus zu abstrahieren und in äußeren Zusammenstellungen
zu ordnen. In der Lösung dieser Aufgabe liegt die Hauptbedeutung der glossatorischen
Wissenschaft. Die hauptsächlichsten Werke sind die sogenannte glossa ordinaria von
Accursius (f um das Jahr 1260) und die Summae in codieem von Rogerius,
Placentinus und Azo.
2. Die Postglossatoren, d. h. die italienischen Juristen von den Glossatoren
an (1250) bis zum sechzehnten Jahrhundert. Die nächste Aufgabe war, die Modifi—
kationen, die das römische Recht bei seiner Anwendung auf die neuen Verhältnisse not—
wendig in Gewohnheit und Praxis erleiden mußte, in die Theorie mit aufzunehmen,
darin zu bearbeiten und mit dem römischen Rechte selbst zu verbinden. Darin liegt die
Hauptbedeutung der Wissenschaft dieser Zeit. Die Erkenntnis des römischen Rechts selber
wird dabei nicht sehr gefördert, seine Theorie besteht fast nur in scholastischer Bearbeitung
der Glosse ohne selbständiges Quellenstudium, doch werden dabei die Begriffe schulmäßiger
gestaltet mit Definitionen, Terminologieen, Distinktionen u. s. w. Die Hauptvertreter
ind Durantis (f 1296), Bartolus (Jj 1857), Baldus (f 1400).
3. Die französischen Juristen des sechzehnten und siebzehnten
Jahrhunderts. Die italienische Wissenschaft war rein praktisch, ohne andere Hilfs—
mittel als das corpus iuris und den praktischen Verstand. Dies war für die Erkenntnis
des römischen Rechts nicht ausreichend. Ohne einen gelehrten Apparat philologischer und
        <pb n="293" />
        3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 293

historischer Kenntnisse war ein tieferes und reineres Verständnis nicht möglich. Die
französischen Juristen waren es, welche die durch die Renaissance belebten philologischen
und historischen Studien auch auf das römische Recht übertrugen. Der kritische Geist
der Reformation ließ sie zugleich die Autorität der Glosse und überhaupt traditioneller
Dogmen durchbrechen und auf der reineren Exegese eine reinere Dogmatik aufbauen.
Cujas (f 1590) und Doneau (f 1591) sind die hervorragendsten Vertreter beider
Beziehungen. Die holländischen und spanischen Juristen jener und der nächstfolgenden
Zeit schließen sich ihrer Richtung an.
4. Die deutschen Juristen des siebzehnten und achtzehnten Jahr—
hunderts. Die deutsche Rechtswissenschaft des sechzehnten Jahrhunderts hat noch wenig
Selbständiges, sie besteht fast nur in Aufnahme und Bearbeitung der italienischen und
französischen. Erst im siebzehnten gewinnt sie eine eigene selbständige Richtung, aber,
durch das praktische Bedürfnis hervorgerufen, eine überwiegend praktische. Die sogenannte
Aktenversendung von Gerichten an die Universitäten zur Abfassung der Urteile erlangte
eine solche Ausdehnung, daß die meisten Entscheidungen in ganz Deutschland nicht von
den Gerichten, sondern von den Fakultäten ausgingen; dadurch wurden die Rechtslehrer
auf den Universitäten veranlaßt, ja fast genötigt, vorzugsweise die unmittelbar praktische
Gestaltung des römischen Rechts ins Auge zu fassen und namentlich seine Verbindung
mit den Verhältnissen des modernen deutschen Lebens und Rechts bis in seine einzelnsten
partikularen Gestaltungen hinein zu behandeln. Das hiftorische Verständnis sowohl des
römischen als des deutschen Rechts mußte darunter leiden, im übrigen aber begründeten
sie mit einem richtigen praktischen Takte und Gefühle den Boden des sogenannten heutigen
römischen Rechts schärfer und allgemeiner, als es die Italiener und Franzosen getan
hatten. Hervorrageude Namen sind Benedikt Carpzov ( 1666), Schilter (4 1703),
Stryke(f 17105 J. h. Böhmer (J.1749).
5. Die naturrechtliche Schule des achtzehnten Jahrhunderts. Die
allgemeine rationalistische Richtung des achtzehnten Jahrhunderts führte auch in der
Rechtswissenschaft zu einer kritisierenden, philosophierenden und dogmatisierenden Methode.
Dabei wurden zwar die realen historischen und praktischen Verhältnisse und ihre eigent—
lichen Ideen vielfach gründlich verkannt und durch selbstgemachte Abstraktionen überdeckt,
allein andererseits wurde dadurch eine gewisse Befreiung von den „Banden des römischen
Rechts“ eine selbständige prinzipielle und systematische Auffassung des Rechts und eine
kritische Beurteilung des römischen Rechts angebahnt. Das Preußische Landrecht Friedrichs
—53 ist gewissermaßen der Gipfelpunkt und das charakteristische Resultat dieser
ung.
6. Das neunzehnte Jahrhundert. Die allgemeine Reaktion gegen den
Rationalismus des achtzehnten Jahrhunderts trat auch in der Rechtswissenschaft hervor und
führte hier zu einer tieferen historischen Auffassung des Rechts. Savigny war es,
der hier die Idee zur Anerkennung brachte, daß das Recht als ein Ausfluß des natio—
nalen Lebens der Völker anzusehen sei und darum bei jedem Volke vor allem historisch
in seinen eigentümlichen nationalen Ideen erkannt werden müsse, daß daher auch den
Inzelnen Rechtsinstituten nicht abstrakte Prinzipien, sondern die konkreten Gesichtspunkte
8 wirklichen Entstehung und Fortbildung zu Grunde gelegt werden müßten. Infolge
avon ist zunächst die historische Auffassung des römischen Rechts tiefer und organischer
worden als bei der früheren französischen Schule, die mehr nur die Einzelheiten auf—
hrten dann aber ist namentlich der Gegensatz des römischen und germanischen Rechts
die Grundverschiedenheit ihrer Standpunkte und Ideen zu größerer Klarheit und
ntschiedenheit gebracht. Allerdings führte die historische Richtung mehrfach zu einer
en einseitigen historischen Idolatrie und einem theoretischen Quietismus, der sich
gu der Auffindung historischer Resultate befriedigte, unbekümmert um ihre praktische
Hraughparkeit. Dem trat zunächst die Bildung einer reineren Rechtsphilosophie entgegen,
— mehr die Auffindung eines absoluten Naturrechts als ihre Aufgabe ansah,
* nur die allgemeinen Begriffe und Ideen, die in den einzelnen Volksrechten zur
reten historischen Erscheinung kommen, in ihrer Allgemeinheit und Notwendigkeit
        <pb n="294" />
        294

II. Zivilrecht.

erkennen wollte. Sie begründete damit eine schärfere Scheidung des philosophischen und
historischen Elements im Rechte, dann aber wurde auch das praktische Ziel der Rechts-—
vissenschaft? wieder mehr in den Vordergrund gestellt durch die allgemeine Bewegung, die
infolge des Jahres 1848 auf dem Gebiete der inneren Politik und der Gesetzgebung
entstand und dem ganzen geistigen Leben Deutschlands eine überwiegend praktische und
realistische Richtung gab. Auch die romanistische Wissenschaft faßte ihre Aufgabe wieder
schärfer ins Auge. Sie suchte das geltende römische Recht prinzipieller zu erfassen, die
selbständige innere Konstruktion der Rechtsbegriffe aus ihren praktischen Elementen zu
Jewinnen, den Gegensatz der römischen und der modernen Anschauung schärfer hervor⸗
zuheben uͤnd in seinen Konsequenzen zu verfolgen. Die Autorität des reinen römischen
Rechts litt dabei manche Einbuße, seine wahre Bedeutung als Element des neuzeitlichen
deuischen Rechtslebens wurde dadurch nur gehoben!.
Das Resultat der gesamten Entwicklung für den Standpunkt der Theorie des
Pandektenrechts läßt sich kurz dahin zusammenfassen, daß die einzelnen Elemente, deren
einseitige Ausbildung die einzelnen Entwicklungsstufen bestimmte, das exegetische, historische,
praktische, dogmatische und philosophische, jetzt organisch zu einem Ganzen verbunden
wurden. Die Wissenschaft suchie die Rechtsbegriffe selbständig in ihrer allgemeinen Natur
und inneren Konftruktion zu erfassen, ihre konkrete Gestaltung im römischen Rechte nach—
zuweisen, ihre etwaige Umwandlung oder Erweiterung im Leben der Neuzeit und im
modernen Bewußtsein zu verfolgen und danach ein System des römischen Rechts in
seiner wirklich praktischen gemeinrechtlichen Gestalt aufzustellen.
Aus dem Gesagien ergibt sich, daß als Quelle des Pandektenrechts, so lange es in
Deutschland galt, nicht das römische Recht allein, nur mit Weglassung des Antiquierten,
angesehen werden konnte, sondern daß damit die neueren Gewohnheiten und Gesetze ver—
bunden werden mußten, sofern sie bloße Modifikationen des römischen Rechts enthielten,
wie z. B. die allgemeine Klagbarkeit der Verträge, nicht aber, sofern sie selbständige neue
Rechtsinstitute geschafft hatten, wie z. B. die eheliche Gütergemeinschaft, das Urheber-,
Patentrecht u. a. m., diese bildeten vielmehr den Inhalt des sogenannten deutschen
Privatrechts.
Dabei gehörten zu den Gewohnheiten nicht nur die eigentlich deutschen allgemeinen

1 Die neuesten Lehr- und Handbücher des heutigen römischen Rechts, in denen auch die speziellere
Literatur sür die einzelnen Lehren 5 ift, sind: Arndts, Lehrbuch der Pandekten. 14. Aufl.
bon Pfaff und Hofmann. 1880; Baron, Vandekten. 9. Aufl. 1896; Bekker, System des heut.
Pandektenrechts I 1886, I1I. 1889; Brinz, Lehrbuch der Pandekten. 2 Bde. 188771. 2. Aufl.
Bo. 1 1878 Bd. IV 1895, herausgeg. von Lotmar; außerdem 83. Aufl. In. 1884; Dernburg,
Pandekten. 8 Bde. 7. u. 6. Aufl. 1900; Hol der, VPandekten J. 1886—91; Holzchuher, Theorie und
Kafuistik des gemeinen Zivilrechts. 8 VBde. 8. Aufl. von Kuntze. 1863; Keller, Pandekten. 2. Aufl.
don Lewis. 1866, Puchta, Pandekten. 11. Aufl. von Rudorff., 1872. 12. Aufl. von Schirmer.
18773 J. A. Seuffert, Prattisches Pandektenrecht. 3 Bde. 4. Aufl. von E. A Seuffert.
1860272; Sintenis, Das praktische gemeine Zivikrecht. 3 Bde. 8. Aufl. 1868;3 v. Vangexow,
Lehrbuch der Pandekten. 8 Bde. 7, Aufl. 1868 bis 1869; Wendt, Lehrbuch der Pandekten 1888;
Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts. 8 Bde. 8. Aufl, (besorgt von Kipp) 1800; C. G.
v. Wächter, Pandekten. 2 Bde. von O. v. Wächter. 1880. 81. Dazu das unvollendete System
des heutigen römischen Rechts von v. Savigny: Allgem. Teil 8 Bde. und 2 Bde. vom Obligationen⸗
recht, 1840 -53. Endlich, gleichfalls unvollendet; Regelsberger, Pandekten. 1. Bd. 1888.
Darstellungen des römischen Rechts in seiner modernen Gestaltung in Partikularrechten geben: Wächter,
Handbuch des in Württemberg geltenden Privatrechts. 2 Bde, 188952; Unger, System des öster⸗
Achischen allgemeinen Privatrechts. 8 Bde. Bd. J. 5. Aufl. 1802; Bd. II. 5. Aufl. 1892; Bd. VI.
IRufl 18847 Fr. Förster, Preußisches Privatrecht. Auf d. Grundl. d. Werkes von F, bearb. von
HVt. E Eccius. 4 Bde. 7. Aufl. 1896—97. Dernburg, Lehrbuch des preußischen Privatrechts
nd der Privatrechtsnormen des Reichs. Bd. J 5. Aufl. 1894. Bd. II, 5. Aufl. 1897. Bd. III
. Aufl. 1896; Roth, Bayerisches Zivilrecht. 3 Bde. 1872—74. Bd. J 2. Aufl, 1881. Hervor⸗
zuheben ift auch; Pfaff und Hofmann, Kommentar jzum österreichischen allgemeinen, bürgerlichen
Gelseßbuch. Bde Lu. II, und, Erkurse. 2 Bde. 1877-89. Von außerdeutscher Literatur sind jetzt vor
llem beachtenswert: Girard, Manuel élémentaire de droit Romain. 83. Aufl. Paris 1901 (zwar
bom reinen römischen Recht ausgehend, aber auch für das Studium des Pandektenrechts wertvoll)
und Feérrini, Manuale di Pandette. Milano 1800; Die Modifikationen, welche das römische Recht
durch das deutsche erfahren hat, sind natürlich in diesen Werken nicht berücksichtigt.
        <pb n="295" />
        3. Bruns-⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 295

Gewohnheiten, sondern auch die schon in Italien bei der Wiederbelebung des römischen
Rechts entstandenen und mit ihm nach Deutschland übertragenen. Die zum gemeinen
Rechte gehörigen Gesetze aber waren: das kanonische Recht, die sogenannten fridericia—
nischen Authentiken! und die deutschen Reichsgesetze, und zwar nicht nur die des alten,
sondern auch die des neuen Reiches.
Das Pandektenrecht war hiernach eigentlich ein allgemeiner europäischer Begriff, es
hat in allen Ländern, die an seiner Ausbildung mitgearbeitet haben, mehr oder weniger
praktische Geltung gehabt, war mehr oder weniger in ihre Gesetzgebungen übergegangen
und bildet bei allen noch immer die Grundlage der Rechtswissenschaft. Indessen hat es
seine unmittelbare praktische Geltung fast überall verloren, (insbesondere auch in Deutsch—
land, seit hier (1. Januar 1900) das bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich in
Kraft getreten ist. Die unmittelbare Geltung des Pandektenrechts beschränkt sich auf
wenige europäische und außereuropäische Landstriche, wo in Ermanglung einer ab—
schließenden Kodifikation des Privatrechts noch auf das römische Recht als die ratio seripta
zurückgegriffen wird.)
In den letzten Dezennien der Geltung des Pandektenrechts machten sich bereits
Vorzeichen geltend, welche seiner praktischen und wissenschaftlichen Zukunft sehr bedrohlich
waren. Einerseits begann die vertiefte historische Forschung in den justinianischen Gesetz—
gebungswerken die massenhaften Interpolationen des reinen klassisch-römischen Rechts
aufzudecken, und wenn auch damit die gesetzliche Geltung des justinianischen Systems
keineswegs berichrt war, ergab sich daraus doch ein Moment der Skepsis gegenüber
dem geltenden Gesetz, welches die vertrauensvolle Hingebung bei der dogmatischen Behandlung
ausschließen und daher auf die Dauer zersetzend wirken mußte, da eine gesunde Anwendung
des Rechts den inneren Einklang zwischen dem Gesetzgeber und den Juristen voraus—
setzt. Eine weitere Gefahr drohte dem Pandektenrecht dadurch, daß es in seiner starren
Unveränderlichkeit, welche durch das Eingreifen von Spezialgesetzen nicht behoben werden
konnte, den Anforderungen der modernen sozialen Entwicklung nicht mehr zu folgen ver—
mochte; insbesondere aus diesem Grunde ist es mit Befriedigung zu begrüßen, daß das
Streben nach der Einheit des bürgerlichen Rechts auch eine höhere Sozialisierung der—
selben mit sich gebracht hat, als sie dem Pandektenrecht bei allen Fortbildungsbestrebungen
der Praxis jemals möglich gewesen wäre. Übrigens war auch die Pandektentheorie in
den letzten Jahren ihrer Geltung nahe daran, ihre zentrale Stellung wenigstens in
gewissen Punkten aufgeben zu müssen; insbesondere in den sogenannten allgemeinen
Rechtslehren, wie z. B. die vom objektiven und subjektiven Recht, der juristischen Per—
sonen u. a., hatten die hierzu mindestens ebenso berufenen Disziplinen des öffentlichen
Rechts ihr die einstige Alleinherrschaft zu bestreiten begonnen.
Nichtsdestoweniger muß und wird das Pandeltenrecht auf absehbare Zeit seine
große Bedeutung behalten und jede wissenschaftliche Rechtskenntnis durch vorhergehendes
eindringendes Studium an diesem in seiner großartigen Klarheit und immanenten Logik
unerreichten Gedankenbau bedingt sein.)

bei 83. Das Systemd. h. die systematische Ordnung des Rechts bildet
ei einer Gesamtdarstellung des Rechts die Hauptfrage. Solange man sich an die Ord—
dung der Pandekten, die sogenannte Legalordnung, hielt, kam die Frage noch nicht zum
wußtsein. Indessen war die auf das prätorische Edikt gebaute Pandektenordnung schon
ür das justinanische Recht verkehrt, für das Pandektenrecht war sie völlig sinnlos. Ein—

tangz“ Dies find zwei Gesetze von Kaiser Friedrich J. und ein von den Glossatoren in elf Stücke zer⸗
teiltes Gesetz von —ãs — die zwar 8 für Italien erlassen waren, aber von den Glossatoren
den betreffenden Stellen des Koder eingeschaltet wurden und dadurch mit dem Koder weg in
deuthchland rezipiert wurden. Verschieden davon sind die sogenaunten authenticae communes, d. h. pe
uge die ron den Glossaloren us den Rodellen gemacht und an den betreffenden Stellen des Kodex
ingeschaltet wurhen win g V die Zutt nttea i n ee u 6. Ih, 28. 28 diefe hotten gesebtich
har eine BedentungIn der deuesten dicagabe des oder don Krüger sind die Authentiten nut
in appendix ij mitgetet.
        <pb n="296" />
        296

II. Zivilrecht.

zelne bedeutendere Juristen, wie namentlich Donellus, hatten dies schon früher erkannt
und selbständige Systeme aufzustellen versucht, aber freilich ohne Glück. Erft im neun—
zehnten Jahrhundert, nachdem man die Legalordnung ganz aufgegeben hatte, ist die Frage
nach dem natürlichen Systeme des Rechts allgemeiner geworden und prinzipieller ins
Auge gefaßt worden. Dabei ist man freilich über ein äußeres Schematisieren nach
methodologischer Zweckmäßigkeit wenig hinausgekommen. Dieses zeigte sich gleich bei der
Frage nach dem sogenannten allgemeinen Teile. Mit dem Aufgeben der Legalordnung
nachte sich sofort das Bedürfnis geltend, gewisse Begriffe und Lehren, die fich haupt
sächlich auf alle Arten von Rechten beziehen, also die allgemeinen Voraussetzungen, Be—
tandteile und Wirkungen aller Rechte, in ihrer Allgemeinheit zu erfassen und als solche
den einzelnen Rechten voraufzustellen. Man nannte dies den allgemeinen Teil. Ein
eigentliches Prinzip hatte man dafür nicht, und daher stellte jeder nach Belieben dahin,
was er sonst nicht recht unterzubringen wußte. Dieses rief eine Reaktion hervor, die
bis zur völligen Verwerfung des allgemeinen Teils ging. Man bildete sich nun ein,
logischer zu verfahren, wenn man die allgemeinen Elemente, die man doch nicht entbehren
konnte, einfach koordiniert in eine Reihe mit. den einzelnen Rechten felber stellle over
einzelnes wohl gar hinter dieselben, weil es sich doch auf alle bezöge!“ Als ob damit
die Idee des allgemeinen Teils nicht ganz von selbst gerechtfertigt wuͤrde. Sie war eine
durchaus richtige. Sie beruhte einfach auf den logischen Kategorien des Allgemeinen-Besonderen
 und Einzelnen. Das allgemeine Wesen kommt durch die besonderen Arten
in den einzelnen Fällen zur wirklichen Erscheinung. Der allgemeine Teil ist demnach
nicht eine beliebige Häufung allgemeiner Sätze, sondern ganz scharf die Bestimmung des
allgemeinen Wesens der Rechte im Gegensatze zu den besonderen Arten. Das allgemeine
Wesen der Rechte kann aber nicht mit einigen allgemeinen Phrasen abgemacht werden,
sondern ist in seinen allgemeinen Elementen felber zu bestimmen, Es besteht darin, daß
—DD— seiner
Lebensinteressen anerkennt und zum subjektiven Rechte erhebt und daher in ihrem Schutze
seine eigene Objektivität zur Geltung zu bringen hat. Die Lehre vom objekliven Rechte,
vom subjektiven Rechte und vom Schutze sdes Rechts sind daher die drei notwendigen
Bestandteile des allgemeinen Teils.
Der besondere Teil hat das System der einzelnen Rechte darzustellen, natürlich
nach ihrer organischen Gestaltung im Organismus des Lebens selber, nicht, wie Puchta
wollte, in einer Zerschneidung der Lebensverhältnisse nach den abstrakten Kategorien der
Rechte. Der Organismus der Privatlebensverhältnisse ist aber folgender:
1. Die Grundlage bildet die Existenz des Menschen als einzelnen rechtsfähigen
Subjekts oder Person für sich und in seiner allgemeinen sozialen Verbindung mit den
anderen. Als Mensch und Person eristieren heißt aber frei sein und Herr des Unfreien,
d. h. der äußeren Natur, der Sache, sein können. Person und Eigentum sind daher
die ersten Grundlagen des Rechts. Durch die soziale Verbindung der Personen und
Eigentümer entsteht dann der Begriff des rechtlichen Verkehrs und damit die Begriffe
des Rechts an einer fremden Sache und der Obligation. Die Person kann ihre Freiheit
zwar nicht im allgemeinen aufgeben, es ist aber eine Ausübung der Freiheit selbst, sich
im einzelnen gegen andere rechtlich beschränken und verpflichten zu können. Das dadurch
entstehende Recht auf Erfüllung der Verpflichtung bildet eine weitere äußere Macht der
Person neben dem Sachenrechte. Der Begriff des Eigentums erweitert sich dadurch zu
dem des Vermögens. Person und Vermögen sind danach die allgemeinen abstrakten
Grundlagen des Privatrechts; alle weiteren Verhältnisse bestehen stets nur in besonderen
Ausgestaltungen und Modifikationen des allgemeinen abstraäkten Personene und Ver—
mögensrechtes. Die Person wird aber als Subjekt der Rechte im allgemeinen Teile
bestimmt, so daß für die speziellen Teile nur das Vermögen Sachen- und Obliga—
tionenrecht bleibt.
2. Der Mensch existiert nicht abstrakt atomistisch als Person, sondern wesentlich
nur als einzelnes, endliches Glied der gesamten unendlichen Gattung in enger Verbindung
mit ihr. Die Gattung pflanzt sich in den einzelnen fort, erhält sich und besteht in
        <pb n="297" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 297
ihnen. Die rechtliche Gestaltung dieses Gattungslebens des Menschen schließt folgende
Verhältnisse in fich:
a. Die Entstehung des einzelnen durch den Gattungs- oder Geschlechtsprozeß,
de h. die Differenz und Vereinigung der Geschlechter, die Zeugung und die Abstammung.
darauf beruht die Familie und ihr Recht, namentlich die Ehe und die väterliche
ewalt.
b. Die einzelne endliche Eristenz ist der natürlichen Hilflosigkeit durch Kindheit,
Wahnsinn u. dgl. unterworfen; die Gattung erhält sich aber in den einzelnen und sorgt
daher für den, der nicht selber für seine Rechte sorgen kann. Darauf beruht das Vor—
mundschaftsrecht. Die Gattung ist dabei natürlich nicht abstrakt im ganzen tätig,
sondern in den kleineren Einheiten, durch die der einzelne mit ihr verbunden ist, nämlich
in der Familie und im Volk, d. h. Steat.
e. Der einzelne ist die endliche vorübergehende Existenz der bleibenden Gattung;
mit dem Tode des einzelnen hören daher zwar seine individuellen Rechte und Pflichten
auf, sein Vermögen bildet aber einen Bestandteil des allgemeinen sozialen Gattungs—
organismus, bleibt daher bestehen und geht auf die überlebende Gattung über, die auch
hier durch Familie und Staat vertreten wird, falls der Verstorbene nicht selber anders
bestimmt hal. Darauf beruht das Erbrecht.
3. Mit diesen beiden Rechtssphären, dem abstrakten Vermögensrechte und den Ver—
hältnissen des Gattungslebens, hörten unsere Systeme des Zivilrechts auf und zwar
meistens, als ob es gar nichts weiter in der Welt gäbe. Im römischen Rechte findet sich
allerdings auch nicht viel mehr, wenigstens nichts fuͤr uns Brauchbares. In der reicheren
Gestaltung des germanischen und modernen —
eine ganze Reihe weiterer Verhältnisse, die wenigstens bei der Anlage des Systems mit
in Betracht gezogen werden müssen, wenn auch ihre Ausführung vom System des
römischen Rechts ausgeschlossen bleiben muß. Es sind dies alle die Verhältnisse, die auf
der organischen Gliederung des sozialen Lebens und Verkehrs der Menschen und der
besonderen Stellung und Tätigkeit der einzelnen darin beruhen. Im älieren deutschen
Rechte gestaltete sich alles dies unter der Form des Rechts der besonderen Stände. Im
Rechte der Gegenwart ist es der Begriff des sozialen Verkehrsrechts, der dieses Gebiet
beherrscht. Es umfaßt Landwirtschaft, Bergbau, Handwerk, Fabrik, Handel jeder Art
und Schiffahrt und außerdem auch das gesamte Genossenschafts? und Korporationswesen,
welches bei der Lehre von den juristischen Personen im allgemeinen Teile eine vieil
zu einseitige und beschränkte Stellung hatte.
Übersieht man das Resultat, so ergibt sich, was immer der beste Prüfstein für eine
Theorie ist, daß die naiv praktische Auffassung bei ihrem Schematisieren im roͤmischen
System längst von selbst auf die natürliche Ordnung gekommen war, nur ohne inneres
Prinzip, sowohl im allgemeinen Teile als in der Reihenfolge von Sachen-, Obligationen-,
Familien- Vormundschafts⸗ und Erbrecht. Unglückliche Versuche der Anderung bestätigten
die Regel. Im deutschen Syftem hat man sich natürlich auch hier lange nicht vom
roͤmischen frei machen konnen, die besonderen modernen Verkehrsverhältnisse mußten sich
in das römische Gachen- und Obligationenrecht einzwängen lassen, Adoch“ hat lich dies
neuerlich zumeist in vorteilhafter Weise geändent.*
        <pb n="298" />
        00

II. Zivilrecht.

Allgemeiner CTeil.
4. Die Vandektenlehre vom objektiven Recht.
l. Allgemeine Natur des Rechts.
F 4. Die Grundlage der Rechtsordnung im Staate ist das Dasein eines objektiven
Rechts, d. h. allgemeingültiger Rechtssätze, nach denen alle einzelnen Rechtsverhältnisse zu
heurteilen sind. Nicht nur die subjektive Willkür, sondern auch die Zufälligkeit der sub—
jektiven Ansichten und Meinungen über das, was „an sich“ oder „von Natur“ recht sei,
muß in der wirklichen Rechtsordnung der Firierung bestimmter, objektiv aufgestellter
Rechtsnormen weichen. Ob die Aufstellung durch Gesetz der Staatsgewalt oder Gewohn—
heit des Volkes oder durch irgend eine Mittelform von beiden geschieht, ist gleichgültig.
Man darf den Begriff des positiven Rechts nicht auf die Vorschrift der Staatsgewalt
liber das, was sie als Recht beobachtet wissen will, stellen. Das Recht ist nicht ein
bloßes Mittel für den Staatszweck, sondern hat in sich selber, in der Rechtsidee, seinen
jelbständigen Grund.
Näher zu bestimmen ist dabei:
1. Der Inhalt. In seinem vollen Umfange schließt das objektive Recht das
zesamte Staats- und Rechtsleben des Volkes in sich. Indessen scheidet es sich nach den
zwei Hauptrichtungen des gesamten Volkslebens, dem Privatleben und den öffentlichen
Verhältnissen, in zwei Hauptteile oder -massen, Privatrecht und öffentliches Recht. Ent—
sprechend zerfallen auch die subjektiven Rechte der einzelnen in Privatrechte und öffent—
liche Rechte. Der Unterschied ist praktisch äußerst wichtig, die Grenze aber sehr streitig.
Früher wollte man einfach nach den Subjekten der Rechte unterscheiden, ob sie dem
Staate oder den Untertanen zuständen, allein unzweifelhaft können beide beide Arten von
Rechten haben. Neuere Gesetze unterscheiden nach dem Rechtsgrunde Rechte aus öffent—
ichem und privatrechtlichem Titel; allein dabei wird die eigentliche Scheidung schon vor—
ausgesetzt. Das Prinzip kann nur im Inhalte und Zwecke des objektiven wie des sub—
jektiven Rechts liegen; die römische Bestimmung, daß das Privatrecht „ad singulorum utilitatem
 spéctat“, das öffentliche „ad statum reipublicae“, ist die einzig richtige und
auch völlig zureichende: utilitas singulorum ist das besondere Interesse der einzelnen
als solcher, ihr Privatinteresse, status reipublicas der Zustand und die Interessen des
Staates und der Gesamtheit!. Natürlich können bei vielen Verhältnissen beide Rücksichten
und Interessen verbunden sein, z. B. bei den Rechten der Staatsdiener; auch können ein—
zelne Verhältnisse im Laufe der Zeit ihren Charakter verändern, wie z. B. das Lehns—
vesen. Überhaupt aber gehören zum öffentlichen Rechte im objektiven Sinne nicht bloß
die Bestimmungen über die Staatsverhältnisse, sondern auch alle diejenigen Bestimmungen
bei Privatverhältnissen, die die Wahrung des öffentlichen Interesses bei denselben zum
Zwecke haben, wie namentlich die, welche die Formen der AÄußerung des Privatwillens
und die Schranken seiner Geltung bestimmen. In dieser Ausdehnung ist der Begriff
des ius publicum auch schon im roͤmischen Rechte gefaßt.
Das Grundprinzip für den gesamten Inhalt des Privatrechts liegt in der Durch—
führung der freien Persönlichkeit des Menschen, natürlich nicht bloß als abstrakten
Willenssubjektes, sondern den verschiedenen Seiten seines Wesens entsprechend. Indessen
darf man sich den Inhalt des Rechts nicht als eine einfache konsequente Entwicklung
dieses Prinzips denken. Die positive Gestaltung des Rechts im wirklichen Leben der
Völker geht nicht so theoretisch vor sich; die Rechtssätze entstehen darin selbständig neben—
einander, zwar stets von der allgemeinen Idee durchzogen und beherrscht, aber doch oft
in freierer Bildung nach Bedürfnissen und auch Zufälligkeiten des Lebens. Abgesehen

Hierwider: Thon, Rechtsnorm und subjektives Recht. 1878. S. 109 ff. — Im allgem.
ogl. Jeklinek, Allgem. Staatslehre J, 345.
        <pb n="299" />
        3. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 299
von den daraus hervorgehenden Unregelmäßigkeiten im Rechte, sind dann aber noch drei
Begriffe, die vielfach geradezu direkte Abweichungen von der eigentlichen Rechtskonsequenz
begründen, die Billigkeit, die Sittlichkeit und das öffentliche Wohl.
a. Die Billigkeit (aequitas) ist das Prinzip der rechtlichen Gleichheit, aber der
wahren inneren im Gegensatz zu einer bloß formalen äußeren. Sie beruht auf dem
Satze: Gleiches soll gleich, Ungleiches ungleich behandelt werden. Ohne wesentliche innere
Verschiedenheiten sollen keine äußeren rechtlichen Unterschiede gemacht werden, es sollen also
keine unbilligen Privilegien gegeben werden; wo aber innerlich wesentliche Verschiedenheit
ist, da soll auch äußerlich im Rechte eine verschiedene Behandlung eintreten, sollen also
billige Ausnahmen von der allgemeinen Regel zugelassen werden.
b. Sittlichkeit. Das Recht ist zwar an sich von der Moral geschieden, doch bildet
es einen Teil der gesamten sittlichen Ordnung und darf daher in keinen direkten Gegensatz
zur Moral treten. Das Unsittliche darf daher als solches weder Grund noch Gegenstand
von Rechten sein. Darauf beruht namentlich die Ungültigkeit unsittlicher Verträge und
Bedingungen.
e. Das öffentliche Wohl. Das Recht ist an sich unabhängig von der öffentlichen
Wohlfahrt, und für die Anwendung des bestehenden Rechts hat man sogar den Satz
aufgestellt: ßat iustitia, pereat mundus. Bei der Aufstellung des objektiven Rechts
selber darf und soll aber der Staat Rücksicht auf das öffentliche Wohl nehmen und aus
sogenannten Nützlichkeitsrücksichten der verschiedensten Art Ausnahmen von der Rechts—
konsequenz anordnen.
Nach allem diesen zieht sich ein Gegensatz von Rechtskonsequenz und Ausnahme
oder von regelmäßigen und anomalen Rechtssätzen durch das ganze Recht hindurch und gibt
ihm vielfach einen so bunten Inhalt, daß der Faden der Einheit oft nur schwer fest—
zuhalten ist. Der Gegensatz wird im römischen Rechte durch ius communé und vinzulare
 bezeichnet. Das letztere wird auch privilegium genannt. Ursprünglich bedeutet
dies Worl zwar eine lex in privum, d. h. ein Gesetz für eine einzelne Person, also eine
spezielle Ausnahme vom Gesetze nut für einen einzelnen Fall, wie z. B. Begnadigung
eines Verbrechers, doch ist das Wort bei den Römern und bei uns auch für die generellen
Ausnahmen, die im Gesetze selber angeordnet sind, die daher einen Teil desselben bilden,
gebraucht, wie z. B. Privilegien der Soldaten, der Weiber u. a. Ebenso wendet man es
auch auf die einzelnen subjektiven Rechte an, die jemandem aus einem ius singulare zustehen.
2. Rechtliche Kraft. Das objektive Recht beherrscht und ordnet das gesamte
ihm unterworfene soziale Leben der Menschen. Es normiert also die Rechte und Pflichten
der einzelnen, d. h. Linerseits gewährt es einem jeden das rechtliche Maß seiner Freiheit
und gibt ihm insoweit Recht, Befugnis, Erlaubnis zum Handeln, andererseits bestimmt
es die entsprechenden Pflichten der anderen, befiehlt ihre Erfüllung, verbietet das Zu⸗
widerhandeln uͤnd ordnet nötigenfalls auch Strafen dafür anm. Man hat daraus in
älterer Zeit eine Einteilung der Gesetze in permissive, präzeptive, prohibitive und punitive
gemacht. Meuerlich unterscheidet man insbesondere Normen, welche ein rechtliches Können
(oder Nichtkönnen), z. B. den wirksamen Abschluß von Rechtsgeschäften, und solche,
welche ein rechtliches Dürfen (oder Nichtdürfen) begründen; letztere fetzen immer das
Können als gegeben voraus. So begründen die sogenannten trennenden Ehehindernisse
die Nichtigkeit der damit behafteten Ehe, also eine Unmöglichkeit der wirksamen Ehe⸗
schließung (Nichtkönnen), auffchiebende Ehehindernisse dagegen nur die Unerlaubtheit
Nichtdürfen) der (trotz ihrem Vorhandensein wirksam abgeschlossenen) Ehe. Die große
Tragweite dieses Gegensatzes wird jetzt allgemein anerkannk.) J
Die rechtliche Kraft der Gesetze im Privatrechte ist nun aber keineswegs die, daß
sie unbedingt stets auf alle Verhältnisse aungewender werden müßten. Im Gegenteil, wo
es sich nur um Privatinteressen der Parteien handelt, über welche diese freie Gewalt
haben, können sie durch Vertrag oder Testament nach Belieben anders als das Gesetz
darüber verfügen, die Bestimmungen des objektiven Rechts kommen immer nur soweit
zur Anwendung, als die beteiligten Personen nicht selber andere Verfügungen getroffen
haben. Man nennt dies ungenau das Recht der Privatautonomie. Wenn und insoweit
        <pb n="300" />
        300

I. Zivilrecht.

das öffentliche Recht in das Privatrecht eingreift und im öffentlichen Interesse feste
Bestimmungen und feste Beschränkungen für die Privatverhältnisse aufstellt, kommt das
Prinzip zur Anwendung „ius publicum privatorum pactis mutari non potest“ (I. 38
D. de pactis 2, 14), jede Privatverfügung gegen solche Bestimmungen ist nichtig. Man
hat hieraus bei uns eine Einteilung der privatrechtlichen Gesetze selber gemacht; die der
letzteren Art nennt man absolute, zwingende oder prohibitive, die anderen hypothetische,
dis positive oder vermittelnde.
Die Kraft des objektiven Rechts beruht darauf, daß es als der Wille des Staates
zilt, daher dessen Schutz hinter sich hat und von ihm nötigenfalls mit äußerem Zwange
durchgeführt wird. Daraus folgt von selbst, daß jeder, der ihm unterworfen ist, auch
verpflichtet ist, es zu kennen oder sich bei seinen Rechtsverhältnissen darnach zu erkundigen,
und daß, wenn er es auch nicht kennt oder irrige Ansichten darüber hat, er in der Regel
doch danach beurteilt wird!. Nur hat das römische Recht dabei eine gewisse Milde.
Soweit zur Abwendung von rechtlichen Nachteilen überhaupt eine Berufung auf Irrtum
zulässig ist, kann man sich auch auf Rechtsunkenntnis berufen, falls sie den Umständen nach
entschuldbar war, man namentlich auch keine Gelegenheit zur Erkundigung hatte. Da—
gegen kann Erlangung von Vorteilen, z. B. durch Usukapion, nie auf Rechtsirrtum
gegründet werden? In größerer Ausdehnung wird die Rechtsunkenntnis den Minder—
sährigen nachgesehen und in gewissen Fällen auch den Weibern, Soldaten und sogenannten
rustici. Viele moderne Gesetzbücher haben einen strengeren Standpunkt, weil sie von der
Ansicht ausgehen, daß gerade durch sie jedermann in den Stand gesetzt werde, unmittelbar
selbst die noͤtige Rechtskenntnis zu erlangen. Dies ist jedoch eine Täuschungs (und der
Standpunkt des römischen Rechts der bei weitem richtigere, nur daß die Abgrenzung des
entschuldbaren vom unentschuldbaren Rechtsirrtum hier zum Teil — wie bei der Bevor—
zugung der Soldaten und Frauen — eine willkürliche, durch die Velleitäten der nach—
klassischen Kaisergesetzgebung kasuistisch geregelte ist).

II. Die Entsteßung des Rechts.
85. Einleitung. Die Entstehung des positiven Rechts wird seit Savigny
meistens auf den einfachen Satz zurückgeführt, daß das Recht ein Erzeugnis des natio—
nalen Rechtsbewußtseins der Völker sei. Unzweifelhaft bildet diese Auffassung einen
wesentlichen Fortschritt gegen die ältere Ansicht, daß alles Recht auf der Willkür der
Gesetzgeber beruhe, indessen ist sie in jener Allgemeinheit doch ungenau oder unrichtig.
Sie stellt nur das normale Verhältnis auf und verallgemeinert dieses, verleugnet aber,
daß es auch abnorme Verhältnisse geben kann, wo der Gesetzgeber nicht Kind und Träger
des Volksgeistes ist, vielmehr als Eroberer und Usurpator auch Gesetze geben kann, die
im schreiendsten Widerspruche mit dem Volksgeiste und seinem Rechtsbewußtsein
stehen. Dieses dann auch auf die Rechtsüberzeugung des Volkes zurückzuführen, weil es
duldend das fremde Recht in sich aufnehme, ist eine leere und unwürdige Sophisterei.
Es tritt darin der Hauptfehler der ganzen Auffassung hervor, daß nämlich die Bildung
des Inhalts der Rechtssätze und die Begründung ihrer formellen äußeren Geltung nicht
unterschieden sind, vielmehr das Rechtsbewußtsein des Volkes ganz unmittelbar als solches
für wirkliches Recht erklärt ist. Puchta definiert das Recht überhaupt einfach als
„gemeinsame Überzeugung der in rechtlicher Gemeinschaft Stehenden“ und sieht daher in
Gesetz und Gewohnheit keine Entstehungs?, sondern nur Erkenntnismittel des Rechts.
Dabei ist verkannt, daß Bewußtsein und Überzeugung nur subjektive innere Zustände der

(Genauer: An sich wirkt der Rechtssatz unabhängig davon, ob die Parteien ihn gekannt haben
und das liegt in seinem Wesen. Eine davon erst zu unterscheidende zweite Frage ist, ob nicht eine
Reaktion gegen diese Wirkung aus Irrtum über deren Eintreten hergeleilet werden kann. Diese
Unterscheidung ist richtig betont von K.Adler, Jherings Ihb. 33, 149ff.; praktisch freilich ist das
Resullat schon früher dasselbe gewesen.)
2 v. Savpigny, System III, 344-855; v. Wächter, Die bona fides. 1871. S. 95-129;
Bruns, Das Wesen der bona fides. 1882. S. 101-128.
aA. Menger, Das bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklafsen. 1890. S. 13f.
        <pb n="301" />
        3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 301

Individuen als solcher sind, daß aber das objektive Recht als solches ein objektives Dasein
über den Individuen haben muß. Es muß irgendwie objektiv als ein gemeingültiges
und eine die einzelnen wirklich beherrschende Macht gesetzt werden. Das eben geschieht
durch die Form des Gesetzes oder durch die Gewohnheit.
Die Identifizierung von Volksüberzeugung und wirklichem Rechte führt zu dem
sonderbaren Widerspruche, daß einerseits sehr gegen Gesetzgebung geeifert wird, weil sie
so leicht die wahre Volksüberzeugung verkenne und Irrtuͤmer fixiere, und andererseits
das Gesetz doch für bloßes Erkenntnismittel der Volksüberzeugung erklärt wird, somit
jede Torheit, Einseitigkeit, Härte der Gesetzgebung ohne weiteres auf Rechnung der Volks—
überzeugung gesetzt und der Einfluß von Willkür, Irrtum, Zufall auf die Gesetze ganz
negiert wird: denn sonst müßte neben dem Gesetze eine Untersuchung über seine Über
einstimmung mit dem Volksbewußtsein zulässig sein, was natürlich keine Rechtstheorie
Iullassen kann. Derfelbe Fehler liegt bei der Idee zu Grunde, daß die Wissenschaft eine
Rechtsquelle sei, weil sie bei entwickelteren Zuständen der Völker das Rechtsbewußtsein
des Volkes repräsentiere!. Das ist in betreff des Inhaltes des Rechts bis gauf einen
gewissen Grad richtig. Allein wie der Inhalt der Volksüberzeugung nur durch Gesetz
oder Gewohnheit wirkliches Recht werden kann, ebenso auch der Inhalt der Wissenschaft.
An sich ist er es nicht. Eben darum ist auch die von den Germaniften behandelte Frage,
ob bei Zwiespalt zwischen den Volksüberzeugungen und den Ansichten der Juristen das
Volksrecht oder das Juristenrecht vorgehe, juristisch gar nicht möglich. Beide sind kein
wirkliches Recht, sondern nur gärende und kämpfende Elemente, von denen schließlich
zines das andere in Gesetzen oder Gewohnheiten überwindet und damit dann wirkliches
Recht wird. Eben darum kann es auch keine selbständige Theorie des Volks- und des
Juristenrechts geben. Noch weniger bildet die Wissenschaft insofern eine selbständige
Rechtsquelle, als sie die Prinzipien des bestehenden Rechts nachweist und zu ihren Kon—
sequenzen entwickelt. Denn darin ist der Sache nach überhaupt gar keine Rechtsproduktion
enthalten. Ebensowenig liegt eine solche in der richterlichen Rechtsprechung, die nur eine
Anwendung des geltenden Rechts auf einzelne Fälle darstellt?. Nur kann auch hier der
Inhalt eines festen Gerichtsgebrauchs durch allgemeine Gewohnheit in Recht übergehen.

—. 86. 1. Gesetz. Gesetz nennt man im engern Sinne die von der höchsten
Staatsgewalt aufgestellten objektiven Rechtssätze. Der Begriff ist aber an sich im Gegen—
satz von Gewohnheitsrecht weiter. Der allgemeine Unterschied ist Satzung und Gewöhnung.
Gesetz ist jede Satzung oder Setzung eines wirklich gültigen und verbindenden objektiven
Rechissatzes. Ob“ es? von der obersten Staatsgewalt geschieht oder von irgend einer
anderen im Staate dazu berechtigten Gewalt, von Beamten, Behörden, Gemeinden, Korpo—
rationen, selbst Familien, kann zwar für Umfang, Kraft, Dauer der Geltung von Wichtigkeit
 sein, das Wesentliche des Begriffes ist überall dasselbe. Es besteht nur darin, daß
pon jemandem, der die Gewalt dazu hat, eine objektive Rechtsregel fuür irgend welche Ven
hältnisse gesetzt oder aufgestellt ist, die maßgebend und rechtsverbindlich für sie ist. Die
Beschrankung der Definition auf die höchste Staatsgewalt ist noch ein Rest von der Idee,
daß alles Recht eigentlich vom Staate komme. Die Edikte der römischen Prätoren und
die Autonomie der deutschen Gemeinden und Korporationen gehören daher vollständig
anter den allgemeinen Begriff der Gesetzgebung, sie find beschränkte Gesetzgebungsgewalten.
Dagegen ist die sogenannte Privatautonomie bei Verträgen und Testamenten desentlich
von der Gesetzgebung zu trennen, weil sie kein obiektives Recht aufstellen, sondern nur
subjektive Rechte geben kann.
.. „Die Frage, wer im Staate Gesetze geben kann und in welcher Form, ist lediglich
rine staatsrechtuůche und hängt von der konkreten Staatsverfassung ab. Dadurch, daß die⸗
selbe die Drontag hewise aten be höchsten Staatsgewält vorbehält und dafür

— ——

Thnn?* Savigny, Syystem Jz.143; Beseler, Syftem des deutschen Privatrechts 5 84—86:
Thol, Eintcitum in das deutsche —— * 55257.
Ganz anders O. Bülow, Gesetß und Richteramt. 1885.
        <pb n="302" />
        302

II. Zivilrecht.

einen streng bestimmten „Weg der Gesetzgebung“ vorschreibt, bildet sich die Unterscheidung
eines Gesetzes im formellen und eines solchen im materiellen Sinne des Wortes 1. Die
ganze Ausführung darüber und damit auch die über den Unterschied von Gesetz und Ver—
ordnung, über die Publikation der Gesetze und die Frage von der richterlichen Prüfung
der Verfassungsmäßigkeit der Verordnungen gehört in das deutsche Staatsrecht.

87. 2. Gewohnheitsrecht?. Wie der einzelne Mensch bei all seinem Tun
teils nach Absicht und Grundsatz handelt, teils sich mehr unwillkürlich durch Gewohnheit
leiten läßt, so auch die Völker in ihrem Staats- und Rechtsleben. Ihre Grundsätze sind
ihre Gesetze, daneben stehen ihre Rechtsgewohnheiten und Gewohnheitsrechte. Das Wesen
aller Gewohnheit ruht („auf der allgemeinen psfychischen Eigenschaft der Menschheit, welche
das sich stets wiederholende Faktische als das Normative ansieht“8S. Das Gewohnheitsrecht
 entsteht also aus der Gewohnheit, d. h. aus der fortgesetzten tatsächlichen Anwendung
einer bestimmten Regel. Das Richtunggebende für den Inhalt dieser Regel liegt aller—
dings oft in bestimmten, auf ihren Ursprung nicht zurückführbaren Anlagen und An—
schauungen des Volks; aber der eigentliche Grund des Gewohnheitsrechts ist darum doch
nicht, wie man oft gesagt hat, die Rechtsüberzeugung des Volks. Denn eine gemein—
same Rechtsüberzeugung besteht nirgends von vornherein, sondern bildet sich erst in und
mit der gewohnheitsmäßigen Übung eines Satzes heraus. Die „Volksseele“ ist also nicht
der unmittelbare Quell des Gewohnheitsrechts, sondern kommt nur insofern in Betracht,
als sie auf die inhaltliche Bestimmung der Rechtsgewohnheiten zumeist einen großen Ein—
fluß hat?. Doch ist selbst dieses nicht immer der Fall; ein lokales Gewohnheitsrecht
z. B. wonach in geschlossenen Ortschaften die Häuser einen bestimmten Abstand voneinander
haben müssen, kann unmöglich auf den Volksgeist zurückgeführt werden. Manche gewohn—
heitsrechtliche Satzungen haben nachweislich eine ganz zufällige Veranlassung gehabt. Nach
bem Gesagten ist auch die Lehre der römischen Juristen, welche die Geltungskraft der
Mores auf den tacitus consensus omnium zurückführen, nicht anzuerkennen; sie stellt
sich schon in ihrer Fassung als reine Fiktion dar.)
Die Frage ist nun, ob der tatsächlich geübte Rechtssatz auch rechtlich wie ein Gesetz
gelte und vom Staate anerkannt und geschützt werden müsse. Gesetz und Gewohnheit
völlig gleichstellen, wäre, wie wenn man den Unterschied von Vorsatz und Gewöhnung
beim einzelnen Menschen leugnen wollte. Wie beim einzelnen der Wille über den Ge—
wohnheiten steht, sofern der Betreffende nur die Kraft hat, ihn durchzuführen, so steht
auch im Staate das Gesetz über der Rechtsgewohnheit. Das Gesetz ist der unmittelbare
Wille des Staates, es gilt nicht, weil es gut und volkstümlich ist, sondern weil es
Staatswille ist und Macht hinter sich hat. Die Gewohnheit hat an sich keine andere
Macht hinter sich, sie ruht nur auf sich selbst. Damit übt sie zwar friedlich eine stille
Gewalt über das Volk aus, so daß es von selbst tatsächlich ihr folgt; allein daß der
Arm des Staates sie gegen Widerstrebende beschützen müsse, folgt daraus noch nicht. Der
Staat kann sich mit den Neigungen und Gewöhnungen des Volks in Widerspruch setzen
und seinen Richtern verbieten, Gewohnheiten zu berücksichtigen. Es kann das töricht und
unpolitisch sein, aber widersinnig ist es nicht. Dagegen die Beachtung seiner Gesetze ver—
bieten, wäre einfach Unsinn. (Vielfach wird freilich der Staat auch die bestehenden Ge—
wohnheiten schützen und das um so mehr, je sicherer anzunehmen ist, daß sie durch den
kulturellen Entwicklungsgang des Volks bedingt sind und das ihm angemessene Rech
darstellen.) In unentwickelten Zuständen der Völker, bei überwiegend volkstümlicher Ge—

BA. Hänel, Das Gesetz im formellen und materiellen Sinne. 1888;3 A. Pernice, Formelle
sece im römischen Recht, in der Festgabe für Gneist. 1888. Laband, Staatsrecht des deutschen
Reiches (1805) 1. 540 ff., II, 988 ff.
2G. F. Puchta, Gewohnheitsrecht. 2 Bde. 1828287. v. Savigny, System E8 182.
Gierke, Deutsch. Priv.⸗-R. J, 159f. mit Citaten.
is88 e hner— Allgem. Staatslehre J, 300. Vgl. auch Zitelmann, Arch. f. ziv. Praxis.
1 Über die Bedeutung des Rechtsgefühls bei der Rechtsbildung vgl. Berna tzzik in Schmollers
Jahrb. 1896. S. 653ff. Jellinek a. O. 320f.
        <pb n="303" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 303

staltung der Rechtspflege versteht sich diese Geltung des Gewohnheitsrechts ganz von
selbst. Bei allen Völkern fängt das Recht mit Gewohnheitsrecht und nicht mit Gesetzen
an. In späteren entwickelteren Verhältnissen, bei kritischer Auffassung des Rechts, tritt
der Gegensatz zwar mehr ins Bewußtsein, allein eine verständige und nationale Gesetz⸗
gebung muß dem Gewohnheitsleben des Volks auch hier freien Spielraum lassen und
nur Ausartungen und Mißbildungen und zu große Zersplitterungen verhindern. Der
Grund der Geltung des Gewohnheitsrechts liegt danach zunächst zwar in ihm selbst, seine
formell zwingende Kraft aber hat es durch die Anerkennung und Beschützung vom Staate.
In der modernen Theorie ist diese Natur des Gewohnheitsrechts noch sehr verkannt.
Savigny und Puchta haben den ganzen Begriff eigentlich vollständig vernichtet. Um
die alte Idee, daß aus dem äußeren Tun ein Recht entstände, zu beseitigen, nehmen sie
gn, daß das Recht schon vor der Gewohnheit fertig ist; Puchta diviniert eine allgemeine
Volksüberzeugung, die als solche schon von selbst Recht sei, eben darum ausgeübt und
daraus erkannt werde. Die Gewohnheit als solche, die Gewöhnung, geht dabei ganz
verloren; es ist ganz konsequent, daß Puchta gern auch den ganzen Ausdruck Gewohnheitsrecht
 hätte verbannen mögen und es nur unterließ, weil er „zu sehr eingebürgert“ sei.
Von Anfang an hat man dies gefühlt, aber die Opposition gegen Puchta wiu immer,
wie er selbst eine unmittelbare Gesetzeskraft der Gewohnheit deduzieren und kommt dadurch
wieder auf das Prinzip der Gesetzgebung, den subjektiven Willen, zurück, entweder klar
mit offener Proklamation der Autonomie oder unklar durch Parallelisierung der Gewohn⸗
heit mit der Gesetzespublikation.
Auch das Verhältnis des Gewohnheitsrechts zur Gesetzgebung ist hiernach wesentlich
anders zu bestimmen, als Puchta es tut. Wie Kinder und Ungebildete vorzugsweise
durch Gewohnheiten sich leiten lassen, der erwachsene und gebildete Mann aber mit Be—
wußtsein die Prinzipien seines Handelns erfassen und durchführen soll, so wird auch im
Rechtsleben der Voölker das Verhältnis von Gewohnheit und Gesetz ein anderes, wenn ihr
Leben sich zu reiferen Zuständen entwickelt. Die Gesetzgebung wird dann die Hauptsache,
und nur kleinere und untergeordnete Verhältnisse können der Gewohnheit überlassen
bleiben. Für ein so rasch fortschreitendes und sovielseitig und lebhaft bewegtes Leben,
wie das heutige, die Rechtsentwicklung auf den Weg der Gewohnheit verweisen, wäre
eine wahre Jronie. Im wirklichen Leben selber ist darüber auch nicht der geringste
Zweifel. Viel zweifelhafter ist umgekehrt die andere Frage, ob man das Gewohnheits—
recht nicht noch mehr beschränken solle. Das römische Recht stellt die Gewohnheit dem
Gesetze völlig gleich; sie kann nicht nur neben den Gesetzen wirksam sein, sondern auch
gegen dieselben, sie ändern und aufheben, nur sollen Partikulargewohnheiten nicht gegen
allgemeine Reichsgesetze gelten. Bei uns haben dagegen nicht nur das preußische und
österreichische Gesetzbuch der Gewohnheit alle Kraft abgesprochen, was sich aus der damaligen
Theorie erklärt, sondern auch in dem sächsischen Gesetzbuche ist wieder derselbe Stand—
punkt eingenommen. Das uliere deutsche Handelsgesetzbuch läßt die Gewohnheiten zwar
gelten, aber doch nur neben dem Gesetze, nie gegen das Geseß. Man hat dies mit der
aAbsolnten Autorttät des modernen Staatswillens erklären wollen, und daß in der Zu—
lassung von Gewohnheiten gegen das Gesetz eine Sanktion der Ungesetzlichkeiten, mit denen
solche Gewohnheiten anfangen müßten, enthalten sei. Dabei liegt aber immer die Auf—
fassung der Gewohnheit als subjektiven Volkswillens zu Grunde. Denn abgesehen davon
muß der Staat zwar die Zersplitterung seiner einheitlichen Gesetze durch Partikular—
gepohnheiten verhindern, nicht aber kann er vernünftigerweise den Einfluß, den die Anderung
d ganzen Nationallebens in der Gewohnheit ausubt, verbieten wollen. (Das Bürger⸗
e Gesetzbuch für das Reich übergeht die Frage mit Stillschweigen und hat dadurch der
nerkennung der Gewohnheitsrechte, falls sie nötig werden sollte, Raum gelassen.)

iche Sturm, Der Kampf des Gesetzes mit der Rechtsgewohnheit. 1877. Esser, Die derogatorische
 Keft deg Gewohnheitsrechts. 1888.
        <pb n="304" />
        II. Zivilrecht.
III. Die Aufhebung der Gesetze.
88. Gesetze und Gewohnheitsrechte dauern von selbst solange fort, bis sie durch
neue Gesetze oder Gewohnheitsrechte aufgehoben werden. Dadurch, daß die Umstände
und Verhaͤltnisse, die die Veranlassung und die Motive zur Einführung des Gesetzes
gaben, wegfallen oder sich so ändern, daß das Gesetz nun nicht mehr gegeben werden
würde und jetzt unnötig, unpassend, nachteilig erscheint, wird das Gesetz nicht von selbst
aufgehoben. Die oft aufgestellte Regel: cessante ratione legis cessat lex ipsa ist, in
diesem Sinne genommen, unrichtig. Bloß wenn Gesetze ausdrücklich nur transitorisch für
gewisse Zeiten und Verhältnisse gegeben sind, verlieren sie mit deren Aufhören ihre
Geltung von selbst, und außerdem versteht sich, daß, wenn der Gegenstand, worauf sich
ein Gesetz bezieht, nicht mehr existiert, es auch nicht mehr darauf angewendet werden kann.
Für alle neuen Gesetze gilt die Regel: lex posterior derogat priori. Sie kann
durch keine sogenannte salvatorische Klausel des älteren Gesetzes ausgeschlossen werden,
höchstens kann, wie oft bei Verfassungsgesetzen, eine erschwerende Form angeordnet werden.
Sie tritt auch stets ganz von selbst ein, ohne daß es einer besonderen sogenannten deroga—
torischen oder kassatorischen Klausel in dem neuen Gesetz bedürfte. Der Grund der Auf—
hebung ist zwar der Wille des neuen Gesetzes, allein in jeder neuen Position desselben
ist die Negation des widersprechenden alten von selbst enthalten. Darum ist auch der
Umfang der Aufhebung, wenn das neue Gesetz nichts ausdrücklich darüber bestimmt, rein
nach dem Prinzipe des Widerspruchs zu bestimmen, also: alles Widersprechende ist auf—⸗
gehoben, alles Nichtwidersprechende bleibt. Daraus folgt, daß mit der Aufhebung eines
Rechtssatzes seine Folgesätze stets von selber mit aufgehoben sind, seine Nebensätze und
Ausnahmen dagegen bleiben und mit dem neuen Rechtssatze verbunden werden müssen —,
mmer falls das neue Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Scheidung von beiden aber,
aamentlich in betreff der Folgesäͤtze, Nebensätze und Ausnahmen eines aufgehobenen all—
gemeinen Rechtssatzes, muß durch scharfe Entgegenstellung der Prinzipien und Absichten
des alten und neuen Gesetzes gewonnen werden. Die oft aufgestellte Regel, die alte lex
zspecialis werde durch die neue genéralis nicht aufgehoben, ist in dieser Allgemeinheit
falsch oder doch nur insofern haltbar, als man unter der lex specialis eine von einer
Regel geltende Ausnahme versteht, welche allerdings durch die Aufstellung einer abweichenden
reuen Regel im Zweifel nicht beseitigt wird.

304

IV. Die Ausslegung der Gesetzet.
F 9. Die Anwendung der Gesetze ist bedingt durch ihre Auslegung. Die Aus—
legung der Gesetze ist die Darlegung ihres Inhaltes, d. h. die Feststellung der Fälle,
die darunter fallen, und der Grundsätze, die für dieselben gelten sollen. Die Erklärung,
d. h. Klarmachung dunkler Gesetze, ist nur ein Teil davon. Es war ein schiefer Gedanke
der älteren Theorie, daß Auslegung nur bei mangelhaften und dunkeln Gesetzen statt—
finden könne. Sie ist bei jedem, auch dem klarsten, Gesetze nötig, weil kein Gesetz alle
Fälle, die es umfaßt, im voraus einzeln aufzählen kann. Die Auslegung ist darum auch
aicht als bloße Feststellung des unmittelbaren Sinnes einzelner Gesetze aufzufassen, sie
soll vielnehr den gesamten Inhalt des objektiven Rechts in allen seinen Prinzipien und
Konsequenzen aus den Gesetzen darlegen und für alle Fälle, die der Reichtum des Lebens
bietet, die entsprechende rechtliche Entscheidung gewähren. Das positive Recht ist nicht
eine zusammenhangslose Masse einzelner Befehle, sondern ein organisches Ganze, welches
das gesamte Leben umfaßt und daher für jeden Fall eine Entscheidung in sich schließt.
Jeder Rechtssatz, den ein Gesetz ausspricht, ist ein Prinzip, das nicht nur in seiner un—
mittelbaren Wortfassung gilt, sondern als solches mit allen darin enthaltenen Konsequenzen
anerkannt werden muß. Darum kann es auch keine eigentlichen Lücken im Rechte geben.
Wo ausdrückliche Bestimmungen in den Gesetzen fehlen, müssen und können sie durch
Schlußfolgerungen aus den vorhandenen ergänzt werden. Der Richter kann daher nie
v. Savigny, System J. Kapitel 4. Vgl. auch Sohm, Institutionen. 10. Aufl. 1901. 88.
        <pb n="305" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 305

die Entscheidung eines Falles wegen einer Lücke in den Gesetzen ablehnen. Mit Recht
erklärt der Code Napoléon dies für eine Justizverweigerung. Früher fragte man,
welches Recht subsidiär bei Lücken der Gesetze anzuwenden sei. Das österreichische Gesetz
buch verwies auf das Naturrecht, das preußische auf die Gesetzgebungskommission. Beides
ist verfehlt. Natürlich muß die Auslegung dem Richter unbeschränkt zustehen. Bei
schwierigen Auslegungsfragen den Richter an die Gesetzgebung verweisen ist ein klägliches
Mißtrauen des Staats in seine Richter und eine arge Vermischung von Recht und
Gesetzgebung.
Auslegung ist Wissenschaft. Die Kraft ihrer Resultate hängt daher von der
Richtigkeit ihrer Gründe ab. Doch kann der Sinn eines Gesetzes für die praktische An—
wendung auch durch neue Gesetze oder Gewohnheiten festgestellt werden (sogenannte
authentische und Usualinterpretation). Dann muß diese Deuktung unbedinat gelten, ohne
Rüdsicht auf ihre Richtigkeit.
Die erste Aufgabe der Auslegung ist nun, den unmittelbaren Inhalt der einzelnen
Gesetze festzustellen, also den juristischen Gedanken, den Rechtssatz, den sich der Gesetzgeber
selber dabei gedacht hat. Es gibt dafür zwei Wege: man kann entweder a posteriori
aus den Worten, aus den Ausdrucksmitteln des Gedankens zu dem Gedankfen selber
kommen oder a priori aus den Elementen, aus denen er selbst hervorgegangen ist.
Die Interpretation aus den Worten schließt in sich:
a. die lexikalische Bedeutung der einzelnen Worte,
2. ihre-Verbindung zu Sätzen nach den Regeln der grammatischen Kon—
ttruktion,
die Vereinigung der Sätze zu einem Gedanken nach den Grundsätzen der
formalen Logik. —
2. Die Elemente, aus denen der Gedanke eines Gesetzes hervorgehen kann, und aus
denen daher a priori Schlüsse auf seinen Inhalt gezogen werden können, sind seine Ver—
gangenheit, Gegenwart und Zukunft, d. h.
a. seine hist orische Entstehung und Ausbildung,
b. sein dogmatischer Zusammenhang mit dem ganzen Rechtssysteme als ius
commune oder singulare,
q. sein legislativer Zweck für die zukünftige Gestaltung des Lebens.
Beide Wege oder Mittel muͤssen natürlich zur vollen Interprelation eines Gesetzes
stets verbunden werden; sie ergänzen sich und bilden gegenseitig die Probe ihrer Richtig—
keit. Es ist eine rohe Vorstellung, die Worte seien das Gesetz und müßten allein eni—
scheiden, nur wenn sie unklar wären, dürften die mehr idealen Elemente zu Hilfe gezogen
werden. Doch war dies die althergebrachte Ansicht, die man mit den überdies un—
passend gewählten Ausdrücken: grammatische und logische Interpretation, zu formulieren
suchte. Savigny hat die ganze Idee glücklich beseitigt; weniger gelungen ist es, wenn
an die Stelle der alten Einteilung eine neue von ,vier Elementen“ der Interpretation
etzt, einem grammatischen, logischen, historischen, systematischen.
li Der Rechtssatz, dessen Feststellung das Ziel der Auslegung ist, besteht im wesent—
lichen stets darin, daß fuͤr beftimmte Tatsachen eine bestimmte Rechtsregel aufgestellt wird,
zwar aus bestimmten Gründen, die in irgend welchen bestimmten Eigenschaften der
—— beruhen. Man unterscheidet danach dispositio und ratio legis. Die Aus—
uns hat stets beide zu ermitteln, da die Tragweite der Disposition sich nur aus ihrem
nn feststellen laäßgt und die eigentliche Absicht des Gesetzes den Inhalt bildet, welcher
h Gesetze erhoben ist. Nicht die Worte sind das Gesetz, sondern der Gedanke, der in
nen ausgedrückt ist; sie als solche sind nur das Ausdrucksmittel. Demgemäß sind un—
—* unvollständige, mehrdeutige Worte möglichst der sonst zu ermittelnden Absicht des
pe gemäß zu interpretieren, und wenn Worte und Absicht entschieden nicht harmo⸗
—— geht die letztere vor. Sind die Worte zu eng gefaßt, so müssen sie extensiv
Veeehhert werden, wenn zu weit, restriktiv. Im Zweifel muß man freilich an den
ꝛ⸗ * festhalten, und bloße Härten, Unbilligkeiten und Unzweckmäßigkeiten sind an sich
ein Grund, von einem klaren Wortlaute abzuweichen.
Eneykloradie der Rechtswistenfgaft. 5., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J
        <pb n="306" />
        306

II. Zivilrecht.

Von der Feststellung des unmittelbaren Inhalts der einzelnen Gesetze hat die Aus—
legung zu den Konsequenzen fortzuschreiten, die sich logisch daraus ergeben, ohne speziell
ausgesprochen oder auch nur zum bewußten Gedanken des Gesetzgebers gelangt zu sein.
Es gehören dahin zunächst die Konsequenzen für das betreffende Verhältnis selber in
seinen weiteren Detailfragen, dann aber auch die Konsequenzen für andere, gleichartige
Verhältnisse, für die keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen existieren. Auf diese sind
die Gesetze aru öνον, d. h. secundum rationem legis, auszudehnen. Gerade durch diese
sogenannte analoge Behandlung ähnlicher Verhältnisse wird die Ausfüllung aller Lücken
der Gesetze möglich gemacht und die innere Harmonie des ganzen Rechtsorganismus
erhalten. Natürlich muß sie vorsichtig geschehen, man darf nicht bloße Ähnlichkeiten zu
allgemeinen Gleichstellungen ausdehnen, und anomale Rechtssätze oder Privilegien dürfen
nicht übertragen werden; man darf nicht, wenn das Gesetz für einen Fall eine Ausnahme
macht, darum auch andere, ähnliche Fälle ausnehmen.

V. Die zeitliche und örtliche AInwendung der Gesetze!.
8 10. Allgemeines. Bei der Anwendung der Gesetze auf die einzelnen Tat—
sachen ist die Ausdehnung, in der sie geschehen muß, zu bestimmen. Soll der Richter
stets nur das gegenwärtige Recht und Gesetz seines Landes bezw. Bezirkes zur Anwen—
dung bringen, ohne Rücksicht, wann und wo die Tatsachen vorgefallen sind, höchstens
etwa mit einzelnen Ausnahmen? — oder ist das Prinzip, daß jede Tatsache in der
Regel nach den Gesetzen zu beurteilen ist, unter deren Herrschaft sie vorgefallen ist, wenn
sie auch unter anderen Gesetzen zur Beurteilung kommt? Die Frage hat eine doppelte
Beziehung, eine zeitliche und eine räumliche, d. h. sie entsteht bei verschiedenen Gesetzen
nacheinander und nebeneinander, also wenn Tatsachen unter einem alten, aufgehobenen
Gesetze vorgefallen sind und wenn sie sich in einem fremden Rechtsgebiete unter anderen
Besetzen ereignet haben.
Bei aller Verschiedenheit beider Fälle ist doch die Grundfrage bei beiden dieselbe.
Man hat in älterer und neuerer Theorie gesagt, man müsse davon ausgehen, daß jeder
Staat sein eigenes gegenwärtiges Recht für das beste halte, für besser als früheres und
fremdes, sonst würde er es nicht haben; folglich müsse der Richter auch stets jenes an—
wenden und nicht das schlechtere frühere oder fremde. Es ist das der schulmeisterliche,
bevormundende Standpunkt der Staatsweisheit des achtzehnten Jahrhunderts, wonach das
Volk sein Leben nicht selber gestaltet, sondern nur als Untertan der Gegenstand väter—
licher Beurteilung und Leitung weiser Männer ist, bei denen natürlich die neueste Weis—
heit immer die beste ist. Faßt man dagegen das Recht als eine dem Menschen und
seinem Leben immanente sittliche Idee und Macht auf, so haben die Tatsachen von innen
heraus bei ihrem Entstehen ihren bestimmten rechtlichen Charakter, der ihnen bleibt und
unabhängig von Zeit und Ort stets und überall derselbe sein und als solcher anerkannt
und beurteilt werden muß. Auch ist dies nicht etwa nur der Standpunkt für ein ideales
Naturrecht, das positive Recht muß ihn bei seiner zeitlichen und örtlichen Verschiedenheit
ebenso haben. Jede Zeit hat ihr Recht, und jedes Land hat sein Recht, und zwar ist
das nicht bloß zeitliche und örtliche Weisheit der Staatslenker, sondern eigenstes, im—
manentes Recht der Zeit und des Landes selber. Es steht im engen Zusammenhange
mit ihrem gesamten sonstigen Leben und gibt darum auch jeder Tatsache, die darunter
vorfüllt, ihren festen rechtlichen Charakter, ohne Rücksicht, wann und wo sie zur recht—
lichen Beurteilung kommen wird. Der rechtliche Charakter der Tatsachen, die Gültigkeit
oder Ungültigkeit der Rechtshandlungen kann daher nicht mit der Zeit und dem O-rte
des Gerichts, welches darüber zu entscheiden hat, wechseln, sondern muß stets von Zeit
und Ort ihrer Entstehung abhängen. Das Prinzip für die Anwendung der Gesetze ist
also nach der Auffassung der jüngsten Pandektisten nicht: jedes Gericht hat seine Gesetze
auf alle Tatsachen anzuwenden, die an dasselbe kommen, sondern: jedes Gericht hat auf alle

P. Schmid, Die Herrschaft der Gesetze nach ihren räumlichen und zeitlichen Grenzen. 1863.
        <pb n="307" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 307

Tatsachen die Gesetze anzuwenden, unter denen sie vorgefallen oder entstanden sind, oder
kurz: die Tatsachen sind nach den Gesetzen ihrer Entstehung, nicht ihrer Entscheidung,
zu beurteilen.

8 11. In zeitlicher Beziehung! führt dieses Prinzip zu der bekannten
Regel, daß neue Gesetze nicht auf vergangene Tatsachen angewendet werden dürfen, keine
rückwirkende Kraft haben sollen. Die Regel steht im römischen und heutigen Rechte un—
zweifelhaft fest. Man streitet jedoch über ihre Begründung, ob sie auf rechtlicher Kon—
sequenz oder nur legislativer Zweckmäßigkeit beruhe. Offenbar ist sie nur die negative
Seite des allgemeineren positiven Prinzips, daß alle Tatsachen nach dem Gesetze ihrer
Entstehung zu beurteilen sind. Natürlich kann aber die Macht des Gesetzes die Kon—
sequenz des Rechtes stets brechen und, wo es ihr gut dünkt, Rückanwendung anordnen.
Insofern ist allerdings dann im einzelnen das, was die Regel erhält und die Ausnahme
ausschließt, doch nur legislative Zweckmäßigkeit, und insofern kann im einzelnen die Ent—
scheidung, ob bei einem Gesetze Rückanwendung eintreten müsse oder nicht, allerdings nur
aus der Interpretation der Absicht des einzelnen Gesetzes entnommen werden. Ein
leitendes Prinzip muß jedoch natuͤrlich auch dabei sein. Es liegt darin, daß Rückanwen—
dung stets einen Eingriff in bestehende Rechte (sogenannte iura quaesita, wohlerworbene
Rechte) enthält und solche Eingriffe, als Ausnahmen von der regelmäßigen Rechtsordnung,
im Zweifel nicht als Absicht der Gesetze angesehen werden können. Auf diese Weise
reduziert sich das Rechtsprinzip: Gesetze haben keine rückwirkende Kraft, im praktischen
Resultate auf das legislative Prinzip: Gesetze sollen nicht in bestehende Rtechte eingreifen.
Von einer unmittelbaͤren Identität beider kann keine Rede sein, da das eine rechtlich, das
andere legislativ ist. Die Grenze der Anwendung beider hängt natürlich nur von dem
Belieben der Gesetzgebung ab. Sobald ein neues Gesetz in alte Rechte eingreifen will,
muß es darauf angewendet werden und rücksichtslos, soweit seine Absicht reicht. Begriff—
liche Unterscheidungen, wie die ältere zwischen vermittelnden und zwingenden Gesetzen oder
die neuere von Savigny zwischen Gesetzen über Erwerb und über Dasein der Rechte oder
die von Lassalle, ob die Gesetze den einzelnen mit oder ohne Vermittlung seines Willens
treffen, sind rechtlich ohne Kraͤft, sie können höchstens Wahrscheinlichkeiten über die Absicht
der einzelnen Gesetze begründen, nicht aber direkt darüber entscheiden.
. Dagegen ist nun fuͤr alle Fälle, wo das neue Gesetz keine Rückanwendung beabsichtigt,
die Anwendung des alten Gesehes nach dem Prinzipe zu bestimmen, daß alle Tatsachen,
die unter seiner Herrschaft vorgefallen sind, den rechtlichen Charakter der Gültigkeit oder
Ungültigkeit, der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit, den sie danach hatten, auch unter dem
neuen Gesetze behalten. Danach sind zu unterscheiden:
1. Die Tatsachen, die gültig und wirksam vollendet sind und Rechte begründet
haben. und die, welche ungültig, unwirksam, unvollendet waren. Bei den ersteren sind
ie dadurch für den einzelnen begründeten Rechte in allen Punkten, in Wirkung und Be—
cdrantung stets nach dem alten Gesetze zu beurteilen; die letzteren dagegen können unter
em neuen Gesetze keine rechtliche Wirksamkeit mehr bekommen. Dahin gehören auch
Agefangene oder unvollendete Verjährungen, falls das neue Gesetz nicht Anrechnung der
aten Zeit gestattet. Die Schwierigkeit liegt nur in der Abgrenzung der beiden Gebiete,
in dieser Beziehung ist zu sagen, daß die gewöhnlich gebrauchte Bezeichnung „erworbene
ne nicht weit genug ist, um auszudrücken, daß alle unter dem alten Gesetz bereits
Itstandenen und geschaffenen Rechtswirkungen, z. B. auch ein formgerecht errichtetes
estament, von dem neuen Geset unberuhrtbleiben.
2. Die Tatsachen, welche konkrete wirkliche subjektive Rechte des einzelnen, und

vp. Savigny, System VIII 383— 400;3 Lassalle, Das System der erworbenen Rechte.
Boe Ioel 3. — Buch 18805 Rauntelen, Iber, den Einfluß neuer Gesetze auf die
d Zeit ihrer Emanction bestehenden Rechtsverhältnisse. 1877;3 Göppert, Das, Prinzip: Icete
hoben keine, rückwirkende KrafteEine Abhandinng aus dem Rachlaft hres Vexrfassers herausgegeben
ddn ?gänzt von E, Eck, in Ihexrings Fahrbb.“ für Dogmatik XXI I1206; Pfaff und Hof—
ann in den Exkursen über das österreichische allgemeine bürgerliche Recht J J 1889.
        <pb n="308" />
        308

II. Zivilrecht.

die, welche nur erst abstrakte gesetzliche Möglichkeiten und nähere oder fernere rechtliche
Erwartungen begründeten. Alle bloßen Möglichkeiten und Erwartungen, z. B. gesetzliche
Erbanwartschaften, hören mit dem Gesetze, worauf sie sich stützen, auf; wo nach dem alten
Gesetze noch kein wirkliches konkretes Recht begründet ist, kann auch keins erhalten werden.
Eine Ausnahme vom Verbote der Rückwirkung der Gesetze gilt nur in dem einen
Falle, wenn das Gesetz selber sie anordnet, sei es ausdrücklich oder sonst bestimmt erkennbar.
Dasein und Umfang einer solchen Vorschrift ist im allgemeinen ganz nach der Inter—
pretation des einzelnen Gesetzes zu bestimmen, doch soll die Rückanwendung in der Regel
nicht auch auf die bereits durch Zahlung, Urteil, Vergleich und Ahnliches vollständig ab—
gemachten Verhältnisse bezogen werden. Ein besonderer Fall der rückwirkenden Gesetze
sind die deklaratorischen Gesetze oder authentischen Interpretationen. Sie bestimmen zwar
eigentlich nur, wie ein Gesetz von jetzt an verstanden werden soll, aber da sie dies rück—
wärts als wirklichen Sinn des alten Gesetzes hinstellen, so muß es in allen Fällen
gelten, die von jetzt an zur Beurteilung kommen. Eine Reszission bereits entschiedener
Fälle wegen Irrtums folgt daraus nicht, da dieser nach der Zeit vor der Deklaration
beurteilt werden müßte.

8 12. In örtlicher Beziehung! würde das Prinzip der Immanenz des
Rechts in den Tatsachen zu der Regel führen, daß im internationalen Verkehre der Völker
edes Recht nach den Gesetzen seines Entstehungsortes zu beurteilen ist, ohne Unterschied,
wo es zur gerichtlichen Entscheidung kommt. Die Durchführung des Prinzips bietet
jedoch hier noch mehr Schwierigkeiten wie bei der zeitlichen Beziehung, weil es sich hier
nicht bloß um einzelne Differenzen innerhalb der Gesetzgebung eines Staates handelt,
sondern um die Gesetzgebungen verschiedener Staaten, die selbständig und mit eifersüchtiger
Wahrung ihrer Souveränität und Gesetzgebungspolitik einander gegenüberstehen. Die
Materie bekommt dadurch hier wesentlich ein völkerrechtliches Element; auch sind die bezüg—
lichen Fragen durch neuere Untersuchungen wieder so sehr in Fluß gekommen, daß man
von einem allseits anerkannten leitenden Prinzip kaum mit Sicherheit sprechen kann.
Indessen folgt daraus nicht, daß man die souveräne Gewalt und Weisheit des einzelnen
Staates zum Ausgangspunkte dabei machen müsse. Denn die Frage bezieht sich keines—
wegs bloß auf die Gesetze verschiedener Staaten, sondern ebenso auf das Verhältnis der
oerschiedenen Rechte und Gesetze, die in verschiedenen Gebieten eines und desselben Staates
zelten. Und auch bei verschiedenen Staaten kann das Ziel nicht in einer eifersüchtigen
Geltendmachung der einzelnen Staatssouveränität liegen, sondern nur in möglichster Er—
leichterung des Völkerverkehres, gegenseitiger Anerkennung der Nationen mit ihren Ge—
setzen und gleichmäßiger Beschützung der entstandenen Rechte. Das römische Recht enthält
keine Beantwortung der Frage. In der älteren Zeit hatte es das Prinzip der Persön—
lichkeit des Rechts, nur mit der eigentümlichen Aushilfe des ius gentium für den
Fremdenverkehr; später war innerhalb des Reiches allgemeine Rechtseinheit und mit
Fremden überhaupt wenig rechtlicher Verkehr. Die germanischen Völker haätten anfangs
gleichfalls das Prinzip der Persönlichkeit des Rechts; seit dem dreizehnten Jahrhunderte
trat aber in Italien und Deutschland das der Territorialität an seine Stelle, jedoch ohne
zroße Schroffheit, weil die kleinen italienischen und deutschen Staaten und Städte sich
stets in nationaler und mehr oder weniger auch staatlicher Rechtsgemeinschaft fühlten.
In neuerer Zeit ist mit der Entwicklung des modernen Völkerverkehrs und -Rechts in
ganz Europa und auch Amerika das universale Prinzip der internationalen Rechtsgemein—
schaft und Reziprozität des Rechtsschutzes immer vollständiger zur Anerkennung gekommen.
Zwar hat das territoriale Prinzip der Staatssouveränität geräde in der neueren deutschen
Theorie noch bedeutende Verteidiger gefunden, Wächter, Puchta u. a., und auf dem

1v. Savigny, System VIII 9 345 8382; v. Bar, Das internationale Privat- und Straf⸗
recht. 1862. 2. Aufl. unter dem Titel: Theoxie und Praxis des internationalen Privatrechts. 2 Bde. 1889;
Zitelmann, Internationales Privatrecht J. 1897; II. (unvollendet) 1888; Kahn, Abhandlungen
a. d. intern. Prive.R. Iherings Jahrbb. 89ff.
        <pb n="309" />
        3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 309

Boden des deutschen Partikularismus ist dies nicht ohne Beifall geblieben, indessen ist
der universale Standpunkt durch Savigny u. a. doch zur überwiegenden Geltung gebracht.
Gewisse Beschränkungen des universalen Prinzips durch das territoriale sind freilich
in keiner Weise abzuwehren, nämlich:
1. Daß die positiven Bestimmungen, die im einzelnen Staate durch besondere Ge—
setze über die Behandlung der Frage aufgestellt sind, unbedingt von seinen Gerichten zur
Anwendung gebracht werden müssen und jeder Fremde sich diesen schlechthin zu unter—
werfen hat. Indessen sind andere Staaten dann nach dem Prinzipée der Reziprozität
berechtigt, iure rétorsionis die Untertanen jenes Staates bei sich ähnlich zu behandeln.
2. Die Anerkennung fremder Gesetzgebungen kann nie so weit gehen, daß der
Staat die Fremden besser als seine eigenen Angehörigen behandeln müßte. Privilegien
und Vorrechte fremder Gesetzgebungen erkennt daher kein Staat bei sich an, sobald sie
seinen Gesetzen fremd sind. Ebendarum erkennt er auch Rechte, die seine Gesetzgebung
für absolut unsittlich oder gemeinschädlich hält, nie bei Fremden an, wenn auch deren
Gesetze sie zulassen.
Abgesehen von diesen Beschränkungen suchten die Lehrer der Pandektentheorie zu—
meist das Prinzip der Immanenz des Rechts als Regel durchzuführen. Nach ihrer Auf—
fassung steht jede Tatsache bei ihrer Entstehung unter dem Rechte irgend eines bestimmten
Rechtsgebietes. Dieses bestimmt ihren rechtlichen Charakter der Gültigkeit oder Ungültig—
keit, und danach. muß sie überall, in welchem Rechtsgebiete und unter welchen Gesetzen
es auch zur Entscheidung kommt, beurteilt werden. Die weitere Frage ist nur, welchen
Gesetzen eine jede Tatsache bei ihrer Entstehung unterworfen ist. Es entscheidet darüber
nicht absolut der Ort, wo sie sich ereignet. Vielmehr sind solche Tatsachen, die mit ander—
weitigen umfassenderen und dauernden Rechtsverhältnissen in Verbindung stehen, auch
deren Gesetzen mit unterworfen, da die Gesetze des zufälligen Ereignisortes dann gar
nicht die Absicht haben, ihren rechtlichen Charakter zu bestimmen. Demnach ist die Auf—
gabe, für jedes Rechtsverhältnis nachzuweisen, welchem Rechtsgebiete es seiner inneren
Rihnn nach angehöre. Im allgemeinen legten die Pandektisten dabei folgende Unterschiede
zu Grunde:
1. Die Person ist als solche, also in betreff ihres allgemeinen persönlichen Rechts—
zustandes, ihrer Handlungsfähigkeit, ihrer Familien- und Vormundschaftsverhältnisse, und
darum auch 'in betreff ihrer gefsamten Beerbung, im allgemeinen den Gesetzen ihrer Heimat
(ogenannten btatuts personalia) unterworfen.
2. Sachen sind als solche den Gesetzen des Ortes, wo sie liegen (statuta realia),
anterworfen. Danach sind daher alle dinglichen Rechte, sowohl ihre Möglichkeit als die
Art und Form ihres Erwerbes und Verlustes, zu beurteilen, jedoch nur in betreff des
dinglichen Elementes, denn die Rechtstitel darauf hängen meistens von persönlichen und
obligatorischen Verhältnissen ab.
3. Handlungen jeder Art, d. h. Rechtsgeschäfte und Delikte, stehen im allgemeinen
Inter den Gesetzen des Ortes der Vornahme (sogenannte statuta mixta), nach der Regel:
ocus regit actùm. Nur greift gerade hier bei der Einklagung solcher Verhältnisse in
anderen Ländern vielfach die oben angeführte Beschränkung in betreff der absolut ver—
worfenen Rechte ein, und außerdem sind hier noch weitere besondere Modifikationen:
a. solche Geschäfte, die sich auf Verhältnisse der Personal- und Realstatuten be⸗
ziehen, wie Ehe, Adoption, Testament, Verpfändung, sind sämtlich danach zu beurteilen;
n b. in betreff der sogenannten Dispositivgesetze bei Verträgen kommt es auf die Ab—
icht der Parteien an, mithin darauf, welchen Gesetzen sie sich dabei unterwerfen wollen;
G o. in betreff der äußeren Form der Rechtsgeschäfte war es ein ziemlich allgemeines
wohnheitsrecht daß die Parteien die Wahl haben zwischen der Form des Orts der
ernahme und der des Orts der materiellen Wirksamkeil des Geschäftes, sofern die letztere
rm nicht einen absolut zwingenden Charakter hat.
        <pb n="310" />
        219

II. Zivilrecht.

B. Die Vandektenlehre vom subjektiven Recht.
I. Allgemeine Natur.

8 13. Die subjektiven Rechte sind die Befugnisse, die den einzelnen Subjekten dem
objektiven Rechte nach zustehen. Sie bestehen im allgemeinen in der vom objektiven
Rechte anerkannten und geschützten Freiheit der einzelnen in Verfolgung ihrer Lebens—
interessen. Indem die Rechtsordnung diese Freiheit dem einzelnen gewährleistet, legt sie
den anderen die Pflicht auf, sie insoweit anzuerkennen und nicht zu verletzen. Durch
diese Beziehung auf eine entsprechende Pflicht anderer wird die natürliche und sittliche
Freiheit zur rechtlichen oder zum Rechte. Ohne Pflicht kein Recht. Man streitet, ob
der Grund des Rechts in der Freiheit oder in den Interessen liege. Die Theorie der
abstrakten Willensfreiheit war seit Hegel vorherrschend. Energisch hat Jhering! sie
angegriffen und das Interesse, den Nutzen, den Genuß als Grund und Zweck des Rechts
geltend gemacht. Offenbar gehört beides wesentlich zusammen. Die Freiheit ist nicht
abstrakt um ihrer selbst willen berechtigt, sondern als Grundlage für die Verfolgung der
sittlichen Interessen und Zwecke des menschlichen Lebens?. Darum wird der ganze In—
halt der Rechte nicht durch abstrakte Willenscapricen bestimmt, sondern nur durch die
verschiedenen wirklichen Lebensinteressen, und Rechte ohne vernünftiges Interesse werden
gar nicht zugelassen, z. B. bei Servituten, Obligationen, Stiftungen. Allein, wollte man
ganz von der Freiheit abstrahieren und nur auf das Interesse sehen, so würde der
eigentliche Grund für den Schutz desselben fehlen, denn Interessen und Schutz derselben
sind auch bei Tieren, z. B. den Tauben von S. Marco, möglich. Die Rechte der
Willensunfähigen, der Kinder und Wahnsinnigen können kein Bedenken machen, da diese
an sich frei sind und ihre Freiheit nur nicht vernünftig ausüben können.
Diese Begriffe von Recht und Pflicht sind in ihrer praktischen Durchführung.
wesentlich auf die Kategorien von Freiheit und Notwendigkeit zurückzuführen. Das
Recht ist reine Freiheit, d. h. Möglichkeit zum Handeln; man darf es ausüben, braucht
es aber nicht, kann auch ganz darauf verzichten und es auf andere übertragen. Die
Pflicht ist umgekehrt reine Notwendigkeit; man muß sie erfüllen, wenn der Berechtigte
es verlangt, kann sich ihr nicht einseitig entziehen, sie nicht auf andere übertragen. Das
Verhältnis beider zueinander ist, daß das Recht eine gewisse Macht oder Herrschaft über
den Verpflichteten gibt, der Berechtigte die Erfüllung der Pflicht verlangen kann und
der Staat dafür einen Schutz durch äußeren Zwang gewährt.
Neben dem Rechte oder der rechtlichen Herrschaft, der rechtlichen Möglichkeit, einen
Rechtsinhalt auszuüben, steht der Besitz oder die faktische Herrschaft, die faktische Mög—
lichkeit, einen Rechtsinhalt auszuüben. Begriff und Wort „Besitz“ haben ihren historischen
und etymologischen Ausgang beim Eigentume oder der Herrschaft über Sachen. Hier
schließt das „Sitzen“, „sedere“, auf der Sache die volle faktische Herrschaft in sich. Der
Begriff ist aber an sich ein allgemeiner und bei allen Rechten, die eine dauernde äußere
Herrschaft oder Ausubung in sich schließen, anwendbar. Doch läßt sich sein ganzes Wesen
besser bei dem konkreten Falle des Sachbesitzes bestimmen, weshalb hier darauf verwiesen
wird. Vagl. unten 88 30-32.

8 14. Der Begriff des Rechts bietet, da er die gesamte Freiheitssphäre des
Menschen und alle seine äußeren Lebensinteressen umfaßt, eine unendliche Mannigfaltig—
keit von Unterschieden, Arten und Einteilungen dar. Die Haupteinteilung ist die
nach dem Gegenstande der Rechte in Zustands- (oder Personen-) und in Vermögens—
rechte. Der Unterschied beruht auf dem Gegensatze der persönlichen Existenz des Menschen

Ihering, Heist des römischen Rechts III 8 60. Vgl. Ihering, Zweck im Recht. 2Bde.
2. Aufl. 1884. 86. Übereinstimmend Dernburg, Pandekten J 8 39.
2 Val. Jellinek, System der fubjektiven öffentlichen Rechte. 1892. S. 40 ff.
        <pb n="311" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 311
und seiner Herrschaft über die äußere Natur und andere Menschen. Der Mensch hat
ein Recht, zu sein und äußere Macht zu haben.
1. Die Zustandsrechte beschränken sich nicht auf die bloße persönliche Existenz,
d. h. Leben und Freiheit, sondern schließen auch die Erxistenz und Stellung des Menschen
in den verschiedenen Kreisen, die zum Gesamtorganismus der Gattung gehören, wie
Familie, Staat, Gemeinde u. a., mit in sich. Sie gehen darauf, daß der Mensch in
seinem allgemeinen und besonderen persönlichen Zustande von anderen anerkannt und
nicht verletzt, also in der Ausübung der dazu gehsrigen Freiheitssphäre nicht verhindert
werde. Diese Freiheit bezieht sich zunächst auf die freie allgemeine Tätigkeit des Menschen,
dann in den einzelnen besonderen Kreisen auf die besonderen Verhältnisse, die deren Wesen
ausmachen. In der Familie, die allein von diesen Kreisen in das Privatrecht gehört,
umfaßt sie alle die persönlichen Beziehungen, in denen die einzelnen Familienmitglieder
dem objektiven Organismus der Familie zufolge, jedes nach seiner Stellung, zueinander
stehen, so namentlich die Verhältnisse der Ehegatten und die väterliche Gewalt. Die
letztere insbesondere ist nicht eine äußere, zufällige und willkürliche Macht des Vaters über
die Kinder, sondern nur die rechtliche Durchführung der gegenfeitigen Stellung des Er—
zeugers und des Erzeugten !.
Der ganze Begriff der Zustandsrechte ist in neuerer Zeit mehrfach angefochten,
namentlich von Unger; man könne nur von faktischen Zuständen mit rechtlichen Folgen
bei Verletzungen, aber nicht von Zustandsrechten sprechen, der Mensch sei Person, Garte,
Vater, Buͤrger, aber es sei kein Recht, dies zu sein; ein Recht könne nur auf Tun und
Haben, nicht auf bloßes Sein gehen ; die sogenannten Familienrechte seien nur sittliche
Ansprüche. Allein, wenn Recht Freiheit ist, so ist das Dasein der Freiheit das erste
Recht. Ein Sein, was anerkannt werden muß und nicht verletzt werden darf, dem also
eine Pflicht entspricht, ist ein Recht, sonst wäre seine Verletzung kein Unrecht. Die Auf—
lösung des Rechts der Persönlichkeit in einzelne Befugnisse und Ansprüche aus Ver—
letzungen stände der Auflösung des Eigentums in einzelne Befugnisse und Schadenersatzansprüche
 analog. Der sittuiche Charakter der Familienverhältnisse schließt aber den
rechtlichen nicht aus. Unzulässig ist es dagegen, die Zustandsrechte dadurch den Rechten
auf Tun auf Haben näherzubringen, daß man sie als Rechte des Menschen über sich
selbst oder gar des Geistes über den Körper auffaßt, wie Vangerow wollte.
2. Die Vermögensrechte gehen auf die äußere, willkürliche und zufällige Macht des
Menschen, also seine Herrschaft über die Natur, d. h. die einzelnen Sachen, und über
andere Menschen. Man unterscheidet beide als Sachen- und Forderungsrechte oder als
dingliche und persönliche diechte
a. Das Wesen der Sachenrechte besteht in der unmittelbaren rechtlichen Unter—
werfung der Sachen unter den Willien des Berechtigten, der unmittelbaren Macht des
Berechtigten über sie, die von jedermann anerkannt werden muß und nicht verletzt werden
darf. Dem Rechte entspricht die allgemeine, aber nur negative Pflicht der Nichtoͤerletzung
von allen anderen Menschen. Nur in dieser Beziehung auf andere Menschen liegt der
Charakter des Sachenrechts als Rechts. Man kann nicht, wie Windscheid früher (bis
zur dritten Auflage) in seinem Lehrbuch &amp;amp;F 48, sagen, vas Sachenrecht habe zum un⸗—
mittelbaren Inhalie nur die Herrschaft über die Sache; die Befugnis, von anderen etwas
zu verlangen, sei erst eine Konsequenz davon. Das Sachenrecht ist, wie jedes andere,
nur durch die entsprechende Pflicht ein Recht und besteht daher als solches wefentlich nur
der Beziehung von Person zu Person; zwischen Verson und Sache ist überhaupt kein
echt, sondern nur ein Faktum moͤgliche.
b. Die Forderungsrechte bestehen in einer Macht über andere Menschen, die nicht
auf der objektiven Ordnung der verschiedenen Kreise des Gattungsorganismus beruht,

Das Nähere darüber s. unten 88 76. 80. —
d Diesen Gedanken —— E. Fuchs, Das Wesen der Dinglichkeit. Berlin 1889, dahin durch,
doß das dingliche Recht überhaupt die Sache nicht ergreife, sondern nichts anderes sei als ein abso—
es, d. h. gegen eine unbestinmte Vielheit von Versonen gerichtetes Recht.
        <pb n="312" />
        312

II. Zivilrecht.

sondern auf einer äußeren, mehr zufälligen und willkürlichen Unterwerfung unter den
subjektiven Willen des Berechtigten. Diese Macht kann der allgemeinen Freiheit des
Menschen wegen keine unmittelbare und absolute wie bei Sachen sein, das wäre Sklaverei,
sondern nur eine durch die Freiheit und den eigenen Willen des Unterworfenen ver—
mittelte; sie kann also nur in einer Verpflichtung seines Willens zu einzelnen Handlungen
bestehen, dem Berechtigten nur ein Recht geben, diese zu fordern. Darin liegt das Wesen
des Forderungsrechts oder der Obligation. Die Obligationen sind weder als Rechte
„über“ noch als Rechte „an“ Handlungen zu bestimmen, sondern als Rechte über eine
Person „auf“ Vornahme einer Handlung.
Alle Vermögensrechte stehen in einem gemeinsamen scharfen Gegensatze zu den Zu—
standsrechten. Da sie sämtlich eine der Willkür des Menschen zur Befriedigung seiner In—
teressen unterworfene äußere Macht enthalten, so ist insofern eine allgemeine Vergleichung
und Abmessung ihrer Bedeutung oder ihres Wertes für den Menschen möglich, und im
weiteren Verfolge davon dann auch ein allgemeiner sachlicher Maßstab, mittelst dessen sie
taxiert und insofern auch ihrem Werte nach ersetzt werden können. Dieser Maßstab ist
das Geld, auf welches alle Vermögensrechte reduziert werden können, während die Zu—
standsrechte in Gelde unschätzbar sind und überhaupt unter sich in ihrer Bedeutung und
ihrem Werte für den Menschen gar keine eigentliche Vergleichung und Abmessung zulassen.
Andere Einteilungen der Rechte sind: in personale und reale, absolute und relative,
positive und negative, prinzipale und accessorische, gemeine und privilegierte.
II. Die Subjekte der Rechte.

8 15. Allgemeines. Insofern alles Recht in der Ordnung der menschlichen
Verhältnisse, namentlich der menschlichen Freiheit, besteht, erscheinen die subjektiven Rechte
zunächst stets nur als Berechtigungen der einzelnen Subjekte, als unzertrennliche Attribute
von diesen und ohne sie undenkbar. In der konkreten Gestaltung des Rechtslebens werden
indessen wenigstens die Vermögensrechte zu bestimmten einzelnen Machtverhältnissen über
Sachen und Personen, die einen festen objektiven Inhalt und Umfang haben, der von
dem einzelnen berechtigten Subjekte unabhängig ist, von ihm getrennt werden und un—
verändert auf andere Subjekte übergehen, ja selbst ohne alles Subjekt fortexistierend
zedacht werden kann. Vorübergehend ist eine solche subjektlose Existenz möglich, wenn ein
Subjekt weggefallen und noch kein neues eingetreten ist, wie bei ruhenden Erbschaften
oder derelinquierten Inhaberpapieren. Aber auch dauernd kann sie begründet werden,
zwar nicht zwecklos, da alles Recht nur der menschlichen Interessen wegen da ist, wohl
aber, wenn Interessen existieren, die an keinen einzelnen Menschen gebunden sind, und zu
deren Befriedigung doch ein festes Vermögen bestimmt werden soll, wie z. B. bei Staats—
und Gemeindeinteressen, Armenpflege, Förderung von Kunst und Wissenschaft u. dgl.
Dann muß das Recht die Möglichkeit geben, daß ein Vermögen auch ohne einzelnen Herrn
besteht, nur ganzen Gesamtheiten von Personen gehöre oder sogar ohne allen Inhaber
nur einem bestimmten Zwecke diene. Um indessen das Dogma, daß ohne Subjekt kein
Recht möglich sei, aufrechtzuerhalten und diese Fälle dem Vermögen der einzelnen Per—
sonen möglichst gleichzustellen, hat man das Mittel der Personifikation von Ideen zu Hilfe
genommen und danach eine Einteilung der Personen in physische und juristische aufgestellt.

8 16. Die physischen Personen. Der Mensch als rechtsfähiges Subjekt
heißt Person; Persönlichkeit ist insofern Rechtsfähigkeit. Dabei hat das heutige Recht,
ainders als das römische, den Standpunkt, daß der Mensch rein als solcher, weil Freiheit
sein Wesen ist, als rechtsfähig gilt und darum auch alle Menschen im allgemeinen gleich—
mäßig. Sklaverei ist daher absolut unzulässig, und Fremde haben im allgemeinen gleiche
Rechtsfähigkeit mit den Einheimischen. Der römische nationale Standpunkt, daß nur der
römische Bürger die volle Rechtsfähigkeit hat, der befreundete Peregrine eine beschränkte,
der Feind gar keine, ist dem kosmopolitischen der allgemeinen rechtlichen Anerkennung
der Menschenwürde gewichen.
        <pb n="313" />
        3. Bruns⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 313

Mit der allgemeinen gleichen Rechtsfähigkeit steht es natürlich nicht im Widerspruche,
daß bei faktischen Verschiedenheiten der Menschen auch rechtliche Unterschiede eintreten.
Dahin gehören:
1 Die physischen Unterschiede nach Geschlecht, Alter und Gesundheit, körper—
licher und namentlich geistiger. In betreff des Alters nimmt das römische Recht den
vollendeten, volljährigen Menschen erst mit 25 Jahren an, das ältere deutsche Recht meistens
schon mit 21 Jahren, und dies ist durch ein Reichsgesetz vom 17. Februar 1875 all—
gemein eingeführt. Unterstufen der Minderjährigkeit sind im römischen Rechte nach ver—
schiedenen Ruͤcksichten: die inkantia (Kindheit) bis zum siebenten Jahr, nach dessen Voll—
endung man impubes infantia maior heißt, die pubertas (Mündigkeit) mit 14 Jahren,
bei Mädchen mit 12, die plena pubertas mit 18 bezw. 14 Jahren, das Alter für venia
aetatis mit 20 bezw. 18 Jahren; in den vor dem B.G.B. geschaffenen Reichsgesetzen
außerdem: für Ausschließung oder Milderung der Kriminalstrafen ein Alter von weniger
als 12 bezw. 18 Jahren, für Ehemündigkeit 20 bezw. 16 Jahre, für Ehefähigkeit ohne
elterlichen Konsens 25 bezw. 24 Jahre.
2. Die sittliche Verschiedenheit der Menschen hat im allgemeinen keinen Einfluß
auf ihre Rechte. Der Grund des Rechts ist die Freiheit des Menschen, nicht ihr sittlicher
Gebrauch. Der Unsittliche, der Ehrlose, selbst der Verbrecher bleibt rechtsfähig. Nur bei
solchen Rechten, die ausnahmsweise eine besondere Ehrenhaftigkeit der Gesinnung voraus—
setzen, muß wegen entschiedener Unehrenhaftigkeit, also namentlich wegen Verbrechen, eine
Rechtsminderung eintreten. Diesen Charakter haben aber zwar im öffentlichen Rechte die
meisten Rechte, namentlich alle Wahl- und Amtsrechte, im Privatrechte aber nur wenige,
wie das Recht zu Vormundschaft, elterlicher Erziehung, Zeugnis, Eid. In der Fähigkeit
zu diesen Rechten tritt daher die Ehrenhaftigkeit oder Ehre des Menschen auch rechtlich
hervor. Darum nennt man die Unfähigkeit dazu schlechthin Ehrlosigkeit. Nur von diesem
Standpunkte aus ist die Rechtsminderung wegen Ehrlosigkeit zu begründen, nicht, wie
meistens geschieht, damit, daß die Mißachtung, in der man bei anderen stehe, also deren
Meinung, einen Einfluß auf die rechtliche Stellung haben müsse.
Die näheren Bestimmungen über die Ehrlosigkeit, ihre Gründe und Wirkungen sind
stets ganz besonders von Sitten und Zuständen eines Volkes abhängig. Die römischen
Grundsätze darüber konnten in Deutschland nie als maßgebend angesehen werden: dagegen
traten an ihre Stelle die 88 31 —37 des Reichsstrafgesetzbuchs.
3. Soziale, politische und religiöse Verschiedenheiten nach Stand, Rang,
Gewerbe, Heimat, Religion können auch auf das Privatrecht in verschiedener Weise von
nn sein, doch beruhten die darüber in Deutschland geltenden Grundsätze auf deutscher
UQuelle.
Weitere rechtliche Bestimmungen über die Rechtsfähigkeit des Menschen sind nur
für ihren Anfang und ihr Ende, Geburt und Tod, nötig.
1. Erst von der Geburt an gilt der Mensch als Person, doch werden den Un—
geborenen ihre eventuellen Rechte vorbehalten und gesichert. Kommen sie tot zur Welt,
so ist die Rücksicht auf sie nunmehr erledigt!. Wie es sich verhalte, wenn sie zwar
lebend, aber so unreif zur Welt kommen, daß sie darum nicht lebensfähig sind, war im
Pandektenrecht eine vielberhandelte Streitfrage. Nach einer sehr verbreiteten Lehre sollte
das römische Recht einem solchen Kinde (abortus) die Persönlichkeit absprechen?, und da—
nit stimmt auch das französische Recht überein. Doch unterlag dieselbe großen Zweifelne,
und jedenfalls legten das preußische und österreichische Recht auf die Lebensfähigkeit ebenso—
wenig Gewicht, als es gegenwärtig das B.G.B. tut. Im übrigen kommt auf die konkrete
Lebensfähigkeit und -Dauer nichts an. Das römische Recht spricht auch dem monstrum
die Rechtsfähigkeit ab; die neuere Medizin bestreitet aber die Möglichkeit, daß ein
monstrum lebendig zur Welt komme.

Krieg, Delation der Erbschaft im Falle einer Totgeburt. 1876.
Wachter, Comm. de pattu vivo non vitali, pars ICV. 1863-66.
Bekker, System des Vandektenrechts JI8 45 Beilage J.
        <pb n="314" />
        314

II. Zivilrecht.

2. Beim Tode können nur in betreff des Beweises Zweifel entstehen. Leben und
Tod sind Tatsachen, die nicht präsumiert werden können; wer Rechte auf das eine oder
andere gründet, muß es beweisen, ebenso, wenn es sich um die Priorität des Todes von
zwei Personen handelt. Nur bei der letzteren macht das römische Recht eine Ausnahme,
indem beim Tode von Eltern und Kindern in gemeinsamer Gefahr, wie Schiffbruch oder
auch Krieg, im Zweifel präsumiert werden soll, daß unmündige Kinder vor, mündige
nach den Eltern gestorben seien. Die Präsumtion ist ohne inneren Grund und ohne
hestimmbare Grenze und daher in den neueren Gesetzbüchern allgemein verworfen.
Dagegen hat die gemeinrechtliche Praxis eine Präsumtion des Todes bei sogenannten
Verschollenen eingeführt!. Das römische Recht empfand dazu bei seiner freien
Beweistheorie kein Bedürfnis. Die Schwierigkeit des modernen Beweises führte aber
schon im italienischen Mittelalter dazu. Anfangs nahm man die Todespräsumtion erst
mit dem hundertsten Lebensjahre an, später zwar mit dem siebzigsten, doch wurde dabei
in Deutschland erst noch ein Versuch, durch Ediktalzitation Nachrichten zu bekommen, und
dann eine förmliche Todeserklärung für nötig erklärt. Neuere Gesetze haben zweckmäßiger
relative Fristen nach den Jahren der Abwesenheit angesetzt, und zwar verschiedene, je
nach den Verhältnissen, unter welchen die Verschollenheit eingetreten ist.

18 17. Die juristlischen Persso'nen?. Wenn alles Recht nur den Schutzk und
die Sicherung der menschlichen Lebensinteressen zum Zwecke hat, so darf es nicht auf die
unmittelbaren individuellen Interessen der einzelnen als solcher beschränkt sein, sondern
muß auch die Verhältnisse mitumfassen, die im sozialen Leben in mehr allgemeiner und
ideeller Weise zur Förderung der menschlichen Interessen gebildet werden. Es gehören
dahin alle Verbindungen von Menschen zu bestimmten Zwecken, sowohl die größeren, wie
Staat und Gemeinden, als die kleineren, wie Korporationen und Vereine; außerdem auch
alle Anordnungen und Bestimmungen von Rechten und Vermögen zu bestimmten Zwecken,
wie bei Stiftungen und Anstalten.
Die Möglichkeit solcher Rechtsgestaltungen ist an sich außer Zweifel; streitig ist nur,
in welcher rechtlichen Form sie auszuführen ist. Die Pandektentheoretiker haben ver—
schiedene Konstruktionen aufgestellt. Das Vermögen der einzelnen Person schließt drei
Flemente in sich: das Vermögen selber, davor das Haben, dahinter das Genießen des—
selben. Danach hat man in Ermangelung eines physischen Vermögenssubjektes entweder
sich ein fingiertes Subjekt als Inhaber gedacht (Savigny) oder das Vermögen ganz selb—
sttändig gelassen, ohne Subjekt, nur mit der Zweckbestimmung (Brinz), oder die, für
velche der Genuß bestimmt ist (die Destinatäre), wer sie auch seien, zugleich als In—
haber angesehen (Ihering)?. Das erste gibt die juristische Person, das zweite das
Zweckvermögen, das dritte personae incertae als Eigentümer. (Doch war die Streit—
frage in dieser Formulierung in unzulänglicher Weise auf das Gebiet des reinen pri—
oaten Vermögensrechtes beschränkt. Sobald man erkannt hat — was heute unter dem Ein—
luß der Staatswissenschaften immer mehr geschieht —, daß die juristischen Personen auch
eine publizistische Existenz führen, verschiebt sich die Grundlage der Untersuchung so sehr,
daß sie auf dem Boden des Privatrechtes nicht erledigt werden kann, und steht gleich—
zeitig fest, daß jede Betrachtung, welche die juristische Person als bloßen Träger von
Vermögensrechten ansieht, durchaus einseitig ist. Dies gilt selbst für Anstalten und
Stiftungen, da auch diese wenigstens nicht notwendig auf vermögensrechtliche Betätigung
beschränkt sind.)

1Bruns, Die Verschollenheit, in Bekkers Jahrbuch des gemeinen Rechts J 90-201.
v. Savigny, System II 88 835-102; Brinz,, Pandekten 88 226-244 (2. Aufl. 88 59
bis 62); diseimnn Begriff der juristischen Person. 1873; Bol ze Der Begriff der juristischen
Person. 1879; Gierke, Die Staats- und Korporationslehre des Altertums und des Mittelalters
und ihre Aufnahme in Deutschland, 1881 (Das deutsche Genossenschaftsrecht I11); Die Genossenschafts-——
 die deutsche Rechtsprechung. 1887; Karlowa in Grünhuts Zeitschrift f. Privatrecht
a Geist des römischen Rechts III 8 61 (4. Aufl. S. 355—360).
        <pb n="315" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 315

(uUnter den juristischen Personen sind zu unterscheiden einerseits die Korporationen,
anderseits die Anstalten und Stiftungen.
Ihnen allen gemeinsam ist, daß die soziale Organisation, welche sie darstellen, durch
einen hoͤheren Willen gebunden ist; dieser kommt, zur Erscheinung in ihrem Statut
(Satzung). Gerade dadurch unterscheiden sich die Korporationen von der reinen Gesell⸗
schaft (ocietas) des Privatrechts. Es ist nicht richtig gedacht, wenn man den Gegensatz
bon Sozietät und Korporation dahin bestimmt, daß dort die einzelnen Sozietäre, hier
die Korporation Träger der Rechte ist. Die Tatsache ist wohl unbestreitbar, aber sie ist
nur eine Folge des lieferen Gegensatzes, daß die Gesellschafter, wenn sie einig sind, über
die Rechte der Gesellschaft nach Belieben verfügen können (natürlich nicht jeder einzelne
für sich allein), die Korporationsmitglieder dagegen durch das Siatut gebunden sind.
Wohl kann das Statut abgeändert werden, aber nur unter den Bedingungen und in
jenen Formen, die es selbst festsetzt. Infolgedessen ist hier das Korporationsvermögen
ein an das Statut gebundenes und darum nicht Eigentum der Mitglieder.
Den Gegensatz zwischen Anstalten und Korporationen darf man nicht darin allein
juchen, daß bei diesen der soziale Organismus durch physische Personen gebildet wird, bei jenen
nicht. Es gibt auch Anstalten, die durch Personenverbände gebildet werden. Der Unter—
chied liegt in der Stellung, welche die physischen Personen gegenüber dem Verband einnehmen.
Wo das Vorhandensein und der Verbandswille physischer Träger für denselben Existenz⸗
hedingung ist, spricht man von Korporationen; daher erlöschen dieselben notwendig mit
dem Wegfall saämtlicher Mitglieder. Personenverbände anstaltlicher Natur können den
Wegfall ihrer zeitigen Mitglieder überdauern, wie z. B. die Episkopate in partibus
idelium zeigen. Sie werden eben durch einen höheren Willen behufs Aufnahme zu—
künftiger Mitglieder aufrechterhalten. Derselbe höhere Wille kann auch gewisse Per—
sonenkreise selbst gegen ihren Willen zu einem Verband zusammenfügen (Zwangsgenossen⸗
schaften). Insofern haben viele Verbände, welche man gemeiniglich als Korporationen
bezeichnet, etwas vom anstaltlichen Charakter an sich, wie z. B. die Ortsgemeinden!. —
Anderseits schließt der anstaltliche Charakter eine gewisse privatrechtliche und publizistische
Selbstbestimmung des Verbandes durch seine Mitglieder nicht aus, und je weiter diese
reicht, desto sicherer pflegt man im gegebenen Fall von Korporationen zu sprechen. Die Grenz⸗
linie zwischen Korporation und Personenanstalt ist daher eine fließende, Rund es gibt viele
Übergangsformen.
In vermögensrechtlicher Beziehung läßt sich bei den Personenverbänden wieder
unterscheiden zwischen solchen, wo das Vermögen aͤusschließlich dem statutarischen Zweck
gewidmet ist, so daß die Mitglieder daran kein unmittelbares Nutzungsrecht haben, und
solchen, wo ein derartiges Nutzungsrecht besteht. Im letzteren Fall pflegt man von einem
Anteilsrecht zu sprechen, welches sich auch sowohl in einem Heimfallsrecht bei Aufhebung
des Verbands als darin äußern kann, daß das Mitglied (oder im Vollstreckungsweg
dessen Gläubiger) durch Kündigung der Mitgliedschaft seinen Anteil aus dem Verbands⸗
bermögen herausziehen kann. Doch kann letzteres nur durch Beanspruchung einer Wert—
quote in Geld geschehen; formell bleibt das Verbandsvermögen auch hier dem Verband,
wie denn nach außen er allein als dessen Eigentümer erscheint und zu seiner Verwaltung
und Vertretung berufen ist. Ob ein Personenverband der ersten oder der zweiten Kategorie
angehört, läßt sich nur durch Prüfung des Statuts im einzelnen Fall ermitteln, in Er—
mangelung eines Statuts nach der Observanz, und im letzteren Fall kann die Entscheidung
sehr schwierig werden. Im ganzen überwiegt bei Korporationen, welche dem öffentlichen
Recht angehoͤren, mehr der erstere Typus, und insofern die römischen Juristen nur dieser
ihr Interesse zuwenden, ist er in den Digesten allein geschildert, weshalb man ihn fast
iinmer für ein wesentliches Merkmal des römischen Korporationsbegriffes hält und dem
deutschen entgegenstellt. Jedoch ist sicher, daß auch die Römer Privatkorporationen
mit Nutßznngerechten der Mitalieder anerkannt haben, wenngleich ihre Doktrin nicht

1 Man kann dies auch dahin ausdrücken, dak die öffentlichen Korvorationen meist anstaltliche
Eigenschaflen haben.
        <pb n="316" />
        316

II. Zivilrecht.

davon zu sprechen pflegt. Der Gegensatz zwischen römischem und deutschem Korporationsrecht
 ist daher nur ein scheinbarer. Im übrigen sind auch hier im Leben die Gestal—
tungen überaus mannigfach, besonders wenn man die Variationen hinzuzieht, welche durch
etwaige publizistische Funktionsfähigkeit der Korporationen erzeugt werden.
Die römische Doktrin des Korporationsrechts freilich ist unzulänglich genug. Da
die Privatvereine, trotz ihrer reichlichen Anzahl, im sozialen Leben der Kaiserzeit nur eine
untergeordnete Rolle spielen!, wird von ihnen nur sehr wenig gesprochen; die öffentlichen
Korporationen aber, insbesondere die Gemeinden, stehen zu jener Zeit unter dem Zwang
eines bureaukratisch bevormundenden Verwaltungsrechts, welches ihre lebendige Ausgestaltung
berkümmert hat; auch liegen die Verhältnisse der Land- und Provinzialstädte dem Gesichtskreis
 der hauptstädtischen Rechtsschule ziemlich fern. Infolge dieser bureaukratischen Be—
handlung ist den Römern insbesondere die wichtige Erkenntnis fremd geblieben, daß die
Korporation als Ganzes ein Gesamtdasein führen kann, ähnlich dem der physischen Per—
sonen, und daß ihre Organe hierbei nicht bloß als Stellvertreter, sondern als eigentliche
Träger und mit dem Ganzen wesenseins in Betracht kommen können. Statt dessen haben
die Römer zwischen der universitas und den singuli die schärfste Trennung aufgerichtet
und damit die erstere aus dem lebendigen Rechtsverkehr teilweise ausgeschaltet. Seinen
entschiedensten Ausdruck findet dies in dem Satz, daß die Korporation deliktsunfähig ist, da
die Handlungen ihrer Mitglieder oder Vertreter als Privathandlungen angesehen werden,
welche in die transzendente Sphäre der universitas nicht hinaufreichen. Von diesem
Standpunkt haben sich die Pandektisten der Neuzeit im Grunde niemals recht emanzipiert;
es war der heutigen Germanistik vorbehalten, die organische Einheit von Korporation und
Mitgliedern darzutun?.
Zwischen Anstalten und Stiftungen läßt sich eine Unterscheidung überall nicht
durchführen; jede Stiftung ist eine Anstalt. Doch bezeichnet man als Stiftungen her—
kömmlich nur jene Anstalten, welche von Privatpersonen ins Leben gerufen sind. Bei den
oon der öffentlichen Gewalt aufgestellten Zweckwidmungen pflegt man mehr von Anstalt
zu sprechen, da hier der dauernde, zweckbestimmende Wille dieser fortlebenden Autorität
in den Vordergrund tritt. So pflegt ein vom Staat oder der Gemeinde errichtetes
Krankenhaus als Krankenanstalt, ein von einem Privaten errichtetes als Stiftung be—
zeichnet zu werden, wobei noch das mitwirkt, daß bei ersteren eine gewisse tatsächliche
Sicherheit dafür besteht, daß sie ihre Anstalten auch bei Verlust des derzeitigen Zweck—
dermögens aufrechterhalten würden. Natürlich aber sind nicht alle von Staat oder
Bemeinde errichteten Anstalten selbständige juristische Personen, sondern solche können auch
„unselbständige Anstalten“ sein, d. h. Einrichtungen, bei denen Staat und Gemeinde sich
aicht durch ein dauerndes Statut die Möglichkeit jederzeitiger Abänderung oder Auf—
hebung benehmen. Die Verwaltungsanstalten fallen meist unter diese letztere Kategorie.
Nach dem Gesagten muß man theoretisch genau die juristischen Personen einteilen
in Korporationen und Anstalten und den Stiftungsbegriff als eine Unterkategorie
des Anstaltsbegriffs ansehen; ferner muß man sich stets gegenwärtig halten, daß die ge—
aannten Einteilungen nicht einen scharfen Gegensatz für jeden einzelnen Fall bedingen,
sondern nur gewisse Merkmale zum Ausdruck bringen, welche aber nicht immer in voller
Reinheit bestehen.)

1 Die Römer hatten zwar eine Menge corpora und collegia, alle Inschriften sind voll davon,
allein sie bewegen sich nur in beschränkten Verhältnissen. Gemeinsame Leichenbestattung, Unter⸗
tützung, Festlichkeiten u. dal. find die Hauptsache, doch findet sich bei den Kollegien der e
auch eine Beziehung zur Ausübung des Handwerks. Dividenden vom, Einkommen und Nuzungsrechte
am Eigentum des Kollegiums fehlen indessen auch schon hier nicht für die Mitglieder. Noch mehr
war dies der Fall bei den korporativen Sozietäten für Zollpachtungen, Bergwerke und Salinen-Ungleich
 reicher hat sich dieses alles im heutigen Rechte entwickelt. Im Mittelalter war die Korpo⸗
ration neben dem Lehnswesen die n des politischen Lebens, und gegenwärtig bewegt 35
wenigstens ein großer Teil der sozialen Bestrebungen in der Form der Korporätion. Es ist dadurch
die ganze öffentliche Seite der Korporationen überhaupt erst ins Leben gerufen und das Verhältnis
von Sonderrechten der Mitglieder am Korporationsvermögen erst zur eigentlichen Entwicklung gebracht.
2 Diesen Gedanken voll durchgeführt zu haben, ist das unschätzbare Verdienst der Korborations⸗
sehre von Gierke, oben S. 314 Nr. 2.
        <pb n="317" />
        3. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 317

Bei der Entstehung der Korporationen ist die Hauptfrage, ob sich jeder Verein
selber durch eigenen Beschluß zur Korporation machen kann, oder ob Erteilung des Kor—
—D—
Standpunkte der fingierten Person aus, weil eine solche Fiktion nur vom Staͤate vor—
genommen werden könne. Das war reiner Dogmatismus. Der Sache nach handelt es
sich um zweierlei: die politische Frage der Freiheit des Vereinsrechts und die privatrecht—
liche der Scheidung des Vermögens der Vereine von dem der Mitglieder. Die römischen
Kaiser sahen vorzugsweise auf das erstere. Sie machten alle Vereine wegen ihrer
politischen Gefährlichkeit von obrigkeitlicher Genehmigung abhängig. Die Genehmigung
gab aber stets auch das Korporationsrecht. Daraus folgt indessen nicht, daß sie die
privatrechtliche Seite gar nicht beachtet hätten, und daß daher in Deutschland alle erlaubten
Vereine von selbst Korporationsrechte gehabt hätten. Schon der Ausdruck: permittitur
corpus (oder arcam) habere, zeigt, daß man auch auf das privatrechtliche Element ein
Bewicht legte. Nach demselben Prinzipe mußte man in Deutschland, wo Vereine an sich
ebenso frei waren wie Sozietäten, für das Korporationsrecht doch noch besondere staatliche
Genehmigung fordern, entweder durch ein allgemeines Gesetz nach bestimmten Normativbedingungen
 (namentlich Publizität durch die Gerichtsbücher) oder durch spezielle Erteilung
der aber hier wie sonst der unvordenkliche Besitz gleichstand).
Aufgehoben wurden Korporationen durch die Aufhebung der idealen Gesamtheit
der Mitglieder, also durch Auflösung des rechtlichen Bandes, das sie verbindet. Kor—
vorationen zu Privatzwecken der Mitglieder konnten sich (durch ausdrückliche oder
tillschweigend ausgesprochene Bestimmung des Statuts regelmäßig freiwillig) auflösen
ind dann bei, d. h. vor der Auflösung (häufig auch) das Vermögen unter sich ver—
eilen, (doch war letzteres nicht immer der Fall, sondern richtete sich danach, ob den
Mitgliedern ein latentes Anteilsrecht am Vermoͤgen zustand, was auch bei Privatvereinen
nicht immer der Fall sein muß!). Offentliche Korporationen konnten nach der Natur
der Sache nur von der kompetenten öffentlichen Gewalt aufgelöst werden, und dann fiel
ihr Vermögen als bonum vaecans an den Staat.
Die Rechtsfähigkeit war bei den römischen Korporationen wesentlich dadurch ein—
geschränkt, daß sie der zivilen hereditas unfähig waren, während der Empfang von Ver—
mächtnissen seit dem 2. Jahrhundert der Kaiserzeit wenigstens gewissen Korporationen nach—
gelassen wurde. Im Pandektenrechte bestand eine starke Strömung, welche jede Beschränkung
der vermögensrechtlichen Erwerbsfähigleit leugnete und dieselbe der der physischen Personen
vollkommen gleichstellte. Große Streitfragen dagegen bestanden über die vermögens—
rechtliche Handlungsfähigkeit der Korporation in der Richtung, ob die Handlungen ihrer
Mitglieder und Vertreter bloß nach den Grundsätzen der Stellvertretung auf sie reflek—
ieren sollten oder als eigene Handlung der universitas zu gelten hatten; am wichtigsten
war dies in Bezug auf Delikte (s. oben S. 316) und erst das B. G. B. hat hier die Haftung
der Gesamtheit für die Delikte ihrer Organe zur unzweifelhaften Anerkennung gebracht.
UÜber die Entstehung von Anstalten hat das römische Recht, welches den Anstaltsbegriff
 nicht formuliert, keine Grundsätze entwickelt. Die Entstehung der öffentlichen
Anstalt vollzieht fich im Verwaltungsweg nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts.
Private Stiftungen wurden bei den Römern meist so errichtet, daß das Stiftungsermögen
 einer öffentlichen Korporation (bes. Gemeinden) zu Eigentum übertragen und nur
dessen Ertrag gestiftet wurde?; man konnte sich eben die ideale Persönlichkeit der Stiftung
v nicht mit genügender Klarheit vorstellen, und dieselbe Gepflogenheit bestand auch in
Deutschland, wo sich massenhaft Stiftungskapitalien im Eigentum von Korporationen,
nsbesondere auch der Kirche, befanden (unselbständige Stiftungen). Es wird von solchen
häufig gelehrt, daß hier das Stiftungsvermögen von den rechtlichen Schicksalen des
—V Korporationsvermögens als selbständiger Fonds nicht berührt werden kannẽ, und
aher z. B. in den Konkurs desfelben nicht hincingezogen werde würde; doch mangelt diesem
Bgl. Bekker, Pandekten J 259— 260.
Pernice, Labeo iIIII, 130 178.
Z. B. Rege lsberger, Paändekten J. 342 u Litt.
        <pb n="318" />
        318

II. Zivilxecht.

Satz jede gesetzliche Grundlage, und in wessen Namen sollte denn im Konkursfall das
Vermoͤgen aus der Masse beansprucht werden, wenn ein Rechtssubjekt nicht besteht?
Ließe sich aber die bezeichnete Rechtsregel wirklich dartun, dann wären jene Fonds eben
selbständige Stiftungen; der Gedanke einer unselbständigen Stiftung, welche doch mit
dem Vermögen ihres Verwalters nicht in eines zusammenfließen soll, ist unvollziehbar.
Die in den Rechtsquellen der späteren Kaiserzeit auftretenden milden Stiftungen (piae
eausae) sind als selbständige Stiftungen zu betrachten; auch das gemeine Recht kannte
unzweifelhaft die selbständige Stiftung; ihre Rechtsfähigkeit war insbesondere auch im
Erbrecht eine der der physischen Personen ebenbürtige, wobei nur die bekannte, mehr dem
Erbrecht als der Stiftungslehre angehörige Streitfrage bestand, ob auch eine erst vom
Erblasser ad hoc zu errichtende Stiftung Erbe werden könne, indem man das Hysteron
proteron befürchtete, daß die Erbeinsetzung eine vorhandene Person, diese aber hier
wieder die Erbeinsetzung voraussetzt. Diese Streitfrage hat im B. G. B. einen besonderen
Paragraphen (8 84) ins Leben gerufen. Übrigens war es auch streitig, ob das Zustande—
kommen einer Stifiung von staatlicher Genehmigung abhängig sei; auch in dieser Be—
ziehung hat erst das B.G.B. (8 80) Ordnung geschaffen.)

III. Das Objekt der Rechte.
8 18. Der Begriff „Gegenstand“, der Rechte wird in sehr verschiedenem Sinne
genommen. Hauptsächlich versteht man darunter die Menschen und Sachen, über die
man eine rechtliche Herrschaft bekommt, aber auch die Handlungen, zu denen man berech—
tigt wird; ferner die Pflicht anderer, auf die das Recht geht und durch die es eigentlich
zum Rechte wird, bei Obligationsrechten dann auch die Handlungen und Leistungen des
Schuldners, auf die der Gläubiger ein Recht bekommt, und selbst die Sachen, die der
Gläubiger durch die Obligation bekommen soll. An wohlgemeinten Ratschlägen, den
Sprachgebrauch zu fixieren und namentlich zwischen Gegenstand und Inhalt der Rechte
zu unlerscheiden, fehlt es nicht, aber ohne Erfolg. Im Grunde kann man den Begriff
auch auf alles, was dem Subjekte im Rechte objektiv gegenübersteht, anwenden, ihn also
nach den verschiedenen im Rechte enthaltenen Beziehungen in verschiedenem Sinne ge—
brauchen.
Real existierende Gegenstände für die Rechte sind natürlich nur der Mensch
und die Natur. Der erstere nur als freies Wesen; er ist als Objekt nichts anderes
wie als Subjekt, darum mit allen den rechtlichen Bestimmungen, die oben für ihn als
Rechtssubjekt ausgeführt sind. Die Natur löst sich als Rechtsobjekt in einzelnen Sachen
auf, die in der mannigfachsten Weise Gegenstände der Rechte bilden, unmittelbar und
mittelbar, total und partiell, einzeln und vereint u. s. w. Dabei versteht sich, daß, da
die Bedeutung der Sachen für den Gebrauch und Genuß der Menschen den Grund alles
Rechts an ihnen bildet, ihre physische Beschaffenheit und Verschiedenheit in der mannig—
fachsten Weise von Einfluß auf ihre rechtliche Behandlung sein muß. Wie bei den
Rechtssubjekten gibt es daher auch bei den Rechtsobjekten eine Lehre von ihren rechtlich
wichtigen Eigenschaften und Unterschieden (Aô rerum divisione). Die wichtigsten sind
die Beweglichkeit, Teilbarkeit, Vertretbarkeit, Verzehrbarkeit, Zusammengehörigkeit, ferner
ihre Entstehung auseinander und ihre Verbindung miteinander. Alle diese Begriffe
bekommen bei ihrer rechtlichen Durchführung ihre eigentümlich juristische, von der rein
ohysischen mehrfach abweichende Bestimmung und bilden dadurch eine weitläufige Lehre,
deren Detail jedoch hier umgangen werden muß.
Auch der Rechtsfähigkeit der Subjekte geht bei den Objekten der Begriff einer
passiven Rechtsfähigkeit, d. h. der Fähigkeit, Objekt von Privatrechten zu sein,
parallel. Im allgemeinen gibt die Möglichkeit der faktischen Herrschaft auch das Maß
für die Möglichkeit der rechtlichen Herrschaft. Darum ist das Recht auf die Erde
beschränkt und hier auf den festen Erdboden und das, was darauf und darin ist. Das
Meer und die Luft sind „extra commercium*“ I. Außerdem muß der Staat diejenigen
1Wappäus, Zur Lehre von den dem Rechtsverkehr entzogenen Sachen. 1867. Über die zum
        <pb n="319" />
        3. Bruns-Eck-Mi tteis, Das Pandektenrecht. 319

Teile seines Gebietes, auf denen der allgemeine öffentliche Verkehr sich bewegen soll,
nämlich die Häfen, Flüsse, Meere, Wege, Straßen und Plätze, dem Privatverkehr und
den Privatrechten entziehen (res publicacs). Das römische Recht behandelt diese Sachen
nach altrepublikanischen Dogma als ein Korporationseigentum des Volkes und gibt
allgemein Popularklagen zum Schutze der Benutzung. Bei uns sind sie Eigentum des
Staates, sind jedoch durch die Bestimmung zur allgemeinen Benutzung von dem
gewöhnlichen fiskalischen Eigentume unterschieden. Der Schutz der Benutzung ist Ad—
ministrationssache.
Speziellere Beschränkungen sind bei verbotenen Sachen, z. B. Büchern, Waffen u. dgl.,
und bei den sogenannten relativen Verkehrsentziehungen.
IV. Erwerb und Verlust der Rechte.
8 19. Allgemeine Natur. Das Recht der Erxistenz als Mensch, d. h. als
freies, rechtsfähiges Wesen, hat der Mensch schlechthin mit seinem Dasein; alle anderen
einzelnen Rechte entstehen für ihn nur unter besonderen, im Gesetze bestimmten Voraus—
setzungen und können wieder aushören. Man nennt das Erwerb und Verlust der Rechte.
Sie können zwar gleich mit seiner Existenz entstehen, wie z. B. Familienrechte, aber doch
eben nur unter besonderen Voraussetzungen. Das Dasein der gesetzlichen Voraussetzungen
des Erwerbes bildet den Rechtsgrund (eauss, titulus) des Erwerbes. Besondere Er—
werbshandlungen sind dabei nicht wesentlich. In der Regel erwirbt man zwar ohne oder
gar wider seinen Willen keine Rechte; allein, da die Rechte nur in rechtlichen Möglich—
keiten bestehen, so können diese auch unmittelbar durch das Gesetz erbffnet, die Rechte
also von selbst erworben werden.
Wie der Erwerb so tritt auch der Verlust der Rechte immer nur bei besonderen
gesetzlichen Voraussetzungen ein. Die Fortdauer der Rechte bedarf keiner besonderen
Begründung, sondern liegt im Begriffe des Rechts, wird, wie man sagt, stets präsumiert;
der Verlust muß vom Gegner bewiesen werden. Wie aber Rechte in der Regel. nicht
ohne und wider Willen erworben werden, so dauern sie in der Regel auch nicht wider
Willen fort; vielmehr kann man sie in der Regel beliebig mit freiem Willen aufgeben.
Dies heißt im allgemeinen Verzicht oder Veräußerung. Der Begriff umfaßt gleichmäßig
das einfache Aufgeben, die UÜbertragung an andere, die Einräumung von beschränkenden
Rechten für andere, den Erlaß von Rechten gegen sie u. s. w. Veräußern kann in der
Regel jeder Berechtigte, doch gibt es auch unveräußerliche Rechte, und für manche Fälle
sind besondere Veräußerungsverbote aufgeftellt. Ein Widerruf von Verzichten und Ver—
äußerungen ist in der Regel nicht zulässig.
Zwischen Erwerb und Verluͤst der Rechte liegt ihre Exristenz. Diese erscheint
zunächst als fubjektive Berechtigung der einzelnen Personen. Die Person ist das Wefent—
iche und Dauernde, das Recht nur ein vorübergehendes Attribut. Anderes Subjekt,
anderes Recht. Allein, im Zusammenhange der sozialen Ordnung kehrt sich dieses Ver—
hältnis um. Die einzelnen Rechte, wenigstens die Vermögensrechte, erscheinen hier als
feste objektive Einrichtungen und Bestandteile des sozialen Organismus der Gattung, als
este, konkret geformie Möglichkeiten von Interesse und Genuß, in welche die verschiedensten
— schafft und
gestaltet sie, und was er geschaffen, das besitzt und genießt er dann auch. Allein, das
hlere lann, jeder andere ebensogut. Das Subjekt ist gleichgültig für das Recht. Wie
Rock seinen Träger wechselt und derselbe bleibt, ebenso auch das Recht am Rocke.
ie Gesamtheit der Vermbaen bildet das Nationalpermögen; dieses bleibt dasselbe, mag
Bottesdienst gewei Hinschius, Kirchenrecht IV. 168 ff.; Meurer, Begriff und
———— —* ahten 3 — veheß 8 g ing ber — — 492 ff.
Gegen dieses Eigentum des Staats und fuͤr ein di eheincrch hat sich Ihexing aus⸗
rochen dagegen für denes Eigentum Dernburg, beide in ihren über den Bafeler Festungsstreit
Jogegebenen Gutachten; für publizistisches Eigentum Eissele, Das res dee
—B — 1873. Val. auch Grerke, Genossenschaftsrecht III 209 ff. und Bekker, Pandekten
        <pb n="320" />
        320

II. Zivilrecht.
der Wechsel der einzelnen Subjekte noch so groß sein; das Vermögen aber sind nicht die
Sachen, sondern die Rechte.
gAluf diesen Elementen beruht die Möglichkeit des Überganges der Rechte von
einer Person auf die andere und damit der Begriff der Succefsion in fremde Rechte. Diese
besteht äußerlich stets im Erwerb dessen, was ein anderer verliert. Indessen ist nicht
jede solche Verbindung von Erwerb und Verlust eine Succession, sondern nur die, bei
welcher Kontinuität des Rechts mit Wechsel des Subjekts verbunden ist, bei der also der
eine nur dann ein Recht erwirbt, wenn der andere es hatte und verliert, der Erwerber
sein Recht aus dem des Verlierers ableitet, somit durch dessen Beweis begründen muß.
Man neunt dies, besonders beim Eigentume, derivativen Erwerb im Gegensatz zum
driginären. Der letztere ist vorhanden nicht bloß bei der ersten Unterwerfung herren—
loser Sachen, sondern auch beim Erwerben fremder Sachen aus Gründen, die das Eigen—
tum selbständig, ohne Rücksicht auf das bisherige Eigentum geben, wie Accession, Spezi—
fikation, Usukapion.
Die Succession kann in doppelter Weise vor sich gehen, als Singular- oder Uni—
versalsuccession, d. h. entweder in einzelne Rechte als solche, wie bei Kauf oder Schenkung,
oder in das gesamte Vermögen als solches, als ein Ganzes, als universitas. Die Ver—
mögensrechte eines jeden Menschen haben in seiner Persönlichkeit stets einen Mittelpunkt,
auf den fie sich beziehen, und von dem aus sie beherrscht werden, in welchem sie aber
auch zu den Schulden der Person in eine notwendige Beziehung treten als Befriedigungs⸗
mittel derselben. Insofern bildet bei jedem Menschen die Gesamtheit seiner Rechte und
Schulden, ohne Rücksicht auf Qualität und Quantität beider, eine zusammenhängende
rechtliche Einheit, die als solche in ihrer Totalität auf andere Personen übergehen kann.
Der wesentliche Unterschied dieses Uberganges von der Singularsuccession ist, daß bei
jenem nicht etwa bloß eine Menge Rechte auf einmal kollektiv durch einen gemeinschaftlichen
 Titel übergehen, sondern die ideale Gesamtheit als solche den nächsten Gegenstand
der Succession bildet und die einzelnen Rechte nur mittelbar als in ihr enthaltene
Flemente. Daraus folgen die Haupteigentümlichkeiten der Universalsuccession:
a. Der Erwerb geschieht uno aetu für die Gesamtheit, bewirkt damit aber zugleich
von selbst den Erwerb aller einzelnen Rechte, ohne Rüchsicht auf die sonstige Möglichkeit
und Form ihrer Übertragung, und ob man sie kennt oder nicht.
b. Mit den Rechten gehen auch die Schulden über, die ja sonst nicht einseitig
übertragen werden können, und zwar ist es im allgemeinen gleichgültig, ob die Rechte
oder die Schulden überwiegen.
Aus dem ganzen Begriffe der Universalsuccession und namentlich ihrer Wirkung
für die Schulden ergibt sich von selbst der wichtige Satz, daß die einzelne Person sie
nicht willkürlich anordnen kann, daß sie vielmehr nur dann eintreten kann, wenn die
Person selber faktisch oder rechtlich vollständig aufhört, also nur beim natürlichen oder
zürgerlichen Tode oder den ihm gesetzlich gleichgestellten Rechtsinstituten. Bloße Ver⸗
träge auf Übertragung des ganzen Vermögens können nur Verpflichtung zur Übertragung
aller einzelnen Rechte begründen, nie Universalsuccession.
Im einzelnen sind die Gründe für den Erwerb und Verlust der Rechte bei den
einzelnen Rechten je nach ihrer besonderen Natur sehr verschieden. Man unterscheidet
häufig als Hauptgründe den Willen der Parteien und den Willen des Gesetzes. Indessen
ist der Wille der Parteien nur eine Tatsache neben anderen, die dem sogenannten Willen
des Gesetzes, d. h. dem objektiven Rechte zufolge Rechte begründen oder aufheben kann.
Die eigentliche Idee bei jener Unterscheidung ist, daß die gesetzlich aufgestellten Erwerbs-—
und Verlustgründe entweder auf eigentlichen Rechtsprinzipien und der rechtlichen Natur
der Verhältnisse beruhen oder auf äußeren Nützlichkeitsprinzipien, die nur erst vom
Gesetze mehr oder weniger willkürlich rechtliche Wirkungen bekommen haben. Der Haupt—
zrund der ersten Art ist nun, da alles Recht auf Freiheit beruht, der eigene Wille der
Personen selber, welche Recht schaffen wollen, das sogenannte Rechtsgeschäft; doch sind
auch andere Gründe daneben, z. B. für Obligationen die Delikte, für Beendigung der
Rechte Konfusion und Tod; Gründe der zweiten Art sind die Verjährung, die Privi—
        <pb n="321" />
        3. Bruns⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 321

legien, beim Pfandrechte die Legalhypotheken u. s. w. Ein eigentliches, innerlich ge—
gliedertes System läßt sich für beide Arten, auch die erste, nicht aufstellen; auch ist die
Grenze zwischen beiden kaum scharf zu ziehen und vielfach von subjektiven Ansichten
—2 — Hier sind jedenfalls nur die Hauptgründe beider Arten näher ins Auge
zu fassen.

8 20. 1. Die Rechtsgeschäfte. Der einzige ganz allgemeine Grund, der
bei Rechten jeder Art sowohl Erwerb als Verlust begründen kann, ist der eigene Wille
der Parteien selber. Jede Willenserklärung aber der Personen als solcher (nicht als
Richter oder Beamte), die auf Begründung oder Aufhebung von Rechten (Erhaltung und
Veränderung ist darin mitenthalten) für sie selbst oder andere gerichtet ist, heißt Rechts—
geschäft. Gleichgültig ist, ob sie reine Erklärung ist, förmliche oder formlose, oder ob
eine sonstige Handlung damit verbunden ist, wie bei Okkupation oder Tradition. Da—
gegen sind Handlungen, die Rechte bewirken, ohne sie zu bezwecken, wie z. B. Delikte,
keine Rechtsgeschäfte, wohl aber kann in einem Delikte ein Rechtsgeschäft mitenthalten
sein, z. B. in jedem Diebstahl eine Besitzergreifung, falls man den Begriff des Rechts—
geschäfts auf diese miterstreckt. Der Begriff, in dieser vollen Allgemeinheit genommen,
schließt natürlich eine unendliche Mannigfaltigkeit einzelner Arten in sich. Die Haupt—
unterschiede sind: ein- und zweiseitige (Verträge), inter vivos und mortis causa (Testa⸗
mente), lukrative, onerose und gemischte.
Die speziellere Ausführung der Grundsätze von den Rechtsgeschäften führt in ein
unendliches Detail von Bestimmungen, das namentlich im römischen Rechte außerordentlich
reich entwickelt ist. Hier kann es sich natürlich nur darum handeln, den inneren logischen
Bau der ganzen Lehre, der zu den einzelnen Bestandteilen hinführt, klarzulegen. Er
wird in der Regel verkannt, weil man nicht die positiven Besiandteile der Rechtsgeschäfte
entwickelt, sondern nur die negativen Mängel ihrer Gültigkeit zusammenstellt. Der
leitende Begriff für das Ganze ist der der Willenserklärung. Danach unterscheiden sich
zunächst die wollenden Subjekte, der gewollte Inhalt, das Wollen selber und die Er—
klärung des Willens.
„1. Die subjektive Fähigkeit zur Vornahme von Rechtsgeschäften ist im all—
gemeinen nichts anderes als Willensfähigkeit. Man nennt sie Handlungsfähigkeit. Sie
besteht aber nur in der Fähigkeit, einen wirklich vernünftigen Willen zu fassen, also die
vechtliche Bedeutung des Geschäftes zu beurteilen und sich demgemäß frei zu entschließen.
Die Willensfähigkeit wird beim Menschen natürlich erst allmählich in der Jugend ent—
wickelt. Darum tritt die volle Handlungsfähigkeit erst mit der Volljährigkeit ein; in
der intantia fehlt sie ganz, später ist sie wenigstens beschränkt. Vollständig aufgehoben
wird sie wieder durch Geistesstörung, momentan auch durch Trunkenheit, Angst, Zorn u. a.
Dem Wahnsinn ähnlich behandelt das römische Recht die Verschwendung. Außerdem
I— das Gesetz aus irgend welchen Gründen auch anderen Personen die Fähigkeit zu
—— in größerem oder geringerem Umfange absprechen, wie es z. B. bei
nnkurschuldnern in allen Konkursordnungen, bei Ehefrauen, Haussöhnen in betreff der
estamente u. a. im gemeinen Recht der Fall ist.
2. Der Gegenstand und Inhalct der Rechtsgeschäfte richtet sich natürlich ganz

Karlowa, Das Rechtsgeschäft. 1887; Zitelmann, Irrtum und Rechtsgeschäft. 18790 (und
Internat Privatrecht II I. R ff). A. Pernice in Grünhuts Zeitschrift VII 465; Bruns,
dandektenfage an Kleine Schriften II 453 ff.; Enneccerus, Rechtsgeschaͤft, Bedingung und Anfangs⸗
ermin. 1880/89. Gegen diese den Begriff des Rechtsgeschäftz an die Parteiabsicht anknüpfende A—
Mhung ist jedoch in neuefter Zeit mannigfach Einspruch erhoben, und ausgeführt worden, du de
— — vielmehr von der Rechtsordnung geschaffen seien, daß die Parteiabsicht auf
dieis gleichgültig oder daß sie überhaupt nicht auf einen solchen, sondern nur auf wirth haftliche
Nolgen gerichtet sei,. Brinz, VLehrbuch 1. Aufl. in ig88; Zolmarn,, über cansa. 18075; Thou,
htanorm. S. 365; Kohler, Jahrbb. für Dogmatik XVIII 134. XXVIII 166. Ig lan hat
— den ganzen Begriff des Rechtsgeschäfte verworfen; Schloßmann, Der Vertrag. 1876. Ver⸗
gd And: denel, Jahrbbe fur Donnnt i Behann Kauf ü 10ffr: G. Hartmann.
hrbb. fur Dogmatik XX 76; u. a. m.
Eneyklopädie der Rechtäwiffenschaft. G. der Neubearb. 1. Aufl. Bd
        <pb n="322" />
        322

I. Zivilrecht.

nach der Art und dem Zwecke der einzelnen Geschäfte und der Rechte, worauf sie sich
beziehen. Eine allgemeine Unterscheidung der Bestandteile des Inhalts ist die in essentialia,
naturalia und accidentalia negotii. Die ersteren sind die, ohne welche das Geschäft gar
nicht oder nicht als solches bestehen kann; die zweiten die, welche sich gesetzlich von selbst
verstehen, aber geändert werden können; die letzten sind willkürliche Zusätze.
3. Der eigentliche Kern, die Substanz der Rechtsgeschäfte, das, was ihre Wirkung
begründet, ist der Willle der betreffenden Personen. Der Inhalt der Rechtsgeschäfte
ist nichts als der Inhalt des Willens. Der Wille bei Rechtsgeschäften ist daher kein
besonderer, rein juristischer, sondern es ist der allgemeine natürliche, auf die Verfolgung
der Interessen der Person gerichtete Wille; das Juristische liegt nur in der Beziehung
auf die rechtliche Geltung. Darum bilden die allgemeinen Elemente des Willens auch
die Erfordernisse des Rechtswillens und der Rechtsgeschäfte, und die Mängel und Be—
schränkungen des Willens bilden auch Mängel und Beschränkungen der Gültigkeit und
Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte. Die allgemeinen Elemente des praktischen Willens sind
nun folgende:
a. Den Ausgang bildet das Bewußtsein äußerer Umstände, die den Menschen
zu äußerer Tätigkeit veranlassen; dadurch wird
b. die Absicht, wirklich praktisch darin einzugreifen, hervorgerufen, und diese
kommt dann
c. im Entschlusse zur wirklichen Selbstbestimmung und vollendet damit den
Willen.
Bewußtsein, Absicht und Entschluß sind somit die Elemente oder Stufen des
Willens. Sie sind mangelhaft, wenn das Bewußtsein nicht richtig, die Absicht nicht
ernstlich, der Entschluß nicht frei ist. Irrtum, Simulation und 8Zwang begründen daher
Mängel des Willens und somit der Rechtsgeschäfte. Von den Mängeln des Willens
verschieden sind seine Selbstbeschränkungen durch Bedingungen, Zeitbestimmungen und
sonstige Modifikationen seines allgemeinen Inhalts. Hiernach ergibt sich folgendes
System:
a. Erfordernisse und Mängel.
a. Bewußtsein und Irrtum. Aller Wille beruht auf dem Bewußtsein;
man will, weil man sich die Verhältnisse in bestimmter Weise denkt. Sind sie daher
anders, so ist der Wille mangelhaft. Doch ist ein Unterschied, ob der-Irrtum wesent—
liche Bestandteile des Rechtsgeschäftes betrifft oder nur unwesentliche Nebenumstände. Im
ersteren Falle ist der Wille innerlich wesentlich anders, als er äußerlich erscheint, also in
Wahrheit gar nicht so da, wie er für das Rechtsgeschäft erforderlich wäre. Folglich
muß dieses wegen wesentlichen Mangels völlig nichtig sein, und nur ausnahmsweise
kann der Urheber der nichtigen Erklärung aus Rücksicht auf den Vertragsgegner diesem
auf Erfüllung des Vertrages oder doch auf Ersatz des durch die nichtigen Verhandlungen
verursachten Schadens haften. Beim unwesentlichen Irrtume ist der Wille dagegen an
sich in den wesentlichen Elementen des Rechtsgeschäfts vollständig vorhanden; der Irrende
würde nur nicht gewollt haben, wenn er nicht geirrt hätte. Hier muß das Rechtsgeschäft
an sich gültig sein, und nur ausnahmsweise kann aus Billigkeit dem Irrenden gestattet
sein, das Geschäft wieder zurückzunehmen?.

1 Röver, UÜber die Bedeutung des Willens bei Willenserklärungen. 1874. Schall, Der
Parteiwille im Rechtsgeschäft. 1877; Windscheid, Wille und Willenserklärung. 1878, auch im
Archiv für die zivilist. Praxis LXIII 72; Zitelmann in den Jahrbb. f. Dogmatik XVI 357 und
Derselbe, Irrtum und Rechtsgeschäft. 1879; Hartmann, Wille und Werk bei stillschweigenden
Willenserklärungen, Arch. wy die zivilist. Praxis. LXXII (1888) 161ff.
Ju Gegensatz zu dieser oßenannten Willenstheorie v. Savignys (System III 88 114. 115.
134 1399, Windscheids, Zitelmanns u. g. m. verteidigen eine sogenannte Erklärungs- oder
Vertrauenstheorie, wönach der Urheber einer Erklärung, die seinem Willen nicht entspricht, ihm aber
zuzurechnen ist, zu Gunsten des irregeführten Vertragsgegners an dieselbe gebunden sein soll, Bähr,
Fahrbb. für Dogmatik XIV 893; Röver und Schakl'a. a. O. Vermitlelnd, doch mehr nach der
etzteren Theorie hinneigend: G. Hartmann, Jahrbb. für Dogmatik XX. 1 und Leonhard, Der
Irrtum bei nichtigen Verträgen. 1882. — Nach der anderen Seite hin: Eisele, Jahrbb. für Dog—
        <pb n="323" />
        3. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 323

6. Absicht und Simulation. Ein Wille, der äußerlich erklärt wird ohne
die innere Absicht wirklicher Geltung, also nur zum Schein oder Scherz oder im Schau—
spiel u. s. w., ist nur ein Scheinwille und kein wirklicher Wille und kann daher kein
Rechtsgeschäft begründen, natürlich sofern die Simulation äußerlich erkennbar und er—
weislich hervorgetreten ist, während, wenn sie die Täuschung des Vertragsgegners (als
sogenannie Mentalreservation) oder diejenige dritter Personen bezweckte, sie einem Ge—
täuschten gegenüber nicht geltend gemacht werden kann!.
. Entschluß und Zwang. Wille ist Selbstbestimmung, also wesentlich
freier Entschluß. Ein wirklicher direkter innerer Zwang ist aber gar nicht möglich,
sondern nur äußere Einwirkung durch Drohungen. Darum tritt auch beim Zwange
keine Nichtigkeit des Geschäfts, sondern nur Anfechtbarkeit ein?, außer etwa vom Stand—
punkte der Simulation oder der augenblicklichen Willensunfähigkeit.
b. Selbstbeschränkungen des Willenss.
a. Bedingungen“. Jeder Rechtswille wird durch die äußeren Verhältnisse
veranlaßt. Sind alle Tatsachen, die seine Voraussetzungen bilden, bereits eingetreten, so
wird der Wille einfach und definitiv gefaßt. Liegen einzelne noch in ungewisser Zukunft,
so kann man sie abwarten, kann aber auch schon jetzt einen festen Entschluß fassen und
erklären unter der Bedingung, daß sie eintreten. Bedingung ist also die Abhängig—
machung eines sonst fest und unwiderruflich erklärten Willens von dem Eintritte einer
zukünftigen ungewissen Tatsache. Das Eigentümliche bei der Bedingung ist die Ver—
bindung von Festigkeit und Ungewißheit des Willens, also von Sicherheit und Zweifel—
haftigkeit des Rechtsgeschäfts. Der Wille selbst, sein Dasein ist ungewiß; man will
nur, wenn —, also nicht, wenn nicht. Windscheid meint, nicht die Existenz des
Willens, sondern die des Gewollten sei von der Bedingung abhängig. Allein, ein Wille
ohne Gewolltes ist kein Wille, und soweit der Wille ein Produkt der äußeren Tatsachen
ist, müssen die vergangenen und die zukünftigen dabei gleiche Bedeutung haben; auch
kann man nicht sagen, daß dann der Wille erst zu einer Zeit perfekt würde, wo gar
nicht mehr gewollt würde. Die Bedingung schiebt das Wollen nicht auf, sondern macht
es nur zweifelhaft; man will jetzt, wenn später. — Darum ist auch die Rückbeziehung
der Bedingung in ihrem innersten Wesen begründet. Wirkliche objektive Zweifelhaftigkeit
ist natürlich aber nur bei zukünftigen ungewissen Tatsachen; bei vergangenen und
gegenwärtigen können nur subjektive Zweifel sein und bei notwendigen und unmöglichen
gar keine. Diese alle können daher keine eigentlichen Bedingungen bilden.
Das weitere Detail der Lehre, die Scheidung der faktischen und rechtlichen, suspen—
siven und resolutiven, positiven und negativen Bedingungen, ihre Zulässigkeit, Erfüllung,
Wirkung, kann hier nicht verfolgt werden.
83. Zeitbestimmungens. Der Wille kann seinen Anfang oder seine Dauer an
bestimmte Zeitfristen binden. Eigentlich ist auch hier die Eristenz des Willens selber
beschränkt. Allein, da hier die Existenz an sich nicht zweifelhaft ist, so ist die Zeit—
bestimmung doch nur für die Wirksamkeit des Willens von Einfluß. Eben darum muß
aber auch jede Zeitbestimmung, deren Eintritt ungewiß ist, als Bedingung behandelt werden.
. Modus. Darunter versteht man im allgemeinen alle Beschränkungen des
Willens in seinem Inhalie alsso die Modifikationen allgemeiner Bestimmungen durch

matik XXV 414 ff, Unger in Grünhuts Zeitschrift XV 678 ff.; Mitteis, Jahrbb.f. Dogm. XXVIII
121ff. Eigentümlich Werthauer, Einfluß des Irrtums auf Verträge. 1887.
Kohler, Jahrbb. für Dogmatik XVI 91 u. 825.
Anders Schliemann, Lehre vom Zwange. 1861; Schloßmanun, Lehre vom Zwange.
6 Czyhlarz, Jahrbb. f. Dognatit xtii I Bah aber Gradenwiß, Ungältigkeit obligatorischer
echtsgeschüfte. 1887. S. 17. 18.
bei Me S. Savigny, System II 88 116-129; Scheuxl, Zur Lehre von den Nebenbestimmungen
ei Rechtsgeschaͤften. 1871Beilräge. Bearb. des rön. Rechts I).
P Wendt. Die Vehre vom vbebingten Rechtsgeschäft. 18723 Czyhlarz, Die Inr von der
ehelutivbedingung⸗ 18711 Schulin, Roesolutivbedingungen und Endtermin. 1875: Enneccerus,
echtsgeschaft. Bedingung und Unfaugstermin. 188888.
sß Simséon. Das Wesen des berrifteten Rechtsgeschäfts. 1889.
        <pb n="324" />
        324

II. Zivilrecht.

Nebenverträge u. dgl., im engeren Sinne die Beschränkungen einseitiger Zuwendungen,
namentlich Schenkungen, durch irgend welche Auflagen an den Empfänger.
4. Die Erklärung des Willens. Der Wille muß, um äußerlich zu gelten und
zu wirken, auch äußerlich erklärt werden. In der Regel st es gleichgültig, wie dies
geschieht, in manchen Fällen ist jedoch eine bestimmte Form nötig, in manchen sogar eine
bestimmte äußere Solennisierung oder Bestärkung.
a. Die Erklärung an sich kann geschehen
c. ausdrücklich, d. h. durch die allgemeinen Ausdrucksmittel der Gedanken,
nämlich Worte (gesprochene oder geschriebene) und Zeichen, Schriftzüge, unartikulierte
Laute, Körperbewegungen. Dabei ist es nach späterem römischem und modernem Rechte
in der Regel gleichgültig, in welcher Form und Weise die Erklärung geschieht, jedoch
mit Ausnahmen, z. B. bei Testamenten, Ehe und sonst;
8. stillschweigend durch sogenannte konkludente Handlungen!, d. h. solche, welche
die reale Ausführung des Willens enthalten, aus denen daher auf sein Dasein mit
Sicherheit zurückgeschlossen werden kann. Auch bloßes Schweigen kann als Willens—
erklärung, insbesondere als Zustimmung zu fremden Handlungen gelten, jedoch nur dann,
wenn in dem Nichtprotestieren eine Hinterlist oder besondere Ungehörigkeit liegen würde.
b. Die äußere Solennisierung kann in der Zufügung eines Eides, der Zuziehung
von Zeugen oder der Mitwirkung einer Behörde bestehen.

8 21. Stellvertretung. Ein besonderer Zusatz zu der Lehre von den Rechtsgeschäften
 wird durch die Zulassung der Stellvertretung? bei ihnen begründet.
Stellvertretung bedeutet im allgemeinen jede Vornahme von Handlungen, namentlich
rechtlichen, für einen anderen an seiner Stelle. Bei Rechtsgeschäften besteht die Ver—
tretung daher darin, daß der Vertreter den betreffenden Entschluß und Willen für den
Geschäftsherrn faßt und erklärt und dieses dann rechtlich wie von dem Herrn selber
geschehen gilt und wirkt. Die Vertretung ist hier also die Vornahme von Rechtsgeschäften
 für andere mit der Absicht und der Wirkung, daß sie wie von diesen selber
vorgenommen gelten. Zu trennen davon ist mithin die bloße Vertretung bei der Erklärung,
wenn der Geschäftsherr den Willen vollständig und bestimmt faßt und nur die Erklärung
desselben durch einen anderen, einen Boten oder Dolmetscher, überbringen läßt. Der Bote
ist redender Brief, das Geschäft als Willensakt ist daher hier direkt, ohne Vertretung
vorgenommen. Solche Erklärungen durch Boten sind in der Regel zulässig, schon nach
römischem Rechte; nur ausnahmsmeise ist unmittelbar persönliche Erklärung nötig, z. B.
bei der heutigen Eheschließung und bei Testamenten.
Die Hauptfrage ist nun, ob eine eigentliche Vertretung im obigen Sinne bei
Rechsgeschäften zulässig ist, und mit welchen Erfordernissen und Wirkungen. Das römische
Recht ging ursprünglich von der Unzulässigkeit aller Vertretung aus. Man konnte sie
nur dadurch vermitteln, daß der Vertreter die Geschäfte (sofern dieses überhaupt möglich
war) auf seinen Namen vornahm und dann Recht und Pflicht daraus, soweit es ging,
auf den Herrn übertrug. Später wurde bei Verträgen die Verpflichtung und Berech—
tigung des Herrn neben dem Vertreter zwar auch gesetzlich durch actiones utiles vermittelt,
ooller direkter Erwerb durch den Vertreter aber nur bei Besitze und Eigentum an—
genommen?. Das heutige Recht ist aber entschieden weiter gegangen und hat die direkte
Vertretung auch bei Verträgen angenommen und überhaupt ihre Zulässigkeit als Regel
6G. Hartmann, Werk und Wille, im Archiv für die zivilist. Praxis LXXII 161.
e Buchka, Die Lehre von der Stellvertretung. 1882; E. Zimmermann, Die Lehre von der
stellvertretenden negotiorum gestio. 1876. S. 745187; Hellmann, Die Stellvertretung in Rechts⸗
zeschäften. 1882; Mitteis, Lehre von der Stellvertretung. 1885; Lenel in Iherings Jahrbb. f—
Dogmat. LXXVI, Eff.; Hupka, Die Vollmacht. 1900; Schloßmann, Die Lehre von der Stellver⸗
treskung. 2 Bände 1900 -02.
s Weitere Spuren der Stellvertretung s. bei Mitteis, Zschr. d. Savigny-Stift. XIX 200; vgl.
auch denselben Jahrbb. f. Dogmatik XXXIX 1I67 ff.
4Dawider Schloßmann, Besitzerwerb durch Dritte. 1881; Kniep, Vacua possessio 1
1885) passim.
        <pb n="325" />
        3. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 325

für alle Geschäfte aufgestellt, nur mit wenigen besonderen Ausnahmen bei Ehe, Testa—
menten u. a. Erforderlich dazu ist nur einerseits Auftrag vom Geschäftsherrn oder bei
Handlungsunfähigen amtliche Beauftragung vom Gesetze, anderseits, daß der Vertreter
auch wirklich offen als Vertreter und auf den Namen des Herrn handelt und den Auf—
trag nicht überschreitet. Bei Verträgen kommt dann noch hinzu, daß auch der andere
Kontrahent sich darauf einläßt. Unter diesen Voraussetzungen gilt das Geschäft direkt
als vom Herrn selber vorgenommen, so daß Recht und Pflicht daraus nur diesen treffen
und den Vertreter gar nicht. Fehlt eins dieser Erfordernisse, handelt man ohne Auftrag
nur als negotiorum gestor für einen anderen oder zwar mit Auftrag, aber ohne es zu
sagen, nur als sogenannter stiller Vertreter, oder läßt sich der andere Kontrahent nicht
darauf ein, so gilt das Geschäft nur für den Handelnden selber. Man kann aber Rechtsgeschäfte
 auch in römischer Weise, d h. zwar offen für Rechnung des anderen, aber doch
auf eigenen Namen, abschließen, und natürlich treten dann auch nur die römischen
Wirkungen ein.
Sehr streitig ist die innere Begründung der modernen direkten Vertretung. Puchta
u. a. erklären sie auf Grundlage des römischen Rechts für eine logische Unmöglichkeit,
weil der Kontrakt des A nicht der des B sein könne. Mit der Annahme einer rechtlichen
Fiktion oder eines positiven Rechtssatzes reicht man dagegen nicht aus. Denn dem
römischen Rechte liegt der richtige Gedanke zu Grunde, daß der psychische Willensakt des
Vertreters als solcher nie der des Herrn sein kann, und daß man einen fremden Willen
in der Regel sarn ohne eigene Beteiligung wollen kann, namentlich in sittlicher und
strafrechtlicher Beziehung nicht. Allein, bei der willkürlichen Ordnung der Privatinteressen
durch Rechtsgeschäfte, wo alle Rechtswirkung nur, sofern sie gewollt ist, eintritt, kann der
Wille bei Übernahme und Ausführung des fremden Willens und Interesses die Stellung
eines bloßen Organes derselben ohne alle eigene Beteiligung einnehmen, und dann ist
der Wille des Herrn in der Tat direkt der eigentliche das Geschäfi begründende Wille.
Schon die Römer selbst sind auf dem Wege zu dieser freieren Auffassung gewesen.
822. 2. Verjährung!. Unter den Erwerbs- und Verlustgründen der Rechte,
die nicht sowohl auf der inneren Natur der einzelnen Rechte selber als auf äußeren
Nützlichkeitsrückfichten beruhen, ist der wichtigste und weitestgreifende die sogenannte Ver—
jährung, d. h. der Erwerb oder Verlust von Rechten durch fortgesetzte Ausübung bezw.
Nichtausubung. An sich ist das Recht unabhängig von der Zeit. Rechte hören an sich dadurch
nicht auf, daß sie eine Zeitlang nicht ausgeübt oder geltend gemacht werden; widerrechtliche
Zustände werden dadurch nicht rechtlich, daß sie längere Zeit fortdauern; „hundert Jahre
Unrecht geben noch keine Stunde Recht.“ Indessen entspricht diese abstrakte Konsequenz
der einzelnen Rechte dem allgemeinen praktischen Zwecke des Rechts nicht. Das Recht ist
nicht dazu da, logische Kategorien durchzuführen, sondern um das soziale Zusammenleben
der Menschen fest zu ordnen, damit ein jeder seinen Lebenszwecken und Interessen sicher
nachgehen könne. Von diesem Standpunkte aus tritt die Zeitlosigkeit der Rechte mit der
ritlichen Existenz der Menschen, dem beständigen Wechsel ihrer Verhältnisse und der
Endlichteit ihres Wissens in schneidenden Widerspruch und hebt die Sicherheit und Festigeit
 der Rechtsordnung fast vollständig auf. Häufig können die einzelnen Personen zwar
elber durch autonomische Aufstellung von zeitlichen Schranken für Rechtsverhältnisse Hilfe
Waffen ; ebenso können Gericht und Gesetz einzelne Befugnisse gleich mit zeitlichen Schranken
onstituieren. Indessen reicht dies nicht aus; das Recht muß vielfach allgemeiner und
S bei den an sich zeitlich unbeschränkten Rechtsverhältnissen das Prinzip durchführen,
aß die Zeit das konkrete Rechtsleben beherrscht und Rechte geben und nehmen kann.
Dies ist das Prinzip der Verjährung, das namentlich im römischen Rechte mit
—* Vollständigkeit durchgeführt ist. Indessen hat das römische Recht, der praktischen
rt seiner Entwicklung zufolge, keinen allgemeinen Begriff von Verjährung mit all—
seeinen Grundsätzen aufgestellt, sondern das Prinzip nur in verschiedener und selb—
ändiger Weise bei inzelneu Verhältnissen angewendel uhd ausgebildet. Es beruhen darauf:

Unterholzner, Entwicklung der gesamten Verjährungslehre. 2 Bde. 2. Aufl. (von Schir⸗
mer) 1838; Grawdin. Veriährung und gesetzliche Befristung T. 1880
        <pb n="326" />
        326

II. Zivilrecht.

1. der Erwerb des Eigentums durch langjährigen Besitz in gutem Glauben;
2. der Erwerb der Servituten durch langjährigen Besitz ohne Fehler;
3. der Verlust der Servituten durch Nichtausübung und usucapio libertatis;
1. der Verlust der Klagerechte bei Nichterhebung binnen kürzerer oder längerer Zeit;
5. der Rechtserwerb durch unvordenkliche Zeit bei öffentlichen Wegen und Wasser—
leitungen und bei der aqua pluvia.
Die Römer stellten weder einen gemeinsamen Namen noch ein gemeinsames Prinzip
für diese fünf Verhältnisse auf, doch heben sie beiläufig das Utilitätsprinzip der Gewiß—
heit des Eigentums und der Sicherheit vor alten Forderungen hervor. Im Mittelalter
hat man aber schon früh angefangen, jene Verhältnisse in einen Begriff zusammenzufassen,
viesen mit dem Worte praescriptio zu bezeichnen, diese in acquisitiva und eéxtinetiva
einzuteilen und sie aus einem allgemeineren Prinzipe abzuleiten. Man schwankte stets
zwischen dreien: stillschweigendem Verzichte, Präsumtion eines eigentlichen Erwerbs- oder
Verluͤstgrundes und Strase der Vernachlässigung der Rechte. Alle drei sind einseitig und
ungenügend und passen weder zu der Gestalt, welche die Verjährung im römischen Rechte
hat, noch zu den Forderungen, die das moderne praktische Bedürfnis stellt. Dieses
fordert wegen des rascheren Wechsels des modernen Lebens namentlich kürzere Fristen als
die römischen; dazu passen die obigen drei Ideen nicht, sondern nur die römische der
objektiven Sicherung des Verkehrs.

C. Der Schutz des Rechts.
J. Allgemeine Natur.

F 28. Die subjektiven Rechte stehen ihrem Begriffe und dem ganzen Wesen des
Rechts zufolge unter dem Schutze des Staates. Der Staat hat in ihrem Schutze sein
eigenes oͤbjektlives Recht zu schützen und dessen Geltung und Herrschaft zu erhalten. Der
Begriff dieses Rechtsschutzes schließt aber in seinem vollen Umfange folgendes in sich. Der
eigentliche direkte Schutz eines Rechts kann in nichts anderem bestehen als in der Er—
zwingung der Pflicht, die dem Rechte entspricht. Es ist falsch, ihn als Aufhebung der
Verletzung des Rechts zu bezeichnen. Der Verletzte hat zwar stets ein Recht, die Auf—
hebung der Verletzung (Restitution, Schadenersatz) zu verlangen, allein dieses Recht ist
tin anderes als das verletzte; es tritt zu ihm hinzu oder an seine Stelle (man kann es
ein sekundäres nennen) und bedarf selber wieder des Schutzes und Zwanges, wenn der
Verpflichtete die demselben entsprechende Pflicht nicht erfüllt. Ob nun aber der Berechtigte
die Erzwingung der Pflicht vom Staate verlangen will, steht in allen Fällen bei ihm;
der Staat schreitet nicht von selbst ein, sondern nur, wenn der Berechtigte sich bei ihm
über die Nichterfüllung der Pflicht beklagt. Insofern erscheint das Recht auf Erlangung
des direkten Staatsschutzes als Klagerecht.
Mit der Zulassung und Durchführung der Klagen ist der eigentliche reine, Rechts—
schutz vollendet; das Recht an sich gibt dem Berechtigten weiter keinen Anspruch. Und
doch wäre damit der eigentliche Zweck alles Rechts, die Sicherung der menschlichen Lebens
interessen, noch sehr unvollständig erreicht. Der Schutz durch Klage fordert zu seiner
Wirksamkeit beim Kläger den Beweis seines Rechts, beim Beklagten die Möglichkeit, seine
Pflicht zu erfüllen. Er führt daher, unendlich oft zu keinem Resultate und bei bereits
geschehenen Verletzungen des Rechts vielfach nur zu einem mageren Schadenersatze. Will
der Staat daher nicht bloß das abstrakte Recht, sondern in ihm die Interessen selber
wirksam schützen, so muß er seinen Rechtsschutz nicht bloß in korrektiver, sondern auch in
präventiver Weise erteilen, er muß Rechtsverletzungen und Verluste verhindern, Klagen
unnötig machen. Im allgemeinen ist es zwar Sache der einzelnen Personen selber, für
Beweis und Sicherung ihrer Rechte zu sorgen. Soweit es indessen die Kräfte der ein—
jelnen übersteigt, hat auch hier der Staat die Aufgabe, die Interessen der Gesamtheit zu
        <pb n="327" />
        3. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 327

vertreten. In gewisser Weise bewirkt indirekt schon die Strafjustiz einen solchen Schutz,
insofern sie durch ihre Strafen von Verbrechen abschreckt; doch ist dies nur Folge, nicht
Prinzip bei ihr. Unmittelbar dienen dazu aber vom polizeilichen Standpunkte aus die
Sicherheitspolizei durch ihr Streben nach möglichster Verhinderung von Verbrechen und
vom rechtlichen Standpunkte aus die sogenannte freiwillige Gerichtsbarkeit, d. h. die
Handhabung von Einrichtungen und Maßregeln zur Sicherung des Beweises und der
Kealifierung der Rechte und Rechtsgeschäfte, wie z. B. Grund— und Hypothekenbücher,
gerichtliche Mitwirkung bei Rechtsgeschäften u. a. und außerdem die vormundschaftliche
Sorge für Personen und Vermögen.
Dagegen muß durch die volle Gewährung des Staatsschutzes die Anwendung der
Eigenmacht und Selbsthilfe zum Schutze und zur Durchsetzung der Rechte in engere
Grenzen eingeschränkt werden, ohne jedoch darum ganz ausgeschlossen zu werden. Zur
Verteidigung gegen widerrechtliche Angriffe ist Anwendung von Gewalt stets erlaubt.
Und auch aggressive Selbsthilfe ist durchaus nicht allgemein verboten. Das römische Recht
verbietet und bestraft nur Selbsthilfe durch eigenmaͤchtige Besitzentziehung bei dinglichen
Rechten und durch gewaltsame Bewirkung von Befriedigung bei Obligationen. Das
deuische Reichsstrafgesetzbuch hat gar keine besonderen Strafen der Selbsthilfe mehr. Sie
ist also nur noch infoweit verboten, als sie in Form eines anderen Delikts (Nötigung,
Hausfriedensbruch u. s. w.) geschieht, und damit sind die römischen Privatstrafen der
Selbsthilfe beseitigt.
II. Die Mladge!.

8 24. Das Wesen der Klage. Nur der direkte Schutz der Rechte, der durch
Klage erlangt wird, ist hier in der Theorie der Rechte weiter auszuführen. Das Wort
Klage bedeulet eigentlich die Handlung des Klagens oder Sichbeklagens, also die Erhebung
einer rechtlichen Beschwerde über jemand vor Gericht. Indessen ist es von der Handlung
des Klagens auf das Recht zum Klagen übertragen, Klage bedeutet auch Klagerecht. Dies
ist die privatrechtliche Bedeutung des Wortes, das andere die prozessualische. Auch das
römische Wort aetio hat diese doppelte Bedeutung?.
Die Klage als Klagerecht ist also das Recht auf den direkten Staatsschutz für ein
Recht, d. h. auf Erlangung des gerichtlichen Zwanges gegeu den Pflichtigen zur Erfüllung
seiner Pflicht, somit das Recht der gerichtlichen Geltendmachung, Durchsetzung, Verfolgung,
Einklagung des Rechts, wie die Römer sagen: das ius persequendi iudicio, quod sibi
debeiue. Die wirkliche Klage ist dann das Mittel zur Erlangung dieses Rechtsschutzes
und wird insofern ein Rechtsmittel (remedium iuris) genannt.
Wenn die Klage hiernach nichts anderes ist als die Erzwingung der dem Rechte ent⸗
sprechenden Pflicht, so muß sie je nach der Verschiedenheit der Rechte und Pflichten auch
eine verschiedene Gestalt annehmen. Allgemeine gleichmäßige Voraussetzungen sind nur:
bef 8 daß die Pflicht zur Erfüllung wirklich da ist, nicht etwa noch bedingt oder
efristet;
2. daß die Erfüllung möglich ist; zu Unmöglichem kann man nicht gezwungen
werden; hier kann höchstens ein sekundäres Recht auf Schadenersatz begründet sein und
eingeklagt werden;
3 daß die Erfüllung faktisch nicht geschieht; wenn der Pflichtige freiwillig erfüllt,
kann er nicht gezwungen werden. Warum er aber nicht erfüllt, ob bona oder mala side,
ob aufgefordert oder nicht, ist gleichgültig.

v. Savigny, System V; Windscheid, Die actio des römischen Zivilrechts. 1856;
Muther, Zur g bon der römischen actis. 1887; Windscheid, Die actio, Abwehr gegen
Muther. i887; Berker, Die Aktionen des römischen Privatrechts. 2 Bde. 1871 783; Degenkolb,
Einlassungszwang und Urteilsnorm. 1877; Plösz, Beiträge Iur Theorie des Klagrechis. 1880;
Wach, Der Feststellungsanspruch. 1888; Kohler, Ver Prozeß als Rechtsverhältnis. 1888. Weitere
Literaturangaben in den Handbüchern des Zipilprozeßrechtes. Vgl. noch unten S. (329).
d eee ahe re Pantge Wrrsena Realenehtl. des klafsf. Altertums Art. actio.
        <pb n="328" />
        II. Zivilrecht.
Neben diesen gleichmäßigen Erfordernissen der Klage sind nun folgende Haupt-—
unkterschiede unter ihnen:
1. Am einfachsten tritt die Natur der Klage bei den gewöhnlichen Obligationen
auf positive Leistungen hervor. Hier entspricht dem Rechte einfach die Pflicht des
Schuldners, die Leistung vorzunehmen. Tut er es nicht, so kann ihn der Gläubiger
verklagen, d. h. verlangen, daß das Gericht ihn zur Erfüllung zwingt. Dieses, aber
auch weiter nichts, ist die Klage und das Klagerecht. Hat der Schuldner dabei durch
eulpa oder mora eine weitere Rechtsverletzung begangen, so hat der Gläubiger daraus
zin weiteres, sekundäres Recht auf Schadenersatz und insofern eine weitere neue Klage,
die jedoch als bloßes Surrogat des Hauptrechts einfach mit der Klage aus diesem ver—
hunden wird.
2. Etwas anders erscheint die Klage schon bei den Obligationen auf Unterlassungen,
d. h. darauf, daß der Schuldner etwas nicht tue. Die Erfüllung der Pflicht besteht
hier im Nichttun, folglich die Nichterfüllung im Tun. Dieses obligationswidrige Tun
enthält nun aber stets eine positive Rechtsverletzung, und daher scheint es, als ob diese
hier die Klage begründe. Indessen muß man auch in dem Tun die Rechtsverletzung
und die Nichterfüllung der Obligation unterscheiden. Das Tun als Rechtsverletzung be—
gründet auch hier wie sonst nur ein sekundäres Recht und eine Klage auf Schadenersatz.
Verschieden davon ist aber die Klage auf Erfüllung der Pflicht, d. h. auf Unterlassung
des Tuns. Diese ist bei Obligationen, die auf das Nichttun einzelner, getrennter Hand—
lungen gehen, gar nicht möglich, weil das Geschehene nicht ungeschehen gemacht werden
kann und das Zukünftige noch nicht da ist. Hier ist also nur eine sekundäre Klage auf
Schadenersatz möglich. Bei Obligationen auf fortgesetztes Nichttun, namentlich Nichthaben,
 läßt sich aber auch eine Klage auf Erfüllung begründen; der richterliche Zwang
hesteht dann in einem Verbote des ferneren Tuns bei Strafe.
3. Bei den dinglichen Rechten, namentlich dem Eigentume, entspricht dem Rechte
gleichfalls eine negative Pflicht, nämlich die allgemeine aller Menschen, die Herrschaft des
Eigentümers über die Sache nicht zu stören, also namentlich die Sache nicht zu beschädigen
und sie dem Eigentümer nicht vorzuenthalten. Es versteht sich, daß die Negativität der
Pflicht hier ähnliche Erscheinungen hervorrufen muß wie bei den negativen Obligationen.
Ihre Nichterfüllung kann hier wie dort nur durch negatives Tun geschehen, also durch
Beschädigung der Sache oder Vorenthaltung ihres Besitzes. Insofern scheint auch hier die
Begründung der Klage wesentlich auf einer positiven Rechtsverletzung zu beruhen. Man
hat daher gerade von hier aus die ganze Verletzungstheorie abgeleitet oder wenigstens
einen wesentlichen Unterschied zwischen dinglichen und persönlichen Klagen darauf gegründet.
Allein, offenbar steht die dingliche Klage in dieser Beziehung mit der aus negativen
Obligationen auf gleichem Boden. Man muß hier wie dori die positive Rechtsverletzung
und die negative Nichterfüllung der Pflicht unterscheiden. Die erstere begründet hier
wie überall sekundäre Rechte auf Schadenersatz, die Eigentumsklage an sich beruht dagegen,
vie alle Klagen, nur auf der Nichterfüllung der entsprechenden Pflicht. Wäre die Ver—
letzung des Eigentums als solche der Grund der Klage, so wäre nicht abzusehen, warum
bei Beschädigung und Zerstörung der Sache nicht die Eigentumsklage, sondern nur eine
Schadenersatzklage stattfindet. Daß dagegen Klage auf Erfüllung einer Pflicht nur bei
fortwährender Nichterfüllung möglich ist, versteht sich von selbst; dies liegt aber nur bei
der Verletzung durch Besitz der Sache vor. In dem Besitze der fremden Sache ist zu
anterscheiden: das Negative, die Nichterfüllung der dinglichen Pflicht, und das Positive,
das Haben und Benutzen der fremden Sache. Das erste begründet die dingliche Klage
auf Erfüllung der Pflicht, d. h. auf Herausgabe oder genauer Nichtvorenthaltung der
Sache, und dabei ist es einerlei, ob der Besitzer bona oder mala sfide ist, und ob die
Sache von ihm schon privatim abgefordert ist oder nicht. Das zweite ist die Rechts—
berletzung und begründet die sekundären Rechte daraus, aber natürlich nur, wenn der
Besitzer mala ßde ist oder trotz der Forderung die Sache behält. In allen diesen Be—
ziehungen sind also die dinglichen Klagen von den persönlichen nicht wesentlich verschieden.
Ihre Eigentümlichkeit beruht aber auf der Absolutheit des dinglichen Rechts und darauf,
        <pb n="329" />
        4 52
⸗Srw8
daß daher die ihm entsprechende Pflicht eine allgemeine aller Menschen ist. suaxig 35
daß auch die Nichterfüllung derselben von jedem Menschen geschehen kann, ab daß — ⸗
dann auch die Klage gegen jeden, der nicht erfüllt, angestellt werden kann. darin — *
daß, während bei den Obligationen das Recht in der Klage aufgeht, hi Rzhen der,
Klage gegen den Störer das dingliche Recht und der Anspruch auf Nichtstö —E
alle übrigen bestehen bleibt.
4. Bei den Zustandsrechten kann die Klage eine verschiedene Gestalt annehmen.
Dem Rechte entspricht hier wieder eine allgemeine Pflicht aller, den Zustand anzuerkennen
und nicht zu stören. Die Anerkennung reduziert sich natürlich auf ein Nichtbestreiten,
und dieses wird durch einen Ausspruch des Richters über das Dasein des Zustandes von
selbst erledigt. Der Ausspruch ist meistens Vorentscheidung für weitere Rechte und
heißt daher prae-iudicium, die Klage danach Präjudizialklage. Reale Störungen des
Zustandes begründen aber, ähnlich wie bei den dinglichen Rechten, entweder nur sekundäre
Rechte und Klagen auf Strafe oder Schadenersatz oder direkte Klagen auf Unterlassung
der Störung, z. B. wenn einem Vater fsein Kind vorenthalten wird.
Bestimmt man hiernach das Verhältnis des Klagerechts zu dem Rechte an sich,
aus welchem geklagt werden soll, so ergibt sich, daß es in gar keiner Weise ein materiell
neues Recht ist, welches neben das alte oder an dessen Stelle träte; vielmehr ist es gar
nichts anderes als das Recht, das Recht an sich gerichtlich geltend zu machen und durch—
zusetzen, das römische ius persequendi iudicio'. Das Klagerecht ist nur die konkrete
Klagbarkeit des Rechts an sich, die Klage ist nur die Einklagung des Rechts an sich.
Sie ist nur ein selbständig gesetztes Element des Rechts an sich, und zwar das Element,
worin die eigentlich rechtliche Kraft, die reelle zwingende Macht des Rechts an sich her—
vortritt. Ein Recht ohne Klage ist nur ein unvollkommenes Recht, eine Klage ohne
Recht aber ist gar nicht möglich. Eben darum begründet die Einteilung der Rechte in
dingliche, persönliche u. s. w. von selbst auch eine gleiche Einteilung der Klagen. Eine
Differenz zwischen Recht und Klage findet daäher nur stätt:
1. insofern es Rechte ohne Klagen gibt, nur mit indirektem Schutze, wie die
Rechte der Ehegatten, die Natüralobligationen, und darum auch Verlust der Klage bei
Fortdauer des Rechts möglich ist, wie bei der Verjährung (8 25);
2. insofern nicht geklagt werden kann, solange das Recht bedingt oder befristet
ist, und solange die entsprechende Pflicht erfülli wird. Aus letzterem folgt namentlich,
daß bei absoluten Rechten die Klage doch immer nur relativ erscheint;
3. insofern mitunter nur die Einklagung eines Rechts auf andere übertragen
werden kann, nicht aber das Recht an sich, z. B. bei der Zession der Eigentums- oder
Erbschaftsklage. Das römische Recht nimmt scheinbar auch passiv bei Obligationen mit—
unter eine Einklagung gegen einen anderen als den Verpflichteten an, so gegen seinen
Bürgen, Vater, Geschäftsherrn. Der Sache nach liegt indessen dabei accessorische oder
indirekte eigene Verpflichtung zu Grunde (s. unten 8 17).
Ein anderer Punkt ist folgender: Wenn der Inhalt der Klage nichts anderes ist
als das Recht an sich und das Klagerecht nichts als die Moglichkeit, ein Recht einzuklagen,
so löst sich eigentlich die ganze Theorie von den Klagen in die Lehre von der Klag⸗
barkeit und Einklagung der Rechte auf, d. h. welche Rechte klagbar seien, welche nicht,
wann die Möglichkeit des Klagens anfange, und wie sie erlösche, welche Rechte accessorisch
oder sekundaär mit einem Rechte oder anstatt desselben eingeklagt werden können, u. s. w.
In der Tat ist das auch der Sache nach der Standpunkt des heutigen Rechts.

3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht.

d Eine neuere Theorie stellt neben den materiellen Anspruch, welcher dem Privatrecht angehört,
den ꝓublizistischen Rechtsschutzanspruch. Formuliert und wiederholt vertreten von Wach, Handbuch
d CivProz. Jig, Fesistellungsanspruch (oben S. 827) und sonft, vogl. noch dessen.Vorträge, über
Ve Civilprozeßordnumg!. 2 Nuft. 1901.“ Vol. auch Zett wig Aufspruch“ und Klagerecht. 1900.
F 145 ffi, Lehrb. d. deutsch. Cipe Proz. K. J. 46 f. Stein in der Hallenser Festzabe für Hermann
itting. Halle 1908. Unzweifelhaft ist auch an diesem Punkt infoͤlge der Vertiefung der Prozeß⸗
— die rein privatrechtliche Betrachtuͤngsweise in Gefahr, der Fülle der Erscheinungen nicht
mehr gerecht zu werden, val. Zben' S6
        <pb n="330" />
        II. Zivilrecht.

Die Römer dagegen zogen umgekehrt bei ihrer Klagentheorie den Inhalt des Rechts mit
in den Begriff der Klage herein. Es beruhte das auf der praktischen Entstehung ihres
Rechts. Danach führten die Prätoren in ihren Edikten nicht Rechte an sich, sondern
Klagerechte ein, und die Juristen sprachen lieber von dem in der Klage sich betätigenden
Rechte als von dem ruhigen Rechte an sich. Ihre ganze Rechtstheorie ist danach formell
mehr eine Theorie der Klagen als der Rechte. Der Sache nach ist's dasselbe. Unsere
mehr doktrinaäͤre Theorie muß aber die Rechte an sich zur Hauptsache machen und der
Klage jene beschränkte Bedeutung zuweisen. Indessen ließ sich die einmal vorhandene
Form des römischen Rechts im gemeinen Recht ohne große Inkonvenienzen nicht ganz.
een und darum hatte hier die Theorie allerdings eine gewisse schillernde Zwitter—
haftigkeit 1.

8 256. Entstehung und Untergang der Klagerechte bestimmen sich im
allgemeinen aus dem Begriffe der Klage von selbst; nur zwei Arten des Unterganges
sind besonders hervorzuheben: Tod und Verjährung. Schon die Römer stellen beide zu—
fammen, und infolge davon ist es auch bei uns geschehen. Erst in neuerer Zeit hat
man es für sinnlos erklärt, die Unvererblichkeit der Klagerechte von der der anderen
Rechte zu trennen. Indessen hat die römische Auffassung ihren guten Grund darin, daß
bei den unvererblichen Klagen die zu Grunde liegenden Rechte an sich ihrer Natur nach
wohl vererblich sind und nur ihre Einklagung bei den Erben unpassend erscheint. Es
sind nur wenige Fälle. Aktiv ist die Vererbung nur bei den sogenannten actiones vindictam
 spirantes ausgeschlossen, d. h. bei Klagen, die zwar im Resultate auf Geld gehen,
die aber ihrem Grunde nach „magis vindietas quam pecuniae habent persecutionem“,
wie die Klagen bei Injurien, Widerruf von Schenkungen, lieblosen Testamenten, Ehe—
scheidungsstrafen. Passiv ist die Vererbung bei den Deliktsklagen ausgeschlossen oder
beschränkt. Daß der Erbe für die Delikte seines Erblassers bestraft werde, hat keinen
Sinn. Dies muß im allgemeinen auch für Geldstrafen gelten, und zwar bei Privat⸗
delikten so gut wie bei öffentlichen; nur gehen Privatklagen schon nach der Litiskontestation
zuf die Erben über, während bei Kriminalanklagen nur die Exekution nach dem Urteile
uͤbergeht. Den Schadenersatz aus Delikten sieht das römische Recht auch wie eine Art
Strafe an?, und es läßt daher die Klage darauf gegen die Erben nur, wenn und soweit
eine Bereicherung aus dem Delikte auf sie gekommen ist, zu. Das kanonische Recht sah
die Ersatzpyflicht als religiöse, von der Kirche zu erzwingende Pflicht an. Das deutsche
Recht sieht sie als Last der Erbschaft an, die aber nie deren positiven Betrag übersteigen
kann. Danach geht der Schadenersatzanspruch aus Delikten nach gemeinem Recht gegen
die Erben iuxta facultates hereditatis.
Wichtiger ist die Aufhebung der Klagen durch Verjährungs. Alle Klagen er⸗
löschen, wenn sie binnen bestimmter längerer oder kürzerer Zeit nicht angestellt werden;
der Beklagte kann sie nachher mit der Verjährungseinrede zurückweisen. Die Klagen—
verjährung ist eine Art der sogenannten Erstinktivverjährung, sie beruht daher, wie alle
Vertjährung, nicht auf dem Prinzipe von Verzicht, Präsumtion eines Verlustgrundes oder
Strafe, sondern hat lediglich die objektive Sicherung der Lebensverhältnisse zum legis⸗
saliven Grunde. Die Sicherheit bezieht sich aber nicht nur auf alte, vergessene Anspruͤche
bon den Vorfahren her, sondern man soll bei den kleinen Verhältnissen des täglichen
Lebens schon nach kurzer Zeit gegen Ansprüche gesichert sein, um nicht bei allen möglichen
Verhältnissen für die Erhaltung der eventuellen Verteidigungsmittel und Gegenbeweise
sorgen zu müssen. Die Verjährungszeiten sind daher außerordentlich verschieden.
Die Regel sind nach Pandektenrecht 80 Jahre, unter Umständen 40; für die zuletzt
genannten Fälle haben die neueren Gesetze noch viel kürzere Verjährungsfristen festgesetzt,
Ind auch dem römischen Recht sind solche in gewissen Gebieten bekannt. Das spezielle

1889.

g Der Feststellungsanspruch (oben S. 827 u. 329); Kohler, Prozeßrechtliche Forschungen.
Biving, Die Normen J. 1872. 88 27. 38.
3 Bal. oben 8 22. v. Savigny, System V 88 237-252.
        <pb n="331" />
        3. Bruns⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 331

Maß ist natürlich an sich völlig unbestimmt und kann nach freiem Ermessen des Gesetzgebers
 dem Bedürfnisse des Lebens gemäß geordnet werden. Immer aber hat die Ver—
jsährung nur das Interesse des Beklagten zum Zwecke, nicht das öffentliche. Das Prinzip
ist nicht etwa, daß die Gerichte vor der Verhandlung alter Ansprüche geschützt werden
sollen. Die Verjährung ist ein Teil des Privatrechts, nicht des Prozeßrechts. Darum
darf der Richter sie nicht von Amts wegen geltend machen, und sie ist nicht nach den
Gesetzen des Orts des Prozesses, sondern des Klagerechts zu beurteilen. Auch sind
Verttäge darüber unter den Parteien zulässig. Solche Verträge können zwar die Ver⸗
jührungszeiten nicht eigentlich verlängern oder verkürzen, können aber als Verträge über
Gewährung von Fristen und als Verzichte gelten.
In der Verjährung des Klagerechts ist eine Aufhebung des zu Grunde liegenden
Rechts an sich nicht enthalten. Bei den dinglichen Rechten tritt dies durch das Ver—
hältnis der Relativität der Klage und der Absolutheit des Rechts deutlich hervor. Daher
ist hier sogar eine neue Klage gegen spätere Besitzer, sofern sie nicht Successoren des
früheren sind, unzweifelhaft zuläfsig. Bei Obligationen ist eine solche Klage zwar in
der Regel nicht möglich, weil sie überhaupt in der Regel nur relativ gegen einen
bestimmten Schuldner gehen. In den Ausnahmefällen aber, wo bei Obligationen eine
sogenannte actio in rem seripta gegen Dritte zulässig ist, muß man insoweit nach
Aualogie der dinglichen Klagen auch die Wirkung der Verjährung ausschließen. Eine
andere Frage ist, ob unter den alten Parteien selber das Recht an sich nach der Ver—
jährung der Klage nicht wenigstens auf andere Weise als durch Klage, also namentlich
durch Einrede, geltend gemächt werden könne, oder ob die Einrede der Verjährung, wie
andere Einreden, jede Art weiterer Geltendmachung verhindere. Man unterscheidet beides
nach Savigny als schwächere und stärkere Wirkung der Verjährung!, beschränkt aber die
Frage in der Regel auf die Obligationen; sie ist indessen beim Eigentume ebenso möglich,
. B. wenn der Besitzer nach der Verjährung der Vindikation die Sache dem Eigen⸗
fümer leiht und dieser gegen die Rüdforderung sich auf sein Eigentum beruft. Die
Frage bildet eine alte, berühmte Kontroverfe, ist aber wohl zu Gunsten der stärkeren
Wirkung zu entscheiden. Doch ist eine gewisse Nachwirkung verjährter Obligationen nicht
absolut zu verwerfen. Verjährung ist immer eine Aufhebung ohne Befriedigung des
Glaͤubigers, und verjährte Schulden stehen daher den gezahlten in der Volksmeinung
nicht gleich. Das römische Recht läßt sie wenigstens im Pfandrechte nachwirken, die
neueren Gesetzbücher schließen auch die Rückforderung bei etwaiger Zahlung aus.
Die Erfordernisse der Klagenverjährung sind dem Begriffe zufolge nur, daß der
Berechtigte klagen konnte und doch nicht geklagt hat. Das erstere (actio nata) ist gegeben,
sobald der Berechtigte die Erfüllung einer Pfuͤcht verlangen kann, die der Pflichtige nicht
erfüllt; daß er sie schon verlangt habe und der Pflichtige in mora sei, ist nicht nötig.
Ebenso ist es in der Regel gleichgültig, ob der Berechtigte sein Recht und der Pflichtige
seine Pflicht kannte. Die mala fides des Pflichtigen hindert ihn nicht, sich auf Ver—
jährung zu berufen, außer im kanonischen Rechte bei widerrechtlich besessenen Sachen.
Beim Berechtigten wird aber die Verjährung selbst durch rechtliche Unfähigkeit oder
Hindernisse der Klageanstellung nicht ausgeschlossen, außer in gewissen Fällen, wie Un⸗
mündigkeit, väterlicher Nießbrauch u. a. (sogenannte praeseriptio dormiens). Unter—
brochen wird die Verjährung durch Anhängigmachung der Klage vom Berechtigten und
reale Anerkennung des Rechts vom Verpflichteten. Bloßes Mahnen und Protestieren
bin 8 letzteres wenigstens nur, wenn es wegen Unmöglichkeit der Klage bei Gericht
geschieht.

g z26. Vexrteidigung. Jedem Klagerechte liegt ein Recht an sich zu Grunde und
ildet daher mit seinem Entstehungsgrunde den Rechtss und Entstehungsgrund der Klage.

mv. Saviguy a. a. O. 88 248—251; Bekker, Wirkung der Klagenveriährung, im Jahrb.
des gemeinen Rechts IV 408.
        <pb n="332" />
        332 *

I. Zivilrecht.

Zur Begründung jeder Klage gehören daher bestimmte Tatsachen, die nach bestimmten Rechtssätzen
 das eingeklagte Recht geben. Insofern ist auch die Verteidigung gegen eine
Klage möglich entweder durch bloßes Leugnen und Bestreiten der Tatsachen oder Rechtssätze
 der Klage oder der daraus gezogenen Schlüsse oder auch durch positive neue Gegen—
behauptungen, welche die Behauptungen der Klage entkräften. Alle diese letzteren (hat
die gemeinrechtliche Praxis Einreden genannt, und schon das nachklassische römische Recht
lannte eine nachlässige Terminologie, welche jede Gegenbehauptung des Beklagten als excoptio
bezeichnete. Im klasstischen Recht der Römer ist der Begriff der Einrede ein sehr scharf
begrenzter, wenngleich wesentlich formaler; hier heißt exceptio ein Formelbestandteil, der
besagt, der Beklagte solle trotz wahrer Intention nur dann verurteilt werden, wenn ein
gewisser Umstand nicht zutrifft. Dieser Umstand kann das Bestehen eines Gegenrechts
des Beklagten sein, z. B. gegen die rei vindicatio schützt der Beklagte die exceptio rei
sibi pignératae vor, oder die Berufung auf eine Rechtsquelle, welche zwar den klägerischen
Anspruch zu vernichten oder zu hemmen bestrebt ist, dies jedoch an sich deswegen nicht
oermöchte, weil sie nicht ziviles Recht zu erzeugen vermag, z. B. die Berufung auf das Se.
Macedonianum oder einen Verteidigungsgrund des prätorischen Edikts. Demnach findet
in beiden Fällen eine Verteidigung ope exceptionis statt, während, wo der Beklagte den
Klaganspruch als nach Hivilrecht nicht bestehend oder ungültig zu bezeichnen vermag, eine
ipso iure wirkende Verteidigung angenommen wird. Im Pandektenrecht war, wie schon
im nachklassischen Zivilprozeß, diese formale Bedeutung der excoptio, welche materiell
ganz verschiedene Verteidigungsarten in sich schloß, weggefallen, dafür aber der Name
sxcoptio, wie oben bemerkt, auch ins grenzenlose erweitert worden. Erst die Doktrin des
neunzehnten Jahrhunderts hat wieder feinere begriffliche Scheidungen der Verteidigungs—
gründe aufgestellt und insbesondere die Berufung auf rechtshindernde und rechtsver—
nichtende Tatsachen als bloße „Einwendung“ der Berufung auf Gegenrechte bei Zu—
gesiändnis des klägerischen Rechts entgegengestellt, welche „Einrede“ im technischen Sinn
genannt wurde, wobei man im übrigen noch zwischen aufschiebenden oder dilatorischen
und rechtsvernichtenden oder peremtorischen Erzeptionen unterschied und außerdem noch
diverse weitere Einteilungen aufstellte, welche übrigens zum Teil scholastisch waren. Doch
ist diese Materie später wieder durch die Terminologie der Zivilprozeßordnung wesentlich
kompliziert worden und hat im gemeinen Recht nie einen sicheren Abschluß gefunden 1.)
Gegen die Einreden ist eine ebensolche Verteidigung möglich wie gegen die Klage.
Dadurch entsteht der Begriff der Repliken, gegen die wieder Dupliken möglich sind, u. s. w.

III. Der Vrozeß.
8 27. Der Anfang des Prozesses. Die wirkliche Durchführung der Klagen
vor Gericht geschieht in einem festen, gesetzlich geordneten Verfahren, dem sogenannten
Zivilprozeß. Die Lehre davon bildet aber einen eigenen Teil der Rechtswissenschaft, der
unten selbständig dargestellt werden wird. Hier ist daher nur der Einfluß, den der
Prozeß, sein Anfang und sein Ende, auf das eingeklagte Recht hat, anzuführen 2.
Die Wirkungen des Anfangs des Prozesses sind folgende:
1. Der Kläger hat wirklich Klage erhoben; daher können die Folgen der Unter—
lassung der Klage, nämlich Untergang durch Tod und Verjährung, nun nicht mehr ein—
treten. Bei Wahlrechten des Klägers ist die Wahl (wenn die Klage auf einen bestimmten
Gegenstand gerichtet und nicht unter Vorbehalt späterer Wahl alternativ formuliert ist),
definitiv entschieden.

v. Savignuy, System V, 88 226-229. 253255; Eisele, Materielle Grundlage der ex⸗
ceptio. 1871; Birkmeyer, Die Exzeptionen im bon. fid. judicium. 1874; Lenel, UÜber Ursprung
und Wirkung der Ergertionen 1876; Karlowag, Rechtsgeschäft. S. 116—160. Sehr einsichtig wird
die Lehre jeßt von Kipp, zu Windscheids Pand. 8. Aufl. J.g 472 1, dargestellt, woselbst auch
neuere Literatur; Beachtung auch über ihr unmittelbares Gebiet hinaus erfordern ferner die Aus—
führungen von Hellwäig, Anspruch und Klagerecht (1900) 8 2.
v. Sabigny, ESystem VI;: Buchka, Einfluß des Prozesses auf das materielle Rechts⸗
verhältnis. 1846.
        <pb n="333" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 333

2. Der Beklagte weiß jetzt, daß ein Anspruch ernstlich gegen ihn erhoben wird.
Er kommt dadurch nicht gerade in mala fides, allein er muß sein Recht jetzt jedenfalls
als zweifelhaft ansehen, ist daher nun zur Sorgfalt in betreff des Streitgegenstandes
verpflichtet, und seine Bestreitung des klägerischen Rechts, falls es sich beim Urteile als
begründet erweist, darf ihm, soweit möglich, keinen Vorteil und dem Kläger keinen Nach—
teil bringen. Er wird daher eventuell verpflichtet, dem Kläger an Früchten, Zinsen u. s. w.
zu ersetzen, was dieser gehabt haben würde, wenn der Beklagte seine Pflicht gleich er—
füllt und nicht gestritten haͤtte.
83. Der Kläger legt den Streit dem Richter zur Entscheidung vor. Daher muß
das jetzige Dasein oder Nichtdasein des behaupteten Rechts über den Ausgang des
Streits entscheiden. Erwerb oder Verlust desselben während des Prozesses muß im all—
gemeinen ohne Einfluß sein, jedoch mit einzelnen Modifikationen.
Was ist nun aber der Anfang des Prozesses? Beginnt der Streit mit dem An—
griffe oder erst mit der Verteidigung? Die Römer nehmen das letztere an; erst mit der
Feststellung des Streits durch Klage und Antwort, Anspruch und Widerspruch hat der
wirkliche Prozeß seinen Anfang genommen, und beginnen daher auch die Wirkungen des—
selben. Die Feststellung geschah anfangs durch die legis actio, später durch die formula,
zuletzt durch eine besondere beiderseitige Erklärung nach Erledigung der Vorfragen des
Prozesses. Der Ausdruck dafür ist Utis contestatiot. Er bedeutet ursprünglich zwar
nur die nach der Feststellung von den Parteien vorgenommene Zeugenaufrufung, später
aber die Feststellung selber, die Kriegsbefestigung, wie man bei uns sagte. Die ganze
Berechnung setzt nun aber einen schleunigen Prozeß voraus, wobei zwischen der Mit—
teilung der Klage und der Einlassung auf dieselbe kein großer Zwischenraum liegt. So—
bald dieser durch Prozeßeinreden beliebig verschleppt werden kann, muß das Litiskon—
testationsprinzip aufgegeben und die Mitteilung der Klage an den Beklagten, also schon
der Angriff als Prozeßanfang behandelt werden. Für einzelne Wirkungen ist dies daher
schon im römischen Rechte selber geschehen, in neuerer Zeit aber allgemein. Danach war
es für das Pandektenrecht nicht nur sonderbar, sondern geradezu verkehrt, noch fortwährend
von den Wirkungen der litis contestatio zu sprechen, dieselben fortwährend aus dem Begriffe
der litis contestatio als zweiseitigen Aktes abzuleiten und dann doch zum Schlusse ganz
naiv beizufügen, sie seien jetzt auf die Mitteilung der Klage, also einen einseitigen Akt,
zurückverlegt. Mit Recht haben die neueren Gesetzbücher den ganzen Begriff der litis
contestatio oder Streitbefestigung vollständig aufgegeben. In diesem Sinne bestimmt
auch die R.8.P.O. 88 263, 267, daß die Wirkungen der Rechtshängigkeit, sowie alle
Wirkungen, welche durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung,
Nitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des
Beklagten geknüpft werden, mit der Erhebung der Klage, d. h. der Zustellung des
dieselbe enthaltenden Schriftsatzes, eintreten.

8 28. Das Ende des Rechtsstreits besteht im Urteil, Erkenntnis, sententia.
Dieses ist nicht als Ausspruch über das ganze Rechtsverhältnis der Parteien
zu denken, sondern nur als Entscheidung darüber, ob die Klage des Klägers begründet
war oder nicht. Es kann daher siets nur entweder Zuerkennung oder Aberkennung der
Klage enthalten, also Verurteilung oder Freisprechung des Beklagten, condemnatio oder
Spsolutio. Eine Verurteilung des Klägers zu Gunften des Beklagten kann nur durch
Widerklage des letzteren begründet werden.
Das richterliche Urteil (wird formell rechtskräftig, sobald es nicht mehr durch
Rechtsmittel angefochten werden kann; an die formelle Rechtskraft schließt sich die sogen.
materielle Rechtskraft (auetoritas rei iudicatac) an). Rechtskräftige Erkenntnisse sind,
abgesehen von den im gemeinen Recht in bedeutendem Umfang zugelassenen Restitutionen,
absolut unveränderlich; weder der Richter noch die Parteien können sie ändern oder auf—

Keller, Litiskontestation und Urteil. 1827. Wlassak, Die Litiskontestation. 18809.
        <pb n="334" />
        334

II. Zivilrecht.

heben. Zuerkannte Rechte können nicht mehr bestritten, aberkannte nicht mehr geltend
gemacht werden. Der innere Grund dieser Rechtskraft ist nicht die Idee, daß das Urteil
als Entscheidung des Staates als absolut richtig und wahr gelten oder wenigstens
fingiert werden müsse, sondern an sich nur das negative und formelle Prinzip, daß ein
Streit zwischen zwei Parteien nicht ewig dauern und nicht stets wiederholt werden darf,
sondern einmal ein bestimmtes Ende haben muß. Nur versteht es sich, daß insoweit,
als der fernere Streit unter den Parteien ausgeschlossen ist, für sie der Inhalt des
Urteils als wahr gelten oder fingiert werden muß. Die Fiktion der Wahrheit bei der
Rechtskraft ist also nie eine absolute, sondern stets nur eine relative unter den Prozeß—
parieien, nur mit Ausdehnung auf ihre Successoren und gewisse sekundär mitbeteiligte
Personen, wie Bürgen, Miteigentümer u. a..
Unter den Paͤrteien selber aber begründet das rechtskräftige Urteil stets vollständig
formelles Recht, jedoch nicht für alles, was in dem Erkenntnisse und seinen Gründen
steht, sondern nur für den eigentlichen Inhalt des Urteils, die Zu- und Aberkennung
von Rechten.
1. Zuerkennung von Rechten ist nur für den Kläger möglich, und zwar nur für
das eigentlich eingeklagte Recht, nicht für andere, nur präjudiziell oder sonst damit in Ver—
bindung stehende Rechte. Bei dem eingeklagten Rechte begründet die Zuerkennung zu—
nächst stets ein Präjudiz für weitere davon abhängige Rechte und dann bei Verurteilung
des Beklagten die sogenannte Judikatsobligation mit dem Rechte auf Exekution. Dieses
ist keine eigentlich neue Obligation, die durch Novation an Stelle der alten träte,
sondern die alte selber in ihrer formellen Feststellung durch das Urteil. Daher kommt
dabei einerseits als Obligationsgrund nur noch das Urteil in Betracht, anderseits
bleiben aber die Accessionen der alten Obligation auch bei der neuen. Das darauf
beruhende Recht zur Exekution und seine Ausführung gehört zum Zivilprozesse.
2. Bei aberkannten Rechten entsteht für den Gegner die Einrede der Rechtskraft
gegen jede Wiederholung einer gerichtlichen Geltendmachung derselben durch Klage oder
Einrede. Dies gilt für beide Parteien in betreff der Rechte, die den direkten Gegenstand
des Streites bilden, also nicht bloß für die Aberkennung der Klage, sondern auch für
die der Einreden und auch für die Aberkennung von Besitz und Eigentum und ähnlichen
Rechten, die in der Zuerkennung dieser Rechte an den Kläger von selbst enthalten ist.
Bei allen Rechten dagegen, die nur indirekt als Vors oder Nebenfragen bei dem Urteile
in Betracht kommen, findet eine eigentliche Aberkennung mit Rechtskraft nicht statt, wenn
sie auch in den Entscheidungsgründen mitbesprochen und für unbegründet erklärt sind.
Man darf der Einrede der Rechtskraft nicht, wie Savigny will, das Prinzip zu Grunde
legen, dem Inhalte eines Urteils in jedem einzelnen Punkte desselben dürfe ein späteres
Urteil nicht wibersprechen. Savignys Theorie ist jetzt auch verworfen durch die R.8. P. O.
g 822. ZJedoch hat dieselbe den Parteien die Möglichkeit, eine Rechtskraft des Urteils
in dem von Savigny behaupteten weiteren Umfang zu erzielen, eröffnet durch die sogen.
Inzident⸗Feststellungsklage des 8 280.

IV. Die Ressifution?.

g 29. Die ganze Anwendung der Grundsätze über Erwerb und Verlust der
Rechte'und über ihre Geltendmachung erleidet im römischen Rechte eine eigentümliche
Modifikation durch den Begriff der restitutio in integrum, d. h. der außerordentlichen
Wiedereinsetzung in einen unbilligerweise verlorenen Rechtszustand. Der Begriff beruht
im allgemeinen auf dem Gegensatze von Recht und Billigkeit, hat aber seine Eigen—

Das Nähere gehört in die Darstellung des Prozeßrechts, wo auch die gerade den letzterwähnten
Punkt in vertiefter Weise behandelnde Litexatur anzufuͤhren ist.
Burchard Die Lehre von der Wiedereinsetzung. 1881; v. Savigny, System VII 88 318
bis 348: Spaltenstein. Wiedereinfetzung. 1873.
        <pb n="335" />
        3. Bruns⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 335

tümlichkeit in der besonderen rechtlichen Form, in der die Billigkeit hier geltend gemacht
wird. Während dies in der Regel durch Zulassung von Ausnahmen im Gesetze oder
durch Anordnung gewöhnlicher Rechte mit Klagen geschieht, ist hier dem Richter das
Recht gegeben, im einzelnen Falle nach freierem Ermessen die Tatsachen, die einen un—
billigen Verlust begründen, z. B. eine Verjährung, Verzichtleistung, Erbschaftsantretung,
für nicht geschehen zu erklären und den Benachteiligten direkt wieder in seinen früheren
Rechtszustand einzusetzen. Der Grund für diese besondere Form lag in der Eigen—
tümlichkeit der römischen Rechtsbildung, daß nämlich die Billigkeit im Gegensatz zum
strengen Rechte hauptsächlich von den Prätoren in das Recht eingeführt wurde, diese
aber einfache Ausnahmen von den Gesetzen gar nicht machen konnten und vielfach auch
Anstand nehmen mußten, feste allgemeine Klagerechte einzuführen, sich vielmehr lieber
freieres Ermessen vorbehielten. Schon in der Kaiserzeit hat dieses Verhältnis aufgehört.
Die Gründe und Voraussetzungen der Restitutionen wurden teils schon durch die Prä—
toren selber, teils durch die spätere Theorie und Praris so bestimmt, daß kaum ein
Unterschied von den gewöhnlichen Klagerechten übrig blieb, weshalb auch das Recht
zum Restituieren den gewöhnlichen Richterbeamten gegeben wurde. Die Gründe der
Restitution sind Minderjährigkeit, Zwang, Irrtum, Betrug, Abwesenheit, capitis deminutio
 und die sogenannte generalis elausula. Davon hat die capitis deminutio schon
im späteren Rom ihre Bedeutung verloren, die anderen aber sind der Sache nach nichts
anderes mehr als Rechte zum Widerruf oder zur Anfechtung der betreffenden Handlungen
oder Verluste. Die Form des Restituierens ist unwesentlich und hat nur etwa im
Zivilprozesse bei Versäumnissen und Versehen noch eine gewisse Berechtigung. Im
gemeinen Rechte ist die Restitution zwar in der römischen Weise geblieben, die neueren
Gesetzbücher haben sie aber, abgesehen vom Prozesse, beseitigt und auf die gewöhnlichen
Formen von Ausnahmen vom Gesetze und Ungültigkeit, Anfechtbarkeit und Widerruf—
lichkeit der Rechtsgeschäfte zurückgeführt.

Besonderer Teil.

UÜbersicht. Der besondere Teil zerfällt nach dem oben S. 295—297 aufgestellten
Systeme in die Darstellung der allgemeinen Rechte der Person und der besonderen
Gestaltungen derselben in den Gattungsverhältnissen. Die allgemeinen Rechte sind die
Persönlichteit selbst und das Vermögen. Die Bestimmungen über die erstere sind aber,
da die Persönlichkeit zugleich Voraussetzung alles Rechts ist, in der Lehre vom Rechts—
subjekte von selbst enthalten. Es bleibt daher nur das Vermögensrecht. Dies zerfällt
nach den oben gegebenen Ausführungen in Sachen- und Obligationenrecht.
Das erstere umfaßt die gesamte Herrschaft der Person über die Sache. Dabei
unterscheiden sich zunächst die voue Herrschaft über die Sache und die beschränkten Rechte
an fremder Sache. Die letzteren können die Sache entweder als Objekt der physischen
Benutzung treffen oder als Objekt von einem ideellen Werte, der sich durch Verwertung
in Geld realifieren läßt. Der letzteren Art ist das Pfandrecht; bei den anderen unter—
scheidet man die beschränkteren und die unbeschränkteren als Servituten und Untereigentum.
Bei allen Sachenrechten tritt außerdem noch der allgemeine Unterschied von Besitz und
Recht, faktischer und rechtlicher Herrschaft hervor. Dieser läßt sich in der Darstellung
Serschieden orbnen. Eigentlich müßte man entweder die Besitzverhältnisse zusammen den
Rechlen gegenüberstellen oder bei jedem Rechte auch das entsprechende Besitzverhältnis
nehmen. Bequemer ist indessen eine etwas inkonsequente Behandlung, nämlich bei der
vollen Herrschaft Besitz und Recht zu trennen, bei der beschränkten sie zu verbinden. Der
Brund ist, weil bei der vollen Herrschaft der Besitzbegriff in ausgedehnter und selb—
ständiger Weise hervortritt und darum hier seine Verbindung mit dem Eigentume die
        <pb n="336" />
        336

II. Zivilrecht.

Darstellung weniger übersichtlich macht. Danach wird die nachfolgende Darstellung in
fünf Abschnitte geteilt: Besitz, Eigentum, Servituten, Untereigentum,
Pfandrecht.

A. Das Sachenrecht.
J. Der Wesitz!.
g 80. Begriff des Besitzes. Der natürliche Ausgang aller Herrschaft des
Menschen über die Natur ist der Besitz, der natürliche Anfang des Eigentums. Dominium
 a naturali possessione coepit, sagen die Römer, d. h. alle Herrschaft des
Menschen über die Naturdinge fängt damit an, daß sie faktisch irgend einmal in Besitz
genommen, dem Willen und der Gewalt des Menschen unterworfen werden. Die recht⸗
liche Anerkennung und Geltung dieses Herrschaftswillens begründet das Eigentum. Bei
herrenlosen Sachen gibt daher die Besitznahme zugleich das Eigentum; mit der faktischen
Herrschaft entsteht auch die rechtliche; wo jene nicht möglich ist, ist es auch diese nicht,
wie bei der Luft, dem Meere, den Gestirnen. An sich bleiben aber Besitz und Eigentum,
faktische und rechtliche Herrschaft verschieden: der Besitz ist Tatsache und als solche dem
Zufall unterworfen, das Eigentum ist Recht und als solches nur vom Gesetze abhängig.
Besitz kann daher ohne Eigentum und Eigentum ohne Besitz sein.
Eine Sache besitzen heißt eigentlich: auf ihr sitzen. Wer das tut, hat sie unter sich
und damit tatfächlich in seiner Gewalt, so daß er nach Belieben auf sie einwirken und
fremde Einwirkung ausschließen kann. Der Sprachgebrauch hat diesen handgreiflichsten
finnlichen Fall einer tatsächlichen Gewalt benutzt, um daraus durch Abstraktion einen all⸗
gemeinen Ausdruck für den Begriff der tatsächluchen Gewalt oder Herrschaft zu gewinnen?.
Für diesen ist das Sitzen, ja selbst das Berühren nicht mehr maßgebend; er fordert nur
ein äußeres Gewaltverhältnis, also die tatsächliche Möglichkeit der ausschließlichen Ein—
wirkung, und auch diese nur nach Maßgabe der menschlichen Lebensverhältnisse, so daß die
Gewalt selbst bei weiterer Entfernung von der Sache als fortdauernd anzusehen ist.
Sitzen ist intransitive, Besitzen ist transitive Tätigkeit des besitzenden Subjekts gegen
das besessene Objekt. Der Besitz ist insofern nur die gewollte Gewalt oder Herrschaft.
Wer auf einer Sache sitzt, ohne es zu wissen, besitzt fie insofern nach römischer Auf—
fassung nicht. Der Besitz als wirkliche Herrschaft schließt daher den Römern wesentlich
zwei Elemente in sich, ein äußerstes, physisches Gewaltverhältnis und ein inneres ent—
sprechendes Willensverhältnis. Gewalt ohne Willen ist ebensowenig Besitz wie Wille
ohne Gewalt. Dagegen ist der Grund, aus dem man besitzt, und ob man ein Recht
oder wenigstens einen Rechtstitel hat oder zu haben glaubt, für das Besitzen an sich
gleichgültig. Auch der Dieb hat die Gewalt und will sie haben, hat also Besitz. Man
kann diese beiden Elemente als objektiven und subjektiven Tatbestand des Besitzes (corpus
an animus possidendi) bezeichnen. Den ersteren nennt man auch Detention oder Inne—
abung?.

1v. Sayigny, Das Recht des Besitzes. 1803. 7. Aufl. mit Zusätzen von Rudorff. 1865;
Bruns, Das Recht des Besitzes im Mittelaͤlter und in der Gegenwart. 1848; Iher ing, Beiträge
7 Lehre vom Besitze. 2. Aufl. 18683 Bruns, Die Besitzklagen. 1874; MeischeiderBefitz und
esitzesschutz 18763 Randa, Der Vesi 8. Aufl. 1879: Betker, Das Recht des Besitzes. 1880.
Klein, Sächbesitz und Ersizung. 1891.
2 Auch das lateinische possidere beruht auf dem sedere; das pos-stammt entweder von potis
oder von ι αòα ⸗ ad, in. Die Griechen haben keinen festen technischen Ausdruck, sondern
— DDD—— 17
ι ναν οσνXτ8αντοι_ν, Vgl. J. Grimm, Das Wort des Befitzes, in den Kleinen Schriften J118.
a' (In der Pandektenliteralur wurde der Befitzwille vielfach allzusehr in den Vordergrund
estellt und als das maßgebende Kriterium dafür erklaͤrt, wo Besitz, wo bloße Detention herrsche. So
de man insbesondere die allerdings unbestreitbare Tatsache, daß das römische Recht dem. Depositar—
Kommodatar, Mandatar, Mieter und Pächter den Bite ab⸗ und bloße Detention zuspricht, dahin
erklärt, daß diesen der Wille, die Sache vollständig zu beherrschen, fehle und sie in letzter Linie die
Saäche dem Deponenten u. s. w. herausgeben, also für diesen beherrschen wollen. Diese Lehre fand
        <pb n="337" />
        3. Bruns⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 337

8 31. Schutz des Besitzes. Der Besitz ist kein Recht, sondern eine Tatsache,
d. h. seine Entstehung hängt nicht von einem rechtmäßigen Erwerbsgrunde ab, sondern
nur von der Tatsache, daß man die physische Gewalt uͤber eine Sache faktisch hat und
haben will; ebenso umgekehrt sein Verlust. Das Gesetz kann zwar diese Tatsachen, um
die dabei leicht möglichen Zweifel abzuschneiden, genaͤuer firieren und abgrenzen, also
Bestimmungen über Erwerb und Besitz des Verlustes aufstellen und dabei selbst über die
natürlichen Grenzen hinausgehen, allein dadurch werden die Tatsachen nicht schon zu einem
rechtlichen Erwerbsgrunde umgewandelt.
Dennoch aber wird der Besitz rein als solcher, d. h. ohne Rücksicht auf seine Recht⸗
mäßigkeit, rechtlich gegen Störung und Entziehung geschützt, und zwar zeichnet sich gerade
das römische Recht dadurch aus, daß es diesen Schutz neben dem des Eigentums in großer
Reinheit durchgeführt hat, d. h. so, daß nur der Besitz und seine Stͤrung den Klage—
grund bilden und Einreden aus einem Rechte auf die Sache (petitorische Einreden) voll⸗
ständig ausgeschlossen sind. Der Schutz findet sich zwar noch nicht im alten Zivilrechte,
sondern erst im prätorischen, doch ift er wahrscheinlich schon früh und zwar in der Form
des Interdiktenprozesses (durch sogenaunnte possessorische Inkerdikte) eingeführt.
Man hat oft nach dem Grund dieses Schutzes gefragt. Mußte man nicht sagen,
daß, wenn der Besitz kein Recht ist, auch seine Verletzung keine Rechtsverletzung ist und
dann kein Grund zu seinem Schuhze vorliegt? Daß er faktisch allerlei Annehmlichkeiten
und Vorteile gewährt, ist noch kein Grund, wie Stahl? und Büchels meinen, ihn
rechtlich zu schützen. Ebensowenig kann man mit Savigny sagen, daß, wenn mit dem
faktischen Besitze zugleich auch ein wirkliches Recht verletzt werde, dann die Aufhebung
dieses Unrechts auch den Schutz des Besitzes mit in sich schließe. Die Idee endlich von
JIhering, daß im Besitze eigentlich nur das Eigentum geschützt werden solle, weil
dieses meistens mit ihm verbunden sei, ist tatsächlich nicht dürchführbar. (Eine Antwort
auf diese Frage ist eben überhaupt nicht zu geben, und im Grunde ist die Fragestellung felbst
verfehlt, wenn man nach dem philosophischen Grund des Besfitzschutzes fragt; denn die
Rechtsinstitute entwickeln sich nicht nach abstrakt idealen Gesichtspunkten, sondern nach
historische teleologischen Einflüssen und Erwägungen.)

Ien guellenmäßigen Anhalt teils in Außerungen des Juristen Paulus, der fich in der Tat in
diesem Siume ehe teils darin, daß der Byzantiner Theophilkus den Besitzwillen bezeichnet als
—B ⏑,— —
da dieser sich ja nicht für den Eigentümer betrachtet wissen will. Doch stößzt diese Auffasfsung auf
die Schwierigkeit, daß Fauftpfandglaͤubiger, Prekaristen und Sequester im römischen Recht als Befsitzer
behandelt werden, obwohl der amnmus domini auch ihnen sehlt. Man wird daher diese bloß auf die
Konfiruttion dines der jüngsten Klassiker zurückgehende, bei den älteren Klaffikern sehlende und durch
die Zweifelhafte Autoritaͤt des Theophilus nicht genügend gestützte Lehre aufzugeben haben; der Ge—
sichtapuntt des Besitzwillens kann es nicht sein, der die verschiedene Vehandlung des Depositars oder
Mieters einerseits, des Pfandglaͤubigers un s. w. anderseits rechtfertigt. Insbesondere beim Mieter
und Puchter ist es vollkommen klar, daß bei ihnen die Intensität des Sachbeherrschungswillens keine
heringere ist als beim Pfandgläubiger oder gar beim Prekaristen. Maßgebend können hierfür nur
histotische Umb soziale Gründe gewesen sein; diese haben dahin, geführt, einerseits die Stellung des
— pigneraticins gegen Angriffe des Verpfänders durch Besitzschutz zu sichern, anderseits die bei
en Römern sozial tief gestellten Mieter jedes unmittelbaxen Schutzes gegen den Vermieter in der
herrschaft üher das Mietobjekt zu entkleiden. In diesem Sinne ist'es durchaus richtig, wenn man
denerdings die Grenze zwischen Besitz und Detentson für gegeben angesehen hat nicht durch das Moment
dee Besißzwillens, sondern durch die Rechtsgründe des Besitzerwerbes —
eee vegn avigan und seine Anhänger, zu denen auͤch Bruns gezählt hat, Jhering, Der
ille 5
? Abweichend von dem hier eingenommenen Standpunkt Sapiguys und in Annäherung an
r Lehre ——— wird in —* ge mitunter das Wesen des Besihzes nicht mehr in die physische
palt, sondern in die wirtschaftliche Beherrschung, die Findezichung der Sache in einen gewissen
nchatstueis u. we descht Geef dun ete e e eee Seeetwern
8 . 88 Strohal, Successson in den Besitz. 18858. Vgl. auch 8. Goldschmidt, Studien zum
trecht 1888. Das BGé.B.g 854 hat gegenuber dieser lehten äͤntwicklung der gemeinrechtlichen
o trin die Savignhsche Defimtien festgehalun
hioephu des Rechts I1 895896 (3. Aufl.)
ber die Natur des Besitzes. 1868. S. SO ff.
Dneytlopädie der Rechtswifsenschast der eubearb. 1. Aufl. Bd. J.
        <pb n="338" />
        338

II. Zivilrecht.

Historisch ist die Einführung der possessorischen Klagen in Rom von (der Regulierung
der Parteirollen im Eigentumsprozeß) ausgegangen, und (wenn einzelne roͤmische Juristen)
den Grund des Besitzschutzes darin gesehen hatten, daß „Jualiscunque possessor hoe ipso,
quod possessor est, plus iuris habet, quam ille, qui non possidet“, (so ist das nur
spekulative Zurechtlegung des Geschichtlichgewordenen. Übrigens ist bei den Römern
selbst die Erinnerung daran, daß die Besitzinterdikte ursprünglich den Zweck hatten, den
Besitzer gegen eigenmächtige Entziehung der ihm zugedachten Beklagtenrolle bei der Vindi—
—D— Analogie des griechischen Rechts, welchem allem
Anschein nach der Besitzesschutz direkt entlehnt ist, muß diese Tradition über jede An—
fechtung erheben. Daß nebstbei der Besitzschutz gewisse Rebenfunktionen erfüllt, wie Re—
pression der Eigenmächtigkeit schlechthin, ist zufällig. Freilich ist es richtig, daß für die—
enigen Besitzer, welche nicht Eigenbesitzer sind (Sequester, Prekaristen, Pfandgläubiger),
obige historische Begründung des Besitzschutzes nicht zutrifft; in ihrer Person übt der
Besitzschutz nur seine Nebenfunktionen aus. Aber der Kreis dieser Personen ist auch bei
den Römern so eng gezogen, daß der eigentliche Typus des Instituts von hier aus nicht
bestimmt werden darf.)
Der Schutz des Besitzes als solchen bezieht sich nur auf die unmittelbare Verletzung
durch Störung dder Entziehung. Insofern der Besitz danach aber überhaupt als ein
rechtlich geschütztes Interesse erscheint, muß er nun auch an dem allgemeinen Schutze der
rechtlichen Interessen gegen unbillige Verluste teilnehmen und somit Gegenstand von Obli—
galionsklagen, wie actio metus, doli, condictiones sine causa u. s. w., bilden. Bei
den letzten unterscheidet man danach die condictio possessionis von der condictio rei.

g 32. Die Klagen! zum, unmittelbaren Schutze des Besitzes heißen schlechthin
Besitzklagen, iudicia possessoria, im Gegensatze zu den iudieia petitoria, d. h. den Klagen
dus Linem Rechte an der Sache oder auf dieselbe. Die Form der Interdikte, in der sie
in Rom eingeführt sind, ist später weggefallen, doch ist der Name beibehalten und war auch in
Deutschland üblich. Je nachdem die Verletzung des Besitzes nur in Störung, Schmälerung,
Beeinträchtigung oder in vollständiger Entziehung besieht, unterscheiden die Römer intora.
ncnne und reécuperandae possessionis. Im einzelnen werden sie nach den An—
fangsworten der alten Interdiktsformeln benannt, z. B. das int. Uti possidetis nach der
Formel: Uti possidetis, quominus ita possideatis, vim fieri veto.
iteüeta elinendae possessionis gab es ursprünglich zwei verschiedene, Uti
poss. und Utrubi, je für Immobilien und Mobilien. Durch Justinian wurde das
hetztere dem ersteren ganz gleichgestellt. Das U. P. war aber die Klage aus dem Besitze
auf Verbot drohender Störung. Vorfrage (praeiudieium) für das Verbot ist dabei das
Dasein des Besitzes selber, und insofern konnte die Klage bei streitigem Besitzstande auch
bloß präjudizial zum Zwecke der Entscheidung über das Dasein des Besitzes benutzt
werden, ja in Rom war dieses der nächste Grund für ihre Einführung gewesen. Indessen
war sie keinesfalls darauf beschränkt, sondern auch bei unbestrittenem Besitze zur bloßen
Abwehr von Störung zulässig, und auch in jenem Falle verlangten die Parteien faktisch
fast stets neben der Anerkennung des Besitzes auch das Verbot seiner Störung. Eine
Gefahr von Störung ist hauptsächlich vorhanden, wenn bereits Störungen geschehen sind und
daher ihre Wiederholung zu fürchten ist; indessen konnten auch bloße Drohungen, ja selbst
nuc Behauptungen die Befürchtung und darum die Klage begründen. Ob der Störer
hona oder mala sfide gehandelt, ja ob er sich der Störung auch nur bewußt war, war
gleichgültig. Die Klage war keine Deliktsklage, sondern saͤchlich negatorisch. Das Ver—
dot Feschah im modernen Zivilprozeß unter Androhung von Strafe. Einreden waren
keine anderen zuläfsig, als 1. die der Verjährung von einem Jahre für jede Klage aus
einer begangenen Störung; 2. die exec. vitii, d. h. daß der Kläger den Besitz vi, elam
oder précario vom Beklagten erlangt habe; fehlerhafte Erlangung von Dritten schadete
nicht.“ Die Einrede war mit dem Gevanken verbunden, daß der fehlerhafte Besitz dem
allen Besihe gegenüber eigentlich gar kein wirklicher Besitz, sondern nur fortwährende
TWendt, Faustrecht oder Besitzverteidigung und Besitzverfolgung. 1884.
        <pb n="339" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 339

Störung des rechtlich relativ fortdauernden alten Besitzes und insofern stets noch Einrede,
ja sogar Klage auf Unterlassung der Störung, d. h. auf Rückgabe der Sache, begründet
sei (sogenannte rekuperatorische Wirkung des U. P.).
Wenn der Besitz selber unter den Parteien streitig war, und jeder behauptete, daß
er im Besitze sei und vom anderen gestört werde, so galt die Klage als duplex!, d. h.
jeder galt als Kläger bezw. Widerkläger und konnte verurteilt werden. Zur Entscheidung
des Besitzstandes mußte dabei meistens auf die Anfänge der beiderseitigen Besitzhandlungen,
also auf das Alter des Besitzes, zurückgegangen werden. Dadurch wurde der Prozeß
natürlich leicht sehr verlängert, und daher hat man im Mittelalter noch eine interimistische
schleunige Feststellung des Besitzes für die Dauer des Prozesses eingeführt. Man sah
dabei nur auf die juͤngste d. h. die letzte ruhige Besitzhandlung. Später hat man daraus
eine eigene Besitzklage für den jüngsten Besitz im Gegensatze zum älteren, d. h. eigent—
lichen, Besitze gemacht. Man unterscheidet beide als Possessorium summariissimum und
ordinariums. Nach der Zivilprozeßordnung wurde die interimistische Besitzregulieruug
zurch sogenannte einstweilige Verfügungen des Gerichts bewirkt.
2. Ein interdietum recuperandae possessionis muß in allen Fällen zulässig sein,
wo der Besitz dem Besitzer wider seinen Willen von einem anderen entzogen wird, mag
es mit oder ohne Gewalt, offen oder heimlich, bona oder mala fide, mit Bewußtsein
oder im Irrtume, direkt oder durch Vermittlung von Vertretungsverhältnissen geschehen.
In Rom waren zwar anfangs nur für den Fall der gewaltsamen Dejektion und der
dolosen heimlichen Okkupation Interdikte gegeben, das Unde vi und eines de clandestina
poss.; indessen ist das letztere später weggefallen, weil überhaupt jede Besitznahme ohne
Wissen und Wollen des bisherigen Besitzers der Gewalt gleichgestellt wurde, wenigstens
dann, wenn der neue Besitzer dem alten, der nach erlangter Kenntnis die Rückgabe
berlangt, sie verweigert. Dagegen war das Interdikt bei eigener Fortgabe der Sache
nicht anwendbar: geschah diese im Irrtume oder aus Zwang oder Betrug, so
traten die betreffenden Aktionen und Kondiktionen ein; war sie zu bloßer Detention mit
Pflicht der Rückgabe erfolgt, wie bei Miete und Leihe, so ging der Besitz noch gar
nicht verloren; bei Hingabe zu précarium konnte zwar auch der Besitz (abgeleiteter)
überlassen werden, doch mußte auch hier bei Weigerung der Rückgabe eigentlich aus dem
Vertrage geklagt werden; zwar haben die Römer hier von einem älteren Standpunkte
aus ein besonderes interd. Quod précario aufgestellt, indessen war dieses nicht eigentlich
possessorisch, da es für alle Prekarien, auch die zu bloßer Detention, gilt und stets den
Beweis des precarium voraussetzt. Bei Verlust durch Zufall oder eigenes Versehen gab
es aus dem bloßen Besitze als solchem eine Rekuperationsklage nicht.
Das int. U. V. war nun in seiner Durchführung aktiv zwar nur für den eigent—
lichen Besitzer gegeben, nicht für den bloßen Detentor (außer bei Quasibesitz), doch konnte
n Abwesenheit des ersteren der letztere für ihn klagen; passiv ging es nur gegen den
Dejizienten und die, für die er etwa dejiziert hat, nicht gegen sonstige Dritte. Dem
Objette nach galt es nur für Immobilien, bei Mobilien nur Utrubi und condictio.
Die Einreden waren sehr beschränkt. Die exe. vitii war von Justinian ganz ausgeschlossen,
der Dejigierte soll klagen, nicht wieder dejizieren; Verjährung war nur für den Schaden—
ersatz auf ein Jahr beschränki.
Im Mittelalter wurde die rekuperatorische Besitzklage unter Einwirkung germanischer
Rechtsideen durch eine aus dem can. Redintegranda der Pseudo-Isidorischen Dekretalien
abgeleitete Klage, die man später in Frankreich Réintegrande, in Deutschland actio spolii
nannte, in der Praxis vielfach sehr erweitert, jedoch ohne feste Greuze. Unzweifelhaft
war nur die Ausdehnung auf Mobilien und gegen den Dritten, der spolii conseius die
Sache vom Dejizienten erworben hat; doch hatte das Reichsgericht (Entsch. V, 164) auch
die Erstreckung der Klage auf den Pächter und überhaupt auf den, welcher im eigenen
Interesse detinierte, angenommen.

Eck, Die doppelseitigen Klagen des römischen Rechts. 1870.
2 Bruns, Der ältere Besiß und das possscosorium oräinarium, im Jahrbuch des gemeinen
eutschen Rechts 1Iy1.
        <pb n="340" />
        340

LI. divilrecht.

U. Das GEigentum!.

F 33. Begriff des Eigentums. Das Eigentum ist die rechtliche Herrschaft
oder das Recht der Herrschaft der Person über die Sache. Sein Wesen beruht auf der
allgemeinen Unterwerfung der Sache unter den Willen der Person, daß diese also an
sich zu jeder denkbaren und möglichen Willensbeziehung zur Sache berechtigt ist, sofern
nicht besondere einzelne Ausnahmen und Beschraͤnkungen da sind. Wesentlich für den
Begriff ist:
1. einerseits die Einheit und Allgemeinheit der Herrschaft. Man darf das Eigentum
nicht mit der älteren Theorie als eine Häufung einzelner Herrschaftsrechte, Besitz,
Nutzung u. s. w. auffassen, sondern nur als ein in sich einiges Recht, von dem jene
Rechte nur die einzelnen Konsequenzen und Ausübungen sind. Darum ist auch eine
eigentliche Teilung des Eigentums nur quantitav nach Quoten, nicht aber qualitativ nach
den einzelnen in ihm enthaltenen Rechten möglich. Dadurch würde der ganze Begriff
verloren gehen. Die ältere Theorie nahm zwar ein solches dowinium divisum nach
Proprietäts- und Nutzungsrechten an, indessen liegt dabei in Wahrheit ein anderes
Prinzip zu Grunde, worüber in 8 42 näheres;
2. die Möglichkeit von Beschränkungen. Man darf das Eigentum nicht, wie aller—
dings in der Regel geschieht, als die volle, unbeschränkte, ausschließliche Herrschaft über die
Sache bestimmen. Dann würde ja durch die Beschränkung sein Begriff aufgehoben. Man
kann es nur als die allgemeine Herrschaft bezeichnen. Das Allgemeine schließt alles Ein—
zelne als Regel von selbst in sich, wird aber durch einzelne Ausnahmen nicht aufgehoben.
Die Beschränkungen sind aber in doppelter Weise möglich: a. so, daß gewisse Rechte des
Eigentums durch besondere gesetzliche Bestimmungen ganz von ihm abgelöst und weg—
genommen werden, so daß das positive Eigentum insoweit dann ein beschränkterer Be—
griff ist als das natürliche; b. so, daß nur die Ausübung einzelner Eigentumsrechte
zeitweise oder bestimmten Personen gegenüber beschränkt ist. Das letztere ist namentlich
bei den sogenannten iura in re alena, wie Servituten und Pfandrecht. Diese darf
man sich nicht, wie oft geschieht, so denken, als ob hier gewisse Rechte aus dem Eigen—
tume ganz ausgeschieden und abgelöst und auf andere übertragen würden, so daß der
Eigentuͤmer sie gar nicht mehr hätte; dies würde den Begriff des Eigentums selbst jedes—
mal aufheben. Man muß vielmehr daran festhalten, daß der Eigentümer an sich und im
allgemeinen alle Rechte des Eigentums vollständig behält und nur gewisse Herrschaftsbefugnisse
 über die Sache einem Nichteigentümer einräumt, deren Ausubung dann, soweit
diese reicht, den Eigentümer in der Ausübung seines Eigentums beschränkt, während
dasselbe an sich und daher allen Dritten gegenüber in seinem ganzen Umfange mit allen
Rechten ungeschmälert bestehen bleibt. Nur daraus erklärt sich, daß der Eigentümer jene
Befugnisse stets auch selber ausüben darf, sofern er dadurch das fremde Recht nicht be—
schränkt, daß er sein Eigentum allen Dritten gegenüber fortwährend unbeschränkt geltend
machen kann, und daß, wenn jene Rechte erlöschen, er sie nicht erst besonders wieder zu
erwerben braucht, sondern sein Eigentum ganz von selbst wieder völlig unbeschränkt dasteht.
Die allgemeine Herrschaft über die Sache schließt drei Beziehungen zu derselben in
sich: Besitz, Benutzung und Verfügung. Man kann das Recht dazu insofern als den
Inhalt das Eigentums bezeichnen. Das Besitzrecht schließt die Vindikation in sich, die
Benutzung umfaßt den Gebrauch und die Früchte, die Verfügung besteht in der faktischen
durch Veränderung und Zerstörung der Substanz und der rechtlichen durch Veräußerung,
sowohl volle als beschränkte. In allen drei Beziehungen ist eine positive und negative
Seite, eigene Einwirkung uud Ausschließung fremder (jus prohibendi), zu unterscheiden.
An fich sind alle diese Eigentumsrechte natürlich bei jeder Sache, indessen treten sie in
ihrem vollen Umfange praktisch doch nur beim Grundeigentume, d. h. dem Eigentume
an Grundstücken (Häusern oder Feldern) hervor, unterliegen aber hier auch manchen

1Randa, Das Eigentumsrecht nach österr. Recht mit Berücksichtigung des gemeinen Rechts
und der neueren Gesetzbücher J (2. Aufl.) 1893.
        <pb n="341" />
        3. Bruns⸗Eck-⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 341

besonderen Beschränkungen, namentlich wegen der hier unvermeidlichen Beziehung zu den
Nachbarn (sogenanntes Nachbarrecht). Befonders hervorzuheben sind folgende Punkte:
. Die Nutzung des Bodens. Dem Eigentümer gehört an sich die ganze Substanz
seines Bodens, und zwar auch unter der Erdfläche, soweit er kommen kann, also nicht
nur die Erde, sondern auch Steine, Sand, Ton, Torf, Kohlen, Mineralien. Doch ist
dies durch das Bergwerksrecht schon nach römischem und noch mehr nach heutigem Rechte
nannigfach beschränkt. Vergrabene Sachen, besonders Schätze, gehören nicht zur Boden—
substanz, darum auch nicht zum Eigentume, wohl aber alles Wasser auf und im Boden,
solange es darauf ist, jedoch mit Beschränkungen bei Mineralquellen und bei Bächen,
wegen Bewässerung, Mühlen, Fabriken u. a., endlich auch alle Pflanzen, sofern sie im
Boden wurzeln, und mit ihnen die Früchte darauf. Dagegen gehoöͤrt alles, was nur auf
dem Boden ist, wie Tiere und Gerätschaften, nicht zum Boden, wenn es auch darin
befestigt ist, darum eigentlich auch Gebäude nicht, doch sind darüber besondere Bestimmungen
lunten 8 34 3).
2. Handlungen und Anlagen auf dem Boden. Im allgemeinen darf der Eigen—
tümer auf und mit seinem Boden tun und machen, was er will, wenn es auch den Nach—
barn unangenehm, lästig, selbst schädlich ist. In dem zusammengedrängten sozialen Leben
der Menschen kann-dies aber natürlich nicht rücksichtslos durchgeführt werden, so namentlich
bei baulichen Anlagen und Gewerbebetrieben. Erst die heutige Zeit mit ihrer gesteigerten
Betriebsamkeit hat aber die Gefahren und Bedürfnisse, die in dieser Beziehung entstehen
können, vollständiger hervortreten lassen. Das römische Recht verbietet nur positive Be—
schädigungen der Nachbarsachen und Immissionen körperlicher Stoffe, wozu aber auch
Rauch und Gestank gehören, jedoch nur die unmittelbaren, nicht auch die durch die ge—
wöhnlichen Naturverhältnisse vermittelten.
3. Unterlassungen. Der Eigentümer ist bei Nachteilen, die den Nachbarn aus der
natürlichen Beschaffenheit seines Bodens drohen, nicht verpflichtet, positive Handlungen
zur Abwendung vorzunehmen. Künstliche Anlagen jeder Art, namentlich Gebäude, darf
er dagegen nicht zum Schaden der Nachbarn verfallen lassen. Das römische Recht gibt
dem Nachbar jedoch keine direkte Klage auf Erzwingung der Reparatur, sondern nur ein
Recht auf eine Kaution wegen des drohenden „damnum infectum“, ohne diese aber auch
nach Eintritt des Schadens keine Ersatzklage.
4. Fremde Eingriffe. Zum Grundeigentume gehört stets von selbst der ganze Raum
über und unter der Bodenfläche, soweit er für die Benutzung des Grundstücks Wert hat.
Der Eigentümer kann daher jedes Eindringen in denselben, sowohl persönliches als sach—
liches durch Vorrichtungen, verbieten und mit Gewalt verhindern. Davon sind nur wenige
Ausnahmen. Der Nachbar braucht die überhängenden Zweige seiner Bäume nur bis
ünfzehn Fuß von der Erde zu lichten, seine Mauern dürfen Us Fuß schief werden, und
seine irgendwie herübergekommenen Sachen darf er abholen, übergefallene Früchte jedoch
nur „tertio quoque dié“.

„8 34. Die Erwerbsarten des Eigentums! lassen sich nach verschiedenen
Rücksichten in verschiedener Weise einteilen und ordnen. Die römische Ordnung nach
Scquisitio civilis und naturalis, ingularis und universalis ist jedoch füͤr uns keinesfalls
mehr brauchbar. Die passendste Ordnung ist wohl die nach originären und derivativen Er—
werbsgründen; nur muß man die Verjährung noch von beiden trennen, sie ist zwar ein
riginaärer, aber kein selbständiger Erwerbsgrund, sondern eigentlich nur eine Ergänzung
etwaiger Mängel der übrigen Tutel.
J. Originärer Erwerb. Den Ausgang bildet hier die erste Unterwerfung
er Sachen, die sogenannte Okkupation; dazu kommt dann Neubildung von Sachen, Zu—
vachs zu ihnen und Fruchterwerb.
1. Okkupation. Die Römer sehen ein allgemeines Zueignungsrecht des ein—

Czyhlarz, Die Eigentumserwerbsarten des Pandektentitels 414, 1(S Glücks Pandekten⸗
lommentac San der — 42, Teil U. Po
        <pb n="342" />
        342

II. Zivilrecht.

zelnen Menschen gegen die einzelnen Naturgegenstände als natürliches Recht an und folgern
daraus, daß herrenlose Sachen jedermann in Besitz nehmen kann und damit von selbst
das Eigentum daran erwirbt. Herrenlos sind aber nicht nur die Sachen, die noch nie
einen Herrn gehabt haben, sondern auch die, die ihn wieder verloren haben, und die,
bei denen er nicht anerkannt wird. Zu den ersten gehören alle wilden Tiere jeder Art
und alle Erträgnisse des Meeres. Das römische Recht hat absolute Jagdfreiheit, nur
braucht niemand unbefugtes Betreten seines Bodens zu duldenn. Neue Herrenlosigkeit
tritt ein bei freigewordenen wilden Tieren, bei derelinquierten Sachen und bei Schätzen.
Bei den letzteren ist jedoch zuerst von Hadrian eine nicht unbillige Berücksichtigung des
Eigentümers, in dessen Boden der Schatz gefunden ist, eingeführt. Dieser soll stets die
Halfte haben und, wenn der Finder danach gesucht hatte, sogar das Ganze. Für den
Finder ist aber der Begriff Okkupation allmählich und kaum mit Bewußtsein in den der
Entdeckung umgewandelt. Nicht anerkannt wird nach römischer Anschauung das Eigentum
des Feindes im Kriege, und zwar ganz absolut. Im modernen Recht ist diese sogenannte
decupatio belliea auf das Kriegsmaterial der Truppen und der Staaten beschränkt.
2. Spezifikation?. Die Sachen dienen den menschlichen Bedürfnissen nicht
bloß durch ihren Stoff, sondern auch durch ihre Form. Die Form ist insofern nicht
nur für ihren Wert von Einfluß, sondern bestimmt vielfach auch ihren ganzen Begriff
im Verkehre, so daß bei Veränderung der Form die Sache geradezu als eine neue, andere
(nova spécies) erscheint, und zwar nicht nur bei eigentlicher Umbildung des Stoffes, wie
beim Beotbacken und Bierbrauen, sondern auch bei bloßer Bearbeitung desselben, wie bei
Bildhauerei und allen Metallarbeiten. Unwesentliche Veränderungen der Form und da⸗
her ohne Einfluß auf den Begriff der Sachen sind dagegen Ausdreschen, Auspressen,
Farben u. dgl. Bei den wesentlichen Veränderungen ist nun die Frage, ob mit der
seuen Sache auch ein neues Eigentum anfange und für wen oder ob das alte bleibe.
Die Römer haben das erstere stets angenommen, stritten aber, ob das Eigentum dem
Herrn des Stoffs oder dem Spezifikanten zufalle. So wenigstens bei Veränderung durch
AÄrbeit; bei Umbildung durch Natur oder durch Zerstörung wurde das Eigentum
des alten Herrn wohl nmie bezweifelt. Der Streit für den Fall der Arbeit beruhte aber
nicht auf dem Gegensatze von Kapital und Arbeit in ihrem Werte, sondern lediglich auf
dem formalistischen Prinzipe, daß die neue Sache „antes nullius fuit“ und darum dem
Spezifikanten als Erzeuger zufalle. Den letzten Grund bildet daher doch das Okku—
pationsprinzip, und nur darauf beruht auch die von Justinian gebilligte Mittelmeinung,
daß die neue Form dann als unwesentlich gelten und daher kein Eigentum begründen
solle, wenn die alte Form wiederhergestellt werden könne. Die Ausschließung des Erwerbs
bei mala sides ist auch mit dem Okkupationsprinzipe nicht unvereinbar. Die neueren
Gesetze legen dagegen das Hauptgewicht auf die Arbeit, indessen begründet diese an sich
nur ein Recht auf ihren Wert, nicht aber auf das Eigentum am Stoffe, und darum sind
auch die Bestimmungen darüber sehr verschieden.
3. Accessions. Die Römer haben das Prinzip, daß jede als körperliche Ein—
heit existierende Sache, deren Bestandteile also durch Natur oder Kunst physisch verbunden
find, auch rechtlich nur als Einheit behandelt werden kann, d. h. nur als ein Ganzes
im Eigeniume sein kann, nicht nach ihren verschiedenen Teilen, weil sonst das Eigentum
am Ganzen mit dem an den Teilen in Widerspruch kommen könnte. Eine Folge dieses
Prinzips ist, daß alles, was mit einer Sache physisch so verbunden wird, daß es nur
noch einen Teil derselben bildet, auch rechtlich unter das Eigentum an ihr fallen muß

1Wächter, Das (römische) Jagdrecht, in den Abhandlungen der juristischen Fakultüt zu
Leipzig. 1868. 1331; Schir mex, (Römisches) Jagdrecht, in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte XIJ
3115 Brünneck in Gruchots Beiträgen XVI (N. F. ) 182204; Wendt in den Jahrbb. für
Dogmatik XIX 878 ff.; Schirmer, Zeischrift der Saviguy-Stiftung für RG. III 23 ff.; Ihering
Jahrbb. f. Dogmatik XXII 244 -252.
Fie ee Die Spegiftkation, im Archis für d. civilist. Praxis XLVIII Nr. 1. 7. 18 u.
LIX Nr 14; Suͤlzer, Eigentumserwerb durch Spezifikation. 1884. J
ée Bechmann, Eigentumserwerb durch Accession. 1867; Goeppert, UÜber einheitliche, zu—
sammengesetzte u. Gesammt⸗Sachen. 1871.
        <pb n="343" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 343

acecessio cedit principali), ohne Unterschied, von wem und wie die Verbindung bewirkt
ist. Doch ist der Erwerb eben darum nur ein formeller, er trifft die Sache nur, in—
sofern sie Teil ist, also nur solange, als die physische Verbindung dauert, fällt daher,
sofern vollständige Trennung überhaupt möglich ist, mit dieser von selbst wieder weg.
Auch kann in der Regel auf die Trennung geklagt werden, und der Verlierende kann
bei widerrechtlicher Verbindung, wenn die Trennung nicht smöglich oder verboten oder
unzuträglich ist, Schadenersatz verlangen.
Im einzelnen sind solche Accessionen sowohl bei Immobilien als Mobilien möglich.
Bei den ersteren gehört dahin die Anspülung oder Anschwemmung von Erde bei Ufer—
grundstücken und außerdem das Bauen und Pflanzen. Wie eine Art Alluvion behandeln
die Römer auch das Zurückweichen des Wassers im Flusse und sogar die Bildung von
Inseln darin und sprechen daher das Eigentum des trockenen Flußbettes und der Insel
den beiderseitigen Anwohnern von der Mitte aus zu. — Beim Bauen sehen die Römer
jedes feste Gebäude als Teil des Bodens an und lassen daher kein getrenntes Eigentum
daran zu, auch ist dabei schon nach den XII Tafeln jede Klage auf Niederreißung aus—
geschlossen und nur Entschädigungsanspruch oder eigene Wegnahme im Falle des Besitzens
zugelassen. — Bei Pflanzen ist, sobald sie Wurzel geschlagen und Nahrung gezogen
haben, vollständige Trennung physisch nicht mehr möglich, darum der Erwerb unwider—
ruflich und nur Anspruch auf Entschädigung zulässig.
Bei Mobilien, sind Accessionen in unendlicher Mannigfaltigkeit möglich. Der
Begriff streift hier nahe an die Spezifikation hin, die auch in den neueren Gesetzen
meistens mit der Accession verbunden ist. Der Unterschied liegt indessen darin, daß die
Aecession immer wesentlich eine Hauptsache voraussetzt, die als solche bleibt und zu der
die andere nur als Nebenteil hinzukommt, so daß das Eigentum auch stets nur für den
Eigentümer der Hauptsache entsteht, nicht gerade für den, der die Verbindung vornimmt.
Was Haupt- und Nebensache sei, ist nach den Umständen den Verkehrsbegriffen gemäß
zu bestimmen. Trennung hebt den Erwerb wieder auf und kann verlangt werden, falls
sie möglich ist, sonst Entschädigung. Auch das Schreiben und Malen auf fremdem
Material gehört hierher. Beim Schreiben ist das Material die Hauptsache, beim Malen
hat Justinian das Gemälde für die Hauptsache erklärt, mit vollem Rechte, weil beim
Schreiben der ideelle Inhalt vom Material getrennt werden kann, beim Gemälde nicht. —
Die Vermischung von bloßen Quantitäten, fuüssigen oder trockenen, kann nie als Accession
gelten, sondern ündert, wenn sie lösbar ist, gar nichts am Eigentume, sonst aber begründet
sie, falls nicht eine Spezifikation darin enthalten ift, Miteigentum oder doch Zulaͤssigkeit
kiner Vindikation mit bloß quantitativer Bestimmung des Objekts. Nur wenn Geld—
stücke des einen mit dem Geldvorrat eines anderen ununterscheidbar vermengt werden,
geht das Eigentum an ihnen ganz auf den Besitzer des Vorrats über!.
.. 4*. Fruchterwerb?. Früchte sind die organische Erzeugung der Erde und der
Tiere. Sie sind die Resultate der in den Dingen wirkenden Naturkräfte und gehören
daher, da die Dinge mit ihren Kräften den Renschen gehören, stets von selobst dem
Eigentümer der Muttersache. Sie bilden aber, solange sie mit dieser verbunden sind,
nur einen Teil derselben und können daher solange in keinem selbständigen Eigentume
stehen, weder für den Herrn der Sache noch für Dritte. Indessen sind sie kein einfach
ntegrierender Teil, sondern ein vorübergehender, zur Ablösung bestimmter. Insofern ist
hre Ablösung ein eigener Begriff, nicht eine einfache Zerlegung der Sache. Daher tritt
ur den Eigentümer formell ein neuer Erwerb trotz der materiellen Kontinuität seines
Aigentums ein, und für andere können im voraus feste Rechte auf den Fruchterwerb
egründet werden, jedoch nur derivativ durch Ableitung von bestimmten Personen und
in verschiedener Weise. Bei Pacht und ähnlichen Rechten liegt das Prinzip der Tradition
zu Grunde, bei Nießbrauch dingliches Recht zur Perzeption, bei Emphyteuse absolutes

1J. Comte, Der Erwerb des Eigentums an Geldstücken durch Vermengung. Inaugural—
— —— ——— Ztschr. f. Handelsrecht XLII 9 ff.
2 Goeppert, Über die organischen Erzeugmsse“ 1869
        <pb n="344" />
        II. Zivilrecht.
Fruchtrecht wie beim Eigentümer. Ein eigentümliches Fruchtrecht hat außerdem der
bonae fidei possessor. S. darüber 8 838.

344

8 35. II. Derivativer Erwerb. Dies ist der Erwerb des Eigentums durch
Succession in das Eigentum einer bestimmten anderen Person, wobei also das Dasein
und der Beweis des letzteren wesentliche Voraussetzung des Erwerbes bildet. Es ist dies
bei weitem die wichtigste und häufigste und die ganze Bewegung des Eigentums im Ver—
kehre vorzugsweise beherrschende Art des Erwerbes. Man kann dabei die materiellen
Gründe des Überganges und die formelle Art seines Eintritts (titulus und modus)
unterscheiden. Die ersteren können natürlich in den verschiedenartigsten Verhältnissen des
ganzen Rechtssystems liegen. Der hauptsächlichste ist der eigene freie Wille des Eigen—
tümers, der seine Sachen inter vivos oder mortis causa auf andere übertragen will.
Dem gleich steht seine Intestatbeerbung. Sonst aber kann ohne oder wider seinen Willen
Übergang seines Eigentums nur in selteneren Fällen begründet werden, durch Rechte seiner
Gläubiger, richterliche Teilungen, Konfiskationen, zweite Ehe u. a. In betreff der for—
mellen Art, des Uberganges war nach Pandektenrecht für alle Privatübertragungen inter
rivos die Übergabe des Besitzes der Sache nötig, bei gerichtlichen oder kaiserlichen Über—
tragungen genügte das Dekret, in den anderen Fällen trat der UÜbergang mit den be—
treffenden Tatsachen von selbst ipso iure ein (transitus legalis). In allen diesen Fällen
war nach gemeinem Rechte zwischen Mobilien und Immobilien nicht der mindeste Unter—
schied. Von Grundbüchern, Umschreibungen in denselben, gerichtlichen Auflassungen,
und Konfirmationen u. dgl. war durchaus keine Rede. Es ist darum auch hier keine
Rücksicht weiter darauf zu nehmen und nur das Recht der Tradition! näher zu
bestimmen.
Es ist römisches Prinzip für den Privatverkehr, daß die rechtliche Herrschaft über
Sachen nur durch die faktische übertragen und erworben wird, nicht durch bloßen Ver—
trag. Das ist der Grundgedanke der Tradition. Sie ist eigentlich keine bloße Form,
sondern die äußere Realisierung des inneren Übertragungswillens und damit das präg—
nanteste und einzige durch die Sache selbst gegebene Mittel zur Scheidung des obligato—
rischen und dinglichen Elementes bei Übertragungsgeschäften. Die Tradition hat daher
auch in Deutschland allgemeinen Eingang gefunden und trotz mancher Angriffe behalten,
auch in den neueren Gesetzbüchern, 4wenigstens bei Mobilien, wogegen sie bei Immobilien
allerdings dem Buchsysteme des B.G.B. hat weichen müssen.) Das franzöfische Recht
hat sp ganz verworfen, aber ohne sein „système plus raisonnable“ konsequent durch⸗
zuführen.
Die einzelnen Erfordernisse der Tradition sind nicht positiver Natur, sondern nur
die Konsequenzen ihres Begriffes als Besitzübergabe unter der Übereinkunft der Eigen—
tumsübertragung. Sie bestehen nur in der Faͤhigkeit der Personen, nämlich Fähigkeit
und Recht zur Veräußerung beim Tradenten und zum Erwerbe beim Accipienten, in
dem übereinstimmenden Willen des Überganges und in der wirklichen Besitzübergabe.
Eigentum übertragen kann in der Regel nur der Eigentümer selbst oder seine amtlichen
oder beauftragten Vertreter, außerdem nur die Pfand⸗ und Konkursgläubiger. Eigentum
erwerben kann zwar jeder nicht ganz Handlungsunfähige, doch gibt es im gemeinen Recht
relative Unfähigkeiten für einzelne Sachen oder Grunde, wie z. B. bei Schenkungen
unter Ehegatten. — Die Willensübereinstimmung hat an sich nur die allgemeinen Er—
fordernisse der Rechtsgeschäfte. Zum konkreten Dasein eines wirklichen Übertragungs—
willens gehört indessen, weil die Rechtsgeschäfte nicht Willenscapricen, sondern Mittel für
vernünftige Zwecke sind, als Motiv die Absicht, irgend ein auf Eigentumsübergang
gerichtetes Rechtsverhältnis, wie Kauf, Schenkung, Schuld u. a., auszuführen, im
Gegensatz zu solchen, die bloß auf Detention gerichtet sind, wie Miete, Leihe, Pfand—
Ganz abstrakt kann man den Übertragungswillen nicht haben. Jene Absicht ist die
sogenannte causa traditionis?. Über ihre Bedeutung war in der Pandektentheorie

Leist, Mancipation und Eigentumstradition. 18668; Ex ner, Rechtserwerb durch Traditton. 1867.
F. Hofmann, Lehre vom titulus und modus adquirendi und von der iusta causa tradi-—
        <pb n="345" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 345

— DD0——
nicht als wirklich voraufgegangenes gültiges Geschäft, der eigentlich wirkende Grund ist
immer der Wille selbst. Darum hindere bloß irrtümliche Annahme oder rechtliche Un—
gültigkeit einer causa den Übergang nicht, auch nicht Differenz der Parteien über dieselbe.
Nur versteht sich, daß persönliche Rückforderungsrechte (condictiones sine causa) durch
den Mangel der causa begrundet sein können. Ausnahmsweise hatten allerdings einzelne
eausae annullierende Kraft, z. B. Schenkungen unter Ehegatten oder ultra modum u. a. —
Die Besitzübergabe ist nach den Besitzgrundsätzen zu beurteilen; darum ist keine wirkliche
Übergabe nötig, wenn der Empfänger die Sache schon in Detention hat (traditio brevi
manu), oder der Geber sie vorläufig noch für ihn in Detention behält (constitutum
possessorium).

8 36. III. Die Ersitzung!. Die Erfordernisse der Erwerbstitel des Eigen—
tums, namentlich der derivativen, sind zum Teil so kompliziert, daß Anfechtungen der—
jelben wegen irgend welcher Mängel sehr leicht möglich sind und, wenn dies lange Zeit
zulässig wäre, die Sicherheit jedes Eigentums sehr gefährdet sein würde. Dazu kommt,
daß nach langer Zeit auch der Beweis der Titel überhaupt, namentlich bei Mobilien,
oft äußerst schwierig, ja fast unmöglich ist. Diese Umstände machen die Anwendung des
allgemeinen Verjährungsprinzips (8 22) auf den Eigentumserwerb zu einer praktischen
Notwendigkeit und zwar in den zwei Beziehungen, zunächst die Mängel der Titel zu
ergänzen, und dann duch die Titel selbst zu ersetzen. Beides findet sich im römischen
Rechte, das erstere schon früh in den XII Tafeln, das letztere erst spät bei Justinian. Die
Pandektentheorie unterscheidet beides als ordentliche und außerordentliche Ersitzung. Die
Grundlage für beides ist der fortgesetzte Besitz. Indessen handelt es sich dabei nicht bloß um
exstinktive Aufhebung fremder Ansprüche, sondern auch um positive Begründung des
Eigentums und seiner Klage gegen Dritte. Die Verjährung erscheint daher hier als
akquisitive usncapio, Ersitzung. Der Erwerb des Eigentums durch den Besitz ist das
Primäre, die Aufhebung des bisherigen Eigentums nur die Folge davon. Eine prak—
tische Konsequenz ist übrigens, daß auch der wirkliche erweisliche Eigentümer sich durch
Berufung auf die Ersitzung den Beweis seines Titels erleichtern oder entbehrlich machen
lann. Faktisch ist dies bei uns sogar vielleicht die häufigere Anwendung. Puchta ließ
sich dadurch verleiten, darin das eigentliche Prinzip der Ersitzung zu sehen, offenbar nur,
weil er die Folge mit dem Grunde verwechselte.
1. Die ordentliche Ersitzung. Ihr Prinzip ist, daß wer eine Sache aus einem an
sich rechtmäüßigen, aber mit urgend einem Maͤngel behafteten Eigentumstitel in Besitz
erworben hat, wenn er dabei bona äde, d. h. mit Redlichkeit gehandelt hat?, durch fort—
gesetzten Besitz das Eigentum erwirbt, bei Mobilien in drei Jahren, bei Immobilien in
Lhn Jahren (oder, wenn der Gegner in einer anderen Provinz wohnt, in zwanzig
Jahren), außer in gewissen Ausnahmsfällen. Diese sind aber sehr weitgreifend. Zu—
nächst sind alle Sachen des Staates, des Kaisers, der Städte, Kirchen und Stiftungen
und auch die aller Minderjährigen ausgeschlossen; dann alle, die gegen gesetzliche Ver—
ãußerungsverbote veräußert sind; ferner ruht die Verjährung bei rechtlicher Verhinderung
des Eigentümers an der Vindikation; und endlich sind, um die Eigentümer gegen die
Folgen von Diebstahl, Gewalt und Veruntreuung zu schützen, alle res furtivae, vi posonis.

 1878; Lotmar, UÜber causa. 1875. S. 152—179. Gegen die im Text vertretene Herabsetzung
der iusta cauca zu einem bloß fubseltiven Motiv vgl. jedoch Eisele, Jahrbb. f. Dogm. XXIIII ff.
und Stro hal, daselbst XVII zosff. i 58: Schir⸗
er — —— 3 2 Bde. 1827. 2. X von Schirmer. 1858: ⸗
„Grundidee der Usucapion. 1855.
2 Stintzing, ehh von bona fides und titulus. 1852; Schirmer, Bona des un D
titulus. in der deitschrift sur Civitrehiee F r. 79 1834; I pe in
dei der Ersizung, im Archiv fd. civilist. Pragis LI Rir. 1. i5, Lil ur. 1. 9. 16; Dae d
bn fides, insbes. bei der Ersitzung des Eigentums. 1871; Bruns, Das Wesen der — —
dfr Erfitung. 1878 und im Archivef, d. ciptlist. Praris VII 278 if. A. Pernice, M. A. Labeo.
2. Auͤft. Rlöff; Ködein, Sahbefitz u. Erfihung 882ff.
        <pb n="346" />
        346

II. Zivilrecht.

sessae, von einem malae fidei possessor ohne Wissen des Eigentümers veräußerten Sachen
ausgenommen. Bei Mobilien ist dadurch die Usukapion fast unmöglich gemacht, weil der
römische Begriff „furtum«“ viel weiter ist als der deutsche,, Diebstahl“ und die ganze Unter—
schlagung mit in sich schließt. Danach können Mobilien wider Willen des Eigentümers nur
ãußerst selten ohne furtum in fremden Besitz kommen, wie z. B. wenn ein Erbe fremde Sachen
für Erbschaftssachen hält und verkauft oder verschenkt. Die neueren Gesetzbücher haben
daher diese Ausnahme wieder beschränkt, jedoch in verschiedener Weise. — Dagegen isi
das Erfordernis des Titels im römischen Rechte sehr bedeutend erleichtert durch die Zu⸗
lassung des sogenannten Putativtitels, indem es genügt, wenn man gerechten Grund hatte,
das Dasein eines Titels, d. h. der dazu gehörigen Tatsachen, anzunehmen. Andererseits
ist wieder das Erfordernis der bona sides durch das kanonische Recht sehr gesteigert.
Während das römische die fides nur im Anfange beim Erwerbe forderte, verlangt das
kanonische sie während der ganzen Usukapionszeit. Dies ist besonders wichtig auch wegen
der Erben. Die Erben gelten auch bei der Usukapion einfach als Fortsetzer des Erblassers,
ihre mala fides ist daher wie eine spätere des Erblassers selbst, also nach römischem
Rechte unschädlich, nach kanonischem schädlich. Die mala fides des Erblassers schadet dem
Erben natürlich stets, nach römischem Rechte zwar nur die anfängliche, nach kanonischem
jede. Bei Singularsuccessionen ist auch Anrechnung des Besitzes des Autors zulässig
(aceessio ꝑossessionis), aber immer nur, wenn beide Besitze usukapionsmäßig sind.
2. Die außerordentliche Ersitzung. Es ist die Ersitzung durch Besitz von dreißig
Jahren, die Justinian durch Ausdehnung der dreißigjährigen Klagenverjährung gebildet
hat. Ihre Hauptbedeutung ist, daß die lange Dauer des Besitzes den ganzen Titel er—
setzen soll, sofern nur bona fides da war (auch hier nach römischem Rechte nur beim
Anfange, nach kanonischem fortwährend). Indessen hat sie noch die weitere Bedeutung,
daß hier alle Ausnahmen der ordentlichen Ersitzung, auch die wegen Furtivität, weg—
fallen. Dagegen gelten die Ausnahmen von der dreißigjsährigen Klagenverjährung, namentlich
die vierzig Jahre bei Staat und Kirche, auch hier.

**37. Die Verlustgründe des Eigentums ergeben sich aus den Erwerbs—
gründen von selbst. Auch die Klage aus dem Eigentume ist in ihrem allgemeinen
Wesen schon oben (324) beim Begriffe der Klage überhaupt bestimmt, doch ist darüber
hier nochfolgendes Nähere anzuführen. Die Eigentumsklage wird, wie gezeigt ist, durch
Nichterfüllung der negativen Eigentumspflicht, also durch positive Störung der Eigen⸗
tumsherrschaft über die Sache begründet. Diese ist in doppelter Weise moͤglich, durch
völlige Vorenthaltung der faktischen Herrschaft, also des Besitzes, oder durch bloße Ein⸗
griffe in dieselbe. Im ersten Falle geht die Klage auf Erlangung des Besitzes, im
zweiten auf Abwehr der Eingriffe. Man unterscheidet danach positive und negative
Eigentumsklage, vindicatio und actio neégatoria.
1. Die Vindikation ist also die Klage, die der nichtbesitzende Eigentümer auf
Grund seines Eigentums gegen den besitzenden Nichteigentümer auf Herausgabe der Sache
anstellen kann. Verbunden werden können damit sekundäre Ansprüche auf Ersatz für
Früchte, Beschädigung u. s. w. nach dem oben 8 24 angegebenen Prinzipe. Das Klage⸗
recht auf Herausgabe des Besitzes ist einfache reine Konsequenz des Besitzrechtes des
Eigentümers, bloße Geltendmachung des Eigentums. Daher ist die Klage an sich ganz
absolut und unbedingt gegen jeden Besitzer der Sache begründet, und kann nur etwä
indirekt durch besondere Rechte des Besitzers, dingliche oder obligatorische, gehindert oder
beschränkt werden. Dagegen kann darauf an sich nichts ankommen, auf welche Weise
der Besitzer die Sache bekommen hat, ob mit oder ohne Rechtsgrund, bona oder mala
lide, gegen Entgelt oder umsonst, u. s. w. Er muß die Sache in allen Fällen gleich—
mäßig herausgeben und kann sich nur an seinen etwaigen Autor halten, auch ist der
Vindikant nicht verpflichtet, ihn in irgend einer Weise zu entschädigen, namentlich ihm
seinen gezahlten Kaufpreis zu ersetzen. Alle derartigen Beschränkungen sind Beschrän⸗
kungen des Eigentums selber. Durch die Ersatzpflicht namentlich kann dem Eigentümer
der eigentliche Wert seines Eigentums vollständig entzogen werden. Volles Eigentum
        <pb n="347" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 347

und absolute Vindikation gehören wesentlich zusammen. Das römische Recht hat diese
Konsequenz auch vollständig und, unbeschränkt gezogen und zeichnet sich dadurch aus.
Zur Beseitigung der Nachteile, die sich für den Verkehr daraus ergeben können, dienen
Spezifikation und Usukapion, namentlich die alte kurze Mobilienusukapion. Das ältere
deutsche Recht hat diese absolute Vindikation nicht gehabt, und infolge davon ist sie auch
in den neueren Gesetzbüchern gegen den kedlichen Besitzer mehrfach beschränkt, namentlich
schon im älteren deutschen Handelsgesetzbuche bei den im Handelsverkehre erworbenen
Sachen und jetzt im Bürgerlichen Gesetzbuch 88 982 ff.
Zur Begründung der Vindikation gehört natürlich der Beweis des Eigentums.
Dabei kritt hauptsächlich der Unterschied der originären und derivativen Titel praktisch
hervor. Bei den ersteren genügt stets der Beweis des Titels an sich, bei den letzteren
hilft der Titel nur, wenn der Autor das Eigentum hatte, folglich muß auch dieses
bewiesen werden und dann das des auetor auctoris u. s. w. Zur Erleichterung dieser
„probatio diabolica*“ greifen zwar Spezifikation und Usukapion ein und können
auch die Besitzklagen und die aectio Publiciana benutzt werden, indessen bleibt
die Schwierigleit doch immer noch groß genug, wenigstens nach der modernen Beweistheorie,
 denn bei den römischen Geschworenen scheint die Sache keine so großen Schwierigkeiten
 gemacht zu haben, und noch weniger bei dem Eidrechte im alten deutschen Rechte.
Daher hat man seit dem Mittelalier in verschiedener Weise nach weiteren Erleichterungen
gesucht, besonders durch Präsumtion und durch Ausdehnung der Besitzklagen und der
actio Publicians. Zu festen Resultaten hat dies aber nicht geführt und namentlich
nicht zu einer festen deutschen Vindikation aus bloßem Besitz 1 welche erst durch das
B.G.B. (g 1007, vgl. auch 1006) fest gegründet worden ist.
2. Die actio negatoria. Dies ist die Klage des Eigentümers gegen alle Beein⸗
trächtigungen seines Eigentums ohne Besitzentziehung, also wenn andere sich Einwirkungen
auf die Sache erlauben oder den Eigentuͤmer an der freien Einwirkung hindern. Der
Hauptfall ist die Anmaßung von Servituten. Die Klage geht dann auf Aberkennung
derselben und Verbot fernerer Anmaßung. Sie ist insofern eine negative Servituten⸗
klage zum Schutze der Freiheit der Sache von Servituten. Indessen ist sie darauf nicht
beschrankt, sondern auch bei anderen Beeinträchtigungen möglich, 3 B. wenn fremde
Sachen irgendwie auf ein Grundstück kommen und nicht wieder abgeholt werden. Der
Klagegrund ist allgemein, daß der Eigentümer vermöge seiner allgemeinen Herrschaft über
die Sache alle Eingriffe verbieten kann, zu denen der andere nicht ein besonderes Recht
hat. Dieses Verbietungsrecht ist keine Zugabe zum Eigentume oder eine besondere
Freiheit des Eigentums, sondern von selbst in ihm enthalten, nur seine negative Seite,
und die Geltendmachung desselben nur die Eigentumsklage in negativer Richtung.
Darum braucht auch der Eigentümer bei der actio negatoria nur fein Eigentum, nicht
auch die Freiheit desselben zu beweisen?, die Behauptung der Servitut ist vielmehr eine
Einrede, die der Beklagte beweisen muß. Auch der Quasibesitz der Servitut ändert dies
nicht. Ungenau ist es, zu sagen, die Präsumtion sei stets für die Freiheit des Eigentums.

F 38. Neben dem absoluten Rechte des Eigentums muß noch eine gewisse relative
Bered tigung nach Analogie des Eigentums bei demjenigen anerkannt werden, der
qpe Sache aus einem Eigentumstitel in gutem Glauben an sich gebracht hat, aber das
Eigentum nicht erwarb, weil es sein Autor nicht hatte oder der Titel sonst einen ihm
unbekannten Mangel hatte (bonae fidei possessio). Er hat zwar kein absolutes Recht,
aber doch relativ ehr Recht auf Besitz und Genuß der Sache als der, welcher die Sache
ohne Titel oder in bösem Glaͤuben an fich bringt. Der redliche titulierte Besitzer muß.

Dies behauptete Delbrück, Die dingliche Klage des deutschen Rechts. 1857. Gegen den—
ehen Bruns, VDerx ltere Befih, im Jahrbuch des gemeinen Rechts 19 1. — Gegen das Erfordernis
er probatie diahee cne en di Arch f. in, Praxis 76 307 sP3 Pflaüger das. 7. 16 ff.
und 78. 311; anderseils wieder Reyer ebenda 77. 364 ff.) 79. 446 ff.
i8h . perie, u probandi in aet. cont. eét neg. in dessen Comment. iur. Rom-—A
 H. Wilte in der Zeitschrift für Civilrecht N. F. XIII 378 ff.
        <pb n="348" />
        348

II. Zivilrecht.

daher, wenn er den Besitz verliert, eine Klage nach Analogie der Vindikation haben, die
gegen jeden schlechteren Besitzer geht, nicht aber gegen den gleich guten oder gar gegen
den Eigentümer. Das römische Recht hat eine solche Klage in der prätorischen actio Pubpiicianal.
 Dabei ist nur die Beschränkung, daß der redliche Besitz als Usukapionsbesitz
aufgefaßt, und daher bei allen von der Üsukapion ausgeschlossenen Sachen, namentlich
den res furtivae, auch die Klage ausgeschlossen ist. In der Sache selbst ist dies nicht
begründet, sondern nur historisch zu erklären, auch schon von den Römern selbst nicht kon⸗
sequent festgehalten. Im gemeinem Rechte hatte es gar keinen Sinn, und keinesfalls
durfte man es durch den kanonischen Satz von der mala fides superveniens noch ausdehnen.
Eine Folge des Prinzips der Publiciana war, daß auch der Eigentümer, da er
ja stets Titel und sides haben muß, die Klage anstellen konnte, sofern die Sache in
fremden Händen ist, und daß er sich dadurch dann den Eigentumsbeweis ersparen konnte.
Verkehrterweise hat man in dieser Beweiserleichterung den Grund der Klage — statt
der Folge — sehen wollen. Die Römer sprechen gar nicht davon.
Die Anerkennung des relativen Eigentums ist schon von den Römern zu weiteren
Konsequenzen entwickelt. Zunächst gehört dahin der Satz, daß der bonae fßdei possessor
das Eigentum der Früchte mit der bloßen Separation erwirbt; bei der Vindikation muß
er zwar die noch existierenden dem Eigentümer herausgeben, doch ist dies wahrscheinlich
erst eine prinziplose Neuerung des spaͤteren Kaiserrechts. Dann ferner, daß auch bei
anderen Eigentumsrechten der bonae fidei possessor dem Eigentümer gleich behandelt
wird, solange dieser nicht auftritt, z. B. bei der actio negatoria, Veräußerungsverboten,
Verpfändungen u. a. Das Pandektenrecht hat dies Prinzip ganz allgemein angenommen,
so daß in allen Fällen und Beziehungen, wo das Eigentum als Präjudizialpunkt in
Betracht kommt, wie namentlich bei allen Realrechten, besonders Servituten, der titulierte
redliche Besitz gleiches Recht hatte und sein Beweis genügte. Man nannte dies in der
Praxis publizianisches oder prätorisches Eigentum.

III. Die Servituten?.

839. Daß neben dem Eigentume, als der allgemeinen Herrschaft über die Sache,
andere Personen spezielle beschränkte Rechte an der Sache haben können, und in welchem
Verhältnisse diese dann zu dem Eigentume stehen, ist oben 8 33 gezeigt. Sie können
sich entweder auf die Sache als Gegenstand der physischen Benutzung beziehen oder auf
die Sache als Objekt von einem beftimmten ideellen Werte, der sich durch Verwertung
der Sache realisieren läßt. Das letztere ist das Pfandrecht. Die ersteren können einen
sehr verschiedenen Inhalt und Umfang haben und danach auch in verschiedener Weise
klaffifiziert werden. Der Hauptunterschied scheint der zu sein, ob die Rechte auf spezielle
einzelne Nutzungsarten, z. B. Wege-, Wasser, Weidenutzung, gehen oder auf die gesamte
Benutzung, Gebrauch und Fruchtgenuß. Die Romer scheiden aber nicht einfach auf diese
Weise. Sie trennen vielmehr bei den Rechten auf die gesamte Benutzung die, welche
nur einer Person als solcher, also höchstens auf Lebenszeit, zustehen (Nießbrauch), von
denen, die vererblich und veräußerlich sind (Erbpacht), verbinden die ersteren mit den
speziellen Nutzungsrechten und stellen beide zusammen unter den gemeinsamen Begriff
Servituten. Man hat dies vielfach als unlogisch getadelt. Indessen liegt dabei ein
sehr richtiger praktischer Gesichtspunkt zu Grunde. Die vererblichen und veräußerlichen
Rechte auf die gesamte Benutzung, also die sogenannten Erbpachtsrechte, nehmen im Ver⸗
hältnisse zum Eigentume und überhaupt im praktischen Leben eine völlig andere Stellung
ein als die rein persönlichen. Bei der Erbpacht verliert der Eigentümer die unmittelbare
Nutzung seiner Sache für immer oder wenigstens für unbestimmte Zeit und bekommt sie

Huschke, Publicianische Klage. 1874; Brinz, Zum Rechte der bonae fidei possessio,
Festgabe sür Arndts. 1875, und Lehrbüch 1(2. Aufl.) 88 138. 179.
3 Czyhlarz, Eigentumsarten S. 514ff.; a. A Petrazycki, Die Fruchtverteilung beim
Wechsel der Nutzungsberechtigten 1892. S. 87 ff.
s Elvers, Die römische Servitutenlehre. 1856; Schönemann, Die Servituten. 1866.
        <pb n="349" />
        3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 349

aur indirekt durch Verpflichtung des Berechtigten zu bestimmten Leistungen wieder. Es
entsteht dadurch ein dauerndes Verhältnis von Über- und Unterordnung, gewissermaßen
Dber⸗ und Untereigentum, was beim ländlichen Grundeigentume auch eine weitgehende
oziale Bedeutung gewinnt. Bei den rein persönlichen Nießbrauchsrechten ist davon keine
Rede. Sie erscheinen als vereinzelte, meist kurze Benutzungen fremder Sachen wegen
spezieller Verwandtschafts- oder Freundschaftsverhältnisse. Sie bewirken zwar eine tem—
»oräre Hemmung oder Schmälerung der Nutzung des Eigentums, aber ohne dauernde An—
derung seines Wertes und seiner Bedeutung. Eben darum stehen sie praktisch den
peziellen Nutzungsarten näher, da diese auch nur unbedeutendere Beschränkungen und
Schmälerungen der Benutzung des Eigentums enthalten.
Die AÄAufstellung des Gesamtbegriffs für die Servituten im Gegensatze zu den Erb—
oachtsrechten ist danach allerdings schwierig. Man kann sie als beschränkte, nämlich im
Inhalte oder in der Dauer beschränkte, Nutzungsrechte bezeichnen, indessen sind die Erb—
pachtsrechte auch nicht ohne Beschränkung, und zwar auch wieder größere und geringere.
Der Hauptunterschied liegt daher in der Vererblichkeit und Veräußerlichkeit der Erbpacht,
da die Servituten stets untrennbar nur für ein bestimmtes Subjekt, als Personalrecht
ür eine Person, als Realrecht für ein Grundstück begründet werden können.
Drer Begriff der Servituten schließt übrigens in dieser römischen Ausdehnung sehr
disparate Verhältnisse in sich. Der Hauptunterschied ist, ob sie Real- oder Personalrechte
ind, d. h. Prädial- oder Personalservituten. Die ersteren beziehen sich nur auf die
Lerhältnisse des Grundeigentums und zwar die kleinen Bedürfnisse und Aushilfen der
benachbarten Grundstücke untereinander. Sie können nur auf spezielle Nutzungen gehen
und find bei Mobilien, aktiv und passiv, zwar an sich wohl nicht unmöglich, aber kein
praktisches Bedürfnis. Die Personalservituten dagegen umfassen den gesamten Inhalt
der Servituten, fie beziehen sich zwar faktisch in der Regel auf die gesamte Benutzung,
Gebrauch und Fruchtgenuß oder wenigstens Gebrauch, indessen können stets auch einzelne
Nutzungen, z. B. Wege- und Wosserrechte, als Personalservitut begründet werden.
hunk Der rechtliche Charakter der Servituten zeigt sich hauptsächlich in folgenden
Punkten:
. Sie sind dingliche Rechte, geben also eine Herrschaft über die dienende Sache
als solche, nämlich entweder positiv, auf oder mit derselben etwas zu tun oder eine
dauernde Vorrichtung auf ihr zu haben, oder negativ, den Eigentümer zu hindern, auf
einer Seite etwas Bestimmtes zu tun oder zu haben. Der Eigentümer der dienenden
Sache ist dabei immer nur negativ beteiligt, bei den positiven Servituten das Tun oder
daben nicht zu hindern, bei den negativen das Verbotene nicht zu tun oder zu haben.
einem pofitiven Tun ist er nie verpflichtet, das wäre Obligation und begründet den
egriff Reallast.
. .2. Sie sind Rechte an einer fremden Sache, bei der eigenen gehen sie von selbst
im Eigentume auf.
p 3. Sie beschränken die Ausübung des dienenden Eigentums, aber nur zu Gunsten
es Berechtigten, im übrigen und gegen Dritte bleibt die Ausübung frei.
— *. Sie müssen dem Berechtigten einen Nutzen gewähren. Nutzlose Beschränkungen
Eigentums können nach den allgemeinen Prinzipien der Rechte auch kein Inhalt von
ttoituten sein. Bei Realservituten muß der Nutzen nach dem Bedarfe des herrschenden
— bemessen werden. Darauf beruht unter anderem, daß das dienende Grundstück
enachbart, wenigstens nicht weit entfernt sein muß.
* 5. Sie sind unteilbar, insofern das einzelne Tun als solches nur ganz oder gar
cht geschehen kann. Teilung nach Zeit und Naß ist zulaffig.
bes 6. Dem Rechte der Servitut parallel ist auch ein Besitzverhältnis möglich, d. h. ine
nheantte servitutmäßige faktische Herrschaft über die Sache. Sie besteht in der faltischen
* ichkeit, dem Inhalte einer betreffenden einzelnen Servitut gemäß auf die Sache ein⸗
r irken. Die Roͤmer fassen dieses faktische Nusüüben des Scrvitutsrechts bildlich als
attisches Haben des Rechts als unkörperlicher Sache auf, sehen daher nicht die Sache,
ern das Recht als Gegenstand des Besitzes an und bezeichnen diesen daher als quasi
        <pb n="350" />
        350

II. Zivilrecht.

possessio iuris. Man hat sich dabei vor der scheinbaren Konsequenz zu hüten, daß zum
Besitze einer Servitut, wie zu dem einer Sache, vor allem deren Existenz gehöre. Erwerb
und Verlust dieses Quasibesitzes ist natürlich möglichst nach Analogie des Sachbesitzes zu
beurteilen, an der Stelle des animus domini steht hier der animus iure suo faciendi,
doch sind dabei allerlei Schwierigkeiten, auf die aber hier nicht näher eingegangen
werden kann.

8 40. Einzelne Servituten. 1. Die Realservituten sind nach Zahl und
Inhalt völlig unbeschränkt. Sie hängen im allgemeinen von der faktischen Gestaltuug
der Verhältnisse, Bedürfnisse und Gewohnheiten des Lebens, im einzelnen von den Ver—
abredungen und Ausübungen der Parteien ab. Zwar finden sich die römischen Begriffe
im ganzen auch bei uns wieder, aber im einzelnen stets mit Verschiedenheiten und
Modifikationen. Als feste Gesetze konnten daher die römischen Bestimmungen in Deutschland
nicht angesehen werden. Die Römer unterscheiden hauptsächlich servitutes praediorum
urbanorum und rusticorum. Der Ausdruck stammt aus einer Zeit, wo die städtischen
und ländlichen Bedürfnisse noch völlig verschieden waren. Später ist er verallgemeinert
zu dem Unterschiede von Gebäude- und Feldservituten, allein auch dieses reicht zur
Klassifizierung der Servituten nicht aus, da dieselbe Servitut vielfach bei Gebäuden ebenso⸗
gut vorkommt als bei Feldern. Nur durchschnittlich kann man sagen, daß die Servituten
bei Gebäuden meistens auf das Haben oder Nichthaben von dauernden Vorrichtungen
gehen, bei Feldern auf die Vornahme oder Nichtvornahme einzelner Handlungen.
Praktische Unterschiede lassen sich jedenfalls nur auf diese Verschiedenheiten des Inhälts
gründen.
Im einzelnen waren a. von den Feldservituten in Rom die wichtigsten die Wege—
und Wosserfervituten, die in verschiedener Weise vorkommen, als iter, actus, via, aqueductus,
 aquaehaustus, u. s. w. Sie fanden sich zwar auch in Deutschland und in un—
endlichen Varietäten, viel wichtiger waren aber hier die Weide- und Holzservituten, die
in Rom noch ohne Erheblichkeit waren. b. Die Gebäudeservituten bezogen sich in Rom
wie in Deutschland vorzugsweise auf die Anlage und Einrichtungen von Gebäuden und
Mauern an den Grenzen der Grundstücke, besonders ihre Bauart in Bezug auf Fenster,
Luken, Aussicht, Licht, Auss und Überbaue, Dachtraufen, Tropfenfall, Benutzung der
fremden Mauer, u. s. w. Außerdem kommen sie aber auch als Rechte auf Nichtvornahme
einzelner Handlungen in Beziehung auf Feuer, Rauch, Wasser u. oͤgl. vor.
2. Bei den Personalservituten ist die Hauptservitut der Nießbrauch, ususfruetus,
d. h. das Recht des vollständigen Gebrauchs und Fruchtgenusses einer fremden Sache
unbeschadet ihrer Substanz, also das Recht, insoweit direkt oder indirekt jeden Nutzen,
Vorteil und Gewinn daraus zu ziehen, der möglich ist. Puchta meinte darum, der
Nießbrauch überschreite den Servitutbegriff, weil er das Bedürfnis überschreite. Er
bedachte nicht, daß das Bedürfnis des Menschen über Hunger und Durst hinausgeht und
unendlich ist. Das Anwendungsgebiet des Nießbrauchs ist hauptsächlich das Familien⸗
und Erbrecht bei väterlicher Gewalt, zweiter Ehe, dos, überlebenden Ehegatten, Ver—
mächtnissen u. a. Er kommt daher auch fast noch mehr bei ganzen Vermögen als bei
einzelnen Sachen vor. Bei den ersteren machte die Anwendung auf verzehrbare Sachen,
namentlich Geld, anfangs Schwierigkeiten in Rom. Ein eignes Senatskonsult erledigte
sie durch die Bestimmung, daß dabei der Kapitalwert als Substanz behandelt werden
solle (guasiususfructus). Bei anderen Sachen ist übrigens als die zu erhaltende Sub⸗
stanz nicht die bloße Materie anzusehen, sondern die Gestalt und Beschaffenheit der
Sache, die sie in ihrer konkreten Bestimmung für den Gebrauch hat, so namentlich bei
Grundstücken in betreff der Häuser, Gärten, Wälder, u. s. w. Zur Sicherung des
Eigentümers muß der Usufruktuar stets Kaution stellen. In einzelnen Anwendungen
kennt das römische Recht auch einen Nießbrauch mit gesteigertem, bis zur Verfügung
über die Substanz ausgedehntem Inhalt (sogenannier Dispofitionsnießbrauch); im deutschen
Recht ist diese Erscheinung bei weitem häufiger!.
Kohlex, Jahrbb. f. Dogmatik XXIV 187-828; (der ehemännliche Niesbrauch in der Ver⸗
waltungsgemeinschaft des B.G.B. (8 1376 3. 1) hat hiermit eine Fewisse Ahnlichkeit)
        <pb n="351" />
        3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 351

Auch der bloße persönliche Gebrauch einer Sache (usus) kann nach Pandektenrecht
Personalservitut sein, namentlich bei Gebäuden, Mobilien, Tieren, doch ist dies mehr
cheoretisch und kam in Deutschland kaum vor; die hier übliche Leibzucht u. a. war davon
wohl zu unterscheiden. Das Recht auf Früchte und Vermietung ist darin an sich nicht
enthalten, jedoch von den Römern unter Umständen bis auf einen gewissen Grad hinein⸗
gezogen. Personalservituten auf spezielle Nutzungsarten, z. B. persönliche Wege⸗ oder
Wasferrechte, sind zwar selten, aber schon von den Römern anerkannt und unter den
Begriff usus gestellt, z. B. usus aquae.

8 41. Die Entstehungsgründe der Servituten sind nach Pandekten⸗
recht: Einräumung vom Eigentümer durch Vertrag oder Testament, Zuweisung vom
Richter, namentlich bei Teilungen und dem sogenannten Notwege, Verjährung und beim
Nießbrauche auch unmittelbare gesetzliche Anordnung. Bei der Einräumung durch Ver⸗
trag hatte man früher meistens nach Änalogie des Eigentums eine Tradition des Quasi-—
besitzes gefordert, so noch im Preußischen Landrechte, die spätere Theorie hat dies mit
Recht aufgegeben. Die Verjährung war besonders bei Feldservituten häufig, sie fordert
nach diesem weder Titel noch ßdes, sondern nur zehnjährigen fehlerfreien Besitz; nach
kanonischem Rechte war kides nötig.
Aufgehoben werden nach dem Pandektenrecht die Servituten hauptsächlich durch
Verzicht oder Nichtausübung bis zur Verjährung; außerdem durch Konfusion von Recht
und Pflicht in einer Person, was, wenn der Nießbraucher das Eigentum erwirbt, Kon⸗—
solidation genannt wurde; endlich Personalservituten auch stets durch den Tod des Be—
rechtigten.“ Die Verjährung trat in der Regel mit zehnjährigem Nichtgebrauche ohne
alles weitere ein. Nur bei Bauservituten war eine förmliche Ersitzung der Freiheit nach
fehlerfreier Beseitigung der ganzen Servituteinrichtung gefordert.
Die Klage! zur Geltendmachung der Servituten heißt actio confessoria. Sie
geht nicht bloß gegen den Besitzer der dienenden Sache, wenn er die Ausübung der
Servitut hindert, stört oder schmälert, sondern auch gegen jeden Dritten, der sie stört, so
danepeich gegen andere, welche die gleiche Servitut haben und dadurch Kollision
wirken.
Daneben stand der possessorische Schutz für den Quasibesitz der Servituten. Dieser
war verhaͤltnismäßig noch wichtiger als der Schutz des Sachbesitzes. Es kommen heut⸗
zutage erfahrungsmaͤßig viel mehr Besitzstörungen uͤnd Besitzklagen beim Quasibesitze der
Servituten vor als beim Sachbesitze. Der Grund liegt nahe; man wird nicht so leicht
positive Angriffe auf fremde Sachen machen, als sich in seinen Sachen der Beläastigung
durch fremde Servituten zu erwehren suͤchen. Dennoch trat das Bedürfnis des Besitz—
schutzes hier in Rom weniger hervor als beim Sachbesitze, wenigstens ist er hier weniger
ausgebildet, teils wohl wegen der geringeren Bedeutung der Servituten, teils wegen der
rößeren Kürze und Leichtigkeit der petitorischen Klagen. Nur für die Ausübung der
Vege⸗ und Wasserservitulen sind vom Prätor eigene Interdikte eingeführt, und auf die
Detention beim Nießbrauch wurden die Sachbesitzinterdikte übertragen, die übrigen Ser—
nn blieben ohne besonderen Besitzschutz. Auch sind jene Klagen gar nicht aus dem
SRzriffe. Quasibefitz abgeleitet, sondern uͤmgekehrt ist dieser erst aus ihnen abstrahiert.
n im Mittelalter trat aber bei der großen Ausdehnung der realen Rechte das
Bedürfnis eines allgemeinen und gleichmäßigen Schutzes des Quasibesitzes sehr lebhaft
on sd führte zu einer allgemeinen übertragung der Sachbesitzinterdikte auf den
tbesitz.

J. Das Antereigentum.

di 8 42. Nutzungsrechte an fremden Sachen, die über die Servituten hinausgehen.
e also die gesamte Nutzung umfassen, wie der Nießbrauch, aber nicht, wie dieser, auf
zine bestimmie Person beschränkt sind, sondern vererblich oder selbst auch veräußerlich
sind, können ume sehr berschiedenen Modalitäten begründet werden. Der eigentliche
        <pb n="352" />
        352

II. Zivilrecht.

Kern des Rechts, das Nutzungsrecht, ist zwar immer derselbe, allein die Verfügung über
die Sache, die Vererbung und Veräußerung, die Gegenleistungen, die Entstehung und
Aufhebung können in der mannigfachsten Verschiedenheit geordnet werden. Dags römische
Recht hatte nur zwei derartige Verhältnisse: die Emphyteuse1 die hauptsächlich bei
ländlichen Grundstücken vorkain, unb die Superficies?, die sich nur auf Gebäude
bezieht. Die letztere hatte nur eine sehr vereinzelte Existenz bei Gebäuden auf fremdem
Bauboden, die erstere bekam dagegen als eine Art Erbpacht in der späteren Kaiserzeit
auf den Ländereien des Kaisers und Staates und de— Städte und Kirchen eine
große Bedeutung; in der klafsischen Zeit lritt sie wenig hervor, ist aber auch hier ver⸗
mutlich schon in beträchtlichem Umfang vorgekommen ). Das ökonomisch-rechtliche Wesen
von beiden lag, wie oben 8 389 gesagt, in der dauernden Trennung der direkten Nutzung
der Sache vom Eigentum und der Substituierung einer indirekten Nutzung durch Obli—
gation der Nutzungsberechtigten. In Deutschland hat dieses Prinzip aber im Nittelaler
eine ganz ungemeine Ausdehnung erhalten. Es beherrschte in den mannigfachsten Formen
eigentlich das ganze ländliche Grundeigentum, den großen Grundbesitgz in Form des
Lehens, den kleinen in den verschiedenen Formen der Bauerngüter als Bauernlehn⸗,
Meiers, Zins-, Erbpacht-s, Landfiedel., Kolonatgüter u. s. w. Beim Ritterlehn ging das
Verhältnis zwar weit über die Grenzen des Privatrechts hinaus, namentlich durch die
gegenseitige Lehnstreue und den Inhalt der Lehnspflicht als Kriegs und Hofdienst;
ahnlich auch bei vielen Bauerngütern durch die publizistischen Wirkungen der Gutsherr⸗
schaft. Die eigentliche rechtliche Grundlage war aber doch überall eine privatrechtliche, und
beruhte, wie bei Emphyteuse und Erbpacht, auf dem obigen Prinzipe der indirekten
Nutzung des Eigentums.
Gleichartige Verhältnisse unter gemeinsame Begriffe zusammenzufassen, ist unabweis—
liche Forderung der Theorie. Das Ritlltelalter befriedigte sie hier, indem es aus dem
Gegensatze der directa und utilis vindicatis vei Emphyteuse und Superficies ganz naiv
den Unterschied von dominium directum und util— herauszog. Ein gesunder praktischer
Sinn bildete daraus im Deutschen die Scheidung von Obers und Untereigentum. Erst
eine unklare Theorie legte dahei die Idee einer Teilung des Eigentums nach Proprietäts⸗
und Nutzungsrechten und die Übersetzung des dominium utile in nutzbares Eigentum zu
Grunde. Mit Recht hat die neuer? Theorie dies verworfen. Wenn nun aber seitdem
das Wort Untereigentum so verpont war, daß ein Romanist es kaum mehr auszusprechen
wagte, so war das ein großer Übelstand, weil damit auch der ganze innere Zusammen⸗
hang der Verhältnisse in der Theorie abgeschnitten war. Bei den Romanisten schwammen
jetzt Emphyteuse und Superficies vereinzelt als prinziplose Anomalieen neben Servituten
und Pfandrecht im Systeme herum, weder unter sich noch mit ihren deutschen Verwandten
durch irgend ein Band verbunden. Die Germanisten dagegen hatten zwar für ihre Ver—
hältnisse ein solches Band in der alten Gewere und substituierten dieser das Wort Unter—
eigentum; sie glaubten dieses aber nur durch völlige Trennung von der römischen Emphy⸗
teuse möglich machen zu können und bemühten sich, dafür zwischen Eigentum und Recht
an fremder Sache noch einen (unnötigen und unmöglichen) Mittelbegriff einzuschieben.
Man hätte sich beiderseits klar machen sollen, daß alle diese Verhältnisse der Sache nach
auf ein em Prinzipe beruhen und und einen Begriff bilden und bei aller Verschieden⸗
heit in dieser Einheit anerkannt werden müssen. Doch ist jetzt, da das B.GðB. die
Erbpacht und die sonstigen deutschrechtlichen Untereigentumsverhaͤltnisse in die Landesrechte
verweist, die Bildung einer zusammenfassenden Nomenklatur fur diefe Institute ganz
unwahrscheinlich geworden.)

Arndts, Art. Emphyteuse, in Weiskes Rechtslexikon III 349884; auch in Arndts
Gesammelte Schriften JNr. 20 dau Rir. . 2 e chichte d
gea in —— —5 8 Zur Geschichte der Erbpacht im Alter
egenkolb, Platzrecht und Miete. 73 Wächter, Das Superficiar— i
den Abhandlungen der Leipziger Juristenfacultät. 18630 ch perficiar⸗ oder Platzrecht, in
        <pb n="353" />
        3. Bruns⸗Eck-⸗Mitteis, Das Pandektenrecht.

353

V. Das RYfanodrecht!.

8 483. Begriff des Pfandrechts. Das Pfandrecht ist das Recht auf den
Wert keiner fremden Sache. Der Begriff ist durch die ideelle Natur des Verhältnisses
von Sache und Wert komplizierter und schwieriger als derjenige der Nutzungsrechte und
daher in unserer Theorie außerst bestritten. Seine allgemeinen Grundlagen sind folgende.
Die Sachen sind von Natur nur physische Gegenstände von konkreter physischer Beschaffen—
heit, durch die sie der physischen Benutzung der Menschen dienen. Im sozialen Verkehre
erscheint aber jede Sache durch die Anwendung des Wertbegriffs zugleich ideell als Trägerin
eines bestimmten Wertes, also abstrakt als ein Objekt von einem bestimmten Werte.
Dieser Wert läßt sich in Geld realisieren, indessen bildet er den Gegensatz zu der physi—
schen Substanz und ihrer Nutzung, ist ihr Äquivalent und kann daher nur dadurch, daß
man das Recht auf sie dagegen aufgibt, erlangt werden. Dies ist die Verwertung der
Sache durch ihren Verkauf. Nur bei einer Sache, dem Gelde selber, fallen physische
Substanz und Geldwert in der Regel in eins zusammen. Der Eigentümer, dem die
Sache allgemein und in jeder Beziehung unterworfen ist, hat als solcher natürlich von
selbst auch das Recht, sich ihren Wert auf diese Weise in Gelde zu verschaffen. Wie
aber das Recht auf die physische Benutzung neben dem Eigentume anderen eingeräumt
werden kann, so auch das Recht auf die Verwertung und den Wert. Ein solches Ver—
wertungsrecht ist dann ein Recht an der Sache selbst so gut wie die Nutzungsrechte. Der
Unterschied ist an sich nur, daß bei diesen die Sache in Beziehung auf ihre physischen
Eigenschaften, bei jenem in Beziehung auf ihren ideellen Wert in Betracht kommt, sie
also bei den einen als Nutzungsobjekt, bei dem anderen als Wertobjekt den Gegenstand
des Rechts bildet. Natürlich geht daraus aber eine durchgreifende Verschiedenheit beider
Rechte in der gesamten speziellen Ausführung hervor, so namentlich in den drei Haupt—
punkten:

1. Das Verwertungsrecht gibt an sich durchaus kein Recht auf Besitz und Nutzung
der Sache oder sonst eine physische Einwirkung auf sie, sondern durchaus nur auf ihre
Verwertung, d. h. ihren Verkauf, und nur dadurch, insofern der Verkauf durch die
Tradition vollzogen werden muß, auch auf den Besitz.
2. Das Verwertungsrecht zerstört in seiner Ausübung das Eigentum selber, weil
der Wert der Sache nur gegen das Eigentum derselben eingetauscht werden kann.
3. Das Verwertungsrecht hat immer nur eine subsidiäre Ausübung, weil nicht der
Akt des Verwertens als solcher, sondern sein Resultat, die Erlangung des Wertes, seinen
Zweck bildet, und darum, wenn der Wert dem Berechtiaten unmittelbar verschafft wird,
der Zweck der Verwertung wegfällt. T
Auf diesem allgemeinen Begriffe vom Verwertungsrecht beruht nun der römische
von Hypothek. Das Recht auf den Geldwert einer Sache setzt ein Recht auf Geld über—
haupt voraus, und zwar ist dieses als solches das eigentliche Hauptrecht; das Recht auf
bie Erlangung des Geldes durch Verkauf einer bestimmten Sache kann immer nur ein
Mittel zur Erlangung von Geld überhaupt, also zur Befriedigung und Sicherung dieses
Hauptrechts sein. Ein Recht auf Geld überhaupt kann aber an sich nur ein Recht gegen
aine Person sein, also ein Obligationsrecht; und insofern setzt ein Verwertungsrecht an
einer Sache wesentlich stets ein Forderungsrecht gegen eine Person voraus, und seine
Bedeutung ist nur, die Realisierung der Forderung durch die Sache zu sichern. Auf der
einfachen rechtlichen Fixierung und Durchführung dieses Verhältnisses, also eines prinzi⸗
palen persönlichen Forderungsrechts und eines dinalichen Sicherungsrechts, beruht das

1 Dernburg, Das Pfandrecht nach den Grundfätzen des heutigen römischen Rechts, 2 Bde.
1860. 64; Bremer, 553— und Pfandobjekle. 1867; Erner, Kritik des Pfandrechtsbegriffs.
aid; Pfaͤff in Grunß uts Zeitscheift ul s Kohler, Pfandrechtliche Forschungen. 1882.
Euerklovädie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J 28
        <pb n="354" />
        354

II. Zivilrecht.

römische Pfandrecht. Es ist nach Auffassung des römischen Rechts wesentlich ein ding—
liches Verkaufsrecht zur Sicherung einer Obligation, also wesentlich accessorisch!, es kann
nicht ohne Beziehung auf eine (gegenwärtige oder zukünftige) Obligation entftehen, nicht
über ihren Betrag gehen, nicht von ihr getrennt werden und muß insofern auch mit ihrer
Aufhebung aufhören. In dieser letzten Beziehung ist indessen eine gewisse Trennung
möglich. Mit der eigentlichen Befriedigung der Hauptforderung muß das Pfandrecht
zwar notwendig aufhören; insofern aber Obligationen auch ohne Befriedigung erlöschen
können (8 66), z. B. durch Verjährung, kann das Pfandrecht gerade auch zur Sicherung
hiergegen dienen. Dies ist schon im justinianischen Rechte angenommen. Danach kann
das Pfandrecht bei Aufhebung einer Forderung ohne Befriedigung, namentlich bei Ver—
jährung der Schuld, fortdauern (ob in allen Fällen oder nur einigen und welchen, ist
zweifelhaft), so daß das Recht auf die Geldsumme gar nicht mehr als perfönliches
Forderungsrecht existiert, sondern nur noch als das Recht, die Pfandsache zu verkaufen
und das Geld auf die frühere Forderung hin zu behalten. Das deutsche Recht hat diese
Möglichkeit namentlich in neuerer Zeit allgemeiner ausgebildet und darauf die Selbständig—
keit der Hypotheken gegründet. Diese Selbständigkeit, also die Begründung von Hypothek
ohne Personalforderung, darf man sich nicht so denken, als ob hier ein Recht auf die
Verwertung und den Geldwert einer Sache entstände, ohne daß man zuvor durch per—
sfönliche obligatorische Verhältnisse ein Recht auf die betreffende Geldsumme überhaupt
bekommen hätte. Es versteht sich von selbst, daß kein Eigentümer jemandem ein ernstlich
gemeintes Recht auf den Geldwert seiner Sache einräumt, wenn er ihm nicht Geld schuldig
ist oder es ihm schenken will und insofern auch schuldig ist. Insofern entstand auch im
gemeinen Recht keine Hypothek ohne Obligation. Allein der Unterschied ist, daß die
Hypothek hier von dem persönlichen Obligationsverhältnisse ganz abgelöst und dem
Gläubiger einfach das Recht gegeben wird, eine Sache zur Erlangung einer bestimmten
Geldsumme zu verkaufen, falls ihm der Besitzer derselben das Geld nicht unmittelbar gibt.
Von dem Obligationsverhältnisse, das die Veranlassung (eausa) zu der Hypothek bildete,
wird diese formell vollständig getrennt, die persönliche Haftung kann formell selbständig
daneben bleiben, sie kann aber auch ganz durch die dingliche Haftung ersetzt werden. Das
Prinzip ist daher, daß, wie aus einem Wechsel abstrakt, d. h. ohne Rücksicht auf die causa,
auf die Wechselsumme geklagt werden kann, so bei der Hypothek abstrakt, ohne Rücksicht
auf die causa, auf die Realisierung der Hypothekensumme geklagt werden kann, sie ist
eine Art dinglicher Wechsel. An sich werden natürlich Hypotheken so wenig wie Wechsel
ohne eausa ausgestellt. Nur in der Erleichterung des Verkehrs mit Wechseln und Hypo—
theken durch ihre formelle Befreiung von der causa liegt das praktische Wesen beider.
Deshalb kann das Gesetz auch die Berücksichtigung der causa und die Einreden daraus
bei Hypotheken ebensogut wie bei Wechseln wenigstens für den Fall zulassen, daß es sich
um einen Streit zwischen den ursprünglichen Parteien und nicht um dritte Cessionare
handelt. Mit Recht hat indessen das preußische Gesetz über den Eigentumserwerb und
die dingliche Belastung der Grundstücke vom 5. Mai 13732 die sogenannten selbständigen
Hypotheken von den eigentlichen Hypotheken getrennt und unterscheidet bei Eintragung
einer Summe Hypothek und Grundschuld, je nachdem die Eintragung mit oder ohne An—
gabe des Schuldgrundes geschieht, Kund diese Unterscheidung hat auch das B. G. B. fest—
gehalten).
Kehrt man zum römischen Pfandrechte zurück, so ist zu dessen Bestimmung noch
folgender Zusatz nötig. Das römische Recht hat ein Pfandrecht nicht nur an Sachen,
sondern auch an Rechten, wie Servituten?, Obligationen *, ja am Pfandrechte selbst wieder“.
Dabei kann oder muß sogar die reale Verschaffung des Wertes mehrfach in anderer Weise

Schott, Über die akzessorische Natur des Pfandrechts, Jahrbb. für Dogmatik XV I.
Goeppexrt, Verpfändung der Grundgerechtigkeiten, im Archiv f. d. zivilist. Praxis XLIX
Nr. 12; Eisele daselbst LXV Nr. 8; Kohler a. a. O. og 14.
Hellwig, Die Verpfändung von Forderungen. 1888.
Sohm, Lehre vom subpignus. 1864.
        <pb n="355" />
        8. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 355

als durch Verkauf geschehen, z. B. bei Obligationen durch ihre Einkassierung. Es entsteht
dadurch die Frage, was der allgemeine, beide Arten umfassende Begriff des Pfandrechtes
sei. Zwei Lösungen wurden versucht, entweder das Pfandrecht an Sachen auf das an
Rechten zu reduzieren oder umgelehrt das Pfandrecht an Rechten auf das an Sachen.
Das erstere tat Bremer, indem er bei Sachen ein Pfandrecht am Eigentume, das letztere
Erner, indem er bei den Rechten ein indirektes oder ebentuelles Pfandrecht an den
betreffenden Sachen, z. B. den geschuldeten, annahm. Die Römer haben eine solche
cheoretische Einheit hier so wenig desucht wie beim Besitze von Sachen uͤnd Rechten. An
sich muß sie aber hier wie dort moͤglich sein. Wie sie aber beim faktischen Besitze in den
Sachen liegt, so muß sie hier beim Rechte in den Rechten liegen. Allerdings haben an
sich die Sachen den Wert und, nicht die Rechte, allein da man uüber den Wert der Sache
nur vermöge des Rechts an ihr herfügen kann, sie nur verpfänden kann, wenn und so—
weit man ein Recht an ihr hat, also das Recht des Verpfänders das Maß des Wertes,
den er verpfänden kann, bestimmt und der Pfandgläubiger auch immer nur das Recht
des Verpfänders durch Verkauf uͤbertragen kann, so ist im Resultate das, was der Eigen⸗
tümer verpfändet, doch immer nur sein Recht an der Sache. Insofern ist das Pfand—
recht im allgemeinen das Recht, sich den Geldwert fremder Vermögensrechte zur Be⸗
friedigung einer Forderung in rechtlicher Weise zu verschaffen.
Ein Quasibesitz ist bei dem Pfandrechte als solchem nicht möglich, weil es als Ver⸗
wertungsrecht nur eine Ausführung hat und mit dieser erlischt. Dagegen kann mit ihm
zur Sicherung des Verkaufes ein dingliches Recht auf die Detention der Sache verbunden
werden, und dafür ist dann Quasibesitz möglich, Doch ist dies nicht römische Anschauung,
vielmehr bildet im römischen Rechte die Detention des Faustpfandaläubigers einen Fall
des sogenannten abaeleiteten Sachenbesitzes.

g 44. Kritik des römischen Pfandrechts. Kein Teil des römischen Rechts
steht bei seinen Gegnern so in Verruf wie das Pfandrecht, und auch seine eifrigsten Ver⸗
leidiger koͤnnen nicht umhin, hier bedeutende Mangel zuzugestehen. Statt einer spezielleren
Darstellung des römischen Pfandrechts, wozu hier ein Raum ist, mögen daher die Gründe
seiner Mangelhaftigkeit und die Hauptunterschiede gegen das heutige Recht hervorgehoben
werden.
Daß die römischen Juristen bei der Behandlung und Entwicklung des Pfandrechts
denselben Scharfsinn und dieselbe grandiose Konsequenz entwickelt haben wie bei allen
übrigen Teilen des Rechts, zeigt ein Blick in die wenigen Titel vom Pfandrechte in den
Pandekten. Dennoch ist es außer Zweifel, daß das roͤmische Pfandrecht den eigentlichen
Zweck alles Pfandrechts, Sicherung des Kredits, nicht erfüllt, im Gegenteil vollständig
verfehlte. In welchem Maße dieses der Fall war, und wie wenig schon die Römer selber
sich daraus ein Hehl machten, sieht man am deutlichsten aus den Bestimmungen Justinians
über die Pupillengelder, daß diese womöglich zum Ankaufe von Grundstücken verwendet
werden sollen, daß sie aber auf Hypothek nur im Notfalle ausgetan, sonst lieber in den
Kasten gelegt werden sollen. Es fragt sich, wie das mit der sonstigen Größe und
amentlich der praktischen Richtung der römischen Jurisprudenz zu vereinigen sei. Der
Grund liegt zunächst darin, daß sich der Zweck des Pfandrechts, Sicherheit des Real⸗
kredits, überhaupt nicht durch bloße Wissenschaft erreichen läßt, sondern nur durch öffent⸗
liche Einrichtungen von der Gesetzgebung, und daß diese die Wissenschaft beim Pfandrechte
nicht unterstützt, sondern ihr vielnehr entgegengewirkt hat. Die Wissenschaft konnte als
solche nur eine einfache Entwicklung des Pfandvertrags als reinen Privatvertrags geben.
Dies hat sie getan und zwar mit der vollen gewohnten Meisterschaft. Allein so voll⸗
kommen sie dabei die Rechte des Gläubigers entwickelte, so lag es voch vollständig außer⸗
halb ihrer Macht, dem Gläubiger ein Mittel zu geben, ie a bei Annahme einer Ver—
Ffaͤndung Kenntnis von den etwaigen früheren Verpfändungen der Sache bekommen könnte.
Darin lUegt nun aber natürlich gerade der Angelpunkt der ganzen Sicherheit alles Pfand—
Ddesens. vdaßk man sicher das erste Recht am Werte der Sache hat, daß man weniastens
ↄ¶
        <pb n="356" />
        356

II. Zivilrecht.

weiß, wieviel einem vorgeht. Diese Kenntnis vermag die Wissenschaft nicht zu geben,
und darum hatte das römische Pfandrecht von vornherein eine Lücke, die fast bei jedem
Schritte der Entwicklung größer werden und zuletzt den ganzen Zweck des Pfandrechts
verschlingen mußte. Die einfache Entwicklung des Pfandbegriffs führte die Juristen
notwendig zur Zulassung von Generalhypotheken, von stillschweigenden, von zukuͤnftigen
Hypotheken, — alles mußte die Möglichkeit der Kenntnis erschweren. Natürlich gingen
die Kaiser unbefangen auf dem Wege weiter, machten die Sache durch Einführung einer
Menge gesetzlicher Pfandrechte noch schlimmer, und um nun die Folgen des mangelhaften
Systems wenigstens von einzelnen bevorzugten Personen abzuwenden, hoben sie auch den
letzten Rest von Sicherheit durch Erteilung weitgreifender Pfandprivilegien vollständig
auf. Die einzige zweckmäßige Bestimmung, die immerhin zur Milderung des Grund—
fehlers diente, war, wenigstens das Antedatieren der späteren Hypotheken zu verhindern
oder unschädlich zu machen durch Vorzug der öffentlichen Hypotheken vor den privaten.
Wenn nun aber hiernach auch die Schuld an der Mangelhaftigkeit des römischen
Pfandrechts von den Juristen auf die Kaiser üͤberzugehen scheint, so muß man doch wieder
fragen, warum jene keine bessere Gesetzgebung veranlaßt haben. Gerade die größten von
ihnen standen ja den Kaisern ganz nahe und hatten ja eigentlich die ganze Justiz und
Besetzgebung in ihren Händen. Ünzweifelhaft wäre es für Männer wie Papinian,
Ulpian u. a. ein leichtes gewesen, ihre Kaiser zur Einführung von Hypothekenbüchern zu
bestimmen. Warum haben sie es nicht getan? Offenbar, weil ihnen selber gar nicht der
Gedanke daran kam. Dies aber beruht darauf, daß die ganze römische Rechtsbildung
überhaupt nur den abstrakt logischen und privatrechtlichen Standpunkt hat und all⸗
höheren organischen Einrichtungen und Gestaltungen des öffentlichen uud sozialen Lebens
keine Erkenntnis und Pflege darin finden. Die obige Grundbedingung aller Pfandsicher⸗
heit, die Kenntnis der geschehenen Verpfändungen einer Sache, kann der einzelne sich nicht
verschaffen, allein die Gesamtheit als solche, die bei der Ordnung und Sicherheit des
Kredits interessiert ist, kann und muß öoͤffentliche Einrichtungen treffen, wodurch dem ein—
zelnen jene Kenntnis verschafft wird. Auf dieser Idee beruht das Lin Rom zu klassischer
Zeit fehlende und nur in einzelnen Provinzen, wie insbesondere in Ägypten schon damals
durch die Steuerkataster teilweise ersetzte 1). Institut der Grundbücher, das die Basis des
heutigen Pfandwesens bildet, zu dessen voller Entwicklung man zwar auch Jahrhunderte
gebraucht hat, durch das aber nun die Erreichung des Zweckes des Pfandrechis möglich
gemacht ist. Der Begriff des Pfandrechts an sich ist dadurch kein anderer geworden als
der römische (auch in betreff der Selbstündigkeit nicht), allein die ganze Ausführung hat
dadurch eine so total andere Gestalt bekommen, daß die römischen Bestimmungen im ein—
zelnen doch nur in geringerem Maße noch verwendbar sind. Eine genauere Beschreibung
des Grundbuchsystems gehört nicht hierher, nur die Hauptunterschiede des römischen und
heutigen Pfandrechts sind noch hervorzuheben:
1. Den Ausgang bildet die vollständige Scheidung der Verpfändung von Mobilien
und Immobilien. Offentliche Bücher zur Erkennbarkeit der Hypotheken sind natürlich bei
beweglichen, also transportabeln Sachen nicht möglich. Das einzige Mittel, um hier das
Bedürfnis der Erkennbarkeit, das bei ihnen ebenso besteht, zu befriedigen, ist die gesetz⸗
liche Beschränkung des Pfandrechts auf das Faustpfandrecht, d. h. das Pfandrecht mt
Besitz. Dies gilt für den Fall des Konkurses schon jetzt als Reichsrecht (Reichs-Konkurs—
ordnung 8 40). Nur wer besitzt, hat Pfandrecht; wer den Besitz hergibt oder sonst ver—
liert, kann wenigstens sein Pfandrecht gegen neue gutgläubige Pfandberechtigte nicht geltend
machen. Die ganze Benutzung von Mobilien zur Sicherstellung von Schulden wird da—
durch zwar sehr beschränkt, indessen schadet das auch nicht viel, der Hauptfall bei uns,
die Sicherstellung durch Wertpapiere, bleibt doch ziemlich unbeschränkt.
2. Bei den Immobilien ist das Buchsystem feste Grundlage; nur was im Buche
steht, gilt, und dieses nur nach der Zeit der Eintragung, das Buch aber enthält nur die
zum Bezirke gehörigen Grundstücke. Damit sind die römischen Generalhypotheken voll—

Pitteis, Archiv für VPapyrusforschung J 183-199.
        <pb n="357" />
        3. Brunus-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 357

ständig beseitigt (Prinzip der Spezialität), ebenso die Legalhypotheken und noch mehr alle
Privilegien, zugleich ist dadurch die Selbständigkeit der Hypothek möglich gemacht. Da
übrigens die römische Sicherstellung mancher Obligationen durch Legalhypotheken, z. B.
bei Pupillen und Ehefrauen, doch ihren guten Grund hatte, so hat man dies soweit als
möglich mit dem Buchsysteme zu vereinigen gesucht durch gesetzliche Erteilung von Pfand—
titeln, d. h. Rechten auf Eintragung.
3. Der Verkauf der Pfandsachen ist insofern wesentlich geändert, als er nicht mehr,
wie in Rom, privatim vom Gläubiger, sondern nur öffentlich vom Gerichte vorgenommen
werden darf; auch sind die übermäßigen Verzögerungen des römischen Rechts beseitigt,
und die eventuelle Zusprechung des Eigentums an den Gläubiger, die in Rom nur vom
Kaiser geschehen konnte, ist den Gerichten überlassen.
4. Die Aufhebung der Buchhypotheken kann natürlich bei Zahlung oder sonstiger
Tilgung der Schuld nicht mehr ipso iure eintreten, sondern nur durch Löschung der
Hypothek im Buche, wozu die Tilgung der Schuld nur die causs bildet.
5. Das Verhältnis der hintereinander stehenden Hypotheken ist ein anderes ge—
worden. Die Römer mußten, da die Gläubiger die Vorhypotheken häufig nicht kannten,
notwendig das Prinzip der möglichsten Aufbesserung haben, also daß mit Aufhebung der
ersten Hypothek von selbst die zweite zur ersten wurde. Bei uns, wo jeder seine Vor—
hypotheken genau kennt, ist dazu kein Grund. Jede Hypothek nimmt vielmehr mit ihrer
Summe eine feste Stelle (locus) in der Reihe der Ansprüche auf den Wert der Sache
ein, und diese Stelle wird durch das Ausfallen eines früheren, solange die Hypothek
nicht gelöscht ist, durchaus nicht geändert. Die Stelle des ausfallenden Anspruchs wird
wieder für den Eigentümer frei, der sie beliebig frei lassen oder zu neuer Schuld ver—
wenden kann. Dadurch werden die Schwierigkeiten der sogenannten hupothekarischen
Succession des römischen Rechts von selbst beseitigt!.
6. Aus der Festigkeit der Pfandstellen ergibt sich endlich die Ausdehnung der Hypo—
theken an eigener Sache. Im allgemeinen kann man natürlich neben seinem Eigentume
nicht auch noch eine Hypothek haben, d. h. neben dem allgemeinen Verwertungsrechte des
Eigentümers nicht noch ein besonderes. Sobald indessen Hypotheken da sind und dem
allgemeinen Verwertungsrechte des Eigentümers vorgehen, so kann dieser allerdings nun
in der Reihe der Hypotheken an Stelle einer Hypothek und zu deren Betrage ein be—
sonderes Verwertungsrecht haben, was dann auch als Hypothek aufgefaßt werden kann.
Schon das römische Recht hat dieses zur Ausschließung des Nachrückens der Hypotheken,
bei dem heutigen Systeme der Festigkeit der Pfandstellen kann jede freie Stelle als
Hypothek für den Eidentümer behandelt werden?

B. Obligationenrecht?.
Allgemeiner Teil.

J. Allgemeine Naltur.
8 45. Der Begriff der Obligation ist im allgemeinen bereits oben 8 14
bestimmt. Die Obligationen sind danach Verpflichtungsverhältnisse unter den Menschen in

1Roth, Die hypothekarische Succession u. die Eigentümerhypothek, im Archiv f. d. zivilist.
Praxis LXII Nr. 2. —
⸗2Die gleiche Erscheinung der „‚Rechte an eigner Sache“ hat auch bei anderen Verhältniffen als
möglich nachgewiesen G. Hartmann, Jahrbb. f. Dogmatik XVII Nr. 2.
bUnrlerholznex, Lehre des römischen Rechts“ von den Schuldverhältnissen. 2 Bde. 1840;
b. Savignuy, Das Sbligaucnenrecht. 2 Vde. 1881. 58 (nur der Anfang des allgemeinen Teils);
ẽ. F.Keoch Das Recht der Forderungen nach gem. u. preuß. Recht. 3 Bhe. 2. Aufl. 1888; Kuntze,
Die Obligglionen im omischen und heutigen Richt. 1886; Rhck, Die Lehre von den Schuldverhält—-misen.
 Allgemeiner Teil. an 80: Ha senbhrl. Das österreichische Obligationenrecht. J und ILI.
        <pb n="358" />
        358

II. Zivilrecht.

Beziehung auf vermögensrechtliche Handlungen, sogenannte Leistungen. Sie sind stets
Verhältnisse zwischen zwei Personen; der eine, der Gläubiger, hat das Recht auf die
Handlung, kann sie fordern, der andere, der Schuldner, hat die Pflicht zu der Handlung,
muß sie leisten. Obligationen sind also Verpflichtungen; aber nicht alle Verpflichtungen
sind Obligationen, auch nicht alle vermögensrechtlichen, sondern nur die, welche über die
allgemeinen Verpflichtungen des Personen- und Sachenrechts hinaus durch besondere
Gründe entstehen. Die Pflicht, fremde Person und fremdes Eigentum nicht zu verletzen,
die Pflichten in Familie und Staat sind mit den betreffenden Verhältnifsen von selbst
gegeben; jemandem Geld zu geben oder Dienste zu leisten ist niemand ohne besonderen
Grund verpflichtet. Man hat das Hauptgewicht auf den Vermögenswert der Handlungen
legen wollen im Gegensatze zu den nicht pekuniär zu schätzenden Pflichten des Familien—
rechts. Allein man muß vielmehr umgekehrt sagen, alle solche besonderen Verpflichtungen
müssen in Gelde ersetzt oder wenigstens gebüßt werden, wenn sie auch an sich keinen
eigentlichen Geldwert haben.
Das Obligationsrecht steht hiernach als rechtliche Herrschaft über andere Menschen
neben dem Sachenrechte als der rechtlichen Herrschaft über die Natur. Aber in wesentlich
anderer Weise. Die Person mit ihrem Eigentume bildet den ruhigen, dauernden Zustand
des Rechts, den Zustand des Rechtsgenusses. Die Obligationen sind das bewegliche
Element im Rechte, das was den Verkehr unter den Menschen vermittelt, d. h. den
Austausch der persönlichen Kräfte und der Sachen gegen einander und die Ausgleichung
der Störungen im Rechte; sie bilden insofern die rechtliche Vermittlung für alles Er—
werben, Veräußern, Herstellen, Ersetzen. Obligationen entstehen nur, um erfüllt zu
werden und damit aufzuhören, nicht für immer. Sie bilden daher die praktischen
Rechtsgründe (eausae) fuͤr die Übertragung und Einräumung der dinglichen Rechte. Man
hat sie daher iura ad rem genannt im Gegensatz zu den iura in re. Indessen ist das
an sich ohne Wert, und es wird ein Fehler, wenn man daraus für das Recht auf die
Sache schon in der Obligation selbst ein dingliches Element ableitet.
Das Wesen der Obligation! besteht daher näher bestimmt darin, daß sie nur
„iuris vineulum“, rechtliches Band von Person zu Person ist. Der Gläubiger bekommt
zwar eine Herrschaft über den Schuldner, aber nur eine ideelle über seinen Willen; der
Schuldner bleibt frei und ist nur in seinem Willen rechtlich gebunden; der Gläubiger
bekommt ein unmittelbares Recht weder über die Person noch über die Sache des
Schuldners, er kann nur fordern, daß geleistet werde, die Erfüllung annehmen und
nötigenfalls darauf klagen, nie aber den Schuldner direkt zwingen oder ein unmittel—
bares Recht an der Sache in Anspruch nehmen. Auch hat er das Recht der Forderung
nur gegen den Schuldner selbst; dritte Personen berührt die Obligation als solche nicht,
sie können weder daraus verklagt werden, auch wenn sie die geschuldete Sache etwa be—
kommen haben, noch sich in die Obligation rechtlich einmischen. Nicht zu verwechseln
damit ist, daß eine Obligation auf einer Sache ruhen oder für jeden Besitzer der—
selben neu entstehen kann (obligatio und actio in rem scripta). Die persönliche Be⸗
ziehung der Obligation ist nach römischer Auffassung so wesentlich, daß auch Übergang
derselben auf andere, aktiv und pafssiv, Cession und Schuldübernahme, nicht direkt
möglich ist. (Vol. unten 88 64. 65.)
Auf dieser Natur der Obligation, als Forderung auf Erfüllung, beruht endlich
auch, daß bei der reinen Obligation als solcher kein Besitz möglich ist. Nur wenn ein
Obligationsverhältnis auf eine in sich einige, dauernde Verpflichtung des Schuldners mit
dauernder oder sich wiederholender Ausübung geht, kann die faklische Ausübung als
dauernde faktische Herrschaft aufgefaßt werden und somit einen Quasibesitz begründen.
Dies ist aber nur möglich, wenn die Obligation in einem dauernden dinglichen oder
personenrechtlichen Verhältnisse ihren Grund hat, wie bei Reallasten und Obligationen
aus Staats-, Kirchen-, Gemeinde- und Korporagtionsverhältnissen. Dann ist nicht die

1Brinz in Grünhuts Zeitschrift I Nr. 2; Hartmann, Die Obligation. 1875; Sohm
in Grünhuts Zeitschrift IVNr. 7; Schey daselbst IXNr. 7; G. Rümelin, Archiv f. d. zivilist.
Praxis LXVIIINr. 8: Brinz daselbst UXX Vr. 12.
        <pb n="359" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandeltenrecht. 3

einzelne Pflicht, sondern die dauernde Pflichtigkeit der Sache, Kirche, Gemeinde u. s. w.
der Inhalt des Besitzes. Bei rein persönlichen Obligationen, auch auf längere Zeit, wie
Miete und Darlehn, ist dies nicht. Hier ruht jede einzelne Erfüllung unmittelbar auf
dem Versprechen als causa und ist daher nicht Ausdruck und Ausübung einer selbstän—
digen dauernden Pflichtigkeit. Im römischen Rechte sindet sich daher auch überhaupt
keine Anwendung des Besitzes bei Obligationen, da ihm die bezeichneten Verhältnisse ganz
fremd waren. Im Mittelalter ist dagegen jene Anwendung des Besitzes, und zwar mit
der vollen Übertragung der Besitzklagen vom Sachbesitze, schon früh vollständig fest her—
gebracht und bis in die Gegenwart erhalten. Doch ist dabei die Grenze zu den reinen
Obligationen im allgemeinen, wenn auch mit Schwankungen, stets eingehalten.
Überhaupt ist der ganze Begriff der Obligation im römischen Rechte zwar mit
einer wunderbaren Konsequenz trotz der ungeheueren Reichhaltigkeit der Entwicklung durch—
geführt, aber auch mit einem gewissen einseitigen juristischen Rigorismus in betreff seiner
Grundelemente. Es ist eine anerkannte Tatsache, daß die Rezeption des römischen Rechts
bei uns in keinem Teile des Rechts so vollständig wie gerade im Obligationsrechte ge—
schehen ist. Der Grund ist leicht zu erkennen. Das Obligationsrecht beruht mehr wie das
Sachenrecht, namentlich beim Grundbesitze, auf abstrakt logischen Elementen, der freien
Willensvereinigung, der Rechtsverletzung u. a., und eine verständige und reichhaltige
Entwicklung dieser Elemente wird daher leichter als anderwärts einen universalen
Charakter bekommen. Eine solche Entwicklung bietet das römische Recht, namentlich bei
den Verträgen, durch eine angemessene Verbindung der formellen Rechtsstrenge mit den
Anforderungen der bona ßdes und außerdem besonders in der meisterhaften Erfassung
und Durchführung der nichtkontraktlichen Obligationen, der Kondiktionen u. s. w. Die
römischen Resultate haben hier vielfach nicht nur eine gewisse allgemeingültige Zweckmäßig—
keit, sondern geradezu eine absolute logische Notwendigkeit. Dabei ist nun aber von
Anfang bis zu Ende die Idee des „rechtlichen Bandes“ von Person zu Persvn mit
formalistischer Zähigkeit festgehalten. Die deutsche, besonders die moderne Auffassung
sieht mehr auf den ökonomischen Zweck und das praktische Resultat der Obligation. Die
Obligation gibt, wenigstens wenn sie auf Sachen, besonders Geld, geht, dem Gläubiger
das Recht auf Werte. Von diesem Standpunkte aus ist es aber ziemlich gleichgültig,
sowohl welche Person die Schuld zahlt, als welche Person das Recht darauf hat oder
bekommt. Die Obligation ist in ihrem Inhalte ein objektiv fester, aktiver oder passiver
Vermögensteil, für den es als solchen gleichgültig ist, welche Person subjektiv, aktiv oder
passiv, dabei beteiligt ist. Dies kann nicht so aufgefaßt werden, als ob Forderung und
Schuld im Deutschen etwas an sich anderes wären wie die Obligation, etwa der „sach—
liche Niederschlag des persönlichem Verhältnisses“1, denn das eine kann nie ohne das
andere sein. Der Unterschied ist nur, daß die moderne Anschauung das sachliche und
persönliche Element in der Obligation in der Weise selbständig denkt, daß sie nur eine
Person überhaupt fordert, aber auf die Individualität kein Gewicht legt, an einem
Wechsel der Person daher keinen Anstoß nimmt. Dem Römer ist die Person die
Hauptsache, die Obligation nur Attribut, subjektive Berechtigung oder Verpflichtung der
Person. Wir dagegen sehen die Obligation als objektives Verhältnis an, welches ver—
schiedene Personen als subjektive Träger haben kann, ohne seine rechtliche Natur an sich
zu verändern. Daraus erklärt sich die Abweichung des deutschen Rechts vom römischen
bei den Realobligationen, Inhaberpapieren, Stellvertretuna, Verträgen für Dritte, Cession
und Schuldübernahme.

8 46. Civil- und Naturalobligationen? werden im römischen Recht
unterschieden, d. h. vollkommene Obligationen, deren Erfüllung durch Klage erzwungen

1So Delbrück, Die Übernahme fremder Schulden. 1883. S. 10. ————
Schͤ anert VDie Natmuralobligauon des omeschen Rechts. 18813; Scheurl, Die römische
Naturalobligalidn, in den Jahrbbe für Vogmatik Vii Ne 6. Zur Geschichte Gradenwitz, Natur
und Sklave in der Köniasberder Festaabe für Schirmer.
        <pb n="360" />
        360

II. Zivilrecht.

werden kann, und unvollkommene, aus denen nicht geklagt werden kann, die aber einzelne
Wirkungen der Obligationen haben; ihre Zahlung gilt als rechtliche Erfüllung, ist daher,
wenn sie mit Bewußtsein geschieht, keine Schenkung und begründet, wenn sie im Irrtume
geschieht, keine eondietio indebiti, sie können daher auch durch Pfand und Bürgen ge⸗
sichert, durch Konstitut und Novation erneut werden, Die neueren Gesetzbücher haben
diesen Begriff als solchen verworfen, sich aber doch auch nicht ganz von ihm losmachen
können. Die Grenze zwischen der eigentlichen klagbaren Obligalion und anderen Ver
pflichtungen ist nicht so scharf, wie es leicht scheint. Schon bei rein moralischen Pflichten,
wenn sie nur fest bestimmbar sind, liegt es oft nahe, eine gewisse rechtliche Wirkung
anzunehmen, wenigstens die condiéetio iadebiti auszuschließen. Noch mehr bei solchen
Pflichten, die eigentlich vollständig auf dem gewöhnlichen Rechtsboden stehen und nur
durch besondere positive Gesetze für ungültig erklärt worden sind, wie z. B. Verträge
ohne die gesetzliche Form, — Zinsverträge u. dgl.
Die Erfüllung solcher Pflichten gilt im Leben meistens als Ehrensache, die Erfüllung
aicht als Schenkung, sondern als rechtliche Zahlung, die Rückforderung wegen Irrtums
als unanständig. Natürlich kann das Gesetz dieses alles unbeachtet lassen und bei der
Alternative „volle Wirkung oder gar keine“ stehen bleiben. Allein so sehr die Theorie
auch solche abstrakte scharfe Gegensätze liebt, so gern läßt die Praxis sich auf die konkreten
Mittelstufen ein. Daraus ist auch die römische Naturalobligation hervorgegangen.
Man hat dabei aber die Fälle zu unterscheiden, wo sittlichen Pflichten eine gewisse
rechtliche Kraft beigelegt ist, und die, wo rechtlichen Pflichten die volle rechtliche Kraft
genommen, aber eine gewisse geringere gelassen ist. Beide Fälle nähern sich einander von
unten und von oben, ohne aber zusammenzufallen; nur die letzteren sind die eigentlichen
Naturalobligationen, die ersteren bilden gar keine festen Kategorien, sie bestehen darin,
daß in einzelnen Fällen die bewußte Erfüllung einer sittlichen Pflicht nicht als Schenkung
behandelt wird und in anderen die irrtümliche Erfüllung keine condictio indebiti be
gründet. Das erstere ist z. B. bei Ehegatten, die einander Legate über die Faleidiæ
zahlen, das letztere, wenn eine Ehefrau sich für dotalpflichtig häli. Weitere Wirkungen
haben diese Pflichten nicht. Die eigentlichen Naturalobligationen nähern sich dem
Obligationsbegriff viel mehr, aber es geht doch nicht an, sie als gewöhnliche civile
Obligationen zu bezeichnen, denen nur die Klagbarkeit fehlt. Es besleht hier vielmehr
zar kein Rechtsband, darum kann hier insbesondere von Verzug und Verschulden keine
Rede sein)!. Wann nun aber bei Obligationen Klagelosigkeit ohne volle Ungültigkeit
eintrete, ist von den Römern leider nicht prinzipiell festgestellt und daher bei uns sehr
streitig, was für die praktische Bedeutung des ganzen Begriffs sehr hinderlich ist. Man
kann nur sagen, daß Obligationen, die als unsittlich oder unbillig unklagbar sind, stets
oöllig ungültig sind, also auch nicht als Naturalobligationen gelten; wenn die Klagbarkeit
dagegen nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder des formellen Rechts fehlt, so ist
Naturalobligation zwar möglich, aber doch von den konkreten Absichten der Gesetze ab—
hängig. Danach ist unzweifelhaft keine Naturalobligation bei verbotenen Spielen, Zinsen
und Schenkungen, bei Zwang und Betrug, Bürgschaften der Weiber u. a.; umgekehrt
tritt unzweifelhaft Naturalobugation ein bei allen Obligationen der Sklaven, bei denen
der Hauskinder gegen den Vater, bei Gelddarlehen der Hauskinder, zum Teil bei form—
losen Verträgen, beschränkt bei Verträgen der Unmündigen über sieben Jahre. Zweifelhaft
oder wenigstens streitig sind Veriährung, ungerechtes Urteil, verbotene Selbsthilfe, ver⸗
botene Cession u. a.

II. Die Subjekte der Gbligation.

8 47. Zu einer heden Obligation gehören wesentlich stets wenigstens zwei Per—
onen oder Parteien, eine berechtigte und eine verpflichtete, Gläubiger und Schuldner.
Indessen können auf beiden Seiten auch mehrere Personen stehen und an der Obligation
aktiv oder passiv beteiligt sein. Das Verhältmis ist hier aber wesentlich anders als beim
Eigentum. Bei diesem ist nur partiales Miteigentum möalich, solidares, wenigstens
        <pb n="361" />
        3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 361

nach römischer Auffassung), unmöglich, hier kann umgekehrt die Mitbeteiligung nur
solidar sein, nicht auch partial. Denn wenn eine Obligation den Teilhabern nur partial
zusteht oder obliegt, so daß jeder nur einen Teil zu fordern bezw. zu zahlen hat, so
fallen die Teile damit rechtlich überhaupt ganz auseinander, es ist der Sache nach gar
nicht mehr eine Obligation mit mehreren Teilnehmern vorhanden, sondern eine Mehrheit
von Obligationen, die nur durch einen gemeinfamen Entstehungsgrund verbunden sind.
Ob die Teilung von Anfang war oder erst später durch Beerbung oder sonst eintritt,
ist gleichgültig. Wirkliche Mitbeteiligung an einer Obligation ist nur bei solidarer
Beteiligung, d. h. wenn mehrere Personen auf dieselbe Sache oder Summe so berechtigt
oder verpflichtet sind, daß jeder sie ganz fordern kann oder ganz zahlen muß, sie aber
im Resultate nur einmal gezahlt werden soll, daher mit der Zahlung an einen oder
von einem die Obligation für alle von selbst aufhört. Ein solches Verhältnis ist durch
die rein ideelle Natur der Obligation möglich und hat praktisch in der Sicherung und
Bequemlichkeit des Gläubigers seinen guten Zweck, indessen ist es immer eine Steigerung
der Verpflichtung der Schuldner, und mit Recht hat daher das römische Recht das
Prinzip, daß Partialität die Regel bilde, Solidarität nur ausnahmsweise bei besonderer
Begründung eintrete, im Zweifel also Geteiltheit anzunehmen sei, aktiv wie passiv und
bei der Begründung wie bei der Vererbung (nomina ipso iuro divisa sunt).
Die solidare Berechtigung oder Verpflichtung bildet nun aber keineswegs ein
selbständiges, stets gleiches Rechtsverhältnis bei den Obligationen, vielmehr kann sie in
verschiedenen, nach Grund und Zweck wesentlich getrennten Gestaltungen auftreten:
L. als solidare Beteiligung mehrerer Personen an einer Obligation. Eine solche
ist möglich durch Vertretung, Buͤrgschaft und Gemeinschaft, also:
a) direkt und indirekt, d. h. so, daß nur eine Person die Obligation direkt kon—
trahiert, aber ihre Obligation wegen irgend eines Vertretungsverhältnisses indirekt auch
für eine andere wirksam ist, so nach römischem Rechte bei procurator und domjnus,
Hauskind und Vater durch die actiones adiectitiae qualitatis;
b) prinzipal und accessorisch, d. h. so, daß zwaͤr beide direkt kontrahieren, aber nur
die eine prinzipal, die andere bloß accessorisch, so beim Hauptschuldner und Bürgen;
e) für alle gleichmäßig direkt und prinzipal, d. h. so, daß ein in sich einiges Ob—
ligationsverhältnis von mehreren gleichmäßig direkt und prinzipal kontrahiert wird, aktiv
oder passiv, aber nicht mit Geteiltheii der Obligation, sondern mit der besonderen Be—
stimmung (durch Vertrag, Testament, Gesetz) der Solibarität, so daß also namentlich bei
Verträgen objektiv genommen nur ein Vertrag, ein Kauf, ein Darlehen geschlossen wird,
aber jeder Teilnehmer ihn subjektiv solidarisch auf sich nimmt, also so behandelt werden
soll, wie wenn er ihn allein geschlossen häͤtte. Solche gleichmäßig solidarische conre
unius obligationis heißen correi;
2. als Mehrheit von an sich selbständigen Obligationen, die aber auf denselben
Gegenstand gehen und deshalb durch Erfüllung einander aufheben. Solche Obligationen
entstehen bei selbständigen getrennten Versprechen auf denselben Gegenstand, z. B. auf
eine fremde Schuld, einen gefürchteten Schaden, Ausführung eines Mandats, ferner bei
gemeinschaftlichen Delikten (weil die eulpa an sich selbständig und Verabredung darüber
ungültig ist), bei unteilbaren Objekten.
Alle die hier unterschiedenen Verhältnisse haben im Leben eine ganz verschiedene
praktische Stellung und Bedeutung. Sie sind daher in Rom selbständig und ohne Ver—
bindung miteinander entstanden und ausgebildet und nie unter einen gemeinsamen Be—
griff und Namen vereinigt, ebensowenig hat man gemeinsame Grundsätze für sie auf—
gestellt, höchstens Vergleiche gemacht. Die Abstraktionsmethode der modernen Theorie
hat nun aber geglaubt, alle die Faͤlle unter einen Begriff und ein Prinzip bringen
zu müssen. Früher erklärte man sie alle für Korrealobligationen; seit Ribb entrop!
unterscheidet man wenigstens die Faͤlle der Einheit und Mehrheit der Obligationen. Da⸗
gegen werden die indirekte und die accessorische Beteiligung noch jetzt meistens zur Kor—

Zur Lehre von der Korrealobligation. 1881
        <pb n="362" />
        362

II. Zivilrecht.

realobligation gerechnet, obgleich die Römer namentlich die Bürgen von den correi aus—
drücklich und scharf scheiden und durch die Vereinigung beider die Korrealobligation aus
einem konkreten realen Verhältnisse zu einem abstrakten doktrinären Charakter verflüchtigt
wird. Umgekehrt hat man in neuerer Zeit wieder die Scheidung von Einheit und Mehr⸗
jeit der Obligationen angegriffen, weil Obligation Verpflichtung einer Person sei und
folglich, wenn mehrere Personen verpflichtet seien, notwendig auch mehrere Verpflichtungen
da sein müßten. Dabei ist das subjektive Verpflichtetsein mit dem objektiven Obligationsverhältnisse
 verwechselt, und übersehen, daß der Bestand der Obligationen nicht bloß auf
Subjekt und Objekt beruht, sondern wesentlich auch auf ihrer eausas. Danach muß es,
wenn mehrere Subjekte auf ein Objekt verpflichtet werden, einen wesentlichen Unterschied
machen, ob ihre Verpflichtungen auf einer oder auf verschiedenen causae beruhen. Im
ersteren Falle begründet die Einheit des Objekts und der causs auch objektive Einheit
der Obligation neben der Mehrheit der Subjekte und ihrer Verpflichtung, im zweiten ist
einfache Mehrheit von Obligationen auf ein Objekt. Im ersteren Falle kann man daher
einfach nebeneinander objektiv von einer gemeinsamen Obligation und subjektiv von den
verschiedenen Obligationen der einzelnen Teilnehmer sprechen, wie die Römer dies auch
zanz unbefangen tun, und in der einen Beziehung von der „una*“ und „eommunis ob·
ligatio“* mit ihren „Plures participes“ oder „rei“ reden, in der andern von der „propria
cuiusque obligatio* und den „plures species obligationum“. Darin liegt weder ein
Widerspruch, noch darf man die eine oder andere Art der Aussprüche für die hauptsäch—
liche erklären.
Die Frage ist nur, wie eine Einheit der causa für mehrere Subjekte möglich ist,
da doch niemand ohne eigenen Grund verpflichtet oder berechtigt werden kann, also bei
zemeinschaftlichen Verträgen nicht ohne eigene Stipulation oder Promission? Die Ant—
wort ist, daß Teilnahme mehrerer an einer causa insoweit möglich ist, als dieselbe
⸗oom Willen der Kontrahenten oder eines Testierers oder des Gesetzes abhängig ist. In—
soweit kann solidarische Beziehung auf mehrere durch besondere Bestimmung bewirkt
werden. Bei Verträgen ist dies der Fall, wenn nicht jeder für sich ohne Beziehung auf
die anderen einen Vertrag schließt, ein Versprechen gibt, sondern alle zusammen nur
einen Vertrag abschließen, den jeder solidarisch auf sich nimmt. Dadurch werden die
Einzel-causae der einzelnen zu einer Gesamt-causa aller vereinigt. Bei der römischen
Stipulation mußte dies auch formell durch Verschlingung der einzelnen Stipulationen
zu einer gemeinschastlichen vermittelt werden. Bei freien Verträgen genügt ausdrücklich
freie Übereinkunft. Das Verhältnis, in welchem die correi zueinander stehen und welches
sie zu der gemeinsamen Obligation veranlaßt (ob Sozietät oder Unterstützung eines von
ihnen u. ap), ist für die Korrealität an sich und das Verhältnis zur Gegenpartei völlig
gleichgültig und bestimmt nur die etwaige Ausgleichung nach der Zahlung.
Der Unterschied der Korrealobligation von der Solidarobligation, d. h. von den
einfach solidaren Obligationen, besteht daher in folgendem: Die Korrealobligation ist
wesentlich gemeinsame (Jeommunis“) Obligation, be der eigentlich Teilung stattfände,
diese aber durch besondere Bestimmung ausgeschlossen und Solidarität begründet ist. Bei
den einfach solidaren Obligationen ist dagegen rechtlich nichts gemeinsam als das Objekt;
jede Obligation ist selbständig und geht für sich, wie jede Obligation, natürlich solidarisch
auf ihr Objekt; man würde von der Solidarität bei ihr gar nicht besonders sprechen,
wenn nicht andere Obligationen auf denselben Gegenstand neben ihr ständen; nur da—
durch entsteht die Frage, ob nicht Teilung eintrete, und nur durch deren Abweisung er⸗
scheint die Solidarität als etwas Eigentümliches. Bei der Korrealobligation wird also
die Partialität zur Solidarität erhoben, bei den einfach solidaren wird die Solidarität
nicht zur Partialität heruntergesetzt.
Die ganze Unterscheidung ist hiernach keine künstliche, hypersubtile, sondern eine,
die sich aus der Natur der praktischen Verhältnisse ganz von felbst ergibt. Man muß
die Begriffe nur nicht rückwärts aus den römischen Wirkungen absträhieren, sondern
genetisch aus den Lebensverhältnissen selber herauskonstruieren. Die Wirkungen ergeben
sich dann von selbst. Daß selbständige Obligationen, wenn sie auch auf denselben Gegen—
        <pb n="363" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 363

stand gehen, doch unabhängig nebeneinander stehen und im allgemeinen, außer der Lösung
durch Erfüllung, keinen Einfluß aufeinander ausüben, ist ganz natürlich; dagegen ist bei
gemeinschaftlichen solidaren Verträgen ein gegenseitiger Einfluß auch außer der Erfüllung
bei Verjährung, Erlaß, culpa, Litispendenz, Eid, Urteil stets notwendig oder wenigstens
möglich, und namentlich kann eine Einrede der Teilung hier wegen der Gemeinschaft
mitunter eine gewisse Billigkeit für sich haben 12.

III. Die Objekte der Obligation.

8 48. Gegenstand der Obligation ist hintereinander der Schuldner, sein
Wille, seine Handlung, der Inhalt der Handlung, die Sache, worauf sie sich bezieht, der
Erfolg, den sie bewirken soll. Im allgemeinen können alle denkbaren Handlungen zum
Gegenstand von Obligationen durch Vertrag oder Testament gemacht werden: erforderlich
ist nur:
1. daß sie möglich sind, physisch und rechtlich, d. h. aber nur objektiv, wenn auch
nicht subjektiv für den Schuldner;
2. daß fie erlaubt sfind, rechtlich und sittlich; unsittliche Verträge sind ipso iure
nichtig;
3. daß sie dem Gläubiger ein Interesse gewähren. Dies ist Konsequenz des all—
gemeinen Rechtsbegriffs (K 18). Daß das Interesse ein pekuniäres sein müsse, ist nicht
nötig. Annehmlichkeiten, selbst bloße Affektionen, können jedenfalls Recht und Klage be—
gründen; ob fie auch in Gelde abgeschäßt werden können, ist eine andere Frage?

Die Literatur über die Korrealobligationen ist seit der Schrift von Ribbentrog sehr reich—
haltig. Die neuesten Schriften find: Mages, Die Gesamtschuldverhältnisse des österreichischen Rechts.
18785 Brinz, Zur Lehre von der Korrealobligation. 1878 (auch in der Krit. Pher aecst
XIV ); Czhhlarz in Grünhuts Zeitschr. III Nr. 2; Ungexr, Jahrbb. f. Dogm. XXII Nr.2
und RXXIITI Nr. 3; 1 der, Zwei Abhandlungen aus dem römischen Rechte, Festschrift für Scheurl.
1884 u. im Archiv F d. zivilift. Praxis IXIX Nir. 4; Waldner, Die korreale Solidarität. 1885;
G. Hartmann, Korreal- und Solidarobligationen, (Zischr. f. schweiz, Recht N. F. VJ IMM 8s6
RNikte is, Die Individualisierung der Obligation. 1886. 40 —114 und in Grünhuts Zeitschr. XIVNr. 9;
Kuntze, Die Obligationen im römischen und heut. Recht 32 -40; Ascoli, sulle opligazion
solidali. Rom 1800; Eifele, Archivef. d. zivilist. Praxis XXVII 374 ff.: Binder, Die Korreal—⸗
obligationen im röm. und heutigen Recht. 1899.
( Doch ift dieser Einfluß in früherer Zeit sehr überschätzt worden. Namentlich das Bestreben,
die im röm. Recht vorfindliche Erscheinung, wonach die Klagerhebung gegen einen Korrealschuldner
oder seilens eines Korrealgläubigers die Konfumption des gesamten Forderungskomplexes herbeiführt,
aus der Einheit“ der ehen zu erklären, ift vergeblich; insbesondere die in der Ig e Note
zitierten Schriften von Eisele und Äscoli haben gezeigt, daß diese Konsumption im klassischen Recht
Indere Zusammenhänge hat. Ihre Bedeutung für dieses Problem war schon früher bestritten durch
Dernburg, Preuß. PriveRK. II47, und Mitteis, Individ. d. Oblig. (Glff), woselbst auch gegen
anderweitige Überschätzung des gegenseitigen Konnexes der denricproehe bei der Korrealobligation
Stellung genommen ist. Trotzdem hat Idering in seinen Jahrbb. XXV ISB8b neuerdings für denselben
das Wort ergriffen. Das BG.B. 88 125. 480 I1I jedoch hat denselben anerkennenswerterweise in
weitem abgelehnt.)
3 Diese Losloͤsung der Obligation von der Beziehung zum Vermögen ist in neuerer Zeit mannig⸗
fach verteidigt worden, vesonders don Ihering anläßlich, des Rechtsfalls der schweizerischen Gãubahn
in den Jahrbb. f. Dogmatik XVIII I Allein sie verflüchtigt den Begriff der Obligation und, führt
zu unabsehbaren Konsequenzen, die auch nicht dadurch zu umgehen sind, daß man dem Richter die
Lufgabe zuweist, Forderungen, welche nicht zur Deckung eines vernünftigen, schutzwürdigen Interesses
eingeräumt feien, zu verwerfen. G. Hartmann, Die Obligation S. 54 55; Meili, Zeitschr. f.
Handelsrecht XXIV 862ff.; Laband, Archiv für die zivilist. Praxis XXIILITI ff. Man muß
vielmehr die Beschränkung festhalten, daß eine Obligation nur auf derartige Leistungen eingegangen
werden kann, weiche, wenn sie auch das Vermögen deg Gläubigers nicht vermehren, doch im Verkehr
für Geld zu haben und daher einer Schähung fähig sind, so daß ihr Wert für den Gläubiger in der
Ersparung einer anderweitigen Geldaufwendung liegt. Darüber hinaus we der Glaͤubiger Jich durch
Konpenti nalftrafen fichern Val unten g Deruburg, Pandetten 1817; Wendi, Pandekten
186; auch G. Hartmann, Archiv für die zivilist. Praxis LXXIII 870 ff. Anderexseits läßt
ich fur die romschen Quellen das Ersordernis des Vermögenswertes der Obligation nicht mit voller Sicher⸗
heit erweisen; denn der Umstand, daß im klafsischen Zivilprozeß die condemnatio pecuniaria herrjchte,
schließt nicht 'aus daß wemgfiens unter Umsanden Asfectuc ratione auf eine arbiträre Geldentschädi—
eeeee eehahr he t sti gieee lat warnde und die Stellen, aus welchen man das
        <pb n="364" />
        364

II. Zivilrecht.

Der Gegenstand der Obligation braucht nicht von vornherein speziell bestimmt zu
sein, es genügt generische, alternative, kollektive, begriffliche Bestimmtheit. Nötig ist nur,
daß Dasein, Inhalt und Umfang nicht mehr von der reinen Willfür des Schuldners
abhängen, sondern irgend ein rechtlicher Anhalt da ist, um eine Entscheidung auch wider
seinen Willen herbeizuführen, mag übrigens die Bestimmung von ihm selbst oder dem
Gläubiger oder einem Dritten oder dem Richter oder dem reinen Zufalle ausgehen. Ist
aber der Eintritt der Entscheidung überhaupt noch zweifelhaft, wie bei Entscheidung durch
Dritte oder Zufall, so gilt die Obligation als bedingte. Bei generischer und alternativer
Obligation hat in der Regel der Schuldner das Wahlrecht, nur bei Legaten in der Regel
der Legatar.

8 49. Schadenersatz und Zinsen. Als besondere begrifflich und ökonomisch
bestimmte Arten von Obligationsinhall mit allgemeinerer Bedeutung sind hier Schaden⸗
ersatz und Zinsen hervorzuheben.
1. Schadenersatz ist der allgemeinste Gegenstand von Obligationen. Die Pflicht
zu seiner Leistung kann aus den verschiedensten Obligationsgründen hervorgehen, Ver—
trag, Delikt, Testament, Gesetz; er kann selbständig und accessorisch geschuldet werden
und eventuell möglicherweise bei allen Obligationen an die Stelle der unmittelbaren
Naturalleistung treten.
Unter Schaden versteht das römische und heutige gemeine Recht nur Vermögensaachteil,
 sei es positiv Verringerung des vorhandenen Vermögens (damnum emergens)
oder negativ Nichterlangung neuen Vermögens (lucrum cessans) Schadensersatz ist
daher nur die Ausgleichung dieses Nachteils in Gelde, die Herstellung des Vermögens⸗
bestandes, den man ohne die schadende Tatsache gehabt haben würde, die Zahlung der
Differenz zwischen dem wirklichen Vermögen und dem, was man ohne die Tatsache haben
würde. Der Schadenersatz beträgt also so viel, als dem Beschädigten vermögensrechtlich
daran gelegen ist, daß die Tatsache nicht eingetreten wäre, das sogenannte Interesse
(omne quod interest). Alle Verletzungen des Körpers, der Ehre, der Affektion, Cut—
ziehung von Annehmlichkeiten, geistigen und anderen Genüssen u. dergl. gelten nicht als
Schaden, begründen daher (abgesehen von mittelbar bewirktem Vermögensschaden, wie
Kurkosten u. dergl.) kein Recht auf Schadenersatz, sondern höchstens auf Strafe, dieses
aber gesetzlich nur vom Standpunkt der Injurie und des Schmerzensgeldes, sonst nur
bei vorheriger Vereinbarung oder richterlicher Androhung. Es ist dies eigentlich nicht
gerechtfertigt. Denn der obige Begriff von Interesse als Vermögensdifferenz paßt darauf
zwar nicht; allein alles Vermögen ist nur Mittel für den Genuß, und wenn daher für
die Entziehung der Mittel zum Genusse Ersatz gegeben werden muß, so ist nicht abzu—
sehen, warum nicht auch fuͤr die direkte Schädigung des Genusses Entschädigung durch
Verschaffung der Mittel fur anderen Genuß eintreten soll. Die französische Praxis
zweifelt nicht daran?, und auch das Schmerzensgeld der Carolina ist eigentlich nicht
Strafe, sondern „Ergetzung“ für“ „Schmach und Schmerzen“. Wenigstens im Falle von
Beleidigungen und, Körperverletzungen können jetzt bei der durch das Reichsstrafgesetzbuch
eingeführten Bußes jene Rücksichten mit in Auschlag gebracht werden“.

Ersordernis der Vermögensinteressen sonst herauszulesen glaubte, sind teils mißverstanden, teils inter—
poliert. Vgl. in feter Beziehung Pernice, Labeo IU i 72 195. Im ganzen noch Kohler
in feinem Archiv XII —
mFr. Mommsen, Zur Lehre vom Interesse GBeitr. zum Obl.-R. Bd. II). 1855; Cohnfeldt,
Die Lehre vom Interesse. 1865.
VBgl. Zink, Über die Ermittelung des Sachverhalts im französischen Zivilprozesse. 2 Bde—
1860; G. Lehmann, Der Notstand des Schadenprozesses. 1868.
8 Wächter, Die Buße bei Beleidiguügen u. .w. 1874. Weitere Literatur bei Binding,
Grundriß des Strafrechts J (1902) 220 ff.
*Die Forderung, daß auch für die Verletzung anderer Lebensgüter als des Vermögens Geld⸗
ersatz, geleistet werden müsse, wird in neuerer Zeit immer allgemeiner geftellt. In Hsterrdich ist auf
das Verlangen nach einer dahin gehenden gesehlichen Bestimmung geankwortet worden, daß das All—
gemeine bürgerliche Gefetzbuch, richtig verstanden, dieselbe bereits enthalte, So Pfaff, —*— Lehre
von Schadenersatz und Genugthuung. 1880. Dagegen freilich Unger'in Grünhuts Zeitschr. VIII
        <pb n="365" />
        3. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 365

Bei der Bestimmung des Interesses kommt aller Nachteil in Betracht, der mit der
schadenden Tatsache im Kausalnexus steht, also ohne sie nicht eingetreten wäre, mag er
direkte oder indirekte, notwendige oder zufällige Folge sein, mochte ihn der Täter voraus—
sehen können oder nicht, der Beschädigte ihn abwenden können oder nicht; nur die weiteren
mittelbaren Folgen muß dieser, wenn er kann, abwenden. Als entzogener Gewinn gilt
aber nicht schon der bloß mögliche, sondern nur der nach den konkreten Umständen sicher
zu erwartende. Die Schätzung muß den allgemeinen Wert der Dinge (pretium commune)
 zu Grunde legen, dann aber auch das besondere Interesse des Beschädigten nach
seinen konkreten Verhaltnissen (pretium singulare) in Betracht ziehen. Die bloße Affektion
nach rein subjektivem Gefühle kann aber nicht geschätzt werden, ein objektiver Maßstab
aach menschlichen Verhältnissen muß immer da sein.
Den Beweis des Schadensbetrages muß der Beschädigte führen, und zwar war die
gemeinrechtliche Praxis dabei bis zum eri penibel, die Liquidationsprozesse waren oft
weitläufiger und langwieriger als die Hauptprozesse selber und schmälerten den wirklichen
Schadenersatz oft erheblich. Die Pauschquanta der französischen Praxis sind zwar oft
sehr willkürlich, aber im allgemeinen doch praktischer. Einige Hilfe gewährte der so—
genannte Würderungseid (iuramentum in litem), der im Falle von dolus und lata culpa
nach römischem Rechte zwar nur bei Klagen auf Heraus- und Rückgabe von Sachen zu—
gelassen, von der gemeinrechtlichen Praxis aber vielfach auf alle Schadensklagen ausgedehnt
wurde. Nach der Civilprozeßordnung 8 287 hat sowohl darüber, ob ein Schaden entstanden sei,
als über die Höhe desselben oder des zu ersetzenden Interesses das Gericht unter Würdi—
zung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Dadurch hat dem Gericht
ein noch freieres Ermessen als nach der allgemeinen Regel über die Beweiswürdigung
(8 286) eingeräumt werden sollen. Das Anrecht der Beschädigten auf ein iuramentum
in litem ist abgeschafft; doch kann das Gericht anordnen, daß der Beweisführer den
Schaden oder das Interesse bis zu einem bestimmten Höchstbetrage eidlich schätze.
2. Zinsen sind im allgemeinen der Gebrauchswert des Geldes oder anderer
fungibler Sachen für bestimmte Zeit, regelmäßig in einer Quote des Kapitals berechnet.
Sie werden Obligationsgegenstand, wenn jemand für den entbehrten Gebrauch Ersatz von
einem andern fordern kann, sei es daß dieser den Gebrauch gehabt oder nur jener ihn
entbehrt hat. Der Grund der Ersatzpflicht kann entweder in einem selbständigen Rechtsgeschäfte,
 Vertrag oder Testament liegen oder in gesetzlicher Anordnung aus sonstigen
Rechts- oder Billigkeitsgrunden. Die Römer verbinden damit den Unterschied, daß die
Zinsen der ersten Art selbständig auch ohne das Kapital, auch nach ihm, eingeklagt werden
können, die letzteren dagegen nur als Accessorium bei der Kapitalsklage. Die Gründe
dieser Art Zinsen sind Verzug (mora), Nachlässigkeit oder gar Unredlichkeit in der Ver—
waltung fremder Gelder, die besondere Unbilligkeit beim Kaufe, wenn der Käufer die
Sache bekommt und den Preis nicht zahlt, also beides nutzt, und besondere Begünstigung
bei Forderungen des Fiskus, der Minderjährigen u. a. Das Maß der Zinsen hängt bei
Verträgen und Testamenten von deren Bestimmung ab, bei den gesetzlichen von dem
landesüblichen Zinsfuße. In der deutschen Praxis wurden dabei regelmäßig 5 Prozent
angesetzt.
Die Freiheit, das Maß der vertragsmäßigen Zinsen nach Belieben zu bestimmen,
ist übrigens erst eine Errungenschaft der allerneuesten Zeit. Das römische Recht hatte
vom Anfange an bis zuletzt das Prinzip, den Schuldner gegen Mißbrauch seiner Not
vom Gläubiger durch zu hohe Zinsforderung gesetzlich zu schützen, indem es nur einen
mäßigen Zins, anfangs acht, spaͤter zwölf, zulehßt sechs Prozent erlaubte und alles höhere
Zinsnehmen als Wucher bestrafte. Das kanonischée Recht verbot in seiner Vermischung

Nr. 4; hinwiederum Pfaff, ebenda VIII Nr. 12. Ähnlich nimmt Ihering bereits für das geltende
gemeine Recht neben der ÄAquivalentfunktion“ eine „Straf— und Satisfakt onsfunktion“ des Geldes
an. In der That aber stellt sich auch jene erweiterte Haftung als eine Schadenersatzpflicht dar, so⸗—
bald ge een 3 eeh materiellen und pekuniären, Ppieen eo — und
moralifchen aden begreift. . Mataja, Das Recht des Schadenersatzes. und in Kohler
Archivef. bürgerliches Wech 1 38 4. Val. 15 Ded Nehtges nhe f. ae Praris LXXVI IAB
        <pb n="366" />
        366

II. Zivilrecht.

von Religion und Recht das Zinsnehmen ganz. Seit der Reformation wurden fünf Pro—
zent wieder zulässig. Außerdem verbietet das römische Recht noch den Anatozismus,
d. h. Zins vom Zins, und daß rückständige Zinsen ultra alterum tantum steigen. Diese
Schranken würden zunächst für Kaufleute durch das deutsche Handelsgesetzbuch fast ganz
beseitigt, indem dasselbe bei Darlehns- und Handelsschulden eines Kaufmanns Zinsoersprechen
 auch über sechs Prozent, ferner Anatozismus für die im Kontokorrent-Saldo
enthaltenen Zinsen und bei Handelsgeschäften auch Anwachsen der Zinsen über das Kapital
hinaus gestattete (Artikel 291 293). Die Freigebung des vertragsmäßigen Zinsfußes
vurde dann verallgemeinert durch das Gesetz des Norddeutschen Bundes, später Reichs—
gesetz vom 14. November 1867. Endlich hat aber das Reichsgesetz vom 24. Mai 1880
es wieder für Wucher erklärt, wenn jemand die Notlage, den Leichtsinn oder die Un—
erfahrenheit eines andern ausbeutet und sich für ein Darlehn oder die Stundung einer
Geldforderung über den üblichen Zinsfuß hinaus solche Vermögensvorteile versprechen
läßt, die nach den Umständen des Falles in auffälligem Mißverhältnis zu seiner Leistung
stehen. Danach ist Kennzeichen des Wuchers nicht mehr überschreitung eines abstrakten
Zinsmaximums, sondern eine Reihe nur im konkreten Falle festzustellender Momente.
Die Rechtsfolgen sind kriminelle Strafbarkeit des Wucherers und zivilrechtliche Nichtigkeit
des gesamten Vertrages. Doch hat das B.G. B. die zivilrechtlichen Bestimmungen des
letztgenannten Gesetzes mit Rücksicht auf seinen 8 188 außer Kraft gesetzt.)
Eine besondere Anwendung des Zinsbegriffes ist das intexusnrium, d. h. die Zinsen
der Zwischenzeit, die bei einem erst nach bestimmter Zeit fälligen Kapitale abgezogen
werden müssen, wenn man seinen jetzigen Wert bestimmen will. Es muß so viel ab—
zezogen werden, daß der Rest mit seinen Zinsen, nach Umständen auch Zinseszinsen, bis
zur Fälligkeit den Betrag des Kapitals gibt. Die Berechnung kann bei Zahlung oder
Zession vor der Fälligkeit, bei der Quarta Faleidia und sonst nötig werden. Doch
braucht niemand vorzeitige Zahlung mit Abzug des interusurium anzunehmen.
IV. Entstehßung der Obligationen.

F 50. Allgemeines. Man darf sich die Obligationen nicht als einen ab—
zerundeten Kreis selbständiger Verhältnisse zwischen den Sachen- und Familienrechten denken.
Vielmehr ziehen sie sich durch das ganze Rechtssystem hindurch, können bei allen Verhält—
aissen entstehen und bilden daher auch kein abgeschlossenes, innerlich geordnetes und ge—
zliedertes System. Nur gewisse Hauptkategorieen von Entstehungsgründen und eine gewisse
Reihe von Obligationen, die selbständige Verhältnisse im Leben bilden, kann man auf—
stellen. In der ersten Beziehung kann man mit den Römern unterscheiden, daß Ob—
ligationen entweder ex voluntate oder ex re entstehen, d. h. entweder durch freiwillige
UÜbernahme einer Verpflichtung vom Schuldner, wie bei allen Verträgen, Pollizitation,
negotiorum gestio, Erbschaftsantritt, oder als rechtliche Folge bestimmter Handlungen,
namentlich Delikte, beziehungsweise bestimmter äußerer Zustände, wie Besitz, Gemeinschaft,
Verwandtschaft, Bereicherung u. s. w. Der Hauptunterschied zwischen den Obligationen
ex voluntate und ex ro ist, daß die ersteren Geschäftsfähigkeit des Schuldners voraus—
setzen, die anderen nicht.
Bei der Gruppierung der Obligationen, welche selbständige Verhältnisse im Leben
bilden, treten zunächst die Verträge und die Delikte als die beiden Hauptarten hervor.
Daran schließt, sich dann eine Reihe weiterer Verhältnisse an, deren Rechtsgründe mehr
oder weniger Ähnlichkeit entweder mit den Verträgen oder den Delikten haben, und die
daher nach deren Analogie beurteilt werden müssen, wenn auch zum Teil nur in sehr
entfernter Weise. Auf diesen Ideen beruht die römische Einteilung der Obligationen in
obligationes ex contractu, ex delicto und ex variis causarum figuris, nämlich quasi
ex contractu und quasi ex dolicto. Aus den letzteren darf man keine positiven Be—
griffe von Quasikontrakten und Quasidelikten bilden wollen und namentlich die ersteren
nicht definieren als Handlungen, welche Obligationen erzeugen, ohne sie zu beabsichtigen.
Die obligationes quasi ex contractu entstehen vielfach ohne alle Handlungen, z. B. bei
der communio ineidens.
        <pb n="367" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 367

851. Einzelne Entstehungsgründe der Obligationen. Hier sind
nur die beiden Begriffe Vertrag und Unrecht in allgemeinen Grundsätzen auszuführen.
J. Vertrag. Verträge nennt man im allgemeinen alle zweiseitigen Rechts—
geschäfte, also alle Vereinbarungen mehrerer Personen über ihre Rechte und Pflichten
gegeneinander oder gegen Dritte. Im engeren Sinne versteht man nur die Schuld—
verträge darunter, d. h. die auf Obligationen bezüglichen, hauptsächlich auf die Begrün—
dung von Obligationen gerichteten, die obligatorischen; doch schließen sich ihnen die
liberatorischen, d. h. auf Aufhebung von Obligationen gerichteten, an. Den Gegensatz
hilden die Verträge, wodurch andere Rechte, dingliche oder personenrechtliche, begründet
werden sollen, wie Pfandvertrag, Erbvertrag, Ehe u. a. Der obligatorische Vertrag als
Willensvereinigung zur Begründung einer öbligation schließt wesentlich das Element der
Verpflichtung auf der einen und das der Berechtigung auf der anderen Seite in sich.
Der Wille dessen, der sich verpflichtet, ist das Versprechen!, der Wille des anderen die
Annahme. Jeder Vertrag besteht insofern wesentlich aus Versprechen und Annahme.
Nur ist es nicht nötig, daß sie in dieser bestimmten einfachen Form einander gegenüber⸗
stehen, sie können auch als Offerte und Accept, Frage und Antwort, Bestellung und Über—
nahme, oder einfache Vereinbarung hervortreten. Das Wesen des Vertrages bleibt selbst
dann dasselbe, wenn neben dem Versprechen, oder auch statt desselben, gleich die Er—
füllung geschieht, also eine wirkliche Verpflichtung gar nicht eintritt. — Natürlich kann
der Vertrag auch gegenseitige Obligierung bezwecken. Dann ist ein gegenseitiges Ver—
sprechen und Annehmen nötig, auch hier nur der Sache und Absicht nach, nicht in be—
stimmter gegenseitiger Form. Man unterscheidet danach ein- und zweiseitige Verträge.
Eigentlich kann man nur von ein- und gegenfeitigen Versprechen und Obligationen sprechen,
denn Verträge sind als solche immer zweiseitig. Die Gegenseitigkeit der Obligation kann
aber eine vollkommene oder unvollkommene sein, je nachdem die beiden Obligationen auf
gleichmäßige, einander bedingende Gegenleistungen gehen, wie bei Kauf und Miete, oder
nur eine die Hauptobligation ist, die andere nur eine untergeordnete und ergänzende,
wie bei Depositum und Kommodat. Man kann diese Verträge insofern darum auch
wieder als einseitige oder wesentlich einseitige, zufällig zweiseitige bezeichnen.

8 52. Erfordernisse der Gültigkeit der obligatorischen Verträge
sind natürlich zunächst die allgemeinen der Rechtsgeschäfte überhaupt, so namentlich in
betreff der Fähigkeit der Subjekte, der Elemente des Willens u. s. w. Dazu kommen aber
hier noch folgende besondere:
1. Subjekte. Es ist schon oben bei dem allgemeinen Begriffe der Obligation
— ——
Inhalte enger auffassen als die moderne Anschauung. Eine Hauptfolge davon ist die
Unzulässigkeit der direkten Stellvertretung bei Verträgen im römischen Rechte. Daß dabei
das heutige Recht unzweifelhaft einen anderen und freieren Standpunkt eingenommen
hat, ist bereits oben 8 21 ausgeführt. Zweifelhafter und streitiger ist eine andere Frage,
nämlich die Gültigkeit von Verträgen für andere ohne Stellvertretung. Nach römischem
Rechte können Verträge stets nur auf Verpflichtungen und Leistungen der Kontrahenten
gegeneinander selber gerichtet sein. Man kann weder Leistungen von anderen noch an
andere versprechen. Das erstere verpflichtet weder den Promittenten noch den Dritten,
jenen nicht, weil ihm die Erfüllung unmöglich ist, diesen nicht, weil er sie nicht ver—
sprochen hat; das zweite berechtigt weder den Acceptanten noch den Dritten, jenen nicht,
weil er kein Interesse dabei hat, diesen nicht, weil ihm nichts versprochen ist. Die Un⸗
gültigkeit der Versprechen von fremden Handlungen ist nun allerdings sehr natürlich
und auch im modernen Recht nicht anders, da auch schon die Römer den Fall aus—
nehmen, wenn in dem Versprechen eine Garautie für die Handlung des Dritten enthalten

Siegel, Das Bersprech 188 i i
7807 J, en als Verpflichtungsgrund. 1873; Unger in Grünhuts eitschr.
. deinann— Die Entstehnngsgründe der Sollaatien “zr Karlow xbh Das ie
        <pb n="368" />
        368

II. Zivilrecht.

ist. Die Ungültigkeit der Verträge zu Gunsten Dritter! erschien dagegen dem
modernen Bewußtsein sehr anstößig. Der Grund, daß man kein Interesse bei der Leistung
in den Dritten habe, war denn doch gar zu egoistisch, und da Affektion für andere sonst
als genügendes Interesse zur Begründung einer Klage angesehen wird, so fragte man
zillig, warum hier nicht. Dem Dritten eine Klage zu geben, schien allerdings weniger
nötig, da ja der Stipulant für ihn sorgen und ihm seine Rechte cedieren kann. In—
dessen setzte dies ja jedenfalls erst ein Klagerecht des Stipulanten voraus und hatte auch
sonst manche Schwierigkeiten; auch sah man, daß die Römer selbst schon von ihrem
Prinzipe? mehrfache Ausnahmen gemacht und eine Klage für den Dritten zugelassen
haben, nämlich stets, wenn man sich für seine Erben etwas versprechen läßt, und außer—
dem, wenn man jemandem etwas gibt mit der Auflage späterer Restitution an einen
Dritten. Das gemeine Recht ist daher entschieden weiter gegangen: wie weit aber und
nach welchem Prinzipe, darüber war in der Theorie, Praxis und Gesetzgebung ein un—
endlicher Wirrwarr. Manche wollten nur einzelne weitere Ausnahmen zulassen; mit
Recht wurde aber überwiegend ein neues Prinzip angenommen, jedoch verschieden: ent—
weder daß nur für den Promissar allgemein eine direkte Klage entstehe, für den
Dritten nur von ihm abgeleitet durch Mandat oder Zession, daher auch widerruflich;
Der daß neben dem Promissar aus dessen Vertrage auch dem Dritten ein selbständiges
Recht eröffnet sei, aber so, daß er es sich erst durch Beitrittserklärung aneignen muß;
Ader daß für den Promissar gar nicht, sondern nur für den Dritten ein Recht entstehe,
and zwar sofort und unwiderruflich. Das B. G.B. hat die „Verträge auf Leistung an
Dritte“ zu einer zweifellos anerkannten und weitreichenden Rechtsinstitution erhoben.)

858. 2. Das Objekt. In betreff der Sachen, über welche Verträge geschlossen
werden, hat das römische Recht allerlei spezielle Bestimmungen, namentlich über die dem
Verkehr entzogenen, nicht existierenden, zukuͤnftigen, zerstörten, fremden, eigenen u. s. w.,
zuf deren Ausführung jedoch hier nicht eingegangen werden kann.

854. 8. Der Wille. Das Schwierigste bei der Lehre von den Verträgen ist
die Beurteiluug des Willens. Die erste Frage ist hier das Verhältnis von Wille
und causa. Wie man bei der Tradition des Eigentums den Traditionswillen und die
zausa traditionis unterscheidet, so bei Verträgen das Versprechen und seine causa. Das
erstere ist stets abstrakt und gleichmäßig nur die Erklärung, etwas tun, geben oder über—
haupt schuldig sein zu wollen. Das letztere ist der rechtliche Grund, aus dem man das
Versprechen gibt. Niemand faßt den Willen, einem andern etwas zu geben, abstrakt,
nur um zu wollen, sondern stets nur auf Grund bestimmter Lebensinteressen, entweder
eines Vorteils wegen oder aus Liberalität. Man kann 100 versprechen als Kaufgeld,
Mietzins, Darlehn, Schenkung u. s. w., aber nicht schlechthin ohne allen konkreten Grund,
nur abstrakt, um sie schuldig zu sein. Ein wirklicher, ernstlicher und vernünftiger Wille
ist somit ohne bestimmte causa gar nicht möglich, und die causa ist es daher, wodurch
der abstrakte Begriff,, Versprechen“ sich zu den einzelnen konkreten Vertragsarten sondert.
Eine andere Frage ist nun aber, ob zur Klage aus einem Versprechen stets auch die An—
gabe und eventuell auch der Beweis der causa nötig ist und bei unerweislicher oder un—
zültiger eauss auch die Klage abgewiesen werden muß, oder ob nicht das abstrakte Ver—
sprechen als solches, d. h. der darin ausgesprochene Wille als solcher, als der eigentliche
nächste Grund der Obligation und Klage anzusehen ist und der Mangel oder die Un—
gültigkeit der causa nur als Einrede vom Beklagten geltend gemacht werden kann und

Unger in den Jahrbb. für Dogmatik X 1; Gareis, Die Verträge zu Gunsten Dritter.
1873; E. Zim mermann, Stellvertretende negotiorum gestio 1876. S. 61-858; Regelsberger,
Archiv für die zivilist. Praxis LXXVII1 und Bähr ebenda LVII 157 ff. und in Kohlers Archiv
jür bürgerl. Recht II 99 ff.
(2 Uber das Prinzip selbst Pernice, Labeo III. 1, 198, welcher übrigens (p. 189 in der be⸗
annten Hauptstelle P. 485, 17 1, 88, Interpolation annimmt. — Eine sehr wichtige praktische Modifi⸗
tation des Prinzips durch die Zulassung des Fideikommissum a debitore relictum hat, neuerdings
Hellwig, Verträge zu Gunsten Dritter 1—28 in sehr verdienstlicher Weise in das rechte Licht gerückt.)
        <pb n="369" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 369

dann auch bewiesen werden muß. Man kann sagen, daß der Wille an sich das eigent—
lich Verpflichtende ist, der Grund aber, warum man will, für den Gläubiger gleichgültig
und nur ein Internum des Schuldners ist; wie das Eigentum auch bei ungültiger oder
irrtümlicher eausa traditionis übergeht und nur indirekte Rückforderung möglich ist, so
scheint auch hier die Obligation entstehen und nur indirekte Entkräftung möglich sein zu
mässen. Indessen stehen fich Tradition und Vertrag hier nicht gleich. Bei der ersteren
sind drei Elemente: Übergabe der Sache, Wille der Übereignung, eauss des Willens.
Das erste begründet als solches die Wirkung, sobald das zweite zu Grunde liegt, das
dritte kommt nur tertiär als Grund des Grundes in Betracht; der Wille löst sich hier
von seiner eausa und verbindet sich mit der Übergabe. Die Tradition ist stets gleich—
maßige UÜbergabe mit Übertragungswillen, mag der Wille auf Schenkung, Kauf, Tausch
oder sonst worauf beruhen, dies tritt in der Tradition als solcher gar nicht hervor.
Ganz anders beim Vertrage, Hier handelt es sich nur um Versprechen, d. h. Wille und
eausa, und beide sind hier beim gewöhnlichen Vertrage gar nicht zu trennen. Man ver—
spricht z. B. beim Kaufe nicht 100, und zwar subjektiv ex causa emtionis, sondern
man verspricht 100 Kaufpreis, ebenso 100 Mietzins u. s. w. Somit kann hier der
Kläger nicht einseitig das Versprechen aus seinem wesentlichen Zusammenhange herausreißen
 und isolieren, sondern kann es nur mit seiner eausa zusammen geltend machen.
Durch besonderen beiderseitigen Akt ist dagegen allerdings auch hier die Trennung des
Versprechens von seiner causa möglich und dann auch die Klage aus dem bloßen Ver—
sprechen zulässig, vorbehaltlich natürlich besonderer Anfechtungs- oder Rückforderungsrechte
aus der mangelnden und fehlerhaften eausa. Dies ist der Fall nach römischem Rechte
bei der Stipulation, nach heutigem beim Wechsel. Bei beiden findet eine bestimmte Form
statt (Fformalkoutrakt)an; ẽs fragt sich daher, ob diese wesentlich ist oder ob die
Parteien auch ohne Form durch bloßen Willen die Trennung bewirken können. Die ältere
Theorie und Praxis des gemeinen Rechts war überwiegend dagegen, die jüngere (auch die
Gesetzgebung) neigte sich sehr dazu im Interesse einer strengeren und leichteren Rechtspflege.
Das' Prinzip der freien Willensherrschaft führt auch allerdings dahin, sofern nur der
Trennungswille der Parteien entschieden da ist, was aber ohne eine gewisse Form,
wenigstens die eines Schuldscheines, schwer zu konstatieren sein wird. Ein Hauptfall der
Anwendung ist der sogenannte Anerkennungsvertrag, der unten 8 61 näher zu be—
sprechen ist.

8 55. Die Perfektion. Die zweite Hauptfrage in betreff des Willens bei
den Verträgen bezieht sich auf die Perfektion der Willensvereinigung. In ihr liegt die
Perfektion des Vertrages überhaupt und damit der Anfang seiner Verbindlichkeit
uͤnd Unwiderruflichkeit. Das Prinzip ist im allgemeinen, daß der Vertrag perfekt ist,
wenn der Konsens auf beiden Seiten vorhanden und erklärt ist. Dies kann nun aber
in vielen Fällen nicht nur faktisch, sondern sogar rechtlich sehr zweifelhaft sein, so
namentlich:
a) Bei Vorverhandlungen (Traktaten, Punktationen)?. Der Übergang aus
diesen in die Perfektion des Vertrages bedarf durchaus keiner besonderen förmlichen
Schlußerklärung, falls sie nicht besonders vorbehalten ist, sondern tritt von selber ein,
sobald die Parteien über alle aufgestellten einzelnen Punkte der Sache nach einig ge—
worden sind. Übereinstimmung nur in den wesentlichen Punkten genügt nicht. Doch ist
der sogenannte Vorvertrag (pactum de contrahendo), welcher auf Eingehung eines
weiteren Vertrages (z. B. Acceptierung eines Wechsels) gerichtet ist, ein gültiger Vertrag.

Gneist, Die formellen Verträge des römischen Rechts. 1845; Bähr, Die Anerkennung als
Verpflichtungsgrund. 1855 (2. Aufl. 1867); Schlesinger, Zur Lehre von den Formalkontrakten.
1858; Schloßmann, Zur Lehre von der causa der obligatorischen Verträge Inauguraldissertation
von Greifswald). 18685 Strohal in Iherings Jahrb. XXVIi 335-470.
s Regelsbergér, Zivilrechtl. Trörterungen J. 1883 Degenkolb, Zur Lehre vom Vor⸗
vertrag, im Archiv für die cipilist. Praxis LXXi'i; Adler, in Iherings Jahrb. Bd. 34.
Encyklopüdie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.
        <pb n="370" />
        370

II. Zivilrecht.

b) Bei Verträgen unter Abwesenden?! durch Boten, Briefe, Telegramme.
Diese kommen hauptsächlich in der Form von Offerte und Accept zu stande. Dabei ist
die Hauptfrage, wann eine Erklärung als perfekt anzusehen ist, ob mit dem Schreiben
oder wenigstens Absenden des Briefes oder erst, wenn sie zum Bewußtsein des anderen
gekommen ist oder wenigstens an ihn, so daß er sie wissen könnte. Danach bestimmt sich,
vie lange Offerten und Accepte widerrufen werden können und wann und wie der
Widerruf wirksam wird. Der Begriff der Erklärung führt eigentlich zum Erfordernis
der Kenntnis. Indessen forderte das praktische Bedürfnis hier gewisse Modifikationen,
die auch im deutschen Handelsgesetzbuche angeordnet waren; namentlich galt der Offerent
bis zur möglichen Antwort des Gegners gebunden. Bei manchen Verträgen, besonders
Aufträgen, Bestellungen, Schenkungen, ist auch stillschweigender Accept vom Empfänger
des Briefes möglich.
e) Bei Verträgen mit unbestimmten Personen, d. h. bei Auktionen und öffent—
ichen ÄAuslobungen. Auktionen? sind nicht als Offerten anzusehen, sondern nur als
Auͤfforderung zu Offerten von den Kauflustigen, werden daher erst mit dem Zuschlage
perfekt. Auslobungen sind Popularversprechen, d. h. Versprechen an „quemlibet ex
populo“* für den Fall einer bestimmten Leistung?. Sie können von jedermann acceptiert
werden, aber nicht einfach, sondern nur mit der Leistung selbst, bis dahin ist Widerruf
möglich, aber nur in derselben Form, welche die Auslobung hatte.

856. Die Form der Willenserklärungen bei Verträgen bildet die
dritte Frage. Das römische Recht hatte bis zuletzt das Prinzip, daß die formlose Über⸗
einkunfi, der bloße Vertrag, das nudum paetum, in der Regel nicht bindend und klagbar
sei. Nur bei vier Verträgen, Kauf, Miete, Sozietät und Mandat, genügte von alter
Zeit her der bloße Konsens (Konsensualkontrakte), und diesen wurden später noch einige
sinzugefügt, namentlich Konstitut und Schenkung. Außerdem entstand Klagbarkeit nur
Iintweder nach dem Realprinzipe, wenn eine Sache unter bestimmter Verabredung, sei es
eines Zweckes oder einer Gegenleistung, gegeben wurde (Realkontrakte), oder nach dem
Formalprinzipe, wenn die Form der Stipulation angewendet wurde.
Dieses ganze System hat in Deutschland keinen Eingang gefunden. Die Stipula—
tion kam nicht in Übung, eine andere Form bildete sich auch nicht, und so entstand von
selbst der Satz, daß die Willensvereinigung als solche, also jeder Vertrag als solcher,
hindend und kiagbar sei“*. Man stritt, ob danach jeder Vertrag als Stipulation oder
als Konsensualkontrakt gelte. Beides war falsch. Der Wille gilt als solcher, also so,
vie er will. Ob mand aber abstrakt oder nur mit einer konkreten eausa will und ob
man ohne weiteres will, oder nur, wenn und sofern man zugleich die Sache, um die es
sich handelt, bekommt oder gibt, das ist lediglich quaestio facti. Es gibt keine Real—
kontrakte im römischen Sinne mehr. Die Guültigkeit der Verträge beruht an sich stets
aur auf der Willensvereinigung. Die Hingabe der Sache ist nicht mehr der Rechts-—
zrund der Klagbarkeit des Vertrages, sondern nur Element der faktischen Perfektion des
Willens. Eine feste Verabredung über Darlehn oder Kommodat ist heute ein Darlehnsoder
 Leihvertrag. Man kann zwar die Annahme noch verweigern und wird dann auch
aicht zur Rückgabe verpflichtet, aber das ist bei der Miete ebenso, und die Wirksamkeit
der Vertragsperfektion zeigt sich nicht bloß in der Rückgabepflicht des Empfängers, sondern

Koppen in den Jahrbb. für Dogmatik XI Pr. 23 Schott, Der obligatorische Vertrag
unter Abwesenden. 1873; Sohm in Goldschmidts Zzane für Handelsrecht XVII 16-1073
Smter, Der Vertrag unter Abwesenden. Berlin 18855 Kohler in, stinem Archiv für bürgerliches
Recht JNr.5; Meilt, Telegraphenrecht. 1888; G. Maas, Vertragsschluß auf elektrischem Wege. 1889.
2 Kindervater, Ihexiug, Unger und Reuling in den Jahrbb. für Dogmätik VII
Nr. 1. 4. 7. 8. VIII Nr. 5. X Nr. 6.
7TASChiTRer, Diss. de indole ac natura promissionis popularis. Berol. 1869.
8. Seuffert, Zur Geschichte der obligatorischen Verträge. 1881, weist nach, daß die Klag⸗
barkeit des sormlosen Vertrages erst geraume Zeit nach der Rezeption des römischen Rechts unter
dem Einfluß kanoniftischer und naturrechtlicher Anschauungen gewohnheitsrechtlich in Deutschland
anerkannt worden ist.
        <pb n="371" />
        3. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 2371

auch in der Hingabepflicht des Gebers. Beim Depositum ist es ebenso, nur umgekehrt,
indem hier der Verwahrer zur Übernahme verpflichtet ist, und man darf es keinesfalls
mit Unger von den übrigen Realkontrakten trennen!.
Modifiziert war das Prinzip der Formlosigkeit der Verträge im gemeinen Rechte
nur dadurch, daß die besonderen Formen des späteren römischen Rechts für Bürgschaften
der Weiber und übermäßige Schenkungen auch hier galten und daß die Parteien besondere
Formen beliebig ausmachen konnten und dann der Vertrag erst mit der Form per—
fekt wurde.
Eine besonders häufig gewillkürte, mitunter selbst gesetzliche Form ist die Hingabe
eines sogenannten Hand- und Haftgeldes (arrha). Dies ist an sich nichts anderes als
eine Sache oder Summe, die ein Kontrahent dem anderen als Zeichen der Perfektion
des Vertrages gibt. Es muß daher bei Ausführung des Vertrages stets entweder zurück—
gegeben oder in den Preis eingerechnet werden, wenn es nicht ausdrücklich oder nach
Lebenssitte als Geschenk gegeben ist. Besondere Rücktrittsrechte sind damit gemeinrechtlich
an sich ohne besondere Verabredung nicht verbunden gewesen.

8 57. Die Wirkung der Verträge besteht im allgemeinen darin, daß sie
eine ein- oder gegenseitige Obligation mit allen deren Folgen begründen. Darin liegt
von selbst, daß die Parteien nach Perfektion des Vertrages nicht mehr einseitig zurück—
treten können, sondern unwiderruflich gebunden sind. Ein besonderer Rechtssatz ist das
nicht. Alle diese Wirkungen sind aber natürlich, wie der ganze Vertrag, dem gemein—
samen Willen der Parteien, ihrer Vereinbarung vollständig unterworfen. Diese können
fie daher sämtlich im einzelnen beliebig ausdehnen oder verstärken oder umgekehrt mildern,
einschränken, ganz ausschließen. Alle solche Vereinbarungen heißen Nebenverträge (pacta
adiecta). Sie können sowohl neben als nach dem Hauptvertrage gemacht«werden und
haben bei uns stets gleichmäßig die Wirkung, daß sie je nach ihrem Inhalte Klagen oder
Einreden begründen. Ihr Inhalt ist unendlich verschieden. Sie können sich beziehen
auf die Leistung selbst, Ärt, Zeit, Ort, Nebenleistungen, auf die Folgen der Nichtleistung,
Konventionalstrafen, Verfall- und Rücktrittsrechte (lex commissoria), auf die Aufhebung
des Vertrages (addictio in diem, pactum displicentiae oder poenitentiae) auf Vor—
behalt von Servituten, Pfandrecht, Eigentum, Rück- oder Vorkaufsrechten u. s. w.
Bei den gegenseitigen (synallagmatischen) Verträgen werden die einfachen Obligationswirkungen
 durch die Gegenseitigkeit der Obligationen stets etwas modifiziert. Man darf
die gegenseitigen Obligationen, wie bei Kauf und Miete, nicht einfach als zwei einseitige
auffassen, die nur faktisch zusammen entstehen und einander gegenüberstehen, etwa wie
zwei Schenkungen, vielmehr hängt die Gegenseitigkeit beiden Obligationen durch ihre
causa rechtlich an und macht sie gegenseitig voneinander abhängig, namentlich kann keine
Partei Erfüllung verlangen, ohne selbst zu erfüllen. Über das Prinzip dieses letzteren
Satzes gab es freilich verschiedene Ansichten: erst die Leistung, nicht schon die Obligation,
gebe das Recht auf die Gegenleistung; oder die beiden Obligationen seien nur zwei Seiten
eines Verhältnisses und man könne daher nur auf Ausführung des ganzes Verhältnisses
 (guidquid alterum alteri dare oportet) klagen (Liebe, Scheurl); oder jede Pflicht
sei Annexum der anderen, man könne daher nicht einfach auf Erfüllung, sondern immer
nur auf Leistung um Gegenleistung (z. B. auf Tradition der Sache gegen Zahlung des
Preises) klagen (Keller); oder jede Obligation begründe zwar an sich eine Klage, aber
die Gegenpflicht begründet eine Einrede, weil es bei gleichen Rechten unbillig sei, zu
fordern, was man selbst nicht tue. Das letzte war der richtige Standpunkt. Die Einrede
heißt in der gemeinrechtlichen Terminologie SXceeptido non impléti contractus?.

Unger; Realkontrakte im heutigen Recht, in den Jahrbb. für Dogmatik VIII J. Gegen
die Verneinung der Realkontrakte im heütigen Recht, Eisele, Zeitschr. für schweizerisches Recht.
R. F. D F Wider diefsen; Kohler im Ärchiv für bürgerliches Recht II Nr. 9.
2 W. A. Puchta im Johev des gem. Nr. Rechts“FeNr 5; Bekker ebenda Vür. 6 u.,
Aktionen I868: Bechmann, Kauf J340. Wenn auch die exceptio unter dem obigen Namen in
24 *
        <pb n="372" />
        372

II. Zivilrecht.

Sie hat das Eigentümliche, daß sie keinen Beweis nötig macht, sondern dem Kläger
den Beweis der? Erfüllung auflegt, weil die Entstehung seiner Pflicht in der Gegen⸗
seitigkeit von selbst liegt und die Erfüllung nicht vermutet wird.
Übrigens schließt aber die Gegenseitigkeit eine gewisse Verschiedenheit und Selb⸗
ständigkeit der beiden Obligationen nicht aus. So kann bei der Eingehung des Ver⸗
lrages der eine bereits gebunden sein, während der andere noch frei ist, z. B. beim
Kaufe auf Probe; ebenso kann die Aufhebung oder Anfechtung des Vertrages dem einen
zustehen, dem anderen nicht. Ja, es kann selbst die eine Verpflichtung nichtig sein und
die Indere und damit der Vertrag dennoch bestehen, z. B. wenn ein Pupill, der ja
Awerbs⸗ aber nicht verpflichtungsfähig ist, ohne Tutor einen Kauf abschließt (negotium
jaudicaus). Er kann hier nicht verklagt werden, aber klagen, doch muß er, wenn er
Erfüllung fordert, auch selber erfüllen.
Voͤllig nichtige Verträge begründen natürlich auch die Vertragswirkungen nicht.
Wenn man aber den anderen zum Vertrage veranlaßt, so übernimmt man damit still—
schweigend nach den Grundsätzen der bona fides eine gewisse Garantie der Umstände, die
den Entschluß des anderen bestimmen sollen, namentlich Existenz des Objekts und Richtigkeit
 der Erklärungsmittel (z. B. bei Telegrammen), und haftet daher nach der jüngsten
Entwicklung der gemeinrechtlichen Lehre dem anderen für das, was Ihering passend
das negative Vertragsinteresse genannt (und anschließend an seine bahnbrechende Ent—
deckung auch das B.G.B. 88 122, 807 angenommen hat)1, d. h. das, was der andere
gehabt hätte, wenn der nichtige Vertrag gar nicht geschlossen wäre. Eine sogenannte
uipa in eontrahendo zu Grunde zu legen, wie Ihering früher wollte, ist nach dessen
eigenem Zugeständnis (Schuldmoment S. 88) nicht ausreichend?; der Rechtssatz erklärt
si 688 aus Erwägungen über die billige Verteilung des Risikos beim Kontrakts—
abschluß 8. )

g 58. I. Unrecht. Unrecht ist der Gegensatz des Willens gegen das Recht,
die praͤktische Negation des Rechts, also jede widerrechtliche freie Handlung oder Unter⸗
lassung. Recht und Unrecht können nicht nebeneinander bestehen, das Unrecht zerstört,
wenn es Bestand hat, das Recht in seiner Allgemeingültigkeit. Das Recht hat daher in
der Vernichtung des Unrechts sich selbst und seine eigene Geltung zu erhalten. Die Ver—
aichtung geschieht zunächst dadurch, daß der Täter die äußeren Folgen seines Unrechts
soweit als möglich wieder gut machen muß, also Entzogenes zuruckzugeben, Schaden zu
ersetzen verpflichtet ist; außerdem durch direkte Vernichtung seines Willens bis zum Maße
seiner Widerrechtlichkeit, d. h. durch Strafe. Die erste Art der Aufhebung des Unrechts
st die privatrechtliche (zivile), die andere die öffentliche, strafrechtliche (kriminale).). So
wenigstens heutzutage. In Rom bestand zwar die Strafe vielfach in Geldstrafen an den
Verlehten (Privatstrafe), indessen ist davon nur ein kleiner Rest in der Injurienstrafe
uͤbrig geblieben und neuestens auch dieser in der Anwendung auf Körperverletzungen und
Beleidigungen durch das Reichsstrafgesetzbuch 88 188 ff., 223 ff. und das Einführungs—
gesetz zur Reichsstrafprozeßordnung 8 11 beseitigt worden, während wegen gewisser anderer,
die Person nur mittelbar treffender Rechtsverletzungen die Injurienklage auch heute noch
kaum zu entbehren ist“.
Die Zivilobligation wegen Unrechts bezieht sich nicht bloß auf das Unrecht, das
durch selbständige Handlungen verübt wird Delikie), sondern auch auf das, welches durch
Nichlerfüllung von bestehenden Obligationen begangen wird. Im ersten Falle begründet

den Quellen nicht vorkommt, ja, bei bonae fidei iudicia in die Formel gar nicht eingeschaltet zu
werden brauchte, so wird doch ihr materieller Charakter als Einrede bewiesen durch 1. 5. O. de eviet. 8, 44.
Jahchb. f. Dogm. VV, 1. Gegen die Praktikabilitat dieses Begriffs Bähr ebenda XIV Vr. 9.
2 Bgl. Drechsler, Schadenersatz bei nichtigen Verträgen. Induguraldissert. Wurzburg 18733;
Fr. Mommsen, Haftung der Montrahenten bet der Abschließung von Schuldverträgen. 1879. (Er—
Irterungen, Heft Dund die oben 8.20 S. 458 Anm. Angeführten.
v Vgl Unger, Handeln auf, eigene Gefahr, Ihexings, Ihb. XXX 3812383.
Isering in den Jahrbb. für Dogmatit XXIII Nr 6.
        <pb n="373" />
        3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 373

es selbständige Obligationen, im zweiten modifiziert es die bestehende Obligation. Der
Begriff an sich ist in beiden Fällen derselbe, widerrechtlicher Wille. Das widerrechtliche
Verhalten des Willens heißt im allgemeinen Schuld, culpa!. Schuld ist daher die
Srundlage des Unrechts. Ohne Schuld kein Unrecht und ohne Unrecht keine Haftung
für das, was man verursacht hat. Dies ist der sogenannte subjektive Standpunkt des
römischen Rechts. Jeder haftet nur für das, was er getan hat, und getan hat er nur,
was us seinem Willen hervorgegangen ist. Das ältere deutsche Recht nahm meistens
einen mehr objektiven Standpunkt ein und ließ Haftung auch bei Verursachung von
Schaden ohne Schuld eintreten, doch war im gemeinen Rechte das römische Prinzip voll⸗
sttäudig angenommen worden und nur in Einzelheiten von der neuesten Gesetzgebung und
Jurisprudenz wieder überschritten.
Der Begriff der Schuld schließt nun die beiden Elemente in sich: subiektive Zu⸗
rechnung und objektive Widerrechtlichkeit.
Die fubjektive Zurechnung beruht auf dem Kausalnexus zwischen dem
Willen einer und dem Schaden einer anderen Person. Sie setzt vor allem Zurechnungs⸗
fähigkeit voraus, die bei Kindern nach der individuellen Reife beurteilt wird und im
übrigen durch Wahnsinn und ahnliche Zustände, nach Umständen auch Irrtum und Zwang,
aufgehoben werden kann. Die wirkliche Zurechnung ist dann aber nicht nur in dem
Falle begründet, wenn man absichtlich mit Bewußtsein schadet, sondern auch, wenn man
e8 zwar unabsichtlich, aber aus Fahrlässigkeit tut. Man unterscheidet beides als dolus
und eulpa. Dolus ist der Vorsatz mit dem Bewußtsein, daß das, was man tut oder
läßt, einem anderen Schaden verursacht. Das Motiv, warum man es tut, ob aus Mut⸗
illen, Bosheit, Rache, ist an sich gleichgültig; nur wenn man es aus Freundschaft oder
Milleiden für einen Dritten tut, bezeichnen die Römer dies bloß als grobe culpa, als
eine gar zu unbedachte Ausübung des Gefühls. Culpa ist die Unterlassung der schuldigen
Vorsicht beim Handeln. Man darf bei der Komplikation der Lebensverhältnisse sich beim
Handeln nicht damit begnügen, daß man keine schädlichen Folgen für andere sieht und
beabsichtigt, sondern muß auch überlegen, ob sie nicht möglich sind, und dann für ihre
Abwendung sorgen. Nur versteht sich, daß dies eine Grenze hat, daß man nicht mehr
als die den menschlichen Verhalinissen entsprechende Vorficht und Sorgfalt anzuwenden
braucht, die diligentia eines bonus paterfamilias, wie die Römer sagen. Innerhalb
dieser Grenze unterscheiden die Römer weiter eulpa lata und levis. Die erstere ist,
veun man nicht einmal die gewöhnliche und naheliegende Vorsicht eines homo dissolutus
anwendet, die letztere, wenn man nur die feinere des diligens paterfamilias unterläßt.
Daneben steht noch ein relativer Maßstab, wenn man in fremden Angelegenheiten weniger
vorsichtig ist als in eigenen (culpa in conereta).
2* die objektive Widerrechtlichkeit bestimmt sich verschieden, je nachdem
man gegen jemanden durch Vertrag oder sonst verpflichtet ist oder nicht. Ohne solche
Obligation hat jeder Mensch gegen Indere nur die negative Pflicht, nichts zu tun, was
ihnen Schaden bringen kann, man ist aber nicht verpflichtet, positiv von anderen Leuten
Schaden, der ihnen von Dritten oder sonst droht, abzuwenden, wenn man es auch noch
so leicht könnte. Man kann hier also nur durch positives Tun in eulpa kommen, nicht
durch bloßes Unterlassen der Schadensabwendung. Nur wenn man einmal in Tätigkeit,
auch erlaubte, getreten ist, muß man dann die schädlichen Folgen daraus für andere
nach Kräften verhüten, so namentlich auch, wenn man die Obhut über schädliche Kräfte
irgend einer Art, als Feuer, Wasser, Tiere, Kinder, Wahnsinnige, Maschinen u. s. w.
übernommen hat. J
In allen Fällen von gesezzlicher Haftung für eulpa ohne Obligationsverhältnisse
haftet man übrigens stets für jede eulpa, ohne Unterschied zwischen dolus und culpa
jata und ievis. Sieht man aber zu jemandem in einem bestimmten Obligationsverhält⸗
nisse, was auch der Grund sein mag, so ist jede kulpose Nichterfüllung der Obligation

1 Hasse, Die eulpa des römischen Rechts. 1815. 2. Aufl. von v. Bethmann-Hollweg
1838; Ihering, Das Schuldmoment im römischen Recht. 1866.
        <pb n="374" />
        374 ILI. Zivilrecht.

ein Unrecht, mag man nicht tun, was man soll, oder tun, was man nicht soll. Für
dolus haftet man dabei siets. In betreff der eulpa kann man sich aber zu größerer
oder geringerer Sorgfalt verpflichten. Hat man aber nichts besonderes darüber aus—
gemacht, so ist Prinzip, daß, wenn man Vorteil aus einem Obligationsverhältnisse hat,
man stets für culpa levis haftet, wenn aber nur Nachteil oder Last, nur für eulpa
lata, jedoch mit einigen Ausnahmen: der Mandatar und negotiorum gestor haften
für culpa levis, obgleich sie keinen Vorteil haben, umgekehrt der Prekarist und mensor
nur für eulpa lata und der soeius, Ehemann und Vormund nur für eulpa in conereto.
Alle Schuld und Haftung in und außer Obligationen ist übrigens ausgeschlossen:
a) wenn der andere die Schadenszufügung erlaubt und darin auch nichts Unsittliches
liegt (volenti non sit iniuria), b) wenn man in der Notwehr oder im Notstande fremdes.
Eigentum verletzt, und e) wenn die bloße Ausübung eines Rechts indirekt nachteilige
Folgen für andere hat nach dem Satze: qui iure suo utitur. neminem' laedit.

g 59. Zufall (easus) ist der Gegensatz von Schuld. Zufall ist aber juristisch
kein absoluter Begriff, sondern nur ein relativer; d. h. aller Schaden, den jemand ohne
Schuld einer bestimmten anderen Person erleidet, ist dieser gegenüber Zufall, wie er auch
onst entstanden sein mag, ob schuldlos durch den anderen selbst oder durch Naturereignisse
 oder durch fremde Schuld, namentlich Gewalt, oder sonstwie. Für den Zufall in
diesem Sinne gilt nun, nach dem subjektiven römischen Standpunkte bei der Ersatzpflicht,
das allgemeine Prinzip, daß niemand dafür haftet, falls er nicht durch Vertrag, Testa—
nent oder Gesetz besonders dazu verpflichtet ist. Reiner Zufall ist es aber nicht, wenn
der andere die Einwirkung des Zufalls durch eulpa oder wora möglich gemacht hat—
(casus mixtus) oder sonst irgendwie mit in Schuld bei der betreffenden Schadensstiftung
ist. Nach diesen Prinzipien sind folgende drei Hauptfälle zu entscheiden:
1. Die Haftung für fremde culpa?. Nach römischem Rechte haftet man für
fremde culpa in der Regel nicht anders, als wenn man selber auch in eulpa ist, so
aamentlich dei der eulpa der Stellvertreter, Dienstboten, Arbeiter, Untergebenen u. s. w.
Selber in culpa ist man aber bei diesen nur, wenn man ihnen schädliche Handlungen,
besonders Delikte, aufträgt oder sie ratihabiert oder wenn man gar keinen Vertreter
nehmen durfte, oder wenn man in der Wahl oder Beauffichtigung der Vertreter nach—
äfsig ist (eulpa in eligendo oder custodiendo). Ausnahmen von diesem Grundsatze
ind nur folgende:
a a) bei Verträgen der Vertreter haftet der dominus für deren sogenannte kontraktciche
 eulpa;
b) für alles, was aus einem Zimmer auf die Straße geworfen oder gegossen wird,
haftet der Bewohner desselben, ohne Unterschied, wer es getan und ob der Bewohner
habei in Schuld war, sofern nur der Täter in Schuld war und nicht ein rein kasuelles
hHerunterfallen stattfand;
e) Gastwirte und Schiffer haften den Reisenden für allen Diebstahl und alle Be—
schädigungen der Sachen, die dieselben in das Gasthaus oder Schiff mit sich gebracht
»der in ein Schiff zum Transporte gegeben haben, sofern nicht fremde Gewalt oder
Naturereignisse, sogenannte vis maior, die Ursache sind.
Für die heutigen Verkehrsverhältnisse erschienen diese Bestimmungen nicht als aus—
reichend, besonders bei den größeren Industrieunternehmungen, Eisenbahnen, Schiffahrt,
Fracht, Fabrik, Bergwerk u. a. Wenn hier die Haftung der Geschäftsherren den Be—
ttimmungen des römischen Rechts gemäß auf eigene eulpa in eligendo und custodiendo
zeschränkt ist, sonst aber bei culpa der Untergebenen nur diese selbst haften und bei
Zufall gar keine Haftung eintritt, so stehen Gewinn und Gefahr bei dem Unternehmer
in gar keinem Verhältnisse, und die Gefahr ist fast ganz auf das Publikum und die
Arbeiter abgewälzt. Eben darum hatte schon das deutsche Handelsgesetzbuch bei Fracht
IIp Christoph Burckhardt, Sinn und Umfang der Gleichstellung von dolus und lata
culpa.
pa. v. Wyß, Die Haftung für fremde culpa. 1867; Wäntig, Über die Haftung für fremde
unerlaubte Handlungen. 1875.
        <pb n="375" />
        3. Bruns-⸗Eck-⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 375

zu Lande und zu Wasser, besonders auch bei Eisenbahnen, eine allgemeine Haftung,
Zußer für höhere Gewalt, eingeführt und sogar deren Ausschließung durch Reglements
heboten. Weitere Bestimmungen waren für den Schadenersatz bei Tötungen und Körper⸗
verletzungen eines Menschen, die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken, Stein—
brüchen, Gräbereien und Fabriken herbeigeführt sind, durch das Reichs-Haftpflichtgesetz
bom'7. Juni 1871 gegeben. In allen diesen und anderen Gesetzen wiederholte sich aber
der Vorbehalt der hoͤheren Gewalt, deren Begriff dadurch um so wichtiger, aber auch
um so streitiger wurde und noch heute ist. Die von Golvschmidt begründete herrschende
(subjektive) Auffassung versteht darunter ein Ereignis, das im gegebenen Falle auch
durch die dem Verpflichteten zuzumutende persönliche Obhut — oder, wie Dernburg sagt,
durch die umsichtigsten Schutzvorrichtungen — nicht zu vermeiden war. Dagegen hat
Erner eine mehr objektive Deutung verteidigt, wonach vis maior nur äußere und außer—
ordentliche Zufälle begreifen soll, d. h. solche, die außerhalb des betreffenden Betriebskreises
 entsprungen und von ungewöhnlicher Wucht und Schwere sind. Die Prarxis des
Reichsgerichts haͤlt im ganzen an der ersteren Auffassung fest!.
2. Die Haftung fuür Tiere. Der Eigentümer von Tieren, zahmen oder wilden,
haftet für den von ihnen gestifteten Schaden, sobald er selbst dabei in eulpa ist, voll⸗
standig, also wenn er sie selber anreizt, hetzt, nicht gehörig bewacht u. dergl. Außerdem
tritt nach römischem Recht eine beschränkte Haft insoweit ein, daß, wenn er den Schaden
nicht ersetzen will, er wenigstens das Tier hergeben muß (noxae dare). Die Römer
haben aber selbst hier ihren subjektiven Standpunkt nicht ganz verlassen können. Sie
geben die Klage nur, wenn wenigstens das Tier selber gewissermaßen eine Schuld trifft,
Also wenn es „contra naturam“ durch ungewöhnliche Wildheit, Mutwillen u. dergl. ge—
schadet hat. Daher haftet, wenn ein Tier das aͤndere angereizt hat, der Herr des ersteren,
nd bei Beschädigung im Kampfe zweier Tiere fällt die Ersatzpflicht weg, wenn das be—
schädigte den Streit angefangen hat.
3. Haftung für leblose Sachen. Wenn ——
tümers geschadet haben, z. B. Einsturz eines Hauses, fortgeschwemmte Balken, so tritt
gar keine Haftung ein; nur braucht der Beschädigte die Sachen nicht ohne Ersatz heraus⸗
zugeben. Gibt aber der Eigentümer sein Eigentum auf, so kann der Beschädigte nichts
machen, ja nicht einmal auf Wegnahme der Sachen klagen. Dafür kann man aber,
wenn ein Schaden erst drohend und bevorstehend ist, auf Beseitigung oder weniastens
Bestellung einer „eautio de damno infecto“* klagen.

V. Wirkung.

8 60. Die Wirkung der Obligationen im allgemeinen ist, daß sie
erfüllt werden können und müssen. Aus dem ersteren folgt, daß die zur Erfüllung ge—
schehene Leistung keine Bereicherung des Gläubigers ist, keine Schenkung, keine Zahlung
einer Nichtschuld, keine Gabe ohne Grund, sondern eben reine Erfüllung dessen, worauf
der Glaubiger ein Recht, der Schuldner eine Pflicht hat. Aus dem zweiten folgt dreierlei:
die Pflicht der Erfüllung, die Pflicht der Nachgewähr, die Haftung für die Nicht—
erfüllung.
17 Die Pflicht der Erfüllung schließt in sich, daß die betreffende Leistung
in allen Beziehungen der Obligation entspreche. Daß der Schuldner in Person erfülle,
ist zwar in der Regel nicht wefentlich, sondern nur, wenn es sich um Leistungen handelt,
bei denen seine Individualität von Bedeutung ist. Dagegen muß der Gegenstand in
Natur geleistet werden. Eine andere Leistung an Zahlungs-statt? (datio in
olatums braucht ver Gläubiger nicht anzunehmen. Justinian hat ihn zwar aus un⸗

Goldschmidt, Zeitschr. für Handelsrecht II 70 ff. XVI 338; Exnex in Grünhuts
Inne X Nr. 10; dernburg ebenda XI Nr. 8. Val. Sstucki, den Begriff der höheren
ewalt. Inaugur. Dissert. Bern 1888. RG.Entsch. XXI 18.
Römexr, Die Leistung an Zahlungsstatt. 1860.
        <pb n="376" />
        376

1.. Zivilrecht.

oassender Milde gegen den Schuldner in gewissen Notfällen dazu verpflichtet, die neueren
Besetzbücher haben dies aber allgemein verworfen.
Ebenso muß die Erfüllung im vollen Umfange der Obligation geschehen, nur in
wenigen Fällen ist dem Schuldner, um den Konkurs zu verhindern, das Recht gegeben,
daß er nicht mehr zu zahlen braucht, als er hat, und sogar noch den notwendigen Lebensunterhalt,
 die sogenannte Kompetenz, zurückbehalten kann, so insbesondere bei Obliga—
ionen zwischen Eltern und Kindern, Geschwistern, Ehegatten, bei Schuldnern nach dem
Konkurse und Schulden aus dos und Schenkung (beneficium competentiae). Diese
Rechtswohltat wurde aber durch die allgemeinen Beschränkungen der Zwangsvollstreckung
in der neueren Prozeßgesetzgebung entbehrlich.
In betreff der Zeit ist Prinzip, daß der Schuldner stets zahlen darf, wann er
rill, zahlen muß, wenn der Gläubiger es will. Selbst ein Zahlungstermin ändert in
der Regel nur das letztere, nicht das erstere (dies in dubio pro reo). In betreff der
Zahlungspflicht selber ist ein Zahlungstermin in der Regel nur eine unwesentliche
Modalität, so daß die Erfüllung auch nach dem Termine geschehen kann und muß; aus—
nahmsweise kann er aber auch wesentlicher Bestandteil der Obligation sein, so daß nach
dem Termine eine Erfüllung gar nicht mehr möglich ist, wenigstens nicht angenommen
zu werden braucht, z. B. bei Miete auf einen bestimmten Tag und fast bei allen
Lieferungsverträgen, insbesondere den sogenannten Firgeschäften.
Wenn der Ort der Erfüllung! nicht durch Vertrag oder Testament bestimmt ist,
ijo darf man zwar überall zahlen, wo man den Gläubiger findet, nur nicht an unpassen—
dem Orte, braucht aber speziell bestimmte Sachen nur da zu leisten, wo sie sind, andere
an seinem Wohnorte; nur bei Geldschulden muß man das Geld dem Gläubiger bringen
oder schicken, so wenigstens nach dem Handelsgesetzbuche.

861. Erfüllungsversprechen. Besondere Versprechen über die Erfüllung
einer Obligation (constitutum débiti)? begründen eine selbständige Pflicht und Klage
auf Erfüllung neben der alten Obligation. Sie sind in der mannigfachsten Weise mög—
lich, mit Anderungen in Personen, Gegenstand, Zeit, Ort, Art der Erfüllung oder als
einfache Wiederholungen. Auch die letzteren können wichtig sein wegen Verjährung, Un—
oererblichkeit, Unklagharkeit der alten Obligation und sonst. Ob mit dem Konstitute eine
Anerkennung, d. h. Geständnis der alten Schuld, verbunden ist oder nicht, ist an sich
gleichgültig.
Das Konstitut setzt als solches stets eine gültige Hauptschuld voraus. Deren
Dasein muß der Kläger beweisen, falls nicht mit dem Konstitute eine Anerkennung?
der Hauptschuld verbunden ist. Diese ist aber in verschiedener Weise und mit verschiedener
Wirkung möglich. Bezieht sie sich bloß auf die Tatsachen der früheren Schuld, so ist
sie ein bloßes Geständnis; bezieht sie sich auf das Recht als solches bei bestimmter an—
gegebener eausa, so liegt darin neben dem Geständnisse noch die Erklärung, das Recht
daraus gelten lassen, also nicht anfechten und bestreiten zu wollen, mithin ein Verzicht;
bezieht sie sich aber auf eine Forderung ohne alle oder ohne genügende Angabe der causa,
so liegt darin die Erklärung, das Recht auch ohne Rücksicht auf die causa als begründet
zelten lassen zu wollen, also eine entschiedene Trennung von Forderung nnd causa und
ausdrücklich oder implicite ein abstraktes Versprechen auf erstere. Sofern man nun die
Trennung von Versprechen und causa bei neuen Verträgen nach 8 54 zuläßt, muß man
es auch hier bei der Anerkennung alter Schulden und muß somit auch eine Klage aus
dem Versprechen der Zahlung von so anerkannten Schulden zulassen. Der Standpunkt
des Beweises und Verzichtes reicht dabei nicht aus, da es sich um den Willen, eine
Forderung ohne causa gelten zu lassen, handelt. Die Gesichtspunkte eines gerichtlichen

Reatz, Die Lehre vom Erfüllungsorte. 1862; Schulin, Zur Lehre vom Erfüllungsort. 1879.
Brums, Das constit. debiti, in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte J Nr. 2.
3 Bähr, Die Anerkennung als V un 1858. 2. Aufl. 1867; Unger, Jahrbb.
für Dogmatik VIII Nr. 7; Buhl, Zur Lehre vom Änerkennungsvertrag. 1875.
        <pb n="377" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 377

Gestündnisses oder Erkenntnisses, die Windscheid und Unger hereinziehen, können
höchstens als Vergleich, nicht als Konstruktion dienen und fördern die Sache bei der
vesentlichen Verschiedenheit von Vertrag und Prozeß nicht sehr. Aus dem Zahlungs—
versprechen mit Anerkennung aber einen selbständigen Anerkennungsvertrag zu machen,
wie Bähr ihn aufgestellt hat, ist nicht zulässtz. Der Begriff „anerkennen“ setzt stets
ein schon Bestehendes, was anerkannt wird, voraus, er begründet nicht materiell neu,
sondern stellt nur schon Bestehendes fest. Demnach ist das beigefügte Versprechen stets
Zahlungsversprechen (Konstitut) für eine schon bestehende oder wenigstens nach der Absicht der
Parteien als bestehend zu denkende Schuld. Ist kein ausdrückliches Versprechen beigefügt,
so ist es in der Anerkennung einer Forderung ohne causa von selbst implieites enthalten.
Allerdings kann unter der Form der Anerkennung einer alten Schuld die Begründung
nn neuen versteckt sein, indessen kann dies höchstens als Anfechtungsgrund in Betracht
ommen.

862. 2. Die Pflicht der Nachgewähr bezieht sich sowohl auf die faktischen
Eigenschaften der Sachen als auf« das rechtliche Behaltenkönnen derselben. In beiden
Beziehungen ist die Nachgewähr besonders beim Kaufe wichtig und daher auch bei diesem
im“ roömischen Rechte hauptsächlich entwickelt; sie tritt aber bei allen anderen ähnlichen
Verpflichtungen ebenso ein.
a) In betreff der faktischen Eigenschaften? muß der Schuldner dafür einstehen, daß
die Sache so ist, wie sie obligationsmäßig sein soll, daß sie also die versprochenen Vor—
züge und keine heiml ichen Mängel habe. Dabei unterscheiden die Rõmer die Haf—
lung nach dem Edikte der Adilen. Die erstere tritt nur bei sogenannten dicta et promissa
und doluͤs ein, d. h. wenn der Verkäufer das Dasein besonderer Vorzüge oder das Nicht⸗
dasein besonderer Mängel versichert oder heimliche Mängel gewußt und verschwiegen hat.
Die Klage ist die gewöhnliche Kaufklage von dreißig Jahren auf Preisermäßigung und
bei ãclus auf das volle Interesse. Nach dem ädilitischen Edikte haftet der Verkäufer
aber wegen aller dieta und promissa und wegen aller heimlichen Mängel, wenn er sie
auch nicht kennt, unbedingt nach Wahl des Käufers auf Preisermäßigung oder Redhibi—
tion (d. h. Rückgabe der Sache und Aufhebung des Vertrages), jedoch letzteres nur sechs
Monate, ersteres ein Jahr. Bei gewissen heimlichen Maͤngeln ist übrigens auch ohne
ãolus des Verkäufers die dreißigjährige Zivilklage zugelassen, nämlich bei solchen, die das
habere licere, d. h. Besitz und Gebrauch der Sache, ganz aufheben, wie tödliche Krankheit
—DDDD——— meistens verkannt wird.
b) Bei allen Obligationen auf Übertragung von Sachen und Rechten haftet der
Schuldner auch für Eviktion?e, d. h. er muß dafür einstehen, daß der Gläubiger sie
nach dem Empfange auch behalten kann, daß sie ihm also nicht von Dritten wegen schon
vorhandener Ausprüche evinziert, entwehrt, d. h. durch Klage abgestritten und abgenommen
werden. Diese Haftung hat das römische Recht in einer doppelten Weise, entweder so,
daß die evinzierte Sache als gar nicht gegeben gilt, die Obligation also einfach fort—
dauert, oder so, daß wegen der Eviktion eine besondere Klage auf vollen Schadenersatz
stattfindet. Das ersiere ist, wenn bei einseitigen, nur generischen Obligationen aus
Legat, Schenkung, Stipulation das gegebene spezielle Stück evinziert wird, das letztere
triit dagegen bei allen gegenseitigen Öbligationen ein. Eigentümlich ist dabei, daß hier
Haftung auf das ganze Interesse ohne alle Rücksicht auf eulpa stattfindet. Es ist historisch
daraus zu erklären, daß man sich in Rom beim Kaufe in der Regel das Doppelte des
Kaufpreises für den Fall der Eviklion versprechen ließ (duplae stipulatio). Aus welchem

Lehrbuch II 8 4124 Anm. 56.
* F dveb Hgtuang des — sar die Beschaffenheit der Ware. 2. Abteil. 1888
is 84. J. Bechmann, Der Kau — —*
Jahrb 3 — Lehzre von der d ee r, Weee e e
ahrb. des gemeinen Rechts VI Nr. 8; Eck, Die Verpflichtung des Ver b
Figentums. 7 n Bi FKauf gg 38 7 Reabel, Die Haftung des Verkäufers wegen
Mangel im Rechte. J. Bd. Leipzig 1902.
        <pb n="378" />
        378

I. Zivilrecht.

Rechtsgrunde der Dritte evinziert, ob wegen dinglichen Rechts, Eigentum, Pfandrecht u. a.,
oder wegen persönlichen Rechts mit actio in rem seripta, wie aetio metus, Noral⸗
klage u. a., ift gleichgültig. Nur versteht sich, daß aus rein persönlichen Rechten gegen
den Verkäufer überhaupt keine Eviktion gegen den Käufer begründet werden kann.
Wesentlich für die Haftung des Verkäufers ist natürlich, daß das Eviktionsrecht schon
zur Zeit des Kaufes existierte oder nachher durch Schuld des Verkäufers entstanden ist;
ür Zufälligkeiten nach dem Kauf, z. B. Erpropriation, haftet er nicht. UÜbrigens muß
der Käufer die Sache gegen den Eviktionsanspruch gehörig verteidigen, namentlich dem
Verkäufer Anzeige davon (litis denuntiatio) machen, sonst kann er keinen Ersatz fordern,
außer wenn er beweisen kann, daß alles doch nichts geholfen haben würde.

8 683. 8. Die Folge der Nichterfüllung einer Obligation ist im all⸗
Jemeinen gesetzlich nur die Haftung für allen Schaden, der dem Gläubiger daraus er—
vächst. Duͤrch Verträge oder Testament können aber beliebige andere Folgen, namentlich
Konventionalstrafen und bei Verträgen Aufhebungs- und Rücktrittsrechte, begründet
verden. Die Richterfüllung einer Obligation zu der Zeit, wo sie erfüllt werden sollte,
heißt im allgemeinen Versaͤumung, mora. Wenn indessen eine spätere Erfüllung gar
nicht mehr möglich ist, so ist die Versäumung eine absolute Nichterfüllung, und die Ver—
äumung der Zeit kommt als solche nicht weiter in Betracht. Wenn dagegen spätere
Erfüllung möglich ist, wie besonders bei allen Geldschulden, so kommt nun der eigen—
ümliche Begriff der Verzögerung oder Verspätung zur Erscheinung. Dies ist der
Verzug!, mora im engeren Sinne.
Ein Verzug des Schuldners (mora solvendi) setzt zweierlei voraus: daß der
Schuldner zur wirklichen sofortigen Zahlung verpflichtet ist und daß er sie doch ohne
gerechten Eutschuldigungsgrund unterläßt. Das erstere tritt nicht, wie die actio nata,
zon selbst mit der Faͤlligkeit der Schuld ein. Diese bewirkt nur, daß der Gläubiger
die Zahlung verlangen kann, aber der Schuldner braucht erst zu zahlen, wenn jener
sie auch wirklich verlangt hat. Unaufgefordert braucht nach römischer Auffassung keiner
eine Schulden zu zahlen, so wenig, daß, wenn der Gläubiger gar nicht mahnt, die
Schuld durch Verjährung ganz untergeht und man gar nicht zu zahlen braucht. Die
nora geht also nicht schon &amp;amp;x re, d. h. aus dem Dasein der Schuld an sich, hervor,
sondern nur ex persona, d. h. aus der Nichtbefolgung der Mahnung des Gläubigers.
Mahnung, interpellatio, ist nichts anderes als die Aufforderung zur Zahlung. Sie er—
fordert keine Form, sondern nur, daß sie wirklich vom Gläubiger an den Schuldner ge—
schieht oder beiderseits durch und an gehörige Vertreter und nicht vor der Fälligkeit der
Schuld. Entzieht sich der Schuldner der Mahnung, so genügt der Versuch, natürlich
mit gehöriger Bezeugung. Ausnahmsweise bedarsf es keiner Mahnung, nümlich, bei
Dieben, Raͤubern und Dejicienten (nicht bei allen Deliktsschulden) und wenn ein fester
Zahlungstermin mit der Äbsicht beigefügt ist, daß der Schuldner da von selbst zahlen
solle, denn „dies interpellat pro bomine“. Diese Absicht ist nach römischem Rechte
n ne nicht anzunehmen; Adoch nahm die gemeinrechtliche Praxis das Gegen—
teil an.
Bei den Entschuldigungsgründen nehmen die Römer nicht den Standpunkt der
gewöhnlichen eulps ein mit Unterscheidung von culpa lata und levis, sondern sie lassen
schlechthin nur drei Gründe zu, gerechte Zweifel über Dasein und Umfang der Schuld,
Sorge für Sicherung des Beweises und äußere Hindernisse der Leistung. Dagegen wird
auf bloß subjektive Hindernisse, namentlich Armut, wenn sie auch noch so unverschuldet
sein sollte, keine Rücksicht genommen.
Die Folgen der mora beruhen auf der Haftung für allen Schaden. Daraus folgt
die Haftung fuüͤr easus, und daß man nicht mehr durch ihn frei wird (perpetuatio
oblicationis), die Verpflichtung zu Verzugszinsen und sonstigem Schadenersatze und das

J 8 Mommsen, Lehre von der Mora. 1855 (Beitr. z. Obl.R. Bd. 111); Kniep, Die Mora
des Schulbdners. 2 Bde. 1871.
        <pb n="379" />
        3. Bruns-Eck-⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 379
Recht des Rücktritts bei gegenseitigen Verträgen, falls die Ausführung alles Interesse
oerloren hat.
Wenn übrigens der Gläubiger die Erfüllung verhindert, weil er die gehörig an—
gebotene Leistung nicht übernimmt oder die Anbietung selbst hindert (mora aceipiendi)!,
so wird dadurch zwar die Schuld an sich nicht aufgehoben, aber der Schuldner darf keinen
Nachteil davon haben, seine Verpflichtung wird daher auf das geringste Maß herabgesetzt,
er haftet nur noch für eulpa lata, die gesetzlichen Zinsen hören auf, ebenso die Kon—
benlionalstrafen, er wird durch kasuellen Verlust des Geldes, das er zahlen wollte, frei
und kann Ersatz der weiteren Aufbewahrungskosten der Sache fordern, ja im Notfall
diese nach nochmaliger Aufforderung derelinquieren.

VI. Abergang der Obligationen auf andere Versonen.
8 64. Übergang von Forderungen. Es ist schon oben 8 45 a. E. aus—
geführ?, daß über das Verhältnis der Obligation zu den bei ihr beteiligten Personen
n römischen und gemeinen Rechte eine Verschiedenheit der Auffassung herrsche, die sich
namentlich auch bei der Frage nach der Möglichkeit eines Überganges der Obligationen
auf andere Personen zeige. Das römische Recht läßt einen UÜbergang zwar durch Uni—
bersalsuccession aktiv und passiv zu, also besonders bei der Beerbung, eben weil hier
rechtlich die alten Personen in den neuen noch fortdauern, dagegen ist eine Singular—
succession vollständig ausgeschlossen. Eine eigentliche Ubertragung kann aktiv und passiv
nur dadurch vermittelt werden, daß die Obligation in den neuen Personen förmlich und
vollständig erneut, noviert, d. h. durch einen neuen Vertrag neu konstituiert wird. Aktiv
muß sich der neue Gläubiger die Schuld auf Anweisung Delegation) des alten Gläubigers
von dem Schuldner neu versprechen lassen; passiv muß der neue Schuldner auf Delegation
vom alten Schuldner die Schuld dem Gläubiger neu versprechen. Bei der passiven Über⸗
tragung sind die Römer über diesen Standpunkt überhaupt gar nie hinausgekommen.
Bei der aktiven haben sie allerdings eine einseitige Ubertragung vom Gläubiger ohne
Zuziehung des Schuldners möglich gemacht, aber doch nur indirekt durch Vermittlung
des Begriffs der Stellvertretung. Der Gläubiger kann einen anderen nicht nur faktisch
zu seinem Vertreter in Einziehung und Einklagung der Forderung mit eigenem Interesse
machen (procurator in rem suam), sondern ihm sogar ein festes Recht auf diese Ver—
tretung und insofern auf die Ausübung der Obligation geben, und ebenso kann auch
das Gesetz statt seiner einem anderen ein solches Vertretungsrecht zur Ausübung der
Obligation erteilen. Dies ist die Ces sion?. Die Römer haben dabei bis zuletzt
daran festgehalten, daß der alte Gläubiger die Obligation eigentlich und de iure immer
behält und der Cessionar nur das Recht bekommt, sie statt seiner auszuüben. Allerdings
ist der Cessionar nicht mehr Prokurator, auch nicht fingierter, sondern hat ein selbständiges
Vertretungs? und Ausübungsrecht (actio utilis suo nomine), und darum steht die
Cession im materiellen und praktischen Resultate einer wirklichen Übertragung des Rechts
völlig gleich, allein der Standpunkt für die rechtliche Anschauung und Konstruktion des
Verhaltnisses ist darum doch stets der der Unübertragbarkeit der Obligation. Man hat
das Recht des Gläubigers nach der Cession dem nudum ius des alten quiritarischen
Eigentümers gleichstellen wollen. Allein das quiritarische Eigentum war an sich über—
tragbar, es bedurfte nur einer bestimmten Form. Bei der Obligation sah man die Un⸗
uͤbertragbarkeit in der Sache, nicht in der Form. Zwischen Eigentum und Obligation
ist auch in betreff der Übertragung ein wesentlicher Unterschied. Obligationen existieren
nicht., wie Sachen, von Natur, sondern nur durch eine Person als Begründer. Ihr

Kohlerx, Annahme und Annahmeverzug, in d. Jahrbb. für Dogmatik XVII Nr. 8: Schey,
Begriff und Wesen der mora creditoris. 1884.
Muühlenbruch, Cession der Forderungsrechte. 1817. 8. Aufl 18363 Bähr, Zur Cessionsehre,
 in de Jatehee Vogmant nee 8 ug d S gnid, Die Grundlehren der Cession 2 Bde
53 bb Qiele, VDie alis des Cesfinars 1887 u uger, in den Jahrbb. fuür Dogamatik
r. 8.
        <pb n="380" />
        380

II. Zivilrecht.

Inhalt und Umfang kann daher nie, wie beim Eigentume, aus sich selber bestimmt
werden, sondern immer nur aus der Person des ersten Begründers. Auch bei der
freiesten Übertragbarkeit bleibt daher dessen Person doch stets maßgebend für den Inhalt
der Obligation und insofern unzertrennlich von ihr. Die Römer formalisieren dieses
materielle Prinzip in der Festhaltung des ersten Begründers als fortwährenden eigent—
lichen Obligationssubjektes. Dazu kommt, daß, da die Cession den Schuldner nicht wie
eine Sache, sondern nur als verpflichtete freie Person trifft, sie für ihn erst wirksam
verden kann, wenn er sie erfährt, folglich der Übertragungsakt hier nicht, wie beim Eigen—
tume, die Übertragung bereits vollenden kann. Die zweifelhafte Frage, wie der Rechtszustand
 der Obligation in der Zwischenzeit zu denken sei, erledigen die Römer einfach
durch die Festhaltung ihres alten Prinzips. Man braucht daher nicht einzelne praktische
Folgen des Unterschieds der römischen und der gemeinrechtlichen Auffassung aufzusuchen, um
haraus die Fortdauer der ersten zu erklären. Die ganze Anschauung und Konstruktion
wvar der Grund, nicht einzelne unwesentliche gleichgültige Formen. Die Engländer halten
benso bis auf den heutigen Tag den Standpunkt der Vertretung bei der Cession fest.
In Deutschland ist dagegen, nach der oben besprochenen größeren Scheidung des objektiven
And subjektiven Bestandes der Obligation in der rechtlichen Auffassung derselben, die
Idee einer Singularsuccession in Obligationen stets als zulässig angesehen worden, und
‚war nicht nur in der laienhaften Ansicht des Volkes, sondern auch in der technischen
Auffassung der Juristen und Gesetzgeber. Wir sehen, wenn a dem B 100 Mark
chuldet, es nicht als wesentlich an, daß nur der B sie fordern kann, und halten es
daher für völlig zulässig, daß B sein Recht vollständig auf O übertrage. Die Bestimmung des
Inhalts der Obligation nach der Person des B als ersten Begründers gilt zwar natürlich
auͤch bei uns, aber wir halten es nicht für nötig, darum den B stets noch als wirklichen
Glaͤubiger anzusehen. Sehr streitig war freilich in der Pandektentheorie die Frage über den
Zustand der Obligation von der Cession bis zur Benachrichtigung des Schuldners. War die
Cession wirkliche üͤbertragung, so konnte der Schuldner nicht mehr an den Cedenten zahlen;
lonnte er noch zahlen, so mußte der Cedent noch Gläubiger sein. Die Lösung von Wind-—
scheid, daß die Cession erst durch die denuntiatio vom Cefsionar an den Schuldner als durch
Besitzergreifung der Schuld vollendet werde und bis dahin beide, Cedent und Cessionar, die
wirklichen Gläubiger seien, war keine glückliche. Die Konsequenz fordert Übergang mit
der Cession; die Billigkeit fordert, daß der Schuldner von seiner Unkenntnis keinen
Schaden habe, daß er also durch Zahlung an den Cedenten, keineswegs aber auch, daß
er durch Erlaß und andere Verträge mit dem Cedenten die Obligation aufheben könne.
Mit Recht stellen daher alle neueren Gesetze und stellte überwiegend auch die gemein—
rechtliche Praxis die Anzeige vom Cedenten der vom Cessionar gleich.
In der weiteren Durchführung der Cession führt der Standpunkt des gemeinen Rechts
zu keinen anderen Konsequenzen als der römische. Cessibel sind alle Forderungen, bei denen
nicht ausnahmsweise besondere Eigenschaften des Gläubigers für die Ausübung wesentlich
sind, sei es an sich oder nach besonderer Verabredung, Bei der Cession selbst sind, wie bei der
Tradition, eausa (Cessionsgrund) und Cedierung (Cessionsakt) zu unterscheiden. Oausae
können alle Übertragungsgründe von Rechten sein. Die Cession selbst geschieht durch
formlose Erklärung vom Gläubiger oder vom Richter; in gewissen Fällen tritt sie auch
von selbst nach dem Gesetze ein (cessio legis), nämlich wenn man Obligationen be—
gründet, die eigentlich einem anderen gehören sollten und auf deren Cession dieser daher
ein Recht hat, wie bei Vertretern und Erbschaftsbesitzern, und wenn man gesetzlich ge—
nötigt ist, fremde Schulden zu zahlen und daher Cession der Klage verlangen kann, wie
Rildormüunder u. a. Die Wirkung der Cession ist Übergang der Obligation, so wie sie
ist, mit allen Rechten, aber auch allen Beschränkungen und Einreden. Die Lage des
Schuldners darf rechtlich nicht verschlechtert werden. Das Verhältnis zwischen Cedent
and Cessionar richtet sich ganz nach der causa der Cession; die Regel, der Cedent hafte für
eritas, aber nicht für bonitas, ist nur für den Kauf und ähnliche Geschäfte gültig?.

Karsten, Die fingierte Ceffion. 1874 und Jahrbb. für Dogmatik XVII Vr. 7.
Sschliemann, Die Haftung des Cedenten. 2. Aufl. 1850.
        <pb n="381" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 381

g 65. Übergang von Schulden. Aus der Möglichkeit, Forderungsrechte
zu übertragen, folgt keineswegs von selbst auch die Möglichkeit der Übertragung von
Schulden; aus der agktiven Cession kann man keine passive ableiten. Forderung und
Schuld stehen in der Obligation nicht parallel nebeneinander, sondern in direktem Gegen—
satze zueinander als Recht und Pflicht. Recht aber ist Möglichkeit, Pflicht Notwendigkeit.
Uber die Möglichkeit ist man Herr, von der Notwendigkeit wird man selber beherrscht.
Darin liegt der einfache Grund, warum man Schulden absolut nie ohne Zustimmung
des Gläubigers übertragen kann. Es ist merkwürdig, wie oft diese einfachen Kategorien
übersehen werden und man nach besonderen Gründen sucht, warum die Zustimmung des
Gläubigers hier notwendig sei, wegen seines besonderen Interesses u. a. Zustimmung
des Schuldners ist dagegen zur Abnahme seiner Schuld nicht nötig. Er selber nur
kann sich der Notwendigkeit nicht entziehen, wohl aber kann ein anderer mit Zustimmung
des Glaͤubigers ihn davon befreien, sie ihm ab— und auf sich nehmen, auch ohne sein
Wissen und Wollen, ja selbst wider seinen Willen. Die reine Pflicht ist kein Recht.
So wenig aber ohne Zustimmung des Gläubigers eine Übertragung der Schuld
möglich ist, so vollständig muß sie es mit seiner Zustimmung sein. Wenigstens nach
heutigem Rechte. Im römischen Rechte ist nach dem Prinzipe der Persönlichkeit der
Obligationen eine Ubernahme fremder Schuͤlden!'nur indirekt möglich, entweder
durch volle Novation oder dadurch, daß der Übernehmer durch Konstitut die Zahlung
der fremden Schuld verspricht und der eigentliche Schuldner durch paetum befreit wird.
Nach, dem modernen Prinzipe ist vollständiger subjektiver Eintritt in die Obligation ohne
alle Anderung ihres objektiven Bestandes möglich, also eigentliche Ubernahme der fremden
Obligationen als solcher ohne ihre Erneuerung eigentliche Succession. Das rechtsbegruͤndende
 Element dabei ist der Wille der Parteien. Dabei ist der Wille des Gläubigers
wesentlich, der des Schuldners nicht. Die Ubernahme kann daher in doppelter Weise
vollzogen werden, entweder durch Vertrag des Schuldners und Übernehmers unter Zu⸗
stimmung des Gläubigers, oder durch Vertrag des Ubernehmers mit dem Gläubiger.
Dagegen begründet der bloße Vertrag zwischen Schuldner und Ubernehmer ohne Zu—
stimmung des Gläubigers keinen Übergang, keine Succession, keine Pflicht des Über—
nehmers gegen den Glaubiger, sondern nur Pflicht gegen den Schuldner, ihn zu befreien.
Wie aber die Zustimmung des Gläubigers erklärt wird, war nach Pandektenrecht gleich⸗
gültig, ob vorher oder nachher, ob ausdruücklich oder stillschweigend. Ein besonderer
Vertrag mit dem Übernehmer war für ihn nicht nötig. Sein Recht gegen diesen beruht
nach der modernen Auffassung nicht auf einem besonderen persönlichen Zahlungs—
versprechen von diesem, sondern auf dessen subjektivem Eintritte in die objektive Obligation,
der mit seinem (des Gläubigers) Willen geschehen ist.
VII. Aufhebung der Obligationen?.

8g 66. Obligationen können mit oder ohne Befriedigung (satistactio) des Gläubigers
aufgehoͤben werden, Ihrem eigentlichen Zwecke entsprechend ist nur die Aufhebung durch
Erfuͤllung. Indessen versteht sich, daß, wenn der Glaäubiger sich in irgend einer anderen
Weise für befriedigt erklärt, dieses der Erfüllung gleichstehen muß, sei es, daß er eine
andere Leistung annimmt, sei es, daß er durch liberatorischen Verirag den Schuldner
freiläßt. Wider seinen Willen kann dagegen in der Regel keine anderweitige Befrie⸗
digung für ihn angenommen werden, doch aber ausnahmsweise in einzelnen Fällen
namentlich bei der Kompensation. Noch weniger natürlich kann der Glaubiger seine
Forderung ohne Befriedigung gegen seinen Willen verlieren. Doch gibt es auch hier
aine Reihe von Fallen, wo teils er persönlich sich ohne wirkliche Befriedigung als
befriedigt ansehen muß, wie bei mora aceipiendi, teils eigentlicher materieller Verlust des

z 4. ßz — f. Dogm.
1 Delbrück, Die Übernahme fremder Schulden. 1858; Gürgens in den Jahrbb. f g
VIII Nr. 8; Regelsberger, Archiv für die civilist. Praxis LXVI Nr. I Bähr 3— LXVII
Nr. 55 Menzel in Grünhuts Zeitschr. XL Vr. 183. 14; Unger, Schuldübernahme.
2 Unger in Grünhuts —— XVNr. 9.
        <pb n="382" />
        382

II. Zivilrecht. 1

ganzen Rechts gesetzlich angeordnet ist, wie bei Verjährung, Strafen u. dgl. Der Haupt—
uͤnterschied der Aufhebung mit und derjenigen ohne Befriedigung ist, daß bei ersterer
stets auch das Pfandrecht für die Obligation aufhört, bei letzterer es fortdauern kann.
1. Bei der Erfüllung der Obligationen haben die Römer das Prinzip der Persön—
lichkeit der Obligation nicht festgehalten. Sie sagen zwar, eigentlich könne eine Pflicht
nur vom Pflichtigen selber erfüllt werden, allein praktisch lassen sie die Erfüllung auch von
anderen zu, auch ohne Wissen und Wollen, ja selbst wider Willen des Schuldners. Auch
ist der Gläubiger zur Annahme von Dritten verpflichtet, wenn er nicht ein besonderes
Interesse an der persönlichen Erfüllung vom Schuldner hat. Wesentlich für die Auf—
hebung der Obligation durch Erfüllung ist nur, daß sie an den Gläubiger selbst oder
inen berechtigten Vertreter geschehe und dem Inhalte der Obligation gemäß, was nach
den oben 88 60—63 ausgeführten Grundsätzen zu bestimmen ist.
2. Reale Befriedigung ohne eigentliche Leistung tritt mit Willen des Gläubigers
ein, wenn er eine datio in s0lutum annimmt, den Gegenstand selber an sich nimmt,
Geld, das der Schuldner ihm gezahlt, aber nicht in sein Eigentum gebracht hat, aus—
gibt u. dgl.; ohne den Willen des Gläubigers, wenn die Zahlung indirekt durch seinen
Erblasser oder Gläubiger an ihn kommt, und besonders durch Kompensation!,
d. h. Abrechnung von Gegenforderungen. Diese kann zwar vertragsmäßig vorgenommen
werden, der Schuldner hat aber auch ein festes Recht darauf, und zwar in der Weise,
daß, wenn er es geltend macht, die Forderung rückwärts mit dem Entstehen der Gegen—
forderung als von selbst getilgt behandelt wird, so daß von da ab Zinsen, Konventionalstrafen,
 Pfandrechte aufhören u. s. w. Insofern wirkt die Kompensation, wenn sie
geltend gemacht wird, rückwärts ipso iurs in die Vergangenheit, sie tritt aber nicht von
selbst ipoo iure ein, sondern nur, wenn der Beklagte sie durch Einreden geltend macht.
Denn wenn er wiill, kann er ebensogut auch selbständig fordern und klagen statt zu
kompensieren?.
3. Befriedigung durch freiwilliges Aufgeben der Forderung kann nicht durch ein—
seitige Dereliktion, sondern nur durch liberatorischen Vertrag mit dem Schuldner
geschehen, aber in verschiedener Weise. Man unterscheidet:
a) einfachen Erlaß, d. h. den Vertrag, daß die Schuld aufgehoben sein solle.
Verschieden davon sind bloße Beschränkungen der Forderung in Zeit, Ort, Art, namentlich
 Stundungsverträge. Beim eigentlichen Erlasse bestand ein weiterer Unterschied zwischen

1 Brinz, Die Lehre von der Kompensation. 1849; Dernburg, Die Kompensation. 1854.
2. Aufl. 18683 bbelohde, Über den Satz: ipso, iure compensatur. 1858; Schwanert, Die
stompensation. 1870; Eisele, Die Kompensation 1876 Stampe, Das Kompeunsationsverfahren im
vorjustinianischen stricti iuris iudicium 1886. (Bedeutend: Appleton, Histoire de la compensacion
 éên droit humain. 1895. — J. Leon hard, Die Aufrechnung. 1896.)
2 Die im Text angenommene Deutung des Satzes: compensationes ipso iure fieri oder ipso
ure compensari, ist in neuerer Zeit fast von allen Bearbeitern der Kompensationslehre verworfen
worden, so von Brinz, Dernburg, Ubbelohde, Schwanert und Eisele. In der Tat enthält
sie den inneren Widerspruch, daß die Kompensation nicht von felbst, sondern kraft Einrede eintreten,
aber dann behandelt werden soll, als sei das Umgekehrte der Fall gewesen. Die meisten Gründe
sprechen dafür, jenen Satz überhaupt statt in einem materiellen A in einem formell-⸗prozesfsua⸗
üschen Sinn zu verstehen, und zwar dahin, daß nach Justinians J. 14 0. de comp. 4, 31 Kom⸗
pensationseinreden nicht mehr — mit, der Einlassung, sondern wie von jeher die ipso iure wir⸗
enden Tatsachen, auch noch in einem späteren Stadium des Prozesses sollten vorgeschützt werden
können, eine Vorschrift, die durch die In eieehednn aufgehoben ist. — In materieller Be⸗
sehung aber ist eine Rückwirkung der Ausübung des Kompensatiousrechts nur in zwei Punkten positiv
anerkannt, indem 1. bei einer in Unkenntnis An Rechts geleisteten Schuldzahlung es von dem Willen
des Zahlenden abhängt, dieselbe als Befriedigung des Gläubigers gelten zu lassen oder mit condictio
indebiti zurückzufordern (. 19 8.1D. eod.; J, 30 D. de cond. ind. 12, 6) und 2. wenn zwei Kapital⸗
forderungen einander gegenüberstehen und die eine später gegen die andere kompensiert wird, der
Zinsenlauf als schon von der Koexistenz der beiden Forderungen ab sistiert behandelt werden soll
III. iS'D. de comp. 16, 2; J. 5. 7 C. eod.). Im einzelnen sind die Aiecher Fragen der
Kompensation, durch die das Verständnis des obigen Sagtzes keilweise bedingt ist, jetzt durch
AÄppletons(s. N. MNviel klarer gestellt als früher, vermöge des Nachweises, daß der ganze Digesten⸗
litel ae compengationibus sich zusammenfetzt aus Stellen, die fich ursprünglich auf die Argentarier⸗
onpensation und das agere cum compensatione, also auf besondere privilegiarische Rechtsverhältnisse
ezogen.
        <pb n="383" />
        8. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht.

383

direkter Aufhebung (durch acceptilatio), und indirekter durch Einrede (aus einem paetum
de non petendo) im Pandektenrechte nicht mehr.
b)Beiderseitiger Rücktritt hebt Obligationen aus gegenseitigen Verträgen beider—
seits auf, wenn der Vertrag noch von keiner Seite erfüllt ist oder die Erfüllung zurück—
gegeben wird.
c) Novation!, d. h. die Umwandlung der Schuld in eine neue durch einen neuen
Vertrag darüber ohne eine neue materielle eauss. Sie kann unter den alten Parteien
stattfinden, wenn sie eine Schuld unter sich im Inhalte ändern und dabei neu konstruieren
ollen, vver wenn sie eine Obligation aus Delikt, Testament, Gesetz in eine Vertrags⸗
obligation umändern wollen oder eine Obligation aus einem materiellen Vertrage in
einen sogenannten Formalkontrakt, z. B. Kaufschuld in Wechsel. Die Novation kann
aber auch mittels Delegation zum Zwecke der Übertragung der Obligation auf andere, der
aktiven wie der passiven, benutzt werden und war dazu in Rom sogar das Hauptmittel,
während bei uns allerdings direkte Übertragung möglich ist, wie schon oben 88 64, 66
ausgeführt ist. Wesentlich für die Novation ist stets, daß die Umwandlung auf Grund
der alten materiellen causa vorgenommen wird, daß also kein selbständiger neuer Ob—
ligationsgrund eintritt, sondern nur die auf dem alten Grunde beruhende Schuld in der
oben bezeichneten Weise geändert werden soll. Das neue Versprechen ist zwar der neue
formale Grund der neuen Schuld, allein materiell beruht es nur auf der alten Schuld
und deren causa, es will nur diese umwandeln, nichts materiell Neues begründen. Eben
darum kommt der Grund, warum der Schuldner sich auf die Veränderung einläßt und
das neue Versprechen gibi, nicht in Betracht. Keine Novation ist es aber, wenn die alte
Schuld einfach aufgehoben und an ihre Stelle ein neuer Vertrag mit selbständiger eausa
gesetzt wird, z. B. aus einer Kaufschuld eine Darlehnsschuld gemacht wird. Dies ist,
wenn es ernstlich gemeint ist, so zu behandeln, wie wenn das Geld gezahlt und wieder
zurückgeliehen wäre. Man hat wohl gesagt, die Novation sei auch ein materieller Ver—
lrag, weil die causs des neuen Versprechens in der Aufhebung der alten Obligation
liege. Allein die Parteien schließen den neuen Vertrag in der Regel nicht, um den alten
aufzuheben, sondern umgekehrt heben sie diesen quf, weil sie den neuen schließen, deshalb
kann das neue Versprechen auch ohne Aufhebung des alten gültig sein. Eher kann man
sagen, da die neue Obligation es ist, was die alte aufhebt, so sei dies als eine Art in
volutum datio aufzufassen, zumal da wenigstens im neueren Rechte die Anderung der
Obligation so weit gehen kann, daß sie einen ganz anderen Gegenstand und Inhalt be—
kommt. Diese Auffafssung ist der Sache nach möglich, nur entspricht sie dem Ideen—
standpunkte der Parteien in der Regel nicht, da deren Absicht nur auf Anderung, Um—
wandlung, Erneuerung der alten Obligation gerichtet ist. Es ist aber nicht gut, einem
Verhältnisse eine andere rechtliche Konstruktion unlerzulegen, als die Parteien faktisch im
Sinne haben.
4. Ohne wirkliche Befriedigung muß sich der Gläubiger als befriedigt ansehen in
den Fällen, wo wenigstens der Schuldner den Gegenstand der Obligation auch nicht mehr
hat und es am Glaͤubiger selber oder wenigstens nicht am Schuldner liegt, daß der
Gläubiger keine Befriedigung bekommt. Dies ist der Fall a) bei der mors aceipiendi
des Glaäubigers, wenn hier der Schuldner den Schuldgegenstand auf Rechnung und
Gefahr des Glaͤubigers deponieren oder ganz derelinquieren kann; und b) wenn dem
Schuldner nach Perfektion der Obligation die Erfüllung durch reinen Zufall, ohne eulpa
und mora, objeltiv unmöglich wird?. Unmögliches kann man nicht leisten, und auf
Ersatz haflet man nach dem allgemeinen Prinzipe nur, wenn man in eulpa ist. In—
soferu geht also die Gefahr des Schadens vom Untergange einer Sache, das periculum,

v. Salpius, Novation und Delegation. 1364 Salkowski, Zur Lehre von der Novation.
18663 Hruga, Zur Lehre, von der Novation. 1881; Wunze, Die Obligationen im römischen und
heutigen Recht. 1886. 88 29-31. .
2SFr. Mommfen, Die Unmöglichkeit der Leistung in obligatoxischen Verhältnifsen. 1853.
(Beitr. Ian Ghl . Be DeG. Paremann, Die Oöligakion. 1875. S. 117 .
        <pb n="384" />
        384

II. Zivilrecht.

bei Obligationen vom Eigentümer auf den Gläubiger über“. Die Unmöglichkeit muß
aber eine objektive sein, also bei Handlungen durch Tod, Krankheit, äußere Hindernisse
bewirkt werden, bei Sachen durch physischen Untergang oder durch Entziehung von höherer
Gewalt; auch ist sie hier fast nur bei speziell, nicht leicht auch bei nur generisch be—
timmten möglich, namentlich nicht bei Geld (genus non perit). Welche Wirkung das
Prinzip der Befreiung durch Zufall auf gegenseitige Obligationen übt, ist für viele der—
selben nach Pandektenrecht streitig gewesen. Nur beim Kauf war in den Quellen be—
stimmt bezeugt, daß, wenn die verkaufte Sache vor der Leistung durch Zufall zu Grunde
geht, nicht bloß der Verkäufer, wie selbstversiändlich, frei wird, sondern auch der Käufer
krotzdem zahlen muß (periculum est emtoris)2.)
5. Die übrigen Aufhebungsgründe der Obligationen, wie Verjährung, Tod, Kon—
fusion, Strafe u. s. w, beruhen nicht auf dem Prinzipe der Befriedigung, bedürfen hier
aber keiner weiteren An- und Ausführung.

VIII. Schutz und Sicherung der Obligationen.

8 67. Die Klagen aus Obligationen haben alle gleichmäßig die allgemeine
Natur der actio in personam. Sie sind Klagen des Gläubigers gegen die Person des
Schuldners auf Erfüllung der Obligation in Haupt- und Nebenpunkten oder auf
Schadenersatz, bei Verträgen nach Umständen auch Aufhebung des Vertrages. Den
Klagegrund bildet die Obligation. Dazu gehört eigentlich ihre Entstehung und ihre
Fortdauer, d. h. Nichtaufhebung. Indessen braucht der Kläger nur die erstere, also den
Entstehungsgrund, zu beweisen. Die Aufhebung, auch die Zahlung, als neues Faktum
kann der Richter nicht annehmen, wenn sie nicht vom Schuldner behauptet und bewiesen
wird. Man nennt dies nicht ganz passend, die Fortdauer werde präsumiert. Die
einzelnen Klagen unterscheiden sich danach eigentlich nur durch den Rechtsgrund und den
Gegenstand der einzelnen Obligationen. Indessen sind damit nach Pandektenrecht einzelne,
aber wenige, weitere Unterschiede von allgemeinerer Anwendung verbunden, so namentlich
in betreff der Vererbung zwischen den Klagen aus Verträgen und aus Delikten, und
den Klagen auf Strafe und auf Erhaltung oder Wiederherstellung des Vermögens
sactiones poenales und rei persecutoriao), außerdem der zwischen den einfachen actionos
in personam und den in rem seriptae (&amp;amp; 458). Dagegen hat der römische Unterschied
von Klagen, die nach strengem Recht, und solchen, die nach Billigkeit beurteilt werden
(actio stricti iuris und bonae fidei), im modernen Recht keine praktische Anwendbarkeit
mehr. Zwar tritt auch hier bei gewissen Klagen eine besondere Strenge ein, und zwar
nicht nur prozessualisch, wie bei Wechsel- und Urkundenprozeß, sondern auch in der
materiellen Behandlung bei den Klagen aus abstrakten Versprechen, indessen beruhte das
nicht mehr auf dem römischen ius strietum, sondern auf selbständigen Ideen des heutigen
Rechts; es war daher hierbei zwar wohl Analogie und Vergleich mit dem römischen Rechte
zulässig, nicht aber unmittelbare Anwendung desselben.
8 68. Sicherungsmittel der faktischen Realisierung des Rechts sind neben
dem rechtlichen Schutze hier besonders wichtig, da diese durch boͤsen Willen, Nachlässigkeit
oder Unglück des Schuldners leicht vereitelt oder wenigstens sehr erschwert werden kann.
Die Mittel können je nach der Art der Gefahr und den sonstigen Umständen sehr ver—
schieden sein. Abgesehen von der bloßen Sicherung des Beweises durch Zeugen, Schrift
u. a. ist das Hauptmittel gegen bösen Willen und Nachlässigkeit des Schuldners, daß
man für den Fall der verspäteten oder sonst ungehörigen Erfüllung der Obligation ihn
sich irgend welchen Nachteilen, namentlich Zahlungen oder Abzügen von Geld, vertrags
mäßig unterwerfen läßt. Man nennt dies Konventionalsträfen; indessen sind die—

Wächter, Wer hat bei Obligationen die Gefahr zu tragen? 1882, Archiv f. d. civilist.
Praxis XV. Nr. 6. 9; Fuchs ebenda XXXIV Yr. 5. 10. 17; Puntschart, Die fundamentalen
Rechtsverhältnisse 1886. 9—
2 F. Hofmann, Das periculum beim Kaufe. 1870; Regelsberger in der Krit. Viertel⸗
ahrsschrift XIII 90 118.
        <pb n="385" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 385

selben nicht als eigentliche Strafen wie bei Delikten anzusehen, sondern als einfache be—
dingte Verträge zu behandeln. Darum ist auch die Frage, ob neben der Strafe auch
noch die Erfüllung der Hauptobligation gefordert werden kann oder ob die Strafe an
deren Stelle tritt, und oͤb der Schuldner sich durch die Strafe von der Pflicht der Er—
füllung frei machen kann oder nur der Gläubiger zwischen beidem die Wahl hat, ganz
nach der Vereinbarung und Absicht der Parteien zu enischeiden; im Zweifel ist keine Er—
füllung neben der Strafe, aber auch kein Reurecht des Schuldners anzunehmen!.

g 69. Bürgschaft. Gegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners können Kon⸗
ventionalstrafen natuͤrlich keine Hilfe geben, hier muß die Sicherheit außerhalb seiner Person
gesucht werden, also in Sachen bher in anderen Personen. Darauf beruhen Pfand und
Bürgschaft. Über das erstere siehe oben 88 43, 44. Unter Bürgschaft? versteht man
heutzutage jedes Versprechen, eine fremde Schuld zu zahlen, falls der Schuldner sie nicht
selbsi zahle. Die Römer hatten einen solchen allgemeinen Begriff noch nicht, sondern unter⸗
schieden accessorische Ubernahme einer fremden Schuld auf eigene kdes (fideiussio) und
Zahlungsversprechen auf fremde Schuld (eonstitutum debiti alieni). Der Gedanke der
ersteren ist, daß der Bürge an dem ganzen Obligationsverhältnisse des Hauptschuldners
teilnimmt, die volle Haftung dafür mit Abernimmts; darum treffen ihn alle Verände—
rungen in der Hauptschuld von selber mit, sowohl zu seinem Rachteile als Vorteile,
d. h. einerseits haftet er auch für culpa uͤnd morades Hauptschuldners, andererseits
kommen ihm aber auch die erst später entstehenden Einreden des Hauptschuldners zu gute.
Das Konstitut ist dagegen an sich nur das Versprechen, den Inhalt einer fremden Ob—
gation, so wie er jetzt zur Zeit des Konstitutes ist, zahlen zu wollen; die späteren Ver⸗
änderungen in der Obligation berühren das Konstilur nicht mehr, der Konstituent haftet
weder fuͤr culpa und mora des Hauptschuldners, noch bekommt er dessen spätere Ein—
reden. Der Unterschied beider Verbürgungsarten trat in der Form sehr scharf hervor,
Ibem die ßdeincis durch Stipulation (idem fide tua esse iubes 2) geschah, das Kon—
titut formlos war. Der Sache nach gehen im modernen Recht beide Begriffe nun aber
doch vollständig ineinander über. Denn da man nach neuerem Rechte auch zukünftige
Forderungen im voraus konstituieren kann, so kann man auch die Zahlung von allem,
was der Schuldner aus der Obligation schuldig sein werde, aber auch nur von dem,
konstituieren, und dann hat das Konstitut denselben Inhalt wie die fideiussio. Anderer⸗
seits ist die Übernahme einer, fremden Schuld auf Ligene kdes der Sache nach nichts
anderes als das Versprechen, den eventuell aus der Obuͤgation geschuldeten Betrag zahlen
zu wollen. Daraus folgt, daß man im Pandektenrecht nach Aufhebung der Stipulations⸗
form bei der absoluten Formlosigkeit jeder Bürgschaft die beiden Begriffe gar nicht mehr
unterscheiden konnte. Accessorische Ubernahme einer fremden Schuld ist heute eben nichts
anderes als ein Versprechen, sie, d. h. ihren Betrag, eventuell zu zahlen. Somit kann
man hier nur unterscheiden, ob im einzelnen das Versprechen allgemein nach Art der
fideiussio oder beschränkter nach Art des constitutum gegeben ist. Der Begriff ist dabei
an sich derselbe und nur einer. Auf die Ausdrucke dommt nichts an, der Wille ent—
scheidei, die Ausdrücke können nur einen Anhalt zur Feststellung des Willens bieten.
Eine andere Verschiedenheit war noch, daß beim Konstitute die Zahlung mit allerlei
Modifikationen in Ort, Zeit, Art, ja selbst im Gegenstande der Zahlung versprochen
werden konnte, was bei der ideiussio unzulässig war. Dieser Unterschied konnte gemein⸗
rechtlich weniger eine Scheidung der Begriffe begründen, da solche Piuodifikationen auch
mit der Ides der Übernahme einer fremden Schuld ganz wohl vereinbar sind und bei
der fideidesio nur durch die hergebrachte Stipulation ausgeschlossen waren. Daher

mNeuenfeld, Ist die Konventionalstrafe Strafe oder Ersatzleistung? 1888.
Girtannex, Die Bürgjschaft. 1880 Hasenbalg, Die Bürgschaft. 1870. Bgl. jedoch gegen
die Annahme einer Verbürgung durch Konstitut im heutigen Recht Dernburg, Pandekten 18775
zAber die soziale Vedeutung der Bürgschaft im älteren röm. Recht val“ Jhering, Geist III
l. Abt. (4. Aufl.), Vorwort p. XVIff.)
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.
        <pb n="386" />
        386

II. Zivilrecht.

wollten die Pandektisten nur noch zwischen einfacher, beschränkter und modifizierter Ver—
bürgung unterscheiden. Dagegen darf man das nicht übersehen, daß der Begriff des
Konstiruts fremder Schulden in dem der Bürgschaft keineswegs aufgeht, sondern alle
Versprechen, eine fremde Schuld zu zahlen, umfaßt, also auch die, welche gar nicht zum
Zwecke der Sicherung des Gläubigers gemacht werden, sondern zu definitiver Ver—
pflichtung neben dem Schuldner oder statt desselben. Solche Konstitute sind natürlich
hon der Bürgschaft und ihren Grundsätzen, namentlich ihren Beschränkungen, ganz fern
zu halten.
Etwas anderes ist das Verhältnis der Bürgschaft zum Kreditmandate (mandatum
qualiticatum), d. h. dem Auftrage an einen anderen, einem Dritten Geld zu leihen oder
sonst zu kreditieren. Nach römischem Rechte ist dieses von der Bürgschaft völlig geschieden,
wenn auch der Sache und dem praktischen Resultate nach sehr ähnlich. Der Mandant haftet
dem Mandatar, wenn der Dritie die Kreditschuld nicht zahlt, aber er haftet ihm nicht nach
dem Bürgschaftsprinzipe wegen Übernahme der Kreditschuld des Dritten, sondern direkt
aus seinem Mandate nach dem Prinzipe der Schadloshaltung des Mandatars; wenn er
zahlt, zahlt er nicht die Kreditschuld des Dritten, sondern nur seine eigene Mandatsschuld.
Auch diesen Unterschied konnte die gemeinrechtliche Doktrin nicht mehr so festhalten.
Allerdings ist der Unterschied von Bürgschafts- und Mandatsprinzip dem Begriffe nach
heute noch ebenso; allein bei der absoluten Formlosigkeit der Bürgschaft nach heutigem
Kechte kann man nicht nur mit dem Kreditmandate stets eine ausdrückliche Bürgschaft
durch den einfachen Beisatz: man bürge, hafte, stehe ein, üubernehme die Gefahr u. s. w.,
berbinden, sondern es ist ganz von selber in dem Kreditmandate eine Bürgschaft wesent—
lich implicits mit enthalten. Kreditmandat ist ja nicht jede Veranlassung eines anderen
zuin Kreditieren durch Rat, Bitte, Aufforderung, sondern nur die, welche mit der Ab—
aicht geschieht, sich ihm dadurch rechtlich zu obligieren, d. h. ihm für die Unkosten ein—
zustehen. Fur die Unkosten einstehen heißt aber beim Kreditieren nichts anderes, als für
—
lung verfprechen, falls der Schuldner nicht zahle. Das ist aber eben die einfache Bürg—
schaft, von aller Form entblößt. Diese ist also mit jedem wirklichen verbindlichen un—
klagbaren Kreditmandate notwendig von selbst verbunden. Ob man sie noch ausdrücklich
daneben ausspricht oder nicht, ist im Leben rein zufällig und kann einen praktischen
Unterschied nicht begründen. Durch diese Bürgschaftsschuld wird aber die Mandatsschuld,
sofern fie auf Erstattung der Kreditsumme geht, vollständig absorbiert. Zahlt der Man—
dant als Bürge, so tritt gar kein Schaden, den er als Mandant zu ersetzen hätte, ein,
daher ist aber auch seine Zahlung stets als Zahlung der Kreditschuld und nicht der
Mandatsschuld anzusehen. Insofern war also im gemeinen Rechte zwischen Bürgschaft
und Kreditmandat kein Unterschied mehr. Indessen war es doch nicht richtig, wenn
darum Windscheid das Kreditmandat gar nicht mehr als Mandat, sondern als
Garantievertrag uͤnd als eine „Form der Bürgschaft“ bezeichnen wollte. Man muß im
Kreditmandate das Mandat und die Bürgschaft unterscheiden. Die letztere ist nicht eine
besondere Form der Bürgschaft, sondern eine einfache Bürgschaft, allein das Mandat
zleibt an sich neben der Bürgschaft bestehen, und dies ist nicht ohne praktische Folgen.
Die mit dem Mandate ausdrücklich oder stillschweigend verbundene Bürgschaft ist immer
eine Bürgschaft für eine zukünftige Schuld, und zwar eine, die erst durch das Mandat
elber veranlaßt werden soll. Insofern ist die Bürgschaft hier vom Mandate abhängig.
Wenn das Mandat gültig widerrufen ist, tritt auch die Bürgschaft nicht in Kraft, ebenso
wenn das Mandat durch Tod einer der Parteien aufgehoben wird, und ferner, wenn
das Kreditieren nicht genau dem Mandate gemäß geschehen ist. (Daß die Bürgschaft er—
lischt, wenn der Kredit eigenmächtig verlängert wird, ist bei der gewöhnlichen Bürgschaft
nicht anders, sobald sie auf bestimmten Kredit gerichtet ist. Eben darum kann aber in
solchen Fällen, namentlich beim Widerrufe, eine Pflicht zum Ersatze der etwa entstandenen
Unkosten sehr wohl aus dem Mandate begründet werden. Vergebens hat sich Arndts
bemüht, um den Unterschied zwischen Buͤrgschaft und Kreditmandat ganz zu beseitigen,
diese Mandatsgrundsätze zu allgemeinen Bürgschaftsregeln zu machen.
        <pb n="387" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 387

Auch der accessorische Charakter der Bürgschaft ist etwas genauer zu bestimmen,
als in der Regel geschieht. Man lehrt gewöhnlich, Bürgschaft könne als solche nicht ohne
Hauptschuld sein, sie sei wesentlich accessorisch. Allerdings liegt es auch im Begriffe
bürgen“, daß etwas sein muß, wofür man bürgt. Man kann sich nicht abstrakt ver—
bürgen, sondern nur für eine Schuld oder Handlung, die dann die eauss für das Ver—
sprechen bildet. Man kann der Bürgschaft nicht so wie der Hypothek den accessorischen
Charakter abstreifen. Möglich ist es zwar, eine Bürgschaft unter einem abstrakten Ver—
sprechen, z. B. einem Wechsel, zu verstecken, allein dann tritt die Bürgschaft eben nicht
As solche hervor. Wenn man indessen wesentlich eine Obligation, d. h. eine gültige
Schuld, als Grundlage der Bürgschaft ansieht, so ist dies nicht ganz genau. Zunächst
ist das Dasein einer gültigen Obligation jedenfalls nur für die Entstehung der Bürg—
schaft notwendig, nicht auch für die Fortdauer. Die Bürgschaft ist in dieser Beziehung
wie das Pfandrecht, das nach römischem Rechte zwar auch nicht ohne Hauptschuld ent—
stehen, wohl aber nach Aufhebung der Obligation fortdauern kann. Aufhebung der Ob⸗
ligation durch Befriedigung des Gläubigers, und was ihr gleichsteht, muß zwar stets
auch die Bürgschaft wie das Pfandrecht aufheben, allein bei Aufhebung ohne Befriedi⸗
gung kann die Obligation in der Bürgschaft wie im Pfandrechte fortdauern, auch ohne
Naturalobligation. Beide können dem Gläubiger gerade auch gegen die Aufhebung der
Obligation selber eine Sicherheit verschaffen sollen, so namentlich, wenn eine Bürgschaft
gerade mit Rücksicht auf eine zu fürchtende Aufhebung der Obligation, z. B. durch Ver—
sährung oder Restitution, übernommen wird, ober wenn der Bürge die Aufhebung der
Obligation selber verschuldet. Als Regel muß man indessen annehmen, daß, wer sich für
eine gültige Obligation verbürgt, auch nur haften will, sofern die Schuld bleibt, und
muß daher die Aufhebung der Obligation auch mit auf die Bürgschaft erstrecken.
Aber auch bei der Entstehung der Bürgschaft ist eine gültige Hauptschuld dem ge—
meinen Recht nicht wesentlich. Allerdings hieß es, daß bei nichtigen Schulden, z. B.
Versprechen von Kindern, Wahnsinnigen oder Verschwendern, auch die Bürgschaft, sowohl
sßideiussio als Konstitut, nichtig sind, und ferner, daß die realen peremtorischen Einreden
auch den Bürgen zustehen. Auch konnte man nicht anführen, daß das Kreditmandat in
solchen Fällen gültig war, denn die Haftung trat hier nur aus dem Mandate und auf
den Kostenersaß ein. Dagegen war bekanntlich die Verbürgung für schon verjährte
Schulden nur beim Falle des Irrtums für ungültig erklärt. In der bewußten Ver⸗
bürgung für eine verjührte Schuld wurde also ein Verzicht auf die Einrede der Ver—
jahrung gesehen. Dies mußte natürlich auch für andere gelten, z. B. die des Zwanges,
und es war somit Bürgschaft für eine effektiv ungültige Obligation wohl möglich. Wenn
dies aber war, so ließ fich gemeinrechtlich die Ansicht wohl vertreten, daß die Bürgschaft
auch bei den eigentlich nichtigen Verträgen der obengenannten Art im Falle der Kenntnis
gültig sein könne. Der römische Grund, daß die sdeiussio ihrer Form nach und das
Konstitut dem prätorischen Edikte nach wesentlich eine wenigstens formell ipso ĩure gültige
Obligatisn voraussetzten, fiel hier weg. In der Sache selbst war kein Unterschied. Da—
her war auch über die Haftung des Bürgen in solchen Fällen an sich kein Zweifel, ab—
gesehen nur von eigentlich verbotenen und unsittlichen Verträgen, wo in der Verbürgung
eine Teilnahme liegen würde. Man sagte aber in jenen Fällen, der Bürge hafte dann
eben nicht als Buürge, sondern als Hauptschuldner, so z. B. das Preußische Landrecht.
Allein in der Intention der Parteien übernimmt er doch immer Bürgschaft, und seine
Haftung ist keineswegs eine selbständige, sondern immer von dem wirklichen Dasein des
— 0— Nichtzahlung der Hauptperson abhängig. Daß er
leine voraufgehende Exkussion dieser letzteren verlangen kann, versteht sich zwar von selbst,
allein das ist bei den Naturalobligationen und noch mehr der verjährten Schuld ebenso.
Es ließ sich daher die Frage aufwerfen, ob man den Begriff der Bürgschaft für das
Pandebktenrecht nicht überhaupt weiter und etwas anders als im römischen Rechte fassen
müsse, nämlich einfach dahin, daß man sich bei uns nicht für die Obligation als solche,
sondern für die Leistung verbürgt. Bürgschaft ist das Versprechen, fuͤr eine Leistung,
bie von einem anderen“ rechtuch“ oder fanisch erwartet wird, einzustehen, sie (oder ein
        <pb n="388" />
        388

IIL. Zivilrecht.

Surrogat für sie) eventuell statt seiner zu leisten. Dem deutschen Worte „bürgen“ liegt
jedenfalls dieser Begriff zu Grunde, wie die Kriminalbürgschaft zeigt.
Auf eine fremde Leistung muß sich die Bürgschaft stets beziehen, darum kann sie
als solche auch nicht auf mehr als die Hauptleistung gehen. Indessen steht nichts im
Wege, daß man für den Fall, daß die Hauptperson nicht leistet, selbständig einen Zusatz
als Schadenersatz, Konventionalstrafe, Schenkung, Wette oder sonstwie verspricht.
Als Selbstschuldner sich verbürgen, ist eigentlich ein Widerspruch, eine accessorische
Schuld, die prinzipal ist. Der praktische Gedanke dabei ist aber richtig. Materiell will
man sich eigentlich auch hier nur für fremde Schuld verbürgen, und hofft, daß der
Schuldner selber zahlen werde; formell aber verpflichtet man sich, wie wenn man selber
Schuldner wäre, d. h. man abstrahiert von der causa der Verbürgung und übernimmt
die fremde Schuld, wie wenn man sie selber kontrahiert hätte. Darin liegt nicht nur
der Verzicht auf die Erkussion, sondern ein Abschneiden der ganzen accessorischen Be—
ziehung zum Hauptschuldner, so daß man auch dessen jetzige und spätere Einreden nicht
henutzen lann. Es ist die Abstreifung des accessorischen Charakters der Bürgschaft, so—
weit dies möglich ist, ohne den Boden der Bürgschaft ganz zu verlassen. Korrealschuldner
wird man dadurch nicht, sondern nur einfacher Solidarschuldner neben dem Hauptschuldner.
Verpflichtet man sich als wirklicher Korrealschuldner, also gemeinschaftlich mit dem Haupt⸗
schuldner, so hört die Beziehung zur Bürgschaft ganz auf. Sie kann zwar auch hier
den eigentlichen materiellen Grund und Zweck der Verpflichtung bilden; allein da bei
der Korrealobligation der Grund, warum man ihr beitritt, Üüberhaupt rechtlich nicht be—
rücksichtigt wird, so kommt auch der Grund der Bürgschaft hier rechtlich nicht mehr zur
Erscheinung. Dasselbe ist, wenn der Bürge, statt sich zu verbürgen oder der Schuld
beizutreten, sie geradezu ganz auf sich nimmt (Erpromission) oder gleich von vornherein
sie selber an Stelle des eigentlichen Schuldners kontrahiert (Intervention). Auch hier
kommt die Bürgschaft als Grund der Verpflichtung rechtlich nicht in Betracht, doch wird
ihr Zweck, wenn der eigentliche Schuldner für den Fall der Zahlung Ersatz verspricht,
vollständig erreicht, während ihre Form vollständig umgangen wird. Darin liegt der
Grund, daß, wenn ein Gesetz die Verbürgung für gewisse Personen verbieten oder sie
gegen die Gefahren aus ihr schützen will, es nicht bloß die eigentliche Bürgschaft, sondern
auch alle die Geschäfte, wodurch sie umgangen werden kann, mit für ungültig oder un—
verbindlich erklären muß. Dies ist im römischen Rechte bei den Weibern geschehen, und
darum ist dem Begriffe der Bürgschaft hier der allgemeinere Begriff der Interzession,
d h. der Ubernahme einer fremden Obligation (intercedere alienae opligationi), fub-—
ttituiert und diese für ungültig erklärt, sobald sie zum Zwecke der Bürgschaft geschieht.
Besonderer Teil.

8 70. Einleitung. In dem besonderen Teile des Obligationenrechts sind nicht
alle einzelnen Obligationen, die überhaupt vorkommen können, darzustellen, sondern, da
das ganze System nicht nach den abstrakten Rechtskategorien, sondern nach der organischen
Gestaltung des Lebens geordnet ist, nur diejenigen, die zum allgemeinen abstrakten Ver⸗
mögensrechte gehören, die also auf dem allgemeinen Verhältnisse der abstrakten Personen
als solcher zu einander beruhen, mit Ausschluß derer, die auf den besonderen Familien-,
Vormundschafts— und Erbverhältnissen beruhen oder in den besonderen Gewerbeverhält⸗
nissen oder im öffentlichen Rechte begründet sind. Auch von jenen sind aber nur die,
veiche selbständige einzelne Verhältnisse bilden, hier aufzuführen. Alle die, welche nur
Modifikationen der dinglichen Rechte sind, gehören ins Sachenrecht, alle die, welche nur
Modifikationen und Accessionen von anderen selbständigen Obligationen sind, sind bereits
m allgemeinen Teile des Obligationenrechts dargestellt.
Auch die Obligationenverhältnisse, die hiernach hierher gehören, bilden, wie schon
oben 8 50 bemerkt ist, kein eigentliches innerlich zusammenhängendes System, sondern
ur eine Reihe von Verhältnissen, wie sie die Mannigfaltigkeit des Lebens gestaltet und
        <pb n="389" />
        3. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 389

stets neu gestalten kann. Nur die merkwürdig reichhaltige Entwicklung des römischen
Lebens macht, daß die meisten heutigen Obligationenverhaͤltnisse sich auch schon im rö—
mischen Rechte finden. Zwei— Begriffe treten als beherrschend und maßgebend hervor:
Vertrag und Delikt; an sie schließen sich die meisten sonstigen Obligationen als vertrags-And
 deliktsahnlich an; außerdem sind dann nur noch wenige. Auf diesen Rücksichten
beruht die näachfolagende Ordnung, die jedoch nur eine Übersicht geben soll.

J. Verfräge.

8 71. Was das natürliche System der Verträge sei, ist eine in der neueren
Systematik vielbesprochene Frage. Die neueren Gesetzbücher, das österreichische, französische,
sachsische, der deutsche Entwurf eines Gesetzes uber Schuldverhältnisse von 1864 und das
Buͤrgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich, haben die Frage, durch die unglücklichen
Versuche des Preußischen Landrechts und der Theorie abgeschreckt, ganz umgangen, indem
sie die einzelnen Verträge einfach ohne weitere Sonderung in beliebiger Ordnung hinter⸗
inander gestellt haben. Für ein Gesetzbuch ist das auch wohl der ganz richtige Stand—
punkt. Vie Wissenschaft kann sich jedoch der Frage nach der inneren Gliederung der
Verträge nicht wohl entschlagen.
Unbrauchbar für das heutige Recht ist die römische Einteilung in contractus und
paeta mit der Unterabteilung der ersteren in Verbal- Literal-, Real- und Konsensual⸗
ntrakle . Die beiden ersteren Kontraktsarten fallen bei uns ganz weg; zwischen Kon⸗
sensualkontrakten und pacta ist aber gar kein begrifflicher Unterschied mehr. Somit löst
fich die ganze Einteilung bei uns in die von Real- und Konsensualverträgen auf, und
daß dieser Unterschied bei uns nicht mehr begründet, ist, ist bereits oben 836 besprochen.
Sieht man von bloßen Gruppierungen nach Ahnlichkeiten einzelner Verträge ab, so
erscheinen als Einteilungen nach allgemein duͤrchgreifenden Prinzipien folgende drei:
Zunächst die Einteilung in ein- und gegenseilige Verträge mit der Unterabteilung
der lehleren in vollkommen und unvollkommen gegenseitige. Diese Einteilung wird je⸗
doch meistens sehr verunstaltet. Rein einseitig ist überhaupt nur das abstrakte Versprechen
und die Schenkung, und davon gehört natürlich das eistere überhaupt nicht in die Reihe
der materiellen Verträge. Man hat daher die Rubrik dadurch ausfüllen zu müssen ge—
glaubt, daß man das Darlehn und die dem Darlehn ähnlichen Obligationen ohne Ver⸗
krag oder gar auch noch die unvollkommen gegenseitigen mit hierher gestellt hat. Allein
die letzteren bilden eine besondere Gruppe, die quasikontraktlichen Verhältnisse gehören
gar nicht zu den Verträgen, und das Dorlehn als rein einseitigen Vertrag aufzufassen,
ist fur das heutige Recht falsch. Allerdings kommt beim Gelddarlehn kaum eine andere
Pflicht als die des Empfängers auf Rückgabe zur Erscheinung. Allein an sich steht das
Darlehn als Leihvertrag auf gleicher Stufe mit dem Kommodate, es ist nur der Unter—
schied, daß hier eine fungible, dort eine nicht fungible Sache verliehen wird. Das Dar—
lehn beruht im modernen Recht, wie das Kommodat, auf Konsens und bona ßdes.
Nicht die bloße res, das bloße Haben der empfangenen Sache, begründet bei beiden die
Obligation, sondern die in der Hingabe realifierte Vereinbarung. Dies ist beim Kom—
modat schon im römischen Rechte so. Nur sehr uneigentlich sagen die Römer bei Kom⸗
modat und Depositum „re eontrabitur obligatio“. Die res ist nicht „der“ Grund der
Obligation, sondern nur ein Teil des Grundes. Wenn daher die Römer beim Kommodat
eine Verpflichtung des Kommodanten und Haftung für eulpa anerkennen, so muß dies
im heutigen Rechte beim Darlehn gerade ebenso sein und kann z. B. beim Getreide⸗
darlehn, wenn man verdorbenes oder gar vergiftetes Getreide hergäbe, oder bei einem
Darlehn in Wertpapieren, die bereits amortisiert sind, praktisch sehr bedeutsam hervor⸗
treten Dies war uch in ver Pandektenlehre anerkannt, und wenn man es mitunter nicht

1A. Pernice, Zur Vertragslehre der römischen Juristen, in der Zeitschr. der Savigny—
Stiftungef. RG. IX (Roinanist. Abteil.) Nr. 9.
        <pb n="390" />
        390

II. Zivilrecht.

beachtete, so war das wohl nur, weil man im System gern einen einseitigen Vertrag weiter
haben mochte und sich darum gern in den „Banden des römischen Rechts“ halten ließ.
Die Einteilung der Verträge nach Ein- und Gegenseitigkeit ist daher folgende:
1. einseitige: Schenkung;
2. unvollkommen gegenseitige: mutuum, commodatum, depositum, pignus, mandatum;

3. vollkommen gegenseitige: alle übrigen.
Eine andere cinteilung ist die nach dem faktischen Gegenstande der Verträge.
Die Römer unterscheiden dare und facere. Dies entspricht nicht unserem Geben und
Tun. Dare ist nur Übertragung von Eigentum und Servituten, alles übrige ist facore,
also auch das tradere, restituere u. s. w. Der ganze Unterschied bezieht sich bei den
Roömern eigentlich nur auf Stipulationen und Klagen. Ein System der Verträge läßt
sich nicht darauf bauen. Das heutige Recht versteht unter Tun nur persönliche Dienstleistungen,
 körperliche und geistige, unter Geben jedes Hingeben von Sachen, sei es zum
Behalten oder nur zum Gebrauchen. Man spricht zwar auch von Hingeben zur Auf⸗
hewahrung oder als Pfand, indessen ist bei ersterem das Aufbewahren der eigentliche
Inhalt der Obligation, und letzteres ist bei uns Einräumung des dinglichen Pfandrechts
re dem bloßen Nebenvertrage des Besitzens. Danach ergibt sich folgende Einteilung der
Verträge:
J. auf Dienstleistungen: Mandat, Dienstmiete, Depositum, Trödelvertrag: dazu
würden bei uns noch Kommissions- und Mäklervertrag, Verlagsvertrag und ähnliche
ommen;
2. auf Gebrauchserstattung: Kommodat, Sachenmiete, Darlehen, Zinsleihe,
Prekarium und ähnliche;
3. auf Veraußerung: Schenkung, Spiel, Kauf, Tausch, Vergleich und ähnliche.
4. Die Sozielät muß von diefen drei Klassen noch getrennt aufgeführt werden,
weil sie einen allgemeinen, alles umfassenden Charakter hat. Sie kann ebensowohl auf
Beiträge als auf Handlungen und auf beides zusammen gehen und auf Beiträge eben—
sowohl zum gemeinschaftlichen Gebrauche als zum gemeinschaftlichen Haben. Überhaupt
hat die ganze Einteilung der Verträge nach ihrem Gegenstande insofern etwas Schwan—
kendes und Unbefriedigendes, als Geben und Tun bei vielen Verträgen vereinigt sind
und namentlich einander gegenüberstehen, wie z. B. beim Verlagsvertrage und eigentlich
bei allen Verträgen auf bezahlte Dienstleistungen.
Eine dritte Einteilung der Verträge ist nach ihrer rechtlichen Bedeutung für das
Vermögen der Parteien. Alle Verträge haben zum wesentlichen Zwecke Zuwendung von
vermögensrechtlichen Vorteilen irgend einer Art unter den Kontrahenten, eins oder gegen—
eitig. Indessen können diese Zuwendungen einen sehr verschiedenen Charakter haben.
Manche, ja die meisten, enthalten eine Aufopferung für das Vermögen, sei es durch
Veräußerung von Rechten oder durch feste persönliche Verpflichtung und sei es mit oder
ohne Gegenleistung, so bei Schenkung, Spiel, Kauf, Miete. Andere bringen dagegen
zwar dem Empfänger einen Vorteil, aber dem Geber keinen eigentlichen Nachteil, kein
eigentliches Opfer, so bei Kommodat, Depositum, Mandat. Neben beiden stehen die
Leistungen bei den Gesellschaftsverträgen, sie sind Aufopferungen an Geld oder Kräften,
iber keine Opfer an den Vertragsgegner, sondern Opfer an einen gemeinsamen Zweck, der
jedem nur Gewinn, sei es an Genuß oder an Geld, bringen soll. Damit sind folgende
weitere praktische Scheidungen und Gesichtspunkte verbunden:
1. Verträge ohne Aufopferung. Die hierher gehörigen Verträge sind
oollständig: Mandat, Depositum, Kommodat nebst Prekarium und das unverzinsliche
Darlehn.“ Das Eigentümliche bei ihnen ist, daß sie in der Regel unentgeltliche Zu—
wendungen enthalten, meistens nur Gefälligkeiten, daß sie aber eben darum auch in der
Regel frei oder wenigstens fast frei widerruflich sind, eben weil sie sonst in wirkliche
Aufopferung übergehen würden. Dies bleibt auch, wenn eine Bezahlung ausgemacht
ist, und zwar ist diese dann vom Widerruf abhängig. Darin liegt der Unterschied von
der Miete, Bekanntlich streitet man, warum Mandat und Depositum durch Versprechen
        <pb n="391" />
        3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandettenrecht. 391

einer Bezahlung nicht in Miete übergehen und worin der Unterschied liege. Er liegt
nur darin, dvaß bei Miete feste gegenseitige Verpflichtung ist, von der keiner zurück
kann; man kann zwar die wirkliche Ausfuͤhrung der Dienste erlassen, felbst verbieten,
aber zahlen muß man doch!; ein Mandat dagegen kann man trotz versprochener Zahlung
widerrufen und braucht dann auch nicht zu zahlen.
2. Verträge mit Aufopferung. Hier unterscheiden sich zunächst die rein
einseitige und die vollkommen gegenseitige Aufopferung, Schenkung und Tausch, d. h.
aller Austausch von Leistungen. Bei der Schenkung ist die causa der eigenen Leistung
oder Verpflichtung lediglich Liberalität, beim Tausche ist es die Gegenverpflichtung.
Zwischen beiden steht das Spiel. Es ift im Eingange zweiseitig wie der Tausch, im
Ausgange einseitig wie die Schenkung, d. h. jeder muß sich verpflichten, wie beim Tausche,
aber nur einer soll wirklich leisten, also einer verlieren, einer gewinnen, wie bei der
Schenkung, und der Zufall soll entscheiden, wer verliert und wer gewinnt. Die eausa
der Verpflichtung ist also für jeden die Hoffnung und Möglichkeit des Gewinns. Dem
Spiele parallel stehen alle anderen gewagten Geschäfte, daher namentlich auch alle Ver—
sicherungsverträge.
Schenkung, Spiel und Tausch sind die drei Arten, wie man vertragsmäßig seine
Sachen uͤnd Rechte veräußert, sie bilden daher die causae der Veräußerungen. Was
der Gegenstand ist, ob Sachen oder Rechte, und diese translativ, konstitutiv oder remissiv,
der ob Haudlungen und Dienste, ist bei allen drei Verträgen gleichgültig. Ebenso
ob man HZIleich leistet oder erst verspricht. Es ist begriffslos, bei der Schenkung
obligare, dare, liberare einfach koordinieren zu wollen. Ebenso grundlos ist, weil man
den Zweck der Schenkung, einen anderen zu bereichern, auch ohne Vertrag, d. h. ohne
Schenkung, erreichen kann, z. B. wenn man heimlich seine Schulden zahlt oder seine
Sachen verbessert, darum die Schenkung von den Verträgen ausscheiden zu wollen, wie
Savigny tat. Schenkung und Spiel stehen dem Tausche übrigens dadurch entgegen,
daß sie beide auf einseitige Verarmung gehen, während beim Tausche die Aufopferung
wenigstens dem Prinzipe nach durch die Gegenleistung wieder aufgewogen wird. Es
beruht darauf, daß für Schenkung und Spiel eine Menge gesetzlicher Beschränkungen
sind, von denen beim Tausche keine Rede ist, und zwar beim Spiele noch mehr als
bei der Schenkung, weil die eauss des Spiels, die Hoffnung auf Gewinn, mehr und
allgemeiner geeignet ist, blinde Leidenschaft aufzuregen, als die eausa der Schenkung,
die Liberalität.
Der Tausch umfaßt im allgemeinen alle Verträge auf gegenseitigen Austausch von
Leistungen. Im einzelnen kann man unterscheiden Austausch der Dinge gegen ihren
Heldwert und gegen andere Dinge. Das erstere ist Kauf und Miete (Sachens⸗ und
Dienstmiete), das letztere der Tausch im engeren Sinne und alle übrigen derartigen
Verträge, sowohl die, welche besondere Namen haben, wie Zinsdarlehn, Trödelvertrag,
Verlagsvertrag, auch Vergleich, Kompromiß u. a., als alle die, die mehr nur vereinzelt
vorkonmen und daher im Leben keinen allgemeinen Namen erlangt haben, sogenannte
Innominatkontrakte, wie z. B. der Institutionenfall von den zwei Bauern, die einander
gegenseitig abwechselnd den Gebrauch ihrer beiden Ochsen zu gewähren versprachen. Die
Roͤmer führen sie auf die vier Hauptkategorien zurück: do ut des. do ut facias. faeis
ut des, facio ut facias.
3. Gesellschaftsverträge. Dies sind alle Verträge auf Begründung einer
Gemeinschaft von vermögensrechtlichen Verhältnissen unter den Kontrahenten. Das Eigen⸗
rümliche dabei ist, daß die Parteien sich zwar zu gegenseitigen Leistungen von Sachen
oder Handlungen verpflichten, aber nicht wie beim Tausche mit entgegengesetzten Interessen
und Zwecken, sondern zu gemeinsamen. Es soll ein gemeinsamer Erfolg erreicht werden,

(Wenigstens insoweit, als der Mitkontrahent durch die Zahlung einen über seinen Arbeits⸗
aufwand hingusgehenden Reingewinn erzieltz den Arbeitsaufwand selbst durste er bei richtiger Be—
hondlungnach LDreu und Giguben schon nach gemeinem Recht nicht ehr machen, wenn der Dienstieter
 des aln sinem Interesse nicht mehr eutsprechend untersagt hatte.)
        <pb n="392" />
        392

II. Zivilrecht.

wovon alle Vorteil haben. Jeder behält daher eigentlich das, was er gibt, doch wieder
ebenso für sich zurück. Daraus folgt, daß der Vertrag hier nicht bloß unter zwei,
ondern unter beliebig viel Personen geschlossen werden und alle anderen Verträge mit
Dritten zum Zwecke haben kann und daß bei größeren Gesellschaften der gemeinsame
Zweck eine selbständige über allen einzelnen stehende Vertretung erhalten kann, durch die
dann die Beziehungen der einzelnen zueinander vermittelt werden.
Im einzelnen kann die Gesellschaft nach Zweck, Umfang und Form sehr verschieden
sein. Der Hauptunterschied ist zwischen einfachen und der Erwerbsgesellschaft, d. h. ob
fie nur auf gemeinschaftliches Haben und Genießen einzelner oder mehrerer Sachen oder
des ganzen Vermögens geht oder auf gemeinschaftliches Erwerben und Verdienen, ent—
veder durch einzelne Geschäfte oder ganze Geschäftszweige oder die gesamte Erwerbsrätigkeit.
 Die Erwerbsgesellschaften sind namentlich im heutigen Handelsrechte weiter
ausgebildet, mit Verschiedenheit der persönlichen Stellung der einzelnen Mitglieder: es
beruhen darauf die Unterschiede von offener, stiller, Kommandit- und Aktiengesellschaft.
Im römischen Recht kommen diese Arten von Gesellschaften noch nicht vor, es hat nur
die offene.
4. Versprechen ohne Angabe des Grundes. Das System der Verträge
würde nicht richtig sein können, wenn der Wechsel und andere abstrakt d. h. ohne An—
zabe der konkreten materiellen causa, gegebene Versprechen keinen Platz darin fänden.
Indessen versteht sich, daß solche Verträge nicht einfach koordiniert in der Reihe der
materiellen Verträge ihren Platz haben können, sondern daß sie in bestimmtem Gegen—
satze ihnen allen gegenüber stehen müssen, wie sie ja tatsächlich ihren Stoff und Grund
aus allen jenen Verträgen entnehmen können und meistens wirklich entnehmen. Im
römischen Rechte würde hierher die Stipulation zu stellen sein, im heutigen gehbren
zierher der Wechsel und alle anderen von ihrer causa getrennten Versprechen.

III. Desikte.

872. Die Obligationen aus Delikten nahmen im gemeinen Rechte eine
bedeutend einfachere Gestalt an als im römischen. Im römischen Rechte wurde das ganze
Gebiet der Privatdelikte von dem Systeme der Privatstrafen beherrscht, die zum Teil
mit dem Schadenersatze eng verbunden waren und durch eine Menge besonderer Straf⸗
bedingungen eine Reihe von Unterschieden und Kategorien hervorriefen, die wegfielen,
sobald es sich um den einfachen Schadenersatz handelte. Ob eine Beschädigung z. B.
mit oder ohne Komplott verübt ist, an Begräbnissen oder an anderen Sachen, kann für
die Strafe maßgebend sein, der Ersatz des Schadens und die Pflicht dazu muß sich
gleich bleiben. Die deutsche Praxis hatte nun von den römischen Privatstrafen schon
bisher nur noch eine, die ästimatorische Injurienstrafe, beibehalten. Auch diese war aber
im Reichs-Strafgesetzbuch wenigstens für die Hauptfälle in eine öffentliche Geldstrafe
umgewandelt; zwar ist daneben der neue Begriff einer Privat-, Buße“ bis 6000 Mark
aufgestellt, doch war diese mit als Schadenersatz anzusehen in dem oben 8 49 entwickelten
Sinne. Bei den Delikten, die in Entziehung von Sachen oder Rechten entstehen, trat
zum Schadenersatz noch ein Anspruch auf Rückgabe und Wiederherstellung, soweit sie
faktisch möglich waren, hinzu.
Demnach können im Pandektenrecht die einzelnen Delikte nur nach der Art, wie
ein Schaden zugefügt wird, unterschieden werden. Man könnte fragen, ob diese Scheidung
notwendig, ob man nicht mit einer allgemeinen Klage wegen widerrechtlicher Schadens
zufügung aller und jeder Art ausreichen könnte. Im preußischen Rechte ist diese Auf—
stellung einer einzigen allgemeinen Klage aus unerlaubten Handlungen in gewisser Weise
geschehen. Indessen ist der Begriff der widerrechtlichen und kulposen Schadenszufügung
doch ein so weitgreifender, daß eine gewisse Spezialisierung sich keinesfalls ganz ent—
behren läßt; im römischen Rechte aber, welches nirgend von Abstraktionen, sondern überall
oon konkreten praktischen Verhältnissen des Lebens ausging, findet sich ein so allgemeiner
Rechtssatz und eine so abstrakte Klage überhaupt nicht. Man hat sie zwar früher oft in
        <pb n="393" />
        3. Bruns⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 393

der lex Aquilia und ihren Erweiterungen finden wollen. Allein die lex Aquilis selbst
war ganz speziell nur auf Töten, Verwunden, Zerbrechen, Zerreißen und Verbrennen
gestellt und auch alle späteren Ausdehnungen blieben doch, immer auf Schadenszufügung
durch mechanische Tätigkeit und Einwirkung auf Sachen beschränkt. Auf Schadenszufügung
durch Vermittlung von Rechtsverhältnissen, Prozessen u. dol. ist sie nie ausgedehnt, für
diese sind nur besondere Bestimmungen da, die aber nicht vollständig alle möglichen Fälle
umfassen. Nur für alle absichtlichen (dolosen) Schadenszufügungen ist eine allgemeine
Beftimmung gegeben. Hier ist für alle Fälle, die unter keine besondere Bestimmung
fallen, für die also keine besondere Klage da ist, eine ganz allgemeine Aushilfsklage, die
actio doli, aufgestellt. Diese muß wesentlich in dieser Allgemeinheit aufgefaßt werden,
man darf sie nicht auf Betrug, betrügliche Entziehung u. dgl. beschränken, sie umfaßt
vielmehr alles und jedes dolose Unrecht, wofür keine besondere Klage ist. Im einzelnen
sind aber gemeinrechtlich folgende Arten widerrechtlicher Schadenszufügungen zu unter⸗
scheiden gewesen:
die durch unmittelbare Einwirkung auf fremdes Eigentum. Hierher gehören:
a. nach der lex Aquilia alle Verwundungen und Tötungen von Tieren, Be⸗
schädigungen und Zerstörungen von Sachen, Entziehung von Tieren und
Sachen ohne Aneignung;
alle Aneignungen durch Diebstahl, Raub, Dejektion (condietio furtiva und
interdietum de vi; bei den Römern auch noch actio furti und actio vi
bonorum raptorum);
alle Gewalt und Eigenmacht in Beziehung auf Anlagen und Vorrichtungen
an Grundstücken (interdictum quod vi aut elam, operis novi nuntiatio,
Interdikte bei res publicae).
Gewalt und Zwang gegen die Person. Dabei unterscheiden sich:
a. unmittelbare Gewalt durch Verwundung, Tötung, Entziehung der Freiheit,
Verhinderungen von Handlungen;
d. mittelbarer Zwang durch Drohungen und Erpressungen (aetio metus und
calumniae, condictio ex iniusta und turpi causa).
Iernns Verführung, Täuschung, Verleumdung (Vertragsklagen und actio
doli).
Betrügliche Veräußerungen zum Nachteile der Gläubiger (actio Pauliana).
Verletzung besonderer Amtspflichten bei Richtern. Beamten, Sachver ständigen
(iudéêx qui litem suam facit).

77—

III. Verftragsähnliche Obligationen.

8 73. Es gibt eine Reihe von Verhältnissen, wo faktisch die materiellen Elemente
eines Vertrages vorhanden sein können, ohne daß eine Willensvereinigung stattgefunden
hat, und wo daher die Billigkeit fordert, daß ohne Vertrag doch wie aus dem Vertrage
eine Verpflichtung eintritt. Die Verhältnisse sind Geschäftsführung ohne Auftrag, Ge—
meinschaft ohne Sozietät, grundlose Bereicherungen wie aus Darlehn. Die Römer
nennen diese Fälle obligationes quasi ex coptractu, sie bezeichnen damit zugleich den
praktischen Grund der bligation und das rechtliche Prinzip ihrer Behandlung, und es
ist daher sehr unverständig gewesen, wenn man bei uns geglaubt hat, die Faͤlle wissen—
schaftlicher als Obligationen aus einseitigen Handlungen, Zuständen u. dal. zu bezeichnen,
wobei der eigentliche Rechtsgrund völlig verschleiert blieb.
1. Bei der Geschaͤftsführung ohne Auftrag stellen die Römer die ein⸗
fache private und freiwillige Besorgung frenmder Angelegenheiten und die durch Vor⸗
münder und Beamte zusammen, doch hat die letztere insofern einen anderen Charakter,
als Vormünder und Beamte durch Gesetz oder den Staat beauftragt werden und feste
Normen für ihre Amtsführung haben. Das eigentlich freie Vertretungsprinzip kommt nur
bei der einfachen negotiorum gestio zur Erscheinung, wo der gestor sich gewissermaßen
selbst in die Seele Is Abwescaben hinein den Auftrag gibt und wo daher die Nütlich—
        <pb n="394" />
        394

II. Zivilrecht.

keit der Geschäftsführung nicht nach objektiven Prinzipien zu bemessen ist, sondern ledig—
lich nach den konkret subjektiven, vielleicht sehr individuellen und zufälligen Interessen
des Abwesenden. Der Eingriff in fremde Geschäfte hat wesentlich stets etwas Riskiertes
uind darf gar nicht objektiv bemessen werden, was gewöhnlich übersehen wird.
2. die Gemeinschaft ohne Sozietät entsteht hauptsächtlich bei gemein—
schaftlichen Erbschaften, Legaten, Schenkungen, bei Konfussion von Sachen verschiedener
Eigentümer, Grenzverwirrung u, dgl. Sie begründet dann die Rechte auf gemeinschaftlichen
 Gebrauch und Genuß, Teilung der Früchte und Teilung der Sache selbst, worauf
die sogenannten Teilungsklagen gehen.
Ein besonderer, wichliger, aber oft verkannter Fall ist noch die gemeinschaftliche
Seegefahr und die daraus entstehende Pflicht der gemeinschaftlichen Tragung der so—
genannten großen Haverei. Die Romanisten stellten die lex Rhodia de iaeto meistens
inter den Gefichtspunkt der Miete, weil die Sache bei gemieteten Schiffen gelegentlich
der Mietklagen erledigt werden kann. Dies ist aber ganz äußerlich und zufällig. Das
Prinzip selber wird dadurch nicht berührt. Dies ist vielmehr, wie die Römer sagen,
daß das commune pericalum ein commune detrimentum und damit ein consortium
eollationis begründe oder, wie ganz gleich das deutsche Handelsgesetzbuch sagt, daß bei
„gemeinsamer Gefahr“ alle Schäden, die zur Rettung notwendig werden, „gemeinschaftlich
getragen werden müssen“?.
3. Grundlose Bereicherungs tritt beim Darlehn stets ein, sobald es ge—
kündigt ist und doch nicht zurückgezahlt wird. Die causa mutui, die bis dahin die Be—
reicherung durch die Geldzahlung begründete, fällt dann weg, und es tritt daher ein
habere vine causa ein. Von diesem Standpunkte aus, sagen die Römer, muß man
sede Geldzahlung und weiter auch jede andere Vermögenszuwendung an einen anderen
zuffassen, die aus einer bestimmten ecausa geschieht, welche sich hinterher als irrtümliche
nicht erfolgend oder ungültig herausstellt. Überall tritt ein habere sine iusta causa
ein, wie beim Darlehn nach der Kündigung, und darum auch eine condictio eius quod
ine iusta causa datum est oder kurz eine condietio sine causa“s. Vom Geben ist
das Prinzip dann weiter auch auf die Fälle ausgedehnt, wenn jemand eigenmächtig, also
ruch zine causa, fremdes Geld oder andere Sachen, die er ohne Eigentum in Detention
jat, konsumiert und sich so um ihren Wert oder wenigstens ihren Genuß bereichert.
Wesentlich ist steis die Bereicherung und der Mangel der causa.
J a. Eine Bereicherung ist nicht schon das einfache faktische Haben, sondern nur der
UÜbergang in das Vermögen, also wenn man entweder das Eigentum der Sachen be—

Die Beurteilung der negotiorum gestio nach einem mehr objektiven Maßstabe hat ihren Haupt⸗
vertreter in Wächter, Archivaf, d. civilist. Praxis XX 350. Soch ist seitdem die entgegengesetzte
Richtung überwiegend und mit Recht verteidigt, von manchen sogar bis zur Unterstellung eines fin⸗
gierten Mandats bertrieben worden, Gegen solche Übertreibungen val. Sturm, Das nmegotium
atiliter gestum. 1878, aber auch Ruhstrat in der Krit. Vierteljahrsschrift XIJ 866. Auch andere
Seiten der negotiorum gestio sind neuerdings mannigfach behandelt worden, so der Vertragsschluß
zurch den gestor im Namen des Geschäftsherrn und dessen Ratihabition von E. Zimmermann,
Siellvertretende negotiorum gestio, 1876, eine besondere Gestalt der negotiorum gestio von Monroy,
Die vollmachtslose Ausübung fremder Vermögensrechte. 1878, endlich die „Geschichte der negotiorum
zestio“ von Wlassak 1879. Unter dem allgemeinen Gesichtspunkt: „Die Menschenhilfe im Privat⸗
kecht“ wird die négotiorum gestio mit anderen Rechtsinstituten zusammengestellt und behandelt von
Zohler, Jahrbb. für Dogmatik XXV I.
Goldschmidt, Zischr. f. Handelsr. XXXVY S. 41 ff.
s H Witte, Die Bereicherungsklagen des gemeinen Rechts. 1859: Pfersche, Die Be—
reicherungsklagen. 1888.
i ber die Kondiktionen im allgemeinen vgl. v. Savigny, System V 503642 und über
die prozessualische Seite derselben: Baron, Abhandlungen aus dem römischen Civilproceß J 1881.
lnvoslendet ist Erpleben, Die condictiones sine causa. 1880 -68; schwer verständlich Voigt, Die
condictiones ob caucam. 1862; S. ferner Pernice, Lab. III1, passim v. Mayr, Die condictio des röm.
Priv.“K. 1900. Windscheid hat die Obligation aus grundloser Bereicherung mit anderen Er—
scheinungen zusammen unter den Gesichtspunlt der , Voraussetzung“ gezogen. Dageamn Lenel, Archiv für
bie cibilist. Praxis LXXIV Rr. 6, und gegen die Replik Windsche ids ebenda (LXXVIII 161ff.)
wieder Lenel J. LQXXIX AMff.
        <pb n="395" />
        3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 395

kommen oder sie konsumiert. Solange der Verlierende vindizieren kann, ist er rechtlich
nicht ärmer und der andere nicht reicher. Solange Vindikation, solange keine Kondiktion.
Rur um den Besitz als solchen kann man auch ohne Eigentum und Konsumtion bereichert
sein, und darum ist dann insofern wenigstens eine eondictio possessionis möglich.
P. Mangel einer eausa ist nach der feinen römischen Scheidung und Ordnung:
ce. bei causa futura, wenn die causa nicht eintritt oder für den Empfänger schimpflich
ist (eondietio causa data causa non secuta und condietio ob turpem causam);
8. bei eausa praeterita, wenn die causa rechtlich ungültig ist oder eine irrtümlich
angenommene Schuld war (condictio ex iniusta causa und condictio indebiti);
y. bei causa nulla, wenn gar keine causa da war oder nur Eigenmacht und Kon—
sumtion (eondictio sine causa und condictio furtiva).
Dagegen ist es aber nie eine grundlose Bereicherung, wenn jemand etwas aus
einem güutigen Vertrage bekommt, bei gegenseitigen Verträgen auch dann nicht, wenn er
seine Gegenpflicht nicht leistet oder gar durch Zufall davon ganz frei wird. Wegen
Nichterfüllung der Gegenpflicht kann daher nie das Gegebene kondiziert werden, sondern
aur auf Erfüllung oder Schadenersatz oder gar nicht geklagt werden. Der Grund ist,
weil nach dem Konsensualprinzipe die causa der eigenen Pflicht und Leistung nicht die
wirkliche reale Leistung des anderen ist, sondern schon seine Verpflichtung zu derselben.
Auch relativ ist es keine grundlose Bereicherung, wenn man die Sache mit eausa von
jemand bekommt, der sie selbst ohne eausa hat, 3. B. wenn der Dieb das gestohlene
Geld verschenkt und der Beschenkte es bons fide konsumiert. Die bloße bona fides und
Putativtitel genügen dagegen als causa nicht.
Das Prinzip der grundlosen Bereicherung läßt auch eine gewisse Erweiterung und
Ausdehnung auf solche Fälle zu, wo zwar eine formell gültige causa da ist, aber dieselbe
in den maleriellen Rechtsverhältnissen keinen rechtfertigenden Grund hat, so namentlich
bei dem Erwerbe des Eigentums durch Spezifikation, Accession, Alluvion, Avulsion und
wenn Stellvertreter irgend einer Art oder unbeauftragte Geschäftsführer den Herrn durch
nützliche Verwendungen in sein Vermögen bereichern. Der Standpunkt der Kondiktionen
paßt hier nicht unmittelbar, doch muß man andere Klagen (in factum, de in rem verso)
zulassen, wenn auch die Grenze im römischen Rechte zweifelhaft ist.
IV. Delikisähnliche Obligationen.

8 74. Die Römer bezeichnen als obligatio quasi ex delicto die Schadenersatz⸗
pflicht des Richters wegen parteiischen Urteils und die Haftung des Hausbewohners und
des Gastwirts für fremde culpa in den oben 8 59 genannten Fällen. Die erstere muß
gemeinrechtlich als wirkliche Veliktsschuld aufgefaßt werden, die letztere ist eigentlich nur
subjektive Modifikation wirklicher Deliktsobligationen; doch legen die Römer die Idee
einer gewissen eigenen Verschuldung mit zu Grunde.
Als weitere Fälle deliktsähnlicher Obligationen müssen dann noch bezeichnet werden
die Haftung für den Schaden, den Tiere anrichten, und für den Schaden durch leblose
Sachen nebst der Abwendung drohenden Schadens durch cautio damni infeecti mit ihren
Folgen (oben 88 88. 59 4. E.) und endlich die Klage wegen eigenmächtiger Veränderung.
des natürlichen Wasserlaufs.

V. Sonstige Obligationen.
Z 75. Durch die bisher aufgeführten Obligationen ist das Gebiet der möglichen
vermögensrechtlichen Verpflichtungen nicht erschöpft. Abgesehen von den Verpflichtungen,
die accessorisch in den Verhältnissen der andern Rechsgebiete vorkommen, können durch
Recht und Geset auch anderweitige selbständige Obligationen entweder aus Billigkeits⸗

(Die technischen Namen der einzelnen Kondiktionen sind jedoch, wie man heute annimmt, in
en Digesten erst von'den Kompilatoren hergesteli worden. VBal. Pernice, Lab. III L. 234.)
        <pb n="396" />
        396

II. Zivilrecht.

gründen im Leben anerkannt oder aus Zweckmäßigkeitsgründen auferlegt werden. Es
And hier aus dem römischen Rechte noch folgende drei Obligationen aufzuführen.
1. Die Erhibitftonspflicht“, die eine sehr weit verbreitete Anwendung hat
und in mehrfacher Steigerung vorkommt. Sie besteht zunächst nur in der Pflicht, eine
Sache, die man im faktischen Besitze hat, einem anderen behufs der Rokognoszierung zu
— D Lesen⸗
und Abschreibenlassen aus. Stellt sich nach geschehener Rekognoszierung heraus, daß der
Besitzer den Besitz gar nicht für sich in Anspruch nimmt, wie bei zugelaufenen Tieren,
zugeschwemmten Sachen, gestohlenen Sachen u. s. w., so dehnt sich das Zeigen zur
Duldung der Wegnahme aus, und ist die Sache durch Accession mit anderen verbunden
oder vergraben, so umfaßt die actio ad exhibendum sogar auch die Trennung und
Ausgrabung.
2. Zie Beerdigungspflicht. Diese haftet zunächst auf dem eigenen Ver—
mögen des Verstorbenen und trifft insofern die Erben. Außerdem hat das römische Recht
sie Rur angenommen beim Vater für seine Kinder in der Gewalt, weil er durch sie er—
wirbt, und für den Ehemann „ne iniuria videatur, uxorem insepultam relinqui“
. 28 D. de relig. 11, 7). Säumi der Pflichtige mit der Beerdigung, so kann sie jeder—
mann besorgen und vom Pflichtigen mit der actio funeraria die Kosten ersetzt verlangen.
3. Die Alimentationspflicht. Diese existiert nach römischem Rechte als
elbständige Pflicht, d. h. abgesehen von Verträgen und Legaten, nur für eheliche
Ascendenten und Descendenten gegenseitig und außerdem für den unehelichen Vater beim
Konkubinate. Im gemeinen Rechte war sie zu Gunsten aller unehelichen Kinder an—
genommen.

O. Das Jamilienrecht.

876. Einleitung. Es ist schon oben 88 bei der allgemeinen Begründung
des Systems ausgeführt, daß die drei Rechtsgebiete des Familien-, Vormundschafts— und
Erbrechts ihre Grundlage im Gattungsleben der Menschen haben, im Gegensatze zu dem
Begriffe der abstrakten Persönlichkeit, auf, dem das allgemeine Vermögensrecht beruht.
Das Familienrecht geht aus dem Geschlechtsleben des Menschen hervor, d. h. aus der
Differenz und Vereinigung der Geschlechter und der Zeugung und Abstammung. Auf der
ersieren Beziehung beruht die Ehe, auf der letzteren das Verhältnis der Eltern und
Kinder und der weiteren Verwandten. Die unmittelbare geschlechtliche Verbindung der
Ehegatten und der Erzeuger und Erzeugten begründet auch unmittelbare selbständige
Rechtsverhältnisse. Die nur mittelbare Verbindung der gemeinsam von einem Dritten
Abstammenden führt zu keiner unmittelbaren Rechtsgestaltung, sondern hat ihre Wirksam—
leit nur darin, daß die Familie das Mittelglied ist, wodurch der einzelne mit der Gattung
in Verbindung steht, und daß daher da, wo das Verhältnis des einzelnen zur Gattung
hervortritt, bei der Vormundschaft und beim Erbrechte, die Gattung zunächst durch die
Familie (weiter dann durch den Staat) vertreten wird.
In welchem Verhälinisse die physische Seite des Geschlechtss und Gattungslebens
zu feiner sittlichen und rechtlichen Seite stehe, ist viel bestritten. Früher sah man die
vphysische Seite als den eigentlichen Stoff an, der durch das Recht nach allerlei Zweck—
maßigkeitsrücksichten geordnet würde. Die neuere Theorie legt das Hauptgewicht auf die
sittliche Seite: Ehe und Familie seien sittliche Begriffe, zu denen das Recht nur hinzu—
lrete, um einzelne äußere Beziehungen zu ordnen. Beide Anschauungen zerreißen den inneren
organischen Zusammenhang der Verhältnisse. Wenn Recht und Sittlichkeit überhaupt
die Aufgabe haben, das Leben des Menschen seinem Wesen gemäß zu gestalten, so kann
auch in den Geschlechts? und Gattungsverhältnissen nur ihr eigenes Wesen selbst die
Quelle für ihre sittliche und rechtliche Gestaltung bilden. Die Römer sagen, die Ge—
schlechtsverbindung und Kindererzeugung seien ein „ins, quod natura omnia animalia
Demelius, Die Exhibitionspflicht. 1872.
        <pb n="397" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 397

docuit“. Das ist natürlich so unmittelbar nicht zu gebrauchen, aber es liegt der richtige
Gedanke darin, daß diese Verhältnisse in der Natur selbst, im Wesen der Dinge, das
Prinzip ihrer Gestaltung haben. Das Geschlechtsleben des Menschen ist der Punkt, wo
sein fittliches Leben mit seinem Naturleben am unmittelbarsten in Verbindung steht, wo
has Sinnliche sich zu der idealsten Vergeistigung erhebt und umgekehrt das reinste Ideal
in sinnliche Verkörperung übergeht. Die Einheit des natürlichen, sittlichen und rechtlichen
Gesetzes tritt daher hier am unmittelbarsten hervor. Sie ruht in dem allgemeinen Satze,
daß das Wesen der Dinge das Gesetz ihrer Erscheinungist. In den
außeren Naturdingen vollzieht sich das Wesen mit absoluter Naturnotwendigkeit, im
Tiere durch den tierischen Instinkt, im Menschen durch seine eigene freie Tat. Der
Mensch bringt sich sein Wesen zum Bewußtsein und hat es danach mit Freiheit aus⸗
zuführen. Bei ihm wird das Naturgesetz zum Sitten- und Rechtsgesetze. Darin liegt es,
daß die physischen Verhältnisse ihr sittliches Gebot in sich selber tragen und damit zu—
gleich auch weiter das Prinzip für die rechtliche Ordnung ihrer äußeren Erscheinung.
Nur“ in engster Verbindung miteinander können desbalb alle drei Elemente verstanden
und gewürdigt werden.

I. Die Ebe.
8 77. Allgemeines. Die Ehe hat ihrem Ausgang in der Differenz der Ge—
schlechter. Diese ist nicht bloß eine körperliche, sondern durchdringt das ganze Wesen des
Renschen. Mann und Weib sind in Anlagen, Fähigkeiten und Charakter und darum
auch in Lebensaufgabe und Bestimmung verschieden. Das Wesen des Menschen offenbart
sich eben nicht in abstrakter Einheit, sondern nur in der einseitigen Geschiedenheit der
beiden Geschlechter. Darum hat jedes derselben den Mangel der Einseitigkeit in sich
und damit zugleich auch das Bedürfnis und die Bestimmung, ihn durch die Vereinigung
mit dem anderen Geschlechte zu ergänzen und aufzuheben. Die Verbindung aber, die
diesen Grund und Zweck hat, kann keine bloß körperliche oder sonst auf einzelne Be—
ziehungen und Zwecke beschränkte sein, sondern muß das ganze Wesen des Menschen, sein
nneres und äußeres Dasein und Leben umfassen. Diese vollständige Wesens— und
Lebensvereinigung der Geschlechter zur Ergänzung ihrer geschlechtlichen Einseitigkeit ist
die Ehe. Sie umfaßt gleichmäßig die äußere koörperliche Geschlechtsverbindung und damit
die Erzeugung und Erziehung von Kindern wie das innere geistige, gemütliche und sitt—
liche Zusammenleben und durch beide Seiten zusammen wieder die Gemeinschaft des
gefamten äußeren Lebens und die gegenseitige Unterstützung darin. Was von dem allen
im einzelnen Falle faktisch die meiste Bedeutung gewinnt, hängt vom Zufalle und den
Lebensschicksalen ab, für den Begriff als solchen ist es gleichgültig. Man fragte und
stritt früher darüber, was der Zweck oder wenigstens der wesentliche oder Hauptzweck
der Ehe sei, und setzte ihn in die eine oder andere der genannten Beziehungen; gegen—
wärtig braucht diese Frage nur als eine veraltete angeführt zu werden.
Daß etwas, was so die ganze Natur des Menschen nach allen Seiten angreift,
auch für die äußere Betrachtung und Behandlung einen vielseitigen Charakter bietet, ist
sebstverständlich und nicht anders möglich; die Ehe hat ihre physische und physiologische,
psychische und anthropologische, sittliche, religiöse und rechtliche Seite. Alie sind aber
uͤntrennbare Elemente eines Begriffes und stehen in enger organischer Verbindung.
Auch die rechtliche Seite der Ehe hat die anderen zur wesentlichen Voraussetzung; man
kann auch nicht einen einzigen Satz des Eherechts wissenschaftlich bestimmen, ohne daß
die übrigen Seiten der Ehe dabei mit zu Grunde liegen. Die rechtliche Natur der Ehe
beruht keineswegs bloß darauf, daß die äußere Gemeinschaft der Gatten überhaupt eine
rechtliche Ordnung haben muß, denn diese könnte sie auch durch Vertrag bekommen,
fondern wefcntlic darßruüf, daß das äußere Dasein der Ehe eine ihrem inneren Wesen

1Scheurl, Das gemeine deutsche Eherecht und seine Umbildung durch das Reichsgesetz vom
6. Februar 1875. 1881/80
        <pb n="398" />
        398

II. Zivilrecht.

entsprechende rechtliche Gestalt bekomme. Das Wesen der Ehe, also das Verhältnis der
Geschlechter, muß den Inhalt des Eherechts bestimmen (historisch natürlich in der kon—
kreien Auffassung eines jeden einzelnen Volkes). Die dem Wesen der Ehe entsprechende
Gestalt derselben ist zugleich die sittliche; insofern kann man auch sagen: das Prinzip
des Eherechts ist, daß die sittliche Ratur der Ehe zur rechtlichen Notwendigkeit werde,
infoweit als überhaupt die Außerlichkeit als solche, abgesehen von der sittlichen Gesinnung,
einen Wert und eine Bedeutung hat und daher rechtliche Notwendigkeit und rechtlichen
Zwang zuläßt.
Danach ist auch das vielbesprochene Verhältnis der Ehe zum Vertrage zu be⸗
stimmen. Die Ehe ist kein Vertrag, aber sie wird durch Vertrag eingegangen. Vertrag
ist Willkur, Willkür in der Eingehung, im Inhalte, in der Aufhebung— Im Begriffe
der Ehe ist nirgend Willkür. Der eigentlich natürliche und sittliche Grund der Ehe
ist die Liebe, und Liebe ist nicht Willkür, sondern innere Notwendigkeit, das Gefühl
der konkreten geschlechtlichen Relation und des individuellen Bestimmtseins zur gegen—
seitigen Ergänzung. Das Gefühl kann zwar nur durch beiderseitigen freien Entschluß
zum Willen der wirklichen Vereinigung werden, und insofern kann diese nur durch Willenshereinigung,
 also Vertrag, geschlofsen werden. Allein der Wille hat nur die Bedeutung,
das objektive personenrechtiche Verhältnis der Ehe zu begründen, die gegenseitigen Pflichten
sind aber keine Obligalionen aus den gegenseitigen Versprechungen, sondern sind die
rechtlichen Folgen des objektiven Verhältnisses, in welches man eingetreten ist, sie können
darum nicht willkürlich durch Vertrag geändert werden, sondern gehören zum sogenannten
absoluten oder öffentlichen Rechte in diesem Sinne (. 8 4 Nr. 1). Ebenso widerspricht
willkürliche Aufhebung dem Wesen der Ehe. Wie der Grund der Ehe, so dauert auch
ihr Bedürfnis bis zum Tode, und wo die individuelle konkrete Relation der Geschlechter
wirklich getroffen ist, kann auch nichts als der Tod sie trennen. Wo sie nicht getroffen
ist, muͤß zwar eine Lösung des unnatürlichen Bundes möglich sein, aber nicht nach zu—
kullicgem Belieben, sondern nur bei wirklich obiektiv vorhandenen Gründen.

878. Die römische Auffassung der Ehe hat sehr verschiedene Beurtei—
—VD0— niedrig gestellt, letzteres so sehr, daß Gans
bas matrimonium“ buchstäblich nur als Anstalt, wie Frauen mit Ehren Mütter werden
können, charakterisieren wollte. Die Haupteigentümlichkeit ist aber eigentlich noch nicht
recht gewürdigt. Der römische Begriff der Ehe ist an sich weder besonders hoch noch
hesonders niedrig, es ist der abstrakt menschliche Begriff der Ehe in ihrer äußeren Er—
scheinung als vollständiger äußerer Lebensgemeinschaft. Das geht allerdings weit hinaus
über die niedrige sinnliche Auffassung des Orients, aber von der idealen Innigkeit
und Tiefe der germanischen Auffassung ist noch nichts darin; diese ist auch durch
das Christentum noch nicht in die römische Ehe hineingebracht. Der römische Begriff
zibt die äußere Erscheinung der Ehe, die innere Ausfüllung überläßt er der Persönlich—
keit der Ehegatten. Er paßt darum für alle Zeiten und Völker. Das Altertum ist nun
noch nicht ideal, die reale Seite der Ehe Kindererzeugung und -erziehung und häusliche
Zucht und Ordnung erscheint daher als der Hauptinhalt der Ehe, obgleich gegenseitige
Liebe, keusche Treue, und hingebende Aufopferung auch nicht fehlen. Der romantische
Idealismus der germanischen Liebe kann aber äußerlich die Ehe auch zu nichts anderem
aAls der vollständigen Lebensgemeinschaft machen. Indessen darf man in alledem nicht
die Eigentümlichkeit des römischen Eherechts suchen. Diese beruht vielmehr darauf, daß
das roͤmische Recht überhaupt nur die individuelle persönliche Freiheit ausgebildet hat,
aicht aber objektive Organisationen des Lebens zu gestalten vermochte. Es kennt nur
abstrakte Freiheit und Gleichheit oder absolute Gewalt, nicht organische Gliederung. So
hat es in der alten strengen Ehe nur die absolute Gewalt des Mannes, in der späteren
freien Ehe nur abstrakte Freiheit beider Ehegatten. Die Römer haben den objektiven
Charakter der Ehe und ihre sittliche Natur an sich nicht verkannt, aber sie nicht rechtlich
danach gestaltet, ihre sittliche Natur nicht zur rechtlichen Notwendigkeit gemacht, sondern
dies Janz oder fast ganz dem Gewissen und der Freiheit der Ehegatten überlassen.
        <pb n="399" />
        3. Bruns-⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht.

399

„Matrimonia libera esse debent“ (I. 2 C. de inut. stip. 8, 39) ist das Grundprinzip
für das römische Eherecht. Es zeigt sich von Anfang bis zu Ende. Daß die Ehe eine
einzig sittliche Verbindung der Geschlechter sei, war stets anerkannt, aber verboten
wan das Konkubinat nicht. Daß die Ehe den Segen der Religion haben müsse, war
fester Glaube, und nicht leicht wurde eine Ehe ohne religiöse Form und Feier ein⸗
gegangen, aber notwendig war sie (abgesehen von der alten confarreatio) nicht. Daß
in“ der Ehe die Frau dem Manne untergeordnet sein und ihm mehr als ihrem Vater
gehorchen soll, hat kein Römer bezweifelt, aber ein Recht darauf hat der Mann nicht,
die väterliche Gewalt wird durch die Ehe nicht gelöst, und der Vater geht dem Manne
vor. Daß die Ehe zur faktischen Gemeinschaft oder wenigstens Mitteilung des ganzen
Vermögens führen soll, lag sogar in ihrer Definition, aber ein Recht darauf hat keiner
der Ehegatten, noch weniger tritt eine gesetzliche Gütergemeinschaft ein; der Mann kann
nicht einmal eine dos von der Frau fordern, braucht dafür aber, wenn sie keine dos
gegeben, sie auch nicht einmal zu alimentieren, er kann sie verhungern lassen, nur be⸗
graͤben muß er sie dann (s. oben 8 75 Nr. 2). Endlich, daß die wahre Ehe bis zum
Tode dauert, war Anschauung der alten wie der späteren Zeit, und verschuldete und
grundlose Scheidung wurden bestraft, aber die Scheidung an sich blieb frei, und
Scheidung durch gemeinsamen Konsens zu verbieten wagte erst Justinian, und schon sein
Rachfolger gab sie wieder frei. Der objektive Charakter der Ehe trat rechtlich eigentlich
nur in den Voraussetzungen der Ehe und in den Strafen des Eherechts, besonders bei
Ehebruch und Scheidung, hervor und auch mehr nur bei der Frau als beim Manne.
Juͤsofern war das römische Eherecht für die mittelalterliche und moderne Auffassung
der Ehe nicht genügend und ist daher durch das kanonische und deutsche Recht sehr
wesentlich ergänzt.

8 79. Die Behandlung der Vermögensverhältnisse der Ehe—
gatten! im römischen Rechte ist eine Folge des Prinzips der Freiheit des Eherechts.
Die Ehe ändert als solche an dem Vermögen der beiden Gatten gar nichts. Namentlich
ist die Idee einer ehelichen Gütergemeinschaft den Römern absolut fremd. Die Ehegatten
bleiben rechtlich als abstrakt freie Personen mit ganz selbstündigem Vermögen neben—
einander bestehen. Die Ehe soll eine fortwährende faktische communicatio omnis inris
begründen, aber nicht eine rechtliche eommunio iuris. Jeder Gatte behält sein Vermögen
vollständig für sich und bekommt absolut nichts weiter, als was der andere ihm frei⸗
willig gibt. Indessen versteht sich, daß die durch das gemeinsame Leben und die gemein⸗
samen Kinder entstehenden gemeinsamen Kosten auch von den beiden Gatten gemeinsam
getragen werden. Voch wird auch dafür nicht etwa ein gemeinsames eheliches Vermögen
gebildet, sondern ein ganz eigentümliches System von gegenseitigen, sich scheinbar durch—
kreuzenden und kompensierenden Mitteilungen geschaffen, dos und donatio propter nuptias,
 dessen Verständnis der modernen Welt nur schwer hat gelingen wollen. Es hat
seine volle rechtliche Ausbildung erst in später Zeit, eigentlich erst von Justinian, er—
halten2; in der klassischen Zeit ist noch durch die überwiegende Stellung des Mannes
eine gewisse Einseitigkeit, daher kann die eigentliche Idee des Ganzen erst aus der späteren
Vollendung erkannt werden. Vorher ergänzte man das Recht durch freiwillige Schenkungen.
Die Idee ist folgende: Beide Ehegatten oder ihre Eltern bestimmen einen Teil ihres
Vermögens ausdrücklich für die Bestreitung der Lasten der Ehe; sie bilden daraus aber
keine gemeinsame Masse, sondern jeder gibt seinen Teil dem anderen für die Ehe zu
Eigentum; da aber der Mann als das Haupt der Familie formell der eigentliche Träger
der ehelichen Lasten ist, so gibt er seine Gabe der Frau nur ins Eigentum, nicht aber
in Besitz, Verwaltung, Verfügung, Nutzung und Verwendung; diese behält er vielmehr

Hasse, Das Guterrecht der Ehegatten im röm. Recht J 1824; Bech mann,, Das römische
Dotalrecht, Abteitĩ sögAbteil. Iöor; Czyhlarg, rdomusche Doialrecht. 1870.
2'Milteis, Reichsrecht und Bolksrecht, S 304 318 val. S. 248 -255.
        <pb n="400" />
        1200

II. Zivilrecht.

selber neben der Gabe, die er von der Frau bekommen hat, auch ist er für die Ver—
wendung beider Gaben der Frau in keiner Weise verantwortlich, erwirbt vielmehr die
Zinsen und Früchte von beiden ausschließlich in sein Vermögen. Scheinbar bekommt
daher eigentlich nur der Mann einen Beitrag von der Frau, und so war es auch im
alteren Rechte; allein die Bestimmung der beiderseitigen Gaben für die Lasten der Ehe
tritt hervor, sobald ihre ganze Existenz und Verwendung in Zweifel kommt, d. h. wenn
mtwebder der Mann in Konkurs gerät, dann werden sowohl dos als donatio propter
auptias den Gläubigern entzogen und für die Ehe sequestriert, oder wenn er die Frau
‚ouständig vernachläͤssigt und verkommen läßt, dann kann sie Alimentation sowohl
As Aos Ils onatio verlangen. Außerdem knüpfte sich an das Dasein der gegenseitigen
Beiträge von selbst für den Fall der Auflösung der Ehe die gleichmäßige Verwendung
aach der Ehe. In der Regel müssen beide zuͤrückgegeben werden, allein Strafe der
Scheidung und Vertrag können Anderungen darin begründen, aber stets nur für beide
in entsprechender Gleichmäßigkeit.
Alles übrige Vermögen der Ehegatten außer der für die Ehe bestimmten dos und
Jonatio verbleibt den Ehegatten völlig selbständig (parapherna, Privatvermögen). Sie
stehen in betreff desselben völlig getrennt, wie andere Personen, einander gegenüber;
aamentlich hat der Mann durch die Ehe kein Verwaltungsrecht am Vermögen der Frau,
und fie können durch Vertrag, Delikte, Prozeß und sonst in jedes beliebige Rechts—
verhältnis darüber zueinander eintreten. Davon sind nur wenige und unwesentliche
Modifikationen; nur eine bedeutende und tiefgreifende, die berühmte Ungültigkeit der
Schenkungen unter Ehegatten. Alle Schenkungen unter ihnen sind ungültig und können
widerrufen werden, konvaleszieren jedoch, wenn sie der Schenker bis zum Tode nicht
widerruft und vor oder wenigstens mit dem Beschenkten stirbt, somit die Schenkung
Jewissermaßen durch seinen Tod besiegelt. Auch dieser Satz hat sehr verschiedene Be—
urteilungen erfahren. Gans sagt bei seiner Idee von der rechtlichen Getrenntheit der
römischen Ehegaiten: damit die Liebe nicht vereine, was das Gesetz trennt, habe man
sogar die Schenkungen verboten. Ein tolleres Urteil ist nicht leicht gefällt. Das ganze
sogenannte Verbot war nur ein notwendiges Schutzmittel gegen Mißbrauch des Prinzips
der Freiheit der Ehe. Sollte die volle Freiheit der Scheidung bestehen und die Ehe nur
ein freies sittliches Verhältnis sein, so mußte es verhindert werden, daß ein Ehegatte
durch erheuchelte Liebe den anderen ausplünderte und dann sich von ihm schied und mit
der Beute abzog. Nur aus dieser Reinhaltung der Ehe von schmutzigem Eigennutze
— E—— welches „non amare neéc tanquam inter
infestos tractanddum est, sed ut intor coniunctos maximo affsetu*“ (l. 286 8 2 D. de
don. int. v. e. u. 24, 1)1
ID. Die väterliche Gewalt?.

8 80. Allgemeines. Der physiologische oder naturalistische Ausgangspunkt
für das Verhältnis der Eltern und Kinder ist die Zeugung. Diese ist die Fortpflanzung
der Gattung durch sich selbst, konkret verwirklicht in der einzelnen Familie. Die all—
gemeine Idee, daß die Gattung in den Generationen fortlebt, jede Generation aus sich
elbst heraus die folgende erzeugt, in ihr sich verjüngt und sich ein neues Dasein schafft,
n welchem sie fich in ununterbrochener Kontinuitat fortsetzt, verwirklicht sich in der
Gattung nicht abstrakt im ganzen, sondern nur konkret in den einzelnen Familien. Die
physische Kontinuität der Familie in den einzelnen Generationen zeigt sich aber hier

Graden witz, Die Ungültigkeit obligatorischer Rechtsgeschäfte. 1887. 88 25-35; F. Hof—
mann in Grünhuts Zeitschr. VIII r. 6.
—— Dhe valerliche Gewalt, in Weiskes Rechtslexikon XII.1 (1858). Über die
moderne Hraxis: Stölzel, Das Recht der väterlichen Gewalt in Preußen. 1874 (aus dem Just.—
Hiin. VBl.s. Mandry, Das gemeinsame Familiengüterrecht mit Ausschluß des ehel. Güterrechtes. Bd.J
1871. Bb. II 1876; K. Die elterliche Gewali im Vermoͤgensrechte des heutigen Europa,
g den Jahrbb. für Dogmatik XXV Vr. 2.
        <pb n="401" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 401

—ED———— geistigen Bildung, der
sich ofi Jahrhunderte hindurch in einzelnen Familien scharf ausgeprägt erhält. Hiernach
sind nun ganz konkret die Kinder geradezu als die neue Existenz der Eltern aufzufassen,
welche die Eltern aus sich selbst heraus erzeugen, zur Selbständigkeit heranziehen und
in der sie ein neues verjüngtes Dasein gewinnen und nach ihrem eigenen Tode fortsetzen.
Das so in der Natur begründete Verhältnis seinem Wesen gemäß durchzuführen,
ist sittliche Aufgabe des Menschen und begründet das Band und die sittlichen Pflichten
zwischen Eltern und Kindern. Dieser sittlichen Natur entsprechend die äußere Gestaltung
Lechtlich anzuerkennen und zu ordnen, ist die Aufgabe des Rechts und der Gesetzgebung.
Auch hier stehen also Natur, Sittlichkeit und Recht in unmittelbarer Einheit, das Recht
kann auch hier nur aus der Natur erklärt und bestimmt werden. Es ist kaum glaublich,
wie oft und wie weit dies verkannt ist. In der natürlichen Zeugung glaubte man
keinen natürlichen Grund für die Gewalt der Eltern sehen zu können und hielt es für
natürlicher, sie aus einer Okkupation des Erziehungsrechts abzuleiten oder aus der Pflicht
der Eltern, die Störung der natürlichen Gleichheit, die sie durch die Erzeugung des
Kindes ohne seine Zustimmung begangen hätten, wieder auszugleichen! Die neuere
Theorie dringt auch nicht tiefer als, wie bei der Ehe, das Verhältnis für ein sittliches
zu erklären, zu dem einige Rechtsbestimmungen hinzukommen müßten.
Aus dem obigen Prinzipe ergeben sich von selbst die einzelnen praktischen Haupt—
grundsätze für das Verhältnis der Eltern und Kinder, nämlich:
15 daß die Kinder durch ihre Erzeugung von selbst an der gesamten allgemeinen
bürgerlichen Stellung der Eltern, besonders des Vaters, teilhaben, also an Namen,
Stand, Wohnort, Gerichtsstand, Staats- und Gemeindebürgerrecht, Religion, Kirche;
2. Recht und Pflicht der Eltern zur Ernährung und Erziehung der Kinder.
Beides ist nur die Weiterführung und Vollendung der Erzeugung. Sitte, Recht und
Pflicht fallen hier von selbst in eins zusammen. In dem Rechte der Erziehung liegt
natürlich auch die entsprechende Gewalt über die Person der Kinder. Über ihr Ver⸗
mögen läßt sich daraus nur ein Verwaltungs-, nicht ein Nutzungsrecht ableiten, wie auch
im senglischen und österreichischen Rechte angenommen ist;
3. daß die Erziehungsverhältnisse natürlich mit der Vollendung der Erziehung
aufhören. Doch tritt die ursprüngliche Familieneinheit der Eltern und Kinder auch
nachher noch in einzelnen Folgen hervor, die freilich eine verschiedene positive Gestaltung
zulassen. So bleibt eine gegenseitige Alimentationspflicht, eine Respektspflicht der Kinder
gegen die Eltern, das Konsensrecht zur Ehe der Kinder und namentlich ein gegenseitiges
Frb- und zwar Noterbrecht.

F 81. Daß bei dem ganzen Rechtsverhältnisse von Eltern und Kindern die Person
des Vaͤters vor derjenigen der Mutter eine überwiegende Bedeutung hat und die eigent—
— sich daher
im allgemeinen ausnahmslos bei allen Völkern. Dabei findet sich auch das ziemlich
gleichmaͤßig bei allen Völkern, daß in früheren unentwickelteren Zuständen diese Gewalt
des Vaters überhaupt nicht scharf abgegrenzt ist, sondern rechtlich völlig oder fast völlig
unbeschränkt ist, die Rechte der Kinder dagegen ganz zurücktreten, und der natürlichen
Sitte vertraut ist, daß ein Mißbrauch von seiten des Vaters nicht stattfinden werde.
Wenn daher im römischen Rechte die väterliche Gewalt ursprünglich eine so un⸗
beschränkte ist, daß der Vater Recht über Leben und Tod der Kinder hat und sie ihm
gegenüber gar nicht als selbständige Personen gelten, daher absolut kein eigenes Ver⸗
moͤgen haben können, so liegt darin weder etwas Auffallendes noch Eigentümuiches, viel⸗
mehr ist das im germanischen Rechte und überhaupt wohl allen anderen Urrechten im
wesentlichen ebenso. Allein darin stehen die Römer einzig in der Welt da, daß, während
alle anderen Völker diese Gewalt mit steigender Kultur aufgeben und sie namentlich nach
vollendeter Erziehung aufhören lassen, die Römer den Urzustand der väterlichen Gewalt
ihrer ganzen juristischen Richtung gemäß rechtlich so fixiert haben, daß sie ihn bis zum
Ende der Republik fast völlig unverändert gelassen und eigentlich tiefgreifende Ver—
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J. 36
        <pb n="402" />
        402

II. Zivilrecht.

ainderungen erst in der christlichen Zeit gemacht haben, ja einen Hauptpunkt, die Fort—
dauer nach Vollendung der Erziehung, sogar bis zuletzt festgehalten haben. Nur in
diesem Sinne ist es zu verstehen und richtig, wenn die roͤmischen Juristen der Kaiserzeit
sagen, kein Volk der Welt habe eine so strenge väterliche Gewalt wie die Römer.
Im Justinianischem Rechte sind nun freilich von dieser alten strengen Gewalt die
Hauptsachen weggefallen, doch ist noch immer ziemlich viel übrig geblieben, dieses aber in
wenig befriedigender Gestalt. Die Gewalt über die Person ist zwar auf das natürliche
Maß einer Erziehungs- und Hausdisziplinargewalt zurückgeführt, im Vermögensrechte ist
aber keine Konsequenz. Die absolute Vermögensunfähigkeit ist aufgehoben, aber nicht
einfach, sondern mit allerlei kleinlichen unmotivierten Unterschieden. Die Kinder können
zwar erwerben, aber nur von außen her, nicht vom Vater selber, er kann wie früher
hnen rechtlich nichts geben und schenken, überhaupt keinen Vertrag mit ihnen schließen,
ondern ihnen nur faktisch überlassen mit dem Rechte der Rücknahme. Bei dem Ver—
mögen der Kinder ist Justinians Prinzip, wonach der Vater in der Regel während seiner
Bewalt nicht nur Verwaltung, sondern auch Nießbrauch hat, nur mit gewissen Aus—
aahmen, allerdings zu billigen, wie es denn auch fast von allen neueren Gesetzbüchern
m wesentlichen angenommen ist. Dagegen hat die Unterscheidung bei dem freien Ver—
mögen, daß die Kinder über das peéculium castrense und quasi-castrense testieren
önnen, über das adventicium irregulare nicht, im modernen Recht keinen Sinn mehr;
ebenso die beim adventicium régulare, daß die Kinder für die bona materna ein Pfandrecht
 haben, für das übrige nicht; ferner die, daß Erbschaften von der Mutter adventieium
 regulare werden, von Geschwistern irregulares u. a. Dies und anderes sind
historische Reliquien, welche die romanistische Theorie zwar aufbewahren mußte, für die
nan der Praxis jedoch weniger Pietät zumuten konnte; doch konnte auch sie sich vielfach vom
Buchstaben des römischen Rechts nicht losmachen und hatte z. B. für Verträge zwischen
Vater und Sohn lieber eine eigene emancipatio ad hoe erfunden als den römischen Satz
selber aufzugeben. Übrigens wurde aber das ganze Verhältnis von Vater und Kind in
Deutschland dadurch außerordentlich viel einfacher, daß man den Grundpfeiler der ver—
vickelten Vermögensverhältnisse der römischen Kinder nicht mehr hatte, nämlich die Fort—
dauer der Gewalt bis zum Tode des Vaters. Wenn die Kinder mit Anlegung eines
Haushaltes und die Töchter schon mit der Heirat von selbst aus der Gewalt traten, so
aͤelen damit alle kastrensischen und quasikastrensischen Pekulien und irregulären Adventizien
‚on einiger Erheblichkeit von selber ganz weg, und von praktischer Wichtigkeit blieben
fast nur die Erbschaften von der Mutter und anderen Verwandten, also das sogenannte
adventicium regulare.

8 82. Das Schuldenwesen der Hauskinder, namentlich der Söhne, ist
von besonderer Wichtigkeit. Es hatte im Pandektenrechte eine völlig andere Gestalt als
im römischen. Nur die Verträge und Delikte braucht man dabei ins Auge zu fassen.
Bei den Delikten der Kinder war die Sache einfach. Hier ist im roömischen Rechte
die Haftung des Vaters nach der Abschaffung der noxae datio der Kinder vollständig
aufgehoben und auf die Kinder selbst beschränkt, sofern sie zurechnungsfähig sind; es ist
lelbst zweifelhaft, ob der Vater haftete, wenn er Delikte der Kinder verhindern konnte
und es nicht tat. Für diesen Fall mußte man indessen im gemeinen Rechte bei un—
erzogenen Kindern jedenfalls eine Haftung annehmen, da in der Erziehungsgewalt die
Pflicht der Obhut und Abhaltung von Delikten von selbst enthalten ist und daher selbst
Vernachlässigung der Aufsicht schon als eulpa angesehen werden mußte. Neuere Gesetze
zingen noch weiter; nach französischem Recht haftete der Vater für alle Delikte der
Kinder, wenn er sie hätte verhüten können oder wenn er das Kind nicht gehörig beauf—
iichtigt hatte, ja selbst schon, wenn er den Unterricht, die Erziehung und die Aufsicht
üäber die Kinder gröblich vernachlässigt hatte, und ähnlich auch das B. G. B.
Bei den Verträgen und Vertragsschulden der Hauskinder war der Unterschied des
zemeinen Rechts und des römischen bedeutender und tiefer greifend. Wir denken heut—
zutage bei Verträgen und Schulden der Haussöhne vorzugsweise an Minderjährige und
        <pb n="403" />
        3. Bruns⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 403

deren leichtsinniges Schuldenmachen, da erwachsene Söhne möglichst bald einen Haushalt
anlegen und damit von selbst von der Gewalt frei werden. In Rom aber war zwar
das leichtsinnige Schuldenmachen bei den minderjährigen Söhnen auch nicht selten, allein
die Hauptsache bei dem verwickelten Schuldenrechte der Söhne beruhte doch darauf, daß
auch die erwachsenen Söhne mit Frau und Kindern in der väterlichen Gewalt blieben,
hom Vater aber faktisch mit größeren Vermögensteilen ausgestattet wurden (poculium
profecticium) und damit faktisch einen selbständigen Verkehr neben dem Vater trieben,
während rechtlich das ganze Vermögen doch nur dem Vater gehörte. Dazu kam dann
noch das Prinzip der römischen Stellvertretung, wonach der Sohn aus allen Verträgen
für' den Vater direkt stets selber verpflichtet wurde, der Vater nur indirekt (mit actio
adiecticiae qualitatis) daneben!. Alles dieses fiel im Pandektenrecht weg. Die Stell⸗
vertretung wurde bei Hauskindern keinesfalls irgend anders als bei freien Personen be—
handelt, so daß die Söhne, wenn sie Auftrag vom Vater hatten und sich als seine Ver—
reter gerierten, gar nicht hafteten, sondern nur den Vater verpflichteten. Aber auch die
ganze besondere Pekuliarhaftung war in Deutschland unanwendbar. Denn da hier Ver—
Zrage zwischen Vater und Sohn zulässig waren, so konnte die Konzession eines Pekuliums
an einen Sohn in der Gewalt, wenn sie ja irgendwo vorkommen sollte, nicht anders
behandelt werden, als wenn man einem freien Sohne ein Vermögen zu eigener Ver—
waltung und Nutzung überließ. Dessen Verträge verpflichteten den Vater gar nicht oder
—
Aber auch bei den Verträgen der minderjährigen Hauskinder war das Pandekten⸗
recht anders als das römische. In Rom konnten die Hauskinder, solange sie unmündig
waren, durch Vertrag gar nicht verpflichtet werden, weil sie für fich handlungsunfähig
waren und der Vater nicht ihr Tutor war, also weder mit ihnen noch für sie handeln
konnte. Die mündigen Minderjährigen konnten sich dagegen vollständig auch ohne den
Vater verpflichten, da ein Kurator bei Minderjährigen überhaupt nicht nötig war; nur
hatten sie wie alle Minderjährigen das Recht der Restitution, und Gelddarlehen an sie
oͤhne Zustimmung des Vaters wurden durch das Senatusconsultum Macedonianum für
voͤllig unklagbar erklärt. Der Vater aber haftete für alle Verträge der Kinder zwar an
sich gar nicht, wohl aber, sobald er sie irgendwie genehmigte, also bei Auftrag, Ermächti⸗
gung, selbst ftillschweigender wissentlicher Duldung und Ratihabition (iussus), und außer—
dem bei unaufgetragenen Verträägen, wenn und soweit dadurch eine Verwendung in seinen
Nutzen (versiod in rem) bewirkt war. In Deutschland war dies dadurch anders, daß die
Miuderjaͤhrigen allgemein als handlungsunfähig galten und daher unter Vormundschaft
stehen mußten. Dies war auch bei den Minderjährigen in väterlicher Gewalt. Ihre
Verträge, auch Darlehn, waren daher ganz ungültig, doch nahm man meistens an, daß
der Vater eine natürliche Vormundschaft über sie habe und sie daher mit seiner Zustim⸗
mung gültige Verträge schließen können. Indessen durfte man seine Zustimmung nicht
bloß als vormundschaftliche behandeln, vielmehr lag darin stets auch der römische iussus,
der den Vater zugleich selber mit verpflichtete oder, falls er den Sohn nur zum Vertreter
macht, den Vater allein verpflichtete. Das römische Prinzip der actio quod iĩussu, daß
der Vater als solcher aus allen Verträgen der Kinder haftet, die er genehmigt, und daß
er alle genehmigt, die er wissentlich geschehen läßt und nicht verbietet, wurde auch in
Deutschland troß der väterlichen Vormundschaft stets angewendet. Ebenso galt daneben
das Prinzip der actio de in rem verso, und zwar nicht bloß bei positiver Vermehrung
seines Vermögens, sondern auch bei einer ihm verschafften Ersparung, namentlich auch
mit Rücksicht auf seine Alimentätionspflicht gegen die Kinder. Jeder Vertrag der Kinder
zu Zwecken, zu denen ihnen der Vater die Mittel gewähren muß, also für die gesamte
Alimentation, Wohnung, Nahrung, Kleidung, Unterricht u. s. w., konnte eine nützliche
Verwendung für den Vater begründen, sofern er sich in dem Maße hielt, das der Vater
zu gewähren verpflichtet und gewohnt war. Selbst wenn der Vater dem Sohne die

. Mandry, g. a. O.; Baron, Abhandlungen aus dem römischen Civilprozeß II (die adiek—
tizischen Klagen). 1882.
        <pb n="404" />
        404

I. Zivilrecht.

Mittel gegeben und dieser sie verschwendet oder verloren hatte, konnte wieder wirkliches
Bedürfnis und insofern auch nützliche Verwendung eintreten, dann aber freilich nur auf
das Allernotwendigste. Daß der Dritte das Maß nicht wußte, war gleichgültig, er kre—
ditierte auf Risiko, wenn er sich nicht erkundiate.

D. VDormundschaftsrecht.

z 83. Allgemeines. Die Vormundschaft wird in der Regel als eine Art
Ausdehnung oder Ergänzung des Familienrechts, namentlich der väterlichen Gewalt, be—
zeichnei. Unzweifelhaft hat sie auch historisch bei allen Völkern ihren Ausgang von der
Familie genommen. Indessen reicht dies doch nicht aus. Denn erstlich muß man fragen,
wboher denn bei der Familie Recht und Pflicht der Vormundschaft entstehe; die bloße
Verwandtenliebe ist doch keine Erklärung dafür, und dann wird damit die ganze Vor—
mundschaft des Staates, die doch schließlich die der Familie weit überragt, gar nicht er—
klärt. Diese Betrachtungen führen von selbft dahin, daß man den eigentlichen Grund
der Idee der Vormundschaft tiefer zu suchen hat, natürlich eben da, wo auch die Familie
ihren eigentlichen Boden hat, in dem Verhältnisse des Individuums zur Gattung. Wie
der Familie die Idee der Fortpflanzung der Gattung durch die Individuen zu Grunde
liegt, so der Vormundschaft die Idee der Selbsterhaltung der Gattung in den Individuen.
Das einzelne Individuum ist als einzelne endliche Existenz der Gattung der natürlichen
Hilflosigleit durch Jugend, Alter, Krankheit u. a. unterworfen und dann unfähig, selber
für sich, seine Existenz und seine Rechte zu sorgen. Es würde zu Grunde gehen, wenn
aicht die Gattung sich seiner annähme, ihm Schutz und Fürsorge (tutela und cura) zu
teil werden ließe. Die Idee der Selbstfortpflanzung schließt daher die Idee der Selbst-—
erhaltung in den einzelnen und damit die Idee des Schutzes und der Fürsorge für sie
don selber in sich. Das, was sich aber so als wesentliches Element des Begriffs der
Gattung ergibt, ist damit von selbst auch Aufgabe für den Menschen, sittliche Pflicht,
und in der äußeren Ausführung Gegenstand des Rechts.
Die Gattung ist natürlich hier wie sonst nicht abstrakt im ganzen tätig, sondern
in den einzelnen konkreten Kreisen, durch die das Individuum mit der Gattung in Ver—
bindung steht, das ist die Familie und der Stamm oder das Volk. Die Familie bildet
das unmittelbare Verbindungsglied und in der Familie zunächst die Eltern, namentlich
der Vater. Bei den Eltern ist das Schutzverhältnis ein ganz unmittelbar natürliches,
nur ein Teil des allgemeinen Elternverhältnisses, es ist mit der Erzeugung von selbst
da und in der Erziehung, solange diese dauert, von selbst enthalten. Man nennt dies
daher die natürliche Vormundschaft der Eltern. Schon der Schutz der Eltern ist aber
prekär. Sie können sterben, und unter Umständen kann gegen sie selber ein Schutz nötig
werden. Noch viel mehr ist dies bei den anderen Verwandten. Bei ihnen ist überhaupt
kein unmittelbar natürliches Verhältnis; sie müssen den Schutz erst besonders übernehmen,
er ist für sie ein Amt, für welches sie verantwortlich sein muͤssen, um so mehr, je mehr
eine Kollision der Interessen bei ihnen naheliegt. Wo keine fähigen Verwandten sind,
fehlt der Familienschutz ganz. Dies alles führt dahin, daß über der Familie noch ein
höherer, dauernder, unpartelischer Schutz da sein muß, nicht eine Ausdehnung, nicht eine
Ergänzung des Familienschutzes, sondern ein selbständiger, in sich selbst begründeter, die
Familie selbst überwachender und nötigenfalls auch gegen sie selbst gerichteter. Diesen
Schutz gewährt als höhere Gattungseinheit der Stamm seinen Genossen, das Volk seinen
Gliedern, der Staai seinen Bürgern. Der Staat als das rechtlich geordnete Volk ist
der höhere Vertreter der Gattung über der Familie. Er ist daher der allgemeine ab—
solute Schutze und Schirmherr für alle seine Bürger. Er führt seinen Schutz durch

1 Rudorff, Das Recht der Vormundjchaft. 8 Bde. 1832-84; i
des deutschen Rechls. 8 Bde. 1835—1859. Preuß. deerantgie Vorwundjhast
de 3 Das Vormundschaftsrecht der Preuß. Monarchie. 8. Aufl. herausgeg. von SFulben:
ein.
        <pb n="405" />
        3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 405

seine Beamten aus, jedoch so, daß er im einzelnen den Verwandten des Schutzbedürftigen
oder anderen Bürgern die unmittelbare kontrete Besorgung des Schutzes als Amt über⸗
tragt und selber nur die Beaufsichtignng und Überwachung in Händen behält. Auf diese
Weise ergibt sich der Unterschied der einzelnen wechselnden und zufälligen Familien- und
Bürger⸗Vormunder und der dauernd und fest darüber stehenden Obervormundschaft des
Slates. Im deutschen Rechte ist dieser Unterschied schon sehr früh vorhanden und
später vollständig entwickelt. Im römischen Rechte ist ursprünglich gar keine Idee davon.
Der Staat ernennt nicht einmal Vormünder, noch viel weniger beaufsichtigt er sie. Die
Zens tritt ein, wenn keine Familie da ist, außerdem muß der Vater durch Testament
— sechsten Jahrhundert der Stadt wird die staatliche Er—
nennung von Vormündern eingeführt. Von' da an wird die Mitwirkung des Staates
und seiner Beamten bei der Vormundschaft zwar immer weiter ausgedehnt, allein zu der
Idee einer eigentlichen permanenten Dbervormundschaft, die von Amts wegen die einzelnen
Vormuͤnder ernenni und beaufsichtigt, ist das römische Recht nie gekommen. Bei uns
hat man umgekehrt die Idee der Obervormundschaft ins Ertrem getrieben; der Polizei—
staat in seiner vermeinten Sorge für das Wohl der Untertanen wollte den beschränkten
Untertanenverstand womöglich in allem bevormunden, und namentlich das Preußische
Landrecht glaubte die einzelnen Vormünder selbst so viel als möglich beobervormunden zu
müssen. Indessen ist es doch sehr verkehrt, wenn man es mitunter für einen Fortschritt
halten will, zu der römischen Auffassung der Vormundschaft als Familiensache zurück—
zukehren. Es ist das eine sehr unglückliche praktische Folgerung aus der falschen theo—
Zetischen Idee, die Vormundschaft als Ausdehnung des Familienrechts zu charakterisieren.
Die Idee, daß eigentlich ein Familienrat die Obervormundschaft bilden müsse, ist mehr
deal als praktisch. Man muß nur im einzelnen sehen, wie viel Unverstand und Eigen⸗—
nutz in kleinen Verhältnissen in einem solchen Verwandtenrate zu Tage treten kann. Der
de mundschaftliche Schutz muß eine obiektivere Natur haben.

8 84. Arten der Vormundschaft. Im einzelnen liegen die Gründe der
Bevormundung entweder a. in persönlichen Zuständen, die zu einer eigenen Vermögens⸗
verwaltung unfähig machen, nämlich Jugend, Geisteskrankheit und Geistesschwäche, über—
mäßige Verschwendungssucht, Altersschwäche, oder b. in einer Trennung eines Vermögens
von dem eigentlichen Berechtigten, so bei dem Vermögen Abwesender, namentlich Ver—
schollener, bei Konkursmassen, ruhenden Erbschaften und bei den Rechten noch nicht Ge—
borener. Es versteht sich, daß Inhalt und Umfang der Vormundschaft in diesen ver⸗
schiedenen Füllen verschieden ist. Ramentlich besteht der Unterschied, daß bei der ersten
Art eine bestimmte Person, für die gesorgt wird, den eigentlichen Kern der Vormundschaft
bildet, während bei der zweiten Art nur ein vorhandenes Vermögen als solches erhalten
und herwaltet werden soll. Danach ist mancher Erwerb, z. B. von Erbschaften, bei der
ersten Art zulässig, bei der zweiten nicht. Man unterscheidet beide Fälle als cura personalis
 oder plena und realis oder minus plena.
Noch eine andere Unterscheidung macht das römische Recht, die, so wenig Sinn sie
auch eigentlich fur das gemeine Recht hatte, doch den Sprachgebrauch fortwährend be⸗
herrschte: die von tutela und eura. Die erstere ist nur bei unmündigen Kindern, die
letztere in allen anderen Fällen. Der Unterschied ist vielfach völlig mißverstanden worden.
Die Römer sagen einmal: tutor personae, non rei vel' causae datur (I. 14 D. de test.
tut. 26, 2). dies hat man so aufgefaßt, der tutor habe vorzugsweise für die Person
zu sorgen, der Kurator nur für das Vermögen- Allein die Soͤrge für die persönliche
Verpflegung ist bei Kindern und Wahnsinnigen gleichmäßig, nur mifft fie nach römischer
Auffasfung“ bei beiden nicht eigentlich den Vormund, sZadern wird unmittelbar vom
Praͤtor getragen, der Vormund hat hoöchstens Anträge zu stellen. Sein eigentliches Amt
ist nur die Sorge für das Vermögen. Dabei hat er bei Kindern und Wahnfinnigen
gleichmäßig die Verwaltung,; indessen ist der Unterschied, daß die Kinder wenigstens vom
fiebenten Jahre an fähig sind, die nötigen Rechtsgeschäfte unter Mitwirkung des Vor—
mundes (ctatoris auctoritate) selber vorzunehmen, während der Wahnsinnige gar nichts
        <pb n="406" />
        106

II. Zivilrecht.

tun kann, und daher der Vormund nur allein für ihn handeln kann. Dies war nun—
aber für das römische Recht bei der Unzulässigkeit der Stellvertretung außerordentlich
wichtig. Beim Wahnsinnigen waren danach viele Handlungen, z. B. Antritt von Erb—
schaften, gar nicht möglich, während die Kinder sie tutore auctore vornehmen konnten.
Demzufolge erschien bei den Kindern die Person des Kindes auch in der Vermögens—
oerwaltung formell als die Hauptsache, der Vormund nur als ein neben ihr stehender
Beschützer, der ihre unvollständige Handlungsfähigkeit ergänzt.
Der ganze Unterschied hat schon in Rom in der späteren Zeit von seiner alten—
Bedeutung viel verloren, weil gerade bei der Vormundschaft die Vermittlung einer Ver—
tretung am weitesten ausgedehnt wurde. In Deutschland aber hatte er bei dem Prinzipe
der vollständigen Zulassung freier direkter Stellvertretung gar keinen Sinn mehr, die
Vermögensverwaltung unterschied sich bei Kindern und Wahnsinnigen gar nicht mehr,
der Vormund hatte bei beiden die volle gleiche Vertretung. Zwar hatten Kinder und
Wahnsinnige verschiedene Handlungsfähigkeit, die Wahnsinnigen waren völlig unfähig,
die Kinder waren für Erwerb auch ohne Vormund fähig und für Verpflichtung wenigstens
mit ihm, indessen gab das der Vormundschaft an sich keinen verschiedenen Charakter mehr.
Es war daher reiner Zufall und Mißverständnis, wenn man im Pandektenrecht noch
Vormünder und Kuratoren unterschied, auch hatte der letztere Ausdruck hier gar keine
feste Bedeutung und abgegrenzte Anwendung mehr.
Eine andere Frage war, ob bei der Altersvormundschaft noch zwischen unmündigen
und mündigen Minderjährigen ein Unterschied sei. In Rom galt bei den ersteren tutéla,
zei den letzteren ceura. Indessen waren die letzteren an sich völlig handlungsfähig und
brauchten daher keinen Kurator zu nehmen, wenigstens nur bei bestimmten einzelnen Ge—
schäften, namentlich Prozessen; wenn sie es aber taten, so verloren sie damit zwar Ver—
waltung und Verfügung über ihr Vermögen, im übrigen aber blieben sie handlungs—
fähig und konnten sich ohne Vormund guͤltig verpflichten. In Deutschland war nun
aber schon nach den Gesetzen des alten Deutschen Reichs die Vormundschaft für Mündige
ꝛbenso notwendig wie für Unmündige und daher der Unterschied in der Vormundschaft
an sich zwischen beiden aufgehoben. Die römische Unterscheidung zwischen Verfügung
über das Vermögen, also Veräußerung, und sonstiger Verpflichtung wäre damit zwar
wohl vereinbar gewesen, indessen ist sie an sich ziemlich sinnlos!, da sich jede Obligation
auf das Vermögen bezieht, und daher wurde sie in der Praxis überwiegend, wenn auch
nicht allgemein, verworfen. Die Verträge der Mündigen waren danach ebenso ungültig
wie die der Unmündigen, außer sofern ihnen der Vormund generell eine gewisse freie
Verwaltung eingeräumt hat. Der Unterschied der Mündigen und Unmündigen in der
Ehe- und Testamentsfähigkeit wurde dadurch nicht berührt. Doch trat die Ehemündigkeit
nach dem Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 beim männlichen Geschlecht erst mit dem
wanzigsten, beim weiblichen erst mit dem sechzehnten Jahre ein.

8 86. Grundsätze der Vormundschaft. Das römische Vormundschaftsrecht
st keine sehr glänzende Seite des römischen Rechts. Verschiedene Umstände wirkten dabei
zusammen. Ein Hauptgrund war der Mangel einer permanenten Obervormundschaft, die
zx officio handelte und die Vormünder überwachte. Nicht einmal die gerichtliche Er—
nennung von Vormündern geschah ex officio, sondern auf Antrag der Verwandten, die
man dazu durch das prekäre Mittel einer Androhung des Verlustes ihres Erbrechts an—
zuspornen suchte. Nachher hatte dann der Vormund keine andere Verantwortung und
Rechnungsablage als am Ende der Vormundschaft an den Pflegling selbst oder seine
Erben. Wie gefährlich das für beide Teile war, welchen Verlusten der Pflegling, welchen
Schikanen der Vormund dadurch ausgesetzt war, liegt am Tage. Dazu kam, daß die ge—
jetzlichen und testamentarischen Vormünder ihr Amt ipso iuré bekamen, ihre Beseitigung
also erst möglich war, wenn sie ihre Untauglichkeit oder Unredlichkeit schon erwiesen

1 Wgl. jedoch hiergegen die Bemerkung v. Savignys in seinem Briefe an Puchta bei
Kühnast, Kritik moderner Rechtsphilosophie. 1887. S. 95. y i Puch
        <pb n="407" />
        3. Bruns⸗Eck-⸗Mitteis, Das Pandeltenrecht. 407

hatten. Das Schlimmste war aber freilich der jämmerliche Zustand des allgemeinen
Kreditwesens. Geld, auf Hypothek ausgeliehen, war wie aufs Spiel gesetzt, Bürgschaft
auf lange Zeit natürlich auch unsicher. Der Gefahr für den Pflegling entsprechend war
aber stets die Verantwortung für den Vormund. Die einzig sichere, wenigstens ziemlich
schwierige Kapitalanlage war im Grundeigentume; es war daher auch Regel, daß die
Pupillengelder womöglich zum Ankaufe von Grundstücken verwendet werden sollten.
Welche Ünbequemlichkeiten und Verluste mußten aber auch daraus den Pupillen er⸗
wachsen, wenn sie die Grundstücke später nicht selber brauchen konnten und wieder ver—
kaufen mußten! Man war offenbar in vollster Verzweiflung, wie eigentlich zu helfen sei.
Justinian ging so weit, daß er vorschrieb, man solle das Geld lieber einfach deponieren,
Um es keinen Verlusten auszusetzen. Daß die Vormundschaft bei solchen Verantwortlich⸗
keiten und Gefahren eine allgemein gefürchtete und gemiedene Last war, der man sich in
jeder Weise zu entziehen suchte, ist sehr natürlich, zumal man auch nicht etwa durch
Honorare dazu angelockt wurde, diese im Gegenteil nur bei Anordnung des Vaters oder
besonders lästigen Umständen gegeben wurden. Daraus erklärt es sich, daß die Er—
fusationsgründe und das Verfahren dabei in einer Ausdehnung und Detaillierung ent—
wickelt und gesetzlich normiert sind, die für unsere heutigen Verhältnisse fast unbegreiflich
erscheint. Im gemeinen Recht waren die obigen Übelstände des römischen Vormundschafts⸗
wesens ziemlich vollständig beseitigt; die Frage war mehr, ob nicht die Obervormund⸗
schaften in Überwachung der Vormuͤnder zu weit gingen, und ob letzteren nicht eine
größere Freiheit, aber freilich damit auch größere Verautwortlichkeit einzuräumen sei.
P. Das Erbrecht'.

g 86. Einleitung. Das Erbrecht ist die dritte der auf dem Gattungsleben
der Menschen beruhenden Rechtsgestaltungen. Der einzelne hat als endliche und vorüber⸗
gehende Existenz der Gattung im Tode sein gewisses Ende; seine Individualität und was
damit zusammenhängt, Rechte und Pflichten, hören damit rechtlich auf, so namentlich seine
Familien- und öffentlichen Rechte; seine Vermögensverhältnisse, Rechte wie Schulden,
hleiben aber als objektive Gestaltungen und Bestandteile des allgemeinen sozialen Orga—
nismus der Gattung in ihr bestehen, gehen auf, die uüͤberlebenden Mitalieder der Gattung
über und erhalten in diesen ihre natürliche Erledigung.
In dieser Weise ist die Grundidee des Erbrechts zu bestimmen. Man hat zwar
auch hier, wie bei der Vormundschaft, wieder die Familie zum Ausgangspunkte wählen
wollen, allein aus der bloßen Familienverbindung läßt sich allenfaͤlls ein bevorzugtes
Okkupationsrecht der Familie auf die einzelnen zurückgebliebenen körperlichen Sachen des
Verftorbenen ableiten, nicht aber die allgemeine rechtliche Forterxistenz seiner Rechte und
Schulden als solcher. Diese setzt wesentlich einen allgemeinen sozialen Zusammenhang
voraus und läßt sich nur aus der organischen Stellung des einzelnen in diesem erklären.
Die unendliche Masse der einzelnen Rechtsverhältnisse der Individuen gewinnt auf diesem
Standpunkte die Bedeutung der konkreten Gestaltung des Gesamtvermoͤgens einer Nation,
was sich in einfacher, ruhiger Kontinuität durch die Reihe der Generationen und Einzel⸗
verhältnisse hindurchzieht und so den Bedürfnissen der Nation dient. Der einzelne bildet
und schafft und sammelt davon, so viel er kann, und genießt es, solange er lebt, aber
sein Ein- und Austritt ist für das Ganze gleichgültig; wenn er verschwindet, treten

Glücks Kommentar, mit der Fortsetzung von Mühlenb ruch, Fein u, a. m., von XXXIII
311 an; Köppen, System des heiuigen dmüschen Erbrechts J. 1862 Derfelbe Lehrbuch des
heutigen römischen Erbrechts. 1880883 Schirmer, Handbug des romischen Erbrechts J. 1863;
Tewies, Systein, des Ebbrechts. 2. Auft. 1870. 8al, die zahlreichen Arlikel über Erbrecht von
AÄrnudis in'Weiskes Rechtslexikon, jeßt gesammelt in Arndts, Civilist. Sqriften II. 1873;
Fr. Mommsen, Entwurf eines Deutschen Reichsgesetzes über das Erbrecht nebst, Motiven. 1876.
Bearbeitungen einzelner Landeserbrechte auf Grundlage des gemeinen enthalten: Gruchot, Preuß .
Erbrecht.. 8 Bde. 1865/67; Un ger, Das österreichische Erbrecht. 2. Aufl. 1871; Pfaff und Hof⸗
mann, Kommentar zum öͤsterreichischen Gesetzbuch Bd. II 1878 ff.
        <pb n="408" />
        08

II. Zivilrecht.

andere an seine Stelle, vollenden, was er begonnen, erhalten oder zersplittern, was er
gesammelt. Die Idee, daß mit dem Tode des einzelnen eigentlich alle seine Rechte und
Schulden aufhören müßten und nur seine Sachen übrig blieben, aber herrenlos würden
und von jedem okkupiert werden könnten, gilt zwar in der Regel als die natürliche, die
nur durch positives Gesetz wegen der Unzuträglichkeit des allgemeinen Okkupationsrechts
geändert werde; allein in Wahrheit ist sie eine durchaus unnatürliche, sie beruht auf
einer atomistischen Auffassung des einzelnen, die ihn aus dem wesentlichen Zusammen⸗
hange der Gattung, in dem er durch seine Natur steht, herausreißt und mit der Natur
und dem Inhalte einer Menge von Rechtsverhältnissen, namentlich obligatorischen, die
oon vornherein auf ganze Generationen berechnet sind, im direktesten Widerspruch steht.
Die bloße Erklärung aus dem positiven Gesetze ist aber ein Verzicht auf alle innere ver—
nünftige Begründung.

887. Subjekt der Rechtsnachfolge. Die weitere Gestaltung des Erbrechts
ergibt sich aus dem obigen Standpunkte auf eine einfache Weise. Die beiden Haupt—
fragen sind, auf wen das Vermögen des Verstorbenen übergeht, und wie. Die erste
beantwortet sich zunächst dahin, daß die Gattung dem Individuum gegenüber hier wie
anderwärts durch die engeren Gattungskreise der Familie und des Volkes vertreten wird.
Familie und Staat haben daher das nächste Erbrecht. Daneben tritt das Erbrecht durch
den eigenen Willen, die Autonomie des Erblassers, nämlich Testament und Vertrag.
Das Individuum ist nicht willenloses Mitglied der Gattung, das nur objektiv als solches
beerbt würde, sondern muß in der freien Persönlichkeit seiner subjektiven Individualität
auch bei seiner Beerbung anerkannt werden. Sein Vermögen ist formell rechtlich nicht
Familien⸗, sondern Individualvermögen, und muß daher als solches übergehen. Der
einzelne kann daher seinem Vermögen bei seinem Tode den Stempel seiner Individualität
insofern aufdrücken, als er den Übergang selber nach seinem individuellen Belieben regu—
lieren, Familie und Staat ausschließen und die Personen, auf die das Vermögen über—
gehen soll, autonomisch bestimmen kann. Nur in dem engsten Gattungskreise, dem der
Ehe und der Erzeugung, ist das Familienband ein so starkes, daß ein willkürliches
grundloses Zerreißen desselben als Verletzung der gattungsmäßigen Pflichten erscheint
und insofern wenigstens ein gewisser Teil, der sogenannte Pflichtteil, unbeeintraͤchtigt
hleiben muß. Danach unterscheiden sich bei gesetzlicher Anerkennung des Ganzen: a. das
einfache gesetzliche Erbrecht, b. das autonomische Erbrecht durch Testament und Vertrag,
2. das qualifizierte gesetzliche Erbrecht, das Noterbrecht. Wenn das autonomische Erb—
recht, wie im römischen Rechte, auf Testament beschränkt wird unter Ausschließüng des
Erbvertrages, so erscheint das gesetzliche Erbrecht im Gegensatze dazu als Iniestaterbrecht.

J 888. Art der Rechtsnachfolge. Bei der zweiten Frage, dem Wie? des
Überganges, versteht sich zunächst, daß, wenn die Rechte der Personen trotz ihres Todes
bestehen bleiben, auch von Herrenlosigkeit und Okkupation ihrer Sachen keine Rede sein,
»ielmehr nur eine Succession in das Eigentum derselben möglich sein kann. Ferner
müssen, wenn die Rechte bleiben, auch die Schulden bleiben, und zwar in derselben Ver—
bindung mit den Rechten, die sie bei dem Erblasser hatten, d. h. wie dieser gezwungen
werden konnte, seine Rechte zur Zahlung seiner Schulden zu verwenden, so müͤssen auch
in der Erbschaft die Rechte für die Schulden haften, diese also vor allem aus den
Rechten gedeckt werden, und nur der Überschuß kann als wirklicher Erbgewinn angesehen
werden. Die vollständigste rechtliche Form für diesen gleichmäßigen Übergang der Rechte
und Schulden ist die, wenn das Vermögen in dem Zustande, den es bei dem Tode hatte,
auch nachher zusammengehalten wird, also in seiner Einheit als ein Ganzes, als uni—
vorsitas, auf den Erben oder mehrere gemeinschaftlich übergeht. Dies ist das Prinzip
der Universalsuccession, die nach römischem Rechte die wesentliche und notwendige Grund—
sage bei jeder Beerbung bildet. Der Erbe ist dann insofern der allgemeine rechtliche
Nachfolger des Verstorbenen in dessen Vermögen und setzt als solcher alle einzelnen
        <pb n="409" />
        8. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht.

409

Rechtsverhältnisse desselben, aktiv und passiv, in sich geradeso fort, wie sie beim Erblasser
waren, wie wenn er mit diesem nur eine Person waͤre (8 95).
Die Römer haben diesen Begriff der Universalsuccession und der Einheit der Erb—
schaft und Erbsuccession mit ihrer gewöhnlichen abstrakten Begriffstechnik aufgefaßt und
n voller Schärfe in ihrem Erbrechte durchgeführt. Es beruht darauf eine ganze Reihe
von Eigentümlichkeiten, die im mödernen Rechtsbewußtsein, wie sich unten zeigen wird,
—D—
1. Sowohl die Delation als die Acquisition oder Repudiation der Erbschaft kann
nur in solidum, nicht pro parte geschehen, nur ganz oder gar nicht. Allerdings kann
die Delation an mehrere gemeinschaftlich und insofern an jeden pro parte erfolgen, und
insofern kann dann auch von jedem pro parte angetreten und erworben werden; allein
eventuell, für den Fall des Ausscheidens des anderen, muß auch hier Delation und Ae⸗
quisition durch sogenannte Anwachsungen die ganze Erbschaft umfassen; weder der Erb⸗
lasser noch die Erben können die Anwachsung ausschließen. Der Grund ist, weil sonst
der andere Teil der Erbschaft möglicherweise ganz ohne Erben bleiben könnte und dann
der Verstorbene zum Teil beerbt, zum Teil unbeerbt bliebe, was der Idee der Einheit
der Erbschaft und der Persönlichkeit des Erblassers widerspricht. Darin liegt auch der
eigentliche Grund der Regel, daß Delation durch Gesetz und durch Testament nicht kon⸗
furrieren können, nemo“ pro parte testatus pro paite intestatus decedere potesta.
Daß die Römer darin keine absolute Unmöglichkeit gesehen haben, zeigen schon die Aus—
nahmen von der Regel, die sie doch zulassen, namentlich bei Soldaten.
2. Auch die Wirksamleit des Srbrechts, namentlich die Haftung für die Schulden,
kann nur vollständig oder gar nicht eintreten. Der Erbe haftet als Repräsentant des
Verstorbenen unbedingt, mögen die Aktiva der Erbschaft für die Passiva ausreichen oder
nicht, eine Beschränkung der Schulden auf den Betrag der Aktiva widerspräche der Ein—
heit der Erbschaft. Allerdings hat Justinian durch sein benetcium inventarii eine solche
Beschränkung eingeführt; allein wie fern dieses dem Geiste des klassischen römischen Rechts
lag, sieht man daraus, daß die prätorische Hilfe gegen die unbedingte Haftung nur durch
Abͤstention und Restitution erteilt wurde, also immer nur die Wahl zwischen ganz oder
gar nicht gegeben wurde, von Beschränkungen der Wirksamkeit des Erbrechts gar keine
Spur war.
3. Eine natürliche Folge der unbedingten Haftung des Erben ist, daß der Er—
werb der Erbschaften nicht von selbst, ipso iure, eintritt, sondern durch den Willen und
Entschluß des Erben vermittelt werden muß. Auch die Ausnahme des alten Rechts bei
den Kindern in väterlicher Gewalt ist wenigstens indirekt von den Prätoren durch das
Abstentionsrecht beseitigt.
4. Endlich folgi aus der Einheit der Erbschaft auch das wichtige Prinzip, daß
Singularsuccessionen in einzelne Rechte des Verstorbenen durch Vermächtnisse stets die
Unidersalsuccession eines eigentlichen Erben voraussetzen, nur neben oder hinter ihr stehen
können und stets durch sie vermittelt werden müssen.
Das deutsche Recht hat das Prinzip der Universalsuccession in dieser vollen forma—
listischen Konsequenz nie gehabt. Das rohe Prinzip des Untergangs aller Rechte und
Schulden mit dem Tode findet sich zwar, soweit unsere Quellen reichen, nirgends, schon
die Volksrechte haben die Haftung des Erben für die Schulden, zum Teil sogar eine
unbedingte; allein die römische Einheit der Erbschaft ist im deutschen Rechte nicht fest⸗
gehalten, vielmehr wurden für einzelne Bestandteile der Erbschaft, namentlich Grundstücke,
Heergerät, Gerade, verschiedene Singularsuccessionen ausgebildet, welche die Verbindung
der Aktiva und Passiva, wie sie beim Erblasser gewesen war, zerstörten und damit auch
für den eigentlichen Erben, der nur das übrige bekam, das Prinzip der unbedingten
Haftung fuͤr die Schulden unmöglich machten und sie auf den Betrag dessen, was er
bekam, beschränkten. Wie man überhaupt bei uns das Recht weniger idealistisch logisch,
wie in Ronnsondern nehr eahftisch praktisch auffaßte, so sah man auch in der Erb—

über diesen Satz Hofmann, Kritische Studien (Wien 1885). S. 85 ff.-
        <pb n="410" />
        410

II. Zivilrecht.

schaft nicht die Persönlichkeit des Verstorbenen und seine Repräsentation, sondern die
Sunme seiner Rechte und Schulden und hielt nur daran fest, daß auf der eigentlichen
Erbschaft nach Abzug der gefetzlichen Singularfuccessionen die Schulden hafteten und
darcus, soweit sie reichte, bezahlt werden müßten. Daß jemand aber aus bloßer Kon—
sequenz der Erbschaftsidee mit seinem eigenen Gelde die Schulden der Erbschaft decken
müsse, war dem deutschen Rechte ein durchaus fremder Gedanke. Darum hat die Idee
iner Konkurrenz der verschiedenen Delationsgründe, Gesetz, Testament, Vertrag, für uns
gar nichts Anstöͤßiges; auch Erblosigkeit und Konkurs bei einer Hälfte der Erbschaft,
während die andere einen Erben hat, können wir ohne juristischen Schauder ansehen,
ebeuso eine Verteilung der Erbschaft an bloße Legatare ohne jeden eigentlichen Erben.
Eben darum, weil der Erbe nie einen Schaden von der Erbschaft haben kann, hat das
deutsche Recht auch den Erwerb der Erbschaften ipso iurs eintreten lassen. Das römische
Recht hat uns nun zwar die römische Universalsuccession mit ihren Konsequenzen ge—
bracht, und sie ist sogar in die neuen Gesetzbücher aufgenommen, allein nur das Prinzip,
daß die Erbschaft bis zu ihrem Betrage für die Schulden hafte und insofern Rechte und
Schulden in Einheit als universitas behandelt werden, liegt in unserem Rechtsbewußtsein.
Das übrige ist uns eigentlich fremꝛ. Die Idee des Übergangs der Persönlichkeit und
der Einheit der Erbschaft lebt bei uns nur in der romanistischen Theorie. Sie ist bei
uns nicht bloß noch weiter als in Rom im einzelnen durchbrochen, sondern geradezu im
Prinzipe abgestorben. Es hat daher für uns wohl einen Sinn, daß die Haftung des
Erben bis zum Betrage der Erbschaft durch ein Inventar gesichert werde, aber daß er
an sich in solidum hafte, sich jedoch durch Antretung eum beneficio von einem Teile
der Haftung befreien könne, hat an sich und für unser Rechtsgefühl keinen Grund.
Wenn der Verstorbene seine Schulden nicht mehr selber zahlen konnte, so ist kein Grund,
daß der Erbe sie zahle und gewissermaßen wie in einer Falle dazu gefangen werde, falls er un—
horsichtig ohne die Benefizialerklärung antritt. Doch hat man sich in früherer Zeit weder in
der Praxis noch in den Gesetzbüchern alle Konsequenzen dieses Unterschiedes klar gemacht.
Daß z. B. das preußische und auch das sächsische Recht teilweise Delation erlaubten, teil—
weise Antretung verboten, Ausschließung der Anwachsung vom Erblasser erlaubten, vom
Erben verboten, war eine gedankenlose Vermischung des römischen und deutschen Prin—
zips. Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Reich hat hier insofern mehr Vorsicht walten
lafsen, als der Erbe auch nach vorbehaltloser Annahme der Erbschaft nicht ohne weiteres
anbeschränkt haftet; doch kann auch hier leicht eine unbeschränkte Haftung eintreten durch
Amstande, deren Tragweite dem Erben oft nicht von vornherein klar ist, z. B. Versäu—
mung einer gesteckten Inventarfrist, und das ist um so gefährlicher, als der Berufene
hier nuch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung Erbe wird.)

IJ. Das Intestater brecht!.

8 89. Das einfache gesetzliche Erbrecht, das Intestaterbrecht, haben Familie und
Ztaat. Das Erbrecht der Famitie läßt sich in verschiedener Weise geordnet denken. Daß
das römische Erbsyftem sich durch besondere Natürlichkeit oder Konsequenz auszeichne,
kann man gewiß nicht sagen, doch hat es gewisse Ideen, denen es auch in Deutschland
Eingang verschafft hat. Es hat eine sehr ungleiche Entwicklung gehabt. Ursprünglich
ging es der Urgestalt der römischen Familie zufolge von der ausschließlichen Berechtigung
der'Agnaten aus. Die Hauptrichtung seiner Entwicklung war daher die Ausdehnung
auf die allgemeine Blutsverwandtschaft, die Kognation. Diese ging aber sehr langsam
vor sich, weil man in der Republik das alte Familienprinzip mit großer Zähigkeit fest—
hielt und in der Kaiserzeit dem praktischen Bedürfnisse durch die Häufigkeit der Testa—
ente sehr abgeholfen wurde. Erst im Orientalischen Reiche wurde die gesetzliche Aus—
gleichung dringender, doch ist sie erst von Justinian zehn Jahre nach den Pandekten in

1Glück, Lehre von der Intestaterbfolge. 2. Aufl. 1822; Arndts, Intestaterbfolge in
Weiskes Rechislexikon V668—700: Civilist. Schriften IIl Nr. 36.
        <pb n="411" />
        3. Bruus-Eck-⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 411

der Novelle 118 vollendet. Die innere Ordnung der Verwandtensuccession fällt danach
erst in die spätere Zeit und hat hier keine befriedigende Gestalt mehr gewonnen.
Die Hauptfrage bei der Erbfolgeordnung der Verwandten ist immer, ob die Stammesverbindung
 oder die Gradesnähe entscheiden soll, d. h. ob nach Stämmen mit Repräsentation
der näheren durch die entfernteren geerbt werden, oder ob der nähere Grund den ferneren
schlechthin ausschließen soll. Ein absolutes Gradualsystem, gleichmäßig für alle Verwandten,
Descendenten, Ascendenten und Seitenverwandte durcheinander (so daß z. B. Enkel, Groß—
bater und Bruder zusammen erben), hat es wohl in der ganzen Welt nicht weiter ge—
geben als in Rom im prätorischen Edikte in der Klasse undeé cognati. Es widerspricht
dem natürlichen Bau der Familie zu sehr, als daß es anders als so zur subsidiären
Aushilfe möglich wäre. Das römische Recht hat von Anfang an beide Systeme neben—
einander gehabt, das Stammesprinzip für die Descendenten, das Gradesprinzip für die
Seitenverwandten. Daß nun die Descendenten in stirpes erben, ist wohl bei allen
Völkern mit einigermaßen ausgebildeten Erbrechten angenommen, wenn auch mit einzelnen
Modifikationen. Die Schwierigkeiten und Verschiedenheiten fangen aber, wenn keine De—
scendenten da sind, sofort bei den nächsten weiteren Verwandten, den Ascendenten, den
Geschwistern und deren Descendenz, an. Nach dem Stammesprinzipe schließen die Eltern
ihre eigene Descendenz, also die Geschwister des Verstorbenen, aus, werden aber nach
ihrem Wegfall durch sie repräsentiert, ebenso diese wieder im Verhältnisse zu ihren Kindern,
diese zu den Enkeln u. s. w. Die Großeltern werden aber durch die nähere Parentel der
Eltern in deren Descendenz von selber ausgeschlossen. So ist es in voller Konsequenz
im österreichischen uud im, neuen deutschen Buͤrgerlichen Gesetzbuche. Das römische Recht
hat aber hier bei dem Übergange der Agnation in die Kognation und der Aufhebung
der alten Wirkungen der väterlichen Gewalt alles Prinzip vollständig verloren. Justinian
ruft alle Ascendenten nach der Gradesnähe mit den Geschwistern zusammen und gibt zu—
gleich den Kindern der letzteren ein Repräsentationsrecht, nicht aber auch den Enkeln.
Dazuͤ führt er dann noch einen absoluten Vorzug der vollbürtigen Geschwister vor den
halobürtigen ein, der in dieser Weise gar keinen vernünftigen Grund hat. Vollständig
find diese Bestimmungen in keinem der neueren Gesetzbücher angenommen. Doch liegen
fie allen zu Grunde, nur ist das Verhältnis der Ascendenten zu den Geschwistern und
der vollbuͤrtigen zu den halbbürtigen in jedem anders geordnet. Übereinstimmung ist
nur in der Ausdehnung der Repräsentation von den Kindern der Geschwister auf ihre
weitere Descendenz. Zu einem eigentlichen allgemeinen Prinzipe hat sich keines erhoben,
wirkliche Konsequenz ist nur im österreichischen und im deutschen.
Bei den weiteren Verwandten über die Geschwister und ihre Descendenz hinaus
hat das römische Recht das reine Gradesprinzip ohne alle Repräsentation. Dies haben
auch die neueren Gesetzbücher, abgesehen vom österreichischen, beibehalten, nur setzt das
französische sie den entfernteren Ascendenten an die Seite. Das Bürgerliche Gesetzbuch
für das Deutsche Reich führt das Stammesprinzip insofern allgemein durch, als esdie
sämtlichen Verwandten des Erblassers in Parentelen (Ordnungen) abschichtet und, solange
noch in einer näheren Ordnung ein Mitglied vorhanden ist, keines aus einer späteren
beruͤft; jedoch läßt es abweichend vom öfterreichischen Gesetzbuch das Repräsentationsrecht
nur in den ersten drei Ordnungen eintreten, dagegen von der dritten ab zur Ver—
meidung einer Zersplitterung der Erbschaft in Minimalquoten die Gradesnahe einen
Vorzug begründen.
Neben den Blutsverwandten haben die Ehegatten, der römischen Behandlung der
Ehe entsprechend, nur ein sehr beschränktes Erbrecht, in der Regel erst hinter allen Ver⸗
wandten, und die arme Witwe neben ihnen. Dies wurde in Deutschland, wenn auch
nicht im gemeinen Rechte, so doch ziemlich in allen Partikularrechten wesentlich geändert.
Das Erbrecht des Staates wird in Rom als ein besonderes Recht auf erblose
Erbschaften bezeichnet und somit in eine Art Gegensatz zur Beerbung gestellt. Indessen
ist dies bloß den Namen nach, der Sache nach hatte der Staat Universalsuccession wie
ein Erbe, und heute kann darauf noch weniger Gewicht gelegt werden. Daß die römi—
— D0
        <pb n="412" />
        412

II. Zivilrecht.

heblichkeit, bei uns sind diese Fälle im gemeinen Rechte ganz weggefallen. Das Wichtigste
väre, wenn auch die Gemeinden dem Staate vorgesetzt wären, weil dann für den Staat
überhaupt nicht viel übrig bliebe. Indessen haben die römischen Kaiser dieses ausdrücklich
berworfen, und auch heute ist es nirgends eingeführt, auch aus naheliegenden Gründen
nicht ratsam.
ILI. Das FTestament.

8 90. Die autonomische Regulierung der Beerbung kann nach römischem Rechte
aur durch Testament geschehen, nicht durch Vertrag. Uns erscheint dies auffallend, den
Romern war es ganz natürlich. Das Testament ist nach ihrer Auffassung die Spitze
des Rechts der Persönlichkeit. Der Mensch muß beim Tode sein Vermögen der Gattung
lassen, er kann des ihr nicht entziehen, aber er kann das Recht seiner Individuglität
dabei noch geltend machen, sterbend seinem Vermögen noch seinen individuellen Willen
zufdrücken, daß es nur als seines nach seinem Willen übergeht, sein Wille wie ein Gesetz
nach seinem Tode noch darüber herrscht. Die Römer haben die Bedeutung dieses Rechtes
wohl erkannt und zu würdigen gewußt und haben es häufig und in vollster Ausdehnung
ausgeübt. Der Grieche Lucian sagt, der Römer sei zurückhaltend, nur einmal im Leben
spreche er sich frei aus, das sei — nach seinem Tode in seinem Testamente. Daß man
es fuͤr unanftändig hieit, ein solches Recht aufzugeben und sich durch Vertrag zu binden,
ist natürlich. Die Römer hatten einen juristischen Idealismus, der dem deutschen Rechte
bei aller seiner Gemütlichkeit fremd ist. Wir sehen in Erbschaft eben nur Geld und
Vermögen, und ob jemand darüber bei Lebzeiten oder auf den Todesfall, zweiseitig oder
einseitig, durch Verirag oder Testament verfügt, ist uns völlig gleichgültig.
Eben darum hat auch der Hauptunterschied der Römer zwischen Erbeinsetzung und
Vermächtnis für uns nicht mehr die römische Bedeutung. Wer aus einem Testamente
Awas bekommt, „erbt“ nach deutschem Sprachgebrauche, und wer im Testamente etwas
zuwendet, „vermacht“; ob man das ganze Vermögen oder eine einzelne Sache vermacht
oder erbt, ist Nebensache. Ebenso bezeichnet auch das französische Recht alle testamentari—
schen Zuwendungen mit legs und unterscheidet nur drei Arten: legs universel, à titre
iversel und àtitre particulier. Damit fällt aber auch aller Grund zu der Scheidung
bon Testament und Kodizill. Beide gehen in dem Begriffe „letzter Wille“ auf. Es ist
kein Grund, fur beide verschiedene Voraussetzungen, Erfordernisse und namentlich ver⸗
schiedene Formen aufzustellen. Selbst im römischen Rechte ist diese Unterscheidung schon
iemlich sinnlos, und das Bürgerliche Gesetzbuch hat sie mit Recht abgeschafft; denn was
hat es für einen Sinn, daß man zu der kleinsten Erbeinsetzung sieben Zeugen zusammen—
rufen muß, dagegen die Herausgabe der ganzen Erbschaft oder der größten Landgüter
oder Kapitalien durch eine völlig formlose Erklarung an den Erben anordnen kann? Am
ärgsten war der Formalismus beim Universalfideikommiß, besonders seitdem Justinian
das Verbot des Abzuges der Quarta Trebellianica erlaubt hatte. Danach konnte das
Universalfideikommiß der Sache nach die reelle Wirkung der Erbeinsetzung haben, und
dennoch blieb der Formunterschied zwischen beiden. Wer kein Testament mehr machen
konnte, machte ein Universalfideikommiß und erreichte damit dasselbe. Der Widerspruch
ist hier so auffallend, daß es schwer zu begreifen ist, wie man im sächsischen Gesetzbuche
die römischen Unterschiede doch hatte beibehalten mögen.
Eigentümlich ordnete das römische Recht auch die indirekte Universalsuccession; es
herrschte hier die Regel semel heres semper heres. Darnach kann nie ein zweiter
virklicher Erbe nach einem ersten eintreten, sondern uur, die Ausübung des Erbrechts
des wirklichen Erben einem anderen übertragen werden. Es war dies ein Glaubenssatz
des römischen Rechts, den der orthodoxe Romanist nicht leicht aufgab. Puchta erklärt
zwei Erben hintereinander für „dem Wesen des Erbrechts widersprechend“, Mühlen-—
bruch führt wenigstens eine Menge abschreckender Folgen davon an. Die neueren Ge⸗
setzbücher haben sich durch beides nicht abhalten lassen, sämtlich die römische Regel auf—⸗
uheben und den Universalfideikommissar einfach als zweiten Erben nach dem ersten zu
        <pb n="413" />
        3. Bruns-Eck-⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 413

behandeln. Wo und wie dieses mit dem Wesen des Erbrechts in Widerspruch stehen
soll, ist auch in der Tat schwer zu entdecken, zumal da die Römer selbst es gar nicht
angenommen haben. Sie gründen die Regel nicht auf die spezifische Natur des Erb—
rechts, sondern sie war ihnen nur eine Folge der allgemeinen Unzulässigkeit von End—
lersainen und Resolutivbedingungen bei den altzivilen Rechten. Deshalb machen fie auch bei
Soldaten eine Ausnahme von der Regel, ebenso wie von der Regel nemo pro parte ete.

III. Dos Noterbrechti.

8 91. Beim Noterbrechte tritt der Gegensatz der römischen und deutschen Auf—
fassung des Erbrechts ganz besonders scharf hervor. Der römische Rechtsidealismus legt
auf das „heres“ fein, die Repräsentation der Persönlichkeit des Verstorbenen, ein be⸗
sonderes Gewicht, „hereditates honestiore titulo (quam legata) tribuuntur“ (I. 5 86
D.. de legat. praest. 87, 5). Darum ist die Ehre der Erbeinsetzung, der honor instituionis,
 ein ganz besonderes Recht, das mit der bloßzen materiellen Zuwendung des Pflicht⸗
leils nicht befriedigt wird. Noch Justinian stellt in der Novelle 115 das Prinzip auf:
wer keinen Grund hat, dem anderen den Pflichtteil zu entziehen, darf ihm auch die Ehre
der Erbeinsetzung nicht vorenthalten, sonst ist das Testament trotz der Zuwendung des
Pflichtteils nichtig. Für diesen ganzen Standpunkt hat das heutige Rechtsbewußtsein
keinen Sinn. Es sieht beim Erbrechte nur auf das Vermögen, beim Noterbrechte daher
nur auf den Pflichtteil. Ausnahmslos ist das Noterbrecht in den neuen Gesetzen reines
materielles Pflichtieilsrecht, die Ehre der Erbeinsetzung spielt gar keine Rolle mehr, sie
kommt gar nicht mehr in Betracht. Dieser Unterschied ist aber sehr folgenreich. Der
ganze Gegensatz und Kampf des formellen und materiellen Noterbrechts in Rom, der
Gegensatz von Präterition und Erheredation, das verschiedene Noterbrecht von agnatischen
und kognatischen Descendenten und Ascendenten und alle die vielen Fragen und Kon—
troversen, die damit verbunden sind, fallen damit für das moderne Rechtsbewußtsein
eigentlich vollständig weg. Überhaupt hat dieses gegenüber dem römischen Recht manche
Fortschritte mit sich gebracht. Im einzelnen ist folgendes zu beachten.
1. Die Personen, die ein Noterbrecht haben, sind nach römischem Rechte die
Descendenten und die Ascendenten und die Geschwister. Das Recht der letzten hat in—
dessen, da sie in keiner unmittelbaren Gattungsverbindung stehen, keinen inneren Grund,
ist daher schon im späteren römischen Rechte sehr beschränkt und in den heutigen Ge—
setzen überall ganz verworfen?. Dagegen ift heute meistens auch den Ehegatten ein
Noͤterbrecht gegeben, jedoch in sehr verschiedener Weise. Bei den Descendenten ist in
Rom der alte Familienunterschied der Agnaten und Kognaten in betreff des Noterbrechts
bis zuletzt von Wichtigkeit geblieben. Die ersteren müssen nominatim. d. h. speziell als

mBluntschli, Erbfolge gegen den letzten Willen nach römischem Recht. 1829; Francke, Das
Recht der Nolherben und Pflichttheilsberechtigten. 1831; Arndts, Pflichttheils- und Notherbrecht, in
Weiskes Rechtslexikon VIII 782170, Cirslift. Schriften II Rr. 55. Vol. über die Frage, ob und
inwieweit die Testierfreiheit mit Rücksicht auf eine Pflichtteilsberechtigung eingeschränkt werden soll,
die in den Verhandlungen des vierzehnten Juristentages enthaltenen Gutachten von Meyersburg
S. 50- 71 und von Bruns S, 72112. Dos des lehleren ist mit Zusätzen wieder abgedruckt in der
HZetschrift für vergleichende Rechtswissenschaft II Nr. 5 und in Bruns, Kleine Schriften II Nr. 4.
gl. ferner Schuthenstein in den Beiträgen zur Erläuterung des deuischen Rechts von Rasfow
und Küntzel XXIII Nr. 20. 25.
2In dem angeführten Gutachten spricht Bruns auch dem Pflichtteilsrecht der Afcendenten
die innere Begründung ab; ja er will sogar dasjenige der Descendenten nur Lelativ, gegenüber den
Einsetzungen Fremder, aufrechterhalten. dagegen dem Irblasser bolle Testierfreiheit gestatten, sofern sie
zu Gunsten einzelner Kinder oder des Ehegatten ausgeübt wird. Damit würden aber gerade für den
hefährlichsten aüer Fälle, in welchem, Stiesvater oder Stiefmutter ihren Gatten zur Ausschließung der
Kinder ersfter Che und Vegünftigung der in der zweiten geborenen zu bestimmen suchen, jede Schranke
hinweggeräumt. — Das Pflichtteilsrecht der Ascendenten ———— Nuͤch das Bürgerliche Gesetzbuch auf
die Ellern des Erblaffers.
        <pb n="414" />
        114

II. Zivilrecht.

olche, enterbt werden, während die letzteren mit anderen zusammen enterbt oder präteriert
verden können, wenn nur der Grund angegeben wird. Auf das Pflichtteilsrecht hatte
dieses aber keinen Einfluß. Bei diesem wurde merkwürdigerweise schon früh die im
Intestaterbrecht erst spät entwickelte Gleichstellung gewissermaßen antizipiert und allen
Descendenten und Ascendenten gleiches Recht gegeben. Indessen hatte jener alte formelle
Unterschied im gemeinen Recht auch im materiellen Noterbrechte noch eine eigentümliche
wichtige Nachwirkung in der Behandlung der nachgeborenen Kinder, die zwar in der ge—
meinrechtlichen Theorie wenig beachtet wurde, in den neueren Gesetzbüchern aber sehr
deutlich zu Tage tritt. Das römische Recht behandelt vivi und postumi im wesentlichen
gleich. Zwar begründet die Präterition bei den einen Nullität, bei den anderen
Ruption, indessen ist das nur der Unterschied von anfänglicher und nachträglicher Nich—
tigkeit, und bei der bonorum possessio contra tabulas war kein Unterschied unter ihnen.
Nun ist aber nach der Novelle 115 die Enterbung eines Postumus gar nicht mehr
möglich, Einsetzungen auf den Pflichtteil sind bei ihnen von selber selten, somit sind sie
in der Regel, wenn sie kommen, präteriert. Auf diese Präterition hat aber die deutsche
Praxis überwiegend nicht die beschränkte Nichtigkeit der Novelle angewendet, sondern
aach dem sogenannten Korrektionsfysteme die alte volle Ruption oder bonorum possessio
eontra tabulas, also volle Aufhebung des Testamentes, wenigstens bis zur vollen In—
destatportion des Postumus, angenommen, während man bei der Präterition der schon
»orhandenen Kinder mehr dem sogenannten Derogationsfysteme sich zuneigte, d. h. die
neue beschränkte Ungültigkeit der Novelle anwendete. Die praktische Folge hiervon war,
daß die schon vorhandenen Kinder in der Regel nur ihren Pflichtteil, höchstens die durch
Aufrechthaltung der Vermächtnisse beschränkte Intestatportion nach der Novelle fordern
konnten, nachgeborene dagegen stets ihren vollen Erbteil. Läßt man nun das formelle
Noterbrecht und seine Folgen ganz weg, so bleibt einfach der Satz, daß schon vorhandene
Kinder nur ihren Pflichtteil, nachgeborene ihren vollen Erbteil bekommen. In Ver—
bindung hiermit steht ein anderer oft nicht beachteter Unterschied, nämlich zwischen den
dem Erblasser bekannten und den ihm nicht bekannten Noterben. Noterben, deren Dasein
oder Qualität der Testierer nicht weiß, sind für ihn nicht vorhanden, folglich, wenn sie
päter auftreten, wie Nachgeborene. Es liegt daher nahe, ihnen ebenso wie diesen ein Recht
auf den ganzen Erbteil zu geben, nicht bloß auf den Pflichtteil. Im römischen Rechte
ist dies auch insofern geschehen, als vom Standpunkte des Irrtums aus in derartigen
Fällen die Enterbungen und die Einsetzungen Fremder für nichtig erklärt sind und somit
ein ähnlicher Erfolg wie bei der Ruption herbeigeführt ist. Es trat das nur in den Pan—
dektenlehrbüchern nicht so hervor, weil es in der Regel nicht beim Noterbrechte, sondern bei
der Lehre vom Irrtum angeführt wurde. Durch die Beschränkung des Noterbrechts auf
das Pflichteilsrecht wird der Gegensatz schärfer und findet in dem Gegensatze von be—
absichtigter und nicht beabsichtigter Ausschließung der Noterben seine konkrete praktische
Begründung. So erscheint er auch in den neueren Gesetzbüchern, nur mit einigen
ziemlich willkürlichen Modifikationen.
2. Über die Größe des Pflichtteils hat die neuere Gesetzgebung viel experimentiert.
Der Pflichtteil beträgt nach römischem Rechte bei einem bis vier Noterben ein Drittel
der Intestatportion, bei fünfen und mehr die Hälfte der Intestatportion. Das Prinzip
st also, daß bei kleineren Erbportionen die Quote größer sein soll. Eine innere Not—
wendigkeit hat dies Prinzip nicht, die Quantität des Vermögens kann nicht die Qualität
des Rechts bestimmen. Es kann daher nur konsequent genannt werden, wenn das
österreichische und italienische Gesetzbuch den Pflichtteil gleichmäßig bei Descendenten auf
die Hälfte, bei Ascendenten auf ein Drittel der Intestatportion festsetzen und das Bürger—
liche Gesetzbuch für das Reich unterschiedslos die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil
 gibt. Bei dem römischen Prinzipe müssen die Erbteils- und die Pflichtteilsquote
eigentlich in umgekehrter Proportion zueinander stehen. Indessen hat Justinian dies nur
sehr unvollkommen erreicht; denn die Progression ist bei ihm zuerst Us, Us, Us, Uis der
Erbschaft, dann 1/10, 118, 214 u. s. w. Das Preußische Landrecht hat dies durch An—
aahme von drei Stufen verbessern wollen, 13 für 152 Kinder, für 3—4, 24/8 für
        <pb n="415" />
        3. Bruns-Eck-Mitkeis, Das Pandektenrecht. 415

5—6 und mehr. Danach ist aber die Progression *8, , 1/6, Is, 218, 2ö, α
u. s. w. was auch noch nicht viel besser ist. Das französische Recht erlaubt dem Erb—
lasser, bei einem Kinde nur über /2 der Erbschaft zu kestieren, bei 2über Us, beins
und mehr über 1/4; danach ist der Pflichtteil 1/2, 2/8 oder 8/4 der Intestatportion, also bei
g Kludern 12, 173. 174 ver Erbschaft, die Progression folglich erst sõ/ 18, */12, ꝰ12 und dann
hei 4 und mehr Kindern 816, *720, 8144 u. s. w. Daß das Prinzip des österreichischen
ind des neuen B.G. B. juristischer und konsequenter ist als alle diese, ist wohl klar!.
3. In den Enterbungsgründen ist im Pandektenrecht gegenüber dem
justinianischen kein wesentlich veränderter Standpunkt eingetreten. Doch ist die Tendenz
der modernen Gesetzgebung mehr zur Beschränkung geneigt. Das französische Recht hat
sie ganz weggelassen, weil es den alten Coutnmes zufolge überhaupt gar nicht von der
Idee eines eigentlichen Pflichtteils, als portio debits, ausgeht, sondern die ganze Testier—
freiheit im Falle von Noterben auf eine bestimmte „portion de biens disponible“ be⸗
schraͤnkt. Das italienische Gesetzbuch hat diese Idee der „porzione disponibile“* auf⸗
genommen, damit aber den römischen Begriff der „porzione legittima dovuta“* verbunden,
 offenbar nicht sehr konsequent. Die römischen Enterbunasgründe beruhen auf
drei Kategorien:
a. Direkte Vergehen gegen den Erblasser, nämlich bei den Descendenten; Lebensnachstellungen,
 Tätlichkeiten; grobe Injurien, Kriminalanklagen, Vermögensschädigung
durch Denunziationen, Verhinderung am Testieren; bei Ascendenten nur: Lebensnach⸗
stellungen, Kapitalanklagen und Verhinderung am Testieren. Die meisten dieser Gründe
finden sich auch in den neuen Gesetzbüchern, nur ist oft statt der Kriminalanklage falsche
Kriminalvenunziation und statt der Denunzgiation widerrechtliche Vermögensschädigung
gesetzt. Das Burgerliche Gesetzbuch bringt alles dieses unter den allgemeinen Begriff des
gegen den Erblasser verübten Verbrechens oder vorfätzlichen Vergehens.
b. Indirekte Vergehen gegen den Erblasser, naͤmlich: Vernachlässigung im Wahn⸗
sinn, Kriegsgefangenschaft oder Schuldhaft, ferner Unzucht mit der Frau oder Konkubine
des Erblassers; die neueren Gesetzbücher hatten die ersten drei Gründe zu Vernachlässigung
in der Not verallgemeinert. Der vierte Grund war nur im preußischen beibehalten
(natürlich nur bei der Frau).
c. Unehrenhaftes Leben. Hier hat Justinian gar keinen allgemeinen Gedanken,
sondern er führt nur auf: Ketzerei, Gemeinschaft mit Giftmischern, Eintritt unter Tier—
kämpfer und Mimen, bei Töchtern auch Liederlichkeit; bei Ascendenten nimmt er davon
nur Ketzerei auf, fügt aber Lebensnachstellungen gegen den eigenen Ehegatten hinzu.
Das sachsische Gesetzbuch hatte diese ganze Kategorie vollständig gestrichen, das österreichische
setzt stait der Ketzerei Abfall vom Christentume, daneben Verbrechen mit zwanzig Jahren
Kerker und dann anstößige Lebensart gegen die öffentliche Sittlichkeit“; das preußische
ließ die Religion ganz weg, nahm von, Verbrechen nur Hochverrat und „Laster der be—
leidigten Majestät“, fügte dann aber Entehrung durch grobe Laster, schändliche Auf⸗
führung, niederträchtige Lebensart“ hinzu. Offenbar waren dies keine glücklichen legislativen
Griffe. (Das neue Bürgerliche Gesetzbuch spricht hier im allgemeinen von ehrlosem oder
unsittlichem Leben.)
¶Ein Hauptpunkt sind endlich die Folgen der Verletzung des Noterbrechts.
Das römische Recht ist hier ganz besonders reich an Unterscheidungen. Es hat verschiedene
Folgen für das formelle und materielle Noterbrecht, für alte und neue Form, agnatische
und kognatische Descendenten, Descendenten in und außer der Gewalt, schon lebende und
nachgeborene, vollständige und partielle Verletzung des Pflichtteilrechts; und noch, weitere
Unierschiede hatte das ältere Recht, die Justinian aufgehoben hat. Demgemaͤß finden

Abweichend von dem obigen Text hat Bruns in dem Gutachten S. 104 sich gegen die ab⸗
strakte Gleichheit der Pflichtteilsquidte ausgesprochen und vielmehr das Prinzip eee je
kleiner die Intestatportion wird, desto größer die Pflichtleilsquote sein můsse. Die Maßbestimmung
aber schlaͤgt er vhot, uner Durchführung des im framöfischen Gesetzbuch gemachten Ansatzes, dahin
zu treffen daß der Erblasser sietz uud bei jeder Kinderzahl nur Iber einen Kindesteil frei verfügen
dann, also bebineen hnde she u, beins Kiudern über i)e, bei 6 Kindern über 1/7 der Erbschaft u. saw.
        <pb n="416" />
        —116

M. Zivilrecht.

sich nebeneinander volle Nichtigkeit des Testaments, Ruption, beide unter Umständen mit
orätorischer Geltung des Testaments, beschränkte Nichtigkeit in betreff der Erbeinsetzungen,
donorum possessio contra tabulas auf die Intestatportion, querela inoffieiosi auf die
Intestatportion, Klage auf Ergänzung des Pflichtteils, das ältere Recht hatte auch noch
Jutritt (accrescere) zu den eingesetzten Erben. Die einzelnen Rechtsmittel siud von
ehr verschiedenen Gesichtspunkten aus entstanden, das allgemeine Prinzip war indessen,
daß bei jeder Verletzung des Noterbrechts der Noterbe ein Recht auf seine volle Intestat—
bortion bekommen soll, sei es durch Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Testaments; erst
Justinian hat die Beschränkung gemacht, daß bei bloßen Mängeln im Pflichtteile nur
ine Klage auf dessen Ergänzung eintritt. Dem älteren Prinzipe liegt die Idee zu
Brunde, daß das Noterbrecht nicht eine bloße Geldsache, sondern eine Pflichte und Ehren—
jsache ist und daß eben darum seine Verletzung wie zur Strafe Folgen nach sich zieht,
die über den eigentlichen Inhalt des Noterbrechts weit hinausgehen und mitunter selbst
Fremden zu gute kommen können.
Dem heutigen Rechtsbewußtsein ist dieser ganze Standpunkt fremd. Wir sehen im
Noterbrechte rechtlich einfach eine Vermögensangelegenheit, von der wir den Ehrenpunkt
vollständig trennen. Der Noterbe hat ein Recht auf den Pflichtteil, das ihm in keiner
Weise verkürzt werden darf; aber daß er darum, weil der Erblasser eine Verkürzung
bersucht hat, zur Strafe desselben mehr als den Pflichtteil bekommen müßte, oder daß
zar auch Fremde Vorteil davon haben könnten, widerspricht unserer Anschauung des Ver—
hältnisses, zumal die konkreten Gestaltungen der Lebensumstände die Idee von Unrecht
und Strafe oft gar nicht entfernt zulassen. Daher haben alle neueren Gesetzbücher ein—
timmig das Recht der Noterben ohne jede weitere Unterscheidung für alle Fälle gleich—
mäßig auf den Pflichtteil beschränkt. Nur bei den nachgeborenen oder unbekannten Not—
erben ist, wie oben gezeigt ist, das Recht auf den vollen Erbteil geblieben, aber nicht,
weil man darin eine größere und strafbarere Verletzung des Noterbrechts sähe, sondern
weil hier die Beschränkung auf den Pflichtteil gar nicht als Wille des Erblassers an—
gesehen werden kann.
Alle die obigen römischen Unterscheidungen fallen damit natürlich von selber weg,
und das Ganze wird von selbst äußerst einfach. Nur eine wichtige Frage bleibt übrig,
aämlich ob der Pflichtteil als wirklicher Teil der Erbschaft oder nur als Schuld der Erb—
schaft gefordert und eingeklagt werden kann. Im römischen Rechte tritt natürlich in allen
Fällen, wo man unter Aufhebung des Testaments auf den vollen Erbteil klagen kann,
wirkliches Erbrecht ein, wogegen die Ergänzungsklage reine Schuldklage ist. Recht kon—
equent ist diese Unterscheidung schon im römischen Rechte nicht; ohne allen Sinn ist sie,
venn das ganze Noterbrecht nur in dem einfachen Rechte auf den Pflichtteil besteht. Hier
nuß dieser stets gleichmäßig entweder als Erbschafts-Teil oder als Erbschafts-Schuld
angesehen werden, und zwar fordert die Konsequenz eigentlich das erstere!. Dies ist auch
m französischen, italienischen und sächsischen Gesetzbuche angenommen, das preußische und
zsterreichische sind sich dagegen bei ihrer Vernachlaͤssigung der juristischen Technik darüber
unklar geblieben; bei dem ersteren ist die Frage bis jetzt kontrovers, und man nimmt
meistens die römische Unterscheidung an; in Osterreich ist durch ein späteres Gesetz ent—
schieden, daß der Noterbe stets nur den Wert des Pflichtteils fordern kann, der Pflicht—
teil also stets nur Erbschaftsschuld sein soll. (Dies nimmt auch das Bürgerliche Gesetzzuch
 für das Deutsche Reich an.)

IV. Der Erwerb der Erbschaft?.

z 92. Die Art des Exwerbes. Bei dem Erwerbe der Erbschaften hat das
römische Recht drei verschiedene Prinzipien nebeneinander: Erwerb ipso iure bei den sui

1 In den angeführten Gutachten S. 107 entscheidet sich Bruns aus dem Grunde, weil der
Pflichtteil in einer eee zugewiesen werden kann, dafür, denselben auch überhaupt nur für eine
Schuld zu erkläären, auf deren Erfüllung der Berechtigte in allen Fällen eine einfache Forderungsklage
 gegen die Erbschaft habe.
dteit nda Der Erwerb der Erbschaft nach österreichischem Rechte auf Grundlage des gemeinen
Rechts.
        <pb n="417" />
        3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandettenrecht. 417

(genauer bei allen der Gewalt des Erblassers Unterworfenen), Erwerb durch Antretung
bei den extranei, Erwerb durch gerichtlichen Akt beim bonorum possessor. Alle drei
Arten haben indessen die alte scharfe Verschiedenheit, die sie ihrer ursprünglichen Idee
nach hatten, im späteren Rechte fast vollständig verloren, und die Unterschiede sind zu
ziemlich zweck- und bedeutungslosen heruntergesunken. Der Erwerb des bonorum possessor
namentlich war nicht mehr wie früher eine Zuweisung des Besitzes der Erbschaft von
kompetenten Beamten, sondern eine bloße Anzeige bei irgend einem beliebigen Gerichte
des Reiches und hatte um so weniger Sinn mehr, da die prätorischen Erbrechte fast
sämtlich in zivile umgewandelt und nur noch wenige Fälle rein prätorischen Erbrechts
übriggeblieben waren, und auch diese ohne Prinzip und inneren Zusammenhang.
Der ipso iure Erwerb der sui hatte früher eine sehr zweischneidige Bedeutung; er
gab einerseits die Befreiung von der Notwendigkeit der Antretung und ihren Eventualitäten,
andererseits aber auch den absoluten Erbzwang mit der unbedingten Haftung für die
Schulden des Vaters. Die nachteilige Wirkung ist nun schon früh durch die Einführung
des beneßcium abstinendi wenigstens indirekt aufgehoben. Die sui werden zwar noch
ipso inre Erben, allein realen Effekt bekommt dies nur dann, wenn sie die Erbschaft
wirklich haben wollen und dies entweder ausdrücklich oder stillschweigend durch Einmischung
in die Erbschaft erklären. Dies steht der aditio und pro herede gestio der extranei
gleich, und insofern ist daher der alte Unterschied zwischen ihnen ausgeglichen. Durch
die Aufhebung der nachteiligen Wirkung wurde aber die vorteilhafte Seite, die das ipso
iure Erben für die sui hatte, keineswegs mit aufgehoben, nämlich die, daß es ihr Erb—
recht von den Gefahren befreite, denen dasjenige der extranei dadurch unterlag, daß
man ihr Antretungsrecht als absolut persönlich behandelte und sowohl Stellvertretung
als Vererbung dabei vollständig ausschloß. Nach der Aufhebung des Erbzwanges lag
darin ein großes Privilegium für die sui. Dasselbe hatte allenfalls einen Grund, so—
lange die Vermögensunfähigkeit der Kinder dauerte und daher aller Erwerb, den sie bei
Lebzeiten des Vaters gemacht hatten, in dessen Erbschaft stets mit enthalten war. Mit
der Einführung ihrer Vermögensfähigkeit fiel dieses weg, und da man später überhaupt
die Erbrechte der Kinder in und außer der Gewalt, sowie der agnatischen und der
kognatischen Kinder und der Kinder gegen Vater und Mutter gleichstellte, so war eigent—
lich keine Veranlassung mehr, das Erbrecht der sui in betreff der Sicherheit des Erwerbs
besser zu behandeln als das der anderen Kinder. Eine direkte Ausgleichung fand nun
zwar nicht statt, man ließ ihnen ihr Recht, man half aber den anderen dadurch, daß
man für alle extranei das ganze Prinzip der Persönlichkeit des Antretungsrechts wenn
auch nicht ganz aufhob, so doch wesentlich beschränkte.
Diese Persönlichkeit des Antretungsrechts gehört zu den Dogmen des römischen
Erbrechts, die auf seinem oben besprochenen idealen Formalismus beruhen und sich mit
dem praktischen Realismus des Lebens nicht recht vertragen. Wenn man in der Erbschaft
einfach eine Vermögensmasse sieht, so ist gar nicht abzusehen, warum bei ihrem Erwerbe
nicht wie sonst Vertretung zulässig sein soll und warum das Recht darauf nicht auf die
Erben übergehen kann. Man kann auch gegen die Vertretung nicht etwa die passive
Seite der Erbschaft geltend machen. Denn Verpflichtung durch Vertreter ist auch sonst
möglich und kann gerade hier, wenigstens im justinianischen Rechte, durch das Inventar
ganz ungefährlich gemacht werden. Dennoch hielt die romanistische Theorie mit großer
Zähigkeit an dem Dogma fest. Selbst Köppen (System des Erbrechts J 886), der sonst
sehr vorurteilsfrei und selbst radikal war, meinte, es liege „im Wesen des Erbrechts“, weil
hier nicht objektives Ermessen, sondern subjektive Willkür entscheide. Als ob das nicht
bei allem Erwerbe ebenso wäre. Man war hier wieder römischer als die Römer selber,
die in den Ausnahmen, die sie gemacht haben, das Prinzip selber bereits aufgegeben
haben. Dies zeigt sich in folgendem: —
1. Bei der Vertretung finden sich die Bestimmungen, daß der Vormund bei Kindern
unter 7 Jahren einfach antreten kann, bei 7—14 Jahren zwar prätorische Erbschaften,
aber keine zivilen, bei 1425 Jahren überhaupt gar keine, bei Wahnsinnigen wohl pro—
visorisch, aber nur unter der Bedingung der Genesung und nachherigen Genehmigung. Das
Eneyklopüdie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bb. IJ. a
        <pb n="418" />
        8

II. Zivilrecht.

find keine Ausnahmen aus besonderen vernünftigen Gründen, sondern hier ist das alte
Prinzip in seinem inneren Grunde aufgegeben, und man war nur, wie so oft in der
päteren Kaiserzeit, nicht im stande, das neue prinzipiell und allgemein an seine Stelle
zu setzen, experimentierte vielmehr im einzelnen prinziplos daran herum. Mit Recht
Jaben! die neueren Gesetzbücher einstimmig alle Beschränkungen aufgehoben.
2. Ebenso ist für die Vererbung des Antretungsrechts das Prinzip der Persönlich⸗
keit in der Zulassung der Transmissionsfälle aufgegeben. Zwar spricht Justinian selber
hier die Unvererblichkeit noch als Regel aus; allein wenn er dann die Transmission auf
die Erben ein Jahr lang von der Kenntnis oder dem Tode des Berufenen zuläßt, so
erkennt er ja damit von selber an, daß dieselbe durch das Wesen des Erbrechts nicht
ausgeschlossen ist. Denn die Beschränkung auf ein Jahr ist natürlich die reinste Willkür,
ie AÄberdies den Erfolg in sinnloser Weise von bloßen Zufälligkeiten abhängig macht.
Selbst das ältere Recht hatte schon anerkannt, daß die Unvererblichkeit des Antretungscechts
 mit der natürlichen Billigkeit vielfach in Widerspruch stehe, und hatte hiergegen
zis auf einen gewissen, freilich sehr bestrittenen Grad durch die Transmission ex capite
in integrum restitutionis zu helfen gesfucht. Für den besonders unbilligen Fall, wenn
Kinder von ihren Eltern im Testamente eingesetzt waren und vor der Antretung starben,
ber wieder Kinder hinterließen, hatte Theodos II ein besonderes Gesetz gegeben. Alle
diese Fälle zeigen, daß die Persönlichkeit und Unvererblichkeit des Antretungsrechts eine
rein formalistische Idee war, die der realen Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht ent—
pricht, und daß auch die Römer selber dies schon eingesehen hatten, nur in der späteren
Zeit auch hier nicht mehr die Energie zu einer radikalen Umänderung hatten. Heute
jat die ganze Idee gar keinen Sinn mehr. Die neueren Gesetzbücher haben daher sämt—
ich die Vererbung ganz einfach und allgemein angenommen. Daß sie bei testamenta—
rischen Erbschaften vom Testierer durch die Substitution ausgeschlossen werden kann, ver—
teht sich von selbst. Vol. 8 94.
Vergleicht man von diesem Standpunkte aus das Antretungsrecht der extranei
mit dem ipso iure Erwerbe der sui. so versteht sich, daß, wenn man bei ersterem freie
Vertretung und Vererbung zuließ und bei letzterem freie Abstinenz, beide der Sache nach
zu den gleichen Resultaten fuͤhren, der Vorzug der sui daher von selbst ausgeglichen war.
Am so mehr bestätigt sich damit das obige Resultat, daß der ganze Unterschied im
eueren roͤmischen Rechte keinen wahren Boden mehr hatte und füglich schon von Justi—
nian hätte aufgehoben werden sollen.
Die drei Erwerbssysteme, die im römischen Rechte nebeneinander standen, erscheinen
im modernen Rechte als drei um die Alleinherrschaft kämpfende Prinzipien. Verschiedene
Systeme nebeneinander will keine Gesetzgebung mehr, dagegen schwanken sie zwischen den
zrei Systemen. Das alte germanische Recht hatte allgemein Erwerb ipso iure, doch war
Zamit keine Universalsuccession verbunden und darum nur Haftung für die Schulden bis
zum Betrage der Erbschaft, und selbst so hatte man noch ein Recht der Lossagung.
Dieses System hatten das preußische und französische Gesetzbuch beibehalten oder wieder⸗
vergestellt, jedoch die römische Universalsuccession damit verbunden und es so auch auf
Testament uͤnd Erbvertrag übertragen. Das österreichische fordert dagegen gerichtliche
Regulierung des Nachlasses, das sächsische ist zur römischen Privatantretung zurückgekehrt.
Daß das öfterreichische, aus dem Bevormundungssysteme hervorgegangene Prinzip nicht
mehr zu halten ist, wird in sterreich selbst anerkannt. Die Wahl ist daher nur zwischen
hen beiden anderen. Man bezeichnet sie als das deutsche und römische. Genau genommen
ind sie keines von beiden. Der Sache nach führen beide zu demselben Resultate. Darum
scheint aber, wenn doch, einmal der Wille entscheiden soll, das römische Antretungsprinzip
das natürliche, nur mit freier Vertretung und Vererbung. Das Bürgerliche Gesetzbuch
hat jedoch den Erbschaftserwerb ipso iure eintreten lassen.

1 Steppes, Die Transmission der Erbschaft. Inauguraldissertativn. München 1831; Göring
m den Jahrbb.ef. Togm. XVNxr. 3: Angenannter Verfasser in Grünhuts Zeitschrift XIII Nr. 7.
        <pb n="419" />
        3. Bruns⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 419

g 93. Die tatsächliche Ausführung des Erbschaftsserwerbes und
überhaupt die faktische Ordnung der Erbverhältnisse nach dem Tode des Erblassers ist im
römischen Rechte im allgemeinen ganz der eigenen Tätigkeit der Erben und sonstigen
Interessierten überlassen. Die Pratoren wie die späteren Beamten kümmerten sich von
felber gar nicht darum. War der Erbe beim Tode des Erblassers anwesend, so konnte
er ohne weiteres selber die Erbschaft in Besitz nehmen, definitiv oder provisorisch, und
alles weitere abwerten. War er nicht da, so geschah ex officio von den Beamten zwar
auch nichts, indessen konnten dann feine Vertreter oder die Nacherben, Legatare, Glüu⸗
biger beim Prätor auf Beschlagnahme der Erbschaft, Sicherstellung und nötigenfalls Be—
stellung eines Kurators antragen. Dasselbe galt, wenn die Erben unbekannt waren und
sich niemand zu der Erbschaft meldete. Von Versiegelung von Amts wegen, Erlaß von
Eviktalzitation u. dergl. ist nirgend die Rede. Ebenso erfolgte auch die Eröffnung der
Testamente nicht von Amis wegen. Zwar hatte Augustus der Erbschaftssteuer wegen
bestimmt, daß alle Testamente an die kompetente Behörde zur gerichtlichen Eröffnung ab⸗
geliefert werden sollten und Strafe auf die Privateröffnung gesetzt, allein mit der Steuer
fiel auch die Strafe weg, und im späteren Rechte bildet die gerichtliche Eröffnung nur
die faktische Regel!, ohne daß die Privateröffnung verboten ist.
Wefentlich anders wurde dies in Deutschland von dem vormundschaftlichen Standpunkte
des Staates aus behandelt. Zwar ist die private eigenmächtige Besitznahme der Erbschaften
meistens erlaubt geblieben, allein im übrigen wurde allgemeiner Rechtssatz, daß die Gerichte
o okfkeio einzuschreiten und die Erbschaft zu versiegeln, eventuell unter Kuratel zu setzen
haben, sobald die Erben abwesend oder gar unbekannt oder sämtlich oder auch nur zum
Teil minderjährig oder sonst handlungsunfähig sind. Ebenso hat das Gericht dann für
die Benachrichtigung der Erben zu sorgen und, falls ihr Aufenthalt oder gar ihre
Existenz uͤnbekannt ist, sie durch Ediktalzitationen zur Meldung zu veranlassen. Eben
darum muß es in solchen Fällen auch die bei ihm deponierten oder sonst zur Kenntnis
gekommenen Testamente von Amts wegen eröffnen, während dies sonst, dem römischen
Rechte gemäß, nur auf Antrag der Interessenten geschieht.

8 94. Die ruhende Erbschaft. In 'allen Fällen, wo die Erbschaft nicht ipso
iure erworben wird, trat nach römischem Recht zwischen dem Tode des Erblassers und dem
Erwerbe der Erbschaft ein kürzerer oder längerer Zeitraum ein, in welchem das Vermögen
des Verstorbenen ohne Herrn war. Man nannte die Erbschaft insolange die ruhende, die
hereditas iacens. Indessen ist eine eigentliche Ruhe bei einem Gesamtvermögen rechtlich
nicht möglich. Es muß bewahrt und verwaltet werden, und somit war die Frage, wie seine
Forteristenz bei der einstweiligen Herrenlosigkeit juristisch zu denken sei. Sollte man den
Verstorbenen als fortlebend fingieren oder eine selbständige juristische Person annehmen
oder was sonst? Die Frage war außerordentlich bestritten. Rein sachlich genommen lag
nichts weiter vor, als daß ein Vermoͤgen, dessen Herr gestorben war, in seiner Gesamtheit
rechtlich erhalten wurde, bis ihm im Erben ein neuer Herr entstand. Mußte man sich
nun notwendig einen Interims-Herrn dazwischen denken? War es nicht möglich, ein Ver⸗
mögen einstweilen ohne Herrn nur für einen zukünftigen Herrn zu erhalten? Wenn
man überhaupt einmal die Idee von dem sogenannten natürlichen Untergange der Rechte
mit dem Tode des Menschen abgeworfen hat und die Natur vielmehr in ihrer Fortdauer
sieht (Kñ 86), so kann auch die Erhaltung des Vermögens als Ganzen keine Schwierig—
keiten machen. Noch weniger, wenn man in den Stistungen sogar dauernde Vermögen
ohne Herrn, nur einem bestimmten Zwecke dienend, sieht (8 17). Indessen war im Ver—
hältnisse zu diesen der doppelte Unterschied:
1. 'daß es sich hier nur um die reine Erhaltung des Vermögens des Erblassers
für den Erben handelte, während beim Zweckvermögen die Möglichkeit von Vermehrung
zu reichlicherer Ausführung des betreffenden Zwecks durch den Begriff gefordert wird:;

1 Ein Protolkoll einer solchen gerichtlichen Testamentserbffnung aus dem 5. Jahrhundert s. in
Bruns, Fontes (ed. V.) p. zoĩ X cu ree —— — wird sie häufig erwähnt).
217*
        <pb n="420" />
        420

I. Zivilrecht.

2. daß, während es sich im letzteren Falle nur um das Vermögen und seinen
Zweck handelt, hier bei der Erbschaft die Beziehung auf den früheren und späteren Herrn
die Gruͤndlage des Verhältnisses bildete.
Auch die römische Anschauung entspricht diesem Standpunkte. Die Römer sagen
zunächst, daß die „bons hereditaria vacua sine domino iacent*“ und daß insofern auch
die einzelnen Sachen „nullius in bonis“ und denjenigen „sine domino“ gleichs sind;
doch sei dies nicht in dem sonstigen absoluten Sinne zu nehmen, sondern so, daß sie
„universo hereditatis iure cContsnentur“?*, und daher im Verhältnisse des Gesamt—
bermögens zu den einzelnen dazu gehörigen Sachen die Erbschaft selber „pro domino
abetar“s bder „dominse locum obtinet“ 8. Insofern heißt es dann weiter, daß die
hereditas personae vice fuugitur, zieut municipium“?7, jedoch nicht so absolut wie
dieses, sondern eben wegen der Beschränkung auf die Erhaltung des Vermögens nur „in
quibusdam“s oder „in multis partibus iuris“ꝰ und namentlich nicht da, wo für einen
Erwerb ein „faetum personae operaeve subetantis desideratur* sS. Sofern aber eine
Beziehung auf die Person des früheren oder späteren Herrn in Frage kommt, heißt es,
daß bie „hereditas personae defuneti vice fungitur“* 10 oder guch „personae vicem
tinet non eredis futuri sed deéfuncti* 11, Hält man diese Außerungen zusammen,
so sieht man, daß die Römer durchaus den naturlichen, praktisch realen Standpunkt fest⸗
halien. Das personae vice fangi heißt hier, wie bei den Korporationen (s. 8 17), nicht,
aß eine Person fingiert wird, üm die Eristenz der Erbschaft als Vermögen überhaupt
möglich zu machen, sondern die Existenz der Erbschaft sieht als rein praktischer Satz von
bornherein fest und wird gar nicht weiter begründet; nur für die Konzentration der
einzelnen Rechte und Geschäfte zu der Einheit des Vermögens heißt es, daß die Erbschaft
wie eine Person fungiere und daher den einzelnen Sachen gegenüber an der Stelle des
Eigentümers stehe. Windscheid (Pandekten 8 8531) solgerte daraus: „also hat man
die Erbschaft selbst personifiziert, zum Subjekt ihrer Rechte gemacht, — zur juristischen
Person erhoben“. Das ist jedoch nicht zutreffend, Es wird nichts fingiert, nichts über
die Wirklichkeit erhoben. Im Gegenteil ist der Gedanke darin enthalten, man brauche
zeine Person, keine Fiktion, der einfache Begriff des Vermögens halte die Sachen und
Rechte so gut zusammen wie eine Person, personae vice fungitur. Es schien zwar
ziemlich unverfänglich, aus „personae diees“ 'eine wirkliche, immerhin sehr schattenhafte,
uristische Person zu machen; indessen war es ohne allen praktischen Wert und bei der
Verschiedenheit der Erbschafts-Person von den Stiftungs-Personen praktisch gefährlich.
Jedenfalls verfehlt war die Puchta sche, von Sohm noch stärker betonte Idee von der
sortdauernden Persönlichkeit des Verstorbenen. Es heißt ja nicht von diesem, daß er die
Erbschaft sustiniere, sondern umgekehrt von der Erbschaft, daß sie die „vicos“* seiner Person
fustimere. Der ipss iure Erwerb des B.G. B. hat die ganze Frage schließlich beseitigt.)

V. Der Inhalt des Erbrechts.

z 95. Die Rechtsstellung des, Erben im allgemeinen. Das deutsche
Recht versteht unter der Erbschaft den Nachlaß eines Verstorbenen, d. h. die Sachen und
Rechte, die er hinterlassen hat. Die Schulden erscheinen dabei als eine Last, die darauf
ruht und ihren Betrag vermindert, die aber nie selbständig den Begriff einer Erbschaft
hilben fann. Im Grunde ist dies noch jetzt die Anschauung des gemeinen Lebens, und
dieselbe trittt auch in der Wissenschaft in den früher beliebten Definitionen hervor, wie
sie sich noch bei Hellfeld, Glück,u. g. finden: Erbschaft sei der Inbegriff des Ver—
nögens mit den darauf haftenden Schulden, oder: Erbschaft sei der Eintritt in die
Redte des Verstorbenen mit der Pflicht, ihn in betreff seiner Schulden zu repräsen—

I. 1pr. D. de succ. ed. 88, 8. 2 J. 1D, d. R. D. 1, 8. 3 J. 6 D. expil. her.
47, 19. 36 D. de stip. serv. 45, 8. 6]. 61 pr. D. d. A. R. D. 41, J. s J. 18
5 D. quod vi aut clam 48, 24. J. 22. D. de sidéiuss. 46, 1. s J. 15 pr. D. de usurp.
I1, 3. s L6GI pr. D. d. A. R. D. 41, 1. i0 J. 116 8 3 D. de legat. IJ. u 821.
d. her. inst. 2, 14.
        <pb n="421" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 421

tieren. Auch unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches treten sie wieder auf!.)
Römische Anschauung ist dies nicht. Die Römer fassen die Erbschaft als die ideale Ge—
samtheit der Vermögensverhältnisse des Verstorbenen auf, darum wesentlich als Einheit,
ohne Unterschied, ob die Verhältnisse im einzelnen aktiv oder passiv sind und welche
uüberwiegen. Die Erbschaft ist ihnen ein „nomen oder intellectus iuris“, das Erbrecht
daher die „successio in omne oder universum ius defuncti“, das bedeutet aber nicht:
in 'alle Rechte, sondern: in das gesamte Recht, d. h. in die —D—
verhältnisse als ideelle Einheit.
Unzweifelhaft ist damit der innere Zusammenhang, in dem die Rechtsverhältnisse
des Menschen bei seinem Lebzeiten miteinander stehen, ungleich tiefer als im deutschen
Rechte erfaßt. Fraglich ist aber, wie man sich danach nun den Erwerb der einzelnen
Rechte zu denken hat. Besteht das Erbrecht einfach, wie Brinz (Pandekten I 1. Aufl.
S. öé und 2. Aufl. III 8 857 Anm. 2) sagt, nur darin, daß man alle Rechte und
Schulden bekommt und alle auf einmal?, Dann, wäre es nur ein Kollektiv- oder
Universalmittel, wodurch man zwar alle einzelnen Rechte auf einmal bekäme, im übrigen
aber nicht anders wie sonst die einzelnen für sich durch die singulären Titel. Allein die
Folgen der Universalsuccession im Gegensatze zu der singulären liegen nicht nur im Um—⸗
fange und der Form des Erwerbes, sondern auch in der weiteren Behandlung der er—
worbenen Rechte selber. Das zeigt sich schon bei der Usukapion, wo das Erbrecht gar
keinen besonderen Titel bildet, sondern der Erbe nur den Titel des Erblassers fortsetzt,
es daher auch nur auf dessen des ankommt, die eigene bona oder mala fides des Erben
diesem weder nützt noch schadet. Ebenso kommt es beim Kaufe mangelhafter Sachen
nur auf die Kenntnis des Erblassers, nicht des Erben an u. s. w. Der Erwerb eines
Rechtes durch Erbschaft hat also andere Wirkungen wie der durch alle andeven Titel
und zwar dadurch, daß hier das Recht beim Erben gerade so fortdauert, wie es beim
Erblasser war, wie wenn es gar nicht auf eine andere Person übergegangen wäre; es
tritt also hier eine unmittelbare und direkte Fortsetzung und Kontinuität der Rechte ein.
Wie soll man diese rechtlich konstruieren? Das einfachste scheint, eine Fortdauer des
Subjektes selber anzunehmen, also die Idee, daß der Erblasser im Erben fortexistiere
oder, wie Puchta fagt, daß der Erbe die Persönlichkeit der Erblassers in sich aufnehme
und in sich fortsetze, was Sohm (Institutionen 10. Aufl. 8 108) noch weiter dahin aus—
gebildet hat, daß der Erblasser für das Privatrecht nicht tot sei, vielmehr in der Person
des Erben lebe. Damit scheint alles gewonnen. Allerdings, nur die Natur ist verloren.
Die Persönlichkeit als tätige Potenz kann keinesfalls übergehen, sondern immer nur die
in einzelnen Verhältnissen realisierte Persönlichkeit. Allein das ist in Wirklichkeit eben
gar keine Persönlichkeit mehr, sondern einfach nichts anderes als ein Vermögen. Nun
kann man aber im Vermögen des Erben wohl unterscheiden, was er geerbt und was er
— —— überhaupt eine Person zwei Vermögen habe und daß
sie neben dem Rechte an den einzelnen Dingen noch ein Recht an ihrem oder ihres Erb—
lassers Vermögen im ganzen habe, ist doktrinäre Theorie ohne reale Lebenswahrheit.
Und wollte man sich die Doppelperson im Erben noch gefallen lassen, so führt sie in
ihrer Konsequenz bei den Erbeserben u. s. w. zu einer Karikatur von Einschachtelungssstem,
 was Jhering (Jahrb. f. Dogm. II 162) mit Recht gegeißelt hat.
Ein anderer Begriff zur Konstruktion des Erbverhältnisses ist die Repräsentation;
—AV damit gewonnen sein?
Repräsentation ist überhaupt gar kein technisch-juristischer Begriff, unter den das Erbrecht
subsumiert oder durch den es klar gemacht werden könnte. Will man sich eine Art Ver⸗
tretung dabei denken, so kommt man von selbst wieder auf die Fortdauer des repräsen—
tierten Erblassers zurück.
Wieder ein nderes Bild ist die Personeneinheit von Erblasser und Erbe. Nimmt
man dieses als Vergleich, nämlich daß die Rechte fortdauern, wie wenn Erblasser und
Erbe nur eine ununterbrochene Person wären, so ist es richtig und bezeichnend. Macht

1Binder, Rechtsstellung der Erben (1901) S. 10ff.)
        <pb n="422" />
        422

II. Zivilrecht.

man eine wirkliche und reale Einheit daraus, so kommt man von selbst wieder in die
Idee von der Fortdauer des Verstorbenen im Erben.
Man muß überhaupt bei der Bestimmung der Rechtsbegriffe selber zunächst von
allen Bildern, Phrasen und Vergleichen absehen und nur die Sache selber nehmen, die
Bilder dürfen nur zur Illustration dienen. Rein realistisch genommen, besteht aber das
Frboerhältnis in nichts anderem als dem Übergange der Rechte und Pflichten des Erb⸗
assers auf den Erben. Das ideell Juristische liegt nur darin, daß sie nicht im einzelnen,
auch nicht kollektiv alle zusammen auf einmal übergehen, sondern wesentlich in ihrer
berinögensrechtlichen Verbindung miteinander, sofern sie Bestandteile des Vermögens des
Erblassers bildeten; also kurz, das ganze Vermögen geht als solches, also als Gesamtheit
und rechtliche Einheit, über. Daraus erklärt sich der Unterschied von der Singular—
succession vollständig. Das Unterscheidende liegt in folgendem: bei der Singulur—
uccesffion werden einzelne Rechte aus dem Vermögen, zu dem sie gehören, losgelöst,
scheiden aus, treten in ein anderes Vermögen ein und beginnen darum insofern eine
neue selbständige Existenz aus der Person des Erwerbers. Bei der Universalsuccession
bleiben die Rechte und Sachen vollständig in dem Vermögen, zu dem sie bisher ge—
hörten, gehen nur mit ihm und als Bestandteile desselben über, bleiben also ganz in
bemselben rechtlichen Zustande, den sie bisher in diesem Vermögen hatten, so namentlich
in betreff der Usukapion u. s. w. Das Vermögen bleibt in seinem ganzen Bestande
dasselbe, nur eine andere Person tritt als Subjekt und Inhaber ein. Die Person des
Verstorbenen hört auf und lebt in keiner Weise im Erben fort; nur das Vermögen,
das sie gesammelt und geschaffen, bleibt, darum auch die einzelnen Rechte und Pflichten,
so wie sie gebildet. In ihren einzelnen Taten und Werken lebt sie fort, aber nicht in
hrer Gesamtheit als Person.
Aber auch ihr Vermögen bleibt nicht in seiner Einheit beim Erben erhalten,
sondern löst sich in dem des Erben in seine Bestandteile auf. Wer zu seinem Ver—
mögen noch ein neues hinzu erwirbt, hat darum doch immer nur ein Vermögen. Der
Begriff des Vermögens hört auf, sobald es mit einem anderen vereinigt wird, es ist,
wie wenn ein Tropfen Wassers mit einem anderen zu einem zusammenfließt. Sonderbar
ist der Einwand von Puchta, das Erbrecht würde mit seiner Entstehung seinen Gegen—
and verlieren, wenn man nicht eine Fortdauer der Erbschaft im Erben annehme. Im
Segenteil, es würde bei dieser Annahme nie seinen Zweck erreichen. Es ist ja nicht
das Recht, Herr eines fremden Vermögens zu sein, sondern ein fremdes Vermögen zu
erwerben und in sein eigenes aufzunehmen. Nur hat die Auflösung der Erbschaft im
Vermögen des Erben keinen Einfluß mehr auf den Bestand der einzelnen Rechte. Diese
bleiben im Vermögen des Erben so, wie sie hineingekommen sind. Nicht verhindert wird
also durch die Auflösung, daß die einzelnen Rechte beim Erben in gewissen Beziehungen
mmer noch aus der Person des Erblassers beurteilt werden; ebensowenig, daß bei nur
transitorischem oder temporärem Erwerbe das Vermögen wieder in seiner Selbständigkeit
ausgeschieden und durch besondere gesetzliche Bestimmungen, wie beim beneßcium
separationis und inventarii, die Vermischung gehemmt werden kann.
Diesem allen zufolge reicht der reale Begriff des Vermögens und seines Erwerbes
vollständig zur Erklärung und Begründung des Erbüberganges aus. Die Ideen der
Fortdauer der verstorbenen Persönlichkeit, ihres UÜberganges auf den Erben, ihrer Re—
zräsentation durch ihn, ihrer Einheit mit ihm geben in keiner Weise eine irgend voll⸗
ftändigere oder fruchtbarere Grundlage ab. Auch die Römer, so fein sie gerade den
Begriff der Universalsuccession des Erben durchgeführt haben, sind doch dabei nie über
die Idee des Vermögensüberganges oder der Nachfolge in das Vermögen hinausgegangen.
Von der Idee des Persönlichkeitsuberganges u. s. w findet sich nicht die geringste Spur.
Das Verhaͤltnis der Personen des Erblassers und des Erben darf mit keiner anderen
Kategorie als derjenigen der Nachfolge (suecessio) bestimmt werden. Auch die der Fort⸗
setzung paßt nicht, der Erbe setzt nicht das Vermögen, sondern nur die einzelnen Rechte
fort. Der Erbe ist also einfach der Nachfolger des Erblassers in seinem Vermögen.
Das Vermögen bleibt, die Subiekte wechseln.
        <pb n="423" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 423

Will man die rechtliche Natur des Erbrechts hiernach formulieren, so muß man
zunächst das Recht, Erbe zu werden, und das Recht, Erbe zu sein, unterscheiden. Beides
wird zwar bei uns Erbrecht und bei den Römern ius successionis genannt, allein das
erstere ist nur das vorbereitende Recht auf den Erwerb, das letztere das durch den
Erwerb selber begründete Recht. Das letztere kann man nun aber dem Obigen zufolge
nicht als ein dingliches Recht an dem Vermögen des Verstorbenen als unkörperlicher
Sache bestimmen, sondern nur als das Recht, der Gesamtnachfolger des Verstorbenen
zu fein und als solcher alle einzelnen Rechte und Schulden desselben zu haben.
Darin scheint zwar eine Duplizität zu liegen, allein diese ist auch in einer gewissen
Weise vorhanden, wie sich sehr deutlich an den Klagen des Erben zeigt. Der Erbe hat
gegen die Besitzer von Erbschaftssachen verschiedene Klagen, je nachdem sie Erbpräten⸗
denten sind oder nicht, im ersten Falle die universale Erbschaftsklage, im zweiten die ge—
wöhnliche Vindikation. Warum? Weil es sich im ersten Falle um das Dasein der
Nachfolge in ihrer Gesamtheit handelt, im zweiten um ihre Durchführung im einzelnen,
also um das bloße Haben der einzelnen Rechte. Das Erbrecht erscheint also anderen
Erbprätendenten gegenüber als ein Statusrecht, im übrigen löst es sich in die einzelnen
in der Erbschaft enthaltenen Sachen- und Forderungsrechte auf (d 98). Nach Puchtas
und Sohms Theorie müßte der Erbe überall gleichmäßig die Erbschaftsklage haben.

8 96. Die Wirkung der Erbfolge im einzelnen besteht zunächst darin,
daß alle Vermögensrechte und »pflichten des Erblassers auf den Erben uͤbergehen, die
ersten aber nicht so, wie bei der Singularsuccession, sondern in der oben bezeichneten
universalen Weise. Wesentlich ist die Beschränkung auf das Vermögen. Personen- oder
Zustandsrechte (5 14) in Familie und Staat gehen nicht auf die Erben üher. Aber
auch von den Vermögensrechten sind diejenigen ausgeschlossen, die wesentlich mit der
perfönlichen Individualität des Menschen zusammenhängen und daher mit ihm selber auf⸗
hören müssen (iura personalissima). Dahin gehören:
1. die, welche auf den unvererblichen Personenzuständen beruhen, wie die Güter—
rechte der Ehegatten, Alimentationsrechte der Verwandten, Besoldungsrechte der Be—
amten u. a. Einzelne daraus nur resultierende Ansprüche gehen natürlich über;
2. die aufpersönlicher Begünstigung, persönlichem Gefühle oder Vertrauen be—
ruhenden, wie Personalservituten, privilegia personae, actiones vindictam spiranteés,
Vertrauenskontrakte, wie Sozietät, Mandat, nach Verabredung auch Dienstverträge, selbst
Sachenmiete;
3. relativ die, welche eine besondere persönliche Qualifikation voraussetzen, die sich
beim Erben nicht findet, wie bei den sogenannten relativen Kommerzentziehungen. Bloße
Veräußerungsverbote hindern die Vererbung nicht.
Die ganze Vererbung ist aber nach römischem Rechte auf die eigentlichen wirklichen
Rechte beschränkt. a) Der bloße Besitz als solcher geht als res faeti nicht von selbst,auf
die Erben uüͤber und ebenso auch nicht bloße faktische Möglichkeiten von Rechten. Bedingte
und betagte Rechte gehen zwar über, sogar die conditio ucucapiendi, nicht aber b) die
Gebundenheit aus Offerten und e) deferierte Erbschaften. Die Vererblichkeit der Erbschafts⸗
delation übrigens ist an sich schon in Rom in den Transmissionen anerkannt, wie oben 8.92
gezeigt ift. LDas neue Bürgerliche Gesetzbuch hat in allen diesen Punkten (a—e) das
Gegenteil bestimmt.) Nur versteht sich, daß der Übergang einer deferierten Erbschaft
(Transmission) auf den Erben der Delaten (resp. der ihr entsprechende Übergang das
Annahms-⸗ und Ausschlagsrecht nach B.G. B.) bei testamentarischen Erbschaften durch Sub⸗
stitutidnen ausgeschlosfen werden kann, wenn der Testierer die letzteren mit dieser Absicht
anordnet. Ebenso ist die Unvererblichkeit der bedingten Legate aus der Absicht des Erb⸗
lassers zu erklären.
Mit den Rechten gehen auch alle vermögensrechtlichen Pflichten des Erblassers auf
den Erben über und zwar nicht nur die selbständigen ESchuldverhaltnisse, sondern auch
alle die Pflichten, die nur als Anhänge oder Beschränkungen von Rechten erscheinen, wie
z. B. bei gegenseitigen Verträgen; der Erbe muß für alle Handlungen des Erblassers
        <pb n="424" />
        24

II. Zivilrecht.

cechtlich einstehen (kacta defuncti praestare), muß daher alle Einreden daraus gegen sich
gelten lassen, sogar aus Verfügungen, die der Erblasser unbefugterweise über Sachen des
Erben selber vorgenommen hatte, so z. B. bei der exc. rei venditase et traditae.
Ausnahmen bilden hier nur:
1. wie bei den Rechten, die auf den personenrechtlichen Zuständen beruhenden
Vermögenspflichten;
2. alle Verpflichtungen zu Handlungen, die nur vom Erblasser persönlich vor—
genommen werden konnten oder sollten;
3. die Deliktsobligationen nach den oben 8 28 ausgeführten Grundsätzen.
Eine notwendige Folge der Vermischung der Erbschaft mit dem Vermögen des
Erben und des Überganges aller Rechte und Pflichten des Erblassers in das Vermögen
des Erben ist der Eintritt einer sogenannten Konfusion in allen den Fällen, wo
Rechte und Pflichten zwischen Erblasser und Erben selber bestanden, und zwar nicht nur
bei Obligationsverhältnissen, sondern ebenso auch bei dinglichen, wie Servituten und
Pfandrecht. Auch bei der Konkurrenz von direkten oder indirekten, prinzipalen und
accessorischen Solidarobligationen tritt Konfusion ein (falls nicht etwa die accessorische
wirksamer ist als die prinzipale), nicht aber auch bei der Konkurrenz von Korreal—
obligationen.

8 97. Die Schuldenhaftung insbesondere. Der Übergang der Erb—
schaft mit allen Rechten und Schulden und ihrer Vermischung mit dem Vermögen des
Erben tritt an sich seinem Begriffe nach völlig unbeschränkt ein, so daß die ganze
Schuldenmasse des Erblassers und des Erben nur noch eine Schuldenlast des Erben
bildet. Dieser muß daher, wenn die Aktiven des einen oder des anderen Vermögens
für die betreffenden Schulden nicht ausreichen, ebensowohl mit seinem Vermögen die
Schulden der Erbschaft decken als umgekehrt mit der Erbschaft seine eigenen Schulden.
Dies kann nun aber zu großen Härten führen:
1. für die beiderseitigen Gläubiger, wenn das Gesamtvermögen des Erben nicht
ausreicht für die beiderseitigen Schulden. Hier hilft das römische Recht durch sogenannte
Separationen. Die Gläubiger des Erblassers, sowie auch die Legatare haben un—
bedingt das Recht, eine abgesonderte Befriedigung aus der Erbschaft zu bekommen, so
daß nur der Rest den Gläubigern des Erben zu gute kommt. Die Gläubiger des Erben
sollten das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dessen eigenem Vermögen nur ganz
ausnahmsweise bei besonderer Arglist des Erben haben: die deutsche Reichskonkursordnung
en tzog es ihnen ganz.
—AVDD
Vermögen für die Schulden der Erbschaft sogar über ihren aktiven Betrag hinaus haften
soll. Die formelle Konsequenz des Erbschaftsbegriffes fordert es, und das römische Recht
ließ eben darum den Erwerb der Erbschaft nicht von felbst eintreten, sondern stellte ihn
ins freie Belieben der Erben. Er sollte den Bestand der Erbschaft prüfen, bevor er sich
entschied. Drängten die Gläubiger, so sollte er sich eine Deliberationsfrist erbitten. Da—
mit war indessen die Sache nicht erledigt. Denn daß das Deliberieren und Untersuchen
keine absolute Sicherheit gewährt, hat die Erfahrung schon in Rom gelehrt. Der Rea—
lismus des Lebens trat daher in der späteren nüchternen Zeit in offenen Widerspruch
mit dem idealen Formalismus des alten Rechts. Wer die Schulden des Erblassers aus
Pietät mit seinem Vermögen zahlen will, den wird kein Gesetz daran hindern; daß aber
der, welcher sie nicht zahlen will, es doch muß, wenn er sich über den Stand der Erb—
schaft geiäuscht hat, bloß weil die Konsequenz des Begriffes es verlangt, das ist gegen
die praktische Grundidee des Rechts und war daher im späteren Rom nicht mehr durch—
zuführen. Justinian suchte durch das sogenannte penefieium inventarii zu helfen.
Wenn der Erbe durch gehörige Anfertigung eines Inventars über die ganze Erbschaft
die Gläubiger vor Vernachlässigung und Verheimlichung sicher stellt, soll er nur bis zum
Betrage der Erbschaft haften. Jhering hat über diese Erfindung Justinians ein hartes
Urteil gefällt, sie spreche dem Grundgedanken des ganzen Erbrechts Hohn, das alte
        <pb n="425" />
        3. Bruns-⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 428

Deliberationsprinzip sei das allein richtige. Er hat damit viel Anklang gefunden!, in—
dessen muß es doch schon einiges Bedenken erregen, daß die Einrichtung nicht nur in der
gemeinrechtlichen Praxis Eingang gefunden und sich erhalten hat, sondern auch in den
neueren Gesetzbüchern aufgenommen ist. Sie muß danach doch wohl praktisch wertvoll
sein. Das praktisch Wertvolle kann aber nie unjuristisch sein. Wo soll denn auch der
Widerspruch liegen? Die Konsequenz der Universalsuccession fordert nur, daß die
Schulden sümtlich auf den Erben übergehen, nicht auch, daß sie vollständig bezahlt werden.
Bei jedem Konkurse werden die Schulden nur bis zum Betrage des Vermögens bezahlt,
ebenso bei den Konfiskationen und im Grunde auch bei der alten bonorum emtio. Warum
soll eine analoge Einrichtung nicht auch hier eintreten? Schlägt der Erbe wegen offener
Insolvenz der Erbschaft sie aus, so wird durch den Erbschaftskonkurs dasselbe Resultat
herbeigefuͤhrt, und um das Konkursprinzip handelt es sich der Sache nach immer, wenn
die Erbschaftsschulden auf den Betrag der Erbschaft herabgesetzt werden sollen.
Die deutfche Anschauung, daß die Erbschaftsschulden überhaupt nur bis zum Betrage
der Erbschaft geltend zu machen sind, ist daher mit dem Begriffe der Universalsuccession
recht gut vereinbar. Man braucht deshalb die Beschränkung auch gar nicht als eine so
ganz besondere Ausnahme und Rechtswohltat anzusehen. Justinian nennt sie zwar dem
alten Rechte gegenüber ein Benefsizium; allein die Idee ist nicht, daß das Inventar eine
besonders verdienstliche Handlung ist, für die man belohnt werden soll, sondern: wer die
Schulden nicht voll zahlen will, braucht es nicht, muß aber dann der Sicherheit der
Gläubiger wegen sofort antreten und ein Inventar machen. Justinian verlangt daher
auch gar keine besondere Erklärung oder Erbittung, sondern nur rein sachlich die An—
fertigung des Inventars. Man hätte daher eigentlich gar nicht von Antretung cum
benckieid und Benefizialerben sprechen sollen, sondern nur davon, daß der Erbe, der kein
Inventar macht, unbeschränkt haftet. Ein wesentlich anderes und sehr kompliziertes,
praktisch auch kaum dem römischen vorzuziehendes System hat das B. G. B. für das
Reich, wonach der Erbe an sich für die Schulden unbeschränkt haftet, aber eine Be—
schränkung dieser Haftung auf die Höhe des Nachlasses herbeiführen, das Recht zu dieser
Haftungsbeschränkung aber durch gewisse Verfehlungen dann doch wieder einbüßen kann.)

8 98. Die Einklagung des Erbrechts? läßt im römischen Recht die feine,
bereits oben 8 93 berührte Ünterscheidung zwischen der eigentlichen Erbschaftsklage, hereditatis
 petitio, und den Spezialklagen für die einzelnen Erbschaftsrechte scharf hervor⸗
treten. Der Unterschied ist häufig mißverstanden. Er beruht nicht darauf, ob der zu
Verklagende die ganze Erbschaft oder nuͤr einzelne Sachen daraus besitzt; denn unzweifel—
haft kann die Erbschaftsklage auch gegen den Besitzer einzelner, selbst unbedeutender Sachen
angestellt werden. Ebensowenig darauf, ob der Beklagte das Erbrecht des Klägers be—
streitet oder es an sich anerkennt und nur die Erbschaftsqualität der betreffenden einzelnen
Sachen leugnet; denn unzweifelhaft ist das erstere auch bei den Spezialklagen zulässig.
Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte selber Erbe zu sein behauptet und darum
(Pro hérede) besitzt oder aus irgend einem anderen Rechtsgrunde besitzt. Der Grund—
gedanke ist: das Erbrecht als solches, d. h. das Recht des Erbeseins oder das Recht an
der Erbschaft als ideeller Gesamtheit und Einheit, kann nur eingeklagt werden, wenn es
als solches unter den Parteien streitig ist, wenn also der Beklagte nicht bloß das Erbrecht
des Klägers leugnet, sondern sich selber den ideellen Besitz desselben anmaßt und dieses
durch den realen Besitz einzelner Erbschaftssachen oder Rechte betätigt. Dann kann in⸗
sofern das Erbrecht selber oͤder die ideelle Erbschaft von ihm eingeklagt werden. Wenn
er dagegen Erbschaftssachen, die er besitzt, bloß darum nicht herausgeben will, weil er
bestreitet, daß der Kläger Erbe sei, oder daß sie zur Erbschaft gehören, so ist die Klage

Ihering, Abhandlungen S. 153; Randa, Erwerb der Erbschaft S, 113 Note
2 Andts Heréditatis petitio, in Weißkes Rechtslexikon J. 207288 Civilist. Schriften
I PNr. 45; Franucke, Kommentar über den Pandektentitel: De hereditatis petitione. 1864; Pfersche,
Privatrechtliche Abhandlungen. 1886. S, 254 ff.; Lammfromm, Zur Geschichte der Erbschaftsklage.
1887; Stinßing, Beiträge 3. röm. ReGesch. 11901) 62 ff.
        <pb n="426" />
        126

II. Zivilrecht.

eine einfache Vindikation, wobei der Kläger als Rechtsgrund seines Eigentums sein Erb⸗
recht und das Eigentum des Erblassers beweisen muß.
Die Erbschaftsklage ist also wesentlich nur der Streit über das Erbrecht zwischen
zwei Erbprätendenten. Wir sind geneigt, dies als eine bloße Präjudizialklage über den
Zustand des Erbeseins aufzufassen, und man hat daher gefragt, ob überhaupt Besitz
einer Erbschaftssache beim Beklagten dazu notwendig sei, ob die Erbprätendenten nicht
auch ohne das den Streit durchführen könnten. Denken ließe sich das wohl, so gut wie
bei Besitz und Eigentum. Die Römer haben indessen hier wie dort den Standpunkt,
daß sie den wirklichen Prozeß nur für die reale Geltendmachung und Durchsetzung des
Rechts zulassen, also nur wenn der andere durch wirklichen Besitz das Recht des Klägers
reell in Abrede stellt und seiner Pflicht gegen ihn tatsächlich nicht nachkommt.
Die Römer lassen die Erbschaftsklage auch gegen denjenigen zu, der pro possessore
hesitzt. Dies soll der praedo sein, qui interrogatus, cur possideat, responsurus sit:
quäa possidéo“ (1. 11218 D. d. H. P. 6, 8). Wir sprechen dieses gläubig nach!.
Aber kommt denn das wirklich vor? und würden denn da die Spezialklagen nicht aus—
ceichen? Unzweifelhaft kann doch der Erbe gegen einen solchen praedo, der ohne allen
Rechtsgrund eine Erschaftssache besitzt, die Vindikation anstellen, und sollte dieser frech
genug sein, zu sagen, daß er keinen Rechtsgrund habe, so kann er damit doch sicher nicht
den Klager ubtigen, die Erbschaftsklage gegen ihn zu erheben. Die Anwendung der
Klage auf diesen Fall ist daher durch ihren Begriff weder geboten noch an sich begründet
und stammt auch sicher in Rom nur aus den eigentümlichen Verhältnissen der alten
deeupatio und usueapio pro herede. Ihre Beibehaltung war eine Begünstigung des
Klägers, man wollte ihm, namentlich wenn größere Erbmassen okkupiert waren, die Be—
quemlichkeiten und Vorteile der universalen Behandlung der Klage verschaffen. Der
Unterschied der Erbschaftsklage von den Spezialklagen besteht nämlich hauptsächlich darin,
daß, wenn auch nur die einzelnen Sachen, die der Beklagte besitzt oder besessen hat, ein—
geklagt werden können, diese doch immer als Bestandteile eines gesamten Vermögens in
Betraͤcht kommen, daher bei Veränderungen durch Ankaufen und Verkaufen u. dergl. der
Begenftand doch immer im ganzen derselbe bleibt, nämlich die Erbschaft, soweit sie der
Beklagte besitzt. Darauf beruht die Regel, daß hier der Preis an die Stelle der Sache
treten kann und Sachen an die Stelle des Preises, daß der Kläger vom Beklagten eine
Spezifikation seines gesamten Erbschaftsbesitzes verlangen kann, u. a. m. (In gewissem
Sinue hat selbst noch das neue B. G. B. diesen Gesichtspunkten Rechnung getragen, welches
übrigens die Erbschaftsklage prinzipiell nicht von einem Streit über das Erbrecht, sondern
davon abhängig macht, ob der Beklagte etwas aus der Erbschaft als (scheinbarer) Erbe
erlangt hat?.)

899. Die Stellung mehrerer Miterben. Gemeinsame Erben stehen in
einer sogenannten communio ineidens in betreff der Erbschaft und sind daraus gegen—
einander verpflichtet, die nötige Sorgfalt auf die Erbschaftsangelegenheiten zu verwenden,
jedoch nur sogenannte diligentia quam suis, verursachten Schaden zu ersetzen, die ge—
meinsamen Erbschaftskosten pro rata zu tragen und schließlich die Erbschaft untereinander
zu teilen. Die Teilung erstreckt sich zwar im allgemeinen auf die ganze Erbschaft, in—
dessen sind:
J. alle Obligationen, aktiv und passiv, sofern sie überhaupt teilbar sind, nach
römischer Auffassung, die schon auf die XII Tafeln gegründet wird, von selbst ipso iure
nter die Erben geteilt. Jeder kann ohne weiteres seinen Teil einfordern und einklagen
oder passiv darauf verklagt werden, und zwar letzteres ohne alle weitere Haftung für die
Teile der Milterben. Natürlich können die Obügationen indessen in die Teilung der
Erbschaft mit hereingezogen werden, namentlich zur Verhinderung der Zersplitterung der

(1 Anannehmbar ist die Hypothese von Leonhard, Erbschaftsbesitz (1899), über die Entstehung
des posago prꝗ ee W
nber die Ralur der gegenwärtigen deutschen Erbschaftsklage vergl. insbesondere Hellwi
Anspruch und Klagerechte, S. 47.55: über ihre V ee ——— e II — 545
        <pb n="427" />
        3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 427

Kapitalien und zur Ausgleichung der sonstigen Verteilung. Jedoch sind solidarische Zu—
weisungen dann nur durch Cessionen und Schuldübernahmen zu vermitteln und natürlich
nur unbeschadet der Rechte der Gläubiger. Unteilbare Obligationen aktive und passive,
stehen an fich jedem in solidum zu, indessen können auch sie natürlich durch Zuweisungen
'die Teilung hereingezogen werden, immer mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger.
2. Von den Sachen sind im römischen Rechte von der Teilung ausgeschlossen: das
Testament und andere Erbschaftsurkunden, verbotene Sachen, wie verbotene Bücher und
Gifte, und alle fremden Sachen, die sich in der Erbschaft finden, geliehene, gestohlene
u. dgl. Außerdem auch die Begräbnisplätze, diese jedoch nur als loca religiosa, so daß
diese Ausnahme als solche gemeinrechtlich nicht verwendbar war, obwohl eine Unteilbarkeit
bei ihnen meistens in ihrer faktischen Beschaffenheit begründet war.
Die Teilung selber kann von den Erben, wenn sie sich einigen, privatim durch
Vertrag vorgenommen werden. Sie können sich aber auch an das Gericht darum wenden.
Dies heißt bei den Römern iudicium familia ereiscundae. Indes ist ein eigentlicher
Streit über die Pflicht zur Teilung oder die Art derselben nicht nötig. Die Erben
können gemeinsam die Teilung beantragen, und der Richter muß ihre etwaigen Ver—
einbarungen dabei zu Grunde legen. Windscheid meinte deshalb, die Teilung sei nur
ein Att der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Allein römische Anschauung ist das nicht,
wenigstens nur dann, wenn etwa die Erben die Erbteilung vollständig unter sich aus—
machen und dem Richter nur noch zur Bestätigung vorlegen. Wenn sie dagegen über die
Teilung erst noch vor ihm verhandeln, sei es auch noch so friedlich und nur in einzelnen
Beziehungen, so enthält nach römischer Anschauung der schließlich im Urteil ausgesprochene
Teilungsrezeß jedenfalls die definitive Entscheidung über alle bei der Verhandlung hervor⸗
getretenen einzelnen Ansprüche oder wenigstens Anträge der Erben, und daher müssen
die vom Richter darauf gegründeten Adjudikationen und Kondemnationen die volle Kraft
der richterlichen Urteile überhaupt haben. Auch ist ein Unterschied nirgends ausgesprochen.
Dagegen war in der modernen Praxis bei der vormundschaftsmäßigen Ausdehnung der
freiwilligen Gerichtsbarkeit unzweifelhast eine gerichtliche Teilung von Erbschaften im
Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit sehr allgemein hergebracht, und dabei wurden dann
nur' die etwa über einzelne Punkte entstehenden Streitigkeiten auf den eigentlichen
Rechtsweg verwiesen. Damit ist dann aber das eigentliche römische iudicium familiae
creigcundae vollständig aufgelöst. (Wo die Teilung nicht durch Parteivereinbarung
erfolgt, ist) nach Pandektenrecht die Art derselben je nach der Art der in den
Erbschaften enthaltenen Sachen und Rechte und der konkreten Verhältnisse der Erben
oerschieden. Der Richter hat sie mit freiem Ermessen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
anzuordnen. Anordnungen des Erblassers müssen, sofern sie einzelnen Erben legats—
artige Rechte geben, befolgt werden, sonst nur, wenn sie den Umständen entsprechen.
Feste Vereinbarungen der Parteien binden den Richter, sonst hat er ihre Wünsche nach
Möglichkeit zu berücksichtigen.
Die Mittel der Teilung sind, wie bei allen Teilungen, bei einzelnen teilbaren
Sachen reelle Teilung, bei Mehrheiten gleichartiger Sachen Verteilung nach Zahl, Maß
oder Gewicht, sonst Annahme einzelner Sachen von einzelnen Erben nach einer Taxe
oder Verkauf an Dritte und Verteilung des Preises. Bei Andrang mehrerer Erben zu
einer Sache muß durch Versteigerung unter ihnen oder Verlosung geholfen werden.
Immer aber ist festzuhalten, daß der eigentliche Gegenstand der Teilung die Erbschaft
im ganzen ist, nicht die einzelnen Sachen als solche, diese vielmehr nur als Bestand—
teile der Erbschaft. Deshalb kann auch bei teilbaren oder verteilbaren Sachen keineswegs
unbedingt Teilung oder Verteilung verlangt werden, sondern nur, wenn es für das
Ganze zweckmäßig ist oder die Erben es wollen.
Abweichend ist das Verhältnis der Miterben in neueren Gesetzbüchern gestaltet,
insbesondere im preußischen Rechte 4und dem folgend im B.G. B.) dahin, daß vor der
Auseinandersetzung keinem Miterben, irgend ein Erbschaftsstück zu einem selbständigen
Anteile gehoͤrt vielmehr erst durch die Teilung jedem bestimmte Objekte seines Erbrechts
        <pb n="428" />
        428

II. Zivilrecht.

zufallen (Gesamthandrecht.). Dadurch wird die Gefahr, daß schon vor derselben ein
Anzelner Miterbe über einen Anteil an Erbschaftsaktiven verfüge, ausgeschlossen, aber
andererseits die freie Bewegung der Miterben und die Abwicklung schwebender Erb—
schaftsverhältnisse ungemein gehemmt.

8 100. Die Kollation. Eine besondere Modifikation der Erbteilung kann bei
der Beerbung von Eltern durch ihre Kinder oder überhaupt von Ascendenten durch ihre
Descendenten durch die sogenannte Kollation! begründet werden. Die Natur des
elterlichen Verhältnisses bringt es mit sich, daß die herangewachsenen Kinder häufig größere
Vermoͤgensteile, namentlich Aussteuern, von, den Eltern empfangen, auf welche die
süngeren eventuell auch einen gewissen rechtlichen oder wenigstens moralischen Anspruch
haben und die ihnen von den Eltern, wenn sie es erlebten, auch unzweifelhaft zu⸗
gewendet werden würden. Wenn hier der Geber vorher stirbt, so ist es in der Billig—
keit und auch im Willen des Verstorbenen selber in der Regel begründet, daß jener
Vorempfang bei der Beerbung mit in Betracht gezogen und dem Empfänger zur Aus—
gleichung bei der Erbteilung mit angerechnet oder von ihm in die Erbmasse mit ein—
geworfen werden muß. Dies heißt Kollation. Man darf dabei nicht von dem Gedanken
ausgehen, als ob die Eltern ihr Vermögen den Kindern stets gleichmäßig zuwenden
müßten oder wenigstens sollten oder wollten und daher jede Ungleichheit bei der Be—
erbung ausgeglichen werden müßte. Die Eltern können, wenn sie wollen, sei es mit
oder ohne Grund, einzelne Kinder nach Belieben bevorzugen, die Rechte der Kinder sind
auf Alimentation, Aussteuer und Pflichtteil beschränkt. Das Prinzip kann daher nur
sein, daß die nicht gewollten und nischt beabfichtigten Bevorzugungen durch die Kollation
heseitigt werden.
Im römischen Rechte war ein solcher Vorempfang bei den Kindern in der väter—
lichen Gewalt, solange deren absolute Vermögensunfähigkeit dauerte, gar nicht möglich,
wenigstens nur beschränkt bei den Töchtern in betreff der dos. Bei den Emanzipierten
bagegen bildeten nicht nur die Geschenke uud Aussteuern, die sie bei oder nach der
Emanzipation vom Vater bekamen, einen Vorempfang, sondern man konnte bei ihnen
aberhaupt alles, was sie irgendwo erwarben, wie ein Geschenk vom Vater ansehen, da
ja, wenn sie in der Gewalt geblieben wären, alles dem Vater gehört hätte und in
seine Erbschaft gefallen wäre. Es war daher natürlich, daß der Prätor, als er den
Emanzipierten ein Erbrecht neben den sui gab und deren Erbrecht dadurch schmälerte,
den Emanzipierten auferlegte, ihr ganzes Vermögen bei der Beerbung des Vaters den
ui zu konferieren (collatio bonorum emancipati). Diese Kollation mußte aber mit
der Einführung der Vermögensfähigkeit der Hauskinder allmählich schwinden und ist im
Justinianischem Rechte ganz auf die Geschenke des Vaters an die Emanzipierten be—
chrünkt. Sie hat felbst hier bei der Möglichkeit der Konvaleszenz der Geschenke an die
ui keinen rechten Grund mehr und muß bei uns ganz wegfallen,wenn man solche
Schenkungen als sofort gültig ansieht.
Im späteren römischen Rechte ist nun aber auch die allgemeine gegenseitige Kollation
des Vorempfangs für alle Descendenten und bei Beerbung aller Ascendenten ohne Rück—
sicht auf väterliche Gewalt im Anschlusse an die alte collatio dotis zu einer gewissen
Auͤsbildung gekommen. Sie ist zunächst vom Kaiser Leo für dos und donatio propter
nuptias, denen dann Justinian eine gekaufte wilitia gleichstellte, eingeführt, also für die
Hauptgegenstände der Versorgung der Kinder. Sonstige Schenkungen („simplex donatio“)
hurden nicht konferiert, wenn es der Schenker nicht besonders angeordnet hatte. Justi⸗
nian schrieb die Kollation der einfachen Schenkungen aber auch gesetzlich wenigstens zur
Rekompensation der Aussteuer für den Fall vor, daß der eine Descendent nur eine Aus⸗
steuer, der andere nur eine einfache Schenkung erhalten hat, für alle sonst hier möglichen

1Arndts, Einwerfung, in, Weiskes Rechtslexikon III 809 -848, Civilist. Schriften II
Nr. 44. Fein, Das Recht der Kollation. 18423. Leist in der Fortsetzung von Gluͤcks Vandekten⸗
dmmentaf. Serie der Bücher 37 und 38. Bd. III 201- 494 (1875).
        <pb n="429" />
        3. Bruns⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 429

Fälle und Kombinationen jedoch nicht. Zu welchen Zwecken und Verwendungen solche
einfache“ Schenkungen gemacht werden, ist gleichgültig; nur ist alles das, was die Eltern
den Kindern zur Alimentation geben, d. h. zum Lebensunterhalte, zur Erziehung, zum Unter⸗
richt ec., überhaupt gar keine Schenkung, weil ja die Eltern zur Alimentation verpflichtet sind,
und fällt daher gar nicht unter die Kollation. Indessen kann jeder Erblasser die Kollation
durch letztwillige Erklärung nach Belieben erweitern oder beschränken; doch soll sie auch
ohne das bei testamentarischer Succession ebenso eintreten wie bei der Intestatbeerbung.
Immer aber bleibt sie auf die Descendenten beschränkt; bei Seitenverwandten, Geschwistern
oder Neffen findet sie nie statt. Bei den Descendenten aber müssen die Enkel nicht nur
ihren eigenen Vorempfang konferieren, sondern auch den ihrer Eltern, falls er auf sie
gekommen ist.
Das ältere deutsche Recht kannte gleichfalls schon eine Kollation, aber nur für den
Vorempfang, der bei der „Absonderung“ eines Kindes vom Familienvermögen zur Aus⸗
stattung als Vorausgabe auf den künftigen Erbteil gegeben war 1, hier aber ohne Unter—
schied, ob an Söhne oder Töchter und ob als Ausstattung zur Ehe oder zur Begründung
bber Unterstützung eines selbständigen Lebensstandes. Einfache Schenkungen wurden da⸗
gegen nie konferiert. Mit der Rezeption des römischen Rechts hat auch das römische
Kollationsrecht Geltung erlangt, doch wurde die alte Ausstattung unter dem Namen subsidium
 paternum beibehalten, freilich mit mehr oder weniger Unklarheit und namentlich
nicht als der alte allgemeine Begriff, sondern im Gegensatze zu der römischen dos und
dovatio propter nuptias als Ergänzung der römischen Bestimmungen. Die ältere Theorie
und Praxis ging vielfach noch weiter und forderte Kollation von allem, was ein Descendent
vom Ascendenten erhalten hätte, sofern sie nicht von diesem selber oder vom Gesetze aus—
geschlossen wäre, wie namentlich bei allen Alimenten. Die neuere Zeit kehrte wieder zu
dem Prinzipe der Ausstattung zurück, ebenso auch schon die neueren Gesetzbücher, wenn
auch mit manchen Verschiedenheiten.
Infolge der prinzipiellen Verschiedenheit des klassischen und des heutigen Kollations⸗
rechts war gemeinrechtlich im einzelnen vieles streitig. Insbesondere fragte es sich, ob
zu konferieren sei die beim Tode des Erblassers noch vorhandene Bereicherung des
Kollationspflichtigen oder der Wert, den das Konferendum beim Empfang hatte. Die
Stellen, welche in die Pandekten aufgenommen sind, besagen das erstere; der modernen
Idee, daß der Vorausempfang gleichsam eine Abschlagszahlung auf den künftigen Erbteil
gebildet habe, entspricht das letztere. Ferner war bestritten der Teilungsmaßstab bei der
Kollation fur den Fall, daß neben den Descendenten noch Dritte, nicht kollationsberechtigte
Personen, z. B. eine Witwe, miterben. Die einen wollten solche nicht mitgezählt wissen,
wie es nach klassischem Rechte galt und von Justinian nachgeschrieben ist, die anderen
wollten den auf den Dritten fallenden Anteil des Konferendums dem Kollationspflichtigen
belassen. Endlich war nach den Vorschriften der Pandektenstellen die Ausführung der
Kollation durch Kaution der Einbringung des Konferendums zu bewirken, so daß der
Pflichtige möglicherweise mehr zu leisten hat, als er aus der Erbschaft erhält; für das
gemeine Recht behaupteten aber viele, daß die Kollation nur noch durch Anrechnung des
Konferendums auf den Erbteil erfolgen dürfe, mithin der Wert des Vorempfangs, soweit
er den des Erbteils übersteigt, nicht zu konferieren sei. — Bei allen drei Fragen war
die zweite Meinung innerlich besser berechtigt, aber den widersprechenden Quellenstellen
gegenüber schwer zur Geltung zu bringen. In der neueren Gesetzgebung ist sie über—
wiegend angenommen (im Buͤrgerlichen Gesetzbuch beim ersten und dritten Punkt; beim
zweiten bestimmt das Gesetz, daß die ausgleichungspflichtige Zuwendung nur jenem Teil
des Nachlasses zuzurechnen ist, der den Abkömmlingen zukommt, so daß durch die hier⸗
nach eintretende Nichtzählung des Dritten der Ausgleichungsberechtigte und Ausgleichungs⸗
pflichtige gleichmäßig gewinnen, indem beide mehr bekemmen, als wenn der Erblasser die
Zuwendung gar nicht gemacht hätte).

Sachsenspiegel J 18 8 1; Schwabenspiegel Art. 148 (Kaß berg); Leist a. a. O. S. 295-820.
        <pb n="430" />
        Grundzüge des deutschen Privatrechts

11

Professor Dr. Otto Gierke

in Berlin.
        <pb n="431" />
        Erstes Buch.
Allgemeiner Ceil.

Kapitel J. Einleitung.

8 1. Begriff und Aufgabe des deutschen Privatrechts. Unter deutschem Privatrecht
verstehi man das in Deutschland geltende Privatrecht deutscher Herkunft.
Wie in der Rechtsgeschichte dargestellt ist, ging mit der Aufnahme der fremden
Rechte das einheimische Privatrecht bei uns keineswegs unter. Vielmehr erhielt es sich
teils als gemeines Recht, teils in den Partikularrechten. Im gemeinen Recht blieb es
anerkannt, soweit es entweder in Reichsgesetzen festgestellt war oder aber durch die Recht—
sprechung als gemeines Gewohnheitsrecht gehandhabt wurde. Der größte Teil des so—
genannten usus modernus Pandéctarum war deutschen Ursprungs. Noch umfangreicher
war der deutschrechtliche Inhalt der Partikularrechte, deren das gemeine Recht brechende
Besonderheiten überwiegend aus dem einheimischen Recht stammten. Vor allem erhielt
sich in den Ländern, in denen der Sachsenspiegel sein Ansehen behauptete, sächsisches
Recht, dessen gemeinsame Sätze als „gemeines Sachsenrecht“ mit dem Vorrange vor dem
gemeinen römischen Recht ein großes Gebiet beherrschten. Darüber hinaus blieben natio—
nale Rechtsanschauungen und Rechtssitten, wenn auch von der gelehrten Jurisprudenz
unbeachtet oder gar verspottet, in den engeren Volkskreisen lebendig.
Seit dem Beginn des achtzehnten Jahrhunderts bahnte sich eine Wiedergeburt des
deutschen Rechts an. Die Entstehung einer germanistischen Rechtswissenschaft, die Partei—
nahme des Naturrechts für germanische Rechtsgedanken und die Zurückdrängung des ge—
meinen Rechts durch große Gesetzbücher, die in der Volkssprache geschrieben waren und
zahlreiche einheimische Rechtselemente aufnahmen, wirkten zusammen, um die Kraft des
überlebenden deutschen Rechts zu verjüngen. Mehr und mehr erwies es sich nun als
befaähigt, sich zu modernem Rechte um- und fortzubilden. Aus deutschrechtlichen Keimen
erwuchsen nun auch ganz neue Rechtsinstitute, die den fremdrechtlichen Rahmen sprengten.
Infolge dieser Bewegung trat das deutsche Privatrecht unter dem neuen eigenen
Namen dem römischen Privatrecht bewußt als selbständige Macht gegenüber. Es wurde
als besondere Disziplin wissenschaftlich gepflegt und an den Universitäten gelehrt. Die
Aufgabe, die diese Disziplin sich setzte, war doppelter Art. In erster Linie zielte sie
darauf ab, denjenigen Teil des sogenaͤnnten gemeinen Rechts, der aus einheimischer Wurzel
stammte, als „gemeines deutsches Privatrecht“ in systematischer Form gesondert darzustellen.
Insoweit lehrte sie ein geltendes, unmittelbar anwendbares Recht. Die positiv⸗rechtliche
Natur des gemeinen deutschen Privatrechts wurde zwar nicht nur von denen, die über⸗
haupt die formelle Einheit des gemeinen Rechts bestritten, sondern auch von manchen,
die dem römischen Recht die Kraft eines formell gemeinen Rechts zuschrieben, in Abrede
gestellt, blieb aber in der Praxis unbezweifelt und wurde auch in neuester Zeit vom
Encyklopädie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. 4 8
        <pb n="432" />
        434

II. Zivilrecht.

Reichsgericht stets anerkannt. Das gemeine deutsche Privatrecht bedeutete also für die
Länder des gemeinen Rechts eine Ergänzung des die römischerechtlichen Bestandteile des
zeltenden gemeinen Rechts darstellenden Pandektenrechts. Die Disziplin des deutschen
Hrivatrechts stellte sich aber außerdem die Aufgabe, die innere Einheit der deutschen
Hartikularrechte aufzuzeigen. Sie suchte die ihnen gemeinsamen nationalen Rechtsgedanken
zu erforschen und die mannigfachen Sonderbildungen aus der ungleichartigen Entwicklung
deutscherechtlicher Keime abzuleiten und an den allgemeinen Ideen des deutschen, Rechts
zu messen, Insoweit lehrte sie kein unmittelbar anwendbares Recht, befruchtete aber das
Verständnis und die Handhabung der Partikularrechte mit Einschluß der großen Gesetzbücher.

Seitdem der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich wieder ein formell ge—
meines Gesetzesrecht erzeugten, das erheblich auch in das Privatrecht eingriff, erweiterte
das deutsche Privatrecht seine Aufgabe, indem es auch das Reichsprivatrecht deutscher Her—
kunft in den Kreis seiner Darstellung zog.
Mit dem Inkrafttreten des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900
hat sich die Bedeutung des deutschen Privatrechts stark verschoben. Seine alten Aufgaben
iind, soweit sie nicht die Rechtsgeschichte übernommen hat, zum größten Teil erledigt.
Gemeines Recht im älteren Sinne besteht nur noch als Landesrecht auf vorbehaltenen
Rechtsgebieten. Nur in geringem Umfange daher, wenn auch in größerem Umfange als
zemeines römisches Privatrecht, ist das gemeine deutsche Privatrecht im älteren
Sinne Gegenstand der dogmatischen Jurisprudenz geblieben. Die Partikularrechte sind
im Zentrum des Privatrechts dem neuen, einheitlichen Recht gewichen. Nur in den be—
sonderen Materien daher, die der Landesgesetzgebung überlassen sind, hat das deutsche
Privatrecht noch der inneren Einheit der Partikularrechte nachzugehen.
Immerhin hat es in dieser Richtung, da gerade die Sonderrechtsbildungen fast aus—
chließlich nationale Prägung zeigen, auch heute eine sehr umfassende und wichtige Auf—
gaͤbe zu loͤsen. Was schließlich das Reichsprivatrecht betrifft, so kann das deutsche
Privatrecht sich nicht mehr das Ziel setzen, das neue gemeine Recht deutscher. Herkunft
oollständig darzustellen. Denn das endlich errungene einheitliche Recht soll nicht wieder
in seine römischen und germanischen Bestandteile zerlegt, sondern einheitlich begriffen und
dargestellt werden. Wohl aber liegt dem deutschen Privatrecht nunmehr die bescheidenere,
sedoch höchst bedeutungsvolle Aufgabe ob, die germauischen Grundbestandteile unseres
bürgerlichen Rechts aufzuzeigen, sie auf ihre geschichtlichen Grundlagen zurückzuführen
und die in ihnen lebendigen nationalen Rechtsgedanken zu entfalten. Eine solche ger⸗
manistische Grundlegung ist neben der romanistischen Grundlegung unentbehrlich, wenn
das geltende bürgerliche Recht wirklich verstanden, sein reicher deutschrechtlicher Gehalt
anverkümmert in das Leben eingeführt und sein Verwachsen mit dem deutschen Volks⸗
geist gesichert werden soll.

8 2. Eigenart des deuischen Privatrechts. Das deutsche Privatrecht hatte zwar
schon eine lange Entwicklung hinter sich, trug aber noch die Züge eines jugendlichen
Rechts, als die Aufnahme der fremden Rechte seine organische Weiterbildung unterbrach.
Der Fortschritt zur Reife des modernen Rechts, obschon vielfach im späteren Mittelalter
angebahnt, wurde nicht ohne Hilfe des fremden Rechts vollzogen. Aber die im Geiste
des deuischen Volkes begründete Eigenart des deutschen Rechts wirkte fort, durchdrang
die neuen Formen, und überwand in demselben Maße, in dem unser Recht wieder natio⸗
naler wurde, das Fremdartige im rezipierten fremden Recht.
Im Gegensatz zum römischen Recht, an dessen Eingangspforte die scharfe Sonde⸗
rung von ius publücum und ius privatum steht, hatte unser mittelalterliches Recht die
begrffliche Scheidung von öffentlichem und Privatrecht noch nicht vollzogen.
Wenes kein vreines öffentliches Recht gab, sondern das öffentliche Recht privatrechtliche
Formen annahm und zuletzt die öffentliche Gewalt in Vermögensrechte eingebettet wurde,
so gab es kein reines Privatrecht, sondern alles Privatrecht blieb durch öffentlich-rechtliche
Beziehungen gebunden. Diese Einartigkeit alles Rechts bewirkte, daß einerseits auch das
        <pb n="433" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 435

öffentliche Recht durch und durch gegenseitig, andererseits auch das Privatrecht durch und
durch sozial war. Aber der Kaufpreis dafür war die Unfreiheit des Staates und die
Unfreiheit des Individuums. Erst die mit Hilfe des römischen Rechts unendlich mühsam
durchgesetzte Scheidung von öffentlichem und Privatrecht ermöglichte die Erhebung des
Staales zum souveränen Gemeinwesen und die Anerkennung des Individuums als eines
in sich beruhenden Einzelwesens. Aber wenn eine Zeit lang darüber der große germa—
nische Gedanke der Einheit alles Rechts bei uns (im Gegensatz zu England) verloren zu
gehen und im öffentlichen Recht der Staatsabsolutismus, im Privatrecht der Individualis⸗
mus zu triumphieren drohte, so ist mit der Wiedergeburt des nationalen Rechts mehr
und mehr die Einheit über dem Gegensatz von neuem erschienen. Das öffentliche Recht
ist mit der Einkehr der Freiheit in die Ordnung, mit der Ausgestaltung der Gegenseitig⸗
keit zwischen dem Ganzen und seinen Gliedern, mit der Zuteilung gliedmäßiger Rechte
neben den Pflichten, mit der Sicherung des Eigenlebens der engeren Verbände und mit
der Einführung des Rechtsschutzes in sein Gebiet wieder zu vollem Recht geworden Idee
des Rechtostaais). Das Privatrecht aber hat wieder eine sozialere Färbung angenommen.
Auch soweit es Individualrecht ist, geht es zwar von der Freiheit der Menschen als un—
verbundener Träger von Einzelbereichen aus, entbindet aber die Einzelbereiche nicht von
der Unterordnung unter die Gemeinschaft, sondern setzt aller Sachherrschaft und aller
Vertragsfreiheit feste Schranken und durchdringt alle Befugnisse mit Pflichten, um gegen—
uber den Einzelinteressen das Gesamtinteresse zu wahren. Überdies aber entfaltet es sich
im Familien-, Gesellschaftss und Genossenschaftsrecht zu echtem Sozialrecht, so daß bereits
im Privatrecht die organische Verbundenheit der Menschen in Gemeinschaftsordnungen
verschiedener Stufen zum Ausdruck kommt. Da dies alles germanischer Herkunft, ist, hat
das deutsche Privatrecht gerade diese Züge des geltenden Rechts zu enthuͤllen. Überdies
hat es fich mit Instituten zu beschäftigen, bei denen die ehemalige Vermischung von
Hrivatrecht und oͤffentlichem Recht nachwirkt. Es hat daher zugleich die Brücke vom
Privatrecht zum öffentlichen Recht zu schlagen.
Das deutsche Privatrecht des Mittelalters neigte zur Ausgestaltung besonderer
Rechtsordnungen für jeden Lebenskreis. Es überwand nicht nur nicht den
uralten Gegensatz der Stammesrechte, sondern schritt in wachsender Zersplitterung zu
partikulärer Rechtsbildung für die einzelnen Territorien, Städte und Dörfer fort. Und
es spaltete sich uͤberdies in Sonderrechte sür die verschiedenen Stände, Berufe und Sach—
gattungen (Land- und Lehnrecht, Dienstrecht, Hofrecht, Weichbildrecht, Fürsten- und Ritter—
recht, Handels⸗ und Gewerberecht, Bergrecht, Deichrecht u. s. w.). Daß in diesem Reich—
tum das gemeine Recht nahezu verschwand, war der Grund für die schwere Erkrankung
des nationalen Rechts, zu deren Heilung das fremde Recht herbeigerufen wurde. Doch
trieb gegenüber dem neuen gemeinen Recht, das vorzugsweise römisch war, die deutsche
Eigenart immer wieder Partikularrecht und Sonderrecht hervor. Die endliche UÜber—
windung des Partikularismus auf nicht mehr bloß fremdrechtlicher Grundlage ge—
lang erst dem wiedergewonnenen nationalen Staat. Allein die neue Rechtseinheit läßt
auf vielen und gerade auf solchen Gebieten, auf denen das einheimische Recht den Sieg
behauptet hat, fuͤr partikuläre Rechtsbildung Raum. Dem Überwuchern der Sonder—
rechte sehte die mit Hilfe des fremden Rechts vollzogene Umwandlung der ständischen
Ordnung in die staatsbürgerliche Ordnung ein Ziel. Allein unser für alle geltendes
bürgerliches Recht schließt kräftige und umfassende Sonderrechtsbildungen für bestimmte
Lebensbereiche (Personenz, Sachen- oder Geschäftskreise) keineswegs aus. Es fordert nur
von ihnen Beschränkung auf die in eigentümlichen Lebensverhältnissen begründeten Be—
fonderheiten und harmonische Eingliederung in den Gesamtbau. So bewährt sich auch
heute die Eigenart des deutschen Privatrechts mit Energie in den teils durch die Reichs⸗
gesetzgebung kodifizierten, teils der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Normenkompleren, die
das gemeine bürgerliche Recht, das ihnen gegenüber auch schlechthin als das buͤrgerliche
Recht bezeichnet wird, durch ein mehr oder minder selbständiges Sonderprivatrecht ab⸗
wandeln oder ergänzen. Manche unter ihnen, wie das Haͤndelsrecht, Seerecht und
Wechselrecht neuc dings auch das Gewerberecht, haben sich zu so umfassenden Systemen
32 *
        <pb n="434" />
        436

II. Zivilrecht.

ausgewachsen, daß sie aus dem Verbande des deutschen Privatrechts, dem sie innerlich
angehören und früher auch äußerlich einverleibt waren ausgeschieden sind. Andere, wie
Privatfürstenrecht, Lehnrecht, Recht der Bauergüter, Wasserrecht, Forst- und Jagdrecht,
Bergrecht, fordern nach wie vor im deutschen Privatrecht Beachtung.
Das deutsche Privatrecht des Mittelalters war ein volkstümliches Recht.
Fehlte es auch nicht an den Anfängen eines von den Schöffen als berufsmäßigen Rechtsoflegern
 ausgebildeten Juristenrechts, so war dieses doch nur die Blüte des Volksrechts.
Doas Sinnliche und Bildliche herrschte noch vor, die Form der Erscheinung verhüllte noch
den inneren Gehalt, die konkréete Vorstellung überwog noch den abstrakten Begriff. Seiner
um vieles vorgeschritteneren wissenschaftlichen Durchbildung verdankte das fremde Recht
nicht zum kleinsten Teil seinen Sieg. Nun trat das Juristenrecht die Herrschaft an.
Der gelehrte Berufsstand aber, der sich das Rechtsleben unterwarf, hatte keine Fühlung
mit der im zurückgedrängten Volksrecht schlummernden Gedankenwelt. Er schöpfte seine
Jeistigen Mittel ausschließlich aus der auf Grund der fremden Quellen aufgebauten
Theorie und zwängte auch den einheimischen Rechtsstoff, soweit er ihn dulden mußte, in
die romanistische (oder romanistisch-kanonistische) Begriffsschablone. So empfingen die
deutschen Rechtsinstitute meist eine ihr Wesen vergewaltigende fremdartige Einkleidung.
Erst in langem Ringen hat die germanistische Wissenschaft dem nationalen Stoffe
die ihm immanenten Gedanken entlockt und die gewonnenen selbständigen deutschrechtlichen
Begriffe für das moderne Recht verwertet. Doch erfolgten immer wieder Rüchschläge;
die Alleinberechtigung der vom römischen Recht abstrahierten Begriffe wurde nicht nur
von den Pandektisten verfochten, sondern auch innerhalb des deutschen Privatrechts selbst
bon einer romanisierenden Richtung nach Möglichkeit festgehalten. Demgegenüber hat
das deutsche Privatrecht Befugnis und Pflicht, die eigenartigen nationalen Rechtsgedanken
felbständig zu entfalten und in die Dogmatik des geltenden Rechts einzuführen. Daß
unser gesamles juristisches Denken am römischen Recht geschult ist, daß wir den Römern
inverlierbare Errungenschaften in der Methode, im System und in manchen Begriffskategorien
 verdanken, dürfen wir freilich niemals vergessen. Auch müssen wir da, wo
die frühere Befangenheit positivrechtliche Niederschläge hinterlassen hat, wie z. B. beim
Familienfideikommiß, das positive Recht achten. Im übrigen aber müssen wir jedes
Rechtsinstitut aus sich heraus begreifen, das deutsche aus deutschem, das moderne aus
nodernem Geist. Denn wir haben die Begriffe dem Leben abzulauschen, nicht die
Wirklichkeit mit zu eng gewordenen Schulbegriffen zu meistern. Hierin liegt auch gegen—
über dem B.G.Beine Hauptaufgabe der germanistischen Jurisprudenz.

z 3. Quellen des deutschen Privatrechts.
Mislealterliche. Die mittelalterlichen deutschen Rechtsquellen sind für uns
die Erkenntnisquellen des reinen deutschen Rechts. Aus den Quellen der fränkischen Zeit
erschließen wir dessen ältere Gestalt, aus den Quellen des deutschen Mittelalters das
zlaffische deutsche Recht. Die meisten von ihnen haben schon seit langer Zeit ihre Gel⸗
tung eingebüßt. Eine Ausnahme machten einzelne Land-, Stadt-, Orts- und Satzungsrechte;
 insbesondere aber der Sachsenspiegel nebst Glosse und Sächsischem Weichbild, denen
in den Ländern des gemeinen Sachsenrechts (im Königr. Sachsen bis 18685, in den sächsisch—
thüringischen Kleinstaaten bis zum B.G. B.) gesetzliches Ansehen zugeschrieben wurde.
IVon der Rezeption bis zur Gründung des neuen Reichs. Die
Rechtsquellen dieses Zeitraums zeigen uns die Verschmelzung des einheimischen und des
remiden Rechts. Viele von ihnen waren schon vor dem B. G. B. antiquiert; die übrigen
enthalten das bis zur neuesten Umwälzung geltende Recht, sind aber durch das B. G.B.
insoweit außer Kraft gesetzt, als sie nicht dem Landesrecht vorbehaltene Materien be—
— Materien durch neuestes Landesrecht ersetzt.
1.Gemeindeutsche Quellen waren neben der gemeinen Gewohnheit die
altern deutschen Reichsgesetze, deren freilich nur spärliche privatrechtliche Bestimmungen
zuch nach der Auflösung des Reichs ein Bestandteil des gemeinen Rechts im älteren
Silne blieben (nicht befestigt durch Art. 2 der Rheinbundsakte v. 12. Juli 1806). Kein
        <pb n="435" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 437

formell gemeines Recht, wohl aber allgemeines deutsches Recht brachte der Deutsche Bund
durch Bundesbeschlüsse zu stande, durch die die einzelnen Staaten zu übereinstimmender
Gesetzgebung verpflichtet werden konnten. Die deutsche Bundesakte v. 8. Juni 1818, die
Wiener Schlußalte v. 15. Mai 1820 und einige Bundesbeschlüsse enthalten privatrechtliche
 Bestimmungen.
2. Partikularrechte. Sie zerfallen in drei Gruppen:
a. Kodifikationen mit Anerkennung des gemeinen Rechts. Seit
dem Ende des 15. Jahrhunderts wurden in Städten und Ländern Gesetzbücher erlassen,
die aber nur das partikulaäre Recht kodifizierten und daher das gemeine Recht als Hilfs⸗
recht bestehen ließen.
Den Anfang machten neue Stadtrechte, in denen das mittelalterliche Recht
einer Revision unterzogen wurde. Nachdem zuerst die Nürnberger Reformation von 1479
das einheimische Recht mit römischem Recht durchsetzt hatte, ergingen mehrfach noch
staͤrker romanisierende „Reformationen“. So die Wormser von 1499, die verneute Nürn⸗
berger von 1564, die Lüneburger von 13577 -1588 (von Husanus), die Frankfurter von
1578 (von Fichard). Schonender gegen das deutsche Recht verhielt sich das (von Zasius
verfaßte) Freiburger Stadtrecht von 1520. Einen rein deutschen Charakter bewahrte das
revidierie Lübische Recht von 1886. Überwiegend deutsch blieben die Hamburger Statuten
von 1608. In überaus zahlreichen Städten wurden nur kleinere Statutarrechte über
einzelne Materien (Familien- und Erbrecht, Baurecht u. s. w.) abgefaßt. In manchen
Staͤdten blieben mittelalterliche Stadtrechte in Kraft (so bis zur Gegenwart Münchener
von 1347, Bremer von 1438, mehrfach das ältere lübische Recht).
Unter den Landrechten dieser Zeit befinden sich solche, die nur einheimisches
Gewohnheitsrecht aufzeichnen (z. B. Recht des alten Landes von 1517, Stedinger L.R.
von 1525, Hadeler von 1588, Wurstener von 1611, Butjadinger von 1664 auch der
von M. Normann um die Mitte des 16. Jahrhunderts verfaßte Wendisch-Rügianische
Landgebrauch). In vielen Territorien aber wurden umfassende Kodifikationen mit mehr
oder minder starker Heranziehung des römischen Rechts vorgenommen. Unter den älteren
Landrechten sind das Badische von 1811 (von Zasius), das Ostfriesische von 1517, die
onatitatis Joachimiea für die Mark Brandenburg von 1827, die Tiroler v.O. von
1532 (daraus Henneberger von 15389), die Ordnung und Reformation für Jülich und
Berg don 1555, das Dithmarsische L.R. von 1567 hervorzuheben. Sehr einflußreich
wurde die Solmser Gerichtss und Landesordnung von 1571 (von Fichard). Den Cha—
rakter eines Landrechts hat auch die offizielle Sammlung der das gemeine Sachsenrecht
fortbildenden Kursächsischen Konstitutionen von 1572 (dazu Dezisionen von 1661 und
1746). In Wuͤrtteinberg ergingen die immer stärker romanisierenden Landrechte von
1555, 1565 und 1610, deren drittes spater im ganzen Königreich eingeführt wurde.
Weitere Landrechte sind das Kurpfälzer von 1682, Nassauische von 1616, Würzburger
don 1618, Kurkslnische von 1668, Kurtriersche von 1668 (revid. 1714), Hohenloher von
1737, Kurmainzer von 1755, Bamberger von 1769. Das Landrecht des Herzogtums
Preußen von 1620 wurde 1684 revidiert und 1721 in neuer Umarbeitung (von Cocceji)
als Landrecht des Königreichs Preußen verkündigt. In Bayern, wo im Jahre 1518 das
Landrecht Kaiser Ludwigs von 1346 zur Reformation des Bayerischen Landrechts um—
gestaltet und 1616 ein neues Landrecht verkündigt war, kam im Jahre 1756 der Codex
Maximilianous Bavaricus eivilis (von Kreittmayr) zu stande, der den ganzen usus modernus
 aufnahm und schon den Übergang zu den großen Gesetzbüchern bildet.
p. Kodifikationen mit Ausschluß des gemeinen Rechts. Die schon
seit dem 17. Jahrhundert hervortretenden Bestrebungen, das Corpus juris eivilis durch
ein volkstümliches Gesetzbuch zu ersetzen, führten zuerst in Preußen zu einem endgültigen
Erfolge. Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794, die älteste und zugleich groß⸗
artigsie moderne Kodifikation überhaupt, trat an Stelle des gemeinen Rechts. Dieses
Gesetzbuch, das außer dem Privatrecht auch das gesamte materielle öffentliche Recht um—⸗
faßt, weist einen starken deutschrechtlichen Einschlag auf. Es wurde bei der Erweiterung
der Monarchie nict in alle heun wolbenen Landesssteile eingeführt, so daß sein Geltungs—
        <pb n="436" />
        —138

II. Zivilrecht.

zebiet nur die östlichen Provinzen außer Neuvorpommern und Rügen, ein Teil von
Hannover (Ostfriesland), Westfalen und drei Kreise der Rheinprovinz (überdies außer—
halb Preußens Ansbach-Bayreuth und Teile von Weimar) bilden. Den Provinzial- und
Statutarrechten gegenüber nimmt es nur subsidiäre Geltung in Anspruch (das Ost—
breußische Provinzialrecht wurde 1801 und 1802, das Westpreußische 1844 kodifiziert).
Das Preußische Landrecht ist auch in seinen privatrechtlichen Bestandteilen nicht völlig
—VV das französische Zivilgesetzbuch von 1804
(Oodeé eivil), in dem das römische Recht mit dem germanischen Recht der Coutumes ver—
chmolzen ist, an Stelle des gemeinen Rechts und blieb auf dem ganzen linken Rhein—
üfer und im Herzogtum Berg (Düsseldorf) bis zum 1. Januar 1900 in Geltung. Seit—
dem ist es (in Preußen mit Ausnahme einiger Artikel) außer Kraft gesetzt. — In ster—
reich wurde das gemeine Recht endgültig durch das noch heute geltende buͤrgerliche Gesetz⸗
huch von 1811 beseitigt. — Für Baden wurde eine Übersetzung des Code civil mit
Zufätzen als Badisches Landrecht von 1809 verkündigt (jetzt aufgehoben). — Endlich trat
im Koönigreich Sachsen mit dem Jahre 1866 ein buͤrgerliches Gesetzbuch in Kraft, von
dem einige Artikel noch gelten.
e. Spezialgesetze. Schon seit dem Mittelalter wurden zahlreiche ganz oder
halb privatrechtliche Materien durch Spezialgesetze geregelt. Sie vor allem vollzogen
bie Rechtsfortschritte und verhalfen deutschen Rechtsgedanken zum Durchbruch.
UI. Seit der Reichsgründung.
Gemeindeutsche. Nachdem der Norddeutsche Bund Gesetzgebungsgewalt für
einen Teil des Privatrechts empfangen und das Deutsche Reich sie erweitert übernommen
und durch Gefetz vom 20. Dezember 1878 auf das gesamte bürgerliche Recht erstreckt
hatte, erstand ein neues gemeines deutsches Recht— Die Hauptmasse des Privatrechts ist
m B. G.B. kodifiziert. In ihm hat das nationale Recht, das der erste Entwurf von
neuem romanistisch zu verkümmern drohte, zwar kaum den ihm gebührenden Platz, aber
doch eine mitherrschende Stellung behauptet. Daneben greifen zahlreiche ältere und
üngere besondere Reichsgesetze tief in das Privatrecht ein. Ihr Inhalt ist überwiegend
deulscher Herkunft.
2. Partikuläre. In den Einzelstaaten wurden neue Gesetzbücher nicht mehr
exlassen, wohl aber mancherlei Spezialgesetze, von denen viele in Kraft geblieben sind.
Sodann ergingen überall Ausführungsgesetze zum B.G. B. und dessen Nebengesetzen, um
das fortgeltende Landesrecht dem Reichsrecht anzupassen. In den Ausführungsgesetzen,
wad auch in besonderen Landesgesetzen sind zum Teil deutschrechtliche Materien neu
odifiziert.

F 4. Literatur des deutschen Privatrechts. Die älteste Bearbeitung des deutschen
Privatrechts findet sich in den Rechtsbüchern des Mittelalters. An ihre Stelle traten
zunächst die populären Schriften, die das fremde Recht in deutscher Sprache und in An—
hassung an deutsche Verhältnisse für Schöffen und Laien darstellten. Unter ihnen ragt
Fer Laͤenspiegel von Ulrich Tengler (zuerst 1609) hervor. Als mit dem Ende des
16. Jahrh. die Abdrängung des Volkes vom Rechtsleben vollendet war, verstummte auch
diese Litetatur. Die gelehrte, lateinisch schreibende romanistische Jurisprudenz trat die
Alleinherrschaft an. Auch die romanistische Jurisprudenz aber konnte insoweit, als sie
sich mit der Praris beschäftigte, das einheimische Privatrecht nicht ganz vernachlässigen.
Dies ergeben namentlich die Sammlungen und Bearbeitungen der Entscheidungen von
Rechtsfällen, wie sie in den Werken der Reichskammergerichtsjuristen (besonders
Mynfinger und Gail)h, den ähnlichen Arbeiten über die Praxis oberer Landes⸗
gerichte, den Spruchsammlungen der Juristenfakultäten und den seit Zasius von fast
sedem bedeutenden Juristen herausgegebenen Consilia und Responsa vorliegen. Ein—
zehender noch behandeln das einheimische Recht die Darstellungen des usus modernus pandeéctarum,
 wie die Jurisprudentia forensis von B. Carpzov (1638), die Praxis juris
Romam in foro Germanico von J. Schilter (1692, zuerst 1675 als Pxereitationes
4“50 bros Pandectarum), das Specimen usus moderni Pandectarum von
        <pb n="437" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 439

S. Stryck (1690 ff.), die Meditationes ad Pandectas von A. de Leyser (1717 ff.)
und die Exerecitatioues ad Pandectas von J. H. Boehmer (1745 ff.). In den
Pandektenkommentaren und Pandektensystemen setzte sich die Heranziehung des deutschen
Rechts bis zur Gegenwart fort.
Eine felbstündige Wissenschaft des deutschen Privatrechts erwuchs
seit Beginn des 18. Jahrh. auf der geschichtlichen Grundlage, die H. Conring
(1606 — 1681) durch Aufhellung der deutschen Rechtsgeschichte geschaffen hatte. Man
hielt jetzt an den Univerfitäten eigene Vorlesungen über deutsches Privatrecht (zuerst
Thomasius in Halle um 1700, dann sein Schüler G. Beyer in Wittenberg 1707)
und gab Lehrbücher und Handbücher des deutschen Privatrechts heraus. Anfänglich
uüberwog eine mehr historische Richtung, die aber Veraltetes und Lebendiges zusammen⸗
warf. Ihr bedeutendster Vertreter war Heineccius. Daneben kam eine mehr
praktische, auf umfassende Vergleichung der Partikularrechte gegründete, stark natur—
lechtlich gefürbte Behandlung auf. Zum Siege brachte sie Selch ow. Einen erheblichen
Fortschritt im Sinne dogmatisch-systematischer Verarbeitung des Stoffs vollzog Runde
(1741 1807). Neuen heschichtlichen Geist flößte K. F. Eichhorn (1781 - 1854), der
Reubegrunder der deutschen Rechtsgeschichte, auch dem deutschen Privatrecht ein. Gleich—
zeitig erwarb sich Mittermaier (1787 — 1867) das Verdienst, durch Herbeischaffung
don massenhaftem Material und Vergleichung der verwandten außerdeutschen Rechte den
Gesichtskreis zu erweitern. Neue Anregungen gingen von W. E. Albrecht (1800 bis
1876) durch feine Schrift über die Gewere (1828), weiter von Phillips (1804 bis
1872), Bluntschli (1608-2 1888) und F. Walter (1794-1879) aus. In epoche⸗
machender Weise wurde durch G. Beseler (1809 — 1888) das deutsche Privatrecht
durch Zurückführung auf selbständige nationale Gedanken befruchtet und durch Eroberung
neuer Gebiete bereichert. Für Schärfung der Begriffe wirkte Gerber (18231801),
der aber als Haupt der romanisierenden Richtung aus dem deutschen Rechte den deutschen
Geist austrieb. Mit gründlicher Quellenkenntnis und sorgfältiger Vertiefung in das
einzelne schuf O. Stobbe (1831— 1887) die umfassendste Darstellung des deutschen
Privatrechts. In neuerer Zeit haben zahlreiche Germanisten durch Einzelforschungen
verschüttele nationale Rechtsgedanken wieder zu Tage gefördert und damit der Wissen⸗
schaft des deutschen Privatrechts neuen Schwung verliehen.
Eine unentbehrliche Stütze findet das deutsche Privatrecht in der wissenschaft—
lichen Bearbeitung der deutschen Partikularrechte, die ihrerseits nicht ohne
die allgemeine germanistische Grundlegung gedeihen kann.

Systeme des deutschen Privatrechts: G. Beyer, Delineatio iuris Germanici ad
fundamenta sus revocata, ed. Griebner 1718. Heinecéius, Elementa iuris Germanici tum
veteris tum hodierni, 17386. Putter, EKlementa iuris Germanici civilis, 1748. J. H. C. de Selchow,
Hementa iuris Gerinanici ex ipsis fontibus deducta, 1757, 8. ed. 1795. J. F. Runde, Grund⸗
sätze des gemeinen deutschen Privatrechts, 1795, 8. Aufl. 1829. Dazu als Kommentar Dan andon
des heutigen deutsch. P.R. 10 Bde. K. F. Eichhoxn, Einleltung in das deutsche J. .,18283,
5. Aufi. 1845. Möttermaier, Grundsätze des gem. deutsch. P. R. 1824. 7. Aufl. 1847. Phillips,
Grundsätze des gem. deutsch. P.R 1829, 8. Aufl. 1848. R. Maurenbrecher, Lehrbuch des heut.
dem. deulsch. P. N. 1832/34. 3 Aufl. 18350/55. J. C. Bluntschli, Deutsch. P. R., 1858/54.8 Aufl.
b. F. Dahn 1864. F. Walter, System des gem. deutsch. P. R. 186858. G, Beseler, System des
gem. deutsch. PR. 1847/55, 4. Aufl. 18858. Gerber, System des deutsch. P. R., 1848, 17. Aufl. v.
Eofack 1008. Gengler, Lehrbuch, 1834/55; Das deutsche P. R. in seinen Grundzügen, 4,. Aufl. 1892.
O. Sstobbe, Handduch des deutsch. P. R.“ 5 Bde., 1821/85, 8. Aufl. Bd. 1v. K. Schulz, 1886,
Bd. UAIV v. H. O. Lehmann 1886/1900. P. Roth, Deutsch. P. R. 8Bde. (unvollendet), 188086.
Lehrbuch des deutsch. P.R., 1894. O. Gierke, Deutsch. P.R. Bd. J Gallg. Teil u.
ersonenrecht) 1885. — Darstellung des reinen deutschen Rechts: A- Heuslerx, Institukionen des
utsch hsn 8883. — Grundrisse: Dieck i825; Srttoff isas, Gareiß 181777 3. Dahn 1878;
Frankkin 1882; Kraut, Grundriß zu Vorlesungen über das deutsch. P. R., 1829 6. Aufl. v. Frens⸗
dorff 1886; J. Behrend in den fruüͤheren Auflagen diefer Euchtklopädie; H. O. Lehmann in
Birkmeyers Encyklopädie S. 290 -858.
Darstelkungen der deutschen Partikularrechte. 1. Gemeinrechtliche Gebiete.
In Preußen: Hannover v. Grefe, 8. Aufl. 1860061, Rudorff 1887; Schlezwia⸗ Hestin v. Falck,
Bde. (unvollendet) 1825/48., Paulfen, 2. Aufl. 1842; Kurhessen v. Rothau— eibom (unvoll⸗
endei), 1858 Ihebalde MNut. 1888, Rafsau v. Bertram, 2. Aufl. 1878; Frankfurt a. M. v.
        <pb n="438" />
        0

II. Zivilrecht.

Bender, Lehrb. 18835, ure 1848; Hohenzollern p. A. Hodler, 1898. —, Bayern P. Roth,
Bahr. Civilr. 8 Bde., 1871,78, 2. Aufl. 1881, Bd. LAIII v. Becher 1897 ff. -. Württemberg:
Rehe z . Aufl. i846 sf. . Warchter, 2 Vde. (unvollendet) 1886503 Bierer isaff
einzelne Teile v. Lang (Familienr., Sachenr.) AHegler (Allg. Lehren u. Sachenr., R. der Forderungen)
Sibin uv. Kübel (Erbrecht)y; MNandr 1901ff. — Thüringen; Heimbach 1848; für Weimar Völker
1855, Aten burg Hesse 1841, Gotha Brückner 1830, Meiningen Unger 1890 ff., Rudolstadt
d. Bamberg 1344, Sondershausen v. Hellbach 1820ff. — Mecklenburg: v. Kamptz 1805/24;
Zöhkau, Mecklenb. Landr. 8 Bde. (unvöllendet) 1871/81. — Hessen-⸗Darmstadt: A. B. Schmidt,
Die 'geschichtlichen Grundlagen des bürg. R. in Hessen, 1893. — Oldenburg: v. eg 1804/6. —
Zraunschweig: Steinacker 1848; A. Hampe 1888. — Lübeck: Pauli, Abhändl. 183765; v. Duhn,
Deutschrechtliche Arbeiten, 1877. — hamvura. Baumeister 1856; Niemeyer 1892 ff. — Bremen:
post 1866/08, Nachtrag 1887. — 2. Preußisches Landrecht; Bornemann, 6 Bde. 2. Aufl.
843. Forster i865 ff 7. Aufl. v. Ekcius 1886ff. H. Dexnburxg 1871ff. 5. Aufl. 1895 ff. —
Provinzial⸗ und Statutarrechte: v. Kamptz, 8 Bbde., 1826 ff. — 83. Rheinisch-französtisches
Recht: K. S. Zachariae, des rangeß Civilx,, 1808 ff., 8. Aufl. v Crome 1894 ff.
8. F. Cretschmar, Rhein. Tivilr., 4. Aufl. 1894. — 4. Badisches Recht: Behagel, neuesie
Aufl. 1891; Kah 1887; Hachenburg 1887, erg. 1896. — 5. Sächsisches Gesetzbuch: Sieben—
haur 1872: Grütz mann 1887/89.

8 5. Verwandte Rechte. Wichtige Hilfsmittel für das deutsche Privatrecht sind
die verwandten ausländischen Rechte.
1. Deutsche. Die außerhalb des Deutschen Reichs geltenden deutschen Rechte
sind für die Rechtsgeschichte überhaupt Bestandteile, dagegen für die Dogmatik nur Hilfs—
nittel des deutschen Privatrechts.
So seit 1866 oder doch 1900 das Österr eichische Privatrecht, das auf dem
Gesetzbuch von 1811 und desfen Fortbildung beruht.
So vor allem überwiegend das Schweizerische Recht, das, weil in der Schweiz
keine oder nur eine beschränkte Rezeption stattfand, vielfach rein deutsche Züge bewahrt
hat. Zur Zeit ist die Hauptmasse des Privatrechts noch Kantonalrecht. In einzelnen
— Kodifikation (Uri, Schwyz, Unter—
walden, Appenzell, aber auch Basel, St. Gallen, Thurgau); in anderen sind moderne
Gesetzbuͤcher erlassen, die sich in der welschen Schweiz an das französische, in Bern,
Luzern, Solothurn und Aargau an das österreichische Vorbild anlehnen, waäͤhrend in Zürich
ein von Bluntschli ausgearbeitetes selbständiges Gesetzbuch stark deutschrechtlicher
Färbung (1853/56, revidiert 1887) eingeführt und in Schaffhausen, Zug und Glarus
dieses Gesetzbuch nachgebildet, in Graubuͤnden ein verwandtes Gesetzbuch (von Planta)
geschaffen ist. Ein einheitliches Bundesprivatrecht gilt für das Obligationenrecht mit Ein—
schluß des Mobiliarsachenrechts (seit 1883) und für einzelne andere Rechtsmaterien. Der
Entwurf eines vollständigen Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist von E. Huber aus-—
gearbeitet und vom eidgenössischen Justizs und Polizeidepartement als Vorentwurf (1900)
aebst Erläuterungen (1902) veröffentlicht. Er bringt an vielen Stellen deutsche Rechtsgedanken
 in volkstümlicher Fassung zum Ausdruck.
So endlich das Baltische Recht in den russischen Ostseeprovinzen, dessen Zu—
sammenstellung durch Bunge als Liv-, Esth- und Kurländisches Privatrecht i. J. 1864
Gesetzeskraft erhalten hat.
2. Andere germanische. Das früh vom deutschen Recht abgezweigte nieder—
ländische Recht ist in neuerer Zeit stark vom französischen Recht überwältigt. Die haupt—
ächliche Bedeutung der standinavischen Rechte für das deutsche Privatrecht liegt in den
Aufschlüssen über die gemeinsame urgermanische Grundlage. Als ein zum größten Teil
ankodifiziertes Recht, das aus germanischer Wurzel unter bloß formaler Einwirkung der
fremden Rechte zu einem modernen Weltrecht emporgewachsen ist, bietet das englisch—
amerikanische Recht für alle deutschrechtlichen Forschungen ein hohes Interesse.
8. Romanische. Die romanischen Rechte haben sämtlich aus den germanischen
Stammesrechten, unter denen das langobardische in Italien bestimmenden Einfluß auf
die gesamte europäische Jurisprudenz gewann, das fränkische in Frankreich schöpferisch
fortwirkte, eine Fülle von gedanklichen und stofflichen Elementen aufgenommen. Germani—
sches Recht durchzieht insbesondere, wie schon erwähnt ist, auch die französische Kodifi—
        <pb n="439" />
        4. Gierke, Grundzüge des deuischen Privatrechts. 441

kation, die bei den übrigen romanischen Völkern und darüber hinaus teils rezipiert, teils
den neueren Gesetzbüchern zu Grunde gelegt ist.
. Osteuropaͤische. Schon seit dem Mittelalter drang das deutsche Recht als
befruchtendes Kulturelement nach Osten vor. Auch heute zeigen die slavischen Rechte
mannigfache Spuren seines Einflusses. Der jüngst (in deutscher Übersetzung 1901) ver—
öffentlichte Entwurf eines ungarischen allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches schließt sich
vielfach nahe an das deutsche B.G. B. an.

Literatur: 1. Osterreichisches Recht: Kommentare zum Gesetzbuch v. Zeiller; v. Kirch⸗
stetter; v. Pfaff u. Hofmann (ebst Exkursen, unvollenbet) ESysteme v. Unger, Bd. —, II u.
VI Isbo, 60. 64 v. J. Krainz, herausg. v. Pfaff, 2 Bde. 2. Aufl. 1894. — 2 Schweizer R.:
E. Huber, System u. Geschichte des schweizer. Privatrechts, x Bde., 1886 /94. Schneider u, Fick,
Das schweizerische Obligationenrecht, 1882. Komm. zumszurcher G.B. v. Bluntschli uv. Schneider.
8. Baltisches R. Bunge, Das liv.- u. esthländ. P.K., 2. Aufl. 1847,48; Das kurländ. P. R.,
1851. C. Eromann, ESystem des Privatrechts der Ostseeprovinzen Liv-, Esth- u. Kurland, 4 Bde.,
Isgo gdie Literatur über das englische und über das romanische R. bei den besonderen diesen
Rechten gewidmeten Darstellungen.

Kapitel II. die Rechtsslätze.

8 6. Das Werden der Rechtssäte. Das Recht im objektiven Sinne als Inbegriff
äußerer Normen für menschliches Wollen kommt in Rechtssätzen zur Erscheinung, die sich
in geordneten Zusammenhängen zu Rechtsinstituten und zuletzt zum Ganzen der Rechtsordnung
 verbinden. Die Rechtssätze wandeln sich; sie werden durch menschliche Tat im
Wege der „Rechtserzeugung“ geschaffen, umgeschaffen und abgeschafft. Alle Rechts⸗
erzeugung ist Gemeinschaftstat; die mitwirkenden Einzelnen handelin als Glieder oder
Degane der Gemeinschaft. Der Vorgang der Rechtserzeugung fordert eine innere und
äußere Betätigung des Gemeinlebens: Rechtsbildung und Rechtsausspruch. Je nachdem
das Recht durch die kraft der Lebensordnung einer organisierten Gemeinschaft dazu be—
rufenen Organe bewußt festgestellt und ausdrücklich erklärt wird oder unmittelbar aus
unorganisiertem Gemeinleben durch Bildung und Außerung einer Gemeinüberzeugung
entspringt, unterscheidet man gesetztes und ungesetztes Recht. Die Rechtsetzung erfolgt
entweder durch den Staat, der als Träger höchster Macht sich selbst seinen Wirkungs—
bereich abgrenzt, oder durch einen ihm untergeordneten Verband. Hiernach unterscheidet
man Gesetz und Satzung. Ungesetztes Recht wird entweder durch die Gemeinschaft der
Rechtsgenossen selbst oder durch einen besonderen Berufsstand für die Gemeinschaft her—
vorgebracht. Hiernach unterscheidet man eigentliches Gewohnheitsrecht und Juristenrecht.
Die zur Rechtserzeugung kompetenten Wirkungskräfte nennt man Rechtsquellen. Im
Laufe der Zeit hat sich das Verhältnis der verschiedenen Arten von Rechtsquellen zu
einander verschoben. Das ursprüngliche Übergewicht des Gewohnheitsrechtes ist der Vor⸗
macht des gesetzten Rechts gewichen, die Satung ist durch das Gesetz, das Volksrecht
durch das Juristenrecht zurückgedrängt.

8 7. Gesetzesrecht. Da sowohl das Reich wie seine Gliedstaaten Staaten sind,
gibt es heute in Deutschland, wie schon zu Zeiten des alten Reichs, eine doppelte Art
von Gesetzesrecht: Reichs⸗ und Landesgesetz.
Mit dem materiellen Begriff des Gesetzesrechts als des staatlich gesetzten Rechts
kreuzt sich der formelle Begriff des Gesetzesrechts als einer durch die obersten
Organe des Staats (die „gesetzgebende Gewalt“) in bestimmter Form („dem Wege der
Gefetzgebung“) bewirkten Erklaͤrung. Es gibt formelle Gesetze, die keine Rechtssätze
enthauen. Naderfeins fleßt Gesetzesrecht im materiellen Sinn auch aus gewissen als
„Verordnungen“ bezeichneten Erklärungen anderer, allgemein oder speziell dazu ermäch⸗
ligter Staatgorgane. Man nennt Verordnungen, die objektives Recht setzen, „Rechts⸗
verordnungen“ und unterscheidet sie von bloßen Verwaltungsverordnungen“.
Uber das Zustandekommen von Gesetzesrecht entscheidet das Staatsrecht. Er—
forderlich ist erstens gehörige Gesetzesbildung durch die verfassungsmäßig berufenen, bei
        <pb n="440" />
        42

II. Zivilrecht.

ormellen Gesetzen und bei Rechtsverordnungen ungleich bestimmten Staatsorgane. Er—
orderlich ist aber zweitens gehöriger Gesetzesausspruch durch das hierzu berufene, bei
zormellen Gesetzen von dem Gesetzesbildungsorgan verschiedene Organ. Die Form der
Verkündigung war im älteren deutschen Recht mündlicher Vortrag (in der Versammlung,
bon Gerichtsstühlen, Kanzeln und Rathäusern). Doch gewann daneben die schriftliche
Verbreitung und seit Erfindung der Buchdruckerkunst die Verbreitung durch den Druck
wachsende Bedeutung. Endlich wurde der Druck in bestimmten amtlichen Blättern zur
allein wirksamen Verkündigungsform erhoben (so 1807 in Württemberg, 1810 in
Preußen). Dies gilt heute allgemein für formelle Reichs- und Landesgesetze.
Den Zeitpunkt seines Inkrafttretens kann das Gesetz sich selbst bestimmen.
In Ermangelung einer solchen Bestimmung gelten feste gesetzliche Fristen. Reichsgesetze
und preußische Landesgesetze treten am vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages, an dem
das sie enthaltende Blatt der Gesetzsammlung ausgegeben ist, in Kraft. Vom Augenblick
seines Inkrafttretens an gilt das Gesetz fuͤr alle Gesetzesunterworfenen ohne Rüchsicht
auf unverschuldete Unkenntnis.
Die Anwendung der Gesetze erfolgt durch die Gerichte von Amts wegen. Die
Gerichte sind aber befugt und verpflichtet, selbständig zu prüfen, ob das Gesetz in
gültiger Weise zu stande gekommen ist und somit nicht bloß der Schein eines Gesetzes vor—
liegt. Die Pruͤfung richtet sich zunächst auf die gehörige Verkündigung (wichtig bei
ilteren Gesetzen und bei Rechtsverordnungen). Die Prüfung erstreckt sich aber auch
auf die gehörige Gesetzesbildung, daher auf die verfassungsmäßige Mitwirkung der berufenen
Organe (3. B. der Volksvertretung), bei allen Landesgesetzen auf die Zuständigkeit der
Sinzelstaatsgewalt gegenüber der Reichsgewalt und bei allen Rechtsverordnungen auf das
Vorhandensein der Verordnungskompetenz. Doch ist in Preußen und einigen anderen
Staaten durch positive Verfassungsbestimmung die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig
erkündigter königlicher Verordnungen den Gerichten entzogen. Diese Beschränkung
fällt auch für den preußischen Richter insoweit weg, als es sich um ein dem Reichs—
recht widersprechendes Landesgesetz handelt. Auch gilt sie nicht in Ansehung der vom
Kaiser verkündigten Reichsverordnungen.

F 8. Satzungsrecht. Satzung ist Rechtsetzung durch einen Verband, der nicht
Staat ist. Die Befugnis eines dem Staate untergeordneten Verbandes, sich selbst
Recht zu setzen, heißt Satzungsgewalt oder Autonomie.
Die Autonomie ist Rechtsquelle. Sie schafft Rechtssätze, nicht bloß Rechts—
verhältnisse. Im deutschen Mittelalter flossen freilich, wie objektives und subjektives
Recht überhaupt, so die Rechtsetzung und das Rechtsgeschäft vielfach ineinander, brach sich
daher auch die Satzungsgewalt in Form von Verträgen und Verfügungen von Todes
wegen Bahn. Heuͤte ist beides begrifflich zu scheiden. Man darf ebensowenig die
Autonomie als erweiterte rechtsgeschäftliche Freiheit wie diese als Privatautonomie deuten.
Die Geschichte des deutschen Rechts zeigt uns bis zur Rezeption eine außer—
ordentliche Kraft der Autonomie. Grundsätzlich konnte jeder genossenschaftliche oder
herrschaftliche Verband sich ein seine Angehörigen verbindendes Recht setzen, wenn er
ur nicht in das Recht eines höheren Verbandes eingriff. Bestätigung diente nur zur
Sicherung. Als bloße Satzung aber galt, da eigentliches Gesetz nur das Reichsgesetz
war, auch jedes Land- und Stadtrecht. Man schrieb daher auch den Landesherrn und
Reichsstädten ein bloßes „us statuta condendi“ zu und nannte alle Partikularrechte
Statuten“ (daher die Ausdrücke „Statutenkollision“ und „statutarische Portion“). Nach
zer Rezeption steigerte sich allmählich die Autonomie der Landesherren und Reichsstädte
zur Gesetzgebungsgewalt. Dagegen wurde die Autonomie der landsässigen Verbände
möglichst beschränkt und, soweit sie fortbestand, entweder an staatliche Sanktion gebunden
oder in rechtsgeschäftliche Verfügung aufgelöst. Im 19. Jahrh: gewann die Autonomie
mit der Wiederbelebung der Körperschaftsfreiheit neue, wenn auch bescheidenere Bedeutung.
Subjekt von Satzungsgewalt ist heute jeder vom Recht als selbständiges Ganze
anerkannte Verband. Auch die privaten Vereine schaffen in ihren Satzungen ein für
        <pb n="441" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 443

ihren Kreis geltendes objektives Recht. Unter den öffentlichen Verbänden üben nament—
lich die Gemeinden durch Erlaß von Ortsstatuten Autonomie aus. Bloßes Satzungsrecht
ist heute für den Staat auch das von den Kirchen und ihren Gliedverbänden gesetzte
Recht einschließlich der als „Kirchengesetze“ bezeichneten allgemeinen Anordnungen.
Sehr verschieden aber ist der Umfang der Autonomie. Im Zweifel kann jeder
Verband sein eigenes Sozialrecht (seine Daseinsordnung und die aus ihr fließenden Be⸗
ziehungen der Mitglieder) gestalten, dagegen die Sätze des gemeinen öffentlichen oder Privat⸗
—DD—— Doch sind einerseits immer bei öffentlichen
und vielfach auch bei privaten Verbänden der Satzungsgewalt auch hinsichtlich des eigenen
Lebensbereiches engere Grenzen gezogen. Anderseits sind gewisse Verbände ermächtigt,
durch Satzungsrecht in das gemeine Recht einzugreifen. So können, während die um⸗
fassende Satzungsgewalt der Landstädte auf dem Gebiete des Privatrechts nur in
Mecklenburg für Rostock und Wismar erhalten blieb, auch heute durch Ortsstatut privat⸗
rechtliche Bestimmungen im Gewerberecht, teilweise auch im Gesinderecht, im Wohnungsmietsrecht
 (hinsichtlich der Ziehzeiten) und im Nachbarrecht (val. z3. B. Württ. A.G. a.
224 ff.) getroffen werden.
Eine stark erweiterte Autonomie auf dem Gebiete des Privatrechts besitzen die
Familien des hohen Adels, die seit dem 14. Jahrh, sich zu korporativ organi—
fierten „Fäusern“ zusammenschlossen und sich ein besonderes Privatrecht schufen, um die
hren Bestand bedrohende Entwicklung des gemeinen Landrechts von sich abzuwehren.
Sie behaupteten ihre Autonomie gegenüber dem fremden Recht. Auch nach der Auflösung
des alten Reichs blieb nicht nur die Autonomie der nunmehr zur Souveränität empor—
gestiegenen Häuser unerschüttert, son dern wurde auch den „mediatisierten“ (d. h. fremder
Landeshoheit unterworfenen) ehemals reichsständischen Häusern durch die deutsche Bundes—
ate (a 14) der Fortbestand ihrer bisherigen Autonomie gewährleistet. Mit der Auf—
lösung des Bundes fiel die Bundesgarantie weg. Die Autonomie aber blieb landes—
rechtlich anerkannt. Dem neuen bürgerlichen Recht gegenüber ist reichsrechtlich den
Hausberfassungen“ der landesherrlichen Familien ein unbedingter Vorrang eingeräumt,
den Hausverfassungen der standesherrlichen Familien in Ansehung ihrer Familienverhält⸗
nisse und ihrer Güter die ihnen vom Landesrecht gewährte Kraft vorbehalten (E.G.
a.57, 3819. In beschränktem Umfange haben auch die Familien des ehemaligen
niederen Reichsadels und einzelne Familien des landsässigen Adels Autonomie behauptet
(E.G. a. 5882).
Das Zustandekommen der Satzung fordert zunächst gehörige Satzungsbildung
durch das verfassungsmäßig berufene Satzungsorgan, entweder Versammlungsbeschluß
(bei Hausgesetzen regelmäͤßig einstimmigen Beschluß aller volljährigen Agnaten) oder
Beschluß von Vertretungsorganen (bei Drisstatuten Gemeindebeschluß) oder Entschluß eines
Hauptes (z. B. im Bereiche der Verordnungsgewalt des Familienhauptes). Ferner
gehörigen Satzungsausspruch (oft durch Veroffentlichung in bestimmten Blättern). Endlich
aber vielfach staatliche Bestätigung. Sie macht die Satzung keineswegs zum Gesetz, setzt
sie vielmehr als Satzung in Kraft, ist daher Verwaltungsakt. Hausgesetze der standes—
herrlichen Familien sind nach der Bundesalte dem Souverän vorzulegen; in manchen
Staaten (z. B. Sachfen und Hessen) wird nur Vorlegung zur Kenntnisnahme, in anderen
(z. B. Preußen, Bayern, Wuͤrttemberg, Baden) Vorlegung zur Genehmigung verlangt.
Zu Zeiten des alten Reichs war kaiserliche Genehmigung üblich, aber nicht erforderlich
(R.Ger. XVIII Nr. 42).
Die Anwendung der Satzungen hat, weil sie Rechtsnormen sind, von Amts
wegen zu erfolgen. Die richterliche Pruͤfung der Gultigkeit ist unbeschränkt. Der Partei⸗
bemeis spielt diefelbe Rolle wie bei Gewohnheitsrecht und fremdem Recht (C.Pr.O. 8 293).

Literatur: J. C. Majer, Von der Autonomie u. sagw.1782; Wildg, Weiskes Rechtsler.
l 389 ffer Gerber, Gessabh. S. Zöff. u. 68 ff; K. Maurer, Krit. uͤberschau II 22ff.
R. Ier an, De autonomia iuris Germapici privati fonte, sishd; Lewis, 3,. Gettzg u. Rechtepft.
in Prenßen i oa s Brunnuer 8. . Autsnomie“ in Holtzendorffs Reibisler. Bohlau, Megkl.
Landr. 118 56—260;: Gierke, D.P.R. I8 19.
        <pb n="442" />
        II. Zivilrecht.

8 9. Gewohnheitsrecht. Gewohnheitsrecht kann jede organische Gemeinschaft durch
Übung in ihrem Gemeinleben erzeugen. Daher das Volk oder ein Volksteil (gemeines
oder partikuläres Gewohnheitsrecht), aber auch ein Stand (z. B. das gemeine Privat—
fürstenrecht, oder die Handelsgebräuche), eine Religionsgemeinschaft (z. B. das gemeine
protestantische Eherecht) u. s. w. Das im Kreise einer Körperschaft gebildete Gewohnheitsrecht,
 das scharf vom Satzungsrecht zu scheiden ist, heißt Herkommen oder Observanz
(z. B. Gemeindeherkommen, Familienobservanz).
Die Geltung des Gewohnheitsrechts war im älteren deutschen Recht unbestritten
and bedurfte als etwas Selbstverstündliches keiner besonderen Rechtfertigung. Das Ge—
wohnheitsrecht herrschte gegenüber dem Gesetzesrecht vor und galt sogar als ehrwürdiger
and heiliger. Zuerst die mittelalterliche Jurisprudenz zog seiner Geltung Schranken,
vobei die romanistische Herleitung aus dem taeitus consensus populi (daher Theorie des
„statutum tacitum“) und die kanonistische Unterstellung unter den Begriff der Verjährung
daher Verlangen einer „legitima praescriptio“) wirksam wurden. Mit der Rezeption
drang die romanistisch-kanonistische Lehre in Deuischland ein, trat aber im Laufe der Zeit
dem Gewohnheitsrecht immer feindlicher gegenüber. Man erklärte in monarchischen Staaten,
da das Volk kein Gesetzgebungsrecht habe, die stillschweigende Gutheißung des Monarchen
für erforderlich. Mehr und mehr aber schrieb man, besonders von naturrechtlicher Seite,
dem Gesetzgeber überhaupt ein Rechtserzeugungsmonopol zu. Im gemeinen Recht wahrte
trotzdem das Gewohnheitsrecht seine dem Gesetzesrecht ebenbürtige Kraft. Die Landes—
gesetzgebung aber verbot fast allgemein jede dem Gesetz widersprechende und seit dem
17. Jahrhundert mehr und mehr auch die ergänzende Gewohnheit. So auch die großen
Geseßzbücher. Im 19. Jahrhundert brachte die historische Rechtsschule in der Theorie
einen völligen Umschwung hervor, indem sie die Ursprünglichkeit und schöpferische Kraft
des Gewohnheitsrechts nachwies und seinen Geltungsgrund in den Geltungsgrund des
Rechts überhaäupt zurückverlegte. Freilich ging sie in der Verherrlichung der unbewußten
Rechtserzeugung und der Ablehnung der bewußten Gesetzestat viel zu weit und rief da—
her eine Gegenströmung hervor. So folgte denn auch die Gesetzgebung keineswegs der
aeuen Lehre. Auch Entw. J des B. G. B. wollte das Gewohnheitsrecht im wesentlichen
abschaffen. Zuletzt indes siegte die Meinung, daß hierin eine Überschreitung der Macht
des Gesetzgebers liege. So unterblieb jede Bestimmung. Die große Frage ist durch
Schweigen gelöst. Dies bedeutet, daß das Gewohnheitsrecht wieder in seine uralte Machtstellung
 eintritt. Es hat also an sich gleiche Kraft wie Gesetzesrecht und kann dieses
nicht nur ergänzen, sondern auch abändern und bindend auslegen (Usualinterpretation).
Doch sind dem partikulären Gewohnheitsrecht gleiche Schranken wie dem partikulären
Gesetzesrecht, der Observanz gleiche Schranken wie dem Satzungsrecht gezogen.
Das Zustandekommen des Gewohnheitsrechts fordert, wie schon im älteren
deutschen Recht erkannt war, zweierlei: Bildung einer Rechtsüberzeugung und Übung.
Weder der innere noch der äußere Vorgang für sich allein reicht, wie von entgegen—
gesetzten Theorien behauptet wird, zur Hervorbringung eines geltenden Rechtssatzes aus.
Die Rechtsüberzeugung, die den Rechtssatz bildet, muß sich als Gemeinüberzeugung
(nicht Gemeinwille, nicht UÜberzeugung aller einzelnen oder ihrer, Mehrheit, sondern von
den beteiligten Menschen als etwas Gemeinsames empfundene Überzeugung) mit recht—
lichem Inhalt (opinio iuris oder neécessitatis, nicht bloß Vorstellung als Gebot der
Sittlichkeit oder Sitte) darstellen. Daß kein Irrtum zu Grunde liegen dürfe, ist eine
durchaus unrichtige (obschon mehrfach vom Reichsgericht angenommene) Meinung. Das
sogenannte Erfordernis der Rationabilität ist nur insofern anzuerkennen, als ein unver—
auͤnftiger oder unsittlicher Inhalt die Annahme einer wahren Rechtsüberzeugung aus—
schließt. Die Übung, die den Rechtssatz zum Ausspruch bringt, besteht in dessen Be—
kätigung als bindender Norm im Leben. Dazu gehören gleichförmige und längere Zeit
hindurch wiederholte Handlungen (Gewohnheit). Häufigkeit und Dauer ergänzen einander.
Weder eine bestimmte Zahl von Handlungen noch ein bestimmter Zeitraum sind erforder—
lich. Doch ist das Erfordernis des Ablaufes der Verjährunaszeit in manche Vartikular—
rechte aufgenommen.
        <pb n="443" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 445

Die Anwendung des Gewohnheitsrechts hat von Amts wegen stattzufinden.
Der Richter soll es kennen oder erforschen. Die zum großen Schaden des deutschen
Rechts früher herrschende Lehre, daß das Gewohnheitsrecht als etwas Faktisches zu be—
weisen sei, ist heute überwunden. Der unterstützende Parteibeweis hat nur wissenschaft⸗
lichen Charakter (auch nach C. P.O. 8 298). Erkenntnismittel sind Literatur, Präjudizien,
Bekundungen von Gerichten, anderen Behörden, Körperschaftsorganen und erfahrenen
Gemeinschaͤftsgliedern. Auch die im Munde des Volkes lebenden Rechts sprichwörter
können über die Geltung eines Gewohnheitsrechtssatzes Aufschluß geben.

Literatur: Puchta, Das Gewohnheitsrecht, 2 Bde. 1828/37. G. Beseler, Volksrecht und
Juristenrecht, 1848. F. Dahn, Zeitschr. f. deutsch. Gefetzg. VI 553ff. Fr, Adickes, Zur Lehre
vbon den Rechtsquellen und insbesondere über das Gewohnheitsrecht, 1872. E. Zitelmann, Arch.
f.civ. Pr. XLVI 324 ff. G. Rümelin, Jahrb-f. Dogm XXVII Nr. 8. W. Schuppe, Das
Gewohnheitsrecht, 1890. S. Brie, Die Lehre vom Gewohnheitsrecht, T. J (Geschichtliche Grundlegung)
1800. A. Sturm, Revision der gemeinrechtlichen Lehre vom Gewohnheitsrecht, 1900. Crome,
Jahrb. f. Togm. XXXIX 323ff. — Graf u Dietherr, Deutsche Rechtssprichwörter. 1864.

8 10. Juristenrecht. Der Juristenstand hat das Recht praktisch anzuwenden und
wissenschaftlich zu entwickeln. Beiderlei Tätigkeit ist schöpferisch. Die Praxis hat die
abstrakten Rechtssätze in konkrete Normen für die Einzelfälle umzusetzen. Dies ist, da
das Leben immer reicher ist als die Regel, keine bloß logische Operation, sondern zugleich
freie Gestaltgebung. Die Wissenschaft hat die Rechtssäte in ihrem inneren Zusammen—
hange darzulegen, sie auf Prinzipien zurückzuführen und aus ihnen Folgesätze zu ent—
falten. Auch dies ist geistige Schöpfung. Praxis und Wissenschaft sind durch den posi—
tiven Inhalt der Rechtsquellen gebunden, haben aber, wo dieser zweifelhaft ist, die Zweifel
durch selbständige Auslegung zu lösen. Gegenüber der überfreien Auslegungskunst der
gemeinrechtlichen Jurisprudenz, die in das Gesetz hineinlegte, was sie darin finden wollte
zder mußte, und so zur Rechtsunsicherheit führte („das Recht hat eine wächserne Nase“),
bemühte sich im 18. Jahrhundert die Gesetzgebung, die Gesetzesauslegung zu beschränken.
Den Versuch, die richterliche Auslegung in ͤußere Fesseln zu schlagen, mußte man frei⸗
lich bald wieder aufgeben GBeseitigung der 88 47— 48 der Einl. des Preuß. L.R. durch
Kab.O. v. 1798). Allein lange blieb die Auslegung der neueren Gesetzbücher und Gesetze
innerlich unfreier, als gut war. Heute ist die Erkenntnis durchgedrungen, daß alle Aus—
legung frei sein muß; daß sie weder am Buchstaben haften noch die als Hilfsmittel
verwendbaren sogenannien Materialien (Entwürfe, Motive, Beratungsprotokolle, Parlaments⸗
verhandlungen u. s. w.) zur bindenden Richtschnur nehmen darf; daß sie vielmehr jede
Gesetzesbestimmung als lebendiges Stück der Rechtsordnung im Geiste des Ganzen zu
deuten und ihr den immanenten Gedankengehalt, der tiefer und reicher sein kann, als es
irgend einem bei der Gesetzgebung Beteiligten zum Bewußtsein gekommen war, zu ent⸗
locken hat. Im Rahmen einer derartigen Auslegung bleibt auch die Analogie, die da, wo
es für ein Verhältnis an einem Rechtssatze zu sehlen scheint, durch Anwendung oder
Nachbildung der für verwandte Verhältnisse geltenden Rechtssätze das in der begrifflich
lückenlosen Rechtsordnung verborgene Recht zu Tage fördert. Die Analogie ist daher
aicht, wie viele annehmen, eine besondere Rechtsquelle.
Die schöpferische Tätigkeit der Praxis bringt zunächst nicht Rechtssätze, sondern
konkrete Normen für Einzelfälle hervor. Den solche Normen rechtskräftig feststellenden
Entscheidungen gebührt für künftige ähnliche Fälle ein freies Ansehen, dessen schon von
den mittelalterlichen Schöffensprüchen und später von den Fakultäts- und Gerichtssprüchen
bewährte Kraft manche Gesetze iz. B. Preuß. L.R. Einl. 8 6) vergeblich bekämpften.
Niemals aber haben sie, seitdem die früheren Präjudiziengesetze, die gewissen Entscheidungen
hoher Gerichte vorläufige Gesetzeskraft beilegten, beseitigt sind, weder für das erkennende
Gericht selbst noch für die ihm im Instanzenzuge untergeordneten Gerichte bindendes
Ansehen. Doch kann aus konstanter Praxis, wenn die Erfordernisse der Gewohnheits⸗
rechtsbildung exfüllt sind, ein bindender Gerichtsgebrauch (usus fori) hervorgehen, der die
Kraft des Gewohnheitsrechts hat. Auf diesem Wege ist namentlich im älteren gemeinen
Recht das Juristenretht vielfach zu positivem Recht geworden.
        <pb n="444" />
        146

II. Zivilrecht.

Die Wissenschaft schafft von sich aus nicht Rechtssätze, sondern Lehrsätze. Sie
haben ein ihrem inneren Wert entsprechendes freies Ansehen; Versuche, ihre Autorität
zu beseitigen (z. B. Ood. Max. Bav. eiv. I, 2 8 14, Preuß. L.R. Einl. 8 6), hatten
leinen oder aber traurigen Erfolg. Dagegen haben sie niemals bindendes Ansehen. Die
ehemals herrschende Ansicht, die zum Schaden der Wissenschaft wie der Praxis in der
ommunis opinio doctorum eine Rechtsquelle sah, ist restlos aufzugeben. Wissenschaft⸗
liche Sätze können aber natürlich durch Gesetz oder Gewohnheit zu Rechtssätzen erhoben
werden. Mittelbar geht so in der Tat ein großer Teil des geltenden Rechts auf die
chöpferische Tätigkeit der Wissenschaft zurück.

F11. Die Geltungsbereiche der Rechtssätze. Da jede Rechtsquelle ihren bestimmten
derrschaftsbereich hat, die Herrschaftsbereiche verschiedener Rechtsquellen aber einander be—
Ahren, bildet die Abgrenzung der Geltungsbereiche der Rechtssätze gegeneinander ein be—
sonderes Stück der Rechtsordnung.
1. Weitere und engere Geltungsbereiche. Soweit in demselben Rechts—
gebiet Rechtsquellen von weiterem und engerem Geltungsumfange Kraft haben, gehen die
Rechtssätze aus der engeren Quelle vor. Somit bricht Sonderrecht, solange es überhaupt
gilt, das gemeine bürgerliche Recht. Ebenso hat partikuläreres Recht den Vorrang vor
gemeinerem Recht: „Willkür bricht Stadtrecht, Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht
gemein Recht.“ Allein das gemeine Recht kann sich ausschließliche Geltung beilegen und
damit nicht nur das vorhandene Partikularrecht abschaffen, sondern auch die Neubildung
don Pariikularrecht verhindern. Im Gegensatz zum älteren gemeinen Recht, das im
Zweifel nur subsibiär galt, duldet das neue Reichsrecht ihm widersprechende partikuläre
Rechtssätze nur, wo es selbst dies ausnahmsweise ausspricht. Am Privatrecht aber hat
das Reichsrecht mit der Kodifikation so vollständig Besitz ergriffen, daß überhaupt die
Geltung jedes partikulären Rechtssatzes privatrechtlichen Inhalts durch einen ausdrück—
lichen reichsgesetzlichen Vorbehalt bedingt ist.
2. Räuͤmlicher Geltungsbereich. Jede Rechtsquelle beherrscht ein bestimmtes
Gebiet und verschafft damit den aus ihr fließenden Rechtssätzen einen räumlichen Geltungs—
hereich. Da aber die Rechtsverhältnisse selbst nichts Räumliches sind, sondern nur Be—
ziehungen zum Raum haben, die zu mehreren Rechtsgebieten bestehen und im Zeitablauf
vechseln koönnen, ist eine Grenzberichtigung erforderlich. Sie erfolgt hinsichtlich der
Pribatrechtssatze unter dem Gesichtspunkt, daß in jedem Rechtsgebiet auch das fremde
Recht als Recht anzuerkennen und daher auch vom einheimischen Gericht insoweit an—
zuwenden ist, als ein zu beurteilendes Rechtsverhältnis dem fremden Rechtsgebiet an⸗
zehört. Die grundsätzliche Anerklennuug des fremden Rechts ist eine weltgeschichtliche
SErrungenschaft germanischer Herkunft. Sie wurde durch die Gleichberechtigung der
Stammesrechte im fränkischen Reiche angebahnt, durch die mittelalterliche Idee des christ—
lichen Universalreichs erweitert und durch die Ausbildung der modernen Völkerrechtsgemeinschaft
 vollendet. Dabei wurde mehr und mehr, was zunächst als Lehre von der
Statutenkollision“ für das Verhältnis der Partikularrechte zueinander entwickelt war,
ils „internationales Privatrecht“ auf das gegenseitige Verhältnis der in völlig getrennten
Staatsgebieten geltenden Rechte übertragen. Immer bleibt die Geltung des fremden
Rechts Ausfluß eines Satzes des einheimischen Rechts, das daher auch das Prinzip zu
begrenzen und im einzelnen zu entfalten hat. Allein die wissenschaftliche Erkenntnis der
nationalen Ausgestaltung des internationalen Privatrechts fordert Beachtung der gemein—
samen europäischen Grundlage und, der wirkenden internationalen Lebensgemeinschaft.
Darum ist die Lehre vom internationalen Privatrecht eine selbständige Wissenschaft ge—
worden. Auch das deutsche internationale Privatrecht ist auf diesen Zusammenhang an⸗
gewiesen. Um so mehr, als es nur zu einem kleinen Teil im E.G. zum B. G.B. kodi⸗
siziert ist, während im übrigen das bisherige Gewohnheits- und Gesetzesrecht aufgehoben
ist und ein neues Gewohnheitsrecht sich erst bilden muß. Hier sei nur bemerkt, daß
hinsichtlich des Geltungsbereichs der Rechtssätze das ursprüngliche germanische Personalitäts-Zrinzip,
 demzufolge das Recht an dem Versonenkreise der Stammesgenossen haftete, schon
        <pb n="445" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 447

im deutschen Mittelalter dem durch die Verknüpfung immer zahlreicherer Rechtsverhält—
nisse mit dem Grundbesitz eingeleiteten Territorialitätsprinzip wich, das von der Boden—
standigkeit des Rechts ausgeht, daß jedoch in neuerer Zeit vielfach und. namentlich auch
im neuesten deutschen Recht eine Wiederannäherung an das Personalitätsprinzip insoweit
stattgefunden hat, als für die persönlichen Privatrechtsverhältnisse der Staatsangehörigen
die Herrschaft des am Wohnsitz geltenden Rechts durch die Herrschaft des im Heimats—
staat geltenden Rechts ersetzt ist.
3. Zeitlicher Geltungsbereich. Da die Rechtssätze in der Zeit entstehen
und vergehen, versteht es sich von selbst, daß jüngeres Recht das ältere bricht. Allein
neues Recht beherrschi nur die Zukunft und beläßt dem alten Recht seine Kraft für die
Vergangenheit. Das alte Recht bleibt daher für die aus der Zeit seiner Herrschaft in
die Zeit der Herrschaft des neuen Rechts hineinreichenden Rechtsverhältnisse maßgebend.
Der Grundsatz, daß neue Rechtssätze nicht zurückwirken, war dem älteren deutschen
wie dem römischen und kanonischen Recht bekannt, wurde von der Jurisprudenz theo⸗
retisch entwickelt, fand in die großen Gesetzbücher (Preuß. A. L. R. Einl. 88 14-17,
Oodé eiv. a. 2, Ofterr. G.B. 8'5, Sächs. 8 2) Aufnahme, und ist dadurch, daß das
B.G. B. ihn nicht ausspricht, keineswegs beseitigt. Er gilt für Gesetzesrecht, wie für
Satzungsrecht und Gewohnheitsrecht. Doch bedeutet er für den souveränen Gesetzgeber
nur eine innere Anforderung der Gerechtigkeit und daher für den Richter dem Gesetze
gegenüber nur eine Auslegungsregel. Das Gesetz kann sich selbst eine mehr oder minder
starke Rückwirkung beilegen. Im Zweifel aber ist anzunehmen, daß es nicht oder, soweit
Rudwirkungsabficht feststeht, in möglichst schwacher Weise zurückwirken will. Nur wenn
ein Gesetz sich bloß als richtigstellende NAuslegung bestehender Rechtssütze gibt („authentische
Interpretation“), ist für stärkste Rückwirkungsabsicht zu vermuten.
Die neueren Gesetzbücher und Gesetze pflegen für ihren besonderen Fall selbst
im einzelnen zu bestimmen, inwieweit für die bestehenden Rechtsverhältnisse das bisherige
Recht fortgelten soll oder nicht. Diese teils in Einführungsgesetzen (früher „Publikationspatenten“),
 teils in Schluße oder Übergangsbestimmungen enthaltenen Rechtssätze haben
nur vorübergehende Bedeutung. Gegenwärtig aber sind gerade in Deutschland die das
Verhältnis zwischen dem neuen und dem alten Privatrecht ordnenden Einzelvorschriften
(bes. E.G. zum B.G. B. a. 1332218) von hoher praktischer Wichtigkeit.
Die Tragweite des Prinzips der Nichtrückwirkung für die Privatrechtssätze wird
herkömmlicherweise durch den aus ihm abgeleiteten Folgesatz bestimmt, daß neue Rechts⸗
sätze nicht in erworbene Rechte (iurs quaesita) eingreifen. Unter erworbenen Rechten
bersteht man dabei diejenigen nach Maßgabe des alten Rechts entstandenen subjektiven
Rechte, die aus einem besonderen Rechtsgrunde von einem bestimmten Subjekt erworben
find. Dahin gehören einerseits nicht bloße Rechtshoffnungen (z. B, die Erbaussicht,
anders die Erbanwartschaft), andererseits nicht die allgemeinen gesetzlichen Rechte aller
Personen oder gewisser Personenklassen. Dagegen gehören dahin auch die durch Privileg
individuell begründeten Rechte. Und jedes Recht ist mit seinem ganzen Wirkungsinhalte
erworben. Auch die erworbenen Rechte aber müssen sich Eingriffe gefallen lassen, ohne
die keine große Privatrechtsreform denkbar ist. Vielfach werden daher infolge Neu⸗
ordnung eines Rechtsinstitüts auch die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhält⸗
nisse inhaltlich verändert (so nach E.G. a. 180-181 Besitz und Eigentum, während nach
a. 184 andere dingliche Rechte mit ihrem bisherigen Inhalt fortbestehen). Oft wird
auch ein Rechtsinstitut völlig in der Weise abgeschafft, daß die entsprechenden Rechts⸗
verhältnisse nicht bloß nicht neu entstehen, sondern auch nicht fortbestehen können (z. B.
Hörigkeit, feudale und patrimoniale Rechte, Zunftprivilegien). In solchen Fällen ist je⸗
doch, insofern mit der Veränderung oder Aufhebung erworbener Rechte ein Vermögens⸗
verlust verbunden ist, eine Entschädigung gerecht. Sie ist in Deutschland meist gewährt.
Wird sie nicht gewahrt, so gibt es freilich keinen klagbaren Anspruch auf Gewahrung.
Literatur: Zu 1. vgl. den besonderen itt über das Verhältnis des Reichsrechts zum
Landesrecht. — 30 2. —5 ne über e ern — Zu 3.; v. Wächter,
Wurn rivae. A Ud. Saiende System Ful Sesff. Laffalle, Das System der er—
        <pb n="446" />
        448

II. Zivilrecht.

worbenen Rechte, 1862, 2. Aufl. (von L. Bucher) 1880. Schmid, Die Herrschaft der Gesetze nach
yren (räumlichen und) zeitlichen Grenzen, 1868. H. Göppert, Gesetze haben keine rückwirkende
Fraft, herausge u. exgänzt v. E. Eck, Jahrb. f. Dogm. XXII Uff, Pfaffu. Hofmann, Komm.
Iizö ff Exkurse J112ff., 861 ff. G. Meyer, Der Staat und, die erworbenen Rechte, 1895.
Affoler, Das intertemporale Privatrecht; bisher Bd. JL, Geschichte des intertemporalen Privatrechts,
l902 — 6. Habicht, Die Einwirkung des B.G.B. auf auvor entstandene Rechtsverhältnisse, 3. Aufl.
901.

Kapitel III. Die Rechtsverhältnisse.

F182. Inhalt der Rechtsverhältnisse. Dem Recht im objektiven Sinne steht das
Recht im subjektiven Sinne als Inbegriff der äußeren Willensbestimmtheiten gegenüber.
Das subjektive Recht setzt sich aus Willensmacht und Willensgebundenheit zusammen.
Seine Elemente sind daher Rechte (Befugnisse) und Pflichten (Verbindlichkeiten). Rechte
und Pflichten verbinden fich zu Rechtsverhältnissen. Die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse
konstiluiert das Rechtsleben. Das subjektive Recht als die äußere Betätigungsform der
menschlichen Freiheit ist vom objektiven Recht nicht geschaffen, wird aber von ihm in
formell souveräner Weise gestaltet (die „angebornen Menschenrechte“ der Naturrechtslehre
ind nur Postulate der Rechtsidee). Im älteren deutschen Recht flossen objektives und
ubjektives Recht vielfach zusammen: ganze Inbegriffe von Rechtssätzen erschienen als
Freiheiten“ eines Herrn oder einer Stadt, Rechtsverhältnisse wieder nahmen die Form
Hon Rechtssätzen an. Wir müssen objektives und fubjektives Recht begrifflich scharf trennen,
zber an dem germanischen Gedanken festhalten, daß sie nur die beiden zusammengehörigen
Seiten der Gesamterscheinung „Recht“ sind.
Rechte und Pflichten fordern ein Subjekt. Subjektlose Rechte gibt es nicht.
Das Rechtssubjekt heißt „Person“, die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, „Per—
oͤnlichkeit“. Personen können nur Willensträger (aber auch Träger eines unentwickelten
»der gelühmten Willens) sein. Nach heutiger Anschauung sind nur menfschliche Willens—
träger Personen; im älteren deutschen Recht finden sich Spuren einer Vorstellungsveise,
 fuͤr die einerseits überirdische Subjekte (Gott und die Heiligen) in die Rechtswelt
hineinreichen, anderseits Tiere ein Stück Persönlichkeit empfangen. Menschliche Willensräger
 aber sind sowohl die einzelnen Menschen wie die menschlichen Verbände. Die
Personen sind daher Einzelpersonen oder Verbandspersonen. Rechte und Pflichten können
einer Person für sich oder mehreren Personen gemeinschaftlich zustehen. Das deutsche
Recht kennt gleich dem römischen Recht Gemeinschaftsverhältnisse, bei denen die Personen
als solche unverbunden und entweder eine jede zu einem gesonderten Anteil (pro rata)
oder jede für sich auf das Ganze (in solidum) berechtigt oder verpflichtet sind. Das
deutsche Recht kennt aber abweichend vom römischen Recht auch Gemeinschaftsverhältnisse,
zei denen die Personen als solche verbunden sind und in ihrer Verbundenheit (als
personenrechtliche Gemeinschaft) das Subjekt darstellen.
Objekte der Rechte sind in erster Linie die Personen für einander. Allein, in—
oweit eine Person der rechtlichen Herrschaft einer anderen Person unterworfen ist, tritt
— Rechtsobjekt im
echnischen Sinne ist vielmehr das mittels der über andere Personen gewährten Willens⸗
maͤcht in näherer oder entfernterer Weise der rechtlichen Herrschaft des Subjektes unter—
worfene Stück der äußeren Güterwelt. Das unpersönliche Rechtsobjekt, das im Sprach⸗
zebrauch des B.G.B. „Gegenstand“ (bisher „Sache“) heißt, ist entweder eine körperliche
Sache“, d. h. ein Naturgegenstand in der Totalität seiner zur rechtlichen Beherrschung
geeigneten Beziehungen, oder ein unkörperlicher Gegenstand („unkörperliche Sache“), d. h.
ain deell begrenzter Ausschnitt der Güterwelt. Unkörperlicher Gegenstand kann ein ver—
selbständigter Teilinhalt einer körperlichen Sache (3. B. ihr Nutzen), eine verselbständigte
deistung einer anderen Person (z. B. als Gegenstand einer Forderung) oder ein als
Persönbchkeitsgut verselbständigtes Stück der eigenen persönlichen Sphäre (z. B. ein
Tatigkeitsbereich oder ein Geisteserzeugnis) sein. Ein ungenauer (auch im B.G. B.
Zurchgeführter) Sprachgebrauch verwendet den Ausdruck „Rechte“ zugleich für die un—
rperlichen Rechtsgegenstände.
        <pb n="447" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 449

Für den Inhalt der Rechtsverhältnisse sind im Privatrecht zunächst die Rechte
maßgebend, denen die Pflichten als Korrelat gegenüberstehen. Jenachdem das Recht
eine Verpflichtung für jedermann, den es angeht, oder für eine bestimmte Person be⸗
gründet, unterscheidet man absolute und relative Rechte. Doch sind manche Rechte ge—
mischter Natur. Immer aber empfangen die Rechte ihre nähere Bestimmung erst durch
ine objektive Beziehung oder Begrenzung der Willensmacht.
Hierauf gründet sich die unserem Privatrechtssystem zu Grunde liegende Ein⸗
teiluag der Rechte nach dem Objekt. Für das deutsche und moderne Recht
reicht hierbei die Pandektenschablone nicht aus. Vielmehr sind zuvörderst 1, als eine
besondere Gruppe die Persönlichkeitsrechte anzuerkennen, die als absolute Rechte der
Person ein Persönlichkeitsgut gewährleisten. 2. Eine zweite Gruppe bilden die Sachen⸗
rechte, die als absolute Rechte eine Herrschaft über eine Sache begründen. 8. Eine
dritte Gruppe besteht aus den Forderungsrechten, die als relative Rechte eine bestimmte
Leistung einer anderen Person zum Gegenstand haben. 4. Die vierte Gruppe umfaßt
die Personenrechte, die als gemischte Rechte eine begrenzte Macht an einer anderen Per—
sönlichkeit gewähren und erst mittelbar Sachen ergreifen oder zu Handlungen verpflichten.
Dahin gehoͤren: a) Rechte kraft Gemeinschaftsbandes, Familienrechte, aber auch andere
Gemeinschaftsrechte. b) Rechte kraft Verbandsorganifation, Rechte der Verbandspersonen
an ihren Gliedpersonen und der Gliedpersonen an ihrer Verbandsperson. e) Rechte auf
den Rückstand einer Person, Erbrecht und Anfallsrecht an der Hinterlassenschaft einer
Verbandsperson.
Daneben hat für das deutsche Recht die Einteilung der Rechte nach dem
Subjekt besondere Bedeutung. Jenachdem das Subjekt unmittelbar bestimmt ist oder
durch die Rechtsschicksale einer Sache bestimmt wird, kann man Personalrechte, die wieder
höchstpersönlich oder übertragbar sein können, und Realrechte unterscheiden. Doch ist
der Rame „Realrechte“ nur für die dem jedesmaligen Eigentümer einer unbeweglichen
Sache zustehenden Rechte gebräuchlich. Die“ Bestimmung des Subhjekts durch das Eigen⸗
am an einer beweglichen Sache begegnet namentlich bei den Wertpapieren. (Val. unten 8 41).

F 13. Gestaltung der Rechlsverhältnisse durch Handlungen. Die Rechtsverhältnisse
werden begründet, verändert und aufgehoben durch die Vexrwirklichung von Tatbeständen,
mit vdenen ein Rechtssatz diese Wirkung verknüpft. Solche Tatbestaͤnde sind vor allem
menschliche Handlungen und im Privatrecht, da es eine Sphäre der Freiheit schafft, in
erster Linie Handlungen der Beteiligten. Unter ihnen sind die wichtigsten die dem
Willen gemäß wirkenden Rechtsgeschäfte und die vem Willen entgegen wirkenden un—
erlaubten Handlungen.
Die allgemeinen Grundsätze über Rechtsgeschäfte sind bei uns wesentlich aus
dem römischen Rechte entwickelt, wenngleich das deulsche Recht vielfach (z. B. in Bezug
auf das Verhältnis von Wille und Erklärung, die Bedeutung der Willensmängel, die
Arten der Ungültigkeit, die Erweiterung des Vertragsbegriffs) eingewirkt hat. Deutscher
Herkunft ist inbesondere die (ursprünglich nur kraft herrschaftlicher oder genossenschaftuͤcher
 Verbindung, schon im Mittelalter jedoch auf Grund einer Vollmacht zulässige)
freie und unmittelbare rechtsgeschäftliche Stellvertretung, kraft deren die gehörige Handlung
des Vertreters in der Person des Vertretenen und nur in dieser wirksam wird, und die
Scheidung der äußeren Vertretungsmacht von dem zu Grunde liegenden inneren Verhältnis.
Fast ausschließlich aus einheimischem Recht stammt, was an Formen der Rechtsgeschäfte
 bei uns lebendig ist. Der ausgebildete Geschäftsformalismus des älteren
deuischen Rechts geriet freilich seit der Rezeption in Versall. Im gemeinen Recht drang,
da sich die römischen Formen nur in beschraͤnktem Umfange einbürgern ließen, die Regel
der Formfreiheit durch. Allein in den Partikularrechten baute sich aus den Trümmern
der deutschen Formen ein neuer Geschäftsformalismus auf. Das B.G.B. hat zwar
den Grundsatz der Formfreiheit verallgemeinert, durchbricht ihn aber bei zahlreichen
Rechtsgeschäften, deren Zustandekommen es von der Beobachtung einer gesetzlich vor—
geschriebenen Form abhaͤngig macht. Uberdies kann fur den einzelnen Fall rechts⸗
Enceyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J. an
        <pb n="448" />
        450

II. Zivilrecht.

geschäftlich eine Form bedungen werden, die dann im Zweifel gleichfalls wesentlich ist.
Endlich werden oft freiwillig Formen angewandt, um den Augenblick des Abschlusses zu
sirieren und den Beweis zu sichern.
Unter den einzelͤnen Formen des deutschen Rechts sind die einstigen sinn—
zildlichen Handlungen und feierlichen Worte bis auf geringe Reste (z. B. Handschlag,
Zuschlag, Eidesformel) verschwunden. Dagegen ist die einfache oder gesteigerte Schrift⸗
form zu hoher Bedeutung entwickelt. Die Verwendung der Urkunde als Mittel des
Geschäftsabschlusses, die beim Urkundungsakt (traditio cartae) erfolgte, dauert bei den
Wertpapieren fort. Als Formen der offentlichen Beurkundung sind die gerichtliche und
die notarielle Beurkundung ausgebildet. Manche Geschäfte bedürfen auch heute des
früher in viel weiterem Umfange erforderlichen Abschlusses vor dem Gericht oder einer
inderen Behörde, einzelne einer gerichtlichen oder behördlichen Bestätigung.
Zu hervorragender Bedeutung für das geltende Privatrecht endlich ist als jüngster
Sproß des germanischen Publizitätsprinzips die Eintragung in öffentliche Bücher
emporgestiegen. Schon im Mittelalter entwickelten sich aus den Gerichtsbüchern die Grund⸗
zücher (am frühesten in den Städten, wie schon im 12. Jahrh. die Schreinsbücher der
Kölner Parochien, anderswo Rats- oder Stadtbücher, mitunter getrennte Verlaß- und
Pfande oder Renlenbticher) und gewannen neben der Beweiskraft des Gerichtszeugnisses
ür die in ihnen bekundeten gerichtlichen Vorgänge mehr und mehr formale Bedeutung
für die Geschaäfte des Liegenschaftsrechts. Auch empfingen körperschaftliche Mitglieder—
verzeichnisse (Matrikeln, Rollen) mit ihren Vermerken über Rechtsverhältnisse der Genossen
rechtliche Wirksamkeit. Dazu sind im Laufe der Zeit mancherlei andere öffentliche Bücher
ür Bekundung von Privatrechtsverhältnissen mit stärkerer oder schwächerer formaler
Kraft getreten (z. B. Vereins- und Genossenschaftsregister, Personenstandsregister, eheliche
ulerrechtsregister, Handelsregister, Schiffsregister, Zeichenregister, Patentrolle, Muster—
colle, Höferolle u. s. w.).

8Ʒ 14. Unmittelbare Gestaltung der Rechtsverhältnisse durch Rechtssaß. Rechte
nebst Pflichten), die das objeltive Recht ohne Vermittlung einer Handlung zuteilt,
önnen als allgemeine gesetzliche Rechte mit der Persönlichkeit überhaupt oder als besondere
gesetzlihe Rechte mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personenklasse (z. B. Stand,
Seschlecht, Altersstufe) verknüpft sein. Im letzteren Falle spricht man auch von
Privilegien i. w. S. Möglich ist aber auch, daß unmittelbar durch Rechtssatz ein
einzelnes Rechtsverhältnis begründet wird. Dann liegt ein Privileg i. e. S. vor. Den
Namen Privileg gebraucht man hierbei sowohl für den Rechtssatz, der sich in der
Drdnung eines? konkreten Verhältnisses erschöpft, wie für das auf ihm beruhende
ubjektive Recht (uberwiegt eine Pflicht oder Last, so spricht man von privilegium
odiosum).
Das Privileg wurde im Mittelalter mehr und mehr das Gewand, in das sich
alles Sonderrecht kleidete. Seit der Rezeption wurde die zugleich mit der Rechts⸗
erzeugung zersplitterte Privilegiengewalt bei Kaiser und Landesherrn konzentriert. Die
Juͤrisprudenz entwickelte nunmehr eine besondere Theorie der Privilegien, die sie als
eine eigene Gattung von Rechten behandelte. Unter dem Einflusse des Naturrechts
vandte sie sich gegen die Privilegien, bildete die Einrede der Erschleichung aus und
suchte die Aufhebung durch die ünterscheidung von anderen erworbenen Rechten zu er⸗
leichtern. Unzählige Privilegien sind weggeschwemmt, andere in allgemeine Rechte
uͤbergegangen (5. B. Privilegien gegen Nachdruck Erfindungspatente). Doch gibt es auch
Jeute Privilegien, und Privilegien sind auch heute für Ausnahmeverhältnisse oder
inguläre Neubildungen gerechtfertigt.
Begründet! wird ein Privileg ausschließlich durch einen konkreten Rechtssatz
Rechtsetzung in Gesetzesform oder kraft gesetzlicher Ermächtigung in Verwaltungsform;
möglicherweise auch Gewohnheitsrechtssatzj· Ein vorangehender Vertrag oder eine ge—
währte Gegenleistung ist nur Beweggrund (früher unterschied man priv. legalia und
ondentionalia, luerativa und onerosa).
        <pb n="449" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 451

Inhaltlich unterscheidet sich das so begründete Rechtsverhältnis nicht von einem
gleicharligen auf anderem Wege begründeten Rechtsverhältnis. Das Recht aus dem
Privileg kann als Personalrecht einer Verbandsperson oder Einzelperson und im letzteren
Falle unvererblich, beschränkt (z. B. nur auf Nachkommen) vererblich oder frei vererblich
zustehen oder als Realrecht an einem Grundstück hängen. Ebenso kann es seinem
Gegenstande nach Persönlichkeitsrecht, Sachenrecht, Forderungsrecht, Erbrecht u. s. w. sein.
Beendigt wird das Privileg entweder durch Wegfall des Rechtssatzes oder durch
Erlöschen des Rechts. In beiderlei Hinsicht gelten die gewöhnlichen Regeln. Dagegen
bildete die ältere Lehre besondere, zum Teil in ältere Gesetzbücher (z. B. Preuß.
A.L.R. Einl. 8 72) übergegangene Erlöschungsgründe aus: einerseits gesetzgeberischen
Widerruf ex justa causa mit oder auch ohne Entschädigung, andererseits Rechtsverwirkung
durch groben Mißbrauch (mitunter auch durch Nichtgebrauch).

F 15. Einsluß des Zeitablaufes. Der Ablauf der Zeit wirkt entweder kraft
Rechtsatzes oder kraft behördlicher Verfügung oder kraft rechtsgeschäftlicher Bestimmung auf
die Gestaltung der Rechtsverhältnisse ein. Für die Berechnung der rechtlich erheblichen
Fristen (Zeiträume) oder Termine (Zeitpunkte) gelten besondere Regeln, die zum Teil
(wie z. B. die Berechnung von Monatsfristen nach dem Kalender) dem deutschen Recht
entstammen. Eine besondere Rolle spielte im älteren deutschen Recht die Frist von
„Jahr und Tag“, die das Gerichtsjahr bedeutete und in der Regel 1 Jahr 6 Wochen
8 Tage betrug.
Für vielerlei Rechtsverhältnisse galt im deutschen Recht das Institut der Ver—
schweigung: wer einen Zustand als unrechtmäßig anfechten kann, verwirkt sein An—
fechtungͤrecht, wenn er ihn nicht in rechter Frist gehörig anficht. Grundlage ist in
manchen Faͤllen (vor allem gegenüber der durch gerichtliche Auflassung erworbenen Ge—
were, ferner bei erblosem Nachlaß und bei gefundenen Sachen) ein richterliches Aufgebot.
In anderen Fällen (wie schon nach der lex Salica bei der Ansiedlung des Gemeinde—
fremden, später bei dem Verschweigen der Lehnsfolge, bei dem Stadtrechtssatze „die Luft
macht frei“) läuft die Frist von selbst. Rechte Frist ist meist Jahr und Tag. Gehörige
Anfechtung ist regelmäßig nur „rechte“ (gerichtliche) Widersprache. Für die Unmündigen,
Abwesenden oder sonst durch „echte Not“ Gehinderten läuft die Frist erst von der
Mündigkeit, Rückkehr oder Beseitigung des Hindernisses an. Die Wirkung ist Ausschluß;
wer reden sollte, aber nicht redete, muß für immer schweigen. Haben sich alle An—
fechtungsberechtigten verschwiegen, so tritt, da der Zustand unanfechtbar wird, der
gleiche Erfolg ein, als wäre Eigentum, Freiheit u. s. w. ersessen. — Nach der Rezeption
ging die Verschweigung zum Teil in die fremdrechtliche Ersitzung und Verjährung über.
Aber sie ging nicht unter. Vielmehr entwickelte fich aus ihr schon seit dem 16. Jahrh.
(zuerst beim Reichskammergericht, dann besonders in der sächsischen Praxis) das Aus—
schlußverfahren auf Grund eines gerichtlichen Aufgebots (Ediktalverfahren), das in das
heutige Privatrecht tief eingreift. Überdies aber ist in den zahlreichen von selbst
laufenden Ausschlußfristen, die das geltende Recht neben den Verjährunasfristen kennt,
der Gedanke der Verschweigung wieder lebendig geworden.
Ergänzt wurde die Verschweigung im Mittelalter durch die Unvordenklichkeit,
indem die Anschauung herrschie, daß ein seit unvordenklicher Zeit nach Art eines Rechtszustandes
 unwidersprochen bestehender Zustand als Rechtszuftand anzusehen sei. Doch
floß die Unvordenklichkeit mit dem örtlichen Gewohnheitsrecht im Begriff des „Her—
kommens“ zusammen. Die Jurisprudenz bildete daraus (in Anlehnung an römische und
kanonische Stellen) ein festes, gemeinrechtliches Institut. Die Unvordenklichkeit ist nicht
eine Art der Verjährung, sondern begründet eine durch richterliche Feststellung unum—
stößlich werdende Vermutung für einstmalige gehörige Rechtsentstehung. Auf Unvor—
denklichkeit kann jedes Recht geftützt werden, das einmal gültig entstehen konnte und
dauernde Ausübung zuläßt. Erfordernisse sind dauernder Bestand des Verhältnisses nach
Art eines Rechtsverhältnisses und unvordenkliche Zeit dieses Bestandes. In letzterer
Hinsicht ist pofitiv erforderlich, daß die gegenwärtige Generation sich erinnert, es sei
99 *
        <pb n="450" />
        452

II. Zivilrecht.

immer so und nicht anders gehalten, negativ, daß niemand von seinen Vorfahren etwas
über die Entstehung des Zustandes gehört hat und auch sonst ein bestimmter Anfang
aicht erweislich ist (, Erinnerung zweier Menschenalter“, Zurückliegen über,Menschen—
gedenken“). — Neuere Gesetzbücher haben die Unvordenklichkeit (zum Teil unter Er—
setzung durch eine anomale Verjährung) abgeschafft. Auch das B. G. B. kennt sie nicht.
Sie bleibt aber für ältere Verhältnisse und in manchen dem Landesrecht vorbehaltenen
Materien (z. B. Adel, Wasserrecht, Regalien) bedeutungsvoll.
Mit der Rezeption drangen die römischen Rechtsinstitute der Verjährung und
Ersitzung ein, jedoch in der vom kanonischen Recht unter germanischen Einflüssen voll⸗
jogenen Umbildung. In den Partikularrechten wurden vielfach (insbesondere hinsichtlich
der Zeitdauer) deutschrechtliche Elemente eingefügt.
Literatur: Immerwahr, Die Verschweigung im Deutschen Recht, 1895. A. Schmidt,
Echte Not, 1888. — Pfeiffer, Uber den ih Ursprung der Lehre vom unvordenklichen Besitz,
. V Iff Pratt Auss. U fft, Vii 175 ffen Zuchta, Der unvordenkliche Vesih, 1841.
Friebländer, Die Lehre von der unvordenklichen Zeit, 1843.

8 16. Ausübung der Rechte. Die Ausübung der Rechte erfolgt durch eine
ihrem Inhalt entsprechende (rechtsgeschäftliche oder sonstige) Tätigkeit. Sie hängt vom
feien Belieben ab. Doch zieht in manchen Fällen nach deutschem Recht der Nichtzebrauch
 eines Rechtes dessen Verlust nach sich (z. B. bei Bergwerkseigentum, Erfinder⸗
decht, Jagdrecht). Und es ist ferner vielfach der Mißbrauch der Rechte durch Aus⸗
uübungsbeschränkungen eingeengt, immer aber die Ausübung zur Schikane, die nur den
Zweck haben kann, einem anderen zu schaden, unzulässig. Bei einer Kollission von
Rechten, die nicht oder doch nicht voll nebeneinander ausgeübt werden können, geht
das stärkere Recht vor. Unter gleich starken Rechten entscheidet im Zweifel die
Prävention: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ (beim Bannmüller). In vielen Fällen
ber fucht das deuische Recht vielmehr einen billigen Ausgleich herbeizuführen: durch
Teilung des Genusses, Abwechslung im Genuß oder letzten Falles das Los („Das
Loos stillt den Hader“).
Die Ausüubung der Privatrechte kann, soweit nicht bei gewissen höchstpersönlichen
Rechten eine Ausnahme gilt, durch einen Vertreter erfolgen. Der Vertreter übt
fremdes Recht in fremdem Namen aus. Er kann aber ein eigenes Recht auf, die Aus-—
ibung haben. Die Vertreterschaft kraft eigenen Rechts hat im deutschen Recht vielfach
eine besondere Ausbildung erfahren (z. B. als Lehnsträgerschaft). Der Umfang der
Ausübungsbefugnis wird Dritten gegenüber durch die Vertretungsmacht bestimmt. Dem
Vertretenen gegenüber ist der Vertreter zu getreuer Ausübung verpflichtet.
Verschieden von der Stellung des Vertreters ist die des Treuhänders. Der Treu—
jänder übt eigenes Recht in eigenem Namen aus. Auch er aber soll das Recht nicht
loder doch nicht voll) in eigenem, sondern in fremdem Interesse gebrauchen und ist somit
zu getreuer Ausübung verpflichtet. Es ist möglich, daß diese Gebundenheit sich lediglich
in der Treupflicht gegen den Interessenten äußert, während die äußere Rechtsmacht da—
hon unberührt bleibt. So liegt die Sache bei den fiduziarischen Verhältnissen des
ömischen Rechts. Das germanische Recht aber hat die Gebundenheit des Treuhänders
mit absoluter Wirkung ausgestattet, so daß die anvertraute Rechtsmacht selbst durch die
hrer Ausübung gezogenen Grenzen beschränkt wird. Daraus ergibt sich je nach der
Struktur dieser Rechtsmacht ein gebundenes Eigentum oder ein eigenartiges begrenztes
dingliches Recht oder ein beschränktes Forderungsrecht. Treuhänder spielten im deutschen
Miltelallker vor allem als „Salmannen“ im Liegenschaftsverkehr eine wichtige und
mancherlei sehr ungleichartigen Zwecken angepaßte Rolle. Sie begegnen ferner in den
Dispensatoren frommer Spenden, den Testamentsvollstreckern, den schuldrechtlichen
Zufaängern“ u. s. w. Nach der Rezeption verdunkelt, ist die deutschrechtliche Treu—
Jaͤnderschaft gleichwohl lebendig geblieben und gerade im neuesten Recht (zum Teil unter
bem alten Namen) wieder zum Durchbruch gekommen.
Das deutsche Recht knüpft vielfach die Ausübung von Rechten an eine besondere
        <pb n="451" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 453

Legitimation (z. B. durch Bucheintrag, Vorlegung einer Urkunde, Sachbesitz). Dann
kann der Berechtigte ohne Legitimation das Recht nicht ausüben, während andererseis
eine wirksame Ausübung durch den legitimierten Nichtberechtigten möglich ist.
Endlich kann einem Recht zeitweilig uüberhaupt die Ausübungsbefugnis fehlen.
Ein solches Recht ruht (z. B. elterliche Gewalt, Jagdrecht, Realrechte).
Literatur: A. Schul tze, Die langobardische Treuhand und ihre Umbildung zur Testaments—
vollstreckung, 1895; Treuhänder am geltenden Recht, 1901 n im Jahrb. f. D. XLID. K. Beyerle,
—33 Buͤrgerrecht im mittelalterlichen Konstanz, Bd. J: Das Salmannen—
recht, 1900.

8 17. Schutz der Rechte. Die Privatrechte vollenden sich durch den ihnen gewährten
staatlichen Schutz. Der Schutz erfolgt durch oͤffentlichrechtliche Handlungen, die auf Sicherung,
Feststellung und Durchsetzung der Rechte gerichtet sind. Er besteht bei den Privatrechten
hor allem' in der Gerichtshilfe, für die regelmäßig der Weg des Zivilprozesses be—
stimmt ist. Der Anspruch auf Gerichtshilfe ist oͤffentlichrechtlicher Natur, tritt aber
in den Dienst des Privatrechts und ergänzt dieses als bestimmungsmäßiges Zubehör
erst zu einem vollkommenen Recht. Die wichtigsten Mittel, die Gerichtshilfe zu Gunsten
eines Privatrechts in Bewegung zu setzen, sind für den Angriff die Klagen und für die
Verteidigung die Einreden. Daher bilden, während die Klagehandlung und die Einrede—
handlung dem Prozeßrecht angehören, die — D
lichen Bestandteil des Aufbaues der Privatrechte.
Die Klage war im deutschen Recht, wie ihr Name sagt, Beschwerde über Rechts—
kränkung und Bitte um richterliche Abhilfe. Darum entsprang aus jedem Rechte, sofern
nicht eine Ausnahme gemacht war, im Falle seiner Verletzung ein Klagerecht. Es gab
kein besonderes System der Klagerechte, sondern nur ein System der Klagen, die teils
nach der Art der Beschwerde (z. B. rechtsförmliche und schlichte Klagen), teils nach der
Arl des Begehrens (z. B. Klagen um liegendes Gut, um Fahrnis, um Erbschaft, um
Schuld) unterschieden wurden. Mit der Rezeption wurde theoretisch das römische Aktionen⸗
sysiem aufgenommen, das auf der Anschauung beruhte, daß das Klagerecht als actio ein
vom jus verschiedenes, besonderer Begründung bedurftiges und für dasselbe jus in mehr⸗
facher Gestalt mögliches Recht sei. Doch wurde es in Deutschland nie recht lebendig,
durch Schaffung beliebiger actiones utiles entkräftet und endlich wieder abgestoßen. Heute
entspringi wieder jedem Privatrecht ein Klagerecht, wenn es ihm nicht (wie bei Verlöbnis,
Spiel, Ehemäkelei) ausdrücklich entzogen ist. Darum haben auch die Namen der Klagen
nur noch wissenschaftliche Bedeutung. Die römischen Unterscheidungen wirken jedoch in—
soweit nach, als ihnen bei uns durchgedrungene materiellrechtliche Verschiedenheiten zu
Grunde liegen (so besonders die dem aͤlteren deutschen Recht fremde Unterscheidung von
actiones in rem und in personam).
Ähnlich verhält es sich mit der Einrede. Jedem Recht entspringt an sich eine
Einrede; es gibt aber Rechte, die nur einredeweise geltend gemacht werden können, und
Rechte, die zwar eine Klage, aber keine Einrede begründen. Das römische Erzeptionen—
system hat seine formale Bedeutung verloren, während die in ihm zu Tage getretenen
juneren Unterschiede der Rechte fortwirken.

Literatur: Laband, Die vermögensrechtlichen Klagen nach den sächs. Rechtsguellen des Mittel⸗
p 1 Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, 1879, 1 389 ff. Heusler,
nst.

818. Selbsthilfe. Ursprünglich ließ das germanische Recht dem freien Manne die
Wahl, 'vb er im Falle einer Verletzung seines Rechts die Gerichtshilfe anrufen oder sich
durch Selbsthilfe Recht verschaffen wollte. Das Wahlrecht zwischen Rechtsgang und Fehde⸗
gang, das sich am zaͤhesten hei der Blutfehde erhielt, im späteren Mittelalter aber wieder
in einem allgemeinen Fehderecht der Waffenmächtigen hervorbrach, wurde allmählich ein—
geengt und endlich durch den ewigen Landfrieden von 1495 grundsätzlich beseitigt. Nach
der Rezeption erflärle man mehr und mehr die Selbsthilfe an sich für unerlaubt, nahm
        <pb n="452" />
        — 454

II. Zivilrecht.

die römischen Privatstrafen der Selbsthilfe auf und suchte die Fälle der ausnahmsweise
zulässigen Selbsthilfe möglichst einzuschränken. Die römischen Privatstrafen wurden wieder
abgestoßen. Neuerdings aber drang überhaupt die Anschauung durch, daß Selbsthilfe an
sich erlaubt ist und nur regelmäßig eine an sich unerlaubte Handlung nicht erlaubt macht.
Zugleich wurden die Fälle erweitert, in denen ausnahmsweise auch Selbsthilfe mit An—
wendung von Gewalt erlaubt, somit ein gewaltsamer Eingriff in ein fremdes Persönlich—
keits oder Sachgut nicht rechtswidrig (wenn auch unter Umständen mit Schadensersatzoflicht
 verknüpft) ist. In diesem Sinne gestattet das B. G.B. nicht nur die Selbstver—
eidigung durch Gewalt gegen die Person im Falle der Notwehr und durch Zerstörung
»der Beschädigung von Sachen im Falle des zivilrechtlichen Notstandes, sondern auch die
Selbsthilfe durch Angriff (Festnahme der Person, Wegnahme einer Sache, gewaltsames
Brechen von Widerstand, Sachbeschädigung) behufs Rechtsverwirklichung, wenn Gefahr im
Verzuge und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Ein erweitertes Recht der Selbsthilfe durch Angriff ist das Recht eigenmächtiger
Pfändung. Die eigenmächtige Pfändung zur Befriedigung wegen eines urteilsmaßig
feststehenden oder sonst besonders qualifizierten Anspruchs, die sich namentlich auf Grund
ziner vertragsmäßigen Pfändungsklausel („‚„mit und ohne Recht“) und wegen fälliger
Brundzinse und Renten bis in die neuere Zeit erhielt, ist verschwunden. Dagegen
wvurde die eigenmächtige Pfändung zum Schutze des Grundbesitzes, die schon in den
Volksrechten in der doppelten Gestalt der Viehpfändung (Schüttung) und der Personal—
ofändung begegnet und in den späteren Quellen (besonders den ländlichen Weistümern)
eingehend geregelt ist, als gemeines Gewohnheitsrecht und in den meisten Partikular—
rechten festgehalten und vom B. G. B. als Institut des Landesrechts geschont (E. G. a. 89).
Voraussetzung ist, daß ein (land⸗, forst- oder gartenwirtschaftliches) Grundstück von
tremdem Vieh betreten oder von einem Unbefugten durch Betreten oder Nutzungsausübung
geschädigt wird. Pfändungsberechtigt ist jeder Nutzungsberechtigte, ausübungsbefugt auch
der Familienangehörige oder Angestellte. Die Pfändung muß auf frischer Tat und
innerhalb des Gruͤndflücks (oder doch der Feldflur) stattfinden. Sie erfolgt durch Besitz
ergreifung an Vieh oder an einer von der schädigenden Person benützten Sache (Werk—
zeüg, Peitsche, Mütze u. s. w.), darf jedoch das erforderliche Maß nicht überschreiten. Der
Pfaͤndende muß sich unnötiger Gewalt enthalten, dem Gepfändeten aber ist Gegenwehr
insbesondere „Pfandkehrung“ und „Gegenpfändung“) verboten. Die vollzogene Pfän—
zung ist dem etwa bekannten Eigentümer, sonst nach den meisten Gesetzen der Obrigkeit
anzuzeigen. Das genommene Psand ist gehörig aufzubewahren, nach manchen Rechten in
öffentlichen Gewahrsam (Vieh in den Pfandstall) abzuliefern. Die Wirkung ist neben
der Beweissicherung, die ursprünglich den Hauptzweck bildete und in einem formellen
Beweisvorzuge Ausdruck fand, Begründung eines Pfandrechts an der gepfändeten Sache
wegen der Forderung auf Schadensersatz, auf die einst daneben verwirkte, heute meist
nur alternativ verlangbare Buße und auf Ersatz der Verwendungen.

Literatur; F. Dahn, Fehdegang u. Rechtsgang bei den Germanen, 1877. Wendt, Faust⸗
recht. 1888. v. Tuhr, Nothstand un Civilrecht, 1888. E. Titzee, Die Notstandsrechte im BG.B.,
1887. — Wilda, Pfändungsrecht, Z. f. D. R.II67ff. Nägeli, Das germanische Selbstpsändungs—
recht mit besonderer Rücksicht auf die SEchweiz, 1876. Samuelsohn, Wirkungen der Privatpfändung,
878. Gierke, D.P.R. I18 389.
        <pb n="453" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts.

55

Zweites Buch.
Personenrecht.

Kapitel J. Die Einzelpersönlichkeit.

8 19. Begriff und Inhalt. Der Begriff der Einzelpersönlichkeit deckt sich heute
mit dein des Menschen. Dieser Begriff ist erst allmählich errungen. In der Urzeit war
nur der Volksgenosse Person. Die fränkische Zeit versagte noch dem Unfreien die Per—
sönlichkeit. Schon im deutschen Mittelalter aber drang die Anschauung durch, daß jeder
Mensch rechtsnotwendig Person sei. Eine Ausnahme wird heute auch nicht auf Grund
von fremdem Recht anerkannt.
Wesentlicher Inhalt der Persönlichkeit ist die Rechtsfähigkeit. Sie blieb im
deutschen Mittelalter grundsätzlich ungleich und insbesondere für hörige und eigene Leute
gemindert. Nach der Rezeption erfolgten hinsichtlich der Leibeigenen (zum Teil auf
Grund der römischen Sklavenlehre) sogar Rückschritte. Seit der Aufhebung aller Hörigkeit
 ist jeder Mensch Vollperion. Die vertragsmäßige Aufgabe von Freiheitsrechten, wie
sie das deutsche Recht in der Selbstergebung fannte, ist unwirksam. Doch bedeutet die
Gleichheit der Personen im Recht nur Gleichwertigkeit, nicht Gleichförmigkeit.
Regelmäßiger Inhalt der Persönlichkeit ist die Handlungsfaͤhigkeit (nach
B.G.B. „Geschäftsfähigkeit“ und Verantwortlichkeit“). Auch sie ist unverzichtbar. Sie
kann aber ganz oder teilweise fehlen., Dann sorgt das Privatrecht für Ergänzung (ge⸗
setzliche Vertretung“).

g 20. Erwerb und Verlust.
J. FErworben wird die Persönlichkeit mit der Vollendung der Geburt. Das
vor oder in der Geburt verstorbene Kind ist nie Person geworden. Dagegen ist das
nach deutschem Recht geltende Erfordernis der Lebensfähigkeit (Sachsensp. J a. 83, 4. 36
8F1) beseitigt. Vor der Geburt besteht keine Persönlichkeit. Doch wird der Leibesfrucht
aͤls möglichem künftigem Rechtssubjekt der Erwerb bestimmter Rechte, die ihr, wenn sie
schon geboren wäre, zufielen, offen gehalten und erforderlichen Falles ein Pfleger bestellt.
Im übrigen richten sich die Perfönlichkeitsrechte nach dem Zeitpunkt der Geburt, nicht der
Zeugung.
Der Beweis, daß ein Kind nach der Geburt gelebt hat, konnte nach älterem
deutschen Recht nur auf bestimmte Weise (insbesondere durch Zeugen, die das Kind die
dier Wände beschreien hörten) erbracht werden. Heute ist jedes Beweismittel zulässig.
Auch der Zeitpunkt der Geburt ist eine beweisbeduͤrftige Taisache. Erleichtert wird det
Beweis durch die öffentliche Beurkundung der Geburtsfaͤlle (früher in den Kirchenbüchern,
heute im staatlichen Standesregister).
jj. Verrkoren wird die Persönlichkeit durch den Tod. Vor dem Tode endete
sie im älteren deutschen Recht durch Friedlosigkeit, deren letzter Rest die zum Teil erst
m 19. Jahrhundert abgeschaffte Strafe des buͤrgerlichen Todes war. Ferner durch Ein—
ritt in einen Mönchs- dder Nonnenorden, der nach gemeinem Recht ihren Übergang auf
das Kloster, dagegen nach dem Sachsenspiegel ¶ 3. 25) und dem Preuß. L.R. (1I1 11
88 1190 ff) ihren Untergang für das bürgerliche Recht und daher Eröffnung der Erb—
folge (,Klostertod“) bewirkte. Das B. G. B. hat die Rechtsunfähigkeit der Mönche und
Nonnen beseitigt, läßt aber landesgesetzliche Beschränkungen ihres Erwerbes aus Schen—⸗
kungen und von Todes wegen zu (E.G. a. 87).
Der Tod bedarf des Beweises. Erleichtert wird der Beweis des Todes durch
die öffentliche Beurkunduug der Sterbefälle (einst in den Kirchenbüchern, jetzt in den
Standesregistern).
        <pb n="454" />
        456

ILI. Zivilrecht.

Der Beweis wird ersetzt durch die aus deutschrechtlicher Wurzel entwickelte gericht—
liche Todeserklärung eines Verschollenen. Im älteren deutschen Recht wurden die
aächsten Erben des Verschollenen in die Gewere an seinem Vermögen gegen Sicherheitseistung
 eingewiesen; kehrte der Verschollene nicht zurück, und galt sein Tod als sicher,
so wurde der vorläufige Erbschaftserwerb endgültig und rückwärts wirksam. Diese vor—
läufige Einweisung der Erben erhielt sich nach der Rezeption, wurde aber im sächsischen
Recht zur „Vormundschaft über Abwesende“ umgebildet. Hiermit verband man die for—
melle Vermutung des Eintritts des Todes nach Ablauf längerer Frist. Zunächst hielt
man trotzdem an der successio ex tunc fest, mehr und mehr aber trat die succéssio ex
aunc an die Stelle. Als Zeitpunkt des vermutlichen Todes galt gemeinrechtlich die Er—
reichung eines sehr hohen Alters, das zuerst auf 100 Jahre bestimmt, dann von Sachsen
her auf 70 Jahre ermäßigt wurde. Daneben verbreitete sich von Schlesien aus das sog.
Schlesische System, nach dem eine längere Zeitdauer der Verschollenheit (80 Jahre, spaͤter
kürzere, meist zehnjährige Frist) entscheidet. Seit dem 18. Jahrhundert wurde ein ge—
richtliches Todeserklärungsverfahren mit Ediktalzitation des Verschollenen üblich und bald
zesetzlich vorgeschrieben. In neuerer Zeit wurden kürzere Fristen und zum Teil auch ein
oereinfachtes Verfahren für die Fälle hoher Wahrscheinlichkeit des Todes eingeführt, nach
den großen Kriegen auch Spezialgesetze erlassen. Das B.G. B. hat das sehr bunte bis—
herige Recht durch einheitliches Recht ersetzt. Im wesentlichen hat das Schlesische System
zesiegt, indem die Todesvermutung eintritt, sobald die Verschollenh eit (nachrichtenlose Ab—
wesenheit) 10 Jahre gedauert hat. Doch kommt das Lebensalter bei mehr als Siebzigährigen,
 bei denen eine sünfjährige Verschollenheit genügt, und bei Minderjährigen, bei
denen die Frist erst nach Eintritt der Volljährigkeit läuft, in Betracht. Kürzere Fristen
zelten bei Kriegs-, See- und sonstiger Gefahrverschollenheit. Die Todesvermutung bedarf
der Feststellung durch gerichtliche Todeserklärung, die durch Ausschlußurteil nach vergeb—
lichem Aufgebotsverfahren erlassen wird. Die Todeserklärung hat nur deklaratorische
Kraft; sie hat daher, wenn nicht eine andere Todeszeit ermittelt ist, als Todeszeit den
Zeitpunkt des Ablaufes der Verschollenheitsfrist oder des die wahrscheinliche Todesursache
bildenden Ereignisses festzustellen. Demgemäß werden alle Verhältnisse geordnet, als sei
der Verschollene zu jener Zeit verstorben. Die Vermutung kann aber widerlegt werden.
Dann faällt die Wirkung der Todeserklärung weg. Wird eine andere Todeszeit bewiesen,
so entscheidet sich danach die Erbfolge u. s. w. Kehrt der Verschollene zurück, so tritt er
in alle seine Rechtsverhältnisse (Vermögen, Ehe, elterliche Gewalt) wieder ein. Indessen
werden gewisse Wirkungen (z. B. Beendigung der Vormundschaft) nicht wieder um—
gestoßen. Durch Eingehung einer neuen Ehe seitens des Zurückgebliebenen wird nach
dem B.G. B. (abweichend vom kanonischen Recht) die alte Ehe aufgelöst; doch ist die
neue Ehe nichtig, wenn beide Teile in bösem Glauben waren, und kann von jedem gut—
gläubigen Ehegatten angefochten werden.
Bis zum Eintritt der Voraussetzungen der Todesvermutung gilt (im Einklang mit
dem älteren Recht, aber im Gegensatz zur neueren gemeinrechtlichen Praxis) eine Lebens—
oermutung für Verschollene (B.G.B. 8 19).
Literatur: Pfeiffer, Prakt. Ausf. II 286 ff, IV 851 ff. Bruns, Die Verschollenheit, Jahrb.
des gem. R. JI 90 ff. Riesenfeld, Verschollenheit und Todeserklärung, 1891. Gierke 18412408.

F 21. Einfluß natürlicher Zustände.
F. Geschlechtsunterschied. Im älteren deutschen Recht bewirkte wegen der Ver—
flechtung des Privatrechts mit dem öffentlichen Recht, da die Frauen heeres- und gerichts—
unfähig waren, der Geschlechtsunterschied einen Unterschied auch in der Privatrechtsstellung.
In neuerer Zeit drang mit der Trennung von Privatrecht und öffentlichem Recht die
grundsätzliche Gleichstellung der Geschlechter im Privatrecht durch. Nur im Familienrecht
stehen auch heute Mann und Frau, Vater und Mutter einander nicht gleich. Die ehe—
malige Zurücksetzung der Frauen im Erbrecht, die schon im mittelalterlichen gemeinen
Erbrecht (besonders in den Städten) verschwand, hat sich bei der Sondererbfolge in ge—
zundene Güter erhalten. Die Unfähigkeit der Frauen zur Vormundschaft über andere
        <pb n="455" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 457

Personen außer den eigenen Kindern und Enkeln ist durch das B. G. B. beseitigt; die
Frauen sind aber von den Vormundschaftspflicht befreit geblieben. Jede Beschränkung
der Handlungsfähigkeit ist für unverheiratete Frauen schon mit dem Absterben der Ge—
schlechtsvormundschaft, für verheiratete Frauen mit der Aufhebung der ehemännlichen Vor—
mundschaft durch das B.G. B. weggefallen.
II. Altersunterschied. Das alte deutsche Recht kannte nur eine einzige
Stufe der Altersreife: die Mündigkeit. Sie trat ursprünglich wohl mit der Geschlechts—
reife, nach den Volksrechten mit festen (aber wohl nur frühesten) Terminen ein, unter
denen der verbreitetste der von 12 Jahren war. Später wurden sie bei einigen Stämmen
hinausgeschoben, oft auf 18 Jahre. Anderswo wurden nun zwei Termine unterschieden;
nach Sachsenrecht kommt man mit 12 Jahren „zu seinen Jahren“, aber erst mit 21 Jahren
„zu seinen Tagen“; bis zum ersten Termin muß, bis zum zweiten kann man einen Vor—
mund haben; dleibt man unter Vormundschaft, so ist die Rechtsstellung dieselbe; regel—
mäßig wurde die Vormundschaft und somit auch die Unmündigkeit bis zu 21 Jahren ver—
längert. Mit dem fremden Recht wurde die Stufe des Kindesalters bis zu 7 Jahren
aufgenommen (unbekannt im französischen Recht). Dagegen drang die Unterscheidung
zwischen impuberes und minores zwar in das gemeine Recht ein, verlor aber durch die
einheitliche Gestaltung der Vormundschaft an Bedeutung und wurde in den Partikular—
rechten völlig entwertet, bis das B.G. B. sie überhaupt aufgegeben hat. Der Termin
der Volljährigkeit wurde im gemeinen Recht der von 25 Jahren, blieb dagegen im
Sachsenrecht und sonst der von 21 Jahren, während das preußische und (seit 1753)
österreichische Recht 24 Jahre an die Stelle setzten und daneben viele andere Termine
galten. Seit dem R.G. vom 17. Februar 1875 wird der Deutsche mit 21 Jahren voll—
jährig (ebenso das französische und englische Recht; das schweizerische Recht hat 20, das
holländische 23, das österreichische 24 Jahre). Die besonderen hausrechtlichen Mündigkeitstermine
 des hohen Adels sind nur für die landesherrlichen Familien in Kraft geblieben
(regelmäßig 18 Jahre). Jahrgebung vor der Zeit war schon im Mittelalter bekannt;
später wurde die römische venia aetatis zu einer (mit 18 Jahren zulässigen) gerichtlichen
Großjährigkeitserklärung mit voller Wirkung umgebildet und ist als solche im B.G. B.
geregelt.
Die Wirkundg der Altersunreife war nach deutschem Recht Unfähigkeit, die Munt
über andere und über sich selbst („Selbmündigkeit“) zu haben, somit auch Unfähigkeit
zu solchen Handlungen, die Selbstvertretung fordern (besonders vor Gericht). Im übrigen
war der Unmündige handlungsfähig, aber bei erreichter Mündigkeit an seine Handlungen
nicht gebunden. Besondere privilegia minorum gab es nicht. Später wurde das
römische Recht aufgenommen, neuerdings aber stark umgewandelt, besonders durch das
gemeinpreußische Gesetz vom 12. Juli 1875, das dem B. G. B. zu Grunde liegt. Danach sind
Kinder geschäftsunfähig, Minderjährige über 7 Jahre beschränkt geschäftsfähig. Die privilegia
 minorum sind beseitigt.
Besondere Termine gelten für die Verantwortlichkeit aus unerlaubten Hand—
lungen (keine bis zu 7, bedingte bis zu 18, unbedingte nach 18 Jahren), sowie für die
Fähigkeit zu einzelnen Handlungen (z. B. Testamentserrichtung, Konfessionswahl).
Gewisse Rechtsfolgen knüpfte das deutsche Recht auch an ein hohes Alter. Meist
gilt schon, wer über 60 Jahre ist, als „über seine Tage“ gekommen. Er kann sich unter
Vormundschaft begeben, ohne damit seine Buße und sein Wergeld zu kränken (Sachsensp.J
a. 42 8 1). Heute ist nicht das Greisenalter an sich, sondern nur die etwaige Alters—
schwäche Bevormundungsgrund. Nach dem B.G. B. tritt mit 60 Jahren Befreiung von
der Vormundschaftspflicht ein. J
III. Körperliche Gesundheit. Im älteren deutschen Recht war leibliche
Rüstigkeit teils wegen des Zusammenhanges mit der Waffenfähigkeit, teils wegen der
sinnlichen Auffassung der Verfügungsmacht für die Privatrechtsstellung bedeutungsvoll.
Völlige Krüppel waren nach Landrecht, Blinde, Taubstumme und Verstümmelte nach
Lehnrecht erbunfähig (Sachsensp. Ja. 4). Die Verfügung über Rechte setzte leibliche
Rüstigkeit voraus, die durch besondere, nach Stand und Geschlecht ungleiche Kraftproben
        <pb n="456" />
        158

II. Zivilrecht.

dargetan werden mußte. Insbesondere konnte durch Vergabung vom Siechbett aus auch
ahrende Habe den Erben nicht entfremdet werden. Allmählich aber drang, besonders
nter dem Einfluß der Kirche, die Ansicht durch, daß zur Verfügung der Besitz der
Geisteskräfte genüge (kl. Kaiserr. Iae. 36). Heute sind körperliche Gebrechen nur tat—
ächliche Hindernisse für gewisse Handlungen, für die daher bei Blinden, Tauben,
Slummen u. s. w. besondere Formen zu wahren sind. Solchen Personen kann (jedoch,
solange eine Verständigung möglich ist, nur mit ihrer Einwilligung) ein Pfleger bestellt
verden, sie erleiden aber dadurch keine Einbuße an Geschäftsfähigkeit.
1Y. Geistige Gesundheit. „Rechte Toren“ und Verschwender wurden schon
m Mitielalter entmündigt. Heute sind Geistesgestörte und wegen —
mündigte geschäftsunfähig, die wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht
Fntmüundigten in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

2 8 22. Einfluß der Standesunterschiede. Im älteren deutschen Recht war die
fändische Gliederung von größter Bedeutung für das Privatrecht. Jeder Stand brachte
ein Sonderrecht hervor. Die Geburtsstände schlossen sich gegeneinander durch die Aus—
ildung des Prinzips der Ebenbürtigkeit ab, demzufolge der Angehörige des niederen
Standes für den des höheren Standes „Ungenosse“ war; der Unebenbürtige entbehrte
zegenüber dem „Übergenossen“ der vollen Gerichtsfähigkeit, des Erbrechts, der Fähigkeit,
Vormund zu sein; nur die ebenbürtige Ehe erzeugte die volle eheliche Genossenschaft,
kraft deren die Frau in das Recht des Mannes und die Kinder in das Recht des
Vaters eintreten; bei ungleichen Ehen „folgen die Kinder der ärgeren Hand“. In der
Entscheidung der Frage, welche Stände einander ebenbürtig sind, spiegelt sich die Ge⸗
schichte der Ständebildung wieder. Während ursprünglich alle Freien einander eben—
bürtig und alle Unfreien den Freien unebenbürtig waren, begann seit dem 183. Jahrh.
der Herrenstand sich gegen alle anderen Stände, die Ritterschaft gegen die Bauern ab—
zuschließen, ein Teil der Unfreien sich über die Gemeinfreien zu erheben. Neben dem
Heburtsstande bestimmte der Berufsstand das Recht. Allein die Berufsstände neigten
dazu, im Laufe der Zeit in Geburtsstände überzugehen. Nach der Rezeption bestanden
die Aten Slaͤude forte Von den überkommenen Geburtsständen jedoch wahrte nur der
Herrenstand als „hoher Adel“, indem er sich der Herrschaft des gemeinen Rechts entzog,
eine alte Bedeutung. Die übrigen Geburtsstände (niederer Adel, Bürgerstand, Bauern—
tand) wurden grundsätzlich dem gemeinen Recht unterworfen und behielten nur in
einzelnen Punkten ein Sonderrecht bei. Auch dieses aber, das am Ende des 18. Jahrh.
mmerhin noch erheblich genug war, um die Aufnahme eines Ständerechts in das
Preußische Landrecht zu ermöglichen, schrumpfte mehr und mehr zusammen, seitdem die
Berufswahl und der Erwerb jeder Art von Grundbesitz vom Geburtsstande unabhängig
zemacht und das Prinzip der staatsbürgerlichen Gleichheit durchgeführt wurde. Neuere
Verfassungsurkunden hoben ausdrücklich die „Standesvorrechte“ auf (Preuß. a. 4). Das
B.G. B. exwähnt den Geburtsstand überhaupt nicht. Dagegen hat der Berufsstand viel—
fach privatrechtliche Bedeutung gewahrt oder neu gewonnen.

g 28. Der hohe Adel. Der hohe Adel ist och heute ein geschlossener Geburts—
stand, den die Familien der deutschen Landesherren, denen die erst nach 1815 der Landeshoheit
 verlustig gegangenen Familien gleichgestellt sind, und die Familien der deutschen
Standesherren bilden. Der Kreis der standesherrlichen Familien umfaßt diejenigen
Familien, deren Häupter zur Zeit der Auflösung des alten Reichs Reichsstandschaft be—
saßen, und ist durch Bundesbeschlüsse und Landesgesetze festgestellt. Eine Erweiterung
kann nicht stattfinden. Die Mitgliedschaft in einer dieser Familien wird durch Geburt
in ebenbuͤrtiger Ehe (nicht durch Legitimation oder Annahme an Kindesstatt) erlangt.
Für den hohen Abel gilt ein besonderes Privatrecht, das „Privatfürsten—
recht“, dessen Quelle in erster Linie für jede Familie ihr Hausgesetz (oben 8 8) und
ihre Hausobservanz (oben 8 9), subsidiär aber das als „gemeines Privatfürstenrecht“ be—
zeichnete Stoandesgewohnheitsrecht ist. Das Privatfürstenrecht, in dem ehemals wegen
        <pb n="457" />
        4. Gierle, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 459

der Auffassung der Landeshoheit als Familienbesitztum Privatrecht und öffentliches Recht
zusammenfloß, hat auch bei den landesherrlichen Familien seine öffentlichrechtlichen Be—
standteile an das Staatsrecht abgegeben, für dieses jedoch eine hohe mittelbare Bedeutung
behalten. Bei den standesherrlichen Familien erstreckt es sich nur auf Familien- und
Güterverhältnisse und unterliegt der Einengung oder Beseitigung durch Landesgesetz.
Doch hat sich bisher das Landesrecht tieferer Eingriffe enthalten, so daß die wichtigften
besonderen Privatrechtsinstitute gleichmäßig für den ganzen hoheu Adel fortgelten.
Die Familien des hohen Adels sind als Häuser Genossenschaften mit eigener Per—
sönlichkeit. Die Verfassung jedes Hauses wird durch sein Hausrecht bestimmt. Doch
weisen seine Hausverfassungen gleichartige Grundzüge auf. Geborenes Haupt und als
solches oberstes Organ der Familieneinheit ist der jeweilige „regierende Herr“. Geborene
Vollgenossen und als solche zur Mitwirkung bei der Verfügung über Güter und Rechte
des Hauses berufen sind die „Agnaten“ (die Schwertmagen, d. h. die Männer des
Mannsstammes). Hausangehörige mit bestimmten Rechten und Pflichten sind auch die
Töchter, Gemahlinnen und Witwen. Sonstige „Kognaten“ (Nachkommen von Töchtern)
können anwarischaftliche Rechte haben. Dem Hause als solchem gebührt die schon
besprochene Satzungsgewalt, eine besonders bei den regierenden Häusern ausgebildete
Familiengewalt und das Eigentum am Hausgut, an dem aber Sonderrechte des Hauptes
und der Glieder bestehen (ogl. unten 8 71).
Im hohen Adel hat sich das Prinzip der Ebenbürtigkeit erhalten, das sich im
Privatrecht in dem Erfordernisse der Ebenbürtigkeit für eine vollwirksame Ehe äußert
(zeitweise stark erschüttert, aber gewohnheitsrechtlich wieder befestigt, durch die Wahl—
kapitulation v. 1742 4. 22 8 4 sanktioniert und heute unbestritten). Demgemäß hat
eine Ehe zwischen einem Mitgliede des hohen Adels und einem unebenbürtigen Gatien
als „Mißheirat“ (ungleiche Ehe, disparagium) trotz bürgerlicher und kirchlicher Gültigkeit
nicht die vollen Ehewirkungen. Ist die Frau unebenbürtig, so tritt fie nicht in den
Stand des Mannes ein, keilt nicht seinen Namen und sein Wappen und erlangt nicht
die hausrechtlichen Ansprüche der Gemahlinnen und Witwen; die Kinder folgen ihreim
Stande, werden nicht Mitglieder der väterlichen Familie und sind daher von der Teil—
nahme am Hausrecht und der Nachfolge in Hausgut ausgeschlossen. Ist der Mann
unebenbürtig, so behält die Frau ihren Stand und Namen; die Kinder folgen auch hier
der ärgeren Hand und gehören dem Hause der Mutter auch nicht als Kognaten an. —
Ebenbürtig sind einander alle Mitglieder des deutschen hohen Adels (Deutsch. B.A. a. 14),
denen Mitglieder auswärtiger souveräner (auch eutthronter) Häuser gleichstehen. Das
Hausrecht kann aber (ein fuͤr allemal oder für den Einzelfall) die Ebenbuͤrtigkeit erweitern.
Eine nach Hausrecht standesgemäße Ehe ist vollwirksam und verschafft den Kindern hohen
Adel, den auch ein bei sich strengere Grundsätze befolgendes Haus nicht anzweifeln kaun.
Waährend die kurfürstlichen und altfürstlichen Häuser sämtlich an der Beschränkung der
Ebenbürtigkeit auf den hohen Adel festgehalten haben, fordern die neufürstlichen und
reichsgräflichen Häuser vielfach nur niederen, meist aber alten, bisweilen freiherrlichen oder
gräflichen Adel. Sehr bestritten aber ist, was subsidiär nach gemeinem Privatfürstenrecht
gilt. Man wird annehmen müssen, daß die gegenüber dem Sachsenspiegel (Ta. 16 82)
schon im Schwabenspiegel (e. 57) ausgesprochene Anschauung durchgedrungen ist, nach
der im Zweifel nur hoher Adel ebenbuͤrtig macht. Das Reichsgericht aber verneint ein
gemeines Gewohnheitsrecht dieses Inhalts (XXXII Nr. 88) und erklärt nur bürgerliche
Personen für zweifellos unebenbürtig (II Nr. 89).
Eine Ehe, bei der vertragsmäßig die vollen Ehewirkungen ausgeschlossen sind, heißt
Ehe zur linken Hand (morganatische Ehe, matrimoninma ad legem sSalicam). Sie
ist heute nur zwischen einer Persfon von hohem Adel und einer ihr unebenbürtigen Person
möglich. Auch kann der Vertrag nur die schon kraft Rechtssatzes eintretenden Minder—
wirkungen feststellen und die zum Ersatz gewaͤhrten Rechte von Frau und Kindern (Namen,
Vermögensanspruche u. s. w.) regeln.
a. Literatur: A. W. Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und vormals reichsständischen
Häuser Trutfchlands, 1871 H. v. Schulze-Gävernitz in dieser Encykl., 5. Aufl. S. 1349 ff. —
        <pb n="458" />
        160

II. Zivilrecht.

Ausgabe der Hausgesetze der regierenden Fürstenhäuser von dem selben, 3 Bde. 1862/82. - O. Gierke,
Die uristischẽ Persönlichkeit des hochadligen Hauses, Zeitschr. f. d. Priv. u. öff. R. der Gegenw. V
557 ff. — Puütter, Ueber Mißheirathen teutscher Fürsten und Grafen, 1796. 36pfl, über Miß—
Heirathen in den regierenden deutschen Fürstenhäusern 1888. Bornhak, Arch. f. off. R., V 886 ff.
Labakd, Die Throönfolge im Furftentum Lippe, 1891. Kahl, Ebenbüuͤrtigkeit und Thronfolgerecht
der Grafen zur Lippe-Biesterfeld, 1896. E. Loening, UÜber dun notorischer Mißheiraten, 18909.
s̃ eadann ß̃ Das Ebenbürtigkeitsprinzip in den Famitien des deutschen Hochadels, Arch. f.
yff.

8 24. Die übrigen Geburisstände.
N Riederer Adel. Der niedere Adel, der aus der Verschmelzung freier und
ansreier Elemente zur Ritterschaft hervorgegangen ist, umfaßt alle in einem deutschen
Staate als adlig anerkannten Personen, die nicht zum hohen Adel gehören. Ein äußeres
Kennzeichen bilden die Adelsprädikate und adligen Wappen. Neben den höheren Adels—
iteln ist auch das einfache „von“, obschon es einerseits dem adligen Namen fehlen kann
ind andererseits bei bürgerlichen Namen vorkommt, heute bei adligen Personen, die es
führen, ein Adelszeichen.
Erwerb und Verlust des Adels richten sich nach Landesrecht. Der Adel wird
erworben durch eheliche Abstammung von einem adligen Vater, der hier die Legitimation
durch nachfolgende Ehe gleichsteht, durch Verheiratung einer Frau mit einem adligen
Manne und durch landesherrliche Verleihung, die nach preußischem Recht auch die schon
geborenen Kinder ergreift. Das Ebenbürtigkeitsprinzip ist schon seit Jahrhunderten dem
iederen Adel verloden gegangen („Ritters Weib hat Ritters Recht“). Das uneheliche
Kind der adligen Mutter ist nicht adlig. Annahme an Kindesstatt begründet den Adel
nicht. Verloren wird der Adel durch Verheiratung einer Adligen mit einem Nichtadligen
und durch (meist formbedürftigen) Verzicht. Bloßer Nichtgebrauch ist kein Verzicht; doch
ist zur Wiederaufnahme landesherrliche Anerkennung (bei Verdunkelung Erneuerung)
exforderlich. Annahme an Kindesstatt durch einen Nichtadligen hebt den Adel nicht auf.
Die früheren Verlustgründe der Aberkennung durch Strafurteil und der Verwirkung
durch Betrieb eines bürgerlichen Gewerbes sind weggefallen. — Neben dem Erbadel gibt
es partikularrechtlich einen persönlichen Adel, der auf die Kinder nicht übergeht (die Frau
teilt ihn in Bayern, dagegen in Württemberg nicht).
Qualifizierter Adel ist einerseits der auf Unvordenklichkeit beruhende „Uradel“
gegenüber dem auf nachweisbare Verleihung zurückgehenden „Briefadel“, andererseits der
seil mehreren Geschlechtern bei väterlichen und mütterlichen Vorfahren vorhandene „alte
Adel“ („Ahnenadel“) gegenüber dem „neuen Adel“. Der alte Adel, dessen Beweis durch
die „Ahnenprobe“ erfolgt, wird nach der Zahl der adligen Stammeltern oberster Reihe
(2, 4, 8, 16 u. s. w)) berechnet; im Zweifel genügen 4 Ahnen. Die Mitverleihung
gemalter“ Ahnen kann in Rechte Dritter nicht eingreifen.
Der niedere Adel ist heute im wesentlichen nur noch ein staatlich anerkannter
fozialer Vorzug, dessen juristischer Ausdruck das Recht auf die Führung von Adels⸗
zeichen und adligen Wappen ist. Wer nach dem B. G. B. einen adligen Familiennamen
rwirbt, ohne nach Landesrecht den Adel zu erlangen, darf das Adelsprädikat nicht
gebrauchen. Stücke eines besonderen Privatrechts hat nur im Umfange der ihm ver—
Nebenen Autonomie der ehemalige niedere Reichsadel (Reichsritterschaft) und ihm gleich—
gestellter landsässiger Adel bewahrt. Die sonst dem Adel noch gewährten rechtlichen Vor—
züge greifen nur selten (wie der bayrische Rechtssatz, daß Familienfideikommisse nur zu
Guͤnsten adliger Familien exrichtet werden können) in das Privatrecht ein. Die privat⸗
rechtliche Bedeutung des Adels besteht heute vor allem darin, daß durch Satzung oder
Rechtsgeschäft Adel oder besonders qualifizierter Adel zur Bedingung eines Rechtserwerbes
gemacht werden kann und oft gemacht ist.
I. Buürgerstand. Der, Bürgerstand, der ursprünglich die Stadtbürger umfaßte
und dem Landrecht gegenüber ein besonderes Stadtrecht ausbildete, sprengte zuerst die
Standesschranken und wurde Träger des gemeinen Rechts. Das Vorrecht der „bürger⸗
lichen Nahrung“ verlor er. So wurde er ein negativer Begriff; er begreift schon nach
dein Preuß. ER. alle Personen in sich, die weder zum Adel noch zum Bauernstande
        <pb n="459" />
        .

4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 461
gehören. Das Preuß. L.R. und andere Partikularrechte teilten ihn in den höheren und
niederen Bürgerstand und knüpften an diese Unterscheidung einzelne Rechtsfolgen.
III. Bauernstand. Der Bauernstand, zu dem alle Bewohner des platten Landes,
die den Landbau mit eigner Hand als Nahrungszweig treiben, gerechnet werden, war der
einzige Stand, in dem sich in der neueren Zeit der Unterschied freier und unfreier Geburt
erhielt. Die mehrfach abgestuften angeborenen Abhängigkeitsverhältnisse (Vogteipflichtigkeit,
 Hörigkeit, Leibeigenschaft) mit den durch sie begründeten Rechtsbeschränkungen (Ge—
bundenheit an die Scholle, Heiratsbeschränkungen, Gesindezwang, Leibzins und Abgaben
vom Näachlaß) wurden seit dem Ende des 18. Jahrhunderts (völlig in Preußen 1807,
in Mecklenburg 1820, in Hannover erst 1838) beseitigt. Seitdem wurde der Bauern—
stand ein freier Berufsstand. Auch die für den ganzen Bauernstand vielfach geltenden
partikularrechtlichen Sondervorschriften (z. B. Wechselunfähigkeit, Bindung gewisser Ver—
träge an gerichtliche Form) sind allmählich verschwunden. Das im Bauernstande aus—
gebildete Sonderrecht der Bauergüter ist, soweit es fortbesteht, kein Standesrecht mehr.

8 25. Die Berufsstände. Für die öffentlichen Berufsstände, die Beamten, Militär—
personen. und Geistlichen, gelten teils nach Reichsrecht, teils nach Landesrecht einzelne
privatrechtliche Besonderheiten, die mit ihrem vorzugsweise öffentlichen Sonderrecht zu—
sammenhängen. Die gewerblichen Berufsstände dagegen sind zugleich Träger umfassender
——
für das Gewerberecht die Eigenschaft als Gewerbtreibender von grundlegender Bedeutung,
während weitere Rechtsunterschiede sich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gattung
von Gewerbtreibenden und an die Stellung als Gehilfe (Handlungsgehilfe, Handwerks—
geselle, Fabrikarbeiter u. s. w.) oder Lehrling knüpfen.

8 26. Einfluß der Ehre. Die Beziehungen der Ehre zum Recht prägten sich bei
den Germanen von alters her in den beiden Grundgedanken aus, daß einerseits aus der
Personlichkeit Ehre fließt, andererseits unversehrte Ehre Bedingung der vollen Persönlich—
keit ist. Auf dem ersten Gedanken beruht neben dem Satze, daß die „Echtlosigkeit“ des
Friedlosen mit der Rechtsfähigkeit zugleich alle Ehre zerstört, das mittelalterliche Institut
der „Rechtlosigkeit“, kraft dessen eine Minderwertung der rechtlichen Persönlichkeit auch
geminderie Ehre bedeutet und insbesondere den Mangel der vollen Gerichtsfähigkeit, des
Wergelds und der echten Buße bewirkt. Die Rechtlosigkeit war Folge der Verurteilung
zu einer schimpflichen (durch Gestattung eines leiblichen Eingriffes die Mannheiligkeit
entziehenden) Strafe, trat aber auch wegen Berufsmakels für die ein „unehrliches“ Ge—
werbe betreibenden Personen (Mietskämpfer, fahrendes Volk, später den Henker) und
deren Kinder und wegen Geburtsmakels für die unehelich Gebornen ein. Aus dem
weiten Gedanken ergibt sich, daß „Ehrlosigkeit“ mit dem sittlichen Wert der Person
zugleich ihre rechtliche Geltung mindert. Die Aberkennung der Ehre kraft Urteils, die
mit der Rechtlosigkeit kraft Urteils verbunden ist, aber auch als besondere Strafe wegen
jeder einen Treubruch enthaltenden Handlung („wente alle ere van truwe kompt“*) verhängt
 wird, bewirkt Unfähigkeit zu allen das Vertrauen der Genossen fordernden Rechten
Reinigungseid, Ämter, Mitgliedschaft in den Verbänden ehrenhafter Männer). Auch die
bloße Bescholtenheit (Verlust des guten Rufes) wird, da nur der Unbescholtene „voll⸗
kommen an seinem Recht“ ist, im Einzelfalle erheblich. Endlich entspricht jedem Stande
und jeder Genossenschaft eine Sonderehre, von deren Unverfehrtheit die rechtliche Geltung
deden — Kreise abhängt (Ritterz⸗, Lehns-, Bürger“, Kaufmanns-, Handwerksu.
 s. w.).
Nach der Rezeption wurde das römische Ehrenrecht als gemeines Recht ausgegeben,
drang aber nicht durch, sondern bewirkte nur eine Umbildung der deutschrechtlichen In⸗
stitute. Die Echtlosigkeit ging im bürgerlichen Tod auf und verschwand mit ihm (oben
8 20 . Aus der Verschmelzung der Rechtlosigkeit kraft Urteils mit der Aberkennung
der Ehre entwickelte sich der Verlust der bürgerlichen Ehre, der nach längeren Schwan—
kungen wieder an ein Strafurteil gebunden wurde, jedoch bald an die entehrende Straf—
        <pb n="460" />
        162

II. Zivilrecht.

art, bald an die Ehrlosigkeit der Straftat geknüpft blieb. In den neueren Strafgesetz-—
büchern wurde einerseits die bloße Ehrschmälerung durch Verlust einzelner Ehrenrechte,
andererseits die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit eingefügt. Die
Rechtlofigkeit kraft Berufs- oder Geburtsmakels behielt man als „Anrüchigkeit“ bei. Die
Zahl der unehrlichen Gewerbe, gegen die namentlich die Zünfte sich abschlossen, wurde
so vermehrt, daß die Reichsgesetgebung einschritt (R.P.O. v. 1577, R.Schl. v. 1731)
ind endlich die Anrüchigkeit auf Schinder und solche Nachkommen, die am Gewerbe
bereits teilgenommen hatten, einschränkte (Kais. Pat. v. 1772). Im 189. Jahrh. (in
Preußen seit 1814) wurden auch sie von dem Makel befreit. Die Ehrminderung un—
ehelicher Kinder wurde zuerst in den Partikularrechten (Preuß. L.R. II, 2 8 661, sächs.
B. v. 28. März 1831) und endlich auch im gemeinen Recht beseitigt. Die Bescholten—
jeit wurde zur „Verächtlichkeit“ ausgebildet. Mit der Sonderehre, die im Volksleben
ebendig blieb, beschäftigte sich die Gesetzgebung zunächst nur durch Bekämpfung von
Mißbraͤuchen, bis in neuerer Zeit die Handhabung des besonderen Ehrenrechts der
einzelnen Berufsstände öffentlichrechtlich geregelt wurde.
Auch im heutigen Recht ist die Ehre Ausfluß der Persönlichkeit und Minderung
der Ehre für die persoönliche Rechtsstellung nachteilig. Doch ist die Bedeutung für das
Privatrecht sehr abgeschwächt. 1. Die allgemeine Menschenehre ist unverlierbar. 2. Die
bürgerliche Ehre wird ganz oder teilweise, dauernd oder auf Zeit durch strafbare Hand—
ung verwirkt und durch Strafurteil aberkannt; die Folgen aber äußern sich vor—
ugsweise in der Minderung der staatsbürgerlichen Rechte und greifen nur in einzelne
Privatrechtsverhältnisse (Sollennitätszeugnis, Vormundschaft, Genossenschaftsrecht, Börsen—
echt, Gewerberecht) ein. 8. Die Sonderehre von Ständen und Verbänden kann nicht
nehr als höhere oder geringere Ehre gewertet werden, begründet aber als eigentümlich
gefürbte besondere Gemeinehre (z. B. Beamten-, Soldaten-, Kaufmanns-, Handwerks-,
Studentenehre) die Verpflichtung zu einem ihr entsprechenden Verhalten, so daß ihr
Verlust oder ihre Minderung den Verlust oder die Minderung der Mitgliedschaftstellung
 (sei es kraft öffentlichrechtlich geregelter disziplinar- oder ehrengerichtlicher Ent—
cheidung, sei es kraft satzungsmäßigen Vereinsspruches) nach sich ziehen kann. 4. Die
Individualehre endlich ist das Erzeugnis der individuellen Lebensführung; ihre Ab—
messung fällt im allgemeinen in den Bereich der Sitte, nicht des Rechtes. Doch wirkt
hre Herabminderung durch ehrloses oder unsittliches Verhalten dann, wenn sie die Person
oerächtlich oder bescholten macht, auch auf das Privatrecht (z. B. im Familien- und Erb—
recht, im Genossenschafts-, Gesellschaftss und Dienstrecht, im Gewerberecht) ein; die
Verächtlichkeit wird aber nicht allgemein, sondern von Fall zu Fall festgestellt. Anderer—
eits gehoören die auf Konstatierung einer erhöhten individuellen Ehre gerichteten staat—
ichen und korporativen Ehrenauszeichnungen (Orden, Titel, Ehrenbürgerrechte, Ehren—
diplome, Ausstellungsmedaillen u. s. w.) dem Rechtsgebiet an.

J Literatur: Budde, Über Rechtlosigkeit, Ehrlosigkeit und Echtlosigkeit, 1842. Hillebrand,
UÜber die gänzliche und theilweise Entziehung der bürgerlichen Ehre u. s. w., 1841. Köstlin, Z. f.
D. R. XV 151 ff. Binding, Die Ehre, 1890. Gierke, D.P.R. I8 32-58.
8 27. Einfluß der Religion. Während im Mittelalter die bürgerliche Rechtsfähig—
keit und die Mitgliedschaft in der einen Kirche einander bedingten, wurde nach der
Reformation zunächst für die Angehörigen der anerkannten christlichen Kirchen in den
Religionsfrieden und seit dem Ende des 18. Jahrh. auch für die Anhänger anderer
Religionsbekenntnisse in den Partikularrechten die Gleichstellung im Privatrecht aus—
gesprochen, sodann aber (für die drei anerkannten christlichen Religionsparteien in der
Deutsch. B. A. a. 16, allgemein in neueren Verfassungsurkunden) die Gleichstellung hin—
sichtlich der staatsbürgerlichen Rechte hinzugefügt. Alle noch bestehenden Beschränkungen
der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte auf Grund des Religionsbekenntnisses
hob das R.G. v. 8. Juli 1869 auf. Damit ist eine Rechtsverschiedenheit je nach dem
Religionsbekenntnis grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Doch hat das Religionsbekenntnis
die ihm gemeinrechtlich verbliebene und durch das Versonenstandsgesetz von 1875 nur
        <pb n="461" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Vrivatrechts. 463

teilweise beseitigte Bedeutung für das Eherecht seit dem B.G.B. eingebüßt. Privat—
rechtliche Erheblichkeit hat es noch im Vormundschaftsrecht, für das Erziehungsrecht,
hinsichtlich der kirchlich bedingten Rechte, kraft Satzung oder infolge rechtsgeschäftlicher
(falls nicht wegen beabsichtigten Gewissensdruckes unsittlicher) Bestimmung.
Was hinsichtlich des Einflusses der Religion auf das Privatrecht überhaupt gilt,
gilt heute auch für die Ju den. Während sie ursprünglich als Fremde und Nichtchristen
vom Volksrecht ausgeschlossen waren und ihre Rechtsstellung lediglich der Aufnahme als
Schutzgenossen (kraft des Judenregals und später des landesherrlichen Judenschutzes) er—
langten, wurden sie im Laufe des 19. Jahrh. zu Vollgenossen in Staat und Gemeinde.
Die ursprünglich zugleich bürgerlichen Judengemeinden sind zu rein religiösen Körper—
schaften geworden. Das jüdische Recht, das im Mittelalter von den jüdischen Gerichten
bei Streitigkeiten der Juͤden untereinander angewandt wurde und nach ihrer Unter—
—R
fortgalt, hat alle privatrechtliche Bedeutung eingebüßt. Die eine Ausnahme vom ge—
g Jegt begründenden Vorrechte und die zahlreichen Zurücksetzungen der, Juden sind
eseitigt.

Literatur: Stobbe, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters, 1866. A. Kohut,
Geschichte der deutschen Juden, 1898.

8 28. Einfluß der Staats- und Gebietsangehörigkeit. Ursprünglich war der
Fremde (,Elende“) an sich rechtlos. Er erlangte jedoch eine beschränkte Rechtsfähigkeit,
wenn er sich in die Schutzherrschaft eines Einheimischen begab. Verallgemeinert wurde
der Rechtsschutz der Fremden durch den schon in fränkischer Zeit ihnen subsidiär ge—
währten Königsschutz, der später zum Fremdenregal wurde. Eine Erweiterung brachte
das städtische Gastrecht. Mit der Ausbildung des internationalen Privatrechts drang
die grundsätliche Gleichstellung Fremder und Einheimischer im Privatrecht
durch (Preuß. L. A. Einl. F 41 -42, sterr. G.B. 8 20, anders noch Code eiv. a. 11
u. 13). Doch blieben Ausnahmen anerkannt. Auch sie wurden mehr und mehr ver—
mindert. Einé weitergehende Zurücksetzung der Fremden kann durch Anwendung des Ver⸗
geltungsrechtes eintreten (E.G. a. 81 zum B.G.B.). Als Fremder darf aber in Deutschland
 immer nur der Reichsfremde behandelt werden („Reichsindigenat“ nach R. V. U.
a. 8); die besondere Staatsangehörigkeit bedingt nur die staatsbürgerlichen Rechte im
Einzelstaat, die Gemeindeangehörigkeit nur noch die Teilnahme am Gemeinderecht.
Von den einzelnen Beschränkungen der Fremden wurden das Strandrecht
und das Fremdlingsrecht (jus albinagii oder droit d'aubains, Recht des Landesherrn
auf die Verlassenschaft des im Lande versterbenden Fremden) schon in der Konstitution
Kaiser Friedrichs II. v. 1220 (e. 8—9) abgeschafft, aber erst allmählich (das droit
d'aubaine in Frankreich erst 1819) wirklich beseitigt. Länger erhielt sich das „Abzugs—
recht“ (jus detractus), das dem Landes- oder Gerichtsherrn einen Teil (meist /10)
des aus dem Lande gehenden Vermögens in der doppelten Form des „Abschosses“
(Sabella hereditaria) von einer Erbschaft und der „Nachsteuer“ (gabella emigrationis)
vom Vermögen des Auswandernden zusprach. Die Deutsche B.A. a. 17 nebst B,B.
v. 28. Juni“ 1817 hob alle Abzugsrechte innerhalb des Bundesgebietes auf. Seither
wurde der Abzug auch dem Auslande gegenüber ausgeschlossen (Preuß. V. U. a. 11)
und könnte nurkraft Vergeltungsrechtes noch vorkommen. Sehr verbreitet waren Be—
schränkungen der Fremden hinsichtlich des Erwerbes von Grundeigentum; sie sind meist
weggefallen, bleiben aber landesrechtlich zulässig (E.G. a. 88; vgl. Hamb. A.G. z 28).
Das Landesrecht kann auch für die Eheschließung von Fremden besondere Nachweise
fordern. Reichsrechtliche Zurücksetzungen der Fremden finden sich hinsichtlich des Schutzes
mancher Persönlichkeitsrechte und hinfichtlich des Gewerbebetriebes im Umherziehen.
Die Staatsangehörigkeit behält jedoch insoweit hohe Bedeutung für das
Privatrecht, als sie in Verhältnassen, die sich nach dem Heimatsrecht richten (oben 8 11
3. 2), eine Rechtsberschiedenheit begründet.
        <pb n="462" />
        464

II. Zivilrecht.

Daneben ist die Verknüpfung mit einem Rechtsgebiete durch den Wohnsitz
(Domizil) für die privatrechtliche Stellung vielfach erheblich, daher auch Erwerb und
Verlust des Wohnsitzes durch das Privatrecht geordnet (B. G. B. 8 7—119.
Kapitel II. die Verbandspersoönlichkeit.

8 29. Begriff und Wesen. Verbandspersönlichkeit ist die einem menschlichen
Verbande als einem von der Summe der Teile verschiedenen einheitlichen Ganzen zu—
kommende Rechtssubjektivität.
Das deutsche Recht erkannte von je Verbänden Rechte und Pflichten zu. Lange
indes blieb die Verbandssubjektivität in ihren sinnlichen Trägern stecken. Bei den ge—
nossenschaftlichen Verbänden erschien die Gesamtheit in sichtbarer oder vorgestellter Ver—
sammlung ohne Unterscheidung ihrer Einheit und Vielheit als Subjekt von Gesamtrecht,
bei den herrschaftlichen Verbänden war der Herr ohne Unterscheidung seiner Stellung als
Verbandshaupt und als Individuum Subjelt von Herrenrecht. Eine Fortbildung krat
im deutschen Mittelalter dadurch ein, daß Verbandseinheiten von ihren sinnlichen Trägern
interschieden und als selbständige Personen anerkannt und behandelt wurden. Genossenschaften
 verdichteten sich zu Koͤrperschaften, die als einheitliche Ganze mit unsichtbarer
Lebenseinheit ihren Mitgliedern gegenübertraten. So zuerst die Stadt, dann Gilde,
Zunft, Ständekörper u. s. w. Herrschaftsverbände vergeistigten sich zu Anstalten, bei
denen das jeweilige Haupt die dauernde unsichtbare Lebenseinheit des Ganzen nur dar—
zustellen hat. So zuerst die Kirchen, dann die obrigkeitlich umgebildeten Territorien
und weltlichen Anstalten.
Die Entwicklung war unvollendet, auf dem Lande kaum begonnen, als mit der
Rezeption die romanistisch-kanonistische Korporation stheorie einzog. Sie stand auf dem
Boden des dem kümmerlichen Verbandsleben von Byzanz angepaßten Justinianischen Rechts,
für das alle Rechtssubjektivität der Verbände nur auf einer durch staatliches Privileg
vermittelten Fiktion beruht. Durch Einfügung germanischer Rechtsgedanken schon in
Italien stark verwandelt, wurde das römische Gedankensystem auch in Deutschland zu—
nächst unvollkommen durchgeführt und schonend angewandt. Mehr und mehr aber wurde
es im Sinne der reinen Fiktionstheorie, die in der Verbandsperson ein künstliches,
villens⸗ und handlungsunfähiges, ewiger Bevormundung bedürftiges Individuum erblickt,
berschärft. Diese Theorie diente zugleich als Handhabe der von der aufstrebenden
Stactsgewalt erstrebten Entkräftung und endlichen Vernichtung des selbständigen Lebens
aller engeren Verbände. Doch wurde das germanische Verbandsrecht bei uns auch jetzt
aicht voööllig erstickt und wahrte seine Keimkraft. Eine Bundesgenossin entstand ihm in
der naturrechtlichen Gesellschaftslehre, die freilich alle Verbandsexistenz aus Verträgen
der Individuen herleitete, aber doch jeder Gesellschaft ein eigenes Leben und statt der
persona fieta eine als kollektive Einheit vorgestellte „moralische“ Persönlichkeit zuschrieb.
Sie wirkte auf die Gesetzbücher, besonders das Preußische Landrecht, ein und bereitete
die Wiederaufnahme der deutschrechtlichen Gedanken vor.
Die Wiedererstehung des germanischen Rechts vollzog sich mit der all—
seitigen Erneuerung des Verbandslebens im 19. Jahrhundert. Allerdings schien eine
Zeitlang eine romanistische Gegenströmung siegen zu sollen, die in der Lehre von der
juristischen Person“ den Begriff der persona Feta mehr oder minder schroff wieder—
herstellte. Von anderer Seite wurde in folgerichtigem Individualismus der Versuch
gemacht, die Verbandspersönlichkeit überhaupt aus der Welt zu schaffen. Allein mehr
And mehr ist die in der Theorie zuerst von germanistischer Seite entwickelte Auffassung
durchgedrungen, daß die Persönlichkeit der Verbände nur der rechtliche Ausdruck ihrer
wirklichen Wesenheit ist. Sie liegt dem gesamten Aufbau unseres öffentlichen Rechts zu
Grunde, durchdringt aber auch die moderne Ausgestaltung des privaten Verbandsrechtes
in Gesetzgebung und Praxis. Die Vorschriften des B.G.B. über „juristische Personen“
stehen mit ihr im Einklang.
Ihrem Wesen nach ist somit die juristische Person eine als Subjekt anerkannte
        <pb n="463" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 465

reale Verbandseinheit. Die Persönlichkeit der Verbände ist so gut wie die Persönlichkeit
der Individuen als Attribut einer nur aus ihren Wirkungen erkennbaren Lebenseinheit
sinnlich nicht wahrnehmbar, aber sie ist so wenig wie die Einzelpersönlichkeit eine Fiktion,
sondern ein durch Abstraktion herausgehobener Wirklichkeitsinhalt. Zum Unterschiede
jedoch vom einzelnen Menschen, für den das Recht nur eine äußere Lebensordnung be—
deutet, ist der Verband auch in seinem inneren Leben rechtlicher Ordnung zugänglich.
Denn als ein sozialer Organismus, dessen Teile frei wollende Einzelwesen sind, ist er
ein Gemeinwesen, dessen inneres Leben sich zugleich als äußeres Leben von Menschen
abspielt. Darum treten im Verbandsrecht, insoweit es als Sozialrecht den Bau und die
Betätigung der Verbandseinheit normiert, durchweg Rechtsbegriffe auf, die im Indivi—
dualrecht keinerlei Vorbild haben.
Die Entstehung einer Verbandsperson setzt einen sozialen Schöpfungsakt voraus,
der möglicherweise durch unbewußte Willensvorgänge allmählich vollzogen werden kann,
heute aber meist in einer bewußten Willenstat besteht. Die Schöpfungstat stellt sich
rechtlich nicht als Vertrag oder sonstiges Individualrechtsgeschäft, sondern als konstitutive
Gesamthandlung oder Stiftungshandlung dar. Im Gründungsstadium spielen zwar
Individualrechtsgeschäfte, die die Bewegung fortleiten, eine wichtige Rolle; allein der
Gründungsvorgang als solcher wird in seinem ganzen Verlauf bereits von sozialrecht—
lichen Normen beherrscht (nach Art eines embryonalen Vorlebens). Damit jedoch der
Verband als Person gelte, muß ein Rechtssatz hinzutreten, der ihn als Person anerkennt.
Das heutige Recht gewährt den Verbänden nicht den gleichen sakrosankten Anspruch auf
Persönlichkeit, wie den Individuen. Vielmehr gelten für die einzelnen Arten von Ver—
bänden verschiedene Systeme: bald das ursprüngliche deutsche System der Körperschaftsund
 Stiftungsfreiheit, nach dem die Persönlichkeit mit dem Dasein des Verbandes ge—
geben ist; bald das moderne System der Normativbestimmungen, das den Erwerb der
Persönlichkeit an eine gehörige Kundmachung (meist Registereintrag) auf Grund der Er—
füllung genereller Voraussetzungen knüpft; bald das Konzessionssystem, nach dem der
einzelne Verband nur durch staatliche Verleihung auf Grund spezieller Prüfung und
Gutheißung Persönlichkeit erlangt.
Die Lebensordnung der Verbandspersonen wird durch ihre (auf Gesetz oder
Satzung beruhende) Verfassung rechtlich bestimmt. Die Verfassung normiert durch Rechtssätze
 die Zusammensetzung, Gliederung und Organisation des sozialen Körpers. Damit
werden innerhalb des Verbandsganzen Gliedperfönlichkeit und Organpersönlichkeit gesetzt
und die Beziehungen zwischen der Einheit des Ganzen und seinen Teilen zu Rechtsverhältnissen
 erhoben. Die Gliedpersönlichkeit oder „Mitgliedschaft“ erscheint als ein
besonderes Zustandsrecht, das durch Rechtsvorgänge erworben, verändert und verloren
wird und bestimmte einzelne Pflichten und Rechte gegenüber dem Ganzen begründet.
Ebenso verhält es sich mit der Organpersönlichkeit, deren Pflichten und Rechte gegenüber dem
Ganzen in „Kompetenzen“ Ausdruck finden, kraft deren die Organe zur Erfüllung bestimmter
Funktionen des einheitlichen Verbandlebens berufen sind. Verbandspersonen können
Gliedperfonen oder Organpersonen anderer Verbandspersonen sein und infolge hiervon
einer Einwirkung höherer Organismen auch auf ihr inneres Leben unterliegen. Alle
engeren Verbandspersonen sind dem Staate eingegliedert. Grundsätzlich aber wird da—
durch heute die Selbständigkeit ihres Eigenlebens nicht in Frage gestellt, sondern nur
eine staatliche Aufsicht (anstatt der ehemaligen Bevormundung) begründet.
Jede Verbandsperson ist rechtsfähig. Sie ist Subjekt öffentlicher und privater
Befugnisse und Pflichten. Ihre Privatrechtsfähigkeit steht im Zweifel der einer Einzel—
—
mögensfahigkeit, sondern umfaßt auch Persönlichkeitsrechte (z. B. Sitz, Name, Ehre u. s. w.).
Doch fallen die durch leibliches Einzeldasein bedingten Rechte weg. Besondere Be⸗
schraͤnkungen der juristischen Personen werden durch die gegen Anhäufung des Vermögens
in der „toten Hand“ gerichteten Amortisationsgesetze begründet, die schon seit dem
Nitteata erlassen wurden und gegenüber dem B.G.B. hinsichtlich des Erwerbes von
rundstücken und jedes sonstigen unentgeltlichen Erwerbes insoweit zulässig bleiben, als
Encyklopadie der Rechtswiffenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J. 00
        <pb n="464" />
        86

II. Zivilrecht.

der Wert 5000 Mark übersteigt (E.G. a. 86, Preuß. A.G. a. 6—97). Andererseits ist
die Privatrechtsfähigkeit der privaten Verbandspersonen weiter als die der Einzel—
oersonen, weil ja bei ihnen auch die sozialrechtlichen Verhältnisse dem Privatrecht ein—
berleibt sind. Dagegen find die früheren privatrechtlichen Privilegien der ijuristischen
Personen meist beseitigt.
Die Verbandsperson ist auch willens- und handlungsfähig. Die Vor—
zänge, durch die der einheitliche Verbandswille zu einem inneren Entschlusse gelangt und
diesen in äußere Tat uümsetzt, sind durch Rechtssätze (z. B. über Beschlußfassung und
über gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) geregelt. Was aber ein Organ inner—
halb seiner Zuständigkeit in verfassungsmäßiger Weise will und tut, ist im Rechtssinne
Wille und Handlung der juristischen Person selbst. Dabei liegt eine Vertretung nur in
dem Sinne vor, daß die unsichtbare Einheit des Ganzen durch den dazu berufenen Teil
wirksam dargestellt wird. Dagegen ist der individualrechtliche Begriff der Stell—
bertretung unanwendbar. Im Privarrecht ist die juristische Person geschäftsfähig. Sie
ist aber auch für ihr Verschulden verantwortlich und aus unerlaubter Handlung zum
Schadensersatz verpflichtet. Die im älteren deutschen Recht unbestrittene Deliktsfähigkeit
der jurischen Personen wurde von der Fiktionstheorie verneint, in neuerer Zeit aber mehr
und mehr wieder anerkannt. Sie steht jetzt gemeinrechtlich fest (B.G.B. 8 81, 86, 89).
Die Beendigung der Verbandspersönlichkeit kann durch Wegfall ihrer Daseins—
erfordernisse oder durch eigene Handlung (Auflösungsbeschluß) oder durch staatlichen
Aufhebungsakt (insbesondere auch durch Richterspruch wegen rechtswidriger Handlungen)
erfolgen.“ Die Hinterlassenschaft, die von der Fiktionstheorie als erbloser Nachlaß be—
handelt wurde, geht nach den Regeln der sozialen Succession kraft Gesamtnachfolge
auf die anfallberechtigten Personen (bald die Mitglieder, bald eine andere Verbands—
verson, bald den Staat) über. Die Verwirklichung der Auflösungsfolgen vollzieht sich
meist in einem rechtlich geordneten Zersetzungsverfahren („Liquidation“), wahrend dessen
aicht nur das hinterlassene Vermögen gebunden bleibt, sondern auch ein Nachleben der
Verbandsorganisation stattfindet.

Literatur: O. Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht, 3 Bde., 1868/81; Die Genossenfchafts⸗
cheorie und die deutsche echtsprechung, 1887; Das Wesen der menschlichen Verbände, 1902. —
Beseler, Volkzr. u. Juristenr, S. 18 ff.; D.P.R. 8 66 ff, Zitel mann; Begriff und Wesen der
og. jurist. Personen, 1878. Regelsberger, Pandekten 8 75ff. Meurer, Die juristischen Per⸗
onen nach deutsch. Reichsrecht, 1901. — Kahl, Die deutschen Amortisationsgesetze, 1879. — Preuß,
Steslvperiretung vder Organschaft, Jahrb. f. D. XLIV 429 ff.

8 30. Arten. Die Verbandspersonen sind von überaus ungleichartiger Be—
schaffenheit und von sehr verschiedenem Range. Für die einzelnen Arten gilt nicht
zrundsätzlich gleiches, sondern grundsätzlich ungleiches Recht.
J. Körperschaft und Anstalt. Ihrer Struktur nach sind die Verbände ent—
weder Körperschaften oder Anstalten, je nachdem sie als auf sich selbst beruhende und
don einem immanenten Gemeinwillen beherrschte Gemeinschaften oder als von einem
Stiftungswillen bestimmte Einrichtungen organisiert sind. Die Körperschaft kann anstalt
liche, die Anstalt körperschaftliche Elemente enthalten. Doch überwiegt stets der eine
oder andere Typus. Manche Verbände haben im Laufe der Zeit ihre Gestalt gewechselt
(3. B. die Universitäten).
II. Offentliche und private Verbandspersonen. Alle Verbände gelten
entweder als öffentlichrechtliche oder als privatrechtliche Gebilde. Im ersten Falle gehört
ihr gesamtes Sozialrecht einschließlich des Rechtssatzes, der ihnen Persönlichkeit beilegt,
dem öffentlichen Reichs- oder Landesrecht an. Die Verbandspersonen des öffentlichen
Rechts treten aber als Rechtssubjekte in das Privatrecht ein und unterliegen als solche
der Privatrechtsordnung (B. G. B. 8 89). Im zweiten Falle bildet ihr Sozialrecht ein—
schließlich des ihre Perfönlichkeit anerkennenden Rechtssatzes einen Bestandteil des Privat—
rechts.
q 1. Unter den öffentlichen Verbandspersonen nimmt der Staat als das auf
        <pb n="465" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 467

dem Rechtsgebiet höchste (souveräne) Gemeinwesen, dessen Sozialrecht das Staatsrecht ist,
eine Sonderstellung ein. Auch der Staat aber tritt unter dem Namen „Fiskus“ in das
Privatrecht ein und steht als Privatrechtssubjekt grundsätzlich den Einzelpersonen gleich.
Nur einzelne privilegia ssei haben sich erhalten. Jeder Staat, daher sowohl das Reich
wie jeder Einzelstaat, ist ein Fiskus und (trotz B.G.B. 8 395) nur ein Fiskus; die
Einheit des Staatsfiskus drang schon in den alten Territorien über der Scheidung von
Kammergut und Landesvermögen durch. Welche Verbandspersonen außer dem Staat
öffentlichrechtlicher Natur sind, wird duͤrch positive Sätze des Reichs- oder Landesrechts
entschieden, die auf Grund besonderer staatlicher Wertung ihr Sozialrecht mit dem Range
des öffentlichen Rechts bekleiden, ohne daß die einzelnen Folgen gleichmäßig geordnet
wären. Überall gehören dazu die Gemeinden, von denen aber wegen ihrer ehemaligen
Doppelstellung nachher (F 81) noch zu handeln ist. Sodann zahlreiche andere Kör per—
schaften, wie Kirchengemeinden der als öffentlich anerkannten Religionsgemeinschaften,
Gebietskörperschaften für Einzelzwecke (z. B. Armens, Wege- und Schulverbände), stän—
dische Körperschaften (z. B. Handelskammern, Innungen und Handwerkskammern, Land⸗—
wirtschaftskammern), Grundbesitzergenossenschaften (z. B. Deichverbände, öffentliche Wasser⸗
genossenschaften, Fischerei, Wald⸗ und Jagdgenossenschaften, landschaftliche Kreditverbände)
und Zwangsversicherungsgenossenschaften (z3. B. Krankenkassen, Berufsgenossenschaften für
Unfallversicherung, Knappschaften), Endlich öffentliche Anstalten, die von einer öffent⸗
lichen Verbandsperson als besonders organisierte Subjekte mit eigenem Vermögen ab—
gezweigt sind, wie die Reichsbank, die staatlichen Unterrichtsanstalten, die staatlichen oder
provinziellen Versicherungsanstalten für Altersversicherung, die kommunalen Sparkassen
z d Woer⸗ die kirchlichen Anstalten mit juristischer Persönlichkeit (auch die einzelne
Pfründe).
2. Als private Verbandspersonen erscheinen einerseits die durch Privatrechtssatz
als Körperschaften anerkannten Genossenschaften (unten 8 82), andererseits die vom Privat⸗
recht mit anstaltlicher Persönlichkeit bekleideten Stiftungen (8 33).
II. Körperschaft und Genossenschaft. Seit der Ausbildung des Körper—
schaftsrechts wurde in der alten Genossenschaft zwar der Rechtsbereich der Gesamteinheit
von dem Rechtsbereich der Gesamtvielheit gesondert, aber in mannigfacher Weise eine
genossenschaftliche Ordnung festgehalten, kraft deren Sonderbereiche der Mitglieder dem
Verbandsrechte eingefügt und mit dem einheitlichen Gesamtbereich verwoben blieben. Je
mehr dies der Fall war, desto näher rückte die Körperschaft einer Gesellschaft oder Ge—
meinschaft. Da andererseits die Gesellschaft oder Gemeinschaft kraft des Prinzips der
gesamten Hand sich im Sinne einer Personeneinheit zu entfalten vermochte, näherte sie
sich vielfach einer Körperschaft an. Nach der Rezeption suchte man die deutschrechtlichen
Gebilde den römischen Kategorien zu unterwerfen, so daß entweder mit der Anwendung
des römischen Korporationsbegriffs alles Gemeinschaftsrecht in dem einheitlichen Bereich
der juristischen Person verschwand und für Sonderbereiche der Mitglieder nur die auch
beliebigen Dritten zugänglichen Formen des reinen Individualrechts übrig blieben, oder
aber mit der Anwendung des römischen Sozietäts- und Kommunionsbegriffs alles Ge—
meinschaftsrecht in getrennte Individualbereiche aufgelöst wurde. Gegen die hiermit voll—
zogene Vergewaltigung des Lebens, die unerträglich wurde, sobald man mit dem Gegen—
satz Ernst machte, erhob fich die von Beseler begründete germanistische Genossenschaftstheorie.
 In ihrer ursprunglichen Fassung schob sie unter dem Namen „Genossenschaft“
ein Verbindungen mit und ohne Persönlichkeit begreifendes Zwischengebilde zwischen Ge⸗
meinheit und Gemeinschaft ein. Längst aber hat sie ihr Gärungsstadium überwunden
und kersetzt nur den roͤmischen Gegensatz durch den deutschen Gegensatz, der auf beiden
Seiten für eine organische Verbindung von Einheits- und Vielheitsrecht Raum läßt.
Hieran ist festzuhalten. Die deutsche und moderne Korperschaft kann, da in ihr die ein—
heitliche Gesamtperson als das von den verbundenen Einzelpersonen getragene und ihnen
Aeorige Ganze erscheint und somit die Gesamtheit und die Einzelnen sich nicht wie
eliebige Individuen, sondern in personenrechtlicher Verbundenheit gegenübertreten, ver—
möge des „genossenschaftlichen Prinzips“ Vielheitsrecht einschließen. Die deutsche und
00*
        <pb n="466" />
        468

II. Zivilrecht.

noderne Gesellschaft und Gemeinschaft andererseits kann vermöge des „Prinzips der ge—
amten Hand“ eine Personeneinheit hervorbringen (unten 8 84).
Das genossenschaftliche Prinzip ist schwächerer oder stärkerer Entfaltung
zähig. Es äußert sich in körperschaftlichen Sonderrechtsverhältnissen, die für alle oder
zestimmte Mitglieder eigenartige Rechte (iura singulorum) oder Pflichten gegenüber der
Verbandsperson begründen. Diese Sonderrechtsverhältnisse unterscheiden sich von den
oöllig in das körperschaftliche Sozialrecht hineinfallenden reinen Mitgliedschaftsverhältnissen.
 Denn sie reichen in die Individualrechtssphäre und daher bei öffentlichen Körper—
chaften in die Privatrechtssphäre der Mitglieder hinein, beruhen auf einem neben der
Mitgliedschaft gegebenen besonderen Rechtsgrunde, sind in ihren sonderrechtlichen Bestandeilen
 der Körperschaftsgewalt und namentlich dem Mehrheitsbeschluß entrückt (B. G. B. 835)
und lassen beim Wegfalle der Mitgliedschaft möglicherweise freies Individualrecht zurück.
Sie unterscheiden sich aber auch von den völlig in das Individualrecht hineinfallenden
rußerkörperschaftlichen Rechtsverhältnissen, bei denen die Körperschaft und ihre Mitglieder
einander genau wie Dritte gegenüberstehen. Denn sie sind verfassungsmäßig mit der
Mitgliedschaft verknüpft, können nur Miigliedern (allen oder einer Klasse oder einem be—
timmten einzelnen Mitgliede, z. B. einem Verbandshaupte) zustehen und sind der Körper—
chaftsgewalt nicht völlig entzogen, sondern in bestimmtem Umfange korporativer Festtellung,
 Regelung der Ausübung und Mitvertretung nach außen unterworfen.
Ihrem Inhalte nach können die Sonderrechte und Sonderpflichten Personenrecht
z. B. Stimmrecht, Recht auf Organstellung), Sachenrecht (z. B. Nutzungsrecht am
Remeinlande, andererseits Deichlast) oder Schuldrecht (3. B. Forderungsrecht auf Gewinn—
inteil, andererseits Beitragspflicht oder subsidiäre Haftung) einschließen. Von besonderer
Bedeutung sind die vermögensrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisse zwischen einer Verbandsperson
 und ihren Mitgliedern. So das genossenschaftliche Gesamteigentum mit verfassungsnäßiger
 Verteilung der Eigentumsbefugnisse zwischen Einheit und Vielheit, das genossen⸗
chaflliche Gesamtrecht an fremder Sache (z. B. Gemeindeservitut), die genossenschaftliche
Forderungsgemeinschaft und die genossenschaftliche Schuldgemeinschaft (3. B. bei der ein—
getragenen Genossenschaft).
Die stärkste Ausprägung des Sonderrechts begegnet bei den Vermögens—
genossenschaften. Bei diesen bildet ein nach dem Prinzip des genossenschaftlichen
Gesamteigentuüms in Anteile zerlegtes Vermögen die Grundlage des Verbandsorganismus.
Hier erscheint die Mitgliedschaft im Ganzen, da sie mit einem Anteil verknüpft, der An⸗
eil aber übertragbar und vererblich ist, als Bestandteil eines Sonderrechts. Sie kann
ogar (z. B. als Aktie) in einem Wertpapier verkörpert und als marktgängige Ware be—
dandelt werden.

Literatur: Böhlau, Fiskus, landesherrliches Vermögen und Landesvermögen in Mecklenburg,
1877. Rofin, Das Recht der öffentlichen Genossenschaft, 1888. — Beseler, Erbverträge 176 ,
ppe ihenn S. 158 ff., D. B.R. 8 66 ff. Sohm, Die deutiche Genossenschaft, 1889. Gierke,
P.R.18 u. 68.

8 31. Die Gemeinden. Die heutige Gemeinde ist als Gebietskörperschaft für Er⸗
füllung des menschlichen Gemeinschaftszwecks in örtlicher Begrenzung eine rein öffentliche
Körperschaft, die nur als solche zugleich Privatrechtssuübjekt ist. Dies gilt für die Orts—
gemeinde, mag sie Stadt- oder Landgemeinde sein, wie für die weiteren Kommunalberbände
 (Amts-, Kreis— und Provinzialgemeinden), Allein teils in, teils neben der
Ortsgemeinde haben sich Reste der alten deutschen Markgemeinde erhalten, die mit der
Funktion eines örtlichen Gemeinwesens die einer agrarischen Wirtschaftsgenossenschaft
berband und daher zugleich die Privatrechtsverhältnisse an Grund und Boden gestalt—
gebend bestimmte.
J. Die Markgemeinde. Die alte Gemeinde besaß eine Mark (Landgebiet), die
nach dem Prinzip des genossenschaftlichen Gesamteigentums ˖teils dem Gesamtrecht vor—
behalten, teils zu Sonderrecht verteilt war. Das Gesamtrecht hatte sein Zentrum in dem
Figentum an der ungeteilten gemeinen Mark oder „Allmende“ (Wald, Wasser und Weide,
        <pb n="467" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 469

aber auch Plätze und Wege u. s. w.), das oft einer mehrere Ortschaften umfassenden großen
Markgenossenschaft gemeinsam zustand. Die Allmende diente gemäß der ursprünglichen
Identitat von Gesamteinheit und Gesamtvielheit gleichzeitig den Bedürfnissen der Ge—
meinde als solcher und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Genossen als Einzelner (Holz⸗
nutzung, Viehweide, Jagd, Fischerei u. s. w.). Das Gesamtrecht erstreckte sich aber auch
auf die in ver geteilten Feldmark belegenen Ländereien (Acker und Wiesen), an denen
zwar an Stelle des einstigen zeitweiligen Sondernutzungsrechtes ständiges Sondereigentum
getreten war, jedoch insolge der fortdauernden „Gemengelage“ die Bewirtschaftung an das
herkömmliche System (Dreifelderwirtschaft) und den Gemeindebeschluß gebunden blieb
( Flurzwang“) und überdies zeitweise (nach der Ernte und während der Brache, bei
Wiesen in der offenen Zeit) gemeine Nutzung stattfand. Endlich ergriff das Gesamtrecht
auch Haus und Hof, indem das daran bestehende freie Sondereigentum mannigfachen
Verfügungsbeschränkungen unterlag. Zu Sonderrecht besaß jeder Genosse seine „Hufe“,
die sich aus der Hofstätte, dem Feldanteil und dem Nutzungsrecht an der Allmende
zusammensetzte. Wo in Gegenden ohne Dörfer oder neben Dörfern Einzelhöfe mit ab—
gesonderter Hofmark bestanden, wurde gleichwohl der Bauer- oder Gutshof erst durch den
Nutzungsanteil an der gemeinen Mark zur wirtschaftlichen Einheit ergänzt. Das Nutzungsrecht
 an der Allmende war ursprünglich nur durch das eigene Bedürfnis begrenzt und schloß
sogar das Recht zur Aneignung von Bodenbestandteilen durch Rodung oder Abhegung
ein. Mehr und mehr aber wuͤrde es an genossenschaftliche Ordnung gebunden und oft
auf ein festes Maß eingeschränkt. — Als Markgemeinde wurde auch die seit der Aus—
bildung der Grundherrschaft entstandene, einem Fronhofe zugehörige grundherrliche Ge—
meinde eingerichtet; Markgemeinden blieben daher auch die einst freien Gemeinden unter
der sie mehr und mehr überwältigenden Grundherrschaft. Allein durch das den Boden
ergreifende Herrenrecht wurde das Recht der Gesamtheiten wie der Einzelnen an der
Gemeindemark zu einem abgeleiteten und vielfach abhängigen Besitzrecht abgeschwächt.
Eine Umbildung der Gemeindeverhälinisse trat schon im Mittelalter in den
Städten ein. Die Stadt wurde zur rein öffentlichen Körperschaft, die Allmende wurde
städtisches Eigentum, das Sondereigentum der Bürger wurde frei. Doch erhielten sich
vielfach Nutzungsrechte der Bürger an der Stadtmark. Auf dem Lande dagegen bestand
nicht nur die alte Markgemeinde fort, sondern es erfolgte meist ihre Umbildung im
Sinne des Übergewichts ihrer privatrechtlichen Seite. Der Kreis der vollberechtigten
Genossen wurde abgeschlossen, indem das Vollgenossenrecht an die Zugehörigkeit zu einem
bevorrechteten Personenkreise oder an die altberechtigten Höfe oder an den Besitz einer
vollen Hufe oder an den für sich vererblich und veräußerlich gewordenen Allmendanteil
gebunden wurde; Abstufungen im Stimmrecht und Nutzungsrecht wurden eingeführt; die
Zahl der bloßen Schutzgenossen (GBeisassen, Hintersassen, Köter u. s. w.) mehrte sich. Da
aber auch die von der Markgemeinde Ausgeschlossenen besonders seit der Reformation an
den neuen Gemeindeeinrichtungen (namentlich im Armenwesen) beteiligt wurden, entstand
der Begriff einer engeren und einer weiteren Gemeinde.
In neuerer Zeit erfolgte überall die Auseinandersetzung zwischen dem
öffentlichrechtlichen und dem privatrechtlichen Gemeindeverbande. Als Fortsetzung des
oͤrtlichen Gemeinwesens wurde (meist von oben her) auch auf dem Lande eine rein
politische Gemeinde begrundet. Die wirtschaftliche Seite der alten Markgemeinde hatte
sehr verschiedene Schidsale. Zum Teil ging das Eigentum an den gemeinen Marken
besonders den großen Waldungen) auf die Landesherren über, während den Märkern
höchstens Servituͤten verblieben. Zum Teil erlangten besondere, von der Gemeinde ab⸗
gezweigte Genossenschaften (Agrargenossenschaften) das Eigentum an der Allmende oder
einem Teil. Im übrigen wurde die Allmende Eigentum der politischen Gemeinde, blieb
aber mit Nutzungsrechten der Einzelnen belastet.
Endlich erstrebte seit dem Ende des 18. Jahrhunderts eine tief eingreifende staat⸗
liche Agrargesetzgebung überhaupt die völlige Auflösung der Reste der Markgemeinde.
Unter der Leitung besonderer Auseinandersetzungsbehörden und mit Anwendung von
Enteignungszwang erfolgten, Gemeinheitsteilungen“. Die Allmenden wurden nach sehr
        <pb n="468" />
        470

II. Zivilrecht.

verschiedenen, oft sehr willkürlichen Maßstäben (bald nach Nutzungsanteilen, bald nach
Köpfen) zu Sondereigentum aufgeteilt. Die Gemengelage mit dem Flurzwange wurde
durch Verkoppelung oder Zusammenlegung der Ländereien (Zwangstausch) beseitigt. Die
zenossenschaftlichen Nutzungsrechte wurden abgelöst. Doch sind die Allmenden nicht
uͤberall verschwunden und spielen namentlich in Süddeutschland und der Schweiz noch
eine erhebliche Rolle. Neuerdings trat überhaupt eine den Allmenden günstige Gegen—
strömurg ein. Die Teilung wurde wieder erschwert und namentlich hinsichtlich der ge—
meinen Waldungen ausgeschlossen.
U. Gemeindevermögen. Neben dem für die Zwecke der Gemeinde als solcher
bestimmten eigentlichen Gemeindevermögen (in den Städten auch „Kämmereivermögen“, auf
dem Lande „Ortsvermögen“ genannt) gibt es so auch heute vielfach ein für die wirtschaft—
ichen Bedürfnisse der Cinzelnen bestimmtes Gemeindevermögen, das in den Städten als
„Bürgervermögen“, auf dem Lande als „Nutzungsgut“, „Genossengut“, „Allmendgut“
oder Gemeindegliedervermögen“ (Preuß. L. GO. v. 1891 8 68) bezeichnet wird. Es
amfaßt die Reste der Allmende, kann aber auch neu geschaffen werden. Hieran bestehen
Nutzungsrechte für Gemeindeglieder mit verschiedenem Inhalt: bald reihenweise oder durch
das Los, lebenslänglich oder auf Zeit, unentgeltlich oder gegen geringen Zins gewährte
Sondernutzungsrechte an Teilstücken (Allmendäckern, -gärten oder -wiesen), bald gemein—
ame Nutzuͤngsrechie (Viehweide, Holzschlag, Raff- und Leseholz u. s. w.), bald bloße
Bezugsrehhte auf gewisse Fruchtertraͤge (z. B. Holzgaben) oder Ersatz in Gelde („Allmend⸗
aler“). Ihrer rechtlichen Natur nach sind die Gemeindenutzungsrechte noch heute im
Zweifel mutgliedschaftliche Sonderrechte, somit privatrechtliche Ausflüsse der öffentlichrecht—
lichen Gemeindemitgliedschaft. Vielfach aber sind sie als „bürgerliche Nutzungen“ grund—
ätzlich in reine Milgliedschaftsrechte verwandelt, jedoch auch da, wo eine Zeitlang daraus
Hleichberechtigung aller Ortsbürger und unbedingte Unterwerfung unter die Gemeinde—
Jewalt gefolgert wurde, durch die neuere Gemeindegesetzgebung wieder Sonderrechten an—
Jenähert (insbesondere durch Abhängigmachung des Erwerbes von einem Einkaufsgelde,
Aufrechthaltung der als Realrechte hergebrachten besonderen Nutzungsrechte, Schonung
yerkömmlicher Klassenvorrechte, Schutz gegen willkürliche Schmälerung oder Entziehung
burch Gemeindebeschluß). Endlich sind umgekehrt auch Gemeindenutzungsrechte in freie
Privatrechte (gewöhnliche dingliche Rechte am Gemeinlande, die nur zufällig gewissen
Gemeindegliedern zustehen oder mit bestimmten Höfen verbunden sind) uͤbergegangen.
III. Agrargenossenschaften. Die aus der alten Markgemeinde stammenden
zesonderen Geenossenfschaften zum Zwecke der gemeinschaftlichen Benutzung von ländlichem
Grundvermögen sind zum Teil schon vor der Auflösung der alten Agrarverfassung von
der Ortsgemeinde abgezweigt (z. B. Walde, Weides oder Feldgenossenschaften, die „Haubergs—
genossenschaften“ in Rheinland und Westfalen, die „Alpengenossenschaften“ im Hochgebirge,
die „Gehöferschaften“ im Trierschen), teils bei der Auflösung der Markgemeinde aus der
Absonderung der Nutzungsberechtigten he rvorgegangen („Real⸗“, „Nutzungs-“, „Alt-“,
Privat⸗“ oder „Allmendgemeinden“). Sore Rechtsverhältnisse bleiben vom B. G. B. un—
zerührt (E. G. a. 164). Sie sind im Z weifel Körperschaften, bisweilen aber auch nur
Gemeinschaften zu gesamter Hand. Sie sind ferner selbständige Verbände mit eigener
Verfassung, so daß der vielfach fortbestehende Zusammenhang mit der Ortsgemeinde als
etwas juristisch Zufälliges erscheint. Sie sind weiter im Zweifel privatrechtliche Gebilde,
wenn auch unter besonderer Staatsaufsicht. Sie sind immer Körperschaften genossenschaft—
licher Struktur, die ein genossenschaftliches Gesamteigentum oder doch Gesamtnutzungs—
recht an Grund und Boden haben, aus dem für die Mitglieder unantastbare Sonder—
rechte auf Nutzungen fließen. Sie sind endlich wirtschaftliche Genossenschaften, bei denen
das Nutzungsrecht den Kern der Mitgliedschaft bildet. Viele von ihnen sind Real⸗
‚enossenschaften, so daß die Mitgliedschaft mit bestimmten Grundstücken verbunden ist.
Andere sind Vermögensgenossenschaften („Nutzungs-“ oder „Rechtsamegemeinden“), indem
ihr Grundvermögen in übertragbare Anteile zerlegt ist, an denen die Mitgliedschaft hängt.
Literatur: v. Löw, Über die Markgenossenschasten, 1829. F. Thudichum, Die Gau—⸗ und
Markenberfassung in Deutschland, 1886. G. L. v. Maurer, Einleltung zur Geschichte ders Mark-,
        <pb n="469" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 471

p Dorf⸗ und Stadtversassung, 1854; Geschichte der Markenverfasfsung, 1856; Geschichte der Fron—
fe u. J.w., 4 Bden 1862; Geschichte der Vorfverfassung, 2 Bde., 1866; Geschichte der Städte⸗
verfaffung, 4Bde. 1869/71. v. Wyß, Zeitschr. f. schweiz. R— 1 20ff. A. Heusler, ebenda X4A ff.
d. MNlaskowstki, Die schweigerische Almend u. s. w., 1879. E. de Laveleye, Das Ureigentum,
üͤbersetzt und vervollftäudigt von Bücher, 1878. — Renaud, ß f. D. R. XeIff. Romer,
ebenda XiIIT 94 ff. Weiskte, Prakt. Unterf. III 174 ff. — A. G atzel, Die Preußische Agrar—
gesetzgebung, 18989. — Gierke, D. P.R. I 8 714-74.

8 32. Die privatrechtlichen Genossenschaften. Dem Privatrecht gehören neben
manchen gewordenen Genossenschaften, von denen soeben die Agrargenossenschaften und
früher (F23) die Familien des hohen Adels erwähnt sind, vor allem die gewillkürten
Genossenschaften an, die durch freien Vereinigungsakt geschaffen sind. Das B.G. B nennt
sie technisch „Vereine“
Hinsichtlich der Vereine ist im heutigen Rechte zwar das germanische Prinzip der
Vereinsfreiheit (innerhalb der durch die öffentlichrechtlichen Vereinsgesetze gezogenen
Schranken) wiederhergestellt, dagegen das im älteren deutschen Recht damit verbundene
Prinzip der Körperschaftsfreiheit nicht wieder durchgedrungen. Doch ist das polizei⸗
staatliche Konzessionssystem, das die Partikulargesetzgebung fast überall durchführte, über—
wiegend durch das System der Normatipbestimmungen verdrängt. Nach dem B.G.B.
gelten in Ansehung der Rechtsfähigkeit (abgesehen von ausländischen Vereinen, deren
Persönlichkeit der Verleihung oder Anerkennung durch den Bundesrat bedarf) verschiedene
Regeln für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, ist,
und für Vereine mit anderem (sog. „idealem“) Z8weck.
Wirtschaftliche Vereine erlangen in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelung die
Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung (Konzessionssystem). Allein für ihre Haupt—
typen gelten besondere Reichs-— oder Landesgesetze, die auf dem System der Normativ⸗
bestimmungen beruhen. Dahin gehören von wirtschaftlichen Personalgenossenschaften (bei denen
eine Vermoͤgensgemeinschaft zwar entwickelt wird, aber Ausfluß, nicht Grundlage der Ver⸗
einigung ist) die reichsrechtlich geregelten eingetragenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen⸗
schaften, eingeschriebenen Hilfskassen und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ferner
von wirtschaͤftlichen Realgenossenschaften die landesrechtlich anerkannten freien Wasser⸗
genossenschaften. Endlich von Vermögensgenossenschaften die handelsrechtlichen Kapital⸗
vereine (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung), sowie nach Landesrecht die Gewerkschaften des Bergrechts.
Vereine fuͤr ideale Zwecke erlangen Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das
von den Gerichten geführte Vereinsregister. Sie haben ein Recht auf Eintragung, so—
bald fie die gesetzlichen Bedingungen erfüllen und nicht nach öffentlichem Vereinsrecht
verboten sind oder verboten werden können. Allein eine Ausnahme hiervon gilt für
Vereine, die einen politischen, religiösen oder sozialpolitischen Zweck verfolgen. Denn die
Eintragung eines derartigen Vereins kann durch Einspruch der Verwaltungsbehörde ge—
hindert werden (verhülltes Konzesstonssystem). Religionsgefellschaften und geistliche Ge—
sellschaften erwerben in Preußen überhaupt nur durch Spezialgesetz Versönlichkeit (Preuß.
V. U. a. 18, E.G. z. B.G. B. a. 84).
Rechtsbeständige Vereine ohne juristische Persönlichkeit wurden von der
gemeinrechtlichen Praxis bald als unvollkommene Körperschaften nach Körperschaftsrecht,
bald als modifizierte Gesellschaften nach Gesellschaftsrecht behandelt. Das Preuß. A.L.R.
weist ihnen die Stellung „erlaubter Privatgesellschaften“ an, die nach innen Körper—
schaften, nach außen Gesellschaften sind. Das B.G. B. unterstellt die nicht rechtsfähigen
Vereine grundsätzlich dem Gesellschaftsrecht, erkennt sie aber als „Vereine“ an, für die
einzelne Sonderbestimmungen gelten. Die Ausgestaltung des Gesellschaftsrechts im B. G. B.
und die Abwandlungsfähigkeit der gesetzlichen Normalform ermöglicht solchen Vereinen in
en Umfange die tatsächliche Durchsetzung ihres in Wirklichkeit körperschaftlichen
Wesens.
ar , Literatur: Rofin in Gruchots Beitr. XXVII 108tff. — O. Gierke, Vereine ohne Rechts—
jähigkeit, 2. NRuft. 150.
        <pb n="470" />
        472

IIJ. Zivilrecht.

8 38. Die privatrechtlichen Stiftungen. Die Stiftung ist eine durch private
Willenstat geschaffene Anstalt mit eigner Persönlichkeit. Keine Stiftung im iechnischen
Sinne ist die Vermögenszuwendung an eine andere Verbandsperson mit Zweck—
dbestimmung (sog. „unselbständige Stiftung“). Selbständige Stiftungen entwickelten sich
zuerst im römischen Recht der christlichen Zeit als Stiftungen für milde Zwecke (pia
eorpora), die als kirchliche Rechtssubjekte galten und im Mittelalter unter kirchlichem
Recht blieben. Daneben kam ein weltliches Stiftungswesen für andere gemeinnützige
Zwecke und namentlich auch für Familienzwecke auf. Die neuere Gesetzgebung beließ aur
die mit der Kirche zusammenhängenden Stiftungen unter Kirchenrecht, unterstellte dagegen
alle anderen Stiftungen dem weltlichen Recht und staatlicher oder kommunaler Aufsicht.
Jetzt regelt das B.G.B. die privatrechtliche Seite der Stiftungen. Daneben gilt, ins—
obesondere für Familienstiftungen, ergänzendes Landesrecht.
Ihrem Wesen nach ist die Stiftung eine Verbandsperson. In der älteren
Theorie wurde sie als Abart der Korporation behandelt. Als fie sodann seit Anfang
des 19. Jahrh. der Korporation als zweite Hauptart der juristischen Person gegenüber—
gestellt und namentlich aus Anlaß des Staedelschen Beerbungsfalles eingehend untersucht
wurde, drang mehr und mehr die Meinung durch, daß sie ein personifiziertes Vermögen
sei. Doch fehlte es nie an Widerspruch. In Wahrheit ist das Vermögen auch hier
nur Objekt. Subjekt ist ein als einheitlicher Willensträger organisierter menschlicher
Verband, der sich in einer Veranstaltung darstellt, kraft deren der Wille des Süfters
fortdauernd einen Inbegriff von Menschen beherrscht und einem bestimmten Zwecke
dienstbar macht.
Zur Begründung der Stiftung gehört ein sozialer Schöpfungsakt des Stifters,
der die Anstalt ins Leben ruft oder doch hierzu den entscheidenden Anstoß gibt. Damit
aber verbindet sich untrennbar die rechtsgeschäftliche Widmung eines Vermögens. Die
Stiftung kann durch schriftliche Erklärung unter Lebenden oder durch Verfügung von
Todes wegen erfolgen. Außerdem bedarf es zur Entstehung der Stiftung, wie dies im
Gegensatz zur gemeinrechtlichen Stiftungsfreiheit schon bisher die meisten Partikular—
cechte bestimmten, der staatlichen Genehmigung. Mit ihrer Entstehung erwirbt die
Stiftung ohne weiteres die ihr zugewandten Rechte, soweit sie durch bloßen Abtretungshertrag
 übertragbar sind, und im übrigen einen Anspruch auf Übertragung gegen den
Stifter oder dessen Erben. Nach altem Gewohnheitsrecht, das im B. G. B. bestätigt ist,
kann die Stiftung rechtswirksam zur Erbin eingesetzt oder sonst bedacht werden, wenn
sie auch erst nach dem Tode des Zuwendenden Per'önlichkeit erlangt (Analogie des
nasciturus).
Das Leben der Stiftung wird durch ihre Verfassung nach Maßgabe der vom
Stifter gegebenen oder seinem Willen gemäß aufgestellten Satzung bestimmt. Die Stiftung
handelt durch ihre Organe (einen Vorstand und etwaige sonstige satzungsmäßige Organe).
Die Organe haben den Willen des Stifters tunlichst auszuführen. Auch hierauf richtet
sich die Aufsicht. Die Stiftung hat keine Mitglieder; die zum Stiftungsgenuß berufenen
Personen haben regelmäßig nur einen verwaltungsrechtlich geschützten Anspruch auf Be—
obachtung der Satzung, können aber auch mit einem privatrechtlichen Anspruch aus—
zerüstet werden (z. B. bei Familienstiftungen). Eine Abänderung der Stiftung durch
Umwandlung des Zwecks oder sonstige Satzungsänderung kann im Verwaltungswege
erfolgen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung
das Gemeinwohl gefährdet. Dabei soll jedoch möglichst im Sinne des Stifters ver—
fahren werden.
Beendigt wird die Stiftung durch Aufhebung, die unter gleichen Voraussetzungen
wie die Umwandlung zulässig ist, und durch satzungsmäßige Erlöschungsgründe. Der
Stifungsnachlaß fällt an die in der Satzung bestimmte Person, sonst nach Landesrecht
an den Staat oder die Gemeinde, die ihn aber möglichst für gleiche oder ähnliche Zwecke
verwenden sollen.
Literatur: Mühlenbruch, Rechtliche Beurtheilung des Städelschen Peewpunaasese 1828;
in Glücks Komm. XXXIX 442 ff, XL Iff. Roth, Jahrb. f. Dogm. J 189 ff. Demelius, ebenda
        <pb n="471" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 473
IV 189 ff. Schloßmann, ebenda XXVII Iff. Regelsberger, Z3. f. Kirchenr, XL 191ff.
Kohler, Arch. f. bürg. R. JIII 228ff. W. Stintzing, Das Stistungsgeschäft des B.G.B. 1898.
Kapitel III. Versonenrechtliche Gemeinschaften.
g 34. Gemeinschaften zur gesamten Hand. Das deutsche Recht hat seit alter Zeit
eine genossenschaftliche Form der personenrechtlichen Gemeinschaft (oben 8 12) entwickelt,
bei welcher die Teilhaber (Gemeiner, Ganerben, Gesellen) in ihrer genossenschaftlichen
Verbundenheit (als Gemeinderschaft, Ganerbschaft, Gesellschaft) Subjekte eines Gesamt—
bereiches sind. Für ein derartiges Gemeinschaftsverhältnis ist der Name „gesamte Hand“
(conjuneta manus) üblich geblieben, der von dem Rechtsbrauche stammt, die Verbunden—
heit der Personen durch das Sinnbild der bei Erwerbs-, Verfügungs- oder Verpflich—
tungshandlungen verschlungenen Hände zu veranschaulichen. Die gesamte Hand ist mit der
Erhebung eines Teilhabers zum Gemeinschaftshaupte vereinbar, insofern die oberste Stelle
grundsätzlich der Gemeinschaft gewahrt bleibt. Die älteste Gemeinschaft zur gesamten Hand
war die fortgesetzte Hausgemeinschaft unter Miterben. Von hier aus drang die gesamte
Hand in die herrschaftliche Hausgemeinschaft ein und wurde vielfach für die Gemeinschaft
wischen Mann und Frau und auch zwischen dem überlebenden Ehegatten und den
Kindern bestimmend. Die Gemeinschaft zur gesamten Hand überschritt dann das Familien—
recht und entwickelte sich in den einzelnen Ständen zu besonderen Typen, in denen sie
durch Aufnahme einer vertragsmäßigen Ordnung zugleich gefestigt und verfärbt wurde—
Unter dem Landvolke entsprang daraus die bäuerliche Gemeinderschaft, im hohen Adel
die Erbverbruüderung, im niederen Adel die ritterliche Ganerbschaft („Burgfriede“), im
Bürgerstande die Arbeits- und Erwerbsgesellschaft, die Handelsgefellschaft, die Reederei.
Dazu kam die lehnrechtliche Verwendung bei der Belehnung zur gesamten Hand. Endlich
wurde die gesamte Hand auch zur Herstellung einer Personenverbindung für ein
einzelnes Rechtsverhältnis (z. B. eine Forderung, eine Schuld, eine Vollmacht) ver—
wertet. In der Zeit der Vorherrschaft des römischen Rechts zurückgedrängt, hat die ge—
samte Hand sich doch im Leben behauptet und in neueren Gesetzbüchern (besonders im
Preuß. Landrecht, dann im Handelsgesetzbuch) wieder durchgesetzt. Manche Formen sind
abgestorben, aber auch neue Formen find erblüht. Auch das B.G. B. konstruiert die
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die eheliche Gütergemeinschaft nebst ihrer Fortsetzung
und die Gemeinschaft unter Miterben im Sinne der gesamten Hand.
Das Rechtsprinzip der gesamten Hand ist nicht bloß ungleichmäßigster Ver—
wendung, sondern auch staͤrkerer oder schwächerer Durchführung fähig. Immer erwirkt es
vom Personenrecht her eine Umbildung der von ihm ergriffenen sachen- oder schuld—
—2— Verhälinisse und bringt eine Annäherung des Individualrechts an das Sozial⸗
recht hervor.
Bei jeder Gemeinschaft zur gesamten Hand besteht ein Bereich des ungeteilten
Besamtrechts, in dem die Gemeiner nur in ihrer Verbundenheit als Personeneinheit
(kollektive Einheii) berechtigt und verpflichtet und zum Handeln berufen sind. Ursprünglich
 fand die Perfoneneinheit in häuslicher Lebensgemeinschaft (Gemeinschaft des Brotes
und Salzes) Ausdruck, so daß durch Sonderung der Hausstände die gesamte Hand
unterging. Fruhzeitig aber wurde statt der Tatteilung (Todteilung, Grundteilung) eine
bloße Nuͤtzteilung (Mutschierung, Orterung) möglich, die der gesamten Hand nicht
schadet („Todteilung bricht gesamte Hand, Mutschierung bricht nicht gesamte Hand“). So
konnte sich die gesamte Hand zu einem rein ideellen Bande verflüchtigen. Die Personen⸗
einheit äußert fich unter den Gemeinern in einer Willensverbundenheit, vermöge deren
im Bereiche des Gesamtrechts ein Gemeinschaftswille (einstimmiger Beschluß Mehrheits⸗
beschluß, Entscheidung eines Hauptes oder verwickeltere Ordnung) herrscht. Die Personen⸗
ain heit wird aber auch Dritten gegenüber in mehr oder minder ausgebildeter kollektiver
Rechts- und Handlungsfähigkeit wirksam. Während bei Substanzverfügungen (nament⸗
lich über Gruudftücke)“regelmäßig alle zusammen tätig werden müssen, gilt im übrigen
vielfach eine Vertretung kraft gesamter Hand, so daß die Gemeinschaft durch ein Haupt
oder einen Mitträger vargestellt wird.
        <pb n="472" />
        74

II. Zivilrecht.

Dem Gesamtrecht steht Sonderrecht der einzelnen Gemeiner gegenüber, ins—
besondere bei Vermögensgemeinschaften irgendwie ein „Anteil“ am Gemeinschaftsgegen—
stande. Aber bei den strengeren Formen der gesamten Hand ist dieser Anteil während
des Bestandes der Gemeinschaft unwirksam und hat überhaupt nur anwartschaftliche Be—
deutung; auch ist er oft der Größe nach vorläufig unbestimmt oder wechselnd. Er ist
ferner bei den ursprünglichen Formen der Verfügung des Teilhabers ertzogen, vererbt
aur auf Nachkommen oder überhaupt nicht und gibt keinen Teilungsanspruch. Doch
zibt es auch Formen mit frei veräußerlichen und vererblichen Anteilen (z. B. Reederei),
sowie Formen mit Teilungsanspruch (z. B. Erbengemeinschaft). Nur erschöpft sich auch
hier das Gemeinschaftsverhältnis niemals in den sonderrechtlichen Anteilen. Wird ein
Anteil (durch Verzicht, Verwirkung, Tod ohne Erbfolge) erledigt, so tritt Anwachsung
(Konsolidation) ein; das Recht am Gemeinschaftsgegenstande konzentriert sich bei den
übrigen Gemeinern oder dem einzigend Verbleibenden. Den Sonderrechten entsprechen
Sonderpflichten.
Literatur: Stobbe, Z. f. Rechtsgesch. IV 207 ff. Kuntze, 3. f. Handelsr. VI 177 ff.
dendlen Inst. 18 68. r vechtgeic ff., — — Gpan M Abh., S. 421 F
ippermann, Ueber Ganerbschaften, 1878. M. Weber, Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im
Mittelalter, 1888. M. Huber, Die Gemeinderschaften der Schweiz, 1887. G. Cohn, Gemeinder—
chaft und Hausgenossenschaft, 1888. O. Gierke, Genossenschaftaͤr. II 9283 ff.; Genossenschaftsth.,
S. 339 ff.; D. P.R. 18 80.

8 35. Gemeinschaften kraft Herrschafterechts. Die herrschaftliche Form der per—
sonenrechtlichen Gemeinschaft liegt vor, wenn eine Personenmehrheit so verbunden ist,
daß ihre Personeneinheit in der Perfon eines Gewalthabers zur Erscheinung kommt.
Durch Beteiligung der unterworfenen Gesamtheit an der Ausübung der herrschaftlichen
Gewalt wird sie im Sinne der gesamten Hand abgewandelt, aber nicht aufgehoben.
Auch diese Gemeinschaftsform wurzelt im germanischen Familienrecht. Ihre älteste
Gestalt ist das Haus als die vom Hausherrn beherrschte und vertretene Hausgemein—
schaft. Die hausherrliche Gewalt heißt Munt (d. h. Hand). Die Munt gewährt ein
Herrschaftsrecht an der Person, daher Anspruch auf Gehorsam und Dienst, verpflichtet
aber auch zu Schutz und Fürsorge, ist also zugleich „Vormundschaft“. Nach außen hat
der Muntwalt die Hausangehörigen zu vertreten, aber auch für sie zu haften. Die Munt
ergreift auch das Hausvermögen, gibt daher dem Muntwalt, soweit er nicht Eigentümer
ist, Verwaltung und Nutzung für die Zwecke der Hausgemeinschaft („vormundschaftliche
Gewere“). Sie beläßt aber den Hausangehörigen freie Sonderbereiche und kann durch
Sonderrechte der Glieder innerhalb der Gemeinschaft beschränkt sein. Die Munt erstreckt
sich auf die Ehefrau und die Kinder, ergreift aber auch fremde in die Hausgemeinschaft
eingetretene Personen, den Gast, das hörige und später auch das freie Gesinde. Im
Laufe der Zeit differenzierte sich die Munt zu den verschiedenen familienrechtlichen Ge—
walten und der sonstigen Hausgewalt. Nach der Rezeption ging der Gedanke der Ein—
heit des Hauses fast verloren. Doch erhielt er sich nicht nur in der Lebensanschauung,
sondern wird auch heute im Familienrecht und zum Teil auch im Gesinderecht und bei
sonstigen mit Eintritt in die Hausgemeinschaft verbundenen Dienstverhältnissen wirksam.
Die Erweiterung der herrschaftlichen Gemeinschaft über den häuslichen Kreis
hinaus führte zu zahlreichen Herrschaftsverbänden, in denen die herrschaftliche Gewalt
zunächst als eine Art von Munt („Standesvormundschaft“) aufgefaßt, später unter
anderen Namen fortgebildet wurde. Hierher gehört der Vasallitätsverband und dessen
Verdinglichung im Lehnsverbande. Sodann der dienstrechtliche Verband des Herrn und
der ritterlichen Mannen. Weiter der hofrechtliche Verband des Grundherrn und der
oogteipflichtigen, hörigen oder eigenen Bauern und der daraus hervorgegangene guts—
herrlich-bäuerliche Verband, den die neuere Agrargesetzgebung auflöste. Endlich der ge—
schäftsherrliche Verband, den das Handelsrecht in der Einheit des Handlungshauses, das
Seerecht in der Schiffsgemeinschaft, das Gewerberecht zunächst in dem Verbande des
Meisters mit Gesellen und Lehrlingen, neuerdings aber überhaupt in dem Verbande des
zewerblichen Unternehmers mit seinen Gehilfen und Lehrlingen ausbildete. Hat auch die
        <pb n="473" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 475

neuere Gesetzgebung bei der Regelung der gewerblichen Herrschaftsverbände nicht mit der Form
des Individualrechts gebrochen, so ist sie doch durch deren innere Natur mehr und mehr dazu
gedrängt worden, das den Dienstvertrag beherrschende Obligationenrecht im Sinne des Per⸗
sonenrechts abzuwandeln und zugleich das Vereinzelungsrecht in Gemeinschaftsrecht über—
zuführen.
Literatur: GierkeD.P. R. F 808. Steinbach, Genossenschaftliche und herrschaftliche Ver—
bände in der Organisationlder Volkswirtschaft, 1901.

Kapitel IV. VPersönlichkeitsrechte.

8 36. Persönlichkeitsrechte überhaupt. Das oberste Privatrecht ist das allgemeine
Recht der Personlichkeit, das allen besonderen Rechten zu Grunde liegt und in sie alle
hineinreicht. Das römische Recht gewährte dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen
uͤmfassenden privatrechtlichen Schutz vermöge der getio injuriarum, prägte aber be—
sondere einzelne Persönlichkeitsrechte nicht aus. Das deutsche Recht dagegen hat eine Reihe
besonderer Persönlichkeitsrechte ausgestaltet und das moderne Recht ist darin fortgefahren.
Solche Rechte, die auch „Rechte an der eigenen Person“, oder „Individualrechte“ ge—
nannt werden, gewährleisten ihrem Subjekte die Herrschaft über ein bestimmtes Persön—
lichkeitsgut, einen ausgeschiedenen Bestandteil des persönlichen Bereiches. Sie stehen nicht
nur den Einzelpersonen, sondern auch den Verbandspersonen zu.
Ihrem Wesen nach bilden sie eine eigene Gattung von Rechten, sind aber
untereinander so verschiedenartig, daß nur wenige allgemeine Grundsätze für sie gelten.
Sie sind sämilich absolute Rechte, die ein Verbietungsrecht gegen Eingriffe einschließen.
Sie sind ferner Krivatrechte, zu deren Schutz daher (neben der Strafrechtsordnung und
der verwaltungsrechtlichen Fürsorge) Selbsthilferecht und grundsätzlich Klagerecht (auf
Anerkennung, Beseitigung und Unterlassung von Eingriffen, Wiederherstellung oder
Ersatz) besteht. Sie sind endlich von Hause aus keine Vermögensrechte, können aber
einen vermögensrechtlichen Inhalt in sich aufnehmen oder entfalten. Manche von ihnen
sind daher zugleich Vermögensrechte, somit „Rechte an unkörperlichen Sachen“ („Im—
materialgüterrechte“). So kann denn auch die höchst persönliche Natur dieser Rechte Ab—
wandlungen erfahren. Viele von ihnen sind übertragbar, sei es der Ausübung nach oder
sei es sogar der Substanz nach, sei es fur sich oder sei es als Realrechte mit einem
Grundstücke oder als geschäftliche Rechte mit einem Geschäftsbetriebe. Manche sind auch
vererblich. Doch sind auch die vererblichen Persönlichkeitsrechte vielfach nicht ewig,
sondern befristet. Audere erlöschen auch vor dem Tode durch Fristablauf.

8 37. Arten der Persönlichkeitsrechte. Zu den Persönlichkeitsrechten gehört vor
allem das Recht auf leibliche Unversehrtheit; Verletzungen des Lebens, des Körpers
oder der Gesuͤndheit sind, sofern nicht ein Eingriffsrecht besteht, Privatrechtsverletzungen
(B.G.B. 8 828). Aus der Verletzung entspringen privatrechliche Ersatzansprüche. Das
Recht ist mit der Persönlichkeit gegeben und heute unverzichtbar, während das älteste
deutsche Recht eine Verpfändung und ein Verspielen des Lebens und einzelner Glieder
kannte. Es ist auch nur teilweise der Verfügung seines Subjektes unterworfen und lim
Gegensatze zur alten Friedlosigkeit) nur teilweise verwirkbar.
Ahnlich verhalt es sich mit dem Recht auf Freiheit (B.G. B. 8 828). Während
das alte Recht Veräußerung und Verpfändung der Freiheit zuließ, ist heute das Recht
auf Freiheit unverzichtbar. Dagegen unterliegt es der Verfugung und kann daher durch
Rechtsgeschäfte in der Ausübung beschränkt werden. Die Rechtsordnung zieht aber der
Selbsthindung feste Grenzen, damit die Selbstbeschränkung nicht in Selbstvernichtung
ausarte. Das Recht ist verwirkbar.
Als ein aus der Persönlichkeit fließendes besonderes Privatrecht muß auch das
Recht auf Ehre anerkannt werden, so daß Ehrverletzung Rechtsverletzung ist. Im Gegen—
satz zum alten Recht, das eine Verpfändung der Ehre kannte, ist das Recht auf Ehre
unverzichtbar. Der Verfügung ist es grundsätzlich nicht entzogen. Es kann teilweise
verwirkt werden (oben 8 26). Besonders erworbene Ehrenrechte unterliegen nicht bloß
        <pb n="474" />
        176

II. Zivilrecht.

der Verwirkung, sondern auch dem Verzicht. Dagegen sind sie regelmäßig unübertragbar.
Doch gibt es vererbliche und selbst (mit einem Grundstück oder einem Geschäft, vgl.
Seuff. XLVI Nr. 46) veräußerliche Ehrenrechte.
Soweit aus besonderen Zuständen (z. B. Geburts- oder Berufsstand) eine eigentüm—
liche Rechtsstellung im Privatrecht folgt, entsprechen ihnen Zustandsrechte (Statusrechte).
Eine eigenartige Klasse der Persönlichkeitsrechte sind die Namenrechte. Am
Namen als dem äußeren Kennzeichen der Persönlichkeit besteht nach einem durch das
B.G.B. aufgenommenen Gewohnheitsrecht ein durch Klage gegen Bestreitung wie gegen
Anmaßung geschütztes Privatrecht. Den Schutz genießt sowohl der Familienname wie der
Vorname, aber auch der angenommene (Schriftsteller⸗ oder Künstler-) Name. Desgleichen
der Name einer Verbandsperson. Der kaufmännische Name hat als „Firma“ eine
besondere handelsrechtliche Ausgestaltung empfangen; er ist zwar nicht für sich, aber mit
dem kaufmännischen Geschäft veräußerlich und vererblich (ogl. Handelsrecht).
Verwandt mit den Namenrechten sind die Zeichenrechte. Uralter Zeit ent—
stammt die Verwendung eines figürlichen Zeichens, der „Marke“, als ständigen Zeichens
der Persönlichkeit. Die Marke diente in mannigfacher Weise als Personalzeichen (z. B.
beim Losen durch Einritzen in die Losstäbchen, bei Urkunden als Handzeichen), als Ver—
mögenszeichen (an Tieren, Häusern, Waren mit Bedeutung für den Eigentumsbeweis,
die Besitzergreifung und die Besitzübertragung) und als Ursprungszeichen (von Künstlern,
Handwerkern, Kaufleuten). Das Recht an der Marke, das ursprünglich dem einzelnen
Volksgenossen zustand („Hausmarke“), wurde oft mit dem Grundbesitz verknüpft (,Hof—
marke“), oft auch zum Familienzeichen und zum Genossenschaftszeichen entwickelt. Mit—
unter war es veräußerlich. Es war als ein gegen Bestreitung und Anmaßung voll ge—
schütztes Privatrecht anerkannt. Seit dem 16. Jahrh. geriet das Markenrecht in Verfall,
ist aber bis heute nicht erloschen. Eine überaus bedeutungsvolle Erneuerung erfuhr die
Marke als gewerbliches Warenzeichen (vgl. das Handelsrecht). In ihrem Gebrauche
als Familienzeichen und als Koͤrperschaftszeichen wurde die Marke schon im Mittelalter
durch das Wappen ersetzt. Adlige und bürgerliche Familienwappen sind auch heute
zleich dem Namen geschützt, so daß ein Privatrecht auf Führung und auf Verbot der
Führung durch Unbefuügte besteht. Auch den Verbandspersonen aber gebührt ein aus—
schließliches Recht an ihren Wappen.
Zu den Persönlichkeitsrechten gehören ferner die Rechte, die ihrem Subjekt einen
zestimmten wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich gewährleisten. Das deutsche Recht
entwickelte mancherlei besondere Rechte auf Erwerbstätigkeit mit Ausschluß anderer.
Solche Rechte, die man Monopolrechte nennen kann, beruhen teils auf staatlichem
Regal und daraus fließender Verleihung, teils auf Privilegien. Sie kommen besonders
als Realrechte oder als Rechte von Verbandspersonen vor. Dahin gehören die aus—
schließlihen Gewerbeberechtigungen, von denen die Zunftprivilegien völlig beseitigt
sind, dagegen einzelne staatliche Gewerberegale und manche Realgewerbegerechtigkeiten
noch vorkommen. Ferner die Bann- und Zwangsrechte, die dem Berechtigten
ein ausschließliches Recht auf Kundschaft im Bannbezirk und daher ein Verbietungsrecht
gegen Befriedigung bestimmter wirtschaftlicher Bedürfnisse bei anderen (zum Teil sogar
ein Recht auf Abnahme einer bestimmten Menge von Erzeugnissen) gewähren; diese
Rechte, unter denen das Recht der Bannmühle, der Brauereizwang, der Brennereizwang
und der Kelterbann die verbreitetsten waren, sind teils aufgehoben, teils für ablösbar
erklärt und können durch Rechtsgeschäft nicht neu begründet werden; soweit aber landes—
rechtlich ältere Bannrechte fortbestehen (E. G. a. 74), ergreifen sie auch die im Bannbezirk
neu entstehenden Betriebe (R. Ger. XXXIX Nr. 86). Endlich die ausschließlichen An—
eignungsrechte an gewissen herrenlosen Sachen (davon im Sachenrecht). Im übrigen
gilt heute der Grundsatz der Gewerbefreiheit, demzufolge das Recht zu beliebiger
wirtschaftlicher Erwerbstätigkeit Ausfluß der privatrechtlichen Persönlichkeit ist und
nur vom öffentlichen Recht her beschränkt wird. Durch den Erfolg eines Gewerbe—
betriebes aber entsteht ein Inbegriff von Persönlichkeitsgütern (Kundschaft, Geschäftsbeziehungen,
 Ruf, Vertrauen), der seines Vermögenswertes wegen mit dem Geschäft ver—
        <pb n="475" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 477

erbt und veräußert wird und zwar keinen Schutz gegen Schädigung durch freien Wett—
bewerb genießt, wohl aber in den Schutzvorschriften gegen Anmaßung oder Unterdrückung
durch unlauteren Wettbewerb sich als privatrechtlicher Bestandteil des Persönlichkeitsbereiches
 bewährt (davon im Handelsrecht).
Reich entfaltet sind auf deutschrechtlicher Grundlage die Persönlichkeitsrechte aus
geistiger Schöpfung: die Urheberrechte und das Erfinderrecht. Sie bilden heute
eine besondere Rechtsprovinz.
Ein Persönlichkeitsrecht, das noch um Anerkennung ringt, ist das Recht am
eigenen Bilde. Schon meldet sich auch ein Recht an der eignen Stimme an.
Literatur: Gareis, in Buschs Archiv XXXV ISGff. Kohler, Jahrb. f. Dogm. XVIII
129 ff. 251 ff., Busch Arch. XLVII 167 ff. Gierke, D.P.R. I8 81ff. Maschke, Die Persönlich⸗
keitsrechte, insbesondere jm bürgerl. R. Th. J 1902. — Gareis, Das Recht am menschlichen Körper,
in der Konigsberger Festgabe für Schirmer, 1900, S. 80 ff. — S. Levi, Vorname und Familien⸗
name im Recht, 1888. Kohlerx, Das Individualrecht als Namenrecht, Arch. f. b. R.V77 ff.
s. Fischer, ebenda VI 806 ff. M. Isaac, Der Schutz des Ramens nach den Reichsgesetzen, 1899.
R. Suüpfle, Das Namenxecht nach dem B.G.B., 1899.“ A. Manes, Das Recht des Pfeudonyms,
i899. A gichelfen, Die Hausmarke, 1888. Homeyer, Die p und Hofmarken, 1870.
G. Lastig, Markenrecht u. Zeichenregister, 1888. Kohler, Das echt des Markenschutzes, 1884.
F. Danpimenn Das Wappentecht, 1886. — Keyßner, Das Recht am eignen Bilde, 1896.
G. KCohn, Neue Rechtsgüter (Das Recht am eignen Ramen, Das Recht am eignen Bilde), 1902. —
Dazu die im Handelsrecht angegebene Literatur iber Warenzeichen und über Schutz gegen unlauteren
Welsbewerb, sbowie die Literatur über Urheber- und Erfinderrecht.

Drittes Buch.

Sachenrecht.

Kapitel J. Die Sachen.

8 38. Die Sachen als Gegenstände des Sachenrechts. Gegenstände des Sachen—
rechts sind zunächst die körperlichen Sachen. Das deutsche Recht hat aber in umfassendem
Maße das Sachenrecht auf unkorperliche Sachen erstreckt. Insbesondere stellte es zahl⸗
reiche dauernde Gerechtigkeiten (namentlich auch Persönlichkeitsrechte und darunter viele mit
zugleich öffentlichrechtlichen Inhalt) als „liegenschaftliche Gerechtigkeiten“ den Grundstücken
zleich. Solche selbständigen Gerechtigkeiten sind auch heute Gegenstände des Immobiliar—
sachenrechts. Gewisse dingliche Rechte (Nießbrauch und Pfandrecht) sind auch an anderen
ankörperlichen Sachen möglich.

839. Sacharten. Das deutsche Recht verstattete der ungleichartigen Beschaffen⸗
heit der Sachen einen sehr viel größeren Einfluß auf das daran bestehende Recht, als
das römische Recht. Es erhob demgemäß gewisse natuͤrliche Unterschiede der Sachen zu
rechtlichen Unterschieden und bildete andererseits von der Rechtsordnung her besondere
Rechtseigenschaften von Sachen aus. Im Zusammenhange damit kenni es Rechts—
handlungen, die darauf gerichtet sind, einer Sache eine besondere juristische Eigenschaft
zu verleihen.
J. Unbewegliche und bewegliche Sachen. Der Unterschied beweglicher
und unbeweglicher Sachen, für den die deutsche Rechtssprache die Ausdrücke liegendes Gut
Liegenschaft) und Fahrnis (fahrende Habe) hatte, spaltete das gesamte Sachenrecht in
zwei gesonderte Systeme, wirkte aber auch in das Schuld⸗-, Familien⸗ und Erbrecht
hinein. Durch das römische Recht zurückgedrüngt, in den Landesrechten erhalten, hat
die germanische Auffassung neuestens gerade in diesem Punkte einen Siegeszug zu ver⸗
zeichnen. Die deuischtechtliche Unterscheidung knüpfte an den natürlichen Gegensatz an.
        <pb n="476" />
        478

II. Zivilrecht.

Doch traten durch Rechtssätze Verschiebungen ein, indem manche Sachen allgemein oder
in bestimmten Beziehungen verliegenschaftet oder entliegenschaftet wurden. So wurden
Seeschiffe und wertvolle Sachinbegriffe dem Liegenschaftsrecht unterworfen; auch heute
zilt für Seeschiffe und größere Flußschiffe in wichtigen Beziehungen Liegenschaftsrecht.
Andererseits erhielt sich für Häuser auch nach ihrer festen Verbindung mit Grund und
Boden und zum Teil auch für Pflanzen die Behandlung als Fahrnis („Was die Fackel
oerzehrt, ist Fahrnis“), bis allgemein die Zurechnung des „stehenden Guts“ zum
liegenden Gut durchdrang. In gewissem Umfange (besonders im Familienrecht) waren
auch rechtsgeschäftliche Ver- und Entliegenschaften anerkannt (erhalten im französ. R.).
Endlich wurde die Unterscheidung auch auf unkörperliche Sachen ausgedehnt und so die
Einteilung des ganzen Vermögens in unbewegliches und bewegliches ermöglicht (Code
iv. a. 516, B. G. B. 8 1881).
II. Besondere Arten von Liegenschaften. Kraft natürlicher Beschaffenheit
sind Waldungen, Gewässer, Bergwerke u. s. w. einem Sonderrecht unterworfen, kraft
eines an ihnen begründeten Rechtsverhältnisses nehmen Lehen, Stammgüter, Rittergüter,
Bauerngüter (heute „Höfe“ und „Anerbengüter“) besondere Eigenschaften an. Teils auf
aatürlicher Beschaffenheit, teils auf rechtlicher Bestimmung beruht die Besonderheit der
öffentlichen Sachen. Sie stehen nach deutscher Auffassung im Eigentum (regelmäßig,
wie schiffbare Ströme, Landstraßen, Meeresufer und Häfen, des Königs oder Landesherrn,
 vielfach aber auch der Gemeinde oder einer Privatperson), das Privatrecht an
hnen wird aber durch die öffentlichrechtliche Bestimmung für den Gemeingebrauch zurück—
gedrängt. Doch wurde der Gemeingebrauch mehr und mehr durch die Ausbildung
oon Regalien eingeengt, die dem Staate gewisse Nutzungen vorbehielten. Auch die für
den kirchlichen Gemeingebrauch bestimmten Sachen sind nach der in das kanonisfche Recht
übergegangenen deutschen Auffassung Gegenstand eines nur durch die Zweckbestimmung
gebundenen Eigentums; so namentlich Kirchengebäude und Kirchhöfe, an denen auch eigen—
tümliche Privatrechte (Kirchstuhlsrecht, Erbbegräbnisrechte) vorkommen.
III. Besondere Arten von Fahrnis. Das deutsche Recht unterschied viel—
fach die Tiere („getriebenes“ oder „essendes Gut“) und die leblosen Sachen (,getragenes
Gut“, „Kisten? oder Schreinsgut“). Besondere Rechtssätze deutscher Herkunft gelten
für die unpfändbaren Sachen. Eine wichtige Sachart ist das Geld; die für das Geld
ausgebildeten besonderen sachenrechtlichen Sätze finden auch auf die Geldzeichen An—
wendung. Bewegliche Sachen sind auch die Urkunden; an ihnen aber wird das Sachen⸗
recht vielfach um des verbrieften Rechtes willen abgewandelt, ja nach dem B.G.B. (9 852)
rolgt das Eigentum und sonstige dingliche Recht an ihnen unbedingt dem verbrieften
Recht. Das umgekehrte Verhältnis aber besteht bei den Wertpapieren (unten 8 41).

8 40. Die Sachverbände. Das deutsche Recht kennt objektiv wirksame Sach—
oerbindungen.
J. Uberhaupt. Sachen sind zunächst die Sachin dividuen, wie sie durch
die Natur (z. B. Tiere), menschliche Herstellung (z. B. Geräte), künstliche Grenzziehung
(z. B. Grundstücke) oder Verkehrsanschauung (z. B, Mengesachen) bestimmt werden. Ein
Sachindividuum kann mannigfach zusammengesetzt sein, seine Bestandteile sind aber immer
nur Sachteile, nicht Sachen. Doch ließ das deutsche Recht besondere Rechte an Sach—
leilen zu. So beim Stockwerkseigentum (Geschoßeigentum) gesondertes Eigentum an
einzelnen Geschoßen oder Gelassen eines Bauwerks; so besonderes Eigentum an Gebäuden
oder anderen fest mit dem Boden verbundenen Werten; so besonderes Eigentum oder
doch dingliches Aneignungsrecht an stehenden Bäumen und hängenden Früchten. Auch
nach dem B. G. B. sind besondere Rechte an unwesentlichen Sachteilen (daher z. B. an
Flächenabschnitten eines Grundstücks) möglich. Nicht dagegen an wesentlichen Bestand—
deilen (Stockwerkseigentum kann nach E.G. a. 182 fortbestehen, aber nicht neu entstehen).
Doch gelten Gebäude und zum Teil auch Pflanzen unter Umständen nicht als Grund—
tücksbestandteile, sondern als selbständige Sachen (B.G. B. 8 95).
        <pb n="477" />
        4. Gierke, Grundzuge des deutschen Privatrechts. 479

Sachindividuen können aber miteinander zu neuen Sachganzen verbunden sein,
die als solche selbständige Rechtsobjekte sind und den Gegenstand von einheitlichem
Sachenrecht bilden, während zugleich die Bestandteile Sachen für sich und daher aller
Rechtsschicksale von Sachindividuen fähig bleiben. Es gibt zwei Formen der Sach—
verbände.
I. Hauptsache und Zubehör. Mehrere Sachen können zu einem Sach⸗
ganzen verbunden sein, für das eine von ihnen als Hauptsache den herrschenden Bestand—
deil bildet, während die anderen als Zubehörstücke für den Dienst der Hauptsache be—
stimmt sind. Das deutsche Recht, dem das B.G. B. in den Hauptpunkten folgt, knüpft
an solche Zusammengehörigkeit nicht nur subjektive Wirkungen im Sinne der Willens—
auslegung, sondern objektive Wirkungen in dem Sinne, daß die Zubehörsachen von Rechts
wegen den sachenrechtlichen Schicksalen der Hauptsache folgen. Immer aber bleiben sie
Sachen für sich mit besonderen Eigenschaften und koönnen daher stets besonderen Rechts—
schidsalen unterworfen werden. Die Begründung und Aufhebung solcher Sachverbindung
vollzieht sich durch Rechtshandlungen, jedoch nur, insofern ein nach der Verkehrsanschauung
geeigneter Tatbestand verwirklicht wird. Im älteren deutschen Recht bestanden vor allem
mannigfaltig abgestufte Zugehörigkeitsverhältnisse der Grundstücke zueinander. Sie sind
weggefallen. Dagegen hat sich die Behandlung des Gutsinventars als Zubehör des
Landguts und des Gewerbeinventars als Zubehör des für den Gewerbebetrieb dauernd
eingerichteten Gebäudes erhalten. Bei sonstigem Gebäudeinventar stellte das deutsche
Recht eine Vermutung für Zubehöreigenschaft von allem auf, was „erd-, mauer⸗, niet—
und nagelfest“ ist. Der Begriff wurde im deutschen Recht auch auf unkörperliche Sachen
ausgedehnt. —*
III. Gesamtsache. Mehrere Sachen können zu einemSachinbegriff verbunden
sein, für den die Gesamtheit der verbundenen Sachen bestimmend ist. Die für das
aͤltere deutsche Recht sehr bedeutungsvolle Rechtsobjektivität einer solchen Gesamtsache ist
auch aus dem geltenden Recht, obschon das B.G. B. von ihr schweigt, nicht verschwunden.
Es gibt zwei Arten von Gesamtsachen (in der älteren Theorie wenig glücklich als uni—
—E—
1. Körperliche Gesamtsache ist ein als Sacheinheit behandelter Inbegriff
von körperlichen Sachen, wie ehemals das Heergewäte (die zur kriegsmäßigen Ausrüstung
gehörigen Sächen) und die Gerade (weibliche Kleidung, Schmuck und Hausrat), heute
das Warenlager, die Bibliothek, das Inventar, die Herde u. s. w. Soweit besondere
Rechtsverhältnisse am Sachganzen anerkannt sind, werden die ordnungsmäßig ausscheidenden
oder einverleibten Stücke ohne weiteres gelöst oder ergriffen. Doch gehen die besonderen
Rechtsverhältnisse an den Einzelsachen vor.
2. Unkörperliche Gesamtsache ist ein als objektive Einheit behandelter
Vermögensinbegriff. In gewissem Umfange wurde im deutschen Recht das Gesamt—
vermögen einer Person als Sacheinheit anerkannt (so bei der Vergabung und der Ver—
erbung). Vor allem aber bildete das deutsche Recht eine Fülle von Sondervermögen
aus, die den Gegenstand einheitlicher Rechte bilden. Der Begriff des Sondervermögens
ist auch für das heutige Recht von hoher Bedeutung. Beispiele sind das Lehnsvermögen,
das Stammgutsvermögen, die ehelichen Gütermassen, das Handelsvermögen, das Schiffs⸗
vermögen; ferner alles Gesellschaftsvermögen; schließlich überhaupt das Grundvermögen,
in stärkster Ausprägung die durch neuere Gesetze geschaffene „Bahneinheit“.
Literatur: H. Göppert, Ueber einheitliche, zusammengesetzte nund, Gesammtsachen, —1871.
Kohler, Zur iht — r Pertinenzen, A her wp — ff. P. Wäbner, Die Per⸗
tinenz im modernen Recht, 1899. Birkmeher Ueber das Vermögen im juristischen Sinn, 1879.

J A11. Die Verknüpfung von Rechten mit Sachen. Das deutsche Recht verknüpfte
in mancherlei Weise dergestalt Rechte mit Sachen, daß die Sachen als Rechtsträgerinnen
erscheinen und das Subjekt des Rechts bestimmen. Damit gewinnt das die Schicksale
der Saͤche bestimnade Senteht Macht üer das wie immer geartete Recht. Vor allem
        <pb n="478" />
        II. Zivilrecht.
zehören hierher das liegenschaftsrechtliche Gebilde der Realrechte und das fahrnisrechtliche
Institut der Wertpapiere.
1. Realrechte (,subjektiv dingliche“ Rechte) sind Rechte, die mit einem Grund—
stück dergestalt verknüpft sind, daß ihr Sübjekt der jeweilige Eigentümer des Grundstücks
ist. Solche Rechte werden von allen sachenrechtlichen Schicksalen des Grundstücks mit—
ergriffen (nach bisheriger Auffassung als Zubehörungen, nach B.G.B. 8 96 als Bestand—
eile). Doch bedarf es zur Ausübung mitunter noch einer persönlichen Eigenschaft des
Berechtigten, bei deren Mangel dann das Recht ruht. Im älteren deutschen Recht
wurden namentlich öffentliche Rechte aller Art und mancherlei Persönlichkeitsrechte (auch
Standesrechte), aber auch dingliche und persönliche Vermögensrechte mit dem Grundbesiß
verknüpft. Heute kommen nach dem B. G. B. Dienstbarkeiten, Reallastberechtigungen und
dingliche Vorkaufsrechte, nach Landesrecht Gewerberechte, Bannrechte, Aneignungsrechte,
Bemeindenutzungsrechte, kirchliche Patronatsrechte und Kirchstuhlrechte, in Mecklenburg auch
noch Landstandschaft und Gutsobrigkeit als Realrechte vor.
II. Wertpapiere sind Urkunden, mit denen ein Recht seinem Bestande nach
verknüpft ist; das verbriefte Recht wird durch die Urkunde nicht nur bewiesen, sondern
st in ihr gewissermaßen verkörpert.
Die Wertpapiere wurzeln in der germanischen Geschäftsurkunde (oben 8 18), durch
deren Geben und Nehmen das beurkundete Recht begründet wurde. Aus ihr wurde ein
Wertpapier, wenn auch der fernere Bestand des Rechtes an die Urkunde geknüpft, ins—
besondere die Übertragung des Rechts von der Übergabe und die Ausübung von der
Vorzeigung der Urkunde abhängig gemacht wurde. Später entwickelten sich auch nicht—
konstitutive Urkunden (z. B. Aktien) zu Wertpapieren. Bei manchen Weripapieren ist
die translative oder die exerzitive Funktion unvollkommen ausgebildet.
Die Wertpapiere zerfallen in Rektapapiere, Orderpapiere und Inhaber—
papiere, je nachdem sie auf den Namen eines bestimmten Berechtigten und nur auf
hn oder auf den Namen eines Berechtigten und außerdem auf jede andere Person, die
oon ihm Order, haben werde, oder überhaupt nicht auf einen Namen, sondern auf jeden
Inhaber oder Überbringer (porteur) lauten. Die Orderklausel, die schon in fränkischer
Zeit begegnet, hatte in Deutschland die Form „oder dem getreuen Inhaber“, wurde aber
mehr und mehr in die romanische Form gegossen; bei manchen Wertpapieren (Wechsel,
Namenaktien) versteht sie sich von selbst. Das Inhaberpapier kommt im langobardischen
Recht seit dem 9. Jahrhundert als alternatives, seit dem 10. Jahrhundert als reines
Inhaberpapier, in Deutschland seit dem 18. Jahrhundert in beiderlei Gestalt vor; doch
ist das alternative Inhaberpapier allmählich verkümmert. Rektapapiere, Orderpapiere
und Inhaberpapiere weisen eine Stufenfolge in der Steigerung des Wertpapier—
gedankens auf.
Je nach der Beschaffenheit des verkörperten Rechts unterscheidet man personen-—
zechtliche, sachenrechtliche und obligationenrechtliche Wertpapiere; zur ersten
Gruppe gehören die Mitgliedschaftspapiere, zur zweiten die liegenschaftsrechtlichen Hypo⸗
theken-⸗ Grundschuld⸗ und Rentenschuldbriefe und die fahrnisrechtlichen Warenpapiere,
zur dritten die Forderungspapiere (in Form von Schuldscheinen oder von Anweisungen.
auf bestimmte oder unbestimmte Geldsummen oder auf andere Leistungen).
Immer aber folgt das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier:
das Eigentum am Papier bedeutet zugleich Rechtszuständigkeit, Nießbrauch oder Pfand—
recht am Papier Nießbrauch oder Pfandrecht am verbrieften Recht, Besitz des Papiers
Möglichkeit der Rechtsausübhung. Somit entscheiden die für das Recht am Papier maß—
gebenden Regeln des Mobiliarsachenrechts zugleich über das Recht aus dem Papier,
verden aber gerade deshalb bei den einzelnen Arten der Wertpapiere mannigfach ab—
gewandelt.
Das vollkommene Wertpapier spielt schon bei der Begründung des Rechts eine
wesentliche Rolle. Das Recht entsteht erst in und mit dem Papier. Außerdem aber ist
nach der geschichtlich begründeten Vertragstheorie erforderlich, daß das Papier weggegeben

80
        <pb n="479" />
        481
und vom papiergemäß Berechtigten genommen ist. (Anders nach der Kreationstheorie,
nach der die Ausstellung der Urkunde das Rechtsverhältnis schafft.)
Das Papier ist ferner für die Ubertragung des Rechts unentbehrliches Mittel.
Beim Rektapapier aber muß, damit das Eigentum mit der Übergabe übergehe, ordnungsmäßige
 Rechtsabtretung hinzukommen. Beim Orderpapier genügt ein auf dem Papier
selbst in Schriftform vollzogener, abstrakt wirkender Übertragungsvermerk, das „Indossa—
ment“, das auch in blanco lauten kann. Beim Inhaberpapier reicht die Übergabe des
Papiers mit Übereignungswillen aus. Ahnlich verhält es sich mit Nießbrauchs- und
Pfandbestellung.
Die Ausübung des Rechts fordert beim vollkommenen Wertpapier Vorzeigung
des Papiers (,Präsentationspapier“) und ist bei vollständiger Erfüllung durch Aus—
händigung des Papiers bedingt („Einlösungspapier“). Ist daher das Papier abhanden
gekomnen oder vernichtet, so kann das Recht nicht ausgeübt werden. In erheblichem
Umfange jedoch wird durch Kraftloserklärung auf Grund eines gerichtlichen Aufgebots⸗
verfahrens geholfen (Entkörperung des Rechts und erforderlichenfalls Wiederverkörperung
in neuer Urkunde).
Der Besitz des Papiers ermöglicht wirksame Ausübung des Rechts durch den
Nichtberechtigten. Beim Rektapapier muß freilich der Besitzer nachweisen, daß er
der benannte Berechtigte ist oder von diesem ein Recht herleitet oder Vollmacht hat.
Vielfach aber ist der Aussteller nur berechtigt, nicht verpflichtet, die Legitimation des
Vorzeigers zu prüfen („Legitimationspapier“). Beim Orderpapier genügt die Legitimation
des Besitzers durch eine äußerlich formgerechte Kette von Indossamenten. Beim Inhaber⸗
papier ist ohne weiteres jeder Inhaber legitimiert.
Literatur: Brunner, Zux Rechtsgeschichte der rom. und german. Urkunde, Bd— L, 1880;
Die Werthpapiere, in Endemanns Handb. des gergesarrnns II 140. 6. des Maréz, La lettre de
foire à VYpres au XIIIC siôcle, 1801. H. H. Lehmann, Zur Theorie der e 1890.
Bruschôttini, Frattato dei titoli“ al portatore, 1888. Jacobi, Die ertpapiere des
bürgerlichen Rechts, 1901; dazu Pappenheim, Krit. V. Schr. XLIV 334 ff.

Kapitel II. Gewere, Vesttz und Grundbuchrecht.

g 42. Die Gewere. Das deutsche Sachenrecht wurde und wird vom Gedanken
der Puͤblizität beherrscht. Jedes Herrschaftsrecht an einer Sache muß, um voll wirksam
zu werden, in offensichtliche Erscheinung treten. Die gehörige sachenrechtliche Erscheinungs⸗
form aber ist, bis sie sich etwa als bloßer Schein erweist, mit selbständigen Rechtswirkungen
 ausgestattet.
AÄllgemeine sachenrechtliche Erscheinungsform ist im deutschen Mittelalter die Gewere
(französisch zaisine). Das Wort Gewere, das ursprünglich Bekleidung (vom got. vagjan,
althochdeutsch werjan) heißt und daher lateinisch mit vestitura (investitura wiedergegeben
wird, bedeutet zunächst die als Bekleidung mit der Sachherrschaft vorgestellte (daher auch
durch Bekleidungssymbole versinnlichte) Einführung in die Sachherrschaft, dann den hier⸗
mit hergestellten Zustand und endlich überhaupt jedes an einer Sache begründete Herrschafts⸗
verhältnis, das als formelles Rechtsverhältnis anerkannt ist. Die Gewere ist also das
Kleid, die allgemeine Form der Sächenrechte, zugleich aber ein vom materiellen Sachen⸗
recht verschiedenes selbstündiges Rechtsverhältnis, mit dem sich ein rechtswirksamer Schein
verknüpft. Sie zehrt nicht (wie Albrecht meinte) das materielle Sachenrecht ganz auf;
vielmehr steht dieses selbständig dahinter und bricht den Schein, wenn er sich als trü—
gerisch erweist. Sie ist aber auch nicht (wvie Heusler annimmt) nur das dem Recht
entsprechende tatsachliche Gewalwerhälinis (possessio), sondern (wie namentlich Huber
gezeigt hat) die als Rechtsverhältnis wirksame Erscheinungsform des Sachenrechts.
Darum konnte der Begriff der Gewere einem manniagfachen Differenzierungs—
prozeß unterliegen.
Gewere hat zunächst, wer sich tatsächlich als Herrn einer Sache erweist, indem er
sie nach Art selbständiger Rechtsausübung (nicht bloß als unselbständiger Verwalter oder
Eneyklopüdie der Rechtswifsenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. 1J. 31

9

————
—— 2—
—I —

Aα
        <pb n="480" />
        482

II. Zivilrecht.

Hausgenosse) beherrscht. Das ist leibliche Gewere (hebbende, brukende gewere,
aisine de fait). Schon hier aber spalten sich Liegenschaftsrecht und Fahrnisrecht. An
Liegenschaften äußert fich die Gewere im „Nutzen und Brauchen“; Gewere hat, wer das
Gut „in nutz und gelde“ hat, Früchte daraus bezieht, Zins davon empfängt, Dienste
davon entgegennimmt oder es sonst benutzt (z. B. das Haus bewohnt). Darum ist hier
mehrfache Gewere möglich; über der „lediglichen“ Gewere des unmittelbaren Besitzers
kann eine Gewere des Zins- oder Dienstherrn bestehen. An Fahrnis dagegen äußert
sich die Gewere im „Haben“, in leiblichem Gewahrfam. Doch erstreckt sich die Gewere
in einem Grundstück mittelbar auf die Fahrnis „in der Were“, soweit an ihr nicht be—
sondere Gewere besteht. Und das liegenschaftliche Geweresystem wird auf Vermögens—
zanze (z. B. die Erbschaft) und insoweit auch auf bewegliche Sachen als Vermögens—
bestandteile erstreckt.
Das Liegenschaftsrecht sonderte sich weiter vom Fahrnisrecht durch die Entwicklung
einer ideellen Gewere (saisine dé droit), die unabhängig von tatsächlicher Herrschaft
dem zugeschrieben wird, der kraft offenkundiger Berufung als Herr der Sache erscheint.
Solche Gewere gibt der Erbgang (Ie mort saisit le vif). Ebenso das Urteil. Sodann
vor allem die feierliche und förmliche Auflassung (unten 8 44). Endlich wird dem ge—
waltsam Entwerten trotz des Verlustes der leiblichen Gewere so lange, bis er sich ver—
schwiegen hat, noch Gewere zugesprochen.
Die durch Auflassung erworbene Gewere steigert sich zur rechten Gewere, wenn
sie Jahr und Tag ohne gerichtliche Anfechtung bestanden hat (Sachsensp. II a. 44 8.1).
Mit der Scheidung von Landrecht, Lehnrecht und Hofrecht trat der landrechtlichen
 Gewere des Herrn eine lehnrechtliche Gewere des Vasallen und eine hof—
recht liche Gewere des Bauern gegenüber. Schon zur Zeit der Rechtsbücher aber wurde
die Lehnsgewere, später auch die hofrechtliche Gewere zugleich vom Landrecht anerkannt
und geschützt.
Mehẽ und mehr wurde so überhaupt von der Eigengewere („ogenlike gewere“,
Sachsensp. J a. 44 8 3) dessen, der eine Sache als ihm gehörig beherrscht, die einer be—
zrenzten Rechtsherrschaft entsprechende beschränktere Gewere unterschieden; es gibt
lehnsche, Erbzins-, Leibzuchts⸗, Satzungs-, Pacht-, Mietsgewere, Gewere zu treuer Hand
und Gewere zu rechter Vormundschaft.
Endlich findet eine Gewere auch an unkörperlichen Sachen statt. Für liegen—
chaftliche Gerechtsame (oben 888) gilt das ganze Geweresystem. Aber auch an ding⸗
ichen Rechten, mit denen keine Sachgewere verbunden ist, wird eine Gewere anerkannt.
So namentlich an Zinsen und Renten.
Die Wirkungen der Gewere fließen aus dem Grundgedanken, daß die Gewere
eine rechtliche Vermutung für das in ihr erscheinende Recht begründet. Daraus erklärt
sich ihre defensive, offensive und translative Funktion.
Die Gewere dient der Rechtsverteidigung. Gewere soll, selbst wenn sie un—
rechtmäßig gewonnen ist („raubliche“, „diebliche“ Gewere), nur mit Urteil und Recht ge⸗
— Befugnis der
Selbstverteidigung. Aber auch gegen den gerichtlichen Angriff erleichtert sie die Rechts⸗
verteidigung, indem sie eine voͤrteilhafte Prozeßlage verschafft, insbesondere einen Beweis⸗
borzug begründet. Wer Gewere für sich hat, ist näher zum Beweise des Rechts. Steht
Bewere gegen Gewere, so entscheidet die stärkere Gewere. Stärkste Gewere ist die rechte
Gewere; wer sie für sich hat, kann die Rechtmäßigkeit seines Besitzes durch einfachen Eid
nach salfränkischem Recht sogar ohne Eid) erhärlen und braucht nicht auf seinen Ge—
währsmann zurückzugehen.
Die Gewere dient ferner der Rechtsverwirklichung. Sie gibt einen Anspruch
auf Verwirklichung des ihr entsprechenden Zustandes, zum Teil gegenüber einer schwächeren
Gewere durch Eigenmacht („Unterwinden“), zum Teil (wenn Urteil oder Auflassung zu
FZrunde liegt) durch gerichtliche Besitzeinweisung, im übrigen nur durch Klage, die aber
durch die Prozeßvorteile aus der Gewere erleichtert wird. So entspringt der ideellen
hewere ein Rufpruch auf Herstellung (für den Entwerten auf Wiederherstellung) der
        <pb n="481" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 483

leiblichen Gewere. Die anwartschaftliche Gewere gibt beim Eintritt der Bedingung, von
der ihre Verwirklichung abhängt, Bemächtigungs- und Klagerecht. Die infolge Weggabe
der Sache ganz oder teilweise ruhende Gewere begründet, sobald das Besitzrecht erledigt
ist, eine Klage auf Rückgewähr; diese Klage um anvertrautes Gut geht aber nur als
Liegenschaftsklage gegen jedermann, dagegen als Fahrnisklage nur gegen den Empfänger
(„Hand wahre Hand“). Endlich gibt auch frühere Gewere, sobald sie unfreiwillig ver—
loren ist, eine Klage auf Herausgabe der Sache; diese Klage aus unfreiwillig verlorener
Gewere geht auch als Fahrnisklage gegen jedermann.
Die Gewere dient schließlich der Rechtsübertragung. Die Übertragung von
Gewere ist das allgemeine Mittel für die Ubertragung oder Begründung von Sachen—
recht. Hier aber spalten sich Liegenschaftss und Fahrnisrecht, indem dort mehr und mehr
die Übertragung ideeller Gewere entscheidend wurde (vgl. unten 8 44), hier die Ein—
räumung leiblicher Gewere erforderlich ist. An sich ist die Gewere nur Mittel der
Rechtsübertragung, so daß der Rechtserwerb durch Rechtsmangel beim Vorgänger gehindert
wird. Allein in erheblichem Umfange wohnt der Gewere Legitimationskraft inne, ver⸗
möge deren sie formelle Verfügungsmacht im Verkehr gibt. Während daher einerseits,
wer Recht übertragen will, Gewere haben muß, wird anderseits, wer dem von der Ge—
were erweckten Schein traut, in seinem Rechtserwerb geschützt. Er erlangt zunächst die
Gewerevorteile, zuletzt aber möglicherweise, trotz Mängel im Recht des Vorgangers, das
Recht selbst. Im Liegenschaftsrecht heilt die „rechte Gewere“ insoweit, als sie die Ver—
schweigung der Anfechtungsrechte bewirkt, Mängel des Rechtstitels. Im Fahrnisrecht
unt der Satz „Hand wahre Hand“ den Erwerber vor der Verfolgung der Ansprüche
Dritter.
Alle Gewere ist gerichtlich geschützt. Das deutsche Recht kannte aber keine
besonderen Besitzschutzklagen, fondern behandelte die Frage, wem die Gewere und welche
Gewere jedem gebührt, als eine im Hauptverfahren um das Gut zu entscheidende Vor—
frage. Dabei galten zahlreiche Beweisregeln, die im allgemeinen darauf beruhen, daß
ältere Gewere als foribestehend angenommen wird, bis ihre Verdrängung durch jüngere
Gewere erwiesen ist (in zweifelhaften Fällen enischeidet Befragung der Umsassen oder
Gottesurteil oder wird die Gewere gleich geteilt). Hauptzweck der Vorentscheidung über
die Gewere ist Gewinnung der richtigen Prozeßlage; zugleich aber kann vorläufige tat—
sächliche Herstellung oder Wiederherstellung des der anerkannten Gewere entsprechenden
Zustandes verlangt werden.

Literatur: Albrecht, Die Gewere als Grundlage des älteren deutschen Sachenrechts, 1828.
Stob be, Art, Geweren“ in Ersch und Grubers Enchtlopädie. Heusler Die Gewere, 1878.
E. Huber, Die Bedeutung der Gewere im deutschen Sachenrecht, 1894.

8 43. Der Besitz. Mit dem römischen Recht drang die römische Besitzlehre in
Deutschland ein. Obschon aber selbst der Name der Gewere verschwand, ging das System
der Gewere keineswegs unter. Vielmehr war die Lehre von der possessio schon in der
italienischen Doktrin unter Aufnahme germanischer Gedanken umgebildet und erfuhr in
Deutschland weitere Verwandlungen. Im gemeinen Recht siegte dann freilich seit Sa—
oignys berühmter Schrift über den Besitz in vielen Punkten eine romanistische Gegen⸗
stroͤmung. Aber in den Partikularrechten hatten sich die deutschrechtlichen Einwirkungen
verfestigt. Und das Sachenrecht des B.G. B. in dem das deutsche Publizitätsprinzip zu
neuem Leben erweckt ist, läßt sich ohne Wiederanknüpfung an die Gewere gar nicht ver—
stehen. Rur setzt im heutigen Recht der Besitz, da sein Begriff von der possessio abstammt,
 nicht die ganze, sondern nur die leibliche Gewere fort. Was von der ideellen
Gewere fortlebt, steft im Grundbuchrecht (unten 8 48). J
Der Begriff des Besitzes umfaßt gleich dem der Gewere heute nicht nur den
—— sondern jede tatsachliche Sachhereschaft, die als selbständige Rechtsausübung
auftritt. Erkannte schon das Preußische Landrecht jede selbstnühige Inhabung als („un⸗
pollstandigen“) Besit an, so stempelt das BiGlB. auch die selbstandige Verwaltungs—
inhabung zu echtem Besitz und schreibt nur dem Junselbständigen Verwalter bloße De—
31*
        <pb n="482" />
        184

II. Zivilrecht.

tention für den Besitzer zu. Gleichzeitig aber sieht das B. G.B. in der über dem Lehn—
besitz ( Nutzungs-, Pfande, Pacht-, Miets-, Leihes, Verwahrungsbesitz u. s. w.) sich betätigenden
Oberherrschaft des Besitzherrn wahren Besitz (sog. „mittelbaren Besitz“), kennt also gleich
dem deutschen Recht mehrfachen Besitz (möglicherweise vielfach abgestuften Unter— oder
Oberbesitz) an derselben Sache. Im Gegensatz zum deutschen Recht gilt dies nicht bloß
für Liegenschaften, sondern auch für Fahrnis. Dagegen hat das B. G. B. die auf deutsch—
rechtlicher Grundiage im gemeinen Recht und in den großen Gesetzbüchern vollzogene
Ausdehnung des Rechtsbesitzes auf alle sich in dauernder Ausübung bewährenden Rechte
nicht aufgenommen, schränkt vielmehr in Anlehnung an das römische Recht den Besitzschutz
 auf den Servitutenbesitz ein.
Seinem Wesen nach ist der heutige Besitz gleich der Gewere ein Rechtsverhältnis.
Er wird durch Rechtshandlungen und in erheblichem Umfange durch Rechtsgeschäfte (Besitz—
verträge) erworben und verloren und bildet den Gegenstand einer Rechtsnachfolge. Der
Besitz kann übertragen werden und geht gemäß dem partikularrechtlich fortgepflanzten
Prinzip der Vererblichkeit der Gewere von selbst auf den Erben über (B.G.B. 8 857).
Unter den Wirkungen des Besitzes entstammt seine Bedeutung für die Ersitzung
aus dem römischen Recht. Daß der Besitz gegen eigenmächtige Entziehung oder Störung
—A
gemein. Römaschen Ursprungs aber sind die aus den possessorischen Interdikten ent—
vickelten besonderen Besitzschugklagen. Allerdings wurden sie durch die Ausgestaltung des
possessorium ordinarium mit seiner Bevorzugung des älteren Besitzes (neben dem das
posssessorium summariissimum zum Schutz des jüngsten ruhigen Besitzes eingeführt
wurde) und durch die auf Grund des kanonischen Rechts entwickelte Spolienklage, die
nan aͤuch dem selbstnützigen Detentor gab und bei jedem unfreiwilligen Besitzverlust zu—
ließ, stark germanistisch umgebildet. Allein wenn in Partikularrechten und besonders im
preußischen Recht die ordentlichen Besitzklagen vollständig in deutsche Besitzrechtsklagen
zus älterem Besitz gegen jeden Schlechterberechtigten umgewandelt wurden, so wurde im
gemeinen Recht ihr lange erschütterter rein possessorischer Charakter wiederhergestellt.
Auch das B.G.B. regelt die Ansprüche aus Entziehung oder Störung des Besitzes als
reine Besitzschutzansprüche, die es nur dem veränderten Besitzesbegriff anpaßt, und schließt
Einreden aus dem Recht auf Besitz grundsätzlich aus.
Daneben aber legt das B.G.B. dem Besitz eine Wirkungskraft für Verteidi—
zung und Durchseßung des in ihm erscheinenden Rechts selbst bei. Diese
formale sachenrechtliche Kraft des Besitzes ist, rein deutschen Ursprungs. Darum eignet
sie auch nur dem Fahrnisbesitz, während im Liegenschaftsrecht die entsprechenden Funktionen
—
der durch den Besitz begründeten Vermutung für ein ihm entsprechendes Eigentum oder
zingliches Recht, die nur gegenüber dem, der den Besitz unfreiwillig verloren hat, ver—
agt (B. G.B. 8 1006). Zweitens in der auch bei bloß persönlichem Besitzrecht dem Be—
siter zustehenden Einrede gegen den Herausgabeanspruch des Eigentümers (8 986 Abs. 2).
Drittens in der mit der alten Fahrnisklage aus unfreiwillig verlorener Gewere überein—
stimmenden Klage aus früherem Besitz, die als Besitzrechtsklage auf endgültige Heraus—
zabe der abhanden gekommenen Sache geht und nur am besseren Besitzrecht des gegen—
wärtigen Besitzers oder an eigenem bösgläubigem Besitzerwerbe scheitert (8S 1007).
Hinsichtlich der Rechts Ubertragung hat der Besitz bei Fahrnis die Bedeutung
der Gewere als Übertragungsmittel von Eigentum und dinglichem Recht und ihre
Legitimationskraft übernommen, während bei Grundstücken auch hier der Grundbuch—
eintrag die Gewerefunktion fortsetzt.

Literatur: Bruns, Das Recht des Besitzes im Mittelalter und in der Gegenwart, 1848.
Delbrück, Die dingliche Klage des deutschen Rechts, 1857. Cosack, Der Besitz des Erben, 1871.
O. Gierke, Die Bedeutung des Fahrnißbesitzes für streitiges Recht, 1897.

8 44. Die Form des Liegenschafisverkehrs im deutschen Recht. Die Durchführung
des Puͤblizitätssystems im Liegenschaftsverkehr äußerte sich seit alter Zeit darin, daß
        <pb n="483" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 485

die UÜbereignung von Grundstücken an eine feierliche und öffentliche Übertragung der
Gewere gebunden war. Der Veräußerungsvertrag gibt nur einen Anspruch auf Über—
eignung. Aus der Fort- und Umbildung dieses Gedankens entsprang der gesamte
Formalismus des Liegenschaftsrechts.
J. Ursprünglich fand die Übereignung auf dem Grundstücke selbst vor zu—
gezogenen Gemeindezeugen statt. Sie zerfiel aber in zwei verschiedene Handlungen. Die
erste von ihnen ist die Sala (traditio), die als feierliche, mit „Hand und Mund“ (d. h.
mit Sinnbildern und deutenden Worien) vollzogenene Willenserklärung einen dinglichen
Vertrag darstellt. Sie setzt sich zusammen aus der Gabe (UÜbereignungserklärung unter
Darreichung einer aus dem Boden gehobenen Scholle), der symbolischen Investitur (Be—
kleidung des Erwerbers mit dem Handschuh oder einem anderen Herrschaftszeichen, 3. B.
Messer) und der Auflassung (der Verzichtss oder Räumungserklärung, der resignatio
oder dem se exitum dicere des Veräußerers, bei den Franken durch Wurf von Halm
oder Stab als eflfestucatio, bei den Sachsen durch Gelübde mit gekrümmten Fingern
vollzogen). Als zweite Handlung schloß sich unmittelbar die Gewere (vestitura) an, die
gleichfalls feierliche Einführung in den leiblichen Besitz; wollte der Erwerber nicht im
uͤnmittelbaren Besitz bleiben, so gehörte zur Vollwirksamkeit des Besitzwechsels die ihn
offenkundig machendẽ sossio triduans (unmitltelbarer Besitz durch drei Tage und drei Nächte).
II. Fortbildung. Die Fortbildung knüpfte daran an, daß die Salung vom
Grundstücke an einen anderen öffentlichen Ort (bei Traditionen an die Kirche oft in die
Kirche) verlegt wurde. Dabei trat neben die volksrechtlichen Formen die traditio per
cartam (durch Hinlegen und Aufnehmen der Geschäftsurkunde). Vor allem aber wurde
die Vergabung vor Gericht (zuerst vor dem Königsgericht) üblich. Sie schließt mit einem
Urteil, daß die Gabe recht und redlich geschehen sei, mit einem richterlichen Aufgebot
der AÄnfechtungsberechtigten und mit der richterlichen Bestätigung („Friedewirken“).
Hieraus fließen besondere Vorteile. Der Erwerber erlangt das Gerichtszeugnis und auf
Verlangen eine Gerichtsurkunde; er hat einen urteilsmäßigen Anspruch auf Besitzeinräumung
 und erforderlichenfalls auf gerichtliche Besitzeinweisung; er erzielt endlich
den sofortigen Ausschluß aller Anfechtungsberechtigten, die zugegen waren und schwiegen,
nach Jahr und Tag aber die rechte Gewere und den Ausschluß der übrigen Anfechtungs⸗
berechtigten, sofern sie nicht wegen eines Hinderungsgrundes sich erst später verschweigen.
Zuerst im sachsischen Recht (Sachsensp. Ta. 52 8 1) und dann auch sonst wurde die
gerichtliche Auflassung zur alleinigen landrechtlichen Übereignungsform erhoben. Mit
dieser Umbildung Hand in Hand ging die immer kräftigere Ausbildung der ideellen
— deren UÜbertragung nun die Kraft der dinglichen Rechtsänderung völlig an
ich zog.
iII. Verzweigung. Die Übereignungsform erfuhr entsprechende Abwandlungen,
wenn nicht volles, sondern beschränktes (insbesondere bloß anwartschaftliches oder rück
fälliges) Eigentum übertragen werden sollte; gibt der Veräußerer nicht alles Recht auf,
so bleibt die Auflassungserklärung weg; hat der Erwerber schon Gewere, so bedarf es
keiner Investitur. Mit der Verselbständigung der begrenzten dinglichen Rechte bildeten
sich besondere gerichtliche Bestellungs- und Übertragungsformen für diefe aus. Aber
auch die liegenschaftlichen Gerechtigkeiten und Vermögensinbegriffe wurden der Auf⸗
lassung zugänglich. — Gegenüber der landrechtlichen Auflassung entwickelten sich ferner
beson dere Formen des dinglichen Rechtsgeschäfts in anderen Rechtskreisen: die lehnrechtliche
Investitur vor dem Lehnsͤgericht, der hofrechtliche Empfang vor dem Hofgericht, die Über⸗
tragung fürstlicher Herrschaften mit besiegelter Urkunde vor dem Reichsgericht, die stadt⸗
rechtliche Fertigung vor dem Rat.
iV. Verbindung mit den öffentlichen Büchern. Die zukunftreichste
Neubildung war die Verbindung, die zuerst in den Städten und dann auch auf dem
Lande die Auflassung mit dem Institut der Grundbücher (oben Z 13) einging. Schon
früh trug man sowohl den Eigentumswechsel wie die Belastungen der Grundstücke in die
Grundbücher ein. Anfänglich nur des Beweises wegen. Äber schon im Mittelalter
wurde vielfach die Eintragung' zur wesentlichen Schlußhandlung, so daß nun die dingliche
        <pb n="484" />
        186
Rechtsänderung sich durch Auflassung (oder sonstigen dinglichen Vertrag) und Ein—
tragung vollzog.
V. Entwicklung seit der Rezeption. Seit der Rezeption galten die
römischen Sätze, nach denen an unbeweglichen wie beweglichen Sachen Eigentum durch
Tradition auf Grund eines Titels übertragen, dingliches Recht aber durch bloßen Ver—
trag begründet wird, als gemeines Recht. Allein fast überall in den Partikularrechten
lebte die gerichtliche Handlung beim Grundstücksverkehr fort, meist in Verbindung mit
einer Bucheintragung oder doch mit gerichtlicher Prüfung und Bestätigung. Vielfach
freilich schrumpfte sie zu bloßer gerichtlicher Form des Veräußerungsvertrages zu—
sammen. Anderswo hielt man zwar an der Übereignung durch Tradition fest, ließ
aber eine Belastung von Grundstücken mit Hypotheken nur im Wege der gerichtlichen
Bestellung und Eintragung in ein Hypothekenbuch zu, so daß nur der eingetragene
„Bucheigentümer“, er aber auch, wenn er nicht der „wahre Eigentümer“ ist, das Grund—
stück belasten, dagegen nur der wahre Eigentümer es veräußern kann. Dieses im einzelnen
sehr ungleich ausgestaltete System der Hypothekenbücher wurde vielfach (in Preußen seit
der Hyp.O. v. 20. Dez. 17883, in Bayern 1822, in Württemberg 1825) allgemein ein—
zeführt. Zum Teil auch in den Gebieten des französischen Rechts in Verbindung mit dem
französischerechtlichen Eigentumsübergange durch bloßen Vertrag (so in Baden schon 1809),
während der Code eivil an die Um- und Einschreibung im Grundbuch nur gewisse Vor—
teile knüpft. Es gab aber auch Gebiete, in denen sich das reine deutsche Recht erhielt,
so daß Übereignung wie Belastung an gerichtliche Handlung gebunden blieb. Bisweilen
ohne eigentliche Grundbücher, wie in Bremen (so noch Erbe- und Handfesten⸗O. v. 1833
u. 1860) und im gemeinen Sachsenrecht (Ubereignung durch „Allodialinvestitur“), meist
aber in Verbindung mit vollem Grundbuchsystem, wie in Lübeck, Hamburg und
anderen Städten, in Teilen von Mecklenburg, Hannover, Schleswig, Holstein u. s. w.
Die grundsätzliche Rückkehr zu diesem System vollzog zuerst das sterr. G. B. (neues
Ges. v. 25. Juni 1871), dann die Gesetzgebung einzelner deutscher Staaten (sächs. Ges.
v. 1848 u. sächs. GB., thüringische, mecklenb. nassau. und hess. Ges.) und schweizerischer
Kantone. Vor allem aber in erweitertem Umfange das preuß. Ges. v. 5. Mai 1872,
das allmählich mit Abwandlungen in alle Provinzen (außer Nassau) eingeführt und in
anderen Staaten nachgebildet wurde. Hier wurde namentlich das dingliche Rechtsgeschäft
wieder vom obligatorischen Vertrage, mit dem es vielfach vermischt worden war, los—
gelöst und bei der Übereignung als „Auflassung“ formell ausgestaltet. Auf der Grund—
lage des preußischen Rechts ruht das B.G.B. (&amp;amp; 873- 992) nebst der Reichsgrund—
hzuchordnung.

I. Zivilrecht.

Literatur: Stobbe, Die Auflafssung im deutsch. R., Jahrb. f. Dogm. XII 1837 ff. Haiß,
Traditio und investitura, 1876. Sohm, Zur Geschichte der Auflassung, 1879. Bewer, dala,
traditio, vestitura, 18860. Aubert, Grundbögernes Historie, 18927 P. Rehme, Das Lübecker
Oberstadtbuch, 1895.

8* 45. Das Grundbuchrecht. Mit der Erhebung des Grundbuchrechtes zum ge—
meinen deutschen Recht ist das Liegenschaftsrecht durchweg dem Publizitätsprinzip unter—
stellt. Die Grundbücher werden als oͤffentliche Bücher von den Grundbuchämtern (in
der Regel den Amisgerichten, partikularrechtlich aber auch von anderen Staats- oder
Gemeindebehörden) geführt. Ihre Einrichtung ist in den Grundzügen reichsrechtlich ge—
regelt, im einzelnen aber landesrechtlich ungleich gestaltet. Abgesehen von gewissen (be—
sonders öffentlichen und fiskalischen) Grundstücken, die vom Buchungszwange befreit sind,
wird jedes Grundstück und jede liegenschaftliche Gerechtigkeit (in der Regel auf einem
besonderen Blatt) gebucht. Die Eintragungen bei den einzelnen Grundstücken erfolgen
auf Antrag, ausnahmsweise auch von Amts wegen. Die Prüfung erstreckt sich nur auf
die formellen Voraussetzungen (Konsensprinzip). Für den durch Versehen angerichteten
Schaden haftet der Staat (oder die Gemeinde) mit Vorbehalt des Rückgriffes gegen den
schuldigen Beamten.
Der Bucheintrag hat sachenrechtliche Bedeutung. Er bestimmt den
        <pb n="485" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 487

Grundstücksbestand, so daß Veränderungen der Sacheinheit erst durch Ab- und, Zu—
schreibungen zu stande kommen. Er ist ferner erforderlich, damit eine rechtsgeschäftliche
Anderung der dinglichen Rechtslage eintrete. Doch hat er diese Wirkung nur zusammen
mit einem dinglichen Rechtsgeschäft, das im Falle der Eigentumsübertragung ein als
Auflassung formalisierter dinglicher Vertrag, in den Fällen der Begründung, UÜber⸗
tragung, Belastung oder Anderuͤng eines begrenzten dinglichen Rechts ein formfreier
dinglicher Vertrag, im Falle des Eigentumserwerbes durch Aneignung eine Aneignungserklärung
 und in den Fällen der Aufgabe des Eigentums oder eines anderen Rechts ein
dinglicher Verzicht ist. Das dingliche Rechtsgeschaͤft ist abstrakt und wirkt unabhängig
von Dasein oder Gültigkeit eines rechtlichen Grundes. Fehlt es aber, oder ist es nichtig,
so kommt trotz der Einkragung die Rechtsänderung nicht zu stande, entsteht vielmehr nur
ein mit dem wahren Recht nicht übereinstimmender buchmäßiger Schein. Soweit eine
Rechtsänderung, weil sie auf nicht rechtsgeschäftlichem Wege erfolgt ist oder für rechts—
geschäftliche Anderungen eine Ausnahme gilt, ohne Eintragung eintritt oder Verfügungsbeschrͤnkungen
 (auch bei gebundenen Guͤtern) oder ältere Rechtsverhältnisse in Frage
stehen, ist der Bucheintrag regelmäßig erforderlich, um der dinglichen Rechtslage Wirksam—
keit gegen gutgläubige Dritte zu verschaffen. Der Bucheintrag bestimmt ferner den Rang
der eingetragenen Rechte. Er schließt endlich das Erlöschen der dinglichen Rechte durch
Vereinigung mit dem Eigentum aus.
Der Bucheintrag begründet aber zugleich ein selbständiges Formalrecht, das
nach Art der ideellen Gewere des deutschen Rechts dem materiellen Sachenrecht gegen—
über wirksam wird. An sich geht freilich, wenn das Grundbuch mit der dinglichen
Rechtslage nicht übereinstimmt, das wahre Recht dem buchmäßigen Scheine vor. Allein
zunuͤchst entsteht aus der Eintragung oder Löschung eines Rechts eine Vermutung für
dessen Bestand oder Nichtbestand. Sodann und vor allem hat kraft des öffentlichen
Glaubens des Grundbuchs der buchmäßige Schein eine formale Legitimationskraft, so daß,
wer im rechtsgeschäftlichen Verkehr auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Grund—
buchs vertraut, den sachenrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Erfolg erzielt, den er er—
warten durfte. Nur böser Glauͤbe (nicht auch, wie meist bisher, Unentgeltlichkeit des
Erwerbes) schließt diesen Erfolg aus. Der wahrhaft Berechtigte erleidet damit einen
entsprechenden Rechtsverlust und behält nur möglicherweise einen persönlichen Anspruch
auf Wiederherstellung oder Schadensersatz aus unerlaubter Handlung oder aus un—
gerechtfertigter Bereicherung (den Bereicherungsanspruch auch gegen den Erwerber, falls
dieser unentgeltlich erworben hat). Endlich findet, während der Bucheintrag das in ihm
erscheinende Recht regelmäßig gegen Ersitzung und Verjährung schützt, auf Grund einer
unrichtigen Einiragung in Verbindung mit dreißigjährigem Besitz eine Buchersitzung, auf
Grund einer unrichtigen Löschung oder Nichteintragung eine Buchversitzung statt.
Als Sicherungsmittel gegen die Gefahren, die das formale Buchrecht für das
materielle Recht birgt, dient die Eintragung von Schutzvermerken. Das B. G. B. kennt
die „Vormerkung“, die einem persönlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung ding—
liche Wirksamkeit verleiht, und den , Wiberspruch“, der zu Gunsten eines durch Unrichtig—
keit des Grundbuches gefährdeten dinglichen Rechts den öffentlichen Glauben des Buches
außer Wirksamkeit setzt, auch die Buchersitzung hemmt, die Buchversitzung hindert.
Wer durch unrichtigen buchmäßigen Schein in seinem Recht bedroht ist, hat einen
unverjährbaren dinglichen Berichtigungsanspruch gegen alle Beteiligten. Die Be⸗
richtigung wirkt zurück, kann aber natürlich die inzwischen auf Grund des öffentlichen
Glaubens des Buches eingetretenen Rechtsänderungen nicht wegschaffen. Zu unterscheiden
von Unrichtigkeiten des Buches sind einerseits nichtige Einträge, die überhaupt wirkungs⸗
los sind und von Amts wegen gelöscht werden können, andererseits unbegründete, aber
richtige Einträge, die nur einen persönlichen Anspruch auf Beseitigung mit Wirkung
ex nuno erzeugen.
        <pb n="486" />
        138

II. Zivilrecht.

Kapitel III. Das Kegenschaftsrecht.
Abschnitt J. Das Eigentum.
8 46. Geschichte und Wesen des deutschen Grundeigentums. Dem deutschen Recht
war von je der Begriff des Eigentums als des materiellen Herrschaftsrechts über eine
Sache bekannt: eine Sache ist jemandes „eigen“, sie ist „res sua“, er ist ihr „Herr“.
Doch wurde der Begriff nicht abstrakt, sondern konkret als Inbegriff der an der Sache
möglichen Machtbefugnisse gefaßt. In vorgeschichtlicher Zeit nur auf Fahrnis angewandt,
wurde seit der festen Ansiedlung der Eigentumsbegriff auch auf Grund und Boden
erstreckt. Allein das Grundeigentum blieb seinem inneren Wesen nach vom Fahrniseigentum
 verschieden. Es fehlte sogar ein gemeinsamer Gattungsname („eigen“ und
„erbe“ hieß nur das Grundeigentum). Mit dem römischen Recht drang dessen abstrakter,
bom Gegenstande unabhängiger Eigentumsbegriff ein; seine Anwendung auf das Grund⸗
eigentum leistete wesentliche Dienste bei der Umgestaltung aller wirtschaftlichen und
sozialen Verhältnisse. Allein nur allmählich und niemals vollständig drang die Gleich⸗
sttellung durch; bis heute trennt eine tiefe Kluft das Grundeigentum vom Fahrniseigentum.
Die deutsche Grundeigentumsordnung beruhte auf der Verwirklichung der Boden—
herrschaft in den beiden einander ergänzenden und durchdringenden Formen des (genossen⸗
schaftlichen oder herrschaftlichen) Gemeinschaftseigentums und des Sondereigen—
tüms. Unter dem Einflusse des römischen Rechts wurde das Grundeigentum (auch das
des Staats und der andern öffentlichen Verbände) grundsätzlich zu Individualrecht. Aber
es erhielten sich und es bildeten fich neu deutschrechtliche Formen des Gemeinschaftseigentums,
 die das Eigentum sozialrechtlich umbilden (8 48).
Das deutsche Grundeigentum schloß gleichzeitig private und öffentliche
Sachherrschaft (Grundvermögen und Grundherrschaft) ein. In wachsendem Maße
nahm es öffentliche Rechte und Pflichten auf, die hierdurch „patrimonial“ wurden, zu—
gleich aber die Entwicklung des Grundeigentums zu reinem Privatrecht hinderten. In
heuerer Zeit wurde die öffentlichrechtliche Bodenherrschaft als Gebietshoheit vom Eigentum
gesondert. Das Eigentum wurde Privatrecht. Doch blieben zunächst zahlreiche publi—
zistische Befugnisse als Patrimonialrechte mit dem Grundeigentum verknüpft; erst die
aeuesie Zeit beseitigte sie bis auf einzelne Trümmer. Andererseits blieb das Grund⸗
eigentum in höherem Maße als das Fahrniseigentum öffentlichrechtlich beschränkt. Die
ällere Theorie schrieb sogar dem Staate ein „dominium eminens“ am Boden zu. Heute
darf die öffentliche Sachherrschaft nicht als eine Art des Eigentums aufgefaßt, wohl
aber muß beachtet werden, daß sie, da jedes Grundstück zugleich ein Teil des vaterländischen
Bodens ist, die private Sachherrschaft daran in feste Schranken weist und im Kollisionsfall
 überwindet (8S 49 a. E., 8 80)
Das deutsche Grundeigentum verband mit dem vermögensrechtlichen Inhalte
einen personenrechtlichen Inhalt; es bestimmte je nach seiner Beschaffenheit Stand
und Beruf, gab Amt und Pflicht, war eine soziale Position. Unter dem Einflusse des
römischen Rechts wurde es reines Vermögensrecht. Aber sein Persönlichkeitswert wirkt
auch heute auf das Vermögensrecht abwandelnd ein und ruft vor allem bei den gebundenen
Gülern Rechtssätze hervor, die dem Gedanken Ausdruck geben, daß die Grundstücke nie—
mals Waren sind, sondern Familienheimat und Berufsstätte.
Ursprünglich kannte das germanische Recht nur ein einziges Sachherrschaftsrecht,
 das aber mehr oder minder vollständig sein konnte; es gab lebenslängliches oder
fest befristetes, unveräußerliches oder beschränkt veräußerliches, freies oder belastetes, an—
wartschaftliches und rückfälliges (aufschiebend oder auflösend bedingtes) Eigentum. So
erschienen die begrenzten dinglichen Rechte als Eigentumsformen (Nießbrauch, Pfandrecht)
oder Ausflüsse von Eigentumsverteilung (Dienstbarkeiten, Reallasten). Mit der Ent—
wicklung der Leiheverhältnisse zweigten sich vom „Eigen“ die mehr und mehr als dinglich
anerkanuten Leihbefitzrechte des Lehnrechts, des Hofrechts und endlich auch des Land⸗
        <pb n="487" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 489

rechts ab („Lehn“, „Erbe“ u. s. w.). Allmählich verselbständigten sich dann in allen
Rechtskreisen dem Eigen gegenüber auch begrenzte dingliche Rechte Ceeibzucht,
Satzung, Wartrecht, Dienstbarkeiten, Reallasten u. s. w.). Ihre Zahl war unbegrenzt,
die Bilbung neuer Typen stets möglich. So trat eine außerordentliche Zersplitterung
der Sachherrschaft ein.
Das deutsche Recht bildete nunmehr einen begrifflichen Gegensatz zwischen
dem Eigentum und den anderen Sachenrechten aus. Damit wurde zugleich
das Recht schärfer von seinem Gegenstande abgehoben; während ursprünglich das Wort
— Jahrh. das Wort „eigenschaft“ oder
egendom“ (ähnlich „lehnrecht“* neben „lehen“ u. s. w.) auf. Allein immer erscheinen
das Eigentum und die anderen Sachenrechte als gleichartig und gleich unmittelbar; diese
anderen Rechte ergreifen entweder gleichfalls die Sache im ganzen und sind dann eigen⸗
tumsähnliche Rechte (Lehen, Erbzinsrecht u. s. w., zum Teil auch „eigen“ genannt),
oder sie sind auf Teilherrschaft gerichtet und gelten dann als verselbständigte Eigentums⸗
splitter. Hiermit hängt es zusammen, daß das Eigentum durch Abtrennung von Herr—
schaftsrechten sich mindert und, ungleich dem „elastischen“ römischen Eigentum, Abstufungen
erleidet; das vollkommene Eigentum heißt echtes, durchschlachtiges, lauteres, lediges,
volles, freies Eigentum; das Eigentum ist nicht echt, wenn es nicht ursprünglich, nicht
ledig, wenn es verliehen, nicht voll, wenn es durch Absplitterung geschwächt, nicht frei,
wenn es belastet ist. Mit dem römischen Recht drang dann die Unterscheidung von
Iinium und iura in re aliena ein. Allein einerseits erhielten sich im „geteilten Eigentum“
mehrfache auf die Sache im ganzen gerichtete Herrschaftsrechte (8 47), andererseits
blieben die begrenzten dinglichen Rechte verselbstaͤndigte Eigentumssplitter. Auch ihre
unbegrenzte Zahl erhielt sich im gemeinen Recht und in den Partikularrechten (besonders
im preuß. Recht, nach dem jedes persönliche Recht durch Sachbesitz oder Grundbucheintrag
dinglich wird). Doch vollzog sich in neuester Zeit eine fortschreitende Konzentration des
Eigentums durch Beseitigung der Eigentumszersplitterung. Das B.G. B. läßt für die
Zufunft nur noch die Entstehung bestimmter Arten von Rechten an Grundstücken zu,
immerhin aber einer größeren Zahl, als sie das römische Recht kennt.
Wahrend im Mittelalter alles Grundeigentum mannigfach gebunden war (durch
Familien-, Nachbar⸗, Gemeindes, Herrens und Königsrecht), wurde zuerst in den Städten
und allgemein durch die neuere Gesetzgebung die Freiheit des Grundeigentums
grundsählich verwirklicht. Aber unser Grundeigentum hat niemals den Charakter eines
aͤbsoluten Rechtes angenommen; es trägt Schranken in sich und ist mit Pflichten durch—
mischt. Und es gibt Rechtsinstitute, die ein gebundenes Eigentum begründen.
Der Begriff des Eigentums wurde im Mittelalter auch auf das Herrschaftsrecht
an unkörperlichen Sachen erstreckt. Hieran hielten neuere Gesetzbücher fest Preuß.
L.R. I. 881, sterr. G.B. 8 8538). Das B.G. B. vermeidet diesen Sprachgebrauch.
Literatur: Arnol'd, Zur Geschichte des Eigenthums in den deutschen Städten, 1861. Rosenthal,
 Zur Geschichte des Eigenthums in der Sladt Würzburg, 1868. Des Marez, Etude sur la
propriete forcie dans les villes du moyen àâge, 1898.

8 47. Das geteilte Eigentum. Um die mittelalterlichen Leiheverhältnisse, bei
denen mehrere ein die Sache im ganzen ergreifendes Herrschaftsrecht hatten, mit dem
römischen Recht in Einklang zu setzen, entvickelten die Glossatoren und Postglossatoren
die Theorie eines neben dem dominium directum des Herrn bestehenden dominium utile
des Besitzers. Man berief sich hierfür auf die in den Quellen dem Emphyteuta und
Superfiziar gewährte actio in rem utilis, aus der ein ius utuls folge. Diese Theorie
nahm man, da man unmöglich allen Vasallen und Zinsbauern ein bloßes ius in re
aliena zuschreiben konnte, in Deutschland auf, gestaltete sie aber im Sinne der Unter—
scheidung von „Obereigentum“ und „Untereigentum“ oder „nutzbarem Eigentum“ um.
Der Begriff des geteilten Eigentums ging in die Reichsgesetze, die gemeinrechtliche Praxis
und die Landesgesehe uͤber und hat sich trotz der Bekämpfung durch die neuere Juris—
prudenz, die ihn fur logisch unmöglich erklärte, im positiven Recht erhalten. Er ist eben
        <pb n="488" />
        190

II. Zivilrecht.

zwar mit dem römischen, nicht aber mit dem deutschen Eigentumsbegriff unvereinbar. Bei
geteiltem Eigentum steht das volle Eigentum nur dem Ober- und Untereigentümer zu—
sammen, jedem von ihnen für sich aber ein Befugnisinbegriff zu, der die Sache im
ganzen ergreift und als selbständig vererbliches, veräußerliches und vindizierbares Eigen—
tum gilt, auch durch Wegfall des anderen Rechtes zu Volleigentum wird. Das geteilte
Eigentum ist indes, nachdem es seine große historische Mission der Wiederaufteilung
des in den Händen weniger zusammengeflossenen Grundeigentums erfüllt hat, im größten
Teile Deutschlands durch gesetzliche Verwandlung des Untereigentums in Volleigentum
beseitigt. Dabei wurde vielfach seine Neubegründung für die Zukunft verboten. Das
B.G. B. kennt es nicht, läßt es aber auf den dem Landesrecht vorbehaltenen Gebieten da,
wo es noch anerkannt ist, unberührt.
8 48. Das gemeinschaftliche Eigentum. Das deutsche Recht kannte von je,
schuf stets von neuem und bewahrte bis heute zahlreiche Formen von kollektivem Eigen—
tum, die weder eine ausschließliche Sachherrschaft einer juristischen Person noch ein in
gesonderte ideelle Anteile der Teilhaber zerlegtes Miteigentum darstellen. Die roma—
nistische Theorie zwängte sie in die eine oder andere Kategorie. Die Germanisten aber
stellten seit Ende des 17. Jahrhunderts — es war dies ihr erster Versuch selbständiger
Begriffsbildung — den Zwischenbegriff eines deutschrechtlichen Gesamteigentums (eon-Jominium
 juris Germaniei) auf, der auch auf die Gesetzbücher einwirkte. Man kon—
struierte es teils als condominium plurium in solidum, wobei sich das Recht eines
jeden auf die ganze Sache erstrecke (so Justus Veraciust i. J. 1681 für die Bam—
berger eheliche Guͤtergemeinschaft), deils als Eigentum der zur „persona moralis“* ver—
hundenen Gesamtheit (so das Naturrecht). Die neuere romanistische und romanisierende
germanistische Jurisprudenz verwarf den Begriff. Er bedarf aber nur der Läuterung,
die ihm die deutschrechtliche Genossenschasts- und Gemeinschaftslehre verschafft hat. In
der Tat gibt es (auch nach dem B.G.B.) neben dem Miteigentum nach Bruchteilen, bei
dem das Eigentum als solches in frei verfügbare Anteile zerfällt, echtes Gemeinschafts—
eigentum (an Grundstücken, Gerechtigkeiten, besonders auch an einem Sondervermögen
als solchem). Es ist aber entweder genossenschaftliches Gesamteigentum, bei dem die
Eigentumsbefugnisse teils bei einer Verbandsperson konzentriert, teils in Sonderrechte der
Mitglieder zerstreut sind, oder Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand, bei dem die
Eigentumsbefugnisse teils der zur Personeneinheit verbundenen Gesamtheit, teils den
einzelnen Gemeinern zustehen. Das Nähere bestimmt dort die Genossenschafisverfassung,
hier die Ordnung der personenrechtlichen Gemeinschaft.
Literatur: Oben zu 5 80 u. 834. Duncker, Das Gesammteigenthum, 1848.

8 49. Erwerb und Verlust. Die älteste Erwerbsart von Grundeigentum war
Aneignung durch die Volksgesamtheit und Zuteilung an engere Verbände und
Einzelne. Die Zuweisung durch den König oder Landesherrn (regelmäßig mittels Er—
teilung einer öffentlichen Urkunde) blieb im Frankenreich und später in den Kolonisationsgebieten
 ein wichtiger Erwerbsgrund. Die Aneignung von herrenlosem Lande wurde an
königliche Zustimmung gebunden und galt später als staatliches Vorrecht. Gegenüber
dem in das gemeine Recht übernommenen römischen Prinzip der Aneignungsfreiheit
hielten Landesrechte (so auch preuß. und französ. Recht) am ausschließlichen Aneignungs—
recht des Staates fest. Das B.G. B. erhebt dies zu gemeinem Recht, läßt aber Landes—
rechte, nach denen das Aneignungsrecht dem Gutsherrn oder der Gemeinde zusteht (schle—
sisches „Auenrecht“), unberührt. Der Eigentumserwerb erfolgt erst durch Eintragung.
Dem Aneignungsrecht unterliegt auch verlassenes Land; das Eigentum wird aber nur
durch Verzichtserklärung und Eintragung verloren.
Die rechtsgeschäftliche Ubertragung des Eigentums erfolgt durch ding⸗
lichen Vertrag und Eintragung (oben 88 44—-48); die Willenseinigung muß hier als
„Auflassung“ bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile mündlich vor dem Grundbuchamt
(nach Landesrecht auch vor einer anderen Behörde oder einem Notar) erklärt werden und
        <pb n="489" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 491

verträgt weder Bedingung noch Befristung. Das Eigentum an buchungsfreien und nicht
gebuchten Grundstücken geht nach allen Ausfuͤhrungsgesetzen zum B. G. B. durch bloße Einigung
in öffentlich beglaubigter Form über
Eine Ersitzung von Grundeigentum ist nach dem B. G.B. nur noch als Buch—
ersitzung und überdies nach dreißigjährigem Besitz auf Grund Ausschlusses des eingetra—
genen Sigentümers und Eintragung des Besitzers (8 927) möglich.
Eigentumserwerb ohne Eintragung erfolgt in den Fällen einer Gesamt—
nachfolge (Erbgang, Eintritt ehelicher Gütergemeinschaft, Anwachsung bei gesamter Hand
u. Jwd, durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung und durch gesetzliche Übertragung
(Reichsges. v. 28. Mai 1878, Landesgesetz nach E.G. 4. 126).
Dazu tritt der Eigentumserwerb durch Enteignung (Erpropriation), die seit
dem M.auf deutschrechtlicher Grundlage als besonderes Rechtsinstitut ausgebildet und
durch Landesgesetze naͤher geregelt ist. Die Enteignung ist ein staatlicher Eingriff in das
Sachenrecht, durch den im öffentlichen Interesse Eigentum übertragen oder belastet oder
ein Recht am Grundstück beseitigt, dem Erwerber aber, sei dies der Staat selbst oder ein
anderer Unternehmer, die Verpflichtung zu voller Entschädigung des Enteigneten auferlegt
 wird. Ihrem rechtlichen Wesen nach ist die Enteignung ein in geordnetem Ver—
fahren vollzogener rein öffentlichrechtlicher Akt, der aber privatrechtliche Wirkungen hat.
Daͤs Eigentum geht mit der endgültigen staatlichen Willenserklärung (Enteignungs⸗
beschluß) über. Der Entschädigungsanspruch und die geleistete Entschädigung treten als
Surrogat an Stelle des entzogenen Sachenrechts. Besondere Enteignungsarten sind im
Agrarrecht (meist mit Entschädigung in Land), Deichrecht, Bergrecht, städtischen Baurecht,
Wegerecht u. s. w. ausgebildet.

S 50. Inhalt des Grundeigentums. Das Eigentum gibt die vollste Sachherrschaft,
die das Privatrecht kennt, ist aber an Grund und Boden und in erhöhtem Maße an
bestimmten Arten von Grundstücken einer Fülle gesetzlicher Schranken unterworfen. Diese
Beschränkungen gehören teils dem öffentlichen Recht, teils dem Privatrecht an. Gemischter
Natur sind die Regalien (unten 8 51).
Zu den öffentlichrechtlichen Beschränkungen gehören die dem Landes⸗
recht vorbehaltenen Beschränkungen der Verfügung (Veräußerung, Teilung, Vereinigung
und Belastung, E.G. a. 115, 117, 119) und die reichs⸗ und landesrechtlichen Beschrän—
kungen der Eigentumsausübung kraft Militärhoheit, Gewerbepolizei, Baupolizei, Landes⸗
kulturpolizei, Wassers, Wege-, Forste, Berghoheit u. s. w., die den Eigentümer bald zum
Unterlassen eines gewissen Gebrauchs, bald zur Duldung gewisser Eingriffe, bald zu
einem positiven Tun verpflichten.
Privatrechtliche Beschränkungen entspringen in Ansehung der Verfügung
aus dem Sonderrecht der gebundenen Güter, in Ansehung des Gebrauches teils aus den
hier besonders bedeutungsvollen allgemeinen Eigentumsschranken, wie dem Schikaneverbot
(durch welches das in deutschen Quellen oft ausgesprochene Verbot des „Neidbaus“ gedeckt
wird) und dem Wegfall des Ausschließungsrechts gegenüber einem durch Nothilfe gerecht⸗
fertigten Eingriff (K 904), teils aus besonderen Sätzen des Liegenschaftsrechts. Zu den
letzteren gehört der gegenüber dem römischen Recht durchgedrungene Satz, daß der Eigen⸗
tuͤmer Einwirkungen nicht verbieten kann, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen
werden, daß er an der Ausschließung kein Interesse hat (B.G.B. 8 905). Insbesondere
aber gehören dazu die Sätze des Nachbarrechts.
WBas Nachbarrecht, das in der nachbarlichen Gemeinschaft wurzelt, begründet
mit den Beschränkungen des einen Eigentums zugleich Erweiterungen des anderen Eigen⸗
tums. Die ihm entspringenden Ansprüche auf Dulden, Unterlassen oder Tun des je—
weiligen Eigentumers des Nachbargrundstücks sind privatrechtlicher Natur. Sie sind aber
keine besonderen Dienstbarkeiten (Legalservituten“) oder Reallasten, sondern gesetzliche
Eigentumsbestandteile. Unser heutiges Nachbarrecht ist nur zum kleineren Teil römischen,
zum größeren Teil deutschen Ursprungs; es ist mannigfach uͤngleichartig ausgestaltet und
auch im B.G. Rnus teilveise nheilich geregelt. Dem deutschen Recht entstammen ins—
        <pb n="490" />
        192

II. Zivilrecht.

besondere: 1) Die Verpflichtung zur Duldung unerheblicher oder nach der örtlichen Lage
gewöhnlicher unwillkürlicher Immissionen (B.G.B. 8 906). 2) Die landesrechtlich fest—
gehaltene Verpflichtung, bei Bauten und anderen Anlagen (auch Baumpflanzungen) oder
doch bei lästigen Anlagen einen bestimmten Abstand von der Grenze einzuhalten. 8) Das
landesrechtliche Fenster⸗ und Lichtrecht, das einerseits gegen das Verbauen der seit 10 Jahren
hestehenden Lichtöffnungen, andererseits gegen die Anlage neuer Lichtöffnungen in Wänden
an der Grenze Schutz gewährt. 4) Das allgemeine Recht auf den Notweg (B.G. B.
38 917- 918). Verwandt sind die landesrechtlich festgehaltenen Rechte, beim Pflügen
zuf dem Nachbargrundstück zu wenden (Anwenderecht) und beim Bauen das Gerüst auf
das Nachbargrundstück zu stellen (Leiterrecht) und es zu bewerfen (Hammerschlagsrecht).
5) Das Überhangsrecht auf Entfernung und Aneignung überhängender Zweige und das
Überfallsrecht auf überfallende Früchte des Nachbarbaumes (Recht des „Anrieses“; „wer
den bösen Tropfen genießt, genießt auch den guten“); vgl. B.G.B. 88 910 u. 911.
6) Das Überbaurecht, demzufolge der Nachbar einen versehentlichen Grenzüberbau, falls
er nicht rechtzeitig widersprochen hat, gegen Entschädigung dulden muß (B. G.B. 88912 -
916). 7) Das Grenzrecht mit gegenseitiger Abmarkungspflicht und gesetzlichen Gemein—
schaftsverhältnissen an Grenzeinrichtungen (B.G.B. 88 919 -928).
Literatur: Hesse, Die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücksnachbarn, 2. Aufl. 1880. H. Beck,
Die Rechtsverhältüisse zwischen benachbarten Grundstücken, 1890. Haidlen, Landwirthschaftliches
Nachbarrecht in Württ. 1893. Theiler, Das Nachbarrecht des Kantons Schwyz, 1900. Fahne,
Das e und Lichtrecht, 18410. A. Menzel, Das Recht des Nothwegs, 1806. A. B. Schmidt,
Das Recht des Ueberhangs u. Ueberfalls, 1886. M. Wolff, Der Bau auf fremdem Boden, ins—
besondere der Grenzüberbau u. s. w., 1900.

Abschnitt II. Die Regalien und ihre Nachwirkungen.
8 51. Die Regalien. Als „iura regalia“ bezeichnete man ursprünglich alle dem
Könige vorbehaltenen Rechte. In bunter Mischung wurden so in der Constitutio
Pridérici J de Reégalibus von 1158 die königlichen Rechte in Italien aufgezählt. Sie
fand Aufnahme in das langobardische Lehnrechtsbuch (II F. 56) und gewann auch in
Deutschland Einfluß. Die Regalien kamen jedoch durch Verleihung vielfach in die Hände
bdon Fürsten (den Kurfürsten wurden die meisten schon in der Goldenen Bulle allgemein
zugesprochen), Städten und Grundherren. Später konzentrierten sie sich bei den Landes—
herren.
Infolge der patrimonialen Auffassung der Staatsgewalt wurden die Regalien
hauptsächlich von der nutzbaren Seite her angesehen und auch bei der Ausbildung des
Territorialstaatsrechts seit dem 16. Jahrhundert unter fiskalischen Gesichtspunkten be—
jandelt und vermehrt. Zugleich aber diente der Begriff der Regalität, um die staatliche
Fürsorge für das gemeine Wohl durchzusetzen. Dies führte, seitdem die Staatsgewalt
aus dem Begriff der „maiestas“ (Souveränität) abgeleitet wurde, zur Unterscheidung
der dem Staat seinem Begriff nach zustehenden höheren Regalien (Regalia maiora oder
essentialia) und der von ihm besonders erworbenen niederen Regalien (Regalia minora
oder accidentialia). Jene nannte man auch „Majestätsrechte“ oder „wesentliche Hoheitsrechte“,
 diese „nutzbare Regalien“ und endlich allein noch „Regalien“. Doch rechnete
man zu den letzteren immer noch manche echten Hoheitsrechte. Erst im 19. Jahrhundert
drang die scharfe Sonderung der Regalien sowohl von den rein öffentlichen Hoheitsrechten,
die in der Staatsgewalt begrifflich enthalten sind, wie von den rein privaten fiskalischen
Rechten, die der Staat aus gleichen Titeln wie eine Privatperson erworben hat, all—
mählich durch.
Heute sind Regalien nur solche Rechte, die an sich einen privatrechtlichen Inhalt
haben, jedoch kraft eines Satzes des öffentlichen Rechts ausschließlich dem Staate zustehen.
In dem Regal verbindet sich mit der „Regalhoheit“, die dem Staate auch ohne das
Regal zustehen würde und dieses überlebt, die Regalherrlichkeit“, die dem Staate die
Substanz eines nutzbaren Rechts gewährt und sich in vorbehaltenen Nutzungen und im
Heimfallsrecht äußert. Die Regalherrlichkeit ist unübertragbar; eine Befreiung von ihr
        <pb n="491" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 493

kann nur durch besonderen Rechtssatz (Privileg) eintreten. Dagegen kann die Regal—
nutzung Privatpersonen überlassen werden und den Inhalt besonderer Privatrechte bilden.
Fruͤher wurden aus dem Regal, hauptsächlich durch Verleihung oder Unvordenklichkeit,
selbsiandige ,Regalgerechtigkeiten“ abgeleitet. In neuerer Zeit wird die Regalnutzung
auch verpachtet.
Als Arten der Regalien kommen, da viele ältere Regalien verschwunden oder in
reine Hoheitsrechte übergegangen sind (z. B. Fremdens, Juden-, Holl-, Münzregal), haupt⸗
sächlich noch Gewerberegale und grundherrschaftliche Regalien in Betracht. Die ersteren
(bei uns Post- und Telegraphenregal, früher Salzhandels-, Spielkartenregal u. s. w., im
Auslande Tabaks- und Branutweinregal) gewähren dem Staate eine ausschließliche Ge⸗
werbeberechtigung (oben 8 86). Die grundherrschaftlichen Regalien behalten dem Staat
nutzbare Befugnisse vor, die uͤrsprünglich im Grundeigentum enthalten waren, dann aber
diesem gegenüber verselbständigt sind. Schon im Mittelalter in reicher Fülle entwickelt und
später unter Zuhilfenahme der Lehre vom dominium eminens und vom staatlichen Recht
auf herrenlose Sachen vermehrt, sind sie in neuerer Zeit vielfach beseitigt und durch
bloße Hoheitsrechte ersetzt. So ist z. B. an Stelle des Wegeregals bloße Wegehoheit ge—
treien. Aber zum Teil bestehen sie noch, und zum anderen Teil wirken sie nach. Ins—
besondere hängt die Gestaltung des Wasserrechts, des Forste und Jagdrechts und des
Bergrechts mit der Regalienlehre zusammen.

8 52. Das Wasserrecht. Das deutsche Recht hat hinsichtlich der Rechtsverhältnisse
an fließenden Gewässern ein besonderes Wasserrecht ausgebildet, das auf intensiver Ein⸗
schrankung des Privatrechts durch öffentliches Recht und des Sonderrechts durch Gemein⸗
schaftsrecht beruht. Das Wosserrecht, das dem Landesrecht vorbehalten ist (E. G. a. 65),
ist in einzelnen Staaten kodifiziert, in Preußen dagegen noch nicht einheitlich geregelt.
ffentliche Gewässer (im Zweifel alle schiffbaren) stehen im Eigentum des
Staates, sind aber grundsätzlich dem gemeinen Gebrauch unterworfen. Der gemeine Ge⸗
brauch wird aber durch mancherlei Regalien eingeengt. So finden sich das Flößereiregal,
das Fährregal und das Mühlenregal mit daraus abgeleiteten Flößerei-, Fähre und
Mühlengerechtigkeiten. Ferner gilt überwiegend das Fischereiregal, aus dem alte Fischerei—
gerechtigkeiten (oft von Genossenschaften) abstammen. Doch hat sich daneben mitunter die
gemeine Fischerei (im Sachsensp. J.a. 28 84 noch vorausgesetzt) erhalten, die aber
neuerdings meist (z. B. in Preußen) in Gemeindefischerei verwandelt ist, bisweilen auch
ein Fischereirecht der Anlieger ausgebildet. Gemein ist die Fischerei im offenen Meer.
Dagegen besteht (in Pommern und Westpreußen im Meere und am Strande, in Ost⸗
preußen auch im Binnenlande) ein Bernsteinregal. Soweit Gemeingebrauch stattfindet,
unterliegt er der Regelung und zum Teil auch der Belastung mit öffentlichen Abgaben
kraft staatlicher Hoheitsrechte; Sondergebrauchsrechte, die den Gemeingebrauch einengen,
können durch staatliche Verleihung begründet werden. Allgemein ist die Fischerei durch
Fischereiordnungen geregelt, um der Fischverwüstung vorzubeugen; zum Teil werden
wangsweise Fischereigenossenschaften für gemeinsamen Schutz oder auch für gemeinsame
Benutzung von Fischwässern gebildet.
Privatgewässer gehörten einst regelmäßig zur Allmende und waren zum Ge—
brauch der Gemeindegenossen bestimmt. Gewisse Rutzungen (Schöpfen, Tränken, bis⸗
weilen auch die Fischerei) sind gemein geblieben. Im uͤbrigen ist das Eigentum der
Uferanlieger durchgedrungen. Doch erstrecken sich manche Regale auch auf Privatgewässer.
Und allgemein ist das Benutzungsrecht durch die Gemeinschaft der Anlieger beschränkt, so
daß die Benutzung des Wassers zur Bewässerung und als Triebkraft nur mit Rüchsicht⸗
nahme auf die Benutzungsrechte aller anderen stattfinden darf.
Das Wasserrecht wirkt beschränkend auf das Eigentum am u fer ein; die Ufer
öffentlicher Gewasser sind mit der Pflicht zur unentgeltlichen Einräumung des Lein—
pfades für die Schiffahrt und zur gewöhnlichen Uferbefestigung belastet.
Besondere wahserrechtliche Arten des Eigentumserwerbes, die teils römischer,
        <pb n="492" />
        194

II. Zivilrecht.

teils deutscher Herkunft sind, finden nach Landesrecht (E. G. a. 65) an Anlandungen,
Inseln und verlassenen Flußbetten statt.
Endlich wirkt das Wasserrecht vereinigend und beschränkend auf das Grundeigentum
zurück, indem es Grundeigentümergenossenschaften mit Zwangsmitgliedschaft
und genossenschaftlicher Belastung der Grundstücke hervorruft. Uralt sind die früh von
den kommunalen Verbänden abgezweigten Deichgenossenschaften (Deichachten, Kooge)
zur gemeinsamen Abwehr einer Überschwemmungsgefahr durch Anlage und Unterhaltung
von Deichen. Sie wurden mehr und mehr (oft sogar unter Annahme eines „Deich—
regals“) verstaatlicht, sind aber heute wieder selbständige öffentliche Körperschaften unter
Staatsaufsicht. Den Mittelpunkt des vielfach sehr eigenartig ausgestalteten Deichrechts
bildet die als öffentliche Reallast auf den verbundenen Grundstücken ruhende Deichlast,
von der es keine Befreiung gibt („kein Deich ohne Land, kein Land ohne Deich“). Ihre
Verteilung erfolgte früher nach Deichstrecken („Kabel⸗“ oder „Pfanddeichung“, dabei ver—
möge des „Spatenrechts“ Landverwirkung durch Säumnis: „wer nicht kann deichen, muß
veichen“), in neuerer Zeit meist nach Kostenbeiträgen („Kommuniondeichung“). Ver—
vandt sind die alten Sielachten für Ent- und Bewässerung durch Siele (Abzugsanäle)
 und Schleusen. In neuerer Zeit ist die Bildung ähnlicher öffentlicher
Wassergenossenschaften mit Zwang gegen die Minderheit und Belastung der ver—
bundenen Grundstücke für Wassermeliorationen aller Art ermöglicht. In Preußen können
auch freie Wassergenossenschaften als private Vereine gebildet werden und durch
Eintragung in das Register für Wassergenossenschaften Rechtsfähigkeit erlangen.

Literatur: v. Pözl, Krit. V.Schr. Ju. XXII. Baron, Zeitschr. f. vergl. Rechtswiss. J
4. II. Randa, Das ösierreichische Wasserrecht. 1878. Nieberding, Wasserrecht u. Wasserpolizen,
2. Aufl. 1889. Hofacker, Das ene 1844. Dörfel, Das preußische Fischereirecht, 1887.
Th. Lewald, Die Adjacentenfischerei, 1888. Hackman, De jure aggerum, 1690. J. Gierke,
Die Geschichte des deutschen Deichrechts, Th. J 1901.

8 53. Das Forst- und Jagdrecht.
ĩ. Rechtsverhältnisse am Walde. Der Wald war einst Gemeingut teils
des ganzen Volkes, teils engerer Genossenschaften, und sein Gebrauch stand jedem Ge—
nossen offen. Der Volkswald wurde Königswald, der Gemeindewald wich vielfach grund—
herrlichem Wald, doch blieb der Gemeingebrauch grundsätzlich erhalten. Mehr und mehr
—
der Banngewalt eingeforstet und damit ganz oder teilweise der freien Benutzung ent—
zogen. Im späteren Mittelalter erstreckten sich die Einforstungen auch auf Gemeinde—
und Privatwaldungen; vielfach ging besonders das Waldeigentum der großen Mark—
zenossenschaften auf die Landesherren über, während den Markgenossen nur Servituten
blieben. Nach der Rezeption wurde sogar ein Forstregal behauptet. Drang auch dieses
nicht durch, so behauptete sich doch eine kräftige Forsthoheit, die im Interesse des Wald—
schutzes das Eigentum am Walde durch Forst- und Holzordnungen einschränkte. Im
19. Jahrhundert wurden diese Einschränkungen ermäßigt, doch wurde in den meissen
Staaten der Forstschutz nicht aufgegeben (vgl. bes. Bayr. Forstges. v. 28. März 1882).
In Preußen wurde 1814 das Waldeigentum völlig freigegeben, jedoch durch Gesetz vom
5. Juli 1875 eine Umkehr vollzogen. Hiernach besteht heute Privateigentum (des Staats,
einer anderen öffentlichen Verbandsperson oder einer Privatperson) am Walde, die Aus—
übung des Eigentums aber ist öffentlichrechtlich durch Bindung an forstmäßige Wirtschaft
und Verbot der Waldverwüstung (in Preußen wenigstens bei den für „Schutzwaldungen“
erklärten Strecken) beschränkt. Auch ist die Teilung von Genossenschaftswaldungen er—
schwert und die Bildung öffentlicher Waldgenossenschaften (für gemeinsamen Schuͤtz oder
auch für gemeinsame forstmäßige Bewirtschaftung) mit Zwang gegen eine Minderheit er—
möglicht.
I. Jagdrecht. Das Jagdrecht war ursprünglich ein ausschließliches Recht des
Grundeigentümers, stand daher auf Sondereigen dem Eigentümer, auf gemeinem Grunde
jedem Genossen zu. Es wurde zunächst durch den mit dem-Forstbann verbundenen
        <pb n="493" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 495

Wildbann und dann mehr und mehr überhaupt durch Vorbehalt der Jagd für Fürsten
und Herren beschränkt. Seit dem 16. Jahrhundert behaupteten die Landesherren ein
Jagdregal, das sie meist durchsetzten; daraus wurden dann Jagdgerechtigkeiten in den
Jagdrevieren hergeleitet. Daneben erhielt sich vielfach das Jagdrecht des Grundeigen—
tümers für adlige Güter, das des Grundherrn in der Hofmark, hier und da auch „freie
Pürsch“ auf Gemeinland und „Koppeljagd“ auf der Feldmark. Im Jahre 1848 wurde
in den meisten deutschen Staaten alles Jagdrecht auf fremdem Boden aufgehoben, die
Bestellung von Jagdgerechtigkeiten für die Zukunft verboten und das Jagdrecht den
Grundeigentümern zurückgegeben. Doch ist das Jagdrecht hierdurch nicht wieder zum
Eigentumsbestandteil geworden, sondern ein besonderes mit dem Eigentum verbundenes
Recht geblieben. Auch unterliegt es starker Einschränkung durch die Jagdhoheit, kraft
welcher nicht bloß die Ausübung der Jagd an die Beobachtung jagdpolizeilicher Vor—
schriften (Schonzeit, Mitführung von Jagdkarten u. s. w.) gebunden, sondern grundsätzlich
das Jagdausübungsrecht vom Jagdrecht getrennt ist. Das Jagdausübungsrecht steht
dem Jagdberechtigten nur zu, wenn sein Grundeigentum ein bestimmtes Flächenmaß
erreicht. Die Eigentümer kleinerer Grundstücke dürfen ihr Jagdrecht nicht selbst aus—
üben, sondern bilden Jagdgenossenschaften (Jagdverbände), die die Jagd entweder für
gemeinschaftliche Rechnung ausüben lassen oder verpachten oder ruhen lassen können. Das
B.G. B. hat das Jagdrecht dem Landesrecht vorbehalten (E. G. a. 69), jedoch die Ver—
pflichtung des Jagdberechtigten zum Ersatz von Wildschäden in den Grundzügen einheitlich
geregelt (8 835, dazu aber E.G. a. 70-72).

Literatur: N. Meurer, Forst- u. Fandrehi 1576. 7Stieglitz, Geschichtliche Darstellung der
Eigenthumsverhältnifse an Wald und Jagd, 1832. Eding, Die Rechtsverhältnisse des Waldes, 1874.
Ricrius, Zuderläffiger Entwurf der in Deutschland uüblichen Jagdgerechtigkeit, 2. Aufl. 1772.
nre. Das Jagd⸗ u. Fischereirecht, 1884. v. Brünneck, TJagdrecht; Handwört. der Staatsw.

854. Das Bergrecht. Seit der im 12. Jahrh. entfalteten Blüte des deutschen
Bergbaus gab es ein besonderes Bergrecht. Es wurde zuerst von den freien Genossen⸗
schaften der Bergleute autonom ausgebilbet und gehandhabt (früheste Aufzeichnungen im
Auslande). Seit dem 16. Jahrh. griffen landesherrliche Bergordnungen ein, die seit dem
Ende des 17. Jahrh. das Bergrecht im Sinne der Verstaatlichung des Bergbaus um⸗
bildeten. Von der Mitte des 19. Jahrhunderts an ergingen reformierende Berggesetze,
die den Bergbau wieder verselbständigten. Am eingreifendsten das (für die ganze
Monarchie geltende) Preuß. Allg. Berggesetz v. 24. Juni 1868, das in anderen deutschen
Staaten nachgebildet wurde. Das B.G. B. läßt das Bergrecht unberührt; die Landes—
gesetzgebung hat es in einzelnen Punkten dem neuen bürgerlichen Recht angepaßt.
Das deutsche Bergrecht beruht darauf, daß das Recht auf Gewinnung der „bergfreien“
Mineralien (Metalle und Salze, der Regel nach auch Kohlen, oft auch des Graphits,
seltener gewisser Steine und Erden) vom Grundeigentum, in dem es einstmals enthalten
war, abgetrennt ist. Dieses Recht erwirbt vielmehr nach dem Grundsatz der Bergbaufrefheit,
 wer die Bergwerksschätze entdeckt. Von Anfang an war jedoch das Recht
des Bergbautreibenden durch königliche oder auch landesherrliche oder grundherrliche Rechte
Schutzgewalt mit Aufsicht und Abgabenbezug) beschränkt, die sich mehr und mehr zum
Bergregal verdichteten (in der Oonst. de Régal. für Italien an Silber und Salz
ausgesprochen, in Sachsensp. J a. 35 nach richtiger Auslegung nicht erwähnt, in der
Goldenen Bulle den Kurfürsten zuerkannt). Später trat das Bergregal, das sich dem
römischen Recht gegenüber als gemeines Recht erhielt, in den Vordergrund; es wurde
als landesherrliches Eigentum an den unterirdischen Schätzen aufgefaßt, jedoch durch
Annahme einer landesherrlichen Freierklärung mit der Bergbaufreiheit versöhnt. Der
Landesherr versprach, dem Finder das Bergwerk zu verleihen; er tat dies in Form der
Belehnung und' behielt sich das Obereigentum mit Nutzungsbezügen und Heimfallsrecht
vor. Neuerdings wurde das Bergregal abgeschwächt oder (wie in Preußen) beseitigt,
aber eine starke Berghoheit festgehalten. Immer wird auch heute das Bergbaurecht
        <pb n="494" />
        196

II. Zivilrecht.

erst durch staatliche ‚Verleihung“ für ein bestimmtes Grubenfeld erworben, auf die aber
ein Recht hat, wer gehörig „schürft“, was ihm auch auf fremdem Grund und Boden
gegen Sicherheitsleistung gestattet merden muß, abbaufähiges Mineral „findet“ und bei
der Bergbehörde zuerst (oder auf Grund eines Mutungsvorrechts) gehörig „mutet“. Auch
der Grundeigentümer bedarf der Verleihung. Ebenso der Staat als Fiskus.
Das verliehene Recht heißt Bergwerkseigentum. Nach älterer Auffassung
ist es ein wirkliches Eigentum an einem Teile des Erdkörpers; neuerdings wird es viel—
fach als ein ausschließliches Aneignungsrecht an herrenlosen Sachen aufgefaßt, das mit
einem dinglichen Rechte an einem fremden Grundstücke auf dessen hierzu erforderliche
Benutzung verbunden ist. Jedenfalls ist es eine selbständige liegenschaftliche Gerechtigkeit,
die ein besonderes Blatt im Grundbuch (oder einem eigenen Berggrundbuch) erhält und
aach den Regeln des Liegenschaftsrechts übertragen und belastet wird. Die Vereinigung
Konsolidation) und Teilung von Bergwerken ist bestätigungsbedürftig. Das Bergwerks—
eigentum erlischt nicht bloß durch Verzicht, sondern auch durch Entziehung wegen Nichtzetriebes
 und nach älterem Rechte auch wegen Mißbrauchs. Den Inhalt des Bergwerkseigentums
 bildet das ausschließliche Recht auf die verliehenen Mineralien im Grubenfelde,
sowie auf Anlegung und Betrieb der erforderlichen Förderungs- und Hilfsbaue über und
unter Tage und der Aufbereitungsanstalten. Dem Grundeigentümer gegenüber hat der
Bergwerkseigentümer ein Recht auf Einräumung dinglicher Nutzungsrechte oder des Eigen—
tums an der erforderlichen Bodenfläche gegen Entschädigung (bergrechtliche Enteignung).
Der jeweilige Bergwerkseigentümer ist dem jeweiligen Grundeigentümer zum Ersatz aller
Bergschäden verpflichtet. Nach älterem Recht konnte ein Dritter auf Grund besonderer
Mutung und Verleihung durch Eintreibung eines Wetter- und Wasserlosung verschaffen—
den Stollens eine nutzbare „Erbstollengerechtigkeit“ erwerben, die er durch einen besseren
Erbstollen verlor („oxheredatio metahica“). Nach neuerem Recht werden Erbstollen—
gerechtigkeiten nicht mehr verliehen. Unter Bergnachbarn gilt ein besonderes Berg—
nachbarrecht.
Eine besondere Form der Genossenschaft für gemeinschaftlichen Bergbau ist die
Gewerkschaft, die aus einer ursprünglichen Arbeitsgenossenschaft frühzeitig zu einer
auf vererbliche, veräußerliche und teilbare Anteile gebauten Vermögensgenossenschaft wurde.
Die Anteile heißen „Kuxe“; ihre Zahl betrug meist 128 (nebst einigen „Freikuxen“ und
den „Erbkuxen“ des Grundeigentümers), ist aber heute meist auf 100 oder 1000 fixiert.
Bei den älteren Gewerkschaften gelten die Kuxe als Anteile am gemeinschaftlichen Berg—
werkseigentum, werden als solche im Grundbuch eingetragen und unterliegen den Regeln
über unbewegliche Sachen. Die Kure des neueren Rechts gewähren nur Wertanteile am
Gewerkschaftsvermögen, werden in Wertpapieren (Kurscheinen) verkörpert und sind be—
weglich. Die Gewerken haben einen verhältnismäßigen Anteil am Gewinn (Ausbeute),
sind aber im Bedürfnisfall zu verhältnismäßigen Beiträgen (Zubuße) verpflichtet, wovon
—A
Bewerkenversammlung und der Grubenvorstand; früher wurde die Gewerkschaft dem
Regalherrn gegenüber durch einen „Lehnsträger“ vertreten.
Das Verhältnis der Bergleute wurde einst genossenschaftlich, später staatlich ge—
regelt. Die neueren Bergordnungen führten die Freiheit des Arbeitsvertrages durch,
hielten aber an Einschränkungen im Sinne des Arbeiterschutzes fest. Auch heute gelten
besondere bergrechtliche Bestimmungen über den Arbeitsvertrag. Erhalten haben sich die
aus alter Zeit stammenden und vielfach für die moderne Arbeiterversicherung vorbildlich
gewordenen Knappschaften; es sind öffentlichrechtliche Genossenschaften für Krankens,
Unfall- und Altersverficherung, aber auch für Witwen- und Waisenversorgung mit Bei—
rrittspflicht der Bergarbeiter und Beitragspflicht der Werkeigentümer.
Mancherlei Abweichungen vom Bergrecht wies früher das Salzrecht auf, bei
dem sich mit dem Salzregal, das heute noch zum Teil besteht, das staatliche Monopol
des Salzhandels verband. Mit dem Salze (dem „Solgut“) wurden die Salzherren
(Salzbeerbten, Salzjunker) beliehen, meist als Sälzerschaften zur gesamten Hand. Die
Salzfiederei wurde oft vom Gewinnen der Sole getrennt und besonderen Genossen—
        <pb n="495" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 497
schaften, den auf (meist 111) Anteile („Pfannen“) gebauten „Pfännerschaften“, über—
tragen.
Literatur: Karsten, Ueber den Ursprung des Bergregals, 1844. J. Weiske, Der Bergbau
u. das Bergregal, 1845. Arndet, Zur Geschichte und Thedrie des Bergregals u. der Bergbaufretheit,
1879. H. Er misch, Das sächsische Bergregal im Mittelalter, 1887. ge Zycha, Das Recht des
älteften deulschen Bergbaus bis ins 18. Jahrh. 1899; Das böhmische Bergrecht des Mittelalters,
2 Bde. 1900. K. Zeumer, Der begrabene Schatz im Sachsensp. J 835 (Mitth. des Inst. f, oest.
Geschichtsforschung XXII). Q. Opet, Die Gewerkschaft nach den deutschen Bergrechten des Mittel—
allers, 1898 (3. f. Bergt. XXXIV). — Achen bach, Das gemeine deutsche Bergrecht, Th. J, 1871.
Kloftermann, Lehrbuch des preuß. Bergrechts, 1871. Engels, Preußisches Bergrecht, 2. Aufl.
i894 Brassert, Preuß, Bergre, 1880. Kommentare zum preuß Boergges. v. Brassert, Kloster⸗
maun, Arnot. S Beith, Ddeutiches Bergwörterbuch, 1870. Zeitschrift für Bergrecht seit 1860.

Abschnitt 111. Das Lehnrecht.
g 55. Geschichte. Das Lehnswesen, das aus der im 9. und 10. Jahrhundert voll⸗
zogenen Verschmelzung der personenrechtlichen Vasallität (des kriegerischen Treudienstverhältnisses
 mit Vorbehalt der Freiheit) und des sachenrechtlichen Benefizialwesens (der
Landleihe höherer Ordnung) hervorgegangen war, erhob sich im deutschen Mittelalter zu
einer nicht nur im Privatrecht vorherrschenden, sondern auch das gesamte öffentliche Recht
durchdringenden Institution. So bildete denn auch das „Lehnrecht“ sich zu einem eigenen
Rechtssystem aus, das dem „Landrecht“ ebenbürtig zur Seite trat. Es beruhte in einigen
Puukten auf Reichsgesetzen, in der Hauptsache auf Gewohnheitsrecht, das bei den einzelnen
Stämmen verschieden war. Eike v. Repgowe ließ deshalb dem sächsischen Landrecht eine
Darstellung des sachsischen Lehnrechts folgen. Ebenso verfuhren die Verfasser anderer
Rechtsbuücher. — In den letzten Jahrhunderten des Mittelalters begann bereits der Ver—
fall des Lehnswesens, das Gemeinheitsverfassung und Landeshoheit durchbrachen.
Seit der Rezeption galt das langobardische Lehnrecht als gemeines deutsches
Lehnrecht. Es wurde in der Gestalt der in Bologna dem Oorpus iuris eivilis ein—
gefügten und glossierten libri feudorum, einer Sammlung von Abhandlungen über lango—
bardisches Lehnrecht aus dem 12. Jahrhundert mit angehängten Mailänder Gewohnheiten
und Kaisergesetzen in zwei Büchern, rezipiert; nicht rezipiert sind die von Cujacius an—
gehängten capitula extraordinaria, die (nach der im übrigen obsoleten Einteilung des
Tuzoz in funf Bücher) als IV F. 78 -1009 (unmittelbar hinter II F. 138) und VF. zitiert
werden. Dem gemeinen Lehnrecht ging aber das partikuläre Lehnrecht vor, das sich viel—
fach auf einheimischer Grundlage fortbildete (besonders im Sachsenrecht, eigenartig auch
in den ehemals slavischen Ländern). Mehrfach ergingen Lehnskonstitutionen oder Lehns⸗
edikte (z. B. Hinterpomm. v. 1756, Kursächs. 1764, Gotha. 1800, Bad. 1807, Bayr.
1808); das Preuß. A.L.R. ( 18 g88 18— 679) kodifizierte das subsidiäre gemeine Lehn⸗
recht unter Abschaffung des langobardischen Rechts.
Die wissenschaftliche Bearbeitung des Lehnrechts betrieben die „Feudisten“,
die anfangs nur das langobardische, seit dem 17. Jahrhundert auch das einheimische Recht
berücksichtigten. Das Lehnrecht galt als besonderer Zweig der Jurisprudenz und bildete
den Gegeustand eigener Universitätsvorlesungen; erst im Laufe des 19. Jahrhunderts
wurde es dem deuischen Privatrecht einverleibt.
Inzwischen schritt der Verfall des Lehnswesens weiter fort. Im öffentlichen
Recht sank es, seitdem die stehenden Heere die Kriegsdienstpflicht der Vasallen verdrängten,
die Untertanentreue an Stelle der Vasallentreue trat und ein kriegerischer Treuverband
zwischen Untertanen unzulässig wurde, zur Form herab; daß das Reich auf den Lehns⸗
verband gebaut blieb, war ein Zeichen seiner Schwäche. Im Privatrecht behielt das
Lehnrecht größere Bedeutung, schrumpfte aber zu Anem Sonderrecht gewisser Güter zu—
sammen, während das personenrechtliche Band entleert wurde; großenteils wurde es zu
einer Summe von Folgesätzen aus weggefallenen Prämissen.
In neuester Zeit erfolgte im größten Teil Deutschlands die gesetzliche Aufhebung
des Lehnswesens, zunächst nur des Obereigentums, mehr und mehr auch des zurück—
bleibenden Lehnsverbandes. Doch besteht das Lehnrecht noch in einigen Ländern (z. B.
Eneyklopäüdie der Rechtswissenschafft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. l aq
        <pb n="496" />
        —498

II. Zivilrecht.

Mecklenburg, Lippe, Waldeck, Reuß ä. L., in Preußen noch für die Thronlehen und in
Hannover) unversehrt, anderswo verstümmelt. Diese Trümmer läßt auch das B. G. B.
unberührt (E.G. a. 59). Außerdem behält das Lehnrecht neben seiner historischen Be—
deutung einen dogmatischen Wert, weil es auf andere Rechtsinstitute vorbildlich ein—
gewirkt hat.

Literatur; P. Roth, Geschichte des Benefizialwesens, 1850; Feudalität u. Unterthanenverband,
1863. Waitz, Ges. Abh. J 178 ff. 318 ff. Brunnex, Forschungen S. Uff., 75ff. — Homeyer,
System des Lehnrechts, in Sachsenspiegel IIz. — K. Lehmann, Die Entstehung der libri feudorum,
1891; Consuetudines feudorum, J. Compilatio antiqua, 1892; Das langobardische Lehnrecht, 1806. —
Lud. Schrader, Tractatus feudalis, 1594. à Rosenthal, Tractatus et Synopsis totius juris
ceudalis, 13597. Schilter, Ad jus feudale, 1695. G. L. Boebhmoer, Principia juris feudalis, 1765,
od. Baner, 1819; Komm. dazu v. Schnaubert, 2. Aufl. 1791. Pättz, Lehrbuch des Lehurechts,
1808. G. M. Weber, Handbuch des in Deutschland üblichen Lehnrechts, 4 Bde., 1807 ff. Dar—
stellungen des preuß. Lehnr. v. Terlinden u.'v. Dernburg (im Preuß. P.R.), des pomm. v.
Zettwach (1832), des kursächs. v. K. S. Zachariae (2. Aufl. 1828), des bayr. v. Mayr (1831),
des mecklenb. v. Roth (1858).“

856. Begriff und Gegenstände. „Lehen“ heißt an sich „geliehenes Gut“ („feudum“
sogar nur „Gut“). „Echtes Lehen“ (feudum proprium) aber ist nur ein geliehenes Gut,
dessen Gewere zu Ritterdienst und Treue verpflichtet. Fehlt die ritterliche Dienstpflicht,
so liegt ein uneigentliches Lehen (k. improprium) vor; fehlt auch die Treupflicht, so nur
ein lehnsähnliches Verhältnis (feudastrum). Den Gegensatz zu allen feuda und feudastra
bildet das Allod (Allod sind auch die „Sonnenlehen“). Man unterscheidet unter den
Eigenschaften des Lehens die eéssentialia (Lehnsgewere und Lehnstreue), die naturalia
(deren Ausschluß das Lehen zu einem uneigentlichen macht) und die accidentialia (Abänderungen
 eines naturale).
Gegenstände des Lehens sind nach gemeinem Recht (II P.181) nur Grund—
stücke mit Zubehör, besonders Landgüter, Rittergüter (feudum nobile), Burgen (feudum
eastri, Burghutlehen und Burgöffnungslehen) u. s. w., und liegenschaftliche Gerechtigkeiten,
besonders Herrschafts- und Amtsrechte (Fahn- und Zepterlehen, Graffchafts-, Gerichts—
und Vogteilehen, Lehen an Hofämtern, Patronatslehen, Postlehen, Schulzenlehen), Regal—
gerechtigkeiten, Reallastberechtigungen (z. B. Zehnten und dingliche Renten), Gewerbe—
rechte u. s. w. Die Vartikularrechte kennen auch Geldlehen.

8 57. Die Lehnspersonen. Lehnshauptpersonen sind der Lehnsherr (dominus)
 und der Lehnsmann (Mann, vassallus).
Lehnsherr konnte ursprünglich nur sein, wer waffenfähig, ritterbürtig und im
Vollbesitz der Ehre war; doch wurden früh adlige Frauen, Geistliche, Kirchen und Städte
aktiv lehnsfähig. Das Erfordernis eines höheren „Heerschildes“ in der lehnrechtlichen
Standesordnung (Sachsensp. J a. 8, Lehnr. a. 1) fiel schon im Mittelalter weg. Im
modernen Staat wurde die Lehnsherrlichkeit von Untertanen ihrer Bedeutung entkleidet
und endlich meist aufgehoben. Regelmäßig sind nur noch Landesherren im eigenen Lande
Lehnsherren (die „feuda eéextra curtem“ wurden durch die Friedensschlüsse von 1808 bis
—1815 beseitigt).
Lehnsmann kann sein, wer passiv lehnsfähig ist. Das ältere deutsche Recht
forderte für echte Lehen Ritterbürtigkeit (Sächs. Lehnr. a. 2 8 1), das langobardische
Recht nur freien Stand (II F. 7 a. 10). Erforderlich ist ferner Vollbesitz der Ehre und
Waffenfähigkeit (Sächs. Lehnr. a. 2, II F. 21, 36). Doch kann der Herr bei der ersten
Belehnung von dem Mangel der Lehndienstfähigkeit absehen.
Lehnsnebenpersonen sind die lehnrechtlichen Stellvertreter. Sie sind Ver—
treter kraft eigenen Rechts. Als „Prodominus“ ist namentlich bei Verbandspersonen das
Verbandshaupt zum Träger der Lehnsherrlichkeit berufen; so der Prälat für die Kirche,
der Bürgermeister für die Stadt, der Kaiser oder Landesherr für das Reich oder den
Staat („prodominium sublimo“). Ein „Provassallus“ oder „Lehnsträger“', der selbst
lehnsfähig sein muß, Eid und Dienst leistet und das Gut nach außen vertritt, Gewere
und Nutzung aber dem Vasallen belassen muß, wird für Lehnsunfähige, für Berbands—
        <pb n="497" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 499

personen und für mehrere zu gesamter Hand beliehene Vasallen bestellt. Nach älterem
deutschem Recht fiel, solange der Vasall unmündig war, die Lehnsvormundschaft mit dem
Angefälle (den Nutzungen) dem Herrn zu, der sie behalten oder als Vormundschaftlehen
übertragen konnte; spaͤter wurde bisweilen die Lehnsträgerschaft mit Lehnsvormundschaft
verbunden.

8 58. Die Begründung des Lehns. Regelmäßige Errichtungsart ist die Belehnung
oder Investitur; ausnahmsweise entsteht nach gemeinem Recht ein „feudum informe“
durch dreißigjährige Ersitzung (partikularrechtlich auch durch ordentliche Ersitzung).
Die Belehnung wird vorbereitet durch den Lehnsvertrag („eontractus fendalis“),
 der einen obuͤgationenrechtlichen Anspruch auf Belehnung erzeugt und hinsichtlich
verabredeter Besonderheiten als „lex investiturae“* gilt. Der Lehnsvertrag kann Schen⸗
kung, Kauf, Tausch u. s. w. enthalten; liegt ihm ein „Lehnsauftrag“, d. h. Übereignung
von' Allod unter Ausbedingung der Rückgabe als Lehen, zu Grunde, so spricht man von
einem „feudum oblatum“.
Die Investitur wurde vor versammeltem Lehnsgericht vollzogen; das deutsche
Recht forderte persönliche Anwesenheit beider Teile, das langobardische Recht (I1 F. 381)
ließ Stellvertretung zu. Sie setzt sich zusammen aus der Einräumung der Lehnsgewere
(actus traditionis) durch feierliche Worte und Symbole (Zepter, Fahne, Lanze u. s. w.)
und der Eingehung des Treubandes (aetus inaugurationis) durch Treueid (Lehnseid,
Huldetun, homagium) des Vasallen (das „Handlehen“ mit bloßem Handschlag ist feudum
improprium) und Treuversprechen des Herrn (dazu Kniebeugung, Handreichung, Lehns⸗
kuß). Darauf folgt die Aushändigung des Lehnbriefes (Iitterae investiturae) an den
Vaͤfallen und des Lehnreverses (Gegenbriefes) an den Herrn. Mit der Investitur entsteht
die ideelle Lehnsgewere und das dingliche Recht; der Besitz muß besonders erworben
werden („Einweisung“ des deutschen Rechts). Wo Grundbuchrecht gilt, ist zur Wirksam—
keit gegen gutgläubige Dritte Eintragung der Lehnseigenschaft erforderlich (E.G. a. 61).
Die Wiederverleihung einer „res infeudari solita“ ist als Reinfeudation er—
leichtert (besonders bei Kirchengut); besteht eine Verpflichtung zur Wiederverleihung (wie
nach altem Reichsrecht bei Fahnlehen, öfter auch bei Staatslehen), so spricht man von
Refirmation.

8 59. Lehnsanwartschaft und Eventualbelehnung. Das deutsche Recht kannte die
Einräumung einer anwartschaftlichen Lehnsgewere in der doppelten Form des den Heim—
fall ausschließenden „Gedinges“ auf ein bestimmtes Gut und der auf das zuerst heim—
fallende Gut gerichteten „Anwartung“; weder Gedinge noch Anwartung wirkten für und
wider die Erben; das jüngere Gedinge ging der älteren Anwartung vor. Das lango—
bardische Recht kannte eine auf beiden Seiten vererbliche bedingte Investitur für den
Fall des Heimfalles. Aus der Vermischung beider Rechte erwuchsen zwei Institute:
J. die Eventualbelehnung, d. h. die förmliche Investitur mit einem bestimmten
Lehen für den Eröffnungsfall. Daraus entsteht ein gegen jeden Nachfolger des Herrn
wirksames und nach Lehnrecht vererbliches dingliches Wartrecht, das eintretendenfalls
ohne weiteres in Lehnrecht übergeht. 2. Die Lehnsanwartschaft, d. h. der ohne
Investitur vertragsmäßig eingeraͤumte Anspruch auf Verleihung eines bestimmten Lehens
im Eröffnungsfall (exspectativa feudalis spécialis) oder des zuerst eröffneten Lehens
(e. f. generalis) oder irgend eines Lehens (e. f. indeterminata). Die Verpflichtung
geht auf die Erben des Herrn, aber auch auf den Regierungsnachfolger über; das Recht
vererbt nach Zivilrecht, aber im Zweifel nur auf lehnsfähige Erben.

8 60. Mitbelehnung. Eine Mitbelehnung nach Anteilen, wie sie dem
langobardischen Recht allein bekannt ist und später „coinvestitura iuris communis“ hieß,
gewährt gesonderte Lehnrechte an ideellen Teilen des Gutes (condominium utilo).
Verschieden davon ist die Mitbelehnung zur gesamten Hand (coinvestitura
iuris Gerranici), die in Deutschland sehr verbreitet war und namentlich benutzt wurde,
0*
        <pb n="498" />
        —500

II. Zivilrecht.

um gegenüber der auf Nachkommen des letzten Besitzers beschränkten deutschen Lehnsfolge
den Ausschluß der Brüder und ihrer Nachkommen vom Lehn zu vermeiden. Die Gesamt—
belehnten wurden verbunden belehnt, indem sie das Symbol mit gesamter Hand ergriffen
und huldigend die vereinigten Hände in die Hand des Herrn legten. Damit erlangten
sie eine gemeine und gleiche Gewere; dem Herrn gegenüber werden sie durch einen Lehnsträger
 vertreten, untereinander sind sie Gemeiner mit ungesonderten und der Verfügung
entzogenen Anteilen. Stirbt einer, so rücken seine Nachkommen für ihn ein; hat er keine
Nachkommen, so wächst sein Anteil den anderen Gemeinern an. Während ursprünglich durch
jede reale Teilung die gesamte Hand zerstört wurde, kamen seit dem 14. Jahrhundert die
Mutschierungen mit Vorbehalt der gesamten Hand auf (oben 8 34). Nach der Rezeption
begnügte man sich mit der Fiktion fortbestehender Gemeinschaft; vielfach bildete sich auch
der Satz aus, daß der Herr verpflichtet sei, die vom Vasallen gewünschte Mitbelehnung
zu erteilen (so in Sachsen, Hessen, Württemberg). Schließlich wurde das Institut zu
einem bloßen Ersatzmittel für die agnatische Lehnsfolge, so daß die bei jeder Erneuerung
der Investitur wiederholte und in den Lehnbriefen vermerkte Mitbelehnung nur als
Form der Begründung oder Wahrung von agnatischer Lehnsfolge erschien (vgl. Preuß.
.R. 118 8 111).

s61. Rechte des Lehnsherrn. Die Lehnsherrlichkeit als Ganzes ist ein aus
Sachen- und Personenrecht gemischtes, mit Pflichten verbundenes Recht, das jedoch früh
nit gewissen Beschränkungen veräußerlich wurde. Eine Art der Veräußerung ist die
Auftragung zu Lehen (subinfeudatio per oblationem).
Sachenrechtlich hat der Herr ursprünglich das „eigen“, später das Obereigen—
um (geschützt durch Vindikation, R.Ger. XXVI Nr. 86).
Personenrechtlich hat er Anspruch auf die beschworene Treue (fidelitas) des
Vasallen, deren Bruch „Felonie“ heißt. Die Treue verpflichtet im allgemeinen zu Ehr—
erbietung (Lehnsreverenz), Hilfe mit Rat und Tat und Unterlassung böswilliger Schädi—
gungen des Herrn an Leib, Freiheit, Ehre oder Vermögen. Im besonderen verpflichtet
sie zum Lehndienste (Freilehen ist kein rechtes Lehen). Der Lehndienst besteht beim echten
Lehen in Kriegsdienst zu Roß (Heerfahrt) und Hofdienst (Hoffahrt). Der Kriegsdienst
fiel bisweilen ohne Ersatz weg; sonst traten Geldleistungen an die Stelle (ein von Hause
aus zu Zins verpflichtendes Zinss oder Beutellehen ist kein rechtes Lehen). Der Hofdienst
erhielt sich in Gestalt von Ehrendiensten; einst umfaßte er vor allem auch die Teilnahme
an der Ratsversammlung und namentlich an dem vom Herrn mit den Mannen (als
pares curiae) gehaltenen Lehngericht (für Streitigkeiten zwischen Herrn und Vasallen
»der der Vasallen untereinander und für „Eintrachtssachen“). Aus der Treupflicht folgt
auch die Verpflichtung zur Mutung um Lehnserneuerung (renovatio feudi). Sie muß
sowohl beim Herrenfall (Hauptfall, Thronfall) gegenüber dem neuen Herrn, wie beim
Lehnfall (Nebenfall) seitens des neuen Vasallen binnen Jahr und Tag erfolgen. Un—
entschuldigte Säumnis (ohne „Indult“) ist Felonie. Auf gehörige Mutung ist der Herr
zur Renovation durch Wiederholung der Investitur verpflichtet. Beim Lehnfall ist parti—
kularrechtlich eine Lehnware (laudemium) zu entrichten.

8 62. Rechte des Vasallen. Das vasallitische Recht im ganzen ist aus Sachen—
und Personenrecht gemischt und mit Pflichten verbunden, jedoch veräußerlich (8S 68) und
perzichtbar.
—— hat der Vasall nach älterem Recht das volle in der Lehns—
gewere erscheinende Herrschaftsrecht im Bereiche des Lehnsverbandes, nach der späteren
Entwicklung Untereigentum. Daher Besitz, Gebrauch und Nutzung, Ausübung der Real—
rechte, Vertretung des Gutes im Prozeß. Die Früchte erwirbt er zu allodialem Eigen—
tum, kann daher auch für seine Besitzzeit einen Nießbrauch bestellen (Seuff. XLVI
Nr. 106) oder verpachten. Auch außerordentliche Erträge gebühren ihm. Er darf aber
die Substanz nicht verschlechtern, muß das Gut in gehörigem Stande halten und trägt
auch außerordentliche Laften.
        <pb n="499" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 501

Personenrechtlich hat er Anspruch auf Treue; die Herrentreue ist nicht be—
schworen und enthält keine Einzelpflichten; sie äußert sich besonders in der Schutzpflicht
(Lehnsprotektion) und in der Pflicht zur Unterlassung schädigender Handlungen (II FP. 6
82, 26 8 4, 47).

F 63. Lehnsveräußerung. Im älteren deutschen Recht war eine Lehnsveräußerung
nur in Form einer Auflassung durch die Hand des Herrn möglich; sonst war sie nichtig
und bewirkte Verlust des Lehens. Das langobardische Recht war larer; die deutschen
Kaiser aber führten das deutsche Veräußerungsverbot ein; ihre Konstitutionen (Lothar. I]J
31u. Frider. Iv. 1158) wurden in die libri feudorum (II F. 52 u. 55) auf—
genommen und mitrezipiert.
Grundsätzlich ist daher nach gemeinem Recht die Veräußerung des Lehens durch
den Vasallen michtig und bewirkt Lehnsverlust. Daher kann der Lehnsherr das
Gut mit der unverjährbaren actio foudi revocatoria sofort an sich ziehen, muß es aber
wieder herausgeben, sobald der Anfall an einen Agnaten, Eventual- oder Mitbelehnten
erfolgt (nach deutschen Partikularrechten, wie schon nach schwäbischem Lehnrecht a. 85,
auch an den schuldlosen Nachkommen, während nach gemeinem Recht ihr Lehnrecht mit—
verwirkt ist). Ebenso haben Agnaten, Eventual- und Mitbelehnte (nach deutschen Parti—
kularrechten auch Nachkommen) auf Grund ihres unentziehbaren Wartrechts eine selb⸗
ständige actio féöudi revocatoria gegen Dritte, jedoch erst, wenn das Lehen ihnen anfällt;
hre Klage verjährt von diesem Zeitpunkte an (R.Ger. XVII Nr. 33). Im Falle des
Verkaufes haben nach gemeinem Recht sowohl der Herr wie die Lehnsanwärter überdies
ein Näherrecht (retractus feudalis), kraft dessen sie das Gut von jedem Dritten gegen
Ersatz des Kaufschillings an sich ziehen können (Partikularrechte haben den Lehnsretrakt
eingeschränkt oder abgeschafft, geben aber dafür zum Teil den Agnaten andere Rechts⸗
mittel, wie das pommersche benetcium taxae, das beneficium reluitionis u. s. w.).
Durch Konsens in die Veräußerung wird die Anfechtung ausgeschlossen. Die Zu—⸗
stimmung des Herrn ist den Anwärtern, die eines Anwärters den anderen Anwärtern un—
nachteilig. Dagegen sind nach gemeinem Recht die Nachkommen eines Zustimmenden gebunden.
Anbers wieder nach Partikularrechten. Nach preußischem Recht wird die Veräußerung
durch Familienschluß unanfechtbar.
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot gelten im Falle der Afterbelehnung
(subinfeudatio per dationem), die das Lehnsband unberührt läßt, jedoch dem After—
vasallen die allgemeine Treupflicht auch unmittelbar gegenüber dem Oberlehnsherrn auf⸗
erlegt (II F. 55 8 6). Partikularrechtlich auch im Falle der Hingabe zu Erbpacht
(nicht nach gem. R., R.Ger. XVII Nr. 33). Ferner kann eine Frau ihr Lehen dem
Manne als“ dos übereignen (II F. 18, 17). Auch binden Anordnungen über die Erb—
teilung die Nachkommen. Eine dingliche Belastung des Lehens mit Dienstbarkeiten ist
aur füͤr die Besitzzeit des Bestellers und seiner Nachkommen wirksam. Auch die Ersitzung
einer Dienstbarkeit wirkt nicht gegen den Herrn und die Anwärter (R.Ger. II Nr. 62,
VI. Nr. 76): neuerdings läßt aber das Reichsgericht (XXINr. 56) eine außerordentliche
Ersitzung mit absoluter Wirkung zu.
Veräußerliche Lehen (feuda alienabilia) können durch die lex investiturae
begründet werden (II F. 26 8 25). Kraft Gesetzes bestehen sie besonders in ehemals
slapischen Landern, in die das Lehnswesen schon gelockert eindrang; meist muß hier der
Lehnsherr einwilligen, wenn das Lehen noch auf mehr als vier Augen steht (so in
Mecklenburg); die Änwärter haben keine Revokatorienklage, sondern nur ein Einlösungsrecht.

Z64. Lehnsfolge. Die Succession in ein bestehendes vasallitisches Recht erfolgt
ordentuͤcherweise nur auf Grund der Investitur durch Lehnerbfolge (successio feudalis
legitima) oder Einrücken eines Eventual- oder Mitbelehnten (s. kf. specialis), außer⸗
ordentlicherweise im Wege der Veraͤußerung (so und nur so auch aus Testament oder
Erbvertrag).
Die Lehnerbfolge, lange nur tatsächlich Platz greifend, wurde seit dem 11. Jahrh.
        <pb n="500" />
        302

II. Zivilrecht.

ein festes Recht. Doch erlangten im deutschen Recht nur die Nachkommen des letzten
Besitzers ein Lehnerbrecht (Sächs. Lehnr. a. 6, 4. 21 8 8, Schwäb. a. 42). Das lango—
hardische Recht dagegen beruft alle Nachkommen des ersten Erwerbers. Folgeberechtigt
sind aber nur lehnssolgefähige Personen. Daher erbt nur der Mannsstamm (die Schwert—
nagen). Doch kann die lex investiturae Weiber und deren Nachkommen (Kunkelmagen)
berufen (Weiberlehen, Kunkellehen), was stillschweigend angenommen wird, wenn die
prima acquirens éin Weib ist (I1 P. 80); im Zweifel erben die Kunkelmagen erst hinter
hem Mannsstamme (anders beim „durchgehenden“ Weiberlehen, feudum femininum promiscuum).
 Beruht das Folgerecht auf Abstammung vom ersten Erwerber, so richtet sich
die Folgeordnung nach der Nähe der Verwandtschaft mit dem letzten Besitzer (vgl. unten
3 127). Gleich Nahe erben gemeinsam. Nach deutschem Recht brauchte der Herr nur
dinem von ihnen das Gut zu leihen; die anderen konnten aber Ersatz aus dem Allod
verlangen (Sachsensp. Ja. 14, Schwäb. Lehnr. a. 86). Nach langob. Recht teilen sie
(I F. 18, 8 pri, II F. 30), soweit nicht etwas anderes vereinbart wird oder Un—
eilbarkeit des Gegenstandes enigegensteht (i F. 55 pr.). Der Lehnerbe hat ein festes
Wartrecht und erwirbt mit dem Erbfalle das Lehn von Rechts wegen.
Ihrem Wesen nach ist die Lehnerbfolge Sondernachfolge in das vom Allodial—
vermögen als Sondergut geschiedene Lehnsvermögen (R.Ger. XXXIV Nr. 115). Das
langobardische Recht führt dies aber nur bei den „Agnaten“ Seitenverwandten des letzten
Besitzers) rein durch; die Nachkommen des letzten Besitzers müssen, wenn sie das Lehen
behalten wollen, auch die Allodialerbschaft aunehmen und dann als Gesamtnachfolger
„facta defuncti praestiren“ (II F. 45). Mit dem Gedanken der Sondernachfolge ver—
bindet sich der einer Zurückführung des Lehnerbrechts auf die für alle Nachkommen
gegebene und empfangene Investitur, aus dem die Feudisten die Theorie der „successio
ↄx pacto eêt providentia maiorum“ entwickelten („Stammlehen“). Wo kraft der lex
nvetilurae oder kraft Partikularrechts (wie in Hfterr., Schlesien, Pommern, Meckl.)
Abweichungen gelten, spricht man von „Erblehen“ (feuda hereéditaria).
8 65. Lehnsschulden. Während für Allodialschulden der Vasall nur mit den
Früchten und der Nachfolger nur, insoweit er Allodialerbe geworden ist, haftet, gibt es
ach gemeinem Gewohnheitsrecht (aus JF. 688 entwickelt) und allen deutschen Parti—
ulartechten Lehnsschulden (debita feudalia), die zum Lehnsvermögen gehören und auf
den Lehnsfolger als solchen übergehen.
Die Lehnsschulden sind entweder nur Lehnfruchtschulden oder Lehnsubstanzschulden.
Sie verpflichten entweder als absolute Lehnsschulden jeden Lehnsfolger (einschließlich des
Herrn) oder als respektive nur gewisse Lehnsfolger. Sie sind entweder prinzipale Lehns⸗
schulden, für die das Allod höchstens subsidiär haftet, oder subsidiäre Lehnsschulden, die
erst nach Erschöpfung des Allods das Lehen und den Lehnsfolger treffen. Bei veräußer⸗
lichen Lehen find alle Allodialschulden zugleich subsidiäre Lehnsschulden. Die Zwangs—
vollstreckung erfolgt bei Fruchtschulden nur durch Zwangsverwaltung, bei Substanzschulden
auch durch Zwangsversteigerung.
Zu den Lehnsschulden gehören gewisse gesetzliche Verbindlichkeiten des Lehnsfolgers
(gemeinrechtlich Alimentation des wegen körperlicher Gebrechen ausgeschlossenen bedürftigen
Nächstberufenen, partikularrechtlich Begräbniskosten, Unterhalt und Ausstattung bedürftiger
Töchter, Leibgedinge oder Wittum für die Witwe). Ferner Schulden aus Verwendung
zuf das Lehen, die im Falle der Verwendung für die Sache jeden Lehnsfolger, im Falle
der Verwendung für den Erwerb des Lehens oder die Abfindung von Miterben nur
die Lehnsfolger, die davon Vorteil haben, treffen. Sodann konsentierte Lehnsschulden
für die Zusummenden und ihre Nachkommen. Eine Lehnsschuld ist auch der Lehnsstamm
leonstitutum feudale), eine mit dem Lehen verbundene Kapitalschuld, deren Zinsgenuß
nach Lehnrecht vererbi wird (besonders als Abfindungsrente von Miterben, die dann beim
Erlsschen der abgefundenen Linie an das Lehen zurückfällt).
Z 66. Lehnssonderung. Wenn Lehen und Allod verschiedene Wege gehen — kraft
erschiedener Erbfolge, Heimfalles oder Aussonderung im Konkurse —, erfolgt die Lehns⸗
        <pb n="501" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 503

sonderung“. Sie richtet sich zunächst auf Aussonderung der Lehnsstücke; allodiale Zu—
behörungen gehen zum Allod, feudale bleiben beim Lehen; die Früchte fallen insoweit
ins Allod, als sie nach den Grundsätzen des deutschen Rechts verdientes Gut sind (unten
8 83). Sodann muß nach gemeinem Gewohnheitsrecht (anders nach sächs. R., Seuff.
XLVI Nr. 106) aus dem Lehnsvermögen zum Allodialvermögen Ersatz für Besserungen
des Lehens durch Aufwendungen und Schuldentilgungen, soweit nicht der Vasall zur
Bestreitung aus den Lehnseinkünften verpflichtet war, geleistet werden. Umgekehrt ist
wegen Verschlechterungen des Lehens, falls sie vom letzten Besitzer oder einem Vorbesitzer,
dessen Allodialerbe jener geworden ist, verschuldet sind, dem Lehnsfolger aus dem Allod
Ersatz zu leisten.

F67. Beendigung. Wenn das vasallitische Recht erlischt, tritt die „Konsoli—
dation“ ein. Dauernde Konsolidation (eonsolidatio perpetua) erfolgt vermöge Heimfalles des
Lehens an den Lehnsherrn, wenn das Lehen durch Wegfall des Vasallen ohne Lehnsfolger
„eröffnet“ wird. Temporäre Konsolidation ist Folge des Lehnsverzichtes (II F. 88) und der
Lehnsverwirkung durch Felonie. Doch zieht die Lehnsuntreue nur in schweren Fällen (zu
denen aber auch Deteriorationen, Versäumnis der Mutung um Lehnserneuerung, Ab—
leugnung der Lehnseigenschaft und Veräußerung gehören) den Lehnsverlust, in leichteren
Fällen nur eine Geldbuße (Lehnsemende) nach sich (II F. 28, 24 8 9). Die Felonie
bedarf aber, vom Falle der Veräußerung abgesehen, der Geltendmachung seitens des
Herrn durch gerichtliche Klage, die als actio vindictam spirans unvererblich ist und nicht
gegen die Erben geht und durch Verzeihung (Pardonie) ausgeschlossen wird. Nach ge—
meinem Recht ist das Lehen auch für die Nachkommen verwirkt, während nach deutschen
Partikularrechten der Herr das Lehen auch dem schuldlosen Nachkommen, sobald er succediert,
herausgeben muß. Der Vasall verwirkt das Lehen auch durch Quasifelonie, d. h. eine
nicht unmittelbar gegen den Herrn gerichtete, ihn aber lehnsunwürdig machende Hand—
lung; dann fällt aber das Lehen sofort an den Lehnsfolger.
Erlischt die Lehnsherrlichkeit, so tritt die „Appropriation“ ein, durch die
das Untereigentum in Volleigentum verwandelt wird. So bei erblosem Wegfall des
Lehnsherrn, bei Verwirkung der Lehnsherrlichkeit durch Felonie (IIF. 26 8 24, 47),
besonders aber bei vertragsmäßiger (in Preußen seit 1717 vielfach durch königliche
Deklarationen und Annahmeerklärungen der Vasallen vollzogener) oder gesetzlicher „Allodifi—
kation“. Die gesetzliche Aufhebung des Obereigentums erfolgte im Laufe des 19. Jahr—
hunderts vielfach (3. B. durch preuß. Ges. v. 2. März 1880 8 2 außer für Thron—
lehen) ohne Entschadigung; anderswo (z. B. in Bayern und Baden) wurde das Ober⸗
eigentum abgelöst. Das allodifizierte Lehen bleibt ein Lehen ohne Lehnsherrlichkeit, an
dem die Rechte der Anwärter fortbestehen.
Die Beendigung des Lehnsverhältnisses im ganzen erfolgt durch Untergang
des Objektes, Eintritt einer gesetzten Endfrist oder Resolutivbedingung, Ersitzung seitens
eines Dritten, Veräußerung zu Allod und gesetzliche Aufhebung. Die völlige Auflösung
des Lehnsverbandes ist durch neuere Gesetze (in Preußen durch Provinzialgesetze von
186721877) im größten Teil Deutschlands vollzogen. Dabei ist bald die Nachfolge
nach Lehnrecht noch für den ersten Fall gewahrt, bald eine Entschädigung der Anwärter
vorgeschrieben; in Preußen hat der letzte Besitzer, falls er keine lehnsfähigen Nachkommen
hat, die Wahl zwischen Abfindung der Anwärter oder Umwandlung in ein Familienfidei—
kommiß (val RGer. XXII Nr. 67),
Abschnitt IV. Die niederen Leiherechte.
8 68. Die bäuerliche Landleihe.
IJ. AÄlteres deutsches Recht. Neben den höheren Leiheverhältnissen nach
Dienstrecht entstanden in der fränkischen Zeit zahlreiche Leiheverhältnisse nach
Hofrecht. Charakteristisch für sie war eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Leiheguts
von einem Fronhof., als dessen Zubehör es galt, und zu dem von ihm Zins zu zahlen
        <pb n="502" />
        —304

II. Zivilrecht.

und oft auch Arbeitsdienst zu leisten war. Obschon damit zugleich eine Minderung der
persönlichen Freiheit verbunden war, nahmen nicht nur viele Freie solche Leihegüter von
hen Grundherren an, sondern trugen mehr und mehr auch freie Bauern ihr bisheriges
Eigentum zu Leihegut auf. Um so leichter konnten daun auch die Besitzrechte von
Hörigen und Unfreien an den ihnen verliehenen Gütern sich verfestigen. Im deutschen
Ratelalten trat eine weitere Fortbildung, zugleich aber eine immer reichere Differenzie—
rung der hofrechtlichen Leihe ein, so daß je nach Zeit und Ort sehr ungleiches Recht
daraus entsprang. Immer wurde das Besitzrecht durch eine hofrechtliche Investitur
„Belehnung“, „Empfang“), woran sich Ausstellung eines Leihebriefes schloß, begründet.
Der Besitzer hatte am Gute eine Gewere nach Hofrecht und somit auch ein dingliches
Recht. Dieses konnte auf Zeit, auf Lebenszeit, auf mehrere Leiber, auch auf Widerruf
eingeräumt sein, erstarkte aber im allgemeinen mehr und mehr zu einem dauernden erb⸗
ichen Recht (Erbzinsrecht). Doch blieb die Vererbung oft auf nähere Erben beschränkt;
auch behielt der Herr vielfach das Recht auf einen Sterbefall (mortuarium, Besthaupt,
huteil). Das bäuerliche Besitzrecht war ferner veräußerlich; ursprünglich regelmäßig nur
durch die Hand des Herrn, der aber später oft zur Zustimmung verpflichtet wurde, falls
ur der rwerber tüchtig war, und endlich vielfach nur noch ein Näherrecht behielt
(unten 8 80); dabei waren jedoch meist Besitzveränderungsabgaben zu entrichten (audemium,
 Handlohn, Ehrschatz). Beim Wegfall des bäuerlichen Rechts, das meist auch durch
Zins- oder Dienstversaäumnis und bei manchen Gütern durch schlechte Wirtschaft verwirkt
verden konnte, erfolgte der Heimfall an den Herrn.
Daneben bildelen sich Leiheverhältnisse nach Landrecht, die keine persön—
liche Abhängigkeit begründeten, amentlich bei der Neubesiedlung von Land aus, indem
die erst urbar zu machenden Lündereien als Waldhufen zu Erbzinsrecht verliehen wurden.
In umfassendem Maße wurden seit dem 12. Jahrhundert bei der deutschen Ansiedlung
auf slavischem Boden vererbliche und veräußerliche Kolonistenhufen nach deutschem Recht
ausgetan. Es gab aber auch Verleihungen zu schlechterem Besitzrecht an Landsassen oder
Landsiedel, insbesondere Verleihungen auf Zeit in Form freier (aber dinglicher) Zeit—
bacht; tatsächlich war auch hier Wiederverleihung üblich und Hinneigung zur Erblichkeit
horherrschend. — Allmählich vermischten sich Hofrecht und Landrecht.
Seit der Rezeption begann eine rückläufige Bewegung, die durch die
Niederlage der Bauern in den großen Aufständen verstärkt, durch die Anwendung des
römischen Rechts verschärft und durch den Dreißigjährigen Krieg besiegelt wurde. Die
erblichen Besitzrechte wurden in nichi- erbliche zurückgewandelt; das römische Pachtrecht
vurde angewandt; die heimgefallenen Güter wurden zum Gutshofe eingezogen oder zu
chlechterem Besitzrecht wieder ausgetan. In manchen Gegenden des deutschen Ostens ver—
schwanden die Bauergüter infolge des sogenannten „Legens“ fast ganz in den vergrößerten
Rittergütern. Anderswo (in Preußen seit 1667 und besonders seit 1749) schritten die
Landesherren mit der Bauernschutzgesetzgebung ein, begründeten einen öffentlichrechtlichen
deihezwang, kraft dessen die Gutsherren zur ungeschwächten Wiederbesetzung heimgefallener
und zur Neubesetzung wüster Stellen verpflichtet wurden, und beförderten (wenigstens bei
Domaͤnenbauern) die Vererblichkeit der Besitzrechte.
So entstand eine überreiche Fülle verschiedener bäuerlicher Besitzrechte. Man
muß unterscheiden: 1) Güter im Alleineigentum des Bauern, seien sie unbelastet oder
belastet („schlechte Zinsgüter“). 2) Güter in geteiltem Eigentum: a) Bauernlehen, für
bie Lehnrecht gilt. b) Erbzinsgüter, die mit bloßem Anerkennungszins belastet und frei
heraußerüch sind (Preuß. L.R. 118 88 683 ff.Osterr. G.B. 8 1128). 0) Erbpacht⸗
güter, bei denen der Zins als Entgelt für den Fruchtgenuß erscheint und die Veräuße—
Zung meist an die (iedoch nicht willkürlich versagbareß Zustimmung des Obereigentümers
gebunden ist (vgl. R. Ger. XVIII Nr. 82, sierr. G.B8 1122; das Preuß. L.R. J 21
88 187 ff. erkennt bei ihnen ein Untereigentum nicht an). 83) Güter in erblichem Nutzungs⸗
recht. Nur selten fand die römische Emphyteuse Eingang (Vermutung gegen sie und für
deutsche Erbpacht nach R. Ger. XxV Nr. 89). Um' so verbreiteter sind erbliche Bauer—
Jdüter (Kolonatgüter, Meiergüter, erbliche Laudsiedelleihen und Laßgüter), bei denen das
        <pb n="503" />
        4. Gierke Grundzüge des deutschen Privatrechts. 505

Nutzungsrecht durch tüchtige Wirtschaft bedingt ist, daher bei Erreichung einer Altersgrenze
 (oft von 60 Jahren) an den Erben abgetreten werden muß, nur an einen tüch—
kigen Wirt veräußert werden darf und durch schlechte Wirtschaft verwirkt werden kann
(Abmeierungsrecht“). 4) Güter in nicht-erblichem Baurecht. Neben Gütern, die auf
Lebenszeit des Herrn oder des Bauern oder auf zwei Leben verliehen sind, fanden sich,
namentlich im sten, auf Widerruf verliehene Güter (,lassitischer Besitz“), bei denen in—
des das Widerrufsrecht verschiedenen Beschränkungen unterlag und regelmäßig nur gegen
Ersatz der Besserung ausgeübt werden konnte. 5) Zeitpachtgüter.
II. Die neuere Agrargesetzgebung hat vielfach alle Zwischenbildungen
zwischen Eigentum und Zeitpacht beseitigt. Sie hat an den Bauergütern, soweit nicht
bloße Zeitpacht bestand, den Besitzern das Eigentum zugesprochen, jedoch vielfach den
Gutsherren eine Entschädigung zugebilligt; bei der „gutsherrlich-bäuerlichen Regulierung“
in Preußen mußte der Bauer einen Teil des Landes (1/s bei erblichen, !/s bei nicht⸗ erb⸗
lichen Laßgütern) abtreten. Dagegen hat sie den Bauernschutz aufgegeben. Soweit ältere
— Ihre Neu—
begründung kann auch durch Landesgesetz nicht zugelassen werden. Eine Ausnahme gilt
für die Erbpacht in denjenigen Staaten, in denen sie noch besteht (E.G. a. 63; dazu
zehört auch Preußen). Die Erbpacht ist neuerdings in Mecklenburg neu belebt worden
und durch die Ausführungsverordnungen zum B. G.B. dem neuen Recht angepaßt. In
Preußen ist ein verwandtes Verhältnis bei den Rentengütern geschaffen (unten 873).

Literatur: Wittich, Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland, 1896. v. Schwind, Zur
Entstehungsgeschichte der freien Erbleihe, 1890. Rietschel, 35f. Rechtsgesch. XXXV I8I ff.
d. Brüneck, Zur Geschichte des Grundeigentums in Ost- und Westpreußen, 1802 ff. Brunner,
Der Leihezwang 1897. Knapp, Die Bauernbefreiung u. s. w. 2 Thle., 1887.

8 69. Die Leihe nach Stadtrecht. In den mittelalterlichen Städten bildete sich
eine freie Erbleihe nach Weichbildrecht besonders als Häuserleihe aus; namentlich bei der
Neugründung von Städten wurden die Hofstätten vom Stadtherrn zu Erbleihe an An—
siedler vergeben; dabei stand das errichtete Gebäude regelmäßig im Eigentum des Be—
sitzers. Schon im Mittelalter verschwand meist das Obereigentum des Leiheherrn und
ging in bloßes Zinsrecht über, das sich dann im Rentenkauf (unten 878) fortsetzte. An
Stelle der Häuserleihe aber kam die Miete von Häusern und Wohnungen auf, die in
der Regel mit Gewere verbunden war und daher ein dingliches Recht gab. Der hieraus
folgende Satz „Kauf bricht nicht Miete“ (‚kur gat vor kop“) erhielt sich zum Teil
auch da, wo die Auffassung der Miete als eines bloß persoͤnlichen Rechts durchdrang,
und ist hier wie bei der Grundstückspacht durch das B.G. B. zu gemeinem Recht erhoben. —
Soweit sich Reste der Häuserleihe erhielten, verschmolzen sie nach der Rezeption mit der
römischen uperficies; das „Erbbaurecht“ des B.G. B. knüpft an diese Entwicklung an.
Literatur: Die zu 8 46 angef. Schriften. Gobbers, Die Erbleihe und ihr Verhältnis umn
Rentenkauf, Z3. f. R.G. XVII 180f. Rietschel, ebenda XXXV ISBIff.
Abschnitt V. Die gebundenen Güter.
g70. Die Stammgüter. Nach älterem deutschem Recht war das Grundeigentum
familienrechtlich gebunden. Es unterlag besonderer Erbfolge (unten 8 118). Dem Erben
stand aber auch“ schon vor dem Erbfalle ein festes Wartrecht zu. Er hatte daher das
„Beispruchsrecht“ bei der Veräußerung; eine Veräußerung ohne seine Zustimmung (ohne
Erbenlaub“) war nichtig, bewirkte aber zugleich erfrühten Erbanfall, so daß der Erbe
das Grundstück mit dinglicher Klage (actio revocatoria) an sich ziehen konnte (als of he
dot si, jene de't dar gaf, Sachsensp. Ja. 52 8 1). Für persönliche Schulden des Erb—
lassers haftete das liegende Gut nicht; eine dingliche Verschuldung bedurfte der Zustim—
mung des Erben. Eine Ausnahme galt im Falle „echter Not“ um sich aus ihr zu be—
freien, konnte der Eigentümer verkaufen, wenn er zuerst den Erben gehörig, aber ver—
geblich den Kauf angeboten hatte.
        <pb n="504" />
        506

II. Zivilrecht.

Frühzeitig wurde die Gebundenheit besonders in den Städten auf „Erbgüter“ ein—
geschränkt und auch auf dem Lande bei ihnen strenger durchgeführt, während „Kaufgüter“
frei oder doch freier verfügbar wurden. Schon im Mittelalter und später allgemein
chwächte sich die Veräußerungsbeschränkung zu einem bloßen Näherrechte (Erblosung) ab.
Allein, bei gewissen Guͤtern erhielt sich kraft Gesetzess oder Gewohnheitsrechts das
Erbenwartrecht, so daß die Veräußerung (bisweilen nur die Zuwendung von Todes wegen)
an die Zustimmung der Erben gebunden blieb. Dies sind die seit langerer Zeit in be—
stimmten (besonders adligen) Familien vererbten Stammgütter (bona stemmaties oder
aviatica). Bei den Stammguͤtern i. e. S. erhielt sich überdies eine besondere Erbfolge
(meist im Mannsstamm und mit Altersvorzug). Doch sind die meisten Stammgüter im
hohen Adel in Hausgüter, im niederen Adel in Familienfideikommisse übergegangen. Die
Trümmer werden vom B.G. B. verschont (E.G. 2. 59).
Literatur; Zimmerle, Das deutsche Stammgütersystem, 1857. Faipper, Das Beispruchsrecht
 nach altfächs. R. 1879. S. Adler, Ueber das Erbenwartrecht nach den ältesten bayr. Rechts—
suclen, 1897. Brunner, Beiträge zur Geschichte des german. Wartrechts, 1900.

*71. Die Hausgüter des hohen Adels. Im hohen Adel hat die Familien—
autonomie den Gedanken des Stammguts zu dem des Hausguts umgeprägt. Das Haus—
zut ist ein satzungsmäßig zu einem einheitlichen Inbegriff zusammengefaßtes und ge—
Zundenes Sondervermögen. Eigentümer des Hausvermögens ist das Haus als solches,
das durch den jeweiligen Mannsstamm dargestellt wird; nur durch einstimmigen Familien—
zeschluß kann eine Verfügung über die Substanz getroffen, auf Rechte verzichtet oder die
Folgeordnung geändert werden (R. Ger. XXII Nr. 51, XXVIJ Nr. 26). Das Haupt des
Zauses hat ein unentziehbares Sonderrecht auf Besitz, Verwaltung und Nutzung; die
Nachfolge richtet sich nach Hausrecht. Die Agnaten (Schwertmagen) haben unentziehbare
Sonderrechte auf Anteil am Genuß (heute meist in Gestalt einer festen Rente oder
Apanage, früher oft ein Nutzungsrecht an einem als paragium ausgesonderten Teil), auf
Wahrung ihrer Anwartschaft und mitunter auch auf Anteil an der Verwaltung; darum
hat jeder Agnat ein selbständiges Recht, jede ohne seine Zustimmung erfolgte Substanz-—
berfügung — und zwar sofort, nicht erst im Successionsfalle — als nichtig anzufechten
R.Ger. XXIV Nr. 88). Die Kognaten haben möglicherweise eventuelle Successionsdechte,
 die Töchter auch Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt und Ausstattung, die
Witwen auf Wittum aus dem Hausvermögen.

z 72. Die Familienfideikommisse. Der niedere Adel vermochte, da er Autonomie
nicht errang, nur im Wege rechtsgeschäftlicher Verfüugung das Institut der Stammgüter
restzuhalten und fortzubilden. Schon im Mittelalter vorkommend, mehrten sich seit der
Rezeption Familienverträge und einseitige Verfügungen, durch die für einzelne Güter
über die Gesetzesregel hinaus Unveruͤußerlichkeit und Sondererbfolge eingeführt wurden;
seit dem 16. Jahrhundert unter starker Hinneigung zur Einzelerbfolge mit Altersvorzug.
Die Jurisprudenz wandte seit Knipschild nach italienischem und spanischem Vorbilde
darauf den römischen Begriff des „ideicommissum familiae relictum“ an, ließ aber die
Beschränkung auf bestimmte Geschlechterfolgen fallen und verband damit lehnrechtliche
Ideen, besonders die der „successio ex pacto et providentia maiorum“. So entstand,
a der Form ein Erzeugnis des Juristenrechts, das gemeinrechtliche Institut des be—
tändigen deutschrechtlichen Familienfideikommisses. Die Partikularrechte haben es wesent⸗
lich umgestaltet (Bayr. Mand. v. 1672, L. R. II c. 10, Ed. v. 1818 mit Ges. v. 1829;
Preuß. A.L.R. II, 4, Ges. v. 1840 u. 1835; sterr. G.B. 88 618 ff. Ges. v. 1868;
Bad. L.R. a. 5377 4 —ev; Weimar. Ges. v. 1888, Hannov. 1836, Braunschw. 1858,
Hess. 1888, Sächs. v. 7. Juli 1800).
Das Familienfideikommiß (in Sachsen jetzt „Familienanwartschaft“) ist seinem
Begriff nach eine rechtsgeschäftliche Stammgutsstiftung, ein Sondervermögen, das durch
Rechtsgeschäft für unveräußerlich erklärt ist, um in einer Familie zur Erhaltung ihres
Ansehens (des „splendor familiae“) von Geschlecht zu Geschlecht vererbt zu werden.
        <pb n="505" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 507

Begründet wird es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen;
zur Wirksamkeit gegen gutgläubige Dritte gehört Eintragung ins Grundbuch. Die
Partikularrechte fordern überdies teils gerichtliche Verlautbarung und Bestätigung, teils
lin Preußen nur bei sehr großen Gütern) landesherrliche Genehmigung. Geeignete
Gegenstände sind nach gemeinem Recht Grundstücke jeder Art, liegenschaftliche Gerechtig—
keiten und andere beständige und fruchttragende Objekte, nach Partikularrechten nur Land—
güter und dinglich gesicherte Kapitalien (Geldfideikommisse). Der Gegenstand muß ein
„ansehnlicher“ sein; die Partikularrechte setzen eine feste Mindestgrenze des Wertes oder
Ertrages. Die Stiftung kann (außer in Bayern) so gut für eine büragerliche wie für
eine adlige Familie erfolgen.
Die Rechtsverhältnisse in Ansehung des Fideikommisses ergeben sich daraus,
daß gemäß dem Willen des Stifters ein einzelnes Familienglied jeweilig zu Besitz, Ver—
waltung uͤnd Nutzung berufen, jedoch verpflichtet ist, die Substanz unversehrt zu erhalten
und dem berufenen Nachfolger zu hinterlassen. Gemeinrechtlich wird dem jeweiligen Be—
sitzer ein durch dingliche Rechte der Anwärter gebundenes Eigentum zugeschrieben;
Partikularrechte sprechen das Eigentum der Familie zu; das preußische und österreichische
Recht nehmen Obereigentum der Familie und Untereigentum des jeweiligen Besitzers an.
Die Fideikommißanwärter haben ein unentziehbares Wartrecht, möglicherweise auch be—
stimmte Genuß- oder Bezugsrechte und Anteil an der Verwaltung.
Eine Veräußerung durch den jeweiligen Besitzer ist nichtig. Die Nichtigkeit
kann jeder Anwärter geltend machen, jedoch nach der herrschenden gemeinrechtlichen Praxis
erst im Successionsfalle; die Partikularrechte gestatten, indem sie an der Verwirkungsfolge
 der Veräußerung festhalten, sofortige Anstellung der actio revocatoria. Dingliche
Belastungen kann jeder Nachfolger als nichtig behandeln. Die Anfechtung wird durch
Konsens ausgeschlossen; doch bindet gemeinrechtlich der Konsens die Nachkommen nicht.
Partikularrechte ermöglichen indes eine endgültige Veräußerung oder Belastung mit Zu—
stimmung aller lebenden Anwärter und gerichtlicher oder landesherrlicher Bestätigung; nach
preußischem Recht genügt ein einstimmiger Familienschluß der auf gerichtliche Ladung er—
schienenen Familienmitglieder. Auch sind gewisse Abveräußerungen und Belastungen mit
Zustimmung der zwei nächsten Anwärter wirksam oder noch mehr erleichtert.
Die Fideikommißfolge ist Sondernachfolge in ein Sondervermögen, die streng
auf dem Gedanken der unmittelbaren Berufung jedes Anwärters durch die Willens—
erklärung des Stifters beruht. Jeder Anwärter succediert daher auf Grund eines ihm
vom Stifter verliehenen, von dem Rechte des Vorgängers unabhängigen und für diesen
unantastbaren Rechts; auch die Nachkommen des letzten Besitzers können das Fideikommiß
annehmen und die Allodialerbschaft ausschlagen (I1 F. 45 ist unanwendbar, vgl. Seuff.
XXvV Nr. 44). Der Kreis der Folgeberechtigten bestimmt sich nach dem Willen des
Stifters; im Zweifel ist Abstammung vom ersten Erwerber und Zugehörigkeit zum
Mannsstamme erforderlich; subsidiär werden meist Kognaten berufen. Die Folgeordnung
richtet sich gleichwohl im Zweifel nach der Nähe zum letzten Besitzer (unten 8128). —
Für Allodialschulden des Vorgängers haftet der Fideikommißfolger als solcher nicht; nach
Analogie der Lehnsschulden sind aber Fideikommißschulden anerkannt; doch kann auch wegen
ihrer der Gläubiger sich regelmäßig nur an die Früchte halten. — Die Sonderung von
Fideikommiß- und Allodialvermögen erfolgt nach ähnlichen Regeln wie die Lehnssonderung.
Beendigt wird das Fideikommiß durch Untergang des Gegenstandes; durch Er⸗
löschen der Famtlie, womit freies Eigentum des letzten Besitzers entsteht; nach Partikular—
rechten (nicht nach gemeinem Recht) durch übereinstimmende Willenserklärung der der⸗
zeitigen Familienglieder mit gerichtlicher oder landesherrlicher Bestätigung, in Preußen
durch Familienschluß; endlich durch gesetzliche Aufhebung, wie sie in den Gebieten des
französischen Rechts vurch Code eiv. 2. 806 und in Deutschland vorübergehend 1806 bis
1815 und wieder seit 1848 (endgültig in Oldenburg) erfolgt ist.
D Literatur: Knipschild, Tract. de fideicommissis familiarum nobilium, 1694. Lewis,
as Recht des Familienfideikommisses, 1868. Hoffmann, Zur Geschichte der Familienfideikommisse,
864 Rosin, Jahrbef. Togm. XXXII 828ff.“ Gierke, Handwörterbuch der Staatswiss. III 880ff.
        <pb n="506" />
        308

II. Zivilrecht.

g 73. Die Bauergüter. Seitdem im Mittelalter sich die Landbevölkerung un—
abhängig von freier oder unfreier Geburt in Ritter und Bauern schied, nahmen mehr
und mehr die Landgüter selbst die neue Standeseigenschaft an. Gegenüber den „Ritter—
zütern“ („adligen Gütern“), mit denen Adelsvorrechte als Realrechte verknüpft wurden,
erschienen nunmehr die „Bauergüter“ als Güter, die regelmäßig mit Lasten beschwert
vwaren. Fur die meisten Bauergüter führten die Rechtsverhältnisse des abgeleiteten Be—
sitzes (g 68) oder doch ihre Unterordnung unter einen gutsherrlichen Schutzverband eine
taͤrke Gebundenheit herbei. Doch gab es stets auch Bauergüter und andere nicht-adlige
Ldandgüter in vollem und freiem Eigentum.
Nach der Rezeption wurde in den meisten Territorien ein Sonderrecht für
Bauergüter ausgebildet. Hierbei war aber nicht der Gegensatz zum Rittergut, sondern
der wirtschaftliche Begriff eines mittleren Landgutes, auf dem die Landwirtschaft (im
Begensatz zu den kleinen Stellen der Häusler, Büdner, Handwerker u. s. w.) als selbst⸗
tändiger Nahrungszweig, aber (im Gegensatz zum Großgrundbesitz) unter persönlicher
Mitarbeit des Wiries betrieben wird, ausschlaggebend. Der leitende Gedanke dieses
Sonderrechts war die Erhaltung solcher Güter in ihrem wirtschaftlichen Bestande. In
diesem Sinne wirkten vielfach die Grundherren, besonders aber die Landesherren, die
einen steuerfähigen und kriegstüchtigen Bauernstand zu erhalten strebten, rechtsetzend ein.
Doch kamen ihnen auch, zumal da die Neubildung meist nur Umbildung deutschrechtlicher
Institute war, die Standesrichtung und der Familiensinn der Bauern entgegen. Dieses
Zonderrecht bewirkte eine von den Einschränkungen des bäuerlichen Besitzrechtes durch
Herrenrecht unabhängige und neben ihnen wirksame objektive Gebundenheit der Bauer—
züter. Sie äußerte sich vor allem in der gesetzlichen Unteilbarkeit (Geschlossenheit) der
Zauergüter. Im Zusammenhange damit wurde die Sondererbfolge in Bauergüter (An—
erbenrecht) mit ihrer Ergänzung durch die Gutsabtretung unter Vorbehalt des Alten—
teils und die Interimswirtschaft für den minderjährigen Anerben ausgebildet.
Im 19. Jahrhundert wurde das Sonderrecht der Bauergüter im größten Teil
Deutschlands (besonders in Preußen) beseitigt. Doch wurde es in einzelnen Ländern
ur reformiert und in neuester Zeit zum Teil in geuen Formen (vielfach unter Aus—
dehnung auf andere Landgüter) wiederhergestellt. Überdies erhielt es sich züh in der
zʒäuerlichen Sitte. Der Schwerpunkt ist dadei in die besondere Erbfolge verlegt, weshalb
davon im Erbrecht gehandelt werden soll (unten 8129).
Eine neue Form gebundener Güter schuf die preußische Gesetzgebung (zuerst für
Posen und Westpreußen durch das Ansiedlungsgesetz vom 26. April 1886, dann all—
gemein durch Gesetze vom 27. Juni 1890 und 7. Juͤli 1391) in den Rentengütern. Es
ind dies Ansiedlungsgüter, die (in geeigneten Fällen unter staatlicher Vermittlung und
nit Kredithilfe der Rentenbank) gegen Übernahme einer dinglichen Rente vergeben werden.
Sie stehen im vollen Eigentum des Besitzers. Allein, das Eigentum kann durch Verein⸗
harung der Unablöslichkeit der Rente, des Erfordernisses der Einwilligung des Renten⸗
berechtigten zu Veräußerungen und Teilungen und der Verpflichtung des Eigentümers
zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung und zur Erhaltung der wirischastlichen Selbständig⸗—
In des Guͤles gebunden werden. Dazu tritt gesetzliches Anerbenrecht (unten 8 129).

Abschnitt VI. Die Dienstbarkeiten.

874. Die Dienstbarkeiten überhaupt. Unter der Fülle dinglicher Belastungen
der Guundstücke im Mittelalter befanden sich auch solche mit dem Inhalt der römischen
Zervituten. In der Hauptsache wurden freilich die Prädialservituten durch gleichinhalt⸗
liche Ausflüsse der genossenschaftlichen und hertschaftlichen Eigentumsverteilung und des
Naͤchbarrechts ersetzt; doch konnten auch selbständige dingliche Rechte auf begrenzte Be—
autzung eines Grundstücks oder auf Untersagung einer bestimmten Benutzung in beliebigem
umfange als Real- oder Personalrechte bestellt werden und kamen auf dem Lande wie in
den Skadten vielfach vor. Dem römischen ususkructus entsprach die Leibzucht, die vor—
        <pb n="507" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 509

zugsweise als Ausfluß personenrechtlicher Verhältnisse ausgebildet war, aber auch selb—
ständig begründet werden konnte.
Seit der Rezeption wurde die römische Servitutenlehre angewandt. Man
unterstellte jedoch dem Begriff der Servitut nun auch ungleichartige dingliche Rechte ein—
heimischer Herkunft — dem Begriff der Grunddienstbarkeit Gemeindenutzungsrechte, Rechte
des Obereigentümers, ja auch Reallasten und Bannrechte, dem Begriff des ususfructus die
familienrechtlichen Nutzungsrechte („ususfructus iuris Germanicis) — und vergewaltigte
so gleichzeitig deutsches und römisches Recht. Erst allmählich wurden die fremdartigen
deutschrechtlichen Verhältnisse wieder ausgeschieden. Für die wirklichen Dienstbarkeiten
blieb das gereinigte römische Servitutenrecht mit mancherlei deutschrechtlichen Abwand—
lungen in Kraft. Auf diesen Boden stellte sich auch das B.G. B.
Als Grunddienstbarkeiten, die ein Grundstück zu Gunsten des jeweiligen
Eigentümers eines anderen Grundstücks belasten, läßt das B.G.B. im Gegensatz zum
deutschen Recht nur noch solche Belastungen zu, die auf einen Vorteil des herrschenden
Grundstücks als solchen gerichtet sind. Den Inhalt der Belastung kann nur ein Dulden
oder Unterlassen, nebenbei jedoch die als eingemischte Reallast geltende Verpflichtung zur
Erhaltung des Grundstücks oder einer Anlage in geeignetem Stande bilden. Auch hin—
sichtlich der Grunddienstbarkeiten ist das Grundbuchrecht streng durchgeführt, so daß eine
Ersitzung ohne Eintragung nicht mehr stattfindet; doch haben nicht eingetragene Grund—
dienstbarkeiten älterer Herkunft, soweit das Landesgesetz nichts anderes bestimmt, volle
dingliche Wirksamkeit behalten (E.G. a. 187). Im Interesse der Landeskultur wurde die
einseitige Ablösung mancher kulturhinderlich gewordener ländlicher Dienstbarkeiten zu—
gelassen und staatlich beföördert, oft auch die Neubegründung solcher Dienstbarkeiten aus—
geschlossen; in dieser Hinsicht gilt Landesrecht fort.
Mit gleichem Inhalte wie Grunddienstbarkeiten können beschränkte persön—
liche Dienstbarkeiten an Grundstücken bestellt werden, jedoch nicht mehr, wie bis—
—
keit der Überlassung der Ausubung an andere bedungen werden. Somit können sich in
diese Form auch die deutschrechtlichen „Gemeindeservituten“ kleiden, bei denen das Sub—
* juristische Person ist, den Mitgliedern aber Sonderrechte auf die Ausübung
zustehen.
Fast nur den Namen noch hat mit den anderen Dienstbarkeiten der Nießbrauch
gemein, der nicht nur an Grundstücken, sondern auch an beweglichen Sachen und un—
körperlichen Gegenständen möglich ist. Die familienrechtlichen Nutzungsrechte fallen nicht
Ibr unter den Begriff des Nießbrauchs. Ebensowenia das Recht des Geistlichen an der
Pfründe.

z75. Wege-, Weide- und Waldrechte.
J. Wegerechte. Die Wege teilen sich in öffentliche Wege, an denen ein öffent—
liches Recht des Gemeingebrauchs (bei Gemeindewegen wenigstens für die Gemeinde—
genossen) besteht, und Privatwege, zu deren Benutzung Eigentum, Nachbarrecht oder
Dienstbarkeit berechtigen kann. Für den Inhalt der Wegerechte gelten je nach der Zweck—
bestimmung gesetzliche Regeln deutscher Herkunft, die sich dem roͤmischen Recht gegenüber
erhalten haben, edoch partikularrechtlich mannigfach verschieden sind.
i II. Weidereéchte (Hutrechte). Teils aus der genossenschaftlichen und herrschaft—
ichen Eigentumsverteilung, teils aus Dienstbarkeiten entstammten massenhafte Weide—
rechte. Nach der Rezeption gingen viele andersgeartete Weiderechte in Servituten über:
so die Weiderechte auf der Allmende in Servituten am Gemeinlande, die Gesamtweide⸗
rechte auf fremder Gemarkung in Gemeindeservituten, das gemeine Weiderecht auf der
Jeldmart (Brache und Stoppel) in eine servitus mutua („Koppelweide“). Hinsichtlich
dr Ausübung der Weiderechte erhielten sich deutschrechtliche Grundsätze, die in neueren
Gesetzen fortgebildet wurden. Dazu gehört die Bemessung des Umfanges bei unbestimmter
Stuczahl nach dem „Durchwinterungefuß“, dem zufolge so viel Vieh aufgetrieben werden
arf, als mit dem auf dem berechtigenden Gute gewonnenen Futter durchwintert werden
        <pb n="508" />
        —210

II. Zivilrecht.

kann. Desgleichen die Beschränkung der Ausübung durch die Unterscheidung der „offenen“
und der „geschlossenen“ Zeit, die „Zugordnung“ und die Vorschriften über „pfleglichen“
Auftrieb.Eine besondere Ausgestaltung erfuhr das Schäfereirecht, das meist dem Guts-—
 Gemarkung sicherte und oft mit dem ausschließlichen
RKecht der Schafhaltung über eine bestimmte Zahl (Schäfereigerechtigkeit) verbunden war.
Als Rebenrechte begegnen das . „Pferchrecht“ (Recht auf Lagerung einer Schafherde
vährend der Pferchzeit in einer Hürde, damit der Duͤng dem Grundstücke zu gute komme)
und das „Stabrecht“ (Recht der Hirtenbestellung für eine gemeinsame Schafherde). —
Die neuere Agrargesetzgebung hat die Weiderechte auf fremdem Boden vielfach beseitigt,
ja zum Teil ihre Neubegründung verboten; doch sind auch neue Weidegemeinschaften ge—
setzlich begründet worden.
II Waldrechte. Die zahlreichen Nutzungsrechte am Walde, die nach der Re—
zeption vielfach zu Servituten wurden, zerfallen in Weiderechte, insbesondere „Blumen—
hut“ (Waldweide) und „Mastrecht“ (das nach dem Ertrage des Jahres im Umfange wechselnde
Recht, die Baumfrüchte durch Schweine aufweiden zu lassen), Beholzigungsrechte (Bau⸗-,
Brenn- und Nutzholz) und kleine Waldrechte —
sammeln, Streurechen, Gräsereirecht, Plaggenhieb u. s. w., einst auch Zeidelweide, Kohlen—
hrennen, Harzscharren, Teerschwelen). Reuerdings wurden die meisten abgelöst. Ins—
besondere opferte der Staat einen Teil des Waldes als „Abfindung“, um den Rest von
ZServituten zu befreien. Erst in neuester Zeit strebt man wieder die Erhaltung mancher
sozial wichtiger Waldrechte an.
Literatur: Münter, Das Weiderecht, 2. Aufl. 1810. Pfeiffer, Zaft d, R. XIII 16 ff.
Scholzni, Das Schäfereirecht, 1837. K. Seelig, Die Ablösung der Weideberechtigungen auf
enden Gruudftücken, 1831. Dauckelmann, Die Ablosfung der Waldservituten, 2 Bde. 1879 u. 89.

Abschnitt VII. Die Reallasten.
876. Die Reallasten überhaupt. Reallast ist die dingliche Belastung eines Grund—
stüds nit der Verpflichtung zu einem wiederkehrenden Tun.
Die Geschichte der Reallasten, die aus den wirtschaftlichen Abgaben und Diensten
der abhängigen Grundbesitzer hervorgingen, wurde durch verschiedene Entwicklungsmomente
bestimmt. Das erste war die mit der Verdinglichung der Herrschafts? und Gemeinde—
verhältnisse eintretende Umwandlung persönlicher Pflichten in Grundlasten. Das zweite
war die Verselbständigung solcher ursprünglich als Ausflüsse der herrschaftlichen und ge⸗—
aossenschaftlichen Eigentumsordnung erscheinenden und lange noch mindestens mit einer
Oberherrlichkeit des Berechtigten verknüpften Grundlasten, die zuerst in den Städten
beim Rentenkauf) für sich begründet, dann aber auch bei den älteren Verhältnissen be—
Frifflich vom sonstigen Herrschaftsrecht geschieden wurden. Das dritte war die Ent—
dicklunig der Reallasten zu privatrechtlichen Eigentumsbeschränkungen und ihre Unter⸗
scheidung von den öffentlichen Grundlasten, mit denen sie im Mittelalter zusammenflossen.
Das vierte war die Beseitigung von Reallasten, wie sie schon im Mittelalter in den
Slaͤdten und in neuerer Zeit auf dem Lande um der Freiheit des Eigentums willen
erfolgte. Zum Teil durch gesetzliche Aufhebung, überwiegend durch Ablösung, wie sie die
Ablöfungsgesetze auf Grund einseitigen Antrages unter staatlicher Vermittlung und
Fbrderung durch Kreditanstalten (Rentenbanken) ermöglichten. Die Ablösung wird durch
ümwandlung, insbesondere „Firation“ (bei unbestimmtem Inhalt) und „Adäration“
(Uberführung in eine feste Geldrente), vorbereitet, zum Teil auch ersetzt. Die Neu—
degründung unablöslicher und überhaupt gewisser Reallasten wurde vielfach verboten.
Keineswegs aber sind die Reallasten als Rechtsinstitut verschwunden. Das B. G. B. läßt
fie allgemein zu, gestattet jedoch ihre landesgesetzliche Einschränkung.
Ihrem Wefen nach wurden die Reallasten im deutschen Rechte stets als dingliche
Lasten mit Schuldinhalt aufgefaßt; das durch sie begründete Recht galt als Herrschafts—
recht an dem die zugehörige Fahrnis, die Erträge an Früchten, Vieh oder Geldrente
ind die zum Dienste des Grundstücks bestimmten Arbeuskraͤfte einschließenden Grund—
        <pb n="509" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 511

vermögen, erschien in einer Gewere und wurde als unkörperliche Sache zum liegenden
Gut gerechnet. Nach der Rezeption wurden sie oft als „servitutes in faciendo“, von
romanisierenden Juristen aber vielmehr als Forderungsrechte (mit bloßer Pfandhaftung
der Sache, mit actio in rem seripta, mit unbestimmtem Schuldner, in sachenrechtlichem
Kleide u. s. w.), neuerdings auch als gemischte Rechte konstruiert. Doch ist überwiegend
die Ansicht durchgedrungen, die in ihnen eine besondere Gattung der dinglichen Rechte
erblickt. Sie liegt den Gesetzen zu Grunde und beherrscht die Vorschriften des B.G. B.,
nach denen die Reallast als eine selbständige dingliche Schuld aufgefaßt werden muß.
Begründet wird die Reallast, wie einst durch Auflassung, so heute durch
Einigung und Eintragung. Nur Ablösungsrenten können ohne Eintragung dingliche
Kraft erlangen. Ersitzung, wie sie früher anerkannt war, ist nicht mehr möguch.
Die Reallastberechtigung kann Realrecht oder Personalrecht sein; im letzteren
Falle ist sie entweder vererblich und übertragbar (nach Liegenschaftsrecht) oder höchst—
persönlich (z. B. Leibrente, Altenteil).
Die Reallastverpflichtung trifft durch das Mittel des Grundstücks den je—
weiligen Eigentümer (oder Untereigentümer). Die Last im ganzen folgt schlechthin dem
Grundstück. Aber auch die Verpflichtung zur einzelnen fälligen Leistung ist eine ding—
liche Schuld, die vom jeweiligen Eigentümer aus dem Grundvermögen zu erfüllen ist
und sich auch auf Rückstände aus der Zeit des Vorbesitzers (bis zur Verjährung)
erstreckt, während sie den ehemaligen Eigentümer auch für Ruͤckstände nicht mehr ergreift.
Aus manchen Reallasten indes entspringt nach älteren und neueren Quellen daneben für
den Eigentümer eine persönliche Schuld hinsichtlich der während seines Eigentums fällig
werdenden Leistungen. Nach dem B. G. B. gilt dies allgemein; die accessorische persönliche
Schuld ist jedoch nicht begriffswesentlich, da sie wegbedungen werden kann.
Der im gemeinen Recht und den meisten Partikularrechten bei Reallasten gewährte
Besitzschutz findet nicht mehr statt, da ein Rechtsbesitz hier vom B. G.B. nicht an—
erkannt wird.
Die Beendigung der Reallast kann durch dingliches Rechtsgeschäft erfolgen.
Bei unablöslichen Reallasten ist Willenseinigung erforderlich; bei ablöslichen kann entweder
jeder Teil oder doch der Verpflichtete stets oder bei Eintritt des Ablösungsrechts die Auf—
hebung gegen Zahlung der Ablbsungssumme, die ein bestimmtes Vielfaches des jährlichen Geld—
wertes beträgt, erzwingen. Manche Reallasten erlöschen durch Tod, andere, wie namentlich
die durch Verrechnung eines Rententeils auf die Ablösungssumme zu amortisierenden
Ablösungsrenten und sonstigen Tilgungsrenten, durch Zeitablauf.
Von den Arten der Reallasten sind einige typisch ausgebildete Formen hier noch
zu behandeln (8 77 u. 78). Andere gehören ins Familienrecht. Die öffentlich-rechtlichen
Reallasten scheiden aus dem Privatrecht aus, stehen aber unter ähnlichen Regein und
greifen teilweise (wie die Deichlast) tief ins Privatrecht ein.
Literatur: Duncker, Die Lehre von den Reallasten, 1837. Renaud, Beiträge zur Theorie
der Reallasten, 1846. Friedlieb, Die Rechtstheorie der Reallaften, 1861 v. Schwind, Die Real⸗
lastensrage, Jahrb. f. Dogm. XXXIII Uff. Judeich, Die Grundentlastung, 1863.

* 77. Grundzinse, Zehnten und Fronden.
L. Grundzinse Godenzinse, census) sind Reallasten, die zu wiederkehrenden
festen Abgaben verpflichten. Die meisten ehemaligen Grundzinse waren Naturalzinse (in
Korn, Obst, Hühnern, Eiern, Honig, Wachs, Wein u. s. w.); daneben finden sich früh
Geldzinse. Di⸗ Leistung muß im Zweifel in mittlerer Qualität der auf dem Gute ge—
wonnenen Früchte (R. Ger. INr. 129) zu rechter Zeit (teils an den allgemeinen Gerichtstagen,
 teils an bestimmten Festtagen) am rechten Orte (die Vermutung spricht für Bring—
Ains, manche Zinse aber sind als Gatterzinse vom Zinssammler zu holen) erfolgen.
Säumnis bewirkt Verzugsfolgen, bei „Gefahrzinsen“ Gutsverlust, bei „Rutscherzinsen“
Verdoppelung oder noch weitere Vervielfältigung der Zinsschuld.
II. Zehnten (decimae) sind Reallasten, die zur wiederkehrenden Abgabe eines
Bruchteils meist 110) des Erttages verpflichten. Die Kirche nahm den zehnten Teil der
        <pb n="510" />
        3512 II. Zivilrecht.

Bodenerträge als Kirchensteuer in Anspruch, setzte aber trotz der Unterstützung durch
fränkische Kapitularien weder ein allgemeines, noch ein ausschließliches Zehntrecht durch.
So blieb der Zehnt eine auf besonderen Rechtstiteln beruhende Reallast, die nur be—
sonders häufig als „Kirchenzehnt“ begründet war, aber auch als „Laienzehnt“ vorkam.
Auf ursprünglichen Kirchenzehnt findet das kanonische Recht (tit. X de decimis 8, 30,
in VIo's, 18, Cone. Frid. sess. 2116. 7 de ref.) Anwendung (besonders hinsichtlich
der Veräußerung und der auf ihm ruhenden Kirchenbaulast). — Der Zehnt heißt „Uni—
versalzehnt“, wenn er die ganze Gemarkung ergreift, und umfaßt dann auch den „Rott⸗
zehnt“ (vom Neubruch), den aber in manchen Territorien der Fiskus in Anspruch nahm.
Der „Generalzehnt“ wird von jeder Fruchtart, der „Feldzehnt“ von den Feldfrüchten
(der „große“ von Getreide, Wein, auch Heu, der „kleine“ von Knollengewächsen, Gemüse,
Obsth, der „Blutzehnt“ vom Vieh (das zehnte Tierjunge) geschuldet. Der Feldzehnt ist
m Zweifel vom Berechtigten zu holen und heimzuführen (Auszählung nach Haufen).
Unterläßt der Belastete die Bestellung, oder baut er eine zehntfreie Fruchtart, so entgeht
dem Zehntherrn der Zehnt (anders nach Partikularrechten). Aus, der Fixierung des
Zugzehnten“ ist der „Sackzehnt“, aus der Adärierung der „Geldzehnt“ entstanden.
IVI. Fronden (Dienste, Robotten, Scharwerk) sind Reallasten, die zu wieder⸗
tehrender körperlicher Arbeitsleistung verpflichten. Neben den größtenteils aufgehobenen
oder abgelösten „Herrenfronden“ (Gutsfronden) erhielten sich die heute weggefallenen
Staatsfronden“ und die als öffentliche Reallasten ifür Schul-, Kirchen- und Wegebau)
noch vorkommenden „Gemeindefronden“. Die Fronden waren gemessene oder ungemessene
nach Bedürfnis); ordentliche (für Ackerbestellung und Ernte) oder außerordentliche (für
Bauten, Jagd, Forste und Wachtdienst, u. s. 3; „sassige“ oder „walzende“ (Reihe⸗
rronden); Hand- oder Spanndienste (wobei der Pflichtige dort das Gerät, hier Zugvieh
und Geschirr in stand halten und mitbringen muß). Die Leistung braucht nie in Person,
sondern nur durch taugliche Arbeiter Gesinde oder angenommene Leute) bewirkt zu werden.
Sie wird nur auf rechtzeitige Ansage fällig. Meist schuldet der Berechtigte eine Gegen⸗
leistung (Verköstigung oder Tagelohn; möglicherweise als Reallast des Gutshofes, R.Ger. X
Nr. 47). Sehr allgemein galt auch die dem Gutshofe obliegende Reallast zur Unter—
haltung des Wucherviehs für die Gemeinde als Entgelt für die Dienste.
Literatur: C. Meurer, Das Zehnt⸗ und Bodenzinsrecht in Bayern, 1888. Birnbaum,
Die rechtliche Natur der Zehnten, 1831. Sicherer, Der Zehnte, 1845. Wigand, Die Dienste, 1828.

878. Der Rentenkauf. In den mittelalterlichen Städten entwickelte sich aus Erb⸗
leihe und Grundzins als wichtiges Immobiliarkreditgeschäft der Rentenkauf, bei dem ein
Grundeigentümer eine dingliche Rente, die er in Form der Auflassung bestellt, gegen
Empfang eines Kapitals als Kaufpreis abverkauft. Der Rentenkauf verbreitete sich auch
auf das Land und stand bis zum 18. Jahrhundert in voller Blüte. Die Reichsgesetz⸗
gebung erkannte ihn an, griff aber regelnd ein und verbot zur Vermeidung von Wucher,
daß die Rente fünf vom Hundert des Kaufgeldes übersteige (R.P. O. v. 1877 6. 17 8 9).
Bei dem Rentenkauf erfuhr das Recht der Reallasten eine mehrseitige Fortbildung,
die auch für andere als gekaufte Geldrenten bedeutungsvoll wurde. Der Gedanke einer
rein dinglichen Schuld kam hier zum vollen Durchbruch. Zugleich aber verband sich da⸗
n ver Gevanke ves Wertrechts, der namentlich in der Zulassung einer den Mehrwert
zelastenden nachfolgenden Rente Ausdruck fand. Das Rentenrecht erschien als ein aus⸗
geschiedener Grundstücksteil Wertteih, der als selbständige unkörperliche Sache den Gegen⸗
stand einer Gewere bildete und für sich vererblich und übertragbar war. An sich war
Sliegendes Gut“; zum Teil aber wurde die darüber erteilte öffentliche Urkunde
Reutenbrief) zum Wertpapier (mitunter zum Inhaberpapier) ausgestaltet. Behufs
Geltendmachung hatte der Rentenberechtigte urspruͤnglich ein eigenmächtiges Pfändungs⸗
recht an der auf dem Gute befindlichen Fahrnis und konnte weiterhin das Gut mit
Herichtshilfe sperren und schließen und nach Ablauf einer Frist in fein Eigentum ziehen;
päter bildete sich gerichtliche Vergantung aus. Während ursprünglich die Rente nur
it beiderseitigem Willen „ablöslich“ war, wurde mehr und mehr der Vorbehalt des
        <pb n="511" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 513

„Wiederkaufsrechts“ für den Rentenschuldner üblich und endlich sein Wiederkaufsrecht
nach gehöriger Kündigung gesetzlich festgestellt; die Ablösungssumme beträgt den Kauf—
preis, eventuell das Zwanzigfache der Rente. Der Rentengläubiger erlangte niemals ein
Kündigungs- oder Ablösungsrecht; selbst die Ausbedingung eines solchen war nur für
den Verzugsfall gestattet (K. D. A. v. 1600 8 35).
Seit dem 18. Jahrhundert ging der Rentenkauf mehr und mehr in das zinsbare
Darlehen mit Pfandsatzung über und erhielt sich nur hier und da, am reinsten als
„Ewiggeld“ in München und als „Gült“ in manchen Schweizer Kantonen, in voller
Lebenskraft. Allein er lieferte wesentliche Bausteine für den Aufbau der modernen
Hypothek. Das B.G.B. knüpft in seinem Grundpfandrecht durchaus an Gedanken an,
die dem Rentenkauf entstammen, und kommt den Bestrebungen nach Wiederbelebung des
Rentenkaufs dadurch entgegen, daß es ein Grundpfandrecht in Form der „Rentenschuld“
zuläßt. Daneben bleibt die Bestellung von Renten als Reallasten möglich.
Literatur: Stobbe, Z. f. D. R. XIX 178 ff. Gob bers, B-fa. R.G. XVII IG50 ff. Riedel,
Das Ewiggeldinftitut in München, 1819. Hu ber, Schweiz. P.R. IV 780 ff.
Abschnitt VIII. Die Näherrechte.

879. Die Näherrechte überhaupt. Näherrecht (ius retractus, Zugrecht, Abtrieb,
Losung, Geltung, Beschüttung, Einstand) ist das Recht, eine Sache für den Fall, daß
sie an einen minder nahe Berechtigten verkauft ist, von jedem Beisitzer gegen Ersatz des
Kaufschillings an sich zu ziehen.
Derartige Rechte entwickelten sich schon im Mittelalter aus der Abschwächung ge—
setzlicher Veräußerungsbeschränkungen, indem der Verkauf gestattet wurde, wenn das Gut
vorher dem Zustimmungsberechtigten gehörig, aber vergeblich zum Kauf angeboten war.
Daraus entstanden selbständige dingliche Rechte, die nach der Rezeption von der Juris—
prudenz forigebildet und in den Partikularrechten massenhaft ausgestaltet wurden. Die
neuere Gesetzgebung hat die meisten gesetzlichen Näherrechte um der Freiheit des Eigen—
tums willen beseitigt. Unberührt davon blieb das gleichfalls schon dem älteren deutschen
Recht bekannte gewillkürte Näherrecht kraft rechtsgeschäftlicher Bestellung.
Das Näherrecht ist seinem Wesen nach ein dingliches Recht. Es gewährt freilich
kein gegenwärtiges, wohl aber ein anwartschaftliches Herrschaftsrecht, indem es eintretenden
falls ein gegen jedermann wirksames und mit dinglicher Klage verfolgbares Recht auf
Übereignung gegen bestimmte Gegenleistungen begründet. Nach seiner ursprünglichen, in
der neueren Gesetzgebung wieder zur Entfaltung gelangten Anlage ist es ein verding—
lichtes Vorkaufsrecht, wird daher nur und sofort durch einen das Vorkaufsrecht ver—
letzenden Verkauf in Wirksamkeit gesetzt; mithin fällt einerseits seine Ausübung weg,
wenn die Sache dem Näherberechtigten gehörig zum Vorkauf angeboten ist, dieser aber
abgelehnt oder sich in einer bestimmten Erklaͤrungsfrist nicht erklärt hat; andererseits
kann es, sobald ein ungehöriger Verkauf zu stande gekommen ist, auch gegenüber dem
Verkäufer ausgeübt und durch Rücktritt der Vertragschließenden nicht mehr vereitelt
werden. Doch wurde vielfach das Näherrecht vom Vorkaufsrecht losgerissen und nament—
lich in der gemeinrechtlichen Theorie als selbständiges dingliches Aneignungsrecht be—
handelt; man ließ die Ausübungsbefugnis aus jedem Verkaufe entspringen, so daß die
Ablehnung des Vorkaufangebots nur, insofern sie als Verzicht zu deuten war, entgegen—
stand und die Erklärungsfrist in die Verjährungsfrist überging; man gab andererseits
die Klage nur gegen den dritten Erwerber nach vollzogenem Eigentumsübergange. Immer
muß zwischen dem Näherrecht im ganzen und dem aus ihm entspringenden einzelnen
Anspruch unterschieden werden; jenes bewirkt bereits eine dingliche Gebundenheit des
Eigentums durch Verfügungsbeschränkung; der durch näherrechtswidrigen Verkauf geweckte
konkrete Anspruch beschwert das Gut mit einer dinglichen Last von bestimmtem Inhalt
und geht so, wie er einmal entstanden ist, gegen jeden nachfolgenden Eigentümer.
Die Ausübung des Näherrechts sindet nur beim Verkaufe (nicht bei sonstiger
Veräußerung, Vertauschung, Verschenkung u. s. w.) an einen nicht gleich oder noch näher
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J 338
        <pb n="512" />
        514

II. Zivilrecht.

Berechtigten (meist überhaupt nicht beim Verkauf an den nächsten Erben, sogen. Kinds⸗
kauf“) slatt. Sie darf nur in eigenem Namen und für eigene Rechnung erfolgen. Voll⸗
zogen wird sie durch die gehörige Erklärung, das Eigentum gegen die im Kaufvertrage
bedungenen Gegenleistungen (somit gegen Ersatz des gezahlten oder Ubernahme des ge—
schuldeten Kaufpreises mit Nebenkosten) erwerben zu wollen. Der erste Kaufpreis ent⸗
scheidet auch gegenüber einem späteren Erwerber, der mehr oder weniger oder nichts ge⸗
zählt hat. Die Ausübungsbefugnis erlischt nach deutschem Recht durch Verschweigung in
Jahr unnd Tag, woraus gemeinrechtlich eine kurzfristige Verjährung, partikularrechtlich
meist eine (in der Regel noch kürzer beiessene) Ausschlußfrist wurde. Unter kollidierenden
Räherrechten gilt zum Teil eine seste Rangordnung; bei gleichem Range entscheidet Prä⸗
vention oder aäͤußersten Falles das Los.
Z80. Arten der Näherrechte.
. Ddie gesetzlichen Näherrechte zerfallen je nach dem Rechtsgrunde der Ge⸗
bundenheit des Eigentums in mehrere Gruppen. 1) Im familienrechtlichen Zu—
rammenhange wurzelt die Erblosung (retractus gentilitius s. ex iure consanguinitatis).
Hervorgegangen aus der Abschwächung des Erbenwartrechts (oben 8 70), wurde die Er—⸗
losung sehr allgemein (vielfach aber nur an Erbgütern) bald den nächsten Erben, bald
allen Erben eines engeren Kreises mit Vorrang der näheren zugestanden. Neuerdings
ist sie beseitigt. Verwandt mit ihr ist aber das in neuester Zeit bei Anerbengütern den
abgefundenen Miterben für einen bestimmten Zeitraum eingeräumte gesetzliche Vorkaufsrecht.
 2) Dem genossenschaftlichen Zusammenhange entstammt die sehr verbreitete
Marklosung (rotraetus ex iute incolatus), das Näherrecht jedes Gemeindegenossen im
Falle des Verkaufes eines Grundstücks an einen Gemeindefremden. In den Städten
vurde es zum Bürgerretrakt entwickelt, in manchen Territorien zur Landlosung erweitert.
Die Rittergüter wurden öfter einem ritterschaftlichen, insbesondere die Güter der Reichs—
ritter dem reichsritterschaftlichen Retrakt unterworfen. 3) Im herrschaftlichen Zu—
sammenhange gründet sich der gemeinrechtliche Lehnsretrakt (oben 8 63) und das ver—
breitete grundherrliche Näherrecht (6 68). 4) Aus Gemeinschaftsrecht fließt die
Ganerbenlosung (retractus ex iure condominii), das Näherrecht des Gemeiners an den
Anteilen der auderen Gemeiner. Im Preuß. L.R. und anderen Partikularrechten wurde
es zum gesetzlichen Vorkaufsrecht aus jeglichem Miteigentum (auch an beweglichen Sachen)
erweitert Ein besonderer Anwendungsfall war (bis zum alten H. G. B.) das Näherrecht
der Mitreeder an den Schiffsparten. Das B. G.B. kennt nur im Anschluß an das fran—
zösische Recht ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Miterben an den Erbteilen. 5) Aus
achlicher Zusammengehörigkeit von Grundstücken entsprang einerseits die Nachbarlosung
Furchgenossenrecht, retractus ex iure vicinitatis) an Nachbargrundstücken (bisweilen nur an
Fnklaben, als „Dachlosung“ nur an Häusern mit gemeinsamem Dach), andererseits die
Teillosung (Gespilderecht, retractus ex iure congrui) an abgetrennten Stücken eines ehemals
einheitlichen Guts (enger als „Zinslosung“ nur bei fortbestehender Lastengemeinschaft).
5) In verschiedenem Umfange endlich gewähren die neueren Enteignungsgesetze ein ding⸗
liches Vorkaufsrecht aus Enteignung, das dem Enteigneten an dem enteigneten
Brundstück (in Preußen nur dem Eigentümer des Restgrundstücks im Falle der Teil⸗
enteignung) zusteht.
II.“Das gewillkürte Näherrecht (retractus conventionalis) dauert in dem
Vorkaufsrecht an Grundstücken fort, das nach dem B. G. B. wie nach den älteren deutschen
Gesetzbüchern durch dingliches Rechtsgeschäft und Eintragung bestellt werden kann. Es
kann als Realrecht oder als Personalrecht (im letzteren Falle auch als vererbliches und
übertragbares Recht) begründet und, während es im Zweifel nur für den ersten Verkaufs⸗
fall wirkt, auf mehrere oder alle Verkaufsfälle erstreckt werden. — Die Bestellung eines
dinglichen Vorkaufsrechts zu einem festen Preise oder eines dinglichen Wiederkaufsrechts
ist aach dem B.G.B. unzulässig, kann aber durch Landesgesetz für vorbehaltene Rechts⸗
bereiche zugelassen werden; in Preußen ist bei Rentengütern die Bestellung eines ding—
lichen Wiederkaufsrechts möglich (A.G. a. 29).
        <pb n="513" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 515

Literatur: Walch, Das Näherrecht systematisch dargestellt, 8. Aufl. 1795. Renaud, 8.*
D. R. VI 240 fs. Vaband, Arch. s civ. Pr. LII I51ff. G. Pahlmann, De reétractu légali,
dtD Sondiiheso— 869. A. Steinhauser, Das Zugrecht nach dem bündnerischen Statutar—
rechte, 1896.

Abschnitt IX. Das Grundpfandrecht.
8 81. Geschichtliche Entwicklung. Das deutsche Recht entwickelte frühzeitig neben
der ÜUbereignung zur Sicherheit, die durch bedingte Investitur mit Einräumung
entweder einer gegenwürtigen, aber im Falle der Zahlung einer Schuld rückfälligen oder
einer bloß anwarischaftlichen, im Falle der Nichtzahlung einer Schuld anfallenden Gewere
erfolgte, eine das Eigenium des Schuldners unberührt lassende Pfandsetzung für
Schuld.
Die liegenschaftliche Satzung begründet eine Sachhaftung für Schuld. Sie
beschwert das Grundstück nicht gleich dem Rentenkaufe mit einer dinglichen Schuld, sondern
mit der Haftung (dem Einstehen) für eine anderweit (z. B. aus Darlehen) eingegangene
Schuld. Daher diente sie auch, solange der Rentenkauf blühte, nur dem Sicherungs⸗
zweck, nicht dem Zwecke nutzbringender Kapitalanlage. Die Haftung aus Pfandsetzung
aber ist reine Sachhaftung, so daß der Gläubiger sich nur an das Grundstück halten kann.
Eine persönliche Haftung braucht daneben nicht zu bestehen. Sie kann aber (3. B. durch
„Geloben zum Pfande“) besonders begründet werden.
Bei der sog. älteren Satzung wurde dem Gläubiger in liegenschaftsrechtlicher
Form eine leibliche Satzungsgewere übertragen, vermöge deren er Besitz und Nutzung er—
langte. Die Früchte bezieht er je nach der Abrede entweder behufs allmählicher Tilgung
der“ Schuld durch Verrechnung („Satzung auf Totschlag“) oder als Entgelt für Ent—
behrung seines Geldes („ewige Pfandschaft“). Mit der Tilgung der Schuld fällt das
Guͤt pfandfrei an den Eigentuͤmer zurück. Der Eigentümer hat mangels anderer Abrede
stets das Einlösungsrecht; doch wurde die Einlsösung einerseits oft an Zeitablauf oder
Kundigung gebunden, andererseits oft durch die Verfallklausel (lex commissoria) befristet.
Ein Verkaufsrecht hat der Pfandgläubiger nicht. — Die ältere Satzung erhielt sich,
wennschon zum Teil mit der römischen Antichrese vermischt, als Nutzungspfandrecht an
Grundftücken auch nach der Rezeption. Das B.G. B. kennt kein dingliches Besitzpfand⸗
recht an Grundstücken.
Neben der älteren Satzung kam besonders in den Städten die sog. jüngere
Satzung auf, bei der der Eigentümer Besitz und Nutzung behält, jedoch dem Gläubiger
das Gut?für den Fall der Nichtbefriedigung als Erxekutionsobjekt überweist. Die Pfand—
setzung erfolgt durch gerichtliche Bestellung und mehr und mehr hinzutretende Eintragung
in das Grund- oder Pfandbuch, oft unter Erteilung eines Pfandbriefes. Der Pfand⸗
gläubiger kann sich eintretendenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung in das Grundstück
befriedigen; anfänglich im Wege eines gerichtlichen Übereignungsverfahrens, das dann
allmäͤhlich durch ein gerichtliches Verkaufsverfahren (Vergantung) verdrängt wurde. Wird
dasselbe Grundstuͤck mehreren Gläubigern zum Pfande gesetzt, so bestimmt sich die Rang—
ordnung nach dem Alter der gerichtlichen Bestellung oder Eintragung.
Seit der Rezeption würde zur schweren Schädigung von Wirtschaft und Kredit
das römische Pfandrecht mit seiner Gleichstellung von Liegenschaften und Fahrnis, seinen
Vertrags⸗, Legal- und Generalhypotheken, seiner unzureichenden Fürsorge für Feststellung
des Allers und seiner Durchbrechung des Altersvorzuges durch massenhafte Privilegien
als gemeines deutsches Recht behandelt. Auch in den Partikularrechten erhielt sich das
einheimische Recht nur selten rein (wie in Lübeckh), vielfach aber wenigstens in Resten,
indem gerichtliche Pfandbestellung mit oder ohne Eintragung uͤblich blieb und zum mindesten
einen Vorraäng vor bloßen Vertragshypotheken begründete. Seit Beginn des 18. Jahr—
hunderts erfolgte (insbesondere in Preußen durch die Konkurs- und Hypothekenordnung von
1722 und in Kursachsen durch die erläuterte Prozeßordnung von 1724 angebahnt) die Rück⸗
kehr zum deutschen Recht. Mit der Durchführung des Systems der Hypothekenbücher wurde
hinsichtlich der hypothekarischen Belastung der Grundstücke das Publizitätsprinzip schon vor
        <pb n="514" />
        516

II. Zivilrecht.

seiner allgemeinen Erneuerung durch volles Grundbuchrecht wiederhergestellt (oben 844 V).
Zugleich aber mit der Bindung an die deutschrechtliche Erscheinungssorm vollzog sich die
nnere Umbildung der römischen Hypothek zur modernen Hypothek, die trotz des fremden
Namens mehr und mehr sich mit deutschrechtlichem Inhalt füllte. Die Kraft hierzu
schöpfte sie aus einer im einzelnen freilich mannigfach ungleichartigen Verschmelzung der
jüngeren Satzung und des Rentenkaufs. Von der jüngeren Satzung überkam sie nament—
lich den Charakter als Vollstreckungspfandrecht. Dem Rentenkauf aber entlehnte sie vor
allem den Gedanken der dinglichen Schuld, vermöge dessen sie sich in wachsendem Maße
der Reallast näherte und zuletzt in eine selbständige Grundschuld übergehen konnte. Das
B.G. B. bringt diese Entwicklung zu einem freilich durch die Fassung und Anordnung
einer Rechtssätze verhüllten Abschluß.
Literatur: v. Meibom, Das deutsche Pfandrecht, 1867. v. Madai, 3. f. D. R. VIII 284 ff.
Budde, ebenda IX 3— Franken, Geschichte des französ. Pfandrechts 1, 1879. Kohler, Pfand⸗
rechtliche Forschungen, 18820 v. Schwind, Wesen u. Inhalt des Pfandrechts, 1890. — Eine
Sammlung von Bearbeitungen der vor dem B. G.B. in Geltung gewesenen dentschen Hypothekenrechte,
herausgegeben von Meibom, ist seit 1871 erschienen.

8z82. Das heutige deutsche Grundpfandrecht. Das B.G. B. regelt unter der Über⸗
schrift Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld“ verschiedene Typen von dinglichen Rechten,
ohne sie unter einem Gattungsnamen zusammenzufassen. Sie sind indes sämtlich Arten
eines im Kern einheitlichen Rechts, das wir „Grundpfandrecht“ nennen. Ihre Wesens—
»erwandtschaft offenbart sich untrüglich darin, daß jedes von ihnen in jedes von ihnen ver—
wandelt werden kann. Hier haben wir nur auf die das geltende Recht beherrschenden
Grundgedanken deutscher Herkunft hinzuweisen.
J. Das Publizitätsprinzip ist streng durchgeführt, so daß Grundpfandrechte
aur durch Eintragung entstehen und erst durch Löschung untergehen. Auch Gesetz und
Arteil können nur Pfandtitel begrunden. Die Eintragung allein bestimmt den Rang.
II. Das Legalitätsprinzip gilt in gleichem Umfange wie für andere ding—
liche Rechte.
Ii. Das Spezialitätsprinzip besagt zweierlei. Einerseits sind nur Spezial⸗
pfandrechte an bestimmten Grundstücken möglich, Generalhypotheken ausgeschlossen; doch
hleiben Gesamtgrundpfandrechte (Korrealhypotheken), kraft deren ein jedes von mehreren
Brundstücken solidarisch haftet, zulässig. Andererseits muß bei jedem Grundpfandrecht die
Haftung auf einen bestimmten Geldbetrag (nebst Zinsen und Kosten) buchmäßig festgesetzt
sein; doch kann zur Sicherung unbestimmter Forderungen eine Marximalhypothek (Kautionsyypothek)
 mit Angabe eines Höchstbetrages in Geld als Haftgrenze begründet werden.
IV. Die Grundpfandrechte sind Wertrechte, die das Grundstück nebst Zubehör
und Erzeugnissen und gewissen Forderungen (Miets- und Pachtzins, Versicherungsforde—
cungen) in Ansehung des Tauschwerts und somit das Grundvermögen als Werteinheit
ergreifen. Der Berechtigte hat vor der Fälligkeit der dinglichen Schuld ein dingliches
Untersagungsrecht gegen Wertverschlechterung, nach der Fälligkeit das Recht auf Befriedi—
gung aus dem Grundvermögen im Wege der Zwangsvollstreckung (Zwangsverwertung)
durch Pfändung, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Aus dem Erlöse werden
die Berechtigten nach der Rangordnung befriedigt, während nicht gedeckte Rechte ausfallen
und das Grundstück frei von ihnen auf den Ersteher übergeht.
V. Die Grundpfandrechte sind selbständige dingliche Rechte, die eine den je—
weiligen Eigentümer und nur ihn treffende dingliche Schuld begründen, für die das
Grundvermoͤgen und nur das Grundvermögen haftet. Diese dingliche Schuld kann als
Grundschuld“ in vollkommener begrifflicher und formaler Selbständigkeit konstituiert sein.
Fine Grundschuld aber steckt auch in jeder „Hypothek“, obschon die Hypothek begrifflich
zur Sicherung einer Forderung bestimmt ist und formal von der eingetragenen Forderung
bhängt. Denn auch ihr entspringt eine selbständige dingliche Schuld, die den Forderungsinhalt'
 in sich aufnimmt und ohne die Forderung entstehen und fortbestehen kann. Bei
der regulären Hypothek bestimmen sich, da der öffentliche Glaube des Grundbuchs in An—
        <pb n="515" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 517

sehung der Hypothek sich auf die Forderung erstreckt, die Schicksale der dinglichen Schuld
unabhängig von denen des persönlichen Schuldverhältnisses nach den Regeln des Liegen—
schaftsverkehrs; sie ist insoweit „verkehrsfähig“. Dagegen wahrt bei der „Sicherheitshypothek“,
 bei der das Grundbuchrecht die Forderung auch in Ansehung der Hypothek
nicht ergreift, die dingliche Schuld einen überwiegend accessorischen Charakter.
Vi. Eine Grundeinrichtung des geltenden Systems ist das Eigentümer—
grundpfandrecht, das in Form der Eigentümergrundschuld von vornherein auf den
Namen des Eigentümers eingetragen werden kann, im übrigen aber in allen Fällen ent—
steht, in denen ein auf fremden Namen eingetragenes Grundpfandrecht vom Pfand—
gläubiger nicht oder noch nicht erworben ist oder infolge Befriedigung des Pfand—
gläubigers aus pfandfreien Mitteln (Ablösung) oder sonstiger Erledigung des Gläubiger—
rechts kraft Gesetzes auf den Eigentümer übergeht oder aus irgend einem anderen Grunde
sich mit dem Eigentum in einer Hand vereinigt. Das Eigentümergrundpfandrecht sichert
dein Eigentümer den entsprechenden Wertteil des Grundvermögens für den Fall der
Zwangsvollstreckung und kann von ihm durch Übertragung mit dem ihm gebührenden
Range stets in ein volles Grundpfandrecht verwandelt werden. Solange es dem Eigen—
tümer zusteht, bedeutet es nur die objektive Aussonderung eines Grundvermögensteils,
der als selbftändiger Vermögensgegenstand konstituiert und dem Eigentum gegenüber in
Pfandrechtsform gebracht ist. In der grundsätzlichen Anerkennung und bei jeder Art des
Grundpfandrechts (einschließlich der Sicherungshypothek) durchgreifenden Bedeutung des
Eigentuͤmergrundpfandrechts vollendet sich die Ausgestaltung des Grundpfandrechts zu
einem selbständigen dinglichen Wertrecht. Doch hat das B.G. B. sich nicht bis zu dem
System der festen Stellen vorgewagt, nach dem jedes Grundpfandrecht ein für allemal
an einem bestimmten Wertabschnitt haftet. Vielmehr rücken, wenn ein Grundpfandrecht
durch Löschung untergeht, die nachstehenden Rechte vor. Gerade deshalb aber ist jede
Löschung ohne Zustimmung des Eigentümers unwirksam.
VII.“ Hypotheken und Grundschulden empfangen eine gewisse Beweglichkeit
durch die Auͤsstellung des Hypotheken- oder Grundschuldbriefes, der die Natur eines
Wertpapiers, und zwar eines Rektapapiers, hat und insbesondere ein selbständiges Über—
tragungsmittel für die „Briefhypothek“ oder „Briefgrundschuld“' bildet. Durch Aus—
schuießung der Brieferteilung kann aber eine „Buchhypothek“ oder „Buchgrundschuld“
begrundet werden, die nur durch Umschreibung im Grundbuche übertragbar ist; die
Sicherungshypothek ist notwendig Buchhypothek. Andererseits ist eine Steigerung der
Beweglichkeit bei der Grundschuld durch Aussiellung von Grundschuldbriefen auf den In—
— —
Inhaberpapieren, die dann den grundpfandrechtlichen Inhalt in sich aufnehmen, bestellt werden.
VIII. Dem römischen Recht entstammt die kapitalisti sche Prägung des modernen
Grundpfandrechts. Einerseits begründet es eine Haftung des Grundkapitals; eine Be—
schränkung der Haftung auf die Grundeinkünfte (Revenuenhypothek) ist nur bei ge—
buͤndenen Gütern nach Landesrecht zulässig. Andererseits ist die dingliche Schuld bei der
Hypothek und der gewöhnlichen Grundschuld Kapitalschuld. Doch kann die verzinsliche
Kapitalschuld durch Ausschluß oder Beschränkung des Kündigungsrechts des Gläubigers
einer Reutenschuld genähert werden, wie dies namentlich bei der Beleihung von Grund—
stücken durch Pfandbriefverbände geschieht. Darüber hinaus hat das B. G.B. in An⸗
lehnung an den deutschen Rentenkauf als Abart der Grundschuld die „Rentenschuld“
geschaffen, bei der die dingliche Schuld grundsätzlich nur auf eine mit einer festen Ab⸗
lösungssumme ablösliche Rente geht (val. oben 878 a. E.).

Kapitel IV. Ddas Jahrnisrecht.

g 83. Das Eigentum an fahrender Habe. Der Begriff des Eigentums im Sinne
des vollen Sachherrschaftsrechts ist an Fahrnis entstanden und an ihr sowohl hinsichtlich
der Einwirkung auf den Sachkörper wie hinsichtlich der Verfügung über das Recht stets
vollkommener wie an Liegenschaften durchgeführt. Dafür haftete dem Fahrniseigentum
        <pb n="516" />
        518

II. Zivilrecht.

hinsichtlich des Schutzes gegen Dritte eine Schwäche an, die das Liegenschaftseigentum
nicht kannte (unten 8 85).
Als ursprüngliche Erwerbsart erscheint von jeher die Aneignung durch einseitige
Besitzergreifung mit Eigentumserwerbswillen. Die Aneignung ist die einzige Art des
Eigentumserwerbs an herrenlosen Sachen; sie kann aber auf Grund eines Aneignungs—
rechts auch das Eigentum an einer fremden Sache verschaffen (z. B. kraft Überhangs⸗
rechts, Kriegsbeuterechts u. s. w.). Hinsichtlich herrenloser Sachen gilt als Regel die
Aneignungsfreiheit. Das deutsche Recht hat ihr jedoch die wichtigsten Arten der herren—
losen Sachen durch die Ausbildung seiner ausschließlichen Aneignungsrechte (Jagdrecht,
Fischereirecht, Bernsteinregal u. s. w.) entzogen. An den Sachen, die den Gegenstand
ines deractigen Aneignungsrechts bilden, verschafft die Besitzergreifung nur dem Be—
rechtigten Eigentum. Wer sie unbefugt okkupiert, erwirbt kein Eigentum; nach einer
deutschrechtlichen Auffassung fällt die Sache damit in das Eigentum des Aneignungs—
berechtigten, nach einer anderen, vom B.G.B. angenommenen Meinung bleibt sie herren⸗
los. Besondere Rechtssätze galten und gelten für ausgeflogene Bienenschwärme, die
herrenlos werden, wenn der Eigentümer sie nicht bei alsbaldiger Verfolgung wieder ein—
üngt; denn die Biene ist ein „wilder Wurm“ — Auf deutschrechtlicher (schon in den
Volksrechten erkennbarer) Grundlage ruht das Finderrecht. Wer eine verlorene Sache
an sich nimmt, erwirbt zunächst nur Fundbesitz mit Aufbewahrungs-, Anzeige— und
Rückgabepflicht, kann jedoch nicht nur Ersatz der Auslagen, sondern auch Zahlung eines
Fundlohnes beanspruchen. Allein der Finder erlangt das Eigentum, wenn der Eigen—
ümer oder sonstige Berechtigte sein Recht durch Nichtanmeldung in bestimmter Frist nach
zffentlichem Aufgebot oder anderweiter gehöriger Kundmachung verschweigt. Mitunter
fällt ein Teil des Fundes an den Staat oder die Gemeinde. — Hinsichtlich des Schatzes,
den das aͤltere deutsche Recht dem Könige zusprach, ist das römische Recht durchgedrungen;
doch besteht partikularrechtlich (insbesondere in Schleswig) das Schatzregal fort.
Eine weitere ursprüngliche Erwerbsart ist die Erzeugung einer Sache. Neben
Verbindung, Vermischung und Verarbeitung ist im deutschen Recht besonders die Frucht⸗
erzeugung als Eigentumserwerbsgrund ausgebildet. Während nach dem römischen „Sub—
tantialprinzip“ die Früchte grundsätzlich dem Eigentümer der Hauptsache gehören, sind
sie nach dem deutschen „Produktionsprinzip grundsätzlich „verdientes Gut“ dessen, der
Arbeit und Kosten darauf verwandt hat: „Wer säet, der mähet“. Darum erwirbt an
den Bodenfrüchten das Eigentum oder doch ein ausschließliches Aneignungsrecht der (nicht
etwa unredliche) Besteller, sobald er die Bestellungsarbeit ganz oder überwiegend getan
hat. Dies ist bei Saatfrucht der Fall, „wenn die Egge das Land bestrichen hat,“ bei
Wein und Obst am St. Urbanstage u. s. w. Hiernach richtet sich die Auseinandersetzung
wischen dem Eigentümer und dem redlichen Besitzer, dem Nießbraucher oder dem Pächter,
die Lehnssonderung u. s. w. Das Prinzip des verdienten Gutes wurde auch auf die
bürgerlichen Früchte ansgedehnt (Sachsensp. II a. 28, III a. 76). Während in manchen
neueren Gesehen das deutsche Recht festgehalten oder (wie im Preuß. L.R.) im Sinne
verhältnismäßiger Verteilung fortgebildet wurde, ist das B.G.B. zum römischen Prinzip
zurückgekehrt, wandelt dasselbe aber durch zahlreiche Einzelbestimmungen im Sinne des
deutschen Rechtes ab.
Die Übertragung des Eigentums an Fahrnis erfolgt, soweit nicht Fahrnisstücke
als Zubehör einer Liegenschaft durch Auflassung und Eintragung mit übereignet werden
(B.G.B. 8 926), durch dinglichen Vertrag und Ubergabe oder einen die Übergabe er—
setzenden Besitzvertrag. Das aͤliere deutsche Recht verlangte Einräumung leiblicher Ge⸗
vere, sah vaher namentlich das constitutum possessorium nicht als ausreichend an.
Dagegen bildete es die Übergabe durch Zeichnen mit der Marke des Erwerbers aus.
Deutschen Ursprungs ist auch die Übergabe mittels eines das Recht auf Herausgabe
bestimmter Waren verkörpernden Wertpapiers (Waren- oder Traditionspapiers), des
Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins. Nach der Rezeption forderte man Tra—
dilien im Sinne des römischen Rechtes, erleichterte aber den Eigentumsübergang ohne
eibliche Ubergabe durch Erweiterung des constitutum possessorium und anderer Formen
        <pb n="517" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 519

einer sog. „symbolischen“ oder „fingierten“ Tradition. Das französische Recht ließ
schließlich das Erfordernis der UÜbergabe ganz fallen. Das B.G. B. hält es fest, erkennt
Wer in weitem Umfange Besitzverträge (Besitzzuweisung, Besitzauflassung, Besitzauftragung
und Besitzabtretung) als Ersatz der Übergabe an.
Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten wurde im deutschen Recht durch
die Beschränkungen der Fahrnisklage ermöglicht (unten 8 85). Dagegen gab es keine
Ersitzung. Mit dem römischen Recht drang die Usukapion ein. Das B.G. B. hat die
ordentliche Ersitzung beseitigt und kennt nur eine außerordentliche zehnjährige Ersitzung,
die gutgläubigen Besitz, aber keinen Titel fordert.
Literatur: v. Brunneck, De dominio ferarum, quae illicite capiuntur, 1862. Jähner,
Der Erwerb des Eigenthums am Wilderergut, 1887. — Busch, Handbuch des Vienenrechts, 1830.
Folsigs, Arch. f. civ. Pr. UXXIV 4838 ff. - DelUbrück, Jahrb. Dogm. III Iff. Ries, De in—
one reum casu amissarum, 1869. — Pappenheim, Eigentumserwerb an Altersfunden, Jahrb.
fDogm. XLV 141ff. — R. Schück, Gegensatz des röm. und des deutsch. Rechts in der Lehre vom
Fruchterwerb, 1881. — Biermann, Traditio seta. 1891.

*84. Begrenzte dingliche Rechte an fahrender Habe.
J Überhaupt. Das deutsche Recht kannte auch an Fahrnis eine unbestimmte
Zahl begrenzter dinglicher Rechte, die aber sämtlich leibliche Gewere voraussetzen. Wer
ine Sache behufs Äusübung eines Rechtes (auch als Mieter, Pächter, Entleiher u. s. w.)
in Gewete hai, hat an ihr ein entsprechendes dingliches Recht. Die deutsche Auffassung
ging ins Preuß. L.R. über. Dagegen erkennt das B. G.B. im Anschluß an das römische
Recht als selbständige dingliche Rechte an beweglichen Sachen nur Nießbrauch und Pfand—
recht an. Doch folgt es darin dem deutschen Recht, daß es für beiderlei Rechte Er—
scheinung in Besitz fordert. Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache wird nur mittels
Ubergabe oder eines sie ersetzenden Besitzvertrages nach Maßgabe der für die Über—
eignung geltenden Vorschriften erworben. Fur das Pfandrecht ist das Publizitätsprinzip
noch strenger durchgeführt.
II. Pfandrecht. Das deutsche Recht, das an Fahrnis als solcher nur ein Faust—
pfandrecht pant, wadium) kannte, wurde zwar nwach der Rezeption im gemeinen Recht
durch das römische Recht mit seinen Mobiliarhypotheken verdrängt, erhielt sich aber in
Pariikularrechten und drang in allen neueren Gesetzen wieder vollständig durch. — Auf
einer Art Verliegenschaftung beruhte im Mittelalter die Erstreckung der neuen Satzung
auf Schiffe und teilweise auch auf andere geeignete Fahrnisstücke (besonders Sachinbegriffe).
Daraus ist das jetzt im B.G.B. geregelte Registerpfandrecht an Schiffen („Schiffspfand—
recht“) hervorgegangen. Sonstige gerichtliche Fahrnisverschreibungen haben sich nur in
der Schweiz behauptet.
Die Begründung des Fahrnispfandrechts erfolgt im Falle rechtsgeschäftlicher
Bestellung durch dinglichen Vertrag und Übergabe. Die Herstellung eines mittelbaren
Besitzes, kraft dessen ein anderer die Sache für den Pfandgläubiger in Gewahrsam hat,
oder“ eines Mitbefitzes zur gesamten Hand (z. B. durch Mitverschluß) genügt; dagegen
ist eine Besitzauftragung (Konstitut), kraft deren der Verpfänder für den Pfandgläubiger
besitzt, nicht ausreichend. Darum erlischt auch das Pfandrecht durch Rückgabe der Sache.
Ein' Pfandrecht entsteht ferner durch Besitzergreifung im Faͤlle erlaubter eigenmächtiger
Pfandung (oben 818) und durch richterliche Besitznahme im Falle der gerichtlichen Pfändung.
Außerdem gibt es gesetzliche Pfandrechte, die aber entweder (wie das des Werkmeisters
und die gesetzlichen Ffandrechte des Handelsrechts) Besitz voraussetzen oder doch (wie das
gesetzliche Pfaͤndrecht des Vermieters und Verpächters) durch eine Herrschaft über das
Grundstück, auf dem sich die Sachen befinden, bedingt sind.
Die Wirkung des Pfandrechts ist Haftung der Sache für die Schuld. Das
deutsche Pfandrecht war auch hier selbständig und begründete reine Sachhaftung, so daß
der Pfandgläubiger sich nur an die Sache halten und im Falle ihres Unterganges oder
ihrer Unzulänglichkeit eine Forderung wegen des Ausfalles nicht geltend machen konnte.
Doch war die Verbindung von Sachhaftung und persönlicher Haftung möglich. Unter
dem Einfluß des römischen Rechts verschwand, von der Bodmerei des Seerechts abgesehen,
        <pb n="518" />
        520

II. Zivilrecht.

die reine Sachhaftung; das heutige Fahrnispfandrecht setzt eine persönlich verhaftende
Forderung voraus und ist streng acecessorisch.
Das Pfandrecht gewährt dem Pfandgläubiger ein Recht auf den Besitz. Ein
Nutzungsrecht hat er nur, wenn es ihm eingeräumt ist. Nach deutschem Recht trug der
Pfandgläubiger die Gefahr, mußte daher, wenn er die Sache dem sein Einlösungsrecht
zebrauchenden Eigentümer nicht unversehrt zurückgeben konnte, Ersatz leisten; nur beim
essenden Pfande stand er, wenn das Tier starb, für dessen Wert nicht über den Betrag
der Forderung hinaus ein. Heute ist er nur für Verschulden verantwortlich.
Hinsichtlich der Befriedigung aus dem Pfande war der Pfandgläubiger, auf
den Weg der Zwangsvollstreckung angewiesen, die ursprünglich zur gerichtlichen Über—
eignung führte, mehr und mehr aber auf gerichtlichen Verkauf oder gerichtliche Verkaufs—
ermächtigung behufs Befriedigung aus dem Erlöse abzielte. Doch konnte der Pfand—
gläubiger sich den Anfall des Eigentums für den Fall der Nichteinlösung nach be—
stimmter Frist ausbedingen. Im neuen Recht drang das römische Verbot der lex
ꝛommissoria durch. Dagegen hielten viele Partikularrechte an der ausschließlichen Zu—
lässigkeit des gerichtlichen Verkaufs fest. Das B.G.B. gewährt gleich dem gemeinen
Recht dem Pfandgläubiger ein Selbstverkaufsrecht, bindet aber dessen Ausübung an be—
stimmte Vorausseßungen und Formen (regelmäßig öffentliche Versteigerung).
Ein Sonderrecht gilt für das Pfandleihgewerbe; die als gemeinnützige An—
stalten eingerichteten öffentlichen Leihhäuser haben sich einzelne Privilegien bewahrt.
Als eine Abart des Fahrnispfandrechtes erscheint das Rechtspfandrecht. Dem
Erfordernis der Offensichtlichkeit muß hier je nach der Beschaffenheit des Rechts in ver—
schiedener Weise (bei Rechten an Liegenschaften durch Bucheintrag, bei wertpapiermäßig
—
Anzeige an den Drittschuldner) genuͤgt werden. Die Befriedigung aus dem Recht kann
der Pfandgläubiger regelmäßig nur im Wege der Zwangsvollstreckung, beim Forderungsofande
 auch mittels Einziehung der Forderung suchen.
Literatur: Oben zu F 81. H. Meyer, Neuere Satzung von Fahrniß und Schiffen, 1908.

8 85. Beschränkung der Rechtsverfolgung. Das deutsche Recht gewährte zur Ver—
folgung des Rechtes an fahrender Habe nur auf Grund unfreiwilligen Besitzberlustes
 eine Klage gegen jeden dritten Besitzer. Die Klage konnte als „Anefangs-—
klage“ in rechtsförmlicher Weise mit beiderseitiger Bußgefahr, aber auch mindestens später
als „schlichter Klage angestellt werden. Klagegrund ist die unfreiwillig verlorene Gewere,
so daß nicht nur der Eigentümer, sondern jeder frühere Besitzer die Herausgabe der
Sache erzielt, wenn der Beklagte nicht ein besseres Besitzrecht erweist. Der Besitzer muß
die Sache, auch wenn er sie redlich und öffentlich („unverhohlen und unverstohlen“)
gekauft oder in Pfand genommen hat, umsonst herausgegeben; nur die Juden hatten
das Privileg, daß sie Ersatz des Kauf- oder Pfandschillings fordern konnten. Wer da—
gegen eine bewegliche Sache freiwillig weggegeben (verpfändet, vermietet, verliehen,
hinterlegt) hat, kann nur eine als „Forderung“ bezeichnete Klage aus anvertrauter Ge—
vere gegen den Empfänger anstellen, sobald dessen Besitzrecht erledigt ist. Es gilt der
Satz Hand wahre Hand“ oder „Wo man seinen Glauben gelassen hat, da soll man ihn
uchen“ Die Klage geht auch gegen den Erben des Empfaͤngers, gegen den Richter im
Falle der Einziehung und meist auch gegen den Gläubiger, der die fremde Sache ge—
ofändet hat. Dagegen versagt sie gegenüber jedem dritten Besitzer, mag die Sache durch
Veräußerung oder im Wege des unfreiwilligen Besitzverlustes aus der Hand des Empfängers
gekommen sein; doch geben manche Quellen dem früheren Besitzer dann die Diebstahlsklage,
— DDDD—
dritte Besitzer dem früheren Besitzer nicht Rede zu stehen; mehr und mehr aber wurde
die dingliche Klage gegen jeden unredlichen Erwerber zulässig. Sehr verbreitet ist der
Ausnahmesatz, daß, wer eine Sache einem Handwerker zur Bearbeitung gegeben hat, sie,
wenn der Handwerker sie veräußert hat, dem Besitzer gegen Ersatz des Arbeitslohnes
abfordern kann.
        <pb n="519" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 521

Seit der Rezeption galt der römische Satz „ubi reom meam invenio ibi
vindico“ als gemeines Recht und drang auch in manche Partikularrechte (sogar ins
Sachsenrecht) ein. Bisweilen jedoch mit deutschrechtlichen Abwandlungen. So gewährte
das Preuß. L.R. zwar die dingliche Klage gegen jedermann, gab aber stets (auch bei
abhanden gekommenen Sachen) dem redlichen entgeltlichen Erwerber einen Anspruch auf
Ersatz des für die Sache Geleisteten („Lösungsanspruch“). In anderen Partikularrechten
erhielt sich das deutsche Recht; im französischen, österreichischen und schweizerischen Recht
wurde es durchgeführt, im alten H.G.B. für Sachen, die von einem Kaufmann im Be—
triebe seines Handelsgewerbes veräußert und übergeben sind, anerkannt und endlich durch
das B. G.B. zu gemeinem deutschen Recht erhoben. Hierbei ist aber mehr und mehr an
Stelle der Beschränkung der Rechtsverfolgung der unmittelbare Rechtsverlust des einen
und der unmittelbare Rechtserwerb des anderen gesetzt.
Im heutigen Recht bedeutet also die Regel „Hand wahre Hand“, daß im
rechtsgeschäftlichen Verkehr der redliche Erwerber auch vom Nichtberechtigten das dingliche
Recht erwirbt, zu dessen Übertragung oder Begründung anvertrauter Besitz legitimiert.
Er erwirbt also durch formgerechte Übereignung oder Belastung auch dann, wenn der
Verfügende nicht Eigentümer ist, mit dem Besitz zugleich Eigentum, Nießbrauch oder
Pfandrecht, während das bisherige Eigentum erlischt oder belastet wird; die ihm un—
bekannten dinglichen Rechte erlöschen oder treten hinter sein Recht zurück. Erforderlich
ist aber stets ersichtlicher Besitzübergang; insbesondere wird hier die Übergabe nicht durch
Besitzauftragung ersetzt, Den Mangel des guten Glaubens muß der Gegner beweisen.
Entgeltlichkeit des Erwerbes ist nicht erforderlich; gegen den unentgeltlichen Erwerber
behält aber der Geschädigte einen Bereicherungsanspruch. — An abhanden gekommenen
Sachen geht in Übereinstimmung mit dem deutschen Recht Eigentum oder sonstiges Recht
an der Sache auch auf den redlichen Erwerber nicht über; er hat auch keinen Lösungsanspruch
 (Ausnahmen bei Leihhäusern). Die Tatsache des unfreiwilligen Besitzverlustes
muß der sein Eigentum oder dingliches Recht Verfolgende beweisen. Im Gegensatz zum
älteren deutschen Recht gilt die Sache auch dann als dem Berechtigten abhanden ge—
kommen, wenn sie seinem Besitzmittler abhanden gekommen ist. Jedoch hindert unfrei—
williger Besitzverlust nicht den Erwerb von Eigentum oder dinglichem Recht an Geld oder
— * und nicht den Erwerb bei der Veräußerung im Wege öffentlicher Ver—
eigerung.

Literatur: Budde, De vindicatione rerum mobilium Germanica 1837. Heusler, Die
Beschränkung der Eigenthumsverfolgung um Fahrnis und ihr Motiv im deutsch. R., 1871. Frauken,
Gutaͤchten fuͤr den XV. deutsch. Juͤristentag, 1880. Kern, Entwicklung des Grundsatzes d muß
Hand wahren“, 1881. London Die Anefangsklage, 1880. H. Meyer, Entwerung und Eigenthum
im deutschen Fahrnisrecht, 1902.

Viertes Buch.
Recht der Schuldverhältnisse.

Kapitel J. Allgemeine Lehren.

F 86. Das Wesen der Schuldverhältnisse. Dem deutschen Recht waren von je
Rechtsderhaltnisse bekannt, vermöge deren jemand einem anderen eine bestimmte ver—
mögenswerte Leistung schuldet. In den Volksrechten und den Rechtsbüchern begegnen
Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen und aus den einfacheren Verkehrs—
geschäften. Doch überwiegen die ständigen Verbindlichkeiten aus personenrechtlicher Ver⸗
bindung oder aus sachenrechtlichen Verhältnissen. Eine tiefgreifende Aus— und Umbildung
erfuhr das Recht der Schuldverhältnisse im städtischen Verkehr. Mit der Rezeption zog
        <pb n="520" />
        322

II. Zivilrecht.

in Deutschland das römische Obligationenrecht ein, das großartigste und zugleich uni—
versellste Werk des römischen Rechtsgenius. Allein wenn auch der Sieg des fremden
Rechts auf diesem Gebiet unvergleichlich vollständiger als auf anderen Gebieten
war, so mußte es sich doch eine Umschmelzung und Ergänzung durch germanische Rechts⸗
zedanken gefallen lassen, die nicht etwa bloß Einzelheiten, sondern Kernfragen betrifft.
Das deutsche Recht geht aus vom Begriffe der „Schuld“. Schuld ist rechtliches
Sollen. Dem Leistensollen des Schuldners entspricht ein Empfangensollen des Gläubigers,
das ursprünglich gleichfalls „Schuld“, später „Forderung“ (was anfangs nur Klage be—
deutete) heißt. Für das Wesen solcher Schuld hat die Beschaffenheit des Gegenstandes
der geschuldeten Leistung bestimmende Bedeutung. Darum berührt zunächst, je nachdem
persönliche Tätigkeit (Arbeit) oder Verschaffung einer Sache (zu Eigentum oder Besitz)
Jeschuldet wird, das Schuldverhältnis sich mit dem Personenrecht oder mit dem Sachen⸗
echt. Im ersien Falle kann es in dem Maße, in dem es die Persönlichkeit selbst er⸗
zreift und bindet, personenrechtliche Beziehungen in sich aufnehmen oder entfalten. Dies
ritt auch heute vor allem beim Dienstvertrage und beim Gesellschaftsvertrage zu Tage.
Im zweiten Falle kann das Schuldverhältnis als Keim oder Vorstufe des dinglichen
Rechts erscheinen. Hierauf beruhte die aus deutschrechtlichen Gedanken im kanonischen
Recht entwickelte, in der älteren gemeinrechtlichen Doktrin festgehaltene und vom Preuß.
dandr. übernommene Lehre von dem durch den schuldrechtlichen Erwerbstitel begründeten
Recht zur Sache“ (jus ad rem), das bereits ein von Dritten zu achtendes Verhältnis
zur Sache herstellt, und die im Preuß. Landr. folgerichtig durchgeführte weitere Lehre,
zach der jedes Recht zur Sache durch Eintragung oder Besitz in ein dingliches Recht
erandelt wird und somit auch Mieteé, Pacht, Leihe u. s. w. der Verdinglichung fähig
sind. Das heutige Recht hat mit dieser Auffassung gebrochen; allein im Gegensatz zum
ömischen Recht schlägt auch das B.G.B. Brücken vom Recht der Schuldverhältnisse zum
Sacheurecht, indem namentlich durch die Eintragung einer Vormerkung ein Forderungs⸗
recht auf Erwerb von Sachenrecht dingliche Wirksamkeit empfangen kann (oben 8 45),
sodann die Miete und Pacht von Grundstücken durch Besitzeinräumung ein Stück sachen⸗
rechtlicher Kraft gewinnt (unten 8 98 IID), endlich der Fahrnisbesitz jedem persönlichen
Recht in Ansehung der Sache eine gewisse dingliche Festigkeit verleiht (oben 8 43). —
Je nachdem ferner bei der Leistung die Individualität des Gläubigers oder des Schuld⸗
ers wesentlich ist oder nur nebenbei in Betracht kommt oder überhaupt keine Rolle
spielt, ist die Forderung oder Schuld an die Person gebunden oder von ihr löslich oder
Janz unpersönlich angelegt. Darum konnte das deutsche Recht eine Sondernachfolge in
Forderung und Schuid ausbilden (d 87), aber auch (besonders bei den Wertpapieren)
Schuldverhältnisse mit vorläufig unbestimmten Subjekten anerkennen. Schließlich er—
scheinen so im Umfange ihrer Vergegenständlichung Forderungen und Schulden als
nakorperliche Vermögensbestandteile und Vermögenslaften („Aktiva und Passiva“). Dies
vird besonders wichtig für die Konstruktion der Sondervermögen, deren objektive Einheit
gewisse Forderungen und Schulden einschließt. Darum kann ja auch, wie sich gezeigt
hat, im Begriff der dinglichen Schuld das Schuldverhältnis völlig in ein rein sachen—
lechtliches Verhältnis übergehen.
Durchaus verschieden vom Schuldverhältnis und keineswegs ohne weiteres mit ihm
zegeben war ursprünglich im germanischen Recht das Haftungsverhältnis. Haftung
Verstrickung, Bindung) ist eine im Falle der Nichterfüllung einer Schuld begründete
Zugriffsmacht behufs Zwangsbefriedigung. Der Schuldner kann durch Pfandsetzung eine
Soachhaftung herstellen oder durch Treugelöbnis seine Person einsetzen (ich für die eigne
Schuͤld „verbürgen“); ebenso kann jemand für fremde Schuld eine Sache verpfänden oder
als Burge seine Person verstricken. Bei Deliktsschulden liegt in der wegen Nicht⸗
erfüllung drohenden Friedlosigkeit ein mittelbarer Zwang zur Sicherung der Erfüllung
durch Pfandsetzung oder Gelöbnis. Die persönliche Haftung war ursprünglich leibliche
Verstrickung (Geiselschaft), so daß dem Gläubiger Leben oder Freiheit des Haftenden verfiel
FBurgen soll man würgen“). Mehr und mehr aber gewährte sie dem Gläubiger zu⸗
nächst nur den Zugriff in das Vermögen (anfänglich nur in die Fahrnis) durch Pfändung,
        <pb n="521" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 523

so daß der Haftende erst, wenn er „weder Pfand noch Pfennig“ hat, mit seiner Person
einzuftehen hat; auch trat an Stelle der Schuldknechtschaft, der er nach altem Recht ver—
fiel, im deuͤtschen Mittelalter die nur zu Gesindedienst verpflichtende private Schuldhaft
und dann (zuerst im städtischen Schuldturm) die öffentliche Schuldhaft. Nunmehr kam
auch die Haftbarmachung des ganzen Vermögens oder eines Vermögensteiles durch selb—
ständiges Rechtsgeschäft auf. — Allmählich erfolgte die begriffliche Verbindung von Schuld
und Haftung als „Obligation“. Heute entspringt grundsätzlich jeder Schuld eine persön—
liche Haftung, die jedoch seit Aufhebung der Schuldhaft (R. Ges. v. 24. Mai 1868) nur
noch Haftung mit dem ganzen Vermögen bedeutet. Allein das deutsche Recht wirkt nach.
Es lebt fort in der reinen Sachhaftung für dingliche Schuld. Es liegt aber auch im
Obligationenrecht überall zu Grunde, wo kraft gesetzlicher Regel oder kraft Vereinbarung
eine beschränkte Haftung des Schuldners eintritt, mag nun die Haftung nur einen be—
stimmten Vermögensinbegriff (z. B. die Erbschaft, eine eheliche Gütermasse, das Schiffs—
vermögen, einen Gesellschaftsanteil) ergreifen oder (wie für den Kommanditisten und die
Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer eingetragenen Genossen—
schaft mit beschränkter Haftpflicht) durch eine Haftsumme begrenzt sein.
Literatur: Stobbe, Zur Geschichte des deutschen Vertragsrechts, 18885. Sohm, Der Begriff
des Forderungsrechts, Zeitschr. f. d. Priv. u. öff. Rd. G. IVIff. R. Loening, Der Vertrags—
bruch im deutsch. R., 1876. v. Brünneck, Ueber den Ursprung des sog. jus ad rem, 1869.
v. Amira, Rordgermanisches Obligationenrecht, 1882/95. P. Puntschart, Schuldvertrag u. Treu⸗
gelöbnis im fächs. R. des Mittelalters, 1886. Ehrenberg, Die beschränkte Haftung des Schuldners
nach See- und Haäandelsrecht, 1880.

8 87. Sondernachfolge in Forderung und Schuld.
J. Die Forder ung war nach deutschem Recht nicht nur vererblich, sondern auch
unter Lebenden übertragbar, jedoch uͤrsprünglich nur mit Zustimmung des Schuldners.
Die Einwilligung des Schuldners wurde aber bei Wertpapieren durch die Orders oder
Inhaberklausel im voraus erteilt und fiel allmählich weg. Nach der Rezeption wurde
unter dem Einfluß des deutschen Rechts die römische Zession zur Abtretung der Forderung
—E
durch abstrakten Abtretungsvertrag, während eine Anzeige an den Schuldner nur erforderlich
ist, um die Wirksamkeit von Rechtshandlungen gegenüber dem alten Gläubiger aus—
zufchließen. In vielen Fällen tritt ein Forderungsübergang kraft Gesetzes ein. Unüber—
traghar sind nicht nur höchstpersönliche und unpfändbare, sondern auch rechtsgeschäftlich
der Übertragung entzogene Forderungen.
II. Vie Schuld war nach deutschem Recht gleichfalls übertragbar. Die Schuld—
übernahme ging in das moderne Recht über; sie kann nach B.G. B. entweder durch Ver—
trag zwischen dem Gläubiger und dem neuen Schuldner oder durch Vertrag zwischen dem
alten und dem neuen Schuldner mit hinzutretender Genehmigung des Gläubigers erfolgen.
Dabei findet eine wirkliche Sondernachfolge statt, so daß das Subjekt wechselt, während die
Schuld dieselbe bleibt. Möglich ist aber auch eine Schuldmitübernahme, bei der der neue
Schuldner neben den alten (bis zu dessen entesung durch den Gläubiger) tritt. Besondere
Fälle der Schuldübernahme begegnen bei der Übertragung eines ganzen Vermögens (not⸗
wendige Mitübernahme mit Beschränkung der Haftung auf das Vermögen) oder eines
Sondervermögens (vgl. über die Übernahme der Handelsschulden das Handelsrecht).

g 88. Forderungs- und Schuldgemeinschaft. Das deutsche Gemeinschaftsprinzip
ermöglichte Schuldverhältnisse mit verbundenen Subjekten.
IJ. Forderungsgemeinschaft. Forderungen genossenschaftlicher Zuständigkeit
und Forderungen zur gesamten Hand erhielten sich nach der Rezeption neben der römischen
Korrealforderung, bei der jeder Mitgläubiger für sich die ganze Leistung fordern kann.
Heute bildet die Forderungsgemeinschaft zur gesamten Hand die Regel; bald so, daß
jeder die Leistung an alle hemeinschaftlich fordern kann (B.G.B. 8 482), bald so, daß
nur alle zusammen forderungsberechtigt sind (z. B. als Gesellschafter oder Miterben).
n. Schuldgemeinfschaft.“ Eine genossenschaftliche Schuldgemeinschaft besteht,
        <pb n="522" />
        324

I. Zivilrecht.

wenn für die Schulden eines rechtsfähigen Vereins die Mitglieder als einzelne (wie sub—
sidiär bei eingetragenen Genossenschaften mit unbeschränkter oder beschränkter Haftpflicht)
mithaften. Eine Schuldgemeinschaft zur gesamten Hand wurde nach deutschem Recht
durch Eingehung einer Verbindlichkeit mit gesamter Hand oder mit der Klausel ,sammt
und sonders“ (besonders regelmäßig von Mitbürgen) begründet. Dabei kann nach manchen
Quellen der Gläubiger sich zunächst an jeden Mitschuldner nur für seinen Anteil und
erst wegen des Ausfalls an die anderen halten; nach anderen Quellen haftet jeder dem
Bläubiger auf das Ganze, im Verhältnis zu den Mitschuldnern aber nur auf seinen
Anteil. Beide Formen erhielten sich neben der römischen Korrealschuld und Solidar—
schuld und verdrängten diese in manchen Partikularrechten. Die „Gesamtschuld“ des
B.G. B. ist zwar nach außen Korrealschuld, nach innen aber deutsche Schuldgemeinschaft.
Eine eigentuͤmliche Verbindung einer Schuld zu gesamter Hand mit Korrealschuld der
Finzelnen ist im Gesellschaftsrecht und besonders im Handelsgesellschaftsrecht ausgebildet.

Kapitel II. Schuldverhältnisse aus Verträgen.
8 89. Der schuldrechtliche Vertrag. Schuldverhältnisse werden nach deutschem
Recht vor allem durch Vertrag (Gedinge) begründet. Die schuldbegründende Kraft des
Vertrages beruht auf der Heiligkeit des Versprechens; was man einem anderen zu leisten
oersprochen hat, das soll man ihm leisten. Das deutsche Recht legt daher das Haupt—
gewicht auf das schuldnerische Versprechen und läßt den Vertrag durch dessen Angebot
und Annahme zu stande kommen; der umgekehrte Weg der römischen Stipulation ist
hm fremd. Im Zusammenhange hiermit stehen gewisse, vom modernen Recht über—
nommene Grundsätze. 1) Zunächst die bindende Kraft des Antrages, die gegen—
liber dem römischen Recht in Partikularrechten und im Handelsrecht festgehalten und
durch das B.G.B. wieder zu gemeinem Recht erhoben wurde. Schon das Versprechensangebot
 erzeugt eine „Gebuͤndenheit ans Wort“ (kein Leistensollen, aber ein Haltensollen)
und bleibt trotz Widerrufs annahmefähig, bis es durch Ablauf der Annahmefrist oder
Ablehnung erlischt. 2) Sodann die schöpferische Bedeutung des einseitigen Ver—
sprechens, das namentlich, wenn es für eine noch unbestimmte Person hingestellt wird,
bereits den objektiven Bestand eines Schuldverhältnisses herstellt und auslöst, so daß die
Aneigung durch eine dazu berufene Person genügt, um das Schuldverhältnis zu stande
zu bringen. Neuerdings wird in solchen Fällen, wie insbesondere bei der Auslobung
uͤnd der Schuldverschreibung auf Inhaber, vielfach überhaupt der Begriff des Vertrages
durch den eines einseitigen Kreationsgeschäfts ersetzt; doch liegt nur eine Verselbständi—
gung von Antrag und Annahme vor. 8) Weiter die schuldbegründende Kraft des ab—
strakten Versprechens, das den Verpflichtungsgrund in sich trägt und daher un—
abhängig von Dasein oder Gültigkeit eines Versprechensgrundes bindet. Im gemeinen
Recht zurückgedrängt, wurde das abstrakte Schuldversprechen (nebst Schuldanerkenntnis
und Anweisungsaccept) im Handelsrecht festgehalten und durch das B.G.B. im Falle
schriftlicher Erteilung wieder allgemein für verbindlich erklärt. 4) Endlich die Wirksam—
teit des Versprechens der Leistung an einen Dritten (unten 8 92).
Literatur: Siegel, Das Versprechen als Verpflichtungsgrund, 1878.
8 90. Form der Schuldverträge. Nach deutschem Recht begründete zwar das
formlose Versprechen eine Schuld. Allein es bedurfte einer Form, um eine Haftung für
die Schuld und damit deren Erzwingbarkeit zu begründen. Die allgemeine Form für
die Herstellung einer persönlichen Haftung war das Treugelöbnis (die „wadiatio“ oder
„Wette“, die fränkische „tides facta“, das sächsische „Geloben“). Dabei setzte der
Schuldner durch Wort und Sinnbild seine Person zum Pfande ein; er gab ein an sich
wertloses Unterpfand der Treue (das „vadium“, bei den Salfranken eine „tfestuca“) in
die Hand des Gläubigers, der die Einlösung des Wahrzeichens durch Erfüllung des Ver—
sprechens (ähnlich wie heute noch beim Pfänderspiel) verlangen konnte; oder er gelobte
mit Erhebung der Hand (bei den Sachsen mit gekrümmten Fingern) und verstrickte sich
dann durch Handschlag dem Gläubiger. Überdies aber wurde, wenn von der einen Seite
        <pb n="523" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 525

gegen ein Versprechen von der anderen Seite eine Leistung gemacht war, für die Er—
füllung des Versprechens mindestens mit dem Empfangenen gehaftet; so bei Realverträgen
(Leihe, Darlehen, Verwahrungsvertrag) für das Versprechen der Rückgabe, bei gegen—
seitigen Vertraͤgen (Kauf, Tausch, Miele u. s. w.) für das Versprechen der Gegenleistung.
Diese Haftung wurde dann ausgedehnt, so daß bei Nichterfüllung Pfändung zulässig
wurde, und auch an eine bloß teilweise Vorleistung geknüpft, die zu einer rein symbo—
lischen Gabe werden konnte. So entstand das Haftgeld (arrha), aus dem sich der Wein—
kauf oder Litkauf (Befestigung des Vertrages durch Zahlung einer gemeinsam mit den
Zeugen vertrunkenen Summe), der Gottespfennig (ein an die Kirche zu zahlendes Haft—
geld), das Herd- oder Schlüsselgeld (Zahlung an die Ehefrau des Grundstücksverkäufers)
und das Strick oder Halftergeld (Zahlung an den Knecht beim Pferdes oder Viehkauf)
entwickelten. Darüber hinaus war die Anwendung teils der Schriftform, teils der gericht⸗
lichen Form für die Sicherung des Beweises üblich und in gewissen Fällen unentbehrlich.
Seit der Rezeption wurde der deutschrechtliche Grundsatz, daß das formlose
Versprechen eine Schuld erzeugt, unter der Einwirkung des kanonischen Rechts und
naturrechtlicher Lehren zu gemeinrechtlicher Geltung erhoben, bedeutete aber nunmehr, da
die Bedeutung der deutschrechtlichen Formen für die Haftung und die prozessuale Geltend—
machung wegfiel, die volle Klagbarkeit und Erzwingbarkeit formloser Schuldverträge.
Obschon die Partikularrechte reagierten (insbesondere das Preuß. L.R. bei einem Gegen—
stande über 50 Taler zur Klagbarkeit, der Code eiv. bei einem Gegenstande über 50 Frank
zur Beweisbarkeit Schriftform verlangte), wurde die gemeinrechtliche Formfreiheit zuerst
für Handelsgeschäfte und durch das B.G. B. für alle Verträge zur Regel erhoben. Heute
sind daher nur einzelne Arten von Schuldverträgen durch gesetzliche Ausnahmevorschriften
an eine Form gebunden.

Literatur: Stobbe, Reurecht und Vertragsschluß nach altdeutschem Recht, 1876. Korn, De
obnexatione et vadio, 1863. VBal de Lidore, Launegild und Wadia, 1877. Szegel, Handschlag
und Eid (Sitzungsberichte der Wiener Akademie OCkÆtxx, 1804. 8. Seuffert, Zux Geschichte der
obligatorischen Verträge, 1881.

F 91. Bestärkungsmittel bei Verträgen. Teils aus ursprünglichen Formen, teils
aus besonderen Nebenvereinbarungen gingen Bestäͤrkungsmittel der Verträge hervor; ins—
besondere erschienen als solche, seitdem Schuld und Haftung verbunden waren, die eine
verstärkte Haftung begründenden Abreden. Dahin gehört neben Pfandsetzung und Bürg—
schaft die doben F 18 erwähnte) Pfändungsklausel, durch die sich der Schuldner
der eigenmaͤchtigen Pfändung unterwarf. Ferner die Verpfändung der Ehre durch
das Ehrenwort (Gelübde bei „Treue und Ehre“), wobei der Schuldner für den Fall der
Nichterfüllung den Zugriff auf seine Ehre (durch Spottverse und Schandgemälde u. s. w.)
gestattete; die R.P.O. von 1877 t. 87 8 7 verbot die Beleidigung in solchem Falle; seit—
dem behielt das Ehrenwort nur soziale Bedeutung. Weiter die Verpfändung der
Freiheit („Einlager“, „Einreiten“, „Geiselschaft“, „obstagium“), kraft deren der
Schuldner sich verpflichtet, im Falle der Nichterfüllung sich als Gefangener an einen be—
stimmten Ort (eine Burg, ein Wirtshaus) zu begeben und dort (behufs Druckes auf die
Sippe oder die Landstaͤnde) beträchtlichen Aufwand zu treiben („Geiselmahl köstlich
Mahl“); die Abrede wurde (mit einer Ausnahme für Holstein) durch die R.P.O. von
1577 vberboten. Sodann die Verpfändung des Seelenheils durch eidliches Ver⸗
sprechen, das nach kanonischem Recht jede nicht gegen die guten Sitten verstoßende Zu⸗
sage bindend macht, heute dagegen keine rechtliche Verstärkungskraft hat. Ferner die
Draufgabe (Toppgeld, Handgeld), die auch heute regelmaäͤßig Haftgeld ist, das die
Bindung sichtbar macht und den Ruͤcktritt abschneidet, aber auch als Reugeld vorkommt.
Endlich die Vertragsstrafe, die im älteren deutschen Recht neben den (an Stelle von
Verzugszinsen) verwirkten gesetzlichen Verzugsbußen eine erhebliche Rolle spielte, indem
durch besonderes Schadengedinge der für den Verzugsfall zu leistende Ersatz festgestellt
oder dessen Feststellung dem schlichten Wort des Gläubigers überlassen oder durch sonstiges
Strafgedinge ein anderer Nachteil (z. B. Verdoppelung der Schuld, Verwirkung des
        <pb n="524" />
        526

II. Zivilrecht.

Rechts aus Teilleistungen) vereinbart wurde. Heute kann die Vertragsstrafe gleichfalls
als Verzugsstrafe neben der Erfüllung oder statt der Erfüllung als Mindestbetrag des
Interesses bedungen sein; im letzteren Falle hat im Zweifel der Gläubiger die Wahl, ob
er Erfüllung oder Strafe fordern will; das Strafgeld kann aber auch als Reugeld
Wandelpön) gemeint sein, so daß der Schuldner die Wahl hat. Das Strafgedinge
wurde vielfach durch gesetzliche Begrenzung der zulässigen Höhe der Strafe eingeschränkt;
das heutige Recht gewährt dafür bei übermäßig hoher Vertragsstrafe ein richterliches
Ermäßigungsrecht (B.G. B. 8 343).

8 92. Verträge zu Gunsten Dritter. Das deutsche Recht erkannte stets das Ver?
sprechen der Leistung an einen Dritten als wirksam an und ließ daraus ein unmittel
hares Forderungsrecht des Dritten entstehen; die Verpflichtung des Salmannes oder
Treuhänders zu der versprochenen Herausgabe oder Leistung an einen Dritten (oben 8 16)
und die Kraft der Order- und Inhaberklausel (oben 8 41) beruhten auf diesem Prinzip.
Dem römischen Recht gegenüber erhielt sich das deutsche Recht offen oder verhüllt (auch
in den romanischen Ländern), wurde nach zeitweiliger Verdrängung unter Beihilfe des
Naturrechts im gemeinen Recht wieder anerkannt und liegt dem B.G.B. zu Grunde. Das
Versprechen der Leistung an einen Dritten erzeugt für den Dritten (der auch ein künftiges
Rechtssubjekt sein kann) unmittelbar ein eigenes Recht auf Leistung aus dem Vertrage,
insoweit dies von den Vertragschließenden gewollt ist; bei manchen Verträgen (z. B.
Lebensversicherungs⸗ und Leibrentenverträgen, Vermögens- und Gutsübernahmeverträgen
mit Abfindung Dritter) spricht eine Vermutung für einen darauf gerichteten Willen.
Der Erwerb des Rechts durch den Dritten kann von dessen Aneignung abhängig gemacht
sein oder vorbehaltlich rückwirkender Ablehnung von selbst eintreten; er kann durch Be—
dingung oder Befristung hinausgeschoben werden. Vor dem Erwerbe kann das Recht
des Dritten im Zweifel durch die Vertragschließenden (aber nicht mehr durch die Erben
des Versprechensempfängers) aufgehoben oder geändert werden. Neben dem Dritten hat
im Zweisfel der Versprechensempfänger ein Recht, die Leistung an den Dritten (aber nur
an ihn) zu fordern; irgend ein eigenes Interesse hieran braucht er nicht darzutun.
Literatur: Gareis, Die Verträge zu Gunsten Dritter, 1860. Unger, Die Verträge zu
Bunsten Dritter, 1868. Hell wig, Die Verträge auf Leistung an Dritte, 1899.

8 983. Einzelne Schuldverträge.
J. Schenkung. Die Schenkung gab im ältesten deutschen Recht nur ein be—
schränktes, im Zweifel wenigstens bei Grundstücken unveräußerliches und unvererbliches,
unter Umständen (besonders bei Untreue) widerrufliches Recht. Nach langobardischem Recht
wurde sie nur durch eine kleine Gegengabe, das „Launegild“, voll bindend. Später er⸗
hielt sich die Neigung zur Vermehrung der Widerrufsgründe. Das B.G.B. ist im
wesentlichen römisch. Die Schenkung ist heute Realvertrag (Handgeschenk) oder Konsensual—
vertrag (Schenkungsversprechen); das Schenkungsversprechen bedarf gerichtlicher oder
notarieller Form; der Formmangel wird aber durch Übergabe geheilt.
II. Kauf und Tausch wurden gleich behandelt; sie waren als Realverträge
(mit Haftung aus Vorleistung) oder Konsensualverträge (mit Haftung aus formellem
Versprechen) möglich; nach der Rezeption wurden beide zu reinen Konsensualverträgen.
Dem deutschen Recht entstammt die in Partikularrechten erhaltene und durch das B. G. B.
verallgemeinerte Regel, daß die Gefahr erst mit der Übergabe auf den Käufer übergeht.
Der Verkäufer hatte nach deutschem wie nach heutigem Recht Eigentum oder sonst zu—
gesagtes Recht zu verschaffen und haftete daher sür, Mängel im Recht. Für Mängel der
Sache haftete er dagegen im allgemeinen nach der Übergabe nicht („Augen auf, Kauf ist
Kauf“); nur beim Viehkauf mußte er in gewissem Umfange für Gewährsmängel ein—
stehen. Nach der Rezeption wurde das ädilizische Edikt aufgenommen und liegt auch
dem B.G. B. zu Grunde. Jedoch erhielt sich das deutsche Recht vielfach beim Viehhandel,
bei dem auch nach B.G.B. der Verkäufer nur für bestimmte Hauptmängel, wenn sie in
der „Gewährfrist“ hervortreten und rechtzeitig angezeigt werden, einzustehen hat und der
Käufer nur die Wandlung, nicht die Minderung verlangen kann.
        <pb n="525" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 527

III. Miete und Pacht unterscheiden sich nach deutschem Recht, je nachdem bloß
der Gebrauch oder auch Fruchtgenuß gegen Entgelt eingeräumt wird. Gegenüber dem
römischem Recht erhielt sich in Partikularrechten die deutschrechtliche Bindung des Sonder⸗
nachfoigers des Vermieters oder Verpächters („Kauf bricht nicht Miete“); das B.G. B.
erhebt für Grundstücke und Wohnräume, sobald der Besitz überlassen ist, den gesetzlichen
Eintritt des Sondernachfolgers in die Rechte und Pflichten des Vermieters oder Ver—
pächters zu gemeinem Recht. Eine Reihe besonderer Rechtssätze entwickelte das deutsche
Recht namentlich für Wohnungsmiete, Landgüterpacht und Viehpacht. Hervorzuheben ist
der Eisernviehvertrag, bei dem der Pächter die Gefahr einer gepachteten Viehherde über⸗
nimmt („eisern Vieh stirbt nie“): er wurde auf das gesamte mitverpaächtete Gutsinventar
übertragen.
1V. Leihe und Darlehen, in den Volksrechten zusammengefaßt, wurden später
unterschieden; doch trug auch bei der Leihe der Entleiher während seiner Gewere die
Gefahr. Beide Verträge waren Realverträge. Das verzinsliche Darlehen wurde trotz
des kanonischen Zinsverbots schon im Mittelalter (besonders in Form der öffentlichen
Anleihe) üblich, jpäter partikularrechtlich und seit 16564 reichsrechtlich ausdrücklich ge⸗
stattet. Doch wurde nunmehr die Höhe der zulässigen Zinsen (reichsrechtlich auf 5 vom
Hundert) beschränkt. Zuerst für Kaufleute und dann allgemein (R. Ges. v. 14. Nov. 1867)
hurden die Zinstaxen (außer für gewerbliche Pfandleiher) aufgehoben; doch steht bei
Zinsen über 6 vom Hundert dem Schuldner ein unausschließbares Recht halbjähriger
Kündigung zu. Die Vereinbarung von Zinseszins ist regelmäßig unzulässig geblieben.
Im uͤbrigen greifen die Wuchergesetze ein; nach dem B.G. B. 8 138 ist jedes wucherische
Geschäft, auch wenn es nicht strafbar ist, privatrechtlich nichtig.
vV. Verwahrungsvertrag. Der Verwahrungsvertrag war im deutschen wie
im römischen Recht als Realvertrag ausgestaltet; die besonderen Typen des Depotgeschäfts,
des Lombardgeschüfts und des Lagergeschäfts gehören dem Handelsrecht an.
VI. NArbeits verträge. Die Arbeitsverträge gewannen im deutschen Recht,
weil die Arbeit frei wurde, auch freie Arbeit aber als ihres Lohnes wert galt, eine
völlig andere Bedeutung als im römischen Recht.
Der heutige Dienstvertrag umfaßt jede Art entgeltlicher persönlicher Dienst⸗
leistung. Doch gelten Besonderheiten, wenn Dienstleistungen höherer Art (z. B. bei
Anstellungsverträgen von Privatbeamten und bei sog. Honorarverträgen), wenn ständige
Dienstleistungen mit Eintritt in die Hausgemeinschaft (z. B. bei Hauslehrern), wenn
Dienstleistungen, die den Inhalt der ganzen Berufstätigkeit bilden, in Frage stehen. Für
biele Gattungen derartig qualifizierler Dienstverträge gilt überdies ein umfassendes
Sonderrecht. Schon seit dem Mittelalter wurde ein Sonderrecht für den Gesindevertrag
ausgebildet, bei dem mit dem Eintritt in die Hausgemeinschaft familienrechtliche Be—
ziehungen (Hausgewalt, aber auch Fürsorge- und Vertretungspflicht des Dienstherrn) ent⸗
standen, eigenartige Formen des Abschlusses („Mietsgeld') und zum Teil besondere
Beendigungssgründe (z. B. Gelegenheit zur Heirat nach dem Satz „Freite geht vor Miete“
und Toͤd des Dienstherrn) anerkannt waren, später auch die öffentliche Gewalt mit
gesindepolizeilichen Zwang und Schutz eingriff. Das Gesinderecht ist auch heute in
laudesgeseßlichen Gesindeordnungen, die das aͤltere Recht zum Teil festhalten (z. B. preuß.
v. 8. Ros. 1810), zum Teil reformiert haben, besonders geregelt. Schon im Mittel⸗
alter ferner hat das Gewerberecht den Vertrag mit Handwerkslehrlingen und Handwerks⸗
gesellen besonders ausgestaltet; das neuere Gewerberecht schuf mehr und mehr ein um⸗
fassendes Sonderrecht für den gewerblichen Arbeitsvertrag überhaupt und innerhalb dieses
Rahmens neben dem Handwerkerrecht ein Sonderrecht für Fabrikarbeiter, Werkbeamte u. s. w.
Das Bergrecht hat fuͤr die Dienstverträge mit Bergleuten (oben 884), das Handelsrecht
für die mit Handlungslehrlingen und Handlungsgehilfen, sowie mit Agenten, das See—
recht für die mit dem Schiffer und der Schiffsmannschaft ein Sonderrecht hervorgetrieben.
In allen diesen Sonderrechten spielen neben subsidiären gesetzlichen Regeln zwingende
Vorschriften, die um des Schutzes der Persönlichkeit willen die Vertragsfreiheit ein—
schränken, eine gewaltige Rolle.
Arbeitsvertrag ist auch der Werkvertrag; besondere Typen deutschrechtlicher
        <pb n="526" />
        528

II. Zivilrecht.

Herkunft sind der Mäkeleivertrag, das Kommissions-, das Speditions- und das Fracht—
geschäft.
VII. Bürgschaft. Die Bürgschaft war im deutschen Recht Haftungsübernahme
für fremde Schuld und forderte daher die Form des Treugelöbnisses; nach der Rezeption
wurde sie formfrei, blieb aber nach Partikularrechten an eine Form gebunden; nach dem
B.G.B. muß sie schriftlich erteilt werden. Ursprünglich haftete der Bürge vor, dann
neben, endlich hinter dem Schuldner; doch blieb die Einrede der Vorausklage der Handelsbürgschaft
 fremd und im übrigen verzichtbar. Die Bürgschaftshaftung war ursprünglich
unvererblich; daher war die Verbürgung mehrerer zu gesamter Hand (oft mit Übernahme
der Verpflichtung zur Stellung eines Ersatzmannes bei Wegfall eines Mitbürgen) überaus
üblich. Heute ist die Bürgschaftsschuld vererblich. Der Bürge, der geleistet hat, hat nach
ilterem deutschem und nach heutigem Recht ohne weiteres ein Rückgriffsrecht gegen den
Hauptschuldner und tritt von Rechts wegen in die Rechte des Gläubigers ein.
VIII. Spiel und Wette waren ursprünglich bindend und klagbar, nur ging
die Schuld nicht auf die Erben über. Im Mittelalter (zuerst in den Städten) ent—
wickelte sich der Satz, daß Spiel und Wette keine Forderung begründen, daß eber (außer
bei verbotenem Spiel) auch die Rückforderung der geleisteten Schuld ausgeschlossen ist
(„Spielschulden sind Ehrenschulden“). Nach der Rezeption erhielt sich das deutsche Spiel—
recht (bestritten), die Wette dagegen wurde klagbar. Nach dem Vorgange anderer Gesetzbücher
 ist das B.G.B. zum deutschen Recht zurückgekehrt; die viel erörterte Grenzfrage
zwischen Spiel und Wette ist damit bedeutungslos geworden. Spiel ist auch das
Differenzgeschäft (vgl. Handelsrecht). Spiel ist ebenso der Lotterievertrag, Spiel ver—
bunden mit Kauf der Ausspielvertrag; beide aber werden durch staatliche Veranstaltung
oder Genehmigung bindend und klagbar.
IX. Versicherungsverträge. Der Versicherungsvertrag, die entgeltliche
UÜbernahme des Ersatzes eines aus einem nach Eintritt oder Wirkung ungewissen Er—
eignisse drohenden Schadens, hat sich geschichtlich aus zwei Wurzeln entwickelt. Die eine
war die germanische Gilde mit satzungsmäßiger Gefahrgemeinschaft, die andere die speku—
ative Gefahrübernahme gegen eine Gefahrprämie (so schon im Mittelalter beim Geleits—
—ADDD
Vereinen im großen teils als „Versicherung auf Gegenseitigkeit“ in genossenschaftlicher
Form, teils als „Versicherung gegen Prämie“ in Form eines Erwerbsgeschäftes betrieben.
Das selbständige rechtliche Wesen des Versicherungsvertrages ist erst allmählich erkannt;
iange stellte man ihn zu den Glücksverträgen; allein mit Hilfe der Assoziation wirkt er
auf Grund der Wahrscheinlichkeitsrechnung vielmehr im Sinne der Behebung vorhandener
Ungewißheit durch die Gewißheit eines bestimmten Erfolges. Heute ist das Versicherungs—
recht ein eigenes, vielverzweigtes Rechtsgebiet geworden. Man unterscheidet Sachversiche—
rung (Feuerez, Hagel-, Glas-, Vieh⸗, Transport-, auch Kredit- und Rückversicherung) und
Personenversicherung (Lebens-, Unfalle, Alters-, Invaliditäts-, Aussteuerversicherung u. s. w.).
Gegenstand aber ist stets das Interesse an dem Nichteintritt eines wirtschaftlichen Nach—
teils. Bei der Sachversicherung darf die bedungene Ersatzleistung nicht den wirklichen
Schaden übersteigen, so daß Überversicherung unverbindlich ist; bei der Personenversiche—
rung kann eine feste Summe oder Rente versprochen werden. Zum Abschluß ist oft die
Aushändigung einer Urkunde (Police) erforderlich, die Wertpapier sein kann. Die Gegen—
ieistung des Versicherungsnehmers besteht bei der Versicherung auf Gegenseitigkeit in dem
oerhältnismäßigen Beitrage zu den Gesamtleistungen der versichernden Genossenschaft
(nach Deckungs- oder Umlageprinzip), bei der Prämienversicherung in einer festen (meist
sährlichen) Prämie. Üblich sind Verwirkungsklauseln, nach denen der Verficherungsanspruch
 durch Zahlungsverzug, Unterlassung wahrheitsgemäßer Angaben und rechtzeitiger
Schadensanzeigen u. s. w. verloren geht. Häufig ist Versicherungsnahme zu Gunsten eines
Dritten; die einfache Lebensversicherung erfolgt stets zu Gunsten eines Dritten (im
Zweifel der Erben), weshalb die Versicherungssumme nicht zum Nachlaß gehört.
X. Leibrentenvertrag ist der Vertrag, durch den sich jemand zur Zahlung
einer wiederkehrenden Rente für die Lebenszeit des Empfängers oder eines anderen ver—
        <pb n="527" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 529

pflichtet. Das Versprechen bedarf nach dem B.G, B. der Schriftform. Schon seit dem
Mitlelalter ist insbefondere der Leibrentenverkauf (Zusage einer Leibrente gegen Hingabe
von Kapital) ausgebildet, der von Gesellschaften im aroßzen nach Art der Versicherungs⸗
geschäfte betrieben wird.
XI. Verlagsvertrag. Von dem seit Anerkennung des Urheberrechts ent—
wickelten Verlagsvertrag, der in seiner regelmäßigen Form Vertrag über eine vom Ver—
leger zu bewirkende Arbeitsleistung in Verbindung mit der erforderlichen Abtretung von
Urheberrecht (Verlagsrecht) ist, aber mancherlei Abwandlungen erfahren kann, wird an
anderer Stelle gehandelt.
XII. Gesellschaftsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag ist im deutschen Rechte
wegen seines personenrechtlichen Gehalts und der hierdurch erwirkten Gemeinschaft zur
gesamten Hand eigentümlich gestaltet; im Handelsrecht ist er auch äußerlich aus dem
Obligationenrecht ausgeschieden.

Literatur: Fr. Conze, Kauf nach hanseatischen Quellen, 1888. Sachsenhauser, Die Lehre
bon der Rachwährschaft für verkaufte Hausthiere nach deutsch. R., 1857. Scheerer, Viehwährschaftsrecht,
 2. Aufl. 1801. Dieckerhoff, Gerichtliche Thierarzneikunde. 2. Aufl. 1889. — v. Brünneck,
Zur Geschichte der Miethe und Pacht in den deutsch. u. german. Rechten des Mittelalters, 8. f. R.G.
RI. Sredh sler, Der landwirthschaftliche Pachtvertrag, 18714. Huck, Die Viehverstellung, 3. f.
RG. v e Reumann, Geschichte des Wuchers in Deutschland, 1865. Funk, Geschichte des
türchlichen Zinsverbots, 1876. — 6G. Hertz, Die Rechtsverhältnisse des freien Gefindes nach den
Rechtsquellen des Mittelalters, 1879. Suchsland, Das Recht des Gesindes, 1895. W. Ende—
abne Die Behandlung der Arbeit im Privatr., 1896. Lotmar, Der Arbeitsvertrag nach dem
Privatt. des Deutsch. Reichs, Bd. 1, 1902. — Platner, Die Bürgschaft, 1857. Heusler, Bürge
ESelbstzahler, Zeitschr. . schweiz· R. IXx. —, Wilda, 3.f. 2. R. II 133ff. (Spiel), VIII 200ff.
Welley Bruck, Neber Spiel und Wette, 1868. Schuster, Das Spiel, seine Entwicklung u. Be—
deutung im deutsch. R. 1878. Bender, Die Lotterie, 2. Aufl. 1841. F. Endemann, Beitr. zur
Geschichte der Lotterie ü. zum heutigen Lotterierecht, 1882. Grolmann, Entwicklung der rechtlichen
Ranur des Ausspielgeschäfts, 1817. Lange, Die Rechtstheorie des Ausspielgeschäfts, 1818. — Malß,
Studien über Versicherungsr., Z. f. H.K. VI, VIIIu. XIII. Eundemann, ebenda IXu. X. L. Cohn,
Der Verficherungsvertrag 1873. WB. Lewis, Lehrbuch des Versicherungsrechts, 1889. V. Ehren—
verg, Versicherungsrecht, Bd. J, 1808. Hecker, Zur Lehre von der rechtlichen Natur der Ver—
ficherungsverträge, 1884. Ehrenberg, Die Rückversicherung, 1888. Staudinger, Die Rechtslehre
voin Lebensversicherungsvertrage, 1888. Huppert, Der Lebensversicherunasvertrag, 1896. — ä. Rückert,
Der Leibrentenvertrag, 1857.

Kapitel III. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

8 94. Verantwortlichkeit für rechtswidriges Handeln überhaupt. Nach älterem
deutschem Recht war, wer rechtswidrig handelte, für den dadurch verursachten Schaden
veraniwortlich. Dies galt auch im Falle einer rechtswidrigen Unterlassung (Sachsensp. II
a. 88). Verschulden war nur zur Strafbarkeit erforderlich. Doch wurde in manchen
Fällen auch die Ersatzschuld durch den Nachweis eines unabwendbaren Zufalles aus—
geschlossen. Wer in rechter Notwehr handelt, verletzt kein Recht und schuldet daher, falls
er für gehörige Feststellung sorgt, keinen Ersatz (Sachsensp. II a. 14, 62, III 4. 84 81).
Nach der Rezeption erhielt sich gegenüber dem römischen Recht, das nur eine Haftung
aus Verschulden, und zwar allgemein nur aus dolus, in den Fällen der lex Aquilia
und bei anderen speziellen Delikten auch aus eulpa kennt, vielfach eine weitergehende
Haftung deutscher Herkunft. Die großen Gesetzbücher lassen zunächst allgemein aus jeder
schuldhaften unerlaubten Handlung oder Unterlassung eine Schadensersatzpflicht entspringen;
so auch das B.G.B. im Falle der Rechtsverletzung, während es bei bloßer Verletzung
einer gesetzlichen Schutzvorschrift eine Haftung aus Fahrlässigkeit nur insoweit, als auch
diese mit Strafe bebroͤht ist, und bei bloßer Verletzung des Sittengesetzes eine Haftung
nur aus vorsätzlicher Schadenszufügung eintreten läßt. Darüber hinaus aber kennt das
geltende Recht mancherlei Fälle einer Haftung aus unverschuldeter Schadensverursachung.
In Übereinstimmung mit dem älteren deutschen Recht muß, wer im Zustande der Un—
derantwortuichkeit rechtswidrig gehandelt hat, den verursachten Schaden insoweit ersetzen,
als dies der Billigkeit entspricht und ihm dadurch nicht die Mittel zu standesgemäßem
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J 34
        <pb n="528" />
        —530

II. Zivilrecht.

Unterhalt entzogen werden. Ferner tritt eine Schadensersatzpflicht ohne Verschulden aus
objektiv unberechtigter Selbsthilfe ein. Hierher gehört auch die Ersatzpflicht aus unver—
schuldeter Täuschung des berechtigten Vertrauens im rechtsgeschäftlichen Verkehr (bei irr⸗
umlicher oder nicht ernstlicher Willenserklärung und bei vollmachtlosem Handeln in fremdem
Namen). Sodann haftet der Unternehmer einer Eisenbahn oder eines gleichgestellten Be—
riebes reichsrechtlich für Tötungen und Körperverletzungen und landesrechtlich auch für
Sachbeschädigungen im Betriebe, bis er höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Ge—
chävigien als Schadensursache nachweist. Endlich erfolgt in vielen Fällen mindestens
eine Umkehrung der Beweislast, so daß der Schädigende den Mangel eines Verschuldens
heweisen muß.

* 95. Veranwortlichkeit für Andere und für Sachen.
. Für Andere. Nach älterem deutschem Recht mußte der Hausherr für
rechtswidrige Handlungen von Hausangehörigen (Familiengliedern, Gästen, Gesinde, Un—
freien) einstehen; zum Teil konnte er sich von der Haftung für Unfreie durch Hingabe
uind später von der Haftung für freies Gesinde durch sofortige Entlassung befreien.
Gegenüber dem gemeinen Recht, das eigenes Verschulden des Hausherrn fordert, wurde
ine weitergehende Haftung partikularrechtlich (besonders im Gesinderecht) festgehalten.
Das franzöosische Recht (Codé eiv. a. 1384) macht die Eltern für minderjährige, bei
ihnen wohnende Kinder, den Dienstherrn für das Gesinde, den Lehrer für den Zögling,
den Meister für den Lehrling bis zum Nachweise, daß sie die schädigende Handlung nicht
berhindern konnten, verantwortlich. Dagegen kennt das B. G. B. nur eine Haftung aus
Verabsaumung der Aufsichtspflicht, legt aber dem Aufsichtspflichtigen den Beweis auf,
daß er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht
entstanden wäre (8 832).
Das deutsche Recht kannte auch eine Haftung des Geschäftsherrn für den von
seinen Gehilfen in Ausführung ihrer geschäftlichen Verrichtungen einem Dritten zugefügten
Schaden. Das heutige Recht erkennt grundsätzlich nur eine Haftung für das Verschulden
vou Gehilfen bei Erfüllung von Verbindlichkeiten an (8 278), während es für den Ersatz
des Schadens aus einer vom Gehilfen bei Ausführung seiner Verrichtungen begangenen
nerlaubten Handlung als solcher den Geschäftsherrn nur bis zum Nachweise eigener
Schuldlosigkeit verantwortlich macht (86 881). Dagegen trifft eine Haftung für fremdes
Verschulden nach dem Reichshaftpflichtgesetz, soweit nicht die reichsgesetzliche Unfallversiche—
rung an die Stelle getreten ist, den Unternehmer einer Fabrik, eines Bergwerks oder
eines gleichgestellten Betriebes (aus der von einem Beamten oder Angestellten schuldhaft
berursachten Tötung oder Körperverletzung). Unbedingt, aber nur mit dem Schiffs—
bermögen, haftet der Reeder für das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (inshbesondere
 auch bei Schiffszusammenstößen).
Ein weiterer Fall der Haftung für fremdes Verschulden ist die landesgesetzliche
Haftung der Gemeinden für die bei einem Aufruhr angerichteten Schäden (vgl. z. B.
reuß. Ges. v. 11. März 1850).
I. Für Sachen. Auf gemeinarischer Grundlage beruht die ursprünglich als
Haftung für fremdes Verschulden aufgefaßte Haftung des Herrn eines Tieres für den
zurch dieses verursachten Schaden. Sie findet sich auch im älteren deutschen Recht, tritt
zber nur bei wilden Tieren oder bei Verschulden des Tierherrn unbedingt ein, während
sie bei Haustieren oft auf einen Teil des Schadens beschränkt ist, meist auch durch noxae
datio abgewandt werden kann, dies aber regelmäßig nur, wenn der Tierherr nach er—
langter Kunde das Tier nicht mehr gehaust und gefuͤttert hat. Nach der Rezeption galt
has römische Recht als gemeines Recht. Das deutsche Recht erhielt sich aber im ge—
neinen Sachsenrecht und wirkte auf die Partikularrechte ein. Die neueren Gesetzbücher
stellten zum Teil alles auf eigenes Verschulden des Tierherrn und schafften die noxas
datio ab (Preuß. L.R. 16 88 70-73; Osterr. G.B. J 1820; Schweiz. O. R. 4. 65
mit Umkehrung der Beweislast). Andere behielten die Haftung ohne eigenes Verschulden
bei, ließen aber dann die woxae datio zu (Cod. eiv. a. 1385; Sächs. G. B. a. 1565;
        <pb n="529" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts.

531

das Bad. L. R. a. 18854 gibt stets die noxae datio). Das B. G. B. ist strenger als
irgend ein bisheriges Recht, indem es den Halter eines Tieres schlechthin für jede Tötung,
Körperverletzung oder Sachbeschädigung durch das Tier (daneben den Aufsfichtspflichtigen
bis zur Führung des Entschuldigungsbeweises) haftbar macht (88 833—884). Äls
destann Tiere regelt es auch die Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens (oben
8 533 a. E.).
Auch eine Haftung für leblose Sachen (z. B. fallende Bäume) ist dem deutschen
Recht nicht fremd und trifft heute in gewissem Umfange den Besitzer eines mangelhaft
eingerichteten oder in stand gehaltenen Gebäudes (B.G. B. 88 886-838).

8**96. Schadensersatz und Buße. Nach dem altgermanischen Kompositionensystem
entsprang aus der Rechtsverletzung ein Anspruch des Verletzten auf eine feste Buße (bei
der Tötung für die Sippe auf das Wergeld), wobei die Gedanken der Ersatzleistung und
der Privatstrafe zusammenflossen. Mehr und mehr aber wurde der Anspruch auf Schadens—
ersatz von den Bußen unabhängig und neben ihnen anerkannt. Schon vor der Rezeption
verfiel das Bußensystem. Doch erhielt sich auch nach der Rezeption im Sachsenrecht das
Wergeld und eine feste Buße (Sachsenbuße) für widerrechtliche Gefangenhaltung. Auch
entwickelte sich an Stelle der Buße bei Körperverletzungen der im gemeinen Recht fest
gehaltene Anspruch auf Schmerzensgeld (unvererblich, da der Schmerz mit dem Verletzten
stirbt). Die römischen Privatstrafen wurden nur teilweise aufgenommen und meist wieder
abgestoßen; ihre letzten Reste beseitigte das Reichsstrafgesetzbuch.
Nach heutigem Recht entspringt regelmäßig aus der unerlaubten Handlung nur ein
Anspruch des Verletzten auf Ersatz des Vermögensschadens. Der Anspruch geht
unabhängig vom Grade des Verschuldens stets auf Ersatz des vollen Schadens, kann äber
durch eigene Mitschuld nicht nur ausgeschlossen, sondern auch im Umfange herabgemindert
werden. Im Falle der Tötung ist für den Verlust von Unterhaltsansprüchen oder An—
sprüchen auf Dienstleistung in Haus oder Geschäft, im Falle der Körperverletzung für
Verlust oder Minderung der Erwerbsfähigkeit Ersatz durch eine Geldrente zu leisten.
Bei gewissen unerlaubten Handlungen (Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Ver—
führung einer Frauensperson mit Hinterlist, Drohung oder Mißbrauch eines Abhängigkeits⸗
verhältnisses, Vergehen wider die Geschlechtsehre) kann auch eine billige Entschädigung für
immateriellen Schaden (in dieser Form vaher auch Schmerzensgeld und Sachsen—
buße) zuerkannt werden; hier mischt sich der Gedanke der Genugtuͤung ein.
Endlich kann bei der strafbaren Verletzung mancher Persönlichkeitsrechte (Körper—
verletzung, Kreditverleumdung, Urheberrechts-, Erfinderrechts— und Zeichenrechtsverletzung,
unlauterem Wettbewerb) neben öffentlicher Strafe vom Strafrichter dem Schuldigen eine
an den Verletzten zu zahlende Buße bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrage auferlegt
werden. Diese moderne Buße, die an Stelle der Entschaäͤdigung tiriti, aber Schadens
nachweis nicht voraussetzt, verbindet Elemente des Schadensersatzes und der Privatstrafe.
Literatur.· A-B. Schmidt, Die Grundsätze über den Schadensersatz in den Volksrechten, 1885.
. Hammer, Die Lehre, vom Schadengersat nach dem Sachfensp. u. den verwandten Rechten, 1888. —
Wäntig, neber die Haftung für, fremde unerlaubte Handlungen, 1875. J. Unger, Handeln auf
igne Gefahr, 2. Aufl, 1883. Endemann, Die Haftßpflicht der Eisenbahnen un s.wa2. Aufl. 1876.
Eger, Reichshaftpflichtgefetz. 4. Aufl. 1896. H. Hoffmann, Die Haftung fur außerkontraktliche
Beschaͤdigung durch Thiere, 18906. H. Isay, Die Verantwortlichkeit des Eigenthümers fuͤr seine Thiere,
Jahrb. f. Dogm. XXXIX 209 ff. — E. Steinbach, Die Grundsätze des heutigen Rechts über den
Ersatz von Vermögensschäden, 1888. E. G. p. Wächter, Die Buße bei Veleidigungen u. Körper—
verlezungen, 1874 NA Graf zu Dohna, die Stellung der Buße im reichsrechtlichen System des
Immaterialaüterschutzes, 1902
        <pb n="530" />
        532

II. Zivilrecht.

FJünftes Buch.

Familienrecht.

Kapitel J. Das Zamilienrecht überhaupt.
8 97. Die Organisation der Familie. Die germanische Familie kam in den sich
zreuzenden Organisationen des Hauses und der Sippe zur Erscheinung.
Das Haus war ein herrschaftlicher Verband, der den Hausherrn und die seiner
Munt unterworfenen Hausangehörigen umfaßte (oben 8 85). In der häuslichen Ge—
meinschaft wurzelten die Rechtsverhältnisse zwischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kin⸗
bern Und zwischen Vormund und Mündel, die gegenüber den sonstigen der Hausherrschaft
entsprungenen Rechtsverhältnissen sich als Familienrechtsverhältnisse ausgestalteten. Darum
n bor'ollemn die Mumt über die Ehefrau, die Kinder und den Mündel das bildnerische
Prinzip des deutschen Familienrechts. Daneben aber griff das Prinzip der gesamten
Hand rechtsbildend ein (oben 8 84). Der häusliche Verband ist noch heute eine per—
onenrechtliche Gemeinschaft mit einzelnen familienrechtlichen Wirkungen; die meisten aus
hm hervorgegangenen Verhältnisse aber sind ihm gegenüber verselbständigt.
Die Sippe Geschlecht, Magschaft) war die Genossenschaft der durch gemeinsame
eheliche Abstammung verbundenen Bluͤtsfreunde. Sie war ursprünglich eine geschlossene
Friedens⸗ und Rechlsgenossenschaft mit einer Fülle öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher
Funktionen. Im Laufe der Zeit aber gab sie ihre wichtigsten Funktionen an andere
Verbande ab und bußte ihre Geschlossenheit ein. Nur im hochadligen Hause konstituierte
sie sich in neuer Form als Einheit; partikularrechtlich (besonders in Preußen) empfing
fie auch in Gestalt der zu einem Familienschluß in Ansehung von Lehen, Stammgütern
und Familienstiftungen befähigten Familie wieder eine gesetzliche Organisation. Im
übrigen blieb nur die zwischen Einzelpersonen bestehende Verwaͤndtschaft als ein Rechts—
verhaͤltnis mit einzelnen familienrechtlichen und erbrechtlichen Wirkungen zurück. Zu den
familienrechtlichen Wirkungen gehört die gegenseitige Unterhaltspflicht, die aber das B.G. B.
nur noch zwischen Verwandten gerader Linie anerkennt. Träger des Sipperechts waren
ursprünglich nur die „Schwertmagen“ (Agnaten“ im Sinne des deutschen Rechts), d.h.
die durh Manner verwandten Männer (der „Mannsstamm“). Schon nach den Volks—
lechten aber haben auch die „Spillmagen“ (Kunkelmagen, Kognaten), d. h. die Weiber
ind die durch Weiber verwandten Männer, am Sipperecht teil. Doch erhielten sich bis
jeute im hohen Adel und bei den gebundenen Gütern Vorzugsrechte der Schwertmagen.
Zum Teil war auch der Unterschied von „Vatermagen“ und „Muttermagen“ bedeutungs—
holl. Bei der Berechnung der Verwandtschaft ging das deutsche Recht von der Schichtung
der Sippe in Parentelen (Stämme, Ordnungen) aus; eine Parentel wird durch ein
Stammelternpaar und dessen Nachkommen gebildet, so daß also in Bezug auf jeden die
erste Parentel aus seinen Nachkommen, die zweite aus seinen Eltern und deren Nach⸗
sommen, die dritte aus seinen Großeltern und deren Nachkommen u. s. w. besteht; in jeder
Parentel bestimmt sich die Nähe der Verwandtschaft zwischen zwei Personen nach der Ent—
sernung vom Stammhaupte, so daß gleich Nahe einander gleichstehen („Vetterschaft“), bei
ungleicher Entfernung auf beiden Seuen aber eine Verwandtschaft nach ungleichen Graden
(bei der es im Erbrecht auf die Stellung des Erben, bei Ehehindernissen auf die längere
Reihe ankommt) vorliegt. Diese Berechnungsart ging in das kanonische Recht über,
durde aber im allgemeinen durch die römische Gradzählung nach der Zahl der ver⸗—
mittelnden Zeugungen verdrängt und ist nur für das Erbrecht bedeutungsvoll geblieben.
Mit der Schichtung nach Parentelen kreuzt sich die Scheidung eines engeren (meist Nach⸗
vommen, Eliern und Geschwister, mitunter auch Elterngeschwister umfassenden) und eines
deiteren Verwandtenkreises („Busen“ und „Magen“). Die Sippe endete in einem be—
timmten (meist siebenten) Gliede. — Neben der Verwandischaft gewann früh auch die
Schwägerschaft rechtliche Bedeutung.
        <pb n="531" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 533
Literatur: Kraut, Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts, 1835/59.
Rofin, Dder Begriff der Schwertmagen, 1877. U. Stutz, Das Verwandtschaftsbild des Sächsenspiegels,
1890. Die unten zu 8 118 angeführten Schriften.

8 98. Rechtsverhältnisse des Familienrechts. Als Rechtsverhältnisse familienrecht—
licher Ärt gelten heute die Ehe nebst dem sie vorbereitenden Verlöbnis, die Verwandt⸗
schaft nebst der Schwägerschaft und die Vormundschaft. Ihr gemeinsames rechtliches
Wesen beruht darin, daß sie eine personenrechtliche Verbundenheit setzen und mit Rechtswirkungen
 ausstatten. Sie sind daher in ihrem Kern personenrechtliche Verhältnisse, die
gegenseitige Rechte an der Person mit entsprechenden Pflichten begründen. Doch erzeugen
sie zugleich vermögensrechtliche Beziehungen (Familiengüterrecht), die sich aus sachenrecht⸗
lichen und schuldrechtlichen Bestandteilen zusammensetzen, aber als Ausflüsse eines um—
fassenden und im Kern personenrechtlichen Gesamtverhaͤltnisses eigenartig gefärbt und von
den Vermögensbeziehungen des Verkehrsrechts unterschieden bleiben. Die Familienrechts⸗
berhältnisse sind privatrechtlicher, aber nicht individualrechtlicher, sondern sozialrechtlicher
Nalur. Denn sie knüpfen an die im Gattungsleben der Menschen gegebenen organischen
Gemeinschaften an, die den Einzelnen dauernden Lebenszusammenhängen einordnen.
Daraus erklärt sich eine Fülle von Besonderheiten der Familienrechte, wie ihre Durch—
mischung mit Pflichten, ihre Unverzichtbarkeit, ihre Unübertragbarkeit, ihre Einschränkung
durch Verbot des Mißbrauchs und ihre Verwirkbarkeit; Besonderheiten, die großenteils
fich auch auf die vermögensrechtlichen Ausflüsse erstrecken. Darauf beruhen ferner die
Besonderheiten des Rechtsschutzes der Familienrechte, wie die eigenartigen Formen des
Zivilprozesses in Ehesachen und Streitigkeiten über eheliche Kindschaft und elterliche Ge—
walt, die vielfach unter Ausschluß des Rechtsweges stattfindende verwaltungsgerichtliche
Entscheidung durch das Vormundschaftsgericht und die völlige Versagung des Rechts⸗
zwanges für manche Verhältnisse. Daraus entspringt endlich eine starke Einwirkung des
öffentlichen Rechts, die sich vor allem in der staatlichen Obervormundschaft äußert.
Hervorgegangen aus der als „Munt“ aufgefaßten Schutzgewalt des germanischen Königs,
ist die“ Obervormundschaft heute eine vom Vormundfschaftsgericht ausgeübte staatliche
Schutzgewalt, die nicht bloß über der Vormundschaft steht, sondern auch in das Eltern⸗
aud Kinderrecht und in das Eherecht eingreift und somit das gesamte Familienrecht
urchdringt.

Kapitel II. Das Eherecht.

F 99. Eingehung und Endigung der Ehe. Seitdem die Kirche das persönliche
Eherecht auf Grund der Lehre von der Sakramentsnatur der Ehe in Besitz genommen
hatte, wurden für Eingehung und Endigung der Ehe statt der einstigen volksrechtlichen
Sätze die Vorschriften des kanonischen Rechts maßgebend. Auch nach der Rezeption be—
hauptete das kirchliche Recht die Herrschaft; neben das katholische Eherecht trat aber nun⸗
mehr ein besonderes protestantisches Eherecht (für Juden das mosaische Recht). Erst die
neueren Gesetzbücher (zuerst das Preuß. A.8.R.) schufen ein vom Religionsbekenntnis
unabhängiges bürgerliches Eherecht, das aber stofflich an das kanonische Recht oder das
aus ihm entwickelte neuere katholische oder protestantische Recht anknüpft. Auch die Vor⸗
schriften des B.G.B. über die Erfordernisse der Eheschließung und die Ehehindernisse,
über Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe und über die neben der Auflösung durch den
Tod mögßliche Auflösung der Ehe durch Ehescheidung beruhen auf den vom kirchlichen
Recht geschaffenen Grundlagen. In vielen Punkten indes hat dabei neben dem römischen
Recht das germanische Recht gestaltend eingewirkt. Insbesondere gilt dies von der volks⸗
rechtlichen Chebegrüͤndung durch Kauf der Munt, worauf hier noch hinzuweisen ist.
Die echte Ehe wurde durch die Verlobung eingeleitet. Die Verlobung war ein
vom Bräutigam uͤrsprünglich mit dem Muntwalt der Braut unter Mitwirkung ihrer
Sippe, seit Ende der fränkischen Zeit mit der Braut selbst unter Zustimmung ihres
Muntwalts geschlossener Vertrag üuber den Muntkauf. Dabei wird der gesetzlich fest—
stehende Muntpreis (Mundr, Muntschatz, meta, Wittum, dos) entweder in Wettform
        <pb n="532" />
        534

II. Zivilrecht.

oder unter Zahlung eines Angeldes, besonders eines Ringes, versprochen; seit die Braut
sich selbst verlobt, erhält sie den Ring („ist der Finger beringt, so ist die Jungfer be—
dingt“) und gibt bald auch ihrerseits dem Bräutigam einen Ring. Die Verlobung be—
zründet bereits eine personenrechtliche Verbundenheit mit Treupflicht und Unverbrüchlich—
keit für Dritte und ist wesentliche Grundlage der Ehe. Der alte Begriff der Verlobung
wirkte aus das kanonische Recht (namentlich in der Lehre von den sponsalia de futuro
und de praesenti und der Umwandlung der ersteren in letztere durch Beischlaf) und auf
das protestantische Eherecht (bei der Behandlung der Brautkinder als ehelicher Kinder
und der Zwangstrauung) ein, wurde aber im neueren Recht unter dem Einfluß des
römischen Rechts mehr und mehr umgebildet. Heute ist das Verlöbnis unwesentlich,
formfrei und begründet keine Klage auf Eingehung der Ehe, sondern nur bei unberech—
tigtem Verlöbnisbruch gewisse Ersatzansprüche. Immer aber ist es noch ein familien—
rechtlicher Vertrag, der eine personenrechtliche Verbundenheit erzeugt.
Vollzogen wurde die Eheschließung durch die Trauung. Sie ist Übergabe der
Braut an den Mann, später Selbstübergabe durch den von ihr ermächtigten Muntwalt
oder gewählten Vertreter. Dabei empfängt ursprünglich der Muntwalt den Muntschatz,
nach den meisten Volksrechten aber nur noch einen Teil oder überhaupt nichts; der
Muntschatz wird nun der Frau selbst als Wittum zugewandt (unten 8 107). Mit der
Trauung ist die ehemännliche Munt begründet, während die eheliche Genossenschaft erst
mit der feierlichen Beschreitung des Ehebetts (unter Fackelgeleit) eintritt (Sachsensp. III
a. 45 8 3). Nach kanonischem Recht kommt die Ehe durch bloße Konsenserklärung zu
tande; die Kirche forderte aber kirchliche Einsegnung, der oft die Trauung durch den
von der Braut darum ersuchten Geistlichen voranging. Das Tridentiner Konzil band
die Konsenserklärung an eine Form (coram competento parocho et duobus testibus).
Dagegen bildete das protestantische Kirchenrecht die kirchliche Trauung als Eheschließungsform
 aus, woran sich das Preuß. L.R. und andere Gesetze anschlossen. In neuerer Zeit
wurde die bürgerliche Eheschließung vor dem Standesbeamten zur alleinigen Eheschließungs—
form erhoben; im Personenstandsgesetz der Trauung nachgebildet (mit ehebegründendem
Ausspruch des Standesbeamten), ist sie im B.G.B. (durch Verlegung der ehebegründenden
Kraft in die Erklärung der Verlobten) der Tridentiner Form angenähert.

Literatur: Friedberg, Das Recht der Eheschliezung, 1868. Sohm, Das Recht der Ehe⸗
sichließung, 1875. Friedberg, Verlobung und Trauung, 1876. Sohm, Trauung und Verlobung,
18760 Habicht, Die altdentsche Verlobung, 1879. Ul Stutz, Die Rechtsnatur des Verlöbnisses,
1900. H. Dittenberger, Das Verlöbnißrecht, 1901. H. Zihlmann, Der Verlöbnißbruch im
modernen Recht, 1902.

8 100. Personenrechtliche Ehewirkungen. Die Ehe begründet nach deutschem Recht
eine auf das natürliche und sittliche Verhältnis der Geschlechter gegründete volle Lebens—
zemeinschaft (‚Mann und Weib sind ein Leib“). Die eheliche Gemeinschaft ver—
hindet, während sie im übrigen die Sonderpersönlichkeit unberührt läßt, für ihren Bereich
die Ehegatten dauernd zum Ehepaar. Mann und Frau sind einander „Genossen“; sie
hbilden nach außen eine Personeneinheit, die sich in Einheit des Namens, Standes, Wohn⸗
sitzes u. s. w. ausdrückt, und haben nach innen einen gegenseitigen Anspruch auf Zusammen—
leben und Treue. Die Gemeinschaft wird voll nur von beiden zusammen dargestellt. In
zewissem Umfange aber ist jeder Gatte für sich zum Träger der Gemeinschaft berufen.
And hierbei ist ihre Stellung ungleich.
Der Mann ist Gemeinschaftshaupt. Im deutschen Recht fand seine Herrscher—
stellung ihren Ausdruck in der ehemännlichen Munt, die sich als ehemännliche Vogtei,
Vormundschaft oder Gewalt vielfach (insbesondere auch im preuß. und französ. Recht)
erhielt, jeboch gemeines Recht nicht wurde und durch das B.G. B. beseitigt ist. Kraft
der Munt war nach außen der Mann zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung
der Frau befugt und verpflichtet, die Frau in ihrer selbständigen Handlungsfähigkeit be—
schränkt. Nach dem B. G.B. entbehrt der Mann jeder gesetzlichen Vertretungsmacht und
ritt für die Frau keinerlei Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ein; doch hat der Mann
        <pb n="533" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 535

bei Verträgen, durch die sich die Frau zu persönlichen Leistungen verpflichtet, ein (bei
Mißbrauch wegfallendes) unbefristetes Kündigungsrecht. Auch nimmt die Frau Namen,
Stand, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Mannes an. Nach innen hat der Mann
das entscheidende Wort; er bestimmt Wohnsitz, Wohnung, Einrichtung des Haus—
haltes u. s. w. (jedoch nur, insoweit er das Recht nicht mißbraucht). Dafür hat er in
erster Linie die ehelichen Lasten zu tragen und die Frau standesgemäß zu unterhalten.
Die Frau ist Mitträgerin der Gemeinschaft in der Stellung der Hausfrau.
Nach außen vertritt sie innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises das Ehepaar und
bindet und verpflichtet vermöge ihrer „Schlüsselgewalt“ den Mann durch die in diesen
Bereich fallenden Geschäfte. Nach innen hat sie Recht und Pflicht der Leitung des ge—
meinsamen Hauswesens, je nach den Lebensverhältnissen auch die Pflicht der Mitarbeit.
Im Notfalle muß sie auch dem Manne nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Er—
werbsfähigkeit Unterhalt gewähren.

8101. Das eheliche Güterrecht. Das deutsche Recht ging stets von dem Ge—
danken aus, daß die personenrechtliche Verbindung der Ehegatten auch auf ihr Vermögen
vereinigend wirke. Ursprünglich scheint das System der Eigentumseinheit in der Hand
des Mannes gegolten zu haben, so daß alles Ehevermögen dem Manne gehörte, sein
Eigentum aber familienrechtlich gebunden war. Seitdem aber die Frauen im Erbrecht
besser gestellt wurden und mehr Vermögen einbrachten, entwickelten sich zwei andere
Systeme. Das eine war die in den meisten Volksrechten anerkannte und besonders in
Süddeutschland und Ostsachsen festgehaltene bloße Verwaltungsgemeinschaft, bei der das
Frauengut Eigentum der Frau bleibt, aber mit dem Gute des Mannes zu einer einheit—
lich verwalteten und benutzten Masse vereinigt wird. Das andere war die namentlich
im fränkischen und westfälischen Recht entwickelte Gütergemeinschaft, bei der das Vermögen
beider Gatten zu einem gemeinschaftlichen Gesamtgut verschmilzt. Vielfach aber kam es
nur zu teilweiser Gütergemeinschaft. Neue Bildungen (mit Ruͤcksicht auf die wachsende
Bedeutung der Fahrnis) brachten die Stadtrechte; im ganzen neigten sie zur Güter—
gemeinschaft. Schon gegen Ende des Mittelalters trat eine außerordentliche Zersplitterung
ein, die sich nach der Rezeption steigerte. Neben die deutschen Systeme trat nun das
römische Dotalsystem der grundsätzlichen Gütertrennung mit bloßem Beitrag zu den Ehe—
lasten, das als gemeines Recht ausgegeben wurde, aber nur selten durchdrang. Die
deutschen Systeme selbst wurden umgebildet und oft willkürlich verändert; in den Gesetz—
büchern traten neue Formen hinzu. Das B. G. B. hat diesem bunten Rechtszustande ein
Ende bereitet. Es hat ein einheitliches gesetzliches Güterrecht für ganz Deutschland ge—
schaffen (Verwaltungsgemeinschaft, in Ausnahmefällen Gütertrennung), zugleich aber
mehrere vertragsmäßige Güterstände (drei Arten der Gütergemeinschaft und die Güter—
trennung) eingehend geordnet. Für die älteren Ehen gilt an sich das bisherige Recht
fort; durch Landesgesetz ist aber in den meisten Staaten ihr Güterrecht in den nächstverwandten
 Güterstand des B.G.B., wennschon mit mancherlei Vorbehalten, übergeleitet
worden.
Das eheliche Güterrecht der einzelnen Ehe bestimmt sich nach dem gesetzlichen
Güterstande, den das Personalstatut des Mannes im Augenblicke der Eheschließung
ergibt. In manchen Landschaften war bisher der gesetzliche Güterstand für die verschie—
denen Stände ungleich. Durch Veränderung des Personalstatuts (mit Verlegung des
Wohnsitzes oder Wechsel der Staatsangehörigkeit) wandelt sich nach der in dieser be—
rühmten Streitfrage durchgedrungenen Ansicht das Güterrecht nicht. Dagegen tritt nach
manchen Rechten mit der Geburt eines Kindes oder mit Ablauf von Jahr und Tag ein
Wandel des Güterrechts im Sinne engerer Gemeinschaft ein; oder es gilt (wie nach lüb.
Recht) ein ungleiches Güterrecht für unbeerbte und beerbte Ehen. Immer kann aus be—
stimmten Gründen eine bestehende Gemeinschaft (die Verwaltungsgemeinschaft nur auf
Antrag der Frau, die Gütergemeinschaft auch auf Antrag des Mannes) gerichtlich auf—
gehoben werden; dann tritt Gütertrennung an die Stelle. Mit Auflösung der Ehe endet
das eheliche Güterrecht, wirkt aber in mancherlei Gemeinschaftsverhältnissen nach und
        <pb n="534" />
        536

II. Zivilrecht.

bildet, jetzt oder später, die Grundlage der Auseinandersetzung. Doch hat im Falle der
Ehescheidung bei der Gütergemeinschaft der nichtschuldige Teil meist die Wahl, Auseinander—
jehung auf Grund der Gemeinschaft oder auf Grund der ursprünglichen Vermögenslage
zu fordern (vgl. B.G.B. 81478).
An Sielle des gesetzlichen Güterstandes kann nach deutschem Recht ein vertrags—
mäßiger Güterstand vereinbart werden. Schon seit dem Mittelalter gültig und
ablich, in manchen Partikularrechten nur beschränkt zugelassen oder (wie im französ. und
had. Kecht) während der Ehe ganz ausgeschlossen, koͤnnen nach dem B.G.B. wie nach
dem bisherigen gemeinen Recht Eheverträge vor wie während der Ehe das eheliche Ver—
mögensrecht beliebig regeln. Das B. G. B. stellt (nach dem Vorbilde des französ. Rechts)
den Ehegatten bestimmte vertragsmäßige Guterstände zu Gebote, zu deren Aneignung ein
einziges Wort genügt; dagegen schließt es die Regelung durch bloße Bezugnahme auf
eheimaliges oder fremdes Recht aus. Der Ehevertrag bedarf gerichtlicher oder notarieller
Form. Zur Wirksamkeit gegen gutgläubige Dritte ist überdies Kundmachung durch Ein—
tragung in das Güterrechtsregister erforderlich.
Literatur: R. Schroed er, Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland, 2 Bde 1863/78.
E. Huber, Die histoxische Grundlage, des ehelichen Gülerrechts der Berner Handfeste, 1884. A. Teich⸗
ccun, Ueber Wandelbarkeit oder Unwandelbarkeit des gesetzlichen ehelichen Güterrechts, 1879.

8 102. Die Verwaltungsgemeinschaft. Die Verwaltungsgemeinschaft erscheint im
Mittelalter namentlich im sächsisch-thüringischen Landrecht und darum im Sachsenspiegel,
sowie im schwäbischen und bayrischen Recht voll ausgebildet. Mann und Frau haben bei
hren Lebzeiten „kein gezweiet Gut“, weil ihr Vermögen durch die Ehe in eine einheitlich
erwaltete und benutzie Masse vereinigt wird; der Mann erlangt am Frauengut die
Gewere zu rechter Vormundschaft“; das Eigentum bleibt gesondert, weshalb mit Auf—
lsöfung der Ehe sich das Gut wieder „zweiet“ und die Frau ihr Eingebrachtes, aber nur
den Stamm desselben, zurückempfängt („Frauengut wüchst und schwindet nicht“). Dieses
System erhielt fich auch nach der Rezeption mehr oder minder rein in vielen Landschaften
lim östlichen Mitteldeutschland, dem größten Teil Süddeutschlands und der Schweiz, für
unbeerbte Ehen im lüb. Recht). Die sächsische Jurisprudenz vollzog seine Umbildung zu
dem System des ehemännlichen Nießbrauchs (ususfruetus maritalis), wobei das Recht des
Mannes am Frauengut von der ehemännlichen Gewalt losgerissen und als besonderes
zingliches Recht verselbständigt, dieser Nießbrauch aber mit der Pflicht des standesgemäßen
Unterhalts von Frau und Kindern belastet wurde; in dieser Gestalt wurde die Ver—
waltungsgemeinschaft vom Preuß. A.vL. R. als subsidiärer gesetzlicher Güterstand geregelt
sallgemein in der Provinz Sachsen und seit 1845 in Schlesien, für die ehemals eximierten
Slande in Pommern in Kraft) und im Königreich Sachsen und in Oldenburg (1878)
durchgefüuhrt. Das B.G. B. hat die Verwaltungsgemeinschaft zum regelmäßigen gesetzlichen
 Güterstande erhoben und hierbei wieder an den Grundgedanken des älteren Rechts
ingeknüpft. Es schreibt dem Manne „Verwaltung und Nutznießung“ am Vermögen der
Frau zu. Sein Recht ist kein Nießbrauch, sondern ein aus seiner personenrechtlichen
Stellung als Gemeinschaftshaupt fließendes dingliches Recht, das kraft der Eheschließung
von selbst eintritt, das Vermögen im ganzen in seinem jeweiligen Bestande ergreift und
auch an Grundstücken ohne Eintragung besteht, das aber durch die ehemännliche Pflicht
der Sorge für Erhaltung des Hausvermögens und für den standesgemäßen Unterhalt
von Frau und Kindern beschränkt und gebunden ist.
Von der Verwaltungsgemeinschaft ausgenommen ist das Vorbehaltsgut der
Frau, zu dem nach dem B. G. B. nicht nur, wie nach bisherigem Recht, die zum persön—
uchen Gebrauch der Frau bestimmten Sachen und das durch Ehevertrag oder Bestimmung
ines dritten Zuwenders der ehemännlichen Verwaltung entzogene Vermögen, sondern
auch aller Erwerb der Frau aus Arbeit oder Betrieb eines selbständigen Erwerbsgeschäfts
gehört. Daran hat die Frau selbständiges Verfügungs-, Verwaltungs- und Nutzungsrecht;
 sie schuldet nur subsidiär daraus einen Beitrag zu den Ehelasten.
An dem sonstigen Vermögen der Frau, das im B.G.B. Eingebrachtes heißt,
        <pb n="535" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 537

hat der Mann Besitz, Verwaltung und Nutzung ohne Rechenschaftspflicht, aber mit der
Pflicht ordnungsmäßiger Verwaltung und Verwendung für die Zwecke der Ehe; er hat
den ehelichen Aufwand zu tragen und zunächst hierfür die Einkünfte zu verwenden, er—
wirbt aber das Eigentum an den Früchten und lukriert die Errungenschaft. Zur Ver—
fügung über die Substanz bedarf er der Zustimmung' der Frau; doch kann er nach
alterem Recht und noch nach Preuß. L.R. über einzelne bewegliche Sachen, nach B. G. B.
wenigstens über Geld und verbrauchbare Sachen frei verfügen. Die Frau ist, soweit sie
nicht kraft ihrer Schlüsselgewalt den Mann vertritt, in der Verfügung über ihr Ein—
gebrachtes beschränkt; sie bedarf zur Verfügung, von Ausnahmefällen abgesehen, der Ein—
willigung des Mannes. Ihre Fähigkeit, sich zu verpflichten, bleibt unbeschränkt, sie bindet
aber dadurch den Mann nicht in Ansehung ihres Eingebrachten.
Die Schulden bleiben getrennt. Für Schulden der Frau haftet nur ihr Gut,
dieses aber auch in der Hand des Mannes, sofern nicht die Schuld lediglich ihr Vor—
behaltsgut angeht oder von ihr während der Ehe rechtsgeschäftlich ohne Zustimmung des
Maͤnnes eingegangen ist. Für Schulden des Mannes haftet nur sein Gut einschließlich
der Früchte des Eingebrachten, soweit sie nicht zum Familienunterhalt erforderlich sind.
In einigen Rechten aber entwickelte sich eine Schuldenhaftung des Frauenguts („Die dem
Manne kraut, iraut auch seinen Schulden“); die Frau konnte sich hier nur durch Über—
lassung des Gutes an die Gläubiger von den Schulden des Mannes befreien. Im Ver—
hältnis der Gatten zueinander ergeben sich Ersatzansprüche, wenn die Schuld des einen
Zus dem Gut des audern bezahlt ist; solche Ausgleichungsansprüche können auch zwischen
Eingebrachtem und Vorbehaltsgut entstehen.
Beendigt wird die Verwaltungsgemeinschaft während der Ehe durch Ehevertrag,
durch gerichtliche Aufhebung auf begründeten Antrag der Frau und durch Konkurs des
Mannes, im übrigen durch Auflösung der Ehe. Die Auseinandersetzung erfolgt durch
Sonderung des Gutes; der Mann muß das Eingebrachte herausgeben und für das un—
gehörig Verbrauchte Ersatz leisten. Vielfach aber griffen im Falle der Auflösung durch
Tod die dem überlebenden Ehegatten gewährten eherechtlichen Vorteile abwandelnd ein.
A ——
Gute des verstorbenen. Im sächsisch-thüringischen Recht braucht der Witwer von der
Fahrnis der Frau nur die „Gerade“ an die nächste Niftel der Frau herauszugeben
(unten 8 114), während die Witwe ohne Rücksicht auf die Herkunft der einzelnen Stücke
alle zur“, Gerade“ gehörige Fahrnis (Sachen solcher Art, wie sie Frauen einzubringen
und zu brauchen pflegen) und den „Musteil“ (die Hälfte der Lebensmittelvorräte) em—
pfängt. Nach schwäbischen und bayrischen Quellen kann die Witwe stets, oder bei be—
erbter Ehe die Hälfte oder ein Drittel der Fahrnis fordern. Manche Rechte endlich
gingen zur Quotenteilung des ganzen Vermögens über, so daß sich mit der Verwaltungszemeinschaft
 eine sog. „Gütergemeinschaft von Todes wegen“ verband. Hierher gehört
das in der Const. Joachimica geregelte märkische Recht, das dem überlebenden Ehegatten.
die Wahl zwischen Herausnahme des Seinigen und Hälftenteilung gibt.
Literatur: v. Martitz, Das eheliche Güterrecht des Sachsensp. u. der verwandten Rechtsquellen,
1867. NRarrtota, Die Gewere zu rechter Vormundschaft als Prinzip des sächs. ehel. Güterrechts, 1869.

8 103. Die allgemeine Gütergemeinschaft. Eine allgemeine Vermögensgemein⸗
schaft unter den Ehegatten entwickelte sich zuerst im fränkischen und westfälischen Rechte
aus der Erweiterung der Errungenschaftsgemeinschaft (unten 8104) und aus der Rück⸗
wirkung der vom fraͤnkischen Recht zur Verfügung über Grundstücke geforderten gesamten
Hand der Ehegatten auf die Eigentumsverhältnisse. In den Städten wurde vielfach ihre
vertragsmäßige Begründung durch gegenseitige Vergabung üblich und sodann ihre gesetz-⸗
liche Geltung ausgesprochen. Auch auf dem Lande drang sie schon im Mittelalter vor.
Nach der Rezeption behäuptete sich die allgemeine Gütergemeinschaft überwiegend (edoch
zum Teil nur für fruchtbare Ehen) in den fränkischen Ländern und in Westfalen (ein—
heitlich geregelt durch preuß. Ges. für die Prov. Westfalen v. 16. April 1860). Ver—
einzeli wurde sie in Bayern und Schwaben (3. B. Hohenzollern) angenommen. Sie galt
        <pb n="536" />
        538 II. Zivilrecht.

ferner in ostfälischen und mecklenburgischen Städten, in Hamburg, in Bremen und für
beerbte Ehen nach lübischem Recht; sodann in Pommern im Geltungsbereiche der Bauer—
ordnungen und in Ost- und Westpreußen kraft Provinzialrechts. Das Preuß. A.L. R.
stellte für sie subsidiäre Regeln auf, die prinzipale Geltung in der Provinz Posen er—
sangten. Im B.G. B. ist sie als vertragsmäßiger Güterstand ausführlich geregelt.
Ihrem rechtlichen Wesen nach ist sie eine das ganze beiderseitige Vermögen
der Zuständigkeit nach verschmelzende Gemeinschaft zur gesamten Hand mit ungesonderten
und während bestehender Gemeinschaft unwirksamen Anteilen. Durch romanisierende
Theorien, die sie für eine modifizierte „sociötas“s oder doch „eommunio“ erklärten oder
ein Alleineigentum des Mannes annahmen oder mit dem Eigentum einer juristischen
Person operierten, vielfach verdunkelt, wurde das Prinzip der gesamten Hand gerade für
die allgemeine Gütergemeinschaft in der Lehre vom deutschrechtlichen Gesamteigentum zuerst
wieder in zunächst unklarer Weise erneuert und endlich (auch im B.G. B.) von neuem
rein durchgeführt.
Dem Umfange nach ergreift die Gemeinschaft von Rechts wegen alles gegen—
wärtige und künftige Vermögen der Ehegatten, das infolge der personenrechtlichen Ehe—
zemeinschaft zum „Gesamtgut“ verschmilzt; auch Grundstücke werden ohne Übereignungs—
handlung gemeinschaftlich, die Eintragung ist nur zur Wirksamkeit gegen gutgläubige
Dritte erforderlich. Nur Gegenstände, die nicht der freien Verfügung des Ehegatten
unterliegen (z. B. ein Familienfideikommiß), bleiben der Substanz nach Sondergut, wäh—
rend die Einkünfte in das Gesamtgut fallen (B.G.B. 8 1431). Gesetzliches Vorbehalts—
gut gibt es nicht; doch kann durch Ehevertrag oder Zuwendung eines Dritten Vorbehaltszut
 nicht nur der Frau, sondern auch des Mannes begründet werden.
Das Gesamtgut unterliegt der Verwaltung des Mannes als Haupt der Gemein—
schaft (ehemals kraft seiner durch die gesamte Hand keineswegs aufgehobenen Munt), je—
doch mit Vertretungsmacht der Frau im Bedürfnisfalle. Zur Verfügung über die Sub—
stanz sind grundsätzlich nur die Ehegatten gemeinschaftlich befugt. Nach dem B.G.B.
kann der Mann verfügen, bedarf aber der Zustimmung der Frau, wenn es sich um das
Vermögen im ganzen oder einen Bruchteil, um die Veräußerung oder Belastung eines
Grundstücks oder um eine Schenkung handelt. Dies entspricht dem bisherigen Durch—
chnittsrecht, während in manchen Rechten (z. B. im westfälischen) die einseitige Verfügungs—
macht des Mannes weiter bemessen, in anderen enger begrenzt ist.
Die allgemeine Gütergemeinschaft begründet zugleich eine Schuldengemein—
schaft, indem für die beiderseitigen Schulden (mit Ausnahme der von der Frau während
der Ehe ohne Zustimmung des Mannes rechtsgeschäftlich eingegangenen Verbindlichkeiten)
den Gläubigern das Gesamtgut haftet („Gesamtgutsverbindlichkeiten“). Eine persönliche
haftung für die Schulden des anderen Ehegatten trifft nach dem B.G.B. nur den Mann,
nach anderen Rechten auch die Frau, jedoch regelmäßig mit Vorbehalt der Befreiung
durch Preisgabe des Anteils am Gesamtgut. Bei der Auseinandersetzung werden die im
inneren Verhältnis nur einen Gatten belastenden Schulden (z. B. Deliktsschulden), soweit
sie aus dem Gesamtgut bezahlt sind, auf dessen Anieil angerechnet.
Im Falle der Beendigung der Gemeinschaft bei Lebzeiten beider Ehegatten
(durch gerichtliche Aufhebung oder Ehescheidung) zerfällt das Gesamtgut stets in Anteile,
and zwar regelmäßig in Hälften (vorbehaltlich des oben 8101 erwähnten Wahlrechts bei
der Scheidung). Bei der Auflösung der Ehe durch den Tod aber entwickelte das deutsche
Recht zwei ungleiche Systeme. 1) Nach dem Teilungssystem zerfällt auch hier das
Besamigut in gesonderte Anteile, deren einer zum Nachlaß des verstorbenen Ehegatten
zgehört, während der andere den Auseinandersetzungsanteil des überlebenden Ehegatten
bildet. Nach älteren Rechten sind die Anteile ungleich, indem der Überlebende einen
zrößeren Anteil (z. B. */8) oder auch der Witwer mehr als die Witwe erhält; neuer—
dings drang die Hälftenteilung durch, jedoch mit Voraus, Übernahmerechten und Erbrecht
des Überlebenden. Das Teilungssystem gilt nach B.G.B. wie nach vielen bisherigen
Rechten bei unbeerbter Ehe. Oft gilt es auch bei beerbter Ehe, dann aber nicht selten
in Verbindung mit Leibzuchtsrecht des Überlebenden an den Anteilen der Kinder.
        <pb n="537" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 539

2) Nach dem Konsolidationssystem gehört der Anteil des Verstorbenen nicht zu
dessen Nachlaß, ist daher auch einseitiger Verfügung von Todes wegen entzogen. Viel—
mehr tritt entweder Anwachsung an den Überlebenden („längst Leib, längst Gut“, „der
Letzte macht die Thür zu“) oder Fortsetzung der Gemeinschaft ein. Ersteres besonders bei
unbeerbter Ehe. Nach fränkischem Recht aber fällt auch bei beerbter Ehe dem Über—
lebenden das Alleineigentum an, jedoch beschränkt durch das „Verfangenschaftsrecht“,
kraft dessen die Liegenschaften den Kindern verfangen und nur mit ihrer Zustimmung
oeräußerlich sind, oder durch das spätere „Teilrecht“, das den Kindern feste anwartschaft—
liche Anteile sichert. Nach anderen Rechten rücken die Kinder in die Gemeinschaft ein,
die nun als fortgesetzte Gütergemeinschaft weiter besteht (unten 85 110). In dieser Ge—
stalt gilt das Konsolidationssystem bei beerbter Ehe nach dem B. G. B.

Literatur: Scherer, Die verworrene Lehre der ehelichen Gütergemeinschaft, 1799. Hasse,
Revision der Theorie der ehel. G.G., 1808. Phillips, Die Lehre von der ehel. G.G., 1830. Runde,
Das eheliche Güterrecht, 13441. Sandhaas, Das fränkische eheliche Güterrecht, 1866. Euler,
Zeitschr. f. d. R.XLff. Welter, ent über das ehel. Güterr. in Westfalen, 1861. Peterssen,
Das ehel. Güterxr. in Osnabrück, 1863. Hänel, Die ehel. G.G. in Ostfalen, 3. f. R.G. 1273 ff.

8104. Die Errungenschaftsgemeinschaft. Die Errungenschaftsgemeinschaft ist ein
Güterstand, bei dem nur das während der Ehe durch Arbeit oder Vermögensnutzung er—
worbene Vermögen (selten auch der Erwerb von Todes wegen oder aus Schenkung)
Gesamtgut wird. Bei den Rheinfranken und den Westfalen schon in den Volksrechten
(lex Rib. 87, 2, lex Sax. 9) bezeugt, erhielt sich die Errungenschaftsgemeinschaft in
fränkischen, hessischen und altwestfälischen Rechten, kommt mehrfach auch in friesischen
Rechten vor, wurde nach der Rezeption in Württemberg und anderen Ländern eingeführt
und ist im B.G. B. als vertragsmäßiger Güterstand geregelt. Die Rechtsverhältnisse
hinsichtlich des Gesamtguts richten sich nach gleichen Regeln wie bei der allgemeinen
Gütergemeinschaft; bei der Beendigung gilt regelmäßig das Teilungsprinzip (nach Hälften,
jedoch in manchen rheinfränkischen Rechten, wie schon in der lex Rib., nach Schwert- und
Kunkelteil von 28 und ! /8). Neben dem Gesamtgut aber gibt es Sondergut des Mannes
wie der Frau; am Sondergut der Frau hat der Mann gleiche Rechte wie bei der Ver—
waltungsgemeinschaft, nur fließen die Einkünfte in das Gesamtgut. Außerdem kann
Vorbehaltsgut der Frau begründet werden. Die Schuldenverhältnisse sind verwickelt;
Gesamtgutsverbindlichkeiten sind hier nicht nur die Gemeinschaftsschulden, sondern auch
die Sonderschulden des Mannes und gewisse Sonderschulden der Frau; im Verhältnis
der Ehegatten zueinander aber entstehen Ersatze und Ausgleichungsansprüche, die sich als
obiektive Schuldverhältnisse zwischen den verschiedenen Massen darstellen.
Literatur: Euler, Z. f. d. R. X 28ff. J. Held, Die partikuläre Gütergemeinschaft, 1858.

8 105. Die Fahrnisgemeinschaft. Die Fahrnisgemeinschaft ist aus der Erweite—
rung der Errungenschaftsgemeinschaft auf alles bewegliche Vermögen hervorgegangen; in.
fränkischen, aber auch nordischen Rechten (z. B. im Jüt. Low) ausgebildet, ist sie vor
allem vom Code eivil und vom Badischen Landrecht als gesetzlicher Güterstand eingeführt.
Im B.G.B. ist sie als vertragsmäßiger Güterstand geregelt. Gesamtgut ist hier die
Errungenschaft und alles bewegliche Vermögen. Sondergut eines Ehegatten sind daher
nur eingebrachte und während der Ehe von Todes wegen oder durch Schenkung er—
worbene Grundstücke und zum unbeweglichen Vermögen gerechnete Rechte. Daneben kann
auch hier Vorbehaltsgut der Frau begründet werden. Für das Gesamtgut gelten die
Regeln der allgemeinen Gütergemeinschaft; doch tritt fortgesetzte Gütergemeinschaft nur
kraft besonderer Vereinbarung ein. Hinsichtlich der Schuldenverhältnisse und der Aus—
einandersetzung zwischen den verschiedenen Vermögensmassen ergeben sich ähnliche Ver—
wicklungen wie bei der Errungenschaftsgemeinschaft.
Literatur: Schneider: Die eheliche Gütergemeinschaft nach französ. R., 1853.

Z 106. Die Gütertrennung. Die Gütertrennung wurde bei uns erst nach der
Rezeption in Gestalt des römischen Dotalsystems heimisch, das in einzelnen Gegenden
        <pb n="538" />
        —340 II. Zivilrecht.

Herzogtum Westfalen, Teilen von Hannover, Braunschweig, Waldeck) allgemein, in an—
deren (z. B. Lippe) für den Adel oder (wie in Mecklenburg, Neuvorpommern, Kurhessen)
für Adel und Beamte als gesetzliches Güterrecht durchdrang, meist aber —
rechtliche Abwandlungen erfuhr. Eine der Verwaltungsgemeinschaft angenäherte Güter—
rennung gilt in sterreich. Nach dem B. G. B. tritt Gütertrennung von Rechts wegen
im Falle der Heirat einer beschränkt geschäftsfähigen Frau ohne Einwilligung ihres ge⸗
etzlichen Vertreters und infolge Aufhebung einer Verwaltungs- oder Gutergemeinschaft
in und bildet im übrigen einen vertragsmäßigen Güterstand. Das Wesen der Güter—
rennung besteht darin, daß die Ehe grundsaäͤtzlich auf das Vermögen nicht einwirkt.
Doch schuldet die Frau zu dem ehelichen Aufwande, den an sich der Mann zu tragen
hat, einen angemessenen Beitrag aus ihrem Vermögen oder Arbeitserwerbe; gewährt sie
nehr, so wird vermutet, daß sie Ersatz nicht begehrt. Und wenn die Frau dem Manne
die Verwaltung ihres Vermögens freiwillig überläßt, wird vermutet, daß der Mann freie
Verwaltung ohne Rechenschaftspflicht über die Verwendung der Einkünfte haben soll.

8 107. Besondere Güterarten. Im deutschen Recht finden sich bei verschiedenen
Güterrechtssystemen besondere Güterarten, die kraft Eherechts eigenartige Rechtsschicksale
haben. Dahin gehören: 1) Die Aussteuer (Brautschatz, Brautwagen, Heimsteuer,
Hitgift), d. h. die nach alter Sitte von der Frau für ihren persönlichen Gebrauch und
für Einrichtung des Hauswesens mitgebrachte Fahrnis. Sie ist eingebrachtes Frauengut;
als ihr Aquivalent erscheint die Gerade (oben 8 102). 2) Die Morgengabe (donum
matutinum, bisweilen äos), d. h. ein nach alter Sitte vom Manne der Frau am Morgen
nach der Hochzeitsnacht gemachtes (frühzeitig als Gabe für die geopferte jungfräuliche
Ehre aufgefaßtes und darum der heiratenden Witwe versagtes) Geschenk. Die Morgen⸗—
gabe wird entweder gegeben oder versprochen; in manchen Quellen ist ihr Höchstmaß fest⸗
gesetzt. Meist geht sie auf die Erben der vorversterbenden Frau über; oft aber nur bei
heerbter Ehe. Dagegen steht der im Adelsrecht oft ausgebildete gesetzliche Anspruch auf
Morgengabe nur der Witwe zu. 8) Das Wittum (dos), d. h. die aus dem alten
Muntschatz (oben 8 99) hervorgegangene Vergabung des Mannes an die Frau. Das
Wittum wurde entweder als Eigentum (ursal) oder als Leibgedinge (Leibzucht an einem
Grundstück oder lebenslängliche Rente) bestellt; die Bestellung erfolgte bei der Ehe—
rchließung, das Recht der Frau ruhte aber während der Ehe; durch Wiederverheiratung
huͤhte die Witwe ihr Leibgedinge nicht ein. Nach der Rezeption erhielt sich als Wittum
i. e. S. (vidualitium) eine der Frau für den Fall der Witwenschaft zugewandte Ver⸗
sorgung in Gestalt eines Leibgedinges (Witwensitzes), eines Nießbrauches, einer Natural⸗
oder Geldrente, später auch des Einkaufes in die Witwenkasse; zum Teil entwickelte sich
ein Rechtsanspruch auf Wittum; meist aber erlosch nun das Wittum durch Verrückung
des Witwenstuhls. Daneben entstand schon im Mittelalter aus einer Umbildung des
Wittums die Widerlage (Gegenvermächtnis, contrados), eine vom Manne in Höhe
des eingebrachten Heiratsgutes zugesicherte Gegengabe, die mit dem Heiratsgut an die
Witwe fällt, während dafür der Mann im Falle des früheren Todes der Frau das
Heiratsgut behält; auch findet sich ein gesetzlicher Anspruch der adligen Witwe auf
Besserung des Brautschatzes“ um die Hälfte. Endlich ging aus der Vermischung des
alten Leibgedinges mit der Widerlage das sächsische Leibgedinge (dotalitium) her⸗
bor, kraft dessen die adlige Witwe zwischen Herausgabe des Heiratsgutes nebst Wider⸗
lage und einer zehnprozentigen Rente des Gesamtbetrages wählen kann; wählt sie die
Rente, so verliert sie das Kapital („Leibgut schwindet Hauptgut“), so daß „reiche Witwen
erme Kinder machen“. 4) Hochzeitsgeschenke gehören im Zweifel den Ehegatten
Jemeinsam; wechselseitige (Malschatz) sind im Falle der Scheidung zurückzugeben. 5) Nadel—
Felder (Trüffel-, Spielgelder) sind eine vom Manne der Frau zu völlig freier Ver⸗
dendung ausgesetzte Rente; sie sind namentlich im hohen Adel üblich.
        <pb n="539" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 541
Kapitel III. Eltern- und Kinderrecht.

8 108. Personenrechtliche Verhältnisse. Das Eltern- und Kindesverhältnis wird
durch eheliche Geburt in rechter Ehe begründet. Seit dem 18. Jahrhundert drang all—
mählich die Gleichstellung der „Mantelkinder“ (durch nachfolgende Ehe legitimierten un—
ehelichen Kinder) mit den ehelichen Kindern im Landrecht und meist auch im Lehnrecht
durch; nur dem Rechte des hohen Adels blieb sie fremd. Die Legitimation durch Reskript
tilgte nur den Makel der unehelichen Geburt und wurde erst später zur Ehelichkeits-—
erklärung erweitert. Mit dem römischen Recht wurde die Adoption aufgenommen, jedoch
zur Annahme an Kindesstatt umgebildet; dem hohen Adel blieb auch sie unbekannt.
Das deutsche Recht schrieb früh den Eltern ein gemeinschaftliches, mit Pflichten
verbundenes Elternrecht an den Kindern zu; dem Vater gewährte es die Munt, der
Mutter aber einen Anteil an der Herrschaft und Fürsorge und beim Wegfall des Vaters
entweder eine mütterliche Munt oder doch eine verwandte Macht. Nach der Rezeption
wurde die römische väterliche Gewalt dem Namen nach aufgenommen; sie blieb aber in—
haltlich die deutschrechtliche Munt. Daneben erhielt sich ein selbständiges Recht der
Mutter (in manchen Quellen als „mütterliche Gewalt“ bezeichnet). Das B.G.B. hat an
die Stelle der väterlichen Gewalt die „elterliche Gewalt“ gesetzt, die Recht und Pflicht
der Fürsorge für die Person und das Vermögen des Kindes und in beiderlei Hinsicht
gesetzliche Vertretungsmacht enthält, daher durchaus die Natur der Munt hat und ober—
vormundschaftlicher Aufsicht und Mitwirkung unterliegt. Die elterliche Gewalt steht zu—
nächst dem Vater zu; die Mutter aber ist neben ihm zur selbständigen Mitausübung der
Personensorge (insbefondere bei der Erziehung) berufen, wenn auch dem Vater das ent—
scheidende Wort gebührt. Im Falle der Verhinderung des Vaters oder des Ruhens
seiner Gewalt hat die Mutter die volle Ausübung der elterlichen Gewalt. Mit dem
Tode des Vaters erlangt die Mutter die alleinige elterliche Gewalt, so daß ein Vor—
mund nicht bestellt wird. Ihre Gewalt unterscheidet sich von der des Vaters nur da—
durch, daß ihr auf väterliche Anordnung, eigenen Antrag oder bei besonderem Bedürfnis
ein Beistand zu setzen ist, und daß sie durch Wiederverheiratung die Gewalt bis auf die
Personensorge einbuͤßt.
Die Beendigung der elterlichen Gewalt trat nach deutschem Recht mit dem
Ausscheiden des Kindes aus der Hausgemeinschaft ein. Im gemeinen Recht erhielt sich
die Begründung eines eigenen Hausstandes („eigen Feuer und Rauch“) als Beendigungsgrund
 der väterlichen Gewalt (sog. emancipatio tacita s. Saxonica). Ebenso blieb die
Heirat der Tochter als Beendigungsgrund der väterlichen Gewalt anerkannt. Das
B.G.B. hat beide Beendigungsgründe beseitigt, läßt dagegen die elterliche Gewalt stets
mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes enden. Doch hört einerseits mit der Heirat
der minderjährigen Tochter die elterliche Personensorge auf. Andererseits behalten, wenn
das volljährige Kind unselbständig im Hause bleibt, die Eltern den Anspruch auf häus—
liche Dienste des Kindes; auch wird in diesem Falle vermutet, daß das Kind, wenn es
Beiträge zu den Kosten des Haushaltes leistet, keinen Ersatz fordern und, wenn es sein
Vermögen der elterlichen Verwaltung überläßt, freie Verfügung über die Einkünfte ein—
räumen will. Die elterliche Gewalt kann auch verwirkt werden. In gewissen Fällen
ruht sie. Endlich ist ihre inhaltliche Einschränkung oder Entleerung durch obervormund—
schaftliche Entziehung elterlicher Rechte (insbesondere auch des Erziehungsrechts) möglich. —
Unabhängig von der elterlichen Gewalt besteht die gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen
Eltern und Kindern fort.
Das uneheliche Kind tritt nur zur Muiter in ein rechtliches Kindschaftsverhältnis;
 doch hat die Mutter ihm gegenüber keine elterliche Gewalt, sondern nur
Personensorge, so daß ein Vormund bestellt werden muß. Im Gegensatz zum älteren
deutschen Recht und zum Preuß. L.R. ist das uneheliche Kind auch mit den Verwandten
der Mutter in gleicher Weise wie das eheliche Kind verwandt. Dagegen besteht zwischen
ihm und dem Bater und dessen Verwandten keine Verwandtschaft im Rechtssinne. Doch
        <pb n="540" />
        342

II. Zivilrecht.

tteht in Ansehung der Ehehindernisse die natürliche Verwandtschaft der rechtlichen gleich.
Außerdem entspringt ihr ein schon im äülteren deutschen Recht entwickelter, im gemeinen
Recht erhaltener und im B.G. B. stark erweiterter einseitiger Unterhaltsanspruch des
Kindes gegen seinen Erzeuger. Der Beweis der Vaterschaft, den das französische Recht
abschneidet (la recherehe de la paternité est interdite) und auch deutsche Partikular—
zesetze (z. B. preuß. v. 24. Apr. 1854) einschränkten, ist unbeschränkt zulassig; nur
scheitert er schon an der Feststellung der Unsicherheit der Vaterschaft (infolge des Um—
ganges der Mutter mit mehreren in der Empfängniszeit), während die eheliche Vaterschaft
des in der Ehe geborenen Kindes nur durch den Nachweis ihrer Unmöglichkeit widerlegt
werden kann.

8 109. Vermögensrechtliche Wirkungen. Nach deutschem Recht ist das Kind voll—
kommen erwerbs- und vermögensfähig, sein Vermögen aber bildet, solange es dem Hause
angehört, einen Teil des Hausvermögens und unterliegt der vormundschaftlichen Gewere
des Vaters und nach seinem Tode der Mutter. Nach der Rezeption mit dem römischen
Pekulienrecht vermischt, kam das deutsche Recht mehr und mehr wieder zur Geltung.
Heute fließt aus der elterlichen Gewalt sowohl für den Vater wie für die Mutter Ver—
waltung und Nutznießung am Kindesgut. Die Verwaltung ist obervormundschaftlich be—
schränkt, aber freier als die des Vormundes gestellt. Die Nutznießung ist ähnlich der
ehemännlichen Nutznießung gestaltet, kann aber einerseits bei Wegfall der Verwaltung
fortbestehen, andererseits (durch Entziehung, Heirat, Verzicht) selbständig enden. Der
elterlichen Nutznießung entzogen ist das freie Vermögen des Kindes.
Dem Kinde stand am Elterngut nach der Idee des Hausvermögens bereits ein
anwartschaftliches Recht zu, das sich im Erbenwartrecht äußerte und nach manchen Rechten
als ein fester Anteil, durch dessen Ausscheidung der Vater sich freie Verfügung über den
Rest verschaffte, aufgefaßt wurde. Allmählich schränkte sich das Recht des Kindes auf
den Unterhaltsanspruch und den Anspruch auf eine angemessene Ausstattung (Ausrichtung)
beim Ausscheiden aus dem Hause ein. Nach heutigem Recht hat nur die heiratende
Tochter, einen klagbaren Anspruch auf eine Aussteuer. Doch gilt sonstige Ausstattung,
oweit sie nicht maßlos ist, nicht als Schenkung. Das Kind mußte sich das Empfangene
ttets auf seinen Erbteil anrechnen lassen; als Abfindung vom Erbe wirkte die Ausstattung
nur in Verbindung mit einem Erbverzicht, der aber nach manchen Rechten im Zweifel
angenommen wurde.

8 110. Fortgesetzte Hausgemeinschaft. Nach uralter Sitte wurde beim Tode eines
Ehegatten die Hausgemeinschaft ohne Vermögensauseinandersetzung zwischen dem über—
ebenden Ehegatten und den Kindern fortgesetzt; sie blieben in „ungeteilter Were“ sitzen,
der überlebende Ehegatte als Haupt der Gemeinschaft, die Kinder als au Stelle des ver—
storbenen Ehegatten eingerückte Teilhaber. Dabei wirkte das eheliche Güterrecht nach und
rief vielfach die Fortdauer der Gemeinschaft bis zum Tode des üͤberlebenden Ehegatten
jervor.
Fortgesetzte Verwaltungsgemeinschaft ergab sich daraus, daß der über⸗
lebende Ehegatte stets bis zum Ausscheiden der Kinder aus dem Hause, oft aber vor—
behaltlich der Ausstattungspflicht lebenslänglich oder bis zur Wiederverheiratung Ver—
waltung und Nutznießung (,Beisitz“) am Kindererbe behielt. Nach dem B.G.B. hört
jedes Recht des Vaters am Muttererbe und der Mutter am Vatererbe mit der Voll—
jährigkeit des Kindes auf. Sehr häufig aber wird auch heute durch Verfügung von
Todes wegen dem überlebenden Ehegatten der Nießbrauch zugewandt.
Fortgesetzte Gütergemeinschaft findet sich in drei Formen. 1) Wo das
Gesamtgut in Anteile zerfällt, behält oft gleichwohl der überlebende Ehegatte kraft eines
Beisitzrechtes an den Erbteilen der Kinder Verwaltung und Nutzung am Hausvermögen
sso namentlich bei der Errungenschaftsgemeinschaft). 2) Wo das Gesamtgut dem über—
lebenden Ehegatten anfällt, erscheinen trotzdem die Kinder kraft ihrer Anwartschaftsrechte
als Teilhaber (so bei der fränk. allg. G.G.. oben 8103 a. E.). 8) Echte fortgesehte
        <pb n="541" />
        4. Gierke, Grundzüge des dentschen Privatrechts. 543

Gütergemeinschaft entsteht, wenn die Kinder und ihre Nachkommen nach Stämmen in die
Gemeinschaft einrücken und diese als Gemeinschaft zur gesamten Hand mit ungesonderten
Anteilen fortbesteht; der überlebende Ehegatte sitzt mit den Kindern „auf Gedeih und
Verderb“, so daß auch sein späterer Erwerb in das Gesamtgut fällt, während das
sonstige Vermögen und der Erwerb der Kinder ihr Sondergut bilden; er hat die Ver—
waltung und Nutzung des Gesamtgutes, ist dagegen hinsichtlich der Verfügung in gleicher
Weise durch die Kinder beschränkt, wie während der Ehe der Mann durch die Frau.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft in dieser Gestalt tritt nach dem B. G. B. bei der all—
gemeinen Güͤtergemeinschaft mangels anderer Vereinbarung von Rechts wegen, bei der
Fahrnisgemeinschaft kraft Vereinbarung ein.
Die fortgesetzte Hausgemeinschaft wird durch Ausscheiden eines Kindes nicht be⸗
endigt. Stirbt ein Kind, so findet Erbfolge in sein Sondergut statt; sein anwartschaft—
licher oder unausgeschiedener Anteil am Gemeinschaftsgut aber wird nicht vererbt, wächst
vielmehr, falls nicht Nachkommen an die Stelle treten, den übrigen Gemeinern (nach
B.G.B. den anderen Kindern, in Ermangelung solcher dem überlebenden Ehegatten) an.
Scheidet ein Kind aus dem Hause, so pflegt es eine Ausstattung, die es sich auf seinen
Anteil anrechnen lassen muß, zu empfaugen, behaält aber sein Anrecht am Hausvermögen.
Möglich ist jedoch die Abschichtung eines Kindes, indem es das ihm Gebührende als Ab—
findung erhäͤlt. Die Abfindung bezieht sich im Zweifel nur auf das vom verstorbenen
Ehegatten ererbte Vermögen (verspätete Erbfolge). Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft
aber gilt sie meist als Abfindung vom ganzen Hausvermögen und somit auch vom
künftigen Rachlaß des überlebenden Ehegatten (verfrühte Erbfolge). Hierauf beruht die
besonders im Lübecker und Hamburger Recht ausgebildete Regel, nach der die abgefundenen
Kinder durch die in der Gemeinschaft verbliebenen Kinder vom Erbe des überlebenden
Ehegatten und der Geschwister ausgeschlossen werden: „Was in der Were verstirbt, erbs
wieder an die Were“. Hinsichtlich des Gesamtguts triit nach B.G.B. der gleiche Erfolg
ein, wenn ein Kind (gegen Abfindung oder ohne solche) auf seinen Anteil verzichtet; denn
dann wächst der erledigte Anteil wie bei erblosem Tode an.
Beendigt wird die fortgesetzte Hausgemeinschaft durch Tod des überlebenden
Ehegatten, durch seine jederzeit zulässige Aufhebungserklärung, durch gerichtliche Aufhebung
auf Antrag eines Kindes und durch Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten. Die
Auseinandersetzung (Schichtung) erfolgt nach Maßgabe der zur Zeit bestehenden Rechts—
verhältnisse; das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird nach Hälften zwischen
dem Ehegatten und den Kindern geteilt. Im Falle der Wiederverheiratung lassen manche
Rechte eine Teilung auf dem Papier mit bloßer Sicherstellung der Schichtteile der Kinder
(Ausspruch“) zu.
Literatur: Oben zu ß 108. Freund, Was in der Were verstirbt, erbt wieder an die Were, 1880.

8111. Einkindschaft. Unter dem Namen Einkindschaft (unio prolium) begegnet
seit dem 18. Jahrhundert besonders in gütergemeinschaftlichen Rechtsgebieten ein bei Ein—
gehung einer zweiten Ehe geschlossener Vertrag, durch den die Kinder aus früherer Ehe
den aus der neuen Ehe zu erwartenden Kindern gleichgestellt werden. Die Einkindschaft
wurde in vielen Gesetzen (auch im Preuß. L.R.) anerkannt und geregelt, von anderen
Gesetzen aber abgeschafft. Das B. G. B. kennt sie nicht; ältere Einkindschaftsverträge aber
sind in Kraft geblieben. Der Vertrag bedurfte gerichtlicher Bestätigung. Seinem recht—
lichen Wesen nach ist er ein familienrechtlicher Vertrag, durch den Kinder verschiedener
Ehen so gestellt werden, als seien sie Kinder aus einer Ehe. Er begründet daher
Eltern⸗ und Kinderrecht zwischen dem Stiefvater oder der Stiefmutter und den verein—
kindschafteten Kindern und gewährt den Stiefkindern gleiches Erbrecht (gesetzliches Erb—
recht mit Pflichtteilsrecht) wie leiblichen Kindern; nach manchen Rechten erzeugt er auch
elterliches, vercinzelt auch geschwisterliches Erbrecht. Schon seit dem 17. Jahrhundert
aber lam eine in viele Gesetze übergegangene andere Auffassung auf, die in der Ein—
kindschaft einen Erbvertrag erblickt und daher die familienrechtlichen Wirkungen verneint
oder beschränkt, den unerten Kindern aber ein im ganzen Umfange unentziehbares
        <pb n="542" />
        —3544

II. Zivilrecht.

Vertragserbrecht zuspricht (so auch R. Ger. VI Nr. 48, aber nur im Zweifel, vgl. R.Ger.
&amp;amp;VII Her. 82). Vertragsmäßige Abwandlungen begegnen namentlich durch Ausbedingung
ines Voraus für die Vorkinder (nach Preuß. L. R, obligatorisch) oder die Kinder der
neuen Ehe. Die Einkindschaft endet durch Tod beider Eltern oder aller Kinder, durch
gerichtliche Aufhebung, bisweilen auch durch Kinderlosigkeit der zweiten Ehe und durch
Ehescheidung (gemeinrechtlich nicht, Seuff. XII Nr. 194). Eigene Kinder kann man
n dritter und weiterer Ehe vereinkindschaften, durch Einkindschaft gewonnene Kinder nicht.
Literatur: Ringelmann, Ueber die historische Ausbildung und rechtliche Natur der Einkind⸗
chaft, 1828. Hillebrand, 3. i. d. R. X 420 ff. 8. Meyer, die Einkindschaft, 1900.
Kapitel IV. Vormundlschaft.

8 112. Altersvormundschaft. Das altgermanische Vormundschaftsrecht war reines
Familienrecht und beruhte auf dem Anfall der Munt an die zum Ersatz des Vaters be—
sufenen Petsonen. Schon seit der fränkischen Zeit aber entwickelte sich eine ergänzende
zönigliche Obervormundschaft, die von den Richtern gehandhabt wurde. In der zweiten
Hälfte des Mittelalters erfuhr die Altersvormundschaft, besonders zuerst in den Städten,
Io der Rat die Obervormundschaft übernahm, tiefgreifende Wandlungen im Sinne einer
Abschwächung der Munt zu bloßer Vertretungs- und Verwaltungsmacht. Dieses jüngere
deutsche Recht wirkte auf das rezipierte römische Recht umbildend ein. Seit dem 18. Jahr⸗
zundert nahm der Staat zum Teil das Vormundschaftswesen völlig in seine Hand und
ildete es zu öffentlichem Recht mit Beamtenstellung der Vormünder um (am schroffsten
Preuß. A. L.R. II 18). Dagegen gestaltete der Codé eivil das Vormundschaftsrecht mit
stark germanischen Einflüssen mehr als Familienrecht aus. In neuerer Zeit ergingen in
Deutschland neue Vormundschaftsordnungen vermittelnder Richtung. So vor allem die
oreußische vom 5. Juli 1875. Sie liegt dem B. G. B. zu Grunde, das das Vormund—
schaftsrecht als Teil des Familienrechts regelt.
Begründet wurde die Vormundschaft im älteren deutschen Recht durch den (einst
durch Anfall an die Sippe vermittelten, dann von Rechts wegen eintretenden) Anfall der
Munt über unmündige Waisen an den nächsten und ältesten ebenbürtigen Schwertmagen,
den geborenen“ oder „rechten“ Vormund. Daneben gab es gekorene Vormünder (oben
Z21 41). Im Bedürfnisfall aber wurde ein Vormund gerichtlich gesetzt. In den
Staädten wurde die gerichtliche Bestätigung auch des geborenen und gekorenen Vormunds
blich. Nach der Rezeplion wurde der römische Berufungsgrund der letztwilligen Er—
iennung durch den Vater aufgenommen, dieses Recht aber auch der Mutter eingeräumt.
Allein n allen Fällen wurde die richterliche Bestellung (confirmatio iuris Germaniei)
jach erfolgter Prüfung zu dem die Vormundschaft begründenden Akt (R. P. O. von 1577
82).“ Nur im hohen Adel erhielt sich altgermanisches Recht. Das B. G. B. kennt nur
zestellte Vormünder, hält aber an den hergebrachten Berufungsgründen fest.
Seiner rechtlichen Stellung nach hatte der geborene Vormund Gewalt an
der Person und vormundschaftliche Gewere am Vermögen; er bezog die Nutzungen, hatte
aber dafür den Mündel zu unterhalten und zu erziehen; bei der Beendigung hatte er
das Stammvermögen unversehrt zurückzugeben und darüber Rechenschaft zu legen; zu
Substanzveräußerungen war er nicht befugt. Dagegen hatte der gesetzte Vormund stets
zur Vertretung und Verwaltung und mußte über die Einkünfte Rechnung legen. Im
späteren Mittelalter wurde dies allgemein; nur die Bewilligung eines Honorars aus den
Finkünften blieb zulässig. Nach der Rezeption wurde die römische Unterscheidung von
autela impuberum und cura minorum beseitigt und die Stellung des Vormunds ein—
Jeitlich geregelt. Das B.G.B. gewährt dem Vormunde eine personenrechtliche Stellung,
kraft deren er Recht und Pflicht der Sorge für die Person und das Vermögen des
Mündels und in beiderlei Hinsicht Vertretungsmacht hat.
Die Obervormundschaft, die zeitweilig den Vormund jeder Selbständigkeit
heraubte, äußert sich heute nur in einer ständigen Aufsicht über die Personensorge und
        <pb n="543" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 545

die Vermögensverwaltung des Vormunds und in der Genehmigungsbedürftigkeit be—
timmter Vertretungshandlungen. Zum Teil genügt an Stelle der obervormundschaft⸗
lichen Mitwirkung die Mitwirkung eines Gegenvormundes oder Mitvormundes. In ge⸗
wissem Umfange kann durch väterliche oder mütterliche Anordnung der Vormund von
den gesetzlichen Beschränkungen befreit werden. An die ehemaligen Funktionen der Sippe
knüpft die französischrechtliche Einrichtung des Familienrats an, das B.G.B. ermöglicht
die Bildung eines Familienrats, der als ein unter Vorsitz und Leitung des Vormund
schaftsrichters beschließendes Kollegium zur Führung der Obervormundschaft berufen werden
kann. Als ein besonderes Organ zur Unterstützung des Vormundschaftsgerichts (besonders
hinsichtlich der Personensorge) fungiert der Gemeindewaisenrat.
Die Beendigung der Vormundschaft tritt mit der Volljährigkeit des Mündels,
dagegen nicht mehr, wie nach dem im französischen Recht und vielen deutschen Partikular—
rechten festgehaltenen älteren deutschen Recht, mit dessen Verheiratung ein („Heirat macht
mündig“). Die Stellung als Vormund kann schon nach den mittelalterlichen Quellen
durch den Richter wegen Untreue entzogen werden („balemunden“, Sachsensp. J a. 41).
Das B.G.B. kennt neben der Entlassung des Vormunds auf Antrag oder wegen Un—
tauglichkeit auch die Entziehung einzelner Rechte.
Literatur;: Kraut in dem oben zu g 97 angeführten Werk. Rive, Geschichte der deutschen
Dridichas 1862,75. Graf Chorinsski, Das Vormundschaftsrecht Niederösterreichs vom 16. Fahrh.
an,

8* 113. Sonstige Vormundschaft. Der Altersvormundschaft ist die schon im deutschen
Mittelalter bekannte Vormundschaft über Entmündigte (Geisteskranke und Geistes
schwache, Verschwender, Trunksüchtige) nachgebildet. Eine Vormundschaft mit Frucht—
genuß erhielt sich in der Vormundschaft über Abwesende, die namentlich das sächsische
Recht mit der Einweisung des nächsten Erben in das Vermögen eines Verschollenen ver⸗
nüpfte (oben 820 1). Die Geschlechtsvormundschaft über unverheirotete mündige
Frauen, die ihrem nächsten ebenbürtigen Schwertmagen zustand, über die Witwe aber,
falls ihr der Mann nicht unebenbürtig gewesen war, dem nächsten ebenbürtigen Schwert—
magen des Mannes anfiel, bedeutete schon nach den Rechtsbüchern nur gerichtliche Beistandschaft.
 Auch konnte schon im Mittelalter die Frau regelmäßig ihren Vormund beliebig
entlassen und wählen. Nach der Rezeption erhielt sich vielfach eine „eura sexus“, die
aber immer nur als Beistandschaft im Prozeß und oft auch bei einzelnen Rechtsgeschäften
wirksam wurde und keinerlei Vertretungs— oder Verwaltungsmacht gab. Ihre letzten
Reste waren schon vor dem B. G. B. beseitigt.
Der Vormundschaft für ihren Bereich gleichartig und somit gleich ihr ein personen—
rechtliches Verhältnis ist die Pflegschaft. Ein Pfleger wird neben einem Träger
elterlicher Gewalt oder einem Vormunde im Bedürfnisfalle bestellt, um einzelne An—
gelegenheiten des Kindes oder Mündels zu besorgen. Nur eine Pflegschaft (hier auch
von generellem Umfange) ist für gebrechliche Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit
nicht beschränkt sind, möglich. Dazu tritt die Pflegschaft für Abwesende, für eine Leibes—
frucht (als mögliches künftiges Rechtssubjekt), fur unbekannte Beteiligte, für ein der Ver—
waltung entbehrendes Sammelvermögen (d. h. die Sammlergemeinschaft).

Hechstes Buch.
Erbrecht.

Kapitel J. Allgemeine Grundsätze.
—114. Das Wesen der deutschen Erbfolge. Die deutsche Erbfolge war ihrem
Wesen nach das kraft der Rechtsordnung sich vollziehende Einrücken der nächstverbundenen
Eneyklopädie der Rechtswifsenschast. E. der Neubearb. J. Aufl. Bd. J
        <pb n="544" />
        546

II. Zivilrecht.

Personen in die durch den Tod gerissenen Lücken. Nach der Aufnahme des römischen
Rechts haben Gedanken, die im deutschen Erbrecht wurzeln, teils sich behauptet, teils sich
neue Geltung verschafft.
J. Das deutsche Erbrecht fließt aus personenrechtlicher Gemeinschaft;
in erster Linie als Familienrecht aus Verwandtschaft und Ehe, subsidiär aus genossen⸗
schaftlicher und herrschaftlicher Verbindung. Im Gegensatz zum römischen Erbrecht ist es
menschlicher Willkür grundsätzlich entzogen.
Der Wille ves Erblassers hatte ursprünglich keine Macht über die Erbfolge
golus Deus heredem facere potest, non homo). Einen Ersatz schufen Rechtsgeschäfte
unter Lebenden (unten 8 121), die aber ihre Schranke hinsichtlich der Liegenschaften am
Erbenwartrecht (oben 870), hinsichtlich der Fahrnis an der Unwirksamkeit der Ver⸗
fügungen auf dem Siechbett (oben 821 1IV) fanden. Im späteren Mittelalter kamen
Verfügungen von Todes wegen auf, aber nur zur Ergaͤnzung der gesetzlichen Erbfolge
(unten 8 124). Mit der Rezeption drang das römische Testament ein und entwickelte
sich daneben der Erbvertrag. Aber immer blieb für die deutsche Anschauung die gesetz⸗
liche Erbfolge die Regel („Wer will wohl und selig sterben, der lasse sein Gut den rechten
Erben“), die gewillkürte Erbfolge deren Abwandlung für den Einzelfall. Unsere gesetz⸗
liche Erbfolge ist keine „Intestaterbfolge“ und darf nicht auf den mutmaßlichen Willen
des Erblassers gegründet werden.
Auch der Wille des Erben entbehrt der schöpferischen Kraft für den Erbgang;
der Erbe rückt von Rechts wegen ein (unten 8 115).
II. Die deutsche Erbfolge ist Nachfolge in die Hinterlassenschaft. Sie
bewirkt den Anfall von Vermögen im Sinne einer objektiven Einheit. Ver römische
Bedanke der Universalsuccession als Eintritt in die subjektive Einheit, die das Vermögen
im Erblasser hatte, war dem deutschen Recht fremd. Wir haben den römischen Gedanken
uns zu eigen gemacht, aber nur mit wesentlichen Einschränkungen.
Die deuische Erbfolge spaltete sich nach Sondervermögen, in die der Nachlaß
zerfiel. Ungleich wurden dielfach Liegenschaften und Fahrnis vererbt. Unter den Liegen⸗
schaften gehen Eigen und Lehen oder hofrechtliches Erbe, Stammgüter und Kaufgüter
hre eigenen Wege. Aber auch aus der Fahrnis werden Sondervermögen ausgeschieden.
Der Mann vererbt das Heergewäte (den Inbegriff der kriegerischen Ausrüstung) besonders
an die nächsten Schwertmagen (mit Vorzugsrecht des ältesten am Schwert). Die Frau
hererbt die Gerade (Gegenstaͤnde des weiblichen Gebrauchs und zum Teil auch die Haus—
zinrichtung) besonders an die nächste Niftel (weibliche und durch Weiber Verwandte)·
Doch wurde frühzeitig, was nicht ausgesondert wird, als „Erbe“ zusammengefaßt
(Sachsensp. J a. 24). Und in den Städten begann die Vereinheitlichung der Erbmasse.
Mitder Rezeption drang sie grundsätzlich durch. Doch erhielt sich die Sondererbfolge
in gebundene Güter (unten Kap. IV). Partikularrechtlich blieben Heergewäte und Gerade
(noch im Preuß. L.R. 1118 502—2 ff. geregelt) in Kraft, sind aber jetzt verschwunden.
Die deutsche Erbfolge war aber Nachsolge in einen Vermögensinbegriff als
Ganzes, also nicht Sondernachfolge in einzelne Gegenstände, sondern Son dergesamt⸗
nachfolge. Daher gingen auch Forderung und Schulden, aber nur mit dem Sonder—
bermögen, zu dem fie gehörten, und die Schulden ohne persönliche Haftung über. Auch
in diefem Hunkte konnte die römische Universalsuccession das deutsche Recht nicht völlig
uͤberwinden (unten 8 116).
Literatur: Beseler, Erbverträge Bd. I, 1885. v. Sydow, Darstellung des Erbrechts nach
dem Sachsensp.. 1828. Siegel. Das deutiche Erbrecht. 1828.

8 115. Erwerb der Erbschaft. Der berufene Erbe erwirbt mit dem Tode des
Erblassers die Erbschaft von Rechts wegen: „Der Tote erbt den Lebendigen.“ Er er⸗
langt zugleich die Gewere („le mort saisit le vif“); feierliche Besitzergreifung (ansvyant
ad nur' fur die leibliche Gewere wichtig. Dieser Satz des deutschen Rechts, stamtmt aus
der ursprünglichen Gestalt der Hausgemeinschaft, in der die Kinder bereits als Teilhaber
erscheinen. deren anwartschaftliches Recht am Hausvermögen mit dem Wegfall des Familien⸗
        <pb n="545" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 547

hauptes in gegenwärtiges Recht übergeht; er wurde dann bei aller Erbfolge festgehalten.
Eine Steigerung erfuhr er in doppelter Richtung. Einmal bei der Gemeinschaft zur
gesamten Hand, bei der, soweit nicht Nachkommen einrücken, Anwachsung stattfindet und
somit überhaupt das Erbrecht durch Anwachsungsrecht ersetzt wird. Sodann bei der
Lehns- und Fideikommißfolge, bei der das Erbrecht als Ausfluß eines vom ersten Er—
werber zugleich für alle seine Nachkommen begründeten anwartschaftlichen Rechts erscheint.
Doch ist es unrichtig, alle germanische Erbfolge entweder auf ein ursprüngliches Gesamt—
eigentum oder auf den Erwerb der Gewere für die Nachkommen zurückzuführen.
Der Satz „Der Tote erbt den Lebendigen“ wurde im gemeinen Recht durch das
röm. R. verdrängt, erhielt sich aber in Partikularrechten, ging in das Preuß. L.R. und
(hier nur für die gesetzliche Erbfolge) den Code civil über und liegt dem B.G. B. zu
Grunde. Somit vollzieht sich auch heute der Erwerb der Erbschaft durch den Erben von
Rechts wegen ohne Wissen und Wollen im Augenblicke des Erbfalls. Gleichzeitig geht
der Besitz über. Es gibt keine ruhende Erbschaft. Vielmehr ist stets ein Erbe vor—
handen, wenn es auch ungewiß oder unentschieden sein kann, wer der Erbe ist. Soweit
ein Bedürfnis vorliegt, wird ein Nachlaßpfleger zur Vertretung des Erben bestellt. Für
den römischen Unterschied von Inkapazität und Indignität ist kein Raum; es gibt nur
eine Erbunwürdigkeit, die den Anfall der Erbschaft ausschließt (vgl. schon Sachsensp.
III a. 84). Überlebt der Erbe den Erblasser nur um einen Augenblick, so vererbt er
(ohne daß es der römischen Transmission bedarf) die Erbschaft auf seinen Erben. Der
Erbe braucht jedoch nicht Erbe zu bleiben, kann sich vielmehr der Erbschaft mit der
Wirkung entschlagen, daß sein Erwerb rückgängig wird und die Erbschaft als im Augen—
blicke des Erbfalles vom Nächstberufenen erworben gilt. Doch verliert er dieses Recht
nicht nur durch Versäumnis der gesetzlichen Ausschlagungsfrist, sondern auch durch (aus—
drückliche oder stillschweigende) „Annahme“, die somit Verzicht auf Ausschlagung bedeutet. —
Deutschen Ursprungs ist der vom Nachlaßgericht als Zeugnis über das Erbrecht erteilte
Erbschein, der eine Vermutung für das Erbrecht begründet und kraft des ihm zu Gunsten
Dritter beigelegten öffentlichen Glaubens Legitimationskraft im Verkehr besitzt.
Literatur: Cosack, Der Besitz des Erben, 1877. Behrend, Anevang und Erbengewere, 1885.

8 116. Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten. Nach älterem deutschen Recht
waren, weil die Schulden nur als Possivbestandteile des Vermögens übergingen, nur
solche Schulden vererblich, für die ein Gegenwert in das Vermögen gekommen war; so—
mit z. B. nicht Schulden aus Delikt, Spiel, Schenkungsversprechen, Veräußerungsversprechen.
 Heute ist die Vererblichkeit der Schulden die Regel.
Eine Sonderung der Schulden ergibt sich aus ihrer Zugehörigkeit zu einer
besonderen Vermögensmasse. Für die gemeinen Schulden haftete nach dem Recht des
deutschen Mittelalters der Erbe nur mit der fahrenden Habe (Sachsensp. Ja.682).
In süddeutschen Rechten früh und allgemein in den Städten wurde die Haftung der
Grundstücke für alle Nachlaßschulden durchgeführt. Bis heute erhielt sich die Nichthaftung
der Lehen und Stammgüter für Allodialschulden und dafür die Anerkennung besonderer
Lehns- und Fideikommißschulden.
Stets haftete nach deutschem Recht der Erbe nur mit dem Nachlaß; eine
persönliche Haftung lud er nur auf sich, wenn er unvorsichtig die Massen vermischte oder
sonst Pflichten gegen die Gläubiger verletzte. Im gemeinen Recht drang das römische
Prinzip der persönlichen Schuldenhaftung des Erben, abgeschwächt durch das beneficium
inventarii, durch. Dagegen erhielt sich in Partikularrechten die beschränkte Erbenhaftung
des deutschen Rechts. Auch nach dem B.G. B. haftet der Erbe an sich nur mit dem
Nachlaß, muß aber zur Vermeidung persönlicher Haftung bestimmte Maßnahmen behufs
Durchführung der beschränkten Haftung ergreifen (der Regel nach Nachlaßverwaltung oder
Nachlaßkonkurs; dazu Gläubigeraufgebot und Inventarerrichtung).
Literatur: Lewis, Die Succession des Erben in die Obligationen des Erblassers, 18665.
4R *
        <pb n="546" />
        348

II. Zivilrecht.

8 117. Miterben. Mehrere Erben (Ganerben) bilden nach deutschem Recht eine
Gemeinschaft zur gesamten Hand; die einzelnen Rechte und Pflichten gehen ungeteilt auf
die Miterben insgesamt über, jedem Miterben aber steht ein Anteil an der Erbschaft als
einem Ganzen zu. Im gemeinen Recht drang das römische Recht durch, demzufolge die
Miterben an den einzelnen Sachen Miteigentum nach Bruchteilen erlangen, Forderungen
und Schulden aber sich von selbst im Verhältnis der Erbanteile spalten. Dagegen er—
hielt sich in Partikularrechten (besonders im Preuß. L.R.) das deutsche Recht. Auch
nach B. G. B. ist die Erbengemeinschaft eine Gemeinschaft zur gesamten Hand; nur über
jeinen Anteil an der Erbschaft im ganzen kann jeder Miterbe für sich (vorbehaltlich des
oben 8 80 1 4 erwähnten dinglichen Vorkaufsrechtes der anderen Miterben) verfügen.
Der Miterbe kann Teilung der Gemeinschaft verlangen. Doch war im älteren
Recht vertragsmäßiger Ausschluß des Teilungsanspruches möglich und bei bäuerlichen
Gemeinderschaften und ritterlichen Ganerbschaften (oben 884) uͤblich. Auch nach B. G. B.
kann die Teilung vertragsmäßig (vorbehaltlich des Teilungsanspruches aus wichtigem
Grunde) oder durch Anordnung des Erblassers (auf 80 Jahre) ausgeschlossen werden. Auf—
geschoben wurde das Recht auf Auseinandersetzung durch das Rechtsinstitut des Dreißigsten,
das bis zum dreißigsten Tage nach dem Tode den Fortbestand des bisherigen Besitzstandes
im Sterbehause sicherte; das B.G.B. hat den Dreißigsten in Gestalt einer gesetzlichen
Vermächtnisauflage zu Gunsten im Hause lebender Familienangehöriger aufgenommen
(S 1969). Eine besondere Teilungsart entsprang dem sächsischen Kürrecht, kraft dessen
der ältere Miterbe die Teile zu machen, der jüngere zu wählen hat. Bei unteilbaren
Sachen begegnet das Recht eines Miterben, die Sache auf ein Geld zu setzen, d. h. einen
Schätzungspreis zu bestimmen, für den er die Sache dann nehmen oder überlassen muß.
Das B.G.B. kennt gesetzliche Ubernahmerechte für den Ehegatten oder die Kinder (bei
Landgütern nach dem Ertragswert). Unter Nachkommen galt nach deutschem wie römischem
Recht eine Ausgleichungspflicht wegen des Vorausempfangenen; sie ist im B.G.B. unter
Einwirkung des deutschen Rechts geregelt.
Literatur: Oben zucs 34. Homeyer, TDer Dreißigste, 1864.

Kapitel II. die gesetzliche Erbfolge.

8 118. Verwandtenerbfolge. Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ist vor allem
die Blutsfreundschaft. Nach dem Recht des deutschen Mittelalters mußte sie durch rechte
Ehe vermittelt sein. Doch erlangten uneheliche Kinder früh ein Erbrecht gegen die
Mutter (anders noch Sachsensp. J'a. 531 8 2) und nach der Rezeption auch gegen die
Verwandten der Muͤtter landers noch Preuß. L.R.). Dagegen haben sie das vielfach
errungene subsidiäre Erbrecht gegen den Vater wieder eingebüßt (auch Brautkinder). Das
deutsche Recht fordert ferner Ebenbürtigkeit mit dem Erblasser, was sich nur im hohen
Adel erhalten hat. Es berief schließlich Verwandte nur bis zu einem bestimmten (meist
dem 7.) Gliede; Partikularrechte hielten an einer Erbrechtsgrenze fest (das österr. R.
beruft nur 6 Parentelen); das B.G.B. kennt gleich dem gemeinen Recht keine Grenze.
Die Reihenfolge, in der die Verwandten berufen wurden, bestimmte sich im all—
gemeinen nach der Parentelenordnung, die freilich durch den Einfluß der Haus—
gemeinschaft und die damit zusammenhängende Unterscheidung eines engeren und eines
weiteren Erbenkreises vielfach abgewandelt wurde, aber überall als Grundprinzip durch—
schimmert. Die Parentelenordnung, deren Geltung im älteren Recht freilich bis heute
von angesehenen (unter sich wieder uneinigen) Germanisten bestritten wird, überwiegend
aber anerkannt ist, erhielt sich gegenüber der im gemeinen Recht durchgedrungenen
Justinianischen Erbfolgeordnung in einzelnen Partikularrechten, wirkte auf neuere Gesetze
(auch auf das Preuß. L.R.) ein und wurde zuerst vom sterr. G. B. wiederhergestellt.
Das B.G. B. hat sie zu gemeinem deutschen Recht erhoben. Die Parentelenordnung knüpft
an die Gliederung der Sippe in Parentelen (oben 8 97) an und beruht somit auf der
Ausgestaltung aller Erbfolge als Nachkommenfolge; das Erbe fließt abwärts wie das
        <pb n="547" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 549

Blut, es „klimmt nicht“ oder klimmt doch nicht höher, als erforderlich ist, um wieder
einen Erben zu finden. Darum sind, solange Verwandte einer näheren Parentel des
Erblassers vorhanden sind, die Verwandten einer ferneren Parentel ausgeschlossen; die
Nachkommen gehen allen anderen Verwandten, die Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder
u. s. w. den Großeltern und deren Nachkommen, diese den Urgroßeltern und deren Nach—
kommen vor und so fort. Innerhalb der nächsten Parentel ist der dem Erblasser nächst—
stehende Verwandte berufen. Dabei war ursprünglich dem deutschen Recht ein Eintritts—
recht unbekannt; auch in der ersten Parentel wurden die Nachkommen verstorbener Kinder
durch lebende Kinder ausgeschlossen und mehrere Enkel oder Urenkel nach Köpfen berufen.
Allmählich aber wurde die (aus der Sitte der Abfindung heiratender Kinder erklärliche,
in vielen Fällen jedoch als unbillig empfundene) Zurücksetzung der Enkel überwunden
und das Eintrittsrecht, nachdem es unter Otto J. durch ein Gottesurteil zunächst für
Sohnessöhne erkämpft war, unter Nachkommen allgemein durchgeführt. Später drang
das Eintrittsrecht auch in die zweite Parentel ein, in der es jedoch oft nur beschränkt
galt (so entschied ja auch für das gemeine Recht der Speierer R.A. v. 1529 8 31, wenn
nur Geschwisterkinder erben, für Kopfteilung'. Das Osterr. G. B. dehnt das Eintrittsrecht
auf alle Parentelen aus. Nach B.G.B. gilt das Eintrittsrecht in den drei ersten Ord—
nungen; in allen drei wird nach Stämmen, in der zweiten und dritten auch nach Linien
geteilt. Dagegen unterscheidet von der vierten Ordnung an lediglich Gradesnähe.
Abwandlungen der Parentelenordnung ergaben sich: 1) Aus dem Geschlechts-—
vorzuge. Schon nach den Volksrechten waren die Weiber erbberechtigt, überall aber
(außer bei den Westgoten) zurückgesetzt. Bei manchen Stämmen war das liegende Gut
überhaupt (J. Sal. 59) oder doch zunächst (1l. Angl. ot Wer. 1) dem Mannesstamme
vorbehalten; dies schränkte sich später auf Stammgüter ein und gilt noch heute bei Haus—
und Stammgütern und regelmäßig bei Familienfideikommissen. Bei vielen Stämmen
gingen überhaupt im engsten Erbenkreise unter gleich nahen Erbendie Männer vor, so daß (ab⸗
gesehen von der Gerade) Söhne vor Töchtern, der Vater vor der Mutter, Brüder vor
Schwestern erben, dagegen das näher berufene Weib stets den entfernteren Mann aus—
schließt und im ferneren Kreise das Geschlecht unerheblich ist (Sachsensp. J a. 17). Zu—
erst in den Städten und seit dem 14. Jahrhundert allgemein drang die Gleichstellung
der Töchter mit den Söhnen u. s. w. im gemeinen Erbrecht durch; nur bei der Erbfolge
in Bauergüter erhielt sich der Geschlechtsvorzug unter gleich nahen Erben. Nach manchen
Rechten (z. B. fries, u. schweizer. empfingen die Männer einen größeren Erbteil als die
Weiber; so noch nach dem Zürch. G. B. bis zur Revision v. 1887. 2) Ein Altersvorzug
unter gleich nahen Erben war dem deutschen Recht ursprünglich fremd und wurde nur
langsam bei der Sondererbfolge im Adels- und Bauernrecht entwickelt. 8) Aus der
Parentelenordnung ergab sich der Schoßfall, d. h. der Vorrang der Eltern vor
den Geschwistern („Das Kind fällt in der Mutter Schoß?); er erhielt sich vielfach nach
der Rezeption (auch im Preuß. L.R.); nach dem B.G.B. gilt er, wenn beide Eltern
leben, waͤhrend, wenn eines von ihnen verstorben ist, dessen Nachkommen kraft Eintritts—
rechts miterben. Ebenso werden in den ferneren Parentelen zunächst die Stammhäupter,
jedoch nach dem B.G.B. in der zweiten Ordnung Großeltern nur zusammen mit den
Nachkommen weggefallener Großeltern und erst in der vierten Ordnung Urgroßeltern allein
berufen. Vereinzelt ist aus der Ausdehnung des Schoßfalls ein der Parentelenordnung
widersprechender Vorrang aller Aszendenten vor Seitenverwandten hervorgegangen.
4) In fränkischen Gegenden galt vielfach das Fallrecht, kraft dessen bei kinderlosen
Ehen die Liegenschaften nach dem Tode des überlebenden Ehegatten an die Sippe, von
der sie herstammten, zurückfielen. Dies wurde oft zu einem allgemeinen Ruͤckfall der
Güter an die Vaters oder Muttermagen erweitert (paterna paternis, materna maternis),
in französ. Coutumes und im Code civ. aber in Hälftenteilung zwischen Vater- und
Muttermagen verwandelt. Nach dem B.G. B. ergibt sich in der dritten Ordnung aus
Linienteilung und Eintrittsrecht das gleiche. Im langob. und alemann. R. begegnet
umgekehrt ein Vorzug der Vatermagen vor den Muttermagen, der sich in schweizer. Rechten
erhielt. 5) Halbbürtige Verwaändtschaft steht nach manuchen Quellen unter Geschwisiern
        <pb n="548" />
        —550

II. Zivilrecht.

(Sachsensp. Ila. 20 8 1), nach anderen unter Seitenverwandten überhaupt hinter voll—
bürtiger Verwandtschaft um einen Grad zurück. Nach dem B.G. B. bringt in der zweiten
und dritten Ordnung das Eintrittsrecht eine ungleiche Behandlung vollbürtiger und halb—
hürtiger Verwandter mit sich. 6) Die wichtigsten Abwandlungen der Parentelenordnung
hewirkt der Einfluß der Abschichtung aus der Hausgemeinschaft (oben 8 109 u.
110).

Literatur: Majer, Germaniens Urverfassung (Entdeckung der enezrus 1798; Deutsche
Erbfolge, 18085. Homeyer, Die Stellung des Sachsensp. zur Parentelenordnung, 1860. Brunner,
Das anglonormannische Erbfolgesystem 1870. Kohler, Zur Lehre von der Parentelenordnung 1875. —
Wasserschleben, Das Prinzip der Successiongordn., 1860; Die germanische Berwandtschaftsberechnung,
 1864; Das Prinzip der Erbenfolge, 1870. Siegel, Die germanische Verwandtischafts⸗
berechnung, 1888. v. Amira, Erbenfolge und Verwandtschaftsgliederung nach den niederdeulschen
Rechten, 1874. Schanz, Die Erbfolgeordnung des Sachsensp. u. das Magd. R. 1888. G. Seelig,
Die Erbfolgeordn. des Schwabensp., 1890. Ficker, Untersuchungen zur Erbenfolge des oger R.
899οꝰ. - Rosim, Commentatio ad tit. TSal. 59 de alode, 1875. O. Opel‘, Die erbrechtliche
Stellung der Weiber zur Zeit der Volksrechte, 1888. Brunner, 8. f. R.G. XXXIV Iff. -
H. Schulze, Das Recht der Erstgeburt, 1834. — E. Heymann, Die Grundzuge der Verwandten—
erbfolge nach dem Entw. des B.6.B.. 1896.

8 119. Eheliche Erbfolge. Das deutsche eheliche Güterrecht sorgte stets dafür,
daß der überlebende Ehegatte mehr empfing, als seine Erben empfangen hätten, wenn er
zuerst gestorben wäre. Manche eherechtliche Vorteile wurden frühzeitig erbrechtlich auf—
gefaßt, andere nach der Rezeption in erbrechtliche Vorteile verwandelt. Seitdem das
röm. R. mit seiner kümmerlichen Bedenkung des überlebenden Ehegatten (bonorum
possessio unde vir et uxor und Quart der armen Witwe) als gemeines Recht galt, be—
zeichnete man das in allen Partikularrechten anerkannte stärkere Erbrecht des Ehegatten
als successio conjugum statutaria oder statutarische Portion. Die neueren deutschen
Gesetzbücher gewähren meist dem überlebenden Ehegatten ein vom ehelichen Güterrecht
unabhängiges gesetzliches Erbrecht. Das B.G. B. erhebt es zu gemeinem Recht. Die
eheliche Erbfolge, die nach bisherigem Recht bald Gesamtnachfolge in einen Anteil oder
das Ganze, bald Sondernachfolge in einen Nießbrauch an einem Anteil oder am
Ganzen war, ist nach B.G. B. stets Gesamtnachfolge. Der Ehegatte erbt neben Nach—
kommen (ohne Rücksicht auf die bisher meist erhebliche Kinderzahl) ein Viertel, neben
Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte nebst den kraft ge—
setzlichen Vorausvermächtnisses ihm gebührenden Haushaltungsgegenständen und Hochzeitsgeschenken,
 darüber hinaus das Ganze. Doch ist das eheliche Erbrecht nicht, wie regel—
mäßig die statutarische Portion, im ganzen Umfange unentziehbar; vielmehr hat der
Ehegatte nur einen Pflichtteilsanspruch auf die Hälfte, der ihm aus den Ehescheidungsgründen
 entzogen werden kann. Durch Ehescheidung wird das Erbrecht auch für den
schuldlosen Teil zerstört.

8 120. Heimfallssrechte. In Ermanglung eines berufenen Erben galten im
deutschen Recht Heimfallsrechte, aus denen zum Teil gesetzliche Erbrechte hervorgingen.
An den Grundstücken im Markenverbande war ursprünglich nur ein Erbrecht der männ⸗—
lichen Nachkommen anerkannt, in deren Ermanglung der Heimfall an die Gemeinde (die
vicini) eintrat; allmählich wurde das Erbrecht erweitert und das Heimfallsrecht der Ge—
meinde eingeschränkt und zuletzt beseitigt. An den Gütern im hofrechtlichen Verbande
blieb das Erbrecht stets durch herrschaftliche Heimfallsrechte beim Fehlen naher Erben
beschränkt; auch nahen Erben gegenüber behauptete der Herr vielfach einen Erbanteil
(Besthaupt). Auch gesetzliche Erbrechte von Körperschaften am Vermögen ihrer Mitglieder
entwickelten sich; heute noch haben einzelne juristische Personen ein Erbrecht am Nachlasse
der von ihnen verpflegten oder unterstützten Personen (E. G. a. 139). — Soweit ein
näheres Anrecht nicht bestand, fiel erbloser Nachlaß an den König. Später kam das Recht
auf den erblosen Nachlaß an die Gerichtsherrn und wurde sehr zersplittert. Nach der
Rezeption wurde es mehr und mehr mit der Landeshoheit verknüpft und steht auch heute
dem einzelstagatlichen Fisgkus zu. Doch haben einzelne Städte und Körperschaften es kraft
        <pb n="549" />
        4. Gierke, Grundzuge des deutschen Privatrechts. 551

Privilegs behauptet (vgl. E.G. a. 140). Im B.G.B. ist das Heimfallsrecht als ein
echtes gesetzliches Erbrecht ausgestaltet; nur kann der Fiskus nicht ausschlagen, gilt also
stets, wenn andere Erben fehlen oder wegfallen, als endgültiger Erbe vom Augenblicke
des Erbfalles an.
Literatur: Gierke, Erbrecht und Vicinenrecht im Edikt Chilperichs, Zeitschr. f. R.G. ‚XII
430 ff. Tomaschek, Das Heimfallsrecht, 1882.

Kapitel III. Gewillsßürte Erbfolge.
8 121. Vergabungen von Todes wegen. Das älteste deutsche Recht kannte eine
künstliche Erbenschaffung durch gerichtliche Ansippung unter gleichzeitiger Übertragung
bedingter Gewere am Vermögen oder einem Vermögensteil. So die zu Händen eines
Salmannes vollzogene fränkische Affatomie oder Anbusung (L. Sal. 16, Rib. 48, 49,
Marculf II 18) und die langobardische thingatio (Ed. Rothar. 171, 178, 174). Hieraus
entwickelte sich, indem die familienrechtliche Seite verschwand, die rein sachenrechtliche Ver—
gabung von Todes wegen. Sie wurde gleichfalls durch bedingte Investitur eines Grund—
stücks oder des ganzen Vermögens und oft unter Verwendung von Salmannen vollzogen.
Die gesetzlichen Erben waren gegen Verletzung ihres Wartrechts durch ihr Beispruchsrecht
 geschützt. Die Vergabung von Todes wegen war ein Rechtsgeschäft unter Lebenden
mit Wirkung für den Todesfall. Entweder wurde sofortige (oft durch einen kleinen
Anerkennungszins betätigte) Eigengewere mit Vorbehalt der Leibzucht eingeräumt oder
nur anwartschaftliche Eigengewere, die mit dem Tode des Vergabenden in Wirksamkeit
treten sollte, übertragen. Die Vergabungen von Todes wegen, die namentlich auch als
gegenseitige Vergabungen vorkommen, waren noch im 16. Jahrhundert allgemein üblich.
Dann gingen sie entweder in Erbverträge oder (durch Vermittlung von Widerrufs—
vorbehalten) in Testamente über. Nur im Bauernrecht blieben sie in einzelnen Land—
schaften als Gutsabtretung mit Vorbehalt der lebenslänglichen Herrschaft gebräuchlich
(Seuff. XXXVII Nr. 51, XLV Nr. 198, XLVI Nr. 34).

Literatur: Pappenheim, Launegild und Garethinz, 1882. R. Schlmidt,, Die Affatomie
der J. Salica, 1891. F. Schupker, Thinx e Affatomis, 1892. R. Hübner, Die donationes post
obitum und die Schenkungen mit Vorbehalt des Nießbrauchs, 1888.

8 122. Erbverträge. Eine vertragsmäßige Begründung von Erbrecht wurde schon
im Mittelalter durch Eheverträge und Einkindschaftsverträge mittelbar herbeigeführt. In
Süddeutschland nahmen auch die Vergabungen von Todes wegen frühzeitig die Natur von
erbrechtlichen Verträgen an. Allgemein wurden solche Vergabungen von der Jurisprudenz
als Erbverträge aufgefaßt und anfangs bekämpft, schließlich aber anerkannt und demgemäß
umgebildet. So wurden die Erbverträge ein gemeinrechtliches Institut. Auch die neueren
Gesetzbücher lassen sie zu (der Code freilich nur bei Gelegenheit von Eheverträgen zum
Irne der Ehegatten und ihrer Kinder, das Öst. G.B. nur unter Ehegatten.) So auch
as B. G. B.
Seinem rechtlichen Wesen nach ist der Erbvertrag eine vertragsmäßige Ver—
fügung von Todes wegen; zum Unterschiede vom Testament ist er keine „letztwillige“
Verfügung, sondern bindender Vertrag; zum Unterschiede von der Vergabung hat er
nicht sachenrechtliche, sondern erbrechtliche Wirkungen.
Der Abschluß setzt auf seiten des Erbgebers die Fähigkeit, sich vertragsmäßig
zu verpflichten, und die Fähigkeit, von Todes wegen zu verfügen, auf seiten des Erb—
nehmers Erwerbsfähigkeit voraus. Der Erbvertrag, der gemeinrechtlich formfrei war, be—
darf nach B. G. B. gerichtlicher oder notarieller Testamentsform.
Inhaltlich kann der Erbvertrag als Erbeinsetzungsvertrag Erbrecht schaffen
oder sichern; er kann einseitiges Erbrecht eines Vertragsteils oder gegenseitiges Erbrecht
oder Erbrecht eines Dritten begründen; er kann bedingtes, befristetes oder beliebig be⸗
schwertes Erbrecht herstellen. Der Erbvertrag kann aber auch als Vermächtnisvertrag
 einen bloßen Vermächtnisanspruch begründen; der Vermächtnisvertrag hat die
        <pb n="550" />
        552

II. Zivilrecht.

römische Schenkung von Todes wegen verdrängt. Der Vertragserbe kann eine Gegen—
leistung (3. B. lebenslängliche Verpflegung) zusagen. Im Erbvertrage können auch ein—
seitige Verfügungen (z. B. Ernennung eines Vormunds oder Pflichtteilsentziehung) ge—
troffen werden, die aber widerruflich bleiben.
Die Wirkung des Erbvertrages ist Schaffung eines vertragsmäßigen Erbrechtes,
das der Erbgeber, soweit er sich dies nicht vorbehalten hat, einseitig nicht entziehen, be—
lasten oder schmälern kann. In der Verfügung über sein Vermögen durch Rechts—
geschäfte unter Lebenden bleibt er unbeschränkt; doch gewährt das bisherige Recht dem
Vertragserben ein Anfechtungsrecht gegenüber arglistigen Schenkungen, das B.G. B. einen
Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten. Mit dem Tode des Erbgebers tritt das
bedungene Erbrecht in gleicher Weise wie auf Grund letztwilliger Verfügung ein.
Die Aufhebung des Erbvertrages erfolgt durch Vertrag in gleicher Form (unter
Ehegatten auch durch wechselseitiges Testament); durch einseitigen Rücktritt kraft Vor—
behalts oder eines gesetzlichen Rücktrittsgrundes; durch Tod des Vertragserben vor dem
Erbfalle, da das Erbrecht unvererblich ist; unter Verlobten auch durch Auflösung des
Verlöbnisses, unter Ehegatten durch Nichtigkeitserklärung der Ehe und durch Ehescheidung.
Als Erbverträge wurden auch die Erbverbrüderungen zwischen hochadligen
häusern, — ursprünglich durch ständige Verbrüderung mit gegenseitiger Vergabung vbe—
gründete Gemeinschaften zur gesamten Hand, denen anwartschaftliche Anfallsrechte ent—
sprangen, — seit der Rezeption mehr und mehr aufgefaßt und eingekleidet. Ihre Be—
sonderheit liegt darin, daß die Häuser als solche einander ein Erbrecht einräumen. Der
Erbfall tritt also erst ein, wenn eines der Häuser im Mannesstamme erlischt. Das
derbrüderte Haus succediert in dem nach Maßgabe seines eignen Hausrechtes berufenen
Haupte.
Literatur: G. Beseler, Die Lehre von den Erbverträgen, 183540.

K§128. Erbverzichte. Der Erbverzicht, der im ältesten deutschen Recht nur als
Bestandteil einer feierlichen Absippung begegnet (I. Sal. 60), war schon im Mittelalter
zu einem selbständigen Rechtsgeschäft, dem gerichtlichen, Verloben“ des Erbes, ausgebildet
(Sachsensp. J a. 13). Nach der Rezeption wurde er zuerst angefochten, dann aber als
eine Art des Erbvertrages gemeinrechtlich zugelassen. Alle deutschen Gesetzbücher und mit
ihnen das B. G.B. erkennen ihn an. Dagegen schließt ihn der Code civ. (a. 791)
ichlechthin aus.
Der Abschluß des Erbverzichtes erfolgt durch Vertrag zwischen dem Erblasser
und dem Erben. Nicht nur auf gesetzliches Erbrecht, sondern aͤuch auf Erbrecht oder
Vermächtnis aus Testament oder Erbvertrag (hier aber nur feitens eines bedachten
Dritten) kann verzichtet werden. Nach gemeinem Recht und den meisten Partikularrechten
formfrei, fordert der Erbverzicht nach B.G. B. gerichtliche oder notarielle Form. Wird
der Verzicht gegen eine Abfindung erklärt, so wird die Abfindung nicht als Erbieil,
sondern aus besonderem Titel unter Lebenden erworben.
Die Wirkung ist erbrechtlich: der Verzicht zerstört das Erbrecht. Doch kann
diese Wirkung auf den Fall des Erbewerdens bestimmter anderer Perfonen beschränkt
werden; der Verzicht eines Abkömmlings gilt im Zweifel stets nur als Verzicht zu
Gunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten. Der Verzicht auf das gesetzliche
Erbrecht schließt den auf das Pflichtteilsrecht ein; möglich ist auch Verzicht auf das Pflicht⸗
teilsrecht allein. Während nach gemeinem Recht der Verzicht nicht auf das Erbrecht der
Nachkommen erstreckt werden konnte, ist nach B.G. B. wie nach den meisten Partikular—
rechten eine solche Erstreckung nicht nur zulässig, sondern in dem Verzicht eines Ab—
kömmlings auf sein gesetzliches Erbrecht im Zweifel stets zu finden. Der Verzicht auf
eine Zuwendung aus Verfügung von Todes wegen wirkt immer nur für die einzelne
Verfügung.
Die Erbverzichte adliger Töchter nahmen bei dem hohen Adel und der
Reichsritterschaft durch die Einwirkung der Familienautonomie Besonderheiten an. Seit
dem 183. Jahrhundert als Mittel benutzt, um die vordringende Gleichstellung der Töchter
        <pb n="551" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 353

abzuwehren, wurden sie nach der Durchsetzung der Erbfolge des Mannesstammes zu
mehrerer Sicherheit beibehalten. Die Töchter wurden nun verpflichtet, bei der Ver—
heiratung eine Verzichtungsurkunde auszustellen. Dieser „notwendige“ Verzicht ist an
sich überflüssig (Klia non renuncians pro renunciata habeétur); mit ihm kann sich aber
ein „freiwilliger“ Verzicht (z. B. auf Muttergut) verbinden. Die Erbverzichte der adligen
Töchter wirkten stets auch für die Nachkommen. Meist lauten sie aber nicht absolut,
sondern nur zu Gunsten des Mannsstammes („bis auf den ledigen Anfall“). Tritt der
Fall ein, in dem Spindelmagen berufen werden, so entsteht die vielerörterte Frage, die
nicht nur zahlreiche Prozesse, sondern auch blutige Kriege entfacht hat, ob die Erbfolge
auf den Regredienterben (den Nächstberufenen vom Stamme der verzichtenden Tochter)
zurückspringt oder der Erbtochter (der Tochter oder dem sonstigen nächsten Verwandten
des letzten Besitzers) gebührt. Die Entscheidung ist im allgemeinen zu Gunsten der Erb—
tochter gefallen. In der Tat können Vorbehalte bei notwendigen Verzichten den regel—
mäßigen Erbgang nicht hindern. Bei freiwilligen Verzichten kommt es auf Willens—
auslegung an; im Zweifel aber ist auch hier Regredienterbschaft nicht als gewollt an—
zusehen.

Literatur: Reyscher, Die Erbverzichte der adligen Töchter, Z. f. D. R.XV Iff. v. Neurath,
7 deh Irgredienlerbshast. 1807. R. — Die Succession der Regredienterbin und Erb—
ochter,

8 124. Testamente. Letztwillige Verfügungen begegnen im deutschen Recht zuerst
in Gestalt der Seelgeräte (Verfüugungen pro anima, Gottesgaben), durch die ver Erb—
lasser einen Teil der Fahrnis der Kirche oder einer milden Stiftung zuwandte: Sie
wurzeln in dem alten Totenteil, der einst dem Toten selbst anfiel und für ihn verwandt
oder mit ihm begraben oder verbrannt wurde, dann aber als Seelenteil die Bestimmung
empfing, für sein Seelenheil zu dienen. Darum mußten die Erben die Verfügung über
den Seelenteil anerkennen; vielfach erhielt sich die Anschauung, daß auch ohne Ver—
——
des Mittelalters wurden darüber hinaus einseitige und widerrufliche Verfügungen von
Todes wegen in Gestalt vor Gericht oder Rat errichteter „Geschäfte“ oder „Gemächte“
als rechtsverbindlich anerkannt; doch ließen auch sie den gesetzlichen Erbgang unberührt
und legten nur den Erben einzelne Vermächtnisse auf. Im weiteren Umfange als das
weltliche Recht suchte das kirchliche Recht den Testamenten, für die es eine kanonische
Form (eoram paroeho eét duobus testibus) ausbildete, Anerkennung zu verschaffen. In
das weltliche Recht fanden Testamente im römischen Sinne erst mit der Rezeption Ein—
gang. Dem heutigen Recht liegt das römische Testamentsrecht zu Grunde, das aber
wesentliche Abwandlungen erfahren hat.
Gegenüber der gesetzlichen Erbfolge greift im Gegensatz zu dem römischen
Satze „nemo pro parte teéstatus pro parte in testatus décedere potest“ die Erbfolge
aus Testament nur soweit Platz, als letztwillig verfügt ist; ein Änwachsungsrecht gilt
nur unter den auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzten Erben und bei ausdruͤck—
licher Ausschließung der gesetzlichen Erbfolge.
Als Testamentsform wurde im gemeinen Recht das römische Privattestament
rezipiert, im Leben aber fast verdrängt durch die deutsche gerichtliche Form (persönliche
Erklärung des letzten Willens vor Gericht oder persönliche Übergabe eines offenen oder
versiegelten Schriftstücks mit der Erklärung, daß dieses den letzten Willen enthalte). Die
gerichtliche Form wurde in manchen Partikularrechten (z. B. im Preuß. L.R.) zur
alleinigen ordentlichen Testamentsform erhoben. Anderswo wurde ihr die notarielle Form
gleichgestellt. Das B.G. B. hat die gerichtliche und die notarielle Form als gleichwertige
öffentliche Testamentsformen ausgestaltet. Daneben aber hat es nach dem Vorgange des
französischen und österreichischen Rechts die private Form des eigenhändigen (d. h. eigen—
händig geschriebenen, unterschriebenen und datierten) Testaments eingeführt. Von den
außerordentlichen Testamentsformen ist namentlich das bei Gefahr im Verzuge zulässige
Testament vor dem Gemeindevorsteher und zwei Zeugen deutschen Ursprungs. Daneben
        <pb n="552" />
        II. Zivilrecht.
ist das Testament an abgesperrten Orten (mündlich vor drei Zeugen), das Militärtestament
und das Schiffstestament erleichtert.
Für den Inhalt des Testaments war nach gemeinem wie römischem Recht eine
Erbeseinsetzung wesentlich. Während das Preuß. L.R. und das Österr. G.B. hieran
noch festhielten, ohne freilich viel mehr als einen Namensunterschied zwischen „Testa—
menten“ und „Kodizillen“ zu machen, behandelt das B. G. B. nach dem Vorgange deutscher
Partikularrechte und des französischen Rechts alle letztwilligen Verfügungen mit und ohne
Erbeseinsetzung gleichmäßig als „Testamente“. Die Erbeseinsetzung durch Testament wie
Erbvertrag beruft zur Gesamtnachfolge in den Nachlaß oder einen Bruchteil desselben.
Sie kann aber im Gegensatz zum römischen Recht nicht nur aufschiebend, sondern auch
auflösend bedingt oder befristet sein, so daß anstatt der fideikommissarischen Substitution die
Einsetzung eines „Nacherben“ hinter dem „Vorerben“ möglich ist und die gesetzlichen
Erben, wenn die Erbeseinsetzung aufschiebend bedingt oder befristet ist, als Vorerben,
wenn sie auflösend bedingt oder befristet ist, als Nacherben eintreten. Doch ist die
Bindung des Nachlasses zwar nicht hinfichtlich der Zahl der Nachberufungen, wohl aber
zeitlich (30 Jahre oder laͤngere Lebensdauer der Beteiligten) beschränkt. Das Vermächtnis
begründet nach dem B.G.B. immer nur eine Forderung gegen den Erben (kein Vindi—
ationslegat). Aus der Auflage entspringt eine Klage auf Vollziehung, bei öffentlichem
Interesse auch für die zuständige Behörde.
Mit dem römischen Recht wurde dessen Noterben- und Pflichtteilsrecht in
das gemeine Recht aufgenommen. Die Gesetzbücher schafften das formelle Noterbenrecht
ab und kennen nur ein materielles Pflichtteilsrcecht. Nach B. G. B. steht ein solches den
Nachkommen, Vorfahren und Ehegatten, nicht mehr, wie nach gemeinem Recht bei Be—
vorzugung einer persona turpis und nach Preuß. L. R. unbedingt, Geschwistern zu. Der
Pflichtteil wurde gegenüber dem gemeinen Recht vielfach erhöht; nach B. G. B. beträgt er
stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte hat nach B.G. B.,
wie dies auch für das Preuß. L.R. angenommen wurde (R.Ger. XXI Nr. 50), lediglich
eine reine Geldforderung in Höhe des Wertes der Erbteilsquote. Die Entziehung oder
Schmälerung des Pflichtteils kann nur aus bestimmten Gründen durch letztwillige Ver—
fügung erfolgen. — Näher an das germanische Recht schließen sich das französische Gesetz—
buch (a. 718 8q.) und schweizerische Gesetze (auch Entw. 8 498 ff.) an, indem sie dem
Erblasser überhaupt nur die Verfügung über den nicht den nächsten Erben vorbehaltenen
„verfügbaren Teil“ gestatten, so daß der Pflichtteilsberechtigte, wenn er nicht aus einem
gesetzlichen Grunde enterbt ist, immer Miterbe ist.
Literatur: Brunner, Der Totenteil in germanischen Rechten, 83. f. R.G. XXXII 107 ff.
Auffroy, Evolution du testament en France, 1899. v. Wyß, Z. f. schweiz. R. XIV 6s ff.
K. Thomas, Das kanonische Testament, 1897.

554

8 126. Gemeinschaftliche Testamente. Als ein Zwischengebilde zwischen Erbvertrag
und Testament entwickelten sich die gemeinschaftlichen Testamente, die besonders unter
Ehegatten üblich wurden und nach B.G.B. (wie nach Preuß. L.R. und sterr. G.B.)
überhaupt nur unter Ehegatten zulässig sind. Das gemeinschaftliche Testament, das nur
einfacher Testamentsform bedarf, ist wechselseitig, wenn die Erblasser einander zu Erben
einsetzen oder sonst bedenken; gewöhnlich treffen sie dann zugleich Verfügungen über den
Nachlaß für den zweiten Todesfall, wobei im Zweifel anzunehmen ist, daß der für diesen Fall
eingesetzte Erbe hinsichtlich des Gesamtnachlasses Erbe des Letztlebenden sein und ebenso ein
für diesen Fall ausgesetztes Vermächtnis erst mit dem Tode des Letztlebenden anfallen soll.
Das gemeinschaftliche Testament ist korrespektiv, wenn die beiderseitigen Verfügungen von—
einander abhängig sein sollen, wofür beim wechselseitigen Testament die Vermutung spricht.
Dann wird mit der Nichtigkeit oder dem Widerruf der einen Verfügung auch die andere
hinfällig. Der Widerruf seitens eines jeden Testators ist zulässig, solange beide Testa—
toren leben. Nach dem Tode des einen kann der andere widerrufen, wenn er ausschlägt.
Sobald er aber auf Grund der Verfügung des Verstorbenen endgültig Erbe geworden
ist oder einen anderen erbrechtlichen Vorteil erlangt hat, ist er auch an die eigenen Ver—
        <pb n="553" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 555
fügungen (vorbehaltlich eines Entziehungsrechts aus den Pflichtteilsentziehungsgründen)
gebunden.
Literatur: Hafse, Rheinisches Museum II u. III. E. Demuth, Die wechselseitigen Ver—
fügungen von Todeswegen nach allemannisch-zürch. R. 1901.

§ 126. Testamentsvollstrecker. Die Salmannen oder Treuhänder, deren man sich
bei den Vergabungen von Todes wegen bediente, wurden auch bei den Seelgeräten und
Gemächten beibehalten und verwandelten sich hier in Testamentsvollstrecker (testamentarii,
executores, viceheredes), die vom Erblasser die erforderliche Rechtsmacht empfingen, um
seine Anordnungen den Erben gegenüber durchzuführen. Das kanonische Recht begünstigte
ihre Ernennung, unterstellte sie aber bischöflicher Oberaufsicht. Das Institut der
Testamentsvollstrecker blieb auch nach der Aufnahme des römischen Testaments mit seiner
Erbeseinsetzung lebendig und wurde in alle neueren Gesetzbücher und so auch ins B.G. B.
aufgenommen.
Über das rechtliche Wesen der Testamentsvollstreckung wird seit langer Zeit
gestritten. Romanisierende Theorien, die vielfach auf die Gesetze einwirkten und zum
Teil das Institut verkümmerten, stempelten die Testamentsvollstrecker zu Vertretern der
Erben. Diese Stellung gründete man bald auf ein ausnahmsweise über den Tod hinaus
wirkendes Mandat des Erblassers, bald auf eine gesetzliche Vertretungsmacht, die man
mit der des Vormundes verglich („oxecutores ultimarum voluntatum tutoribus aequiparantur“)
 oder neuerdings im Sinne eines besonderen Amtes konstruierte. Demgegen—
über machten zuerst Germanisten (bes. Beseler) geltend, daß der Testamentsvollstrecker
vielmehr ein erbrechtlicher Vertreter des Erblassers auch gegenüber den Erben sei. Andere
machten ihn zum Vertreter des Nachlasses. In der Tat ist der Testamentsvollstrecker
ein vom Erblasser als Organ seines Willens bestellter Vertrauensmann mit eignem und
selbständigem Machtbereich. Er ist aber überhaupt kein Vertreter im technischen Sinne,
sondern auch heute ein Treuhänder im Sinne des germanischen Rechts. Als solcher übt
er ein eignes Recht in eignem Namen, jedoch in fremdem Interesse aus (oben 8 16).
Die ihm zu diesem Behuf durch Verfügung von Todes wegen eingeräumte Rechtsmacht
ist begrenzt und gebunden, gewährt aber innerhalb ihres Bereiches nach dem B. G. B. ein
dingliches Recht am Nachlasse.
Die Berufung zum Testamentsvollstrecker erfolgt unmittelbar oder mittelbar durch
letztwillige Verfügung des Erblassers, bedarf aber der Annahme. Mehrere sind im Zweifel
zu gesamter Hand berufen.
Auch der Wirkungsbereich des Testamentsvollstreckers richtet sich in erster Linie
nach dem Willen des Erblassers. Im Zweifel hat er nicht bloß für die Ausführung der
Anordnungen des Erblassers zu sorgen und die Auseinandersetzung unter Miterben herbei—
zuführen, sondern auch bis zur Erledigung dieser Aufgaben den Nachlaß zu verwalten.
Der Erblasser kann ihm aber einen engeren Wirkungskreis (z. B. nur die Ausführung
eines Vermächtnisses oder einer Stiftung) anweisen oder einzelne Befugnisse entziehen
oder umgekehrt seine Befugnisse erweitern (z. B. durch Einraͤumung schiedsrichterlicher
Macht oder des Rechts zur Bestimmung von Vermächtnissen). Insbesondere kann ihm die
dauernde Verwaltung (jedoch nicht über 30 Jahre oder bis zu des Erben oder dem eignen Tode)
auch nach Erledigung der anderen Aufgaben übertragen werden. Soweit ihm die Verwaltung
zusteht, kann er den Nachlaß in Besitz nehmen, über Nachlaßgegenstände (nur nicht un—
entgeltlich) verfügen und die Nachlaßrechte gerichtlich geltend machen, während dem Erben
diese Befugnisse fehlen. Auch kann er Nachlaßverbindlichkeiten eingehen und ist neben
dem Erben als Beklagter aus Nachlaßverbindlichkeiten legitimiert. Seine Machtbefugnisse
sind den Erben gegenüber selbständig; er kann gegen sie den Willen des Erblassers auch
ohne nachweisliches Interesse einer lebenden Person durchsetzen (vgl. R.Ger. XXV Nr. 62);
die Erben können durch Widerspruch seine Tätigkeit nicht lähmen. Allein er ist ver—
pflichtet, seine Befugnisse ordnungsmäßig zu gebrauchen, den Nachlaß gehörig zu ver—
walten und zu verteilen und (bei längerer Verwaltung jährlich) Rechnung zu legen. Für
        <pb n="554" />
        —556

II. Zivilrecht.

die Erfüllung seiner Pflichten ist er sowohl den Erben wie den Vermächtsnisnehmern
verantwortlich. Er untersteht aber auch einer ständigen Aufsicht des Nachlaßgerichts. Im
Zweifel hat er Anspruch auf angemessene Vergütung.
Beendigt wird die Stellung des Testamentsvollstreckers durch Tod, Kündigung
gegenüber dem Nachlaßgericht und Entlassung aus einem wichtigen Grunde.
Literatur; Beseler, Die Lehre von den Testamentsvollstreckern, Z. f. d. R.IX. A.Schultze,
Die langobardische Treuhand u. ihre Umbildung zur Testamentsvollstreckung, 1895. A. Sturm,
Die Lehre von den Testamentsvollstreckern nach dem B.G. B, 1898.

Kapitel IV. Sondererbfolge.

8 127. Lehnerbfolge. Die Lehnerbfolge ist, wie sich oben (8 64) gezeigt hat, eine
auf den Kreis der Lehnsfolger beschränkte, ihnen aber durch ein Warrrecht gesicherte
Sondererbfolge in einen Vermögensinbegriff. Die Nachkommen des letzten Besitzers
dürfen freilich nach gemeinem Recht, wenn sie das Lehen behalten wollen, die Allodial—
erbschaft nicht ausschlagen und sind also regelmäßig zugleich Gesamtnachfolger; doch tritt
die Natur der Lehnsfolge als Sondererbfolge auch bei ihnen hervor, wenn ausnahmsweise
 die Allodialerbschaft nicht an sie gelangt (R. Ger. XIX Nr. 48). Mit dem Erbfalle
geht das Lehen von Rechts wegen auf den im Verhältnis zum letzten Besitzer nächsten
Lehnsfolger über. Sind folgefähige Nachkommen des letzten Besitzers vorhanden, so sind
sie nach den Regeln der gewöhnlichen Deszendentenfolge (also mit Eintrittsrecht und nach
Stämmen) zur Lehnerbfolge berufen. In Ermangelung von Nachkommen erben nach
gemeinem Recht die dem Mannsstamme des ersten Erwerbers angehörigen Seitenverwandten
des letzten Besitzers das Lehen in der Reihenfolge des Lineal-Gradualsystems (R.Ger.
V Nr. 88): es entscheidet die Nähe der Parentel (II F. 530), in der Parentel die Nähe
des Grades (II F. 37), jedoch mit der Abwandlung, daß Brudersöhne ein Eintrittsrecht
neben Brüdern haben (IJ F. 11). Doch bestand hierüber eine berühmte Streitfrage;
von manchen wurde vielmehr das reine Gradualsystem, von anderen das reine Lineal⸗
system als gemeinrechtlich verfochten; letzteres ging in das Preuß. L.R., das Bayr. Lehnsedikt
 und andere Partikularrechte über. Ist subsidiär der Weiberstamm berufen, so
entscheidet die gewöhnliche Erbfolge hinter dem letzten Besitzer mit der Abweichung, daß
Weiber hinter Männern um einen Grad zurückstehen; die Übergehung bei einem früheren
Erbfalle ist dem Berufenen unschädlich. — Die lex investiturae kann Abweichungen fest—
setzen, auch unter Miterben einen Altersvorzug einführen (R.Ger. XIV Nr. 56). Bei
den „Erblehen“ gelten kraft Gesetzes vielfach andere Regeln.

8 128. Erbfolge in Stammgüter, Hausgüter und Familienfideikommisse.
J. Bei den Stammgütern (oben 8 70) erhielt sich eine gesetzliche Sonder—
erbfolge im Mannsstamm, die meist zur Einzelerbfolge mit Vorzug des höheren Alters
wurde; das Folgerecht ist unentziehbares Wartrecht.
II. Bei den Hausgütern (oben 8 71) drang schließlich überall Einzelerbfolge in
Besitz und Genuß kraft Hausrechts durch; das Folgerecht ist unentziehbares Wartrecht. Die
Folgeordnung wird durch das Hausgesetz bestimmt. Sie war stets eine solche mit Vorzug
des höheren Alters: Majorat i. w. S. Es gibt aber drei Formen: 1) das Majorat i. e. S
bei dem die gewöhnliche Erbfolgeordnung (im hohen Adel stets Parantelenordnung) mit der
Maßgabe gilt, daß unter gleich nahen Erben allein der älteste (also z. B. unter mehreren
Neffen der ältere Sohn des jüngeren Bruders vor dem jüngeren Sohn des älteren Bruders)
berufen ist; 2) das Seniorat, bei dem der älteste des ganzen Geschlechtes succediert;
83) die Primogenitur (Erstgeburtsordnung), bei der das Alter der Linie und erst an letzter
Stelle das Lebensalter entscheidet. Heute ist die Erstgeburtsordnung in Ansehung der
hochadligen Hausgüter allgemein durchgedrungen; das Majorat i. e. S. ist verschwunden,
das Seniorat kommt noch in Ansehung des Direktoriums gemeinschaftlicher Besitzungen
mehrerer Häuser vor. — Tritt subsidiäre Kognatenfolge ein, so juccediert im fWweifel
        <pb n="555" />
        4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 557
auf Grund gleicher Folgeordnung nächstberufene Kognat des letzten' vom Mannstamme.

DII. Die Erbfolge in Familienfideikommisse (oben 8 72) ist Sondererbfolge
kraft stifterischer Anordnung. Das Folgerecht ist unentziehbares Wartrecht, das für jeden
Berufenen unmittelbar aus dem Willen des Stifters fließt. Darum ist die Ausschließung
eines Familiengliedes wegen Mangels eines stiftungsmäßigen Erfordernisses (z. B. Ahnen—
zahl, Religionsbekenntnis) dem Nachkommen, der dieses Erfordernis erfüllt, unschädlich.
Der Anfall des Fideikommißvermögens erfolgt von Rechts wegen. Die Folgeordnung
richtet sich nach der Anordnung des Stifters. Hat er nichts verordnet, so gilt die gesetz—
liche Erbfolgeordnung hinter dem letzten Besitzer, kann daher der Anfall an mehrere
Anwärter erfolgen. Fast immer aber ist Einzelerbfolge angeordnet. Der Stifter kann
gemeinrechtlich die Folgeordnung beliebig einrichten. Manche Partikularrechte verbieten
gewisse Folgeordnungen (wie das Preuß. L.R. bei Landgütern das Seniorat) oder lassen
bei Neuerrichtungen überhaupt nur die Erstgeburtsordnung zu (so Bayr., Hannov.,
Braunschw. R.). Es sinden sich neben den Majoratsordnungen hier auch Minoratsordnungen
 mit Vorzug des jüngeren Alters oder der jüngeren Linie (Minorat i. e. S.,
Juniorat, Ultimogenitur) und gemischte Ordnungen (z. B. Berufung des jüngsten der
ältesten Linie). Sind subsidiär Kognaten berufen, so succedieren sie im Zweifel nach der
für den Mannsstamm geltenden Folgeordnung (anders Preuß. L.R.); auch hier aber
muß, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Nähe zum letzten Besitzer entscheiden. —
Vielfach finden sich verbundene Fideikommißstiftungen, indem neben einem Hauptfidei—
kommiß eine Sekundogenitur für eine zweite Linie, eine Tertiogenitur für eine dritte
Linie u. s. w. gestiftet ist; dann bleibt der Besitz nach Linien getrennt; rückt die zweite
Linie durch Erloͤschen der ersten Linie in das Hauptfideikommiß ein, so muß sie ihr bis—
heriges Fideikommiß an die dritte Linie abgeben.

F 1c9. Erbfolge in Bauerngüter. Eine besondere Erbfolge in Bauerngüter (oben
8 738) war im älteren deutschen Recht vorzugsweise kraft der hofrechtlichen Vererbungsregeln
 (oben 8 68) ausgebildet, wurde dann aber durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht im
größten Teil Deutschlands allgemeines Recht. Die bäuerliche Erbfolge zielte auf die
Erhaltung des wirtschaftlichen Bestandes der Höfe durch Berufung eines einzigen Hofes—
erben („Anerben“) unter billiger Abfindung der Miterben. Sie verbreitete sich namentlich
in Verbindung mit der Unteilbarkeit der Höfe, wenn auch beide Rechtsinstitute einander
keineswegs notwendig bedingen. In einzelnen Landschaften bestand das alte Anerbenrecht
bis heute ununterbrochen fort. Meist aber wurde es aufgehoben und fristete nur in der
bäuerlichen Erbsitte ein durch das gesetzlich geltende gemeine Erbrecht stark bedrohtes
Dasein. In neuerer Zeit wurden verschiedene Wege eingeschlagen, um dem mittleren
ländlichen Grundbesitz wieder ein seine Erhaltung sicherndes Erbrecht zu bieten. Geringen
Erfolg hatten bisher die in Bayern (18385) und Hessen (1858) erlassenen Gesetze, nach
denen „landwirtschaftliche Erbgüter“ als eine Art von Bauernfideikommissen gestiftet
werden können. Mit besserem, obschon örtlich verschiedenem Erfolge knüpften in Preußen
die Höferechtsgesetze für Hannover (zuerst 1874) und Lauenburg und die Landgüter—
ordnungen für andere Provinzen an das alte Anerbenrecht an, indem sie ihm entsprechende
besondere erbrechtliche Regeln für die in eine gerichtliche „Föferolle“ oder „Landgüterrolle“
eingetragenen Güter aufstellten, jedem Eigentümer aber eines Bauernguts und mehr und mehr
auch eines anderen wirtschaftlich selbständigen Landgutes anheimgaben, sein Gut diesem
Sonderrecht durch Eintragung zu unterwerfen und durch Löschung wieder zu entziehen.
Ahnliche Systeme wurden in Bremen (1876 und 1890) und Oldenburg (1878) ein—
geführt. In mehreren Staaten endlich wurde das Anerbenrecht als gesetzliches Sonder—
recht für bestimmie Güter beibehalten oder wiederhergestellt und nur neu geregelt; so in
Baden für die geschlossenen Hofgüter im Schwarzwalde (Ed. v. 1808, Ges. v. 1888 und
1898); in Braunschweig (1838 und 1874); in Schaumburg-Lippe (1870 und 1880); in
Mecklenburg; in Preusßen regelmäßig auf Grund eines von Amts wegen einzutragenden
Grundbuchvermerks für Renten- und Anfiedlungsgüter (G. v. 8. Juli 1896), sowie in
        <pb n="556" />
        558 II. Zivilrecht.
Westfalen (G. v. 2. Juli 1898). Das B. G.B. behält die Materie dem Landesrecht
vor (E.G. a. 64).
Das Anerbenrecht ist seinem Wesen nach Sondererbfolge in den Hof mit allem
Zubehör. Diese Sondererbfolge ist aber nicht, wie nach älterem Recht, vom Erwerbe der
Allodialerbschaft unabhängig, sondern nur einem Miterben zugänglich und notwendig mit
Gesamtnachfolge verknüpft. (Vereinzelt ist sogar das Anerbenrecht zu einem persönlichen
Anspruch nach Art eines gesetzlichen Vorausvermächtnisses abgeschwächt. Das Anerben—
recht ist kein Wartrecht (anders bei Erbgütern); es gewährt kein Widerspruchsrecht gegen
Verfügungen über das Gut. Die — bisweilen vorkommende) Beschränkung des Erb⸗
lassers in der Verfügung von Todes wegen ist reichsgesetzlich ausgeschlossen.
Anerbe ist stets nur einer unter mehreren gesetzlichen Erben. Nach manchen
neueren Gesetzen gilt das Anerbenrecht überhaupt nur unter Nachkommen oder doch nur
unter ihnen und unter Geschwistern und deren Nachkommen. Die Person des Anerben
hat zunächst der Erblasser (früher oft auch der Gutsherr) zu bestimmen. Im übrigen
gilt Vorzug der leiblichen Verwandtschaft, der ehelichen Geburt (auch gegenüber der
Mutter), des männlichen Geschlechts und des Mannsstammes. Unter gleich nahe Be—
rufenen entscheidet regelmäßig Erstgeburt, in manchen Gegenden aber Jüngstgeburt.
Bei Kolonatgütern mußte der Anerbe zur Wirtschaft tüchtig sein, die Anerbin einen
tüchtigen Wirt aufheiraten. Ehrlose und Entmündigte werden auch heute zurückgesetzt. —
Mancherlei Abwandlungen bewirkt das eheliche Güterrecht; dem überlebenden Ehegatten
steht bisweilen das Anerbenrecht, besonders häufig aber lebenslängliche Leibzucht am Hofe
zu. — Mehrere Höfe fallen der Reihe nach an mehrere Anerben.
Die Miterben haben einen Anspruch auf Abfindung, die früher im Einzelfalle
mit Rücksicht auf die Kräfte des Hofes und die Größe des Allods festgesetzt wurde (so
noch in Braunschweig und Oldenburg), heute meist vom Werte des Hofes, jedoch entweder
nach niedriger Schäßzung („Bruder⸗ und Schwestertaxe“) oder mit offenem Voraus für
den Anerben (2/8) und neuerdings nach dem Ertragswerte, berechnet wird. Soweit die
Abfindung nicht ausgezahlt wird, kann ihre Eintragung als verzinsliche Kapitalschuld
verlangt werden. Das neueste Recht gewährt jedoch den Miterben nur Anspruch auf eine
für sie unkündbare, mangels anderer Vereinbarung durch jährlichen Zuschlag von 11/2 v. H.
als Tilgungsrente auszugestaltende „Erbabfindungsrente“. Nach alter Sitte werden die
Miterben bis zur Selbständigkeit auf dem Hofe gegen Leistung von Mitarbeit unterhalten
und erzogen, während inzwischen die Abfindung nicht fällig und nicht verzinst wird; die
e Gesetze ermöglichen meist eine dieses Verhältnis herstellende Anordnung des
rblassers.
Im Falle der Minderjährigkeit des Anerben trat nach deutschem Bauernrecht in vielen
Gegenden die Interimswärtschaft (Setzwirtschaft) ein. Der Interimswirt ist ein obrig⸗
keitlich (mit Anspruch der Mutter auf Beruͤcksichtigung eines zweiten Ehemanns) bestellter
Vertreter, der kraft eignen Rechtes den Hof besitzt, verwaltet und nutzt, jedoch über die
Substanz nicht verfügen kann, zu ordnungsmäßiger Wirtschaft verpflichtet ist und die
Hofeslasten tragen, insbesondere auch den Anerben und dessen Geschwister auf dem Hofe
unterhalten und erziehen und Ausstattungen und Abfindungen besorgen muß. Sein Recht
endet mit Ablauf der „Maljahre“ oder mit früherer Entsetzung. Die neueren Gesetze
haben das Institut nicht aufgenommen, gewähren aber dem Erblasser die Befugnis, ohne
Rücksicht auf Pflichtteilsansprüche dem leiblichen Vater oder der leiblichen Mutter des
minderjährigen Anerben eine ähnliche Stellung einzuräumen.
DeAnstatt durch Erbgang wird überaus häufig die Nachfolge in Bauerngüter durch
BGutsabtretung gegen Altenteéeil bewirkt. Nach uralter Sitte, die sich in ganz
Deutschland erhalten und nach Aufhebung des Anerbenrechts noch ausgebreitet hat, tritt
der altgewordene Bauer den Hof an den Anerben oder einen erwählten Erben ab und
bedingt sich dafür einen anständigen Lebensunterhalt als Altenteil (Altvaterrecht, Aus—
zug, Leibgedinge, Leibzucht) aus. Meist wird genau festgesetzt, was als Altenteil zu
leisten ist: Wohnung, etwas Landnutzung, wiederkehrende Naturalleistungen mancher Art,
Taschengeld. Nähere Bestimmungen über das daraus entspringende Schuldverhältnis
        <pb n="557" />
        4. Gierke, Grundzüge des deulschen Privatrechts. 559

finden sich in allen Ausführungsgesetzen zum B.G.B. (auf Grund E.G. a. 96). Der
junge Bauer übernimmt gewöhnlich mit dem Hofe zugleich die Hofesschulden und die
Verpflichtung, als nunmehriges Haupt der Familie für Erziehung und. Unterhalt und
später für Ausstattung und Abfindung der Geschwister zu sorgen. Meist werden die
Abfindungen gleich im Gutsabtretungsvertrage festgesetzt. Die Gutsabtretung erscheint
—
erbenrecht sichern soll, unter Lebenden zu erreichen. Ihrem rechtlichen Wesen nach bleibt
sie aber Rechtsgeschäft unter Lebenden. Daher bedarf es der Übereignung des Hofes
durch Auflassung und Eintragung. Auch das Altenteilsrecht, das nach bisherigem Recht
ohne weiteres dinglich war, wird erst durch Eintragung zum dinglichen Recht (teils be—
schränkte persönliche Dienstbarkeit, teils Reallast). Die Eintragung kann aber jederzeit
verlangt werden.
Literatur: v. Miaskowski, Das Erbrecht u. die Grundeigentumsverteilung im Deutschen Reich,
1882//841. Baernreither, Das Stammgütershstem u. das Anerbenrecht, 1882. G. Frommhold,
Die rechtliche Natur des Anerbenrechts, 1886; Deutsches Anerbenrecht Sammlung), 1896. v. Dultzig,
Das deutsche Grunderbrecht in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, 18899. M. Sering, Die
Vererbung des ländlichen Brndeses in Preußen, 1897 ff. — Runde, Die Lehre von der Interims⸗
wirtschaft, 2. Ausg. 1882. — Runde, Die Rechtslehre von der Leibzucht oder dem Altentheil auf
deutschen Bauerngütern, 1806. Hänsel, Die Lehre von dem Auszuge oder der Leibzucht, 1834.
W. ß. Puchta, Ueber die rechtliche Natur der bäuerlichen Gutsabtretung, 1887.
        <pb n="558" />
        53.

Bürgerliches Recht

Professor J. Kohler
in Berlin.

Zneyklopädie der Rechtswifsfenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bb.1.
        <pb n="559" />
        Einleitung.

8 11. Durch das B. G.B. ist die langjährige Sehnsucht unseres Volkes nach einem
einheitlichen kodifizierten Rechte endlich in Erfüllung gegangen. Mit dem 1. Januar
1900 ist damit eine neue Epoche unseres Rechtslebens angebrochen. Die ungeheure
Bedeutung dieser Umwandlung zu ermessen sind wir erst allmählich in der Lage. Nicht
nur war unser bisheriges Recht geteilt, zerstückelt, nicht nur trug unser bisheriger
Rechtszustand die Keime der Entzweiung in sich, was schon darin sich kundgab, daß die
Gebiete des französischen Rechtes sich in ihren wissenschaftlichen Bestrebungen nach Frank—
reich hin neigten, und die Art und Weise ihrer Rechtspflege zwar immerhin große Vor—
züge hatte, aber doch die Gefahr einer antinationalen Strömung nicht ausschloß. Auf
der anderen Seite hatte die Romanistik im 19. Jahrhundert einen ganz anderen
Charakter angenommen als in früheren Zeiten; sie war unserem Rechtsleben geradezu
gefährlich geworden, denn während frühere Perioden sich mit dem römischen Rechte ab—
finden konnten, indem sie es sich assimilierten und ihrem Wesen anpaßten, kam nun ein
ganz anderer Zug: es galt, das römische Recht, soweit es sich in Rom entwickelt hatte
und so, wie es Justinian festgesetzt hatte, ohne weiteres bei uns als Gesetz anzunehmen.
Die guten Zeiten der Postglossatoren, bei denen das deutsche Recht in das corpus juris
hineinfloß, und die guten Zeiten des usus modernus pandéctarum, welche sich in kräftiger
Weise mit dem römischen Rechte abfanden, waren dahin. Anstatt daß man das corpus juris
nach unseren Gedanken interpretierte, interpretierte man es jetzt nach seinen eigenen
Gedanken. Man lernte das reine römische Recht kennen, und Männer wie Vangero w
glaubten in schrecklicher Verblendung, auch noch für das 19. Jahrhundert das reine
römische Recht als geltendes Recht verteidigen zu können, und in Windscheid fand das
Bestreben, möglichst das reine römische Recht in scholastischer Weise zu einem gegliederten
Denkabschluß zu bringen, seine letzte Entwicklung. Ein weiteres Walten des römischen
Rechtes wäre für uns alle verderblich gewesen. Was wir vom Standpunkte unserer
modernen Zeit, unseres modernen Rechtsbewußtseins und unserer eigenen schöpferischen—
Kraft aufstellten, wurde mit dem Satze niedergekämpft: das finde sich nicht im corpus
juris, und es sei nicht unser Amt, Recht zu schaffen, noch weniger könnten wir unserem
Rechtsbewußtsein irgend welche Kraft und irgend welchen Einfluß auf die Rechtsbildung
einräumen.
Das deutsche Recht, dessen Studium in erfreulicher Weise im Aufblühen stand,
war fern davon, in der Dogmatik des Rechtes mit den Pandekten wetteifern zu können,

Die Literatur ist, wie sich bei der Neuheit und Schwierigkeit des Gebietes erklärt, meist
Kommeniarliteratur, die leilweise Lecht Ersprießliches, keilweise aber auch manches fehr Ungereifte zu
Tage gefördert hat. Uber den zu Ende gediehenen Pianckschen Kommentar vgl. meine Charakteristik
im Juristischen diteraturblatt 1902 S. 268f. Von den Lehrbüchern sind die noch nicht vollendeten
bon Dernburg und Crome besonders hervorzuheben. Tüchtiges enthält auch Eneccerus⸗Leh
mann. Von den von, mir unternommenen 12Studien zum B.G. B. im Archiv f. bürgerl. R. sind
sechs erschienen (die ersten vier auch im Sonderabdruck, 1900, die S im Arch. f. buͤrgerl. Recht
XXI S258 und die sechste ebenda XXIIJS. If.). Von meinem Lehrbuche des bürgerlichen Rechts
erscheint in Balde Band i. Im übrigen kann ich auf die ausgezeichneten literarischen Nachweisungen
oon Maas im Arch. f. bürgerl. Recht verweisen.
        <pb n="560" />
        564

II. Zivilrecht.

es beschäftigte sich mehr mit geschichtlichen Fragen. Die deutsch-rechtlichen Gedanken, die
in der Pandektenpraxis der vorigen Jahrhunderte eine so trauliche Stellung gefunden
hatten, waren nun einsam und verwaist. Allmählich brachte man sie an die Oberfläche,
und nach verschiedenen Seiten hin wurde das Walten moderner Ideen im heutigen Recht
nachgewiesen“. Allein da sich ein Gerichtsgebrauch nur schwer dartun ließ, und zwar das
römische, nicht aber das deutsche Recht als ohne weiteres angenommen und „rezipiert“ galt,
so war man in Bezug auf diese Ideen in schwerer Bedrängnis.
Das Streben nach Kodifikation hatte zur Partikulargesetzgebung geführt, einem
schon an und für sich sehr unerquicklichen Zustand; aber auch, was hier erzeugt wurde,
war durchaus nicht immer hervorragend. Zwar hatte das französische Recht in der Ab—
fassung und im Inhalt große Vorzüge, aber es ist, wie bereits gezeigt, immerhin ein
mißlicher Zustand, einen Teil des Volkes in Bezug auf seine Rechtsauffassung nach dem
Auslande zu verweisen. Das preußische Landrecht aber, das sich anheischig machte, nicht
bloß das Zivilrecht samt dem Handelsrecht, sondern auch das öffentliche Recht in seinen
Kreis zu ziehen, war ein Erzeugnis kleinbürgerlicher naturrechtlicher Ideen des 18. Jahr⸗
hunderts, ohne Schwung in seiner ganzen Anlage, ohne großen Zug, mit einer erdrückenden
Kasuistik und getragen von der Idee, als ob man durch scharfe Reglementierung die groß⸗
artigen Interessen der Menschheit aufbauen könne, die nur in einer gewissen Freiheit
des Geistes zu gedeihen vermögen. Und zu dieser Freiheit gehört insbesondere auch,
daß Rechtswissenschaft und Rechtspflege einen gewissen Spielraum haben, um den
wechselnden Bedürfnissen der Zeit zu genügen und den Anforderungen der jeweiligen
Gegenwart zu entsprechen. Das, was die Rechtsentwicklung auf dem Gebiete des preußischen
Landrechtes geleistet hat, war darum nicht immer erfreulich: eine großartige Rechtsprechung
unter gewaltiger Erfassung der neuzeitlichen Probleme, der Probleme, die der Übergang
oon einem Agrar- in einen zukunftsreichen Industriestaat bot, wie sie die französische,
englische, amerikanische Spruchpraxis aufwies, fehlte, und die wahre wissenschastliche
Behandlung begann erst verhältnismäßig spät, und zwar durch einen Mann, der aus
dem gemeinen Rechte hervorging und die Schule des gemeinen Rechtes in sich trug,
nämlich durch Heinrich Dernburg.
Daß die heutige Zeit etwas anderes zu stande bringen könne, hatte das nach ver—
schiedenen Richtungen hin vortreffliche Handelsgesetzbuch bewiesen, und so war auch hier
Aussicht vorhanden, etwas zu erzielen, was dem Geist des heutigen Rechts entsprach,
was die geschichtliche Schule abschloß und der Neuzeit den Boden bereitete. Waͤhrend
die geschichtliche Schule in der Vergangenheit grübelte, sollte nunmehr die Geschichte der
Neuzeit, der Neuzeit mit all ihren Bestrebungen, mit ihrem Ringen und Vollbringen,
mit all den individualistischen, kollektivistischen und sozialen Bestrebungen zum Aus—
druck kommen.
Die äußere Geschichte des B.G.B. zeigt folgende Momente: Während die deutsche
Reichsverfassung ursprünglich nur einige Teile des bürgerlichen Rechts ins Auge faßte,
wurde durch kompetenz-kompetenzliche Ausdehnungen der Verfassung des Deutschen Reiches
unter dem 20. Dezember 1878 das Reich für das ganze Gebiet des Zivilrechtes zustün dig
gemacht. Eine Vorkommission unterbreitete dem Buͤndesrat am 18. April 1874 ein
Gutachten über die Art der Behandlung der Arbeiten eines bürgerlichen Gesetzbuches,
und am 2. Juli 1874 berief der Bundesrat eine Kommission von 11 Mitgliedern zur
Bearbeitung, an deren Spitze der damalige Präsident des Reichsoberhandelsgerichts Pape
stand. Hier wurde beschlossen, für die fünf Bücher, aus denen das Gesetz bestehen sollte,
fünf Redaktoren zu ernennen, welche Vorentwürfe ausarbeiten sollten, auf Grund derer
dann die Kommissionsberatungen zu erfolgen hätten. Im übrigen hüllte sich alles in ein
geheimnisvolles Schweigen. Man hörte kaum etwas wispern von allen den Dingen, die in
der Kommission vorgingen, und war natürlich mehr und mehr gespannt auf die großartigen

Ich darf hier an meine Entdeckung des Dispositionsnießbrauchs, an meine Arbeit über Au⸗
nahmeverzug und die Pertinenzen erinnern, schließlich auch an die Arbeiten über Wertrecht und die
oerschiedenen Gemeinschaftsformen.
        <pb n="561" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 565

und welterschütternden Offenbarungen, die zu Tage treten sollten, wenn die Kommission ihre
Arbeiten zum einstweiligen Abschluß gebracht hätte. Gegen Ende 1887 endlich wurde
der Entwurf mit Motiven dem Bundesrat überreicht. Da erkannte man sofort, wie über
dieser ersten Kommission ein starker Unstern waltete. Man war weit entfernt davon
gewesen, die richtigen Leute zu finden. Die zur Kommission gerufenen Praktiker waren
leineswegs Männer von freiem Blick und von originaler Schöpferkraft. Noch weniger
waren es die zwei Theoretiker, von denen der eine, Windscheid, in öden Abstraktionen
lebie und dem frischen Rechtsleben fernstand: er war der Mann, der das Recht so
weit destillierte, daß ihm der praktische Kern verloren ging; der die Pflanzen des
Rechts in ein Herbarium preßte, und der für die modernen Verkehrsbedürfnisse auch
nicht die mindeste Empfindung hatte, ja, es nicht als Eigenschaft der Rechtswissenschaft
bezeichnete, sich mit legislativ-politischen, volkswirtschaftlichen Fragen. zu beschäftigen;
waͤhrend der andere Theoretiker, Roth, schon lange Zeit in partikularrechtlichen Sammel—
studien aufgegangen war.
So war denn auch der Entwurf im höchsten Grade ungenügend, schemenhaft, farb—
los, abstrakt, in seiner Fassung fast unberständlich. Man erkannte sofort, daß die
Kommission mit schwerem Ungeschick gearbeitet und, anstatt frisch ins Leben zu
greifen, sich mit formalistischen Abstraktionen abgequält hatte. Denn gearbeitet hatte sie
dis zur Erschöpfung, aber nicht das Maß, sondern das Ergebnis der Arbeit kommt in
Betracht. Noch schlimmer war es mit den Motiven bestellt, die im höchsten Grade
dürftig und arm an schöpferischen Gedanken waren. So mußte denn den patriotisch
Gesinnten im Jahre 1888, als er den Entwurf kennen lernte, eine tiefe Verstimmung
erfassen, und diese trat denn auch unverhohlen zu Tage. Zu dem formalistischen Un—
geschick des Entwurfs gehörte insbesondere das geradezu öde, geisttötende Verweisungs—
system, wo von einem Artikel auf den anderen und von diesem wieder auf einen anderen
u. s. w. verwiesen wurde, so daß das Ganze einen recht schablonenmäßigen Charakter
annahm und die Gefahr nahelegte, daß die sich hiernach bildende Jurisprudenz recht formal
und kleinlich ausfallen werde.
Glücklicherweise hat es unsere Geschichte anders gewollt. Man berief am 4. Dezember
1891 eine neue Kommission von 22 Mitgliedern, welche zu einer gründlichen Abänderung
berufen war, und diese verstand es, in berhältnismäßig kurzer Zeit aus dem unbrauch⸗
haren Entwurf ein brauchbares Gesetzbuch herauszuarbeiten. Nun kam zu Tage, daß
in dem Entwurf eben denn doch etwas enthalten war, was auch der ödeste Formkult
nicht austreiben konnte, nämlich die gewaltige deutsche Wissenschaft. Was die deutsche
Wissenschaft geschaffen hatte, konnte auch der Entwurf nicht verkennen und trotz all seiner
Fehler und all seines Ungeschicks nicht bannen; und als man die öden Schablonen des
Entwurfs zerstörte und ein menschlicheres Deutsch herstellte, entstand ein Gesetzbuch, in
dem sich die deutsche Wissenschaft wieder erkannte. Dazu kam auch noch, daß, während
die erste Kommission jahrelang im Verborgenen gearbeitet hatte, als wie wenn man dort
eine Menge geheimnisvoller Weisheit zu Tage zu fördern hätte, der neue Entwurf die
Hffentlichkeit nicht scheute, und die Ergebnisse der Beratung ungesäumt an das Publikum
gelangten. Im Jahre 1895 wurde der neue Entwurf dem Bundesrat überreicht, und am
j8. Januar 1896 kam die Vorlage an den Reichstag, in welchem einiges, aber nicht gar
zu viel geändert wurde. Die Kommission des Reichstages hat allerdings einige wesent—
liche Verbesserungen gebracht, während die Beratungen selber mit den bedeutenden
Ploblemen des Gesetzbuches sich wenig befaßten; Dinge wie der Wildschaden wurden
eifriger debattiert als die gewaltigen zivilistischen Fragen, die das Gesetzbuch aufrührte.
Die zweite und dritte Lesung fanden im Juni und Juli 1896 statt, am 14. Juli wurde
die Vorlage durch den Bundesrat angenommen, und am 18. August 1896 erfolgte die
Verkündung. So ist das Gesetzbuch geworden!, ganz gemäß der Geschichte unseres
Volkes, die uns so oft das Schauspiel bietet, wie man sich jahrelang in Irrgängen

Zitiert B.G.B. Wo Artikel (a. oder Art.) zitiert werden, ist das Einführungsgesetz gemeint.
        <pb n="562" />
        566

II. Zivilrecht.

bewegte, dann aber im rechten Augenblick zur richtigen Tat erhob. Der Deutsche
leidet bisweilen, in gewissen Perioden seiner Entwicklung, an unpraktischer Ideologie,
an Formalismus und an verkehrten, abstrakten Bestrebungen; aber im richtigen Augen—
blick wird der deutsche Faust zum Mann der Tat und erfüllt die Aufgaben des Staates
und der Wissenschaft in glänzender Weise.
Der Gesetzgeber hat hiermit seine Aufgabe erfüllt; an uns ist es nunmehr, die
Aufgaben der Rechtswissenschaften und Rechtspflege kraftvoll in die Hand zu nehmen.
Auch hier werden noch Perioden der formalistischen Kleinheit nicht fehlen; aber wir ver—
zagen nicht: den Deuischen hat der ewige Geist der Geschichte nie verlassen.

A. Allgemeiner Ceil.

Erstes Buch.
Rechtsquellen.

F 2. Als Rechtsquellen dienen nach allgemeinen Grundsätzen Gesetz und Ge—
wohnheitsrecht, und zwar als gleichberechtigt und gleichwertig, Art. 2 B. G. B., so daß
Reichsgewohnheitsrecht dem Reichsgesetz, Landesgewohnheitsrecht dem Landesgesetz gleich—
steht. Was die Autonomie, d. h. die normgebende Kraft anderer Faktoren, betrifft, so
kommen außer den staatlich gestatteten Normierungen der öffentlichen Verbände nur noch
die Autonomie bestimmungen von Fürsten und Adel nach Art. 57. 88 B. G. B. in Betracht.
Wir haben es im folgenden hauptsächlich mit Reichsrecht und namentlich mit dem
B. G. B. zu tun.

8 3. Die Fassung des B.G. B. hat zu großen Anständen Anlaß gegeben. Das
ist sicher: volkstümlich ist das B.G.B. nicht. Es führt nicht die Sprache wie etwa der
eode eivil, ja, es hat auch nicht einmal die Volkstümlichkeit unseres Handelsgesetzbuches.
Es hat ein äußerstes Bestreben nach Abstraktion und will in abstrakten Gebilden die
Fülle des Rechts erfassen. Je mehr Fälle man aber unter einen Rechtssatz bringen will,
um so allgemeiner und inhaltloser muß der Rechtssatz werden; man muß alles Konkrete
herausdestillieren, so daß nur der eine mit einem weiten Begriff verbundene Satz übrig
hleibt. Dies ist nach einer Beziehung von Vorteil; denn wenn das Gesetzbuch vom
Konkreten ausgeht, so ist es Sache der Wissenschaft, aus dem konkreten Satze die Ab—
straktion herauszuziehen und die höheren Leitsätze zu bilden; das soll der Wissenschaft
erspart bleiben, und darum nimmt das Gesetzbuch die Abstraktion selbst vor, oder es
entlehnt sie der Wissenschaft. Diesem Vorteil aber steht der große Nachteil entgegen,
daß das Gesetzbuch hierdurch im höchsten Grade unvolkstümlich und dem Volke un—
verständlich wird. Zu solchen Abstraktionen kann sich das Volk nicht hinaufarbeiten: es
kann sich nur etwas denken, wenn man einen konkreten Fall nimmt, und darum haben
die volkstümlichen Rechtsbücher fast durchweg konkrete Fälle aufgestellt und hiernach
exemplifiziert. Wenn man z. B. einen Rechtssatz vom Rechtsgeschäft oder von der Rechtshandlung
 ausspricht, so wird dies viel weniger verständlich sein, als wenn man ihn vom
Vertrag aussagt; und sagt man ihn vom Vertrag aus, so wird es weniger verständlich
sein, als wenn man den Satz bei Gelegenheit des Kaufs vorbringt. Sagt man z. B.,
der Verkäufer müsse geschäftsfähig sein, dürfe den anderen Teil nicht durch Betrug über—
vorteilen, dann ist dies viel verständlicher, als wenn ein Gesetzbuch sagt, Geschäftsfähigkeit
sst nötig für Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte, oder wenn es sagt, Betrug bei
Rechtshandlungen führe zur Anfechtung.
        <pb n="563" />
        5. .J. Kohler, Bürgerliches Recht. 567

Das sind also zwei einander ausschließende Vorzüge: will das Gesetz abstrakt sein,
so kann es kaum volkstümlich sein; will es volkstümlich sein, so kann es nicht abstrakt
sein. Auf solche Weise kann man nur das eine oder andere Übel wählen. Ob aller—
dings das B.G.B. nicht, wenn es einmal die Bahn der Abstraktion einschlug, zu weit
gegangen ist, ob es nicht im einen oder anderen Falle hätte vermitteln können, z. B. in
der Art, daß neben der Abstraktion eine Exemplifikation stattgefunden hätte, ist eine
andere Frage, und in dieser Beziehung kann dem B.G. B. ein Vorwurf nicht erspart
werden.
Ein größerer Vorwurf aber liegt darin: auch wenn man abstrahierte, so hätte man
doch dem Verständnis des Gesetzes durch einige Kernworte und insbesondere durch sinnlich
kräftige Ausdrücke entgegenkommen können. Dafür hatten aber die Gesetzredaktoren keinen
Sinn Derartige Ausdrücke brauchen durchaus nicht archaistisch zu sein: sie brauchen
nicht aus dem Sachsenspiegel zu stammen; man sehe nur z. B., welche mächtigen
urdeutschen Kernausdrücke die Rechtssprache noch in der Schweiz besitzt. Ich will nur ein
Beispiel hervorheben: das Gesetz geftattet dem Vater, der einen verschwenderischen Sohn
hat, das Vermögen, das er ihm hinterläßt, so zu vinkulieren, daß der Kapitalbestand
sestgelegt ist und ihm nur Früchte des Vermögens zukommen. Das bestimmt das Gesetz⸗
buch in 8 2888. Hier wäre es doch nahe gelegen, ein solches Verhältnis durch einen
draftischen Ausdruck zu bezeichnen; und wenn man den Ausdruck „vinkulieren“ nicht
wahlen wollte, so hätte man, ebenso wie in Schweizer Rechten, von einer „Verklammerung“
des Vermögens sprechen können. Das wäre jedem aus dem Volke sofort verständlich ge—
wesen; es hätte sich leicht eingeprägt, und das Gesetz hätte bedeutend an Volkstümlichkeit
gewonnen. Und wie kraftlos sind andere Ausdrücke, wie z. B. „Kraftloserklärung
einer Urkunde“. Man erklärt die Urkunde nicht für kraftlos, sondern man schlägt sie
tot. Hatte man nur mindestens von Todeserklärung einer Urkunde gesprochen; das wäre
kräftiger und anschaulicher gewesen, ohne daß die abstrakte Bezeichnungs⸗ und Umfassungs⸗
kraft Einbuße erlitten hätte. Allerdings gibt es immer Leute, welche alles bildliche als
nicht vornehm genug erachten; aber das sind doch Bestrebungen, die seit Goethe über—
wunden sein sollten.
Im üubrigen ist es ein Vorzug des Gesetzbuchs, daß es sich einer allerdings oft bis ins
Pedantische getriebenen Konsequenz der Sprache befleißigt; andererseits hat die Fassung
durch das veraltete und unelegante Bestreben, stets die Beweislast zu bezeichnen, außer⸗
ordentlich an Klarheit und Feinheit verloren und an Schwerfälligkeit zugenommen.
Die Kritik hat dem Gesetzbuch vorgeworfen, daß es doktrinär sei; dies ist
aber nur zutreffend von der Ausdrucksweise, nicht von seinem Inhalt. Ein doktrinärer
Inhalt liegt dann vor, wenn das Gesetz zu unpraktischen Ergebnissen führt, weil man
sich durch unrichtige Generalisierung von Begriffen zweifelhafter Guͤte leiten ließ. Man
wird aber kaum behaupten können, daß dies beim B.G. B. der Fall ist; der Fall ist es nur,
wenn man das Gesetz sachwidrig behandelt, d. h. nach dem Wort auslegt, ohne zu
fragen, ob nicht in den Worten geheime Beschränkungen und Vorbehalte liegen, welche
die“Vernunft der Sprache von selbst verlangt. So sagt beispielsweise das B. G. B., daß
der Gläubiger gegen Empfang der Leistung ein schriftliches Empfangsbekenntnis oder
Quittung zu verlangen hat. Eine unvernünftige Behandlung dieses Satzes, 8 368, könnte
etwa zu folgender Anwendung führen: es sei hiernach selber eine schuldige Leistung des
Gläubigers, eine Quittung zu geben; folglich könne er von dem anderen wiederum ver—
langen, daß er ihm für Erfüllung dieser Leistung, d. h. dafür, daß er eine Quittung
ausgestellt hat, eine Quittung gäbe, und so ins Unendliche. Gegen derartige Krokodil⸗
schluͤsse ist natürlich kein Gesetzbuch gesichert.
Außerdem haͤt man die Befürchtung gehegt, daß die Eheparagraphen zu ständigen
Prozessen zwischen den Ehegatten führten und beide Teile einander tagtäglich vors Gericht
rufen möchten, weil etwa der Ehemann eine Entscheidung in Angelegenheiten des gemein⸗
samen ehelichen Lebens trifft, und die Frau entgegenhält, daß die Art der Entscheidung
ein Mißbrauch seines Rechtes sei (G1884), — eine Mißlichkeit, die bisher nicht eingetreten
ist und wohl auch nie äntreten wird. Der Weg der Rechtspflege ist so schwierig und
        <pb n="564" />
        568

II. Zivilrecht.

umständlich, daß die Ehegatten sich in anderer Weise helfen werden!. Nur in ganz
hervorragenden Fällen wird man sich an den Richter wenden. Daß man es aber kann,
ist eine soziale Notwendigkeit, namentlich für die Ehefrau, wenn sie nicht vollstündig
unterdrückt werden soll.
Sodann hat man dem Gesetzbuch vorgeworfen, daß es zu romanistisch sei. Das
Studium des Gesetzes lehrt vielmehr das Gegenteil. Es ist eines seiner Ruhmestitel,
daß es uns eine Menge deutschen Rechtes gerettet hat, das sonst unter dem Ansturm
der Windscheidschen Romanistik des 19. Jahrhunderts unfehlbar zu Grunde gegangen
wäre. Wo wir im Gesetzbuch nachsehen, finden wir die Spuren des deutschen Rechts,
ja, man kann sagen: eine große Menge deutschen Rechts ist uns erst durch das Gesetz⸗
buch wieder verständlich geworden. Als der Entwurf z. B. die Vorschrift aufbrachte,
—
Eintragung ins Grundbuch entstehen, erhob sich dagegen, namentlich auch von seiten
der Germanisten, schwerer Widerspruch. Jetzt weiß man, daß das Gesetzbuch hiermit nur
einen Grundsatz des deutschen Rechts aufgestellt und damit unser Rechtsleben vor vielen
Widerwärtigkeiten und schweren Schäden gewahrt hat. Im übrigen ist das ganze Sachen—
recht wesentlich deutschrechtlich, das Familienrecht nahezu vollständig, das Erbrecht voll—
kommen gesättigt von deutschrechtlichen Gedanken, und selbst im Schuldrecht spüren wir
die Grundgedanken des deutschen Rechts. Ebenso im allgemeinen Teil; so ist z. B.
gerade die Anfechtung von Rechtshandlungen wesentlich deutschrechtlich, und was Schuld⸗
verhältnisse betrifft, so hebe ich nur z. B. die Gestaltung des Kaufs hervor, die Ge—
staltung der Pacht, die Briefe auf den Inhaber und vor allem die Lehre vom Schadens—
ersatz wegen unerlaubter Handlungen.
Ebenso unzutreffend ist der Vorwurf, daß das Gesetzbuch nicht so zial gedacht sei.
Man muß vielmehr sagen, daß, in großer Abweichung von dem bisherigen Recht, gerade
die Interessen der niederen Bevölkerung eingehend berücksichtigt sind; die schweren Vorwürfe,
die man ihm hier gemacht hat, erweisen sich als unberechtigt, wenn man beispielsweise an
die Bestimmungen über die Wohnungsmiete denkt, an die Bestimmungen über Dienstvertrag,
an die 88 826, 829, an die scharfe Behandlung des Wuchers in 8 188, an die Ge—
staltung des Gesellschafts- und Vereinswesens u. s. w. Selbstverständlich hat unser
Gesetzbuch nicht das ganze soziale Recht aufzunehmen; dessen Regelung ist großenteils in
anderen Reichsgesetzen geschehen, namentlich in der Gewerbeordnung und in den sozialen
Versicherungsgesetzen; mit Recht: denn diese Anordnungen gehen großenteils über das
Privatrecht hinaus, oder sie bewegen sich in so engbegrenzten gesellschaftlichen Kreisen,
daß ouen allgemeine Gesetzbuch nicht der richtige Ort wäre, um die Bestimmungen auf—
zunehmen.

Zweikes Buch.
Grundgedanken.

84. Unser B.G.B. geht, naturgemäß, von der Privatrechtsordnung aus,
d. h. von der Ordnung, wonach das Vermögen, also die Gesamtheit der den Menschen
dienenden Gegenstände der Außenwelt, dem Einzelwesen zukommen können; im Gegensatz
zu der kommunistischen Ordnung, wonach das Vermögen nur ein Gesamtvermögen des
Stammes oder der Familie sein kann. Es geht ferner von dem Satze aus, daß das
Einzelwesen, wenn auch nicht unbedingt, doch in einem weiten Kreise über dies Vermögen
verfügen, d. h. Anderungen in seiner Rechtsstellung vornehmen kann. Das wirtschaftliche
Leben ist daher vielfach ein einzelwesenhaftes (individuelles). Diese einzelwesenhafte Geftalturig

Vor einiger Zeit besuchte mich ein französischer Jurist, um Studien zu machen, wie sich die
Verhältnisse der Ehegakten vor den deutschen Vormundschaftsgerichten gestalteten. Man meinte in Paris,
es sei etwas Alltägliches, daß hier in Berlin die Ehegatten sich? vor Gexicht herumzankten. Ich wies
den Franzosen an einen unserer Praktiker; da konnte er sich sofort beruhigen.
        <pb n="565" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 569

schließt allerdings das Vorhandensein sozialer (gesellschaftlicher) Bildungen nicht aus, sie
schließt nicht aus, daß 1) große Vermögensmassen der Menschheit in solcher Weise zukommen,
daß sie der einzelwesenhaften Beherrschung ganz entzogen sind; sie schließt nicht aus, daß
2) Vermögensmassen zwar zunächst der privatrechtlichen Ordnung angehören, in vielen
Punkten aber außerhalb der Privatverkehrsordnung stehen. Zur ersteren Gruppe gehört
insbesondere Luft und Meer, zur letzteren gehören Straßen, öffentliche Gebäude, Festungen
und anderes.
Die Ordnung dieser Gegenstände hängt zu sehr mit dem öffentlichen Rechte zu—
sammen, als daß sie das B.G.B. unternommen hätte. Wir müssen die Regelung also
in dem Rechte der Einzelstaaten suchen, dies auch dann, wenn es sich um Eigentum des
Deutschen Reichs handelt, das öffentlichen ßZwecken gewidmet ist. Nur wenige Be—
stimmungen der Reichsgesetzgebung bieten hier ausnahmsweise Ordnung und Regel!.
Noch weniger schließt die Einzelwesenordnung aus, daß Vermögensmassen in
bürgerlich-rechtlicher Weise größeren oder kleinen Verbänden angehören, die daran einfach
nach bürgerlichem Rechte befugt sind. Auf solche Weise kann Vermögen öffentlichen
Zwecken gewidmet werden, ohne daß es der bürgerlichen Ordnung entzogen wird, und die
bürgerliche Ordnung kann hierdurch ein Mittel sein, um Ziele des öͤffentlichen Rechts
zu verwirklichen.
Aber auch die Verfügungsfreiheit schließt tiefgreifende Schranken nicht aus; sie
schließt insbesondere nicht aus: 1. daß die öffentliche Ordnung einer Reihe von Geschäften
die Rechtswirksamkeit entzieht; sie schließt nicht aus, daß 2. die öffentliche Ordnung
Rechtsfolgen eintreten läßt, die den Erwartungen der Partei nicht entsprechen, und sie
schließt endlich 3. nicht aus, daß die öffentliche Ordnung im einzelnen Fall Gegenstände
mit Beschlag belegt und der Einzelverfügung entzieht.

8 5. Die menschliche Gesellschaft ist im neugeschichtlichen Geiste erfaßt: die
Menschen sind zu Staaten vereinigt, und der Staat ist die höchste und letzte Ordnung,
die hoͤchste und letzte Instanz, um die Rechtsstellung eines jeden im Kreise seiner Mit—
menschen zu bestimmen: alle anderen, früher so mächtigen Ortsverbände sind unter
die Hoheit des Staates gestellt. Die Familie tritt noch als soziale Einrichtung mit
einigen wichtigen rechtlichen Folgen hervor, aber sie ist keine Einheit mehr, sie ist nicht
mehr Trägerin eines Familienvermögens, höchstens daß noch in einigen altertümlicheren
Einrichtungen, wie Familienfideikommissen und Familienstiftungen, Erinnerungen an die
ehemalige Gestaltung der Familie als Sonderpersönlichkeit übrig geblieben sind?.
Rechtssubjekt ist natürlich vor allem der einzelne Mensch, und es gilt der große
neuzeitliche Grundsatz, daß jeder Mensch von dem Momente der vollendeten Geburt an
Rechtsfähigkeit hat. Dies Prinzip gilt durchaus, es gibt keine Ausnahme; auch der
Mißgeburt steht dies Recht zu: ein Funke von Leben genügt, auf daß der Mensch als
vollgültiger Erdenbürger in den staatlichen Rechtsschutz aufgenommen wird. Ob dies vom
Nützlichkeitsstandpunkte nicht zu weit geht, ist eine andere Frage; unserer heutigen An—
schauung entspricht es.
Es gibt keine Sklaven mehr und keine Minderfreien. Damit ist die ganze römische
Gesellschaftsordnung, welche ohne Sklaverei nicht verständlich ist, über den Haufen ge—
stürzt, aber auch die mittelaltierliche Ordnung der Halbfreien und beschränkt Freien ist
berbannt: das ganze mittelalterliche System der Hörigkeit und Gutsherrschaft, das System,
wonach der Einzelne unrettbar einem Gesindeverhältnis unterliegt, ist aufgegeben. In dieser
Hinsicht hat schon 100 Jahre vorher die französische Umwälzung genügend vorgearbeitet,
und schon der bereits ins hundertjährige Jubiläum tretende Code eivil hat das Zeichen der
Neuzeit aufgepflanzt. Aber es gibt auch keine Friedlosen, keine Geächteten mehr; keine

1 Wesentlich für den Erwerb des Reichs war in dieser Hinsicht das Gefetz v. 25. Mai 18738,
wonach das Eigentum von Gegenständen, die dem dienstlichen Gebrauche gewidmet sind, bei der Über—
nahme des Dienstes von einem Bundesstaat an das Reich mit überging (vorbehaltlich einer auf—
lösenden Bedingung, 8 6, unten S. 5688.
2 Bgl. darüber vortrefflich die Motive des neuen preußischen Fideikommißentwurfs S. 31f.
        <pb n="566" />
        —570

II. Zivilrecht.

staatliche Anordnung kann den Menschen vogelfrei machen und ihm den Rechtsschutz ent—
ziehen. Was in dieser Beziehung noch an altertümlichen Einrichtungen vorhanden war,
wie bürgerlicher Tod u. s. w., ist im Laufe des 19. Jahrhunderts bereits ausgetilgt
worden.
Der Einzelne kann zwar sowohl in seinem äußerlichen Leben als auch in seiner
rechtlichen Verfugung höheren Gewalten unterworfen sein, allein dies geschieht nur, soweit
2s der Zweck, den man verfolgen will, erheischt, und unter möglichster Schonung seiner
Persönlichkeit. Es kann eintreten:
1. zur Strafe bezüglich des Strafgefangenen;
2. zur Erziehung (als sog. Zwangserziehung); es kann eintreten
3. m Interesse der Landesverteidigung durch Unterwerfung unter die Militärdienstoflicht;
 es kann eintreten
m Interesse der Hygiene (vgl. das Gesetz betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher
Zrankheiten v. 80. Juni 1900, 8 11 ff.); es kann
—E
unter bestimmten Umständen erklärt, daß alle Personen eines bestimmten Kreises
zine Genossenschaft bilden, welche den Einzelnen mehr oder minder beherrscht, aber
stets nur in einzelnen bestimmten Beziehungen. Dazu kommt
die Unterwerfung unter Vormundschaft und Pflegschaft im Interesse des Minder—
ährigen oder Entmündigten: diese Unterwerfung hat lediglich die Interessen des
Bevormundeten zum Zwecke und soll nicht zur Ausbeutung oder überhaupt zur nutze
baren Ausübung durch die Vormünder führen. Nur nebenbei können hier die
Interessen der Familienangehörigen mit in Betracht kommen, wie bei der Bevor—
mundung wegen Verschwendung; und in der elterlichen Gewalt und der damit
verbundenen Nutznießung ist noch ein Überrest der alten Familiengutsidee und
der alten tutela fructuaria zu erkennen.
Sonst gilt der Grundsatz, daß der Einzelne sich zwar in ein Unterordnungsverhältnis
begeben kann, wenn er will, aber das ist sein freier Entschluß. Nun könnte allerdings
auch eine solche Selbstunterordnung zu einer Versklavung und Unfreiheit führen, und in
unbedachten Augenblicken und in Augenblicken der wirtschaftlichen Notlage könnte der
Einzelne dazu vermocht werden, sich in ein Verhältnis dauernder Abhängigkeit zu
begeben. Dem steht unsere Rechtsordnung entgegen: eine derartige vertragsmäßige
Unterjochung wäre unserem Ideale des Rechts widersprechend. Daher gestattet unser
Recht nur Keine zeitweilige Hingabe der Persönlichkeit, und eine entgegenstehende
Vereinbarung wird auf eine entsprechende kurze Frist zurückgeführt. Ein Dienstberhältnis
 kann in unkündbarer Weise nur auf fünf Jahre eingegangen werden, 8 624
B.G.B., und ein Gesellschaftsvertrag auf Lebenszeit bewirkt nur eine Gesellschaft auf
Kündigung, 8 7241. In gleicher Weise sind auch negative Verträge, Verträge, welche
aus dem Lebenskreise eines Menschen gewisse Seiten als unerlaubt ausscheiden, nur in
engen Gebieten gestattet; dahin gehört insbesondere das Konkurrenzverbot, das Verbot,
welches dem Menschen bestimmte Kreise des Erwerbs untersagt: es ist nur gestattet unter
örtlicher, zeitlicher, sachlicher Begrenzung. Auch die Rechtsunfähigkeit der dem Kloster—
leben Gewidmeten, die noch im Preuß. L.R. in scharfer Weise hervortritt (11181199:
„Nach abgelegtem Klostergelübde werden Mönche und Nonnen in Ansehung aller welt⸗
lichen Geschäfte als verstorben angesehen“2, ist aufgehoben; nur können die Landesgesetze
zebungen wegen des Erwerbs durch Schenkungen und von Todes wegen beschränkende
Bestimmungen treffen, Art. 87 B. G. B.
Ausgetilgt ist aber auch die ganze mittelalterlich Ständeordnung, welche die
Bevölkerung in verschiedene getrennte Rechtskreise schied und jedem Kreise sein besonderes
1 Schon ältere Gesetze, welche die Freiheit der Person erstrebten, verboten Dienstverträge für
die Lebenszeit, so der Talmud, vgl. Schaffer, Recht nach Talmud S. 79.
2Diese Bestimmung hielt man trotz des s. 10 der Preuß. Verfassung für fortbestehend, ob⸗
gleich die Verfassung genügenden Anhaltspunkt hätte geben können, mit einer so veralteten Ordnung
der Sache aufzuräumen.

9
        <pb n="567" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 571

Recht gab. Nur wenige Überreste sind geblieben, so insbesondere das Recht des hohen
Adels mit seiner besonderen Erb— und Familienordnung; außerdem gibt es gewisse
Sonderheiten für die Rechtsverhältnisse der Kaufleute; im übrigen kann es nicht aus—
hleiben, daß gewisse polizeiliche Ordnungen für bestimmte Berufsklassen gelten, allein dies
bewirkt nicht eine besondere Normierung des bürgerlichen Rechts, höchstens einige ver—
einzelte Sonderheiten.
Allerdings sind neuerdings wieder gewisse soziale Ordnungen geschaffen worden,
in denen man bestimmten Bevölkerungskreisen eine besondere Rechtsbehandlung angedeihen
ließ. Allein das geschah eben, um sie in ihrer weniger begünstigten tatsächlichen Lage
und ökonomischen Stellung zu unterstützen. Daher die ganze sogenannte soziale Ge—
setzgebung, die Fürsorge für die Arbeiter im Verhältnis zum Arbeitgeber, die Fürsorge
für die Ärbeiter in Krankheitsfällen, die Unterstützung bei Unfall, Alter und Gebrechlich—
keit, wozu schließlich noch die Unterstützung bei Arbeitslosigkeit kommen muß. Hier ent—
wickelt sich allerdings eine gewisse Ständeordnung, aber mit ganz anderen Zwecken als
die mittelalterliche. Man will hiermit nicht Unterschiede oder Ungleichheiten schaffen,
sondern tatsächliche Ungleichheiten mildern und die durch tatsächliche Verhältnisse ein—
getretene Minderstellung möglichst ausgleichen.
Eine besondere soziale Fürsorge entsteht durch den großen Gedanken der Ver—
sicherung, der sich im Mittelalter gebildet hat, aber im wesentlichen der Neuzeit an—
gehört. Man kann die Versicherung durch öffentlichen Zwang durchführen, und das ist
leilweise der Gedanke unserer sozialen Gesetzgebung; man kann sie aber auch der bürger—
lichen Ordnung überlassen, um auf diese Weise mit Hilfe der Privatrechtsordnung gerade solche
Mißlichkeiten zu heben, die durch die Vereinzelung des Vermögens in der Privatrechts-—
ordnung entstanden sind. Ein Hauptsatz, aber auch zugleich ein Hauptnachteil der Einzel⸗
wesenordnung ist ja der Satz: Casum sentit dominus. Während der Zeiten der Gemeinschaft
sind zerstörende Unglücksfaͤlle von der Gesamtheit zu tragen: es ist ihre Sache, solchen
Ungluͤcksfällen möglichst entgegenzutreten, es ist ihre Sache, den Schaden zu decken, wenn
das Unglück geschehen ist. Nuf diese Weise liegt der Einzelne gleichsam im Schoße der
Gesamtheit, die Gesamtheit ist zu Gedeih' und Verderb. Dies ändert sich mit der Einzel—
vermögensordnung: denn nunmehr hat der Einzelne sämtliche Vorteile des Vermögens,
er hat aber auch jeden Unfall zu tragen, der seiner Habe zustößt; und wird sein
Gut durch die Elemente hinweggerafft, so bleibt ihm nichts übrig, als den Wanderstab
zu ergreifen oder sich der Milde seiner Nachbarn und Genossen anheimzustellen. Hier
tritt nun der Versicherungsgedanke auf: gegen eine mäßige Leistung wird das sogenannte
Risiko, d. h. die Verderbsmöglichkeit auf einen anderen, meist auf eine Gesamtheit
übergewälzt, insbesondere können auch die durch das Risiko Betroffenen eine solche
Gesamtheit bilden. Tritt das Unheil ein, so hat der Versicherer, hier also die Gesamt—
heit, dafür aufzukommen. Auf diese Weise kann das bürgerliche Recht in sich selber
die Kräfte finden, seine eigenen Fehler zu verbessern und seine Krankheiten zu heilen;
allerdings nicht ohne Unterstützung des öffentlichen Rechts; denn damit auf eine solche
großartige Korrekturordnung ein Verlaß ist, müssen derartige Wohlfahrtseinrichtungen
unter öffentlicher Kontrolle stehen und sich einer bestimmten Beaufsichtigung unterwerfen.
Davon ist noch unten (S. 686f.) zu handeln.

Drittes Buch.

Personen.

1. Menschen.

8 6. Die Persönlichkeit des Menschen entsteht mit der vollendeten Geburt (81
B.G.B.) und endet mit dem Tode. Die Ungewißheit zwischen Leben und Tod einer
Person aber hat schon im mittelalterlichen Rechte das Institut der Todeserklärung
        <pb n="568" />
        572

II. Zivilrecht.

hervorgerufen, das in die neuzeitlichen Gesetzgebungen übergegangen ist. Das Institut
beruht teils auf germanischen Gedanken, teils auf einer Weiterbildung römischer Sätze
und hat sich gewohnheitsrechtlich in der verschiedensten Weise gestaltet. Germanisch ist
insbesondere die Einweisung der Familie in das Vermögen des Verschollenen in der Art,
daß diese Eingewiesenen einstweilen ein bloßes Verwaltungs- oder Genußrecht bekommen,
mit der Zeit aber zu wahren Erben aufsteigen. Dieses System, welches sich auch im
rranzösischen Rechte findet, hat den Nachteil, daß es an den Augenblick der Verschollen—
heit anknüpft, während doch die Vermutung nicht eben dafür spricht, daß ein Verschollener
bereits in diesem Moment gestorben sei. Die andere Entwicklung ging von dem Satze
aus: mit 100 oder mit 70 Jahren muß gesetzlich ein Verschollener für tot gelten, eine
Argumentation, die namentlich bei italienischen Schriftstellern häufig ist, sich dann im
sächsischen Rechte findet und hier zur der Todeserklärung in dem 70. Lebensjahr geführt
hat. Eine weitere Bildung, und zwar eine reine Bildung des germanischen Rechtes, ist
die, daß man sagt, eine lang andauernde Verschollenheit erzeuge die Vermutung des
Todes, ohne Ruͤcksicht auf das Alter. Dies letztere ist das Vernünftigere, denn irgend
eine Vermutung, daß die Leute alt werden oder gar das 70. Lebensjahr erreichen, ent—
behrt jeder Grundlage. Dagegen ist es völlig sachgemäß, anzunehmen, daß eine länger
dauernde Verschollenheit auf den Tod hinweist. Ist es schon an und für sich auffallend,
venn jemand, der noch lebt, in Verschollenheit gerät, so steigert sich die Vermutung des Todes,
wenn diese Verschollenheit lange andauert, wobei dann allerdings die Umstände des Falles
zu berücksichtigen sind; denn möglicherweise ist jemand deswegen von allen inländischen
Verhältnissen abgekehrt, weil er Grund hat, sich vor dem Inlande zu verstecken.
Danach entwickelt sich das rationelle Verfahren so, daß regelmäßig eine längere Dauer
der Verschollenheit zur Todesannahme führt, daß aber in dieser Beziehung die Umstände des
Falles berücksichtigt werden, und die Todeserklärung nur nach entsprechenden Ermittlungen
und Prüfung des Falles eintritt. Das, was hier als sachgemäß bezeichnet ist, ist auch
m B.G. B. aufgenommen. Regelmäßig soll eine zehnjährige Verschollenheit zur Todeserklärung
 führen, unter Umständen etwas mehr, unter Umständen weniger. Außerdem
muß ein Aufgebotverfahren durch das Amtsgericht stattfinden “, und das Amtsgericht hat
die nötigen Erörterungen zu pflegen. Die Todeserklärung findet durch Ausschlußurteil
statt, welches in bestimmter Frist angefochten werden kann, 88 14f., 18 B. G.B., 88 952,
957, 960ff. 8. P.O.
Die Wirkung der Todeserklärung ist, wie schon längst bei uns gewohnheitsrechtlich
festgesetzt ist, eine deklarative, d. h. der Mensch wird nicht etwa durch die Todeserklärung
totgemacht, sondern es wird erklärt, daß er als an einem bestimmten Zeitpunkte gestorben
zu vermuten sei. Und die alte Frage, ob der Todesvermutung auch eine Lebens—
vermutung zur Seite steht, d. h. ob anzunehmen ist, daß der Toterklärte bis zum Augen—
blick des angenommenen Todes gelebt habe, ist bejaht worden; mit Recht, denn wenn man
doch durch die Todeserklärung feste Zustände schaffen will, so muß man auch reinen Tisch
machen und nicht etwa hypothetisch verfahren in der Art, daß man erklärt: „mindestens
an dem betreffenden Tage ist der Tote gestorben, vielleicht auch schon früher.“ Man
nuß vielmehr sagen, gesetzlich wird angenommen, er sei eben an dem betreffenden Tage
gestorben. Sogar für die Stunde gilt eine gesetzliche Vermutung, denn wenn nichts
Weiteres ermittelt werden kann, dann „steiat der Tote beim Schlag der Mitternacht ins
Grab“.
In drei Fällen ist die Todeserklärung erleichtert, weil ganz besonders dringende
Gründe für die Annahme des Todes sprechen, einmal, wenn eine Militärperson während
des Krieges vermißt wird und verschollen ist, sodann 2., wenn jemand sich auf einem unter⸗
zegangenen Schiffe befand und verschollen ist, und endlich 38., wenn jemand sonst in eine
Lebensgefahr geraten ist, d. h. wenn sonst Umstände eingetreten sind, welche die Ent⸗—
scheidung, ob er weiter lebt oder nicht, auf die Schneide stellen. In diesem Falle wird
natürlich zweckmäßigerweise der Tod als zu der betreffenden Gefahrzeit eingetreten angenommen,

Unter Umständen verkürzt, 8 966 3. P.O.
        <pb n="569" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 5738

also zur Zeit des Schiffsunterganges, zur Zeit der sonstigen Gefahrsbedrängnis; nur
beim Kriege wird der Friedensschluß oder das Jahr der Beendigung des Krieges an—
genommen, weil ja möglicherweise jemand, der in einer Schlacht oder bei einer anderen
Gelegenheit vermißt wird, gefangen ist und sich später noch als lebend erweist. In allen
diesen drei Fällen ist jedoch noch eine Probezeit abzuwarten, und zwar im Falle 1 und
3 von drei und im Falle 2 von einem Jahr. Die Probezeit hat keinen Einfluß auf
den Moment der Todesannahme; sie ist nur gegeben, um für alle Fälle eine größere
Sicherheit zu haben.
Der Erfolg der Todeserklärung kann in seiner eigentlich rechtlichen Bedeutung nur
im Zusammenhaug mit anderen Grundfragen des Rechtes erörtert werden. Der für tot
Erklaͤrte ist toi und ist auch nicht tot; denn wenn sein Weiterleben erwiesen wird, dann
gelten die meisten Folgen des Todes als nicht eingetreten. Einstweilen aber, solange in
dieser Beziehung nicht etwas Gegenteiliges zu erweisen ist, werden die Verhältnisse ge—
staltet, wie wenn er tot wäre. Das hat namentlich auf die Beerbung und die
Lebensversicherung großen Einfluß. Besonders schwierig aber ist die Frage, ob die Ehe des
tot Erklärten fortbesteht oder nicht. Mit Recht hat man sich dahin entschieden, daß die Ehe
an sich fortbestehen bleibt, daß aber der hinterbliebene Ehegatte wieder heiraten darf. Da
nun aber auf solche Weise zwei Ehen nebeneinander bestünden, so verlangt das monogamische
Prinzip, daß die eine gelöst wird, und daher nimmt man an, daß mit dem Augenblick
der zweiten Ehe die erste aufhört. Voraussetzung ist, daß mindestens der eine von den
beiden neuen Ehegatten an den Tod des Verschollenen glaubt. Allerdings findet die Sache
damit nicht vollkommen ihre Lösung, sondern es ist immer noch die Möglichkeit gegeben,
eine solche Ehe anzufechten, wenn der für tot Erklärte noch lebt; doch gibt man nicht
dem zurückkehrenden Verschollenen das Anfechtungsrecht, sondern nur den neuen Ehe—
gatten. Ist die zweite Ehe mit Erfolg angefochten, dann ist sie nichtig und dann besteht
notwendig die erste Ehe weiter, denn diese war nur durch Schließung der zweiten Ehe vernichtet.
Alles dies ist recht fubtil und die Verhältnisse, die sich daraus ergeben, wenig erfreulich.
Es ist ein Gebiet, wo man mehr gekünstelt hat, als angemessen wäre, und es kann nur
als ein Glück betrachtet werden, daß die Fälle des Enoch Arden recht selten sind.

2. Juristische Rersonen.

8 7. Das Vorhandensein von Gesamtwesen mit privatrechtlicher Wirksamkeit
ist für unsere Kulturordnung wesentlich. Solche Gesamtwesen heißen juristische Personen,
ihre Bedeutung besteht darin, daß sie Rechtssubjekte darstellen, deren Rechtsbeziehungen
völlig von den Rechtsbeziehungen ihrer etwaigen wechselnden und wandelnden Mitglieder
unabhängig sind. Der Grundgedanke der juristischen Person als eines Rechtssubjektes,
d. h. eines Trägers von Rechten, dem zugleich durch die Wirksamkeit seiner Organe
Geschäftsfähigkeit und Verantwortungsfähigkeit gegeben wird, ist im B.G.B., wie natur—
gemäß, zum vollen Ausdruck gekommen. Er ist eine unerschütterliche Errungenschaft des
Pandektenrechtes, und er besteht auch, wenn man die anthropomorphistische Anschauung
nicht teilt, daß die juristische Person denke und handle ähnlich einer physischen, daß die
Gesamtheit ihrer denkfähigen Mitglieder ihr einen neuen Denkapparat und die Gesamt—
heit der willensfähigen Mitglieder ihr einen neuen Willensapparat schaffe. Derartiger
Annahmen bedarf es nicht, und noch weniger bedarf es einer Fiktion, um die juristische
Person zu erklären; denn wenn sie als Rechtssubjekt durch ihre Organe handelt, so ist
die Aufstellung der Organe und die Verknüpfung mit ihr nichts Fiktives, sondern etwas
völlig Wirkliches. Ebensogut wie man dem Tisch und dem Stuhl Beine geben kann,
welche ähnliche Funktionen vollziehen wie unsere natürlichen Beine, ebensogut kann man
den juriftischen Personen Organe verleihen, und man wird hier ebensowenig von uns
verlangen, anzunehmen, daß diese Organe als menschliche Gehirnorgane betrachtet werden
sollen, als man bei den Siuhlbeinen von uns die Idee verlangt, daß wir uns wirkliche
Beine vorstellen sollen.
Im übrigen ist die Lehre von den juristischen Personen im B. G. B. nicht vollständig
        <pb n="570" />
        574

II. Zivilrecht.

erledigt worden. Einmal finden wir hier über die öffentlichen Korporationen sehr wenige
Bestimmungen, weil deren Regelung und Gestaltung dem Staats- und Verwaltungsrecht
angehört; aber auch was die privatrechtlichen juristischen Personen betrifft, so muß zwischen
den ausdrücklichen und stillschweigenden juristischen Personen unterschieden werden, denn
das B. G. B. hat eine Reihe von Fällen, wo konstruktiv eine juristische Person angenommen
werden muß, ohne daß ausdrücklich von einer solchen die Rede ist. So z. B. bei einer
Sammlung zu Gunsten eines bestimmten Zweckes (K 1914 B. G.B.), so beim Nachlaß,
der in Nachlaßverwaltung steht u. s. w. Was aber die ausdrücklichen juristischen Per—
sonen betrifft, so unterscheidet das B.G.B. Vereine und Stiftungen.
Das Vereinswesen ist in folgender Weise geregelt: das B.G. B. unterscheidet
wirtschaftliche und sog. Idealvereine; wirtschaftliche Vereine sind wieder teils
solche, die durch die Reichsgesetzgebung anderwärts geregelt sind, teils solche, die einer
solchen reichsrechtlichen Regelung entbehren; über die Idealvereine dagegen vestimmt das
B.G. B. allein. Das darf übrigens nicht übertrieben werden, denn zwei der bekanntesten
handelsrechtlichen Vereinsformen, die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, sind Gesellschaftsformen, die für all und jeden Zweck gewählt werden können:
sie sind in ihrem Wesen zwar als wirtschaftliche Vereine gedacht, lassen sich aber auch
für ideale Zwecke verwenden; sie in ihrem Wesen beschränken und ihnen die Idealzwecke
entziehen zu wollen, war öffenbar nicht die Absicht des B.G.B.: es kann darum nach
wie vor eine Aktiengesellschaft gegründet werden, beispielsweise für einen Freimaurer—
verein, für ein Museum oder für religiöse Zwecke. Schon die Formen eines solchen
Vereins und die Gliederung enthalten in sich eine gewisse Regelung, welche, wenn nicht
in allen, doch in vielen Faällen, einen Mißbrauch ausschließt, wozu die Bedeutung der
Amortisationsgesetze kommt, von denen alsbald (S. 575) die Rede ist.
Die übrigen wirtschaftlichen Vereine aber, die nicht durch die sonstige Reichs—
gesetzgebung geregelt wurden, sind als Verleihungsvereine gedacht, d. h. es bedarf einer be—
fonderen verwaltungspolitifchen Verleihung. Der Grundgedanke ist offenbar der, daß,
wenn allenfalls außerhalb der Formen der Alktiengesellschaft, außerhalb der Formen der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der übrigen handelsrechtlichen Formen weiter—
hin wirtschaftliche Vereine gegründet werden wollen, es Sache der Staatsverwaltung
ist, im einzelnen Falle, nach Maßgabe aller Umstände, namentlich des Zweckes und der
in Aussicht genommenen Organisation sowie der finanziellen Grundlegung, die Genehmigung
zu erteilen oder zu verweigern, z. B. bei Kolonialgesellschaften, welche sich nicht in eine
der oben bezeichneten Formen fuͤgen wollen. Für Kolonialgesellschaften gilt nun ins—
besondere der F 11f. des Schutzgebietsgesetzes v. 10. Sept. 1900; sie unterstehen der
Aufsicht des Reichskanzlers.
Im Gegensatz zu den wirtschaftlichen Vereinen stehen die Fdealvereine. Man
hat über den Unterschied schon viel geschrieben, und die Jurisprudenz ist durchaus nicht
zu klaren Ergebnissen gelangt. In der Tat ist folgendes entscheidend: wirtschaftliche Vereine
find solche, die prinzipiell einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken. Ein wirt⸗
schaftlicher Geschäftsbetrieb ist aber ein solcher, welcher durch Spekulation zu wirtschaftlichen
Ergebnissen führen will, wobei es gleichgültig ist, ob die Spekulaltion nach außen
oder nach innen geht. Eine produktive Aktiengesellschaft ist ebenso ein wirtschaftlicher
Verein, wie ein Konsumverein. Wo aber ein solcher wirtschaftlicher Zusammenschluß nicht
gegeben ist, liegt ein Idealverein vor, z. B. wenn ein Verein für seine Mitglieder oder für
dritte Personen zur unentgeltlichen Benutzung (oder für solche Gegenleistungen, die nicht als
Gegenwert gelten können) Wohnung, Bibliothek, Sportbedürfnisse oder irgend sonstige Dinge
beschafft. Diese Idealvereine sollen Rechtsfähigkeit erwerben durch Eintragung, und diese
Eintragung muß geschehen, sobald der Verein in entsprechender Weise angemeldet ist
und bei der Polizei keinen Widerstand findet. Ein solcher Widerstand aber kann er—
folgen, wenn der Verein gegen das öffentliche Vereinsgesetz verstößt, oder wenn er nach
dem Vereinsgesetz verboten werden kann, oder wenn er einen politischen, sozial-politischen
oder religiösen Zweck verfolgt. Darum muß das Registergericht der Verwaltungsbehörde
Milteilusg machen, und diese kann gegen den Verein Kinspruch erheben, welcher Einspruch
        <pb n="571" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 575

aber im verwaltungsgerichtlichen Wege gehoben werden kann. Erst mit der Eintragung
erwirbt der Verein Rechtsfähigkeit. Zur Eintragung gehört aber, daß er bereits einen
Vorstand hat, daß Statuten (Satzung) festgesetzt sind, und daß diese Satzung von
mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet wird. Zweck, Name und Sitz müssen an—
gegeben werden. Außerdem soll die Satzung noch verschiedene andere Bestimmungen
enthalten, 55 ff. B. G. B.
Die Rechtsfähigkeit bietet dem Verein große Vorzüge; nicht nur, daß er in seinem
Namen klagen kann: er kann in seinem Namen Grundstücke erwerben, in das Grund⸗
buch eingetragen werden, und es können dem Verein nicht nur Schenkungen au teil
werden, sondern auch Zuwendungen von Todes wegen.
Allerdings ist es auch hier nicht ohne polizeiliche Beschränkung abgegangen. Man
hat es zwar nunmehr erreicht, daß Erwerbungen von nicht über 58000 Mk. an
juristische Personen ohne Genehmigung statthaft sein sollen. Dagegen hat das Ein⸗
führungsgesetz den Vorbehalt, daß, sofern es sich um Zuwendungen über diese Summe
handelt, die Landesgesetzgebung beschränkende Vorschriften geben kann. Das ist z. B. in
Preußen geschehen, insofern als Schenkungen und Verfügungen von Todeswegen zu Gunsten
juristischer Personen, wenn sie diesen Betrag übersteigen, einer staatlichen Genehmigung
bedürfen; aber noch mehr: Erwerbungen von Grundstücken (über 5000 Mk.), selbst
die unter belastetem Titel, bedürfen der staatlichen Genehmigung, so Artikel 6 und7
des preußischen Ausführungsgesetzes; und zwar gilt dies nicht nur für derartige Vereine,
es gilt unter Umständen auch für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung!. Ausgenommen sind offene Handelsgesellschaften, deren juristische Persönlichkeit
wegen der unbeschränkten und völlig unbedingten Haftung der Gesellschafter nicht akut zu
Tage tritt, und ausgenommen sind auch die unausgedrückten juristischen Personen,3. B.
ein in Nachlaßverwaltung stehender Nachlaß.
Diese Umstände werden es vielfach veranlassen, daß Vereine keine Rechtsfähigkeit
nachsuchen. Auch sonst haben die Vereinsgenossen oftmals keine Lust, sich öffentlich
herborzutun und auf dem Gericht eine Anmeldung zu vollziehen. Wo man keiner Grund⸗
bucheintragung bedarf und an Verfügungen von Todes wegen nicht glaubt, unterläßt man
die Eintragung meistenteils, und so entstehen eine Menge von nicht rechtsfähigen Vereinen;
ja, man kann wohl sagen, daß von den Idealvereinen vielleicht vier Fünftel nicht rechts—
fähig sind. Für ihre Regelung gilt folgendes: sie haben gesellschaftliche Organisation,
das Vermögen gehört den einzelnen Vereinsmitgliedern zu gesamter Hand, nur daß diese
Genossen in Vereinsweise wechseln können, ohne daß sie das Recht haben, einen Teil des
Vereinsvermögens mitzunehmen; durch ihren Tod hört das gesellschaftliche Gefüge nicht auf;
die Haftung der Mitglieber muß als eine bis zu der Höhe des Vereinsvermögens
beschränkte Haftung angesehen werden, und zwar beschränkt kraft stillschweigender Ver—
einbarung, weil die Glaͤubiger nicht mit den Gesellschaftern, sondern mit einem „Verein“
kontrahieren. Außerdem haften nach 8 54 B. G. B. die im Namen des Vereins Handelnden,
obgleich sie nicht im eigenen Namen gehandelt haben, persönlich und gesamtschuldnerisch.
Dazu besteht noch die Besonderheit, daß derartige Vereine zwar nicht klagen können —
die einzelnen Vereinsgenossen müssen klagen, was aber, wenn ihre Zahl nicht zu groß
ist, keine besonderen Schwierigkeiten macht —; dagegen können sie als Vereine verklagt
werden; denn prozessualisch, aber nur für die Beklagtenrolle, ist ihnen eine juristische
Persönlichkeit gegeben durch die bekannten 88 50, 738 der Zivilprozeßordnung.
Diese Geflaltung isi ja nicht besonders klar und durchsichtig, aber sie reicht meist
aus, so daß insbesondere auch Vereine, welche der polizeilichen Zensur entgehen wollen,

dDes näheren gilt folgendes; Preußische Aktiengesellschaften oder Gesellschaften m. b. H.
bedürfen dieser Genehmigung nicht; außerpreußische deutsche Wesellschaften derart bedürfen ihrer, wenn es
sich um über 8000 Ritk. handelt; außerdeutsche Gesellschaften derart bedürfen ihrer stets, auch wenn es sich
um weniger als 5000 Mit. handelt, Arite7 AG. zum BzG. B, ehteres kraft Art. 88 6.G) cAlles
das it recht verbesserungebedurftig Übrigens macht das Hypothekenbankgesetz v. 13. Juli 1899 8 5
für deutsche Hypothekenbanken eine Ausnahme.
        <pb n="572" />
        576

II. Zivilrecht.

sich in dieser Weise zu gestalten pflegen!. Die Vereine haben noch das voraus, daß für
sie der 8 31 nicht gilt, daß sie also für das Verschulden des Vorstandes nicht zu haften
haben, was bei allen Körperschaften und allen juristischen Personen der Fall ist.
Soweit die nicht rechtsfähigen Vereine. Von der Organisation der rechtsfähigen
Vereine gilt der Satz, daß sie notwendig einen Vorstand und regelrecht eine Mitglieder—
versammlung haben. Die Mitgliedschaft ist im Zweifel persönlich und der Austritt frei.
Doch kann etwas anderes ausgemacht werden, jedoch nur so, daß die Mitgliedseigenschaft
mit höchstens zweijähriger Frist kündbar sein muß; eine stärkere Bindung kann in den
Statuten nicht bestimmt werden (8 39).
Auch über die Ausschließung von Vereinsmitgliedern durch Vorstand oder Mit—
zliederversammlung oder ein sonstiges Vereinsorgan können die Satzungen bestimmen.
Über die Gründe, welche diese Ausschließung betreffen, kann die Satzung frei ver—
fügen. Sie kann insbesondere festsetzen, daß die Ausschließung nicht nur dem billigen
Ermessen, sondern auch dem freien Belieben des Vorstandes anheimsteht, so daß von einer
Nachprüfung keine Rede ist; und wenn in einem solchen Falle der Vorstand erklärt, daß
er eine Person deswegen ausschließt, weil er sie für vertrauensunwürdig halte, oder weil
ihre Mitgliedschaft den Gesellschaftsinteressen widerspreche, so liegt dies vollständig inner—
halb der Befugnisse der Vereinsorgane, und ein Nachprüfungsrecht der Gerichte kann
nur nach der Richtung erfolgen, ob das satzungsmäßige Verfahren beobachtet worden ist;
ist dies der Fall, dann ist die Entscheidung keiner weiteren Kritik zu unterziehen. Früher
ist dies vielfach bestritten worden, allein es ist eine gewisse Vergewaltigung der Vereine,
wenn man ihnen nicht gestattet, freie Disziplin zu üben und über Vertrauen und
Vertrauensprüfung selbst zu bestimmen. Ein Mitglied, welches sich dem nicht unterwerfen
will, soll sich einem solchen Verein nicht anschließen. Der richtige Grundsatz ist nunmehr
auch von dem Reichsgericht verschiedenfach ausgesprochen worden, so in den Entscheidungen
vom 27. März 1900, 30. Oktober 1901, 17. November 1902, Juristische Wochenschrift
1900, S. 417, Entsch. 49, Seite 120 und Wochenschrift 1908, Beilage 1, S. 8.
Wie schon bemerkt, haftet der Verein unbedingt für den Vorstand und für sonstige
Organe, soweit sie in ihrer Geschäftsführung sich irgend einer verantwortlich machenden
Handlung schuldig machen, z. B. im Falle einer Patent- oder Markenverletzung oder im
Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze (981 B. G. B.). Die Haftung ist aber
nur eine zivilrechtliche, denn eine strafrechtliche Haftung der juristischen Person würde
unserer Auffassung von der Kriminalstrafe als der Auferlegung eines seelischen Leidens
widersprechen.
Man hat die Frage aufgeworfen, ob die Bestimmungen des Vereinswesens des
B.G. B. auch für Aktiengesellschaften, überhaupt also für die Vereine der sonstigen
Reichsgesetze gelten. Das muß verneint werden, denn die gesetzlichen Bestimmungen über
derartige Vereine, namentlich über Aktiengesellschaften, bieten ein geschlossenes Ganze und
beruhen auf so besonderen und eigenartigen Erwägungen, daß eine Herübernahme von
Bestimmungen des B.G.B. unorganisch in den ganzen Bau eingreifen würde. Daher ist
auch aus Art. 2 E.G. zum H.G. B. nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Nur die eine
Bestimmung, die nicht bloß von Vereinen, sondern überhaupt von allen juristischen Per—
jonen gilt, daß juristische Personen für den Vorstand und die Organe verantwortlich
sind, val. 88 31, 86, 89 des B. G. B., muß auch dort angenomen werden.

8 8. Im Gegensatz zu den Vereinen stehen die Stiftungen. Sie sind durch—
aus nicht Verbandspersonen, weshalb dieser Ausdruck als Gesamtausdruck für juristische
Personen sich nicht halten läßt?, sondern es handelt sich hier um eine einem Zweck ge—

Schwierigkeiten entstehen insbesondere bei Verfügungen von Todes wegen zu Gunsten solcher
Vereine; vgl. daruüͤber zutreffend Josef im Arch, f. bürgerl. R. XX S. 220 f.
eSchon abgesehen von seinem unschönen Klang.
        <pb n="573" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 377

widmete Vermögenseinheit, welcher, um diesem bestimmten Zwecke zu dienen, Rechsfähig⸗—
keit gegeben wird; und während daher bei einer Körperschaft die Mitglieder die Satzung
ändern können, ohne daß die Körperschaft eine andere wird, so steht es den Organen
einer Stiftung nicht zu, den satzungsmäßigen Stiftungszweck zu ändern. Während dort
die Personen die Herren des Zweckes sind, sind sie hier seine Knechte.
Die Lehre von den Stiftungen ist vom B.G.B. nur ziemlich unvollständig be—
handelt worden. Es ist hauptsfächlich die Rede von ihrer Entstehung, von dem
sog. Stiftungsgeschäft: einer einseitigen Erklärung, die unter Lebenden oder von Todes
wegen erfolgen kann, und die einen bestimmten Zweck bezeichnen muß, dem das Ver—
mögen dient, und zu gleicher Zeit ein Vermögen, das diesem Zwecke dienen soll. Dieses
Stiftungsgeschäft, das, wenn unter Lebenden, schriftlich, wenn von Todes wegen, in der Form
einer Verfügung von Todes wegen zu geschehen hat, bedarf der staatlichen Genehmigung,
sonst existiert keine Stiftung. Denn man hat angenommen, daß eine solche Herrschaft
des Zweckes über die Menschen manche Bedenken haben kann und daher nur nach Prüfung
des einzelnen Falles zuzulassen ist. Allerdings ist das Stiftungswesen an und für sich
ein kraftvoller Zeuge dafür, daß edle Instinkte in der Menschheit walten; meist sind die
Stiftungen Ausfluß irgend eines edelmütigen Gefühls für das Menschenwohl, für reli—
giöse, wissenschaftliche, künstlerische Zwecke. Schon das Altertum kannte das Stiftungswesen,
 schon der Orient, nicht erst die christliche römische Kaiserzeit. Das Griechentum
ist überreich an Stiftungen, sowohl für den Kultus als für das Wohl und den Lebens—
genuß der Menschen: faft jede griechische Stadt weist ihre Stiftungen auf, vom 4. Jahr—
hundert vor Christus an bis tief in die römische Kaiserzeit hinein. Anderseits ist es
immerhin möglich, daß Stiftungen auch bedenklich wirken, daß sie der Eitelkeit und
der prahlerischen Selbstverherrlichung dienen sollen und zu Zwecken geschaffen werden,
die wir nicht anerkennen. Man denke sich z. B. eine Stiftung für den Jahrestag einer
anarchistischen Tat, oder eine Stiftung zur Förderung staatsfeindlicher Lehren. Auch
eine Stiftung, welche Leute zu Lächerlichkeiten zwingen würde, eine Stiftung mit Ver—
mummungen, Verkleidungen, abergläubischen Hantierungen u. s. w., die nicht etwa einem
Gefühl des gesunden Humors entsprechen, könnte ohne weiteres abgelehnt werden. Aber
auch sonst kann es bedenklich erscheinen, wenn viel zu viel Vermögen dem Leben entzogen
wird und stiftungsgemäß erstarrt. So finden wir z. B. im Islam, daß das dortige
Stiftungsgeschäft, der Wakf, vielfach das ganze Grundeigentum überwuchert hat. Darum
also die Staatsgenehmigung. Das Stiftungsgeschäft kann nicht nur durch eine, es kann
(unter Lebenden) auch durch eine Mehrheit von Personen erfolgen, durch ein Komitee,
durch einen Verein; so insbesondere mit durch das Komitee gesammelten, durch den
Verein aufgebrachten Mitteln. Die Verwaltung der Stiftung aber ist größtenteils der
Bestimmung der Landesgesetzgebung überlassen, sofern die Stiftungssatzungen keine Be—
stimmung treffen.
Im Altertum war es gewöhnlich, daß man die Stiftung an eine andere Persön—
lichkeit anreihte: die sogenannten unselbständigen oder fiduziarischen Stiftungen. Das
B.G. B. hat leider diese Form trotz meines Hinweises nicht geregelt, und doch ist sie noch
heutzutage sehr häufig. Man denke z. B. an die vielen Stipendienstiftungen, die mit
den Universitäten verbunden sind. In solchem Falle wird man anzunehmen haben, daß
zwar auch eine Persönlichkeit vorliegt, aber eine solche, die in normalen Fällen mit der
Universität identisch ist, so daß die Universität zu gleicher Zeit für das eigene Vermögen
und zu gleicher Zeit für das Vermögen einer jeden ihrer Stipendienstiftungen eine Persönlich—
keit repräsentiert; und nur in den Fällen, wo etwa ein Zusammenstoß der Interessen
vorläge, oder gar ein Prozeß nötig wäre, wenn z. B. die Universität für den Verlust
einer Stiftung verantwortlich gemacht werden sollte, müßte eine besondere Persönlichkeit
für die Stiftung konstruktiv geschaffen und ein Pfleger als Organ dieser Perfönlichkeit
bestellt werden (vgl. 8 1914 B. G. B.).

Eneyklopäbdie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.
        <pb n="574" />
        170

II. Zivilrecht.

Vierkes Buch.

Rechtsobjekte.

8 9. Rechtsobjekte können Lebensgüter aller Art sein, nicht nur körperliche, sondern
auch unkörperliche. Davon wird unten S. 600 f., 620 f. weiter die Rede sein. Hier
ist besonders von den Sachen, d. h. den körperlichen Gegenständen und den Sach—
zusammenhängen, zu sprechen.
Eine Sache kann aus mehreren Bestandteilen bestehen, in der Art, daß erst durch
deren feste Zusammenfügung die Sache ihre Wesenheit erwirbt und ihre Funktionen
»ersehen kann, so daß, wenn der eine Bestandteil losgelöst wird, eine durchgreifende
Anderung in der wirtschaftlichen Betätigung eintritt!“. Man spricht hier von wesentlichen
Bestandteilen. Insbesondere kommen hier auch die wesentlichen Bestandteile unbeweg—
licher Sachen in Betracht, namentlich die mit Grund und Boden fest verbundenen
Dinge. Die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil bewirkt, daß der eingefügte Gegen—
stand seine Eigenschaft als Rechtsobjekt verliert und in dem Ganzen aufgeht, so daß be—
züglich des Ganzen nur ein und dasselbe Recht und Rechtsverhältnis bestehen kann. Das
schließt allerdings nicht aus, daß jemand ein Recht darauf hat, die Trennung zu ver—
langen, in der Art, daß mit der Trennung ein Rückfall des Eigentums stattfindet; es
ichließt auch eine Besonderheit des Besitzes nicht aus (F 865 B. G. B.).
Große Schwierigkeiten hat die Frage des Bestandteilseigentums in den Fällen
gemacht, wenn jemand feste Verbindungen eintreten läßt, die aber nicht für die Dauer,
sondern nur für einige Zeit bestimmt sind oder nur vorübergehend gewissen Zwecken
dienen sollen. Man denke sich insbesondere den Fall, daß Gasröhren, elektrische
Kabel durch den Boden gelegt werden oder elektrische Drähte sich durch ein Gebäude
bis an den Apparat hindurchziehen. Der Gedanke, daß in einem solchen Falle diese
Leitungen dem Eigentümer der Sache gehören, durch welche sie hindurchgezogen oder
geleitet werden, mußte abgelehnt werden; doch herrschte vor dem B. G. B. in dieser Beziehung
viele Ungewißheit. Das B.G. B. hat die Frage richtig dahin entschieden, daß, wenn
solche Verbindungen gemacht werden, die nicht auf die Dauer, sondern nur zeitweise
bestehen sollen, oder wenn jemand ein dingliches Recht hat und kraft dieses dinglichen
Rechtes solche Gegenstände anbringt, keine Bestandteilseigenschaft eintritt und die ver—
bundenen Gegenstaͤnde Eigentum desjenigen bleiben, der die Verbindung bewerkstelligt;
wodurch natürlich nicht ausgeschlossen wird, daß diese Gegenstände, obgleich sie nicht Be—
standteile des Grundstückes sind, doch kraft ihrer physikalischen Beschaffenheit unbeweglich
werden (R.G. 48 S. 267). Dies gilt nicht nur für die Drähte und Röhren zur Beleuchtung,
sondern insbesondere auch, wenn jemand eine Grunddienstbarkeit hat und im Gefolge
dieser eine Einrichtung auf dem dienenden Grundstück baut, oder wenn ein Erbbauberechtigter
(Superfiziarberechtigter) im Gefolge dieses Rechtes ein Gebäude errichtet; er bleibt Eigen—
kümer, und wenn also beispielsweise von diesem Gebäude ein Ziegel abfällt, so gehört er
dem Erbbauberechtigten und nicht dem Eigentümer von Grund und Boden. Und ebenso ist
es, wenn jemand z. B. kraft der Plakatmiete ein Plakat an der gemieteten Wand an—
bringt: er bleibt Eigentümer des Plakates, und es gehört nicht dem Eigentümer der
Wand; und ebenso, wenn der Pächter einen Gegenstand einfügt (K 95 B.G. B.) 2.

8 10. Die Vermögensgegenstände können in verschiedene Beziehungen treten, so
daß, obgleich fie ihren selbständigen Charakter behalten, die Einzelfachen doch zu einem
größeren Ganzen mit der Wirkung zusammenkommen, daß gewisse einheitliche Folgen
daraus hervorgehen. Derartige Beziehungen können sein: 1. die sogenannte ZuUgehörig—
keitsbeziehung, früher Vertinenzbeziehung genannt, der Fall, wo eine Nebensache

Vgl. treffend R.G. 5. März 1902, Entsch. 50 S. 241.
2 Richtig Kammergericht 14. März 1902; Mugdan V S. 76.
        <pb n="575" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 579

als Hilfssache zu einer Hauptsache hinzutritt. Solche Zubehör bringt schon das
agrarische Leben mit sich; so, wenn mit einem Gute eine Wirtschaft verbunden ist, wobei
zu Tage tritt, daß die Natur allein nur durch Hilfe des Menschen schafft, der sich der
menschlichen Werkzeuge bedient, so daß nun das Grundstück und diese Werkzeuge als
— Man nennt
in diesem Falle das Grundstück die Hauptsache und die übrigen Sachen Hilfssachen
oder Zubehor. Es zeigt sich in dieser Einheit, daß das Sachenrecht nicht nur durch die
Naturbeschaffenheit der Sachen gekennzeichnet, sondern auch durch menschliche Zwecke be—
einflußt wird.
Mit dem Übergang zum Industriestaat nimmt die Zubehör noch eine ganz besondere
Bedeutung an, denn gerade die Fabrikation setzt voraus, daß eine Menge, und zwar
speziell nach einer bestimmten Richtung und für einen bestimmten Zweck entsprechend ge⸗
arbeiteter Geräte und Maschinen mit den Gebäuden verbunden sind, in welchen sie ihre
Unterkunft und ihre Betätigung finden. Es ist das die Fabrikzubehör..
Die Eigenheit der Zubehörsache führt folgendes mit sich: die Vermögensschicksale
der Hauptsache sollen auch die Zubehörsache treffen, und zwar nicht nur die Vermögens⸗
schicksale, die auf rechtsgeschäftlicher Verfügung beruhen, sondern auch andere Schicksale,
die kraft Rechtssatzes eintreten. Gibt es z. B. gesetzliche Hypotheken oder richterliche
Grundpfandrechte, so sollen diese nicht nur die Hauptsache, sondern auch die Zubehör
treffen. Die wichtigste Folgerung hieraus ist die, daß, während es sonst keine Hypotheken
an beweglichen Sachen gibt, die Grundstückshypothek auch die Zubehörsachen ergreifen kann
und auch ergreift. Vgl. 88 314, 926, 1120 f. B. G. B. 88 21, 148 8. V. G.
Eine weitere und eine der wichtigsten Eigenheiten ist die, daß eine Zubehörsache
nicht von der Hauptsache weggepfändet werden darf (8 865 8. P. O.).
Anderseits behalien die Zubehörsachen ihre besondere selbständige Stellung, und
wenn sie z. B. einem Dritten gehören, so werden sie seinem Vermögen nicht dadurch
entzogen, daß sie Zubehörsachen werden und damit dem Grundstück eines andern dienen;
auch kann der Eigentümer in jedem Augenblick die Zubehöreigenschaft aufgeben und die
Zubehör von der Hauptsache trennen ?.
2. Eine zweite Stufe der Zusammengehörigkeit ist die Unternehmereinheit; so
insbesondere, wenn eine Vielheit von Gegenständen einem großen Transportunternehmen
gewidmet sind. Es sind dies die Vermögenseinheiten der Eisenbahnen, elektrischen Bahnen,
namentlich auch der Kleinbahnen. Ihre Eigentümlichkeit besteht darin, daß hier das
rollende Material eine viel größere Bedeutung hat, als sonst die Zubehör zu haben pflegt,
und daß die Einheit des Unternehmens, dem das Ganze dient, hier mehr als sonst her—
vortritt; weshalb auch die zum Unternehmen gehörigen Grundstücke zu einer untrennbaren
Einheit zusammengehoͤren und nicht durch irgendwelche, dem Betrieb widersprechende Rechtsvorgänge
 abgesplittert werden dürfen, und weshalb auch die unmittelbaren Betriebsgelder
und -ausstände dazu gehören und der gleichen Regel unterliegen?. So bildete man den Begriff
der Bahneinheit, die insbesondere im Hypotheken- und Vollstreckungsrecht nicht auseinander—
gezerrt werden darf, und die in Betracht kommt, wenn ein fremdes Grundstück in die
Bahnstrecke aufgenommen wird: auch der Eigentumsanspruch muß, was dieses Grund⸗
stück betrifft, aufhören, und der Eigentümer muß sich mit dem Werte abfinden lassen,
w zwar sofern und soweit die Aufsichtsbehörde annimmt, daß aus der Trennung dieser
ache eine empfindliche Störung für den Betrieb hervorginge; also nicht nach gericht⸗
sondern nach bahnbehördlichem Ermessen, d. h. so, daß die bahnbehördliche Er—
ärung auf alle Faͤlle den Enteignungsfall herbeiführt. Die Folge ist, daß die Eisen—

Zubehör von Wirtschaften? O.L. G. Hamm, 14. März 1902, Mugdan VS. 78. Musik—
automaten? Pope 24. — Mugdan ebenda IV. S. 204. der Morng
wt 2. Man hat behauptet, dies stehe in Widerspruch zu meiner Insden von J aunenen
irtschaftlichen Bedeutung der Zubehoͤr; denn hiernach müsse beides untrennbar sein er dies kann
man hur behaupteg, wenn man vergißßt, daß jeder der Herr seines Vermoögens bleibt und als solcher
es nicht nur verbefsern, sondern auch verschlechlern darf. Woy
Vorbildlich ift das preußische Geseß . 109. August 1895, in neuer Fafsung v. 8. Juli 1902.
        <pb n="576" />
        580

II. Zivilrecht.

bahn gegen den Eigentumsanspruch eine Einrede, und sobald die Entschädigung bezahlt
ist, selbst das Eigentum erwirbt.
Diese Verbindung ist daher 1. eine gleichgeordnete, sofern nicht oder nicht bloß das
Verhältnis von Hauptsache und Zubehör gilt; 2. eine viel weitergehende, sofern auch
Forderungen hierhergehören; 8. eine viel innigere, sofern hierdurch Gegenstände ihrem
Eigentümer entzogen werden können. Auch Schulden können in Verbindung mit der
Bahneinheit treten, aber nur in dinglicher Weise, durch Eintragung ins Bahngrundbuch
als Hypothek oder Grundschuld (Bahnpfandschuld).
3. Eine weitere Verbindung aber, welche nicht nur Sachen, sondern auch andere
Gegenstände, Forderungen und Schulden umfaßt, ist 8. die Verbindung zu einem Ver—
mogen. Vermögen ist nicht nur eine tatsächliche Zusammenfassung dessen, was ein
Mensch an Gütern der Außenwelt hat, Vermögen ist auch ein rechtlicher Begriff!. Ins—
besondere tritt folgendes ein: a) die Einheit des Vermögens führt zum Ersatzprinzip;
b) das Vermögen kann an einen anderen übergehen; c) es kann auch ganz oder teil⸗—
weise übertragen werden und zum Gegenstand eines Rechtsgeschäftes werden; d) es kann
auch das Ziel einer sogenannten Vindikation sein, sofern jemand berechtigt ist, ein
ganzes Vermögen herauszuverlangen; e) es bildet eine Einheit, soweit es sich um Auf—
wendungen handelt, bezüglich deren ein Rückbehaltungsrecht gilt; endlich trittdas Ver—
mögen noch besonders dadurch hervor, daß es gleichsam der Träger der Schulden ist, indem
die Gläubiger sich an das betr. Vermögen halten dürfen.
Solange es Regel ist, daß jemand nur ein Vermögen hat, wird die Rechtsordnung
wenig Bedürfnis empfinden, den Vermögensbegriff zu entwickeln; wohl aber dann, wenn
Fälle vorkommen, wo jemand mehrere Vermögenseinheiten in seiner Hand vereinigt. Das
römische Recht hat dies tunlich vermieden, doch konnte es nicht umhin, in einigen
Fällen etwas, was sich im Bereich einer Person befand, als Vermögensganzes zu be—
handeln, so das Pekulium des Sklaven und Haussohns, das diesem neben anderem Ver—
mögen zur Bewirtschaftung übergeben wurde, nicht als ob er Eigentümer geworden
wäre, wohl aber in der Art, daß es für seine Schulden haftete, als wenn ihm das Eigentum
zugekommen wäre. Im modernen Rechte treten noch ganz andere Fälle hervor, so ins⸗
besondere der Fall der Vor- und Nacherbschaft, sodann der Fall, daß bei der Beerbung
das Vermögen selbständig bleibt infolge von Nachlaßverwaltung oder Nachlaßkonkurs;
ferner der Fall, daß das Vermögen in die ehemännliche Nutznießung oder in die elter—
liche Nutznießung und Vermögensverwaltung eintritt, dies insbesondere auch, wenn Vor—
behaltsgut und eingebrachtes Gut unterschieden werden sollen, dies endlich bei der Güter—
geineinschaft, wo Vorbehaltsgut, eingebrachtes Gut und Gesamtgut nebeneinander bestehen
können; hier überall ist es von großer Wichtigkeit, daß das Vermögen im Recht als
Ganzes behandelt wird und als solches seine richtige Stellung findet.
Eine der wichtigsten Folgerungen der Vermögenseinheit ist das an erster Stelle (a)
erwähnte Prinzip des Ersatzes, welches die gemeinrechtliche Lehre in dem Sprichwort
ausgedrückt hat: Res s uecedit in locum pretiiset pretinm in locum rei.
Dieser Grundsatz ist wesentlich. Hat jemand z. B. eine fremde Erbschaft, so fällt alles,
was er mit Erbschaftssachen erwirbt, in die Erbschaft hinein, und wenn der Erbschafts⸗
anspruch gegen ihn erhoben wird, so können alle diese Sachen als Eigentum des An—
spruchsberechtigten herausverlangt werden; und wenn etwa der Besitzer im Konkurs
wäre, so würden alle diese Sachen aus dem Konkurs ausgesondert. Eine besonders
wichtige Folge der Vermögenseinheit ist ferner die unter f. bezeichnete Schuldenhaftung—
indem jedes Vermögen zunächst für seine Schulden haftet und erst, wenn diese berichtigt
sind, das eine Vermögen auch für die Schulden des anderen in Anspruch genommen
werden kann.

V d b di m B Ar f bür erl 1 ·
1 S. f
e XXI
m R.
ü g n
e 2.
ruber i ch
.G. B. iam
i zu
i Stu e
ein
3
gl. a
        <pb n="577" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.
Jünftes Buch.

—5381

Rechtserscheinungen.

811.. Das bürgerliche Recht kennt Recht e und Rechtslagen, die aus dem ob—
jektiven Recht hervorgehen; denn das objektive Recht gestaltet die Rechtsordnung so, daß
den einzelnen Personen ein bestimmter Rechtskreis zugewiesen wird, in welchem sie sich
einschlieben und frei bewegen können. Ein solcher Rechtskreis heißt Recht (subjektives
Recht), und zwar ist das subjektive Recht nicht etwa bloß die seidene Schnur, die den
Rechtskreis umgibt, sondern der Inhalt selbst: das Recht ist nicht nur formal, so daß es nur
die Schutzform für sich hätte; das Recht ist materiell, und das, was das Vermögensgut
 bietet, der Genußgehalt, ist Gegenstand des Rechts.
Aus dem Rechte aber geht der Anspruch hervor, d. h. die Befugnis, von
jemandem zu verlangen, daß er, um mit dem Rechte in Einklang zu stehen, etwas tue
oder von etwas ablasse. Dieser Begriff des Anspruches ist ein notwendiges Konstruktions⸗
mittel und eine treffliche Errungenschaft unseres Rechtes; ohne ihn ist vieles in unserem
Recht gar nicht zu konstruieren; man denke an die Verjährung, man denke an die Fälle
der Ansprüche ohne Recht und der Rechte ohne Anpruch!. Allerdings muß man den
Anspruch auch richtig auffassen; insbesondere liegt ein Anspruch noch nicht dann vor, wenn
jemand ein betagtes oder befristetes Recht hat, sondern erst dann, wenn der Tag eingetreten
ist, denn erst dann hat er die Befugnis, etwas zu verlangen. Ebenso ist ein Anspruch noch
nicht gegeben, wenn der Berechtigte ihn erst durch beliebige Rechtshandlung hervorbringen
kann. Ist also beispielsweise eine Sache hinterlegt, so hat der Hinterleger jeden Augenblick
das Recht, die Sache zurückzuverlangen, aber es bedarf einer solchen Erklärung, — vorher
entsteht der Anspruch nicht, und so in einer großen Reihe von Fällen, insbesondere auch
in den Fällen des Widerrufs und anderen. Gerade darin zeigt sich mit völliger Klarheit
die Bedeutung des Anspruchsbegriffes: bevor hier der Anspruch gegeben ist, kann der
Beschenkte auch wenn hundertfacher Undank vorliegt, den Schenkungsgegenstand nicht
mit der Wirkung zurückanbieten, daß der Schenker in Annahmeverzug kommt.

F12. Rechte und Rechtslagen werden hauptsächlich geschaffen durch Rechtshandlungen.
 Das Gesetzbuch steht auf dem durch das römische Recht besonders ausgebildeten
Stande des Rechtsverkehrs: die hauptsächlichen Anderungen des Rechtslebens sind der
Initiative derjenigen Einzelwesen überlassen, in deren Gebieten die Anderung vor sich
gehen soll. Darum gibt die Rechtsordnung den Einzelwesen die Befugnis, durch be—
sondere Handlungen in das Leben und Weben des Rechts einzuwirken, die Kette zu lösen
und zu schließen, zu sien, um die Folgen zu ernten. Die von der Rechtsordnung dem
Einzelwesen zur Verfügung gestellten Mittel, um solche Erfolge zu erzielen, heißen Rechtshandlungen,
 und hierben unterscheidet man zwischen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen im
engeren Sinne. Für beide kommt es in Betracht, ob jemand geschäftsfähig, ge—
schäfts unfähig oder geschäftsbeschränkt ist, F 104 ff. B.G. B—
Man hat viel darüber gestritten, ob bei der Rechtshandlung die Rechtsordnung oder
das Rechtssubjekt das ursächliche Wirkungsmittel ist. Der Streit beruht auf Mißverständ⸗
nissen: natürlich geht der ganze Begriff der Rechtshandlung davon aus, daß eine bewußte
Handlung des Einzelwesens stattfindet; allein man hat hier ein Irriges gedacht, wenn
man daraus schließen wollte, daß der Einzelne einfach in die Fülle der Rechte einzugreifen
habe, um die Folgen nach seinem Belieben zu gestalten. Das ist unrichtig: wie es Sache
des Landmanns ist, in den Boden die Gebilde einzupflanzen, und er das weitere der Natur⸗
ordnung überlassen muß, so ist es Sache des Einzelwesens bei der Rechtshandlung, seine
Tatigkeit der Rechtsordnung zu widmen; die Folgen wird er, wie der Landmann, mehr
oder minder voraussehen konnen, sie treten aber ein nach den Gesetzen der Rechtsordnung,

b Ansprüche ohne Recht, z. B. Ansprüche aus einer Auflage von Todes wegen, val. Arch. f.
.R. XXIJEGE. Sof.
        <pb n="578" />
        —3582

II. Zivilrecht.

ganz ebenso, wie die Saat nach den Gesetzen der Naturordnung der Reife entgegenstrebt.
Früherhin hat man den Begriff“ der Rechtshandlung unzulässigerweise beschränkt; ins—
besondere behauptete man, nur eine solche Tätigkeit könne unter den Begriff der Rechts—
handlung fallen, bei der die Folgen von den Parteien gewollt sind und eben nach dem
Willen der Parteien eintreten. Diese Ansicht ist unrichtig, die Unrichtigkeit ergibt sich
bereits aus dem Vorigen und ist in der Wissenschaft des 19. Jahrhunderts genügend
dargetan worden,. Das Wesen der Rechtshandlung kann nur darin bestehen, daß sie den
Anlaß gibt zu Anderungen in der Rechtsordnung und zwar zu Änderungen, bezüglich
deren noch ein weiteres gilt.
Schon aus der Naturordnung nämlich können sich Rechtsänderungen ergeben, weil sich
das Recht nicht von dem Boden der natürlichen Gestaltung entfernen kann: es kann kein
Eigentum geben, wenn es an der Sache fehlt, die im Eigentum stehen soll; und es
kann jemand dadurch, daß er Naturänderungen vollzieht, z. B. eine Sache zerstört,
mittelbar auch eine Rechtsänderung herbeiführen. Die Rechtshandlung aber will etwas
über diese Naturordnung hinaus; sie ist dazu da, Folgen zu erzeugen, die durch die
bloße Naturordnung nicht gegeben sind. Darin zeigt sich klar, daß jedes Überschießende
der Rechtswirkung das wesentliche Unterscheidungszeichen der Rechtshandlung ist, wozu noch
gehört, daß naturgemäß die Rechtshandlung innerhalb des rechtlich Zulässigen, dem Einzel—
wesen zur Verfügung Gestellten sich bewegen muß; dadurch unterscheidet sie sich wesentlich
von der unerlaubten Handlung, von der Missetat, die zwar auch Rechtsfolgen herbeiführt,
aber eben nicht im Sinn des Rechtes, sondern als Gegenwirkung gegen eine vom Rechte
gemißbilligte Tätigkeit. Soweit die Rechtshandlungen im weiteren Sinne.
Man hat nun wieder zwischen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen im engeren
Sinne unterschieden; der Unterschied kann aber nicht darin liegen, daß bei den einen
die Rechtsfolgen gewollt sind, bei den anderen nicht, oder daß im einen Fall die Rechtsfolgen
 mehr gewollt sind als im andern. Derartige Unterscheidung ist undurchführbar
und grundsätzlich verkehrt!. Der Unterschied kann nur darin liegen, daß die Rechtsgeschäfte
 eine selbstääͤndige Stellung haben, während die Rechtshandlungen nur
abhängiger Natur sind und zur Entwicklung eines im Lauf befindlichen Rechtsverhältnisses
 dienen sollen.
Man hat daher zwischen Rechtshandlungen und rechtswidrigen Handlungen zu
unterscheiden, von denen die ersteren wieder in Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zer—
fallen. Im Gegensatz dazu stehen die Rechtsereignisse: dies sind neutrale Vorkomm⸗—
aisse, aus welchen Rechtstkolgen hervorgehen gemäß dem Zusammenhange zwischen Recht
und Naturageset.

8 13. Die Rechtsgeschäfte lassen teilweise Bedingungen und Termine (Ge—
fristungen) zu. Bedingung ist ein unsichermachendes Element, welches die Rechts—
wirkung von künftigen unbestimmten Umständen abhängig macht. Das bedingte Geschäft
hat die Eigentümlichkeit, daß man sich bindet, obgleich Umstände, die für das Geschäft
erheblich sind, noch ausstehen und künftiger Erledigung harren; aber immerhin ist es
von Bedeutung, wenn man sich für diesen Fall, daß die Erledigung so oder so ausfällt,
bereits jetzt bindet: das ist bedeutsam, denn die Personen, welche heute geschäftsbereit
sind, werden vielleicht in der Zukunft es nicht mehr sein wollen oder nicht mehr sein
können. Auf diese Weise erfüllt die Bedingung wichtige Aufgaben im menschlichen Lebens⸗
berkehr; sie gibt die Möglichkeit, auch schon in solchen problematischen Zuständen für seine
Intereffen zu sorgen, so daß man, wenn die gefürchteten oder gehofften oder sonst er—
warteten Umstände eintreten, sofort gewappnet ist, während man sonst, wenn diese Umstände
eintreten, vielleicht am wenigsten in der Lage ist, die Maßregeln zu ergreifen, um den

1Der Rechtsfolgewille kommt nur insofern in Betracht, als er zur Individualisierung des
Rechtsgeschaͤfts dient. Ein Irrtum über die Rechtsfolge ist daher nie ein zur Anfechtung führender
Irrium über den Inhalt des Geschäfts; vgl. R.G. v. 9. Mai 1902,. Entsch. 51 S. 281.
        <pb n="579" />
        5. J. Kohler, Burgerliches Recht. 888

hierdurch herbeigeführten mannigfachen Schwierigkeiten zu begegnen. Meist ist die Be—
dingung eine aufschiebende, so daß der Rechtserfolg erst mit Eintritt der Bedingung auflebt,
sie kann aber auch eine auflösende sein, so daß der Rechtserfolg sofort eintritt, aber mit
allen seinen Wirkungen erlischt, sobald die Bedingung zutrifft. Begreiflich ist aber, daß
nicht alle Rechtsgeschäfte sich dieser Form fügen können, vor allem nicht die Rechts—
geschäfte des Familienrechtes. Diese, wie z. B. Ehe oder Adoption, lassen sich nicht einer
unbestimmten Lösung unterwerfen: es wäre dem Sinne des Familienrechtes zuwider, der—
artige innige, den Menschen im tiefsten erfassende Verhältnisse in ungewisser, hypothetischer
Weise eintreten zu lassen. Bei Rechtshandlungen im engeren Sinn aber ist die Be—
dingung meist ausgeschlossen.
Die Bedingung ist allerdings nicht nur beim rechtsgeschäftlichen Erwerb, sondern auch
beim Erwerb kraft Gesetzes möglich. Ein wichtiger Fall des Eigentums unter auflösender
Bedingung ist durch das oben (S. 569) erwähnte Reichsgesetz vom 28. Mai 1878 gegeben.
Sofern naͤmlich gewisse Verwaltungen von Bundesstaaten auf das Reich übergingen, sind
auch die der Verwaltung gewidmeten Gegenstände auf das Reich übergegangen, insbesondere
auch die für die Verwaltung verwendeten Grundstücke. Bezüglich dieser Grundstücke aber
gilt folgendes: das Reich kann sie veräußern, um dafür andere Grundstücke zum Bedarf
zu erwerben. Abgesehen davon aber besteht der Satz: werden sie entbehrlich, und bedarf
es keines Ersatzes, so daß also auch eine Ersatzveräußerung nicht stattzufinden hat, dann
fallen sie an den Bundesstaat zurück, von dem aus sie dem Reiche zugekommen sind (8 6
des Gesetzes vom 25. Mai 1873).

8 14. Die Mißverhältnisse, welche bei Rechtshandlungen eintreten können, wenn
entweder Irrungen vorkommen oder unethische Motive in einer der Rechtsordnung
widersprechenden Weise einwirken, haben vielfach zu Mitteln der Abhilfe geführt. Solcher
Mittel gibt es drei: 1. einen obligationsrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Rechts⸗
folgen und sodann 2. dementsprechend eine Einrede gegen die aus dem Rechtsgeschäft
—D und exceptio doli oder
metus, und wenn es sich um Irrungen handelt, unter Umständen die Vertrags⸗actio oder
ebenfalls eine exceptio doli. Auch dem B. G. B. sind derartige Reaktionsmittel eigen,
und es steht nichts im Wege, auf Grund der allgemeinen Bestimmungen über unerlaubte
Handlungen klagend und einredend vorzugehen; auch im Fall der Irrung kann eine
Arglisteinrede gegeben sein, wenn es nach den Umständen des Falles anstandswidrig ist,
eine solche Irrung zu benützen.
Allein das genügt nicht, denn eine solche Abhülfe wirkt nur obligationsrechtlich,
und man wäre Duitten gegenüber, welche die Sache von dem verletzenden Teile erlangt
haben, schonungslos preisgegeben. Hat mir jemand z. B. meine Uhr abgepreßt, so könnte
ich gegenüber dem dritten Erwerber nicht zum Ziele kommen. Im gemeinen Recht konnte
man helfen, einmal dadurch, daß die actio metus eine actio in rem seripta war, und sodann
durch das Mittel der in iutegrum restitutio. Das B. G. B. bedient sich der Anfechtung.
Anfechten heißt erklären, daß eine Rechtsfolge als nicht eingetreten gelten soll. Diese Er—
klärung muß, wenn die Handlung mit einem anderen eingegangen worden ist, diesem
gegenüber gemacht werden; ist er oder sein Aufenthalt unbekannt, dann tritt an Stelle der
Erklärung die Ersatzzustellung, F 182, 148 B. G.B. Die Anfechtung bewirkt, daß mit
diesem Moment die ganze Rechtsfolge sich als eine von Anfang an nichtige darstellt.
Eine Forderung ist also nicht entstanden, Eigentum ist nicht übergegangen. Das B.G.B.
zestattet eine solche Anfechtung, im Falle man eine Rechtshandlung aus Zwang (Drohung)
eingegangen hat, ohne Rücksicht auf die Person des Drohenden, ferner, wenn man durch
den Gegner arglistig getäuscht worden ist, aber auch im Falle der Irrung, wenn die
Irrung entweder den Inhalt der Erklärung betrifft oder eine Eigenschaft des Rechtsobjektes
oder des Geschäftsgegners, die wesentlich ist, und wobei anzuͤnehmen ist, daß bei ver—
ständiger Würdigung des Falles der Rechtshandelnde, wenn er den Irrtum nicht gehegt
hätte, die Rechtshandlung unterlassen hätte. Dies bietet Anlaß zu schwierigen Unter—
suchungen, die hier nicht gegeben werden können.
        <pb n="580" />
        4

II. Zivilrecht.

8 15. Einer der interessantesten modernen Rechtsbegriffe ist der Einredebegriff.
Daß sich das Gebilde der éexceptio, aus welcher unsere Einrede hervorgegangen ist, im
römischen Rechte geschichtlich entwickelt hat, in der Art, daß sie eine Gegenwirkung des
prätorischen Rechts gegenüber dem bürgerlichen war, ist bekannt: das „us eivile“ bot
die eine Rechtsordnung, das prätorische eine andere, und ein Mittel der Ausgleichung
war die exceptio, welche dem „jus eivile“ (in seiner Klagformel) entgegentrat und es un—⸗
wirksam machte, sobald das prätorische Recht eine solche Unwirksamkeit wollte. Das römische
Recht zeigte in dieser Beziehung eine größere Leichtigkeit als das englische, denn im eng—
lischen Recht bedurfte es eines besonderen zweiten Prozesses bei dem Kanzler, damit dieser
das law durch die equity unwirksam machte. Im späteren römischen Recht, als die
klassische Zeit dahin war, hat sich zwar der Begriff der exceptio noch fortgeflanzt,
aber ohne große Klarheit. Erst im Mittelalter beginnt die Neuentwicklung; man unter—
schied zwischen exceptio facti und juris, was allmählich zu dem großartigen Einrede—
begriffe des modernen Rechts geführt hat. Unsere Einrede ist die exceptio juris der
Glossatoren und Postglossatoren. Die späteren allerdings konnten der Aufgabe nicht mehr
gerecht werden, und auch die Schule des 19. Jahrhunderts hat zwar das rein römische
Recht dargelegt, konnte aber weder selbst die Entwicklung weiterführen noch auch die Ent—
wicklungsgänge der Postglossatoren zu Ende denken. Erst den letzten Jahren war es
vorbehalten, den neuzeitigen Einredebegriff zu fassen.
Man hat vielfach behauptet, der Begriff der Einrede widerstreite der Logik des
Rechts; denn wenn das Recht etwas von jemandem wolle, so könne es diesem nicht das
Recht geben, den Willen des Rechts zu vereiteln; habe umgekehrt dieser die Befugnis, die
Rechtsordnung zu vereiteln, so liege eben nicht der Wille der, Rechtsordnung vor,
welche etwas von ihm verlange. Allein das ist unrichtig. Die Rechtsordnung kann sehr
leicht irgend eine Wirkung an den Willen einer Person heften; ebenso wie sie im Straf⸗
recht die Strafe von dem Willen des Antragsberechtigten abhängig machen kann, so kann
sie auch im Zivilrecht den Beklagten verpflichten, falls er nicht in einer bestimmten Weise
die Verpflichtung ablehnt. Damit wird ja in der Tat die Verpflichtung nicht wirkungslos;
 es ist unrichtig, zu sagen, ich sei nicht verpflichtet, wenn die Ablehnung der Ver—
pflichtung in meinem Willen steht; wie das folgende beweist.
Die große Bedeutung einer solchen Rechtsfigur zeigt sich nämlich darin, daß 1. das
Ablehnungsrecht von irgend welchen Bedingungen abhängig sein kann, daß 2. die Ablehnung
dem Verpflichteten Nachteile bringen kann, so daß er also zu wählen hat, ob er von diesem
Ablehnungsrecht Gebrauch macht oder nicht, und daß 3. auf dieses Ablehnungsrecht ver—
zichtet werden kann; wird auf solche Weise verzichtet, so entsteht nicht etwa ein neuer
Anspruch, sondern der alte im Bann gehaltene Anspruch tritt in volle Kraft und wird
von der Hemmung befreit. Es ist etwas wesentlich anderes, ob ein mangelhafter An—
spruch neu entsteht, oder ob ein Anspruch, der gehemmt ist, von der Hemmung befreit
wird. Man denke sich den Fall, daß für die Forderung ein Pfand an einem Immaterialgut
 bestehe in der Art, daß andere Pfandrechte nachfolgen. Ist die Forderung mit einer
ständigen Einrede belastet, auf welche verzichtet wird, so bleibt das Pfand in dem ur—
sprünglichen Stand. Wäre die Forderung nichtig, und würde eine neue Forderung ge—
schaffen, so wären unterdessen die nachstehenden Pfandrechte vorgerückt, und für die neue
Forderung könnte nur ein Pfand an letzter Stelle begründet werden.
Die Einrede ist nichts anderes als die Befugnis, den gegenteiligen Anspruch wegen
eines ihm innewohnenden Mangels abzulehnen; der Mangel gibt eine Ablehnungsbefugnis,
er tritt daher nur dann hervor, wenn eine solche Ablehnung stattfindet: die Ablehnung
ist die Bebingung, unter welcher der Mangel zu Tage tritt; daher beruht die Einrede
nicht auf einem selbständigen Rechte, sondern auf der Bedingtheit des Mangels eines
gegenteiligen Anspruches.
Am deutlichsten zeigt sich die Notwendigkeit des Einrederechtes bei der sogenannten
dilatorischen oder, wie wir sie jetzt nennen können, vergänglichen Einrede. Hier kann
der Anspruchsbetroffene den Anspruch zeitweise ablehnen und ihn zur Reakltionsanfähigkeit
 verdammen, er kann es, solange nicht von dem Ansprucherhebenden
        <pb n="581" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 888

Abhilfe geleistet und die Einrede dadurch beseitigt wird. Diese vergängliche Einrede
beruht vielfach auf der Verschlingung der menschlichen Verhältnisse, kraft welcher zwei
Dinge nicht selbständig nebeneinanderstehen, sondern von einander bedingt sind und auf
solche Weise nur verbunden zur Geltung kommen sollen; so daß der Beteiligte verlangen kann,
daß mit dem einen gleichzeitig das andere geschieht, damit nicht ein unnatürliches Los—
trennen und eine den Lebensverhältnissen widersprechende Vereinzelung eintritt. Auf diese
Weise ist die Einrede ein wichtiges Hilfsmittel eines jeden Beteiligten, um den anderen
zu zwingen, auch seinerseits zu tun, was ihm zu tun obliegt. Die Hauptanwendungen
dieser Einrede sind die Fälle der gegenseitigen Verpflichtungen (exceptio non adimpleti
eontractus) und die Fälle des Zurückbehaltungsrechts (exceptio retentionis).
Aber auch die sogenannte ständige Einrede, die man früher peremtorische nannte,
ist höchst bedeutsam und gibt dem Anspruchsbetroffenen ein wichtiges Mittel, um sich
dann zu helfen, wenn er Hilfe will. Sie tritt hier nicht selten in Doppelstellung neben
dem Anfechtungsrecht ein, so daß der Anspruchbetroffene zwei Rechte hat, das Recht
der Anfechtung und das Recht der Einrede; ganz ähnlich wie schon im römischen Rechte
vielfach eine éxcoptio gegeben war neben der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Anfechtung hat eine andere Funktion: im Gegensatz zur Einrede ist sie eine
Befugnis, welche einen Anspruch, ja ein Recht zur vollständigen Vernichtung bringt; ist es
vernichtet, dann bedarf es einer Einrede nicht mehr. Bei uns bestehen, wie bemerkt, beide
Mittel: bin ich zu einem Geschäfte arglistig verführt worden, so habe ich Anfechtung wie
Einrede, und dasselbe gilt im Falle eines erzwungenen Geschäfts. Und es ist ein
außerordentlicher Vorteil der Rechtsordnung, wenn sie diese beiden Hilfsmittel neben⸗
einander gibt; man kann mittelst der Anfechtung das Geschäft ein für allemal zu nichte
machen, kann sich aber auch darauf beschränken, den Ansprüchen aus dem Betrugsgeschäft
eine Einrede entgegenzuhalten und die Zahlung zu verweigern; und das letztere ist
besonders wichtig, weil die Anfechtung vielfach an Zeitschranken gebunden ist.

8 16. Die Anspruchsverjährung ist nach dem B. G. B. nicht als forderungszerstörendes
 Element gefaßt, sondern nur als ein Element, welches dem Schuldner, d. h.
dem, gegen den ein Änspruch geht, die Befugnis gibt, die Befriedigung des Anspruches
zu verweigern, Daraus geht hervor, daß die Verjährung einmal das Recht nicht an—
tastet, sodann auch den Anspruch nur insoweit anfaßt, als ein Weigerungsrecht des
Schuldners entsteht. Unrichtig wäre es aber, die Sache so zu fassen, daß die Verjährung
nur die Klage und den Prozeß hindere; sie hindert vielmehr jede Geltendmachung des
Anspruches, also beispielsweise auch die Geltendmachung durch Selbsthilfe, auch da, wo
die Selbsthilfe sonst gestattet ist; vgl. auch &amp;amp; 890 B. G.B.
Die Weigerung im Falle der Verjährung hat einen besonderen Charakter, den
Charakter des individuellen Schutzes und ist darum vollkommen der Individualität des
Anspruchsbetroffenen anheimgestellt. Namentlich ist es eine Gewissensfrage, die Ver—
jährung vorzuschützen oder nicht; denn die Gründe der Verjährung liegen darin: es soll
niemandem Unxecht geschehen; es soll einerseits nicht etwas noch einmal verlangt werden,
was schon berichtigt ist, und anderseits soll nicht von früherer Zeit her ein altes Schuld—
verhältnis in uͤnzeitiger Weise gebracht werden, wodurch möglicherweise die ganze Ver⸗
mögensberechnung einer Person über den Haufen geworfen würde; es sollen insbesondere
auch nicht eine Reihe von Ansprüchen, welche jeweils gegenüber den Erträgnissen des Ver⸗
mögens hätten geltend gemacht werden sollen, kapitalisiert auf das Vermögenskapital

..Hierbei ist das römische Verjährungsinstitut mit dem deuischrechtlichen Institut der Ver⸗
schweigung zusammengetroffen. Entsprechend entwickelte sich die Verjährung in den mittelalterlichen
Stadtrechten nach Art der Schuldverhälinisse abgestuft, im Gegensah zur Einförmigkeit des römischeu
ehts; so teunen die Statuta mercatorum von“Pigren za aus XIV. Jahrh. 375 Mon. ad Prov.
arm. poert. Ib p eine zwangigahrige Verjährungder Kaufleute, Noparg 127) At. 266
eine zweijahrige Verjaͤhrung des Anspruchs aus der Verwaltung;, in To mo, 1258 Art. 218 I. higt.
r Xvp 86 versahrt der Ackerzins in drei Jahren, eine Zeit lang auch der Geldzins (Como 1203
rt. 250, aber aufgehoben 1222 Att. 251, M. R p. iß. p. 91. 95) u. a.
        <pb n="582" />
        586

II. Zivilrecht.

aufgelegt werden, so beispielsweise, wenn jemand Zinsen von zwanzig Jahren her
auf einmal zur Eintreibung bringen dürfte. Ob nun durch ein unzeitiges Eintreiben
ein Unrecht geschieht, ob es sich um einen erloschenen Anspruch handelt, dessen Er—
löschen schwer beweislich ist, ob die Geltendmachung in obiger Weise ein sachwidriges Ein⸗
wirken der Vergangenheit auf die Gegenwart darstellt, das ist dem Gewissen des Schuldners
anheim gestellt. Macht er die Verjährung nicht geltend, zahlt er, dann hat er das
Gegenteil gewählt, und darum gilt der Grundsatz, daß, wer eine verjährte Forderung
bezaͤhlt, nicht in der Lage ist, das Gezahlte zurückzuverlangen, auch dann nicht, wenn er
diese Erwägung irrtümlich gemacht, oder wenn er sie gar nicht gemacht und vielleicht die
Verjährung gar nicht gekannt hat. Diesem Gedankengang unterstehen insbesondere die
sogenannten kurzen Verjährungen bei denen es sich gewöhnlich um kleinere Summen
handelt, die aber nichtsdestoweniger für das Leben von ganz unermeßlicher Bedeutung
sind: hier handelt es sich namentlich um die Ansprüche zwischen Geschäftsleuten und
Publikum, und zwar Geschäftsleuten im Sinne von Kaufleuten wie von Handwerkern,
de h. solchen, welche kraft Werk- oder Dienstvertrages leisten, oder welche die Lieferung
fertigzustellender Sachen übernommen haben. Derartige Personen sollen zeitig ihre
Rechnungen machen, damit man einen Überblick behält, und sie sollen die baldige Zahlung
erheischen, denn, wenn lange Zeit verstrichen ist, hat man vielleicht die Quittungen verloren
und kann man folgeweise die bereits erfolgten Zahlungen nicht mehr beweisen. Bestünden
diese Verjährungen nicht, so käme die ganze Vermögensverwaltung in Unordnung, oder
ein jeder müßte wie ein Kaufmann Papiere, die das Geschäft betreffen, ins Ungemessene
hinein aufbewahren; dadurch würde eine Menge Unrecht entstehen und von dem ein—
jelnen eine Muͤhewaltung verlangt, die die Sache nicht lohnt. Die bezeichnete Ver⸗
sährung ist eine zweijährige, beginnt aber erst mit Schluß des Kalenderjahres. Ganz
hesonders wichtig ist auch die vierjährige Verjährung von Zinsen und anderen periodischen
Leistungen. Von großer Wichtigkeit ist auch die dreijährige Verjährung von Verpflichtungen
zus unerlaubter Tat, die allerdings erst mit der Kenntnis von der Vergehung, von der
Person des Täters und dem daraus hervorgehenden Schaden beginnt: auch sie ist von größter
Bedeutung, denn wem wird nicht die eine oder andere Schuldhaftigkeit zur Last fallen?
insbesondere welcher Beamte wird nicht da oder dort einen Fehler begehen, der ihn haft⸗
bar machen kann? und welche Sicherheit und welche Beruhigung muß nicht eintreten,
wenn naqh drei Jahren die Verjährung darüber hinweggeglitten und der Beamte gededkt ist!
Im übrigen gilt für alle Fälle noch die althergebrachte dreißigjährige Verjährung.
R So ist die Verjährung ein Regelunas-, Ordnungs- und Beruhigungsinstitut höchsten
Ranges.
Allerdings geht schon aus dem Obigen hervor, daß sie dann nicht laufen kann,
wenn der Anspruchsberechtigte den Anspruch in ordnungsmäßiger Weise betreibt, daher
der Grundsatz von der Unterbrechung: die Unterbrechung zerstört die Verjährung, denn
wer den Anspruch einklagt oder sonst betreibt, der tut alles, was in seinen Kräften steht
und begeht darum keine Ungebühr, wenn er daraufhin die Leistung auch erst nach der
Zeit verlangt: durch die Klageerhebung ist der andere Teil so sehr aufgerüttelt worden,
daß er sich nicht auf die oben angeführte Erwägung berufen kann. Erst wenn der Prozeß
ruht, kann eine Verjährung wieder laufen, aber dann beginnt eine neue Verjährung.
Im Gegensatz zur Unterbrechung steht die sogenannte Hemmung der Verjährung, die
dadurch gekennzeichnet ist, daß während der Hemmungsdauer die Zeit nicht verjährungsbringend
 wirkt, während doch der bereits abgelaufene Verjährungszeitteil vollständig
bestehen bleibt; so beispielsweise, wenn es sich um Ansprüche zwischen Ehegatten
uind zwischen Eltern und Kindern handelt: hier soll keine Verjährung laufen, denn es
waregegen alle ethischen Grundsätze, wenn man verlangen wollie, daß Ehegatte und Ehe—
gatte, Eltern und Kinder gegeneinander klagend aufträten. Etwas Besonderes gilt dann,
wenn ein Geschäftsunfähiger oder Geschäftsbeschränkter im Augenblick keinen Vertreter
hat; in diesem Fall wird die Sache so gewendet, daß sein Anspruch unter allen Umständen
noch innerhalb sechs Monaten erhoben werden kann, nachdem die gesetzliche Obsorge
wieder in Kraft getreten ist.
        <pb n="583" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 587
Im allgemeinen wird man die ganze Gestaltung des Verjährungsinstitutes im B. G. B.
—
Rechtsverhältnisse befriedigender löst als das unsrige. Es läßt sich allerdings fragen, ob nicht
bei den kleinen Verjährungen eine Unterbrechung auf dem Wege der Mahnung erfolgen
sollte, ob es richtig ist, wenn hier stets Betreibung auf dem Wege der Klage oder einer
gleichwertigen Prozeßtaͤligkeit zu geschehen hat, um die Unterbrechung zu bewirken. Indes
—
weit, daß, wollte man ihr diese Bedeutung beimessen, die Verjährung gar zu sehr ins
Ungewisse gestellt worden wäre; und auf der anderen Seite ist ja in den meisten Fällen
die Betreibung durch die Möglichkeit des Mahnverfahrens so sehr erleichtert, daß man
derartiges dem Gläubiger schon zumuten kann. Nur das eine ist zu bemängeln, daß in
der Berechnung der Verjährungsfristen die Verhältnisse nicht immer richtig gewertet sind.

B. Absolute Rechte.

Ersltes Buch.

Perlönlichkeitsrecht.
a) Ausssüsse des Versönlichkeitsrechts.

8 17. Das Persönlichkeitsrecht als das Recht, zu verlangen, daß die Person
als vollgültige sittliche und geistige Persönlichkeit anerkannt wird, hat verschiedene Aus—
ladungen. Es schließt das Recht auf Leben, Gesundheit, Ehre in sich ein, und wenn die
Person ein Gewerbe betreibt, so ist, wie noch (S. 598) darzutun ist, auch dieses eine neue
Rechtserrungenschaft der Perföunlichkeit. Aber auch Nebenrechte bestehen in der Art, daß an
die Persönlichkeit sich bestimmte Einrichtungen anschließen, die der Person zukommen, um
ihr Personenrecht zu befestigen. Zu diesen Einrichtungen gehört der Name. Das
Namenrecht ist im B.G.Bi,“8 12, ausdrücklich anerkannt: sein Schutz hat die reichsgesetzliche
 Sanktion erfahren, und es steht nunmehr fest, daß man gegen jeden Eingriff
in das Namenrecht einschreiten darf; so insbesondere, wenn jemandem der Name bestritten
wird, aber auch dann, wenn ein anderer sich widerrechtlich unseres Namens bedient, in einer
unser Interesse verletzenden Weise. Als Name gilt der gesetzliche Name und gilt auch
der gesellschaftlich anerkannte Deckname (Pseudonym). Dies bestreiten heißt Wortauslegung.
Eine besondere Bedeutung nimmt das Namenrecht im Handel ein. Der Kauf—
mann, und zwar der Vollkaufmann, auch die kaufmännischen Gesellschaften haben ihre
besondere Bezeichnung, ihren besonderen Handelsnamen, den man „Firma“ nennt. Unter
diesem Namen werden vom Kaufmann die kaufmännischen Rechtshandlungen vollzogen;
die Rechtshandlungen, nicht etwa bloß die Rechtsgeschäfte; die Rechtshandlungen des
Zivilrechtz wie des Prozesses. Eigenartig ist dabei, daß die Firma mit dem Ge—
schäft veräußert werden kann, etwas, was bei dem bürgerlichen Namen unmöglich ist:
der Grund liegt darin, daß im Handel die Persönlichkeit so sehr mit dem Geschäft ver⸗
wächst und demselben feinen Charakter verleiht, daß man annehmen muß, das Geschäft
werde, auch wenn die Persoönlichkeit zurücktritt, wenigstens einstweilen den bisherigen
Bahnen folgen. Ursprünglich verlangte man, daß der Geschäftsübernehmer sich als Nach—
folger der Firma So und So zu bezeichnen habe; später gestattete man, auch diese
Nachfolgebezeichnung wegzulassen, und aͤuf solche Weise ging die Firma selbst über. Aus
dieser historischen Entwicklung ergibt sich auch, daß hier von einer eigentlichen Veräuße—
rung im Sinne einer Rechtonachfolge nicht die Rede ist: sondern der Geschäftserwerber
hat eben ausnahmsweise das Recht, eine andere Firma, als seinen Namen, anzunehmen,
        <pb n="584" />
        588

II. Zivilrecht.

um sich als den Nachfolger eines bestimmten Geschäfts zu bezeichnen; die Bezeichnung
ist eine Kontinuitätsbezeichnung. Dies gilt natürlich nur dann, wenn der Vorgänger
die Firma berechtigtermaßen trug: war dies nicht der Fall, so hat auch der Erwerber des
Geschäfts nicht das Recht, sich diesen Namen anzueignen, denn die Voraussetzung, um
einen fremden Namen zu führen, ist nicht gegeben: eine Fortsetzungsbezeichnung ist nur
berechtigt, wenn die ursprüngliche Bezeichnung berechtigt war.
Durch Übertragung des Geschäfis geht der Name über, wenn die Übertragung eine
vollständige ist; er geht über, wenn der bisherige Träger den vollständigen Ubergang
gestattet, wenn er ihn gestattet als Übergang des Geschäfts mit dem Recht der Kon—
tinuitätsbezeichnung. Daher kann auch durch Vollstreckung und namentlich durch Konkursvollstreckung
 das Geschäft mit der Firma veräußert, d. h. dem Geschäftserwerber das
Recht gegeben werden, den Namen des in Konkurs gefallenen Vorgängers anzunehmen.
Man hat es bestritten, weil die Firma ein Persönlichkeits-, kein Vermögensrecht sei.
Dieses Argument ist aber völlig unstichhaltig, denn es handelt sich nicht um Zwangs—
vollstreckung in die Firma, sondern um Zwangsvollstreckung in das Geschäft: diese
Zwangsvollstreckung in das Geschäft aber hat nur dann ihre volle Bedeutung, wenn der
Erwerber des Geschäfts sich als Nachfolger der Firma bezeichnen oder auch die Firma
selber führen kann, wenn ihm die Fortsetzungsbezeichnung gestattet ist. Es handelt sich
also darum, ob auf dem Wege der Zwangsvollstreckung das Geschäft völlig und mit
Erfolg (also auch mit Kontinuilätsbezeichnung) übertragen werden kann oder nicht!.
Für die Negative sprechen keine Gründe. Man kann höchstens sagen, es dürfe
dem Schuldner nicht verwehrt werden, sich unter seinem Namen weiter aufzutun und
von neuem ein Geschäft zu gründen. Das wird ihm aber auch durch eine derartige
Konkursveräußerung nicht verwehrt; vorausgesetzt, daß er seine Firma in einer Weise
gebraucht, daß nicht der Schein entsteht, als führe er das alte Geschäft weiter. Gegen
die Negative spricht insbesondere auch der Umstand, daß unbezweifelt ein Zeitungstitel
mit der Zeitung im Konkurs veräußert werden darf, und ebenso ein Gewerberecht, soweit
solches veräußerungsfähig ist.
Dem Firmenrecht gleicht das Recht an Zeitungstiteln: auch die Zeitung ist ein
Unternehmen, welches eine Bezeichnung führt: diese benennt die Zeitung und damit den
Inhaber der Zeitung in seiner Eigenschaft als Träger des Unternehmens, und daher
gilt das Gleiche wie vorhin: das Unternehmen kann veräußert werden und damit auch
der Titel.
Doch gehört alles dieses dem Handelsrecht an. Ebenso fällt in dieses Gebiet das
Recht, eine Ware mit einem Namen oder Zeichen versehen zu dürfen, das sogenannte
Markenrecht; allerdings ist solches kein Sonderrecht der Kaufleute, sondern es steht jedem
zu, welcher Produkte vertreibt, z. B. auch einem landwirtschaftlichen Produzenten. Immer—
hin aber liegt der Schwerpunkt der Lehre im Handelsrecht, weshalb hier darüber weg—
gegangen werden soll.

8 18. Zu dem Persönlichkeitsrecht gehört auch das Recht am eigenen Bild?.
Man hat behauptet, jemand habe an dem eigenen Bild ein solches Ausschließungsrecht,
daß er überhaupt verbieten könne, ein Bild von sich an die Öffentlichkeit zu bringen.
Dies geht zu weit: ebenso wie die Lebensbeschreibung wenigstens nach der äußeren Seite
hin bei bedeutsamen Persönlichkeiten eine soziale Sache ist, die dem Publikum nicht ent—
jogen werden soll, ebenso gehört auch das Bild eines bedeutenden Menschen der Öffentlichleil
 an, und diese hat das Recht zu verlangen, daß ihr das Bild nicht vorenthalten wird?.
Anders wäre es allerdings, wenn entweder die Persönlichkeit völlig von der ffentlichkeit
 zurückgezogen lebte und es nur etwaige Interessen der Klatschsucht oder der Bös—
willigkeit wären, welche das Bild der Person an das Publikum zögen, oder wenn das

mLeitfaden des Konkursrechts 2. Aufl. S. 242.
2 Über diese und andere Fragen vgl. meine Schrift: Das Eigenbild im Recht (1908).
s Es ist völlig verkehrt, hier von bloßer Neugier zu sprechen; höchstens sofern man den mensch⸗
lichen Wissenstrieb überhaupt Neugier nennen will vide Hermann und Dorothea).
        <pb n="585" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.

589

Bild in einer entwürdigenden, herabsetzenden Weise, namentlich in einer verächtlichen Um—
gebung wiedergegeben würde. So hat man es mit Recht für unzulässig gehalten, das
Bild einer Sangerin auf Zündholzs oder Biskuitschachteln anzubringen.
Auch dann läge ein Eingriff in die Persönlichkeit vor, wenn sie ohne ihren Willen
im intimen Kreise oder in einem solchen Kostüm wiedergegeben würde, welches nicht für
die Offentlichkeit bestimmt ist; es wäre z. B. völlig widerrechtlich, eine im Bade oder im
Schlafzimmer photographierte Persönlichkeit dem Publikum preiszugeben. Zu diesen
Intimitaͤten gehören auch die Schauer, welche den Tod umgeben. Es ist darum nicht
gestattet, das Bild einer Leiche zu veröffentlichen ohne Genehmigung der Träger
des Perfönlichkeitsrechtes; dies wenigstens dann nicht, wenn sie die Leiche nicht selbst der
Offentlichkeit preisgegeben und auf dem Paradebett ausgestellt haben. Ein berühmter
Fall dieser Art war der Fall Bismarck, wo zwei Leute kraft Hausfriedensbruches sich
indrängten und die Leiche des Staatsmannes mit Magnesiumlicht photographierten. Die
Verbreitung dieser Photogramme wurde von allen drei Instanzen verboten; allerdings
läßt die Entscheidung des Reichsgerichts in der Begründung viel zu wünschen übrig!.

8 19. Das Recht an der Persönlichkeit kann sich auch darin geltend machen, daß
die Person nicht an ihrer Ehre angegriffen werden darf und daß auch alle sonstigen
Maßnahmen unterbleiben müssen, welche die Person erniedrigen, herabziehen, lächerlich
machen und ihr die gebührende Achtung rauben. In dieser Beziehung geht das Zivil⸗
recht weiter als das Strafrecht; strafrechtlich besteht ein Schutz der Ehre insofern, als die
sitiliche Würdigkeit der Perfönlichkeit nicht angegriffen werden darf; zivilrechtlich aber
kann ein Eingriff schon darin liegen, daß man über die Körperlichkeit einer Person
Dinge verbreitet, welche sie im Verkehr als minder leistungsfähig erscheinen lassen, oder
daß man über ihre Abkunft, über ihre Religion oder sonstige sitilich unanfechtbare
ie falsche Ansichten verbreitet, welche der Person in der Verkehrswelt schädlich sein
önnen.
Hierher gehört aber auch die mittelbare Verunglimpfung einer Person dadurch, daß
man sie in einem Roman, einer Novelle oder einer sonstigen künstlerischen Darstellung
in herabwürdigender Weise schildert oder ihre intimen Seiten in einer unangemessenen
Weise an die Offentlichkeit bringt. Allerdings, wenn jemand bloß den Namen einer
Person oder etwa ihre Hausnummer bei einem Roman gebraucht, so ist dies noch keine
anberechtigte Einwirkung; denn der Romanschriftsteller muß eben doch seiner Person
einen Namen geben, und er würde den Charakter seiner Schilderung beeinträchtigen,
wenn er ihre Benennung aus fremden Weltteilen herholen müßte; hierzu kommt, daß
unsere Namen oftmals so häufig sind, daß nicht ohne weiteres auf eine- Identifikation
geschlossen werden kann. Eine Ausnahme wäre aber gegeben bei Namen sehr bekannter
und viel besprochener Personen, bei denen das Publikum sofort an die eine Persönlichkeit
denkt, insbesondere dann, wenn auch die sonstigen Umstände auf die Persönlichkeit hin—
wiesen; in diesem Falle könnte auch durch Namensnennung oder durch Bezeichnung ihrer
Wohnung ein schwerer Frevel an der Verson verübt werden.

F g 20. Eine Hauptverletzung der Person kann dadurch geschehen, daß man ihre
Stellung im Gewerbe angreift; daß man entweder ihre Verdienste sich anmaßt (daß
man Werke, die man selbst hergestellt, ihr zuschreibt und durch Täuschung des Publikums
hr Ansehen, ihre Stellung im Verkehr für sich mißbraucht), oder daß man in ihr Ge⸗
heimnis eindriugt, oder daß man sie gewerblich herabzieht, oder auch, daß Jemand Maßnahmen
 trifft, welche dahin abzielen, durch täuschende Vorstellungen des Publikums seine
Stellung über die der anderen zu erheben und dadurch den anderen einen Teil ihrer
persönlichen Wirkungskraft zu nehmen, welche sie im Verkehr beanspruchen können; wozu
insbesonvere falsche Reklamen, Vorspiegelung von Preismedaillen u. s. w. gehören. Das

Val. darüber Autor- und industrierechtl. Studien II S. 61f.
        <pb n="586" />
        590

II. Zivilxecht.

ganze Gebiet dieser Verfahrensweisen faßt man unter der Bezeichnung „unlauterer
Wettbewerb“ (eoncurrenee déloyale) zusammen.
Die Geschichte der Behandlung dieses unlauteren Wettbewerbs in Deutschland ist
eigenartig.
Während das gemeine Recht im Falle einer jeden solchen Arglist in necem alterius
eine actio doli gab, trat in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts ein bedeutender
Rückschlag in der Jurisprudenz ein, namentlich seitdem das deutsche Markengesetz ergangen
war. Die Gerichte weigerten sich nun, den unlauteren Wettbewerb mit der actio doli
zu treffen. Die seltsame Ansicht, das Warenzeichengesetz sei beschränkend und wolle nicht
nur den redlichen Verkehr auf der einen Seite schützen, sondern auch auf der anderen
Seite den redlichen Verkehr, der früher geschützt war, preisgeben, führte dahin, daß man
sagte: wenn das Warenzeichengesetz nicht verletzt ist, so können auch die stärksten Un—
lauterkeiten des Verkehrs nicht verfolgt werden; und da das alte Warenzeichengesetz nur
sehr unvollkommen war, so traten recht unliebsame Folgen ein. Die bösesten, schwindel—
haftesten Reklamen, die sonderlichsten Täuschungen des Publikums zum Nachteil der Kon—
kurrenz, abenteuerliche Angaben bezüglich der Herkunft der Waren, Mißbrauch der
Namensähnlichkeit und alles derartige mußte als unfähig gelten, die Schärfe des Rechts
zu wecken; die actio doli war und blieb versagt. Die Jurisprudenz des Reichsgerichts
begann in den 8er Jahren zuerst schüchtern sich in diese Sackgasse zu verirren!,
und nachdem man so begonnen hatte, gingen die Irrungen weiter und weiter. Fürwahr,
das Jahrzehnt der Jurisprudenz von 1886 bis 1896 gehört nicht zu den Glanz—
zeiten der deutschen Rechtsgeschichte: es bewies ein merkwürdiges Ungeschick in der
Handhabung des Rechts, einen öden Formalismus, und das mußte uns um so mehr be—
kümmern und betrüben, als nicht nur die französischen, englischen, amerikanischen Gerichte
hier einen ganz anderen Zug zeigten, sondern vor allem auch das Schweizer Bundes—
gericht eine viel bessere Rechtspflege als das Reichsgericht entwickelte; und ganz besonders
auffallen mußte es, daß diese Jurisprudenz von einem französischrechtlichen Senate des
Reichsgerichts ausging, von wo man doch eine freiere Auffassung des Rechts hätte er—
warten sollen. Ein ganzes Jahrzehnt habe ich mich gegen diese Rechtspflege erhoben
und sie bekämpft. Das Reichsgericht trat aber nicht zurück und blieb auf seinem Irrtum
bestehen. Es verlohnt sich wohl, auf diese Entscheidungen noch einen Blick zu werfen;
sie werden der Zukunft als überaus seltsam erscheinen. Auf das Urteil über die schwarze
Hand folgte ein Urteil des Reichsgerichts (I. Ziv.«Sen.) vom 27. April 1887 XVIIGS. 101
und 18. November 1886 (1. Ziv.«Sen.) XVIII S. 93; in letzterer Entscheidung wurde
ausgesprochen, daß gegen ein eingetragenes Zeichen nichts zu machen sei, auch wenn es
dezeptiv, d. h. in der Absicht gewählt sei, durch Täuschung im Verkehr arglistige Ver—
Verwirrung anzustiften; und endlich folgte das Urteil vom 28. Mai 1892 (II. Ziv.Sen.)
XXIX S. 57, wo das Prinzip auf die Spitze getrieben wurde. Der Fall war hier
ganz besonders prägnant; ein Handelshaus hatte, als die Türkei für ihr Gebiet die
Tabakfabrikation monopolisierte, seinen Betrieb nach Hamburg verlegt und seine Tabake
mit 8..... frères de Constantinople bezeichnet, wodurch der Schein entstand, als ob
die Käufer echt türkische Waren erhielten. So wurden diese Tabake auch in Baden, in
einem Lande des französischen Rechts, vertrieben. Dies schien den Untergerichten doch zu
rorbitant, als daß sie sich durch die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichis bestimmen
ließen, und sowohl das Landgericht Mannheim als das Oberlandesgericht Karlsruhe ver⸗
urteilten den Beklagten, den Zusatz de Constantinople zu streichen. Nicht so das Reichsgericht:
 es blieb auch hier auf der betretenen Bahn und erklärte wörtlich wie folgt
(Entsch. in Civilsachen XXIX S. 60):
„Gegen den bloßen Gebrauch einer falschen Ortsbezeichnung als Zusatz zur
eigenen, an sich nicht beanstandeten Firma bei der Bezeichnung ihrer Fabrikate ist

1Es war das unglückselige Urteil über die „schwarze Hand“. Der Verlauf dieses Prozesses ist
echisen r —88 „Aus dem Patent- und Industrierecht“ J S. 89 ff. Das Urteil des R.G. ist
dom 2. Juli
        <pb n="587" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 591

ein gesetzlicher Schutz demnach nicht gewährt, und es kann auch mittels Berufung auf
eine vermöge der hierdurch bewirkten Täuschung des Publikums und Benachteiligung
des Warenabsatzes der Klägerin damit begangene concurrence déloyale der Anspruch
auf diesen Schuͤtz nicht begrundet werden. Der Versuch, in einem Rechtsgebiete, in
welchem im allgemeinen Klagen wegen unredlicher Konkurrenz auf Grund des Art. 1382
Code eivil moglich sind, eine solche Gefährdung des Warenabsatzes der Klägerin durch
die erwähnte Warenbezeichnung der Beklagten mittels einer Deliktsklage für die Zu—
kunft zu verhindern, kann daher keinen Erfolg haben.“
Damit war die Sache besiegelt. Jetzt blieb nichts anderes übrig als durch ein
Gesetz zu helfen, und die Sache schien so dringend, daß man das B. G. B. gar nicht ab—
wartete, sondern am 27. Mai 18806 ein Gesetz über den unlauteren Wettbewerb erließ.
Dieses Gesetz ist im wesentlichen kasuistisch; es zählt verschiedene Arten bes unlauteren
Wettbewerbs auf, vor allem die falsche Reklame, sodann die Anschwärzung und die Ver—
breitung falscher, die Ehre oder die Schätzung eines fremden Geschäftes beeinträchtigender
Gerüchte, sodann den Mißbrauch der Gleichnamigkeit und endlich den Verrat der Geschäfts⸗
und Betriebsgeheimnisse. Einige andere Arten des unlauteren Wettbewerbs, wie ins⸗
besondere die Unlauterbarkeit durch Angabe falscher Herkunftsbezeichnung und durch Nach⸗
ahmung der Verpackung und Aussiattung der Ware hatte bereits das neue Warenzeichen⸗
gesetz vom 12. Mai 1894 verboten. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb war ein
Schritt zum Bessern; es ist noch jetzt gültig und hat noch jetzt seine Bedeutung,
namentlich insofern, als es auch Strafbestimmungen enthält und als die Berufung auf
die kasuistischen Fälle des Gesetzes einer Klage ohne weiteres Einlaß gibt, ohne daß eine
weitere Darlegung des unlauteren Charalters einer Handlungsweise nötig ist.
Was speziell die Gleichnamigkeit betrifft, so ist zu bemerken: seinen eigenen
Namen darf jeder Gewerbtreibende gebrauchen; doch darf er dies nicht so tun, daß
es zum Mißbrauch führt, in der Weise, daß das Publikum getäuscht wird und an—
nimmt, in diesem Namen nicht die Bezeichnung des wahren Produzenten, sondern eines
anderen zu finden, der den gleichen Namen trägt. Daher darf ein Produzent, der
zufälligerweise einen gleichen Namen trägt wie ein im Verkehr bekannter Gewerbtreibender,
den Namen nicht in einer verwechselnden Weise gebrauchen. Es gibt unendlich viele Arten,
sich des Namens zu bedienen: man kann seinen Namen nicht nur durch Vornamen,
sondern auch durch Zusätze individualisieren und auf ein bestimmtes, schärfer begrenztes
Gebiet zurückführen; der redliche Gebrauch des Namens besteht nun darin, daß man ihn,
wo immer nötig, mit irgend einem individualisierenden Zusatz versieht, welcher ihn von
dem Namen, wie er bisher von dem anderen gebraucht wurde, abhebt; dies dann wenigstens,
wenn eine Verwechslung zu befürchten ist. Das Gebot des lauteren Wettbewerbs besteht
also in dem Gebote, daß der neue Namensträger, wenn nötig, seinem Namen einen
individualisierenden, auszeichnenden Zusatz beifügt, und daß er noch mehr alles vermeidet,
was die verwechselnde Kraft des Namens steigern könnte, daß er also vor allem die
Eigenart, in welcher der bisherige Namensträger sich seines Namens zu bedienen pflegte,
nicht nachahmt, sondern ihr durch entgegengesetzte Eigenart entgeht. Das alles ist nicht
in formal schablonenmäßiger Weise, sondern nach Maßgabe der Besonderheit des Falles
zu behandeln, und es war daher nicht von einem formalen Markenrechte, sondern von
einem materiellen Schutze des Persönlichkeitsrechts die Rettung zu hoffen.
Möglich ist allerdings folgendes: der Name des Produgenten, der gebraucht wird,
um die Ware zu bezeichnen, kann zu einer Sachbezeichnung werden sofern der Verkehr
die Sache so auffaßt, daß die mit dem Namen bezeichneten Waren nicht auf die Fabrik des
Namensträgers zurückweisen soll, sondern daß der Name nur eine besondere Art der Ware
oder eine eigenartige Weise der Produktion der Ware zu kennzeichnen habe. Ein derartiger
Übergang von Individualbezeichnung zur Sachbezeichnung findet mitunter statt. Er ist
im Zweifel nicht anzunehmen, namentlich dann nicht, wenn der Namensträger nicht
ässig war und die nötige Verkehrssorgfalt angewandt hat, um das Publikum darauf
hinziweisen— daß der Name auf ihn als den Produzenten, nicht etwa auf eine besondere
rt des Produktes hinweise. Gibt also beispielsweise der Erfinder jemandem eine
        <pb n="588" />
        —592

II. Zivilrecht.

Lizenz zur Fabrikation der Ware, so darf er ihm nicht auch die Befugnis geben, die
Ware mit dem Namen des Erfinders zu bezeichnen, denn sonst wird die Bezeichnung
leicht zur Sachbezeichnung. Auch ist es sehr zu empfehlen, daß der Produzent nicht etwa
die eine Ware mit seinem Namen, die andere anders bezeichnet, denn dies wäre ein
Motiv, anzunehmen, daß der Name gerade einer bestimmten Art von Ware gleichsam ein⸗
zgekörpert und angepaßt werde und speziell zur Bezeichnung einer bestimmten Art der
Ware dienen solle.
So, was die Bestimmungen des Wettbewerbgesetzes betrifft; es ist aber ergänzt
worden durch das B.G.B., und der Paragraph, welcher hauptsächlich auf den unlautern
Wettbewerb gemünzt ist, ist 8 826. Eigentlich aber wird der unlautere Wettbewerb
zereits durch 8 823 getroffen, da es sich hier um Verletzung der Persönlichkeit handelt.
Daß das Wettbewerbgesetz nicht genügt und es der vollen Ausnützung der 88 828,
326 B. G. B. bedarf, um dem unlauteren Gebaren zu steuern, wird allgemein anerkannt 1.
Fälle des unlauteren Weitbewerbs, welche durch das Wettbewerbgesetz nicht gedeckt
verden, sind insbesondere folgende: 1. die Herabsetzung fremder Ware durch anstandswidrige
Mittel; so z. B. wenn jemand die fremde Ware ständig unter dem Preis verkauft, um
sie damit als minderwertig zu charakterisieren: das Verschleudern der Ware kann ein
wirksames Mittel der Herabsetzung und Verkleinerung sein, so die französische Praxis;
2. das anstandswidrige Abspenstigmachen von der fremden Ware, so z. B. wenn
man die fremde Ware auslegt, so daß der Kaufliebhaber sie sucht und sodann diese Ge⸗
legenheit benutzt, um diese Ware herunterzusetzen und andere Ware anzubieten. Das
geht über den erlaubten Tadel hinaus, denn man läßt hier nicht der Kritik ihren Gang,
sondern hascht den Kaufliebhaber durch besondere Mittel herbei, um seelisch auf ihn ö
wirken;
3. eine ganz besondere Art der Unlauterkeit liegt aber darin, daß man dem anderen
Teil androht, durch Herabsetzung seiner Ware solange auf ihn einwirken zu wollen, bis
er sich zu irgend einer Einräumung bereit erklärt. Dies ist ein nicht seltenes Mittel,
um ein Haus, welches mit einem anderen keine Geschäfte machen oder sich einem Verbande
nicht anschlietzen will, mürbe zu machen; man erklärt ihm, seine (anderwärtis bezogene) Ware
so lange verschleudern zu wollen, bis es müde wird und sich gefügig zeigt. Mit anderen
Worten: die Erpressung durch Schleuderdrohungen ist unerlaubt, sie kann sogar straf⸗
rechtlich verfolgbar werden; ist aber diese Androhung widerrechtlich, so ist es auch die
Ausführung der Drohung, denn diese ist nichts anderes als die Verfolgung dieses Wider—
rechts: würde es bei der Drohung bleiben und würde nicht mit der Verschleuderung
begonnen, so würde sie wirkungslos und wäre daher leicht in den Wind zu schlagen. In
jeder Verschleuderung liegt daher eine Fortsetzung und Sleigerung der Drohung; in jeder
solchen Tätigkeit erklärt man: das tue ich und werde ich weiter so tun, dis du uns
entsprichst. Auf solche Weise können insbesondere kapitalkräftige Vereine andere minder
begüterte Produzenten geradezu in ihre Gewalt bringen; sie können sie zwingen, sich
ihren Anordnungen zu fügen und sich von ihnen völlig aufsaugen zu lassen. Das ist
unstatthaft; es führt zum gerichtlichen Verbot und zur Entschädigung.
Eine weitere bedeutsame Frage, die namentlich für das Verhältnis zwischen Waren⸗
häusern und Einzelverkäufern von vitaler Bedeutung wird, ist die, ob nicht der Produzent
beliebter Etikette und Markenwaren verlangen kann, daß die Ware mit der Etikertte
nicht unter dem bestimmten Preis verkauft werden darf, weil sonst die Warenhäuser
durch Unterbieten den Einzelverkäufern den Betrieb unmöglich machen können. Hier wäre
ein Zusatz zum Markengesetz angebracht.
Sehr wichtig ist endlich die Frage, inwiefern die Gesetze über unlauteren Wettbewerb
in Anwendung kommen, wenn die Sache in das Markenredhht einschlägt. Was über diese

So sagt der Jahresbericht der Handelskammer zu Berlin für 1902 S. 88: Leb aft waren auch
im Berichtsjahre die Klagen der denee über d Schädigungen, die der — Wettbewerb
we eeen eet ier Ied 3 ——— Warenhäuser für ——
äufe, Rabattvereine u. s. w. Vgl. auch ebenda S. etr. die Mikbraͤuche im Kognakhandel; hierüber
auch Bericht des Ältestenkollegiums 1902 II S. 18 ———
        <pb n="589" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 593

Frage seinerzeit das Reichsgericht entwickelt hat, ist, wie schon aus dem Obigen zu ent⸗
nehmen, völlig unhaltbar. Viel bedeutungsvoller sind die Erörterungen des Schweizer
Buͤndesgerichts mit Rücksicht auf den Artikel 50 des Schweizer Obligationsrechts, aus
dem man den Anspruch gegen unlauteren Wettbewerb hergeleitet hat. Sie sollen kurz
erwähnt werden.
Es ist behauptet worden, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der
Artikel 80 überall da keine Anwendung fände, wo es sich um ein spezielles Recht,
nämlich um das Markenrecht handle. Nun hat allerdings das Bundesgericht am 31. Januar
1896, Curti No. 2556, folgendes ausgesprochen: Besteht die illoyale Konkurrenz in der
Verletzung eines Rechts, dessen Schutz durch Spezialgesetz normiert ist, so kann diefe
illoyale Handlung auch nur nach Maßgabe des Spezialgesetzes verfolgt werden, so daß
die Berufung auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze über concurrenee déloyale aus⸗
geschlossen bleibt, gleichviel ob die Förmlichkeiten des Spezial⸗ (hier Markenschutz⸗) Gesetzes
erfüllt seien oder nicht.“ Aber in seiner späteren Entscheidung vom 19. Juni 1896,
Curtie Ro. 2561, sidet sich folgende treffliche Ausführung: „Berücksichtigt man,
daß die Ausstattung der allgemeine Begriff ist, der den engern des Warenzeichens ein⸗
schließt, die Fabrikmarke also nur eine Spezialität des Unterscheidungs⸗ oder Herkunfts⸗
zeichens ist, daß ferner der Zweck des Warenschutzgesetzes dahin geht, dieser Spezialität
unter gewissen Voraussetzungen einen besonderen zivil⸗- und strafrechtlichen Schutz zu
gewähren, so ist der Inerpretation der Vorzug zu geben, nach der unter dem gericht⸗
lichen Schutz des Art. 41 eben nur der spezielle Morkenschutz zu verstehen ist.“ Vgl.
ferner Entscheidung 6. November 1897, Levy contra Naphtaly No. 2571, wo mit Recht
entschieden wurde, daß auf eine Firmensache neben den Sonderbestimmungen des Art. 867 ff.
Obligat. R. die allgemeinen Bestimmungen über eoncurrence déloyale anwendbar sind; hier
wurde insbesondere gesagt, daß nicht gefolgert werden könne, „daß die Anwendung des
in Art. 80 enthaltenen, dbezw. von der Praxis darin gefundenen Rechtssatzes von der Un⸗
erlaubtheit der concurrence déloyals vor den Toren des Firmenrechts Halt zu
machen habe.“
Hiernach hat das Bundesgericht folgende sehr zutreffende Sätze ausgesprochen:
. Will jemand einen Anspruch nach Maßgabe des Markengesetzes erheben, so muß
er ein wirkliches Markenrecht haben, und es genügt nicht, daß gegen ihn ein unlauterer
Wettbewerb geübt wurde.
2. Wenn aus dem Markenrecht ein Anspruch gegen unlauteren Wettbewerb
hergeleitet wird, — sofern der Markenberechtigte behauptet, daß nicht eine Verletzung
des Markenrechts, sondern ein gegen dieses Recht geübter unlauterer Wettbewerb vorliege,
z. B. durch eine Benutzung seiner Marke, die nicht unmittelbar in das Markenrecht ein⸗
greift, aber ihn doch schädigt, — so muß natürlich festgestellt werden, ob der Kläger das
Markenrecht besitzt; denn wer das Markenrecht nicht hat, kann auch nicht behaupten. daß
gegen dieses Recht unlauterer Wettbewerb geübt werde.
3. Wenn dagegen jemand nicht auf Grund des Markengesetzes ein Recht beansprucht,
wenn jemand auch nicht behauptet, daß durch die concurronce déloyale seine Marke,
sondern nur, daß sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird, und wenn er folglich
aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, nicht aus dem Markenrecht klagend auftritt,
dann kommt nicht das Markenrecht, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit
Art. 80 des O.R. in Betracht.
Dies muß alles auch für das deutsche Recht (Markengesetz; 88 828, 826 B. G. B.) gelten.

8 21. Zu den Persönlichkeitsrechten gehört auch das Gewerberecht. Solange
jemand ein Gewerbe nicht betreibt oder die Bedingungen eines Gewerbebetriebes nicht
erfüllt hat, kann der Umstand, daß es ihm möglich ist, die Voraussetzungen des Gewerbe—
betriebs herbeizuführen und ein Gewerbe zu eröffnen, noch nicht ein Recht gewähren; die

1 Nämlich Art. 4 des Schweizer Markengesetzes, welcher von dem gerichtlichen Schutz von
Marken spricht und nmeldung des Zeichens verlangt.
Eneytlopädie der Rechtswifsenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. I.

2
        <pb n="590" />
        594

II. Zivilrecht.

Möglichkeit, sich im Gewerbe zu betätigen, ist nur eine Äußerung des allgemeinen Per—
sönlichkeitsrechts, welches die Gesetzgebung jederzeit neu gestalten darf. Ebenso gut wie
der Gesetzgeber für die Bildung von Altiengesellschaften neue Grundsätze geben kann,
ebenso kann er neue Voraussetzungen festsetzen für den Betrieb eines Gewerbes, welche
alle diejenigen treffen, die bisher ein Gewerbe ergreifen konnten und es doch nicht ergriffen
haben. Immerhin mag auch hier eine Billigkeitserwägung durchgreifen, wenn z. B. die
Kandidaten des Gewerbes mit Rücksicht auf das alte Recht bestimmte Studien gemacht
haben, die nun plötzlich zu ändern sind, so daß sie vielleicht, um den Bedingungen des
neuen Gesetzes zu genügen, jahrelang umstudieren müssen; allein hier handelt es sich nur
um eine Billigkeitserwägung, nicht um das Vorhandensein eines Rechts; und wenn bis—
—
nunmehr der Staat eine solche Genehmigung verlangt, so greift er nicht in das Recht
derer ein, welche nach dem bisherigen Rechtszustande ohne weiteres das Gewerbe hätten
erfassen können, sondern er bewirkt nur, daß diese Persönlichkeiten nunmehr ihr Persön—
lichkeitsrecht anders zu betätigen haben, als es bisher der Fall war.
Anders wenn jemand ein Gewerbe bereits begonnen und sich befugtermaßen in den
Betrieb eines Gewerbes gesetzt hat. Die Folge ist: er kann nicht mehr aus dem Ge—
werbe entsetzt werden, außer wenn die entsprechenden rechtlichen Gründe vorliegen. Das
Sichsetzen in den Gewerbebetrieb kann entweder ohne alles Weitere erfolgen, denn die
Anzeige an die Behörde ist nicht Voraussetzung des Rechtes; oder aber es ist eine Mit—
virkung der Behörde nötig, die einen verschiedenen Charakter haben kann: braucht das
Gewerbe Anlagen, welche lästig oder gefährlich werden können, dann bedarf es einer
polizeilichen Genehmigung; in verschiedenen anderen Fällen ist eine sogenannte Kon—
zession erforderlich; in anderen Fällen wieder eine Erlaubnis. Bei der Konzession kommen
ubjektive und objektive Rücksichten in Betracht: so bedarf z. B. das Unternehmen eines
Privatkrankenhauses einer Konzession, bei welcher die Zuverlässigkeit des Unternehmers, die
Räumlichkeiten, in denen die Krankenpflege stattfindet, und insbesondere das Verhältnis
derselben zu benachbarten Räumen und Gebäuden in Rücksicht gezogen wird (8 80
Gew. O.). Aber nur derartige subjektive und objektive Betrachtungsweisen treffen hier zu;
nicht auch die Frage des Bedarfes und die Verhältnisse eines ungesunden oder gesunden
Wettbewerbes. Bei der Erlaubnis dagegen kommt — nicht immer, aber vielfach — die
Bedürfnisfrage in Betracht; so z. B. wenn es sich um Gast- und Schankwirtschaften
handelt: hier können die Landesregierungen (allgemein oder für kleinere Ortschaften)
beftimmen, daß nur im Bedürfnisfalle eine solche Erlaubnis gewährt wird; ebenso kann
die Erlaubnis versagt werden bei Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen ohne höheres
Interesse, wenn bereits eine genügende Zahl von Personen die Erlaubnis bekommen
haben; ebenso bei Pfandleihern u. s. w. (8 88, 834, 84 Gew.O,).
Einer anderen Betrachtungsweise gehört folgendes an: gewisse Gewerbe bedürfen
keiner Konzession, allein der Gewerbetreibende muß dann eine staatliche Approbation
jaben, wenn er einen bestimmten Gewerbetitel annehmen will. Das ist insbesondere der
Fall bei dem Heilgewerbe, und zwar sowohl in Bezug auf Menschen als auch auf Tiere.
Hier dürfen sich nur approbierte Personen Ärzte nennen, während sonst die Heilkunde
von einem jeden, ohne Konzession und auch ohne staatliche Prüfung, ausgeübt werden
darf (mit Ausnahme des Gewerbes der Hebammen) (88 29, 80 Gew.O.).
Sobald mithin jemand ein Gewerbe befugtermaßen begonnen oder dazu die Erlaubnis
erworben hat, entsteht ein Persönlichkeitsrecht, das Gewerberecht. Hierauf muß, da
dieses Recht im System der Rechte noch wenig Anerkennung gefunden hat, aus—
nahmsweise näher eingegangen werden. Das Gewerberecht ist nicht nur insofern geschirmt, als
die Persönlichkeit sich darin betätigen darf, sondern insofern, als nunmehr der Persönlich—
keit eine bestimmte Sphäre der Tätigkeit von der Rechtsordnung eröffnet worden ist: es
ist ihr dadurch ein Gewerberecht erworben, wie ehedem, als man die Gewerbeberechtigungen
kaufte oder sie als Realgewerbeberechtigungen zugleich mit einem Grundstück erwarb. Aller—
dings ist das eine hervorzuheben: die Gewerbeberechtigungen wurden früher vielfach
widerruflich erteilt; sie waren dann zwar wohlerworbene Rechte, aber Rechte mit auf—
        <pb n="591" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 898

lösender Bedingung. Die ist heutzutage meist nicht der Fall; namentlich hat unfer
Reichsrecht den entgegengesetzten Gedanken mit Nachdruck zur Anerkennung gebracht (so
8460 Gew. O.); sein Streben geht dahin, dem Gewerbetreibenden im Gewerbe eine feste
Stellung zu geben und ihn vom Belieben der Behörden unabhängig zu machen: das
Gewerbe soll so fest und sicher sein wie Eigentum; und wenn insbesondere die Gesetzgebung
 Geschaftskonzession, Geschäftserlaubnis vorfieht, so geschieht dies nicht etwa nur
uͤm des Publikums willen, sondern vor allem auch um des Gewerbetreibenden willen,
der durch die Konzession oder Erlaubnis eine feste, unabhängige Stellung haben soll;
man sieht darum, wo immer tunlich, von widerruflichen Konzessionen ab!.
Für das subjektive Gewerberecht entscheiden auch folgende unserer Gesetzgebung
entnommenen Momente:
1. Vor allem spricht F1 Abs. 2 der Gew. O. ausdrücklich davon, daß, wer gegen—
wärtig, d. h. zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes, ein Gewerbe zu betreiben berechtigt
sei, vom Gewerbebetrieb dadurch nicht ausgeschlossen werde, daß er den Erfordernissen
dieses neuen Rechts nicht genüge. Und mit Recht hat man, auch was die späteren
Novellen zur Gewerbeordnung betrifft, angenommen, daß für sie der gleiche Grundsatz
gelte, daß also die Novellenbestimmungen sich nicht auf solche Leute bezögen, welche zur
Zeit des Inkrafttretens der Neuerungen bereits ein Gewerbe berechtigtermaßen zu betreiben
begonnen hatten, daß diese vielmehr, auch ohne die Bedingungen der Novellen zu erfüllen,
ihr Gewerbe weiter führen dürften?.
2. Eine vorzügliche Anerkennung des Gewerberechts ist ferner in 8 51 und 62
der Gew. O. enthalten. Hier heißt es: „Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren
für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage ... zu
jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen
Schaden Ersatz geleistet werden“s8. Und dies wird in 8 532 auch auf die bereits vor—
handenen Anlagen bezogen, allerdings mit der Besonderheit, daß eine Entschädigungspflicht
 nicht bestehe, wenn die Genehmigung seinerzeit ausdrücklich auf beliebigen Widerruf
erteilt worden ist, sie mithin einer auflösenden Bedingung unterlag.
Noch wichtiger und bezeichnender ist
3. 8 88 der Gew.O. Hiernach soll das durch Approbation erlangte Gewerberecht
nur dann Zurückgenommen werden dürfen, wenn 1. die Grundlagen der Erteilung sich
als irrig erweisen, z. B. bei Fälschung eines Prüfungszeugnisses, und 2. wenn und
solange die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Beides rechtfertigt sich von selber;
denn die Erteilung geschieht unter der Voraussetzung der Richtigkeit der vorgelegten
Zeugnisse; und daß Lin Entehrter solches Gewerbe nicht betreiben darf, ist nur eine
qganz zutreffende Regelung, keine Verkürzung des Rechts.
Sodann können 4. nach 8 33 die durch Konzession, Erlaubnis, Anstellung erworbenen
Rechte aus 88 30, 30a, 32, 88, 34 und 36 der Gew. O. nur dann zurückgenommen
werden, wenn der Gewerbetreibende durch Handlungen oder Unterlassungen den Mangel
der zum Betrieb notwendigen Eigenschaften klar dartut. Abgesehen davon ist es hier
der Verwaltungsbehörde nicht gestaltet, einen konzessionierten Gewerbebetrieb nachträglich
uszu heben oder ihm neue Bedingungen zu setzen oder weitere Beschränkungen aufzu—
egen *.

— So treffend Preuß. Oberverwaltungsgericht 29. Okt. 1883 in den Entsch. des O. V.G. X
8 —— Entsch. 1. M
2 So auch die ständige Praxis des Preuß. Oberverwaltungsgerichts, insbesondere Entsch. J. ai
82 6. Oktober 1884, 17. Maͤrz 1900 in den Entsch. des O. B.G. VIII S. 280, XI S. 308 u. 813f.,
XXXVII S, 8328, 334; 2. April 1898 Verwaltungsblatt XIX S. 488. Anders, wenn es sich um
aine bloße Anderung in der Regulierung handelt? diese muß sich jeder gefallen lassen, val. R.G.
November 1887 Entsch. Straff, XVI S. 398.
F s Bgl. darüber Reichsgericht 12. Nov. 1887 Entsch. XIX S. 853, 14. Okt. 1901 Entsch. 50
S. 43, Preuß. Oberverwaltuugegericht 29. Oktober 1888, 12. November 1891 in den Entsch. O. V. G. X
S. 261, 271, XXIVN G. 2568.
Bgl. Preuß. Oberverwaltungsgericht 7. Juni 1879 in dessen Entsch. VS. 286.
24
        <pb n="592" />
        596

II. Zivilrecht.

Die Rechtsnatur des Gewerbes ergibt sich 5. auch aus den neuen Bestimmungen des
Patentanwaltgesetzes vom 21. Mai 1900. Hier wollte man eine sehr wichtige Neu—
ordnung durchführen: die Patentanwälte bildeten früher einen Gewerbestand und sind
durch das Gesetz zum Berufsstand geworden. Trotzdem aber wurde in 8 20 den bereits
vorhandenen Patentanwälten die Fortdauer ihrer beruflichen Existenz gesiattet, allerdings
unter bestimmten Voraussetzungen, die aber gewiß nicht anders als reglementierend be—
zeichnet werden können; denn die Voraussetzungen sind lediglich, daß ihre Geschäfts—
führung und ihr Verhalten in Ausübung des Berufs sowie außerhalb desselben zu er—
heblichen Anständen keinen Anlaß gegeben hat, worüber nötigenfalls der Ehrengerichtshof
ebenso entscheidet, als wenn unter dem neuen Gesetze selbst Pflichtwidrigkeiten oder Un—
zuverlässigkeiten vorgekommen wären (887 ff. des Gesetzes 1).
6. Es kann hiernach nur noch die Frage obschweben, ob ein subjektives Gewerberecht
auch da anzunehmen ist, wo das Gewerbe ohne jede Konzession, Approbation oder Erlaubnis
betrieben werden kann. Das ist sicher zu bejahen; es muß insbesondere bejaht werden bei
denjenigen Gewerben, bei denen das Gesetz statt des Erlaubnissystems das System der Frei—
heit des Betriebs mit dem Rechte der Untersagung im Falle des Mißbrauchs gewählt hat.
Wenn hier die Behörde das Gewerbe nicht untersagt, so muß dies einer stillschweigenden
Erlaubnis gleichstehen. Hierzu kommt aber, daß auch ein Gewerbe, das keiner Konzession
bedarf, eine Existenz des Menschen bildet, Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel in
sehr erheblichem Umfange verlangt und es daher sehr gerechtfertigt ist, einer solchen Art
des Gewerbebetriebs ebenso Rechtscharakter zuzuschreiben, als wenn eine Konzession nötig
gewesen wäre. Zudem hängt die Frage, ob Konzessions- oder Nichtkonzessionssystem, von
Umständen ab, die mit der Rechtsnatur des Gewerbes nichts zu tun haben; sie hängt
namentlich mit der größeren oder geringeren Gefährlichkeit, der größeren oder geringeren
Möglichkeit des Mißbrauchs zusammen, und es ist nicht abzusehen, warum ein Gewerbe im
Falle geringerer Mißbrauchsgefahr weniger Rechtsnatur haben sollte als sonst; weshalb
diesem Punkt überhaupt kein Unterscheidungscharakter innewohnen kann. Ist daher das
konzessionierte Gewerbe ein Recht, sobald die Konzession erteilt ist, so muß ebenso das
freie Gewerbe ein Recht sein, sobald der Betrieb eröffnet worden ist.
7. Für alles dieses spricht auch noch der weitere Umstand, daß der Betrieb des Ge—
werbes durch Stellvertreter geschehen kann, so daß also die Befugnis zu stellvertretenden
Gewerberechtshandlungen den Stellvertreter zugleich zum Stellvertreter des ganzen
Gewerbes macht, sei es nun zum Bevollmächtigten oder zum gesetzlichen Vertreter. Die
Stellvertretung aber setzt die Rechtsnatur des Verhältnisses voraus, für welches die
Stellvertretung gilt. Man vergl. hierüber 88 45, 46 und 47 der Gew.O.
8. Das Gesagte gilt in gesteigertem Maße vom Betrieb des Versicherungswesens nach
unserem neuen Privatversicherungsgesetz vom 12. Mai 1901, sofern die Versicherungs
gesellschaften sich unter diesem Gesetz gebildet und die Erlaubnis erwirkt haben, oder so—
fern sie bereits früher bestanden, dann aber die Erlaubnis unter diesem Gesetz neu er—
hielten (98 95, 96 und 4 Priv. Vers. Ges.). In diesem Fall darf das Gewerberecht nur
nach Maßgabe des 8Z 67, also aus Gründen, die in Art oder Inhalt des Betriebs selber
liegen, aufgehoben werden. Die Gesellschaften allerdings, welche sich dem Privat—
vbersicherungsgesetze nicht angepaßt haben, können noch widerrufen werden, sofern sie
seinerzeit unter Widerruf gestattet worden sind (8 93 Priv.Vers. Ges.); eine solche wider—
rufliche Erlaubnis findet aber heutzutage nicht mehr statt.
Daraus ergibt sich: das Gewerberecht ist ein Recht; eine spätere Gesetze
gebung kann es zwar, wie jedes Recht, aufheben; es ist aber eine gerechte Anforderung an
den Gesetzgeber, solches nur gegen Entschädigung zu tun, wenn nicht besondere Gruͤnde
vorliegen, das Recht ohne Gegenwert zu opfern. Entschädigung gewährte man darum auch den
Privatposten bei Erweiterung des Postmonopols im Postgesetz v. 20. Dezember 1899, ferner
den Saccharinfabriken durch das Süßstoffgesetz v. 7. Juli 1902 (in welchen Gesetzen
zweckdienlicherweise ein Teil der Entschädigung den Gewerbsangestellten zugewiesen wurde).

Nal. Handbuch des Patentrechts S. 718f.
        <pb n="593" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 597

Das Gewerberecht, obgleich ein Persönlichkeitsrecht, kann mitunter auf eine andere
Person übergehen; auch hier deshalb, weil die Persönlichkeit mit einem realen Zustand
verwachsen kann. Nicht hierher gehören die ehemals erteilten Realgewerberechte: es gibt
nämlich eine Reihe von Gewerben, welche besondere ständige Einrichtungen erfordern,
und eine Reihe von Gewerben, die mit örtlichen Verhältnissen verbunden sind; als man
hier ehedem das Gewerberecht erteilte, wurde vor allem die Anlage und Einrichtung
autorisiert, und das Gewerberecht war ein Gewerberecht mit Rücksicht auf diese: ein
anderer konnte in Bezug auf diese Anlagen nur dann ein Gewerberecht erwerben, wenn
er diese Anlagen selbst miterwarb. Heutzutage sind diese alten Realgewerberechte nicht
völlig verschwunden; auch heutzutage ist hier eine scheinbare Veräußerlichkeit gegeben; allein
was veräußert wird, ist in der Tat nicht das Gewerbe, sondern die autorisierte Anlage
als solche; denn die sonst nötigen persönlichen Gewerbevoraussetzungen muß der Erwerber
erfüllen wenn er das Realgewerbe betreiben will (d.48 Gew. O.).
Realgewerberechte in dieser Art werden nicht mehr erteilt; aber noch in unserem
Recht werden gewerbliche Einrichtungen „genehmigt“ und müssen solche vielfach ge—
nehimigt werden (88 16 ff. Gew.O.). Eine auf solche Weise genehmigte Anlage kann,
sofern die Genehmigungnicht durch Nichtgebrauch erloschen ist (Z 49), auf einen neuen
Erwerber übergehen: eine neue Genehmigung ist nicht erforderlich (K 25 Gew. O.). Doch
auch hier müssen die persönlichen Voraussetzungen in der Person des Neugewerbetreibenden
vorhanden sein; auch hier ist nicht von einer Übertragung des Gewerberechts die Rede.
Ein wirklicher Ubergang des Gewerberechts ist folgender: das einmal begonnene
Bewerbe kann auf Rechnung der Witwe und der minderjährigen Erben durch einen taug—
lichen Stellvertreter weitergeführt werden (d 46 Gew. O.). Ebenso ist eine Fortsetzung
möglich während des Konkurses!.
Auch hier haben wir einen Fall, wo das Persönlichkeitsrecht sich so sehr mit
dem Gewerbe verwachsen hat, daß es jedenfalls auf nahe verbundene Personen übergeht
und daß es den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden muß.
Soweit das Gewerberecht als Recht der Person; vom Gewerberecht als Monopol⸗
recht soll später (S. 635 f.) gehandelt werden.

b) Versonisikation (Vertretungsmacht).

8 22. Das Personenrecht gewährt auch im Rechtsverkehr eine Personifikation.
Unter Personifikation ist eine Taͤtigkeitsform zu verstehen, bei der jemand eine andere
Perfönlichkeit innimmt. Das komme in der Kunst vor? beruht doch die ganze dramatische
Kunst auf solchen Personifikationen. Im Rechtsverkehr wird die Personifikation nicht so weit
getrieben, daß eine Person sich förmlich in die Maske einer anderen begibt, aber doch in
der Art, daß eine Person über das Rechtsgebiet herrscht, welches das höchsteigene Rechts—
gebiet einer anderen ist. Es wird daher nicht der Kern der Person, aber ihre Stellung
im Rechtsleben von einer anderen angenommen. Das ist Stellvertretung?. Man
spricht deswegen auch von einem alter ego, von einem Handeln im Namen eines anderen.
Diese Stellvertretung beruht auf der Stellung, die jemand zu einem fremden Rechts⸗
gebiet hat, auf einer Rechtslage, in welcher sich die Person einerseits und die Rechts⸗
verhältnisse des Vertretenen anderseits befinden; diese Rechtslage nennt man auch Ver⸗
tretungsmacht. Die Vertretungsmacht kann beruhen auf Vollmacht, d. h. auf einer
versonenrechtlichen Erklärung dessen, der vertreten werden soll: ein solcher eröffnet gleichsam
das Tor seines eigenen Rechtslebens und läßt den anderen eintreten, der nun darin schalten
und walten darf. Aber auch das Gesetz kann derartige Zustände schaffen; die bekanntesten
Beispiele sind die des Inhabers der elterlichen Gewalt, des Vormunds und des Pflegers.

mLeitfaden des Konkursrechts (2. Aufl.) S. 241.
Das BG.Baspricht von' Bertretung; der Ausdruck mag der Kürze halber hingehen; es
sndber nicht einzusehen, warum wir den treffenderen und volleren Ausdruck Stellvertretung
ahingeben follten wenn es auch immerhin Kritiker genug gibt, die jede Abweichung vom Sprach—
gebrauch des Gesetzes anftreichen.
        <pb n="594" />
        598

II. Zivilrecht.

Diese ganze Rechtsgestaltung hat etwas ungemein Künstliches und kann dem ur—
sprünglichen Menschen nicht recht zusagen: er kann ein Handeln in die Seele eines andern
nicht verstehn: selbst ein so entwickeltes Verkehrsrecht wie das römische hat die Stell⸗
vertretung nur höchst mangelhaft entwickelt, und auch das deutsche Recht hat sich lange
dagegen gesträubt. Die Überwindung des Hindernisses, welches der großartigen neuen
Rechtsform entgegenstand, ist vorzüglich dem (mit den Anschauungen des Hrients genährten)
kanonischen Recht und der Scholastik zu verdanken!, und insbesondere haben auch die Er—
örterungen über die juristische Person viel dazu beigetragen, den Gedanken zu reifen,
daß eine Person in ein anderes Rechtsgebiet hineinwirken kann. Die modernen Rechte
haben allgemein die Stellvertretung angenommen, und nur wenige Rechtsgeschäfte sind
dieser Rechtsfigur entzogen geblieben.
Die Vollmacht wird natürlich im Leben kaum vorkommen ohne irgendwelche be—
jonderen Ausgleichungen, die einmal darin liegen, daß der Bevollmächtigte Pflichten hat
im Gebrauch der Vollmacht, und daß er Pflichten hat in der Art uͤnd Weise, wie er
sich nach Benutzung der Vollmacht zu den Ergebnissen seiner Tätigkeit stellen soll.
Diese Pflichtenverhältnisse können so gestaltet sein, daß der Bevollmächtigte durchaus für das
Interesse des Vollmachtgebers wirken muß, oder auch so, daß er dem gemeinsamen Interesse
dient, oder endlich so, daß er allein für sein eigenes Interesse handelt, aber doch gewisse
Schranken einhalten muß, soweit er die fremde Rechtssphäre sich selber dienstbar macht.
Der erste Fall ist der des Auftrags, der zweite der des Gesellschaftsverhältnisses,
der dritte Fall hat keine besondere rechtliche Kategorie, doch muß, soweit nicht die
Besonderheit zutrifft, die Regel des Auftragsverhältnisses Anwendung finden. Es ist
nun auf der einen Seite eine große Errungenschaft gewesen, als man die Einheit der
Vollmacht gegenüber diesen verschiedenen Pflichtverhältnissen erkannte und insbesondere

Das babylonische Recht muß die Stellvertretung gekannt haben; hier bestanden Filialen der Haupt⸗
häuser. Die Vollmacht tritt uns besonders kräftig in venezianischen Urkunden entgegen, dit, am
Rialto oder in Konstantinopel ausgestellt, sich auf den grientalischen Verkehr beziehene So beispiels⸗
weife in folgender wichtigen Urkunde aus Konstantinopel von 1189 CArchiio Vehbeto XX p. 55):
Omnis commissio, cum alicui committitur, scripture vinculo debet annodari, ut, cum alicubi
ostenditur, removeri valeat omnis dubitacio. Qua propter ego...... do et committo vobis
Andruzane nepecie meer.. et dominico albano nepoti meo, ut amodo in antea ambo ét unus
solum de vobis, in cuius manibus hanc presentem cartam commissionis apparuerit, totam
meam plenissimam virtutem et potestatem hahbéatis de una videlicet pecin de terrave
IuS vero.. pecia de terra.... totam méam potestatem habeéatis inquirendi, interpellandi,
advocatores inveniendi, placitandi intromittendi, dominandi, tenendi, vendendi, donandi, impegnandi,
 commutandi, alienandi et, quicquid inde vobis placuerit, faciendi nullo obis bomine
ꝛontradicente.
Ähnliche Urkunden vom Rialto, datiert von 1176, 1179, 1192 finden sich im Arch. Veneto IX
—
Quittungh de suprascriptis omnibus féceris, firmam conserrabo in perpétuum. Quod si
contra hanc meam commissionis cartulam ire temptavero, componere promitto cum meéis
successoribus tibi et quibuscumque securitatem pro me feceris et ius a erum heredibus
auri libras quinque.,
Eine andere Vollmachtserteilung, auch vom Rialko, von 1188 treffen wir im Codice Padovano
I Nr. 1473, wo es gleichfalls heißt: quamcumque igitur cartam exinde feceris et quicquid inde
feceris, à me ratum et firmum pérpetuo conservabitur. Si ego contra hanc commissionis
rartam ire umquam temptavero, componero promitto. auri lbras quinque et hec commissionis
 carta in sua rmitate permaneat. - Im 18. und 14. Jahrhundert wird die direkte
Wirkung der Stellvertretung von den Stadtrechten klar anerkannt. So Como 12832 Art. 3264 (Mon.
hist. patr. XVI p. 98): tantum valeéat et prosit inli, ad cujus partem vei cujus nomine facta
est vel recepta, ac Si illam cartam vel contractum vel obligationem recepisset. Ebenso ent hatt
das Stadtrecht von Brescia, 1313 II1 189 (Mon. h. patr. IIP. 1769) folgende aus dem Jahre 1252
stammende Bestimmung: quod ex omni contractu inito et facto nomine alterius, tam de mercato
Juam de aliis rebus, aquiratur actio éêt aquisita sit illi vel illis, quorum vei cujus nomine
contractus sive promissio factus est vel facta. In Castellarquato 1445, 1V6 heißt es:
quilibet possit stipulari et aquirere nomine et viee alteriusc ipsa stipulatione sus et
actio aquiratur illi cujus nomine stipulatum .., fuerit.
Voll ausgebildet ist die Stellvertretung kraft Vollmacht, allerdings hauptsächlich für den Prozeß,
aber auch allgemein, bei Durantis Spec., de procur. T384 und bei Braumgbbiriv
        <pb n="595" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 599

zur Überzeugung kam, daß auch, wenn jemand nach Maßgabe des besonderen Pflichtver—
hältnisses pflichtwidrig gehandelt und sich der Vollmacht zu Unrecht bedient hat, die
Vollmacht wirken muß: denn wenn jemand ein ihm in die Hand gegebenes Instrument
auch pflichtwidrig benutzt, so hat er es eben doch benutzt; und dies ist von um so größerer
Bedeutung, als dritte Personen, die mit dem Stellverireter verkehren, nicht in der Lage
sind, die Gesamtheit des Pflichtverhältnisses zu überschauen und sich nur an die Voll—
macht kehren können. Daher kennt insbesondere das Handelsgesetzbuch eine Reihe von
Einrichtungen, wo die Vollmacht einen ganz bestimmten uͤnbeschraͤnkbaren Umfang hat und
dieser Umfang mithin im Gegensatz steht zu dem individuell gestalteten Umkreis der Pflichten;
so hat beispielsweise der Prokurist, soweit die gesetzliche Schablone seiner Vollmacht reicht,
in vollgüliiger Stellvertretung gehandelt, auch wenn er von der Vollmacht einen pflicht⸗
widrigen Gebrauch gemacht und die Vorschriften des Geschäftsherrn schnöde übertreten
hat. Derartige Verhältnisse, wo jemand eine Rechtsmacht hat, welche Rechtsmacht bleibt,
auch wenn er sie pflichtwidrig benutzt, kommen ja auch sonst vor; so beispielsweise, wenn
man jemandem einen Depotwechsel giriert mit der Bestimmung, über diesen Wechsel
nicht weiter zu verfügen, und überhaupt, wenn man jemanden zum Fiduziar macht.
Hier überall hat seine Rechtsmacht einen Umfang, der viel weiter reicht als das pflichten—
maßige Soll, das aus dem Gesamtverhältnis hervorgeht.
Ist auf solche Weise die Erkenntnis von der Natur der Rechtsmacht (Vollmacht),
als unterschieden von dem Pflichtverhältnis, eine nicht unerhebliche Erkenntnis gewesen,
so darf man auf der anderen Seile nicht, wie es gewöhnlich geschieht, die Sache über—
treiben; man darf bei der Rechtsbehandlung nicht vergessen, daß die Vollmacht in den
Lebensverhältnissen kaum vorkommen wird, ohne daß zu gleicher Zeit ein derartiges
Pflichtverhältnis mitbegründet wird; so kann beispielsweise die Frage der Widerruflichkeit
nicht von der Frage losgelöst werden, welche Funktion die Vollmacht im einzelnen Falle
zu spielen hat.
Die Vollmacht ist regelmäßig widerruflich. Wer nicht in der Lage wäre, die einem
anderen anvertraute Vollmacht zurückzurufen, der würde zum Knecht und Sklaven. Doch
ist eine Ausnahme dann zu machen, 1. wenn die Vollmacht einem Gesellschaftsvertrag und
seinem Pflichtverhältnis eutspricht: wer als Gesellschafter Vollmacht hat, weil er Geschäfts⸗
führer ist, dem kann die Vollmacht nur nach den Regeln der Geschäftsführung entzogen
werden, denn er ist mitbeteiligt (S 712 f.); 2. noch mehr dann, wenn die Vollmacht im
reinen Interesse des Stellvertreters gegeben ist, denn in diesem Falle begibt sich der Vollmacht⸗
erteiler nicht seiner Persönlichkeit, sondern der in seinem Rechtsgebiete liegenden Interessen,
also hier seines Vermögens, indem er dem anderen ein freies Schalten gestattet. Wer
jemandem sein Vermögen schenkt, der gibt seine Person nicht preis; nur derjenige tut es,
der das Vermögen als Vermögen behält und die Verwaltung einem anderen überläßt
(d 168 B. G. By.
Mit Recht hat das B.G. B. ausgesprochen, daß die Vollmacht als einseitiges Rechts⸗
geschäft sowohl dem Stellvertreter als auch Dritten gegenüber geäußert werden kann;
sie kann auch dem Publikum gegenüber geäußert werden durch eine öffentliche Erklärung;
sie kann Dritten auch mittelbar erklärt werden, indem man dem Stellvertreter eine
Vollmachtsurkunde mitgibt: denn dadurch erklärt man gegenüber einer jeden „incerta
persona“, welcher etwa der Stellvertreter die Urkunde vorweisen wird, die Vollmacht.
Dies ist allerdings nicht so zu denken, als ob auf solche Weise die Vollmacht immer und
immer erneuert würde, aber so, daß die in der Ausstellung und Uberreichung der Ur⸗
kunde liegende Bevollmächtigung immer neue Vollmachtswirkungen gegenüber den Per⸗
sonen äußert, welche die Vollmachtsurkunde sehen und infolge ihrer handeln. Das
ist allerdings etwas sehr Gefährliches, und der Widerruf der Vollmacht ist hier sehr
erschwert, denn der Wiberruf kann nur demienigen geäußert werden, dem gegenüber die

09as B.G.B. spricht von Erklärung, und Kundgebung der Vollmacht- 8 167, 170, 1713; ein
juristischer ünterschied Won nicht; es sieht dichts im Weg. ich die Vollmachtserklaͤrung mehreren
gegenüber und zu verschiedenen Zeiten mache.
        <pb n="596" />
        500

II. Zivpilrecht.

Vollmacht geäußert ist; mit der Vollmachtsurkunde aber wandert die Vollmacht in ihrer
Wirkung von Person zu Person; sie wirkt, ehe der Geschäftsherr diese Personen kennt,
und ehe er daher durch einen Widerruf die Vollmacht vernichten könnte. Das B.G.B.
hat deshalb zu dem Aushilfsmittel der Kraftloserklaääͤrung gegriffen, welche durch eine
Privaterklärung geschehen kann, die nach dem Grundsatz der öffentlichen Ladungs—
zustellung vom Gericht an das Publikum gebracht wird. Dies hat allerdings wieder den
großen Nachteil, daß durch die Möglichkeit einer solchen Kraftloserklärung die Vollmachtsurkunde
 an Sicherheit bedeutend verliert; doch ist dabei wohl in Betracht zu ziehen, daß
die Kraftloserklärung erst nach Ablauf eines Monats, nach der Einrückung in die öffent—
lichen Blütter, wirkt, so daß man dann ziemlich gesichert fein kann, wenn die Vollmacht
eine Vollmacht neueren Datums ist, welche dieses Monatsstadium sicher noch nicht über—
schritten hat (K 176).
Übrigens kann auch eine sonstige Widerrufserklärung von Wirkung sein, aber nur
dann, wenn der Dritte, dem gegenüber die Vollmacht wirkt, von dem Widerruf weiß
oder schuldhafterweise nichts weiß (8 173 B. G.B.).

Zweiles Buch.
Kechte an Bachen.

1. Aßgeleitetes Recht kraft der Friedensordnung (Resth).

8 23. Der Besitz ist im B.G. B. nicht in der schablonenmäßigen Weise gekenn—
zeichnet, daß hier von einem eorpus und animus die Rede wäre; dies war eine Aus—
geburt der Scholastik des 19. Jahrhunderts. Man besitzt eine Sache, wenn ein indi—
viduelles und ein soziales Moment zusammentreffen. Das soziale Moment besteht darin,
daß man in eine solche Beziehung zur Sache tritt, daß die Menschheit die Zusammen—
gehörigkeit von Person und Sache respektiert, so daß ein Auseinanderreißen dieser Zu—
'ammengehörigkeit von seiten eines Dritten als ein Bruch der allgemeinen Friedensordnung
erscheint. Zu diesem sozialen Moment muß aber noch ein individuelles Moment treten;
es besteht darin, daß man die Zusammengehörigkeit, die auf obige Weise durch die sozialen
Verhältnisse gegeben ist, nicht von sich ablehnt. Eine solche Ablehnung kann bald ohne
weiteres geschehen, bald nur durch ein Eingreifen in die tatsächliche Lage der Dinge.
Das letztere ist dann der Fall, wenn die Sache zu mir in eine solche innige Beziehung
zetreten ist, daß diese Beziehung ohne tatsächliches Eingreifen meiner Persönlichkeit nicht
gelöst werden kann; z. B.: es ist mir eine Sache in die Tasche gesteckt, es ist mir ein Gegen—
stand in die Schublade meines Schreibtischs gelegt worden oder in die geheime Kassette oder
in einen anderen Verwahrungsraum: hier bin ich ohne weiteres Besitzer, und will ich die
Sache nicht, so muß ich diese vertrauliche Beziehung aufheben. Ganz anders dann, wenn die
Beziehung nicht in einer solchen Weise hergestellt ist; wenn etwas zwar in den Kreis meines
Hauses oder in den Kreis meines Wirkens fällt, aber so, daß es ohne tatsächliches Eingreifen
meiner Persönlichkeit von mir losgetrennt werden kann. In einem solchen Falle gilt
folgendes: ich besitze die Sache, wenn ich sie besitzen will, aber nur in diesem Falle.
Diesen Willen kann ich zum voraus erklären, z. B. ich bezeichne meinen Schreibtisch als
die Stelle, wo die abgegebenen Briefe niedergelegt werden sollen; oder ich lasse die vom
Lebensmittelhändler herrührenden Gegenstände ein und für allemal in den Vorraum
oder in die Küche bringen. Ist dagegen ein solcher Wille nicht bezeichnet, sei es zum
voraus, sei es nachher, so liegt ein Besitzerwerb nicht vor, z. B. nicht dann, wenn
jemand seinen Hut in meinem Hausraum ablegt, oder wenn ein Dritter meinen Keller
benutzt, um dort seinen Raub für einige Zeit in Sicherheit zu bringen.
Diese Verbindung des sozialen mit dem individuellen Moment ist die Schwierigkeit
der Lehre. Das individuelle Moment wird natürlich dann ganz besondere Bedeutung
gewinnen, wenn es sich um ein Grundstück handelt, welches nicht ebenso wie eine beweg—
        <pb n="597" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 601

liche Sache in eine unmittelbare Berührung zu mir und meinem Hauswesen treten kann.
Hier muß der Wille, die Sache für mich zu haben, ganz besonders zum Ausdruck gebracht
werden; das kann aber nicht bloß durch Sochbehandlung geschehen, sondern auch durch
sonstige soziale Tätigkeit: so dadurch daß ich der OÖffentlichkeit gegenüber, 3. B. durch
Linen Grundbucheintrag, erkläre, die Sache haben zu wollen.
Die große Bedeutung des Besitzinstituts besteht in folgendem: niemand ist berechtigt,
den Besitzzustand eigenmächtig zu brechen, auch wenn er das beste Recht hat. Findet er,
daß der Besitzstand nicht mit dem Recht uͤbereinstimmt, dann ist es seine Sache, auf dem
Wege staatlicher Hilfe sein Recht zu verwirklichen. Dies ist die ganze Grundlage des
Besitzschutzes, und es versteht sich daher von selber, daß der Besitz ein Recht ist, aber
nicht, wie die gewöhnlichen subjektiven Rechte, ein Recht zu Gunsten des Berechtigten,
sondern ein Recht zur Erhaltung des allgemeinen Friedens, ein Recht, das jeder
gleichsam als Beauftragter des Staates, als Verteidiger der Friedensordnung innehat;
und so erklärt es sich, daß auch der Dieb, auch der unredliche Besitzer Besitzer ist und
den Besitzesschutz genießt, weil der Staat Andb die Ordnung nicht bestehen kann, wenn nicht
der Besitzer, ohne Rücksicht auf seinen Besitzgrund, also auch der Dieb, geschützt ist: der
Dieb, der sonst ein staatsgefährliches Subjekt ist, tritt insofern als Vertreter der staat⸗
lichen Friedensordnung auf. Daraus ergibt sich auch von selber, daß jemand den Besitz
erwerben kann, der völlig geschäftsunfähig ist, denn auch er ist ein Mitglied der Friedensordnung,
 und auch ein Einbruch in seine Sphäre — DD
Annahnie, daß nur ein Geschäftsfähiger Besitz erwerben könne, widerspricht den Grundlagen
des Besitzinstituts. Daher ist es auch begreiflich, daß man Besitz an Teilen einer Sache,
an Raumen, auch an einer Wandfläche haben kann (z. B. wenn man sie für öffentliche
Anschläge mietet), während an solchen Bestandteilen ein Eigentum nicht möglich ist (F 868
B. G.B.): das Recht der Friedensordnung folgt anderen Grundsätzen als das individuelle
Recht menschlicher Interessen. Vgl. auch Einführung in die Rechtsw. S. 48 f.
Doas Wellenselement beim Besitz tritt nun aber insbesondere noch in folgendem
hervor: nicht selten finden Beziehungen zwischen zwei Personen in der Art statt, daß die
eine Person eine Sache inne hat in voller Anerkennung dessen, daß sie einem anderen gehört.
Man könnte nun in solchem Falle dem Inhaber allein Besitz geben und den anderen auf
das Recht beschränken; damit würde man aber eine große ÜUngerechtigkeit begehen. Nicht
nur wäre es sehr ungerecht, wenn hier die Ersitzuͤng nicht zu Gunsten jenes andern
liefe, sondern vor allem: man muß diesem andern“ die Befugnis geben, die Sache
gegen Besitzstörungen Dritter zu schützen: er kann in dieser Beziehung nicht auf den guten
Willen des Inhaders gestellt sein. Das römische Recht hat dies wohl erkannt, aber es
ist daber in das entgegengesetzte Ertrem gelangt, indem es dem Inhaber den Besitzesschutz
aus der Hand nahm und ihn zum bloßen Detentor machte: so war der Mieter, der
Pachter bloßer Deientor und ohne eigentlichen Besitzschutz, wenn man sich dabei auch
genötigt sah, ihm mittelbar manche Schutzrechte zu geben, wie das interdictum quod
vi aut clana und die actio legis Aquilias utilis. Dies ift eine mangelhafte Gestaltung
der Sache, die allerdings auch im roͤmischen Recht nicht überall durchgedrungen ist: bald
hat man durch den sogenannten abgeleiteten Besitz nachgeholfen, durch den abgeleiteten
Besitz des Provinzialeigners, der in der Tat keinen wahren Besitz haben konnte, da ihm
das Eigentum am Provinzialboden grundsätzlich entzogen war; durch den abgeleiteten Besitz
des Erbpächters und des Erbbauberechtigten und vor allem durch den abgeleiteten Besitz
des Faustpfandglaͤubigers. In anderen Fallen, wie beim Nießbrauch, ulf, man sich durch
die künstliche Gestaltuͤng eines Rechtsbesitzes, einer possessio juris. Dieses ganze System
leidet an einer unerträglichen Künftelei und ist im höchsten Grade unfolgerichtig und für
wichtige Interessen verderblich. Es ist unbegreiflich, wie man hierin seit Savignys Zeiten
die Hoͤhe des Besitzesrechts hat finden können. Das Richtige liegt vielmehr darin, daß in den
angeführten Fällen sowohl der Eigenbesitzer als der Freindbesitzer, d. h. sowohl derjenige,
der für sein Eigenrecht, als auch derjenige, der für das Eigenrecht ines anderen besitzt, Be—
siter sind: zwei Besitzer, die Dritten gegenüber in solidarer Kraft auftreten und nur in
Beziehung »zueinander nicht als Besiher handeln können, weil hier Besitz und
        <pb n="598" />
        II. Zivilrecht.
Besitz einander gegenüberstehen und in solchem Falle nur schließlich das Recht ent—
scheiden kann.
Das B.G. B. hat dem abgeholfen, indem es das römische Besitzesrecht mit Elementen
der deutschen Gewere durchsetzte und auch dem obenbezeichneten Inhaber, dem Mieter,
Pächter, Verwahrer der Sache Besitz gab. Auf diefe Weise kam es zu einem doppelten
Besitz, zum Eigenbesitz und zum Fremdbesitz, zum mittelbaren und zum un—
mittelbaren Besitz (8 868).
Es hat auch gar nichts auf sich, wenn dieses scheinbar verwickelte System in das
Besitzrecht aufgenommen wird, denn die Verhältnisse des Lebens werden hier gewöhnlich
dazu führen, daß der Eigen- und Fremdbefitz in seinem wahren Charakter auch nach
außen hervortritt. Insbesondere, was Miete und Pacht betrifft, wird ein jeder erkennen,
daß sowohl Mieter und Pächter auf ihrem Gebiete Herr sein wollen, als auch, daß sie
aur Herr sein wollen unter vollständiger Anerkennung des Eigners; das gleiche gilt, wenn
emand eine Sache geliehen oder eine Sache als Faustpfand erhalten hat, und das gleiche
oom Nutznießer in den Nutznießungsverhältnissen des Familienlebenzin der Stellung
des Ehemannes und des Trägers der elterlichen Gewalt dreitt beides schon nach außen klar
genug hervor; jeder weiß, daß der Ehemann Besitzrecht hat, jeder weiß auch, daß die
Begenstände seines Besitzrechts Cigentum der Frau sein können und vielfach sein werden,
veshalb sie auch der Mann zugleich für den Besitz der Frau, die Frau zugleich für den
Besitz des Mannes erwirbt.
Daraus geht hervor: auch der mittelbare Besitzer muß gegen Dritte das Recht der
Selbstverteidigung haben; ferner: auch der mittelbare Besitzer muß die Besitzklage gegen
Dritte haben. Ersteres wird lebhaft bestritten und ist im B.G.s nicht wörtlich gesagt,
aber sicher anzunehmen; letzteres dagegen ist ausdrücklich anerkannt im 8869. Die Selbst⸗
pexrteidigung des Besitzers beruht auf dem Grundfatze der Friedensordnung. Niemand
soll in seinem Besitz gestört werden, und wenn eine solche Störung versucht wird, darf
sich der Besitzer dagegen wehren. Wie man also auf der einen Seite die Selbst hilfe als
in Widerspruch mit der Friedensordnung erklärt hat, so auf der anderen die Selbst⸗
vperteidigung als Ausfluß und Folgerung eben diefer Friedensordnung; und gerade darin
iegt der wesentliche Charakter des Besihes: wer Besitzer ist, darf sich wehren (88 227, 859).
Ubrigens hat unser Recht diesem Satze noch die weitere Folgerung gegeben, daß, auch wenn
der Besitzer bereits verdrängt ist, er sich immer noch wehren kann, sofern er es nur sofort
tut, so daß man Besitzentsetzung und wiedererlangung gleichsam als einen Vorgang
behandeln kann, der so zu betrachten ist, als wenn der Besitz niemals verloren worden wäre.
Man darf das Zeitliche im Recht nicht auf die Weise übertreiben, daß man dem kurzen
Augenblick des Besitzverlustes eine grundsätzliche Bedeutung beimäße, während er doch ohne
Einfluß auf die wirischaftliche Lage gewesen ist. Noch weiter geht unser Recht in diesein Ge—
danken, soweit es sich um die klageweise Geltendmachung des Besitzes handelt. Hier herrscht
der Satz, daß zwar im Grunde genommen jeder des Besitzes Entsetzte die Wieder
einsetzung verlangen kann; das soll aber nicht der Fall sein, wenn der des Besitzes Ent⸗
setzte selbst seinerseits vor weniger als einem Jahr den Beklagten entsetzt hatte: in
diesem Falle ist der Beklagte, dieser Besitzklage gegenüber, in der Art geschützt, daß er die
Fortdauer seines Besitzes verlangen kann. Auch hier wird die Entsetzung und Wieder—
— gewissermaßen so behandelt, als wenn eine Entsetzung niemals statigefunden hätte
(8 861).
Der Besitzer hat ein Recht nicht nur gegen den Entsetzer, sondern auch gegen
denjenigen, welcher von diesem geerbt hat, und hegen denjenigen, der von diesem mit dem
Bewußtsein erworben hat, daß dessen Besitz auf iner Entsetzung, d. h. auf verbotener
Eigenmacht, beruht. Daher kann die Selbsthilfe, soweit sie auf die sofortige Wiedererlangung
der entzogenen Sache geht, auch gegen denjenigen gerichtet werden, der von dem
Besitzentzieher die Sache in diesem Bewußtsein erlangt hat; z. B. während ich meiner
Sache nacheile, überträgt sie der Verfolgte schnell auf einen anderen; und das gleiche
nuß natürlich von der Besitzklage gelten. Das ist ein wichtiger Grundsatz des deutschen

602
        <pb n="599" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 603
Rechts; hiernach geht die Verfolgung auch, gegen den Rechtsnachfolger, der die Fehler—
haftigkeit des Besihes kennt: dieser ist ebenfalls fehlerhafter Besitzer (F 858).
Keine Besitzklage ist mein Anspruch gegen einen solchen, in dessen Sphäre sich meine
Sache befindet, ohne daß er sich einer Besitzentsetzung schuldig gemacht hat. So, wenn
meine Sache mir durch Naturgewalt entzogen und in den Bereich eines anderen gebracht
worden ist. Nimmt dieser die Sache in Besitz, dann ist ein Besitzanspruch gegen ihn
nicht mehr möglich, denn er ist nicht Besitzentsetzer, sondern er hat sich der Sache bemächtigt,
nachdem sie bereits meiner Herrschaftssphäre entzogen war. Hier kann ein Anspruch nach
8 Ioos B.G.B. gegeben sein. Hat er aber die Sache noch nicht in Besitz genommen,
so habe ich ein Anrecht, daß mir die Möglichkeit gegeben wird, sie wieder zu erlangen,
und darum habe ich das sogenannte Abholuͤngsrecht, d. h. die Befugnis, zu diesem
Zwecke den Kreis seiner Herrschaft zu betreten. Die Friedensordnung gibt hier also
kraft des Verfolgungsrechts die Befugnis, fremde Grundstücke zu begehen. Dieses Recht
kann auch aus subjektiven Berechtigungen hervorgehen (98 1005 und 962 B. G. B., es ist
ein Anspruch auf rechtliche Hilfeleistung, ähnlich dem Recht der 88 809 ff. B. G.B., und
ist demgemäß zu behandeln.

2. Selbständige Rechte an Sachen.

8 24. Dingliche und obligatorische Rechte sind im B. G. B. ziemlich scharf
geschieden. Allerdings gibt es Vermittlungen, z. B. Miete und Pacht; sie sind zwar an
sich obligationsrechtlich, aber sie erlangen unter Umständen die Eigenheit von Rechten
mit Ansprüchen gegen einen jeden Rechtsnachfolger, so mindestens, wenn es sich um Miete
und Pacht von Grundstücken, Wohnräumen und Raäumen handelt und diese Sachen und
Raume den Mietern und Pächiern überlassen sind; ein Recht gegen jeden Rechtsnachfolger, mit⸗
unter auch gegen andere Personen, welche an Stelle des Vermieters treten, so gegen den Eigner,
wenn der Nießbraucher vermietet, gegen die Ehefrau, wenn der Ehemann das eingebrachte Gut
der Frau vermietet, gegen die Nacherben, wenn der Vorerbe vermietet hat (88 1056, 1428,
1668, 2185 B. G. B.) — alles mit gewissen Vorbehalten, vergl. auch 887 3. V. G. Durch dieses
obligatorische Recht gegen jeden Rechtsnachfolger tritt eine bedeutende Annäherung nach der
Seile des dinglichen Rechtes ein. Zwar ist der Unterschied immer noch prinzipiell; denn
beim dinglichen Recht liegt ein unmittelbares Verhältnis des Berechtigten zur Sache vor, beim
Recht gegen jeden Rechtsnachfolger dagegen ist ein obligationsrechtlicher Anspruch gegeben
auf Übertragung oder auf eine sonstige Leistung, der gegen die Person des jeweiligen
Nachfolgers gerichtet ist. Schon das römische Recht kannte derartige Typen, ins—
besondere die sog. aetio quod meêtus causa; häufiger noch ist der Typus im deutschen
Recht, und so ist Miete und Pacht im Bürgerlichen Gesetzbuch gestaltet; denn der Mieter
und Pächter erlangen ein Recht gegenüber jedem Rechtsnachfolger seines Miet- und Pachtherrn
 auf die jeweiligen Leistungen, die der Miet— oder Pachtherr in der betr. Zeit zu
machen hat. Mehr erlangt er nicht, er wird nicht dinglich berechtigt; wäre er es, so
könnte er auch gegen Dritte vorgehen, z. B. gegen einen, der durch bauliche Anlagen in
das Recht des Mietherrn eingreift; denn solcher würde zu gleicher Zeit das Recht des
Mieters beeinträchtigen. Das ist aber nicht der Fall. Es wäre ja auch gar nicht zweckmäßig,
dem Mietrecht eine derartige Ausladung nach dritter Seite hin zu geben und dadurch
in die freie Selbstbestimmung des Mietsherrn gegenüber seinen Nachbarn einzugreifen.
Ein besonders wichtiger Fall dieses Rechtes gegen jeden Rechtsnachfolger war im
deutschen Rechte das sog. jus ad rem, welches ja bekanntlich eine lange Entwicklung
hat und namentlich an einige römische Stellen in der Lehre von der Pauliana an—
geschlossen wurde; das jus ad rem, wonach der Käufer, auch wenn er noch nicht Eigentümer
geworden ist, doch ein obligatorisches Recht nicht nur gegen den Verkäufer hat, sondern
auch gegen den Dritten, der vom Verkäufer im Bewußtfein dessen erwirbt, daß die Sache
bereits verkauft ist.
Das B.G. B. hat dieses jus ad rem im allgemeinen nicht angenommen. Wenn
jemand zweien hintereinander dieselbe (bewegliche) Sache verkauft, so wird in vielen Fällen
        <pb n="600" />
        804 LI. Zivilrecht.

der erste Käufer Eigentümer werden, sofern ein sogenanntes constitutum possessorium vor⸗
liegt, wovon alsbald (S. 611 f.) zu sprechen sein wird. Ist dies nicht der Fall, dann wird
derjenige Eigentümer, dem die Sache zuerst zu Eigentum übertragen worden ist, auch wenn
er der zweite Käufer ist. Das ist mißlich. Bei Grundstücken wird der Nachteil dadurch
überwunden, daß der, welcher berechtigt ist, eine solche Ubertragung zu verlangen, sich durch
eine sog. Vormerkung ein Recht gegen jeden Rechtsnachfolger wahren kann, d. h. durch
eine Eintragung im Grundbuch; eine solche Vormerkung kann auch zu anderen Zwecken
geschehen, z. B. wenn jemand sich einen Wiederkauf vorbehält, aber auch, wenn jemand
sich versprechen läßt, daß der Grundeigentümer unter Umständen ein dingliches Recht,
B. eine Grunddienstbarkeit, aufgibt oder eine Grunddienstbarkeit gewährt. So
z 888 B. G.B. Damit ist die Brücke zum dinglichen Recht geschlagen 1.
Nicht das gleiche gilt bei beweglichen Sachen. Wenn also jemand eine Sache dem
averkauft, aber noch nicht übereignet hat, so kann der erste Käufer gegen einen vritten,
der nach ihm zum zweiten Male die Sache kauft, nicht mit einem jus ad rem vorgehen.
Doch wird man folgendes annehmen: wenn dieser Dritte im Bewußtsein erwirbt, daß es sich
nicht darum handelt, den ersten Käufer loyalerweise zufriedenzustellen, sondern ihn
geradezu um seinen Anspruch zu bringen, so hat der erste Käufer gegen den Dritten einen
Anspruch nach 8 826 B. G.B., denn das ist ein Handeln gegen Anstand und Sitte;
und auf diese Weise bekommt der erstere die Sache heraus. Der 8 826 verlangt
aber einen solchen Verstoß gegen die Verkehrstreue; nicht so würde es sein, wenn etwa
der Dritte im Moment des Kaufes von dem Recht des ersten Käufers nichts wußte,
oder wenn er der Ansicht war, daß der erste Käufer nicht auf der Sache bestehe oder
sonst in irgend einer Weise rechtmäßig zufriedengestellt werde.

8 25. Der germanische Unterschied zwischen liegenschaftlichem und beweg—
lichem Vermögen ist bedeutungsvoll ins B.G.B. übergegangen. Das Grundftücks—
ↄermögen wird charakterisiert durch das Grundbuch. Die einzelrechtlichen Geschäfte, welche
sich auf dingliche Rechte an Grundstücken beziehen, bedürfen zu ihrer dinglichen
Wirksamkeit des Grundbucheintrages; Geschäfte über Eigentum sowohl als auch über
Grunddienstbarkeiten, ebenso über alle Arten von Wertrechten. Damit ist zu gleicher
Zeit zum Ausdruck gebracht, daß die Ersätzung in allen diesen Beziehungen fast nuͤr noch
als Tabularersitzung eine durchgreifende Rolle spielen kann, d. h. nur als Erfitzung mit
Hilfe des Grundbuchs. Sie kommt beim Eigentum an Grundstücken nur insofern in
Betracht, als jemand im Grundbuch eingetragen ist und besitzt: hier kann die Ersitzung
zum Eigentum führen, wenn der Eintrag im Grundbuch noch nicht dazu geführt hat; und
ebenso kann umgekehrt das Löschen eines Rechtes im Grundbuche, sofern es nicht schon
das Recht zum Erlöschen bringi, dadurch zuͤr Zerstörung desselben führen, daß der
Zustand des Nichtvorhandenseins eine bestimmte Zeitlang fortbesteht. In der Tat
ist in beiden Fällen eine Art von Ersitzung, bez. Versitzung, also eine Tabular—
Ersitzung und Tabular-Versitzung gegeben (F 900, 901 B. G. B.) Ohne dies giebt es
bezüglich des Eigentums nur noch eine Ersitzung mit Hilfe des Aufgebotsverfahrens nach
8827 und bei Grunddienstbarkeiten noch das Erlsöschen auf Grund einer die Dienstbar—
keit beeinträchtigenden Anlage, z. B. eines in den Weg gesetzten Baues, eines die Nachbar—
schaft belästigenden Kamines, in welchem Falle die Versihung insoweit stattfindet, als
durch die Anlage die Ausübung der Grunddienstbarkeit unmöalich wird (g88 927, 1028
B.G. B.).
Die Grundbücher sind entweder bereits durch das frühere System gegeben oder es
handelt sich darum, das Grundbuchsystem neu einzuführen, was für gewiffe Rechtsgebiete
noch eine Arbeit von Jahren sein wird. während in den Gebieten, wo die preußische

Die Vormerkung gibt daher eine actio in rem scripta; sie ist grundsätzlich von der Hypothek
verschieden; wird daher auf die Vormerkung verzichtet, so wird das Grundstück dabon frei, und ein
der Eigentümerhypothek entsprechendes Recht des Grundeigentümers kritt nicht ein; vgl. auch 88 886
cf. 1169 B.G.B. Val. Kammergericht 11. Juli 1902, Muadan v S.390
        <pb n="601" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.
Grundbuchordnung und das Eigentumserwerbsgesetz bestanden, sich die Überleitung von
selbst ergeben hat.
Für die Behandlung der Grundbücher und die Art der in ihnen sich vollziehenden
Geschaͤfte ist die Grundb.O. v. 24. März 1897 (20. August 1898) maßgebend. Die
Grundbücher werden von den Grundbuchämtern geführt; in Preußen sind es die Amtsgerichte,
 in manchen Ländern Gemeindebehörden. Sie werden nach Realfolien geführt:
sedes Grundstück hat sein Grundbuchblatt. Die Eintragungen geschehen regelmäßig nur
auf Antrag, und es ist meist Bewilligung des Betroffenen erforderlich, doch können,
im Falle nachgewiesener Unrichtigkeit, Ausnahmen bestehen!. Die Erklärungen müssen
öffentlich oder öffentlich beglaubigt, die Nachweise durch öffentliche Urkunden geführt sein
———
Gewisse Grundstücke allerdings, Grundstücke des Fiskus, Grundstücke öffentlicher
juristischer Personen, öffentliche Wege, Gewässer, Grundstücke des öffentlichen Verkehrs,
Grundstücke von Landesherren und ähnliche können dem Grundbuch entzogen sein; sie
bekommen dann ein Grundbuchblatt nur auf Antrag, was von Wichtigkeit ist, weil ins⸗
besondere Grunddienstbarkeiten, die an öffentlichen Wegen bestehen, z. B. das Recht der
Leitung von Gasröhren oder elektrischen Anlagen, ohne Grundbuch erworben werden.
Für die Art der Erwerbung sind die Landesgesetze bestimmend (Art. 127, 128 E. G.3. B.G. B.);
vgl. z. B. preuß. Ausf.“Ges. zum B. G.B. Art. 27, bayrisches Ausf.-Ges. Art. 83ff.*.
Soweit das Grundbuch besteht, sind also die buͤrgerlichen Rechtsgeschäfte, welche einen
Erwerb oder Verlust dinglicher Rechte an Grundstücken bewirken, im allgemeinen einzutragen,
allein es gibt andere Rechtsvorgänge, welche eine Anderung der dinglichen Verhältnisse
ohne Eintragung bewirken, so insbesondere Erbgang und Ehegemeinschaft, so der Zuschlag
bei der Zwangsvollstreckung, (K 90 Zwangs-V. G.), so die Enteignung (z. B. 8 44 preuß.
Enteign-Ges.). In diesen Fällen hat natürlich der Berechtigte die Befugnis, die Ein—
tragung zu verlangen, aber die Eintragung hat hier nicht erwerbende, sondern nur
— Bedeutsam ist sie allerdings, teils wegen des
Z 802, von dem alsbald zu sprechen sein wird, teils auch aus anderen Gründen; 3. B.
kann eine Zwangsvollstreckung nur gegen einen solchen ergehen, der als Eigentümer oder
dessen Erblafser als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen ist (3 17 3. V. G.), um—
gekehrt ergeht sie rechtsgültig gegen jeden, der als Eigentumer eingetragen ist ( 1148
B.G.B.); und ebenso kann nach 8 40 Grundb. O. jemand nur dann eine Anderung
oder Übertragung seines Rechts im Grundbuch eintragen lassen, wenn er selbst ein—
getragen ist.
Die Einträge im Grundbuch unterliegen einer bestimmten Rangordnung. Die
Rangordnung richiet sich nach Reihenfolge der Einträge, die Reihenfolge der Einträge nach
der Reihenfolge der Anträge (68 17,18 Grundb. O.). Das gilt nicht nur im Ver—
hältnis von Hypotheken zueinander, sondern auch im Verhältnis von Hypotheken und
Grunddienstbarkeiten. Doch kann die Rangordnung unter Zustimmung der Beteiligten
geändert werden; nur daß, wenn es sich um Hypotheken und ähnliche Rechte handelt,
dazu die Zustimmung des Eigentümers rforderlich ist (F 879, 880). Der Grund wird
sich unten S. 617 ergeben.
Von höchster Bedeutung ist aber dasjenige, was man öffentlichen Glauben des
Grundbuches neunt. Es gilt nämlich folgender Grundsatz: 1. der Eingetragene hat die

605

Nach 8 27 Grundb.O. kann eine Hypothek nur mit Zustimmung des Eigentümers gelöscht
werden. Dies ist zutreffend, sofern der Eigentümer durch die Löschung mit hetroffen wird; denn, wenn
die Hypothek aufgegeben ist, so wird sie zur Eigeniümerhhpothek; es bedarf daher der Zustimmung des
Eigentuͤmets, weun statt dessen das Erlbschen der Hypolhet antreten soll wal 88 1179 1183 B. G. B.).
Duͤse Cewagung trifft bei der Gesamthypothek nicht, zu, da hier das (der Gesaͤmthypothek entgegen⸗
tretende) en des B.G. B. dahin fuhrt, daß der Verzicht auf die Hypothek an einem der Grundstücke
ihr Erlbschen bewirkt, soweit dieses Grundstück angeht 1178 Geichwohl nimmt das Kammer⸗
Fericht er Maugdan iS. 228, 1V S 31i8) an, daß gemäß 827 Grundb. O; auch hier die Zu
stimmung, des Grundstückseigentümers zur Löschung nötig sei. Das ist unrichtige Wortauslegung .
Aber derartige Geschaste, namentlich mit Vaßaustalten, vol. meinen Aufsatß in Z. f. bürgerl.
u. franzöfisches Recht XXXII S. 47 f.
        <pb n="602" />
        606

II. Zivilrecht.

Rechtsvermutung für sich, daß er dem Eintrag entsprechend berechtigt ist'; 2. wer auf
Grund des Grundbuches durch Rechtsgeschäft (durch Rechtsgeschäft des Zivilrechtes) erwirbt,
der erwirbt durch das Geschäft so, wie er erwürbe, wenn das Grundbuch richtig wäre,
vorausgesetzt, daß er in gutem Glauben ist, d. h. die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht
kennt. Natürlich ist das Grundbuch nicht immer richtig, denn einerseits ist alles Mensch—
liche der Irrung unterworfen, anderseits gibt es eine Menge Rechtsvorgänge, die ohne
das Grundbuch wirken, wie dies S. 605 hervorgehoben worden ist, und so kann eine
Rechtsänderung ohne Eintragung erfolgt und dadurch die alte Eintragung unrichtig ge—
worden sein. Trotzdem aber wird derjenige, der auf Grund eines so gestalteten Grund—
buches gutgläubig erwirbt, entsprechend berechtigt: er erlangt ebenso ein dementsprechendes
Recht, wie bei beweglichen Sachen unter Umständen der gutgläubige Erwerber. Der
Grundgedanke ist der deutschrechtliche, daß möglicherweise der gutgläubige Erwerber mehr
Rechte erwirbt, als sein Vorgänger hatte.
Um dieser schlimmen Folge zu entgehen, kann der Berechtigte, zu dessen Ungunsten
ein unrichtiger Eintrag lautet, nicht nur die Berichtigung des Eintrages begehren, sondern
auch (kraft einer einstweiligen Verfügung) einen Widerspruch eintragen lassen, und dieser
Widerspruch hat die Bedeutung, daß nunmehr ein gutgläubiger Erwerb in dem oben
erwähnten Sinne nicht mehr möglich ist. Vergl. 8 892, 894, 899, 902 B. G. B.
Eine eigenartige Aufhebung dinglicher Rechte an Grundstücken kennen manche
Landesgesetze, namentlich auch das preußische Recht: es ist das Erlöschen kraft eines
sog. Unschädlichkeitszeugnisses. Nicht selten nämlich werden von einem größeren
Grundstück Parzellen abgetrennt und dafür irgend ein Ersatz gegeben. Diese abgetrennten
Parzellen sind vielfach mit irgend welchen dinglichen Belastungen, auch vielleicht mit Lehen
oder fideikommissarischer Verfangenheit belegt und würden darum dem anderen Grund—
stück nur mit einer schweren Bürde zuwachsen. In einem solchen Falle kann von der
zuständigen Behörde ausgesprochen werden, daß der Ersatz, der für das abgetrennte
Stück geschaffen wird, ein vollgenügender ist, so daß ein solcher Austausch dem dinglich
Berechtigten keinen Schaden bringt; auf Grund dessen kann dann das dingliche Recht
gelöscht werden. Das ist das sog. Unschädlichkeitszeugnis, wie es sich z. B. in Preußen
in Gesetzen vom 8. März 1850, 27. Juni 1860, 15. Juli 1890 findet und nunmehr auch
im preußischen Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung, Artikel 20, näher geregelt ist;
denn das Einführungsgesetz zum B.G. B., Art. 120, läßt solches zu. Vgl. auch Preuß.
Ausf.“Ges. zum B. G. B. Art. 19.

826. Zu den Benutzungsbefugnissen des Grundeigentums gehört auch das Recht, ein
Grundstück mit einem Gebäude zu bebauen; dies ist eine Befugnis, aber eine an gewisse
Bedingungen geknüpfte Befugnis, und zwar an Bedingungen, die eben gerade in dem
Momente, wo gebaut werden soll, erfüllt sein müssen. Man kann daher regelmäßig nicht,
bevor gebaut werden soll, sagen, daß jemand ein Recht zu bauen als wohlerworbenes
Recht habe. Das ist aber ein Zustand, der nicht vollkommen aufrecht zu erhalten ist; denn
sehr häufig werden Grundstücke eben zum Zwecke der Bebauung angekauft, und wird die
nötige Vorkehrung für die Bebauung sofort getroffen. Es wäre daher ein solcher schwebender
Zustand für die Volkswirtschaft recht mißlich. Deshalb haben die neueren Gesetze Ab⸗
hilfe geschaffen und unter gewissen Umständen die Befugnis zu bauen zu einem wohl—
erworbenen Recht erhoben. Hierüber gilt folgendes.
Man geht, namentlich was Stadtanlagen betrifft, davon aus, daß die Häuser in
einer bestimmten sog. Flucht gebaut werden müssen, weil nur auf solche Weise Schön⸗
heit, Bequemlichkeit, Sicherheit gewahrt werden kann: sog. Bauflucht, die einer Straßen⸗
flucht entspricht. Die neuen Gesetze haben mehr oder weniger derartige Baufluchtbestimmungen
gegeben in der Art, daß nach bestimmten Vorbereitungen, insbesondere nachdem vorher
die Bedürfnisse abgewogen und die Beteiligten zu Vorschlägen und Erklärungen auf—
gefordert worden sind, eine sog. Straßen- und Bauflucht festgesetzt wird. Hier gilt nun

Das ist prozessualisch bedeutsam, Encyklopädie II S. 112.
        <pb n="603" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 607

vielfach, z. B. nach dem preußischen Straßenfluchtgesetz vom 2. Juli 1875 8 13 Ziff. 8,
die Bestimmung, daß, sobald eine Straßenlinie festgesetzt ist, ein wohlerworbenes Recht
entsteht, so daß, wenn nachträglich die Bauflucht geändert wird, ein Schadenersatz verlangt
werden kann. Vgl. R.G. 14. April 1888 Entsch. XXI S. 212, 27. März 1889 XXIII
S. 288, 8. Juli 1891 XXVIII S. 276, 5. November 1898 XLII S. 287.
Noch mehr natürlich muß ein sicheres Recht vorhanden sein, nachdem nicht nur
die Bauflucht festgesetzt, sondern auch bereits gebaut ist. Darum ist es allgemeine Rechts-Uberzeugung,
 daß, wenn nachträglich durch Verlegung der Straße, insbesondere auch
durch Höher- oder Niederlegung bauliche Veränderungen nötig werden, Gemeinde und
Staat, welche diese Bauänderungen vornehmen, in entsprechender Weise Schadenersatz zu
leisten haben. So auch R.G. 7. März 1882 Entsch. VII S. 218, 18. Februar 1883
Entsch.“RS. 271, 18. April 1809 Entsch. XLiV S. 282 und die dort zitierten,
so namentlich auch die französische Literatur und Rechtsprechung!.
Die obigen Grundsätze gelten vom Bauen; sie gelten noch mehr von der Art des
Bauens: denn wenn auch ein Baurecht begründet ist, so ist immer noch nicht gesagt, in
welcher Weise der Bau siattzufinden hat. Vielmehr bestehen darüber Bauordnungen und
müssen solche bestehen, mit Bestimmungen über die Art des Bauens, welche die Sicherheit
des Lebens, die Sicherheit des Eigentums, ja, welche auch die Schönheit der Straßen
betreffen können. Hiernach ist das System allgemein verbreitet, daß die Baupläne ein—
gereicht, obrigkeitlich geprüft und sodann der fertige Bau selber obrigkeitlich abgenommen
werden muß, ansonst die Wohnung nicht bezogen werden darf?.
Ganz besondere Bestimmungen gelten in dieser Beziehung in der Gewerbeordnung,
wenn es sich um gewerbliche Anlagen handelt, durch die möglicherweise das Publikum
geschädigt oder beläftigt werden kann, worüber bereits oben (S. 594) gehandelt worden ist.

8217. Das Eigentum, namentlich das Grundeigentum, unterliegt vielen sogen.
Eigentuͤmsschranken, d. h. die dem Einzelnen kraft des Eigentums gegebene Willkür der
Sachbenutzung stößt sich an den sozialen Erfordernissen des Rechts und der Wirtschaft:
sie findet daher ihre Begrenzung und Regel.
Zu den notwendigen Beschränkungen des Eigentums gehört die Möglichkeit der
Enteignung, welche man früher Erxpropriation nannte. Sie hat sich im Mittelalter
entwickelt aus dem Doninium éminens des Kaisers und der Landesherren, und insbesondere
war hier eine Stelle bedeutsam, die J. O de lege Rhod. de jactu 14, 2, wo der Kaiser sagt:
30 sum domimus mundis. Dazu kamen die Stadtrechte?; später haben Berggesetze die
Notwendigkeit der Enteignung klaͤrgelegt, und das 18. und 19. Jahrhundert haben eine
Reihe von Erpropriationsbestimmungen geschaffen, wobei gewöhnlich sogar verfassungs—
mäßig ausgesprochen wird (z. B. in der preußischen Verfassung, Art. 9), daß nur gegen
vollstaͤndige Entschädigung enteignet werden dürfe. Außer einer Menge von Einzel—

8. So Jagt Art. 18 des badischen Ortsstraßengesetzes v. 11. März 1868 ausdrücklich: „Wird die
Hbhe einer Ortostrahe verändert, so haben, die Gemeinden bezw. die zur Herstellung der Siraße Ver⸗
pflichteten die dadurch notig werdenden Veränderungen an den Zufahrten und Zugängen der an—
toßenden Siegenschaften, soweit diese letzteren durch — Veraänderung nicht einen höheren Wert
erhalten haben, auf ihre Kosten herzustellen und bei Ge zuden außerdem für eine etwa eingetretene
Wertsverminderung Entschadigung zu leisten.
F 2 In Preußen gilt noch das L.R. 18 88 685ff, sodann bestehen Baugesetze in den verschiedensten
ändern. Vgl. darüber meine Abhandlung im Arch. f. b. R. XS. 80f.
s So die sateinische uüͤbersezung der Vulgata; die Stelle selbst ist griechisch.
ha So sagen die Slatuten von Chian ci ao v. i287 Art. 292 (Bd. Fumi p. 142): Quicunque
abet aliquam possessionem infra bannitas comunis Clanziani, teneatur ippgam comuni vendere
existimaftionem duorum massariorum super hoc per potestatem et consilium generale posin
 et qui dollet Vendere, conpeilatur, personaliter 8d vendendum- Florenz 1415 I11 83
estimint, daß, wer in einem gastrum eine fortalitia hat, fie pro precio quod videbitur seꝝ offiiaibus
 popularibus an die Stadt veräußern muß. Exproͤpriationen sür Wege und öffentliche Bauten
eordnen die Päpste, so Sixtus VIJ. 80. Juni 1480, so Gregor XIII. 1. Ottober 1574 (Bullarum
d. Taurin, vg, vVi p. 80)
        <pb n="604" />
        308

II. Zivilrecht.

landesgesetzen, worin von Enteignung die Rede ist, und außer einer Reihe von besonderen
Reichsgefehen dieser Art gelten in vielen Ländern Gesetze über die Enteignung im all⸗
gemeinen, so das preußische vom 11. Juni 1874, das bayrische vom 17. November 1837,
das badische vom 28. August 1885 u. s. w. Die Grundgedanken dieser Gesetze bestehen
darin, daß im Falle der Notwendigkeit, namentlich wenn es sich um wichtige neue Ein⸗
richtungen, besonders Verkehrseinrichtungen handelt — der Eisenbahnbau kam hier vor
allem in Frage —, eine bestimmté staatliche Behörde beschließen kann, daß enteignet
werden soll; worauf dann die Enteignung gegen Bestimmung einer entsprechenden Ent⸗
schädigung festgesetzt wird, doch so, daß bezüglich der Höhe der Entschädigung der Rechts⸗
weg vorbehalten bleibt. Die Entschädigung soll eine vollständige sein; wenn insbesondere,
wie häufig, der Teil eines Grundstückes weggenommen wird, so muß berücksichtigt
werden, daß auch der andere Teil an Wert verliert oder vielleicht ganz wertlos wird.
Nicht zu berücksichtigen ist die durch das Unternehmen selber herbeigeführte allgemeine Steige⸗
rung des Wertes der Grundstücke; nicht zu berücksichtigen ist es ferner, wenn durch das
Unternehmen speziell das übrige Stück des teilweise enteigneten Grundstückes einen
besonderen Wertzuwachs erfährt: denn der Schaden erwächst durch die Enteignung und
nicht durch die Unternehmung, wegen welcher die Enteignung stattfindet, und es besteht
daher zwischen Schaden einerseits und Werterhöhung anderseits nicht der nötige Zu⸗
sammenhang. Daher ist die Werterhöhung, die dadurch eintritt, daß z. B. eine Eisenbahn
in die Nähe kommt, nicht eine mit der Enteignung, sondern eine mit dieser ganz
verschiedenen Tatsache zusammenhängende Werterhöhung, und wenn darum die eine Halfte
des Grundstücks wegen Eisenbahnbaues enteignet ist, so kann nicht angerechnet werden,
was das übrige Stuͤck durch die Eisenbahnanlage an Wert gewinnt.
Sonderbestimmungen enthalten, wie andere Reichsgesetze, so namentlich das Rayon—
gesetz vom 21. Dezember 1871 über die Umgebung von Festungen. Hier wird nicht in der
Art enteignet, daß das Eigentum weggenommen wird, sondern bloß durch Belastung des
Bodens, indem die Grundstücke in einer bestimmten Entfernung (Rayons) von der
Festung nicht oder nur mit bestimmten Beschränkungen bebaut werden dürfen. Es werden
drei Rayons unterschieden mit Belastungen von verschiedener Energie, je nach der größeren
oder geringeren Nähe zur Festung. Hier wird durch eine Kommission die Belastung
bestimmt, und dem entspricht eine nach den Rayons verschiedene Entschädigung, die in
einer Reute besteht, aber, nach dem Willen des Berechtigten, bei starker Wertminderung
auch in Kapital bestehen kann (386). Andere derartige Entschädigungen für Wegnahme
oder Zerstörung auf Grund des öffentlichen Wohles verordnet beispielsweise das Rinderpest⸗
gesetz vom 7. April 1869 8 8, das Viehseuchengesetz von 1880 und von 1894, das Reblaus—
zeseß vom 8. Juli 1888, das Gesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten
vom 80. Juni 1900 88 20 ff.
Besondere Beschraͤnkungen des Grundeigentums sind erforderlich in Bezug auf
die Waldkultur. Daß die Wälder in bestimmtem Bestand erhalten werden, ist
für die klimatischen Verhältnisse und namentlich zur Vermeidung von Überschwemmungen
ine unbedingte Notwendigkeit; und es ist um so dringender notwendig, in dieser Be⸗
ziehung einzuschreiten, als die Abholzung der Wälder — wenigstens augenblicklich —
meist große Vorteile bietet, weshalb vielfach ein Anreiz dazu besteht, so daß die eine
Generation häufig alle künftigen in empfindlicher Weise schädigt. Der Schutz der Wal⸗
dungen ist der Landesgesetzgebung anheimgestellt. Es besteht darüber schon von früher
her eine Reihe von Gesetzen; in Preußen gibt es ein Gesetz vom 6. Juli 1875, sodann
Gesetze über Gemeindewaldungen, und endlich die Bestimmung, daß Waldgenossenschaften
gegruͤndet werden können, in der Art, daß eine Mehrheit der Beteiligten die Minder—
heit bezüglich gemeinsamer Maßnahmen überstimmen kann.
Dies letztere System ist auch noch in anderer Weise zur Anwendung gekommen, nämlich
im Verkoppelungs- und Arrondierungsverfahren. Bei der Verteilung von
Grund und Boden haben sich häufig unleidliche Verhältnisse herausgestellt, indem eine Reihe
bon Eigentümern von der gemeinen Straße getrennt wurden und nur durch mühsame Dienst⸗
harkeiten sich helfen konnten, oder indem sonst die Grundstücke oft in einer äußerst un—
        <pb n="605" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.

609

bequemen Weise gestaltet waren. Wie man früher, solange Grund und Boden
gemein war, von Zeit zu Zeit durch Neuverteilungen abgeholfen hat, so hat man im
19. Jahrhundert, als der Boden längst Privateigentum geworden war, Gesetze gegeben,
wonach, wenn die Grundeigentümer einer bestimmten Gemeinde zusammentraten und
eine bestimmte Mehrheit eine Neuverteilung beschloß, eine solche stattfinden solle.
Derartige Gesetze finden sich vielfach in Deutschland, z. B. preußisches Gesetz vom 2. April
1872, für das Rheinland vom 24. Mai 1885, bayrisches Arrondierungsgesetz vom
10. November 1861 und andere.
Eine wichtige Eigentumsbeschränkung besteht auch darin, daß Altertümer und
Kunstwerke von historischem Werte der Menschheit erhalten werden müssen. Daher
gilt schon seit alter Zeit die Bestimmung, daß, wer im Eigentum derartiger Gegenstände
ist, sie erhalten muß und sie der Kultur nicht entziehen darf. Besonders interessante
Gesetze der Art haben seinerzeit die Päpste gegeben, von Papst Paul II. im Jahre 1462
bis zu dem berühmten editto Pacca vom Jahre 1820, und ebenso bestehen neuzeitliche
Gesehze in den verschiedenen Kulturstaaten, beispielsweise in Frankreich vom Jahre 1887,
und eine Reihe Verordnungen und Verfügungen in deutschen Staaten!. Der Grund—
gedanke ist ein innerlich vollkommen vernünftiger und gesunder. Es dürfen die Schön—
heiten, welche der Menschengeist geschaffen, der Menschheit nicht entrissen werden: die
Interessen der Allgemeinheit müssen hier über das Recht des Einzelnen obsiegen. Daß
frühere Zeiten hier nicht fester eingeschritten sind, ist die Ursache, daß uns so unendlich viel
Schönes verloren gegangen ist. Merkwürdig ist, daß man in alten Zeiten nicht nur den
Verderb der Altertuͤmer keilnahmlos mit angesehen, sondern ihn bilderstürmend selbst ge—
fördert hat. Dies geschah nicht nur in der Türkei, sondern selbst im Lande Italien?.
Notwendig wäre es aber auch, Bestimmungen in der Art zu treffen, daß ein Eigentümer
derartiger Gegenstände nicht berechtigt wäre, sie vollständig einzuschließen und dem kunst—
sinnigen Pubuͤkum zu verbergen. In dieser Beziehung fehlt es noch durchaus an den
energischen Normen, und es war vor Jahren ein jämmerliches Schauspiel, als die
Farnesina jahrelang der Menschheit entzogen war und die Rechtsordnung kein Mittel
hatte, dies zu verhuͤten?.
Soweit die Kunstschönheiten; auch für Naturschönheiten hat die neuere Gesetz⸗
gebung gesorgt und gesetzliche Bestimmungen getroffen, wonach es verboten werden kann,
landschaftlich hervorragende Gegenden durch Reklameschilder und Ahnliches zu verunzieren,
so Preuß. Ges. vom 2. Juni 1902, so lübische Bauordnung 1903 u. a.

8 28. Zu den hauptsächlichen Bedingnissen der Grundeigentumsbenutzung gehört,
daß sich der Eigentümer mit den Nachbarn in gesetzmäßiger Weise stellt: dies ist das
Nachbarrecht; es ist im B.G. B. nur sehr unvollstaͤndig entwickelt und läßt in vieler
Beziehung der Landesgesetzgebung Raum. Zwar gibt es einige Bestimmungen, welche
eine Regelung der nachbarlichen Beziehungen enthalten, so insbesondere das Verbot der
Vertiefuag der Erde in zu großer Nähe des Nachbargrundstücks (d 909 B. G. B.); dieses
Verbot ergibt sich von selber, denn ein jeder Grundeigentümer nimmt teil an dem gemein⸗
samen Erdboden und muß darum jede Behandlung des Erdbodens unterlassen, welche
diesem den nötigen Halt und die nötige Stütze nimmt: die Zusammengehörigkeit des Erd⸗
bodens trotz der Getrenntheit des Eigentums tritt hier mit großer Kraft hervor.
Von ganz besonderer Bedeutung ist auch die berühmte Bestimmung des Über—

Neuerdings auch hessisches Denkmalsschutzgefetz vom 16. Juni 1902. J
Allerdings waren die alten Bauten oft lebengefährlich. Interessant aber ist es doch, daß eine
Verordnung von Berengar von 895 (in Valerini, Beiezze di Verona 1586 p. 29 bestimmt, daß
jeder das Recht habe, an baufälliges Werk niederzulegen: ubicumque edificium aliquod publicum
harti pertincus“ minatur ruinam“ aut alicui vidétur, ut in ruinam ejusdem quomodocunque sit
damnum futurum, liceat eis .... absque ulla publicae partis ofensione ipsum edificium usque
ad firmum crertere.. Ratürlich galt nun alles als baufällig, und von den Quadern der Arena
wurde der ganze Braà rings ausgebäut.
eter Vol, Ärch. f. Lürgerl. R. 1X S. 56f. Neuerdings plant man auch Gesetze über ein aus—
chließliches Recht'des Staates an Altertumsfunden.
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. 1.
        <pb n="606" />
        310

I. Zivilrecht.

hangs und üÜüberfalls. Die überhängenden Zweige kann der Eigentümer des Nachbar—
grundstücks abschneiden und behalten, sofern der Baumeigner sie innerhalb einer gesetzten
Frist nicht beseitigt, vorausgesetzt, daß sie nicht in einer Höhe schweben, in welcher
sie ihm keine Beeinträchtigung schaffen. Der Nachbar hat hier ein Eigentumserwerbsrecht
 (äahnlich dem Fruchtrecht des gutgläubigen Besitzers), nur daß das Eigentum an den
Zweigen erst mit dem Besitzerwerb und nur unter der bezeichneten Bedingung erworben
wird (8 910). Wichtiger noch ist das Recht auf die Früchte, die auf das Nachbargrundstück
herüberfallen. Mit dem Moment, wo sie das Nachbargrundstück berühren, sind sie Eigen—
tum des Nachbarn. Sie sind und bleiben es, sofern sie nicht durch Naturereignisse, wie
z. B. durch einen Windstoß, wiederum auf das andere Grundstück herübergetrieben
werden, so daß schließlich derjenige Grundeigner, auf dessen Fläche die Früchte auf—
gefunden werden, Eigentümer der Früchte ist. Der Grundgedanke ist ein allgemein
germanischer; er beruht auf dem Satze, daß der Grundeigner von dem Guten und
Bösen, was ihm von den Pflanzungen seines Nachbarn zukommt, gleichmäßig betroffen
sein soll. Danach wird der 8 911 sicher auf den Fall zu beschränken sein, wenn durch
Naturereignisse oder auch durch unerlaubte Handlung eines Dritten die Früchte herüber—
getrieben werden (Anriß); er kann nicht auch dann gelten, wenn bei der Aberntung der
Früchte einzelne Stücke herüberfallen, es müßte denn sein, daß sie von dem Eigentümer
des Baumes nicht mehr weiter begehrt, sondern auf dem Nachbargrundstück belassen werden.
Noch viel wichtigere Grundsätze des Nachbarrechts gelten für den Zwischenraum,
den man zwischen dem Bau und dem Nachbargute lassen muß, für die Höhe, die ein Bau—
werk in der Nähe der Grenze erreichen darf, für die Fenster und andere Lichtanlagen,
die man unweit des Nachbargutes anlegen darf. Alle diese Nachbarverhältnisse sind
in Deutschland noch provinziell sehr verschieden, und man hat Anstand genommen, hier
eine gemeinsame Regel zu bilden (Art. 124 E.G.). Es gelten daher die Landesgesetze,
die in dieser Beziehung sehr große Verschiedenheiten aufweisen; in den Teilen, wo das
preußische Landrecht galt, herrscht noch der altväterliche Grundsatz, daß man unter Um—
ständen das Recht hat, von dem Fenster des Erdgeschosses aus den Himmel zu betrachten,
also zu verlangen, daß ein Zwischenraum frei bleibt, der die Betrachtung des Himmels
ermöglicht!! — während in-den Rheinlanden die viel praktischeren Bestimmungen nach dem
Metermaße gelten, die seinerzeit der Code eivil eingeführt hat.
Eine Lizenz des Nachbarrechts liegt darin, daß man unter Umständen den UÜber—
bau gestatten muß, d. h. es gestatten muß, daß ein Nachbarbau in unser Gebiet hinein—
ragt. Die Bestimmung ist eine sehr humane und zweckmäßige Abmilderung des B. G. B.
gegenüber dem strengen Recht. Sie setzt allerdings voraus, daß der Überbau ohne Vor—
fatz oder grobe Fahrlässigkeit geschehen ist, und daß der Nachbar nicht rechtzeitig Wider—
spruch eingelegt hat. Der benachteiligte Nachbar wird übrigens durch eine Rente (Real—
last) entschädigt, kann aber auch verlangen, daß der Boden, der dem Überbau entspricht,
gegen entsprechenden Wertersatz übernommen werde (88 912 -916 B. G. B.).
Eine weitere Nachbarlizenz ist die uralte Pflicht zur Gestattung eines Notweges
(88 917 f. B. G. B.) u. a. Alles dieses ist germanische Eigenart?.

8 29. Bewegliche Sachen, die niemandem gehören, werden durch Aneignung,
d. h. durch Besitzergreifung, mit dem Willen, die Sache seinem Vermögen zuzufügen,
erworben, was man im gemeinen Rechte Okkupation nannte. Doch verordnet das B. G. B.
folgende wichtige Beschränkung: Steht die Okkupation im Widerspruch mit dem aus—
schließenden Okkupationsrecht eines anderen, dann wird der Aneignende nicht Eigentümer;
aber auch der Okkupationsberechtigte wird hierdurch nicht Eigentümer, sondern die Sache
bleibt eigentumslos, und so kann z. B. ein vom Wilderer geschossener Hase eigentumslos

1 Wenn das Gebäude schon zehn Jahre besteht, hat man das Recht, von den Fenstern des Unter—
geschosses den Himmel zu betraächten, falls das Zimmer nur von dieser Seite her Licht hat, sonst von
den Fenstern des zweiten Stockwerkes; Preuß, ER. 18 88 142. 148.
2Vgl. die Stadtrechte Chianciano (1887) Art. 137, Modena (1827) IV 49, Carpi (1858)
p. 54, Radenna (15. Jahrh.) II 14 p. 115. Gradara (1552) Art. 57 (Collez. Marchigiana III p. 31).
        <pb n="607" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 611

bleiben, bis er etwa einem gutgläubigen Erwerber ins Eigentum kommt. Man hat gefragt,
ob, wenn jemand dem Wilderer den Hasen wieder stiehlt, der Wegnehmende dafür überhaupt
nicht bestraft werden durfte, und man hat es verneint; doch ist es unzweifelhaft, daß
darin ein Eingriff in das Okkupations(-Jagd)recht enthalten ist 1. Bei unbeweglichen
Sachen hat das B.G. B. das Aneignungsrecht des Publikums nicht angenommen, sondern
lediglich dem Staat die Befugnis gegeben, ein solches Grundstück, namentlich wenn es
der frühere Eigentümer aufgegeben hat, an sich zu ziehen und zu Eigentum zu erwerben,
indem er sich als Eigner ins Grundbuch eintragen läßt (8 928 B.G. B.).
Eine wichtige Art des Eigentumserwerbs beweglicher Sachen ist die durch Ver—
arbeitung; wer mit einem fremden Stoff in der Art umgeht, daß er die Sache zu
einer ganz anderen macht, erwirbt, sofern nur der Wert der Arbeit nicht erheblich geringer
ist als der Stoff, Eigentum (8 950). Diese Bearbeitungen finden heutzutage haupt⸗
sächlich durch Hilfspersonen statt, also insbesondere durch Fabrikarbeiter, und hier muß
der Grundsatz gelten, daß, wenn die Verarbeitung stellvertreterisch geschieht, das Eigentum
an den Geschäftsherrn faällt. Eine solche stellvertreterische Tätigkeit erfolgt stets dann,
wenn Leute in einem Dienstverhältnisse angestellt sind und in diesem für den Geschäfts—
herrn tätig sein müssen?. In ganz ähnlicher Weise handelt auch diejenige Person stell—
vertreterisch, welche berufen ist, für eine Fabrik Erfindungen zu machen und dadurch den
Fabrikbetrieb zu fördern, also insbesondere der Fabrikschemiker. Der Erwerb findet so
lange stellvertreterisch statt, bis der Stellvertreter erklärt hat, nicht mehr auf diese Weise
tätig sein zu wollen; darin kann allerdings eine Vertragswidrigkeit liegen, und diese
kann den Geschäftsherrn zur Kündigung und zum Schadenersatz berechtigen (8 950).
Deutschrechtlich ist der Grundfatz, daß der Fin der einer beweglichen Sache unter
Umständen Eigentümer wird, ferner, daß ihm unter allen Umständen ein Finderlohn
zukommt s8. Auch das B.G. B. hat dem entsprochen, und zwar mit der Maßgabe, daß ein
Eigentumserwerb nur dann stattfinden soll, wenn der Finder vollständige Ehrlichkeit
bewahrt, insbesondere die nötige Anzeige gemacht hat, und wenn dann innerhalb einer
bestimmien Zeit (in einem Jahre) kein Empfangsberechtigter bekannt wird. Außerdem soll
aber, auch wenn auf solche Weise der Finder Eigentümer geworden ist, dem Verlierenden
noch ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, aber nur innerhalb
dreier Jahre. Der Finderlohn beträgt 80/0 bis zu 800 Mk., dann 12/0.
Diese Grundsähe sind im allgemeinen gesund, nur von dem B. G. B. recht peinlich
und schwerfällig ausgestaltet. Als richtig muß insbesondere auch noch der Satz anerkannt
werden, daß, wenn jemand Gegenstände in Verkehrsanstalten oder bei Behörden verloren hat,
die Rechte des Finders nicht eintreten. Das würde zu einem ständigen Eigentumserwerb der
Personen führen, welche die Stuben auszukehren oder die Eisenbahnwagen zu säubern
haben. Vielmehr soll die betreffende Behörde ein Versteigerungsrecht haben, sobald eine
bestimmte Zeit verstrichen ist, und der Verlierende hat innerhalb dreier Jahre ein
Recht auf den Erlss als ungerechtfertigte Bereicherung. Nach drei Jahren fällt der
Erlös an die Behörde (88 9685 —983).

830. Der abgeleitete Erwerb beweglicher Sachen wird zwar scheinbar durch das Über-—
tragungs- oder Traditionssystem beherrscht, d. h. durch das System, wonach
Eigentum und dingliches Recht noch nicht durch bloßen Vertrag (Einigung), sondern erst
durch die Besitzübergabe erworben wird. Ich habe aber anderweitig dargelan, daß dieser
Gedanke vom B.G.B. so sehr durchbrochen ist, daß schließlich eher das Gegenteil heraus—
gekommen ist: wir können kecklich sagen, daß das B.G.B. in der Tat und Wirklichkeit
das System des Eigentumserwerbs durch bloßen Vertrag angenommen hat; denn
1. gilt, wie schon im römischen Rechte, der Grundsatz der kurzhändigen Übertragung, wonach,

Vgl. auch R.G. 28. Januar 1908 Goltd. Arch. 50 S, 182.
Di Natürlich ist hier das Dienstverhältnis maßgebend, nicht der innere Wille dieser Personen.
* habe ich schon Jaͤngst dor Ruͤmelin (Arch- Fciv. Prax. Bd. 83 S. 282) in meinem älteren
erk üͤber das Patentrecht S. So ff. ausgeführt. Jetzt auch Haͤndb, des Patentrechts S. 2834.
Die Statulen von Histoja (1290) III 148 haben ein Fundgeld von 10 00.
        <pb n="608" />
        312 II. Zivilrecht.

wenn der Erwerber bereits im unmittelbaren Besitz der Sache ist, z. B. als Mieter oder
Leiher, die Übertragung durch bloßen Vertrag, d. h. durch bloße Einigung, geschehen kann;
2. wenn der Eigentümer im unmittelbaren Besitze ist, so kann die Übertragung durch
Besitzauftragung, econstitutum possessorium, erfolgen. Dies ist eine großartige, im
»eutschen Mittelalter zur höchsten Entwicklung gelangte Rechtssfigur, die man allerdings
Ende des 18., Anfang des 19. Jahrhunderts beinahe vergessen zu haben schien. Sie
besteht darin, daß der besitzende Eigentümer dem Erwerber erklärt, er wolle zwar immer
noch weiter besitzen, aber nicht mehr für sich, sondern für den Erwerber, so daß der Er—
werber'der mitielbare Eigenbesitzer und er der unmittelbare Fremdbesitzer wird. So in den
ahllosen Urkunden, wo der Eigner das Grundstück reservato usufrnetu oder dedueto usuructu
 veräußert, welcher Ususfrukt oft nur eine Woche, einen Tag oder gar nur eine
Stunde dauerte!, Eine solche Besitzauftragung verlangt allerdings nach dem B. G. B. ein
Rechtsverhältnis, vermöge dessen der Erwerber zum mittelbaren Besitz gelangt (9 930);
allein ein mittelbarer Besitz ist überhaupt nicht ohne rin solches Rechtsverhältnis möglich,
und daß das Rechtsverhältnis gültig sein muß, verlangt das Gesetz nicht und kann es
nicht verlangen. Daher wird insbesondere eine Besitzauftragung dann stattfinden, wenn
die Parteien darüber einig sind, daß der Veräußerer die Sache nur noch als Ver—
wahrer weiterbesitzen soll; also in den unzähligen Fällen, wo man sie dem Veräußerer
mit der Bemerkung zurückläßt, er möge sie noch eine Zeitlang im Gewahrsam behalten
(8 930 B. G. B.). 8. Ist der Veräußerer im mittelbaren Besitz, so wird nach dem
Wortlaut des B.G.B. das Eigentum übertragen durch Abtretung des Anspruchs gegen
den unmittelbaren Besitzer. Die Abtretung des Anspruchs ist nur ein anderer Aus—
druck für Einigung oder bloßen Vertrag; so beispielsweise, wenn ich ein Pferd ver—
mietet habe: ich kann es verkaufen und durch bloßen Vertrag an den Käufer über—
rragen. In einem solchen Falle erlangt der Erwerber Besitz und Eigentum. Auch
ein Faustpfand kann auf diese Weise begründet werden; aber hier muß noch etwas Weiteres
zinzukommen, nämlich die Benachrichtigung des unmittelbaren Besitzers (88 870, 931,
— ——
zesitzt. Hier wird nach dem Wortlaut des B. G.B. das Eigentum übertragen durch Ab—
cretung des Anspruches; in der Tat ist dies aber nichts anderes als eine Übertragung
»es Eigentums durch bloßen Vertrag (8 931 B.G.B.).

8 31. Ein wichtiger Grundgedanke beim Erwerb der beweglichen Sachen ist der
bekannte germanische Satz „dand muß Hand wahren“ (8 935). Es ist der Satz,
daß der guütgläubige Erwerber mehr Rechte erwirbt als der Übertragende hat, nämlich dann
wenn die Sache nicht eine gestohlene oder verlorene, also nicht eine dem Eigentümer gegen
einen Willen abhanden gekommene ist. Der Hauptfall ist der, wenn der Eigentümer die
Sache jemandem, sei es geliehen, sei es sonst zur Aufbewahrung oder zum Gebrauch
überlassen hat und dieser eine Unterschlagung begeht. Sobald die Sache in die Hand eines
zutgläubigen Erwerbers kommt, wird dieser Erwerber Eigentümer, obgleich der Unter—
chlagende, der ihm die Sache übertrug, nicht Eigentümer war. Das gilt allerdings dann
aicht, wenn der Erwerb der Sache bloß durch Besitzauftragung erfolgte; es gilt auch dann
aicht, wenn er durch bloßen Vertrag im obigen Falle Nr. 4 geschah, also, wenn der
Veräußernde keinen mittelbaren Besitz hatte: hier erlangt der gutgläubige Erwerber erst
Eigentum mit der Erlangung des (realen) Besitzes. Als guter Glaube wird im B. G. B.
der Geisteszustand bezeichnet, wonach das Nichteigentum des Veräußerers dem Erwerber
anbekannt und nicht durch grobe Fahrlässigkeit unbekannt ist 66982 B. G. B.). Dem muß

1 Vgl. darüber Zwölf Studien zum B.G. B. J S. 266f. Wie häufig die Besitzauftragung war,
ersehen wit aus den Formeln bei Durantis Spec. II part. 2 de instr edit. S porro: licet per
susfructus rétentionem intelligatur facta traditio, nihilominus tamen mé tuo nomine pro
eis ad majorem cautelam constituo possidere; und: quam rem idem T. se dicti P. precario
omine copstituit posssidere, donec ipsius rei possessionem accepeérit corporalem. Üüber das
Konstitut in England vgl. Brackon ILIS8; über das Konstitut im indischen Recht vgl. den Fall
bei Tuppér, Puniab Gustoms III p. 216 swo der Übertragende als Mieter weiter besitzt
        <pb n="609" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 613

aber der Fall gleichstehen, wenn er sich in ähnlicher Weise über die Vollmacht des verfügenden
Vertreters tauschte, obgleich z866 H. G. B. in dieser Beziehung eine unnötige und völlig
unzutreffende Bestimmung hat. Urgermanisch ist noch die Beaünstigunga des öffentlichen
Kaufes in 8 985 Abs. 21.
Endlich ist der Erwerb beweglicher Sachen noch weiter beherrscht durch das Institut
der Er sitzung. Die Ersitzung, die bei unbeweglichen Sachen fast keine Rolle mehr spielt,
ist bei den beweglichen noch von ziemlicher Erheblichkeit. Sie verlangt einen Besitz von
zehn Jahren, und zwar einen Eigenbesitz. Ein vom Besitzerwerb getrennter Titel wird
nicht erfordert; es genügt daher auch ein vermeintlicher Titel, z. B. ein vermeintliches
Kaufgeschäft. Der Erwerb muß in gutem Glauben geschehen; aber das genügt nicht: der
gute Glaube muß fortdauern: der kanonische Grundsatz, wonach der später auftretende
böse Glaube schadet, ist im B.G. B. zur Aufnahme gelangt. Das B.G. B. geht daher
nicht, wie das römische Recht, von dem Gedanken aus, als ob die durch den guten Glauben
erworbene Erfitzungslage bereits eine so unverbrüchliche Rechtslage bilde, daß sie der Fort—
setzung des Glaͤubens entbehren könne, sondern die Ersitzungslage zerfällt, sobald späterhin
Umstände eintreten, welche dieser Rechtslage bei dem ursprünglichen Erwerb entgegengestanden
wären, und das ist vor allem der böse Glaube. Wichtig sind ferner die Sätze, daß 1. durch
Klagerhebung die Ersitzung unterbrochen wird, aber nur relativ, soweit es sich um den
Klager vbder seine Rechtsnachfolger handelt, und daß 2. durch Verlust des Besitzes die
Ersitzung unterbrochen wird, aber nur dann, wenn der Nichtbesitz ein Jahr gedauert hat;
ja, wenn der Besitz durch eine in diesem Jahre angestellte Klage wiedererlangt worden
ist (sei es durch Zwangsvollstreckung, sei es durch freiwillige Rückgabe von seiten des
Beklagten vor oder nach dem Urteil), dann ist es, als ob die Unterbrechung nicht ein
ganzes Jahr gedauert hätte; eine sehr praktische Bestimmung, welche Härten des römischen
Ven ausgleicht und die Ersitzung von augenblicklichen Fährnissen unabhängig macht
80937—945).

F32. Der Eigentümer hat einen Anspruch gegen denjenigen, der ihm den Besitz
vorenthält. Das ist die römische rei vindicatio (Eigentumsanspruch), welcher Anspruch
in einer dem römischen Rechte ziemlich entsprechenden Weise gestaltet ist. Nur ist hier
manches naher ausgearbeitet, insbesondere auch das Recht der Verwendungen, und in
der Fruchtlehre ist der verkehrte römische Satz beseitigt, wonach auch der gutgläubige
Besitzer, obgleich er die Früchte zu Eigentum erwirbt, verpflichtet sei, die noch vor—
handenen Früchte herauszugeben, was natürlich nichts anderes als eine Aufforderung
ist, möglichst bald mit den Erzeugnissen der Sache aufzuräumen. Die Nutzungen hat viel—
mehr nur der unentgeltliche gutgläubige Besitzer herauszugeben, der entgeltliche nur inso—
weit, als er ordnungswidrig, d. h. über die ordnungsmäßige Wirtschaft hinaus Früchte
Jezogen hat (88 988, 993 B. G.B.). Vgl. auch unten S. 704.
Der negatorische Anspruch, nicht gegen Entziehung des Besitzes, sondern gegen
Störungen, ist gleichfalls vollkommen dem römischen Recht entlehnt; bei beweglichen
Sachen hat außerdem das römische und deutsche Recht zusammengewirkt zu einer Art von
actio Publiciana, indem auch der Nichteigentümer, vorausgesetzt nur, daß er in gutem
Glauben der letzie Besitzer war, und daß die Sache in einen bösgläubigen Besitz über—
—— ist, diese Sache herausverlangen kann; ja, wenn sie ihm gestohlen oder ver⸗
oren ist, kann er sie selbst vom guͤtgläubigen Besitzer herausbegehren; alles dies
natürlich nur dann, wenn nicht der jetzige Besitzer Eigentümer geworden ist, denn der
aetio Pabuciana ftünde die exceptio dominii entgegen; und ferner nur dann, wenn
g“ der jetzige Besitzer ein noch früherer Besitzer war, dem die Sache abhanden ge—
ommen ist;“ denn dann ftünde der actio Publiciana die exceptio Publiciana —R
(1007 8GS.

1 Vgl Stadtrecht V t rb 251 J V 152 on tefel tro 1384 II 31 Collez Marchig.
P 3 )
tte O
5
        <pb n="610" />
        *
314

II. Zivilrecht.

8 33. Der Nießbrauch ist ziemlich nach römischer Weise gestaltet, insbesondere
auch in der Art, daß der Ususfrukt an verbrauchbaren Sachen zum uneigentlichen Nieß—
örauch wird, so daß mithin die Sachen in das Eigentum des Nießbrauchers übergehen
and er nur den Wert zu ersetzen hat. Diese Weise der Gestaltung ist nicht zweckmäßig,
and es wäre besser gewesen, das B.G. B. hätte sich hier von den Beschränkungen des
römischen Rechts losgemacht und angenommen, daß in solchem Falle kein Eigentum ent—
stehe, sondern ein Nießbrauch mit Verfügungsgewalt, so daß der Nießbraucher über die
verbrauchbaren Sachen verfügen dürfe; ganz ähnlich, wie dies bezüglich der Nutznießung
in 88 1376 und 1653 B. G.B. bestimmt ist; denn die römisch-rechtliche Gestaltung führt
zu dem schweren Nachteil, daß, wenn der Nießbraucher in Konkurs kommt, der Eigen—
lümer auf einen blanken Konkursanspruch beschränkt ist. Das ist um so mißlicher, als
das B.G.B. den Kreis der verbrauchbaren Sachen erheblich erweitert hat: es sollen
nämlich auch diejenigen beweglichen Sachen als verbrauchbar gelten, welche einem Waren⸗
ager oder einem sonstigen zur Einzelveräußerung bestimmten Sachinbegriff angehören (8 92
ef. 1038 B. G. B.). Wenn daher jemand an einem Laden, an einem Warenhaus oder dgl. einen
Rießbrauch erwirbt, so wird er der volle Eigentümer aller in den Magazin- und Laden—
räumen befindlichen Waren und nur zur Werterstattung verpflichtet. Hier hätte das
B.G. B. mindestens bestimmen sollen, daß eine Sicherungspflicht des Nießbrauchberechtigten
bestehe, wie sie im römischen Recht bestanden hat. Das B. G. B. hat den uneigentlichen
Nießbrauch aus dem römischen Rechte entnommen, die Sicherungspflicht aber auf den
Fall der erwiesenen Gefährdung beschränkt (F 1067), und das ist ein bedeutender Fehler.
Eine wichtige Besonderheit ist, daß das Recht des Nießbrauchers, auch wenn es
einer juristischen Person zusteht, erst mit der Person erlischt, so daß hiernach die
juristischen Personen einen ewigen Nießbrauch erwerben können (8 1061 B. G. B.), und
das gilt auch von den beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten nach Maßgabe des 8 1090
B.G.B. Ist auf solche Weise das Gebrauchsrecht bei juristischen Personen recht aus—
giebig gestaltet, so hat das Gesetzbuch bezüglich der physischen Personen durchaus nicht
die nötige Vorsicht bewiesen, denn es gibt eine Reihe von Gebrauchsrechten, welche eine
ohysische Person zu Gunsten eines Unternehmens erwirbt, bei denen es eine Lebensfrage
ist, daß das Recht die Person überdauert und so lange bleibt, als das Unternehmen
hesteht. Man denke z. B. an eine Fabrik, welche ihre Elektrizität auf einem anderen
Grundstück zu erzeugen hat. Nun könnte man ja in einem solchen Falle immerhin an
eine Grunddienstbarkeit denken, die dem Fabrikgrundstück zukäme; allein auch das ge—
aügt dem Sachverhalt nicht, denn möglicherweise kann die Fabrik auf ein anderes
Grundstück verlegt werden und das Elektrizitätsbedürfnis weiterbestehen, so daß es weiter
aund weiter in der angegebenen Weise befriedigt werden muß. Hier wird man anzunehmen
haben, daß trotz der 88 1060 und 1061 ein Gebrauchsrecht in der Art begründet werden
kann, daß es zu Gunsten eines jeden Inhabers des Unternehmens besteht, so daß also
die Verson des Berechtigten durch die Unternehmung bezeichnet wird.

834. Die Grunddienstbarkeiten haben den Zwech, die Nachteile, welche die
Zerlegung des Erdbodens in verschiedene Eigentumsstücke herbeiführt, soweit als möglich
ruszugleichen und, wo immer die Zusammenbenutzung zweier Grundstücke nötig ist, um
erhebliche menschliche Zwecke zu erreichen, eine solche Mitwirkung zu erzielen. Eine solche
kann natürlich erzielt werden, wenn das Grundeigentum in der nämlichen Hand vereinigt
wird, allein sie soll auch möglich bleiben, wenn eine Scheidung des Grundeigentums
erfolgt ist und ein jeder sein besonderes Gut zu eigen hat!. Sehr häufig genügt
zine kleine Belästigung des einen, um dem anderen mächtige wirtschaftliche Vorteile
zu bringen; wie ich dies bereits in der Einführung S. 46 hervorgehoben habe.

Besteht die Grunddienstbarkeit kraft Eintragung, so bleibt sie bestehen, wenn nachträglich die
Frundstücke ine iner Hand vereinigt werden (FK 889 B.G.B.). Ist es zuzulassen, daß, während die
Frundstücke sich in einer Hand befinden, eine Grunddienstbarkeit eingetragen wird? Warum nicht?
Anuders Kammergericht 24. September 1900 Mugdan J1 S. 427.
        <pb n="611" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 615

Im übrigen soll die Grunddienstbarkeit auch nur in dieser Sphäre stattfinden; sie
soll nur stattfinden, wenn das eine Grundstück dem anderen in der Art dienen kann,
daß Nutzungen, die dem Grundstück nützen, möglich werden oder ausgiebiger werden,
als sie sonst wären. Dabei kommt natuͤrlich das sogenannte herrschende Grundstück,
d. h. dasjenige, dem das andere dienen soll, nicht nur als Grund und Boden in Betracht,
fonbern auch als gewerbliche Anlage, so daß moglicherweise Vorteile, die nur der
gewerblichen Anlage als solcher zu gute kommen, ebenfalls durch Grunddienstbarkeiten
erreicht werden können, so z. B. wenn das eine Grundstück Fabrik ist oder Wirtschaft
und zu Gunsten dieser etwa ein Wege⸗ oder Wasserschöpfrecht beftellt wird. Dagegen wäre
allerdings eine derartige Grunddienstbarkeit nicht moͤglich, wenn das herrschende Grundstück
nicht eine besondere Anlage darstellte, wenn auf ihm der Eigner lediglich ein Geschäft
betriebe, ebenso wie er ein anderes beireiben könnte, oder wenn der Eigner Liebhabereien
hätte, die einem anderen fremd blieben. Daher gibt es keine Gruͤnddienstbarkeit in
der Ärt, daß der Eigentümer des einen Grundstücks im anderen spazieren gehen oder dort
das Obst fuͤr seine Tafel pflücken dürfe; hier handelt es sich nicht um Bedürfnisse des
Grundftückes, sondern des einzelnen Grundbesitzers. Anders, wenn etwa der Fabrikherr
das Recht bekäme, daß die Fabrikarbeiter auf dem Nachbargrundstück ihr Mittagessen verzehren
dürften? dies ware ein Vorteil für die Fabrik.
Auf der anderen Seite muß natürlich auch das dienende Grundstück durch seine
Grundstücksnatur dienen, und es wäre darum keine Grunddienstbarkeit in der Art möglich,
daß jemand, der eine Fabrik betreibt, inem anderen aus der Fabrik so und so viel
Waren zu liefern hätte oder dieser gar die Möglichkeit hätte, die Waren aus der Fabrik
selber herauszuholen; auch nicht in der Art, daß der Eigner des dienenden Grund⸗
stückes sich verpflichtete, seine Lebens— oder Betriebsmittel von dem des herrschenden
Grundstückes zu beziehen!.
Die Grunddienstbarkeiten hat schon das römische Recht in Feld⸗ und Stadt—
dienstbarkeiten unterschieden: sie haben auf den Gebielen stäbtischen Lebens besondere
Betätigung erlangt: denn das engere Zusammenleben vieler bewirkt es notwendig, daß die
Wohnungen des einen und des anderen in rechtlichen Zusammenhang zu einander treten?;
die ganzen Nachbarschaftsverhältnisse nehmen dadurch einen neuen Charakter an, und
eine Menge nutzloser Baulichkeiten wird erspart, indem der eine Bau zugleich dem andern
dient und dessen Bedürfnissen entspricht. Und ist nun gar die Industrie beteiligt, so
treten neue Funktionen ein, da die Industrie auf Verbindung von Arbeit und Natur
beruht, die vielfach nur teilweise vorhanden ist, so daß fremdes Gelände herbeigezogen
werden muß. Hier wird man eine Kontinuität der Verbindung beider Grundstücke an—
nehmen müssen, aber nichts weiter; und so können kraft der Ausnutzung der den Raum
überspannenden Naturkräfte selbst Länder und Erdteile grunddienstbarkeitsweise miteinander
verknüpft werden. Es ist darum eine Grunddienstbarkeit möglich, wonach man das
Recht erhält, ein elektrisches Kabel meilenweit zu legen; ebenso ist bei der drahtlosen
Telegraphie eine Grunddienstbarkeit in der Art zuͤlässig, daß ein Grundstück an der Nord⸗
see mit einer Empfangstation in den Vereinigten Staaten in Verbindung tritt, denn hier
ist eine Kontinuität gegeben.
UÜber die Grunddienstbarkeiten im Interesse der Gesundheitspflege habe ich in
meiner Einführung S. 47 f. gehandelt, worauf verwiesen wird.

g 35. In der Gestaltung der Wertrechte hat das B.G.B. einen sehr hohen
Stand der Vollkommenheit erreicht; konnte es doch bezüglich der hauptsächlichen Rechte,
nämlich bezuüglich der Hypothek und Grundschuld, auf die preußische Gesetzgebung von

Arch. f. civ. Praxis 87 S. 169f. Kammergericht 16. Juni 1902 in d. Jahrb. v. Johow
u. Ring Riv und 80. Junt igoe beie Mugdan, . S. 154 9
v 2Vgl. Urk. v. 1818. Boos, Urkundb. v. Worms I 13 Verbot der Fensteranlage), Beispiele
. 183. Jahrh. an in Fabricius, Stralfunder Urkundb. S. 279.

— —
        <pb n="612" />
        316

AI. Zivilrecht.

1872 bauen, welche es in verständnisvoller Weise weiter ausgearbeitet hat, wenn auch
zerade hier die Fassung vielfach eine recht unglückliche ist.
Richt sehr verbreitet ist die erste Art: die Grundschuld. Sie ist ein Recht
auf einen im Grundstück befindlichen Wert, ohne daß ein obligationsrechtliches Element mit⸗
eingemischt wäre; denn weder kann von einer Schulde und Obligationshaftung des
Frundstückes die Rede sein, noch kann man etwa den jeweiligen Eigentümer für den
Verpflichteten erklären, was vollkommen mit der ganzen Technik der Grundschuld in
Widerspruch stünde; vielmehr ist das Recht ein blankes dingliches Wertrecht, und zwar
auch dann, wenn die Grundschuld eine Eigentümer-Grundschuld ist, d. h. wenn die
Frundschuld dem Eigentümer des Grundstückes zusteht“. Man hat sich hier ganz unnötige
Schwierigkeiten gemacht, indem man behauptete, daß ein solches Recht an der eigenen
ZSache mu dem Charakter der Grundschuld nicht verträglich sei; völlig verfehlt: wenn ich an
iner Sache eine Grundschuld habe, so kommt es gar nicht darauf an, in wessen Eigentum
sie ist; ich kann eine Grundschuld auch an einer Sache haben, die niemandem gehört,
atürlich auch an einer Sache, die in meinem Eigentum steht?. Allerdings ist in
1197 B. G.B. vorgesehen, daß der Grundschuldberechtigte, der selber Eigentümer ist,
das Grundstück nicht in Zwangsvollstreckung setzen und daher die Grundschuld nicht
in dieser Weise zur Ausführung bringen kann. Das ist aber begreiflich; denn wenn
x das Grundfturck mit allen seinen Werten im Eigentum hat, so bedarf er, um einen
zestimmten Wert daraus zu erzielen, nicht der Zwangsveräußerung. Sobald sich aber die
Sache zweit, indem der Eigentümer nicht mehr zu gleicher Zeit der Grundschuldberechtigte
ist, ist das Vollstreckungsrecht gegeben 3; und ebenso das Recht auf die Zinsen mit dem
Augenblick, wo andere Berechtigle vorhanden sind, welche auf die Früchte greifen und
zuf solche Weise den Nutzen der Sache in Anspruch nehmen: so insbesondere, wenn ein
inderer Glaͤubiger die Zwangsverwaltung erwirkt hat, welcher Fall in 8 1197 ausdrücklich
usgesprochen ist, so aber auch wenn der Nießbraucher die Früchte der Sache (natürlich
gegen Zahlung der laufenden Lasten und damit der Grundschuldzinsen) erwirbt (8 1047
3.8. B. Die Bestimmung des 8 1197 muß dem Sinne nach weiter ausgelegt werden .
Im Gegensatz zur Grundschuld steht die Hypothek des gemeinen Rechtes, welche
nichts anderes als ein accessorisches Wertrecht, ein Anhängsel der Forderung ist. Auch
— soweit eine Forderung
esteht. Mit dem Erlöschen der Forderung erlischt das dingliche Recht. Der Gläubiger hat
also nicht ein festes Wertrecht, sondern nur eine wertrechtliche Deckung seiner Forderung;
die Hafiung der Sache ähnelt insofern der Schuld des Bürgen und ist, wie diese, von
der Hauptschuld abhängig. Daraus hat das gemeine Recht die Folgerung gezogen, daß,
wenn mehrere Hypotheken hintereinander auf dem Grundstück ruhen und die eine erlischt,
die nachfolgenden Hypotheken vorrücken; denn man sagte, die Sache bürge eben in dem
Falle, wenn keine vorhergehenden Lasten vorhanden seien, besser, als früher: die Sache
Jabe aber zu bürgen, so gut sie könne. Dies ist schon an und für sich ein etwas miß⸗
ücher Zustand, denn es bringt ein aleatorisches Element in das Hypothekenrecht; eine
jolche aleatorische Hypothek kann sich aber im Verkehr nicht bewähren, sie kann nicht
zum festen Geldwert werden: eine Verkehrshypothek muß eine feste, unverbrüchliche
Wertgröße bilden, sie darf nicht den zufälligen Rechtsschicksalen der Sache unterworfen
in.* Zwar vird man eine zweite Hypothek mit Aufrückungsrecht höher bewerten als

1 Es ist ebenso, wie ich Inhaberbriefschuldner sein kann, auch wenn ich zugleich Eigentümer
des Papiers und damit mein eigener Gläubiger bin. ia ch ch zugleich gen
Eine solche Doppelstellung der Person war auch dem römischen Rechte gemäß; man denke nur
an fr. Sih eot J cch Eigent 9— in
so auch dann, wenn ich Eigentümer und Grundschuldberechtigter bin und inter meiner
Grundschuld ein Nießbrauch steht; denn hier habe ich dasselbe Werkinteresse, wie wenn aih Grundstück
inen anderen Eigentümer hätte.
Selbsiwerstandlich ist Wertrecht nicht das Recht auf den Wert des Grundstücks, sondern auf
einen aus dem Grundstück zu schöpfenden Wert; Wert im Sinne von abstraktem Geldwert im Gegen⸗
jatz zum konkreten, der Art des Gebrauchs entsprechenden Nutzungswert. Dies ma selbstwerstaͤndlich
ein Roll aber wegen der vielen Mißverständnisse noch einmal besonders meehe werden.
        <pb n="613" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 617

eine andere, aber doch nicht so, daß man für diesen Vorzug eine völlige Deckung zahlt:
dafür ist die Sachlage zu fraäglich. Mithin besteht auf der einen Seite ein gewisses
Mehr an Recht, für welches wegen seiner aleatorischen Natur keine genügende Vergütung
gegeben wird, und die Folge ist, daß das Eigentum nicht so vollkommen wirtschaftlich
ausgenutzt wird, als es ausgenutzt werden könnte; ist also beispielsweise der Betrag,
um den die zweite Hypothek vorrücken kann, 10000, so wird der zweite Hypothekar für diese
Möglichkeit seine Hypothek nicht um 10 000 mehr bewerten, vielleicht nur um 2000, und
so erleidet der Eigentumer einen Verlust.
Allerdings bleibt im Hypothekenverkehr immer noch ein aleatorisches Moment: der
wechselnde Gruͤndstückswert, allein dieses Element läßt sich nicht entfernen, solange es
Grundstücke und Hypotheken gibt.
Ganz unerträglich aber wird die bezeichnete Folgerung dann, wenn etwa der Eigen—
tümer selber eine Hypothek abgelöst hat, in welchem Falle die anderen nachrücken und er
das Nochsehen hat die vos non vobis; in diesem Falle bat bereits das aemeine Recht
eingelenkt.
Die ganze Lehre vom Vorrücken aber ist verfehlt, und es bedarf ihrer nicht.
Es ist vollkommen entsprechend, daß, wenn eine Hypothek aufhört, dafür eine Hypothek
des Eigentümers in ihrem Range entsteht, welche sich allerdings regelrecht zur
Grundschuld gestalten wird, wenigstens dann, wenn eine Forderung neben der Hypothek
nicht mehr besteht. Auf solche Weise ist das Aleatorische entfernt: jede Hypothek behält
ihre bestimmte Stelle; ein Vorrücken im Rang findet nur statt, wenn solches ausdrücklich
bestimmt ist, wenn der Eigentümer sich verpflichtet, im Falle der Eigentümerhypothek die
Hypothek löschen zu lassen (81179 B.G. B.)1. Und auch eine Vertauschung der Rang⸗
ordnung zweier Hypotheken ist zwar an sich gestattet, aber nur mit Zustimmung des
Eigentümers der Sache, denn seine Anwartschaft auf eine Eigentümerhypothek wird
dadurch beeinflußt (F 880 vgl. mit 1179 B. G. B., 8 27 Grundb. O... Vgl. oben S. 605.
Diese tiefgreifende Umgestaltung des Hypothekenrechtes ist bei uns vollzogen. Ja,
man ist so weit gediehen, daß man den Grundsatz aufgestellt hat: Ist die Forderung von
Anfang an nichtig, so enisteht nicht ein dingliches Nichts, sondern eine Eigentümer—
hypothek. Erlischt die Forderung, so entsteht eine Eigentümerhypothek, und das gleiche
gilt auch, wenn etwa bei einer aufschiebenden Bedingung die Bedingung nicht eintritt
oder bei einer auflösenden die Auflöfung stattfindet (8 1163, 1168 B.G. B.). Dies gilt
auch von dem Erlöschen durch Zahlung der Amortisationsbeträge, obgleich diese in manchen
Beziehungen (88 197, 002 B. G. B.) wie Zinsen behandelt werden?. Zinsen und Neben—
leistungen allerdings haben eine andere Natur: ihre Hypothek erlischt durch Zahlung, so
daß keine Eigentümerhypothek für sie eintritt (831178).
Aber aͤuch wenn man das Vorrücken ausschließt, kann eine solche Gestaltung der
Hypothek dem Beduͤrfnis noch nicht genügen; auch wenn man sich dieses Vorrücken wegdenkt,
ist die gemeinrechtliche Hypothet doch noch von der Forderung abhängig, sie ist ihre
bloße Befestigung und Verbürgung; was man aber erstrebt, ist, die Hypothek zu etwas frei
Veräußerlichem zu gestalten, zu einem blanken Wert, wie etwa der Wechsel, und daher
abgelöft von allen Zuͤfalligkeiten. Die Zufälligkeiten aber bestehen darin, daß der Erwerber
einer Forderung im Fall der Zession nicht etwa die Sicherheit hat, wie der Erwerber

.r Kraft dieser Verpflichtung ist eine Vormerkung einzutragen G1179 B.G. B.. Kann die
Finräumung des kunftigen Vorranges auch zum voraus direkt geschehen? Das ist zu verneinen; man
kann sich derpflichten, Lunftig die Vorrangordnung zu ändern, man kann sie aber nicht zum voraus
indern, O. G. Kolmar bei Scherer, Vas dritte Jahr des v.6. B. S. 338. Wohl aber ist eine
Verpflichtung zur Geftattung des Vorrückens und eine entsprechende Vormerkung auch, dann möglich,
der, zu vefsen Gunsten die Vormerkung gilt, noch keine spätere Gir hat, sondern sie erst
ünftig erwwerben will, Oberft.s.G. Bahern 14. April 1902 Mugdan, V S, 480.
⸗ 2 Die Frage ist allerdings bestritien; val. die Kamamergerichtsentsch. 81. Dezember 1801,
. Dezember Höol und 26. Man 1902 bei Mugdan V SG. 155, 1V S. 70 V S, 256. Man vgl.
Inn noch g 1118, 188, 1185, 1178 B. G.B. (, Nebenleistungen“, wozu die Amortisation nicht gehört)
4 besondere Natur der Amortisationsrenten (Tilgungsbeiträge) ergibt sich namentlich aus Hypo⸗
hekenbantgefetze 81.
        <pb n="614" />
        318

IU. Zivilrecht.

eines Wechsels, daß er vielmehr in alle Zufälligkeiten der Forderung hineingestürzt wird, und
venn die Forderung in der Person des Vorgängers erloschen oder geschwächt ist, so hat
dies der Nachfolger zu büßen. Wäre man daͤher bei den bisherigen stehen geblieben, so
väre auch bei der Übertragung der Hypotheken das gleiche eingetreten: die Hypothek wäre
mit der Forderung übergegangen, als deren Sicherung; sie wäre übergegangen mit allen
Schwächen, welche der Forderung ankleben, und wäre die Forderung erloschen, so wäre die
Zypothek entschwunden; es waͤre dann eine Eigentümerhypothek entstanden, aber der
Zessionar, welcher mit der Forderung die Hypothek erwerben sollte, hätte das Nachsehen
gehabt. Dies wollte man vermeiden. Man hätte es nun in der Art vermeiden können,
daß man einfach neben die Forderung eine Grundschuld stellte, so daß der Berechtigte
zwei verschiedene Rechte erwarb, die Grundschuld und die Forderung: die Grund—
schuld wäre dann beliebig veräußerlich gewesen, sie hätte sich um die Forderung nicht
gekümmert. Im Verkehr aber wollte man lieber dingliche und persönliche Sicherheit
erbinden: der Erwerber wollte Forderung und Grundschuld zugleich haben, und hier
empfahl sich ein System der Gezweitheit von obligatorischen und dinglichen Rechten
nicht. Namentlich wäre sehr leicht die Möglichkeit eingetreten, daß die Forderung auf den
einen und die Grundschuid auf den anderen übergegangen wäre, woraus sich schwierige
Verwicklungen ergeben hätten. Darum hat das preußische Recht einen Mittelweg
zeschaffen: man hat zwar auf der einen Seite die Grundschuld geschaffen, man hat
serner neben der Gruͤndschuld noch die accessorische Hypothet in der Eigenschaft als
Sicherungshypothek beibehalten, denn vollkommen überflüssig ist diese nicht: nament⸗
lich kann sie als Gerichtshypothek im Arrest- und Vollstreckungswesen nicht entbehrt
werden (88 866, 932 8. P. O.); die sog. Verkehrshypothek aber, d. h. diejenige,
welche gerade für den Handel bestimmt ist, bei welcher das Hypothekenrecht als fester
Wert von einer Hand zur anderen gelangen soll, ist in folgender Weise gestaltet worden:
Man verband die Forderung mit der Hypothek in der Art, daß sie nur gleich⸗
zeitig mit der Hypothek veräuüßert werden kann und die Hypothek nur gleichzeitig mit
hr (&amp;amp; 1158 C. P.O.). Die Veräußerung geschieht regelrecht durch Eintrag ins Grundbuch.
So fungieren die sog. Buchhypotheken; sie kommen bei uns vor, allein sie erfreuen
sich im Verkehr keiner großen Beliebtheit. Man hat deshalb folgendes System ersonnen:
Der Hypothekenberechtigte bekommt einen Brief, den sog. Hypothekenbrief, welcher
Brief den Charakter eines Wertpapieres hat, insofern, als die Veräußerung und die
Heltendmachung der Hypothek regelmäßig nur mit dem Brief geschehen kann. Die
Veraußerung geschieht dadurch, daß der Brief übertragen und zugleich die Übertragungs⸗
erklaͤrung schrͤtlich gegeben wird; eine öffentliche Beglaubigung dieser Erklärung ist zwar
aicht vorgeschrieben, aber doch sehr zweckmäßig, wie das Folgende dartun soll. Auf
diefse Weise kann die Hypothek ohne weiteren Gang zum Grundbuch übertragen werden.
Der Grundbucheintrag will eben in einem solchen Falle sagen: berechtigt sei der A.
ind der etwaige legitimierte Erwerber des Hypothekenbriefes. Man hätte noch weiter⸗
gehen und den Hypothekenbrief zum Order— oder Inhaberpapier stempeln können;
———— Orderpapiers hier
nicht brauchen konnte; denn man wollte den Hypothekenbrief den Regeln des Grundbuch⸗
rechtes unterwerfen (8 1184 B. G. B.).
3. Dben wurde bemerkt, daß das Grundbuch eine maßgebende Bedeutung hat; ein⸗
mal ist der Eintrag im Grundbuch der unentbehrliche letzte Alt des Erwerbs eines dinglichen
Rechtes; sodann aber bietet er, auch wenn nicht alles in Ordnung ist, ein Doppeltes: er
bietet eiamal eine Rechtsvermutung für die Richtigkeit, und er bietet dem Erwerber vor allem
den Vorzug des 8 892 B. G. B. In dieser Beziehung ist aber für die Briefhypothek be⸗
stimmt, daß, wenn jemand durch eine fortdauernde Reihe öffentlich beglaubigter Übertragungs⸗
erklärungen und durch den Besitz des Hypothekenbricçfes legitimiert sei, fuͤr ihn
dieselben Grundsätze gelten, als wenn diese ganze Reihe der Übertragungen im Grundbuch
stünde, und daher? wer gutgläubig erworben hat, der erwirbt das Recht, auch wenn die
Voraussetzungen nicht gegeben sind. Hier kommt nun das Besondere hinzu: da Hypothek
und Forderung zusammenhängen und eines nicht ohne das andere erworben wird, so
        <pb n="615" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 619

wird durch einen derartigen Hypothekenerwerb zu gleicher Zeit die Forderung insoweit
erworben, als sie die Grundlage der Hypothek ist, auch wenn sie nicht besteht oder
zu Gunsten eines anderen besteht. Mit anderen Worten: soweit die Hypothek der
Grundlage des persönlichen Rechtes bedarf, ist der Erwerb der Forderung dem dinglichen
Erwerb gleichgestellt. So namentlich 8 1188 B. G. B.
Auͤf diese Weise haben sich die Hypothekenbriefe als ein unentbehrliches Hilfsmittel
des Geldverkehrs entwickelt, und sie werden unter dem B.G. B. weiter gedeihen.
Die Sicherungshypothek dagegen trägt weder eine Zusicherung noch eine
Vermutung bezüglich der Forderung in sich. Wer sie geltend machen will, muß die
Forderung beweisen. Doch kann die Sicherungshypothek insofern eine größere Beweglichkeit
erwerben, als ihr zwar der Hypothekenbrief versagt ist, sie aber der dingliche Anhang
für ein Inhaber— oder Orderpapier sein kann. Dann richtet sich natürlich die weitere
Entwicklung nach den Grundsätzen der Inhaber— und Orderschulden, und die Hypothek
besteht, sofern und soweit diese Inhaber- und Orderschulden existieren ( 1188 ff.).
Bei Grundschulden hat man nicht gezögert, Schuldbriefe auf den Inhaber zuzulassen,
welche allerdings in gleicher Weise wie die Inhaberobligationen, sofern sie auf, eine
bestimmte Geldsumme gehen — und das ist unentbehrlich —, der staatlichen Genehmigung
bedürfen (8 1195 B. G. B.).
Die Lösung der Wertrechte geschieht natürlich durch Verwertung der Sache. Diese
kann eine Sachverwertung und eine Gebrauchsverwertung sein. Erstere geschieht durch
Zwangsversteigerung, letztere durch Zwangsverwaltung. Beides kann miteinander
derbusen werden. Die Zwangsverwaltung hat den großen Vorzug, daß die Sache
als nutzbare Sache sofort dem Schuldner entzogen wird, so daß nunmehr auch sofort eine
Beschlagnahme der Früchte und der Miets und Pachtzinsen stattfindet (98 1121, 1123 f.
B.G.B 88 21, 148 8. V. G.). Irgend welche Vorausverfügung über solche Miet⸗
und Pachtzinsen kann dem Gläubiger nicht schaden, außer soweit sie auf das Kalender⸗
vierteljahr zur Zeit der Beschlagnahme und das nächstfolgende Kalendervierteljahr
gerichtet ist (8G 1124 B. G.B.); denn zwei Kalendervierteljahre müssen stets dem gegen—
wärtigen Mieter oder Vermieter zur Verfügung stehen. Durch die Befriedigung auf
dem Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens erlischt die Hypothek; dasselbe gilt, soweit
das Hypothekenrecht nicht als innerhalb des geringsten Gebotes stehend mit dem Grund⸗
stück übergeht (88 1147, 1181 B. G. B. 88 582, 91 8. V. G.).
Schwierige konstruktive und legalpolitische Probleme bietet die Ges amthypothek
(88 1100, 1172 f. B. G. B.), auf die hier nicht eingegangen werden kann?; desgleichen
die sog. Marimalhypothek (8 1180), die für ein Verhältnis gegeben ist, dessen
Kontokorrenthöhe sich erst später ergibt; hier zeigt das Grundbuch nur das Maximum an,
so daß eine feste hypothekarische Beziehung (mit der Möglichkeit einer Eigentümer⸗
hypothek) erst bei Beendigung des Verhältnisses eintritt.

8 36. Das Pfand an beweglichen Sachen ist im Gegensatz dazu stets
accessorisches Sicherungspfand mit Vorruͤckungsrecht; es ist ferner nach dem bürgerlichen
Recht steis Faustpfand, d. h. es setzt stets Besitzübergabe voraus, in der Art, daß
der Pfandglaͤubiger nicht nur Besitzer werden, sondern auch Besitzer bleiben muß, solange
er pfandberechtigt sein will; wobei aber Mitbesitz genügt, sfofern sich dabei die Sache im
Verschluß beider Teile, des Pfandgläubigers und des Eigentümers, befindet (81206 B. G. B.).
Die Verwertung eines solchen Pfandrechts kann auf dem Wege der Zwangsvollstreckung
geschehen, braucht es aber nicht: sie kann auch geschehen durch öffentliche Versteigerung,
welche der Pfandgläubiger veranlaßt (Pfandverkauf). Hffentliche Versteigerung ist eine
Versteigerung, bei weicher ein Versteigerungsbeamter die Sache dem allgemeinen
Publikuͤm zunn Verkauf bietet; wer Versteigerungsbeamter ist, besagen die Landesgesetze; der

Vgl. Marcusen in 3. j. vgl. Rechtsw. XIII S. 2205 Lang, Arch. f. civ. Praris. 89
S. 251 f. Das Geseh strebt moͤglichst nach Beseitigung der hypothekarischen Gesamthaftung, ohne aber
dem Glaͤubiger, der darin eine dJefteigerte Sicherheit findet, zu nahe treien zu wollen.
        <pb n="616" />
        620

II. Zivilrecht.“

Gerichtsvollzieher ist es jedenfalls (F 888). In Preußen sind insbesondere auch, wo Dorf⸗
zerichte bestehen, die Dorfgerichte hierzu befugt (mit allgemeiner amtsgerichtlicher Er⸗
mächligungs, Art. 109 Preuß. A.G. zu G.F. G., ferner die Notare, Gerichtsschreiber
Art. 31, 38 ebenda).
Voraussetzung für die Gültigkeit des Pfandverkaufs ist, daß die Forderung fällig
ist, daß nur so viel Sachen versteigert werden, als zur Befriedigung nötig, und daß die
Versteigerung nach öffentlicher Bekanntgabe stattfindet (81248 B. G. B.). Handelt es sich
im Sachen mit Markt- oder Börsenpreis, dann kann an Stelle der öffentlichen Ver⸗
teigerung auch der Verkauf unter der Hand treten, nur muß er durch einen Versteigerungsbeamten
 oder einen hierzu ermächtigten Handelsmäkler vollzogen werden!.
Bei der Pfandversteigerung sollen noch andere Dinge berücksichtigt werden; ins—
besondere soll sie vorher dem Eigentümer der Sache angedroht werden, unter Bezeichnung
des Geldbetrages, für welchen sie ausgeführt werden soll; auf, die Androhung soll
eine Frist von einem Monat folgen; bei Handelssachen genügt eine Woche (g 1234
B.G.B. 83868 H. G. B.). Wird eine derartige Bestimmung nicht gewahrt, so ist die
Versteigeruͤng zwar gültig, aber der Gläubiger wird schadenersatzpflichtig (K 1243).

Prifttes Buch.

Kechte an immaleriellen Gegenständen.

1. Rechte an Kräften im Raum.

837. Die Elektrizität ist keine Sache, sie ist nicht Gegenstand des Eigen—
tums und kann nicht Gegenstand des Diebstahls sein, Was hiergegen entwickelt worden
ist, beruht teils auf technischen, teils auf juristischen Irrtümern. Wenn man gesagt hat,
daß bei der Elektrizität etwas Körperliches vorhanden sein müsse, so ist dies insofern
lichtig, als selbstverständlich die Elektrizität nicht etwas bloß Gedachtes ist und nicht etwa,
wie ine Erfindung oder ein Autorgut, als Schöpfung menschlichen Geistes bloß in der
Hirnsphäre des Menschen existiert. Allein, was an ihr körperlich ist, das ist nicht die
Flektrizität selbst, sondern der ÄAther, in dem die elektrischen Schwingungen sich entwickeln,
und wenn diese Schwingungen von einem Orte zum andern gehen, so nehmen sie nicht
den Äther mit; es ist wie beim Licht nicht eine Mitteilung von Äther zu Ather, sondern
eine Fortsetzung der Schwingungen, die auf der einen Seite aufhören, auf der anderen
veiterlaufen; uͤnd es verhält sich wie beim Schall, der aus Schwingungen der Luft be—
stteht: wie niemand, wenn er in der Lage ist, etwa durch ein Hörinstrument die Schall⸗
vellen nach einer bestimmten Stelle zu lenken, einen Luftdiebstahl begeht, so begeht
auch niemand einen AÄtherdiebstahl, wenn er bewirkt, daß Lichtwellen oder elektrische Wellen
iich nach einer gewissen Richtung hin im Ather weiter fortpflanzen. Schließlich könnte
man es noch als Diebstahl betrachten, wenn jemand in irgend einer Weise bewirkte, daß,
wenn im Wasser Schwingungen sind, diese Schwinaungen den Weg rechts und nicht links
aehmen.
Von einer körperlichen Sache kann daher keine Rede sein. Damit ist natürlich
nicht gesagt, daß nicht auch schon vor dem Elektrizitätsgesetz und ohne dasselbe die
Elektriziiäe als Rechtsgut bestehen und zivilrechtlich geschützt sein konnte. Ein Straf⸗
rechtsschutz allerdings konnte erst durch besonderes Gesetz erwachsen, und mit Recht
hal das Reichsgericht die Diebstahlsbestimmung nicht angewandt; denn die Entziehung
Tektrischet Energie beruht auf tatsächlichen Verhältnissen, die mit dem Diebstahl nur

1 Die Ermächtigung erfolgt in Preußen durch die Handelskammer bezw., den Regierungspräfi⸗
denten (Urt. 13 AG. zum BiGB.), Die Kursmakler sind ohne weiteres reichsrechtlich ermãchtigt
trafteg 34 Böorsengefetzes (Art. 14 E.G. zum H.G. B.).
        <pb n="617" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 621

eine ferne Ahnlichkeit haben, und es ist völlig ungerechtfertigt, denjenigen, der Elek—
trizitüt entzieht, mit dem Dieb auf gleiche Stufe zu stellen. Der Mangel strafrecht—
lichen Schutzes war allerdings ein Mangel der Gesetzgebung, allein ihn durch Rechts—
ähnlichkeit zu decken, wäre geradeso unrichtig gewesen wie jede andere rechtsähnliche
Anwendung einer Strafrechtsdrohung, und fehr seltsam ist es, wie schwer man über
diesen Mangel geklagt hat, als ob dabei unsere ganze Kultur in Gefahr wäre, während
doch die Autoren jahrzehntelang auf einen Schutz warten mußten, ohne daß sich die
Welt daruͤber besonders aufgeregt hätte; und auch jetzt noch gibt es viele, die glauben,
daß die Autoren, wenn sie geschuͤtzt sein wollen, etwas Unbilliges verlangen: man denke
nur an die Klagen mancher Zeitungen, welche den Autoren Vorwürfe machen, wenn
sie es mit dem Schutze ihres Rechtes ernst nehmen!
Die Elektrizität ist also keine Sache, sondern eine Atherbewegung, die die Eigen—
schaft hat, sich fortzupflanzen, oder vielmehr: die Elektrizität ist die der Atherbewegung
zu Gruͤnde liegende Kraft. Wenn man neuerdings behauptet hat, daß Kraft überhaupt
nur eine Abstraktion, nicht eine Wirklichkeit sei, so beruht dies auf einem Verstoße
gegen die logische Betrachtungsweise; denn selbstverständlich ist jeder Begriff Abstraktion,
Kraft sowohl wie Stoff; aber der Abstraktion liegt eben ein objektiv Seiendes zu Grunde.
Ein Schutz dieser Kraft muß schon nach bürgerlichem Rechte anerkannt werden; denn es
versteht sich von selber, daß, wer ohne — entzieht,
ein Unrecht begeht, und wenn auch nur ein Unrecht nach d826 B.G.B. Wir werden daher
ein Schadenersatzrecht und einen negatorischen Anspruch auch dann geben, wenn die Be—⸗
stimmungen des Elektrizitätsgesetzes vom 9. April 1900 nicht zutreffen, denn dieses hat
nur den besonderen Fall im Auge, wo die Bestrafung eintreten soll. Das Gesetz ver—
langt nämlich auf der einen Seite eine elektrische Anlage oder Einrichtung mit än Kraft
umgesetzter Arbeit und auf der andern Seite einen Leiter, der nicht zur ordnungsmäßigen
Entnahme von Energie bestimmt ist. Danach wird derjenige nicht bestraft, der mittelst der
richtigen Leitung zu Unrecht Elektrizität entnimmt und für sich gebraucht: dafür sprechen
auch 'gute Gründe; aber schadenerfatzpflichtig ist er doch, sobald es sich um Vorsatz oder
auch nur um Fahrlässigkeit handelt; und liegt weder das eine noch das andere vor, so
ist mindestens ein Bereicherungsanspruch gegeben.

2. Rechte au Ideen (Immaterialgüterrecht im eigentlichen Sinne).

g 38. Es gibt Rechte an rein immateriellen Gütern, die nicht in einer
an besimmtem Orte gebannten Kraft bestehen, sondern als Gedankendinge überall
— do überall denkende Menschen leben: Rechte an ästhetischen und an technischen
Ideen.
Das immaterielle Güterrecht ist ein positives Recht, wie das Eigentum: es ist ein
Genußrecht, nicht etwa ein bloßes Verbietungsrecht, denn die Ausbeute der Immaterial⸗
güter ist dem Berechtigten vorbehalten als ein Recht; es ist hier nicht so, als ob diese
Ausbeute bloß etwas Tatsächliches wäre und andere nur hiervon zurückgehalten würden:
die Zurückhaltung anderer ist nur der Rückschlag der positiven Berechtigung.
Das Imnmgterialgüterrecht ist ein absolutes Recht, d. h. eine unmittelbare Beziehung
zwischen einer Person und einem Rechtsgut; es ist also nicht etwa so wie bei der Ob—
ligation, daß nur eine Persönlichkeit zu einer Leistung verpflichtet wird; sondern das,
was man will, hat man bereits in der Gestalt des immateriellen Gutes.
Immaterielle Güter sind veräußerlich, sie können in die dritte Hand übergehen, sie
können auch beliebig vererbt werden; auch dies ist eine Parallele zum Eigentum. Die
Veräußerung kann möglicherweise, wie beim Eigentum, in öffentliche Register ein—
getragen werden, welche mehr oder minder für den Rechtsuͤbergang maßgebend sind; so z. B.
in die Patentrolle: in dieser Beziehung allerdings ist die Entwidlung in Deutschland nicht
so weit gediehen wie bei den Grundbüchern, aber sie ist nichtsdestoweniger sehr hervor—
ragend. Dem Grundbuchsystem ähnlich ist die Patentrolle in sterreich gestaltet.
        <pb n="618" />
        H. Zivilrecht.
Entsprechend können die Immaterialrechte verpfändet werden und in die Konkurs⸗
masse fallen.
Die Immaterialrechte können auch in obligationenrechtliche Verhältnisse hinein⸗
zezogen werden; so kann jemand ein Erfinderrecht in eine Gesellschaft einbringen, er
ann die Verpflichtung übernehmen, es zu übertragen, oder er kann die Verpflichtung
übernehmen, es nach gewissen Rtchtungen hin nicht geltend zu machen.
Aus allem diefem ergibt sich von selber der weite Unterschied zwischen den Im—
material⸗ und den Perfönlichkeitsrechten.
Persönlichkeitsrecht ist, wie oben (S. 587) bemerkt, ein Recht darauf, daß die Persönlich—
leit in ihrem unverrüdbaren Anspruch auf Sein und Entwicklung gewahrt und nicht wider
Recht angetastet wird. Ein solches Personlichkeitsrecht kann allerdings in die Sphäre des
Figentums wie in die Sphäre des Immaterialrechts eingreifen. Wie niemand berechtigt
ist/ Vertrauensbriefe als körperliche Sachen zu pfänden, auch wenn sie einen Verkehrs⸗
wert haben, und wie niemand berechtigt ist, den Schuldner oder die Schuldnerin scheren
zu lassen, um daraus eine Bezahlung von Schulden zu erlangen, so ist niemand berechtigt,
Manuskripte des Autors oder Erfindungen gegen seinen Willen an die Offentlichkeit zu
Fringen, um daraus eine Befriedigung seiner Forderung zu erzielen.
Aber auch in anderen Beziehungen, darf das Geheimnis des Manufkripts nicht
angetastet werden: ein Nichtgläubiger darf natürlich noch viel weniger das Manuskript
eines Autors, wenn er es etwa zufällig in gutem Glauben erstanden hat und Eigen—
ümer geworden ist, veröffentlichen. Insofern kann das Persönlichkeitsrecht, das vorhin
bas Immaterialrecht gequert hat, mit ihm gleichen Schritt gehen: denn wie der Verfasser
nach dem Immaterialrecht verbieten kann, daß derartige Geisteserzeugnisse ohne seinen
Willen veröffentlicht werden, weil er das oͤllleinausbeutungsrecht hat, so kann er es auch
craft des Persönlichkeitsrechts verbieten, weil die Veröffentlichung des Vertraulichen —
und jedes Manuskript ist zugleich ein vertrauliches — dem Persönlichkeitsrecht zuwider
ist. Mit andern Worten: wie die Ausübung des Immaterialrechts in das Persönlichkeits⸗
recht eingreifen kann, so kann auch umgekehrt eine Handlung, welche das Immaterialrecht
verletzt, zu gleicher Zeit das Hersönlichkeitsrecht verletzen. Ist es doch auf dem Ge⸗
biete des Eigentums ebenso; denn auch hier kann möglicherweise die Hinderung der Be—
nutzung der Sache eine Eigentumsstörung und zugleich ein Eingriff in die Versönlichkeit
ein, wofür das römische Recht die actio injuriarum gab.
Wenn manche aber darum Persönlichkeitsrecht und Immaterialrecht identifizieren zu
nüssen meinten, so ist dies irrtümlich: die Persönlichkeit ist unveräußerlich, das Im—
materialrecht veräußerlich; das Immaterialgut, das früher im Kreise der Person war,
ritn ebensse wie das geborene Kind aus dem Kreise der Person heraus. Und daß man
ein derartiges Werk immer noch sein Werk nennt, will nur die geschichtliche Tatsache der
Frzeugung dartun; ebenso wie man das Kind als sein Kind bezeichnet, ohne damit
eine Selbständigkeit anzutasten, oder wie der Produzent einer körperlichen Ware immer
roch von seiner Ware sprechen kann.
Die Verwechslung von Persönlichkeits? und Immaterialrechten beruht auf Irr⸗
ümern der iuristischen Konstruktion.

322

8 89. Gegenstand des Immaterialgüterrechts ist eine Ideengestaltung ent—
weder üsthetischer oder technischer Art; sie ist wohl zu unterscheiden von den
— E gleicher Zeit mit⸗
Atwickeln. Nichts war früher gebräuchlicher als die Verwechslung des Eigentums am
MNonuskript mit dem Immaterialrecht am Manuskriptinhalt : während beides im höchsten Grade
unterschieden ist, was sich schon daraus erweist, daß ein Manuskript möglicherweise sofort in
brei oder vier Eremplaren geschrieben werden kann, und auch daraus, daß möglicherweise
eine Ideengestaltung zu Tage tritt, die der Autor gar nicht durch ein Manufkript fest⸗
hält. Jede Anlehnung des Autorrechts an dieses körperliche Recht ist verkehrt und irre—
süͤhrend. Auch im Erxfinderrecht gibt es nichts Verfehlteres, als wenn man die Er—
indung etwa init einem Modell identifiziert, in dem sich die Erfindung zuerst verksrpert,
        <pb n="619" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 623

oder auf dem Gebiete des Kunstwerks, wenn man das Bild des Malers als körperliches
Bild nicht von dem Bildinhalt unterscheidet, der ja dem Maler zusteht, auch wenn das
körperliche Bild kopiert oder photographisch vervielfältigt wird, und der dem Maler
verbleibt, auch wenn er das körperliche Bild vperäußert. Noch im französischen Recht
zeigt sich diese Verwechslung in der unrichtigen Annahme, daß mit der Veräußerung eines
Ganaldes auch das dem Blde entsprechende Kunstwerkrecht übergehe.

8 40. Jedes Immaterialrecht entsteht durch Schöpfung, d. h. durch Gestaltung
des Ideenbildes kraft geistiger Initiative; ob diese Gestaltung der schnelle Wurf des
Genies oder das Resultat langjaͤhrigen Nachdenkens und Sinnens ist, kommt nicht in
Betracht, ebensowenig ob das Spiel des Zuͤfalls den Schöpfer beeinflußt und die ihm
vorschwebende Idee auͤsgelöst hat; denn mag der außere Einfluß noch so groß sein, so ist
es doch immer die innere Verarbeitung, wenn auch nur die Übertragung des Beobachteten
auf etwas Neues, was das Wesen der Schöpfung ausmacht.
Dagegen kann die Entdeckung niemals an Immaierialrecht bieten. Es ist voll⸗
kommen verfehlt, etwa dem Entdecker eines neuen Flusses ein Alleinrecht zu geben, diesen
Fluß in die Karten einzuzeichnen, oder dem Entdecker eines Planeten, über diesen Planeten
wissenschaftlich zu handeln, oder dem Entdecker eines fremden Manuskripts, dieses zu
verbffentlichen, oder dem Entdecker eines bei den Naturvölkern sich findenden nützlichen
technischen Brauches, diesen sich patentieren zu lassen. Ein jedes Übergreifen der
Schöpfungsgrundfätze in das Gebiet der Entdeckung ist irrig, führt zur Hemmung des
menschlichen Fortschritts und zur Unterbindung des freien Laufes der Wissenschaft. Wenn
noch gar erst nur der Entdecker einer babylonischen Inschrift das Recht hätte, sie zu ver—
öffentlichen und zu übersetzen, so könnten wir bald der Wissenschaft Valet sagen.
Die Schöpfung ist also unbedingt notwendig; möglicherweise muß aber, damit das
Immaterialrecht entsteht oder wenigstens in seiner vollen Macht entsteht, etwas Weiteres
hinzukommen, nämlich die Anmeldung, d. h, die einer öffentlichen Behörde gemachte
Erklärung, daß daran ein Recht bestehen solle. Ein solches Erfordernis wird die Rechtsordnung
 sehr zweckmäßig dann aufstellen, wenn es zweifelhaft sein kann, ob der Schöpfer
der Idde daran überhaupt ein Recht haben will oder nicht— Das wird namentlich bei
technischen Ideen der Fall sein, insbesondere bei kleineren Erfindungen; aber auch bei
ästhetischen Mustern ist es ganz anders wie bei einem Bilde: denn unzählige Muster er—
findet man, an denen man kein Alleinrecht erwerben will, während ein Bild oder eine Kom⸗
position so sehr mit dem persönlichen Schaffen zusammenhängt, daß der Gedanke, der Autor
wolle an einem solchen Geschöpf seines Geistes ein festes Recht haben, sich sofort aufdrängt.
Möglicherweise kann die Rechtsordnung außer der Anmeldung auch noch Prüfung
und obrigkeitliche Bestätigung verlangen, was namentlich den Zweck haben kann,
die Sachlage zu klaͤren und die Ausdehnungssphäre der einzelnen Ideen scharf dar—
zulegen. So ist man im Erfinderrecht zu Patenten gekommen, die auf Grund von Vor—
prüfungen erteilt werden.

8 41. Der Inhalt des Immaterialrechts kann nicht darin bestehen, daß dem Be⸗
rechtigten alle und jede Beziehung zum Immaterialgut vorbehalten ist. Es wäre
ein toͤrichtes Verlangen, daß niemand anderes als der Verfasser ein Gedicht in seinem Innern
tragen oͤder fur sich aufsagen dürfe. Einen derartigen Anspruch kann auch der Eigen—
tümer körperlicher Sachen auf seinem Gebiete nicht erheben; denn auch bei diesen ist eine
gewisse Teilnahme Drilter am Genusse oft gar nicht zu vermeiden, wie z. B. wenn jemand
ane Fassade baut, die nicht nur zu seinem Vergnügen, sondern zum Vergnügen der ganzen
Nachbarschaft dient, oder ein Licht hat, das auch die Nachbarschaft erhellt. Dazu kommt
aber, daß bei körperlichen Sachen (mindestens bei den festen) afolge ihrer Fixierung auf
e bestimmten Raum eine gewisse tatsächliche Abschließung gegen die Außenwelt (Eigen⸗
e,— möglich ist, was den Immaterialgütern widerstrebt; weshalb das Alleinrecht an
iesen notwendig hinter dem Alleinrecht des Sacheigentümers zurückstehen muß.
Das Recht kann daher immer nur das Recht auf eine gewisse Art von Verwertung
        <pb n="620" />
        324

II. Zivilrecht.

sein, und zwar muß auch hier die Verweertung im häuslichen Kreise vom
Alleinrecht streng ausgeschlossen werden; die Beherrschung des häuslichen Kreises durch
den Erfinder waäre ein Eingriff, der unserer Kulturordnung im höchsten Grade wider⸗
trebte. Man hat daher mit Recht längst angenommen, daß, wenn eine Erfindung von
der Hausfrau in ihrer Privatküche verwendet oder ein patentierter Glühkörper vom
Gelehrten in seinem Studierzimmer gebrannt wird, der Patentberechtigte nichts dagegen
inwenden dürfe. Ebenso muß man sagen, daß das bloße Abschreiben eines Manuskripts
oder das Abzeichnen eines Gemäldes für seine eigene persönliche Betrachtung autorrechtlich
cht verboten sein kann, ebensowenig die Wiedergabe eines Musikstückes im privaten Heim.
Ganz anders aber, wenn die Benutzung über den häuslichen Bereich hinausgeht,
in welchem Falle man bei Erfindungen von einer gewerblichen Benutzung spricht: wie
Handb. Patentr. S. 482 f. ausgeführt, muß hier der Ausdruck „gewerblich“ im weiteren
Sinne verftanden werden; so ist insbesondere auch eine staatliche Benutzung in weiteren
Kreisen, z. B. in den Staatsanstalten, gewerblich und ebenso die Benutzung von Glüh⸗
körpern zur Straßenbeleuchtung seitens der Gemeinden u. a. Richt darauf kommt es an, daß
die Anwendung zum Zweck des Gewinnes oder als Hilfsmittel der Spekulation erfolgt,
ondern nur daͤrauf, daß sie über den Bereich des Privaten, Individuellen hinausgeht.
Übrigens ist wohl zu beachten, daß die Benutzung auch dann eine gewerbliche ist, wenn
sie bloß nebensächlich im Gewerbe stattfindet, 3. B. wenn die Glühlampen in einem
Framladen oder in einer Fabrik verwendet werden: die Benutzung bei dem Gewerbe ist
eine gewerbliche, auch wenn der Gewerbebetrieb auf andere Dinge gerichtet ist. Beim
Autorrecht spricht man hier von Offentlichkeit, und man sagt, daß die öffentliche
Wiedergabe durch Dritte ohne Zustimmung des Autors verboten ist. Der Begriff der
öffentlichkeit ist auch hier im Gegensatz zur Häuslichkeit zu fassen; er will auch hier
besagen, daß das Heim. daß Haus und Hof frei sind.

8 42. Jedes Immaterialrecht hat seine Beschränkung. Nicht etwa bloß in
dem obigen Sinne der Beschränkung auf das Gewerbliche und ffentliche: auch in seinem
eigentlichen Kreise erleidet es gewisse Durchkreuzungen. Solche können insbesondere ver—
anlaßt sein 1. durch Rücksichten des internationalen Verkehrs; so ist es ein Satz des Erfinder⸗
rechts, daß ausländische Fahrzeuge das Inland passieren dürfen ohne Rücksicht auf ihre
Patentwidrigkeit. Eine 2. Ausnahme besteht zur Wahrung des sogenannten Besitzstandes: so
ist es eine Bestimmung des Patentrechts, daß, wenn jemand eine Erfindung bisher gewerblich
verwertete, ohne dafür ein Patent zu erwerben, und ein Dritter ein Patent erlangt, der
Erste im Gebrauche der Erfindung zu belassen ist. 8. muß unter Umständen eine gewisse
ebensächliche Benutzung fremder Immaterialrechte gestattet sein, insofern man durch Ver⸗
hindung dieser nebensächlichen Benutzung mit anderen Nutzungsweisen einen Gesamtzweck
erreicht; der sonst schwer zu erzielen waäͤre; so kann z. B. ein Lesebuch, das einem sehr
wichtigen Erfordernis entspricht, nur dadurch zu stande kommen, daß man fremde Autorwerke
zusammenträgt: hier hat es guten Grund, daß der Autor, der hierdurch in seinem eigenen
creise wenig angetastet wird, sich eine solche Zwecktätigkeit gefallen lassen muß. 4. Auch
indere Interessen der Menschheit können möglicherweise eine Beschränkung der Immaterial⸗
mechte verlangen; so hat man insbesondere angenommen, daß das Alleinrecht der öffent⸗
ichen Aufführung von Tonwerken unter Umständen, z. B. bei Wohltatigkeitskonzerten
ind bei Volksbelustigungen, zurücktreten müsse. 5. Endlich muß die letzte Möglichkeit,
die Möglichkeit der Enteignung, die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit gegen
das Übermaß individualistischen Wirkens auch hier gegeben werden. 6. Ein letztes Schutz⸗
mittel ist der Satz, daß unter Umständen ein Immaterialrecht wegen Mißbrauchs ver⸗
virkt werden kann.

g 48. Die Art der Beteiligung am Immaterialrecht kann eine verschiedene sein,
ntsprechend der verschiedenen Art der Beteiligung an Rechten körperlicher Sachen. Wie
or des Eigentum neben sich den Nießbrauch, das Pfandrecht, die Grunddienstbarkeit
        <pb n="621" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 625

hat, so kann auch bei Immaterialrechten das Erstrecht, das „volle“ Recht derartige
Nebenrechte, Nießbrauch und Pfandrecht, zulassen. Das volle Recht pflegt man auch hier
als Eigentum zu bezeichnen, obgleich dies nicht korrekt ist, allein es fehlt an einem all—
gemein anerkannten zutreffenden Ausdruck. Neben Nießbrauch und Pfandrecht aber haben
sich auf dem Gebiete der Immaterialrechte insbesondere noch folgende Berechtigungen
entwickelt:
a) Das Verlagsrecht, dessen Hauptanwendungsgebiet im Autorrecht liegt; doch
auch im Bereich der Erfindungen kommt es vor: sein Wesen besteht darin, daß jemand
ein Gebrauchsrecht erwirbt in Verbindung mit einer Treupflicht: er kann gebrauchen und
joll gebrauchen, weil dies zugleich im Interesse des Vollberechtigten ist. Ich habe darum
seinerzeit (Autorrecht S. 290f.) dieses Recht mit den Benefizialverhältnissen des Mittelalters
in Vergleich gestellt, und es läßt sich keine treffendere Parallele finden. Wichtig ist
auch hier, daß das Recht am immateriellen Gut mit obligatorischen Verpflichtungen
verbunden ist, ganz ebenso wie das Lehnrecht auf einer untrennbaren Verknüpfung des
dinglichen Rechts mit obligatorischen und persönlichen Elementen besteht.
b) Ein weiteres eigenartiges Recht ist das Lizenzrecht. Es besteht darin, daß
einem Dritten die Benußung des Immaterialguts übertragen wird, jedoch nicht als
Alleinbenutzung, sondern unter Vorbehalt der Benutzung anderer. Dies kommt ins—
besondere im Erfinderrecht vor, indem der Erfinder einer oder mehreren oder vielen
Fabriken das Benutzungsrecht gibt, so daß sie benutzen dürfen, aber keine Ausschließlich—
keit zu beanspruchen haben. Im Urheberrecht ist das Hauptanwendungsgebiet das Gebiet
der Theateraufführungen; denn die Verfasser pflegen den Theatern Aufführungsrechte zu
geben, und zwar Aufführungsrechte ohne Alleinberechtigung.

8 44. Wie aus dem Eigentum, so geht aus dem Immaterialrecht ein negatorischer
 Anspruch hervor, aber er wird erst wachgerufen durch eine besondere Ver—
anlassung, nämlich durch eine Störung; die Störung stört den schlummernden Funken
auf, und das Recht kommt gleichsam in Aufwallung: der Berechtigte erlangt die Be—
fugnis, vom anderen Teile zu begehren, daß er von der Störung abläßt, und zwar für
jetzt wie für die Zukunft, solange das Immaterialrecht besteht.
Wesentlich davon verschieden ist das obligatorische Entschädigungsrecht,
das darauf beruͤht, daß eine Störung zugleich einen Eingriff in die vermögensrechtlichen
Nutzungen des Immaterialrechts enthalten kann, ganz ebenso wie eine Störung des
Eigentums die Sache eine Zeitlang der Benutzung zu entziehen oder ihren Nutzen zu
schmälern vermag. Hier entsteht ein obligationsrechtlicher Schadenersatzanspruch, aber nur,
venn ein ethisches Moment hinzutritt, nämlich Vorsatz oder mindestens Fahrlässigkeit.
Unsere Gesetze verlangen mitunter grobe Fahrlässigkeit, und wo sie dies tun, muß die
Sache hierbei ihr Bewenden behalten: es ist unrichtig, aus den Bestimmungen des B. G. B.
etwas anderes abzuleiten, denn die Sondervorschrift geht vor (Art. 82 E. G. z. B. G. B).
Ohne ethische Verfehlung wäre höchstens ein Bereicherungsanspruch gegeben, aber auch
äin solcher ist dann abzulehnen, wenn der Inhalt der Sondergesetzgebung widerspricht.
Die Sondervorschrift wird auch hier nicht durch das B.G.B. überwunden; denn ähnliche
Bestimmungen wie 88 828, 812 B. G. B. enthielt bereits das frühere Recht, und doch
hat man in den Sondergesetzen diese Beschränkungen gegeben; sie bestehen daher als ein
auf den besonderen Umständen der Materie beruhendes Sonderrecht weiter 1.
Mit dem zivilrechtlichen Schutz kann ein strafrechtlicher verbunden sein, wenn
eine ethische Verfehlung schwerer Ärt vorliegt, also insbesondere, wenn vorsätzlich gehandelt
vurde. Diese strafrechtliche Betätigung hat ihre Besonderheiten: das Strafrecht entsteht
erst kraft Antrags, der zurückgenommen werden kann, und mit der Strafe kann zu
zleicher Zeit auf Buße ertannt werden?.

So namentlich, was das Patentrecht betrifft; vgl. mein Handbuch des Patentrechts S. 561.
2 Vgl. 88 40, 45 Arhebergesetzes und über Patentrecht adün S. 578. 908
kneyklopüdie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J- J
        <pb n="622" />
        II. Zivilrecht.
F 45. Die Immaterialrechte können Rechte an ästhetischen wie an technischen
Ideengestaltungen sein.
Die Rechte an ästhetischen Ideengestaltungen können wieder sein: Rechte an einer
Gestaltung durch die Sprache und an einer Gestaltung durch die Raum- und
Lichtformen. Die ersteren wirken durch das Gehör oder quasi durch das Gehör,
zie letzteren durch das Auge. Die Sprache kann wiederum eine begriffliche Sprache
in, so daß man Begriffe mitteilt, wobei für die Begriffe gewisse Lautzeichen gelten,
ogenannte Worte, oder eine Tonsprache, bei welcher die Verhältnisse der Töne zu—
inander auf unser Ohr und auf unseren Geist wirken. Beides bildet den Inhalt des
sogenannten literarischen Urheberrechts, welches Gegenstand jahrhundertelanger
Fuͤrwicklung gewesen ist. Das Bedürfnis drängte sich in einer Zeit hervor, als es möglich
var, durch mechanische Mittel (Buchdruck) Matteilungsfaktoren zu schaffen und sie in
ungemessener Weise zu vervielfältigen. Hier regte sich zunächst der Geist der Buch⸗
händlergilde, welche sich nicht damit befreunden wollte, daß, nachdem für ein Werk Kosten
ufgewandt waren, ein anderer es einfach nachdruckte —, was natürlich mit weniger Müuͤhe,
Aufwand und Kosten geschehen konnte. Das Mittel, dessen sich die Buchhändlergilden be—
dienten, war das Privileg. Solche Privilegien zeigen sich zuerst in der Republik Venedig,
sodann in Frankreich und auch in Deutschland; es waren sowohl kaiserliche als auch landes—
herrliche Privilegien. Ursprünglich hing dies alles mit dem Rechte des Verfassers nur
jsehr lose zusammen, denn den Buchhaͤndlern wurden Privilegien gegeben, nicht den
Verfassern, und ohne Rücksicht darauf, ob die Werke alt oder neu waren. Das mußte
Almählich anders werden. Man mußte zwischen alten und neuen Werken unterscheiden,
und seit dem 16. Jahrhundert bildet sich die Idee des geistigen Eigentums. Die erste
Anerkennung fand dieses Recht schon in einigen deutschen Staͤdten, aber doch nur zeit—
weise, allgemein erst durch das bekannte enguͤsche Gesetz von 1709. Dem folgten fran⸗
zösische und deutsche Gesetze nach. Wir hatten ein Urhebergesetz vom 11. Juli 1870, das
Allerdings einen früheren Stand der Anschauung verkörperte. Neuerdings ist uns ein
Gesetz vom 19. Juli 1901 geworden, das aͤber sehr viel zu wünschen übrig läßt und
sowohl im Inhalt als auch in der Redaktion schwere Verstöße enthält: nicht einmal die
Sprachweise des B. G. B. ist festgehalten worden; die Bestimmungen sind oft so vage
und auf der anderen Seite so kasuistisch verschränkt, daß man meint, ein Gesetz früherer
Zeiten vor sich zu sehen.
Das Uerarifche Urheberrecht besteht darin, daß der Urheber das Alleinrecht hat,
sein Werk gewerblich auszunutzen. Dies kann durch Herstellung von Mitteilungsfaktoren
und derenVerbreitung geschehen. Der hauptsächlichste Mitteilungsfaktor ist das ge—
druckte Buch; aber auch das Abschreiben gehoͤrt hierher, sofern es zu gewerblichem
Zwecke geschieht, also beispielsweise das Abschreiben zur Verbreitung, aber auch das Ab⸗
chreiben, um von der Abschrift eine öffentliche Vorlesung zu halten oder um daraus ein
zffentliches Konzert zu dirigieren. Die Ausnutzung kann auch erfolgen durch Vortrag
nit oder ohne Verbindung mit einem den Vortrag unterstützenden Spiel. Aber auch
das Spiel allein kann hierher gehören, sofern es die Bedeutung hat, durch die Mimik
—— choreographische Darstellung, welche eine
mimische Ideenwiedergabe bezweckt. Nicht jeder Vortrag jedoch ist in den Schutz des
Gesetzes aufgenommen, sondern nur der Vortrag oder vielmehr die Aufsführung von Bühnen⸗
etten und “von Werken der Tonkunst: solche Aufführung ist, soweit sie öffentlich geschieht,
dem Urheber vorbehalten; der Vortrag eines anderen Werles nur dann, wenn das Werk
noch nicht veröffentlicht ist. Dieses letztere Verbot des Vortrages ist aber dem persön⸗
lichen Recht, nicht dem Autorrecht, zuzuschreiben; denn autorrechtlich ist es gleichgültig,
ob' eine Veroffenllichung stattgefunden hat oder nicht, und es ist unhaltbar, autorrechtlich
wischen veröffentlichten und nichtveröffentlichten Schriftstücken einen Unterschied zu machen.
Die Aufführung von Bühnenwerken aber erfolgt durch das Mittel der Personifikation,
nämlich dadurch, daß der Vortragende nicht als eigene Person hervortritt, sondern fich
in die Persönlichkeit eines anderen hineinfindet und als solche fremde Persönlichkeit spricht
ind handelt: hierdurch nimmt der Vortrag eine gesteigerte Bedeutung an.

326
        <pb n="623" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 627

Die Aufführung ist also bei Bühnenwerken von besonderer Bedeutung. Hier
bestand das Aufführungsrecht bereits nach dem früheren Gesetz. Den Tonwerken dagegen,
die nicht dramatischer Art find, gab das frühere Gesetz nur dann ein Aufführungsrecht,
wenn entweder das Werk noch gar nicht veröffentlicht oder auf den Veröffentlichungs—
faktoren (auf den Drucken) ein ausdrücklicher Aufführungsvorbehalt angebracht war. Dies
ist mit Recht anders geworden; der Aufführungsvorbehalt ist nicht mehr noͤtig; trotzdem
besteht der Schutz gegen Aufführung nur in sehr beschränkter Weise: so soll insbesondere
eine öffentliche Aufführung ohne Entgelt jedem ohne weiteres gestattet sein!“, unter Um—
ständen aber auch eine solche gegen Entgelt, so namentlich, wenn das Erträgnis nur für
vohltätige Zwecke verwendet werden soll. Dies ist zutreffend; eine ganz unhaltbare
Bestimmung aber ist die, daß unter allen Umständen die Aufführung in Vereinen gestattet
sei, sofern lediglich Vereinsmitglieder zur Aufführung zugelassen werden. Zu welchen
Ergebnissen dies führt, und wie auf solche Weise das Recht geradezu illusorisch gemacht
werden kann, werde ich anderwärts ausführen. Übrigens hat ein Aufführungsvorbehalt
auf dem Titel oder an der Spitze des Werkes immer noch Bedeutung für das inter—
nationale Recht, wovon alsbald noch zu sprechen sein wird (S. 628).
Das, was dem Autor auf solche Weise vorbehalten ist, ist sein Ideengebilde. Dieses
ist etwas Künstlerisches: eine künstlerische Gestaltung von Begriffskomplexen oder eine
künstlerische Gestaltung von Tonmotiven. Daraus geht hervor, daß sich das Autorrecht,
sowohl was den Nachdruck als was die Aufführung betrifft, so weit erstreckt, als dieses
Zut reicht, und daß insbesondere Veränderungen in der äußeren Bildung nicht bewirken
können, daß das innere Wesen des Autorgutes verschwindet. Hieraus ergibt sich von selber,
daß der Autor auch gegen die Übersetzung eines Werkes der Begriffssprache und gegen
die Transkription eines Werkes der Tonsprache geschützt sein muß. Im übrigen kann
natürlich das Übersetzen oder die Transkription selbst eine, wenn auch untergeordnete,
ünstlerische Gestaltung sein, und auch an diesen Gestaltungen kann ein Autorschutz bestehen,
so daß möglicherweise zwei Autorrechte zusammentreffen und kein Beteiligter in das Autor—
recht des anderen eingreifen darf, der Originalautor nicht in das Recht des UÜbersetzers
oder umgekehrt; sie müssen sich daher verstaͤndigen, wenn die Übersetzung öffentlich der—
breitet werden soll.
Besondere Beschränkung hat das Autorrecht von jeher im Zeitungsverkehr
erfahren, und lange Zeit waren Zeitungsartikel eigentlich geradezu schutzlos und rechtlos.
Allmahlich hat man sich dazu verstanden, wissenschaftliche oder künstlerische Ausarbeitungen
dem Autor vorzubehalten und auch bei den Leitartikeln den Nachdruck durch ein Nach—
drucksverbot unzuläfsig zu machen. Übrigens kann hier (bei Zeitungen und auch Zeit—
schriften) ein solcher Vorbehalt auch sonst von Bedeutung sein; denn im internationalen
Verkehr bestehen in dieser Beziehung noch recht beschränkende Bestimmungen, denen durch
einen solchen Vorbehalt aufgeholfen werden kann?.
Wie alle immateriellen Rechte so ist auch das Autorrecht an eine Frist gebunden,
und zwar hat man hier schon läugst die Frist an das Leben des Autors angeknuͤpft, weil
man nicht will, daß ein Werk schon zu Lebzeiten des Verfassers frei werden solle. Unser
Gesetz gibt den Schutz während Lebzeiten und dreißig Jahre nach dem Tode, und zwar gilt
dieser Schutz für das Autorrecht nach allen seinen Seiten hin, also für das Recht der
Veröffentlichung wie für das Recht der Aufführung. Ein schwieriges Problem ist die
Frage, wie weit nachgelassene Werke geschützt werden. Hier bestehen zwei Auffassungen;
entweder schützt man das Autorrecht des Verstorbenen, oder man schützt die Tätigkeit
des Herausgebers. Wir haben mit Recht von jeher den ersten Standpunkt auf—
genommen, denn die Herausgebertätigkeit an sich, sofern sie nicht mit einer Neugestaltung

1Sofern sie nicht etwa gewerbliche Zwecke verfolgt; sie ist unzulässig, wenn durch Gratismusik
as Publikum in einen Biergauien gelockt werden soll.
Natürlich muß auch hier neben dem Autorschutz das Recht des lauteren Wettbewerbs
deobachtet werden Gewöhnliche Nachrichten genießen nicht den Autorschutz; dagegen wäre es eine dem
F B. G.B. verfallende Unlanterleit, wenn eine Zeitung Stück für Stück, Nummer für Nummer
ie Nachrichten der anderen wiedergeben wollie. Bal. S. 709.
        <pb n="624" />
        3

328

II. Zivilrecht.

perbunden ist, hat ebensowenig einen Anspruch auf Autorschutz, als wenn man etwa dem
Entdecker eines neuen Gebirges das ausschließliche Recht geben wollte, es auf den
Karten zu vermerken. Nach dem neuen Autorgesetz soll der Schutz nachgelassener Werke
natürlich während der dreißig Jahre nach dem Tode des Verfassers bestehen, in jedem
Falle aber zehn Jahre von der ersten (rechtmäßigen) Veröffentlichung an. Wenn daher
heispielsweise ein Werk neunundzwanzig Jahre nach dem Tode des Verfassers veröffentlicht
vird, so besteht immerhin noch ein zehnsähriger Schutz; so aber auch dann, wenn das
Wert etwa erst nach dreißig Jahren veröffentlicht wurde. Nur muß eben derjenige, der
den Schutz behauptet, nachweisen, daß er das Autorrecht mittelbar oder unmittelbar (mit
der Erbschaft des Autors) überkommen habe. Eine höchst verunglückte Bestimmung,
velche diefen Beweis erleichtern will, enthält 8 29 des Autorgesetzes.
UÜber den internationalen Schutz sind bereits Andeutungen gegeben worden.
Es war ein veralteter internationaler Rechtsstand, als die Gesetze nur Werke der Inländer
vder Werke, die im Inlande erschienen, zu schützen pflegten; Auslandswerke waren daher
oogelfrei; sie waren vogelfrei, sowohl wenn man sie im Original, als auch wenn man sie
in einer Übersetzung wiedergab. Durch einige Staatsverträge hat man allmählich dem
dringendsten Bedürfnis abzuhelfen gesucht; eine durchgreifende Besserung ist aber erst durch
die Berner Literarkonvention vom 9. September 1886 erfolgt, die am 4. Mai 1896
in bedeutsamer Weise erweitert wurde, wonach die Mitglieder der Verbandesländer im
zanzen Verbande den Schutz der Inländer genießen, ja, wonach selbst solche Werke Schutz
finden, die einen dem Verbande fremden Autor (z. B. ein Mitglied der Vereinigten
Staaten) zum Verfasser haben, sofern sie zuerst in einem der Verbandsländer erscheinen.
Allerdings ist der Schutz noch nicht so weit gediehen, daß er völlig dem inländischen
Schutze gleichkäme. Nichtdramatische musikalische Werke bedürfen noch des ausdrücklichen
Auffuͤhrungsvorbehalts, ebenso Werke in Zeitungen und Zeitschriften, abgesehen von
— ———
sedoch mit der Beschränkung, daß er aufhört. wenn nicht in zehn Jahren eine autorisierte
Übersetzung erschienen ist.
Sehr wichtig für das Autorrecht ist das abgeleitete Recht des Verlegers, welchen
man früher für den vollständigen Rechtsnachfolger des Autors gehalten hat. Das war
uünrichtig: der Verleger hat nur ein Verwertungsrecht in bestimmten Grenzen; er hat
insbesondere im Zweifel nicht das Recht der Übersetzung, nicht das Recht der Aufführung
und nicht das Recht der Umgestaltung des Werkes; auch hat der Autor die Befugnis,
sein Werk nach zwanzig Jahren in eine Gesamtausgabe seiner Werke aufzunehmen .
Außerdem ist des Verlegers Recht mit bedeutenden Pflichten verbunden und kann darum
entweder gar nicht veräußert werden oder nur in der Art, daß zugleich für die Erfüllung
dieser Verpflichtungen genügende Sicherheit gegeben wird. Über diese Verhältnisse haben
wir ein eigenes Gesetz, das Gesetz über Verlagsrecht vom 19. Juni 1901: was die
Ubertragung betrifft, so ist jetzt dessen 828 maßgebend. Das eigenartige quasi dingliche
Recht des Verlegers, ein Recht, das, wie die Feudalrechte, mit Pflichten belastet ist, hat
das Gefetz nach meinem Vorgana Verlaasrecht genäannt (8 8). Val. oben S. 624.

g 46. Das Recht an Werken der bildenden Kunst ist'bei uns in Gesetzen
geregelt, die noch in eine frühere Periode zurückgreifen. Es ist das Kunstwerkgesetz
dom 9. Januar 1876, das Photographiegesetz vom 10. Januar und das Mustergesetz
bom 113 Januar 1876. Sie sind großenteils veraltet und bedürfen dringend einer
Neugestaltung.
Wie dei dem Autorrecht, handelt es sich nicht etwa um einen Schutz der einzelnen
Kunstausführung, sondern um einen Schutz der zu Grunde liegenden Idee; die Idee
ist aber keine räsonnierende Begriffsidee, sie ist die Bildidee, also dasjenige, was bleibt,
denn man dem Bild eine andere Ausführung gibt; sie ist dasienige, was ich das
maginäre Bild genannt habe?.

Hier hatte man im Gesetz leider nicht die Vorficht, dieser Bestimmung G 2. Verlaas⸗Ges.)
was dringend wünschenswert gewesen wäre, rückwirkende Kraft zu geben!
⸗2Daßs arlistischliterarische Kunstwerk S. 37f.
        <pb n="625" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 629

Das Recht an Werken der bildenden Kunst umfaßt Flächenkunst und plastische
Kunst; Baukunst ist ausgeschlossen. In dieser Beziehung muß allerdings zugegeben
werden, daß die Baukunst keine freie Kunst ist, sondern mehr dem Kunstgewerbe ähnelt,
da sie nicht eine unbefangene künstlerische Ideengestaltung, sondern eine Ideengestaltung
für praktische Zwecke und innerhalb praktischer Zwecke zu geben hat. Es muß ferner
bemerkt werden, daß die Bauausführungen meist so öffentlich sind, daß es nicht wohl
angeht, Dritten ohne weiteres die Wiedergabe zu versagen. Allein innerhalb dieser
Schranken wäre ein Schutz sehr wohl gerechtfertigt und muß von einem künftigen Gesetz
verlangt werden. Es geht beispielsweise nicht an, daß, wenn ein Architekt in der Kon—
kurrenz unterlegen ist, man nichtsdestoweniger ohne seine Zustimmung wichtige Teile seiner
Ideen in die Bauausführung aufnimmt. Auch sonst enthält das Gesetz merkwürdige
Beschränkungen, insbesondere die, daß ein plastisches Werk durch Flächenkunst und ein
Flächenwerk durch plastische Kunst wiedergegeben werden kann, — eine Beschränkung, die
keinen irgendwie überzeugenden Grund fuͤr sich hat.
J Dagegen hat man mit Recht die frühere Beschränkung fallen gelassen, wonach bloß
die Wiedergabe unter Benutzung mechanischer Mittel verboten sei, also die Wiedergabsformen,
 die durch Druckvervielfältigung geschehen, wie Stiche, Atzungen u. s. w. Es ist
bei uns auch unzulässig, ein Werk mit der Hand zu kopieren und die Kopie zu veröffent-—
lichen. Nur wenn man keine gewerblichen Ziele verfolgt, wenn man also zum Zwecke der
Übung, der Belehrung oder des eigenen Genusses kopiert, ist die Wiedergabe eines
fremden Werkes gestattet.
Nicht zu beanstanden ist auch der Vorbehalt des Gesetzes, daß Werke auf Straßen
und Plätzen, sofern sie sich dort bleibend befinden und nicht etwa nur vorübergehend aus—
gehängt sind, in bestimmter Weise wiedergegeben werden dürfen. Es ist ein Bedürfnis,
öffentliche Plätze nachzubilden und das Bild der dort befindlichen Kunstwerke dem Publikum
zugänglich zu machen, Unser Gesetz geht allerdings zu weit: es gestattet, ein auf einem
öffentuͤchen Platze befindliches Marmordenkmal (etwa in einer anderen Stadt) in Bronze
wiederzuͤgeben, es verlangt nur die Umwandlung in eine andere Technik, wie z. B. hier,
daß an Stelle des Marmors Bronze gewählt wird u. s. w. Das geht zu weit: die
Gestattung der Wiedergabe in Flächenformen, überhaupt in der Weise, wie man Land—
schaften oder Straßenbilder dem Publikum bekanntzumachen pflegt, würde vollkommen
genügen.
Ganz unzureichend ist der Photographieschutz, der von der Anschauung aus—
geht, als ob die Photographie eigentlich kein Kunstwerk sei, — ein völlig verkehrter
Standpunkt, der nicht beachtet, daß auch hier künstlerische Auffassung wesentlich ist und
diese Auffassung durch eine bestimmte Art der technischen Behandlung der Natur zum
Ausdruck kommt, und daß auch hier die Technik Sache der Ubung und Sache des
künstlerischen Geschmackes ist.
Das Geschmacksmuster aber unterscheidet sich vom Kunstwerk dadurch, daß es
nicht eine unbefangene künstlerische Idee wiedergeben, sondern nur einen Gebrauchsgegen—
stand ästhetisch gestalten soll, wobei die Gestaltung eine Flächen- wie eine plastische Ge—
staltung fein kann; sie kann eine Gestaltung lediglich ornamentalen Charakters sein ohne
Anlehnung an die Bilder der Außenwelt, mit dem Bestreben, rein durch Linien oder
Farbe auf das Auge des Beschauers zu wirken, oder eine Gestaltung mit dem Bestreben,
auf Gegenstände der äußeren Natur hinzudeuten; sie kann eine Gestaltung von mehr
zeichnerischer oder mehr koloristischer Wirkung sein, also insbesondere auch eine Gestaltung
in der Art, daß das „Changeant“, der Wechsel der Lichter und Farben, das Spiel
leuchtender Kräfte wirkt; derartige Muster, weil ihnen die zeichnerische Abgeschlossenheit
—W aus dem Geschmacksmusterschutz verbannen, zeugt von Verkennung der neuseitlichen
Kunst und ihres Schußbedürfnisses.
Auch beim Geschmacksmuster handelt es sich nicht um einen Schutz der Ausführung,
sondern um einen Schutz der der Ausführung zu Grunde liegenden Idee. Es muß daher
auch hier eine unerlaubte Nachahmung angenommen werden, sobald das Wesentliche der Idee—
motive wiedergegeben ist, also dasjenige, was beim Kunstwerk das imaginäre Bild dar—
        <pb n="626" />
        330

II. Zivilrecht.

tellt. Auch hier kennt unser positives Recht die Beschränkung, daß Geschmacksmuster
‚lastischer Ari durch Exemplare in flachen Formen nachgemacht werden können und
imgekehrt. Hier ist aber die Betrachtungsweise eine andere als vorhin: das Geschmacksmuster
ollte nach richtiger Behandlung nur für eine gewisse Art von Erzeugnissen, z. B. für
Frzeugnisse der Tapeten- und Teppichindustrie, beansprucht werden; es wird aber nach
dem Gesetze für Erzeugnisse aller Art erworben, nur mit der Beschränkung, daß der
Schutz entweder auf plastische oder auf Flächendarstellungen beschränkt sein soll, woraus
sich von selber ergibt, daß das andere Gebiet, also das plastische gegenüber der Fläche
und die Fläche gegenüber dem Plastischen frei ist. Während also der Schutz der Kunst zu
eng ist, so ist der Musterschutz zu weit.
Im übrigen ist folgendes bemerkenswert: der Kunstwerkschutz dauert, wie der Autor—
schutz, bis zum Ablauf von dreißig Jahren nach dem Tode des Verfassers; der Photographie⸗
scchutz ist sehr verkümmert: er dauert regelmäßig nur fünf Jahre und ist auf einen Schutz
gegen mechanische Nachbildung beschränkt. Der Musterschutz aber hat das Eigene: er entsteht
ur, wenn das Werk, bevor ein Eremplar verbreitet worden ist, bei dem Amtsgericht
zum Musterregister angemeldet ist: es soll damit konstatiert werden, daß der Erfinder
den Schutz will; eine Vorprüfung findet leider nicht statt: der Schutz dauert nach Wahl
rin, drei oder fünfzehn Jahre.

8 47. Von allen Immaterialrechten ist das wirtschaftlich wichtigste das Recht des
Erfinders einer Naturkräfteanwendung zum Zwecke der Erreichung mensch—
sicher Ziele. Eine solche Erfindung heißt Erfindung im eigentlichen Sinne; sie ist für die
Menschheit von unschaͤtzbarem Werte. Erfindungen waren es, die die Menschheit aus
der Naturknechtschaft erhoben, Erfindungen sind es, die sie emporgebracht und sie in den
Stand gesetzt haben, mehr und mehr über die Erde zu herrschen. Trotzdem datiert das
Erfinderrecht erst seit neuerer Zeit, denn erst die neuere Zeit kennt eine systematische
Industrie und damit eine systematische Anwendung und Ausnutzung der durch den Er⸗
aͤnder erreichten Fortschritte in der Beherrschung der Kräfte der Natur. Das ganze
Mitlelalter mußte sich mit Erfindungsmonopolen begnügen, die die Fürsten unterschiedslos
Erfindern und Nichterfindern gaben, insbesondere auch solchen, die nur das eine Verdienst
hatten, Erfindungen, die sie von auswärts kannten, in das Inland eingeführt zu haben.
Erst das englische Gesetz vom Jahre 1628 hat die Sache auf neue Basis gestellt,
in der Art, daß man dem König die Erteilung von Monopolen verbot, die Monopole
für nützliche Erfindungen aber zu Gunsten der Erfinder ausdrücklich vorbehielt, sofern sie
eine bestimmte Zeit nicht überschritten (vierzehn Jahre). Das war der Ausgangspunkt:
das Monopol des Erfinders wurde dadurch etwas prinzipiell anderes als das sonstige
Monopol; es galt als gerechtfertigt durch das, was der Erfinder geschaffen hatte, und
ur noch ein Schritt war es zu der weiteren Wahrheit, daß schon mit der Erfindung ein
Recht anfängt, das der Staat nur anzuerkennen, nicht erst zu schaffen hat. Seit dem
18. Jahrhundert hat es einzelne Erfindergesetze gegeben, aber erst von dem Ende jenes
Jahrhunderts an und namentlich seit dem ungeheuren Einfluß der Vereiniaten Staaten
st ein lebhafter Zug in die Erfindungsgesetzgebung gekommen.
Das 19. Jahrhundert ist an keinen Gesetzen so reich wie an Erfinder- und Patent⸗
gesetzen, und zwar hat man hier die verschiedensten Systeme gewählt. England hatte bis
edie neueste Zeit kein ausgebildetes Vorprüfungssystein, doch war nicht jede Vorprüfung
ausgeschlossen A. Erst die Vereinigten Staaten aber schufen ein eigentliches Patentamt mit
einer wirklichen Vorprüfung, in der Art, daß nur derjenige Erfinder die Rechtsanerkennung
erlangen sollte, dessen Erfindung in einer ernstlichen Prüfung als patentfähig und neu
erschien. Die spätere englische Gesetzgebung seit 1852 suchte durch ein Aufgebot auf⸗
zuhelfen, in dem die Beteiligten aufgefordert wurden, etwaigen Widerspruch einzulegen,
Asraende Frankreich und die zahlreichen Staaten, die ihm folaten, auf dem einfachen

Einen bedeutenden Fortschritt in dem von mir so vielfach vertretenen Vorprüfungssystem
hezeichnet die neueste englische Novelle vom 18. Dezember 1902.
        <pb n="627" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 631

Anmeldesystem stehen geblieben sind, in der Art, daß ohne weiteres ein Patent erteilt
wird, d. h. der Staat nur zu erklären hat, daß eine Erfindung angemeldet worden ist,
und es im übrigen dem objektiven Sachverhalt uͤberläßt, ob ein Erfinderrecht besteht oder
nicht: von einer staatlichen Anerkennung ist hier keine Rede, nur von einer Registrierung
der Anmeldungen, weshalb das Patent auch ausdrücklich sans garantie du gouvernement
erteilt wird. Die veutschen Staaten haben seinerzeit zwar auch einzelne Erfinderrechte gegeben,
aber dies alles war vor der Bildung des Deutschen Reiches ohne erhebliche Bedeutung,
und auch nach Gründung des Reiches dauerte es einige Zeit, bis man sich aus veralteten
Vorstellungen und hergebrachten Vorurteilen heraushob und sich zu einem Patentgesetz
aufschwang. Das geschah am 25. Mai 1877. Einige, wenn auch nicht ausreichende Ver⸗
besserungen brachte das Gesetz vom 7. April 1891.
Das deutsche Verfahren kennzeichnet sich dadurch, daß es Vorprüfung und
Aufgebot miteinander vereinigt. Es ist in dieser Beziehung für eine Reihe von
Besetzen vorbildlich geworden, so für Schweden, Norwegen, Dänemark, Rußland, Ungarn,
Osterreich 1.
Erfindung im objektiven Sinne ist eine technische Ideengestaltung, beruhend auf
einer eigenartigen Benutzung der Naturkräfte; Erfindung im suhjektiven Sinne aber ist
die Erkenntnis dieser Gestaltung und die Erkenntnis, daß solche zu dem bezeichneten
Ergebnisse führt. Wer diese Erkenntnis von sich aus erfaßt hat, sei es durch Studium,
sei es durch die Eingebung des Augenblicks, ist Erfinder. Daß eine Erfindung von
mehreren gemacht werden kann, ist zweifellos, und ebenso ist es sicher, daß etwas,
was längst erfunden war, neu erfunden werden kann, sei es, daß das früher Erfundene
ergessen war, oder daß einfach der Erfinder von den früheren technischen Ergebnissen
aichts wußte. Im übrigen muß die Erfindung menschlichen Zwecken dienen; diese Zwecke
önnen mittelbare und' unmittelbare sein: eine kleine Anderung einer verwickelten
Maschine ist des Patentschutzes fähig.
Erfindung ist also nicht immer Neuerfindung. Würde dagegen jemand
Kenntnis davon erlangen, daß ein anderer bereits früher eine derartige Ideenverknüpfung
vollzogen hat, und wuͤrde er einfach diese Ideenverknüpfung wiedergeben, so wäre er nicht
Erfinder: er wäre nur der Entdecker von vielleicht vergessenen fremden Ideen und wäre
des Erfinderschutzes nicht teilhaftig.
Den Erfindungsfchutz genießt der Erfinder und nur der Erfinder, nicht auch der
Entdecker; er genießt ihn aber nur für Neuerfindungen. Der Grund liegt darin, daß,
was der Menschheit bereits an technischen Errungenschaften zukommt, ihr nicht mehr zu
Gunsten eines einzelnen, auch wenn er es von sich aus erfunden hat, entzogen werden darf.
Wann aber eine Neuheit in diesem Sinne ausgeschlossen ist, muß sich danach bemessen,
ob ein technischer Gedanke der Menschheit bereits so sehr zukommt, daß sie sich seiner
bemächtigte und ihn vollkommen in der Gewalt hat. Unsere Gesetzgebung hat, um die
Sache zů erleichtern, besondere Anhaltspunkte gegeben; noch mehr, sie hat, um Unsicher⸗
heiten zu vermeiden, die Neuheit genau festgestellt: die Neuheit soll ausgeschlossen sein,
wenn die Erfindung bereits irgendwo in Druchschriften veröffentlicht, d. h. dem Publikum
bekannt gegeben ist, oder wenn sie irgendwo auf deutschem Gebiet bereits offenkundig
denutzt wurde. Von Druchkschriften sollen diejenigen außer Betracht bleiben, die bereits
über hundert Jahre her sind, z. B. ein Zeitung aus dem Jahre 1788, die einen Bericht
über den Gebrauch einer Erfindung enthält.
Der Ersinner einer solchen Erfindung nun erlangt durch die Erfindung ein Recht,
das er frei übertragen und mit dem er nach Belieben schalten kann, aber ein Recht von
unvollkommener Notur. Sein Recht ist Perfönlichkeitsrecht und Immaterialrecht. Wird
ihm die Idee entzogen, so ist dies ein Eingriff in seine Persönlichkeit, es verstößt aber auch
gegen sein unvolkommenes Immaterialrecht, was insbesondere von Bedeutung ist, wenn
er die Erfindung veräußert hatte und die widerrechtliche Entziehung sich auch gegen den
Erwerber wendet. Abgesehen davon hat er kein Recht: wenn ein Dritter mithin die

Handbuch des Patentrechts S. 43 f.
        <pb n="628" />
        332

II. Zivilrecht.

zleiche Idee faßt und sie entweder dem Publikum preisgibt oder sie für sich allein ver—
pendet oder zum Patent anmeldet, so ist er hiergegen machtlos. Ganz anders wird die
Sache in dem Augenblick der Anmeldung. Hier ist sein Recht festgelegt: er hat die Priorität
por 'allen künftigen Anmeldern; und andere, welche die Erfindung etwa geheim benutzen,
fönnen hierauf nur insofern ein Recht bauen, als die Geheimbenutzung bereits in dem
Augenblick der Anmeldung stattfand.
Die Anmeldung' ist daher, wie die Anmeldung eines Musters, eine bürger—
liche Rechtshandlung, welche durch die Tätigkeit der Patentbehörden (des Patentamtes)
ergüänzt werden muß, damit das vollkommene Erfinderrecht entsteht; und bereits in dem
Auͤgenblick, wo auf die Anmeldung die öffentliche Bekanntmachung folgt, tritt eine Zwischen⸗
stufe ein, die Stufe des einstweiligen Schutzes. Die Erfindung wird nämlich, wenn sie
dem Patentamt als schutzfähig erscheint, öffentlich aufgeboten und öffentlich ausgelegt,
damit in zwei Monaten ein jeder den Einspruch einlegen kann. Im Falle des Einspruchs ent⸗
wickelt sich ein rechtspolizeiliches Zwischenverfahren zwischen dem Einsprechenden und dem
Anmeldenden. Hierauf wird durch Beschluß (mit der Möglichkeit der Beschwerde) das
Patent erteilt oder versagt.
Die Erfindung ist also die Hauptsache; die übrigen rechtsgeschäftlichen Tätigkeiten
sind nur ergänzender Natur. Daraus ergibt sich von selbst: fehlt es an der Erfindung,
so ist in Erfinderrecht trotz aller staatlichen Bestätigung, trotz aller Patentierung nicht
zegebene. Hierdurch unterscheidet sich unser neuzeitliches Recht sehr wesentlich von der
Hrivilegienidee. Handelte es sich um ein Privileg, so müßte einstweilen, solange das
Privileg bestande, ein Recht angenommen werden, und erst durch Aufhebung des Privilegs
könnte das Recht erlöschen. So ist es aber nicht: fehlt es an der Erfindung, dann ist
das Patent von Anfang an nichtig. Jedoch hat unser neueres Gesetz diese Idee dahin
beschruͤnkt, daß eine nachträgliche Heilung erfolgen kann: das Nichterfinderrecht soll zum
Erfinderrecht werden, wenn nach Erteilung und Bekanntmachung des Patents 5 Jahre
oerstrichen sind, ohne daß die Nichtigkeit zur Geltung gebracht worden ist!. Im übrigen
wird die Nichtigkeit durch eine negative Feststellungsklage zum gerichtlichen Austrage ge⸗
zracht, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von dem Patentamte (in zweiter Instanz
hon dem Reichsgericht) verbeschieden wird. Die Nichtigkeitserklärung wirkt zu Gunsten
zller (nicht bloß des Klägers); das Patent ist dann nicht nur von nun an wirkungslos,
sondern es hat nie zu Recht bestanden: dies wird in unverbrüchlicher Weise festgesetzt.
Auch eine Anfechtung des Patents ist möglich, dann nämlich, wenn jemand
dem anderen die Erfindung widerrechtlich entzogen, sie für sich angemeldet und ein Patent
zrlangt hat. Gegen ein solches widerrechtliches Tun gibt es überhaupt dreierlei Mittel:
Der Erfindungsberechtigte kann gegen die Anmeldung Einspruch erheben und die Patent⸗
erteilung verhindern: dies ist ein Ausfluß seines Individual- und Immaterialrechts; in
diesem Falle hat er die Möglichkeit, die Erfindung innerhalb eines Monats für sich an—
zumelden, mit dem Erfolge, daß die erste, unberechtigte Anmeldung ihm das frühere Datum
das Datum des Tages vor der Bekanntmachung) perleiht. Oder er kann das Patent nach
seiner Erteilung anfechten, was dann der richtige Weg sein wird, wenn er selber nichts für
sich haben, sondern die Erfindung der Offentlichkeit preisgeben will. Oder endlich er kann
herlangen, daß das erteilte Patent auf ihn übertragen wird; dies kann er verlangen als
Wiederherstellung gegenüber der unerlaubten Handlung im Sinne der 88 828, 249 B. G. B.
Das Patentrecht gibt das Recht der ausschließlichen Ausnutzung der Erfinderidee.
Diese Ausnutzung ist verschieden, je nach der Ari der Erfindung. Man unterscheidet in
dieser Beziehung Produktenerfindungen und Verfahrenserfindungen — ein
Unterschied, der allerdings insofern nicht immer durchgreifend ist, als eine Erfindung
möglicherweise beide Natureñ in sich vereinigt.
Produktenerfindung ist eine Erfindung, die in eine neue körperliche Sache
ausläuft, welche körperliche Sache Gegenstand des Gebrauchs und der Veraͤußerung sein
kann; Verfahrenserfinduna ist eine solche, welche eine Darstellungsmethode enthält,

1 So wenigstens in den Haupifällen der Nichtiakeit.
        <pb n="629" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 633

wobei es möglich ist, daß die Methode zu einem körperlichen oder unkörperlichen Er—
gebnisse; führt sie zu einem unkörperlichen Resultat, so kann natürlich von einem
Produktenpatent nicht die Rede sein; führt sie aber zu einem körperlichen Gegenstand,
so ist möglicherweise auch der auf solche Weise gewonnene Gegenstand neu und dem
Patentschutz unterworfen: hier kann Verfahrens- und Produktenpatent zu—
sammenlaufen; möglicherweise aber ist der auf solche Weise gewonnene Gegenstand alt
oder nicht patentfähig: dann ist das Verfahrenspatent nur Verfahrenspatent und
nichts weiter. Solche Verfahrenspatente sind nichtsdestoweniger oft von der allergrößten
Bedeutung; es läßt sich kaum eine wichtigere Erfindung denken, als etwa eine Erfindung,
einen so bekannten Stoff wie Eiweiß oder Zucker künstlich, ohne Benutzung organischer
Naturmächte, zu erzeugen. Die Verbindung von Verfahrens— und Produktenpatent
könnte man als überschießend ansehen; denn wer das Produkt allein herstellen darf, hat
selbstverständlich auch allein das Recht, irgendwelches Verfahren anzuwenden, das zu
diesem Produkte führt. Das ist indes nur teilweise richtig. Ihm steht allerdings ein
jedes derartige Verfahren in der Art zur Verfügung, daß niemand ohne seine Zu—
stimmung es benutzen darf. Trotzdem kann ein anderer ein solches Verfahren neu er—
finden und daran ein Recht erwerben: die Erfindung dieses Verfahrens liegt dann
natürlich im Bereich des Produktenerfinders und kann nicht ohne seine Zustimmung
angewendet werden; aber sie ist trotzdem eine Neuerfindung, denn es ist ein Satz des
Patentrechts, daß auf dem Gebiet der einen Erfindung sich immer wieder Neuerfindungen
erheben können. So kann es kommen, daß der eine ein Produkten-, der andere ein
Verfahrenspatent erwirbt, was ein ähnliches Verhältnis zur Folge hat, wie oben zwischen
dem Hriginalautor und dem Übersetzer: die neue Verfahrenserfindung kann nur, mit Zu—
stimmung beider durchgeführt werden. Insofern ist es daher von Bedeutung, wenn je—
mand mit dem Produktenpatent ein Verfahrenspatent verbindet, weil er damit jeden
Dritten, der etwa dieses Verfahren neu erfinden wollte, von selbst ausschließt.
Bemerkenswert ist übrigens noch, daß auch das Produktenpatent nur das aus—
schließliche Recht auf das Produkt gibt, nicht auch das ausschließliche Recht auf ein an—
deres Produkt mit denselben Eigenschaften; denn es ist ein durchgreifender Grundsatz
des Patentrechts, daß ein Ergebnis nicht patentiert werden kann, sondern nur etwas, was
dieses Ergebnis vermittelt; also kann z. B. nicht jedes Mittel, das in bestimmter Weise
— stillt oder Schlaf bringt, patentiert werden, sondern nur ein bestimmtes
J i el.
So weit das Verhältnis von Produkten- und Verfahrenspatent. Das ausschließ—
liche Recht aus der Produktenerfindung geht dahin: Der Bercchtigte darf 1. allein das
Produkt herstellen, 2. allein das Produkt veräußern und feilhalten, 8. er darf allein
das Produkt benutzen. In allen diesen Beziehungen unterliegt jedoch sein Recht der oben
angeführten Beschränkung der Immaterialrechte: Herstellung, Veräußerung und Gebrauch
sind nur insofern vorbehalten, als sie gewerblich sind, d. h. über das Private hinausgehen,
 in dem oben (S. 628) angeführten Sinne.
Bei einer Verfahrenserfindung handelt es sich lediglich um das Recht, das Verfahren
gewerblich anzuwenden, sei es zur Herstellung körperlicher Produkte, sei es für unkörper—
liche Ergebnisse; man vergleiche z. B. ein Verfahren, um einen Farbstoff zu erzeugen,
mit einem Verfahren, um einem Stoff eine glatte Oberfläche zu geben oder um ein
Haus zu trocknen. Kommt aber bei dem Verfahren ein körperliches Ergebnis heraus,
dann muß, auch wenn dieses körperliche Ergebnis nicht Gegenstand eines Produkten—
vatents, sondern als solches frei ist, folgendes Prinzip gelten: Auch das Ergebnis gehört
noch mit zum Verfahren und ist dessen Schlußpunkt, denn das ganze Verfahren gipfelt
hier in diesem körperlichen Erzeugnis; daher kann der Verfahrenserfinder zwar nie—
nandem verbieten, den gleichen Stoff zu verbreiten oder zu benutzen, sofern er in einem
znderen Verfahren erzeugt ist; sofern er aber in dem gleichen Verfahren hergestellt ist,
ist die Veräußerung und Benutzung ein Einbruch in das Verfahrenspatent.
Dies letztere ist von besonderer Bedeutung in unserer chemischen Industrie;
denn hier ist nach besonderen Bestimmungen des Gesetzes das Produkt niemals
        <pb n="630" />
        334

II. Zivilrecht.

geschützt, sondern nur das Verfahren, und das gleiche gilt von Nahrungs⸗, Genuß—
ind Arzneimitteln. Wollte man daher an dem Verfahrenspatente das Erzeugnis nicht
eilnehmen lassen, so wäre die Folge die, daß man in einem fremden Lande das Ver⸗
'ahren ungestraft nachahmen, die Erzeugnisse nach Deutschland, bringen und hier in
Haͤndel seßen könnte, was gegen den Sinn unseres Patentschutzes verstieße. Ins—
desondere wäre der Erfinder schutzlos gegenüber Produkten, die in Holland erzeugt
verden, wo es keinen Patentschutz gibt, der in der Schweiz, wo es keine Verfahrens—
hatente, also keinen Schutz für ein chemisches Verfahren gibt; mit dem größten Fleiße
znnte der Erfinder nicht vermeiden, daß z. B. das neu erfundene Eiweißverfahren in
Basel im größten Umfange nachgemacht nd die Erzeugnisse in Deutschland verbreitet
würden. So ist es aber nicht: die Produktion in Basel koͤnnen wir nicht verbieten, aber
die Verbreitung in Deutschland verbieten wir.
Das Erfinderrecht erleidet (emäß dem S. 624 Dargelegten) einige Beschränkungen, von
denen die wichtigste das Recht der Vorbenutzung ist. Der Vorbenutzer ist derjenige,
welcher vor der Patentanmeldung eines anderen die Erfinderidee bereits gewerblich ver—
wertet, sei es, daß er sie selbst auch erfunden hat, sei es, daß er sie empirisch an—
wvendet und ihre Vorteile genießt, ohne es zu wissen. Wenn also z. B. jemand erkennt,
daß ein gewisser Temperaturgrad bei der Produktion besondere Vorteile bietet, so macht
xreine Erfindung, sobald er diesen Vorteil in irgend einer Weise der gewerblichen Be—
autzung eröffnet; moͤglicherweise aber hat ein anderer schon längst mit dieser Temperatur
Jearbeitet und günstige Ergebnisse erzeugt, ohne zu erkennen, daß dieser Erfolg gerade mit
dem Temperaturgrad zusammenhängt. Dieser andere ist kein Erfinder; aber wenn er die
objektive, von ihm nicht erkannte Verbindung in Anwendung gebracht hat, so hat er
das Recht der Vorbenutzung. Der Vorbenutzer braucht also nicht ein solcher zu sein, der
ein Patent hätte anmelden können. Erforderlich ist übrigens, daß die Vorbenutzung im
Augenblick der Anmeldung der Erfindung in einer gewerblichen Weise stattfindet, und noch
in diesem Augenblick; sie gilt also nicht dann, wenn man die Idee früher angewendet und
bann ihre Anwendung aufgegeben hat. Der Gedanke ist ja der: Es soll niemand aus
seinem gewerblichen Besitzstande verjagt werden, und das Patent soll niemanden in den
Benutzungsvorteilen kränken, die er hereits zur Zeit der Patentanmeldung gehabt hat; ein
solcher Vorteil besteht aber nicht, wenn man die Anwendung aufgegeben hatte. Im übrigen
ist der Vorbenutzer nicht beschränkt auf den Maßstab der Benuhung in diesem Augenblick,
sondern er hat das Recht, die Vorbenutzung in beliebiger Weise auszudehnen, ähnlich wie
wenn er für die Erfindung eine unbeschränkte Lizenz erlangt hätte.
Außerdem besieht die internationale Beschränkung für Fahrzeuge, von der bereits
ADD— Möglichkeit der Enteignung, indem das Deutsche Reich
bestimmen kann, daß von der Erfindung im Interesse des allaemeinen Wohles (gegen
Eutschädigung) Lizenzen gegeben werden müssen.
Der Potentierte har Rechte — er hat auch gewisse Lasten: er hat eine progressive
Patentsteuer zu entrichten, und zwar gilt dies mit der Besonderheit, daß, wenn er sie
nicht rechtzeitig oder innerhalb einer Nachfrist zahlt, das Patent erlischt. Er hat
eruer die Pflicht, das Patent im Inlande in einer der Bedeutung des Patents und den
Verhaältnissen des Inlandes entsprechenden Weise zur Ausführung zu bringen, ansonst
es quf Klage hin durch Entscheidung des Patentamts oder durch Urtieil des Reichsgerichts
(an das die Berufung geht) für verwirkt erklärt werden kann: dann erlischt das Patent
mit der Rechtskraft des Verwirkungsurteils. Dies kann aber erst nach drei Jahren
eschehen. nabbem das Vatent erteilt und bekannt gemacht worden ist.

8 48. Das Gebrauchs muster unterscheidet sich von der Erfindung dadurch,
daß es nicht durch eine Anordnung von Natuckräften, sondern einfach durch Raum—
derteilung wirkt, wobei aber allerdings neben der Raumverteilung 1. die Schwerkraft
ind 2. der Stoff bedeutsam ist; weshalb nicht nur ein in der Raumverteilung liegender
Vorteil, sondern auch ein Vorteil, der in der Verbindung von Raum und Sioff besteht,
mit in Betracht kommen muß: denn nicht der Raum an sich, sondern der mit Stoffen
        <pb n="631" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 6385

ausgefüllte Raum ist der Rechtsordnung unterstellt; es wäre gegen den Sinn der Sache,
wenn etwa bei dem Schutze eines musikalischen Instrumentes der Stoff, ob Metall, ob Holz,
ob Saite, außer Betracht bliebe, oder wenn z. B. bei einer Anordnung von Schienen das
mit der Gestalt in Verbindung stehende Material nicht in den Schutz aufgenommen
werden könnte. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob eine einfache oder eine ver—
wickelte Maschinerie vorliegt, denn auch bei einer verwickelten Einrichtung kann die Eigenart
der Form den Schutz erlangen. Allerdings muß man dabei folgendes in Betracht ziehen:
der Gebrauchsschutz kann nicht mehr leisten, als er naturgemäß zu leisten vermag: er
kann nicht eine Naturkräftekombination schützen, und wenn bei einer Maschinerie bloßer
Gebrauchsschutz verlangt worden ist, so kann nur der Schutz für die spezielle Form er—
reicht werden, nicht auch für die Naturkräfte-Idee, zu deren Bewältigung die Form be—
stimmt ist. Wenn beispielsweise eine Dampfmaschine, bei der die Einlassung des Dampfes
und die Dampfwirkung nach verschiedenen Seiten hin in Betracht kommt, in einer dieser
Idee entsprechenden Weise konstruiert ist, so ist es für den Erfinder im höchsten Grade
ratsam, den Patentschutz zu erwerben; dann ist er in seiner Idee voll geschützt bezüglich
aller Verwirklichungsgformen. Nimmt er nur den Musterschutz, so ist er zwar nicht
schutzlos, aber er hat den Schutz nur für die spezielle Form, und wenn jemand eine
andere Form bildet, um dieselbe NaturkräftesIdee zu verwirklichen, so kann er diesem
nichts anhaben. Das muß um so mehr hervorgehoben werden, als vielfach die Neigung
besteht, sich statt des Patentschutzes des wohlfeileren und bequemeren Musterschutzes
zu bedienen: die Folgen kommen häufig hintennach; diese hat der Anmeldende sich
selbst zuzuschreiben: habeat sibi. Anderseits kann der Musterschutz auch weiter gehen;
denn während beim Patentschutz die Form nur als Verwirklichungsmittel des Naturkräfte—
gedankens gilt, so hat sie beim Musterschutz eine selbständige Bedeutung: sie ist ge—
schützt für aälle Zwecke, die man mit dieser Form erreichen will, und für alle Darstellungen,
in die man diese Form zu bringen vermag. Es ist daher mitunter sehr ratsam, Muster—
und Patentschutz miteinander zu verbinden, da jeder seinen eigentümlichen Vorteil hat.
Eine Herstellungsmethode kann nicht Gegenstand des Gebrauchsmusters sein, sondern
nur eine Sachgestaltung; als solche kann aber nicht eine bloß kraft Schlußfolgerung zu
erkennende Atomlagerung, sondern nur eine sinnfällige Gestaltung in Betracht kommen,
wozu aber auch die Anordnung einer Schraube, eines Scharniers und überhaupt die Art
Zuse mmenfügung (Zusammenleimung, Zusammenlötung, elektrische Anschließung) ge—
ören kann.
Auch das Gebrauchsmuster muß menschlichen Zwecken dienen, und dies kann auch hier
mittelbar und unmittelbar geschehen, z. B. kann das Scharnier eines orthopädischen Apparates,
die Gestaltung der Bolzen für die Geige zweifelsohne auf solche Weise geschützt werden.
Leider ist die Regelung des Musterschutzes durch unser Gesetz vom 1. Juni 1891
im höchsten Grade verfehlt. Das Gesetz hat das reine Anmeldefystem: eine Vor⸗
prüfung findet nicht statt; die Folge ist, daß die größte Menge von Dingen ein—
zetragen wird und schließlich die Eintragung überhaupt für das Publikum fast bedeutungs—
los ist, denn niemand weiß, was gilt und was nicht.
Ist übrigens etwas eingetragen, was nicht geschützt werden kann, weil es ent—
weder an einer Gebrauchsmusteridee fehlt, oder weil diese nicht neu ist, dann kann eine
Nichtigkeitsklage erhoben werden; diese geht aber nicht an das Patentamt, sondern an
die bürgerlichen Gerichte. Auch das ist eine wenig empfehlenswerte Einrichtung, denn
kine mit Technikern mitausgestattete Behörde ist hier viel ratsamer. Im übrigen wird
die Neuheitsfrage ganz ähnlich behandelt wie beim Patentschutz; dagegen fehlen Bestim—
mungen über Vorbenutzung und Enteignung: indessen wird man zweifellos diese zwei
Institute aus dem Patentrechte herübernehmen und rechtsähnlich anwenden müssen; denn
e8 handelt sich hier durchaus nicht um eigenartige Dinge, sondern um Rechtseinrichtungen,
die sich aus der Sachlage von selber ergeben.
Die Dauer des Gebrauchsmusterschutzes ist eine verhältnismäßig kurze: sie beträgt drei
Jahre mit der Möglichkeit einer Verlängeruͤng auf weitere drei Jahre. Die Gebühr ist recht
gering, 153 Mk. ußnd bei der Verlängerung 60 Mk. Eine vrogressive Steuer besteht nicht.
        <pb n="632" />
        336

I. Zivilrecht.

3. Rechte an Gütern des produktiven und konsumtiven Verkehrs
(Gewerbemonopole).
8 49. Dem Immaterialrecht steht das Gewerberecht als ausschließliches Gewerbe⸗
recht, das Gewerbemonopol, fehr nahe. Dieses ist ebenfalls ein Recht an einem im⸗
nateriellen Gut, aber nicht an einer Idee, sondern an den wirtschaftlichen Kräften eines
bestimmten Kreises, und zwar kann dieses Recht entweder ein Alleinrecht an den Pro—
duktipe oder an den Konsumtivkräften eines bestimmten Kreises enthalten; beides ent—
weder im allgemeinen oder besondern.
Ein solches Alleinrecht an den Produktivkräften nennt man Monopol und, wenn
es dem Staat oder Fürsten zusteht, Regal. Die Regalien haben sich aus dem Fürsten⸗
recht entwickelt, indem es als selbstverständliche Folge des absoluten Königtums angesehen
wurde, sich solche Regalien zu schaffen, solche Regalien an andere zu übertragen oder
auch unmittelbar Mondpole für andere zu bilden. Zeugnisse dieser Idee finden wir in
allen Ländern, vor allem auch im deutschen Recht, und von besonderer Wichtigkeit für
die spätere Entwicklung war das Regalgesetz Friedrichs J. auf den ronkalischen Feldern
von 1158, aufgenommen in das Lehensrechtsbuch, 2 Fend. 56, und seine Bestaäͤtigung für
die Kurfürsten“ in der Goldenen Bulle, c. d. In gleicher Weise finden wir die
Monopole in England und Frankreich. Daraus hat sich geschichtlich das Erfinder⸗ und
Urheberrecht entwickelt: die Monopolidee war eine notwendige Zwischenstufe, welche der
Immaterialrechtsidee vorhergegangen ist; unsere Erfinder- und Urheberrechte sind etwas
anderes als Regalien oder als Monopole, sie haben sich aber aus der Monopolidee heraus⸗
gerungen (S. 680). Abgesehen davon sind Regalien und Monopole heutzutage nur spärlich
dertreten. Die gewerblichen Monopole find, soweit der Bereich der Gewerbe-O. reicht, durch
die Gewerbe⸗O. aufgehoben, und' an Stelle dessen ist das Recht der Gewerbefreiheit ge—
reten. Etwas Besonderes ist noch das Marktmonopol des 864 Gew.O., welches indes
nicht ein Einzelrecht, sondern die Folgerung aus einer den Nichteinheimischen aus—
schließenden Verwaltungsvorschrift ist ĩ. Etwas Besonderes gilt auch im Versicherungs⸗
wesen; nach 8 120 des Privatversicherungsgesetzes vom 12. Mai 1901 ist es den Landes⸗
gesetzen gestattet, Regalien zu begründen, d. h. zu bestimmen, daß gewisse Arten von
Verficherungsgeschäften nur durch den Staat doder staatliche Anstalten betrieben werden
dürsen. Die Landesgesetze haben dies vielfach getan, insbesondere was die Gebäude⸗
feuerversicherung betrifft, welche z. B. in Baden bis in die neuere Zeit zu vier Fünfteln
von Staais wegen erfolgte, jetzt durch neueres Gesetz auch im letzten Fünftel verstaatlicht ist.
Rechte an den konsumtiven Kräften sind die Zwangs- und Bannrechté:
hierdurch ist der Kundschaftskreis eines bestimmten Bezirks einem Gewerbetreibenden über⸗
intwortet; in solchem Falle durfen die Haushaltungen nur bei ihm keltern und backen
uind Wein, Bier, Fleisch, Brot beziehen; dagegen wäre es einem anderen gestattet, auf dem
ämlichen Gebiete zu produzieren, sofern er nur für die Ausfuhr und nicht für die in—
ländische Kundschaft produziert. Diese sogen. Zwangs— und Bannrechte haben sich aus
dem Gemeinderecht und aus dem Hofrecht entwickelt, indem Gemeinden oder Höfe An⸗
sttalten zum Vorteil aller Genossen trafen, z. B. Keltern oder Backöfen errichteten, dann
iber auch verlangten, daß sich die Genossen gegen Gegenleistung ausschließlich dieser gewerb⸗
lichen Gelegenheiten bedienten. Auch diese Zwangs- und Bannrechte sind meist aufgehoben:
die Gewerbe⸗O. hat sie entweder ohne weiteres vernichtet oder für ablösbar erklärt.

wühber Entschädigung für beschränktes Marktrecht s. F 65 Gew.O.
        <pb n="633" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.

487

C. Schuldverhältnisse.

J. Allgemeiner Teil.

1. Grundgedanken (Individualismus, SHozialpolitiß, ethische Mächte).

850. Im Schuldrecht folgt die deutsche Gesetzgebung vollständig dem neu—
zeitlichen System. Alle Erinnerungen an die ehemalige Geiselschaft des Schuldners,
wonach dieser mit Leib, Leben, Ehre und Seelenheil haftete, sind dahin, und auch
ein Personalarrest des Schuldners findet nur zu negativem Zwecke statt, um ihn zu ver—
Aindern, die vollstreckende Tätigkeit der Gläubiger zu durchkreuzen (8918 C. P.O.). Das
Schuldverhältnis ist daher eine Verpflichtung und eine reine Verpflichtung, bei deren
Nichterfüllung allerdings die öffentliche Gewalt sich auf Person und Vermögen legt: sie
sucht ihn zu zwingen, das zu tun, auf was die Obligation geht. Allerdings kann noch
die Person angegriffen werden, aber nicht, um aus ihr einen Wertbetrag heraus—
zuziehen, sondern um sie zu einem Handeln oder Unterlassen zu zwingen; bei einem
Handeln gilt dies aber nur dann, wenn das Handeln nicht als Arbeit, sondern als
nüheloses Handeln aufzufassen ist, denn die Arbeit soll nicht durch Rechtszwang abgepreßt
werden (8 888 C. P.O).

8 5611. Gewöhnlich ist es einem jeden gestattet, Verträge abzuschließen oder nicht.
Doch dann jemandem die Verpflichtung obliegen, einen Vertrag einzuͤgehen kraft eines
früheren Vertrages, in welchem er sich hierzu anheischig gemacht hat. Der Vertrag, welcher
auf solche Weise zu weiterem Vertrag verpflichtet, heißt Vorvertrag.
Außerdem kann aber jemand auch allgemein gehalten sein, Verträge abzuschließen,
in der Art, daß, wenn er es nicht tut, er nicht nur dazu gezwungen, sondern auch
vegen Verweigerung für schadenersatzpflichtig erklärt werden kann. Das ist der Fall des
sogenannten Kontrahierungszwanges. Wo immer Anstalten gegründet werden,
unter ausdrücklicher oder stillschweigender staatlicher Zustimmung, um gewisse Bedürfnisse
des Publikums in einem bestimmten Kreise zu befriedigen, und wo dann für alle Be—
ziehenden aus dem Publikum bestimmte gleichmäßige Preise festgesetzt werden, wird man
anzunehmen haben, daß nicht nur keiner der Leistungsverlangenden hinter dem anderen
benachteiligt, sondern überhaupt keiner zurückgewiesen werden darf, wenigstens nicht, solange er
sich den allgemeinen Bedingungen fügt, und solange die Einrichtungen der Anstalt aus—
ceichen, um der Nachfrage zu entsprechen. Das gilt insbesondere von den Transport—
anstalten, welche speziell für die Beförderung des Publikums begründet sind, also den
Omnibussen, Eisenbahnen, Pferdebahnen; es gilt auch von solchen Anstalten, von welchen
aus der öffentliche Bedarf des Publikums nach gewissen Richtungen gedeckt wird, und
zwar insbesondere dann, wenn nach den Umständen des Falles überhaupt nur eine oder
die andere Anstalt zu diesem Zwecke vorhanden ist, oder wenn eine solche Anstalt von
Staat oder Gemeinde besondere Befugnis erlangt, eben weil sie dem Wohl des Publikums
dient: diesen Befugnissen müssen die Pflichten entsprechen. Hierher gehört z. B. eine
Vasanstalt, eine elektrische Anstalt und Ahnliches. Auch Theater- und Konzertunternehmungen,
wern ge sich an die ffentlichkeit und nicht etwa an eingeladene Gäste richten, sind hierher
zählen.

8 62. Sonst ist im Schuldrecht das große Prinzip der Individualisation
er Menschen siegreich durchgeführt. Großenteils entspringen die Schuldverhältnisse dem
nenschlichen Verkehr, und der menschliche Verkehr ist frei. Sie entstehen im Verkehr aus
        <pb n="634" />
        *

338

II. Zivilrecht.

Rechtsgeschäften, vor allem gus Verträgen, und das Wesentliche des Vertrags im Schuld—
recht legt darin, daß eine Übereinstimmung beider Teile vorliegt über ein zwischen ihnen
zu begruͤndendes Schuldverhältnis. Auf diese Weise wird vieles in die Willkür der
Parteien gestellt: der Schuldner bindet sich, der Gläubiger nimmt die Bindung an.
Daß auf solche Weise beide Teile mitwirken müssen, ist begreiflich, denn die Annahme
des Glaäubigers zeigt auch hier, daß zu allen Zeiten die Persönlichkeit das höchste der
Erdengüter ist.
Allerdings ist der Vertrag nicht der einzige Schuldgrund, der hier in Betracht
ommt. Unter Umständen können Schulden auch durch einseitige Erklärung des Schuldners
zeschaffen werden (Kreationen), deren hauptsächliche Anwendung in den Inhaber— und
Orderpapieren liegt. Es gibt aber auch Fälle, wo es, sobald ein Vertragsverhältnis
besteht, dem einen Vertragsgenossen gestattet ist, durch einseitige Bestimmung in das Ver⸗
hältnis einzuwirken. Die am meisten durchgearbeitete Form hat dieser Gedanke in den
Arbeilsordnungen gefunden. Ebenso muß es aber auch einer Theatere oder Konzert⸗
»erwaltung gestattet sein, für die Art der Benutzung des Institutes durch das Publikum
gewisse Bestimmungen zu treffen (z. B. in Bezug auf die Garderobe und ihre Abgabe);
Joch mehr hat eine solche Verwaltung die Befugnis, Bestimmungen für die aufführenden
Mitglieder insoweit zu treffen, als ein gesicherter Betrieb eine bestimmte Regelung der
Arbeitsweise erheischt.
Von den Arbeitsordnungen ist noch unten (S. 640f. 700) zu sprechen.
Im übrigen ist bezüglich der Form und des Inhalts der Verträge fast alles
freigegeben. Weder Form noch Schablone hat das moderne Recht aufrecht erhalten, und
die Faͤlle, in denen schriftliche oder gar notarielle Abfassungen erforderlich sind, bilden
seltene Ausnahmen. Schriftliche Abfassung ist beispielsweise erforderlich!, wenn ein
Mietverhältnis über ein Jahr bindend abgeschlossen werden soll (F 566 B. G.B.). Schrift⸗
liche Abfassungen sind im Gewerberecht vorgeschrieben, so für den Lehrvertrag, zwar nicht
bei Nichtigkeit, wohl aber bei Geldstrafe und sonstigen Nachteilen (88 126b, 1850 3. 4,
1274 127Gew.O. und 879 H.G. B.). In einigen Fällen muß mindestens der
Schuldner seine Erklärung schriftlich abgeben, so im Falle der (Nichthandels-)Bürgschaft
(8 766 B.G.B., aber auch 8850 9.G.B.), des Schuldversprechens und der Schuld—
erkennung (88 780, 781 B. G. B. aber auch 8 850 H.G. B.); beim Schenkungses
 muß der Schenker seine Erklärung notariell zum Ausdruck bringen (8K 518
B. G. B.).
Eine besondere Bestimmung, allerdings sehr anfechtbarer Art, enthält der 8318
bezüglich der Verträge, welche jemanden zur Grundstücksübereignung verpflichten. Das
Versprechen einer solchen Eigentumsübertragung, ja, nicht nur das Versprechen, sondern
der ganze Schuldvertrag, also Versprechen und Annahme, muß gerichtlich oder notariell
erfolgen. Die Bestimmung paßt nur als Fürsorge für die Landbevölkerung, denn im
sübrigen liegt durchaus kein genügender Grund vor, den Unterschied zwischen beweglichem
ind unbeweglichemn Vermögen noch in dieser Weise hervortreten zu lassen. Auch kann
die Bestimmung im Leben wenigstens tatsächlich dadurch umgangen werden, daß man
nem anderen eine formlose Vollmacht zum Vertragsabschluß gibt, der dann einen solchen
Bertrag notariell oder gerichtlich abschließt: zwar kann die Vollmacht widerrufen werden,
ber dies hat doch tatsächlich einige Schwierigkeiten, zumal in den Verhältnissen,
welche durch eine solche Bestimmung gesichert werden sollen; die Vollmacht aber bedarf
er Form des Geschäfts nicht (F 167 B.G. B.). Wollte man allerdings die Sache da⸗
durch juristisch befestigen, daß man für den Widerruf der Vollmacht eine Vertragsstrafe
festsetzte oder sich für den Fall des Widerrufs den Ersatz des Schadens versprechen ließe,
der cus dem Widerruf und damit aus der Nichtvertragsschließung hervorginge, dann wäre
rese Vereinbarung nichtig; denn wenn der Vertrag nichtig ist, ist es auch nichtig,

Die schriftliche Abfassung (8126 B. G. B.) verlangt Anterzeichnung unter den fertigen Vertrag;
nit Recht nimtt man an, daß es, genügt, wenn, der Vertreler mit dem NPamen des Vertretenen
ainlerzeichnet. So auch O.L.G. Breslau 28. April 1901 Mugdan U S, 8389, O, L.G. Konigsberg
6 1901 benda IV SGS. 209 und R.G. 21. Dezember 1901 Entsch. 50 S. 51.
        <pb n="635" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 639

Schadensersatz für die Nichtvollziehung zu versprechen, oder diesen Schadensersatz in eine
Vertragstrafe zu kleiden; vgl. R.G. 5. Februar 1902 Entsch. 50 S. 1681.
Ist auf solche Weise der Wille mächtig, so ist er doch nicht allmächtig, und es ist
eine große Aufgabe, die der neuzeitliche Gesetzgeber mit Ernst erfaßt hat, die Schwachen
in ihren Schuldverträgen gegen die Ubermacht der besser Situierten zu schützen. Es sind
dies die sog. sozialen Bestimmungen des B.G. B. und der das Gesetzbuch ergänzenden
Gew.O. Nicht nur ist der Begriff des unsittlichen Vertrages weiter ausgedehnt, als es
bisher der Fall war, nicht nur wird der Wucher mit der Ungültigkeit des Geschäfts
—
bestimmungen, die das Gesetz als dem Interesse einer Bevölkerungsklasse wider—
sprechend erkennt, als unwirksam erklärt. Schon von alters her galt die Bestimmung,
daß ein Dienstvertrag nicht auf Lebenszeit abgeschlossen werden darf; bereits oben wurde
hervorgehoben, daß, wenn fünf Jahre umlaufen sind, jedenfalls ein Kündigungsrecht
besteht (F 624 B.G.B.). Sozial ist ferner die vorzügliche, dem gemeinen Recht wider⸗
strebende Bestimmung, daß das Mietverhältnis bezüglich eines Menschenwohnraums wegen
Gesundheitsgefährdung gekündigt werden kann, auch wenn die Beschaffenheit der Wohnung
beim Abschluß bekannt war: der Mieter hat nicht das Recht, seine und der Seinigen Ge—
sundheit duͤrch vertragsmäßige Bindung preiszugeben (9544 B. G. B.)?. Die Verträge über
das Verbot ver Konkurrenz sind leider im B.G. B. nicht weiter geregelt und im H. G.B.
und in der Gew.O. nur fuͤr den Fall der Handels- und Gewerbegehilfen, für diesen Fall
aber in entsprechender Weise. Namentlich aber hat der Dienstvertrag neue und wichtige Be⸗
stimmungen angenommen; dem römischen Rechte galt er als etwas Nebensächliches, heut⸗
zutage ist er der allerwichtigste, denn er vermittelt die sog. arbeitende mit der besitzen den
Klasse, und seine richtige Gestaltung ist für die Versöhnung der sozialen Gegensfätze von
dem allergrößten Interesse. Eine der ersten Bestimmungen des neuzeitlichen Rechts ist, daß
der Dienstherr die Verpflichtung hat, dafür zu sorgen, daß der Dienstleistende in seinem
Dienste eine möglichst fichere und menschenwürdige Stellung hat. Dies gilt nach ver—
chiedener Richtung hin: 1, Wenn die Arbeit gewisse Gefahren in sich birgt, wie namentlich
die Maschinenarbeit, so ist er verpflichtet, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, wodurch
die Gefahren möglichst beseitigt werden, möglichft, d. h. soweit der industrielle Charakter der
Unternehmung es erlaubt. Daher enthält die Gew.O. eine Reihe von Bestimmungen, und
so auch die sich daran anschließenden Bundesratsverordnungen (88 1202 und ff. Gew. O.,
Bundesratsverordn. v. 2. Februar 1897 [Alkalichromate), 31. Juli 1887 Buchdruckereien],
11. Mai 1898 Akkumulatoren]), 28. Januar 1899 Bürstenbinder], 6. Februar 1900
und 5. Juli 1901 [Zinkhütten] u. s. we; vgl. auch &amp;amp;618 B.G.B., 8 62 H. G.B. und
189 h Gew. O.). Auch die Berufsgenossenschaften können mit Genehmigung des Reichs⸗
versicherungsamtes in diesen Beziehungen Vorschriften geben (99 112 f. Gew. Unf. Vers. Ges.
und entsprechend das Land-, Bau-, See-Unf. Vers. Ges.).
2. Wenn mehrere Dienstleistende zusammen arbeiten, so sind die Maßregeln zu
treffen, welche nötig sind, um, neben der Gesundheit, auch Anstand und Sittlichkeit zu
erhalten (F 120b Gew. O. u. a.).
In. 3. Soweit der Dienstleistende auch außerhalb des eigentlichen Dienstes in Räumlich—
leiten des Dienstherrn zu verkehren hat, ist dafür Sorge zu tragen, daß alles so geordnet
ist, wie es Sittlichkeit und Gesundheit erheischen. Insbesondere gilt dies dann, wenn der
Dienstleistende mit dem Dienstherrn in häuslicher Gemeinschaft steht. Hier muß der alt⸗
deutsche Grundsatz, daß der Dienstleistende mit an der Familienfürsorge teilnimmt, Platz
zreifen (88 617 B. G. B., 62 H. G. B.).

1 Im übhrigen geht aus 8 318 hervor, daß die notarielle Fassung nicht nur für den Haupt⸗
dertrag notig ift, sondern eine Voraussetzung der Gültigkeit für alle Rebenvereinbarungen bildet;
pal. S.BiG. Dresben 3.Janunar 1902, Königsberg 8. Februar 1900 Mugdan IV S. 207. 208.
4, 2 Doch darf dies nicht insoweit ausgedehnt werden, daß der Mieter auch dann (ohne Ent⸗
chädigungs kündigen dürfte wenn er, selbste durch sein Verschulden den ungesunden Zustand herbei—
deührt hat (O.SG. Hamburg 18. März 1901 Mugdan I S. 382): im diesem Fall kann er
ündigen, er hat aber zu entschaͤdigen.
        <pb n="636" />
        0

II. Zivilrecht.

4. Auch die Bestimmungen über die Lohnzahlung, das Verbot des sog. Truck—
ystems (88 115 ff. Gew. O., wovon noch S, 669 zu sprechen ist), das Verbot der Auf—
cechnung gegen die Lohnforderung (d 894 B.G. B.)l die beschränkenden Bestimmungen über
Kündiguüng (88 122, 188 aa und ff. Gew. O. 88 61ff. H.G.B.) sind sozialer Art,
sozialer Art aber insbesondere auch die (etwas verwickelten) Satzungen des Gewerbe—
rechts über die Sonntagsruhe der gewerblichen Arbeiter (88 1054 und ff. Gew. O.).
5. Besonderes gilt es für den Fall einer Vielheit von Arbeitern auch in der Art,
daß gewisse Arbeitsbedingungen gleich sein müssen; darum die Verpflichtung, Arbeits—
ordnungen zu erlassen, wovon alsbald zu handeln ist.
6. Schützende Bestimmungen kommen in unserem heutigen Gewerberecht vor allem
bezüglich der Arbeit der Minderjährigen und der Frauen vor. In dieser Beziehung
foume man das freie Vertragsrecht nicht walten lassen, denn auf der einen Seite wäre bei der
Hilligkeit dieser Arbeitsmittel oft eine rücksichtslose Ausbeutung erstrebt worden, und auf der
anderen Seite hätten die Arbeiterfamilien in ihren oft bedruͤngten Zuständen und bei der
jäufigen Mißachtung ihrer schwächeren Mitglieder diesen Bestrebungen keinen gehörigen Wider⸗
tand geleistet. Es ist aber Aufgabe des Staates, dafür zu sorgen, daß nicht eine ganze
Menschenschicht verkommt oder gesundheitlich verkümmert. Daher schon von früher her eine
Reihe von Bestimmungen, wongch entweder Kinder gar nicht zugelassen werden oder nur
bedingt und unter bestimmten Vocsichtsmaßnahmen; vgl. namentlich 8 135 (154) Gew.O.,
wonach Kinder unter dreizehn Jahren in Fabriken ganz ausgeschlossen sind, Kinder über drei⸗
zehn Jahre nur insofern beschäftigt werden dürfen, als sie nicht mehr volksschulpflichtig sind,
und uͤberhaupt Kinder unter vierzehn Jahren nicht länger als sechs Stunden und Personen
zwischen vierzehn und sechzehn Jahren nicht länger als 10 Stunden täglich. Neuerdings
erging über die Kinderarbeit im gewerblichen Betriebe ein eigenes Reichsgesetz vom 80. März
1908. Auch bezüglich der Frauenarbeit sind Vorkehrungen getroffen, und Wöchnerinnen
dürfen während der vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und zwei Wochen
uf nul bedingt in Beschäftiaung genommen werden?.

8 58. Die sog. Arbeitsordnungen im Falle von Massendienstleistungen sind
zine Schöpfung der Neuzeit und gehen auf folgenden Gedanken zurück: Während sonst
das Dienstverhuͤltnis des Ärbeitsherrn zu jedem einzelnen ein besonderes ist, so daß für jeden
einzelnen getrennte Bestimmungen gelten, die nur zufällig für alle materiell gleich sein
können, so wird es hier als Üngerechtigkeit empfunden, wenn die Dienstleistenden nach
oerschiedenen Maßen gemessen werden; darum soll für alle eine gemeinsame Ordnung
beftehen, so namentlich über die tägliche Arbeitszeit, über Abrechnung, Lohnzahlung,
über Kundigung und sodann über die Art und Weise, wie die Disziplin durch Strafen
und Lohnabzüge gewahrt wird. Die gemeinsame Arbeitsordnung löst die Sonderung
auf, die sonst unter den Arbeitern herrscht, und vereinigt sie zu einem genossenschaftlichen
GBanzen. Alle Arbeiter wissen sich in Vorteil und Nachteil, in Rechten und Pflichten
„solidar“, sie wissen sich als eine gemeinsam berechtigte Einheit. Solches fördert unter
hnen den treuen gewerblichen Sinn; und dies um so mehr, wenn die Arbeiter über
diese Ordnung gehört werden, oder wenn sie einen Arbeitsausschuß ernennen, der die
Interessen der einzelnen vertritt.
Arbeitsordnungen in unserem Sinne hat es in England in den großen Betrieben
der Baummollspinnerei schon in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts gegeben?, und

Dieses Verbot wird ergänzt durch 5 115 Gew.O. und erfaßt auch den Aufrechnungsvertrag
ogl. darüber ausführlich Lotmar, Arbeitsvertrag S. 401 f.
2Vorbildlich war in der Arbeiterschutzgesetzgebung vor allem England, bedeutsam namentlich
die Pactory and Workshop Act vom 27. Mai 18728 61. 42 Vict. c. 18), der sich spätere Gesetze au⸗
eihten. In der Schweiz besteht hauptsächlich ein Bundesgesetz von 1877, in den Vereinigten Staaten
iele Gesehe der Einzelstaaten. In Holland wurde eben ein neuer Entwurf, De nieuwe arbeidswet,
Jerausgegeben. Die Beauffichtigung des Arbeiterschutzes (namentlich g 139b Gew.O.) aehört dem
ffentlschen Rechte an und ist hier nicht weiter zu behandeln.
2 Val. namentlich Köhne, Arbeitsordnungen im deutschen Gewerberecht (1901) S. 8f., 16f., 30 ·
        <pb n="637" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 641

wahrscheinlich kommt dem großen Erfinder Arkwright auch in dieser Beziehung, wenn
nicht die Erfindung, so doch eine große Initiative zu. Auf dem Kontinent ist es ins—
besondere Bluntschli gewesen, der in Zürich für eine derartige Gestaltung des Arbeitsrechts
 eingetreten ist: auf Grund seiner Bestrebungen erging ein Züricher Kantonalgesetz
—
könne bezw. erlassen solle. Dem folgten ein Schweizer Bundesgesetz vom 28. März 1877,
ein russisches Gesetz vom 83. Juni 1886 und sodann unser Arbeitsschutzgesetz vom 1. Juli
1891, welches in Gestalt von Abänderungen der Gew.O. die Materie regelte; und diesem
deutschen Gesetze sind andere Gesetze, wie in Belgien und Norwegen, nachgefolgt. Auf die
Bergwerksindustrie hat man landesgesetzlich ähnliche Bestimmungen in Anwendung gebracht.
Die deutsche Gew.O. verlangt Arbeitsordnungen für Fabriken, in denen regelmäßig
mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, für offene Verkaufsstellen, in denen regel—
mäßig mindestens zwanzig Gehilfen und Lehrlinge tätig sind, und endlich für Hütten—
werke, Zimmerplätze, Bauhöfe, Werften, Ziegeleien und dgl., auch hier, sofern mindestens
zwanzig Arbeiter zusammen arbeiten (vgl. Gew.O. 88 1344, 189 k und 1854).
Unter Arbeitsordnung versteht man eine einseitige Ordnung des
Geschäftsherrn, worin zur Regelung des Betriebs der Arbeit und der damit ver—
bundenen Beziehungen für die sämtlichen Arbeiter einheitliche Bestimmungen getroffen
werden. Von wesentlicher Bedeutung ist, daß in ihr auch Strafen festgesetzt werden
können, ebenso die Verwirkung von Lohnbeträgen. Derartige Arbeitsordnungen sind der
Verwaltungsbehörde vorzulegen, die zu prüfen hat, ob die gesetzlichen Bestimmungen
erfüllt sind, wobei die etwaigen Bedenken mitgeteilt werden, welche die großjährigen
Fabrikarbeiter dagegen äußerten: diesen ist der Entwurf vorher mitzuteilen. Die Arbeitsordnung
 wird ausgehangen und tritt frühestens zwei Wochen nach dem Aushang in
Geltung (Gew.O. J 1344 ff.).
Über ihren Charakter sind verschiedene Ansichten geltend gemacht worden; manche
wollen darin eine Art von autonomem Gesetzgebungsrecht erblicken, andere bloß einen
Vertragsantrag, der dadurch angenommen werde, daß der Arbeiter auf Grund dessen
in Arbeit trete. Diese beiden Ansichten sind unrichtig. Weder hat der Arbeitsherr eine
Besetzgebungsmacht, noch kann die Arbeitsordnung zerspittert werden in eine Reihe von
Vertragsabreden, welche sämtlich nach der Schablone der Arbeitsordnung abgeschlossen
wären. Auf solche Weise käme das genossenschaftliche Moment, daß die Arbeitsordnung
unbedingt für alle zu gelten hat, nicht zur Geltung, noch weniger das Moment, daß der
Arbeitsherr berechtigt ist, die Arbeitsordnung beliebig zu ändern, wobei allerdings die
Anderung wiederum erst in vierzehn Tagen in Kraft tritt. Allerdings haben die
Arbeiter regelmäßig ein vierzehntägiges Kündigungsrecht; sie können sich auf solche Weise
einer Arbeitsordnung, die ihnen nicht gefällt, und damit einer Anderung des Vertragsver—
hältnifses (sofern die Arbeitsordnung solche zur Folge hat) entziehen. Allein, dies gilt nux,
wenn nichts anderes ausgemacht ist, und wir müßten daher vom Vertragsstandpunkte
gnnehmen, daß, wenn eine längere Dauer des Arbeitsverhältnisses festgesetzt ist, die
Arbeitsorbnung die bisherigen, auf längere Zeit bestehenden, Arbeitsverhältnisse nicht berührt.
Das wäre unrichtig und würde dem ganzen Gedanken der Arbeitsordnung mit ihrer Gleich—
stellung sämtlicher Arbeiter widersprechen. Allerdings werden die Arbeiter in einem
olchen Falle ein Kündigungsrecht aus „wichtigen Gründen“ haben (F 1244, 134 Gew. O.),
allein einerseits ist auch dieses Kündigungsrecht an gewisse Schranken gebunden, und
derseits fteht trotz dieses Kündigungsrechts eine einseitige Anderung nicht mit den
isherigen Vertragsbestimmungen im Einklang; denn nach den Grundsätzen des Vertragscechts
 wäre der Fabrikherr eben in solchem Falle einfach an die bisherigen Bestimmungen
gebunden, und die Arbeitsordnung würde für diese älteren Arbeiter nicht gellen;
dies aber widerspräche dem Gefetze. Dazu kommt, daß der Fabrikherr, und nur er, dafür
oerantwortlich isft, daß Arbeitsordnungen in richtiger Weise gemächt werden, und dafür
mit Geldstrafen geahndet werden kann (vgl. 88 147 3. 5. 148 8. 15, 148 3. 7, 150
Z. b Gewwy
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Auft. Bb. J
        <pb n="638" />
        342

II. Zivilrecht.

Vielmehr ist die Arbeitsordnung eine einseitige, privatrechtliche Erklärung, welche
Rechte und Pflichten begründet, und zwar ohne Rücksicht auf irgend welche Annahme von
inderer Seite; sie ist also keine Offerte, sondern eine einseitige Rechtshandlung; weshalb bei—
spielsweise der Arbeiter auch dann gebunden ist, wenn er von der Arbeitsordnung gar
keine Ahnung hatte, oder wenn er nicht wußte, daß die Arbeitsordnung verändert wurde.
Anderseits wirkt die Arbeitsordnung ohne Rücksicht auf die festgesetzten Verträge;
Zenn die Verträge gelten vorbehaltlich der gegenwärtigen oder künftigen Arbeitsordnungen.
Daraus geht hervor: das Rechtsverhältnis ist so gestaltet, daß es dem einen Teil,
hier dem Geschäftsherrn, innerhalb gewisser Schranken die Befugnis gibt, eine Ord—
ung zu schaffen, welche Rechte und Pflichten begründet.
So cklaren sich auch die in der Arbeitsordnung festgesetzten Strafen: sie sind keine
Vertragsstrafen, sie sind Strafen, die durch einseitige Erklarung festgesetzt werden. Sie
enthalten nicht, wie die Vertragsstrafen, eine festgestellte Entschädigung, sondern sind wirk⸗
ichẽ Schmerzstrafen zum Zwecke her Aufrechterhaltung der Disziplin, und die Berechtigung
dazu, folche Disziplinarstrafen festzustellen, liegt in dem Privatrechtsverhältnis, welches
eine gewisse Disziplin verlangt und darum auch die Mittel, diese Disziplin durchzuführen.
Die Meinung, als ob hier eine offentlich⸗rechtliche Anordnung vorliege, beruht auf
der irrigen Anschauung, als ob nicht auch in Privatrechtsverhältnissen dem einen der beiden
Teile de Befugnis zur einseitigen Feststellung von Rechten und Pflichten übertragen
wverden könne. Das ist aber der Fall; andere Rechtsverhältnisse, insbefondere das Theater—
cecht, bieten weitere Beispiele, wie dies bereits oben (S. 688) bemerkt worden ist. Vgl.
auch S. 700.

8 54. Die Freiheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs erleidet eine naturgemäße
Beschraͤnkung in der Art, daß Rechtsgeschäfte keine Wirkung haben dürfen, ja, überhaupt
dom' Recht nicht anerkannt werden können, welche gegen ein gesetzliches Verbot
berstoßen; aber das Recht geht noch weiter: unzulaͤssig sind ferner die Geschäfte, die
zegen die guten Sitten vderstoßen. Das ist ein Fundamentalsatz des Rechtes; denn
Denn keine Rechtsordnung es zulassen kann, daß der rechtsgeschäftliche Verkehr die Rechts⸗
Idnung untergräbt, so kann sie auch nicht zulassen, daß das Recht benutzt wird. um die
zuten Sitten zu untergraben.
Rechtsgeschäfte gegen das Gesetz sind nichtig, wenn sie direkt gegen ein gesetz⸗
liches Verbot verstoßen. Dieser Grundsatz gilt als Regel!. Fälle, wo das Gesetz
eine sog. Lex minus quam perfecta ist, wo also das Verbot nur mittelbar durch eine
Strafe 'oder in ähnlicher Weise hervortritt, das Geschäft aber sonst seinen Erfolg hat,
ind heutzutage seltene Ausnahmen 2. Nur muß man hier folgendes berücksichtigen: Ein
Beschaͤft derstößt nicht gegen das gesetzliche Verbot, wenn bei seiner Ausfuhrung irgend
Awas Gesetzwidriges stattfindet, sondern nur dann, wenn sein Inhalt gesetzwidrig ist.
Es verstößt also beispielsweise nicht gegen ein gesetzliches Verbot, wenn ein Vertrag mit
gestohlener Tinte geschrieben oder eide Vereinbarung kraft Hausfriedensbruchs in einer
ben Hrtlichteit stattfindet. Auch das verstößt nicht wider das Verbot, wenn etwa
ein Kaufvertrag Sonntags gegen das gesetziche Verbot abgeschlossen wird, denn alles
dies betrifft den Inhalt des Geschäftes nicht. Anders wäre es etwa, wenn jemand
Fei einem Barbier sich ausbedingen wollte, daß er gegen das Verbot der Sonntags⸗
ruhe von ihm bedient, oder mit einem Handelshaus, daß ihm gegen das Verbot der
Sonntagsruhe auch am Sonntag verkauft werden solle. Ein derartiger Vertraa hätte
ainen gegen das Gesetz verstoßenden Inhalt.

WManchmal wird dies noch besonders ausgesprochen, z. B. in ð 180 Invalidenversicherungsgesetz
a HRan nimmt es z. B. an bei Lotterieverträgen, die dach F 763 B.G. B., wenn die Lolterie
von einem Bundesstaate genehmigt ift, rechtsverbindch seien, aber doch, falls sie gegen ein dondesgefet
herftohen, strafbar sein könuten, vᷣgl. R.G. XLVIII S. 175 und Entsch. in Slrafsachen XXXIII S, 385.
der auch Theifsen im Arch. f. Strafrecht 49 dece dall ist der gewerbliche
dehrvertrag, der bei Strafvermeidungen schrifilich gefaßt werden soll, aber auch, wenn bloß mundlich
Jefaßt, nicht unverbindlich ist (S isb b, I27d, iat, 1500 3. 40 Gew. O.)
        <pb n="639" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 643

Es kann aber ein Vertrag auch gegen das Gesetz mittelbar verstoßen, indem er zum
Zweck hat, das Gesetz dadurch zu Umgehen, daß er auf einem Umwege wirtschaftliche
Folgen?“ herbeiführt, die das Gesetz als unerlaubt erklärt. Dies ist das Gebiet der
sog. Umgehungsgeschäfte. Nicht selten nämlich ist aus dem gesetzlichen Zusammenhang
ein Verbot zu entnehmen, nicht etwa bloß ein bestimmtes Geschäft abzuschließen, sondern
rein Verbot, einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg herbeizuführen. Wenn beispielsweise
 ein Gesetz verbietet, einem bestimmten Verein Vermögen zuzuwenden, so reicht das
Verbot so weit, daß es auch nicht statthaft erscheint, einer vorgeschobenen Person Vermögen
zu dem Zwecke zuzuwenden, daß sie es dem Verein mitteilt. Oder wenn das Gesetz
gewissen Personen verbietet, zu kaufen oder bei Versteigerungen mitzuwirken, so ist es
ihnen auch nicht gestattet, durch einen Strohmann zu kaufen. In 8 456 des B. G. B.
ist dies zum Überfluß ausgesprochen. Natürlich ist es immer eine Frage des einzelnen
Falles, wie weit ein Gesetzesverbot reicht. Wenn beispielsweise die Gesetzgebung bestimmt,
daß ein Pfand an beweglichen Sachen nur als Faustpfand zuläfsig sei, so könnte
damit gesagt sein, daß eine derartige Bestimmung auch nicht durch Kauf und Wiederverkauf
umgangen werden könne. Das Verbot kann aber möglicherweise allein das Pfandrecht
betreffen, so daß anderweitige Sicherungsmaßnahmen, welche ohne Übergabe der Sachen
tattfinden, den Parteien vorbehalten bleiben. Bei uns ist letzteres anzunehmen, schon
darum, weil ein dringliches Bedürfnis dafür spricht; und die Gründe, welche die Gesetzgebung
zur Aufhebung der Hypothek an beweglichen Sachen geführt haben, reichen nicht so weit,
um auch diesen Fall zu treffen.
. Waos endlich die gute Sitte betrifft, so ist diese nicht etwa identisch mit der
Sitte im Sinne der gesellschaftlichen Konvention, sondern es ist Sitte, im Sinne der
Sittlichkeit gemeint, allerdings mit der Besonderheit, daß eine Verletzung des gesellschaft—
lichen Anstands dann als Verletzung der Sittlichkeit zu betrachten ist, wenn sie nicht
)urch höhere Gründe gerechtfertigt wird und somit ein Motiv enthält, die Sittlichkeit zu
untergraben. Natürlich kommt bei der Beurteilung der Sittlichkeit die Volksüberzeugung
in Betracht, allein nicht die gemeine Volksüberzeugung, sondern die Überzeugung derer,
velche in Bezug auf die Sittlichkeit als Führer des Volkes zu betrachten sind. Wenn
ilso beispielsweise auch ein großer Teil des Volkes, etwa zwei Drittel aus ihm,
sich kein Gewissen daraus macht, Waren zu schmuggeln, so können wir dies, auch wenn
es sich um fremden Zoll handelt, nicht als fittlich betrachten; ebensowenig den Vertrag
nit dem Heiratsvermittler, auch wenn sich recht viele in der öffentlichsten Weise dessen
bedienen; denn etwas, was der Ehe unwürdig, kann nimmer als sittlich gelten, und skanda—
öse Prozesse über die Höhe des Ehemaklerlohnes sind nicht dazu angetaͤn, die Würde des
Rechtes zu erhöhen. Das Recht steht auf dem Standpunkt, auf dem die leitenden
Beister des Volkes stehen, nicht etwa auf den Niederungen und auf der Stufe derer,
welche die höhere Idee um Geld und Gut opfern. Und Lbenso kann es nicht als sitt⸗
lich gelten, wenn der Beruf zum Gelderwerb ausgebeutet wird, sollte es auch sein, daß
ane große Zahl der Berufsgenossen nicht anders denkt.
Diese Ideen, die ich schon längst vor dem B. G.B. in den „Idealen im Recht“ aus—
gesprochen habe, sind in 88 188 und 656 des B.G.B. zum Durdhbruch gekommen, ins—
esondere auch, was die Verträge mit Heiratsmaklern betrifft, und es ist vollkommen unrichtig,
anzunehmen, daß, was die letzteren angeht, wir es mit einer Sonderbestimmung zu tun
hätten, die sonderlich und eng ausgelegt werden müßte; vielmehr handelt es sich nur um
inen Ausfluß des in 8 138 ausgesprochenen Prinzips. Nur darum hat man, und zwar
nit Recht, eine eigene Satzung gegeben, weil nicht ohne weiteres zu erwarten war, daß
die Gerichte der Lichtigen Idee gefolgt und derartige Verträge als unsittlich verworfen
hätten; im Gegenteil: nach der bisherigen Praxis, die leider unter der Praxis der Franzosen
und Engländer stand — ein merkwürdiges Schauspiel, daß Deutsche in der Rechtssprechung
an Idealismus hinter anderen Völkern zurückblieben! —, war anzunehmen, daß
liege Wirtschaftliche Folgen im weiteren Sinne, im Sinne der dem Rechtsverkehr zu Grunde
dn Hulturzwecke. Insofern sfind meine Ausführungen (Jahrb. XVI S. 144 1.) vielfach miß—
        <pb n="640" />
        344

I. Zivilrecht.

die deutschen Gerichte weiterhin irrten, und darum gab man die Bestimmung des 8 656.
Und nun will man diese Bestimmung gerade wiederum gegen 8188 verwerten! Unsittlich
ist natürlich auch alles andere, was gegen die Würde der Ehe verstößt, so insbesondere
auch das Abkaufen der Ehescheidung.
So ist auch alles unsittlich, was der Ehre und der Integrität des Berufs, was
der Lauterkeit und Ehrlichkeit des Gewerbes widerspricht; unsittlich ist ein Vertrag, dahin
zu wirken, daß eine bestimmte parlamentarische Entschließung ergeht; unsittlich ist
in Vertrag, wonach ein Parlamentarier oder ein Publizist bestimmte Anschauungen
bertreten soll u. s. w. Hier muß überall die Freiheit der Überzeugung gelteni. Unsittlich
sind insbesondere auch die Waͤhlbestechungsverträge, auch die Bestechungsverträge bei
Mehrheitsabstimmungen; ja, hier sind nicht sfelten Strafen bestimmt, z. B. 858317 H. G. B.
F 248 Konk. O. Unsittlich ist der Verkauf einer ärztlichen oder Anwaltspraxis, denn
es handelt sich um persönliche Tüchtigkeit und persönliches Vertrauen, und dieses läßt
sich nicht verkaufenꝛ?.
Zu den unsittlichen Verträgen gehört aber insbesondere auch jeder Vertrag, der der
Menschenwürde widerspricht, also insbesondere ein solcher, worin jemand seine Freiheit in
einer Weise hingibt, daß dadurch die Persönlichkeit aufhört, eine selbständige Persönlichkeit zu
ein. Nach diesem Maße sind alle Verträge zu beurteilen, worin jemand sich ver—
oflichtet, seinen Aufenthalt nicht zu wechseln, jahrelange Dienste zu tun oder sich eines
Hewerbes ganz zu enthalten. Hiervon ist bereits (S. 639) gehandelt worden. Auch das
Versprechen, nicht zu heiraten, ist nichtigs: auch das Versprechen, sich nicht zu versöhnen
»der zu vergleichen“.

65. Unsittliche Verträge sind also nichtig; sie sind nichtig als Obligationsverträge.
 Nichtig ist nicht der abstrakte dingliche Vertrag; nichtig ist auch nicht ein
abstrakter Schuͤldvertrag; wohl aber kann gegen den abstrakten Schuldvertrag, wenn er
inen unsittlichen Zweck erreichen soll, die Eincede und „condictio“* nach 88 812 und 817
B. G. B. geltend gemacht werden Die Nichtigkeit bewirkt von selbst, daß kein Teil gegen
den anderen wirksam auf Erfüllung klagen fanns. Man könnte nun schließen, daß, wer
doch geleistet hat, das Geleistete vom Gegner herausverlangen könnte. Das gilt aber nur
teilweise; denn hier steht ein großes Prinzip des Rechtes entgegen: wer bei seinem.
Ansprüuch sich selbst der Unsittlichkeit zeihen muß, so daß er aus seiner
eigenen Unsittlichkeit heraus den Anspruch zu begruͤnden hat, der kann den Anspruch
ischt erheben. Das Gericht steht viel zu hoch, als daß es mit derartigen Niedrigkeiten
zu tun hätte. Das Gericht hat Niedrigkeiten nur anzufassen, wenn es gilt, sie zu
hernichten oder rückgängig zu machen, nicht aber, wenn der Unsittlichkeit weilere Dienste
Jeleistet werden sollen. Eine Dienstleistung solcher Art wäre eine für das Gericht
Janz unhaltbare Aufgabe: das Gericht wäre der Vermittler des Sittenwidrigen!
Ddaher das große Prinzip des 8 817, daß, wer einen unsittlichen Vertrag abgeschlossen
Jat, in der Art, daß von seiner Seite eine Unsittlichkeit vorliegt, nicht nur nicht die
Frfüllung des Vertrages begehren, sondern auch, wenn er etwas geleistet hat, das Geleistete
aicht mehr herausverlangen kann. Er darf“ mit einem derartigen Anspruch gar nicht
hdor das Gericht kommen“. Der 8 817 hat allerdinas vorzüglich den einen Fall im Auge,

Mit Recht hat neuerdings das Trib. Rom, 80. Januar 1901, einen Vertrag für nichtig erklärt,
wonach eine Zeitung, Geldspenden erhalten soll unter der Bedingung, daß sie gewisse Handlungen
uicht tadle u s. w. 8. f. bürgerl. R. und franz. Civ. R. XXXIVS, 1183 f.
0 . Blaunschweig 19. Juni 1902 Mugdan V S. 107, entgegengesetzt Breslau bei
Scherer, dag dritie Jahr des B.G.B. S. 429
* Vgl. auch über das merifanische Recht Bishop On marriage and divorce I8 207.
Ddl. schon Statut Padua (1286) Nr. 718 p, 240.
5Vel go 6065 102 VG.B. scheint es als ob selbst der abstrakte Vertrag von sich aus nichtig
wäre und nicht erst der Einrede bedürfte; indes ist nicht anzuuehmen, daß hier etwas anderes gilt als
hei anderen Unsittlichkeiten. Über einen Wechsel für ein Ehematelperiprechen val. O. L. G. Celle 6. Februar.
1902 Mugdan IV S. 236.
e Auch wo Nothilfe im Sinne des 8 229 gilt, darf der Anspruch nicht zur Wirksamkeit ge⸗
längen: er darf auch nicht zur Wirksamkeit Zelangen auf dem Wege der Aufrechnung.
        <pb n="641" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 645

wenn beide Teile anstößig gehandelt haben. Dahin gehören insbesondere geschlechtlich
unsittliche Verträge, Bestechungen, Anstiftungen zu Missetaten und Annahme der An—
stiftungssumme: dahin gehört auch der Schmuggelvertrag und anderes. Der Fall kann
aber auch so vorliegen, daß die Anstößigkeit nur auf seiten des Gebers, nicht auf seiten
des Nehmers ist, und das ist der Fall beim Wucher.
Es gehört zu den größten Taten des B.G. B., daß es den Wucher in jeder
Gestalt mir der schärfsten Waffe verfolgt, mit der Nichtigkeit. Der Begriff des Wuchers
hat sich allmählich aus einem unerträglichen Formalismus herausgestaltet: es soll nicht
mehr auf ein bestimmtes mechanisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung an—
kommen, sondern auf bestimmte seelische und ethische Momente. Wucher liegt nämlich
dann vor, wenn man sich der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit, d. h. also
der objektiven oder subjektiven Mißverhältnisse eines anderen bedient, um ihn zu einem
Vertrage zu bestimmen, der eine außergewöhnliche Ungunst für den Bewucherten enthält
und zwar in der Art, daß diese außergewöhnliche Ungunst des Vertrages mit einem außer—
gewöhnlichen Vorteil des anderen verbunden ist!.
Nun versteht sich doch von selbst, daß, wenn die Rückforderung dann ausgeschlossen
ist, falls die Schlechtigkeit auf seiten des Gebers und Nehmers liegt, sie um so mehr aus—
geschlossen sein muß, wenn der Nehmer in allen Treuen gehandelt hat oder mindestens
nur schwach oder inkorrekt war, von seiten des Gebers aber eine wahre Schlechtigkeit
vorliegt; und das ist der Fall beim Wuchervertrag. Es wäre die größte Verkehrung
der Verhältnisse, wenn etwa der Anstifter zum Banditenmord die gegebene Summe nicht
zurückverlangen kann und sie dem Moörder lassen muß, dagegen der Wucherer, der seine
Opfer bis aufs Blut gedrängt hat, berechtigt wäre, das in aller Schlechtigkeit gegebene
Geld wieder herauszuverlangen?, Das ergibt sich klars aus dem Prinzip des 8 817.
Ein Fall, wo die Unsittlichkeit oder Unerlaubtheit nur auf einer Seite liegt, ist
auch im Gewerberecht gegeben, beim sog. Trucksystem. Hier gilt der Grundsatz, daß
eine gesetzwidrige Zahlung (in anderem als in Geld) nichtig ist und die Schuld
nicht zerstört. Äuch hier ist der Zahlende nicht berechtigt, das Gezahlte zurückzuverlangen.
Es verbleibt zunächst bei dem Empfänger, nur daß es, soweit der Empfänger noch bereichert
ist, an eine Hilfskasse oder eine ähnliche Wohltätigkeitskasse abzuführen ist (K116 Gew. O.).
Dies mag man ja auch beim Wucher bestimmen.
Der Fall kann aͤber allerdings auch so vorliegen, daß nur der Annehmende, nicht
auch der Leistende, eine Schlechtigkeit begeht; so, wenn jemand durch Gewalt oder Drohung
zu einer Leistung veranlaßt worden ist, oder wenn er auch nur aus Furcht vor dem Terrorismus
des andern oder aus unbegründeter Angst vor möglicher Unbill diesem eine Leistung
macht und dieser sie im Bewußtsein eines solchen Seelenzustandes annimmt. Ob in
solchem Fall eine Anfechtung gegeben ist, hängt von den Umständen ab; jedenfalls aber
ist hier das Annehmen, nicht das Geben eine Schlechtigkeit, und darum ist eine Rück—
forderung begründer: der Klager braucht sich in der Klage keiner Schlechtigkeit zu zeihen.

856. Die gemeinrechtliche Lehre verlangte vielfach für Verträge über Schuld—
verhältnisse ein Vermögensinteresse. Das war weder nach römischem Recht begründet,
noch ist es sachlich gerechtfertigt. Am allerwenigsten läßt sich die Annahme verteidigen,
daß das Schuldverhaͤltnis einen Vermögensvorteil des Gläubigers zu enthalten habe; aber
auch die Fassung der Lehre, als ob das Schuldverhältnis zwar nicht einen Vermögens-Die

 Sachwucherlehre hat sich namentlich im Seerecht entwickelt; die Benutzung der Seenot
zu ungehöriger Ausbeutung des andern wurde schon seit ater Zeit für unzulässig erklärt: Verträge
— galten als nichtig; so Oonsolado 208 253), 282 ). Guidon äe la, mer 81 GPardessus.
ois maritimes II p. 236, 808, 394). Auch Wucherverträge mit jugendlichen Personen wurden schon
bon alters her als nichtig betrachtet; vgl. Novara (1277) 6. 140, Parma (1347. Mon. hist. ad
prov. Parm. pert. I 4. p. 261)
w 2 Inee Ecciuns, Juristenzeitung VIII S. 41. Wenn die Unterwerfung unter den Buch—
taben das Ideal des Juristen ist, so müssen die jungen Juristen künftig aufhören, die römischen Meister
zu studieren; denn diese sind hierin die arößten Ketzer!
a n i denle in Recht S83; Neubecker, Juristen-Zeitung VII S. 569.
        <pb n="642" />
        846 II. Zivilrecht.

borteil des Gläubigers, aber irgend einen Vermögensvorteil dritter Personen ergeben müsse,
ist vollstandig zu verwerfen.“ Die ganze Lehre beruht eben auf dem JIrrgang, als ob
überhaupt die Rechtsordnung nur eine Rechtsordnung des Vermögens, nicht eine Rechts⸗
ordnung für menschliche Inkeressen überhaupt wäre. Auch wenn man andere Dinge als
Hab und Gut erstrebt, soll das Recht die Möglichkeit geben, durch geeigneten Zwang
zu wirken. Allerdings mäßigt sich der Streit der Anschauungen, wenn man den Vermögens⸗
horteil Dritter mitgelten laͤßt, und wenn man den Begriff des Vermögensvorteils in
der richtigen Ausdehnung faßt. Hiernach liegt Vermögensinteresse auch in Fällen vor,
wo das gemeine Recht das Vermoͤgensinteresse verneinte. So kann ich sicherlich auch
von dem Standpunkte, welcher Vermögensinteresse verlangt, einen Vertrag mit einem
Arzt zu Gunsten eines Wohlfahrtsinstitutes abschließen, obgleich es nicht mein
Vorteil ist; immerhin ist ein Vermögensvorteil anderer dabei im Spiel: ihr Ver—
mögensvorteil besteht darin, daß sie eine Leistung bekommen, für die man im Verkehr
Vermögen gibt. Auch dann kann man noch von einem solchen Vermögensvorteil sprechen,
wenn ich z. B. mit einem Feuerwerker vereinbare, meiner Gesellschaft ein vergnügliches
Schaufpiel zu bereiten, oder mit einer Sängerin, um bei einem Diner die Gesellschaft
durch einige Stücke zu erheben; denn hier kann man immerhin noch sagen, daß ich dadurch
der Gesellschaft einen vermögenswerten Genuß biete.
Allein dies reicht nicht aus. Es sind auch Verträge in der Art denkbar, daß
gar kein Vermögensgenuß, d. h. kein vermögenswerter Genuß, kein Genuß, den man um
Geld zu erkaufen pflegt, sondern überhaupt nur ideale Interessen erstrebt werden; so
.B., wenn jemand ein Versprechen gibt, gewisse Forschungen zu machen, an den Nordpol
zu fahren oder den Mars zu beobachten oder Ausgrabungen zu leiten oder die Heiden
zu bekehren. Man mag uͤmmerhin Schwierigkeiten finden, eine derartige Verpflichtung
zwangsweise ins Werk zu setzen, allein diese Schwierigkeiten können den rechtlichen
Charakter des Vertrags nicht bestimmen, und immerhin kann der Vertrag in anderer
Weise, z. B. durch Ruͤckbehaltungsrecht und ähnliches, zur Geltung gebracht werden.
Es wöäre unhaltbar, wenn unsere Gesellschaft keine anderen Rechtsverhältnisse
kennte als solche, die mit Hab und Gut untrennbar verknüpft sind. Allerdings das eine
nuß aufrecht erhalten werden, daß die Rechtsordnung nicht alles und jedes umfassen
kann; allein das gehört einer anderen Betrachtungsweise an. Unsere Rechtsordnung kann
aaturgemäß nur das umschließen, was nach den Vorstellungen unserer Kultur nicht dem
Walten des freien gesellschaftlichen Verkehrs überlassen bleiben soll; so, wenn es sich z. B.
um religiöse Betätigungen oder um Angelegenheiten handelt, wo das augenblickliche Be⸗
lieben walten muß, wenn nicht die Unbefangenheit des menschlichen Lebens ganz zerstört,
der Mensch zur Pflichtpuppe gemacht werden soll, z. B. was das Erscheinen bei Freunden,
das Spazierengehen mit andern und den Swportverkehr betrifft.

2. Entwicklung der Schuldverhältnisse.

857. Unmöglichkeit der Erfüllung kommt in Betracht als anfängliche wie als
später eintretende Unmöglichkeit. Hier aber muß man drei Fälle unterscheiden: wie schon
as gemeine Recht absolute und, relative Unmöglichkeit auseinandergehalten hatte, so
finden wir im B.G.B. Unmöglichkeit und Unvermögen. Unmöglichkeit ist die Unmöglich⸗
eit für einen jeden, das Unvermögen aber ist die Unmöglichkeit bloß für den Ver⸗
Fflichteten; es ist dasjenige, was man auch Unerschwinglichkeit genannt hat. Man begreift,
daß beides, was den Ausgangspunkt des Versprechens betrifft, sehr verschieden behandelt
wird. Im einen wie im andern Falle kann ein Unrecht vorliegen: man soll weder etwas
Anmögliches noch etwas Unerschwingliches versprechen; aber der große Unterschied besteht
darin: im ersteren Falle hat man etwas außerhalb des menschlichen Bereichs Liegendes, im
letzteren Falle hat man etwas Mögliches versprochen: beides sind Dinge von ganz ver—
schiedener Art.
So, Was die anfängliche Unmöglichkeit betrifft. Anders verhält es sich im Falle
der nachfolgenden Unmöglichkeit. Ist sie eine wahre Unmöglichkeit. dann muß natuͤrlich
        <pb n="643" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 647

die Verpflichtung erlöschen, soweit nicht ein besonderer Grund der Aufrechterhaltung
Jegeben ist (Verschulden). Das gleiche muß aber auch von dem Unvermögen gelten;
benn es wäre ungerecht, wenn man den Schuldner leiden ließe unter · den später ein—
tretenden Umständen, die ihm die Erfüllung versagen. Wer vollständig gesund in den
Dienst tritt, kann möglicherweise inmitten des Dienstes erkranken, und während ein
eder bei Abschluß des Vertrages über sein Können im klaren sein soll, so bürgt niemand
für den folgenden Tag (8 275 B. G.B.)..
Neben dieser Unmoͤglichkeit und dem Unvermögen ist aber noch ein Drittes zu
berückfichtigen, was im B.G.B. in 8 279 nur recht ungenau angedeutet ist, nämlich:
ein jeder haftet, und zwar nicht nur von Anfang an, sondern in jedem Momente seiner
Schuͤldigkeit, für das durch Geldmittel Erreichbare. Er haftet stets für Geld und andere
Gattungssachen (soweit solche überhaupt noch auf der Welt sind); er haftet aber auch stets
für andere Leistungen, die man im Verkehr mittelst der Geldmittel bekommen kann. Ist
also beispielsweise der Schuldner nicht zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet, ist ihm
m Vertrag freigestellt, auch durch einen anderen arbeiten zu lassen, so haftet er unbedingt,
solange es überhaupt möglich ist, Arbeiter zu bekommen. Das B.G. B. hat dies in
der Art ausgedrückt, daß, wer zu einer Gattungsleistung verpflichtet ist, unbedingt haftet,
solange überhaupt derartige Gattungsgegenstände vorhanden sind; aber dies muß dahin
ergänzt werden: er haftet, soweit überhaupt die vertragsmäßige Leistung durch Gattungsgegenstände,
 speziell durch Geldmittel, zu erreichen ist.
Dies ift von ganz besonderer Bedeutung, wenn beispielsweise ein Fabrikant aus
individnellen Grunden die Ware nicht produzieren kann, etwa weil das Fabrikgebäude
abbrennt oder ein Ausstand der Arbeiter ausbricht, oder weil sonst wegen einer
schlimmen Krise die Erfüllung auf ungeahnte Hindernisse stößzt. Da wäre es im höchsten
Grade den Verkehrsverhältnissen widersprechend, und alles käme ins Schwanken, wollte
man derartige Umstände als Hindernisse betrachten, die den Schuldner befreiten. Das
könnte man dur dann, wenn etwa die Verpflichtung dahin ginge, daß bestimmte Waren
nur von der Fabrik geleistet oder nur von bestimmten Arbeitern erarbeitet werden dürfte;
dann wäre es unmöglich, auch mit Geldmitteln die Verhältnisse zu überwinden und die
vertragsmäßige Leistung sich zugänglich zu machen. Ist aber der Fabrikant verpflichtet,
ben einfach Ware zu leisten oder eine Arbeit vollziehen zu lassen, dann können diese
Amstände ihn nicht befreien. Der Besteller, der sich etwas Derartiges versprechen
läßt, darf nicht in die Schwankungen des Arbeitsmarktes hineingezogen werden. Diese
hat speziell und allein der Schuldner zu vertreten; ihm liegt es ob, die nötigen
Maßregeln zu ergreifen, um von sich aus oder mit seinen Genossen derartige Hindernisse
zu überwinden. Könnte er die Haftung ablehnen, so wäre den Produzenten ein starker
Antrieb genommen, für alle Fälle auf Sicherung zu sinnen und mit allen Mitteln die
krise uͤberwinden zu helfen; ein solcher Anreiz aber muß bestehen: die Produzenten sollen
durch die Rechtsordnung veranlaßzt werden, unter allen Umständen, soweit menschenmöglich,
eine schwierige Geschäftolage zu beschwören. Allerdings kommt es heutzutage nicht selten
vor, daß sie sich durch Streikklauseln sichern; doch geschieht dies nicht so haͤufig, daß es
den ganzen Erfola des obigen Rechtssatzes aufzuheben vermöchte.

8358. In Schuldverhältnissen treten sich die Menschen näher, und einer greift in
die Interessen des andern ein. Daraus entwickelt sich der bereits vom römischen Rechte
siegreich vertretene Satz: die Personen, welche in Schuldverhältnissen stehen sind gegen⸗
eitig verpflichtet, diejenige Sorgfalt zu wahren, welche der ordentliche Verkehr erheischt.
Der einzelne Schuldner ist daher nicht nur verpflichtet, nach Wortlaut seiner Verpflichtung
zu verfahren, sondern auch zugleich, alles zu veranstalten, was notwendig ist, um nach
der Anschauung des Verkehrs den Interessen des anderen gerecht zu werden. Das gilt
sowohl in der Behandlung der eigenen Sache, die dem Gegner zu teil werden soll, als
auch vor allem in der Behandlung der Vermögensgegenstände, die dem anderen gehören
und die nur kraft Schuldverhältnisses in die eigene Benutzung oder in das eigene Gewahrsam
des Schuldners gelangt sind. Man sprach früher von der Sorafalt eines guten
        <pb n="644" />
        348

II. Zivilrecht.

Familienvaters: ein guter Familienvater war derjenige, der nicht nur im eigenen
Hause, sondern auch im Verkehr mit anderen als vollberechtigtes Verkehrssubjekt galt
und sich so verhielt, daß der Verkehr mit ihm zufrieden sein konnte. Diesen Ausdruck hat
man aufgegeben, ieils weil der Familienvater einen gewissen philiströsen Beigeschmack
habe, teils auch weil der Gedanke, daß der gute Familienvater im Verkehr mit Dritten seine
Stellung richtig ausfüllen müsse, durch diesen Ausdruck nicht genügend gedeckt sei. Man
spricht nunmehr von der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (8 276). Unter
Umfländen vetlangt das Gesetz eine geringere Sorgfalt und läßt nur für grobe Fahr⸗—
lässigkeit haften, sog. lata culpa, im Gegensatz zu der obigen Haftung für omnis
eulpa. Dies trifft dann zu, wenn der einzelne sich altruistisch für andere opfert, in
velchem Falle es zu streng wäre, von ihm nicht nur das Opfer, sondern auch noch eine
zesondere Sorgfalt in der Behandlung des Geschäftes zu verlangen (8 521, 599, 680,
ogl. auch 300 B. G. B.).
In einer dritten Reihe von Fällen endlich soll man im Verhältnis zu Dritten nur
für die Sorgfalt haften, die man in eigenen Angelegenheiten zu wahren pflegt.
Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsbetätigung keinen vollständig geschaͤftlichen Charakter
hat, wenn sie geschieht auf den Grenzgebieten, wo eigene Interessen und fremde Interessen,
vo Eigengut und fremdes Gut sich mischen. Es wäre vollständig verkehrt, den Ehe—
mann in den Verhältnissen der Frau wie einen Fremden, den Vater in den Verhältnissen
des Kindes wie einen vormundschaftlichen Geschäftsführer, den Gesellschafter in Gesellschafts—
zeschäften so ansehen zu wollen, als ob er als Verwalter für ein auswärtiges Vermögen
tig wäre. In solchen Fällen ist es nicht angebracht, einen vollständigen Schnitt zu
nachen und die Tätigkeit in eigenen Angelegenheiten von der Tätigkeit auf solchen
Nachbar-⸗ und Grenzgebieten scharf zu trennen und, zu verlangen, daß man in jedem
Augenblick, wo man die Grenze überschreitet und auf das gemeinsame Gut hinübertritt,
eine andere Persönlichkeit annimmt und sich in ein anderes Wesen hüllt. Es ist daher
—D derartigen Fällen bloß für
ulpa in conereto haften ließ, d. h. für die Sorgfalt in den eigenen Angelegenheiten;
a es gehört zu den Glanzpunkten des römischen Rechts, diese besondere Gestaltung der
Zaftung, welche allein der Gerechtigkeit dienen kann und dem Leben entspricht, heraus⸗
Febildet zu haben (88 1359, 1664, 708, 2181, auch 690 B. G. B..
In wenigen Verhältnifsen wird endlich die Haftung über die Verkehrssorgfalt hinaus
in der Art erhöht, daß man bis zu höherer Gewalt haftet. Davon ist S. 709 zu
Jandeln. Umgekehrt ist bei der Verwaltung des Gesamtgutes die Haftung des Ehe—
mannes in der Art vermindert, daß er nur für Araglist und unmittelbare Gesetzwidrig⸗
teiten einsteht (K 1456 B. G. B.).

869. Die schwierige Sachlage, die sich ergibt, wenn die Erfüllung in Schuld⸗
oerhältnissen nicht rechtzeitig erfolgt, hat im B.G.B. zu einer etwas verwickelten
Regelung Anlaß gegeben, der aber im großen und ganzen Beifall zu zollen ist. Klarer
als bisher ist zum Ausdruck gekommen, daß der eigentliche Verzug nur in dem Falle
aintritt, wenn den Schuldner entweder eine Fahrlässigkeit trifft, oder wenn sonst Ver⸗
hältnisse vorliegen, infolge deren er für die Nichterfüllung einstehen muß. Treten solche
Berhaltnisse nicht ein, so liegt kein Verzug im eigentlichen Sinne vor; doch sind aller⸗
dings einige Vertragsbeziehungen so gestaltet, daß bei ihnen auch ohne Verzug ganz ähn⸗
iche Rechtsfolgen eintreten; dazu gehören insbesondere der Werkvertrag und der Verlags⸗
eltrag (R 688f. B. G. B., 880 Verlags-Ges.). Außerdem soll der Prozeß, der über ein Schuld⸗
oerhältnis geführt wird, nach gewissen Richtungen hin ähnliche Rechtswirkungen erzeugen
wie der Verzug, ähnliche, aber nicht gleiche und nicht alle. In dieser Gestaltung des
B.G. B. liegt eine große Feinheit, vielleicht allerdings auch eine Subtilität; denn die
Fülle, in welchen an Prozeß ohne Verzug stattfindet, sind verhültnismäßig selten, so
selten, daß es sich fragt, ob das Gesetz mit Recht einen so vperwickelten Apparat an⸗
genommen hat.
Verzug und Prozeß führen es mit sich, daß bei Geldschulden Zinsen gezahlt werden
        <pb n="645" />
        5. J. Kohler, Bürgexrliches Recht. 649

müssen (Verzugszinsen, Prozeßzinsen); ebenso bringen sie es mit sich, daß der Schuldner,
wenn auch nicht für alle, so doch für gewisse Schaden und Entziehungen aufkommen muß.
Handelt es sich um die Herausgabe einer nutzbaren oder fruchttragenden Sache, so haftet
der Schuldner auch im bloßen Prozeß ohne Verzug für Nutzungen, die er zieht, ja, selbst
für solche, welche er nicht zieht, aber ziehen follte. Auch in folgendem zeigt sich noch
eine Gleichstellung: ist der Schuldner im Verzug in der Art, daß eine verspätete
Leistung dem Glaͤubiger nicht mehr dienen kann (z. B. wenn der Handwerker mir einen
Koffer liefern will, nachdem ich längst verreist bin), so kann der Gläubiger statt der Leistung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, und bei Verzug in gegenseitigen Verbindlich—
keiten hat er diese Befugnis auch ohnedies, vorausgesetzt, daß der Schuldner innerhalb
einer gesetzten Nachfrist nicht leistet (86 286, 826 B. G. B.). So was den Verzug
betrifft. Etwas Ahnliches gilt vom Falle rechtskräftiger Verurteilung: ist der Schuldner
rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt, so kann der Gläubiger ihm eine Leistungsfrist
 setzen, ansonst er die Leistung nicht mehr annehme, in welchem Falle dann
Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehrt werden kann (8 288 B.G.B.); das kann
der Gläubiger in diesem Falle ohne Verzug des Schuldners, also auch dann, wenn
dieser etwa an der Leistung gehindert wurde durch Umstände, die er nicht zu vertreten
—D
unbedingt und von der Einwirkung hindernder Faktoren unabhängig, mindestens insofern,
daß er, wenn die Sacherfüllung unmöglich ist, Geldersatz zu geben hat.
Somit besteht eine gewisse Ähnlichkeit; nach anderer Seite sind die Folgen des
Verzugs naturgemaͤß schärfer: im Falle des Verzugs haftet der Schuldner für sämtlichen
Schaden, ja, er haftet auch für den zufälligen Untergang der Sache, er müßte denn nach—
weisen können, daß die Sachen auch bei dem Gläubiger untergegangen wären; »wogegen
im Falle des Prozesses, sobald kein Verzug vorliegt, der Schuldner regelmäßig (abgesehen
von 8992 B.G. B.) nur für Fahrlässigkeit einsteht (86 287, 989. 292 B. G. B.).

F 60. Die Lehre vom Schadenersatz hat im B. G. B. eine bedeutungsvolle Fassung
erlangt. Schadenersatz ist dasjenige, was geleistet werden soll, wenn irgend etwas zu
Leistendes fehlt und jemand diesen Fehler zu vertreten hat oder dafür verantwortlich ist.
Dieser Mangel kann entweder darin bestehen, daß ein Geschäft stattgefunden hat, das
nicht hätte stattfinden sollen, oder darin, daß eine Erfüllung ausgeblieben ist, für deren
Herbeiführung jemand zu sorgen hatte. Im ersteren Falle spricht man von negativem,
m letzteren von positivem Interesse. Das B.G. B. kennt drei Fälle des sog.
negativen Interesses. Es schließt aber damit diese Kategorie nicht ab, sondern gibt Raum
für eine Reihe anderer Anwendungen. In zweien der erwähnten Fälle ist das negative
Interesse zu ersetzen, ohne Rücksicht auf Verschuldung, weil jemand ein Rechtsgeschäft
35. ohne 'sein Verschulden zu vertreten hat, in einem Falle dann, wenn Verschuldung
orliegt.
Die drei Fälle aber sind folgende; 1. wenn jemand ein nichtiges oder anfecht⸗
bares Geschäft abgeschlossen hat, ein nichtiges, sofern er eine Willenserklärung nicht ernst
meinte, in der Erwartung, daß sie auch nicht ernstlich aufgenommen werde, und wenn
sie nun doch ernstlich aufgenommen worden ist. Voraussetzung ist natürlich, daß der
andere Teil in dieser Auffassung nicht fahrlässig gehandelt hat; denn Dummen und Toren,
die einen Scherz nicht verftehen, brauchen wir nicht mit unserem Geld zu haften. Ein
anfechtbares Geschäft bietet dieser Entschädigung Raum, wenn das Geschäft wegen Jrr—
tums oder falscher Ubermittelung angefochten wird. (VKgl. 8 118 -123 B.G. B.) Der
2. Fall liegt vor, wenn jemand als Stellvertreter Geschäfte abschließt ohne Vertretungs⸗
macht, aber ohne diesen Mangel zu kennen. Auch hier ist vorauszusetzen, daß der andere
Teil nicht in Fahrlässigkeit war, denn wenn er diesen Mangel gekannt hat oder hätte
kennen sollen, dann braucht man ihm für das Geschäft nicht einzustehen (6179 B. G. B.).
.. Der 83. Fall endlich ist gegeben, wenn ein unmögliches Geschäft, d. h. ein Ge—
schäft, das auf Leistung von etwas Ünmöglichem geht, abgeschlossen worden ist, und wenn der
Versprechende mindestens fahrlässig war, insofern er die Unmöglichkeit hätte kennen sollen.
        <pb n="646" />
        850

I. Zivilrecht.

Auch hier ist der Fall auszunehmen, daß der andere Teil fahrlässig war, denn wenn
ruch er die Unmöglichkeit hätte kennen sollen, so sind beide gegenseitig außer Verant⸗
wortung (8 807 B. G. B.).
Die Haftung ist in diesen Fällen nicht eine Haftung für die Erfüllung des Geschäfts,
sondern für den Schaden, der aus dem Abschlusse des Geschäfts hervorgeht!. Das Un—
gehörige besteht darin, daß ein Geschäft abgeschlossen worden ist, das nicht hätte abgeschlossen
verden sollen. Man könnte hier entgegnen, daß ein solcher Geschäftsabschluß ja einfach
hinweggeräumt werden könnte und als etwas Juristisches keinen weiteren Bodensatz zurück⸗
lasse; denn das Recht könne, was es geschaffen hat, selbst wieder aufheben. Doch das
waäͤre unrichtig, denn man würde den Zusammenhang zwischen Recht und Wirtschaft ver—
ennen; man würde verkennen, daß der Abschluß des Geschäfts auf das Tun oder Nicht—
an ves andern Teils Einfluß ausgeübt hat, und mit Recht; denn es ist vernünftig, seine
Lebensschicksale nach Maßgabe der bestehenden Vertragsverhältnisse einzurichten. Ins⸗
besondere kann 1. der andere Teil infolgebessen etwas getan haben, was er sonst unterlassen
hätte, also z. B. Vorbereitungen für die Annahme der zu erwartenden Leistung. Zu dieser
Vorbereitung gehört natürlich auch, wenn er sich zur Gegenleistung gerüstet hat, und
zwar kommen hierbei nicht nur die Kosten in Betracht, sondern auch die Schäden,
die hierbei entstanden sind, 3. B.wenn Waren bereit gelegt wurden und hierbei
etwas verletzt worden ist. 2. kommt auch insbesondere dassenige in Betracht, was in⸗
olgedessen nicht geschieht; denn wer durch ein solches Geschäft sein Bedürfnis für gedeckt
hält, wird es unterlassen, anderweitige, vielleicht sehr guͤnstige Geschäfte abzuschließen,
nd er wird es mitunter bedauern, daß er bereits gebunden ist und auf andere Ge—
schafte nicht eingehen kann. Wer 3. B. glaubt, durch einen Mietsvertrag gedeckt zu
ein, wird einen anderen Mietsvertrag, der ihm um 500 Me. billiger angeboten wird,
urückweisen mussen und wird, wenn ihm nun die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit jenes
Zeschäftes klar wird, vielleicht in der Lage sein, nur noch für eine viel höhere Summe
Unterkunft zu finden.
Dieser letztere Fall zeigt nun aber auch sofort, daß hier möglicherweise das negative
Interesse größer ist als das positive. Habe ich einen Mietsvertrag fir 5000 Mk.
abgeschlossen, der infolge irgend welchen Mangels unverbindlich ist, und habe ich infolge⸗
dessen einen Vertrag von 4500 Mk. zurückgewiesen, und muß ich jetzt für einen dritten
Vertrag 5500 Mk. bezahlen, so beträgt der pofitive Schaden, d. h. dasjenige, was ich
jetzt weniger habe, als wenn das Geschäft erfüllt worden wäre, 800 Mk., das negative
Juͤteresse dagegen 1000 Mk. Es ist nun ein vernünftiger Grundsatz, daß das negative
Interefse niemals höher sein darf als das positive; denn wenn der Vertrag zu stande
zekommen und dann nicht erfüllt worden wäre, fo wäre nur der positive Schaden zu
hergüten; ist aber der Vertrag nicht gültig abgeschlossen und darum nicht erfüllt worden,
so kann unmöglich die Stellung des Versprechenden eine ungünstigere sein, als wenn
der Vertrag gültig abgeschlossen und nicht gehalten worden wäre.
Auch noch andere Fälle kommen vor, wo ein negativer Schaden zu ersetzen ist; es
gilt dies uͤberall da, wo die Schädigung ben in dem' Vertragsabschlusse liegt, der nicht
hätte geschehen sollen. Ein Hauptfall ist folgender: wer sich zu einer Leistung bereit
Arklaͤrt die seine Persönlichkeit in Gefahr bringt, kann vom Vertrag zurückgehen; ebenso,
enn iwa ein Modell sich für eine zu verbreitende photographische Aufnahme darbietet
ind nachträglich aus irgend welchen Bedenken zurücktritt, um die Persönlichkeit nicht in
unverhüllter Gestalt der Hffentlichkeit darzubieten. In beiden Fällen wird nachtraͤglich
der Vertragsabschluß preisgegeben, und der Versprechende muß dafür einstehen, daß er
hersprochen und infolgedessen in dem anderen Teil die Aussicht auf Erfüllung erregt hat;
denn hale er die Zusage nicht gemacht, so hätte der andere Teil Vorbereitungen nicht

1 Man hat die Lehre von der culpa in contrahendo als eine große Entdeckung Iheringe
gepriesen; dies ist ungeschichtlich, da schon das Preuß. L.R. 158284 die Bestimmung enthaͤlt; „Was
degen des bei Erfüllung des Vertrages zu vertretenden Grades der Schuld Rechtens ist, gilt auch
ruf den Fall, wenn einer der Kontrahenten bei Abschließung des Vertrages die ihm obliegenden
pflichten vernachlässigt hat“.
        <pb n="647" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 681

getroffen; er hätte wohl andere Persönlichkeiten haben können, die er nicht berücksichtigte,
während es nun für ihn viel schwieriger ist, sich neues Personenmaterial zu verschaffen. Der
Schadenersatz geht aber hier auf negativen, nicht auf positiven Schaden; denn es war ein
Recht des Modells, zurückzutreten; das Versprechen aber macht schadenersatzpflichtig: das
Modell hätte nichts versprechen sollen, dann wäre die Sache auf dem früheren Stand
zeblieben, und der Photograph hätte sich nicht darauf verlassen; und dasselbe gilt von
dem, der ein gefährdendes Geschäft abgeschlossen hat!.
Der positive Schadenersatz des B. G. B. aber ist beherrscht durch den Grundsatz
der möglichsten Wiederherstellung, vollkommen unserem Wesen entsprechend. Uns
widerstrebt es, das, was wir zu verlangen haben, uns gegen Geld abnötigen zu lassen;
wenn wir statt der Leistung Geld haben wollen, so ist das unsere Sache, aber der Gegner
hat kein Recht, es uns aufzudrängen. Daher kann ich als Schadenersatzpflichtiger ver—
langen, daß der andere Teil dasjenige herstellt, was er nach seinem Schuldverhältnis her—
zustellen hat, und nur aushilfsweise soll Geld an Stelle der Sache treten. Dies ist ein un—
geheuer weittragender Grundsatz?: so kann z. B., wenn mein Schaden in einem Handeln
des anderen besteht, der Schadenersatz darauf gehen, daß das Handeln unterbleibt; ich kann
also aus dem verbotenen Tun einen Anspruch auf Unterlassen ableiten. Auf diese Weise
gewinnen die 88 828, 826 des B. G. B. und überhaupt alle Gesetze, welche sich auf un—
erlaubte Handlungen beziehen, eine außerordentliche Bedeutung. Auch wenn es sich um
mangelhafte Leistung handelt, besteht mein erstes Recht darin, daß der andere Teil die
Leistung verbessert, vervollständigt, ergünzt; und wenn es sich um eine verspätete Leistung
handelt, darin, daß er die durch Verzug entstandenen Mißverhältnisse in irgend einer
Weise ausgleicht (d 249 B. G. B.)
Doch ist dieser Grundsatz nicht ohne einige Milderung durchzuführen. Es kann ins—
besondere vorkommen, daß die Wievberherstellung, d. h. die Herbeiführung des geschuldeten
Zustandes, ganz unverhältnismäßige Kosten verursacht. Man denke sich den Fall, daß
ein Gebäude wegen irgend eines Mangels ganz umgebaut werden müßte, daß die Her—
stellung der vertragsmaͤßigen Fundierung nur mit einem geradezu vernichtenden Kapital—
aufwand möglich wäre. In diesem Falle geht der Anspruch zwar immer noch auf die
Wiederherftellung, aber der andere Teil hat die sog. facultas alternativa, an Stelle dessen
Geldentschaͤdigung zu leisten. In drei Fällen ist es dem Berechtigten gestattet, an Stelle
der Realerfüllung Gelderfüllung zu verlangen: 1. bei Verletzung der Person, 2. bei
Beschädigung einer Sache: in diesen Fällen kann der Berechtigte guten Grund haben,
das Hineinwirken des anderen in seine Angelegenheiten abzulehnen; wer von einem
anderen verwundet ist, will sich nicht von ihm kurieren lassen, und wenn jemand meine
Fensterscheiben zertrümmert hat, so ist es mir lieber, wenn ich sie einsetzen lasse, als
wenn ich mich mit dem Schädiger noch einmal herumärgere. Der 8. Fall liegt dann
vor, wenn man dem anderen eine Frist setzt zur Realerfüllung und er diese Frist ver—
saumt, z. B. wenn ich jemandem, der an dem Abhandenkommen meiner Sache schuldig
ist, eine Frist von sechs Wochen setze, um die Sache wieder herbeizuschaffen. Offenbar
wäre es nicht in meinem Interesse, wenn ich auf das Beibringen meiner Sache endlos
er müßie und mich erst in dem Augenblick zu etwas anderem verstehen könnte, wo
d Herbeischaffen sich als unmöglich erweist. Bei Transportverträgen, namentlich der Eifen—
bahmen, sind hierfür oft besondere Fristen gesetzt (88 249 ff. B.G.B., und bezüglich der
— senbahnen vgl. Verkehrs-O. 88 85, 79, 82, Berner Eifenbahnkonvention a. 88, 86).
Uber diese drei Fälle gilt noch folgendes: in den ersten zwei Fällen steht das eine
oder andere im Belieben des Gläubigers, im anderen Falle setzt sich mit Ablauf der
Frist das Realschadenersatzrecht in das Recht auf Geldersatz um.
In allen Fällen, wo Realersatz nicht geleistet werden kann, muß man zum Geld⸗
ersatz greifen, d. h. es soll im abstrakten Vermögen die Lücke ergänzt werden, die
ag dadurch entstanden ist, daß eine konkrete Leistung, für die der andere einzustehen
at, nicht erfolgt ist. Die Vermögenslage, die auf solche Weise hergestellt werden muß,
Bezüglich des Modells vgl. Eigenbild im Recht S. 38.
Den übrigens schon das bisherige Recht kannte.
        <pb n="648" />
        352 . Zivilrecht.

ist nach zwei Richtungen hin zu charakteristeren: es ist die Vermögenslage in Bezug auf
bas Einzelvermögensstück und die Vermögenslage in Bezug auf das Gesamtvermögen.
Wenn nmar beispielsweise ein Gegenstand abhanden gekommen ist, so ist der Verkehrswert
dieses Gegenstands dasjenige, was dem Vermögen eutspricht, wenn diese Sache als Einzel⸗
vesen in Betracht gezogen wird. Bei einer vernünftigen Vermögensverwaltung aber haben
sämtliche Gegenstände eine Bedeutung durch ihr Gesamteinwirken, naturgemäß, weil das eine
n die Verwendung des anderen eingreift und auf solche Weise neue Werte produziert; wird
zun eines dieser Elemente vernichtet, so muß möglicherweise infolgedessen eine ganze
Produktion unterbleiben. Das ist aber auch ein Schaden, es ist ein Gesamtheitsschaden
m Gegensatz zum Einzelschaden. Man spricht hier von entgangenem Gewinn. Hier
bedarfes natuͤrlich einer Beurteilung nach der Richtung hin, ob eine solche Erzeugung
hon Vermögenswerten auch wirklich zu erwarten gewesen wäre. Wollte man dabei
zur das Suchere in Betracht ziehen, so würde man gewöhnlich nicht zu einem Ergebnisse
kommen; denn derartiges ist problematisch und bleibt problematisch: was unter bestimmten
Umständen geschehen sein würde, kann ohne prophetische Gabe nicht mit Gewißheit er⸗
zannt werden. Darum geht die Rechtsordnung der modernen Kulturvölker dahin, hier die
Wahrscheinlichkeit an Stelle der Gewißheit zu setzen, und so auch das B.G.B. in 8 252.
Wann die Wohrscheinlichkeit der Sicherheit gleichsteht, ist danach zu beurteilen, ob man
nach der Regel des Lebens auf einen Erfolg so zu bauen pflegt, daß man ihn zum Aus—
gangspunkt weiterer wirtschaftlicher Betätigungen macht: baut das Leben hierauf, so kann
unde muß auch das Recht darauf bauen. Das ist eine Sache verständiger Würdigung.
Hiernach ist es klar, daß die Frage über die Höhe des Schadenersatzes nicht etwa bloß
aͤne tatsächliche, sondern auch eine juristische Bedeutung hat.
Ist so die Schadenersatzlehre des B.G.B. in manchen Punkten zutreffend, so läßt
iie nach anderer Seite wieder viel zu wünschen übrig. Es ist unrichtig, wenn die
Schadenersatzpflicht, was die Geldentschädigung betrifft, immer dieselbe ist, ohne Rücksicht
zuf die Umstände, welche das Einstehen des Schuldners veranlaßt haben, namentlich ohne
Rücksicht auf den größeren oder geringeren Grad seiner Verschuldung.
Hier haben manche Rechte Stufenfolgen, und andere überlassen es dem Richter, mehr
Dder minder weit zu gehen. Das B. G. B. hat leider hier alles unter einen Gesichtspunkt
zebracht; es kennt nur einen Schadenersatz, nicht eine Stufenleiter, und höchstens nach
Naßgabe des 8 254 B. G. B. kann geholfen werden, wenn das Verhalten des Schaden⸗
ersatzberechtigten, namentlich weil er es an der gehörigen Belehrung fehlen ließ, mit zur
Steigerung des Schadens beigetragen hat.
Ein noch viel größerer Fehler aber ist die Ablehnung des Ersatzes für seelischen
Schaden, wenigstens die prinzipielle Ablehnung. In einigen bedeutenden Fällen hat
das B. G. B. glücklicherweise dem dringendsten Beduͤrfnis abgeholfen, — es wäre sonst dem
früheren Rechte gegenuüber sehr rückstaͤndig. Die Fälle sind die der 83 1800, 847 und
bergleichsweise auch noch des 8 848. Allein diese Vereinzelung der Falle ist eine Prinzip⸗
widrigkeit; es ist ein ungerechtfertigtes Mißtrauensvotum gegenüber unseren deutschen
Richtern, wenn man annimmt, daß man ihnen eine solche Abmesfung nicht überlassen dürfe,
uAls ob sie in einer solchen Materie weniger Können bewiesen als ihre französischen und
englischen Kollegen. In sehr vielen Fällen liegt der wesentliche Kern der Schädigung nicht in
dein Vermögensschaden, sondern in der Unruhe, der Aufregung, der nötig gewordenen Hast,
der durch die üble Lage herbeigeführten Schlaflosigkeit und anderen Dingen, für welche leider
kein Ersatz geleistet wird; als ob derartige, in das Innere der Persönlichkeit eingreifende
mstaäͤnde weniger wert wären als Geld und Gut; als ob man berechtigt wäre, seinem
Mitmenschen durch Widerrechtlichkeit schlaflose Nächte zu bereiten, sofern nur eben Geld
und Gut unberührt bleiben. Daß noch in dieser Beziehung prinziplos neben der Schaden⸗
asatzpstcht des B.G. B. ein Instilut der Buße im Strafprozeß besteht, trägt nicht dazu bei,
das Ganze zu einem harmonischen Bau auszugestalten. Und vollstaäͤndig zu verwundern ist
6, daß nach dem Gesetz vom 20. Mai 18988, wenn eine ungerechte Sirafe im Wieder⸗
zufnahmeverfahren juristisch aufgehoben wird, nur für den Vermögensschaden Ver⸗
Jütung geleistet werden soll (8 2). In dieser Beziehung stehen wir noch lange nicht auf der Höhe.
        <pb n="649" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 653

Einigen Ersatz für die ungenügende Bemessung der Entschädigung bietet:
1. die Möglichkeit, eine Vertragsstrafe zu bestimmen. Zwar darf diese (in
Nichthandelssachen, &amp;amp; 348 B.G.B., 8 8348 H.G.B.) gerichtlich ermäßigt werden; jedoch
nuß bei dieser Ermußigung wohl berücksichtigt werden, daß bei den Vertragsstrafen der
Ersatz für Schmerzen und seelische Schäden miteinbegriffen werden kann und gewöhnlich
miteinbegriffen wird;
2. die gesetzlichen Bestimmungen, welche in gewissen Fällen ein und für allemal
bestimmte Ersatzleistungen verordnen ohne Rücksicht auf einen nachweisbaren Vermögens⸗
schaden, so z. B. im Falle des Vertragsbruches eines gewerblichen Gesellen oder Gehilfen
nach F 1246 Gew. O Hier ist gesagt, daß für den Tag des Vertragsbruches und jeden
folgenden Tag, höchstens aber für eine Woche, der ortsuͤbliche Tagelohn verlangt werden
kann; das kann auch ohne jeden Vermögensschaden begehrt werden, Damit ist das Recht,
eine Entschädigung zu berechnen und zu verlangen, nicht ausgeschlossen; man hat dieses
Recht in erster Reihe, darf aber anstalt dessen den Anspruch aus 8 1246 erheben.
Ein underer Fall gesetzlicher Schadensfeststellung findet sich in 8 1278 Gew. O.
(bezüglich der Lehrlinge).

8 61. Die Verknüpfung der Personen in Schuldverhältnissen zeigt sich darin, daß
die Erfüllung einer Verbindlichkeit vielfach nur unter Mitwirkung des Gläubigers
geschehen kaun, so z. B. wenn die Erfüllung darin besteht, daß ein Recht von einem
Vermögen in das des anderen hinübergebracht wird, oder darin, daß eine Leistung voll⸗
bracht wird, welche die Person oder das Vermögensgebiet eines anderen berührt. In allen
diesen Fällen kann der Schuldner nur erfüllen, wenn der Gläubiger die Rechisübertragung
annimmt, oder wenn er das, was auf seinem Gebiet geschehen soll, auch auf seinem Gebiete
tut oder zuläßt. Allerdings ist diese Verknüpfung nicht immer gegeben; es gibt eine Reihe
von Leistungen, die der Schuldner auf seinem Bereiche vollziehen kann, so daß der Erfolg
dem Glaäubiger nur mittelbar zu gute kommt; z. B. wenn der Schuldner sich anheischig
macht, einen Bau niederzulegen, um dem Gläubiger eine bessere Aussicht zu ver—
schaffen, oder wenn der Schuldner sich verpflichtet, eine Leistung für einen Dritten zu
machen, in welchem Falle höchstens von der Annahme des Dritten, nicht von der An—
nahme des Gläubigers die Rede sein kann, oder wenn etwa der Schuldner verspricht,
eine Erfindung zu vervollkommnen oder mindestens im Bereiche einer Erfindung oder
einer sonstigen Leistung für die Menschheit tätig zu sein. Auch die Verbindlichkeiten zu
einem Nichttun sind von der Mitwirkung des Glaubigers unabhängig.
Wo nun aber eine Mitwirkung des Gläubigers nötig ist, kann der Fall vorkommen,
daß der Schuldner erfüllen will und der Gläubiger das Seinige nicht tut, sei es, daß
er es nicht tun kann oder nicht will; sei es, daß er es nicht will aus Irrtum, aus Eigen—
sinn oder aus irgend einem anderen Grunde. Hier entsteht eine Rechtsschwierigkeit, die
überwunden werden muß; denn wenn der Schuldner erfüllen soll, so muß man ihm auch
die Möglichkeit geben, zu erfüllen, nicht nur um sein Gewissen zu befriedigen, sondern
vor allem auch, damit sein Vermögen von der Last einer Verbindlichkeit befreit wird und
der Gläubiger nicht beliebig mehr an ihn herankommen kann; dies namentlich auch, wenn
für die Schuld Bürgschaften oder Pfänder bestehen: hier ist seine Befreiung zum Zweck
der Befreiung Dritter von doppeltem Interesse. Man hat nun geglaubt, das richtige Mittel
darin zu finden, daß man den Glaͤubiger zur Mitwirkung zwinge. Das wäre aber
sehr verkehrt; denn man muß jedenfalls dem Gläubiger die Möglichkeit geben, auf sein
Recht zu verzichten, und es ware daher höchstens eine Behandlung in der Art gerecht⸗
fertigt, daß, wenn der Gläubiger innerhalb einer bestimmten Zeit das Nötige nicht tut,
er als verzichtend zu betrachten wäre. Zu dieser Behandlung aber hat man sich nicht
derstanden, mit Recht, weil sie für den Gläubiger oft eine erdrückende Härte enthielte.
Die richtige Behandlung, welche die Völker im Laufe der Zeiten tastend, und zwar von
inander ganz unabhängig, angenommen haben, besteht darin, daß man dem Schuldner
istattet fich einseitig in einer Weise zu befreien, die dem Gläubiger immerhin noch die
Möglichkeit läßt. mehr oder minder zum Vorteil der schuldnerischen Leistung zu gelangen.
        <pb n="650" />
        354

I. Zivilrecht.

So kam man zu folgendem System: der Schuldner gab die Sache preis, er legte das Geld
en einen bestimmten Hlatz, so daß der Gläubiger es abholen konnte; er stellte sich bereit, um
dem Gläubiger zu dienen, so daß dieser noch im letzten Augenblick die Leistung anzunehmen
vermochte. Auf solche Weise hat sich ein System von sog. Erfüllungssurrogaten
gebildei, verschieden natürlich nach der Anschauung der Voͤlker. Bei den Indern gab man
die geschuldete Sache dem Gott Varuna; bei den Deutschen trug man das Geld dem
—E Waldes; bei den Römern schaffte
man die geschuldete Summe in einen Tempel oder —D
zutage bringt man Geld, Kostbarkeiten, Urkunden, Wertsachen an die Hinterlegungsbehörde;
dezüglich anderer Sachen bestehen leider noch lange nicht die nötigen Vorkehrungen, und
der Schuldner ist hier mehr oder minder im Gedränge: er darf die Erfüllungssache, die
der Gläubiger nicht annimmt, auf dem Wege der oͤffentlichen Versteigerung veräußern
ind den Preis hinterlegen (8883 B. G. B.), — eine Aushilfe, welche aber durchaus nicht
mmer zum Ziele führt. Ein Grundstück, das der Gläubiger nicht annimmt, darf er preis⸗
geben (9 303 B.G. B.). Was aber Dienste betrifft, so wird im Falle der Nichtannahme
der Dienst als geleistet betrachtet, und der Gläubiger hat die Gegenleistung zu machen,
nur daß dabei abzuziehen ist, was dem Dienstleistenden erspart wird, oder was er infolge
solcher Nichtannahme anderweitig erworben hat oder hätte erwerben können, wenn er nicht
wider die guten Treuen gehandelt und eine sich darbietende Gelegenheit frevelhaft ab⸗
zelehnt hätte (F 618 B.G.B.); und ähnliches gilt auch bei dem Werkvertrag, wenn der
Gläubiger das Werk nicht annimmt: selbstverstaͤndlich muß gerade im letztern Fall alles,
vas dem Unternehmer durch die Nichtleistung erspart wird, abgezogen werden (8649 B. G. B.).
Das BiG.B. druckt dies vurch die Formel aus, der Besteller dürfe den Vertrag kündigen;
das will heißen: erklären, daß er die Ausführung nicht wolle. Man denke sich den Fall,
daß ich beim Architekten ein Haus bestellt habe und dies hernach bereue: ich kann das
haus abbestellen, kann „kündigen“, aber nur in dem Sinne, daß ich dem Architekten
die vereinbarte Gegenleistung zu machen habe, und hier kommen die verschiedenen Abzüge
n Betracht; eine wahre Kündigung ist dies nicht, wie S. 684 weiter auszuführen ist.
Auf solche Weise wird dem Schuldner im allgemeinen geholfen; im einzelnen aber
dann hier immer noch eine gewisse Härte übrig bleiben, denn er ist nicht immer in
der Lage, oder es kann ihm nicht immer zugemutet werden, diese Erfüllungssurrogate
sofort in Anwendung zu bringen. Daher die weitere Bestimmung, daß, wenn der Gläubiger
m Verzug der' Annahme, d. h. im Verzug seiner Mitwirkungstaͤtigkeit ist, der
Schuldner ohne weiteres in seiner Verbindlichkeit erleichtert wird, erleichtert dadurch, daß
Zeidleistungen nicht mehr verzinslich sind, daß er nur noch für grobes Verschulden
haftet, und daß ihm der Gläubiger für die Aufwendungen aufkommen muß, die infolge
er Richtannahme erwachsen (8 300302, 804 B. G. B.). Noch mehr: es geht auch
die Gefahr über, sofern der Schuldner die Gefahr zu tragen hatte, 8 800, 644 B.G.B.;
uind da nunmehr von einem Zahlungsverzug keine Rede ist, so fallen auch alle Folgen
des Zahlungsverzugs weg, so namentlich 8839, 465 B. G. B. aber auch die Folgen der
„loßen Nichtzahlung, 8 288, 389, 561 B. G. B.
Wann aber ein solcher Verzug der Annahme stattfindet, ist im Gesetzbuch im all⸗
gemeinen richtig dargelegt. Ist naͤmlich der Schuldner gehalten, die Sache zum Gläubiger
u bringen oder überhaupt in der Erfüllungstätigkeit die Initiative zu ergreifen, so
nuß er diese Initiative ergreifen, und erst dann kann von einem Verzug der Annahme
Zie Rede sein; er muß m. a: W. die Leistung anbieten. Hat aber der Gläubiger die
Initiative zu ergreifen, so ist er eigentlich im Verzug, sobald er dies zu einer Zeit unter⸗
äßt, wo es von ihm zu erwarten steht. Man hat indes, weil hier das Leben manche
Unficherheiten bietet und die Grenze schwer erkennbar ist, mit Recht verordnet, daß der
Schuldner in solchem Falle den Gläubiger noch besonders auffordern müsse, es sei denn, daß
für diese Initiativtätigkeit des Gläubigers eine bestimmte Kalenderfrist vorgesehen wurde:
denn der Kalender mahnt von selbst. Übrigens soll auch im ersten Falle, also bei
Fnitiative des Schuldners, eine bloße Erklärung des Bereitseins genügen, wenn der Gläu⸗
iger sich ausdrücklich dahin ausgesprochen hat, daß er nicht annehmen werde (8 298 f. B.G. B.).
        <pb n="651" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 655

Damit ist die Schwierigkeit im allgemeinen richtig überwunden, abgesehen von den
obigen Fällen, wo, wenn es sich um Sachleistungen handelt, die Rechtsordnung den
Schuldner etwas im Stich läßt. Es wäre richtiger gewesen, hier, wie im Handelsrecht,
dem Schuldner die Möglichkeit einer Hinterlegung im Lagerhause u. s. w. zu gewähren.
Nötigenfalls muß hier das Gericht auf dem Wege einer einstweiligen Verfügung dem
Schuldner gestatten, sich in irgend einer Weise der Sache zu entledigen mit dem Erfolg,
daß er dem Glaubiger gegenüber als ein solcher gilt, der erfüllt hat; so, wenn etwa ein
gefährliches Tier zu übergeben ist oder ein polizeiwidriger Erplosivstoff.

g 62. Noch mehr zeigt sich die Verknüpfung mehrerer Personen bei den Wahl—
perpflichtungen, bei denen der eine oder andere Teil das Leistungsobjekt durch Wahl
zu bezeichnen hat in der Art, daß diese Wahl zugleich die Verhältnisse des anderen Teils
hHestimmt. Es handelt sich hier um eine begrenzte Unsicherheit, die sich aber vollständig
nit einer obligatorischen Gebundenheit verträgt, auch dann, wenn es der Schuldner ist, dem das
Wahlrecht zusteht. Nach römischem Rechte war der bloße formlose Rechtsakt nicht genügend,
die Wahl durchzuführen; es bedurfte von seiten des Schuldners der Leistung, von seiten
des Glaͤubigers der Klageerhebung und Litiskontestation, um die Wahl endgültig zu
»ollziehen. Bei uns genügt eine bloße ankunftsbedürftige Erklärung: dann ist die Wahl
unverbruchlich. Wird gewählt, dann gilt der gewählte Gegenstand als der von jeher
maßgebende Gegenstand des Schuldverhältnisses. Übrigens dann neben der Wahl auch
der zufällige Untergang der einen Sache die Unsicherheit heben; denn sobald die eine Sache
untergeht oder die eine Leistung unmöglich ijt/ ist die andere ebenso Gegenstand des
Schudverhältnisses, als ob sie gewählt worden wäre. Vgl. 8 262f. B. G. B.
Von Wahlverpflichtungen verschieden sind die Verpflichtungen, bei denen der Schuldner
eine sog. fFacu tas altérnativa hat, d. h. die Möglichkeit, sich durch eine andere
als die geschuldete Leistung zu befreien, 3. B. wenn der Schuldner an sich schadenersatzpflichtig
 ist, aber die Befugnis hat, an Stelle des realen Schadenersatzes Geldentschädigung
zu leisten (z. B. wegen unverhältnismäßigen Aufwands, 8 251 B.G.B.), oder wenn
emand verpflichtet ist, eine Sache herauszugeben, aber die Möglichkeit hat, an Stelle der
Sache ihren Wert zu bieten (4 1978, 1992 B. G. B.). In diesem Falle ist nur der eine
Gegenstand Verpflichtungsgegenstand, so daß, wenn diese Verpflichtung aus irgend einem
Grunde aufhört, nicht etwa der andere Gegenstand in die Verpflichtung eintritt. Der
Schuldner hat eben die Möglichkeit, sich durch etwas anderes zu befreien, und dies braucht
er nicht, wenn seine Schuld untergegangen ist.
Ebenso kann aber auch bei dem Gläubiger die Rechtslage gegeben sein, daß
obgleich die Schuld nur auf das eine geht, der Gläubiger die Möglichkeit hat, statt dessen
etwas anderes zu verlangen. So beispielsweise, wenn eine nicht auf Geld gehende Vertrags—
strafe ausgemacht ist. Hier besteht, auch wenn der Schuldner die Erfüllung der Hauptschuld
unmöglich gemacht hat, nur eine Verpflichtung zum Schadenersatz, nicht eine Verpflichtung zur
Zahlung der vertragsmäßigen Strafsache; der Gläubiger aber hat das Recht, diese letztere
zu verlangen (F 842 B. G. B.). Das ist nur eine facultas alternativa, denn durch einmalige
Erklärung wird der Gläubiger nicht gebunden, und auch sonst gelten die Grundsätze der
Wahlverpflichtung nicht; insbesondere steht es dem Schuldner nicht zu, durch Frist
setzung den Glaäubiger zur Wahl derart zu zwingen, daß, wenn er nicht wählt, die Wahl
auf den Schuldner übergeht, was bei Wahl und Wahlverpflichtungen stattfindet (8 264
B.G.B.). Ahnlich verhaäͤli es sich im Falle des Z124b Gew. O., von dem bereits oben
(S. 688) gehandelt wurde, ähnlich im Fall von 8 848 B. G. B. und Rayongesetz 8 86,
und ähnlich verhält es sich auch mit Wandelung und Preisminderung, wo allerdinas
8 466 B.G. Wzu beachten ist. Val. unten S. 673.

3. Zusammenhänge von Schuldverhältnissen.

868. Die Zusammenhänge, welche man als gegenseitige Schuldverhält—
nisse zu bezeichnen pflegt, gehören zu den interessantesten und wichtigsten Verknüpfungen,
velche ing 3Rechk darbietet Es handelt sich hier um dieijenigen Geschäfte, deren
        <pb n="652" />
        556 I. Zivilrecht.

wirtschaftlicher Zweck der Austausch von Leistungen ist, sei es von Gegenständen gegen
Begenstände, von Diensten gegen Gegenstände, von Diensten gegen Dienste, und die
einen besonderen Charakter dann annehmen, wenn auf der einen Seite der zu leistende
—E Wertmesser; denn dadurch gewinnt die
deistung auf dieser Seite etwas Abstraktes, was das Geschäft beweglicher und für die Aus—
zleichung günstiger macht, als wenn die Leistung aus anderen Dingen bestünde.
Die Verknüpfung dieser zwei Leistungen führt einmal zu demjenigen, was man
e Ptio non adimpleti contractus genannt hat, wovon bereits in der Lehre
bon den Einreden gesprochen wurde (S. 584). Aber die Verknüpfung hat noch sehr wichtige
veitere Folgen, für den Fall nämlich, daß auf der einen Seite Rechts veränderungen
intreten Iin diesem Falle geht es nicht an, ohne weiteres die andere Leistung in ihrem
hollen Maße bestehen zu lassen: dadurch würde das Gesamtbild verzerrt, und das
Zusammenwirken beider Leistungen zu einem wirtschaftlichen Zwecke würde in einer der
AÄbsicht der Parteien und den Anschauungen des Verkehrs widersprechenden Weise ver—
choben.
Das B.G.B. 8 328 f. hat sich sehr eingehend mit diesen Beziehungen befaßt; aber sie
bieten so viele Gesichtspunkte, daß unmöglich eine Gesetzgebung all und jede Kombination
zu regeln vermag; die Rechtswissenschaft muß daher mit einer gewissen Freiheit an die
Bestimmungen des Gesetzes herantreten und darf sich nicht durch den Buchstaben binden
lassen. Das hat man bis jetzt zu wenig beachtet, und man ist bereits sehr tief in die
Buchstabenjurisprudenz hineingeraten, — eine Kinderkrankheit, von der man sich hoffentlich
sehr bald erholen wird.
Tritt von einer Seite nachträglich eine Unmöglichkeit oder ein Unvermögen der
Leistung ein, für das man nicht zu haften hat, so muß auf der anderen Seite die ent—
sprechende Leistung ebenfalls aufhören, geschuldet zu werden. Es entstünde sonst ein
zanz anderes Ergebnis, als man verkehrsmäßig erstrebte: man wollte Leistung gegen
Leistung und hätte nun einseitige Leistung.
Allerdings ist damit die Sache nur insoweit erledigt, als es sich um momentanen
Tausch handelt; denn wenn auf der einen oder anderen Seite länger dauernde Leistungs—
— DDDVD0 nicht damit abgetan sein, daß man für die
nicht mögliche Leistung auf der einen Seite einfach die entsprechende Leistung auf der
anderen Seite entfallen ließe. Wenn z. B. bei einem Dienstverhältnis der Dienstleistende
ine Zeitlang an der Dienstleistung gehindert ist, so ist das Verhältnis nicht damit begütigt,
daß ein entsprechender Lohnabzug stattfindet, sondern man muß auch erwägen, ob nicht
das Dienstverhältnis eine Einheit bildet, deren Fortsetzung dem Zahlungleistenden nicht
zugemutet werden kann, sobald es eine Zeitlang unterbrochen wird. Und noch viel
nehr gilt dies bei Gesellschaftsverhältnissen: hier können darum die gewöhnlichen Grund⸗
sätze des Tauschgeschäftes nur rechtsähnliche Anwendung finden und müssen durch andere,
der Besonderheit des Vertragsverhältnisses entsprechende Regeln eraänzt oder geändert
werden. Vgl. auch S. 694f.
Liegt eine teilweise Unmöglichkeit vor, so ist die andere Leistung entsprechender⸗
weise zu verringern, und dies in der Art, daß, wenn sie nicht in Geld besteht, zwar
die ganze Sache zu geben ist, aber der Überschuß in Geld vergütet werden muß. Indes
kann auch dies nicht immer wörtlich durchgeführt werden; so, wenn beispielsweise auf der
nen Solte eine Wohnung, auf der anderen Seite Dienste zu leisten sind, und wenn
der Dienstleistende erkrankt, so daß er die Dienste nur mangelhaft tun kann; hier wäre
es nicht entsprechend, wenn er nun doch die Wohnung behielte und darauf zu zahlen
hätte; am allerwenigsten, wenn er etwa als Pförtner in die Wohnung aufgenommen
st, uͤm die Dienste für das Haus zu leisten. In solchen Fällen müssen die besonderen
Grundsätze des Dienstverhältnisses mit in Betracht kommen, und muß dem Hausherrn
ein Kundigungsrecht gewährt werden (&amp;amp; 828, 4738, 626 B.G. B.).
Schwieriger noch werden die Verhältnisse dann, wenn der eine Teil für die Nicht—
eistung verantwortlich wird, weil er die Unmöglichkeit zu vertreten hat. So kann bei⸗
        <pb n="653" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 657

spielsweise der Gläubiger dafür aufzukommen haben, daß der Schuldner nicht leistet,
weil er selber die Leistung unmöglich macht, indem er B. seine Räume nicht dazu
bietet, damit der Maler dortselbst mit den Fresken die Wände ziert. Im allgemeinen
gilt hier der Grundsatz, daß der Herr des Hauses in solchem Falle dem Maler doch die
volle Vergütung zu zahlen hat, allerdings mit den bekannten Abzügen, mit Abzug dessen,
was erspart ist, und dessen, was der Maler dadurch, daß er seiner Dienste entledigt
wird, bequem anderweit verdienen kann (F 824 B. G. B.). Dies gilt auch, wenn der
Maler teilweise gemalt hat und der Hausherr ihn nicht fertig malen läßt. Wie aber,
venn das Haus abbrennt und die Mauer nicht dargeboten werden kann? Hier ist nur
für das bisher Geleistete zu zahlen, weil hier nicht ein bloßer Annahmeverzug des
Hausherrn, sondern zugleich eine Leistungsunmöglichkeit des Malers vorliegt. Davon wird
päter (S. 684f.) in der Lehre vom Werkvertrag weiter die Rede sein.
AÄhnliche Grundsätze müssen auch bei dem Patienten in einer Heilanstalt gelten: kommt
der Leidende nicht, nachdem alles bestellt ist, so zahlt er das Bedungene mit den entsprechenden
Abzügen, ebenso, wenn er sich vorher entfernt; tut er es aber, weil er die Heilbehandlung
nicht ertragen kann, so bezahlt er nur das dem Bisherigen Entsprechende, denn es liegt
zugleich die Unmöglichkeit der Leistung vor: eine Heilmethode, die schädlich wirkt, ist
für iha keine Heilmethode. Schwierigkeiten entstehen, wenn die Leistungen in der fort⸗
dauernden Lieferung von vertretbaren Sachen für individuelle Zwecke bestehen; z. B. der
Gast eines Hotels hat sich für gewisse Mahlzeiten verpflichtet und kann wegen Erkrankung
an den Mahlzeiten nicht teilnehmen. In solchem Falle kann der Pensionspreis von ihm
aur verlangt werden abzüglich dessen, was der Wirt dadurch erspart, daß er ihm nicht
zu leisten hat. Zwar kann man hier nicht sagen, daß der Gast dem Wirt die Leistung
unmöglich macht; denn der Wirt kann ja immerhin die Gerichte bereitstellen, die dann
der Gast, der nur Schleimsuppen und Thee genießen darf, einfach zurüchschickt; allein eine
olche Behandlung wäre völlig abwegig: es wäre ganz sinnlos, wenn etwa der Wirt
speziell fur den Gast, der möglicherweise der einzige Gast ist, Gerichte herstellte, von
denen dieser mit seinem Arzte zum voraus erklärt hat, daß er sie nicht genießen kann.
Sollte man vielleicht die angebotenen Gerichte der öffentlichen Versteigerung aussetzen?
Dies wäre lächerlich, ganz abgesehen davon, daß es widersinnig wäre. Was auf der
Table d'hote, oder was dem Gast aufs Zimmer „serviert“ wird, das wird nur zum
Selbstgenuß serviert; es wird nicht serviert, um aus dem Hotel herausgetragen zu werden.
Es zeigt sich auch hier die Unzulässigkeit einer Buchstabeninterpretation; nach dem Buch—
staben des Gesetzes allerdings wäre hier der Gast in einer schlimmen Lage: er könnte
sich nicht auf die Grundsätze des Werkvertrages berufen, die ihm nach 8 649 B. G. B.
helfen könnten, da im Falle der Leistung vertretbarer Sachen, die der Wirt mit eigenen
Rohstoffen herstellt, die Grundsätze des Werkvertrages keine Anwendung finden, sondern
nur die des Kaufes (9 681 B.GB.). Nichtsdestoweniger kann hier der Gast, sofern er
hur von seinem widerspenstigen Magen in gehöriger Zeit Mitteilung gemacht hat, einen
Woug begehren. Richtiger wäre es allerdings, wenn für solche Fälle das Gesetzbuch eine
destimmung gegeben haätte; denn wie mancher kann sich hier das Stillschweigen des
Gesetzes zu nuͤtze machen!
Am allerschlimmsten aber fährt man mit der Wortauslegung, wenn es sich um
den Fall handelt, wo der Schuldner selber durch sein Verschulden sich die Erfüllung
unmöglich Jemacht hat. Es versteht sich von selbst, daß der Gläubiger in diesem Falle
—— wegen Nichterfüllung verlangen kann. Dies könnte er schon bei einseitigen
ertragsverhältnissen; man denke sich das Ergebnis, daß bei einem Schenkungsversprechen
der Schenker aus Zorn und Arglist den Gegenstand der Schenkung absichtlich vernichtet
pi (68 280, 521B. G. B.). Handelt es sich aber um einen gegenseitigen Vertrag, so
treten hier besondere Interessen ins Spiel. Einmal kann, wenn die eine Leistung auf
olche Weise unmöglich gemacht wird, der andere Teil von sich aus —
Schuldigen Schadenersatz verlangen. Dann wird die Sache nach den Grundsätzen des ein⸗—
achen Vertrages behandelt; denn es ist nicht einzusehen, warum der vertragstreue Teil
ner nicht die nämlichen Rechte haben sollte, wie wenn beide Leistungen getrennt wären:
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J
        <pb n="654" />
        358

II. Zivilrecht.

ist es doch die Schuld des anderen Vertragsgenossen, daß das Verhältnis von Leistung
zur Leistuͤng gebrochen worden ist! Aber der vertragstreue Teil kann auch etwas
KFeiteres er kann ecklären: ich hätte aus der Gesamtheit von Leistung und Gegenleistung
inen Vorteil erlangt, und diefen Vorteil will ich haben; ich will ihn haben anstatt des
Wechselspiels von Leistung und Gegenleistung, das der andere Teil unmöglich gemacht
hat. Man denke sich den Fall, daß zwei Pferde gegeneinander umgetauscht werden sollen,
ind daß A, der dabei ein schlechtes Geschäft macht, etwa aus Zorn sein Pferd zu schanden
eilet und dadurch seine Leiftung unmöglich macht. Hier kann es vollkommen außerhalb
der Interessen des B sein, sein gutes Pferd daran zu geben, um nun an Stelle des
untergegangenen Pferdes des A Geld zu bekommen: da er kein anderes Pferd bekommt,
v wüll er naturgemaß das seinige behalten. Das kann er sicher; er kann vom Vertrage
zurücktreten; der 8 828 B.G. B. gestattet es ihm ausdruͤcklich. Er kann aber auch
'agen: ich will dasjenige haben, was ich bei dem Tausch gewonnen hätte; es wäre im
yöchsten Grade ungerecht, ihm den Schadenersatz zu verweigern oder ihn nur unter der
Bebingung zuzugestehen, daß er bei der Realerfüllung bleibt und sein gutes Pferd hin—
gibt. Eine solche Unangemessenheit liegt nicht im Gesetz; sie wird nur durch unrichtige
Auffassung hineingetragen, wobei zu bemerken ist, daß die Vorarbeiten überhaupt außer
Betracht bleiben. Auch hier handelt es sich um Schadenersatz wegen Nichterfüllung;
aber es ist nicht der Schaden, der sich bei einseitiger Betrachtung der Leistungspflicht
des A ergibt, sondern der sich bei der Betrachtung des ganzen Verhältnisses zwischen
Cund Bergibt, indem der dem B günstige Tausch durch die Schuld des K unmöglich
zemacht worden ist (F 828 B. G. B.).
Man will dies 'nicht gelten lassen; man sagt, B könne zwar sein Pferd hingeben und
Schadenersatz verlangen; er könne auch von dem Geschäfte zurücktreten, so daß er sein
Pferd behielte, aber nichts bekäme; ein anderes sei nicht möglich. Eine so dürftige und
ungelenke Gestaltung kann unmöglich die des B.G. B. sein. Entweder muͤßte hier B sein
zutes Pferd weggeben, oder er müßte auf jeden Schadenersatz verzichten — ein Ergebnis,
vie es nur die farbloseste Scholastik ersinnen kann.
Ein weiterer Irrtum, den man hier begangen hat, ist folgender: der Rücktritt
joll nach dem B.G. B. in derselben Weise erfolgen wie ein vertragsmäßiger Rücktritt.
Die Folige wäre die, daß nach 8 347 nicht nur der arglistige Schuldner A das ihm
etwa vorgeleistete Pferd mit allen Nutzungen zurückzugeben und, wenn ihm Geld vor—
geleistet wäre, dies vom Empfang zu verzinsen hätte, sondern auch daß, wenn anderseits dem
ünschuldigen B Vorleistung gemacht worden wäre, z3. B. in Geld, er dies von Anfang
in zu verzinsen hätte oder, wenn eine Vorleistung in einer Sache erfolgte, er für die
Nutzung der Sache vom Empfang an einstehen müsse, auch dann, wenn er nicht mehr
hereichert wäre. Z3. B. zwei tauschen ihre Gärten aus; 4 liefert vertragstreu, Bgibt
einstweilen die Halfte und behält die andere Hälfte, beginnt aber aus Arger über das
Geschäft auf dieser Hälfte sofort einen lästerlichen Vandalismus. A tritt vom Vertrage
zurück und bezieht sich nach dem B.G. B. darauf, daß er mit der gelieferten Hälfte des Gartens
— V — muß natürlich den Garten des 4 mit
scc Drum“ und Dran nach 8 847 B. G. B. zurückgeben; er haftet also für die Früchte,
ie er bezogen oder hätte beziehen können, auch wenn er nichts mehr davon besitzt, auch
wvenn er hier niederträchtig gewirtschaftet hat. A aber hat aus der ihm gelieferten Hälfte
des Gartens Früchte bezogen, die ihm bei seiner Sorglosigkeit gestohlen worden sind.
Muß er nun dem bösen Rachbarn auch für die gestohlenen Früchte büßen? Auch das
Zarr äne vollftändig verfehlie Gestaltung: der Unschuldige müßte für den Schuldigen
leiden. Hier bietet das B.G. B. selbst in 8 827 den nötigen Anhalt, um dem unschuldigen
Hläubiger zu helfen; denn er besagt, daß, wenn der Ructritt ausnahmsweise bei Nicht⸗
verschusden des Schuldners möglich ist, dieser nur soweit haftet, als er bereichert ist.
Das muß aber auch von dem unschuldigen zurücktretenden Gläubiger gelten1.
Der 8847 B. G.B. paßt ganz gut bei dem vertragsmäßigen Rücktrittsvorbehalt, weil hier
seder Teit dewihigt ist, ühnlich wie bei der Klagerhebung; 'er paßt nicht auf Falle, Po die Schuld
Jeg ungetreuen Vertragsgenossen zum Rücktritt Anlaß gibt.
        <pb n="655" />
        5. J. Kohler, Burgerliches Recht. 659

Noch viel häufiger als der Fall, daß der eine Schuldner seine Leistung unmöglich
macht, ist der Foll, daß er mit seiner Leistung in Verzug bleibt. Vom Verzug im all—
gemeinen ist bereits (S. 648) die Rede gewesen. Bei gegenseitigen Verträgen gaben schon das
französische Recht und das Handelsgesetzbuch, wennschon unter verschiedenen Kautelen, dem
nichtsäaumigen Teil das Recht des Rücktritis, d. h. die Befugnis, die Abhängigkeit beider
Verpflichtuͤngsverhältnisse und die durch die Abhängigkeit entstehenden Schwächen des
Ganzen dadurch zur Geltung zu bringen, daß er die Lösung des Ganzen verlangte. Das
B.G.B. hat dies übernommen; der säumige Teil wird hier behandelt, als ob er seine
Leistung unmöglich gemacht haäͤtte; wobei man aber regelmäßig die Setzung einer Nach⸗
frist erfordert. Dies ist die wichtige Bestimmung des 8326 B. G.B. Fruͤher gründete
man dieses Rücktrittsrecht auf einen stillschweigenden Willen der Parteien, auf eine
lex commissoria tacita und ähnliches. Heutzutage ist es die ganze Verkehrsvernunft,
die dahin drängt, in solchem Falle den vertragstreuen Teil nicht zu binden, ihn nicht
an Abwicklungen zu ketten, die nicht zu dem vertragsmäßigen Ergebnisse führen können.
Zwar möchte man entgegenhalten, daß er dadurch den anderen Teil schädige; allein, da
dieser durch sein Verschulden die ganze Mißlage herbeigeführt hat, so muß er dies eben
tragen. Im gemeinen Rechte suchte man ein ähnliches Verhältnis durch die Erwägung
herbeizuführen, daß der vertragstreue Teil A hier sagen könne, sein Interesse bestehe darin,
daß das Geschäft aufgelöst werde, und B sei verpflichtet, durch Auflösen des Geschäftes
dieses Interesse zu befriedigen. Diese Betrachtungsweise war nicht uneben, sie reichte
aber doch nicht aus, weil es in vielen Fällen schwer hält, ein solches Interesse darzutun,
und jedenfalls führt dies nicht zu schlanken und sicheren Ergebnissen.
Aber auch hier gilt das Obige. Auch hier ist zu sagen, daß der vertragstreue Teil
die Wahl hat, zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; auch
hier ist weiter zu sagen: letzteres kann er in der Art, daß er seinerseits erfüllt und
einseitig Schadenersatz begehrt; er kann aber auch zurücktreten und Ersatz verlangen
für den Vorteil, den das Gesamtgeschäft ihm gebracht hätte. Jede andere Behandlung
verstößt gegen die Gebote der Angemessenheit des Verkehrs.
Ist auf der einen Seite der geschuldete Gegenstand geleistet, auf der anderen Seite
die Leistung gestundet, so findet wegen Leistungsverzugs kein Rücktrittsrecht statt, denn
man will einé rückläufige Bewegung des Kaufgegenstandes wegen der damit verbundenen
Verkehrsstörung möglichst ersparen, 8 454, 515 B. G.B.

8 64. Das Problem der Gesamtschuldnerschaft, d. h. des Verhältnisses,
wo mehrere Schuldner für dieselbe ganze Leistung einstehen, ist vor dem B. G. B. in
Deutschland viel, wohl allzuviel behandelt worden, allerdings meist in scholastischer
Weise ohne Erkenntnis des Handels und Wandels und ohne Eindringen in die Bedürf⸗
nisse des Verkehrs, welche zu dieser Rechtsform geführt haben. Dazu kam, daß Einzel—
heiten des römischen Rechtes oft in verkehrter Weise aufgefaßt wurden, was um so
unfruchtbarer war, als die Stellen offenbar teilweise interpoliert sind und uns nur ein
getrübtes Bild dessen geben, was die römischen, Juristen seinerzeit gemeint haben. So
viel daher auch die Materie besprochen worden ist, wichtige Fragen wurden nicht oder nur
ganz unvollständig und flüchtig erörtert.
Die ganze Unterscheidung, mit der man sich ein Jahrhundert lang herumgequält
hat, zwischen Korreal- und Solidarobligationen, und der ganze Unterschied
zwischen dem einen Fall, wo angeblich nur eine Obligation mit mehrfachen Subjektivhbeziehungen,
 und dem anderen Fall, wo zwei Obligationen vorhanden sind, ist unpraktisch
geblieben und hat nur zu den äußersten Subtilitaͤten und Verwirrungen geführt. Von
einer Einheit oder Mehrheit von Obligationen kann hier gar nicht die Frage sein: wenn
mehrere Personen verpflichtet sind, so sind es eben mehrere Schuldverhältnisse, und nur
das ist hierbei möglich, daß diese Mehrheit der Schuldverhältnisse zu einem und demselben
Ziele führt und eine und dieselbe Leistung bezweckt. Es ist eine gesunde Idee, daß
mehrere Personen verpflichtet sind in Bezug auf den nämlichen Leistungsgegenstand; denn
in diesem Falle hat der Gläubiger mehrere Schuldverhältnisse zu seiner Verfügung, und
        <pb n="656" />
        360

II. Zivilrecht.

er kann sicherer auf die Erfüllung rechnen, als wenn er nur einen Schuldner in Ver—
oflichtung hätte; und zwar kommen hierbei nicht nur die Wertgarantien in Betracht,
welche in dem Vermögen der verschiedenen Schuldner liegen — das gleiche könnte ja auch
ein Pfand bieten —, sondern auch die persönlichen Sicherheiten, die darin bestehen, daß
mehrere Personen eine Verbindlichkeit als ihre Schuld und damit als ihr „Obligo“, als
chre zugleich moralische Pflicht übernehmen. Der Gläubiger kann daher auf mehrere statt
auf einen Willen vertrauen. Im übrigen beruht der ganze Unterschied zwischen Korreal⸗
ind Solidarobligation auf folgendem Entwicklungsmoment:
Es ist den Völkern ursprünglich noch nicht faßbar, daß zu gleicher Zeit mehrere
Personen auf denselben Gegenstand verpflichtet sein können, und der Gedanke der Gesamtschuld
macht darum verschiedene Stufen durch, bis er sich in seiner Reinheit darstellt: entweder so,
daß nur der eine verpflichtet ist und der andere nur unter bestimmten Umständen hervor—
tritt, oder so, daß der Gläubiger eine Art von Wahlrecht hat, so daß er unter verschiedenen
Verpflichteten wählen kann, aber, wenn er wahlt, damit zugleich die Verbindlichkeit des
einen befestigt, die der anderen beseitigt. Diesem System gehört die römische Korreal⸗
Obligation an, deren Hauptcharakteristikum darin bestand, daß, wenn der Gläubiger den
einen Schuldner bis zur Litiskontestation verklagt hatte, die uͤbrigen frei wurden. Es
var eben den Römern nicht angängig, anzunehmen, daß neben der prozessualischen Verbind⸗
ichkeit des einen die materielle Verbindlichkeit der anderen noch weiterbestünde. Eine
veitere Entwicklung war es, als man sich harüber hinwegsetzte, und das ist in der sog.
Zolidarobligation geschehen, während man sich mit der Form der Korrealobligation, die
zurch die eigentümlichen Hrozeßverhältnisse noch begünstigt war, bis in die späteren
Zeiten behalf. Als dann diese Besonderheit der Korrealobligation erlosch, war ein Unter⸗
schied zwischen beiden nicht mehr gerechtfertigt, und von einer doppelten Art der Gesamt⸗
herbindlichkeiten hätte im 19. Jahrhundert nicht mehr die Rede sein sollen, ebensowenig,
als in den Zeiten des Bartolus oder in den Zeiten der Praktiker des 16. oder 17. Jahr⸗
hunderts davon die Rede war, abgesehen von einigen Andeutungen bei Molinäus u. a.
Von viel größerer Bedeutung ist das germanische Element, das sich während der
nittelalterlichen Entwicklung siegreich in das Justitut eingeschoben hat, nämlich das Element,
daß die mehreren Schuldner eine Genossenschaft bilden, von denen zwar jeder dem Gläubiger
zegenüber als Gesamtträger der Schuld auftritt, aber so, daß die mehreren unter sich
BZenossen sind, welche die Lasten der Schuld gemeinsam zu tragen' haben, allerdings je
ach der Art ihrer Beteiligung in sehr verschiedener Weise!. Dies ist ein außerordentlich
fruchtbarer Gedanke, der im römischen Recht nur unvollkommen zur Entwicklung kam,
aber im gemeinen Recht, beispielsweise von Molinäus, klar erkannt wurde. In seinem
twas wunderlichen Werke Extricatio Labyrint. hi dividui et individui Pars III ur. 89
sagt er von den Korrealschuldner: inter se debent contribuere, ut unus conventus et
oactus totum praestare récursum habeat contra consortes etiam sine cessione actionum
creditoris, idque indistincte etiam si ex causs luerativa obligati sint; und weiter
handelt er darüber in seinen „lectiones Dolanae“ unter Bezug auf fr. 76 de
int Wie sehr er hierin seiner Zeit vorangeschritten war, zeigt der Umstand, daß
och im 18. Jahrhundert Pothier, ihm nicht folgen konnte? und noch mehr, daß
man selbst im 19. Jahrhundert in dieser Beziehung fehlgegangen ist. Heutzutage ist der
Zedanke siegreich zum Ausdruck gekommen; es wäre unferem Gerechtigkeilsgefühl sehr
piver, wollten wir annehmen, daß der Zufall. ob es dem Gläubiger aefiele,

In genialer Weise spricht, dies der Sachsensp. II1 880 81aus: Svar mer lüde den ein
geloven do gumene en veregelt, oder en ander Gelt, al sin sie it plichtich to lestene, die wile
unvergulden is, unde nicht, ix iewelt al, met wanik also vele alse ime gebort, unde alse
ern als“ swan) in dar to gedvingen mach von gerichtes halven die, deme it dar geloyet is
me gelovede, otf he it vor iné vergulden hevet. Die Stelle steht an Rechts⸗
instinkt weit über dem romischen Recht. Val. ferner Schilter, praxis juris romani XLVIII 19
Bkuntfchli, Rechtsgeschichte von Zürich 11 S. 287. Huber Schweizer. Privatr. IV S. 848.
aterialen bei Stobbe, Geschichte des d. Vertragsrechts S. 189
Ien e e e I c. ga 35 der guch ein Urteil pom 26. August 1706
und Renusson, traité des subrogations ch. 9 Nr. 68 und ier. 7T gegen Dumoulin anführt.
        <pb n="657" />
        s5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 661

eher den einen als den anderen zu belangen, darüber zu entscheiden hätte, wer
schließlich die Last zu tragen habe. Allerdings darf solches Genossenschaftsverhältnis dem
Gläubiger gegenüber nicht hervortreten, und es war ein Irrgang, als man in der gemein—
— divisionis,
gegenüber dem Gläubiger geben wollte, so daß dieser die Forderung unter die
zahlungsfähigen Gesamtschuldner zu zerlegen hätte. Damit hob man zwar die Vorteile
der Gefamtschuld nicht vollkommen auf, allein sie wurden doch bedeutend verringert; denn
was die Schuldner hierbei gewannen, das büßte der Gläubiger ein an Schnelligkeit und
Leichtigkeit ves Einzuges. Darum wollte auch der Handelsverkehr von dieser Einrede
nichts wissen, und auch unser B.G. B. hat sie nicht aufgenommen. Das Genossenschaftsverhältnis
 ist eben eine Sache unter sich und berührt nur die Genossen, nicht den Gläubiger.
Nur in zwei Fällen kann eine Einwirkung auf das Gläubigerverhältnis nicht abgelehnt
werden, wovon alsbald (S. 663) noch zu sprechen sein wird.
Auf diese Weise sind die Gesamtschuldner selbständige Schuldner, was sich auch
dadurch erweist, daß der eine unbedingt, der andere bedingt, der eine unbetagt, der andere
betagt verpflichtet sein kann. Eine Zeitlang wollte man allerdings noch neue Elemente
einschieben, entweder das, daß die mehreren Gesamtschuldner einander gegenseitig verträten,
so daß, was gegenüber dem einen gefschieht, auch gegenüber dem anderen als geschehen zu
gelten habe; oder man hegte den Gedanken, daß ein gegenseitiges Bürgschaftsverhältnis vor—
liege und jeder für den anderen einzustehen habe, was man sich etwa so dachte, daß jeder
für seinen Teil Selbstschuldner sei und für den Teil der übrigen Bürge. Beide Ideen
sind abzulehnen. Von einer solchen Vertretung kann keine Rede sein: sie wäre in den
Verhältnissen nicht begründet; ohne Wissen und Willen des einen kann ein zweiter
und dritter Gesamtschuldner werden, und es wäre eine Art von Bedrängnis, wenn etwa
her frühere, der von den neuen Herren Samtschuldnern nichts weiß, sich gefallen lassen müßte,
was diesen gegenüber geschieht. Aber auch die Idee der gegenseitigen Bürgschaft wird den
Verhältnissen nicht gerecht. Es ist durchaus nicht der Gedanke, als ob die eine Persönlich—
keit für die andere eintreten solle, sondern alle treten zusammen ein für einen gemein—
samen Zweck. Daher ist zwischen der Gesamtschuldnerschaft und der Bürgschaft ein großer
Unterschied. Der Bürge hat für den Hauptschuldner aufzukommen; alles, worin der
Haupischuldner dem Gläubiger gegenüber seine Lage verschlechtert, muß der Bürge auf
sich nehmen: er muß für den Verzug haften wie für die Verschuldung (8767 B.G. B.).
Das sind Verhältnisse, die der Gesamtschuldnerschaft widersprechen: kein Gesamtschuldner
will Gewähr leisten, daß sein Genosse gut und zuverlässig sei, sondern jeder verspricht nur
die Leistung derselben Sache und tritt dadurch in das gemeinsame Leistungsinteresse. Und
die Sicherheit des Gläubigers liegt nicht darin, daß die Schuldigkeit des einen sich der
des anderen accessorisch anhängt, sondern darin, daß jeder Teil fuͤr sich Schuldner ist.
Jeder Teil ist alfo für sich Schuldner, woraus klar hervorgeht, daß die Vollstreckung
gegen jeden unabhangig geschehen kann, ohne Rücksicht auf das, was der Gläubiger von den
anderen bekommen kann; nur daß natürlich, wenn der Gläubiger völlig bezahlt wird, die
Schuld eines jeden erlischt. Daher kann im Konkurs eines jeden der verschiedenen Gesamt⸗
ichuldner das Ganze angemeldet werden, und wenn die Schuldner zu einem Tun verpflichtet
sind, so können gegen jeden zu gleicher Zeit die Zwangsmittel des Prozesses angestrengt
werden, bis eben der Gläubiger seine Befriedigung hat. Man hatte früher vielfach die
Behandlungsweise verteidigt, als ob der Gläubiger nur gegen den einen auf das Ganze
vorgehen koͤnne und gegen die übrigen nur auf den zu erwartenden Ausfall, eine
Behandlungsweise, welche vollkommen dem Zweck widerspricht und den Gedanken
derletzt, daß jede der verschiedenen Haftungen dazu da ist, um das eine Ergebnis voll⸗
ständig zu erzielen. Wenn der Gläubiger von jedem das Ganze so lange prozessualisch
intreibt, bis er einmal das Ganze hat, so treibt er nur das ein, was er zu verlangen
8 xWerum er das Ganze nicht durch mehrmaliges Eintreiben erreichen könne, ist nicht
zusehen.
F Das B. G. B. hat nun die Folgerungen aus allen diesen Gedanken richtig gezogen.
Es kennt weder eine exceptio divisionis, noch nimmt es eine gegenseitige Vertretung oder
        <pb n="658" />
        362

II. Zivilrecht.

gegenseitige Verbürgung an. Zahlt einer der Schuldner, so werden natürlich alle befreit,
benso im Falle der Leistung an Erfüllungs Statt und ebenso im Falle der Aufrechnung.
Alles das ist um so klarer, als ja auch, wenn ein Dritter bezahlt, oder der Gläubiger von
em Dritten an Erfüllungsstatt angenommen hätte, oder eine Aufrechnung durch einen
Dritten in statthafter Weise erfolgt wäre, die Obligation erlöschen müßte. Denn daß,
venn gezahlt, oder dafür ein rechtlich vollgültiger Ersatz gegeben ist, die Obligation
untergeht, ist allgemein Rechtens und gar keine Eigentümlichkeit der Gesamtschuld. Und
benso versteht es sich von selber, daß, wenn der Gläubiger dem einem gegenüber in
Annahmeverzug kommt, der Annahmeverzug allen nützt; denn auch wenn ein Dritter in
rechtsgültiger Weise Zahlung angeboten hätte und der Gläubiger in Annahmeverzug
zekommen wäre, so müßte dieser Annahmeverzug dem Schuldner nuͤtzen und seine Stellung
ver Schuldhastung erleichtern; der zahlende oder zahlenwollende Genosse gilt aber
mindestens so viel wie ein dritter.
Ebenso versteht es sich von selber, daß, wenn der eine der Schuldner in Verzug
zommt oder durch seine Fahrlässigkeit oder Arglist seine Schuldhaftung steigert, dies nur
ein spezieller Nachteil ist und in keiner Weise die übrigen Schuldner treffen kann; ebenso
ist es hiernach klar, daß die Verjahrung des einen in keiner Weise den anderen berührt,
vas ja um so selbstverständlicher ist, als möglicherweise für die verschiedenen Schulden trotz
er Gesamtschuldnerschaft verschiedene Zahlungsziele bestehen können und, wie bereits (S. 661)
emerkt, der eine bedingt, der andere undedingt, der eine betagt, der andere unbetagt
haften kann. Wenn man früher angenommen hat, daß durch die Unterbrechung der Ver—
ahrung des einen auch die Verjährung der übrigen unterbrochen würde, so ist dies völlig
unhaltbar und den Lebensverhältnissen widersprechend; denn wie soll es gerecht sein, daß
der eine, der auf die Verjährung baut, dadurch um dies Hilfsmittel gebracht wird, daß
irgend einer der übrigen, ihm vielleicht ganz unbekannten, Gesamtschuldner verklagt wird
oder ein Anerkenntnis ausspricht!
Und ebenso begründet ist es, daß der Prozeß eines jeden selbständig wirkt und die
Entscheidung bezüglich des einen Gesaͤmtschuldners nicht auch gegenüber seinen Genossen
zilt. Das Gegenteil wäre nur gerecht, wenn auch die übrigen in den Prozeß hinein⸗
Jezogen worden wären, und das kann ja sowohl der Gläubiger als auch der verklagte
Schuͤldner tun, wenn sie ein Interesse an der gleichheitlichen Feststellung haben. Die
Annahme der Einwirkung des Prozesses des einen auf den anderen Schuldner war eben
m gemeinen und modernen Recht nur eine verfehlte Folgerung der unrichtigen Ver⸗
retungstheorie; im römischen Recht konnte, solange die Korrealobligationen in ihrer eigen—
ümlichen Form bestanden, für diese die Frage nicht auftauchen.
Schwieriger kann nur die Erörterung sein, ob ein Erlaßvertrag mit einem der Gesamt⸗
schuldner auch den übrigen zu gute kommt oder lediglich den einen Gesamtschuldner
beseitigt, so daß bezüglich der üdrigen die Schuldnerschaft bleibt. Es wäre nun ein
Rechtssatz denkbar, wonach der Erlaß immer nur gegenüber demjenigen Schuldner wirkt,
nit dem der befreiende Vertrag abgeschlossen worden ist; denn von einem Vertretungs⸗
berhältnis ist keine Rede. Indes, warum sollte nicht auch ein Erlaß zu Gunsten Dritter
erfolgen können, also ein lösender Vertrag mit Wirkung auf einen Dritten, ebenso
wie in verpflichtender Vertrag zu Gunsten eines Dritten? Und dafür muß um so mehr
noch die Art sprechen, wie der Erlaß sich betätigen kann, nämlich durch Rückgabe des
Schuldscheines, der möglicherweise von sämilichen Schuldnern unterzeichnet ist. Anderseits
ersteht sich von selber, daß auch ein Erlaß im minderen Sinne möglich sein muß, ain
der Art, daß bloß der eine Schuldner ausscheidet, die übrigen bleibenue Das B.G. B.
hat mit Recht beide Arten des Erlaßvertrags als möglich hingestellt und dabei bestimmt,
baß im Zweifel die mindere Art anzunehmen sei. In diesem Falle allerdings läßt
sich ein Hervortreten des Genossenschaftsverhältnisses nicht vermeiden, wie sich alsbald
ergeben wird.

1 Nach den Statuten von Rom 1363 18 102 sollte der Vergleich mit einem Solidarschuldner
auch für die übrigen gelten.
        <pb n="659" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 663

Daß endlich das Schuldverhältnis im Konkurse eines jeden Gesamtschuldners auf
das Ganze geltend gemacht werden darf, im Konkurse eines jeden unabhängig vom Kon—
kurse des anderen, ist in F 68 Konk. O. ausgesprochen. (Dazu Leitfaden 2. Aufl. S. 186.)
Aus der genossenschaftlichen Beziehung der Schuldner aber ergibt sich der Rück—
griff, der recursus, wie schon Molinäus lehrte: hat also der eine bezahlt, so hat er den
Rückgriff gegen seine Genossen, in der Art, daß schließlich die Last sich verteilt, nach Art
des genossenfschaftlichen Verhältnisses. Der Rüdgriff könnte so gestaltet sein, daß A, der
zezahlt hat, von dem Genossen B die Zahlung des Ganzen verlangen könnte, abzüglich
des dem A zur Last fallenden Teiles, und daß B sodann gegen Odin ähnlicher Weise
vorginge. Bei uns hat sich aber schon längst ein anderes System als dem genossenschaft—
lichen Verhältnisse entsprechender entwickelt, wonach 4 von Anfang an von jedem
Genossen nur den Erfsatz des diesem Genossen zur Last fallenden Teiles zu begehren
berechtigt ist, also, wenn jeder Genosse ein Drittel zu tragen hat, von jedem ein Drittel,
während er sein Drittel auf sich behält!. Sollte einer der Genossen zahlungsunfähig sein,
so haben die übrigen die Sache unter sich auszumachen, wie wenn der Zahlungsunfähige
nicht vorhanden waͤre. Das Verhältnis, in dem die Genossen zueinander stehen, richtet sich
nach dem Obligationsgrund: möglicherweise kann der eine alles zu tragen haben, so daß der
Regreß ganz auf ihn zurückgeht; gewöhnlich aber werden sie sich teilen, wobei die Beteiligung
wieder eine mannigfaltige sein kann, im Zweifel aber eine gleichmäßige ist (98 426, 840,
341 B. G. B.). Hier kann nun ausnahmsweise das Genossenschaftsverhältnis nach außen
hervortreten; denn wenn der Gläubiger einen der Genossen aus der Haftung entlassen hat,
in der Art, daß dieser von der Schuld befreit sein soll, so kann das nur in der Art
geschehen, daß die übrigen nunmehr dem Gläubiger nur haften abzüglich des Teiles oder
des Betrages, den sie von diesem entlassenen Genossen auf dem Wege des Regresses hätten
bekommen können; ein zweiter Fall dieses Hervortretens ist gegeben, wenn der Gläubiger
einen der Schuldner vorbehaltlos beerbt, in welchem Falle er die übrigen nur abazüglich
seines Teils in Anspruch nehmen kann.
Auf solche Weise ist das Gesamtschuldverhältnis im B. G. B. sehr richtig geregelt,
und man könnte nur etwa das eine tadeln, daß die Genossenschaftsbeziehung nicht immer
in sachgemäßer Weise zum Ausdruck kommt. Hier gilt folgendes: das Gesamtschuld—
verhälinis kann aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung entspringen. Aus Vertrag
entspringt es, sobald mehrere gemeinsam Vertragsschuldner werden, ohne daß eine Teilung
der Schuld unter die mehreren verabredet wird (F 427 B. G.B.). Hier ist es nun
ihre Sache, das genossenschaftliche Verhältnis zu regeln. Aus unerlaubten Handlungen
aber entfpringt die Gesamtschuld dann, wenn mehrere als Mittäter, Anstifter oder Ge—
hilfen derselben Tat beteiligt sind (F 880 B. G. B.). In solchem Fall wäre es angemessen
zewesen, zu bestimmen, daß im Falle fahrlässiger Täterschaft nicht ein gleichheitlicher
Rückgriff, sondern ein Regreß nach der Verschiedenheit der fahrlässigen Beteiligung und
der Große der Fahrlassigkeit stattfindet. Es ist gewiß nicht zu billigen, daß z. B., wernn
ein Eisenbahnunfall durch die Fahrlässigkeit mehrerer entsteht, wovon den einen nur eine
geringe, den anderen eine sehr grobe Schuld trifft, die genossenschaftliche Beziehung eine
Jeichheitliche sein soll. Doch wird man hier nach Rechtsähnlichkeit des 8 254 annehmen
önnen, daß auch unter dem B.G. B., obgleich es dies nicht ausdrücklich besagt, ein ver—
schiedenes Maß der Haftung stattfindet. Im Falle arglistigen Tuns einer Mehrheit von
Nittatern aber muß der Ruͤckgriff versagt sein; denn niemand kann sich auf seine Arglist
berufen; es wäre ftandalös, wenn ein Mörder, der zum Schadenersatz verurteilt wird,
auf seinen Mitmörder durch eine Klage zurückgreifen könnte, in der er sagte ich habe
ein Recht, denn ich habe zwar gemordet, aber nicht allein gemordet! Der 8426 (, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist“) gibt genügende Handhabe für eine freiere Auslegung.
Im übrigen val. 8 420-427 B. G. B.

abage ien, Dies gilt daher auch dann, wenn der Gläubiger dem Zahlenden seine Rechte ausdrücklich
ge treten hat, Kammergericht 28. Juni 1902 Mugdan VS. 333.
        <pb n="660" />
        —64

II. Zivilrecht.

8 65. Auch die Gesamtgläubigerschaft ist eine Forderung des Rechtes; sie
ist eine Gestaltung derart, daß mehrere Personen Forderungsrechte haben in Bezug auf
einen und denselben Leistungsgegenstand. Diefe Gestaltung ist zwar nicht so dringend
notwendig, wie das Gesamtschuldverhältnis, aber auch sie erfüllt wesentliche Aufgaben der
Besellschaft. Einmal kann der Schuldner ein Interesse daran haben, mehreren Personen
gegenuͤberzustehen, mit der Wahl, wem er zahlen will, da, je nach Zeit und Ort, die
Zahlung an den einen oder den anderen ihm bequemer sein wird. Dieses Interesse kann
mAlerdings auch auf andere Weise befriedigt werden, nämlich in der Art, daß Stell⸗
bertreter für Empfang der Zahlung ernannt werden; doch das würde kaum ausreichen,
denn die Vollmacht könnte zurückgenommen werden. Oder man könnte einen sogenannten
Zahlungsempfänger, einen solutionis causa adiectus aufstellen, an den der Schuldner
in? und fur allemal zahlen dürfte; ein solcher kann dem Schuldner nicht entzogen werden,
ind damit wäre dem Linen Interesse gedient. Dazu konmmt nun aber, daß auch auf
der Gläubigerseite vielfach ein Bedürfnis nach einer Mehrheit von Personen hervortritt,
Zamit je nach Umständen, nach Ort und Zeit, der eine oder der andere das Nötige zur
Erhaltuͤng der Forderung tut und namentlich die sichernden Schritte gegen den Schuldner
nlernimmt. Vieses Interesse könnte allerdings auch durch Siellvertretung gewährleistet
verden, allein auch hier reicht dieses Mittel nicht immer aus: in manchen Fallen würde
der Vollmachtsnachweis Schwierigkeiten machen und der Bevollmächtigte könnte in
seiner Bewegung nach außen mehr oder minder Hemmnis finden. Um beiden An—
forderungen zu genügen, schuf man das Institut der Gesamtgläubigerschaft: man schuf
eine Mehrheit von Gläubigern, mit der Doppelfunktion, daß erstens der Schuldner an
jeden zahlen könne, und daß zweitens ein jeder Gläubiger das Recht habe, den Leistungs—
gegenstand einzutreiben und die sichernden Schritte zu tun.
Danach“ muß das Institut beurteilt werden. Es war daher eine unrichtige An—
nahme, als man vermeinte, daß durch die Klagerhebung des einen Gläubigers seine
Herson so fixiert würde, daß der Schulbner nicht mehr an den anderen bezahlen könnte!
Dadurch träte man dem Schuldner zu nahe, dadurch nähme man ihm das Wahlrecht, das
mit zu den wesentlichen Vorteilen des Instituts gehört. Auf der anderen Seite muß
man jsedem Gläubiger gestatten, das Leistungsobjekt einzutreiben und den Schuldner mit
Prozeß zu überziehen. Der Ausgang des Prozesses kann auch hier nur unter den
Parteien, zwischen Kläger und Beklagtem, maßgebend sein; wollen die Parteien mehr, so
si e ihre Soche, die übrigen Glaubiger in den Prozeß hineinzuziehen. Auch das ist
abtig, daß ein jeder Gläubiger berechtigt ist, Vergleiche zu schließen oder die Forderung
zu erlassen, auch mit der Wirkung, daß der Schuldner allen gegenüber befreit wird, und
chließlich muß man dem Schuldner auch ermöglichen, wie er Linem jeden zahlen kann, so
ruch einem jeden gegenüber aufzurechnen. So ist dieses Institut im B.G. B. zutreffend
geregelt. Insbesondere wird auch hier eine Ausgleichung unter den Glaubigern nach
rfolgtem Zahlungsempfang vorausgesetzt, und solche kommt auch dann in Betracht, wenn
iner der Glaubiger den Schuldner beerbt hat und dementsprechend die Schuld als
bezahlt gelten muß. Vgl. 8 428 -480 B. G. B.
Zur Gesamtgläubigerschaft gehört auch folgende Rechtsfigur: Möglicherweise haben
zwei Personen das Recht auf eine Leistung, aber in der Art, daß der Erstmeldende den
nderen ausschließt; hier muß man annehmen, daß eine Gesamtgläubigerschaft besteht,
ber nut einer auflbsenden Bebingung in der Art, daß durch die Meldung des einen das
Recht des andern zerstört wird; vor dieser Meldung steht der Schuldner ihnen wie
Gesamtgläubigern gegenüber. Das Verhältnis kann auch so liegen, daß beide berechtigt
sind, daß aber der eine von ihnen, und nur er, die Befugnis hat, durch seine Erklärung den
anderen auszuschließen. Ein Fall dieser Art besteht zwischen dem Inhaber des Erneuerungs⸗
scheines (Talons) und dem Inhaber des Inhaberpapiers selbst. Ein jeder hat das Recht
nuf die Zinsbogen, aber wenn der Papierinhaber sich meldet und Widerspruch einlegt,
hört das Recht des Taloninhabers auf die Zinsbogen auf. Daß der Taloninhaber auch
doch in anderer Weise von dem Inhaber des Papiers abhängig ist, beruht auf anderer
Helrachtung; es ist eine Abhängigkeit, wie sie beispielsweise auch bei Gewinnanteilscheinen
        <pb n="661" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 665
gilt; im übrigen ist das Recht des Taloninhabers ein Gesamtgläubigerrecht unter auf⸗
lösender Bedingung (J 805 BG. B.).

66. Bei unteilbaren Schuldverhältnissen treten notwendig gewisse
Gesamischuldner⸗ und Gesamtgläubigerbeziehungen ein, und zwar in der Art, daß nicht nur,
wenn urfprünglich mehrere Schuldner vorhanden sind, eine Gesamtschuldnerschaft vorliegt,
sondern auch dann, wenn ursprünglich nur ein Schuldner vorhanden war und darauf durch
Erbgang eine Mehrheit von Schuldnern eintrat. Hier hatte eine frühere Theorie an—
genommen, daß die Gesamtschuldnerschaft notwendig eine Milderung dahin erfahren müsse,
daß der Gläubiger sämtliche Schuldner heranzurufen habe, um durch gemeinsames Zu⸗
sammenwirken die Leistung zu vollziehen. Dies hat man aufgegeben, und mit Recht:
es ist Sache der Schuldner, zu sehen, wie sie miteinander auskommen; der Gläubiger hat
sich schicklicherweise nur an einen der Schuldner zu wenden. Man denke sich z. B. den
Fall, daß jemand eine Kassette zur Verwahrung gegeben hat und der Verwahrer gestorben
ist, oder daß jemandem die Bestellung einer Grunddienstbarkeit versprochen wurde
und der Versprechende von mehreren Person beerbt wird. Hier wird man sagen müssen,
daß ein jeder Schuldner, also auch ein jeder der Erben für den ganzen Erfolg eintreten
muß, und daß, wenn etwa einer der Mitschuldner seine Mitwirkung versagt und infolge—
dessen die Leistung nicht gemacht werden kann, sämtliche dafür einzustehen haben; denn
dies ist nicht etwa eine nachtraͤgliche, durch schuldhaftes Handeln entstehende Steigerung
des Schuldverhältnisses, sondern dies ist das ursprüngliche Schuldverhältnis, das nur
eben möglicherweise, wenn der eine seine Mitwirkung versagt, nicht in realer Weise zur
Erfüllung gelangen kann. Mithin haftet auch jeder gesamtschuldnerisch für die Kassette und
eventuell fuͤr den ganzen Schadenersatz. Ganz anders verhäͤlt es sich auf der Gläubiger—
seite. Hier spricht keine Notwendigkeit dafür, daß an einen Gläubiger die ganze Leistung
zemacht werden kann, auch nicht, daß ein Gläubiger über die ganze Forderung zu ver—
fügen vermag; denn hier beruht die Gesamtgläubigerschaft nicht auf einer zum Zweck der
Erleichterung des Schuldners oder zum Zweck der Bequemlichkeit des Schuldbetriebs ein⸗
geführten Veranstaltung, sondern sie beruht darauf, daß die unteilbare Leistung nur in
anteilbarer Weise, also nur einmal, nicht in Teilen oder Abschnitten, vollzogen werden kann.
Daraus geht von selber hervor: der Schuldner ist berechtigt, zu verlangen, daß alle
Bläubiger nitwirken an der Erfüllung, und er kann nicht gehalten werden, an einen
einzelnen allein zu leisten; und daher hat zwar ein Gesamtgläubiger die Befugnis, Leistung
zu verlangen, aber er kann nicht verlangen, daß an ihn, sondern nur, daß an alle ge—
leistet werde; und er kann daher auch nicht über die Forderung verfügen, er kann sie
nicht etwa dem Schuldner erlassen. Val. 8 431, 482 B. G. B.

4. Abertragung von Schuldverhältnissen.

8 67. Lange dauerte es, bis die Völker eine Abtretung der Forderungen
zugelassen haben, was begreiflich ist, weil in früheren Zeiten der Schuldner geknechtet
wurde; eine Übertragung des Schuldknechts kommt zwar im Rechte der Völker vor, aber
sie gili allmählich als Verletzung der Menschlichkeit und unterbleibt. Mit der Milderung
des Verhältuisses und der ecthischen Gestallung der gegenseitigen Pflichten mußte dieser
Zrund mehr oder minder schwinden, und das Bedürfnis nach einer Übertragung mußte
üch überall regen, wo der Verkehr einen bedeutenderen Aufschwung nahm. Wenn jemand
Forderungen hat und durch irgend welche Umstände genötigt ist, den Verkehr zeitweise zu
derlassen,“ so Feigt sich ein dringendes Bedürfnis, diese Forderungen anderen zum Einzug
zu überantworten, um sich die Ruhe des Daseins zu verschaffen. Aber auch sonst, wenn
semand im fremden Lande Forderungen besitzt, kann die Notwendigkeit eintreten, den Einzug
anderen zu uͤberlaffen, damit man nicht im Auͤslande zurückgehalten ist. Zwei Institute bieten
ich dar, um solchen Bedürfnissen zu entsprechen: die Stellvertretung und die Übertragung.
Beide sind Ergebnisse fortgeschrittener Kultur. Die Stellvertretung hat erst in einer späteren
Periode anchiben se Hante vaber den Anforderungen nicht entsprechen und die Über—
        <pb n="662" />
        866

II. Zivilrecht.

tragung nicht überflüssig machen. So bedurfte, man also der Abtretung, um ein oft so
ossbares Vermögensstuͤck wie die Forderung nicht brachliegen zu lassen, und so entwickelte
ich die spekulative Ubertragung, denn meist werden die Verkehrsbedürfnisse am besten dadurch
hefriedigt, daß sich die Spekulation, der berechtigte Verkehrsegoismus, ihrer bemächtigt.
Zwei Mittel haben sich hierbei den Völkern vor allem dargeboten; das eine Mittel
bestand darin, daß man die Forderung an eine Urkunde kettete und so gestaltete, daß
n den Traͤger der Urkunde bezahlt werden sollte. Dann konnte man die Urkunde beliebig
aAls ein körperliches Vermögensgut übertragen, und der Inhaber der Urkunde war berechtigt,
Zahlung anzunehmen oder auch die Forderung einzutreiben. Dieses Institut hat sich schon
di“ alten Kulturvölkern entwickelt, z. B. hei' den Babyloniern: die Urkunde hatte hier
einen gewissen Zauber; an ihr haftete die Forderung, und wurde sie bezahlt, so wurde
die Urkunde zerschlagen. Denselben Entwicklungsgang hat auch das germanische Recht
durchgemacht; er hat aber weitergeführt: man ist hier nicht bei der Ubertragung stehen
geblieben, sondern bis zum Inhaberpapier vorgedrungen. Das Inhaberpapier aber zeigt
ine über die Forderungsübertragung hinausgehende Entwicklung, deren Ursprung in
die alten Zeiten des langobardischen Rechts zurückführt.
Die Andere Bildungsform ist die, daß man die Forderung als ein geistiges Wesen,
als ein unkörperliches Gut auf einen Anderen übergehen läßt, und die UÜbertragung ge⸗—
schieht daher, wie die übertragung solcher geistiger Guͤter, formlos; denn man hat nichts
Koörperliches, woran das Recht sich heftet, und kann mithin den Übergang nicht durch
eine körperliche Übergabe kennzeichnen?.
Eine solche Ubertragung der Forderung als eines unkörperlichen Gutes heißt Ab—
retung, im geineinen Recht Zession. Vefonat ist, wie sie sich im römischen Recht ent—
bickelte. Wie so manches Institut hatte sie ihre Wurzel im Prozeß. Der Prätor konnte
eine Formel derart geben, daß, während die intentio auf den bisherigen Gläubiger
zestellt war, die sog. condemnatio auf den neuen Glaäubiger gerichtet wurde. Diese pro—
zessuale Bildung führte eine malterielle Rechtsanderung herbei, denn der römische Formular⸗
hrozeß hatte die wichtige Eigentümlichkeit, daß mit der sog. litiscontestatio auch das
naterielle Recht in eine ganz neue Erscheinung trat. Solches war der Ausgangspunkt. Es
hedurfte daher ursprünglich eines Prozeßbeginns, einer litiscontestatio, um die Über—
—D0 ainderen Teil in das Forderungsrecht einzusetzen. Dies
vurde erleichtert, als man den Prozeß durch denuntiatio an den Beklagten beginnen
Hnnte, und sso entwickelte sich die Zession in ber Art, daß zum Vertrag, zur Abtretung
eine Denunziation an den Schuldner hinzukam; auf die Litiskontestation konnte man
— 0— ist die Zession in das gemeine Recht übergegangen.
Die Bedeutung der Denunziation ist von Aun an der Kern der ganzen Entwicklung
gewesen. Streifte man hier das prozessuale Gewand ganz ab, so konnte die Denunziation
zur den Sinn haben, dem Schuldner von der Abtretung Kenntnis zu geben: sie wurde
zur Benachrichtigung; denn daß der Schuldner in irgend einer Weise die Abtretuͤng,
ennen muß, ist begreiflich: solange der Schuldner davon keine Kunde hat, muß er sich
darauf verlassen können, daß der bisherige Gläubiger sein Glaäubiger ist, und muß es
ihm möglich sein, diesem zu zahlen oder sonst die weitere Entwicklung des Schuldverhält⸗
nisses mit diesem zu vollziehen; eine andere Behandlungsweise würde alle Sicherheit im
Shaldrecht zerstören: erst von dem Augenblicke, wo der Schuldner von der Abtretung

mBVgl. Urkunde Rialto v. 1168 (Arch. Veneto VIII p. 148): promissionis cartam vobis
Jamus efrancactamus cum omni suo vigore et bore, Xubendi, tenendi, inquirendi, inter
penandi, piacitandi, excuciendi — soll nach ben Statuten von Brescia 1318 III 190
Bestimmung von 1216) eine Cession nur in Rotfällen zuläffig sein (Mon. hist. patr. Ilp. 1769).
2 Auch diese Art der Übertragung finden wir im iltelalterlichen Italien; so in Urkunde v
d. April 1193 Bettoni, —D—— i Rir. i83: Aphas dedit, cessit, mandavit
, rtiönes et acciones ... ita ut ipse V.et M. .... possint movere et intentare et
agere et excipere sicut dominus Abbas Posset, si retinuisset. Ferner Como, 1254 (M. hist.
Den XVIP. 435). Dazu das häufige Verbot der Cession eines sireitigen Anspruchs (Ko m 1868 177:
ei Infamie), sowie der Zession an einen Ausländer (Pesaro 1830 III 8) oder in potentiorem.
Rinea iα. 112 (EfC. Adekauer).
        <pb n="663" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 667

Kenntnis hat, kann man ihm zumuten, den neuen Gläubiger zu berücksichtigen und den
alten Gläubiger als abgedankt zu betrachten. War man einmal auf diesem Stande an—
gelangt, so war es nur noch ein Schritt, zu sagen: die Denunziation als Benachrichtigung
des Schuldners hat nur die latsächliche Bedeutung, daß der Schuldner Kenntnis hat und
nunmehr weiß, daß er den neuen Glaͤubiger berücksichtigen soll. Die Lehre des gemeinen
Rechts hat sich allmählich auf diesen Standpunkt herausgewagt, und er ist es, den das
B.G.B. als Regel angenommen hat.
Daraus geht hervor, daß die Bekanntgebung keinen Einfluß mehr auf die Über—
tragung hat: sie ist icht nötig, um die Übertragung als Übertragung zu vervollständigen.
Ist daher eine Forderung an zwei hintereinander übertragen so geht nicht derjenige vor,
zu dessen Gunsten die erste Bekanntmachung an den Schuldner erfolgte, sondern der,
dem zuerst übertragen worden ist.
Im übrigen hat, wie gezeigt, die Kenntnisnahme des Schuldners die weittragende
Bedeutung, daß er bis zu dieser Kenninisnahme sämtliche die Forderung betreffenden
Rechts handlungen gegenüber dem bisherigen Glaäubiger vollziehen darf, und diese das
Schuldverhältnis vollständig beherrschen. Und ist vor der Kenntnisnahme ein Prozeß
wischen dem bisherigen Gläubiger und ihm anhängig geworden, so geht der Prozeß
zwischen beiden weiter, unter vollständiger Beeinflussung der Forderung; er geht ebenso
weiter, wie wenn er im Augenblick begonnen hätte, wo der alte Gläubiger noch Gläubiger
var (8 407 B. G. B.). Aber auch wenn der Schuldner vor der Kenntnisnahme Gegen⸗—
forderungen erwirbt, die ihm die Aufrechnung gestatten, hat er die Aufrechnungs⸗
befugnis ohne Rücksicht auf die bereits erfolgte bertragung; denn er hat sich ja möglicher—
weise diese Forderung gerade zu dem Zwecke verschafft, um damit aufrechnen zu können,
und es wäre eine ungerechte Minderung seines Rechtsstandes, wenn man ihm die Auf⸗
rechnungsbefugnis versagte. Doch hat nur er diese Aufrechnungsbefugnis, nicht der
bisherige Gläubiger; denn dieser hat die abgetretene Forderung nicht mehr und kann sie
daher nicht mehr aufrechnen.
Im übrigen ist der Verkehr mit Forderungen in manchen Punkten auf einem niedereren
Stande geblieben, als der Verkehr mit körperlichen Sachen. Bei körperlichen Sachen, wo es
iich um das Eigentum handelt, gilt der Grundsatz, daß der gute Glaube vielfach das Recht
des Übertragenden ersetzt und den Erwerber zum Eigentümer macht (oben S. 612). Dieser
Gedanke ist bei Übertragung unkörperlicher Gegenstände bedeutend zurückgehalten worden.
Hier gilt noch die strenge Regel, daß niemand mehr Rechte erwirbt, als der Übertragende
hat, und so namentlich auch bei Forderungen. Ist der bertragende nicht Gläubiger, so
wird auch der Erwerbende nicht Gläubiger; hat die Forderung Mängel, so geht sie mit
allen Mängeln über; sind Einwendungen begründet, so wird sie nur mit den Einwendungen
übertragen. Und dies wird selbst dadurch nicht geändert, daß der Erwerber auf Grund
einer Schuldurkunde erwirbt, aus welcher diese Mängel nicht ersichtlich sind. Dasselbe
gilt ja auch bei Übertragung von Immaterialrechten: auch hier fehlt es an einer Sicherung
des gutgläubigen Erwerbers. Doch hat man bei manchen Immaterialrechten, wie z. B.
beim Patentrecht, versucht, durch Aufsiellung eines Registers (einer Patentrolle) eine gewisse
Sicherheit herbeizuführen, und in der Tat konnte man dieses, wie bereits oben (S. 621)
bemerkt, wie ein Grundbuch konstruieren. Bei Forderungen gilt dies alles nicht. Der
Grund ist leicht begreiflich. Sicher hätte der Verkehr hier zu derartigen Rechtssätzen
geführt, hätte nicht ein anderes, biel bequemeres und wirksameres Institut die Aufgabe
erheblich befser erfüllt, nämlich das Institut Is Orver- Und Inhaberpapiers. Bei diesem
aber handelt es sich nicht mehr um Ubertragung von Forderungen, sondern um ganz
andere Dinge, um Kreation (Schuldschöpfung) und um Übertragung des körperlichen
Papiers. Diese Institute, aus der germanischen Urkunde hervorgegangen, haben denn
zuch das drängende Beduͤrfnis des germanischen Rechts, den gutglaubigen Erwerber zu
schützen, in so hohem Maße erfüllt, daß man überall, wo man dessen bedurfte, sich dieser
kinrichtungen bediente. Die gutbürgerlichen Forderungsübertragungen blieben darum bei
dem alten Satze, daß der Erwerber nicht mehr Rechte erwirbt als der Übertragende hat,
und eine Whalfe wurde nicht gewährt, außer in einem Falle: wenn nämlich die
        <pb n="664" />
        368 II. Zivilrecht. J

Forderung eine Scheinforderung ist, dieser Scheincharakter aber nicht aus der Schuld⸗
ürkunde hervorgeht, und wenn der Erwerber der Forderung auf Grund dieses Schuld⸗
scheins erworben hat: dann soll der Schuldner ihm diesen Scheincharakter nicht entgegen—
haͤlten können; mit anderen Worten: es soll in einem solchen Falle eine Schuld, die nicht
bestand, für den gutgläubigen Erwerber entstehen (S 405 B. G. B.); wie ich dies bereits
vor 25 Jahren verlangt hatte (Jahrb. f. Dogm. XVI SG. 140).
Die übertragung der Forderungen ist häufig eine Tat der Not oder des Schachers,
des Schachers in dem Sinne, daß man den Eintrieb von Forderungen gegen Personen,
zegen die man wegen persönlicher Beziehungen nicht gern selbst vorgeht, anderen, meist
gewerbsmäßigen Händlern und Agenten uͤberläßi. Diesem Forderungsschacher wollte
man seinerzeit entgegenwirken, und Kaiser Anastasius versuchte es durch die Bestimmung,
daß beim Forderungsverkauf der neue Gläubiger nicht mehr vom Schuldner verlangen
dürfe, als was er selbst bezahlt habe. Diese anastasische Bestimmung hat sich durch das
Janze Mittelalter hindurchgeschleppt, ja, noch weiter, bis in die Neuzeit; sie ist aber jetzt
bollftändig verschwunden. Der Forderungsverkehr hat sich allerdings hauptsächlich in die
Formen des Order- und Inhaberpapiers geflüchtet, und dazu trat in neuerer Zeit das
Institut des Hypothekenbriefs (S. 618); doch behielt der einfache Forderungsverkehr nach
Abschüttelung des anastasischen Instituts immer noch ein bedeutendes Gebiet der Be—
tätigung; heutzutage mußte man auf neue Beschränkungen sinnen, und man hat es getan.
Denn alle sozialen Vorsichtsmaßregeln, die getroffen werden, um den Arbeiter gegen
Beschlagnahme des Lohnes zu sichern, würden scheitern, wenn man die freie Übertragung
der Forderung auch in Bezug auf den Arbeitslohn zuließe: der Darlehnsgeber, der weiß,
daß er nicht auf den Arbeitslohn greifen kann, wäre nicht zufrieden, bis der Schuldner
ihm den künftigen Arbeitslohn freiwillig abträte; daher die Bestimmung des B. G. B.,
daß etwas, was nicht beschlagnahmt werden kann, auch nicht Gegenstand der Forderungs—
üͤbertragung sein darf (8 400 B. G.B.) Val. auch S. 640.

53. Losung der 5chuldverhältnisse.
F 68. Schuldverhältnisse sind Spannungen, die der Lösung zustreben. Die normale
Lösung ist die Lösung durch Erfüllung, d. h. durch Herbeiführung des vom Schuld⸗
verhältnis verlangten Zustands.
Ob die Erfüllung ein Rechtsgeschäft ist, ist viel gestritten worden. Ich habe es
früher verneint mit Rücksicht darauf, daß das Erfüllen auch in einer faktischen Tätigkeit,
also z. B. auch in einer feinen oder groben Dienstleistung, bestehen kann; auch der Friseur
erfüllt, indem er das Haar kräuselt, und der Masseur, indem er das Bein knetet. Indes hatte
ich hierbei nicht berücksichtigt, daß, wenn dies geleistet wird, es nur insofern den Zahlungs⸗
Haraͤkter hat, als es mit Rücksicht auf die Verbindlichkeit geleistet wird. Daher liegt keine
Erfüllung vor, wenn beispielsweife ein Dritter solches in der Absicht ausführt, den Gläubiger
zu beschenken, oder auch wenn es der Schuldner in dieser Absicht tut, beispielsweise wenn
er seine Schuld bestreitet und die Leistung als Schenkungsleistung vollziehen will. Dann
Immen die Grundsätze der Schenkungsleistung in Betracht, und beispielsweise, wenn der
Gläubiger die Schenkung annimmt, kann möglicherweise ein Widerruf eintreten u. s. w.
Auch darum muß die Zahlung eine Rechtshandlung sein, weil die Frage der Anrechnung
der Zahlung im Falle einer Mehrheit gleichartiger Schulden nach Rechtsgrundsätzen zu
beurteilen ist und dabei, die Erklärungen der Varteien mit in Rücksficht kommen. Vgl.
darüber F 866, 367 B. G. B.i.
Daß übrigens die Leistung auch durch Dritte geschehen kann, ist sehr begreiflich;
denn ver Schaldner verspricht, ist nicht, daß er leiste, sondern daß die Leistung

Insbesondere ist es alten Rechts, daß eine Zahlung zunächst auf Zinsen und dann auf das
Fapitangerernmet 38 gIrtexsent N ein ———“ den man in en Acte de dnn gul d
atelet von Paris vom 17. Juli machte: hiernach sollte bei Verzugszinsen das ntei
Jelien. Penisart. Actes de notoriété [17691 p. 488. b zugezinsen das Gege
        <pb n="665" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 669

geschieht, und seine Beziehung zur Leistung besteht nun darin, daß er für ihre Herbei—
kühtung zu sorgen hat. Geschieht sie daher durch einen anderen, dann ist das, wofür
der Schuldner einzustehen hat, von selbst erledigt und seine Verpflichtung erfüllt. Dies
zrleidel nur dann eine scheinbare Ausnahme, wenn die Leistung durch einen Dritten eine
andere Leistung wäre; die Ausnahme ist nur eine scheinbare, denn der Schuldner ver—
pricht die vertragsmäßige Leistung: eine nicht vertragsmäßige Leistung ist daher nicht Er—
füllung; ein Bild von Thoma ist nicht ein Bild von Segantini. Das bedarf keiner
weiteren Ausführung.
Es tkreten nun aber im Leben häufig Mißverhältnisse ein, indem der Schuldner ein
Interesse daran hat, daß ein Dritter nicht für ihn zahle. Man denke sich den Fall,
daß ein Richter etwas schuldig ist und jemand, der vor dem Richter im Prozesse steht,
die Schulden des Richters bezahlt. Allerdings liegt in solchem Falle nur dann eine
Schenkung vor, wenn der Richter die Zuwendung annimmt; tut er es nicht, so ist er
nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung dem Zahlenden zum Ersatze ver—
oflichtet: auf“ diese Weise kann er sich natürlich von dem Verdachte einer Bestechung
befreien (F516). Allein immerhin hat die Sache ihre Mißlichkeiten, und daher hat das B. G. B.
solgendes bestimmt: der Schuldner kann dem Gläubiger erklären, daß ein Dritter oder
ein bestimmter Dritter nicht für ihn zahlen soll. Das hindert nun allerdings den
Bläubiger nicht, von diesem Dritten Zahlung anzunehmen, denn solches wäre gegen die
Rechte und Interessen des Gläubigers, dem man es nicht verwehren darf, die Zahlung zu
nehmen, wo er sie bekommt; aber es hat die Bedeutung, daß der Gläubiger die Zahlung
ablehnen kann, ohne in Annahmeverzug zu kommen; während, wenn er eine solche An—
weisung nicht erhalten hat, eine Ablehnung der Leistung des Dritten ebensogut Annahme—
verzug waäre wie die Ablehnung der Leistung des Schuldners selbst, so daß eine Minderung
der Rechte des Gläubigers eintreten würde. Eine solche Minderung kann natürlich der
Schuldner dann nicht beanspruchen, wenn er den Gläubiger gebeten hat, Zahlung von einem
Dritten nicht anzunehmen, und der Gläubiger nun dieser Bitte entsprach (F 267 B. G. B.).
WVoaon großer wirtschaftlicher Bedeutung ist die Leistung an Erfüllungs Statt,
die darin besteht, daß mit Zustimmung des Gläubigers etwas anderes als der Schuld—
zegenstand geleistet wird. Dieses Institut hat im Laufe der Zeiten eine große Rolle
gespielt, namentlich als die Geldwirtschaft noch nicht vollständig durchgedrungen war:
hier war lange Zeit der Gläubiger verpflichtet, gewisse Gegenstände, 3. B. Getreide, statt
Geld anzunehmena. Heutzutage haben sich die Verhältnisse gewendet; der Gläubiger ist
dazu nicht mehr verpflichtet; noch mehr: die Hingabe an Erfüllungs Statt nimmt in zwei
Fällen sogar einen streng gesetzwidrigen Charakter an und ist vom Recht mit Nachteilen
bedroht. Der eine Fall ist der des sog. Trucksystems, von dem bereits S. 645 gesprochen
wurde. Schon mehrere Jahrzehnte besteht bei den Industrievölkern der Grundsatz, daß
der Arbeilgeber den gewerblichen Arbeiter nur in Geld bezahlen darf und jede andere
VLerabredung unzulässig ist; daß es auch unzulässig ist, nachträglich zur Leistung an
Zahlungs Statt etwas anderes statt des Lohnes zu geben, auch wenn der Arbeiter ein⸗
verstanden ist, der ja durch die wirtschaftliche Zwangslage häufig zu einem solchen
Einverständnis genötigt wäre. Eine derartige Hingabe wäre unwirksam und würde das
Schuldoerhältnis nicht zerstören; noch mehr: der Arbeitgeber wäre strafbar. Davon gibt
es allerdings einige Ausnahmen (vgl. 88 118 ff. Gew. O.). Der zweite Fall der wider—
rechtlichen Leistung an Zahlungs Statt ist die Hingabe an der Schwelle des Konkurses zur
Zeit der Zahlungsunfähigkeit, nach der Zahlungseinstellung oder dem Konkurseröffnungs⸗
intrag: eine solche Leistung kann nach Ausbruch des Konkurses mit der Konkursschuld⸗
ieheuns Doehehten werden unter gewissen (sehr erleichterten) subiektiven Bedinaungen
—R .O.).
Ein außerordentlich bedeutsames Mittel, die Schulden zu tilgen, ist die Auf⸗
rechnung, die man früher Kompensation nannte. Sie ist das Hilfsmittel, mit welchem
n Das ganze Mittelalter hindurch stand Geld und Geldeswert, daneben Pfandbestellung mit Ver⸗
recht einander gleich; vgl. Parcival III 805 (142): het ir pfenninge oder phant; so in zahlreichen
eistums- und Stadtrechtsbestimmungen.
        <pb n="666" />
        370

LI. Zivilrecht.

die großen Zahlungen der Völker ausgeführt werden, so daß man verhältnismäßig
venig Zahlungsmittel benötigt. Die Aufrechnung setzt voraus, daß der Glaubiger eine
Forderung gegen den Schuldner und der Schuldner eine Forderung gegen den Glaäubiger
zat, und zwar auf gleichartige Gegenstände, also auf vertretbare Sachen derselben Art.
—V— cnlwickelten Geldwirtschaft von selber der Gedanke herausstellen,
daß es unnötig sei, zu zahlen und wieder zurückzuzahlen, daß vielmehr beide Forderungen
urch gegenseitige Ausgleichung getilgt werden könnten. Das hat zunächst wenig Schwierigkeit,
 wenn beide Teile miteinander uͤbereinstimmen. Ist aber dies nicht der Fall, dann
erhebt sich die Frage, ob der eine den anderen zu einer derartigen Ausgleichung
zwingen kann.
Das ist nun nicht ohne weiteres anzunehmen; denn es gibt viele Fälle, wo die
eine Partei ein dringendes Interesse hat, daß sie nicht auf diesem Wege abgefunden werde,
ondern Zahlung in richtiger Weise empfange. Das Institut bedarf daher einer gründ⸗
lichen Durcharbeitung und kann nur dann zum Segen gereichen, wenn es sich innerhalb
Fer richtigen Schranken hält. Auf der auderen Seite setzt die volkswirtschaftliche Be⸗
eutung des Instituts voraus, daß es Mittel gibt, Schulden und Gegenschulden, welche
wischen verschiedenen Personen bestehen, durch ständige Anweisungen und Übertragungen
nander so sehr anzunähern, daß schließlich die Schulden in der einen Hand und die
Begenschulden in der anderen Hand sind und auf solche Weise eine großartige Kom⸗
densation die Hauptschulden des Verkehrs aus der Welt schafft. Das ist das sog.
earing-Wesen. Es weist ein jeder feinen Schuldner so lange an einen anderen, bis
chließlich die eine Reihe der Zahlungen an den A und die andere Reihe der Zahlungen an
den B zu machen sind, und zwar in der Art. daß eben B tan A und umgekehrt A an
B zu zahlen hat.
Uhber die Natur der Aufrechnung hat man viel gestritten. Ich habe früher an—
genommen, daß der Aufrechnende gleichsam in das Vermögen des anderen eingreift und durch
ine Art von Selbsthilfe sich bezahlt macht. Nehmen wir an, daß 4 an den B hundert zu
zahlen hat und B an A, so Faln dies so aufgefaßt werden, daß 4 die Forderung, die
Z an ihn hat, nimmt und damit seine Forderung tilgt, daß er sich also befriedigt, indem
er die Forderung des Bezerstört. Ich halte diese Auffassung jetzt nicht für genügend: sie
setzt eine gewisse Gewalttaͤtigkeit voraus und widerspricht dem Gedanken des friedlichen Ver⸗
kehrs. Darum habe ich eine andere Konstruktion gegeben, wonach die Sache in der Art
nzusehen ist: der Schuldner, der hundert zu zahlen, aber auch hundert zu bekommen
hat, weist seinen Gläubiger an, die hundert, die der Gläubiger an ihn zahlen soll, an
ich selbst zu zahlen, um sich dadurch zu befriedigen. Täte dies der Gläubiger in Wirklich⸗
keit, so ware die Sache in aller Regel, und die Forderungen wären beide getilgt. In
der Tat aber bedarf es nicht einer wirklichen, sondern nur einer konstruktiven Zahlung:
Ane Zahlung an sich selbst geschieht durch einfache Erklärung und bedarf keiner realen
Tätigkeit: sie ist ein Geschäft in sich selbst. Daher wäre die Ausführung unserer Idee
aigentlich folgende: der Schuldner (4) weist feinen Glaubiger (B) an, die hundert an sich selbst
zu zahlen, und der Gläubiger (B) sagt zu sich selbst: ich (B) zaͤhle an mich (B); auch dann
däce die Sache vollkommen in Ordnung. Nun ritt aber das zweite Element ein. In
inem Verhältnis wie dem unsrigen wäre, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen,
hder Gläubiger (B) gehalten, dieser Anuweisung zu folgen; er würde der Regel des Verkehrs
widersprechen, wenn er es nicht täte. Daher die Weiterentwicklung des Gedankens: der
Glaubiger (B) muß eine solche Erklärung vornehmen; und endlich: da der Gläubiger (B)
hierzu verpflichtet ist, so kann die Rechtsordnung sagen: wenn dies der Schuldner ()
Herlangt, so soll es bereits als vollzogen gelten, d. h. es soll die Wirkung eintreten, als
denn 6 bereits geschehen wäre, als wenn der Gläubiger (B) die Eigenzahlung an sich
elbst erklärt hätte. Und das tut die Rechtsordnung, indem sie die Aufrechnung zuläßt.
Bis die Rechtsordnung soweit gediehen war, einer einfachen Erklärung des Adiese
Wirkung zuzuͤschreiben, sind lange Zeiten vorübergegangen, Zeiten einer unvollkommenen
Entwicklung, wonach die Erklärung des Schuldners noch nicht hinreichte, diesen Zweck zu
aen dan glaubte. daß eine richterliche Tätigkeit notendig sei. um die Tätigkeit
        <pb n="667" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 671

des Gläubigers zu ersetzen, falls dieser sich nicht dazu herbeiläßt. Diese unvollkommene
Entwicklung hat es gegeben; das gemeine Recht hat jahrhundertelang hieran herum—
gearbeitet id Wir sind darüber hinaus und erklären die einfache Anweisung des Schuldners
ils genügend. Die Aufrechnung geschieht durch einseitige ankunftsbedürftige Erklärung
des Schuldners, die dahin geht, daß der Gläubiger auf solche Weise an sich selbst bezahle,
oder einfach dahin, daß Forderung und Gegenforderung ausgeglichen sein sollen. Ist die
Erklärung an den Gläubiger gelangt, so sind beide Forderungen erloschen. Die Erklärung
kann außerhalb des Prozesses erfolgen und geschieht dann in der obigen Weise. Erfolgt
sie im Prozeß, so untersteht sie den Regeln des Prozeßrechts. Früher war die gericht⸗
liche Aufrehnung die durchgreifende Regel; jetzt wird es die außergerichtliche werden.

8 69. Die Erfüllung führt, wenn die Gerechtigkeit walten soll, vielfach zu Aus—
gleichsverhältnissen, weil oftmals eine —D ——
aber doch so, daß das Interesse des einen schließlich das Opfer zu tragen hat, während
andere nur darum eintreten, um sich Befreiung zu sichern oder um sich im Besitz von
Dingen zu erhalten, die ihnen sonst entzogen würden.
Diese Ausgleichsverhältnisse sind namentlich im französischen Rechte bereits entwickelt
worden; man sprach hier von Subrogation (Code civil a. 1249 und f.); das Rechtsinstitut
 beruht auf den Leistungen mittelalterlicher Juristen, namentlich auch des
Molinäus?. Auch im BWG.B.ist dieser Gedanke zum Ausdruck gebracht worden. Nicht
jeder, der eine fremde Schuld leistet, hat ohne weiteres den Ausgleichsanspruch; ein Aus⸗
gleichsanspruch muß regelrecht auf einem besonderen Rechtsgrunde, wie Geschäftsführung,
beruhen, und dann gelten die Regeln, die diesem Rechtsverhältnisse entsprechen (S. 702).
Wenn aber jemand deswegen leistet, weil er selber zu leisten verpflichtet ist, oder weil er nur
durch diese Leistung einen erheblichen Eigenschaden abwenden kaun, so wird ihm durch einen
solchen Ausgleichsanspruch geholfen; so namentlich, wenn der Bürge zahlt, wenn der Pfand—
besitzer zahlt, so aber auch dann, wenn derjenige zahlt, der für die Sache eintreten
muß, die ihm sonst entzogen würde. weil sonst die Zwangsvollstreckung erginge, die mög⸗
licherweise sein Recht vernichtete. Man denke sich den Faͤll, daß ein Mieter die Schuld
des Hauseigentümers bezahlt zu dem Zweck, damit nicht das Haus unter den Hammer
kommt, in welchem Falle der Mieter ja möglicherweise mit gesetzlicher Frist an die Luft
eseht werden konnte Vol. J268, 126, 7174, 1148, 1225. 1249 B. G. B. 8 140
Gew. Unf. V. G. u. a.
Die Subrogation besteht darin, daß der Schuldner in die Ansprüche des bezahlten
Gläubigers eintritt, d. h. daß er nicht nur gegen den schließlichen Schuldner den Rück⸗
zriff hat, sondern den Rückgriff mit allen Rtechten ausüben darf, die dem Gläubiger
zustehen. Dieser Eintritt findet sofort mit der Zahlung von selber statt; er findet statt,
ohne daß etwa die Gläubiger des Gläubigers dem entgegentreten dürften.
Man könnte allerdings dieser Rechtsgestaltung entgegenhalten, daß mit der Zahlung
die Ansprüche des Gläubigers erlöschen und mithin ein solcher Übergang nicht möglich
sei. Allein das ist unrichtig; mit der Bezahlung des Gläubigers sollen in diesem Falle
dessen Ansprüche nur relativ erlöschen; sie sollen bestehen bleiben, soweit nötig, um die
Rückgriffsansprüche des Zahlenden zu decken.
Doch gilt hier überall der Grundsatz: nemo subrogat contra se das will heißen:
wenn die Zaͤhlung nur teilweise erfolgt, so daß für den einen Teil die Subrogation
stattfindet, dun den anderen Teil der Gläubiger Gläubiger bleibt, so soll der Eintritt des

1 Daß diese frühere Entwicklung einen unvollkommenen Zustand kennzeichnet, ist klar; Tatsache
st es allerdings, daß sie ein Rückschritt hinter Boartolus und Baldus war. Was man übrigens
gegen meine Konstruktion vorgebracht hat, ist alles offensichtlich unstichhaltig. Man nenweet, als
ob wir gesetzlich keine Aufrechnung hälten und sie erst auf dein von mir augegebenen Wege ins Leben
zu führen Hätten, und kämpft gegen die Annahme von Eigenzahlung u. s. w, In der Tat ist die Auf⸗
rechnung gesehlich anerkannt und damit diese Eigenzahlung gesetzlich bestätigt. Sache der Wissenschaft
ist es, das was die Gesegebung geschaffen hat, zu konstruieren, und das ist von mir geschehen.
2 Dazu kam ein Gesetz von Henry AVv, Mai 1609, wonach, wer die Rentenauslösungssumme
zahlt, voit tn dag Rentenrecht mit allen Rebenrechten eingewiesen sein solle.
        <pb n="668" />
        372

II. Zivilrecht.

Zahlenden nie bewirken, daß der Gläubiger bezüglich seiner Restforderung zu kurz kommt;
Ann also nicht alles eingebracht werden, so fommt erst der Gläubiger, dann erst der subrogierte
Zahler. Die Subrogation soll nur in der Art erfolgen, daß der Gläubiger nicht ungünstiger
Jestellt wird, als wenn der bezahlte Teil der Forderung durch Zahlung nicht relativ, sondern
Wsolut erloschen wäre. Schon im gemeinen Recht sagte man, der Gläubiger sei zur cessio
TFtionum nur soweit verpflichtet, als sie ohne seinen Schaden geschehen könne.

II. Besonderer Teil.

J. Rechtsbetätigung auf Grund von
Rechksgeschäften.

Erltes Buch.
Gütertausch.
a) Tauschgeschäfte über Gegenstände.
1. Kauf und Tausch.

8 70. Der Kauf ist im B.G. B. so geregelt worden, wie die kanonische und
französische Entwicklung es zur Notwendigkeit machten, nämlich daß der Verkaäufer nicht
nur dafür einstehen muß, daß der Käufer nicht von Rechts wegen aus seinem Besitz ver⸗
drängt wird, sondern daß er einstehen muß für die Übertragung des vollen Rechts, also
z. B. des Eigentums, wenn es fich um eine Sache, oder des Forderungsrechts, wenn es
ich um eine Forderung handelt!. Die Folge ist die, daß, wenn der Käufer findet, daß
die verkaufte Sache eine fremde ist, er ohne weiteres erklären kann, daß der Verkäufer
einen Pflichten nicht genügt habe, und daß er also eine nachträgliche Erfüllung verlange
and, wenn diese nicht erfolge, vom Vertrage zurücktrete oder eine Entschädigung wegen
Nichterfüllung begehre. Das römische Recht halte das höchst unangemessene System, daß
der Käufer, abgesehen vom Falle der Arglist, sich so lange zufrieden geben mußte, als nicht
der Eigentümer ihm die Sache von Rechts wegen abzwang; solange dies nicht der Fall
war, mußte er sich mit der fremden Sache begnügen, was zu der unleidlichen Konsequenz
zührte, daß er gewissermaßen genötigt war, diese fremde Sache für sich zu fruktifizieren
bder als eine eigene Sache in den Handel zu bringen; wodurch er doch nichts anderes
AIs lauter Unterschlagungen oder Hehlereien beging. Daß es Juristen gab, welche für
dieses System eintraten, muß verwundern; es ist mit Recht verworfen worden.
Domit ist natürlich nicht gesagt, daß der Verkauf einer jeden fremden Sache nichtig
ist, denn man kann sehr wohl eine fremde Sache in der Art verkaufen, daß man sich
anheischig macht, das Eigentum zu erwerben und dann die Sache mit dem Eigentum zu
üͤberiragen. Wollte aber jemand eine fremde Sache als fremde Sache veräußern zu
dem Zweck, um sie dem Eigentümer zu entziehen, so wäre dies ein unsittliches Tun, und
venn der Käufer mit im Einverständnis wäre, so wäre der Vertrag ohne weiteres nach
8g 138 B. G. B. nichtig. Sollte aber der Fall so liegen, daß der Verkäufer allein davon
Heiß, daß die Sache eine fremde sei, verkauft also z. B. ein Uhrmacher eine Uhr, die

J Auch der Kauf einer nicht bestehenden Forderung ist Kauf eines fremden Gegenstandes; denn
hier wird die dem Verkäufer nicht zustehende Pflichtsphäre des angeblichen Schuldners und damit
veg, goen Hertaufer freindes veraͤußert. Val. O. L.G. Hamburg 1. e be o uadan IV
5. 213. 214.
        <pb n="669" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 673

ihm zur Verwahrung gegeben ist, im bösen Glauben, so kann er sich dagegen wehren,
sie abliefern zu müssen; denn man kann ihn nicht zwingen, eine Unterschlagung zu begehen:
er muß sich aber nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze gefallen lassen, daß der Käufer vom
Vertrag zurücktritt, oder daß er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt: denn das durch
ein Nichteigentum herbeigeführte Leistungsunvermögen hat der Verkäufer zu vertreten. Das⸗
elbe muͤßte auch dann gelten, wenn der Verkäufer zwar in gutem Glauben gewesen wäre,
aber nachträglich von dem Mangel seines Eigentums und dem fremden Eigentum eines
Dritten Kunde erlangt hätte: er könnte die Übergabe verweigern, hätte aber nach Maß⸗
gabe des zu vertretenden Unvermögens zu haften. So beispielsweise, wenn er erst nach—
träglich erfährt, daß die Uhr nur zur Reparatur in seinem Laden ist, oder wenn er in
augenblicklicher Vergeßlichkeit die Sache verkauft hat. Vgl. 8 437440 B. G. B.
Was aber die Haftung für tatsächliche Mängel des Gegenstandes betrifft, so
solgt das B.G.B. dem durch das römische Recht vorgezeichneten Wege, wonach der Ver⸗
iußerer bei Käufen und auch bei allen ähnlichen Tauschgeschäften für die tatsächlichen
Nängel haftet, soweit sie den zugesagten Eigenschaften widersprechen oder sonst die Taug⸗
lichkett der Sache aufheben, und zwar die Tauglichkeit für den maßgebenden Gebrauch,
d. h. für den Gebrauch, der üblich ist, oder der im Kaufvertrag als zu erfüllender Zweck
besonders bezeichnet wurde. Wie im römischen Rechte, ist auch hier die Haftung nicht
unbedingt; eine Schadenersatzhaftung besteht nur im Falle der Arglist und im Falle der
besonderen Zusage einer Eigenschaft; sonst geht die Haftung auf sog. Wandelung,
d. h. darauf, daß Ware und Preis zurückgegeben werden, oder auf Minderung des Kauf—⸗
preises unter Aufrechterhaltung der Vertragsfolgen. Vgl. 8 459 ff. B.G. B.
Bezüglich der Wandelung hat man seltsame Dinge behauptet. An sich sollte
man annehmen, daß der Käufer durch die einmalige Wandelungserklärung die Saochlage
befestige und daher nicht mehr auf Erfüllung und Preisminderung bestehen koönne. Allein
es gehört dieser Fall nicht zu den eigentlichen Wahlverpflichtungen, sondern zu den
Rechten des Gläubigers, welche man als facultas alternativa bezeichnet, und wo der
Bläubiger, auch nachdem er sich für die eine der Alternativen erklärt hat, immer noch
zuf die andere übergehen kann; erst dann soll die Sachlage festgelegt sein, wenn der andere
Teil mit der Wandelung sich einverstanden erklärt hat. Es muß nun als selbstverständlich
betrachtet werden, daß eine solche Festlegung auch dann eintritt, wenn das Recht der
Wandelung klagend geltendgemacht wird, in welchem Fall ein Übergang von der Wandelung
zur Preisminderung eine unbefugte Klageänderung im Sinne des 8 264 C. P. O. darstellen
vürde; hier erfolgt die Festlegung durch die Kraft des Prozesses. Statt dessen
hat man folgende seltsame Meinung verteidigt: der Käufer müsse zuerst nach 8 465
B.G6.B. den Verkäufer auf Zustimmung zur Wandelung verklagen, und erst wenn die
Zustimmung als geschehen zu betrachten wäre, dann erst dürfe er Rückgabe verlangen;
eine völlig abwegige, unpraktische, kostspielige und zeitraubende Behandlung der Sache,
die uns von seiten des Auslandes nur einige Verwunderung eintragen könnte. Daß diese
Ansicht von Praktikern verteidigt wird, zeigt, daß nicht alle Praktiker auch praktisch sind;
pielmehr bewies bis jetzt die Erfahrung des B. G. B., daß bei den Vraktikern oft die
graueste Theorie herrscht?.
Von großer Wichtigkeit ist die Frage, ob auch bei Gattungskäufen diese Behand⸗
ung der, Sache möglich ist. Manche haben es im gemeinen Recht geleugnet (namentlich
Windj cheid, Pandekten 8 894) und, behauptet, bei diesen sei nur das eine möglich,
nämlich die erfolgte Leistung zurückzuweisen, „aufzuschießen“, d. h. zu erklären, daß man
der Leistung keinen Erfüllungscharakter beimesse und neue Leistung begehre. Eine
unsägliche Scholastik! Wenn man irgendwie die Sache ungeschickt anfassen wollte, so
r das die richtige Weise. Man denke sich folgendes ein Europüer bestellt ein Quantum
Zetreide in New Vork; das Schiff kommt an, die Ware ist minderwertig; nun bliebe
em Käufer, wenn keine Verständigung erzielt wird, nichts anderes übrig, als die Ware
aufzuschiehen ain eine nene Sendung zu verlangen. Das könnte aber für ihn im höchsten

Entscheidnngen darüber bei Scherer, Das 8. Jahr S. 203 f.
Eneyklopädie der Rechtswifsenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. I.
        <pb n="670" />
        374 II. Zivilrecht.

Grade verderblich sein, weil er eine Menge von Lieferungen übernommen hat, die er
zur mit größten Opfern von anderer Seite her zu vollziehen vermöchte. Die Folge wäre:
er müßte eben das Getreide, so, wie es ist, annehmen, und von irgend einem Abzug am
Kaufpreis, von irgend einem Ersatz für die Minderwertigkeit wäre keine Rede, während
er sich doch bei seinen Kunden wegen der Minderwertigkeit der Ware ganz bedeutende
Abgänge gefallen lassen muß. Das ist eine völlig abwegige Behandlung. Vielmehr ver⸗
teht es sich von selber, daß er cAklären kann, er wolle das Geleistete zwar als Erfüllung
annehmen, aber als Erfüllung mit Anem Mangel, kraft dessen ihm Wandelung oder
Preisminderung zusteht. Wandelung braucht er allerdings weniger, denn er kann auf⸗
schießen und andere Erfüllung begehren; doch ist auch diese ihm schätzenswert, wenn er
uicht nur von der Ware zurücktreten, sondern auch mit einem solchen Verkäufer, der ihn
scchlecht behandelt hat, nichts mehr zu tun haben will und auf weitere Lieferung ver⸗
ichtet. Preisminderung aber ist zut Deckung seines Interesses unentbehrlich; sie zu
vählen, wird in diesem Falle der vorgezeichnete Weg sein. So nunmehr auch 8 480
86.B. Natürlich bleibt dem Käufer auch das Recht, die mangelhafte Ware aufzuschießen
ind bessere Lieferung zu verlangen, auch eine Frist zu setzen, nach der er pom Vertrage
zurücktrete, was insbesondere von Bedeulung ist bei einer Verpflichtung zu fortdauernden
dieferungen, sofern diese Lieferungen als Einheit gelten und somit der Rücktritt bezüglich
des Ganzen ausgesprochen werden fanni. Dies ist auch deshalb wichtig, weil in diesem
Fall wegen bloßer Fahrlässigkeit des Verfäufers neben der Erfüllung Schadensersatz
begehrt werden darf?.
Für gewisse Haustiere, wie Pferde, Esel, Maultiere, Schweine u. s. w., hat sich
das germanische System erhalten, wonach nur gewandelt, nicht auch gemindert wird und
die Wandelung sich in fest bestimmten Terminen vollzieht und nur wegen bestimmter
Mängel erfolgt, wegen sogenannter Hauptmängel, die in einer bestimmten Frist, der
—— ist anderseits die Wandelung dadurch begünstigt, daß
zuch im Falle des verschuldeten Unterganges oder der Veräußerung der Sache gewandelt
herden kaͤnn, indem an Stelle der Sache der Wert zurückgegeben wird, 8 487 B.G. B.
Der Tausch folgt heutzutage vollkommen den Regeln des Kaufes, FJ 515 B. G. B.

2. Schenkung.
8 71. Die Schenkung ist kein Verkehrsgeschäft, sondern ein Geschäft des
ethischen Lebens. Sie tritt nur nittelbar in den Verkehr ein, insofern als man
möglicherweise schenkt, um ein Gegengeschenk zu bekommen, oder möglicherweise sich durch
zie Schenkung Vorteile zu erwerben suͤcht: derartige Schenkungen aber sind minderer
Füte und kbanen für die Beurteilung des Instituts nicht maßgebend sein. Sodann
gibt es Falle, wo die Schenkung zwar eine rechtlich zwanglose Gabe darstellt, diese sich
ber durch die Verhältnisse des Lebens in einer solchen Weise aufdrängt, daß, wer sie nicht
gibt, in der gesellschaftlichen Achtung und Schätzung zurückgesetzt wird. Hier liegt zwar
hach strengem Rechte auch eine Schenkung vor, aber sie muß doch besonders behandelt
ind den Verkehrsgeschäften angenähert werden, weshalb sie nach 88 534, 1446 1641,
804, 22065, 2880 B. G. B. (32 3.1 Konk.O., I 83. 3 Anfechtungsgesetz) gewissen be⸗
deutungsvollen Bestimmungen der Schenkung nicht unterliegt. Die maßgebende Art der
Schenkung aber ist die, welche aus dem Wohltatigkeitsdrange hervorgeht und einem Zug
des Herzens entspricht, der dahin geht, aus scinem Vermögen einem andern Gutes
zuzuwenden und ihn in seinen Verhaͤltaissen zu unterstützen. Aus diesem Charakter der
Schenkung ergibt sich von selbst, daß dieses Geschäft zwar als geschäftlich mit in den
Verkehr einbezogen wird und darum dem Rechtszwange unterliegt, aber doch eine be⸗
sondere Behandlung finden muß; es darf seine Entstehung aus der dem Verkehr ent⸗

1 Val. R.G. 17. Dezember 1901 bei Sverer das 8. Jahr S. 194, O.L.G. Braunschweig
27. Juni dol Seuffert 857 6. 129, Gresden 3Dezember 1901 Mugdan IV SG. 224.
Encheidungen bei Scherer, das 3. Jahr S. 201.
        <pb n="671" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 675

gegengesetzten Sphäre der Liebe nie vollständig vergessen: der Schenker muß milder an—
gefaßr werden, als ein anderer Schuldner. Vgl. auch Einführung S. 66f.
Die Schenkung ist übrigens nicht die einzige Art der freigebigen Verfügungen. Eine
freigebige Verfügung kann auch von Todes wegen erfolgen; auch unter Lebenden gibt es
Freigebigkeiten, die keine Schenkungen sind, wie die Stiftungsbegründung: bei dieser
wird eine juristische Person geschaffen und ihr ein Vermögen zugewendet; es geschieht
aber nicht durch Schenkung, sondern durch ein besonderes, eigenen Regeln unter—
liegendes Rechtsgeschäft. Vgl. oben S. 577.
Eirne der grundsätzlich wichtigsten Fragen des Schenkungsrechts ist die Frage über
die Vertragsnatuͤr der Schenkung. Diese Frage ist, wie die meisten theoretischen Fragen,
vom B.G. B. in zutreffender Weise gelöst worden. Man hat dem Vertragscharakter der
Schenkung entgegengehalten, daß nicht selten Zuwendungen ohne Wissen und Willen des
Beschenkten gemacht werden, indem man z. B. dessen Schulden bezahlt, Aufwendungen
auf seine Sachen macht oder ihn in anderer Weise bereichert. Das wird auch im B.G. B.
anerkannt, jedoch mit folgendem Zusatz: eine Schenkung liegt nicht vor, wenn der Be—
schenkte diese Bereicherung nicht annimmt, sondern von sich ablehnt. Lehnt er sie ab, so
bleibt natürlich die konkrete Bereicherung als solche bestehen; aber da die Grundlage, das
Schenkungsgeschäft, nunmehr fehlt, so wird die Bereicherung zur ungerechtfertigten Be—
reicherung, und der Schenker hat das Recht der Rückforderung nach Maßgabe des An—
sprüchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Daher kann der Bereicherte von sich aus
die Bereicherung zurüchgeben, und wenn der Schenker sie nicht annimmt, so kommt er in
Bezug auf den Bereicherungsanspruch in Annahmeverzug. Diese Regelung ist die allein
richtige; denn es ist anzuerkennen, daß derartige Schenkungen niemandem aufgedrängt
werden dürfen: man denke sich den bereits S. 669 angeführten Fall, daß etwa ein Richter,
der einige Schulden hat, mit einem Brief einer Partei überrascht wird, welche ihm kund
zibt, daß sie seine Schulden bezahlt hat; was den Richter in den Verdacht der Be⸗
techung bringen könnte. Liegt die Bereicherung in einem Vertrage zu Gunsten eines
Dritten (zu Gunsten des Bereicherten), so steht es dem Bereicherten anheim, das aus
dem Vertrage hervorgehende Recht zurückzuweisen, in welchem Falle das Recht als nicht
erworben gilt (8 333 B.G.B.). Hier wird eben die Zuwendung unmittelbar unwirksam
gemacht; noch mehr natürlich, wenn der Schenker durch dingliche Ubertragung oder Versprechen
schenken soll und der andere die mitwirkende Tätigkeit verweigert. Vgl. 8 516 B. G. B.
Nach anderer Hinsicht dagegen haben wir bezüglich der Behandlung der Schenkung
Fregee Bldenfen. Das B. G.B. unterscheidet nicht zwischen großen und kleinen Schen—
lungen, sondern nur zwischen Realschenkungen und Schenkungsversprechen. Eine Real—
schenkung bedarf keiner Form, auch wenn sie auf den größten Wert geht; ein Schenkungs⸗
versprechen dagegen muß in der Art gefaßt werden, daß wenigstens die Versprechens⸗
Iaruig in notarieller oder gerichtlicher Urkunde erfolgt, dies auch dann, wenn das
Lersprechen auf das geringste geht. Nun ist es allerdings richtig, daß der Mensch viel
Imer geneigt ist, zu versprechen, als zu geben; allein einerseits kann das Versprechen
auch sehr geringfügig sein, anderseits kann die Hingabe in einer augenblicklichen
timmung erfolgen, die der sonst üblichen Geistesrichtung des Menschen gänzlich wider—
srigt. Es ist aber stets jchlimm, wenn jemand das Opfer einer augenblicklichen
paun wird. Ich halte darum die gemeinrechtliche Regelung, daß wenigstens Schenkungen
n sehr hohen Beträgen unter allen Umständen einer Form bedürfen, für besser, und
Ilaube nicht, daß unser Rechtszustand durch die Anderung des B. G. B. (8 618) wesentlich
zefördert worden ist.
* Anderseits ist anzuerkennen, daß das Gesetz in anderer Weise den Schenker mild
schonungsvoll behandelt, daß es ihm insbesondere das Recht des Notbedarfs ein⸗
unt — und dies bis zur Höhe des standesmäßigen Unterhalts — daß es ihn nicht für
7 Insszinsen haften läßt, und daß er nur für Arglist und grobes Verschulden einsteht,
77 wenn es sich um ein Schenkungsversprechen handelt; handelt es sich um eine
R alschenkung, so haftet er für rechtliche oder tatsächliche Mängel der Sache nur, wenn
in Arglist ist. Aber auch bezüglich des Schenkunasversprechens ist er noch in der
19 *
        <pb n="672" />
        376

II. Zivilrecht.

Art erleichtert, daß er selbst dann nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, wenn es sich um
eine Gaͤttungsschuld handelt und er im Bestreben, seine Schuld zu erfüllen, sich einen
mangelhaften Gegenstand angeschafft hat: er soll für die tatfachlichen Mängel des Gegen⸗
tandes nur dann einstehen, wenn groͤbe Fahrlässigkeit vorliegt, und nur in diesem Falle
oll er verpflichtet sein, statt der geschenkten Sache eine andere zu geben. (Vol. 88519,
521ff. B.G. B.)
Nach alten Rechten stand die Schenkung auf sehr schwankendem Boden 1. Das ist
uicht mehrt der Fall; der Schenker ist regelrecht gebunden. Doch kennt auch das neu⸗
zeitliche Recht die Moglichkeit des nachträglichen Zerfalls und des Widerrufs. Das erstere
Ill dann eintreten, wenn der Schenker in Vermögensungelegenheiten gerät und mindestens so
weit in den Verhältnissen zurückkommt, daß er sich den standesmäßigen Unterhalt nicht
mehr verschaffen kann. Hier soll der Schenker den Anspruch auf Herausgabe haben nach
den Grundsätzen der Bereicherung: causa inita, welcher Anspruch aber durch Zahlung
Ainer entsprechenden Unterhaltsrente abgewandt werden kann. Der Grund ist der: wie der
Schenker im Augenblick der Schenkung nicht in Armut geraten soll, wenn er mehr ge⸗
schenkt hat, als seinem Vermögen entspricht, so soll ihn auch fpäterhin die Schenkung
nicht zur Verarmung bringen. Natürlich ist dieses Recht ein höchst persönliches und
ann Veder vom Erben noch von den Glaͤubigern geltend gemacht werden schon darum
ucht, weil in Bezug auf diese Personen von inet Unterhaltsleistung nicht die Rede sein kann.
Hier zerfaͤllt also die Schenkung aus wirtschaftlichen Gründen. Aus ethischen
Bründen dagegen ist der Widerruf gegeben, wenn zwischen dem Schenker und dem
Beschenkten schwere seelische Zerwürfnisse eintreten, und zwar Zerwürfnisse, die von dem
Beschenkten herrühren und gegen den Schenker ihre Spitze richten, so sehr, daß ein
Fortbestand der Schenkung dem wohlwollenden Charakter des Institutes nicht entspricht.
In solchem Falle hat der Schenker das Widerrufsrecht, aber auch nur er, nicht seine Gläu⸗
higer, und seine Erben nur Ausnahmsweise. Mit diesem Widerruf tritt der Zerfall ein:
das Gegebene ist von nun an ungerechtfertigte Bereicherung, und nunmehr ist der Be—
reicherungsanspruch begründet; vor dem Widerruf nicht: vor dem Widerruf hat ins⸗
besondere der Beschenkte nicht die Befugnis, dem Schenker die Sache in der Weise an⸗
zubieten, daß dieser, wenn er sie nicht annimmt, Annahmeverzug gerät, 8 528 ff.
B36G. B. Val. oben S. 5381.

b) Tauschgeschäfte über Kräfte und Seistungen.
1. Miete und Pacht.

g 72. Durch den Mietsvertrag entsteht ein Rechtsverhältnis, welches als Miets⸗
verhälinis eigenartig gestaltet ist. Hier steht Leistung und Gegenleistung nicht nur im Moment
hes Vertrages, sondern auch während der ganzen Vertragszeit im Wechselverhältnis. Das
Verhältnis entwickelt sich daher nicht bloß nach dem Gesichtspunkte, daß jeder Teil Sorgfalt
zu gewähren hat, sondern noch dem Gesichtspunkte der Erfolghaftung: der Vermieter
vird nur für den Erfolg bezahlt. Außerdem muß dem Mieter unter allen Umständen
Schadensersatz gewährt werden im Falle der Fahrlässigkeit oder des Verzuges des Ver⸗
micters, aber auch dann, wenn Mängel der Mietsache bereits im Moment des Vertrags⸗
abschlusses vorhanden waren; in diefem Falle reicht die Haftung des Vermieters weiter
As die des Verkäufers. Vol. 5337, 338 B. G. B.
Auch darin zeigt sich das fortde nernde Rechtsverhältnis, daß nicht etwa, wie in
der Beziehung zwischen Eigentümer und Nießbraucher, der Vermieter, nachdem er geleistet
hat, den Mieter seinem Schicksal überlassen kann; sondern der Vermieter hat von An⸗
kang bis zu Ende zu leisten; er hat dafür zu sorgen, daß dem Mieter die Gebrauchs⸗
möglichkeit der Sache zusteht und zustehen bleibt; und in dieser Beziehung gilt nicht
nur. was oben von dem Gegenseitigkeitsverhältnis gesagt worden ist: der Vermieter hat

1 Val. Einführung in die Rechtswissenschaft S. 67.
        <pb n="673" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 677

nicht nur Abzug des Mietzinses zu gewärtigen, er hat bei Schadensersatz dafür zu haften,
daß die nötigen Vorkehrungen getroffen, also insbesondere die nötigen Ausbesserungen
vollzogen werden. Diesem Verhältnis entspricht auch folgendes: wird dem Mieter nicht
geleistet, so braucht er sich nicht etwa gefallen zu lassen, daß ihm später einmal die
Mietsache in brauchbarem Zustande geboten wird, so daß er also, wenn ihm in der Folge⸗
zeit einmal geleistet wird, das Mietsverhältnis für die Zukunft einzuhalten hätte: das
würde der Einheit des ganzen Verhältnisses widersprechen; denn man muß doch bedenken,
daß das durch Miete zu deckende Bedürfnis ein fortdauerndes ist und der Mieter nur
dann in seinem Interesse gewahrt ist, wenn ihm der ständige Genuß der Sache zu—
kommt. Daher kann er in solchem Falle nicht etwa bloß den Mietzins für die Zeit ver⸗
veigern, wo ihm die Sache entzogen ist, fondern, sobald das Hindernis nicht in einer
bestimmien angemessenen Frist beseitigt ist, das Mietsverhältnis lösen, um irgendwo anders
das Gebrauchsbedürfnis zu befriedigen. Vgl. 88 538, 541, 842 B. G. B.
Dem entspricht auch noch der weitere Rechtssatz, daß, wenn die Sache veräußert
wird, das Mieisverhältnis mit dem Erwerber weiterbestehen kann. Das gilt bei Grund⸗
ttücken, bei Wohnräumen und andern Räumen. Der Erwerber wird dann zum Vermieter:
er tritt vollständig in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein, während der
bisherige Vermieter als Bürge mit haftbar bleibt, jedoch nur für die erste Zeit; denn
wenn jetzt der Mieter von seinem etwa bestehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch
macht, so ist anzunehmen, daß er von nun an mit diesem neuen Mietsherrn zufrieden ist.
Der Mietzins dommt in diesem Falle nicht in das Glaubigerrecht des bisherigen Ver—
mieters, sondern in das Gläubigerrecht des Nachfolgers: dieser ist nicht etwa ein Zessionar
des bisherigen Vermieters, sondern er erlangt das Forderungsrecht selbständig: er tritt
nicht in die künftigen Mietsansprüche ein, sondern in das Mietsverhaͤltnis, aus dem die
Ansprüche hervorwachsen. Er braucht sich darum auch Zahlungen und Verabredungen aus
der Person seines Vorgängers nicht gefallen zu lassen, denn diese wirken nur für die
Zeit, in welcher das Rechtsverhältnis ein Rechtsverhältnis des Vorgängers war. Doch
macht das Gesetz mit Recht eine Ausnahme, was den Mietzins des laufenden und des
nächstfolgenden Kalendervierteljahres betrifft; für diese Zeit wird der bisherige Vermieter
noch als Berechtigter angenommen, so daß der Erwerber in dieser Beziehung der Rechtsaachfolger
 ist. Beides ist ganz gerechtfertigt; denn auf der einen Seite setzt der Übergang des
Mietsverhãltnisses auf den Erwerber des Grundstücks voraus, daß der Erwerber für
seine Zeit möglichst ungeschmälert in die Mietsvorteile eintritt; auf der anderen Seite
wäre es wirtschaftlich verfehlt, wenn man nicht die Möglichkeit einer kurzen Voraus—
zahlung gäbe. Nicht selten wird die— Vorauszahlung des Mietzinses bedungen, so daß
bei Begiun des Vierteljahres bereits die ganze Frist gedeckt wird. Erfolgt nun diese
Vorauszahlung auch nur einen Tag früher, so wäre der Mieter in großer Bedrängnis,
wenn etwa eine Rechtsnachfolge in der Mieisache stattfände, denn er haͤtte dann die Aussicht,
 eine nochmalige Zahlung zu gewärtigen. Darum die Bestimmung, daß der Mietor
dt nur das laufende, fondern auch das nächstfolgende Kalendervierteljahr bezahlen kann.
Aau kommt, daß dies auch für den Erwerber keine große Bedrängnis sein wird;
enn dieser kann sich erkundigen, ob die Miete voraus- oder nachbezahlt wird. Auf
ag Weise ist der Mieter gesichert, und auf solche Weise ist es möglich, den Grund⸗
ücksverkehr ungestört unter Aufrechterhaltung der Mietsverhältnisse zu bewerkstelligen. Es
zelten hier ähnuche Erwägungen, wie früher im Verhältnis des Mieters und Vermieters
vum Hypothetenglaubiger. (8 571 ff. B. G.B.) Vgl. oben S. 610.
ch Im übrigen ist ein solches Zeitverhältnis entweder an eine feste Frist gebunden, oder
ist unbestimmt in der Frist, in der Art, daß die Beendigung durch Kündigung zu
Zeichnen ist. Uber die Kundigungsfristen hat das B.G. B. in den 88 564 ff. besondere
ormen. Es läßt die Kündigung mit Recht davon abhängen, ob der Mietzins viertel—

Der 858 bezieht fich naturgemäß auch auf den Fall, daß ein Gläubiger auf die eine und
sdere i eetz AE erwirkt, — Dresden 30 Dezember 1901 Mugdan
V S. ee Fescheitennen bei Scherer. Das dritte Jahr S. 227.
        <pb n="674" />
        378

I. Zivilrecht.

ährlich, monatlich, wöchentlich oder tageweise bezahlt wird, und auf der anderen Seite
drängt es dahin, daß die Beendigung der Mieten bei Grundstücken und bei Räumen,
namentlich Wohnräumen, immer nur am Ende der Kalenderzeit stattfindet. Das ist sozial
sehr wichtig; denn auf solche Weise erfolgt die Mietsbeendigung massenweise an dem
naͤmlichen Tag: hieraus ergibt sich eine größere Wahrscheinlichkeit, daß der Vermieter so⸗
fort auch wieder einen Mieter, der Micter sofort wieder einen Vermieter findet. Bei
beweglichen Sachen ist dieses Bedurfnis weniger vorhanden, und darum kann hier das
Mietsverhältnis auf jeden beliebigen Tag gekündigt werden, sofern die Kündigung nur
m dritten Tag vorher geschieht. —
In gewissen Fällen gibt die Gesetzgebung ein außergewöhnliches Kündigungsrecht,
und zwar ein Kündigungsrecht ohne weitere Frist, ein Kuͤndigungsrecht auf die nächste
Minute, so in dem oben berührten Falle, wo die Mietsache nicht in brauchbarem Zu⸗
stand zur Verfügung steht und nach angemessener Frist der Mangel nicht ergänzt wird;
so aber auch dann, wenn der Mieter die Mietsache schwer mißbraucht und trotz Mahnung
nicht abläßt, und ebenso wenn er zweimal hintereinander mit dem Mietzins im Verzug
iste(38 868, 864 B. G. B.).
In einer anderen Reihe von Fällen gibt das Gesetz die Kündigung in gesetzlicher
Frist; das will heißen: es soll der Partei zustehen, ohne Rücksicht auf die vereinbarte
Mietsperiode auf eine bestimmte Zeit hinaus, die das Gesetz als genügend betrachtet, zu
fündigen. Er kann also in einem solchen Falle die feste Vereinbarung brechen. Das ist
inmal dann der Fall, wenn der Mietsvertrag auf eine zu lange Zeit angesetzt ist: man
darf ihn nicht länger als auf 80 Jahre stellen; nach 80 Jahren kann in gesetzlicher
Frist gekündigt werden. Außerdem kann jeder Teil kündigen, wenn der Mieter stirbt,
and endlich kann ein Beamter die ihm und seiner Familie dienenden Räume kündigen,
denn er versetzt wird. Auch der Fall kommt noch in Betracht, wenn eine Zwangs⸗
oersteigerung erfolgt ist, in welchem Falle der Erwerber der Sache den Mieter sich ges
fallen Jassen muß, aber ebenfalls mit dem Recht der gesetzlichen Kündigung. Noch einige
indere Fälle gehören hierher, z. B. wenn der Nießbraucher die Sache über den Nieß⸗
brauch hinaus vermietet hat, in welchem Falle ebenfalls der Eigentümer, wenn die Sache
zurüchfällt, von einer solchen Kündigung Gebrauch machen kann, und das gleiche gilt beim
dupin a Vorerben (66 6675 569, 570, 1056 1426, 1668, 2186 B. G. B.,
8 218. O. J
Von“der Miete unterscheidet sich die Pacht in mehreren Punkten wesentlich .
Wahrend die Miete sich nur auf eine (bewegliche oder unbewegliche) Sache bezieht, kann
die Pacht sich auch auf unkörperliche Gegenstäͤnde (z. B. Erfindungen) erstrecken. In
Bezug auf Sachen aber liegt Pacht Zann vor, wenn nicht der bloße Gebrauch, sondern
die Fruchtziehung überlassen wird; wobei nicht bloß körperliche, sondern auch bürgerliche
Früchte in Betracht kommen: es gibt also eine Pacht von Landgütern, wie es eine Pacht
von Theatern, Handelsgeschäften und Eisenbahnen gibt. Für die Pacht gelten mehrfach
besondere Bestimmungen, insbesondere auch, was die Dauer und Kündigung betrifft; im
übrigen sind die Sonderheiten entweder solche, welche sich auf die Pacht uüberhaupt, oder
welche sich auf die Pacht von Grundstücken (oder Rechten) oder auf die Pacht landwirt⸗
schaftlicher Grundstücke oder auf die Pacht von Landaütern beziehen. (Val. 8 381 ff˖
B.G. V.).
übrigens hat der Unterschied von Pacht und Miete noch wichtige prozessuale
Bedeutung; insbesondere bezieht sich 8228 83. 2 Gerichts⸗V. G. nicht auf die Pacht eines
he lerunternehmens, obgleich schon hiergegen gefehlt worden ist.
2. Leih- und Verwahrungsgeschäft.
8 73. Das Leihgeschäft und das Verwahrungsgeschäft sind wesentlich
in der Art des römischen Rechts weiter entwickelt, nur daß das Leihgeschäft sich auf un⸗
hewegliche Sachen beziehen und, die Verwahrung auͤch eine entgeltliche sein kann, in welchem
Falle der Verwahrer für alles Verschulden eintritt (C690 B. G. B.). Eine Hoße neuzeitliche
Fntwicklung zeigt aber das Depositengeschäft, das depositum irregulare, das allerdings
        <pb n="675" />
        5. J. Kohler, Bürxgerliches Recht. 679

schon im Altertum längst verbreitet war: man gibt einem Bankier Geld in Verwahrung
in der Art, daß er nicht dieselben Stücke, sondern nur einen gleichen Geldwert zurück—
zugeben hat, so daß er Eigentümer wird, und das Ganze sich zu einer Wertrückgabe,
zanz ähnlich wie beim Darlehn, verflüchtigt. Da nun aber dieses Geschäft nicht nur bei
Geld, sondern auch bei anderen vertretbaren Sachen möglich ist, und die neuzeitliche Ent—
wicklung insbesondere die Wertpapiere, vor allem die Inhaberpapiere, in die Höhe gebracht
hat, so hat das Hinterlegungsgeschäft namentlich in Bezug auf die Inhaberbriefe eine große
Bedeutuag gewonnen. Hier hat es sich allerdings vielfach in einer Weise verschoben, wie
es die Hinterleger nicht geahnt hatten, zu ihrem großen Schaden und Nachteil. Die
Notwendigkeit einer sorgfältigen Verwaltung der Juhaberbriefe mit ihren Zins— und
Gewinnanteilscheinen, und die Schwierigkeiten, welche infolge der Möglichkeit der Verlosung
und der Notwendigkeit zeitweiliger Vorweisung der Papiere entstehen, haben das sogen.
Verwaltungsdepot gezeitigt, das darin besteht, daß das Publikum die Wertpapiere dem
Bankier offen gibt, damit er alle nötigen Verwaltungstätigkeiten vollzieht, so daß der
Hinterleger lediglich und allein die Früchte des Einkommens mühelos genießt. Hier hat
uͤch nun vielfach der Brauch entwickelt, daß die Bankiers die Papiere durcheinander
mischten, — wie es auch beim Getreidelagergeschäft vorkommt, daß man die Getreidemassen
zusammenschüttet, um dadurch die Verwaltung zu erleichtern. Damit aber kam die
Sache auf eine schiefe Ebene; denn die Bankiers glaubten nun, daß das Hinterlegungszeschaft
 zu einem irregulären Depositum, zu einem Depotgeschäft würde, daß das Eigen—
tum der Papiere auf sie überginge und sie lediglich obligalionsrechtlich verpflichtet wären,
ihren Kunden derartige Papiere seinerzeit zurückzuliefern; und dies wurde um so bedenk⸗
licher, als das Geschäft sich vielfach mit dem Kommissionsgeschäft verband, indem die
Bankiers zu gleicher Zeit die Anschaffung neuer Papiere, sei es für neue Ersparnisse,
sei es als Ersatz verloster Stücke, für ihre Kunden übernahmen. In der Tat schafften
sie vielfach nicht an, sondern belasteten sich lediglich für die betreffenden Papiere zu
Gunsten der Besteller. Das schien nun an sich sehr angängig, denn es konnte schließlich
dem Hinterleger gleich sein, ob er seinerzeit die eine oder die andere Nummer eines be⸗
timmten Papieres bekam. Fiel aber der Bankier in Konkurs, so trat sofort der Ab—
grund der Sache zu Tage; denn nunmehr waren die Kunden lediglich Konkursgläubiger,
wahrend sie gehofft hatten, einfach ihr Eigentum herausnehmen zu können; und so ver—
loren sie 70, 80 8/0 ihres Vermögens: sie verloren es einfach durch den Ubergang vom
depositum regulare zum irreégulare. Diesem schweren Unheil suchte das B.G. B.
in 8 700 durch die Bestimmung abzuhelfen, daß eine Vereinbarung, wonach bei Wert—
papleren die Hinterlegung ein depositum irregulare werden soll, ausdrücklich geschehen
muͤsse. Noch weiter geht ein Gesetz vom 5. Juͤli 1896, das sogen. Depotgesetz, welches
nicht nur verlangt, daß eine derartige Vereinbarung schriftlich zu geschehen hat, sondern
nuch weitere Vorsichtsmaßregeln feststellt, und den Bankier — auch bei Strafvermeiden —
verpflichtet, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Wertpapiere der einzelnen
Kunden ftets genau ausgeschieden werden können.
Eine Art des depositum reégulare, welche heutzutage von der größten Wichtigkeit
ist, ist die sogen. Miete eines Kassenfaches, eines Tresors, Safe —, ein Vertrag,
der sich von England nach Deutschland verbreitete und hier, namentlich mit Rücksicht auf
Erfahrungen, die das Publikum mit dem Verwaltungsdepot gemacht hatte, rasch Ein—
gang fand. Das Institut ist nicht so bequem wie das Verwaltungsdepot, hat aber besondere
Sicherheiten. Der Vertrag wird im beteiligten Publikum gewöhnlich als Schrankmiete
bezeichnet, und die Vorstellung ist zunächst die, als ob der im Safe enthaltene Raum für
die Kassette gemietet sei. Aber damit würde man dem Geschäfte nicht gerecht werden
und die Sachlage nur oberflächlich kennzeichnen; denn nicht nur das ist wesentlich, daß
die Bank ihrem Kunden ein solches Fach zur Benutzung stellt, sondern die Bank
aͤbernimmt es, dasjenige, was in diesem Fache ist, zu behuͤten; ja, sie hat ständig die
aötige Sorgfalt anzuwenden, damit die in dem Fache untergebrachten Gegenstände nicht
durch Diebstahl, Feuer, Wasser oder irgend welche andere zerfiörende Elemente ver—
nichtet oder gefährdet werden. Daher ist der Gedanke der: die Gegenstände sind auf
        <pb n="676" />
        380

II. Zivilrecht.

solche Weise der Bank anvertraut. Der Vertrag ist mithin ein Verwahrungsvertrag, er
st aͤbber nicht als Realvertrag, sondern als Konsensualvertrag gedacht; denn das Verhältnis
zwischen beiden Teilen entsteht schon mit dem Vertrag, auch dann, wenn noch nichts in
das Kassenfach eingebracht ist. Auf der anderen Seile wird der Vertrag nicht in Bezug
auf gewisse Verwahrungsgegenstände abgeschlossen, sondern in Bezug auf unbestimmte
Sachen, welche eben der Hinterleger in das Kassenfach einbringen wird. Ein solcher Ver⸗
wahrungsvertrag ist unbedenklich: man kann zweifellos einen Vertrag abschließen, daß die
Bank während einer bestimmten Zeit alles zu verwahren hat, was ich in einen bestimmten
Raum bringe; dies ist ebenso, wie wenn ich z. B. mit einem Reeder einen Fracht⸗
bertrag eingehe, daß das Schiff befördern soll, was ich in einem bezeichneten Schiffs⸗
raum unterbringen werde. Wie hier trotz der Bezeichnung des bestimmten Gelasses ein
Frachtvertrag, so liegt bei der Bank ein Verwahrungsvertrag vor.
Und daß der Hinterleger berechtigt ist, die Sache zugleich unter seinen Verschluß
zu bringen, sieht gleichfalls dem Verwaͤhrungsvertrag nicht im Wege; im Gegenteil ist
das depositum regulare gerade häufig dadurch außerlich gekennzeichnet, daß man die
Sache nicht offen, sondern im Verschluß übergibt.
Weller muß noch berücksichtigi werden, daß der Hinterleger nicht etwa all und jede
Sache einschließen kann, sondern nur gewisse Gegenstände unterbringen darf, also Urkunden,
Wertpapiere, Kostbarkeiten, und daß der Bank ein Kontrollrecht darüber zusteht, sie unter
Umstaͤnden auch berechtigt ist, selber das Fach zu öffnen und die Gegenstände an sich zu
gehmen. Dies soll allerdings regelmäßig nicht geschehen, und vielfach wird deswegen die
Vorsicht gebraucht, daß der zweite Schlüssel, welchen die Bank hat, vom Hinterleger ver⸗
iegelt wird, in der Art, daß das Siegel nur ausnahmsweise unter besonderen Um⸗
tanden erbrochen werden darf. Die Bank ist in einem solchen Falle Besitzerin, der
Hinterleger aber hat einen Mitbesitz im Sinne des 8 1206 B. G.B.; er hat einen Mit⸗
befitz trotz der Möglichkeit, daß die Bank von fich“ aus allein den Tresor öffnen darf,
veil dies jedenfalls nur etwas Ausnahmsweises und Anormales wäre. Daher würde
beispielsweise dieser Mitbesitz genügen, auf daß der Tresormieter Gegenstände, die ihm
die Bank verpfänden wollte, in seinen Pfandbesitz bekäme. Auf der anderen Seite
zenügt er auch dafür, um die Bank zur Besitzerin zu machen, in der Art, daß sie das
Pfandrecht und das Rückbehaltungsrecht an den eingebrachten Gegenständen des Hinterlegers
 erwerben und erhalten kann, was natürlich noch von viel größerer Wichtigkeit ist
als das vorige; denn es wird selten vorkommen, daß die Bank Pfandschuldnerin des
Tresormieters wird, häufig aber das umgekehrte. Es wird sogar gewöhnlich ausgemacht,
daß der Bank für älle Änsprüche gegen den Tresormieter ein Pfandrecht an den ein⸗
gebrachten Gegenständen zustehen soll, natürlich solange sie eingebracht bleiben und nicht
zurückgenommen werden.

3. Dienstvertrag.

874. Der Dienst- oder Arbeitsvertrag,ist vam B.G.B. mit Recht von
der Miete völlig ausgeschieden worden. Die Kennzeichnung des römischen Rechts als
Ccatis conduetio operarum weist auf ein System, wonach hauptsächlich Sklaven zur
Arbeit ausgeliehen oder ausgemietet wurden. Wie man Sklaven verkaufte, so vermietete
man sie auch; dies ist in allen Sklavenstaaten UÜbung. Auch Haussöhne wurden auf
diese Weise ausgemietet, und als es die sozialen Verhältnisse mit sich brachten, daß freie
Menschen sich selbst in Arbeit begaben, so wurde dies nach den Grundsatzen behandelt,
die man für die Sklavenarbeit festgesetzt hatte.
Das kann für unsere neuzeitlichen sozialen Verhältnisse natürlich nicht mehr gelten
Der Dienstvertrag ist ein Vertrag über freie Menschenarbeit, bei welcher die Tatigkeit
des freien Menschen nach all ihrer Würde und Bedeutung für das Menschengeschlecht in
Betracht kommt.
Darum unterscheidet unser Gesetz auch nicht mehr zwischen gewerblichen und nicht⸗
Jewerblichen Arbeiten. Nicht als ob hier jeder Unterschied fehlte: gewerbliche Arbeiten. sind
        <pb n="677" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 681

solche, bei denen unsere Volksanschauung den Gedanken hegt, daß sie durch Zahlung auf—
gewogen werden. Im Gegensatz dazu steht eine Tätigkeit, die uns als so hoch gilt, daß ein
Gegenwert in Geld gar nicht als möglich erscheint. Trotzdem ist auch bei ihr ein Dienstvertrag
 möglich; denn was nicht vollständig gegengewertet werden kann, dem kann doch
ein beliebiger Gegenwert gegenübergestellt werden, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des
debens, die auch der geistige Arbeiter zu befriedigen hat.
Von großer Bedeutung ist der Grundsatz, daß, wo immer der Dienstleistende in
den Räumlichkeiten oder mit den Arbeitsmitteln des Dienstherrn zu arbeiten hat, dafür
gesorgt werden muß, daß überall die nötigen Vorkehrungen getroffen werden für Gesund—
heit, Erhaltung des Lebens, Sittlichkeit. Dies sind soziale Vorschriften, die bereits oben
S. 630 f. ihre Darstellung gefunden haben. Sie gelten insbesondere auch bezüglich der
Eisenbahnen, der Bauanlagen u. s. w.
Noch besondere Verhältnisse treten dann ein, wenn eine häusliche Gemeinschaft
zwischen dem Dienstleistenden und dem Dienstherrn stattfindet, in welchem Falle auch die
häuslichen Räume den entsprechenden Anforderungen genügen müssen, mithin so gestaltet
sein müssen, daß Leben, Gesundheit, Sittlichkeit gewahrt sind. Hier gilt sogar die
Bestimmung, daß bei Erkrankung dem Arbeiter innerhalb einer bestimmten Zeit (6 Wochen)
Pflege und ärztliche Behandlung zu teil werden muß (&amp;amp; 617). Vgl. S. 639.
Das Dienstoerhältnis ist ein wesentlich zeitliches Verhältnis. Daß es nicht länger
als auf 5 Jahre fest begründet werden kann und dann von Seiten des Dienstverpflichteten
kündbar wird, ist bereits (S. 689) dargelegt worden. Im übrigen ist für die Zeitdauer
das nämliche System angenommen wie bei der Miete, wonach die Zeit im Zweifel nach
der Art der Vergütung zu bemessen ist, in der Weise, daß dementsprechend gekündigt
werden kann, also auf Tage, Wochen, Monate, Vierteljahre, wobei regelrechte Kalender⸗
vochen, Kalendermonate und Kalendervierteljahre anzunehmen sind. Die Kündigung ist
ähnlich wie bei der Miete; nur ist die Kalendervierteljahr-Kündigung in der Art umgestaltet,
daß 6 Wochen vor Ablauf des Vierteljahrs gekündigi werden kann, 8 620 ff. B. G. B.
Dienftvergůtung und Dienstleistung entsprechen sich; doch muß trotz kurzer (schuld⸗
loser) Unterbrechung die ganze Verguͤtung bezahlt werden (6 616 B.G. B.); dahin gehört
insbesondere eine Unterbrechung durch militärische UÜbungen (nicht über 8 Wochen
. H.G.B. 8 72 8. 8).
Etrtwas Besonderes gilt von den sogen. Mandatsdienstverhältnissen. Dies sind Ver—
fAültnisse, die früher unter die Regeln des Mandats gestellt worden sind und, deswegen
sraft der römischen Mandatslehre der freien Kündigung beider Teile unterlagen. Der
nnere Grund dieser Kündigung lag im römischen Recht darin, daß die Dienste als un—
entgeltlich gedacht wurden, und der etwaige Gegenwert nicht als Gegenstand einer bürger—
lichen Schuld galt, sondern nur extra ordinem eingetrieben werden konnte. Bei uns
hat man diese Kündbarkeit für solche Fälle aufrechterhalten, wo auf der einen Seite
beine festen Bezüge ausgemacht sind, sondern die Dienste nach Maßgabe der wirklichen
Leistungen honoriert werden, und auf der anderen Seite die Dienstleistungen solche
höherer Art sind, die zu gleicher Zeit ein besonderes Vertrauen verlangen. Es gehören
hierher namentlich die Dienstleistungen des Rechtsanwalts und des Arztes, beider, wenn
sie nicht zu einem festen Zeitsatze angestellt sind. Hier ist es von größter Bedeutung,
daß keinTeil länger gebunden sein soll, wenn er zu dem anderen kein Vertrauen
mehr hat, oder wenn er möglicherweise fühlt, daß das Vertrauen des anderen geschwunden
ist; und da dies mehr eine Gefühlssache ist, als eine Sache objektiver Erkenntnis und
objektiven Nachweises, so konnte man hier nicht anders, als die Kündigung für völlig
rei erklären. Die Honorierung richtet sich dann nach den geleisteten Diensten, wobei
allerdings zu berückfichtigen ist, daß möglicherweise die bisherigen Dienstleistungen bloß
als Stucleistungen zu berrachten sind, die an und für sich keinen Wert haben, und daß die
Jortsetung von seiten eines anderen vielleicht gar nicht möglich ist, da ein anderer nach
n anderen System arbeitet: man denke sich den Fall einer begonnenen ärztlichen
ehandlung, die abgebrochen wird, während ein Nachfolger eine ganz andere Methode in
nwendunge brinat. Hier wird es Frage des einzelnen Falles sein. ob und welcher
        <pb n="678" />
        382

II. Zivilrecht.

Gegenwert zu geben ist. 8 628 bestimmt, daß, wenn der Dienstleistende hier selber das
Verhältnis abbricht, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen veranlaßt zu
sein, er eine Vergütung gar nicht zu— langen hat. Doch wird dies nur mit gewissem
Vorbehalt zu verstehen sein.
Eine besondere Art des Dienstverhältnisses ist auch das Dienstverhältnis mit
Geschäftsbesorgung; Geschäftsbesorgung ist aber eine Tätigkeit, welche in Rechts⸗
handlungen oder in Vorbereitung von Rechtshandlungen besteht. Hier treten Besonder⸗
piren ein, namentlich Rechnungslegung, Ubergabe der eingenommenen Gelder u. s. w.,
8 675, 665 f.

8 75. Ein Dienstvertrag eigener Art ist das sog. Theaterengagement, d. h.
der Vertrag mit einem der Schauspielkunst Beflissenen dahin, daß er eine bestimmte Zeit
lang in dramatischen Rollen auftrete. Dieser Vertrag hat verschiedenes eigene. Nach den
Anschauungen der maßgebenden Kreise und nach der entwickelten Verkehrsübung hat
sich das Verhältnis so gestaltet, daß der Schauspieler zur Schauspieltätigkeit nicht nur
erpflichtet, sondern in gewissem Sinne auch berechtigt ist, daß er insbesondere die Be⸗
rechtigung erlangt, nach Maßgabe von Brauch und Billigkeit, mit Rücksicht auf die aufzu⸗
führenden Stücke und seine Rollenfächer, auftreten zu dürfen; dies auch dann, wenn er
kein Anrecht auf Spielhonorar hat, d— h. auf eine besondere Bezahlung für jedes Auf⸗
treten; hat er dies, dann ist natürlich das Interesse und das Recht, aufzutreten, noch
besonders gesteigert. Diese Eigenart des Dienstvertrages steht in gewisser Parallele zu
einigen Fotmen der Pacht. Es gibt naͤmlich Fälle, wo ausnahmsweise der Pächter nicht
nur das Recht des Gebrauches der Pachtfache erwirbt, sondern auch die Pflicht eines
bestimmten regelrechten und sachgemäßen Gebrauches übernimmt, so beispielsweise, wenn es sich
um die Pacht einer Wirtschaft, einer Apotheke, eines Theaters oder einer ähnlichen Unter—
nehmung handelt: denn wenn die Pacht nicht ausgeübt wird, so steht das Unternehmen
still, es verliert seinen Zulauf, seinen Kundenkreis, und am Ende der Pachtzeit ist die
Pachtsache entwertet. Auch bei der Pacht eines Gartens ist der VPächter verpflichtet,
ihn wenn auch nicht zu benutzen, so doch in Kultur zu halten; er darf die Ge—
wachse nicht vertrocknen lassen u. s. w, In ähnlicher Weise ist hier der Theater⸗
unternehmer nicht nur berechtigt, den Schauspieler auftreten zu lassen, sondern in ge—
wissem Sinne auch verpflichtet, seiner Taͤtigkeit einen Spielraum zu ihrer Entfaltung zu
gewähren.
Im übrigen wird das Engagement näher gekennzeichnet durch die Rollen und durch
die Rollenart, welche der betreffende Schauspieler vertritt. Vielfach wird bezüglich gewisser
rRollen eine Zusicherung gegeben, die aber im Zweifel nicht so aufzufassen ist, daß der
Schauspieler diese Rollen allein spielen darf, wohl aber, daß er in entsprechend ausgiebiger
Weise in solchen Rollen zu beschäftigen ist; denn man uß vielfach im Interesse der
Theaterverwaltung darauf sehen, daß womöglich eine doppelte Besetzung der Rollen
tattfindet, um dem Publikum Abwechslung und Vielseitigkeit zu gewähren. Daß
aturlich der Schauspieler nicht alles und jedes zu spielen braucht, auch wenn es inner⸗
halb seiner Rollenfächer liegt, versteht sich von selbst; solches muß nach dem Brauch des
Theaters und den Anschauungen der Künstler beurteilt werden, insbesondere wenn etwa
ein Schauspieler oder eine Schauspielerin sich weigern würde, in einer Rolle aufzutreten
wegen des wenig dezenten Kostums oder wegen der Gefahren, die mit dem Spiel der
Rolle verbunden sind.
Im übrigen können die Grundsätze über Lösung des Dienstverhältnisses nach dem
B. G.B. hier keine unmittelbare Anwendung finden; wohl aber muß auch hier gesagt
werden, daß aus wichtigen Grüunden ein jeder Teil kündigen kann. Wichtige Gründe
sönnen nicht nur verschuldete Gründe sein, sondern auch Unglücksfälle, die henspielsweise
dem Schauspieler die Stimme rauben oder ihm die Spannkraft nehmen, um gewisse
Hauptrollen durchzuführen.
        <pb n="679" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 683

4. Werkvertrag.

876. Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag dadurch, daß nicht
Dienste, sondern ein bestimmter Arbeitserfolg versprochen wird: ein Arbeitserfolg, jeden⸗
falls soweit er lediglich aus Arbeit besteht; ist der Arbeitserfolg ein körperlicher, so kommt
auch noch der Stoff in Betracht, und hier ist zu unterscheiden: liefert der Arbeiter den
Stoff ganz oder in der Hauptsache, dann liegt nicht ein Werkvertrag, sondern Kauf
einer kuünftigen Sache vor, denn die Sache soll ja nur zu dem Zweck gefertigt werden,
damit sie künftig in des andern Eigentum uübergeht; anders, wenn der Unternehmer nicht
den Stoff liefert oder nur Zutaten dazu, also insbesondere wenn der Besteller seinerseits
den Stoff gibt. Handelt es sich um Grundstücksarbeiten, dann ist maßgebend, wer den
Grund und Boden gibt; das übrige gilt als Zutat: es ist also ein Werkvertrag, wenn der
Besteller den Boden liefert und der Architekt mit seinem Material ein Haus baut. Dieser
Unterschied zwischen Kauf und Arbeitsvertrag darf aber nicht übertrieben werden, und
insbesondere gelten, was die Mangelhaftigkeit der Leistung betrifft, nicht die Grundsätze
des Kaufgeschaͤfts, sondern die Grundsätze des Werkvertrages, da die Gründe, welche eine
d Behandlung des Werkvertrages als des Kaufes bedingen, hier in vollem Maße
zutreffen.
Die Gründe einer anderweitigen Behandlung sind folgende: soll der sogenannte
Unternehmer (derjenige, der das Werk zu leisten hat) erst eine Sache herstellen, dann
wird man im Falle einer Mangelhaftigkeit des Ergebnisses zuerst daran denken müssen,
daß er die Mängel verbessern soll, und erst in zweiter Linie wird Wandelung oder Preis⸗
minderung in Betracht kommen können. So auch das B.G. B.: zunächst hat der Unter—
nehmer Recht und Pflicht, den Fehler zu heben, es müßte denn sein, daß dies nur
durch unverhältnismäßigen Aufwand geschehen könnte. Verweigert er diese Verbesserung,
so kann der Besteller sie auf dem gewöhnlichen Wege erzwingen; dieser hat aber
außerdem das Recht, eine Frist zu setzen mit der Bestimmung, daß nach Ablauf der
Frist eine Verbesserung abgelehnt wird; und läuft die Frist vergebens ab, dann tritt wie
beim Kauf Wandelung oder Minderung ein, und dies gilt, wie beim Kauf, ohne Rücksicht
auf ein Verschulden; bei Verschuldung kann natürlich Schadenersatz verlangt werden nach
den gewöhnlichen Regeln (98 633f. B. G. B.).
Augßerdem ist der Fall besonders zu behandeln, wenn der Unternehmer nicht recht⸗
zeitig liefert. Bei unserem Vertrag ist wesentlich, daß das Werk in einer annehmbaren
Zeit fertig wird, und insofern liegt die Sache anders als beim Kauf einer gegenwärtigen
Sache: bei solchem Kauf ist entweder, sofern die Sache nicht vorhanden ist, die Leistung
unmöglich; oder wenn sie vorhanden, aber dem Verkäufer unerreichbar ist, so haftet er für
die Leistung bezw. für Schadenersatz, weil er im Falle des Unvermögens einstehen muß.
Beim Unternehmer aber kommt das Unvermögen, das im Laufe der Arbeit eintritt,
entschuldigend in Betracht, so daß er nicht für Schadenersatz haftet; wohl aber kann man in
diesein Falle vom Vertrag zurücktreten, weil ein verspäteter Erfolg nicht mehr ein richtiger
Erfolg wäre; darum ist in diesem Falle bestimmt, daß man dem Unternehmer eine Frist
setzen kann, nach deren Ablauf man zurück zu treten erklärt (K 636 B.G.B.).
In allen diesen Beziehungen ist die Entwicklung des Verlagsvertrages ähnlich.
Auch beim Verlagsvertrag handelt es sich, wenn ein künftiges Werk zu leisten ist, um
Probleme die in der Zukunft liegen, und es handelt sich auch hier um das Interesse
des Verlegers, die Leistung rechtzeitig zu erlangen. Daher kann auch hier, sofern die
Leistung mangelhaft ist, zunächst eine Verbesserung des Mangels verlangt werden, und
wenn die Leistung sich verspätet, so hat der Verleger das Recht, eine Frist zu setzen
mit der Bestimmung, daß er nach Ablauf der Frist die Annahme ablehne. Auch hier gilt
beides ohne Rücksicht auf Verschuldung. Liegt Verschulden vor, oder liegt überhaupt ein
Fall vor, wo der Leistende die Verspätung zu vertreten hat (Verzug), dann kann Schaden⸗
ersatz perlangt werden. Das ist im neuen Verlagsgesetz vom 19. Juni 1901, 8 30 und 31,
ausdruͤcklich ausgesprochen worden. Dagegen unterscheidet sich der Verlagsvertrag von
dem Werknerlrag wesentlich durch die Leistung des Verlegers, der nicht nur ein etwaiges
        <pb n="680" />
        38

II. Zivilrecht.

Honorar zu zahlen hat, sondern insbesondere auch verpflichtet ist, dem Autorwerk eine
hestimmte Behandlung angedeihen zu lassen, es zu vervielfältigen und zu verbreiten, wo—
hon bereits in der Lehre vom Autorrecht (S. 628) die Rede gewesen ist.
Besondere Erscheinungen aber treten ein, wenn der Besteller eines Werkes in
Annahmeverzug kommt: er hat das Recht dazu: er kann also jederzeit erklären, das Werk
nicht mehr annehmen zu wollen. Die Folge ist, daß der andere Teil nun nicht mehr zu
leisten hat und überhaupt nicht mehr leisten darf: eine jede fernere Leistung wäre ein
Unrecht gegenüber dem vom Besteller gelieferten Material und würde dem Unternehmer
kein Anrecht geben auf entsprechende Vergütung. Dieses Verhältnis ist vom B. G.B. in
der Art charatterisiert worden, daß es sagt: der Besteller kann kündigen, d. h. er kann
erklären, daß das Verhältnis nicht zur Realerfüllung gelangen soll. Ein Kündigung im
eigentlichen Sinne ist dies nicht, denn der Besteller ift ja derpflichtet, trotzdem die volle
Vergütung zu leisten, aber natürlich mit den Abzügen, die den Regeln des Annahme—
verzuges entsprechen. Insbesondere hat der Unternehmer keinen Gegenwert zu beanspruchen
für die Arbeiter, deren Anwerbung ihm erspart geblieben ist, für die Stoffe, die er hat
ersparen können, und ferner kommt in Betracht, daß der Unternehmer seine Tätigkeit
anderwärts verwerten konnte. Vgl. oben S. 654.
Ein solches Recht des Bestellers ist unabweislich. Man hat zwar entgegengehalten,
daß der Unternehmer ein Interesse an der Realerfuͤllung haben könne, wie z. B. ein
Kunstler, der auf diese Weise berühmt werden wolle, oder eine Gesellschaft, welche hoffe,
nit der einen Arbeitsausführung auch noch andere Arbeit zu bekommen; allein das sind
keine Interessen, welche den Rechtsschutz beanspruchen können: denn es wäre gegen die
Verkehrslage der Parteien, wenn der Besteller ein Werk annehmen müßte, das er nach
den veränderten Umständen nicht mehr brauchen kann, und das ihm moͤglicherweise eine
zroße Verlegenheit wäre, ein Werk, das vielleicht nach der gewordenen Sachlage geradezu
gefährlich oder verderblich wäre. Man denke sich den Fall, daß eine Stadt eine Beleuchtung
bestellte, die weitaus überholt ist, oder den Bau eines Krankenhauses bedungen hat,
dessen Einrichtung sich nach neuen Erfahrungen als gesundheitsgefährlich erweist. Hier
hersteht es sich von selber, daß man sich von der Leistung des Unternehmers loslösen und
¶besondere das Arbeitsmaterial, das er bis jetzt nicht verwendet hat, herausverlangen
ann.
Beim Verlagsvertrag ist die Sache wesentlich anders; denn hier hat der Verleger
eine Gegenleistung gerade in Bezug auf das Werk selber zu machen, welche nicht in
anderer Weise gegengewertet werden kann. Hat der Verleger ein Werk in Verlag genommen,
so verspricht er nicht bloß das etwaige Honorar, sondern er verspricht die Ver⸗
bielfältigung und Verbreitung, und statt dessen hat er nicht das Recht, etwas anderes
darzubieten. Allerdings, in gewissen Fällen gibt man auch dem Verleger ein Rücktritts⸗
recht. Vor allem ist der Verleger nicht verpflichtet, eine neue Auflage zu veranstalten,
sondern er kann sich dessen weigern, worauf der Verfasser vom Verlagsvertrag zurück⸗
relen und das Werk einem anderen übergeben kann. Man sollte naturgemäß erwarten,
baß der Verleger hier mindestens für das volle Honorar einstünde (natürlich mit Berück⸗
sichtigung der bekannten Abzüge des Annahmeverzugs); daß dies dem Verfasser nicht
gewährt ist, gehört zu den Unfolgerichtigkeiten des Gesetzes. Bei der ersten Auflage darf
er kündigen, wenn der Zweck des Werks infolge neuer Umstände nicht erreicht werden
kann; so bei einem Schulbuche, wenn der Unterricht in dem betreffenden Lehrzweige weg⸗
fallt,' bei einem Gesetzeskommentar, wenn das Gesetz aufgehoben wird. Hier heißt es
richtig, er habe die vertragsmäßige Vergütung zu zahlen (45 17 und 18 VerlagsGes.)
Die Grundsätze des Annahmeverzuges treten ein, wenn der Besteller das Wer!
nicht annimmt, sie treten ein, wenn er es nicht annehmen kann, wenn er aus irgend
welchen Gründen an der Annahme verhindert ist; denn die Gründe der Annahme⸗
weigerung kommen nicht weiter in Betracht. Eine solche Annahmeweigerung ist
usbesondere auch dann gegeben, wenn er dem Unternehmer die stoffliche Unterlage
bieten soll und nicht in der Lage ist, sie ihm zu leisten. Auch hier hat er regelrecht
en Unternehmer die Vergütung zu leisten, mit den bereits bekannten Abzügen;: 4. B.
        <pb n="681" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 685

der Besteller hoffte ein Gelände zu erwerben und darauf ein Haus zu bauen, und das
Gelände ist nicht zu haben. In solchem Fall ist es Sache des Unternehmers, dem
Besteller eine angemessene Frist zu setzen, mit der Erklärung, daß er den Vertrag nicht
zur Realerfüllung bringe, wenn innerhalb der Frist das Hindernis nicht beseitigt wird.
Etwas Besonderes aber liegt, wie bereits S. 657 angedeutet, dann vor, wenn die Gründe,
welche den Annahmeverzug des Bestellers herbeiführen, zu gleicher Zeit Gründe sind, welche
eine Unmöglichkeit der Leistung des Unternehmers bewirken. Das ist namentlich der Fall,
venn die vom Besteller zu liefernde stoffliche Unterlage zu Grunde geht; z. B. die Wand
brennt ab, an welcher ein Gemälde herzustellen ist, oder der Boden für den Eisenbahnbau
wird durch ein Erdereignis für immer untauglich gemacht, oder die Fabrik, in der chemische
Versuche gemacht werden sollen, brennt mit aͤllen Apparaten ab. In einem solchen Falle
wäre es unzutreffend, den Annahmeverzug vollständig auf die Rechnung des Bestellers zu
etzen, vielmehr hat er dem Unternehmer nach dem Verhältnis dessen zu zahlen, was
dieser bis jetzt geleistet hat, aber nicht mehr. Hat also beifpielsweise der Maler die
Hälfte der Fresken geliefert, und wird dann die Vand zerstört, so ist ihm entsprechende
Vergütung zu entrichten.
Was man hiergegen geltend gemacht hat, ist völlig unbegründet und gehört dem
Bereiche der juristischen Irrtümer an. Im übrigen val. 8 6483 ff. B. G. B.

877. Zum Werkvertrag gehört auch das Geschäft, kraft dessen eine elektrische An—
st a It sich verpflichtet, jemandem in bestimmten Umfange Elektrizität zu liefern; dies ist nicht
ein Kaufvertrag, auch nicht etwa ein Kaufvertrag in Bezug auf künftige vertretbare Sachen,
im Sinne des 8 651 B. G. B., denn es waͤre gegen alle Grundlagen des Rechtes,
wenn man einen Kauf eines Zustandes, einer Kraft annähme: nur ein Gegenstand (aller⸗
dings auch ein unkörperlicher) kann verkauft werden, die Gegenstandseigenschaft ist die
Grenzscheide, welche den Kauf von anderen Verträgen abscheidet; der Zustand einer Sache
kann aber niemals Gegenstand sein, ebensowenig die im Gegenstand wirkende Kraft. Der
Vertrag kann daher nur ein Werkvertrag sein, welcher den Grundsätzen des Werkvertrages
entspricht, wonach also einerseits, wenn aus irgend einem Grunde keine Elektrizität hergestellt
wird oder nicht bis zu dem Abnehmer gelangt, eine Vergütung nicht zu bezahlen ist, auf
der andern Seite die Vergütung auch dann bezahlt werden muß, wenn der Abuehmer nicht
in der Lage ist, die zu ihm gelangte Elektrizität anzunehmen und zu benutzen. Allerdings
vird meist in der Art kontrahiert, daß der Abnehmer nur so viel Elektrizität vergüten
nuß, als er wirklich abnimmt. Allein, es kommen Fälle vor, wo der Kunde nicht etwa
bloß nach Maßgabe der verbrauchten Elektrizität zu zahlen, sondern unter allen Umständen
einen Mindestpreis zu entrichten hat.
Auch das ist sicher, daß der Abnehmer jeden Augenblick die Elektrizität zurückweisen
ann, gegen Zahlung der bedungenen Vergütung, unter Abzug dessen, was infolge seiner
Nichtbenutzung erspart worden ist. Allerdings liegen die Verhältnisse hier so, daß eine
olche Ersparung regelmäßig nicht vorhanden sein wird, da, was an Elektrizität nicht
abgenommen ist, dem Elektrizitäisproduzenten nicht zu gute zu kommen pflegt; höchstens
dann, wenn er etwa, weil bedeutende Abnehmer auf längere Zeit verzichten, in der Lage
ist, Elektrizität solchen Personen zuzuwenden, welche er sonst zurückweisen müßte.
Ist der Vertrag hiernach ein Werkvertrag, so ist er doch insofern eigenartig, als
es sich um ein Werk handelt, das nicht in einem Moment oder in einer kurzen Zeit sich
erschöpft, sondern ständig, tage-, wochens, monate- und jahrelang vollzogen wird. Bei
dieser Sachlage muß man die Grundsätze des Dienstvertrages, welche auf solche kontinuier—
lichen Verhältnisse angelegt sind, heranziehen; man muß annehmen, daß aus gewichtigen
Gründen ein jeder Teil jederzeit kündigen kann, wenigstens insofern kündigen kann, als
nicht ein sog. Kontrahierungszwang besteht, wovon S. 637 gehandelt worden ist. Ebenso
muß es der Elektrizitätsgesellschaft offen stehen, sobald die Zahlung nicht erfolgt, weitere
Lieferungen einzustellen, bis die Zahlung nachgeholt wird; wobei der 8 554 B. G. B.
kaum rechtsähnlich angewandt werden kann: denn es handelt sich nicht um Kündigung
        <pb n="682" />
        386

II. Zivilrecht.

des Verhältnisses, sondern um einstweilige Einstellung der Lieferung. Eigenartig ist auch
aoch folgendes: der Elektrizitätspertrag wird abgeschlossen mit einem bestimmten Hauseigentümer
 und mit bestimmten Mietern. Wenn nun das Eigentum übergeht, wenn die
Mieter wechseln, so wird wohl anzunehmen sein, daß der Vertrag sich auf die ausscheidenden
Personen nicht weiter erstreckt, sondern auf die nachfolgenden Eigentümer und Mieter
bergeht, wenn auch mit dem Rechte der Kuͤndigung; denn jeder, der für Wohns oder
Hausbedarf Elektrizität bezieht, der bezieht sie sür die in seine Wohnung geleitete Ein⸗
chtung, und nur unter der Voraussetzung, daß er wohnt und wohnen bleibt; wer
ber neu eintritt und die Leitung sieht, hat Grund, sich darüber zu erkundigen und
daraufhin die entsprechende Erklärung zu geben.
In allen diesen Beziehungen fehlt es noch an festen Regeln; einstweilen muß die
Rechtspflege nach Treu und Glauben, d. h. nach demjenigen, was das Rechtsgefühl besagt,
inte Beruckfichtigung der Gewohnheiten des Lebens entscheiden (85 187, 242 B. G. B.).
Allerdings haben vielfach die Elektrizitätsgesellschaften ihre Satzungen, denen sich die
Abnehmer vertragsmäßig unterwerfen, und aus diesen Satzungen heraus wird sich,
alls nicht die Gesetzgebung einschreitet. ein ähnliches Gewohnheitsrecht ergeben wie beim
Versicherungsvertrag.
Auch die Zwangsvollstreckung kann Schwierigkeiten haben, wenn etwa die Elektrizitäts⸗
gesellschaft zur Lieferung verpflichtet ist und sich weigert. Man wird auch hier annehmen,
Zaß die Vollstreckungsgewalt in der Art nachhilft, daß dem klagenden Abnehmer der
Bezug der Elektrizität von anderer Seite her von Gerichts halber gestattet wird, und sollte
dies auch in einer höchst kostspieligen Weise geschehen, wobei die Kosten von dem Ver⸗
arteilten nach gewöhnlichen Grundsätzen vorzuschießen sind (ß 887 C. P. O.).
c) Tauschgeschäfte über das Risiko.

8 78. Das Versicherungsgeschäft besteht darin, daß jemand ein im Ver⸗
mögen eines anderen eintretendes Risiko, d. h. eine Gefahr, ůͤbernimmt gegen eine
Gegenleistung oder Deckung. Danach ist der Vertrag zu unterscheiden in Prämien- und
n Gegenseitigkeitsversicherung. Prämienversicherung kann auch als einzelnes Geschäft ab—
—— ist zwar selten, allein es ist möglich, und geschieht es, so
eten die Grundfätze des Versicherungsrechts ein. Gegenseitigkeitsversicherung aber ist
nur in großen Massen möglich, weil hier durch Zuzug einer Vielheit von Interessen,
velche durch die Gefahr berührt werden koönnen, von welchen aber regelrecht nur das eine
der andere von dem Unfall betroffen wird, eine Ausgleichung erzielt werden soll.
Das ganze Versicherungsgeschäft gehört, wie bereits (S. 571) ausgeführt, zu den wich⸗
ligsten Errungenschaften der Neuzeit. Wenn wir die Gefahr der Elemente und auch der
Wensereigniffe nuͤr unvollkommen beschwören können, so ist doch die Möglichkeit gegeben,
daß wir sie überwinden, und daß auf solche Weise ein Ergebnis entsteht, als ob die
Gefahr in unserem Vermögen nicht akut geworden wäre. Dadurch gewinnt unser
Vermögen außerordentlich an Sicherheit, es wird durch Rechtsgeschäft künstlich außer Ge—
fahr gestellt; und wo wir der Natur nicht unmittelbar einen Gegenpart liefern können,
a un wir es mittelbar auf dem Wege des Rechts. Die Rechtsordnung kann die Natur⸗
ordnung meistern, und der Siafiz ver Natur auf unser Vermögen wird zu schanden
gemacht!
Enntstanden ist das Versicherungsgeschäft im mittelalterlichen Italien, wie (mit Aus⸗
aahme des Borseninstituts) fast alle großen Gedanken des Verkehrsrechts. Wir finden
hereils in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts Versicherungsgeschäfte, vor allem See⸗
versicherungen. Dies wurde dann auf die Transportversicherung zu Lande übertragen,
und Lon da war nur ein Schritt zur Feuerversicherung, die ja zunächst Transportwaren
rfaßte, dann aber auch andere. beweguche und unbewegliche Gegenstände. Auch Hagel⸗
versicherung und Versicherung gegen andere Naturmächte haben sich entwickelt, wenn auch
nanchmal unter eigenartigen Schwierigkeiten. Aber auch Verhältnisse der Personen haben
        <pb n="683" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 687

zu Versicherungen geführt, so die Unfallversicherung, die Krankenversicherung, und endlich
Ereignisse des Rechts: so wird insbesondere die Gefahr, die aus der Haftung hervorgehen
kann, beispielsweise aus der Haftung für Tiere, auf den Versicherer übergewälzt; auch
die Gefahr von Wertanlagen, so auch die Schäden, die aus der Auslosung von Wert—
papieren herrühren, u. a. Gegenwärtig ist man bestrebt, das Recht des Versicherungse
vagd durch Reichsgesetz zu regeln, und bereits ist (1808) ein Entwurf veröffentlicht
worden.
Der Entwurf begreift die allerverschiedensten Versicherungen unter dem Begriff
der Schadensversicherung; darunter sind Schäden aller Art verstanden; so kann
neben die Feuerversicherung die Wasserversicherung und die Einbruchsversicherung treten; zur
Haftversicherung für Tiere und leblose Sachen kann die Haftung, die aus eigener Fahr⸗
aͤssigkeit hervorgeht, hinzukommen, beispielsweise die Haftung eines Beamten für Versehen
in seiner Amtstätigkeit u. s. w. Nur eine Grenze ist natürlich zu ziehen: die Ver—
sicherung darf niemals Unsittlichkeit fördern, und insbesondere ist eine Versicherung für
den Schaden, der aus arglistiger Handlungsweise oder gar aus Verbrechen oder vorsätz⸗
lichem Vergehen hervorgeht, in keiner Weise statthaft. Auch sonst gibt es einzelne Be⸗
schränkungen im Interesse der menschlichen Zucht und der Disziplin; so vor allem darf
die Heuer der Seeleute nicht versichert werden, weil diese Personen sonst an der Er—
Jaltung des Schiffes nicht so sehr interessiert wären und das Schiff zu Grunde gehen
ließen in der Erwartung, daß ihnen ihre Heuer doch ersetzt würde.
Dieser fruchtbare Versicherungsgedanke darf nicht entstellt werden. Die Versicherung
muß streng begrenzt werden auf den Ersatz des Schadens. Doch ist es statthaft, nicht
nur den individuellen Sachschaden, sondern das ganze Interesse, also den gesamten Ver—⸗
mögensschaden mit zu versichern; soweit wenigstens, als ein solcher sich mit entsprechender
Wahrscheinlichkeit dartun läßt. So hat es insbesondere das Seerecht bei uns gestattet,
daß nicht nur Schiff und Ladung versichert werden, sondern auch das, was mit dem Schiff
verdient wird, also namentlich die Fracht, und ebenso das, was mit der Ware verdient
wird, der sog. imaginäre Gewinn. Ja, man hat letzterem in 8 801 H. G-B. eine besondere
Norm gegeben (im Zweifel 100/0 des Versicherungswerts der Güter). Eine Ausdehnung
der Entschädigungspflicht über das Gebiet des Schadens aber, wie dies Endemann (der
iltere) in kurzsichtiger Weise angenommen haätte, würde das ganze Versicherungs⸗
recht zur Unnatur verzerren und an Stelle einer geregelten Sicherung die waghalsigste
Spekulation herbeiführen. Sie wäre auch im höchsten Grade gefährlich, denn gerade die
Überversicherung ist ein Hauptreiz, heimtückisch den Schaden selbst herbeizuführen.
Darum haben die meisten Versicherungsgesetze die Überversicherung, soweit sie Über—
versicherung ist, als unverbindlich erklärt, mindestens für den Versicherer, und ebenso die
Doppelversicherung in der Art, daß diejenige Versicherung unverbindlich ist, mit der die
lberversicherung anfängt, also wenn die erste Versicherung das Interesse vollkommen deckt,
die zweite u. s. w. Im englisch-amerikanischen Recht hat man allerdings hier in der Art
xXholfen, daß man zwar die verschiedenen Versicherer nur zur einmaligen Deckung des
Schadens verpflichtete, aber eine Gesamtverbindlichkeit derselben eintreten ließ, — was ein
sehr geeigneter Ausweg ist und auch von dem Entwurf eines Reichsgesetzes über Ver⸗
icherungsvertrag F 54 angenommen worden ist: er wird voraussichtlich bei uns zum
Besetze werden n“
Der Vermögenswert, der im einzelnen Falle versichert werden kann, d. h. der Be⸗
rag des Vermögens, der im Falle des Eintritts der Gefahr eingebüßt wird, heißt Ver⸗
sicherungswert. Dieser Versicherungswert kann ganz oder teilweise Gegenstand der Ver⸗
icherung sein, m. a. W. die Versicherungssumme kann den Versicherungswert erreichen
— — Mk. kann
die Versicherung sich auf 25 000 belaufen. Das hat folgenden Sinn; tritt der Schaden
pöllig ein“ so find 28 000 zu zahlen, tritt er zur Hälfte ein, so daß also ein Schaden

ar 8 Etwas abweichend der Schweizer Entwurf, worüber Rölli in Z. f. Versicherungswissenschaft
        <pb n="684" />
        688

II. Zivilrecht.

von 25000 vorliegt, dann ist die Hälfte der Versicherungssumme, also 12500, zu zahlen,
u. s. w. (vgl. 83792 H.G.B. und 8 51 Entw.: Unterversicherung). Handelt es sich um
eine Sach-(3. B. Feuer-)versicherung, so gilt als Versicherungswert der Wert der Sache;
der entgeheude Gewinn nur, soweit es besonders ausgemacht ist, 88 48, 49 Entw.
Daß der Versicherungswert bei Abschluß des Versicherungsvertrags in einer Tare
festgestellt wird, kommt häufig vor, und die Tare gewährt die Vermutung, daß ihr Be⸗
trag dem Versicherungswert entspricht. Doch ist der Nachweis des Gegenteils (der Über—
tatserung) vorbehalten (8 798 H.G.B. und 8 52 Entw.).
Dus Wesen des Versicherungsvertrags liegt nun darin, daß auf der einen Seite das
Risiko bezeichnet wird und auf der anderen Seite die Gegenleistung oder Deckung. Die Be—
zeichnung des Risikos besteht in einer Angabe der Umstände, welche auf die Gefahr Einfluß
Zusüben, also z. B. bei der Versicherung des Transports von Waren in der Bezeichnung
der Waren, des Transportmittels und des Weges, den die Waren zu machen haben,
sowie möglicherweise in der Angabe anderer Besonderheiten, welche Einfluß haben. Nach
strengstem Rechte sollte man nun folgendes annehmen: ist das Risiko in irgend einem
wesentlichen Teil unrichtig bezeichnet, dann ist nicht die wirkliche Gefahr zum Gegenstand
des Vertrages gemacht, sondern irgend eine eingebildete, der Wahrheit nicht entsprechende,
und die Folge wäre, daß wegen Irrtums der Vertrag unbedingt anfechtbar wäre, ohne
Rücksicht darauf, ob die erheblichen Punkte wissentlich oder nicht wissentlich, fahrlässig oder
nicht fahrlässig unrichtig bezeichnet worden sind. Ja, man könnte weiter folgern, daß,
weun irgend welche Unvollstaͤndigkeit vorläge, also wesentliche Umstände zur Kennzeichnung
der Gefahr übergangen wären, dasselbe gelten müsse.
Mit dieser Strenge haben nun aber die Versicherungsgesetze die Folgerung nicht
gezogen. Man nimmt Z3war vielfach an, daß im Falle der positiven Unrichtigkeit das
Geschäft mangelhaft sei, dagegen im Falle der Unvollständigkeit nur dann, wenn die
maßgebenden Umstände dem Versicherungsnehmer bekannt gewesen sind und er sie nicht
angegeben hat; und auch die Folgen dieser Mängel hat man nicht in der Art ausgeführt,
daß eine Anfechtbarkeit eintrete, sondern so, daß die Versicherung für den Versicherer
unwirksam sei. In dieser Weise ist z. B. die Frage im Seerecht (88 806, 809 B.G.B.)
geregeli. Bei den übrigen Versicherungen ist es aber gebräuchlich, zu bedingen, daß
qur eine schuldhafte Unrichtigkeit oder Verschweigung oder gar nur eine solche aus grober
Schuld die Unwirksamkeit des Vertrages herbeiführe. Eine solche Ermäßigung der Irr—
tumsgrundsätze ist hier ganz außerordentlich wünschenswert, da auf der einen Seite die
Kennzeichnung des Risikos eine sehr schwierige und auf der anderen Seite die Festigkeit
und Sicherheit des Vertrags für die Lebensverhältnisse eine außerordentliche Wohltat ist.
Bei dieser wie bei anderen Fragen müssen wir noch dem zu erwartenden neuen Ver⸗
sicherungsgesetz entgegensehen; der vorliegende Entwurf hat im allgemeinen das zutreffende:
er bestimmt nicht nur, daß Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten unschädlich sein sollen,
wenn fie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers eingetreten sind, sondern erstreckt dies
auch auf die Seeverficherung unter Anderung des H.G.B., 88 14216, und Entwurf eines
Gesetzes über Abänderung des H.G. B. a1; verschuldete Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
gibt dem Versicherer ein Rücktrittsrecht, das in einem Monat auszuüben ist, 8 18; das
Rücktriutsrecht wickelt die Sache nach Art des B.G. B. 8 346 f. obligationsrechtlich ab.
Die Verpflichtung des Versicherers ist nicht etwa bloß der eventuelle Ersatz des
Schadens, sondern die sofortige Übernahme des Risikos, denn schon die Tragung der
Gefahr ist eine Leistung: mit diesem Moment ist das Vermögen des einen belastet und
das Vermögen des anderen gehoben, weshalb die Versicherungslage eintritt, wenn und
solange die Gefahr läuft. Ist daher beispielsweise im Augenblicke des Abschlusses des
Versicherungsgeschäfts die Sache bereits der Gefahr entzogen oder, umgekehrt, die Sache
bereits untergegangen, die Gefahr also bereits in Schaden übergegangen, dann wäre an
sich der Verficherungsvertrag ungültig, weil er auf etwas Unmögliches, d. h. auf ein
nicht mehr vorhandenes Risiko ginge. Aber auch hier hat man die Schärfe der Grund—
sahe etwas gemildert in der Art, daß man den guten Glauben der Parteien berücksichtigt.
in bode Teile oder nuch nur einer derselben von diesen Umständen keine Kenntnisse
        <pb n="685" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 689

hatte, so kann der Vertrag bestehen, indem die subjektive Ungewißheit statt der objektiven
gilt. Das hat das H.G.B. 8 785 und Entw. 8 2 angenommen, und es ist auch eine höchst
wünschenswerte Gestaltung. Daraus geht auch hervor, daß, sobald die Versicherung zu
laufen anfing, die Sache nicht mehr „rés intégra“ ist und beispielsweise der Versicherte
nicht mehr gegen eine Rücktrittssumme (Ristornogebühr) sich lösen kann“; und wenn die
Versicherung etwa infolge der Nichtzahlung der Prämie verfällt, so bleiben die gezahlten
Prämien als Entgelt für die bisherige Risikodeckung bezahlt, vgl. Entw. 8 842.
Damit hängt auch folgendes zusammen: der Versicherer haftet nur für die über—
nommene Gefahr, daher nicht, wenn der Gegenstand in eine Lage gebracht wird, wodurch
an Stelle dieser Gefahr eine andere tritt. Hier sollte ebenso die Versicherung unwirksam
werden, wie wenn von Anfang an eine andere Gefahr bezeichnet worden ist als die
wirkliche; aber auch hier ist mit Recht fast überall eine Erleichterung angenommen worden
n folgender Richtung: wenn der Übergang in einen anderen Gefahrenkreis ohne Zutun
des Versicherten stattgefunden hat, dann soll diese Anderung keinen Einfluß auf die Ge—
fahrtragung haben. Auch das ist bestimmt, um den Zweck des Geschäfts, eine sichere Ver—
nögensstellung, zu erzielen (vgl. F 818 H.G.B.). Der Entwurf gibt in solchem Fall
ein Kündigungsrecht, das allerdings bei der Transportversicherung beschränkt ist, 88 28, 182.
Ebenso könnte man nach den strengsten Grundsätzen annehmen, daß, wenn der
Versicherte auch nur durch ein leichtes Verschulden den Versicherungsfall bewirkt hat, die
daftung aufhörte, weil die Haftung nur für den Zufall, für Natur- und Menschen—
zreignisse gegeben wäre, die die Sache von außen her träfen. Allein auch das würde
u weit gehen. Im Seerecht allerdings ist eine derartige Bestimmung angenommen in
3821 H.G. B., allein im Seerecht handelt es sich um Verhältnisse, bei welchen den
Personen eine besondere Anspannung ihrer Aufmerkfamkeit schon im Interesse der großen
Verantwortung zugemutet werden kann. Anders bei sonstigen Versicherungen, z. B. bei
der Feuerversicherung, die fast in den meisten Fällen ihr Ziel nicht erreichte, wenn ein
eichtes Verschulden des Versicherten genügte, den Versicherer zu entlasten. Hier muß
angenommen werden, daß nur Arglist oder höchstens grobe Fahrlässigkeit den Versicherungsanspruch
 aufhebt. Dies ist nunmehr auch im Entw. 8 553 bestimmt; ja auch bezüglich
der Seeversicherung soll der F 821 H. G.B. in dieser Richtung abgeändert werden; und
bei der Haftpflichtversicherung ist nach F 189 die Haftung des Versicherers nur im Fall
des Vorsatzes ausgeschlossen.
Der Versicherer kann das Risiko, das er läuft, wiederum einem anderen aufbürden;
das ist die Rückversicherung. Sie ist nichts anderes als eine Art der Versicherung mit
Besonderheit des Interesses: ebensogut wie man für den Fall irgend eines anderen
Schadens sich versichern kann, so auch für den Schaden, den man als Versicherer kraft
des übernommenen Risikos zu leiden hat. Allerdings ist es nicht das Gewoͤhnliche, daß
der Rückversicherer den vollen Versicherungsschaden übernimmt, sondern nur einen ent—
prechenden Teil; allein dies ist für den Charakter des Geschäfts unerheblich: es ist
bensowenig erheblich, als wenn sonst, beispielsweise bei der Gebäudeversicherung, nur
ür einen bestimmten Bruchteil Versicherung geboten wird; und dasselbe gilt von der Er—
edentenversicherung, wenn nur für den einen bezeichneten Betrag übersteigenden Schaden
Verqütung zugesagt wird.
Das Risiko übernimmt der Versicherer entweder gegen Gegenleistung, die in Geld
der irgend etwas anderem bestehen kann (Pr ämie): in der Festigkeit dieser Prämie liegt
die Spekulation des Geschäfts; denn der Versicherer bekommt die Prämie in jedem Fall,
r hat aber auch den etwa entstandenen Schaden zu ersetzen ohne Rücksicht auf die
Brämienhöhe. Sein Geschäft kann daher sehr günstig oder sehr ungünstig ausfallen.
Ganz anders, wenn nicht eine Gegenleistung, sondern bloß Deckung stattfindet;
amit ist folgendes gesagt: es können mehrere zu einem Verein zusammentreten in der
Art. daß sie alle ihr— Kisikos zusammenwerfen uud es übernehmen. wenn bei einem von

wrämie Vom Entwurf 8 64 Geschäftsgebühr genannt (nicht höher als der halbe Betrag der Jahres-2Bezüglich
 der Lebensversicherung vgl. unten S. 692.
kneytlovädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd.
        <pb n="686" />
        690

II. Zivilrecht.

ihnen die Gefahr ins Unheil umschlägt, ihm durch gemeinsame Mittel Ersatz zu
verschaffen. Die Deckung entsteht daher durch Uinlegung des Schadens auf eine Gesamtheit
von gleichartigen Schadensinteressenten. Die Foͤlge ist, daß hier kein Gewinn und
Verlust gemacht, sondern eben bezahlt wird, was immer an Schaden eintritt; doch
werden in größeren Verhältnissen auch hier einstweilen bestimmte Prämien entrichtet, aber
nur vorläusig, in der Art, daß, was zu viel gezahlt ist, in Form von Dividenden zurück⸗
geht, oder was zu wenig gezahlt ist, in Form von Nachschüssen aufgebracht werden muß.
Dies sind die Versicherungen auf Gegenseitigkeit, die sich heutzutage einer ganz besonderen
Beliebtheit erfreuen; allerdings besteht hier die Gesahr der Nachschüsse, aber man hat
versucht, diese Gefahr durch die Bestimmung zu beschwören, daß der einzelne nicht mehr
als einen gewissen Betrag an Nachschüssen zu entrichten hat; das hat dann allerdings
zur Folge, daß möglicherweise der eingetretene Schaden eines Versicherunasinteressenten
nicht ganz, sondern nur teilweise ersetzt wird.
Waͤhrend bezüglich der Regelung des Versicherungsvertrags bis jetzt erst, ein Ent—
wurf vorliegt, haben wir bereits ein Gesetz über die Privatverficherungsunternehmungen
(P. V. G.) vom 12. Mai 1901, welches nur wenige Bestimmungen über das Versicherungs⸗
geschäft selber enthält, dagegen die privatrechtliche Form der Versicherungsgesellschaften
uͤnd ihre polizeiliche Stellung regelt. Diese polizeiliche Stellung greift allerdings auch
tief in die privatrechtlichen Verhältnisse hinein.
Privatrechtlich ist insbesondere von Bedeutung, daß als Versicherungsunternehmungen
zum Betriebe gewisser Versicherungen, der Feuer⸗, Hagels, Unfall- und Haftpflicht⸗
versicherungen, sowie aller Lebensversicherungen nur Aktiengesellschaften oder Ver—
sficherungsvereine auf Gegenseitigkeit bestehen duürfen. Damit ist nicht ge—
sagt, daß ein einzelnes Versicherungsgeschäft nicht auch von einer anderen Person abgeschlossen
werden dürfe, wohl aber soll ein Unternehmen zur planmäßigen Versicherung, sei es
gegen Prämien, sei es auf Gegenseitigkeit, nur in einer dieser Gesellschaftsformen stattfinden;
u einer solchen darf die nötige Konzession erteilt werden. 18war wären die Geschäfte einer
anderen nicht nichtig, wohl aber würden Strafen eintreten, die Strafen des 8 108 P. V. G.
Privatrechtlich ist ferner die in diesem Gesetze geregelte Organisation der konzessionierten
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ein solcher Versicherungsverein ist eine
juristische Persönlichkeit, er ist keine Handelsgesellschaft, hat aber im allgemeinen die
ppfflichten der Kaufleute und ist in das Handelsregister eingetragen. Die Satzungen
unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie müssen gerichtlich oder notariell
festgestelt werden und sollen insbesondere aͤuch bezeichnen, in welcher Weise jemand
Milglied wird; die Mitgliedschaft ist hier insofern eine eigenartige: man wird Mitglied
durch Einwerfuͤng eines Risikos, d. h. wer ein Risiko läuft, kann als Mitglied in der
Art 'eintreten, daß einerseits sein Risiko zu decken ist, daß er aber auch anderseits mit
zur Deckung des Risikos anderer seinen Teil zu leisten hat; woraus folgt, daß die
Ansprüche auf Deckung des eingetretenen Schadens Vereinsansprüche sind, nicht Ansprüche
Dritter, so daß sie daher im Falle des Konkurses den Ansprüchen Dritter nachstehen
(Z 20 f., 81 P. V. G.). Erforderlich ist aber, daß schon von Anfang an ein gewisses Ver⸗
mögen vorhanden ist, weil ja schon zur Zahlung des nötigen Personals und der Ver—
waltungskosten Mittel bereit sein müssen. Es ist darum vorgesehen, daß ein Gründungsfonds
in die Gesellschaft eingeworfen wird in der Art, daß die Beaeiligten dieses Gründungsfonds
durch eine Verzinsung und eventuell auch durch einen Gewinnanteil (Verzinsung bis zu
Loso und dazu noch Gewinnanteil und zwar im ganzen bis zu 609/0) vergütigt werden;
hierbei wird vorgesehen, daß allmählich dieser Grundungsfonds durch die Jahreseinnahmen
getilgt, die Grundungsbeteiligten beseitigt werden, und auf diese Weise der Charakter
der Gesellschaft als Gesamtheit von Risikobeteiligten immer reiner hervortritt (8 22
P. V. G.).

1 Vgl. auch darüber Zehnter im Arch. f. bürgerl. R. XX S. Sf, Daher darf eine Gesellschaft,
welche planmäßige Versicheruͤngsgeschäfte abschließen will, nur eingetragen werden, wenn hierzu die
Genehmigung gegeben ist, Kammergericht 26. MNai 1902 Mugdan V S. 34.
        <pb n="687" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 691

879. Die Lebensversicherung! ist eine besondere Art der Versicherung, welche
sich in folgender Weise charakterisiert: durch den frühzeitigen Tod einer Person oder auch
dadurch, daß eine Person einen Zeitpunkt erlebt, kann ein Bedarf nach Geldmitteln ent—
stehen, der ebenfalls unter den Begriff des Schadens im Sinne des Versicherungsrechts
fallen kann; denn Schaden ist überall vorhanden, wo ein besonderer Bedarf nach Ver—
mögen durch die Umstände gegeben ist. Der wichtigste Fall ist der, wenn einer auf den
Verdienst augewiesenen Familie der Ernährer entzogen wird und die Angehörigen in Be⸗
dürftigkeit, Not oder Elend kämen. Das ist auch der Fall, der geschichtlich zunüchst in
Betracht kam. Wollte man aber hier streng nach den Regeln des Versicherungswesens
berfahren, so müßte man auch hier erklären, daß nicht mehr als der wirkliche Vermögens⸗
schaden ersetzt werden dürfte; so daß, wenn jemand erst lange nach dem Aufhören seiner
Arbeitsfähigkeit stirbt, er also seiner Familie in dieser Beziehung nichts mehr leistet,
sondern eher noch zehrt, ein Versicherungsanspruch ausgeschlossen wäre. Auf der anderen
Seite dürfte jedenfalls nicht mehr an Schadenersatz geboten werden als dasjenige, was der
Arbeitsfähige seinen Angehörigen zu bieten vermöchte. Eine derartige Behandlung der Sache
vürde aber auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen und zu gleicher Zeit noch folgendes
vichtige Moment verkennen: auch wenn jemand nicht unmittelbar für die Familie Ver—
nögen erwirbt, so kann er doch schon durch seine Persönlichkeit, durch den sittigenden Ein—
fluß auf die Familienmitglieder, durch Aufrechterhaltung der Hausdisziplin, durch seine an—
zestammte Autorität das Ganze zusainmenhalten und einen wohltätigen Einfluß auch auf
die vermögensrechtliche Entwicklung der Familie ausüben. Mit Rücksicht auf alle diese
Umstände hat die Rechtsordnung fich dahin verstanden, hier von der Gleichstellung von
Schaden und Versicherungswert abzusehen und eine Versicherung in beliebiger Höhe zu
zesiatten; und ebenfo hat man das Verbot der Doppelversicherung nicht weiter in Be—
tracht gezogen.
Der Vertrag ist also ein Versicherungsvertrag; er folgt den Regeln der Versicherung.
Insbesondere kommt es auch hier auf die Richtigkeit der Angaben an, welche das Risiko
ennzeichnen. Diese Angaben bezeichnen natürlich vor allem das Alter und die Gesundheitszustäͤnde
 der Person, auch die Gesuͤndheitszustände von Verwandten, welche einen Schluß
auf etwaige erbliche Belastung ziehen lassen; Stand und Beruf kommt gleichfalls in
Betracht. Auch hier gilt der Grundsatz, daß, streng genommen, jede unrichtige oder unvoll⸗
ständige Angabe den Vertrag anfechtbar macht, daß aber nach Billigkeit nur eine solche
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit schädigend einwirkt (zum Rücktritt berechtigt), die auf
Verschulden hinausläuft?. Hier komint nun insbesondere noch folgendes in Betracht: ist
der Gesellschaft die Unrichtigkeit bekannt, dann ist sie nicht in der Lage, einen Irrtum
nm dieser Beziehung vorzuschützen; die Gesellschaft sollte aber gerade hierbei für ihre
Agenten einstehen, welche die Möglichkeit haben, ihr Auskunft zu geben und auch zu voll—
lommener Auskunft verpflichtet sind. Obgleich diese Agenten nicht Stellvertreter im Sinne
des B. G. B. sind, so sind sie doch die Vertrauenspersonen, welche im Verkehr mit den
Versicherungsnehmern alle Umstände zu entwickeln und den Vertrag vorzubereiten haben.
Unzutreffend hat der Entwurf in 848 bestimmt, daß die Kenntnis eines nur mit der Ver—
mittelung betrauten Agenten der Gesellschaft nicht schade. Eine Verbesserung des Entwurfs
ist dringend nötig; die Entgegnung, daß in Fällen der Kenntnis des Agenten meist eine Ver—
schuldung des Versicherten fehle und folgeweise kein Rechtsnachteil eintrete, ist unzureichendb.
Die Lebensversicherung hat noch eine besondere Eigenheit, sie ist, sofern sie eine
Versicherung des eigenen Lebens daritellt, ein Vertrag zu Gunsten Dritter, d. h. zu

Der Ursprung der eigentlichen Lebensversicherungsinstitute ist in England zu suchen, wo
nan aus den Jahren 1698, 1609, 1706 Beispiele von Lebensversicherungsgesellschaften anführt.
satth den kommt noch die wohltätige Sicherung, daß ein Rücktritt nach 10 Jahren nicht mehr
ast sug 152 Entw.
bi s Gine anbere Regelung wäre um so mehr erforderlich, als die Rechtsprechung des R.G.s in
diebem Punkt durchaus deine folgerichtige und einwandsfreie ist. Vgl. 8. Juli 1883 1x S. 186,
November 1888 XXII G. 201,“2. Dezember 1890 XXVII S. 151, 29. Juni 1897 XXXIXS. 177.
O. März 1900 FXI G. I84.
        <pb n="688" />
        692 II. Zivilrecht.

Gunsten derjenigen, welchen die Versicherungssumme zukommen soll, also beispielsweise
der Frau oder der überlebenden Kinder; und zwar ist ihr Recht nicht etwa so aufzufassen,
als ob der Anspruch zunächst dem Versicherungsnehmer erworben würde und in dessen
Erbschaft fiele; denn das hätte zur Folge, daß Frau und Kinder nur kraft Erbrechts
den Anspruch erlangten und daß, wenn die Erbschaft in Nachlaßkonkurs fällt, die Kon⸗
kursmasse sich des Anspruchs bemächtigte; sondern die Versicherten erwerben den Anspruch
Anmittelbar als Dritte, allerdings in der Art, daß sie ihr Recht aus dem Versicherungs⸗
vertrag ableiten; der Versicherer kann ihnen daher die Einwendungen aus dem Ver⸗
sicherungsvertrag eutgegenhalten (9 834 B. G. B.), nicht aber die Einwendungen, die nur
in der Person des Versicherungsnehmers, nicht im Versicherungsvertrag, begründet sind,
3. B. nicht etwa eine Aufrechnung, die mit dem Versicherungsvertrag nicht zusammen⸗
hangt. Roch weniger können die Gläubiger des Versicherungsnehmers das Recht des Ver⸗
ficherten schmälern. Das Gesagte würde noch klarer hervortreten, wenn, wie nach englischem
Gesetz (88, 84 Viet. e. 93 8. 10), das Recht der versicherten dritten Personen ein sofortiges
und sendgültiges wäre; das ist aber nach unserem Rechte nicht der Fall: nach unserem
Rechte kann nicht nur durch einen Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der
Versicherungsgesellschaft ein anderer Drittversicherter bestimmt werden, sondern der Ver⸗
sicherungsnehmer kann durch einseitige Erklärung einen anderen Versicherten benennen.
Daher entsteht das Recht des Drittversicherten erst mit dem Tode des Versicherungs⸗
nehmers, und dies nur, sofern keine anderweitige Bestimmung getroffen ist . Trotzdem
liegt ein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, denn ein solcher setzt nicht notwendig voraus,
daß das Recht des Dritten sofort entsteht, es kann auch moͤglicherweise noch von zukünftigen
Umständen abhängen. Nimmt der Dritte nicht an, so fällt das Recht in den Nachlaß.
Maßgebend ist der Tod, wie er infolge der natürlichen Lebensentwicklung oder auch
infolge äußerer Einflüsse entsteht. Toͤtet darum der Versicherungsnehmer, um dessen
Leben es sich handelt, sich selbst, so ist der Fall der Versicherung nicht gegeben, es müßte
denn der Selbstmord auf Geistesstörung beruhen. Dasselbe gilt, wenn er im Duell stirbt
oder wenn er hingerichtet wird; doch müßte eine Ausnahme gemacht werden, wenn nach
seinem Tode eine Wiederaufnahme des Verfahrens die Unschuld erwiese. Auch die
Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe oder eine stark ausschweifende Lebensweise
müssen die Gesellschaft. von ihrer Haftung entbinden. Der Entw. 8 159 berücksichtigt
nur Selbstmord und ist daher nicht genügend.
Der Versicherungsnehmer? hat auch hier eine Prämie zu zahlen; dabei haben sich
folgende Rechtsgedanken gewohnheitsrechtlich entwickelt: die rechtzeitige Zahlung der Prämie
ist von besonderer Wichtigkeit, und die Gesellschaft könnte nicht bestehen, wenn eine große
Neihe von Prämien im Rückstande wären; daher bildete sich der Grundsatz: die Gesellschaft
hat im Falle der Nichtzahlung der Prämie das Recht, vom Vertrage zuͤrückzutreten, und
zwar ohne die bisher bezahlten Prämien zurückzuvergüten; denn sie hatte ja bis zu dieser
Zeit das Risiko zu tragen, mithin wäre eine Rüczahlung der früheren Prämien nur
nsoweit gerechtfertigt, als ihr zu gleicher Zeit für Tragung des Risikos eine andere Ver⸗
gütung zu teil würde?. Allerdings ist in den Statuten gewöhnlich eine Nachfrist bedungen,
dnifunter auch bestimmt, daß ein Teil der Prämien zurückvergütet wird.
Mit dieser Gestaltung hat sich etwas anderes verbunden, nämlich der Gedanke:
der Versicherungsnehmer könne von der Versicherung dadurch zurücktreten, daß er die
Prämie nicht zahlt und die Versicherung verfallen läßt; tue er das, dann könne die
Prämie nicht gegen ihn eingeklaat werden! Die Prämie ist also hiernach nicht mehr eine

1 Der Vorschlag der Lebensversicherungsgesellschaften vom 15. Februar 1902 (3. f. Versicherungs⸗
wissenschaft II6G. 230) sieht allerdings ein vorheriges festes g des g8 en der
Dritte auf Antrag des Bersicherungsnehmers dem Vexsicherungsvertrag beigelrelen ist. Dies wäre
355— ; J 5 in sagt nur, daß die Bezechnuna De Druͤtten dem Versicherungsnehmer
im Zweifel ni as Recht nimmt, einen anderen Empfänger zu ezeichnen. ist ni ügend.
Im übrigen bestätigen die 88 155, 157 Entw. das W Fichnen Dad i nicht genus
⸗28 149 des Entwurfs bezeichnet den Versicherungsnehmer als Versicherten, was nicht
zweckmäßig ist.
zb Wegen der Prämienreserve s. unten S. 693 f.
        <pb n="689" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 693

chuld rechtliche Pflicht, sondern eine Bedingung für das Fortbestehen der Versicherung
und für die fortdauernde Haftung des Versicherers!. Der Entwurf hat beides dahin
abgemildert, daß 1. durch bloße Nichtzahlung der Prämie der Vertrag nicht erlischt, sondern
nur ein Rücktrittsrecht des Versicherers entsteht, daß 2. der Versicherungsnehmer das
Versicherungsverhältnis jederzeit kündigen kann, 88 88, 154.
Auch eine Versicherung auf fremdes Leben ist möglich, also in der Art, daß
ausmacht, er solle eine Summe bekommen, wenn B stirbt; z. B. die Ehefrau läßt
sich eine Summe ausbedingen zur Zahlung beim Tode ihres Mannes. Eine derartige
Versicherung erschien vielfach als bedenklich, einmal vom sittlichen Standpunkte als eine
Art von Spekulation auf den Tod eines anderen, als eine Art von Spiel, wobei das
Leben eines anderen den Ausschlag gibt; sodann ist es auch nicht undenkbar, daß eine
olche Versicherung wirklich den Anreiz bietet, den anderen aus der Welt zu schaffen oder
auch nur duͤrch irgend welche schädlichen Einwirkungen seinen Tod zu beschleunigen. Die
Besetzgebungen gestatten daher eine solche Versicherung nur unter besonderen Umständen,
sie verlangen entweder Zustimmung dessen, um dessen Leben es sich handelt, oder ein
Interesse, das durch den Tod dieses anderen geschädigt wird, so insbesondere, wenn dieser
ein Verwandter ist, von dessen Hilfe und Unkerstützung man abhängt. Der Entw. 8 149
erlangt schriftliche Einwilligung.
Die Todesversicherung (auf eigenen Tod) kann mit einer Lebensversicherung in der
Art verbunden sein, daß die Summe sowohl ausbezahlt wird beim Tode der Person als
auch dann, wenn sie ein bestimmtes Lebendalter erreicht hat. In diesem Falle wird in
Betracht gezogen, daß ein bestimmtes Lebensalter erfahrungsgemäß ein Ablassen der pro⸗
duktiven Ärbeitskraft und vielfach auch ein größeres Maß der Bedürfnisse mit sich bringt.
Man spricht hier von abgekürzter Lebensversicherung. Natürlich ist für diese Vergünstigung
eine höhere Prämie zu zahlen.
Im Gegensatz dazu steht die bloße Lebens versicherung, die darin besteht, daß
semandem eine Summe für Beziehungen ausbezahlt wird, die bei bestimmtem Alter eintreten
können, aber auch nur dann; so daß, wenn er vorher stirbt, an seine Erben nichts entrichtet
vird. Es gehört hierher insbesondere die Aussteuer-, Einjährigenversicherung u. s. w.,
welche sich auf Bedürfnisse beziehen, die nur dann eintreten. wenn der Versicherte in ein
bestimmtes Alter tritt.
Kommt der Versicherer in Konkurs, dann kann entweder der Versicherungsnehmer
zurücktreten, oder er kann als Schadenssumme einen Betrag anmelden, welcher es ihm
ermöglicht, an Stelle dieser Versicherung eine neue zu nehmen, (ß 808 H. G. B.). So
venigstens war das bisherige Recht; der &amp;amp; 61 des P. V. G. hat dies nicht geändert, denn
er behält dem Versicherten die „weitergehenden Ansprüche aus dem Versicherungserhälinisse'
 vor. Ganz ungenügend ist die Regelung im Entw. 88 11, 12, 342.
Lin besonderes Vorzugsrecht aber hat hierbei das Privatversicherungsgesetz dem Ver—
icherungsnehmer gegeben. Es bestimmt nämlich, daß die Versicherung erlöschen soll
vorbehaltlich des soeben angeführten Rechtes auf Schadensvergütung, die Versicherten aber
das Recht haben sollen, die sogenannte Prämienreserve für sich in Anspruch zu nehmen.
Mit der Prämienreserve verhält es sich wie folgt: die Jahresprämien sind im Anfang
bedeutend höher, als sie nach Maßgabe der Kalkulation sein müßten; denn wenn es nach
der Kalkulation ginge, so wären die Prämien zuerst geringer und würden mit dem Alter
steigen, was für keinen Teil erwünscht wäre. Man bezahlt darum sofort eine höhere
Praͤmie, die sich gleichbleibt und dasjenige vergütet, was später an Plus zu bezahlen
wäre. Auf diese Weise hat die Lebensversicherung zu gleicher Zeit die volkswirtschaftliche
Bedeutung eines Sparfystems; das. was man auf solche Weise in jungen Jahren ein—

Dies scheint auch die Denkschrift des Verbands deutscher gebengveri warnnaage seuchasten vom
5. Februar 1962 anzunehmen, wenn sie einen Artikel vorschlägt: „Die Versicherung erlischt, sofern
die Prämie nicht rechtzeitig entrichtet wird.“ (3. f. Versicherungswissenschaft II S. 248.)
2 Anders der Schweizer Entwurf, vgl. Köllinan a. O. S, 880. 68 fehlt auch, soweit ich
sehe, bei uns eine Bestimmung über das Aussonderunasrecht bezüglich des Rückversicherungsanspruchs,
das der Schweizer Entwurf zu Unrecht versaat.
        <pb n="690" />
        394 II. Zivilrecht.

zahlt, ist gespart für das Alter und braucht im Alter nicht mehr entrichtet zu werden.
Daraus hat sich der Gedanke eniwickeli: kommt die Gesellschaft in Konkurs, so sind
diejenigen Teile der bezahlten Prämie, welche als eine Zuvielzahlung erscheinen, mit Rück—
sicht auf das Unterbleiben der künftigen Versicherung als ein dem Zahlenden vorzu—
behaltendes Guthaben zu betrachten, das durch andere Gläubiger nicht angegriffen
werden darf, au dem er daher im Konkurs ein Absonderungsrecht ebenso hat, als ob
das Geld zu seinen Gunsten zurückgelegt woͤrden wäre. Schon längst haben des—
wegen die besten Lebensversicherungen diese Reserve in mündelsicherer Form angelegt,
und dies ist durch das Privatversicherungsrecht zur allgemeinen Vorschrift geworden; zu
gleicher Zeit wurde bestimmt, daß diese Anlage kontrolliert werden soll. Wenn daher die
Gesellschaft in Konkurs kommt, so haben die Versicherungsnehmer einen Anspruch auf diese
Praͤmienreserve vor allen anderen Konkursgläubigern (88 57 f., 61 Privatvers. Ges.).
Daß dies ein (uneigentliches) Absonderungsrecht ist, habe ich in meinem Leitfaden des
Konkursrechts (2. Aufl. S. 111 f.) gezeigt.
Der Gedanke der Prämienreserve ist nun aber in den neuen Entwürfen weiter—
geführt. Wird nämlich die Versicherung gekündigt oder aufgehoben, oder ist der Ver⸗
sicherer von der Zahlung frei, so hat der Versicherungsnehmer ein Anrecht auf die
Prämienreserve (abzüglich 8 o/o), 8 167 Entw.; auch ist eine Umgestaltung der Versicherung
in eine praͤmienfreie Versicherung in der Arl möglich, daß die Versicherung in eine solche
umgewandelt wird, bei welcher die Prämienreserve die einmalige Prämie ist, ð165 Entw.
Findet im ersten Fall die Kündigung durch den Versicherungsnehmer statt, so spricht man
auch vom Rückkauf der Lebensversicherung: es ist aber kein Rückauf, sondern eine Auf—
hebung des Verhältnisses unter Beanspruchung der Reserve causa finita 1

Zweites Buch.
Müuterusammenlegung Gelellschart).

8 80. Gewöhnlich wird der Gesellschaftsvertrag mit dem Tauschgeschäft auf
eine Suufe gestellt, völlig zu Unrecht, denn hier handelt es sich um eine wesentlich andere
Beltatigung des menschlichen Geistes 2.. Während die übrigen Geschäfte hauptsächlich dem
menschlichen Individualismus zu dienen haben, wenn auch, wie der Dienstvertrag, mit
sozialpolitischer Farbung, so handelt es sich bei der Gesellschaft darum, daß die Menschen⸗
krafte sich zu einer Gesamtbetätigung vereinigen, und zwar die geistigen wie die wirt⸗
schaftlichen Kräfte, so daß auf solche Weise eine Gesamtwirkung entsteht, und in der
Gesamtheit die menschliche Kraft gesteigert zu Tage tritt; denn es gehört zum Wesen
der Kullur, daß auf der einen Seite das Einzelwesen zur möglichsten Entfaltung seiner
Anlagen gelangt, und auf der anderen Seite aber auch wieder, ohne daß das Einzelwesen
zerstört wird, die Kräfte der einzelnen sich vereinigen und so zu einem Gesamtergebnis
elangen; ein Umstand, der bereits in der Lehre des Vereinsrechts zu Tage getreten ist.
Diesem letzteren Zwecke nun soll die Gesellschaft dienen. Es ist darum ein wesentliches
Erfordernis der Kultur, die Gesellschaftsformen möglichst frei und ausgiebig zu bilden,
Die hauptfachliche Ausgestaltung derselben erfolgt im Handelsrecht und kann hier nicht
weiter dargelegt werden. Wie auf der einen Seite die offene Handelsgesellschaft und
Aktiengesellschaft, so müssen auf der anderen Seite die Genossenschaft, das kKartell und der
Trust als Ausflüsse des Gedankens betrachtet werden, mit Vereinigung der Kräfte auf
der Linen Seite Ziele zu erreichen, die dem Einzelwesen ferner stünden, und auf der
Aderen Seite Gefahren zu beschwören, die die Einzelwirtschaft träfen, wenn nicht durch
Organisation eine Abhilfe geboten würde. Aber auch die Gesellschaft des bürgerlichen
Reqdßts hat ihre wichtigen Zwecke, also auch die Gesellschaft, welche sich mit anderen als

Hierüber Röllina— a. O. S 366 f.
2 Zierauf habe, ich bereits in der Elnführung in die Rechtswissenschaft S. 68 f. hingewiefen ·
Val. auch oben S. 656.
        <pb n="691" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 698

Handelsgeschäften befaßt und auch keinen so ausgedehnten Betrieb zeigt, daß sie in
das Handelsregister eingetragen werden soll und dadurch zum Kaufmann und zur Handelsgesellschaft
 wird; denn wenn auch diese Gesellschaften sich auf niederer Stufe bewegen, so
find sie wegen ihrer Häufigkeit und wegen der starken Inanspruchnahme der familiären
Beziehungen sehr bedeutsam und ihr Wirken sehr wesentlich.
Damit nun eine solche Gestaltung segensreich sei, ist vor allem folgendes erforder—
lich: es ist nötig, daß das Gesellschaftsvermögen von dem Vermögen der einzelnen Ge—
sellschafter abgeschieden wird und unabhängig gestellt ist gegenüber den Schicksalen dieses;
denn ein Gesellschaftsvermögen, das auf Schritt und Tritt durch Verfügung und Geschicke
der einzelnen berührt wird, ist nicht in der Lage, dem Ziel der Gesellschaft fest und un—
verrückt entgegenzusteuern. Das römische Recht hat dem nur sehr unvollkommen ent—
sprochen. Am vollkommensten hat man dieses Erfordernis durch Schöpfung juristischer
Personen zu erfüllen gewußt, indem man das Gesellschaftsvermögen als das Vermögen einer
besonderen Perfönlichteit darstellte und so die Gesellschaft durch Erhebung zur Eigenperson
den einzelnen Mitgliedern gegenüber verselbständigte. Im Handelsrecht ist dies durchgreifend
geschehen, insbesondere auch bei der offenen Handelsgesellschaft; denn die Lehre, daß sie
keine juristische Persönlichkeit sei, führt zu den größten Unebenheiten in der Kon—
struktion. Wo keine juristische Person anzunehmen ist, hatte das römische Recht nur ein
Miteigentum nach festen Bruchteilen konstruiert, und auch die Pandektenwissenschaft ist
nicht weit darüber hinausgekommen. Die wesentliche Neuerung in der Konstruktion be—
steht nun darin, daß man ein Miteigentum besonderer Art bildet, nicht zu festen Bruch—
leilen, sondern mit wechselnder Beteiligung, ein Miteigentum, das folgeweise nicht in der
Lage ist, mit dem sonstigen Vermögen des Gesellschafters in Berührung zu bleiben; denn
etwas, was auf solche Weise sich wandelt und wechselt, kann nicht jeden Augenblick aus
dem Wandel herausgenommen werden und zum Teil des Privatvermögens erstarren.
Dazu kommt noch, daß die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen nicht Beteiligung an den
inzelnen Gegenständen, sondern Beteiligung an der Gesamtheit eines Vermögens ist, so
daß also, selbst wenn man von dieser Wandelbarkeit absehen möchte, durchaus nicht ge—
sagt werden könnte, welchen Anteil ein jeder Gesellschafter an den einzelnen Stücken hat.
Ein derartiges Miteigentum, das auf solche Weise sich als eine Beteiligung an einem
Vermögensganzen geftaltet und nun noch dazu als eine Beteiligung, die sich jeden
Augenblick ändern und darum erst bei Beendigung der Gesellschaft im Vermögen des
Gesellschafters aufgehen kann: das ist der Charakter der Gemeinschaft zur gesamten Hand,
wie das deutsche Recht sie langst kannte, aber bis in die neuere Zeit nicht zu konstruieren
bermochte. Ein derartiges Miteigentum, eine derartige Gemeinschaft hat nun das B. G. B.
ingenommen; es nennt das in dieser Gemeinschaft stehende Vermögen Gesellschafts—
bermögen (8 718 B. G. B.); und zwar ist als Gesellschaftsvermögen aufzufassen: 1. was
die Gesellschafter einbringen, ja, auch schon die Ansprüche auf das Einbringen (denn
schon diese Ansprüche sind ein der Gesellschaft zukommender Vermögenswert); sodann
2. dasjenige, was durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworben wird.
Eine zweite wesentliche Bedingung der richtigen Gestaltung des Gesellschaftswesens
st, daß geistige und materielle Leistungen beide zu ihren Rechten kommen. Nicht das
Vermögen allein soll gelten, sondern auch dasjenige, was einer der Gesellschafter, sei es
in der Vermögensverwaltung, sei es sonst durch seine Tätigkeit, der Gesellschaft einbringt.
Daher auch der richtige Grundsatz, daß im Zweifel die Gewinnanteile gleich find, so daß
derjenige, der nichts in Vermögen beigebracht hat, aber an Arbeit, doch im Zweifel so
iel an Gewinn bekommt als derjenige, von dem das Vermögen herrührt (8 722). Es läßt
sich nur fragen, ob man nicht noch zu etwas Weiterem gelangen könnte, naͤmlich, daß man
das Arbeitsgut kapitalisierte und ebenfalls als eingebrachtes Gut behandelte, so daß bei der
Auseinandersetzung der Gesellschaft einmal das eingebrachte Vermögen zurückgegeben wird
und sodann dem Arbeiter das Arbeitskapital, worauf dann erst eine Teilung des Gewinnes
erfolgt. Das BG.B. ist zu diesem Schritte noch nicht gelangt: das Arbeitskapital wird
nicht berücksichtigt, der Arbeiter bekommt nur seinen Anteil am Gewinn, wahrend der
Vermögenseinbrnger die Einlage zurückerhält. und sodann den Gewinnanteil (88 738.
        <pb n="692" />
        II. Zivilrecht.
734 B. G.B.). Es wird sich fragen, ob in der Zukunft nicht eine derartige Weitergestaltung
 wünschenswert ist.
In Bezug auf die Lösung des Gesellschaftsverhältnisses befolgt das B.G.B. im
allgemeinen die Grundsätze, die schon das römische Recht aufgestellt hatte, und die im
großen ganzen gesund sind. Es handelt sich insbesondere darum, daß auf der einen
Seite der höchstpersönliche Charakter der Gesellschaft in Rücksicht kommt, weshalb sie
regelmäßig durch den Tod eines Gesellschafters erlischt, und daß auf der anderen Seite
doch ein gewisser Zwang gilt, so daß die Gesellschafter empfinden, daß das Bestehen des
Verhältnisses nicht in ihr bloßes Belieben gestellt ist. Man hat hiernach die Dauer der
Gesellschaft geregelt; man hat insbesondere anerkannt, daß die Gesellfchaftsdauer auf
eine bestimmte Zeit gestellt werden kann; man hat aber beigefügt, daß aus triftigen
Gruünden schon vorher eine Lösung verlangt werden kann (6 728 f. B. G. B.).
8 81. Auch die sog. Industriekartelle können als Gesellschaften vorkommen.
Vereinigen sich verschiedene Produzenten lediglich in der Art, daß sie sich verpflichten, bei
Umtauschgeschäften gewisse Preise einzuhalten und über gewisse Bedingungen nicht
hinauszugehen, dann hat diese Verbindung noch nichts Gesellschaftliches. Sie wird erst
gesellschaftlich in dem Augenblick, wo die mehreren Personen Vermögen zusammen⸗
schließen, um diesen Zweck zu erreichen. Das findet bei solchen Kartellen nicht selten
statt; namentlich bedürfen sie häufig besonderer Anstalten, um z. B. die Waren gemeinsam
zu verkaufen, sie bedürfen besonderer Einrichtungen zur Kontrolle, sie bedürfen der Tätig⸗
deit besonderer Personen, um die richtigen Wege des Geschäftsbetriebs zu finden oder
Hindernisse zu beseitigen, die ihren Geschäftsprinzipien entgegenstehen. Auf diese Weise
muß oft ein gemeinsamer Betriebsfonds zusammengebracht werden; dann liegt ein Gesell⸗
schaftsvertrag vor.
Ob ein solches Kartell verbindlich ist, ist allerdings sehr die Frage. Es wird nun
nicht wohl zu behaupten sein, daß es oͤhne weiteres gegen die guten Sitten oder
gegen das Menschenrecht der Freiheit verstoße, wohl aber muß nach Ähnlichkeit des
8152 Gew.O. angenommen werden, daß ein jeder das freie Rücktrittsrecht hat; denn
denn auch eine solche Bindung zeitweilig wohltätig wirkt, so ist es doch gegen die Natur
des Verkehrs, daß ein Gewerbetreibender auch noch dann dabei bleiben soll, wenn er
sich überzeugt hat, daß eine Fortdauer des Vechältnisses dem gesunden Verkehr und den
berechtigten Anforderungen des Publikums widerspreche. Unrichtig R.G. 4. Februar
1897 éntscheidung XXXVIII. S. 16851. —
Eine andere Natur nehmen allerdings die Trusts an; denn diese bleiben nicht bei
solchen gesellschaftlichen Abmachungen stehen, sie begnügen sich auch nicht mit einem
mageren Gesellschaftsvermögen, welches zur Förderung der Kartellzwecke zusammengebracht
wird, sondern ste gehen darauf aus, die verschiedenen Betriebe gleichartiger Natur, ja
häufig auch noch ganz andere damit zusammenhängende Unternehmungen aufzusaugen und
fie zu einem einheitlichen Bestande zu gestalten. Ein solcher Trust drängt daher zu einer
juristischen Person in Gestalt der Altiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung; er gehört daher in das Personenrecht, nicht in das Recht der Schuldverhältnisse.
Die Bisrungen des amerikanischen Rechts und ihre Gesetze sind anderwärts zu besprechen.

Drittes Buch.
Hchuld an sich (abstrakter Vertrag).
z 82. Den abstrakten Vertrag hat das, B.G. B. aus dem gemeinen Rechte
entnonnen und in der Art richtig umagestaltet, daß es eine schriftliche Abfassung des

1 Weitere Urteile bei Scherer, Das dritte Jahr, S. 132. Die Unverbindlichkeit ist alten
Rechts. Vgl. Novara (1277 Cd. Ceruii)c. 250: t ipso jure absolutus et liberatus ab omni
gocietate, conspiratione, Conventicula ét conjuracione; Padua. (1271) Nr. 782 u. a. Füur die
Pemen war bahnbrechend das enalische Gesetz v. 1825, 6 Ge0. IVsch. 129.
        <pb n="693" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 697

Vertragsversprechens verlangt. Schon im justinianischen Rechte ist die Stipulation
schriftlich geworden, und sie geht in das gemeine Recht in der Art über, daß in die
schriftlichen Verträge eine Stipulationsklausel aufgenommen wird, die noch jahrhunderte—
lang, noch im 14. ja 15. Jahrhundert im Gebrauch gewesen ist!. Ist die Stipulations—
klaufel abgestreift, dann bleibt das schriftliche Versprechen übrig.
Mand hat neuerdings in sehr beachtenswerter Weise die Realität des abstrakten
Versprechens bekämpft und ihm die Daseinsberechtigung abgestritten, wenigstens auf solange,
als nicht zugleich für den Erwerb des gutgläubigen Dritten eine Unabhängigkeit des Schuld⸗
verhältnisses von den Vermögensvorgängen in der Person des ursprünglichen Gläubigers
anerkannt sei?. Es muß nun zugegeben werden, daß schon das römische Recht die Haupt⸗
bedeutung des abstrakten Vertrags dadurch aufgegeben hat, daß es eine exceptio doli
gab, so daß durch eine Hintertür alle die materiellen Bedenken, die dem Versprechen an⸗
klebten, wieder hereingebracht wurden. Und dadurch, daß die Forderungsabtretung so ge—
ttaltet wurde, daß der neue Gläubiger, auch der gutgläubige, sich alle Einreden aus der
Person des Abtretenden gefallen lassen muß, ist ein guter Teil der Vorteile des ab—
strakten Vertrages wieder verloren. Erst durch das Wechsel- und Orderinstitut, wodurch
der gutgläubige Erwerber unabhängig gestellt wird von allen rechtlichen Mängeln, die
dem Geschäfte ankleben, so daß er dem abstrakten Versprechen frei gegenübertritt, ist die Idee
zum vollen Ausdruck gekommen; denn der Zweck des abstrakten Versprechens ist doch
„auptsachlich der, aus dem Versprechen einen Verkehrsgegenstand zu machen, der wie eine
Sache von Hand zu Hand geht, so daß der Erwerber auf den Vermögenswert fest ver⸗
trauen kann.
Aber trotzdem hiernach der abstrakte Vertrag nur unvollkommen seinem Zwecke dient,
ist er keine unnötige Schöpfung; denn auf der einen Seite ist es schon eine außerordent⸗
liche Erleichterung der Klageerhebung, daß man sich bloß auf den abstrakten Vertrag zu
berufen braucht und es dem Gegner überlassen muß, das gesamte Geschütz der Einreden
zu entladen; auf der anderen Seite gibt es auch im bürgerlichen Recht Fälle, wo die exceptio
doli zurücktritt. Ein solcher Fall ist in der Annahme der Anweisung gegeben.
Mit der Anweisung hat man auch im bürgerlichen Recht die Möglichkeit, alle vorhandenen
wirtschaftlichen Mangel dem Bereiche des abstrakten Vertrages zu entziehen, so daß von
der exceèptio doli keine Rede ist und der Erwerber rein dem abstrakten Versprechen gegen—
übertritte Bei der Anweisung handelt es sich nämlich darum, daß der Anweisende dem
Angewiesenen die Befugnis gibt, an den sogen. Anweisungsempfänger zu zahlen; und
zgeschieht dies schriftlich, so kann der Angewiesene die Anweisung dem Anweisungsempfänger
gegenüber annehmen, er kann es durch einen schriftlichen Vermerk; in dieser Annahme
aber liegt ein abstrakter Vertrag: im römischen Rechte erfolgte er durch Stipulation, bei
uns durch schriftliche Erklärung. Dieser abstrakte Vertrag aber ist unabhängig von allen
virtschaftlichen Umständen, welche ihn veranlassen; möglicherweise hat der Angewiesene nur
Ingenommen, mit Rücksicht auf ein vermeintliches Schuldverhältnis, in dem er zum An—
weisenden stand, so daß er also dieses Schuldverhältnis zur Lösung bringen wollte; auf der
inderen Seite wird auch der Anweisungsempfänger in einem wirklichen oder vermeintlichen
Verhältnis zum Anweisenden stehen, indem der Anweisende etwa glaubt, ihm etwas
schuldig zu sein (vielleicht ohne ihm etwas zu schulden), oder indem er ihm schenken will
obgleich vielleicht die Schenkung verboten ist). Alle diese Umstände kommen aber bei
dem abstrakten Vertrag zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger nicht
in Betracht; denn wenn der Angewiesene sich irrt gegenüber dem Anweisenden, so ist
das ein Verhältnis, das zwischen ihnen abzumachen ist; wenn umgekehrt der Anweisende
sich irrt in Bezug auf den Anweisungsempfänger, so ist das ebenfaͤlls ein zwischen ihnen
allein auszutraͤgendes Verhältnis. Mithin ist der abstrakte Vertrag zwischen

1Man vgl. über die Entwicklung Voltelini, Acta Tirolens. II p. XLVIIIf. Bgl. auch
urt. Veronav. 1174 (Arch. Veneto IXp. 102): stipulatione interposita promiserunt; ferner meine
Beitr, z. germ. Privatrechtsgesch. JS. 28 f. Noch in einer (mir vorgelegenen) italienischen Urkunde
. Isös haßt eg: per se ναο_εS cuοs faciens solemni stipulacione dare et solvere promisit . ..
2Neubecker, Arch. f. bürgerl. R.XXII S. 34f.
        <pb n="694" />
        698

II. Zivilrecht.

dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger von allen diesen
Mängeln unabhängig, und so haben wir auch im buͤrgerlichen Recht den Fall,
daß die wirtschaftlichen Fragen, die sich an ein Geschäft knüpfen, durch den abstrakten
Vertrag völlig beiseite geschoben werden, und der Anweisungsempfänger mit dem Augen—
blick, wo derz Angewiesene die Anweisung annimmt, einen sicheren Vermögenswert erwirbt.

8 883. Auch die Bürgschaft hat insofern einen abstrakten Charakter, als bei ihr
der Schuldgrund, der den Bürgen Leranlaßt, die oft so schwerwiegende Garantie zu
uübernehmen, und der der allerverschiedenste sein kann, dem Gläubiger gegenüber nicht zu
Tage tritt. Gewöhnlich tut es der Bürge unentgeltlich für den Schuldner; er kann es
tun, um die Forderung schließlich selbst zu übernehmen; er tut es aber meistens, um
durch die Sicherung des Schuldners diesem eine Wohltat zu erweisen, die aber nicht
uͤber die Sicherung hinausgeht, so daß er den Rückgriff gegen ihn behält, aber auch nur
diesen. Es können aber auch noch besondere Geschäftsverhältnisse walten; so nament—
lich bei der Handelsbürgschafi, indem der Bürge für die Bürgschaftsübernah me einen
Gegenwert erhält, wie in den vielen Fällen des Delerederegeschäfts. Dieses Verhältnis
zwischen Bürgen und Schuldner tritt dem Gläubiger gegenuͤber nicht hervor: gegenüber
dem Glaäubiger übernimmt der Bürge eine von seinem Verhältnis zum Hauptschuldner
abgelöste Schuld, und insofern ist die Bürgschaftsübernahme etwas Abstraktes. Darum
kann der Bürge dem Gläubiger keine Einrede aus diesem Verhältnis zum Schuldner
entgegenhalten; er muß also beispielsweise dem Gläubiger haften, wenn er auch die
Bürgfchaft in der Annahme geleistet hat, daß er von dem Schuldner einen Gegenwert
erhalten habe oder beanspruchen könne, und er sich dabei irrt. Vgl. Einführung S. 68.
Daher ist jede Art der abstrakten Verpflichtung fähig, eine Form für die
Bürgschaft zu bilden, so insbesondere auch das Aussiellen eines Wechsels und die
wechselrechtliche Unterschrift. Im übrigen verlangt das B.G. B. jedenfalls die eine Form,
nämlich schriftliche Abgabe des Bürgschaftsversprechens, — eine Bestimmung, die aber
für die Handelsbürgschaft nicht gilt; vgl. 88 766 B. G. B. und 8350 H.G. B.
Die großen Schwierigkeiten, die man sich im gemeinen Recht mit der Mandats—
bürgschaft gemacht hat, sind dahin gelöst worden: diese Mandatsbürgschaft ist Bürgschaft
für eine künftige Schuld, bei der aber der Bürge das Recht hat, so lange zurückzutreten,
als das Schuldverhältnis noch nicht entstanden ist und der Gläubiger noch nicht ent—
sprechenden Kredit gegeben hat; hat er Kredit geaeben, dann haftet der Bürge als ge—
wöhnlicher Bürge (35778 B. G. B.):.
Im übrigen hat das B. G.B. von den Rechtswohltaten des Bürgen das Recht der
Teilung gestrichen, dagegen das etwas schwachmütige Recht der Vorausklage, diese Aus—
geburt byzantinischer Verkehrtheit, die Justinian dem damaligen griechischen Recht ent—
hahm, dieses Scheinmittel, das meist nur zu Verzögerungen und Vertröstungen führt,
uüͤbernommen. Der Handel hat sich mit Recht dagegen gesträubt und gibt für die
Handelsburgschaft die Vorausklage nicht (886 771 B. G. B., 849 H. G.B.).
In anderer Beziehung aber zeigt das B.G.B. einen großen Fortschritt: das ge⸗—
meine Recht hat mehr und mehr den Gedanken verfolgt, daß der Glaäubiger dem Bürgen
gegenüber verpflichtet sei, den Hauptschuldner zu drängen und zu drücken, so daß, wenn
er“ gegen diesen nachsichtig sei, der Bürge sich von seiner Verpflichtung lösen könne; er
könne also gleichsam den Gläubiger an die Wand stellen und von ihm verlangen,
innerhalb einer bestimmten Zeit gegen den Schuldner aufzutreten. Diesen ganzen
Gedanken hat das moderne Recht verworfen: der Gläubiger will gerade durch die
Bürgschaft die Möglichkeit gewinnen, mild und schonend gegen den Schuldner zu bleiben,
er will sich dadurch von all den Schwierigkeiten und Mißlichkeiten befreien, die die
Prozeßführung mit einem zweifelhaften Schuldner herbeiführen; die Bürgschaft soll ihm
veAialen Stand seines Schuldrechtes gewähren: dazu vaßt alles das nicht, und

1 Vgl. auch Benedix, Arch. f. bürg. R. XX S. 155f. „Daher bezieht ich die Formvorschrift
des 8 766 ucht uf den Kecditauftrag, R.G. 31. Jannar 1901 31f. Ged — S. 620.
        <pb n="695" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 699

der ganze Gedankengang früherer Zeit beruht auf einer falschen Billigkeitserwägung
zegenüber dem Bürgen. Dem Bürgen selber ist heutzutage in anderer Weise geholfen,
und zwar auf eine Weise, die schon das römische Recht kannte: der Bürge hat, schon bevor
er zahlt, das Recht, gegen den Schuldner vorzugehen, sobald dessen Lage sich zu seinen Un—
zunsten wesentlich geändert hat, und insbesondere auch dann, wenn der Schuldner mit der
Erfüllung in Verzug kommt; mindestens kann der Bürge dies dann tun, wenn er nicht
zegen den Willen des Schuldners gebürgt, sondern dem Schuldner durch die Bürgschaft einen
dDienst erwiesen hat: dann kann er von dem Schuldner verlangen, daß dieser ihn nicht „sitzen
läßt“, sondern ihm Befreiung oder wenigstens Sicherung bietet. Hierdurch ist dem Be—
zuͤrfnis des Instituts am besien entsprochen; dies ist die Aushilfe des 8 775 B.G. B., sie
findet sich bereits im fr. 88 81 mand. (17, 1) (Marcellus) und ist im französischen Recht
weiter ausgebildet worden (Art. 2032 0. civ.). Anders wäre es natürlich, wenn der
Glaäubiger den Bürgen dadurch positiv schädigte, daß er Rechte aufgäbe, auf welche der Bürge
heim Regreß zählen konnte, so 8 776 B. G.B. (entsprechend dem Art. 2037 0. civ.).

Vierkes Buch.
Schuldverhältnisse kraft Schuldschöpfung (Kreation).
F 84. Eine großartige Entwicklung weist das Inhaberpapier des B. G. B.
auf, denn hier ist die viel, ja leidenschaftlich bestrittene Schuldschöpfungs- (Kreations-)
theorie in 8 794 zum deutlichen Ausdruck gekommen. Wie hat man sich doch gegen
diese Theorie gewehrt! Auch Goldschmidt hat sie zeitlebens eifrig bekämpft; und
doch ist es die einzige, welche zu praktisch brauchbaren Ergebnissen führt. Daß, wenn
ausgeftellte Inhaberpapiere vor der Ausgabe gestohlen werden und in die Hand eines
gutgläͤubigen Erwerbers kommen, dieser gutgläubige Erwerber berechtigt wird, das ist eine
Lebensfrage der Lehre. Wollte man den gutgläubigen Erwerber nur dann berechtigen,
wenn der Aussteller das Papier nicht nur ausgestellt, sondern auch wissentlich weggegeben
hat, dann würde in den Verkehr eine Unsicherheit sondergleichen kommen: der gut—
gläubige Erwerber wäre zwar dann berechtigt, wenn das Papier ausgegeben und nach⸗
träglich gestohlen worden wäre; er wäre aber nicht berechtigt, wenn das Papier vor der Ausgabe
veggekommen und so unter das Publikum geraten waͤre. Die ganze Sicherung, welche
infer Recht in jahrhundertelangem Ringen dem gutgläubigen Erwerber geben wollte,
wäre dahin; und das wollte man um einer kheoretischen Konstruktion willen! Daß natürlich
der Aussteller des Papiers alle Vorsichtsmaßregeln ergreifen und beispielsweise im Papier
'elber erklären kann, daß die Urkunde erst, wenn sie gewisse Zeichen trägt, vollständig sei,
steht damit durchaus nicht im Widerspruch; denn der Erwerber hat natürlich von sejner
Seite zu prüfen, ob das Papier nach Maßgabe seines Inhalts vollkommen fertig ge—
vorden ist, und wenn er die Prüfung unterläßt, dann unterläßt er sie auf seine Gefahra.
Im übrigen aber muß er unter allen Umständen berechtigt sein, und wenn man dem
Obigen entgegengehalten hat, daß ja auch der Inhaber eines gefälschten Papiers keinen
Anspruch erwerbe, mithin die oben angeführte Unsicherheit des Verkehrs doch vorliege, so
beruht dies auf einer Verkennung der Verhältnisse; die Verkehrslage ist in solchem Fall
eine vollkommen andere: gegen die Fälschung kann sich niemand sichern, und es wäre
darum völlig ungerecht und willkürlich, hier den Verlust auf denjenigen zu wälzen, dessen
Handschrift gefälscht worden ist; in der Art aber kann sich jedermann sichern, daß er
entweder keine Inhaberpapiere ausstellt, oder, wenn er sie ausstellt, daß er sie nicht vor—
zeitig in den Verkehr kommen läßt. Alles, was hier an Sicherungsmaßnahmen unterbleibt,
fällt auf sein Konto, und sollte trotz aller Sicherheitsmaßregeln einmal ein Papier ver⸗

.. Im ZFalle des Art. 100 B.G. B. wird angenommen, daß es sich um regelmäßig bekannte
Dinge hanbel
        <pb n="696" />
        700 * II. Zivilrecht.

loren gegangen sein, so muß er es auch auf sich nehmen; denn das ist eben eine Gefahr,
die jeder laufen muß, der Inhaberpapiere ausstellt.
Hiernach ist nichts einfacher und für die Erklärung der Erscheinungen zu—
treffender als die Annahme, daß man schon durch die Schreibung des Inhaberpapiers
seine Schuldnerschaft begründet, nur daß eben, solange man selbst Inhaber ist, Gläubiger
und Schuldner in einer Person zusammenfallen und die Schuldnerschaft noch nicht zur
Realbetäͤtigung kommt. Sobald aber das Papier in andere Hände kommt, wird die
Glaubigerschaft akut, und hierbei kommt es nicht darauf an, ob solches durch den Willen
oder ohne den Willen des Schuldners geschehen ist. So die Schuldschöpfungs-(Kreations-)
theorie! Daß dieses Ziel in der geschichtlichen Entwicklung erst allmählich erreicht wurde,
ist begreiflich; denn das (unvollkommene) Inhaberpapier hatte ursprünglich eine ganz
andere Bedeutung.
Auch nur 'auf diese Weise erklärt sich die Erscheinung, daß der Schuldner jedem
Inhaber des Papiers haftet, ohne Rücksicht auf die Vorgänge in der Person der früheren
Inhaber; denn wenn B3 von A das Papier erwirbt, so ist es nicht etwa so, daß er die
Forderung des A miterwirbt, sondern der Vorgang vollzieht sich wie folgt: der Schuldner
hat erklärt, jeder künftige Inhaber soll Glaͤubiger sein; hört A auf, Inhaber zu sein,
Ind wird B Inhaber, so wird eben B Gläubiger, und er wird es selbständig kraft des
Schuldschöpfungsaktes; er wird es deshalb, weil der Schuldner erküärt hat, dem künftigen
Inhaber gegenüber Schuldner sein zu wollen; er wird nicht Gläubiger, weil er die
Forderung des A erwirbt, sondern er wird Gläubiger, weil er seine eigene Forderung
rwirbt kraft der Erklärung, die der Schuldner bei der Ausstellung des Papiers ab⸗
hegeben hate Nichts klarer also, als daß z sich um alle Vorgänge, welche das ehemalige
Schuldverhältnis des A betreffen, gar nicht zu kümmern braucht!.
Die Kreation oder Schuldschöpfung kann um so weniger Schwierigkeit finden, als
das neuzeitliche Recht, wie schon oben bemerkt, noch andere Fälle kennt, wo durch ein—
seitige Erklärung einer Person Schuldverhältnisse entstehen können. Ein wichtiger der⸗
artiger Fall ist der der Arbeitsordnung, von der bereits früher gesprochen worden ist.
In dewissen Fällen (wie bemerkt) ist es jemandem, der mit einer Vielheit von Personen
ontrahiert, gestattet, Grundsätze aufzustellen, welche für alle Personen gelten sollen, die
durch Vertragsschluß mit ihm in Verkehr treten. Das kann ebenso, wie zwischen Arbeitern
und Arbeitgebern, auch bei Verkehrsanstalten gegenüber dem Publikum vorkommen, und
ebenso bei Theatern und ähnlichen Unternehmungen. Man hat vielfach angenommen,
daß derartige Erklärungen nur dadurch wirksam werden, daß der andere Teil, indem
er auf Gruͤnd dessen kontrahiert, sie zu Bestandteilen des Vertrages macht. Indes ist
S. 6838, 641 bereits dargelegt worden, daß dem nicht beizustimmen ist; vielmehr handelt
es sich um einseitige Erklaͤrungen, welche sowohl Rechte als Pflichten schaffen können, alles
natürlich innerhalb eines bestimmten Kreises und vielfach nur mit obrigkeitlicher Ge⸗
nehmigung.
Die wichtige Frage aber, ob der Eigentümer oder der Besitzer des Papiers Gläu—
biger wird, hat das B. G.B. mit Recht dahin beantwortet, daß der Eigentümer oder der⸗
jenige, der zur Verwertung des Papiers befugt ist, das Gläubigerrecht hat?, daß dagegen
der Schuldner dem bloßen Besitzer zahlen darf. Der bloße Besitzer ist daher ein Leistungs⸗
empfänger, ein o1utionis causa adzjectus, so daß der Schuldner, durch Zahlung
an ihn“in jedem Fall von seiner Verbindlichkeit befreit wird. Damit sind die Schwierig⸗
keiten vorzuůglich gelöst. Der Schuldner ist daher berechtigt, an den bloßen Besitzer zu
bezahlen, aber nicht verpflichtet. Er kann die Zahlung versagen, falls er ihn etwa
für einen Dieb oder sonstigen unredlichen Erwerber erachtet. Nur muß dabei folgendes
hrachtet werden: wenn der Schuldner ohne dringende Anhaltspunkte dem Besitzer die

1 So bereits Einführung in die Rechtsw. S. 70.
2Der Kigentümer; soll te jemand durch Verarbeitung, z. B. durch eine Zeichnung, die er aufs
Papier sehßte, Eigentümer geworden sein oder das Papier nur als Autogramm erworben haben, so wäre
er dem, von dem er es erwaͤrb, kraft ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet; aber auch der Schuldner
koͤnnte ihm eine Arglisteinrede entgegenhalten.
        <pb n="697" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 701

Leistung versagt, und der Besttzer sich nachträglich als Eigentümer legitimiert, so hat
der Schuldner den durch diese Weiterungen entstandenen Schaden zu tragen. Man nehme
z. B. an, daß jemand mit einem Eisenbahn- oder Theaterbillet abgewiesen wird, weil
Fisenbahn oder Theater den Nachweis verlangen, daß er nicht bloß Besitzer, sondern
auch Eigentümer sei, daß er also das Papier nicht gestohlen oder sonst unredlich er—
worben habe: Eifsenbahn und Theater haben den Schaden zu tragen, der durch diese
Weigerung entsteht. Dies ist kein Bruch gegenüber der Eigentumstheorie, sondern nur
eine nähere Ausführung derselben: wer Besitzer einer beweglichen Sache ist, ohne daß
gegen ihn die dringendsten Verdachtsgründe sprechen, der muß nicht nur sonst, sondern
namentlich im Recht der Inhaberpapiere als der Eigentümer angenommen werden (vergl.
38 793 und 1006 B.G. B.). Das praktisch Richtige ist es, wenn in solchen Fällen der
Schuldner einstweilen leistet, aber vom Inhaber die Feststellung der Persönlichkeit verlangt,
damit Unregelmäßigkeiten nachträglich ausgeglichen werden können.
Der Unterschied zwischen Gläubiger und Leistungsempfänger tritt noch in folgender
Anwendung zu Tage: ein unteilbares Inhaberpapier individualisiert sich dadurch, daß
der Inhaber einen Teil der Leistung empfangen hat: von nun an ist er allein berechtigt,
den Resft der Leistung zu verlangen. Aber auch hier ist jeder Inhaber Zahlungsempfänger
in der Art, daß der Schuldner sich befreit, wenn er an ihn zahlt: er befreit sich inso—
fsern, als der wirkliche Gläubiger nicht mehr die Restzahlung verlangen kann; er zahlt
zugleich zu Ungebühr, weil er nur dem wirklichen Gläubiger, nicht dem Inhaber gegen—
uͤber verpflichtet ist, und weil ihm, wenn der wirkliche Gläubiger die Zahlung nicht mehr
rechtzeitig in Empfang nehmen wollte oder konnte, die Leistung erspart geblieben wäre;
zr kann daher Rückleistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Dies ist
gamentlich bei Rückfahrtkarten der Fall: die gänze Rückfahrtkarte ist eine Einheit; und benutzt
sie ein anderer zur Rückfahrt als zur Hinfahrt, so ist dies eine Leistung der Eisenbahn
zu Ungebühr, sofern auf eine Rückfahrtsbenutzzung durch den ursprünglichen Inhaber, der
sie für die Hinfahrt benutzt hat, nicht zu rechnen gewesen wäre. Anders, wenn zwei
Personen lediglich ihre Rückfahrtkarten (mit derselben Fahrfrist) austauschen, was allerdings
trotzdem sehr zu mißbilligen ist.
Eine wichtige Steigerung im Rechte der Inhaberpapiere ist die Verselbständigung
der Zinsscheine. Die Zinsscheine sollen auf der einen Seite Zinsen darstellen und werden
darum als Zinsen insoweit behandelt, als bezüglich des Zinsrechtes noch besondere Be—
schränkungen gelten, wie dies auch durch die Ausnahmebestimmung des 8247 B. G. B.
aerkannt ist. Im übrigen aber sind sie zu selbständigen Verpflichtungen erhoben worden,
die unabhängig von der Hauptschuld bestehen, die also bestehen können, wenn die Haupt—
ichuld aufgehoͤrt hat, eine verzinsliche Schuld zu sein, und zu Rückzahlung offensteht,
. B. dadurch, daß das Papier ausgelost ist (F 8038 B.G. B.); nur daß natürlich in
'olchem Falle der Zins am Kapital zehrt: wenn also beispielsweise die Hauptschuld
uusgelost ist und der Inhaber, weil er es nicht weiß, die Zinsen fort und fort bezieht,so
hat er ebensolange vom Kapital gelebt, und wenn die Zinsen den Betrag des Kapitals
erreichen, so hat er damit sein Kapital verbraucht. Das ist allerdings eine nicht sehr
erfreuliche Erscheinung, die dringend zur größten Vorsicht in der Überwachung der Ver—
losungen mahni. Auf der anderen Seite wollte man den Verkehr der Zinsscheine nicht
beschraͤnken, und es ermöglichen, daß diese sich als Zahlungsmittel ungeschmaͤlert im Verkehr
bewegen koönnen. Empfehlenswert ist es darum, nicht zu viele Zinsscheine auf einmal
quszugeben, damit wenigstens bei Lösung neuer Zinsbogen der eingetretene Untergang
beruͤcksichtigi wird.
Auf Gewinnanteilscheine von Aktien bezieht sich die ganze Bestimmung nicht (8 228
5. G.B.) diese können auch nicht als Zahlungsmittel dienen, wenigstens nicht in die
Zukunfi hinein, da der Bettag der künftigen Dividende sehr unsicher ist und meist keine
feste Vorausberechnung zuläßt.
Eine weitere Steigerung hat das Recht der Inhaberpapiere dadurch erfahren, daß
die „Außerkurssetzung“ felbst ,außer Kurs gesetzt“ worden ist. Sie kann nicht mehr
virksam erfolgen: ein Vermerk des Inhabers, daß das Papier nicht mehr Inhaberpapier sein,
        <pb n="698" />
        702 II. Zivilrecht.

daß die Forderung ihm und dauernd ihm gehören solle, ein Vermerk, der früher namentlich
bei Mündel- und Stiftungspapieren ganz allgemein in Übung war, hat keine Bedeutung
mehr. Will man das Papier zum Namenpapier machen, so kann es nur dadurch ge—
schehen, daß der Schuldner es umändert, wozu er aber (regelmäßig) nicht verpflichtet ist.
Ja, selbst die Außerkurssetzungen aus früherer Zeit haben ihre Kraft verloren (g 806,
Art. 176, aber auch Art. 101 B. G. B.)
Das Institut der Kraftloserklärung der Urkunde dagegen ist geblieben, also das
Institut, wonach (vermutlich) zerstörte oder auch abhanden gekommene Urkunden aufgeboten
werden können, mit der Bestimmung, daß, wenn innerhalb einer bestimmten Zeit sich nie—
mand meldet, sie als nichtig erklärt werden. Es ist dies ein unentbehrliches Mittel,
namentlich in Fällen von Raub und Diebstahl. Ist allerdings das Papier an einen
gutgläubigen Erwerber gekommen, dann ist gegen diesen nichts weiter auszurichten
(8799, 935 B. G. B. 8 1003 ff. 8. P. O.).

Fünftes Buch.
Hchuldverhältnisse kraft Menlschenhilfe.

g 85. Die Rechtsordnung muß auch die Fälle berücksichtigen, wo jemand durch seine
Leistungen die Interessen anderer befriedigt. Hier können verschiedene Erscheinungen
vorkommen: es kann der Vorteil für den anderen ein nicht gewollter sein, indem der
Leistende im eigenen Interesse handeln will und ohne sein Wollen das Interesse des anderen
fördert; das ist der Fall, wenn jemand Aufwendungen auf eine fremde Sache macht,
die er für seine eigene hält. In einem solchen Fall ist der Aufwendende nicht ohne Ersatzanspruch,
 jedoch ist der Ersatzanspruch ein beschränkter: das römische Recht gab ihm nur
ein Rückbehaltungsrecht; wir gewähren ihm auch ein Recht der Forderung, aber in der Art,
daß der Eigentümer der auf solche Weise bereicherten Sache sich durch Rückgabe der Sache
befreien kann (vgl. 8 1001 B. G.B.). Jedenfalls haftet in einem solchen Falle der Be—
reicherte nicht über den Betrag der Bereicherung hinaus (98 687, 684, 812, 818 B. G. B.).
Ganz anders, wenn jemand nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse des anderen
gehandelt und dessen Wohl absichtlich gefördert hat. In einem solchen Falle erklärt unsere
Rechtsordnung, daß ihm ein Ersatzanspruch zusteht, vorausgesetzt, daß eine solche Ein—
mischung in fremde Angelegenheit durch die objektive Sachlage gerechtfertigt und nicht
durch einen rechtsgültigen Willen des Geschäftsherrn abgelehnt worden ist (98 683, 678, 670
B.G.B.). Man spricht hier von Geschäftsführung (ohne Auftrag), das römische Recht von
negotiorum gestio; wesentlich ist, daß der Aufwendende Ersatz aller Aufwendungen verlangen
kann, die er nach den Umständen des Falles für erforderlich erachten durfte, d. h. von
denen er angenommen hat und ohne Fahrlässigkeit annehmen konnte, daß sie sachdienlich
seien; und er kann dies auch dann verlangen, wenn nachträglich der Erfolg seiner Tätig—
keit vereitelt worden ist; z. B. ein Nachbar hat das Fenster des abwesenden Haus—
herrn reparieren lassen, um das Haus gegen Wind und Wetter zu sichern; nachträglich,
bevor der Hausherr zurückkehrt, brennt das Haus ab: hier muß man einen Ersatzanspruch
geben; der Grund ist der, weil sonst niemand geneigt wäre, für einen abwesenden Nach—
barn zu sorgen, und das wäre zum allgemeinen Schaden und Nachteil.
Möglich ist aber noch der zweite Fall, daß jemand im Interesse zweier Beteiligter
handelt, nämlich in seinem und dem fremden, indem beide Interessen sich nicht aus—
einanderhalten lassen und die Tätigkeit beiden zugleich dient; so kann bei einer Wasser—
gerechtigkeit sowohl der Eigentümer als auch der Dienstbarkeitsberechtigte, welche beide
die Wasserleitung benutzen, an einer Anlage interessiert sein, die der eine von ihnen zu diesem
Zwecke baut; so auch im Staatsleben: der Staat baut Anstalten, welche dem Staate
dienen und zu gleicher Zeit städtische Bedürfnisse befriedigen. In solchem Falle kann
der Aufwendende zwar nicht den vollen Ersatz, aber doch eine entsprechende Ausgleichung
verlangen. Es treten hier völlig die Grundsaͤtze der Gemeinschaft ein (K 748 B. G.B.),
        <pb n="699" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 703

welche Grundsätze man meist nur bei dem Fall erörtert, wenn die beiderseitigen Interessen
in einem Miteigentum oder in einem sonstigen gemeinschaftlichen Rechte zu Tage treten;
allein, ein gemeinsames Interesse ist auch ohne gemeinsames Recht möglich, dann nämlich,
wenn durch eine und dieselbe Aufwendung zwei Vermögensmassen befriedigt werden, wenn
also zwei Vermögensmassen eine gemeinsame Befriedigungssphäre zeigen.
Schließlich ist auch noch der dritte Fall denkbar, daß jemand nur in seinem eigenen
Interesse handelt und andere nur durch Vermittlung der Umstände Vorteil genießen; z. B.
legt jeinand einen Park an, wodurch auch die Nachbarhäuser Vorteil erlangen und im
Werte steigen. Wer das tut, hat offensichtlich kein Recht auf irgend welche Beteiligung
der Umwohner an den Kosten, wie denn auch umgekehrt die Umwohner natürlich nur
solange an dem Genusse teilnehmen, als der Parkinhaber den Park beläßt, es ihm aber
sederzeit freisteht, den Park aufzugeben und ihn in Bauplätze zu verwandeln. Ebenso—
venig als er in dem ersten Falle eine Ausgleichung, ebensowenig haben in dem zweiten
Falle die Nachbarn eine Entschädigung zu verlangen. In gleicher Weise hat eine Stadt
einen Anspruch gegen den Staat, wenn sie durch ihre Einrichtungen Bewohner anzieht
und sich dadurch die Steuereinnahmen des Staats erhöhen; und ob der Armenverband
zinen Anspruch wegen seiner Unterstützungen gegen den wohlhabend gewordenen Armen hat,
entscheiden die Landesgesetze (Art. 1083 E. G. z. B. G. B.). Der Unterschied zwischen dem
weiien und dritten Fall ist die Schwierigkeit der Lehre.

II. Ausgleichungs- und Beihilfepflichten.

g 86. Eine der großartigsten Errungenschaften des römischen Rechts ist die Lehre
oon der ungerechtfertigten Bereicherung, obgleich man anerkennen muß, daß
die römischrechtlichen Erörterungen über die condietio ssine eausa etwas an Un—
klarheit leiden und jedenfalls die ganze Sache dort der präzisen Zusammenfassung entbehrt.
Abet es ist ein großartiger Gedauke, daß, wer zu Unrecht bereichert worden ist, die Be—
reicherung wieder herausgeben muß. Erst damit ist der Abschluß des Rechts gegeben und
das Recht gegen seine eigenen Ungerechtigkeiten geschützt!.
In aͤner Reihe von Fällen führt das Redht felber zu Ungerechtigkeiten und bedarf
einer Selbstkorrektur. Das gilt einmal 1. in dinglichen Verhältnissen, weil die
Rechtsordnung, was die dingliche Gestaltung betrifft, oft gar nicht anders kann, als das
Recht des einen oder anderen zu kränken, indem sonst eine gedeihliche Regelung der Ver—
hältnisse durchaus nicht möglich wäre; z. B. wenn durch Einbau oder sonstige Verbindung
eine fremde Sache dem Eigentum dessen zukommt, in dessen Gebäude der Einbau, mit
dessen Grundstück die Verbindung stattfindet; wollte man hier den Grundsatz nicht an—
erkennen: der Bestandteil folgt dem Ganzen, so würde man das ganze dingliche Recht
in Unordnung bringen. Das Recht muß also ungerecht sein; aber durch die Lehre von
der ungerechtfertigten Bereicherung wird eine entsprechende Korrektur geboten. Auch noch
in anderer Weise dann die Bereicherung eine ungerechte werden, z. B. im Falle der Besfitziegung:
 hier kann die Besitzklage und der Bereicherungsanspruch zu gleichem Ziele
führen.
Ein ähnlicher Fall liegt vor 2. in der Entwicklung des Schuldrechts. Die
Rechtsordnung kann gar nicht anders verfahren, als daß sie unter Umstaͤnden den
Schuldner freigibt, auch wenn er an die unrechte Person gezahlt hat (vgl. 88 851, 1058,
2367 B. G. B.) In diesem Falle wird der Empfänger der Zahlung zu Unrecht bereichert;
er würde es nicht, wenn er das Gezahlte wieder zurüctzahlen müßte, was aber, da der
Schuldner befreit wird, nicht der Fall ist (6 816 B. G. B.).
Ein weiterer, 8. Fall der Selbstkorrektur des Rechts ergibt sich im Rechtsverkehr,
und zwar kraft folgenden Grundsatzes: die Betätigungen des Verkehrs hängen zusammen
und schaffen durch ihr Zusammenwirken einen wirtschaftlichen Erfolg; anderseits ist es

.Dies, ist ein ähnlicher Gedanke wie der Stammlerß (Fesigabe für Fitting) über die Reaktion
des richtigen KRechts gegenüber dem technisch geformten Recht. Ähnlich aber schon meine Einführung S. 71.
        <pb n="700" />
        704

II. Zivilrecht.

aber ein Gebot des Verkehrsrechts, diese einzelnen Betätigungen voneinander unabhängig
zu machen und jede für sich zu gestalten, weil nur dadurch die nötige Sicherheit in den
Verkehr kommen kann. Alles dieses paßt nun vortrefflich, wenn die Sache in Ordnung geht;
möglicherweise aber kommt irgend ein Hindernis dazwischen: die Ordnung wird gestört, die
Zuwendung, die man macht, wird aus einem Ganzen weggerissen, welches nur als Ganzes
ein gerechtes Ergebnis darstellen könnte. So, wenn eine Nichtschuld bezahlt wird; das
Hingegebene wird Eigentum: dies wäre ein richtiges Ergebnis, wenn die Schuld bestünde;
die Schuld besteht aber nicht, und damit zeigt sich das Ergebnis als ein ungerechtfertigtes.
Windscheid hat diese Erscheinung durch die Denkform der Voraussetzung zu erklären
—— ein anderer Ausdruck dafür,
daß die dingliche Hingabe zwar selbständig ist, aber mit einem bestimmten zu erreichenden
Zweck in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, und zwar kraft des im Verkehr
geäußerten Willens. Wo immer im Verkehr ein solcher Zusammenhangswille geäußert
dird und wo trotzdem der dingliche Erfolg von dieser Verbindung unabhängig ist, kann
man don Voraussetzung sprechen? die Voraussetzung ist nur ein Wort für den hiermit
ausgesprochenen wirischaftlichen Zusammenhang, fuͤr einen Zusammenhang, der Zusammenhang
 bleibt trotz der sachenrechtlichen Selbstaͤndigkeit der Einzeltätigkeit, hier der Über—
gabe des Eigentums. In gleicher Weise kann etwas hingegeben werden für einen
zukünftigen Zweck, und auch hier in der Art, daß der zukünftige Zweck mit dem Hin—
Fegebenen in wirtschaftlichem Zusammenhange, steht, ohne die dingliche Hingabe in Frage
zu stellen; so, wenn ich jemandem Vermögensstücke in der sicheren Erwartung zur
Verfügung stelle, daß er Bürgermeister wird, damit er sie in dieser Eigenschaft gebrauche.
Ein besonderer Fall liegt dann vor, wenn eine Hingabe kraft eines nichtigen oder un—
wirksamen Geschaͤfts stattfindet: auch hier ist das Gegebene in einem Zusammenhange
gegeben, den die Parteien voraussetzen, der aber gebricht.
Eine weitere Selbstkorrektur bietet die Rechtsordnung 4. im Kampfgegen das
Unrecht. Die Rechtsordnung geht davon aus, daß ein Schadensersatzanspruch gegen
den, der in fremdes Vermögen eingegriffen hat, nur im Falle ethischen Verschuldens
statifindet; dieses führt, wenn das ethische Verschulden fehlt, zur Ungerechtigkeit, sofern
sich der Täter ohne folches Verschulden zu Ungunsten fremden Vermögens bereichert hat.
Auͤch in diesem Falle besteht ein Anspruch auf Ausgleichung. Dabei muß aber die Gerechtig⸗
keit alle Umstände berücksichtigen. Erwirbt jemand eine fremde Sache in gutem Glauben
und benutzt er sie, so erwirbt er die Früchte zu eigen; trotzdem hat er die Nutzungen und
die regelmäßigen (d. h. ordnungsmäßig bezogenen) Fruͤchte nicht zu ersetzen, solange nicht
Rechtshängigkeit eingetreten ist; er hat es nur zu tun, wenn er die fremde Sache un⸗
entgeltlich er worben hat oder ohne Titel besitzt (88 988, 098, 2020 B. G. B. oben S. 618).
Denn hat er die fremde Sache bezahlt, so hat er selbst Verlust, und die Früchte und
Rutzungen sind durch den Gegenwert gedeckt: er ist nicht bereichert. Veräußert er die
fremde Sache, so ist er in gleicher Weise durch den Kaufpreis nicht bereichert, außer in
ernem Falle, wenn nämlich der Erwerber infolge des guten Glaubens Eigentümer der
fremden Sache wird: dann nämlich hat die Veräußerung ihn dadurch reicher gemacht,
als er durch den entgeltlichen Erwerb war: durch die Veräußerung wird ein Recht des
Dritten erworben, das ihm, dem Veräußerer, der nunmehr keinen Rückgriff des Erwerbers
zu befürchten hat, zu gute kommt, und dieses findet in dem ehemaligen Entgelt keinen Gegen⸗
ert, denn jenes Entgeltgeschäft hatte ihn nicht zum Eigentümer gemacht. So 8816 B.G.B.
In allen solchen Fällen bestimmt die Rechtsordnung, daß der Geschadigte die un—
gerechtfertigte Bereicherung herausverlangen kann, und zwar zunächst das Empfangene
samt den bezogenen Nutzungen. Manchmal steigert sich die Pflicht der Herausgabe, in—
dem der Empfanger sogar sür die zu beziehenden Nutzungen, für die Zinsen und für
die fahrlässige Behandlung der Sache einsteht. Dies findet dann flatt, wenn der
Erwerb ein wissentlich ungerechtfertigter Erwerb war, und auch dann ist die
Haftung eine gesteigerte, wenn der Erwerber mit Rücksicht auf ein ungewisses Ereignis
inñ der Zukunft erwarb und das Greignis nicht eintritt; denn in einem solchen Falle
nußte er sich sagen. daß der Erwerb ein zweifelhafter ist und er die Sache wirtschaftlich
        <pb n="701" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 705

noch nicht endgültig als die seinige behandeln durfte. Eine Zinspflicht kann hier natürlich
gerechtermaßen erst im Augenblick entstehen, wo der Erwerber von dem den Erwerb als
angerechtfertigt darstellenden künftigen Ereignisse erfährt. In anderen Fällen wird die
Haftung dadurch abgeschwächt, daß der Empfänger nur haftet, soweit er noch bereichert
ist, so z. B. wenn jemand eine Nichtschuld bezahlt erhielt und darauf den Gegenstand
zu einem geringen Preise weiter veräußert hat (88 818, 819 B. G. B.).
Eine große Errungenschaft des B.G.B. ist es gegenüber dem gemeinen Recht, daß,
wenn der Empfänger der ungerechtfertigten Bereicherung die Sache schenkweise weggegeben
hat, der Beschenkte ebenfalls haftet, und zwar in gleicher Weise wie sein Vorgänger,
wenn auch natürlich mit Rücksicht auf seinen etwaigen guten Glauben milder. 8. B. 4
ist Eigentümer eines Grundstücks geworden, weil er nach Maßgabe des 8 892 B. G. B.
auf Grundlage des Grundbuchs in gutem Glauben erworben hat. Ist der Erwerb ein
schenkweiser, dann kann die Sache von ihm herausverlangt werden, denn sein Rechtsvorgänger
 ist wenigstens dadurch bereichert, daß er eine fremde Sache vollgültig geschenkt
hat, und diese geschenkte Sache ist nun im Eigentum des Beschenkten (88 816, 822 B. G. B.).
Daß, wenn jemand auf Grund eines unsittlichen Geschäfts eine Sache weggegeben
hat, er sie trotz der Bereicherung des Empfängers nicht zurückfordern kann, ist bereits
früher (S. 645) erwähnt worden.

F 87. Eine Hauptausgleichungspflicht ergibt sich aus folgendem:
Im allgemeinen hat der Schuͤldner, trozdem er Schuldner ist, die freie Ver—
fügung über sein Vermögen. Indes darf diese Freiheit nicht dahin mißbraucht werden,
daß er das Vermögen in arglistiger Weise den Gläubigern entzieht, so daß deren
Forderungen ihren realen Halt verlieren. Das ist um so bedeutsamer, wenn die Person
selber nicht mehr als Geisel für ihre Schulden haftet; hier muß man sagen: wer sich
zu einer Leistung verpflichtet, kann zwar nicht als verpflichtet gelten, alles zu tun, was
nötig ist, um diese Leistung zu ermöglichen; wer beispielsweise verpflichtet ist, einen
Gegenstand herbeizuschaffen, ist nicht auch als verpflichtet zu erachten, die Mittel zu
erarbeiten, die nötig find, um sich diesen Gegenstand zu erwerben; wohl aber ist es ein
ethisches Verschulden, wenn jemand absichtlich dahin wirkt, die Zahlungsmittel zu beseitigen,
um dadurch seine Pflicht zu einer unerschwinglichen zu machen. Ja, selbst ein derartiges
Handeln gegen erst künftig erstehende Gläubiger ist widerrechtlich. Schon das römische
ind altdeuͤtsche Recht ging von dieser Anschauung aus, obgleich hier, bei der persönlichen
Haftung des Schuldners, ein solches Eingreifen viel weniger nötig war als bei uns.
Wir finden insbesondere bereits im altdeutschen Rechte Vorschriften, die den Schuldner
bestrafen, der Vermögen wegschafft, und die sog. Fluchtsalgeschäfte werden vielfach als
aichtig betrachtet. Das römische Recht hat sich durch verschiedene Institute geholfen, von
denen das eine, die actio Pauliana, das nachhaltigste war. Hiernach trat folgendes ein:
wenn der Schuldner mit der Absicht der Gläubigerbenachteiligung Gegenstände veräußerte,
so konnte der Gläubiger den dritten Erwerber auf Herausgabe belangen, sofern dieser
Dritte entweder an dieser Absicht teilnahm oder sofern sein Erwerb ein schenkweiser war;
m letzteren Falle allerdings nur bis zur Bereicherung. Das ist in das gemeine Recht
übergegangen, reichte aber nicht aus, und die neueren Gesetze haben hier vielfache Er⸗
weiterungen gegeben; so vor allem im Falle des Konkurses, wo man zur Idee gelangt
ist, daß der ausgebrochene Konkurs mehr oder minder zurückdatiert wird, daß mindestens
die unglückliche, unwirtschaftliche Zeit, die dem Konkurs vorhergeht, bereits in der Art
in Betracht gezogen wird, daß gewisse in dieser Zeit erfolgte Geschäfte der Anfechtung
unterliegen. Doch das gehört dem Konkursrecht an (unten II, S. 188 .). Dagegen hat das
sog. Anfechtungsgesetz vom 21. Juli 1879, das im Jahre 1898 eine Umgestaltung erfahren
hat, auch außerhalb des Konkurses die Materie erweitert, insbesondere dahin, daß 1., wenn
Zuwenduͤngen, welche objektiv die Gläubiger benachteiligen, im letzten Jahre an Verwandte
zemacht sind, die Gläubigerbenachteiligungsabsicht von der einen und das entsprechende
Bewußtsein von der anderen Seite vermutet wird, und 2., daß Schenkungen des letzten
Jahres (und bei Ehegatten der zwei letzten Jahre) ohne weiteres der Anfechtung unter—
Enenklopädie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J. *
        <pb n="702" />
        706

II. Zivilrecht.

liegen, auch wenn hier von einer derartigen Absicht oder von einem derartigen Bewußtsein
gar nicht die Rede war. Der Schuldanfechtungsanspruch ist also nicht notwendig ein
Anspruch aus unerlaubter Handlung, er kann ein Anspruͤch sein, der, ähnlich wie der
5 aus ungerechtfertigter Bereicherung, aus dem bloßen Zusammenstoß der Umstände
ervorgeht.
Zum Erwerb des Schuldanfechtungsanspruchs gehört Anfechtung auf Grund eines
vollstreckbaren Titels mit faͤlliger Forderung, wozu aber noch kommen muß, daß die
ordentliche Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners mangels bereiter Mittel
nicht erfolgen konnte: in diesem Falle kann der Gläubiger dem Dritten die ankunftsbedürftige
Erklärung zukommen lassen, daß er das Geschäft anfechte, und die Folge ist, daß dieser
Dritte die Verpflichtung hat, das Verlangte nach den Regeln des ungerechtfertigten
Habens in der Art dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen, daß dieser die Zwangs—
vollstreckungsmaßnahmen daran vornehmen kann; und zwar hat der bösgläubige Dritte
das Empfangene oder seinen Wert vollständig herauszugeben ohne Rücksicht auf das, was
er als Gegenwert geleistet hat, während der gutglaͤubige, namentlich der Schenkungsempfänger,
 bloß die Bereicherung herauszugeben schuldig ist. Ist die Anfechtung auf
diese Weise geschehen, dann besteht ein Anfechtungsanspruch und eine Anfechtungseinrede.
Der Anfechtungsanspruch wird gewahrt, wenn die Anfechtung in der richtigen Zeit durch
ankunftsbebürftige Erklärung erfolgt ist: diese Zeit beträgt, wenn sie nicht nach dem
Vorigen geringer ist, zehn Jahre (im Konkurs ein Jahr). Die Einrede hat keine Zeit⸗
beschränkung.
Der 'Anspruch ist ein obligationsrechtlicher: der Dritte ist verpflichtet, die Zu⸗
wendung herauszugeben, sie fällt nicht infolge der Anfechtung von selbst aus seinem
Vermögen heraus!.
Der Anspruch kann gegen den, der von dem Erwerber weiter erworben hat, stets
dann durchgreifen, wenn dieser unentgeltlich erworben hat; in anderen Fällen nur, wenn
er bei seinem Erwerb in bösem Glauben war, d. h. wußte, daß sein Vorgänger in
solcher Weise erworben hatte, daß er der Anfechtung unterlag; was bei nahe ver—
bundenen Versonen vermutet wird.
g 88. Außer den Ausgleichspflichten der einen oder anderen Weise bringt das soziale
Leben noch eine Reihe von Beihilfspflichten mit sich, zwar nicht in der Art, daß ein jeder
unbeschränkt juristisch gehalten wäre, seinen Nebenmenschen beizustehen, wohl! aber so,
daß nach gewissen Richtungen hin, wo auf der einen Seite ein großes Bedürfnis und
auf der anderen Seite eine geringe Belästigung stattfindet, der eine verpflichtet ist, den
anderen in der Erreichung seiner Lebenszwecke zu unterstützen. Eine solche Beihilfepflicht
ist 1. die Pflicht, die Abholung zu gestatten, wenn ein fremder Gegenstand sich auf einem
Grundstuͤck befindet. Dieses Abholungsrecht ist dem Eigentümer zu gestatten und, wenn der
Grundftückseigner die Sache noch nicht in Besitz genommen hat, dem Besitzer, dessen Gewahr⸗
sam die Sache entzogen worden ist (oben S. 603). In ganz besonderer Weise ist diese
Befugnis demjenigen erteilt, der einem entflogenen Bienenschwarm durch Feld und Flur
nachgeht: er darf fremde Grundstücke betreten und darf sogar den Bienenstock öffnen und
die Waben herausnehmen (vgl. 88 1008, 867, 902 B. G. 89. 2. Eine zweite Pflicht ist die
Pflicht der Vorweisung, und zwar der Vorweisung von Sachen im allgemeinen und der
Vorweisung von Urkunden insbesondere (Exhibition, Edition). Eine Vorweisung von Sachen
dann man verlangen, wenn man sich verfichern will, ob eine Sache, die ein anderer besitzt,
identisch sei mit der Sache, auf welche man einen Vindikationsanspruch erheben will. Dies
ist wichtig, denn es ist leicht möglich, daß sich der, dem die Sache verloren ging, täuscht;-ind
 einen Vindikationsanspruch ins Blaue zu erheben, ist nicht ratsam. Die Rechtsordnung
muß daher den Vindikanten unterstützen, und das lann nur dadurch geschehen, daß ihm
die Sache zur Besichtigung vorgelegt werden muß. Noch andere Zwecke hat die Vorlegung
don Urkunden, denn es handelt sich hier darum, aus der Urkunde Auskunft über Rechts—
mVeitfaden des Konkursrechts 2. Aufl. S. 188. So auch R.G. 24. September 1902 Jurist.
Wochenschrift XXXII Beilage 1 S. 4u. a.
        <pb n="703" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 707

verhältnisse zu schöpfen. Das kann man nun selbstverständlich nicht ohne weiteres verlangen:
es besteht kein Rechtssatz, daß jeder, der im Besitz von Urkunden ist, deren Inhalt einen
anderen in seinen Rechtsverhältnissen fördern kann, zur Vorlegung verpflichtet sei; was
ja auch im höchsten Grade bedränglich wäre und vielfach fremde Geheimnisse bloßlegte.
Wohl aber ist ein solcher Anspruch gestattet im Falle sog. gemeinschaftlicher Urkunden,
d. h. dann, wenn die Urkunde allein oder doch mit im Interesse desjenigen errichtet ist,
der die Vorlegung verlangt (vgl. 88 808, 8160 B. G. B.). Früher war ein Hauptfall der
Vorlegungspflicht die Pflicht zur Vorweisung von Testamenten: heutzutage ist die Sache
in ein anderes Geleise geraten, weil die Testamente an das Nachlaßgericht gebracht werden
müssen und das Nachlaßgericht sie den Interessenten vorzulegen, ihnen auch Abschrift
zu verschaffen hat (8 2264). Andere Beihilfepflichten ergeben sich aus Rechtsverhältnissen
des Handels- und Seerechts, z. B. die Pflicht, Leute, die sich in Seenot befinden, in das
Schiff aufzunehmen (Reichsgesetz v. 2. Juni 1902), oder aus Rechtsverhältnissen, welche
durch Landesgesetzgebung geregelt sind, wie z. B. aus dem Bergbau; z. B. preuß. Bergges.
8 1855 f., bayerisches 1295.

III. Reaktion gegen unerslaubtes Handeln.
8 89. Die Lehre von der Haftung für unerlaubte Handlungen! hat im
B.G. B. eine im ganzen tüchtige Regelung gefunden. Wer ein Recht verletzt, vorsätzlich oder
fahrlässig, haftet für Schadenersatz. Das war mehr oder minder schon im gemeinen
Rechte der Fall, nur daß man sich hier noch der altrömischen Schablonen, der aetio legis
Aquiliae, actio doli u. s. w. bediente. Das B. G. B. drückt sich moderner aus. Hier werden
Rechte aller Art in Betracht gezogen und unter den Schutz gestellt; zu diesen Rechten
gehört vor allem auch das Recht der Persönlichkeit; aber das B.G. B. spricht außerdem
folgenden Satz aus: Wenn unsere Rechtsordnung eine allgemeine Pflicht feststellt, zum
Schutze anderer zu handeln, so ist derjenige, der diese Pflicht verletzt, denen verantwortlich,
die infolge dieser Verletzung in ihren Interessen gekränkt wurden; denn ihnen entging der
Schutz, den die Rechtsordnung ihnen verleihen wollte. Damit ist neben die Rechte noch
etwas anderes gestellt, nämlich das durch gesetzliches Gebot, vor allem durch Vorschriften
volizeilicher Art, geschützte Interesse. Wenn 3. B. das Strafgesetzbuch die Verpflichtung
auferlegt, von dem Vorhaben eines bestimmten Verbrechens, z. B. des Mordes, Anzeige
zu erstatten, damit das Vorhaben noch vereitelt werden kann, so ist zu folgern: sobald
emand dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muß er zivilrechtlich für den Mord ein—
stehen und diejenigen Personen, die durch den Mord verletzt wurden, entschädigen. Wenn
ansere Unfallversicherungsgesetze im Interesse des Arbeiterschutzes bestimmen, daß gewisse
Vorkehrungen getroffen werden müssen, um Leib und Leben der Werkleute zu sichern, so
muß, wer dies nicht tut, dem Verletzten für den Schaden einstehen. Wer verpflichtet ist,
Schutzzeichen zur Sicherung der Schiffahrt, z. B. Feuersignale, aufzustellen, und dem nicht
nachkommt, der haftet, wenn infolgedessen ein Schiff verunglückt. Mit anderen Worten,
jeder haftet für den Schaden, der aus der Nichterfüllung der im Interesse der Menschheit
zuferlegten Verpflichtungen hervorgeht; er haftet, ohne Rücksicht darauf, ob zwischen der
Tat und dem Schaden ein solcher Zusammenhang besteht, der schon nach allgemeinen
Brundsaãtzen des Schuldzusammenhangs verantwortlich machen könnte, oder nicht?. So
auch, wenn eine Gemeinde verpflichtet ist, für Beleuchtung, für Streuung bei Glatteis
zu sorgen, und infolge der Zuwiderhandlung ein Unfall entstehtä?. Daher auch die
daftung der Beamten; etwas Besonderes gilt für die richterlichen Beamten bezüglich der
Urteile (Entscheidungen), 8 839*.

Richtiger wäre: unerlaubtes Verhalten, da auch Unterlafsungen hierher gehören.
nicht So auch wenn, dem 8 367 8. 14 St. G.B. zuwider, die noͤtigen Vorsichtsmaßregeln beim Bau
di getroffen sind, RG. 12. Aprid 1902 Entsch. 51 S. 177. Weitlere Entscheidungen bei Scherer,
as dritte Jahr S. 2725.
y “ . EG. Stettin 4. Februar 1902, Rostock 10. April 1900 Mugdan IV S. 288,
u. a.
* Zu eng O.L. G. Köln 8. Januar 1902 Mugdan IV S. 286.

ve
        <pb n="704" />
        708

II. Zivilrecht.

Einen modernen Ausdruck eines bereits bestehenden Rechtssatzes enthält die bekannte
Bestimmung des 8 826. Wer vorsätzlich gegen die guten Sitten verstößt, soll
schadenersatzpflichtig werden. Man hat hier insbesondere den Fall des unlauteren Wett⸗
bewerbs ins Auge gefaßt, und in der Tat wird man den Fall so lange heranziehen müssen,
als der Gedanke, daß der unlautere Wettbewerb eine Verletzung der Persönlichkeit darstellt,
noch nicht vollkommen durchgereift ist: ist dieser Gedanke ausgiebig erfaßt, dann gehört
der unlautere Wettbewerb zur Verletzung der Rechte, nämlich des Persönlichkeitsrechtes
(8 823).
Allerdings darf das Handeln gegen die guten Sitten nicht dem unmoralischen
Handeln überhaupt gleichgestellt werden. Nicht alles, was unmoralisch ist, ist gegen die
guten Sitten. Man kann nicht sagen, daß Härte gegen andere, Geiz, Zurückhaltung im
Vermögen, gegen die guten Sitten verstößt; denn die guten Sitten geben jedem die volle
Herrschaft, in dieser Beziehung zu befinden, was er für richtig hält. Es ist also voll—
kommen unrichtig, wenn man angenommen hat, daß hier Moral und Recht in eins
zusammenschmelzen, und daß man jemanden verantwortlich machen dürfe, der, obgleich er
es könnte, dem Notleidenden nicht zu Hilfe käme. Dagegen wäre es allerdings gegen
die guten Sitten, wenn jemand z. B. durch eine unsittliche Handlung Ärgernis erregte
und dadurch zu Aufwendungen Anlaß gäbe, welche nötig sind, um dieses Argernis zu
heben; oder wenn er durch irgend einen Unfug polizeiliche Nachforschung nötig machte und
dadurch den Staat in Kosten stürzte u. a. Dahin gehört es auch, wenn jemand durch
Haltung eines Unzuchthauses die Nachbarschaft stört und belästigt!.
Zu einem Handeln gegen die guten Sitten gehört aber besonders:
J. ein Handeln, wodurch fremdes Recht nicht verletzt, aber doch gestreift und
dadurch gekränkt wird, denn es ist gegen die gute Sitte, sich zu nahe an fremdes Recht
heranzumachen. Hierunter fällt:
1. jede Unterstützung des Vertragsbruchs. Diese ist nicht eine Verletzung des
Schuldrechts: ein Schuldrecht kann durch einen Dritten nur dadurch verletzt werden, daß
er den Schuldner durch Eingriff in seine Person oder sein Vermögen unfähig macht, seine
Verbindlichkeit zu befriedigen. Wohl aber ist die Unterstützung des Vertragsbruchs ein
Herantreten an fremdes Recht, das möglicherweise dem Anstande des Verkehrs widerspricht.
Dergestalt ist insbesondere das Abspenstigmachen von Arbeitern in der Art, daß man sie veran—
anlaßt, vorzeitig aus dem Dienste zu treten, und sie dann in seinen Dienst einstellt. Aber
auch schon das gehört hierher, wenn jemand einen solchen Arbeiter, von dem er weiß,
daß er vertragsbrüchig ist, in seinen Dienst aufnimmt, denn er nützt dadurch die Ver—
tragsbrüchigkeit aus. Im Gewerberecht ist dies anerkannt, einmal bezüglich des Lehr—
vertrags 8 1278, sodann bezüglich der Gesellen und Fabrikarbeiter in 88 125 und
134. Ja, im letzteren Falle ist sogar bestimmt, daß, wenn der Arbeitsherr auch nur
nachträglich erfährte, daß er es mit einem abtrünnigen Arbeiter zu tun hat, er ihn, falls
nicht bereits zwei Wochen verstrichen sind, aus dem Dienste entlassen muß, ansonst er
entschädigungspflichtig wird. Das letztere ist eine Besonderheit des Gewerberechts, im
übrigen gehört das Verbot des Abspenstigmachens zu den allgemeinen Vorschriften des
Rechts.
Hierunter fällt
2. der Erwerb einer bereits einem anderen veräußerten Sache unter den oben
S. 604 entwickelten erschwerenden Umständen.
Hierunter fällt
3. die arglistige Rechtsvereitelung. Man kann ein Recht nicht verletzen, das noch
nicht besteht; es kann aber Arglist sein, sein Entstehen zu verhindern; z. B. man steht
mit jemandem in Vertragsverhandlung: die Annahmeerklärung muß am bestimmten Tage

1 So die ständige französische Praxis; so nu deutsche Gerichte, lich O.L. G. Kolmar
id Ott oeeazain 33
2 Bgl. Buschs Arch. f. Handelsrecht 48 S. 848 f. Unrichtig Kammeraericht 8. Okt. 1901
Mugdan IV S. 54.
        <pb n="705" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.

709

eintreffen, ansonst sie verspätet ist: der andere Teil besticht den Boten, so daß er nicht
kommt (für die Bedingung ist dieser Gedanke in 8 162 B. G. B. weitergesponnen).
Dazu gehört
II. Der Rechtsmißbrauch. Nicht jede Anwendung des Rechts innerhalb seiner
Schranken ist anständig und gesellschaftlich zulässig. Solcher Rechtsmißbrauch liegt
1. in der Rechtsschikane (K 226 B. G.B.), d. h. einem Handeln, das nur den
Charakter haben kann, einen andern zu schädigen;
2. in einer schweren Überschreitung der Diskretion, wenn von der Rechtsordnung
Rechte in der Erwartung gegeben werden, daß man von ihnen einen nicht ungemessenen
Gebrauch macht. So ist es bei der Entlehnung von Zeitungsartikeln (oben S. 627):
noch das neue Autorgesetz gestattet eine weitgehende Entlehnung; allein diese darf die
GBrenzen von Anstand und Sitte nicht überschreiten (oben S. 627). Hierunter fallen
ferner alle Ausschließungs-, Boykottverträge; sie stehen innerhalb des Rechts, dürfen aber
gleichfalls nicht die Schranken des gesellschaftlichen Lebens überschreiten !). So verhält es
sich mit der Benutzung der dem Gemeingebrauch anheimgestellten Sachen u. s. w.
Wer durch Anstandswidrigkeiten geschädigt wird, kann Aufhören der Anstandswidrigkeit?
 und Schadensersatz verlangen. Sein Verlangen geht aus dem Persönlichkeitsrecht
 hervor; denn dieses gibt Ansprüche nicht nur wegen Verletzung dieses Rechts, sondern
auch wegen Verletzungen des Anstands, den die Persönlichkeit verlangen kann.
8 90. Die unerlaubte Handlung setzt eine ethische Willensschuld voraus,
entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit; so bei Verletzung eines Rechts; bei Verletzung eines
Schutzgebots genügt ebenfalls Vorsatz oder Fahrlässigkeit, wenn in der Strafbestimmung,
in welcher das Schutzgebot enthalten ist, schon die Fahrlässigkeit bestraft wird; wird nur
Vorsatz gestraft, dann tritt auch die Schadenersatzpflicht nur im Fall des Vorsatzes ein.
Bei einem Handeln gegen die güten Sitten wird Vorsätzlichkeit verlangt.
In wenigen Fällen findet eine Haftung statt, auch ohne Verschulden, eine Haftung bis
zur sog. höhe ren Gewalt. Das gilt insbesondere vom Betrieb von Eisenbahnen, sofern
dadurch ein Mensch getötet oder verletzt wird: die Eisenbahnen haften, wenn nicht höhere Gewalt
oder eigenes Verschulden vorliegtä. Darüber besteht ein befonderes Gesetz vom 7. Juni
1871. Einer solchen Haftung bis zur höheren Gewalt unterliegen in Vertragsverhältnissen
 die Wirte bezüglich dessen, was die Gäste eingebracht haben, F 701*, und, unter—
liegen auch die Eisenbahnen bezüglich der übernommenen Transporte, nicht aber die
übrigen Frachtführer, denn diese haften nur für Verschuldung (88 429, 606 B. G. B.).
Dieser Unterschied ist geschichtlich zu erklären, denn ehemals hafteten alle Frachtführer
bis zur höheren Gewalt; dies wurde aufgehoben, blieb aber noch aus internationalen
Bründen bei den Eisenbahnen bestehen, weil das Eisenbahnrecht durch die Berner Kon—
dention völkervertraglich geregelt ist (G 456 H.G. B. und Berner Konvention 14. Oktober 1890
Art. 80). Die höhere Gewalt verlangt eine Einwirkung von außen, die so stark ist, daß
selbst eine spezielle Vorsicht sie nicht zu beschwören vermöchte.
Das ethische Verschulden setzt BVerantwortlichkeit voraus; nicht verantwortlich

— Hiergegen ging man schon in alten Zeiten vor, z. B. Statuten Padua 1236 Nr. 838: si
Iuis .. molinariò interdixerit ne molat neu masinet illi persone-.,solidos 100 pro banno-3*
omponat; so in deutschen Reichsgesetzen: Reform. guter Polizei 1548 18 (Monopolia und schäd⸗
iche Fürkaͤuf betreffendd Aus nenerer ß vgl. R.G. 25. Juni 1890 Entsch. XXVIII S. 238 und
Zuntsch. I. Civilfencte24. Juni 1801; Sbergericht Thurgau 29. NRovember 1892 3. f. Schweizer
echt, Revue XI. S. 25. Neuerdings die Eütscheidungen über die schwarzen Listen, namentlich R.G.
29. Mai 1902 Recht VI. S. 895. J
2 Aus g 828 wie 826 gehl nicht nur ein Anfpruch auf Geldersatz, sondern auch auf Ablassen
der schuldhaften Tatigkeit hervor; richtig O.L. G. Celle 5. Mai 1902 Mugdan V,S. 288.
a Vorausgesehe ist, dah der Schaden durch den Beirieb oder eine damit im Zusammenhang
tehende Betätigung' erfolgt ist, R.G. 9. Januar 1902, Entsch. 50 S. 92.
Die gesteigerte Haftung, die die Römer aus den Verhältnissen der Osterienwirte ableiteten,
wurde im Mitelalter auf die Gastwirtschaft überhaupt übertragen, xr 3. B. Como 1216 2. 276
Mon. hist. patr. XVI'p. 10. Ein Schlafwagen aber ist kein Hotel! Val. Kaffationshof Paris
3. Februar 1896 Sirey de 1 P. 166.
        <pb n="706" />
        710

I. Ziwilrech.

ist der Mensch bis zu sieben Jahren, zweifelhaft und je nach der individuellen Reife
zu entscheiden ist die Verantwortlichkeit von fieben bis achtzehn Jahren, nicht verantwortlich
ist der Mensch in Bewußtlosigkeit oder in willensunfreier Geistesgestörtheit (88 827.
828 B.G.B.). Ausnahmsweise, aus Gründen der Billigkeit wird ein nicht Verantwort—
licher ganz oder teilweise schadenersatzpflichtig, wenn dies nach den Umständen des Falles als
gerechtfertigte Schadensverteilung erscheint (8 829). Die Grundsätze von der Verantwort⸗
lichkeit und Schadenshaftung gelten auch für die Verantwortlichkeit in Vertragsverhältnissen.
Die Verantwoctung kann gemindert oder aufgehoben werden durch eigenes Ver—
schulden des Verletzten, 88 254, 846 B.G. B.*.

8 091. Von ganz besonderer Bedeutung ist die Frage der Haftung für dritte
Personen oder auch sür Sachen; eine außerst heikle Lehre, denn es stehen hier die
beachtenswerten Interessen der verschiedenen Personen oft in strengem Gegensatz. Wenn
ohnẽ Verschulden des A der B beschädigt worden ist, so kann es im höchsten Grade hart
sein, daß M Entschädigung zahlen muß; auf der anderen Seite wäre es für Biebenso hart,
wenn er der Entschädigung entbehtte. Man mußte daher zu besonders feinen Unter⸗
scheidungen greifen. Handelt es sich darum, daß jemand ein Tier hält, so haben manche
Gesetze die Bestimmung, daß der Tierhalter für die Beschädigung des Tieres nur dann
einsteht, wenn ihm irgend eine Nachlaͤssigkeit zur Last fällt?. Dabei kann man aller⸗
dings die Anforderung an seine Vorsicht und Überwachung so weit als möglich ausdehnen;
aber immerhin ist er frei, wenn das Tier sich trotzdem ihm entzogen und andere vielleicht
aufs schwerste beschädigt hat. Das deutsche Recht geht dagegen von dem Grundgedanken
qaus: das Tier, das man hält, ist ein Teil des Hauses, und wenn aus diesem Hause
heraus jemand beschädigt wird, so ist es billiger, daß das Haus den Schaden trägt als
der unschuldige Drittes; und so ist man im B.G. B. 8 833 zu der entgegengesetzten An—
schauung gekommen, wonach der Tierhalter ohne weiteres, ohne jedes Verschulden, für
jeden Schäden?“ einstehen muß, den das Tier anderen zufügtä. Natürlich kann es
sich hier nur um Tiere handeln, die eine gewisse Bewegungsfreiheit haben. Von dem Fall,
daß etwa ein Dritter durch die Bazillen eines Forschers infiziert wuͤrde, ist hier nicht die
Rede, ganz abgesehen davon, daß die Zugehörigkeit der Bazillen zum Tierreich zu be—
anstanden ist: hier kann nur der Standpunkt der Verschuldung maßgebend sein; und
dasselbe wird auch für Pflanzen gelten müssen, die für die Nachbarn schädliche Eigen—
schaften haben, z. B. dadurch, daß sie ihren Samen weiter verbreiten und die Nachbar—⸗
felder mit Unkraut übersäen. Darüber gelten ganz andere Vorstellungen in der Volks⸗
anschauung und gelten ganz andere Rücksichten im Recht, als bei Tieren und namentlich
bei Haustieren.
Handelt es sich um Gebäude, so hat das B. G. B. den Schuldstandpunkt aufrecht
erhalten. Man haftet nur dann, wenn man nicht die nötige Vorsicht angewandt hat,
(8I 836), und denselben Standpunkt hat das B.G. B. bezüglich der Haftung für Unter—
gebene, welche im Kreis ihrer dienstlichen Tätigkeiten dritte Personen beschädigen: der
Feschäftsherr haftet nur dann, wenn er in der Beaufsichtigung oder in der Auswahl

Ein Paußtsal ist die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, sofern er wegen Nichtklebung der
Quittungsmarlen den Arbeiter in Bezug auf die Invalidenrente geschädigt hat: der Arbeiter hat uß
daruber ju wachen, daß die Vorausjetzungen der kunftigen Inbal denrente erfüllt werden; vgl g6 144,
150 Invtlidenversicherungsgesetz. Vgl. darüber Appelius, Archiv s. bürgerl. R. XXI S. 47.
on X nebrigee Sbligal.-Recht Art. 65. daau aber auch Burckhardt, Revision des Schweiz ˖
sDaher indet fich die unbedingte Haftung für Tiere auch in italienischen Stadtrechten, 3. B.
in Montéfeitro (1884) II 40 (Oollezione storica Marchigians III p. 319).
Nuch fuͤr den mittelbaren, wenng. B. das Tier etwas geschlendert hat, was jemanden verletzt
vgl. R.G. 0 Fehruar 1902, Entsch. 50 S. 219. Nur muß es In Korperschaden oder Sachschaden sein.
ðDies gilt auch im Verhältnis zwischen dem Halter und Wärter des Tieres, vorbehaltlich des
Einwandes des Ligenen Verschuldens, R.G. 6. März 1902, Entsch. 50 S. 244. Vorausgesetzt ist übrigens,
daß das Tier nicht als bloßes Werkzeug in der Hand des Menschen handelt, wie in dem Falle, wo
jemand mit dem Gespann einen Henfchen überfahrt; anders, wenn das Pferd scheut und jemanden
erlebt. Entsch. bei Scherer Drittes Jahr S. 287f.
        <pb n="707" />
        5. J. Kohler, Bügerliches Recht. 711

ich eine Lässigkeit hat zu Schulden kommen lassen; nach diesem Gesichtspunkt ist ins—
zesondere auch der Fall zu behandeln, wenn von Angestellten unlautere Wettbewerbs-—
 ——
. B. wegen Irrtums oder wegen Geisteskrankheit, eine Verschuldung nicht vorliegen!.
Das ist die vielbesprochene Bestimmung des 8 831. Und ähnlich ist die bekannte Be—
stimmung des 8 832 über den Aufsichtsführenden, der insbesondere für Irrenärzte und
Lehrer in Betracht kommt.
Alle derartigen Schäden führen zu Ausgleichungen, die für den Verpflichteten im
höchsten Grade bedränglich werden können, und es ist sehr wünschenswert, wenn hier durch
Verficherungen möglichst geholfen wird. Vielleicht, daß schließlich auch hier die Gesetzgebung
 einschreitet und Zwangsversicherungen einführt; einstweilen ist dies Sache privater
Anternehmungen: Haftpflichtversicherung, für welche besondere Grundsätze gelten (F 188f.
Lersicherungsentwurf).
Landesgesetzlich gilt auch noch die Haftung der Gemeinden für Schäden durch
Zusammenrottung, Auflauf und Aufruhr?.

D. Familienrecht.
1. Eherecht.

8 92. Das Eherecht ist in neuzeitlicher Weise gestaltet worden, also 1. in streng
monogamischer Weise; 2, in der Art, daß bei der Eheschließung die volle Frei—
heit, aber auch die volle Überlegung möglichst gesichert werden soll; 8. in der Weise,
daß die Eheschließung unter staatlicher Aufsicht steht und unter Zuziehung eines
staatlichen Beamten vorgenommen werden muß; und endlich 4. in der Art, daß sie eine
Ehe auf die Daueér ist, aber mit der Möglichkeit, unter ganz bestimmten Umständen
eine Trennung herbeizuführen. Diese Anforderungen waren durch das moderne Kultur—
leben gegeben, und das Bürgerliche Gesetzbuch hatte darum nur im einzelnen zu regeln
und auszugestalten.
Was die monogamische Seite der Ehe betrifft, so ist festgehalten, daß ein
Nebeneinanderbestehen zweier gültiger Ehen niemals, auch nicht einmal einen Moment
möglich ist. Selbst im Falle der Todeserklärung ist durch die gesetzliche Bestimmung
dafür gesorgt, daß eine solche Kollision vermieden wird: die Todeserklärung gestattet
eine zweite Ehe; durch die zweite Ehe aber wird die erste aufgehoben, allerdings mit
der Möglichkeit, daß wiederum die zweite Ehe angefochten wird, wie dies bereits oben
. 573 erwähnt worden ist.
Es ist nur die eine Möglichkeit gegeben, daß eine gültige Ehe neben einer nichtigen
Ehe besteht. Dies ist eine Möglichkeit, die allerdings vermieden werden soll; wenn sie
aber doch eintritt, so betrachtet das Gesetz ein solches Nebeneinanderbestehen nicht
— 0
und wer dagegen verstößt, hat die Strafe der Bigamie zu gewärtigen: eine zweite
Ehe soll bei Strafe der Bigamie nur abgeschlossen werden, wenn die erste, obgleich nichtig,
noch als nichtig erklärt worden ist (6 171 R.Str. G. B).
Was die Freiheit der Eheschließung betrifft, so ist es dem modernen Geist selbst⸗
derständlich, daß weder der Sohn noch die Tochter von Eltern oder Agnaten verheiratet
werden darf. Allerdings ist die negative Bestimmung gegeben, daß sie unter Um—⸗
ständen die Zustimmung (Einwilligung) gewisser Personen haäben müssen, so namentlich,

VBgl. R.G. 30. Dezember 1901, Entsch. 50 S. 60.
di 2 8. B. Preußen 11. März 1850; Bahern 12. März 1850 (Ausf, G. zum B.G. B. Art. 148).
ie Bestimmung geht auf den uralten Gedanken zurück. daß die Gemeinschaft für Schäden aufkommen
nüsse, für die sons kein brigt zu erlangen ift; er sindet sich fast überall in den italienischen Statuten,
rd Viterbo deö ο, Gasale 44. gahrh. in Mon. hist. patr. IP. 998, Sald 1886
Art. 100 (Béttoni, Storia di Sald IV Pp. 172) Pipcenza 1891 V 8 Mon, hist. ad prov.
ꝰarm. pert. Tu6 P. 866f) Mirandola IV IS (Gesfetz v. 1471) Férrara (1534) p. 187 u. a.
        <pb n="708" />
        712 7*
Adein sie geschäftsbeschränkt sind, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters; und zwar
Zilt, dies mit der Wirkung, daß sonst die Ehe angefochten werden kann (vgl. 88 1304,
F I38*, 1386, 1837. B.G.B.). Dazu kommt noch die weitere Bestimmung, daß auch ein
volljähriges Kind bis zum 21. Lebensjahr der Einwilligung des Vaters (bezw. der un—
ehelichen Mutter) bedarf (g 1305), eine Bestimmung, die aber regelmäßig nur dann von
Bedeirkung istwenn ein Kind durch Volljährigkeitserklaärung vor dem 21. Jahre voll⸗
jahrig wird deß Richtbefolgung dieser Vorschrift aber bewirkt keine Anfechtbarkeit und das
ee kann die mangelnde Einwilligung ersetzen (d 1808).
Dn siaatliche Aufsicht über die Ehe ist in der Art durchgeführt, daß es weder
eine Privatehe gibt, wie früher im kanonischen Rechte, noch eine kirchliche Eheschließung,
wie im kirchlichen Recht nach dem Tridentinum und nach den protestantischen Eheordnungen,
sondern nur eine Eheschließung unter Mitwirkung des Standesbeamten. Diese Mit—
wirkung hat aber nicht bloß die Bedeutung, daß der Standesbeamte tätig sein muß, die
Form der Ehe zu erfüllen, sondern daß es auch seine Aufgabe ist, zu prüfen, ob der
Ehe keinerlei Hindernis im Wege steht, weshalb das Publikum durch Aufgebot noch
besonders auf die bevorstehende Eheschließung aufmerksam gemacht werden soll. In
dieser und manchen anderen Beziehungen besteht das Personenstandsgesetz vom 6. Februar
1875 weiter (P.St.G. F 44 -489. Der Standesbeamte hat die Prüfung vorzunehmen,
er haftet selbst strafrechtlich (K 69 P. St. G. und 8 338 St. G.B.). Lehnt er eine Ehe—
schließung ab, so entscheidet das Amtsgericht, vorbehaltlich der Beschwerde (J 11 P. St. G.,
88 186, 69, 19 G.f. G.).

II. Zivilrecht.

8 98. Klarer als die früheren Gesetze hat das B. G. B. den Unterschied zwischen
einer nichteristierenden und einer nichtigen Ehe herausgebildet. Fehlt es an
der in 3 1317 des B.G. B. bestimmten Form, ist also kein Standesbeamter anwesend,
auch nicht ein Pseudostandesbeamter im Sinne des 8 1319, d. h. ein solcher, der, ohne
es zu sein, als Standesbeamter öffentlich fungiert, und den man allgemein für einen Standes⸗
beamten hält, oder haben die beiden Teile nicht persönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit
ihren Ehewillen ausgesprochen, oder hat der Standesbeamte die Erklärung zurückgewiesen,
so ist keine Ehe vorhanden. Jedoch gilt dies nur unter Vorbehalt; denn wenn trotzdem ein
Eintrag ins Heiratsregister stattgefunden hat, dann ist das juristische Nichts zu einer be—
stimmten Wesenheit vorgeschritten: man kann jetzt nicht mehr von einer nicht vorhandenen
Ehe sprechen, sondern nur von einer nichtigen Ehe. Der Unterschied ist wesentlich. Ist keine
Ehe vdorhanden, so kann (nach richtiger Ansicht) jeder Teil sofort wieder heiraten; ist eine
Ehe nichtig, so ist eine zweite Ehe erst dann statthaft, wenn die nichtige Ehe als nichtig erklärt
worden ist. Außerdem kann eine nichteristierende Ehe niemals als sog. Putativehe gelten,
während die nichtige Ehe dann Putativehe ist, wenn wenigstens der eine Ehegatte in
zutem Glauben war (8 1699 B. G.B.); und die Folge der Putativehe ist, daß die Kinder
eheliche Kinder sind und gegenüber den Ehegatten und der Familie alle Rechte von ehe⸗
lichen Kindern haben, während die Rechte der Eltern gegen sie teilweise davon abhängen,
ib' der Ellernteil in gutein oder bösem Glauben war. Außerdem gilt der Satz, daß eine
nichtige Ehe Dritten gegenüber gewisse Rechtsfolgen hat: hat ein Rechtsverkehr oder Prozeß⸗
verkehr mit einem Dritten stattgefunden, dann gilt die nichtige Ehe, was Recht und Prozeß
betrifft, diesem Dritten gegenuͤber; sie gilt trotz ihrer Nichtigkeit, sofern er in gutem
Glauben gewesen ist: also beispielsweise wenn der Ehemann Rechtsgeschäfte in Bezug auf
das eingebrachte Vermögen der Frau oder das Gesamtvermögen eingegangen hat, welche
eigentlich nach Maßgabe der Nichtigkeit der Ehe unwirksam sind, weil es bei der nichtigen
Ehe an einem Nutznießungs- und Verwaltungsrecht des Ehemannes oder einem Gesamt⸗
vermögen fehlt (F 1344). Auch noch andere, teils zivilrechtliche, teils prozessualische
Unterschiede bestehen zwischen der nichtigen und nichterxistierenden Ehe. Insbesondere gilt
folgendes: ist eine Nichtehe ins Heiratsregister eingetragen und damit zur nichtigen
Ehe geworden, dann kann sie geheilt werden; sie wird geheilt durch ein Zuͤsammenleben
von zehn Jahren, und wenn ein Ehegatte vorher gestorben ist, so genügt sogar ein drei⸗
jaͤhriges Zusammenleben (3 1824 B. G. B.).
        <pb n="709" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.

713

AMS
Eine Nichtigkeit der Ehe ist außer den angeführten Fällen gegeh —N bei IAe
schließung der Ehe ein Teil geschäftsunfähig oder in einem dqVewußtsei —
hebenden Zustande war, oder wenn gegen die Grundsätze der Mond Vi — , ?
sofern einer der Ehegatten noch in gültiger Ehe lebt, oder wenn sich eee 2.
die Grundsätze der Eogamie verfehlt (8 18325f.). In dieser Bezieh verhoᷣn sich
wie folgt: es ist eine uralte Rechtsbestimmung, daß Verwandte eines mten Moadeß⸗
einander nicht heiraten dürfen: das Verbot reicht in die Urzeiten unseres — ———
hat aber nachträglich einen ganz andern Charakter angenommen. Der Grud ———
zutage im Bestreben, die Familie rein zu erhalten, er liegt ferner in der Befürchtung,
daß die Ehe in der Verwandtschaft der Generation schädlich sein kann, er liegt endlich
in dem berechtigten Bestreben, die Familien sich möglichst nahezubringen und eine Anschließung
der verschiedenen Teile der Bevölkerung zu erzielen. Ein weiterer Grund ist darin zu
iuchen: es ist eine Verarmung, wenn familiäre Beziehungen durch Vermischung ausgelöscht
werden; dies ist der Fall, wenn nahe Verwandte sich ehelichen: an Stelle zweier Be—
ziehungen tritt eine. Aus diesen Gründen ist auch für unser Rechtsleben eine gewisse
Erogamie unerläßlich und eine Eheschließung in der nächsten Verwandtschaft verwerflich.
Dies hat die neueste Gesetzgebung durchaus nicht immer genügend im Auge behalten;
das B. G.B. geht sogar so weit, daß es nur die Ehe in gerader Linie und zwischen
Geschwistern und die Ehe zwischen Verschwägerten in gerader Linie bei Nichtigkeit
berbietet (88 1310, 1327 B. G.B.). Etwas weniger Freiheit wäre besser. Dagegen
gestatten wir mit Recht die noch heute im englischen Rechte verbotene Ehe mit der
Schwester der verstorbenen Frau, ein Verbot, das bekanntlich auf unrichtige Bibelauslegung
zurückgeht. Innerhalb des bezeichneten Gebietes hat die Verletzung des Exogamieverbotes
Nichtigkeit zur Folge. Eine andere Bestimmung des B. G. B. reicht weniger weit, nämlich
das Eheverbot in Bezug auf die uneheliche Schwägerschaft; wir sollen nicht jemanden
heiraten, mit dem unser Vorfahre oder Abkömmling in Geschlechtsverbindung gestanden
hat; ein solches Verhältnis aber ist nur ein aufschiebendes Hindernis und hat keine
Detee zur Folge, wenn die Ehe trotzdem abgeschlossen worden ist (88 1310, 1327
B.G. B.).
Ein anderes Nichtigkeit begründendes Ehehindernis, das unter den Kulturstaaten
weit verbreitet, aber allerdings dem englischen und amerikanischen Rechte unbekannt ist,
ist das Verbot der Ehe mit dem Ehebrecher, sofern er im Scheidungsurteil als Ehe—
hrecher erklärt worden ist. Dieses Verbot hat Nichtigkeit zur Folge; doch soll Dispen⸗
ation („Befreiung“) möglich sein und auch eine nachträgliche Dispensation die Nichtigkeit
heilen (F38 1812, 1328 B.G.B.).
Hiernach ist es klar, daß unter Umständen auch eine nichtige Ehe geheilt werden
kann (so auch nach 8 1328), eine Ausnahme von der Regel, während sonst eine Heilung
nichtiger Geschäfte ausgeschlossen ist.
Anfechtbar ist die Ehe im Falle von Zwang, Betrug und Irrung.
Was Betrug und Irrung betrifft, so gelten hier besondere Bestimmungen. Nicht jede
Irrung soll genügen, es ist aber auch nicht nötig eine Irrung in der Person, so daß
man sich einer anderen Person anvermählt, als man im Sinne hatte; es genügt ein
Irrtum über gewisse Eigenschaften. Dies müssen aber solche persönliche Eigenschaften sein,
deren Kenntnis bei verständiger Würdigung den Eheschließenden von der Ehe zurück—
zehalten hätten; also würde beispielsweise ecin Irrtum über Adel oder über die eheliche
oder uneheliche Abstammung der Person nicht in Betracht kommen, denn es widerspricht
der verstaͤndigen Würdigung der Ehe, andere als individuelle Eigenschaften des Verlobten
entscheiden zu lassen; man heiratet die Person und nicht ihre Familie. Aber auch bei
Betrug kommt nicht jede durch Täuschung herbeigeführte Irrung in Betracht, sondern
nur eine solche, welche Umstände betrifft, die bei verständiger Würdigung des Wesens
der Ehe von der Ehe abgehalten hätten. Hier können Umstände in Betracht kommen,

Wegen früherer Päderastie? Vgl. R.G. 6. Oktober 1902, LII S. 806. Wegen Geschlechtsrankheit
 86 e 12. Juli 1902, bei Scherer, Drittes Jahr S. 345.
        <pb n="710" />
        7.

II. Zivilrecht.

die nicht persönliche Eigenschaften betreffen, z. B. wenn behauptet wurde, daß diese Ehe
ein dringender Wunsch des Vaters gewesen oder daß der Verlobte etwa der Familie einen
großen Dienst geleistet hätte u. a. Irrtum über die Vermögensverhältnisse, auch wenn
aͤuf arglistiger Täuschung beruhend, kommt nicht in Betracht; denn die Rechtsordnung
vurde das Institut der Ehe entwürdigen, wollte sie den Vermögensberechnungen irgend
welchen Einstuß guf die Gültigkeit der Ehe zuschreiben. Allerdings kann, wenn der Ver⸗
sobte bei einer solchen Arglist beteiligt war, dies als eine so niedrige Gesinnung betrachtet
werden, daß ihre Kenntnis den andern Teil bei verständiger Würdigung der Sachlage von
der Ehe zuͤrückgehalten hätte. Ein anderer Grund der Anfechtung besteht darin, daß
jemand eine Ehe als Geschäftsbeschränkter ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
einging. Sollte übrigens hier auch keine Anfechtung stattfinden, so hätte dies doch
Einfluß auf das Güterverhältnis, mindestens was die Geschäftsbeschränktheit der Verlobten
betrifft (ßF 1864 B. G. B.).
Die Anfechtung muß innerhalb sechs Monaten und zwar durch gerichtliche Klage
geltend gemacht werden, dies wenigstens, sofern der andere Ehegatte noch lebt; ist der
andere Ehegaite gestorben, so geschieht die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem
Nachlaßgericht. Ist die Ehe in anderer Weise gelöst, dann ist eine Anfechtung nicht mehr
möglich (58 1388, 1389, 1341, 1342 B. G. B.).

8 94. Auch die Stellung der Ehegatten ist im allgemeinen neuzeitlichen
Gedanken entsprechend. Das B. G. B. hat die Muͤndgewalt des Mannes, welche zu einer
Geschäftsbeschränkung der Ehefrau geführt hatte, aufgehoben: die Frau ist vollkommen
geschäftsfähig und bleibt es trotz der Ehe. Auf der anderen Seite hat das Gesetzbuch
doch eine Gleichstellung beider Teile nicht für angezeigt erachtet, dem Gedanken ent—
sprechend, daß sonst, sobald unter den Ehegatten keine Einhelligkeit erzielt wird, dritte
Mächte herangezogen werden müßten, um die Sache zu begütigen. Vielmehr geht das
v818. davon nuüs, daß der Ehemann noch ein überwiegendes Bestimmungsrecht hat,
und zwar einmal in Bezug auf den ehelichen Aufenthalt und sodann auch in anderen
Angelegenheiten, welche das gemeinsame eheliche Leben betreffen“, also insbesondere was
das Geschäftliche, was die Führung des Haushalts, Arbeit und Erholung angeht; während
der Frau die Berechtigung gegeben ist, das Hauswesen zu leiten, und ihr regelmäßig die
sog. Schlüsselgewalt zusteht, die jedoch vom Manne beschränkt oder aufgehoben werden
kaun (ogl. 88 1358 ff. B.G.B.). Man wird hiernach anzunehmen haben, daß, dem
Ehemann auch noch ein Brieferoffnungsrecht in Bezug auf die an die Frau gerichteten
Bliefe zusteht, weil die ihm obliegende Auffichtss und Kontrollgewalt in Bezug auf das
Hauswesen nur auf diese Weise durchgeführt werden kann. Im übrigen finden die Be—
fugnisse des Mannes eine Schranke an dem Mißbrauch, und ein Mißbrauch liegt dann
por, wenn eine Einrichtung gegen ihren Sinn gebraucht wird oder ohne diejenige Dis⸗
fretion, welche die anstaͤndige Rücksicht auf den anderen Teil verlangt.
In gewissen Fällen allerdings tritt eine fremde Macht, das Vormundschaftsgericht,
in die Ehe hinein: 1. gegenüber einer Beschränkung oder Ausschließung der Schlüssel⸗
gewalt kann die Frau das Vormundschaftsgericht anrufen (3 1357); 2. der Ehemann
darf ein (ohne seine Zustimmung) abgeschlossenes Dienstverhältnis der Frau kündigen,
siber nur mit Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts, und nur dann, wenn bei Abschluß
des Dienstverhältnisses nicht das Vormundschaftsgericht die Zustimmung des Mannes ersetzt
hauss 1358 B.G.B., 8 533 G.f. G.).

8 95. In der Ehescheidungslehre steht das Gesetz noch auf dem Stande,
daß die Ehe ein nicht durch die Übereinstimmung beider Teile lösbares Institut ist, daß
also die Lösfung nur von besonderen, nicht in das Ermessen der Ehegatten gestellten Umstaͤnden
übhänat. Dies ist das Ergebnis einer langen Entwicklung. In der antiken Welt war

mKann er, verlangen, daß sich die Frau in eine Heilanstalt begibt? Das R.G. hat dies
(14. April 1901 Recht VI S. 350) bejaht; allein dies ist nur im Fall dringendster Not eechtfertigt⸗
weil sonst sichet Mißbrauch des Mannesrechtes vorliegt.
        <pb n="711" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 715

die Ehe entweder von Mann oder Frau oder wenigstens vom Manne beliebig lösbar
gewesen, und daß sie durch den gemeinsamen Willen der Ehegatten zu lösen sei, daran
bestand kein Zweifel. Auch in der christlichen Zeit ist daran zunächst nichts Wesentliches
geändert worden, wenn man auch allmählich gegen eine nicht durch genügende Gründe
motivierte Lösung Strafen feststellte. Das ist durch den Einfluß der Kirche anders
geworden. Zuerst trat die Idee in Kraft, daß die Ehe gar nicht lösbar sei, und
sodann ließ man allmählich seit der protestantischen Zeit Lösungen aus bestimmten
Gründen zu, vor allem wegen Ehebruchs, vielfach auch wegen böswilligen Verlassens,
endlich auch wegen Sävitien, d. h. schwerer persönlicher Unbill. Manche Gesetze machten
daneben den Versuch, eine Lösung auch durch gemeinsame Übereinstimmung beider Ehe—
zatten zu ermöglichen; doch hat sich dies nirgends recht eingebürgert. Namentlich kamen
im französischen Rechte zwar immer noch Fälle vor, wo beide Teile die Trennungserklärung
 abgaben, doch ist solches so wenig geübt worden, daß man es im neuen
französischen Rechte aufgegeben hat. Die naturrechtliche Auffassung des Preuß. Land-R.
kann als schwerer Irrtum außer Betracht bleiben.
So war für unser Gesetz nur noch die Frage übrig, ob eine Lösung nicht auch
vegen schwerer Erkrankung oder Geisteszerrüttung verlangt werden könne.
Das ist aber nur in ganz besonderen Fällen zu befürworten; denn die Ehe soll eine
zegenseitige Hingabe sein auch für Zeiten des Unglücks und auch für Zeiten des aller—
chwersten persönlichen Unheils, der Krankheit und des Geisteszerfalls. Wo immer die
Verhältnisse so angetan sind, daß der eine Ehegatte dem anderen noch helfen und Segen
und Trost bieten kann, ist die Lösung der Ehe eine Grausamkeit und dem Wesen des
Eheinstituts vollkommen widersprechend; und wenn man hiergegen praktische Gründe an—
geführt hat, wie z. B. Interessen des Geschäfts, so muß bemerkt werden, daß der Mensch
nicht bloß wegen der Wirtschaft auf der Erde ist. Nur wenn die Geisteszerrüttung
zinen solchen Grad erreicht hat, daß eine vollständige Lösung der Kräfte den vernunft—
zemäßen Zusammenhang mit der Welt und damit selbst mit dem Ehegatten abschneidet,
so daß der Kranke, völlig vertiert oder stumpfsinnig, eine geistige Gemeinschaft nimmer
erfassen kann, so daß es sich nur noch darum handelt, ihn am Leben zu erhalten und
nn seinen animalischen Funktionen zu unterstützen, nur dann ist eine Ehelösung innerlich
gerechtfertigt.
Im allgemeinen hat das B. G. B. sich auf diesen Standpunkt gestellt: die radikale
Forderung, die Ehe ohne weiteres beiderseitig als lösbar zu erklären, hat man verworfen,
und mit Recht. Die „freie“ Ehe verlangt eine Idealität, die selten ist, und das Be—
vußtsein, nicht frei schalten zu können, führt den Menschen zu einer größeren Hingabe
ind zügelt die Leidenschaften. Diese heilsame Zucht kann der Mensch, wenigstens im
Stadium unserer Kultur, nicht entbehren, und wo immer man bisher eine Ehelösung mit
gemeinsamer Übereinstimmung gestattet hat, hat man sie mit so viel Schwierigkeiten um—
geben, daß sie, wie bereits bemerkt, sich nicht einbürgern konnte. Der Gedanke ist, daß
die Ehe regelmäßig nur dann zu lösen ist, wenn von seiten eines Ehegatten eine schwere
Schuld vorliegt, welche eine so vollständige Trennung des Gemütslebens und eine so
überwiegende Entzweiung der Personen bewirkt, daß der Fortbestand der Ehe mit den
Erfordernissen der ehelichen Gemeinsamkeit in Widerspruch stünde: dann und nur dann
oll eine Lösung stattfinden . So nimmt denn das B.G. B. die Lösungsmöglichkeit an
m Falle des Ehebruchs, im Falle der böslichen Verlassung und in allen den
Fällen, wo eine so schwere Unbill vorliegt, daß ein Zusammenleben nur noch äußerlich wäre
uind der Gemütszusammenhang für immer abgeschnitten erscheint. Dieser letztere Lösungszrund
 ist derjenige, der eine Fortbildung zuläßt, und der es ermöglicht, daß Gesetzgeber
und Richter fich der fortschreitenden Verfeinerung des Gemütszustands der Menschen an—
»assen; denn in Zeiten einer gewissen Derbheit kann vieles hingehen, was ein gebildetes,
»mpfindendes Gemüt nicht mehr ertragen kann; insbesondere kann auch das sittliche Verhalten

über die in Italien gegenwärtig lebhaft bestrittene Lösbarkeit der Ehe vgl. Teresa
a briola, Dei diorio, äiscugsione etica (Roma 1001).
        <pb n="712" />
        716 II. Zivilrecht.

zur Mitwelt einen schweren Bruch herbeiführen, sofern ein Ehegatte irgend etwas begangen
hat, was nach den maßgebenden ethischen Begriffen schwer gegen die Ehre und gegen
die Gebote ehrbaren Handelns verstößt. Je senfitiver eine Bevölkerung uͤnd namentlich
eine Bevölkerungsschicht ist, um so mehr wird hier ein Lösungsgrund oder ein Lösungs⸗
bedürfnis angenommen werden können; darum wird in Zufunft dieser Ehescheidungs⸗
grund mehr in Betracht kommen als das bösliche Verlassen, auf das man früher den
gzrößten Wert gelegt hat, weil die sog. Desertion eine so —E——
wie man sie heutzutage bei unserem Bedürfnis baldiger Regelung der Verhältnisse nicht
mehr brauchen kann. Namentlich kann auch der Fall der schuldhaften geschlechtlichen An⸗
steckung als schwere Unbill in Betracht kommen, auch dann, wenn folche auf sonstige
Laster, nicht auf Ehebruch, zurückzuführen ist. So ist der 8 15668 B. G. B. derjenige, der
in der Zukunft unsere Lehre beherrschen wird 1.
Was aber die Geisteskrankheit betrifft, so hat das B.G. B. der obigen Er⸗
waͤgungen möglichst entsprochen. Es verlangt (ähnlich dem badischen Recht) eine mindestens
dreijährige, als unheilbar erklärte Geisteskrankheit, die eine solche Gestaltung angenommen
hat, daß eine geistige Gemeinschaft unter den Ehegatten nicht mehr möglich ist (also
tinen geistigen Tod)?.

2. Ehegüterrechtk.
g 96. Die ehelichen Güterverhältnisse sind bei den Völkern in der ver—
schiedensten Weise geordnet. Begreiflicherweise gingen auch die germanischen Stämme durch
ine Entwicklung hindurch, wonach alles Vermögen, auch das der Frau, in das Familien⸗
vermögen und dadurch mehr oder minder in' die Verfügung des Ehemannes gelangt.
Eine spätere Bildung führte zu demjenigen, was man eheliche Güktergemeinschaft
heißt. Sie ist nicht etwa eine Eigenheit germanischer Völker, sondern ist namentlich bei
den Kelten in Ubung gewesen und findet sich auch bei asiatischen Stämmen. Hier wird
das Vermögen zwar auch eine Einheit, aber die Einheit steht nicht mehr dem Ehemann
allein zu, sondern den beiden Ehegatten zusammen. Doch entringt sich auch hier erst
allmählich das Vermögen der Herrschaft des Mannes. Lange Zeit wird die Gütergemein⸗
schaft so aufgefaßt, daß der Mann waͤhrend der Ehe der einzig Berechtigte sei und
erst bei Lösung der Ehe, dann aber von selbst, eine Gemeinschaft der Güter ein⸗
trete, welche Gemeinschaft auch durch letztwillige Verfügung des Mannes nicht angetastet
werden könne. Bei diesem System hat natuͤrlich der Ehemann wahrend der Ehe die
allerfreieste Verfügung über das Gemeinschaftsvermögen, und es haftet den Gläubigern
des Ehemannes ganz wie sein eigeness. Umgekehrt besteht auch kein Unterschied zwischen
Gemeinschaftsschulden und Schulden des Ehemannes.
Man hat diese Auffassung der Gütergemeinschaft aufgegeben“, aber in einer Reihe
von Folgeerscheinungen wirlkt die ursprüngliche Idee nach. Heutzutage nimmt man an,
daß die Ehefrau schon während der Ehe Miteigentümerin ist, daß aber das Miteigentum
seine besondere Gestalt hat, daß insbesondere kein Teil sein Miteigentum veräußern kann,
Ind doß auch nicht ·die Gläubiger eines Chegatten dieses Miteigentum mit Beschlag belegen
fönnen. Dies führt natürlich zu einiger Beschränkung in dem Rechte des Ehemannes und

1Vgl. auch die Entscheidungen in Scherers Drittem Jahr S. 863 7.
Vt. O.8.6. Köln 88. März 1901 Mugdan II S. 326.
s Berfügungen von Todes wegen unterlagen schon von allers her gewissen Beschränkungen;
verlangte bald unbedingt die Zustimmung der Frau, hald mindestens dann, wenn der Verfügende nich
mehr um Vollbesitz seiner Kräste war; so beispielsweise in Nürnberg im 13. und 14. ahrhundert
Bader, Rürnberger Polizeiverordnungen S. 17f).
a Sie war besonders die Auffaung deẽ mittelalterlichen franzöfischen Rechts, vgl. Art. 225 Cout.
de Paris und die reiche Literatur und Parallelstellen, diein Ferrree, Gotps et compilation de
s Te omentateurs sur sa contume de Paris — erwähnt sind.
        <pb n="713" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.
zu einem Hervortreten der Frau bei der Verwaltung der Gemeinschaft, namentlich wenn
der Mann daran verhindert ist.
über die größere oder geringere Nützlichkeit der Gütergemeinschaft ist viel gestritten
worden. Sie empfiehlt sich einesteils durch die Anpassung an den Gedanken der ehelichen
Gemeinschaft, welche nicht bei den Personen stehen bleibt und auch das Vermögen ergreift;
sie führt zu dem Erfolg, daß die Ehegatten gleich reich sind, daß sie allen Erwerb und
allen Verlust miteinander teilen, daß insbesondere neben dem mehr produktiven Erwerb
des Mannes die weniger produktive, aber doch sehr bedeutsame, erhaltende, anregende,
fördernde Tätigkeit der Frau mit zur Geltung komint. Vgl. Einführung S. 82.
Anderseils hat das System große Nachteile. Es liefert die Frau und ihren Erwerb
mehr oder minder dem Manne aus, denn man muß ihm, soll nicht der ganze Nerv des
Vermögens fehlen, eine mehr oder minder starke Verfügungsgewalt geben !. So kommt
es, daß ein habsüchtiger, rücksichtsloser Mann der Frau alles entzieht, nicht nur, was
an Gemeinschaftsvermögen vorhanden ist, sondern auch, was sie weiter erwirbt; denn
auch das fällt in die Gemeinschaft. Dazu kommt, daß man die Haftung des Gemein—
schaftsvermögens für die Schulden des Mannes nicht umgehen kann. Darin liegt aber
eine starke Gefahr: die Frau ist den Gläubigern des Mannes auf Gnade und Ungnade
preisgegeben, und wenn der Mann in Konlkurs kommt, so ist ihre ganze Habe dahin.
Aber“ auch für den Mann hat wenigstens die allgemeine Gütergemeinschaft ihre großen
Gefahren; denn, hat die Frau bedeutende Schulden, so übernimmt der Mann mit ihrem
Vermögen auch ihre, vielleicht die Aktiven zehnfach übersteigenden, Passiven und kann
infolgedessen am Tage nach der Ehe ein Bettler sein.
Dies zeigt die großen Nachteile des Gütergemeinschaftssystems und spricht gegen
seine Zweckmäßigkeit. Es weist einen Idealismus auf, der sich an den Umständen des
Lebens bricht; wenigstens, wenn wir nicht sehr einfache, sondern verwickelte Verhältnisse
mit mehr oder minder großem Risiko ins Auge fassen. UÜbrigens gelten diese Schatten—
seiten in vollem Maße nur von der allgemeinen Gütergemeinschaft und mehr oder minder
auch von der Fahrnisgemeinschaft. Die Errungenschaftsgemeinschaft ist weniger bedenklich:
hier fällt das vorhandene Vermögen nicht in die Gemeinschaft, sondern nur der Erwerb,
und es ist daher nicht zu befürchten, daß man durch die vorehelichen Schulden der Ehe—
frau zum Bettler wird. Anderseits tritt der große Vorteil der Frau, daß sie an dem
Erwerb des Mannes unbeschränkt teilnimmt, hier ganz besonders hervor. Nicht selten
chließen die Ehegatten die Ehe ohne erhebliches Vermögen und kommen später zu reich—
ichem Erwerb: an diesem ist gemeinhin der Mann durch seine Erwerbstätigkeit in erster
Linie beteiligt, aber auch die Frau hat durch Sparsamkeit, Wirtschaft und dadurch, daß
sie den Ehemann stets etwerbsfähig erhielt, große Verdienste; eine Teilung des Erwerbs
zu halb und halb ist darum nicht ungerecht. Manche orientalische Völker haben auch
eine Teilung zu zwei Dritteln und einem Drittel, was ja auch der Sachlage entsprechen
könnte. Daͤgegen bleibt hier immer der große Mißstand, daß der gemeinsame Erwerb
für die Schulden des Mannes haftet. Dies ist weniger von Bedeutung, wenn die Frau
zicht selbst ein Erwerbsgeschäft betreibt. Ist sie aber selbst Erwerbstreibende, dann hat
sie zu gewärtigen, daß alles, was sie mit Mühe erspart und errungen hat, den Gläubigern
des Mannes mit aufgeopfert wird.
So weit die Gütergemeinschaft. Ein anderes System hat sich in manchen Teilen

717

w, Das B. G. B. hat die Verfügungsmacht des Mannes allerdings dadurch beschränkt, daß er zur
Verfügung über Grundstücke und zu Schenkungen der Einwilligung der Frau bedarf. (86, 14455.. Eine
olche Versügung Uegt aber nucht vor, wenn“ er ein Grundstuͤck erwirbe und es mit dem Kaufhreis
zelastet, denn bheides muß wirtschaftlich als eine Einheit gelten; so Kammergericht 11. März 1901
Nugdan II S. 359; so L.G. Metz 1. Sept. 1900, 15. Nov. 1900, 25. Febr. 1901, Ztichr. f. Elsaß⸗
Lothr. XXVI S. 158, 168, 348; unrichtig Oberstes L.G. München 22 ger 1801 Mugdan
S. 861. Andere Entsch. bei Scherer, Zweites Jahr, S. 222, Drittes Jahr, S. 356, wo mit Recht
zuf die Rechtsaͤhnlichtelt der Proturiftenvollmacht (G.L. G. Dresden 29. Juni 1885 Busch 47 S. 62)
Angewiesen wird. Die Zustimmung der Frau kann allerdings durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
erden wenn die orbnungsgemaße Verwaltung die Verfügung erheischtz val. Kammergericht
O. Dezember 1901 Mugdan 4 . 346. 9. August 1901, ebenda TV GS. 406.
        <pb n="714" />
        718 II. Zivilrecht.

Deutschlands mit scharfer Folgerichtigkeit entwickelt; es ist aber auch sonst im Leben der
Jolter viel verbreuttern. Ebenso wie das Vermögen der Kinder in die elterliche Nußnießung
kommt, so läßt man das Vermögen der Ehefrau in die Verfügungsnutznießung
des Mannes gelangen. Dadurch wird eine gewisse Einheit des Hausvermögens gewahrt;
und da der Ehemann die Einkünfte und Nutzungen des Vermögens der Frau hat, so ist
ihm damit zugleich ein gewisser Gegenwert gegeben für die auf ihm lastenden Verpflich⸗
tungen der Ehe.
Dieses System hat seinerzeit das Preußische Landrecht angenommen und nun auch
das B.G. B. Es ist das gesetzliche System in Deutschland geworden und wird wohl
noch eine große Reihe von Jahren unsere deutsche Welt beherrschen. Man hatte aller—
dings vorgeschlagen, kein einheitliches gesetzliches System einzuführen, sondern nach Ortlich⸗
feiten dag ine ober das andere System walten zu lassen und hierbei die bisher
üblichen Gewohnheiten und Gesetze zu berücksichtigen. Mit Recht hat man ein derartiges
Verfahren fast allgemein zurückgewiesen; denn daß die einzelnen Ortlichkeiten durch
das neue Gesetz in ihrer Ruhe und Bequemlichkeit belassen werden, ist kein so großes
Interesse, daß dadurch die Rechtsverschiedenheit mit allen ihren schweren Verwicklungen
und all ihrem trennenden Charakter, mit aAlen ihren politischen Nachteilen aufgewogen
würde. Man hat darum, wie seinerzeit im franzöfischen Recht (wo ebenfalls die größten
Verschiedenheiten bestanden), ein System als das gesetzliche aufgestellt, es aber den Ehe—
gatten gestattet, im Ehevertrag (der in öffentlicher Ürkunde errichtet werden muß) ein
aͤnderes System zu wählen, insbesondere das System der Gütertrennung oder ein System
der Gütergemeinschaft, und man ist um so liberaler gewesen, als man den Ehevertrag
nicht nur vor, sondern auch während der Ehe zugelassen hat, 8 1482 ff.
Dem System der ehemännlichen Nutznießung entspricht ein eingebrachtes Ver—
mögen der Frau. Während aber das aͤlteste Recht das Frauenvermögen ausnahmslos
der Herrschaft des Mannes unterwarf, hat das spätere Recht die Möglichkeit gegeben, daß
einiges Vermögen oder eine ganze Vermögensmasse der Frau eine andere Behandlung
erfährt, daß die Frau einiges Vermögen ganz allein für sich hat und dieses nicht der Nutz⸗
nießung des Mannes untersteht. Dazu gehört vor allem der Arbeitserwerb der Frau
während der Ehe: es ist eine Neuerung des modernen, namentlich des englischen Rechts 1,
daß man den Erwerb der Frau mit ihrer Person untrennbar verbunden und der ehe⸗
mannlichen Herrschaft gänzlich entzogen hat, ein System, das allerdings nur hier, nicht
bei der Gütergemeinschaft, durchgedrungen ist. Dieser Erwerb wird sog. Vorbehaltgut
(8 1367 B. G.B.); aber auch noch anderes Vermögen kann Vorbehalt sein, kraft aus—
drücklicher Vereinbarung im Ehevertrag, oder wenn etwas der Frau mit der Bestimmung
zugewandt wird, daß es nicht in die ehemännliche Nutznießung fallen soll. Natürlich
ann dieses Vorbehaligut eine ganze Vermögensmasse bilden und bildet sie dann mit der
Folge, daß, wenn Stuͤcke veräußert und dafür neue Erwerbungen gemacht werden, diese an
Stelle des Veräußerten treten und ebenfalls Vorbehaltgut werden. Dasselbe gilt aber
auch, wenn eine einzelne Sache Vorbehaltgut ist und auf solche Weise dem eingebrachten
Gut als Ausnahme entgegentritt.
Die ehemaͤnnliche Nutznießung ist, ebenso wie die Nutznießung des Vaters, nicht
als Nießbrauch zu bezeichnen. Sie gibt allerdings auch ein Genuß⸗ und Frucht⸗
ziehungsrecht, aber ein Recht eigener Art, ein Recht, das völlig verknüpft ist mit der
ehemännlichen Stellung, das dazu dienen soll, dem Ehemann Mittel für Erfüllung der
ehelichen Lasten zu gewähren, und das darum weder veräußerlich noch zugreifbar ist.
Anderseits ist das Recht des Mannes gesteigert. Es ist nicht eine einfache Nutznießung,
sondern eine Dispositionsnutznießung, Verfugungsnutznießung, eine Nutznießung, welche
dem Ehemann nach gewisser Richtung hin die Befugnis gibt, Vermögensstücke des ein⸗
gebrachien Gutes zu veräußern. Diese Veräußerung aber ist durchaus nichts, was der
Nutznießung als etwas Fremdes gegenubersteht es ist völlig verkehrt, von einem System
der Nutznießung und Verwaltung in der Art zu sprechen, als wenn die Verwaltung etwas

Bahnbrechend war das bekannte Gefetz v. 1870, 38. 34 Viet. e. 88.
        <pb n="715" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 719

von der Nutznießung Verschiedenes wäre und die verwaltenden Veräußerungen auf einem
aeuen selbständigen Recht beruhten oder gar nicht einmal ein dingliches Recht darstellten. Die
Verwaltung geschieht nicht im Namen der Ehefrau und ebensowenig die Veräußerung:
sie geschieht durch den Ehemann in eigenem Namen. In der Tat ist das ganze Recht
nur eines, es ist ein Recht, das in sich vollkommen zusammenhängt, gemeinsame Zwecke
verfolgt und vom Ehemann im eigenen Namen ausgeübt wird; ein Recht, das dem Ehemann
eine Vermögensmasse überantworten soll, damit es ihm leichter möglich wird, den Ver—
bindlichkeiten der Ehe nachzukommen; ein Recht, das klagend und einredend geltend
gemacht werden kann!.
Das Preußische Landrecht (II 18 247) gab dem Ehemann eine durchgreifende Ver—
rügungsgewalt über die beweglichen Vermögensgegenstände des eingebrachten Gutes, so
daß er nur in Bezug auf unbewegliches Vermögen an dem Rechte der Frau auf Wider⸗
stand stieß. Das B.G. B. geht nicht so weit; der Ehemann hat nur ein sehr beschränktes
Veräußerungsrecht: er kann regelmäßig nur verbrauchbare Sachen der Frau veräußern,
insbesondere auch Geld; außerdem kann er regelrecht nur in der Art veräußern, daß er
Verbindlichkeiten der Frau erfüllt, daß er einem Gläubiger solche im eingebrachten Ver—
nögen liegenden Gegenstände hingibt, welche nach Maßgabe der gegen die Frau bestehenden
Forderung die richtigen Zahlungsmittel sind. Außerdem gibt das B.G. B. dem Mann noch
ein Prozeßführungsrecht, sowohl was die Aktiv- als auch was die Passivprozesse betrifft, und
zwar fuͤhrt er die Prozesse nicht etwa in Bezug auf seine Nutznießung, sondern auch in
Bezug auf das Eigentum der Frau; aber nicht im Namen der Frau, sondern als Prozeßsttandschafter
 im eigenen Namen. Man sollte annehmen, daß durch diese Prozesse die Frau
zebunden werde, und daß die Entscheidung in vollem Maße auch ihr gegenüber gelte.
Das hat das Gesetz allerdings nicht bestimmt: die Frau soll eine solche Entscheidung von
sich ablehnen und don sich aus die Frage im neuen Prozeß aufwerfen können. Dies ist
eine wenig empfehlenswerte Gestaltung; doch kann der Nachteil dadurch umgangen werden,
daß der Gegner die Frau in den Prozeß hineinzieht (ihr den Streit verkündet), wodurch
die Kraft der richterlichen Entscheidung auch auf sie ausgedehnt wird (88 1376f.,
1880 B.G.B.).
Im übrigen sind die Vermögensmassen vollkommen getrennt, und somit haftet das
Vermögen der Frau nicht für die Schulden des Mannes. Man möchte hiernach annehmen,
daß die Frau immerhin über das sog. nackte Eigentum des eingebrachten Gutes ver—
fügen könnte, was bedeutsam wäre, da sich sicher Personen finden dürften, welche ein
derartiges Vermögen auf den zukünftigen Erwerb hin „diskontierten“. Das B. G. B. aber
hat hier eingegriffen: es gibt dies nicht zu, es wären dies Geschäfte wilder Spekulation,
die keinen ernsten Verkehrscharakter an sich tragen könnten und der Ehefrau, die nicht
auf so lange hinaus denken möchte, sehr leicht gefährlich würden. Das Gesetz bestimmt
daher, daß die Frau mit einem Veräußerungsberbot auch in Bezug auf das nackte Eigen—
um belastet ist; und daraus ergibt sich ferner, daß, wenn die Frau während der Ehe
Rechtsgeschäfte abschließt, ihre Gläubiger nicht auf das eingebrachte Gut greifen können,
weder, soweit es in der Nutznießung des Mannes steht, weil hierdurch das Recht des
Mannes verletzt würde, noch auch, was das nackte Eigentum betrifft, weil sie in dieser
Beziehung kein Verfügungsrecht hat; es müßte denn der Mann zu solchen Geschäften
seine Zustimmung gegeben oder das Vormundschaftsgericht diese Zustimmung ersetzt
haben (88 1898 ff., 1311 ff. B. G. B.).

F 97. Die Gütergemeinschaft bewirkt nach dem B.G. B., daß gewisse Vermögensnassen
 ein Gesamtgut' bilden, welches im Miteigentum beider Ehegatten steht, aber so,
daß der Ehemann ein hervorragendes Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat: er darf
über das Gesamtgut verfügen, nur nicht schenkweise und nicht über unbewegliches Gut

— —

1Es ist also die Rechtsform der Verfügungsnutznießung, die ich zuerst als Dispositions⸗
tießbrauch —8 —* —3223 habe (Jahrb. f. Dogmat. XXIV S. 187f.). Bezüglich des B.G.B.
ygl. vortrefflich SHilling, Arch f. bürgerl. At. XIX S. Slæaf.
        <pb n="716" />
        720

II. Zivilrecht.

(F81444 ff. B. G. B. oben S. 717). Die Frau darf nur ausnahmsweise Verfügungshandlungen
bornehmen, so bei Verhinderung des Hannes, so ferner im Falle ihres eigenen dringenden
Interesses mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (898 1450 f. B. G. B.). Hiernach
ist der alte Standpunkt, wonach der Ehemann während der Ehe allein Eigentümer sei,
verlassen; aber noch im B.G. B. findet sich folgender Ausfluß dieses Gedankens: die
Gesamtgutschulden sind immer auch Schulden des Ehemannes, und die Schulden des Ehe⸗
mannes sins immer Gesamtgutschulden ——— daß, wenn
der Ehemann in Konkurs fällt, das Gesamtgut mit in den Konkurs gezogen wird
(8 2 K.O.). Was dagegen die Schulden der Chefrau betrifft, so sind die Schulden aus
Rechtsgeschaften der Frau während der Ehe keine Gesamtgutschulden; denn wäre dies der
Fall, so waͤre die Frau mittelbar in der Lage, über das Gesamtgut zu verfügen, was
dicht sein soll. Dagegen Schulden der Ehefrau aus anderen Rechtsgründen, namentlich
auch aus unerlaubten Handlungen, belasien das Gesamtgut; dies gilt bei allen Güter⸗
gemeinschaften, mit Ausnahme der Errungenschaftsgemeinschaft (98 14509 ff., 1580 ff.
7549 B.G. B.); denn während bei der Errungenschaftsgemeinschaft die Frau gewöhnlich
beträchtliches anderweitiges Vermögen hat, an welches sich der Verletzte halten kann,
ist dies bei den anderen Gemeinschaften, namentlich bei der allgemeinen Gütergemein⸗
schaft, nicht der Fall, und es ist dahes angemessen, daß das Gesamtgut für ihre Ver—
gehungen aufkommt.
Neben dem Gesamtgut kann es eingebrachtes Gut des Mannes oder der Frau
geben, von welchem der Grundsatz gilt, daß der Ehemann die Verwaltung und Nutzung
hat, aber nicht für sich, sondern für das Gesamtgui. Aber auch Vorbehaltsgut ist
möglich, welches vollkommen im unbeschränkten Eigentum des Ehegatten steht; Vorbehalts⸗
gut der Frau gibt es bei allen Gütersystemen; dagegen ist Vorbehaltsgut des Mannes
zwar bei der allgemeinen Gütergemeinschaft möglich, nicht aber bei der Errungenschafts⸗
And Fahrnisgemeinschaft (88 1440 f. 1526, 1555 B. G. B.).
Im übrigen unterscheidet das B.GB. allgemeine, Errungenschafts— und
Fahrnis gemeinschaft in folgender Weise: bei der allgemeinen Gutergemeinschaft
Dirü vas doreheliche Vermögen und alles eheliche Gut Gesamtgut. Es entsteht also
eine Gesamtnachfolge, und zwar entsteht sie von selbst durch die Ehe, nicht nur in Bezug
auf das bewegliche, sondern auch in, Bezug auf“ das unbewegliche Vermögen, jedoch so—,
daß jeder Ehegaite vom andern verlangen kann, daß er zur Berichtigung des Grund—
——— g 22 Grundb. O.). Daher gehen auch alle vorehelichen
Schulden beider Ehegatten in das Gesamtgut über, und zwar vollständig, nicht etwa bloß
den Glaäubigern gegenüber, sondern so, daß auch die Ehegatten gegenseitig diese Belastung
anzuerkennen haben und eine Ausgleichung nicht stattfindet: wer dem Ehegatten traut,
der traut seinen Schulden. Allerdings schließt dieser Übergang der Schulden nicht aus,
daß der Schuldner außerdem persönlich Schuldner bleibt, solange ihn der Gläubiger nicht
befreit. Bei der Errungenfchafts gemeinschaft dagegen bleibt das voreheliche Vermögen
dem Gesamtgut fern: in dieses fällt nur die Errungenschaft, d. h. der Erwerb während
der Ehe; dazu gehören aber nicht die Erbschaften, die während der Ehe anfallen, auch
nicht Schenkungen während der Ehe, nicht Ausstattungen, nicht, was mit Rücksicht auf
ein künftige Erbschaft zum voraus gegeben wird?. Die Fahrnisgemeinschaft steht
wischen beiden; denn hier ist die ganze Errungenschaft gemeiasam wie vorhin; außerden.
ist das voreheliche und das später ererbte Vermögen Gesamtgut, aber nur soweit es
Fahrnisvermögen, d. h. bewegliches Vermögen ist. Der Gedanke dieses Gütersystems be—
sieht darin, daß bei Fahrnissen eine Vermischung zu einem Gesamtgut viel leichter vor
sich geht als bei Liegenschaften. Diese Fahrnisvermischung hat zur Folge, daß auch die
ehelichen Schulden kraft der Gesamtnachfolge in das Gesamtaut fallen, während, was

Auch das literarische Urheberrecht? Es hätte sich wohl verlohnt, mindestens im Autorgen
dieses in den Ländern der Gutergemeinschaft so viel behandelten Falles zu gedenken. Rationell —
nur die Behandlung, welche das Autorrecht ins eingebrachte Gut verweist, daß nur die Eriragnis —
wahrend der Ehe in das Gesamtgut fallen, Vgl. neuerdings Appelhof Paris J. Febr. 1900 Sire
Geangi . 127 und die dort erwähnten Autoren und Entscheidungen.
        <pb n="717" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 7721

die Schulden der anfallenden Erbschaften betrifft, sie zwar auch auf das Gesamtgut über—
gehen, jedoch findet unter den Ehegatten nachträglich eine Ausgleichung in der Art statt,
daß das Ergebnis eintritt, wie wenn bloß so viel Schulden in das Gesamtgut gefallen
wären, als dem Verhältnis des beweglichen Erbvermögens zu dem unbeweglichen entspricht
(815586 B. G. B.).
Das System der Gütertrennung bietet die einfachsten Verhältnisse: die Ehe—
zatten bleiben einfach Eigentümer ihres Vermögens; der Ehemann hat den ehelichen
Aufwand zu tragen, die Frau leistet einen entsprechenden Beitrag, hat aber, wenn ihr
und der Kinder Unterhalt nicht genügend gesichert, wenn insbesondere zu befürchten ist,
daß der Mann diesen Beitrag bestimmungswidrig anderwärts verwendet, das Recht, den
Beitrag in entsprechender Höhe zurückzubehalten und unmittelbar zum Unterhalt zu ver—
wenden (8 1428 B. G. B.).
Die Gütertrennung kann durch Ehevertrag festgesetzt werden; sie kann auch die
Folge dessen sein, daß das gesetzliche Güterverhältnis oder eine der verschiedenen Arten
der Gütergemeinschaft während der Ehe gelöst wird; sie tritt auch dann ein, wenn eine
geschäftsbeschränkte Frau ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters eine Ehe eingeht
(88 1364, 1426, 1470, 1549, 1545 B.G. B.1). Was aber die Lösung des Gütersystems
während der Ehe betrifft, so gilt folgendes:
Alle Gütersysteme, welche eine gewisse Vereinigung des Vermögens oder wenigstens
gewisse Nutzungsrechte des Mannes herbeiführen, müssen Vorsichtsmaßregeln bieten für
den Fall, daß der Ehemann mit seinen Rechten Mißbrauch treibt, oder daß die Verhält—
nisse des Ehemannes das Vermögen der Frau gefährden. Bei der Gütergemeinschaft
önnen auch die Verhältnisse der Frau den Mann zu einem sichernden Vorgehen ver—
anlassen, wenn sie seine im Gesamtgut liegenden Vermögensinteressen in Frage stellen. Da—
her kann bei dem System der Verfügungsnutznießung — d. h. bei dem gesetzlichen
System — die Frau unter Umständen Sicherheitsleistung verlangen; sie kann aber auch
verlangen, daß das ganze Gütersystem aufhört und die Gütertrennung eintritt, aber erst
kraft richterlichen Ausspruches; mit anderen Worten, sie kann zwar das Verhältnis
kündigen, aber nur so, daß die Kündigung in Gestalt der prozessualischen Klage er—
folgt und durch Richterspruch gebilligt wird?. Der Grund kann in der schlechten Wirt—
schaft des Mannes liegen, kann aber auch darin liegen, daß der Mann den Unterhalt
verweigert, oder daß er entmündigt wird oder abwesend ist. Von selbst tritt eine Lösung
des Güterverhältnisses ein durch Konkurs und durch Todeserklärung des Mannes (88 18391.
1418 fl. B. G. B.).
Auch bei der Gütergemeinschaft kann unter Umständen eine richterliche Lösung
berlangt werden; auch hier kommen gewisse Mißbräuche in Betracht, eine Entmündigung
des Mannes aber nur im Falle der Verschwendungsentmündigung; denn es soll das Un—
glück, das in der Entmündigung wegen Geisteskrankheit liegt, nicht zum Nachteil des Mannes
ausschlagen, der durch eine Aufhebung der Gütergemeinschaft schwere Einbuße erleiden
önnte. Einen Hauptgrund der Vermögensabsonderung aber kann der starke Schulden—
stand des Mannes bilden. In solchen Fällen ist nicht nur das, was die Ehefrau in die
Ehe gebracht hat, und was in das Gesamtgut bereits gefallen ist, gefährdet, sondern auch
das, was die Frau künftig noch erwerben wird; denn auch dieses, selbst ihr Arbeitserwerb,
 würde in das Gesamtgut fallen, weil der englische Grundsatz, daß die Frau
Figentümerin ihres eigenen Erwerbes bleibt, zwar bei dem gesetzlichen Gütersystem, aber
nicht bei der Gütergemeinschaft gilt. Übrigens kann hier auch der Ehemann eine richterliche
Vermögensabsonderung begehren, wenn infolge der von der Frau auszugleichenden
Schulden das Gesamtgut so beschwert ist, daß zu befürchten ist, daß auch der spätere
Erwerb des Mannes durch die Schulden hinweggerafft wird (&amp;amp;K 1468 f.).

i Ebenso wie man unter den Coutumes annahm, daß durch eine „clandestine“ Ehe keine gesetziche
 Gütergemeinschaft entstehe.
Eine vorläufige Billigung durch einstweilige Verfügung ist zulässig, O.c. G. Darmstadt
2. Januar 1902, Dresden 10. Fuli 1902 Mugdan IV IG68, V 140, RG. 2. Juni 1902 bei
Scherer, Drittes Jahr S. 354.
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bb. J.
        <pb n="718" />
        722

LI. Zivilrecht.

Diese Gründe der Vermögensabsonderung können kraft richterlichen Urteils wirken.
Sie gelten bei der allgemeinen Gütergemeinschaft, sie gelten auch bei allen übrigen Arten
der Gütergemeinschaft. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft ist zu berücksichtigen,
daß ein erhebliches eingebrachtes Guͤt der Frau vorhanden zu sein pflegt, und daß die
Gründe, welche bei dem gesetzlichen Gütersystem noch in anderen Fällen die Lösung be—
wirken, auch hier zutreffen, also nsbesondere Konkurs und Todeserklärung des Mannes;
denn es ist natürlich etwas anderes, ob der Mann ein Gesamtgut verwaltet, oder ob er
ein Eigengut der Frau in Verwaltung hat. Daher kann bei diesem System die Frau
eine gerichtliche Vermögensabsonderung auch aus den Gründen verlangen, aus welchen
sie beim gesetzlichen Gütersystem verlangt werden kann, insbesondere also auch wegen
jeder Art von Entmündigung; Konturg und Todeserklärung des Mannes, aber auch
Todeserklärung der Frau lösen die Errungenschaftsgemeinschaft von selbst (8 1542f.).
Dem entspricht auch, daß, sowohl beim gesetzlichen Guͤtersystem als auch bei der Errungen⸗
schaftsgemeinschaft, unter Umständen eine Wiederherstellung des aufgehobenen Gütersystems
verlangt werden kann: so vom Ehemann, wenn die Entmündigung aufhört, so vom
Toterklärten, wenn er noch lebt, so bei der Errungenschaftsgemeinschaft von der Frau,
wenn die Lösung durch Konkurs des Mannes erfolgt ist; denn in der Folge kann die
Errungenschastsgemeinschaft der Frau doch wieder große Vorteile bieten (88 1425, 1547 f.
B.G.B); vie Wiederherstellung erfolgt mit Rechtskraft des Urteils.
Vie Gütergemeinschaftsverhältnisse bieten im übrigen, namentlich bezüglich des
Schuldenstandes, einige Verwicklung welche sich aber bei Anwendung der richtigen
Grundsätze leicht entwirren lassen. Insbesondere kann das Verhältnis gegenüber den
— D — Ehegatten unter sich verschieden sein. Möglicher⸗
weise können die Gläubiger des einen Ehegatten auf das Gesamtgut greifen, während
nachträglich der andere Ehegatte eine Ausgleichung begehren kann, sofern hierdurch
etwas hus dem Gesamtgut berichtigt worden isi, was eigentlich dem Sondervermögen
jenes Ehegatten obgelegen wäre. Insbesondere gilt dies von Verbindlichkeiten aus
uͤnrechter Tat: für diese haftet, wie oͤben bemerkt, meistens die Gütergemeinschaft;
aber der Ehegatte, dem sie zur Last fallen, hat dafür Ausgleich zu geben (88 1463, 1836,
1549 B. G. 8). Ebenso haftet bei jeder Gulergemeinschaft das Gesamtgut den Gläubigern
für sämtliche Schulden des Mannes, also auch bei der Errungenschaftsgemeinschaft: das
Gesamtgut haftet also hier auch für hie vorehelichen Schulden des Mannes, während
doch diefe bei einer Gemeinschaft, welche bloß die eheliche Errungenschaft umfaßt, das Gesamt⸗
gut nichts angehen: daher hat der Mann dem Gesomtgut Ersatz zu leisten, sofern dieses
etwas bezahlt hat, was auf dem Sondervermögen des Mannes lastete (8 1636 8.1
B.G.B.).“ Auch in anderen Fällen kann eine solche Ausgleichung nötig werden, nament—
lich wenn das Sondervermögen des einen Ehegatten aus dem Gefamtgut bereichert worden
ist. Ist aus dem Gesamtgut ein gemeinsames Kind ausgestattet worden, so ist dies eine
Last, die bestimmungsgemäß auf das Gesamtgut fällt, bezüglich welcher also an sich eine
Ausgleichung nicht angezeigt ist. Wenn aber diese Ausstattung eine übermäßige ist, dann
ist entsprechende Ausgleichung geboten; dies natürlich auch dann, wenn nicht ein ge⸗
meinsames Kind, sondern ein Kind eines Ehegatten früherer Ehe eine Ausstattung be⸗
kommen hat (88 1468, 1466, 1588, 1549 BGB. Die Ausgleichungen, die ja bald da—
hald dort nouig werden können, erfolgen regelrecht erst bei Lösung der Gemeinschaft
(88 1467, 1541, 1549 B.G.B.); doch gibt es Ausnahmen!.
Bei Beendigung der Gütergemeinschaft kann Abwicklung und Auseinandersetzung in
Bezug auf das Gesamtgut stattfinden. Das Gesamtgut hört an sich noch nicht auf,
Gesamtgut zu sein, es ist nunmehr gemeinsames, in der gemeinsamen Verwaltung stehendes
Abmidlaungsbermögen (81472). Über die Art der Abwicklung können Vereinbarungen getroffen

Die Lehre von den Ausgleichungen (remplois, recompenses) ist namentlich in den fran⸗
zösischen coutumes, kunstreich ausgestaltet worden: vgl. ausführlich namentlich Valin, Nouveau
omuentaire sur la coutume de Rochene Tp. 616f. 620f.; Féêrr iere, Corps et compilation
àc tous les commentateurs sur la coutume dé Paris au Art. 232.
        <pb n="719" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 723

verden. Natürlich handelt es sich besonders darum, aus dem Gesamtgut die Gesamtgutsschulden
 zu berichtigen und die gegenseitigen Ausgleichungen zu vollziehen. Hierbei kommt
in Betracht, daß der Ehegatte trotz der Gesamtrechtsnachfolge, kraft welcher die Schulden
in das Gesamtgut gekommen sind, doch noch persönlich für seine eigenen Schulden zu
jaften hat, da die Gesamtrechtsnachfolge in die Schulden naturgemäß den ursprünglichen
Schuldner nicht befreit, falls nicht die Gläubiger mit seiner Befreiung einverstanden sind
(S 720). Ferner kommt in Betracht, daß der Ehemann für die Gesamtgutsschulden persönlich
haftet, auch für die von der Frau herrührenden, auch für diejenigen, welche nach den
oben angeführten Grundsätzen von der Frau auszugleichen sind; jedoch besteht hier eine
Beschränkung: für die von der Frau auszugleichenden Gesamtgutsschulden haftet er per—
sönlich, aber nur während der Gütergemeinschaft, nach Lösung der Gemeinschaft nicht
mehr; nach Lösung der Gemeinschaft tritt in dieser Beziehung eine gewisse Schuldlösung
zin .“ Enblich kommt in Betracht, daß zwischen den Ehegatten Ausgleichungsverhältnisse
bestehen können. Im übrigen haftet jeder Ehegatte für die bei der Auseinandersetzung
nicht berichtigten Gesamtgutsschulden noch so weit, als ihm bei der Teilung Vermögens—
ttücke zufielen; er kann sich aber durch Preisgebung der Vermögensstücke befreien
(88 1459, 1475f., 1480 B. G.B.). Von einer persönlichen Haftung der überlebenden
Frau für die Gesamtgutsschulden, wie in anderen Rechten, ist keine Rede.
Wird die Ehe geschieden und der eine Ehegatte für den allein schuldigen Teil erklärt, so
iind ihm die Vorteile der Gütergemeinschaft mögüchst zu entziehen; näheres in 81478 B. G. B.
Etwas Besonderes gilt bei der allgemeinen Gütergemeinschaft: es soll regel—
mnäßig, wenn Kinder der Ehe vorhanden sind, und die Ehe durch den Tod des einen Ehe⸗
zatten gelöst wird, eine Fortsetzung der Gütergemeinschaft stattfinden zwischen
hem üͤberlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Kindern, und zwar in der Art,
daß der überlebende Ehegatte, auch wenn es die Frau ist, die Stellung des Ehemannes
innimmt und die Kinder die Stellung des anderen Ehegatten; hierbei fällt übrigens
aicht Vermögen und Erwerb der Kinder in die Gemeinschaft, sondern bloß dasjenige, was
schon in der Gemeinschaft ist, und was der überlebende Ehegatte weiter erwirbt. Dieses
Verhältnis beruht auf eigenartiger deutscher Entwicklung. In manchen, namentlich den
ränkischen Ländern kam das Gesamtgut an den überlebenden Ehegatten mit Verfangen—
schaftsrecht der Kinder, in anderen hat sich die Verfangenschaft bis zu einem Gemeinschafts⸗
recht der Kinder gestaltet, und so war es auch in fraͤnzöfischen Coutumes bis zum Code
eivil. Dieses etwas altbürgerliche und unmoderne Gemeinschaftsrecht hat das B. G. B.
aufgenommen. Es ist hiernach, als wenn der verstorbene Ehegatte noch weiter lebte: er
vird von den Kindern erst in dem Augenblick beerbt, wo die Gemeinschaft sich löst, und
nach den Erbverhältnissen zu dieser Zeit (ßF 1808 B.G. B.). Sie löst sich insbesondere,
wenn der überlebende Ehegatte die Gemeinschaft kündigt (durch Erklärung gegenüber dem
Nachlaßgericht oder durch öffentlich beurkundeten Vertrag mit den Abkömmlingen), oder
wenn er sich wieder verheiratet, oder wenn die Kinder aus wichtigen Gründen die Lösung
oerlangen (88 1492 ff. B. G. B.).
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft belastet die Frau mit den Gesamtgutsschulden per⸗
önlich, so wie der Ehemann persönlich belastet war. Dieser Belastung kann sich die
Frau aber, soweit sie kraft der fortgesetzten Gütergemeinschaft eintritt, in gleicher Weise
vie ein Erbe erwehren: sie hat das Inventarrecht, das Gläubigeraufgebot, und kann (ent⸗
sprechend der Nachlaßverwaltung und dem Nachlaßkonkurs) Gesamtgutsverwaltung und
Hesamtgutskonkurs in Bezug auf dieses Gut verlangen (F9 1489 B. G. B., 82836 K. O.).
Außerdem kann der überlebende Ehegatte — hier besonders die Frau — wie der Erbe (inner⸗
b einer gewöhnlich sechswöchentlichen Frist) das Gesamtgut ausschlagen oder, wie das
B. G. B. sagt, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen (9 1484 B.G.B.). Der
überlebende Ehemann hat diese Vorrechte auch, sie sind aber wegen seiner aus 8 1459
hervorgehenden prinzipiellen persönlichen Haftung für ihn von geringerer Bedeutung.

en g Besteht gegen ihn hierwegen ein vollstreckbarer Titel, so hat er daher die Vollstreckungs—
age.
        <pb n="720" />
        /24

II. Zivilrecht.

8 98. Die Wahl des Gütersystems soll öffentlich werden, soweit Dritte daran
interessiert find, d. h. soweit diese sonst, sich auf das gesetzliche Gütersystem verlassend, die
Verfügungsnutznießung des Ehemannes als vorhanden wähnen und mit dem Ehemann
entsprechende Rechtsgeschäfte abschließen; tun sie dies in gutem Glauben, so sind die Ge—
schäfte ebenso wirksam, wie wenn dem Ehemann die Verfügung zugestanden hätte, es
mußte denn das anders gestaltete Gütersyftem durch Eintragung im Güterrechtsregister
veroͤffentlicht worden sein. Das gleiche gilt, wenn die Gütertrennung nachträglich ein⸗
tritt (Ss 14831, 1485, 1426, 1470, 1545, 1849 B.G. B.). Noch mehr: ist ein Gütersystem im
Regifter eingetragen, und wird das System geändert, so muß eine Eintragung auch dann
stattfinden, wenn die Anderung nach umgekehrter Richtung erfolgt und der Ehemann
Verfügungsrechte erwirbt, die Ehefrau Verfügungsrechte verliert, die sie nach dem ein—
getragenen Gütersystem hatte (g8 1481, 1486, 18548 B. G. B.). Es handelt sich also auch
hier, wie bei dem Erbschein, um zwei verschiedene Rechtsordnungen, nämlich um eine
besondere Rechtsordnung für denjenigen, der gutgläubig in den Verkehr tritt auf Grund
hon Einrichtungen, die den auten Glauben schützen sollen.

3. Eltern- und Kindlchaftsrecht und Munkrecht.
a) Eheliche Kindschaft.
a, Kennzeichnung dieses Rechts.

g 99. Das römische Recht verlangte von dem Kind den völligen Familiendienst:
seine Persönlichkeit ging in der Familie unter; was es erwarb, fiel der Familie anheim:
ihm war ein jeder Selbsterwerb ausgeschlossen. So stolz der Römer sonst war— als
Familienmitglied war er Knecht; die Vienstschaft in der Familie war die Vorschule der
Freiheit. Wer künftig regieren sollte, mußte vorher dienen lernen. Doch schon das frühere
Kaiserrecht hat an dieser Strenge einiges nachgelassen. Die Soldaten im kaiserlichen
Dienst bekamen gewisse Vergünstigungen, was nötig erschien, weil sie eine Gesellschaft
für sich bildeten, mit Sonderinteressen und vielfach völlig getrennt von dem Hause, dem
sie angehörten. Der Kaiserdienst trat vor den Familiendienst, und in der Verfügung
der Fen Erwerb im Dienste des Militärstaates sollte der Sohn nicht unter dem Vater
stehen. So hat der Kriegsdienst des Staatsheeres zuerst die Bande der väterlichen
Gewalt gesprengt. In spaterer Zeit trat ein zweites sprengendes Element ein. Schon
seit Ende des zweiten Jahrhunderts war das Erbrecht am Muttergut entwickelt, und, dies
führte allmählich dahin, daß man das Muttergut dem Kind als „Adventivgut“ vorbehielt,
so daß das Kind daran Eigentümer wurde, Ind der Hausvater auf die väterliche Nutz—
nießung beschränkt war. Das justinianeische Recht hat dem mutterlichen Adventizienrecht
alles gleichgestellt, was das Kind von auswärts erwarb.
Immerhin aber, auch in diesen letzten Ausläufern, ging das römische Recht von
dem Satze aus, daß die Herrschaft des Vaters über das Kind so lange dauere, als der
Vater lebt; nur mit seinem Willen konnte diese Gewalt sich vorher lösen. Das Kind
hatte kein Mittel, eine vorherige Befreiung zu erlangen, der Hausvater dankte nicht
Zon seiner Herrschaft ab. Allerdings konnte das Kind durch die Emanzipation aus der
Herrschaft gelöst werden; allein diese haͤtte wiederum so viele Nachteile, daß sie ein sehr
argliches Geschenk sein mochte; Staatsamt, Lebensstellung, Heirat dagegen. nichts derart
konnue das Kiud von der väterlichen Gewalt befreien.
Dieser roͤmischen Familienauffassung setzt das germanische Recht eine andere ent—
gegen. Auch hier ist der Hausvater Vorstand des Familienvermögens, aber nur Vorstand,
nicht Alleinhetr. Das Hauspermögen gehört der Famtlie und wird allmaͤhlich
un Vermögen der einzelnen Familienmitglieder, das durch die Rutznießung des Vaters
zusammengehalten und zusammengegliedert wurde. Der große uͤnterschied ist aber:
Zaß Kins ist nur so lange unter väterlicher Gewalt, als es in Zamiliengeneinschaft lebt.
        <pb n="721" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 725

Die Trennung von der „Were“ trennt das Kind von der väterlichen Gewalt, allerdings
auch von dem Hausvermögen und der Anwartschaft auf das künftige Erbgut. Erst
päter entwickelte sich der Satz, daß das Kind, wenn die Erbteilung kommt, unter Ein—
werfung des bei der Abschichtung Erhaltenen, an dem Erbgut teilnehmen kann.
Auf diese Weise aber wurde das Kind von der väterlichen Gewalt gelöst; ja, es
konnte die Lösung verlangen, sobald es zur Volljährigkeit gelangt war. Der Haussohn
wurde befreit durch selbstäändige Lebensstellung, die Tochter durch Verheiratung. So ent—
wickelte sich schon bei Lebzeiten des Vaters neben dem Vaterhaus das Haus des Kindes,
zleichsam ein Nebenhaus neben dem Haupthaus, ein zweites Haus mit vermögensrechtlicher
 Selbständigkeit, und an Stelle der Alleinherrschaft eine Art von föderativem System.
Begreiflich ist, daß auf solche Weise die Familie etwas an Zusammenhalt verlor; ander—
seits ist natürlich dieses System der freien Entwicklung der Persoͤnlichkeit bedeutend
förderlicher. Man spricht hier von der emaneipatio saxonica oder germanica; sie ge—
hört zu den Grundfesten des deutschen Lebens.
Neuere Gesetze, namentlich auch das französische, welches auf den Traditionen der
französischen Revoluͤtion beruhte und mächtig gegen das Überherrschen der väterlichen Ge—
— DDD—
Volljaährigkeit unter allen Umständen aufhöre. Daneben kann noch die emaneipatio
Zormanica bestehen, doch ist sie von geringerer Bedeutung, da die Aufrichtung einer
selbständigen Wirtschaft selten vor der Volljährigkeit erfolgt, oder wenn sie erfolgt —
wenigstens bei dem Sohn —, meist mit Volljährigkeitserklärung verbunden sein wird.
Nur bezüglich der Tochter tritt die Frage hervor, weil diese möglicherweise noch in der
Minderjährigkeit verheiratet wird, und es ist daher zu entscheiden, ob trotz der Heirat die
päterliche Gewalt noch bis zur Volljährigkeit fortbestehe oder nicht.
Daneben ist noch ein weiterer Gedanke im neuzeitlichen Recht aufgetaucht, der
übrigens bei den verschiedensten Völkern sich geltend gemacht hat, nämlich der Gedanke, neben
der däterlichen Gewalt eine Gewalt der Mutter, also statt der väterlichen die elterliche
Macht zu fsetzen. Die Idee steht in Verbindung mit der größeren Machtstellung der
Mutter in der Familie und mit der Anerkennung des Weibes als einer vollgültigen
Persönlichkeit im Verkehrsleben. Im übrigen kann die elterliche Gewalt 1. während Leb—
zeiten des Vaters dem Vater und der Mutter zugleich zukommen, sie kann aber 2. wenn
der Vater stirbt oder wenn in anderer Weise die väterliche Gewalt erlischt, der Mutter
allein zustehen, so daß diese an Stelle des Vaters tritt. Dieser Gedanke ist äußerst
fruchtbar, er gibt der Stellung der Mutter in der Familie eine erneute Bedeutung. Die
Mutter hat nicht nur eine moralische Gewalt, sondern auch eine rechtliche Macht, neben
dem Vaier zu wirken. Allerdings nimmt auch noch die neuzeitliche Anschauung an
(oben S. 71*), daß im Widerstreit zwischen beiden Ehegatten der Vater vorgeht; aber
in den vielen Fällen, wo ein Widerstreit nicht stattfindet, und namentlich dann, wenn
der Vater augenblicklich oder dauernd verhindert ist, tritt die Mutter ein. Und nach dem
Tode des Vaters soll die Mutter ähnlich erzieherisch und verwaltend wirken, wie es der
Vater getan hat.
Der Grundsatz der elterlichen Gewalt statt der väterlichen war namentlich bereits
im franzosischen Recht entwickelt, und es war auch dies eines der Mittel, um der Über—
zewalt des Vaters eine Hemmung entgegenzusetzen;
Das deutsche Neuzeitrecht baute auf den Ergebnissen dieser Entwicklung auf; das
römische System war definitiv abgetan, es hatte im deutschen Rechtsleben niemals rechten
Boden fassen können. Die émancipatio saxonica war von jeher Gemeingut deutschen
Lebens gewesen. Die Abscheidung des Kindes von der Were hatte von jeher mit den
germanischen Rechtsfolgen stattgefunden, trotz des römischen Rechtes. Lange Zeit behielt man
aber 1. die ausschließliche väterliche Gewalt bei, und sodann nahm man 2. an, daß das Kind,
olange es nicht aus der Were schied, also insbesondere wenn es nach der Volljährigkeit
doch im väterlichen Hause weilte, der väterlichen Gewalt unterliege. Dieses System
hatte aber große Schattenseiten. Es konnte insbesondere zu der unredlichen Spekulation
ühren, ein, Verselbständigung des Kindes, namentlich eine Verheiratung der Tochter,
        <pb n="722" />
        726

II. Zivilrecht.

möglichst zu erschweren, weil das Kind Vermögen besaß und man die Nutznießung dieses
Vermoögens nicht entbehren mochte. Auch sonst ist eine väterliche Gewalt über den Voll⸗
jährigen entweder ein bloßes Scheinbild, oder sie ist vom Übel. In diesem Alter soll nach
unserer Auffassung nur die moralische Scheu, nicht mehr die rechtliche Pflicht entscheiden, und
wenn das Kind noch im Hause der Eltern wohnt, so sind es eben nur die aus der
Hauszugehörigkeit an sich fließenden Pflichten, es sind nicht etwa besondere Pflichten des
Kindes als eines Hausuntertänigen, die noch zur ersprießlichen Geltung kommen können.
Daher hat das B. G. B. mit Recht in g1626 verordnet, daß das Kind mit der Volljährig⸗
keit aus der elterlichen Gewalt befreit wird. Infolgedessen betrachtete man die ewaneipatio
roniea als unnötig, und es wurde bestimmt, daß durch Verheiratung der Tochter die
elterliche Gewalt zwar einige Schwächung erfahre — sowohl in Bezug auf die Person der
Tochter (8 1683) als auch in Bezug auf die elterliche Nutznießung, welche erlischt,
deil die Kinkunfte von nun an dem Hause der Tochter zukommen sollen (9 1661), —
im übrigen aber fortbestehen bleibe. Man wird dieser Behandlungsweise zustimmen
müssen, denn es ist immerhin für die minderjährige Tochter bedeutsam, daß sie in dem
elterlichen Hause noch einen Rückhalt besitzt und in ihren Vermögensgeschäften wie in
ihren persönlichen Angelegenheiten den Voaler als gesetzlichen Vertreter hinter sich hat.
Im übrigen hat das B.G. B., ganz entsprechend dem Vorschlage, den ich und andere
einerzeit gemacht, aus der väterlichen Gewali eine elterliche Gewalt geschaffen,
allerdings nicht, ohne der elterlichen Gewall der Mutter einige Beschränkungen auf—
zulegen in der Art, daß, wenn sie nach dem Tode des Vaters die Gewalt antritt, ihr
in Beistand gegeben werden kann; und dies fann nicht nur dann geschehen, wenn sie
es haben will, sondern auch kraft, des Willens des verstorbenen Mannes oder kraft der
Initiative des Vormundschaftsgerichts (8 1684, 1687).
Das Problem des volljährigen Kundes im elterlichen Hause aber ist vom B. G. B.
in der Art gelöst worden, daß ähnliche Verhältnisse entstehen wie zwischen Ehegatten
bei der Gütertrennung: es soll unter Familiengenossen nicht alles geschäftlich behandelt
werden; wenn das Kind aus seinem Vermögen etwas für das Haus aufwendet, oder
denn es dem Eliernteil das Vermögen zur, Verwaltung übergibt, so soll im Zweifel
angen ommen werden, daß die Aufwendung eine mehr oder minder schenkweise war, und
daß die Einkünfte des Vermögens der beliebigen Verfügung des Vaters oder der
Mutter anheimstehen (88 1618, 1619 B.G. B.), zwei Bestimmungen, von denen allerdings
die zweite naturgemäßer ist als die erste: die Hingabe des Vermögens in väterliche Ver⸗
waltung pflegt dem Kinde so viele Vorteile zu bieten und auch das Überlassen der Ein⸗
künfte fich so bezahlt zu machen, daß es häusig vorkommt; die erstere Bestimmung aber
führt dahin, daß das Kind „nie Geld hat“, wenn es sich um eine Aufopferung fuͤr das
Vaterhaus handelt. In Bezug auf die persönliche Stellung aber ergibt sich aus der Haus⸗
zugehörigkeit, daß das Kind, namentlich die Tochter, im Haufe mitzuhelfen hat, soweit
dies dem Bildungsgang und der Lebensentwicklung entspricht; denn die gemeinsame Arbeit
ift ein Zusammenhalt. dessen die Familie nicht eutbehren soll (851617 B. G. B.).
8100. Die elterliche Gewalt, welche die Sorge für Person und Vermögen des
Kindes gibt, muß selbstverständlich manchen Beschränkungen unterliegen. Eine
schrankenlose Gewalt wäre nur erträͤglich unter einem sehr starken Drucke der Familie
er Unter dem mächtigen Einfluß anderer Verhältnisse, welche dem Mißbrauch einen
Widerpart hielten. So ist aber unsere heutige Gesellschaft nicht mehr gestaltet; der un—
geheure Individualismus unserer Lebensverhältnisse hat den Familienvater von einer
Menge beschränkender, aber auch schützender Elemente befreit, die Fälle sträflichster
Nachlässigkeit, ruchloser Ausbeutung sind nicht selten; vor allem aber herrscht in vielen
Fomilien die Pest einer unsittlichen, anarchischen alkoholverkommenen, gefellschaftsfeindlichen,
diebesgewerblichen Atmosphäre, in einer Weise, daß die nachfolgende Generation dem
sicheren Verderben entgegenzugehen droht: hier muß der Staat einschreiten.
Man beschränkt zwar auch heutzutage von Staats halber den Familienvater nicht
in der Art, dak man die Erziehung der Kinder Schritt für Schritt überwacht. Noch
        <pb n="723" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 727

herrscht der Gedanke, möglichst wenig in die Familienverhältnisse hineinzusehen und
hineinzuwirken, möglichst wenig zu reglementieren und den individuellen Verhältnissen
bes Falles, soweit sie berechtigt sind, ihre volle Entwicklung zu geben. Noch herrscht der
Gedanke, die Familie nicht einer gleichmäßigen Kasernierung aufzuopfern. Allein das hat
seine Grenzen. Einmal ift es sehr wohl möglich, daß die elterliche Gewalt nicht stark genug
ist, um mit der Erziehung fertig zu werden. In diesem Falle kann der Staat angerufen
werden, und zwar in Gestalt des Vormundschaftsgerichts, um durch geeignete Zuchtmittel
die elterliche Gewalt zu unterstützen (ß 1681 B.G.B.)1. Sodann aber ist es unstatthaft,
die jüngere Generation vollkommen der Tyrannei, der Eigensucht oder auch der Nach⸗
lässigkeit der Eltern aufzuopfern und auch jede Gewalttätigkeit im einzelnen hingehen
zu lassen, oder gar das Kind in Verruchtheit, Verkommenheit unter Branntwein- und Diebs-Jesindel
 aufwachsen zu lassen. Darum gibt das B. G. B. die viel besprochenen 8 1666 f.
(1888), welche dem Vormundschaftsrichter die Befugnis geben, sobald das geistige oder
eibliche Wohl des Kindes gefährdet ist, indem der Vater sein Recht über das Kind miß—
braucht, das Kind vernachlässigt oder sich ehrlosem und unsittlichem Lebenswandel hin—
gibt, die ihm gut scheinenden Maßregeln zu treffen. Auf solche Weise kann die elterliche
Bewalt beschraͤnkt, ja ihre Ausubung in einzelnen Punkten vollständig zurückgedrängt
werden. Die Anregung zu solchem Eingreifen kann von den verschiedenen Seiten aus—
gehen, und gegen die Äblehnung oder Aufhebung solcher Maßregeln kann die Beschwerde
erhoben werden; diese steht nicht nur den Verwandten und Verschwägerten des Kindes,
ondern, wenn das Kind mindestens vierzehn Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist,
auch dem Kinde selbst zu. Vgl. die bereits erwähnten 88 57 und 389 des Gesetzes über
freiwillige Gerichtsbarkeit. Und auch dann kann das Vormundschaftsgericht einschreiten,
wenn nicht die Person, wohl aber das Vermögen durch schlechte Verwaltung gefährdet ist?.
Auch die Art und Weise, wie dem Kinde der Unterhalt gewährt werden soll, ob
in der Wohnung oder auswärts, steht im allgemeinen in der Verfügung des Trägers
der elterlichen Gewalt; doch auch hier kann das Vormundschaftsgericht unter Umständen
eingreifen; dann wenigstens, wenn das Kind einen Antrag auf veränderte Gestaltung der
Verhältnifse stellt, z. B. wenn es begehrt, außerhalb des Hauses in anderer Umgebung
aufwachsen zu dürfen, in welchem Falle der Vormundschaftsrichter ganz den Umständen
entsprechend zu entscheiden hat (G1612 B. G. B.); dem Kinde aber steht unter den eben an—
zgeführten Verhältnissen gegen die Verfügung des Vormundschaftsgerichts die Beschwerde zu.
Dazu kommt nun noch, was man in neuerer Zeit mit besonderer Lebhaftigkeit
befürwortet hat, daß unter Umständen das Kind von Staats halber dem Hause entzogen
und unter Fürsorgeerziehung gestellt wird. Diese Fürsorge, ihre Gestaltung und die Art
ihrer Durchführung ift aber nicht reichsgesetzlich geregelt, sondern durch Art. 186 des B. G. B.
der Landesgefetzgebung anheimgegeben. In den meisten Staaten sind derartige An—
ordnungen erlasfen wordens, so insbesondere auch in Preußen durch das wichtige Gesetz
vom 2 Juli 1900, worin bestimmt ist, daß Minderjährige unter achtzehn Jahren, bis
zur Volhaͤhrigkeit der Fürsorgeerziehung unterworfen werden koͤnnen, namentlich
in dem oben angeführten Falle des 8 1666, aber auch sonst bei Begehung strafbarer
Handlungen, die wegen der Jugend strafrechtlich nicht verfolgt werden koönnen, oder über—
saupt, wenn die häusliche Erziehung so unvollkommen ist, daß sonst das völlige sittliche
Verderben des Kindes zu erwarten wäre. Diese Fürsorgeerziehung erfolat dann entweder

Gegen Mißbräuche und Irxungen besteht das Beschwerderecht (F 57 3. 9 G.f. G.), das auch
dem vierzehuͤjährigen Kinde zustehl (KF 59 G. f. G).
Voal. Kammergericht 80. Dezember 1901 Mugdan IV S. 359f.
3 Eine Zusammenstellung gibt Geigel in Z. f. bürgerl. und franzof. Civ.R. XXXIV S. 51f.
Manche Staaten hatten bereits derartige Bestimmungen, 3. B, Hamburg v· 6. April 1887. Bgl.
darüber Enisch. LiG. Hamburg, 27, September 1900 Hanseat. Gerichtsz. 1801 Beibl. S, 89.
y Natürlich kann im Fall des F 1666 das Vormundschaftsgericht das Kind (auf Kosten des
Paters) in fremde Erziehung geben; die Fürsorgeerziehung ist nur zu verfügen, wenn sie erforderlich
sn um die Verwahrlosung zu verhüten. Dies ist wegen der Kosten wichtig, vgl. Rölle im Arch.
Recht FXiS. vée Und die hier erwähnte Rechtiprechung des Kammergerichts; vgl. auch
ugdan 1V. TiI; 28.
        <pb n="724" />
        728

II. Zivilrecht.

in Fürsorgeanstalten als Anstaltserziehung oder in Einzelfamilien als Familienerziehung.
Im letzteren Falle müssen besondere Fürsorger oder Fürsorgerinnen bestellt werden, welche
die Familienerziehung überwachen. Auch kann der Minderjährige in Lehre gegeben und
ein Lehrvertrag für ihn abgeschlossen werden (89 preuß. Ges.)!.
Über die Tragung der Kosten dieser Fürsorgeerziehung bestehen in den einzelnen
Staaten verschiedene Bestimmungen; in Preußen werden sie meist den Kommunal—
verbänden auferlegt, aber so, daß einerseits der Staat zwei Drittel zuschießt und ander—
seits die Kommunalverbände das Recht haben, die Erstattung der Kosten von den Unter—
haltspflichtigen einzufordern (88 15, 16 des preuß. Ges.).

8101. Die elterliche Gewalt gibt Befugnisse über die Person und über das Ver—
mögen, neben diesen auch die elterliche Nutznießung (88 1627 ff. 1688 ff., 1649 ff.). Die
letztere ist etwas Besonderes: denn wer nutznießt, der benutzt die Sache im eigenen Inter—
esse: die Vermögensverwaltung aber geschieht im Interesse des Kindes; wer nutznießt,
der benutzt im eigenen Namen, die Vermögensverwaltung aber erfolgt im Namen des
Kindes. Dieser Dualismus bestand im römischen Recht nicht; auch noch im gemeinen
Recht mußte man annehmen, daß der Hausvater das Vermögen im eigenen Namen ver—
waltete und innerhalb gewisser Grenzen im eigenen Namen darüber verfügte. Anders
heutzutage: die Verwaltung ist eine Verwaltung in fremdem Namen.
Die Verwaltung in fremdem Namen setzt Vertretungsbefugnis voraus. Diese Ver—
tretung hat der Träger der elterlichen Gewalt: wer die Sorge für die Person hat, hat
in Angelegenheiten der Person, wer die Sorge für das Vermögen, hat in Angelegenheiten
des Vermoͤgens die Vertretung (8 1680 B.G.B.). Die Veräußerungen geschehen daher
nicht im Namen des Hausvaters, sondern im Namen des Kindes; die Erwerbungen
erfolgen im Namen des Kindes, wobei noch die Besonderheit gilt, daß in Bezug auf
bewegliche Sachen die Ersatzerwerbungen im Zweifel als im Namen des Kindes geschehen
zu betrachten sind (F 1646 B. G. B.).
Die Vertretungsmacht unterliegt bestimmten Beschränkungen, die alsbald im Anschluß
an die Vermögensverwaltung zu erörtern sind.
Die Nutznießung aber gibt dem Vater das Recht, die Früchte zu ziehen, oder viel⸗
mehr, er wird, was koͤrperliche Früchte betrifft, von selbst Eigentümer. Was die bürger—
lichen Früchte betrifft, so ist er berechtigt, sie an sich zu nehmen und sie sich anzueignen.
Hierbei gilt jedoch etwas Besonderes. Besteht das Vermögen aus verbrauchbaren
Sachen, so tritt, wie bei der ehemännlichen Nutznießung, nicht ein uneigentlicher Nießbrauch
 ein: der Vater wird nicht Eigentümer, wohl aber hat er das Recht, sie nicht
nur zu verbrauchen, sondern auch in seinem Namen zu veräußern, z. B. Gelder beliebig
zu verwenden; allerdings hat er dabei die Verpflichtung, für die Interessen des Kindes
zu sorgen, und er soll Geld nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für sich
derausgaben, allein dies ist eine Sollvorschrift, keine dingliche Beschränkung (8 1658
B.G. B.). Hat das Kind ein Erwerbsgeschäft, so könnte er hiernach jeden Erwerb von
Geld fuͤr sich verwenden, allerdings mit der Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß das
Erwerbsgeschäft nicht stockt. Hier aber greift die Gesetzgebung in der Art beschränkend
ein: er ist nicht befugt, die Gelder für sich zu verausgaben, sondern darf immer nur
den Jahresreingewinn in sein Vermögen aufnehmen und sich zueignen (F 1638 B. G.B.),
eine entgegengesetzte Handlung wäre eine Verfügung über fremde Gelder, welche allerdings
unter der Sonderbestimmung des 8 247 St. G. B. stünde. Gewisses Vermögen, namentlich der
Arbeitserwerb des Kindes, ist der Nutznießung des Vaters entzogen: es ist freies Ver⸗—
mögen des Kindes; auch ein Dritter, der dem Kind Vermögen zuwendet, kann dies be—
stimmen; er kann sogar bestimmen, daß dem Vater auch die Verwaltung des zugewendeten
Vermögens entzogen sei (88 1651, 1638 B. G.B).

1 Der Kommunalverband bedarf hierzu keiner vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung, Kammer—
gericht 6. September 1902 Muadan VS. 290.
        <pb n="725" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 729

F 102. Was aber die Vermögensverwaltung betrifft, die, wie bereits bemerkt, im
Namen des Kindes zu führen ist, so ist der Vater zwar nicht so beschränkt wie der
Vormund, aber auch er unterliegt verschiedener Kontrolle. Solange beide Ehegatten
eben, bedarf es allerdings keines Inventars, denn man nimmt an, daß schon durch das
Vorhandensein des zweiten Ehegatten eine genügende Gewähr gegen beliebige Ver—
zettelung oder leichtsinniges Verbringen und planloses Verschleudern gegeben ist. Sobald
iber der eine Ehegatte stirbt, hat der andere das Vermögen des Kindes zu inventari—
sieren (88 1640, 1686 B. G. B.). Einer regelmäßigen Beaufsichtigung und Rechnungs-—
ablage unterliegt der Vater auch hier nicht, wohl aber gilt folgendes:
1. Er hat gewisse Verpflichtungen, insbesondere soll er die Gelder mündelsicher
anlegen (88 1642, 1686 B. G. B.);
2. er unterliegt in der Vertretungsmacht gewissen Schranken, insbesondere was
Liegenschaftsgeschäfte betrifft; aber auch bei sonstigen Geschäften ernsterer und gewagterer
Natur hat er die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen: nur dadurch wird
seine Vertretungsmacht vervollständigt. Übrigens kann, wie beim Vormund, so auch beim
Vater, namentlich was Geldaufnahmen, Wechselzeichnungen, Bürgschaftsleistung betrifft, die
Ergänzung der Vertretungsmacht im allgemeinen zum voraus geschehen, was mitunter,
namentlich wenn das Kind ein Erwerbsgeschäft, etwa ein Bankgeschäft, hat, unumgänglich
 ist (66 1648, 1821f.). Im übrigen gilt das Bemerkte naturgemäß für das freie
wie für das unfreie Kindesvermögen, das in der väterlichen Verwaltung steht.
3. Die Verwaltung kann beschränkt und entzogen werden, s. oben S. 726f.
Auf diese Weise ist also in der Vermögensverwaltung die Stellung des Vaters
der eines Vormundes angenähert, aber sie ist ihr nicht gleich; insbesondere macht man an
den Vater, was die Sorgfalt betrifft, nicht gleiche Ansprüche und läßt ihn bloß für
sogenannte culpa in conecreto haften: denn es wäre eine zu starke Abstraktion, von ihm
zu verlangen, daß er in Angelegenheiten des Kindes sein eigenes Wesen aufgeben und
sich wie ein Verwalter fremden Vermögens betrachten sollte (F 1664 B.G. B.).

9) Entstehung der Kindschaftsvwerhältnisse.
F 103. Die Lehre von der ehelichen Abstammung wird in früherer Zeit von dem Ge—
danken geleitet, der in den Worten ausgedrückt wird: „Pater est quem nuptiae demonstrant“;
r ergibt sich aus dem oben Entwickelten und ist ein Kernspruch der patriarchalischen
Familie, wie sie das indogermanische und das semitische Leben kennt: die Frau gehört
dem Mann und damit auch ihr Kind, ohne Rücksicht auf die Zeugung. Wie sich dieser
Satz weiter entwickelt hat, und wie allmählich der Gedanke auftauchte, daß das eheliche
Kind ein Kind sein sollte, das nicht nur von der Ehefrau geboren, sondern auch von dem
Ehemann gezeugt sei, ist früher gezeigt worden (Encyklopädie J. S. 833 f.). Nichtsdesto—
weniger hat der ursprüngliche Saͤtz noch nachgewirkt, und er findet sich heutzutage noch
in zwei wichtigen Anwendungen?. Die eine Anwendung allerdings hat noch andere recht⸗
—— Motive; es ist folgende: wenn das Kind auch nur möglicherweise von dem
Lhemann gezeugt ist, so wird es ohne weiteres als ein eheliches Kind betrachtet: die
Moglichkeit steht der Wirklichkeit gleich; nicht einmal die Wahrscheinlichkeit wird verlangt;
ein Satz, der durch die obige Entwicklung angebahnt wurde, der aber heutzutage noch
darauf gegründet ist, daß in diesen Sachen irgend ein exakter Beweis nicht geführt werden

Dabei bestehen Erleichterungen im Vergleich zur vormundschaftlichen Gewalt; namentlich ist dem
Vater der d eeenen ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gestattet (88 1643,
821 B.GB. Bol. Kammergericht 14. April 18902 Mugdan V S. 188. Bedarf,es deren, wenn
dabei Hypolhekenforderungen übernommen werden? Man bejaht es wegen, 8 1822, 8. 10. aber sicher
nicht mil Recht. Bezüglich des Falles, daß das Grundstück gekauft und mit dem Kaufpreis hypothe⸗
arisch, belaster windeutht diesede Frage auf wie oben, S717 val. LG. Metz 29. Januar 1902
3. Eh, Lehr XXvuS i60 2
2Naluclich hai man diese Anwendungen beibehalten, weil sie in unsere Verhältnifse paßten;
wer aber darum die geschichtliche Kontinuität leugnet, verfehlt sich völlig gegen die Grundsätze der
geschichtlichen Betrachtuͤng und bedarf keiner Widerlegung.
        <pb n="726" />
        730

II. Zivilrecht.

kann; so wichtige Interessen wie die der Kindschaft und Elternschaft aber sollen nicht auf
Vermutungen von größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit gebaut werden. Wenn
daher das Kind unter Umständen geboren ist, welche auch nur die Möglichkeit einer
Zeugung durch den Ehemann zulassen, so kann seine Ehelichkeit nicht bestritten werden.
Das gilt insbesondere dann, wenn es so geboren worden ist, daß die Zeugung in die
Zeit der Ehe fällt. Manche Rechte haben dies als unumgängliche Voraussetzung verlangt.
ünser Recht dagegen nimmt an, daß, auch wenn das in der Ehe geborene Kind vorher
gezeugt ist, es doch die Rechte eines ehelichen Kindes hat, vorausgesetzt, daß der Ehe⸗
nann moͤglicherweise der Erzeuger ist, indem er der Mutter vor der Ehe beigewohnt
hat. Der Unterschied zwischen beiden Fällen liegt nur darin, daß eine solche Bei⸗
wohnung im ersteren Falle vermutet wird, im letzieren nicht, oder wenigstens nicht ohne
weiteres (8 1591).
Eine zweite Folge des obigen Satzes aber — eine Folge, die allerdings nicht von
allen Rechten angenommen wird, — ist: wenn der Ehemann das Kind als das seinige
anerkennt, dann haben dritte Interessenten nichts hineinzureden, und das Kind ist
ehelich, nicht nur ihm gegenüber, sondern gegenüber der ganzen Familie. Auf solche
Weise kann allerdings eine Art von Adoption mit einer Wirkung erfolgen, die weit über
die Wirkung der gesetzlichen Adoption hinausgeht; man mag an diesem Satze mehr oder
minder Anstand nehmen, man mag insbesondere entgegenhalten, daß eine Toleranz
des Ehemanns zu dem Zweck, um auf solche Weise Nachkommenschaft zu erlangen und
möglicherweise die Erwartungen der Verwaudtschaft zunichte zu machen, indem er, der ganzen
Verwandtschaft gegenüber, ein Kind in die Ehe einschwärzt, die Begünstigung der Rechtsordnung
 nicht verdiene.
Auf der anderen Seite ist entgegenzuhalten, daß, wenn der Ehemann mit der
Ehelichkeit des Kindes zufrieden ist, es nicht angeht, daß Dritte sich einmischen, das eheliche
Leben durchstöbern und Nachforschungen halten, die häufig zum fruchtlosen Skandal
und zur häßlichen Ausspürung inniger ehelicher Verhältnisse führen. Man muß darum
dem Satze des B.G.B. den Vorzug geben, mit der Einräumung, daß er, wie alles
Menschliche, auch seine Unvollkommenheiten hat. Das B. G. B. geht noch weiter und erklärt,
der Anerkennung stehe es gleich, wenn der Ehemann von der Geburt des Kindes Kenntnis
hatte und eine bestimmte Zeit verstreichen ließ, ohne die Ehelichkeit anzufechten. Die
Zeit ist ein Jahr, und die Anfechtung geschieht regelmäßig durch Anfechtungsklage—
mindestens so lange das Kind noch lebt. Sürbt allerdings der Ehemann vor Ablauf
der Frist und ohne Anerkennung, dann steht die Sache auf dem Status quo, es gilt die
Rechtslage, welche durch die Geburt des Kindes herbeigeführt wurde: irgend eine Rechtshandlung,
 um diese Rechtslage zu verbessern und eine an sich nicht vorhandene Ehelichkeit
herbeizuführen, ist eben nicht erfolgt: das Kind ist mithin in solchem Fall ein außereheliches,
venn es unmöglich von dem Ehemann gezeugt sein konnte, sonst ein eheliches. Einer
Anfechtung von seiten der Verwandten, um diesen Standpunkt aufrechtzuerhalten, bedarf
es nicht; ja, solche gibt es nicht: es ist nicht mehr die Rede von einer Aufechtungsklage, sondern
höchstens von einer Klage zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
El n und Kindfchaftsverhältnisses ( 16891ff. B.G.B. 8 640 8. P. O.). Ein Punkt
lann dabei noch in Betracht kommen, daß sich nämlich möglicherweise nach Lösung der
Ehe die Geburt des Kindes etwas verfpätet und über die im allgemeinen angenommenen
Grenzen verzögert hat, also z. B. nicht am 802. Tage, sondern einige Tage später erfolgt .
In diesem Falle kann die medizinische Feststellung, daß eine außergewöhnliche Gestations—
zeit vorliegt, dem Kinde zu Hilfe kommen und ihm die Ehelichkeit wahren, indem an—
engnmen wird, daß es noch in den letzten Tagen der Ehe gezeugat worden sei (8 1592

1 Die Gestationszeit gilt regelrecht als begrenzt zwischen dem 181. und 302. Tage.
        <pb n="727" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.

731

b) Aneheliche Kindschaft.

8 104. Die Regelung der Verhältnisse unehelicher Kinder hat die Rechts—
ordnung vielfach und nach den verschiedensten Richtungen hin beschäftigt!. Es lassen sich bei
den neuern Volkern wesentlich drei Systeme erkennen. Das eine System ist das, welches
durch das römische Recht eine besondere Bedeutung gewonnen hat. Die unehelichen
Kinder stehen den ehelichen gleich; doch weil, der Erzeuger unsicher und nicht, wie bei der
Ehe, durch ein dauerndes Verhältnis bezeichnet ist, treten sie zum Erzeuger und seiner
Familie in keine Beziehung — patrem non habent —; dagegen zur Mutter und
zu allen mütterlichen Verwandten stehen sie in Beziehung wie eheliche Kinder. Mit anderen
Worten: nicht der Gedanke des Makels und der Unreinheit der Zeugung kommt in Betracht,
sondern nur der Gedanke der Unsicherheit; nicht moralische, sondern allein intellektuelle
Momente sind hier entscheidend. Dieses System hat eine vernünftige Grundlage—, ist aller⸗
dings unvollständig; denn wenn nicht immer, so läßt sich doch vielfach für die Vaterschaft
große Wahrscheinlichkeit beibringen; und wenn das römische Recht für Konkubinatskinder
und nur für fie eine Beziehung zum Erzeuger angenommen hat, so ist dies eine Un—s
vollkommenheit, die man im gemeinen Rechte einigermaßen zu verbessern suchte.
Dos zweite System ist das der Niederdrückung der unehelichen Kinder auf
eine niedere Stufe des Daseins. Dies ist ein Rechtsgedanke, der sich vielfach bei den
Völkern findet, nirgends stärker ausgeprägt als im germanischen Rechte, allerdings nicht
zu allen Zeiten, wohl aber in einer gewissen bedeutsamen Periode seiner Entwicklung.
Man setzte das Kind im öffentlichen Leben herab, machte es unfähig zur Teilnahme an
Bilden und Staatsamtern und wies es auf diese Weise in eine geringe Sphäre der
Gesellschaftsordnung. Aber auch gegenüber den Eltern wurden die Rechte im höchsten
Grade vbermindert, nicht nur was den Vater und die väterlichen Verwandten, sondern
auch, was Mutter und mütterliche Verwandte betrifft. An diesem System krankt noch
das englische und viele amerikanischen Rechte. Auch deutsche Gesetze waren von ihm
durchtraͤnkt. Noch das preußische Landrecht bestimmte, daß das Kind zwar volle Erb—
rechte gegenüber der Mutter habe, nicht aber gegenüber den mütterlichen Verwandten;
zanz ähnlich das österreichische Gesetzbuch; auch der Code civil verwehrt ihm die Rechte
gegenuüber den väterlichen und mütterlichen Verwandten und gibt ihm selbst gegenüber
der Mutter nur ein beschränktes Recht.
Ein drittes System zielt dahin, das uneheliche Kind in seinen Rechten möglichst
den ehelichen Kindern anzunähern. Allerdings, was den Vater und die väterliche
Familie betrifft, so ist man nirgends dazu gelangt, eine völlige Gleichstellung zu ge—
währen. Hiergegen kommt teils die Unsicherheit dew Vaterschaft zur Geltung, teils
aber auch der Umstand, daß zwischen Vater und Mutter vielfach ein ungemeiner
Standesunterschied herrscht, und das Kind oft in einem Kreis entsteht und aufwächst, der
der Vaterfamilie nicht genehm sein kann. Man hat darum folgendes System auf⸗
zestellt man gab dem Vater die Wahl, das Kind anzuerkennen, oder die Anerkennung
zu verweigern. Die Anerkennung sollte das Kind auf eine höhere Stufe heben, es
mehr oder minder in die Familie des Mannes einführen. Es ist ein Ruhm des franzö—
sischen bürgerlichen Rechts, diesen Gedanken in der Art durchgeführt zu haben, daß, es
dem Kinde mindestens gegenüber dem anerkennenden Vater, wenn auch nicht ein volles,
so doch wenigstens ein beschränktes Erbrecht gegeben hat. Weiter sind einige neuere
Gesetze gegangen, so vor allem das Berner Gesetz vom 4. Juli 1868, welches dem an⸗
rkannten Kinde volle Rechte nicht nur gegen den Vater, sondern in der Vaterfamilie
überhaupt gibt, während der Entwurf eines Schweizer Zivilgesetzbuches, Art. 488, hier
wieder einen Schriti zurücktritt, indem es dem anerkannten Kinde nicht die volle, aber
doch die halbe Siellung eines ehelichen Kindes in der väterlichen Familie gewährt. Wird
das Kind' vom Vater nicht anerkannt, dann bleibt regelrecht nur die Unterhaltspflicht

1 Dankeswerte Zusammenstellungen gibt Neubauer, Zeitschr, f. vgl. R. III S. 321f., IV
S. 362 f. und a der Echrift Tas in“ Deusschland deltende Erbrecht S. 47 ff.
        <pb n="728" />
        732

II. Zivilrecht.

übrig, und das Kind steht im übrigen dem Vater und der väterlichen Familie fern.
Nur“ in gewissen Fällen, wenn Notzucht oder Entführung vorliegt, wird in verschiedenen
Gesetzgebungen das nicht anerkannte Kind dem anerkannten gleichgestellt.
Das B. G.B. hai gegenüber früheren Rechten den Vorzug, daß es dem Kinde nicht
nur gegenüber der Mutter, sondern auch gegenüber den mütterlichen Verwandten
die vole Stellung wahrt!, mit anderen Worten: es ist auf den Stand des römischen
Rechts zurückgekehrt, den die deutschen Rechte in schwerer Abirrung und grober Ver⸗
kennung der Menschenrechte verlassen hatten. Es gibt aber dem Kinde gegenüber dem
Erzeuger nur sehr beschränkte Rechte, nämlich nur Rechte des Unterhalts, und hier kann
auch leider die Anerkennung des Vaters nicht viel helfen; denn diese soll nur die Bedeutung
haben, daß die sogenannte exceptio plurium unmöglich gemacht und die Legitimation
crleichtert wird, so 88 1718 und 1720, dagegen ist sie nicht in der Lage, dem Kinde gegenüber
dem Vater und ver Verwandtschaft des Vaters eine familienrechtliche Stellung zu ver—
schaffen — eine Behandlungsweise, welche gegenüber dem Code eivil einen bedauerlichen
Rückschritt bezeichnet und der neuzeitlichen Rechtsanschauung völlig zuwider ist.
Hat unser Gesetz in dieser Beziehung den Erwartungen nicht entsprochen, die man
hegen konnte, so weist es doch im folgenden einen bedeutenden Fortschritt auf. Die
unterhaltspflicht hat gegenüber früher eine wesentliche Anderung erfahren. Während
— Notunterhalt für den Fall der Dürftigkeit
der Mutter gedacht war, so ist er jetzt ein päterlicher Unterhalt, ähnlich wie bei
der Ehe; nur mit folgendem Unterschied: J. muß er in Geld geleistet werden, und der
Vater hat nicht das Recht, das Kind in eigene Erziehung zu nehmen; 2. reicht er regel⸗
mäßig nur bis zum 16. Lebensjahre des Kindes, und 83. ist er nicht verbunden mit
sonstigen Rechten der Obsorge für das Kind; entsprechend ist nicht die Lebensstellung des
Valters, sondern die Lebensͤstellung der Mutter entscheidend: das Kind wird nach der
Lebensstellung der Mutter erzogen, und danach richtet sich die Unterhaltspflicht. Mithin
hat der Erzeuger, wenn die Mutter in einer reichen oder bedeutenden Lebensstellung ist,
inen dementsprechenden Unterhalt zu leisten, während, wenn sie in Armut lebt, der
Unterhalt nur den dürftigen Verhältnissen zu genügen hat. Mit anderen Worten:
er soll sein wie bei einem ehelichen Kinde, welches in der Lebensstellung der Mutter
aufwächst. Das Gesetz hat dies qusdrücklich durch den Satz ausgesprochen, daß die
Unterhaltspflicht des Vaters an erster Stelle steht und der üflicht der Mutter vorgeht
(88 1708, 1700 B. G. B.)2.
Damit haben wir uns dem Vaterschaftsprinzip genähert und wenigstens in einem
Punkte das Kind dem ehelichen gleich behandelt. Eine größere Gleichbehandlung noch
critt ein, wenn das Kind aus einer nichtigen Ehe stammt. Hier gilt bekanntlich der
Grundsatz der Putativehe, sobald auch nur einer der Ehegatten im guten Glauben war:
das Kind hat daun die Rechte eines ehelichen. Ist dies nicht der Fall, dann hat das
Kind, solange der Vater lebt, gegen ihn die Unterhaltsrechte eines ehelichen Kindes,
und erst mit dem Tode löst es sich von der väterlichen Familie ab (8 1708).
Ein Hauptproblem ist die Stellung des unehelichen Kindes nach dem Tode des Er—
zeugers. Da es gegen ihn kein Erbrecht hat, so gibt man ihm ein Unterhaltsrecht auch
Fegenüber dem Nachlaß, welches aber durch die Leistung des Pflichtteils abgelöst werden
3nes Pflichtteils, der so aroß ist wie der eines ehelichen Kindes: denn das un—

1 Die volle Stellung doch mit einigen Besonderheiten: die uneheliche Mutter hat zwar die
Fürsorge für die Person des Kindes, aber nicht die elterliche Gewalt umid nicht die Vertretung; e—
bedarf daher einer vmundschaft, und der Vormund ist zugleich Beistand der Mutter, soweit ihr die
Sorge über die Person zusteht, 4707 B.G. B. Natürlich kann api hier das Vormundschastsgericht
n de Personensorge eingreisen. Bezüglich des Namenrechts vgl. 8 1706 B.G.B.
3 Dazu kommt die Fürsorge für die unehelichen Mütter während der Entbindungszeit, 81715
B.GB. Diese ist keine Entschädigung: zur Entschädigung, ist der Erzeuger nicht verpflichtet; und, wenn
die Matter wegen der Entbindung ihren Dienst verliert, so ist dies nicht zu ersetzen: habeat sibi; es
müßten denn besondere zur Entschabigungspflicht führende Umstände vorhanden jein. Vgl. die Ent—⸗
esdungen in Scherers Drittem Jahr S. 387f.
        <pb n="729" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.
7
eheliche Kind kann vom Gesetze nimmer eine bessere Behandlung verlangen als das ehe—
iiche (3 1712 B. G. B.).

733

F105. Das B.G.B. hat das durch das kanonische Recht entwickelte, schon im
Rechte“von Byzanz wurzelnde Institut der Legitimation, angenommen. Das
uneheliche Kind soll ehelich werden, sobald die beiden Erzeuger einander heiraten, ohne
Rücksicht auf die Zeit zwischen der Geburt und der Ehe. Ja, die Legitimation soll zu
Gunsten der Abkbinmlinge eines unehelichen Kindes wirken, wenn dieses vor der Ehe
einer Eltern gestorben ist (88 1719, 1722 B. G. B.). Das Institut ist soweit durch—
gedrungen, daß selbst manche amerikanische Staaten es angenommen haben“. Man hat für und
Jegen diese Rechtseinrichtung vieles vorgebracht, insbesondere auch behauptet, daß durch die
Moͤglichkeit der Legitimation die Leichtfertigkeit genährt und viele zu unerlaubten Verbindungen
rerleitet würden, indem sie auf eine künftige Ehe bauten. Indes sind doch diese Gegen—
zründe verschwindend gegenüber dem außerordentlichen Segen, der dadurch den unehe⸗
lichen Kindern zukommt; denn jedes uneheliche Kind, das ehelich wird, wird dadurch in
einer ganzen gesellschaftlichen Stellung gehoben und seine ganze sittliche Zukunft auf
Ane unabsehbare Weise verbessert. Man kann darum das Institut nicht genug befördern,
es darf an der Möglichkeit einzelner Mißbräuche nicht scheitern; um so weniger, als bei
uns noch das eine Moöment hinzutritt; die Vorstellung, daß unter den Verlobten der
Amgang zulässig sei und die Brautkinder den ehelichen gleichstünden, ist nämlich noch
immer nicht verschwunden, und haftet mit vieler Zähigkeit; diesen Brautkindern aber die
Möglichkeit der Legitimation abzuschneiden, wäre eine formalistische Grausamkeit.
Findet eine solche Eheschließung statt, dann wird das Kind ehelich, und zwar mit
dem Moment der Eheschließung. Es ist nicht etwa so, als ob es von jeher ehelich ge—
vesen wäre; auf der anderen Seite aber bekommt es die Rechte des ehelichen Kindes
sowohl gegenüber den Eltern, als auch gegenüber der väterlichen Verwandtschaft, so daß
es ist, als wenn es jetzt im Augenblick der Eheschließung neu geboren wäre.
Allerdings setzt diese segensreiche Einrichtung voraus, daß eine Ehe zustande
kommt, was nicht immer möglich ist, und wenn also beispielsweise der eine der beiden
Teile stirbt, so ist dem Kinde diese Einsetzung in den ehelichen Stand versagt. Man hat
schon im römischen Rechte und nun auch in dem unsrigen ein Mittel gesucht, um hier
abzuhelfen, und solches in dem Institut der Ehelichkeitserklärung, der legitimatio per reseriptum
 principis gefunden. Die Ehelichkeitserklärung des Staates (das Reskript)
vird aber bei uͤns nicht als Sondergesetz gedacht, so daß es das allein entscheidende
väre und alles andere nur eine unweseutliche Vorbereitung; sondern die Ehelichkeit des
Kindes entsteht erst aus dem Zusammenwirken verschiedener Elemente: als erforderlich
zilt 1. eine Erklärung des Erzeugers unter Gegenerklärung des Kindes und unter neben⸗
fächlicher Zustimmung anderer Personen (der Mutter des Kindes und der Frau des Er⸗
zeugers), und sodann 2. ein darauf gegründeter ergänzender Akt der Staatsverwaltung;
wobei die Staatsverwaltung nach Opportunität handeln und nach arbiträrem Ermessen
die Ehelichkeit gewähren oder verweigern kann (6 1728 ff.). Die Gewährung heißt
Lhelichkeitserklärung. Auch dieses Institut kann zwar segensreich sein, aber es
leidet bei uns an dem schweren Mangel, daß es nur Beziehungen zwischen dem Kinde
und dem Vater schafft, nicht auch gegenüber der Verwandtschaft des Vaters, und so eine
Halbheit bleibt (K 17386). Das Kind bekommt einen Vater, aber keine Familie. Es
wäre wohl an der Zeit gewesen, etwa durch einen Familienvertrag oder Ahnliches, wie
man es im deutschen Recht kannte, dem abzuhelfen. Man hätte die Sache vielleicht so
einrichten können, daß die volljährigen Familienmitglieder befragt und veranlaßt worden
wären, sich darüber zu äußern, so daß die Staatsverwaltung daraufhin unter Berück—
üchtigung der Gründe und Gegengründe entschieden hätte; auf diesem Wege wäre man
dahin gelangt, eine volle Legitimation in der ganzen väterlichen Familie eintreten
zu lassen. Das ist nicht geschehen, die gesetzgeberische Kraft ist zur Unzeit erlahmt: Neu—
schöpfung war nicht die Kunft der Redaktoren.
Hammond, Notes zu Blacksstone J p. 798.
        <pb n="730" />
        734

II. Zivilrecht.

0) Aünstliche Verwandtschaft.
8 106. Die Ankindung (Annahme an Kindesstattt, Adoption) ist
von den modernen Gesetzen allgemein als ein aushilfsweises Ausnahmeinstitut anerkannt
worden für den Fall der Kinderlosigkeit und dergestalt, daß dadurch ein persönliches
Verhältnis zwischen dem Annehmenden ind dem Kinde entsteht, aber ohne Aufnahme des
Kintes in die Familie. Insofern leidet dieses Institut an einer Halbheit: das Kind
bekommt Rechte gegen den Adoptivvater, bleibt aͤber ein Kind seiner Familie und steht
der Familie des Adoptivvaters fern. Aber man nimmt diese Halbheit in Kauf, weil
man das Kind nicht der Adoptivfamilie aufdrängen will. Nötig ist diese Beschränkung
nicht; es wäre immerhin denkbar, daß auch hier nach Befragung der großjährigen
Familienmitglieder bis zu einem bestimmten Grade eine Beziehung zwischen dem Kinde
Zud der Aboptivfamilie geschaffen würde. Ein Verhältnis in der Art, daß das Kind
zum einen Mitglied der Familie in Beziehung steht, zum andern nicht, hat immer seine
Mißlichkeiten; es schafft ein rennendes Moment im Zusammenhalt der Familie.
Im übrigen ist die Adoption bcrall eine adoptio minus plena in dem Sinnd,
daß das Kind Rechte gegenüber dem Adoptivvater hat wie ein eheliches Kind, namentlich
auch volle Erbrechte, mindestens soweit bei der Adoption kein Vorbehalt gemacht worden
ist, während dem Adoptivvater zwar die Rechte der Fürsorge über Person und Ver—
mögen des Kindes und damit verbunden auch die elterliche Nutznießung zugestanden, das
Erbrecht aber versagt ist. Der Grund ist der: die Adoption soll für das Kind sorgen,
nicht für den Adoptivvater. Durch besondere Klausel des Adoptionsvertrags kann auf
Erbrecht und Nutznießung verzichiet werden, nicht aber auf sonstige Eltern- und
Kindesrechte?.
Die neuzeitlichen Gesetze behandeln das Institut als Vertrag zwischen Adoptivvater
und Adoptivkind, mit Bestaͤtigungsrecht des Gerichts, wobei dem Gericht bald nur eine
freiwillige Gerichtsbarkeit in dem Sinne zugestanden wird, daß es prüfen soll, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, oder auch die Stellung einer Verwaltungsbehörde,
so daß es mehr oder minder die Verhältnisse zu berücksichtigen hat, in welche das Kind
gelangt, und so nach Opportunität die Ankindung gestatten oder versagen kann. Nach dem
B.G. B. hat das Gericht bloß das erstere zu prüfen, es ist nur als Behörde der frei⸗
willigen Gerichtsbarkeit tätigs. Ihm steht es also insbesondere nicht zu, die Bestätigung
zu verweigern, wenn es den Moͤptivvater als einen Mann schlechten Rufes und seine
Familie als eine schlechte Unterkunft und Versorgung des Kindes erachtet. Zu loben ist
diese Beschränkung nicht. Im übrigen wird der Vertrag abgeschlossen zwischen dem Adoptiv⸗
dater und dem Kinde, welches, wenn es 14 Jahre alt ist, selber die Einwilligung zu geben
hat, natürlich unter entsprechender gZustimmung der gesetzlichen Vertreter und des Vormund⸗
schaftsgerichts. Außerdem haben die Eltern des noch nicht 21 Jahre alten zuzustimmen, und,
enn der Adoptivvater verheiratet ist, dessen Ehegatte; während, wenn der Adoptivsohn ver⸗
heiratet ist, die Zustimmung seines Ehegatten fehlen kann. Diese Zustimmung der Eltern
Ind ves Adoptivehegatten ist zwar nötig, hat ber nur nebensächlichen Charakter.
Eine Adoption durch mehrere Personen widerspricht im allgemeinen der Natur des
Instituts. Das Kind soll einen Vater oder eine Mutter bekrmmen, welche ihm die
Sorge eines leiblichen Elternteils bieten; mehrfaches Elterntum ist vom Übel und schafft
naturlich eine Halbheit, die nicht befördert werden darf. Dagegen ist es vollkommen be⸗
gruͤndet, daß, wenn der Adoptierende verheiratet ist, auch sein Ehegatte nicht nur die
Zustimmung geben soll, sondern auch mit adoptieren kann. Er bekomint dann die Stellung
RAnes weilen“ Elternteils, und so hat das Kind Wahlpvater und Wahlmutter zualeich.

2 Diesen schwerfälligen, steifleinenen Ausdruck hat das B.G.B. Warum nicht Ankindung?
So kommt das B.G. B. zu der Bezeichnungsweise; der Annehmende für Ankinder oder Adoptant.
2 3gl. auch Kammergericht 8. Juli 1901 Mugdan IVS. 107.
s Uder die Bekanntmachung des Beschlusses an die Varteien und die sofortige Beschwerde im
Falle der Versagung s. G.f. G. 867, 68.
        <pb n="731" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 735

Ja, es ließe sich fragen, ob es nicht gesetzlich vorzuziehen wäre, in solchem Falle stets die
Adoption durch beide zu verlangen, was allerdings im B. G. B. nicht geschehen ist. Man
sollte doch fürwahr, wenn irgend möglich, dem Kinde Vater und Mutter geben und es
nicht ohne Grund nach der einen Seite hin zum Waisen machen. Ist es auf solche Weise
beiberseitig adoptiert, dann ist diese Elternadoption eine Einheit, und so hat das B. G.B.
mit Recht gefolgert, daß in diesem Falle die Adoption nicht einteilig aufgehoben werden
kann, d. h. nicht durch einen Elternteil allein, sondern nur durch beide (F 1768 B. G. B.).
Soll die Adoption einen Sinn haben, so muß das Kind jünger sein als der
Adoptierende, und zwar um ein Beträchtliches jünger. Man verlangt regelmäßig etwa
18 Jahre, so daß eine Art von kindlichem Verhältnis entsteht: das ist dasjenige, was
schon die Inder die Putracchaya, die Sohnesähnlichkeit, nannten. Dies hat auch das
B.G. B. als Regel angenommen, aber, wie die meisten Gesetze, eine Abweichung kraft be—
sonderen Dispenses gestattet, was wohl für Einzelfälle begründet sein mag. Doch hätte
die Bestimmung nicht fehlen dürfen, daß unter allen Umständen — auch beim Dispens —
das Kind jünger sein muß als der Elternteil — eine Bestimmung, die im B. G. B. fehlt,
während sie sich z. B. im französischen Rechte findet (gue J'adoptant soit .... plus
agé que l'adopté). Allerdings wird zu erwarten sein, daß eine Dispensation nicht in
d. naturwidriger Weise erfolgt, daß etwa ein 285jähriges Mädchen einen 60 jährigen
Mann zum Sohne ernennt, aber auch nicht einen Mann von 24 Jahren! (8 1744f.)
Daß die Adoption aufgehoben werden kann, aber nicht einseitig, sondern nur durch
gegenseitigen Vertrag, ist begründet und allgemein Rechtens; denn eine solche künstliche
Familienschaft soll nicht mehr fortbestehen, wenn sie sich als unerträglich erweist. Auch
hier muß übrigens das -Gericht die (lediglich rechtspolizeiliche) Bestätigung zu dem Auf—
hsebungsvertrag geben (45 1768 -1770).
Hat das Gericht eine Adoption bestätigt, ohne daß die Voraussetzungen gegeben
find, also ohne daß ein Vertrag vorliegt, ohne daß die erforderlichen Personen zustimmen,
so ist das, was geschieht, ohne Rechtswirkung, und eine Kindesannahme liegt nicht vor;
nur in 61756 ist eine Milderung gegeben. Eine Heilung oder ein teilweiser Erfolg
ist nicht vorgesehen, was keineswegs der gesetzgeberischen Vorsicht entspricht.

d) Muntrecht.

8 107. Unsere indogermanischen Rechte gingen ehedem davon aus, daß die Vor—
mundschaft Sache der Familie ist und der Vormund dem Kinde in ähnlicher Weise
genübersteht wie der Träger der elterlichen Gewalt. Der Vormund wirkte wie ein anderer
Elternteil, er war dem Kinde ein zweiter Vater, und das Kind wuchs in seiner Fürsorge
und in seiner Familie wie ein eigenes Kind auf. Dieser Standpunkt war zwar
im römischen Recht bereits überwunden; aber immer noch blieb der Vormund vorzugs—
weise Familienvormund. Er konnte im Testament bezeichnet werden, und der
estamentarische Vormund war kraft Testaments, der gesetzlich Verwandte kraft Gesetzes
Vormund ohne staatliche Mitwirkung. Daher haftete er auch nur ebenso, wie der
Vater für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten: der Gedanke der Familienbeziehung,
der Gedanke des in der Vormundschaft sich betätigenden aufopfernden Familienwesens
war noch nicht völlig erloschen und wirkte immer noch nach. Erst allmählich hat sich
im römischen Recht der Amtsvormund entwickelt, d. h. derjenige, der von Obrigkeits
vegen tätig ist.
Frühzeitiger ist im deutschen Rechte der Gedanke des Amtsvormundes entstanden
Iu⸗ dem Satze, daß der König die Sorge für die Witwen und Waisen habe; aus diesem
edanken hat sich die moderne Vormundschaft herausgestaltet; sie ist im wesentlichen
zermanisch, nicht Lömisch.
re In unserem heutigen Recht ist, der Vormund stets Amtsvormund. Er wird
enelmaäßig, von wenigen Ausnahmen abgesehen, von der Vormundschaftsbehörde ernannt,
un erlangt erst durch diese Ernennung Rechte und Pflichten eines Vormunds. Dem
entspricht vuch. daß er nicht nur keinen Teil an den Nutzungen des Vermögens des
        <pb n="732" />
        736

I. Zivilrecht.

Kindes hat, sondern für dessen Verwaltung und Fruchtziehung wie ein fremder Geschäfts⸗
führer einsteht, also auch für alles Verschulden haftet (J 1883 B. G. B.).
Dieser Gedanke hatte manche Rechte — z. BB. das Preußische Landrecht — dahin ge—
führt, den Vormund gleichsam nur zu einem Gehilfen des Richters zu machen, so daß
der Richter die eigentliche Verwaltung hatte und dem Vormund fast alle Initiative
fehlte. Das hat aufgehört. Mil der Preußischen Vormundschaftsordnung vom 5. Juli
1878 ist unter voller Anerkennung des Vormunds als Amtsvormundes die Freiheit in der
Verwaltung wiederhergestellt und die Aufsicht des Gerichts in die entsprechenden Schranken
zurückgedrängt worden.
Daneben hat man in modernen Rechten wiederum einige Gedanken der alten
Familienvormundschaft hervorgezogen, und so kennt schon die Preußische Vormundschafts⸗
ordnung und nunmehr auch das B.G.B. neben dem Vormundschaftsgericht den sogen.
Familienrat.
Das B.G. B. hat die Lehre nach den bewährten Grundsätzen der Preußischen Vor—
mundschaftsordnung geregelt.
Die Vormünder sind nach dem B. G. B. stets Amtsvormünder (landesgesetzlich ift
etwas anderes möglich, und in der Tat sind z. B. in Preußen? gewisse Anstalts⸗
vorstände gesetzliche Vormünder), nur daß der Benennung im Testament auf der einen
Seile und der Verwandtschaft auf der anderen Seite das Zugeständnis gemacht wird, daß
derartige Personen berücksichtigt werden sollen, sofern nicht ganz besondere Gründe da⸗
—E— B.GBy)?e. Die Gültigkeitsfrage aber ist in der Art geordnet,
daß möglichst wenig Ungültigkeitsgründe gelten; denn eine unguültige Vormundschaft hat
die schweren Folgen, daß der Vormund keine Vertretungsmacht hat und seine namens des
Münvels geführten Geschäfte unwirksam sind; darum bestimmt das B.G. B., daß nur der
Geschaftsunfähige und der Entmündigte unfähig ist, dagegen selbst der als ehrlos Erklärte,
selbsi der Minderjährige, selbst der im Konkurs Befindliche Vormund sein kann (d 1780 f.
B.G. B.). Daher waͤre es denkbar, daß ein achtjähriger Sohn Vormund seines ent⸗
mündigien Vaters wäre; das wird natürlich nicht vorkommen, und das Vormundschafts⸗
gericht soll derartiges vermeiden; die Bestimmung ist aber deswegen gegeben, damit, wenn
etwar im Grenzgebiet der Jahre etwas uͤbersehen ist, z. B. ein noch nicht ganz Einund⸗
zwanzigjähriger zum Vormund rnannt ist, keine Unwirksamkeit der Geschäfte ein⸗
uitt.““ Frauen — das ist ein großer Fortschritt unseres B.G.B. — können Vor⸗
nünderinnen sein, und zwar nicht nur Mutter und Großmutter. Nur bestehen zwer
Besonderheiten: die Frau kann die Vormundschaft stets ablehnen, was der Mann nicht
kann, und die Ehefrau soll nur mit Zustimmung ihres Ehemannes zur Vormünderin
bestellt werden (88 1788. 1786 B.G.B). Der Vormund hat Recht und Pflicht der
Obsorge über Person und Vermögen, er hat auch die Vertretungsmacht. In dieser
Obsorge und in der Art und Weise, wie diese Vertretung zu wirken hat, ist er nach vielen
Richtungen unter die Kontrolle des Vormundschaftsgerichts gestellt, vielfach auch unter
die Kontrolle des Gegenvormundes, der ernannt werden soll, sobald eine erhebliche Ver⸗
mögensverwaltung vorhanden ist (8 1792 B. G. B.). Insbesondere soll bei Anlage des
Muͤndelgeldes der Gegenvormund und event. das Vormundschaftsgericht zugezogen werden,
und gewisse Rechtsgeschäfte können nur mit Genehmigung des Gegenvormunds, andere nur
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorgenommen werden. Ohne diese Ge⸗
nehmigung sind sie unwirksams. Bei Verträgen kann der andere Teil dem Vormund/
wie gewöhnlich, eine weiwöchentliche Frist seken, um die Genehmiauna darzutun;

Ausf. G. zum B.G. B. Art. 78.
ↄ Über solche Gründe vgl. O.L.G. Karlsruhe 23. Mai 1902 Recht VI S. 324, 488. d
s Fie Genehmigung geschieht nach 8 1828 B. G. B. durch Erklärung gegenüber dem Vormund
Der Vorttund dann eine Vartretung beztichnen, der gegenüber die Genehmigung zu erklären ist⸗ de⸗
egen ist die Bestimmung, daß die Benehmigung ohne Eckläͤrung gelten solle, unwirksam, Entsch *
Sherer, Das dritte Jahr S. 391 Bei einseitigen Rechtsgeschäften muß die Genehmigung g
Augenblick der rechtsgeschäftlichen Erklärung vorhanden sein; vgl. darüber die Emicheidungen de
crichts 21. MNai 1902, 28. Juli 1902 Muadan V S. MWMM ff.
        <pb n="733" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. — 737

ansonst gilt die Genehmigung als nicht erfolgt und der Vertrag als unwirksam. Ist
der andere Teil getäuscht worden, indem der Vormund ihm unrichtigerweise eine bereits
erfolgte Genehmigung vorspiegelte, so kann er sofort widerrufen (8 18289 ff.). Die
bezeichnete Kontrolle entbindet den Vormund nicht von der eigenen Verantwortung!.
Der preußischen Vormundschaftsordnung entspricht auch das Institut der befreiten
Vormundschaft kraft elterlichen Testaments, bei welchem die Kontrolle des Vormunds
wesentlich erleichtert ist (G 1852 ff. ).
Die deutschrechtliche Familienvormundschaft aber tritt wieder hervor im Familienrat.
Während nämlich die Obervormundschaft regelmäßig durch das Vormundschaftsgericht
geführt wird, so kann, sei es infolge eines elterlichen Testaments, sei es nach Beschluß des
Vormundschaftsgerichts, ein Familienrat eingesetzt werden, der aus dem Vormundschaftsrichter
 und zwei bis sechs Mitgliedern besteht, die entweder durch elterliches Testament
berufen sind oder durch den Vormundschaftsrichter und den Familienrat gewählt werden
(8 1888 B. G.B.). Meist sollen es Verwandte oder Verschwägerte sein. Dieser Familien—
raͤt beschließt an Stelle des Vormundschaftsgerichts; doch kann der Vormundschaftsrichter
einstweilen die erforderlichen Anordnungen treffen.
Neben der Vormundschaft des Minderjährigen und der Vormundschaft des Ent—
mündigten kennt das Gesetz noch eine Pflegschaft, welche mehr oder minder der alten
zura entspricht. Der Pfleger ist entweder ein Aushilfspfleger bei dem unter elter—
licher Gewalt oder Vormundschaft stehenden oder ein Pfleger dessen, der infolge von
Gebrechlichkeit einen Pfleger herbeiruft?, oder ein Pfleger des Abwesendens, oder ein
Pfleger der Leibesfrucht, in welch letzterem Falle eine juristische Persönlichkeit anzunehmen
ist, die die Interessen des künftigen Kindes wahrt, und deren Organ eben dieser Pfleger
ist; und in gleicher Weise ist es auch zu behandeln, wenn sonst für unbestimmte Persönlich—
keiten, deren Interesse zu schützen ist, Pfleger bestellt werden, so insbesondere dann, wenn
eine Sammlung gemacht wird und das Komitee aus irgend einem Grunde wegfällt,
so daß für die (der geldempfangenden Sammlung zu Grunde liegende) juristische Person
ein neues Organ geschaffen werden muß (8 1909 ff., 1914 B. G. B.).
E. Erbrecht.

l. Grundgedanken (Slkellung des Erben).
8 108. Das Erbrecht des B. G. B. hat im wesentlichen neue Bildungen geschaffen
unter dem Einfluß des germanischen Rechts und hat damit den deutschen Ideen einen
nächtigen Sieg errungen.
Deutsch ist bie Grundlage des Ganzen; die Grundlage, daß das Erbrecht ein
Vermögenserbrecht, kein Personenerbrecht ist. Nicht die Person des Erblassers
zeht auf den Erben über mit all ihren Accidenzien, sondern nur das Vermögen, aber
dieses als Gesamtheit. Und so entwickelt sich der Satz vom Vermögen als einer Summe
r Aktiven und Passiven, und der Satz, daß diese Vermögenseinheit dem Erben
zukommt:.
Daoaher besteht ein ganz anderer Ausgangspunkt als nach römischem Rechte. Nach
römischem Rechte Vollhaftung des Erben, zuerst unbedingt und dann als Regel seit der
bwzantinischen Schöpfung des Inventarbenefiziums; nach deutschem Recht dagegen Haftung
des Vermögens und nur des Vermögens.
Während nun andere Gesetzgebungen mehr oder minder sich dem römischen Rechte

Bayerisches Oberst. L.G. 9. Okt. 1902 Recht VI S. 588.
.* ze e —25— kann eine totale oder partielle Pflegschaft angeordnet werden, bei
zeistigen nur eine parlielle sonst, muß Entmündigung eintreten), 8 1810
s we In deffen Interesse, nicht im Interesse Dritter; Kammergericht 30. Juni 19023 Mugdan V
Dies ist von mir in Einführung S. 98 durchgeführt.
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.
        <pb n="734" />
        788 II. Zivilrecht.

anschlossen, hat das B.G. B., ähnlich wie das sächsische Gesetzbuch d2828, das germanische
System gewählt und der Erbenhaftung eine reale Grundlage gegeben.
In dieser Beziehung gilt folgendes: auch bei dem Invenarbenefizium war im römischen
Recht die Haftung des Erben eine persönliche. Er haftete persönlich, wenn auch nur bis
zum Betrage der Erbschaft; nach deutschem Rechte aber ist die Haftung eine sachliche: der
Erbe haftet nicht bis zur Erbschaft, er haftet mit der Erbschaft. Alles, was die Erbschaft
ah chelen Zleidet trifft die Gläubigerschaft, nicht ihn; geht die Erbschaft unter, so
ist er frei.
Das mußte aber wiederum zum Satze führen, daß die Erbschaft wie ein fremdes
Vermögen in der Verwaltung des Erben stehe. Schon frühere Rechte betrachteten
daher den Erben als Verwalter des Nachlasses. Das B.G. B. ging weiter: der Erbe
hat, um die reale Haftung zu verwirklichen, die Erbschaft in Nachlaßverwaltung
Anes Dritten, eines oͤffentlichen Verwalters, zu geben oder nötigenfalls den Nachlaßkonkurs
zu veranlassen!. Nur in einem Falle soll dies nicht nötig sein, wenn nämlich der
Gläubiger selber nicht das Nötige zur Feststellung tut. Hierzu hat man sich einer eben⸗
falls aus dem deutschen Recht entnommenen Einrichtung bedient, nämlich des Aufgebots⸗
verfahrens: die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden; die, welche sich nicht
melden, haben nichts weiter zu beanspruchen, als was dem Erben von der Erbschaft nach
Deckung der anderen Gläubiger übrig oͤlcibt (88 1970 f., 1973f.).
Alles dies wird bedingt durch das eine: der Erbe darf das Inventarrecht
nicht verlieren. Er muß auf Antrag und richterliches Geheiß, innerhalb bestimmter Zeit
(18 Monate), ein Inventar errichten; denn dieses allein ibt eine Grundlage für die
Beschränkung ver Haftung (8 1998 f.).

8 109. Vollkommen germanisch ist auch das Verhältnis einer Mehrheit von
Erben. Es ist nicht so, als ob sie an allen einzelnen Erbschaftsstücken Bruchteile
hätten, was, wie im römischen Recht, dazu führen müßte, daß die Forderung von selber
Anter die Erben geteilt wäre; sondern ihre Beteiligung am Erbe gestaltet sich in der
Art, daß einstweilen der Anteil eines jeden an jeder einzelnen Sache ungewiß ist: er
schwebt zwischen Null und der ganzen Sache, und erst die Teilung gibt jedem den ihm
gebührenden Anteil an allem einzelnen. Daher kommt auch keinem der Miterben einst⸗
weilen ein Bruchteil der Erbschaftsforderungen zu. Erst die Teilung wird
kundgeben, wie sich ihre Anteilnahme an den Erbschaftsforderungen gestaltet. Bei solcher
ungewissen Beteiligung an allen einzelnen Sachen ist selbstverständlich eine Verfügung
über Erbschaftssachen nur der Gesamtheit, nicht dem einzelnen möglich?. Dagegen kann
der einzelne über seinen Anceil als Gesamtheitanteil verfuͤgen, denn damit ist gesagt, daß
der Erderber dann, aber erst dann, einen bestimmten Ankeil an den einzelnen Erbschafts⸗
gegenständen bekommen wird, wenn der Erbe ihn selbst bekäme, also bei der Teilung,
Ind daß ihm einstweilen eine unbestimmte Beteiligung an den einzelnen Sachen zusteht?.
Und so ist denn auch die Schuldenhaftung der Erben eine Gesamthaftung,
die nur so lange, als das Teilungsverfahren schwebt, eine gewisse Beschränkung erfährt.
Nach der Teilung soll, sofern die Glaäubiger ihre Befriedigung nicht gefunden haben, die
Haflung wieder eine Gesamthaftung sein. Voch gibt man auch hier dem Erben Er⸗
chterungen; insbesondere hat er nicht nur das Recht des öffentlichen Glaubigeraufgebots,
sondern « kann von sich aus die Gläubiger zur Meldung nnerhaͤlb sechs Monaten auf⸗

Wie sehr dies dem germanischen Recht entspricht, bezeugt das englische Recht, in welchem d
Erbschaft zur Erledigung an einen executor oder Annnistrator kommt, der für die Liquidation un
Schuldenzaͤhlung zu sorgen hat &amp;amp;. ein Verhältnis dringend notwendig, sobald keine Personen⸗ “r
eine Sachhaftung besteht. Jin übrigen hat nur das peeeium inventarũ den Deutschen das —
Recht e ey erträglich —5 Doch wuͤrde es, so wie es, im rom. R. gebildet war, viehg
Wacstoßen z. B. in Gomo (1219 4. 30ο nit. patr. XVI p. 76, Nvara uc a
eSoo kan man im franzosischen Recht zum Satz von er ducewirkenben (deklaratorischen) Kra
der Teilung, a. 888 0. civ. der auf die Zeit des MNolinaeus zurückführt. O
n hher st auch eine Verpfändung und Vndeng 3 bleie möglich, 8.859 3 83
(vpal. Enchklop. IeS. 172), val. ich V. Straßburg 28. Juli 1901 Z. f. Ziv. Proz. XXI'S. 118.
        <pb n="735" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 739

fordern, damit ihre Forderungen während des Teilungsverfahrens berücksichtigt werden
können. Melden sie sich nicht, dann soll zur Strafe solcher Gläubiger die Haftung der
Erben eine bloße Teilhaftung sein, denn der Erbe kann mit Recht sagen: bei rechtzeitiger
Meldung wäre die Forderung während der Teilung erledigt worden (88 2088 ff.
B. G. B.); Voraussetzung ist, daß die Forderung dem Erben unbekannt war, denn Bekannt⸗
schaft mit der Forderung zur Zeit der Teilung steht der Anmeldung gleich.

8 110. Das römische Recht ging, abgesehen von dem Fall der Hauserbfolge, von
dem Satze aus, daß der Erbe nur mit seinem Willen Erbe werden könne, denn eine
unbedingte Aufnahme einer ganzen Persönlichkeit mit all ihren Schulden konnte niemandem
zugemutet werden. Dem deutschen Rechte ist dieser Gedanke fremd. Der Erbe über—
kommt die Erbschaft von selbst: sie ist Hauserbschaft und geht mit dem Hause und der
Hausbetätigung von selbst auf den Erben über; daß er das Haus erst annehmen soll,
war ein Gedanke, der dem deutschen Geiste fern blieb. Doch gestattete man ihm allmählich
rine Ablehnung und Ausschlagung, verlangte aber, daß dies in kurzer Frist erfolge, weil
zs ein Abgehen von der Norm war. In ähnlicher Weise ist nun die Sache nach B. G.B. ge—
staltet: der Erbe wird von selbst Erbe, ohne Antretung. Wohl aber haftet seinem Rechte
ganz nach alter Erinnerung die Möglichkeit der Ausschlagung an, die dann allerdings
in unserem Rechte besonderes gestaltet, an Fristen und Formen gebunden ist; und zwar
in der Art, daß die Ausschlagung in fechs Wochen von der Kenntnisnahme zu erfolgen
hat; nur in zwei Fällen: 1. wenn nämlich der Erbe bei der ersten Kenntnisnahme
sich im Auslande aufhält, oder 2. wenn der Erblasser bei seinem Tode den Wohnsitz
im Auslande hatte, ist die Frist sechs Monate. Die Ausschlagung muß förmlich
zeschehen, durch öffentlich beglaubigte Erklärung an das Nachlaßgericht (85 1944f.) 1.
Der Ausschlagung steht die Annahme entgegen. Diese hat die Bedeutung, daß
die Ausschlagung nicht mehr möglich ist, auch wenn sonst die Fristen noch schweben.
Von der Ausschlagung zu unterscheiden ist der Erbverzicht, welcher durch Ver—
trag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden, also vor dem Erbfall erfolgt, wodurch
ein kuͤnftiger gesetzlicher Erbe, Testamentserbe, Vertragserbe abgestoßen werden kann, so
daß bei Erbfall fsein Recht nicht entsteht. Dies kann auch bei einem Testamentserben
von Bedeutung sei, wenn etwa der Erblasser geschäftsunfähig geworden ist und sein
Testament nicht mehr ändern kann (8 2847 B. GB.), oder auch bei einem im Erbvertrag
eingesetzten Dritten, wenn beispielsweise der Vertragsgenosse (der ja nicht der eingesetzte
zu sein braucht) den Erblasser nicht vom Erbvertrag freigeben will (F 2352 B. G. B.).

8 111. Das B.G.B. entspricht auch vollkommen dem Zug des deutschen Rechts in
der Art, daß es eine Vor- und Nacherbeinsetzung gewährt. Da die Erbberechtigung
nur an dem Vermögen, nicht an der Person des Erblassers haftet, so steht nichts im
Wege, das Recht am Vermögen zu einem zeitweiligen und auflösend bedingten zu gestalten.
Auch ist kein Grund vorhanden, hier die Umwege des römischen Rechts zu wählen, so
daß nur der Vorerbe Erbe wäre und der Nacherbe sich in die Rolle eines Universalfidei⸗
ommissars flüchten müßte. Auch der Aushilfe des römischen Rechts, den Vorerben mit
inem Veräußerungsverbot zu belasten, bedürfen wir nicht, denn die relative Unwirk—
amkeit der Veräußerungen ergibt sich bereits aus der auflösenden Bedingung?. Auf

F Eine Ausschlagung vor der Kenntnis wäre gültig, nicht aber eine Ausschlagung vor dem
Erbfall; eine Ausnahme gift vom Racherben, der, natuͤrlich nicht vor dem Vorerbfali, wohl aber vor
dem Nacherbfall ausschlagen kann; er braucht es allerdings nicht, er kann noch innerhalb sechs Wochen
— Kenntnis vom e ausschlagen, z2142 B.G. B. dDas ist wichtig wegen ð 2306. Val.
—— d. Mal isde Mugdan' V'G. 284, unrichtig O.L.G. Raumburg 24. März 1902
henda V S. 859.
2 Sie ist übrigens wesentlich beschränkt, da dem Vorerben ein weitgehendes Verfügungsrecht
zusteht: aeshcet ist seine —A in Bezug auf Grundstücke smehe die Nacherbschaft
. Grundbuch Linzutragen isth und in Bezug auf Schenkungen, Z 2118 B.G. B., 8,52 Grundb.O.
azu kommt das orsaßprinzip. daß, was mit Mitteln der Erbschaft erworben wird, Erbschaft wird,
u7 *
        <pb n="736" />
        740

II. Zivilrecht.

solche Weise läßt das B.G. B. mehrere Ordnungen von Erben hintereinander zu, eine Art
von Feudalisierung des Vermögens, verwandt den lehnsrechtlichen Instituten, verwandt
den Familienfideikommissen, getragen von dem unablassigen Bestreben des deutschen Rechts,
eine Form des Vermögensgenusses zu gewähren, welche mehrere Generationen hindurch
dauern und von den Wechselfällen der einzelnen Familienglieder unabhängig sein soll: ein
wichtiger Zug in den Bemühungen, das Vermögen von den Nachteilen der Vereinzelung
zu retten und die nachfolgenden Träger der Familie von den Irrgängen zwischen⸗
liegender Geschlechter unabhangig zu stellen.
Auch hier zeigt sich der große Unterschied des B. G.B. gegenüber dem Code eivil.
Dieser stand den Auswüchsen und Mißbräuchen eines verrotteten sozialen Lebens gegen⸗
über und glaubte nicht anders helfen zu können als durch unbedingte Individualisierung
und äußerste Beschränkung der Nacherbeinsetzung (a. 896, 1048 ff.). Wir haben gelernt,
daß auf diesem Wege das Heil nicht zu erzielen ist, sondern daß nur eine Verbindung
zwischen Gesamte und Einzelleben uns fördern kann.
Übrigens hat das B. G. B. den altbewährten Grundsatz befolgt, daß die Gebunden⸗
heit des Vermögens nicht ins Unendliche gehen darf, und es bestimmt, daß regel⸗
mäßig in dreißig Jahren die Erbschaft frei sein solle, welche Frist allerdings unter Um—
ständen etwas verlängert sein kann; aber doch so, daß auch hierdurch nicht gerade eine
unverhältnismäßige Bindung des Erbes hervorgerufen wird, indem stets in absehbarer
Zeit die Rückkehr des Vermögens in die allgemeine Freiheit möglich sein muß. Es
ist nämlich bestimmt, daß die dreißigjährige Frist dann überschritten werden kann, wenn die
Nacherbfolge auf Ereignisse in der Person des Vor⸗ oder Nacherben gebaut ist und diese
Perfonen zur Zeit des Todes des Erblassers schon lebten; so insbesondere, wenn eine
Nacherbeinsetzung für die Zeit des Todes des zur Zeit des Erbfalles bereits lebenden
Vorerben erfolgt: dieser kann allerdings noch fünfzig oder sechzig Jahre leben, aber
immerhin hat dies seine nahe Grenze; würde man hier die dreißig Jahre festhalten,
so könnten Fälle eintreten, wo der Nacherbe gar nicht mehr zur Hebung gelangt, selbst
wenn er bereits zu Lebzeiten des Erblassers am Leben gewesen wäre: das würde seine
gerechtfertigten Erwartungen täuschen und ihm einen frühen Tod des Vorerben besonders
lieb machen. Ein anderer Fall ist der, wenn es sich darum handelt, eine Ausgleichung
in der Art herbeizuführen, daß einem Geschwister des Vor⸗ oder Nacherben die Nach⸗
erbfolge gewährt wird, dies also auch dann, wenn derjenige, um dessen Geschwister es
sich handelt, bei dem Tode des Erblassers noch nicht geboren war. Auch hier kann die
Nacherbeberechtigung nach dreißig Jahren zur Geltung kommen; aber immerhin ist auch
hier bine nabelsegeüde Schranke vesetzt (8 2109 B. G. B.).

8 112. Zur Legitimation des vermutlichen Erben gegen Dritte schuf das römische
Recht die Ponorum possessio sine re.
Der Prätor gab dem bonorum possessor prätorisches Eigentum an den körper⸗
lichen Sachen; er gab ihm die 20t I0es des Erben uriliter, d. h. mit einiger
Formeländerung; aber auch umgekehrt haftete der bonorum possessor utiliter für
die Erbschaftsschulden und konnte daher mit einer utilis 2tio in Anspruch genommen
werden.
Damit begegneten sich im Mittelalter germanische Sicherungsbestrebungen, und der
Niederschlag derfelben ist der preußische Erbschein nach Gesetz vom 12. März 1869 und
Erbschein des B.G. B., der auf Grund einer Prüfung des Sachverhalts, insbesondere
auch auf Grund einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, vom Nechlaßgericht
im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit erteilt wird und zur Folge hat, daß nicht nur
1 der im Erbschein Bezeichnete als Erbe vermutet wird, sondern auch
Fenn jemand in autem Glauben mit dem Erbscheinsträger als Erben kontrahiert

2111B.G.B. Übri ü
221361. B. Übrigens kann das Verfügungsrecht des Vorerben vom Erblaffer erweitert werden—
        <pb n="737" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.

741

oder an ihn geleistet hat, die Rechtswirkungen eintreten, als ob dies gegenüber dem
wahren Erben geschehen wäre (88 23685 ff. B. G. B.).
Ein unrichtiger Erbschein ist vom Nachlaßgericht einzuziehen oder für kraftlos zu
erklären, F 2861 B. G. B., 8 84 Ges. f. G..

2. Gelehßliche Erbfolge.

§113. Die gesetzliche Exbfolge ist völlig germanisch; sie beruht auf dem
germanischen, ja indogermanischen, ja universalrechtlichen, bei den verschiedensten Völkern
nachweisbaren Gedanken der Parentelerbfolge. Entscheiden soll die Gliederung der Familie,
wie sie sich in aufeinander folgenden Zeugungen ergibt. Die erste Parentel ist die des
Erblassers mit seinen Abkömmlingen, die zweite die der Eltern mit ihren Abkömmlingen,
die dritle die der Großeltern mit Abkömmlingen u. s. w. So wird die Gliederung der
Familie weitergeführt; daher gilt 1. der Gedanke, daß jeweils die Abkömmlinge eines
Stammes eine Einheit bilden, als Einheit gezählt und als Einheit behandelt werden;
wenn einer wegfällt, so treten seine Abkömmlinge ein: die Enkel des verstorbenen Sohnes
erben neben dem Sohne, und die Enkel mehrerer verstorbener Söhne erben nach Stämmen,
wie die Söhne nach Stämmen geerbt hätten. Aber nicht nur der Mensch mit seinen
Abkömmlingen, sondern auch 2. der Mensch mit seinen Vorfahren macht eine Einheit aus:
der Vater mit seinen Vorfähren bildet die eine, die Mutter mit ihren Vorfahren bildet
die andere Linie; die väterlichen Großeltern und die mütterlichen Großeltern stellen je
eine erbrechtliche Einheit dar; weshalb, wenn väterliche und mütterliche Großeltern zu—
sammentreffen, die eine Hälfte des Erbes an die väterlichen, die andere an die mütterlichen
Broßeltern fällt; wenn daher nur der väterliche Großvater, aber beide mütterliche Groß⸗
eltern vorhanden sind, so bekommt der erstere die eine Hälfte, die anderen die andere
Hälfte; jevoch mit Berücksichtigung dessen, daß, wenn vom verstorbenen Großelternteil
Abkömmlinge vorhanden sind, diese an Stelle der Verstorbenen treten, nach dem System zu 1.
Diese tiefgreifende, der Gliederung der Familie entsprechende Behandlung wird
allerdings von der vierten Parentel ab verlassen, denn nunmehr gilt innerhalb der
Parentel lediglich Gradesnähe und Kopfteilung, weil eine weitere Durchführung der
obigen Ideen zu umständlich und mißlich wäre, wie die Erfahrungen des österreichischen
Rechts reichlich gelehrt haben (88 1024 f., 1928 f. B. G. B.).
Die Behandlung des Ehegatten neben den Verwandten ist für die Erbfolge
und die Familienverhaͤltnisse charakteristisch. Vom römischen Recht wurden die Ehegatten
iußerst vernachlässigt; die deutschen Rechte geben dem Mann ein Mobiliarerbrecht, der
Frau einen lebenslanglichen Vermoͤgensgenuß am Ganzen oder Teil. Das B. G. B. gewährt
dem überlebenden Ehegatten, nicht nur der Frau, einen Vermögensteil zum Eigentum,
ein Viertel oder ein Halb oder auch das Ganze: der ersten Parentel gegenüber ein Viertel,
der zweiten ein Halb, den Großeltern gegenüber ein Halb, den weiteren Verwandten,
namentlich auch den Seitenverwandten der dritten Parentel gegenüber das Ganze; dazu
kommt, wenn er nicht das Ganze erhält, noch der sog. Voraus: der Ehegatte soll sich
nicht von Dingen trennen, die ihm durch das vielleicht langjährige Zusammenleben teuer
und heilig sind, dem Hausrat und den Hochzeitsgeschenken; an ihnen erlangt er sozusagen
ein gesetzliches Vermächtnis, doch nur, wenn er nicht mit Abkömmlingen zusammen erbt:
denn im letzteren Falle gelten dieselben Gefühlsrücksichten auch für die Abkömmlinge
88 1931, 1932 BXW.B.).

8 114. Vollkommen germanisch ist auch der Ausgleichungsgedanke, für den
—T naͤmlich, daß einem der Abkömmlinge eine Ausstattung zugewendet worden ist. Die
Ausstattung war ehemals eine Zuwendung, verbunden mit der Trennung von der väter⸗

1Eine Anrichtigkeit riegt insbesondere vor, wenn eine Nacherbschaft im Erbschein nicht erwähnt
ist, Oberstee EG. Rauhen B. Rovp. jool Mugdan IVSG. 182.
        <pb n="738" />
        742 II. Zivilrecht.

lichen „wers“, von dem väterlichen Hausstande. Wer auf solche Weise ausgeschieden war,
hatte ursprünglich kein Recht mehr auf den väterlichen Haushalt und den Erwerb des
Haushaltes: getrennt folgte er seinem Schicksal, getrennt suchte er sein Glück auf, getrennt
erwarb er sich sein Vermögen. Erst später trat der Gedanke auf, daß auch ein solcher
wieder in den väterlichen Haushalt zurückkehren dürfe; dann müsse er aber die aus dem
väterlichen Hause stammende Ausstattung sich als Ausgleichung anrechnen lassen. Der
Gedanke war der: er wird nun behandelt als ein solcher, der bereits im voraus vom
väterlichen Hause etwas erlangt hatte, was ihm sonst erst später als Teil des Nachlasses
zugefallen wäre.
Im übrigen hat sich dies Ausgleichungsrecht verschieden gestaltet. Manche Rechte
gingen so weit, daß man den Ausgestatteten zwang, nachträglich in die Erbschaft ein—
zutreten und die Ausstattung zurückzubringen: man wollte damit der Möglichkeit vor⸗
beugen, daß einem Kinde mehr als dem anderen zugeteilt werde, indem der Hausvater
das Ausstattungsrecht zur Bereicherung des einen Kindes benutzte. Andere gestatteten dem
Kinde, auch nach dem Tode des Erblassers außerhalb der were zu bleiben, also auf den
Nachlaß zu verzichten und die Ausstattung zu behalten, selbst dann, wenn es den Erb⸗—
teil überstieg. Manche Rechte allerdings blieben bei dem alten Gedanken stehen, daß
der Ausgestattete mit der Ausstattung zufrieden sein müsse und überhaupt nicht zum
Nachlasse und damit zum Hausvermögen zurückkehren dürfe!.
Von diesen verschiedenen Entwicklungsformen hat sich diejenige am widerstands⸗
fähigsten erwiesen, welche dem Kinde die Wahl läßt, ob es bei der Ausstattung ver—
bleiben oder unter Einwurf und Ausgleichung nach dem Tode in das Hausvermögen
eintreten wolle. Das ist im großen und ganzen die Auffassung der neuzeitlichen Ge—
setzbücher geworden. Wenn auf solche Weise ein Kind mehr bekommt als das andere, so
ist dies ein Umstand, welcher uns nicht mehr so beängstigt wie frühere Tage; denn in
früheren Zeiten, als das Vermögen meist Erbvermögen war, betrachtete man es aller⸗
dings als Unrecht, wenn dieses Erbvermögen anders als nach den gesetzlichen Erbgangs—
verhältnissen an die einzelnen Kinder fiel; während wir uns heutzutage, wo eine über⸗
schießende Menge Vermögenserrungenschaft vorhanden ist, mit der individualisierenden
Bestimmung des Erblassers in der Vermögensverteilung recht wohl abfinden können,
sofern nur die Ungleichheit nicht gewisse Grenzen übersteigt.
In Rom war das der Erbausgleichung einigermaßen entsprechende Institut die
Kollation. Diese aber hat erst in der späten Kaiserzeit einen dem modernen Rechte
verwandten Charakter angenommen. Sie geht ursprünglich nicht davon aus, daß ein Kind
etwas aus dem Hausvermögen erwarb und es deswegen zum Nachlaß wieder einwerfen
muß, sondern sie beruht auf dem Gedanken, daß das Nichthauskind bei der Erbfolge nicht
zünstiger behandelt werden dürfe als das Hauskind. Das Hauskind aber war nach der
römischen Auffassung unfähig, etwas für sich zu erwerben, und so lag all sein Erwerb
im Hausvermögen, d. h. im Vermögen des Hausvaters. Das Nichthauskind aber (der
Emanzipierte) erwarb, was er erwarb, für sich. Darum bestimmte der Prätor, daß,
wenn ein Nichthauskind zur Erbschaft kam, es all sein Hab und Gut einwerfen müsse,
denn es müsse sich so behandeln lassen, als wenn es bisher Hauskind gewesen wäre; es
hatte also sein ganzes Vermögen beizubringen, gleichgültig, ob es etwas vom Hausvater
bekommen hatte oder nicht. Dies war die collatio bonorum des Emanzipierten. Von
ähnlichen Grundsätzen war auch die Kollation der Mitgift der Tochter getragen; auch
diese war einzuwerfen ohne Rücksicht darauf, von wem sie stammte. Erst später, als das
Hauskind eigenes Vermögen erwarb und als das Mitaiftrecht und das Recht der Ehe—

Dies zeigt sich namentlich sehr deutlich in den französischen coutumes: Des gab coutumes
d'égalité parfaité, d'éralité imparfaite, auch coutumes de préciput (bei denen es möglich war,
Erbteil und Ausstattung zu kumulieren) und edutumes de forclosuré. VBgal. darüber meine Schrift
üͤber das Kollationsrecht in den französischen Coutumes (in der Festgabe für Gneist. So auch in
den italienischen Stadtrechten. In Chianciano (1287) ist die dusgeftattete Tochter gegenüber
andern Kindern von der Erbschaft ausgeschlossen; ebenso in Turin (1860) (Mon.“ hist patr. 1
p. 665) in Rom (1363) J1 95. 98 u. a. In England heißt die Ausgleichung hotchpot.
        <pb n="739" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 743

schenkung eine so überaus große Rolle spielten, kam man dazu, die Kollation auch von
dem Standpunkte aus zu betrachten, daß das aus dem Hausvermögen Stammende wieder
an dasselbe zurück müsse. Damit näherte sich die Behandlung der des germanischen Rechts;
aber allerdings die Schöpfungskraft des römischen Rechts war erlahmt: denn dies
geschah erst zur Zeit des Kaisers Leo, in der Zeit des aufgebauschten, halbfähigen Byzan—
inismus. Immerhin aber boten die römischen Bestimmungen so viele Anhaltspunkte,
daß sich das deutsche Institut unter dem Schutze römischer Rechtssätze bilden und im
Leben festsetzen konnte. Die historische Schule hat dies allerdings kaum verstanden;
sie erkannte“ nicht, daß es sich um ein deutschrechtliches Institut handle und daß die
römische Form nur eine Form war.
Rut die Ausstatkung ist zur Ausgleichung zu bringen (d 2050 B.G. B.), also
—D noch der, daß nur solches Vermögen
Ausgleichungsvermögen ist, welches mehr oder minder als eine verfrühte Erbfolge an—
gesehen werden kann; nicht jede Schenkung aber hat die Bestimmung, eine Erbfolge zu
vertreten, wohl aber eine Ausstattung, die darum nach dem B. G. B. auch nicht zu den
eigentlichen Schenkungen gerechnet wird. Ausstattung ist dasjenige, was bei der Ver—
heiratung oder bei der Erlangung einer selbständigen Lebensstellung gegeben wird, oder
was, nachdem eine selbständige Lebensstellung errungen ist, weiter zugewendet wird, und
alles dies zu dem Zwecke, um die Lebensstellung und die mit ihr verbundene Hauswirt—
schaft zu begründen, zu heben oder zu erhalten (F 1624 B. G.B.). Denn die Kinder
sollen, — das ist der Gedanke, — wenn sie sich selbstaͤndig machen möchten, nicht warten bis
zum Tode der Eltern; sie sollen schon bei Lebzeiten des Hausvaters ihre Lebensstellung
rwerben, und dazu gehört, daß ihnen aus dem Hausvermögen zum voraus etwas zu⸗
gewendet wird. Das unterscheidet unsere „alte“ Welt von der „neuen“: eine solche
Ausstattung ist immer noch üblich, weil bei uns das produktive Leben noch nicht die
Rolle spielt und noch nicht die Rolle spielen kann wie in Amerika; in Amerika läßt man
die junge Generation sich selbst ihren Weg suchen, ein die Arbeitskraft mächtig anregendes
System, aber allerdings — und darin liegt die Einseitigkeit der neuen Welt — ein—
seitig anregend, nach der Richtung des Vermögenserwerbes hin.
Sonstige Schenkungen vertreten nur dann die Erbfolge, wenn ausdrücklich bestimmt
wird, daß sie zur Ausgleichung zu bringen seien. Durch solche Bestimmung bekundet die
Schenkung einen der Ausstattung ähnlichen Charakter (G 2050 B. G. B.).
Aufwendungen für die Erlangung eines Berufs sind keine Ausstattungen: es ist
die natürliche Pflicht des Hausvaters, den Kindern eine Erziehung zu geben, welche ihnen
ermöglicht, nach Kräften zu leisten und zu wirken. Wenn ihnen diese Erziehung zur Begründung
eines Hausstandes mithilft, so ist dies nur mittelbar der Fall: sie hilft ihnen mit, nicht wegen
hres Vermogenscharakters, sondern darum, weil die Erziehung die Persönlichkeit zu einer
olchen Lebensstellung vorgebildet hat. Eine Ausgleichung der Erziehungskosten ist daher
die größte Unbilligkeit. Das B. G. B. verordnet sie allerdings nur dann, wenn die Auf—
wendungen über die Vermögensverhältnisse des Erblassers hinausgehen (&amp;amp; 2050). Doch duch
dies ist nicht gerechtfertigt, und es wäre besser gewesen, von einer Ausgleichung der Er—
ziehungskosten überhaupt abzusehen. Daß das eine Kind mehr Erziehungskosten verursacht
ails daß andere, ist nichts anderes, als wenn z. B. das eine Kind infolge von Krankheit
und Schwäͤchlichkeit größeren Bedarf hat: eine Ausgleichung in dieser Beziehung ist eine
nechanische Gleichheitssucht, welche mit der Natur der Erziehungs⸗ und Ünterhaltspflicht
oöllig im Widerspruch steht; die Bestimmung ist eine Nachgiebigkeit gegenüber dem in den
germanischen Familien häufig verbreiteten Kleingeiste, der nicht begreift, daß der Stoff
dem Geifte huldigen muß, und sie hätte um, so mehr wegbleiben sollen, als sie nur solchen
Kleingeist nähren kann. Allerdings muß hierbei berücksichtigt werden, daß nicht alles,
was in den Studienzeiten verbraucht wird, auch für die Studien aufgewendet worden ist.
Die Ausgleichung geschieht nicht etwa wie im römischen Rechte durch Einwerfung;
das würde dem germaͤnischen Gedanken völlig widersprechen; sie geschieht durch An—
rechnung. Das, was der Ausgestattete besitzt, besitzt er als Vorauserbschaft; er be—
itt'es nach dem Werte, den die Sache zur Zeit der Zuwendung gehabt hat; denn in
        <pb n="740" />
        744 II. Zivilrecht.

diesem Augenblicke ist ihm das Vorauserbe zugekommen; da er mithin so viel bereits
an Erbgut bekommen hat, so muß er entsprechend im Nachlasse zurückstehen. Die Rechnung
wird daher so gemacht, daß man das Zugewendete fiktiv dem Nachlaß zuzählt, danach die
Erbteile bestimmt und sodann das Zugewendete dem Ausgestatteten auf seinen Erbteil setzt.
Hier kann nun folgendes eintreten: es kann kommen, daß das Kind mehr empfangen
hat, als sein Erbteil beträgt; beispielsweise: A, der eine der beiden Söhne, erhielt
60 600 Mk., der Nachlaß beträgt nur 10000 Mk.; A hätte also im ganzen 85 000 Mk.
zu beanspruchen; er hat aber 60 000 Mk. bekommen, und hat also 25000 Mk. mehr, als
ihm eigentlich gebührt. Man sollte daher erwarten, daß er nicht nur nichts aus dem Nach—
laß erlangt, sondern noch 25 000 Mk. herauszahlen muß. Das ist aber nicht der Fall.
Die Anrechnung kann höchstens dahin führen, daß der Ausgestattete gar nichts aus dem
Nachlaß bekommt; also in unserem Falle so, daß das andere Kind den vollen Nachlaß
mit 10 000 Mk. erhält, während der Ausgestattete bei seiner Ausstattung bleibt. Wenn
das eine Kind auf solche Weise in der bloßen Ausstattung, welche es allein behält,
mehr hat, als sein Erbteil beträgt, so ist das eine Ungleichheit, die die Rechtsordnung
nicht weiter berücksichtigt: das ausgestattete Kind könnte ja auch einfach auf die Erb—
schaft verzichten, so daß es von selbst die Ausstattung behielte. Das System der un⸗—
bedingten Gleichheit haben wir verworfen: es besteht zwar immer noch ein gewisses Be—
streben nach Ausgleichung, sofern nämlich das ausgestattete Kind etwas aus dem Nachlaß
will; wenn es aber den Nachlaß vollständig den anderen Erben überläßt, so hat die
Gleichheitsbestrebung keine Berechtigung mehr (88 2055, 2056).

3. Gewillkürte Erbfolge.

8 115. Dem römischen Recht entspricht der Grundgedanke, daß man nicht nur
kraft Gesetzes, sondern auch kraft Verfügung von Todes wegen beerbt werden kann, daß
also auch durch eine Verfügung von Todes wegen ein Erbe geschaffen werden könne.
Hierzu finden sich bedeutungsvolle deutschrechtliche Anklänge in der Adfatomie und in
dem Erbvertrag; doch haben andere deutsche Rechte den Grundsatz ausgesprochen, daß
nur Gott einen Erben schaffen könne, nicht der Erblasser, dem also höchstens das Recht
zustehe, Vermächtnisse zu begründen. Hier hat das römische Recht stark nachgewirkt, und
der Grundgedanke des französischen Gesetzbuchs, wonach die Erbschaft immer nur eine
gesetzliche sei, ist bei uns vermieden worden. Dies mit Recht; denn warum soll, nament⸗
lich wenn es an näheren Verwandten fehlt, nicht die Möglichkeit gegeben sein, durch
Willkürverfügung einem Dritten die Rechte eines unmittelbaren Gesamtnachfolgers zu geben?
Den Unterschied aber zwischen Erbfolge und Vermächtnis hat das B. G. B. viel tiefer
erfaßt als das römische Recht. Vor allem ist, wie alsbald auszuführen, das Vermächtnis
stets nur ein Vermächtnis mit obligatorischem Forderungsgehalt: es gibt kein Vindikationslegat
 mit unmittelbarem Eigentumserwerb des Vermächtnisnehmers. Noch weniger gibt
es ein Universalfideikommiß, welches den Vermächtnisnehmer sofort oder nach erfolgter Er—
klärung zum Gesamtrechtsnachfolger macht. Diese letztere Gestalt war auch im römischen
Rechte eine außerordentliche Anomalie, nur hervorgerufen durch den Mangel des Nach—
erbeneinsetzungsinstituts. Auch den Begriff der Auflage hat das B. G. B. schärfer umgrenzt
als es je bisher geschehen: Auflage liegt dann vor, wenn die Verfügung entweder gar
keine individualistische Bedeutung hat, oder wenn zwar eine individualistische Bevorteilung
stattfindet, der Bevorteilte aber keinen Anspruch hat, dieser Anspruch vielmehr anderen
Personen zusteht.

8 116. Die Verfügung von Todes wegen soll auch nach dem B.G.B. vom Erb⸗
lasser direkt getroffen werden. Unzulässig ist es, den Inhalt in das Belieben anderer zu
stellen. Diese Regel wird aber vielfach durchbrochen, nicht in Bezug auf die Erbeinsetzung,
wohl aber in Bezug auf Vermächtnisse und Auflagen. Bei Vermächtnissen kann einem
Dritten ein Wahlrecht unter mehreren benannten Personen gegeben werden, ebenso ein
        <pb n="741" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 745

Wahlrecht in Bezug auf die Vermächtnisgegenstände. Ja, es kann das Bestimmungsrecht
in Bezug auf den Gegenstand vollkommen in das Ermessen eines Dritten gestellt sein,
sobald der Erblasser nur den Zweck gesetzt hat. Bei der Auflage kann sogar die Be—
zeichnung der Person dem Belieben eines Dritten preisgegeben werden, sofern der
Zweck genügend bekundet ist (88 2068, 2151, 2153, 2154, 2156, 2192, 2188 B. G. B.).
Sodann kann der Erblasser zur genauen Ausführung seiner Bestimmungen einen
Testamentsvollstrecker ernennen, wovon noch S. 751 zu sprechen sein wird.

8117. Die Form des Testaments! ist im B.G.B., ganz dem Bedürfnisse
entsprechend, entweder eine öffentliche oder eine private. Das öffentliche Testa—
ment wird errichtet vor Richter oder Notar mit zwei Zeugen; doch kann der Richter
statt der zwei Zeugen einen Gerichtsschreiber, der Notar statt der zwei Zeugen einen
zweiten Notar zuziehen. Hier wird das Testament entweder mündlich oder schriftlich ge—
macht; mündlich in der Art, daß man dem Notar oder Richter vor Zeugen die letzt—
willigen Bestimmungen einzeln ausspricht, worüber ein Protokoll aufgenommen wird; oder
schristlich: der Erblasser übergibt ein Schriftstück mit der Erklärung, daß das darin Ent—
hältene „sein letzter Wille“ sein soll, worüber gleichfalls ein Protokoll zu errichten ist.
Das Protokoll muß natürlich in der entsprechenden Weise vorgelesen und unterzeichnet
werden (8 2288 ff. B. G.B.). Der Inhalt des öffentlichen Testaments gilt als öffentlich
beurkundet, auch das vom Erblasser hierbei übergebene Schriftstück?.
Das Testament soll öffentlich aufbewahrt werden; doch ist die öffentliche Auf—
bewahrung nichts für den Rechtsbestand Wesentliches (8 2246 B. G. B.).
Anders das Privattestament. Es wird errichtet ohne jeden Zuzug eines Be—
amten, ohne irgend welche Dazwischenkunft, einfach dadurch, daß der Erblasser seine letzte
Willensbestimmung eigenhändig schreibt, datiert (mit Datum des Ortes und Tages) und
unterzeichnets. Das Datum muß richtig sein; doch dürfen Ungenauigkeiten noch keine
Ungültigkeit herbeiführen, z. B. wenn ein Testament, das jemand im Postbezirk Berlin
errichtet, von Berlin datiert wird, obgleich sich der Erblasser im Gemeindebezirk Charlotten⸗
burg befindet. Daß aber die Richtigkeit des Datums wesentlich ist, ergibt sich schon
daraus, daß nach dem Datum eine Menge von Umständen im Testament beurteilt werden
nüssen, so insbesondere auch die Testamentsfähigkeit des Errichters. Jeder Versuch, ein
Testament falsch zu datieren, muß darum unweigerlich mit der Nichtigkeit bestraft werden?“.
Dieses eigene Testament stammt aus westgotischer Zeit; es findet sich in Süd—
frankreich in fruheren Jahrhunderten seltener, ist aber in Ordonn. 1629 (Art. 126) und
und 1785 (Art. 19) anerkannt worden und dann auch in den Code eivil übergegangen;
es findet sich auch in sterreich und hat sich überall bewährt?. Die Befürchtungen, die man
daran geknüpft hat, daß bei einer solchen Urkunde kein Rechtshalt gegeben sei und man keine
Sicherheit habe, ob ein Entwurf oder ein vollendetes Geschäft vorliege, die Befürchtung
leichter Fälschung und Unterschiebung, alle diese Befürchtungen haben sich in der Praxis als

1 Das B.G. B. spricht von Testament, der Schweizer Entwurf von Wille. In Parenthese steht
zu 8 1937 B.G.B. neben Testament der Ausdruck „letztwillige Verfügung“, welcher Ausdruck auch in
anderen Stellen des B.G. B. eine einseitige Testamentserklärung bezeichnet, z. B. in 88 1369, 16388,
1651, 2044, 2048 B. G. B. u. a.; womit gesagt ist, daß, wenn solche Bestimmung im Erbvertrag steht,
sie nur einfeitigen, widerruflichen Charakter hati(F 2299 B. G. B.).
2 Eine hierin ausgesprochene Unerkennung Anes unehelichen Kindes entspricht daher den 881718,
1720, vgl. Oberstes L.G. München 26. Juni 1902 Mugdan VS. 339.
Wuünschenswert ist es, daß die Unterschrift auch das Datum deckt; doch hat man es als
genügend angenommen, wenn die Unterschrift unter dem Testament stehe und dann das Datum bei—
gefügt werde; vgl. Kammergericht, 24. Dezember 1900 Mugdan II S. 186.
Man hat dies Pedanterie gescholten, — allein find denn die Formen des Testaments nicht
genug erleichterbẽ Kann man nicht mindestens ein ordentliches Datum und Unterschrift. verlangen?
de 39 Zucht kann man von einem gebildeten Volk beanspruchen. Richtig auch die reichsgerichtliche
raxis.
s Das englische Recht kennt nach den Wills Act 1887 1 Viet. c. 26 auch ein privates Testa⸗
ment, dasß der Erblasser unterzeichnet, und defsen Unterzeichnung er in Gegenwart zweier Zeugen
anerkennt, die dies beftätigen und ünterschreiben.
        <pb n="742" />
        746

II. Zivilrecht.

eitel erwiesen. Die einzige Gefahr ist die, daß der Erblasser falsch datiert und dadurch
den Bestimmungen über Testamentsfähigkeit zu entgehen sucht, da insbesondere die
Entmündigung den Geschäftsbeschränkten testamentsunfähig macht, und zwar von dem
Beginn des Entmündigungsverfahrens (Stellung des Antrags) an (8 2229 B.G.B.).“:
das wird in solchem Falle der Erblasser durch falsche Datierung des Testaments zu ver⸗
eiteln suchen. Die nötige richterliche Wurdigung der Verhältnisse muß es hier, wie in anderen
Fallen, unternehmen, durch den Trug und die Arglist hindurch zur Wahrheit zu gelangen.
Von dem größten Segen ist aber das eigenhändige Testament dadurch, daß es den
letzten Willen mächtig fördert; denn eine große Reihe von Menschen möchte gern letztwillige
Verfügungen machen, scheut sich aber vor dem oͤffentlichen Beamten und vor der Be—
ruhrung mit öffentlichen Behörden; sodann ist dieses Testament vor allem eine Sicherung
der persönlichen Freiheit: viele halten sich zurück, ein Testament zu machen, weil sie
sich vor ihren Verwandten fürchten, und viele, welche eine Testament gemacht haben und
es bereuen, haben nicht den Mut, es zu widerrufen, weil, wenn sie die öffentliche Form
gebrauchten, dies ruchbar werden könnte und sie der Unbill der Beteiligten ver—
fielen. Hier bietet das private Testament die beste Aushilfe; ein paar Zeilen genügen,
im vollständig das Gewebe der Nachstellungen zu zerreißen.
Das eigenhändige Testament darf nicht als ein erblasserischer Entwurf betrachtet
werden, der erst durch Anerkennung bis zum Tode zum Rechtsgeschäft erwächst; es ist
ein Rechtsgeschäft, obgleich es in das Belieben gesetzt ist. Zwar kann der Erblasser das
Testament jederzeit widerrufen, aber wrotzdem ist es vollendet und abgeschlossen; denn
wenn der Testator auch sofort nach Errichtung des Testaments wahnsinnig wird, so hat
und behält das Testament seine Wirkung.
Ein Testament kann man schon mit dem 16. Lebensjahre errichten; doch können
Minderjährige, Lesensunkundige, Blinde kein eigenhändiges Testament machen, und ein
öffentliches nur in der offenen, nicht in der geheimen Form (88 2229, 2288, 2247
B.G. B.); womit natürlich nur eine Forme, nicht eine Fähigkeitsvorschrift (Art. 11 E.G.)
gegeben ist.

8 118. Während das römische Recht auch im Erbrecht der freien Macht der
Persönlichkeit huldigte, so hat das germanische und nun auch das B. G. B. der persön⸗
lͤchen Freiheit viele Schranken gesetzt und Institute geschaffen, welche nur durch das so⸗—
ziale Interesse gerechtfertigt sind, dagegen nach der Seite der persönlichen Freiheit hin
schweren Bedenken unterliegen. Ein derartiges Institut ist insbesondere der Erb—
rrag eine Einrichtung höchst bedenklicher Art, welche den Erblasser ein für allemal
fesselt, so daß er nun sein ganzes Leben lang wie am Stricke gebunden ist, es müßte
ihn denn der Vertragsgegner vom Vertrage befreien?. Diese schwere Mißlichkeit, die
jemandem das ganze Leben vergällen und den ganzen Erwerbstrieb vergiften kann, hat
as BG.B. vdoch uf fich genommen. Ja, es hat nicht einmal die Beschränkung bei⸗
gefügt, die manche anderen Rechte haben, wonach ein Erbvertrag nur unter Ehegatten
der“ im Ehevertrag abgeschlossen werden kann (88 2274 ff, B.GB.). Alles dies wird
auch dadurch nicht unverfänglich, daß der Erbvertrag an besondere formelle Bedingungen
und auch an ein bestimmtes Alter geknüpft ists. Man muß sagen, daß das B. G. B. hier
die persönliche Freiheit viel zu wenig gewertet hat; wenn es auch sicher ist, daß der
Erbvertrag mitunter sehr reale Bedürfnisse erfüllt, so in dem Falle, wenn jemand nur
1 Din Diuß übrigens auch von der Entmündigung wegen Geisteskrankheit gelten. Es hätte
keinen rechten Sinn, den Geistesschwachen vom Augeublick des Eutmundigungsantrags testierunfähig
zu machen, den Geisteskranken erst von der Zeit der Entmündigung; 104 3. 2 B.G.B. gaͤbe
hiergegen keine genügende Aushilfe.
2Mian pflegt'gewöhnlich mit dem Erbvertrag den Erbverzicht zu behandeln; diejser ist aber. wie
bereits aus dem Obigen (S. 739) hervorgeht, etwas grundsjätzlich anderes.
s Allerdings uͤt er fest in der germanischen Erinnerung begründet. Jahrhundertelang behauptete
man sogar, daß, wenn der Erblafser im Teftument sagte, sein Jebter Wille solle unabänderlich sein, ihn
debde anp an der Änderung des Testaments hindere, val. meine Abhandlung Arch.f. bürgerl R
        <pb n="743" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 747

auf solche Weise sich die nötigen Kapitalien für sein Emporkommen verschaffen kann,
oder die Möglichkeit, sein Leben in behaglicher Weise zu fristen, indem er den Kapital⸗
geber durch Erbvertrag zu sichern sucht. Der Erbvertrag kann Verfügungen zu Gunsten
des Vertragsgenossen oder zu Gunsten eines Dritten enthalten; die Verfügungen können
Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen sein, sie können beiderseits erfolgen, in welchem
Falle Korrespektivität eintritt (G 2298), wovon alsbald die Rede sein soll.
Besonders wichtig ist die Anfechtung des Erbvertrags: bekommt der Erblasser Ab⸗
kömmlinge, so kann er innerhalb eines Jahres den Erbvertrag anfechten, vorausgesetzt
daß einer dieser Abkömmlinge zur Zeit der Anfechtung noch lebt; ist hierbei der Vertragsgenosse
 gestorben,, so erfolgt die Anfechtung durch Erklärung an das Nachlaßgericht
(88 2281 2288, 2079 B. G. B.).
Übrigens können auch (widerrufliche) letztwillige Verfügungen in den Erbvertrag
aufgenommen werden; dies sind die letztwilligen Geleitverfügungen, die schon in
früheren Zeiten mit dem Erbvertrag verbunden wurden, als man noch kein Testament
kannte (8 2299 B. G. B.).
Nauͤht so weit wie der Erbvertrag geht das gemeinschaftliche Testament. Auch
dieses widerstrebte dem römischen Rechte. Dagegen ist der deutschen Anschauung nichts
cympathischer als ein gemeinsames Testament beider Ehegatten, welches dann meistens die
sogen. Korrespektivklausel in sich faßt, d. h. so geartet ist, daß die Verfügungen des einen
nur bestehen sollen, wenn die Verfügungen des andern weiter bestehen. Hier ist also der
Erblasser weniger gebunden als beim Erbvertrag, denn er kann einstweilen widerrufen;
nur bewirkt der Widerruf zu gleicher Zeit die Hinfälligkeit der Verfügungen des anderen
Teils; er muß darum auch dem anderen Teile gegenüber in öffentlicher Beurkundung
ausgesprochen werden, damit er weiß, woran er ist und, sofern er nunmehr frei
wird, anderweit verfügen kann (88 2271, 2296 B. GB.). Erst dann wird nach einer
alteingewurzelten deutschen Anschauung der Ehegatte gebunden, wenn er der überlebende
Teil ist und das ihm Hinterlassene angenommen hat: eine solche Annahme enthält von
seiner Seite die Erklärung, daß es bei dem gemeinsamen Testament bleibe, daß also die von
ihm gemachten Verfügungen nicht mehr widerrufen werden sollen; er verspricht dies
zleichsam dem Verstorbenen, sobald er die Zuwendungen aus dem gemeinsamen Testamente
sich aneignet. Nur durch Ausschlagung des ihm im gemeinfamen Testamente Hinterlassenen
dann er sich die Freiheit wahren; sonst kann er nur ausnahmsweise, namentlich wenn der
Bedachte sich einer schweren Unbill (oder Unsittlichkeit) schuldig macht, von seiner
testamentarischen Bestimmung zurücktreten (88 2271, 2294 B. G. B.). Dies der geschicht—
liche Gedanke; er ist allerdings im B. G. B. dahin verfeinert, daß es nicht eigentlich auf
die Annahme der Hinterlassenen ankommt, sondern auf die Nichtausschlagung; bei
Erbschaften steht sich beides nahe, da hier eine kurze Ausschlagungsfrist gilt, weniger bei
Vermachtnissen; indeß ist ja in beiden Fällen auch früher nicht die Annahme das Wesentliche
zewesen, sondern das dem gemeinsamen Testament entsprechende objektive Verhalten, welches
die Befolgung des Testaments zur Pflicht macht.
Dieses althergebrachte gemeinsame Testament ist ein häufiges Mittel zweier Ehegatten,
im für die Zeit des beiderseitigen Todes die Vermögensfolge zu bestimmen. Gewöhn—
ich setzt der eine den andern zum Erben ein, und der Erbe des Überlebenden soll ein
»estimmt angegebener Dritter sein. Da übrigens durch das Überleben und Nichtaus—
chlagen das gemeinsame korrespektive Testament den Charakter eines Erbvertrags an—
aimmt, so kann der Überlebende es anfechten, sobald er in einer neuen Ehe Kinder
bekommt; denn dies sind Pflichtteilsberechtigte, die zur Zeit der Testamentserrichtung
noch nicht vorhanden waren: er kann dies tun innerhalb eines Jahres (sofern zur Zeit
der Anfechtung der Abkömmling noch lebt); es geschieht durch Erklärung gegenüber dem
Nachlaßgericht (88 2281 -2288, 2079 B. G. B.). Die Anfechtung bewirkt natürlich damit
auch die Wirkungslosigkeit des Testaments des verstorbenen Ehegatten, da beide Testamente
mit einander stehen und fallen (8 2270 B. G. B.).
Val. O.L. G. Jena 12. Dezember 1901 Mugdan IV S. 127.

— —
        <pb n="744" />
        748

II. Zivilrecht.

8119. Eine gesetzliche Ordnung der Verfügungen von Todes wegen ist, wie oben
(S. 744) gezeigt, möglich ohne Erbeinsetzung, aber nicht möglich ohne Vermächtnisse; denn
numgänglüch ist es, daß der Erblafser die Befugnis hat, einzelne Vermögensstücke testa⸗
mentarisch zuzuwenden: solche Vermächtnisse können mit Erbeinsetzung verbunden sein;
es ist aber auch möglich, daß man es bei der gesetzlichen Erbfolge beläßt und daran Ver⸗
mächtnisse anreiht.
Das Vermächtnisrecht hat eine lange Entwicklung, und das römische Recht
hat hier die weitgehendsten Versuche zu verzeichnen. Insbesondere kannte es den Unter⸗
schieb zwischen dinglichen und bloß obligationsrechtlichen Vermächtnissen, einen Unterschied,
der das ganze Vermächtnisrecht durchzieht und im corpus iuris in unzähligen Entschei—
dungen zu Tage tritt. Dieser ganze Zwiespalt des Vermächtnisrechtes ist bei uns ge—
hoben; es gibt keine dinglichen, sondern nur noch obligationsrechtliche Vermächtnisse
(3 2174 B. G. B.), und diese Besonderheit ist wohl begründet in dem ganzen Charakter
unseres Erbrechts und namentlich in den Haftungsverhältnissen des Erben. Das ding⸗
liche Vermächtnis nimmt die Saͤche unmittelbar aus der Erbschaft heraus: sie gehört
nun an dem Vermächtnisnehmer; sie ist ihm übertragen zum Eigentum, nicht durch
den Erben, sondern durch den Erblasser selbst; zwar ihren Besitz soll er sich nicht ohne
weiteres anmaßen, aber das Eigentum gehört ihm unverbrüchlich. Ein solches System
ist nur möglich bei dem Grundsatz der 'vollständigen Erbenhaftung: hier brauchen die
Gläubiger höchstens, wenn sie sich der Vermögensabsonderung bedienen, dafür zu sorgen,
daß der Nachlaß zusammen bleibt; im übrigen haftet ihnen der Erbe. Nimmt man
ber mit dem deutschen Rechte an, daß nur der Nachlaß den Gläubigern haftet, dann
laßt sich ein solches dingliches Vermächtnis nicht aufrecht erhalten: der Nachlaß ist vor
allem für die Gläubiger da; daß der Vermächtnisnehmer Gegenstände als Eigentum
herausnimmt und den Gläubigern entzieht, wäre etwas döllig Unhaltbares und
Verderbliches: der Erblasser könnte durch dingliche Vermächtnisse einfach den Gläubigern
die Befriedigungsmittel entreißen, so daß sie das Nachsehen hätten. Darum kennt das
SGB. nur obůgationsrechtliche Vermächtnisse, d. h. nur solche, bei denen der Vermäãcht nis⸗
nehmer einen Forderungsanspruch gegen den Erben erwirbt, und zwar einen Forderungsanspruch
 in der Art, daß er hinter die Gläubiger des Erblassers zurücktritt: namentlich
im Konkurs des Nachlasses kann der Vermächtnisnehmer erst dann etwas beanspruchen, wenn
nicht nur die sonstigen Glaubiger, sondern sogar solche, denen ein Schenkungsversprechen
gemacht wurde, befriedigt find (g 226 Konk. O., vgl. auch 8 1978, 1974 B. G. B.).
Wenn im üuͤbrigen das römische Recht Legate und Fideikommisse unterschied, so
sind dies historische Formen, deren Unterschied uns längst fremd geworden ist. Eine be⸗
sondere Bedeutung erwarben allerdings die sogen. Universalfideikommisse. Auch bei uns
besteht ja die Möglichkeit, im Testament durch Vermächtnis eine Vermoögensgesamtheit zu
hinterlassen, aber immer nur so, daß das Vermächtnis ein obligationsrechtliches ist, und
Zer Erbe lediglich die Verpflichtung hat, die Vermögensmasse zu übertragen. Das
römische Recht aber hat bei sogen. Universalfideikommissen, d. h. Vermögensfideikommissen,
obgleich diese sonst nur obligationenrechtlich waren, schon zu Neros Zeiten den merk—
wurdigen Satz entwickelt, daß durch einfache Erklärung des Erben eine Gesamtrechts⸗
nachfolge entstehe, so daß sich an die Gesamtnachfolge des Erben die Gesamtnachfolge des
Unlverfalfideikommissars anreihe. Ja, die Erklärung, die der Erbe zu geben hatte, konnte
sogar gerichtlich ersetzt werden, und so entstand das merkwürdige Ergebnis, daß, wührend
eromische Recht sich so sehr gegen die Nacherbschaft sträubte, die Nacherbschaft durch
eine Hintertür wieder hereinkam. Wir haben dies nicht: wir haben eine Nacherbschaft
Ie Ebschaft, und im übrigen sind und bleiben die Vermächtnisse obliaationsrechtlich.

8 120. Der Anfall des Vermächtnisses erfolgt mit dem Erbfall, d. h. mit
dem Sode Damt rwirbt der Vermächtnisnehmer den obligationsrechtlichen Schuld⸗
anspruch. Ist das Vermächtnis ein bedingtes oder betagtes, so ist der Anfall auf die
Zeit des Eintritts von Bedingung und Termin verschoben, jedoch mit folgendem:
Sasever ist das bedingte Vermächtnis in der Art aufzufassen, daß der
        <pb n="745" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 749

Vermächtnißnehmer den Eintritt der Bedingung erleben muß: hier verfällt die Bedingung
unter allen Umständen, wenn er vor Eintritt des Ereignisses stirbt; das römische Recht
nahm die Notwendigkeit des Erlebens der Bedingung unter allen Umständen an, das
B.8.B. nun als eine der Ausnahme fähige Regel (8F 2074 B.G. B.). Oder b) es ist
nicht so aufzufassen, dann kann auch im Fall des vorzeitigen Todes die Bedingung
erfüllt werden und das Vermächtnis anfallen (zu Gunsten der Erben des Vermächtnis⸗
nehmers);
2. in jedem Fall gilt der Satz, daß, wenn die Bedingung eintritt, im Fall zu a,
wie im Fall zu b, die Zwischenzeit zwischen Erbfall und Vermächtnisanfall nach den
Grundsätzen einer bedingten Forderung heurkeilt werden muß (88 2054, 2177 ff. B. G. B.).
Schön ist dies alles im Gesetz nicht ausgedrückt.
Im übrigen hatte das römische Recht bezüglich des Vermächtnisanfalls eine etwas
oerwicheltke Orduung. Es unterschied zwischen dem dies cedens und dem dies veniens.
Der erstere entsprach am meisten, aber nicht völlig unserem Vermächtnisanfall: er war
insofern bedeutsam, als er endgültig bestimmte, ob ein Recht des Vermächtnisses entstehe
oder nicht und zu wessen Gunsten: maßgebend war, daß der Bedachte den dies cedens erlebte.
Aber denil kounte das vermachte Recht noch nicht erworben sein; denn nach römischem Rechte
konnte das vermachte Recht überhaupt nur dann zur Entstehung kommen, wenn die Erbschaft
erworben wurde, da bei deren Nichterwerbe das ganze Testament zusammenfiel. Darum
der Satz: das vermachte Recht wird erst erworben in dem Augenblick, wo der Erbe die
Erbschaft antritt, und das war eben der dies veniens. Diese künstliche Ordnung haben
vir mit dem Moment aufgegeben, wo wir den Erben von selbst Erben werden lassen:
damit fällt der ganze Zwiespalt zwischen dem Erbanfall und dem Erberwerbe weg,
uind damit naturgemäßß auch der ganze Zwiespalt von dies cedens und dies veniens.
Nur haben wir dafür die weitere Verwicklung, daß das Vermächtnis anfallen kann, auch
wenn der Vermächtnisnehmer die Zeit des Aufalls nicht erlebt hat, in dem Fall nämlich,
wenn Bedingung und Frist nicht in dem Sinne gemeint sind, daß der Vermãchtnis⸗
nehmer sie erleben muß.
Erworben wird die Vermächtnisforderung, wie nach römischem Recht, von selbst;
auch hier besteht ein Ausschlagungsrecht, das ber mit der Annahme des Vermächtnisses
verloren wird; Ausschlagung und Annahme erfolgen ganz zweckentsprechend durch Erklärung
gegenüber den Beschwerten; diese kann nach dem Erbfall (auch vor dem Vermächtnisanfall)
rfolgen, eine Frist der Ausschlagung besteht nicht (8 2180 B. G. B.).

8 121. Jedes Vermächtnis verlangt einen Beschwerten und einen Bedachten.
Dies galt schon im römischen Recht; bei uns aber, wo das Vermächtnis sich stets
als Schuldrecht darstellt, gilt es um so mehr: der Beschwerte ist der Schuldner, der
Bedachte der Gläubiger, Beschwert aber kann nicht nur der Erbe werden, sondern
auch ein Vermächtnisnehmer, überhaupt ein jeder, dem etwas von Todes wegen zu—
zewendet wird; mit Recht, deun es imuß dem Erblasser zustehen, einer jeden Zuwendung
beliebige Beschränkungen hinzuzufügen und sie dadurch zur Quelle neuer Zuwendungen
zu erheben. Wollte man das nicht, so wurde man eine Menge von Freigebigkeits—
handlungen unmöglich machen und die große Einrichtung der Zuwendungen von Todes wegen
herkümmern. Wenn 3. SB! der Erblafser dem einen sein Haus zuwendet, so muß es ihm
gestattet sein, diesen Vermächtnisnehmer mit einem Geldvermaͤchtnis zu Gunsten seines
Dieners zu belasten; er mag vielleicht das Geldvermächtnis nicht dem, Erben auf⸗
erlegen, denn dieser soll nur das Haus hergeben. Auf solche Weise ist die Möglichkeit
zegeben, eine Menge von kleinen Zuwendungen den großen zuzufügen und, auf diesem
Wege den ethischen Bestrebungen nach jeder Richtung zu dienen; also Dankbarkeit, Er—
kenntlichkeit, sittliche Forderung, Aufmunterung und alles mögliche andere zu bewirken,
was der Zweck der Freigebigkeit ist. Jedenfalls aber gilt der Grundsatz, daß der Ver—
mächtnisnehmer nicht mehr belastet werden kann, als er selbst erhält (F2187): er kann
die Leistung des übrigen verweigern und das Erhaltene zur Befriedigung hingeben.
        <pb n="746" />
        750

II. Zivilrecht.

Es ist daher selbstverständlich, daß einem Vermächtnis wieder ein Vermächtnis
auferlegt werden kann. Und so ist auch bei einem Vermächtnis ein Nachvermächtnis
ebenso möglich wie bei Erbschaften eine Nacherbeinsetzung. Doch muß sie ähnlichen
Beschränkungen unterliegen wie diese, so daß regelmäßig in dreißig Jahren die Belastung
wegfällt, falls sie nicht zum Anfall gediehen und die Bedingung eingetreten ist; ein Nach⸗
vermachtnis, dessen Bedingung erst nach dieser Zeit zutrifft, ist, von Ausnahmen abgesehen,
unverbindlich (F 2162 f. B. G. B.).
Ist mehreren Erben oder Vermächtnisnehmern ein Vermächtnis auferlegt, so haben
im Zweifel die mehreren nach Verhältnis der Erbteile oder nach Verhältnis des Wertes
ihrer Vermächtnisse die Belastung zu tragen. Eine Gesamthaftung findet nicht statt, und
zwar mit Recht; es ist kein Grund vorhanden, die Vermächtnisse in einer solchen scharfen
Weise zu sichern wie die Schuldforderungen: die Schuldforderungen erwuchsen gegen den
Erblasser und sollen darum durch die geteilte Erbfolge nicht beeinträchtigt werden; die
Vermaͤchtnisse aber erwachsen erst gegen den Nachlaß oder gegen den oder die mit dem
Vermächtnisse belasteten Vermächtnisnehmer (8 2148 B. G. G.).
Das VBorausvermächtnis (ßrälegat), d. h. das Vermächtnis zu Gunsten eines
Miterben, ist aus dem scholastischen Wust romanistischer Scheinwissenschaft heraus zur
gesunden Gestaltung gebracht worden. Der helle Unsinn, den die Römer in dieser Be—
ziehung entwickelt haben, ist anderwärts ans Licht gezogen worden. Das Voraus—
dermächtnis ist nichts anderes als eine den Erbteilen innewohnende Besonderheit, wonach
die Erbteilung so geschehen soll, daß der eine Miterbe etwas aus der Erbschaft voraus⸗
bekommt, während das übrige nach Maßgabe der Erbteile zu teilen ist. Verzichtet er
allerdings auf die Erbschaft, dann wandelt sich die Verfügung in ein Vermächtnis um,
und es entsteht ein gewöhnliches Vermächtnis zu Gunsten seiner als eines Dritten. Die
Römer verstanden das Kunststück, diesen einfachen Sachverhalt mit scholastischem Spinn⸗
gewebe zu umgeben und daran ihren Scharfsinn zu üben. Das taten sie durch die
Aufstellung der falschen Idee, als ob es sich bei einem Vorausvermächtnis durchweg um
ein wahres Vermächtnis handle, bei welchem ein Beschwerter und ein Bedachter vorhanden
sein müsse; so kamen sie dann allerdings zu dem falschen Schluß, das Vorausvermächtnis
sei ein teilweise gültiges, teilweise ungültiges Vermaͤchtnis: ungültig nämlich, soweit es
her Vorausvermächtnisnehmer selber an sich zu zahlen habe; wäre dieser z. B. zu einem
Drittel Erbe, so wäre das Vorausvermächtnis zu einem Drittel nichtig, und er hätte dieses
Drittel nicht als Vermächtnisnehmer, sondern als Erbe. Hieraus gingen eine Reihe der
seltsamsten Folgerungen hervor, die wir alle abgeschüttelt haben. Unter anderem bestimmt
das B.G.Bmt Recht folgendes: ist dem Miterben auferlegt, seinen Miterbteil an einen
Nacherben gelangen zu lassen, so bezieht sich dies nur auf seinen Miterbteil, es bezieht
sich nicht auf das Vorausvermächtnis und auch nicht auf jenen Bruchteil, den nach
roͤmischer Auffassung der Vorausvermächtnisnehmer sich selber zu geben hätte und den er
daher nicht in der Eigenschaft als Vermächtnisnehmer, sondern in der Eigenschaft als
nd vas eiche gait im Fall des Erbschaftskaufs, 8 2150, 2110, 2878 B. G. B.

g 22. Neben dem Vermächtnis besteht die Auflage, eine Schöpfung, von
welche bereits oben S. 744 die Rede war. Mit der Auflage will der Erblasser einen
Erfolg herbeiführen, sei es nun zum allgemeinen Wohl oder zur Erinnerung an sich, oder
auch zu' Gunsten einer Person; wesentlich ist aber, daß auch im letzteren Falle die
Person kein Recht auf Verwirklichung hat (88 18940, 2102 ff. B.G.B.). Das wäre
um so weniger möglich, als die Person ganz unbestimmt gelassen werden kann, so
z. B. eine Auflage zu Gunsten von armen Gelehrten, Kunstlern u. s. w., wo es sich
unachst darum handelt, den Empfänger zu bestimmen; hier ein Recht der begünstigten
Person anzunehmen, wäre unrichtig, ja undenkbar, da eben die Persönlichkeitsbezeichnung
jeder Bestimmtheit entbehrt.
Dage 8638 hat daher folgenden Gedanken aufgestellt: die Auflage aibt der

Arch. f. civ. Prax. 91 S. 347 f.
        <pb n="747" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 751

begünstigten Person keinen Anspruch auf Erfüllung; und es entsteht kein Schuldrecht,
wie beim Vermächtnis; aber dritte Personen können darauf dringen, daß die Auflage
erfüllt wird, nämlich vor allem der Testamentsvollstrecker, sodann der Erbe, Miterbe oder
derjenige, welcher Erbe wäre, wenn der Beschwerte nicht zur Erbschaft berufen wäre.
Es entstehen hierdurch eigenartige Verhältnisse: die dritten Personen haben einen An—
spruch ohne Forderungsrecht, einen Anspruch zu Gunsten Dritter!.

F128. Der Testamentsvollstrecker ist eine vorzügliche Schöpfung des deutschen
Rechts. Er war ursprünglich Salmann in dem Sinne, daß er Eigentümer der ihm über—
tragenen Sache wurde, in fiduziarischer Weise, d. h. mit der Verpflichtung, nach Maßgabe
der Bestimmuͤng des Erblassers dieses Eigentum zu verwenden. Er war dasjenige, was
das englische Recht als trustee bezeichnet, und was in der Geschichte des englischen Rechts
bei den uses eine große Rolle spielt. Das ist aber nicht mehr der Testamentsvollstrecker
des heutigen Rechts; durch das kanonische Recht ist ein tiefgreifender Umschwung hervor—
gerufen worden?. Der Testamentsvollstrecker hat heutzutage ein Amt. Er ist Vertreter
(Organ), ähnlich dem Vormund, er handelt für einen Dritten, und der Dritte ist eine
der stillschweigenden juristischen Persönlichkeiten des B.G. B. nämlich der Nachlaß. Wie
im Fall der Nachlaßverwaltung, so wird auch hier der Nachlaß wieder zur juristischen
Personlichkeit gestaltet: der Zusammenhang mit dem Erben wird gelöst; alles dies, voraus—
gesetzt, daß es sich um einen Testamentsvollstrecker mit Verwaltungsbefugnis handelt?.
Das ergibt sich ganz klar aus dem Umstande, daß von nun an nicht nur der Erbe
nicht mehr verfügen kann, sondern auch seine Glaͤubiger keinen Zugriff mehr auf den
Rochlaß haben (66 2211, 2211 B.6.3B.); es ergibt sich ferner daraus, daß der
Testamentsvollstreder die Möglichkeit hat, den Nachlaß mit Schulden zu belasten (98 2206,
2207 B.G.B); es ergibt sich daraus, daß die Ansprüche gegen den Erblasser als
Nachlaßansprüche gegen den Teftamentsvollstrecker geltend zu machen sind (8&amp;amp;2218 B. G. B.):
sie können zwar auch gegen den Erben erhoben werden, allein dann bleibt den Gläubigern
der Nachlaß als Vollstreckungsvermögen verschlossen, solange sie nicht gegenüber dem
Testamentsvollstrecker die Befugnis erwirkt haben, auf den Nachlaß zu greifen, worauf
sie allerdings gegen den Testamentsvollstrecker Klage erheben können ( 2213 B.G.B.;
88 748, 780 83. p.O.). Und darum ist er auch (neben dem Erben) ins Grundbuch ein⸗
zutragen, 8 53 Grundb. O.
Hiernach ergibt sich die Konstruktion des Testamentsvollstreckers mit Verwaltungs⸗
recht von selber; er ist Vertreter oder vielmehr Organ der juristischen Perfönlichkeit des
Nachlasses“. Diese juristische Persönlichkeit hat allerdings nicht ein ungeteiltes Recht am
Nachlaß; möglicherweise kann das Verfügungsrecht des Tesiamentsvollstreckers ein be—
schraͤnktes sein, dann ist auch das Verfuͤgungsrecht der juristischen Person selber ein
zeschränktes, und zwar ein dinglich beschränktes, so sehr, daß das konkurrierende Recht
des Erben dinglich hervortritt. Ist dies nicht der Fall, so kommt das Recht des Erben
aur in der Art zur Geltung, daß der Erbe einen fiduziarischen Anspruch auf Herausgabe
der Erbschaft besitzt, nach Erledigung der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers.
Der Testamentsvollstrecker wird im Testament ernannt, kann auch im Erbvertrag
ernannt werden, jedoch nur mit testamentarischer Wirkung, d. h. in widerruflicher Weise.

Bgl. darüber die fünfte meiner Studien zum B.G.B.
2 Bol. hierüber die treffliche Schrift von Schulze Über die langobardische Treuhand. Man
ogl. auch folgende denezianische Urkunde, Ri alto 1183: Volo ut cupraccripta proprietas veniat in
potestatem suprascriptorum commistariorum meorum et do eis potestatem ut eam vendant et
precium illius distribuant pro anima mea et parentum meéorum Archivio Veneto X p, 332).
8 a F95 —W34 bohne Verwaltungebefugnis hat nur Ansprüche zu fremden Gunsten
1 Ruͤhl Vertreter der Erben, vgl. auch Kammergericht im Jahrb. v. Joho w und Ring
XXIV A id6s. Daher konnen die Erben in Prozessen des Testamen iwollstreckers als Zeugen ver
gommen werden, OL.G. Hamburg 6. Rovember i801i Mugdan 1V, S, 122. Weil er aber doch
Zerneier itteae ih e nurchtig O. Kolmar 26. Marz 1902 3. 5. Eis⸗ Lochr. XXVIi
        <pb n="748" />
        752

II. Zivilrecht.

Das ist sehr wohl begründet, denn es wäre, ebenso wie bei der Vormundschaftsbestellung,
im höchsten Grade unangemessen, wenn der Erblasser an die einmalige Bestimmung
gebunden wäre, während doch möglicherweise die ernannte Persönlichkeit im Laufe der Zeit
schweren Wandlungen unterläge und vielleicht einen ganz anderen Charakter erwiese, als
man vermutet hatte (88 21975, 2278, 2298 B. G. G.). Besonders interessant ist es, daß
die Person des Testamentsvollstreckers der Auswahl eines Dritten anheimgegeben werden
kann, namentlich auch der Auswahl des Nachlaßgerichts. Das letztere ist im höchsten
Grade passend, denn eine Vorausbestimmung der Persönlichkeit hat ͤmmer ihre Mißlich—
keiten, und es ist völlig entsprechend, daß das Nachlaßgericht die Person auswählt,
welche zur Zeit als besonders geeignet erscheint. Auch das ist sehr empfehlenswert,
daß man dem Nachlaßgericht die Befugnis gibt, sobald der eine Testamentsvollstrecker
wegfällt, einen anderen zu ernennen. Diese Befugnis muß als stillschweigend erteilt
angesehen werden, sobald dem Nachlaßgericht die Ernennung des Testamentsvollstreckers
anheimsteht (8 2198, 2200 B. G. B.)1.

4. Reaktion gegen die Willkür (Pflichtteilsrechd).

8 124. Im Pflichtteils recht hat das B.G. B. die deutschrechtliche Grund—
lage verlassen und sich völlig auf das römischrechtliche Gebiet hinüberbegeben.
Aber es war in einer Art von Notlage. Das deutschrechtliche System wäre nur haltbar
gewesen, wenn man, wie das französische Recht, auf das testamentarische Erbrecht verzichtet
hätte, so daß nur gesetzliche Erbfolge herrschen würde. Das deutschrechtliche Noterbrecht
(Recht des Erbvorbehaltes) beruhte auf dem Gedanken, daß ein gesetzliches Erbrecht so sehr
gesteigert wird, daß der Erblasser nicht in der Lage ist, den gesetzlichen Erben über ein
bestimmtes Maß zu belasten: ein Teil des gesetzliches Nachlasses war der Verfügung zugänglich,
in Teil der Verfügung entzogen. So hat sich das Noterbrecht in verschiedenen Gebieten
germanischer Rechtsbildung, namentlich in Frankreich, entwickelt. Das ganze Institut
stammt aus der altgermanischen Einrichtung des unverfügbaren Erbgutes und ist eine
Abmilderung desselben in der Art, daß das Erbgut nicht völlig, sondern nur teilweise der
Verfügung des Erblassers entzogen ist. Allerdings erfaßte diese germanische Einrichtung
ursprunglich nur das angeerbte Gut, nicht auch das errungene, und in vielen Rechten ist man
dabei stehen geblieben, die Errungenschaften völlig frei zu geben und nur das Erbgut
mehr oder minder zu binden. In anderen Gebieten dagegen hat man Errungenschaft und
Erbgut gleichgestellt und dem Erblasser überhaupt gestattet, einen Teil des Vermögens zu
vergaben, einen anderen Teil nicht. Namentlich in den Rechten Nordfrankreichs finden
wir diese Entwicklung; fie hat seinerzeit zu dem System des Codse eivil geführt?.
Nahm aber das B.G. B. das testamentarische Erbrecht an, so verlor das germanische
System seinen Halt. Wenn der Erblasser fremde Erben einsetzte, so konnten die gesetz
lichen Erben nicht sagen, daß ihnen von dem gesetzlichen Erbteil zu viel weggenommen
sei, denn einen solchen gesetzlichen Erbteil hatten sie ben gar nicht. Folglich mußte man
das ganze Prinzip aufgeben, das auch sonst manche Schwierigkeiten und Unzurträglichkeiten
herbeiführte, wie ich dies bereits in meiner erwähnten Abhandlung nachgewiesen habe.
Das römische System dagegen gibt dem Pflichtberechtigten einen Pflichtteil, d. h.
es stellt das Gebot auf, daß ihm ein bestimmter Vermögensbetrag zugewendet werden V
ist dies nicht geschehen, so hat er einen Geldanspruch gegen die Erbschaft auf so viel, als
an diesem Betrage fehlt.

1Es wäre überhaupt wünschenswert gewesen, eine Bestimmung zu eben, daß aus ilfsweise
das Nachlaßgericht den Testamentsvollstrecker ernennen könne, n —T edcie ghii— was
nun auch nach Hamburger Recht nur noch für den Rachlaß von Persoönen gilt, die vor dem B.G.B.
3 ige; h 6. Hamburg, 14. Februar 1801, Häneatische Gerichtszeitung 1901
Bgl. darüber meine Darstellung über den Erbvorbehalt in den Coutumes, in den Festgaben
für Dernburg.
        <pb n="749" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 753

Das ist das römische oder vielmehr romanische System; denn im römischen Rechte
selbst hat Noterb-⸗ und Pflichtteilsrecht so manche Wandlung durchgemacht, und ist auch
im jussinianeischen Recht noch so verwickelt und verwirrt, daß erst die gemeinrechtliche
Praxis den richtigen Gedanken herauslösen konnte. Bekanntlich hatte das römische Recht
früher ein formelles Noterbrecht, darin bestehend, daß gewisse Personen: Hauskinder, und
auch solche, die aufgehört hatten, Hauskinder zu sein, beanspruchen konnten, daß sie vom
Erblasser ausdrücklich, wenn nicht eingesetzt, so doch enterbt, d. h. aus dem Nachlaß aus—
getrieben würden. Daneben hatte sich durch die Praxis des Zentumviralgerichts der Ge—
danke entwickelt, daß, wenn der Erblasser seinem Kinde, das sich nicht schlecht benommen
hatte (oder bestimmten sonstigen Verwandten) alles oder zu viel entzog, eine solche Ver⸗
fügung gar nicht mehr als gesund und vernünftig zu betrachten sei. Dies führte zu
der Einrichtung eines Pflichtteils, d. h. eines bestimmten Bruchteils des ge—
setzlichen Erbteils, welchen man dem anständigen Kinde lassen müsse, ansonst man die
Zensur des Zeniumviralgerichts zu erwarten hatte. Allein gerade dieser Gedanke der
Jenfur verwehrte die Entstehung eines gesunden Pflichtteilsrechts; es blieb mehr oder
minder die Anschauung, daß ein Testament, in welchein der Pflichtteil verletzt sei, als
das Testament eines Wahnsinnigen zu gelten habe, und die Folge war, daß man es
(ganz oder teilweise) umstieß, so daß der Erbe nicht seinen Pflichtteil, sondern seinen
vollen gesetzlichen Erbteil erhielt. So blieb die Sache jahrhundertelang bestehen; sie be—
stand so zur Zeit der großen Juristen. Allmählich kam man zu einem neuen Kunst⸗
mittel, um dem Institut eine bessere Wendung zu geben: man hinterließ dem Pflichterben
 einen Betrag, und fügte bei, daß, wenn dieser für den Pflichtteil nicht genüge, eine
entsprechende Erguͤnzung gewährt werden solle; und Justinian fügte hinzu, eine solche
Beftimmung solle immer unterstellt werden, es solle also stets, wenn das Zugewendete
nicht ausreiche, ein Ergänzungsanspruch bestehen. Der Ergänzungsanspruch war ein ob—
ligationsrechtlicher Geldanspruch. Von da war es nur noch ein Schritt, zu sagen: auch
wenn dem Erben gar nichts hinterlassen ist, so hat er seinen obligationsrechtlichen An⸗
pruch auf einen dem Pflichtteil gleichkommenden Geldbetrag. Diesen Schritt hat Justinian
nicht getan, sondern er hat in der Novelle 115 höchstens dazu beigeträgen, die Materie
noch mehr zu verwirren. Aber in der gemeinrechtlichen Praxis, in Deutschland und in
Frankreich, ist man vielfach so weit gekommen, und dem schloß sich das B.G.B. an.
Seine Behandlung des Pflichtteils ist also die folgerichtige Entwicklung eines römischen
Rechtsgedankens.
Auf solche Weise hat also das B.G.B. im Pflichtteil die Summe des römischen
Rechts gezogen, ohne daß es allerdings erheblich neue Ideen aufwiese. Sein Verdienst
hbesteht hier nur in der, mehr oder minder richtigen Auswahl der gemeinrechtlichen Be⸗
timmungen, in der mehr oder minder richtigen Ausbildung des im gemeinen Rechte
Begebenen und in der Entfernung des Gestrüpps, welches die Lehre uͤberzogen hatte.
Voll gelungen ist ihm die Regelung der schwierigen Materie nicht: man fühlt, daß den
Redakloren hier nicht genügend von der Wissenschaft vorgearbeitet war; und wo dies
fehlte, versagte ihnen die Kraft.

125. Nach dem B.G.B. (wie nach gemeinem Recht) muß man unterscheiden
zwischen dem Pflichtteilsgebot und dem Pflichtteilsanspruch. Das Pflicht⸗
leilsgebot besteht überall, sobald ein Pflichterbe zur Erbschaft gerufen ist oder zur Erbschaft
gerufen wäre, wenn keine Verfügung von Todes wegen bestünde, und das Gebot geht
dahin, daß ihm mindestens der Pflichtteil zugewendet werden soll. Der Pflichtteil ist nach
dem B. G.B. regelrecht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, und pflichtteils berechtigt
sind Abkömmlinge, auch ferneren Grades, Eltern (nicht Aszendenten höheren Grades) und
Ehegatten (8 2303). Über Besonderheiten s. S. 754.
Ein Hflichtteilsanspruch entsteht dann, wenn diesem Gebote nicht entsprochen ist,
ei es kraft der Verfügung selbst, sei es infolge einer Ausschlagung des Pflichterben.
Das erste findet dann statt, wenn dieser nicht auf seinen Pflichtteil eingesetzt, ihm
jein Pflichtieil auch nicht auf dem Wege des Vermächtnisses zugewendet ist. Das
Encyklopudie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J. 48
        <pb n="750" />
        754

II. Zivilrecht.

letztere aber kann in folgenden Fällen vorkommen: ist der Pflichtteil durch Vermächtnis
 zugewendet, so gestattet das B.G.B. dem Pflichtteilsberechtigten, das Vermächtnis
auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen: der Grund liegt darin, daß sonst der
Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten alle möglichen Vermögensgegenstände als Vermächtnis
zuwenden könnte, die für ihn keinen Wert hätten. Ist aber der Pflichtteilsberechtigte
zum Erben eingesetzt, so hat er zunächst einen Pflichtteilsanspruch nur dann, wenn
der Erbteil zu gering ist. Möglich ist allerdings auch, daß der Erbteil groß genug, aber
durch Vermächtnisse, Nacherbeinsetzung, Testamentsvollstrecker u. s. w. belastet ist. Nach
römischem Rechte wurde hier einfach dadurch geholfen, daß, soweit der Erbteil den Pflicht⸗
teil darstellte, die Belastung zusammenfiel. Ist z. B. der Pflichtteil ein Viertel, der zu⸗
gewendete Erbteil ein Drittel (also /4 4 isrs, mithin Ure über den Pflichtteil), so sind nach
dem römischen Recht die Belastungen unwirksam, soweit sie auf dem Viertel ruhen, dagegen
wirksam, soweit sie von dem übrigen Zwölftel zu tragen sind. Hiergegen hat die gemein—
rechtliche Praxis die Behandlungsweise aufgebracht, welche man als cautela Socini bezeichnet .
Der Erblasser pflegte nämlich schon im 16. Jahrhundert zu bestimmen: entweder soll der
Pflichterbe die Verfügung so annehmen, wie sie ist, oder er soll auf seinen Pflichtteil
gesetzt sein. Diese Kautel ward so häufig, daß man sie allmählich als selbstverständlich
ansah; so auch unser B.G.B. Bekommt also der Pflichtteilsberechtigte einen dem Pflicht⸗
teil gerade entsprechenden Bruchteil, dann stürzt jede Belastung zusammen; bekommt er
aber einen größeren Bruchteil, dann tritt die cautsla Socini in solgender Art ein: er kann
entweder die Sachlage nehmen, wie sie ist — also den Erbteil mit seiner vollen Belastung —
oder die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteilsanspruch geltend machen (g 2306 B. G.B.).
Das macht aber die Frage sehr verwickelt. Ist der Pflichtteil 10000 Mk. und wendet der
Erblasser dem Pflichterben einen Erbteil im Werte von 10000 Mk. zu (z. B. das unbeweg⸗
liche Gut, was ja auch als Erbzuwendung — D—
Nacherben, so erhält er den Erbteil frei; betraͤgt der Erbteil aber 10001 Mk., so muß
er fich entweder die Belastung gefallen lassen, oder er muß den Erbteil ausschlagen
AInd die 10000 Mk. als Pflichtteil in Geld verlangen. Wie leicht ist in der Abschätzuug
des Erbteils hier ein Irrtum möglich! Da war fürwahr das römische System praktischer;
es wäre besser gewesen, den braven Socinus Socinus sein zu lassen, und die eautela
auf den Fall zu beschränken, daß wirklich eine solche Bestimmung im Tesiament steht. Hier⸗
bei muß noch folgendes in Betracht ommen: der 8 2806 ist insofern unvollkommen
gefaßt, als er von der Hälfte des gesetzlichen Erbteils spricht. Richtiger hätte gesagt
werden sollen: ein dem Pflichtteil entsprechender Bruchteil, denn nur darauf kommt es an,
ob in dem Zugewendeten der Pflichtteil steckt oder mehr. Nun kann aber, sei es infolge des
82311, sei es infolge der Ausgleichungsverhältnisse (C 2318, 2316), der konkrete Pflichtteil
etwas ganz anderes werden, als die Hälfte des Erbteils, er kann zum Ganzen des Nachsasses
 heranwachsen! Auf solche Unsicherheiten ist die Unterscheidung in 8 2306 gebaut!

8126. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch gegen den Nachlaß; also eine
Nachlaßverbindlichkeit, welche allerdings hinter anderen Naqchlaßverbindlichkeiten zurücktritt.
Er lastet daher auf dem Erben; doch kann der Erbe unter Umständen die Belastung
uberwäalzen; so insbesondere, wenn er mit Vermächtnissen beschwert ist: hier wäre es
unzutreffend, wenn er die Pflichtteilsbelastung allein zu tragen haͤtte und der Vermächtnis—
nehmer das Vermächtnis voll bekame. Daher gilt folgendes: der eingesetzte Erbe haftet
dem Pflichtteilsberechtigten für den vollen Pflichtteil, kann aber einen entsprechenden
Teil vom Vermächtnisnehmer ersetzt verlangen, so daß im Ergebnis er und der Ver—
machtnisnehmer in gleichmäßiger Weise, d. h. entsprechend dem Betrag ihrer Hebungen,
dom Pflichtteilsanspruch getroffen werden (8 2318 B.G. B.).

8 127. Schon das römische und germanische Recht kamen zur Uberzeugung, daß

Marxianus Socinus (der Jüngere), 1482-1556, schrieb namentlich consilia. über ihn
Savignh, Gesch. des R.R. VI S. 353 f.
        <pb n="751" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 755

der Pflichtteil auch durch Schenkung unter Lebenden verletzt werden könne. Der
Erblasser kann so viele Schenkungen machen, daß dem Pflichterben im Nachlasse wenig
mehr übrig bleibt, ja, daß er so viel wie gar nichts bekommt, und dies selbst dann, wenn
über den Nachlaß gar nicht verfügt wurde, wenn der Pflichterbe der einzige Erbe ist.
In solchen Fällen gab das römische Recht eine querela inoffieiosae donationis, aber allerdings
erst in verhältnismäßig späterer Zeit, und auch das deutsche Recht gewährte die An—
fechtung von Schenkungen, wenn auch mit mannigfacher Beschränkung. So gestattet sie
ruch das B.G. B. in folgender Weise: die Schenkungen müssen bei Berechnung des
Pflichtteils berücksichtigt werden; sie werden dem Nachlaß fiktiv zugezählt und danach
die Pflichtteilsergänzung berechnet. Ist das Vermögen — A und die
Schenkung — X, und sind 8 Kinder vorhanden, so ist der fiktive Erbteil eines jeden
Kindes Agz 4 XB8, und der Pflichtteil die Hälfte davon, also Asß6 4 X6; Alts heißt der
eigentliche Pflichtteil, und X/6 die Pflichtteilsergänzung. Der Pflichtteilsberechtigte hat
auch diese Erganzung zunächst vom Nachlaß zu verlangen. Findet er sie hier nicht!,
dann kaun er einen Anfpruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beschenkten,
und zwar zuerst gegen den zuletzt Beschenkten, erheben und damit die Pflichtteilsergänzung
von Xss verlangen. Schenkungen aber, welche bereits 10 Jahre vor dem Tode gemacht
sind, unterliegen dem Grundsatz, daß 10 Jahre eine Schenkung so sehr befestigen, daß
sie die charakteristischen Schwächen des Schenkungsinstituts verliert (6 2325-2329, vgl.
mit 8 5329 B. GB.).

8 128. Dem römischen Rechte entspricht es auch, daß der Pflichtteil nur relativ
ist und unter Umständen entzogen werden kann. Man sprach früher von Enterbung;
das B.G.B. nennt es dagegen Entziehung des Pflichtteils; unter Enterbung
dersteht man nunmehr den Fall, daß jemand im Testament einem gesetzlichen Erben das
Frbrecht nimmt, womit aber eine Entreißung des Pflichtteils noch nicht verbunden ist
(88 1088, 2888 f., 2836)82.
Was aber die Entziehung des Pflichtteils betrifft, so hat sich das B.G. B. nicht nur
in das römische Recht, sondern speziell an das Recht Justinians angeschlossen, in dem
Sinne, daß die entziehende Verfügung die Gründe angeben muß, und daß die angegebenen
Bründe wahr sein müssen. Die Weisheit dieser Bestimmung läßt sich bestreiten. Es
kommt nicht selten vor, daß der Erblasser, der einen genügenden Entziehungsgrund kennt,
ihn deswegen verschweigt, weil dies für den Pflichterben zu bedränglich wäre, und daß
er sich darum mehr in allgemeinen Ausdrücken ergeht. Es wäre daher immerhin besser
—DDDD Entziehungsgrundes, die Bestimmung des
Erblassers aufrecht erhalten werden könnte. Nach dem B.G. B. muß der Erblasser ent⸗
weder die Entziehung des Pflichtteils unterlassen oder mitunter recht hart und schonungs—
os gegen den Erben verfahren.
Richtig ist dagegen folgende Vorschrift: die Angaben des Erblassers über Ent—
ziehungsgründe geben noch keine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit; denn nicht
elten findet sich der Erblasser in der Gewalt suggestiver Elemente, welche die Gefühle
zegen seine Nachkommenschaft ertöten und ihm zu diesem Zwecke nach Art des Edmund
oder des Franz Moor alle möglichen Schandtaten vorspiegeln; nicht selten ist auch der
Erblasser beim Testieren nicht mehr in einer so klaren Geistesverfassung, daß er den
Darstellungen mit kritischem Geiste entgegentreten könnte. Die Angaben im Testament
ind darum nicht selten völlig aus der Luft gegriffen; mit Recht erklärt daher das B. G. B.,

Sofern der Erbe wegen der Beschränkung der Erbhaftung zu weiteren Leistungen nicht ver⸗
oflichtet ifß. Wie, wenn der Erbe infolge des Verlustes des Inventarrechts unbeschränkt haftet, aber
Zegen Zahlungsunfähigkeit den Pflichterben nicht befriedigen kann? Nach dem Wortlaut des 8 2829
B.G Bowäre hier der Anspruch gegen den Bescheukten, ausgeschlossen, allein das Ergebnis wäre
zin dem Sinne des Gesetzes voöllig widersprechendes. Anrichtig Strohal, Erbrecht S. 275 und
dree zu 8 r sragemuß Erhvergich Zweisel dem Pfichters 92
Iaoese agegen eutzieht der (vertragsmäßige) Erbverzicht im Zweifel dem Pflichterben auch den
Pflichtteil &amp;amp; 3346 BG. B.);, vgt. auch Strohal, S. 386.

2*
        <pb n="752" />
        7bö I. Zivilrecht.

daß trotz solcher Angaben der Entziehungsgrund fest bewiesen werden muß, wobei aber
natürlich nach Umstanden die Angabe des Testaments für den Richter ein erhebliches
Anzeichen bieten kann (8 2886 B. G. B.).
Für die Relativuat des Pflichtteils, d. h. dafür, daß dem Erblasser unter Um⸗
ständen die Befugnis zusteht, ihn zu entziehen, sprechen gewichtige Grunde. Es wäre
schlimm, wenn der Erblasser dem, der ihm nach dem Leben getrachtet, etwas von seiner
Erbschaft hinterlassen müßte, oder wenn er der Tochter, die als Straßendirne die Jugend
ansteckt, oder dem Sohne, der als Räuberhauptmann die Menschen niederknallt, sein
schwer erworbenes Vermögen zu überantworten hätte. Nur vom Standpunkte des ger⸗
manischen Rechts, welches eine gewisse Unverfügbarkeit der Erbschaft bestimmte und ein
Recht der Familie an dem Vermögen annahm, in das kein einzelner eingreifen dürfe, wäre
andere Betrachtungsweise gerechtfertigt, wie sich denn eine solche auch im französischen
Zivilrecht findet. Doch diese ganze Betrochtungsweise fällt (wie bemerkt) für uns weg.
Die Entziehungsgründe sind natürlich verschieden, je nachdem es sich um Ab⸗
kömmlinge, Eltern oder Ehegatten handelt. Bei Abkömmlingen sind besondere Ver—
fehlungen gegen den Erblasser (oder dessen Ehegatten) und ein allgemeiner
fittlicher Verd erb zu unterscheiden. Zu der ersten Klasse gehören nicht nur Lebens⸗
nachstellung, sondern auch körperliche Mißhandlung und andere gröbliche Verfehlungen!.
Der allgemeine sittliche Verderb fann ein Ververb durch gewohnheitsmäßige
 Auflehnung gegen die Rechtsordnung sein, so daß hierdurch die gesamte Persön⸗
lichkeit als eine außerhalb des anständigen Lebensverkehrs stehende gekennzeichnet wird;
aber auch sexuelle Ausschweifungen sind hierher zu zählen, wenn sie zu einer vollständigen
Entwurdigung des Menschen führen.
Zwischen beiden Arten von Entziehungsgründen aber besteht folgender Unterschied:
die ersteren stellen Handlungen, die letzteren Zustände dar; die ersteren bleiben daher
bestehen, auch wenn sie nicht wiederholt werden, doch ist die Verzeihung des Erblassers
Tilguͤngsgrund, und zwar Tilgungsgrund nach doppelter Richtung hin; geht die Ver⸗
zeihung der entziehenden Verfügung voraus, so ist diese unwirksam; folgt sie nach, so wird
die Entziehung nachträglich hinfällig und wirkungslos. Die Verzeihung ist nicht etwa eine
Rechtshandlung, wie man behauptet hat; sie hat einen ethischen Charakter, und hat die
Bebeutung, daß die entzweiende Wirkung gewisser sittenwidriger Handlungen ihren
Stachel verliert und das Verhältnis zwischen derfeindeten Personen wieder auf den nor⸗
malen Stand versetzt wird. Die ethische Wirkung hat daher nur mittelbar eine Rechts⸗
wirkung: sie tritt deshalb auch dann ein, wenn der Erblasser nicht geschäftsfähig ist: er
muß nur soweit gesunden Geistes sein, daß er einer verstaͤndnisvollen Verzeihung fähig
ist, d. h. sowohl von der Schmach ein Verständnis hat als von der Vergebung, und
auch so viel Initiative, daß eine augenblidliche Handlung als Außerung der Gesamt—
herfönlichkeit gelten kann (nicht als bloße bedeutungslose Schwankung der Gefühle).
Handelt es sich aber um allgemeinen Verderb, so hört der pflichtteilslose Zu⸗
stand auf, sobald das Kind sich zu guten Sitten zurückgewendet hat; vorausgeseht, daß
dies mindestens im Augenblick des Erbfalls geschah, und daß der Ubergang zum Guten
nicht bloß eine voruͤbergehende Anwandlung, sondern eine denernde Besserung ist. Sollte
eina das Kind zeitweise reinere Sitten angenommen, dann aber vor dem Tode des Erb⸗
lassers wieder in den Verderb zurückgefallen sein, so bliebe die Entziehung des pflicht⸗
teuls bestehen. Während Lebzeiten des Erblassers ist daher die Sache in der Schwebe.
Wind Karl Moor tugendhaft, so bekommt er seinen Pflichtteil nur, wenn er nicht vor
des Erblassers Tod wieder Raäuberhauptmann geworden ist. Kehrt er nach dem Erb⸗
fall wieder in die böhmischen Wälder zurück, so läuft er allerdings Gefahr, daäß man seine
Bekehrung nur als eine Lorübergehende betrachtet (88 2888, 2386, 2837 B. G. B.).
Is ober ven Pllichtteil der Eltern und hedatten beirifft, so kommen nur

görperliche Mihhandlung des Erblassers oder seines Ehegatten, wenn dieser Vater oder
Mutter ondedhenenen r Stiestmntter darf er aisen rbuungestrast eing Tragpt vriget gheh
An hten denn die Vruͤgel so wuchtig sein, daß fie sich als schweres Veraehen darstellen, ———
        <pb n="753" />
        5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 757
schwere Verfehlungen (bei Ehegatten Verfehlungen mit Ehescheidungscharakter) in Betracht
(68 2334, 2838 B. G. B.).

129. Schon das gemeine Recht wurde von der Tatsache beunruhigt, daß
die Zuwendung des Pflichtteils möglicherweise Anlaß zur Verschwendung sein kann, so daß
die Bedenkung auf solche Weise nur eine vorübergehende Steigerung des Vermögens dar—
stellt, dann aber bald wieder von der Bildfläche verschwindet, mithin den Zweck voll⸗
ständig verfehlt. Auch noch ein anderer Fall zeigt große Mißlichkeiten; wenn nämlich
der Pflichtteilsberechtigte von Gläubigern bedrängt ist und der zugewendete Pflichtteil nur
eben in den Schluͤnd des Konkurses versinkt, mithin dem Pflichterben nicht zu gute
kommt. Hier gab das germanische Recht wenig Hilfe; der Gedanke der Unverfügbarkeit
des Vermögens war zu starr, als daß er sich dlesen heiklen Umständen gefügt und sich nach
Bedarf umgestaltet und modifiziert hätte. Dagegen hat das gemeine Recht die Elastizität
und Feinheit des Pflichtteilsbegriffs, seinen ethischen Grund und ethischen Zweck erfaßt
und hiernach diesen besonderen Verhälinissen Rechnung getragen; in der Art nämlich, daß
man dem Pflichterben den Pflichtteil zwar nicht völlig entzog, ihn aber auf den Genuß
beschränkte und das Kapital in irgend einer Weise „verklammerte“; so auch das B. G. B.
g82388, 2271, 2289. das kann geschehen beim Verschwender und beim Überschuldeten.
Dem Vecschwender ist der gleichzuachten, von dem anzunehmen ist, daß er sich von Dritten
umstricken und unter falschen Vorspiegelungen das Vermögen abschwindeln läßt. Die
Verklammerung kann erfolgen durch Aufstellung eines Verwaltungstestamentsvollstreckers
oder durch Einsetzung eines Nacherben oder auch durch beides. Das würde allerdings
noch nicht genügen; denn möglicherweise könnten die Gläubiger eines Überschuldeten das
unangreifbare Kapital unangegriffen lassen, allein jahraus, jahrein die Zinsen mit Be—
schlag belegen, so daß der Eche von dem Zugewendeten so viel wie nichts hätte; nach
z868 C.P. D. können aber die Gläubiger die Früchte nur insofern in Anspruch nehmen,
nach Befriedigung des Unterhalts des Pfüchterben und seiner Familie noch etwas
übrig bleibt.
        <pb n="754" />
        Zusähe zu II. 5.

a) Verhälinis des Reichsprivakrechts zum Landesprivatrecht, von Josef
Stranz (Berlin).
b) Überblick über die außerdeullschen Privakrechlsordnungen:
aa) Äberblick über das englische und amerikanische Privatrecht, von
Ernlt Heymann (Rönigsberg i. Pr.).
pb) Grundzüge des romanischen Rechts, von Karl Crome (Bonm).
ec) NÄberblick über das russische Kecht, vvn Dtto von Veh (Berlin).
        <pb n="755" />
        a) Verhältnis des Reichsprivatrechts zum
Candesprivatrecht.

1

Justizrat Dr. J. Stranz Gerlin).
        <pb n="756" />
        8 1. Einleitung.

„Wir haben erreicht, was seit der Zeit unserer Väter für Deutschland erstrebt
wurde; die Einheit und deren organische Gestaltung, die Sicherung unserer Grenzen, die
Anabhängigkeit unserer nationalen Rechtsentwicklung.“ Mit Vorbedacht war in diesen
Worten aus der Thronrede des ersten deutschen Kaisers bei der Eröffnung des ersten
deutschen Reichstages nur von der Unabhängigkeit, noch nicht von der Einheit der
nationalen Rechtsentwicklung gesprochen. Diesem Zielpunkt der nationalen Bestrebungen
nuch für das Privatrecht rückte erst das Reichsgesetz vom 20. Dezember 1878 nahe,
welches die Nr. 18 des Art. 4 der D. R. V. dahin abänderte, die gemeinsame Gesetzzgebung
 „über das gesamte bürgerliche Recht“ dem Reiche zu überweisen. Die
Vahn war frei, die Zuständigkeit dem Reiche gegeben. Bei der Größe und Schwierigkeit
aber der Aufgabe hat es einer Arbeit von über zwei Jahrzehnten bedurft, bevor das
gemeinsame deutsche Privatrecht im „Bürgerlichen Gesetzbuch“ nebst seinem Einführungs—
gesetze am 18. August 1896 unter Dach und Fach war.
Indes bedeutet diese magna ecarta des Reichsprivatrechts nicht die Todesstunden für
alles private Landesrecht. Vielmehr hat sich der Reichsgesetzgeber Schranken auferlegt
und viele Gebiete der Landesgesetzgebung belassen. Im Dome des deutschen Rechts legen
sich um das große Innenschiff nationaler Einheit Kapellen für die Landesrechte, deren
Auͤsgestaltung jedem Bundesstaate überlassen ist. Deutsche Art, die sich an Fülle und
Reichtum der Formen freut, hier und dort aber auch Maͤngel an Vorarbeiten haben die
Einheit des Ausbaues auf manchem Gebiete, wo sie möglich und ersprießlich gewesen
waͤre, gehindert. Auf andern Gebieten machten indes die Eigentümlichkeiten der deutschen
Staats— und Rechtsentwicklung, die Verschiedenartigkeit der Bedürfnisse bestimmter Landes⸗
teile und bestimmter Stände zur Notwendigkeit, den Landesrechten noch Raum zu geben.
So gibt es denn gegenwärtig und noch auf lange hinaus zwei große Welten deutschen
Privatrechts: das Reichsprivatrecht und das Landesprivatrecht. Das Ver—
hältnis dieser beiden Welten zueinander gehört mit zu den schwierigsten und interessantesten
Problemen, die der 1. Januar 1900 dem deutschen Juristenstande gestellt hat.
Dieses Problem des Verhältnisses von Reichsrecht zu Landesrecht ist nicht ein
naovum atque inauditum. Im öffentlichen Recht hat es seit dem Erlaß der Reichsvberfassung
 (Art. 2) die Geister beschäftigt, in geringerem Maße seit den Reichsjustiz—
zesetzen auf dem Gebiete des Prozeßrechts, endlich aber auch im Privatrecht die Auf⸗
nerksamkeit beansprucht. Nur in dem Umfange, mit denjenigen weitgreifenden Ver—
zweigungen und Verästelungen, wie seit dem Inkrafttreten des B.G.B., war es bisher
ainbdannt. Nunmehr ist dieses Problem, namentlich von der Seite des Landesrechts
aus, zu einer Hauptaufgabe deutscher Jurisprudenz geworden. Die Frage kam auch für
das frühere Recht in Deutschland kaum in Betracht. Einheit des Rechts war dem alten
deutschen Rechte fremd, da es Stammesrecht und für die einzelnen Stämme verschieden
war.“ So blieb es im Mittelalter. Als mit dem 18. Jahrhundert durch die Rezeption
des römischen und kanonischen Rechts ein Gemeines Recht für das gesamte Deutschland
        <pb n="757" />
        764

II. Zivilrecht.

sich bildete, schaffte es sich doch nur fubsidiär hinter den einzelnen Landesrechten
Geltung. Es herrschte die Regel: Willkür bricht Stadtrecht, Stadtrecht bricht Landrecht,
Landrecht bricht Gemeines Recht. Gerade das uingekehrte Prinzip gilt heute: Reichsprivat⸗
recht geht vor Landesprivatrecht.

Erstes Rapikbkel.

Umfang, Abgrenzung und Einteilung der Vorbehalte.

82. Vorbehaltsausspruch als Voraussetzung von Landesvprivatrecht.

Das Blankett aus dem Gesetze vom 20. Dezember 1878, wonach das gesamte
bürgerliche Recht der gemeinsamen Gesetzgebung unterstehen soll, ist vom Reich nur zum
Teil ausgefüllt. Im Laufe der Beratung des B. G. B. hat fich das Feld der Vorbehalte
trotz der Kritik immer mehr erweitert. Das Landesprivatrecht ist keineswegs bloß in
den sogenannten Ausführungsgesetzen enthalten, deren wesentlichster Inhalt die zur
Ergänzung und Vollziehung des Reichsrechts dienenden Vorschriften bilden. Es umfaßt
vielmehr sämtliche privatrechtlichen Vorschriften des Landesrechts, soweit sie noch in
Geltung find, gleichviel ob die Quellen aus der Zeit vor oder nach dem 1. Januar
1900 stammen. Aber für Landesprivatrecht ist nur noch auf Grund der Anerkennung
feitens des Reichsrechts Raum, auf Grund des Vorbehaltungsausspruchs!.
Diefen Fundamentalgrundfatz spricht Art. 86 E.G.? aus:
Ddie privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten außer Kraft, soweit nicht in dem
Bürgerlichen Geseßbuch oder in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist.“
Daraus folgt: im Privatrecht ist die Gesetzgebungsgewalt der Bundesstaaten fortab
nur eine vom Reich abgeleitete, keine souveräne; die Anerkennung, der Wille des Reichs⸗
gesetzgebers ist Voraussetzung und letzter Rechtsgrund für alles bestehende und zukünftige
Landesprivatrecht. Von Reichs wegen allein mußte auch aus innerlichen Gruͤnden die
Grenzregulierung, die Absteckung der Vorbehaltsgebiete, erfolgen, weil von der höheren
Warte des Reids sich besser übersehen läßt, ob gemeinsame Bedürfnisse eine gemeinsame
Regelung für Deutschland verlangen, oder die Zuweisung an den Einzelstaat durch
Sonderbedürfnisse geboten wird.

8 3. Ort und Form des Vorbehaltsausspruchs.

1. Wo ist die Absteckung der Vorbehaltsgebiete erfolgt? Vor allem
im E.G. zum B.G.B. Im Anschluß an die grundlegende Vorschrift des Art. 55 über
die Einwirkung des neuen Rechts auf das Landesprivatrecht bezeichnet vor allem der
dritte Abschnitt („Verhältnis des B.G.B. zu den Landesgesetzen“) in den Art. 566-152
direkt diejenigen Gegenstände, welche der Landesgesetzgebung vorbehalten bleiben. Auch
im vierten Abschnitt (Art. 168—218), der die „Übergangsvorschriften“ enthält, finden
sich naturgemäß zahlreiche, gerade die Beziehungen des Landesprivatrechts zum neuen
Recht für die Übergangszeit ordnenden Normen. Aber auch an vielen Stellen des
B.G.B. selbst ist die Grenzregulierung erfolgt. Eine Reihe —D
geradezu voraus, daß eine landesgesetzliche Ordnung, insbesondere durch Bezeichnung zu—
sfändiger Behörden, ergänzend eingreife.

Vorbehalt bedeutet diesen Vorbehaltsausspruch und das Vorbehaltsgebiet, d. h. das Rechts⸗
gebiet, welches vermöge des Ausspruchs der landesgesetzlichen Zuständigkeit unterliegt.
2 E.G. ohne weiteren —D bedeutet hier immer das Cinführungsgesetz zum B. G. B.
s Bgl. zB. F8 44 Gerlust der Rechtssähigkeit eines Bereins im Verwallungswege), 80 (Ver—
fassung einer Stiftung), 907 (Abstand einer Anlage von den Nachbargrenzen), 819 (Art und Ver⸗
fahren bei Grenzabmarkungen), 1315 Erlaubnis zur Eheschließung von Miltachersonen und Landes⸗
beamten), 1558 (Zuständigkeit beim Güterrechtsregister), 1723 (bei Ehelichkeitserklärung), 1745 Gei
ißhens im Falle der Ansahme an Kindesstatt), 1807 Abs. 2, 1808 (Anlegung von Muͤndelgeld)
        <pb n="758" />
        J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 765

Selbstverständlich kann jedes neue Reichsgesetz neue Quellen des Vorbehaltsrechts
eröffnen, alte aber versperren. So ist seit dem Inkrafttreten des B. G. B. eine Einengung
der Vorbehaltsgebiete erfolgt durch das Reichsgeß. betr. das Verlagsrecht vom 19. Juni
1901, welches den im Art. 76 EG. noch ausgesprochenen Vorbehalt erledigt hat. Eine
Erweiterung ist seither nicht erfolgt, wird auch hoffentlich nicht erfolgen, da die Schöpfer
des BG.Bden partikulären Bedürfnissen schon möglichst weit Rechnung getragen haben.
I. Die Form des Vorbehaltsausspruchs ist keine gesetzlich festgelegte.
Der Art. 8 E.G.:

„Soweit in dem Bürgerlichen ed oder in diesem Gesetze die Regelung den Landes⸗
gesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder
erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können
neue iandesgesehzliche Vorschriften erlassen werden.“

will mit den im ersten Halbsatz erwähnten Wendungen nicht die ausschließlichen, etwa
wörtlich anzuwendenden Formeln für den Vorbehaltsausspruch geben. Die Formeln der
rusdrücklichen Vorbehaltsaussprüche sind vielmehr, wie wir bald sehen werden, un—
gemein wechselnde. Der Vorbehalt bedarf aber nicht einmal der Ausdrücklichkeit, er kann
juch ein stillschweigender, versteckter sein (z. B. 8 61 B. G.B, „zuständige Ver—
waltungsbehörde“, 8 1983 „staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag“).
Die gangbarsten Formen sind folgende. Fast immer wird im Abschnitt II des
E.G. die gleichmäßige Ausdrucksweise gewählt: „Unberührt bleiben die landes—
gesetzlichen Vorschriften“, oder „werden nicht berührt“. Nur sechs Artikel dieses
Abschnitts (126, 141, 144 Satz 2, 145, 146, 148) bedienen sich — mit einer Schattierung
übrigens im Sinn — des Ausdrucks: „die Landesgesetze können bestimmen“ oder eines
ahnlichen. Im Abschnitt 1V von den Ubergangsvorschriften werden Formeln der im
Art. s bezeichneten Art nicht angewendet, vielmehr sind sie dort dem Zwecke der Über⸗
gangsbestimmungen mehr angepaßt; beispielsweise: „die bisherigen Vorschriften bleiben
maßgebend“ (Art. 170, 200, 202, 218), oder; „die Landesgesetze bleiben in Kraft“
(Art 137, 164 167), oder: „die bisherigen Gesetze finden Anwendung“ (Art. 191).
Daneben aber auch ein wechselvoller Katalog ähnlicher Ausdrücke (Art. 158, 161 Abs. 8,
179, 217 u. f. w.)). — Im B.G.B. findet der Vorbehaltsausspruch häufig in einer
einfachen Verweisuug auf die Landesgesetze seinen Ausdruck (z. B. 88 85, 1784).
Alle diese Wendungen aber sind durchweg in Tragweite und Wirkung gleichwertig
Art. 8 und unten 8 8).
Mit der Form des Vorbehaltsausspruchs ist nicht zu verwechseln die Fassung
der Vorbehalte selbst, die Form für die Bezeichnung und Umgrenzung der Vor—
behaltsgebiete. Auch sie wechselt; beispielsweise: „Vorschriften, welche dem Deichrecht
u. s. w. angehören“ (Art. 66, 67), oder: „welche betreffen“ (Art. 94 Satz I), .....
„regeln“ (Art. 97, 101), oder: „Vorschriften über Lehen u. s. w.“ (Art. 69, 62, 63)2.
Aber ein gleichmäßiges Prinzip der Abgrenzung durchzieht die wechselnden Formen:
der Gegenstand des Vorbehalts wird seinem Inhalte nach gekennzeichnet, nicht
aber werden bestimmte einzelne Gesetze als vorbehaltene herausgehoben. Es heißt
also: Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Lehen (Art. 59), oder
diejenigen, welche dem Bergrecht angehsren (Art. 67), oder nach welchen eine Religions⸗
zesellschafi Rechtsfähigkeit nur im Wege der Gesetzgebung erlangen kann (Art. 84). Den
andern Weg zu beschreiten und die vorbehaltenen Gesetze der verschiedenen partikulären
Rechte einzeln zu nennen, wäre eine Sisyphusarbeit gewesen.

mEine genaue Anfzählung gibt Habicht 8. Aufl. 84.
2 Genahcres bei Zielmann. , Zum Grengstreit zwischen Reichs— und Landesrecht“ (1902 bei
Duncker K Humblot) S. 6ff.
        <pb n="759" />
        766

Il. Zipilrecht.

84. Gegenstand und Einteilung der Vorbehalte.
J. Die Gründe für die Einführung der Vorbehalte lassen sich in der Hauptsache
auf vier Erwägungen (s. auch die Mater. S. 588) zurückführen.
. Für gewisse Gebiete waren die Vorarbeiten zur reichsgesetzlichen Regelung bis
zum 1. Januar 1900 nicht zum Abschluß zu bringen; zu diesem provisorischen
Landesprivatrecht gleichsam gehören das Versicherungsrecht (Art. 78), das Ver—
hgrege ꝛ 76), von denen das letztere bereits reichsgesetzlich geordnet worden ist
(. 83D.
2. Einzelne Normen des E.G. sollen für besonders zweifelhafte Fälle die Kom⸗
petenzgrenze zwischen privatem und vffentlichem Recht feststellen (z. B. Art. 80, 81,
102 104).
3. Wegen des Zusammenhanges, in dem gewisse Materien mit staatlichen und
politischen Einrichtungen, also mit dem offentlichen Recht des einzelnen Bundes—
ftaates stehen, sind gleichfalls eine Reihe von Vorbehalten gemacht (3. B. Art. 366—59,
82, 84-87, 132 -185).
4. Die meisten und wichtigsten Vorbehalte beruhen auf der Erwägung, daß ge—
wissen Materien oder gewissen einzelnen Verhältnissen soziale oder örtliche Be—
sonderheiten eignen, die der gemeinsamen reichsrechtlichen Regelung widerstreben.
Für diese weiten Vorbehaltsgebiete ist agrarisches Sonderrecht, das kennzeichnendste
Stichwort. Es ist, wie Sohm treffend hervorhebt, das Privatrecht des Bauern und
Edelmanns, das bäuerlich-adelige Recht im Gegensatz zum Hauptkern des Reichsprivat⸗
rechts im B.G.B., das im wesentlichen ein Recht des Bürgers an sich — bürgerliches
Recht —, ein Recht des geldwirtschaftlichen Verkehrs ist. Während das B.G. B. von
Ständen nichts weiß, berücksichtigt sie das E.G. Letzteres schützt das private Sonder—
recht des Fuͤrsten, des hohen Adels, des Edelmanns, des Bauern. Die besondeven,
nainentlich den Grundbesitz bindenden Rechtsverhältnisse werden geschont: die Familien⸗
fideikommisse, die Lehne, die Stammgüter, die Rentengüter, die Erbpacht, das Anerben—
recht. Die Regelung dieser Verhältnisse lag dem Reichsgesetzgeber zu fern und bot ihm
auch zur Zeit noch zu große Schwierigkeiten. Hier trägt die Landesgesetzgebung, wie
ihr eine große Aufgabe zugewiesen ist, auch eine große Verantwortung i.
II. Im Anschluß an die Anordnung des E.G. selbst bei Aufzählung der Vor—
behalte unterscheidet man die Vorbehalte allgemeiner Natur, die sog. generellen
(au erster Stelle in den Art. 59 —76 geregelt), und die beschräukten, sog. speziellen
(geregelt in den Art. 77—140). Das Einteilungsprinzip ist hergenommen aus der
Weite oder Enge des vorbehaltenen Gebiets, je nachdem eine Materie ganz der landes—
rechtlichen Regelung überlassen ist oder nur in einem beschränkten Ausschnitt.
Da es sich um Maß- und nicht um Artunterschiede handelt, ergibt sich eine Reihe
Zwischenformen von den allgemeinsten Vorbehalten, die ganze Rechtsmaterien mit
einem Schlagworte (Bergrecht Art. 67, Wasserrechi Art. 68) der Landesgesetzgebung zu⸗
weisen, bis zu den engsten, bie den Erlaß oder die Ausschließung einer bestimmten Einzel⸗
— —
1. üm einen Überblick über Umfang und Gegenstand der mehr oder weniger
generellen Vorbehalte aus den Art 2976 des EG. zu gewinnen, seien sie hier
Anten? wenigstens durch ein Stichwort inhaltlich charakterisiert. Sie enthalten, abgesehen

1 Aus diesem Gesichtspunkte sind dem Landesprivatrecht namentlich überwiesen die Rechts⸗
verhältnifse der Art. 50 ff., 62ff., 64 bis 66. 69, 70, 83, 89, 96, 107, 1173. 115 ff., 119, 122, 124.
130. 187.
2“Die Art. 56 bis 58 geben Vorbehalte zu gunsten gewisser partikulärer Rechts—
quellen: der Staatsverträge der Bundesstaaten (56) der Auͤtonomie der souveränen und ihnen
gleichgestellten Häuser 67), der Autonomie des hohen Adels in Ansehung seiner Famienverhaltnisse
eee Gürc 384. Ecst vom Art. 59 an charakterisieren sich die horbehalte ihrem Inhalbte
        <pb n="760" />
        J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 767

namentlich von den Artikeln 67, 73, 78 und 76, in der Hauptsache agrarisches Sonder⸗
recht. Die Art. 78 und 76 Cersicherungs⸗ und Verlagsrecht) sind Bestandteile des
Verkehrsrechts; erklärlich daher, daß der letzte der generellen Vorbehalte der erste
war, der gefallen ist. Hoffentlich werden auch in nicht allzuferner Zeit das private
Verficherungsrecht, das Bergrecht und das Wosserrecht dem Reich, ihrem natürlichen
herrscher, unterstellt werden.
Keine allgemeinen Vorbehalte sind in Beziehung auf das Militärrecht, das Ver—
valtungsrecht, das Kirchenrecht, das Schulrecht, das Post- und Telegraphenrecht gemacht.
Handelt es sich doch bei diesen Materien zumeist um öffentliches Recht. Zudem waren
—o Soweit in den
jene Gebiete betreffenden Landesgesetzen privatrechtliche Normen enthalten sind, verlieren
— — des E.G.
ogl. Art. so, va, 182, 188) oder des B. G. B. (vgl. 88 28 ff.) gededt werden.
2. Die Legion der speziellen Vorbehalte, die mit dem Art. 77 beginnen
und von Art. 82.140 sich an die Legalordnung des B. G. B. anschließen, hier näher zu
charakterisieren, hätte keinen Zweck. Ihre Mannigfaltigkeit gestattet nur, auf einzelne
besonders wichtige hinzuweisen: die Erwerbsbeschraͤnkungen der juristischen Personen, der
Religiosen und der Ausländer (Art. 86—88), das Gesindewesen (05), die Leibgedingsbertrage
 (06), die Zwangsenteignung (109), Bahneinheiten (112), Gemeinheitsteilungen
A13) Meliorationen und spezifisch agrarische Verhältnisse (118 ff.).
DI. Mit dem Überblick zu II ist aber der stoffliche Umfang der Vorbehalte nicht
erschöpft. Vielmehr treten dazu die zahlreichen, im B.G.G. erwähnten Vorbehalte (s. 88
Anm. 1), dann aber vor allem das Übergangsrecht, welches auf Grund reichs—
gesetzlicher Ermächtigung dem Eingriff der Landesgesetzgebung weithin Raum gab. Das
wichtigste Gebiet hier war die einzelstaatliche Überleitung der Güterstände.
Danach wird man den umfangreichen Herrschaftsbereich des Landesprivatrechts ermessen
können. Hierfür gibt schon die rein äußerliche Tatsache Anhalt, daß in Preußen außer
dem Torso des A.L. R. noch etwa 115 Ergänzungsgesetze für das Landesprivatrecht in
Betracht kommen. Ähnlich liegen die Dinge in den andern Bundesstaaten. Schon die
Größe der Reibungsfläche zwischen Reichs— und Landesprivatrecht läßt die Bedeutung und
Schwierigkeit des inneren Verhältnisses in die Augen springen.

F5. Die Hauptaufgaben der bundesstaatlichen Ausführungsgesetze.
Bei dem umfassenden Gebiet und der kaleidoskopisch bunten Mannigfaltigkeit der
Vorbehalte waren die Aufgaben keine geringen, die der Gesetzgebung der einzelnen Staaten
rwachsen sind. Durchgängig zeigt sie sich von dem fortschreitenden Zuge zur Rechtseinheit
 belebt und durchweht von einem frischen Hauche gegen entbehrliche Sondertümelei.
Diese partikulären Gesetzesarbeiten faßt man unter dem Namen der Ausführungsgesetze
 zusammen. Für unser Thema sind insbesondere maßgebend die Ausführungsgeseße
 zum Bürgerlichen Gesetzbuch; nur finden sich, wie festzuhalten ist, in
ihnen auch Normen nicht privatrechtlichen Charakters, während andere Ausführungsgesetze,
die sich z. B. betiteln als Ausführungsgesetze zur Grundbuchordnung, zum Zwangsversteigerungsgesetz
 u. s. w. gleichfalls häufig eine Anzahl privatrechtlicher Bestimmungen

nach, gleichviel wem das betreffende Recht subjektiv zusteht. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorichriften uber Familienfideitommisse, Lehen und Stammgüter G9), Rentengüter (62), über das
Erbpachtrecht (G9)y das Anerbenrecht in Ansehung landwirischafllicher und forstwirtschaftlicher Grund—
tücke (69), das Wasserrecht (65), das Deiche und Sielrecht (E6) das Bergrecht (6), über das Recht
gur Gewinnung eines nicht bergrechtlichen Minerals (68), über Jagd und Fischerei — über gewisse
Grundfatze fur die Feftstellung und den Ersatz des Wildschadens 707 über Regalien (73) Zwangsrechte,
Bannrechte und Realgewerbeberechtigungen (79, über das Versicheruugsrecht (758) das Verlagsrecht (76).
Außer Wirksamkeit treten z. B. eherechtliche Vorschriften des partikulären Kirchenrechts, privat⸗
rechtliche Besoderheilen für Militarversonen, etiva über Darlehne an sie (68678 -681 1 I1 preuß. A.L. R.)
        <pb n="761" />
        768

II. Zivilrecht.

des materiellen Rechts enthalten!. Die Aufgaben der partikulären Ausführungsgesetze
sind im wesentlichen fünffache:
1. Die Anpassung der in Kraft gebliebenen Landesgesetze an das Reichsrecht.
Hier gerade haben die Gesetzgeber der Bundesstaaten, soweit nicht zwingende Gründe für
die Aufrechterhaltung der partikulären Eigentümlichkeiten vorlagen, keine engherzige
Kirchturmpolitik betrieben, sondern den Srunvgedanten des neuen bürgerlichen Rechts
möglichst zum Siege verholfen.
2. Erlaß von Vorschriften zur Ausführung und Handhabung reichsgesetz⸗
licher Bestimmungen, welche — in vielen Faällen — ohne das Landesrecht überhaupt
nicht marschieren können. Veispielsweise können die grundbuchrechtlichen Vorschriften erst
in Wirksamkeit treten, nachdem landesrechtlich Grundbuchämter eingesetzt und Grundbücher
angelegt sind (Art. 186, 189 E.G.; s. a. 83 Anm. 1).
3. Die Normierung von Aberleitungsvorschriften für die unter der Herr⸗
schaft des früheren Rechts entstandenen Rechtsverhältnisse. Sie sind namentlich hinsichtlich
der Rechtsverhältnisse an Grundstücken, sowie vor allem hinsichtlich des Güterstandes der
am 1. Januar 1900 bestehenden Ehen nötig gewesen. Die uͤberwiegende Mehrzahl der
Bundesstaaten hat sie in ihren sonstigen Ausfuͤhrungsgesetzen an passenden Orten unter⸗
gebracht. Dagegen hat Bayern ein besonderes Gesetz betr. die Übergangsvorschriften zum
B.G.B. vom 9, Juni 1899, und Sachsen-Meiningen, Bremen, Hamburg haben be⸗
sondere Gesetze für die Überleitung der Güterstände erlassen.
Die größten Schwierigkeiten hat die Überleitung der Güterstände bereitet. Handelte
es sich doch allein in Preußen um uͤber sechzig verschiedene Güterrechte. Gerade hier war
die Buntscheckigkeit in unserem Valerlande eine uͤnübersehbar große. Abgesehen von
Württemberg und Baden haben die übrigen Staaten in zum Teil geistvoll ersonnenen und
geschickt durchgeführten Vorschriften eine UÜberleitung der manigfaltigen bisherigen Güter⸗
sande in die vier Systeme des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgenommen a.
4. Die Ausnutzung und der Ausbau der im dritten Abschnitt des E.G.
oder sonst vorgesehenen Vorbehalte. Hierunter fällt die Mehrzahl der Vorschriften in
den Ausführungsgesetzen. Sie sind meist geordnet in der Reihenfolge, in welcher der
dritte Abschnitt des E. G. die haleriellen und speziellen Vorbehalte aufführt. Schon
wegen Zeitmangels sind leider die meisten Ausführungsgesetze an dem Versuch, die gene⸗
rellen Vorbehalisgebiete (Art. 69 bis 76 E.G.) durch umfassende Neuordnungen zu regeln,
vorübergegangen und haben sich mit Anpassungsvorschriften oder einzelnen klärenden und
bessernden Bestimmungen begnügt. Indes gibt es auch rühmliche Ausnahmen. Württem—
berg hat z. B. das Gesindewesen (durch eine Anlage zum A.G. vom 28, Juli 1899)
geregelt; gleiches tat Mecklenburg⸗ Schwerin (Gesindeordnung vom 9. April 1899).
Vayern hat das Nachbarrecht (in den Art. 6280 seines A. G.) klar geordnet.
5. Die letzte, aber nicht die mindeste Aufgabe, die Klärung und Feststellung
des partikulären Rornenbestandes, hat einen wesentlich formalen Charakter.
Die Ruͤcksichten auf die Rechtssicherheit machten diese Feststellung zu einer dankenswerten

1 Eine vollständige Sammlung „der von den Bundesstaaten zur Ausführung des B.G.B. und
seiner Nebengesetze exlassenen Gesetze und mit Gesetzeskraft dersehenen Verordnungen“ hat herausgegeben
Dr. H. Becher (Munchen 1901) in zwei Bänden. Die Literatur zu denꝰ Landes⸗-Ausführungs—
gesetzen bis zum September 101 verzelchnet und bespricht Endemann in der D. Jur. Ztg. Jahr 1801
S. 397 F Hier selen aus der für unser Thema interessierenden Literatur über die N⸗ fubrungsges
T. B.G. B. in der Folge abgekürzt „A. G.“) hervorgehoben: Erlauterungen zum vadischen A. G, vom
7. Juni 1899 von Dorner; — bayer. vom 8. Juni 1899 pon Roikel und von Böhm-Klein;
Kommentar zum A. G. in Elsa Lothringen vom 17. April og von Aron, sowie von Molitor,
V den Ausf. Verordn. in MeiklSchwerin' und Streliß vom 9. April 1899 von Langfeld und
růckner; zum preuß. A G. vom 20. Sept. 1899 von Siranz⸗Gerhard (1900 bei Otto Lieb⸗
mann), sowie von Erufen Müller-Hobrecht; zum iettenb. A.G. vom 28. Juli 1899 von
Ra ber.Eine systematische Behandlung des parlitk braunschweigischen Privatrechts bietet Hampe
(1901), des württemb. Mandry 4902)
Haheres unten e Planck Anm. I zu Art. 200 EG. Oabicht 8 V
Niedner RAufl. S. 426 ff. mit einer genauen Tobelle jur Breußen: Stranz⸗Gerhard S. 264 ff.
        <pb n="762" />
        J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 769

Aufgabe. Die Feststellung konnte in zweifacher Weise erfolgen: entweder Aufzählung
aller landesrechtlichen Privatrechtsnormen, die neben dem B. G.B. in Kraft blieben, oder
Aufhebung der einzelnen Vorschriften des Landesrechts, die durch das B.G. B. außer
kraft treten.
Der erste Weg ist gar nicht gewählt worden. Mit Recht. War er doch zu um—
ständlich und barg er doch die Gefahr, den Landesgesetzgeber gegen seine Absicht in
Konflikt mit dem Reichsgesetzgeber zu bringen; denn der Landesgesetzgeber kann die
positive Gültigkeit seiner Anordnungen gegenüber dem Reichsrecht und der von diesem
gezogenen Grenze niemals aussprechen. Dagegen bietet die zweite Methode große Vor—
züge, Sie beseitigt Pyramiden gesetzlichen Schuttes, fördert die Übersichtlichkeit und erstickt
im Keime eine Unmenge Streitfragen. Zwar sind die mit dem Reichsrecht in Wider—
pruch stehenden Landesgesetze schon an sich außer Kraft getreten, doch ist an der einzel—
staatlichen Befugnis zur ausdrücklichen Aufhebung nicht zu zweifeln, da die Wirkung
des Reichsrechts hiermit nicht angetastet wird. Alle Gründe der Zweckmäßigkeit und die
Interessen des rechtsuchenden Publikums sprechen dafür, daß der Gesetzgeber diese Aufgabe,
anstatt sie der Praxis oder Wissenschaft zu überlassen, auf seine Schultern nimmt J.
Jene Aufhebung versteht sich mit zwei Einschränkungen. Sie erfolgt zunächst
unbeschadet der ÜUbergangsvorschriften aus dem Abschnitt 4 des E.G., da
deren Nichtaufhebung in ihrem Zwecke liegt. Diese Einschränkung ist auch von mehreren
A.G. ausdrücklich betont, so von dem preußischen (Art. 89), während andere, 3. B.
Bayern (Art. 176), Baden (Art. 39), sie als selbstverständlich nicht erst ausgedrückt haben.
Dann aber ist die positive Gültügkeit der von der Aufhebung unberuͤhrt gelassenen
Bestimmungen damit noch nicht ausgesprochen. Mögen sie nun absichtlich oder versehentlich
- aliquando dormitat et bonus Homéerus — vom Landesgesetzgeber nicht aufgehoben
ein, dem Richter verbleibt Prüfungsrecht und -Pflicht, ob sie gegenüber der Vorschrift
des Art. 55 bestehen können.
In denjenigen Landesteilen endlich, in denen das Gemeine Recht galt, konnte selbst
don denjenigen Staaten, welche die aufgehobenen Gesetze einzeln aufzählen, nicht in der
zleichen Weise vorgegangenen werden, weil es nicht kodifiziert, nicht in bestimmte Gesetzes—
baragraphen eingefangen ist. Indes ist daran nicht zu zweifeln, daß auch das Gemeine
Recht durch Art. 55 in seinen privatrechtlichen Bestimmungen aufgehoben ist, soweit eben
ceine Vorbehalte schützend eintreten.

Zweikes Rapitel.
Verhältnis der Gesetzgebungsgewalten des Reichs und der
Bundesstaaten pueinander.

86. Das Kodifikationsprinzip.
d . Der Art. 55 (Wortlaut oben im 8 2) bringt gegenüber dem Landesprivatrecht das
dodifikationsprinzip, d. h. das Prinzip der ausschließlichen Regelung des
gesamten bürgerlichen Rechtsstoffes durch das B.G.B., zum Ausdruck. Das Landes—
orivatrecht tritt somit, wenn es nicht ausnahmsweise durch einen Vorbehalt im E.G.
oder B.G. B. gedeckt ist, in seiner Gesamtheit außer Kraft, gleichviel ob seine Vor—

Das Verfahren, die einzelnen Gesetze und Gesetzesteile anfzuheben, haben die meisten Bundes—
taaten besotgt, ehn Piac Art. 89, seines A. G); Bayern (Art. 1, und 175); Württemberg
det 2883); Baden (Art. 39), Hessen (Art. 286); Mecklenburg-Schwerin ( 8092); Strelitz 8 I
nen abweichenden Weg schlägt das fächfische A.G. (F53) ein, indem ea die an sich vom B. G. B.
zusgehobenen Bestimmungen dng noch einmal formell aufhebt, vielmehr nur einzelne Bestimmungen
des saͤchs. B.GB.als aufgehoben bezeichnet, die an sich dürch die Vorbehalte des E.G. gedeckt sind;
ihulich Sachsen Ween Seeburge Sondershanen act. vö 6 Schwarzburg Rudolftadi
Art. 197) und die beiden Reuß (66 156 bezw. 142). Sachsen-Altenburg, Lippe, Waldeck und
damburg enthalten sich überhaupt einer Bestimmung über die Aufhebung von Landesgesetzen.
Eneyklopüdie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. J. 4
        <pb n="763" />
        770

II. Zivilrecht.

schriften mit dem B. G.B. inhaltlich übereinstimmen, ihm widerstreiten oder seine Lücken
ergänzen, ohne Rückficht ferner darauf, ob die Materie im B.G. B. geregelt ist (Mater.
Se 56)1. DHurch die Aufhebung enen insbesondere getroffen das Gemeine Recht, das
preuß. A.L.R., das sächs. B.G.B., der O. o. die Privatrechtsordnungen von Elsaß⸗
Lothringen (Art. 5); auch das dänische und österreichische Recht, soweit sie auf deutschem
Boden noch Gültigkeit hatten, sind Zerschwunden. Zu den durch Art. 565 außer Wirk⸗
samkeit gesetzten privatrechtlichen Vorschriften gehören auch:
a) diejenigen, die in öffentlich-rechtlichen Gesetzen, insbesondere auch Prozeßordnungen,
sich vorfinden, oder in Kodifikationen, die privates und öffentliches Recht gemeinsam
behandeln, wie dies namentlich im Teil II des preuß. A.ẽ.R. häufig geschehen ist?;
) diejenigen, die in früheren Reichsgesetzen in Bezug genommen sund, es sei denn,
daß einẽ Spezialregelung gewollt oder den landesgesetzlichen Vorschriften reichsrechtliche
Kraft besonders beigelegt ist, z. BR.G. betr. den Personenstand vom 6. Febr. 1875
375 Abs. 2, 8 74 Abs. 23.
z 7. Die Gesetzgebungsgewalt des Reichs im Privatrecht.
An der staats rechtlichen Gültigkeit des Art. 55 ist kein Zweifel; sie stützt
sich auf Art. 4 Nr. 13 und IAiteder B.R.V., wonach auch auf dem Gebiete des
bürgerlichen Rechts Reichsrecht dem Lendesrecht vorgeht. Die Zuständigkeit des Reichs
erstreckt sich auf die gemeinsame Gesetzgebung über Gegenstände des bürgerlichen Rechts.
Das Reich kann daher nicht in das Recht eines einzelnen Bundesstaëuts, auch
nicht durch authentische Deklarationen, eingreifen?“.
Die gemeinsame Gesetzgebung des Reichs gilt auch, wie bereits an anderer Stelle
(8 2, 8 M hervorgehoben ist, bezüglich der porbehaltenen Materien; auch sie dürfen
Rher von Reichs wegen geändert und aufgehoben werden.
Der Laudesgesetzgeb er seinerseits darf Reichsgesetze weder aufheben oder
ändern noch auch ergaͤnzen oder deklarieren. Er bleibt gegenüber dem Art. 55 machtlos.
Dies ist auͤch wichtig dafür, woher die Begriffsbestimmung der vorbehaltenen
Materie zu entnehmen ist. Zunächst und für die Regel aus der Landesgesetzgebung ·
Sie hat aber nicht die Befugnis, irgend eine dem Gegenstand des Vorbehalts wider—
streitende oder fremde Norm dum Bestandteil des Vorbehaltsrechts zu machen. Die
Flagge deckt nicht das Gut. Vielmehr muß, selbst wenn eine generelle Vorbehaltsmaterie
orliegt, z. B. das Gesindes, das Lehnwesen, jede einzelne Vorschrift des Gesetzes noch
daraufhin geprüft werden, ob sie auch inhaltlich von dem Vorbehalt gedeckt wirds.
8 8. Tragweite des Vorbehaltsausspruchs für die einzelstaatliche Gesetz—⸗
gebungsgewalt.
„Die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften bleiben in Kraft, und neue landes⸗
gesetzliche Vorschriften können erlassen werden.“ dies ist die legislatorische Tragweite des

1 Das Verhältnis des H. G. B. zu den privatrechtlichen Landesgesetzen bestimmt sich nach Art. 15
E.G. zum H. G. B., dessen Prinzip mit den im Art. 55 E. G. ausgesprochenen im wesentlichen bereinfummt .
Soweit im E.G. 3. B.G.B. zu Gunsten der Landesgesetzgebung Vorbehalte gemnacht sind, gelten
sie — und hierin liegt eine rgancung und Ausdehnung deg Trt. 55, der sich auf das materielle
Privatrecht bezieht — auch für die Vorschriften ber Landesgesetze über das Grundvbuchwesen
(88 82, 88 RWG.B.O.), über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (68 1 Abs.2 und
WG. 3. Zw. V. G.), sowie über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (88 180 ff. —
Das letztere Gesetz (6 200) gestattet sogar der Landesgesetzgebung Vorschriften zu seiner Ergaͤnzung
Nusführuüng auch insoweit, als es Vorbehaute nicht enthält. it
2 Den Art. 80 des preuß. A. G. hebt daher eine Anzahl Vorschriften des A.L. R. auf, owei
fie fich nicht auf öffentliches Recht beziehen.“
Dagegen ist 38 Yr;2 des Personenstandges. schon durch Art. 55 E. G. außer Kraft aetreten;
es hätte der besonderen nen im Art. 46 E. G. nicht bedurft. t
Die Vverhãltnisse von Elsa -Lothringen und die Stellung des Reichs dort sind besonders georduet
BVbmn Landesrecht müssen beispielsweise diejenigen Greugen innegehalten werden, die nach au⸗
gemeinem Sprachgebrauch für den Begriff des Gesindes zur Zeit des Inkrafttretens des B.G.B. maß
gebend waren; es darf nicht etwa einen Hauslehrer der die staatlichen Prüfungen absolviert hat/
833 Gende einreihen (s, Gerhard: Die preuf Gesindeordnungen, Einleitung).
        <pb n="764" />
        J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 771
Vorbehaltsausspruchs laut Art. 8 E.G. (Wortlaut oben 8 8311). Diese Wirkung, die
sich nicht nur auf das materielle Privatrecht, sondern auch auf das Grundbuchwesen, die
Zwangsversteigerung, die freiwillige Gerichtsbarkeit erstreckt (ßH6 Anm. 1) tritt ein,
gleichviel welche Wendung (s. oben 8 8) gebraucht ist, ob nun der Vorbehalt auf die
Vergangenheit („unberührt bleiben“), oder auf die Zukunft („können erlassen werden“)
gerichtet erscheint. Früheren, übrigens durch das Reichsgericht (Bd. 7 S. 848, 890,
101) stets reprobierten Mißverständnissen sollte durch die Klarstellung des Art. 8 ent—
gegengetreten werden. Für die Zukunft ist die Landesgesetzgebung auf den generellen
Vorbehaltsgebieten vermöge des Art. 8 E.G. souverän. Nicht nur hinsichtlich der Be—
sondérheiten dieser Materien darf sie neue Vorschriften erlassen, sondern darf auch
—VD
zebunden zu sein, selbst einschneidende Abweichungen treffen, z. B. über die Form—
erfordernisse eines Rechtsgeschäfts, über Statthaftigkeit von Bedingungen oder Zeit—
bestimmungen, über den Irrtum, die Verjährung, über die das Grundbuchrecht regelnden
Fragen!. “Das Landesrecht kann auch neue dingliche Rechte einführen, oder Rechtsinstüruten,
 die das B. G. B. beseitigt hat, wie der unvordenklichen Verjährung, der Wieder—
einsetzung in den vorigen Stand, für eine vorbehaltene Materie erneute Kraft geben
(Mor. E.G. S. 149; R.G. in Jur. Woch. 1900 S. 741)2.
Der Art. 3, der sich infolge seiner allgemeinen Fassung auf das ganze E.G.
ezieht, findet auch Anwendung auf die Übergangsvorschriften des vierten Ab—
schnitts. Hinsichtlich der am 1. Januar 1900 bestehenden Rechtsverhältnisse, soweit sie
die vorbehaltenen Gebiete betreffen, können somit neue Vorschriften auch nach dem
l. Januar 1900 erlassen werden, sei es in einer Annäherung an das Reichsrecht, sei
es in Abweichung von ihm. Hierin liegt keine Inkonsequenz, wie von einzelnen Miedner
Art. 8 Anm. 4; Planck Art. 8 Anm. 1) behauptet wird. Um aber alle Zweifel ab—
zuschneiden, gibt der Art. 218 E. G., der sich selbstverständlich nur auf am 1. Januar
1900 bereits bestehende Rechtsverhältnisse bezieht, in sachlicher Übereinstimmung mit
Art. 8 nochmals ausdrücklich der Landesgesetzgebung die Befugnis, auch nach dem
b. Januar 1900 in jene Rechtsverhältnisse einzugreifen.

8 9. Hffentliches und bürgerliches Recht.

J. Das Landesprivatrecht tritt nach Art. 55 außer Kraft, nicht also — dies
ist hier der Gegensatz — das üffentlhiche Landesrecht. Für die Kompetenzregelung
wischen Reich und Cinzelstaat ist daher die Abgrenzung des Privatrechts vom öffent—
lichen Rechte ungemein wichtig. Der Gesetzgeber hat (Mot. E.G. S. 147) angesichts
der großen Schwierigkeiten vermieden, den Begriff der öffentlich-rechtlichen Vorschriften
zu Umgrenzen, aber einzelne zweifelhafte Grenzfragen praktisch dadurch erledigt, daß
entweder das B.G. B. ein auf der Grenze liegendes Verhältnis regelt, oder daß ein
solches der Landesgesetzgebung überwiesen wird (z. B. Art. 80 E. G. Ansprüche der
Beamten, Geistlichen uͤd Lehter aus ihrem Dienstverhältnisse; Art. 104 Ansprüche auf
Rückerstattung zu Unrecht erhobener öffentlicher Abgaben; Art. 106, 109 u. a.). Im
ersteren Falles hat das B.G. B. das Verhältnis gleichsam zu einem bürgerlichen um—
gemodelt, auch wenn es sonst als dem öffentlichen Rechte angehörend anzusehen wäre;

Bgl. z. B. Art. 8, 69 8 2 des pr. A.G.
Ingosern kann davon gesprochen werden, es gelte das Reichsrecht dem kunttigen Landes⸗
recht, das eben die allgemeinen Grundfätze des Reichsrechts auf den Kopf stellen kann, subsidiär,
vährend es dem — Landesrecht gegenüber in Bezug auf die allgemeinen Grundjätze
ꝛerogierende FKraft hab i. unten 81G6 ff.). „Der Parallelismus zwischen Fortgeltung des vorhandenen
ndearehis und kunftiger Landesgeseßgebungsgewalt, wie ihn Ärt. 8 fordert, ist also nicht gewahrt“
Jitelmann a. a. O. IV).
s So gehdren an sich dem öffentlichen Rechte an die Vorschriften der 88 43, 44 Entziehung
r Rechtsfähmgkeit, wenn ein Verein das Gemeinwohl gefährdet), 80 (ur. Personen des öffentlichen
egte 795 sflaalliche Genehmigung bei Inhaberschuldverschreibungen), 839 ff. (Schadensersatz wegen
erletzung der Amtspflichh.
        <pb n="765" />
        772

II. Zivilrecht.

es handelt sich gleichsam um tatsächliches Privatrecht ohne Rücksicht auf die begriffliche
Zugehsörigkeit. Soweit die Vorschriften des B.G. B. gehen, ist die Zuständig—
eit ver Landesgesetzgebung selbst für ergänzende Normen! ausgeschlossen, nur für er—
gänzende Verfaͤhrensvorschriften gibt der 8200 Fr. G. Raum (s. 86 Anm. 1).
Trotz dieser praktischen Erleichterungen bleibt doch die Notwendigkeit einer Be—
griffsbestimmung besiehen. Die bisherigen Versuche (vgl. Wach, Handb. des Zivil⸗
hrozesses Bd. 188; Gierke, D.P.R. Bd. 18 4; Dernburg, BR. Bd. 1817)
haben ein mit mathematischer Sicherheit anwendbares Einteilungsprinzip nicht gefunden.
Sie weisen vielmehr, im Einklang ungefähr mit bekannten Definitionen des römischen
Rechts, dem öffentlichen Recht diejenigen Normen zu, bei denen vorzugsweise und an
erster Stelle das Staatswesen und das allgemeine Interesse in Betracht kommen. Dagegen
gehören dem bürgerlichen Recht begrifflich diejenigen Normen an, welche vorzugsweise
Ind an erster Stelle die den Personen als Privatpersonen zukommende rechtliche Stellung
und die Verhältnisse, in denen die Personen als Privatpersonen zueinander stehen, also
die Privatinteressen, zu regeln bestimmt sind (Mot. z. B.G.B. Bd. J S. ).
Privatrecht ist somit nicht dentisch mit Vermögensrecht, wie schon der Hinweis auf
das Zoll⸗ und Steuerrecht ergibt. Es uͤmfaßt andrerseits, darüber hinausgreifend, die
Familienstellung der Person und ihre Rechtsstellung in der Gesellschaft. Keineswegs ist
die Beteiligung des Staats ein sicherer Maßstab dafür, daß ein öffentlich-rechtliches
Verhältnis vorliegt; z. B. bei Pachtverträgen des Staates, Gehaltsansprüchen gegen den Staat.
Ebensowenig ist die Art der prozessualen Gelten dmachung ein ausschlaggebendes Moment,
wenn auch in der Regel die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor die ordentlichen Gerichte
gehören?. Hiernach ist mit dem obigen Gesichtspunkt kein festes Kriterium gewonnen,
dielmehr muß im einzelnen Falle, geleitet von dem erwähnten Prinzip, die Entscheidung
nach geschichtlichen Tatsachen mit Rücksicht auf die Entwicklung der Verfassung des
Einzelstaates erfolgen. Somit kann dieselbe Frage für die einzelnen Bundesstaaten auch
verschieden beantwortet werden.
II. Für die Zweifelsfrage, ob ein Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder privaten
Rechte angehört, wird dort, wo das Reich im B.G. B. oder im E. G. (j. oben zu D aus⸗
drücklich die Kompetenz geregelt hat, dieser Ausspruch allein maßgebend sein. Dieser
Regelung darf nicht etwa ein Landesgesetz mit der Erklärung entgegentreten, das Reichs⸗
recht habe die Grenzlinie falsch gezogen und ein dem öffentlichen Rechte angehörendes
Institut zu Unrecht in seinen Maͤchtbereich gezogen.
Hat aber das Reich keine Grenzregeluͤng vorgenommen, so ist für die Vor—
behaltsgebiete die Frage, ob eine Vorschrift öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Nalur sei, unstreitig nach Landesrecht zu beantworten. Die gleiche Kompetenz steht auch
für die Gebiete, die nicht vorbehalten sind, der Landesgesetzgebung zus; nur hat der
Richter stets zu prüfen, ob das Landesgesetz in den Grenzen seiner Kompetenz geblieben
ist. Hierbei wird selbst die Tatsache, daß eine Bestimmung in einem sog. Versfassungs⸗
gesetz steht, nicht immer von ausschlaggebender Bedeutung für ihren materiell affentlich⸗
dechtlichen Charakter sein!.
In. Es gibt Normen, die zugleich öffentliche und privatrechtliche sind, die einen
Januskopf tragen (s. 84). Bei ihnen kann es vorkommen, daß sie als privatrechtliche
dafer Kraft kreten, in Wirksamkeit aber bleiben als offenuchrechtliche. Dies ist
namentlich für Preußen wichtig. Das preuß. A.G. hat (Art. 89 Nr. 1) die Aufhebung
der Vorschriften des A.L. R. nur ausgesprochen, „soweit sie sich nicht auf zffentliches
Recht beziehen“.
IVꝰ Das öffentliche Recht setzt vielfach Begriffe des Privatrechts voraus und bedarf
der Ergänzung aus diesem, wenn es 3. B. vdon Geschäftsfähigkeit, Wohnsitz, Voll⸗

Anderer Meinung Niednex Art. 55 Anm 114. t⸗
2 Vgl. Ger. Verf. Ges. 8 18. Nicht selten ist uͤber oͤffentlich⸗rechtliche Ansprüche vor den orden
lichen HZivigerichten zu entscheiden, 3. B. über die Rückforderung von Slempelabgaben nach preuß. Recht
M Unrecht — gegen die —— Meinung — bestritten von Endemann 18 16 Anm.5.
Keipiet basj Stfaundinager-Waaner Art. 85 Anm. 6.
        <pb n="766" />
        J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 773

Minderjährigkeit, Verjährung spricht. Beim öffentlichen Recht des Reichs ergibt sich die
Ergänzuͤng aus dem Reichsprivatrechte als notwendig, wenngleich eine ausdrückliche
Bestimmung hierüber fehlt. Bei dem öffentlichen Rechte der einzelnen Bundesstaaten
wird man eine ähnliche Ergänzung treffen dürfen, aber die Entscheidung ist Sache des
partikulären öffentlichen Rechts, wie die Motive (E.G. S. 64) hervorheben!.

8 10. Üübergriffe bei dem Grenzstreit zwischen Reichs- und Landesprivatrecht.

Wie bei jedem Grenzstreit, sind auch hier Übergriffe nicht ausgeschlossen. Sie
können vom Reich ausgehen, freilich bei seiner Machtvollkommenheit nur selten (s. oben
8 7). Dagegen werden Übergriffe seitens des Landesrechts — absichtliche sind kaum zu
befürchten, aber unabsichtliche — schwer vermeidlich sein, da die Grenze nicht so deutlich
ist, daß man mit dem Finger auf fie zeigen könnte. Die Untersuchungen gerade darüber,
ob das Landesrecht die ihm zugewiesenen Schranken innegehalten hat, gehören zu den
wichtigsten aus dem Verhältnis zwischen Reichs- und Landesrecht.
Die Anlässe zu Übergriffen sind mannigfaltig. Die Landesgesetzgebung reiht z. B.
unter die vorbehaltene Materie Tatbestände ein, die nicht dazu gehören, oder legt den
Begriff eines Vorbehalts falsch aus?. Oder sie irrt über den Umfang der ihr über—
tragenen Gewalt; derartige Kompetenzüberschreitungen werden einer Reihe von Aus—
ührungsgesetzen in Ansehung der Überleitung des Güterrechts, und nicht mit
Unrecht, vorgeworfens. Nach Reichsgesetz ist der Einzelstaat nur befugt, sein eigenes
Güterrecht in dasjenige des B.G.B. nicht aber die dem Rechte anderer Bundesstaaten
angehörenden Güterstände überzuleiten; es fehlt ihm auch umgekehrt die Befugnis, die
Nichtüberleitung fremdstaatlicher Güterstände anzuordnen. Die staatliche Zugehörigkeit
eines Güterstandes bestimmt fich nach dem ersten ehelichen Wohnsitz der Eheleute,
da das Prinzip der Unwandelbarkeit für das eheliche Güterrecht gilt. Einige Bundesstaaten
 haben im Widerspruch hierzu ihre Überleitungsbefugnis auf sämtliche in ihr em
Territrium bestehenden Ehen erstreckt und nur auf diese beschränkt. Sie lassen
von der Überleitung ergreifen den Güterstand derjenigen Ehen, die zur Zeit des Inkraft—
tretens des B.G.B. ihren Wohnsitz in dem betreffenden Staate hatten bezw. später
dahin verlegten?*. Eine derartige Landesgesetzgebung, welche die Überleitungsbefugnis
für Güterstände in Anspruch nimmt, die nicht ihrem eigenen Rechte angehören, verstößt
gegen das Reichsrecht. Sie beansprucht eine Kompetenz, die ihr nicht zusteht, sie miß—
achtet die Rechte des materiell zuständigen Bundesstaates, die im Art. 200 E. G. ge—
vahrt sindso.
In allen Fällen der Kompetenzüberschreitung, mag Anlaß und Inhalt sein, welcher
es wolle, untersteht das judicium fmium regundorum den Gerichten. Gewiß ist
auch eine staatsrechtliche Hilfe nicht ausgeschlossen. Der Bundesstaat kann, da die vom

* 1Abstand ist deshalb insbesondere davon genommen, die Vorschriften des B.G.B. über Ver—
ührung von Schuldverhältnissen auf die Schuldverhältnisse für auwendbar zu erklären, welche
ffentlichẽ Lasten und Abgaben zum Gegenstande haben (Art. 104 E.G.). Hier haben jedoch einzelne
Bundesflaalen entsprechend eingegriffen, z. B. Preußen im A.G. Art. 882.
28eispiele: Im Rahmen' des Art. 1183 E.G, dürfen Landesgeseße den Inhalt und das
Maß von Dlenstbarteiten uad Reallasten nä her bestimmen, nicht aber andersarktige begründen.
s s Val. Kahn: Abhandlungen aus dein Internat. Vrivatrecht in Jherings Jahrb. 1901
809 ff. und unlen 8.14 Mr. 8 5
le Diefes Territorialitaͤtsprinzip verwirklicht am konsequentesten der preußische Gesetzgeber. Er
an nicht nur, wozu er befugt ist, diejenigen Güterstände über, die einem der in Preußen geltenden
Iechte angehören (Art. 45 bis 586, 59 preuß. A. G.), sondern — und hiermit überschreitet er seine
ugnis — auch diejenigen, welche sich zwar nach dem Rechte eines anderen Bundesstaates bestimmen,
einem solchem, 5 Zuch innerhalb Preußens Geltung hatte (Art. 88), endlich auch diejenigen,
elche nux dem Rechle eines anderen Bundesstaates augehören (Art. 61 und Verordnung vom
It Dezember 1899), freilich nur, soweit sie in Preußens Machtbereich kommen, und im engsten An⸗
chluß an die berleitungsvorschriften des zunächst beteiligten Bundesstaates.
J s Anderer Ansicht'Planck Art. 200 Anm. 7 a. E. Das Reichsgericht hat zu der vorliegenden
goße noch keine grumdsäßliche Steuͤung genommen, in dem Urteile, vom 10. Januar 1901 (3. W.
IS. 187) jedod die Gultligkeit der exwähnten Landesgesetze indirekt anerkannt.“
        <pb n="767" />
        774

II. Zivilrecht.

Reich gewährleisteten Rechte in Frage stehen, auf eine entsprechende Anderung durch die
Landesgesetzgebung selbst hinwirken, er kann auch in geeigneten Fällen auf Anrufen
nderer Guͤedstaalen, wenn die Rechte ihrer Angehörigen durch Übergriffe verletzt werden,
auf Grund des Art. 76 der R. V. inschreiten . Indes, dieser Apparat wäre nur für
außergewöhnliche Fälle geeignet. Die Gerichte, insbesondere das Reichsgericht in letzter
Instanz, haben in die Schranken zu treten. Sie prüfen und entscheiden über die
Gültigkeit der Vorschrift und können durch kein Landesgesetz dieser Prüfung enthoben
oder aͤn ihr gehindert werden.

Dritkes Rapikbel.

Einige allgemeine Tehren von den Rechtsnormen des
Tandesprivalrechts.
Den Gegenstand dieses Kapitels können selbstverständlich nicht alle allgemeinen
Lehren über Wesen, Bildung, Arten, Anwendung, Geltungsgebiet des Landesrechts
im objektiven Sinne bilden; in den Kreis dieser Erbrterung können sie nur zum
Teil und nur insoweit gezogen werden, als sie für das Verhältnis von Reichsprivat—
recht zum Landesprivatrecht in Velracht kommen, bezw. Besonderheiten für das Landes—
privatrecht zeigen.

J. Die Rechtsquellen des Vorbehaltsrechts.
8 14. Allgemeines.

Was Macht hat, objektives Recht zu schaffen, heißt Rechtsquelle?. Diese
Macht wechselt für Völker und Zeiten, ist auch nicht für alle Rechszweige — das Staats⸗,
bas Straft, das Völker-, das Privat-, das Prozeßrecht — die gleiche. Für das Reichs⸗
privatrecht werden von der herrichenden Doktrin als Rechtsquellen an erster Stelle
Gesetze und Rechtsverordnungen, im minderen Maße Gewohnheiten, daneben, wenngleich
befiritten, Gerichtsgebrauch und Rechtswissenschaft (beide mit Hilfe der Analogie)? be⸗
—D sich nun diese für das allgemeine bürger⸗
liche Recht bedeutsamen Qusetlen auch für das Landesprivatrecht er—
giebig?
1. Laut Art. 2:
„Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rech tsnorm
in Verbiudung mit Art. 55 ist das Landesgesetz als die Quelle des Vorbehaltsrechts
bezeichnet: das Landesgesetz in vem von Art. 2definierten materiellen Sinne,
wonach es jede Rechtsnorm bedeutet, d. h. jede inhaltlich sich als Satzung von
Recht darstellende Norm. Den Gegensatz bildet hier das Gesetz im formellen, tech⸗
I7chen Sinne, d. h. dieienige Norm, die von den verfasfunasmäßig befuaten Gewalten

Vgl. Gierke, Deutsches Privatr. Bd. J S. 188.
» Bal. Dernburg, B.R. 18 21.
Hier kann auf die Bedeutung von Wissenschaft und Gerichtsgebrauch als Rechtsquellen nicht
näher eingegangen werden, weil sie im Rahmen des, Landesrechts keine Eigentümlichkeit haben Wer
ihnen für das allgemeine Reichsprivatrecht über ihre Aufgabe hinaus, die Gedanten des geltenden
Rechts zu entwickeln bezw. anzuwenden, rechisschöpferischen Wert beimißt — und wir teilen diese
Ruffassung — der wird auch für das Rechtsleben der Einzelstaaten ihnen die gleiche Kraft vindizieren
(, auch R. G. 24 8. 80. Selbst wenn sich entgegengesehte partikuläre Vorschriften nden sollten—
würden fie fich als machtlos erweisen. So bestimmte das preuß. A.L.R. Einl. 86. „Auf, die
VPteinungen der Rechtslehrer vder ültere Aussprüche der Kichter oll bei künftigen Entsheidungen keire
Rücksicht genommen erben.“Diese Vorschrift ist aufgehoben durch das A.6 Art. 80.; fie war aber
in bieser Tobeserklärung bereits längst gestorben.
        <pb n="768" />
        J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 775

im Wege der Gesetzgebung erlassen wird!. Die hier für das B.G.B. und E. G. gegebene
umfassende, vom Inhalte ausgehende Definition entspricht schon dem Standpunkte früherer
Reichsgesehe (E.G. z. 8.P.O. 8 12, zur K.O. 8 2, zur Str. P.O. 8 7). Hiernach ist
der Inhalt entscheidend; ohne Belang aber, ob die Norm auf einem Gesetz im formellen
Sinne beruht ober auf Verordnungen des Kaisers, der Landesherren oder zuständiger
Behörden, ob auf Staatsverträgen oder autonomischen Satzungen, ob auf geschriebenen
oder ungeschriebenen Quellen. Im gleichen Sinne ist der Ausdruck Gesetz für das
Landesprivatrecht aufzufassen, auch in denjenigen Bundesstaaten, die eine ausdrück
liche entsprechende Vorschrift nicht erlassen haben?.
2. Fließen auch an sich alle obigen Rechtsquellen für das Landesprivatrecht, so
hat doch der Einzelsiaat — dies folgt aus der ihm gebliebenen Souveränität — die
Entscheidung, welche der Quellen er fuͤr die Bildung seines Vorbehaltsrechts anerkennen
und welche Voraussetzungen er für die formelle Gültigkeit der von ihm anerkannten
statuieren will.
Für Gesetz, Gewohnheit und Autonomie kommen wir auf die Erörterung dieser
Fragen in besonderen Abschnitten (88 12, 18) zurück.
Von den Verordnungen (des Landesherrn oder zuständigen Behörden) kommen
hier die Rechtsverordnungen, nicht die Verwaltungsverordnungen in Betracht.
Wer Rechtsverordnungen, d. h. Verordnungen, die materielles Recht setzen, zu erlassen
hefugt ist, darüber entscheidet das Verfassungsrecht der Bundesstaaten. Für die große
Mehrzahl folgt aus dem konstitutionellen Prinzip, daß Rechtsverordnungen nur zulässig
sind auf Grund einer Delegation durch die Gesetzgebungs. Auch die Reichsgesetze
übertragen mehrfach dem Landesherrn oder auch der Landesjustizverwaltung die Befugnis,
Rechtsverordnungen zu erlassen?“ Außerdem besteht in den meisten Staaten das Recht
zum Erlaß sogenannter Notverordnungen, d. h. die Befugnis des Landesherrn,
wenn dies die öffentliche Sicherheit oder ein ungewöhnlicher Notstand dringend erfordern,
Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft, die freilich an gewisse Schranken geknüpft sind, zu
erlassen (s. z. B. für Preußen Art. 68 der Verf.).
Die Staatsvertrage als Rechtsquellen für das Landesprivatrecht bleiben nach
Art. 136 E. G. insoweit unberührt, als fie ein Bundesstaat mit einem ausländischen
Staate vor dem 1. Januar 1900 (vgl. auch R.G. Bd. 24 S. 18, Bd. 26 S. 118)
zeschlossen hat. Diese aus Schonung für das Ansehen des Partikularstaates in den
Augen des Auslandes getroffene Bestimmung gilt aber für die Staatsverträge der ein—
zelnen Bundesstaaten untereinander nicht.
3. Die Eigenschaft von Rechtsnormen haben nicht die in Statuten, Reglements,
Verwaltungsverordnungen, z. B. der Versicherungsgesellschaften, der Post, der Eisenbahnen
oder anderer Verkehrsanstalten, veröffentlichten Vertragsnormen oder Verwaltungs—
vorschriften über die Bedingungen, welche für die mit ihnen vorgenommenen Geschäfte
gelten sollen (leges contractus); ebensowenig die Satzungen eines rechtsfähigen Vereins
oder einer Stiftung (vgl. Laband, Staatsrecht J8 38; R. G. 15 S. 186 9 6. 261).
Indes wird im Einzelfalle zu prüfen sein, ob seinerzeit die staatliche Bestätigung solcher
Statuten und Reglements nicht eher als Akt gesetzgeberischer Sanktion, denn als Ver—
waltungsakt gedacht war. Aus dieser Erwägung werden mit Recht die Feuer-Sozietäts-Reglements
 fur Berlin und Breslau vom Reichsgericht als Normen des obiektiven
Rechts angesehen (R.G. 18 S. 215 und 28 S. 800).

1über diesen —— von Gesetzen im materiellen und formellen Sinne vgl. zutreffend
Laband Dtisch. Staglsrecht g8, 11'8 127, und Anschütz; Die gegenwärtigen Theorien über
der gesehgebenden Gewalt. Anderer Auffafsung ist Arudt: Das selbständige Verordnungscecht
 (1000)
2 Dahingehende Vorschriften enthält z. B. das mecklenb. A.G.8I. J
h mit Pihn Arndiea.a. O. . Das R.G. (Bd. 20 S. 70) verlangt für den
— 5 von Rechlsverordnungen durch den Bundesrat gleichfalls befondere reichsgesetzliche
Delegation.
A Bgl. z. B. Art. 186, 188 E.G.; Preuß . Königl. Verordn. vom 18. Nov. 1899 und Preuß.
Just. Min Verf“ vom 20. Rop. 1899 zur Ausf. der Grundb. Ordn.
        <pb n="769" />
        776

II. Zivilrecht.
8 12. Gesetze, Privilegien.
J. Gesetze.
1. Form, Verkündung. Die Landesgesetze — hier handelt es sich um sie in
ihrem formellen Sinne, soweit sie materielles Privatrecht normieren — enthalten ihre
perbindliche Kraft gemäß den Bestimmungen des Landesrechts. Bestimmte Formen
für die Gesetzgebung bildete erst der Verfassungsstaat aus. Die Bundesstaaten, mit
Ausnahme der beiden Mecklenburg, sind Verfassungsstaaten. Die gesetzgebende Gewalt
wird, abgesehen von den drei Freien Reichsstädten, gemeinschaftlich durch Fürst und Volks—
vertretung ausgeübt. Gesetze bedürfen, was die Form betrifft, der Unterzeichnung des
Landesherrn und der Gegenzeichnung eines Ministers. Sie erhalten verbindliche Kraft
(fast überall) durch ihre Verkündung mittels eines Gesetzblattes. Der Beginn der
derbindlichen Kraft eines Gesetzes wird gleichfalls regelmäßig an den Ablauf einer Frist
nach dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Gesetzblattes geknüpft?. —
Für Gesetze, die nicht von allgemeiner Bedeutung für das ganze Land sind, sondern sich,
bie Provinzialgesetze oder Stadtrechte?, auf einzelne Landesteile beschränken, genügt nach
dem Staatsrecht der Einzelstaaten häufig auch die Verkündung durch andere Blätter als
das Gesetzblatt, z. B. durch die Amtsblätter in Preußen, und es gilt ein kürzerer An—
fangstermin für die Gültigkeit.
2. Als herrschender Grundsatz muß ferner das richterliche Prüfungsrecht
hinsichtlich der Gültigkeit eines Gesetzes angenommen werden“. Nicht nur die äußere
Form (Aufnahme in die Gesetzessammlung, Ünterschrift des Landesherrn, Gegenzeichnung
des Ministers), sondern auch die sonstigen Bedingungen der Gültigkeit (geordnete ver⸗
fassungsmäßige Zustimmung der, Landesvertretung, Innehaltung der Schranken einer
Notverordnung) hat der Richter für die Regel zu prufen. Dieser Grundsatz gilt freilich
dort nicht, wo die Verfassung der Einzelstaaten Ausnahmevorschriften, wie in Preußen
(Art. 106), Oldenburg (8 141), Waldeck (8 94), kennt. Aber auch für diese Staaten
unterliegt die Frage, ob eine Landesnorm mit Reichsgesetzen in Wiverspruch stehe,
der richterlichen Prüfung?, da jene Verfassungsbestimmungen gegenüber dem Reichsrecht
licht aufkommen können'(f. auch oben F 10 a. E.).
3. Für die Auslegung der Landesgesetze können sich, abgesehen von den all⸗
gemeinen durch die Wissenschaft ntwickelten Prinzipienẽ, doch noch Besonderheiten ergeben,
die mit der geschichtlichen Entwicklung des Privatrechts in den Bundesstaaten zusammen⸗
hängen. Schwierigkeiten wird namentlich der Sprachgebrauch insofern machen, als die
Ausdrucksweise in den Gesetzen vor dem 1. Januar 1900 selbstverständlich mit dem Sprach⸗
gebrauch des B.G. B. nicht identisch sein kann, während häufig bei verschiedenem Ausdruck
die Begriffe gleichartige sein können. Was den Sprachgebrauch der Ausführungsgesetze
betrifft, so darf mit Befriedigung betont werden, daß er uͤberwiegend dem des BG. B.
Ind vdes E.G. die ia auch fuͤr die äußere Einteilung des Gesetzesstoffes fast überall vor⸗

Die Form früher in der Zeit des Absolutismus war keine feste. Der Wille des Monarchen
entschied frei guch über Gesetzgebungsakte und deren Form; er war auch nicht an Schriftlichkeit ge⸗
bunden. Die Namen waren bunt: Gesetz Verordnung, aun, Edikt, Dekret, Restript; auch dandtags⸗
abschiede ftanden im 16. und 17. Jahrhundert den Ligentlichen Gesetzen gleich und enthielten vielfach
Irivatrecht (Hampe a. a. O. 88).
Ker Ansangstermin ist jetzt meist der vierzehnte Tag nach der Ausgabe, z. B. in Baden laut
Art 1A. in Preußen laut Ges vom 16. Februak 1874; in Braunschweig ist es der achtẽ Tag laut
Verordnung vom 5. Januar 1814. Über, die Kenntnispflicht publizierter sesege gilt sur das
Dndegech! nichts Abweichendes von den Grundsätzen des Reichsrechts (Oexnburg R1825).
*Teilweise sind z. B. heute noch gültig die Stadtrechte von Braunschweig, von ——
von Rostock u. s. w.
2Bgl. über diese bestrittene Frage Windscheid, Pand. 18 14 Anm. 2.
5uf einem ahnlichen Standpunkt steht das R.G., das die Verordnung Lübecks über das
Streikpofienstehen — weil im Widerspruch mit der Gewerbeordnung ad den Strafgesebbuch des
ee e itig ecttärt Entfch.Strs. 2 . 120, Änderer Ausscht Dernbura B826)
s Zur Auslegung der Gefetze val. Kohler in Grünhuts Zeitschrift Bd. 18 Nr. J. — uber die
Bedeutung der Malerialien für die Auslegung gilt für das Landesrecht nichts Abweichendes.
        <pb n="770" />
        J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 777

bildlich waren, sich anschließt. Die Auslegungsgrundsätze für den Sprachgebrauch des
Reichsrechts (vgl. KRlanck IS. 20) können daher auch für die A.G. zur Verwertung
gelaugen, Wodie A.G. einen Kunstausdruck anwenden, ist zu vermuten, daß er in der
dom B.G. B. geprägten Bedeutung gebraucht ist“. Die Anpassung an die Sprache und
Ausdrucksweise des B.G. B. ist natuͤrlich in den einzelnen Gesetzen eine ungleichmäßige,
uind milunter finden sich auch Abweichungen von dem Sprachgebrauch des Musters?.

II. Privilegien.
Privilegien nennt man im Gegensatz zu den allgemein geltenden gesetzlichen
Rechtsnormen staatliche Hoheitsakte, durch welche einer Klasse von Personen (priv. peronae)
 oder von Rechtsverhältnissen (priv. rei und causae) oder einzelnen bestimmten
Personen oder Rechtsverhälinissen Ausnahmerechte gewährt werdens. Das B.G. B. hat
uͤber Privilegien keine Bestimmungen. Gleichheit des Rechts ist sein Prinzip. Auch ist
nuf den von seiner Kodifikation ergriffenen Rechtsgebieten für landesrechtliche Privilegien
lein Raum, es müßte denn ausdrücklich eine reichsgesetzliche Ermächtigung hierzu erteilt
sein (Mot. B.G.B. J S. 19). Die Bedeutung der Privilegien auch auf den Vorbehalts⸗
gebieten ist in der Gegenwart, welcher die Gleichheit vor dem Gesetz als Grundprinzip
der modernen Rechtsordnung gilt, nur noch eine eingeschränkte. Die Bedingungen für
die Entstehung von Privilegien, insbesondere die Frage, wer zu ihrer Erteilung be—
fugt ist, regelt, da dies Ausfluß des öffentlichen Rechts ist, die Landesgesetzgebung; sie
bestimmt, ob die Verleihung durch einen Akt der Gesetzgebung oder einen Erlaß des
Landesherrn oder durch Verordnungen der Behörde erfolgt. Gemeinrechtlich war als
Entstehungsgrund von Privilegien auch unvordenkliche Zeit anerkannt.
Für die Auslegung der Privilegien gelten die allgemeinen Grundsätze von der
Gesetzesauslegung, aber mit der aus der gemeinrechtlichen Theorie gewonnenen Regel,
daß sie kunlichst einengend zu interpretieren sind. Daher folgt an sich aus der Erteilung
eines Privilegs nicht die monopolartige Ausschließlichkeit; das Privileg zur Anlegung
einer Straßenbahn schließt an sich nicht die spätere Erteilung gleichartiger Ermüchtigung
an andere aus (R.OH. Bd. 9 S. 3888).
Die Erlöschungsgründe der Privilegien richten sich gleichfalls nach Landes—
recht. Das Gemeine Recht nahm u. a. Verlust des Privilegs im Falle groben Miß—
brauchs an. Auch gab es dem Staate das Recht, Prilegien aus Gründen des gemeinen
Wohls aufzuheben, jedoch gegen Entschädigung des hierdurch Verletzten?. Da diese
Rechtsgrundsätze begründeten allgemeinen Anschauungen entsprechen, wird sich ihre weitere
Anwendung empfehlen.

8 13. Autonomie und Gewohnheitsrecht.
J Für zwei Quellen von Rechtsnormen, die Autonomie und das Gewohnheitsrecht,
ist die Frage sehr umstritten, ob sie partikularrechtlich für die vorbehaltenen Gebiete in
Wirksamkeit geblieben sind. Eine eingehendere Untersuchung führt zur Bejahung dieser Frage.
. Au sonomie nennt man die Befugnis zum Erlaß von Rechtssatzungen für
einen engeren Kreis als den Staat“ (Windscheid, 18 19). Sie ist eine Quelle
objektiven Rechts und unterscheidet sich auch da, wo ihre Satzungen der staatlichen Zu⸗
lafsung oder Bestätigung bedürfen*, vom Gesetze, weil der Staat „die Rechtsnorm nicht
feftsteut, sondern ihr' biß Raum gibt“ (Dernburg, B.R. 1826). Diese im Mittel-3..

 B. der Ausdruck „Ausland, Ausländer“ überall im Sinne von außerdeutschem Ausland,
Ausländer (Art. 7 8 2, Art. 48 preuß. A-G.)
eag F Zdie Miatzu lehung! in Art. 213 des hess. A. G. wird in dem Sinne des sachenrechtlichen
Verhältni seg verwendet, das vom B. G.B. mit „Nießbrauch“ (S 1030) bezeichnet wird. — Val. hier⸗
über noch Habicht 3 IIIu, S 4IV,
s Wal. Windscheid, Pand. 1829; Dernburg BcR. 1827
* * Ahalicz Cinl. pr . z8 14, 75; das pr A.G. Art. 80 hat diese Paragraphen nicht
ehoben.
s Vgl. z. B. 81 Abs. 2 des meckl. A.G.
        <pb n="771" />
        778 II. Zivilrecht.
alter reichste Quelle der Rechtsbildung ist gegenwärtig eingesickert, aber nicht gänzlich
verloren.
Die Autonomie (die Hausverfassungen) der regierenden und gewisser früher
souveränen Häuser schützt Art. 57 E.G. für das gesamte Gebiet des Privatrechts;
für jene Häuser kommt das B. G.B. (und das versehentlich im Art. b7 nicht mitgenannte
E.G) nur subsidiär, nur insoweit zur Anwendung, als nicht besondere Vorschriften
der Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten!. Haus—
verfassungen werden nicht bloß durch schriftliche Satzung (Familienverträge, Testamente)
gebildet, sondern auch durch Observanzen (R.G. Bd. 18 S. 201). Wo Hausverfassungen
und Landesgesetze auf das gemeine bürgerliche Recht verweisen, ist nach allgemeinen Regeln
—— das zur
Zeit des Erlasses jener Vorschrift zum Inhalt und Bestandteil des Sonderrechts gemacht
fs. In letzterem Falle bleibt das damalige Zivilrecht auch dem B.G. B. gegenüber heute
noch in Kraft, und zwar einschließlich des gemeinen deutschen Fürstenrechts, soweit dessen
Normen anerkannt find (R.G. 26 S. 149)2. Die Autonomie steht den im Art. 57
gedachten Familien zu, unabhängig von dem Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit ihrer
Mitglieder (R.G. 2 S. 149).
In beschränkterer Weise, nämlich nur in Ansehung ihrer Familienverhält—
nisse und ihrer Güter, gewährleistet der Art. 89 den vormals reichsunmittelbaren
Haͤusern das Recht autonomer Satzungen (Mot. B. G. B. und E.G. JS. 11-14 bezw.
755. 157). Das RG. hat die Hausgesetze der Familien des hohen Adels zwar als
Rechtsnormen, aber als nicht revisibel erklärt, weil sie keinesfalls ein größeres An⸗
wendungsgebiet oder eine größere Bedeutung haben als Landesgesetze, die auf einzelne
Landesteile und deren Bewohner beschränkt sind (R.G. 43 S. 418)6.
In vielen deutschen Landesrechten findet sich indes auch noch eine Autonomie der
Gemeindemn“ und Kommunalverbande, der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Körper—
schaften innerhalb gesetzlicher und beschränkter Kompetenzen. Soweit die Vorbehalte
des E.G. reichen, erftrecken sie sich auch auf die Autonomie (Art. 2). Im Bereiche der
vorbehaltenen Materien wird daher die Befugnis jener Kreise zum Erlaß autonomischer
Ordnuͤngen innerhalb ihrer staatlich zugelassenen oder gar bestätigten Zuständigkeit in
Zukunft ebensowenig geleugnet werden können, wie bisher; dies auch die herrschende
Änsicht s. Stets ist aber bei der Untersuchung, ob eine autonome Satzung vorliegt, das
Moment festzuhalten, daß es sich um eine nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts
alle Beteiligten unmittelbar bindende Norm handeln muß, sonst lieat nur eine
lex contractus vor (s. oben 8 11 Nr. 8).
U. Partikuläres Gewohnheitsrecht. 1. Das B. G. B. hat schließlich nach
heftiger Kritik des F 2 Entwurf Jvon einer Regelung des Verhältnisses zwischen dem
Gesetzes⸗ und dem Gewohnheitsrecht abgesehen und dies der Wissenschaft und Prarxis
überlafsen (s. insbes. gedr. Prot. JI S. '3. VI S. 359 ff.). Die Wissenschaft, soweit

Auch das gesamte Eherecht und Scheidungsrecht untersteht nach wie vor der Autonomie der
Fürstenhauser; Scheidungsgründe also, die das B.G. B. nicht kennt, können zugelassen sein oder jeder⸗
Feit heu zugelassen werden. In Ansehung des Scheidungsrechts wird dies mit Unrecht von Stölzel
Dtisch. Jur. Ztg. Jahrg 1902 S. 89 bekaͤmpft; diese — in den großherzoglich hessischen und kronu⸗
prinzlich sächfschen „Erscheinungen“ jüngster Zeit praktisch gewordene — Rechtslage ist bedauerlich,
sed lex ita scripta. J
ii 2 Vgl. Heffter: Die Sonderrechte der souveränen und reichsständigen Häuser Deutschlands
.
UÜber die im Art. 216 E.G. gewissen ritterschaftlichen Familien vorbehaltene autonome Be⸗
fuanis bei Ordnung ihrer Erbfolge val. Planck zu Art. 216.
Die Stadte Wismar und Rostock B. haben Autonomie.
sFur Preußen bgl. AEK. II6 8 26und, die Entsch. des Ob. Trib. 75 S. J für Deich⸗
verbände des RG. 28 S. 26 für Kirchengesellschaften, 31 S. 238 für Wassergenossenschaften, 38
S. Izaff. fur andere dffentliche Korporationen und für Knappschaftskassen, bei Gruchot, 81 S. 425
für Gemeinde- und Ortsstatuten.
        <pb n="772" />
        J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 779

sie bisher zu Worte kam, hat nun überwiegend auch reichsrechtliches Gewohn—
heitsrecht anerkannt. Freilich mit dem ünterschiede, daß die einen allgemeine
Gewohnheiten selbst gegen das Gesetz gelten lassen (so Dernburg, B.R. E 8 28),
während andere (so Endemann 8 10) ihnen nur eine ergänzende Kraft beilegen,
wo Lücken des B.G. B. sich zeigen. Wir schließen uns der ersten Auffassung an; nur
darf die Rechtseinheit darunter nicht leiden, nur muß die Gewohnheit wirklich eine
allgemeine sein. Die entgegengesetzte Auffassung verkennt die einer Elementar⸗
gewalt gleiche Macht der Rechtsüberzeugungen uͤnde der Ubung. Der Wille, Ge—
wohnheitsrecht — selbst derogierendes — auszuschließen, wäre machtlos und eitel, wie
das Bestreben des Knaben, der den Lauf des Stromes zu hindern glaubt, wenn er mit
dem Fuß auf seine Quelle tritt. Und wer auf das Forinalmoment des geschriebenen
Wortes entscheidendes Gewicht legt, der beachte, daß im neuen Reichsrecht der Ausdruck
Gesetz“ immer und immer wieder im Sinne von jeder Rechtsnorm angewendet
d/ und damit dem Gewohnheitsrecht auch eine geschriebene Grundlage ge—
geben ist.
2 Aus unserer eben dargelegten Stellung folgt schon — und es entspricht dies
auch der herrschenden Auffassung —, daß partikuläres Gewohnheitsrecht für die
Vorbehaltsgebiete, soweit es am 1. Januar 1900 bestand, in Kraft geblieben ist,
ind in Zukunft neues sowohl mit abändernder als auch ergänzender Wirkung zuzu—
lassen ist, selbst dann, wenn das bisher geltende Landesrecht (z. B. das rheinische und
das preuß. A.L.R. 88 8 und 4 Einl.) das Gewohnheitsrecht grundsätzlich ausgeschlossen
hatten. Anders selbstverständlich, wenn das Landesgesetz ausdrücklich Bestimmungen
tweder aufrecht erhält oder neu einführt, welche das Gewohnheitsrecht verbieten bezw.
einschränken. Doch ist auch hier an die Machtlofigkeit solcher gesetzlichen Aussprüche zu
erinnern?, zumal die Vorbehalte gerade Materien betreffen, auf denen das Gewohnheitsrecht
 besonders reich floß, so Legalservituten, Wassere, Wegerecht u. s. w.
Gegenüber dem Reichsgesetz kann das partikuläre Gewohnheitsrecht, wenn nicht
die Rechtseinheit Schiffbruch leiden soll, weder als widerstreitendes noch als ergänzendes
rufkommen. Dies folgt schon aus Art. 2 der R. V.; auch dort wird man unter „Gesetz“
jede Rechtsnorm, also auch die des Gewohnheitsrechts, einreihen2. Reichsgesetze können freilich
desonders auf die Berücsichtigung partikularen Gewohnheitsrechts hinweisen (z. B. 872
Abs. 3 des Personstandsgef. vom 6. Febr. 1875).
Der Begriff des Gewohnheitsrechts und die Voraussetzungen für dessen Geltung
als Rechtsnorm bestimmen sich auch für das partikuläre nach den allgemeinen Lehren, die
geschichtlich die juristische Wissenschaft im Anschluß an das Gemeine Recht entwickelt hat?*.
Besondere partikuläre Bestimmungen bleiben aber daneben zu beachten.
3. Die sog. Usancen, Gewohnheiten, Gebräuche, Herkommen, uneigentliche
Observanzen u. s. w, welche von der Verkehrssitte geschaffen werden (s. Sta ub, Komment.
z. H.G.B. Einl. Anm. 27 ff.), sind kein Gewohnheitsrecht. Sie sind keine objektive
Rechtsnorm, weil sie nicht von der opinio necessitatis getragen werden, sondern bilden
nur im Zweifel, weil sie im Verkehr bei gewissen Geschäften üblich sind, einen still—
schweigenden Beftandteil der Varteiabrede, zu deren Auslegung und Ergänzung sie dienen.

1 Dernburg GB.R. J 828) will — gicht zutreffend — dem Gewohnheitsrecht hier nur die⸗
selbe Kraft beimessen, die es auch bis her nach Landesrecht hatte.
2Ausdrücklich zugelassen ist das partikuläre eeieecht z. B. in Mecklenburg (1Abs. 3
des A.G.), in Bayern (Axt. 1 Abs. ). Nach Bad. 8. R. war Gewohnheitsrecht nur insoweit Rechtsuelle,
 Als das Geset selbst ausnahmsweise darauf verwiesen hatte. Dieser S mit dem Landrecht
selbft in Wegfalt getommen; ortan ist somit die Frage auch in Baden der ifsenschaft und Praxis
uͤberlafsen Dorner, Anm. 2c zu Art. 89 bad. A.G..
8Eck WVorträge S. ! will ergänzen des, Krückmann (Jahrb. für Dogm. 58 S. 191 ff.)
will derogierendes partikuläres Gewohnheitsrecht gegenüber dem Reichsrecht zulassen. Gegen
Lrückmann erklären sich Crome (ebendort 39 S. 3828) und Oextmann (Arch. für bürg. R. 15
S. Ay;. Val. auch den abweichenden Standpunkt Cosacks I.S 86.
— — 52 bei Windscheid 18 sff. und Gierke, Disch. Pr.R. J.S. 165 ff.; vgl. auch R.G.
3 S. 210. Eingehende Literaturangaben bei Kuhlenbeck, Anm. 2 zu Art. 2 E.G.
        <pb n="773" />
        780

II. Zivilrecht.

Sie haben daher, selbst wenn es sich um partikuläre Usancen handelt, gegenüber den
dispofitiven Normen sowohl des Reichs- als auch des Landesrechts Geltung, während
— Gewohnheitsrecht gegenüber dem Reichsrecht keine Anerkennung findet
s. oben zu 2)5.

II. Der Gellungsbereich des Sandesprivatrechts.
8 14. A. Der örtliche Geltungsbereich der partikulären Normen.

1. Reichsrecht. Die räumlichen Herschaftsgrenzen der Normen des
B.G. B. in Kollissionsfällen mit dem ausländischen Rechte werden in den Art. 731
E.G. die das sog. internationale Privatrecht zum Gegenstande haben, gezogen.
Diese Vorschriften bilden indes kein zusammenhängendes Ganze, sondern nur einen Torso;
zahlreiche und wichtige Fragen, ob und inwieweit Rechtsverhältnisse nach deutschem oder
ausländischem Rechte zu beurteilen sind, haben keine Regelung gefunden. Die Vor—
schriften beschränken sich auf die personen⸗ (Art. 7-410) und familienrechtliche Stellung
(is 17: Ehen; 18, 19: eheliche Kinder; 20, 21: uneheliche Kinder; 22: Legitimation und
Adoption; 28 Vormundschaft). Für das Vermögensrecht, insbesondere für das Sachen⸗
recht und die Schuldverhältnisse, klafft eine große Lücke. Art. 11 bestimmt nur wegen
der Form eines Rechtsgeschäfts, Art. 12 wegen der Ansprüche aus unerlaubten Hand⸗
lungen; die Art. 24 -26 betreffen das Erbrecht. Einige allg. Grundsätze geben Art. 27, 28
(Ruͤckverweisung), 29 (Heimatlose), 30 (Ausschluß ausländischen, gegen die guten Sitten
oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßenden Gesetzes) und 81 (Vergeltungsrecht).
In den bei weiten meisten seiner Vorschriften hat das E.G. einseitige
Kollifionsnormen geschaffen, d. h. das deutsche Recht in Wahrung spezifisch
deutscher Interessen für anwendbar erklärt, nur in wenigen (z. B. Art. 7 Abs. 1, Art. 11
Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 21) vollkommene, Kollisionsnormen, d. h. in
Wahrung eines mehr kosmopolitischen Standpunktes das für das Rechtsverhältnis maß⸗
gebende Recht, einerlei ob deutsches oder ausländisches, in Anwendung gebracht. Das
Prinzip der vollkommenen Kollifionsnormen lehnt sich an das Prinzip, welches seit
Savignys? grundlegenden Ausführungen zur Herrschaft gelangte, wonach die für das
Rechtsverhültnis vorzugsweise entscheidende örtliche Beziehung, gleichsam ihr
Sitz, aufzusuchen sei, und das Recht dieses Ortes für die Beurteilung des Verhältnisses
maßgebend sei.
2. Landesrecht. Verwickelter und damit noch schwieriger gestalten sich die
Fragen der örtlichen Kollision auf den dem Landesrecht vorbehaltenen
Bebietens. Denn hier kommt in Betracht das Verhältnis des Landesrechts zunächst
zu ausländischem (nichtdeutschem) Recht, dann aber auch zum Recht anderer deutschen
Bundesstaaten (zwischenbundesstaatliches Privatrecht) und das Verhältnis verschiedener
Privatrechte innerhalb eines und desselben Staates zueinander (interlokales Privatrecht) *
Hier sind zwei Antworten möglich und auch gegeben worden. Nach der einen bleiben
die Vorschriften des bisheriaen internationalen Privatrechts der einzelnen Bundes—

1 Zu den wichtigsten Usancen gehören die Börsenbedingungen (Staub, Einl. S. 10. Im
B.G. B. jetbst wird häufig auf Gebräuche und Verkehrssitten hingewiesen 68 119 Abs. 23 181 157
2485. Im Vorbehallsrecht spielen die Observanzen eine erhebliche Rolle (s. 3. B. Art. 15 des preuß.
A.G. beim Leibgedingsvertrag).
2Savignys System Bd. VIII S. 1I0o' ff.
s Spezielle Literatur; Zitelmann a. a. O. Abschn. VII; Mayer, D. Jur.Ztg. 1898 S. 266:
Rohs' Dissertation, Rostock (1901)3.
Man denke daran, daß franzoisches gemeines und A.L. R. früher in Preußen nebeneinander
gegolten haben; daß ferner gerade auf den Vorbehaltsgebieten (Agrarrecht, Anerbenrecht, Fideitommisse)
n den einzelnen Provinzen und Bezirken der Bundesstaaten teils insolge geschichtlicher Entwicklung
(Annerion), teils infolge absichtlichezx legislatorischer Gestaltung verschiedene Rechte nebeneinander
gelten; daß endlich gerade für die Äbergangszeit noch eine Reihe von verschiedenen Rechten, so
J. B. von verschiedenen Güterrechten, innerhalb desselben Staotsgebieles Geltung beansprucht.
        <pb n="774" />
        J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 781

staaten fortbestehen (so Endemann 188 16, 19; Dernburg B.R. J 8 88 und
Niedner S. 11). Nach der anderen, auch von uns vertretenen Auffassung gelten für
die örtliche Kollifion auf den Vorbehaltsgebieten die aus dem B.G.B. und dem E.G.
(Art. 7.31) und, soweit hier Lücken vorhanden sind — und sie sind in weitestem
Umfange vorhanden (. zu 1) —, aus den allgemeinen Prinzipien herzuleitenden Grund—
sätze (so auch Eck S. 17, Goldmann-Lilienthal S. 18, Planck Anm. 4 zu
Art. 781 E.G.. Dorner S. 18 ff.). Jene allgemeinen Prinzipien werden
nur selten aus einer analogen Anwendung der Normen des E.G.! zu entwickeln sein,
denn diese enthalten meist Sondervorschriften — äisiccta membra —, die für den Einzel—
fall, meist in Begünstigung deutscher Interessen, gegeben sind und einer Verallgemeinerung
widerstreben. Vielmehr sind die Lücken für die Regel durch die aus der Natur der
Rechtsverhältnisse abzuleitenden allgemeinen Prinzipien zu ergänzen, im Anschluß
an die bisher durch Wissenschaft und — d
Die Beantwortung der Frage nach dem Fortbestehen der bisherigen Vorschriften
des einzelnen Bundesstaats über das internationale Privatrecht hängt im wesentlichen
davon ab, ob sie als öffentliche oder als privatrechtliche angesehen werden. Im ersteren
Falle bleiben sie unberührt, im letzteren unterliegen sie dem Aufhebungsprinzip des
Art. 55. dDie örtlichen Kollisionsnormen dürfen aber mit Fug als privatrechtliche be—
zeichnet werden. Ihr Inhalt stempelt sie dazu, denn sie wollen den Herrschaftsbereich
der materiellen privaten Rechtsnormen bestimmen. Ausschlaggebend ist aber jedenfalls,
daß der Reichsgesetzgeber die Normen zu den privatrechtlichen rechnet?, sonst hätte ihre
Regelung außerhalb seiner Zuständigkeit gelegen *.
Die obige Regel erfährt indes durch zwei Maßgaben allgemeiner Natur und eine
positive gesetzliche Bestimmung Einschränkungen:
a) Das Landesrecht kann von den Prinzipien sowohl des Reichsrechts wie auch
der Wissenschaft und Praxis abweichende Normen in Zukunft für die Vorbehalts⸗
zebiete aufstellen; dies folgt aus den allgemeinen oben (F 8) entwickelten Grundsätzen d.
p) Die bisherigen örtlichen Kollifionsnormen der Landesrechte gelten fort, soweit
sie einen Bestandteil, ein wahres Sonderrecht einer einzelnen Vorbehaltsmaterie bilden,
soweit eine sog. unechte Verweisung (s. 8 20) vorliegt. Bei echter Verweisung (s. 8 19)
zreift gemäß Art. 4 E. G. die obige Regel ein.
c) Vermöge ausdrücklicher Vorschrift des E.G. Art. 536 bleiben unberührt die
Bestimmungen der Staatsverträge, die ein Bundesstaat mit einem ausländischen

1 Der Grundsatz des Art. 11 E.G. wird ohne weiteres entsprechend auf die landesrechtlichen
Kollisionsfälle auwendbar sein.
2Vol Dernburg, B.R. 1.8 85. — So wird Art. 12 E.G. nicht auf Fälle analog aus—
zudehnen jsein, wo wegen eines Delikts gus einer Vorbehaltsmaterie nicht am Gerichtsorte der be⸗
angenen Tat, sondern in einem anderen Bundesstaat, und zwar dem Heimatsstaat des Täters, An⸗
lage erhoben wird (Zitel mann).
So auch eien a. a. O. VII, wenngleich er prinzipiell die Vorschriften des intern.
Privatr. i oͤffeattiches Recht hält (Internat. Privatr. JS. 108 ff.)
Nuf dem diesseiligen Standpunkte stehen auch fast durchgängig, soweit fie sich bei Erlaß der
A.G. daruͤber ausgesprochen haben, die einzelstägtlichen Gesehgeber. So hebt Preußen die 88 2245
der Einle Ad.Rain denen die vrtliche Kollisfion geregelt war, noch ausdruͤcklich auf, und in der
Begründung wird erklärt, es bedeute dies, daß die ecnin Vorschriften des A. L. R. über die ört⸗
acht Kollisson auch für die vorbehaltenen Gebiete durch die allgemeinen Grundsütze des Reichsrechts
ersetzt werden. „Wie die letzteren der Wissenschast und Praxis ein weites Feld lassen, kann diesen
auch die Lösung der Zweifel für das dandesrecht vorbehallen bleiben.“ — Baden bestimmt in Art. 2
ines ANGe Die Ärt.4 bis 30 des E,G. z, B.GB, finden auf badische Landesgesetze privatrechtlichen
Inhalts entsprechende Anwendung.“ Aus den Motiven ergibt fich, daß im übrigen die allgemeinen
grundsatze aus Wissenschaft und Vraxis herzuleiten seien (Dorner, SIß ff). ⸗ Für Mecklenburg
benso Langfel d S. 16.
58 So könnte ein Bundesstaat die ihm nach Art. 184 vorbehaltenen Vorschriften über die
gligibse Erziehung der Kinder, Wweichend von dem der Bestimmung des Art. 19 zu Grunde liegenden
Prinzip der Slagssangehörigkeit, auf alle Kinder für AInwdendbar ertlaͤren, die in seinem Gebiet ihren
Wohnsiß haben.
        <pb n="775" />
        782

II. Zivilrecht.
(nichtdeutschen) Staate vor dem 1. Januar 1900 geschlossen hat, also auch soweit sie
etwa internationales Privatrecht enthalten!.
z. Wie für den Güberstand einer am 1. Januar 1900 bestehenden Ehe die
bisherigen Gesetze überhaupt maßgebend bleiben (Art. 200), so bleiben auch die
bisherigen landesrechtlichen Kollisionsnormen für die örtlichen Grenzen der ehe—
rechtlichen ÜUberleitungsvorschriften maßgebend. Die meisten Bundesstaaten
haben die örtlichen Grenzen ihrer Überleitungsvorschriften besonders geregelt, im wesent⸗
lichen in folgender Weise: J
a) Ehen mit ausländischem Güterstand fallen nicht unter die Überleitung (so auch
Preußen, vgl. Stranz-—Gerhard S. 268 Anm. 16).
— bp) Hinsichtlich der bundesstaatlichen Güterstände ist die Stellung eine ver—
schiedene.
c) Die Mehrzahl der Landesgesetze treffen die Überleitung für die Güterstände
ihres eigenen Rechis, also für Ehen, deren Güterstand nach dem ersten Ehewohnsitz
bon dem betreffenden Landesrecht ergriffen wird, ohne Rücksicht darauf, wo die Ehegatten
ihren Wohnsitz nachher haben (so Sachsen, Baden Ges. v. 4. Aug. 1902 —, Oldenburg,
S.Altenburg, S.-CoburgeGotha, S.-Meiningen und die Hansastädte).
8) Eine Anzahl Bundesstaaten erstreckt und beschränkt die Überleitung auf alle in
ihrem Territorium bestehenden Ehen, also auf die Ehen von Personen, die ihren
Wohnsitz am 1. Januar 1900 in dem betreffenden Staate haben, oder später
dorthin verlegen, gleichviel wo das er ste Domizil der Ehegatten war, und gleichviel
welche bundesstaatliche Angehörigkeit die Ehegatten haben (so Preußen, Bayern, Hessen,
Weimar, Waldeck- Pyrmont, Elsaß-Lothringen).
— ehelichen Güterrechts
galt, leiten für die Regel alle in Mecklenburg domizilierten Güterstände, gleichviel welchem
Rechte fie angehbren, in das gesetzliche Güterrecht des B.G.B. über (d 209 des schwer.,
8 207 des strel. A.G.).
9) Württemberg hat grundsätzlich, Lippe teilweise von einer Überleitung Abstand
genommen.
Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß bei diesem Rechtszustande sich Konflikte
ergeben können.
Uber die Unvereinbarkeit gewisser Bestimmungen der Landesgesetze zu 6 und mit
dem Reichsrechte ist bereits oben behandelt worden (8 10).

8 15. B. Der zeitliche Geltungsbereich der Normen?.

1. Für das zeitliche Herrschaftsgebiet der partikulären Normen in den Vorbehalts⸗
materien greifen entsprechende Grundfätze Platz, wie sie für die örtliche Kollision
im vorigen Paragraphen dargelegt sind. Die Frage der zeitlichen Kollision, d. h.
wie weit neue Gesetze auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen
Rechtsverhältnisse einwirken, hat wie für das Reichs-, so auch für das Landes⸗
privatrecht zunächst eine allgemeine Bedeutung bezüglich neuer zukünftiger Gesetze,
rritt aber in der jetzigen Epoche der Einwirkung des BG. B. und seiner Nebengesetze
besonders scharf und aktuell hervors. Das Prinzip ist auch hier: die reichsrecht⸗
lichen Regeln sind sinngemäß anzuwenden. Dies entspricht der herrschenden

1 Die Zahl, dieser Staatsverträge ist nur eine geringe; es kommen etwa in Betracht: Überein⸗
kunft Bayerns mit Hsterreich vom 10. Mai 1808 über die freie Benutzung von Familienfstiftungen u. s-w.
Freizügigteitsertlarung zwischen Bayern und den Vexeinigten Staaten vom 18. Rovember 1845
Slaatsbertrag Badens mit Frankreich vom 16. April 1846 u. sJ. w. Ggl. NRiedner Ari. 56 Anm. 6)
Ie RR6 Fes Reihs uüͤber Gegenstaͤnde des internat. Privatr. bleiben nach Art. 82 E. G.
unberührt.
LAffolter: Das intertempo rale Privatrecht (Ceipzig 1901). Hoffentlich wird dieser Aus⸗
druck „intertemporal“ bleiben.
3Vgl. hierüber Habicht: Die Einwirkung des B.G. B. auf zuvor entstandene Verbhältniffe⸗
III. Aufs. 1901.
        <pb n="776" />
        J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 783

Auffassung. Habicht (8 4 11)) freilich will — wenigstens für die jetzige Ubergangseit,
 die er a. . O. nur im Auge hat — die partikulaͤren Fragen der zeitlichen Kollision
nur aus den Ausführungsgesetzen selbst lösen; für sie seien weder unmittelbar die Vor—
schriften des E.G. z. B. G.B. noch auch die Grundsätze des bisherigen Landesrechts an—
zuüwenden. Übereinstimmung herrscht somit in der Ablehnung sowohl der bisherigen
partikulären Kollisionsnormen als auch einer unmittelbaren Anwendung der Vor—⸗
schriften des E.G. Indes das Landesrecht kann überhaupt nicht, und daher auch nicht
seine Ausführungsgesetze, der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Fragen über
den zeitlichen Widerstreit der Gesetze sein. Vielmehr kann nur, da auch die zeitlichen
Kollifionsnormen der Einzelstaaten als Privatrecht durch den Art. 55 außer Kraft
getreten sind, das Reichsrecht den Ausgangspunkt bilden. Reichsrecht bedeutet aber nicht
etwa die Vorschriften des E.G., sondern parallel den bei der Lehre von der räumlichen
Kollision (F 14) gemachten Ausführungen auch hier: die aus dem B.G.B. und dem E.G.
vierter Abschniit) und, soweit hier Lücken vorhanden sind, aus den allgemeinen Prinzipien
durch Wissenschaft und Praxis hergeleiteten und herzuleitenden Grundsätze. Wie dort,
gilt auch hier die Maßgabe, daß das Landesrecht auf den Vorbehaltsgebieten jederzeit
durch besondere Bestimmungen Abweichendes verfügen darf!. Soweit man aus den
Materialiten und den ausgesprochenen Absichten bei Erlaß der A.G. einen Schluß zu
ziehen befugt ist, darf auch gesagt werden, daß die einzelstaatlichen Gesetzgeber den dies—
seits vertretenen Standpunkt teilen?.
2. Da die reichsrechtlichen Regeln sinngemäß anzuwenden sind, so müssen sie hier,
freilich nur im knappften Umriß, skizziert werden, soweit sie für das Verständnis des
Vorbehaltsrechts wesentlich sind. Ein ausdrücklicher prinzipieller Ausspruch für die
Lösung des zeitlichen Widerstreits fehlt. Die Motive zum BG.B. (1S. 19) fassen die
herrschenden Grundgedanken dahin zusammen. Als Hauptsatz gilt: neue Gesetze haben
keine rückwirkende Kraft; erworbene Rechte bleiben von ihnen unberührt. Indes kann
das Gesetz Ausnahmen statuieren: das Verbot der Rückwirkung ist zwar „eine sittlich
vernunftige Anforderung an den Gesetzgeber, aber keine Rechtsschranke seiner Macht⸗
vollkommenheit“. Die Ausnahmen können entweder ausdrückliche sein, oder die Auslegung
kann ergeben, das Gesetz wolle die Rückwirkung. Insbesondere können politische, soziale,
wirtschaftliche, ethische Rucksichten dazu führen, einem Rechtssatze Anwendbarkeit zurück
in die Vergangenheit zu geben; ohne einen besonderen Ausspruch aber nur dann, wenn
für das neue Gesetz jene Rücksichten so schwerwiegende waren, daß es einen Widerspruch
mit ihnen als grob uͤnsittlich oder sozialgefährlich empfindetẽ.
In dem besonderen Falle nun der Einwirkung des B. G. B. und seiner Neben⸗
gesetze auf die fruͤheren Rechtsverhältnisse ist zunächst die Frage, ob und inwieweit altes
oder neues Recht zur Auwendung gelangt, nach neuem Recht zu beurteilen. Die

In fast allen Bundesstaaten sind auch für die jetzige, durch die Einwirkung des B. G. B. be⸗
herrschte übergangsepoche bei den verschiedensten Rechtsverhaͤltnissen zeitliche Kollifsionsnormen aus—
)rücklich gegeben, z. B. im pr. vi.G. Act. 882, Arlt. 148 2.Abs. 23, im sächs. A.G. 82 Abs. 2;
württemb, Gesindeordnung Art. 38 Abs. 2; vor allem aber in den Übergangsvorschriften für das
Büterrecht. Bayern hat Lin besonderes Gesetz für die Überleitungsvorschriften erlassen.
? So hat das preuß. A.G. die 88 1517, 19 der Einl. des A.LiR. und den Att; 2 Codoe oivil
mit ihren Regeln über die zeitliche Herrschaft der Gesetze in Act. 80 aufgehoben. Die Begründung
veist darauf g daß die reichsrechtlichen Grundsätze, uüd besonders auch die des E.G., auf den vor—
behaltenen Gebielen entsprechend zu verwerten sejen, wenn nicht Sonderbeftimmungen eingreifen. —
Meiningen schreibt im AÄrt. 81 87 vorz „Die uͤbergangebeftimammngen des, EG. 3. B.G B. finden
auf die Vorschriflen des gegenwärtigen · Gesetzes entsprecheüde Anwendung, Endlich wird das grund⸗
legende reichsrechtliche Prinzip der Nichtrückwirkung (vgl. Näheres zu 2) verschiebenfach in Einzel⸗
bestimmungen der Gesetze zum wörtlichen Ausdruck gebracht, S in preuß. A.G. Axt. 71 8 23 im
ächs. 8 1Abs. 2. Da auch Habicht dies Prinzip, wo ausdrückliche Bestimmungen fehlen, als Regel
für die Ausführungsgesetze aunimmt, naͤhern sich seine und unsere Auffafsung im praktischen End⸗
ergebnis troh des verschiedenen Ausgangspunktes.
i801 e Fiermit wesentlich im Eintlang das R.G. 40 S. 314; 42 S. 100: 44 S. 59. Jur. Woch.
        <pb n="777" />
        784

II. Zivilrecht.

diesbezüglichen Grundsätze der früheren Partikularrechte sind aufgehoben (Art. 55). Das
E.G., das von allgemeinen Regeln absieht, hat ausführliche Einzelvorschriften
gegeben in den 66 Ärtikeln des „Vierten Abschnitts“ (Art. 133218)5. Hat auch
den Reichsgesetzgeber hierbei das Prinzip der Nichtrückwirkung vorzugsweise geleitet, so
erheischte doch die Idee der umfassenden Kodifikation des bürgerlichen Rechts
an dielen Puͤnkten ein Eingreifen in schon bestehende Rechtsverhältnisse und ihre Unter—
werfung unter den neuen Herrn, wenn man nicht auf Jahrzehnte hinaus die Einheit—
lichkeit opfern und verwirrende Zustände bestehen lassen wollte. So erklären sich die
Einzelvorschriften des E.G. Im allgemeinen werden erworbene Rechte geschützt;
kommt aber in den neuen Bestimmungen nur eine neue rechtliche Prägung und
Gestaltung zum Ausdruck, so werden sie auf die alten Rechtsverhältnisse angewendet
(Dernburg B.R. E 8 38).
Die Grundsatze, die diesen Einzelvorschriften zu Grunde liegen, wird man nicht
unmittelbar, aber analog, wie schon ausgeführt, auch auf das Vorbehaltsrecht an—⸗
zuwenden haben. Beispielsweise ist der Grundsatz der Nichtrückwirkung bezüglich der
Schuldverhaͤltnisse im Ärt. 170 anerkannt. Nichts spricht gegen eine finngemäße An—
wendung dieses Satzes auch auf die Schuldverhältnisse in den Vorbehaltsgebieten. Auf
den Inhalt des bestehenden Eigentums sollen nach Art, 181, auf ein bestehendes Besitz—
verhältnis nach Art. 180 vom 1. Januar 1901 an die Vorschriften des B.G.B. An—
wendung finden. Die auf dem Gebiete des Vorbehaltsrechts bestehenden Eigentums⸗
und Besitzverhältnisse werden sich demaemäß mangels Sonderbestimmungen gleichfalls
entsprechend modeln.

Vierkes Rapitel.

Wirkung des Vorbehalts in Bezug auf die ‚Allgemeinen
Vorlchriften
8 16. Allgemeine Vorschriften.

Wir wenden uns nun — last not least — zu dem interessantesten Teile unserer
Untersuchung: Welche Wirkung hat der Ausspruch, daß ein Gebiet vor—
behalten ist, in Bezug auf die sog. „Allgemeinen Vorschriften“? Sind
— diese Fragen haben namentlich Bedeutung — auch die „Allgemeinen Vorschriften“, die
eine Materie enthält, mit vorbehalten; und woher haben die Vorbehaltsbestimmungen,
sofern sie über „Allgemeine Vorschriften“ nichts oder nicht Erschöpfendes enthalten, ihre
Ergänzung zu finden: aus dem Reichs- oder aus dem Landesrecht? An den generellen
Vorbehalten (s. oben 8 4 1)) wollen wir jene Wirkungen im einzelnen verfolgen und
entwickeln. Die hier geltenden Grundsätze gelten sinngemäß und entsprechend für die
speziellen Vorbehalte.
Das Landesrecht ist, wie bereits (8 8) dargelegt wurde, seit Neugestaltnng des
bürgerlichen Rechts und in Zukunft auf den generellen Vorbehaltsgebieten auch in
Bezug auf die „Allgemeinen Vorschriften“ souverän und darf beliebige Abweichungen vom
Reichsrecht treffen. Soweit es bei zukünftigen Regelungen schweigt, ist die Ergänzung
aus dem Reichsrecht zu treffen, schon weil dies als gewollt anzunehmen ist.
Hier und in diesem ganzen Kapitel handelt es sich aber nur um Behandlung und
Beantwortung der Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Landesspezialrecht auf den
Vorbehaltsgebieten, das bereits am 1. Januar 1900 bestanden hat, zu den
Allaemeinen Vorschriften“ der Landesrechte?.

1 Gruppierung und Inhaltsangabe bei Habicht 8 8.
a Richt um das Verhälinis, zu den „Allg. Vorschriften“ des B.G.B,; denn die Landesgesetze, die
vor dem J. 8 I800 schon in Geltung waren, hatten selbüverständlich keine Bezäiehung zum B.(G. B.
sso auch Zitelmann S. 6. 9).
        <pb n="778" />
        J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 785

Bevor wir zu der Beantwortung übergehen, ist es nötig, die „Allgemeinen Vor⸗
schriften“ begrifflich scharf im Gegensatz zu den besonderen zu umgrenzen. Im Anschluß
an die herrschende Theorie hat das BG.B. seine Systematik eingerichtet und den vier
Sonderrechtsteilen einen „Allgemeinen Teil“ vorausgeschickt, der im wesentlichen die gemein⸗
same Voraussetzung und Ergänzung zu ihnen bildet. Sonderrechtsteil ist ein Inbegriff
hon Rechtssätzen für eine „besondere Lebenssphäre“ (Gierke D. Pr. J S. 43). Auch
innerhalb der Sonderteile wird hin und wieder ein Kreis von Vorschriften als „All—
gemeine“ den anderen vorangestellt, z. B. beim Kauf (98 483 458), beim Grundstückscecht
 (98 878— 902), beim Güterrecht (99 1863—51372 und 1432 -1436) u. s. w.
Auch der erste Abschnitt des E.G. trägt die Bezeichnung: „Allgemeine Vorschriften“ Il,
Soviel ist klar: das Reichsrecht stellt „allgemeine“ und „besondere“ Vorschriften in
Gegensat. Da indes aus Gründen der Gesetzestechnik die „allgemeinen“ häufig in die
Sonderteile hineinreichen und die „besonderen“ unter die „allgemeinen“ geraten sind,
nuß der Begriff, wenn er sich auch an die Systematik des B.G.B. und des E. G. an—
ehnt, selbstandig gefunden werden, mit dem für die Unsicherheit und Gefährlichkeit einer
jeden Definition in iuré eivili üblichen Vorbehalt.
Algemeine Vorschriften“ sind diejenigen, die für mehrere Anwendungsgebiete
aus einheitlichen Gründen übereinstimmend geschaffen sind?. Als besonders charakteristische,
venngleich nicht immer entscheidende Merkmale einer Allgemeinvorschrift kommen in
Betracht, daß fsie als ein abstrakter Satz ohne Rücksicht auf konkrete Anwendungsfälle
aufgestellt ist, und daß diese Fälle nicht von vornherein überfehbar sind. Der Charakter
der besondeéren Vorschriften kennzeichnet sich darin, daß sie für einen begrenzten Kreis
von Lebensverhältnissen oder für bestimmte Tatsachen etwas Eigentümliches, Spezifisches
normieren, mag diefe Besonderheit in einer Modisizierung der sonst für eine Rechts—
wirkung erforderlichen Voraussetzung, oder in einer Stärkung, Minderung und Auf—⸗
jebung sonstiger Rechtswirkungen, oder in der Einführung neuer und eigentümlicher
rechtlicher Tatbestände liegen (Gitelmann a. a. O.).
Bei der Untersuchung des Verhältnisses des bereits bestehen den Vorbehaltsrechts
 zu den „Allgemeinen Vorschriften“, deren für unsere Frage maßgebende Abgrenzung
oeben gewonnen ist, sind drei Hauptfälle zu unterscheiden:
a) Die Vorbehaltsmaterie enthält keine Vorschrift über gewisse Rechtsverhältnisse
allgemeinen Charakters, setzt sie vielnehr voraus (Voraussetzung, 817).
b) Sie verweist auf die „Allgemeinen Vorschriften“ des bisherigen Rechts (Ver—
weisung, 88 18, 19).
) Sie enthält derartige Vorschriften. Diese können darstellen eine Wieder-—
holung oder eine Abweichung, eine selbständige Sonderregelung (8 20).
Gegenstand der nächsten Paragraphen ist die Behandlung dieser Hauptfälle.
8 17. Vorausgesetzte Allgemeinvorschriften.

IJ. Beim Fehlen allgemeiner Vorschriften auf, dem Sonderrechtsgebiet hat ihre
Ergänzung ausfchließ lich aus dem B.G. B. und E.G. zu erfolgenẽ*, nicht aber aus
dem bisherigen partikulären Landesrecht?. Dies beruht auf dem Rechtsgrundsatz, daß
das BiG.Bdie naturliche Stellung des ius communse, gleichsam der gemeinsamen
natürlichen Ernährerin für das neben ihm fortbestehende landesgesetzliche Vorbehaltsrecht,
vie übrigens auch für das Reichsspezialrecht, einnimmts. Eine ausdrückl iche Vor⸗
schrift fuͤr diesen Rechtsgrundsatz fehlt. Aber es liegt hierin keineswegs ein bloßes

iurd Den Ausdruck „Allgemeine Vorschriften der Landesgesetze“ enthält das E.G. Art. 151 und
ort.
Beispiele ‚Allgemeiner Vorschriften“ s. g8 8 und 17. I; Näheres Zitelmanna 4. O. III.
Ebenso Esg, Riedner Art. 4Anm. „Planck, Art. 4 Anm. j, Zitelmann a. a. O. III.
Dieser Anficht Dernburg, B.R. 1818 Anm. 10.
Rei * Vol. Siranz-Gerharde S- 22. Das Verhältnis des allgemeinen bürgerl. Rechts zum
Reichspegialrecht greisft über unser Themo hinaus siungemäß werden die für das eine Verhältnis
ntwickelten Regeln auch für das andere anwendbar sein.
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.
        <pb n="779" />
        786

II. Zivilrecht.

Postulat, welches der gesetzlichen Bekräftigung ermangelt, wie Dernburg (a. a. O.)
meint. Vielmehr ist diese in folgenden Erwägungen zu finden. Jedes für bestimmte
Lebensverhältnisse erlassene Sondergesetz setzt das Bestehen und den Inhalt des für den
betreffenden Staat geltenden allgemeinen Rechts voraus. Aus diesem Hintergrunde, der
für Leben und Funktionieren des Sondergesetzes ebenso nötig ist, wie der Gesamtkörper
für die Funktionen des Einzelgliedes, kann nur Bedeutung und Tragweite des Spezial⸗
rechts erkannt und ergänzt werden; im letzteren sind die „Allgemeinen Vorschriften“ des
bestehenden Rechts vorausgesetzt. Nun sind aber durch Art. 55 E. G. alle privat—
rechtlichen Vorschriften der Landesgesetze, also auch die allgemeinen Charakters, außer
Kraft getreten, soweit nicht ein ausdrücklicher Vorbehalt vorliegt. Da hierdurch der zur
Anwendung des Sonderrechts nötige Hintergrund der allgemeinen landesgesetzlichen Vor⸗
schriften weggefallen ist, kann der Gesetzgeber gar nichts anderes beabsichtigt haben, als
die allgemeinen Vorschriften des Reichsrechts an die Stelle zu setzen. Weil selbst⸗
verständlich, ist dieser Satz nicht expressis verbis ausgesprochen. Daß dies die Auf⸗
fassung des Gesetzgebers gewesen sein muß, dafür entscheidet auch der im Art. 4 für den
ähnlichen Fall der Verweisung niedergelegte Grundgedanke. Hiergegen ist auch der Ein—
wurf unbegründet, der Vorbehalt, auf den Art. 56 hinweise, beziehe sich auch auf die
vorausgesetzten allgemeinen Vorschriften des betreffenden Landesrechts. Selbst bei den
generelisten Materien sind diejenigen Bestimmungen, die allgemeinen Charakters sind,
durch den Vorbehaltsausspruch des Art. 55 nicht mit getroffen und mit gedeckt. Zutreffend
ist allein die engere Auslegung, wonach nur diejenigen Vorschriften, die für die einzelnen
Malerien als deren Sonderrecht berechnet sind, nicht aber diejenigen, die diesem Sonder⸗
recht gegenüber allgemeine Vorschriften bilden, vorbehalten sind.
Unser leitendes Prinzip empfiehlt sich auch durch den Zweck des großen Gesetz⸗
gebungswerkes, das soweit als möglich Einheit schaffen wollte; ein grenzenloses Tohu⸗
Wabohu, ein Rechtszustand, fast noch schlimmer als vordem, wäre aber die Folge, wenn
man die früheren Allgemeinvorschriften der verschiedenen Bundesstaaten zur Ergänzung
für die Sondermaterien heranzöge. Unser Prinzip empfiehlt sich nicht minder durch seine
Einfachheit; es ist ein Ariadnefaden, der durch das Labyrinth der hier zur Untersuchung
stehenden Fragen sicher führt. Auch die einzelstaatlichen Gesetzgeber sind, wie die Be—
gruͤndungen zu den A. G. ergeben, zumeist von ihm ausgegangen?.
ꝰ Einige Beispiele werden zur Veranschaulichung des obigen Grundsatzes dienen.
Wo das bisherige Landesspezialrecht von Formerfordernissen, von Regeln über Irrtum,
Verzug, Bebdingungen u. w. schweigt, greift das B.G. B. ergänzend ein. Für die
Begrisse der Gefschäftsfähigkeit, Vertretung, Ehelichkeit, Verwandtschaft, Schwägerschaft
ist jehzt das B.G.B. maßgebend. Spricht das Landesrecht von Schenkungen oder Zu⸗
wendungen von Todes wegen, z. B. bei den Erwerbsbeschränkungen der juristischen
Personen, so wird deren Begriff fortab nach dem B.G. B. zu bestimmen sein. Ebenso
wird der Fruchtbegriff etwa für Fideikommisse und Lehen aus dem B.G. B. zu um—
grenzen seins. Hier, wie überall in diesem Paragraphen, vorausgesetzt, daß das Landes—
spriigtrecht über. Allgemeinvorschriften schweiat und keine anderweite Sonderregelung
enthält.
Die Anwendung des Rechtsprinzips kann Änderungen von praktischer Tragweite
hervorbringen, und zwar namentlich da, wo die Vorschrift allgemeinen Charakters eine
Zadere Außgeftaltung im B. G. B., als in einem der bisherigen Landesrechte erfahren

1 Dies hat Zitel mann a. a. O. S. lOff. gut nachgewiesen. Auch Art. 95 Abs. 2 E. G. ist
kein Bewris dagegen, erllärt sich vielmehr daraus, daß die Vorschriften des BG.B, über Geschäfts⸗
fähigkeit u. s. w. selbst dann Anwendung finden sollen, wenn elwa das Landesrecht gerade im
Gefindewesen Sonderbestimmungen über die Geschäftsfähigkeit gegeben hätte.
s Val. z. B. die Begründung zum pr. A.Gebei Art. 16, 21, 87 des Entwurfs; zur meckl. A.V. 32
s Auderer Meinung Dernburg GB. R. IIIIß 8, Nr. II), der infolge seiner grundsätzlich ver—
schiedenen Stellung erklärt, für Familienfideikommisse gelte nicht der Fruchtbegriff des B.G.B. sondern
3. B. in Preußen der Fruchtbegriff des A. L. R., obwohl der Fruchtbegriff im Fideilommurecht des
I.FKi. (Teil iĩ Titel 4 keine Sonderregelung erfahren hat.
        <pb n="780" />
        J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 787

hat, oder wo neue rechtliche Folgen an ein nach altem und neuem Recht im wesentlichen
gleichartiges Verhältnis geknüpft werden. Beispielsweise tritt nunmehr, wo das Landes—
recht von väterlicher Gewait redet, die elterliche Gewalt des B. G. B. an die Stelle!.
Der Umfang dessen, was zur „Frucht“, zu „Nutzungen“ gerechnet wird, bestimmt sich
nach neuem Recht. — Handelt ein neben dem B.G. B. in Kraft bleibendes Landesgesetz
»on Hypotheken und Grundschulden, so sind dafür die Hypotheken und Grundschulden
nach dem B. G. B. zu setzen. — Die Verschiedenheit der Voraussetzungen für die Ehelichkeit
eines Kindes früher und jetzt kann zu verschiedenartigen Rechtswirkungen führen (1j. hier—
über Planck Art. 4 Anm. 4).
TIII. Zwei wichtige Folgen des von uns vertretenen Prinzips seien noch besonders
hervorgehoben:
) Wenn gewisse Institute allgemeinen Charakters im B. G. B. aufgehoben sind, so
fallen sie auch fuͤr die Vorbehaltsmaterien, abgesehen immer von einer Sonderregelung,
peg. Dies ist z. B. wichtig für den Rechtsbesatz. Ihn kennt das B. G. B. nicht, in
Übereinstimmung mit dem altrömischen und französischen, aber in Abweichung von dem
gemeinen und dem preußischen Recht. Unzutreffend ist die Annahme?, der Rechtsbesitz
sei bei Vorbehaltsmaterien in den ftüheren Herrschaftsgebieten des A.L.R. und gemeinen
Rechts noch zulässig und nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen.
b) Wenn das Landesrecht auf den Vorbehaltsgebieten keine von den allgemeinen
Grundsätzen abweichende Bestimmung über die Verjährung trifft, oder aber für An—
sprüche aus den Vorbehaltsmaterien die Verjährung gar nicht erwähnt, dann finden die
Verjahrungsgrundsätze des B. G.B. und dessen Fristen Anwendung, es greifen nicht die
Grunvsätze der bisherigen landesrechtlichen Verjährungslehre eins.

Verweisung.
8 18. A. Entstehungsgeschichte des Art. 4 E. G.

Sitz der gesetzlichen Regelung für den Fall der Verweisung (Fall b oben
Z 16 a. E.) ist der Art. 4 EG.:
„Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durch
das Bürgerliche Gesetzbuch oder durch, dieses 3 außer Kraft gefetzt werden, treten an deren
Slelle die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder dieses Gesetzes.“
Für die Erläuterung des Art. 4 ist ein Zurückgehen auf die Materialien von
Bedeutung, weil eine ihrer Bemerkungen auf die Auslegung des Art. 4 in der bisherigen
Literatur und Rechtsprechung einen wesentlicheun Einfluß geübt hat. Die Motive (E. G.
. 64, 148 ff.) heben nämlich hervor: „In Kraft bleiben diejenigen bestehenden Vor—
schriften, welche zwar inhaltlich von dem bisherigen gemeinen Privatrecht nicht abweichen,
aach der Absicht des betreffenden Gesetzes aber nicht lediglich die Bedeutung einer
läuternden Wiederholung des ijus eommune haben, sondern einen Bestandteil des
Spezialrechts bilden sollen.“ Hier liege keine Verweisung im Sinne des Art. 4 vor.
In den Protokollen (S. 9186) wird der gleiche Gedanke in folgendem Gegensatz wieder⸗
holt: „Wenn — im Landesgesetz bei einer Vorbehaltsmaterie — auf das allgemeine
Recht nur verwiesen ist in dem Sinne, daß es als solches, nicht als eine Be—
sonderheit des betreffenden Gesetzes, zur Anwendung kommen soll, tritt das B.G. B.
an die Stelle; wenn das Landesgesetz eine dem allgemeinen Recht entnommene befondere
Bestimmung enthält, ist es eine Auslegungsfrage, ob die Bestimmung unter allen Umständen,

kulä In Übereinstimmung hiermit Art. 69 8 1 des pr. A.G. — Wo beispielsweise nach parti⸗
lären Gefindeordnungen Kinder, die unter väterlicher Gewalt stehen, sich nicht ohne Einwilligung
es Vaterz bermieten durfen, gilt jetzt diese Einschraͤnkung fur Kinder, die unter elterlicher Gewalt stehen.
So Dernburg, B. 8 29, Goldmann-Lilienthal S, 2382 Endemann II 8 28.
s Veispielsweise üuft nunmehr, auch auf den Vorbehaltsgebieten für die Verzugszinsen die im
197 BG.B. normierte vierjährige Verjährung, während, die Verzugszinfen nach verschiedenen bis⸗
serigen Partikularrechten, wie dem pr. AL. R., ohne kuürze Verjährung liefen.
        <pb n="781" />
        788

II. Zivilrecht.

oder nur, weil sie allgemeines Recht ist, gelten soll, in welch letzterem Falle sie durch das
B.G.B. ersetzt wird.“ Um diese Auffassung zu verdeutlichen, war in der Komm. II
folgender Zusatz zu Art. 4 beantragt worden:
„Für ein in Kraft bleibendes Landesgesetz gilt dies nur insoweit, als nicht aus dem Gesetze
sich ein Anderes ergiebt.“
Die Kommission billigte den Zusatz und überwies ihn wegen seiner redaktionellen
Natur an die Redaktionskommission. Diese hat den Art. 4 ohne den Zusatz wieder
vorgelegt. Daraus ist aber nicht zu folgern, wie dies Weißler (Pr. Landespriv. S. IV)
tut, daß nun das Gegenteil gilt. Grund und Zweck des Art. 4 sprechen vielmehr für
die Richtigkeit der obigen Auffassung. Auch die Literatur hat diefen Gegensatz zumeist
als richtig angenommen“. Sie unterscheidet die echte (bloße) Verweisung, auf die Art. 4
sich begieht, und die unechte. In letzterem Falle liegt nämlich in Wirklichkeit keine
oͤloße Verweisung, sondern eine inhaltliche Aufnahme der in Bezug genommenen Vor⸗
schrift in das Gesetz als Bestandteil des betreffenden Spezialrechts vorꝰ.
Der obige Gegensatz — ob eine Bestimmung nur allgemeines Recht oder Bestandteil
des Spezialrechts — bezieht sich, ebenso wie die Außerung der Motive und Protokolle,
zunächst auf Art. 4 und die Verweisung; er hat aber sachlich eine hierüber hinaus—
greifende Bedeutung und gehört auch zu den im 8 21 sowie in minderem Maße zu den
im 8 17 behandelten Fragen.

8 19. B. Echte Verweisung.

J. Begriff. Die Verweisung ist „Ausdruck des Gesetzesinhalts durch Bezug⸗
nahme auf'einen andern, inhaltlich nicht wiederholten Rechtssatz“ (Zitelmann
a. q. O. S. 890). Verweisung bezeichnet somit eine besondere legislative Technik, wonach
ein Satz in einer bestimmten Form, und zwar durch Bezugnahme, Recht wird. Die
Form der Verweisung kann, streng genommen, nur eine ausdrückliche sein, da sonst das
Element der Bezugnahme entfiele. Sie hat drei Spielartens; es werden in Bezug
genommen: a) entweder einzelne bestimmte Gesetzesstellen, Paragraphen“, oder b) durch
destimmte Gesetze geregelte Materien, oder e) ganze Rechtsteile und ganze Rechtssysteme 8

1 So Niedner Art. 4 Anm. 8, Planck Art. 4 Anm. 2, Dernburg I 8,2, Stranz⸗
Gerhard Eint. S. 26. Dagegen verwirft Zitelmann (a. a. O. S. 38ff.) diese Unterscheidung;
sei einmal fesigestellt, daß der landesrechtliche Satz ein allgemeiner war, so müsse er auch unier allen
Umftaänden durch Art. 88 als beseitigt gelten. Indes der Gesetzgeber kann die Geltuůg einer all⸗
gemeinen Vorschrift für ein Sonderrechtsgebiet aus besonderen, diesem speziellen Verhältnis an⸗
Jehörenden Gründen wollen, welche zutreffen würden, selbst wenn die Gründe für ihre allgemeine
Geltung etwa nicht stichhaltig wären. Erx, würde sie mithin als Sondervorschrift sogar dann ein⸗—
Feführt haben, wenn sie nicht allgemeines Recht wäre. Dieses von Zite Imann selbst hervorgehobene
Argument schlägt ihn, zumal jene Erwägungen in retrospektiver Betrachtung anch als letztes Motiv
des Gesetzgebungsaktes erkannt werden können. UÜbrigens kann Zitel mann seinen Standpunkt nicht
konsequent festhalten (. z. B. S. 61 Ziff. H.
2 Dem Art. 4 hnliche Vorschriften kennen noch: E.G. z. R.Str. G. 8 8, E.G. z. H. G. B. Art. 3
preuß. A.G. Art. 87; bad. A.G. Art. 8.
s Vgl. Neumann Anm. 2 zu Art. 4 E. G.
⸗Beispiele: A) aus Reichsrecht: Depotges. vom 5. Juli 1896,8 8, 86. 88: „Der Kommissionär
(Art. 360, 378 des H.G. B.), welcher einen Auftrag“ u. s. w.; hier treten die 88 388 und 406 des
neuen H.G.B. an die Stelle. B) Aus Landesrecht: 8 1010 1 11 des pr. A.L. R.. „Wegen der Fälle,
wo die Erfullung des Verlagsvertrages einem oder dem andern Teile unmöglich wird, hat es bei den
Iid des 'g 879 so. sein Bewenden.“ Nach dem 1. Januar 190 äriffen hier die oͤg 275 ff
B.G.B. ein.
53) Aus Reichsrecht: 87 des Depotgesetzes: „Die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts,
nach welchem der Übergang des Eigentums schon in einem früheren Zeitpunkte eintritt, bleiben un⸗
beruͤhriP) Aus Landesrecht: Pr. A. K. R. 82123 114:. adie Auseinandersetzung zwischen dem
Fideikommißzfolger und den Erben des letzten Besitzers soll erfolgen nach den bei der Lehre vom Nieß⸗
brauch erteilten Vorschriften (Teil J Tit. 21 8 148 80.).“ Jetzt sind die Grundsätze des B.G. B.
(88 1055 ff.) maßgebend.
Riciec XYAus Reichsrecht: Beamtengesetz v. 31. März 1878 8 19. B) Aus Landesrecht:
        <pb n="782" />
        J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 789

Keine Verweisung, zu deren Wesen eben eine Bezugnahme gehört, liegt somit
vor, wenn gewisse allgemeine Bestimmungen des bestehenden Rechts vorausgesetzt
werden, z. B. wenn das Gesetz einfach von Irrtum, Geschäftsunfähigkeit u. s. w.
srit Ebensowenig ist Verweisung bei einer Wiederholung anzunehmen (hierüber
im 8 21).
I. Nachdem der Begriff der Verweisung im Sinne des Art. 4 gefunden ist, kann
nunmehr der weitere Inhalt des Art. Wentwickelt werden.
J. Wenn Art. 4 bei echter Verweisung, die nur die allgemeinen Normen in ihrer
jeweiligen Gestalt in Bezug nehmen vill, die Vorschriften des B.G.B. und E. G.
eingreifen läßt, so beruht diese Regelung auf der bereits (s. 8 17) betonten Rechtswahrheit,
 daß ihnen die natürliche Stellung des ius commune zukommt. Damit Art.4
Platz greife muß die Vorschrift, auf welche verwiesen ist, durch das B.G. B.
oder durch das E.G. außer Kraft gefetzt sein, gleichviel ob sie eine des Reichs⸗
oder Landesprivatrechts ist. Für die uns hier beschüftigenden Verweisungen im Landes-—
 — Bezugnahme auf aufgehobenes Reichsrecht äußerst
elten sein. Ferner treten nach Maßgabe vieler Ausführungsgesetze die durch sie außer
Kraft gesetzten Bestimmungen des Landesrechts hinzu?.
3 Das verweisende Gesetz aber, d. h. der Rechtssatz, der seinen Inhalt,
anstatt ihn materiell auszudrücken, ganz oder teilweise durch Bezugnahme bezeichnet, muß
umgekehrt in Kraft geblieben sein. Der verweisende Satz ist somit, abgesehen von
dem für unsere Betrachtung auszuschaltenden Reichsprivatrecht, ein Satz des vorbehaltenen
Landesprivatrechtss. Enthält ein solcher Satz eine Verweisung auf Vorschriften allgemeinen
Charakters, die durch B.G.B., E.G. oder die A.G. aufgehoben sind, so treten an ihre
Stelle laut Art. 4 die entsprechenden Vorschriften des B.G.B. oder des E. G.
3. Die entsprechen den neuen Vorschriften sollen als Ersatz der beseitigten eintreten.
Entsprechend heißt nicht: übereinstimmende, sondern: ihrem wesentlichen Inhalte
zum Ersatz der alten geeignete und, für das gleiche Lebensverhältnis bestimmte Vor—
schriften. Entsprechende Vorschriften liegen selbst dann vor, wenn das neue Recht einen
Begriff neu aus- und umgestaltet, z. B. den der gesetzlichen Vertreter, elterlichen Gewalt
(jJ. oben 8 17). Der Klärung dienen einzelne Regelungen in den Artikeln 332554 E. G.
(vgl. namentlich Art. 84, 87, 41). Für das Landesrecht liegt die erforderliche Klärung
—— haben (s. oben 8 5),
3. B. das pr. A.G. in den Art. 16, 21, 37, 69. Wo dies nicht gesetzlich geschehen ist,
wird die Praxis eingreifen und die Umdeutung vornehmen.
Falls dem neuen Rechte eine entsprechende Bestimmung überhaupt fehlt, so kann
Art. 4 nicht Anwendung finden: es bleibt dann für die Regel das frühere bürgerliche
Recht, auf welches verwiesen ist, in Geltung:.
4. Der Art. 4 bezieht sich nur auf das Privatrecht, wie ja das öffentliche
Recht prinzipiell unberührt bleibt (F9). Der Art. 4 kommt somit an fich nicht zur An—
wvendung, wenn der verweisende Satz dem öffentlichen Landesrechte oder auch Reichsrechte
angehört. Verweist der Satz auf landesprivatrechtliche Vorschriften noch so allgemeiner

Pr. A..R. 198 192: „Werden bei Gelegenheit des Fischfanges andere Sachen gefunden und entdeckt,
— gelten in Ansehung derselben die Vorschriften des zweilen und dritten Abschnitis.“ — Oder 8 17 des
Enteignungsges. vom 11. Juni 1874: 8Fur die freiwillige Abtretung — des Grundeigentums A. in
demohheit des Fiis sind die nach den bestehenden Gesetzen fuͤr die Beräußerung von Grund⸗
zigentum vorgeschriebenen Formen zu wahren.“, In, beiden, Faͤllen treten die neuen Vorschriften ein.
. Gleicher, Anficht auch Dernburg B.R. 18 10, Planck Art 4 Anm- 1. Man darf hier
auch nicht von einer stilkschweigen den Verweisung sprechen (so Zitelmann S. 49, Neumann
a. OR vielmehr ist, dies, der Fall der Voraussetzung 817).“ Freilich ist das praktische Ergebnis
as gleiche, indessen müssen die Begriffe auseinandergehalten werden.
Bal. BB. Arte 87 pr. A. bad. A.G, Art. 3 (ben S. 788 Anm, 2).
d 3Waͤre die verweisende Vorschrift nicht Vorbehaltsrecht, so wäre fie selbst außer Kraft getreten;
du Reichsrecht kräte hier primäxr, an die Stelle des verweisenden Satzes, nicht bloß an die Stelle
es Sahes auf den verwiesen ist (Gitelmann S. 54 —
m So Endemann 8,6 Anm 6; Zitehmann S. 48 Nr. 4. Der Saz ist kein ausnahmsloses
uß; in geeigneten Fällen kann auch durch Analogie aus dem Reichsrecht Hilfe gesucht werden.
        <pb n="783" />
        790

II. Zivilrecht.

Natur, so bleiben sie in Geltung, da sie durch die Verweisung Bestandteile eines öffentlich⸗
rechtlichen Satzes geworden sind. Indes ist eine Einschraͤnkung geboten. Wenn die
Auslegung als Absicht des Gesetzgebers bei Verweisungen auf privatrechtliche Vorschriften
feststellt, er habe die jeweilige Vorschrift gelten lassen wollen, so hat die Ergänzung
künftig aus dem Reichsprivatrecht zu erfolgen. Ob nun die eine oder die andere Aus—
legung die zutreffende ist, unterliegt der nicht selten verwickelten Prüfung des Einzel⸗
falles. Die A.G. haben hin und wieder zur Erleichterung ausdrückliche Entscheidungen
gegeben. Die Unterscheidung muß entsprechend eintreten, wenn das Landesgesetz im
oͤffentlichen Rechte, anstatt zu verweisen, die VBeftimmung, die es heranziehen will, inhaltlich
wiederholti.
820. O. Unechte Verweisung.

Der Begriff der unechten Verweisung, deren Lehren zu den bestrittensten
gehören, und ihr Unterschied von der echten ist bereits oben (8 18) dargelegt. Ihre
Form ist identisch mit der einer echten (d 19 I). Dies folgt aus dem Begriff der
Verweisung, die im wesentlichen eine bestimmte Art gesetzgeberischer Technik ist. Auch
die unechte Verweisung kann somit ebensowenig wie die echte stillschweigend oder durch
Wiederholung geschehen. Der Grund, aus dem auf die unechte Verweisung der Art. 4
nicht auszudehnen ist, und aus dem somit das alte Recht in Kraft bleibt, liegt darin,
daß der betreffende allgemeine Rechtssatz, auf den verwiesen ist, eine Besonderheit,
ein charakteristischer Bestandteil der vorbehaltenen Materie geworden ist
. 8 18). Die Feststellung dieses Grundes begegnet nicht selten großen Schwierigkeiten
und' erfordert bon sens. In zweifelhaften Faͤllen dürfte die Vermutung fuͤr die
echte Verweisung sprechen?. Allgemeine Regeln lassen sich aber nicht geben, vielmehr ist
im Einzelfalle aus allen Umständen die Absicht des Gesetzes zu ermitteln. Für die Fort⸗
geltung des bisherigen Rechts wird man sich besonders dann entscheiden, wenn in Vor—
behaltsmaterien auf Rechtsinstitute verwiesen ist, die das B.G.B. überhaupt beseitigt
hat, z. B. auf unvordenkliche Verjährung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und
der Rechtssatz der Vorbehaltsmaterie sonst unvollständig würde (Mot. E.G.S. 149).
Die Grenzziehung zwischen echten und unechten Verweisungen erleichtern oft die Aus—
führungsgesetze durch Klarstellungen.

8 21. Wiederholung. Sonderregelung.
Im dritten Hauptfall endlich (F 16 a. E. zu o) spricht die Vorbehaltsmaterie
Allgemeinvorschriften dirett aus, und zwar entweder in Wiederholung der für das
allgemeine Recht geltenden Grundsätze oder mit Abweichungen von diesen als Sonder⸗
regelung.
1. Wiederholung ist die inhaltliche Aufnahme einer Vorschrift des
allgemeinen Rechts in die Sondermaterie; sie bildet durch diese Form den Gegensatz zur
Veaeifunge(is. S19 194 ger Art. 4 kann somit unmittelbar auf Wiederholungen

Hier behauptet Zitelmann (S. 61) stets die ungeänderte Fortgeltung des inhaltlich wieder⸗
holten Satzes.
So auch Planck Art, 4 Anm. 23 Dexn burg G.R. J 88 10. 18) behandelt die Frage als
en ¶ neigt sich, von seinem arundfätzlich anderen Standpunkt aus, eher der entgegengesetzten
ermutung zu.
Belspiele unechter Vermeisung: A) Aus Landesrecht: Nach pr. AR. 8351 14 gilt pon
der Verjährung der (niederen) Regoalien“, ju denen z. B.die Fährgerechtigkeiten gehören, Alles, was
von dver Verjahrung gegen den Fiskus verordnet ist“ (T. J Tit. 9 z 62d 89).“ Diese in Bezug ge
nommenen Vestimmungen (8 629 ff. I9 gestatten die Begründung von, Rechten, gegen den Fiskus
dunch die ungewoönhnlicht Vexjährung von 44 Jahren. Wenngleich nun durch das pr— A.G.
Art. 89) jene 88 620 ff. gufgehoben sind, müssen sie für die Erfitzung niederer Regalien gegen
dieue durch ungewöhnliche Verjährung ged als wirksam angesehen werden. B) Weitere Fäülle au
andes⸗ und e bei Niebner Art. 4 Anm. 8.
6Gleicher, Ansicht Dernburg (GGR. 17810, Zitelmann (S. 50) — Als Art der Ver⸗
weisung wird“ die Wieberholung im Anschluß an die Beratungen der II. Kommiss. angelehen von
Reumann Niedner, RPlanck Gämtlich Anm. zu Art. 4).
        <pb n="784" />
        J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 791

teine Anwendung finden. Freilich wird sein Prinzip auf sie im Wege der analogen
Ausdehnung zu Herstrecken sein. Denn auch für die inhaltliche Wiederholung von
Allgemeinvorschriften gilt in der Regel die Rechtswahrheit, daß das ius eommuns zunächst
Platz greift, und daß ihnen die Wiederholung nicht schon den Stempel einer Besonder-—
Feil, die auch beim Wechsel der Gesetzgebung gelten soll, aufdrückt; wird es doch meist
Spiel des Zufalls sein, ob ein Gesetz sich in der Form der Verweisung oder inhaltlichen
Wiederholung ausdrückt. Auch für die Wiederholung gilt aber der Satz, daß ausnahmsweise
 an die Stelle der wiederholten Vorschriften das neue Recht dann nicht tritt, wenn
als Absicht des Gesetzgebers ermittelt wird, der wiederholte Satz sei ein charakteristischer
Bestandteil der Vorbehaltsmaterie. Und für diese Ermittelung bleibt als Moment zu
beachten, daß die Wiebderholung auch absichtlich gewählt sein kann, um den „Schein der
Abhängigkeit von dem andern Rechtssatz zu vermeiden“ (Zitelmann).
Ein haufiges Beispiel der Wiederholung bieten jene Gesetze, welche die Verzinsung
einer Schuld vorschreiben und den Betrag der Zinsen, statt auf den gesetzlichen Zinsfuß
zu verweisen, ausdrücklich in den Ziffern dieses Zinsfußes aussprechen. So heißt es im
z836 des pr. Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874: „Die Entschädigungssumme
wird ... mit fünf Prozent (der frühere gesetzliche Zinsfuß im pr. Recht) ... vom Tage
der Enteignung ... verzinst.“ Selbst wenn Art. 10 des pr. A. G. dies nicht besonders
angeordnet hätte, so würde vom 1. Januar 1900 ab der Zinsfuß des B.G. B. von vier
Prozent an die Stelle treten. Überall, wo in gleichgearteten Fällen ähnliche Bestimmungen
in Landesgesetzen wiederholt sind, weichen sie dem neuen Recht, auch wenn die Aus—
führungsgesetze schweigen!.
Sonderregelung. Der mehrfach entwickelte Rechtsgrundsatz, daß sich die
Allgemeinbegriffe des Reichsrechts, gleichsam wie eine neue Kulisse, als Hintergrund hinter
dem bestehenden Vorbehaltsrecht aufbauen, versteht sich nur mit der Maßgabe, daß eine
anderweite, von den landesrechtlichen Allgemeinvorschriften abweichende Regelung in den
Vorbehaltsmaterien nicht ausgesprochen ist. Das Vorbehaltsrecht hat mit der Sonder—
regeluug eben gezeigt, daß es die allgemeinen Grundsätze, die zur Zeit seines Erlasses im
allgemenen Landesrechte bestanden, auf seinem Gebiete nicht gelten lassen will; hier ver—
sagt also der Satz von dem jeweilig geltenden allgemeinen Rechte, das der Vorbehaltsmaterie
 als Ergaͤnzung dienen soll, von vornherein. Ebensowenig, wie dort das ur⸗
spüngliche augemeine Recht gelten sollte, kann dasjenige Anwendung finden, welches
an die Stelle des ursprünglichen nachher als allgemeines getreten ist .
3. Hiermit sind wir am Schluß unserer Betrachtungen, die nicht erschöpfend sein
sonnten oder wollten, sondern nur in Grundzügen einen Wegweiser durch die verschlungenen
Beziehungen der beiden Privatrechtswelten: der reichs— und landesgesetzlichen, geben sollten.
Auch auf diesen abseits gelegenen Gebieten ist der deutschen Jurisprudenz ein wertvolles
Gul anvdertraut: über der Sicherung und dem Schutz der partikulären Interessen die
Einheit des Rechts nicht zu vergessen. Vom Reichsrecht aus sind die Vorbehalts—
gebiete zu erläutern und zu ergänzen; dies erwies sich als richtiger Leitstern. Aus dem
Keimblatt der Sehnsucht nach einem einheitlich deutschen Recht ist der Baum des Deutschen
Reichs herausgewachsen; ins Mark würde ihn eine Jurisprudenz treffen, welche sonder—
tümelnder Rechtsauslegung und Rechtsanwendung, außer im Falle gesetzlicher Notwendig—
keit, Vorschub leistete.

.. Anderer Meinung Dernburg (GB. R. I8 10 Anm. H, wie dies bei seinem prinzipiell ver—
schiedenen Standpunkte erklaärlich ist.
23. B. halt die Sonderregelung des Begriffs „ßZubehör“ im 8116 des pr. Ges., betr. das
Anerbenrecht bei Renten⸗ und Anfiedelungsgütern, vom 8. Juni 1896 (,Im Sinne dieses Gesetzes
ind Zubehor des Anerbengutes“ u. s. w.) auch Stand gegenüber dem neuen Reichsrecht.
        <pb n="785" />
        b) Überblick über die außerdeutschen
Privatrechtsordnungen.
        <pb n="786" />
        aa) Überblick über das englische Privatrecht.
Von

Professor Dr. Exrnst Beymann (Könissberg i. Pr.).

Das Privatrecht Englands, durch seine Verwendung in den englischen Kolonien
und in den Vereinigten Staaten Amerikas über die ganze zivilisierte Erde verbreitet,
berdient nicht nur als praktisches Weltrecht die Beachtung aller Kulturvölker, sondern es
liegt uns Deutschen wegen seines durchaus germanischen Charakters besonders nahe; seine
Entfaltung durch eine seit Jahrhunderten lätige schöpferische Judikatur liefert — trotz
des barocken Aussehens mancher Institute — einen glänzenden Beweis für die Fein—
heit, die praktische Verwendbarkeit und die Entwicklungsfähigkeit der germanischen Rechts—
gedanken; die bedeutende Erscheinung des englifchen Rechts vermag darum auch die
Geschichte unseres eigenen Rechts zu beleuchten und dessen moderne Fortentwicklung
zu befruchten. Während auf deutscher Seite namentlich Biener, Phillips, Güterbock,
Schmid, Liebermann und ganz besonders Brunner die englische Rechtsgeschichte
gefördert haben, Gneist das englische öffentliche Recht durchforscht hat, Rüttimann,
Schuster und Campbell auf dem Gebiete des Zivilprozesses, Schuster auf dem des
Strafrechtz, Späing auf dem des Handelsrechts uns die Kenntnis des englischen
Rechts systematisch vermittelt haben, fehlt es noch — trotz der belehrenden Erörterungen
Kohlers, G.Hartmanns, ESchusters, F. Böhms, Biermanns, Wertheims u. A.
zu einzelnen Punkten — an einer wissenschaftlichen systematischen Darstellung des englischen
Privatrechts; auch Gundermanns mit großer Liebe begonnenes Werk ist mit dem
Tode des Verfassers kurz abgebrochen worden. Die nachfolgende anspruchslose Skizze kann
und will diese Lücke nicht ausfüllen. Sie soll im Anschluß an frühere Vorlesungen —
dem Plane des Gesamtwerks entsprechend — nur der ersten systematischen Orientierung
dienen und die wichtigsten Vergleichspunkte in dem Aufbau des englischen und unseres
Rechts durch möglichsten Anschluß der Darstellung an das deutsche System hervorheben;
aielleicht vermag sie auch hier und da das Verständnis für die Dringlichkeit einer Pflege
des englisch-amerikanischen Rechts in Deutschland zu steigern.

Fr. A. Biener, Das englische Geschworenengericht, 1852 ff. Phillips, Englische Reichs—
und Rechtsgeschichte (bis 1189), 1388 CGuterbod, Henricus de Bracton und sein Verhältnis zum
om. Recht 1862 englisch von B. Coxe, 1866; R. Schmid, Tie Gesetze der Angelsachsen, 18382;
d Brun ner, überblck über die Geschichte der französischen, normannischen und englischen Rechtsuellen,
 in Holzendorffs Encyklopädie 18908, englisch von W. Has bie, The sources of the law of
—A— mit osbliographischem Anhange, 1888; Brunner, Die Entstehung der Schwurgerichte, 1871
Brunner, Forschungen zur Geschichte des deutschen und französischen Rechts, 1894;, Brunner, Zur
Kechtsgeschichte der roͤm. u. germ. Urkunde, 1880 und sonst; Gneist s Werke sau. zu g1; Rüttimann,
Der englische Civilprozeß, 18831, E. Schuster, Die Bürgerliche Rechtspflege in England, 1887;
B — snerngudualen Vertehr, 1805
5. Schuster, Das Strafrecht Großbritanniens. 1894; W. Späing, Französisches und englisches
dzndeiarecht 1888; Spaing, Französisches, belgisches und englisches Wechselrecht, 1890; fortlaufende
Abersichten zum englischen Handelsrecht in Goldschmidts Zeilschrift für das gesamte Handelsrecht
on d M itdermaser, Truesemann, Keyßner Späing u. s. w.; C. J. Mittermaier, Das
englusche, schoitische und nordamerikanische Strafverfahren, 1851.
        <pb n="787" />
        796

II. Zivilrecht.

J. Gundermann, Englisches Privatrecht, J. Teil: Die Common Law, Besitz und Eigentum
in England, 1864; Ph. Solly, Grundsätze des englischen Rechts über Grundbesitz; Erbfolge und
hüterrecht der Ehegatten, 1883; Sir Fr. Pollock, Das Recht des Grundbesitzes in England, übersetzt
on EeSchuster, 1889;5 W. Blackstones Handbuch des englischen Rechts im Auszuge von Gifford,
ibersetzt von Colditz, 1822; E. Lehr, Eléments de droit civil anglais 1885, mit A ppendice von
—D droit d'Angleterre ITVI, 1882 ff.; eine Reihe
hon Artikeln über privatrechtliche Gegenstände in K.Wertheims Wörterbuch des englischen Rechts
1899 (dazu E. Schuster, 8. f. Civ. Pr. 28 S. 528ff., ferner Sav. Z. 21S. 830 f.). Angaben über
die zur weiteren Hrientierung dienliche englische und amerikanische Literatur, insbesondere die
Werke von Blackstone, Stephen, Kent-Holmes, die Rechtslexika und die Entscheidungs⸗
sammlungen, unten 82 und 8 103; die unter den einzelnen Abschnitten angeführte ausländische mono⸗
graphische Literatur war mir zum allergrößten Teil hier unzugänglich und nur zu flüchtiger Durch⸗
icht in der mir 1809 gütigst geöffneten Bibliothek von Lincolns Inn zu London leilweise erreichbar!.
Zeitschriften: Kritische Zeitschrift für Rechiswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes
Mittermaier, Zachartae Mohl, Warnkönig), Heidelberg 1829 56; Zeitschrift für ver⸗
Jleichende Rechtswissenschaft Bernhöft, Kohn, Kohler), 1878ff.; Annusire de Législation
Arangere, 1872 ff. Jahrbuch der internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaft,
1895 ff.; 3. f. intern. Priv. und öff. Recht seit 1891 (Böhm, Niemeyer); Archivf. Bürgerl. Recht
Kohler, Ring, Oertmann) u. J. w. Über die euglischen Zeitschriften s. u. F2. — Fr. Meili,
Institutionen der vergleichenden Rechtswissenschaft, 1898

8 1. Die Rechtsentwicklung im allgemeinen.

Die englische Rechtsentwicklung unterscheidet sich von der kontinentalen hauptsächlich
durch den erfolgreichen Widerstand des englischen Rechts gegen römische Einflüsse, durch
die igenartige Mischung seiner Grundgedanken aus Elementen verschiedener germanischer
Stammesrechte, sowie durch die seit der Eroberung ununterbrochene Fortbildung des
Rechtszustandes in zahllosen Statuten und besonders in der Praxis eines früh er—
scheinenden Juristenstandes. Diese Entwicklung des Inselrechts wurde zunächst getragen
von dem lange Zeit stark bleibenden Eroberungskönigtum, dem die geschäftskundigen
Beamten der Schatzkammer und das gelehrte Königsgericht zur Seite standen, und neben
dem früh im Parlament der höhere Adel und bald auch die Gemeinen verständnisvoll
an der Zentralverwaltung teilnahmen; seit Ausgang des 17. Jahrhunderts waren Parla⸗
ment und korporativ geschlossener Juristenstand stark genug, um die Fortbildung des
Rechts — oft genug im Klasseninteresse — allein weiterzuführen, unterstützt durch das
Andauern des alten Gegensatzes von starrem gemeinem Recht und schmiegsamer equity
des Kanzleigerichts.
Das Stadtswesen der alten Angelsachsen und der normannische Lehnsstaat des Er—
oberers sind die Wurzeln des englischen Rechtslebens. Die angelsächsischen Staaten, seit
Anfang des 9. Jahrhunderts zum Königreich Anglia vereinigt, zeigen den frühgermanischen
Rechtszustand, modifiziert durch die besondern Verhältnisse einer kriegerischen Kolonisation:
an der Spitze der Koönig, das Volk gegliedert in die herrschenden eorls und die dienenden
eorls, erstere wieder in Großthane, Grafschaftsthane und Gemeinfreie; der eroberte
Boden' teils als kolkland in Gemeinnutzung, teils im Privateigentum als vererbliches,
aber nicht veräußerliches erfland oder als frei veräußerliches bocland (von boe, Ver⸗
zußerungsurkunde); frühes Entstehen eines Großgrundbesitzes und infolgedessen Aus⸗
bildung einer weitverbreiteten dinglichen Landleiheform, des laen; besonders seit Alfred
dem Großen treten die Großgrundbesitzer zum König in ein Gefolgeverhältnis, während
die allgemeine Wehrpflicht verfällt; dementsprechend üben die Großgrundbesitzer auch fast
zllein den Gerichtsdienst im Grafschaftsgericht unter dem königlichen ealdorman und im
Hundertschaftsgericht unter dem shiregerdöfa, dem Schultheiß; die Kirche lehnt sich eng
den Staat' und die staatlichen Guͤederungen an; Praͤlaten und Thane bilden als
eliores terae allmählich die an Stelle der alten Landesversammlungen tretenden
vitenagemdtes, Versammlungen der witan, bald beratend, bald beschließend neben
dem König.

Dem Reichsjustizamt sage ich den ergebensten Dank für die gütige ausnahmsweise Überlaffung
einiger amcrikamischet Werke auf kurze Zeit an meinen derzeitigen Wohnsitz.
        <pb n="788" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 797

Demgegenüber stellt sich seit 1006 der normannische Lehnsstaat als Militärdiktatur
dar: das gesamte Land wird als „Rebellen“gut teils den normannischen Großen und
Kriegern zu Lehen gegeben, teils einzelnen Angelsachsen gnadenweise belassen (sog. redempions,
 was man später ebenfalls als Belehnung aufgefaßt hat, so daß seither in England
alles Land als Lehen der Krone erscheint; die Kronvasallen (tenentes in capite) und
die Untervasallen (6ubtenentes) sind jetzt die Großen des Reichs; sie leisten sämtlich dem
König den Treueid und bilden mit ihren Kontingenten den Kern des Heeres, in welchem
neben den Vasallen die liberi homines kraft der allgemeinen Wehrpflicht dienen; die
Hoftage der Vasallen treten an Stelle der alten Witenagemôtes, repräsentieren nach wie
vor den Großgrundbesitz, sind aber wesentlich Feste; der König regiert absolut durch seine
vicecomites, die — dem alten shiregerôêfa entsprechend — an Stelle der éealdermen
als absetzbare Vögte den Grafschaften vorstehen, ferner durch seine Zentralbehörden
normannischer Herkunft: den exchequer als Finanzbehörde, und die allmählich zum zen—
tralen Königsgericht, bancum regis, zusammengeschlossenen Richter (iustitiarii), welche seit
Heinrich J. in den 1179 geschaffenen Reisebezirken (eireuits) — die Grafschaftsgerichte zurück⸗
drängend — unter Zuziehung vereideter Gemeindekommissionen (recognitiones iuratae) in
Zivil und Strafsachen Recht sprechen.
Auf diesen Grundlagen baut sich seit Beginn des 18. Jahrhunderts der mächtige
englische Ständestaat auf. Die entscheidende Entwicklung beginnt mit der Magna Charta
1215 und ist in den Grundzügen unter der Regierung Edwards J., des „englischen
Justinian“ (1272 — 13807), zum Abschluß gekommen: neben dem König steht das Parlament
parliamentum), bestehend aus dem Oberhaus, magnum coneilium, das seit Edward J.
als Versammlung der Prälaten und angesehenen Barone periodisch berufen wird, und
aus dem Unterhaus, dem house of commons (d. s. 2 Ritter für jede Grafschaft, 2 Bürger
für jede berufene Stadt), dessen Steuerbewilligungsrecht ebenso wie das des Oberhauses
durch die Charte von Gent 1298 endgültig anerkannt wird; das Oberhaus hat zudem
bei der Gesetzgebung mitzuwirken, ist höchstes Gericht und höchstes Beratungsorgan für
die Verwaltung; das Unterhaus beteiligt sich zunächst an den sonstigen Staatsgeschäften
nur durch Petitionen, Anträge und besonders durch Anklagen (mpeachments), seit
Richard H. ist aber die Mitwirkung auch des Unterhauses zum Erlaß eines Gesetzes
statutum) erforderlich. Soweit nicht Abänderung des bestehenden Rechts in Betracht
kommt, kann der König durch Verordnungen (ordinances, proclamations) allein Recht
setzen. Dem König steht seit Edward J. ständig ein Staatsrat (continual counecil, später
privy couneil genannt) zur Seite, zusammengesetzt aus hohen Beamten und Reichsrichtern,
als oberste Verwaltungsbehörde unter Vorsitz des Königs selbst; seit 1487 ist ein Aus-—
schuß des privy couneil mit Jurisdiktion in Strafsachen betraut (Star Chambre). Daneben
besteht der exchequer fort, ebenso das Reichsgericht. Dieses zerfällt in den court otf
kings bench, das eigentliche Hofgericht, den hiervon abgesonderten court of ceommon
bleas für die Zivilprozesse, insbesondere Immobiliarprozesse, der Privaten und den court
of exchequer, das alte Finanzgericht; die Richter sind rechtsgelehrte Berufsbeamte und
fungieren zugleich als Reiserichter bei den Assisen der Grafschaften. Allmählich be—
ginnt neben diesem eigentlichen Reichsgericht die Billigkeitsjurisdiktion des königlichen
Kanzleigerichtzs, der chancery, ihren Einfiuß zu üben. Im übrigen wird für Graf—
schaften und Städte das Selfgovernment durchgeführt mittelst Geschworenenkollegien, Ein—
schätzungskommissionen und Friedensrichterkommissionen (letztere seit 1360 dauernd aus
einem Lord, 8 oder 4 Respektablen und einigen Juristen desiehend, die einzeln die Polizei
verwalten, als Strafgericht aber in Quartalssitzungen zusammentreten). Die Kirche,
deren geistliche Gerichtsbarkeit schon seit dem Eroberer siaatlich anerkannt und von der
weltlichen scharf gesondert wird, strebt in dieser Periode nach immer größerer Unab—
hängigkeit vom Staate; die niedere Geistlichkeit schließt sich von dem Unterhause aus,
und der Klerus tritt in besonderen Synoden, „Konvokationen“, zusammen; anderseits sucht
man durch strenge Strafvorschriften (praemunire), seit Edward III. den Übergriffen der
lirchlichen Gewalt in Staatsangelegenheiten vorzubeugen; durch die Reformation wird die
Kirche dann aber völlig dem Staate unterworfen, der König tritt an die Spitze der
        <pb n="789" />
        798

II. Zivilrecht.

Kirche, neben ihn der High Commission Court als oberste Kirchenbehörde, unter ihm die
Erzbischöfe, Bischöfe und Pfarrer (aet of supremaey, act of uniformity 1558); die geistsiche
 Gerichtsbarkeit bleibt in weitem Umfange erhalten. Das Kirchspiel (parish) wird
eit Heinrich VIII. Lokalgemeinde und Träger der Armen- und Wegelast.
Das Streben der Stuarts nach absolutistischer Königsmacht führt zum Zusammen—
bruch des Königtums, und nach Abschluß der Revolutionszeit (1688, declaration of
rights 1689) wird die parlamentarische Regierung der gentry aufgerichtet. Diese besteht
aus den reichen Gutsbefitzern und den Honoratioren der Städte; das Oberhaus erscheint
als eine „von wechselndem Wahleinfluß unabhängige Ehrenrepräsentation der gentry“
Gneist). Durch einen hohen Zensus sind der gentry die Sitze des Unterhauses, sowie
die Stellen des Offizierkorps und der Ehrenbeamten, insbesondere der Friedensrichter,
reserviert. Der König handelt nur noch als king in Parliament oder als king in
Douncil, d. h. er bedarf für alle Regierungsakte entweder der Zustimmung des Parla—
nents (und zwar nicht nur für Rechtsnormsetzung und Budget, sondern auch für alle
Dispensationen und Suspensionen, private acts) oder (so besonders für die Ausübung
des sehr zusammengeschmolzenen Verordnungsrechts) der Mitwirkung des Privy Couneil,
das sich jseit Anfang des 18. Jahrhunderts nur noch als verstärktes Kabinett darstellt:
das Kabinett aber besteht mit steigender Notwendigkeit aus den Führern der Unter—
zausmajorität. Die Kirche wird allmählich diesem System eingefügt; die hohe Geist—
lichkeit sitzt im Oberhause, die Konvokationen werden seit 1717 beseitigt, das Patronat
ind die Tätigkeit der Geistlichen in den Selbstverwaltungskörpern verbindet Klerus und
zentry, die Testakte von 1673 macht die Bekleidung aller öffentlichen Stellen vom
inglikanischen Bekenntnis abhängig, die parish ist zugleich unterster Verwaltungsbezirk.
Das gesamte Verwaltungsrecht wird durch Rechtsnormen eingehend geregelt, eine Ver⸗
waltungsgerichtsbarkeit entwickelt sich; die Gerichtsbarkeit in Zivils und Strafsachen
bewegt sich in den althergebrachten Organisationsformen: die Reichsrichter werden lebens—
änglich ernannt.
Dieser dem kontinentalen in vielen Punkten vorausgeeilte Rechtszustand ermöglichte
England einen verhältnismäßig ruhigen Übergang in die veränderte wirtschaftliche Lage
des 19. Jahrhunderts. Man beließ es bei der parlamentarischen Regierung, die Tendenz
ging aber auf eine Demokratisierung des Verfassungslebens, und der Einfluß der gentry
wurde Schritt für Schritt durch die Reformgesetzgebung von 1882, 1867, 1884/5 zurück⸗
gedrängt. Die Union mit (Schottland und) Irland führte (1828) zur Aufhebung der
Testakte und schließlich zur Anerkennung der Gleichberechtigung der Konfessionen; das
Prinzip des Zensus für die Wählbarkeit fällt; anderseits wird 1884/8 nach verschiedenen
Vorsstadien das aktive Wahlrecht von den Kommunalverbänden losgelöst und die Wahl—
bezirke werden lediglich nach der Bevölkerungsziffer abgegrenzt, während die Durchführung
des householder-Wahlrechts das im ganzen immer noch auf den Besitzverhältnissen basierte
Wahlsystem einem allgemeinen Wahlrecht annähert. Hand in Hand mit dieser den neu—
aufsteigenden Kapitalisten⸗ und Arbeiterklassen günstigen Gesetzgebung geht eine umfassende
Sozialgefetzgebung und eine Verwaltungsgesetzgebung, welche die alte kommunale Selbst⸗
verwaltung zum großen Teil in die Hände unverantwortlicher Kommissionen (boards)
und ihrer nun allein verantwortlichen Subalternen legt. Die große Justizorganisation
mit ihrer Vereinheitlichung der Rechtspflege und Schaffung von Untergerichten sollte die
Zivilzustiz auch für die unteren Klassen fruchtbarer machen.

Rudolf Gneist, Englische Verfassungsgeschichte, Berlin 1882; Derselbe, Das englische Ver⸗
waltungsrecht der Gegenwart, 1888; Dexselbe Die Entwicklung der englischen Parlamenssverfassung
n veHolßen dorffs Encytlopädie, 1890. K. Maurer, Krit, übersch. ITIII. De Franduerville,
De Gouvernement Britanique 18873 H. Cor, Die Staatseinrichtungen Englands, übersetzt von
Kühne, 1867; Redkich, Englische Verwaltung, 1901, dazu Hatschek, Kr. V.Schr. 1902 S. 254ff .
und Redlich; Grunh. 3. 8300 S. 5509 ff. — Fr PoIIO And Fr. W. Maitla nd, The Hisgtory
of Englisn Law beforé the time of Kdward J., 1885, dazu Brunner, Sav. 8. 17 6. 126 ff.;
J. Reby es, History of the Unglisn Law 1.4. Bd. 18183, 5. Bd. 1819 (1869). reicht bis ein⸗
schließlich Clisabeth; R. K. Wils6n, History of Modern Englisn Law, 1875; 4. T. OCartér,;
tunesg of Engliöb Legal History. 1899. — Glasson. Histoire du droit et des institutions
        <pb n="790" />
        E. Heymann, überblick über das englische Privatrecht. 799

politiques civilos et judiciaires de I'Angleterre, 1882 ff., 6G Bände. Im übrigen ist auf die Literatur⸗
angaben bei Brunner, Rechtsquellen, in Holtzen dorffs Encyklopädie, 5. Aufl., zu verweisen.

82. Das Privatrecht und seine Quellen.
1. Das Privatrecht entwickelte sich in England unter dem Schutze der englischen
Verfassungszustände weit ruhiger als in Deutschland. Das rein germanische, nur hier
und da von kanonischen Bestimmungen beeinflußte angelsächsische Recht entspricht dem
Privatrecht der kontinentalen Volksrechte; es ist in den Gesetzen der angelsächsischen
Könige unter Zuziehung der sog. witan aufgezeichnet worden, und diese Gesetze sind teils
aus den Einzelreichen (altkentische Gesetze, Ines von Wesser Gesetze), teils aus der
Zeit des geeinten Reichs von Alfred (871901) bis auf Knut (1016-1035) er—
halten (Ancient Laws and Institutes of England, Rec. Com., 1840; R. Schmid,
Die Gesetze der Angelsachsen, 18582; F. Liebermann, Die Gesetze der Angelsachsen
Savigny-⸗Stiftung) 1898 ff.; Stubbs, Soleet charters, 1881); weitere Erkenntnisquellen
ind die zahlreich erhaltenen Urkunden (Kem b—le, Codex Diplomaticus aevi Saxoniei,
1839 -46; Bireh, Cartularium Saxonicum, 188547) und eine Reihe von Privat—
arbeiten, nach der Eroberung in Reaktion gegen das eindringende normannische Recht, zum
Teil zum Gebrauch der Kronjuristen verfaßt, insbesondere der Quadripartitus von
ra. 1115, eine Übersetzung der Knutschen Gesetze ins Lateinische (RSiebermann,
Quad. 1892; vgl. auch Liebermann, Consiliatio Onuti, 1893; Rosenvinge,
Instituta Cnuti, Havn. 1826), und wohl vom gleichen Verfasser die sog. Leges Henrieci
bprimi (Siebermann 1901), eine Aufzeichnung angelsächsischer Gewohnheiten.
Das eindringende fränkischrnormannische Recht, vom angelsächsischen besonders durch
sein Lehnswesen und seine Gerichtseinrichtungen verschieden, sollte zunächst nur für die
aormannischen Eroberer gelten, waͤhrend den Angelsachsen ihr altes Recht verbleiben sollte.
Indessen, das Recht der Normannen als der herrschenden Klasse wog immer mehr vor,
und es bildete sich durch Verschmelzung und Fortbildung der beiden Elemente in der
Hand des Königtums unter maßgebendem Einfluß des normannischen Rechts allmählich
n ue Recht; seither ist in England das „Recht der Großen das Recht des ganzen
Volks“.
Die maßgebende Rolle spielten bei dieser Entwicklung das Königsgericht und der
schnell entstehende Juristenstand. Seit Heinrich J. (1100 - 1135) erscheint am Königs-Jofe
 ein Kollegium von geschäftserfahrenen Klerikern und Laien, das sich unter Heinrich II.
(1154 - 1189) zu einem ständigen Gerichtshofe berufsmäßiger Richter — an der Spitze
ein eapitalis Tustitiarius Angliae — ausgewachsen hat; die Richter gewinnen in England
schon früh die Rolle der Urteiler, im Anschluß an die fränkische, durch die Normannen
aach England gebrachte Inquisitio bildet sich das englische Geschworenenverfahren („the
glory of the english law“), das in seiner schließlichen Ausgestaltung die Rechtsfragen
matter of law) durch den Richter, die Tatfragen (mattor of kaet) durch die Geschworenen
entscheiden läßt. Dazu tritt die Ausbildung einer berufsmäßigen Anwaltschaft (Brunnéri,
Forsch. S. 389 ff.), die bereits vor dem Ausgange des 18. Jahrhunderts besteht: zur Zest
Edwards J. (1272 — 1307) erscheinen nebeneinander der Stand der attornati, attorneys,
zewerbsmäßiger Vertreter (der heutigen solicitors) und der Stand der advocati, pleader),
der plädierenden, neben der Partei stehenden Rechtskundigen (der heutigen barristerst.
Endlich werden aus den Reihen der pleaders seit Edward J. auch die Richter ene—
nommen, und es erscheinen demgemäß Kleriker unter den Richtern immer seltener. All s
dies erklärt das frühe Aufkommen einer juristischen Behandlung des einheimischen eng—
üschen Rechtsstoffs unter Ablehnung einer Rezeption römischer und zumeist auch kanonischer
Sätze. Wenn die englischen Großen zu Merton 1236 gegenüber dem römisch-kanonischen
Recht erklären konnten: „. .. quod nolunt leges Angliae mutare, quae hucusque
usitatas sunt ot approbatae*, so war das wohl zum guten Teil schon ein Verdienst dieser
Juristen, die durch ihre ganze Ausbildung früh dem Königtum gegenüber selbstän dig
uind dem fremden Rechte abgeneigt sein mußten. Schon zu Edwards J. Zeit finden sich
beim Königsgericht apprentices, Rechtsbeflissene, welche von den Advokaten praktisch unter—
        <pb n="791" />
        300 II. Zivilrecht.

richtet werden, und der Zusammenhang mit den klerikal gefärbten Universitäten ist schon
Zamals zerschnitten, zumal bereits seit Johann und Heinrich III. dem Königsgericht in
Westminster bei London ein fester Sitz angewiesen war und die Advokaten sich seither
zwischen London und Westminster fest angefiedelt hatten, auch bald die noch heute be⸗
tehende Korporationsverfassung nach dem Vorbilde der Universitäten annahmen. Ent—
sprechend dein geringen Zusammenhange mit den übrigen Wissenschaften und mit den
Temdben Rechten trägt diese Jurisprudenz einen sehr selbständigen Charakter und erhebt
sich dabei infolge der großen Bedeutung des Königsgerichts und einzelner seiner Richter
trüh zu einer von den gleichzeitigen kontinentalen Juristen kaum irgendwo erreichten
Höhe. In diesen Rechtskundigen darf, man nicht nur die Mitverfasser der zahlreichen,
das Recht fortbildenden Statuten sehen, sondern die Besten von ihnen sind vor allem
die Urheber der damals bereits beginnenden schöpferischen Präjudizien; sie fassen auch
die Prozeßformulare, die Writs, ab, und in ihren Reihen bildete sich die Kunst des
recιJing, der amtlichen Protokollierungen der Gerichtsakte, als deren Ergebnisse uns
zahlreiche, zum Teil nöch ungedruckte Records (rotuli placitorum, vgl. u. S. 802) und
Pines (nales eoncordiae, Vergleiche und Scheinprozesse) erhalten sind. Juristen waren
die Verfasser der Reports, der seit Edwards J. Zeit ununterbrochen fortlaufenden
Entscheidungssammlung (von Edward II. bis Heinrich VIII. von besoldeten Reporters
verfaßt, sog Vearboos); endlich gingen aus den Reihen dieser Juristen auch die be—
deutenden, auf die Präjudizien des Königsgerichts gestützten Rechtsbücher hervor, vor
llem; Glanmvillas Tractatus de legibus et consuetudinibus regni Anglise (zwischen
i187 und 1189 entstanden); Henriei de Bracton (richtig Bratton, Richter unter
heinrich III.) De legibus et consuetudinibus Ansgliae (in der Hauptsache vor 1259
ollendet, Fd. 1869 und 1640, Ed. Twiss 1818), das bedeutendste dieser Werke und
zußerlich an Azos Summa zum Koder angelehnt; ferner die sog. Fleta seu commentarius
iuris Maglicani (ca. 12090 entstanden), auf Bracton beruhend; Britton, Die Vor⸗
abeit fur eine Kodifikationdes englischen Rechts unter Edward J., in französischer
Sprache; endlich unter Edward II. (1507- 1827) der Mirrour aux justices. (Näheres
und Ausgaben bei Brunner, Encykl. 339 ff.; vogl. Guterbock, Bracton passim).
2. Seither bewegt sich die Fortbildung des Rechts und insbesondere des Privatrechts
in den gleichen Formen durch die Jahrhunderte fort. Dabei zerfaͤllt der gesamte Rechts—
stoff in statute iaw, Gesetzesrecht, und eommon law, Gewohnheitsrecht (ein Gegensatz,
der zu unterscheiden ist von dem weiter unten zu besprechenden der common law im
Sinne des geineinen Rechts zur equity, dem Billigkeitsrecht).
) Die Reihe der Statuten däuft — im Gegensatz zu der Jahrhunderte hindurch
zeringen Bedeutung der Reichsgesetzgebung in Deutschland — ununterbrochen weiter; sie
zilden aber das Recht immer nur in Einzelpunkten fort; zu einer Kodifikation ist es nie⸗
mals gekommen; erst in neuester Zeit ist mehrfach eine Zusammenfassung einzelner
Materien erfolgt. Die Gesetze vor 1286 (Statut von Merton aus dem 20. Regierungs⸗
sahre Heinrichs III.) werden zur eommon law gerechnet (als Constitntiones, Assissae
ber Charters); von da ab bis 1327, dem Regierungsantritt Edwards III., bezeichnet
man die Statuten als statuta vetera, seither als statuta nova, weil man fälschlich an—
rimmt, daß seit 1327 die Grundsätze über das Zustandekommen des Statuts fesistünden.
Seit Edward III. erscheinen neben den Statuten die Ordinances, nicht unter Mitwirkung
der Richter in die statute rolls aufgenommene Rechtssatzungen, deren sachliche Abgrenzung
„om EStalut bestritten ist. Die Statuten wurden als Reichsabschied immer für eine
Parlamentssession zusammengefaßt und die einzelnen Akts wurden als Kapitel bezeichnet.
man zitiert demgemäß die Statuten nach dem Könige und dessen Regierungsjahr, so daß
32. Heurt. vIII c. 38 das 88. Kapitel der Parlamentssession des 32. Regierungsjahres
Heinrichs VIII., d. i. 1540, bedeutet. Dabei werden wegen der Revolutionsperiode von
649. 1660 die Regierungsjahre Karls II. von 1649 an gezählt. Seit Ebward J. wird
eben der lateinischen die französische Gesetzessprache häufiger; seit Heinrich VII. sind die
Statuten in englischer Sprache abgefaßt. Die Statuten von 1286 an sind enthalten in
Stres Renlin. . . from the éarliest times to the end of the reign ot
        <pb n="792" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 801
queen Anna. 1811--1822. Wegen der Ausgaben der älteren Statuten val. Brunner,
Encykl. S. 8336.
b) Für das Gewohnheitsrecht kommt als wichtigste Erkenntnisquelle die
Prarxis der Gerichte in Betracht; in der Gerichtspraxis findet die eigentliche Fortentwicklung
des englischen Privatrechts statt; erst im 19. Jahrhundert gewinnt für deren Richtung
die Statutargesetzgebung neben der Judikatur entscheidende Bedeutung. Neben den drei
alten Gerichtshöfen der common law (im Sinne des gemeinen Rechts): Ringsbench,
Dommon-Pileas und Exchequer, deren Mitglieder als Reiserichter auch den Assisen in
der Grafschaft vorsitzen, erscheint eine Reihe besonderer Gerichte; abgesehen von einigen
später unpraktisch gewordenen oder fortgefallenen Gerichten, wie dem court of thée
Steward and Marshal und dem court of echivalry ist hier besonders auf das Kanzlei—
gericht, das Admiralitätsgericht und die geistlichen Gerichte hinzuweisen. Der court of
Admiralty stammt aus der Zeit der Plantagenets und ist das Gericht des Lord High
Admiral und seiner Beamten in seerechtlichen Sachen; er urteilte nach den Gesetzen von
Oleron, dem Seerecht von Wisby, von Amalfi und den sonstigen alten Seerechtshräuchen
 und griff daneben auf das römische Recht zurück. Die geistliche Gerichtsbarkeit
hat seit der Eroberung große Bedeutung nicht nur in eigentlich geistlichen, Benefizial- und
Strafsachen, sondern vor allem auch in Ehe- und Testamentssachen; sie wurde geübt von
den erzbischöflichen Provinzialgerichten und den bischöflichen Diözesangerichten (die wieder in
Konsiftorialgerichte und Gerichte der Archidiakonen zerfallen); erst 1857 wurde die erb—
rechtliche Gerichisbarkeit auf den weltlichen Court of Probate, die Ehegerichtsbarkeit auf
den weltlichen Court for Divorce and Matrimonial causes, zwei Reichsgerichte, übertragen,
nachdem der Einfluß des kirchlichen Rechts auf Erbrecht und Eherecht sich Jahrhunderte
hindurch geäußert hatte. Von größter Tragweite für die englische Rechtsentwicklung endlich
ist das Kanzlergericht, Court of Chancery: seit Edward III. ist eine Billigkeitsjurisdiktion
des vorher nur als Kanzleivorsteher und Großsiegelbewahrer tätigen Kanzlers und seiner
Beamten nachweisbar; sie bleibt unter vielfach wiederholtem Widerspruch der Stände
bestehen und wird 1898 und 1452 auch in Statuten anerkannt. Anknüpfend an die
Vorbereitung der ordentlichen Prozesse durch die aus der Kanzlei stammenden königlichen
vrits hat die Kanzlei ihre konkurrierende Gerichtsbarkeit neben den ordentlichen Gerichten
zunächst ziemlich willkürlich, geübt, bis sich, besonders seit dem 17. Jahrhundert (Sir
Heneage Finch), auch auf dem Gebiete des allmählich entfalteten Billigkeitsrechts, der
Bquity, fefte Grundsätze bildeten und man auch hier ganz nach Art der common law-Berichte
 in steter Rucksicht auf die Präjudizien die Rechtssätze ganz allmählich fortzubilden
begann. So unterschied sich die Kanzlergerichtsbarkeit von der gemeinrechtlichen schließlich
nicht mehr durch die Methode der Rechtsanwendung, sondern durch die Anerkennung einer
Reihe von Rechtsinstituten und Rechtssätzen des jus honorarium, welche von den common
law-Gerichten verworfen wurden. Jnsbesondere bestand nicht nur ein dem kanonischen
angelehntes besonderes Prozeßrecht für das Kanzleigericht (vgl. Kohler, Beiträge zum
Civilprozeß, 1894, S. 584 ff.), sondern es werden hier die das ganze Recht durchziehenden
Institute der trusts und uses anerkannt, die Grundstücksverpfändungsform des equitable
mortgage und in neuester Zeit das Urheberrecht geschaffen, es wird die zwanzigjährige
Auslosuͤngsfrist des Verfallpfandes (legal wortgage) anerkannt, der Gedanke der Zession
durchgeführt und schließlich neben der Schadensersatzklage wegen Nichterfüllung eines
Vertrages auch die Klage auf specitie performance, Naturalerfüllung gewährt, welche
die gemeinrechtlichen Gerichtshöfe versagten. Ebenso wie das Admiralitätsgericht und die
geistlichen Gerichte hat das Kanzlergericht infolge der in früheren Jahrhunderten regel—
näßigen Besetzung init Klerikern dem fremden Rechte einen gewissen Einfluß eingeräumt
m Gegensatz zu ihrer schroffen Ablehnung durch die common law-Gerichte. Aber das
Wesen der Pquity im Gegensatz zur comrion lae wird durch diese Beobachtung keines—
vegs hinreichend charakterisiert: fast alle die eben erwähnten Billigkeitsrechtssätze beruhen
uuf germanischen Grundgedanken — das gilt vor allem von den trusts und uses, durch
die das Equity-System groß geworden ist —, das fremde Recht hat nur einen modi—
izierenden Einfluß geübt. Der entscheidende Gegensatz ist vielmehr der von Volksrecht
Eneyklopüdie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J. 51
        <pb n="793" />
        302

II. Zivilrecht.

und Amtsrecht; er erscheint in Deutschland im Frühmittelalter ebenso, lebt aber in England,
nachdem die königlichen eommon law-Gerichte vollständig an Stelle der alten Volksgerichte
getreten sind, mit der Entstehung der Kanzlergerichtsbarkeit wieder auf und hat bei der
Zähigkeit englischer Rechtsentwicklung durch die Jahrhunderte sich erhalten und zu einem
janzen amtsrechtlichen Rechtssysteme geführt, dem viele Fortschritte des englischen Rechts,
nsbesondere ein großer Teil seiner Anpassungsfähigkeit an neu auftauchende Tatbestände, zu
danken sind. Im einzelnen sind die Ergebnisse der Judikatur hauptsächlich in drei Formen
uͤberliefert die Writs (brevia), Formulare für die von der Kanzlei redigierten könig—
lichen Mandate (vgl. unten 8 4), wurden unter Edward III. in der Old Natura brevium
gefammelt, dann 1581 in dem Registrum brevium omnium tam originalium quam iudi-Jalium
 offiziell zusammengestellt, aus dem die New Natura brevium von A. Fitzherbert
I3841, 17928 ausgezogen ist. Die Records sind amtliche Spruchregister ohne Gründe;
ie find nur für die ältere Zeit gedruckt (vgl. Brunner, Encykl. S. 838 und Gerichtszeugnis
40ff.). Die Réports, Entscheidungssammlungen unter eingehender Wiedergabe der
Gründe, wurden seit Aufhören der amtlichen Berichterstattung von den hervorragendsten
Juristen eifrig gepflegt (der angesehenste Reporter ist Eduard Coke, dessen Reports ohne
Autornennung zitiert werden; andere Reporter sind Hobart, Yelverton, Saunders, Vaughan,
Levinz u. s. w.); die Hunderte von Roͤport-⸗Werken bilden die Grundlage und den Aus⸗
gangspunkt aller juristischen Arbeit in England (eine chronologische Liste der Reports
sindet sich z. B. bei Renton, Encyelopaedia ot the Laws of Pngland vol. J pas. XVII,
eine alphabetische u. a. bei Kempin, Rechtsquellen der Vereinigten Staaten S. 12 ff.;
ogl. ferner die Notizen bei Brunner L.. S. 348).
e) Die juristische Literatur steht an Bedeutung für die Fortbildung des Rechts weit
hinter der Judikatur zurück. Nach der Periode der bereits erwähnten Rechtsbücher tritt
zuerst John Fortescue mit seiner wahrscheinlich 1478 entstandenen Schrift De
audibus légum Angliae hervor, die sich gegen das römische Recht richtete. Von be⸗
rühmten Namen sind sodann besonders hervorzuheben Littleton (P. 1481), dessen
Penures das klassische Werk für das Immobiliarsachenrecht geworden ist, und der an—
zesehenste englische Jurist Edward Coke (4F 1688), neben dessen bereits erwähnten
eports seine Inbtitutes of the laws of England (16389) zu nennen sind, deren ersten
Te ein Kommentar zu Littletons Tenures bildet. In der Zeit, als die kon⸗
inentalen Staaten zu ihren Kodifikationen schritten, schuf dann Sir William
Blackstone (1728—1780) in seinen Commentaries on the laws of England (1765,
— D 28) das noch heute maßgebende
System des englischen Rechis; in vier Teilen werden die Rights ok Boerson, Rights ot
PlLings (einschließlich der Vertragsobligationen und des Erbrechts), die Private Mrongs
uind die Publie Wrongs (Kriminalrecht) behandelt. „Die Klarheit und Durchsichtigkeit
Zer Darstellung, die wissenschaftliche Gründlichkeit des Verfassers, das Fernhalten aller
chwerfälligen Gelehrsamkeit und die geistige Beherrschung des umfangreichen Stoffes haben
dem Werke einen Weltruf verschafft“ (Brunner 1. c.); noch heute beruht das Rechtsstudium
in England auf dem Werke, das in Ste phen, News Commentaries on mo lavs of
England, partly founded on Blackstone (1i899 18), dem jetzt geltenden Rechte angepaßt ist
3. Das 19. Jahrhundert mit seinen tiefgreifenden Veränderungen der wirtschaft⸗
lichen Lage bewirkte auch für die Privatrechtsentwicklung einen allmählichen, aber fühlbaren
Wandel.“ Die Statutargesetzgebung trat neben der Judikatur, die nicht immer schnell
Jenug den veränderten Bedürfnissen zu dienen vermochte, als gleich starker Faktor der Rechts⸗
bildung hervor; eine Reihe von Einzelmaterien erhielt eine lodifikatorische Zusammen⸗
fassung. Zugleich wurde eine Ausscheidung der veralteten Statuten vorgenommen- und
die noch geltenden wurden zum Teil neu redigiert; das Ergebnis dieser Arbeit ist:
Sccond revised Edition of the Statutes, prepared under the direction of the Statutes
Gommite, 1888 —1900 (für den praktischen Gebrauch sind die noch geltenden
Stat uten, alphabetisch nach Materien geordnet in Ohitty-Lely, The statutes of Fraetiesl
utilityx London 188468, 18 Bände, mit Noten und Indices, dazu jährliche Eragänzung
in Amnual s-tatutes of practical utility by Lely, von 1881 and).
        <pb n="794" />
        E. Heymann, überblick über das englische Privatrecht. 803

Anderseits drängt der immer komplizierter werdende Rechtszustand zu einer Ver—
einheitlichung der nebeneinander stehenden Gerichte und Rechtssysteme, insbesondere
zur Verschmelzung des im großen Verkehr immer mehr bewährten Equity-Rechts mit der
Dommon law. Der entscheidende Schritt ist die große Justizreorganisation durch die
ITudicatureAct von 1878 und von 1875, 1877, 1879, 1881, 1888, 1894. Seither
ist ein zentraler einheitlicher Gerichtshof für England, der High Court of Justice zu London,
als Gericht erster Instanz geschaffen. Er zerfällt in Divisions: und zwar ist die Kings
Beneh Division eine Zusammenfassung der alten courts of Kings Bench, Common
Pleas und Exchequer, während zugleich ein Richter dieser Division als High Court in
Bankruptey an Stelle der früheren Konkursgerichte sitzt; die Chancery Division entspricht
dem alten High Court of Chancery; die Probate, Divorce and Admiralty Division
hat die alten Gourts of Admiralty, of Probate und for Divorce and Matrimonial Causes
in sich aufgenommen; zugleich bilden die Gerichte der Commissioners of Assise, der
Reiserichter fur die Grafschaften, ebenfalls Glieder des High Court. Berufungsinstanz
für den High Court ist der Court of Appeal (zusammengesetzt aus dem Lord Chancellor,
dem Lord Ohief Justies of England — früher der Präsident der Kings Beneh, jetzt
der Kings Beneb Division —, dem Master of the Rolls, dem Präsidenten der Probate
Division und fünf Lords Justices of Appeal); er und der High Court werden unter
der Bezeichnung Supreme Court zusammengefaßt. Revisionsinstanz ist das House of
Lords lin seinen rechtsgelehrten Mitgliedern) und für gewisse Sachen, besonders für die
Kolonien, das Judicial Committee of the Privy Council. An Stelle des alten Unter—
gerichts des Sheriff, das im Laufe der Jahrhunderte durch eine Menge sehr verschieden—
artiger Bagatellgerichte ersetzt worden war, waren 1846 wieder für 60 Bezirke County
Dourts geschaffen worden, die besonders durch die County Courts Act von 1888 ausgestaltet
 wurden und als Bagatellgerichte erster Instanz (obligationen- und sachenrechtliche
Ansprüche, deren Gegenstand 50 4 nicht übersteigt), mit einem Richter besetzt, durch ihr
einfaches, schleuniges und minder kostspieliges Verfahren auch den ärmeren und mittleren
Klassen die jahrhuͤndertelang fast entbehrte Möglichkeit der Prozeßführung wieder schafften.
Untrennbar mit dieser ganzen Gerichtsorganisation verbunden war die Zurückdrängung
des Gegensatzes von Equity und Common law: Die Judicature Act von 1878 (86, 87
Viet. eap. 66) bestimmt, daß die bisher nur im Court of Chancery anerkannten Rechtsoerhältnisse
 allgemein anerkannt werden sollen, gibt einer Reihe einzelner Rechtsfätze des
Lquity-Rechts allgemeine Geltung und verordnet (8. 25 1n. 11): Generally in all matters
aot hereinbefore particularly mentioned, in whieh there is any contflict or variance
between the rules of équity and the rules of the common law with reference to the
zame matter, the rules or equity shall prevail. Die Judikatur des 19. Jahr—
hunderts ist außerordentlich reichhaltig und wertvoll; an Stelle der privaten Reports
werden seit 1865 die Entscheidungen von dem Council of Law Reports, einem Ausschuß
der vier Juristeninnungen, herausgegeben (The Law Reports in all the Courts, published
under the authority of the Incorporated Council of Law Reporting for England
ommeneing Michaeimas Term 1865, gegen 800 Bände); die Sammlung zerfällt in Ab—
teilungen fuͤr die einzelnen Gerichtshöfe bezw. Divisions: Houss of Lords, Privy
Douncil, Ohancery Appeéals, Equity cases before the Mastoer of the rolls, Quéens
Beneh, Gommon Pleas, Exchequer, Orown Cases, Admiralty, Probate and Divoree;
seit 1875: Appeals before the House of Lords and Privy Couneil, Chancoery
Division, Quéens Bench Division einschließlich der alten Common Pleas und Pxchequer
Division (1876 - 1880), Probate Division). Daneben erscheinen aber auch private Zu—
ammenstellungen, besonders die Law Journal Reéports (seit 1822), die Lawv Times
Reports (seit 1859); eine Verarbeitung gibt J. Newis, The Digest of English Case
ladr, bis 1897, ca. 800 000 Fälle umfassend, 16 Bände, jährlich ergünzt durch J. Mews,
The Annual Digest; J. W. Smith, Selection of leading cases, 1901 11.
Die Literatur befaßt sich nach wie vor hauptsächlich mit der Zusammenstellung der
Judikatur und der Statuten; die Rechtslexika, Abridgements, Digests, spielen eine hervor—
agende Rolle (besonders Browen, New Law Dietionary, 18802, S we et, Dictionary
21*
        <pb n="795" />
        804

II. Zivilrecht.

of Pnglish Law, 1882, Wharton, Law Lexicon 18828, und die Eneyelopaedia of the
aws of Englend, Herausgeber A. Wood Renkton, 12 Bände 1897/88); daneben
erschienen entsprechende kompilatorische Bearbeitungen einzelner Materien; doch strebt ein
zroßer Teil der Schriftsteller, besonders in neuerer Zeit, mit schönem Erfolg die wissen⸗
schaftliche Durchdringung des Stoffes an, in steigender Berücksichtigung der kontinentalen,
nsbesondere auch der deutschen Rechtswissenschaft und unterstützt durch die Arbeiten
hervorragender englischer Juristen auf dem Gebiete der allgemeinen Rechtslehre, der sog.
Jurisprudence“* (Austin, Markby, Holland, Fr. Pollock u. s. w.), sowie vor allem
uf den Gebiete der englischen Rechtsgeschichte (Fr. Pollock, F. W. Maitland u. a.).

Zur ersten Orientierung eignet sich der von der Buchhandlung 8weet and Maxwel!l
erausgegebene Catalogue of Médern Taw Booßs, compiled by W. Harold Maxwell,
abon' I805 mit Supplementen, von 1899 und 1861; andere bibliographische Werke weist der
satalog der Reichsgerichtsbibliothek nach. Zeitschriften: Law Quartérly Rerien, being the combined
Fab NMagazine founded 1828 and the TaReview founded 1848, seit 185663 Law Times,
Wochenschrift seit 1848; Solicitors Journal, seit 1856, u. s. w.

Die Ausbildung der Juristen liegt noch heute in den Händen der vier alten Inus
of Court (Inner TPemple, Middle Temple, Lincolus Inn, Grays Inn). Die Aufnahme
uAls Sludent erfolgt bei Vorhandensein der nötigen allgemeinwissenschaftlichen Vorbildung
durch den Vorstand (die Benchers) der einzelnen Innung auf Empfehlung zweier Barristers
wesentlich nach freiem Ermessen; der gesellschaftliche Verkehr in der Innung (Diners
während 12 Terms, d. s. Gerichtssitzungsperioden) ist grundsätzlich noch heute die Haupt⸗
boraussetzung für den Erwerb der Barrister-Würde; ein Ausschuß der vier Innungen,
s Ccunei' of legal Education, leitet die gemeinschaftliche Innungsschule und sorgt für
die Abhaltung des nicht allzu schweren Examens; nach Abschluß des Trienniums verleiht
die Innung den Grad des Barrister at Jae, welcher die Voraussetzung für die Erlangung
iller juristischen Amter bildet (Consolidated Reégulations of the ——
incoins Iun ete.); der gesamte Juristenstand geht somit aus der korporativ⸗ ge⸗
chlossenen Anwaltschaft hervor und in der praktischen Ausübung der Anwaltstãatigkeit
iegt der Schwerpunkt seiner Ausbildung. Der Einfluß der Universitäten und ihrer
Rechtslehrer beginnt daneben zu wachsen, und den Universitätsstudierenden werden einige
Ileichtecungen für das gleichzeitige Studium an der Innungsschule gewährt. Die
Ausbildung der Solicitors, der nichtplädierenden Parteivertreter, die ehedem eine rein
Jandwerksmäßige war, ist heute derjenigen der Barristers in manchen Punkten an⸗
enähert, und die Scheidung zwischen den beiden Klassen ist nicht mehr so schroff wie früher.
Besonders seit der zweiten Hälfte des 10. Jahrhunderts tritt eine Neigung zur
Aufnahme römischer Rechtsgedanken in das englische Privatrecht hervor; ermöglicht wurde
dies vor allem bdurch die Verschmelzung der Gerichtshöfe, welche den alten common
aw⸗Gerichten, der Seele des Widerstands gegen das römische Recht, ihre Selbständigkeit
aubte; die romanisierende Rechtslehre, vielfach angelehnt an Saviguy und die deutschen
Romonisten der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts kommt durch ihre Konstruktionen
en Bedürfnis und Begehren nach schneller Fortbildung des englischen Rechts bequem
cntgegen. Die hohe Achtung vor den alten Präjudizien, gestützt durch die aufblühende
Wissenschaft der englischen Rechtsgeschichte, bildet aber noch einen Damm gegen übermäßige
Romanifierung, die dem einsichtigen englischen Praktiker als Gefabr für die ruhm⸗
AM. Selbständiakeit des enalischen Rechts erscheint.

Hierzu besonders H. Bruuneg, Rechtsquellen, bei Holtendorff, J. c.; ferner Guuder
nanns. 17 109 Bracton, —A alae u, 5 die übrigen
‚ereits angeführten Werke über Rechtsgeschichte und Gerichtswesen; Blackstone, Gommentariess,
trod. s.*3; Stephen, Commeéntaries, trod. s 8, pᷣoilock and Maitlaud, J ẽ1204;
Wertheim art. Law; Foss, The Judges of England, 1848 -64 Foss, Biographia Juridics.
870. Man pflegt noch immer die Iaftirete der cahitz zusammenfassend zu behandeln; ins⸗
hesondere sei hiugewiesen Luf, das Buch des Amerikaners torg, Guetaries on eduit,
urisprudéence, 187010, englische Ausgabe von Grigsby, 18922; serner Spenee, On equitahle
jurisdiction, of Chancery, 816-49; Jos. W. 8Bmith, Manual of equity jurisprudence
od ie Ader die Anfänge des normannischen Rechts v. Amira, Histor. Z. 39, 241 ff.
        <pb n="796" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 805

8 3. Das objektive Recht.

Das Recht ist statute law (Gesetzesrecht) oder ceommon law (Gewohnheitsrecht).
1. Das Statui (Act of Parliament, Statute) kommt zu stande durch den überstimmenden
Willen des Königs, des Oberhauses und des Unterhauses; die königliche Zustimmung
assent, royal assent) ist seit 1707 nicht mehr verweigert worden und erfolgt persönlich,
am Ende der Session, oder by commission, durch schriftlich ermächtigten Kommissar.
Eine Promulgation ist nicht erforderlich; am Tage des assent wird die Akte Gesetz; der
Geltungsbeginn fällt, wenn nicht besonders im Gesetze bestimmt, zusammen mit dem auf
der Akle vermerkten Datum des assent (88 Geo. IIIlc. 18). Für die Auslegung einer
Reihe von Ausdrücken der Gesetze ist wichtig die Interpretation-Aet von 1889 (52 and
53 Viet. e. 68); dort sind auch in s. 85 Bestimmungen über das Zitieren der Gesetze
enthalten; danach ist die oben (F 2) angegebene Methode des Zitierens nach Regierungsjahr
und Kapitel oder aber der für das Gesetz bestehende short title zu wählen; solche short
itles setzen die Short Titles MAets von 1892 (e. 10) und 1896 (ec. 14) für viele ältere
Gesetze fest; neuere legen sie sich gewöhnlich am Schluß selbst bei; dazu gibt es für ältere
Besete zahlreiche „popular short titles“ nach Sitzungsort (st. of Westminstoer, Gloucester),
nach“ Gegenstand (Bill of Rights), nach Anfangsworten („Quia emptores“), nach dem
Antragsteller (MNichael Angelo Taylors Aet). Die Statuten sind entweder publie Acts
(und Jwar „general“ oder für bestimmte Bezirke, „local“, oder „personal“) oder aber
— ohne ganz scharfe Scheidung — private Acts, d. h. auf einzelne Personen oder
lokale Verhältnisse bezügliche Gesetze (für diese wird das Kapitel mit römischer Zahl
bezeichnet). Eine große Rolle spielt die delegierte Gesetzgebungsbefugnis, nicht nur für
die Kolonien, sondern auch als Delegation an einzelne Staatsorgane und Behörden,
wie das privy council, die boards of health und edneation und vor allem die Reichsgerichte,
 welche ihre rules of procedure selbst aufstellen (Snow, Burney and Stringer,
Annual Practico).
2. Das Gewohnheitsrecht (common law) ist entweder gemeines (general customs,
eommon law im eigentlichen Sinne) oder sog. partikulares (particular customs). Für
das gemeine Gewohnheitsrecht ist die hauptsächlichste Erkenntnisquelle die Judikatur;
„»the judges of the iand . .. are the depositaries of the laws; the living oracles,
vho must deécide in all cases of doubt, and who are bound by an oath to deécide
according to the law ot the land“ (Blackstone). Die Präjudizien (procedents) sind —
eine der wichtigsten Eigentümlichkeiten des englisch(zamerikanischen) Rechts — für die gleich—
— D
Gerichte (s. o. F )y seit dem 14. Jahrhundert nachweisbar; im Laufe des 19. Jahr—
hunderts ist die bindende Kraft gleichmäßig für equity wie für eommon law anerkannt;
dabei bindet sich heute der Court of Appeal an die Entscheidungen der alten common
iaw-Gerichte, dagegen nicht absolut an die alten Kanzlerentscheidungen; der Court of
Appeal und der Lgh Court sind an die Entscheidungen der Reiserichter (sog. Ni priuseulings)
 nicht gebunden. Abweichungen sind überhaupt gestattet, soweit ein Präjudiz
der „Vernunft oder der natürlichen Gerechtigkeit widerspricht“ (Stephen; nach Black—
tone: „der Vernunft oder klar dem divine law“); doch werden Präjudizien nur selten
»overruled“. Die Fortbildung des Rechts durch die Gerichte geschieht mit großer Vorsicht,
bielfach im Wege sorgfältiger Analogie und unter Verwendung der „Natur der Sache“;
es haudelt sich keineswegs um eine unmethodische Jurisdiktion der Willkür. Neben der
Judikatur verwendet man als Erkenntnismittel des gemeinen Gewohnheitsrechts auch die
Kommentare“ der berühmten Juristen, insbesondere von Littleton, Coke und M. Hale. —
Das sog. partikuläre Gewohnheitsrecht ist teils loe al custom, Observanz (Schulbeispiele
sind: „Favélkind“ in Kent, wonach die Grundstücke nicht an den ältesten Sohn, sondern
an alle Söhne vererben, ferner „borough english“, d- i. der Erbvorzug des jüngsten
Sohnes), teils handelt es sich um Gewohnheitsrecht, das, besonders von einzelnen Spezial⸗
gerichtshöfen (geistliche Gerichte, Adwiralty, Forest Oourts) ausgebildet, für einzelne
Personenklassen (personal eustom) oder Materien gilt; hierher rechnete man vor
        <pb n="797" />
        306

II. Zivilrecht.

allem das Handelsrecht (merchant law), solange und insoweit es sich von dem bürgerlichen
Recht als selbständiges Rechtsgebiet abhob, — Lin Zustand, der befonders seit der Tätigkeit
Lord Ransfielbs (17 1798) aufgehört hat. Für die particular eustoms hat
sich eine eingehende Lehre — hie und, da unter Verwendung kanonischer Gedanken —
zusgebildet in enger Verknüpfung mit der Lehre von der Akquisitivverjährung, der
brescription, die wieder teils auf den Verschweigungsgedanken, teils auf die unvor—
denkliche Zeit zurückführt. Danach muß die Gewohnheit seit Menschengedanken bestehen,
». h. Nach alter common law seit 1180 (1 Richard I), doch wird das ausreichende Alter
hein Beftehen durch 20 Jahre präsumiert (dazu die Prescription Act 2 und 8 Will. IV
.71); fie muß ununterbrochen, unangefochten (peasible) sein, es muß opinio necessitatis
borhanden sein (eustom must be eompuisory), und endlich darf die Gewohnheit nicht
invernünftig (not irreasonable sein), wofür eine sehr eingehende Judikatur (s, Renton,
Eneyel. s. v. custom A, 4) existiert; wer sich auf particular custom stützt, muß die
GBewohnheit beweisen (regelmäßig durch Geschworene); partikulare Gewohnheiten, welche
Jemeinem Gewohnheitsrecht derogieren, sind ftrikt zu inlerpretieren; anderseits dringen sie
gegenüber einem generai statute überhaupt nicht durch, was seit dem Anschwellen des
tute law die Gewohnheiten sehr eingeschränkt hat. Von den customs scheidet man
heute scharf die usages, d. h. die Verkehrssitten, Usancen; über sie ist eine reiche, auch für
ins beachtenswerte Judikatur vorhanden; sie brauchen natürlich „not ancient“ zu sein,
daz sbesondere für die schnelle Fortentwicklung der Handelsgewohnheiten bedeutsam ist.

Blackstone, Com. intr. s. 3; Stéephen, Com. intr, s, 8; Hardé;astle, A treatise
on ... Statutory law, 1892; Maxwell, The interpretation of statutes, 1896; art. custom und
precedents bei Renton, Encykl., Markby, Elements of Law, 1896, ch. 2 Fr. Polloek
rst book of jurisprudeneé, 1807, ch. Vl. &amp;amp; Über Handelsrecht vgl. die Zusammenstellung
bon Goldschmidl, Handbuch 12 8 30 und 31; Güterbok, Z. f. H.R. IV S. 18ff.; Spaing
Engl. Handelsrecht J. c.; J. W. 'Smith, Compendium of mercantile law, 18341, 18900;
3 ινsS, Elements oft mercantile law, 18008; Slater, Principles of m. l., 18992; Campbelle
Principles of m. L. 1890.
84. Der Rechtsschutz.

1. Für den gerichtlichen Rechtsschutz hat das englische Recht ein Aktionen⸗
ystem ausgebildet, an das sich die Privatrechtsentwicklung aufs engste angeschlossen hat,
ind das, oͤbwohl vielfach mit dem römischen Altionenrecht verglichen, durchaus nationalen
Ursprungs ist. Den Ausgangspunkt bildet der alte königsgerichtliche Prozeß: das amts⸗
gerichtliche Verfahren wird durch königliche, von der Kanzlei ausgehende Mandate (vrits,
brevia) eingeleitet (previa originalia) und fortgeführt (br. ĩudicialia); auch das volks⸗
gerichtliche Verfahren über Grundeigen bedurfte allmählich solcher Einleitung. Diese
Mandate haben mit den römischen formulae nichts zu tun, auch andere Funktionen als
diese; sie entsprechen vielmehr den indiculi commonitorii, de iustitia, inquisitionis des
crränkischen Reichsrechts (Brunner). An die Prozeßeinleitungs-Writs schließt das Aktionen⸗
system an; durch das Writ wird die Klage individuglisiert. Das zweite Westminster⸗
lut von 1285 (18 Edw. Te. 24) bestimmt, daß die Kanzlei in consimili casu neue
Nrits aufstellen dürfe, dagegen im übrigen die Schaffung neuer Writs dem Parlament
zu überlassen sei. An die Zahlreichen allmählich feststehenden Writs schlossen sich Rechts⸗
ben und Kechtslehre eng an. Die Prozesse in der Ohancery wurden entsprechend durch
Zill, bezw. bei Kronsachen durch Information, Gesuche mit formloser Angabe der Klage⸗
alfachen, eroöffnet. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde allmählich die spezielle Indi⸗
idunalisierung der Klage durch bestimmte Writs (original writs) beseitigt; seit 1878
jenügt in allen Sachen zur Prozeßeinleitung ein allgemein gehaltenes, vom Gericht
usgegebenes writ of summons, ein Ladungsmandat, für das ein „indorsement of claim;
d. h. Angabe des Klagantrags und der zur Individualisierung des Klaggrundes erforder⸗
lichen tatsächlichen Behauptungen, vorgeschrieben ist; alle Klagen sind seither in faetum
coptae, aetions on the cass (eine Bezeichnung, die, streng genommen, nur den alten
in casn aufgestellten brevia magistralia zukommt). Trotzdem spielen die alten
        <pb n="798" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 807

Klagformen in Judikatur und Literatur noch eine große Rolle, und viele Teile des
englischen Privatrechts sind ohne Kenntnis von ihnen nicht verständlich. Die Zahl der
m praktischen Gebrauch befindlichen Klagtypen war im 19. Jahrhundert allmählich sehr
zusammengeschmolzen. Man teilt sie ein in actions real, personal und mixed. Diese
Einteilung beruht auf dem gemeingermanischen Gegensatz von Immobiliargut und Fahrhabe.
Die netioas real] dienen dem Schutze des Immobiliarguts (real property); zu ihm ge—
hören die alten petitorischen und possessorischen Grundstücksklagen (vrit of right, writ
ok assise ete.) mit ihren Nebenformen, der Patronatsklage (a. quare impedit) und
den Wittums?Klagen (writ ol dover, vwrit of right of dovoer, Xr. otf d. unde nibhil
habet); sie sind heute in der Hauptsache außer Anwendung (s. u. 86 Nr. 8). Von den
actions mixed, gerichtet zugleich auf Schadensersatz und auf Herausgabe von real property,
ist die wichtigste die aetion of ejeetment, jetzt action for the recovery of land genannt,
ursprünglich dloße Schadensklage, welche schon seit dem 18. Jahrhundert die reinen Real—
lagen auf Grundstücksherausgabe verdrängt hat. Endlich dienen die personal actions zum
Schutze des Personalvermögens (porsonalty, personal property), wozu alles, was nicht
real Proporty ist, gerechnet wird, also Eigentum und dingliche Rechte an Mobilien, Forderungs⸗
und sonstige nicht-dingliche Rechte, ferner aber außer diesen chatteis personal im engeren Sinne
auch die sog. chattels real, gewisse den Mobilien gleichbehandelte Immobiliarrechte (vgl.
u. F6Nr. N). Die personai actions gingen als Klagen vor den eommon law-Gerichten immer
nur auf Schadensersatz, während die Ohancery in geeigneten Fällen zu specifie performance,
 zur Realerfüllung, verurteilte und diese erzwang — ein Grundsatz des Bquity-Rechts,
der heute verallgemeinert ist, so daß grundsätzlich auf jede Klage zu specifie performance
berurteilt werden kann. Die wichtigsten personal actions sind: action of debt, covenant,
assumpsit, detinue, trover, tréspass, trespass on the case; die trespass-Klagen sind
die eigentlichen Deliktsklagen (actions of tort im Gegensatz zu actions of eontract); die
actious ot debt, covenant, assumpsit sind die Klagen aus Vertragsbruch (breach of
eontraet), und die actions of detinue und of trover versehen die Funktion der Mobiliar—
bindikation. Über das System der Klagen s. unten 9 7., Nr. 8 a. E. — Wegen der
Rechtskraft der Urteile s. die guten Ausführungen bei MendelssohnBartholdy,
Grenzen der Rechtskraft, 1900 S. 199 ff.
PoOIIOCMU and Maitland II S. 556 ff.; Blackstone IIIsch. 7 ff.; Stephen b. VCch. 7.
2. Die Verjährung (limitation of action) ist für die einzelnen Klagarten
verschieden bemessen. Sie hat sich bei den real aetions entwickelt; zur Zeit Heinrichs II.
konnte ein writ of right, die Immobilienklage, nicht auf einen Besitzstand, eine seisin
gestützt werden, die weiter zurücklag als die Regierung Heinrichs J. (1100 -1135); seit
dem ersten Westminsterstatut (3 Eäw. D) durfte die seisin nicht weiter zurück als 1189
(J Ric. I; s. o. Nr. 8 a. E.) liegen; nach verschiedenen gesetzlichen Eingriffen in diesen Rechts⸗
zustand unter Heinrich VIII. (80 bezw. 60 bezw. 60 Jahre zurück), Jakob J. und
Wilhelm IV. (8 und 4 e. 27, 20 Jahre) wurde durch die Real Property Limitation Act
(37 and 38 Viet. c. 57, 1874) bestimmt, daß die meisten Immobiliarklagen nach 12 Jahren
restlos erlöschen. Die Verjährung der personal aetions beruht hauptsächlich auf dem
Statut 21 Jae. J e. 16 8. 8 von 1628; danach verjähren die mneisten dieser Klagen
in 6 Jahren „after the cause of action acerned“, während die actions of trespass to
he pérson (asssault, menace, battery, wounding, iraprisonment) in 4 Jahren, die
Ehrenkränkungsklagen (actions on the case for Terpal slander) in 2 Jahren verjähren;
die Klage aus gefiegeltem Vertrag (a. of debt) wurde durch dieses Gesetz aber nicht
getroffen, doch gewährte die Praxis nach 20 Jahren die Vermutung der Erfüllung, bis
durch8 and Will. IVe. 42 5. 8 1838 auch, für diese Klage eine Verjährung von
20 Jahren, für einige Fälle von 6 Jahren eingefuüͤhrt wurde Gtephen, Boolx Veh. IX).
3.Auf dem Gebiete der Selbsthilfe sind neben dem allgemeinen Rechte
der Selbstverteidigung (gelf· detonse) eine Reihe besonderer Institute ausgebildet: recap⸗
tion (oder reprisal) dist das Recht, ein vorenthaltenes Familienmitglied oder eine vor—
enthaltene bewegliche Sache eigenmächtig zurückzuholen; entry ist das entsprechende Recht,
        <pb n="799" />
        308

II. Zivilrecht.

ꝛin vorenthaltenes Immobile zu okkupieren; abatement ist das Recht, schädigende Anstalten
nuisance, z. B. eine lichtraubende Mauer) eigenmächtig zu beseitigen, — immer unter
Vermeidung eines Friedensbruchs (insbesondere unter Vermeidung des Eindringens in
ein geschlossenes Haus); ferner ist das alte Recht der Privatpfändung (distress) eingehend
zusgebildet, insbesondere zur Beitreibung eines Grundzinses und zur Sicherung wegen
Viehschäden, und zwar ist dabei ein Verkaufsrecht nach alter common law nur für
Kronforderungen anerkannt und erst seit dem Ausgang des 17. Jahrhunderts durch die
Gesetzgebung allmählich allgemeiner durchgeführt worden; eng verwandt ist das Recht zur
zigenmächtigen Wegnahme des verfallenen hériot, des Besthaupts. Eigenartige Selbst—
befriedigungsrechte gewähren das Recht des reétainer für den zum Exekutor oder
Administrator (s. unten 8 8) des Schuldners bestellten Gläubiger und das Recht des
remitter für den entwerten, aber auf Grund mangelhaften Titels wieder in Besitz ge⸗—
langten Grundstücksbesitzer. Ein Retentionsrecht an Vermögensstücken des Schuldners
(mit Verkaufsrecht nur auf Grund gerichtlicher Ermächtigung) ist das lien; es ist
entweder general lien (vom Recht nicht begünstigt und nur nach Maßgabe der Gewohn—
heiten, insbesondere Handelsgewohnheiten, anerkannt, z. B. zu Gunsten des factor,
hbes Bankiers u. s. w.) oder — mit dem Erfordernis der Konnexität — spécial lien;
ind zwar ist zu unterscheiden das — normale — legal oder possessory lien (s. u.
bailments 877 Nr. 2) von der Gruppe der waritime und 6quitable liens (insbesondere
»es trusteé und des eestuique trust, sowie des Käufers bezw. Verkäufers bei Grund—
tücksveräußerungen), die, vom Billigkeits- bezw. Seerecht geschaffen, ausnahmsweise
keinen Besitz des Retentionsberechtigten erfordern. Endlich hat das Recht des Vergleichs
(accord) und des Kompromisses (arbitration) eine sorgfältige Ausbildung gefunden.
PoOIIoOck and Maitland II S. 572ff.; Blackstone III eh. 1; Stephen, b. Vch.1
Rüttimann, Englischer Civilprozeß 88 11ff.; Renton, Encyel. unter den einzelnen Stichworten;
Banning, Treéatise on the statuteé law of the limitations of actions, 18922; Hewitt, Tréatise
In the lav'of the limitations of actions. 1894; Darby and Bosanquet, 8Stat. of limit., 1899;
iber Hen vgl. Paine, On bailments, 1901, Salom onsohn (Solmfen), Schutz der Baugläubiger.
900. S. 49ff.; über Schiedsgerichte: Fnhülfen, 3. f. bff. R. 18 97, S. 446.
8 5. Das Rechtssubjekt.
1. Physische Person. Jeder Mensch ist Rechtssubjekt; für die volle Rechts—
zähigkeit enischeidet auch nach englischem Recht die Vollendung der Geburt (birth), und
zwar muß das Kind lebendig sein und menschliche Gestalt haben; dagegen wird Lebenssähigkeit
 nicht gefordert; die bedingte Rechtsfähigkeit des nasciturus ist von der Praxis
nerkannt. Eine Todeserklärung kennt das englische Recht nicht; dagegen gibt die Praxis
in Analogie zu Statuten Jakobs J. und Karls II. eine Todespräsumption (presumptive
proof of Death) bei siebenjähriger kinderloser Abwesenheit, ohne daß damit eine Prä—
sumption für einen bestimmten Todestag gegeben wäre, und ohne daß es ausgeschlossen
ist, aus früherliegenden Umständen, welche den Tod wahrscheinlich machen Echiffsuntergang),
 auf den erfolgten Tod zu schließen. Präsumptionen für Kommorienten werden
nicht aufgestellt. Geburt und Tod und ebenso die Eheschließungen werden jetzt
—E
sondern es bestehen seit 1836 staatliche Register, die Registration of Birth, Deaths and
Marriages (6 and 7 Will. IVc. 86, ferner 7 Will. IV und J Vict. e. 22, 1837, sowie
Gesetze von 1840, 1858, 1874); unter einem reégistrar general stehen superintendent
registrars für die einzelnen Bezirke.
Fremder (alien) war nach alter common law jeder außerhalb der Lande des
Königs von England Geborene, während umgekehrt alle im Lande Geborenen Engländer
varen. Das Prinzip ist allmählich gemildert worden; schon im 14. Jahrhundert im
handelsinteresse für gewisse Fälle der Geburt von Kindern englischer Eltern im Auslande;
Feute hat die Staatsangehörigkeit (allegiance) jeder in England Geborene (auch von
remden Eltern, wenn sie nicht ennemies sind), ferner die im Auslande geborenen Kinder
englischer Eltern und die Ausländerin durch Ehe mit einem Engländer. Die naturaliie'
 war fruher sehr schwierig und nicht voll wirksam,; jetzt ist sie durch die Naturali-
        <pb n="800" />
        E. Heymann, überblick über das englische Privatrecht. 809

zation act von 1870 (88 Viet. c. 14, ferner 85 and 86 Viet. e. 89 von 1872) erleichtert,
nsbesondere möglich (nach freiem Ermessen) durch Zertifikat des Staatssekretärs (vor
allem bei fünfjaͤhrigem Aufenthalt in England). Während früher die Fremden sehr
— —
jetzt privatrechtlich den englischen Untertanen gleich, doch sind die Bestimmungen des
Gesetzes von 1870 (1. e.) nicht rückwirkend, und auch heute noch kann kein alien Eigner
eines britischen Schiffs sein.
Die Minderjährigkeit (infancy) reicht bis zum vollendeten 21. Jahre; der Minder—
jährige (infant) kann nach common law prinzipiell keinen legal aet vornehmen, insbesondere
keine Grundstücke veräußern oder erwerben und keine bindenden contraets schließen, doch
letzteres mit der Maßgabe, daß nur den Minderjährigen offenbar schädigende Verträge
manifestly to the infants prejudice) nichtig (void) sind, dagegen bindend die ihm offen⸗
dar vorteilhaften (manitestly for bis benéßt), die sonstigen Geschäfte aber — und dies
icheint das normale — anfechtbar (voidable), falls sie nicht nach erreichter Volljährigkeit
ratifiziert werden; als vorteilhaft aber gelten die Verträge über „things necessaries“
(3. B. meat, drink, apparel, physic, schooling, neécessaries for wife and ebild), die im
Tinzelfall nach dem Aller und der tatsächlichen Lage des Minderjährigen zu bemessen sind,
und bei deren Feststellung insbesondere zu beachten, ob für den infant im Hause der
Eltern Fuͤrsorge getroffen wird. Durch die Infant Relief Aet von 1874 (87 and 88
Viet. c. 62) ist aber gegenüber der ceommon law angeordnet, daß alle Geschäfte des
Minderjährigen nichtig (absolutely void) sein sollen, außer den necessaries. Ein Ipfant
ist dagegen schlechthin haftbar für torts (es sei denn, daß der etwaige subjektive Tatbestand
infolge der Minderjährigkeit in eonereto fehlt); der Minderjährige kann als Vertreter
fungleren (for the person by whom he is appointed agent is the best judge of his
ability); die Heiratsmündigkeit tritt mit 14 bezw. 12 Jahren ein; eine Frau von 17
und ein Mann von 20 Jahren können (seit 18. and 19. Viet. c. 48) einen Ehevertrag
schließen; anderseits ist ein Konkurs gegen den infant ausgeschlossen.
Die Lehre vom Domizil (domieile) ist erst seit dem 18. Jahrhundert unter Einfluß
der internationalen Rechtsbeziehungen in England von der Judikatur entwickelt; man
anterscheidet (laading ease Udny v. Udny. 1869) domieile of origin (Domizil des
Vaters, nach dessen Tode der Mutter, bei Unehelichen der Mutter) und domiecile of
ehoice (Wahl einer residence animo wanendi), als dessen Nebenart das domieile by
oPeration of lag (3. B. durch Eheschließung der Frau) erscheint; gegen die Wahl eines
Domizils seitens eines Engländers in einem Lande mit „political, social and roligious
institutions altogether dißerent from those of Great Britain“ spricht eine Vermutung.
Val. noch das bisher unpraktische Statut 24 and 25 Viet. e. 121.) Das Domitil der
Korporation ist am Hauptsitz (principal place) der Verwaltung.
Pollock and Maitland I S. 441ff., II S. 434 ff.; Ste phen, b. IV p. 3 ch. 15, b. J.
b. IV p. Isch. 1, b. III ch. 4; vgl. u. 8 9a. E.

2. Die Korporation. Zu Bractons Zeit erschienen nebeneinander ceommunitates
 (Gemeinden), universitates (Gilden) und die kirchlichen Anstalten, als deren Sub—
jekt meist Gott oder der Heilige betrachtet wurde. Erst seit Mitte des 15. Jahrhunderts
erscheint, ausgebildet vor allem an den kirchlichen Anstalten und daher vom kanonischen
Recht beeinflußt, eine Theorie der juristischen Person und zugleich der Name corporacion,
vorps corporat, corps politik; man unterscheidet incorporated bodies (abbot and convent,
dean and chapter, major and communalty) und not incorporated (townships, parishs,
zilds); die ersteren müssen durch einen besonderen Akt des Königs oder des Papstes oder
beider geschaffen sein; die Korporationen müssen immer ein Haupt haben, das gewöhn—
lich mit ihnen genaunt wird (dean and ehapter), und handeln immer nur unter ihrem
ommon seal; die Korporation ist incorporeal, invisible, immortal, entsprechend
kanonischen Ideen persona fietas. Die Theorie der Korporation wurde allmählich ver—
nachlässigt, weil infolge der Entwicklung der uses und trusts (s. u. Nr. 3) die Form der commonlaw-corporation
 vielfach entbehrlich ersfchien ( Maitland, vgl. Hü bner, 3. Sav. St. germ.
        <pb n="801" />
        310

II. Zivilrecht.

22 S. 482 ff.): „Die Juristen lehrten, daß es nach dem ceommon law ein Verbrechen
sei, ohne staatliche Konzession eine Korporätion zu bilden; sie selbst aber waren alle
Mitglieder der unkonzessionierten Inns of court, d. h. eben von Trusts.“ — Die heutige
Korporationslehre unterscheidet corporation aggregate (aus einer Mehrheit von Personen
zusammengesetzt) und corporation sole. Letzterer dem englischen Rechte eigentümliche
Begriff ist seit dem Ausgang des Mittelalters aufgekommen; die c. sole besteht aus
einer Einzelperson, vorzugsweise einem Amtsträger: der König (the erovwn), der Bischof,
der Pfarrer ist corporation sole; alle, welche im Verlaufe der Zeit jemals das Amt
——
never dies); es handelt sich nach unserer Betrachtungsweise um Organe von Korpo⸗
ationen und Anstalten. Alle Korporationen bedürfen zur Erlangung der Rechtsubjektivität
 grundsätzlich königlichen consents, der durch Royal Charter (oder Letter
patent) oder durch Parlamensakte erteilt wird; dem Prinzip der freien Körperschafts⸗
ildung entfprechend wird aber bei den „corporations existins by common law. (dahin
ehören die corporations sole) und den „corporations by prescription“ (3. B. City von
London) der eonsent ergänzt bezw. präsumiert; anderseits ist man für die Handelsgesell⸗
chaften (joint· stoek companies) im Laufe des 19, Jahrhunderts zum Normativsystem ge—
ommen (Aufhebung der ihnen entgegenstehenden sog. Bubble aet im Jahre 1825). Man
erblickt das Wesen der Korporation in ihrer Dauer, perpetuity, und in ihrer (genossen⸗
chaftliche Struktur nicht ausschließenden) Einheit, bei der corporation aggregate sym-»olisiert
 durch das (für Rechtsakte nur ausnahmsweise entbehrliche) common seal;
bie Korporation gibt sich Stätuten, bye-laws, die nicht im Widerspruch mit dem
dandesrecht oder mit der Gründungsurkunde (Zweck) stehen dürfen; sie ist grundsätzlich
rechtss und handlungsfähig; ihre Haftbarkeit für tort (malicious prosecution, fraud,
Jeceit, trespass, assault) ist heute anerkannt. Im Immobiliarrecht ist sie durch die
Mortmain-Gesetzgebung beschränkt; diese beginnt bereits 1225 (9 Henr. II e. 36) und
wird besonders im zweiten Westminsterstatut Edwards J. (7 c. 18) und ferner unter
Heinrich VIII. weiter ausgeführt; heute ist maßgeblich die Mortmain and charitable uses
Fet von 1888 (51 and 52 Viet. c. 42, ergänzt 1891 -1892): Danach ist der Erwerb von
land (d. i. „tenements and hereditaments, corporeal or incorporeal, of any tenure,
but not money secured on land or other porsonal estate arising from or connected
with land“) bei Konfiskation verboten und nur mit licence of the erown oder auf
Brund besonderen Statuts gestattet; die Statutargesetzgebung hat das Prinzip vielfach durch⸗
hrochen, insbesondere für die ineorporated Charities, die milden Stiftungen, sowie für
die in den Formen der Handelsgesellschaften errichteten Korporationen (doch können idealen
Zwecken dienende derartige Korporationen nicht mehr als 2 acres Land ohne Genehmigung
des Board of Trade erwerben). Alle Korporationen stehen unter Kontrolle eines visitor
(je nachdem König, Bischof, Gründer). Es existiert eine große Menge verschiedenartiger
Korporationen; man scheidet von alters die écclesiastical (spiritnals corporations der
Beistlichen (z. B. abbot and eonvent) von den lay corporations, die wieder in eivil
rorporations (die Kommunalverbände, Universitäten, Handelsgesellschaften) und elemosi·
nary corporations (Colleges, Hospitäler) zerfallen. Besonders zu erwähnen sind die
uartered Companies, entstanden aus der mittelalterlichen korporativen Vereinigung der
englischen Kaufleute im Auslande (Ausgangspunkt sind die flandrischen Merchant ad ven⸗
turers of Engliand, denen 1391 die Eastland Company für Preußen und die baltischen
Länder folgt); aus ihnen sind in fortlaufender Entwicklung die heutigen großen Kolonial⸗
gesellschaften, die North Borneo Company von 1881, die Royal Niger Company
QLartered von 1886, die East Africa Gompany von 1889, die South Africa Company
von 1889 hervorgegangen, deren chartors ihnen öffentliche Rechte in bestimmten Gebieten
abertragen. Anderseits sind qualitted corporations die Handelsgesellschaften, die joint⸗
toek companies, deren Rechtsverhältnisse denen unserer Aktiengesellschaften entsprechen,
wollständig zuerst durch die Companies acts von 1862 (25, 26 Vict. e. 89) kodifiziert
wurden und neuestens durch die Companies act vom 8. August 1900 (68, 64 Viet.
» 48) geregelt find: sie sind limited, mit begrenzter Haftung der Mitglieder (und zwar
        <pb n="802" />
        E. Heymann, überblick über das englische Privatrecht. 811

by shares nach Art unserer Aktienhaftung oder by guarantee mit beschränkter Nachschuß⸗
pflicht der Mitglieder), oder (die ältere Form) umimited; ihr Kapital, stock, ist in Aktien,
hares, geteilt; sie werden registriert und erlangen die Rechtssubjektivitäat durch die Aus—
tellung einer Inkorporierungsbescheinigung auf Grund des Zusammenschlusses der gesetzlich
geforderten sieben Gründer (vgl. im uͤbrigen Crüsemann und Keyßner in Gold—
hmidets Zeitschrift Bd. 60S. 526 ff, Lehmann, J. e. Schirrmeister, J. e.).

pollock and Maitland 1S. 469 ff.; Blackstone Juch. 18; Stephen b. IV p. 3
. Eff; Grant, Practical treatiss on the law of corporations, 1860; O Gierke-Maitland,
 BPoltical theories of the middle ages, 1900; Maitland, L. Quart. R. 1900 n. 643 1801
n. 66; Lindléy, Tréatise on the law of companies, 19026; K. Lehmann, Recht der Aktien—
zesellschaften S. 83 ff.; zur Companies act von 1900: Mansons, Ruegg and Mossop-Si
 don, sämtlich 1000; Palmer, 1801; Schirrmeistex, Die englische Aktiennovelle vom
Z. Aug. 1900, Berlin 1901, D. J. 3. VI, 850, 83. f H. R. 58, S. 619.

3. Uses und Prusts. Das gemeingermanische Institut des Treuhänders (vgl.
Alfr. Schultze, Dogm. Ihrb. 43, S. 9) hat im englischen Recht eine besonders reiche
und eigenartige Ausgestaltung gefunden und durchzieht, wenngleich es im Immobiliar—
recht seinen Hauptsiß hat, alle Materien des englischen Privatrechts. Von alters in
England bekannt, fand das Treuhandprinzip besonders seit den Tagen Edwards III.
(1827 1377) massenhaft — unter dem Einfluß der Geistlichkeit und daher zum Teil
mit kanonistischer Färbung — in der Form der uses (vom lat. opus, altfrz. os oder oes,
in der Wendung ad opus, dann ad opus et ad usum, oder ad usum, Maitland)
Verwendung: zur Ermsglichung von Vergabungen an die tote Hand, zum Schutz gegen
Konfiskationen, zur Umgehung der Lehnsgebühr, zur Ermöglichung der nach common law
unzulässigen letztwilligen Verfügung über Immobilien wurde Immobiliargut zu treuer Hand
under teust) an einen Vertrauensmann (kéoffse to the use, trusteée) übertragen, derart,
daß dem Vergabenden (eestui que use) und seinen Rechtsnachfolgern die Nutznießung blieb.
Indem die Chancery die Innehaltung der Zweckbestimmung gegenüber dem Vertrauens⸗
mann und allmählich auch gegenüber dessen Rechtsnachfolgern mit Strafe erzwang, bildete
sich neben dem legal estaté, dem gemeinrechtlichen Besitzrecht des feoffee, ein Billigkeitsrecht
— vielfach mit dem römischen boni—
tarischen Eigentum verglichen hat, und das formlos übertragen werden konnte. Die hier—
mit natürlich verknüpfken Gefahren, denen man schon durch die Mortmain-Gesetze (s. o. 2)
entgegengetreten war, führten zu dem wichtigen Statuts of Uses von 1585 (27. Heinr. VIII
e. 10): 'danach sollte jeder cestui que use als legaler Berechtigter (in lawfull seisin,
ostate and possession) betrachtet werden, die uses also aufhören. Indessen hat die
Jurisprudenz im Kampf gegen Krone und Lords durch merkwürdige Interpretations⸗
kunststücke das Gesetz alsbald umgangen: man nahm an, daß nur der erste use in ein
legales Recht verwandelt (executed) sei, daß dagegen ein use upon the use, also ein
den ersten eestui que use belastender use, doch einen equitable estate bilde, und nannte
ein solches Treuhandverhältnis trust. Damit ermöglichte man das Fortbestehen des form⸗
losen Inmobiliacerwerbs. Anderseits beschränkte man das Anwendungsgebiet des Statute
of Uses möglichst und versagte ihm die Auwendung insbesondere auf bewegliches Gut, auf
zeitlich beschränkte Ubertragungen und auf die unten zu erwähnenden special trusts. Nach
heutigem, im Anschluß an die Judikatur zum Statute of Uses entwickelten Recht können
trusts (nunmehr in allen Gerichten anerkannt) grundsätzlich von jedermann (unmittelbar) er⸗
richtet werden, und zwar im allgemeinen formlos (nach dem Statute of Frands 29 Car. M
2. 83 müssen aber alle declarations of trusts or confidences of any land, tenements, or
hereditaments manifested and proved by some vwriting, signed by the party,
or by his last will in writing sein); Gegenstand kann grundsätzlich jedes Vermögens—
recht sein; man spricht jetzt in allen Fällen von trust und nur noch bei den Treuhand—
verhältnissen an Freekold daneben von use; unzulässig sind trusts 3. B. zu Gunsten un—
ehelicher Kinder in futuro, ferner infolge der Mortmain-Gesetzgebung in vielen, neuerdings
aber immer mehr eingeschränkten Fällen zu Gunsten milder Stiftungen. Der Trustee
tritt als vollberechtigt hinsichtlich der ihm (legal) anvertrauten Vermögensrechte auf, doch
        <pb n="803" />
        412 II. Zivilrecht.

haften diese heute nicht mehr für seine Schulden; er hat, soweit nichts anderes bestimmt
ist, das Vermögen in gesetzlich bestimmter Form anzulegen und zu verwalten (56 and
37 Viet. c. 58 von 1893), er haftet für Verschulden; bei breach of trust durch Ver⸗
außerungen des Vermögens entgegen der Zweckbestimmung geht die Klage auch gegen den
druͤten Empfänger, doch nicht gegen den entgeltlichen bong ßde-Erwerber; mit anderen
Worten: der trust wirkt in germanischer Weise dinglich. Es können mehrere trustées
nebeneinander bestellt sein, die dann fuͤreinander haften, und der cestui quo trust kann
zuch selbst trustee (insbesondere co-trustee) sein. Der ecestui que trust tann über das
durch die Befugnisse des trustee eingeschränkte Recht grundsätzlich frei verfügen, doch
können ihm auch (vesonders bei Familienstiftungen häufig) Beschränkungen auferlegt sein.
Man unterscheidet simple trusts, bei denen der krustee nur ein „passiver Depositar“ ist,
während der eestui que trust selbständig die Nutzung zieht, und anderseits special
tructs, bei denen der trustee „aktive Pflichten“ hat, also selbständig die Nutzung zieht
und sie nur dem Destinatär zuzuführen hat; letztere nähern sich unseren Stiftungen
(dazu Kohler, Arch. f. B. R. 3 S. 278); und eine besondere Art derselben sind die
häufigen discretionary trusts mit weitgehender Bestimmungsgewalt des trustee. Ein
Anwendungsfall des trust sind auch die modernen, als Trusts bezeichneten Handels⸗
vereinigungen (E. Kempin, Arch. f. B. R.7 S. 334 ff.).
PoIIock and Maitland II 226ff.; Blackstone IIsch. 7; 8tephen-b. I—. 1
eh. 9; Renton, Enc. sub uses und trusts; Levin, Treatise on the law 'of trusts, 189810;
GodhéfroOi, Principles of trust, I8912; VUndęr hilI, Trusts 18940; Pollock-Schuster, Grund⸗
hesiß 188 ff., Holdheim in seiner Wochenschrift 111 379 ff.
86. Das Sachenrecht.
1. Dieses hat die germanische Scheidung zwischen Immobiliar- und
Fahrnisrecht schärfer als irgend eines der kontinentalen Rechte bewahrt. Man
eilt das Vermögen, property, in Immobiliargut (nereditament, real property, tfenement,
 things held) und Mobiliargut (personalty, personal property, goods and chattels,
letzterer Ausdruck von eatalla — Vieh). Héreditament, real property zerfällt
dabei, entsprechend der römischen terminologischen Scheidung von res corporales und
res incorporales (Güter bock, Bracton S. 55), in eorporeal und incorporeal hereditaments.
 Zu den corporeéal hereditaments gehören die Grundstücke (land), (richtiger die an
diesen begründeten Hauptrechte freehold-Gestates; s. u.), sowie gewisse immobilisierte
Fahrnisstuͤcke, die héeirlooms, d. s. der Familienrepräsentation dienende Pertinenzen des
nanor, der Gutsherrschaft (manerium), z. B. Familiengemälde, Equipagen u. . w.; anderseits
ind incorporeal hereditaments gewisse beschränkte Rechte an Immobilien, „rights and
brofits issuing out of the land?, zerfallend in dingliche Anwartschaften auf corporeal
dereditaments, sog. estates in expectancy (s. u. Nr. 5), und die sog. purely incorporeal
ereditaments (s. u. Nr. 40), gewisse begrenzte dingliche Rechte geringerer Bedeutung,
nsbesondere Servituten und Reallasten. Das Recht am corporeal hereditament kann
nan dabei nicht etwa mit unserem Immobiliareigentum identifizieren; es handelt sich
dielmehr um verschieden starke Rechte, die frechold-estates (s. u. Nr.'s, 42, b), die
zAlerdiugs sämtlich ein totales Gebrauchsrecht (unbedingt oder bedingt) an der Sache
gewähren, aber nur in ihrer stärksten Erscheinungsform, dem kee simple (foodum
implex) — wenn man von dessen lehnrechtlicher Färbung absieht (s. u. Nr 2) —, dem
Eigentun gleichzustellen sind, wie denn auch schon Bracton nur das feodum simplex
als proprietas, dominium bezeichnete, zu seiner Zeit noch nicht einmal mit vollem Recht.
Die gemeinsame Eigentümlichkeit aller hereditaments ist die, daß sie der Immobiliar⸗
erbfolge an den heir at law unterliegen (s. u. 8 8), soweit fie überhaupt vererblich sind
freekoad of inheritance im Gegensatz zum fr. not of inheritance, u. Nr. 4b).
personal propert) anderseits umfaßt die chattels personal, d. s. die be—⸗
weglichen körperlichen Sachen, corporeal chattels, choses in possession, und ferner die
choces in action, d. s. ursprünglich die Forderungsrechte auf Sachherausgabe, heute alle
Forderungsrechte, ferner die Aktien- und die Erfinderrechte: daneben gehören zur personal
        <pb n="804" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 813

oroperty die sog. chattels real, gewisse, grundsätzlich (z. B. nicht im internationalen
Privatrecht) dem Mobiliarrecht unterstellte Rechte an Immobilien, nämlich die sog. estates
leoe e freöld, insbesondere Miete und Pacht (u. Nr. 40.), gewisse genommene
Pfünder, insbesondere die Judikatshypothek (estats by elegit, ferner by statute
mérchant und staple s. u. 4d a. E.), die Lehnsvormundfchaft (vardship) u. s. w.
Eigentümlich ist also der englischen Gruppierung vor allem die Aufnahme der heirlooms
in das Immobiliargut und die der chattels real in das Mobiliargut.
PoOIIOMKk and Maitland Ich. 8, I ch. 4; Blackstone, b. II; 8Stephben, b. 11;
Th. Littleton, Teénures, french and english, ed. Tomlins, 1841 kommentiert von Coke;, Institutes
 p. I, als Coke upon Littleton ed. Hargrave and) Butler, 1832 18, Williams, Principles
of reai property, 1901103 Williams, Principles of personal property, 1900 16; S mith, Combendüum
 ot me saw of real and personal property, 18840; ferner über real property; Goodeve,
1899; Kelke, 18992; personal property: Goodeve, 1899; Shearwood, 1882; Gunderman'n
 S 187 ff.; Pol lock-Schuster, Grundbesitz in England, 1889; Solly, Grundfätze, Le. 1858;
Gürberbock, Krakton, 8 10215. Über Besitz (Seisin und possession): PolIIocCk and Wrighbt,
Posdeccion in common law; Markby, El. eh. IX; A. Heusler, Gewere, 336 ff.; vgl. u. Nr. 8.
2. Penure. Das Immobiliarrecht hat seine vom kontinentalen sehr abweichende
Gestaltung dadurch empfangen, daß seit der normannischen Zeit und grundsätzlich noch heute
alles Land als Lehn, tenementum, tenure, behandelt wird (s. o. ð 1): nur der König
hat Allod, und er ist — unmittelbar oder mittelbar — „Lord Paramount* of every
parcel of land within the realm“. Wie aber schon die nach der Eroberung durch
edemption erlangten Besitzungen eigentlich keine Lehn gewesen waren (s. o. 816. 797),
hat sich der Gedanke des Allods trotz des Lehnprinzips immer mehr durchgesetzt und ist
heute tatsächlich wieder zur Herrschaft gelangt.
Unter dem Gesichtspunkt der vom Beliehenen zu gewährenden Gegenleistung unterscheidet
mnan im Mittelalter die tenures in Ritterlehn (feuda militaria, military tenures,
knights service), in geistliche Güter (in liberâ elemosyna, später frankalmoign), in
reie Bauer⸗ und Bürgerlehn (socagia, freo socages, hervorgegangen meist aus den
alten kleinen Allodien und nicht mit Kriegsdienst, sondern nur mit Rente belastet) und
in den Hintersassenbesitz (villenagia), seit Anfang des 15. Jahrhunderts als copyholds
bezeichnet (nach der Abschrift copy über die Eintragung in die Gutsrolle des manor).
Besonders geartete Fälle der socsgia sind übrigens tenures of ancient demesne an den
alten Krongütern, die alte städtische Hausleihe (bourgage tenure mit ihrer Unterart
borough englisb) und der partikulär gefärbte gavelkind in Kent. — Besonders für
die Ritterlehn und die socagia wurden die Lehnoͤlasten allmählich sehr gesteigert; neben
der Heerfahtt des Ritters lasteten auf ihm als sog. incidents: Hoffahrt (suit of court,
als deren besondere Fälle die grand und petty serjeant, erscheint), Lehnseid (fealty),
Huldigung (Romage) und laudemium (relief and primer seisin), ferner das Recht des
Herrn auf Hilfsgelder (aids), besonders schwer empfunden sein Recht auf Erteilung des
Heiratskonsenses (marriage) und auf Führung der Lehnsvormundschaft (xardship), sowie
schließlich das Recht auf den Heimfall (escheat); die socagia anderseits sind belastet außer
mit der Rente (der grundsätzlichen Hauptlast, an deren Stelle aber auch freie Dienste oder
sogar der bloße Treueid stehen können), als incidents mit suit of court, fealty, roliet,
aids und creheat, während marriage und wardship hier fortfielen.
Die erste starke Einschränkung erhielt das Lehnssystem schon 1280 durch das statutum
quia coptores (18 Edw. Le. 1), welches für feodum simplex unter Zurückdrängung
der zubieedatid die freie Verräußerlichkeit schuf, und dessen Grundgedanken dann unter
Edward III. und fpäter durch 12 Karl II. c. 24 voll durchgeführt wurden. Anderseits
wurden die feudalen Lasten 1660 durch das ebenerwähnte Statut 12 Karl V. c. 24 im
großen und ganzen beseitigt: der Heer- und Hofdienst, sowie die an Stelle des Heer⸗
dieustes vielfach gezahlten Schildgelder (Scutagia) wurden aufgehoben, ebenso die ineidents
der Ritterlehen, und diese wurden sämtlich in socagis, „froe and common socage“* ver⸗
wandelt (vom 24. Febr. 1648 an); bestehen blieben nur die Leistungen der grand serjeanty
Ehrendienste bei der Person des Königs, besonders auch bei der Krönung); die free socages
anderseits wurden gleichzeitig von den aids befreit. Die heutige Gestaltung ist infolgedessen
        <pb n="805" />
        814

II. Zivilrecht.

die, daß die den unfree tennres, d. i. dem copyhold gegenüberstehenden free tenures
(auch kreebold genannt; vgl. aber über den technischen Begriff freehold unten Nr. 3)
in ver Hauptsache fich als kree socage darstellen, da die tenures by grand serjanty
praktisch keine erhebliche Bedeutung haben und die geistlichen tenures by frankalmoign
die 1660 ebenfalls unberührt blieben, aber bereits seit 1290 nicht mehr von Untertanen be—
Jründet werden können) nur für Kirchengüter und Wohlfahrtiseinrichtungen in Betracht
kommen; die free socages sind noch heute mit einer fixierten Rente und den sonstigen
neidents belastet; doch ist die Rente nur noch ein Rekognitionszins, das relief beim
Tode des tenant ist nur in Höhe eines Jahresbetrages dieser Rente zu leisten, suit ot
court ist in aller Regel unpraktisch geworden, der Treueid wird nicht mehr geleistet, und
da das Heimfallsrecht escheat), abgesehen vom Falle erblosen Todes, beseitigt ist (besonders
durch Gesetze von 1814 und 1870), ist das in free soeage befindliche Land tatsächlich
von den alten Lasten fast ganz befreit.
Das copyhold auf der anderen Seite trägt noch heute Merkmale des Hörigkeits⸗
verhältnisses: als copyhoid ist derjenige Teil eines manor, d. i. einer Gutsherrrschaft
alten Stils (Neubildungen seit dem Statut quia émptores grundsätzlich untersagt),
arzellenweise zur bäuerlichen Bestellung ausgeliehen, der nicht (als demosne, dominicum)
n Kigenwirtschaft steht; die Verleihungen sind in der Rolle des Hofgerichts (manorial
zourt) verzeichnet, und die Besitzverhältnisse richten sich im einzelnen nach den Gewohn—
heiten des manor; der copybolder hat gewöhnlich weder die Nutzung des Waldes noch
— (heute meist Rekognitions⸗
ins), er hat Gebühren (fines) bei einer (ihm freistehenden) Veräußerung und beim
Maunfall (selten beim Herrenfall) zu zahlen, denen sich beim Mannfall das Besthaupt
oriot) zuzugesellen pflegt, er ist zu fealty and homage, sowie zum Gerichtsdienst im
hofgericht derpflichtet und verwirkt bei Pflichtverletzungen sein Gut. Copyhold kann
Frundsätzlich nicht mehr neu begründet werden; dagegen ist umgekehrt Verwandlung in
ee socage möglich, uͤnd die Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts (seit 1841, abgeschlossen
durch die Oopyhold Aect von 1894, 57 and ss Viet. c. 46) hat sowohl dem Herrn wie
dem copybholder ein Recht auf die Ablösung (enfranchisment) gegen Entschädigung
zewährt. Zu den copybholds im weiteren Sinne rechnet man heute auch die dem copyhold
 entsprechend behandelten sog. customary freeholds und das ancient demesne. —
Die alte lehnsrechtliche Verwirkung (sorfeiture), die bei jeder Art von tenure im Falle
on treason und felony galt, ist heute im allgemeinen beseitigt und nur noch bei der
ratsächlich unpraktischen Ächtung (outlawry) in Geltung. —
Gegenstand einer tenure kann nicht nur land sein, sondern jedes Tenement, d. i.
außer land ‚„rents, commons, and other rights and intérests issuning out of or conreming
 land“. Für land wird von der Jurisprudenz der Satz aufgestellt: cuius est
zolum, eius est usque ad coelum, und entsprechend sol die Herrschaft bis zum Mittel⸗
punkt der Erde reichen; doch bestand (spätestens seit der Eroberung) das königliche Berg⸗
regal, das erst allmählich durch Parlament und Judikatur auf Gold und Silber beschränkt
worden ist; daher können Erdöberfläche und Bergwerk (Mine) in verschiedener Hand sein.
(Zum Bergrecht jetzt besonders die Statuten Vietoria 35, 86 e. 77, 38, 39 6. 39, 50,
857, 88, e. 42 und ec. 52.) Bestandteile des land sind die mit dem Boden
est verbundenen Gegenstände, die üxtures; darüber Kohler, Doam. Jahrb. 26, 1ff.
Biermann, daselbst 84, 244 ff.
PoIlIokhGk and Maitland III S. 205ff.; Blackstone ILch. 4366, ck. 11; Sfephenb.
 II p. 1 ch. 2; Sittleton s. o. Ju Nr. 1; Wright, Introduction to the lawW of tenures,
17994 Gil hert, Law of tenures. 1824; PIton, Troatise on copyholds, 1898; Mac Swinnevy⸗
Law of mines, 18972.

3. Die PEstates. Das System der einzelnen Immobiliarrechte ist dadurch ab⸗
weichend vom kontinentalen gestaltet, daß einerseits — wie das eben Gesagte ergibt —
das englische Immobiliarrecht infolge seines Ursprungs aus dem Lehnrecht grundsäatzlich
nur dingliche Rechte an fremder Sache (genauer beschränkte dingliche Rechte) kennt, und
daß anderseits alle diese Rechte unter den einheitlichen Begriff des ostate (estate in land.
        <pb n="806" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 815

status, état, Besitzstand) gebracht werden. Pstate „bezeichnet jedes Verfügungs- und Be—
nutzurigsrecht an Grund und Boden, von welchem Umfange immer“ (Gun dermanny); dabei
fallen unter den Begriff des estate nicht nur diejenigen Rechte, welche (unbedingt, un—
befristet oder in den verschiedensten Abstufungen bedingt oder befristet) die „volle Eigentums—
ausübung“ gewähren, sondern grundfätzlich auch die incorporeal hereditaments, welche nur
Teilbefugnisse, einzelne Nutzungen bieten; diese letztere Kategorie wird aber nach germanischer
Art vorzugsweise (unter dem Gesichtspunkte des unkörperlichen Gutes) als Gegenstand
von estates verschiedenster Abstufung betrachtet, und die Besitzstände, estates, sind infolgedessen
(entsprechend dem kontinentalen Geweresystem in seinen Anfängen) in der Hauptsache
als Spezialfälle eines qualitativ einheitlichen, dinglichen Herrschaftsrechts an Immobilien
zu bezeichnen. Der Aufbau ist daun folgender: man unterscheidet vor allem freehold
ostates (freehold im eigentlichen technischen Sinne, liberum tenementum, frank tenement,
der eines Freien würdige Besitzstand, Hauptrechte, Vollrechte) und estates less then
freehold (Realrechte niederer Bedeutung und daher ehattels real); Unterscheidungsmerkmal
 ist die Dauer der Rechte (quantity of intérest), insofern freehold stets von
unbeschränkter oder doch von unbestimmter Dauer sein muß, während die ebhattels
real Rechte von bestimmter Dauer (und wenn auch für 1000 Jahre) darstellen; dieser
Kategorie tritt hinzu die Kategorie der estates upon condition (eonditional estates);
es sind das bedingte Besitzstände der beiden ersten Arten; grundsätzlich stehen sie also
nicht im Gegensatz zu diesen Gtephen-Blacekstoneé, eh. VI init.), wohl aber
dadurch, daß einzelne Anwendungsfälle sich zu besonderen wichtigen Rechtstypen entwickelt
haben; als vierte Kategorie werden die incorporeal hereditaments genannt, als
Immobiliarrechte geringsten Umfangs, die im Gegensatz zu den vorgenannten Klassen
eben nicht die volle Sachherrschaft, auch nicht bedingt, gewähren.
Unter einem ganz anderen Gesichtspunkt, nämlich dem des Zeitpunkts des Genusses,
unterscheidet man die estates in possession, in deren Genuß sich der Berechtigte in praezontis
 befindet, und estates in expectaney, deren Genuß er erst künftig erlangen soll, also
bloße Anfallsrechte (s. u. Nr. 5).
Schließlich werden unter einem dritten Gesichtspunkt die estates nach der Zahl der
Berechtiglen (tenants) gruppiert in Einzelrechte (sexsralty) und Rechte mehrerer, die sich
wiedet spalten in joint tenancy, coparcenary und tenaney in common (s. u. Nr. 6).
Dem Dualismus von common law und équity (o. 8 2 sub 2) entspricht die
Unterscheidung von legal und equitable estates; unter letzteren haben die größte Be—
deutung das Recht des cestui qus use (o. 85 Nr. 8), sowie die equity of redemption
des mortgagor (u. Nr. 1d).
4. Die einzelnen Pstates. Unter den einzelnen, nach dem ersterwähnten
Gesichtspunkt der quantity of interest gruppierten dinglichen Rechten steht im Vorder—
grund das freehold, als freehold of inheritance und not of inheritance.
a) Der Haupifall des verer blichen froohold, das Grund- und Fundamental⸗
cecht des englischen Sachenrechts, das Foe sim pIe (fee absolute, feodum simplex) ent⸗
spricht heuie tatsächlich unserem Eigentum. Die fast völlige Beseitigung der Lehnslasten
ist bereiis erwähnt, ebenso die Einführung der freien Veräußerlichkeit, 1280 (j. o. Nr. 2);
die freie Vererblichkeit durch letztwillige Verfügung wurde durch das Statute of wills
32 Heinrich VII. c.Iund 34 Heinrich VIII. c. * eingeführt; anderseits ist das gesetzliche
Erbrecht nicht auf eine bestimmte Erbenklasse beschränkt, sondern alle als heir-at-law in
Betracht kommenden Personen sind nach der gefetzlichen Ordnung berufen, so daß erst
—ADDD regelmäßig an die
Krone, da ein anderer Verleiher fast niemals mehr zu ermitteln ist. Für die gesetzliche
Erbfolgeordnung hat sich das Prinzip der Individualsuccession, und zwar der Primo—
genitur erhalten: Immobilien gehen zunächst auf den ältesten Sohn über (s. u. 8 8).
Vererbliches froohold sind weiterhin fse si m ple qualified (oder fes base), sowie
koe⸗tail; hier bestehen aber Beschränkungen der Sachherrschaft: das erstere ist unter einer
Resolutivbedingung verliehenes fee simplé (3. B. solange der Erwerber oder seine Erben
ein anderes Gut besitzen, solange St. Pauls steht); bei fee tail (feodum talliatum —
        <pb n="807" />
        316

II. Ziwilrecht.

restrictum) ntail, dem Stammgut, ist die Erbfolge auf die Erben des Erwerbers in
gerader Linie beschränkt, und das Gut fällt in Ermanglung solcher an den Verleiher
urück (the estate ceases). Das fee lail ist vor allem die Form für die vielerörterten
englischen Fideikommisse geworden (vgl. die Darstellungen bei Pollock-Schuster laen
eraner bei L. Brentando, Die Entwicklung des englischen Erbrechts, u. s. w.). Von
den Grundherren bei ihren Lehnsvergabungen dem fesdum simplex wegen des leichteren
geimfalls vielfach vorgezogen, konnte das fee tail ursprünglich allerdings vom Vasallen bei
er Geburt eines Leibeserben frei veräußert und damit zum feodum simplex umgestaltet
werden; indessen setzten die Barone unter Eduard J. das statutum de donis conditiolipus
 von 1285 (11. Westminsterstatut) durch, wonach durch Veräußerungen des Va—
ullen weder das Heimfallsrecht (reversion) des donors, noch die Rechte der Lehns-Deszendenz
gekränkt werden konnten. Damit aber wurde das kee tail die Form für die Familien—
Zesitungen des englischen Adels überhaupt, der durch sie gesichert der Krone gegenüber—
tand: kbensowenig wie durch Veräußerungen konnte durch Verwirkung bei Hochverrat
oder durch Belastungen mit Schulden, insbesondere mit solchen aus rechtswidriger Amts⸗
jührung, der jeweilige Inhaber die Familiengenossen beeinträchtigen. Das allmählich
erftarkende Königtum suchte daher mit Hilfe des Reichsgerichts die Fideikommisse wieder
zu entfesseln, und dies gelang seit der Zeit Eduards 1Y: in dem berühmten Taltarums
Ase von 1172 wurde anerkannt, daß der tenant in tail, der jeweilige Fideikommißbesitzer,
zurch den Scheinprozeß der sog. eommon recovery sowohl der Deszendenz wie dem donor
das entail versperren (bar) und dieses in kes simple verwandeln kann; entsprechend
wurde auch eine Aussperrung der Deszendenz allein (unter Wahrung der Rechte des
Jonox) miitelst des prozessualen Aktes des sne (Gnis litis) von der Praxis zugelassen.
Seit Heinrich VIII. ist auch die endgültige Verwirkung wegen Hochverrats moͤglich (seit
1870 allerdings unpraktisch); ferner wurde die unbeschränkte Verhaftung für Forderungen
der Krone ebenfalls von Heinrich VIII. festgelegt; seit Jakob J. fällt das entail sogar in
die Konkursmasse des jeweiligen Inhabers, und in neuester Zeit ist sogar die Exequierbar⸗
eit von Judikatsschulden in das entail zu Besitzzeiten des Schuldners schlechthin durch⸗
geführt; die barocken Scheinprozeduren der recovéries und sines endlich sind 1838 durch
e Xce for the Apolition of Fines and Recoveries beseitigt worden: durch einfachen,
heim Reichsgericht zu registrierenden Akt (disentailins deed) kann der tenant in tail
das Stammgut in fee simple umwandeln; ausgenommen sind nur einige wenige Fälle,
insbesondere gewisse Kronlehn und vor allem die „estates tail after possibility of issue
Sstinet“ (d. h. wenn Geburt folgefähiger Deszendenz ausgeschlossen ist, was besonders
„raktisch wird, wenn das entail — als sog. 6. special — zu Gunsten der Deszendenz
„on einer bestimmten, nun verstorbenen Frau verliehen ist). Trotz dieser Entfesselung
sind die Fideikommisse in England aber bekanntlich nicht verschwunden; vielmehr hat nach
her Vertreibung der Stuarts das Bedürfnis der zur Herrschaft gelangten gentry nach
zesichertem Familienbesitz zu einer Neubelebung gefuͤhrt, und zwar waren es die Juristen
Orlando Bridgman), welche unter Verwendung des gegebenen Rechtszustandes eine sinn⸗
reiche und schmiegsame Form für die Errichtung von Faͤmilienstiftungen, nun settlemontt
genannt, ersannen: der Stifter, gewöhnlich der Vater des zunächst Bedachten, verleiht
diesem, dem Sohne, das Gut zum bloßen lebenslänglichen Nießbrauch (estate for lite)
dessen erstgeborenem Sohn aber als fee tail; hier kann erst dieser Enkel, und zwar erst
e e le in tall geworden ist, also erst nach seines Vaters Tode (vorher nur mit
Genehmigung des sog. protector of the settlement, eines Vertrauensmanns des Stifters)⸗
das atail zum kee vimple machen; tatsächlich zieht er es aber schon im Augenblick der
erreichten Volljährigkeit vor, mit dem Vater gegen Gewahrung einer Leibrente einen
Vertrag dahin zu schließen, daß die Stiftung wieder auf drei Leiber, nämlich für seinen
Vater, ihn selbst und seinen künftigen Sohn, erneuert wird. So wird das Fideikommiß
hon Generation zu Generation nach Bedürfnis neu gestiftet, und jedesmal können Modifi⸗
kationen, besonders zu Gunsten jüngerer Geschwister und der Witwe, getroffen werden.
b) Nicht-vererbliches fre e hold (Er. not of inheritance) entsteht durch Rechts⸗
geschäfte (omentional) oder tritt von Gesetzes wegen auf Grund anderer Tatbestände ein
        <pb n="808" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 817

egal); bei der ersteren Gruppe handelt es sich hauptsächlich um Vergabungen auf Lebens—
zeit des Empfängers, also um den eben schon beim entail erwähnten Fall des estate for
lite; daneben erscheinen auch Vergabungen auf Lebenszeit eines Dritten (estate pur
autre vie). Ein estate for liks gewährt auf Lebenszeit das volle Herrschaftsrecht, der
Leibzüchter ist aber, ohne übrigens kautionspflichtig zu sein, den Anfalls- und Heimfallsberechtigten
 verantwortlich fur vaste (voluntary und permissive) und hat anderseits an
dem Gute, dem séttled land, das Recht der Verfügung und Belastung, insbesondere
der Verpachtung, nur im Rahmen seines Rechts; indessen sind in letzterer Beziehung durch
die settied estate act von 1877 und die settled land act von 1882 im Interesse der
Landeskultur und einer freieren Gebarung der Fideikommißinhaber, die ja nach dem
oben Gesagten in aller Regel ihr Familiengut in der Form der Leibzucht nutzen, sehr
weitgehende Erleichterungen gewährt worden; danach kann im Prinzip der rechtliche Be—
stand des Guts angegriffen werden, wenn nur der Wert des Rechts (durch entsprechende
Meliorationen) dem Successor erhalten bleibt (ef. Pollock, Grundbesitz S. 248). — Als
légal estates for life kommen in Betracht die estates by the courtesy of England, in
dower und of tenant in tail after possibility of issue exstinct; der letztere Fall ist
bereits oben beim entail erwähnt; die beiden ersten gehören dem ehelichen Güterrecht an,
ind zwar ist die courtesy of Pngland das Leibzuchtrecht des Mannes am gesamten
Immobiliarnachlaß der Frau bei beerbter Ehe, dower (doarium, dos) die gesetzliche
deee der Frau an einem Teil (maximale / s) der Immobilien des verstorbenen Mannes
s. u. 89).
c) Eine untergeordnete Art der estates bilden, als 8tates less then freeboId,
 die drei Formen der estates at will, estates by sufferance und estates for years;
sie sind chattels real (s. o. u. 1) und unterstehen im Gegensatz zum freehold dem
Mobiliarrecht, was praktische Bedeutung besonders für die rechtsgeschäftliche Begründung
dieser Rechte (nicht üivery of seisin, sondern formloser Vertrag, neuerdings deed, d. i.
zesiegelter Vertrag), für ihre Vererbung und in Einzelpunkten auch für ihre Verfolgung
hat. Der tenaut at wilI steht in einem dinglichen, aber sowohl von seiner Seite
wie seitens des Vergabenden jederzeit willkürlich lösbaren Verhältnis zum Gut; doch gilt
zu seinen Gunsten gegenüber dem Herrn der Satz: „wer säet, der maͤhet,“ und anderer⸗
seits kann er nicht durch vorzeitige Aufgabe des Gutes der Zahlung der laufenden halb—
oder vierteljährlichen Zinsraten sich entziehen. Charakteristisch für das englische Im—
nobiliarrecht ist, daß sogar der tenant at sufferanese einen estate, also ein
dingliches Recht hat, obwohl es sich dabei nur um Personen handelt, welche über die Dauer
eines ihnen eingeräumten, zeitlich begrenzten Rechts hinaus in possession geblieben
ist; freilich kann dieser tenant jederzeit entfernt werden, doch unterliegt er nicht der
respass-Klage (u. Nr. 8). Weit wichtiger als diese beiden Arten der ehattels real
aber sind die States for Years; in ihrem Wesen von einheitlicher Gestaltung, zerfallen
sie in der praktischen Anwendung doch wieder in zwei Gruppen. Einerseits stellen sie
die regelmäßigen Formen der englischen Immobilienmiete und -Pacht (lease) dar; hier
wird der éslate auf eine mäßige Anzahl von Jahren begründet: die Gebäudemiete viel—
sach auf 99 Jahre, neuerdings auf 80 Jahre, die Landpacht auf 21 Jahre oder sehr
häufig von Jahr zu Jahr, d. h. mit Kündigung von Jahr zu Jahr, bei Bergwerken auf
30 Jahre; der léeascholder hat dingliches Recht und unterliegt dem außergerichtlichen
Selbstpfändungsrecht des Vermieters bezw. Verpächters; er muß die Regel superßeies
zolo cedit gegen sich gelten lassen (ein Anwendungsfall find die großstädtischen puilding
eases, d. h. die Verpachtung großstädtischer Grundstücke an Bauunternehmer zur Besetzung
mit Gebaͤuden, die nach 99 Jahren in möglichst verfallenem Zustande dem Verpächter
verbleiben), das Ersatzrecht des tenant wegen Verwendungen, ist, nur unvollkommen
—F obwohl besonders für die ländliche Pacht, die reguläre ländliche Wirtschaftsform
Englanos, neuere Gesetze (Agricultural Holdings Aets von 1875, 1888) die Stellung
des tonant gegenüber dem landlord nach den verschiedensten Richtungen zu bessern suchten.
Auf der andern Seite werden die estates for years, besonders bei Familienstiftungen,
zu Sicherungszwecken verwendet: ein estate for yéars wird auf 800, 400, 999, 1000
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J. 59
        <pb n="809" />
        318 II. Zivilrecht.

Fahre für trustses bestellt, welche aus dem Erlöse eine Rente auszahlen, den Rest dem
Figner des Grundstücks belassen; das Verhältnis kann außer durch Erledigung des
Stiftungszwecks vor allem durch Konsolidation (merger) enden.
d) Unter den bedingten, states (e upon condition) hat sich vor allem
das mortgags, das Pfandrecht, zu einem besonderen Rechtsinstikut ausgewachsen.
Obwohl schon dem angelsächsischen sowie dem anglonormannischen Recht ein als dingliches
Recht an fremder Sache erscheinendes Nutzungspfand nach Art der deutschen älteren Satzung
bekennt ist, hat sich doch das geltende englische Pfandrecht aus dem ebenfalls früh auf⸗
retenden Proprietätspfand, der Sicherung durch resolutiv bedingte Übereignung, ent—
dickelt und zeigt noch heute deutlich die Spuren dieses Ursprungs. Das moderne Im⸗
nobiliarmortgage ist die formgerechte Ubertragung des Immobiles an den Gläubiger
mortagee) mit der Beredung, daß es bei rechtzeitiger Zahlung der Schuld an den
Verpfänder (mortgagor) zurückfällt, sowie mit der weiteren Beredung, daß der Schuldner
bis zum Stichtage im Besitze des Pfandes bleibt. Das schwer zu konstruierende Ver⸗
hältnis (vgl. dazü Franken, Franz. Pefor. 1681, Brunner, Sav.e8. 17, 182) entpricht
 praktisch einer Hypothek mit Verfallklausel. Doch ist diese gemeinrechtliche harte Form
ie der Zeit Jakobs J. allmählich durch das Equity⸗Recht, allerdings in sehr verwickelter
Weise (s. die Beurteilung bei Pollock, Grundbes. 181) gemildert worden: der Schuldner
hat auch nach dem Verfalltage die „equity of redemption“, das unverzichtbare Recht auf
Wiedereinlösung des verfallenen Pfandes durch Zahlung der Schuld, und zwar 12 Jahre
vor 1874 20 Jahre), gerechnet von der (fakultativen) Besitzergreifung des Pfandes durch den
Flaäubiger oder auch von einem bloßen Anerkenntnis an; der Gläubiger wiederum ist eben⸗
falls 12 Jahre lang (von der letzten Teilzahlung an) zur Besitzergreifung berechtigt; er kann
rußerdem aber auch innerhalb der Redemptionsfrist — bei Nichtzahlung von Kapital
hezw. Zins innerhalb réasonable time — ein judgement for foreéclosure erwirken,
velches (bedingt, d. h. bei Nichtzahlung innerhalb kurzer Frist, als „rule nisi“) den
Verfall ausspricht, und an dessen Stelle auch der Verkauf des Pfandes angeordnet werden
lann. Letzteres Ergebnis kann übrigens auch durch eine von vornherein in den Vertrag
aufgenommene Distraktionsklausel (power of sale) erreicht werden. — Dem Schuldner
wird bis zur endgültigen Lösung des Verhältnisses nur ein éequitable estate neben dem
legal estate des Gläubigers zugesprochen. Kraft dieses equitable estate ist es ihm aber
dauernd möglich, weitere Pfandrechte — und zwar formlos, insbesondere durch bloße
hinterlegung seiner Erwerbsurkunden — zu bestellen, so daß also immer nur der erste
Pfandelaubiger ein legal estate, die folgenden nur equitabis mortgages haben. Für
den Rang der Pfandrechte gilt der Satz prior tempore potior iure. An Offenkundigkeit
des Pfandrechts fehlt es; nur in sehr geringem Umfange wird von der Möglichkeit einer
Registrierung Gebrauch gemacht (s. u. Nr. 7). Doch besteht zum Schutz gegen heimliche
pᷣfaͤndbestelluͤngen das eigentümliche Recht des tacking ein naͤchstehender Pfandgläubiger
hat das Recht, den ersten Pfandgläubiger auszuzahlen und damit unter Verdrängung
iller ihm unbekannt gewesenen Zwischenhypotheken mit seiner eigenen Forderung an die erste
Stelle zu rücken, ebenso wie der erfte Pfandgläubiger selbst, sofern er von nachfolgenden
rothetaren · nichts wußte, jederzeit durch Neukreditierung an den Schuldner seine
dypothek zum Schaden der Nachhypothekare erweitern kann (val. Salomonsohn, Der
ef Schutz der Baugläubiger S. 27 ff.).
Ale nicht gefetztes sondern genommenes mortgago“ (Franken) erscheint (seit dem
¶I. Westminsterstatut Edwards J.) der ostate by elegit, d. i! die durch Einweisung seitens
des Sheriffs entstehende Judikatshypothek am schuldnerischen Immobiliarvermögen, — und
—D 116 am ganzen, früher nur am halben Vermögen (ogl
Schuster, Rechtspflege 216). Das vifgage, das besonders als sog. welsb mortsage auf⸗
rretende Ruͤtzungspfand mit Amortisationswirkung, ist heute nicht mehr üblich, ebensowenig
seine alten „genommenen Nebenformen“, die éstates by statute merchant und by e
taple, die ursprünglich zur Sicherung von Handelsforderungen, seit Heinrich VIII. zur
Zicherung auch anderer Forderungen bestimmt waren.
e Terporeal hereditaments (o. Nr. 1 und 3) sind hier —
        <pb n="810" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 819

im Gegensatz zu den bloßen Anwartschaften — die purely inc. her. zu erwähnen, dingliche
Rechte, welche nicht die volle Sachnutzung gewähren. Es handelt sich dabei zunächst um
die Prädialservituten; diese sind entweder dasements, welche lediglich zur Benutzung
des fremden Grundstücks berechtigen (rigths of way, light ete.) oder profits à prendre,
welche zugleich zur Substanzentnahme berechtigen. Zur letzteren Kategorie pflegte man die
vommons zu rechnen, die alten genossenschaftlichen Mitgliedsrechte bezw. mitgliedschaftlichen
Sonderrechte auf Weide (pasture), Fischerei in Privatgewässern (piscary), Holzung
sestover, estouvier) u. s. w.; seit dem Statut von Merton (20 Henr. II. e. 4, 1286)
hatten die Gutsherren das gefährliche Recht, durch Einhegungen (inclosure) die ceommons
(of pasture) zu beseitigen, und sie haben zur Zeit der gentry-Herrschaft davon den
rücksichtslosesten Gebrauch gemacht; erst durch neuere Gesetze (41 Geo. III. c. 109, 8/9
Viet. c. 118 von 1848) ist eine geordnete Form der Einhegung und Verkopplung ge—
schaffen. — Des weiteren gehören zur Gruppe der ineorporeal hereditaments aber auch
die Reallasten, und zwar neben dem im 19. Jahrhundert adärierten und auf die
Getreidepreise reduzierten Kirchenzehnt (tithe) und den alten Hörigkeitslasten (rentszervice)
 vor allem die rents-eharge, d. s. die vorbehaltenen und die — häufigen — gekauften
Renten an freiem Gut, begründet durch Testament, Ehevertrag oder Registrierung, und
heute grundsätzlich, auch ohne besondere Klausel, mit dem Selbstpfändungsrecht ebenso
ausgestattet wie von alters die — durch den eventuellen Rückfall gesicherten — rentsservies.
 Ferner werden hierher die nutzbaren Regalien und Hoheitsrechte
(franchises oder liberties) gerechnet, d. h. außer dem Recht zur Abhaltung von Märkten
(kair, market), und dem Faͤhrrecht (ferry) vor allem das Jagdrecht in seinen verschiedenen
Formen (forest, chase, park, freéwarren), insofern es auf Grund der noch aufrecht—
erhaltenen königlichen Einforstungen gewisser Bezirke an Private vergeben ist, während
außerhalb dieser Einforstungen an Stelle des alten normannischen, in der carta de foresta
1217 gemilderten Jagdregals, das allmählich in ein Jagdrecht der gentry übergegangen
war, seit 1831 (1. and 3. Will. IV. c. 82) die freie Jagd der Grundbesitzer besteht; auf
königlicher Vergabung beruht ebenfalls das hierhergehörige Fischereirecht in öffentlichen
Gewässern (kfreesishery). Schließlich sind incorp. ber. das in England sehr häufige
Patronat (advowson), sowie eine Reihe dem öffentlichen Recht angehöriger Gerechtsame
(pensions, offices ete.). — Die incorporeal hereditawents sind, wie erwähnt, nicht
sstates, fondern Gegenstand von éstates. Sie sind regelmäßig subjektiv dinglich, und
zwar entweder appendant, d. i. notwendig und immemorial mit einem Grundstück ver—
zunden, oder appurtenant, d. i. zufällig durch Rechtsgeschäft verbunden; sie erscheinen aber
zum Teil auch ‚in gross“, d. h. als fubjektiv-persönliche Rechte, z. B. die rents-charge.

Pollock and Maitland 1I S. Uff.; BlIackstone, II besonders ch. 2, 8, 8-11;
Stepken, b. UTp. Ich 8-6; Chambers, On estates, 1824; Preston, On estates, 1821-27;
e ake, DPigest of property in land, 18883; Lightwood, Treatise on possession of land,
1894; Woodfall-Lely, Landlord and tenant, 18986; Fis her, Law of, mortgage, 18839;
Doote, Tréatise on mortgage, 18845; Robbimns, Treatise on mortgage, 1897.
5. Die Anfallsrechte (estates in eXxspectaney). Im Gegensatz zu den
ostates in possession, den präsenten Rechten (kraft deren man natürlich nicht in actual
bossession vf the land zu sein braucht, so daß selbstverständlich im Falle der Dejektion
das right of possession fortbesteht) stehen, wie erwähnt, die Anfallsrechte: reversion
und ramainder, dem mittelalterlich-deuischen ansvelle entsprechend. Reversion ist das
Recht auf den Rückfall des Guts für den Fall der Beendigung eines aus dem estate
im Wege konstitutiver Succession abgezweigten estate minderen Inhalts (3. B. Rückfall
an den Inhaber des fee simple nach dem Tode des Leibzüchters). Ein remainder
anderseits entsteht, wenn der Besteller eines minderen ostate (particular estate) die
reversion nicht für sich behält, sondern gleichzeitig an eine dritte Person — eben als
remainder — überträgt: z. B. der Inhaber des foe simple überträgt zugleich mit Bestellung
kiner Leibzucht zu Gunsten des A für die Zeit nach deren Beendigung dem Rsund dessen
Erben das keo simple; dann sind X bezw. seine Erben remaindermen, Anwärter. Die Be—
deutung des remaindexr-Instituts erklärt sich aus dem Satze der alten common law, daß ein
        <pb n="811" />
        820

II. Zivilrecht.

freehold-estate (oben Nr. 4 ad a und b) nur durch Investitur (livery of seisin, s. u. Nr. 7)
begründet werden kann: diese ließ ihrer Natur (als reale Besitzeinweisung) nach die Be⸗
stellung eines suspensiv bedingten oder befristeten freehold-estate nur zu, wenn gleichzeitig
unbedingt und unbefristet ein minderer estate, der particular estate, bestellt wurde, so daß
der ederman seinen estate ebenfalls sofort erwarb, nur eingeschränkt durch den
particular estate; zugleich ist die Folge dieser Gestaltung, daß nicht zwei estates in
moaiader von gleichem Umfange (also z— B. zwei verschieden bedingte Anwartschaften
auf fes simple) nebeneinander gleichzeitig bestehen können, mehrere remainders vielmehr
nur in Abstufungen vom Weiteren zum Engeren sich vertragen, und daß ferner der auf
eine ungewisse Tatsache abgestellte nainder (sog. contingent remainder, 3. B. der
mainder für einen naseciturus) grundsätzlich nichtig ist, wenn sein particular estate
(z. B. die Leibzucht eines andern) vor Eintritt des ungewissen Ereignisses endet. Alle
diese starren Sätze sind aber durch die formlos bestellbaren uses und trusts (s. o. 88
Nr8) gemildert, welche vor allem das Rebeneinanderbestehen mehrerer verschieden
bedingier, gleichartiger estates (des einen als legalen des Treuhänders, anderer to the
e Dritter) ermöglicht und in Verbindung it der modernen Gesetzgebung (11 Wilh. LI.
e. 16; 8/9 Viet. e. 108; 0/ Vien 38) und der milderen Behandlung der in
letzwilligen Verfügungen bestellten remainders insbesondere auch eine favorablere Auslegung
der contingent remainders herbeigefuhrt haben. Das komplizierte remainder- Institut
yhei uns zum größten Teil durch Grundbucheintragungen und Vormerkungen ersetzt —
zeigt wie wenig andere die Fortentwicklung der alten eommon law durch das Billigkeits⸗
echt und das Unausgeglichene des daraus resultierenden modernen Rechtszustandes.
PoIlIoGk and Maitland II, 21ff.; Blackstonée U, ch. 13; Stephen II, 1, ch. 7;
Renton, Encyel., und Wertheim, 8.v. remainder; Gundermaunnz, S. 233 ff.: Fearné,
Sontingeut remainders, 1844 10; dazu Cooteé, Analysis of Féearne, 1814.
6. Die Mitberechtigungen, im Gegensatz zum Einzelrecht (estate in sevoralty),
 entsprechen dem deutschen Gesamthandverhältnis, zumal in der Hauptform, der
joĩnttenaney. Diese ist Gesamtberechtigung auf Grund einheitlichen, als Parteiakt sich
darstellenden (s. u. Nr.7 purchase) Titels; sie schließt zwar die Veräußerung des
deellen Anteils seitens eines Mitberechtigten unter Lebenden nicht aus, wohl aber
testamentarische Verfügung; denn sie ist grundsätzlich mit dem ius erescendi (right of
rricorchip) ausgestattet; Teilung konnte nach alter eommon law nicht verlangt werden,
wohl aber seit Einführung des writ of partition (16839/40). Eine jüngere, etwas freiere
Form ist die tenaney in common, die Gemeinschaft auf Grund verschiedener Titel (ver⸗
schiedener Art, Alters u. s. w) ohne ius di els tenants in common gelten in
allen Fällen gesamtberechtigte Kaufleute lus acerescendi inter mercatores locum non habet).
Endlich ist eine besondere Form des Gesamtrechts, die coparcenary, die Gemeinschaft
on Miterbinnen nach common law, nach lotaler Gewohnheit (gavelkind) auch von
männlichen Miterben, schon im RMittelalter auf einseitiges Verlangen teilbar, ohne
Akkreszenz. GGundermann, 246 ff., Stephen, T. 1ch. 8. Lexika s. FI. ioint
tenancy.)
3Die Erwerbsformen der dinglichen Rechte werden herkömmlich geteilt
in die titles by act of law, d. s. descent, Intestaterbefolge, eseheat, Heimfall, und die
familienrechtlichen Fälle courtes) und dower, und anderseits die titles by aet of
che party oder die Fälle der purchase (perquisitio), d. s. außer der occupaney und
der foeiture (Verwirkung) die alienation (conveyance, voluntary transfer), und zwa
rechnet man zur alienation nicht nur die Übertragung unter Lebenden, sondern auch
bie conveyance by devise, d. h. durch Testament. Sbwohl descent und devise her⸗
kömmlich beim Erwerb der dinglichen Rechte behandelt werden — das Blaͤckstonesche
System ähnelt hier ie in manchen anderen Punkten den gleichzeitigen naturrechtlichen
Sijstemen, deren Niederschlag auch das preußische Allgemeine Landrecht bildet — sind sie hier
deim Erbrecht zu betrachten (s. u, g 8); ésechest und forteiture sind bereus erwähnt
(s. o. Nr. 253 letztere ist unpraktisch, und escheat nur noch bei erblosem Tod und zwar
d Uei Regel par als Heimfall an die Krone noch Zrattsch ij. ů. C8); die Okkupation,
        <pb n="812" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 821

decupaney, ist infolge des mit der Eroberung durchgeführten Lehnsgedankens im englischen
Recht nur in sehr geringem Umfange von Bedeutung, und der einzige hierhergehörende
Fall (Okkupation in der Zeit nach dem Tode eines tenant pur autre vie bis zum Tode
des cestuy que vie) ist durch neuere Statuten (welche eine leßtwillige Verfügung in diesem
Falle zulassen) tatsächlich beseitigt (29 Karl I. «. 3;7 Will. IV. und 1 Viet. e. 26),
während die Sätze über Alluvion, Avulsion, insula nata zwar herkömmlich im Zusammen⸗
hange mit der Okkupation behandelt werden, aber als selbständige Fälle des Rechtserwerbs,
zum Teil in Anlehnung an Azos Lehre (G üterbock, Bracton 70 ff.), sich geregelt
haben. Eine Ersitzung tritt für corporeal hereditaments lediglich infolge der restlosen
Verjährung (limitation) der Immobiliarklagen (o. 84, 2), zu Gunsten des Besitzers
ein (adverse possession vgl. Gundermann 179), so daß die Verjährung zugleich kon⸗
stitutiv wirkt; dagegen gibt es eine Immemorialersitzung (prescription) der incorporeal
hereditamonts, abweichend von der alten eommon law geregelt durch die prescription
act von 1832 (2/8 Will. IV. c. 71).
Die wichtigste und praktisch bedeutsamste Erwerbsform ist, abgesehen vom Erbgang,
hiernach auch für das englische Recht die freiwillige rechtsgeschäftliche Über—
tragung, die alienation. Sie erfolgte nach englisch-normannischem Brauch, der in
dem alten angelsächsischen, vom kanonischen Urkundenwesen beeinflußten Rechtszustand
(Brunner, Urkunde 149 ff.) wichtige Anknüpfungspunkte finden mußte, in der Form
des feoffment, der Belehnung, Diese zerfällt entsprechend der kontinentalen Gestaltung
in die Herstellung des persöulichen Treuverhältnisses durch das feierliche homage oder
die einfaͤchere (besonders bei Verleihung von socage (s. o. Nr. 2) anwendbare) fealty
und in die Herstellung des dinglichen Verhältnisses durch die gewöhnlich mit bomage
bezw. fealty zusammenfallende GGundermann, 202) Übertragungserklärung, die
Investitur; an diese muß sich nach englischer Auffassung aber grundsätzlich stets die
reale Besiheinweisung, die livery of seisin schließen, so daß man sich (eine Frucht vor⸗
übergehender Einwirkung der röm. Traditionslehre) mit der Herstellung bloß ideeller
Gewere durch Symbole nicht begnügte. Die Üvery of seisin erfolgte in deed, d. h.
unter feierlicher Uberreichung der über das Geschäft aufgenommenen Ürkunde (deed, von
alters gebräuchlich, obwohl Schriftlichkeit erst 1677 essentiell wird) nebst Investitur—
symbolen auf dem Grundstück (vgl. Brunner, Forsch. 618 f., auch 4ff), oder (formloser)
in law durch bloße Erklärung angesichts des Grundstücks, der aber die reale entry spüter
folgen mußte. Nicht in Betracht kam die livery of seisin bei Übertragung der estates
an incorporeal hereditaments (oben Nr. 8 und 406), da sie nicht die seisin gewähren:
hier genuͤgte schon im Mittelalter die bloße traditio cartae, die Veräußerung (grant)
durch Urkunde. Die allmähliche Verallgemeinerung dieser Form wurde — abgesehen
von dem Schwinden des Lehnsgedankens, insbesondere nach der persönlichen Seite —
angebahnt durch das Statute of Uses von 1535 —
nämlich die Übertragung eines use den legalen Besitzstand; der Rechtserwerb wäre daher
durchaus formlos und geheim (durch bloßes bargain and sale) möglich gewesen; um
dies zu vermeiden, wurde aber gleichzeitig angeordnet (27 Henr. VIII. c. 16), daß die
UÜbertragung der freohold estates (falls nicht das alte fooffment mit lüvery of seisin
gewählt wurde) nur durch Übergabe einer gesiegelten Urkunde (deed) und enrolment
dieser Urkunde in Westminster oder beim Grafschaftsgericht erfolgen könne. Hierin lag
der Keim zu einem Buchsystem; er wurde aber von dem auf! seine Notariatspraxis
erpichten Juͤristenstand erstickt: da die Übertragung eines estate less than freehold
(. o) auch ohne enrolment möglich geblieben war, ließ man den Veräußerer eines
trechold betate dem Erwerber zunächst durch einfaches deed einen term for years (lease)
bestellen und erst am Tage darauf auch seine reversion — und zwar als incorporeal
hereditamont lediglich durch Übertragung eines anderen deed — an den Erwerber über—
tragen; der term kor Years ging damit durch Konsolidation (morger) unter. Dieses
Verfahren, als leass and release bezeichnet, seit Anfang des 17. Jahrhunderts endgültig
anerkaant, verdrängte allmählich die beiden andern Formen des feoffment und enrolment
(sog. barcain apd vale- enrolled) tatsächlich fast ganz und wurde zur möglichsten Sicher⸗
        <pb n="813" />
        822

II. Zivilrecht.

stellung des Erwerbers immer freier entwickelt. Im Jahre 1845 (8/9 Viet. c. 106) wurde
dann bestimmt, daß nicht mehr zwei Urkunden, lease und release, übergeben zu werden
brauchten, sondern daß eine einzige gesiegelte Urkunde auch zur Übertragung von freehold
estatos genügt. Die Publizität der Rechtsuͤbertragung fehlt hiernach regelmäßig in England,
da feoffment und enrolment nur selten praktisch sind; die Notariatspraris (conveyancing)
hat die Entwicklung von Grundregistern, die seit 1603 in Schottland und seit 1707 in
Irland bestehen, zurückgehalten; nur für die copyholders der Gutsherrschaften bestehen
seit alters die Gutsrollen (rotuli curiae; s. o. Nr. 2) und für York, sowie — ohne
Erfolg — für Middleser wurden im Anfang des 18. Jahrhunderts, für Bedford 1668
Registrierungen eingeführt. Erst im 19. Jahrhundert begann man eine allgemeine
Grundbuchgesetzgebung anzustreben (vygl. Pollock-Schuster, Grundbesitz 224 ff.). Dies
führte zu den Land Transfer Acts von 1875 (38/89 Vict. e. 87) und 1897 (60/61
Viet. c. 65): das Land Reégistrar Office registriert danach alle Rechtsveränderungen,
jedoch ist der Antrag fakultativ, und nur die Eintragung der gerichtlichen Erekutions—
verfügungen ist obligatorisch. Fuüͤr einzelne Grafschaften aber kann mit Zustimmung des
Grafschaftsrates die Eintragung obligatorisch gemacht werden. Von einem durchgeführten
Grundbuchsystem ist keine Rede; die traditio per cartam herrscht in der Praxis durchaus. —
Über die besonderen Rechtserwerbsformen: record, exchange, partition, confirmation,
release, surronder, assinement s. Stephen II. 1ch. 17 und 21, Gundermann,
225ff.

PolIlIock and Maitland, besonders II S. SOff. Bla cks tone ILch. 15ff.; Stephen,
p. II p. Ich. loff.; Wharton, Principles of conveyancing, 1851; EIphinstone, Introduction
 to conveyancing, 190083 Hood and Challis, Convéyancing aud settled land acts.
18985; Cherry äand Marigold, Land transfer acts, 1899.
8. Die Immobiliarklagen haben sich nach der Eroberung im Anschluß an
das normannische Recht entwickelt (Grunner, Schwurgerichte 293 ff.), und zwar erschienen
neben den petitorischen auch possessorische Klagen, die unabhängig von den römischen Inter—
dikten ausgebildet und höchstens im Grundgedanken durch das kanonische Recht beeinflußt
worden sind. Unter den petitorischen Klagen ist die wichtigste das breve de recto (vrit
of right), der dinglichen Klage des m.a. deutschen Rechts entsprechend (ein Anwendungsfall
 ist writ of r. of dower); die wichtigste possessorische Klage ist die assissa novae
disseisinae (assise of novel disseisin), gestützt auf frische Dejektion aus der Gewere;
daneben erschien die assissa mortis antecessoris (des Erben), assisa de consanguinitate
u. s. w., sowie die iuratas, „fortgebildete Besitzklagen“, namentlich die Wittumsklagen
(vrit of d. unde nibil habet), die possessorische Patronatsklage (guare impedit) und vor
allem das breve de ingressu (writ of entry; über diese Klagen s. Gundermann
318 ff, Brunner J. cc. Das schwerfällige Verfahren aller dieser Klagarten führte
indessen seit Heinrich VII. dazu, daß man an Stelle dieser Realklagen eine petitorische
mixed action, die bequemere actio de eiectione firma, action of ejectment anwendete:
Ursprünglich nur personal action auf Schadensersatz, wurde sie allmählich daneben auch auf
Besitzrestitution gewährt, und zwar war sie zunächst nur die Klage eines dejizierten
Pächters, wurde aber durch die merkwürdige Fiktion, daß sie sich zwischen einem
dejizierten und einem dejizierenden Pächter abspiele und die eigentlichen Parteien nur in
deren Parteirolle succedierten, auch für die Entziehung (ouster) anderer chattels real
und aller corporeal hereditaments verwendbar. Das Verfahren ist dieser Fiktion
erst 1852 (15/16 Vicet. 76) und durch die Judicature Act von 1873 völlig entkleidet
worden, nachdem die meisten Realklagen auch formell durch 8,/4 Will. IV. e. 27 (1838
beseitigt waren; die Klage wird jetzt als action for the récovery of possession of land
bezeichnet. Auch die alten Wittumsklagen und die Patronatsklage quare impedit, welche
die übrigen Realklagen überdauert hatten, sind durch die common law procedure act
von 1860 (28/24 Viet. c. 126) dem ordentlichen Verfahren unterworfen und jetzt
petitorisch. — Die der aetio negatoria entsprechende action of nuisance (als action
on the case an Stelle der alten assise of nuisanee und des writ of right quod perwittat
prosternére getreten) ist lediglich Schadensklage. Zur Sicherung gegen schädigende Hand—
        <pb n="814" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 823
lungen des Inhabers eines particular estate (s. o. Nr. 5) dient ebenfalls eine an
Stelle der auen mixed aetion of waste getretene reine Schadensklage (a. on the ease
fkor damages), und auch zur Sicherung von incorporeal hereditaments dienen —
abgesehen don der Patronatsklage — bloße Schadensklagen (a. on the case of disturbanec
 auch diese sämtlich jetzt dem ordentlichen Verfahren unterworfen.
POIIOCNQCGC and Maitland II S. 29 ff. S. 510 ff.; Blackstone III ch. 10ff.; Stephen,
bp. V ch.“6 und bes. ch. 7; Güuͤterbock, Bracton8 19, 20. Gundermaun, Brunner J. J.
c. (. Heusler, Gewere S. 410 ff.

9. An den beweglichen Sachen (movable goods, choses in possession als
Teil der personal property) besteht seit alters in England volles Privateigentum; der
germanische Charakter dieses Fahrniseigentums zeigt sich dabei besonders in der Ent⸗
wicklung der Fahrnisklage: dem angelsächsischen und anglonormannischen Recht ist
der Satz „Hand wahre Hand“ bekannt, And der zu Bractons Zeit zur Vindikation
ausgewaͤchsenen Diebsklage kann der Erwerb auf offenem Markt entgegengehalten werden,
freilich nur zur Vermeidung der Diebstahlsstrafe, nicht auch der Sachherausgabe; diese
dingliche Klage wird aber noch im 183. Jahrhundert durch eine bloß persönliche Schadensklage
 gegen den Dieb selbst (action of trespass de bonis asportatis) abgelöst, während
anderseits anvertraute Sachen vom Vertrauensmann (bailee) lediglich mit der Vertrags—
klage (action of detinue) herausgefordert wurden, so daß es gegen Dritte zunächst in
keinem Falle eine Klage mehr gab; erst allmaͤhlich wurde dies durch Ausdehnung der
detinue-Klage und (16. Jahrhundert) Gewährung der ebenfalls persönlichen Fundklage
—DD Daͤher dibt es im englischen Recht noch heute
keine Realklage zum Schutz des Fahrnisrechts, sondern nur personal actions, die aller—
dings seit Beseitigung der alten Klagformen und seit Durchdringen des Gedankens der
specifie performance (s. o. 82, b) bei sehr erleichterter Klagebegründung zum gleichen
Resultat wie Realklagen führen.
Für den Erwerb des Fahrniseigentums kommt in Betracht die Okkupation (occupancy),
 zu der man außer der oceupatio pelliea und dem Jagderwerb (game s. o.
Nr. Le) auch die in Anlehnung an das römische Recht geregelten Fälle der accession
linsbesondere Fruchterwerb und Spezifikation) und der confusion rechnet; der Fund⸗
erwerb hat dagegen keine selbständige Bedeutung, weil die von Dieben aufgegebenen
Sachen (Iaiks), das Strandgut (vrecic), verlaufene Tiere (estrays) ebenso wie der Schatzfund
 der Krone gebühren Gtephen, b. IV, 1ebh. 7) und im übrigen die Fundklage
(action of trover) des Verlierers gegen jeden Fundbesitzer gegeben ist. Am wichtigsten ist
natürlich auch füt Mobilien die freiwillige UÜbertragung; sie erfolgte im alten Recht nur
durch livery of seisin, also durch körperliche Tradition, neben die dann allmählich die Ver⸗
außerung durch gesiegelte Urkunde (deed) und die praktisch wichtigste durch einfachen Kauf⸗
vertrag (alo) getreten ist. Die Veraͤußerung durch körperliche Tradition (gift and delivery)
ist im uübrigen formlos und kann auch durch Anweisung an den Verwahrer, durch warrant
(vgl. Hecht, Warrants 1884) oder Konnossement vollzogen werden; die Veräußerung
mittelst deed erfolgt durch die bloße Aushändigung der formgerechten Urkunde. Der bloße
Kaufvertrag überträgt das Eigentum sofort, wenn er unbedingt und unbefristet ist (sale im
Gegensatz zu dem bedingten oder befristeten agreement to sell); der Abschluß des Kaufs
erfolgt ducch Einigung über Wareé und, Preis, wozu — wie schon Glanvilla hervor—
hebt — entweder Teilleistung oder Teilzahlung oder ein Handgeld (earnest) treten muß; auch
bdas für diefe Materie sehr wichtige Statute of Frauds von 1677 (29 bCar. Ie. 838. 17)
fordert für Kaufverträge mit dem Preise von 10 Pfund Sterling einschließlich aufwärts
diese Abschlußformen oder aber einfache Schriftlichkeit. Diese Bestimmung ist in der die
ganze Materie kodifizierenden sale ot ; von 1893 (566/87 Viet. c. 711 8. 4
wiederholt. Der sofortige Eigentumsübergang kann ausdrücklich oder stillschweigend aus—
geschlossen werden; bei nachträglicher Aussonderung, Herrichtung u. s. w. erfolgt er übrigens
im Zeitpunkt der Kenntnisnahme dieser Vorgänge seitens des Käufers. Eigentum kann
grundsaäͤrlich nur der Eigentümer übertragen, doch ist Erwerb vom Nichteigentümer seit
        <pb n="815" />
        824

II. Zivilrecht.

alters möglich, vor allem in dem (jetzt s. 22 J. ec. anerkannten) Fall des gutgläubigen
Kaufs auf offenem Markt (market ovor, wozu die offenen Läden der City von London
gehören), sofern nicht die Sache durch kriminell bestraften Diebstahl abhandengekommen
ist, ferner bei Erwerb vom Verkäufer mit anfechtbarem, aber noch nicht angefochtenem
Erwerbstitel, endlich (auf Grund der Factors Act 1889, 52/58 Vict. c. 45) beim gut⸗
gläubigen Erwerb von kaufmännischen Agenten oder Kommissionären, die ihre Verfügungsbefugnis
 überschreiten, sowie bei gutgläubigem entgeltlichem Erwerb von Geld, Banknoten
und Inhaberpapieren. Der Verkäufer hat das right of stoppage in transitu. (Im
übrigen vgl. St phen, book II, 2 eh. V's. 7, eh. IV; Renton, Wertheim, s.v. sals.)
Die Mitberechtigungsformen der joint-tenaney und der tenancy in common (s. o. Nr. 6)
kehren auch beim Fahrniseigentum wieder.
Ein Pfandrécht an Fahrnis kann in zwei Formen bestellt werden. Einmal
als mortgage, also durch bedingte Eigentumsübertragung mittelst doed (bill of sale) mit
Verbleib des Pfandes in der Hand des Schuldners, Mobiliarhypothek mit Verfallklausel.
Die gefährliche Natur dieses Geschäfts hat die Gesetzgebung zu einschränkenden Be⸗
stimmungen, im 19. Jahrhundert zu den Bills of Sale acts von 1854, 1878, 1882
(48,46 Viet. e. 48), ergünzt 1890 und 1891, geführt; danach bedarf die bill of sale,
die Verpfändungsurkunde, der Registrierung beim Bill of Sale Department der Zentral⸗
office des Supremo Court; nicht formgerechte und nicht registrierte bills sind nichtig.
Anderseits kaun die Verpfändung durch pawn (pledge) zum Faustpfand erfolgen: hier
entsteht fuür den Gläubiger (pledgoee) nur ein dingliches Recht an fremder Sache (sog.
special property, mit trover- und detinue-Klage); bei Nichtzahlung zum vereinbarten
Termin oder nach erfolgloser Mahnung im Falle der Nichtvereinbarung eines Termins
kann er zum Privatpfandverkauf schreiten; die Hyperocha, surplus, gebührt dem Schuldner.
Das Gewerbe des Pfandleihers (pawnbroker) ist gesetzlich Getzt Pawnbrokers Act 1872.
35136 Viet. 98) streng geregelt. — Über bailments vgl. u. 87 Nr. 2.
PoOIIoCk and Maitland II 148ff.; Blackstone 1I ch. 28ff.; Stephen III
p. 2, besonders eh. 2-5; Bengamin, Tréatise on . sale of personal property, 18883; Blackburn,
 Treatise on sale, 16852; Newbodët, Sale of goods act, 1897; Rééd, Bills of sale
zusg Tsg97 Fohler. Arch f. B. R. 18, 50ffl, Linckelmann daselbst 7, 230 ff.

10. Zur personal property werden auch alle Exfinderrechte gerechnet. Patente
für technische Erfindungen wurden schon früh vom Kanzler als Privilegien erteilt; das
Statut“ 21Jakob JI, ẽé. 8 von 1628 (die magna charta des Erfinderrechts, Kohler)
regelte den Gegenstand aber zum ersten Male gesetzlich und führte die noch heute
bestehende Patentfrist von 14 Jahren ein; jetzt ist maßgebend die Patents, Design
ad Frade Marks Ket von 1888 (46/47 Vict. se. 37), ergänzt durch die gleichnamigen
Gesetze von 1885, 1886, 1888, 1901, 1902 und zwar wird das patent right nach Prüfung
und Veröffentlichung (mit Einspruchfrist von zwei Monaten für Besserberechtigte) durch
das Patent Ottice dem true aud Hot inventor erteilt und kann veräußert sowie (durch
iconec) zur Ausübung übertragen werden, wovon im Register Vermerk zu nehmen ist.
Dieselben‘ Gesetze haben den Schutz der Muster (Designs) und der Handelsmarken
(Drade Marks) auf Grund, des Prinzips zentraler Registrierung beim Patentamt
neu geregelt. Für das Urheberrecht an Geisteswerken (copyright), zuerst gesetzlich
geregelt 1700 durch 8 Anna c. 21, ist jetzt maßgebend die Copyright Act von 1842
do 6 Viet. c. 48) mit ihren Ergänzungen von 1862 (fne Arts), 1882 und 1888
musical compositions), sowie die International Copyright Aets von 1844, 1886, 18963;
der Schutz wird für Druckwerke und Kompositionen 42 Jahre, sowie mindestens 7 Jahre
nach dem Tode des Autors gewährt (für Werke der bildenden Kunst und Photographie
gelien besondere Bestimmungen). Die Rechtsverfolgung ist abhängig von der Eintragung
Werks in die von der Londoner Buchhändlerzuntt (Stationers Hall) geführten
Register.
Blackstone «IIch. 29; Stephen, b. II p. eh. 3; Terrell, Law iren relating
to letters patent, 18058; Bdmunds, Copyright in designs, 1895; Derfel be, Law and practice
α Patent. Tso7 Keriy, Law and practice relating to letters patent. 18958; Kobhler—
        <pb n="816" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 825
Patentrecht, 1901; Derfelbe, R. des Markenschutzes, 18885; Derselbe, Arch. f. B. R. 7, 95 ff.
Bei Kohler, dem ich auch einige Bemerkungen zum Erfinderrecht verdanke, weitere Literatur.

87. Forderungsrecht.
1. Die Obligationen aus Rechtsgeschäften im allgemeinen. a) Die
Entstehungsgründe sind der sog. contract of record, der eontract under seal und
der simple contract. Die Rekordschulden beruhen auf Gerichtsprotokollen, und zwar
handelt es sich (nach dem Obsoletwerden von statute merchant und statute staple; s. o.
86Nr. 4d) besonders um die Fälle der Judikatsschuld (judgement) und der récognizances;
 letztere sind gerichtlich abgegebene Schuldversprechen, resolutiv bedingt durch Vor—
nahme einer bestimmten Handlung (appear at the assise, keep the peace), so daß sie
als Mittel der Kautionsbestellung dienen. Die eigentlichen Schuldverträge fallen daher
unter die beiden Kategorien des contract under seal, abgeschlossen mittelst Übergabe einer
gesiegelten Urkunde (dsed), und des simple contract, formlos abgeschlossen, aber einer
Gegenleistung, consideration, einer „sachlichen Erwägungsgrundlage“ (Hartmann) bedürftig.
Das mittelalterlich englisch-normannische Recht kannte in germanischer Weise zunächst nur
Formal- und Realkontrakte. Für erstere waren die älteren Abschlußformen (fides facta)
bereits zu Beginn des 14. Jahrhunderts durch die Form des gesiegelten Vertrages verdrängt,
und es entsprang aus ihnen die action of covenant (breve de conventione, seit
Heinrich III, 1272), während aus den Realverträgen die — ursprünglich für alle Schuld—
verträge gegeben gewesene — action of debt gewährt wurde. Die action of debt setzte
als Realvertragsklage eine Gegenleistung des Versprechensempfängers, ein „quid pro quo“,
voraus, insbesondere Leistung des Kaufgegenstandes oder umgekehrt Vorauszahlung des
Preises, Übergabe einer rückzugewährenden Sache u. s. w.; es genügte aber auch bloße Zahlung
eines Handgelds (arnest). Allmählich wurde die Vorleistung in immer weiterem Sinne
genommen; man begnügte sich schließlich damit, daß der Gläubiger irgend ein detriment
erlitt; diese Entwicklung wurde dadurch unterstützt, daß die alte action of debt immer
mehr durch eine prozessualisch leichter durchführbare Deliktsklage, die action of trespass
on the case of assumpsit, verdrängt wurde: die a. of assumpsit, eine Abart der
wichtigsten Deliktsklage (s. unten Nr. 8), gründete sich ursprünglich auf die Übernahme
(daher assumpsit) einer Sache zur Bearbeitung oder sonstigen bestimmten Behandlung,
wurde aber allmählich in allen Fällen des Bruchs formloser Verträge gegeben und ent—
wickelte sich dadurch zur wichtigsten Vertragsklage; ihr deliktischer Ursprung hat entscheidend
dazu beigetragen, daß im englischen Recht bis in die neueste Zeit aus Verträgen nur
auf Schadensersatz und nicht auf Realerfüllung geklagt werden konnte. Immer aber
erhielt sich für die simple contracts das Onerofitätsprinzip, und zwar bezeichnete man
die dem Verpflichteten gewährte Gegenleistung des Berechtigten im Anschluß an die
Terminologie der Billigkeitsgerichtshöfe (beim use) als consideration. Seit dem 16. Jahr—
hundert beherrscht die consideération-Doktrin das englische eontraet-Recht völlig; keiner
consideration bedarf der gesiegelte Vertrag (sealing imports consideration), doch läßt
die Praxis auch hier die Einrede einer unlawful oder immoral consideration zu; ver—
mutet wird die consideration beim Wechsel und den sonstigen negotiabeln Papieren (s.
u. Nr. 2), sowie beim Vorliegen eines Schuldscheins. Dagegen ist der berühmte Versuch
des Lorb Mansfield, die schriftlichen Verträge des Handelsverkehrs von dem Er—
fordernis der considoration zu befreien, erfolglos geblieben. (Vol. Schuster, in Buschs
Arch. f. d. Hand.-Recht 45, 317 ff. 46, 111 ff. G.Hartmann, im Arch. f. d. civ. Pr.
77, 161 ff.; Grueber, 8. f. vergl. R-W. 11, 288ff.; Neubecker, Arch. f. Bürgerl.
Recht 22, S. s1ff)
Der contract under seal wird durch Ausstellung und, Übergabe einer ge—
siegelten, in herkömmlichen Formen abgefaßten Urkunde (deed) geschlossen. Der Haupt—-anwendungsfall
 des deed ist das Immobiliarrecht (s. o. F6 Nr. 7), wo die Praris der
conveyancer für seine Abfassung eingehende Regeln entwickelt hat; für Schuldkontrakte
erscheint er als covenant oder pond (uber letzteren unter Nr. 2); er bedarf stets der
Siegelung (s641, von den Normannen nach England gebracht); dagegen ist die Unter—
        <pb n="817" />
        826 V II. Zivilrecht. 7

zeichnung (sign) gebräuchlich, aber nicht wesentlich; er muß im Interesse der Beweiskraft
Hurch einen oder zwei Zeugen attested sein. Die Übergabe (delivery) erfolgt in der
Pratis zusamman mit der Siegelung durch Auflegen des Fingers auf das Siegel unter
entsprechender Übergabeerklärung. Soniracts under seal sind besonders für die Rechts⸗
geschäfte der Korporationen grundsätzlich vorgeschrieben (vgl. o. S. 810).
Der simple contraet erfordert consensus und eonsideration. Die letztere
besteht in der Hingabe einer Sache (z. B. der gekauften Ware) oder einem andern Tun
zu Gunsten des Versprechenden. Selun dem Ende des 16. Jahrhunderts begnügt man
sich aber auch mit einem bloßen bindenden Versprechen des Gegners, so daß das bloße
Voͤrhandensein des Synallagmas genügt. Daher entbehren der Wirkung: das reine
Schenkungsversprechen, die unentgeltliche Verbürgung, Verpfändung, Schuldübernahme,
aber auch Erlaß und selbst Stundung sowie anderseits nachträgliche Erweiterung der Ver⸗
pflichtung (z. B. Übernahme nicht vereinbarter Dienstleistung neben der vereinbarten)
mangels besonderen Entgelts, und der abstrakte Vertrag ist dem englischen Recht fremd
(Neubecker J. c.). Im einzelnen wird gefordert, daß die consideration von dem das
Versprechen empfangenden Berechtigten selbst ausgegangen ist (must move from the
plaiutitk), so daß das englische Recht, von einigen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich
eine Veriräge zu Gunsten Dritter kennt. Die Lonsideration muß im Kausalzusammen—
hange mit dem Versprechen stehen und nicht schon aus anderen Gründen (z. B. in Er—
üllung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit) zu gewähren sein; sie darf grundsätzlich
nicht der Vergangenheit angehören (sog. past eonsideration), doch wird hiervon tatfächlich
in⸗e Ausnahme gemacht durch Anerkennung der bindenden Kraft des Versprechens,
gewisse sog. impéèrfect obligations zu erfüllen (insbesondere eine verjährte oder im
Konkurs ccledigle Forderung zu bezahlen), weil hier nicht sowohl neu versprochen als
nur „dem Privileg einer Singulardisposition (z. B. des Verjährungsgesetzes) entsagt“
wird; dagegen ist die besonders zu Ausgang des 18. Jahrhunderts zu Lord Mans—
fields Zeit auftauchende Lehre, daß das Vorhandensein einer moralischen Verbind⸗
lüchkeit des Versprechenden (als sog. moral consideration) schlechthin genüge, mit Recht
als dem Grundgedanken der ocid eration Doktrin widersprechend aufgegeben (Dast-Food
 v. Kenyon, 1840). Eine wirtschaftliche Proportionalität zwischen Ver⸗
sprechen und consideration wird an sich nicht gefordert, die consideration braucht
sfogar einen greifbaren Wert überhaupt nicht zu haben; es genügt, daß sie von den
Parteien als benéefit oder detriment empfunden wird; doch steht in der heutigen
Praxis — unserem Wucherprinzip entsprechend — fest, daß ein Vertrag nichtig ist bei
auffallender Unangemessenheit der Gegenleistung, insbesondere bei Ausbeutung der Not
des Versprechenden. Die consideération, eine der bedeutsamsten und wertvollsten
Eigentümlichkeiten des englischen Rechts, ist verschieden von der römischen eauss und
entspricht dem germanischen Onerositätsgedanken; sie hat das englische Recht vor den
Gefahren völliger Formlosigkeit des Vertragsschlusses bewahrt und steuert vor allem den
unbedachten Willenserklärungen (eine eingehende Darstellung der Lehre bei Schuster
J. c. Bo. 46; vgl. Hartmann J. c., Wertheim s. v. consideration, Neubecker
l. c.). — Der consensus kommt zu stande durch Antrag (offer) und Annahme (accep
tanco); Offerten in incertam personam kommen vor (Auslobung, reward publie ofsored
Kreditbrief); bindend ist, die Offerte nicht, da es notwendigerweise bei ihrer Abgabe noch
iner coasideration fehlt; die Offerte muß, falls nicht eine Frist bestimmt ist, inner⸗
halb reasonable time angenommen werden; der Vertrag ist perfekt mit der Annahme,
Ind diese ist erfolgt, sobald die Annahmeerklärung in der vom Offerenten gewünschten
Form (Brief, Telegramm, jedoch nicht bloßes Schweigen) aus der Gewalt des Oblaten
gekommen ist (vgl. Näheres bei Schuster I. e. Bd. 46). — Für den simple contraet
ist außer dem consensus und der consideration in gewissen Fällen einfache Schriftlichkeit
Gote, memorandum im Gegensatz zum deed) vorgeschrieben, vor allem durch das wichtige
Siacte e Frands von 1677 (29 Karl IU. e. 8) für Versprechen mit Rücksicht auf
künftige Heirat, Immobiliarkauf, Schuldübernahme durch Testamentsvollstreder Ad⸗
ministrator oder einen Dritten, für Verträge über ein Jahr hinaus; ferner ist Schrift⸗
fel 36 allem für Wechsel voraeschrieben (s. unten Nr. 2).
        <pb n="818" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 827

Der Inhalt einer Einigung und die Frage der sachlichen Konkordanz der Er—
klärungen wird beurteilt nach derjenigen Auslegung, welche die Erklärungen durch einen
reasonable man, d. h. eine mit Durchschnittseinsicht begabte Person, finden mußte, und
nach dem gleichen objektiven Maßstabe wird festgestellt, ob eine Erklärung zu den Ge—
schäftserklärungen gehöͤrt (Schuster J. ec. 458, 331, Hartmann J. c. 205). In der
Lehre vom Irrtum (mistake) unterscheidet man, ob der Irrtum herbeigeführt wird durch
das irreführende Verhalten der Gegenpartei (sog. misrepresentation) oder nicht. Ersteren—
falls kann es sich um innocent misrepresentation handeln oder um fraudulant m., d. i.
Betrug, fraud. Vom Betrug zunächst abgesehen ist Irrtum — bei sehr freier Gebarung
der Equity-Praxis in Einzelheiten (vgl. Markby, El. Nr. 750) — Anfechtungsgrund,
wenn er bei verkehrsmäßiger Übereinstimmung der Erklärungen die wirkliche Einigung
gehindert hat; und zwar wird beachtet der Irrtum über die Geschäftsart (nature of
che obligation), über die Person des Gegners, soweit diese nicht verkehrsmäßig unerheb⸗—
lich ist, und über den Gegenstand (subject-matter of the contract, worüber viel
Judikatur); die innocent misrepresentation macht dabei charakteristischerweise den Ver—
trag nur dann anfechtbar (voidable), wenn der Irrende sich nicht über die Frage
erkundigen konnte, wenn ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart war, daß es gerade auf
den betreffenden Punkt ankommt, und endlich bei den sog. Verträgen uberrimase fidei (Versicherung,
 partnorship, Familienverträüge, agency, Gesellschaftsgründungen), wo strenge
Aufklärungspflicht dem Gegner gegenüber besteht; im übrigen trägt der Irrende die
Folgen unterlassener Erkundigung. Für die Auslegung schriftlicher Verträge hat die
Judikatur eingehende Regeln entwickelt und gewährt eine sog. rectißcation irrtümlich
ibgefaßter Vertragsbestimmungen. — Betrug (fraud) macht den Vertrag in allen Fällen
anfechtbar: „fraud euts down éeverything“, ebenso 8wang (duress, coereion). Bei
Autoritätsverhältnissen (Eltern, Vormund u. s. w.) wird der Beweis von Betrug und
Zwang erleichtert durch die Vermutung von undue influenee der im Geschäft begünstigten
Autoritätsperson. Die verletzte Partei hat in allen Fällen der Willensmängel die Wahl
zwischen Anfechtung und Affirmation des Geschäfts; letztere kann nicht nur ausdrücklich
erfolgen, sondern auch durch Handeln auf Grund des nichtangefochtenen Geschäfts, sowie
durch bloße acquiescence, d. h. durch Nichtanfechtung innerhalb reasonable time dem
Gegner oder gutgläubigen Dritten gegenüber. Vol. Kohler, Dogm. Jahrb. 28, S. 247 ff.
Unerlaubt und nichtig sind Geschäfte gegen die öffentliche Ordnung (publie policy,
3z. B. zum Zweck der Justizverschleppung), gegen common law (dahin gehören vor allem
die Geschäfte mit Staatsfeinden und zur Begehung eines eivil wrong), sowie gegen
die besonderen Statuten, insbesondere gegen die Sonntagsheiligungsgesetze. Neben den
express contracts werden von der Praxis seit alters auch sog. contracts implied by
law anerkannt. Im weiteren Sinne umfassen sie unsere stillschweigenden Vertragsschlüsse,
sowie die aus dispositivem Rechte oder anderweiten Parteierklärungen ergänzten; im
engeren Sinne gehört hierher aber nur eine Reihe wichtiger Fälle, in denen ein Vertrag
tatsächlich gar nicht vorliegt: vor allem money réceived for the use of another, de s. die
Fälle der ungerechtfertigten Bereicherung, und zwar condiectio indebiti, ob iniustam
eausam und Tausa data, ferner money paid for the use of another (z. B. Zahlung
des Bürgen; doch muß Zwang zur Zahlung vorliegen, daher nicht der Fall der negotiorum
 gestio), endlich Anerkennung eines Rechnungsabschlusses (account sstated).
— ——
Direkte Vertretung beim Geschäftsschluß (agency) ist seit dem 138. Jahrhundert
zulässig; Bestellung des Vertreters (agent) ist formlos möglich, mit einigen Ausnahmen
auf Grund des Statute of Fraud (lease of land for above threée years ete.), sowie
besonders bei Vollmacht zur Ausstellung eines deed, die ebenfalls durch deed erteilt
werden muß. Die Vollmacht endet mit dem Tode des Vollmachtgebers und ist, abgesehen
von einigen Ausnahmefällen (z. B. wenn sie by way of security gegeben ist) frei wider⸗
ruflich. Der genetal agent: ist auf das Gewöhnliche bevollmächtigt; der special agent
gis striectiy bounded by the express authority he has received“. Ratifikation einer
Vollmachts überschreitung ist unbeschränkt zulässig; unterbleibt sie, so haftet der Vertreter
bersönlich auf Erfüllung oder Schadensersatz.
        <pb n="819" />
        328

II. Zivilrecht.

b) Die Leistungspflicht konnte nach gemeinem Recht nicht unmittelbar
erzwungen werden; die Klage ging vor den Gerichtshöfen des gemeinen Rechts immer
—D—— während die Kquity-Gerichte innerhalb ihrer Zu⸗
ständigkeitsgrenzen auf, specifie performance, auf Realerfüllung erkannten. Seit 1854
wurde letzteres in gewissen, dem offentlichen Recht nahestehenden Fällen auch bei den vor
den conon law-Gerichten schwebenden Klagen zulässig, und durch die Indicature acts
hon 1878 und 1888 ist es ganz allgemein nach dem Ermessen des Gerichts für zulässig
erklärt. Im Konkurs (geordnet durch die Paukruptey aets von 1883 46,47 Viet. c.
52 und 1890 538/854 Viet. e. 7, sowie Ergänzungen Lon 1884, 1888, 1887, 1888; vgl.
Kohler, Konkursr., bes. 511; Köhne, gf. vgl. R.W. V445; VI 88; Güterbock, 85f.
H.R. 184, M 18; Inhülsen, LS. II, 877) sind nur wenige Forderungen (ins⸗
besondere Lohnforderungen) privilegiert, und das Verfahren endet bei leidlichem
Ausfall mit einem Entlastungsbeschluß des Gerichts (oxder of discharge). — Die
Vertragshaftung ist im allgemeinen streng: der Verpflichtete wird von der Erfüllung
befreit (non-performance is excused), wenn die Leistung nachträglich illegal wird,
wenn der Gegner schuldhaft die Erfüllung hindert, wenn bei wechselseitiger Ver⸗
pflichtung — sei es, daß die Leistung des Gegners die Suspensivbedingung für die
deiftungoͤpflicht des Schuldners bildet (condition precedent) oder Zug um Zug zu
leisten ist (reciprocal oder concurrent condition) — der Gegner einen Vertrags—
bruch (breach of contraet) begeht; boch ist es Interpretationsfrage, ob in letzterem
Falle die Parteien die Verpflichtungen als independent promises gewollt haben,
so daß aus dem Vertragsbruch lediglich die Schadensklage zu gewähren ist. Dagegen
befreien bloße Schwierigkeiten der Erfülluͤng und grundsätzlich auch Unmöglichkeit (imposzibility)
 nicht, falls dies nicht besonders bedungen ist; selbst höhere Gewalt (aet of God;
siehe über diesen Begriff Biermann, Arch. f Burg. R. 10, 20 ff.) befreit grundsätzlich
nur von gesetzlichen, nicht von hertragsmaͤßigen Verbindlichkeiten; doch läßt man Ent⸗
schuldigung mit act of God zu, wenn Line Konventionalstrafe (penalty) vereinbart. war;
ferner stellt die neuere Praxis die Vermutung auf, daß Befreiung des Schuldners nach
dem Parteiwillen eintreten soll bei Unmöglichkeit infolge zufälligen Untergangs, Nicht⸗
existenz (bei Irrtum) und Nichtentstehung einer speziellen geschuldeten Sache, sowie infolge
Tod und Kranukheit desjenigen, welcher einen persönlichen Dienst leisten sollte. Im übrigen
haftet der Schuldner nach der von den Billigkeitsgerichten in Anlehnung an die römische
cuipa-⸗Lehre entwickelten Praxis für Verschulden (negligenee, eingeteilt in slight, ordinary
 und gross), und zwar, gilt der wichtige Satz, daß bei Übernahme jeder Pflicht,
welche besondere Kenntnis erfordert, für diese eingessanden werden muß (pondot peritiam
actis, spondet diligentiam gerendo negotio parem, imperitia eulpae adnumoratur),
während in anderen Fällen nach dem Maßstabe eines ordinary, unskilled, intolligent
citicen eingestanden wird. Doch wirkt das alte, strengere germanische Haftungsprinzip
noch in dem Satz (dazu Biermann J. c.) daß der Frachtführer (common carrior) bei
Sachtransporten und der Gastwirt (innkeeper, ahnuͤch auch der common karrier) bis
zum act of God and the kings ennemies haften. Die Haftung für Gehilfen ist — laut
der Maxime „respondeat superior“ — durchgeführt.
Eine Zesston der Forderungsrechte (choses in action) war nach common lag in
germanischer Weise unzulaͤssig. Das Resultat der Zession konnte nur durch Erteilung
ner Velrtretungsmacht (powoer of attorney) erreicht erden.Die Billigkeitsgerichte
ließen aber allmählich die Ubertragung (abeignement) der Forderungen innerhalb ihrer
Zuständigkeit (als trust) zu, und diese Regel ist — nachdem bereits für einige spezielle
Falle die Zession in die Lommon lag eingeführt worden war — durch die Fudicature
I vpon Ig7ys3 (86187 Viet. e. 66) verallgemeinert worden: die Zession muß schriftlich
und unbedingt erfolgen und dem Schuldner denunziert sein. Unabhängig biervon hat
fich durch Gerichtsgebrauch und Geset die Indossabilität des Wechsels und der sonstigen
wossabein kaufnannischen Papiere entwickelt. (Vgl. Brunner, Forsch. S. 608 f.)
Eine gemeinschaftliche Haftung kann in der Weise begründet sein, daß die
Forderung gegen die mehreren Schuldner nur gemeinschaftlich geltendgemacht werden
        <pb n="820" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 829

kann (joint Lability), oder so, daß jeder einzelne auf das Ganze haftet (s8everal 1.),
oder so, daß jeder auf das Ganze und auch alle gemeinschaftlich in Anspruch genommen
werden können (joint and several liability).
e) Das Ende (liseharge) des Forderungsrechts wird normalerweise durch
Erfüllung (performance) herbeigeführt; im Zweifel sind die Schulden Bringschulden,
und sofort bezw. in reasonable time zu tilgen; unter Umständen genügt zur Lösung
der Obligation das bloße Leistungsangebot (tender). Im übrigen pflegt man unter dem
Begriff der discharge — abgesehen von den bereits erwähnten Fällen der befreienden Un—
möglichkeit und der Befreiung durch breaeh of contraet seitens des Gegners — noch eine
Reihe von Tilgungssurrogaten zu behandeln. Vor allem gehören hierher die Fälle des agreement
 of the parties before performance, des Erlasses: er erfolgt entweder als release
under seal oder aber durch formlosen Vertrag; letzterenfalls ist er consideration-bedürftig
(doch liegt bei Erlaß eines Synallagmas ohne weiteres wechselseitig consideration vor);
die Novation anderfeits bedarf in der Regel der gleichen Form wie die Neubegründung
der Forderung (übrigens versteht man unter novation im technischen Sinne nur den
besonderen Fall der vubstitution of à new debtor). Ferner gehören — D
der sog. Endigung durch operation of law, namentlich die Konsolidation (merger) und
die Befreiung durch order of dischargs im Konkurs. Schließlich die Kompensation
(set-· ost): fie war nach oommon law und grundsätzlich auch vor den Billigkeitsgerichten —
abgesehen von der Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dem Synallagma — noch im
Anfang des 18. Jahrhunderts unzulässig und wurde zunächst für den Fall des Konkurses,
dann 1728 und 1784 durch 2 Geo. IIe. 22 und 8. Geo. Ie. 24 allgemein zugelassen;
das set- off ist danach gegeben bei allen wechselseitigen liquiden Forderungen, ungeachtet
Gat sweh debts might be deemed in law to be of a different nature“, Durch die
Judicature Act von 1878 (e. 89) ist außerdem generell die Widerklage für alle Gegen⸗
ansprüche schlechthin zugelassen, so daß das alte gemeinrechtliche, schwerfällige Verfahren
der croes actioa in desonderem Prozeß nur noch ausnahmsweise zur Anwendung kommt.
PGIIOCMC)k and Maitland II 182ff.; Blackstone IIteh, 83, 84; Stephen, b. II
P. 2, bes. ch. 4, 5 8. 1, ch. 6; PoIIocCSùX, Principles of contract, 1897, Ans onm, Principles
ôf contract, 18090; Obitty, Treatise on contracts, 1896 is PaTSOnS, On contract, 18066.
Lohler, Shakespeare vor dem Forum der Juͤrisprudenz, 1883, S, 28 über die 1869 beseitigte
Schuldhaft; Kohler, Arch. f. B.R. 1 283 ff., V.171 ff. 214ff. und 3. f. Civ. Proa. 20, S. 49.
uͤber Epiel und Differenzgeschäft: Wittmaack, Z. f. H. R. 51 S. 83 ff.
2. Von den einzelnen Vertragsobligationen ist der Kauf (sale) bereits
oben (8 6 Nr. 9) erwähnt worden; hinzugefügt sei hier noch, daß auf Seiten des
Verkäufers im Zweifel die stillschweigende Ubernahme der Gewährschaft (implied warranty)
für das Eigentum an der Ware bezw. für das Verfügungsrecht, für quiet enjoyment und
für Freiheit von Rechten (charge or encumbranee) Dritter angenommen wird, dagegen
nicht für Fehlerfreiheit (soundness), hier gilt vielmehr der Satz caveat emptor, der nur
in einigen besonderen Faͤllen (CKauf zum besonders erkennbar gemachten Zweck, Kauf nur
beschriebener Waren vom Händler in Waren dieser Art u. s. w., 8Sale of Goods Act
1893 5. 14) Ausnahmen leidet. Die Gefahr trägt bis zum Eigentumsübergang der
Verkäufer, aͤber es trägt bei Distanzkauf, auch wenn der Verkäufer die UÜbersendung auf
eigene Gefahr übernommen hat, der Käufer doch die notwendigen Transportfolgen (deterioration
 necéssariy incident to the eourse of transit); vgl. auch Späing Le. S. 726 ff.
Eine besonders wichtige Gruppe der Vertragsobligation bilden die bailments,
d. h. sautliche Falle der andertrauten beweglichen Sache im Sinne des deutschen Rechts.
Es gehoören hierher das Faustpfand (pledge, pawn), die entgeltliche Sachüberlassung
ocatio rei), das commodatum, doas depositum, der Werkvertrag mit Sachüberlassung
locatio operis faciendi der Handwerker u. s. w., insbesondere auch die eustodia-Ubernahme
 zumal des Lagerhalters; über die Warrants s. o. 8 6 Nr. 0), das Mandat
andate), das agisment, d. i. die entgeltliche Ubernahme von Vieh zur Weide; besondere
Fälle sind der des innkeeper und carrier. In allen Fällen erwirbt der bailees mit der
possescion ein dingliches Recht (gualified property) und die dinglichen Klagen, während die
absolute property beim bailor zurückbleibt. Der bailee hat in der Regel an der Sache ein
        <pb n="821" />
        830 II. Zivilrecht.

Retentionsrecht, lion (s. o. S4 n. 8), nach der Marime, daß ein lien besteht, wo eine Sache
zur Arbeitsleistung an ihr übergeben ist; dies lien schützt als particular lien nur die konneren
Entgelt-⸗, Auslagen- u. s. w. Forderungen, und berechtigt nur ausnahmsweise (z. B. den
Bankier) zum Verkauf; daneben wird von der Praxis in gewissen Fällen auch ein
general lien zur Sicherung des Abrechnungssaldos einer generellen Abrechnung der Be—
leiligten als slillschweigend, insbesondere auf Grund der Handelsusancen, vereinbart an⸗
genommen (implied). Der bailes haftete nach mittelalterlichem Recht unbeschränkt, auch für
höhere Gewalt; dies hat sich in der bereits erwähnten strengen Haftung des innkeepers
uͤnd common carriers erhalten; im übrigen haftet er im neueren Recht bei Verträgen
im beiderseitigen Interesse für ordinary negligenee, bei einseitigem Interesse des bailors
(Depositum, Mandat) für gross und bei einseitigem Interesse des bailee (Kommodat)
für slight negligence.
Das Darlehn (10an), ursprünglich ebenfalls unter die Kategorie der bailments
gebracht, wird ihnen später begrifflich gegenübergestellt; als seine Unterart wird das
dopositum irregulare betrachtet, serner sind wichtige Unterarten der Bodmereivertrag
(bottomry), die respondentia und das foenus nauticum, sowie die annuities for lives.
Die letzteren gefährlichen Geschäfte waren seit alters von den Zinsbeschränkungen befreit,
die an Stelle der kanonischen Wucherverbote durch Gesetze Heinrichs VIII., der Elisabeth,
Jakobs J., Karl II. (12 6. 18 von 1660, 69/0) und der Anna (18 0. 15 von 1714, 5 060
Maximum) getreten waren. Diese Wuchergesetze (usurary law) sind durch 17/18 Vict.
e. 90 von 1854 beseitigt (vgl. aber oben Nr. 16. 828).
Das Recht der Gesellschaft (partnership), von der Judikatur allmählich
entwickelt, ist im 19. Jahrhundert kodisiziert worden (besonders 28/29 Viet. e. 86), und
zwar gilt jetzt die Partnéership Act von 1890 (58,54 Vict. c. 89, Späing, Z. f. H. R.
48 S 222 ff.). Die partnership, unserer offenen Handelsgesellschaft entsprechend, ist
„the relation wieh subsists between persons carrying on business in common with
a view of profit“, sie darf nicht mehr als 20 und bei Bankbetrieb nicht mehr als
10 Personen umfassen, da sonst die Form der reégistered Company zu wählen ist
(s. o. 85 Nr. 2); sie ist nicht juristische Person, besitzt aber eine Firma (firm-namo),
unter der sie gerichtlich auftritt; sie entsteht durch formlosen, üblicherweise aber schrift—
lichen Vertrag und bedarf ebensowenig wie der Einzelkaufmann einer Registrierung;
jeder Gesellschafter vertritt die Gesellschaft nach außen unbeschränkt, und alle Gesellschafter
haften gemeinschaftlich (joint-liability), und zwar auch für Gesetzwidrigkeiten des Ver—
iretungsberechtigten; alle Gesellschafter sind im Zweifel zur Geschäftsführung berechtigt
und verpflichtet, es gilt Konkurrenzverbot; beendigt wird die Gesellschaft durch Erreichung
des Endtermins bezw. Zwecks, durch Tod, Konkurs und Kündigung eines Teilhabers,
durch Konkurs der Gesellschaft und durch Zwangsvollstreckung in den Anteil eines Ge—
fellschafters für eine Sonderschuld. Ein stiller Gesellschafter (dormant partner) haftet
wie ein offener, ebenso ein jeder, der, ohne Gesellschafter zu sein, sich als solcher geriert.
Die Bürgschaft (contract of gunarantée or of suretyship) muß nach
dem Statute of Frauds schriftlich eingegangen werden; sie ist selbstschuldnerisch, ohne
Einrede der Vorausklage. Der Bürge hat den Regreß gegen den Hauptschuldner und
gegen seine Mitbürgen.
Schriftlichkeit ist erforderlich für den Wech sel, den gezogenen, bill of exchange, wie
den eigenen, promissory note (vgl. Bill of Exchange Act, 1882, dazu Pappenheim, Go.8.
28, 545, Späing, Französisches u. s. w. Wechselrecht; Heinsheimer, Die englische
Wechselordnung, 1882), für die Versicherungsverträge, insuranece (maritimo, fire,
life insurance, Wertheim bh. v. Emminghaus, Hdwb. d. Staatswiss. 7, 446ff.), für die
charter parties, sowie für die bonds. Letztere sind gesiegelte Urkunden (deeds), in
denen sich der Aussteller (obligor) dem berechtigten Inhaber (obligee) zur Zahlung einer
bestimmten Summe verpflichtet, und zwar entweder — die seltnere Form — unbedingt
(sog. single bond) oder bedingt (sog. double bond), derart, daß nur bei Eintritt einer
Bedingung zu zahlen ist; da als Bedingung die Nichtzahlung einer Geldsumme oder
die Nichtvornahme einer anderen Leistung (z3. B. Geschäftsbesorgung) angegeben werden
        <pb n="822" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 831

kann, wirkt der bond wie die Stipulierung einer Konventionalstrafe (penalty), und zwar
ist, wie bei der Konventionalstrafe überhaupt (soweit die als solche fixierte Summe nicht
lediglich als von vornherein liquidatet damage gemeint ist) bei der Verurteilung aus
dem bond immer nur auf den wirklichen Schaden zu erkennen und die stipulierte Summe
entsprechend zu reduzieren (auf Grund eines Gesetzes Williams III. wiederholt in der
Comm. Law Proc. A von 1852). Der bond gehört ebenso wie Wechsel, Schecks, bankers
circular notes, exchequer bills in blank, Konsols (Stock), Inhaberobligationen englischer
 Gesellschaften, Interimsschein auf den, Inhaber (serip)u. s. w. zu den negotiable
instruments, welche — je nachdem durch Übergabe (delivery) unter Indossament oder
bloße Ubergabe — auf denjenigen das verbriefte Recht übertragen, der sie im guten
Glauben an Eigentum oder Verfügungsrecht des Veräußerers erwirbt; der Kreis der
nogotiable instruments tann durch die Verkehrssitte erweitert werden und wird tatsächlich
durch sie bestimmt, obwohl die Möglichkeit der negotiability by custom für die inländischen
(englischen) Papiere bestritten ist.
Der Dienstvertrag (master and servant) wird herkömmlich nicht unter
den obligatorischen Verträgen behandelt, sondern unter der Kategorie der rights in private
relations zusammen mit Ehe, Kindschaft und Vormundschaft, zu denen er als Anwendungsfall
 der Munt gehört. Dementsprechend treten im Verhältnis der Beteiligten die Ge—
horsamspflicht des Dienenden und die Protektionspflicht des Herrn, sowie seine Haftung
für den servant stark hervor, und die Normen von master and servant finden keine
Anwendung, wo das Abhängigkeitsverhältnis fehlt (wie beim kaufmännischen Kommissionär
und Agenten, factor und broker, und beim solicitor, bei denen bailment vorliegt). Das Ver—
hältnis wird heute — nach Untergang der alten villeinage — stets durch Vertrag be—
gründet, und zwar scheidet man die drei Gruppen der monial servants (intra moenia,
Gesinde, zu dem aber nicht der elork und die governess gerechnet wird), der labourers
(landwirtschaftliche Arbeiter und workmen (Industriearbeiter, Angestellten des Handels) und
der apprentices (der Lehrlinge). Die Verhältnisse sind durch eine alte und reiche Judi—
katur ausgestaltet und daneben auch seit Ausgang des 18. Jahrhunders durch die an
Bedeutung schnell anwachsende Sozialgesetzgebung, zum Teil zwingend, geregelt (Prauds
by Workmen Act 1748, 1777, Servants Characters Act 1792, Truck Act 1831, jetzt
1896, Master and Workmen Aet 1837, Wages Attachment Abolition Act 1870, Trade
Union Act 1871, Employers and Workmen Act von 1875, Factory and Workshop Act
1878 und 1895, Merchant Seamen Act 1880, Employers Liability Aet 1880, Shop
Hours Act 1892 und 1895, Workmens Compensation Act 1897). Der Dienstvertrag
E. of hiring and servico) ist formfrei, die consideration besteht regelmäßig in dem vereinbarten
Lohn (wages); nach dem Statute of Prauds bedarf aber ein Vertrag mit Dauer über ein
Jahr der Schriftlichkeit (nemorandum); außerdem bedürfen die Engagementsverträge einer
Korporation wie grundsätzlich alle ihre Geschäfte der Form des gesiegelten Vertrages (deed);
ebenso ist eine Form für die Heuer auf größeren Schiffen vorgeschrieben (Merch. Ship A.
1894 s. 118 ff.) und für die Lehrlingsverträge die Schriftform (indenturd). Der servant
hat außer seinem Lohn auch den Ersatz aller Auslagen und Verluste bei Durchführung
seiner Pflichten zu fordern, als menial servant auch Wohnung und Verpflegung, da—
gegen nicht medical attendance; das alte Züchtigungsrecht des master ist von der
Praxis beseitigt worden und wird nur noch dem parentis loco stehenden master gewährt;
der servant hat kein gesetzliches Recht auf Zeugnis (character), aber gegen ein mala
lide ausgestelltes unzutreffendes Zeugnis die action of defamation; die Haftpflicht des
Unternehmers (employer) für Betriebsunfälle war nach ceommon law auf Fälle des Ver—
schuldens beschränkt, und im Jahre 1837 wurde im Erehequer (Pristley vV. Fowler) sogar
 entschieden, daß das Verschulden eines Mitservants den Unternehmer niemals haftbar
macht (die Regel des sog. common employment); durch die Employers Liability Act
von 1880 ist aber die Haftpflicht auf die Verschuldung des gesamten Aufsichtspersonals
ausgedehnt, und durch die Compensation Act von 1897 wurde für gewisse größere Be—
triebe die Haftpflicht ohne jede Rücksicht auf Verschulden des Unternehmers aufgestellt und
fixiert. Anderseits ist der master Dritten grundsätzlich haftbar nicht nur für die dem servant
        <pb n="823" />
        332 II. Zivilrecht.

aufgetragenen Rechtsgeschäfte, sondern nach der Judikatur schlechthin auch für seine torts
im Rahmen seiner Beschäftigung, selbst wenn er ihm die betreffende Handlung aus—
drücklich verboten hat; ja, in gewissen Fällen haftet er sogar für eriminal acts. Das
Verhältnis wird grundsätzlich sowohl durch Tod des Herrn wie des servant beendet, ebenso
durch Veränderung oder Auflösung der als Prinzipal auftretenden partnership, ferner bei
breseh of contraët und bei Ablauf oder vertragsmäßiger Beendigung; für die labourers
und workmen gilt regelmäßig Kündigung (notice) mit Monatsfrist; der servant kann
wegen grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit, andauernder Krankheit auch ohne Kündigung
entlassen werden. Klage auf spécific performance seitens des servant ist natürlich
ausgeschlossen.

Blackstone IItch. 83; Stephen, b. II p. 2 ch. 5 s. 2 und 8; 8tory, On bailments;
 Paine, On bailments, 1901; Folkard, Guide to the law of loans, 1876 Lindley,
On partnership, 18936; PolIIock, Digest of the law of partnershtip, 1900; De Colyar,
Law of guarantées, 18973; Byles, Law of bills of exchânge, 18996; Smit, Master and
servant, 18854; Ruegg, Employers liability act and workmens compensation act. 19005 u. a. m.

3. Die privatrechtliche Haftung für die unseren unerlaubten Handlungen
entsprechenden torts hat sich allmählich aus der kriminalrechtlichen Haftung losgelöst.
Entscheidend war vor allem die Ausbildung einer Schadensklage wegen Verletzung des
königlichen Friedens vi et armis, die action of trespass (breve de transgressione) zu
Ausgang der Regierungszeit Heinrichs III. (f 1272); daneben erschien in den königlichen
Gerichten früh die action of deceit (fraud) und of nuisance (nocumentum, ein der
actio negatoria entsprechender Tatbestand). Die Klage wegen trespass vi et armis, die den
Zusammenhang mit der kriminalen felony-Klage deutlich zeigt, wird allmählich für alle
rechtswidrigen Einwirkungen auf den Körper des Klägers oder seine Sachen gewährt;
daneben erscheint als besonderer Fall die action of trespass quare clausum fregit
wegen Betretens eines fremden Grundstücks, die bald sehr weit ausgedehnt wurde (z. B.
gegen den Verführer eines Mädchens, der sich widerrechtlich einschleicht); ferner wurde
durch das zweite Westminsterstatut (18 Edw. Ie. 24; s. o. 54 Nr. 1) von 12885 es
dem Kanzleigerichtshof möglich, in einer großen Reihe von Fällen die trespass-Klage
in consimili casu zu gewähren und durch Schaffung zahlreicher actions of trespass on
the case Schutz gegen sehr verschiedene Delikte, nun torts genannt, zu gewähren, die
vorher nur in den Untergerichten und den geistlichen Gerichten oder gar nicht zur Klage—
begründung sich eigneten; so entstanden die action for slander (defamation, Ehrverletzung),
for libel (Pasquill), for falss and malicious prosecution. Ergänzungen haben sich dann
durch die Praxis der prohibitorischen Interdikte des Kanszleigerichts (injunctions) und
durch einzelne Statutarbestimmungen ergeben.
Die alten Klageschematen haben heute natürlich auch auf diesem Gebiete ihre pro—
zessualische Bedeutung verloren, doch wirkt die alte Gliederung hier noch besonders nach,
und es wird hier überhaupt besonders stark von Fall zu Fall entfchieden. Eine allgemeine
Lehre über torts ist erst im Werden. Grundsätzlich fordert man für jeden tort das Vorliegen
von iniuria, injury, d. h. Verletzung eines Rechts oder doch eines Rechtsgutes, und
damnum, damages, d. h. Schadenszufügung. In einigen Fällen wird jedoch seit alters her
vom Vorliegen eines damnum abgesehen (sog. iniuria sine damno), insbesondere bei trespass
gegen Eigentum; es wird dann nur auf sog. nominal damages (Ish.) erkannt, was vielfach im
praktischen Resultat auf eine verkleidete Feststellungsklage hinauskommt (War kby, PEI.
343; Seng, Arch.f. B. R. V854 ff.); in anderen Fällen (z. B. bei Ehrenkränkungen) fingiert
man einen Vermoögensschaden in wunderlicher Weise. Anderseits darf die iniuria niemals
fehlen; selbst schikanöse Ausnutzung des eignen Rechts begründet grundsätzlich die tort-Klage
nicht. Für die injury wird heute im Gegensatz zum Recht des Mittelalters in der Regel
Verschuldung erfordert, negligence; bisweilen muß auch maliciously, intentionally ge—
handelt sein; daneben tritt aber in der neueren Judikatur auch das Veranlassungsprinzip
für einzelne Fälle wieder hervor, insbesondere in dem 1888 vom Hause der Lords
IL. R. H. of L. III 830) entschiedenen Falle Rylands v. Fletcher (unverschuldete
Schädigung des Nachbaus durch Ausschachtungen, die dver Graͤbenve' nur“ at his peril
        <pb n="824" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 833

vornehmen kann), ferner z. B. in Babroch v. Larvon (L. R. Q. B. D. IV 394: un—
verschuldete Veranlassung einer von einem Dritten verübten Schädigung). Die iniuria
muß für die Schädigung kausal gewesen sein, doch darf die causs nicht „too remote“ sein,
sondern die Schädigung muß Aow direcily and naturally from the injury, worüber
vielfältige Judikatur besteht. Die Klagen gehen normal auf ordinary damages (damnum
mergens und lucrum cessans), in gewissen schweren Fällen auf exemplary damages
(unter Umständen das Doppelte und Dreifache). Die tort-Klagen waren ehemals unvererblich;
dies wurde auf der Aktivseite für Klagen wegen trespass on personal property schon
1830 (4 Edw. IIIie. 7) beseitigt, dagegen augemein aktiv wie passiv für alle Ver—
letzungen personal wie real property erst 1838 (8/4 Will. IV e. 42); fur Verletzung
pon personal rights (clander, assault eéte.; s. u.) besteht die Unvererblichkeit noch fort,
doch hat hier eine Lord Campbell's Act von 1846 (9/10 Viet. e. 98; daʒu 27/28 Viet.
2. 95) wenigstens für den Fall der schuldhaften Tötung die Verfolgung zu Gunsten der
Hinterbliebenen gesichert, und entsprechend verhalten sich die oben (Nr. 2 a. E.) er—
wähnten neueren Haftpflichtgesetze für Unternehmer.
Die einzelnen tort-Faͤlle gruppiert man heute nach der Art des verletzten Rechts⸗
guts; der Kreis der so geschützten Rechtsgüter ist sehr weit gezogen, und er ist nicht
geschlossen, da immer noch in Lonsimili casu Rechtsschutz gewaͤhrt werden kann. Man
unterscheidet injuries affecting porsonal rights und private relations, affecting real
property, affocting personal property und affecting publie rights. Als personal
rights kommen in Betracht: das Leben (like, und zwar in den Fällen der soeben er—
wähnten Statuten), die Glieder (liwps and body), und zwar unterscheidet man hier
mündliche Drohung (threat), tätliche Drohung (ascault, z. B. Aufheben eines Stocks),
Prügel (battery), Verwundungen (wounding), schwere Verwundung (mayhem, d. i.
Unbrauchbarmachen eines Kampfgliedes, nämlich Arm, Bein, Finger, Äuge, Vorderzahn),
sowie einzelne Falle verschuldeter Körperverletzung; ferner kommt als porsonal right in
Betracht die Gesundheit (health, hierher gehören z. B. ärztliche Mißgriffe, schädliche
Nachbaranlagen, Weigerung der ehelichen Pflicht), ferner die Freiheit (liberty, falso
imprisonment) und endlich die reputation, die wieder durch einfache Beleidigung (defamation,
 slander, stets eine Vermoͤgensbeschädigung erfordernd, mit Ausnahme der Ver—
letzung weiblicher Geschlechtsehre nach der Slander ot Women Act, 1891) oder durch
lübel mittelst Schrift, Bilds, Gesangs, mit Vermutung des Vermögensschadens) gekränkt
werden kann. Unter den injuries affeting private relations sind die Verletzungen der
Munt zu verstehen, und zwar kommen hier besonders in Betracht die Verletzungen des
chemännlichen Rechts durch abduction der Frau (uxor rapta et abducta, durch Gewalt,
List oder Überredung), durch adultery und durch beatins (Mißhandlung der Frau aller
Art), sowie die Verletzung des Rechts des Dienstherrn auf die Dienste seines gervant (per
Eod servitium amisit). Als injury gegen real property kommt vor allem jede Besitz⸗
störung im weitesten Sinne (auch durch Vieh) in Betracht; sodann gehören hierher die bereits
erwähnten (s. o. 8S 6 Nr. 8) Fälle von uisance, Faste, disturbance, sowie der Fall
der subtraction (geschuldeter Dienste und Renten); injuries gegen personal property
können erfolgen, soweit körperliche Sachen (things in possession) in Frage kommen,
durch Fortnehmen (taking; hingegen ist zur Wiedererlangung unrechtmäßig gepfändeter
Sachen die action or replevin gegeben, im übrigen die oben s86 Nr. 9) erwähnte action
o trover und de bonis asportatis) oder durch Vorenthalten (détaining, hiergegen die action
of detinus und auch die vorgenannten Klagen, alle heute keine reinen tort-Klagen mehr),
ferner durch Betrug (fraud) und endlich durch abuse or damage (alle sonstige Schädigung,
hierher wird auch Verletzung von copyright und patent gerechnet); bereits gehandelt
ist (. o. Rir. 1) über die Faälle des Vertragsbruchs und die Vertragsklagen (actions of
enant, debt, assumpsit), die unter dem Gesichtspunkt der injury affecting choses in
action hierher gehören, aber wegen der Möglichkeit einer Verurteilung zu speécifie
berformance ebenfalls keine reinen Schadensklagen mehr sind und in Gegensatz zu den
—— tort· Klagen gebracht werden. Als Fall einer Verletzung öffentlicher Rechte
ommt z. B. Wahlhinderung in Betracht.
Enenklopädie der Rechtswifsenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. 8b. J.
        <pb n="825" />
        834

II. Zivilrecht.

Man braucht nur noch (bei den injuries affecting real property) die Immobiliar—
rechtsstbrungen (ouster; s. o. S 6 Nr. 8) in dieses soeben gegebene System von Rechtsberletzungen
 und entsprechenden Klagen einzufügen, um das ällgemeine englische System
der vermogensrechtlichen Ansprüche überhaupt vor fich zu haben (vgl. Bla Kssstone 1II
eh. 7 ff, Stephen, b. Vlch. 7): ein Zeichen, wie stark im englischen Recht der ur—
sprüngliche deliktische Charakter aller Ansprüche und Klagen bewahrt worden ist, und wie
ark cr auf die Gruppierung des Rechtsstoffes noch einwirkt.
Pollock and Maitland 1I 447 ffe“ Blackstone III ch. Tff-; 8tephen, b. V
ch. 6ff.;ʒ Ad dis on, Treatise on torts, 18031; POIIGOCDM, Law of᷑ torts, 19018; Olerk and
Tindsesi, Law of torts, 18962; Bigelow, Leading cases on the law of torts, 1875;
Brun der. Focich. 407 ff.; Kobler, Goldtd. Arch. 47. S. 118 ff.
88. Erbrecht.
Das englische Erbrecht trägt besonders altertümlichen Charakter und wird voll⸗
kommen beherrscht von der Unterscheidung zwischen unbeweglichem und beweglichem Ver⸗
mögen (vgl. oben 8 6 Nr. 1). Es erscheint dementsprechend auch als Teil des englischen
Sachenrechts: Blackstone behandelt bei der real property den title by descent, Intestat⸗
erbrecht an Immobilien, und die alienation by devise, die letztwillige Verfügung über
Immobiliarvermögen, während er bei der personal property die entsprechenden Gegen⸗
slände unter dem Gesichtspunkt des title by testament and administration bespricht.
Der kirchliche Einfluß aus die Entwicklung des Fahrniserbrechts ist in England stärker
gewesen, als irgendwo sonst in Europa.
1. Die gesetzliche Erbfolge a) in Immobiliarvermögen (inheritanee) beruht
durchaus auf dem anglonormannischen feudalen Erbrecht. Dieses (Brunner, Das
anglonormannische Erbfolgesystem 13 ff, Gundermann 157 ff.) ging von dem lehn⸗
rechtlichen Gedanken aus, daß ein feudum immer nur an Leibéserben des ersten Er—⸗
werbers (purchaser) übergehen könnte, so daß eine Kollateralenerbfolge immer nur beim
keudum antiquum möglich war, d. h. nur, wenn der Erwerb bereits durch einen Vor⸗
fahren des Erblassers erfolgt war; doch wurde allmählich für das feudum novum fingiert,
baß es ein feudum antiquum von unbestimmter Zeit her sei, so daß man auch hier die
Kollateralen zum Erbe zuließ; die Verwandtschaft mit dem letzten Lehnsbesitzer genügte:
eirina facit atipitem (eine Regel, die verwickelte Ausnahmen erforderte, wenn der Erblasser
)αα εν erman ohne actual seisin war); die Fiktion des feudum anti⸗
quum fuhrte im späteren gemeinen Rechte zu der Gestaltung, daß man bei der Kollateralen⸗
cAdfolge nicht mehr nochpruüfte, ob das Lehn von der Vaters oder Mutterseite des letzten
Besitzers herrührte, sondern schlechthin dem Kollateralen vom männlichen Vorfahr (mwale
ztoek) den Vorzug vor — — Im übrigen
sind die Grundgedanken der Successions ordnung des anglonormannischen Rechts: —
Parentelenordnung mit Ausschluß der Aszendenten (horeditas numquam ascendit), all⸗
mählich unter konsequenter Durchführung des Eintritts(Repräsentations-)rechts (Güter⸗
F. Broacton 101, Brunnér 1i. c. 88), der Ausschluß des Halbblutes von der
Kollateralenerbfolge, die Bevorzugung der Männer vor den Weibern gleichen Grades
und — zuerst nur für feuda militaria (Knights fee), schon zu Bractons Zeit aber
auch für die vocagia (socage) durchgesetzt — der Grundsatz, daß zwei gleich nahe Weiber
zusammen erben (coparcenors), dagegen unter gleich nahen Männern der aͤltere linfolge
des Eintrittsrechts also die ganze Linie des älteren der Linie des jüngeren) vorgeht, das
Recht der Erstgeburt. Diese Erbfolgeordnung hat über 15300 Jahre unverändert bestanden
ee eee tieee Iet od ftziert. nach diesem Geg
ist die alte, schwierige Regel seisina facit stipitem aufgegeben und als — S
die Regel aufgestellt, daß gesetzlicher Erbe (neir-at-law) nur sein kann, wer mit do
Erwerber, purchaser, verwandt ist; und zwar ist purchaser derjenige, welcher das Gu
anders als durch Intestaterbfolge (descent) erworben hat (also durch Vertrag ume
Lebenden oder durch Testament), und falls der ursprüngliche Erwerber — wie besonder
da altem Familienbesiß oft — nicht mehr zu ermitteln ist, gilt der letzte Eigner, the
        <pb n="826" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 835

last entitled to the land, als purchaser, so daß dann dessen Verwandtschaft unbeschränkt
succediert; ferner hat das Gesetz im Gegensatz zur alten common law ein Erbrecht der
Aszendenten und des Halbblutes statuiert, so daß sich jetzt folgende Ordnung ergibt: es
wird nach Parentelen geerbt; innerhalb der Parentel gilt unbeschränktes Eintrittsrecht;
ferner geht innerhalb der Parentel das männliche Parentelenhaupt mit seiner Deszendenz
dem weiblichen mit dessen Deszendenz vor, so daß die väterliche vor der mütterlichen,
die großväterliche vor der großmütterlichen Linie zur Succession gelangt; es geht ander—
—
Ausschluß der Weiber (mit ihren Linien) durch die Männer (mit deren Linien), und es
gilt für die Männer (mit ihren Linien) das Recht der Erstgeburt. Besondere Grund—
sug bestehen, wie bereits erwähnt (s. o. S 6 Nr. 4), für die entails. Über escheat
o. 8S 6 Nr. 7.
b) Die Erbfolge in den Mobiliarnachlaß folgt anderen Grundsätzen.
Wegen des ursprünglich mit begrabenen, später der Kirche zum Seelenheil verfallenden
Totenteils, deads part GBrunner, Sav. 83. 12, 107 ff. s. u. Nr. 2.), kam es seit dem
12. Jahrhundert dazu, daß der Bischof in allen Fällen den Mobiliarnachlaß übernahm
und verwaltete: er ist (soweit nicht ein executor im Testament bestimmt ist) der ge—
borene exécutor bezw. administrator; er verteilt den Nachlaß an Pflichtteilsberechtigte,
Gläubiger (18 Edw. Jc. 19) und etwaige Legatare; ein réesiduum verwendet er in
pios usus; als dann (391 Edw. IIIIc. 11) der Ordinarius gezwungen wurde, bei
Nichtbenennung eines éxccutor durch letztwillige Verfügung den dearest of the kin des
Verstorbenen zum administrator zu bestellen, fiel das residuum an diesen. Dieser
Rechtszustand ändert sich nur langsam zu Gunsten einer gerechten Verteilung unter die
Familienmitglieder; erst das Statute of Distribution von 1670 (22/28 Carl. IIc. 10)
setzte endgültig für den Fall der intestacy (und unter gewissen Voraussetzungen auch für das
residuum nach Erledigung eines Testaments) die heute noch bestehende Mobiliarerbfolge—
ordnung fest: es erben zunächst die Deszendenten mit Eintrittsrecht, sodann der nächste
Verwandte, next of the kin; die Witwe erbt neben den Kindern ein Drittel, neben
sonstigen Verwandten die Hälfte, während der Ehemann alle sonstigen Erben ausschließt;
der next of the kin wird (nach alter Berechnung) unter Zugrundelegung der römischen
Gradualzählung ermittelt, doch gelangen die Geschwister vor den Großeltern zur Suc—
cession, und für die Geschwister und Geschwisterkinder (nicht aber für deren Kinder) gilt
das Eintrittsrecht, so daß wenigstens bis zu den Geschwisterkindern einschließlich die
Parentelenordnung auch in der zweiten Parentel bewahrt ist; dabei gilt zu Gunsten des
Vaters unbedingter Schoßfall, zu Gunsten der Mutter Schoßfall nur' bezuͤglich der Hälfte
des Nachlasses (1 Jac. II'c. 17). Das Halbblut steht hier dem Vollblus gleich. Nach
einem Gesetz von 1890 (53/54 Viet. c. 29) erhält die Witwe eines deszendentenlos ver—
sterbenden Mannes bis zum Werte von 500 Pfund den Nachlaß (personal und real
property) als Voraus.
2. Verfügungen von Todes wegen sind bereits dem angelsächsischen Recht
geläufig (s. Brunner, Urkunde 199); für das Immobiliarrecht zunächst durch das Lehnswesen
 verdrängt (80lus deus heredem facere potest), werden sie unter dem Schutze der
Kirche fur den Mobiliarnachlaß bewahrt und und von ihr unter Verwertung römischer
Bedanken fortgebildet. Doch war zunächst nur ein Driltel des Mobiliarnachlasses für
letztwillige Verfügungen frei (deads part), der Rest gebührte der Witwe und den Kindern
(rikos part, bairus part); falls nur Witwe oder nur Kinder hinterlassen wurden, konnte
üͤber die Hälfte des Nachlasses verfügt werden; dieses in der Magna charta anerkannte
Pflichtteilsrecht hat, von der Kirche nicht besonders unterstützt, allmählich einen lokalen
Charakter angenommen und ist um die Wende des 17. und 18. Jahrhuͤnderts ganz auf—
gehoben worden. Anderseits kam das alte Testament über Immobilien — infolge des
Ztatute ok Uses (27 Henxr. VIII c. 10) — durch das sog. alte Statute of Wills von
1540 (32 Henr. VIII e. 1) wieder zur Geltung: es wurde Testierfreiheit für das
gesamte socage und für zwei Drittel der military tenures des Erblassers gewährt; dies
wurde durch 12 Oharl II'c. 24 auf den gesamten Immobiliarnachlaß mit Ausnahme des
32 *
        <pb n="827" />
        II. Zivilrecht.
deia— erstredt und auch für dieses dann 1818 (56 Geo. II e. 192) durch—
geführt.
Ein für roal und personal property im wesentlichen gleichförmiges Testaments—
recht wurde dann durch die New Wills Aet von 1837 (1 Vict. e. 26) festgelegt. Da—
nach besteht völlige Testierfreiheit ohne irgend welche Beschränkung durch ein Pflichtteils—
recht, — ein Satz, der das Fortbestehen verschiedener gesetzlicher Erbfolgeordnungen für
Mobilien und Immobilien verständlich macht; die Testamentsmündigkeit — früher für
HMaänner mit 14, für Frauen mit 12 Jahren eintretend — beginnt jetzt einheitlich mit
21 Jahren; die Ehefrau — früher beschränkt — kann seit 1882 bezw. 1898 (56/56 Vict.
c. 68) frei über freies Vermögen testieren; die Form des Testaments (vill) — früher
für die Immobiliartestamente den Regeln der Immobiliarurkunden unterworfen, während
man sich für Mobiliartestamente mit einfacher Schriftlichkeit begnügte — ist jetzt einheitlich
Schriftlichkeit unter Zuziehung zweier Zeugen; mündliches Testament genügt nur für
Seeleute und Soldaten. Die Verfügung erfolgt nicht durch Erbeinsetzung, sondern nur
durch Anordnung von Vermächtnissen über Immobiliargut (devise) oder über Mobiliar—
gut Cegacy); wird der Überrest, das residuum, jemandem vermacht, so ist auch dieser
Bedachte ebenfalls nur Legatar (residuary legacy); regelmäßig wird ein Testamentsexekutor
(executor) ernannt. Das Testament erhält nach dem Tode des Erblassers volle Wirk⸗
samkeit erst durch die gerichtliche Anerkennung seiner Gültigkeit im Wege der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, probats; seit dem 18. Jahrhundert für die Mobiliartestamente durch die
Kirche entwickelt, lag das Verfahren — im Zusammenhang mit der bereits erwähnten
Nachlaßverwaltung des Ordinarius — in den Händen der kirchlichen Behörden, bis es
1857 (20/21 Vict. e. 77) weltlichen Behörden (District Probate Registries, Prineipal
Registry in London, Court of Probate, jetzt Probate Division) übertragen worden ist;
das Verfahren besteht, soweit es nicht zum Rechtsstreit kommt, in der Eintragung einer
Abschrift des in Gerichtsverwahrung zu nehmenden Testaments in das Register und
Aushändigung einer Abschrift an den executor oder administrator, der eidlich die, Echt—
heit zu versichern hat (vgl. Schuster, Rechtspflege 248 ff.)
3. Der Eintrict des Erbfalls hat den unmitlelbaren Anfall des Immobiliar—
vermögens an den beir-at-law bezw. die Vermächtnisnehmer (deyisees) zur grundsütz⸗
lichen Folge. Das Mobiliargut dagegen fällt grundsätzlich weder den Vermaächtnisnehmern
noch den nach Erschöpfung der Vermächtnisse Berufenen unmittelbar an; vielmehr er—
halten diese alles aus den Händen des executor oder administrator, und zwar wird
der exécutor durch das Teftament bestimmt, der administrator dagegen von der Be⸗
hörde ernannt, wenn die Frage im Testament übergangen oder kein Testament vor—
handen ist. Der exécutor wird schon im Mittelalter von den geistlichen Gerichten als
ipso iure eintretender Universalsuccessor des Erblassers behandelt. Dagegen findet eine
Universalsuccession des administrator erst statt durch seine Bestellung seitens des Ordi—
narius bezw. jetzt seitens der weltlichen Behörde; dementsprechend behandelte man früher
den Ordinarius jetzt den Judge of Probateé als den zunächsi eintretenden Successor des
Verstorbenen (21)22 Viet. c. ds 6. 19); doch wird die Succession des administratar
für gewisse dem Nachlaß günstige Handlungen auf den Todesmoment nachträglich zurück⸗
bezogen, eine Gestaltung, die der neueren romanisierenden Jurisprudenz den Gedanken
einer hereditas iacens naheliegend erscheinen läßt.
Zum excecutor kann im Testament wirksam jeder Testamentsfähige ernannt werden,
aber auch infants. Als administrator müssen seit 1357 (31 Edw. II e. 11) die noxt
me ltul triepas bestellt werden; dies ist durch 21 Henr. VI e. ß weiter ausgeführt,
 und der heutige Rechtszustand ist der, daß für die verstorbene Ehefrau der Witwer
(und zwar ohne grant seitens des Gerichts ipso jure) administrator ist, ferner wird im
umgekehrten Fall die Witwe zum administrator ernannt, sodann der nächste Verwandte
nach dem oben für die gesetzliche Mobiliarerbfolge bezeichneten Maßstabe; zwischen gleich
nahen Verwandten hat das Gericht die Wahl; es können auch mehrere gemeinsam ernannt
werden; fehlt es an einem zur Übernahme bereiten Verwandten, so kann ein Glaäubiger
nanni wenen. äußerstenfalls ein vom Gericht auszuwählender geeigneter Dritter (auch

836
        <pb n="828" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 837

ein fremder Konsul, 24/25 Viet. e. 121). Die gleichen Grundsätze gelten bei der Er—
nennung eines administrator für ein Testament, in dem entweder kein executor ernannt
war, oder dessen executor, etwa durch Ablehnung, fortgefallen ist (administration cum
testamento annexo); ist der geborene administrator ein infant, so wird sein guardian
ernannt, oder seine Mitadministratoren verwalten allein. Die Einzelexekution und Admini—
stration wird der Verwaltung durch mehrere (joint administration) in der Praxis der
Gerichte vorgezogen. Jeder administrator muß durch bonde(s. o. 8S 7 Nr. 2) Kaution
für pflichtmaͤßige Verwaltung leisten, und zwar zu Gunsten eines Treuhänders der
Interessenten (20/21 Viet. c. 77, 21/22 Viet. e. 95).
Durch die Land Transfer Act von 1897 (60/61 Viet. c. 65) ist, im schroffen
Gegensatz zu dem bis dahin geltenden Recht, der Exekutionsgedanke auch auf Immobiliar—
vermögen ausgedehnt: für alle real estates des Verstorbenen ist, soweit nicht Akkreszenz⸗
rechte begründet sind, der zur Verwaltung der personal propeèrty Berufene Verwalter;
doch ist er nicht Universalsuccessor, sondern als trustes nur Verfüger über fremdes Recht,
so daß der Gedanke des ipso iure Anfalls an den Immobiliarerben hier unberührt ge—
blieben ist. Im übrigen gelten für die Verwaltung die gleichen Grundsätze.
Der administrator oder exécutor hat den Erblasser zu beerdigen, sein Testament
bestätigen zu lassen (prove the will); er hat ein Inventar zu errichten, den Nachlaß,
event. durch Klageanstellung, zu „sammeln“ (collect) und nötigenfalls zu versilbern, sodann
die Schulden zu tilgen, die Vermächtnisse zu erfüllen bezw. die real estates den Be—
rechtigten herauszugeben und schließlich den Rest zu verteilen (distribution).
Was die Schuldenhaftung anlangt, so haftet der administrator bezw. executor
für die sämtlichen überhaupt vererblichen Schulden des Erblassers seit aliers mit dem
gesamten Mobiliarnachlaß (personal assets), dagegen über diesen hinaus nur im Fall der
Pflichtverletzung in Höhe der Verschlechterung des Nachlasses (dévastavit, wasting the
assets). Anderseits bestand für den Immobiliarnachlaß (real assets), den lehnrechtlichen
Anschauungen entsprechend, uͤberhaupt keine Schuldenhaftung: zu Eduards J. Zeit wird
eine Haftung des gesetzlichen Immobiliarerben nur anerkannt, soweit er in einem Formal—
kontrakt (specialty, d. i. récord- oder deed-Schuld) des Erblassers ausdrücklich mit
verpflichtet war; erst 1690 (8 Will. und Mary e. 14, ergänzt durch 1 Will. IVe. 47)
wurde dies auch für den Testamentserben (devisee) angeordnet; die Haftung für formlos
begründete Schuͤlden wurde zuerst in equity im Handelsrecht, dann allmählich allgemein
anerkannt (11 Geo. IV und Will. IVc. 47, 8/4 Will. IVe. 104), und zwar bedarf es
heute nicht mehr der Kontrahierung zu Laften des Successors; vurch Binde Palmer's
Aet von 1869 (32/88 Viet. c. 46) ist der alte Vorrang der Schuld aus deed vor der
Schuld aus simplé contraet endgültig beseitigt. Die beschränkte Haftung des gesamten
Nachlasses für die Schulden des Erblassers besteht sonach heute ausnahmslos, und zwar
werden die Gläubiger in folgender Reihenfolge befriedigt: Beerdigungskosten und Ver—
waltungskosten, Forderungen der Krone (auf Grund von 3pecialty), durch Statut privile—
gierte Forderungen (income-tax, poor-rates), rocord-Forderungen (judgement, recognizanee;
o. 87 Nr. 1), sodann pati passu (mit Vorzugsrecht des Verwalters für eigene
Forderungen, retainer) die übrigen Schulden. Der Verwalter ist nach ordnungsmäßiger
Schuldentilgung gegen den sich verspätet meldenden Gläubiger geschützt (plea of plene
administravit). J
Die Legate werden nötigenfalls pro rata gekürzt (abatement), doch gilt dies zu—
nächst nur von den general legacies im Gegensatz zu den specifie und démonstrative
legacies auf bestimmte Gegenstände; durch Tod des Legatars (jegatee) vor dem Erblasser
tritt Verfall des Legats ein (the legacy lapses), ausgenommen Legate zu Gunsten eines
dsendenden des Erblassers, falls der Legatar Nachkommenschaft hinterläßt (Wills Aet
n 1887).
Stirbt ein Erblasser insolvent, so findet Konkurs über den Nachlaß statt (Bankruptey
 Act von 1888, 46/47 Viet. e. 826. 128 ff.).
b PoIIGCCMC and Maitland I 2837 ff.; Blackstone II ch. 16 und 26, 35; Stephen,
I p. i ck. I1 und 20, b. II p. 2 ch. 7; Renton, Encycl. s. inheritance, executor und vill
        <pb n="829" />
        838

II. Zivilrecht.

Wertheim, s. b. v.; Gundermann S. 157 ff.; Böhm, Internationale Nachlaßbehandlung,
g 43ff., 18952; Campbell bei Sezke⸗Löwenfeld, Rechtsverfolgung J 8314 ff; Inhülsen,
das UI, 800 ff.; vgl. die oben angeführten Werke über real und personal property; Jarman,
Treéatise on the law of wills, 18935; FReéeobald, Treatise on“.. vills, 1900803 Layes and
Jarman, Forms of vills, 189810, Wood, On administrations, executorships, 1894; Powles
and Oakley GBrowne), Practice of the court of probate, 18928; WiIIiams, Law of
eXecutors, 18930.

89. Das Familienrecht.

1. Das Eherecht hat sich in England durchaus unter kirchlichem Einfluß ent⸗
wickelt, und noch heute steht das englische Eherecht unter dem Zeichen seiner kanonischen
Grunvlagen. Bereits seit dem 7. Jahtrhundert macht die Kirche ihren Einfluß geltend,
in der Mitte des 12. Jahrhunderts gehören die Ehesachen vor das kirchliche Forum, seit
Glanvillas Zeit ist das kanonische Recht das englische Eherecht. Seit der Kirchen⸗
reformation ergingen mehrfach staatliche Ehegesetze und modifizierten das kirchliche Recht,
aber die kirchliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen wurde erst 1857 (20/21 Viet. e. 85)
beseitigt und durch die Jurisdiktion des Court of Divorce and Matrimonial Causes
(seit 1873 Teil des High Court) ersetzt.
a) Der Eheschluß erfoigte im mittelalterlichen England nach kanonischem Recht
durch sponsalia dé praesenti oder durch sponsalia de futuro mit copula carnalis; die alten
germanischen Formen wurden unwesentlich und verschwanden; später wurde zwar das Triden⸗
inum nicht aufgenommen, aber trotzdem entwickelte sich in der common law der Satz, daß die
Ehe nur gültig sei, wenn sie vor einem orxdained elergyman geschlossen war (26 Geéeo. II
c.33), und noch 1828 (4 Geéeo. IVe. 76) wurde gefordert, daß die Ehe — außer für
Quäker und Juden — nach den Regeln der Kirche von England geschlossen sein müsse.
Durch die Marriage Act von 1886 (67 Will. IVe. 85, die später wiederholt ergänzte
Hauptquelle des geltenden formellen Eherechts) wurde die fakultative Zivilehe eingeführt.
Danach kann der Eheschluß in dem (ebenfalls seit 1886 bestehenden) Standesamt,
und zwar im Amtsräum des superintendent registrar, vor einem resistrar (s. o.
8 5 Nr. 1) stattfinden oder aber kirchlich, und zwar wird hier unterschieden der Abschluß
dor der Kirche von England, nach den Gebräuchen der Quäker und Juden und endlich
in einem Gebäude „certißed as à place of religions worship and registered for the
lemni-ation of maziages“, hier aber ebenfalls nur in Gegenwart des Distriktsregistrars.
Im letzteren Fall und kbenso bei Abschluß auf dem Standesamt ist die Gegenwart von
mindestens zwei Zeugen vorgeschrieben und die Erklärung beider Nupturienten, daß
der eine den andern zum wedded wife bezw. hushand nimmt. Dem Eheschluß voran⸗
gehen muß ein Aufgebot; dieses bestand noch gemäß 4 Ge0. IVe. 76 (1828) lediglich im
Aufgebot, ban, feilens der Kirche, der durch Dispensation, licenee, des Ordinarius
(common lieence) oder des Erzbischofs von Canterbury (speécial licence) ersetzt werden
konnte; durch die Marriage Act von 1836 ist daneben ein standesamtliches Aufgebot
(einundzwanzigtägiges Aushängen im, Standesamt nach Registrierung im Marriage
Notice Book) eingeführt, über das ein Zertifikat als Grundlage der Trauhandlung
ausgestellt wird; auch vom standesamtlichen Aufgebot kann dispensiert werden (cortisßeate
iit ücence), doch ist eine solche staatliche Dispensation hinsichtlich einer vor der Kirche
von England vorzunehmenden Trauhandlung unwirksam; im übrigen wirkt das staat⸗
liche Aufgebot für die Staatskirche, Quäker und Juden, während sonst die Ehe auf
Grund des standesamtlichen Zertifikats in einem Religionsgebäude, insbesondere in einer
katholischen Kirche, nur geschlossen werden kann, wenn die kirchliche Behörde zustimmt. Jede
Ehe ist zu regiftrieren; die Religionsdiener haben regelmäßig über ihre Registrierungen
an den Supérintendent registrar zu berichten. Für außerhalb Englands geschlossene
Ehen gilt der Satz locus regit, actum, doch wurde dem Schmied von Gretna Green,
der die Formlosigkeit des schottischen Eheschlusses ausnutzte, 1856 (19/20 Viet. e— 96)
das Handwerk gelegt. .
Die kanonischen Ehehindernisse sind sehr zusammengeschmolzen; als canonical disability
 im technischen Sinne kommen hauptsächlich Sterilität und Impotenz in Betracht.
        <pb n="830" />
        E. Heymann, überblick über das englische Privatrecht. 839

während man als sog. eivil disabilities aufzuzählen pflegt: c) bereits bestehende Ehe;
6) Unzurechnungsfähigkeit (insanity, want of reason); der lunatie kann auch im lichten
Augenblick die Ehe nicht schließen; y) unzulässige Verwandtschaft oder Schwägerschaft
(undue proximity of relationship), d. s. in Anlehnung an das kanonische Recht (32
Henr. VIII c. 88, 546 Will. IVne. 54) Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie
schlechthin, sowie in den Seitenlinien bis einschließlich zum dritten Grade römischer
Zählung, so daß die Ehe mit der Schwester oder der Nichte der verstorbenen Frau noch
immer verboten ist (dazu Rathenau, 8. f. vgl. R.W. 15, 309 ff.); d) mangelndes
Alter, und zwar ist entsprechend dem kanonischen Recht der Mann mit 14, die Frau mit
12 Jahren ehemündig; eine Ehe zwischen jüngeren Personen ist, falls sie nur über
7 Jahr alt sind, nicht nichtig, sondern ineboate und imperfect und kann nach erreichter
Ehemündigkeit durch Konfens geheilt werden; im übrigen führen die Impedimente zur
aullitx of warriage und ebenso Betrug, Zwang, Irrtum über die Person, sowie der
Verstoß gegen bestimmte Formvorschriften (Ort, Gegenwart des Geistlichen bezw. Standesbeamten,
 Aufgebot, während unzutreffende Versicherungen und Eide zwecks Erlangung
des Aufgebots nur güterrechtliche Folgen haben). Die Zustimmung (consent) von
parent bezw. guardian zum Eheschluß einer (nichtverwitweten) Person unter 21 Jahren
hat dagegen unmittelbare Bedeutung lediglich für das Aufgebotsverfahren: rechtzeitiger
Widerspruch des Konsensberechtigten macht die Publikation nichtig; im übrigen bedarf es
vor Einleitung des Aufgebots bezw. vor Erteilung des Dispenses nur der feierlichen
Versicherung (bei kirchlichem Aufgebot des Eides), daß der Konsens erteilt oder mangels
eines Konsensberechtigten nicht erforderlich ist.
Bei Verlöbnisbruch (breacn of promise, se. to marry) wird dem Verletzten eine
Schadensklage wegen Vertragsbruchs gegeben, über die eine Fülle von Präjudizien besteht;
das Verlöbnis bindet aber Personen unter 21 Jahren nicht (gl. Dernburg, B.R. IV, 28).
b) An Stelle des germanischen Ehetrennungsrechts der Angelsachsen hat die
Kirche die Unlösbarkeit der Ehe im anglonormannischen Rechte durchgesetzt, und die
common law kannte daher bis 1887 nur eine Trennung à mensa et thoro, sowie die
als divorce a vineculo bezeichnete Nichtigkeitserklärung; doch entwickelte sich nach der
Kirchenreformation eine — schwer durchzusetzende — Ehescheidung mittelst priyate act
des Parlaments. Erst die Matrimonial Causes Act vom 28. Aug. 1857 (20, 21 Viet.
c. 83) führte eine gerichtliche Scheidung à vinculo matrimonii (dissolution) in engen
Grenzen ein, behielt aber daneben die Trennung von Tisch und Bett als judicial separation
 bei. Letztere ist danach zulässig wegen einfachen Ehebruchs, eruolty (einschließlich
seelischer Verletzung, z. B. durch Drohung, Mißhandlung der Kinder) und zweijähriger
grundloser desertion, auf Antrag des Mannes wie der Frau; die dissolution anderseits
kann der Mann wegen einfachen Ehebruchs fordern, die Frau aber nur wegen incestuous
adultery (d. i. Ehebruch innerhalb der im Fall des Todes der Frau verbotenen Grade),
bigamy with aduitery, rape (Notzucht), sodomy, bestiality und wegen adultery, ver⸗
bunden mit eruelty oder mit zweijähriger desertion, derart, daß Teilnahme, Konnivenz
oder Verzeihung des Klägers bezüglich des Ehebruchs ebenso wie Kolluston der Parteien
die Klage ausschließt, während fie wegen gewisser Fälle der Verschuldung auf seiten des
Klägers (insbefondere aduitery, eruelty, desertion ete.) nach freiem Ermessen abgewiesen
werden kann. Die Praxis sucht hier und da dieses strenge Scheidungsrecht zu Gunsten
der Frau etwas zu erweitern (3. B. D. Jur. 8. VII S. 113). — Die pwullity of
marriage wirkt entweder so, daß die Ehe void ab initio, d. h. nichtig, oder nur voidable,
d. h. anfechtbar ist; die Nichtigkeit kann in jeder beliebigen Weise, auch als Inzidentpunkt
und insbesondere auch nach dem Tode der Parteien geltendgemacht werden; dagegen
bedarf es bei Anfechtbarkeit stets einer sentence of nullity, die nach dem Tode eines der
Gatten nicht mehr herbeigeführt werden kann; zur ersteren Gruppe gehören die Fälle des
Formmangels und der eivil disabilities, zur letzteren die eanonical disabilities.
PoOIIOGK and Maitland II 862ff.; BIackstone Jch. 15; Stephen, b, II ch. 2;
Lexika . v. marriage und divorce; Bisho p, Commentaries on marriasge, 18810; 6Géary,
Law of marriage, 18092; Browne and Powles, Law and practice in divorce, 189785; Dixon,
        <pb n="831" />
        II. Zivilrecht.
Law and practice in divorce, 19008; Friedberg, Recht der Eheschließung, Leipzig 1865; Neu⸗
—
e) Im Ehegüterrecht ist vom englischen Recht der Gedanke einer Güter—
gemeinschaft abgelehnt und der alte germanische Gedanke der ehemännlichen muntschaftlichen
GBewere, der sog. Verwaltungsgemeinschaft, durchgeführt worden; die Einzelheiten haben
— 0
daß man den Muntschaftsgedanken mit der Sentenz, daß Mann und Weib eine Seele
und ein Leib sind (guasi una porsona), kombinierte und weitgehende Folgerungen aus
diesem Grundsatz zog, daß sich ferner infolge der geistlichen Gerichtsbarkeit uͤber die
Mobiliarerbsachen früh auch das eheliche Güterrecht an Fahrnis und an Immobilien
zweite, und endlich, daß bis zur neuesten Zeit die Bedürfnisse der oberen Klassen allein
für die Entwicklung maßgebend blieben. Der Gedanke der una personsa zunächst hatte
in der ceommon law u. a. zu den Sätzen geführt, daß Übereignungen, Verträge und Klagen
unter den Ehegatten ausgeschlossen waren, und daß — bis in neueste Zeit — weder in
Zivils noch in Strafprozessen die Eheleute für- oder gegeneinander Zeugnis ablegen konnten.
Im übrigen aber blieb das Prinzip der ehemännlichen Muntschaft, im Sinne eines nutz⸗
baren Rechts, der leitende Grundgedanke; die Frau ist in der Gewalt des Mannes:
femina viro cooperta, feme covert, und wie diese sog. coverture der Frau auf persön⸗—
lichem Gebiete zu dem erst seit Karls II. Zeit bezweifelten ehemännlichen Züchtigungs—
rechte führte, als dessen Rest noch heute die Befugnis zur Freiheitsbeschränkung bei gross
misbehaviour besteht, ist die coverture im Vermögensrecht zur fast völligen Beherrschung
des Frauenvermögens durch den Mann ausgestaltet worden. Der Ehemann hat danach
an allen Immobilien der Frau (auch den waͤhrend der Ehe erworbenen) Besitz, Nutznießung
 und Verwaltung; die frechold estates (s. o. S6 Nr. 3, 4) konnten nach alter
common law während der Ehe überhaupt nicht veräußert werden; erst durch die Ein—
führung der ßnes (s. o. 86, 42) wurde die Veräußerung möglich, und erst seit neuerer
Zeit koͤnnte sie durch gemeinsam von Mann und Frau ausgestellte gesiegelte Urkunde
erfolgen; über leasehold der Frau kann dagegen der Mann unter Lebenden beliebig
allein verfügen; bei fruchtbarer Ehe hat der Mann die lebenslängliche Nutznießung an
allem fee simple und ktée tail der vorverstorbenen Frau, die anglonormannische (dazu
Brunner, Sav.“8. 16 S. 98) tenure by thé curtesy of England. Am gesamten
Mobiliarvermögen, personal chattels, anderseits erhält der Ehemann unbeschränktes
Figentum (absolute property); er verfügt unter Lebenden und von Todes wegen voll—
kommen frei darüber, und es gehört zu seinem Mobiliarnachlaß; eine Besonderheit besteht
für die sog. paraphernalia, die Kleider und Schmucksachen der Frau (das letzte Über—
bleibsel der alten Gerade), die zwar ebenfalls seiner Verfügung unterliegen und für
seine Schulden haften, aber nicht zu seinem Nachlaß gehören; ferner unterliegen besonderer
Behandlung die Forderungen der Frau, choses in action, die bis zu der — dem Mann
während bestehender Ehe allein zukommenden — Einziehung Vermögen der Frau bleiben.
Der Mann haftet während der Ehe für alle vorehelichen Geschäfts⸗ und Deliktsschulden
der Frau und für ihre zur Ehezeit begangenen torts; nach Lösung der Ehe beschrünkt
sich diese Haftung dagegen wieder auf das Frauenvermögen. Die Frau kann sich während
der Ehe durch Verträge nicht verpflichten, hat aber — by an implied agency — die
Schlüsselgewalt zur Beschaffung der vecessaries. Zum Äusgleich hat die Frau außer
dem Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt während der Ehe ihr — schon von der
Magna Oharta anerkanntes — Wittum, dowor (dotarium), d. h. Nutznießung an dem
ihr“ schon während stehender Ehe verfangenen Drittel des fee simple und feé tail des
Mannes nach dessen Tode; entsprechend hat sie an einem nach der Gewohnheit des
betreffenden manor bemessenen Teil seines copyhold (o. 8 6, 2) die sog. froobench, an
der Hälfte seines gavelkind land (s. o. 8 6, 2) und an seinem ganzen städtischen Erb⸗
lehn borough english; s. o. &amp;amp;6, 2) ebenfalls die entsprechende Nutznießung; endlich hat
sie das im Erbrecht bereits erwähnte Intestaterbrecht am Drittel bezw. an der Halfte
seines Mobiliarnachlaͤsses, in welchem freilich ihr gesamtes ursprüngliches Mobiliarvermögen
enthalten ist. (Val. Brunner, Forschungen S. 708 ff.)

340
        <pb n="832" />
        E. Heymann, überblick über das englische Privatrecht. 841

Dieses auf die Bedürfnisse des Lehnsadels zugeschnittene Ehegüterrecht genügte mit
zunehmender Bedeutung der Fahrhabe und mit steigender kapitalistischer Wirtschaftsweise
seit der Zeit der Elisabeth den besitzenden Klassen nicht mehr, und die Equity-Gerichte
ließen daher unter Verwendung ihrer Treuhänderdoktrin allmählich (lady Gore's case,
1705) eine separate property in den Händen von trustées derart zu, daß die Frau durch
Anweisung an die trustées über das Sondergut so frei verfügen konnte wie eine femé
sols über ihr Vermögen. Zum trusteée konnte bald auch der Ehemann bestellt werden;
ja, er war gesetzlicher trustes, wenn das Gut der Frau direkt zugewendet wurde, und er
konnte jetzt auch selbst an die Frau Rechte übertragen, wenn er sich selbst zu ihrem trustee
für diese Rechte bestellte. Damit kam die gentry mittelst der in ihren Kreisen nunmehr
stets abgeschlossenen Eheverträge, marriage vettlements, über alle Schwierigkeiten hinweg:
im settlement setzt gewöhnlich der Mann der Frau ein Nadelgeld, pin-monéy, und fuͤr
den Fall seines Todes eine Ehezuwendung, jointure, aus (durch die schou seit 27
Henr. VIIIIc. 10 das Recht auf dower ausgeschlossen wird), während anderseits das
Vermögen der Frau zum Teil dieser vorbehalten, zum Teil dem Mann zur vorüber—
gehenden Nutznießung überlassen, zum Teil den Kindern gesichert wird u. s. w., immer
unter Verwendung von Treuhändern (Beispiele bei Solly 59 ff.) und oft mit der der
Frau auferlegten Klausel (restraint on anticipation), daß sie nicht über künftiges Ein—
kommen durch Anweisung an die Treuhänder verfügen darf (vgl. auch Heck, Arch. f. B. R.
4, 98). Erfolgt der Vertragsschluß vor Eingehung der Ehe (antenuptial settlement),
so ist die future marriage eine so wertvolle consideration, daß, abgesehen von Fällen
des fraud, der Bestand gegenüber „aller Welt“, insbesondere gegenüber sämtlichen
inigerr des Ehemannes, gesichert ist; das postnuptial settlement steht nicht in gleicher
eise sicher.
Für die nichtbegüterten Klassen, welche solche Verträge natürlich nicht schlossen,
blieb es bei dem alten gesetzlichen Güterrecht, das dem Mann mit dem gesamten — hiet
allein in Betracht kommenden — Mobiliarvermögen der Frau insbesondere auch deren
gesamten Mobiliarquästus überlieferte. Wenig nützte diesen Klassen auch die von den
Billigkeitsgerichten entwickelte Doktrin, daß der Ehemann Forderungen der Ehefrau nur
einklagen kann, wenn er beweist, daß der Klaggegenstand ihr zum Teil oder völlig durch
Ehevertrag vorbehalten ist (sog. 6quity to a settlement). Erst in der Divorce Act von
1857 (2021 Vict. e. 85) erscheint ein neuer Gedanke: die grundlos verlassene Ehefrau
kann (8. 21) eine gerichtliche protection order erlangen, durch welche ihr aller Erwerb
aus lawful industry und nach der desertion erworbener property von allen ehemänn—
lichen Rechten frei bleibt. Entsprechend steht eine gerichtlich separierte Frau (8. 25/26).
Hieran reihten sich dann weitere Statuten imit der gleichen Tendenz (21/22 Vict. c. 108,
27/28 Vici. e. 49, bis schließlich die Married Women's Property Sct von 1870 (88,
34 Viet. c. 938) und das auf ihr weiterbauende gleichnamige Gesetz von 1882 (48,46
Viet. c. 75, ergänzt durch 47/48 Viet. c. 14 von 1884 und 867 viet. c. 68. von
1898) tatsächlich“ die recht extreme Durchführung völliger Gütertrennung an Stelle des
alten Systems brachten. Danach hat bei allen seit 1. Januar 1888 geschlossenen Ehen
die Ehefrau alles eingebrachte oder nachträglich erworbene Gut als separate estate,
Sondergut, und die Ehefrau einer Ehe alten Rechts steht wenigstens ebenso hinsichtlich
des seit 1. Januar 1883 erworbenen Guts, wobei zu beachten ist, daß schon seit dem
Geset von 1870 wenigstens gewisse wichtige Teile des Vermögens gesetzliches Sondergut
waren. Die Ehefrau ist ferner (seit 1893) in Bezug auf ihre separate property
unbeschränkt verirags⸗ und prozeßfähig, und für ihre Vertragsschulden haftet nach Lösung
der Ehe ihr gesamtes Vermögen überhaupt; die selbständig handeltreibende Ehefrau ist
der Konkursordnung unterworsen. Die Haftung des Ehemanns für Geschäftsschulden der
Frau beschränkt sich jetzt auf das etwa ihm eingebrachte Gut, dagegen ist er (Queens Bench
D. bestr.) auch weiterhin für die torts der Frau mitverhaftet. Aufrechterhalten sind die
Grundfãhe über dower, curtesy of England (Hope v. Hope 1892, 2 ch. 336, jetzt als
Puasi déscont) und — ausdrücklich — über die Eheverträge (8. 19 Ges. von 1882).
Für das Recht guf dower ist dabei die Dower s 734 will. Vec
        <pb n="833" />
        842

II. Zivilrecht.

maßgebend, wonach der Anspruch der Frau nicht bloß durch eine andere Zuwendung
(jointure; s. o.), sondern auch durch einfache Urkunde oder letztwillige Erklärung des
Ehemanns ausgeschlossen werden kann und sogar als ausgeschlossen vermutet wird, wenn
der Witwe überhaupt von ihm Grundstücke legiert sind. — Rechtsgeschäfte der Ehegatten
untereinander sind nunmehr unbeschränkt möglich (14 0. B. D. 831); mit Ausnahme
der Deliktsklagen sind zwischen ihnen auch alle Rechtsschutzmittel gegeben, doch steht schon
nach s. 17 Ges. von 1882 (eckr. 38/59 Vict. c 39) ein summarisches Verfahren zu
Gebote, das ohne Rücksicht auf die Höhe des Objekts auch vor dem county court judge
stattfinden kann. Bei der Unterhaltspflicht des Ehemanns während der Ehe ist es —
zugleich mit der daraus gefolgerten Schlüsselgewalt der Frau — verblieben, und zwar
saun vie Frau bei Desertion oder Sävitien Geldalimentation fordern (58/59 Vict. c.
39, 1895); andererseits ist die Frau dem Mann alimentationspflichtig und haftet hierfür
(8. 20 Ges. von 1882) eventuell dem Armenverband. Die marriage settlements der
Begüterten sind nach wie vor im Gebrauch geblieben.
Polloekx and Maitland II 897 ff.; Blackstone,I ch. 15; Stephen III ch. 2
Lexika, s. v. hushand and vife, oman etc.; Solly, Grundjätze des engl. Rechts über Grund—
defih Erbfolge und Güterxecht, 1868; Ewerslapg, Taw of domestie relations, 18963 Lush,
Laot kusshand anä wife, 18062; Griffith, Married women's property act, 18916; Vaizey,
Pantise 3 Ge 1u or Seitiewenis. 1887; van Swinderen, 3. f. val. R. W. V 27d ff.

2. Kindesverhältnis. a) Eheéelich (legitimate) prima tacie ist nach
altem englischem Recht nur das in der Ehe erzeugte oder geborene Kind, sowie das
bor der Ehe erzeugte und nach ihrer Beendigung von der Witwe geborene. Die
Legitimation per vubsequens matrimonium ist — entsprechend dem berühmten Reichsschluß
don Mexion 1286 — dem englischen Recht noch heute fremd; nur durch Parlamentsakte
kaunn eine Legitimation erfolgen. Die Präsumption der Vaterschaft war von alters schwer
zu widerlegen; durchgreifenden Gegenbeweis machte schon früh die Unmöglichkeit der Bei⸗
wohnung infolge Abwesenheit des Ehemanns während der Konzeptionszeit extra quattuor
macia (d. h. außerhalb des Königreichs); im übrigen wird die Beiwohnung praͤsumiert
und muß durch Beweis der Impotenz bezw. der Unmöglichkeit oder des tatsächlichen
Nichterfolgtseins der Beiwohnung widerlegt werden; als Konzeptionszeit werden 9 Kalender⸗
nonate oder 40 Wochen im allgemeinen angenommen, doch wird die Frage der Konzep⸗
tionszeit in jedem einzelnen Fall als Tatfrage behandelt. Das Kind der wieder heiratenden
Witwe, welches nach Maßgabe der Konzeptionszeit sowohl vom ersten wie vom zweiten
Ehemaun erzeugt sein könnte, kann sich nach Erreichung der Diskretionsjahre den Vater
waͤhlen. Die Adoption ist dem englischen Recht unbekannt; das tatsächliche Pflegeeltern⸗
verhältnis hat einige Bedeutung bei Auslegung der Testamente.
b) Die elterliche, Gewalt ist schon seit dem 13, Jahrhundert zu einer bloßen
gesetzlichen Altersvormundschaft (guardianship) des Vaters bezw. der Mutter abgeschwächt ;
fie endet daher schon seit Bractons, Tagen mit erreichter Volljährigkeit. Der Vater
ist verpflichtet zur protoction, d. h. insbesondere zur gerichtlichen Vertretung; ferner zur
queation, die sich nach der weltlichen Seite nur auf elementaren Unterricht im Lesen,
Schreiben und Rechnen zu erstrecken braucht (39/40 Viet. e. 29, 48/44 Vict. e. 28)
be itable to exspectations gewährt werden soll, während anderseits die religiöse
Erziehung vom Vater bestimmt wird (und zwar gilt auch nach seinem Tode die Präsump⸗
cion,“ daß er das Kind in ‚seiner Konfession erziehen lassen wollte, und es wird gegen
Erziehung in einer andern Konfession setwa seitens der Mutter] gerichtlich eingeschritten
es 'sei denn, daß die abweichende konfesstonelle Erziehung nach Art und Dauer bereits
deep improesion gemacht hat); endlich hat der Vater in noch kärglicheren Grenzen die
Pflicht zur Alimentation, maintenance: diese erstreckt sihh nur auf notdürftige — nicht
standesgemäße — Alimentation arbeitsunfähiger Kinder und konnte nach alter eommon
weder bom Kinde noch von denjenigen Dritten, welche tatsächlich die Fürsorge geleistet
hatten, erzwungen werden; doch subintellegiert die Praxis leicht einen Alimentations
vbertrag mik Dritten, und die Armengesetzgebung (Poor Laws 48 Eliz. c. 2, 5 6Geo.
23 Geo TIII 31/82 Viet. c. 122) hat allmählich eine allaemeine, erzwingbare
        <pb n="834" />
        E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 843

Alimentationspflicht für Vater, Mutter, Großvater und Großmutter und Kind zu Gunsten
arbeitsunfähiger Personen geschaffen. Anderseits hat der Vater das Recht auf possession
and custody of the person of his child, er hat das Züchtigungsrecht (das der Lehrer
in loco parentis übt) und er ist Verwalter des Kindesvermögens, doch derart, daß er
lediglich als. guardian wie ein trustee steht, abzurechnen hat und ein eignes Nutzungs—
recht nicht besitzt; das Kind schuldet subjection, honour and reverence. Nach des Vaters
Tode hat die Mutter custody an Stelle des Vaters. Die lose Regelung des englischen
Kindesrechts erklärt sich aus der starken sittlichen Kraft des englischen Familienlebens.
e) Das uneheliche Kind (bastard) wird seit alters (aber Brunner, Sav. 3.
17, 9) familienrechtlich sehr ungünstig behandelt. Es ist filius nullius, filins populi; es
steht weder in der Familie seines Erzeugers noch in der seiner Mutter, hat nicht ein—
mal den Namen der letzteren, sondern kann sich einen beliebigen Namen wählen; es
hat nach keiner Seite Erbrecht. Doch ist die Mutter zur eustody berechtigt und hat die
Unterhaltspflicht bis zum vollendeten 16. Jahre bezw. bis zur Heirat der unehelichen
Tochter; heiratet die Mutter, so gehk diese Pflicht (bis zu ihrem Tode) auf ihren Mann
über. Nur die nicht alimentationsfähige Mutter kann innerhalb von 12 Monaten nach
der Geburt beim Friedensrichter eine bastardy (affiliation oder maintenance) order auf
Alimentation des Kindes gegen den Erzeuger durchsetzen, so daß dieser nur subsidiär haftet
(7, 8 Viet. 101; 35, 36 Viet. 65; 86, 37 Vicet. 9). Für die verbotenen Ehegrade und
die Frage des Inzests hat das natürliche Blutsband dagegen seine volle Wirkung.
PoOIIOGMQER and Maitland II 484 ff. 894 ff, Blackstone IT,ch. 16; Stephen III
ch. 3; Renton, s. v. infant, parent and child, bastard etc,; Brersley, l. c. 1896; Ford,
Iipimonal law and guardianship, 1888, Sim pson, Infants 18902; Neubauer, Z3. f. val. R.W.

3. Das Vormundschaftsrecht beruht seit dem Mittelalter auf dem Gedanken
der Obervormundschaft des Königs als pater patriae; die Vormundschaft der Familien—
genossen ist von alters durch die Tätigkeit der königlichen Beamten stark zurückgedrängt,
aber noch in einigen Resten vorhanden. Daß das Vormundschaftsrecht sehr unvollkommen
ausgebildet ist, hat man historisch mit Recht zurückgeführt auf die frühe starke Entwicklung
der Königsgerichtsbarkeit, welche ein schnelles Eingreifen im konkreten Bedarfsfalle (guardian
 ad litem; s. u.) ermöglichte, sowie auf die geistliche Gerichtsbarkeit in Mobiliar—
erbsachen, welche eine Ausdehnung der Grundsätze über die Lehnsvormundschaft (guardianship
in chivalry und in soeage) auf allodiale Fahrnis verhindern mußte; hemmend wirkte
aber, besonders seit Ausgang des Mittelalters, offenbar auch die fast ausschließliche
Berücksichtigung der Vermögensinteressen, welche zwar den Bedürfnissen der gentry, nicht
aber denen der ärmeren Klassen Rechnung trug. Das englische Recht kennt nur die
Vormundschaft über Minderjährige (infants) und über Geisteskranke und-Schwache (unaties,
j eine besondere Vormundschaft über Verschwender (unthrifts; s. u.) ist ihm un—
ekannt.
a) Die Vormundschaft über infants ruht zunächst, unserer elterlichen Gewalt
entsprechend (s. o. Nr. 2), bei Vater bezw. Mutter, die hier unter den allgemeinen
Begriff des Fuardian gebracht werden (guardianship by nature, g. for nature); im
übrigen kommen einmal in Betracht die alten, jetzt tatfächlich obsolet gewordenen Fälle
der Immobiliarvormundschaft: guardianship in socage, zu welcher der next of blood bis
zum vollendeten 14. Jahre des ein socage erbenden infant berufen ist, guardianship by
oleetion, welche der socage-Erbe nach vollendetem 14. Lebensjahr durch freie Wahl herbei—
führen kann, und guardianship by eustom, zu welcher der next of blood eines eopyhold-Erben
 berufen ist; als next of blood ist aber immer nur berufen, wer auch nicht even—
tuell Intestaterbe des betreffenden soeage oder copyhold werden kann. Anderseits kommt
als praktisch wichtig zunächst in Betracht der guardian by statute (testamentary
guardianship), welcher seit I2 Oharl. II c. 24 (o. 86 Nr. 2) vom Vater (durch deed
oder will, unter Ausschluß der gesetzlichen Immobiliarvormünder) für den Fall seines
Todes ernannt werden kann, derart, daß seit der Guardianship of Infants Aet (19/50
Vict. c. 27) der so ernannte Vormund neben der überlebenden Mutter des infant
        <pb n="835" />
        II. Zivilrecht.

fungiert, und daß auch die Mutter in gleicher Weise einen guardian — eventuell neben
dem schon vom Vater bestellten — ernennen kann. Fehlt es an einem so ernannten
Vormund, so kann der High Court of Justice, Chancery Division einen Vormund
bestellen und den insant damit zum sog. vard of court machen; diese Bestellung erfolgt
aber im allgemeinen nur für vermögende Mündel, für unvermögende nur zum Zweck der
Heiratsgenehmigung, bei Begehung gewisser strafbarer Handlungen seitens des infant,
zei Entfetzung des gesetzlichen Vormunds und in einigen anderen Fällen. Der guardian
hat Gewaͤlt über die Person des Mündels; er hat insbesondere den vrit of habeas
corpus (dem aber das Mündel selbst nicht unterliegt, sobald es reif ist, to exereise a
cholee on the subjeet), und er hat das Mündel zu erziehen; am Vermögen des Mündels
anderseits hatte der alte Immobiliarvormund einen eignen éstate, entsprechend unserer munt—
schaftlichen Gewere; dagegen hat der bestellte Vormund lediglich ein Verwaltungsrecht,
bedarf zu allen Verfügungen besonderer Ermächtigung seitens des Gerichtshofs und hat
am Schluß der Verwaltung abzurechnen. In vielen Fällen kann ein guardian zum
Spezialzweck (kor special purposo) bestellt werden; der wichtigste Anwendunsgsfall ist der
guardian ad litem, der Vertreter des beklagten infant. Jede Art der guardianship fann
wegen Mißbrauchs vom Gericht entzogen werden.
b) Die königliche Fürsorge über 1d iots (mit dementia a nativitate) und Iunaties
(mit démentia accidentalis) ist nicht der Chancery Division als solcher, sondern dem
Tord Chancellor und den einzelnen Lord Justices perfönlich delegiert. Sie wird jetzt
für beide Kategorien — einschließlich der in concreto etwa als geistesschwach erscheinenden
Taubstummen, Tauben, Stummen, Blind und Tauben — im wesentlichen gleichartig
geübt auf Grund der neuen Irrengesetzgebung (Lunacy Act von 1890, 38/54 Viet. e. 5
Is91, 54/55 Viet. e. 65), welche fich zum Teil an ältere Gesetze anschließt. Das
Prinzip der alten common law, daß jemand als Geisteskranker nur auf Urteil einer
jury behandelt werden darf, die auf Grund eines writ de idiota (Iunatico) inquirendo
zusammentritt, ist für das ordentliche Verfahren zu Gunsten vermögender Geistesktanker
dewahrt: auf Anweisung des Chancellor entscheidet dessen Untergebener, der master in
lunacy, mit mindestens 12 Geschworenen nach eingehender Untersuchung über die Zu⸗
rechnungsfähigkeit, und es wird sodann für den Geisteskranken eine ihm nahestehende
Person als committes zur Fürsorge für Person und Vermögen eingesetzt, derart, daß
zwar die Vermögensverwaltung, nicht aber die Obhut der Person dem nächsten Erben
anvertraut werden darf und dementsprechend auch zwei verschiedene Personen als committeo
fungieren können. Der Vermögensverwalter steht wie ein curator und hat dem master
of ĩunacy jährlich Rechnung zu legen. Vermoögenslose werden in summarischer Weise
lediglich auf Grund einer rder des Grafschaftsrichters oder Friedensrichters, die zum
Erlaß zwei Arzte zuzuziehen haben, den öffentlichen Irrenanstalten überwiesen. Unter
einer dein Chancellot nachgeordneten Zentralbehörde, den Commissioners of Lunaey, findet
durch die Visitors of Tunacy eine musterhaft durchgeführte ständige Kontrolle aller
Geisteskranken statt. — Für Verschwender kann ein committee of the estato, dagegen
nicht ein committee of the person ernannt werden.
PoOollock and Maitland Il 299ff., II 441 ff.; Blacktone Tch. 17; Stephen III
oh. 6, IVI ch. 6n. 9, IVy, 8 ch. 5; Renton, s. v. infants, idiot, lunscy ete,; Bversley,
8öαö Ford, I. c 18883 Renton. Lav and Practice in Lunacy, 1896: Hevwood aud
Massey, Lunacy Practice. 1900.

8 10. Die Ausbreitung des englischen Privatrechts.
J. Innerhalb des großbritannischen Reichs. Der im vorstehenden
stizzierte Privatrechtszustand besteht rein nur für das eigentliche Altengland, und auch
hier galten lange für die sog. Pfalzgrafschaften (Durham, Lancaster, Chester), für Wales
und für die Stadt Berwich am Tweed Besonderheiten (vgl. Gundermann 8 14)
die aber heute zu einigen partikularen Gewohnheiten zusammengeschrumpft sind. Das
Recht Ir lands steht demjenigen Altenglands sehr nahe; obwohl die alte irische Brehon
Lave gegenüber dem schon von Heinrich II. und besonders von Johann (1210) gesetzlich
        <pb n="836" />
        E. Heymann, überblick über das englische Privatrecht. 848

eingeführten englischen Recht immer wieder hervordrang, und auch die späteren englischen
Einzelgesetze vielfach nicht auf Irland angewendet wurden, trat eine enge Verbindung in
der Rechtsentwicklung beider Länder ein, seit durch die sog. Poynings Laws (10 Henr. VII
Ir. e. 22, 1495) alle damals geltenden Statuten auf Irland ausgedehnt wurden; seither
lief die Gesetzgebung meist parallel; durch die sog. Velverston's Act von 1782 (21/22
Geo. DBI Ir.c. 48) wurden dann abermals zahlreiche englische Gesetze auf Irland für
anwendbar erklärt, und seit der Union von 1800 (89/40 6Geo. IIIle. 67) binden die
von dem seither gemeinschaftlichen Parlament erlassenen Statuten Irland nur dann nicht,
wenn dies im Statut ausdrücklich bestimmt wird; die Einheitlichkeit der Judikatur beider
Länder wird trotz ihrer sonst getrennten Gerichtsorganisation gefördert durch die gemein—
same höchste Instanz des House of Lords. (Ayres, Comparative View of the English
and Irisb Statute and Common Law in the order of Blackstone's Commontaries, 1780;
Irish Statutes, revised eédition (bis 1880) éed. Cullinon, 1885; Irish Reports und Irish
Law Reports.) Schottland hat dagegen ein vom englischen stark abweichendes Privat—
recht; obwohl auch hier seit dem 12. Jahrhundert das anglonormannische Recht eindrang,
so daß das schottische Rechtsbuch Regiam Maiestatem mit Glanvilla eng verwandt ist,
hat der enge Zusammenhang des Landes mit Frankreich und vor allem der hier andauernd
starke Einsstuß der Kanonisten zu einer tiefgehenden Romanisierung der Seoteh Law
geführt; bei der Union 1706 (5 Annate. 8, Rev. Stat. G Anna sc. 11) wurde das
schotiische Recht, das übrigens durch das englische nicht unbeeinflußt geblieben war, auf—
rechterhalten; doch haben seither die Statuten des jetzt gemeinsamen Parlaments auch für
Schottland mangels abweichender Bestimmung ohne weiteres Geltung (BelI, Prineiples
ofthe Law of Scotland, 18838; Prs Kine, Prineiples of the L. of Se. 189018; Zeit—
schrift: Juridical Review, 1889 ff. Seottish Law Reporter, 1855 ff.). Die Insel Man
und die meisten nördlich von Schottland gelagerten Inseln haben infolge langer Unter—
werfung unter Norwegen ein besonderes, dem alten norwegischen und angelsächsischen nahe—
stehendes Recht, während die Kanalinseln (Jersey, Guernsey, Sark, Alderney), die
beim Übergange der Normandie an Frankreich bei England verblieben, das altnormannische
Recht GBrunner, Schwurg. 127 ff) des Grand Coutumier de Normandie wenig verändert
bewahrt haben; für alle diese Inseln gelten die Parlamentsstatuten nur im Falle ausdrück—
licher Besiimmung (Ste phen, Introd s. 4, Gundermann 88 14ff.). Das Privatrecht
der englischen Kolonien beruht zum größten Teil auf dem englischen Recht, doch findet in
aller Regel ohne weiteres nur die common law Anwendung, die Statuten dagegen nur
insoweit, als sie zur Zeit des Erwerbs der Kolonie schon erlassen waren oder nachträglich
durch das Parlament oder die Legislative der Kolonie besonders eingeführt worden sind.
Die gesetzgebende Gewalt der Kolonien ist in verschiedener Weise geordnet: entweder
gibt der Gouverneur allein die Gesetze (in einigen Kolonien in Konkurrenz mit dem
Privy Couneil) oder gemeinschaftlich mit einem von der Krone ernannten gesetzgebenden
Körper (hier siets in Konkurrenz mit dem Privy Couneil), oder aber gemeinschaftlich mit
einem zum Teil gewählten Gesetzgebungskörper (nur in einigen Fällen in Konkurrenz
mit dem Privy Couneil), oder endlich gemeinschaftlich mit einem lediglich gewählten Kolonialparlament
 und einer diesem verantwortlichen Regierung; die Kolonialgesetze können stets
von der Reichsregierung (Kolonialsekretär), der sie vorzulegen sind, kassiert werden. Die
Kolonialgesetze duͤrfen den englischen Gefetzen widersprechen, doch derogiert jedes für die
Kolonie besonders erlassene Gesetz des Reichsparlaments den Rechtssätzen der Kolonie
(Colonial Laws Validity Act 1865, 28, 29 Viet. 68). Die Kolonien haben ihre
besonderen Gerichtshöfe mit Appellation an das Privy Counecil; in einer Reihe von
Gebieten (Cypern, auf den Inseln des Stillen Ozeans, den chinesischen Besitzungen, Ost—
afrika) wird die Jurisdiktion nach Art der Konsulargerichtsbarkeit gemäß der Foreign
Tarisdiction Act von 1890 (88/84 Viet. 87) geübt. Unter den wichtigeren Kolonien
haben einen hiernach auf dem englischen Recht, insbesondere der ceommon law, beruhenden
Privatrechts zustand: in Europa Gibraltar, während in Malta neben lokalen Gewohnheiten
römisch-franzöfisches Recht (Code Rohan aus der Ordenszeit) gilt; in Asien vor allem
das indische Kaiserreich, wo englisches Recht gilt (zum Teil in sog. Codes zusammen—
        <pb n="837" />
        846

II. Zivilrecht.

gefaßt — Ajmer-, Lower-Provinces-, Bombay-, British-Burma-, Coorg-, Madras-,
North-Western-Provinces-, Oudh-, Panjab-, Oentral-Provinces-Code, sämtlich
Calcutta, 1877 bis 1882, — für die Eingeborenen aber im Ehe-, Erb-, Kastenrecht und
in Ansehung aller religiösen Gewohnheiten die Hindu Law bezw. Mohamedan Law
aufrechterhallen ist (ogl. Kohler, 8. f. vgl. R.W. VIIIL 809 ff., IX 821 ff, X 64 ff.), ferner
Nordborneo, Labuan, die Straits Settlements, wo englisches, englisch-indisches und
lokales Recht in verschiedener Mischung angewendet werden, und Hongkong, wo das Recht
auf der common law beruht, während in Ceylon römisch-holländisches Recht und in
Mauritius ein auf dem französischen Code beruhendes Recht zur Anwendung kommt;
von den zentralamerikanischen Befitzungen die Bahamas, Barbados, Britisch-Honduras,
Leewards⸗Islands, Jamaika, während Trinidad das spanische Recht bewahrt und die
Windward-Islands zum Teil nach französischem Recht leben (eivil code von St. Lucia
von 1879); von den nordamerikanischen Besitzungen Neufundland und der größere Teil
von Canada, während Niedercanada einen civil code von 1867 nach dem Muster des
französischen besitzt, wie auch in Südamerika Britisch-Guiana das römisch-holländische Recht
bewahrt hat; in Afrika die Goldküste, Lagos, Sierra Leone mit Gambia, während in
Südafrika (Kapkolonie, Natal, den bisherigen südafrikanischen Republiken) römisch—
holländisches Recht gilt; endlich die australischen Länder (Neusüdwales, Viktoria, West⸗
uͤnd Südaustralien, Queensland, Neuseeland). In den nicht nach englischem Recht lebenden
Kolonien werden vielfach doch in der Judikatur die englischen Reports herangezogen,
zumal in handelsrechtlichen Fragen (so z. B. in der Kapkolonie, während, man z, B. in
Mauritius die französische Judikatur benutzt). Eine Zusammenstellung der Kolonialreports
bei Renton, Encyclop. s. v. Law Report; ferner Parring, Chapters on the Law
relating to the Colonies, 1893; Hamburger bei Leske-Löwenfeld, Rechts⸗
verfolgung J S. 341 ff.
I.“Die Vereinigten Staaten von Nordamerika. Das Privatrecht der
Vereinigten Staaten beruht auf der englischen common law, ist aber durch Statuten
und die Gerichtspraxis in eigenartiger Weife fortgebildet worden. Der Rechtszustand
ist kein einheitlicher; vielmehr ist zwischen Bundesrecht und Staatenrecht zu unterscheiden.
Der Kongreß ist gemäß Art. Is der Verfassung zuständig nur für die Gesetz—
gebung über Steuern, Anleihen, Handelsverkehr mit dem Auslande, Indigenat, Bankerott,
Münze, Maß-, Gewichtswesen, Post, geistiges Eigentum, Heer und Marine, Bundesfiskal⸗
eigentum. Die Bundesstatuten sind enthalten in den fortlaufenden Statutes at large
of the United States of America (Boston, Little, Brown and Comp., 1848, ], seit 1874
Washington, Government Printing Office) und für den praktischen Gebrauch in den
vbenfalls amtlichen Revisod Statates of the United States, sec. ed., Washingion 1878
(Gesetze in Kraft 1878), dazu Supplements to Revised Statutes vol. J (Gesetze 1871 1891)
vol. Ian. 1—9 (Gesetze bis 1. März 1901). Für das Privatrecht ist von der Bundes—
gesetzgebung besonders wichtig das Konkursgeseß vom 1. Juli 1898, ergänzt durch die
Geneéral Orders in Bankruptey des Supreme Court vom 28. November 1898 (Koh ler,
z. syo. be S. 4531ff), sowie das Gesetz über patents, trads marks und
copyright vom 8. Juli 1870, dazu Novellen 1874, 1893, 1897, 1899 GKohler,
Hob. des Patentr. S. 40 f.). Die Bundesgerichtsbarkeit wird geübt durch besondere
Sundesgerichte, nämlich den Supreme Court of the United States in Washington
(Ohief Justice und 8 Associate Justices), neben dem fur Fiskalsachen der —E
Olaims steht, ferner durch Circuit Courts of Appeal und Circuit Courts (sämtliche
Staaten sind auf 9 Circuits verteilt; in den Circuits-Gerichtshöfen sitzt der Chief Justice
bezw. ein Associate Justice des obersten Gerichts nebst einem für den Circuit bestellten
Cireuit Justice bezw. in der Appellinstanz neben zwei Circuit Justices und den Distrikts⸗
richtern des Circuit), sowie durch (ca. 70) District Courts (mindestens einer für jeden Staat/
besetzt mit einem PDistrict Justice); in den sog. Territorien fungieren als Bundesgerichte
Friedensrichter fur Bagatellsachen, Distriet Courts und ein Supreme Court für das
Territorium (während in dem lediglich unter der Bundesgewalt befindlichen Distrikt
Columbia mit Washinaton Distriktsgerichte fehlen),; die Berufung geht von den
        <pb n="838" />
        E. Heymaun, Überblick über das englische Privatrecht. 847

Distriktsgerichten an den Circuit Court of Appeal, von den Gircuits Courts an den
Supreme Oourt; die Zuständigkeit aller dieser Bundesgerichte ist eine ausschließliche und
erstreckt sich z. T. über den Bereich der Bundesgesetzgebung hinaus; insbesondere entscheiden
sie in Prozessen gegen die Vereinigten Staaten, über gewisse Klagen der Ausländer, in
Prozessen zwischen Angehörigen verschiedener Staaten u. s. w.. (vgl. W. Vocke,
Handbuch der Rechtspflege in den V. St., Köln 1801), und sie wenden dementsprechend
neben dem Bundesrecht auch Staatenrecht an (Sammlungen der Entscheidungen des
Supreme Court von Pallas, Craneh [ISOIAISIS]), Wbeaton svon 1817 anl,
ferner von RHoward, Otto, Peters, Wallaee; Reports der Circuitss und Distrikts⸗
Gerichte bei Kem pin, Rechtsquellen S. 77; ferner My ser, Federal Decisions, 20 vol.,
St. Louis 1884 1884).
Die GEinzelstaaten und Territorien haben die gesetzgebende Gewalt, soweit sie
nicht dem Kongreß zusteht und von diesem ausgeübt wird (Holst bei Marquardsen
IV's, 1888, S. 146 ff.; A. Rentner, Verf. der Ver. St. 1901, S. 50 f.). Sie
haben sämtlich — teils, wie New York, Massachusetts, New Jersey und Maryland, in
ihren Verfassungen, teils durch Gesetz, teils durch Gewohnheit — die englische common
law samt den Statuten als Grundlage ihres Privatrechts angenommen (dazu Rent-Holines,
 Com. 181. 21 S. 473), und zwar vielfach so, wie sie als englisches
Kolonialrecht zur Zeit des Erwerbs der Unabhängigkeit galt (z. B— New NYork vom
19. April 1775 an, Mississippi und Georgia von 1776 an), oder aber so, wie sie zu
einem bestimmten anderen Zeitpunkt sich verhielt (z. B. ist maßgebend das 4. Jahr
Jakobs J., 1606, in Virginia, Arkansas, Illinois, Indiana, Missouri); ergänzt ist der
Rechtszustand durch vielfache, oft von einem Staate dem anderen nachgeahmte, der
eommon law angepaßte Statuten. Nur in Louisiana, Texras, Neumexiko und Ari—
zona ist der englische Charakter des Privatrechts trotz grundsätzlicher Annahme der
Gommon law nicht gewahrt geblieben; in der früheren französischen Kolonie Louisiana
ist das französische Recht bald wieder vorgedrungen und hat das englische größtenteils
verdrängt; in den anderen drei — früher mexikanischen — Gebieten herrscht eine Mischung von
spanischem und englischem Recht. — Die Statuten der einzelnen Staaten sind im Laufe
des 19. Jahrhunderts vielfach zusammengefaßt worden als Revised Statutes (so New
York), General Statutes (z. B. Minnesota 1866 und als nachträglich mit Gesetzeskraft
versehene Privatarbeit 1878), auch Revised Code (ʒ. B. Maryland, Delaware, Virginia,
North Carolina, Tennessee) ohne daß es sich um eine Kodifikation handelt; einige wenige
Staalen sind zu Kodifikationen des Zivilrechts gekommen, nämlich Louisiana (Civil Code
of Louisiaua von 1824, revidiert 1870, auf dem französischen code eiril beruhend),
ferner Kalifornien (Civii Code vom 21. März 1872, ergänzt 1895) und die beiden
Dakota (eivil code von 1887, dem kalifornischen nachgebildet), während die Vorlage
des kalifornischen Code, der civil eode of the state of New Lork (Albany 1868),
Entwurf geblieben ist; außerdem aber haben sehr viele Staaten ihr Prozeßrecht kodifi—
ziert und damit zugleich große Teile des mit den Prozeßnormen eng verbundenen
Privatrechts, so daß man die codes of civil procedure vielfach auch als eivil codes
bezeichnet (eine Zusammenstellung aller dieser legislatorischen Arbeiten gibt Kempin,
Die Rechtsquellen der Gliedstaaten und Territorien der V. St., 1899; FPredérie
J. Stimgon, American Statute Law, Boston 1888 ff., ordnet das gesamte Statutar⸗
recht der Einzelstaaten systematisch für den praktischen Gebrauch). Die Bemühungen der
Statutargesetzgebung sind vielfach erfolglos geblieben, weil die Judikatur der Bundes—
wie der Staatengerichte die Gesetze immer wieder im Sinne der common law auslegt
und so vielfach über sie fortschreitet (ngl. Salomonsohn, Der gesetzliche Schutz der
Bauglaubiger, 1900, S. 5 ff., bes. S. 121). — Was die Gerichtsorganisation der
Stacten und Territorien anlangi, so ist diese von der des Bundes durchaus unabhängig:
als unterste Instanz für Bagatellsachen urteilen die Friedensrichter der einzelnen townships,
 précincts oder parishes; als höhere Gerichte (Courts of records) bestehen mehrfach
Dounty Courts (für Vormundschafts-, Nachlaß-, Insolvenzsachen und für Streitgegen—
stände geringeren Wertes), sodann stets die eigentlich oͤrdentlichen, in erster Instanz un—
        <pb n="839" />
        848

II. Zivilrecht.

beschränkt zuständigen, als Cireuit Courts, Superior Courts, Courts of common pleéas
u. s. w. bezeichneten Gerichte (zugleich Berufungsgerichte für die unteren Gerichtsklassen)
und endlich als höchstes (Berufungs-)Gericht des Einzelstaats der Supreme Court (auch
Court of Appeal u. s. w. genannt), dessen Entscheidung die unteren Gerichte als Prä—
judiz bindet, wie anderseits alle Staatengerichte an die Entscheidungen des obersten
Bundesgerichts gebunden sind, soweit die Auslegung des Bundesrechts (Verfassung, Gesetze,
Verträge in Betracht kommt). Die Entscheidungen der Staatengerichte werden vielfach
durch amtlich bestellte Roporters gesammelt (die Sammlungen sind aufgezählt bei Kempin
l. c.) Die amerikanischen Gerichte zitieren die englischen Präjudizien „arguendo“,
während die neuere englische Praxis (Court of Appeal, 1889) die entsprechende Heran—
ziehung der amerikanischen Praxis trotz Anerkennung ihres wissenschaftlichen Wertes
ablehnt.

Die Amerikaner verwenden die englische Literatur, haben sich aber selbst ebenfalls eine wert⸗
volle Literatur geschaffen; das leitende Handbuch sind die an Blackstone augelehnten Commentaries
on American Law von James Kent, später herausgegeben von O. W. Holmes 18964; zur
Einführung geeignet T. Walker, Introduction io American Law, 189510; über Story, Commentaries
 on équity s. n. hinter 8 2; eine veraltete deutsche Darstellung ist Drebing, Das gem.
Recht der Ver. Staaten, New York 1866. Literaturangaben im Katalog des Reichsgerichts JS. 746 ff.,
II S. 834 ff. (dort auch bibliographische Hilfsmittel), des Reichsjustizamts S. 1083 ff. und der Ham⸗
burger Kommerzbibliothek passim. Zur Orientierung in den Zeitschriften: 4A. Jones, Indéx to
legal periodical litterature, Boston 1888. Über die amerikanischen Law schools Wäntig in
Schmollers Jahrbuch. 1902.
        <pb n="840" />
        bb) Grundzüge des romanischen Rechts.

Don

Dr. Carl Crome,
d. Professor der Rechte an der Universität Bonn.

Einleitung.

8.1. Wie in den Ländern der lateinischen Münzkonvention der Frank die Einheit
der Waͤhrung repräsentiert, so herrscht unter den Völkern der romanischen Rasse eine
Rechtseinheit, die sich aufbaut auf den Cods Napoléon.' In diefem verkoöͤrpert
sich bis auf den heutigen Tag die zivilistische Weisheit der romanischen Nationen, wenn
das Gesetz auch nur den Stamm bildet, an welchen sich in den verschiedenen Territorien
eine zum Teil abweichende Rechtsentwicklung angesetzt hat. Letztere hat im Detail ge—
bessert, die Grundgedanken aber unverandert gelassen. Diese selbst sind überlieferte
Rechtsgedanken einesteils des französischen ancien régime: der Zeit des König—
tums, da Frankreich in zwei große Rechtsgebiete zerfiel, die südlichen des droit 6erüt
(wo die romanische Rasse das römische Recht in unmittelbarer praktischer Geltung erhielt)
und die germanischen, mehr nördlichen, in denen das Volk (nach Vergessen der alten
Volksrechte und Kapitularien) lange Zeit nur nach Gewohnheitsrecht leble, bis schließlich
diese teils lokalen, teils probinziglen coutumes in jahrhundertelanger Arbeit von Staats
wegen aufgezeichnet und so der Nachwelt erhalten wurden. War das Recht dieser Länder
das droit coutumior) zwar nunmehr auch ein geschriebenes, so stand es doch dem
vömischen in ähnlicher Weise entgegengesetzt gegenuͤber, wie die deutschen Stadt⸗ und
Landrechte dem römischen Recht. Dieses ringt mit ihnen um die Herrschaft, und der
Erfolg ist hier ein ungleicher. Je mehr nach Norden, um so geringer ist die Einwirkung
des römischen Rechts; je mehr nach Süden, um so größer wird sie; bis schließlich die
reine römische Rechtszone (wenn auch nicht auf der undverfälschten Basis des corpus iuris,
sondern vielfoch der leges Romanse barbarorum) beginnt.
Gegenüber diesem uralten Rechtszustande, der der Wissenschaft hauptsächlich die
Aufgabe der Uberbrückung der vorhandenen Gegensätze (durch eine Art
praktischer Rechtsschule) zuwies, vertrat das reformatorische Element nur
Zögernd die staatliche Gesetzgebung in Gestalt der sog. königlichen Ordonnanzen
Lonis XV: vur les doαιXνα 1731, sur les testaments 1785, sur les substitutions
1747 ote.) und mehr noch die Naturrechtsschule. Die Quintessenz der Jurisprudenz
des anciea régimo ziehen Domat in seinem Werk: Lois civiles dans leur ordre
naaturel und Pothier in seinen zahlreichen traitées über einzelne Materien des Zivil—
rechts und in seiner Bearbeitung der coutume d'Orléans, die für den Code Napoléon
von maßgebendem Einfluß warem
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bb. J.
        <pb n="841" />
        350

II. Zivilrecht.

Von größter Bedeutung endlich wurden für dieses Gesetz die Errungenschaften der
großen französischen Revolution, die (in der Gewährleistung der persönlichen
Freiheit, der Gleichheit vor dem Gesetz, Unverletzlichkeit des Eigentums, Unabhaͤngigkeit
des bürgerlichen Rechts von dem religiösen Bekenntnisse, sowie in der Verwerfung aller
feudalen Institutionen: Lehen, Fideikommisse, Erbrenten, Erbpacht) im wesentlichen schon
die Grundsfätze brachte, deren wir in Deutschland allgemein erst seit dem Jahre 1848
teilhaftig geworden sind.
Der Oode Napoléon zog nur das Fazit dieser Entwicklung, unter
Einhaltung jener glücklichen Mittellinie, welche die Burgschaft dauernden Erfolges in sich
trägt. Sod hat dieses Gesetz sich, wie sein Autor, die halbe Welt erobert: es ist
die modernste aller Gesetzgebungen seiner Zeit. Selbst wo seine Herrschaft (wie
nach der französischen Invasion in Deutschland) wieder aufgehoben wurde, waren die
Keime, die es hinterließ, tausendfältige. Daraus erklärt es sich, daß insbesondere auch
die romanischen Völker für die eigene Gesetzgebung sich meist das französische Vorbild
zum Muster nahmen, das schon als Kompromiß der verschiedenen Nationalitäten auf
lateinischem Boden zu stande gekommen war, als solches ihren Bedürfnissen vorzugsweise
entsprach und überdies gewissermaßen als Palladium der Freiheit auf dem Gebiete der
Zivilrechtsorganisation erschien. Italien nahm in seinem Zivilgesetzbuch von 1868 die
Grundfätze des Gods Napoiéon in Anpassung an die dortigen Verhältnisse an. Ahnliches
tat Spanien in seiner Kodifikation vom Jahre 18891, ähnliches schon früher Holland,
zahlreiche schweizerische Kantone (Neuenburg, Waadt, Freiburg, Tessin) und Rumänien,
während in Belgien, Luxemburg, im Kanton Genf und Teilen von Bern der
Doade Napoléon in der Urform, wenn auch nicht ohne Abweichungen, gilt. Letztere
beziehen sich in allen diesen Staaten vorwiegend auf das Immobiliarsachenrecht, in dem
meistens das sog. Transskriptionssystem eingeführt ist; sie liegen in der Bevorzugung
eines bestimmten Güterrechtssystems für Ehegatten, namentlich des Dotalrechts in den
füdlichen Landern; endlich liegen sie in der Abschaffung des französischen Obligationen⸗
rechtes in der Schweiz. Aber diese Differenzen sind gering im Verhältnis zur kom⸗
pakten Masse des gemeinsamen Rechtsstoffs und der ganzen Denkweise der romanischen
Völker in Rechtssachen, die an dem Code Napoléon, als einer neuen Art von corpus
iuris, großgezogen ist. Tatsächlich beherrscht auch die französische Jurisprudenz
nach Art der alten „Oberhöfe“ die übrigen Länder. Die Entscheidungen des Pariser
Kassationshofs werden hier ebenso beachtet wie die des eigenen Landes und beeinflussen
die letzteren sichtlich. Und ebenso verhält es sich mit der Doktrin (die ihrerseits mehr als
bei uns von der Judikatur abhängi). In dem französischen Recht liegt daher auch der
Schwerpunkt unserer Darstellung, da es den Schlüssel aller vorhandenen Erscheinungen
an die Hand gibt. Doch folgt unsere Darstellung im Interesse der deutschen Leser der
bei uns geläufigen, Form, schließt sich also im wesentlichen an das System unseres
Reichsrechts an. Inhaltlich kann sie an dieser Stelle nicht mehr sein als eine kurze
Übersicht. Wer mehr, will, findet es in deutscher Sprache einzig in meinem Handbuch
des fränzösischen Zivilrechts (auf der Grundlage von Zacharige), 8. Aufl. 1894 -86,
4 Bde., zuzüglich meiner dort Bd. 1 S. 70ff. zitierten Ergänzungsschriften. Im
übrigen ist auf die Literatur der betreffenden Länder zu verweisen. Doch gibt es über
Aalicnisches und spanisches Recht auch einige französische Schriften. S. uü. 82.

82. Bei der ausländischen Literatur berührt uns vor allem fremdartig, daß
sie sich fast ausschließlich an die Legalordnung anschließt, also im Grunde über die
Kommentarform nicht hinauskommt. Dies stört um so mehr, als das System des Ge⸗
setzes allenthalben ein ziemlich unvollkommenes ist. Nach einer kurzen Einleitung wird

Doch läßt Art. 12 des Codigo civil espadol die Oxts- und Statutgrrechte fueros)
geschriebene und, ungeschriebene, bestehen. Das Gesetz hat also nur subsidiäre Indee Wer dn
panischen Partikularismus aus eigener Anschauung kennt, wird es begreiflich finden, daß dier u
Zeil wücht mehr zu erreichen war An auderen Stellen hat die Rücksichtnahme auf den lert⸗
das Zustandttonmien eines modernen weltlichen Gesebbuchs beeinträchtigt, so namentlich im kberecht
        <pb n="842" />
        C. Crome, Grundzüge des romanischen Rechts. 851

regelmäßig das Recht der Personen (einschließlich des Familienrechts), der Sachen
(mit Eigentum und Servituten) und schließlich der Erwerbsarten des Eigentums,
also gewissermaßen das Verkehrsrecht (mit ehelichem Güterrecht, Pfandrecht, Verjährung)
rein aͤußerlich aneinandergereiht. Dazu sind diese Kommentare äußerst weitschweifig und
registrieren regelmäßig die gesamte Judikatur. Ahnlich die Encyklopädien und
anderen Sammelwerke.

Als neueste Erscheinungen sind hier zu erwähnen:
I. Demolombe, Cours de Code Napoléon (seit 1845), 31 Bde. bis zum contrat de
mariage. Fortgesetzt von Guillouardecdie auf die einzelnen Titel des Gesetzbuchs bezüglichen Ab—
handlungen werden auch einzeln zitiert). — Demante &amp;amp; Colmet de Santeérre, Cours anaytigue
 de Code civil, d Bde. (2 Aufl. 1881 -1895, 8. Aufl. seit 1895).. — Aubry-Rau, Cours
de droit civil frangais (aus einer eesne von Zachariae entstanden), 4. Aufl. in 8 Bon. (1878),
5. Aufl, in 10 Bdn. (seit 1897). — Baudry-Lacantinerie, Traité théorique et pratique de
droit civil (ebenfalls in einzelne Abhandlungen zerfallend, unter Zuziehung von Mitarbeitern). Seit
1896. Précis de droit civil, 8 Bde., 8. Aufl. seit 1902. — Huc, Commèntaire théorrique ét prat.
du c. c. Seit 1891. — De la Bigne de Villeneuve, LTléments doe droit eiril, 8 Bde.
2. Aufl. seit 1992. — Planiol, Traité élémentaire de droit civil, 8 Bde. 2. Aufl. 1901. — Mit
besonderer Rücksicht auf Belgien: Laurent, Principes de droit eivil, 883 Bde. (1869 -1878. Ab⸗
gekürzt in 4 Bön. als cours élémentaire, 1878). Sazu jetzt Supplément aux principes de droit
givilde F. Laurent par R. Janssens etc. (berechnet auf 8 Bde.). Seit 1898. — Handkommen⸗
tare von Dalloz, C civ. annoté, 1873 ff. Supplém. 1890. Nouveau c. c. ann. in 4 Bon. seit
1900. C Fuczier-Herm an desgl. 4 Bde. 1881-1898. S8upplém. seit 1900. — PBirey desgl.
4. Aufl., 83 Bde. 1901. Für Belgien Beitjens c. c. belge annoté, 1881.
Bgl. auch ViolIet, Histoire du droit civil français, 2. Aufl. 18993. — Geny, Méthode
d'inteorprétation et Sources en droit privé positif, 1899. — Über das Verhältnis zum Kirchenrecht
Allègre, Le Codeé civil commenté . .., 5. Aufl. 4 Bde. 1892.
Alphabetische Repertorien (eine in Frankreich sehr beliebte Literaturform); Dalloz, Répert.
môthodique eête. de législation, de doctrine et de jurisprudence, 1846-1869, 48 Bde. Supplément
 1887-1897, 19 Bde. — Pandeéctes frangçaises (Rivière etc.). Seit 1886, noch nicht
vollendet. — Ahnlich Répertoire général (A. Carpentier &amp;amp; Frère Jouan Du BSaint).
Seit 1887.
Zeitschriften: Fiür ey ete., Recueéil général des lois et arrêts. Seit 1791(seit 1865 verbunden
mit dem ehemaligen Journal du Palais). — Dalloz, Becueil périodique. Seit 18485. — Pande
 e tos frangaises. Seit 1886 (Ddie letzteren in Verbindung mit den oben zitierten Repertorien,
gewissermaßen als deren Fortsetzungh. Den Hauptinhalt bilden, Entscheidungen des Kassationshofs
u. a. Gerichte u. s. w. mit Besprechungen, Gesetze, Literatur. — Ahnlich für Belgien die sog Pasirisie
 Bélge. — Ganz neu: Revue trimestrielle de droit cirvil (eit 1902). — S. noch
VNouvelle Reévue historique de droit frangç. et étranger; ferner Olunet, Journal du
droit international privé (seit 1874) und die Revue de droit intérnational(seit 1869).
II. Das italienische Recht ist vorzugsweise monographisch bearbeitet. Gesamtdarstellungen
von Riccesi, Corso di diritto civile (1888),10 Bde. — Lomonaco, Istitutioni di dir, civ.,
2. Aufi. (1894 ff.) — Pacifici-Mazzoni, Codice civ. ital. commentato, 3./5. Ausg. 1893 - 97,
neustens 1902. — FPioreée, Diritto civ. ital. unter Mitwirkung zahlreicher Autoren. Uber 30 Bde.
Eine für Italien angepaßie Übertragung von Zachariae resp. Aubry-Rau(s. o) ist von Landuceci
erschienen. Filo nusi,Guéifi, Enciciopedia giuridies (4. Auft. 19019. — Del Giudice
desi, Nani, Storia del diritto priyato italiano (1902). — Eine ausgezeichnete Zeitschrift ist
das Arokivlo' Giuridigo unter der Direktion von Serakfini. Ebenso die Rivista italiana
Per le scienze giuridiche v. Schupferu. Fusinato.
III. Das spanische Zivilgesetzbuch v. 24. Juli 1889 ist ins Französische übersetzt und
kommentiert von Ubre 5 1890). — Im übrigen vgl. Lehr, Droit enee Bde.
—A—— Spanische Schriften: Q. M. Sche vola, Legislacion espabola, Oodigo eivil
mentado. Sentencias y respuestas. - De Paso y Delgado, Derecho eivil espagnol con-—
 al Codigo de 18890 (1890)1. — Buron Garcia, Deérecho civil espagnol (feit 1808). —
Sanresa y Mavarro, Comentarios al Oodigo civil esp. — Diaz Guijarro, El Codigo
qru interpretado por eéel Tribunal supremo (seit 19003. — Jurisprudencia civil. Col. completa
las sent. dictadas por el Tribunal' supremo (ehr alte Zeitschrift), — Jurisprudencia referente
al Godigo ciri.
ii Geschichte: D. Josée Maria Antequéra, Historia de la legislaciön espaola desde los
Iempos mas remotos hasta nuestros dias (2. Aufl. 1884) u. Ia codificacion moderna en
8Spañia (1887). S. auch v. Brauchitsch, Geschichte des spanischen Rechts (1852).
        <pb n="843" />
        352

II. Zivilrecht.

1. Allgemeiner Teil.

1. Serrschaft der Rechtsvorschriften.

8 8. Was die romanischen Gesetzbücher in denjenigen Materien bringen, die wir
heutzutage im allgemeinen Teil des buͤrgerlichen Rechts zusammenzufassen pflegen, ist
aͤußerst dürftig. Der „einleitende Titel“ des Code Napoléon und seiner Hauptnachfolger
enthält im wesentlichen nur einige Sätze über objektives Recht, also die Vorschriften,
auf welchen die einzelnen Rechtsbefugnisse beruhen. Da diese Vorschriften sich nicht nur
auf das Zivilrecht, sondern auf die gesamte Rechtsordnung beziehen, erscheinen sie in
dieser, vom übrigen Gesetzesterte abgesonderten Form. Seiidem das neue Recht in den
betreffenden Ländern in Kraft getreten ist, herrscht in denselben jene Geringschätzung des
Gewohnheitsrechts, die wir in Deutschland erst in letzter Zeit überwunden haben,
und die sich wesentlich auf den Umstand gründet, daß die betreffenden Gesetze bestimmt
waren, in den von ihnen behandelten Materien völlig an Stelle des bisherigen
Rechtszustandes zu treten. So kommt Gewohnheitsrecht und überhaupt älteres Recht
im wesentlichen hier nur außerhalb jener Materien und da vor, wo das Gesetz selbst
auf den Ortsgebrauch u. s. w. ver weist (s. z. B. Art. 590 ff, 693, 608, 645,
bos, 61, 674, s8, 1160, 1648, 1786, 1748, 1768 ff. 1757 ff., 1763 0. N.). Anders
übrigens in Spanien (s. o. 8 1).
Was die Gesetze angehi, so erlangen diese durch die Promulgation seitens
des Staatsoberhaupts gemeinverbindliche Kraft; und zwar von dem Augenblicke an, da
in jedem einzelnen Gebietsteil diese Promulgation als bekannt gilt (Art. 10. N.), oder
einfach wie bei uns nach Ablauf einer gewissen Zeit seit Publikation des Gesetzes im
Gesetzblatt. Regelmäßig wird auch bestimmt, daß die Gesetze keine rückwirkende
Kraft haben, und daß bei Lücken des Gesetzes nach Analkoͤgie zu entscheiden sei (in
der Form, daß sich der Richter auf Grund der Dunkelheit oder völligen Schweigens des
Gesehes der Entscheidung von Streitigkeiten nicht entziehen dürfe). Jede Entscheidung
hat aͤutoritative Kraft nur für den einzelnen Fall. Die moderne Trennung der Gewalten
ist mit der Erlassung gemeiner Bescheide durch den Richter unverträglich (Art. 2, 4, 5)
Die Privatrechtsvorschriften sind meistens dispositiv. Zwingende Kraft hat nur,
was mit der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zusammenhängt (Art. 6).
SLückenhaft und dürftig (weit mehr noch als bei uns) ist das nternationale
Privatrecht (Art. 8 0. N.). Um so ausgiebiger ist dafür die Literatur. Das einheimische
Recht ist unbedingt anwendbar, soweit die Anwendung durch die öffentliche Ordnung
und Sicherheit des Staaites (einschließlich der guten Sitten) gefordert wird (die sog.
lois de police et de surété). Im übrigen werden (nach der Statutentheorie) auf den
Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Personen grundsaͤtzlich die
Gesetze ihrer Heimat (Nationalitätsprinzip), auf die Rechtsverhältnisse an Sachen,
jedenfalls an Grundstücken, das Gesetz am Orte ihrer Lage (ex rei sitae) zur Anwendung
gebracht. Bei beweglichen Sachen folgt man noch velfach der bei uns überwundenen
Theorie: mobilia ossibus inhaerent, oder hat sie zum Teil (wie in Italien) gesetzlich
festgelegt, so daß das Heimatsgesetz des Berechtigten entscheidet. — Schuldv erhältnisse
werden vielfach nach dem Entstehungsort der Obligation, — die Familienverhält—
nisse nach dem Heimatsrecht der Beteiligten (s. o.) bezw. des Familienhauptes, — das
Erbrecht hinsichtlich der inneren Erfordernisse (validité intrinsèque des dispositions ote·)
keineswegs geschlossen dem Heimatsrechte des Verstorbenen (Universalsuccession), sondern
in Ansehung der zu vererbenden Immobilien vielfach der lex rei sitae unterstellt. F
Alle äußeren Geschäftsformen (formes extrinseques des actes entre vifs et de
dcmicre volonte) werden regelmäßig nach dem Recht des Ortes der Vornahme des Alts⸗
beurteilt (locus regit actum). Doch genügt meist auch Beobachtung desjenigen Gesetzes
in dessen Bezirke das Geschäft zur Wirkung kommen soll (val. Art. 999 O. N.).
        <pb n="844" />
        C. Crome, Grundzüge des romanischen Rechts. 853

Vgl. Foe lix Déemangeôéat), Traité du droit internat. privé (1866), 2 Bde.; Brocher,
Gours e droit internat. privé (1882 ff), 2 Bde. Laureat, Droit civil international (I880 ff.)
8 Bde., und neuestens Bard, Précis dé dr. i, Weiss, Traité théForique et prat. de droit int.
privẽ (1802 ff). Despagneit,. Précis (seit 18861 u. A.

2. Von den Rechten und Rechtsverhältnissen.

8 4. Die allgemeinen Lehren über das subjektive Recht oder die Rechts—
befugnisse der Einzelnen lassen sich nur aus den vielfach zerstreuten Vorschriften der
romanischen Gesetze (die einen solchen Teil nicht kennen) herausziehen. Vol. Crome,
Allg. Teil d. mod. französischen Privatrechtswissenschaft (1892).
Während die Frage nach der Entstehung der Rechtsfähigkeit des Individuums
zur Zeit wohl überall wie bei uns beantwortet wird, der bürgerliche Tod abgeschafft ist
und die Verurteilung zu schwereren öffentlichen Strafen nur noch eine teilweise Ver⸗
minderung der bürgerlichen Rechtsfähigkeit zur Folge hat, auch aus der Standes- oder
Religionsderschiedenheit im Prinzip keinerlei Vorzuͤge oder Nachteile in Ansehung des
bürgerlichen Rechts mehr hervorgehen, ist eine zivilrechtliche Zurücksetzung der
Fromden teilweise noch nicht überwunden und äußert sich im Vorbehalt
gewisser Rechte für die Inländer (und diejenigen Ausländer, die ein besonderes
Wohnrecht in dem betreffenden Territorium erlangt haben). Art. 8, 11, 18 O. N. Zwar
ist vurch das französische Gesetz vom 14. Juli 1819 den Ausländern das Recht zu erben
und durch freigebige Verfügung zu erwerben freigegeben (Art. 726, 912 0. &amp;amp;. sind ab⸗
geschafft); dennoch gesteht die Jurisprudenz den Fremden z. B. das Recht, die Verjährung
oder eine gesetzliche Hhpothek in Anspruch zu nehmen, gewisse eheliche oder elterliche Rechte
auszuüben u. s. w., nicht oder doch nur zögernd zu. Volle Gleichstellung mit den Ein⸗
heimischen gewährt dem Fremden das Bestehen eines internationalen Vertrags mit dem
Heimatlande, der ein Reziprozitätsverhältnis zur Grundlage hat.
Die Beurkundung des Personenstandes ist in ähnlicher Weise wie bei
uns organisiert; — nicht aber die rechtliche Behandlung verschollener Personen,
indem ane eigentliche Tödeserklärung nicht existiert, vielmehr die beim Verschwinden
des Abwesenden vorhandenen nächsten Erben in Besitz und Genuß des zurückgelassenen
Vermögens treten und späterhin darin verbleiben (absence présumée — deelarée):
in Anwendung der altertümlichen Grundsätze der sog. deutschrechtlichen eura absentis.
Art. 112 -148 0. N.
Neben den physischen gibt es in großem Umfang auch juristische Personen:
Staat, Departements, Gemeinden, Bistümer, Kirchenfabriken, protestantische und israe—
litische Konsistorien, Hospitäler, Alters- und Versicherungskassen, Sparkassen, Leihhäuser,
Schulen und andere Unterrichtsanstalten, religiöse Orden und Kongregationen, Arbeitersyndikate,
 — alle, soweit sie von der Regierung anerkannt sind oder sich dem Gesetz
gemäß konstituieren. In letzterer Art erwerben auch Handelsgesellschaften juristische
Persönlichkeit; ja in der Jurisprudenz besteht die Neigung, die Rechtsfähigkeit ohne
weiteres nicht nur Vereinen mit nicht geschlossener Mictgliederzahl, sondern sogar der
einfachen bürgerlichen Gesellschaft beizulegen, also dieselbe z. B. auf ihren Namen Grund—
eigentum erwerben, klagen uͤnd verklagen zu lassen und den Gesellschaftsgläubigern das
Recht zu geben, sich vorzugsweise (vor den Gläubigern der einzelnen Gesellschafter) aus
dem Gesellschaftsvermögen au befriedigen.

835. Die Güter (biens) nicht bloß die körperlichen Sachen, werden in beweg—
liche und unbewegliche geteilt. Dies hängt mit der überwiegenden Bedeutung zu⸗
sammen, die dem unbeweglichen Vermögen vor dem beweglichen allgemein beigelegt wird.
Rechte gelten als unbeweglich, wenn sie eine unbewegliche Sache zum Gegenstande haben
oder der Anfpruch auf Erlangung einer solchen gerichtet ist (actio immobilis quae tendit
ad immobile). Der Grund des Anspruchs ist gleichgültig; nur eine Hypothek folgt
regelmäßig der zu Grunde liegenden Forderung. Ot. Art. 5826, 529 0. N. Die Neben-—
        <pb n="845" />
        854

II. Zivilrecht.

sache folgt der Hauptsache, ist also wie diese beweglich oder unbeweglich. Dies gilt
auch für die Zubehörden (Pertinenzen), z. B. das Gutsinventar, das Inventar einer
Fabrik, eines Theaters u. s. w., wie überhaupt die Pertinenz⸗ und Fruchtlehre ähnlich
wie in unserem heutigen Rechte bestimmt ist.

8 6. Ein Gleiches gilt (aus allgemeinen logischen Gründen) in Ansehung der
Rechte und Rechtsverhältnisse. Dingliche, persönliche, Familien-, Autor- und
fonstige Individualrechte u. s. w. sind in gleicher Weise wie bei uns bekannt, und auch
der Charakter der einzelnen Rechtsfiguren (3. B. der Miete als bloßes Schuldverhältnis)
stimmi im allgemeinen überein. Die Hauptquelle der Entstehung, des Erlöschens oder
der Veränderung von Rechten bilden (neben dem Gesetz) die Willenserklärungen, Recht s⸗
geschäfte (Aotes) der Beteiligten. Enger ist der Begriff der Übereinkunft (eonvention),
die einen Kousens zweier oder mehrerer Personen voraussetzt, und des Vertrages (contrat),
durch welchen Verbindlichkeiten (engsgements) auf Geben, Tun oder Unterlassen zwischen
zwei ger mehreren Personen begrundet werben. Doch gehen die Ausdrücke auch durch—
einander.
Die Gültigkeitserfordernisse der Rechtsgeschäfte sind im wesentlichen die⸗
selben wie bei uns (Art. 1108 ff. O. N.). Grundsätzlich besteht Formfreiheit, wenigstens
der obligatorischen Verträge mit Hauptausnahme der Schenkung, die notarieller Be—
urkundung bedarf. Mangels Beobachtung der vorgeschriebenen Form ist das Geschäft
nichtig. Hinsichtlich der Ges chäftsfähigkeit (eapacité) wird zwischen vollständig
Handlungs unfahigen (Kindern, Wahnsinnigen) und beschränkt Handlungsfähigen (Minder⸗
jährigen, Ehefrauen, Entmündigten oder Interdizierten) unterschieden; die vollständige
Haͤndlungsunfaͤhigkeit ist im Einzelfall zu konstatieren. Die Akte der Minderjährigen
uͤ. s. w. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung (Autorisation) des gesetzlichen
Vertreters, Ehemanns der Handelnden, sind aber in Ermangelung dieser Autorisation
nicht schlechthin ungültig, sondern meist nur der Restitution unterworfen. Of. Art.
1125, 1305 ff. O. N. In diesen und den Fällen der Anfechtbarkeit eines Geschäfts
3. B. wegen Geschäftsirrtums, Betrugs, Drohung) erfolgt die Anfechtung durch Klage
mit zehnjähriger Frist seit Beendigung der Anfechtungssituation). Die durchgeführte
Anfechtung wirkt rückwärts, wie wenn das Geschäft nie abgeschlossen worden wäre.
Eine ahnliche Rückwirkung wird der erfüllten Suspensive und auch der Re⸗—
solutivbedingung eines Geschäftes beigelegt, jedoch ohne ausdrücklich gewollte
Zwischenwirkungen zu ignorieren (eondicioni dies inest). Umgekehrt wird wahrend des
Schwebens der Bedingung das sog. periculum deteriorationis vom Glaubiger insofern
nicht gelragen. als er Aufloͤsung des Vertrages fordern darf. Cf. Art. 1179, 1182 ff. O. N.

8 7. Die Verjährung der Ansprüche wird mit der Ersitzung zusammen behandelt.
Verjährung des dinglichen Anspruchs schließt danach regelmäßig den dinglichen Rechts⸗
erwerb eines anderen in sich ein. Verjährbar sind alle Ansprüche mit Ausnahme der
sog. Standesklagen, des Teilungsanspruchs während Bestehens der Gemeinschaft u. s. w.
Die Verjährungsfrist ist 80 Jahre; die gewöhnlichen Ansprüche des Verkehrslebens ver⸗
sähren in kurzer Zeit. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung sind ähnlich wie
be uns geregelt, ebenso (vorbehaltlich des oben Gesagten) die Wirkuna der Veriährung,
einschlieblich des Verzichts auf ihre Geltendmachung.

II. Obligationenrecht.
1. Allgemeines Schulorecht.

g 8. In der Lehre von den Schuldverhältnissen folgen die romanischen Gesetzbücher
im wesentlichen dem römischen Rechte, in der Ausbildung, welche dasselbe durch die
aklischen Zuristen Frankreichs (Pothier, Domat ete.s gefunden hatte. Bei aller
        <pb n="846" />
        C. Crome, Grundzüge des romanischen Rechts. 855

Eleganz läßt das Gesetz hier größere Feinheit vermissen. Man vertraut darauf, daß aus
den Grundsätzen von Treu und Glauben (der sog. naturalis aequitas) und der Verkehrssitte
 bei der souveränen Machtstellung, die das Gericht in den romanischen Ländern
genießt, sich die notwendige Ergänzung von selbst ergebe. Im großen und ganzen darf
behauptet werden, daß die Grundsätze über die allgemeine Natur, Subjekt und Gegenstand,
Entstehung, Aufhebung und Übergang der Schuldverhältnisse auf andere Personen (Art.
1101-1386) sowie über die hauptsächlichsten Verträge des Verkehrslebens (Art. 1582
bis 2068 ON.) im wesentlichen unsern Rechtsanschauungen entsprechen. Vol. Crome,
Die Grundlehren des französischen Obligationenrechts (1894).
Hervorzuhebende Punkte sind folgende:

8 9. Abstrakte Schuldverträge werden nicht anerkannt. Jede Ver—
bindlichkeit muß ihren Rechtsgrund (eausa) haben und ist in deren Ermangelung nichtig.
Nennt der Schuldschein die eausa nicht, so muß der Gläubiger sie beweisen, widrigenfalls
er nicht fordern kann (Art. 1181 ff. C.N.). Dies trifft auch den Anerkennungsvertrag
(Art. 1387), der somit nur im Sinne des römischen constitutum wirksam werden kann.
Dagegen sind die reale Erfüllung einer Verbindlichkeit und der Erlaß abstrakt gültig
ze Art. 1282, 1876 ff. O. N.) wegen der Gunst, welche die Befreiung des Schuldners
ür sich hat.

8 10. Naturalobligationen, die noch vereinzelt vorkommen (z. B. Spiel⸗
schulden, Aussteuer ehelicher, Unterhalt nicht anerkannter unehelicher Kinder u. s. w.),
stehen im allgemeinen nicht auf dem Boden der Rechtsordnung, sondern der Moral und
Sitte. Nur die reale Erfüllung ist gültig (keine Schenkung), nicht aber ein bloßes An—
erkenntnis oder Zahlungsversprechen (s. o.), Art. 1285. Doch setzt sich die Jurisprudenz
zum Teil über die letztere Beschränkung hinweg.
8 11. Allen gegenseitigen Verträgen (synallagmatischen Kontrakten) wohnt
kraft Gesetzes ein Reuerecht (sex commissoria) für den Fall inne, daß der Gegner
seinem Versprechen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Infolgedessen kann also der
nichtsaumige Teil nach (richterlicher) Bewilligung einer Nachfrist von dem Vertrage
zurücktreten, wie wenn er nicht geschlossen wäͤre. Die Ausübung des Rücktrittsrechts
hat rückwirkende Kraft. Art. 1184 O. N.
g 12. Die Übertragung der Forderungsrechte wird für Dritte, ins—
besondere für den Schuldner, erst dann wirksam, wenn sie dem Schuldner formell an—
gezeigt worden ist (Art. 1690). Im übrigen ist, die Stellung der Zession im Kauf—
fontrakt nur eine Ungeschicklichkeit: die schenkweise ÜUbertragung (unter Beobachtung der
allgemeinen Schenkungsvorschriften, Art. 931 ff.) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Dagegen ist den romanischen Rechten eine Schuldübernahme als Übertragung
der Passivseite der Obligation auf einen neuen Schuldner unter Freigabe des alten ganz
edanan Infolgedessen nimmt die Novation (Art. 1271 ff.) entsprechend größeren
aum ein.

8 18. In der Lehre der Aufrechnung ist der römische Satz: „ipso iure
eompensatur“ in dem Sinne angenommen, daß die beiderseitigen Forderungen sich in
dem Augenblicke, da sie einander als kompensabel gegenübertreten, von selbst (kraft Gesetzes
und ohne Wissen der Parteien) bis zur Höhe der minderen Forderung aufzehren (Art.
1290 ff). Doch kann dieser Effekt ausgeschlossen werden, und gibt es daneben auch
noch eine sog. fakultative und gerichtliche Kompensation. Ohne Liquidität der
beiberseitigen Forderungen tritt die gesetzliche Kompensation überhaupt nicht ein.
2. Einzelne Schuloverhältnisse.

8 14. Beim Kauf ist eigentümlich, daß der Verkauf einer fremden Sache nichtig
ist, vorbehaltlich der Schadensersatzansprüche des gutgläubigen Käufers (Art. 1599 0. N.).
        <pb n="847" />
        856 II. Zivilrecht.

Da der obligatorische Vertrag, sofern er auf Veräußerung einer erxistenten Sache geht,
überhaupt die Kraft hat, mangels entgegenstehender Parteivereinbarung das Eigentum
der Sache — ohne Tradition oder Grundbucheintragung — auf den Erwerber zu
übertragen (s. Sachenrecht), so ist dies auch beim Kauf der Fall, und fällt folglich
die Gefahrtragung des Käufers regelmäßig mit der allgemeinen Gefahrtragung des
Eigentümers zusammen. Vgl. Art. 1138, 1688 0. N. Selbstverständlich geht bei
bedingtem Kaufe die Gefahr nicht vor Eintritt der Bedingung — beim Genuskauf nicht
vor genügender Spezialisierung — auf den Käufer über. TF
Wegen Mängel der Sache gibt es die Kauf- und sog. ädilizischen Klagen. Für
den Viehkauf besteht ein Gesetz vom 2. August 1884, das an Stelle eines solchen vom
20. Mai 1838 getreten ist.

8 15. Die Zivildelikte sind auf die allgemeine Formel zurückgeführt, daß
jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung eines Menschen, von welcher Art
sie auch sei, die einem Anderen Schaden verursacht, den Schuldigen zum Ersatze dieses
Schadens gegenüber dem Beschädigten verpflichtet. Art. 13882 ff. Die Bedeutung dieses
Satzes ist universell; unser gesamtes Deliktsrecht, einschließlich des sog. unlauteren Wett—
bewerbs, wird dadurch umfaßt, — Ersatz, nicht bloß vermögensrechtlicher, sondern auch
der sog. immateriellen Schäden in liberalster Weise zugestanden. Dabei haften
Eltern, Hausherrn und Kommittenten, Lehrer und Gewerbtreibende
auch für die Handlungen ihrer Kinder, Untergebenen u. s. w. Nur der Nachweis, daß
sie die Tat nicht verhindern konnten, schließt in gewissen Fällen die Verantwortlichkeit
aus. Art. 1384 ff. O.N.

III. Sachenrecht. *

1. Eigentum.

8F 16. Eigentum wird erworben durch Okkupation, soweit dieselbe zugelassen
ist (vgl. Art. 713 ff. OQ.N.), Fund (Art. 717 i. k, 2279), Fruchterwerb (der nach
Art. 547 ff., 385 O. N. in aͤhnlicher Weise wie bei uns geregelt ist) und andere sog.
Accefssionsfälle (inaedificatio, implantatio, Alluvion u. s. w., Verbindung und
Vermischung, Verarbeitung beweglicher Sachen u. dgl.), sowie durch Ersitzung. Letztere
spielt jedoch nur bei Immobilien eine Rolle, da bei beweglichen Sachen der Be—
sitz den Rechtstitel ersetzt. Art. 2279 O. N. An Immobilien dagegen kann,
weil es eigentliche Grundbücher nicht gibt, das Eigentum ersessen werden, und zwar ohne
weiteres in 80 Jahren: ohne guten Glauben und ohne Titel (außerordentliche
Ersitzung), mit Titel und (anfänglichem) guten Glauben in 10-20 Jahren (orden t⸗
liche Ersitzung). Art. 2228 ff. 2262, 2265 ff. C. N. J
Die wichtigste Erwerbsart des Eigentums ist unstreitig die durch Verträge—
Hier besteht der Grundsatz, daß das Eigentum schon durch die bloße Kraft des
obligatorischen Veräußerungsvertrags auf den Erwerber übergeht,
ohne daß es einer Tradition (Ubergabe) oder des Eintrags der Veräußerung ins Grund⸗
buͤch bedarf. Art. 711, 1138, 1588 O.N. Dieser Grundsatz, durch den sich die
romanischen Rechte sowohl vom römischen als unserem Recht erheblich unterscheiden, würde
jedoch für die Rechtssicherheit die bedenklichsten Folgen haben, wenn er nicht teils mehrfach
beschränkt (s. o. 8 14), teils durch die Vorschriften über den Beweis (Art. 1315 ff.
und über das sog. sichere Daktum der Verträge (Art. 13828 1748 60d.)
ergänzt und auf ein engeres Maß zurückgeführt würde.
Endlich ist das Erfordernis der Publizität der dinglichen Rechte für jed—
wede Erwerbsart dieser Rechte (insbesondere des Eigentums) von Bedeutung. Der
materielle aber bloß heimliche Berechtigte genießt für sein Recht nur unvollkommenen
Rechtsschutz. Insbesondere kann er das Entstehen entgegengesetzter dinglicher Rechte
an der Sache (die z3. B. sein Eigentum beschränken oder — als damit unvereinbar —
        <pb n="848" />
        C. Crome, Grundzüge des romanischen Rechts. 857
aufheben) nicht hindern. Diese gehen ihm vor, soweit sie ihrerseits in gehöriger Weise
offenkundig sind.
Bei beweglichen Sachen hilft auch hier die allgemeine Formel (s. o.), daß der
Besitz den Rechtstitel vertritt. Art. 2279 O.N. Doch gilt dies nicht in An—
sehung gestohlener oder verlorener Sachen. Diese kann der Verlierer in seine Gewalt
zurückbringen (revendiquer), wo er sie auch vorfindet.
Bei Immobilien ist heutzutage in den meisten romanischen Ländern das Transskriptionssysstem
 angenommen. Danach bedürfen Rechtsgeschäfte unter Lebenden, mögen
sie eine entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung über Immobilien enthalten, zur Wirkung
gegen Dritte regelmäßig der Eintragung ins Tranfkriptionsregister. Dies gilt nicht bloß
für Veräußerungen und Belastungen, sondern auch für Verzichte auf das Eigentum, für
die Bestellung dinglicher Rechte an Immobilien überhaupt und für Urteile, welche die
genannten Rechtsakte feststellen, für Adjudikationsurteile u. s. w. Es besteht aber die
Transskription darin, daß der betreffende Erwerbstitel oder das Urteil seinem ganzen
Inhalte nach in das öffentliche Buch (das man das Grundbuch nennen kann)
eingetragen wird. (Der Mangel des Systems liegt vor allem in der geringen Über—
sichtlichkeit, im Gegensatz zu unseren Realfolien.) Soweit die Tranfkription vorgeschrieben
ist, beruht der Rechtserwerb gleichwohl nicht auf ihr, sondern auf dem voraus—
gegangenen Erwerbstitel. Mangels Vornahme der Transkription sind nur die
Rechte des Erwerbers gegen Dritte in vielfacher Beziehung beschränkt. Er kann sein
Eigentum zwar gegenüber seinem Autor und dessen allgemeinen Rechtsnachfolgern, nicht
aber gegenüber Dritten geltend machen, die ein eintragungsfähiges Recht an der Sache
erworben und vorher haben eintragen lassen u. s. w. Bei mehreren succesiven
Übertragungen kann sich ein zweiter oder dritter Erwerber unter Umständen im Ver—
hältnis zu Dritten auf die Eintragung berufen, die sein eigener Autor genommen hatte,
wenn dieser auf Grund der Eintragung dem Dritten vorginge.
Vgl. Französ. Ges. v. 28. März 1855, Belgisches v. 16. Tez. 1851, C. c. ital. Art. 1932 ff. —
Flandin, Pé ia transcription (4861), Mourlon desgl. (1862) Troplong, Verdier,
Bergeru. s. w. desgl. — Coviello, Trattato sulla trascricione, ꝰ Bde. — Crome—
Zachariae, Bd. I S68 122, 190ff. 198 Ziff. II.

8 17. Die Beschränkungen des Eigentums nach Wasserrecht, im Interesse
des naͤchbarlichen Verkehrs und auf Grund des Miteigentums von Scheide—
mauéern (droit de mitoyenneté) werden als Legalservituten aufgefaßt (Art. 640—685 0C. N.).
Andere Beschränkungen beruhen auf dem Rechte der Enteignung, den sog. Rural—
und Wegepolizeigesetzen u. s. w. Der Eigentümer des niedrigeren Grundstücks
kann auf das vom höher gelegenen Grundstück abfließende Wasser durch Titel oder
Ersitzung ein Recht erlangen: die Ersitzung wird durch den Besitz geeigneter Vorrichtungen
auf dem niedrigeren Grundstück vermittelt. Eigentümlich ist das in Städten und Vor—
städten bestehende Recht, den Nachbar zur Mitwirkung bei der Einschließung des
Grundstücks durch Scheidemauern u. s. w. anzuhalten, und die damit in Verbindung
stehende Berechtigung, die Hälfte einer schon bestehenden Grenzmauer zu Scheidezwecken
zu erwerben oder die eigene Grenzmauer in Voraussicht jener Ansprüche zur Hälfte auf
das fremde Grundstück hinauszubauen. Bei Baumpflanzungen und insbesondere
Auss ichtsfenstern, die auf des Nachbars Grundstück gehen, sind bestimmte Ent—
fernungen einzuhalten.

2. Dingliche Nutzungsrechte.

8 18. Als solche kommen zunächst die eigentlichen Grunddienstbarkeiten
Art. 337 639, 686 710 0. N) 'in Betracht. Veren Begriff entspricht dem unsrigen;
insbesondere werden die einzelnen Lasten auch hier nicht aufgezählt. Die schulmäßige
Einteilung des römischen Rechts in städtische und ländliche Grunddienstbarkeiten kehrt
zwar noch wieder, aber ohne praktische Bedeutung. Dagegen ist rechtserheblich die Ein—
        <pb n="849" />
        858

I. Zivilrecht.

teilung in offene und nicht offene Dienstbarkeiten (8. apparentes und non
apparentes), je nachdem sie sich durch eine äußere Anlage (3. B. eine Tür, ein Fenster,
cinen Graben, Damm, Wasserleitung) ankündigen, und in kontinuierliche und
diskontinuierliche Grundodiensbarkeiten, je nachdem das Recht eine ununter⸗
brochen fortdauernde oder nicht fortdauernde Ausübung gestattet (von der ersteren Art
sind z. B. Wasserleitungen, Dachtraufen, Aussichtsfenster, von der letzteren solche Ge—
rechtigkeiten, deren Ausübung die jedesmalige Handlung eines Menschen erfordert, wie
Wegerechte, Weiderechte, Wasserschöpfgerechtigkeiten u. s. w.).
Nur die offenen und kontinuierlichen Grunddienstbarkeiten können durch Ersitzung
erworben werden (andere nicht einmal durch Unvordenklichkeit). Die Ersitzung ist an den
dreißigjiährigen Besitz der Anlage geknüpft. Offene und kontinuierliche Grunddienstbar—
keiten entstehen in eigenartiger Weise auch durch sog. Bestimmung des Eigen—
tümers, wenn die beiden benachbarten Grundstücke zeitweilig denselben Herrn haben
(destinatio patris familias). Hat der Eigentümer während dieser Zeit die beiden Grund⸗
stücke in einen äußeren Zustand zueinander gebracht, welcher dem Tatbestand einer augen⸗
fälligen kontinuierlichen Dienstbarkeit entspricht, so entsteht, wenn er das eine G rundstück
 veräußert, die Drenstbarkeit von selbst. Ja, wenn ein ähnlicher Zu—
stand in der Hand des früheren Eigentümers nur überhaupt bestand, so gilt bei
Veraͤußerung des einen Grundstücks wenigstens die Rechtsvermutung, daß die Auf⸗
rechterhaltung jenes Zustands in Gestalt einer Grunddienstbarkeit beabsichtigt sei.
Im übrigen koͤnnen sämtliche Grunddienstbarkeiten durch Vertrag oder Ver—
mächtnis errichtet werden. Die vertragliche Bestellung setzt Veräußerungsbefugnis
ooraus. Zur Bestellung genügt einfacher Vertrag; zur Wirkung gegen Dritte ist aber
regelmäßig Eintragung des Tilcks in das Transkriptionsregister erforderlich, widrigenfalls
her Unrereinbarkeit mehrerer Belastungen die früher eingetragene vorgeht (s. 0. 8 16).
Die Grunddienstbarkeiten erlöschen durch tatsächliche Unmöglichkeit der Aus⸗
übung (mit Wiederaufleben bei erneuter Möglichkeit vor Eintritt dreißigjähriger Ver⸗
jährung). Ferner durch Vereinigung des herrschenden und dienenden Grundstückes in
einer Hand (im Fall der Subhaftation mit eventuellem Wiederaufleben zu Gunsten des
Erstehers); durch Nichtgebrauch in 80 Jahren seit der letzten Benutzung, resp. bei kon⸗
tinuierlichen Grunddienstbarkeiten seit Eintritt eines der Servitut widersprechenden
außeren Zustands (die letztgenannte Erlöschungsart, die auch als eine Ersitzung der Frei⸗
heit gedacht werden kann, ist nur als außerordentliche Ersitzung zugelassen). Dieselben
Grundsätze sind auch auf eine Verminderung des Umfangs einer Dienstbarkeit (durch
teilweise der unvollkommene Ausübung) anwendbar. Daß Verzicht und Enteignung
des Grunvoflücks u. s. w. eine Dienstbarkeit aufheben, versteht sich von selbst.

8 19. Als persönliche Dienstbarkeiten kommen der Nießbrauch, das
Gebruͤuchs— und Wohnungsrecht in Betracht (Art. 578-686 0. N.). Das Ge⸗
brauchsrecht ist lediglich ein beschränkter Nießbrauch das Wohnungsrecht ein Gebrauchsrecht
 in Ansehung eines Hauses.
Gegenstoͤnd des Nießbrauchs können nicht bloß Sachen (bewegliche und unbewegliche),
sondern auch Rechte sein. Vogl. Art. 588 0. N. Es gibt einen eigentlichen uͤnd
uneigentlichen, Nießbrauch (an verbrauchbaren Sachen). Auch sonst gelten im
einzelnen größtenteils die Regeln des deutschen Rechts, nur daß die alte eautio ususkrucuaria
 beftehen geblieben ist und eine UÜbertragung des Nießbrauchs auf einen Dritten
auch dem Rechte nach stattfinden kann. Die zur Zeit der Entstehung des Nießbrauchs
mit der Sache noch verbundenen Früchte gebuhren dem Nießbraucher (ebenso wie er
bie bei Beenbigung noch stehenden Früchte dem Eigentümer zu lassen hat); nur bei den
bürgerlichen Früchten, einschließlich der Pachtzinsen, gilt der jetzt auch bei uns
nertannte Grundsatz, daß dieselben gewissermaßen Tag für Tag verfallen, so daß ein
der Nießbrauchszeit entsprechender Teil' aus der letzten Fruchtperiode auf den Nießbraucher
resp. den Eigentümer entfällt. Ist es der Nießbraucher, der die seinem Recht unter⸗
worfenen“ Grundstücke an Dritte dermietet oder verpachtet hat, so ist der Vertrag, wenn
        <pb n="850" />
        C. Crome, Grundzuge des romanischen Rechts. 859

er nicht im voraus für eine längere Zeit als neun Jahre geschlossen wurde, vom Eigen⸗
tümer zu halten, auch wenn der Nießbrauch vor Ablauf einer solchen Periode endigt.
Andernfalls nur während der erwähnten neun Jahre. Endlich werden über die Rechte des
Nießbrauchers an Waldungen, Schlagholz, hochstämmigen Bäumen u. s. w. nähere Be—
stimmungen betroffen. Auf den gewöhnlichen Ertrag von Bergwerken und Steinbrüchen
hat der Nießbraucher nur dann Anspruch, wenn letztere zur Zeit der Begründung des
Nießbrauchs auf dem Grundstücke schon eröffnet waren (eine Vorschrift, die schärfer ist
als das allgemeine Verbot von Kulturveränderungen). — Außer den gewöhnlichen
Endigungsgründen des Nießbrauchs kommt eine solche durch Mißbrauch, und beim
Nießbrauch zu Gunsten einer juristischen Person durch Ablauf von 30 Jahren vor.
Vgl. Proudhon, Traité des droits d'usufruit, d'usage, d'habitation ete. (in mehr. Aufl.);
Renty desgl.

g 20. Superfizies und Emphyteuse, wie überhaupt jede sog. Teilung des
Eigentüms, und die Reallasten sind als feudale Lasten von der Revolution und dem
Napoleonischen Gesetzbuch hinweggefegt. Grundrenten werden nur als obligatorische
Rechte anerkannt und überhaupt in engen Grenzen gehalten. Nur bei Grunddienstbar—
keiten kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks für sich und seine Rechtsnachfolger
im Eigentum des Grundstücks gehalten sein, die zur Ausübung der Servitut erforder—
lichen Anlagen auf seine Kosten herzustellen oder zu unterhalten (vorbehaltlich der Be—
fugnis, sich durch Aufgabe des Grundstücks an den Servitutberechtigten von der Last
zu befreien).
Anderseits ist das Recht der Emphyteuse in einzelnen Territorien (wenn auch
nicht in Frankreich selbst, wo die Jurisprudenz sich mit Mischbildungen behilft) durch
besondere Gesetze wieder eingeführt, so in Italien (Art. 1566 ff. e. 6. ital.), in Holland
und Belgien (1424); während für die Superfizies, soweit sie sich auf ein Erbbaurecht
beschränft, kein Bebürfnis vorhanden ist, weil an Gebäuden ein volles Eigentum
auf fremdem Boden (ja sogar an einzelnen Stockwerken) möglich ist.

3. Rfanorecht.

F 21. Das Pfandrecht zerfällt in das mobiliare Faustpfandrecht, das im
wesentuͤchen den Grundsätzen des heutigen deutschen Rechtes entspricht, und in die Pfand—
rechte an Grundstücken: die Hypothek. Alle diese Pfandrechte sind accessorisch, bestehen
also nur zu Gunsten einer dadurch gesicherten Forderung. Selbständige Grundstückspfandrechte
 und Grundschulden kommen nicht vor. Zu einer derartigen Bildung sind
die romanischen Rechte um so weniger im stande, als ihr Immobiliarpfandsystem an
sich schon wenig klar und übersichtlich ist. Der Grundsatz der Publizität, Spezialität
und Priorität der Hypotheken ist zwar auch hier eingeführt; aber da es für die Ein—
tragung keine Grundbuͤcher, sondern nur Inskriptionsregister, ähnlich den oben
Z.16 erwähnten Transkriptionsregistern gibt (regelmäßig erfolgen die Eintragungen
hintereinander, und ein Inder gibt über die Personen Auskunft), so muß der Interessent,
der den Kredit des Grundstücks prüfen will, meist sämtlichen Vorbesitzern desselben
und den gegen sie begründeten Realberechtigungen nachgehen. Dazu kommt, daß das
Publizitätsprinzip (auf dieser Grundlage) nicht einmal ausnahmslos durchgeführt ist.
Eine Reihe Ausnahmen machte das Napoleonische Hypothekenrecht geradezu unhaltbar;
ein halbwegs erträglicher Zustand wurde erst durch Verbesserungsgesetze erreicht, welche
die verschiedenen Staaten, Italien, Belgien (1881) u. s. w. und Frankreich (1855) er—
lassen haben. Danach ist die Inskription der Pfand- und Vorzugsrechte an Grundstücken
zur Wirkung gegen dritte Erwerber des Grundstücks im allgemeinen auch da notwendig,
wo dies früher nicht der Fall war (für allgemein privilegierte Forderungen, Ehefrauen
und Mündel, sowie für das oben 8 11 erwähnte weittragende Rückforderungsrecht von
Grundstücken zufolge stattgefundener Resolution des Veräußerungsvertrages). Es bleibt
nur noch der Übelstaͤnd, daß es neben den notariell aufzunehmenden vertragsmäßigen
        <pb n="851" />
        860 II. Zivilrecht.

speziellen, auch noch zahlreiche Generalhypotheken gibt (deren Eintragung also
ohne genauere Bezeichnung des Objekts auf sämtliche Grundgüter des Schuldners erfolgen
kann). Diesen Charakter haben die gerichtlichen Hypotheken aus (provisorischen und
definitiven) Urteilen sowie aus gerichtlicher Anerkennung einer Privaturkunde, sofern
die belasteten Grundstücke nicht speziell angegeben sind, und ferner die gesetzlichen
Hypotheken der Ehefrauen, RMuinderjüährigen und Entmündigtenz, s. w.
Hie Hypothek der Ehefrau belastet alle, auch die künftigen Grundgüter des Mannes
wegen der Forderungen der Frau aus dem ehelichen Guͤterverhältnisse; die Hypothek
degs Nündels belastet in ähnlicher Art die Immobilien des Vormunds für dessen Ver⸗
pflichtungen aus der Vormundschaft). Die Moöglichkeit derartiger genereller Eintragungen
hängt mit dem Fehlen von Realfolien des Grundbuchs zusammen. Der Interessent auf
in vestimmtes Grundstück muß also selbst prüfen, ob dasselbe mit Rücksicht auf den
Zeitpunkts des Erwerbs durch den Belafteten von der Hypothek ergriffen wird. und (mit
Bezug auf andere Eintragungen) in welchem Range.—
Für diese Rangordnung gilt schließlich, daß sie sich im allgemeinen zwar
nach dem Datum der Inskrisption (Art. 2134 0. N.) richtet, mag die Eintragung
eine allgemeine oder eine besondere sein. Es gibt jedoch auch privilegierte Forde—
rungen, die (wenn sie durch Eintragung gehörig gewahrt sind) den einfachen Hypotheken
am Grundstück vorgehen (Art. 2095 ff. X).“ Ver Rang richtet sich hier nach der
Beschaffenheit der Forderung (auch im Verhältnis mehrerer Privilegien untereinander).
Vgl. die in Art. 2103 O. N. aufgezählten Klassen.
Übrigens werden Privilegien auch mit Beziehung auf das bewegliche Ver—
mögen des Schuldners anerkannt (vgl. Art. 2101, 2102 0. N.), die nur zum Teil
geseßliche Pfandrechte, im übrigen einfache privilegia exigondi sind, so daß dieser Be⸗
griff teilweise aus dem Rahmen herausfällt. Ebenso wird das Retentionsrecht von
de romanischen Jurisprudenz im Anschluß an die Pfandrechte behandelt.
Die Literatur des Pfandrechts ist sehr reichhaltig, diejenige vor den Reformgesetzen aber nur
noch teilweise brauchbar. Die konzentrierteste Darstellung bei —— 4275.
Ein Hypothekenrecht in deutischer Sprache gibt auch Puchelt, Vas franzöfische Privilegien⸗ und
Hypothekenrecht (1876), wenn man die füur' Elsaß-Lothringen (von Dreyer) geschriebene Ergänzung
hinzuzieht. Hier ist wenigstens die französische Gesetzgebung bis 1870 mit berüctsichtigt. Im übrigen
haben die fraͤnzöfischen Gesamtwerke in dieser Lehre den Umfang von Einzeldarstellungen. Vgl. noch
Gurion, Erauepn critique et pratique du omn de Frplong sur les priyilèges et, hyp.
(1865); Thézar d, Du nantissement, des priv. et hyꝑ. (I880) u· die Koͤmmentare zu den französischen
Gesehen v. 13. u. 19./20. Febr. 1889 u. s. w. — Fürx Belgien s. Martou, Des priv. et hbyp. und
die Gesamtwerke von Arutz, und Laurent. — Für Italien Ohironi, Tr. dei privilegise
qdelle ipotechs, 2 Bde. — Für Spanien Galindony de Vera, IYy. R. EScos ur a, Comencarios
 à iIa segislaciôn hipötecaria de Eopaña (4. MAufl. aumentada arreglada al codigo eivil
Feentey n 6ñer Usteller, Derecho immobilario espaũol.

IV. Familienrecht.

1. Die Ebe.
g 22. Die Ehe ist heutzutage grundsätzlich auch in den romanischen Staaten
säkularisirt, d. h. in Ansehung des Äbschlusses uͤnd der bürgerlichen Wirkungen an die
Erklärung des Konsenses der Parteien vor dem givilstandsbeamten
geknüpft Vertragscharakter der Zivilehe). Die Formalitäten und Gültigkeits erforder⸗
nisse sind ähnliche wie bei uns. Koͤnsens der Ahnen ist vielfach bis zum 25. Lebensjahre
ertbrderlich; darüber hinaus manchmal noch ehrerbietige Anfragen. Die Bedeutung des
Verlöbnisses ist keine größere als bei uns.
Daß die kirchlichen Verpflichtungen der Eheschließenden durch diese Regelung nicht
berührt werden, ist selͤstverständlich. Nur in Spanien, wo durch die berühmte Oedula
al'bom 12. Juli 1564 die Beschlüsse des Tridentinum über die Ehe als bürgerliches
Recht eingeführt wurden, hat, man sich nach einigen Schwankungen auch in dem Zivil—
geseßbuch von 1889 z4ur Einführung der dobligatoruschen Zivilehe nicht entschlieken können
        <pb n="852" />
        C. Crome, Grundzuge des romanischen Rechts. 861

und kennt jetzt dort zwei Formen des Eheschlusses: neben der bürgerlichen die kanonische,
von der alde Kathoͤliken Gebrauch machen müssen, mit saͤmtlichen Formalitäten
und Bedingungen des Tridentinum, soweit sie überhaupt in Spanien noch gelten (nur
soll dem kirchuchen Eheschluß ein weltlicher Beamter beiwohnen, um den Akt in das
Heiratsregister einzutragen; wird die Anzeige an die weltliche Behörde versäumt, so kann
dei einer Geldstrafe die Eintragung auch noch nachträglich erreicht werden: doch datiert
alsdann die Ehe mit bürgerlicher Wirkung erst von der Eintragung! Art. 42, 77).
Im Anschluß hieran mag noch erwähnt werden, daß auch die geistliche Gerichtsbarkeit in
Ehesachen in Spanien noch fortbesteht (während die weltlichen Gerichte berufen sind, aus
der Sentenz im Notfall die bürgerlichen Folgen zu ziehen, oder auch provisorische Maß—
regeln, z. B. über den Wohnort der Frau, die Unterbringung der Kinder u. s. w.
waͤhreund des Eheprozesses zu treffen). Jede Diözese hat ihr geistliches Gericht; das
höchste Gericht (tribunal de la Rota) unter Vorsitz des päpstlichen Nuntius erkennt über
die Berufungen. Vgl. Art. 67, 80-82 0. e. esp. Daß keine Scheidung dem Bande
nach, sondern nur eine körperliche Trennung der Ehegatten (s. u.) anerkannt wird, versteht
——
Trennende Ehehindernisse öffentlicher Ordnung sind regelmäßig: mangelnde
Reife des Alters (18/16, Spanien 14/12 Jahre); eine bestehende andere Ehe (in Spanien
auch der katholische Priesterstand, während auderwärts diese Frage als politische behaͤndelt
wird); zu nahe Verwandtschaft oder Schwägerschaft (die Grade sind verschieden bestimmt,
doch ist, abgesehen von Verwandten in gerader Linie und Geschwistern, meist Dispens
zulaͤssig). Die trotzdem geschlossene Ehe ist nichtig. Die Nichtigkeitserklärung kann von
sedem Interessenten und nötigenfalls von der Behörde betrieben werden. — Im übrigen
werven ls trennende Ehehindernisse (imp. dirimentia privata) ziemlich allgemein (wenn
auch unter gerichtlicher Latitude) Irrtum in der Person (auch des Zivilstandes) des
anderen Ehegatten, und erzwungene Einwilligung angesehen. Ebenso mangelnder Konsens
der Eltern, Großeltern oder des Familienrats, wo er erforderlich ist. Der Verletzte hat
ein Anfechtungsrecht. — Immerhin bringt in allen diesen Fällen eine für nichtig erklärte
Ehe als Putativehe die bekannten Wirkungen hervor.
Bloß aufschiebende Ehehindernisse sind besonders ein bestehendes Adoptiv—
— D — Ehegatten und seinem Mit—
schuldigen); die frühere Ehe zwischen den Beteiliglen, wenn eine spätere Ehe des einen
der adcren Teils“ mit einem Dritten geschieden ist (seit Wiedereinführung der Ehe⸗
scheidung in Frankreich); für die Frau Ablauf von zehn Monaten seit Auflösung der
früheren Ehe; Mangel der erforderlichen Ehrerbietigkeitsakte. Zum Teil ist Dispens
zulaͤssig. Die unter Nichtheachtung des Ehehindernisses geschlossene Ehe ist (vorbehaltlich
gewisser Straf— und Ersatzfolgen) gültig.
Die Ehehindernisse geben gewissen Personen ein ausführlich geregeltes Einspruchsrecht
(opposition) gegen den Eheschluß.

gz 28. Das persönliche Verhältnis der Ehegatten ist in der allgemeinen
modernen Weise bestimmt. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Treue und gegen—
seitigen Unterstützung und Hilfeleistung (auch in pekuniärer Beziehung) verpflichtet. Ins—
besondere hat die Frau ein Recht auf Schutz (Aufnahme und standesmäßigen Unterhalt),

Ubrigens mag nicht unerwähnt bleiben, daß das spanische Zivilgesetzbuch für den inter⸗
nationghanVertehhr den modernen Rechtsanschauungen in zwei Punkten Rechnung getragen hat. So ist
1I. der Schlußsfatz des Art. 3 0. Nap. reproduziert, also auch die gesamte sich daran an—
sChliehzen de Jurisprudenz anerkannt. Für Spanier, die sich im Auslande verheiraten, wird danach die
dahigteit zum Cheschluß nach spanischen Gesetzen, die Form nach dem Ort des Abschlusses der Ehe
eurteilt. Erfolgt der Cheschluß vor einem im Ausland refidierenden spanischen Vertreter oder Konsul,
so ist die Form des spanischen Gesctzes zu beobachten. Art. 9, 11, 100 0. c. esp.
2. Entsprechend werden Nuslander in Spanen behandelt, müssen aber, wenn sie noch nicht
zwei Jahre, in Spanien wohnen, ein Atteft der zuständigen Heimatsbehörde beibringen daß durch
ain dfentiiches Aufgebot an den Orten, wo sie in den vorhergehenden zwei Jahren ihr Domizil oder
Ien Inehehalköort hatlen, keine Ehehindernisse konstatiert sind (mit Ausnahme für Heiraten in
gefahr).
        <pb n="853" />
        862

II. Zivilrecht.

der Mann ein Recht auf Gehorsam (eheliche Folge der Frau). Ein besonderer Ausfluß
der ehelichen Gewalt ist die geminderte Geschäftsfähigkeit der Frau: diese
bedarf (wenn sie nicht Handelsfrau ist) zur Gültigkeit der von ihr vorzunehmenden
Rechtshandlungen regelmähig der ehemännlichen Autorisation (Art. 217 O. N. 134 0. c.
ital. etc.).

g 24. Die Ehescheidung wird nicht mehr (wie nach dem O. N.) aus über—
einstimmendem Willen der Ehegatten, sondern regelmäßig nur noch aus bestimmtem
Grunde (Ehebruch, grobe Mißhandlung und Beleidigung, Verurteilung zu Leibes⸗ und
entehrenden Strafen) zugelassen. Einige Länder berücksichtigen den Ehebruch des Mannes
nur in schwereren Fällen, z. B. in der gemeinschaftlichen Wohnung lin Frankreich
beseitigt). Übrigens ist die Ehescheidung dem Bande nach nur in einigen Ländern
zugelafssen (in Frankreich erst wieder seit 1884). Im übrigen (resp. nebenher) gibt es
au's obigen Gründen nur eine körperliche Trennung der Ehegatten
(Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Trennung von Tisch und Bett), welche diejenigen
Wirkungen der Ehe aufhebt, die als Ausflüsse der Pflicht des Zusammenlebens erscheinen;
nicht aber die Pflicht der ehelichen Treue (Ausschluß der Wiederverheiratung), der peku—
niuren Hilfe und die Notwendigkeit der ehemännlichen Autorisation für die Frau. (Nach
3 Jahren kann in Frankreich auf Ansuchen eines Teils die Ehescheidung dem Bande
nach ausgesprochen werden.)
Im übrigen verliert der schuldige Teil im Gegensatz zum unschuldigen sämt—
liche Vorteile, die ihm- von diesem (im Ehevertrag oder während der Ehe) zugewendet
worden sind; er verliert die aus der elterlichen Gewalt entspringenden Rechte über die
gemeinschaftlichen Kinder, wird aber letzteren gegenüber nicht von seinen Pflichten ent—
anden. In Regelung des Details hat das Gericht eine ausgedehnte diskretionäre
ewalt.

g 26. Das eheliche Güterrecht ist im O. N., ahnlich wie bei uns, auf die
im Lande herrschenden verschiedenen Strömungen zugeschnitten. Die hauptsächlichsten
Gütersysteme sind kodifiziert, so insbesondere die allgemeine und partielle Gütergemein⸗
schaft (als Errungenschafts- und Fahrnisgemeinschaft), nebst zahlreichen
auderen die Gemeinschaft modifizierenden Klauseln (der Mobiliarifierung oder Immo—
biligrisierung von einzelnen Gütern; der Schuldensonderung; der schuldenfreien Zurück—
nahme des Eingebrachten durch die Frau; der vertragsmäßigen Vorwegnahme einzelner
Gegenstände; der ungleichen Teilung des Gemeinguts u. s. w.). Daneben steht Ausfchluß
der Gutergemeinschaft als System der Verwaltungsgemeinschaft (Art. 1530 ff
O.N.) und vollständige Gütertrennung; endlich das modifizierte römische Dotalrecht.
Letzteres ist in den südlichen Ländern die gewöhnliche Güterform und teilweise gesetz⸗
liches Güterrecht. In Frankreich ist das gesetzliche Güterrecht die Fahrnisgemeinschaft;
die anderen Systeme können nur nach Gefallen von den Ehegatten im Ehevertrage
angenommen werden. Übrigens dürfen die Ehegatten in diesem Vertrage auch andere
Klaͤuseln festsetzen, soweit sie nur nicht gesetzlich verboten sind oder gegen die guten Sitten
verstoßen. Der Ehevertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung und wird auch sonst
mit besonderen Rechtsgaräntien versehen. Eine Abänderung des ehelichen
Güterrechts während der Ehé ist unzulässig (daher können Eheverträge nur
vor Eingehung der Ehe geschlossen werden: nachher bewendet es bei dem einmal vor⸗
handenen gesehzlichen oder vertragsmäßigen Güterstande). Art. 1394 ff. O.N. Davon
Fibt es nur zwei Ausnahmen: wenn die Frau wegen Gefährdung ihres Vermögens
Zurch den Mann in gerichtlichem Verfahren Gütertrennung erzwingt (Art. 1448 ff. 6. N.)
unde im Falle der Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett, die kraft
Gesetzes Gütertrennung herbeiführt (dieser Zustand bleibt auch im Falle der Wieder⸗
aussoͤhnung bestehen; es kann aber in besonders geregeltem Verfahren diefe Vermögensfolge
wieder aufgehoben werden).
va⸗Veaxhaltnis des gesetzlichen Guüterrechts zu dem vertragasmäßigen im
        <pb n="854" />
        C. Crome, Grundzüge des romanischen Rechts. 863

allgemeinen mit dem unsrigen übereinstimmt (Sache des Ehegatten oder dritten Inter—
essenten ist es, das Vorliegen modifizierender Klauseln darzutun; was nur durch Fehlen
eines Güterrechtsregisters für Nichtkaufleute erschwert wird), sind hier nur die beiden
Hauptformen des gesetzlichen Güterrechts: die Fahrnisgemeinschaft und das Dotalrecht
in ihren Grundzugen herauszuheben (wobei wir bei der ersteren auch die hauptsächlichsten
Klauseln einflechten).
a) Die gesetzliche Gütergemeinschaft in diesem Sinne besteht aus dem
sämtlichen Mobiligrvermögen (auch Rechte), welches die Ehegatten bei Abschluß der
Ehe besitzen oder in der Folge durch irgend einen Rechtstitel erwerben; aus den Ein—
künften dieses und des nicht zur Gütergemeinschaft gehörigen Vermögens; endlich aus
allen während der Ehe in anderer Weise als durch Erbschaft oder Schenkung erworbenen
Immobilien jedes Ehegatten (einschließlich der Immobilicrrechte). Übrigens kann in
einzelnen Beziehungen eine Surrogation (also ohne Veränderung des rechtlichen Schicksals
der Ersatzftuͤcke) flattfinden. — Die Klauseln der allgemeinen Gütergemeinschaft
und Mobili«risierung von Grundstücken haben im wesentlichen nur den Sinn,
den Bestand des gütergemeinschaftlichen Vermögens entsprechend zu vermehren; die
Klauseln der Errungenschaftsgemeinschaft und der Immobiliarisierung
einzelner Vermögensgegenstände umgekehrt den Sinn, den Bestand der Gütergemeinschaft
gegenüber dem gesetzlichen Güterstande zu vermindern. Im uͤbrigen kommen die Regeln
des Gemeinschaftsrechts auch für diese Fälle zur Anwendung. — Was den Beweis an—
langt, so spricht die gesetzliche Vermutung für Zugehörigkeit zur Gütergemeinschaft;
freilich mit (den allgemeinen Vorschriften gegenüber) erleichtertem Gegenbeweise.
Gemeinschaftsschulden sind alle Schulden der Ehegatten, welche aus der
Gütergemeinschaft beigetrieben werden können. Es sind entweder Schulden, die unmittelbar
für die Gemeinschaft oder in ihrem Interesse eingegangen wurden, insbesondere die Unter—
haltskosten der Aktiven und die Lasten der Ehe; oder rein persönliche Schulden des einen
oͤder auderen Ehegatten (einschließlich der im Interesse seines Sonderguts aufgenommenen
oder zu einer ihm ausschließlich zufallenden Erbschaft gehörigen Schulden), insofern
sie indirekt der Gemeinschaft zur Last fallen. Selbstverständlich bleibt jeder Ehegatte nach
wie vor seinen Gläubigern verpflichtet; soweit die Schuld aber auch der Güter—
gemeinschaft zur Last fällt, erlangt der betreffende Gläubiger dadurch ein Zugriffsrecht
auf das Gemeinschaftsvermögen und (als Gläubiger der Frau) auch gegen den
Mann als Herrn der Gürergemeinschaft resp. dessen eigenes Vermögen,
wenigstens solange das Gemeinschaftsverhältnis besteht. Dabei bleiben die rein persön—
lichen, nur indirekt der Gütergemeinschaft zur Last fallenden Schulden entweder definitiv
der Guͤtergemeinschaft zur Last oder sind späterhin (bei Auflösung des Verhältnisses)
unter den Ehegalten zur Ausgleichung zu bringen. Die Haftung gegenüber den
Gläubigern und die Beitragspflicht der Ehegatten untereinander zu den Gemeinschaftsschuiden
 find also wohl zu unlerscheiden (ool. Art. 1409 Ziff. 102, 1412, 1414, 1418
1419 1424, 1487 0. N). Umgekehrt kann auch die Masse einem Ehegatten Ersatz
schulden, weil dieser eine der Gutergemeinschaft zur Last bleibende Schuld aus eigenen
Mitteln getilgt hat (s. z. B. Art. 1409 Ziff. 8265). Ebenso bei Bereicherung der Masse
auf Kosten eines Ehegatten (z. B. im Falle Art. 1438, 1494 O. N.).
Hiernach können u. a. die vorehelichen Schulden jedes Ehegatten aus der
Gemeinschaft beigetrieben werden (soweit sie nicht auf einen individuellen Gegenstand
gehen, der nicht zur Gemeinschaft gehört); und zwar Schulden der Frau auch gegen den
Mann (qui feiomo épouse ses dettes bpouse). Von den während der Ehe gemachten
Schulden fallen diejenigen des Mannes ohne weiteres dem Gemeingute zur Last. Nur
kann der Mann nicht das Gesamtgut oder einen aliquoten Teil desselben verschenken (außer

Die Verwaltungsgemeinschaft und vollständige Gütertrennung (Art. 1530 ff.
1586 ff. O.X. entsprechen —— den darüber geltenden deutschrechtlichen Regeln; nur daß das Er⸗
sordernis der ehe mannkichen Autorisation (F28) für die, der Frau vorbehaltenen Rechtsakte
auch hier eingreift, und daß es beim ersteren System keine gefetzl ichen Sondergüter der Frau gibt (das
System ist überhaupt sehr wenig ausgebildet).
        <pb n="855" />
        864 II. Zivilrecht.

zur Ausstattung gemeinschaftlicher Kinder); und letztwillige Verfügungen dürfen seinen
Anteil nicht überfleigen (Art. 1421 ff. 0. N.). Die Fraäu kann die Gemeinschaft nur
belasten, wenn sie im Auftrage des Mannes handelt (was im Rahmen der sog. Schlüssel—
gewalt ohne weiteres anzunehmen ist); im übrigen nur unter seiner Autorisation (o. 8 28)
oder als Handelsfrau. Der zustimmende Mann haftet aus dem Geschäfte regelmäßig auch
persönlich. Deliktsschulden der Frau verpflichten die Gemeinschaft nicht. (Vgl. Art. 1409
Ziff. 2, 1419 -20, 1426 0. N) — Auch in Ansehung der Schuldenhaftung haben die
Klauseln der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Mobiliarisierung einzelner
Vermögensgegenstände nur die Wirkung, den Kreis der der Gütergemeinschaft zur Last
fallenden Schulden zu vergrößern; die Klauseln der Errungenschaftsgemeinschaft,
Immobiliarisierung und Schuldensonderung umgekehrt, diesen Kreis ent—
sprechend einzuschränken. Dagegen hat die Klausel, wonach ein Ehegatte im Ehevertrag
für schuldenfrei erklärt wird (Art. 1518 O.N.), keine Wirkung wider die Gläubiger;
diese können sich also nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln gleichwohl an die Güter—
gemeinschaft u. s. w. halten, vorbehaltlich einer Ausgleichung unter den Ehegatten resp.
einer Ersatzpflicht des Dritten, von dem die Erklärung ausging.
Das Sondergut der Frau verwaltet der Mann im wesentlichen nach vormund—
en Grundsätzen. Die Immobilien der Frau kann er nicht ohne deren Zustimmung
veräußern.
Aufgehoben wird die Gemeinschaft durch Tod oder Verschollenheit (Art. 124,
129 C. N.) des einen Ehegatten, Scheidung der Ehe (auch bloß von Tisch und Bett) und
die schon erwähnte (auf Ansuchen der Frau gerichtlich ausgesprochene) Gütertrennung. —
Nach Aufhebung der Gütergemeinschaft haben die Frau bezw. deren Erben die Wahl,
ob sie die Gemeinschaft, d. h. deren Folgen, annehmen oder ausschlagen wollen
(Annahme wird auch in einer stillschweigenden Einmischung in die Gemeinschaftsangelegen—
heiten fowie in der Verheimlichung oder Ünterschlagung von Gemeinschaftsobjekten gesehen).
Die Ausschlagung bedarf besonderer Formen (ahnlich wie eine Erbschaftsausschlagung);
nur in den Faͤllen der Scheidung, Sonderung von Tisch und Bett und der von der Frau
durchgeführten Gütertrennungsklage wird nach Ablauf gewisser Fristen die Ausschlagung
vermutet. Durch die Ausschlagung verliert die Frau jeden Anspruch auf das
Gesamtgut (kann also nur ihr Sondergut und die ihr aus der Gemeinschaft gebührenden
Vergütungen herausverlangen, wofür ihr auch das persönliche Vermögen des Mannes
haftet). Anderseits ist sie von jedem Beitrag zu den Gemeinschaftsschulden frei und hat,
wenn sie von den Gläubigern in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Regreß—
forderung. Art. 1492 ff. OQ. N. Daneben kann im Ehevertrag die schuldenfreie Zurück—
nahme des Eingebrachten festgesetzt sein, was die Rechte der Frau um die betreffenden
Werte erhöht. Art. 1514.
Nimmt die Frau die Folgen der Gütergemeinschaft an, so findet eine Liquidation
nach ähnlichen Regeln wie bei uns statt. Hier können die Klauseln des bedungenen
Vorempfangs für einen Ehegatten (1515 ff.), der ungleichen Teilung des Gemeinguts
(1520 ff.), oder daß die Masse gegen Zahlung eines Pauschquantums dem einen Ehegatten
oder seinen Erben verbleiben (1822 ff.) oder diesen die Errungenschaft zufallen soll (15625),
modifizierend eingreifen.
bp) Der Grundgedanke des Dotalrechts ist Gütertrennung (das Vermögen der
Frau ist Paraphernalgut), wobei aber die Frau gewisse Teile ihres Vermögens, oder ein
Dritter für sie, gewisse Güter (als Dos) dem Manne zur Tragung der
ehelichen Lasten zubringt. Das Detail ergibt sich aus dem römischen Recht.
Doch bleibt die Frau Eigentümerin der Dotalsachen; der Mann hat während der
Ehe allein die Verwaltung und Nutznießung. Anders nur, wenn die Sachen verkauft
werden oder die Dos in vertretbaren Sachen besteht. Dotalgrundstücke und
nach verbreiteter Auffassung auch das bewegliche Dotalkapital sind, vorbehaltlich be—
sonderer Festsetzung im Ehevertrage, unveräußerlich (Art. 1554 ff. C. N.); im übrigen
wird das Interesse der Frau an ordnungsmäßiger Verwaltung der Dotalgüter und
Verwendung der Einkünfte im Interesse der Familie durch ein gesetzliches Pfandrecht
        <pb n="856" />
        C. Crome, Grundzüge des romanischen Rechts.

865

am Vermögen des Mannes und das auch hier bestehende Recht der Frau, auf voll—
—
u. o. F21. — Ohne Bestellung gibt es keine Dos (die gesetzliche Vermutung ist also
gegen die letztere). Auch eine Dotationspflicht bestimmter Versonen existiert nicht.

2. Verwanoͤlschaft.
8 26. Über eheliche Kinder steht den Eltern (nicht bloß dem Vater) die Gewalt
zu, wenn selbstverständlich auch der Vater diese Gewalt vorwiegend während der Ehe
(und als unverzichtbares Recht) ausübt. Ist aber der Vater verstorben, entmündigt oder
nicht im stande, die elterliche Gewalt auszuüben, so gebührt die Ausübung der Frau.
Der Inhalt der elterlichen Rechte entspricht im wesentlichen dem heutigen deutschen Recht.
Erwiesen wird die eheliche Kindschaft durch die Urkunden des Personenstandes,
eventuell durch sog. Besitz des Standes (nomen, tractatus, fama) und durch Zeugen. Die
elterliche Gewalt dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (die Pietäts- und Auͤmentations—
pflichten bestehen noch weiter fort). Die Gewalt kann aber auch vorzeitig durch Eman—
zipation (s. u. 8 80) beendigt werden. Nach neueren Gesetzen geht sie unter Umständen
zur Strafe (wegen schlechten Lebenswandels oder gewisser gegen das Kind begangener
Verbrechen) verloren. In vermögensrechtlicher Beziehung führt schließlich die Gewalt das
Recht der Verwaltung und Nutznießung des Kindesvermögens mit sich, die Nutznießung
jedoch nur bis zum 18. Lebensjahre des Kindes, Art. 3884 O.N. Ausgenommen ist
überhaupt dessen sog. freies Vermögen (Arbeitsverdienst, und was dem Kinde von Dritten
unentgeltlich unter Befreiung von den elterlichen Rechten zugewendet wird). Die über—
lebende Mutter verliert den Rießbrauch mit der Wiederverheitatung.

827. Die Rechte der unehelichen Kinder beruhen auf der Anerkennung
des Kindes durch den natürlichen Vater oder die Mutter. Jeder Elternteil kaun di⸗—
Anerkennung für sich (in öffentlicher Urkunde) vornehmen (Art. 884 ff. O.N.). Das
Kind resp. sein gefetzlicher Vertreter kann aber die Anerkennung nur gegen die
Mutter erzwingen, Gegen den Vater ist sie nicht durchzusehen (la reckerche äe
la paternité est interdite), außer bei gewaltsamer Entführung, wenn deren Zeitpunkt
mit der Empfängnis übereinstimmt.
Das anerkannte Kind hat gegen den betreffenden Elternteil die Rechte der unehe—
lichen Kinder (vgl. z. B. Art 158 888, 888, 7686 ff. 908 0O. N.). Der anerkennende
Vater hat nicht bloß die karge Alimentationspflicht des heutigen deutschen Rechts, wenn
anderseits auch nicht die präponderierende Stellung des Ehemannes bei ehelichen Kindern.
Dagegen fehlen nach der überwiegenden Ansicht die vermögensrechtlichen Folgen der
elterlichen Gewalt (den Kindern ist ein Vormund zu bestellen); jedenfalls haben die
Eltern keine Nutznießung am Vermögen der Kinder (zu Vormündern können sie gegebenen—
falls beftellt werdem.
Eine Legitimation unehelicher Kinder (also die Erhebung zu ehelichen) ist durch
Cheschluß der Eltern (per subsequens matrimonium) und nach den Gesetzen einiger
Staaten auch durch staatliche Verleihung (por rescriptum) möglich. Voraussetzung iist
überall die vorherige Anerkennung des Kindes (s. o.).
In Ehebruch und Blutschande erzeugte Kinder (adulterini, incestuosi) können nicht
anerkannt, folglich auch nicht legitimiert werden. Sie haben nur ganz beschränkte Rechie
lauf Unterhalt). Art. 762 ff. CQ. N. Auch hier wird die äußere Moral auf Kosten der
inneren bevorzugt.

ber F 28. Die Adoption (Art. 34383 ff. O.N.) hält sich in ähnlichen Schranken wie
ei uns; insbesondere muß der Adoptierende ein gewisfes höheres Alter
und keine legitimen Deszendenten haben. Die Adoption ist ein Vertrag der
eiden Beteiligten, setzt Bestätigung des zuständigen Gerichts und Eintragung in das
divilstandoreer voraus. Der verheiratete Adoptant bedarf der Zustimmung seines
Eneyklopudie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bb. J. 55
        <pb n="857" />
        866

II. Zivilrecht.

Ehegatten. Zwei Ehegatten können zusammen adoptieren; abgesehen davon ist eine
Aboption durch mehrere Personen unstarthaft. — Teilweise erleichtert ist die Kindes⸗
annahme zum Dank für Lebensrettung AUnd auf Grund eines vorhergegangenen pflege—
elterlichen Verhältnisses (letzteres wird vom C. N. Art. 361ff. als Vorstufe der Adoption
betrachtet, hat sich aber kaum eingebürgert).
Die Adoption gibt dem Adoptierten den Namen des Adoptivvaters, schafft Ehe—
hindernisse und gegenseitige Alimentalionsansprüche zwischen den Beteiligten und erzeugt
für den Adoptierten das Erbrecht eines leiblichen Kindes gegenüber dem Adoptivvater
(nicht gegenüber dessen Familie). Die Beziehungen des Abdoptierten zu seiner eigenen
Familie bleiben unberuhrt. Die Wirkungen der Adoption sind unwiderruflich.

Vormundschaft, Yflegschaft, BWeistanoschaft.
8 29. Die Gründe der Vormundschaft u. s. w. sind in der Hauptsache den
unsern gleich. S. jedoch u. 88 80 u. 31. Die Obervormundschaft wird vom Familienrat
geführt. Bei der Aliersvormundschaft gibt es auch noch gesetzliche Vormünder.
Insbesondere ist dies der überlebende Elternteil (Art. 889 ff. O.N.), dem auch die Be⸗
fugnis zusteht, testamentarisch einen Vormund zu bestellen. Ernennung von Vor—
muündern durch den Familienrat (tutela dativa) tritt also nur in den übrigen Fällen
ein. In der Regel ist nur ein Vormund berufen oder zu bestellen. Nur in besonderen
Fällen wird ein Protutor ernannt ind der Muttervormünderin in der Person ihres
Rannes ein Mitvormund gegeben. Auch kann der Vater der Muttervormünderin einen
Rat zur Vormundschaft beigeben. Gegenvormunder (subrogé tuteur) und tutores ad
hoe kommen nach ähnlichen Grundsätzen wie bei uns vor.
Auch die Stellung und rechtlichen Befugnisse des Vormunds u. s. w. sind im
allgemeinen den unsern ähnlich. Insbesondere ist der Vormund für alle Angelegenheiten
einer Person, der Pfleger grundsaͤtzlich nur für einzelne Angelegenheiten bestimmt. In
diesem Umkreis vertritt aber der eine Die der andere den Muͤndel resp. die seiner Obhut
zugewiesenen Interessen und untersteht namentlich in vermögensrechtlicher Beziehung der
Kontrolle des Famillenrats. Für gewisse Rechtsakte bedarf es dessen Genehmigung, für
andere der gerichtlichen Homologation oder sonstiger Förmlichkeiten. Die Haftung
beschränkt sich im allgemeinen auf Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten und beainnt
bei geseblichen Vormuͤndern mit Kenntnis von der Berufung.

3.

830. Abgesehen von den gewöhnlichen Endigungsgründen erlischt die Alters
vormuudschaft auch durch Emanzipation (s. schon o 826)9. Diese ist ein freiwilliger
Akt des Gewalthabers; doch tritt die Emanzipation von Rechts wegen auch mit Verheiratung
des Mündels ein (Art. 476, 477 ff. O.N.). Der emanzipierte Minderjährige wird nur
in beschränktem Umfange geschäftsfähig: er kann gewisse Rechtshandlungen allein vor—
nehmen; bei anderen ist er an den Beitritt'eines ihm zu diesem Zweck von den
Familienrate zu bestellenden Pflegers gebunden (ef. 8 81); für wieder andere bedarf es
8 Bestätigung des Familienrats oder besonderer Formen.

831. Verschwender und Geistes schwache kommen nicht unter Vormundschaft.
sondern erhalten gegebenenfalls bloß einen Veistand zugewiesen, der ihnen (ahnlich wie
er curatot cmancipati) bei gewissen Geschäften zu assistieren hat (Art. 499
z s Dos selbständige Handeln des Assistenzbedürftigen wird dadurch nich
zufgehoben.Der Beitritt ist Gültigkeitserfordernis des Akts.
V. Erbrecht.

8 32. Die Erbschaft geht von Rechts wegen auf den berufenen Erben über (e
nort da eerthattn ber Besh aie Ne binnen aewisser Frist formell aus—
        <pb n="858" />
        C. Crome, Grundzüge des romanischen Rechts. 867

zuschlagen. Die Annahme kann formlos geschehen. Eine Annahme sub benefieio inventarii
 erfolgt und wirkt in der Art wie nach römischem Recht. Entsprechend können die
Erbschaftsgläubiger gegen den überschuldeten Erben das benekcium separationis erwirken.
Art. 724, 771, 784 ff., 798 ff, 878 ff, 2111 0.N. Die gesetzliche Erbfolge steht,
wenigstens in Frankreich, im Vordergrunde, so daß die testamentarischen Zuwendungen
sie nur einschränken, während das Pflichtteilsrecht unter dem Gesichtspunkt erscheint, wie
weit man über seinen Nachlaß letztwillig zum Vorteil Dritter verfügen kann (dispo—
nible Quote). Erbverträge sind, abgesehen von der elterlichen Vermögensverteilung
(Art. 1075 ff.) und Verfügungen im Ehevertrage (Art. 1082 ff. O.N.), unzulässig.
8 33. Die gesetzliche Erbfolgeordnung nach dem O. N. ist folgende.
1. Als Verwandte sind berufen:
a) Die ehelichen Kinder und weiteren Abkömmlinge nach Köpfen resp. Stämmen
(mit Repräsentationsrecht in inßnitum). Adoptive und legitimierte Kinder kommen nach
den darüber aufgestellten Grundsätzen wie eheliche in Betracht.
b) In Ermangelung von Deszendenten find Vater, Mutter und Geschwister des
Verstorbenen nebst deren Abkömmlingen berufen (mit Repräsentationsrecht in infinitum).
Und zwar erhält jeder Elternteil ein Viertel des Nachlasses; in den Rest succedieren die
Geschwister und deren Abkömmlinge nach Köpfen resp. Stämmen. — In dieser Klasse
werden auch halbbürtige Geschwister und deren Abkömmlinge berücksichtigt, erhalten jedoch
kleinere Erbquoten. Fuͤr die halbbürtigen Geschwister wie für die weiter folgenden
Verwandtenklassen (s. u.) wird nämlich der Nachlaß (ohne Berücksichtigung
der Herkunft der einzelnen Güter) in zwei Hälften geteilt, wovon die eine den
Verwandten väterlicher, die andere den Verwandten mütterlicher Linie zufällt, so daß
von nun an beide Seiten unabhängig voneinander succedieren, bis auf der einen Seite
keine erbfähigen Verwandten mehr vorhanden sind. Dann fällt die betreffende Hälfte
den Verwandteen der anderen Linie zu. Dieses Prinzip (der Linealteilung) tritt
nun schon in der zweiten Klasse dann ein, wenn nur halbbürtige Geschwister resp.
deren Abkömmlinge vorhanden sind (dann erben die consanguinei nur in der väterlichen,
die uterini in der muͤtterlichen Linie). Konkurrieren dagegen vollbürtige
Beschwister resp. deren Abkömmlinge mit halbbürtigen, so erben die voll—
bürtigen in beiden Linien (da sie zu beiden gehören), die halbbürtigen nur in
ihrer Linie. Art. 782, 7418 7852 ON.
e) Die dritte Klasse bilden die Aszendenten des Verstorbenen (nicht auch deren
Abkömmlinge). Dieselben erben nach Gradesnähe, aber (s. o.) nur in ihrer Linie,
bis in der anderen Linie niemand mehr vorhanden ist. Art. 746. 7583 0. N. Ein eigen⸗
tümliches Rückfallsrecht statuiert Art. 747 03N.
d) In Ermangelung von Aszendenten erben die übrigen Seitenverwandten nach
Gradesnahe, ohne Repräsentation (in ihrer Linie, bis in der anderen kein erbfähiger
Verwandter mehr vorhanden ist).
2. Neben resp. hinter diesen Klassen sind als Erbfolger berufen,
d. h. ohne Devolution von Rechts wegen auf den Berufenen (an deren Stelle vielmehr
eine Einweisung in den Besitz nötig ist) sind weiter nachlaßbeteiligt:
3) Uneheliche Kinder des Erblassers (mit Ausnahme der aduiterini und incestuosi).
Sie erhalten je nach der Art der konkurrierenden Erben eine verschieden abgestufte Quote
dessen, wos sie als eheliche Kinder erhalten würden (in Ermangelung von Verwandten
das Ganze). Wegen der Erbfolge in den Nachlaß eines naͤtürlichen Kindes s. Art. 768 ff. O. N.
b) Der überlebende Ehegatte des Verstorbenen (der nach dem O. N. erst hinter
allen genannten Personen berufen war) erhält nach dem französischen Gesetz von 1891
auch neben den Verwandten den Nießbrauch an einer entsprechend abgestuften Quote des
Nachlaffes, vorausgesetzt daß die Ehe zur Zeit des Erbfalls nicht geschieden ist.
). In letzter Linie erhält den (vakanten) Nachlaß der Staat.
Wie schon das vorzitierte französische Gesetz, so haben auch die neueren außer—
franzöfischen Gesetzgebungen (z. B. Italien) vielfache Härten dieser Successionsordnung
55*
        <pb n="859" />
        868

II. Zivilrecht.

abgeschliffen, z. B. die Linealteilung des Nachlasses in gewissen Fällen, wo sie zu Un⸗
gerechtigkeiten führt, und durch Erhebung der unehelichen Kinder und insbesondere des
berlebenden Ehegatten zu währen Erben (mit Vermehrung ihrer Bezüge aus dem
Nachlaß).

8 34. Die Fähigkeit, ein Testament zu machen und durch ein solches zu er—
werben, die ordentlichen Testamentsformen u. s. w. entsprechen im ganzen unserem neuesten
Recht (nur daß statt des Gerichtes regelmäßig der Notar fungiert). Fideikommissarische
Substirutionen sind (als dem freiheitlichen Geist der napoleonischen Gesetzgebung zuwider)
verboten (s. nur Art. 1048 ff. O. N.).
Die testamentarischen Zuwendungen haben nach dem O. N. nur den Charakter
von Vermächtnissen, d. h. das Zugewendete füllt dem Bedachten mit dem Erbfall
nicht von Rechts wegen zu, sondern er muß sich (vorbehaltlich eines einzigen Falles in
Art. 1006 0. N.) in den Besitz einweisen lassen. Andere Staaten (z. B. Italien) haben
die Einsetzung ieilweise zu einer Erbeinsetzung gestaltet. Die Zuwendung ist entweder
eine solche des gan zen Nachlasses (Umversallegat) oder einer Quote (Legat unter
Universaltitel) oder einzelner Erbstücke (Partikularlegat). Die Notwendigkeit der
Einweisung (wo sie besteht) schließt den dinglichen Rechtserwerb des Bedachten
nicht aus (die Einweisung bezieht sich nur auf den Besitz). Belastet sind die Erben
resp. universell Bedachten (nach der Regel: species derogat generi), also nicht die Erb⸗
ftücknehmer. Die universell Bedachten haben auch mit den gesetzlichen Erben nach Ver—
hältnis ihres Vorteils aus der Erbschaft zu den Schulden des Nachlasses beizutragen
—ä — O.N.), die Erbstüchnehmer nicht. Muß jemand
den Gläubigern (z. B. auf Grund einer hypothekarischen Klage) mehr zahlen, als er
beitragspflichtig ist, so findet Ausaleichung statt.

g 35. Die freigebigen Verfügungen des Erblassers dürfen den gesétzlichen
Vorbehalt (réserve) der nächsten Verwandten nicht beeinträchtigen. Vor—
behalten wird eine Quote des Nachlasses: der Rest ist disponibel. Vorbehaltserben
 sind die Deszendenten und Aszendenten des Erblassers; zum Teil auch die unehe⸗
lichen Kinder und der überlebende Ehegatte. Die Höhe des Vorbehalts wird, nach Art
und Zahl der vorhandenen Vorbehaltserben, in den Gesetzgebungen verschieden bestimmt
(bald beträgt er die Halfte des Nachlasses, bald mehr oder weniger). Der Vorbehalt
derechnet sich von der Gesamtmasse und kann von den Berechtigten in natura
beanfprucht werden (letztere haben in Ansehung des Vorbehalts ein potenziertes
Erbrecht). Hat der Erblasser in seinen Verfügungen den disponiblen Teil des Nachlasses
uͤberschritten, so findet auf Verlangen der Berechtigten eine verhältnismäßige Re—
duftion aller letztwilligen Zuwendungen statt, soweit nicht der Erblasser
Bevorzugungen ausgesprochen hat. Schenkungen unter Lebenden müssen, ab—
gesehen von den gewöhnlichen Kollationsgrundsätzen, ähnlich wie bei uns dem Vorbehalts⸗
recht weichen, wobei regelmäßig die jüngere Schenkung vor der älteren eingezogen wird.
Saein der Beschenkte den Gegenstand nicht mehr besitzt, hat er den Wert zu re—⸗—
stituieren; eventuell geht der Rückforderunasanspruch sogar gegen den Drittbesitzer
(val. Art. 929 O. N.).

z 36. Die Erbteilung geschieht nach römischer Art (mangels Vereinbarung)
durch Teilungsklage. Nomina spereditaria ipso inre inter heredes diviss
unt. Ubrigens soll die Teilung deklarativ (nicht konstitutiv) wirken. Eine Gewähr—
leistung für die zugeteilten Gegenstände wird dadurch nicht ausgeschlossen. — Testaments⸗
vollstrekung und ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Milelben ba Veraußerung von Erb—
uolen (Aft. 841. 1026 if. ON.) kommen ähnlich wie bei uns vor.
        <pb n="860" />
        cc) Überblick über das russische Privatrecht.
Von

Dr. jur. von, Veh.

J. Einleitung.
81. Das bürgerliche Gesetzbuch.
Das russische Privatrecht ist im wesentlichen im ersten Teil des X. Bandes der
Reichsgesetze enthalten. Er hat am Schluß einen Abschnitt über Lieferungen für den
Staat, hier aber kommt der erste Abschnitt in Betracht, welcher als „die bürgerlichen
Gesetze“ (B.G.B.) bezeichnet wird. Er stammt von 1832 und sollte Kodifikation des
geltenden Rechts sein. Trotzdem enthält das B.G.B. Bestimmungen, die fremdem, ins⸗
besondere frauzösischem Recht — vielfach in mißverständlicher Auffassung — entlehnt
sind. Es ist später ergänzt, im einzelnen auch abgeändert werden, hat jedoch seinen
Gesamtcharakter behalten. Neue Ausgaben erschienen 1842, 1857, 1887, 1900.

8 2. Inhalt und Charakter.
Das B.G. B. zerfällt in vier Bücher: 1. Familienrecht, 2. Eigentumserwerb im all⸗
gemeinen, 8. Eigentumserwerb im besonderen, 4. Verbindlichkeiten aus Verträgen. Das
——
schaft, Vormundschaft und Pflegschaft; das zweite das Sachenrecht, es enthält aber auch
ein Hauptstück „von den Schuldverhältnissen“ und ein zweites „vom Schadensersatz“.
Das dritte Buch handelt vom unentgeltlichen Eigentumserwerb, dabei vom Testament,
sodann vom gefetzlichen Erbrecht und vom Erbrecht überhaupt, endlich von Kauf und
Tausch; das vierte handelt zunächst von den Schuldverhältnissen im allgemeinen und
behandelt dann einzelne Verträge. Dazwischen findet sich ein Abschnitt über die Sicherstellung
 der Verträge, in dem auch vom Pfandrecht gehandelt wird. Das B. G. B. zählt
2834 Artikel, von denen jedoch viele inhaltlich aufgehoben sind. Seine Bestimmungen
sind überaus kasuistisch, zudem vielfach unklar und lüdenhaft; wichtige Gegenstände werden
überhaupt nicht erwähnt. Anderseits wird das Vorhandene mehrfach in Variationen
wiederholt und Zusammengehöriges getrennt behandelt. Definitionen und eine juristische
Terminologie fehlen fast gänzlich. Auch finden sich wichtige privatrechtliche Bestimmungen
außerhalb des B.G.B., ja sie sind durch die ganze Gesetzessammlung verstreut. Die
Versuche, ein neues B.G. B. zu schaffen, sind bisher erfolglos geblieben.
83. Geltung.
Das B. G. B., im Gegensatz zu den sog. „besonderen oder örtlichen Gesetzen“ als
„allgemeines Gesetz“ bezeichnet, gilt im gesamten europäischen und asiatischen Rußland.
        <pb n="861" />
        870

II. Zivilrecht.

Es gilt nicht: 1. in Finnland; hier gilt das schwedische Gesetzbuch von 1784 und später
für Finnland erlassene Gesetze; 2. in den Ostseegouvernements; hier gilt das Privatrecht
dieser Gouvernements von 1864 mit späteren Abänderungen; 8. in Polen; hier gilt der
Code Napoleon, das Hypothekengesetz von 1818 und das Ehegesetz von 1825; 4. in
Bessarabien; hier gelten die sechs Bücher des Hermanopulos aus dem 14. Jahrhundert.
Ferner enthalten einzelne Artikel des B.G.B. Sonderbestimmungen für die Gouverne—
ments Tschernigow und Poltawa, sowie für Transkaukasien. Von den besonderen Ge—
setzen sind die „Spezialgesetze“ zu unterscheiden, welche für Einzelfälle erlassen werden.
Hierher gehören z. B. die Satzungen von Aktiengesellschaften und Vereinen, welche staat—
uͤch bestaͤtigt sein müssen. Sämtliche Gesetze werden als Beilagen zur Senatszeitung
veröffentlicht. — Die „besonderen Gesetze“, das Handelsrecht und die bäuerlichen Rechts—
oerhältnisse sind hier beiseite gelassen.

8 4. Gewohnheitsrecht und Praxis.

Gewohnheitsrecht ist nur anwendbar: 1. auf handelsrechtliche und gewisse bäuerliche
Rechtsverhälinisse; 2. wenn eine Partei vor dem Friedensrichter sich darauf beruft und
das Gesetz keine andere Handhabe bietet. Anderseits haben die Kassationsentscheidungen
des Senats eine außerordentliche Bedeutung. Sie werden, soweit sie Gesetzesauslegungen
enthalten, fortlaufend veröffentlicht und sollen Gleichmäßigkeit in der Praxis herbeiführen.

85. Literatur.
Aus der umfangreichen Literatur des B.G. B. sei folgendes hervorgehoben:
In russischer Sprache: 1. Pobedonoszew, Kursus des bürgerlichen Rechts, 8 Bde.
St. Petersburg 1896; 2. Scherschenewitsch, Lehrbuch des russischen bürgerlichen Rechts, 8. Aufl.,
Kasan 1901; 3 Meier, Rujssisches bürgerliches Recht, 8. Aufl., St. Petersburg 1902; 4. Repetitorium
des russischen bürgerlichen Rechts nach dem Programm der juristischen Kommisston, 2. Aufl., Kiew
1901; 3. Borowikowsky, Kommentar zu Bdo. X Teil 1 der Sammlung der Reichsgesetzt, 9. Aufl.,
St. Peterburg 1901. In deutscher Sprache: 1, Coder des Civilrechts, aus dem Russischen über⸗
tragen von Klibanski, Berlin 1802; 2. Leuthold, Russische Rechtskunde, Leipzig 18890; 8. Leske
und Löwenfeld, Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr, 21. Äbt.: Rußland von Prof. Engel⸗
mann (vorzugsweise Erbrecht); sodann 4. Russisches Handelsgesetzbuch, übersetzt von V. v. Zwing⸗
mann, Riga' 1889; 5. Gefetz sür die evangelisch-lutherische Kirche in Rußland, übersetzt von
R. v. Freymann, Reval 1901. In franzöfiischer Sprache: V. Lehr, Elements de droit
civil Russe. 2 Bde. 1877 und 1890

II. Allgemeiner Teil.

86. Natürliche Personen.
A. Rech tsfähigke it.
Über ihren Beginn gibt es keine Bestimmung, doch bleibt dem naseiturus eine
Erbschaft vorbehalten, Sie endet außer mit dem Tode? 1. mit einem auf Verlust
sämtlicher Standesrechte lautenden Strafurteil. Damit ist der Verlust der Familien—
und Vermögensrechte verbunden; 2. mit dem Eintritt ins Kloster; 8. mit der Verschollen—
heit. Um diese festzustellen, erfolgt auf Antrag gerichtlicher Aufruf, der halbjährlich wieder—
holt wird. Nach Ablauf von fünf Jahren wird die Verschollenheit durch Urteil aus—
gesprochen. Dieses kann der Verschollene in weiteren fünf Jahren anfechten. Nach Ab⸗
auf dieser zweiten Frist wird sein Vermögen, für welches vorher eine Pflegschaft ein—
gesetzt war, den Erben ausgeliefert.
Die Rechtsfähigkeit unterliegt Beschränkungen: 1. Ausländer können nach dem
Gesetz vom 14. Marz 1887 in Polen und im sog. Westgebiet außerhalb städtischer
Ansiedlungen Grundbefitz weder zu Eigentum erwerben, noch in Pacht nehmen. Ererbtet
Grundbesitz muß in drei Jahren veräußert werden. Diese Bestimmungen sind auf
Tutfkestan? einige Geaenden Sibiriens und das Amurgebiet ausgedebhnt worden. 2. Polen
        <pb n="862" />
        O. v. Veh, Überblick über das ruffische Privatrecht. 871

dürfen im sog. Westgebiet keinen Grundbesitz haben, Ebräer ihn außerhalb derjenigen
Orte, welche ihnen zu beständigem Wohnsitz angewiesen sind, nur unter Beschränkungen
erwerben. 8. Edelleute können allein Majoräte stiften. Griechische Geistliche dürfen
keine Branntweinbrennereien errichten und keine Staatslieferung übernehmen, sie können
nicht Bürgen und Bevollmächtigte sein. Geistliche sind allgemein wechselunfähig, ebenso
Bauern, die keinen Grundbesitz haben und kein Gewerbe betreiben.

B. Geschäftsfähigkeit.

1. Alter. Die Großjährigkeit tritt mit zurückgelegtem 21. Lebensjahre ein. Je—
doch kann ein Minderjähriger nach erreichtem 14. Lebensjahre beantragen, daß ihm an—
statt des gerichtlich bestellten ein anderer Vormund gesetzt werde. Er hat zu entscheiden,
ob er seinen Eltern in die Verbannung folgen und ob er an Kindesstatt angenommen
sein will. Er kann Geld auf die Sparkasse kragen und von dort empfangen. Wer das
17. Lebensjahr erreicht hat, kann sein Vermögen verwalten, jedoch ohne schriftliche Ge—
nehmigung seines Vormundes keine Verbindlichkeiten ejngehen. Wer wissentlich mit
guen Maͤnderjährigen kontrahiert, kann das Rechtsgeschaͤft nicht geltend machen und ist
traffällig.
2. Geschlecht. Ehefrauen und nicht abgefundene Jungfrauen können, sofern sie
nicht Handelsfrauen sind, ohne Genehmigung ihrer Ehemänner oder Eltern keine Wechsel
pen Ehefrauen können ohne Genehmigung ihrer Männer keine persönlichen Dienste
nehmen.
3. Geisteskrankheit. Die Ehe eines Geisteskranken und sein Testament sind
ungültig, auch wenn er nicht entmündigt ist. Sonst bedarf es der Entmündigung, um
seine Handlungen rechtsunwirksam zu machen. Sie erfolat durch das J. Departement
des Senats. &amp;amp;
4. Taubstummheit. Taubstumme werden nach Überschreitung des 21. Lebensjahres
 einer Besichtigung unterzogen. Können sie Gedanken und Willen nicht frei aus—
drücken, so werden sie, wie Geisteskranke, entmündigt.
5. Verschwendung. Verschwender müssen entmündigt sein, damit ihre Hand⸗
lungen rechtsunwirksam werden. Doch können sie heiraten, in Dienst treten, vor Gericht
stehen, testieren.
8 7. Juristische Personen.
Die Bezeichnung und eine Definition fehlen. Unter den Personen, welche Eigen—
tum erwerben können, sind jedoch solche aufgeführt, die nur als juristische in Frage
kommen können, z. B., der Staat, Korporationen, Aktiengesellschaften. Aufgezählt sind
hier auch Handelsgesellschaften · und Konkursmassen. Ob diese, sowie die ruhende Erb—
schaft, juristische Perfonen sind, ist jedoch streitig. Sie entstehen mit staatlicher Genehmi—
gung, doch fehlen für die Entstehung ebenso wie für die Aufhebung allgemeine Bestim⸗
mungen. Ihre Vertretung ist durch das Gesetz oder durch ihre Satzung geregelt.
Vereine können aufgelöst werden, wenn sie eine schädliche Richtung nehmen. Bestimmt
die Satzung nichts üͤber das Vermögen nach der Aufhebung, so entscheidet der Zar auf
Vorstellung des Ministerkomitees.

88. Sachen.

Das russische Recht spricht nicht von Sachen als Rechtsobjekten, sondern von Ver⸗
mögen, und unterscheidet: Barvermögen und Forderungsvermögen. Das Vermögen kann
sein: 1. bewegliches und unbewegliches. Unbeweglich sind im allgemeinen Grundstücke,
beweglich alles uͤbrige. Innerhalb des unbeweglichen Vermögens unterscheidet man
a) besievelte und unbesiedelte Grundstücke, was jedoch nur noch historische Bedeutung hat.
b) Erbgut und wohlerworbenes Vermögen. Diese Unterscheidung ist für Familienrecht
und Erbrecht von großer Bedeutung; 2. teilbares und unteilbares: Fabriken, Läden,
        <pb n="863" />
        872

LI. Zivilrecht.

Mäjorate gelten als unteilbar. 8. Hauptsachen und Zubehör. Gebäude gelten als Zu—
behor von Grundstücken. Zubehörstücke folgen im allgemeinen der Hauptsache. Bewegliche
 Sachen, welche Zubehör von Grundstücken sind, können nicht getrennt versteigert
werden. 4. Vermögen, das dem Verkehr entzogen ist. Als solches gilt auch dem Staat
und dem Kaiserhause gehöriges Vermögen, welches jedoch tatsächlich in den Verkehr
kommt. — Dem Verkehr sind entzogen a) aus natürlichen Gründen: die Luft, das
Meerwasser, gewisse Seen, wie der Ilmen, der Peipus; b) aus staatlichen Gründen:
öffentliche Wege, Wasserverbindungen, falsches Geld, von der Zensur verbotene Bücher;
e) aus religiösen Gründen: Heiligenbilder, Kirchhöfe. 5. schnellverderblich: Sachen
dieser Art koöͤnnen von Vormündern und Pflegern ohne behördliche Erlaubnis veräußert
werden. — Vertretbare Sächen werden bei einzelnen Verträgen zu erwähnen sein.

8 9. Rechtsgeschäfte.

Der Wille und seine Erklärung sollen frei sein. Wer zum Abschluß eines Rechts—
geschäfts gezwungen worden ist, hat folches an demselben Tage den Nachbarn oder der
Polizei anzuzeigen und innerhalb einer Woche eine Untersuchung zu beantragen. Sonst
geht sein Anfechtungsrecht verloren. Der Betrug wird nicht als solcher, sondern als
Fälschung bezeichnet. Vom Irrtum ist beim Testament die Rede. Ist es in offenbarem
Irrtum über die Person des Bedachten oder über den Gegenstand der Verfügung er⸗
richtet, so ist es ungültig. Der Rechtsirrtum schadet insofern, als niemand sich mit der
Unkenntnis des Gefetzes entschuldigen darf, wenn dieses gehörig veröffentlicht ist. Die
Simulation ist beim Verwahrungsvertrage erwähnt (8 87). Der Abschluß eines solchen
zur Verschleierung eines Darlehns und zur Umgehung der Stempelsteuer hat die Folge,
daß die Forderung auf die hinterlegte Sache im Konkurse des Verwahrers erst an letzter
Stelle berücksichtigt wird. Der Inhalt der Rechtsgeschäfte darf den Gesetzen nicht
widersprechen; im übrigen ist es gestattet, jede Art von Bedingungen, als Zeit⸗
bestimmungen, Zahlungsfestsetzungen, Bestimmungen über Vertragsstrafen und Sicherheits—
leistung, in das Rechtsgeschäft aufzunehmen. Hier ist Bedingung mit Vertragsinhalt ver—
wechseli. Allgemeines über Bedingung und Zeitbestimmung fehlt. Für die Form der
Rechtsgeschäfte gilt, daß Mündlichkeit überall da genügt, wo Schriftlichkeit nicht vor—
geschrieben ist. Die Schriftform kann entweder notwendig oder ein Beweismittel sein.
Notwendig ist sie 1. bei allen Rechtsgeschäften, welche die Veräußerung oder Belastung
von Grundstücken betreffen. Hier genügt jedoch einfache Schriftform nicht, es muß viel—
mehr die sog. Krepostform angewendet werden, über welche im Sachenrecht näher zu
handeln sein wird (8 18); 2. bei gewissen anderen Rechtsgeschäften, wie z. B. beim
Testament. Als Beweismittel wird die Schriftform fast bei allen Verträgen gefordert,
doch gibt es kein Prinzip; so kann ein Kaufvertrag mündlich geschlossen werden, während
ein Lieferungsvertrag schriftlich sen muß. In gewissen Fällen, wie beim Pfandvertrag
über bewegliche Sachen, müssen zur Schriftform Zeugen hinzukommen. Alle Rechtsgeschäfte
 kͤnnen des besseren Beweises wegen notariell geschlossen oder notariell beglaubigt
verden. So werden der äußeren Form nach unterschieden: Krepostakte, notariell ge—
schlossene und notariell beglaubigte Akte und häusliche, d. h. einfach schriftliche Akte
812). Über Stellvertretung siehe 8 36.

8 10. Verjährung.
Mit einzelnen Ausnahmen greift die Verjährung bei allen Rechtsgeschäften Platz.
Sie beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs; bei Forderungen, die jederzeit geltend ge⸗
macht werden können, mit der Geltendmachung, bei periodischen Leistungen mit der letzten
Zahlung. Sie ruht gegenüber Minderjährigen, Geisteskranken, Taubstummen und wird
durch Klageerhebung beim zuständigen Gericht und durch Teilzahlung unterbrochen, in
der Praxis auch durch Anerkennung der Schuld. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre;
ihr Ablcuf hat zur Folae, daß der Berechtigte seinen Auspruch verliert. Ürteilsmäßige
        <pb n="864" />
        O. v. Veh, Überblick über das russische Privatrecht. 873
Forderungen verjähren in 10 Jahren seit der letzten Vollstreckungshandlung. Kürzere
Verjährungsfristen werden besonders zu erwähnen sein.

III. Besonderer Teil.
A. Das Sachenrecht.

Der Ausdruck Sachenrecht findet sich im Gesetz nicht. Die Kassationspraxis hat
ihn aber aus der Theorie in das russische Rechtsleben eingeführt.

811. Der Besitz.
Die Unterscheidung von Gewahrsam und Besitz ist dem russischen Rechte fremd.
Der Besitz ist ihm eine Tatsache, welche von der Obrigkeit gestützt wird. Dies gilt jedoch
nach der Praxis nur für Grundstücke, für bewegliche Sachen gibt es keinen Besitzschutz.
Unterschieden wird gefetzlicher und ungesetzlicher, gutgläubiger und bösgläubiger Besitz:
der bösgläubige Besitzer haftet strenger, als der gutgläubige. So hat z. B. der bösgläubige
Besitzer eines Kapitals dasselbe nicht allein zu verzinsen, sondern auch 80/0 als gesetzliche
Strafe zu zahlen. Über Erwerb und Verlust des Besitzes gibt es keine Bestimmungen.
Doch kann niemand eine Sache besitzen, der sie nicht zum Eigentum erwerben kann. So
kann z. B. kein Ausländer im Wesigebiet ein Landgut besitzen. Besitzstreitigkeiten gehören
vor den Friedensrichter, wenn seit der Störung nicht mehr als 6 Monate verflossen sind.

8 12. Das Eigentum.
„Das Eigentumsrecht ist die Macht, ein Vermögensstück in der durch die bürger—
lichen Gesetze gegebenen Ordnung ausschließlich und unabhängig von Dritten für ewige
Zeit und vererbüch zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfugen.“ Der Eigentums—
erwerb erfolgt: 1. durch Krepostakte, notariell geschlossene oder notariell beglaubigte Akte
und durch häusliche Akte, 2. durch die Übergabe des Vermögensstücks und durch Besitz—
einweisung. Diese Bestimmungen betreffen sowohl Grundstücke als bewegliche Sachen,
doch beziehen sich die Ausdrücke: „Krepostakte“ und „Besitzeinweisung“ ausschließlich auf
Grundfüücke. In den Akten muß stets eine Causa traditionis ausgesprochen sein, zu der
die traditio hinzukommt. Abstrakte Verträge gibt es nicht.

8 13. Eigentumserwerb an Grundstücken.
Er wird — ebenso wie die Belastung von Grundstücken — vom sog. Krepostwesen
beherrscht: Krjepky heißt „fest“, „starkꝛ. Dingliches Recht an Grundstücken kann nur
durch Krepostakte, d. h. durch Eintragung in die Krepostbücher, erworben werden. Diese
ist durch die Notariatsordnung vom 14. April 1866 geregelt. — Es gibt Notare
und ältere Notare. Letztere sind Grundbuch- und Hypothekenbewahrer für einen bestimmten
Bezirk. Sie führen 1. ein Krepostbuch, 2. ein Krepoftregister. In ersteres werden die
Vertraͤge und Belastungsakte chronologisch eingetragen; letzteres wird, wo die Regeln
vom 31. Mai 1891 eingeführt sind, nämlich in den Gerichtsbezirken von Kiew,
St. Petersburg, Moskau, Kasan, Saratow, Charkow und Odessa, nach Grundstücken,
sonst nach den Namen der Grundstückseigentümer geführt. Das Krepostregister enthält
vier Abteilungen: 1. Bezeichnung des Grundstückes, 2. Eigentümer, 3. Beschränkungen
des Eigentumsrechts, 4. Pfandbestellungen und Veräußerungs- und Verpfändungsverbote
mit den Forderungen, für welche sie erteilt sind. Die Krepostbücher werden beim Bezirks—
gericht, im „Krepostarchiv“, aufbewahrt. Erfolgt der Grundstückserwerb durch Vertrag,
so ist dieser vor einem Notar zu schließen. Das kann überall geschehen; die Eintragung
in die Krepostbücher aber erfolgt nur durch denjenigen älteren Rotar, in dessen Bezirf
das Grundstück belegen ist. Dieser erhebt die Umsatzsteuer von 40/0 (Krepostposchlin),
rägt den Vertrag ein, veröffentlicht den Eigentumsibergang im Senatsanzeiger und
        <pb n="865" />
        374

II. Zivilrecht.

erteilt die nötigen Ausfertigungen. Kontrovers ist der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges,
weil die Besitzeinweisung sortbesteht (F 12). Sie erfolgt nach der 8. P.O. auf Anordnung
des Bezirksgerichts durch den Gerichtsvollzieher. Der Senat hat entschieden, daß die
Eintragung des Erwerbsvertrags ins Krepostregister zum Übergang des Eigentumsrechts
genüge. — Erfolgt der Eigentumserwerb durch Erbgang oder Zuschlagsurteil, so
erteilt das Bezirksgericht dem Berechtigten nach erfolgter Steuerberichtigung den ent—
sprechenden Bescheid. Daraufhin erfolgt die Besitzeinweisung, welche im Krepostregister
ermerkt wird. Die Ersitzung eines Grundstückes hat sich auf Grund eines Senats⸗
ukases von 1872 herausgebildet, daran anknüpfend, daß „der ruhige, unstreitige und
ununterbrochene Besitz einer Sache unter einem Eigentumstitel sich in Eigentum verwandelt,
wenn er die gesetzliche Ersitzungszeit hindurch gedauert hat.“ Die Ersitzungszeit dauert
10 Jahre. Das Bezirksgericht prüft die Voraussetzungen der Ersitzung, erhebt die
Krepoftposchlin und erteilt einen Bescheid, auf Grund dessen die Besitzeinweisung erfolgt.
Letztere wird sodann im Krepostregister vermerkt. Grundstücke gewisser Art, z. B. Kirchen—
land, können nicht ersessen werden. 14

814. Eigentumsrecht an beweglichen Sachen.
Soweit es durch Vertrag stattfindet, muß Übergabe hinzutreten. Die Ersitzung
erfolgt unter denselben Voraussetzungen, wie bei Grundstücken. Jedoch bedarf es keiner
gerichtlichen Mitwirkung. Aneignung ist nur bei beweglichen Sachen möglich; so kann
z. B. Wild, das auf fremden Grundstücken gefangen worden ist, nicht zurückgefordert
werden. Schatz heißt ein in der Erde verborgener Wertgegenstand. Er gehört dem
Grundeigentümer; wer den Fund von Münzen und Altertuͤmern anzeigt, erhaͤlt jedoch
eine Vergütung. Fund heißt die Entdechung einer Sache, deren Eigentümer unbekannt
ist. Der Finder hat in drei Wochen polizeiliche Anzeige zu erstatten, worauf eine Ver—
öffentlichung erfolgt. Beweist der Eigentümer sein Recht an der Sache, so erhält der
Finder als Lohn ein Drittel des Wertes, sonst verbleibt die Sache dem Finder. Früchte
Derden vom Eigentümer der Hauptsache erworben. Der gutgläubige Besitzer ist aber nicht
verpflichtet, die während seines Besitzes entstandenen Früchte herauszugeben. Für die
Verbinvung gilt der Satz, daß die Nebensache der Hauptsache folgt; wer auf fremden
Grund gebaut hat, hat das Wegnahmerecht, sofern Wegnahme moͤglich ist, sonst Anspruch
Juf Entichädigung. Vermischung und Verarbeitung sind nicht erwähnt.
8 15. Beschränkungen des Eigentumsrechts.
Die gesetzlichen Beschränkungen beziehen sich nur auf Grundstücke. Es sind zu
erwähnen: 4. Die sog, allgemeinen Gebrauchsrechte: Es werden aufgezählt:
Das Recht, die öffentlichen Wege und Wegeverbindungen zu benutzen, die Pflicht der
Anlieger, das Gras am Wegrande für das vorbeiziehende Vieh zu erhalten, den Leinpfad
freizulassen und alles zu unterlassen, was den Verkehr auf schiffbaren und flößbaren
Flüssen hindern könnte. Hierher gehören auch die Beschränkungen der Waldbesitzer gus
dem“ Waidschutzgesetz vom 4. April 1889 und das Wassergesetz vom 20. Mai 1902.
2. Private Nutzungsrechte. Hierunter wird für städtische und ländliche Grundstücke
das sog. Nachbarrecht verstanden. Abänderung gesetzlicher Bestimmungen durch Privat⸗
willkür'ist zulässig, muß jedoch ins Krepostregister eingetragen werden, 8. Majorate
und Fibeikommisse. Sie können nur von Edelleuten mit allerhöchster Genehmigung
errichtet werden. Gegenstand, können nur Grundstücke von bestimmtem Umfange sein,
doch kann auch bewegliches Vermögen beigefügt werden. Im Westgebiete erfolgt die
Errichtung von Majoraten durch Allerhöchste Verleihung mit vorgeschriebener Erbfolge⸗
rduunge Durch Gefetz vom 25. Mai 1899 ist zur Stütze des mittleren Adels die
Errichtuͤng sog. zeitweiliger Fideikommißgüter eingeführt worden. Danach können Edelleute
durch Krepostakt Güter mit einem Wohnhause und Wirtschaftsgebauden einem Erben
allein hinterlassen, wenn die anderen abgefunden sind oder zustimmen. Der Stifter
snn jeboch das Fideikommiß durch Krepostakt wiederum aufheben.
        <pb n="866" />
        O. v. Veh, Überblick über das ruffische Privatrecht. 875
8 16. Schutz des Eigentumsrechts.
Das B.G.B. erwähnt die Eigentumsklage nicht, doch bestimmt die 8.P.O., daß
der Friedensrichter in Sachen wegen Wiederherstellung gestörien Besitzes auf eine Prüfung
des Eigentumsrechts am Grundstück nicht einzugehen habe. Daraufhin besteht sie in der
Praxis, welche zugleich im Gegensatz zur 3.VP. O. dazu neigt, den Streit über Besitz
und Eigentum zusammen zur Entscheidung bringen zu lassen. Bewegliche Sachen gelten
als Eigentum des Besitzers, bis das Gegenteil erwiesen ist. Geschieht dies, so sind sie
sowohl vom bösgläubigen als vom guigläubigen Besitzer herauszugeben. Der Satz:
„Hand wahre Hand“ ist unbekannt.

8 17. Miteigentum.
Es entsteht durch Vertrag oder Erbgang. Verfügungen sind nur in Übereinstimmung
aller Miteigentümer möglich; doch kann jeder seinen Anteil veräußern; stimmen die andern
nicht zu, so können sie ihn nach einer Schätzung ankaufen. Teilungsverträge sind
schriftlich zu schließen, auch kann niemand gezwungen werden, im Miteigentum zu ver—
bleiben. Anteile können in der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Über Erbteilung
siehe F60. Eine besondere Art des Miteigentums ist der sog. Gemeindebesitz in den
großrussischen Gouvernements. Er ist in einer Beilage zum Ständerecht (Bd. IX der
Reichsgesetze) geregelt. Die Gemeinde ist Eigentümerin des Bodens; sie kann ihn durch
Gemeindebeschluß mit Genehmigung der Regierung verpfänden, die Gemeindeglieder haben
nur die Nutzung. Diese ist für Wald und Wiesen gemeinsam, das Ackerland wird perio—
disch umgeteilt, nur die sog. Hausgrundstücke verbleiben den einzelnen. Das Rechtsverhältnis
 ist sehr unklar.

8 18. Dienstbarkeiten.
Man unterscheidet persönliche und Grunddienstbarkeiten, gesetzliche und gewillkürte
Dienstbarkeiten. 1. Der Nießbrauch. Er kann beruhen auf Vertrag, Gesetz oder
Testament. (Fälle des gesetzlichen und kestamentarischen Nießbrauchs F 508.) Er ist auf
Grund eines vom Gerichtsvollzieher anzufertigenden Vermögensverzeichnisses auszuüben
und, wenn ein Grundstück in Frage steht, ins Krepostregister einzutragen. Der Nieß—
braucher hat die Verwaltung des Grundstückes, kann es aber auch, wenn der Nießbrauch
testamentarisch bestellt ist, mit Genehmigung des Senats verpfänden. Zwangsvollstreckung
kann nur auf die Einnahme gerichtet werden, es sei denn, daß die Vollstreckungsforderung
vor dem Nießbrauch eingetragen war. Kommt es zur Zwangsversteigerung, so wird der
Überschuß bei der Reichsbank hinterlegt, und der Nießbraucher bezieht die Zinsen. Ander—
seits kann der Eigentümer das Grundstück unbeschadet des Nießbrauchs veräußern.
3. Grunddienstbarkeiten. Er werden erwähnt a) das Hölzungsrecht, b) das Recht,
Bienenstöcke auf fremdem Grunde zu halten, c) das Recht der Biberjagd, d) das Recht,
Jagd und Fischfang auf fremdem Gebiet auszuüben, e) das Recht, eine Mühlenwehr
ans fremde Ufer zu legen. Gewillkürte Grunddienstbarkeiten müssen ins Krepostregister
eingetragen werden.

819. Das Erbzinsrecht.
In den ehemals polnischen Gouvernements, in Weißrußland und Neurußland be—
steht ein Erbzinsrecht, das Recht erblicher Nutzung ländlicher oder städtischer Grundstücke
gegen feststehenden Jahreszins. Dieses Rechtsverhältnis entspricht der römischsrechtlichen
Emphyteuse und ist in Beilage 25 zum Ständerecht — Bd. IX der Reichsgesetze, Fort—
setzung von 1890 — geregelt

8 20. Das Pfandrecht.

Das Pfandrecht setzt eine Forderung voraus und ist ein Recht an fremder Sache.
Grundschuld und Eigentimerhypothek sind unbekannt. Pfandfschuldner kann nur ver
        <pb n="867" />
        876

II. Zivilrecht.

Eigentümer der Pfandsache sein. Die Pfandbestellung durch einen Nichteigentümer ist
ungültig (Ausnahme 8 18). Pfandgläubiger kann nur sein, wer das Eigentum an der
Pfandsache erwerben kann, also 3. B. nicht ein Pole im Westgebiete. Gegenstand des
fandrechts können sowohl Grundstücke und bewegliche Sachen, auch Wertpapiere sein.
Ein Pfandrecht an Forderungen ist unbekannt. Die Pfandsache darf nicht schon ver—
pfändet sein. Ist jedoch ein Grundstück bei einer Bank verpfändet, so kann eine zweite,
fog. ergänzende Pfandbestellung zu Gunsten einer Privatperson erfolgen. Ferner bestimmt
die 8.P.O., daß mehrere Pfandgläubiger nach dem Alter der Pfandbestellung aus der
Pfandsache befriedigt werden sollen. Dementfprechend finden in der Praris successive
Verpfändungen derselben Sache statt. Die Pfandbestellung kann für jede Art von For—
derung erfolgen, doch sind Kautionshypotheken und Rentenschulden uͤnbekannt. — Die
Form der Pfandbestellung ist bei Grundstücken und beweglichen Sachen verschieden:
7. Grundstücke können nur in Krepostform verpfändet werden. Das Pfandrecht entsteht
mit der Eintragung ins Krepostregister. Gleichzeitig wird ein Veräußerungs- und Ver—
pfändungsverbot notiert, welches bei einer Veräußerung oder weiteren Pfandbestellung
berücksichtigt werden muß. 2. Bewegliche Sachen können nur durch schriftlichen, von zwei
Zeugen mitunterzeichneten Vertrag verpfändet werden. Übergabe der Pfandsache ist nicht
erforderlich, findet aber in der Praxis meistens statt, um die Dinglichkeit des Pfand⸗
rechts herbeizuführen. Der Pfandvertrag muß ferner notariell beglaubigt sein. Andern⸗
falls geht die Pfandsache beim Konkurse des Pfandschuldners in die Masse, und der
Pfandglaͤubiger findet nur neben den übrigen Gläubigern Befriedigung. Die Wirkung
des Pfandrechts besteht darin, daß der Pfandgläubiger die gerichtliche Versteigerung der
Pfandfache betreiben kann, sobald die Forderung fällig ist. Ist ein Grundstück ver—
pfändet, so kann der Gläubiger sich außerdem in, dessen Nutzung einweisen lassen. Bei
der Versteigerung der Pfandsache kann der Gläubiger seine Forderung aufrechnen. Wird
er nicht voll befriedigt, so verliert er seinen weiteren Anspruch, außer wenn das Gegen—
deil in der Pfandverschreibung gesagt ist. Eine Abtretung von Pfandrechten findet nicht
statt, doch nimmt die Praxis an, daß sie mit Zustimmung des Pfandschuldners möglich
sei. Ebensowenig kann ein neuer Pfandschuldner in den Pfandvertrag eintreten; die
frühere Pfandverschreibung muß vielmehr vorher gelöscht werden. — Besonders geregelt
sind 1. der Pfandvertrag mit Baͤnken, 2. der Pfandvertrag mit Darlehnskassen (Lom⸗
hard), 8. der Lagerhaus- oder Warrantvertrag.

8 21. Urheberrecht und gewerblicher Schutz.

Das Urheberrecht ist in einem Anhange zu Art. 420 B. G.B. geregelt. Es be—
zieht sich auf literarische, musikalische und künstlerische Erzeugnisse und dauert 50 Jahre
hach dem Tode des Autors; jedoch müssen Werke der Maͤlerei, Bildhauerkunst und ver—
waudter Künste bei der Alabemie der Künste eingetragen werden. — Der gewerbliche
Schutz ist im Departement des Finanzministeriums für Handel und Manufakturen ver—
einigk, von welchem Patente auf Erfindungen mit 15jährigem Schutz erteilt, Muster,
Modelle und Warenzeichen mit 10jährigem Schutz eingetragen werden. Diese Materien
sind geregelt durch das Patentgeseß vom 20. Mai 1896, durch Art. 109 der Gewerbe⸗
tng And durch das Gesetz über den Schutz von Warenzeichen vom 26. Februar 1886.

B. Das Recht der Schuldverhältnisse.
IJ. Allgemeines.
822. Subjiekt und Gegenstand.

Subjekt können physische und juristische Personen sein. Die Ausgabe von Inhaber⸗
papieren ist Privatpersonen verboten, erfolgt jedoch vielfach mit staatlicher Genehmiguns
W.von Aktiengesellschaften. Eine Mehrheit von Suͤblekten ist möalich? Solidarhaftung
        <pb n="868" />
        O. v. Veh, Überblick über das russische Privatrecht. 877

aber wird nicht vorausgesetzt, sondern muß bedungen sein (Ausnahme 8 88). Die Ab—
tretung von Forderungen ist im allgemeinen zulässig (Ausnahme beim Pfandvertrage,
8 20); eine Schuldübernahme aber kann nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen. —
Generische Schuͤldverbindlichkeiten werden nicht erwähnt, alternative insofern, als bei
mehreren Beschädigern der Verletzte ein Wahlrecht hat.
8 23. Leistung.
Fällige Leistungen können auf einmal gefordert werden, doch haben Friedensrichter
und Landhauptleute das Recht, dem Schuldner Teilzahlungen zu bewilligen. Erfüllungs⸗
ort ist der Wohnort des Schuldners, weil im Zweifel nur dort geklagt werden kann,
bei dinglichen Verpflichtungen der Ort der Belegenheit des belasteten Grundstücks. Die
Erfullungszeit richtet sich nach der Vereinbarung, doch kann unter gewissen Voraus⸗
setzungen durch Einsetung einer Administration Zwangsstundung eintreten. Bestim⸗
mungen über Verzug fehlen. Bei Annahmeverweigerung und Ungewißheit des Gläubigers
ist Hinterlegung der Schuldsumme zulässig. Über Zinsen siehe 833.
g 24. Bestärkung von Schuldverhältnissen.
1. Das Handgeld ist Zeichen des Vertragsabschlusses; der Senat neigt zur
Annahme, daß es zugleich Reugeld sei. 2. Die Vertragsstrafe beruht auf Gesetz
oder Parteiwillen. Gefetzlich ist sie z. B. beim Darlehn (F 83). Die gewillkürte Vertragsstrafe
 kann nur durch sqhriftliche Vereinbarung festgesetzt werden, wo die gesetzliche nicht
besteht. Ist sie wucherisch, so ist sie ungültig; doch gelten Zinsen von 12 9/0 jährlich
nicht als Wucher. 8. Die Bürgschaft ist Schadensbürgschaft oder Terminsbürgschaft.
Bei ersterer haftet der Burge nur, wenn der Konkurs des Hauptschuldners nichts er⸗
geben hat. Bis dahin hat der Gläubiger nur Anspruch auf Sicherstellung; nachher aber
verjährt die Bürgschaftsklage in sechs Monaten. Bei der Terminsbürgschaft haftet der
Bürge unmittelbar nach Fälligkeit der Forderung, muß aber in Monatsfrist belangt
werden, widrigenfalls er frei wird. Durch Vertrag kann strengere Haftung gesetzt
werden. Solidarhaftnng mehrerer Bürgen muß bedungen sein, sonst haftet jeder Bürge
nur für sich, und nur, wenn ein Bürge zahlungsunfähig wird, verteilt sich seine Haftung
auf die Muͤbürgen. Hat der Bürge gezahlt, so hat er einen Erstattungsanspruch mit
Zinsen; zahlt ein Schadensbürge, bevor der Konkurs des Hauptschuldners beendet ist, so
kann er an letzterem teilnehmen.

g 25. Aufhebung der Schuldverhältnisse.
Sie kann durch Übereinkunft jederzeit erfolgen, nur nicht zum Schaden Dritter.
Treffen Darlehnsgläubiger und Schuldner in einer Person zusammen, so tritt Auf—
rechnung ein, auch wenn der Schuldner im Konkurse ist. Über die Aufrechnung beim
Pfandvertrage siehe 8 20. Schuldverhältnisse gehen, mit Ausnahme von Verträgen über
ri Dienftleistngen, akliv und vassiv auf die Erben über. Über die Verjährung
tehe 810.

8 26. Verträge.
Das russische Recht spricht von Verträgen und Schuldverbindlichkeiten, ohne beides
auseinan derzuhniten. Nostrakte Schuldverbindlichkeiten gibt es nicht; doch wird Gesell⸗
schaften gestattet, Schuldverschreibungen ohne Angabe des Schuldgrundes herauszugeben.
Verträge dürfen nicht auf Widergesetzliches gerichtet sein, und den Notaren ist untersagt,
bei Vertraͤgen mitzuwirken, welche den Gesetzen, der öffentlichen Sittlichkeit oder der
Ehre von Privatpersonen widersprechen. Unwirksam sind Verträge, welche bezwecken:
die Trennung einer Ehe; 2. die betrügerische Verschreibung eines Grundstücles zum
Zwecke der Gläuͤbigerbenachteiligung; 8. die Verschleierung von Wucher; 4. die Über—
tragung eines Rechtes auf eine Privatperson, welches dieser ihrem Stande nach nicht
        <pb n="869" />
        878

II. Zivilrecht.

zukommt; 5. Schädigung der Krone. — Ferner sind ungesetzlich: Verträge, welche
die künstliche Steigerung der Lebensmittelpreise bezwecken, auf die Aufhebung oder
Minderung der Haftung von Eisenbahn- und Dampfschiffsverwaltungen aus dem Frachtvertrage
 gerichtet sind oder die Veräußerung oder Belastung eines künftigen Nachlasses
betreffen. Verträge, bei denen eine Stempelhinterziehung stattgefunden hat, sind nicht
unwirksam, stehen aber unter Stempelstrafe. Über den Abschluß von Verträgen, Vor⸗
verhandlungen, Offerte und Annahme gibt es keine Bestimmungen. Die bestehenden
Auslegungoͤregeln lassen sich dahin zusammenfassen, daß in erster Reihe der Wortlaut
entscheiden soll. Entstehen Zweifel, so ist, wie im Code eivil, der Sinn zu bevorzugen.
Verträge zu Gunsten Dritter sind zulässig. Bei der Einzahlung in eine Sparkasse kann
derjenige bezeichnet werden, welcher die Einlage nach dem Tode des Einlegers erhalten
das hindert letzteren aber nicht, bei Lebzeiten über die Einlage anders zu ver—
ügen.
II. Die eingelnen Verfräge.
8 27. Kaufvertrag.
Er wird als Kauf und Verkauf bezeichnet; seine Bestandteile sind notwendige oder
gewillkürte, doch fehlt eine scharfe Scheidung. Die Kaufsache muß zum Verkaufe ge—
eignet, darf also z. B. nicht mit einem Veräußerungsverbot belastet sein. Der Verkauf
einer fremden Sache ist unzulässig. Unbewegliche Sachen können nur durch Krepost⸗
vertrag verkauft werden; bei beweglichen genügt mündliche Vereinbarung. Der Eigentumsübergang
 erfolgt mit dem Abschluß des Vertrages, bei vertretbaren Sachen mit der Über—
gabe, Für Grundstücke siehe 8 18. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die
Kaufsache lastenfrei zur Verfügung zu stellen (sog. Bereinigung), und haftet für Mängel.
Ist eine versprochene Eigenschaft nicht vorhanden, so kann der Kauf rückgängig gemacht
werden. Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, so kann die Sache für seine Rechnung ver—
steigert werden, und er hat den Ausfall zu tragen. Die Verpflichtung, den Kaufpreis
zu verzinsen, muß beduugen sein. — Neben dem Kaufpvertrage besteht der Lieferungs
dertrag. Er ist ein Kaufvertrag über vertretbare Sachen mit befristeter Lieferung und
wird dom Gesetz mit der Unternehmung (dem Werkvertrage) zusammen behandelt (8 85).

8 28. Tausch.
Nur bewegliche Sachen können getauscht werden; über Grundstücke müssen zwei
Kaufverträge geschlossen werden. Von Heiden ist die Umsatzsteuer von 40/0 zu erheben.
g 29. Vertrag über künftigen Verkauf.
Er besteht in der Verpflichtung, in festgesetzter Frist einen Kaufvertrag über eine
bestimmte Sache abzuschließen und betrifft meist Grundstücke, über die eines Veräußerungs⸗
verbotes wegen ein Kaufvertrag nicht geschlossen werden kann (&amp;amp; 20). Um trotzdem ein
Anrecht am Grundstück zu erwerben, wird ein Vertrag über seinen künftigen Verkauf
geschlossen. Dieser kann auch eine fremde Sache betreffen, unterliegt der Schriftform,
aber nicht der Umsatzsteuer; das Eigentumsrecht verbleibt dem Verkäufer. In der Regel
wird ein Handgeld gegeben und für den Fall der Nichterfüllung eine Vertragsstrafe ge—
setzt. Mit Verfall des Handgeldes und Entrichtung der Vertragsstrafe hört die Ver⸗
pflichtung zum Kaufabschluß auf. Die Frist, in der letzterer zu schließen war, darf ein
Jahr nicht übersteigen. Kommt der Kaufvertrag in der bestimmten Frist nicht zu stande,
so hört die Verpflichtung zu seinem Abschluß auf. Dasselbe tritt in anderen Fällen ein,
die sich als höhere Gewalt charakterisieren.

8 30. Schenkung.
Die Schenkung ist Vertrag, denn sie ist ungültig, wenn der Beschenkte nicht an—
nimmt. Bewegliche Sachen können durch bloße Übergabe, Grundstücke nur durch Krevost⸗
        <pb n="870" />
        O. v. Veh, Überblick über das ruffische Privatrecht.

879

vertrag verschenkt werden, Erbgut (8 8) nur an die nächsten Erben. Schenkungen unter
Ehegatten gelten unbeschränkt. Anfechtbar sind Schenkungen wegen Unehrerbietigkeit
gegen den Schenker, ferner Schenkungen an Ehegatten, Kinder und Verwandte beim
Konkurse des Schenkers (88 45 u. 50). Neben der Schenkung wird die Darbringung
zu wohltätigen Zwecken und die Allerhöchste Verleihung erwähnt, ohne daß sie jedoch
charakterisiert wuürden.
831. Leihe.

Leihe ist die unentgeltliche Hingabe einer beweglichen Sache zum Gebrauch mit der
Verpflichtung unversehrter Rückgabe. Hier ist Schriftform nicht vorgeschrieben. Wird
die Sache durch Fahrlässigkeit des Entleihers beschädigt, so ist ihr Wert zu erstatten;
die Sache behält der Entleiher.

8 32. Sachmiete.
Sachmiete ist entgeltliche Leihe, welche sowohl bewegliche Sachen als Grundstücke
betreffen kann. Die Miete eines Grundstücks mit Fruchtziehung heißt Arrende, doch gibt
es für sie keine besonderen Bestimmungen. Mietverträge über bewegliche Sachen und
städtische Wohnungen können mündlich geschlossen werden, Mietverträge über Grundstücke
nur schriftlich. Wird der Mietzins für ein Grundstück auf mehr als ein Jahr voraus—
bezahlt, so ist der Mietvertrag in Krepostform zu schließen, widrigenfalls er unwirksam
ist. Die Eintragung eines Mietvertrages ins Krepostregister bewirkt, daß dieser bei der
Veräußerung des Grundstückes berücksichtigt werden muß. Bei der Zwangsversteigerung
bleiben diejenigen Mietverträge in Kraft, welche vor der Zustellung des Einleitungs—
beschlusses geschlossen waren. — Ein gesetzliches Pfandrecht des Vermieters an den ein—
gebrachten Sachen besteht nicht, ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn Arrest erwirkt ist.
Andernfalls liegt unerlaubte Selbsthilfe vor, die strafbar ist. Die Aftermiete ist im
Gesetz nicht erwähnt.

g 33. Darlehn.

Gegenstand des Darlehns können Geld und andere vertretbare Sachen sein; auch
kann Vergütung aus Rechtsgeschäften anderer Art in die Darlehnsform gekleidet werden.
Der Darlehnsvertrag ist schriftlich in notarieller oder häuslicher Form zu schließen.
Wird erstere gewählt (Leihbrief), und werden Zeugen hinzugezogen, so ist die Einrede
der nicht gezahlten Valuta ausgeschlossen; der Darleiher hat ein Vorzugsrecht im Konkurse
des Darlehnsschuldners und die Möglichkeit, auf Grund der Darlehnsurkunde Arrest
auszubringen. Die häusliche Form gibt diese Vorzüge nicht, sie kann aber in bestimmter
Frift in die notarielle verwandelt werden. Da indessen der Schuldner hierbei mitwirken
muß, so ist diese Form im Verkehr durch den Wechsel verdrängt. Die Darlehnsverschreibung
 muß auf russische Münze lauten und ist unwirksam, wenn sie zur Hinter⸗
gehung der Gläubiger oder zur Verschleierung einer Spielschuld gegeben ist. — Zinsen
werden für Darlehn wie überhaupt nach russischem Recht nur gezahlt, wenn sie ver⸗
einbart sind. Der gesetzliche Zinsfuß ist 6 6/0 jährlich. Wird er überschritten, so kann
der Darlehnsnehmer das Darlehn in sechs Monaten zuͤrückzahlen, muß jeboch drei Monate
vorher schriftlich kundigen. Zinsen von Zinsen werden nicht vergütet; ist aber ein
Jahreszins unbezahlt geblieben, so kann er zum Kapital geschlagen werden. Über Wucher
8 34. Die Abtretung eines Leihbriefes ist (im Gegensatz zur Pfandverschreibung, 8 20)
ohne Zustimmung des Schuldners zulässig. Sie erfolgt durch Aufschrift auf der Urkunde
mit notarieller Beglaubigung. Andernfalls hat der Zessionar die mit der notariellen
Form verbundenen Vorzugsrechte nicht. Nach Fälligkeit des Leihbriefes kann außer
Kapital und Zinsen eine 'gesetzliche Vertragsstrafe don 30/0 der Darlehnssumme gefordert
werden (F 20). Wird der Leihbrief in drei Monaten seit seiner Fälligkeit nicht aus—
geklagt, Jo verliert der Gläubiger die ihm sonst zustehenden Verzugsrechte, es sei denn,
daß eine notariell beglaubigte Prolongation erfolat wäre.
        <pb n="871" />
        II. Zivilrecht.
834. Dienstmiete.
Der Dienstvertrag kann auf mehr als fünf Jahre nicht geschlossen werden. Die
Vergütung kann (außer bei Fabrikarbeitern) sowohl in Geld als in Sachen bestehen.
Minderjährige und Ehefrauen können sich ohne Genehmigung ihrer Eltern, Vormünder
und Ehemänner nur verdingen, wenn sie einen eigenen Paß haben. Die Form des
Vertrages ist verschieden. Dienstboten und Arbeiter können mündlich bei Übergabe ihrer
Pässe zum Dienste angenommen werden; mit Handlungskommis, Fabrikarbeitern und
Matrosen zur Seefahrt muß schriftlich kontrahiert werden. Der Dienstverpflichtete und
der Lehrling sind dem Hausherrn und seiner Familie zu Treue, Gehorsam und Ehr—
erbietung verbunden; der Hausherr darf mit dem Gesinde nicht hart verfahren. Die
Höhe des Dienstlohnes bedarf der Vereinbarung; für Gesellen und Lehrlinge wird er
aͤlljährlich durch die Handwerkerversammlung bestimmt. Ein Dienstvertrag, der nicht auf
Zeit geschlossen ist, kann beiderseits jederzeit beendet werden, eine gesetzliche Kündigungsfrist
 besteht nur für Fabrikarbeiter (zwei Wochen). Bei Handelsunternehmungen bleiben
die Dienstverpflichteten auch beim Tode des Dienstherrn im Dienst. — Für Handlungs-—V
 ————
Seeschiffen bestehen besondere Bestimmungen.

835. Werkvertrag.

Der Werkvertrag wird als Unternehmung bezeichnet und mit der Lieferung (827)
zusammen behandelt. Beides sind Verträge, durch die der eine Teil sich verpflichtet, auf
feine Kosten ein Werk herzustellen oder Sachen zu liefern, der andere, eine Geldsumme
zu zahlen. Beide Arten von Verträgen dürfen bei Steuerstrafe über die Grenze nicht
hinausgehen, welche den Kontrahenten durch die Handels- und Gewerbesteuergesetze ge—
gesteckt ist. Sie unterliegen der Schriftform; werden sie mit dem Staat geschlossen, so
kommen die in 81 erwähnten Bestimmungen über Lieferungen für den Staat zur
Anwendung.

8 36. Vollmachtsvertrag.
Die Stellvertretung wird nicht besonders behandelt; auch fehlt die Unterscheidung
von Auftrag und Vollmacht. Vollmächten sind schriftlich zu erteilen; im Verkehr kommen
nur notariell beglaubigte Vollmachten vor. Es gibt General- und Spezialvollmachten,
doch pflegt in ihnen alles einzeln aufgezählt zu werden, was der Bevollmächtigte tun
kann. Innerhalb der Grenzen der Vollmacht wird der Vollmachtgeber direkt verpflichtet.
Substitution muß ausdrücklich vorgesehen sein und erfolgt dann ebenfalls in notarieller
Form. Widerruf der Vollmächt ist jederzeit zulässig; auch kann eine Vollmacht durch
gerichtlichen Aufruf für kraftlos erklaͤrt werden. Die Niederlegung der Vollmacht darf nicht
unzeitig erfolgen; der Bevollmächtigte hat sie dem Vollmachtgeber und derjenigen Behörde
anzuzeigen, bei der er auf Gruͤnd der Vollmacht tätig war. Vollmachten erlöschen mit
dem Tode des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers; nur Handelsvollmachten erlöschen
mit dem Tode des letzteren nicht. — Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist nicht
erwähnt.

8 37. Verwahrung.
Der Verwahrer hat einen Verwahrungsschein auszustellen, welcher notariell
beglaubigt sein muß, es sei denn, daß Text und Unterschrift von der Hand des Ver—
wahrers herrühren. Diese Vorschrift soll der Verschleierung eines Darlehns durch einen
Verwahrungsvertrag vorbeugen (8 9). Hinterlegte Wertpapiere müssen der Nummer
nach angegeben sein. Der Verwahrer haftet für diligentia quam suis, hat nicht das
Recht, die Sache zu gebrauchen, aber Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er hat die
hinterlegte Sache auf die ersie Aufforderung herauszugeben, widrigenfalls er für Schaden
haftet und hinterlegtes Geld verzinsen muß. Der Hinterleger bleibt Eigentümer der
hinterleaten Sache und hat daher ein Aussonderunassrecht im Konkurse des Verwahrers-
        <pb n="872" />
        O. v. Veh, Üüberblick über das russische Privatrecht. 881

Der Verwahrungsvertrag unterliegt bei Lebzeiten der Kontrahenten keiner Verjährung.
Nach dem Tode des Verwahrers können seine Erben einen gerichtlichen Aufruf veranlassen.
Erhebt der Hinterleger keinerlei Anspruch in 6 Monaten seit der letzten Insertion, so
verliert er sein Recht auf die Sache. — Besondere Arten des Verwahrungsvertrags sind
das depositum miserabile, welches durch Zeugen bewiesen werden kann, und die Ein—
bringung von Sachen in Gasthäuser. Letztere wird jedoch nur erwähnt.
838. Gesellschaft.

Die Gesellschaften werden nach dem Umfange der Haftung für die Gesellschafts—
schulden unterschieden in: 1. volle Gesellschaften (hier haften die Gesellschafter solidarisch
mit ihrem ganzen Vermögen), 2. Einlagegesellschaften (hier haften einzelne Gefellschafter
unbeschränkt, andere mit ihren Einlagen) und 8. Anteils- oder Aktiengesellschaften. Die
Abgrenzung gegen den Verein fehlt, doch werden Vereine als Gesellschaften aufgefaßt.
Daß Aktiengefellschaften und Vereine juristische Personen seien, wird angenommen; bei den
anderen Gesellschaftsformen ist es streitig (F7). Der Gesellschaftsvertrag kann nur
schriftlich geschlossen werden. Handelsgesellschaften sind beim Handelsamt anzumelden;
Aktiengesellschaften bedürfen Allerhöchster Genehmigung; auch Vereine können ohne staat⸗
liche Genehmigung nicht entstehen. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter regelt der
Gesellschaftsvertrag; Satzungen von Aktiengesellschaften und Vereinen haben Gesetzeskraft
(88). Als Beendigungsgruͤnde gelten: der Wille samtlicher Gesellschafter und Insolvenz
der Gesellschaft; der Tod eines Gesellschafters beendet die Gesellschaft nicht. Bei Aktien—
gesellschaften erfolgt Liquidation.

839. Der Vergleich.
Der Vergleich wird nur in der Z.P.O. erwähnt. Er muß notariell oder gerichtlich
geschlossen werden.

840. Versicherung.

Über den Versicherungsvertrag gibt es im B.G. B. nur zwei Paragraphen. Deshalb
gelten die Satzungen der zahlreichen staatlich genehmigten Versicherungsgefellschaften als
Gesetz. Sie sind den auslandischen nachgebilvet
8 41. Schadenszufügung.

Wer durch eine Handlung oder Unterlassung Schaden zugefügt hat, ist ersatzpflichtig.
Dabei wird im allgemeinen die Verschuldung betont, doch ist auch die Veranlassung als
Verpflichtungsgrund nicht unbekannt. Kinder und Geisteskranke haften mit ihrem Ver—
wögen, ihre Vertreter nur, wenn sie selbst eine Schuld trifft. Dasselbe gilt von der
Herrschaft und dem Gesinde, vom Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Bei einer
Beschadigung durch Tiere haftet der Eigentümer, wenn ihn eine Schuld trifft. Die
Beweislaf⸗ trifft den Beschädigten; nur Eisenbahn- und Dampf schiffsverwaltungen haben
die Abwesenheit ihrer Schuld zu beweisen. Doch verjähren Klagen gegen sie in einem Jahr.
die Entschädigungspflicht geht nach der Praxis auf die Erben des Beschädigers über
6 57). Besondere Fälle der Ersatzpflicht sind: Tod und Körperverletzung, Notzucht an
einer Jungfrau und Entführung einer solchen wider ihren Willen, Kreditschädigung durch
—* Am 2. Juni 1903 ist ein Arbeiterunfallsentschädigungsgesetz erlassen
orden.

842. Ungerechtfertigte Bereicherung.
w Das Gesetz kennt den Begriff nicht, doch ist er in der Praxis wiederholt zur An—
endung gekommen.
Eneytlopädie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.
        <pb n="873" />
        388

II. Zivilrecht.

C. Das Familienrecht.

—V
8 43. Eingehung und Auflösung der Ehe.

Beides ist konfessionell geregelt. Die Bestimmungen für Griechisch-Orthodoxe sind
im B.G.B. und im Siatut für die geistlichen Konsistorien, die Bestimmungen für Anders⸗
glaäubige in Band XI Teil der Reichsgesetze enthalten. Hier finden sich auch die Vor—
schriften für die römische Kirche und das Gesetz von 1882 für die evangelische Kirche. —
Jas Verlobnis hat bei Griechisch-⸗Orthodoren keine rechtliche Wirkung; bei Evangelischen
sann unter Umsiänden auf Vollziehung der Ehe geklagt werden. — Die Eingehung der
Ehe erfolgt bei Christen, mit Ausnahme der Sektierer der griechischen Kirche, vor den
Geistlichen, bei diesen vor der Polizei, bei Juden, Mohammedanern und Heiden nach den
für sie beftehenden Vorschriften. Die Geistlichen sind zugleich Standesbeamte und führen
die Kirchenbücher unter Aufsicht ihrer Konsistorien. Gemischte Ehen, bei denen ein Teil
griechisch ist, werden vor, dem griechischen Geistlichen geschlossen, die Kinder griechisch
getauft. — Die Ehemündigkeit titt bei Männern mit 18, bei Frauen mit 16 Jahren
din, doch bedarf es der Einwilligung der Eltern und Vormünder, und zwar bei Griechisch⸗
Orthodoren, solange die Eltern leben (8 47), sonst bis zur Großjährigkeit. Wird bei
bestehender Ehe eine zweite geschlossen, so ist letztere ungültig. Griechischen und römisch⸗
katholischen Mönchen ist die Ehe verboten ebenso Ehen von Christen mit Heiden, von
Griechen und römischen Katholiken mit Juden und Mohammedanern; auch kann mit der
Ehescheidung die Verurteilung zu zeitweiliger oder dauernder Ehelosigkeit verbunden sein.
Verwandtschaft und Schwägerschaft in näherem Grade bilden ein Ehehindernis nach dem
Kirchenrecht der entsprechenden Konfession; bei entfernteren Graden kann Dispens ein⸗
reten. — Erzwungene Ehen sind anfechtbar. — Die Ehescheidung erfolgt bei Griechisch⸗
Orthodoxen und Evangelischen durch das Konsistorium, bei Sektierern durch das weltliche
Gericht. Bei römischen Katholiken gibt es nur eine Ungültigkeitserklärung der Ehe. —
Die Scheidungsgründe der griechischen Kirche sind: Ehebruch, Unvermögen zu ehelicher
Beiwohnung, Verschollenheit seit mehr als 8 Jahren, Verlust der Standesrechte. Für
die evangelische Kirche kommen hinzu: bösliche Verlassung, unheilbare, ansteckende Krankheit,
Woahnsinn. lasterhaftes Leben und Sävitien.

8 44. Wirkungen der Ehe.
Die Frau erhält den Familiennamen des Mannes, seinen Stand, wenn sie einem
geringeren angehört, als er. Sie ist verpflichtet, mit dem Manne zu leben; alle Ver—
linbarungen getrennten Lebens sind verboten. Sie ist verpflichtet, dem Mann zu folgen,
außer wenn er zum Verlust der Standesrechte verurteilt ist. Die Frau erhält einen
eigenen Paß nur mit Zustimmung des Mannes und kann nur mit seiner Zustimmung
in persönliche Dienste treten (F384) oder Wechsel zeichnen (ß 6). Der Mann ist ver⸗
pflichtet, die Frau nach Stand und Vermögen zu unterhalten, vorausgesetzt, daß sie mit
sihm zufammen lebt, andernfalls nur, wenn sie erhebliche Trennungsgründe hat.

F 45. Eheliches Güterrecht.
Es gilt Gütertrennung. Jeder Ehegatte kann besonderes Vermögen haben und
während der Ehe erwerben; die Mitgift verbleibt Eigentum der Frau. Jeder Ehegatte
kann ohne Zustimmung des andern über sein Vermögen verfügen, das des andern aber
nur mit dessen Vollmacht verpflichten. Doch gelten folgende Beschränkungen: 1. Bei
Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten unterliegt der Pfändung und Versteigerung
salles in der Ehewohnung Befindliche außer der Wäsche und der Kleidung des andern
Eheaatten und Lessen, woran dieser fein Eigentumsrecht beweist. 2. Beim Konkurse eines
        <pb n="874" />
        O. v. Veh, Überblick über das russische Privatrecht. 883

Ehegatten verbleibt dem andern außer Wäsche und Kleidern die Hälfte der Hauseinrichtung
ohne Rücksicht auf ihre Herkunft. Hat der Gemeinschuldner seinem Ehegatten in den
letzten 10 Jahren Vermögensstücke geschenkt, so können die Gläubiger sie ansprechen;
geschah bie Übereignung entgeltlich, so hat der andere Ehegatte zu beweisen, daß der
Erwerb mit seinen Mitteln erfolgt ist.

II. Verwanotschaft.
8 46. Eheliche Abstammung.

Ein während der Ehe geborenes Kind gilt als ehelich. Doch hat der Ehemann
ein Anfechtungsrecht, es sei denn, daß er selbst die Eintragung des Kindes ins Kirchen—
buch bewirkt hat. Die Anfechtungsklage verjährt in einem Jahr, seitdem der Ehemann
von der Geburt erfahren hat; war er im Auslande, in zwei Jahren. Stirbt der Vater
vor der Geburt des Kindes oder innerhalb der Verjährungsfrist, so haben seine Erben
das Anfechtungsrecht, welches jedoch in drei Monaten seit dem Tode des Ehemannes aus—
zuüben ist. — Wird ein Kind später als 306 Tage nach Auflösung der Ehe geboren, so
können Interessenten seine Ehelichkeit anfechten, jedoch nur innerhalb 6 Monaten nach der
Geburt. — Die Verwandtschaft wird nach dem Lineal-Gradualsystem berechnet; sie gibt
ein Recht auf die Einlösung eines veräußerten Erbgutes (Auskaufsrecht). Es steht dem
nächsten Erben zu, kann aber auf entferntere übertragen werden. Es ist, in 3 Jahren
seit der Veräußerung auszuüben, besteht aber beim Zwaängsverkauf nicht. Üben Edelleute
das Einlösungsrecht aus, so brauchen sie die Umsatzsteuer von 40/0 nicht zu entrichten.
Bewegliche Sachen gelten niemals als Erbgut (8 8).

847. Elterliche Gewalt.

Sie besteht, solange die Eltern leben und der Standesrechte nicht verlustig gegangen
sind. Sie wird beschränkt durch den Eintritt der Kinder in eine öffentliche Erziehungsansialt
oder in den Staatsdienst, bei Töchtern durch deren Verheiratung. Werden die Eltern
verschickt, so brauchen Kinder über 14 Jahren ihnen nicht zu folgen; Kinder unter
14 Jahren folgen ihren Eltern, wenn beide verschickt werden, sofern sie sich nicht in einer
öffentlichen Erziehungsanstalt befinden; wird nur ein Teil verschickt, so können sie zurück—
bleiben. Die Eltern haben das Recht häuslicher Züchtigung, können auch gerichtliche
Bestrafung ihrer Kinder beantragen. Dagegen werden weder Zivil- noch Strafklagen von
Kindern gegen ihre Eltern angenommen, außer wenn die Eltern ein Verbrechen begangen
haben. Eltern haben ihren minderjährigen Kindern Unterhalt und Erziehung zu gewähren;
anderseits sind Kinder zur Ehrerbietung gegen ihre Eltern verpflichtet; eine Unterhalts
pflicht ist nicht vorgesehen.

848. Außereheliche Kinder.

Ihre Verhältnisse sind mit denen von Kindern aus ungültigen Ehen durch Gesetz
vom 2. Juni 1902 neu geregelt worden. Sie erhalten als Familiennamen den Vaters—
namen ihres Vaters oder, wenn ihnen dieser nicht beigelegt worden ist, den Vatersnamen
ihres Taufpaten, endlich den Familiennamen ihrer Mutter, wenn diese und ihr Vater
zustimmen. Die elterliche Gewalt hat die Mutter, doch steht dem Vater ein Überwachungsrecht
 zu, wenn er seinem Kinde Unterhalt gewährt. Etr ist seinem Vermögen und der
gesellschaftlichen Stellung der Mutter entsprechend dazu verpflichtet, kann aber mit Zu—
stimmung der Vormundschaftsbehörde auch eine Abfindung zahlen. Außereheliche Kinder
werden durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimiert und gelten sodann seit der
Eheschließung für ehelich. Die Legitimation wird vom Bezirksgericht ausgesprochen.
Nebeunbei besteht die legitimatio per rescriptum principis ohne Beschränkung. Über das
Erbrecht außerehelicher Kinder fiebe 8 88.
        <pb n="875" />
        8 49. Annahme an Kindesstatt.
Sie ist zulässig, wenn der Annehmende weder eheliche noch legitimierte Kinder hat,
30 Jahre alt und 18 Jahre älter ist als das Kind. Für eigene außereheliche Kinder
bestehen diese Beschränkungen nicht. Eheleute können gemeinsam adoptieren. Zählt das
Kind mehr als 14 Jahre, so ist seine Einwilligung, sonst die seiner Eltern oder Vor—
nünder erforderlich (F 8). Die Annahme ist vom Bezirksgericht zu genehmigen. —
Durch die Annahme an Kindes Statt rill das Kind in die Familie des Annehmenden, der
Ramce eines erblichen Edelmannes kann indessen nur mit Allerhöchster Genehmigung über—
iragen werden. Das Kind gewinnt ein Erbrecht in das wohlerworbene Vermögen des
Annehmenden, in das ererbte nur unter beschränkenden Voraussetzungen. Stirbt der
Angeuommene kinderlos, so fällt sein wohlerworbenes Vermögen an den Annehmenden.

8 50. Vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Eltern und Kindern.
Es herrscht Gütertrennung. Vermögen, das den Kindern von dritter Seite zufällt,
verwalten die Eltern nur, wenn die Kinder minderjährig und wenn die Eltern ihnen
aAls Vormünder bestellt sind. Die Eltern sind dann zur Rechnungslegung verpflichtet
und haben Anspruch auf Vergütung. Schenkungen der Kinder an die Eltern sind nur
möglich, wenn nicht diese, sondern Dritte Vormünder der Kinder sind. Schenkungen der
Eitern'an die Kinder sind möglich, aber anfechtbar, wenn die Eltern in Konkurs geraten
und seit der Schenkung noch nicht 10 Jahre verflossen sind. Bei Lebzeiten der Eltern
kann auch von großjährigen Kindern eine Vermögensteilung nicht verlangt werden; wohl
aber findet eine freiwillige Abfindung der Kinder durch die Eltern statt. Abfindung aus
dem wohlerworbenen Vermögen ist Inbeschränkt, aus dem ererbten nur so weit zulässig,
als der gesetzliche Erbteil der Kinder reicht. Abfindung aus dem wohlerworhenen Ver⸗
mögen ist Schenkung. Sie unterliegt dem Widerruf und fallt bei kinderlosem Tode der
Kinder an die Eltern zurück. Abfindung aus dem ererbten Vermögen ist Vorausempfang
des Erbteils. Hat das Kind weniger erhalten als seinen Erbteil, so kann es nachfordern;
wenn mehr, so hat es zurückzuzahlen. Den Charakter einer Abfindung hat auch die der
Tochter gewährte Mitgift.

III. Vormunoschaft und Vflegschaft.
8 51.

Sie werden als Familienvormundschaft und als Vormundschaft zum Zwecke der
Vermögensfürsorge bezeichnet. Erstere betrifft Minderjährige, Geisteskranke, Taubstumme
sud Stumme, letztere Verschollene, Verschwender und Personen, die sich von der Ortho—
dorie losgesagt haben. Erstere bezieht sich auf Person und Vermögen des Bevormundeten,
letztere allein auf sein Vermögen. Hierher gehört auch die Nachlaßpflegschaft. — Be⸗
rufungsgründe sind: Gesetz, Testament und obrigkeitliche Anordnung. Durch das Gesetz
berufen sind die Eltern, insbesondere auch die Mutter nach dem Tode des Vaters. Die
Bestellung erfolgt durch ständisch organisierte Vormundschaftsbehörden. Vormünder haben
in Bezug auf die Person ihrer Mündel die Stellung von Eltern, in Bezug auf, das
Vermögen eine ziemlich freie Verwaltungsstellung. Sie haben mit Zuziehung der Vor—
mundschaftsbehörde ein Vermögensverzeichnis zu errichten und beduͤrfen für wichtigere
Verfugungen deren Genehmigung,/ bei der Veraͤußerung von Grundstücken und beim Ab⸗
schluß von Verträgen, welche vie Mündel über das 17. Lebensjahr hinaus verpflichten,
der Genehmigung des Senats. Sie sind verpflichtet, Rechnung zu legen, und erhalten
eine Vergütung (siehe auch 6). Haben Mündel das 21. Lebensiahr erreicht, so hört
die Vormundschaft auf.
        <pb n="876" />
        O. v. Veh, Überblick über das russische Privatrecht.

885

D. Erbrecht.
8 52. Erbschaftserwerb.

Alleinige Gründe für den Erbschaftserwerb sind Gesetz und letztwillige Verfügung.
Erbverträge find ausgeschlossen, weil letztwillige Verfügungen nur von einer Person er—
richtet werden können. Hat jemand über seinen Nachlaß nur teilweise verfügt, so tritt
im übrigen die gesetzliche Erbfolge ein. — Gründe für den Anfall einer Erbschaft, die
„Erbschaftseröffnung“, sind: der Tod, der Verlust der Standesrechte, Eintritt in ein
Kloster und gerichtluch erklärte Verschollenheit.
833. Erbfähigkeit.

Erbfähig ist jeder, der zur Zeit des Erbanfalls konzipiert war (F6). Ausgenommen
sind Klostergeistliche der griechischen und römischen Kirche und Personen, die zum Verlust
der Standesrechte verurteilt sind. Die Erbfähigkeit einzelner Personen kann beschränkt
sein. So ist es verboten, Ebräern, Polen und Ausländern Güter zu vermachen, wo
diese Personen Grundbesitz nicht erwerben dürfen. Relativ unfähig sind Kinder, die sich
gegen den Willen der Eltern verheiratet haben. Sie verlieren auf Antrag der Eltern
das gesetzliche Erbrecht, können jedoch in letztwilligen Verfügungen bedacht werden.
8 54. Nachlaßgericht.
Ortlich zuständig ist für die Nachlaßverhandlung dasjenige Gericht, in dessen Bezirk
der Nachlaß sich befindet, sachlich zuständig je nach dem Werte des Nachlasses der Friedensrichter
 oder das Bezirksgericht, für Sicherungsmaßregeln in den Städten der Friedensrichter,
 auf dem Lande die Landhauptleute und die Kreisglieder des Bezirksgerichts. Das
Verfahren wird als „Fürsorgeordnung“ bezeichnet.

8 55. Gesetzliche Erbfolge.
A. Zunächst erbberechtigt sind die Abkömmlinge; jedoch erben nur die Söhne
des Erblassers und deren Abkömmlinge kraft Repräsentationsrechts. Die Töchter erhalten
nur eine Quote, und zwar jede 14 des unbeweglichen und /s des beweglichen Ver—
mögens. Sind so viel Töchter vorhanden, daß ihre Quoten zusammen mehr betragen
würden als der Erbteil der Söhne, so teilen alle gleich. Sind oder waren nur Töchter
vorhanden, so teilen sie, wie die Söhne, mit Repräsentationsrecht. — Uneheliche Kinder
erben nur das wohlerworbene Vermögen der Mutter und nur, wenn sie allein mit
Töchtern konkurrieren. Mit diesen erben sie zu gleichen Teilen.
B. Sind keine Abkömmlinge da, so erben die Seitenlinien, wobei die nähere
Linie die entferntere ausschließt. Sind männliche Personen vorhanden, so schließen sie
die weiblichen aus. Bei den männlichen Personen besteht Repräsentationsrecht. Erbgüter
fallen jedoch auf die Seite, von der sie stammen, und wohlerworbenes Vermögen wird
im allgemeinen in der Vaterseite vererbt.
O. Ascendenten erben nicht. Haben jedoch Eltern ihre Kinder abgefunden, und
sterben letztere ohne Leibeserben, so fäut die Abfindung an die Eltern zurück (J 50).
Ferner haben Eltern ein gesetzliches lebenslangliches Nießbrauchsrecht an dem wohl⸗
erworbenen Vermögen ihrer ohne Leibeserben verstorbenen Kinder (8 18).
D. Der überlebende Ehegatte hat kein Erbrecht, wohl aber Anspruch auf eine
statutarische Portion: 1/7 des unbeweglichen und !4 des beweglichen Vermögens. Diese
Portion vergrößert sich durch Anwachsung nicht und ist, soweit Erbgut vorliegt, un—
entziehbar; für wohlerworbenes Vermögen kaun sie durch Testament beseitigt werden.
Durch notarielles Testament kann dem Ehegatten an Stelle der statutarischen Portion,
wenn keine Abkömmlinge da sind, der lebenslängliche Nießbrauch des Erbguts gewährt
werden (8 18). Dann hat der Ehegatte das Wahlrecht zwischen der statutarischen Portion
        <pb n="877" />
        886

II. Zivilrecht.

und dem lebenslänglichen Nießbrauch. Stirbt jemand bei Lebzeiten seiner Eltern mit
Hinterlassung eines Ehegatten, so kann letzterer, wenn seine Schwiegereltern Grundbesitz
haben, der verstorbene Ehegatte aber nicht, die statutarische Portion, die ihm von diesem
zugefallen wäre, von dessen Eltern auch schon bei deren Lebzeiten fordern.
E. Erbloses Gut fällt an den Fiskus.

856. Testamentarische Erbfolge.

Testament heißt jede in gesetzlicher Form errichtete letztwillige Verfügung. Einer
Erbeseinsetzung bedarf es nicht. Testamente müssen „bei gesundem Verstande und gutem
Gedächtnis“ erxrichtet werden. Sie setzen Geschäftsfähigkeit voraus. Deshalb können
Testamente nicht errichten: 1. Geisteskranke, auch wenn sie nicht entmündigt sind, außer
in lichten Zwifschenräumen; 2. ununterrichtete Taubstumme; 8. Minderjährige; 4. Per—
sonen, welche die Standesrechte verloren haben. 5. Klostergeistliche der griechischen und
römischen Kirche; 6. Selbstmörder. Doch erkennt die Praxis ihre Testamente an, wenn
sie längere Zeit vor dem Tode errichtet sind.
Ddie Errichtung von Testamenten kann nur in Schriftform erfolgen. Die or dent⸗
lichen Testamente sind entweder notarielle oder häusliche. 1. Notarielle Testa—
mente werden vor einem Notar und drei Zeugen in der durch die Notariatsordnung
vorgeschriebenen Form errichtet. Zeugen können nicht sein: die Bedachten und deren
Verandie der vier und Verschwägerte der drei ersten Grade, Testamentsvollstrecker, Vor—
münder, Personen, die selbst kein Testament errichten können, mit Ausnahme von Kloster⸗
geistlichen, und Zeugnisunfähige im Sinne der 8.P.O. Die Urschrift des Testaments
vied ins Notariatsbuch wörtlich eingetragen; der Notar erteilt eine der Urschrift gleich⸗
wertige Ausfertigung; bei Widersprüchen entscheidet der Text im Notariatsbuch.
2. Häusliche Testamente müssen vom Testator selbst oder in seinem Namen mit
der Bemerkung unterzeichnet sein, daß der Unterzeichner im Namen des Testators unter—
schrieben habe. Hat der Testator das Testament nicht selbst geschrieben, so muß es ferner
derjenige unterzeichnen, der die Niederschrift besorgt hat. Sodann ist es von drei Zeugen
zu unterschreiben. Hat der Testator das Testament eigenhändig niedergeschrieben, oder ist
einer der Zeugen sein Beichtiger, so genügen zwei Zeugen. Das Testament muß auf
einem ganzen Bogen Papier geschrieben sein. Sind mehrere Bogen verwandt, so muß
ihr Zusammenhang aus dem Text hervorgehen. — Die Zeugen haben die Identität
des Testators und seine geistige Gesundheit zu bekunden. — Notarielle Testamente können
nur wegen Fälschung angefochten werden. Werden häusliche Testamente vorschriftsmäßig
hinterlegt, so haben sie die Kraft notarieller. — Außerordentliche Testamente sind:
das Mitärtesiament, das Testament zur See, das Testament eines Russen im Aus⸗
lande. Wird letzteres den Landesgesetzen gemäß errichtet und im russischen Konsulat
produziert, so gilt es als Notariatstestament. Der Widerruf eines Testaments kann
sederzeit erfolgen, doch kann ein notarielles Testament nur durch ein neues notarielles
aufgehoben werden, stillschweigend dadurch, daß ein neues notarielles errichtet wird. Ein
häusliches Testament kann durch ein zweites häusliches oder durch ein notarielles auf⸗
Fehoben werden. Für den Inhalt des Testaments gilt folgendes: Uber wohlerworbenes
Vermögen kann frei verfügt werden, über Erbgut nicht; doch kann jemand, der keine
Abkömmlinge hat, sein Erbgut in der Seitenlinie einem Verwandten vermachen, ohne
die anderen zu berücksichtigen. Grundstücke werden dadurch, daß sie vererbt werden, Erb⸗
gut. Deshalb können Nacherben in solche nicht eingesetzt werden. Aber auch in wohl⸗
rworbenes Vermögen können Nacherben nicht eingesetzt werden, weil niemand in seinem
Verfügungsrecht auf den Todesfall beschränkt werden kann. Dagegen können Ersatzerben
bestimmt, aus dem wohlerworbenen Vermögen Vermächtnisse gewährt und den Verfügungen
Bedinguugen und Zeitbestimmungen beigefügt werden. Auch kann einer Person der
lebenslangliche Nießbrauch, einer anderen das Eigentumsrecht an einem Verndoensstüc
vermacht werden. Ein Pflichtteilsrecht ist unbekannt. Sind ungesetzliche Bestimmungen
m ee erhe dee pleiben die lehleren bestehen. — Vermachtniffe sind
        <pb n="878" />
        O. v. Veh, Überblick über das russische Privatrecht. 887

vom Erbrecht nicht deutlich abgegrenzt. Die Praxis hat den Vermächtnisnehmern auch die
Haftung für Nachlaßschulden aufserlegt. — In der Praxis werden häufig Testaments—
vollstrecker eingesetzt, doch gibt es über sie nur wenig Bestimmungen. Sie können
nur durch rechtsguͤltiges Testament berufen werden, welches als Vollmacht und In—
struktion für sie gilt. Sie übernehmen die Nachlaßverwaltung auf Grund gerichtlichen
Vermögensverzeichnisses und sind rechnungspflichtig.

g57. Übergang des Erbrechts.
Die Annahme einer Erbschaft kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen; still—
schweigend, wenn die Erben weder die Zahlung der Schulden des Erblassers verweigern
noch die Einnahmen aus seinem Vermögen aufbewahren, dieses vielmehr zu ihrem per—
sönlichen Vorteil besitzen und nutzen. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegen—
über dem Nachlaßgericht; doch gilt auch als Ausschlagung, wenn die Erben den Nachlaß
wegen Überschuldung anzutreten oder in der Aufrufsfrist sich zu melden unterlassen.
Hal der Erbe den Nachlaß nicht ausgeschlagen, so tritt Schuldenhaftung ein; für Delikts—
schulden und für Schulden, welche erst nach dem Tode des Erblassers ausgeklagt werden,
haftet der Erbe nur bis zur Höhe des Nachlasses. Erben Kinder nach dem Tode ihrer
Eltern von den Großeltern oder anderen Verwandten kraft Repräsentationsrechts, so
brauchen sie die Schulden ihrer Eltern nicht zu zahlen. Von mehreren Erben haftet
jeder für seinen Teil. Das beneficium inventarii und das beneficium separationis
sind unbekannt.

8 58. Sicherung des Nachlasses.

Sind Erben ortsabwesend oder hat der Nachlaß unter vormundschaftliche Verwaltung
zu kommen, so erfolgt auf Antrag von Interessenten oder auf Anzeige der Polizei
Sicherung des Nachlasses. Die Sicherungsmaßregeln können bestehen 1. in der Auf—
nahme eines Nachlaßverzeichnisses oder in der Versiegelung des Nachlasses; 2. indem der
Nachlaß in Verwahrung gegeben wird, und 3. in gerichtlichem Erbenaufruf. Letzterer erfolgt
mit halbjährlicher Frist seit dem Tage der letzten Insertion. Wer sich rechtzeitig meldet
und sein Erbrecht glaubhaft macht, tritt in den Besitz des Nachlasses; wer sich nicht
meldet, hat sein Erbrecht durch Klage zu beweisen. Meldet sich niemand, so wird eine
Pflegschaft eingesetzt. Ist ein Handelsgeschäft Gegenstand des Nachlasses, so legen
Testamentsvollstrecker, Teilnehmer oder Prokuristen dem Handelsgericht in drei Tagen nach
dem Tode des Inhabers die Handlungsbücher vor. Sind sie in Ordnung, so verfügt
das Gericht den Fortgang des Geschäfts unter der Verwaltung dieser Personen; sind sie
nicht in Ordnung, so wird ein Geschäftsverzeichnis aufgenommen und das Geschäft ver⸗—
siegelt, bis die Erben sich legitimieren.

*59. Bestätigung im Erbrecht.
Testamente müssen zwecks Ausführung gerichtlich bestätigt werden. Der Antrag ist
in Jahresfrist seit dem Tode des Erblassers oder, wenn die Erben im Auslande sind,
innerhalb zweier Jahre zu stellen; andernfalls verliert das Testament seine Wirksamkeit.
Der Antrag ist beim Nachlaßgericht oder bei demjenigen Gericht anzubringen, in dessen
Bezirk ein vermachtes Grundstück belegen ist. Das Gericht pruft das Testament und
bestätigt notarielle Testamente ohne weiteres, häusliche nach uneidlicher Vernehmung der
Testamentszeugen. Schließlich wird die Bestätigung im „Senatsanzeiger“ veröffentlicht.
Wird das Teftament angefochten, so wird eine Pflegschaft eingesetzt. Hat der Erblasser
kein Testament hinterlassen, so brauchen anwesende und großjährige Erben eine Legiti—
mation nur, wenn ein Grundstück zum Nachlaß gehört, Nachlaßkapitalien in Banken
liegen oder Nachlaßvermögen unter vormundschaftlicher Verwaltung steht. Die Legiti—
mation erfolgt durch gerichtliche Vorlegung von Urkunden, welche das Verwandtschaftsverhältnis
 zum Erblasser dartun. — Die Bestätigung wird erst erteilt, nachdem die
Erbschaftssteuer erlegt oder förmlich gestundet ist.
        <pb n="879" />
        II.' Zivilrecht.
8 60. Erbschaftsklage.
Ist jemand als gesetzlicher Erbe in den Besitz des Nachlasses getreten, während
dieser einem Testamentserben zusteht, so hat letzterer die Erbschaftsklage. Dieser im
Gesetz allein erwähnte Fall wird analog auf andere Fälle der Erbrechtskonkurrenz an—
gewandt. Bis zur Klagezustellung haftet der Beklagte als gutgläubiger; hat er aber das
Teftament verheimlicht, so baftet er von Anfang an als bösglaäubiger Besitzer.

388

8 61. Erbschaftsteilung.

Die Erbschaftsteilung erfolgt entweder freiwillig oder gerichtlich. Auch wenn ge⸗
richtliche Teilung beantragt, ist, haben die Erben noch zwei Jahre Zeit zu freiwilliger
Teilung. Kommt sie in dieser Zeit nicht zu stande, so wird der Nachlaß mit Arrest be—
legt, und es werden 6 0/0 zu Gunsten von Wohltätigkeitsanstalten erhoben. Sodann er—⸗
folgt die gerichtliche Teilung, mit deren Vorbereitung ein Notar betraut werden kann.
Eine freiwillige Teilung ist unanfechtbar: eine gerichtliche kann in Jahresfrist durch Be⸗
schwerde angefochten werden.
        <pb n="880" />
        ß

Grundzüge des Handelsrechts.

N0on

Olto Gierke Gerlin).
        <pb n="881" />
        Erstes Buch.

Afsgemeines.

Das Kandelsvrecht überhaupt.

Erstes RKapitel.

8 1. Begriff. Handelsrecht ist der Inbegriff der besonderen Rechtssätze, die
für den Bereich des Handels gelten. Der Begriff des Handels ist zunächst ein vom Leben
geprägter wirtschaftlicher Begriff, unter den die auf den Umsatz von Gütern gerichtete
gewerbliche Tätigkeit fällt. Für den Herrschaftsbereich des Handelsrechtes aber ist der
rechtliche Begriff des Handels maßgebend, den die Rechtsordnung beliebig prägen kann
und mehr und mehr abweichend vom wirtschaftlichen Begriff geprägt hat. Hiervon ist
später zu reden (Kap. 8).
Das Handelsrecht im weiteren Sinne umfaßt öffentlichrechtliche und privatrechtliche
Sätze. Es gibt im Völkerrecht, im Staats- und Verwaltungsrecht, auch im Prozeßrecht
und im Strafrecht besondere Normen, die sich auf den Handel beziehen. Unter Handelsrecht
 im engeren Sinne versteht man das Haändelsprivatrecht. Nur von diesem ist
hier zu reden.
Die folgende Darstellung befaßt sich mit dem deutschen Handelsrecht, für die das
fremde Handelsrecht nur als Hilfsmittel in Betracht kommt. Das deutsche Handelsrecht
ist überwiegend einheitliches Reichsrecht. In einzelnen Punkten gilt auch heute partiku—
läres Handelsrecht.

F 2. Stellung im Rechtssystem. Das Handelsrecht ist ein als Sonderrecht aus—
gestalteter Teil des deutschen Privatrechts. Im Gegensatz zum Handelsrecht wird das
gemeine Privatrecht schlechthin als „bürgerliches“ Recht bezeichnet.
Die Neigung zur Ausscheidung von Sonderrechten hat die moderne Welt von
der germanisch-romanischen Welt des Mittelalters ererbt. Allein die Stellung der Sonder—
rechte zum gemeinen Recht hat sich verändert, seitdem die grundsätzliche Rechtsungleichheit
der grundsaͤtzlichen Rechtsgleichheit gewichen ist. Während im Mittelalter das gemeine
Recht sich in die Sonderrechte der einzelnen Stände und Güterkreise aufzulösen drohte
und jedes Sonderrecht sich möglichst abzuschließen strebte, behauptet heute das gemeine
Recht die Zentralstellung und gestattet den Sonderrechten nur eine ergänzende Wirksamkeit.
Die heutigen Sonderrechte gleichen nicht mehr selbständigen Gebäuden, sondern lehnen sich
als An- und Ausbauten an das große Gebäude des gemeinen Rechtes an.
Das heutige Handelsrecht ist trotz seines erheblichen Umfanges noch weniger
als manches andere Sonderrecht ein in sich geschlossenes Rechtssystem. Es ruht auf
dem Fundament des bürgerlichen Rechts und müßte haltlos zusammenbrechen, wenn ihm
diese Grundlage entzogen würde. Zum Teil besteht es überhaupt nur aus einzelnen
Rechtssätzen, die in diesem oder jenem Punkt abwandelnd eingreifen, wenn ein Rechts—
        <pb n="882" />
        892

II. Zivilrecht.

institut des bürgerlichen Rechts in den Bereich des Handels tritt. So verhält es sich
z. B. mit den dem Sachenrecht und den meisten dem aͤllgemeinen Teil des Obligationen⸗
kechts angehörigen Handelsrechtssätzen. Aber auch die dem Handelsrecht eigentümlichen
Rechtsinstitute erscheinen heute nur als Abarten bürgerlicher Rechtsinstitute. Manche von
ihnen, wie z. B. die Prokura, die offene Handelsgesellschaft oder der Handelskauf,
einpfangen überhaupt erst durch komplementäre Vorschriften des bürgerlichen Rechts ihre
Vollendung. Andere, wie z. B. die Firma, die Aktiengesellschaft oder das Kommisstonsgeschäft,
 sind in sich abgerundeter, bleiben aber immerhin in einzelnen Beziehungen auf
die Anlehnung an das bürgerliche Recht (Namenrecht, Vereinsrecht, Recht des Werk—
vertrages) verwiesen.
Gleichwohl hat das Handelsrecht den Charakter eines Sonderrechts gewahrt.
Es ist seiner Hauptmasse nach in einem besonderen Gesetzbuch kodifiziert und erfreut sich
abgesonderter wissenschaftlicher Behandlung und Lehre. Diese äußere Selbständigkeit aber
wind durch eine innere Einheit getragen. Denn auch wo das Handelsrecht scheinbar
sich aus Bruchstücken zusammensetzt, waltet ein gemeinsamer Geist, der sie zum Ganzen
ebindet. Alle Abwandlungen des bürgerlichen Rechts zeigen eine gleichartige Grund⸗
färbung. Diese durchgehende Eigenart ist geschichtlich aus den Anschauungen und Be⸗
dürfnissen des Kaufmannsstandes erwachsen und hat insoweit, als sie den Bedürfnissen
underer Lebenskreise gleichfalls entsprach oder zu entsprechen schien, die allmähliche Er—
weiterung des Geltungsbereichs des Handelsrechts veranlaßt. Die meisten charakteristischen
Züge des Handelsrechts erklären sich aus der dem Handelsverkehr innewohnenden Tendenz,
sich möglichst frei und doch in möglichst sicheren Bahnen zu bewegen, sich mit möglichst
geringen Aufwande an, Zeit und Kosten abzuwickeln und sich in Massenwirkungen zu
entfalten. So die Abneigung gegen Beschränkungen der Vertragsfreiheit; die Abstreifung
von Formerfordernissen unter gleichzeitiger Begünstigung besonderer Formalinstitute; die
Strenge der Verpflichtung und der Haftung; die Forderung erhöhter Sorgfalt; die Ver—
mutung für Entgeltlichkeit jeder Leistung; die Beförderung der schleunigen und glatten
Erledigung von Anständen; die Steigerung des Publizitätsprinzips und der Wirkungen
des guten Glaubens; die Ausbildung fester und gleichförmiger Geschäftstypen und deren
Bindung durch die Verkehrssitte. Daneben einpfängt das Handelsrecht sein eigentümliches
Gepräge durch die personenrechtlichen Gebilde, die dem Bestreben nach Schaffung trag—
fähiger Organisationen für den Geschäftsbetrieb im ganzen entsprungen sind. Hier
wurzeln die Besonderheiten der handelsrechtlichen Personenverbindungen, des Vertreter⸗
und Gehilfenrechts, des Gesellschafts? und Genossenschaftsrechts. Im Zusammenhange
hiermit endlich zieht sich durch das Handelsrecht die Tendenz, das Geschäft zu ver—
felbstündigen und die geschäftliche Sphäre von der Privatsphäre ihres Trägers genau zu
sondern. Manche handelsrechtlichen Institute, wie Firma und Handelsbücher, sind vorzugs—
weise auf dieses Ziel gerichtet.
Diese innerlich begründete Eigenart des Handelsrechts rechtfertigt den Fortbestand
seines Sonderdaseins. Der Wunsch nach Beseitigung des Zwiespalts zwischen Handelsrecht
 und bürgerlichem Recht ist oft laut geworden. Allein entweder müßte der Handel
auf eine ihm kongeniale Rechtsordnung verzichten oder das bürgerliche Leben sich einer
für die Gesamtheit unpassenden und sozial bedenklichen Rechtsordnung unterwerfen.
Eines schickt sich nicht für alle. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit fordert nicht doktrinäre
Gleichmacherei. Vielfach hat freilich das Hauͤdelsrecht, wie oft gesagt ist, als Pionier
dem allgemeinen Fortschritt der Rechtsentwicklung vorgearbeitet. Gerade in neuester Zeit
ist das deutsche bürgerliche Gesetzbuch in der Verpflanzung ehemals handelsrechtlicher Sätze
in das bürgerliche Recht ziemlich weit gegangen. Allein, auch das Handelsrecht steht nicht
still und bringt immer wieder Neubildungen hervor, zu deren Verallgemeinerung die Zeit
nicht reif ist. So hat denn auch die Gesetzgebung bisher nur in der Schweiz die sonderrecht⸗
liche Stellung des Handelsrechts formell beseitigt, ohne übrigens die materielle Besonderheit
der handelsrechtlichen Institute auszutilgen. Für Deutschland ist auf absehbare Zeit hinaus
durch den gleichzeitigen Erlaß eines neuen Handelsgesetzbuches neben dem bürgerlichen Gesetz—
Mant ines auch formell als Sonderrecht anerkannten Handelsrechts gesichert.
        <pb n="883" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 893

Literatur: Molengraaff, Is het noodzakelijk of wenschelijk, tuschen handelsrecht
en burgerlijk recht te onderscheiden en z2e0 tot voorwerpen van afzonderlijk wettelijke regeling
 te“ malbbhen? Amsterdam 1883; Het verkeersrecht in wetgeving en wetenschap, Haarlem
 1885. — G. Cohn, Warum hat und braucht der Fendi ein besonderes Recht? Drei rechts—
wissenschaftliche Vortraͤge, Heidelberg 1888, II. - Rießer, Der, EKinfluß handelsrechtlicher Ideen
auf den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, Stuttgart 1891. — Ph. Heck,
Weshalb besteht ein von dem bürgerlichen Rechte gesondertes Handelsprivatrecht? „Axchiv für civ.
Praxis 1902, 6. 488 ff. (etwas einseitige Charakterisserung des Handelsrechtes als „Recht des rechts⸗
shtthen Diossenbetrledes — K. Lehmann, Die Enlwicklung des deutschen Handelsrechts, 3. f.
D. R.

883. Geschichte. Dem Altertum war ein besonderes Handelsrecht fremd.
Insbesondere haben die Römer ein Handelsrecht nicht ausgeschieden. Commereium ist
der Verkehr überhaupt, für die mercatura gilt kein Sonderrecht. Der Handel bedurfte
keines Sonderrechts, weil ihm das jus commune, zumal das jus gentium, genügte. Das
römische Privatrecht, als Stadtrecht geboren, paßte sich seit der Entwicklung Roms zur
Handelsstadt und in erhöhtem Maße seit seiner Erhebung zum Weltrecht den Bedürfnissen
des Handels an und stellte ihm namentlich ein geeignetes Obligationenrecht zur Ver—
fügung. Daneben fehlte zu umfassenderen Sonderrechtsbildungen der Stoff, weil bei aller
Großartigkeit des Handels doch dessen Organisation einfacher als im Mittelalter und heute
war. Es gab keinen geschlossenen Handelsstand. Im Zusammenhange mit der Sklaven—
wirtschaft waren manche später verselbständigte Handelszweige, die den Zwischengeschäften
dienen, nicht ausgebildet und die Haͤndelsgesellschaften unvollkommen entwickelt. Ver—
einzelte, auf den Handel bezügliche besondere Rechtsbildungen, wie die actio tributoria,
fanden im gemeinen Rechte Unlerkunft.

Auch im Mittelalter gab es ursprünglich kein Handelsrecht. Allein das nun—
mehr zur Herrschaft gelangte germanische und auch das von ihm befruchtete romanische
Recht war dem Handel möglichst unangemessen. Es war auf dem Lande geboren und
auf die Verhältnisse von Rittern und Bauern zugeschnitten. Dem Zustande der Natural—
wirtschaft mit unbedeutender Ergänzung durch Tauschhandel entsprechend, beruhte es auf
der Voraussetzung, daß der Grundbesitz der Träger der sozialen Stellung, das bewegliche
Vermögen und die Arbeit zu seinem Dienste bestimmt und an ihn gebunden seien. Durch—
weg war es auf Bodenstandigkeit der Rechtsverhältnisse berechnet und setzte mit seinem
schwerfälligen und strengen Formalismus und seinen Einschränkungen der Vertragsfreiheit
dem beweglichen Verkehr unüberwindliche Hindernisse entgegen. Dazu kam, daß das
kanonische Recht seinen kirchlichen Geboten die gleichen Anschauungen zu Grunde legte
und insbesondere das handelsfeindliche Verbot des Zinsennehmens erließ.
So entstand im späteren Mittelalter, als mit dem Aufblühen der Städte der
Handel hinreichend erstarkt war, um seinen Anspruch auf ein für ihn angemessenes Recht
durchzusetzen, das Handelsrecht als Sonderrecht. Handel und Gewerbe waren hier zu
ausschlaggebenden Mächten, das bewegliche Kapital war selbständig, die Arbeit war frei
geworden Ein neues Recht also war unerlaͤßlich. Die Kaufleute aber hatten sich zu
einem freien, in der Stadt herrschenden oder mitherrschenden, genossenschaftlich organisierten
Zerufsstande erhoben und besaßen daher nach dem germanischen Prinzip der Autonomie
Befugnis und Macht, sich ein besonderes Recht zu schaffen. War doch die damalige Welt
von Sonderrechten voll. Zuerst brach sich hier, wie überall, das neue Recht in der Form
des Gewohnhetlsrechtes Bahn. Balb wurden auch einzelne Sätze in Satzungsform ausxsprochen,
 fei es nun in städtischen Statuten oder sei es in besonderen Statuten der
Kaufmannsgilden. Vielfach wurden auch besondere Handelsgerichte gebildet, deren Praxis
das junge Handelsrecht befestigte und entfaltete. Am frühesten vollendete sich das Handelsrecht
 in Italien. Von den anderen romanischen Ländern gingen Katalonien und Frankreich
voran. Aber nicht viel spater und durchaus selbständig erblühte auch in Deutschland und
den Niederlanden, dann in England ein besonderes Handelsrecht. In den romanischen
Gebieten fand eine Anknüpfung un das römische Recht statt, von der auf germanischem
Boden noch nicht die Rede war. Allein die lebendigsten und eigenartigsten Institute
        <pb n="884" />
        894

II. Zivilrecht.

des Handelsrechts erwuchsen auch bei den romanischen Völkern aus germanischer Wurzel.
So besteht denn auch bei mancher Verschiedenheit Ubereinstimmung in den Grundzügen.
In der Neuzéit setzte sich die Entwicklung auf der gewonnenen Grundlage fort.
Mit der Rezeption drang in Deutschland das italienische Handelsrecht ein. Auch erlangte
das römische Recht wachsenden Einfluß auf die handelsrechtliche Begriffsbildung. Doch
blieb mehr als auf anderen Gebietcrw der nationale Kern unversehrt. Langsam abet
bereiteten sich Wandlungen vor, die in neuester Zeit zum Durchbruch kamen. Die
autonomische Rechtsbildung wurde durch die staatliche Gesetzgebung zurückgedrängt und
endlich das Handelsrecht in ein staatlich gesetztes Sonderrecht umgeprägt, bei dessen Ge—
staltung freilich der Handelsstand sich immer noch eine kräftigere Mitwirkung, als anderen
Ständen vergönnt buͤeb, zu wahren wußte. Die ständische Geschlossenheit des Handels⸗
rechts wurde durchbrochen sein Geltungsbereich unter Heranziehung objektiver Gesichts⸗
punkte erweitert, sein Inhalt in nähere Verbindung mit dem des bürgerlichen Rechtes
gesetzt. Das Handelsrecht wurde in großen Gesetzbüchern kodifiziert und national ver—
einheitlicht. Darüber hinaus meldet sich das Streben nach internationaler Ausgleichung
an, das auf einzelnen Gebieten (3. B. im Eisenbahnrecht) bereils erhebliche Erfolge auf
zuweisen hat.
Literatur: L. Goldschmidt, Univerjsalgeschichte des Handelsrechts, Bd. J 1891 (Bd. 1J
Abschn. 1 Lief. J der 8. Aufl. des Handbuchs); Handbe 2. Aufl. Vd. J. Lastig, Entwicklungs wege
und Quellen des Handelsrechts, 1877 Beiträge in der Zeitschr. f. H. X. XXIII IS8f, XXIV, ff. —
Endemann, Sludien in der romanistisch-kanonistischen Wirtschaͤsfts- und Rechtslehre, 2 Bde, 1874
u. 1878. — A. Lattes, ID diritio Comναναιια nella législazione statutaria delle città
Italiane, Milano 1884; 8tudii di diritto tatutatis 1886; Il diævitto consnetudionario delle città
Lombarde. 1899

Quellen, Literalur und Hilfs mitkel des deutscherr
Handelsvechts

Zweites Kapitel.

84. Die deutschen Handelsgesetze. Im Mittelalter finden sich in Stadtrechten
und Gildesatzungen einzelne handelsrechtliche Bestimmungen. Seit dem siebzehnten Jaͤhr⸗
hundert griff die Gesetzgebung stärker ein, aber immer nur partikulär und in eingelnen
Punkten. Die erste Kodifikalion des Handelsrechts vollzog das Preußische Allgemeine
Landrecht von 1794 in TR1 Tit. 8 Abschn. 70 „von Kaufleuten“. Daneben“ wurde
in Deutschland der französische Code de commerece von 1807, beruhend auf den Ordon—
nanzen von 1673, als Stück der Napoleonischen Gesetzgebung eingeführt und im Gebiet
des rheinischen Rechts in Kraft belassen. In Baden wurde eine Übersetzung des Code
de commerce dem Landrecht als Anhang „von Handelsgesetzen“ beigegeben.
Als nach den Freiheitskriegen die auf Erringung eines einheitlichen deutschen
Privatrechts gerichtete Bewegung gescheitert war, tauchte mehrfach der Plan auf, mindestens
ein deutsches Handelsgesegbuch zu schaffen. Eine Anregung Württembergs beim
Zollverein im Jahre 18806 blicb erfolglos. Die Ausarbeitung eines Entwurfs durch
eine im Jahre 1848 vom damaligen Reichsjustizminister eingesetzte Kommission wurde
nach Fertigstellung von fünf Titeln abgebrochen. Im Jahre 1836 berief der Bundestag
auf Antrag Bayerns eine von den meisten deutschen Slacten beschickte Kommission „zur
Entwerfung und Vorlage eines allgemeinen Handelsgesetzbuches fur die deutschen Bundes⸗
staaten“. Die Kommission tagte vom 18. Januar 1857 bis zum 12. März 1861 in
Nürnberg (nur für das Seerecht in Hamburg) und brachte unter Zugrundelegung eines
preußischen Entwurfs und Mitbenutzung eines österreichischen Entwurfs in dret Lesungen,
zwischen deren zweiter und dritter vie Kritik gehört wurde, das ihr aufgetragene Weri
zu stande. Der Bundestag empfahl durch Beschluß vom 81. Mal 1861ven einzelnen
Staaten, das Gesetzbuch einzuführen und womöglich einseitig nicht abzuändern. Die
Inkraftsetzung erfolgte durch Einführungsgesetze der deutschen Staaten in den Jahren
1861 bis 1867 (ausgenommen Schaumbura⸗Lippe, Holftein und Lurembura).
        <pb n="885" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 895

Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch wurde im Jahre 1869 zum
Gesetz des Norddeutschen Bundes und später zum deutschen Reichsgesetz erhoben. Dadurch
wandelte es sich aus allgemeinem Recht in formell gemeines Recht und wurde der
Abänderung durch Landesgesetz entzogen. Dagegen erfuhr es durch jüngere Reichsgesetze
(besonders im Alktiengesellschaftsrecht) wichtige Anderungen. In seiner ursprünglichen
Fassung gilt es in Osterreich.
Im Deutschen Reich wurde es durch das neue Handelsgesetzbuch vom 10. Mai
1897 nebst Einführungsgesetz vom gleichen Tage ersetzt. Das neue Handelsgesetzbuch ging
aus einer Revision des alten hervor, die im Reichsjustizamt ausgearbeitet und im Jahre 1888
von einer Kommission durchberaten, dann noch einmal im Jahre 1896 unter Zuziehung
von Sachverständigen geprüft und im Jahre 1897 mit geringen Anderungen von Reichstag
und Bundesrat angenommen wurde. Das hauptfsächlichste Ziel war die Herstellung des
Einklanges mit dem neuen bürgerlichen Recht. Viele Sätze des alten H.G.B. wurden
gestrichen, weil sie entweder in das B.G. B. übergegangen sind oder abweichende handelsrechtliche
 Vorschriften nicht mehr erforderlich zu sein schienen. Im übrigen wurden
zahlreiche Fassungsänderungen, aber auch wichtige sachliche Anderungen vorgenommen.
Endlich wurden einige Ergänzungen eingefügt. Das neue H.G. B. hat nur vier Bücher
statt der fünf des alten, wovon, da das letzte dem Seerecht gewidmet ist, drei sich mit
dem eigentlichen Handelsrecht beschäftigen. Es zählt, während das alte in Artikel zerfällt,
nach Paragraphen. In Kraft ist es seit dem 1. Januar 1900, jedoch hinsichtlich der
neuen Vorschriften für Handlungsgehilfen und Handlunaslehrlinge schon seit dem
1. Januar 1898.
Neben dem Handelsgesetzbuch gelten zahlreiche andere Reichsgesetze von ganz
oder teilweise handelsrechtlichem Inhalt, von denen manche, wie das Gesetz über Gesell—
schaften mit beschränkter Haftung und das Binnenschiffahrtsgesetz, nur aus äußeren
Gründen nicht in das Handelsgesetzbuch eingefügt sind. In Ermangelung sonderrechtlicher
Vorschriften kommt auch in Handelssachen das gemeine Reichsprivatrecht und insbesondere
das B.G.B. zur Anwendung (E. G. Art. 2.).
Die Landesgesetzgebung konnte ursprünglich das allgemeine deutsche Handels—
gesetzbuch nicht nur ergänzen, sondern auch abändern. Seit der Erhebung des alten
H.G. B. zum Reichsgesetzbuch wurde zwar dessen Abänderung durch Landesgesetz unzulässig,
ergänzendes Landesrecht aber blieb zulässig und in erheblichem Umfange, vor allem ja im
ganzen Bereiche des subsidiär anzuwendenden bürgerlichen Rechts, von hoher Bedeutung.
Dem neuen H.G.B. gegenüber ist auch ergänzendes Landesrecht ausgeschlossen. Die
Landesgesetzgebung ist zum Erlaß von Vorschriften im Gebiete des Handelsprivatrechts
wie alles Privatrechts überhaupt nur insoweit befugt, als sie dazu durch Reichsgesetz
ausdrücklich ermächtigt ist. Einzelne derartige Vorbehalte finden sich im E.G. zum H. G. B.
(Art. 16—21) oder ergeben sich aus den Vorbehalten im E.G. zum B. G.B. Demgemäß
sind in den einzelnen Staaten Ausführungsgesetze zum neuen H.G. B. ergangen.
Materialien: Preuß. A.S.R. IIS, S 475-2464. — Code de commeérce, publ. 20-25 Sept.
1807. — Entw. eines H.G.B. für das Königr. Württemberg, 2 Tle. 1839 u. 10. — Entw. eines
allgemeinen H.G. B. für Deutschland (Reichshandelsgesetzentwurf) Titel 1258, 1848 u. 49. — Entw.
ines H.G.B. für die Preuß. Staaten, 2 Tle., 1857 u. 89 (verfaßt von Bischoff). Entw. eines
Oesterr. Handelsrechts, Wien 1857. Protokolle der Kommission zur Berathung eines A.D. H.G. B.,
herausg. d. J. Sug, 9 Tle. mit Registerband und Beilageband, 1858/68. Einführungsgesetze zum
A. D. H.G. B. Preuß. v. 24. Juli 1861, sterr. v. 17. Dez. 1862 u. s. w.) im Beilageband zu den
Protok. (II) besonders 1871. Auch bei Salpius, Die Ergänzungen der A. D. W.O. und des A D. H. G.,
1870. — Rordd. B.G. v. 5. Juli 1869, R.G. v. 16. Apr. 1870 (fur Württ., Baden, Hessen),
v. 22. Apr. 1871 (f. Bayern), v. 19. Juni 1872 (. Elsaß-Lothr.), v. 22. März 1891 (f. Helgoland),
v. 10. Juli 1879 u. 17. April 1886 (f. Konsularbezirke und Schutzgebiete) — Entw. eines H.G. B.
mit Denkschrift, 1886. Rießer, Zur Revision des H.G.B. 1887/80; Dickel, Bemerkungen zu
dem Entw. eines neuen H.G.B., 1897; Laband, Deutsche J.3. J 345ff.; Gierke, 3.f. 9
XLV 441 ff, Der Entwurf des neuen H.G.B., 1897; K. Lehmann, Arch. f. civ. Pr. LXXXVI
289 ff.; Ehrenberg, Jahrb. f. Dogm. XXXVII 77 ff.; G. Cohn, Arch. f. bürg. R. XII 185 ff. —
Ausgaben des neuen H.G.B. mit Anmerkungen von Gareis, von Frankenburger, von Ru—
dorff. Mit den Rebengesetzen b. Friedberg, Die Handelsgesetzgebung des Deutschen Reichs,
5. Aufl. 1899. Ferner GMeyerhoff, Corpus juris civilis für das Deulsche Reich und Preußen;
mit Erläuterungen; Bd. II Handelsrecht. — Die Ausführungsgesetze in der Sammlung von Becher.
        <pb n="886" />
        396

II. Zivilrecht.

F 5. Das Handelsgewohnheitsrecht. Das Gewohnheitsrecht, einst die weitaus
überwiegende Quelle des Handelsrechts, wahrte in Handelssachen auch gegenüber der
vordringenden Gesetzgebung Lebendigkeit und schöpferische Kraft. Das alte Handelsgesetzbuch
— —
sprach aber ausdrücklich den Handelsgebräuchen den Vorrang vor allem bürgerlichen Recht
und somit auch vor den sonst das Gewohnheitsrecht ausschließenden Privatrechtsgesetzen
zu. Das neue H.G. B. schweigt gleich dem B.G.B. über die Kraft des Gewohnheitsͤrechts.
Somit ist das Handelsgewohnheitsrecht nicht mehr privilegiert. Im Sinne der allgemeinen
Ausschließung des Landesprivatrechts durch das Reichsprivatrecht ist anzunehmen, daß
partikuläres Gewohnheitsrecht als solches nur anerkannt werden soll, wo das Reichsrecht
auf Partikularrecht verweist oder dem Partikularrecht eine Entscheidung vorbehält. Ob sich
nicht dennoch auch partikuläres Gewohnheitsrecht durchsetzen känn, ist eine andere Frage.
Dagegen steht der Bildung eines gemeinen deutschen Handelsgewohnheitsrechts ein
Hindernis nicht entgegen. Ein solches kann auch das gesetzte Recht so gut abändern wie
ergänzen. Die Erfordernisse und die Feststellung des Handelsgewohnheitsrechts richten sich
nach den allgemeinen Regeln über Gewohnheitsrecht.
Vom Handelsgewohnheitsrecht zu unterscheiden, obschon mit ihm oft unter dem
Namen „Handelsgebräuche“ oder „Handelsusancen“ zusammengefaßt, ist die Handels
sitte (‚die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche“). Die Handels—
säütte ist tatsächliche Ubung ohne die Überzeugung rechtlicher Gebundenheit, daher keine
Rechtsquelle. Sie ist aber ein wichtiges Auslegungsmittel für das rechtsgeschäftlich
Gewollte und kann im Gebiete des nachgiebigen Rechts die gesetzliche Regel zwat nicht
abschaffen, aber tatsächlich außer Anwendung setzen. Das alte H.G.B. verwies bei
handelsgeschäften allgemein auf die Handelssitte (Art. 279), das neue nur unter Kauf—
leuten (F 846). Daneben finden sich allgemeine Verweisungen auf den Handelsgebrauch
bei einzelnen Rechtsgeschäften (z. B. 8 90, 3859, 380, 398). Im übrigen gilt die Aus—
legungsregel des 8 1857 B. G. B., wonach die Verkehrssitte zu beachten ist. Die Verkehrssitte
 kann auch im Verkehr zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleüten auf Beachtung der
Handelssitte hinauslaufen. Zur Feststellung der Handelssitte sind Bekundungen von
kaufmännischen Korporationen oder Handelskammern oder von sachkundigen Einzelnen
(sog. Pareres) besonders geeignete Mittel.
Sammlungen; Pegoletti,lau pratica della mercatura (vor 1848). — Decisiones
Rotae Genuensis. — Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im
Handelsverkehr, herausgev. Do ve u. Apt, 1899. Breslauer Handelsgebräuche; Gutachten der Brez—
—

F6. Literatur. Die älteste wissenschaftliche Erörterung handelsrechtlicher Fragen
begegnet in den Werken der mittelalterlichen Legisten und Kanonisten (z. B. bei Bartolus,
 Baldus, Durantis). Vorläufer einer gesonderten Darftellung des Handels-—
rechts waren die Aufzeichnungen der Handelsgebräuche und die Schriften der juristisch—
theologischen Summisten über die Erlaubtheit der Handelsgeschäfte vor dem forum conscientiae
 (so z. B. der compendiosus tractatus de contractibus mereatorum des 1488
verstorbenen deutschen Dominikaners Joh. Nider). Im sechzehnten Jahrhundert löste
sich die Handelsrechtswissenschaft als besonderer Zweig der Rechtswissenschaft von der
zivilistischen Jurisprudenz ab, behielt aber ihr europäisches Gepräge. Das älteste
Kompendium des Handelsrechts veröffentlichte i. J. 1338 Benvenuto Straceha aus
Ankona: Tractatus de mercatura s. méreatoro. Ihm folgten andere Italiener, wie
Sigism. Scaeeia, Tractatus de commeéreiis et cambio, 1618, Jos. de Casaregis,
 Discursus legalos de commereio, 1719/29, und Franzosen, wie J. Savary,
Le parfait négotiant, 1675. Auf demselben Boden steht der i. J. 1662 erschienene
umfangreiche Tractatus politico-juridieus de jure mercatorum et commereiorum vSingulari
 des lübischen Ratsherrn JFoh. Marquard.
Die selbständige wissenschaftliche Behandlung des deutschen Handelsrechts regte
Joh. Georg Büsch (1728 1800) mit seinen das Handelsrecht in die Handelslehre
        <pb n="887" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 897

hineinziehenden Arbeiten an. Sein Schüler F. v. Martens (175856 —1821) schrieb das
erste deutsche Werk über Handelsrecht, in juristischer, aber vom Naturrecht beeinflußter
Behandlungsweise (Grundriß des Handelsrechts, 1. Aufl. 1797, 8. Aufl. 1820). Eine
mehr positivrechtliche Richtung wurde durch die Praxis der Hansestädte und deren aus—
gezeichnete Vertreter angebahnt. Insbesondere durch Heise (1778 51851), dessen 1814
bis 1817 gehaltene Vorlesungen 1858 veröffentlicht sind. Zu erwähnen sind ferner
Bender (1797- 1859, Grundsätze des deutschen Handlungsrechts, 1824), Meno
Pöhls (Darstellung des gemeinen und des Hamburgischen Handelsrechts, 1828/84) und
Brinkmann (1809 1855, Lehrbuch des Handelsrechts, herausgegeben von Ende—
mann 1858,60), sowie Cropp (1790-1832) und Treitschke (1788 - 1855). Mit
außerordentlicher Energie und nachhaltigem Erfolg, aber nicht ohne romanisierende Begriffsvergewaltigung,
 führte Heinrich Thöl (1807 -1884) die juristisch-konstruktive Methode
durch (1. Aufl. 1847). Einen neuen Impuls durch tiefgründige rechtsgeschichtliche
Forschung und Verwertung derselben für die Dogmatik gab Levin Goldschmidt
(1828 - 1897) der Handelsrechtswissenschaft. Für die Verbindung juristischer und wirt—
schaftlicher Betrachtungsweise, vielfach aber auf Kosten der festen Rechtsbegriffe, wirkte
W. Endemann.
Eine neue Epoche der deutschen Handelsrechtswissenschaft brach mit dem Zustande—
kommen des Handelsgesetzbuches an. Das Gesetzbuch wurde mit zahlreichen und zum
Teil wissenschaftlich wertvollen Kommentaren versehen. Aber auch die systematischen
Darstellungen des Handelsrechts und die Einzelschriften stellten sich auf den Boden des
nunmehr errungenen Gesetzesrechtes. Die neuesten Arbeiten verfolgen die gleichen Wege
im Anschluß an das neue Handelsgesetzbuch.

Kommentare: Anschütz u. v. Völderndorff, 3 Bde. 1867773, zum Teil in 2. Aufl.
v. Allfeld 1894. — v. Hahn, 2 Bde. 1877/88, Bd. 14. Aufl. 1834. — Keyßner 1870. —
Maksower, 12. Aufl. 1888ff. — Puchelt, 4. Aufl. v. Fortsch 1894. — Gareis u. Fuchs—
perger 1871, 2. Aufl. 1888ff. — H. Staub 1891, 6. u. 7. Aufl. 1900. — Düringer u.
Hachenburg 1898ff. — K. Lehmann u. V. Ring 18099 ff.
Systeme: H. Thöl, Das Handelsrecht, 6. Aufl. 1879. — 8. Goldschmidt, Handbuch des
Handelsrechts, 1864 ff. GBd. J 2. Aufl. 1815, Bd. I 1888, unvollendet); System des H.R. im Grund⸗
riß, 4. Aufl. 1892. W. Endemann, Das deutsche g 4. Aufl. 1887. — Handbuch des deutschen
Iendoe See-⸗ und Wechselrechts, 4 Bde. 1881/86 Geiträge verschiedener Verfasser), herausg. v.
Endemann. — J. Fr. Behrend, Lehrbuch des H.R., Bd. J. 1886/86. — C. Gareis, Das
deutsche H.R. 6. Aufl. 1899 (7. Aufl. 1908). — K. Cosack, Lehrbuch des H. R., 5. Aufl. 1800 6. Aufl.
1903). — H. O. Lehmann in Birkmeyers Encyklopädie der Rechtswissenschaft S. 595 ff. — Außerdem Dar⸗
stellungen in manchen Lehrbüchern des deutsch. Privatrechts (z. B. bei Beseler, Bluntschli, Gerber)
und in dem Werke H Vernburgs über preuß. Privatrecht und jetzt über bürg. R.
Zeitkschriften: Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht, seit 1888. begründet von Gold—
schmidt, jetzt herausg. b. H. Keyßner u. K. Lehmann. — Busch, Archiv für Theorie und
Praxis des Handels- und Wechselrechts, 1863 —1888. — Löhr. Centraloraan für das deutsche Handels—
und Wechselrecht, 1862 1873.
Eutscheidungen: Seuffert, Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte, seit 1847. —
Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts, 20 Bde., 1871/79. — Entscheidungen des Reichsgerichts
in Civilfachen, seit 1880.
Formuklare: Friedberg, Formelbuch für Handels-, Wechsel- und Seerecht. 1890.
Handelsrechtspraktiküm von Rießer, 1888.

8 7. Das fremde Handelsrecht. Das fremde Handelsrecht ist für das Verständnis
des deutschen Handelsrechts nur Hilfsmittel. Es ist aber wegen der hier besonders starken
internationalen Zusammenhänge ein besonders wichtiges Hilfsmittel. Überdies ist es
von den deutschen Gerichten auf Grund der Regeln des internationalen Vrivatrechts viel—
fach unmittelbar anzuwenden.
Den größten Einfluß erlangte der französische Code de commeree von 1807.
Er gilt in Frankreich selbst bis heute, wenngleich mit wichtigen Abänderungen durch
spätere Gesehe. Auch gilt er in Luxemburg und in Polen. In Belgien ist er 1867
bis 1879 revidiert. Mit geringen Änderungen reproduzieren ihn die Handelsgesetzbücher
von Griechenland (1835), Serbien (1860), Rumänien (1868, neues 1887), der Türkei
(18350160) und Agypten (1874,75). Verwandt mit ihm sind die Handelsgesetzbücher der
Enceyklopädle der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl Rb. T 5
        <pb n="888" />
        898

II. Zivilrecht.

Niederlande (1838), Spaniens (1829, revid. 1885), Portugals (1833, revid. 1888) und
der mittel- und füdamerikanischen Staaten (Brasilien 1880, Argentinien 1859/62,
revid. 1889, Chile 1865 u. s. w.). Auch der italienische Codiece di commereio von
1868, während die Neufassung von 1882 vielfach auch aus dem deutschen Recht schöpft.
Das deutsche Handelsgesetzbuch alter Fassung gilt in sterreich. Verwandt mit
ihm sind die H.G.B. für Ungarn von 1878 und für Bosnien und Herzegowina von
1888. Auf deutscher Grundlage ruht das Handelsrecht im schweizerischen Obligationenrecht
 von 1881. Vielfach an das deutsche Recht schließt sich auch das seit dem 16. Juni
1899 in Kraft getretene japanische Handelsrecht an.
Eine seloͤständige Stellung nimmt die russische Handelsgesetzgebung im Reichsgesetzbuch
 von 1835 XI (8. Ausg. 1887) ein.
Nicht kodifiziert, wenn auch in einzelnen Materien gesetzlich geregelt, ist das
Handelsrecht in England, den Vereinigten Staaten von Amerika und den fkandinavischen
Ländern.

Materialien; O. Borchardt, Die geltenden Faneaete des Erdballs, gesammelt und
ins Deutsche übertragen, Bd, I2. Aufl. 1884, Bd. IISN, 1834/87 u. Nachträge. — Berichte in den
zinzelnen Bänden der 83. f. 87 — Übersetzung des russischen H.G.B. von Zwingemann;, 1889. —
Übersetzung des japanischen H.G.B. von Loͤnholm.
Siteratur Pardegsus: Cours de droit commercial, 6. éd. 1856/57 (deutsche Bearbeitung
von Schiebe, 1888). Oh. LYyon-Caenm et L. Renault, Traité de droit commercial, 2. éd. 1888 80.,
3. 6d. 1900 8q. LE. larogeg, Nouveau cours de droit commereial, 1897. — Vidari, Corso di
qjritio commerciale, 4. ed. 1893 849. — Fr. Pollitzer, Das Oesterr. Handelsrecht, 1898.
R. v. Canstein, Lehrbuch des Oesterr. Haudelsrechts, 1895 ff. — Schneider u. Fick, Das
Schweizerische Obligationenrecht, 2. Aufl. 1896. Hafner, Schweiz. O.R., 2. Aufl. 1896. —
h.Re hme; Das japanische Handelsrecht, 3, f. H. R. UI Aff, LIIIff. — LKW. Smith, 4 com-—
 —— 2 aw', 10. ed. 1880. Rent. Commentaries on american law, Vol. II
—12. e2d. 1873).

g 8. Hilfswissenschaften. Für das Handelsrecht bilden einerseits die übrigen
Zweige der Rechtswissenschaft, anderseits die allgemeine und spezielle Nationalökonomie
in uͤnentbehrliches Hilfsmittel. Überdies aber empfängt es sein volles Verständnis erst
zurch die Handelswissenschaften, die das Getriebe des Handels im ganzen, seine Geschichte,
seine Technik und seine Differenzierung darlegen.
Literaturnachweise bei Thöl 8 1. Goldschmidt, Handb. J 10, System 8 1.

Drittes Kapitel.

Der Gellungsbereich des Sandelsrechts.
8 9. Handelssachen. Das Handelsrecht gilt in „Handelssachen“ (E. G. Art. 2).
Handelssachen sind die in Anlehnung an den wirtschaftlichen Begriff des Handels, aber
in formell selbständiger und vielfach abweichender Weise durch die Rechtsordnung dafür
erklärten Tatbestände.
Enger ist der Begriff der Handelssachen im Sinne der Handelsprozeßsachen.
Dieser Begriff hat nur Bedeutung, soweit besondere Handelsgerichte bestehen, deren Zu—
ständigkeit bestimmt werden soll. Nach heutigem deutschen Recht umfaßt er die Streit—
sachen, die gemäß G. V. G. F 101 in erster Instanz vor die Kammern für Handelssachen,
falls solche bei den Landgerichten gebildet sind, gehören.

z 10. Handel im wirtschaftlichen Sinn. Eigentlicher Handel ist der
zewerbemäßige Umsatz von Natur- oder Kunsterzeugnissen. Wer ein solches Gewerbe
betreibt, heißt Kaufmaͤnn. Der Gegenstand des Umsatzes heißt Ware. Das Umsatzgeschäft
ist das eigentliche Handelsgeschäft. Es besteht aus Anschaffung und Veräußerung in
Beziehung aufeinander und vermittelt zwischen Produzenten und Konsumenten, von
denen jene nur Absatz, diese nur Einkauf wollen. Der Handel zerfällt nach dem Gegen—
tande in Warens, Effekten-, Geld- und Buchhandel; nach den Beziehungen zum In— oder
        <pb n="889" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 899

Auslande in Binnen-, Ausfuhr-, Einfuhr- und Zwischenhandel; nach dem Wege, den die
Waren nehmen, in Land⸗ oder Seehandel; nach dem Betriebe für eigne oder fremde
Rechnung in Eigen- und Kommissionshandel; nach dem vorzugsweise auf den Absatz an
andere Kaufleute oder unmittelbar auf den Absatz an die Konfumenten eingerichteten
Betriebe in Großhandel und Detailhandel. Handel im offenen Laden heißt Kramhandel,
Handel im Umherziehen Hausierhandel, Handel mit gewöhnlichen Lebensmitteln Hökerhandel,
Handel mit gebrauchten Sachen Trödelhandel.
Zum Handel im weiteren Sinne gehört alle dem Warenumsatz dienende, ihn
vorbereitende, fördernde oder sichernde geschäftliche Tätigkeit, also z. B. Vergesellschaftung,
Gewinnung von Hilfskräften, Beschaffung von Verkehrs- und Zahlungsmitteln, Transvort
und Versicherung.
Handel im uneigentlichen Sinne ist die nicht gewerbemäßige Vornahme eines
Umsatzgeschäftes.
Kein Handel im wirtschaftlichen Sinne ist sonstiger Gewerbebetrieb. Daher nicht
die gewerbemäßige Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Bergbau).
Aber auch nicht die Formproduktion im Großbetriebe (Fabrikation) oder Kleinbetriebe
(Handwerk); auch dadurch, daß er den Rohstoff kauft, wird der Fabrikant oder Hand—
werker wirischaftlich nicht zum Kaufmann. Ebensowenig sind die selbständigen Hilfsgewerbe,
 wie z. B. die Vermittlungsgewerbe (Agentur, Mäkelei), das Auskunftsgewerbe,
das Transportgewerbe, das Aufbewahrungsgewerbe und das Versicherungsgewerbe, zum
Handel im wirtschaftlichen Sinn zu rechnen. Ein jedes dieser Gewerbe aber kann nach
dem zuerst vom Handel geprägten Vorbilde „kaufmännisch“, mit kaufmännisch eingerichtetem
Geschäft und insbesondere mit kaufmännischer Buchführung, betrieben werden.

8 11. Rechtliche Abgrenzung der Handelssachen. 1. Prinzipder Abgrenzung.
Die Abͤgrenzung der Handelssachen kann nach dem subjektiven oder dem objektiven
Prinzip oder nach einem gemisscchten System erfolgen. Im Sinne des subhjektiven
Hrinzips sind Handelssachen Kaufmannssachen, d. h. alle zum Geschäftsbetriebe eines
Kaufmanns gehoͤrigen Tatbestände. Im Sinne des objektiven Prinzips sind Handelssachen
Merkantilsachen, d. h. alle den Handelsverkehr bildenden Tatbestände.
Ursprünglich war das Handelsrecht lediglich Sonderrecht der Kaufleute. Seit
der Durchbrechung der ständischen Geschlossenheit wurde vielfach das obiektive Prinzip,
jedoch niemals rein, durchgeführt.
Das alte H.G.B. beruht auf einem gemischten System. Es geht vom Begriff
des Kaufmanns auͤs (Art. 4) und stellt ein Sonderrecht für Kaufleute auf. Die Eigen—
schaft als Kaufmann knüpft es an den gewerbemäßigen Betrieb gewisser Geschäfte, die
als Grundhandelsgeschäfte anerkannt sind (Art. 271-272). Die Kaufmannseigenschaft
jedoch, einmal begründet, durchdringt den ganzen Geschäftsbetrieb und macht auch alle
anderen ihm eingefügten Geschäfte zu Handelsgeschäften (Art. 273). Zugleich aber legt
das alte H.G.B. im Sinne des objektiven Prinzips den Begriff des Handelsgeschäftes zu
Grunde. Es unterwirft einerseits gewisse Geschäfte, deren gewerbemäßiger Betrieb zum
Kaufmann macht, auch dann, wenn sie von einem Nichtkaufmann oder von einem Kauf⸗
mann außerhalb seines Gewerbebetriebes geschlossen werden, dem Handelsrecht, indem diese
Geschäfte steis um ihres Inhaltes willen als Handelsgeschäfte gelten (absolute oder objek⸗
tive Handelsgeschäfte, Art. 272). Und es entzieht anderfeits gewisse Geschäfte auch dann,
wenn sie gewerbemäßig oder von einem Kaufmann vorgenommen werden, dem Handelsrecht.
Vor allem Verträge über unbewegliche Sachen, die niemals Handelsgeschäfte sein können
(Art. 275). Außerdem die Veräußerungen der Handwerker in ihrem sonst kaufmännischen
Gewerbebetriebe (Art. 278 Abs. 8).
Das neue H.G. B. ist grundsätzlich zum subjektiven Prinzip zurückgekehrt. Es
geht vom Begriff des Kaufmanns aus und kennt keine Handelssachen, bei denen nicht ein
Kaufmann beterligt wäre. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgeschäfte
 sind die zum Betriebe eines Handelsgewerbes gehörigen Geschäfte. Daher gibt
ss keine obiektiven Handelsgeschäfte. Ferner sind auch Verträge über unbewegliche Sachen,
        <pb n="890" />
        g00 II. Zivilrecht.

wenn sie im Betriebe eines Handelsgewerbes geschlossen werden, Handelsgeschäfte. Allerdings
wirkt der alte Gedanke, daß Grund und Boden nicht zum Handel bestimmt ist, darin
nach, daß unter den einzelnen aufgezählten Geschäften, deren gewerbemäßiger Betrieb ohne
weiteres zum Kaufmann macht, sich keine Verträge über unbewegliche Sachen befinden,
und daß Grundstücke niemals als Waren gelten. Ist aber jemand Kaufmann, — und
er kann es auch sein, wenn Verträge über unbewegliche Sachen den Hauptinhalt seines
Geschäftsbetriebes bilden, — so macht die Zugehörigkeit zu seinem Betriebe auch Grund—
stücksgeschäfte zu Handelsgeschäften. Auch die Ausnahme in Ansehung der Veräußerungen
oon Handwerkern ist gestrichen. Nur dadurch wird das subjektive Prinzip abgewandelt,
daß die Regel des alten H.G. B. beibehalten, wenn auch durch zahlreichere Ausnahmen
durchbrochen ist, nach der im handelsgeschäftlichen Verkehr zwischen Kaufleuten und
Nichtkaufleuten auch auf den Nichtkaufmann das Handelsrecht Anwendung findet.
2. Umfang des Handelsbegriffs. Das Handelsrecht, das ursprünglich nur
für den Handel im wirtschaftlichen Sinne galt, ist mehr und mehr auf andere Gewerbe—
betriebe ausgedehnt. Damit sind zahlreiche Gewerbetreibende, die im Sinne des Lebens
Kaufleute nicht sind, im Sinne des Rechts zu Kaufleuten geworden. So schon nach dem
alten H.G.B. die meisten Fabrikanten, viele Handwerker (diese freilich nur halb) und
zahlreiche Unternehmer von Hilfsgewerben. Ferner nach späteren Gesetzen bestimmte
Genossenschaften, die ihrer Form wegen auch dann Kaufleute sind, wenn sie Handel im
wirtschaftlichen Sinn nicht treiben. Endlich hat das neue H.G. B. nicht nur an diesen
Kategorien mit einigen Anderungen und unter Beseitigung der Einschränkung für Hand—
werker festgehalten, sondern den Kaufmannsbegriff auf eine unbestimmte weitere Klasse
von Gewerbetreibenden erstreckt, die im wesentlichen den gesamten kaufmännisch eingerichteten
Großbetrieb umfassen soll.

Literatur; Thöl 18 25ff. Goldschmäidt, Handb. I8 40ff. Behrend 1 822ff. —
G. Wendt, Die Tragweite des Art. 275 des H.G.B., 1882. Marcuse, Begriff und Arten der
Verträge über unbewegliche Sachen im Sinne des 38 Art. 275, 1884. Pollitzer, Das Ver—
halten des A.D. H.G. zum Immobiliarverkehr, 1888. — F. Richter, Die Voraussetzungen des
Kaufmannsbegriffs, 18885. Schirrmeister, Der Kaufmannsbegriff, Z. f. H.R. XLVII2off.

Zweites Buch.
Handelspersonenrecht.
Erstes Kapitel.
Die Kaufmannseigenschaff.
8 12. Die Kaufmannseigenschaft überhaupt. „Kaufmann“ im Sinne des
H.G. B. ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (61 Abs. 1). Der Kaufmannsbegriff des
H.G. B. ist für das öffentliche Recht (z. B. Steuergesetze, Bildung von Handelskammern)
nicht maßgebend.
Die Kaufmannseigenschaft entsteht durch die Tatsache des Betriebes eines Handels—
gewerbes. Während nach dem früheren Handelsrecht Kaufmann nur war, wer defugter—
weise Handel trieb, ist nach altem und neuem H.G.B. (Art. 11, 8 7) auch Kaufmann,
wer verbotswidrig ein Handelsgewerbe betreibt. Manche Gewerbebetriebe aber werden
nach dem neuen H.G. B. erst durch Eintragung zum Handelsgewerbe.
Erforderlich ist der Betrieb durch ein rechtsfähiges Wesen (Einzelperson,
juristische Person oder Personeneinheit). Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich.
Erforderlich ist ferner, obschon das Gesetzbuch dies nicht ausdrücklich sagt, Betrieb
in eignem Namen. Kaufmann ist nur der Gewerbeprinzipal; nicht der Gehilfe, nicht
das bloße Organ (z. B. der Vorsteher einer Aktiengesellschaft), nicht der bloß mit einer
Vermögenseinlage Beteiligte (z. B. der Kommanditüst oder stille Gesellschafter), nicht das
        <pb n="891" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 901

Mitglied einer kaufmännischen Verbandsperson. Kaufmann ist aber jeder Prinzipal;
auch der bloße Mitprinzipal (z. B. der persönlich haftende Gesellschafter); auch der selbst
nicht tätige Prinzipal (z. B. das bevormundete Kind oder die von einem Prokuristen
durchweg vertretene Witwe); auch wer für fremde Rechnung tätig ist; ja auch wer mit
fremden Mitteln (sei es auch nur als vorgeschobene Person) für einen anderen in eignem
Namen Handel treibt.
Erforderlich ist endlich gewerbemäßiger Betrieb. Gewerbe ist eine dauernde
und gleichförmige Tätigkeit, die als eine regelmäßige Einkommensquelle dienen soll. Die
Tätigkeit muß auf die Dauer angelegt sein, es genügt aber ein begrenzter längerer
Zeitraum (z. B. im Rahmen einer Pachtung). Die Tätigkeit muß gleichförmig sein,
kann aber in einer zusammengehörigen Gattung verschiedenartiger Geschäfte bestehen. Sie
muß eine regelmäßige Einkommensquelle bilden sollen, keineswegs aber notwendig die
ausschließliche Nahrungsquelle, so daß auch ein Nebengewerbe Handelsgewerbe sein kann.
Unerläßlich ist Gewinnabsicht; ob der Erfolg erreicht wird, ist gleichgültig. Schlechthin
wesentlich ist ein erklärter oder aus den Umständen erhellender konstitutiver Wille
(.Gewerbeabsicht“), der die einzelnen Geschäfte zu einem zweckbestimmten Ganzen verbindet.
Dieser Wille macht schon das erste Geschäft, das die Reihe eröffnet, zum Gewerbegeschäft;
würde jemand nach dem ersten Geschäft vom Schlage gerührt, so waͤre er als Kaufmann
gestorben.
Die Kaufmannseigenschaft endet durch Einstellung des Gewerbebetriebs. Vor—
übergehende Sistierung (auch Konkurs) wirkt nicht beendigend. Auch wo die Kaufmanns-—
eigenschaft erst durch Eintragung entsteht, endet sie durch Einstellung des Gewerbebetriebes
ohne Löschung und überdauert die Löschung, wenn der Betrieb fortaesetzt wird.

8 13. Handelsgewerbe kraft Geschäftsbetriebes. Als Handelsgewerbe gilt ohne
weiteres und ohne Eintragung jeder Gewerbebetrieb, der Grundhandelsgeschäfte
zum Gegenstande hat. Die Grundhandelsgeschäfte sind im 81 Abs. 2 des H. G. B. unter
neun Nummern aufgezählt (es sind mit einigen Änderungen die Grundhandelsgeschäfte
des alten H.G.B., sowohl die objektiven Handelsgeschafte des Art. 271 wie die Handelsgewerbegeschäfte
 des Art. 272). Es genügt, daß der gewerbemäßige Betrieb solcher Ge⸗
schäfte einem Gewerbebetriebe beigemischt ist, um ihn zum Handelsgewerbe zu machen.
Ebenso macht ein auf solche Geschaͤfte gerichtetes Nebengewerbe in Ansehung des Neben—
betriebes (nicht dagegen in Ansehung des Hauptgewerbes) zum Kaufmann. Eine Aus—
nahme gilt in beiderlei Hinsicht für die Land- und Forstwirtschaft (8 8).
Die einzelnen Grundhandelsgeschäfte sind die folgenden.
1. Das Warenumsatzgeschäft, die Anschaffung und Weiterveräußerung von
Waren oder Wertpapieren mit oder ohne Veränderung. Darunter fallen die beiden
wichtigsten objektiven Handelsgeschäfte des alten H.G.B., die Spekulationsanschaffung
(Art. 271 3. 1) und die Spekulationsveräußerung (Art. 271 8. 2).
Anschaffung ist der Erwerb von Eigentum oder Eigenbesitz durch entgeltliches
Rechtsgeschäft. Insbesondere durch Kauf, aber auch durch Tausch, Annahme an Zahlungs
Statt, Werkvertrag u. s. w. Nicht dagegen unenigeltlicher Erwerb (aus Schenkung oder
von Todes wegen); nicht Erwerb durch Aneignung oder Erzeugung (Jagd, Fischfang,
Bergbau, Fruchtziehung uͤ. s. w.); nicht, Erwerb zu bloßem Miets- oder Pfandbesitz.
Welterveraußerung ist die Übertragung von Eigentum oder Eigenbesitz durch
entgeltliches Rechtsgeschäft. Insbesondere durch Kauf, aber auch durch Tausch, Hingabe
an Zahluͤngs Statt, Werkvertrag u. s. w. Nicht dagegen unentgeltliche Weggabe; nicht
bloßes Vermieten (z. B. durch ein Reitinstitut, eine Leihbibliothek. ein Garderobengeschäft)
oder Verpfänden.
Geeigneter Gegenstand sind Waren und Wertpapiere. Waren sind bewegliche
Sachen mit stofflichem Wert. Keine Waren sind Grundstücke. Somit ist der Grundstücks—
handel kein Grundhandelsgeschäft. Ebensowenig die Anschaffung eines Grundstücks, um
aͤus ihm hergestellte bewegliche Sachen (z. B. Steine aus dem Steinbruch, Kohlen aus
dem Kohleuberawerk. Mineralwasser aus der Quelle, Ziegel aus der gebrannten Erde. Mate—
        <pb n="892" />
        902

II. Zivilrecht.

rialien aus dem abgebrochenen Gebäude) zu verkaufen. Oder die Anschaffung beweglicher
Sachen, um eine aus ihnen herstellte unbewegliche Sache zu veräußern (z. B. der Kauf
des Bauunternehmers oder Bauhandwerkers). Den Waren gleichgestellt ind Wertpapiere
(nach altem H.G.B. nur Staatspapiere, Aktien und andere für den Handel bestimmte
Wertpapiere), d. h. Urkunden, die das verbriefte Recht dergestalt verkörpern, daß sie das
Mittel seiner Verwertung bilden und somit den Wert des Rechtes in sich tragen. Nicht
dagegen andere vermögenswerte Rechte mit den ihnen zugehörigen Urkunden.
‚Aunschaffung und Veräußerung müssen mit einander in Verbindung gesetzt
sein. Es genügt weder gewerbemäßige Anschaffung, um zu behalten, zu gebrauchen, zu
vermieten u. s. w., noch gewerbemäßige Veräußerung der eigenen Erzeugnisse oder des
zu anderem Zwecke Angeschafften (z. B. Einrichtung eines gewerbemäßigen Verkaufs
behufs Auflösung einer Kunstsammlung).
Diese Verbindung muß in Gewinnabsicht erfolgen. Dies ergibt sich aus dem
Erfordernis des gewerbemäßigen Betriebes, war aber schon nach dem alten H.G.B. an—
zunehmen, da sonst jeder Einkauf von Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenken ein Handelsgeschäft
 gewesen wäre. Somit ist nicht nur die Anschaffung, um zu verschenken oder zu
verschleudern, sondern auch die Anschaffung, um zum Selbstkostenpreife zu verkaufen,
kein Grundhandelsgeschäft. So die Anschaffung von Wein oder Zigarren, um einen
Teil an Freunde abzugeben; der Ankauf von Holz oder Lebensmitteln durch einen wohl—
tätigen Verein behufs Überlassung zum Einkaufspreise an Bedürftige; der Betrieb eines
Offizierkasinos; an sich auch der eines Konsumvereins. Ferner die Anschaffung von
Nebensachen, die mit selbsterzeugten Sachen mitveräußert werden sollen, ohne daß gerade
an ihnen gewonnen werden soll, wie von Säcken, Fässern u. s. w. oder von Raͤhmen
und Kartons für selbstgefertigte Photographien.
Endlich müssen sich Anschaffung und Veräußerung auf denselben Gegenstand
richten. Erfolgt der Umsatz ohne Veränderung (ie in bloßer Zerlegung oder Ver—
kleinerung nicht zu finden ist), so liegt das eigentliche Handelsgeschäft vor, dessen gewerbe—
mäßige Vornahme zum Händler, zum Kaufmann im wirtschaftlichen Sinn und damit
immer auch zum Kaufmann im Rechtssinne macht. Auch der kleinste Händler, die Blumen—
verkäuferin oder das mit Wachsstreichhölzern handelnde Kind ist Kausmann. Das H. G.B.
erweitert aber den Begriff des handelsrechtlichen Umsatzgeschäftes außerordentlich, indem
es ihn auch für anwendbar erklärt, wenn die Weiterveräußerung „nach einer Be—
arbeitung oder Verarbeitung“ erfolgt. Bearbeitung ist Formveränderung des
Stoffs (z. B. Färben, Bemalen, Schleifen), Verarbeitung Herstellung einer neuen Sache
aus dem Stoff (z. B. eines Rockes aus Tuch, eines Sattels aus Leder, einer Maschine
aus Eisen). Hiermit sind alle Fabrikanten, die Rohstoffe oder Halbfabrikate kaufen, und
ebenso zahlreiche Handwerker (wie Bäcker, Fleischer, Brauer, Schlosser, Schmiede, Klempner,
Kürschner, Gerber, Schuhmacher, die meisten Schneider u. s. w.) zu Kaufleuten erklärt.
Dagegen wird ein Betrieb dadurch nicht zum Handelsgewerbe, daß Stoffe eingekauft
werden, die bei der Produktion als bloße Zutaten oder Nittel verbraucht werden sollen.
Der Gärtner wird durch die Anschaffung von Samen oder Stecklingen, der Milch- oder
Käseproduzent durch die Anschaffung von Vieh, der Flickschneider durch die Anschaffung
von Futter, Knöpfen und Nähmaterial, der Maler durch die Anschaffung von Leinwand
und Farbe, der Bildhauer durch die Anschaffung von Marmor nicht zum Kaufmann.
2. Die fabrikmäßige Be— oder Verarbeitung von Waren (das erste
Handelsgewerbegeschäft des alten H.G.B. Art. 272 3. 1). 'Erforderlich ist, daß die
Bearbeitung oder Verarbeitung fremder Sachen durch entgeltliches Rechtsgeschäft, das
regelmäßig Werkvertrag ist, aber auch Dienstvertrag sein kann, übernommen wird. Aus—
geschlossen ist auch hier die Bearbeitung unbeweglicher Sachen (z. B. Hausanstrich,
Dachreparatur, Wegeanlage, Drainage, Kanalbau) und die Herftellung eines Werkes, zu
dem der Besteller nur Verbrauchs- oder Arbeitsmittel (z. B. Marmor zur Büste) liefert.
Vor allem aber ist erforderlich, daß „der Betrieb uͤber den Umfang des Handwerks
hinausgeht“, also Fabrikbetrieb ist. Kaufleute sind hiernach die Unkernehmer großer
Färbereien, Plättereien. Spinnereien, Wäschereien, Bleichereien, Gerbereien. Mühlen,
        <pb n="893" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 903

Reparaturwerkstätten, Schleifereien, Hundedressuranstalten u. s. w. Keine Kaufleute
dagegen sind unter den Handwerkern die Färber, Maler, Wäscher, Lohntischler, Flickschneider,
Lohnmüller, Buchbinder u. s. w. Freilich aber wird der Buchbinder, der nebenbei mit
Papier und Schreibheften handelt, der Friseur, der Seife und Haaröl verkauft, der Uhr—
macher, der Uhren kauft und verkauft, durch solchen Nebenhandel zum Kaufmann.
3. Äbernahme von Versicherung gegen Prämic (nach altem H. G. B.
Art. 271 8. 8 das dritte objektive Handelsgeschaͤfts. Dagegen ist die Versicherung auf
Gegenseitigkeit kein Grundhandelsgeschäft.
IDie Bankier unvd Geldwechslergeschäfte (Handelsgewerbegeschäft auch
nach altem H.G.B. Art. 272 83. 2). Was dazu gehört, bestimmt sich nach den Verkehrs—
anschauungen. Das gewöhnliche Pfandleihgewerbe fällt nicht darunter.
z. Gewifse Transportgeschäfte. Unbedingt die Ubernahme der Beförderung
von Gütern oder Reisenden zur See (früher zusammen mit der jetzt als Grundhandels⸗
geschäft ganz gestrichenen Bodmerei das vierte objeltive Handelsgeschäft des Art. 271 3. 4).
Ferner die Geschäfte der Frachtführer und der zur Beförderung von Personen zu Lande
oͤder auf Binnengewässern bestimmiten Anstalten (Handelsgewerbegeschäft nach altem H. G. B.
Art. 272 8. 8). Unbedingt also die Güterbeförderung zu Lande oder auf Binnen⸗
gewässern, so daß auch der kleinste Frachtführer Kaufmann ist; dagegen die Personen⸗
beförderung hier nur als Großbetrieb, so daß die Unternehmer von Straßenbahnen,
Droschkenanstalten, Dampfschiffverbindungen u. s. w. Kaufleute sind, gewöhnliche Lohn⸗
fuhrherrn, Droschkenbesitzer, Fährleute u. s. w. der Kaufmannseigenschaft darben. Endlich
die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer (neu).
6. Die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lager—
halter. Kommissionär ist, wer gewerbsmäßig in eignem Namen für fremde Rechnung
Waren oder Wertpapiere kauft oder verkauft (F 888); Spediteur, wer gewerbsmäßig in
eignem Namen für fremde Rechnung Güterversendungen durch Frachtsührer oder Ver—
frachter von Seeschiffen besorgt (8 407); Lagerhalter, wer gewerbsmäßig die Lagerung
und Aufbewahrung von Gütern übernimmt (5 416). (Das Kommissions- und Speditions⸗
geschäft waren auch nach dem alten H.G.B. Art. 272 8. 8, Handelsgewerbegeschäfte.)
7. Die Geschäfte der Handlungsagenten und Handelsmäkler. Handlungs—
agenten und Handelsmäkler sind selbständige gewerbsmäßige Vermittler von Handelsgeschäften,
 die Handlungsagenten kraft ständigen Auftrages für ein fremdes Handels—
gewerbe (J 84), die Handelsmäkler kraft einzelner Aufträge für andere (8F 93). (Das
alte H.G.B., 8 272 3. 4, erklärte jede Vermittlung von Handelsgeschäften, mit Aus—
nahme der amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler, für ein Handelsgewerbegeschäft.)
8. Die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- und
Kunsthandels (ebenso alies H.G.B. Art. 272 8. 5). Die Verleger sind Kaufleute,
obschon ihre Tätigkeit Urproduktion ist. Auch Zeitungsverlag, Kommissionsverlag,
gewerbsmaßiger Selbstverlag macht zum Kaufmann.
9. Die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang des
Handwerks hinausgeht (wie altes H.G.B. Art. 272 8. 5). Der kleine Drucker oder
Sithograph ist nicht Kaufmann.

F 14. Handelsgewerbe kraft Eintragung. Ein gewerbliches Unternehmen, das nicht
auf Grundhandelsgeschäfte gerichtet ist, erlangt unter Umständen durch Eintragung
der Firma des Unternehmers in das Handelsregister für das Handelsrecht
die Ggenschaft eines Handelsgewerbes. Voraussetzung dafür ist, daß das Unternehmen
nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert (F2 S. 1). Die kaufmännische Einrichtung wird sich besonders in der Buch—
führung, dem Firmengebrauch, der Korrespondenz, der Kassenführung, dem Hilfspersonal
geltend machen. Dem Umfange nach muß das Unternehmen, um kaufmännische Ein⸗
richtung zu fordern, jedenfalls Großbetrieb sein. Wie es der Art nach beschaffen
sein muß, läßt sich nur nach der jeweiligen Verkehrsgewohnheit entscheiden. Es bandelt
sich also stets um eine konkrete Tatfrage.
        <pb n="894" />
        904

II. Zivilrecht.

Wer ein derartiges Unternehmen betreibt, ist nach der gesetzlichen Regel nicht nur
berechtigt, sondern auch verpflichtet, eine Firma anzunehmen und deren Eintragung zu
bewirken (62 S. 2). Es findet gegen ihn amtlicher Eintragungszwang statt. Somit
sollen z. B. auch Fabrikanten, die nur selbsterzeugte Rohstoffe verarbeiten, wie dies bei
Ziegeleien, Porzellanmanufakturen, Zementfabriken, Hüttenwerken, Brennereien u. s. w.
vorkommen kann, die Kaufmannseigenschaft, die sie an sich nicht haben, durch Eintragung
erwerben. Ebenso aber unter Umfländen Grundftückshändler, Bauunternehmer, Bergbau⸗
treibende, Handelsgärtner, Pfandleiher, Unternehmer von Auskunftsbureaus, Leih—
bibliotheken, Reitinstituten u. s. w. Die Fülle der Betriebe, vie so dem Handelsrecht
unterworfen werden können, ist unübersehbar.
Die gesetzliche Regel wird aber durch die der Land- und Forstwirtschaft
eingeräumte Ausnahmestellung durchbrochen (8 8).
Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als sJ olcher ist niemals Handels—
gewerbe. Er ist es niemals von Rechts wegen, auch wenn ihm ver gewerbemäßige Betrieb
von Grundhandelsgeschäften (z. B. Ankauf von Magervieh zur Weiterveräußerung als
Mastvieh) beigemischt ist. Er ist aber auch, wenn er kaufmannisch eingerichtet ist, von
der Umwandlung in ein Handelsgewerbe durch Eintragung ausgeschlossen.
Auch ein mit dem Betriebe von Land- oder Forstwirtschaft verbundenes Neben-⸗
gewerbe ist niemals von selbst ein Handelsgewerbe, mögen auch in ihm gewerbsmäßige
Grundhandelsgeschäfte geschlossen werden (anders nach altem H.G.B.). So, wenn eine
Brennerei, Ziegelei, Sägemühle auf den Zukauf von Kartoffeln, Lehm, Holz angelegt ist,
oder wenn ein Landwirt Lohnmüllerei im großen betreibt. Der Lande odes Forstwirt ist
aber auch niemals verpflichtet, für ein Nebengewerbe die Kaufmannseigenschaft zu erwerben.
Er ist jedoch, falls das Nebengewerbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, zum Erwerbe der Kaufmannseigenschaft in
Ansehung des Nebengewerbes durch Firmeneintragung berechtigt. In diesem Falle hat er
also die freie Wahl, Kaufmann zu werden oder nicht. Hat er aber einmal die Ein—
tragung bewirkt, so bleibt der Betrieb bis zur Einstellung für ihn und für jeden Rechts—
nachfolger ein Handelsgewerbe.
Die Wirkung der Firmeneintrag ung besteht in den Fällen der 88 2 und
3 nicht bloß, wie in den Fällen des 8I, in der Feststellung, sondern in der Begründung
der Kaufmannseigenschaft. Diese Wirkung tritt aber an sich nicht ein, wenn die Ein—
tragung ungehörig erfolgt ist, weil es an ihren materiellen Voraussetzungen gebricht.
Soweit jedoch der Mangel in der Beschaffenheit des unter der Firma betriebenen
Sewerbes liegt, ist der Eintragung bis zur Löschung eine noch über den öffentlichen
Blauben des Grundbuches hinausgehende formale Rechtskraft beigelegt (655). Denn
gegenüber dem, der sich auf die Eintragung beruft, ist der Einwand, daß das Gewerbe
kein Handelsgewerbe sei, unbedingt und selbst dann, wenn er den gegenteiligen Sachverhalt
kennt, unzulässig. Der eingeträgene Nichtkaufmann kann also jedem Dritten gegenüber
Kaufmannseigenschaft geltend machen und muß sich von jedem Dritten als Kaufmann
behandeln lassen. Für das öffentliche Recht, für den Strafrichter, für die Registerbehörde
besteht diese formale Rechtskraft nicht; der Registerrichter kann daher die ungehörige
Eintragung nachträglich löschen. Auch erstreckt sich die formale Rechtskraft nicht auf
sonstige Mängel in den Voraussetzungen der Kaufmannseigenschaft. So bleibt der
Einwand zulässig, die Eintragung sei ohne die erforderliche Genehmigung des gesetzlichen
Vertreters oder aus Irrtum herbeigeführt, oder es handle sich überhaupt um kein, Gewerbe“,
oder der Geschäftsbetrieb sei eingestellt.

*15. Personeneinheiten und juristische Personen als Kaufleute.
1. UÜberhaupt. Die Kaufmannseigenschaft kann mehreren Personen in
ihrer Verbundenheit zustehen. Dies ist der Fall, wenn ein Handelsgewerbe von
mehreren Personen in einer Gemeinschaft zur gesamten Hand betrieben wird.“ Sie haben
dann nicht nur eine jede für sich, sondern zugleich in ihrer Personeneinheit die Rechte
und Pflichten von Kaufleuten. Somit kann namentlich Gesellschaften des bürgerlichen
        <pb n="895" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 905

Rechts und nicht rechtsfähigen Vereinen Kaufmannseigenschaft zuzuschreiben sein. Dabei
gelten die allgemeinen Regeln. Eine Ausnahme besteht für Bergwerksgesellschaften ohne
juristische Persönlichkeit (insbesondere Gewerkschaften alten Rechts), indem sie auch dann,
wenn ihr Betrieb die Voraussetzungen des 8 2 erfüllt, nicht als Kaufleute eingetragen
werden (E.G. Art. 8).
Die Kaufmannseigenschaft kann ferner einer juristischen Person zukommen.
Sie wird, wenn eine juristische Person ein Handelsgewerbe betreibt, nach den allgemeinen
Regeln entweder schon durch den Geschäftsbetrieb oder erst durch Firmeneintragung
begründet. Dies gilt für Verbandspersonen jeder Art, für rechtsfähige Vereine und
öffentliche Körperschaften, für private Stiftungen und öffentliche Anstalten.
2. Handelsgesellschaften. Handelsgesellschaften sind stets Kaufleute (8 6
Abs. 1). Und sie sind ganz Kaufleute, indem ihre Einheit in der Kaufmannseigenschaft
aufgeht und für einen nichtkaufmännischen Lebensbereich keinen Raum läßt.
Die Handelsgesellschaften mit bloßer Personeneinheit sind Kaufleute
auf Grund des für sie begrifflich notwendigen Betriebes eines Handelsgewerbes, das
seinerseits nach Maßgabe der allgemeinen Regeln (8 1 u. 2) entweder durch bloßen
Geschäftsbetrieb oder erst durch Firmeneintragung begründet wird. So verhält es sich
bei der offenen Handelsgesellschaft, bei der zugleich alle Gesellschafter als Einzelne Kauf—
leute sind, und bei der Kommanditgesellschaft, bei der nur die persönlich haftenden
Gesellschafter auch als Einzelne Kaufmannseigenschaft haben.
Die Handelsgesellschaften mit juristischer Persönlichkeit sind Kauf—
leute auf Grund ihrer handelsrechtlichen Organisationsform. Es sind dies die Aktien—
gesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei der zugleich die persönlich haftenden
Gesellschafter als Einzelne Kaufleute sind, und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Hier setzt die Kaufmannseigenschast einen Handelsgewerbebetrieb, ja überhaupt einen
Gewerbebetrieb nicht voraus. Die Gesellschaft ist Kaufmann, selbst wenn sie nur gemein—
nützige Zwecke verfolgt (z. B. Herstellung von Arbeiterwohnungen, Kirchenbau, Volksküche)
oder rein ideellen Interessen ihrer Mitglieder dient (3. B. Lesehalle, Studentenheim,
Kasino).
Auch eingetragene Genossenschaften gelten, obschon sie Handelsgesellschaften
im technischen Sinne nicht sind, als Kaufleute im Sinne des H.G. B., soweit das
Genossenschaftsgesetz nichts Abweichendes bestimmt (Genoss.G. 8 17 Abs. 2).
Dagegen sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit keine Kaufleute.
Die Bestimmungen des H.G.B. über den Kaufmannsbegriff (d 127) finden auf sie
keine Anwendung. Doch sind sie den Kaufleuten grundsätzlich gleichgestellt (Quasi—
Kaufleute). Denn die übrigen Vorschriften des ersten und dritten Buchs des H.G. B.
für Kaufleute finden auf sie entsprechende Anwendung, soweit in dem Gesetz über die
privaten Versicherungsunternehmungen nicht ein anderes bestimmt ist (R.G. v. 12. Mai
1901 8 16).
s3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sind Kaufleute, wenn und soweit sie ein Handelsgewerbe
betreiben. Sie sind von selbst Kaufleute, falls sie gewerbsmäßig Grundhandelsgeschäfte
abschließen. So die öffentlichen Banken (vgl. altes H.G.B. Art. 8 Abs. 2). Auch die
Reichsbank ist Kaufmann, obschon sie vom Eintragungszwange befreit ist (Reichsbank-G.
8 66). Sie sind, wenn ihr Gewerbebetrieb unter 82 des H.G. B. fällt, verpflichtet,
wenn er unter 8 8 Abs. 2 fällt, berechtigt, die Kaufmannseigenschaft durch Firmen—
eintragung zu erwerben. Nur das Reich, die deutschen Einzelstaaten und die inländischen
Kommunalverbände sind, weil sie keinem Eintragungszwange unterliegen (8 86), in An—
sehung eines von ihnen betriebenen Unternehmens, das sie nicht von selbst zu Kaufleuten
macht, niemals verpflichtet, sondern nur berechtigt, sich dem Kaufmannsrecht zu unterstellen.
So z. B. der Staat als Bergbautreibender.
Sehr bestritten aber ist die Frage, wann ein vom Staat oder von einer andern
öffentlichen Verbandsperson im Nebenberuf betriebenes Gewerbe als Handelsgewerbe
anzusehen ist. Der ageschichtlichen Entwicklung gemäß (in Anknüpfung an die alte
        <pb n="896" />
        900

I. Zivilrecht.

Unterscheidung von negotiatio politica und lucrativa) ist anzunehmen, daß ein Handels⸗
gewerbe nicht vorliegt, sobald das Unternehmen in erster Linie auf den gemeinen Nutzen
und nur nebenbei auf Erwerb abzielt und deshalb durch das öffentliche Recht grundsätzlich
abweichend von einem Privatunternehmen ausgestaltet ist. Darum war die vielerörterte
Streitfrage, ob das Reich in Ansehung der Reichspost Kaufmann sei, verneinend zu
entscheiden, wie dies jetzt durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmung geschehen ist (H.G. B.
8 452). Dagegen ist der Staat als Eisenbahnunternehmer Kaufmann. Desgleichen der
preußische Staat in Ansehung der Seehandlung und der Porzellanmanufaktur. Bei
kommunalen Sparkassen, Gasanstalten, Wasserleitungen u. s. w. läßt sich eine generelle
Entscheidung nicht geben.

F 16. Vollkaufleute und Minderkaufleute. Die Kaufleute im Sinne des H. G. B.
sind eine buntgemischte Gesellschaft. Das ganze Handelsrecht paßt nicht für alle. Darum
werden zahlreiche Kaufleute, ja, tatsächlich die große Mehrheit von den auf größere
Betriebe berechneten Vorschriften des H.G.B. ausgenommen. Man stellt sie den Voll—
kaufleuten als Minderkaufleute gegenüber (8 4).
Für Minderkaufleute kommen die besonderen Rechtsinstitute des Handels—
personenrechts, die Eintragung in das Handelsregister, das Firmenrecht, das Recht der
Handelsbücher und die Prokura, in Wegfall. Ferner kann durch Vereinigung zu dem
Bewerbebetriebe eines Minderkaufmanns eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kom—
manditgesellschaft nicht begründet werden. Endlich finden einige Verschärfungen des
Obligationenrechts (Wegfall des Erfordernisses der Schriftform bei abstrakten Versprechen
und Bürgschaften, der Einrede der Vorausklage für den Bürgen und des richterlichen
Ermäßigungsrechts bei der Vertragsstrafe) auf Minderkaufleute keine Anwendung (8 851).
Minderkaufleute sind zunächst alle Handwerker. Sie sind es ohne Rücksicht auf
den Umfang des Handwerksbetriebes. Minderkaufleute sind außerdem alle Personen,
deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes
hinausgeht. Die Landesregierungen können den Kreis der Kleingewerbetreibenden
nach der Gewerbesteuer und eventuell nach anderen Merkmalen fest abgrenzen (aber nicht,
wie nach altem H.G.B. Art. 10 Abs. 8 die Landesgesetze, erweitern oder verengern).
Dazu gehören Kleinhändler (nach altem H.G.B. Art. 10 Abf. 1 Höker, Trödler, Hausierer
und dergleichen Handelsleute von geringerem Gewerbebetriebe), kleine Gastwirte (nach
altem H.G.B. überhaupt alle Wirte, während jetzt der größere Hotelwirt Vollkaufmann
ist), gewöhnliche Führleute und Schiffer, aber auch kleine Agenten und Mäkler, kleine
Verleger u. s. w. Auch Personeneinheiten und juristische Personen konnen Minderkaufleute
sein, nicht aber Handelsgesellschaften (vgl. einerseits 54 Abs. 2, anderseits 86 Abs. 2).
Ist ein Minderkaufmann ungehörigerweise in das Handelsregister eingetragen,
so wird er dadurch nicht zum Vollkaufmann. Die Eintragung hat aber insoweit formale
Rechtskraft für und wider den Eingetragenen, daß gegenuber der Berufung auf die Ein—
tragung der Einwand, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe ein minder—
kaufmännisches sei, ausgeschlossen ist (8 5).

817. Frauen als Kaufleute. Während das ältere Handelsrecht besondere Rechts—
sätze füͤr die „FRFandelsfrau“ aufstellte, enthält das neue H.G. B. keine Vorschriften
über weibliche Kaufleute.
Demgemäß begründet der Geschlechtsunterschied keinen Unterschied in Ansehung
des Erwerbes und Verlustes der Kaufmannseigenschaft. Ältere Vor—
schriften, nach denen nur die persönlich der Handlung vorstehende Frau Handelsfrau war
(revid. lüb. R. III 6 Art. 21, Hamb. Stadtr. II 8 Ärt. 1, Preuß. L.R. II 8 88 491 ff.)
und auch die Stellung als Gesellschafterin nicht genügte (Preuß. L.R. II 88 4085),
waren schon durch das alte H.G.B. Art. 6 aufgehoben. Das neue H.G. B. aber hat
auch den im alten H.G.B. Art. 7 (ebenso im Code de comm. Art. 4) ausgesprochenen
deutschrechtlichen Satz beseitigt, der für die verheiratete Frau sowohl den Eintritt wie den
Fortbestand der Kaufmannseigenschaft von der Einwilligung des Ehemanns abhängig
        <pb n="897" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 907

machte. Auch wenn aus eherechtlichen Gründen die Frau der Einwilligung des Mannes
bedarf, um ein Handelsgewerbe zu betreiben (B.G.B. 8 1854), richtet sich ihre Kauf—
mannseigenschaft lediglich nach den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften.
Anderseits verleiht das Handelsrecht der Handelsfrau als solcher keine besondere
Rechtsstellung mehr. Der schon seit dem Mittelalter geltende Satz, nach dem jede
Handelsfrau für den Handelsbetrieb gewissermaßen ihr Geschlecht ablegt und daher die
weiblichen Rechtswohltaten einbüßt und selbständig vor Gericht auftreten kann (H. G. B.
Art. 6 Abs. Zu. Art. 9), ist gegenstandlos geworden. Die weitere Regel aber, nach
der die verheiratete Handelsfrau in Ansehung der Verpflichtung aus Handelsgeschäften
und der Haftung für Handelsschulden der unverheirateten Handelsfrau gleichstand (H. G. B.
Art. 8), ist beseitigt. Vielmehr kommen lediglich die Vorschriften des B.G.B. zur An—
wendung, nach denen jede Ehefrau vollkommen geschäftsfähig, jedoch bei gesetzlichem Güter—
stande in der Verfügung über ihr Eingebrachtes beschränkt und bei Gütergemeinschaft
von der Verfügung über das Gesamtgut ausgeschlossen ist und die Rechte des Mannes
am Eingebrachten oder am Gesamtgut dem Zugriff der Gläubiger der Frau entgegen—
stehen. Hiernach kommt der Einwilligung des Mannes zu dem selbständigen Handels—
betriebe der Frau, sowie seinem Einspruch gegen den Betrieb oder dem Widerrufe der
Einwilligung je nach dem ehelichen Güterstande und je nach der Zugehörigkeit des Ge—
schäftsvermögens zu der einen oder anderen Gütermasse eine sehr ungleichartige vermögensrechtliche
 Bedeutung zu (vgl. bes. B.G.B. 88 1405, 14358, 1482, 1462, 1838, 1549). Eine
handelsrechtliche Besonderheit besteht nur darin, daß die Wirkung der Eintragung in
bas Güterrechtsregister, falls der Wohnsitz des Mannes und der Sitz der Handelsnieder—
lassung in verschiedenen Registerbezirken liegen, in Ansehung des Handelsgewerbes der
Frau nur eintriit, wenn die Eintragung auch in das Güterrechtsregister des Bezirks der
Handelsniederlassung erfolgt ist (E.G. Art. 4).
Die Ehefrau des Kaufmanns ist nicht Handelsfrau, mag sie auch als Ge—
hilfin im Gefchäfte des Mannes tätig sein. Die nach manchen Partikularrechten durch
solche Mithilfe begründete Mithaftung für Handelsschulden („Sitzen zu offenem Kram
und Laden begründet die allgemeine Gütergemeinschaft“) ist durch das B. G.B. beseitigt.
Vielmehr richtet sich die Haftung der Frau für die Handelsschulden des Mannes stets
nach den allgemeinen Regeln. Voch ist die Wirkung einer Eintragung in das Güter—
rechtsregister auch hier in Ansehung des Handelsgewerbes davon abhängig, daß die Eintragung
in das Güterrechtsregister des Bezirks der Handelsniederlassung erfolat ist (E.G. Art. 4).

18. Minderjührige als Kauflente. Der Erwerb und Verlust der Kaufmannseigenschaft
 durch eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person
richtet fich lediglich nach bürgerlichem Recht (vgl. B. G.B. 88 1648, 1645, 1822, 1828, 1827).
Gleiches gilt von der rechtlichen Stellung eines derartigen Kaufmanns. Der früher bis—
weilen für den Bereich des Handelsgewerbes angeordnete Wegfall der privilegia minorum
(bayr. E.G. z. alten H.G.B. Art. 7, württ. Art. 7, meckl. Art. 7, hess. Art. 22)
wurde mit deren allgemeiner Beseitigung bedeutungslos. Die Voraussetzungen und
Wirkungen der Ermächtigung eines Minderjährigen zum selbständigen Handelsbetriebe,
die früher zum Teil durch Handelsrecht im Sinne des Satzes „Handel macht mündig“
besonders geregelt waren (Code de comm. Art. 2, bayr. E.G. Art. 7, bad. Art. 2,
hess. Art. 24), richten sich nach B.G.B. 8 112.

Zweites Kapitel.
Das Sonderrecht der Kaufseute.
F 19. Das Recht zum Handelsbetriebe. Das Recht zum Handelsbetriebe war
einstmals Ausfluß der Gilde- oder Zunftmitgliedschaft, später auch staatlicher Konzession;
es war häufig durch Staats- oder Gemeindeangehörigkeit oder durch Eintragung in eine
Matrikel bedingt; auch war es in gewissem Umfange Adligen und Juden versagt. Seit
Durchführung der Gewerbefreiheit ist es Ausfluß des allgemeinen Rechtes der Persoönlichkeit.
        <pb n="898" />
        308

II. Zivilrccht.

Doch bestehen öffentlichrechtliche Beschränkungen für bestimmte Arten
von Handelsgewerbebetrieben auf Grund der Gewerbeordnung und für Militärpersonen,
Beamte und Geistliche nach Reichss und Landesgesetzen. Sie sind privatrechtlich be—
bedeutungslos (H.G.B. 8 7, altes H.G.B. Art. 11 u. 276).
Privatrechtliche Beschränkungen der Handelsfreiheit können vertragsmäßig
hergestellt werden, begründen aber keinerlei Unfähigkeit, sondern immer nur Obligationen
auf Unterlassung und Schadensersatz.
Nach gesetzlicher Regel sind Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, Handels—
gesellschafter und Vorsteher von Abtiengesellschaften kraft ihres Vertragsverhältnisses
während dessen Dauer verpflichtet, sich in bestimmtem Umfange des eignen Handelsbetriebes
 zu enthalten (vgl. unten 8 29 8. 4, 8 88 8. 16, 8 30 8. 8). Diese Be—
schränkungen können wegbedungen werden.
Durch besonderen Vertrag (Konkurrenzklausel) kann jemand sich einem
anderen verpflichten, sich in bestimmtem Umfange des Wettbewerbes zu enthalten. Ein
solcher Vertrag ist an sich gültig und kann Auswüchse des freien Wettbewerbes wohltätig
beschneiden oder ein illoyales Verhalten (z. B. des ausgeschiedenen Gesellschafters, des
Geschäftsvorgängers, des ehemaligen Angestellten) verhindern. Er ist aber nichtig, wenn
er gegen die guten Sitten verstößt, weil er die wirtschaftliche Freiheit vernichtet oder
übermäßig einschränkt oder wucherische Ausbeutung enthäll. Die Praxis verlangt nament
lich eine gehörige sachliche, zeitliche oder örtliche Beschrünkung des Konkurrenzverbots.
Engere Grenzen zieht das H.G. B. 88 74, 78, in unabänderlicher Weise der Wirksam—
keit von Konkurrenzklauseln in Verträgen mit Handlungsgehilfen und
Handlungslehrlingen, weil es hier eines Schutzes gegen Mißbrauch der sozialen
Übermacht des Prinzipals bedarf. Das Versprechen ist hier schon wegen bloßer Unbillig—
keit insoweit unverbindlich, als die Beschränkungen nach Zeit, Ort und Gegenstand die
Grenzen überschreiten, durch die eine unbillige Erschwerung des Fortkommens aus—
geschlossen wird. Der Richter kann die Beschraͤnkung auf das rechte Maß zurückführen.
Immer gilt die Beschränkung höchstens für drei Jahre nach Beendigung des Dienst
verhältnisses. Das von einem Minderjährigen abgegebene Versprechen ist überhaupt nichtig.
Der Prinzipal kann Rechte aus dem Vertrage nicht herleiten, wenn er dem Gehilfen
gerechten Grund zur Auflösung des Dienstverhältnisses gibt oder seinerseits ohne erheblichen
Anlaß oder aus einem selbstverschuldeten Anlaß kündigt. Doch kann er im letzteten
Falle die Klausel dadurch in Kraft halten, daß er den Gehalt fortzahlt. Ist eine Vertrags⸗
strafe bedungen, so kann der Gehilfe sich stets durch deren Erlegung von der Vertrags—
erfüllung und jeder weiteren Ersatzleistung befreien (abweichend von B.G. B. 88 340, 8341).
—* dnerige Ermäßigunasrecht bei zu hoher Vertragsöstrafe (B.G.B. 8848) bleibt
unberührt.
Vertragsmäßige Beschränkungen hinsichtlich des Betriebes und Absatzes werden
ferner durch die als Kartelle bezeichneten Vereinbarungen von Gewerbtreibenden gleicher
Gattung begründet. Verträge und Vereinssatzungen dieser Art sind gültig, soweit sie
einen erlaubten Zweck (Hinderung der Überproduktion und der Warenverschleuderung in—
folge schrankenloser Konkurrenz und des dadurch drohenden Niederganges des Gewerbes)
mit erlaubten Mitteln (den sinngemäßen Einschränkuͤngen der wirtschaftlichen Freiheit)
oerfolgen. Sie sind dagegen nichtig, wenn sie einem unsittlichen Zwece (z. B. der Er—
zielung eines übermäßigen Gewinnes durch einen sog. „Ring“) dienen vͤder unsittliche
Mittel (z. B. ungehörigen Zwang, Verrufserklärungen, völlige Unterdrückung der Freiheit
des einzelnen) anwenden. Eine gesetzliche Normierung der Kartelle, wie sie in Amerika
ohne sonderlichen Erfolg versucht ist, fehlt bei uns.

820. Das kaufmännische Geschäft. Unter dem „Geschäft“ oder „Handelsgeschäft“
eines Kaufmannes („tonds de commorce“) versteht man den Inbegriff der seinem
Handelsgewerbe angehörigen Verhältnisse. Die äußere Einrichtung, in der das Geschäft
sichtbar wird, heißt auch „Handelsniederlassung“ (Etablissement, Handlungshaus, maison
Je commeérce“P
        <pb n="899" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 909

Die Begründung eines Geschäfts erfolgt durch einen tatfächlichen Akt, der als
„Eröffnung“ bezeichnet wird, weil er in der Regel mit der Offnung eines Geschäfts—
lokals (Kontors, Ladens, Werkstätte) verbunden ist. Doch kann ein Lokal auch fehlen
(z. B. beim Hausiergeschäft). Üblich sind außerdem Kundmachungen an das Publikum
Inserate, Zirkulare, Anschläge u. s. w.). Die Geschäftseröffnung kann mit dem Erwerbe
der Kaufmannseigenschaft zusammenfallen; man kann sich durch sie als Kaufmann
etablieren“. Doch kann auch jemand, der schon Kaufmann ist, ein neues Geschäft
hründen und jemand durch Erwerb eines bestehenden Geschäfts oder Eintritt in ein solches
Kaufmann werden.
Beendigt wird das Geschäft durch Auflösung (Liquidation) und Schließung des
Geschäftslokals. Die Schließung des Geschäfts kann mit der Beendigung der Kauf⸗
mannseigenschaft zusammenfallen. Der Inhaber kann aber auch auf Grund eines anderen
Geschäftes Kaufmann bleiben. Und ein Kaufmann kann sich, indem er das Geschäft
veräußert, vom Geschäft zurückziehen, während das Geschäft fortbesteht.
Zu den Bestandteilen des Geschäftes gehören Aktiva und Passiva. Aktiv—
bestandteile sind körperliche und unkörperliche Gegenstände. Einmal die im Eigentum
des Kaufmanns stehenden, dem Handelsgewerbe dienenden Sachen, Grundstücke wie be—
wegliche Sachen (Inventar, Waren, Wertpapiere und Geld). Sodann die für den
Handelsbetrieb begründeten Rechte, Forderungsrechte (ausstehende Geld- und Waren—
forderungen, aber auch Forderungen aus Miets- und Pacht-, Dienst- und Werkverträgen,
aus Konkurrenzausschlußverträgen u. s. w.), dingliche Rechte und Persönlichkeitsrechte
(z. B. Firmens, Zeichens, Urheber- und Patentrechte, selbst Ehrenrechte, wie z. B. Aus—
stellungsmedaillen). Endlich Persönlichkeiisgüter ohne Rechtsform, vermögenswerte Be⸗
ziehungen, die der Inhaber oder ein Vorgänger für das Geschäft erarbeitet hat, wie Ruf
und Kredit, Kundschafi, Bezugsquellen, Geschäftsverbindungen jeder Art, Geschäfts— und
Betriebsgeheimnisse. Passivbestandteile sind die Geschäftsschulden, d. h. „alle im
Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten“ (9 28). Sie sind ordnungsmäßig
aus den Geschäftsaltiven zu decken. Zu ihnen gehören nicht bloß Verbindlichkeiten aus
Rechtsgeschäft oder aus Gesetz, sondern uͤnter Umständen auch Verbindlichkeiten aus
unerlaubter Handlung (z. B. aus Verletzung fremder Markens, Patents oder Urheberrechte).
Dem rechtlichen Wesen nach ist das Geschäft eine objektive Einheit. Es ist
nicht, wie manche annehmen, ein besonderes Rechtssubjekt. Wenn der Kaufmann rechnungsmäßig
 das Geschäft wie ein ihm gegenüberstehendes Vermögenssubjekt behandelt, so be—
zweckt er damit nur eine objektive Sonderung der Vermögensmassen. Und wenn das
Geschaft Dritten gegenüber als Kreditträger erscheint, so ist doch zuletzt die dahinter—
stehende Persönlichleit des Kaufmanns maßgebend. Das Geschäft ist kein selbständiger
Willensträger, sondern ein gegenständlicher Bereich, dessen Subjekt allein der Kaufmann
ist. Allerdings entspricht dem Geschäft auf der subjektiven Seite regelmäßig ein oft sehr
umfassender Personenverband, für den der Kaufmann nur das Haupt („Prinzipal“)
hbildet. Allein dieser Verband, der auch wohl als „Geschäft“ bezeichnet wird, ist streng
herrschaftlich organisiert, so daß für das Recht nur der Prinzipal das Subhjekt ist und
die dem Geschäft eingegliederten Angestellten und Gehilfen an der Rechtssubjektivität des
Geschaäftes keinen Teil haben. Anderfeits ist das Geschäft nicht, wie viele meinen, ein
bloßer Sammelname für eine Summe von Einzelverhältnissen. Vielmehr ist es ein als
einheitliches Ganzes konstituierter Inbegriff. Es ist ein in sich geschlossenes und vom
übrigen Vermögen des Kaufmannes unterschiedenes Sondervermögen.
Die Sonderung des Geschäftsvermögens vom sonstigen Vermögen des Ge—
schäftsinhabers ist rechtlich nur unvollkommen durchgeführt, so daß die rechtliche Bedeutung
der Geschäftseinheit weit hinter ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zurückbleibt. Allein in
einer Reihe von Beziehungen ist eben auch rechtlich das Geschäft als objektive Einheit
anerkannt, Beim Vollkaufmann wird die Sonderung durch die kaufmännische Firma,
die der Geschäftsinhaber in dieser Eigenschaft als besonderen Namen führt, und durch die
Handelsbücher, die den jeweiligen Bestand des Geschäfts angeben müssen, äußerlich ge—
uͤchert. Das Geschäft begründet durch seine Anknüpfung an einen örtlichen Mittelpunkt
        <pb n="900" />
        910 II. Zivilrecht

einen besonderen „Sitz der Handelsniederlassung“, der, wenn er vom Wohnsitz des Ge⸗—
schäftsinhabers verschieden ist, für den Gerichtsstand (Z.P. O. g 22, bei Auslandern nach
Konk.O. F 208 auch im Konkurse), für die Eintragungen in das Handelsregister (H.G. B.
829) und in das Güterrechtsregister (oben 8 17) und für den Erfüllungsort bei Ver—
trägen (B.G.B. 8 269 Abs. 2) Bedeutung hat. Der Bestand von Rechtsverhältnissen
kann an den Bestand des Geschäftes geknüpft sein. Das Geschäft im ganzen kann über—
tragen werden (unten 8 21). Dagegen ist den Gläubigern gegenüber eine Sonderung
des Geschäftsvermögens vom Privatvermögen des Kausmanns , wie sie zeitweilig das
Handelsgewohnheitsrecht anstrebte, nicht durchgedrungen. Die Privatgläubiger haben in
das Geschäftsvermögen und die Geschäftsgläubiger in das Privatvermögen beliebigen Zu—
griff; die Aufrechnung zwischen Geschäfts— und Privatobligationen ist unbeschräntt; eine
Sonderung im Konkurse findet nicht statt.
Eine starke Steigerung erfährt die rechtliche Geschlossenheit des Geschäfts beim
Handelsgesellschaftsgeschäft. Davon ist später zu reden.
Ein Kaufmann kann das Subjekt mehrerer Geschäftsbetriebe sein. Handelt
es sich dabei nur um verschiedene Betriebsstellen (z. B. Fabrik und Magazin, Werkstätte
und Laden, Zahlungsstellen, Eisenbahnstationen, Reichsbanknebenstellen), so liegt nur ein
Geschäft mit besonderen Bestandteilen vor. Handelt es sich umgekehrt um mehrere ge—
trennte Geschäfte (z. B. ein Hotel und ein Bankiergeschäft), so sind sie voneinander 'in
zleichem Maße (nicht, wie vielfach nach älterem Recht, in stärkerem Maße) gesondert, wie
vom Privatvermögen des Inhabers. Dazwischen aber ist ein Verhältnis möglich, bei
dem sich Einheit des Geschäfts und Mehrheit von Geschäften kombinieren.
Dies ist das Verhaͤltnis von Häuptgeschäft und Zweiggeschäft (Zweig⸗
niederlassung, Tochtergeschäft, Filiale, Kommandite). Sie bilden zusammen ein von ein—
heitlichem Mittelpunkt aus geleitetes Ganzes. Das Zweiggeschäft aber ist zugleich ein
Banzes für sich, das losgelöst vom Hauptgeschäft bestehen könnte. Erforderlich hierfür
ist, daß die Zweigniederlassung ein relativ selbständiges Handelsgewerbe mit besonderem
Geschäftsbetriebe bildet. Das H.G.B. fordert aber uüberdies zum rechtlichen Begriff der
Zweigniederlassung, daß sie sich an einem anderen Orte oder in einer anderen Gemeinde
als die Hauptniederlassung befindet. Subdirektionen oder Generalagenturen von Ver—
sicherungsgesellschaften können Zweigniederlassungen sein. Nach positiver Vorschrift sind
es die Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen. Die Zweigniederlassung ist Zubehör
des Hauptgeschäfts. Daher erstreckt sich im Zweifel eine Verfügung über das Haupt—
geschäft auf die Zweigniederlassung. Auch darf ihre Eintragung erst nach Eintragung
der Hauptniederlassung und jede Eintragung bei ihr erst nach der entsprechenden Eintragung
bei der Hauptniederlassung erfolgen. Zuglecch aber ist die Zweigniederlassung ein besonderes
Geschäft. Darum ist sie besonders einzutragen. Sie hat ihren eignen Sitz. Für sie
kann und muß unter Umständen eine besondere Firma geführt werden. Auch ist die
Erteilung einer besonderen Prokura für sie möglich,

Literatur: v. Bölderndorff in Endemanns Handb. J 181 ff. Behrend 1202ff. Cofack
814. - Agricola, Die Zweigniederlassung, in Siebenhaars Arch XII 270ff. Brendel, Die
rechtliche Natur der Zweigniederlafssung, in Gruchots Beitr. XXXiII Sig ff. W. Schulze, Die
Zweigniederlassung, im Saͤchs. Arch. f. b. R. VII 268 ff, 359 ff. O. Denzler, Die Stellung der
Filiale im internen und internationalen Vrivatrechte, Zuürich 1802.
8 21. Wechsel des Geschäftsinhabers. Das Geschäft kann unter Lebenden und
von Todes wegen auf ein anderes Subjekt als „Geschäftsnachfolger“ übertragen werden.
Hierbei vor allem macht sich die objektive Einheit des Geschäftes geltend.
1. Veräußerung. Geschäfte werden veräußert. Sie werden verkauft, vertauscht
oder verschenkt, bei der Erbesauseinandersetzung von einem Miterben oder bei der Auf⸗
lösung einer Gesellschaft von einem Gesellschafter übernommen. Auch kann an einem
Geschaäft ein Nießbrauch bestellt und es kann ein Geschäft verpachtet werden, wobei gleich⸗
falls ein Wechsel des Prinzipals eintreten kann und infoweit ähnliche Grundsate wie bei
der Veräußerung gelten.
a) Im Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber
        <pb n="901" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 911

entscheidet der in Zweifelfällen durch Auslegung zu ermittelnde Vertragsinhalt. Steht
fest, daß Veräußerung des Geschäftes im ganzen gewollt ist, so erstreckt sie sich im Zweifel
auf alle Geschäftsbestandteile. Nur die Firma muß ausdrücklich einbegriffen werden.
Dagegen ist, obschon darüber viel Streit herrscht, anzunehmen, daß die Forderungen mit—
übertragen und die Schulden mitübernommen werden sollen. Möglich ist aber auch eine
Veräußerung des Geschäftes im ganzen mit Vorbehalt einzelner Bestandteile, daher auch
unter Ausschließung aller oder gewisser Forderungen oder Schulden. Darum kann die
Übernahme der Geschäftsschulden auch dann ausgeschlossen werden, wenn die Firma, die
nur mit dem Geschäft im ganzen übertragen werden kann, vom Geschäftsnachfolger
fortgeführt werden soll (K. Ger. XXV Vr. 1). Umgekehrt kann der Geschäftsinhaber
einzelne Bestandteile mit Ausnahme der Firma, 3. B. sogar das Geschäftslokal mit der
Kundschaft, veräußern und doch das Geschäft im ganzen behalten.
1) Im Verhältnis zu Dritten tritt der Geschäftsnachfolger erst an Stelle
des Veräußerers, wenn die Übertragung vollzogen ist. Hierzu bedarf es in Ansehung
der einzelnen Geschäftsbestandteile der nach bürgerlichem Recht erforderlichen Rechts—
handlungen. Hinsichtlich der Forderungen und Schulden aber gelten handelsrechtliche
Besonderheiten.
) Die Übertragung der Aktiobestandteile hat der Veräußerer je nach ihrer
Beschaffenheit in verschiedener Weise zu vollziehen. Grundstücke muß er durch Auflassung
und Eintragung, bewegliche Sachen durch Übergabe, oder was gleichsteht, übereignen.
Rechte uuß er formgerecht abtreten. Bei Forderungen und anderen Rechten, zu deren
Ubertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist eine Generalabtretung ausreichend. Doch
gelten zu Gunsten des Schuldners, dis er Kenntnis von der Abtretung erlangt hat, die
Schutzvorschriften des bürgerlichen Rechts (B.G.B. 88 406 -408). Die mitveräußerten
Personlichkeitsgüter ohne Rechtsform muß der Veräußerer durch geeignete Handlungen
uͤberleiten, also z. B. dem Nachfolger über Kundschaft und Bezugsquellen Auskunft
erteilen, ihn den Geschäftsfreunden und den Kunden empfehlen und fich selbst einer den
Ubergang vereitelnden Konkurrenz enthalten, ihn in Geschäfts-⸗ und Betriebsgeheimnisse
einweihen u. s. w.
Eine handelsrechtliche Besonderheit aber gilt in Ansehung der Geschäfts-—
forderungen, sobald der Erwerber des Geschäfts mit Einwilligung des früheren
Inhabers oder fseiner Erben die alte Firma fortführt (8 28 Abs. 1S. 2). Dann tritt
der Forderungsübergang den Schuldnern gegenüber auch ohne Abtretung von Rechts
wegen ein. Die Firmenübertragung wirkt also zu Gunsten des Schuldners wie eine
Anzeige nach B.G. B. 8 409, ersetzt aber auch zu uͤngunsten des Schuldners die Anzeige.
Eine abweichende Vereinbarung, durch die der Übergang aller oder gewisser Forderungen
ausgeschlossen ist, wirkt einem Dritten gegenüber nur, wenn sie in das Handelsregister
eingetragen oder vom Veräußerer oder Erwerber dem Dritten mitaeteilt worden ist
(8 26 Abs. 2).
8) Der Übergang der Geschäftsschulden vollzieht sich durch Schuldübernahme,
wenn sie der Gläubiger genehmigt oder durch Vertrag mit dem Geschäftsnachfolger selbst
qusbedingt. Eine Schuldmitübernahme, kraft deren der Erwerber dem Gläubiger neben
dem Veraͤußerer haftet, tritt ohne Mitwirkung des Gläubigers ein, wenn dies gewollt ist.
Nach altem Handelsgewohnheitsrecht aber, das im neuen H. G. B. zugleich firiert
und begrenzt ist, haftet der Geschäftsnachfolger unabhängig von der wirklich erfolgten
Mitübernahme für alle Geschäftsschulden, wenn er entweder die bisherige Firma
(mit oder ohne Zusatz) fortführt oder die Ubernahme der Geschäftsschulden in handels⸗
ablicher Weise bekanntgemacht hat. Im ersteren Falle tritt er, mag er zur Fort⸗
führung der Firma berechtigt sein oder nicht, ohne weitere Kundmachung von Rechts
wegen in die Haftung ein (G 28 Abs. 16. 1). Jede abweichende Vereinbarung wird
dem Glaͤubiger? gegeniber nur durch Registereintrag oder besondere Mitteilung wirksam
(Z 25 Abs. 2). Im Falle handelsüblicher Kundmachung der Übernahme des Geschäfts
mit den Passiven haftet der Erwerber ohne weiteres allen ihm bekannten oder unbekannten
Geschäftsgläubigern ohne Rücksicht auf wirklichen Empfang der Mitteilung (8 25 Abs. 3).
        <pb n="902" />
        312

II. Zivilrecht.

Neben ihm haftet in beiden Fällen der frühere Geschäftsinhaber den Gläu—
bigern, bis sie ihn entlassen. Doch verjähren die Ansprüche gegen ihn spätestens in fünf
Jahren. Die Verjährung beginni, wenn der Erwerber aus Firmenfortführung haftet,
mit dem Ablauf des Tages der Eintragung des Geschäftsüberganges in das Handels⸗
cegister, wenn der Erwerber aus Kundmachung haftet, mit dem Ablauf des Tages der
Kundmachung, in beiden Fällen aber bei späterer Fälligkeit der Forderung erst mit dem
Tage der Fälligkeit (8 26).
2. Umwandlung eines Einzelgeschäfts in ein Gesellschaftsgeschäft.
Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditift in das Geschaͤft
eines Einzelkaufmanns ein, so liegt darin eine Veräußerung des Geschäfts im ganzen an
die neue offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Es gilt aber die Be—
sonderheit, daß stets und ohne Rücksicht auf Fortführung der Firma der Übergang der
Forderungen und Schulden auf die Gesellschaft von Rechts wegen eintritt und stets jede
abweichende Vereinbarung nur durch Regiftereintrag oder besondere Mitteilung Dritten
gegenüber wirksam wird (8 28).
3. Vererbung. Das Geschäft geht mit der Firma auf die Erben über. Es
tritt die erbrechtliche Gesamtnachfolge ein. Hinsichtlich der Schuldenhaftung aber gelten,
falls die Erben das Geschäft fortfuüͤhren, dieselben handelsrechtlichen Grundsätze wie bei
der Veräußerung des Geschäfts unter Lebenden. Jusoweit die Erben hiernach für Ge—
schäftsschulden haften, können sie sich auf die beschränkte Erbenhaftung nicht berufen.
Doch können sie die unbeschränkte Haftung aus Fortführung der Firma binnen drei
Monaten nach Erlangung der Kenntnis vom Erbschaftsanfalle durch Einstellung des
Geschäftsbetriebes wieder abstreifen (8 27).
Literatur: Behrend, Zeitschr. f. Gesetzg. u. Rechtspflege IV 420 ff. Regelsberger,
f. H.R. XIV Iff. Simon, ebenda XXIV Guff. Mommfen, Busch' Arch. XXXII 201 ff.
a denburg, Busch' Arch. XXXIV 25ff., XL 40 ff, 3. f. H.K. XX 90 ff. Adler, Arch. f. bürg.
R. III Eff. Bolteé, Der Paragraph 27 des neuen H.G.B. 83. f. 50R. La4ßÆBgff.

8* 22. Handelsregister. Der Handel strebt, soweit er nicht für die' „Interna“
Geheimhaltung vorzieht, nach möglichster Publizität. Anschläge am Geschäftslokal oder
an öffentlichen Stellen, Anzeigen in öffentlichen Blättern, Zirkulare, Schaustellungen,
Ausrufungen u. s. w. dienen als Mittel der Kundmachung. Zum regelmäßigen und
rechtlich entscheidenden Mittel aber, um handelsrechtliche Tatbesände offenkundig zu machen,
ist durch die neuere Gesetzgebung das aus den alten Gilderollen hervorgegangene und
verstaatlichte Handelsregister erhoben. Doch ist es nur für Vollkaufleute
estimmt.
Die Führung des Handelsregisters liegt den Gerichten ob (8 8) und bildet eine
Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Freiw. G.G. 68 125 -144). Das Handelsregister
 ist unbeschränkt oͤffentlich (893. Die Eintragungen werden vollständig oder
auszugsweise im deutschen Reichsanzeiger und mindestens“ einem anderen öffentlichen
Blatte bekanntgemacht (8œ 10— 11).Recgistergerichte sind die Amtsgerichte (im Auslande
die Konsuln); die Organe des Handelsstandes find zu ihrer Unterstützung verpflichtet
Freiw. G.G. 88 125— 126). Zuständig ist das Gericht der Handelsniederlassung, in
Ansehung jeder Zweigniederlassung das Gericht der Zweigniederlassung, das aber die
Eintragung nicht vornehmen darf, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung beim Gericht
der Hauptniederlassung geschehen ist (ßG 18).
Die Gegenstände der Eintragung sind gesetzlich bestimmt. Es sind die Firmen
der Einzelkaufleute und gewisse auf ihre Rechtsverhältnisse bezügliche Tatsachen; die
Handelsgesellschaften und alle für sie wesentlichen Tatbestände; die Prokuren; die Eröffnung
und Beendigung des Konkurses (8 82). Andere Tatsachen, die früher nach Landesrecht
eingetragen wurden, sind nicht mehr eintragungsfähig. So Verhältnisse des ehelichen
Guüterrechts, über die jetzt nur noch das Güterrechtsregister Auskunft gibt.
Die Eintragung erfolgt nur ausnahmsweise von Amts wegen, so bei der Löschung
einer Firma, wenn eine Anmeldung nicht zu erwirken ist (seit dem R.G. v. 80. März
1888, jetzt nach H.G.B. 8 81 Abs. 2 u. Freiw. G.G. F 141), beim Konkurfe (8 32)
        <pb n="903" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 913

und bei der Löschung einer unzulässigen oder nichtigen Eintragung (Freiw. G.G.
88 142148). Der Regel nach bedarf es einer Anmeldung seitens des Beteiligten. Die
Anmeldung ist persönlich vor Gericht zu bewirken oder in öffentlich beglaubigter Form
einzureichen; dieselbe Formvorschrift gilt für die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten
Zeichnungen und Unterschriften und für eine Vollmacht zur Anmeldung (8 12, dazu
Freiw. G.G. 88 128 -129). Sind mehrere Beteiligte vorhanden, so ist die Anmeldung
aller erforderlich; es kann aber, wenn einer angemeldet hat, die Anmeldung der übrigen
durch ein Urteil des Prozeßgerichts ersetzt werden (K 16).
Regelmäßig besteht eine Anmeldungspflicht, deren Erfüllung verwaltungsrechtlich
 erzwingbar ist. Das Gericht hat von Amts wegen darüber zu wachen, daß die
vorgeschriebenen Anmeldungen gehörig erfolgen, und erforderlichenfalls durch Androhung
und Vollstreckung von Ordnungsstrafen (die einzelne nicht über 300 Mark) die Anmeldung
herbeizuführen (5 14). Das Verfahren richtet sich nach Freiw. G.G. 88 182-139.
Die rechtliche Wirkung, die sich an die Unterlassung oder Bewirkung der
Eintragung knüpft, besteht regelmäßig in einer gesetzlichen Vermutung wider oder
für die Offenkundigkeit. Diese Vermutung, die das alte H.G.B. nur für die
wichtigsten Einzelfälle aufstellte, gilt jetzt allgemein, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Danach kann eine einzutragende Tatsache, solange sie nicht eingetragen und bekannt—
gemacht ist, einem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn ihm nachgewiesen wird, daß
er sie kannte. Ist dagegen die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht, so muß jeder Dritte
sie gegen sich gelten lassen, wenn er nicht nachweist, daß er sie weder kannte noch kennen
mußte. Man setze z. B. den Fall, daß ein wegen Untreue entlassener Prokurist noch ein
Darlehen für den Kaufmann aufnimmt und mit dem Gelde verschwindet. War zur Zeit
der Darlehnsaufnahme die Entziehung der Prokura noch nicht publiziert, so muß der
Kaufmann das Darlehn zurückzahlen, wenn er nicht dem Darlehnsgeber nachweisen kann,
daß dieser bereits um die Entlassung wußte. Grob verschuldete Unkenntnis steht hier der
Kenntnis keineswegs gleich. War dagegen die Publikation bereits ordnungsmäßig voll—
zogen, so kann der Darlehnsgeber das Geld vom Kaufmann nur fordern, wenn er
nachweist, daß er trotzdem noch nichts von der Entlassung wußte und daß seine Un—
kenntnis vollkommen unverschuldet war. Es genügt also nicht, daß er die Zeitung noch
nicht gelesen hatte, sondern nur etwa, daß er sie noch nicht gelesen haben konnte, weil sie
an seinem Wohnort noch nicht angekommen war. Im geschäftlichen Verkehr mit einer
Zweigniederlassung entscheidet die Kundmachung durch das Registergericht der Zweig—
niederlassung.
Eine schwächere Wirkung kommt einzelnen Eintragungen, wie 3. B. denen, die
sich auf den Konkurs beziehen, zu.
Eine stärkere Wirkung begegnet bei vielen Rechtsverhältnissen. Oft hängt der
Bestand eines Rechtsverhältnisses von der Eintragung ab. So in den schon besprochenen
Fällen, in denen die Eintragung Kaufmannseigenschaft begründet, und vielfach im
Handelsgesellschaftsrecht. Nicht selten ferner bestimmt die Eintragung den Beginn einer
Verjährung. Dazu tritt die schon erwähnte formale Rechtskraft, vermöge deren der ein—
getragene Nichtkaufmann im Verkehr als Kaufmann und der eingetragene Minderkaufmann
als Bollkaufmann agilt.

Literatur: Lastig, Florentiner Handelsregister des Mittelalters, 1888. Keyßner, Z.f.
H· R. XXV, MAo ff. O, Rudorff, Die Voͤrschriften über die Führung des Handelsregisters, 188.
Späing, Handelsregister und Firmenrecht, 1888. Th. Cohn, Handels- und Genossenschaftsregister,
I8b8; 8Nuft. 1907. Schulße-Görlitz, Führuug des Handels- und, Musterregisters, 1898.
H. Lührs, Die Folgen der falschen Eintragungen in das Handelsregister, 1888.
g 28. Firma. Der Vollkaufmann ist berechtiat und verpflichtet, eine Firma
anzunehmen und zu führen.
1. Begriff und Geschichte. Die Firma ist der Name, unter dem ein Kauf—
mann im Haͤndel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (F9 17 Abs. 1).
Das Wort „Firma“ kommt von „firmare“, das Bekräftigen einer Urkunde durch die
Hand („Handfeste“) und dann durch Unterschrift bedeutet. Der Gebrauch eines besonderen
Encykloväbie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl. Bh. T. 8
        <pb n="904" />
        914

II. Zivilrecht.

kaufmännischen Namens kam im Mittelalter bei den Handelsgesellschaften auf. Noch im
Preuß. L.R. und im Code de comm. ist nur die Gesellschaftsfirma berücksichtigt. Mehr
und mehr wurde auch ein besonderer Handelsname des Einzelkaufmanns üblich und
errang gleichen Wert und Schutz. Die Firma ist Name des Kaufmanns (Personenname),
nicht des Geschäfts. Geschäftsnamen (wie Gasthof zum goldnen Kreuz, Adlerapotheke,
Goldene Hundertundzehn) sind keine Firmen. Die Firma ist aber ein vom bürgerlichen
Namen verschiedener Name des Kaufmanns als Geschäftsinhaber. Darum kann ein
Kaufmann für mehrere Geschäfte oder für Haupt- und Zweigniederlassung auch ver—
schiedene Firmen führen.
2. Beschaffenheit. Die Firma muß ein Name für eine Person sein, kann aber
als Einzelfirma auf eine Einzelperson, als Kollektivfirma auf eine Personeneinheit oder
als Vereins- oder Anstaltsfirma auf eine juristische Person hinweisen. Wesentlich ist
jeder Firma eine feste, schablonenhafte Form.
Die ursprüngliche Firma soll wahr sein. Der Kaufmann kann sie innerhalb des
gesetzlichen Rahmens frei wählen, muß sie aber dem wirklichen Verhältnis entsprechend
gestalten. Der Einzelkaufmann hat eine Einzelfirma zu führen, die seinen Familiennamen
mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen enthalten muß und Zusätze zur näheren
Bezeichnung der Person (z. B. junior) oder des Geschäfts (z. B. Schuhbazar) enthalten
kann, dagegen keinen ein Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz (z. B. u. Ko., Ge—
brüder) und keinen sonst zur Herbeiführung einer Täuschung geeigneten Zusatz enthalten
darf (5 18). Einzelkaufmann ist auch, wer nur einen stillen Gesellschafter hat. Die
Handelsgesellschaft mit Personeneinheit hat eine Kollektivfirma zu führen, in der die
Namen eines oder aller persönlich haftenden Gesellschafter mit oder ohne Vornamen und
keine anderen Personennamen enthalten sind, auf das Vorhandensein nicht genannter
Gesellschafter aber ein Zusatz hinweist (K19). Die Handelsgesellschaft mit Persönlichkeit
hat eine Vereinsfirma zu führen, die in der Regel vom Gegenstande des Unternehmens
herzunehmen ist und einen die Vereinsart bezeichnenden Zusatz enthält („„A.«G.“, „K. G.
a. A.“, 8 20; ähnlich für Gesellschaften mit beschränkter Haftung Ges. 8 4, für ein—
getragene Genossenschaften Ges. 8 8).
Das Prinzip der Firmenwahrheit gilt aber (anders als in der Schweiz) nur für
die ursprüngliche Firma. Die Firma kann, sofern nur das Geschäft dasselbe geblieben
ist, fortgeführt werden, obschon sie durch Namensänderung (z. B. Verheiratung der
Handelsfrau, Ablegung des jüdischen Namens) oder durch den Wechsel des Geschäftsinhabers
 unwahr geworden ist (8 21). Auch ist die Weiterführung älterer Firmen,
die den jetzigen Vorschriften nicht entsprechen, zulässig (E.G. Art. 22). Nur muß bei
einem Gewerbebetriebe mit offenem Laden oder Gast- und Schankwirtschaft neben der
Firma, falls sie unwahr oder unvollständig ist, der wahre Name des Geschäftsinhabers
gehörig 'an der Außenseite oder dem Eingange des Geschäfislokals ersichtlich gemacht werden
(Gew.O. 8 154).
3. Ubertragung. Die Firma ist für sich nicht übertragbar (K 23). Sie geht
aber mit dem Geschäft auf die Erben über und kann mit dem Geschäft im Wege aus—
drücklicher Einwilligung des Inhabers oder seiner Erben in die Fortführung veräußert
oder zur Benutzung (durch den Nießbraucher, Pächter u. s. w.) überlassen werden (8 22).
Auch ist die Fortfuͤhrung der bisherigen Firma zulässig, wenn jemand in das Geschäft
als Gesellschafter aufgenommen wird oder wenn der Personalbestand einer Handels—
— DD
schafters in der Firma enthalten ist, nur mit ausdrücklicher Einwilligung dieses Gesell—
schafters oder seiner Erben (9 24). Der Geschäftsnachfolger kann der Firma einen das
Nachfolgeverhältnis ausdrückenden Zusatz hinzufügen (z. B. Erben, Söhne, Nachfolger,
Inhaber N. N). Er kann aber auch die Firma in vollem Widerspruch mit der wahren
Sachlage unverändert fortführen. Nur der Zusatz „Aktiengesellschaft“ oder „Kommandit—
gesellschaft auf Aktien“ ist im Falle des Überganges einer Firma auf einen derartigen
Verein unerläßlich (8 22 Abs. 1S. 2). Man wird annehmen dürfen, daß umgekehrt
        <pb n="905" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts.
dieser Zusatz gestrichen werden muß, wenn ein anders beschaffenes Subjekt die damit
versehene Firma erwirbt.
4. Eintragung. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort
seiner Handelsniederlassung zur Eintragung anzumelden und die Firma zur Aufbewahrung
zu zeichnen (K 29). Gleiches gilt für den Fall der Veränderung der Firma oder ihres
Inhabers, der Verlegung der Niederlassung und des Erlöschens der Firma (8 81). Die
Firma einer juristischen Person haben sämtliche Vorstandsmitglieder unter Beifügung der
Satzung, der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und ihrer Zeichnungen
anzumelden; gewisse wesentliche Satzungsbestimmungen und Anderungen derselben sind
einzutragen (Fä 8835). Gegen das Reich und die deutschen Einzelstaaten und Kommunal—
verbände findet, wie schon erwähnt ist, ein Eintragungszwang nicht statt; melden sie ein
geeignetes Unternehmen an, so werden nur die Firma, der Sitz und der Gegenstand des
Unternehmens eingetragen (8 86).
5. Rechtsverhältnisse. Das Recht an der Firma ist ein eigentümlich gestaltetes
Namenrecht. Als solches ist es ein Persönlichkeitsrecht, das daher ohne Einwilligung
seines Subjekts nicht gepfändet oder vom Konkursverwalter veräußert werden kann. Es
ist jedoch ein dem Geschäft als Bestandteil eingefügtes und mit diesem übertragbares
Perfönlichkeitsrecht, das darum einen Vermögenswert hat. Das Recht an der Firma
autsueht unabhängig von der Eintragung durch Annahme, wird aber durch Eintragung
verstärkt.
Das Firmenrecht gewährt die Befugnis zum Gebrauche der Firma. Der Kauf—
mann bedient sich der Firma mündlich oder schriftlich (durch „Zeichnen der Firma“ oder
„Firmieren“), um erkennbar zu machen, daß ein Verhältnis oder Vorgang einerseits
seine Person betrifft, anderseits dem Bereich seines Handelsgewerbes angehört. Er kann
daher unter der Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Auch kann er,
was für den Einzelkaufmann früher streitig war, unter der Firma klagen und verklagt
werden (5 17 Abs. 2).
Durch Eintragung verstärkt sich das Recht an der Firma zu einem ausschließ—
lichen Recht. Doch gilt die Ausschließlichkeit nur für den Ort oder die Gemeinde der
Niederlassung oder einen durch die Landesregierung aus Nachbarorten gebildeten Firmen—
bezirk. Jede neueingetragene Firma muß sich daher von den bestehenden eingetragenen
Firmen des Bezirks deutlich unterscheiden. Auch wer den eignen Namen als Firma
annimmt, muß für die erforderliche Differentiierung sorgen. Ebenso verhält es sich bei
einer Zweigniederlassung, wenn an deren Ort schon eine mit der Firma der Haupt—
niederlassung gleichlautende Firma eingetragen ist.
Der Schutz des Firmenrechts richtet sich nach Namenrecht. Im allgemeinen genießt
der Berechtigte privatrechtlichen Schutz gegen jedermann, der sein Recht bestreitet oder
durch rechtswidrigen Eingriff verletzt. Insbesondere ist ihm, wenn er durch unbefugten
Gebrauch einer Firma in seinem Recht verletzt wird, stets ein Anspruch auf Unterlassung
des unbefugten Firmengebrauchs und bei Verschulden des anderen auch auf Schadensersatz
gewährt (8 37 Abs. 2). Dies gilt nicht nur, wenn ein anderer sich die Firma anmaßt.
sondern auch, wenn ein anderer durch Gebrauch einer irgendwie unzulässigen Firma in
das Firmenrecht eingreift. Gegen unbefugten Gebrauch der Firma als Warenzeichen ist
der Firmenberechtigte nach Zeichenrecht, gegen Mißbrauch einer an sich statthaften Firma
(z. B. der gleichen Firma an einem anderen Ort) zu unlauterem Wettbewerb nach den
Vorschriften über unlauteren Wettbewerb geschützt.
Der unbefugte Gebrauch einer Firma hat verwaltungsrechtliche und privat—
rechtliche Folgen. Das Registergericht hat durch Ordnungsstrafen die Unterlassung des
Gebrauchs zu bewirken (9 87 Abs. 1). Außerdem aber kann jedermann, der dadurch in
seinen Rechten verletzt wird, also nicht bloß ein anderer Firmenberechtigter, sondern auch
wer in seinem bürgerlichen Namenrecht oder einem Patentrecht oder irgend einem andern
Recht gekränkt ist, auf Unterlassung des Gebrauchs und bei Verschulden auf Schadensersatz
 klagen (F5 37 Abs. 2).
6. Der Name, unter dem ein Minderkaufmann sein Gewerbe treibt, ist keine
204

915
        <pb n="906" />
        916

II. Zivilrecht.

Firma. Für ihn gilt lediglich das bürgerliche Namenrecht. Doch muß der Minder—
kaufmann, der einen offenen Laden hat oder Gast- und Schankwirtschaft treibt, seinen
wahren Namen in gleicher Weise wie der Vollkaufmann offenkundig machen (Gew. O. 8 15 a).
Literatur: v. Völderndorff b. Endemann 1192ff. V. Ehrenberg. 3. f. 35 XXVIII
25 ff. Th. Schmauser, Das Recht an der Handelsfirma, 1892. Cosacke . Hlshausen,
Tas Verhältniß des Namenrechts zum Firmenrecht, 1900. Opet, Z. f. H.R. Iff.

8 24. Warenzeichen.
1. Geschichte. Das Warenzeichen stammt unmittelbar aus der germanischen
Marke. Kaufleute und andere Gewerbtreibende benutzten im Mittelalter die figürliche
Marke, die sie neben dem Namen führten, in dreifacher Weise: als Personalzeichen bei
der Unterzeichnung von Urkunden und Geschäftsbriefen, als Vermögenszeichen behufs
Kundmachung der rechtlichen Zugehörigkeit einer gezeichneten Sache und endlich als
Ursprungszeichen, um die Herkunft der gezeichneten Ware aus einem bestimmten Geschäft
Werkstätte oder Lager) kenntlich zu machen. Als Personalzeichen wurde die Marke durch
den geschriebenen Namen, die Firma, aus dem Handelsrecht verdrängt. Als Vermögens—
zeichen spielte sie bei der symbolischen Tradition durch Zeichnung noch lange eine Rolle,
trat aber im ganzen mehr und mehr zurück. Als Ursprungszeichen dagegen erhielt sie sich
nicht nur in lebendigem Gebrauch, sondern gewann stetig an Verbreitung und Bedeutung.
Das Markenrecht war im Mittelalter allgemein als ein ausschließliches und
voll geschütztes Privatrecht anerkannt. Später geriet es ins Wanken. Seine Wieder—
befestigung und Weiterbildung erfolgte in neuerer Zeit durch besondere Markenschutzgesetze,
 die in allen Kulturstaaten ergingen. Dabei wurde überall nach dem teilweise
schon im Mittelalter verwirklichten Vorbilde der Schutz oder doch der volle Schutz von
der Eintragung in ein öffentliches Register abhängig gemacht. Mehr und mehr wurde
zugleich der Schutz über die eigentlichen Marken hinaus auf andere Warenbezeichnungen
rusgedehnt.
In Deutschland blieb der Schutz lange unvollkommen und partikulär (z. B.
preuß. V. v. 18. Aug. 1847, österr. G. v. 7. Dez. 1858, württ. G. v. 12. Febr.
1862, bayr. V. v. 21. Dez. 1862). Sodann erging das R.G. über den Markenschutz
o. 80. Nov. 1874, das ein nur Vollkaufleuten zugängliches Markenrecht schuf. Endlich
aber stellte das R.G. zum Schutz der Warenbezeichnungen v. 12. Mai 1894 ein all—
gemeines gewerbliches Zeichenrecht her.
Das heutige deutsche Warenzeichenrecht ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht,
das jeder Gewerbtreibende erwerben kann. Es gehört daher nicht mehr bloß dem
Handelsrecht, sondern dem Gewerberecht überhaupt an. Doch rechtfertigt sich seine Dar—
stellung im Handelsrecht aus historischen und praktischen Gründen.
2. Erwerb. Das Recht, ein bestimmtes Warenzeichen zu gebrauchen, entsteht an
sich durch dessen Annahme. Die Annahme ist eine Art von Okktupation eines bisher
freien Zeichens. Um aber ein ausschließliches Recht an dem angenommenen Zeichen zu
erwerben, ist dessen Anmeldung und Eintragung erforderlich. Nach dem Ges. v. 1874
erfolgte die Eintragung bei den Gerichten in die eine Abteilung des Handelsregisters
bildenden Zeichenregister. Das Ges. v. 1894 hat dafür eine vom Reichspatentamt
geführte, für ganz Deutschland einheitliche öffentliche Zeichenrolle geschaffen.
Berechtigt zur Anmeldung einer Marke war nach dem Ges. v. 1874 nur ein in
das Handelsregister eingetragener Kaufmann. Dagegen kann nach dem Ges. von 1894
jeder Gewerbtreibende, auch der Minderkaufmann, der Handwerker, der Landwirt u. s. w.,
ein Warenzeichen, dessen er sich zur Unterscheidung seiner Waren von denen anderer
bedienen will, zur Zeichenrolle anmelden. Doch muß die Anmeldung für einen bestimmten
Geschäftsbetrieb und eine bestimmte Warengattung erfolgen. Für verschiedene Betriebe
oder Warengattungen können verschiedene Zeichen angemeldet werden. Zur gehörigen
Anmeldung gehört die Entrichtung von Gebühren (80 Mk. für jedes Zeichen).
Geeignet zur Anmeldung ist vor allem ein figürliches oder bildliches Zeichen,
das Zahlen, Buchstaben oder Wörter enthalten, nicht aber ausschließlich aus solchen be—
        <pb n="907" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 917

stehen darf. Seit dem Gesetz von 1894 kann jedoch auch eine Wortmarke, insbesondere
ein Phantasiename (z. B. Lindleum, Apollinariswasser), nur nicht eine bloß die Beschaffen⸗
heit, Herstellung oder Bestimmung der Ware ausdrückende Wortwendung, als Waren—
jeichen angemeldet werden. Unzulässig sind Zeichen, die ein Staatswappen oder in⸗
ländisches Gemeindewappen, eine ärgerniserregende Darstellung oder ersichtlich unwahre
täuschende Angaben enthalten. Ferner kann niemand sich ein im Gemeingebrauch be—
findliches Freizeichen (z. B. im Kohlenhandel die gekreuzten Bergmannsschlegel) aneignen.
Endlich darf an dem Zeichen nicht schon ein anderer in Deutschland ein ausschließliches
Recht für gleiche oder gleichartige Waren erworben haben. Der tatsächliche Besitzstand
schützt nicht gegen fremde Aneignung des Zeichens durch frühere Anmeldung. Doch wurde
duͤrch Ubergangsbestimmungen bei der Einführung und bei der Erweiterung des Zeichen⸗
schutzes ein Vorrang auf Grund des älteren Besitzstandes gewahrt.
Mach dem Ges. v. 1874 unterlag die Anmeldung nur einer formalen Prüfung
durch das Gericht; die Eintragung deklarierte nur das durch Anmeldung erworbene
Recht (R.Ger. iIi Nr. 22). Nach geltendem Recht dagegen wird die Zulässigkeit der
Anmeldung durch das Reichspatentamt geprüft (wobei gegen Ablehnung regelmaͤßig nur
die Beschwerde an die Beschwerdeabteilung des Patentamts, ausnahmsweise im Falle des
8 6 Abf. 2 der Rechtsweg offen steht); die Eintragung wirkt konstitutiv, indem sie
den Schutz gegen Gebrauch durch andere begründet —D
Löschung ein, wenn auch das eingetragene Recht nicht entstanden ist oder nicht mehr be—
steht; er fällt aber mit der Löschung rückwärts insoweit weg, als zur Zeit des angeblichrn
Eingriffs das Recht mit Unrecht eingetragen war.
3. Überkragung. Während das frühere Markenrecht Zubehör der Firma war,
ist das jetzige Zeichenrecht mit dem Geschäftsbetriebe, für den es angemeldet wurde, ver—
knüpft. Es ist mit dem Geschäftsbetriebe und nur mit ihm vererblich und veräußerlich.
Das Recht aus der Eintragung kann jedoch der Rechtsnachfolger erst, geltendmachen,
nachdem der Übergang in der Zeichenrolle vermerkt ist.
I. Versunn. Veendigungsgründe sind Verzicht, Wegfall des Geschäftsbetriebes
und Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Anmeldung. Die zur Erhaltung des Rechts
erforderliche erneute Anmeldung kostet jedesmal eine Erneuerungsgebühr (10 Mk.) und
kann gegen doppelte Gebühr binnen einem Monat nachgeholt werden.
Um die Wirkung der Eintragung zu beseitigen, ist Löschung notwendig. Mit
ungehöriger Löschung endigt, obschon nicht das Recht, doch dessen Schutz. Die Löschung
ist in gleicher Weise erforderlich, wenn das Recht beendigt ist und wenn es niemals
bestanden hat. Die Löschung erfolgt jederzeit auf Antrag des Inhabers. Sie erfolgt
von Amts wegen, wenn sich Unzulässigkeit der Eintragung herausstellt oder das Recht
durch Zeitablauf beendigt ist. Sie erfolgt endlich auf Antrag eines Dritten, der im
Wege der Klage seinen Anspruch auf Löschung durchgesetzt hat. Klageberechtigt ist, wenn
das Zeichen mit einem früher angemeldeten Zeichen uͤbereinstimmt, der in seinem Zeichen—
recht Verletzte, wenn aber der Geschäftsbetrieb erloschen oder das Zeichen unwahr und
täuschend ist, jedermann. Außerdem kann nach allgemeinen Grundsätzen der durch den
Gebrauch des Zeichens in einem anderen Privatrecht (z. B. Namenrecht) Verletzte auf
Löschung klagen (R. Ger. XLVIII Nr. 49, IV Nr. 12).
Die Wiedereintragung eines gelöschten Zeichens für einen anderen als den
bisherigen Inhaber ist erst nach zwei Jahren zulässig.
Rechtsinhalt. Den Inhalt des eingetragenen Zeichenrechts bildet die aus—
schließliche Befugnis, Waren der bestimmten Art oder deren Verpackung oder Umhüllung
mit dem Zeichen zu versehen, so bezeichnete Waren in Verkehr zu setzen und auf Ge—
schäftspapieren das Zeichen anzubringen.
Eine Verletzung des Zeichenrechts liegt in jeder unbefugten Vornahme einer
derartigen Handlung. Sie wird durch unauffällige Abweichungen nicht ausgeschlossen.
Dagegen ward sie niemals durch Gebrauch des eignen Namens oder der eignen Firma
und durch richtige sachliche Angaben über die eignen Waren begangen. Der Verletzte
hal stets einen Anspruch auf Unterlassung, bei wissentlicher oder grob fahrlässiger Ver—
        <pb n="908" />
        918

II. Zivilrecht.

letzung auch auf Schadensersatz und auf Beseitigung der widerrechtlich angebrachten
Zeichen. Wegen wissentlicher Verletzung kann Strafverfolgung beantragt und neben
Strafe an Stelle der Entschädigung Buße (bis zu 10 000 Mk.) zuerkannt werden.
6. Personennamen als Warenzeichen. Die Verwendung des Namens
oder der Firma zur Warenbezeichnung ist ein ausschließliches Recht des Namens oder
Firmenberechtigten und zeichenrechtlich in gleicher Weise wie der Gebrauch eines ein—
getragenen Zeichens geschützt ( K.G. v. 1894 8 14; G. v. 1874 88 18-14).
7. Sonstige Warenbezeichnungen. Unter den uneingetragenen Kenn—
zeichnungen von Waren genießen die im Verkehr anerkannten charakteristischen Ausstattungsformen,
 deren sich ein bestimmter Gewerbtreibender bedient, einen zugleich
privatrechtlichen und strafrechtlichen Schutz, der aber nur gegenüber arglistiger Anmaßung
in Täuschungsabsicht Platz greift (G. v. 1894 8 15). In ähnlichem Umfange sind
andere Bezeichnungen (auch Geschäftsnamen, Wirtshausschilder, Druckschriftentitel u. s. w.)
durch die Vorschriften wider unlauteren Wettbewerb geschützt.
8. Ausländische Gewerbebetriebe genießen in Deutschland für ihre Waren—
bezeichnungen auf Grund verbürgter Gegenseitigkeit Schutz. Das ausländische Waren—
zeichen erlangt den Schutz erst durch Eintragung in die deutsche Zeichenrolle, wozu nach
der gesetzlichen Regel Eintritt des Schutzes im Heimatsstaate, Bestellung eines inländischen
Vertreters und Eintragungsfähigkeit des Zeichens nach deutschem Recht erforderlich sind.
Durch Staatsverträge ist vielfach die Erlangung des Schutzes erleichtert.
Literatur: Homeyer, Die Haus- und Hofmarke, 1870. Lastig, ern und Zeichen⸗
register, 1889. Gierke, Deutsch. P. ä Tg 84. — Endemann, Komm. zum Ges.v. 1874. Kohler,
Recht des Markenschutzes, 1884,86. — Komm. zum Ges. v. 12. Mai 1894 v. Seligsohn. Cosack
8 17. Hauß, Markenschutz, Handwörterbuch der Staatswiss. V6so ff.
Ausland. Ges.: Französ. v. 23. Juni 1857 u. 7. Mai 1890. Engl. v. 25. Aug. 1888 u.
23. Aug. 1887. Ital. v. 80. Aug. 1868. Schweiz. v. 19. Dez. 1879, neues v. 26. Sept. 1890.
Neues oͤsterr. v. 6. Jan. 1890. — Verträge des Deutschen Reichs mit sterreich-Ungarn v. 6. Dez.
1891, Italien v. 18. Jan. 1892, der Schweiz v. 18. Aug. 1892, Serbien v. 21. Aug. 1892. — Pariser
Konvention d. 20. Maärz 1883 mit Brüfjseler Zusatzakte v. 14. Dez. 1901; Bekanntmachung über den
Beitritt des Deutschen Reichs v. 9. April 1903 (RG.Bl. S. 147 ff..

8 25. Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Der Kaufmann gleich jedem Gewerb—
treibenden hat ein Recht auf Achtung seines Persönlichkeitsrechts an der von ihm oder
einem Vorgänger erarbeiteten Besonderheit seines Geschäftsbetriebes. Er kann zwar die
Schädigung oder Vernichtung seines mühsam erworbenen Tätigkeitsbereiches durch den
freien Wettbewerb anderer nicht hindern. Wohl aber hat er einen Anspruͤch auf Schutz
gegen unlauteren Wettbewerb, d. h. gegen fremde Handlungen, die unter Mißbrauch der
Gewerbefreiheit die seinem Betriebe zugehörigen Persönlichkeitsgüter verletzen. Soweit
olche Perfönlichkeitsgüter zu besonderen Persönlichkeitsrechten ausgestaltet sind, wie Firma,
Warenzeichen, gewerbliche Urheberrechte und Patentrechte, besteht ein besonderer Rechtsschutz.
 Darüber hinaus aber folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch in An—
sehung der nicht in Rechtsform gekleideten Persönlichkeitsgüter ein Anspruch auf Unter—
sagung verletzender Eingriffe und bei Verschulden auf Schadensersatz. In Frankreich
und anderen Ländern hat die Rechtsprechung auf Grund allgemeiner Gesichtspunkte einen
ausgiebigen zivilrechtlichen Schutz gegen concurrenee déloyale ausgebildet. Die deutsche
Rechtsprechung vermochte hierzu sich nicht zu erheben. So mußte die Gesetzgebung
einschreiten. Es erging das R.G. zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes
o. 27. Mai 1896. Dieses Gesetz verbietet bestimmte Arten des unlauteren Wettbewerbes.
Abgesehen von den rein gewerbepolizeilichen und nur durch Strafdrohung gesicherten Maß—
regeln gegen Quantitätsverschleierung (ß5 5) werden die verbotenen Handlungen als
Privatrechtsverletzungen behandelt, die für die betroffenen Gewerbtreibenden stets eine
Klage auf Unterlassung und im Falle des Verschuldens auch eine Klage auf Schadens—
ersatz begrunden. Die Klagen, die im Sinne des Prozeßrechts zu den Handelssachen
gehören (815), verjähren in sechs Monaten seit der Kenntniserlangung und spätestens
in drei Jahren (8 11). Daneben tritt in schweren Fällen auf Antrag Strafverfolgung
ein: neben Strafe kann an Stelle der Entschädigung Buße (bis zu 10 000 Mf.) auf—
        <pb n="909" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 919
erlegt werden. In einzelnen Fällen kann das Gericht Veröffentlichung des Urteils auf
Kosten des Schuldigen anordnen (8 18).
Im einzelnen ist zunächst der unlautere Wettbewerb durch unwahre öffentliche
Anpreifung, die den Schein eines günstigeren Angebots erweckt, verboten (8S8 12-4).
Die unzulaässige Reklame kann durch Wort oder Bild erfolgen. Sie liegt insbesondere
in unwaͤhren Angaben über die Beschaffenheit der eignen Waren (3. B. „nur echt“), ihre
Herstellungsart („nur Handstickerei“) oder die Preisbemessung, über die Art des Bezuges
Cimportiert“) oder der Bezugsquellen, über den Besitz von Auszeichnungen (z. B. Me—
daillen, Titel als Hoflieferant), sowie über Anlaß oder Zweck des Verkaufs (z. B. Vor⸗
spiegelung eines Ausverkaufs, gegen die freilich ein wirksamer Schutz durch die reichs—
gerichtliche Zulassung von Nachschüben beim Ausverkauf vereitelt ist). Verletzt sind die
Hewerbtreibenden gleicher oder verwandter Gattung. Klageberechtigt sind nicht nur die
einzelnen Gewerbtreibenden, sondern auch Verbände von solchen.
Sodann richtet sich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch Anschwärzung
des Konkurrenten, die Herabsetzung seiner Person oder seiner Waren mittelst nicht
erweislich wahrer Behauptungen tatfächlicher Art, die geeignet sind, den Betrieb seines
Geschüfts oder seinen Kredit zu schädigen (98 6, 7). Daneben gilt B.G.B. 8 824.
Weiter ist der unlautere Wettbewerb durch Anmaßung von Namen, Firmen,
Geschäftsbezeichnungen oder Druckschriftentiteln des Konkurrenten im geschäftlichen Verkehr
untersagt (J8). Hierdurch werden die Vorschriften über Firmen- und Zeichenschutz ergänzt.
Enduͤch gewährt däs Gesetz Schutz gegen den Verrat von Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnissen (88 9, 10). Den Geheimnisverrat durch Angestellte während
des Dienstverhältnisses trifft es nicht bloß, wenn er in der Absicht des Wettbewerbes
erfolgt, sondern auch, wenn er auf Schadenszufügung abzielt. Hier handelt es sich um
strafbare Untreue. Als ein Fall des unlauteren Wettbewerbes aber erscheint der Ge⸗—
heimnismißbrauch durch Dritte. Er liegt vor, wenn jemand das ihm von einem Angestellten
mitgeteilte oder auf rechtswidrige oder unsittliche Weise erspähte fremde Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis zum Wettbewerbe verwertet.
Sdweit eine Handlung des unlauteren Wettbewerbes nicht durch besondere Gesetzes⸗
vorschrift für rechtswidrig erklärt ist, kann sie im Falle vorfätzlicher Begehung nach B. G. B.
8 826 zum Schadensersatz verpflichten.
Literatur: O. Mayer, Die concurrence déloyale, 3. f. —J XXVI 363ff. H. Allart
Praité théorique et pratidue de la concurrence déloyxalo, 1888. Alexander:Katz, Die un—
redliche Konkurrenz, 1892. Gierke, Der Rechtsgrund des Schutzes gegen u. W., Zeitschr. für
gewerblichen Rechtsschutz IV. 109ff. Braͤndis, Rechtsschutz der Zeitungs- und Bücherlitel, 1898.
onmentarte zjum RiG v. 27. Mai 1896 von Bachem u. Roeren, von 8. Fuld, von Hauss,
bon A. Meyer, von E. Müller, von Osterrieth, von Stephan. Cosack z 18. E. Rofenhal.
 unlauterer Wettbewerb, Handwörterb. der Staatswiss. VII 770 ff.
g 26. Handelsbücher. Der Vollkaufmann ist schon seit dem Mittelalter zu
ordnungsmäßiger Buchführung verpflichtet.
Das 966. B. sielli einige gefetzliche Regeln für die Buchführung auf, während
das Nahere durch den Handelsgebrauch bestimmt wird. Die Bücher müssen jedes einzelne
im Betriebe geschlossene Geschäft und die jeweilige Vermögenslage des Kaufmanns ersichtlich
machen (8 38 Abs. 1). Die empfangenen Handelsbriefe und Kopien der abgesandten
Handelsbriefe sind geordnet aufzubewahren (888 Abs. 2). Ein gehöriges Inventar
Vermogensverzeichnis mit Wertangabe) und eine Bilanz (Vergleichung von Soll und
Haben mit Rechnungsabschluß) sind zu errichten und für jedes abgelaufene Geschäftsjahr
(Kas Inventar bei umfangreichen Warenlagern und in ühnlichen Fällen nur alle zwei
Jahre) rechtzeitig zu wiederholen (886 3941). Befreiungen von der Verpflichtung zu
laufmännischen Abschlüssen treten bei staatlichen oder kommunalen Betrieben ein (8 42),
während für Aktiengesellschaften u. s. w. besondere, strengere Vorschriften gelten. Die
Buchführung soll in lebender Sprache und Schrift stattfinden; die Bücher sollen gebunden
und paginiert, ungehörige leere Zwischenräume, Durchstreichungen, Radierungen und ähnliche
Veränderungen sollen vermieden werden (8 48). Die Handelsbücher, die Korrespondenz,
die Inventare und die Bilanzen sind zehn Jahre lang aufzubewahren (8 44). Die
        <pb n="910" />
        920

II. Zivilrecht.

Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften über Buchführung wird weder überwacht noch
erzwungen. Ihre Verletzung kommt aber im Falle der Zahlungseinstellung strafrechtlich
in Betracht (Konk.O. 88 288, 240).
Die Handelsbücher genossen von je eine höhere Beweiskraft als andere Privat—
urkunden, indem sie nicht bloß gegen, sondern auch für den Kaufmann als Beweismittel
verwendbar sind. Die frühere gesetzliche Fixierung ihrer Beweiskraft (regelmäßig unter
Kaufleuten unvollständiger, durch Bucheid zu ergänzender Beweis, Nichtkaufleuten gegen—
über halber Vemeis) ist beseitigt. Nicht aber die erhöhte Beweiskraft als solche (R.Ger.
VI Nr. 101).
Die Beweisführung erfolgt durch Vorlegung der Handelsbücher, die im Laufe
eines Rechtsstreits vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen stets angeordnet werden
kann; regelmäßig ist dem Gegner nur der den Streitpunkt betreffende Inhalt und dem
Gericht außerdem das zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit Erforderliche aufzudecken;
die Offenlegung des ganzen Inhalts kann das Gericht bei Vermögensauseinandersetzungen
anordnen (898 45-47).
— Literatur: Behrend E8 42. Goldschmidt, Syst. S. 101 ff. Simon, Bilanzen der
Aktiengesellschaften. 1886. H. Rehm, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften u. s. w. 1908. Gehr
Lang, Wesen und System der voppellen BHuchfaͤhrung, 1008

Drittes Kapitel.
Kaufmaän nische Hilfspersonen.
8 27. Überhaupt. Der Kaufmann bedient sich für sein Geschäft vielfach der Hilfe
anderer Personen. Daraus ergeben sich nach außen Vertretungsverhältnisse, nach innen
Vertragsverhältnisse.
Den Besonderheiten der handelsrechtlichen Stellvertretung ist Abschnitt V des ersten
Buches des H.G. B. mit der Überschrift Prokura und Handelsvollmacht gewidmet. Das
alte H.G.B. handelt davon in Bd J Tiit. V unter der UÜberschrift, Von den Prokuristen
und Handlungsbevollmächtigten“ ohne scharfe Sonderung von deren Vertragsverhältnissen,
im übrigen in der Lehre von den Handelsgeschäften. Unberührt davon bleibt di eigen⸗
artige gesellschaftsrechtliche Vertretung.
Hinsichtlich des Vertragsverhältnisses sind zwei Klassen von Hilfspersonen
zu scheiden.
Die im Geschäft angestellten unselbständigen Hilfspersonen bilden das
Geschäftspersonal. Handelsrechtliche Besonderheiten gelten für das kaufmännische Hilfs⸗
e die „Handlungsgehilfen und Handluͤngslehrlinge“ (Buch J Abschn. VI. früher
Tit. VI).
Als selbständige Hilfspersonen stehen dem Geschäft alle Personen gegenüber,
die ihm ständig oder vorübergehend Dienste leisten, ohne ihm anzugehören. Sie sind,
sofern ihre Tätigkeit ein Handelsgewerbe darstellt, selbständige Kaufleute. Unter ihnen
behandelt das neue H. G. B. die Handlungsagenten (Abschn. VII) und die Handelsmäkler
(Abschn. VIII) als besondere Berufsstände innerhalb des Handelsstandes. Von anderen
derartigen Hilfspersonen (Kommissionären, Spediteuren. Frachtführern) ist nur bei der
Normierung ihrer Grundgeschäfte die Rede.

8 28. Handelsrechtliche Stellvertretung. Das Handelsrecht ließ frühzeitig im
rechtsgeschäftlichen Verkehr die Stellvertretung kraft Vollmacht grundsätzlich zu. Gleich—
zeitig entwickelte es im Sinne des germanischen Rechts gegenüber dem römischen Recht
das Prinzip der unmittelbaren Stellvertretung, demzufolge der Bevollmächtigte durch eine
nnerhalb seiner Vertretungsmacht ausdrücklich oder erfichtlich im Namen des Vertreters
vorgenommene Rechtshandlung sich selbst überhaupt nicht, den Vertrekenen dagegen
unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Das alte H.G. B. sprach dieses Prinzip als Satz
des Handelsrechts aus (Art. 52 u. 298 Abs. 1). Seitdem es vom B.G.B. auf
genommen ist, entscheiden lediglich dessen Vorschriften (B.G.B. 88 164. 166). Ebenso
        <pb n="911" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 921

sind die sonderrechtlichen Vorschriften des alten H.G.B. über die Haftung des falschen
Vertreters (Art. 55 u. 298 Abs. 2) durch die ähnlichen Vorschriften des B.G.B. 8 179
ersetzt. Auch hinsichtlich der Zuläfsigkeit eines Geschäftsabschlusses des Vertreters mit
oder in sich selbst gilt das bürgerliche Recht GB.G.B. 8 181). Ebenso hinsichtlich der
Haftung des Prinzipals für Verschulden der Vertreter oder Gehilfen (B.G.B. 88 278
u. 831).
Handelsrechtliche Besonderheiten, denen gegenüber die sonstigen Be—
stimmungen des B.G. B. (bes. 88 167-176) nur subsidiär zur Anwendung kommen,
werden durch die Verknüpfung der Vollmacht mit dem Geschäft, die Verwertung der
Firma zur Kenntlichmachung der Vertretung und die rechtliche Fixierung des Umfanges
der Vertretungsmacht herbeigeführt. Hiernach sind verschiedene Arten der handelsrechtlichen
 Stellvertretung zu unterscheiden.
1. Prokura. Der Vollkaufmann kann durch Erteilung von Prokura eine un⸗—
beschränkte und unbeschränkbare Vollmacht zum Handelsbetriebe begründen. Die Erteilung
muß ausdrücklich unter Gebrauch des entscheidenden Wortes („Prokura“ oder „Prokurist“)
durch den Kaufmann in Person oder seinen gesetzlichen Vertreter (nach B.G.B. 88 1648
u. 1822 8. 11 mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts) erfolgen (F 48 Abs. 1).
Die Prokura ist (abweichend von B.G.B. 8 168) jederzeit widerruflich; sie ist unüber—
tragbar; sie erlischt nicht durch den Tod des Geschäftsinhabers (F9 52). Erteilung und
Erlöschen sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (9 53). Von der
Eintragung hängt die Offenkundigkeit im Sinne des 8 185, nicht aber Bestand oder
Nichtbestand der Prokura ab.
Die Prokura gewährt eine unbeschränkte Vertretungsmacht zu jeder gerichtlichen
oder außergerichtlichen Rechtshandlung, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich
bringt (F 49 Abs. 2). Nur zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bedarf
der Prokurist einer besonderen Vollmacht (5 49 Abs. 8). Im übrigen kann er auch
Rechtsgeschäfte schließen, Prozesse führen und sonstige Rechtshandlungen vornehmen, die
völlig außerhalb des konkreten Handelsbetriebes seines Prinzipals liegen. Dagegen kann
er Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes niemals mit sich bringt, nicht wirksam
für den Prinzipal vornehmen. So z. B. Verfügungen von Todes wegen, reine
Schenkungen, Verfügung über das Geschäft im ganzen oder die Firma.
Dieser gesetzliche Umfang der Prokura ist zugleich un beschränkbar. Jede Be—
schränkung auf gewisse Geschäfte oder Geschäftsarten und jede sachliche, zeitliche oder
örtliche Bindung der Ausübung ist nur im inneren Verhältnis wirksam, dagegen Dritten
gegenüber unwirksam (8 50 Abs. 1-2). Auch wenn der Dritte die Beschränkung kennt,
ist sie für ihn nicht vorhanden. Nur kann hier wie überall niemand aus arglistiger
Handlungsweise (z. B. im Falle der Kollusion mit einem unredlichen Vrokuristen) Rechte
für sich herleiten.
Ausnahmsweise ist, wenn derselbe Kaufmann mehrere getrennte Geschäfte oder eine
Haupt- und Zweigniederlassung unter verschiedenen Firmen betreibt, die Be—
schränkung der Prokura auf eine dieser Niederlassungen zulässig (F 52 Abs. 2).
Das wichtigste und gebräuchlichste Mittel aber, um die Gesährlichkeit der Prokura
abzuschwächen, ist die Erteilung einer Gesamtprokura(8 48 Abs. 2, einzutragen nach
8 53 Abs. 1 S. 1). Die Gesamtprokura oder Kollektivprokura ist eine mehreren Personen
zu gesamter Hand gewährte Vertretungsmacht. Hier sind die Mehreren nur in ihrer
Verbundenheit zur Personeneinheit, sei es nun nur alle insgesamt, oder sei es nach der
Art der Bestellung je zwei oder drei unter ihnen oder ein Hauptprokurist zusammen mit
einem von den anderen, das bevollmächtigte Subjekt.
Die einzelne Vertretungshandlung des Prokuristen muß sich als solche kenntlich
machen. Das Hauptmittel hierfür ist die Zeichnung der Firma. Nach einer
Ordnungsvorschrift soll der Prokurist der Firma den eignen Namen mit einem die Prokura
andeutenden Zusatz (p.p.) zufügen (F 51). Wirksam ist auch die Zeichnung bloß mit
der Firma oder bloß mit dem eignen Namen. Ob aber im ersteren Falle die Schriftform
gewahrt (daher z. B. ein Wechsel aültig) ist, hängt, wenn man nicht ein Handels—
        <pb n="912" />
        922

II. Zivilrecht.

gewohnheitsrecht zu Gunsten der Firmenzeichnung durch fremde Hand annehmen will, von
der Auslegung des B. G.B. 8 166 ab. Das Reichsgericht hat sich mit kaum zureichenden
Gründen, aber im Einklange mit der Verkehrsanschauung dahin entschieden, daß das
Erfordernis eigenhändiger Unterschrift des Ausstellers auch erfüllt sei, wenn der Vertreter
lediglich mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnet hat.
2. Handlungsvollmacht. Eine ständige Ermächtigung zur Vertretung eines
Kaufmanns in seinem Handelsgewerbe, die nicht Prokura ist, heißt Handlungsvollmacht.
Sie kann auch von einem Minderkaufmann erteilt werden. Die Erteilung ist formfrei
und kann stillschweigend erfolgen. Außer dem Kaufmann in Person kann auch ein
Prokurist und innerhalb seines Machtbereiches auch ein Handlungsbevollmächtigter eine
Handlungsvollmacht erteilen. Doch ist die Handlungsvollmacht nur mit Zustimmung des
Hrinzipals übertragbar (K 58). Ihre Widerruflichkeit bestimmt sich nach B.G.B. 8 168
landers altes H.G.B. Art. 54). Eine Eintragung findet nicht statt.
Der Umfang der Handlungsvollmacht richtet sich in erster Linie nach der zu
Grunde liegenden Ermächtigung. Er ist verschieden, je nachdem die Vollmacht zum Betriebe
des Handelsgewerbes überhaupt erteilt ist (Generalhandlungsvollmacht) oder auf die
Vornaͤhme gewisser Arten von Geschäften oder einzelner zum Handelsgewerbe gehöriger
Handelsgeschaͤfte geht (Spezialhandlungsvollmacht). Steht aber die Erteilung einer
Handlungsvollmacht bestimmier Art fest, so ist ihr präsumtiver Umfang nach objektiven
Merkmalen durch das Gesetz abgegrenzt. Denn nach der gesetzlichen Regel erstreckt sich
die Handlungsvollmacht auf alle Geschaͤfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines
derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich
bringt (8 54 Abs. 1), ausgenommen die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
die ECingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozeßführung
 (F 54 Abs. 2). Hiernach entscheidet über den gesetzlichen Umfang der General—
handlungsdollmacht die konkrete Beschaffenheit des Betriebes; der Generalhandlungsbevollmächtigte
 kann nicht gleich dem Prokuristen den Betrieb seines Prinzipals beliebig
erweitern. Der gesetzliche Umfang der Spezialhandlungsvollmacht wird außerdem durch
die Verkehrssitte bestimmt; insbesondere ist mit einer besonderen Art der Anstellung im
Beschäft (z. B. als Kassierer, Werkführer, Kellner, Ausläufer, im Eisenbahndienst) stets
zugleich ein typischer Vollmachtsumfang gegeben. Somit kann im Verkehr mit einem
Handlungsbevollmächtigten der Dritte darauf vertrauen, daß die Vollmacht den nach den
ümständen zu vermutenden regelrechten Umfang hat. Allein, unbedingt kann er sich nicht
auf die Regel berufen. Denn er muß eine von ihr abweichende Einschränkung der
Vollmacht gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte (854 Abs. 8).
Im Gegensatz zur Prokura ist also die Handlungsvollmacht beliebig beschränkbar, sofern
nur für gehörige Kundmachung gesorgt wird.
Besondere Bestimmungen gelten für Handlungsreisende, die zur Vornahme
von Geschäften außerhalb des Ortes der Niederlassung verwendet werden. Ihre Vollmacht,
deren gesetzlicher Umfang an sich nach der allgemeinen Regel zu beurteilen ist, erstreckt
sich nach ausdrücklicher Vorschrift namentlich auf die Einziehung des Kaufpreises aus den
bon ihnen abgeschlossenen Verkäufen, auf die Bewilligung von Zahlungsfristen dafür und
auf die persönliche Empfangnahme von Mängelrügen, Zurdispositionsstellungen und ähnlichen
Erklärungen (8 55).
Speziell geregelt ist ferner die gesetzliche Vollmacht der Ladendiener. Wer in
einem Laden oder offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und
Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen
(8 56).“ Gerade dieser Vorschrift gegenüber ist die Möglichkeit der Einschränkung des
präsumtiven Umfanges der Vollmacht durch gehörige Kundmachung (z. B. einen Anschlag
„Feste Preise“ oder „Zahlung an der Kasse“) besonders wichtig.
Für die Zeichnung der Firma durch den Handlungsbevollmächtigten gilt eine
ähnliche Ordnungsvorschrift wie bei der Prokura; der das Vollmachtsverhältnis aus—
drückeude Zusatz (üblich per, p. oder i. V.) darf nicht auf eine Vrokura hindeuten (8 17).
        <pb n="913" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 923

3. Schlichte Vollmacht zu Handelsgeschäften. Während das alte H.G. B.
besondere Vorschriften für jede Vollmacht zu Handelsgeschäften enthielt (Art. 297— 298),
gelten jetzt für eine derartige Vollmacht, falls sie nicht Handlungsvollmacht ist, die Vor—
schriften des bürgerlichen Rechts. (Art. 296 des alten H.G.B. ist durch B.G.B. 8 870
ersetzt.)

Litera tur: Laband, Z. f. H.K. X 188ff. Ladenburg, ebenda XI72ff. Goldschmidt,
ebenda XVI 287 ff. Römer, ebenda XIX 67ff. Baron, ebenda XXVII 119ff. Ruhstrat,
ebenda XXXVII 48ßff. Wendt b. Endemann 1287 ff. H. Tolle, Die Prokura, 1896. F. Schneider,
Beitrag zur Lehre von der Prokura, 1895. Cosack 8 21.

8 29. Handlungsgehilfen.
1. Begriff. Handlungsgehilfe ist, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung
kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (4 59). Wesentlich ist Anstellung im
Handelsgewerbe; keine Handlungsgehilfen sind selbständige Hilfspersonen, die einem
Handelsgewerbe ständig Dienste leisten. Wesentlich ist entgeltliche Anstellung; kein
Handlungsgehilfe ist der Volontär oder das auf Grund eines familienrechtlichen Ver—
hältnisses im Handelsgewerbe mithelfende Familienmitglied (Ehefrau, Kind). Wesentlich
endlich ist die Anstellung zur Leistung kaufmännischer Dienste (z. B. Verkauf in Laden
oder Comptoir, Kassenführung, Buchführung, Geschäftskorrespondenz, Geschäftsreisen);
nicht zu den Handlungsgehilfen gehören sonstige Gewerbegehilfen, technische Beamte und
Werkmeister, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter, Köche und Kellner, Zuschneider, Zeichner
und Former, Zeitungsberichterstatter, Personen, die im Handelsgewerbe Gesindedienste
leisten, u. s. w. Dies wurde schon unter der Herrschaft des alten H.G.B., obschon aus—
drücklich nur das Gesinde ausgenommen war (Art. 65), in Theorie und Praris über—
wiegend (gegen Thöl und Wendt) angenommen. Somit deckt sich, anders wie beim
Kaufmannsbegriff, der Begriff des Handlungsgehilfen im Rechtssinne mit dem Begriff
desselben im Sinne des Lebens.
2. Sonderrecht. Die Handlungsgehilfen sind zwar keine „Kaufleute“, aber
Angehörige des „Handelsstandes“. Darum gilt für sie ein handelsrechtliches Sonderrecht,
das den Bestimmungen der Gewerbeordnung vorgeht (Gew.O. 8 154). Es setzt aber das
bürgerliche Recht voraus und wird durch besonderes Gewerberecht (z. B. Gew.O. F 108 b,
88 1396 bis 189m, Reichsversicherungsgesetze) ergänzt. Dagegen gilt für nicht-kauf—
männische Hilfspersonen des Kaufmanns je nach der Beschaffenheit ihres Arbeitsverhält—
nisses lediglich das bürgerliche Recht oder daneben nur besonderes Gewerberecht oder
Gesinderecht u. s. w. (8 88).
3. Begründung. Das Verhältnis entsteht durch einen Vertrag (Anstellungs—
vertrag, Engagementsvertrag). Derselbe ist Dienstvertrag und richtet sich, soweit nichts
anderes bestimmt ist, nach B.G.B. 88 611 ff. Die Abweichungen beruhen auf der Be—
rücksichtigung des personenrechtlichen Elements, das die berufsmäßige Einaliederung in den
Organismus eines Handlungshauses bedingt.
4. Verpflichtungen des Handlungsgehilfen. Der Handlungsgehilfe
hat die versprochenen Dienste, deren Art und Umfang sich mangels besonderer Verein—
barung nach dem Ortsgebrauch und mangels eines Ortsgebrauchs nach dem den Um—
ständen Angemessenen richten, zu leisten ( 59). Er hat überdies sich des Konkurrenz—
betriebes zu enthalten. Nach dem alten H.G. B. (Art. 56 u. 59) schuldete er dem Prin—
zipal seine gesamte geschäftliche Tätigkeit, durfte daher überhaupt keine Handelsgeschäfte für
eigene oder fremde Rechnung machen. Nach dem neuen H.G. B. (8 60) darf, er nur kein
Handelsgewerbe betreiben und im Handelszweige des Prinzipals keine Geschäfte für eigne
oder fremde Rechnung machen (der Kommis eines Bankiers darf also nicht, der Kommis eines
Kolonialwarenhändlers darf an der Börse Wertpapiere kaufen und verkaufen). Das Verbot
fällt weg, soweit der Prinzipal einwilligt; die Einwilligung in einen Handelsgewerbebetrieb
liegt schon in der Nichtwegbedingung eines dem Prinzipal bei der Anstellung bekannten
Betriebes (ß 60 Abs. 2). Wird das Verbot verletzt, so hat der Prinzipal einen An—
spruch auf Schadensersatz, kann aber statt dessen auch dem Gehilfen die erlangten Vor—
        <pb n="914" />
        924

II. Zivilrecht.

teile entreißen, indem er in das vom Gehilfen für eigne Rechnung gemachte Geschäft ein—
tritt oder von ihm bei einem für fremde Rechnung gemachten Geschäft Herausgabe der
Vergütung oder Abtretung des Anspruchs auf Vergütung fordert (8 61). Das Ver—
hältnis zwischen dem Gehilfen und dem dritten Kontrahenten bleibt unberührt; insbesondere
ist diesem gegenüber ein Eintrittsrecht nicht begründet. Die Ansprüche des Prinzipals
berjähren in 8 Monaten seit Kenntnis oder 8 Jahren seit Geschäftsabschluß (F 61 Abs. 8).
5. Verpflichtungen des Prinzipals. Der Prinzipal schuldet dem Ge—
hilfen die vereinbartie, ortsgebräuchliche oder angemessene Vergütung (8 59). Sie
kann in Naturalleistungen (Wohnung, Kost) oder Geld oder beidem bestehen. Der An—
spruch auf Gehalt und Unterhalt läuft, wenn der Gehilfe durch unverschuldetes Unglück
an der Dienstleistung verhindert wird, während der Dauer des Dienstverhältnisses, jedoch
nicht über 6 Wochen hinaus, fort (8 63 Abs. 1). Der Gehilfe braucht sich auch nach
vertragsmäßig unabänderlicher Vorschrift den inzwischen ihm zukommenden Betrag aus
Krankens oder Unfallversicherung nicht abrechnen zu lassen (5 63 Abs. 2, abweichend von
B.G.B. 8 616). Die Zahlung des Gehalts hat im Zweifel am Schluß jedes Monats
zu erfolgen; die Vereinbarung späterer Fälligkeit ist nichtig (ß 64). Die Vergütung
kann auch in Provision (8 685 verweist auf Agentenrecht) oder Gewinnanteil bestehen.
Der Prinzipal ist ferner zur Fürsor ge für den Gehilfen verpflichtet. Das H.G. B.
legt ihm in dieser Hinsicht besondere, der vertragsmäßigen Abschwächung entzogene Ver—
pflichtungen auf, kraft deren er bei der Einrichtung des Betriebes zum Schutze von Ge—
sundheit, Anstand und guten Sitten das Erforderliche vorzukehren und im Falle der
Aufnahme des Gehilfen in die häusliche Gemeinschaft auch bei den häuslichen Einrich—
tungen auf Gesundheit, Sittlichkeit und Religion gehörige Rücksicht zu nehmen hat (8 62;
Abs. 1 geht weiter als B.G.B. 8 618 Abs. 1; Abs. 2 deckt sich mit B.G.B. F 618
Abs. 2, Abs. 8 mit 8 618 Abs. 8, daneben ist natürlich B.G.B. 8 617 anwendbar).
Der Prinzipal schuldet endlich dem Gehilfen nach Beendigung des Dienstverhält—
nisses ein schriftliches Zeugnis (8 78).
6. Beendigung. Die allgemeinen Regeln über Beendigung der Dienstverträge
erfahren wichtige Abwandlungen.
Die Kündigung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Handlungsgehilfen-—DD—

zum Schluß eines Kalendervierteljahrs zu (d 66). Eine abweichende Vereinbarung, die
nach dem früheren Recht vollkommen freigestellt war, ist nur mit der Beschränkung zu—
lässig, daß jede längere oder kürzere Kündigungsfrist für beide Teile gleich bemessen sein
muß, die Kündigungsfrist nicht weniger als einen Monat betragen und als End—
termin nur der Schluß eines Monats bedungen werden darf (8 67). Doch gelten diese
Beschränkungen der Vertragsfreiheit nicht, wenn der Handlungsgehilfe jährlich 3000 Mk.
oder mehr Gehalt bezieht oder unter Zusicherung freier Rückreise für den Fall der Kün—
digung seitens des Prinzipals für eine außereuropäische Handelsniederlassung angenommen
wird (8 68). Außerdem fallen die Beschränkungen mit Ausnahme der notwendigen
Gleichstellung beider Teile bei der Annahme eines Handlungsgehilfen zu vorübergehender
Aushilfe für die ersten drei Monate weg (8 69).
Die vorzeitige Aufhebung (Kündigung ohne Kündigungsfrist) steht jedem
Teil frei, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (K 70). Das Gesetz führt beispielsweise
eine Anzahl wichtiger Gründe sowohl für vorzeitiges Verlassen des Dienstes (9 71) wie
für vorzeitige Entlassung aus dem Dienste (8 72) an. Die Aufhebung des Dienstberhältnisses
 erfolgt durch die Erklärung des Aufhebungsberechtigten; das richterliche Ur—
teil hat nur zu konstatieren, ob ein wichtiger Grund vorlag oder nicht und somit die
Aufhebung eingetreten ist oder nicht. Wer durch vertragswidriges Verhalten die Auf—
hebung duͤrch den anderen Teil veranlaßt, ist schadensersatzpflichtig (8S 70 Abs. 2). Entläßt
 der Prinzipal den Gehilfen vorzeitig, weil dieser durch unverschuldetes Unglück längere
Zeit am Dienft gehindert ist, so wird davon der Anspruch des Gehilfen auf Fortbezug
son Gehalt und Unterhalt nicht berührt (8 72 Abs. 2).
        <pb n="915" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechte. 925

Äber die Vorschriften der 88 74-75 in Ansehung der Konkurrenzklauseln vgl. oben 8 19.
Sireratur: Wendt b. Cademann J 247 ff. Fuld, Das Recht der Handlungsgehilien, 1897.
Cosack 8 19.
F 30. Handlungslehrlinge. Das neue H.G. B. hat für Handlungslehrlinge, die
das alte HG.B. als eine Art der Handlungsgehilfen behandelte (Art. 62), besondere
Vorschriften getroffen (88 76—82). Nur bestimmte Vorschriften des Handlungsgehilfen⸗
—E 1) auch auf sie anwendbar.
Die Begründung des Lehrlingsverhältnisses erfolgt durch Lehrvertrag. Er be—
darf keiner Form. Aber nur, wenn er schriftlich geschlossen ist, kann der Lehrherr An—
sprüche wegen unbefugten Austritts aus der Lehre geltendmachen (8 79). Wer nicht
m Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, darf Handlungslehrlinge weder halten noch an—
leiten; die Beobachtung dieser Vorschrift ist durch Strafdrohung gesichert und wird poli—
zeilich erzwungen (88 81, 82 Abs. 2).
Die Verpflichtungen des Lehrherrn erstrecken sich hier auch auf ordnungsmäßige
 Ausbildung des Lehrlings zum kaufmännischen Beruf und auf erziehliche Fürsorge
(8 76). Auch ist für schwerere Pflichtverletzungen Strafe gedroht (9 82 Abs. 1). Nach
Beendigung der Lehrzeit hat der Lehrherr stets ein Zeugnis auszustellen, das stets auch
uͤber Kenninisse, Fähigkeiten und Betragen Auskunft geben soll (8 80).
Die Beendiguͤng erfolgt an sich mit dem Ablauf der bedungenen, ortsrechtlichen
oder ortsüblichen Lehrzeit; doch kann zunächst während einer Probezeit von einem Monat,
die der Vertrag bis zu drei Monat en verlängern kann, später aus einem wichtigen Grunde
und im Falle des Todes des Lehrherrn ohne weiteres binnen einem Monat das Verhält⸗
nis von jedem Teil einseitig sofort gelöst werden (377). Außerdem wird durch schrift⸗
liche Erklärung des Gewalthabers oder, wenn der Lehrling volljährig ist, des Lehrlings
selbst, daß diefser zu einem anderen Gewerbe oder Beruf übergehen werde, das Verhältnis
nach Ablauf eines Monats oder mit früherer Entlassung des Lehrlings beendigt; dann
darf aber der Lehrling binnen neun Monaten nicht in ein anderes Geschaͤft als Handlungs—
lehrling oder Handlungsgehilfe eintreten, widrigenfalls er und mit ihm der den Sach—
verhalt kennende neue Lehrherr oder Prinzipal dem ehemaligen Lehrherrn für Schadens—
ersatz haftet (8 78).

8 31. Handlungsagenten. Eine besondere Klasse der Kaufleute bilden die Handlungs—
agenten, deren bis dahin lediglich auf Gewohnheitsrecht beruhende Rechtsverhältnisse das
neue H. G. B. geregelt hat.
1. Begriff. Handlungsagenten sind selbständige Kaufleute, die ständig damit
betraut sind, für das Handelsgewerbe eines anderen Geschäfte zu vermitteln oder im
Namen des anderen abzuschließen (9 84). Der Handlungsagent ist nicht im Geschäft
eines anderen als Gehilfe angestellt, allein er ist für das Geschäft eines anderen zur
ständigen kaufmännischen Hilfsperson bestellt. Es ift möglich, daß er mehreren Geschäften
dient. Fehlt aber die feste vertragsmäßige Verknüpfung mit dem Handelsgewerbe eines
Geschäftsherrn, so macht der Betrieb sogenannter Agenturgeschäfte nicht zum ,Handlunasagenten“.

2. Begründung. Das Rechtsverhältnis des Handlungsagenten beruht auf einem
mit dem Geschäftsherrn geschlossenen „Agenturvertrage“. Dieser Vertrag, von dem bisher
sehr bestritten war, ob er Dienstvertrag, Werkvertrag oder keines von beidem (so R.Ger.
b. Seuff. XLVIIiI Nr. 48) sei, ist seinem rechtlichen Wesen nach ein Dienstvertrag.
Daher gelten für ihn, soweit nichts Besonderes bestimmt ist— die Vorschriften des B. G. B.
über den Dienstvertrag.
3. Verhältnis zu Dritten. Im Verkehr mit Dritten tritt der Agent entweder
bloß als Vermittler oder als Stellvertreter auf. Im letzteren Falle gelten die Regeln
über die Handlungsvollmacht mit einzelnen Abweichungen. War der Agent nur zur
Vermittlung ermachtigt, so wird, wenn er ein Geschäft im Namen des Geschäftsherrn
abschließt, der Mangel der Vertretungsmacht nur durch dessen Genehmigung geheilt; allein
die Genebmigung liegt schon im Schweigen, indem sie als erteilt gilt, wenn der Geschäfts—
        <pb n="916" />
        926

II. Zivilrecht.

herr nicht unverzüglich nach erlangter Kenntnis dem Dritten mitteilt, daß er das Geschäft
ablehne (F 85). Die vermutete gesetzliche Vollmacht des Agenten erstreckt sich auf die
Entgegennahme von Mängelrügen und ähnlichen Erklärungen, dagegen nicht auf Annahme
von Zahlungen und nachträgliche Bewilligung von Zahlungsfristen (8 86). Ist aber der
Handlungsagent als Handlungsreisender tätig, so hat er, da dem Publikum die Unter—
scheidung zwischen einem commis voyageur und einem Reiseagenten nicht zugemutet
werden kann, die gleiche gesetzliche Vollmacht wie der reisende Handlungsgehilfe (8 87).
4. Verhältnis zum Geschäftsherrn. Der Agent aͤst verpflichtet, die Inter—
essen des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen
und ihm die erforderlichen Nachrichten zu geben (F 84). Als Vergütung kann er im
Zweifel für jedes einzelne durch seine Tätigkeit zu stande gebrachte Geschäft eine Provision
in der vereinbarten oder üblichen (meist nach Prozenten bestimmten) Höhe beanspruchen.
Die Provision ist jedoch nur verdient, wenn und soweit das Geschäft zur Ausführung
gelangt (bei einem Verkauf die Zahlung eingegangen) ist; für ein nicht oder nur teil—
weise ausgeführtes Geschäft kann der Agent nur dann die volle Provision fordern, wenn
der Geschäftsherr selbst ohne wichtige Gründe in der Person des Gegenkontrahenten die
Ausführung vereitelt hat (8 88). Die Abrechnung findet im Zweifel erst am Schluß
des Geschäftsjahres statt (F 88 Abs. 4). Ist ein Agent für einen bestimmten Bezirk
bestellt, so gebührt ihm die Provision im Zweifel auch von den hier ohne seine Mit—
wirkung geschlossenen Geschäften (8 89). Neben der Provision kann er Ersatz der
gewöhnlichen Auslagen und Kosten der Regel nach nicht fordern (4 90). Bei der Ab—
rechnung kann er vom Geschäftsherrn Mitteilung eines Buchauszuges über die Geschäfte,
von denen ihm Provision gebührt, verlangen (9 91).
5. Beendigung. Den auf unbestimmte Zeit eingegangenen Agenturvertrag kann
jeder Teil mit sechswöchiger Frist zum Vierteljahrsschluß kündigen; vorzeitige einseitige
Lösung des Verhältnisses ist stets aus einem wichtigen Grunde zulässig (9 92). Ab—
weichende Vertragsbestimmungen sind hier nicht beschraͤnkt.
Siteratur: Immerwahr, Das Recht der Handlungsagenten, 1900.
8 32. Die Handelsmüäbkler.
1. Im Mittelalter wurden von Städten oder Gilden besondere Personen zur Ver—
mittlung von Handelsgeschäften angestellt und in eidliche Pflicht genommen. Sie hießen
in Italien „Sensale“ (wohl aus dem Arabischen), in Süd- und Mitteldeutschland
„Unterkäufer“, im Hansagebiet und in den Niederlanden „Makeler“, in Frankreich
„courtiers* (pon cursores). Mehr und mehr wurde ihnen das ausschließliche Recht der
Geschäftsvermitlung (unter Bestrafung der Winkel- oder Pfuschmäkler oder Bönhasen)
beigelegt. Zugleich empfingen ihre Beurkundungen öffentlichen Glauben. Auch mit
öffentlichen Versteigerungen und mit Kursfeststellungen wurden sie betraut. Allmählich
wurden sie zu Staatsbeamten, wennschon die Organe des Handelsstandes bei ihret
Bestellung beteiligt blieben.
Das alte H.G.B., Art. 66—84, regelte die Rechtsverhältnisse dieser von ihm allein
als „Handelsmäkler“ oder „Sensale“ bezeichneten vereidigten Mäkler, denen es die
Stellung von Beamten wahrte und daher die Eigenschaft von Kaufleuten absprach. Es
legte ihnen eine Fülle von Amtspflichten auf, insbesondere die völlige Enthaltung von
eignem Handelsbetrieb, die persönliche Tätigkeit bei den Geschäftsabschlüssen und die Sorge
für gehörige Beurkundung, und verlieh ihren Beurkundungen die Kraft öffentlicher
Urkunden. Dagegen gewährte es ihnen kein Vermittlungsmonopol. Soweit ein
solches landesrechtlich bestand, wurde es durch die Reichsgewerbeordnung beseitiat. Neben
den „Handelsmäklern“ kamen daher „Privathandelsmäkler“ auf.
Die Einrichtung der vereidigten Mäkler erwies sich mehr und mehr als überlebt.
Ihre amtliche Stellung geriet in Verfall. Manche Staaten (wie Baden, Hamburg,
Bremen) stellten keine vereidigten Mäkler mehr an. Das Börsengesetz beseitigte fie bereits
für den Börsenhandel und ersetzte sie durch die „Kursmäkler“, die nus bei der Mitwirkung
zur Feststellung der Börsenkurse eine öffentliche Funktion haben, hinsichtlich ihrer Ver—
        <pb n="917" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 927

mittlertätigkeit dagegen Kaufleute sind. Das neue H. G. B. hat das Institut der amtlichen
Mäkler völlig abgeschafft. Es regelt aber die Rechtsverhältnisse der nunmehr als „Handelsmakler“
 bezeichneten gewerblichen Handelsvermittler, für die es die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über den Mäkeleivertrag (B. G.B. 88 652-66) im Anschluß an das
bisherige Recht der amtlichen Mäkler abändert und ergänzt.
2. Begriff. Handelsmäkler ist ein gewerbsmäßiger Vermittler von Verträgen
über Gegenstaͤnde des Handelsverkehrs für andere. Erforderlich ist, daß er nicht ständig
hon einen Kaufmann damit betraut ist; daß er vermittelt, nicht bloß Gelegenheit nachweist
(anders B.G.B. 8 652); daß er Verträge über Gegenstände des Handelsverkehrs (insbesondere
 Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, Versicherungen,
Guͤterbeförderungen, Bodmerei, Schiffsmiete) vermittelt. Andere Mäkelei, insbesondere
Grundstücksmäkelei, Hypothekenmäkelei, Stellenvermittlung u. s. w., macht nicht zum Handels—
maͤkler und fällt, auch wenn sie ein Handelsmäkler vornimmt, nicht unter das Recht der
Handelsmäkelei (8 93).
3. Rechtliche Stellung. Der Handelsmäkler ist Kaufmann und hat alle Rechte
und Pflichten eines Kaufmanns. Er kann Vollkaufmann oder Minderkaufmann sein.
In beiden Fällen aber liegt ihm als eine besondere öffentliche Berufspflicht, deren Ver—
letzung mit Strafe bedroht ist, die ordnungsmäßige Führung und Aufbewahrung eines
Taͤgebuchs ob, in das träglich alle abgeschlossenen Geschäfte einzutragen sind (88 100 - 103).
Ist er Vollkaufmann, so hat er natürlich überdies Handelsbücher zu führen.
Eine besondere Stellung hat der die Vermittlung von Warengeschäften im Klein—
verkehr besorgende Krämermäkler. Auf ihn finden die Vorschriften über Tagebücher
und Schlußnoten keine Anwendung (8 104). Im übrigen kann er Vollkaufmann oder
Minderkaufmann sein und muß im ersteren Falle Handelsbücher führen.
. Rechtsverhältnis zu den Parteien. Der Handelsmäkler ist im Gegen—
satz zum Mäkler des bürgerlichen Rechts nicht der Diener einer Partei, sondern ein
zwischen den Parteien stehender Vermittler. Diese Stellung, die früher auf seiner
amitlichen Berufung beruhte, ist ihm nach Abstreifung der Beamteneigenschaft verblieben.
Der Handelsmäkler wird daher durch den Makeleivertrag nicht bloß seinem Auftrag⸗
geber, sondern auch demjenigen, mit dem er auf Grund des Auftrages in Verhandlung
tritt, verpflichtet. Er hat unparteiisch (als „ehrlicher Mäkler“) mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns die Interessen beider Parteien wahrzunehmen und haftet
jeder von ihnen für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden (8 98). Speziell
ist er beiden Parteien zu gehöriger Beurkundung verpflichtet. Unverzüglich nach Abschluß
eines Geschäftes muß er, sofern ihn nicht Abrede oder Ortsgebrauch entbindet, jeder Partei
eine von ihm unterschriebene Schlußnoté zustellen, welche die Parteien, den Gegenstand
und die Bedingungen des Geschäfts (insbesondere Gattung und Menge der Waren, Preis,
Lieferungszeit) enthält (5 94 Abs. 1). Bei einem nicht sofort zu erfüllenden Geschäft
muß er auch für die Ünterschrift der Parteien sorgen und jeder Partei die von der
anderen unterschriebene Schlußnote zustellen, von etwaiger Verweigerung der Unterschrift
ober Annahme aber der anderen Partei sofort Anzeige machen (K 94 Abs. 2—383). Eine
Schlußnote, in der die Bezeichnung der anderen Hartei vorbehalten wird („Aufgabe
vorbehalten“), kann er keiner Partei aufdrängen; nimmt die Partei eine solche Schlußnote
an, so muß fie sich die Bezeichnung einer einwandfreien Person als Gegenpartei in orts⸗
uͤblicher oder angemessener Frist gefallen lassen, kann dagegen andernfalls den Mäkler
selbst auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch nehmen; nur muß sie dies bei Verlust
des Rechts dem Mäkler auf dessen Aufforderung uͤnverzüglich erklären (F 95). Der
Mäkler muß überdies ihm übergebene Warenproben aufbewahren (8 986) und jeder
Partei auf Verlangen Auszüge aus seinem Tagebuch mitteilen (8 101).
Anderseits ist der Handelsmäkler auch jeder Partei gegenüber berechtigt, indem
er den vereinbarten oder ortsgebräuchlichen Mäklerlohn (Sensarie, Courtage) im Zweifel
von jeder Partei zur Hälfte fordern kann (8 99). Der Mäklerlohn ist nach altem Handels⸗
gebrauch, der jetzt auch zur gesetzlichen Regel des bürgerlichen Rechts erhoben ist (B.G. B.
8 652), nur verdient, wenn das Geschäft abgeschloͤssen oder das aufschiebend bedinate
        <pb n="918" />
        928

II. Zivilrecht.

Geschäft unbedingt geworden ist. Für erfolglose Bemühungen hat er also nichts zu
fordern; dagegen ist sein Anspruch nicht gleich dem des Handlungsagenten von der Aus—
führung des Geschäftes abhängig.
5. Vollmacht. Inwieweit der Mäkeleivertrag Vollmacht erteilt, richtet sich nach
allgemeinen Grundsätzen. Eine gesetzliche Vollmacht hat der Mäkler nicht. Insbesondere
gu er nicht als ermächtigt, Zahlungen und andere Leistungen in Empfang zu nehmen
97).
Literatur: Laband, Z3. f. H.K. XX Iff. Goldschmidt, ebenda XXXVIII IIGS ff.
F Frensdorff, Der Makler im Haͤnsagebiet, in Göttinger Festschrift f. Regelsberger, 1902,
S. 255ff. — Grünhut b. Endemann III 132 ff. Riesenfeld b. Grünhut XXXVIBZS8 ff.

Drittes Buch.
Handelsgesellschaftsrecht.

Erstes Kapitel.

Die andelsvergesellschaflung im allgemeinen.
z 33. Das besondere Handelsgesellschaftsrecht.
1. Geschichte. War schon im Altertum und insbesondere bei den Römern
der Handel eine Haupttriebfeder der Vergesellschaftung, so bildeten sich doch besondere
Formen der Handelsgesellschaft nicht aus. Das römische Sozietäts- und Korporationsrecht
erfuhr zwar, wie es scheint, bei den Sozietäten der argentarii und der publicani (öffentlichen
 Pächter) einige Abwandlungen. Allein die Grundbegriffe blieben auch hier
unverändert. Dabei ist zu erwägen, daß Großhandel und Großgewerbe einer umfassenderen
und innigeren Vergesellschaftung freier Kräfte entbehren konnten, weil die Sklaverei die
Erweiterung der Einzelsphäre durch Sklavenkräfte ermöglichte.
Im Mittelalter riefen Handel und Gewerbe mannigfache Vereinigungen hervor,
in denen der germanische Assoziationstrieb sich betätigte, die germanischen Rechtsgedanken
über Verbände verwertete und sie in eigenartigen Formen ausgestaltete. Durch die Auf—
nahme und Fortbildung des der familienrechtlichen Gemeinschaft entstammenden Prinzips
der gesamten Hand entwickelten sich vertragsmäßig eingegangene Handelzgesellschaften zu
eigentümlichen personenrechtlichen Gemeinschaften. Darüber hinaus gewann schon im
Mittelalter durch Verwendung des in Gemeinde und Gilde herrschenden Prinzips der
Genossenschaft die Handelsassoziation zum Teil ein körperschaftliches Gepräge.
In der Neuzeit erhielten sich gerade im Handelsrecht die aus germanischer Wurzel
erwachsenen Vereinigungsformen und bewahrten gewohnheitsrechtlich ihre Eigenart auch
dann und da, wenn und wo im bürgerlichen Recht die römischen Anschauungen durch—
drangen. Mehr und mehr wurden dann die Besonderheiten des Handelsgesellschaftsrechis
in Land- und Stadtrechten ausdrücklich anerkannt. Die modernen Handelsgesetzbücher
endlich ordneten sämtlich das Handelsgesellschaftsrecht in bewußtem Gegensatz zum römisch
beeinflußten bürgerlichen Recht als einen Hauptbestandteil des kaufmännischen Sonderrechts.
In neuester Zeit sind die germanischen Grundgedanken auch außerhalb des
Handelsrechts im Gemeinschafts- und Genossenschaftsrecht siegreich wieder vorgedrungen.
Auch das B.G.B. hat sich ihnen nicht verschlossen. Allein wenn auch hiermit die
Harmonie mit dem bürgerlichen Recht zurückgewonnen ist, so hat doch das Handelsgesellschaftsrecht
 seine besondere Struktur und Stellung behauptet. Nach wie vor finden
hier die Prinzipien der gesamten Hand und der Genossenschaft eine eigentümliche und
sehr intensive Ausprägung.
2. Begriff und Arten. Das alte H.G. B. widmete dem Handelsgesellschafts—
recht zwei Buͤcher, in deren einem (B. II) es sich mit den „Handelsgesellschaften“ (H.G.)
beschäftigte, während es in dem anderen (B. III) „von der stillen Gesellschaft und von
        <pb n="919" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 929

der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinsame Rechnung“ handelte.
Als H.G. regelte es (Tit. 1) die „offene Handelsgesellschaft“ (o. H.G.), hierauf (Tit. 2)
die „Kommanditgesellschaft“ (K.G.) und (Abschn. 2) als ihre Unterart die „Kommanditgesellschaft
 auf Aktien“ (K. G. a. A.), endlich (Tit. 8) die „Aktiengesellschast“ (A. G.).
Ihr gemeinsames Merkmal bestand darin, daß sie personenrechtliche Vereinigungen zum
Betriebe eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma waren; das Unterscheidungsmerkmal
 der drei Grundformen lag in der Haftungsart, indem die Gesellschafter bei der
o. H. G. sämtlich unbeschränkt, bei der K.G. teils unbeschränkt teils beschränkt, bei der
A.G. sämtlich beschränkt haften. Die im dritten Buch zusammengefaßten Gebilde der
st. G. (Tit. 1) und der sog. „Gelegenheitsgesellschaft“ (Tit. 2) stimmten darin überein,
daß sie firmenlose handelsrechtliche Gefellschaftsverhältnisse rein obligationenrechtlicher Struk—
tur waren.
Die spätere Gesetzgebung verschob den Begriff der H. G. Indem das R.G. vom
11. Juni 1870 die A.G. und die K.G. a. A. unabhängig vom Gegenstande ihres Unter—
nehmens für H.G. erklärte, beseitigte es das Merkmal des Betriebes eines Handelsgewerbes
als Begriffsmerkmal der H.G. Als eine gleichfalls nicht durch Handelsgewerbebetrieb be—
dingte neue Form der H.G. wurde durch R.G. vom 20. April 1892 die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (G. m. b. H.) geschaffen. Daneben waren schon vorher die ein—
getragenen Erwerbs— und Wirtschaftsgenossenschaften (e. G.) als den H.G. verwandte
Verbuͤnde mit kaufmännischer Firma ausgestaltet worden, bei denen das R.G. vom
4. Juli 1868 allen Mitgliedern eine unbeschränkte Haftung auferlegte, das R.G. vom
1. Mai 1889 aber verschiedene Haftungsarten zuließ.
Das neue H.G.B. hat die K.G. a. A aus einer Unterart der K. G. in eine
Nebenform der A.G. verwandelt und die Gelegenheitsgesellschaft gestrichen. Es widmet
dem Handelsgesellschaftrecht nur noch ein Buch (I1). In den vier ersten Abschnitten regelt
es als „Handelsgesellschaften“ die d. H.G., K.G., A.G. und K. G. a. A. Im fünften
Abschniti handelt es von der st. G., die eines eigenen Buches nicht würdig schien, um
deren willen aber, da sie keine H.G. ist, die Überschrift des Buches nun lautet:
„Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft“. Die G. m. b. H. und die e. G. haben
ihre Stellung behalten; nur in einzelnen Punkten sind die sie betreffenden Spezialgesetze
durch das E.G. zum H.G. B. abgeändert.
Nach geltendem Recht umfaßt somit der Begriff der „Handelsgesellschaft“ die per—
sonenrechtlichen Vereinigungen mit gemeinschaftlicher Firma, die entweder wegen der Art
ihres Gewerbetriebes oder wegen der Form ihrer Organisation als Kaufleute gelten. Als
besondere handelsrechtliche Gesellschaft rein obligationenrechtlicher Struktur bestebt daneben
nur noch die stille Gesellschaft.
3. Wesen. Während die ältere Jurisprudenz das rechtliche Wesen der Handelsgesellschaften
 nicht scharf ins Auge faßte, vielmehr auf sie die nach Bedürfnis zurecht⸗
gestutzten allgemeinen Begriffe des Gesellschaftsrechts anwandte, schlug die neuere Theorie
weit auseinanderführende Wege ein. Die romanisierende Richtung (bes. Thöl, Gerber,
v. Hahn) machte Ernst mit der Zugrundelegung des rein obligationenrechtlichen Begriffes
der römischen societas und behalf sich mit allerlei den Kern nicht berührenden Modifi—
kationen. Mehr und mehr jedoch sprang sie bei der A.G. zur römischen universitas über.
In vollem Gegensatze hierzu führte eine spezifisch handelsrechtliche Richtung nach franzö—
sischem Vorbild bei jeder Handelsgesellschaft den Begriff einer besonderen gesellschaftlichen
Persönlichkeit durch (so Schiebe, Randa, Endemann, v. Völderndorff,
Eccius, Kohler). Von anderer Seite her suchte man das Wesen der Handelsgesellschaften
 in erster Linie aus der Struktur des Gefellschaftsvermögens als Zweckvermögen
ober Sondervermögen zu erklären (so Kuntze, Dietzel, Rösler, Bekker, zum Teil
auch Laband). Die Erneuerer der germanistischen Verbandsauffassung (zuerst Beseler
und Bluntschli) führten die deutschrechtlichen Begriffe der gesamten Hand und der
Genossenschaft in das Handelsrecht ein und brachen endlich der Auffassung Bahn, daß die
Handelsgefellschaften teils Gesellschaften, teils Körperschaften, allein in dem einen Falle
Gesellschaften mit einer durch die gesamte Hand vermittelten Personeneinheit, in dem
Encyklopädie der Rechtswifsenichaft. 6.. der Neubearb. 1. Nufl. Rd. J 59
        <pb n="920" />
        930

II. Zivilrecht.

anderen Falle Körperschaften mit einer durch die Genossenschaft bewirkten sonderrechtlichen
Beteiligung der Mitglieder seien. Auf diese Weise wahrten sie sämtlichen Handelsgesell—
schaften das gemeinsame Merkmal der personenrechtlichen Gemeinschaft und machten es
verständlich, wie hier trotz des begrifflichen Gegensatzes Gesellschaften und Körperschaften
im Leben sich einander nähern und nicht nur unter einem Gattungsnamen zusammen—
gefaßt, sondern auch mit ähnlichen Mitteln stufenweise aufgebaut werden können.
Füuür das heutige deutsche Recht ist die Lösung der Frage nach dem rechtlichen
Wesen der Handelsgesellschaften dadurch in feste Bahnen gewiesen, daß sie unter die
Grundtypen des bürgerlichen Rechtes fallen und subsidiär den Vorschriften des B. G. B.
unterworfen sind. Die o. H. G. ist eine Gesellschaft, deren Sonderrecht durch das Recht
der Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes ergänzt wird (9 105 Abs. 2), sich aber von diesem
durch eine ungleich stärkere Ausprägung der gesamten Hand unterscheidet. Die K. G. ist
eine Abart der o. H.G. (F 161 Abs. 2). Dagegen sind die A.G., die K.G. a. A., die
G. m. b. H. und die e. G. rechtsfähige Vereine (8 6 Abs. 2), für die zwar ein im
wesentlichen erschöpfendes Sonderrecht gilt, auf die jedoch in Ermangelung besonderer Be—
stimmungen die Vorschriften des B.G.B. über Vereine Anwendung finden. Als Vereine
sind sie, auch wenn sie Gesellschaften heißen, juristische Personen, aber juristische Personen
mit befonders stark ausgeprägter genossenschaftlicher Struktur. Sie zerfallen wieder in
zwei Gruppen, indem die A.G., die K.G. a. A. und die G. m. b. H. als Kapital⸗
zenossenschaften erscheinen, während die e. G. den Charakter der wirtschaftlichen Personal—
genossenschaft wahrt.
Durchaus abweichend vom Wesen der Handelsgesellschaft ist das Wesen der stillen
Gesellschaft, die ein Gesellschaftsvertrag mit Ausschaltung der gesamten Hand ist.
Sie gehört an sich überhaupt nicht in das Handelspersonenrecht, sondern lediglich ins
Handelsobligationenrecht. Doch ist von ihr des geschichtlichen Zusammenhanges wegen im
Anschluß an die Kommanditaesellschaft zu handeln.

Literatur: Rösler, Z3. f. H.R. IV 252 ff, Bekker, ebenda S. 500ff. Gierke, Ge⸗—
nossenschaftsr. J 965 ff., II 86 ff. Ende mann, Die Entwicklung der H.G2. Aufl 1872. Rengud,
Uber die H.G., 1872. Lastig, 3. f. H.R. XXIV 387 ff. Endemann, Studien J 841 ff. F. A. G.
Schmidt, Handelsgesellschasten in den deutschen Stadtrechtsquellen des M.A. (Unters. z. d. St. u.
R.G. H. XV). 1888. M. Weber, Zur Geschichte der H.G. im M.A., 1880. neeen 3..
5. R. XXXVI 8 ff, XXXVII 255ff. Goldschmidt, U.G. J 258 ff. K. Adlex, Zur Entwicklungs⸗
sehre und Dogmatik des Gesellschaftsrechts, 18934. Rehme, Z. f. 35 XLII 367 ff.
Auerbach, Das Gefellschaftswesen, 1861. Strey, Das deutsche Handelsgesellschaftsrecht, Abt. J,
1873. Lastig b. Endemann 1 810ff. Kuntze, 3. f. H.rR. VI 177 ff. Gierke, Die Genossenschaftstheorie
 und die deutsche Rechtsprechung, 1887. Laband, 8. f. H. XXX 469 ff, XXXILIff. Schlodtmann,
 ebenda XXXVII 456 ff. Goldschmidt, Alte und neue Formen der H.G., 1882. Thöl J
8887ff. Behrend 188 6Iff. Cofack 88 104 ff. Gierke, Handelsgesellschaftsrecht und bürgerliches
Recht, Arch. f. b. R. XIX IIAff.

8 34. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts für Handelszwecke. Eine Gesell—
schaft, die weder Handelsgesellschaft noch stille Gesellschaft ist, ist auch dann, wenn sie
Handelszwecke verfolgt, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
Dies gilt namentlich für jede Gesellschaft, deren Zweck nicht im Betriebe eines
Handelsgewerbes, sondern nur in der Vornahme einzelner Handelsgeschäfte für gemein—
same Rechnung besteht (z. B. Konsortien und Unterkonsortien, Spekulationsgesellschaften
u. s. w.). Die besonderen Regeln, die das alte H.G.B. für die sog. Gelegenheitsgefellschaft
 aufstellte, sind weggefallen. Mit zwei Ausnahmen (Vorverzinsung der Ein⸗
lagen mit 6 v. H. nach Art. 268 und aktive Korrealität nach Art. 269 Abs. 2) sind sie
in das gemeine Recht übergegangen.
Aber auch eine auf gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtete Gesell—
schaft ist dann eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wenn das Handelsgewerbe das
eines Minderkaufmanns ist. Eine solche Gesellschaft kann durch Vertrag einer
o. H.G. oder K. G. angenähert, niemals aber angeglichen werden.
Ebenso bleibt ein Verein, der nicht schon seiner Form wegen Kaufmanns—
eigenschaft hat, auch dann ein Verein des bürgerlichen Rechts (oder etwa, wie die Ge—
        <pb n="921" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 931
werkschaft, eines nichtekaufmännischen Sonderrechts), wenn er ein Handelsgewerbe betreibt.
Dies gilt auch für den nicht rechtsfähigen Verein.
Ziteratur: Über die Gelegenheitsgesellschaft vgl. Lastig in Eudemanns Handb. 18 148;
Renaud, Das Recht der stillen Gefellschaft und der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für
gemeinsame Rechnung, 1888, S, 191ff. (von Laband); Goldschmidt, 3. f. H.R. XV2off.;
Boͤhlau, ebenda XVIII 404 ff, Sydow, ebenda XIX 426 ff. — Ferner Cosack 8127. P. Knoke,
Da ehoeer Gefellschaft nach dem B.G.B., 1901. Gierke, Vereine ohne Rechtsfähigkeit
Aufl.

Zweites Kapitel.
Die offene Handelsgesellschaft.
8 35. Begriff, Geschichte und Wesen.
j. Begriff. Die o. H.G., die auch Kollektivgesellschaft (so Schweiz. O. R. Tit. 24)
oder Maskopei genannt wird, ist die Ursorm der eigentlichen H.G. Sie liegt vor, so—
bald bei einer Gesellschaft, deren Zweck in dem Betriebe eines Handelsgewerbes unter
gemeinschaftlicher Firma besteht, die Haftung keines Gesellschafters beschränkt ist (8 105 Abs. 1).
2. Geschichte. Die o. H.G. entstand mit dem Aufblühen des Handels in den
mittelalterlichen Städten aus familienrechtlicher Wurzel. Zuerst pflegten wohl Brüder,
die das ererbte Geschaäft gemeinsam fortführten, die unter ihnen bestehende Gemeinschaft
zur gesamten Hand den Bedürfnissen des Handelsverkehrs anzupassen. Dann aber wurde
bei der Aufnahme eines Sohnes in das Geschäft und bald auch unter Fremden eine
aͤhnliche Gemeinschaft begründet. Mit der Ersetzung des Familienbandes durch das
Vertraͤgsband war die o. H.G. geboren. Schon im Mittelalter breitete sie sich weit aus
und gewann im wesentlichen ihre heutige Gestalt. Der Gebrauch einer Kollektivmarke
und eines Kollektivnamens, die fortschreitende Sonderung des Gesellschaftsvermögens vom
Privatvermögen der Teilhaber, die Ausbildung einer eigenartigen gesellschaftlichen Ver—
tretung und vor allem die Ergänzung der Gesamthaftung durch eine allmählich immer
mehr verschärfte Sonderhaftung jedes Gesellschafters waren die wichtigsten Entwicklungs⸗
momente. Auf dieser geschichtlichen Grundlage wurde das Recht der o. H.G. in den
neueren Handelsgesetzbüchern geregelt. Im allen H.G. B. fand es eine erschöͤpfende Nor⸗
mierung. Das neue H.G. B. stellt nur zahlreiche besondere Rechtssätze für die o. H. G.
auf und verweist im übrigen auf das bürgerliche Gesellschaftsrecht (F9. 105 Abs. 2).
Sachlich ist hiermit eine wesentliche Anderung nicht eingetreten, da die ergänzenden Vor⸗
schriften des B.G. B. in der Hauptsache mit den beseitiaten Vorschriften des alten H.G. B.
übereinstimmen.
3. Wesen. Die o. H.G. ist eine Gesellschaft. Sie ist so wenig wie die Gesell—
schaft des bürgerlichen Rechts eine juristische Person. Allein sie ist eine Gesellschaft, bei
der das Prinzip der gesamten Hand in stärkerem Maße durchgeführt ist als bei der
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Als ständige Vereinigung für gemeinsamen Handels—
gewerbebetrieb schlingt sie ein festeres und innigeres personenrechtliches Band. Ihre
Zurch einen besonderen Namen gekennzeichnete Personeneinheit ist nach außen und nach
innen kräftiger entwickelt. Inm Zusammenhange hiermit ist ihr Gesellschaftsvermögen ein
strenger geschlossenes Sondervermögen. Auf der anderen Seite aber ergreift und bindet
sie in energischerer Weise die Einzelpersönlichkeit, indem sie für jeden Gesellschafter eine
unbeschränkte und unbeschränkbare Sonderhaftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
begründet.
In diesem Haftungsverhältnis liegt der Wesensunterschied der o. H.G. von allen
anderen Typen der H.G. Jeder Gesellschafter setzt hier notwendig seine ganze ver—
mögensrechtliche Persoͤnlichkeit fur den Gesellschaftszweck ein. Er trägt außerdem regel⸗
mäßig Kapital und Arbeit oder doch eines von beiden bei. Allein das Wesentliche bleibt
die Beisteuer des Personalkredits. Darum ist die o. H.G. einerseits im Gegensatz zu
den handelsrechtlichen Vereinen an die Individualität der Teilnehmer geknüpft, anderseits
in Gegensatz zu den kapitalistischen Gemeinschaften durchweg als Personalaesellschaft
onstruiert.
        <pb n="922" />
        432

II. Zivilrecht.

Literatur: Die zu 8 83 angeführten Schriften. Ferner Treitschke, Die Lehre von der
unbeschränkt obligatorischen Gewerbegesellschaft und von Kommanditen, 2. Aufl. 1844. Lastig bei
Endemann J1 88 80—295. Renaud, Das Recht der Kommanditgesellschaften, 1881 (darin auch das
echt der d Behrend 88 63-84. Cosack 88 105—-110. T. Hergenhahn u. F. Tuchalsch,
Die o. H.G. J

8 36. Errichtung. Die o. H.G. entsteht durch den Abschluß eines auf den Betrieb
des Handelsgewerbes eines Vollkaufmanns unter gemeinsamer Firma gerichteten Gesellschafts—
oertrages, falls keine andere Gesellschaftsart vereinbart ist. Ein Gesellschaftsvertrag ist
notwendig; daher werden z. B. Miterben, die ein Handelsgewerbe fortführen, erst durch
Vertragsschluß aus einer Erbengemeinschaft zur o. H.G. Der Vertrag isi aber formfrei.
Doch bedarf die Vereinbarung der Einbringung von Grundstücken gerichtlicher oder
notarieller Beurkundung (anders nach altem H.G.B. Art. 85 Abs. 2).
Die o. H.G. ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die
Anmeldung ist durch sämtliche Gesellschafter zu bewirken und erstreckt sich auf Name,
Stand und Wohnort jedes Gesellschafters, auf Firma, Sitz und Geschäftsbeginn der
Gesellschaft und auf Veränderungen in den eingetragenen Tatsachen (88 106-108).
Das rechtliche Dasein der o. H.G. ist durch die Eintragung nicht bedingt.
Nur in den Fällen, in denen ein Gewerbe erst durch Eintragung zum Handelsgewerbe
wird (8 2), wird auch eine Gesellschaft, die ein solches Gewerbe betreibt, erst durch Ein—
tragung zur o. H. G.
Die Wirksamkeit der o. H.G. tritt im Verhältnis der Gesellschafter unter—
einander nach dem Vertrage, im Verhältnis zu Dritten aber unabhängig von abweichen—
den Vereinbarungen spätestens mit der Eintragung und, sofern nicht die Eristenz der
o. H. G. von der Eintragung abhängt, schon vorher mit der tatsächlichen Geschäftseröffnung
zin (8 123). 15

8 87. Äußere Rechtsverhältnisse.
1. Die Gesellschaft als Ganzes ist nach außen eine unter ihrer Firma
zandlungs- und rechtsfähige kaufmännische Personeneinheit.
a) Handlungsfähigkeit. Die o. H.G. kann unter ihrer Firma einheitlich
handeln; sie kann rechtsgeschäftliche, prozessuale und selbst unerlaubte Handlungen vor—
nehmen. Hierbei ist möglich und unter Umständen (z. B. zu einer Schenkung oder Stiftung)
erforderlich, daß alle Gesellschafter insgesamt unter der Firma auftreten. Andererseits kann
ein Prokurist oder Bevollmächtigter als Stellvertreter der o. H.G. wie des Einzelkaufmanns
handeln. Vor allem aber beruht die Handlungsfähigkeit der o. H.G. auf der schon seit
dem Mittelalter ausgebildeten eigenartigen Vertretung der Gesellschaft durch den Ge—
sellschafter. Diese gesellschaftliche Vertretung ist zwar keine Organschaft. Sie ist aber
auch keine auf Vollmacht (praepositio institoria mutua) beruhende Stellvertretung, bei
der ein Gesellschafter für die anderen und somit zugleich in eigenem und in fremdem
Namen handelte. Vielmehr ist sie eine in der personenrechtlichen Verbundenheit wurzelnde
Darstellung der Personeneinheit durch einen ihrer Mitträger. Der vertretende Gesell—
cchafter handelt als Gesellschafter im Namen der von ihm mitgebildeten Gesellschaft. Jede
handlung, die er innerhalb seiner Vertretungsmacht unter der Firma oder erkennbar für
die Firma vornimmt, wirkt ebenso, als hätten alle Gesellschafter insgesamt gehandelt.
Die Befugnis zur gesellschaftlichen Vertretung steht an sich jedem Gesellschafter
zu; jeder Gesellschafter ist ohne besondere Ermächtigung zugleich „vertretungsbefugter“
oder „firmierender“ Gesellschafter. Durch den Gesellschaftsvertrag können aber Ab—
weichungen von der gesetzlichen Regel bestimmt werden, die dann ins Handelsregister ein—
zutragen sind. Die Vertretungsmacht kann einem oder auch jedem Gesellschafter entzogen
werden. Sie kann auch durch Schaffung einer „Gesamtvertretung“ mehreren oder allen
Gesellschaftern nur gemeinschaftlich oder einem Gesellschafter nur zusammen mit einem
Prokuristen gewährt werden, wobei dann aber die vertretungsbefugte Gesamtheit zur Er—
mächtigung einzelner Mitvertreter für einen Geschäftskreis und ohne weiteres jeder Mit—
        <pb n="923" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts.

933

vertreter zur Empfangnahme von Willenserklärungen befugt bleibt (8 125). Aus einem
wichtigen Grunde kann einem Gesellschafter die Vertetungsmacht auch wider seinen Willen
zf Iniess der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden
127).
Ihrem Umfange nach ist die gesellschaftliche Vertretungsmacht unbeschränkt und
unbeschrankbar (5 126). Sie erstreckt sich im Gegensatz zur Prokura auch auf die Ver—
äußerung und Belastung von Grundstücken und auf die Erteilung oder den Widerruf
einer Prokura. Doch enthält auch sie nur die Ermächtigung zu solchen Handlungen, die
in den Rahmen eines Handelsgewerbes fallen, daher z. B. nicht zur Veräußerung des
Geschäfts im ganzen oder zu einer reinen Schenkung. Auch zur Eidesleistung müßten
alle Gesellschafter berufen werden; die Praxis begnügt sich aber mit dem Eide sämtlicher
vertretungsbefugter Gesellschafter. Jede Beschränkung ist Dritten gegenüber unwirksam;
die Vertretungsmacht kann nur ganz entzogen oder ganz belassen werden. Doch ist hier
wie bei der Prokura die Beschraͤnkung auf eine von mehreren Niederlassungen mit ver—
schiedenen Firmen zulässig.
b. Rechtsfahigkeit. Die o. H.G. kann unter ihrer Firma Rechte mit Ein—
schluß des Grundeigentums erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie vor Gericht
klagen und verklagt werden (8 124 Abs. 1). Sie ist also nicht nur rechtss und partei—
fähig, sondern besitzt auch in ihrem einheitlichen kaufmännischen Namen ein formelles
Ausdrucksmittel für ihre kollektive Rechtssubjektivität. Steht ihr Eigentum oder sonstiges
dingliches Recht an einem Grundstück zu, so genügt die Eintragung der Firma in das
Gruͤndbuch; das Grundbuch bleibt dann richtig, wenn auch die Teilhaber wechseln.
Ebenso ist zur Bezeichnung der Partei im Prozeß die Firma ausreichend; ein Wechsel
der Teilhaber ist dann für die Parteiidentität bedeutungslos (Seuff. XLVII Nr. 59).
Die Rechtsfähigkeit der o. H.G. beschränkt sich nicht auf Vermögensverhältnisse. Doch
ist sie unfähig zu einer Rechtsstellung, die selbständige Persönlichkeit fordert. So kann
sie nicht Perscaud haftende Gesellschafterin sein (K.Ger. XXXVI Nr. 36, Seuff. XLVI
Nr. 205).
Die der o. H.G. unter ihrer Firma zustehenden Vermögensrechte und Vermögens—
pflichten bilden das Gesellschaftsvermögen, dessen Subjekt die jeweiligen Gesell⸗
schafter in ihrer Personeneinheit sind. Das Gesellschaftsvermögen ist Dritten gegenüber
bis zur etwaigen Beschlagnahme freies, nicht gebundenes Vermögen, über das die Gesamt⸗
händer beliebig verfügen, das sie daher auch mindern oder völlig aufteilen können. Allein
es ist, solange es besteht, Dritten gegenüber ein vom übrigen Vermögen der Teilhaber
abgesondertes und in sich geschlossenes Sondervermögen, das in erster Linie zur Deckung
der ihm zugehörigen Schulden bestimmt ist.
Die Geschlossenheit des Gesellschaftsvermögens ist im B. G. B. allgemein aner—
kannt und bildet daher nicht mehr, wie nach dem alten H.G. B., eine Eigentümlichkeit des
Handelsgesellschaftsvermögens. Der Satz, daß die Aufrechnung zwischen Gesellschafts⸗
forderungen und Forderungen gegen einen Gesellschafter ausgeschlossen ist ( H. G.B. Art. 121),
gilt jetzt für jede Gesellschaft (B. G.B. 8 719 Abs. 2). Ebenso sind die Bestimmungen,
die das Gesellschaftsvermögen dem Zugriff des Gläubigers eines Gesellschafters entzogen
(H.G.B. Art. 119 - 120), zu gemeinem Recht erhoben; der Gläubiger eines Gesellschafters
kann, solange die Gesellschaft besteht, nur dessen sonderrechtlichen Anspruch auf einen
Gewinnanteil pfänden (B.G. B. 8 725 Abs. 2). Allein die Geschlossenheit des Handelsgesellschaftsvermögens
 ist stärker als die des gewöhnlichen Gesellschaftsvermögens geblieben.
Sie besteht nicht nur gegenüber dem Einzelvermoͤgen, sondern auch gegenüber sonstigem
Gemeinschaftsvermögen der Teilhaber. Somit kann z. B. gegen die Forderung einer
o. H. G. auch eine Forderung nicht aufgerechnet werden, die gegen sämtliche Gesellschafter
als Miterben oder gegen eine aus denselben Personen bestehende andere o. H.G. (ein
Fall, der scharf von dem Betriebe mehrerer Geschäfte durch dieselbe o. H. G. unterschieden
werbven muß) begründet ist. Ferner ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen,
 zu der nach bürgerlichem Recht ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil
genügt (3. P.O. 8 736), hier ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuld⸗
        <pb n="924" />
        934

II. Zivilrecht.

titel erforderlich (H.G.B. 8 124 Abs. 2). Sodann kann der Gläubiger eines Gesellschafters
hier nicht, wie nach bürgerlichem Recht, den Anteil des Schuldners am Gesellschafts—
—
Gesellschaft ohne Kündigungsfrist kündigen (B.G.B. 8 725 Abs. 1), sondern nur nach
erfolgloser Zwangsvollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners dessen
gesellschaftlichen Auseinandersetzungsanspruch im Wege der Pfändung sich überweisen
sassen und hierauf die Gesellschaft mit sechsmonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahrs
kündigen (H.G.B. 8 185). Endlich findet über das Vermögen der o. H.G. ein (bei der
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach richtiger Ansicht ausgeschlossener) besonderer Kon—
kurs stati, durch dessen Eröffnung das Gesellschaftsvermögen zu Gunsten der Gesellschafts-—
gläubiger behufs abgesonderter Befriedigung gebunden wird (Konk.O. 88 188-200, altes
H.G. B. Art. 122).
2. Die Gesellschafter als einzelne sind in der o. H.G. mit enthalten und
treten nach außen in ihr als Mitprinzipale auf, so daß jeder von ihnen Kaufmann ist,
keiner von ihnen im Gesellschaftsprozeß Zeuge sein kann (R.Ger. VNr. 16), der böse
Glaube eines von ihnen die Gesellschaft bösgläubig macht, die Ausländereigenschaft auch
nur eines von ihnen den Schiffen der Gesellschaft das Recht zur Führung der Reichsflagge
 entzieht R.G. v. 22. Juni 1899 8 2) u. s. w.
Die Rechte der o. H.G. kann trotzdem gemäß dem Gesamthandsprinzip der einzelne
Gesellschafter niemals, weder ganz noch anteilsweise, für sich geltendmachen.
Alle Verbindlichkeiten der o. H.G. aber sind nicht nur Gesamtverbindlichkeiten,
sondern zugleich Sonderverbindlichkeiten jedes Gesellschafters. Denn unmittelbar aus der
Eigenschaft als offener Gesellschafter ergibt sich eine Dritten gegenüber nicht wegzu—
bedingende persönliche Haftung für die Gesellschaftsschulden (F 128), die auch jeden neuen
Geselischafter in Ansehung älterer Gesellschaftsschulden rechtsnotwendig ergreift (8 180).
Diese Haftung ist direkt, solidarisch, unbeschränkt und prinzipal. Der Gesellschaftsgläubiger
 kann also nach freier Wahl statt oder neben der o. H. G. unter ihrer Firma
den einzelnen Gesellschafter angreifen. Nur während eines Gesellschaftskonkurses wird,
wenn zugleich der Konkurs über das Privatvermögen eines Gesellschafters eröffnet ist,
dessen Sonderhaftung in bloße Ausfallhaftung verwandelt (Konk.O. 8 201; nach altem
H.G.B. Art. 122 auch ohne Eröffnung des Privatkonkurses).
Die neben der Haftung aller zu gesamter Hand stehende gesamtschuldnerische Haftung
der einzelnen ist eine gesellschaftliche Sonderhaftung. Um ihrer gesellschaft—
lichen Natur willen kann der Gesellschafter einerseits Einwendungen, die nicht in seiner
Person begründet sind, nur insoweit geltendmachen, als sie auch von der Gesellschaft er—
hoben werden könnten, anderseits einredeweise sich auf ein der Gesellschaft zustehendes
Anfechtungsrecht oder Aufrechnungsrecht berufen (45 129 Abs. 183). Weil aber seine
Haftung Individualhaftung ist, kann er auch in seiner Person begründete Einwendungen
(3. B. die Einrede des Erlasses oder der Stundung oder den Einwand der Aufrechnung
mit einer eigenen Forderung) geltendmachen und braucht daher die Zwangsvollstreckung
in sein Vermögen auf Grund eines nur gegen die Gesellschaft ergangenen Urteils nicht
zu dulden (8 129 Abs. 4; ebenso gegen Wach, Cosack u. a. schon die frühere Praxis).
Doch genügt die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung der Gesellschaft zur Begründung
der Klage gegen jeden Gesellschafter.

Literatur: v. Gorski, Geschäftssführung und Vertretung bei der o. H.G. 1888. Rhmer,
—
Handb. des Civilproz. I 222 ff.. 8.1 ꝙivilproz IX 488 ff. Eccius 3. f. HR. XXILASOF
Sommer b. Gruchot RXRXX 358 ff. F. Milch, die Haftung für die Schulden der o. H. G., 1892.
FTosack 88 107ff. Hellwig, Anspruch und Klagerecht S. 366 ff.

g 38. Innere Rechtsverhältnisse. Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander
gelten in zwiefacher Hinsicht andere Grundsätze, als sie der Ordnung der äußeren Rechts—
verhältnisse zu Grunde liegen. Einmal ist hier die Vertragsfreiheit, die nach außen ge—
ringen Spielraum hat, grundsätzlich anerkannt, so daß die gesetzlichen Regeln nur subsidiär
        <pb n="925" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 935

anzuwenden sind (5 109). Sodann überwiegt hier, während nach außen die Einheit der
Gesellschaft im Vordergrunde steht, das Sonderrecht der Gesellschafter, ohne daß freilich
ein ungesonderter Gesamtbereich fehlte, in dem die Personeneinheit auch nach innen wirk—
sam wird.
1. Willensgemeinschaft. Als personenrechtliche Gesellschaft erzeugt die
o. H. G. eine ständige Willensverbundenheit.
a) Die gesellschaftliche Willensbildung erfolgt durch Beschlußfassung. Ein
Gesellschaftsbeschluß ist zu allem erforderlich, was nicht zur laufenden Geschäftsführung
gehört (K 116 Abs. 2). Er bedarf der Einstimmigkeit aller (oder doch, wenn er sich gegen
einen Gesellschafter richtet, aller übrigen) Gesellschafter; ist Entscheidung mit Stimmen—
mehrheit vereinbart, so wird im Zweifel nach Köpfen gestimmt (9 119).
b) Die gesellschaftliche Willensausführung erfolgt durch Geschäftsführung.
Zur Geschäftsführung ist an sich jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (8 114 Abs. 1).
Der Gesellschaftsvertrag kann sie jedoch einem oder mehreren Gesellschaftern unter Aus—
schluß der übrigen übertragen (5 114 Abs. 2). Auch kann er sie mehreren Gesellschaftern
zu gesamter Haänd überweisen. Ebenso kann er sie beliebig beschränken oder verteilen.
Aus einem wichtigen Grunde kann die Geschäftsführung einem Gesellschafter auf Antrag
der übrigen gerichtlich entzogen werden (8 117).
Die Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes
 dieser Gesellfschaft gewöhnlich mit sich bringt ( 116 Abs. 1). An Gesellschafts—
beschlüsse ist sie gebunden. Daruͤber hinaus bestehen gesetzliche Schranken.
Im Zweifel ist jeder geschäftsführende Gesellschafter als Einzelgeschäftsführer
befugt, für sich allein zu handeln, muß aber die Handlung unterlassen, wenn ein anderer
geschaͤftsführender Gesellschafter widerspricht. Ist Gesamtgeschäftsführung verein—
bart, so bedarf es zu jeder Handlung der Zustimmung der Mitgeschäftsführer, es sei denn,
daß Gefahr im Verzuge ist. Die Erteilung einer Prokura darf, wenn nicht Gefahr im
Verzuge ist, immer nur mit der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter er—
folgen. Zum Widerruf einer Prokura ist umgekehrt stets jeder auch nur mitageschäfts—
führende Gesellschafter befugt (9 115).
Jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter
steht ein Aufsichtsrecht und zu diesem Behuf das Recht jederzeitiger persönlicher Kenntnis—
nahme und Einsicht in die Geschäftsbücher zu; vertragsmäßige Einschränkungen fallen bei
begründetem Verdacht unredlicher Geschäftsfuͤhrung weg (8 118).
e) Der Gesellschafter muß sich jebes nicht etwa von den Mitgesellschaftern genehmigten
Konkurrenzbetriebes im Handelszweige der Gesellschaft enthalten und darf auch nicht
an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teil—
nehmen; verletzt er diese Pflicht, so hat die Gesellschaft gegen ihn gleiche Ansprüche wie
der Prinzipal gegen den pflichtwidrig handeltreibenden Handlungsgehilfen (8 118).
2. Vermoͤgensgemeinschaft. Die o. H.G. begründet eine Vermögensgemeinschaft,
 die sich in der Bildung und dem Genuß des den Gesellschaftern zu gesamter Hand
zustehenden Gesellschaftsvermögens betätigt. Das Gesellschaftsvermögen bildet sich durch
die Beiträge der Gesellschafter, den Erwerb aus Geschäftsführung, den inneren Zuwachs
und die Surrogate (B. G. B. 8 718). Auch die Forderung auf rückständige Beiträge gehört
nach richtiger Ansicht zum Gesellschaftsvermögen.
ay Beiträͤge. Die Beitragspflicht der Gesellschafter richtet sich nach dem Vertrage
und subsidiär nach den Vorschriften des B.G.B. (88 706, 707). Im Zweifel sind gleiche,
möglicherweise aber ungleiche und selbst ungleichartige (vielleicht auch nur in Diensten
beftehende) Beiträge zu leisten. Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Er—
gänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
Sind Sachen beizutragen, so kann Vergemeinschaftung des Eigentums oder nur des Ge—
brauchs bedungen sein. Bei vertretbaren und verbrauchbaren Sachen aber spricht stets,
bei anderen Sachen dann, wenn sie nach einer nicht bloß der Gewinnberechnung wegen
aufgestellten Schätzung beizutragen sind, eine Vermutung dafür, daß das Eigentum ver—
gemeinschaftet werken foll. Die Überführung des ageschuldeten Beitrages in das Gesellschafts-
        <pb n="926" />
        936

II. Zivilrecht.

vermögen (Einbringung, Illation) fordert eine der Beschaffenheit des Gegenstandes ent—
sprechende Übertragung auf die Gesellschaft, also bei Grundstücken Auflassung und Ein—
tragung, bei beweglichen Sachen Übergabe, bei Rechten Abtretung u. s. w. Diese
Übertragung hat sich kraft des Gesamthandprinzips auf den ganzen Gegenstand, nicht
etwa, wie bei der römischen Sozietät, nur auf einen Bruchteil zu richten. Darum ist
auch, wenn ein Grundstück schon im Miteigentum der Gesellschafter steht, die Auflassung
durch die Gesellschafter an die o. H. G. erforderlich.
b) Ersatzleistungen. Außer dem Beitrage schuldet der Gesellschafter der Gesell—
schaft die Herausgabe alles dessen, was er für sie erlangt hat, und, sofern er nicht die
gleiche Sorgfalt wie in eignen Angelegenheiten angewendet hat (B.G.B. 8 708), Ersatz
des verschuldeten Schadens. Eine handelsrechtliche Besonderheit besteht darin, daß er jeden⸗
falls rückständige Geldeinlagen, nicht rechtzeitig zur Gesellschaftskasse abgelieferte Gesellschafts—
gelder und unbefugt aus der Gesellschaftskasse entnommenes Geld verzinsen muß (8111).
Andererseits hat er weitergehende Ersatzansprüche als ein gewöhnlicher Beauftragter.
Denn er kann von der Gesellschaft Ersatz für alle Aufwendungen, die er den Umständen
nach für erforderlich halten durfte, und für Verluste, die er unmittelbar durch die Ge—
schäftsführung oder aus einer mit ihr untrennbar verbundenen Gefahr (z. B. Unfall auf
einer Geschäftsreise) erleidet, sowie Verzinsung für aufgewendetes Geld verlangen (8 110).
Einen Anspruch auf Entlohnung seiner Arbeit als Geschäftsführer hat er nur im Falle
besonderer Vereinbarung.
c) Anteile. Da das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu
gesamter Hand gehört, steht jedem Gesellschafter daran ein Anteil, jedoch ein unaus—
—
einen Geldbetrag ausgedrückter Wertanteil am Vermögen als Ganzem ausgestaltet und
wird daher im H.G.B. als „Kapitalanteil“ bezeichnet. Er gewährt nicht nur während
des Bestandes der G. kein Bruchteilsrecht an den einzelnen Gegenständen, sondern auch
nach Auflösung der G. keinen Anspruch auf Naturalteilung, erschöpft sich vielmehr in
einem Geldanspruch, der dem Verhältnis seines Nennbetrages zum jeweiligen Geldwerte
des Gesellschaftsvermögens entspricht. Im Verhältnis zueinander sind die Anteile der
Gesellschafter nicht feste, sondern wechselnde Quoten, da sie mit der Veränderung ihres
Nennbetrages durch Zus oder Abschreibungen bei den einzelnen Konten wachsen oder
schwinden. Der Anteil ist untrennbar mit der Eigenschaft als Gesellschafter verknüpft
und der Verfügung des Gesellschafters entzogen (B.G.B. 8 114 Abs. 1). Er enthält
aber einen sonderrechtlichen Anspruch auf gewisse Geldbezüge aus dem Ertrage des Ge—
ellschaftsvermögens und im Falle der Lösung des Gesellschaftsbandes auf Ausantwortung
einer seinem Wert entsprechenden Geldsumme. Diese sonderrechtlichen Ansprüche sind
übertragbar (B. G.B. 8 717). — Als reiner Wertanteil kann der Anteil nicht nur auf
Null sinken, sondern auch in eine negative Größe übergehen. Alle Anteile verwandeln
sich in Passivanteile, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Gesellschaftsschulden
nicht ausreicht; der einzelne Anteil aber kann auch, wenn das Gesellschaftsvermögen einen
Aktivbestand aufweist, durch Abschreibungen passiv werden. Der Passivanteil legt eine
sonderrechtliche Deckungspflicht auf, die aber erst mit Lösung des Gesellschaftsbandes in
Wirksamkeit tritt (B.G.B. 8 735).
d) Gewinn und Verlust. Mangels anderer Vereinbarung wird am Schlusse
jedes Geschäftsjahres der Gewinn oder Verlust des Jahres ermittelt und für jeden
Gesellschafter sein Anteil daran berechnet (45 121 Abs. 1). Von dem Jahresgewinn
gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von 4 v. H. seines Kapital—
anteils oder, wenn weniger gewonnen ist, in entsprechend geringerer Höhe; die im Laufe
des Jahres eingetretenen Veränderungen des Kapitalanteils durch Einlagen oder Geld—
entnahmen werden dabei pro rata temporis berücksichtigt; überschießender Jahresgewinn,
sowie der Verlust eines Jahres werden nach Köpfen verteilt (F 121). Dieser gesetzliche
Verteilungsmaßstab ist billiger als der des alten H.G.B. (Art. 106), nach dem jedem
Kapitalanteil feste „Zinsen“ von 4 v. H. zuflossen, somit bei geringerem Verdienst der
bloß arbeitende Gesellschafter aus eigner Tasche den „Verlust“ mitzudecken hatte.
        <pb n="927" />
        937
Immerhin ist auch jetzt das Kapital vor der Arbeit bevorzugt, da, wenn der Gewinn
nicht 4 v. H. übersteigt, der bloß arbeitende Gesellschafter leer ausgeht.
Der berechnete Gewinn wird dem Kapitalanteil zugeschrieben, der Verlust nebst dem
im Laufe des Jahres auf den Kapitalanteil entnommenen Gelde davon abgeschrieben
(8 120 Abs. 2). Ein Anspruch der Gesellschafter auf jährliche reale Gewinnverteilung
besteht an sich so wenig wie eine Verpflichtung zur realen Deckung des Verlustes. Doch
kann jeder Gesellschafter jährlich aus der Gesellschaftskasse zu seinen Lasten Geld bis zum
Betrage von 4 v. H. seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Geschäftsanteiles
erheben und darüber hinaus, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft
geteicht, die Auszahlung des etwaigen höheren letzten Jahresgewinnes verlangen (g 122
Abs. 1). Der Anspruch auf 4 v. H. begründet, da er unabhaͤngig vom Geschäftsergebnis
ist, unter Umständen das sonst ausgeschlossene Recht, einseitig den Kapitalanteil zu ver—
mindern (&amp;amp; 122 Abs. 2).
3. Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaftund Gesellschafter. Die
gesellschaftlichen Rechte und Pflichten stehen den Gesellschaftern gegeneinander zu. Allein
nur insoweit, als ein Verhältnis ganz im ungeteilten Gesamtbereich liegt, treten not—
wendig nur Gesellschafter und Gesellschafter einander gegenüber. Handelt es sich dagegen
um gesellschaftliche Sonderrechte oder Sonderpflichten, so können auch die Gesellschaft und
ein Gesellschafter einander gegenübertreten. Doch bleiben dabei die Regeln über die
inneren Rechtsverhältnisse der o. H.G. maßgebend. In außergesellschaftlichen Verhält—
nissen steht der Gesellschafter der Gesellschaft ganz wie ein Dritter gegenüber. Hier
—

6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts.

8 39. Veränderung. Die o. H.G. kann mit veränderter Teilhaberschaft fort—
bestehen. Sie erleidet hiermit, da für sie die Individualität jedes Teilhabers erheblich
ist, eine wesentliche Veränderung, die zur Eintragung anzumelden ist. Allein sie bleibt
dieselbe Gesellschaft. Das gesellschaftliche Band wird nicht aufgelöst und neu geschürzt,
sondern es wird nur eine Person hineingebunden oder losgebunden. Es findet keine
Rechtsnachfolge, sondern unmittelbare Fortsetzung der bisherigen Rechtsverhältnisse statt.
1. Eintritt eines Gesellschafters. Durch Gesellschaftsbeschluß (im Zweifel
nur einstimmig) kann ein neuer Gefellschafter aufgenommen werden. Er rückt ohne
besondere Vergemeinschaftung der einzelnen Rechte und Pflichten, ohne Auflassung, Ein—
tragung, Übergabe, Abtretung, Schuldübernahme u. s. w. in die Stellung eines Gesell—
schafters ein, erlangt also einen Anteil am Gesellschaftsvermögen und wird für die
Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich verhaftet. Der Eintritt der gesellschaftlichen Sonder—
haftung kann nicht wegbedungen werden (8 130).
3. Einrücken der Erben. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, daß an
Stelle eines verstorbenen Gesellschafters dessen Erben treten. Dann vollzieht sich mit
dem Erbewerden zugleich der Eintritt als Gesellschafter. Damit war nach bisherigem
Recht notwendig die perfönliche Sonderhaftung jedes Erben für alle Gesellschaftsschulden
verbunden (R.Ger. XVJ Nr. 11). Das neue H.G.B. 8 189 hat dies gemildert. Der
Erbe kann verlangen, daß ihm die Stellung eines Kommanditisten mit seinem Anteil am
Kapitalanteile des Erblassers gewährt werde, und im Weigerungsfall ausscheiden. Zur
Ausübung dieser Rechte hat er drei Monate seit Kenntnis vom Erbfalle (oder bis zum
etwaigen späteren Ablauf der Ausschlagungsfrist) Zeit. Wird er Kommanditist, oder
scheidet er rechtzeitig aus, so trifft ihn für die bis dahin entstandenen Gesellschafts⸗
herbindlichkeiten nur die beschränkte Erbenhaftung. Der Gesellschaftsvertrag kann die
Rechte des Erben nicht schmälern. Nur kann er für den Fall, daß der Erbe Komman—
ditist wird, den Gewinnanteil anders bestimmen.
3. Ausscheiden eines Gesellschafters. Besteht eine o. H.G. aus mehr
als zwei Personen, so kann, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, die Gesellschaft unter
den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden. Die Fortsetzung tritt ein, wenn sie im
Gesellschaftsvertrage für den Fall, daß ein Gesellschafter stirbt, kündigt oder in Konkurs
derfällt an Stelde der Auflssung vorgesehen ist (8 138): wenn ein Gesellschafter, in
        <pb n="928" />
        938

II. Zivilrecht.

dessen Person ein Grund zur vorzeitigen Kündigung für die anderen Gesellschafter eintritt,
auf deren einstimmigen Antrag gerichtlich ausgeschlossen wird (J 140 Abs. 1); wenn im
Falle der Kündigung durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters oder im Falle des
Konkurses eines Gesellschafters die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung beschließen und
dies dem Gläubiger oder Konkursverwalter erklären (d 141).
Die Wirkungen des Ausscheidens richten sich nach B.G.B. 88 738 -740. Der
Anteil des Ausscheidenden wächst den übrigen Gesellschaftern an, die Gesellschaft hat aber
den Wert des Anteils im entscheidenden Zeitpunkt (vgl. dazu H.G.B. 8 140 Abs. 2)
dem Ausgeschiedenen oder seinem Rechtsnachfolger bar auszuzahlen. Bei, einem Passivanteil
 hat umgekehrt der Ausgeschiedene den Fehlbetrag an die Gesellschaft zu zahlen.
An Gewinn uͤnd Verlust aus schwebenden Geschäften bleibt der Ausgeschiedene noch
beteiligt, er muß sich aber deren Abwicklung durch die Gesellschaft gefallen lassen. Den
Gesellschaftsgläubigern haftet der Ausgeschiedene fort, es läuft aber zu seinen Gunsten
eine abgekürzte Verjährung (vgl. unten 8 40 3. 4).
Besteht eine o. H.G. nur aus zwei Personen, so wird sie durch das Aus—
scheiden eines Gesellschafters notwendig aufgelöst. Wenn daher der andere Gesellschafter
das Geschäft fortführt, so gelten die Regeln über die Übertragung des Geschäftes im
ganzen auf ein neues Subjekt (oben 8 21). Das neue H.G. B., 8 142, gibt aber in
den Fällen, in denen bei einer aus mehr als zwei Personen bestehenden o, H.G. ein
Gesellschafter ausgeschlossen oder dem Privatgläubiger oder Konkursverwalter eines Gesell⸗
schafters gegenüber die Fortsetzung der Gesellschaft erklärt werden kann, dem einen von
wei Geseilschaftern ein Recht aus Übernahme des Geschäftes im ganzen. Dabei finden
in Ansehung der Durchsetzung dieses Rechts und der Auseinandersetzung zwischen dem
neuen Geschäftsinhaber und seinem ehemaligen Gesellschafter die für den Fall des Aus—
cheidens geltenden Regeln entsprechende Anwendung.
Litkeratur: Keyßnex, Die Erhaltung der H.G. gegen die Auflbsungsgründe des A. D. H. G. B.,
1870. BViezens, 3. 6R. XXXV V9Iff“ Gierke, Vereine ohne Rechtsf. S. 24ff. Knoke,
Arch. f. b. R. XX ITOff.

8 40. Beendigung.
1. Auflösungsgründe der o. H.G. sind: Ablauf der vereinbarten Zeit;
Beschluß der Gesellschafter; Eröffnung des Gesellschaftskonkurses; Tod eines Gesellschafters;
Konkurs eines Gesellschafters; Kündigung und gerichtliche Entscheidung (8 181). Zur
Kündigung, die mit sechsmonatiger Frist zum Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen muß,
ist jeder Gesellschafter befugt, wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit oder auf Lebenszeit
 eingegangen oder nach Ablauf ihrer Zeit stillschweigend fortgesetzt ist (68 182,
184); außerdem bei jeder wie immer befristeten Gesellschaft der Privatgläubiger eines
Gesellschafiers, sobald ihm dessen Auseinandersetzungsanspruch gerichtlich überwiesen ist
—
gerichtliche Entscheidung erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; jede vertragsmäßige
Einschränkung des Rechts, in diesem Falle die Auflösung zu verlangen, ist nichtig (F 138).
Inwiefern die einzelnen Auflösungsgründe wegbedungen oder nachträglich in bloße Ver—
inderungsgründe verwandelt werden können, ist oben gezeigt. Die durch Eröffnung des
Gesellschafiskonkurses eingetretene Auflösung kann durch Fortsetzungsbeschluß der Gesell⸗
schafter wieder rückgängig gemacht werden, falls der Konkurs nach Abschluß. eines
Zwangsvergleiches aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt wird
(8 144 Abs. 1).
2. Wirkungen. Mit der Auflösung der o. H.G. fällt das Gesellschaftsband
weg. Diese Wirkung tritt an sich mit dem Zeitpunkte der Auflösung ein. Doch ist
Dritten gegenüber die Eintragung in das Handelsregister, die herbeizuführen sämtliche
Gesellschafter (vom Falle des Gesellschaftskonkurses abgesehen) verpflichtet sind (J 148),
erforderlich, um die Auflösung offenkundig zu machen (8185). Ferner gilt, den Fall der
ündigung ausgenommen, die Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters zu seinen
Gunsten den anderen Gelsellschaftern gegenüber so lange als fortbestehend, bis er die
        <pb n="929" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 939

Auflösung erfahren hat oder kennen muß (8 186). Bei der Auflösung durch den Tod
oder Konturs eines Gesellschafters gilt überhaupt in Ansehung der Geschäftsführung
insoweit, als Gefahr im Verzuge ist, die Gesellschaft bis zu anderweitiger Vereinbarung
als fortbestehend; im Falle des Todes eines Gesellschafters ist auch dessen Erbe, der den
Tod sofort anzeigen soll, zur einstweiligen Fortführung der von seinem Erblasser zu
besorgenden unaufschiebbaren Geschäfte verpflichtet (3 137).
Das Gesellschaftsband wirkt aber nach; es bleibt insoweit wirksam, als dies zur
Verwirklichung der Auflösungsfolgen erforderlich ist. Die aufgelöste o. H.G. geht
daher in eine Auseinandersetzungsgemeinschaft über, die noch vom Gesellschaftsrecht beherrscht
wird und nach wie vor eine Gemeinschaft zu gesamter Hand mit kaufmaͤnnischer Versonen⸗
einheit bleibt.
Die Auseinandersetzung erfolgt nach der gesetzlichen Regel im Wege der
Liquidation. Nur im Falle der Eröffnung des Gesellschaftskonkurses, die auch nach der
Auflssung bis zur Verteilung des Vermögens zulässig ist, tritt das selbständige Konkurs—
verfahren über das Gesellschaftsvermögen an die Stelle (Konk. O. 88 209-212). Im
übrigen kann von den Gesellschaftern (jedoch bei der Auflösung durch Kündigung eines
Privatglaubigers oder durch Konkurs eines Gesellschafters nur mit Zustimmung des
Glaͤubigers oder Konkursverwalters) statt der Liquidation eine andere Art der Aus—
einandersetzung (z. B. Veräußerung des Geschäfts im ganzen und Teilung des Erlöses
oder Naturalteilung) vereinbart werden (K 145). Doch finden auch dann, solange
ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, Dritten gegenüber die Vorschriften über
die Liquidation enisprechende Anwendung (8 158).
3. Liquidation. Die Liquidation ist Auseinandersetzung durch Geschäftsauflösung.
 Ihre Haupteigentümlichkeit besteht darin, daß, soweit ihr Zweck es fordert,
—EDD— (S 156). Allein es treten
Abwandlungen ein, die darauf beruhen, daß die Liquidationsgemeinschaft nur da ist, um
sich zu zersetzen; sie ist unproduktiv und kann neue — —
dies zur Abwicklung der alten erforderlich ist.
Teilhaber! der Liquidationsgemeinschaft sind die ehemaligen Gesellschafter oder
ihre Rechtsnachfolger. Sie sind die Herren des ihnen zu gesamter Hand gehörenden
Gesellschaftsvermögens, über das sie frei verfügen können.
Geschäftsführer und Vertreter sind die Riquidatoren. Sie können im Gesell—
schaftsvertrage oder durch einstimmigen Beschluß bestimmt sein. Andernfalls sind fämtliche
Gesellschafter (für mehrere Erben ein gemeinschaftlicher Vertreter, für einen Gemein—
schuldner der Konkursverwalter) zu Liquidatoren berufen. Aus wichtigen Gründen kann
aber das Gericht auf Antrag eines Beteiligten andere Personen (auch Nichtbeteiligte) zu
Liquidatoren ernennen (4 146). Die Abberufung von Liquidatoren geschieht in gleicher
Weise durch das Gericht oder durch einstimmigen Beschluß (8 147). Mehrere Liquidatoren
sind im Zweifel kollektiv berufen (8 150). Alle erheblichen Tatbestände in Ansehung der
Liquidatoren sind einzutragen (8 148).
Im Gegensatz zu den fuͤr die bestehende o. H.G. geltenden Regeln decken sich bei
den Liquidatoren Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht. Beide
erstrecken sich auf die zum Zwecke der Auseinandersetzung erforderlichen Handlungen:
Beendigung der laufenden Geschäfte, Einziehung der Forderungen, Umsetzung des übrigen
Vermögens in Geld; Befriedigung der Gläubiger; nur zur Beendigung schwebender
Geschäfte auch Eingehung neuer Geschäfte (dF149). Während aber die Liquidatoren als
Geschäftsführer den einstimmigen Beschlüssen der Beteiligten unterworfen bleiben (8 152),
ist eine Beschränkung ihrer Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam (8 151).
Die Liquidaroren sollen unter der Firma der o. H.G. mit einem Zusatz, der diese als
Liquidationsfirma bezeichnet (i. L.), und unter Hinzufügung ihres Namens zeichnen
(8 153). Sie haben bei Beginn und bei Beendigung der Liquidation eine Bilanz auf—
zustellen (9 184).
Das hergestellte Reinvermögen haben die Liquidatoren nach dem Verhältnis der
aus der Salußbilanz ersichtlichen Kapitalanteile zu verteilen: schon während der
        <pb n="930" />
        40

II. Zivilrecht.

Liquidation wird entbehrliches Geld vorläufig verteilt (F 155). Die Teilansprüche gehen
lediglich auf Geld; werden einem Gesellschafter Sachen oder Rechte zugewiesen, so liegt
Hingabe an Zahlungs Statt vor.
Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma anzumelden; die
Bücher und Papiere werden einem Gesellschafter oder einem Dritten, den mangels Ver—
einbarung das Gericht bestimmt, zur Aufbewahrung übergeben (8 1857).
4. Verjährung. Zu Gunsten des ehemaligen Gesellschafters einer o. H.G.
läuft in Ansehung seiner Sonderhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten eine längstens
fünfjährige Verjährung. Sie beginnt, sofern nicht die Forderung erst später fällig wird,
mit dem Tage, an dem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des Gesell—
schafters in das Handelsregister eingetragen ist. Die Unterbrechung der Verjährung
gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirkt auch gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern.
Dagegen wird die Verjährung gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter durch Rechts—
handlungen gegen die Gesellschaft nicht unterbrochen (88 159. 160).
Literatur: Lastig, Die Auflssung der kaufmännischen Gesellschaft, 1900. — O. Francken,
Die Liquidation der o. H.G. in geschichtlicher Entwicklung 1800. 4. Jexschke, Die Liquidation
der o. H.G, 1895. — Fick, Konkurs der Kollektipgesellschaft, 1888. Franzkl, Konkurs der o. H.G.,
1891. F. Fäger, Der Konkurs der o. H.G., 1886. A. Burchardt, Über die Feststellung im
Konkurse der o. H.G. 1900

Drittes Kapitel.
Die Kommanditgesellschaft nebst der stillen Gesellschaft.

8 41. Geschichtliche Entwicklung. Die K.G. und die st. G. haben ihre gemein—
same Wurzel in der frühmittelalterlichen commenda, die namentlich in Italien, aber auch
in Deutschland und Frankreich zuerst im Seehandel, dann auch im Landhandel (besonders
im Bankgeschäft) üblich wurde. Die eommenda war eine gesellschaftliche Einlage von
Gut oder Geld, das der Empfänger (tractator) behufs Teilung des Gewinnes mit dem
eommendator gewerblich verwerten sollte. Sie kam in mannigfach verschiedenen Formen
vor; insbesondere trug der tractator bald nur Arbeit bei (sondeve), bald auch Kapital
(vedderleginge) und erschien bald nur als Geschäftsführer des commendator, bald als
der eigentliche Geschäftsherr. Allmählich entwickelte sich namentlich in den romanischen
Ländern daraus eine neue Form der Handelsgesellschaft (50cietas in accommenda), indem
beide Teile gemeinsam nach außen als Geschäftsherren galten und eine Gesellschaftsfirma
annahmen. Daneben aber erhielt sich die nach außen latente Form der Geschäftsbeteiligung
(participatio). Das kanonische Recht setzte der Ausbedingung von Gewinnanteil für
hingegebenes Kapital kein Hindernis entgegen, wenn nur auch die Verlustgefahr mitgetragen
wurde; den völligen Ausschluk der Verlustgefahr erklärte Sixtus V. i. J. 1586 für
wucherisch.
In der neueren Gesetzgebung und Theorie wurde anfänglich nur die eine oder andere
Form als Gesellschaft anerkannt. Während in Frankreich durch die Ordonnanzen von
16738 und den Code de comm. Art. 28—28 die hier überwiegende Form mit Gesellschaftsfirma
 als „société en commandite“ geregelt und die stille Form als bloße Abart des
Darlehens behandelt wurde, beachtete man in Deutschland nur die stille Form und nannte
sie auch wohl „deutsche Kommanditgesellschaft“. Erst das deutsche H.G.B. normierte beide
Formen nebeneinander und erhob die K.G. zur vollentwickelten Handelsgesellschaft,
während es die st. G. als besondere handelsrechtliche Form des Gesellschaftsvertrages aus—
gestaltete. — Am spätesten fand die K.G. in England Eingang, wo bis zum Jahre 1868
sede Geschäftsteilhaberschaft mit beschränkter Haftung unzulässig war.
Literatur, L. Goldschmidt, De societate en commandite, 1851. W. Silberschmidt,
Die Commenda in ihrer frühesten Entwicklung, 1884. Lepa, * f. H.R. XXVI 4Sg ff. Lastig.
Römisches Akkomanditenregister des 17. u. 18. Jahrh., 1887. V. Ehrenberg, Beschränkte Haftung
des Schulbners, 1880.
        <pb n="931" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 941
8 42. Die Kommanditgesellschaft.
J. Begriff. Die K.G. des geltenden deutschen Rechts ist eine auf den Betrieb
eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtete Gesellschaft, bei der die
Haftung eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter auf den Betrag einer bestimmten
Vermögenseinlage beschränkt ist, während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine
solche Beschränkung nicht stattfindet. Es gibt also zwei Klassen von Gesellschaftern, deren
jede in der Einzohl oder Mehrzahl vorhanden sein kann; persönlich haftende Gesellschafter
(p. h. G. Komplementär, gérant) und Kommanditisten (Kommanditär, bailleur de fonds).
Der p. h. G. setzt notwendig seine ganze vermögensrechtliche Persönlichkeit für den
Gesellschaftszweck ein, kann aber außerdem Kapital oder Arbeit oder beides beitragen.
Der Kommanditist muß ein begrenztes Stück seiner vermögensrechtlichen Persönlichkeit ein⸗
setzen, schuldet aber jedenfalls außerdem einen —V——
die Haftungsgrenze bestimmt wird. Die Rechtsstellung eines Kommanditisten nur auf die
Haftungsübernahme zu gründen, ist unzulässig. Dagegen kann die Haftungssumme höher
aAls die Kapitaleinlage festgesetzt werden. Daß der Kommanditist auch Arbeit beitrage, ist
nicht ausgeschlossen (anders Code de comm-. Art. 27).
2. Wesen. Die Kommanditgesellschaft ist heute lediglich eine modifizierte o. H.G.
Darum finden auf sie die Vorschriften über die o. H.G. subsidiär Anwendung ( 161
Abs. 2). Die Abweichungen beruhen darauf, daß es hier Gesellschafter gibt, die nur
kapitalistisch beteiligt sind. Darum ist in subjektiver Hinficht die Personeneinheit aus einer
zu ungleichem Recht verbundenen Personenmehrheit gebildet, in objektiver Hinsicht aber das
Gesellschafisvermögen, insoweit es aus den Vermögenseinlagen der Kommanditisten be—
steht, nach außen vinkuliert.
3. Einrichtung. Die Begründung der K.G. erfolgt durch Gesellschaftsvertrag.
Entsteht eine K. G. durch Umwandlung einer o. H.G., in die ein Kommanditist eintritt
oder in der ein Erbe als Kommanditist verbleibt, so liegt darin nicht Auflösung und
Neubildung, sondern bloße Veränderung einer forthestehenden H.G. Gleiches ailt in dem
umgekehrten Fall.
Außer den bei der o. H.G. einzutragenden Tatsachen sind hier auch Name, Stand
und Wohnort jedes Kommanditisten, sowie der Betrag seiner Vermögenseinlage anzumelden
und einzutragen, werden aber nicht mit veröffentlicht (8S 162). Die Eintragung hat in—
sofern hier erhöhte Bedeutung, als von ihr die Offenkundigkeit der Haftbeschränkung des
Kommanditisten abhängt. Tritt die K.G. mit Zustimmung des Kommanditisten vor der
Eintragung in den Verkehr, so haftet der Kommanditist für die bis zur Eintragung ent—
standenen Gesellschaftsverbindlichkeiten gleich einem p. h. G., wenn er nicht dem Gläubiger
Kenntnis der Sachlage beweist; analog haftet ein in eine bestehende H.G. eingetretener
Kommanditist persönlich für die zwischen seinem Eintritt und dessen Eintraaung entstandenen
Verbindlichkeiten (F 176).
4. Äußere Rechtsverhältnisse. Die K.G. tritt, wenn auch nur ein p. h. G.
da ist, Dritten als handlungsfähige und rechtsfähige Personeneinheit mit einem Sonder⸗
dermögen gegenüber. Die Kommanditisten sind Mitträger der gesamten Hand und müssen
mithandeln, wo zu gesamter Hand gehandelt werden muß. Allein dem Kommanditisten
fehlt die gesellschaftliche Vertretungsmacht (ñ 170). Die K. G. ist ferner in der Verfügung
Uber das Gesellschaftsvermögen zu Gunsten der Gläubiger in Ansehung der Vermögens⸗
einlagen der Kommanditisten gebunden. Der eingetragene Betrag ist den Gläubigern gegen⸗
uͤber maßgebend. Jede Vereinbarung über Erlaß oder Stundung der Einlage ist den
Gläubigern gegenüber unwirksam. Erfolgt eine Rückzahlung, so gilt insoweit die Einlage
als nicht geleistet. Dies gilt auch im Falle der Auszahlung von Gewinnanteilen, solange
der Kapitalanteil des Kommanditisten durch Verlust gemindert ist oder durch die Auszahlung
gemindert wird. Nur was ein Kommanditist in gutem Glauben auf Grund einer in
gutem Glauben errichteten Bilanz als Gewinnanteil bezogen hat, braucht er niemals
zurückzuzahlen (8 172).
Die Geselischafter als einzelne sind für die Gesellschaftsverbindlichkeiten in gleicher
Weise wie bei der c. 6.6. verhaftet. Es besteht nur der eine Unterschied. daß die Haf—
        <pb n="932" />
        942 II. Zivilrecht.

tung des Kommanditisten auf den Betrag seiner Einlage beschränkt ist. Der Kommanditist
befreit sich also durch den Nachweis, daß er diesen Betrag an die Gesellschaft geleistet oder
bereits zur Befriedigung anderer Gesellschaftsgläubiger hergegeben hat. Im übrigen haftet
er ebenso unmittelbar wie der p. h. G.; die früher sehr verbreitete, aber in Theorie und
Praxis überwiegend verworfene gegenteilige Ansicht ist durch das neue H.G. B. ausdrücklich
zurückgewiesen (F 171 Abs. 1). Doch kann während der Dauer des Gesellschaftskonkurses
nur der Konkursverwalter die Gläubigerrechte gegen den Kommanditisten geltendmachen
(8 171 Abs. 2). Der Kommanditist haftet ferner gleich dem p. h. G. auf das Ganze und
vom Konkursfalle abgesehen) neben dem Gesellschafter. Ebenso trifft den neueintretenden
Kommanditisten die nicht wegzubedingende Haftung für alle Gesellschaftsschulden (8 173).
Innere Rechtsverhältnisse. Nach innen gilt auch hier Vertragsfreiheit
163).
Der gesetzlichen Regel nach ist in Ansehung der Willensgemeinschaft der Kom—
manditist ein Gesellschafter minderen Rechts. Er steht zwar bei der Beschlußfassung dem
p. h. G. gleich. Allein er ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen und kann daher
Handlungen eines p. h. G. nur widersprechen, wenn sie über den gewöhnlichen Betrieb
— DDD———
weg (8 165). Ein Kontrollrecht steht ihm zu; es ist aber schwächer als das des von der
Geschäftsführung ausgeschlossenen p. h. G., indem er nur eine Abschrift der jährlichen
Bilanz fordern und zu deren Prüfung die Bücher und Papiere einsehen, außer der Zeit
aber nur aus einem wichtigen Grunde durch gerichtliche Anordnung Aufklärung und Ein—
sicht erzielen kann (9 166).
Am Gesellschaftsvermögen hat der Kommanditist einen gleichartigen Wert—
anteil zu gesamter Hand wie der p. h. G. Abweichende Regeln aber gelten mangels
anderer Vereinbarung für seine Beteiligung an Gewinn und Verlust (88 167 -169). Sein
Gewinnanteil wird seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, bis der Betrag der
Vermögenseinlage erreicht ist; was er darüber hinaus stehen läßt, ist gewöhnliche Buch—
forderung. Am Verlust nimmt er nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner
noch rückständigen Einlage teil. Der Mehrgewinn über 4 v. H. und der Verlust werden
hier im Zweifel nicht nach Köpfen, sondern nach einem den Umständen nach angemessenen
Verhältnis verteilt. Endlich kann der Kommanditist keine Kapitalrente, sondern nur den
wirklich gemachten Gewinn und auch diesen nur, solange sein Kapitalanteil den Betrag
der bedungenen Einlage erreicht, herausverlangen; doch braucht er einmal bezogenen Ge—
winn wegen späterer Verluste nicht wieder herauszugeben.
6. Veränderung. Zu den Veränderungsgründen der o. H. G. treten hier als
wesentliche Veränderungen Erhöhungen und Herabfetzungen des Betrages der Vermögens—
einlage eines Kommanditisten hinzu. Sie sind anzumelden und einzutragen; doch findet
ein amtlicher Zwang nicht stati (F 175). Die Erhöhung wird zu Gunsten der Glaäubiger
unbedingt mit der Eintragung, vorher nur auf Grund handelsüblicher Bekanntmachung
oder besonderer Mitteilung wirksam (F 172 Abs. 2). Die Herabsetzung ist den Gläubigern
gegenüber bis zur Eintragung schlechthin unwirksam; solchen Gläubigern, deren Forderungen
zur Zeit ihrer Eintragung schon bestanden. kann sie auch nachher nicht entgegengesetzt werden
8174.
7. Beendigung. Der Tod eines Kommanditisten ist kein Auflösungsgrund (8177).
Im übrigen gelten alle Auflösungsgründe der o. H.G. auch in der Person der Kom—
manditisten. Die Wirkungen der Auflösung richten sich nach den Vorschriften für die
o. H.G. Daher sind bei der Liquidation der K. G. die Kommanditisten in aleicher Weise
wie die p. h. G. zu Liquidatoren berufen.
Literatur: Rengaud, Das Recht der K.G., 1881. Wendt b. Endemann J 428ff. Schwalb,
3. f. H.R. XXXIV 888 ff. Tuchatsch, K.G., 1894. Cosack 88 111ff.
F483. Die stille Gesellschaft.
1. Begriff. Eine st. G. liegt vor, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe
eines andern mit einer Vermögenseinlage gegen Anteil am Gewinn beteiligt. Regelmäßig
        <pb n="933" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 943

verbindet sich damit eine Beteiligung am Verlust; doch kann, was für das bisherige Recht
sehr streitig war, nach geltendem Recht die Beteiligung am Verlust ausgeschlossen werden
(S8386 Abs. 2). Inhaber des Handelsgewerbes kann nicht nur eine Einzelperson oder
eine Verbandsperson, sondern auch eine Handelsgesellschaft mit bloßer Personeneinheit
sein. Die st. G. besteht immer nut zwischen ihm und dem einzelnen stillen (vertrauten)
Gesellschafter.
2. Wesen. Die st. G. ist ein bloßer obligationenrechtlicher Gesellschaftsvertrag mit
einem Kaufmann. Ihr rechtliches Wesen ist das der römischen Sozietät. Ein ähnliches
Verhältnis kann auch nach buͤrgerlichem Recht durch Wegbedingung der gesamten Hand
begrundet werden. Nur im Handelsrecht aber hat sich noch ein gesetzlich geregelter Typus
der reinen Sozietät erhalten. Keine st. G. entsteht durch eine bloße gesellschaftliche Neben⸗
abrede bei einem Darlehnsvertrage (R.G. XX Nr. 86) oder Dienstvertrage (Anstellung
mit Gewinnbeteiligung).
3. Rechtsverhältnisse. Die st. G. begründet keine Veränderung in der Rechts⸗
stellung des Geschäftsinhabers; sie erzeugt keine Personeneinheit und kein Gesellschafts⸗
vermögen. Der Geschäfisinhaber bleibt das alleinige Subjekt des Handelsgewerbes und
darf um der st. G. willen seine Firma nicht verändern. Die Vermögenseinlage des stillen
Gejellschafters geht in das Vermoögen des Geschäftsinhabers über (S 385 Abs. 1).
Dritten gegenüber wird daher aus den im Betriebe geschlossenen Geschäften
der Inhaber allein derechtigt und verpflichtet (6 8358 Abs. 2). Wird über sein Ver⸗
mögen Konkurs eröffnet, so ist er allein der Gemeinschuldner, während der stille Gesell—
schafter wegen der seinen Verlustanteil überschreitenden Einlage Konkursgläubiger, wegen
der zur Deckung seines Verlustanteils erforderlichen rückständigen Einlage Schuldner der
Konkursmasse ist (8 841). Doch haben die übrigen Glaäubiger dem stillen Gesellschafter
gegenüber ein verstärktes Anfechtungsrecht. Der Konkursverwalter kann nämlich ohne
wateres jede Rückgewähr der Einlage und jeden Erlaß des Verlustanteils anfechten, wenn
die Rückgewähr oder der Erlaß auf Grund einer im letzten Jahre vor der Konkurs⸗
eröffnung getroffenen Vereinbarung mit oder ohne Auflösung der Gesellschaft stattgefunden
hat. Dieses Anfechtungsrecht fällt nur dann weg, wenn der Konkurs in Umständen
seinen Grund hat, die erst nach der Vereinbarung eingetreten sind. Die Geltendmachung
de —n und deren Wirkung richten sich nach den Vorschriften der Konkursordnung
342).
Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander ist die st. G. ein bloßes
Schuldverhältnis, kraft dessen der Inhaber ein Forderungsrecht auf Übertragung der be—
dungenen Einlage in sein Vermögen und der stille Gesellschafter ein Forderungsrecht auf
Gewinnanteil hat. Der Anteil an Gewinn und Verlust ist mangels Vereinbarung der
den Umständen nach angemessene (9 886 Abs. 1). Gewinn und Verlust werden jährlich
berechnet. Der Gewinnanteil wird dem stillen Gesellschafter jährlich ausgezahlt; nicht er⸗
hobener Gewinn vermehrt im Zweifel die Einlage nicht. Am Verlust nimmt der stille
Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil; be—
zogenen Gewinn braucht er wegen späterer Verluste nicht zurückzuzahlen, er muß sich aber,
solange seine Einlage durch Verlust gemindert ist, die Zurückbehaltung des Jahres⸗
gewinnes zur Deckung gefallen lassen (F 837). Zu seiner Sicherung hat der stille Ge—
sellschafter die gleichen Kontrollbefugnisse wie ein Kommanditist (8 388).
4. Beendigung. Die Auflösungsgründe sind die des bürgerlichen Rechts. Nur
hinsichtlich der Kündigung eines Gesellschafters oder des Gläubigers eines Gesellschafters
gelten die Regeln der o. H.G.; die vorzeitige Auflösung aus einem wichtigen Grunde
erfolgt aber gemäß B.G. B. 8 728 durch Kündigung ohne Kündigungsfrist, nicht, wie bei
der d. H.G. durch Richterspruch (9.889 Abs. 1). Außerdem ist der Tod des stillen
—E—
Die Wirkung der Auflösung ist gewöhnliche Auseinandersetzung zwischen dem
Geschäftsinhaber und dem stillen Gesellschafter. Der Inhaber hat das Guthaben des
sfullen Gesellschafters in Geld zu berichtigen. An Gewinn und Verlust aus schwebenden
        <pb n="934" />
        944

II. Zivilrecht.

Geschäften bleibt der stille Gesellschafter noch beteiligt. Die Abwicklung besorgt der In—
haber, der aber dem stillen Gesellschafter jährlich Rechenschaft schuldet (&amp;amp; 8341).
Literatur:; Lastig b. Endemann J1 704 ff. Renaud. Stille Gesellichaft, 1883. J. Bauer,
Stille Gesfellschaft, 1894. Cosack 8 112.

Die Kaopitalgenossenschaft.
Erster Titel: Die Aktiengesellschaft.
8F 44. Begriff, Geschichte und Wesen.
1. Begriff. Die A.G. ist ein auf ein in „Aktien“ zerlegtes Grundkapital
gebauter Verein, dessen sämtliche Mitglieder (Aktionäre) mit Einlagen beteiligt sind, ohne
für die Vereinsverbindlichkeiten persönlich zu haften (35 178). „Aktien“ aber sind feste,
wertpapiermäßig verbriefte, zugleich die Mitgliedschaft im Verein gewährende Kapital—
anteile.
ADDD—
an die römischen societates publicanorum anknüpfen. Vielmehr ist die A.G. aus der
kapitalistischen Umbildung der germanischen Vermögensgenossenschaft hervorgegangen.
Vorstufen der A.G. sind die auf vererbliche und veräußerliche Anteile an einem Sonder—
vermögen gebauten genossenschaftlichen Verbände, wie sie sich auf den verschiedensten
Rechtsgebieten entwickelten. So teilweise die von der alten Markgemeinde abgespalteten
Agrargenossenschaften (insbesondere Alpengenossenschaften, Walderbschaften und Rechtsame—
zemeinden); so frühzeitig Mühlengenossenschaften (in Köln im 12. Jahrh.); so einzelne
Wanerbschaften; so feit der Spaltung von Arbeit und Bergwerksanteil die Gewerkschaften
des Bergrechts; so die Reederei des Seerechts. Hier überall begegnet die Verknüpfung
einer genossenschaftlichen Organisation mit einem in Anteile zerlegten Gemeinschafts—
oermögen, wenn auch meist der genossenschaftliche Verband entweder eine weiterreichende
Bedeutung behielt oder aber der körperschaftlichen Vollendung entbehrte.
Die Vermögensgenossenschaft nahm die wesentlichen Merkmale der Aktien—
gesellschaft an, sobald das zu Grunde liegende Sondervermögen als Geldkapital
bewertet und der Anteil daran als Kapitalanteil konstruiert wurde. Dies geschah am
frühesten bei den italienischen Staatsgläubigervereinen (insbesondere der bapca di 8.
Giorgio in Genua seit 1407), deren durch Einlagen aufgebrachtes und durch Darlehen
an den Staat nutzbar gemachtes Grundkapital (mons, maona) in veräußerliche und ver—
erbliche Anteile (loca, luoghi) zerlegt wurde, die zugleich Anspruch auf Gewinnanteil
und auf Beteiligung an der körperschaftlichen Verwaltung gaben. Unabhängig hiervon
nahmen die großen Handelskompagnien, die seit Ende des 16. Jahrhunderts als privi—
legierte Korporationen für den überseeischen Handel geschaffen wurden, unter dem Einfluß
des Vorbildes der Reederei eine aktiengesellschaftliche Verfassung an (niederländisch—
ostindische 1602, englisch-ostindische, 1699 in Form der Gilde gegründet, 1618, frau—
zösische Oompagnie des Indes orientales 1628, brandenburgisch-amerikanische 1688 u. s. w.).
Hier kamen auch (zuerst in den Niederlanden) die Namen „Aktie“ für die Kavitalanteile
und „Aktionist“ oder „Aktionär“ für die Mitglieder auf.
Die ungeheuren Erfolge dieser Gesellschaften führten zur Ausbreitung der
neuen Form, alsbald aber auch zu deren Mißbrauch (Aktienschwindel und Zusammenbruch
in Frankreich infolge der staatlich geleiteten Gründungen von Law seit 1719, in England
infolge der „Seifenblasen“-Gründungen von 1711 —1720) und folgeweise zur Reaktion.
Erst seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts erfolgte ein neuer Auffchwung, der
seitdem, obschon immer wieder durch Katastrophen unterbrochen, im ganzen angedauert
hat. Stets allgemeiner angewandt und reicher ausgestaltet, wurde die A.G. vermöge
ihrer Fähigkeit, das Kapital zusammenzuballen, zu verselbständigen und zu befruchten,
ein Haupthebel des wirtschaftlichen Fortschrittz. Im Verkehrs-, Bank- und Versicherungs—

Viertes Kapitel.
        <pb n="935" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 945

wesen, mehr und mehr aber auch in der Industrie und im Handel erhob sie sich zur
Trägerin der wichtigsten Unternehmungen. Doch traten auch die Mängel und Gefahren des
reinen Kapitalvereins immer wieder zu Tage: die Verführung zur Unsolidität durch die
Begrenzung des Risikos; das Übergewicht des Gewinnzweckes; die lose Struktur des
Vereinskörpers, vermöge deren das Vereinsleben leicht zum Schein wird; die schwindel—
haften Formen der Gründung und die Schwierigkeiten gehöriger Kontrolle der Ver—
waltung; die statt der erhofften Befruchtung oft eintretende Aufsaugung des kleinen
Kapitals; die Erhebung des unpersönlichen Kapitals zum Herrn des Unternehmens und
die Steigerung der Übermacht des Kapitals im gesamten Wirtschaftsleben.
Die Gesetzgebung beschäftigte sich lange nicht oder nur repressiv mit der A.G.,
da ursprünglich das Recht jeder einzelnen A.G. auf einem als lex spécialis aufgefaßten
Privileg (Octroi) beruhte. Zuerst der Code de commeres stellte allgemeine Normen für
die als „socièté. anonymo“ bezeichnete A.G. auf, hielt aber an dem Erfordernis der
Staatsgenehmigung zu ihrer Entstehung und an einer starken Staatsaufsicht fest. Diesem
Vorbilde folgten andere Gesetzbücher und Spezialgesetze. Seit der zweiten Hälfte des
19. Jahrhunderts wurde in den meisten Staaten die Gründung von A.G. freigegeben
und nur an Normativbestimmungen gebunden. Die gemachten Erfahrungen führten dann
vielfach zur Verschärfung der Normativbestimmungen.
In Deutschland wurde das Aktienrecht zuerst in den preuß. G. v. 8. Nov. 1838
(für Eisenbahngesellschaften) und 9. Nov. 1848, dann im österr. Vereinsgesetz v. 26. Nov.
1852 geregelt. Das H.G. B. schuf ein einheitliches Aktienrecht. Doch gestattete es,
während es grundsätzlich an Staatsgenehmigung und Staatsaufsicht festhielt, dem Landesgesetz
 die Freigabe der A.G., wovon einzelne Staaten (die Hansestädte, Oldenburg, Baden,
Württemberg, 1868 auch Sachsen) Gebrauch machten. Auch unterwarf es seinen Vor—
schriften nur die auf den Betrieb von Handelsgeschäften gerichteten A.G.; die anderen
A.G. wurden teils durch besondere Landesgesetze (Preuß. v. 15. Febr. 1864, Braunschw.
1867, Sachsen 1868, Bayern 1869) geregelt, teils durch Landesgesetz (Hamb. E.G.
8 24, Oldenb. Art. 20, Meckl. 88) dem Handelsrecht unterworfen. In beiden Punkten
bͤrachte die Novelle vom 11. Juni 1870 durchgreifende Anderungen, indem sie allgemein
die Staatsgenehmigung strich und jede A.G. zum Kaufmann stempelte. Eine gründliche
Reform durch Verschärfung der Normativbestimmungen, Regelung der Verantwortlichkeit
von Gründern und Organen, Kräftigung der genossenschaftlichen Seite, Schaffung von
Minderheitsrechten u. s. w. vollzog das die Form der Novelle beibehaltende R.G. v.
18. Juli 1884. Das neue H.G.B. hat nur einzelne sachliche Anderungen getroffen,
durchweg aber eine gereinigte Fassung hergestellt.
3. Wesen. Über die rechtliche Natur der A. G. ist unendlich viel gestritten worden.
Man erklärte sie bald für eine Sozietät GSintenis, Treitschke, Thöh, bald für
eine Korporation (Gßermann, Renaud, Fickh), bald für ein Zwischengebilde, wobei
man dann wieder bald eine Gesellschaft mit bloß formeller Persönlichkeit annahm (Jolly,
Primker, Dernburg), bald in die juristische Person eine Gesellschaft hineinbaute
(Ladenburg, Gerber), bald zur deutschrechtlichen Genossenschaft griff GBeseler,
Bluntschli). Oder man ging vom Vermögen aus und konstruierte die A.G. bald als
sachenrechtliche Gesellschaft (Marbach), bald als Zweckvermögen (Demelius, Bekker),
bald als personifizierten Fonds oder Stiftung (Kuntze, Witte). Ja, es wurde die
Ansicht laut, die A.G. sei ein juristisches Monstrum, das jeder Konstruktion spotte
(Brackenhöft). In Wahrheit ist die A.G. eine Körperschaft, aber eine besonders
geartete Körperschaft, deren eigentümliche Merkmale einerseits in ihrer stark ausgeprägten
genossenschaftlichen Struktur, anderseits in ihrem kapitalistischen Bau wurzeln. Als
Genossenschaft verknüpft sie verfassungsmäßig den Einheitsbereich einer juristischen Person
und Sonderbereiche der einzelnen Glieder zu einem Gemeinschaftsbereich. Als Kapital—
genossenschaft hat sie ihr unentbehrliches Substrat in einem verselbständigten, seinem
Nennwerte nach durch einen festen Geldbetrag ausgedrückten und in Anteile zerlegten
Vermögen, das den genossenschaftlichen Organismus trägt und bestimmt. Um dieser
Eigentuͤmlichkeiten willen ist die A.G. durch umfassende handelsrechtliche Sondervorschriften
Encyklopädie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. J.

20
        <pb n="936" />
        346

II. Zivilrecht.

zeregelt. Gleichwohl fällt sie unter den Gattungsbegriff der privatrechtlichen Körperschaften
und ist daher im Sinne des geltenden Rechts ein fubsidiär den Vorschriften des bürger⸗
ichen Rechis unterworfener rechtsfähiger Verein (B. G.B. F 22).
Literatur: Geschichtliches b. Fick, Z. f. H.R. V Iff.; Gierke, Genoss.J 990 ff.; Gol d⸗
schmidt, UG. T 290ff.; K. Lehmann, Geschichtl. Entwicklung des Aklienrechts bis zum Code de
romm., 1895; Colenbrander, Z3. f. H.R. L 383 ff.: V. Ring, Asiatische Handelskompagnien
Friedrichs d. Gr., 1890.
dinteis, De societate questuaria, quae dicitur A. G., 1837. M. Pöhls, Das Recht der
A.G. 1848. Thoöl 8 4ff. Marbach, Ein Wort über den Rechtscharakter der Aktienvereine, 1844.
Treitschke, Z.f. R. R. V 324 ff. Jo IIy, ebenda XI 317ff. Reyscher, ebenda XIII 882 ff.
dadenburg, Arch. f. H. u. W.R. X 227 ff., Busch' Arch. Vl 206 ff. Hermann, Der, Rechts⸗
harakter der Aktienvereine, 1888. Bekker, 8. s.H ·. R. IV BG6s ff. XVI B2 ff,, XVII 8379 ff. Kuntze,
henda VI 225 ff. Wilte, ebenda VIII Iff. Renaud, Das Recht der AG., 1863, 2. Aufl. 1875.
Keyßner, Die A.G, 1878. Lo ewenfeld, Das Recht der A.G., 1879. Primker b. Endemann]
x771ff. Gntachten v. Goldschmidt, Wiener und Behrend in Schriften des Vereins f. Sozial⸗
politik J. Wiener, Der Aktiengesetzentwurf, 1884. Simon, 3. f. H.R. XXIX AA; ff. Gol dschmidt,
benda XXX Go ff. — Komm. zum R. G. v. 1884 von Ring; Petersen u. Pechmann; v. Völdern⸗
dorff; Kayser; Effer, Simonu. Keyßner. — Behrend 1698ff. Cofack 88 114 ff. —
ivehmann, Das Recht der A. G., Bd. J, 1898, Bd. II, 1903. Komm. zum Aktienrecht des neuen H.G. B.
bon Pinner; Keyßner; V. Ring. — Simon, Der Einfluß des B.G. B. auf das Aktienrecht, 3. f.
5.R. XLIX Iff. Pinner, ebenda L 10o ff. — Rung, Haändwörterb. der Staatswiss. J. 148 ff.
Auslaͤndische Gesetzgebung. In England wurde das G.v. 18. Aug. 1720 GBubble-Act),
das alle Gefsellschaften mit veraͤußerlichen Anteilen (8hbares) außer den vom Vree speziell in⸗
Vrporierten verboi, erst 1825 aufgehoben. Doch wurde zunächft die Bildung solcher Gesellschaften
Joint-Stock-companies) nur mit heer Solidarhaft und ohne Inhaberaktien freigegeben. All⸗
mählich fielen diese Schranken. Doch blieben neben den A.G. im kontinentalen Sinne immer solche
mnit subsidiarer unbeschränkter Haftung der Teilhaber anerkannt. Die verschiedenen Formen der A.G.
ind geregelt in der Companies-Act v- 1863 mit zahlreichen Novellen (1867, 1870 u. sJ. w.), deren
etzle aus dem Jahre 1900 stammt; vgl. Crusemann, 3. f. H.R. L 526ff. Schirrmacher,
Die euglische Aknennovelle v. 8. Aug. 1900, 1901.- In Frankreich wurden die Regeln des Code
e comm.uber die vociétẽ anonyme (Ari. 19, 29—-388, 10, 45) durch ein Ges. v. 28. Mai 1868
rgänzt, das neben ihr die der Staatsgenehmigung nicht bedürftige ßociéts à responsabilité limitée
schuf; dann aber wurde durch das G.v. 24. Juli 1867 die sociôté anonyme selbst freigegeben; dazu
Rov. v. 1. Aug. 18938 u. v. 9. Juli 18902. — Die Vorschriften des alten deutschen H.G. B. Din
goch in Hsterreich; dazu Regulativ. p. 20. Sept. 18909, 3. f. H.R. XLIX 31Iff, NRothnagel, benda
L 111 ff. Mit dem e deutschen R.verwandt: Schweiz. O. R. Art. 618-677; Ungar. H. G.B.
38 147222; Schwed. A.G. G. v. 28. Juni 1895 (früheres v. 6. Okt. 1848); Serbisches v. 18963 Dän.
Sutw. v. 1901. — VBal. Ring, Handwörterb. d. Staatswiss. J 162 ff.
8 45. Grundlagen. Die A. G. beruht auf einer doppelten Grundlage: einem in
Aktien“ zerlegten Grundkapital und einer genossenschaftlichen Organisation der Teilhaber.
1Das Grundkapital ist ein durch eine Geldsumme ausgedrückter Nennbetrag
3. B. 10000 000 Markh), der in anteilmäßige, durch Teilsummen ausgedrückte Nenn—
eträge (Aktien) zerlegt ist (z. B. 10000 Aktien zu 1000 Mark). Das Grundkapital
fällt nicht zusammen mit dem jeweiligen Vermögen der A.G.; das Vermögen der A.G.
joll allerdings ursprünglich mindestens den Nennbetrag des Grundkapitals erreichen, darf
hn aber infolge der Ausgabe der Alktien zu einem höheren Betrage übersteigen (9184);
ꝛs kann später nicht nur sich mehren, sondern auch sich mindern. Die Aktien bedeuten
haher in Wahrheit nicht feste Wertbeträge, sondern Bruchteile (im obigen Beispiel
/ 10 ooo) des jeweiligen Wertes des Gesellschaftsvermögens; sie sind Wertanteile, die ihren
Nennbeẽtrag uͤbersteigen oder unter ihn (aber niemals unter Null) sinken können. Die
einzelne Attie ist unteilbar (5 179 Abs. 1). Über jedes Anteilsrecht wird eine Aktien⸗
irkunde, die gleichfalls „Aktie“ heißt, oder ein vorläufiger Anteilsschein, der sog. „Interims—
schein“, ausgestellt; diese Urkunden haben die Natur von Wertpapieren; sie können auf
den Inhaber oder auf Namen, nicht voll eingezahlte Aktien aber und Interimsscheine
aur auf Namen lauten (8 179 Abs. 2—4). Der Nennbetrag jeder Aktie muß mindestens
1000 Mark erreichen; doch dürfen Namenaktien bis herab zu 200 Mark ausgegeben
verden, wenn dies entweder für ein gemeinnütziges Unternehmen bei örtlichem Bedürfnis
oder auf Grund einer unbedingten und unbefristeten öffentlichen Ertragsgewährleistung
Her Bundesrat genehmigt oder aber die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der
gesellschaft gebunden wird (9 180). Zur Unterzeichnung der Urkunden genügt eine im
Wege mechanischer Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift: durch Vermerk in der
        <pb n="937" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 947

Urkunde kann die Gültigkeit der Unterzeichnung von einer besonderen Form abhängig
Jemacht werden (d 181). Aktien und Inlerimsscheine, die auf einen zu geringen Betrag
der vor Eintragung der A.G. ausgegeben werden, und Interimsscheine auf Inhaber
sind nichtig; die Ausgeber haften als Gesamtschuldner für den Schaden (8 209).
dDie Organisation der Teilhäber wird durch eine Vereinsverfassung
bewirkt, die innerhalb des gesetzlich vorgezeichneten Rahmens für jede A.G. durch besondere
Satzung festgestellt werden muß. Die Feststellung muß in gerichtlicher oder notarieller
Verhandlung durch mindestens fünf Personen, die Aktien übernehmen, erfolgen (d 182
Abs. 1). Die Sätzung muß gewisse wesentliche Bestimmungen (Firma und Sitz, Gegen⸗
stand, Höhe des Grundkapitals und der Aktien, Vorstandsbildung, Form der Berufung
er Generalversammlung und Form der Bekanntmachungen) enthalten (F 182 Abs. 2
3. 126). Gewisse andere Bestimmungen bedürfen, wenn sie getroffen werden, zu ihrer
Guültigkeit der Aufname in die Satzung (88 183, 188 - 186).

46. Begründung. Die Begründung der A. G. vollzieht sich durch eine Reihe
von Handlungen, welche auf die Zusammenbringung des Grundkapitals durch die Ein⸗
lagen der Mitglieder, auf die Feststellung der Satzung und auf die Erwirkung der Ein—
tragung abzielen.
7. Ihrem rechtlichen Wesen- nach ist die Gründung der A. G. eine Vereins⸗
zründung. Sie ist daher, wennschon das Gesetz von einem „Gesellschaftsvertrage“ spricht,
ein schöpferischer Gesamtakt. Die einzelnen Willensaktionen, die dabei vorkommen, sind
Flemente der einheitlichen Willensaktion, durch die sich eine Gesamtheit als Einheit setzt.
Darum vollzieht sich der Gründungsvorgang bereits in den sozialrechtlichen Formen des
Vereinslebens durch geordnete Organtätigkeit nach Maßgabe der Satzung (8 197). Dieses
körperschaftliche Vorleben aber hat (gleich dem Leben des Embryo) nur vorbereitende
Bedeutuͤng und bricht wirkungslos zusammen, wenn die Gründung scheitert.
Zugleich indes haben die einzelnen Handlungen, durch die der Grundungsvorgang
fortschreitet, ihre individualrechtliche Seite und sind, für sich betrachtet, großenteils
desondere Rechtsgeschäfte. Als solche erzeugen sie Rechte und Pflichten unter den Be⸗
eiligten. Vielfach aber richten sie sich auf die Begründung von Rechten oder Pflichten
der künftigen A.G., also eines noch nicht existierenden Dritten. Insoweit sind sie in
ihrer Wirksamkeit durch die Entstehung der A. G. bedingt. Tritt die A.G. ins Leben,
so erwirbt sie ohne weiteres die ihr ausbedungenen Rechte. Die ihr angesonnenen Pflichten
muß sie, sofern es sich nicht um dem erworbenen Vermögen anhaftende Lasten handelt
(R.Ger. XXIV Nr. 8), besonders übernehmen; nur insoweit sie in die Satzung auf⸗
Jenommen sind, treten sie mit ihrer Entstehung als ihr angeborene Daseinsbestimmungen
ohne weiteres in Kraft.
2. Bei der Gründung jeder A.G. müssen mindestens fünf Personen als Gründer
auftreten. Als Grunder gelten alle Aktionare, welche die Satzung feststellen oder andere
n h are Einlagen machen (8 187). Die Gründer können aber eine verschiedene Rolle
pielen.
a) Im Falle der sog. Simultangründung übernehmen sie (bei Feststellung
der Satzung oder in einer Nachtragsverhandlung) sämtliche Aktien. Hier sind sie also
die alleinigen ursprünglichen Aktionäre, die erst durch nachträgliche Veräußerung ihrer
Aktien einen größeren Kreis von Teilnehmern zu gewinnen suchen. Sie bringen als
wirkliche Gründer den Verein zunächst unter sich zu stande. In diesem Sinne gilt mit
hrer Aktienübernahme die A.G. als „errichtet“ (8 188).
) Im Falle der sog. Successivgründuüng legen die Gründer die von ihnen
nicht übernommenen Aktien zur „Zeichnung“ auf, sind also nur Plangeber (Vorgründer),
die um die Beteiligung anderer werben, mit denen zusammen sie die A.G. errichten
wollen. Die Zeichnung fordert eine schriftliche und unbedingte Erklärung in einem
doppelt ausgestellten „Zeichnungsschein“, der über die wesentlichen Punkte der Satzung,
die Personen der Gründer, die Einzahlungsbedingungen und den Zeitpunkt, in dem die
Zeichnung mangels Errichtung der A.G. unverbindlich werden soll, Auskunft geben muß
30 *
        <pb n="938" />
        348
(8 189). In der Zeichnung liegt ein mit den Gründern geschlossener Vertrag über
Zahlung einerseits und Aktienverschaffung anderseits, der nach Vertragsrecht zu beurteilen
ist. Zugleich aber ist die Zeichnung eine dem Körperschaftsrecht unterworfene formalisierte
Beitrittserklärung zu dem werdenden Verein, die unabhängig von der Gültigkeit ihres
Rechtsgrundes die Mitgliedschaftspflichten und Mitgliedschaftsrechte begründet (R.Ger.
LIV RNr. 39). Ist die Zeichnung selbst ungültig, so kann sie auch nicht als Beitrittserklärung
 wirken. Allein selbst aus einem nichtigen oder durch Verspätung der Errichtung
unverbindlich gewordenen Zeichnungsschein wird der Zeichner der trotzdem entstandenen A.G.
gegenüber als Mitglied verpflichtet, wenn er sich an der Beschlußfassung über die
Errichtung oder später am Leben der A.G. tatsächlich als Mitglied beteiligt hat (F 189
Abs. 4). Die Errichtung selbst erfolgt bei der Successivgründung, nachdem sämtliche
Aktien gezeichnet sind und die Anmeldung bei Gericht erfolgt ist, durch eine gerichtlich
berufene und geleitete Gründungsversammlung; der Errichtungsbeschluß fordert qualifizierte
Mehrheit (mindestens ein Viertel der Aktionäre und ein Viertel des Grundkapitals) und
bei wesentlichen Satzungsänderungen Einstimmigkeit (K&amp;amp; 196).
3. Erschwert ist die qualifizierte Gründung. Sie liegt namentlich vor, wenn
Einlagen, die nicht in barem Gelde bestehen, gemacht oder Anlagen oder andere Ver—
mögensgegenstände von der A.G. übernommen werden sollen; aber auch schon, wenn
ür einzelne Aktionäre besondere Vorteile bedungen oder eine Gründerentschädigung oder
ein Grunderlohn zu Lasten der A.G. ausgemacht werden. Vorgeschrieben sind stets gehörige
Festsetzung in der Satzung (F 186), Aufnahme in den Zeichnungsschein (F 189), besondere
Prüfung (8 198), Einreichung der Verträge und sonstiger Erklärungen bei der Anmeldung
(S 195 Abs. 2 3. 2), Zustimmung der Mehrheit der nicht begünstigten Aktionäre in der
Bründungsversammlung (8 196) und Nichtveröffentlichung (9 199); im Falle der nicht
haren Einlage oder der Übernahme außerdem Aufdeckung und Rechtfertigung in einer
Erklärung der Gründer (8 191) und Prüfung durch besondere Revisoren (d 192 Abs. 2).
4. Bei jeder Art der Gründung muß eine Prüfung des Herganges durch den
hierzu schon im Gründungsstadium zu bestellenden Aufsichtsrat und den Vorstand und,
venn dazu Gründer oder begünstigte Aktionäre gehören, überdies durch besondere Revi—
oren stattfinden und über das Ergebnis Bericht erstattet werden (88 190 -194).
5. Einer Staatsgenehmigung bedarf es an sich nicht; ist sie aber wegen
Ausgabe von Kleinaktien oder wegen des Gegenstandes des Unternehmens (z. B. Ver—
sicherung) erforderlich, so ist die Beibringung der Genehmigungsurkunde Voraussetzung
d»er Eintragung und somit der Entstehung der A.G. (F 195 8. 6).
6. Das Grundkapital soll, bevor die A.G. ins Leben tritt, mindestens teilweise
realifiert sein; bei der Anmeldung ist daher zu erklären, wieviel auf die bar zu
eistenden Einlagen eingezahlt ist; der bar eingezahlte Betrag muß ein Viertel des
Nennbetrages (bei Ausgabe über pari außerdem den Mehrbetrag) erreichen (F 195 Abs. 8).
7. Die Anmeldung zum Handelsregister muß durch sämtliche Gründer, Vorstands—
und Aufsichtsratsmitglieder in gehöriger Form unter Beibringung der Satzung und der
sonst erforderlichen Urkunden und Erklärungen erfolgen (8F 195). Bei der Simultan—
zründung bezweckt sie alsbaldige Eintragung der errichteten A.G., bei der Successiv—
gründung gerichtliche Einberufung der Gründungsversammlung.
8. Die Eintragung erstreckt sich auf die wesentlichen Tatbestände (FJ 198), die
Bekanntmachung noch auf weitere Punkte (8 199). Für Zweigniederlassungen gelten
besondere Vorschriften (F 201).
Mit der Eintragung ist die A.G. entstanden. Vorher besteht sie als solche
nicht. Wird vorher in ihrem Namen gehandelt, so haften die Handelnden persönlich und
nehrere als Gesamtschuldner (8F 200). Die A.G. entsteht durch die Eintragung, wenn
auch die Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Eintragung nicht erfüllt waren. Da—
gegen besteht die eingetragene A.G. nicht, wenn eine wesentliche Grundlage ihres
Daseins fehlt (vygl. unten S. 960 8. 8).
9. Seit der Novelle von 1884 besteht eine besondere gesetzliche Gründerverant—
wortlichkeit. Die Gründer haben die ihnen als Errichtungsorganen obliegenden Funktionen

II. Zivilrecht.
        <pb n="939" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 949

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen und haften persönlich
und solidarisch, soweit sie nicht ihre Schuldlosigkeit nachweisen, für unrichtige oder
uͤnvollständige Angaben, sowie für den Ausfall aus wissentlicher Annahme der Zeichnung
eines zahlungsunsähigen Aktionärs; mit ihnen haften die Gründergenossen (Empfänger
verheimlichten Gründergewinns, Gehilfen böswilliger Schädigung, Ankündiger von Aktien
in den ersten zwei Jahren); subsidiär haften Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder aus
unsorgfältiger Prüfung (886 202 -204). Die Ersatzansprüche aus der Gründerverantwortlichkeit
 stehen der geschädigten A.G. als solcher zu; sie verjähren in fünf Jahren,
sind aber fuünf Jahre lang unverzichtbar; spätere Verzichte und Vergleiche bedürfen der
Zustimmung der Generalversammlung und scheitern an dem Widerspruch einer Minderheit,
die ein Fünftel des Grundkapitals darstellt (88 205206). Wissentlich falsche Angaben
sind überdies mit Strafe bedroht (8 318).
10. Zwei Jahre lang nach der Eintragung ist eine sog. Nachgründung durch
Ubernahme von AÄnlagen oder Grundstücken für einen Preis, der ein Zehntel des Grund—
kapitals übersteigt, beschränkt. Ein derartiger Übernahmevertrag bedarf besonderer Prüfung,
muß von der Generalversammlung mit qualifizierter Mehrheit (drei Viertel des vertretenen
und im ersten Jahr überdies ein Viertel des gesamten Grundkapitals) gutgeheißen werden
und ist zum Handelsregister einzureichen. Für den Erwerb durch Zwangsversteigerung
und für Grunderwerbsgesellschaften gelten diese Beschränkungen nicht. Die Gründer⸗
berantwortlichkeit erstrecki sich auf die Nachgründungen (8 207-208).

Literatur: Hahn, Ueber die aus der Zeichnung von Altien hevorgehenden Rechtsverhält⸗
aisse, ih Wienet, . D , o r Sguidt, Die
ivilrechtliche Gründerverantwortlichkeit, 1888. Rosenwald, Die Revision bei Gründung von A.G.,
i898 Averbeck. Wesen der Akliengeichnung, 1900. K. Lehmann, Recht der A.G. J I88 ff. 308 ff.

8 47. Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft in der A. G. ist Ausfluß des Anteils⸗
rechtes am Grundkapital. Es gibt also eine feste Zahl von Mitgliedschaften, die als
„Aktien“ konstituiert sind.
1. Ihrem Wesen nach ist die Mitgliedschaft, weil sie Vereinsmitgliedschaft ist, ein
personenrechtliches Verhältnis; sie bedeutet Gliedpersönlichkeit im Organismus einer
Gesamtperfönlichkeit. Allein weil ihr personenrechtlicher Kern in einer vermögens-—
 — Weil ferner die in
ihr enthaltenen Pflichten nur Modalitäten von Rechten sind, erscheint sie im ganzen als
reines Recht. Weil weiter in ihr der A.G. gegenüber ein selbständiges Sonderrecht kon—
stituiert ist, bildet sie als Ganzes für sich ein freies Individualrecht. Weil sie endlich
in einem Wertpapier verkörpert wird, teilt sie als Ganzes die Rechtsschicksale einer be—
—————
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch den Erwerb des Eigentums an
einer Aktie. Das Eigentum an einer Aktie macht zum „Aktionär“.
a) Der ursprüngliche Aktienerwerb vollzieht sich auf Grund der Gründer⸗
übernahme oder der Zeichnung einer Aktie in dem Augenblick, in dem die Aktie als Mit—
gliedschaft entsteht. Also mit der Eintragung der A.G. oder im Falle der Schaffung
euer Aktien mit der Eintragung der Erhoͤhung des Grundkapitals. Die Aktienurkunde
spielt dabei keine Rolle; sie ist kein konstitutives Wertpapier (R. Ger. XLI Nr. 8).
Vor der Eintragung der A.G. oder der Schaffung neuer Anteilsrechte können weder
Aktien noch Interimsscheine ausgegeben werden (8S8 200, 287). Der Übernehmer oder
Zeichner wird daher Aktionär, bevor ihm die Aktienurkunde ausgehändigt ist; er hat aber
inen satzungsmäßigen Anspruch auf Aushändigung einer Aktie (jedoch einer Inhaberaktie
stets erst nach Volleinzahlung oder eines Interimsscheins.
b) Der abgelestete AÄktienerwerb vollzieht sich durch Gesamtnachfolge (insbesondere
durch Erbgang) oder durch Sondernachfolge in ein Anteilsrecht. Die Übertragung des
noch im Werden begriffenen Anteilsrechts ist der A.G. gegenüber unwirksam (8 200 Abs. 2,
8 287 Abs. 2), begründet also nur einen obligationenrechtlichen Anspruch auf Übertragung
der künftigen Mitgliedschaft. Dagegen ist die erworbene Mitgliedschaft im Zweifel frei
        <pb n="940" />
        —950

II. Zivilrecht.

übertragbar. Die Übertragung erfolgt mittels Übereignung der Aktienurkunde, die somit
ein translatives Wertpapier ist. Lautet die Aktie auf den Inhaber, so genügt Einigung
und Übergabe. Namenaktien und Interimsscheine können, wenn sie nicht die Rektaklausel
tragen, durch Indossament übertragen werden (88 222 Abs. 3, 224).
Die Übertragung (auch die Vererbung) von Namenaktien kann beschränkt oder aus—
geschlossen werden (8 222 Abs. 2). Zur Übertragung von Kleinaktien, deren Übertragung
ain die Zustimmung der A.G. gebunden ist, bedarf es stets der Zustimmung des Aufsichtsrats
 und der Generalversammlung und einer Abtretungserklärung in gerichtlicher oder
notarieller Form (8 222 Abs. 4).
Eigne Aktien soll die A.G. im regelmäßigen Betriebe nicht erwerben oder auch nur
zum Pfande nehmen; ausgenommen, falls es sich nicht um Interimsscheine oder nicht
voll eingezahlte Aktien handelt, in Ausführung einer Einkaufskommission (85 2263..
3. Soweit die Mitgliedschaft übertragbar ist, kann an ihr auch ein Nießbrauch
oder ein Pfandrecht bestellt werden, und unterliegt sie der Pfändung. Auch hierbei
gelten die durch die Art der wertpapiermäßigen Einkleiduug bestimmten Regeln.
4. Die Ausübung der Mitgliedschaft ist durch Vorlegung der Altienurkunde be—
dingt; die Aktie ist ein erxerzitives Wertpapier. Doch kann, wenn nicht das Gegenteil
bestimmt ist, die abhandengekommene oder vernichtete Urkunde im Wege des Aufgebotsverfahrens
 für kraftlos erklärt werden; der Aktionär kann dann die Ausstellung einer
neuen Urkunde verlangen (8 228 Abs. 1). Auch hat er ein Recht auf Umtausch einer
beschädigten Urkunde gegen eine neue (8 229).
Die Legitimation zur Ausübung wird bei Inhaberaktien durch den Papierbesitz
erbracht. Dagegen ist bei Namenaktien und Interimsscheinen nicht nur außer dem Papier—
— E—
den für Orderpapiere geltenden Regeln) erforderlich, sondern auch die Legitimation der
A.G. gegenüber in ein von der A.G. zu führendes Mitgliederverzeichnis, das „Aktien—
buch“, verlegt, so daß im Verhältnis zur A.G. nur als Aktionär gilt, wer als solcher
eingetragen ist. Somit wird hier der Übergang der Mitgliedschaft auf einen anderen
der Gesellschaft gegenüber erst durch Anmeldung und Vermerk im Aktienbuch wirksam.
Der neue Alktionaͤr kann die Eintragung fordern, wenn er die Aktienurkunde vorlegt und
den Übergang nachweist. Die A.G. ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Echtheit von
Indossamenten und sonstigen Abtretungserklärungen zu prüfen. (Vgl. 8 222 Abs. 1,
z 223).
5. Über einzelne aus der Mitgliedschaft fließende Rechte können besondere Neben—
urkunden ausgegeben werden, die auch bei Namenaktien auf den Inhaber lauten können.
Dahin gehören die Gewinnanteilscheine, die durch Trennung von der Aktienurkunde,
zu der sie gehören, selbständige Wertpapiere werden. Doch werden noch nicht fällige
Gewinnanteilscheine (anders als Zinsscheine nach B.G.B. 8 8083) durch Kraftloserklärung
der Haupturkunde mitentkräftet (8 228 Abs. 2). Die zum Empfange neuer Gewinn—
anteilscheine ermächtigenden Erneuerungsscheine bleiben stets von der Aktienurkunde
abhängig, so daß der Besitzer der Haupturkunde der Ausgabe neuer Gewinnanteilscheine
in den Inhaber des Erneuerungsscheines widersprechen und dann gegen Vorlegung der
Haupturkunde die Aushändigung an sich selbst fordern kann (F 230, wie B. G.Bg 805).
6. Während der gesetzlichen Regel nach die Mitgliedschaften einander gleich sind,
kann die Satzung verschiedene Gattungen von Altien einführen. So kann sie neben—
zinander Namen⸗ und Inhaberaktien gestatten und auch ein Recht auf Umwandlung der
einen Form in die andere gewähren (K 183 Abs. 2). Ferner ist die Ausgabe von Aktien
zu ungleichen Nennbeträgen (aber nicht mehr von Aktienanteilen neben den Aktien) zulässig.
Endlich können für die einzelnen Gattungen von Aktien ungleiche Rechte, insbesondere bei
der Verteilung des Gewinnes und des Gesellschaftsvermögens, festgesetzt werden (8 185).
Die in vermoͤgensrechtlicher Hinsicht bevorzugten Aktien werden als Prioritätsaktien (im
Falle ursprünglicher Ausgabe als Stammsprioritätsaktien) bezeichnet. Auch Ungleich—
heiten der Stimmberechtigung sind möglich; doch kann keiner Aktie das Stimmrecht ganz
entzogen werden: nur bei älteren A.G. können noch stimmlose Aktien vorkommen (8 252).
        <pb n="941" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 951

7. Da eine Person mehrere Aktien erwerben kann, ist mehrfache Mitgliedschaft
in der A.G. möglich; ein Aktionär kann doppelter oder hundertfacher Aktionär sein; die
Zahl der Aktionaͤre kann gegenüber der festen Zahl der Aktien beliebig zusammenschrumpfen.
HNehrfache Mitgliedschaft gibt, soweit nicht in der Satzung Abweichendes bestimmt ist,
nehrfaches Recht. Umgekehrt kann eine Mitgliedschaft mehreren Personen gemeinschaftlich
zustehen. In diesem Falle haben die Mitberechtigten, da die Aktie unteilbar ist, nur in
hrer Gesamtheit die Stellung eines Mitglieds; sie können die Mitgliedschaftsrechte
iur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben und haften für die Mitgliedschafts—
pflichten als Gesamtschuldner (8 228).
8. Beendigt wird die Mitgliedschaft durch ihren Wegfall im Falle der Einziehung
von Aktien (8 227) oder der Auflösung der A.G.; der einzelne Aktionär verliert die
Mitgliedschaft durch Verwirkung (8 219) oder Veraͤußerung (nicht dagegen durch Ver⸗
zicht, ogl. R.Ger. XVII Nr. 2).
Literatur: F. Meili, Die Lehre von den Prioritätsaktien, 1874. Fr. H. Behrend,
Die undolikommenen Hrberpapiere, insbes die indossablen Namenaktien, 189883 O. Kusenberg,
Die Rechtseigenart der Aktienurtunde, 1000. Jacobi, Die Wertpapiere, 1901 S. 346 ff. K. —5
munn, Beiträge zur Lehre von den Erwerbsgrunden des Aktienrechts, 3. f. H.R. LI 3873 ff.

8 48. Organe. Die A.G. hat als rechtsfähiger Verein eine körperschaftliche
Organsation, vermöge deren sie durch verfassungsmäßig berufene Organe als wollendes
ind handelndes Lebewesen in die rechtliche Erscheinung tritt. Die Organe sind keine
Slellpertreter. Vielmehr bringen sie innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die einheit⸗
liche Persönlichkeit der A. G. selbst unmittelbar zur Darstellung.
Die Organisation ist in ihren Grundzügen unabänderlich durch das Gesetz vor—
gezeichnet. Notwendige Organe sind die Generalversammlung, der Vorstand und der
Auͤfsichtsrat. Als außerordentliche Organe können auf Verlangen einer Minderheit durch
das Gericht und stets behufs Prüfung der Bilanz durch die Generalversammlung Re—
visoren bestellt werden (F 266). Die Satzung kann innerhalb des gesetzlichen Rahmens
andere Organe (z. B. Direltoren, Ausschüsse, Kommissionen) schaffen, die sich aber einem
Hauptorgan ein oder angliedern müssen. So kann ein Verwaltungsrat als Vorstandsder
 Aufsichtsratsabteilung, nicht aber, wie dies früher vorkam, als selbständiges Organ
zwischen Vorstand und Aufsichtsrat eingerichtet werden.
Reben den Organen kann die A.G. Stellvertreter bestellen, deren Vertretungs⸗
macht sich nach ihrer Vollmacht richtet. —
teilung der Prokura erfolgt wirksam durch den Vorstand, der aber der Regel nach die
Zufstimmunga des Aufsichtsrats einholen soll (8 238).

8 49. Generalversammlung. Das oberste Willensorgan der A.G. ist die General—
versammlung. Aber auch sie ist nicht die Gesellschaft selbst, sondern nur deren Organ.
Sie wird gebildet durch die geordnete Versammlung der gehörig berufenen Aktionäre.
Jgie Berufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand oder ein
onst ermächtigtes Organ in der satzungsmäßig bestimmten Form. Wer seine Aktie
hinterlegt, kann die Ladung durch eingeschriebenen Brief verlangen. Bei der Berufung
nüssen die Verhandlungsgegenstände angekündigt werden. Bis zur Versammlung muß
eine Frist von mindestens zwei Wochen bleiben. Eine Berufung soll außer den vor—
gesehenen Fällen stets stattfinden, wenn das Interesse der A. G. es fordert. Das Recht,
die Berufung oder die Ankündigung bestimmter Verhandlungsgegenstände zu verlangen,
steht einer Minderheit von Aktionären zu, die zusammen ein Zwanzigstel oder einen
satzungsmäßig bestimmten kleineren Bruchteil des Grundkapitals vertreten. Wird dem
Verlangen der Minderheit nicht entsprochen, so kann das Gericht die Minderheit ermäch—
igen, selbst die Berufung oder Ankundigung vorzunehmen. (Vgol. 88 253-257.)
2. Die Teilnahme an der G. V. kann keinem Aktionär versagt werden. Jedem
Aktionär aber steht, soweit nicht auf Grund des älteren Rechts noch Ausnahmen vor⸗
sommen, notwendig auch das Stimmrecht zu (oben 8 47 8. 6). Das Stimmrecht
dird nach Aktienbeträgen ausgeübt. Die Satzung kann jedoch das Stimmrecht in anderer
        <pb n="942" />
        952

II. Zivilrecht.

Weise abstufen, insbesondere die Stimmenhäufung ausschließen, einschränken oder durch
degressive Progression abschwächen, aber auch Ungleichheiten nach Äktiengattungen einführen.
Das Stimmrecht ruht im Falle unmittelbarer Interessenkollision. Das Stimmrecht kann
und muß unter Umständen durch Vertreter ausgeübt werden; für die Vollmacht ist schrift⸗
liche Form erforderlich und ausreichend. Die Satzung kann aber die Vertretung ein⸗
chrünken (nur durch Aktionäre, nur bis zu einer bestimmten Stimmenzahl u. w.).
Solche Einschränkungen, die namentlich bei Häufungsverboten unentbehrlich sind, bedürfen
dann der Sicherung gegen Umgehung durch Scheinübertragungen. So wird oft bei
Namenaktien die Ausübung des Stimmrechts daran geknüpft, daß die Eintragung in das
Aktienbuch (außer bei Erbfällen) längere Zeit vor der G. V. erfolgt ist; bei Inhaberaktien
daran, daß die Aktie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt hinterlegt ist, wobei dann aber
nindestens zwei Wochen Zeit zur Hinterlegung gelassen werden müsfen. Auch werden
mitunter besondere Stimmkarten ausgegeben. Strafbar sind Stimmenverkauf, Stimmen—
kauf und Stimmenanmaßung. (Vgl. 88 252, 255, 317 318)
3. Die Verhandlung richtet sich nach der satzungsmäßigen Geschäftsordnung.
Besetzlich vorgeschrieben ist die Aufnahme eines Teilnehmerverzeichnifses und die Beut
undung jedes Beschlusses durch ein gerichtliches oder notarielles Protokoll, das in öffent⸗
ich beglaubigter Abschrift sofort zum Handelsregister einzureichen ist (88 288-259).
4. Die Beschlußfasfsunmg erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
die Satzung kann die Beschlußfassung durch das Erfordernis der Anwesenheit einer be
stimmten Stimmenzahl zur Beschlußfaͤhigkeit oder durch die Bindung gewisser Beschlüsse
an verstärkte oder qualifizierte Mehrheit erschweren, bei Wahlen auch (z. B. durch Ent—
scheidung mit relativer Mehrheit) erleichtern (9.251). Gesetzlich ist vorgeschrieben, daß
zu jeder Satzungsänderung eine Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschluß⸗
'assung erforderlichen Grundkapitals umfaßt, erforderlich und ausreichend ist; die Satzung
'ann Abweichendes bestimmen, jedoch für eine Abänderung des Gegenstandes des Unter—
nehmens nur mehr, nicht weniger fordern (9 275 Abs. 122).
5. Die Zuständigkeit der G. V. ist die eines obersten (gewissermaßen souveränen)
Körperschaftsorgans (F 2680). Ihr gebührt die Ausübung der Satzungsgewalt, die Be—
stellung und Absetzung der anderen Organe, die letzte Entscheidung in inneren Fragen,
die Beschlußfassung über die Geschäftsführung und deren Kontrolle, die Prüfung der Bilanz
und die Festsetzung der Gewinnverteilung, die Erteilung der Entlastung, die Vertretung
der A.G. gegen die anderen Organe bei Verträgen und Prozessen. Vie Satzung kann
die Zuständigkeit der G.V. mehren oder mindern, ihr aber die vom Gesetz für wesentlich
arnn Befugnisse nicht entziehen. Allein die Zuständigkeit der G.V. haͤt eine doppelt⸗
Schranke.
a) Die G. V. kann den gesetzlichen und statutarischen Lebensbereich der A.G.
aicht überschreiten. An sich würde sie daher mangels satzungsmäßiger Ermächtigung auch
diesen Lebensbereich nicht ausdehnen oder abändern können. Hierzu aber ist sie jetzt schon
zesetzlich ermächtigt (8 274).
b) Die G. V. kann Sonderrechte von Aktionären nicht ohne deren Zustimmung
beeinträchtigen (B.G.B. 8 85) und ebensowenig Sonderverpflichtungen von Aktionaren
ohne deren Zustimmung begründen (8 276). Jedoch genügt, wenn Klassenvorrechte durch
eine Satzungsänderung erhöht oder geändert werden, die Zustimmung der Gesamtheit
er benachteiligten Aktionäre in Form eines von einer besonderen Generalversammlung
»erselben mit Dreiviertelsmehrheit gefaßten Beschlusses (F 278 Abf. 3).
6. Die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses wegen Verletzung des
Besetzes oder der Satzung kann binnen einem Monat im Wege der Klage erfolgen. An—
jechtungsberechtigt ist jeder erschienene Aktionär, wenn er Widerspruch zu Protokoll erklärt
hat, und jeder nichterschienene Aktionär, wenn er die Anfechtung auf Mängel der Be—
rufung stützt, sowie der Vorstand und bei Straf- oder Haftungsgefahr auch das einzelne
Vorftands- oder Aufsichtsratsmitglied. Die Klage ist gegen die durch den Vorstand (falls
er nicht selbst klagt) und Auffichtsrat vertretene A.G. zu richten. Sie gehört vor das
Landgericht. Die Erhebung der Klage ist bekanntzumachen. Mehrere Anfechtungs—
        <pb n="943" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 953

prozesse sind zu verbinden. Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig
erklärt wird, wirkt das Urteil für und wider alle Aktionäre. Diese gesetzliche Regelung
und Einschränkung des Anfechtungsrechts (88 271—273) erstreckt sich auch auf Fälle,
in denen Sonderrechte verletzt sind, nicht aber auf Fälle, in denen in den freien
Individualbereich eines Aktionärs eingegriffen ist oder die Versammlung überhaupt
keine G.V. war oder der Beschluß wegen Verletzung zwingender Rechtssätze nichtig ist.
7. In gewissen Fällen kann eine Minderheit von Aktionären an Stelle der
G. V. die Rechte und Interessen der A.G. als deren Organ wahrnehmen. Insbesondere
kann eine Minderheit, die ein Zehntel des Grundkapitals umfaßt, eine Prüfung von
Vorgängen bei der Gründung, Geschäftsführung oder Liquidation in den letzten zwei
Jahren durch gerichtlich bestellte Revisoren herbeiführen, falls die G.V. einen auf Prüfung
gerichteten Antrag abgelehnt hat (88 266—267). Ferner kann eine gleiche Minderheit
wider den Willen der Mehrheit binnen drei Monaten durch gerichtlich ernannte Bevoll—
mächtigte eine Schadensersatzklage der A.G. gegen Gründer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
 oder Liquidatoren erheben (88 268 -269). Auch kann eine gleiche Minder—
heit die Vertagung der Verhandlung über die Prüfung der Bilanz durchsetzen (8 264).
Dazu kommt das Minderheitsrecht auf Berufung einer G.V. oder Anderung der Tagesordnung
 (oben S. 951 8. 1).
Literatur: Hergenhahn, Berufung und Thätigkeit der G.V., 1888. K. Lehmann,
Einzelrecht und Mehrheitswille in den A.G., Arch. f. b. R.IX 297ff. H. V. Simon, Die Ver—⸗
tretung eigner und freinder Aktien in Generalversammlungen, Festgabe für Wilke (1900) S. 257

8 50. Vorstand. Der Vorstand ist das unentbehrliche Vertretungs- und Ge—
schäftsführungsorgan der A.G.
1. Die Bildung des Vorstandes richtet sich nach der Satzung (8 281). Er kann
aus einer Person oder aus mehreren Personen bestehen. Die Mitglieder brauchen nicht
Aktionäre zu sein. Die Berufung in den Vorstand erfolgt mangels anderer Bestimmung
durch Wahl der G.V., kann aber einem anderen Organ (dem Vorstand selbst oder dem
Auffichtsrat) übertragen sein. Die Abberufung aus dem Vorstand ist jederzeit zulässig.
Jede Anderung ist einzutragen (g 284).
2. Die Zuständigkeit des Vorstandes umfaßt notwendig die unbeschränkte und
unbeschränkbare gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der A.G. (4 231 Abs. 1).
Mehrere Vorstandsmitglieder sind mangels anderer Bestimmung nur gemeinschaftlich zur
Vertretung befugt (nit Ermäßigungen durch 8 2832 Abs. 1); die Vertretungsmacht kann
aber einem einzelnen Vorstandsmitgliede für sich oder zusammen mit einem Prokuristen
eingeräumt werden (F 282 Abs. 2). Die Zeichnung soll unter Hinzufügung des Namens
des Zeichnenden zu der Firma oder der Benennung des Vorstands erfolgen (8 233).
Der Vorstand hat überdies die Stellung eines Geschäftsführungsorganes
der A.G., ist aber hierbei an die satzungsmäßigen Beschränkungen und die Beschlüsse der
G.V. gebunden. Insbesondere hat er für die Buchführung zu sorgen (5 239) und die
Jahresbilanz rechtzeitig und ordnungsmäßig nach Maßgabe der wirklichen Vermögenslage
zufzustellen und mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats nach vorheriger zweiwöchiger
Auslegung im Geschäftslokal der G.V. vorzulegen (88 261268). Im Falle einer
Verminderung des Grundkapitals um die Häͤlfte hat er unverzüglich die G.V. zu be—
rufen, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Konkurseröffnung zu
beantragen (8 240).
g. Die Vorstandsmitglieder, sowie die etwaigen Stellvertreter von Mit—
gliedern (K 242), sind Vereinsbeamte, mit deren Organstellung sich individuelle Rechte
und Pflichten gegenüber der A.G. verbinden. Nähere Bestimmungen darüber kann der
nit ihnen geschlossene Anstellungsvertrag treffen, der die Natur eines Dienstvertrages
hat, aber nicht den Regeln über die Dienstverträge mit Handlungsgehilfen unterliegt.
Die Vorstandsmitglieder können nach Satzung oder Vertrag eine Vergütung empfangen,
sei es festen Gehalt, sei es Naturalbezüge, sei es einen Anteil am Jahresgewinn, der
dann aber nur vom Reingewinne zu berechnen ist (8 237). Sie sind verpflichtet, mangels
        <pb n="944" />
        954

II. Zivilrecht.

Einwilligung der A.G. sich des Betriebes eines Handelsgewerbes, des Geschäftsbetriebes
im Handelszweige der A.G. und der Teilnahme an einer anderen Gesellschaft als per—
sönlich haftender Gesellschafter zu enthalten; die Verletzung dieser Verpflichtung hat
ihnliche Folgen, wie bei den sonstigen Konkurrenzverboten (8 236). Bei Erfüllung ihrer
Funktionen haben sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden; aus
Verletzung dieser Pflicht haften sie der A.G. als Gesamtschuldner für Schadensersatz
S 241). Dazu tritt bei schwereren Verfehlungen eine besondere strafrechtliche Ver—
ntwortlichkeit (6 812-815). Zur Erfüllung gewisser Obliegenheiten können sie durch
Ordnungsstrafen angehalten werden (9 319).
Literatur: Hergenhahn, Der Vorstand der A.G., 1898.
* 51. Aussichtsrat. Der Aufsichtsrat ist das notwendige Kontrollorgan der A.G.
bis 1870 nur fakultativ).
1. Seiner Bildung nach muß der Aufsichtsrat ein von der Generalversammlung
zewähltes Kollegium von mindestens drei Mitgliedern sein; die Wahl des ersten Auf—
ichtsrats gilt für die Zeit bis zur Beendigung der ersten, nach Ablauf eines Jahres
eit Eintragung der A.G. zur Beschlußfassung über die Jahresbilanz abgehaltenen G. V.;
spätere Wahlen können für eine anders bestimmte Zeit, aber längstens für die Zeit
bis zur Beendigung der über das vierte Geschäftsjahr nach Ablauf des Geschäftsjahrs
der Wahl beschließenden G.V. erfolgen; eine Abberufung kann „jederzeit (aber mangels
inderer Bestimmung nur mit Dreiviertelsmehrheit) von der G.V. beschlossen werden
8 248). Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ist mit Vorstandsmitgliedschaft und sonstiger
zuͤr Geschäftsführung berufender Beamtenstellung unvereinbar (9 248). Aktionäre brauchen
hie Auffichtsratsmitglieder nicht zu sein (anders bis 1884).
2. die Zuständigkeit des Aufsichtsrats umfaßt vor allem die Überwachung des
Vorstandes in allen Zweigen der Geschäftsführung; zu diesem Behuf ist er berechtigt und
nerpflichtet, sich stets vom Gange der Geschäftsführung zu unterrichten, Berichte einzu—
fordern, die Bücher einzusehen und die Bestände zu untersuchen; insbesondere hat er die
Bilanz zu prüfen und darüber der G. V. zu berichten (3 246). Dazu kommen einzelne
positive Befugnisse, wie Berufung einer G. V. und, Mitwirkung bei Bestellung eines
Prokuristen. Zur Vertretung der A.G. ist der Aufsichtsrat berufen, wenn es sich um
Verträge oder Prozesse mit dem Vorstand handelt (gF 247). Die Satzung kann dem
Aufsichisrat weitergehende Befugnisse in Ansehung der Geschäftsführung und der Vereinsleitung
 zuweisen (9 246 Abs. 3).
3. Die Aufsichtsratsmitglieder haben die Stellung von Vereinsbeamten und
können daher die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen uüͤbertragen (9 246 Abs. 4).
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann eine Vergütung nur nachträglich durch
die G.V. gewährt werden; im übrigen gelten für eine ihnen zugesicherte Besoldung
gleiche Regeln wie bei Vorstandsmitgliedern (8 245). Die Aufsichtsratsmitglieder haben
hre Obliegenheiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen und
jaften aus Verletzung ihrer Amtspflicht zusammen mit den Vorstandsmitgliedern der
A.G. als Gesamtschuldner für Schadensersatz (F 249). Daneben gilt auch für sie ein
Zonderstrafrecht (88 312-316).
Literatur: J. Bauer, Der Aufsichtsrath, 1882. Keyßner, 8. f. H.R. XLVIII 521 ff.
F. C. Zitel mann, ebenda LII 31ff. Küntzel, Der Aufsichtsrat der A.G., 1901.
F 62. Innere Rechtsverhästnisse.
. Die A.G. ist ein genossenschaftlicher Verband, der Rechtsverhältnifse
wischen der juristischen Person und ihren Mitgliedern begründet. Die
Mitglieder haben als solche keinerlei Rechte und Pflichten gegeneinander, sondern nur
Rechte und Pflichten gegen die aus ihnen zusammengesetzte Gesamtperson. Diese Rechte
und Pflichten sind teils personenrechtlichen, keils vermoͤgensrechtlichen Inhalts. Sie zeigen
eine innige Verflechtung rein körperschaftsrechtlicher Beziehungen, in denen die Aktionäre
ediglich als Gliedpersonen stehen, und sonderrechtlicher Verhältnisse, die in den Individual⸗
dercich der Mitalieder hineinreichen. Inwieweit die einzelnen Rechte und Pflichten in
        <pb n="945" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 955

die eine oder andere Kategorie gehören und somit dem Vereinswillen unterworfen oder
entzogen sind, ist eine schwierige und vielfach umstrittene Frage, bei deren Lösung neben
dem Gesetz zugleich die Satzung heranzuziehen ist. Dabei ist zu beachten, daß der
onderrechtliche Charakter in ungleicher Staͤrke ausgeprägt sein kann. Die Sonderrechte
sind bals Einzelvorrechte (z. B. aus 8 186), bald Klassenvorrechte (nach 8 185), bald
Rechte aller Aktionäre. Immer ist fuͤr jeden Aktionär das Recht auf die Mitgliedschaft
selbst ein Sonderrecht. Außerdem hat nach dem Wesen der Genossenschaft jeder Aktionär
slets einen sonderrechtlichen Anspruch auf gleichmäßige Behandlung mit den übrigen
Aktionären (vgl. R.Ger. XLI Nr. 28, LII Nr. 78).
2. Die Mitgliedschaftspflichten erschöpfen sich nach der gesetzlichen Regel
in vermögensrechtlichen Leistungen. Die Satzung kann aber den Aktionären auch personen—
rechtliche Pflichten, z. B. zur Annahme von Vereinsämtern, auferlegen.
4) Begrifflich wesentliche Aktionärpflicht ist die Kapitaleinlagepflicht. Sie
wird duͤrch den Nennbetrag der Aktie oder ihren höheren Ausgabepreis begrenzt (8 218)
und ist, soweit nicht Sacheinlagen gehörig festgesetzt sind, durch Barzahlung zu erfüllen.
Für die Einzahlung können Termine in der Satzung bestimmt, es kann aber auch die
successive Einforderung von Ratenbeträgen durch Vereinsorgane vorgesehen sein. Vor
der Volleinzahlung dürfen keine Inhaberaktien ausgegeben werden.
Die Einlagepflicht trifft den Aktionär als solchen. Sie ist integrierender
Bestandteil der Mitgliedschaft und geht notwendig mit ihr über. Außerdem aber bleibt
seder Rechtsvorgänger bis hinauf zum ursprünglichen Zeichner verhaftet. Doch tritt die
Haftung nur subsidiär der Reihe nach rückwärts ein, wenn die Zahlung vom Rechtsnachfolger
 nicht zu erlangen ist. Für Zahlungsunfähigkeit des Rechtsnachfolgers wird
vermutet, wenn er auf Zahlungsaufforderung vier Wochen nach Benachrichtigung des
Vorgangers nicht gezahlt hai. Die Haftung des Vorgängers beschränkt sich ferner auf
die in den letzten zwei Jahren vor Anmeldung der Aktienübertragung zum Aktienbuch
eingeforderten Beträge. Sie ist endlich bedingt durch das Angebot der Wiedereinsetzung
in die Mitgliedschaft. (Vgl. 8 220).
Hinsichtlich der Leistungspflichten der Altionäre und ihrer Rechtsnachfolger besteht
rin unbedingtes Liberierungsverbot (anders das ursprüngliche H.G.B. Art. 222
bis 228 und noch schweiz. OR. Art. 636—638). Jede Befreiung ist nichtig; auch
können gegen die Leistungen Forderungen an die A.G. nicht aufgerechnet werden C221).
gahlungsverzug des Aktionärs bewirkt von Rechts wegen den Lauf von
Verzugszinsen; auch können in der Satzung von Rechts wegen Vertragsstrafen festgesetzt
werden (8 218). Überdies aber kann die, A.G. stets (früher nur im Falle satzungsmäßiger
 Ermächtigung) das Verwirkungsverfahren einleiten (88 219220). Zu diesem
Behufe muß sie in gehöriger Form (regelmäßig durch dreimalige öffentliche Bekannt⸗
— —— sfäumigen
Akuonare auffordern“ die Zahlung bei Vermeidung des Ausschlusses zu leisten. Ein
Aktionär, der trotzdem nicht zahlt, ist dann durch öffentliche Bekanntmachung seines
Anteilsrechts und der geleisteten Einzahlungen zu Gunsten der A.G. für verlustig zu
erklären. Er bleibt aber trotzdem für den Ausfall, den die, A.G. schließlich erleidet,
berhaftet. Über die verwirkte Mitgliedschaft wird eine neue Urkunde ausgegeben, die
sowohl die geleisteten Teilzahlungen wie den eingeforderten Betrag umfaßt. Diese
Arkunde wird dem Rechtsvorgänger ausgehändigt, falls er den rüchständigen Betrag
bezahlt. Ist auch von keinem Rechtsvorganger Zahlung zu erlangen, so kann die A.G.
das Anteilsrecht zum Börsenpreise oder in Ermangelung eines solchen durch öffentliche
Versteigerung verkaufen.
) Ob neben den Kapitaleinlagen den Aktionären durch die Satzung wieder-—
kehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen auferlegt werden können, wie
dies namentlich bei den Rübenaktiengesellschaften mit Rübenlieferungspflicht der Aktionäre
aAlgemein geschah, war vor Erlaß des neuen H.G. B. eine berühmte Streitfrage. Das
Reichsgericht verneinte die Möglichkeit und hielt derartige Satzungsbestimmungen nur mit
Hilfe der Umdeutung in Nebenverträge kümmerlich aufrecht. Nach jetzigem Recht ist die
        <pb n="946" />
        956

II. Zivilrecht.

Belastung der Mitgliedschaft mit der Verpflichtung zu solchen Nebenleistungen zulässig,
sofern die Übertragung der Anteilsrechte an die Zustimmung der A.G. gebunden wird.
Der Inhalt und der Umfang der Verpflichtung müssen aus den Aktien oder Interims—
scheinen ersichtlich sein. Die Satzung kann für Nichterfüllung Vertragsstrafen festsetzen.
Anderseits kann sie bestimmen, daß die A.G. die Zustimmung zur Übertragung nur aus
wichtigen Gründen verweigern darf (8 212).
3. Die Mitgliedschaftsrechte haben ihren Kern in dem Anteil des Aktionärs
am Vermögen der A.G.; die personenrechtlichen Befugnisse des Aktionärs sind Ausflüsse
dieses vermögensrechtlichen Grundrechtes.
a) Das Anteilsrecht des Aktionärs, von dem auch das neue H. G.B. spricht,
obschon es den Art. 216 des alten H.G.B., der den „verhältnismäßigen Anteil am
Vermögen“ ausdrücklich gewährleistete, gestrichen hat, ist sachenrechtlicher Natur. Man
darf es nicht, wie oft geschieht, in ein Forderungsrecht umdeuten. Vielmehr ergreift es
unmittelbar zu einem Bruchteil das als objektive Einheit konstituierte Gesamtvermögen.
Allein es enthält keinen Miteigentumsanteil, sondern den Anteil an einem genossenschaft—
lichen Gesamteigentum. Dabei ist das Vermögen nur seinem Werte nach in Quoten
zerlegt, die zu Sonderrecht verteilt sind. Im übrigen steht die Vermögensherrschaft
einheitlich und ungeteilt der Gesamtperson zu, die über die einzelnen Vermögensgegenstände
frei zu verfügen hat. In diesem Bereiche hat der Aktionär als Einzelner keinerlei
Mitherrschaft, fondern ist nur als Gliedperson kraft seines Stimmrechtes zur Mitwirkung
hei der Beschlußfassung berufen (8 250). Darauf aber, daß ihm diese Mitwirkung
gewährt werde, hat er ein unantastbares Sonderrecht.
b) Das Anteilsrecht sichert dem Aktionär eine Wertquote des Vermögens—
tockes. Der Aktionär kann jedoch während des Bestandes der A.G. seinen Wertanteil
aicht herausverlangen (8 213), ihn vielmehr nur durch Veräußerung realisieren. Sein
Kapitalanteil erschöpft sich daher in einer Anwartschaft auf den entsprechenden Geldbetrag
m Falle der Auflösung der A.G. Diese Anwartschaft aber darf ihm nicht entzogen
werden. Darum braucht er sich keine Verfügung der A.G. gefallen zu lassen, die
aunmittelbar auf Entwertung seines Anteils gerichtet ist. Insbesondere kann er einer
reinen Schenkung widersprechen (R.O.H. G. XXII 281, XXIV 228, R. Ger. III Nr. 89).
c) Das Anteilsrecht gewährt ferner dem Aktionär einen verhältnismäßigen Anteil
am Vermögensertrage.
Mangels anderer Bestimmung gebührt ihm ein entsprechender Gewinnanteil
Dividende). Der Gewinnanteil ist jährlich von dem aus der Bilanz ersichtlichen Rein—
gewinn zu berechnen und auszuzahlen (5 218 u. 8 214 Abs. 1). Von dem Reingewinn
st jedoch nach gesetzlicher Vorschrift zunächst ein bestimmter Teil (mindestens ein
Zwanzigstel bis zur Erreichung von einem Zehntel des Grundkapitals) zur Bildung eines
Reservefonds zu verwenden, in den Üüberdies aller Agiogewinn aus der Ausgabe von
Aktien und der Gewinn aus Zuzahlungen für Vorzugsrechte fließt (5 262). Ferner
sind die etwaigen satzungsmäßigen Abzüge (für Tantiemen, Erneuerungsfonds, Tilgungssonds,
 Unterstützungskassen, gemeinnützige Zwecke u. s. w.) vorweg zu machen. Die
Festsetzung der Gewinnverteilung erfolgt durch die Generalversammlung (8 260). Der
Aktionär hat aber ein Sonderrecht auf richtige Festsetzung. Darum sind die maßgebenden
Vorlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlustberechnung, Geschäftsbericht und Bemerkungen des
Aufsichtsrats) mindestens während der letzten zwei Wochen vor der G. V. zur Einsicht
aller Aktionäre auszulegen, auf Verlangen den Aktionären auch Abschriften zu erteilen
(F 268). Ist der Gewinnanteil endgültig festgestellt, so verstärkt sich das Sonderrecht
des Aktionärs zu einem vollkommen selbständigen Anspruch auf den fälligen Betrag.
Neben oder statt der Dividende können Zinsen von bestimmter Höhe weder
bedungen noch ausbezahlt werden (g 215 Abs. 1). Die sogenanntenn „Zinsen“, die
allen Aktien oder den Vorzugsaktien oft zugesichert werden, sind daher nur eine Vorzugs—
dividende, die insoweit, als Reingewinn vorhanden ist, vor der Speisung gewisser Fonds
oder vor der Berücksichtigung der anderen Aktien zu verteilen ist. Sind nicht auf alle
Aktien gleichmäßige Einzahlungen geleistet, so entfällt mangels anderer Bestimmung auf
        <pb n="947" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 957

alle Aktien eine Vorzugsdividende bis zu 4 v. H. der eingezahlten Beträge (8 214).
Ausnahmsweise dürfen in der ursprünglichen Satzung für einen kalendermäßig bestimmten
Zeitraum der Vorbereitung des Unternehmens Zinsen von bestimmter Höhe (sog. „Bau—
zinsen“) bedungen werden (8 215).
Für wiederkehrende Leistungen, die satzungsmäßig neben den Kapitaleinlagen bei—
zutragen sind, kann eine ihren Wert nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht auf
das Vorhandensein von Gewinn gezahlt werden (8 216).
Die Satzung kann den Anspruch auf Dividende ausschließen oder begrenzen. Sie
kann auch dafür oder daneben den Aktionären Gebrauchs- oder Nutzungsrechte
am Vereiasvermögen (z. B. freien Eintritt in einen Garten oder ein Theater der A.G.)
einräumen. Auch solche Rechte sind mitgliedschaftliche Sonderrechte.
4. Zu den inneren Rechtsverhältnissen der A. G. gehören auch die Beziehungen
zwischen der Gesamtperson und ihren Organpersonen. Sowohl die körper⸗
schaftlichen wie die individuellen Rechte und Pflichten der Organpersonen bestehen nur
zegenüber der A.G. als solcher. Daher sind auch Gründer, Vorstandsmitglieder, Aufsichts⸗
alsmitglieder und Liquidatoren nur der Gesellschaft, nicht, wie vielfach nach ausländischem
Recht, den einzelnen Aktionären verantwortlich. Auch wenn der Aufsichtsrat wegen eigner
Verantwortlichteit gegen den Beschluß der Generalversammlung Vorstandsmitglieder ver⸗
klagt (F 247 Abs. 2) oder die Minderheit gegen den Willen der Mehrheit Klage erhebt
(g268), wird der Prozeß im Namen der A. G. geführt.
Literatur: E. Alexander, Die Sonderrechte der Aktionäre, 1892. E. Hallier, Die
Sonderrechte der Aktionäre, 1882. K. Lehmann, Arch-. b. R. IX 207 ff. G. Bachmann, Die
Sonderrechte des Aktionärs, 1902. — Wolff, Z. f. 5 XXXII Ioff., Arch. f. b. R. III 293 ff.
Festgabe fur Wilke S. 821 ff. West, Busch Arch, XX VI96 ff. Lippmann, 3. f. H.R. XXXIX
I26f. — J. Lauer, Inventur und Bilanz bei AG. u. K.G. a. A. 1897. Simon, Die Bilanzen
der A.G., A Aufl. 18088. H. Rehm, Die — der Aktiengesellschaften u. s. w., 1908.
g 58. Äußere Rechtsverhältnisse. Die A. G. ist als juristische Person rechts und
parteifuͤhig (F 210). Sie handelt durch ihre Organe und ist auch für unerlaubte Organ—
handlungen nach B.G.B. 8 81 verantwortlich. Auch im öffentlichen Recht hat sie die
Stellung einer juristischen Person, wird als solche besteuert, kann wegen des Gegenstandes
ihres Unternehmens (z. B. Eisenbahn-, Hypothekenbank⸗, Versicherungsbetrieb) einer
besonderen Staatsaufsicht unterliegen und besondere Rechte und Pflichten haben.
Den Gläubigern der A.G. haftet das Vereinsvermögen. Die Gebundenheit des
Gesellschaftspermögens durch die der A. G. auferlegten Verfügungsbeschränkungen besteht
quch zu Gunsten der Gläubiger. Die Gläubiger haben ein Recht darauf, daß das
Gruͤndkapital in unversehrtem Bestande erhalten werde, und können die Nichtigkeit ver—
botener Befreiungen, Rückzahlungen oder Verzichte für sich geltend machen.
Darüber hinaus haften die einzelnen Aktionäre für die Verbindlichkeiten der
A.G. Inmitlelber neben der A.G. insoweit, als sie zur Ungebühr Zahlungen von der
A.G. empfangen haben. Doch brauchen sie niemals das in gutem Glauben als Gewinn⸗
anteil oder als Zinsen Bezogene herauszugeben. Auch veriährt der Anspruch gegen sie
in fünf Jahren (8 217).
Außerdem haften hinter der A.G. die Vorstands- und Aufsichtsrats—
mitglieber unmittelbar und persönlich als Gesamtschuldner insoweit den Gläubigern,
als sie für eine ordnungswidrige Minderung des Grundkapitals (durch Rückzahlungen,
Zahlung von Zinsen oder Gewinnanteilen, Erwerb oder Einziehung eigner Aktien, ver—
rühte Aktienausgabe, ungehörige Verteilung u. s. w.) ersatzpflichtig find. Diese Haftung
vird weder durch einen Verzicht der A.G. auf ihren Ersatzanspruch noch dadurch auf—
gehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Generalversammlung beruht. Die
Anspruche der Gläudiger verjähren in funf Jahren. (Vol. 88 241 u. 249).
8 54. Veränderung. Die A.G. verändert sich in ihrem wesentlichen Bestande
weder durch den Wechsel ihrer Glied- oder Organpersonen noch durch, Wachsen oder
Schwinden ihres Vermögens. Dagegen verändert sie sich durch jede Anderung ihrer
Satzung oder ihres Grundkapitals.
        <pb n="948" />
        58

II. Zivilrecht.

1. Jede Satzungsänder ung fordert außer dem mit gehöriger Mehrheit gefaßten
Beneralversammlungsbeschluß und der Zustimmung der in Sonderrechten betroffenen
Aktionäre (8 274—276) die Eintragung in das Handelsregister und wird erst mit der
Eintragung wirksam (8 277).
2. Eine Erhöhung des Grundkapitals erfolgt durch Ausgabe neuer Aktien,
die häufig als „Prioritätsaktien“ mit Vorzugsrechten ausgestattet werden. Sie soll nicht
vor Volleinzahlung des bisherigen Kapitals (von unerheblichen Rückständen abgesehen)
tattfinden; nur bei Versicherungsgesellschaften kann die Satzung ein anderes bestimmen.
Der Erhöhungsbeschluß fordert die Form der Satzungsänderung in Verbindung mit
besonderer Beschlußfassung der einzelnen ungleich berechtigten Mitgliederklassen. Insoweit
die Errichtung der A.G. der Staatsgenehmigung bedurfte, ist auch zur Erhöhung des
Grundkapitals Staatsgenehmigung erforderlich. Sowohl der Erhöhungsbeschluß wie die
erfolgte Erhöhung sind anzumelden und einzutragen; beides kann aber verbunden werden.
Für den Vollzug der Erhöhung gelten ähnliche Regeln wie bei der Gründung der A.G.
Verbot der Ausgabe unter dem Nennbetrage, besondere Behandlung der Sacheinlagen,
Form der Aktienzeichnung, sofortige Bareinzahlung von einem Viertel, keine Ausgabe von
Mitgliedschaftsurkunden vor Eintragung der erfolgten Erhöhung, Unübertragbarkeit der
Anteile bis zu diesem Zeitpunkt). Eine eigentümliche Rolle aber spielen hier die Bezugsrechte
 auf neue Aktien. Nach dem neuen H.G. B. hat jeder Aktionär ein gesetzliches
Bezugsrecht auf einen seinem Anteil entsprechenden Teil der neuen Aktien; der Vorstand
hat den Ausgabepreis zu veröffentlichen und kann für die Ausübung eine Frist (mindestens
zwei Wochen) setzen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann nicht durch die Satzung, wohl
aber durch den Erhöhungsbeschluß beseitigt werden. Die Zusicherung sonstiger Bezugs—
rechte ist nur unter Vorbehalt des gesetzlichen Bezugsrechts und nicht vor dem Erhöhungs—
zeschluß zulässig. Doch bleiben die bei älteren A.G. wirksam zugesicherten Bezugsrechte
in Kraft. (Vgl. 88 278-287; E. G. Art. 28).
Statt der Erhöhung des Grundkapitals kann die A.G., um sich Geldmittel zu be—
schaffen, eine bloße Erhöhung des Betriebskapitals durch Aufnahme eines Darlehens
oornehmen. Gewöhnlich geschieht dies durch Ausgabe von Teilschuldverschreibungen auf
den Inhaber, die als „Prioritätsobligationen“ bezeichnet werden. Sie gewähren nur
Bläubigerrecht, nicht Mitgliedschaft.
8. Eine Herabsetzung des Grundkapitals fordert einen mit mindestens
Dreiviertelsmehrheit gefaßten Generalversammlungsbeschluß und besondere Beschlüsse der
einzelnen Mitgliederklassen, die Eintragung in das Handelsregister und gleiche Sicherungs—
naßregeln zu Gunsten der Gläubiger, wie sie im Falle der Auflösung vorgeschrieben sind.
Sie bezweckt entweder eine teilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre
oder die Konstatierung der Verminderung des Grundkapitals durch Verluste. Die Aus—
führung erfolgt entweder durch Herabsetzung der Aktienbeträge, die aber nur zulässig ist,
wenn dadurch der gesetzliche Mindestbetrag nicht unterschritten wird, oder durch Verminderung
der Aktienzahl. Im letzteren Falle werden entweder alle Aktien gleichmäßig betroffen oder
einzelne Aktien eingezogen. Beschließt die A.G. eine gleichmäßige Reduktion der Aktien—
zahl durch Zusammenlegung mehrerer Aktien in eine, so kann sie die nach gehöriger
zffentlicher Aufforderung nicht eingereichten und ebenso die ihr eingereichten, aber der
Zahl nach zum Ersatz durch neue Aktien nicht ausreichenden Aktien für kraftlos erklären;
die dafür auszugebenden neuen Aktien hat fie für Rechnung der Beteiligten zum Börsen⸗
preis oder öffentlich zu verkaufen und den Erlös auszuzahlen oder zu hinterlegen. Soll
die Herabsetzung durch Einziehung (Amortisation) der erforderlichen Zahl einzelner Aktien
ausgeführt werden, so kann dies entweder mittels freihändigen Ankaufes oder mittels
Auslosung oder Kündigung geschehen. Doch kann kein Aktionär wider seinen Willen der
Einziehung unterworfen werden, wenn nicht schon in der ursprünglichen Satzung oder
durch Satzungsänderung vor Zeichnung der Aktie die Einziehung angeordnet oder gestattet
ist. Die erfolgte Herabsetzung ist einzutragen. (Vol. 88 288 -2898, 227).
Die Einziehung von Aktien kann auf Grund einer Satzungsbestimmung (jedoch
außer dem Falle des freien Ankaufes nur auf Grund der ursprünglichen Satzung) auch
        <pb n="949" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 959

ohne Herabsetzung des Grundkapitals erfolgen; dann darf aber hierfür nur
der nach der Bilanz verfügbare Gewinn (oft angesammelt in einem Tilgungsfonds) ver—
wendet werden (F 227). Die Wirkung ist Verminderung der Zahl der Mitgliedschaften
bei gleichem Grundkapital, so daß nun die verbleibenden Aktien einen größeren Anteil
gewähren, als ihr Nennbetrag ausdrückt. Als Abfindung für die ausgelosten oder ge⸗—
kuͤndigten Aktien wird mitunter neben Kapital oder statt desselben ein Recht auf Fort—
bezug von Dividende oder auch einer festen Rente zugesichert, über das Genußscheine
sactions de jouissance) ausgestellt werden.
Literatur: Sachs, Z. f. HR. XIX 313ff. Nifsen, ebenda S. 353 ff. Keyßner, ebenda
XX 464 e s be, denda KXi If. Hergen hahn, Busch' Arch. XILVIII 16o ff.

8 55. Beendigung.
J. Auflösungsgründe der A.G. sind Ablauf einer gesetzten Zeit, Beschluß der
Generalversammlung mit Dreiviertelsmehrheit, sofern nicht die Satzung noch mehr fordert,
und Konkurseröffnung (8 292); ferner die sonst in der Satzung vorgesehenen Gründe
linöglicherweise auch Staatsauflösung), nach preuß. A.G. Art. 18 die Auflösung wegen
rechtswidriger, das Gemeinwohl gefährdender Handlungen oder Unterlassungen durch Ur—
eil des Verwaltungsgerichts und nach richtiger, aber nicht herrschender Ansicht die end⸗
zültige Vereinigung aller Aktien in Einer Hand. Die Auflösung ist (außer bei Konkurs)
Anzumelden und einzutragen (6 2483). In gewissen Fällen (Scheitern einer geplanten
Vermogensübertragung, Beendigung des Konkurses durch Zwangsvergleich oder Einstellung)
fann die Auflosung durch Beschluß der G. V. rückgängig gemacht werden (8 807).
2. Regelmäßige Wirkung der Auflösung ist die Liquidation. Nur im Falle
des Konkurses tritt an Stelle derselben das Konkur s v erfahren (Konk.O. 88 207-208).
Die Liquidation (88 294-302) erfolgt nach ähnlichen Regeln wie bei der
o. H. G. Während der Liquidation gilt aber hier nicht Gesellschaftsrecht, sondern Körperschaftsrecht
 fort; die aufgelöste A.G. bleibt für den Zweck ihrer Selbstzersetzung ein Liquidations⸗
berein auf Aktien. Daher besteht die Vereinsorganifation fort; sie ändert sich jedoch da—
durch, daß, während Generalversammlung und Aufsichtsrat ihre Funktionen behalten, an
Slelle des Vorstandes die Liquidatoren treten. Zu Liquidatoren sind die bisherigen
Vorstandsmitglieder oder die sonst durch Satzung oͤder Beschluß bestellten Personen be—
rufen; aus wichtigen Gründen aber kann auf Antrag des Auffsichtsrats oder einer Minder—
heit von einem Zwanzigstel das Gericht Liquidatoren ernennen oder entlassen. Die Liqui⸗
Zatoren sind auch hier Vertreter und Geschäftsführer im Umfange des Liquidationszwecks;
sie werden durch Beschlüsse der G. V. gebunden und unterstehen der Kontrolle des Aufsichtsrats.
 Die Liquidation zielt auf Abwicklung der Geschäfte, Versilberung der Aktiva, Be—
richtigung der Passiva und Verteilung des nach Befriedigung oder doch Sicherstellung
der Gläubiger verbleibenden Reinvermögens. Besondere Vorschriften gelten für die
diquidationsbilanzen. An die Gläubiger muß hier eine dreimal zu veröffentlichende
Aufforderung gerichtet werden, ihre Ansprüche anzumelden. Von der dritten-Bekannt⸗
nachung an läuft ein Sperrjahr, nach dessen Ablauf frühestens die Vermögensverteilung
sttatifinden darf. Die Verteilung des Reinvermögens erfolgt, soweit nicht Vorrechte (3. B.
sur Prioritätsaktien) bestehen, nach Anteilen; doch sind bei ungleichmäßigen Einzahlungen zu—
nächft die gemachten Einzahlungen zu erstatten und etwaige Fehlbetrüge nach Aktien um—
zulegen und durch Einforderung rückständiger Einzahlungen zu decken. Nach Beendigung
her Liquidation uͤnd Legung der Schlußrechnung ist das Erloͤschen der Firma anzumelden
und einzutragen; doch kann erforderlichenfalls noch eine Nachliquidation angeordnet werden.
Die Übertragung des Vermögens im ganzen kann in gleicher Weise wie
die Auflösung beschlossen werden und bewirkt jedenfalls wenn die A.G. noch nicht auf⸗
gelöst war, deren Auflösung (S 8303 Abs. 1-2). Die Liquidation wird dadurch er—
leichtert, aber nicht beseitigt; insbesondere gelten auͤch hier die Vorschriften zur Sicherung
der Glaͤubiger, so daß die Ausantwortung des Vermögens an den Übernehmer nicht vor
der Schuldenberichtigung und frühestens nach Ablauf des gesperrten Jahres erfolgen darf
(8 308 Abs. 8). Im Falle der Vermögensübertragung auf eine andere A.G. oder
        <pb n="950" />
        960

II. Zivilrecht.

K.G. a. A. gegen Gewährung von Altien der übernehmenden Gesellschaft (Fusion) ist die
Erhöhung des Grundkapitals und der Umtausch der Aktien erleichtert (F 805). In drei
Fällen aber kann bei der Übernahme des Vermögens im ganzen durch eine andere
uristische Person die Liquidation wegbedungen werden. Dann tritt Gesamtnachfolge ein,
die sich von Rechts wegen mit der Eintragung ins Handelsregister vollzieht. Der erste
Fall ist die Vermögensübernahme durch das Reich, einen Bundesstaat oder einen inländi—
schen Kommunalverband (8 804). Der zweite Fall ist die Fuston; doch ist hier, wenn
die Liquidation unterbleibt, das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft durch die Fusions—
gesellschaft getrennt zu verwalten und bleibt zunächst den Gläubigern der aufgelösten
Besellschaft verhaftet; die Vereinigung der Vermögen darf erst nach Aufforderung und
Befriedigung der Gläubiger und frühestens nach Ablauf des Sperrjahres erfolgen (F 806).
Der dritte Fall ist die besonders geregelte Umwandlung einer A.G. in eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (R.G. v. 20. April 1892 88 80-81).
8. Nichtigkeitserklärnug. Ist eine A.G. nichtig, weil ihr ein wesentliches
Erfordernis des Bestandes infolge Unvollständigkeit ihrer Satzung oder Nichtigkeit einer
Satzungsbestimmung (oder Formmangels der Satzung, R.Ger. Liv Nr. 107) fehlt, so
kann nach dem neuen H.G. B. jeder Aktionär sowie jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsnitglied
 die Nichtigkeitstlage gegen die A.G. anstellen (8 309). Doch sind die meisten Mängel
durch Generalversammlungsbeschluß in Form der Satzungsänderung heilbar; unheilbar sind
Nichtigkeiten in Ansehung der Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien (8 310).
Erfolgt die Nichtigkeitserklärung, so wirkt sie an sich zurück. Doch vollzieht sich nach ihrer
Eintragung die Abwicklung ihrer Verhältnisse unter entsprechender Anwendung der für den
Fall der Auflösung geltenden Vorschriften; auch bleibt die Wirksamkeit der mit Dritten vor—
zenommenen Rechtsgeschäfte unberührt und insoweit, als es zur Erfüllung eingegangener
Verbindlichkeiten erforderlich ist, das Einlageversprechen der Aktionäre bindend (8 8311).
Literatur: Wiener, 3. f. H.R. XXVII 88ff. Sachs, ebenda XXIX 38 ff. anep
Fusion einer A.G., 1896. Goldstein, Der Konkurs der A.G., Hirths Annalen 1901 S. 721ff.
Simonis, Die Nichtiagkeitserllärung der A.G. 1901.

Zweiter Titel: Die Kommanditgesellschaft auf Aktien.
856. Begriff, Geschichte und Wesen.
14. Begriff. Die K. G. a. A. ist ein Kapitalverein, bei dem mindestens ein Mit—
zlied (persönlich haftender Gesellschafter) unbeschränkt für die Vereinsschulden haftet, während
die übrigen (Kommanditisten) sich nur mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grund—
apital beteiligen (F 820 Abs. 1).
2. Geschichte. Diese Gesellschaftsform entstand in Frankreich, aber auch in
Deutschland (Berliner Diskontogesellschaft 1830) aus dem Bestreben, das Aktienprinzip
unabhängig von staatlicher Genehmigung zu verwerten. Dies wurde erreicht, indem bei
einer K.G. ein in Aktien zerlegtes Kapital als Kommanditeinlage behandelt und die Ge—
samtheit der Teilhaber nach dem Vorbild der A. G. organisiert wurde. Mißbräuche ver—
anlaßten eine gesetzliche Regelung. In Frankreich erging das Ges. v. 17. Juni 1856,
an das sich das H.G.B. Art. 173 —206 anschloß. Es forderte Staatsgenehmigung, von
der aber viele Landesgesetze (wie preuß. E.G. Art. 10), die bei der A. G. an ihr fest
hielten, absahen. Die Novelle von 1870 gab die K. G. a. A. frei, erhob jede K. G. a. A.
zur Handelsgesellschaft und näherte auch sonst ihr Recht dem Recht der A.G. an, regelte
sie aber nach wie vor als Unterart der K.G. vor der A.G., um dann bei der letzteren
dielfach auf sie zu verweisen. Ebenso verfuhr trotz tiefgreifender Wandlungen im ein—
zelnen die Novelle von 1884. Dagegen hat das neue H.G.B die K.G. a. A. hinter
die A.G. gestellt und zu einer Nebenform der A.G. umgestaltet. Nur in Ansehung
des Rechtsverhältnisses der p. h. G. zueinander, zur Kommanditistengesamtheit und
zu Dritten wird noch auf das Recht der K.G., im übrigen auf das Recht der A.G.
verwiesen (8 820 Abs. 2238).
3. Wesen. Die K.G. a. A. ist eine Mischform. Während sie aber nach bis—
herigem Recht, obschon im Widerspruch mit ihrem tatsächlichen Wesen, als Unterart der
        <pb n="951" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 961

K. G. und somit als bloße Gesellschaft konstruiert werden mußte, erscheint sie jetzt als ein
der A.G. wesensverwandter Verein, dem Elemente der K.G. eingefügt sind. Sie ist
ar nicht (wie die Kommanditaktiengesellschaft des Schweiz. O.R. Art. 676) eine bloße
Unterart der A.G., allein sie ist gleich dieser eine selbständige Kapitalgenossenschaft mit
eigner Persönlichkeit.
Literatur: Renaud, Das Recht der K.G. S. 635 ff. Primker b. Endemann 88 1342136.
Goldschmidt, System S. 128ff. Hexgenhahn, 8.f. H.R. XLIIGo ff. Cosack 8123. W. Reichaus,
Die K.G. a. G. und der rechtsfähige Verein, 1908.
F57. Rechtsgrundsüttze.
J. Grundlagen. Die K.G. a. A. fordert ein in Aktien zerlegtes Grund—
kapital, für das jetzt durchweg das Recht der A.G. gilt, und eine gehörig festgestellte
Satzung. Außerdem aber fordert sie einen oder mehrere p. h. G. Diese können
sich zugleich mit Vermögenseinlagen beteiligen. Während aber das bisherige Recht
ihre Beteiligung mit eigentümlich gebundenen Vermögenseinlagen obligatorisch machte,
überläßzt das neue H.G.B. sowohl das Ob wie das Wie ihrer Beteiligung dem
autonomischen Belieben. Sie können sich mit Aktien beteiligen, die aber kein Stimmrecht
in der Generalversammlung geben (ß 8327 Abs. 1). Erfolgen ihre Vermögenseinlagen
nicht auf das Grundkapital, so müssen sie nach Art und Höhe in der Satzung festgesetzt
werden (8 822).
2. Errichtung. Die Gründung der K.G. a. A. erfolgt nach den für die
Gründung der A.G. geltenden Regeln mit einzelnen Abweichungen, die sich daraus er—
geben, daß die p. h. G. notwendig als Gründer und zugleich als vorläufiger Vorstand
fungieren und in der Gründungsversammlung (oder bei einer Nachgründung) kein Stimm—
cecht haben (88 828 824). Während nach dem alten H.G.B., das die p. h. G.er allein
zu Gründern berief, die Gründung nur in der Form der Successivgründung erfolgen
konnte, ist jetzt, da auch Kommanditisten als Mitaründer auftreten können, auch eine
Simultangründung möglich.
3. Organisation. Die K. G. a. A. hat eine körperschaftliche Organisation, die
sich von der Organisation einer A.G. dadurch unterscheidet, daß es an einem Vorstande
fehlt. Geborene Vertreter und Geschäftsführer sind vielmehr die p. h. G., die im all—
zemeinen die Rechte und Pflichten von p. h. G. einer K.G. haben (Modifikationen des
Konkurrenzverbotes in 8 326). Allein damit verbinden sie in Ansehung des Vereins—
—
rechtlichen Verantwortlichkeit wie Vorstandsmitglieder unterworfen (K 825). Ganz nach
den Regeln des Aktiengesellschaftsrechts ist die Generalversammlung eingerichtet.
Sie umfaßt jedoch nur die Kommanditisten und ist daher keineswegs herrschendes, sondern
nur mitherrschendes Organ des Vereins; ihre Beschlüsse bedürfen in allen Angelegenheiten,
in denen bei der K. G. ein Gesellschaftsbeschluß erforderlich ist, der Zustimmung der p. h.
G.; nur die (über das bei gewöhnlichen Kommanditisten gegebene Maß erweiterten)
Kontrollbefugnisse, insbesondere das Recht auf Bestellung von Revisoren, und die Geltend—
machung von Rechten des Vereins gegen andere Organe stehen der G.V. oder einer
Minderheit von Aktionären selbständig zu (8327). Als selbstündiges Kontrollorgan des
Vereins fungiert ein durchaus nach Alktiengesellschaftsrecht gebildeter Aufsichtsrat,
der hier zugleich regelmäßig die Beschlüsse der Kommanditisten auszuführen und die Ge—
jamtheit der Kommanditisten den p. h. G. gegenüber zu vertreten hat (8 328).
4. Innere Rechtsverhältnisse. Das Verhältnis der p. h. G. unter—
zinander und gegenüber der Kommanditistengesamtheit richtet sich nach dem Recht
der K.G.; insoweit schließt also dieser Verein ein Gesellschaftsverhältnis ein. Da—
gegen gilt für das Verhältnis zwischen dem Verein und seinen Organen und Mit—
gliedern Aktiengesellschaftsrecht. Die einzelnen Kommanditisten haben durchweg die Rechte
und Pflichten von Aktionären einer A.G. Die p. h. G. stehen ihnen, soweit sie zu—
gleich Aktionäre sind, in vermögensrechtlicher Hinficht gleich, entbehren aber des Stimm—
rechts. Im übrigen bestimmen sich ihre Anteile am Vereinsvermögen und an Gewinn
und Verlust nach dem Recht der K.G.; doch dürfen sie, so lange eine ihre Kapitalanteile
Enchklobvädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.
        <pb n="952" />
        362

II. Zivilrecht.

übersteigende Unterbilanz vorhanden ist, kein Geld auf ihren Kapitalanteil beziehen; auch
ist von dem auf sie fallenden Gewinn der gesetzlich vorgeschriebene Abzug für den
Reservefonds zu machen (8 829).
. Außere Rechtsverhältnisse. Die K.G. a. A, ist nach heutigem Recht
eine juristische Person; den Glaͤubigern aber haften neben ihr unmitttelbar und un—
— haften in gleichem Umfange wie Aktionäre
einer A.G.
6. Veränderung. Während der Wechsel in der Person der Kommanditisten
rür den Bestand der K.G. a. A. unerheblich ist, hat der Eintritt oder das Ausscheiden
eines p. h. G.s gleiche Bedeutung wie bei der K.G. Das Ausscheiden eines p. h.
G.s ist aber, abgesehen von einer durch die Kommanditistengesamtheit und die übrigen
p. h. G. erwirkten Ausschließung, überhaupt nur zulässig, soweit es in der Satzung
horgesehen ist. Eine Satzungsänderung und eine Erhöhung oder Herabsetzung des
Grundkapitals erfolgt nach Akliengesellschaftsrecht mit der Maßgabe, daß der qualifizierte
Versammlungsbeschluß der Zustimmung der p. h. G. bedarf. Als bloße Veränderung
st im neuen H.G.B. auch die Umwandlung der K.G. a. A. in eine A.G. geregelt
88 332 834).
7. Beendigung. Die Auflösungsgründe richten sich nach dem Recht der K.G.;
aur fällt die Aufloͤsung durch den Konkurs eines Kommanditisten und durch Kündigung
eines Glaäubigers weg; auch steht das Kündigungsrecht der Kommanditisten, ihr Mit—
bestimmungsrecht bei einem Auflösungsbeschluß und ihr Antragsrecht auf gerichtliche Auf—
öfung hier nur der mit mindestens Dreiviertelmehrheit beschließenden Generalversammlung
zu (8 8380). In Preußen kann auch eine K.G. a. A. durch verwaltungsgerichtliches
Urtell aufgelöst werden (A. G. Art. 4). Die Wirkungen der Auflösung richten sich nach
Aktiengesellschaftsrecht; zu Liquidatoren sind der Regel nach hier die p. h. G. und eine
der Dehrere von der Generalversammlung gewählte VPersonen berufen (8 831).
Dritter Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
358. Begriff, Geschichte und Wesen.
1. Begriff. Die G. m. b. H. ist ein in das Handelsregister eingetragener
Verein, bei dem sämtliche Mitglieder mit Einlagen auf ein Stammkapital beteiligt sind
ind kein Mitglied für die Vereinsverbindlichkeiten persönlich haftet. Sie kann für jeden
eln zuläsfigen Zweck errichtet werden (K 1), ist aber stets Handelsgesellschaft (F 13
. 3).
2. Geschichte. Diese Gesellschaftsform ist durch das R.G. v. 20. April 1892
neue Fassung v. 20. Mai 1898) geschaffen worden, um neben der A.G. eine freiere
und einfachere Form der Kapitalgenossenschaft darzubieten. Ihr Recht lehnt sich an das
Aktiengesellschaftsrecht an, hat aber auch aus dem Recht der o. H.G., der eingetragenen
Genossenschaft und der bergrechtlichen Gewerkschaft geschöpft.
3. Wesen. Die G. m. b. H. ist gleich der A.G. eine als rechtsfähiger Verein
rnerkannte Kapitalgenossenschaft. Sie ist aber einerseits eine Genossenschaft mit weit
invollkommenerer Körperschaftsverfassung und noch stärker entwickelten Sonderrechtsverhält⸗
nissen, steht daher einer bloßen Gesellschaft näher. Anderseits ist ihr kapitalistischer Bau
minder scharf ausgeprägt, weil die Verkörperung der Mitgliedschaften in Wertpapieren
und somit deren Unterwerfung unter den fahrnisrechtlichen Verkehr wegfällt. Diese
Vereinsform kann für beliebige Zwecke benutzt, sie kann von zwei Gesellschaftern für ein
geringfügiges gemeinschaftliches Unternehmen verwandt, aber auch für ein Großunter—
nehmen mit zahlreichen Beteiligten gewählt werden, sobald nur auf die Ausgabe börsen⸗—
mäßiger Anteilscheine verzichtet wird.
Literatur: Komm. v. Neukamp (1898); Hergenhahn (4 Aufl. Liebmann 1809);
Parisius u. Crüger . Aufl. 1898); Maurer (2. Auft. Birkenbihl 18909); R. Esser E, Aufl.
1898); Förtsch (2. Aufl. 1899); Staͤub (190833 Cofack 8 122. E. Rosenthal, Handwörterb.
der Staatswiss. IV 216ff.
        <pb n="953" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 963

559. Rechtsgrundsätze.
J. Grundlagen. Die G. m. b. H. beruht gleich der A.G. auf der doppelten
Grundlage eines in Anteile zerlegten Kapitals von bestimmtem Nennbetrage, das hier
Stammkapital heißt, und der genossenschaftlichen Organisation der Teilhaber.
Das Stammkapital muß mindestens 20600 Mark betragen; es muß gedeckt
sein durch Stammeinlagen, deren jede mindestens 500 Mark betragen muß, aber auch
zuf einen höheren durch 100 teilbaren Betrag in Mark lauten kann (8 5). Jeder
Slammeinlage entspricht ein verhältnismäßiger Geschäftsanteil (8 14).
Die genossenschaftliche Organisation muß durch einen Gesellschaftsvertrag,
der in Wahrheit Vereinssatzung ist, hergestellt sein; er bedarf des Abschlusses in gericht⸗
licher oder notarieller Form und der ünterzeichnung durch sämtliche Gesellschafter und
muß die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens und die
Beträge des Stammkapitals und jeder Stammeinlage enthalten (88 2-8). Die Firma
muß, wenn nicht eine mit einein fremden Geschäft erworbene Firma fortgeführt wird,
Sachfirma oder Kollektivfirma sein, stets aber den Zusatz „mit beschränkter Haftung“
aufnehmen (8 4). Unerläßlich ist ferner die Bestellung eines oder mehrerer Geschäfts⸗
führer, sei es im Gesellschaftsvertrage oder sei es doch vor der Anmeldung (8 6).
2. Entstehung. Die G. m. b. H. entsteht mit der Eintragung in das Handels⸗
register; wer vorher in ihrem Namen handelt, haftet persönlich (H.11). Die Eintragung
erfolgt auf gehörige Anmeldung, bei der der Gesellschaftsvertrag, die Legitimation der
Geschaäftsführer und eine Gesellschafterliste einzureichen ist (9 8). Bedarf der Gegen—
stand des Unternehmens der Staatsgenehmigung, so ist auch die Genehmigungsurkunde
beizubringen (d 8 Abs. 183. 4). Die Anmeldung darf überdies nicht erfolgen, bevor
auf jede in Geld zu leistende Stammeinlage ein Viertel, mindestens aber der Betrag von
250 Mark eingezahlt ist (87); die Anmeldenden haben zu versichern, daß diese Leistungen
bewirkt sind und ihr Gegenstand sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer be—
findet, und haften für die Richtigkeit ihrer Angaben (mit fuͤnfjaͤhriger Verjährungsfrist)
versönlich und als Gesamtschuldner (ß 8 Abs. 2, g 9). Sacheinlagen und auf die
Stammeinlagen zu verrechnende Vergütungen für übernommene Vermögensgegenstände
sind zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrage genau festgesetzt sind (8 5 Abs. 4); irgend
eine Prüfung findet hier nicht statt. Die Eintragung erstreckt sich auf die wesentlichen
Punkle des Gesellschastsvertrages und die Personen der Geschäftsführer, die Veröffent—
lichung auch auf etwaige Sacheinlagen oder Vermögensübernahmen (8 10: über Zweig—
niederlassungen 8 12).
z MNitgliedschaft. Die Mitgliedschaft knüpft sich an die Geschäftsanteile, die
unter einander ungleich sein können. Ursprünglich kann jeder Gesellschafter nur einen
Geschäftsanteil erwerben (8 5); später kann er weitere Geschäftsanteile hinzuerwerben,
die aͤber ihre Selbständigkeit behalten (F9 15 Abs. 2). Die Geschäftsanteile sind vererblich
und, vorbehaltlich satzungsmäßiger Beschränkungen, frei veräußerlich; die Abtretung erfolgt
durch dinglichen Vertrag in gerichtlicher oder notarieller Form; gleicher Form bedarf der
obligatorische Veräußerungsvertrag, dessen Formmangel aber durch formgerechte Abtretung
geheilt wird (F 15). Der Gesellschaft gegenüber wird die Veräußerung erst durch An—
meldung und Nachweis wirksam, doch haftet ihr der Erwerber schon vorher neben dem
Veräußerer für Einlagerückstände (9 16). Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist, sofern
der Betrag rund bleibt und nicht unter 500 Mark sinkt, bei Veräußerung oder Erbgang
mit schriftlicher Genehmigung der Gesellschaft zulässig; die Satzung kann für den Fall
der Veräußerung an ein Mitglied und des Erbganges die Genehmigung erlassen, aber
auch die Teilung ganz ausschließen (5 17). Steht ein Geschäftsanteil mehreren ungeteilt
zu, so sind sie nur zu gesamter Hand berechtigt, aber solidarisch verpflichtet (F 18).
4. Organisaͤtion. Die Organisation ist in der Hauptsache der Satzung über—
lassen; das Gesetz hat nur einzelne teils zwingende teils nachgiebige Vorschriften.
a) Oberstes Organ ist mangels anderer Bestimmung die Versammlung der
Gesellschafter, die aber durch schriftliche Abstimmung ersetzt werden kann, wenn alle
Gesellschafter in der Sache oder doch über diese Abstimmungsart einig sind. Die Ver—
41*
        <pb n="954" />
        464

II. Zivilrecht.

sammlung muß gehörig berufen in, kann aber ohne gehörige Berufung beschließen,
wenn alle Gesellschafter anwesend sind. Hinsichtlich der Fälle der Berufung, des Minder—
heitsrechts auf Berufung und der Ankündigung der Tagesordnung gelten ähnliche Vor—
chriften wie bei der A.G.; Form der Berufung ist aber hier die spezielle Ladung durch
eingeschriebenen Brief. Die Beschlußfassung erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, wobei je 100 Mark Geschäftsanteil eine Stimme geben. Eine Vollmacht zur
Stimmabgabe fordert Schriftform. Das Stimmrecht ruht bei Interessenkollision. Die
Zuständigkeit der Versammlung erstreckt sich wie bei der A.G. auf die Beschlußfassung in
Gefellschaftsangelegenheiten, die Kontrolle der Geschäftsführung und die Vertretung der
Gesellschaft gegen die Geschäftsführer, umfaßt aber auch die Bestellung eines Prokuristen
oder Generalhandlungsbevollmächtigten. (Vgl. 88 45-61.)
bp) Notwendiges Organ sind Geschäftsführer, die durch den Gesellschafts—
bertrag bestimmt sein können, sonst durch Beschluß oder in anderer satzungsmäßig
vorgesehener Weise bestellt werden. Sie können Gesellschafter oder Fremde sein. Ihre
Bestellung ist jederzeit widerruflich, doch kann der Gesellschaftsvertrag die Zulässigkeit des
Widerrufs auf den Fall eines wichtigen Grundes beschränken. Die Funktionen der
Geschäftsführer gleichen denen des Vorstandes der A.G.: nach außen unbeschränkte und
inbeschränkbare, jedoch im Zweifel nur kollektive Vertretung, nach innen Beschluß—
ausführung, Leitung, Buchführung und Aufstellung gehöriger Bilanzen. Eine Veröffent—
lichung der Bilanzen ist hier (außer bei Bankgeschaäften) nicht vorgeschrieben. Bei Ver—
iehung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes sind sie der Gesellschaft ver—
antwortlich. (Vgl. 88 36 -44.)
e) Sonstige Organe kann die Satzung anordnen. Ist ein Aufsichtsrat zu
bestellen, so gilt für ihn im Zweifel Aktiengesellschaftsrecht (F 52). — Für alle Organe
sauch anmeldende Mitglieder) besteht ein Sonderstrafrecht (8 82-84).
5. Innere Rechtsverhältnisse. Die G.m. b. H. begründet ähnliche genossen—
schaftliche Rechtsverhältnisse wie die A.G.: doch ist der Satzung auch hier freierer
Spielraum gelassen.
a) Mitgliedschaftspflichten. Neben der Kapitaleinlagepflicht können den
Gesellschaftern beliebige andere Verpflichtungen gegen die Gesellschaft auferlegt werden,
nüssen aber im Gesellschaftsvertrage festgesetzt sein (F 8 Abs. 2).
Die Verpflichtung zur Einzahlung der Stammeinlagen ist in Ansehung
der Verzugsfolgen, der Haftung von Rechtsvorgängern, des Verwirkungsverfahrens und
des unbedingten Befreiungsverbotes ganz ähnlich wie die Einlagepflicht des Aktionärs
geregelt (86 19 —28, 25). Es besteht aber der Unterschied, daß hier ein Fehlbetrag, der
veder vom Zahlungspflichtigen eingezogen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt
werden kann, von den übrigen Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile
aufzubringen ist (&amp;amp; 24).
Zum Unterschiede von der A.G. kann hier durch den Gesellschaftsvertrag eine
Nachschußpflicht der Gesellschafter begründet werden. Die Einforderung von Nach—
schüssen kann dann nur durch Gesellschaftsbeschluß erfolgen. Die Nachschüsse werden nach
Heschäftsanteilen umgelegt. Ist die Nachschußpflicht unbegrenzt, so kann sich der Gesell—
schafter, ähnlich wie der Gewerke von der Zubuße, dadurch befreien, daß er binnen einem
Monat seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt; die Gesellschaft, die
ihrerseits nach einmonatigem Verzug die Zurverfügungstellung als erfolgt ansehen und
dies dem Gesellschafter erklären kann, hat dann binnen einem Monat den Anteil öffentlich
berkaufen zu lassen und einen etwaigen Überschuß dem Gesellschafter herauszugeben;
bermag sie auf diesem Wege ihre Befriedigung nicht zu erlangen, so fällt ihr der Anteil
an und kann von ihr für eigne Rechnung verkauft werden. Ist die Nachschußpflicht auf
einen bestimmten Betrag beschränkt, so gellen im Zweifel für den Verzugsfall die strengeren
Vorschriften für Stammeinlagen; der Gesellschaftsvertrag kann auch bei unbeschränkter
Nachschußpflicht einen begrenzten Teil unter Stammeinlagenrecht stellen. (Vgl. 88 26—-28.)
bp) Mitgliedschaftsrechte. Jedem Gesellschafter steht außer dem Anteil am
Vereinsleben im Zweifel ein Anfpruch auf einen dem Geschäftsanteil entsprechenden Teil
        <pb n="955" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 965

des jährlichen Reingewinnes zu (F 29). Dagegen darf niemals etwas vom Stammkapital
an einen Gesellschaster ausgezahlt werden; eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht
zur Deckung von Verlusten am Stammkapital erforderlich sind, zurückerstattet werden,
eboch erst drei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses (d 803. Was
ein Gesellschafter diesen Vorschriften zuwider empfangen hat, muß er der Gesellschaft
erstatten; insoweit dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, schützt ihn auch
zuter Glaube nicht und trifft die übrigen Gesellschafter eine subsidiäre verhältnismäßige
Deckungspflicht; Befreiung ist unzulässig, die Ersatzansprüche der Gesellschaft verjähren
aber in fünf Jahren (9 8319. Im übrigen braucht der Gesellschafter das, was er in gutem
Glauben als Gewinnanteil bezogen hat, auch hier niemals herauszugeben (8 832).
6. Außere Rechtsverhälinisse. Die G. m.b. H. ist eine juristische Person
(8 13 Abs. 1). Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschafts⸗
bermögen (8 18 Abs. 2). Eine unmiitelbare Haftung der Gesellschafter und der Organe,
wie bei der A.G., besteht hier nicht. Zum Gesellschaftsvermögen aber gehören die An—
sprüche der Geselischaft gegen Miiglieder und Organe, die hier insoweit, als es zur
Zefriedigung der Glaubiger erforderlich ist, einerseits auch gegen gutgläubige Gesellschafter
begründet sind (Z 81), anderseits von Verzichten oder Vergleichen nicht berührt und durch
deheeiahe nicht ausgeschlossen werden (99 Abs. 2, 8 48 Abs. 8, 864 Abs. 2,
g 73 Abs. 8).
7. Veränderung. Die G. m. b. H. wird in ihrem Bestande durch den Wechsel
der Gesellschafter und der Geschäftsführer nicht berührt; doch ist jährlich eine Gesell⸗
schafterliste einzureichen (F40) und jede Veränderung hinsichtlich der Geschäftsführer zur
Eintragung anzumelden (G 89).
JFede Abanderung des Gesellschaftsvertrages fordert einen mindestens
mit Dreiviertelsmehrheit gefaßten Gesellschaftsbeschluß und Eintragung ins Handelsregister;
uüberdies, wenn Sonderrechte beeinträchtigt oder Leistungspflichten erhöht werden, die
Zustimmung aller Beteiligten (98 53—-54).
Eine Erhöhung des Stammkapitals erfolgt im Wege der Satzungsänderung
durch Schaffung neuer selbständiger Geschäftsanteile auf Grund neuer Stammeinlagen,
sar deren gleiche Vorschriften wie für die ursprünglichen Stammeinlagen gelten
88 5567).
Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die nur zulässig ist, wenn die
Mindestbeträge von Stammkapital und Stammeinlagen erhalten bleiben, fordert gleiche
Sicherung der Gläubiger wie die Liquidation und darf frühestens nach Ablauf des
Sperrjahres eingetragen werden (8 58)
Die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Herabsetzung des Stammkapitals
darf nur, wenn hierfür das Stammkapital nicht angegriffen wird, auf Grund des Ge—
sellschaftsvertrages und wider den Willen des Gesellschafters nur auf Grund einer vor
hem Erwerb des Anteils getroffenen Festsetzung erfolgen (F 84). Eigne Geschäftsanteile
darf die Gesellschaft nur nach Volleinzahlung der Stammeinlagen und immer nur aus
einem Vermögensüberschuß über das Stammkapital erwerben (8 38).
8. Beéendigung. Die Auflösung der G. m.b. H. erfolgt durch Ablauf einer
im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit, durch einen mangels anderer Bestimmung Drei—
biertelsmehrheit fordernden Beschluß, durch Konkurseröffnung und aus satzungsmäßigen
Gründen (8 60); ferner aus einem wichtigen Grunde auf Klage von Gesellschaftern, die
zusammen ein Zehntel des Stammkapitals vertreten, durch gerichtliches Urteil (K 61);
ndlich, wenn die Gesellschaft durch gesetzwidrige Beschlüsse oder wissentliche Duldung
rechtswidriger Handlungen der Geschäftsführer das Gemeinwohl gefährdet, auf Betreiben
der Verwaltungsbehörde durch verwaltungsgerichtliches (event. landagerichtliches) Urteil
62).
Die Wirkungen der Auflssung sind ähnlich wie bei der A. G. geregelt. Ab—
gesehen vom Falle des Konkurses (88 68—64) ist die Auflösung einzutragen und dreimal
Aunter Aufforderung der Gläubiger öffentlich bekannt zu machen (F 685). Hierauf findet
regelmäßig die Liquidation statt (88 66—74). Die Verteilung des Reinvermögens. die
        <pb n="956" />
        66

II. Zivilrecht.

auch hier frühestens nach Ablauf des gesperrten Jahres zulässig ist, erfolgt mangels
anderer Bestimmung nach Geschäftsanteilen.
9. Nichtigkeit. Für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch einen Gesell—
schafter, einen Geschäftsführer oder ein Aufsichtsratsmitglied wegen wesentlicher Grund—
mängel und für die Wirkungen der Nichtigkeitsklage gilt im wesentlichen gleiches wie
bei der A.G.; doch ist die Heilung heilbarer Mängel hier nur durch einstimmigen Beschluß
der Gesellschafter möglich ( 75 —77).

Fünftes Kapitel.
Die eingetragene Genossenschaft.
*60. Begriff, Geschichte und Wesen.
J. Begriff. Die e. G. ist ein auf die Förderung des Erwerbes oder der
Wirtschaft seiner Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes gerichteter Verein
von nicht geschlossener Mitgliederzahl, der durch Eintragung in das Genossenfchaftsregister
eine mit Kaufmannseigenschaft verbundene besondere Rechtsstellung erlangt hat.
Zu ihren Begriffsmerkmalen gehört es also, daß sie im Gegensatz zu den
Kapitalvereinen ein grundsätzlich offener Verein ist, der freilich tatsächlich sich geschlossen
jalten kann, und notwendig und ausschließlich auf einen wirischaftlichen Zweck gerichtet
fsein muß. Dieser Zweck aber muß in der wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder
mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes (nicht z. B. bloß durch Vermittler—
rätigkeit oder Auskunfterteilung) bestehen. Die e. G. ist ein wirtschaftlicher Gegen—
seitigkeitsverein, dessen Lebensaufgabe sich in einem nach innen gerichteten Geschäftsverkehr
konzentriert. Das Gesetz führt als „namentlich“ hierher gehörig verschiedene Arten von
Genossenschaften auf: „Kredit- und Vorschußvereine“, also Vereine, die auf Grund des
bergemeinschafteten Mitgliederkredits die Kreditbedürfnisse der einzelnen Mitglieder durch
Kreditgeschäfte mit ihnen befriedigen; „Konsumvereine“, die den gewöhnlichen Lebens—
oder Wirtschaftsbedürfnissen der Mitglieder durch Anschaffung im großen und und Ablaß
im kleinen dienen; gewerbliche oder landwirtschaftliche „Rohstoffvereine“ für gemeinschaft—
liche Materialbeschaffung, Werkgenossenschaften für Beschaffung und gemeinschaftliche
Benutzung von Betriebsgegenständen (Maschinen, Anlagen u. s. w.) und „Absatzgenossen⸗
schaften oder Magazinvereine“ für gemeinschaftlichen Verkauf der Erzeugnisse; „Produktiv—
genossenschaften“ für Produktion und Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung; Vereine
zur Herstellung von Wohnungen (8 1). Natürlich müssen alle solche Vereine außer den
durch ihren Zweck geforderten Geschäften mit ihren Mitgliedern andere Geschäfte (Hilfsgeschäfte)
 mit Dritten abschließen. Daß sie nebenbei auch ihren Zweckgeschäftsbetrieb auf
Nichtmiiglieder ausdehnen, ist nicht ausgeschlossen, muß aber im Statut ausdrücklich
zugelassen sein (98 Abs. 13. 5; nur bei Kreditvereinen darf die regelmäßige Darlehnszewährung
 und bei Konsumvereinen (mit einer Ausnahme zu Gunsten landwirtschaftlicher
Konsuͤmvereine ohne offenen Laden) der regelmäßige Warenkauf überhaupt nicht an
Fremde erfolgen (9 8 Abs. 2—4).
Im Gegensatz zu den eigentlichen Handelsgesellschaften ist die e. G. nicht auf eine
einzige Haftungsart beschränkt. Vielmehr sind dreierlei Haftungsarten möglich,
indem die e. G. als Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht (m. u. H.), mit unbe—
schränkter Nachschußpflicht (m. u. N.) oder mit beschränkter Haftpflicht (m. b. H.) errichtet
werden kann. Immer ist die Haftung der Genossen zwar solidarisch, aber höchst subsidiär;
hei der ersten und zweiten Form ist sie unbeschränkt, bei der dritten durch eine Haft—
summe begrenzt; bei der ersten und dritten Form besteht sie unmittelbar gegenüber den
Bläubigern, bei der zweiten nur gegenüber dem Verein (8 2).
2. Geschichte. Das Recht der e. G. ist von der deutschen Gesetzgebung geschaffen,
um den aus der sog. Genossenschaftsbewegung hervorgegangenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
 ein geeignetes Rechtsgewand darzubieten. Diese Genossenschaften wurden
        <pb n="957" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 967

zuerst besonders von Schulze-Delitzsch (180801888) ins Leben gerufen, später in
berschiedener Weise ausgebaut und (namentlich durch Raiffeisen) auch ländlichen Ver—
hältnissen angepaßt. Sie sind vor allem auf die soziale Erhaltung und Hebung der
Attleren ung unteren Volksschichten durch Selbsthilfe im Wege der freien Assoziation
berechnet und blühen heute in reicher Fülle in den Städten wie auf dem Lande.
Die gesetzliche Regelung erfolgte auf Grund eines zuerst ergangenen preuß.
Ges. von 1867 durch das Nordd. BGE. 3. 4. Juli 1868, das später zum Reichsgesetz
erhoben wurde (in Bayern erst 18783). Dieses Gesetz erkannte aber nur Genossenschaften
mit unbeschränkter Haftung an. Die Zulassung von Genossenschaften mit beschränkter
Haftung in Sachsen (durch G. v. 158, Juni 1868) und Bayern (durch G. v. 28. Apr.
869 Aber „registrierte Gesellschaften“) wurde sogar, wennschon unter Schonung der
bestehenden Vereine, wieder beseitigt. Nach langem Streit siegte in diesem Punkte die
treiere Meinung. Nunmehr erging das neue R.G. v. 1. Mai 1889, das auch sonst
reformierend eingriff. Einzelne Anderungen brachte das R.G. v. 12. Aug. 1896 und
das EG. Art. 10 zum H. G. B. (neue Fassung vom 20. Mai 1898).
Das Genossenschaftsgesetz übt auf die dazu geeigneten Vereine keinen Zwang
zur Eintragung aus. Solche Vereine können daher, wenn sie es vorziehen, unter der
herrschaft des bürgerlichen Rechts debleiben. Rechtsfähigleit erlangen sie dann nur durch
saatliche Verleihung (B. G. B. 8 22). Doch können sie auch als nicht rechtsfähige Vereine
leidlich bestehen (B.G.B. 8 54). Kreditgenossenschaften für den Realkredit sind vielfach
als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingerichtet.
Die Form der e. G. war an sich auch Versicherungsvereinen auf Gegen—
seitigkeit zugänglich. Das R.G. v. 12. Mai 1901 schont eingetragene Genossenschaften
dieser Art (g 102), hat aber ihre Reubildung abgeschnitten (8 6). Die erforderliche
taatliche Erlaubnis zum Betriebe der Mitgliederversicherung darf nur solchen Vereinen
leiut Perden, die in der neu geregelten besonderen Form des „Versicherungsvereins auf
Begenseitigkeit“ (88 1888) errichtet find. Diese Vereine erlangen die Rechtsfähigkeit
durch die staatliche Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe (dJ15). Sie treten, obschon sie keine
Kaufleute sind, unter Kaufmannsrecht (oben 8 15 3. 8) und werden ins Handelsregister
eingetragen (88 80 —88). Doch gilt dies nicht für kleinere Versicherungsvereine (8 538).
Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben mit der e. G. den Charakter der
wirtschaftlichen Personalgenossenschaft gemein, ihr Recht ist aber eigentümlich gestaltet
Darfiellung im Versicherungsrecht). Neben ihnen sind als private Verbände für gegen⸗
seitige Krankenversicherung die eingeschriebenen Hilfskassen anerkannt. Außerdem aber
bestehen öffentlichrechtliche Versicherungsverbände nach Reichsrecht (für Arbeiterversicherung)
und Landesrecht (Knappschaften, öffentliche Feuerversicherung u. s. w.).
3. Wesen. Die e. G. ist eine wirtschaftliche Personalgenossenschaft. Sie ist eine
Genossenschaft, daher ein rechtsfähiger Verein, aber mit stark ausgeprägten Sonderrechten
und Sonbverpflichten der Glieder. Sie ist eine Personalgenossenschaft, nicht (wie oft
angenommen wird) ein Kapitalverein; gleich allen Gegenseitigkeitsvereinen bezweckt sie die
Steigerung persönlicher Kräfte durch Vergemeinschaftung und ist daher grundsätzlich auf
die Persönlichkeit gebaut. Sie ist jedoch eine streng wirtschaftliche Personalgenossenschaft
und deshalb darauf angelegt, aus sich heraus eine Vermögensgemeinschaft zu entwickeln,
die sich in Kapitalguthaben der Mitglieder ausdrückt; nur ist im Gegensatz zu den
Kapitalvereinen die Vermögensbeteiligung nicht Grundlage, sondern Ausfluß der
Mitaliedschaft.

Literatur: Gierke, Genossenschaftsr. J 1030ff. Rosenthal, Die Kredit-, Erwerbs- und
Wirthschaftsgenossenschaften, 1871. v. Sicherer, Die Genossenschaftsgesetzgebung in Deutschland, 1872.
Wolff b. Endemann J 88 1432 162. Schulze-Delitz sch, Streitfragen im deutschen Genossenschafts⸗
recht, 1880. Goldschmidt, Erwerbs⸗ und Wirihschaftagenofsenschaften, 1882. Reinartz, Die e. G.
als Korporation, 1882. — Kommentare zum Genoss.-Ges. v. 1884 von Parisius u. Crüger,
2. Aufl. 1805; Pröbst 1889; Maurer 1890; Josl, 1890; O. Richter 1897; Bonschad 1897.
holoischmidt, Die Haftpflicht der Genossen und das Umlageverfahren, 1888; 83. f. 5* XXXVI
d angesed g 124 126 — üÜber Versicherungsvereine a. GSievers, Z. f. ß. K. &amp;amp;LVIII 251 fi.
        <pb n="958" />
        68

II. Zivilrecht.

Ausländ. Ges.: dem deutschen Recht verwandt Oesterr. G. v. 9. April 1878, vgl. Stroß,
Das Oesterr. Genossenschaftsr. 1887; Schweiz. O.R. Art. 678— 715; Ungar. H.G. B. 88 203- 257. -
In England Spezialgesetze für die einzelnen Gattungen. — In Frankreich seu Ges.v. 203. Juli 1867
die Rechtsform eines modifizierten als société à capital variable. — Vgl. H. Crüger
im Handwörterb. der Staatswiss. III 734ff.

8 61. Erxrichtung. Ein als Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft eingerichteter
Verein, der die Rechte einer e. G. erwerben will, muß eine vom Gegenftande des Unter—
aehmens entlehnte Firma, die einen die Haftungsart kennzeichnenden Zusatz enthalten
muß, dagegen einen Personennamen nicht enthalten darf, führen (F 8), aus mindestens
sieben Genossen bestehen (8 4), ein schriftliches Statut besitzen (ß 5) und einen Vorstand
und einen Aufsichtsrat, deren Mitglieder Genossen sind, haben (F 9). Das Statut muß
die wesentlichen Bestimmungen treffen (88 6—7) und gewisse besondere Bestimmungen,
falls sie getroffen sind, ausnehmen (F 8). Auf Grund gehöriger Anmeldung durch den
Vorstand (unter Einreichung des von den Genossen unterzeichneten Statuts, einer Genossen⸗
liste und der Urkunden über die Organbestellung) erfolgt die Eintragung des Statuts
und der Vorstandsmitglieder in das Genossenschaftsregister, das beim Gericht in ähnlicher
Weise wie das Handelsregister geführt wird, und die Veröffentlichung eines Auszuges
(88 10—-12, über Zweigniederlassungen 8 14, über die Regifterführung Bekanntmachung
des Bundesrats v. 1. Juli 1899). Mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister
hres Sitzes erlangt die Genossenschaft die Rechte einer e. G.; vorher hat sie diese Rechte
nicht (9 13), kann jedoch bereits zu Recht bestehen und erfährt dann nur eine Veränderung
R.O.H.G. XXI IOs ff.).

862. Mitgliedschaft. Mitglieder sind die „Genossen“ (im Ges. v. 1868 „Genossen—
schafter“); Genossen können Einzelpersonen und Verbandspersonen sein: eine e. G. kann
ogar ausschließlich aus e. G.en bestehen.
1. Erwerb. Die Mitgliedschaft wird durch Teilnahme an der Errichtung oder
päteren Eintritt erworben. Der Eintritt fordert schriftliche unbedingte Beitrittserklärung,
Zulassung durch den Verein, Einreichung bei Gericht und Eintragung in die dort auf—
»ewahrte Genossenliste; erst mit der Eintragung entsteht die Mitgliedschaft (8 15). Das
Statut kann die Zulassung an beliebige Erfordernisse (z. B. Zugehörigkeit zu einer be—
timmten Gattung von Gewerbtreibenden) knüpfen und beliebigen Organen übertragen.
Sollen Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz in einem bestimmten
Bezirk geknüpft sein, so muß dies im Statut ausdrücklich festgesetzt werden (8 8 Abs. 1
3.1). Ein Recht auf Zulassung hat auch der nicht, der die satzungsmäßigen Erforder—
aisse erfüllt (vgl. indes RGer. XLVII Nr. 18).
2. Inhalt. Die Mitgliedschaft gewährt als personenrechtliches Verhältnis Anteil
am Vereinsleben, äußert sich aber notwendig zugleich in einer vermögensrechtlichen Be—
ceiligung durch Haftung einerseits (9 28) und durch einen Geschäftsanteil anderseits
(3 7 8. 2). „Geschäftsanteil“ heißt der satzungsmäßige Höchstbetrag, bis zu dem der
Genosse sich durch Einlagen beteiligen kann. Aus der wirklichen Beteiligung entsteht das
durch Zuschreibungen wachsende und durch Abschreibungen schwindende „Geschäftsguthaben“,
das jeder Genosse bilden muß. Das Geschäftsguthaben ist ein mit der Mitgliedschaft
verwobenes und genossenschaftlich gebundenes Forderungsrecht auf einen bestimmten
Geldbetrag, das eine sonderrechtliche Anwartschaft auf Auszahlung aus dem Reinvermögen
im Falle des Ausscheidens oder der Auflösung gibt und im Zweifel überdies den Gewinn—
anteil bestimmt.
3. Umfang. Die Mitgliedschaften sind in personenrechtlicher Hinsicht einander
gleich, können aber in vermögensrechtlicher Hinsicht vermöge ungleicher Höhe der Geschäftsguthaben
 eine ungleiche Beteiligung gewähren. Mehrfache Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
Während aber bei der e. G.em. u. H. und m. u. N. auch der Erwerb mehrerer Geschäftsanteile
 durch einen Genossen unzulässig ist (88 119, 126), kann bei der e. G. m. b. H.,
bei der der Geschäftsanteil zugleich das Mindestmaß der Haftsumme bestimmt, das Statut
die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen bis zu einer Höchstzahl gestatten; doch ist
        <pb n="959" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 969

der Erwerb neuer Geschäftsanteile erst nach Vollerreichung der alten zulässig und kommt
nur in den Formen des Eintritts durch Eintragung in die Genossenliste zu stande
(S8 134- 187).
4. Ubertragung. Die Mitgliedschaft ist unübertragbar. Doch kann mangels
anderer Bestimmung durch schriftliche Ubereinkunft das Geschäftsguthaben von einem Ge—
nossen, der damit austritt, auf einen anderen Genossen, sofern dadurch nicht dessen Geschäfts—
anteil oder bei einer e. G. m. b. H. die Höchstzahl der Geschäftsanteile überschritten wird,
oder auf einen neu eintretenden Genossen übertragen werden; der Wechsel kommt durch
Eintragung in die Genossenliste zu stande (986 76, 188). Durch den Tod erlischt die
Mitgliedschaft, wird jedoch von den Erben (von mehreren zu gesamter Hand) bis zum
Schlusse des Geschäftsjahres fortgesetzt (8 77).
5. Beendiguug. Der Genosse hat das Recht, seinen Austritt durch schriftliche
Kündigung zum Schluß des Geschäftsjahres drei Monate vorher zu erklären; das Statut
kann die Kündigungsfrift bis zu zwei Jahren verlängern, im übrigen den Austritt nicht (auch
nicht z. B. durch ein Austrittsgeld, RGer. XXXIII Nr. 16) erschweren (d 65). An Stelle
des Genossen kann dessen Gläubiger das Kündigungsrecht ausüben, wenn er in den letzten
sechs Monaten nach fruchtloser Vollstreckung in das Vermögen des Genossen die Pfändung
und Überweisung seines Guthabens erwirkt hat (F 66). Die Genossenschaft kann den
Genossen aus sahungsmäßigen Gründen und auch ohne besondere statutarische Ermächtigung
wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte und wegen Mitgliedschaft in einer gleich—
artigen Genossenschaft an demselben Ort (bei Vorschuß- und Kreditvereinen auch an einem
anderen Ort) zum Schluß des Geschäftsjahres ausschließen; die Ausschließung wirkt in
personenrechtlicher Hinsicht sofort mit der Absendung der schriftlichen Mitteilung (6 68).
Ist die Mitgliedschaft an den Wohnsitz geknüpft, so kann im Falle der Aufgabe des
Wohnsitzes sowohl der Genosse den Austritt wie die Genossenschaft das Ausscheiden zum
Schluß des Geschäftsjahres schriftlich erklären (8 67). In allen diesen Fällen ist das
Ausscheiden rechtzeitig und gehörig bei Gericht anzumelden und tritt infolge der Ein—
tragung in die Genossenliste mit dem Jahresschlusse (bei verspäteter Eintragung erst mit
dem Schluß des jetzigen Geschäftsjahres) ein; der Genosse oder sein Gläubiger können
zur Sicherung ihres Anspruchs eine Vormerkung eintragen lassen (F 69—-72). Der Tod
des Genossen ist gleichfalls einzutragen; die Beendigung der Mitgliedschaft mit dem Ab⸗
lauf des Gefchäftsjahres tritt aber unabhängig davon ein (8 77).

g 63. Organisation. Die e. G. hat gleich der A.G. notwendig eine General—
versammlung, einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. Dazu tritt hier ein regelmäßiges
Revisionsorgan. Andere Organe kann das Statut vorsehen. Auch kann die e. G. sich
Vertreter bestellen. Allein die Bestellung eines Prokuristen oder eines Generalhandlungs-—D

1. Generalversammlung. Oberstes Organ der e. G. ist die gehörig berufene
Versammlung der Genossen; in ihr hat dem Wesen der Personalgenossenschaft entsprechend
feder Genosse eine Stimme; das Stimmrecht ruht bei Interessenkollision; die Ausubung
durch einen Bevollmächtigten, der immer nur einen Genossen vertreten kann, ist nur
handlungsunfähigen Personen, Gemeinschaften und Verbänden und falls sie von der
Teilnahme ausgeschlossen sind) Frauen gestattet (F 48; Strafe für Stimmenverkauf in
z1515. Fur die Berufung der G. V. gelten ähnliche Regeln wie bei der A.G.; das
Minderheitsrecht auf Berufung steht hier einem Zehniel der Genossen oder einem in der
Satzung bestimmten noch kleineren Teil zu (88 44-46). Die Beschlußfassung erfolgt
mit“ Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit im Statut nichts anderes angeordnet ist
F 8 Abs. 13. 4); 'alle Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht
jedem Genossen und der Staatsbehörde zu gestatten ist (9 47). Die Zuständigkeit der
G. V. umfaßt die Beschlußfassung über die Geschäftsführung, die Vornahme von Wahlen,
die Genehmigung der Bilanz und die Festsetzung von Gewinn und Verlust, die Festsetzung
einer Grenze für Anleihen und Spareinlagen und für Kreditgewährungen an Genossen
und die Festsetung von Zeit und Betrag der nicht schon satzungsmäßig fixierten Ein—
        <pb n="960" />
        970

II. Zivilrecht.

zahlungen auf die Geschäftsanteile (99 48— 50)., Die Anfechtung von Versammlungs⸗
beschlussen ist ähnlich wie bei der A.G. geregelt (88 31-62).
2. Vorftanb. Der Vorstand ist hier wie bei der A.G. das notwendige Ver—
retungs⸗ und Regierungsorgan. Er muß aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen und
kann nur kollektiv eingerichtet sein, so daß mindestens zwei Mitglieder zusammenwirken
müssen; die Mitglieder müssen Genossen (oder doch Genossen einer e G., die Mitglied ist)
ein; sie werden mangels anderer Bestimmung von der G. V. gewählt; Besoldung ist zu—
lässig; die Bestellung ist stets widerruflich (Sß 24-25, 8 9). Hinsichtlich der Anmel—
ung und Eintragung gilt Handelsregisterrecht (88 2829). Die Vertretungsmacht des
Vorstandes ist unbeschränkt und unbeschränkbar, wie bei der A.G. (zß 26-27). Der
Vorstand hat die Geschäfte zu führen und das Vereinsleben zu leiten, bei Konsumvereinen
besondere Maßregeln zur Verhütung des Warenverkaufes an Fremde zu treffen, für Buch⸗
führung, Bilanzaufstellung, Mitgliederliste und gehörige Veröffentlichung der Bilanz und
des Muͤgliederbestandes zu sorgen (58 80— 33). Die privatrechtliche Verantwortlichkeit
der Vorstandsmitglieder ist ähnlich wie bei der A. G. geregelt (Fñ0 8435). Dazu treten
zuch hier Strafdrohungen (86 146-150) und Verwaltungszwang (8 160).
3. Auffsichtsrat. FJür den Auffichtsrat gelten gleiche Regeln wie bei der A.G.;
nur müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats Genossen sein und, dürfen keine Tantieme
heziehen; auch erstrecktt sich die Zuständigkeit des Aufsichtsrats kraft Gesetzes auf die vor—
läufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern, sowie auf die Zustimmung zu jeder
Kreditgewährung an ein Vorstandsmitglied oder zur Annahme eines solchen als Bürgen
88 36 — 41; Strafbestimmungen in 88 146-150).
4. Revisor. Mindestens alle zwei Jahre hat ein sachverständiger Revisor die
Einrichtungen und die Geschäftsführung der e. G. zu prüfen; der Revisionsbericht ist der
G. V. vorzulegen, eine Bescheinigung über die Revision dem Gericht einzureichen. Der
Revisor, der nicht Genosse sein darf und Anspruch auf Ersatz und Vergütung hat, wird
regelmäßig durch einen Verband von Genossenschaften bestellt, dem, wenn er den gesetz⸗
lichen Anforderungen entspricht, die Staatsbehörde oder (bei Erstreckung über mehrere
Slaaten) der Bundesrat das Recht auf Bestellung zu erteilen hat, in bestimmten Fällen
aber wieder entziehen kann. Gehört die e. G. keinem Revisionsverbande an, so bestellt
das Gericht den Revisor auf Antrag des Vorstandes nach Anhörung der Verwaltungs⸗
ehörde. (Vgl. 88 58-64).

864. Innere Rechtsverhältnisse. Die Rechte und Pflichten der Genossen gegenüber der
Genossenschaft richten sich zunächst nach dem Statut, das aber von den grundlegenden gesetz⸗
ichen Vorschriften nur insoweit, als dies ausdrücklich zugelassen ist, abweichen darf (8 18).
1. Bei bestehender Mitgliedschaft sind gliedmäßige und individuelle Rechte
und Pflichten miteinander verwoben.
a) Hinsichtlich der Teilnahme am Vereéinsleben gewährleistet das Gesetz
jedem Genoͤssen das Stimmrecht und die Kontrollrechte (8986 47, 48 Abs. 2). Im übrigen
entscheidet das Statut. Lediglich nach diesem richtet sich namentlich das mitgliedschaftliche
Sonderrecht auf Wirtschaftsförderung durch den satzungsmäßigen Geschäftsverkehr mit der
Benossenschaft (z. B. durch Darlehnsaufnahme oder Spareinlage, Kauf oder Verkauf von
Waren, Sach- oder Wohnungsmiete, Dienstvertrag).
6) Die Vermögensbeteiligung der Genossen muß durch Guthabenbildung
nnerhalb der durch den Geschäftsanteil gezogenen Grenze erfolgen.
Der Genosse ist zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil bis zu dessen Er—
reichung berechtigt und insoweit, als das Statut es vorschreibt, verpflichtet; das Statut
nuß die Einzahlung von mindestens einem Zehntel des Gesamtbetrages nach Betrag und
Zeit bestimmen (8 7 8. 2), während die Realisierung einer weitergehenden Einzahlungs⸗
oflicht dem Versammlungsbeschluß überlassen sein kann (6 580).
Der Genosse hat ferner einen Anteil an Gewinn und Verlust. Doch kann
nicht nur ein Teil des Gewinnes dem Reservefonds, dessen Bildung im Statut vorgesehen
ein muß (8 73. 4), zugewiesen, sondern sogar die Gewinnverteilung überhaupt zu
        <pb n="961" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 971

Gunsten des Reservefonds ausgeschlossen werden (K 20). Die Verteilung erfolgt jährlich
nach Verhältnis der Geschäftsguthaben (im ersten Jahr der Einzahlungen), soweit nicht
das Statut einen anderen Maßstab (z. B. Verteilung nach Köpfen oder bei Konsum—
bereinen Gewinnverteilung nach der Menge der entnommenen Waren) vorschreibt; der
Bewinn wird bis zur Erreichung des Geschäftsanteils dem Guthaben zugeschrieben, der
Verlust abgeschrieben; frühere Gewinnauszahlung kann, im Statut bestimmt sein, darf
aber niemals bis zur Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten Guthabens
stattfinden (4 19). Feste Zinsen dürfen für das Guthaben selbst auf solche Einzahlungen,
die den geschuldeten Betrag übersteigen, nicht vergütet werden (d 21 Abs. 1). Ebenso—
wenig begrundet die Minderung des Guthabens durch Verlust einen Regreßanspruch wegen
freiwilliger höherer Einzahlungen (5 21 Abs. 2). Der nach Erschöpfung aller Guthaben
u deckende Verlust aber trifft mangels anderer Bestimmung die Genossen nach Köpfen (8 78).
Das Guthaben ist gebunden; es darf bei bestehender Mitgliedschaft nicht aus—
gezahlt oder im geschäftlichen Betriebe zum Pfande genommen, eine geschuldete Einzahlung
darf nicht erlassen werden; auch kann der Genosse gegen die letztere nicht aufrechnen
(Z 22 Abs. 223).
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die gliedmäßigen Rechte
und Pflichten, während die mit der Mitgliedschaft verknüpfte Vermögensbeteiligung in ein
freies Schuldverhältnis üubergeht. Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz
aach der Vermögenslage und dem Mitgliederstande im Zeitpunkte des Ausscheidens (der
dets mit dem Schluß eines Geschäftsjahres zusammenfällt); der ausgeschiedene Genosse
oder sein Erbe hat nun einen (zweijähriger Verjährung unterworfenen) Anspruch auf
Auszahlung seines Guthabens binnen sechs Monaten, während er im Falle einer Über⸗
schuldung der G. seinen Anteil am Fehlbetrage an die G. zu zahlen, hat; an den
Refervefonds und das sonstige Genossenschaftsvermögen hat er keinen Anspruch, zur
Schuldendeckung aber braucht er nur beizutragen, soweit das Gesamtvermögen der G.
zicht ausreicht (88 78—574). Wenn die G. binnen sechs Monaten nach Ausscheiden des
Genossen aufgelöst wird, gilt dieses als nicht erfolgt (F 76). Im Falle des Austritts
durch Guthabenübertragung unterbleibt die Auseinandersetzung; erfolgt hier die Auflösung
zinnen sechs Monaten, so tritt nur im Konkursfall eine subsidiäre Haftung für Nach—
cchüsse, die vom Erwerber nicht zu erlangen sind, ein (8 76).

z 65. Äußere Rechtsverhältnijse.
. Die Geénossenschaft ist juristische Person (9 17) und haftet als solche für
hre Verbindlichkeiten mit ihrem ganzen Vermögen. Die Ansprüche der Genossen wegen
hrer Guthaben stehen den Ansprüchen der Glaubiger unbedingt nach: dieser Vorrang
jst durch die Gebundenheit der Guthaben gesichert.
Die Genossen als einzelne' siehen als Garanten hinter der Genossenschaft,
indem fie für deren Verbindlichkeiten zugleich individuell haften. Diese Haftung, die
unabänderlich jeden Genossen als solchen auch für die vor seinem Eintritt entstandenen
Verbindlichkeiten ergreift (K 28), ist eine nach Körperschaftsrecht aus der Mitgliedschaft
fließende Sonderpflicht (R. Ger. XIX Nr. 86, XXIV Nr. 27). Sie ist äußerst subsidiär,
ndem sie nach Art einer Schadlosbürgschaft überhaupt nur für den Ausfall im Konkurse
zesteht und daher erst nach Auflösung der G. und Feststellung des Ausfalls im Genossenschafts⸗
konkurse wirksam wird. Sie geht an sich auf das Ganze, wird aber durch das im Konkurse
eingeschobene Verteilungsverfahren zu einer Teilhaftung mit dahinterstehen der Solidarhaftung
ermaßigt (vgl. unten F66 a. E.). Im übrigen ist sie nach der Art der e. G. verschieden.
) Bei unbeschränkter Haftpflicht ist, sie Haftung mit dem ganzen Ver—
mögen und begründet nicht nur eine Nachschußpflicht gegenüber der G., sondern auch
ins unmittelbare Haftung gegenüber den Konkursgläubigern für den Ausfall, den sie bei
der Schlußverteilung erleiden; jeder Gläubiger kann nach Ablauf von drei Monaten seit
Vollstreckbarerklärung der Nachschußberechnung sich insoweit, als er nicht befriedigt ist,
in jeden einzelnen Genossen halten (8 1229. Der Genosse ist gegen diesen „Einzel—
angriff“ durch eine zweijährige Verjährung, die aber durch Rechtshandlungen der G.
        <pb n="962" />
        972 II. Zivilrecht.

oder gegen die G. unterbrochen wird, geschützt (8 123). Auch tritt er, soweit er einen
Gläubiger befriedigt, in dessen Rechte gegen die G. ein (S 124). Dem Einzelangriff
unterliegen, jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Vollstreckbarerklärung,
ruch die in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung ausgeschiedenen Genossen
hinsichtlich der bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens entstandenen Verbindlichkeiten (9 125).
py Als unbeschränkte Nachschußpflicht ist die Haftung gleichfalls Haftung
mit dem ganzen Vermögen, besteht aber nur gegenüber der G., während die Gläubiger sich
iur an die G. halten und von ihr die Einziehung und Ablieferung der nach der Nachschuß⸗
erechnung zu leistenden Nachschüsse fordern können. Soweit drei Monate nach Voll—
treckbarerklärung der Nachschußberechnung die Gläubiger nicht befriedigt oder sicher—
gestellt sind, haben auch die in den letzten achtzehn Monaten vor der Konkurseröffnung
Zusgeschiedenen Genossen Beiträge zu leisten, die ihnen jedoch aus den etwa noch ein—
zehenden Nachschüssen der verbliebenen Genossen zu erstatten sind (88 128 -130).
c) Als beschränkte Haftpflicht ist die Haftung genau in gleicher Weise wie
bei der e. G. m. u. H. sowohl gegenüber der Genossenschaft wie gegenüber den Gläubigern
zegründet, in beiden Richtungen aber durch die Haftsumme begrenzt (d 141). Die Haftsumme
vird durch das Statut bestimmt, darf aber nicht niedriger als der Geschäftsanteil sein
8131) und vervielfältigt sich mit Vervielfältigung der Geschäftsanteile (F 185).
3. Von den Orgaumen der e. G. haften Liquidatoren und Aufsichtsratsmitglieder
im Falle verfrühter Vermögensverteilung, bei e. G. m. b. H. sie und Vorstandsmitglieder
zuch im Falle ungehöriger Auszahlungen von Gewinn oder Guthaben hinter der G.
nmittelbar in Hoöhe ihrer Ersatzpflicht den Gläubigern und werden hiervon durch Be—
Hluß der Generalversammlung, der sie der G. gegenüber deckt, nicht entbunden (88 90, 142).

F 66. Veränderung und Auflösung.
1. Veränderung. Jede Statutenänderung erfordert Generalversammlungsheschluß
 und Eintragung; der Beschluß muß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Genossen gefaßt sein, kann aber durch das Statut nicht nur erschwert, sondern
zuch erleichtert werden (4 16). Die statutarische Erleichterung ist unzulässig bei Ab⸗
inderung des Gegenstandes des Unternehmens, Erhöhung der Geschäftsanteile oder der
Haftsummen und ümwandlung in eine Genossenschaft mit strengerer Haftungsart (88 16,
182, 144). Werden die Geschäftsanteile oder die auf, sie zu leistenden Einzahlungen
herabgesetzt oder die Einzahlungsfristen verlängert oder die Haftsummen herabgesetzt, oder
vird die G. in eine solche mit schwächerer Haftungsart umgewandelt, so müssen die für
die Vermögensverteilung im Falle der Auflösung geltenden Vorschriften beobachtet werden
68 22, 133, 148). Die Umwandlung der Haftungsart wirkt auch gegenüber aus—
zeschiedenen Genossen, doch bleiben bei einer G. m. u. N. die vor länger als achtzehn
Monaten Ausgeschiedenen von jeder Haftung und bei einer G. m. b. H. alle Aus—
geschiedenen von der Haftung über die bisherige Haftsumme befreit (d.146).
2. Auflösung. Die e. G. wird aufgelöst durch Versammlungsbeschluß mit
mindestens Dreiviertelsmehrheit (F5 78), Ablauf einer statutarisch gesetzten Zeit (8 79),
gerichtlichen Beschluß wegen Minderung der Genossenzahl unter sieben (auf Antrag des
Vorstandes, nach sechs Monaten von Amts wegen, Z 80), Ausspruch des Verwaltungsgerichts
 (oder der es ersetzenden Verwaltungsbehörde) wegen Gefährdung des Gemein—
wohls durch gesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen oder wegen Verfolgung anderer
als der gefetzlich vorgesehenen geschäftlichen Zwecke (F 81). Hinsichtlich der Eintragung,
der Bekauntmachung und Aufforderung der Gläubiger, der Bestellung der Liquidatoren
mindestens zwei und stets kollektiv berufen, Publizität nach Registerrecht), des Fort⸗
zestandes der korporativen Organisation, der Ausführung der Liquidation und des Zeit—
punktes der Zulässigkeit der Vermögensverteilung (Sperrjahr) gelten ähnliche Vorschriften
vie bei der A.G. (88 82-98). Die Verteilung des Reinvermögens erfolgt in der
Weise, daß zunächst die Guthaben voll oder nach Verhältnis befriedigt, Überschüsse aber
nach Köpfen verteilt werden; doch kann das Statut die Verteilung anders bestimmen
»der ganz ausschließen (8 91).
        <pb n="963" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 973

3. Nichtigkeit. Eine Nichtigkeitsklage kann von jedem Genossen und jedem Vor—
stands⸗ oder Aufsichtsratsmitglied angestellt werden, wenn in dem Statut eine wesentliche
Bestimmung fehlt oder nichtig ist. Doch sind alle Mängel in Form der Satzungsänderung
heilbar; nur darf dadurch bei einer e. G. i. b. H. der Gesamtbetrag der Genossenhaftung
icht vermindert werden. Verfahren und Wirkungen des Urteils wie bei der Anfechtungsklage.
 Die Folgen der Nichtigkeitserklärung sind wie bei der A.G. geregelt (Abwicklung
wie bei der Auflösung, Aufrechthaltung der mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte,
Wirkfamkeit der übernommenen Haftung zu Gunsten der Glaͤbiger). (Vol. 88 94-87.)
Konkurs. Ein Sonderrecht gilt für den Genossenschafiskonkurs. Der Kon⸗—
kurs findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, nach Auflösung der G. auch im Falle der
überschuldung statt (F 98); bei der e. G. m. b. H. auch vor der Auflösung wegen einer
in Viertel des Betrages aller Haftsummen übersteigenden Überschuldung (8 140),
während bei den beiden anderen Haftungsformen im Falle der Überschuldung nur der
Vorstand sofort einer Generalversammlung die Auflosungsfrage vorlegen soll (88 118,
(20). Antragspflicht und Antragsrecht sind besonders geregelt (88 98 99). Mit der
Eröffnung des Konkurses wird die e. G. spätestens aufgelöst (d 101). Sie behält aber
während des Konkurses ihre korporative Organisation (8 104).“ Die Besonderheiten des
Verfahrens beruhen, von dem Wegfalle des Zwangsvergleiches abgesehen (4 116), auf
der Einschiebung eines Zwangsumlageverfahrens (&amp;amp;&amp;amp; 105— 115), bei dessen Durchführung
der Vorstand oder die Liquidatoren den Konkursverwaher zu unterstützen haben (Sð 117118).
Dieses Verfahren bezweckt die Verteilung der zur Deckung des Ausfalles erforderlichen
Nachschüsse auf die einzelnen Genossen nach Verhältnis ihres Verlustanteils (regelmäßig
also nach Köpfen), zugleich aber die Realisierung der Solidarhaftung durch Überwälzung
der auf unvermögende Genossen fallenden Beitraͤge auf die übrigen Genossen unter Vor⸗
hbehalt der Ausgleichungsansprüche. Zu diesem Behufe wird nach der ersten Bilanz eine
Vorschußberechnung“, bei erforderlich werdenden Ergänzungen oder Berichtigungen eine
Zusatzberechnung“ und bei der Schlußverteilung die Rachschußberechnung“ aufgestellt.
Fede dieser Berechnungen wird in einem gerichtlichen Verfahren unter Zuziehung aller Be⸗
ceiligten gepruft und in der gerichtlich feftgestellten Gestalt für vollstreckbar erklärt. Doch
kann jeder Genosse sie noch binnen einer Notfrist von einem Monate im Wege der Klage
anfechten, wenn er einen Anfechtungsgrund vergeblich geltendgemacht hatte oder ohne
Verschulden nicht geltendmachen konnte; das hierauf ergangene rechtskräftige Urteil wirkt
für uͤnd wider alle Genossen. Die Einziehung oder Beitreibung der Nachschüsse erfolgt
zunächst zur Hinterlegung, nach Vollstreckbarerklaͤrung der endgültigen Nachschußberechnung
zur Verteilung unter die Gläubiger. In welcher Weise bei einer e. G, m. b. H. die
JInanspruchnahme der einzelnen Genossen beschränkt ist, und welche Rechtsbehelfe je nach der
Haftungsart den Gläubigern zu Gebote stehen, falls sie drei Monate nach Vollstreckbar⸗
Fflarung der Nachschußberechnung nicht befriedigt sind, ist schon (oben 8 66 8. 2) gezeigt.

Handelssachenrecht.

Hiertes Buch.

8 67. Umsfang des Handelssachenrechts. Das Handelsrecht hat besondere sachen⸗
rechtliche Regeln nur für Waren ausgebildet. Waren sind nur körperliche bewegliche
Sachen als Gegenstände des Handels.
Gegenstände des Handels sind auch andere Vermögensobjekte; sie sind aber
niemals Waren und fallen nicht unter das Handelssachenrecht. Nach heutigem Recht
können Grundst ücke Gegenstand des Handels sein; zu Waren werden sie dadurch nicht;
für sie bleibt daher lediglich das bürgerliche Sachenrecht maßgebend. Als Gegenstände
des Handels erscheinen ferner vielfach Rechte (Forderungen, dingliche Rechte, Urheber⸗
rechte u. s. w.); auch sie gehören, falls sie nicht in einem Wertpapier verkörpert sind,
micmals zu den Waren; insoweit sie als unkörperliche Sachen vom Sachenrecht ergriffen
        <pb n="964" />
        974

II. Zivilrecht.

werden, gilt das bürgerliche Sachenrecht. Gegenstand des Handels kann weiter die
Arbeit sein; als Ausfluß der freien Persönlichkeit aber ist sie niemals Ware und über—
haupt kein Sachgut; sie wird auch im Handel lediglich von Sätzen des Personenrechts
und des Obligationenrechts beherrscht. Gegenstand des Handels ist endlich der Kredit;
sowohl die Kreditzusage wie die Kreditgewährung bilden den Inhalt von Handelsgeschäften,
hei denen die Kreditanwartschaft und der Kreditempfang als vermögenswerte Gegenstände
mit einem Handelspreis behandelt werden; allein auch der Kredit ist keine Ware und
als solcher üͤberhaupt kein Sachgut; insoweit ihn neben dem Obligationenrecht das
Sachenrecht vermittelt, entscheidet darüber, ob das Handelssachenrecht eingreift oder nicht,
die Beschaffenheit der Sache.
Die Waren als Gegenstände des Handels zerfallen in Waren i. e. S., d. h.
bewegliche Sachen, deren Wert nur durch den Sachkörper bestimmt wird, Geld, d. h.
bewegliche Sachen, denen durch Rechtssatz ein besonderer Wert als Wertmesser und Wert—
vertreter beigelegt ist, und Wertpapiere, deren Wert in dem verbrieften Rechte steckt.
Das für Waren geltende besondere Handelssachenrecht ist von geringem Um—
fange. Allerdings verleiht der Handel vielfach dem Sachenrecht eine eigentümliche
Prägung. Allein größtenteils verwendet er hierbei nur die Sätze des bürgerlichen Rechts,
so daß lediglich tatsächliche Unterschiede herausspringen, die eine Absonderung vom
zemeinen Fahrnisrecht nicht rechtfertigen. Dies gilt z. B. von der durch den Handel
hewirkten Ausdehnung und Steigerung der Vertretbarkeit und der Verbrauchbarkeit von
Sachen; von der Bevorzugung des Tauschwertes vor dem Gebrauchswert (Geldwirtschaft);
oon der Neigung, den Sachwert als einen vom Sachkörper nur vertretenen selbständigen
Gegenstand des Verkehrs zu behandeln (Wertwirtschaft). Ebenso ist das Geld ein
gemeinrechtliches, kein handelsrechtliches Institut, wenn auch der Geldhandel die Funktionen
— DD
den Wertpapieren gibt es solche, die ausschließlich dem Handelsrecht angehören; allein
das Rechtsinstitut der Wertpapiere überhaupt hat seine Heimat im bürgerlichen Recht
und wird dadurch, daß der Effektenhandel die Wertpapiere zu Waren mit einem Handels—
preis (Kurs) prägt, keineswegs dem Handelsrecht einverleibt.
Literatur: Umfassendes System des Mobiliarsachenrechts b. Goldschmidt 1288 60-99
2. Aufl. II 88 60 - 64 b). - über die Objekte des Handelsverkehrs überhaupt in Endemanns Handb.
11 Uff. Endemann (Sachen oder Waren), Koch (Geld und Geldwertzeichen S. 118ff. Brunner,
(Weripapier S. 140 ff.), Klostermann (Urheberrecht S. 286 ff., Vatentrecht S. 807 ff), G. Cohn,
Kredit S. 354 ff. u. Endemann (Arbeit S. 8373 ff.)

8 68. Der Schutz des redlichen Erwerbes. Das alte H.G. B. stellte gegenüber dem
gemeinen Recht den deutschrechtlichen Satz „Hand wahre Hand“ wieder her. Es bestimmte, daß
an einer von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes veräußerten und über—
gebenen Sache, falls sie nicht gestohlen oder verloren ist, der redliche Erwerber das Eigen—
lum erlangt, während das bisherige Eigentum und die sonst an der Sache begründeten
Rechte erlöschen, und daß unter entsprechenden Voraussetzungen der redliche Pfandnehmer
das Pfandrecht erlangt (Art. 306); daß bei Inhaberpapieren der Rechtserwerb auch eintritt,
wenn der Veräußerer oder Verpfänder nicht Kaufmann und das Popier gestohlen oder ver—
loren ist (Art. 8307); daß dem Erwerber noch günstigeres Landesrecht (z. B. das preuß.
Einlösungsrecht bei gestohlenen und verlorenen Sachen) fortgilt (Art. 308). Das B.G. B.
hat die Sätze des H. G.B. in genauerer Fassung (insbesondere unter ausdrücklicher
Feststellung, daß die Übergabe durch constitutum possessorium nicht ersetzt wird und
daß den gestohlenen und verlorenen Sachen alle sonst abhandengekommenen gleichstehen,
und unter Regelung des für die Frage der Redlichkeit maßgebenden Zeitpunkts und der
Beweislast) verallgemeinert, die für Inhaberpapiere geltende Ausnahme auf Geld und alle
in öffentlicher Versteigerung erworbenen Sachen ausgedehnt, dagegen abweichendes Landes—
recht (bis auf den Vorbehalt für öffentliche Pfandleihanstalten in E.G. Art. 94 Abs. 2)
beseitigt (88 932 -936, 1207- 1208). Das neue H.G. B. enthält demgegenüber nur
noch zwei handelsrechtliche Sondervorschriften.
Einerseits ist. weun die Veräußerung oder Verpfändung von einem Kaufmann im
        <pb n="965" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 975
Betriebe seines Handelsgewerbes vorgenommen ist oder der Erwerb eines gesetzlichen
Pfandrechtes nach Handelsrecht in Frage steht, der Erwerb vom Nichtberechtigten
erleichtert. Denn während nach B.G.B. der gute Glaube ausgeschlossen ist, sobald
der Erwerber den Mangel im Recht des Vorgängers kennt oder kennen muß, genügt hier
auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis über fremdes Recht (8 866).
Anderseits ist, wenn ein Bankier oder Geldwechsler ein abhandengekommenes
Inhaberpapier erwirbt oder zu Pfand nimmt, der Erwerb vom Nichtberechtigten erschwert.
Deun hier wird der gute Glaube durch gehörige Veröffentlichung des Verlustes aus⸗
geschlossen, falls nicht seitdem mehr als ein Jahr 'verstrichen ist oder besondere Umstände
die Unkenntnis von der Veröffentlichung entschuldigen. Für Banknoten und fällige oder
nächstfällige Zinss, Rentens und Gewinnanteilscheine gilt dies nicht (9 867).
Siteratur: Goldschmidt, Z.f. H.R. VIII 225 ff., IXI ff. Fitting, ebenda XVIII
3833 ff. Viezens, ebenda XXXIII 177 ff.

8 69. Pfandrecht. Das alte H.G. B. kannte ein besonderes kaufmännisches
Pfandrecht, das unter Kaufleuten für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften
in beweglichen Sachen und Wertpapieren als Faustpfand ohne die Foͤrmlichkeiten des
bürgerlichen Rechts bestellt werden konnte und im Faälle schriftlicher Verpfändung ein
Beftiedigungsrecht ohne Klage auf Grund gerichtlicher Verkaufsbewilligung, im Falle
schriftlicher Wegbedingung der gerichtlichen Mitwirkung ein Selbstverkaufsrecht gewaährte
Art. 300 312). Das neue H.G.B. hat diese Sähe gestrichen, da das B. G.B. an
Fahrnis nur ein Faustpfandrecht kennt, eitere Formlichkeiten nicht fordert und jedem
Pfandglaubiger ein Selbstverkaufsrecht einräumt. Die einzige handelsrechtliche Besonderheit
besteht jetzt darin, daß, wenn die Verpfändung auf beiden Seiten Handelsgeschäft ist, die
Wartefrist nach der Androhung des Verkaufes nicht, wie nach BG.B..8 1234, einen
Monat, sondern nur eine Woche beträgt (8 368).
Dem Handelsrecht eigentümlich sind die gesetzlichen Pfandrechte gewisser
Kaufleute an Waren, die auf Grund bestimmter Handelsgeschäfte in ihren Besitz gelangt
find. Es sind dies die später zu besprechenden Pfandrechte des Kommmissionärs (8 397),
Spediteurs (8 410), Lagerhalters (&amp;amp; 421) und Frachtführers (8 440). Die Verkürzung
der Wartefrift auf eine Woche tritt hier zu Gunsten des Spediteurs und des Fracht⸗
führers schon ein, wenn das Speditions- oder Frachtgeschäft auf ihrer Seite Handels⸗
zeschäft ist, setzt dagegen beim Kommissionär und beim Lagerhalter ein beiderseitiges
Zandelsgeschäft voraus (9 868 Abs. 2). Unter mehreren gesetzlichen Pfandrechten an
demselben Gute besteht eine gesetzliche Rangordnung, der zufolge die durch Versendung
»der Beförderung des Gutes entstandenen Pfandrechte den auf, andere Weise entstandenen
Pfandrechten und unter ihnen die jungeren den alteren vorgehen, während es unter den
inderen beim Altersvorzuge bleibt (9 448).
Ziteratur: Laband, Z.f. H.R. IX 226 ff., 425 ff. Goldschmidt, Handb. II 872 ff.
Endemann im Handb. II 64 ffg70.
 Wertpapiere. Wertpapiere sind Urkunden, an die das in ihnen verbriefte
Recht seinem Bestande nach geknüpft ist. Das vollkommene Wertpapier ist ein unent—
hehrliches Mittel für den Erwerb, die Übertragung und die Geltendmachung des verbrieften
Rechts; es gibt aber unvollkommene Wertpapiere, bei denen nur die Verwertung durch
Abertragung oder Ausübung durch das Papier bedingt ist. In dem Maße, in dem die
Idee des Wertpapiers durchgeführt ist, erscheint das Recht als im Papier verkörpert und
folgt daher den sachenrechtlichen Schicksalen des Papiers. Anderseits erfährt, weil allein
dag verbriefte Recht dem Papier seinen Wert verleiht, das Sachenrecht bei den einzelnen
Arten der Wertpapiere mancherlei Abwandlungen. Insoweit die Wertpapiere als beweg⸗
liche körperliche Sachen den Gegenstand des Handels bilden. werden sie vom Handelsrecht
den Waren gleichgestellt.
. Did Weripapiere zerfallen nach der Abstufung der Rechtsversachlichung in
Rektapapiere, Orderpapiere und Inhaberpapiere.
JRoeÆapapiere sind Wertpapiere, die eine bestimmte Person und nur sie als
        <pb n="966" />
        376

iI. Zivilrecht.

berechtigt nennen; ihre sachenrechtlichen Schicksale bleiben durch die Schicksale des je nach
seiner Beschaffenheit ungleich behandelten verbrieften Rechtes bedingt. Unter ihnen haben
Namenaktien, deren Indossierbarkeit ausgeschlossen ist, und Ladescheine ohne Orderklausel
hre Heimat im Handelsrecht, Konnossemente, Bodmereibriefe und Seeversicherungspolicen
ohne Orderklausel im Seerecht, Rektawechsel im Wechselrecht; das B. G. B. gestaltet An—
weisungen auf Geld oder andere vertretbare Sachen und Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldbriefe als Rektapapiere aus.
b) Orderpapiere sind Wertpapiere, die eine bestimmte Person oder jede andere
Person, die von ihr Order haben werde, als berechtigt bezeichnen; bei ihnen ist die
Herrschaft des Sachenrechts über das verbriefte Recht durch die Verknüpfung der Order—
rteilung mit dem Papier in Gestalt des Indossamentes erweitert. Orderpapiere sind
dem gemeinen bürgerlichen Recht unbekannt; für das B. G. B. sind sie Fremdlinge, mit
denen es sich nur insoweit beschäftigt, als sie in den bürgerlichen Rechtsverkehr eintreten.
Das typische Orderpapier ist der Wechsel, der die Orderklausel in sich trägt. Das
handelsrecht gestaltet, wie schon gezeigt ist, die regelmäßige Namenaktie zum unvoll—
sommenen Orderpapier aus. Überdies aber ermöglicht es die Erhebung von Urkunden
zestimmter Art zu vollkommenen Orderpapieren (989 363365).
Diese handelsrechtlichen Orderpapiere müssen ausdrücklich an Order
lauten. Es gibt sieben Arten von Urkunden, die dazu befähigt sind: kaufmännische
Anweisungen, d. h. Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld,
Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die
Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist; kaufmännische Verpflichtungsscheine,
d. h. von einem Kaufmann ausgestellte Verpflichtungsscheine über die Leistung von Gegen—
ständen gleicher Art unabhängig von einer Gegenleistung; Konnossemente; Ladescheine;
Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten;
Bodmereibriefe; Transportversicherungspolicen.
Bei allen diesen Papieren hat das Indossament die gleiche Übertragungskraft wie
das Wechselindossament. Mit dem indossierten Papier gehen alle Rechte aus dem Papier
auf den. Indossatar über. Und sie gehen dem Wortlaut des Papieres gemäß (skriptur—
gemäß) über, so daß dem legitimierten Papierbesitzer vom Schuldner nur solche Ein—
vendungen entgegengesetzt werden können, die sich gegen die Gültigkeit der Ausstellung
richten oder sich aus dem Inhalt des Papiers ergeben oder unmittelbar gegen den Besitzer
gehen. Dagegen hat das Indossament hier nicht die Verpflichtungskraft des Wechsel—
indossaments. Die Form des Indossaments richtet sich nach Wechselrecht; insbesondere
ist ein Blankoindossament zulässig. Ebenso entscheiden die Regeln des Wechselrechts über
die Legitimation des Besitzers, die Prüfung der Legitimation (keine Verpflichtung des
Schuldners, die Echtheit der Indossamente zu prüfen) und die Beschränkung des Heraus—
gabeanspruchs gegen den legitimierten Besitzer (W.O. Art. 86 und 74).
Die handelsrechtlichen Orderpapiere sind Einlösungspapiere. Der Schuldner
braucht nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zu leisten (8 864 Abs. 3).
Doch ist Kraftloserklärung möglich; der Schuldner ist schon nach Einleitung des Auf—
gebotsverfahrens, falls ihm Sicherheit bestellt wird, zur Leistung nach Maßgabe der
Urkunde verpflichtet (86 868 Abs. 2).
e) Inhaberpapiere sind Wertpapiere, die auf die unbestimmte Person des
eweiligen Inhabers lauten; bei ihnen werden die Schicksale des Rechts aus dem Papier
zugleich mit denen des Rechts am Papier ausschließlich durch das Sachenrecht bestimmt.
Das B.G. B. regelt die Schuldverschreibungen auf den Inhaber und die Grundschuldbriefe
auf den Inhaber, das H.G. B., wie schon gezeigt ist, die Inhaberaktie.
2. Die Wertpapiere zerfallen nach der Beschaffenheit des verbrieften
Rechts in Mitgliedschaftspapiere, von denen die Aktien in das Handelsrecht fallen,
Forderungspapiere, zu denen alle sonst erwähnten handelsrechtlichen Wertpapiere gehören,
und Sachenrechtspapiere, von denen die liegenschaftsrechtlichen im bürgerlichen Recht
wurzeln, dagegen die fahrnisrechtlichen dem Handelsrecht entstammen.
        <pb n="967" />
        6. O. Gierke, Grundzuge des Handelsrechts. 977

Dies sind die Warenpapiere (Traditions- oder Dispositionspapiere), die zu—
nächst eine Forderung auf Herausgabe beweglicher Sachen verkörpern, zugleich aber, weil
sie damit eine Verfügung über die Sachen gewähren, die Sachen in sachenrechtlichen
Verhältnissen vertreten koͤnnen. Ihr Besitz vermag daher zugleich Sachbesitz zu geben,
und ihre Übergabe ist Mittel der Besitzübertragung. So kann bei der Übereignung oder
Verpfaͤndung der Waren, auch wenn sie sich in der Ferne befinden, die Übergabe des
Warenpapiers die Übergabe des Gutes vertreten. Nur muß, je nachdem das Papier
Rektar, Order- oder Inhaberpapier ist, zugleich die entsprechende papiergemäße Legiti⸗
mation des Besitzers zur Empfangnahme hergestellt sein. Das neue H. G.B. erteilt die
Kraft des Warenpapiers allen Konnossementen (das alte H.G.B. Art. 644 nur den
Orderkonnossementen), allen Ladescheinen (wie vorher schon das B.Sch. G.) und den an
Order lautenden Lagerscheinen, jedoch erst von dem Zeitpunkt an, in dem das Gut vom
Schiffer oder einem anderen Vertreter des Reeders, vom Frachtführer oder vom Lager—
halter übernommen ist (88 647, 4850, 424).
Literatur: Brunner, b. Endemann IL 140 ff.e H. O. Lehmann, Zur Theorie der Wert⸗
papiere 1890. Goldschmidt, Z. f. H. R. XXIX 18ff.“ Jacobi, Begriff und Recht der Wert⸗
bapiere nach dem B. G. B., 1901.

Fünftes Buch.
Handelsobligationenrecht.
Erstes Rapitel.

Handelsgeschäftle überhaupt.
8 71. Begriff und Bedeutung. Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kauf—
manns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören; Grundhandelsgeschäfte (oben
F18) sind auch dann Handelsgeschäfte, wenn sie ein Kaufmann im Betriebe seines ge—
wöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes schließt (8 848).
Es gilt eine gesehliche Vermutung für die Zugehörigkeit jedes von einem
Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäftes zu seinem Handelsbetriebe. Der Gegenbeweis
st unverschränkt. Die Vermutung verstärkt sich aber hinsichtlich der von einem Kauf—
mann gezeichneten Schuldscheine dahin, daß sie nur durch den Inhalt der Urkunde selbst
(daher bei einem Wechsel oder sonstigen abstrakten Schuldschein überhaupt nicht) wider—
legbar ist (8 344).
Für Handelsgeschäfte gilt ein Sonderrecht, durch das die Regeln des gemeinen
Obligationenrechts teils abgeändert, teils ergänzt werden. Diese besonderen Rechtssätze
kommen der Regel nach auch bei einseitigen Handelsgeschäften und zwar gleichmößig für
heide Teile zur Anwenbung (8 345). Doch gibt es zahlreiche Ausnahmen, indem viele
Rechtssätze nur für zweiseitige Handelsgeschäfte, andere bei einseitigen nur für den kauf⸗
männischen Teil gelten.
Der Umfang dieses Sonderrechts war im alten H. G.B., das sich nicht nur die
Befriedigung der eigentümlichen Bedürfnisse des Handels, sondern auch die Schaffung
gemeindcutsher Grundzüge des Obligationenrechts für den Handel zum Ziel setzte, sehr
erheblich (Buch IV Abschn. 1—54). Im neuen H.G. B. weisen gerade die allgemeinen
Vorschriften uͤber Handelsgeschäfte (Buch 111 Abschn. 1) die größte Verlustliste auf.
Das meiste ist unverändert oder wenig verändert in das B. G. B. übergegangen.
Literatur: Regelsberger b. Endemann IIB88IBff.

8 72. Inhalt. Der Inhalt der handelsrechtlichen Schuldverhältnisse wird in erster
Linie durch die Willenserklärungen der Beteiligten bestimmt.
1. Für die Auslegung in zweifelhaften Fällen gelten die allgemeinen Regeln
Enceytlopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.

20
        <pb n="968" />
        378

II. Zivilrecht.

des bürgerlichen Rechts. Die ausdrückliche Vorschrift des alten H.G.B. Art. 278, daß
der wahre Wille zu erforschen sei, ist als selbstverständlich gestrichen. Die Vorschrift des
B. G. B8 1857, nach der Vertraͤge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rück—
sicht auf die Verkehrssitte es erfordern, hat für Handelsgeschäfte besondere Bedeutung.
Sie wird aber durch die Vorschrift des H.G.B. 8 346 ergänzt, nach der unter Kauf⸗
seuten in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen
zuf die Handelssitte Rücksicht zu nehmen ist (oben 8 5).
2. Von den Schranken der Vertragsfreiheit wurden im alten H.G. B. die
festen Schranken des älteren Rechts für Handelsgeschäfte ganz oder teilweise beseitigt
Anfechtung wegen laesio enormis Art. 266, lex Anastasiana Art. 299, Betragsgrenze
der Vertragsstrafe Art. 284 Abs. 1, Zinstaxen Art. 292-2983). Alle diese Beschränkungen
find seitdem überhaupt weggefallen. Dagegen treffen die zum Ersatz eingeführten Be—
chränkungen des neueren Rechts, insbesondere die allgemeinen Vorschriften über wucherische
Beschäfte und die Einzelvorschriften gegen wucherische Ausbeutung, auch den Handels—
berkehr. (Die in 82 des R.G. v. 14. Nov. 1867 für Kaufmannsschulden gemachte
Ausnahme von dem unentziehbaren halbjährigen Kündigungsrecht des Schuldners bei einem
Zinssatz über 6 v. H. ist gegenüber dem B.G.B. 8247 nicht erneut.) Nur das
achterliche Ermäßigungsrecht bei zu hoher Vertragsstrafe greift gegenüber einer von einem
hollkaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochenen Vertragsstrafe nicht Platz
88 348, 351). Auch findet das Verbot des Zinseszinses auf die im Kontokurrent⸗
saldo steckenden Zinsen keine Anwendung (8 365 Art. 1).
z. Unter den geseßlichen Einzelbestimmungen über den Inhalt handels⸗
cechtlicher Schuldverhaͤltnisse sind die Vorschriften über Solidarschuld (Art. 280281)
und Schadensersatzanspruch (Art. 288) in das bürgerliche Recht übergegangen (B. G.B)
247 mit 8 760, 8 25).
Besonders geregelt bleibt das Maß der Sor gfalt, für das der Kaufmann aus
einem Geschäft, das auf seiner Seite Haͤndelsgeschäft ist, einzustehen hat. Er schuldet,
oweit er nicht nach den Regeln des B.G. B. nur für grobe Fahrlässigkeit haftet oder nur
zleiche Sorgfalt wie in eignen Angelegenheiten anzuwenden hat, die besondere „Sorgfalt
ines ordentlichen Kaufmanns“ (8 347).
Ferner gilt bei beiderseitigen Handelsgeschäften ein erhöhter gesetzlicher Zins—
fuß von 8 v. H. für gesetzliche Zinsen (einschließlich Verzugszinsen) und ohne Be—
sümmung der Hoͤhe versprochene Zinsen (9 852 Abs. 1, nach dem früheren Art. 287
bei allen Handelsgeschäften 6 v. H.); derselbe Zinsfuß tritt überall ein, wo das H. G. B.
Zinsen auferlegt, ohne einen anderen Zinsfuß zu bestimmen (6 8852 Abs. 2).
Sodann können im Handelsverkehr Zinsen ohne Abrede fordern: Kaufleute
untereinander für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften (ausgenommen
Zinsforderungen) vom Tage der Fälligkeit an (8 353); kin Kaufmann, der in Ausübung
seines Handelsgewerbes jemandem Dienste leistet oder Geschäfte besorgt, für Darlehen,
Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen vom Tage der Leistung an, (F 364
Abs. 2); beim kaufmännischen Kontokurrent der Teil, für den der Saldo einen Überschuß
ergibt, für diesen Überschuß vom Tage des Rechnungsabschlusses an (8 355 Abs. 1).
Endlich kann Vergütung ohne Abrede für geleistete Arbeit in Form von
Provision und für Aufbewahrung von Sachen in Form von Lagergeld jeder Kaufmann
drdern, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Dienste leistet oder
Feschäfte besorgt (88354 Abs. 1).

z783. Abschluß der Handelsgeschäfte.
1. Form. Das alte H.G. B. Art. 317 befreite alle Handelsgeschäfte, für die es nichts
anderes bestimmte, von den Formvorschriften des bürgerlichen Rechts. Diese Ausnahmestellung
‚er Handelsgeschäfte ist weggefallen; Handelsgeschäfte sind gleich allen Rechtsgeschäften der
Regel nach formfrei, bleiben jedoch den für gewisse Rechtsgeschäfte nach bürgerlichem Recht
gellenden Formvorschriften unterworfen. Hiervon gilt aber die Ausnahme, daß das Er—
rdernis der Schrifsform wegfällt, wenn ein Vollkaufmann im Betriebe seines Handels⸗
        <pb n="969" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 979

gewerbes eine Bürgschaft übernimmt oder ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuld⸗
nerkenntnis abgibt (88 360, 381). (Die besonderen Vorschriften des alten H. G. B.
über abstrakte Versprechen in Art. 800, Art. 801 Abs. 22185 und Art. 2094 sind ins
hürgerliche Recht übergegangen; Art. 295 war langst bedeutungslos.)
2wWillenseinigung. Das alte H.G. B. Art. 318 328 regelte das Zustande⸗
kommen der Verträge durch Antrag und Annahme und legte dabei die deutschrechtliche
bindende Kraft des Antrags („Gebundenheit ans Wort“)“ zu Grunde. Das B.G. B.
z8 145-156 trifft allgemeine Bestimmungen auf gleicher Grundlage. Soweit es ab⸗
veicht (insbesondere z. B. durch Beseitigung der in Art. 822 angeordneten Zurückziehung
der Wirkungen des Vertragsschlusses unter Abwesenden auf den Augenblick der Absendung
der Annahmeerklärung), ist auch das Handelsrecht geändert. Doch bleiben nach H.G. B.
8. 362 Besonderheiten bestehen, wenn einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Be⸗
sorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über Besorgung solcher
BZeschaste von jemand zugeht, mit dem er in Geschaͤftsverbindung steht, oder wenn einem
Kaufmann ein Antrag uͤber Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegen—
über er sich (sei es auch nur durch oöffentliche Ankündigung für jedermann) zur Be—
sorgung solcher Geschäfte erboten hat. In derartigen Fällen ist der Kaufmann verpflichtet,
underzuͤglich zu antworten. Sein Schweigen aber, das nach bürgerlichem Recht als Ab—
lehnung gelten würde (B. G.B. 8 668), falls nicht damit Annahme beabsichtigt ist (nach
BGB. 8 151), gilt schlechthin als Annahme. Auch hat der Kaufmann selbst dann,
venn er den Antraͤg ablehni, mitgesendete Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit
er —— gedeckt ist und es ohne Rachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden
zu bewahren.

874. Erfüllung der Handelsgeschäfte. Die Erfüllung muß so erfolgen, wie sie
bedungen ist. Allgemein aber gilt die Regel, daß die Leistung so und nur so zu bewirken
st, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte — unter Kaufleuten also
die Handelsfitte — es erfordern (B. G.B. 8 242).
Besondere gesetzliche Regeln stellte das alte H.G.B. Art. 824 -326 über den
Erfüllungsort (und den davon unter Umständen verschiedenen Bestimmungsort) auf;
sie sind (bis auf Art. 324 Abs. 2 über die Bedeutung des Lagerungsorts) in das B. G. B.
88 269-271 übergegangen.
Ebenso sind die Bestimmungen des alten H. G.B. über die Erfüllungszeit
(Art 327334) großenteils mit einigen Anderungen (sachlich geändert ist besonders
Art. 8380 durch B.G.B. 8 198) in das bürgerliche Recht verpflanzt. Beibehalten hat
das neue H.G.B. nur den Satz, daß bei Handelsgeschäften die Leistung nur während der
gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden kann (8 388), und die Auslegungsregeln,
 nach denen über die Bedeutung von Erfüllungsterminen wie „Frühjahr“,
„Herbst“ u. dgl. im Zweifel der Handelsgebrauch des Erfüllungsortes entscheidet und
ne vereinbarte Frist von acht Tagen im Zweifel volle acht Tage umfaßt (8 359).
Hinsichtlich des Gegenstandes der Leistung gelten bei Handelsgeschäften zwei
besondere Auslegungsregeln. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet,
so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten (F 860). Maß, Gewicht, Währung,
Zeitrechnung und Entfernungen, die am Erfullungsort gelten, sind im Zweifel als die
bertragsmäßigen zu betrachten (S 361). (Die Bestimmungen des früheren Art. 336
Abs. über die Leistung einer Geldschuld sind durch BG.B. 88 244-245 ersetzt.)
Ihrem rechtlichen Wesen nach erschien die Erfuͤllung dem Handel stets als ein
durch Angebot und Annahme zu stande kommendes zweiseitiges Rechtsgeschäft, so daß
Maͤngel der Erfüllung durch Annahme als Erfüllung geheilt werden. Diese Auffassung
liegt jetzt auch dem bürgerlichen Recht zu Grunde (ogl. B.G.B. 8 368). Anderseits
nachte sich im Handel vielfach der Gedanke geltend, daß einmal versäumte Erfüllung nicht
nachzuholen ist, daß daher bei Erfüllungsverzug der andere Teil die nachträgliche Er—
füͤllung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder ganz zurücktreten
hannꝰ Diefes Recht aus Nichterfüllung, das im alten H. G.B. beim Handelskauf be—
82 *
        <pb n="970" />
        —980

II. Zivilrecht.

sonders ausgestaltet war, ist im B. G. B. bei allen gegenseitigen Verträgen anerkannt; es
wird durch die Verpflichtung zur Gewährung einer aͤngemessenen Nachfrist ermäßigt; diese
Verpflichtung fällt aber, was für Handelsgeschäfte von besonderer Bedeutung ist, stets
dann, wenn die nachträgliche Erfüllung für den Gläubiger kein Interesse mehr hat, und
üͤbervies bei Firgeschäften weg (B.G.B. 88 826. 361).

g 75. Sicherungsmittel bei Handelsgeschäften. Die Sonderbestimmungen des alten
5. G. B. über die Bedeutung der Vertragsstrafe (Art. 284 Abs. 2-8) und der Draufgabe
Art. 288) sind ins B.G.B. (88 340, 3363837) übergegangen. Vom kaufmännischen
Pfandrechte war schon die Rede. Besonderheiten gelten außerdem für die Bürgschaft und
zas Zurückbehaltungsrecht.
. Bürgschaft. Während nach dem alten H.G.B. Art. 281 jede Bürgschaft,
die entweder selbst ein Handelsgeschäft oder für eine Schuld aus einem Handelsgeschäft
auf seiten des Hauptschuldners geleistet ist, als Handelsbürgschaft galt, bei der eine Form
nicht erforderlich und die Einrede der Vorausklage und der Teilung ausgeschlossen war,
inlersteht nach dem neuen H.G.B. 88 349361 die Bürgschaft nur dann einem Handels—
onderrecht, wenn sie für den Bürgen ein Handelsgeschäft und überdies der Bürge Voll—
aufmann ist. Dann ist (wie schon erwahnd) die Schriftform nicht erforderlich und steht
dem Burgen die Einrede der Vorausklage nicht zu (die gesamtschuldnerische Haftung
mehrerer Bürgen gilt jetzt schon nach B.G.B. 8 769). Diese Verschärfungen treten auch
ein, wenn ein Vollkaufmann aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet. Hiernach bleibt
auch eine stillschweigende Verbürgung des Vollkaufmanns (das nach der Handelssitte mit
manchen Handelsgeschäften verbundene Delkrederestehen) möglich. Vielfach ist eine besondere
Vergütung für Bürgschaftsleistung (Delkredereprovision) im Handel üblich.
2. Zurückbehaltungsrecht. Zur Sicherung wegen Forderungen aus beider—
eitigen Handelsgeschäften haben Kaufleute gegeneinander ein besonderes kaufmännisches
Zurückbehaltungsrecht (88 369372). Es kann nicht nur wegen fälliger Forderungen,
sondern dann, wenn Unsicherheit des Schuldners durch Konkurseröffnung, Zahlungseinstellung
 oder erfolglose Zwangsvollstreckung festgestellt ist, auch wegen nicht-fälliger
Forderungen ausgeübt werden. Seinen Gegenstand bilden nur bewegliche Sachen und
Wertpapiere des Schuldners, die mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in
den Befitz des Gläubigers gelangt und noch in seinem Besitz sind; doch findet es auch
tatt, wenn das Eigentum auf den Gläubiger übergegangen, aber auf den Schuldner
zurückzuübertragen ist. Die Ausübung ist ausgeschlossen, insofern sie der vom Schuldner
or voder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der vom Gläubiger übernommenen
Verpflichtung, in bestimmter Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, widerspricht; diese
Beschränkung fällt aber weg, wenn Unsicherheit dez Schuldners eingetreten und die dies
offenbarende Tatsache dem Gläubiger erst nach der Übergabe oder Verpflichtungsübernahme
bekannt geworden ist. Der Schuldner kann die Ausübung durch Sicherheitsleistung, aber
nicht mit Bürgen, abwenden.
Die Wirkung ist das Recht des Gläubigers sich aus dem zurückbehaltenen
GBegenstande wegen seiner Forderung zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den
Regeln des Pfandverkaufs (mit der verkürzten Wartefrist von einer Woche), jedoch nie—
nals ohne Klage, vielmehr, falls nicht der Weg der Zwangsvollstreckung beschritten wird,
aur auf Grund eines vollftreckbaren Titels gegen den Eigentümer (oder, wenn der
Gläubiger selbst der Eigentümer ist, gegen den Schuldner); ein Verkauf ohne vollstrecke
baren Titel ist nicht rechtmäßig. Der gute Glaube des Gläubigers an den Fortbestand
des beim Besttzerwerbe vorhandenen Eigentums des Schuldners wird in Ansehung der
Vefriedigung geschützt, wenn auch inzwischen ein anderer das Eigentum erworben hat.
Das kqaufmannische Zurückbehaltungsrecht ist trotz seiner Annäherung an das
Pfandrecht ein persönliches, kein dinguͤches Recht (R. Ger. VIII Nr. 80, XIV Nr. 86,
Seuff. XLVI VNr. 113). Darum entbehrt es auch der unbedingten Kraft gegen Dritte.
Rur insoweit, als der Fahrnisbesitz jedem persönlichen Recht dingliche Wirkungen ver—
schafft, treten diese Wirkungen auch zu Gunsten des Zurückbehaltungsrechts ein. Das
        <pb n="971" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 981

Zurückbehaltungsrecht besteht daher einem Dritten gegenüber nur insoweit, als diesem die
Einwendungen gegen den Herausgabeanspruch des Schuldners überhaupt (insbesondere nach
B.G.B. 8 886 Abs. 2) entgegengesetzt erden können (8 869 Abs. 2). Insoweit gewährt
es auch in Ansehung der Befriediguͤng aus der Sache den Vorrang vor dem dinglichen
Rechte des Dritten (g9 371 Abs. 16. 2).
Literatur: Laband, 3. f. H. R. 1X 482ff. Goldschmidt, Handb. II 862ff. Korn,
Fangenhes Rete nionsrecht, iss1 Reinhold' Allg. u. kaufm. Zůruckbehaltungsrecht, 1890.
A

26. Hffentliche Anstalten für den Abschluß von Handelsgeschäften.
Märkte. Maärkte sind regelmäßige Zusammenkünfte zum Zweck des Umsatzes
zur Stelle gebrachter Waren. Zu ihnen gehören Messen (für Großhandel), Jahrmärkte
für Kleinhandel) und Wochenmarkte (für Handel mit Gegenständen des täglichen Bedürf⸗
nisses). Das Recht zur Veranstaltung von Markten, im Mittelalter als „Marktrecht“ auf
königliche Verleihung zurückgeführt, fließt aus oͤffentlichrechtlicher Gestattung und wird
durch obrigkeitliche Marktordnungen geregelt und beschränkt. Die mit dem Marktrecht früher
berbundenen Privilegien (Marktfriede, Rarktgericht, Marktfreiheit) und die es ergaänzenden
Monopolrechte (Stapel⸗, Niederlagss Kranrecht, Straßenzwang) sind bis auf geringe
Reste (vgl. z. B. R.Gew.O. 8 64 Abs. 2) weggefallen. Die privatrechtliche Bedeutung
Zer Maͤrkte besteht namentlich in der Bildung des Marktpreises.
2. Bsrsen. Börsen sind regelmäßige, sich in verhältnismäßig kurzen Zwischen⸗
räumen wiederholende Zusammenkünfte für den Abschluß von Handelsgeschäften über nicht
zur Stelle gebrachte vertretbare Waren oder Wertpapiere (Produktenbörse, Fonds- oder
Effektenbörses. Sie bestehen nur an hedeutenderen Handelsplätzen und dienen überwiegend
dem Geschäftsverkehr einheimischer Großkaufleute untereinander. Ursprünglich Einrich—
lungen der Kaufmannsgilden und in den Gildehallen abgehalten, wurden sie in Deutsch⸗
land, obschon ohne völlige Verwischung des korporativen Ursprungs, in neuerer Zeit staat⸗
lich geregelt. Die für die einzelnen Börsen erlassenen Börsenordnungen (z. B. Berliner
1328u. 1866, Breslauer v. 1867), auf die das alte H.G.B. verwies (Art. 831),
gingen mannigfach auseinander. Durch vas Reichsbörsengesetz vom 22. Juni 1896 wurden
die Grundzüge einheitlich geregelt. Das Börsengesetz enthält zwar in der Hauptsache
üffentliches Recht, greift aber tief auch in das Privatrecht ein.
Die Börfen sind öffentliche Anstalten. Die Errichtung einer Börse bedarf
der Genehmigung der Landesregierung, die auch eine Börse aufheben kann (8 1Abs. HY.
Ungenehmigte Börsen (Winkelboͤrsen) sind seit dem Börsengesetz verboten (Preuß. O. V. G.
XXXIV Nr. 56). Das Verbot trifft alle Zusammenkünfte, welche die oben bezeichneten
Merkmale einer Börse aufweisen. Die Grenzen sind freilich flüssig. Auf den Namen
kommt jedenfalls nichts an. Übereinstimmung der Einrichtungen mit denen einer aner—
kannten Börfe ist nicht erforderlich. Daß ein zwingender Einfluß auf die Preisbildung
— D kaum (mit Cosack) als entscheidendes Begriffsmerkmal
angesehen werden.
Das Borsenrecht wird durch das Börsengesetz nur in den Grundzügen geregelt.
Ergänzend treten Verordnungen des Bundesrals und der Landesregierung hinzu. Für
sede Borse ist ferner eine besondere Börsenordnung zu erlassen, die von der Staats—
regierung genehmigt werden muß und mit Zusätzen versehen werden kann (88 4-6).
Eudlich können durch autonomische Satzung der Börsenorgane Regeln für den Börsen—
verkeht (sog. Usanzen) festgestellt werden.
Die Organisation des Börsenwesens ist vielgliedrig. Die oberste Leitung übt
das Reich durch den Bundesrat, dem ein Börsenausschuß zur Seite steht (d 8), und
zum Teil durch den Reichskanzler. Die Oberaufsicht steht der Landesregierung, als deren
Drgan regelmäßig ein Slaalsommissar fungiert, die unmittelbare Aufsicht dem von der
Staatsregierung damit betrauten Handelsorgan (Handelskammer oder Korporation) zu
(88 1-2). Leitendes Börsenorgan ist der Borsenvorstand, in den auf Verlangen der
Saisrecierun uch Vertreler der Landwirtschaft und der Müllerei aufgenommen werden
        <pb n="972" />
        982

II. Zivilrecht.

müssen (5 4). An jeder Börse ist ein Ehrengericht zu bilden (88 927). Außerdem
hesteht uͤberall ein Börsenschiedsgericht, dem sich aber nur Kaufleute und ins Börsen⸗
regisier eingetragene Personen im voraus unterwerfen können (8 28). Dazu kommt bei
jeder Effektenbörse eine Zulassungsstelle für Wertpapiere (8 86). Ferner Sachverständigenkommissionen
 u. s. w.
Der Börsenbesuch ist teils durch das Börsengesetz, teils durch die Börsenordnungen
geregelt (8 7—8). Das Recht zum Börsenbesuch ist gewissen Personen (. B. Frauen,
Minderjährigen und Entmündigten, Ehrlosen, bestraften Bankerotteuren, Zahlungsunfähigen)
dauernd oder zeitweise versagt und kann wegen Verstoßes gegen die Kaufmannsehre durch
Spruch des Ehrengerichts aberkannt werden.
Zu den öffentlichrechtlichen Funktionen der Börse gehört, soweit sie überhaupt er—
folgt, die amtliche Feststellung des Boͤrsenpreises (88 29—85). Sie liegt
dem Börfenvorstande unter Mitwirkung vereidigter Kuͤrsmakler ob. Die Ernennung und
Entlassung der Kursmakler erfolgt durch die Slaatsregierung nach Anhörung der Makler—
dammer.Die Kursmakler mussen zugleich die Vermittlung von Börfengeschäften in den
betreffenden Waren oder Wertpapieren betreiben, somit Handelsmäkler und Kaufleute sein.
Rur die von ihnen vermittelten Geschäfte haben Anspruch auf Berücksichtigung bei der
Preisfeststelluug. Um der Unparteilichkeit willen dürfen sie in dem fraglichen Geschäfts—
weige, soweit nicht ihr Auftrag es fordert, nicht für eigne Rechnung oder in eigenem
Namen Handelsgeschäfte schließen, auch ein anderes Handelsgewerbe als Handelsmäkelei
ohne besondere Gesiattung nicht betreiben noch an einem solchen sich als Kommanditisten
ober stille Gesellschafter beteiligen, ebensowenig Handlungsbevollmächtigte oder Handlungszehilfen
 eines Kaufmanns sein.
Als öffentlichrechtliche Funktion der Börse ist ferner die Zulassung von Wert—
papieren zum Börsenhandel durch die Zulassungsstelle auf Grund gehöriger Prü—
ung geregelt und in Ansehung mancher Papiere beschränkt; nicht zugelassene Papiere sind
oon der amtlichen Preisfestistellung, der Geschaftsvermittlung durch die Kursmakler und
der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen (88 86— 42). Sind Papiere auf
Vrund eines unrichtigen oder unvollständigen Prospektes zugelassen, so trifft schuldige Ein⸗
führer eine privatrechtliche Ersatzpflicht gegenüber geschädiaten Besitzern (88 483 -47) und
in schwereren Fällen Strafe (88 75 - 76).
Bei den Gerichten werden Börsenregister, eins für Waren und eins für
Wertpapiere, geführt, in die sich jedermann gegen eine Gebüͤhr (160 Mk. und jährlich
bon neuem 25 Mk.) eintragen lassen kann, um kundzumachen, daß er sich am Börsen—
terminhandel beteiligen will; jährlich wird eine auf Grund der in Berlin gesammelten
Iien aoesgruicie Gesamtliste der Eingetragenen durch den Reichsanzeiger veröffentlicht
88 —65).

Lteratur: Fatasen Märkte uund Messen, Handwörterb. der Staatswiss. V691ff. —
Pfleger, Börsenrecht, ebenda II 979 ff. M. Weber, Z.f. 6.R. XLIII 83 ff., 407 ff, XLIV?ꝰo ff.
Fevenfeld, Die Vörfe in ihren wirtschaftlichen Funktionen und ihrer rechtlichen Gestalt, 1898.
e acnlate zum Vörsengef. v. Kahn: Hofimann: Brendel: Kunreuther, Apt. Cosack 88 73ff.

Zweites Rapitel.
Finzelne Kandelsgeschäkte.

* 77. Arten der Handelsgeschüfte. Die Handelsgeschäfte sind entweder solche, die
dem Hundel eigentümlich sind, oder solche, die auch dem bürgerlichen Recht angehören;
für die letzteren gelten entweder besondere handelsrechtliche Vorschriften oder nur die all⸗
gemeinen Äbweichungen vom bürgerlichen Recht. Hier ist nur von den dem Handel eigen—
ümlichen und von den im Handel sonderrechtlich ausgestalteten Geschäftsarten noch zu
reden.
Die Handelsgeschäfte zerfallen dem Gegenstande nach in fünf Gruppen.
TWarengeschäfte. Ein Sonderrecht gilt für den Handelskauf (unten 8 78).
        <pb n="973" />
        983
An ihn lehnen sich die Börsengeschäfte an (unten 8 79). Für Tausch, Miete, Leihe gelten
teine besonderen Regeln.
2. Geldgeschäfte. Sie sind vom Handel zum Teil eigentümlich ausgestaltet
(unten 8 80).
3 Kreditgeschäfte. Auch sie sind zum Teil vom Handel typisch ausgebildet
sunten 8 84).
4N Arbeitsgeschäfte. Die Dienstverträge des Handelsrechts und der Handels⸗
mäklervertrag sind schon besprochen, Der regelmäßige Werkvertrag unterliegt als Handels⸗
zeschäft keinem Spezialrecht. Der Verlagsvertrag ist außerhalb des Handelsrechts geregelt.
Dagegen gilt ein Handelssonderrecht für das Kommissionsgeschäft (unten 8 82), das
Speditionsgeschäft (unten 8 83), das Lagergeschäft (unten F84) und das Frachtgeschäft
(unten 88 8886).
zWersicherungsgeschäfte. Der Versicherungsvertrag ist, von der See⸗
versicherung abgesehen, keinem Handelssonderrecht unterworfen.

6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts.

878. Handelslauf. Für den Handelskauf galt nach dem alten H.G. B. (Art.
337 —5359) ein sehr umfassendes Sonderrecht, das im neuen H.G. B. gegenüber den
Vorschriften des B.G. B. über den Kauf sehr zusammengeschrumpft und überdies in den
wichtigsten Punkten auf den zweiseitigen Handelskauf beschränkt ist.
Begriff. Ein Kauf ist Handelskauf, wenn er Handelsgeschäft ist und seinen
Gegenstand Waren oder Wertpapiere bilden (G881 Abs. ). Grundstückskauf und
Rechtskauf sind, auch wenn sie Handelsgeschäft sind, kein Handelskauf. Die Erstreckung
hes Kaufrechts auf den Lieferungsvertrag (B.G.B. 8 651) gilt beim Handelskauf vor⸗
behaltlos auch dann, wenn die Sache, die der Unternehmer aus dem von ihm zu
beschaffenden Stoff herstellen soll, eine nicht vertretbare bewegliche Sache ist (8381 Abs. 2).
2. Inhalt. Für Ware und Preis gilt bürgerliches Recht. Doch kommt, wenn
der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware zu berechnen ist, mangels besonderer Ver⸗
inbarung der Handelsgebrauch des Ortes, an dem der Verkäufer zu erfüllen hat, in
Betracht; nach der gesetzlichen Regel ist das Taragewicht (Gewicht der Verpackung) vom
Bruttogewicht abzuziehen; der Handelsgebrauch aber kann den Abzug ausschließen oder
nach einem bestimmten Ausatz oder Verhältnis normieren; er kann auch dem Käufer ein
Gutgewicht oder eine Refaktie (Vergütung für schadhafte und unbrauchbare Teile) zu⸗
hbilligen (8 380). Die Bestimmung des Preises erfolgt oft durch ausdrückliche oder
stillschweigende Vereinbarung der Zahlung des Markts oder Börsenpreises (statt Art. 358
etzt B.G.B. 8 458). Nach Vereinbarung oder Handelsgebrauch findet vielfach eine
Preisermaßigung durch Rabatt statt, der entweder als eigentlicher Rabatt einen Diskont
für verfrühte Zahlung oder als uneigentlicher Rabatt eine einfache Preisminderung für
iederverkaufer, Engrosabnehmer, regelmäßige Kunden, Vereinsmitglieder u. s. w. bedeutet.
Fin Fall des uneigentlichen Rabatts ist der Buchhändlerrabatt (881), oder 25 v. H.
Rn die Verleger den Sortimentern, die dafür die Kosten der Versendung und der Rück⸗
fendung nicht fest bestellter Bücher übernehmen, gewähren.
3. Erfüllung. Der Handelskauf ist vurch Übergabe der Ware und Zahlung
des Preises zu erfüllen. Hinsichtlich des Erfüllungsortes und der Erfüllungszeit gelten
die allgemeinen Regeln (fruͤher Ärt. 342). Je nachdem die Ware vom Verkäufer an dem
Ort, an dem sie sich besindei, zu übergeben oder an einen anderen Ort zu versenden ist,
unterscheidet man Platzkauf und Distanzkauf; bei letzterem ist der Bestimmungsort, wenn
aichts anderes bedungen wird, keineswegs der Erfüllungsort, mag auch der Verkäufer die
Kosten der Versendung übernommen haben (B.G.B. 8 269, früher Art. 342, 345
Abs. 2). Hinsichtlich der Erfüllungszeit unterscheidet man, je nachdem die Ware sofort
oder später zu liefern ist, Tageskauf und Lieferungskauf; je nachdem der Preis Zug um
Zug gegen Lieferung der Ware oder später oder früher zu zahlen ist, Barkauf, Kredit⸗
kauf (auf Borg, Rechnung oder Ziel) und Pränumerationskauf (wird durch Übersendung
mit Nachnahme angesonnen, R.O. H.G. XIII Nr. 65, Seuff. XLVII Nr. 140). Ist
die Lieferungszeit oder die Zahlungszeit genau (,„fest“, „prompt“) durch Termin oder
        <pb n="974" />
        984

II. Zivilrecht.

Frist bestimmt und diese Zeitbestimmung wesentlich, so liegt Fixkauf vor (d 876, nach
dem früheren Art. 357 nur bei fester Lieferungszeit).
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware gehörig zu übergeben, und trägt die
Kosten der Übergabe, nicht aber beim Distanzkauf die Kosten der Versendung (B. G. B.
z 448, früher Art. 831). Bis zur Übergabe, jedoch beim Distanzkauf, soweit er nicht
grundlos von einer Versendungsanweisung abgewichen ist, nur bis zur Auslieferung an
den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbesorger, trägt er die Gefahr (B. G. B.
38 446-447; das alte H. G.B. ließ es bei der Rechtsverschiedenheit in den römisch—
rechtlichen und deutschrechtlichen Gebieten und bestimmte nur beim Distanzkauf gleiches
für den spätesten Zeitpunkt des Überganges der Gefahr, Art. 848, 348 Abs. 1). Ist
der Käufer im Annahmeverzug, so hat der Verkäufer beim Handelskauf weitergehende
Rechte als nach bürgerlichem Recht (8 878, früher Art. 348). Denn er kann stets
labweichend von B.G.B. 88 372 ff. u. 88 883 ff.) sowohl die Ware auf Gefahr und
Zosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder sonst sicher hinterlegen als
auch zum Selbsthilfeverkauf für Rechnung des säumigen Käufers schreiten. Der Selbst-„ilfeverkauf
 fordert vorgängige Androhung, es sei denn, daß die Ware dem Verderben
zusgesetzt und Gefahr im Verzuge oder die Androhung sonst untunlich ist. Er muß
regelmäßig im Wege der öffentlichen Versteigerung, bei der Verkäufer und Käufer mit—
hieten können, erfolgen, kann aber bei Waren mit Markt- oder Börsenpreis auch frei—
händig durch eine dazu ermächtigte Person zum laufenden Preise bewirkt werden. Der
Kerkäufer soll, soweit es nicht untunlich ist, Zeit und Ort der bevorstehenden Versteigerung
und immer den vollzogenen Verkauf dem Käufer anzeigen, widrigenfalls er Schadensersatz
 zu leisten hat. Daneben behält der Verkäufer die ihm nach bürgerlichem Recht
nfolge des Annahmeverzuges zustehenden Rechte (9 374), kann also namentlich auf
Abnahme der Ware klagen und Schadensersatz wegen Verzuges forden.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware abzunehmen (B.G.B. 8 488 Abs. 2), und
trägt die Kosten der Abnahme (B. G. B. 8 448, früher Art. 381). Von der tatsächlichen
Abnahme unterscheidet sich die kaufmännische „Empfangnahme“, d. h. die Gutheißung der
Übergabe als Erfüllung. Der Handelsverkehr legt dem Käufer eine Verpflichtung auf,
die Ware, wenn sie gehoͤrig beschaffen ist, zu empfangen und die Empfangnahme mangels
anderer Abrede möglichst sofort zu bewirken (so früher ausdrücklich Art. 346). Hieraus
folgt eine Prüfungs- und Rügepflicht, die im alten H.G. B. für den Distanzkauf gesetzlich
fesigestellt war (Art. 347), im neuen H. G. B. auf den Platzkauf erstreckt, jedoch auf den
eiderseitigen Handelskauf eingeschränkt ist (6 877). Der Käufer hat, wenn der Kauf
für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung,
soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und einen
zierbei entdeckten Mangel unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Unterläßt er dies, so
zilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der
hei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß
die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Ware
zuch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt gilt. Das bloße Schweigen des Käufers
wirkt also als Empfangnahme. Dies ist (abweichend vom alten H.G.B.) sogar dann der
Fall, wenn eine andere als die bedungene Ware oder Warenmenge geliefert ist, sofern
aur nicht die Lieferung offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der
Verkaäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte. Die Ab—
lehnung der Empfangnahme erfolgt entweder durch Weigerung der Abnahme oder durch
nachträgliche Beanstandung, deren übliche Form darin besteht, daß der Käufer dem
Verkaufer die Ware „zur Disposition stellt“. Beim Distanzkauf aber muß, wenn er
für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, der Käufer auch im Falle der Beanstandung für
die einstweilige Aufbewahrung der übersendeten Ware forgen, kann jedoch, wenn sie dem
Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, zum Selhsthilfeverkauf schreiten (9 879;
nach dem früheren Art. 848 bei jedem Distanzkauf). Durch Vereinbarung können die
gesetzlichen Regeln über die Empfangnahme abgeändert werden; so wird durch die Klausel
Emopfang erklärt“ die Gutheißung in den Vertraasverschluß verlegt, durch die Klausel
        <pb n="975" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 985
„wie zu besehen“ Prüfung vor der Abnahme gefordert, durch die Einräumung einer
Frist für die Untersuchung und Mängelanzeige die Genehmigung durch Schweigen hinaus⸗
geschoben.
. Gewährleistung. Die Gewährleistung wegen Mängel der Ware richtet sich
nach bürgerlichem Recht. Die im alten HG. B., Art. 349, für die Geltendmachung der
Mängel vorgesehene Ausschlußfrist von sechs Monaten seit der Ablieferung ist weggefallen;
dagegen ist die Verjährung der Ansprüche in sechs Monaten seit der Ablieferung, sowie
die Erhaltung der Einreden durch Mängelrüge vor Ablauf der Versährung in das bürger⸗
iche Recht übergegangen; auch die Handelsrechtssätze, nach denen die Fristen durch Vertrag
owohl verlängert wie verkürzt werden können und im Falle des Betruges dem Verkäufer
iberhaupt nicht zu gute kommen, sind für die Verjährungsfrist zu gemeinem Recht
erhoben (B.G.B. 88 477- 478). Beim beiderseitigen Handelskauf wird aber durch die
dem Käufer auferlegte Prüfungs- und Rügepflicht die Gewährleistungspflicht des Ver—
käufers auf die ihm unverzüglich nach rechtzeitiger Untersuchung angezeigten und die bei
ordnungsmäßiger Untersuchung nicht ckennbaren und ihm unverzüglich nach der Entdeckung
angezeigten Mängel beschränkt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die
rechtzeitige Absendung der Anzeige (8 877 Abs. 4). Die Geltendmachung arglistig
berschwiegener Mängel bleibt auch hier vorbehalten (8 877 Abs. 5). Für die Gewähr—
leistung dei Viehmängeln gelten auch beim Handelskauf lediglich die Vorschriften des
hbürgerlichen Rechts (F 3882).
Folgéen der Nichterfüllung. Das alte H. G. B. gewährte beim Erfüllungsverzuge
 des Kaͤufers, falls die Ware noch nicht übergeben ist, dem Verkäufer und beim
Erfüllungsverzuge des Verkäufers dem Kaufer die dreifache Wahl, Erfüllung nebst
Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung zu fordern oder statt der Erfüllung Schadens⸗
ersatz wegen Richterfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten; es legte jedoch
dem? Verkäufer, falls er die zweite Allernative wählt, die Verpflichtung auf, den Schadensbetrag
 durch ordnungsmäßigen Selbsthilfeverkauf festzustellen; auch machte es für jeden
Teil die Ausübung des Rechts, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder
zurückzutreten, von vorgängiger Anzeige und, wenn nicht die Natur des Geschäftes dies
zusschließt, von vergeblicher Gewährung einer angemessenen Nachfrist abhängig (Art.
354386). Ähnliche Regeln gelten jetzt schon nach bürgerlichem Recht (oben 8 73 4.
E. dazu B.G.B. 8 440). Nur hat der Verkäufer das Wahlrecht auch dann, wenn er
die Ware schon üdergeben hat (jedoch das Rücktrittsrecht nicht, wenn er den Kaufpreis
gestundet hat, B.G.B. 8 484). Ferner ist, wenn Schadensersatz wegen Nichterfüllung
gefordert wird, der Selbsthilfeverkauf des Verkäufers zwar zulässig, jedoch so wenig wie
der Deckungskauf des Käufers obligatorisch.
Handelsrechliche Besonderheiten gelten jedoch beim Firkauf (8 876, früher Art.
357). Hier kann jeder Teil, sobald die ihm zu fester Zeit oder in fester Frist geschuldete
Leistung nicht rechtzeitig erfolgt ist, selbst dann, wenn kein Erfüllungsverzug vorliegt, vom
Vertrage zurücktreten, bei Erfüllungsverzug aber entweder zurücktreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung fordern, dagegen naͤchträgliche Erfüllung nur verlangen, wenn er
dies sofort dem anderen Teil anzeigt. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er,
hean bie Ware einen Markt- oder Börsenpreis hat, ohne weiteres den Unterschied des
Kaufpreises und des Markt- oder Börsenpreises zur Zeit und am Orte der geschuldeten
deistung fordern. Er kann aber auch einen erweislich höheren Schaden geltendmachen.
Insbesondere kann er auch bei Waren mit einem Markt— oder Börsenpreis seinem Ersatziaspruche
 als Verkäufer einen Selbsthilfeverkauf und als Käufer einen Deckungskauf zu
Zruͤnde legen, muß aber dann den Verkauf oder Kauf sofort vornehmen und entweder
in öffentlicher Versteigerung oder durch eine dazu ermächtigte Person zum laufenden
Preise bewirken (Benachrichtigungspflicht nach 8 876 Abs. 4).
6. Besondere Arten des Kaufs. Die Bestimmungen des alten H.G.B.
über den Kauf auf Probe (Art. 839) und den Kauf nach Probe (Art. 840) sind ins
B.G.B. (88 494 - 496) übergegangen, die über den Kauf zur Probe (Art. 341) als
'elbstverständlich gestrichen.
        <pb n="976" />
        386

II. Zivilrecht.

Eine besondere Art des Handelskaufes ist der Kauf auf Kondition, bei dem
der Käufer Waren unter der aufschiebenden Bedingung kauft, daß er sie entweder wieder—
verkauft oder bis zum Ablauf einer bestimmten Frist nicht zurückgibt. Das Hauptbeispiel
ist das Konditionsgeschäft des Buchhandels.
Dem Handel eigentümlich ist auch der Spezifikationskauf, bei dem dem Käufer
die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse der Ware (z. B.
Eisen, Holz) vorbehalten ist. Das neue H.G. B. 8 375 erklärt den Käufer für verpfuchtet,
die Bestimmung zu treffen, und gewährt, wenn er hiermit im Verzuge ist, dem Verkäufer
das Recht, entweder selbst die Bestimmung zu treffen oder gemäß B.G.B. 8 8326
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder zurückzutreten. Die vom Verkäufer
zetroffene Bestimmung ist aber erst maßgebend, wenn sie dem Käufer mitgeteilt und von
diesem binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht durch eine anderweitige Be—
stimmung ersetzt ist.
Literatur: Gareis b. Endemann II 88 258 -276; Das Stellen zur Disposition, 1870.
Hanausek, Die Faftung des Verkäufers für die Beschaffenheit der Waare, 188887. Boden, Z. f.
LI g830 ff. .Sohm, ebenda LIII 79 ff. Buhl, Das Konditionsgeschäft des Buchhandels,
3. f. H.R. XXX 180ff. Cosack 88 3842.

879. Börsengeschäfte. Der Börsenverkehr hat eigenartige Geschäfte in Waren und
Wertpapieren ausgebildet, die, wenn sie an der Börse geschlossen werden, nach den Börsen—
asancen zu beurteilen sind, aber auch außerhalb der Börse vorkommen. Sie sind meist
besondere Typen des Handelskaufes. Je nachdem sie Tageskäufe oder Lieferungskäufe
ind, werden sie als „Kassageschäfte“ oder Termingeschäfte“ bezeichnet.
1. Reelle Geschäfte und Differenzgeschäfte. Die Börsengeschäfte sind
„reell“, wenn sie die wirkliche Lieferung der Ware bezwecken. Dagegen liegt ein
„Differenzgeschäft“ vor, wenn die bedungene Lieferung nicht ernstlich gewollt, sondern
aur die Ausgleichung des Unterschiedes zwischen dem Kaufpreise und dem Börsenpreise
der Lieferungszeit durch Zahlung des verlierenden Teiles an den gewinnenden beabsichtigt
ist. Das Geschäft ist reines Differenzgeschäft, wenn diese Absicht bei beiden Teilen be—
steht, gemischtes Differenzgeschäft, wenn sie zwar nur bei einem Teile besteht, der andere
Teil aber darum weiß oder wissen muß. Kassageschäfte können der Börsenspekulation
dienen, sind jedoch niemals Differenzgeschäfte (vgl. jedoch R.Ger. LII Nr. 67 und 68).
Termingeschäfte können reelle Lieferungsgeschäfte oder Differenzgeschäfte sein.
Das Differenzgeschäft ist seinem rechtlichen Wesen nach ein in die Form des Kaufes
gekleideter Spielvertrag. Soweit daher keine Sondervorschriften gelten, ist auf es
das Spielrecht anzuwenden. Hierüber wird zwar seit langer Zeit lebhaft gestritten.
Allein alle Versuche, das Differenzgeschäft als Vertrag mit anderem Inhalt (Hoffnungsdauf,
 Wertkauf, Werttausch) zu konstruieren, vermögen nicht darüber hinwegzuhelfen, daß
die Merkmale des Spiels vorliegen. Die deutsche Gerichtspraxis hat denn auch, gleich
der fast aller anderen Länder, mehr und mehr diese Auffassung durchgeführt und daher
die Klage aus dem reinen wie dem gemischten Differenzgeschäft versagt (z. B. R.Ger.
XXXIII Nr. 26, XXXIV. Nr. 20, 48, 64, Seuff XLI Nr. 111, XLVIII Nr. 18,
XLIX Nr. 249), anderseits aber eine Rückforderung der gezahlten Differenz nicht zu⸗
zelassen (R.Ger. XXXV Nr. 78). Dabei hat sie zugleich den Beweis fortschreitend er—
eichtert. Das B.G. B. hat diese Entwicklung durch die ausdrückliche Unterftellung des
— gnd des gemischten Differenzgeschäftes unter das Spielrecht zum Abschluß gebracht
8 764).
2. Börsenterminhandel. Durch das Börsengesetz sind Sondervorschriften für
„Börsentermingeschäfte“ getroffen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind darunter Kauf—
und sonstige Anschaffungsgeschäfte von Waren oder Wertpapieren mit festbestimmter
Lieferungszeit oder Lieferungsfrist zu verstehen, wenn sie nach Geschäftsbedingungen ge—
schlossen werden, die vom Börsenvorstande für den Terminhandel festgesetzt sind, und
wenn für die an der betreffenden Börse geschlossenen Geschäfte solcher ÄArt eine amtliche
Feststellung von Terminpreisen stattfindet (F 48). Das Reichsgericht erstreckt aber den
Begriff der Börsentermingeschäfte auf alle den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgenden
        <pb n="977" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 987

Lieferungskäufe, mag auch der Charakter des Firxgeschäftes durch Einräumung einer Nach—
frist abgewandelt und mögen auch abweichende Geschäftsbedingungen vereinbart sein
R.Ger. XLII Nr. 12, XLIV Nr. 27, XLVII Vr. 24).
Der Terminhandel ist objektiv beschränkt. Ein Börsenterminhandel findet über—
haupt nur in solchen Waren und Wertpapieren statt, die von den Börsenorganen (bei
Waren nach Anhörung von Vertretern der beteiligten Erwerbszweige und einer Erklärung
des Reichskanzlers, daß er zu weiteren Ermittlungen keinen Anlaß habe) zum Börsen—
erminhandel zugelassen sind (5 49); er kann vom Bundesrat beschränkt oder in be—
timmten Waren und Wertpapieren untersagt werden und ist gesetzlich untersagt in An—
teilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen, in Anteilen anderer Erwerbsgesell—
schaften mit einem Kapital unter 20 Millionen Mark, sowie in Getreide und
Mühlenfabrikaten (F 50). Doch ist nur in Getreide und Mühlenfabrikaten der börsen—
mäßige Terminhandel überhaupt verboten. Im übrigen kann neben dem oöffiziellen
Terminhandel ein freier Terminhandel in nicht zugelassenen Waren und Wertpapieren
tattfinden. Allein soweit die Zulassung endgültig verweigert oder der Börsenterminhandel
durch das Gesetz oder vom Bundesrat untersagt ist oder ein von der Mitwirkung der
Börsenorgane unabhängiger Terminhandel sich in den für Börsentermingeschäfte üblichen
Formen vollzieht oder ein Terminhandel in Waren und Wertpapieren, deren Zulassung
nicht nachgesucht ist, von den Börsenaufsichtsbehörden untersagt wird, ist für Börfentermin—
zeschäfte nicht nur die Benutzung der Börseneinrichtungen und die Vermittlung der Kurs—
makler ausgeschlossen, sondern auch die Veröffentlichung von Preislisten oder Kurszetteln
verboten (989 31—62). Sonstiger freier Terminhandel kann durch Unterwerfung unter
die Börsenusancen den Zutritt zur Börse erlangen und wird namentlich als Probe vor
Entscheidung über die Zulassung zum offiziellen Terminhandel geduldet; dabei ist auch
die Veröffentlichung von Preislisten zulässig und nur jede amtliche Preisfeststellung aus—
geschlossen.
Der Terminhandel ist ferner subjektiv beschränkt. Denn die Fähigkeit zum
vollwirksamen Abschluß von Börsentermingeschäften hat nur, wer in das Börsenregister
eingetragen ist oder im Inlande weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung
hat (98 66— 68, mit Schutzvorschriften zu Gunsten dessen, der auf die Gültigkeit einer
ungültigen oder den Fortbestand einer gelöschten Eintragung vertraut). Ist ein Teil
nicht börsentermingeschäftsfähig, so begründet das Börsentermingeschäft kein Schuldverhält—
ais; ebensowenig ein Auftrag oder eine Vereinigung zum Abschluß; auch Sicherheitshestellungen
 und Schuldanerkenntnisse sind unwirksam. Doch ist die Rückforderung des
bei oder nach völliger Abwicklung zur Erfüllung Geleisteten ausgeschlossen; das Boͤrsen—
ermingeschäft bleibt also erfüllbar (daher auch stempelpflichtig, R.Ger. XLIX Nr. 29).
Hiernach gilt im wesentlichen unabhängig davon, ob das Geschäft reell ist oder nicht,
schlechthin Spielrecht.
Dagegen kann, wer beim Abschluß börfentermingeschäftsfähig war, gegen Ansprüche
aus Börsentermingeschäften (oder Aufträgen oder Vereinigungen) einen Einwand nicht
darauf gründen, daß die Erfüllung durch Lieferung vertragsmäßig ausgeschlossen war
(8 69). Er hat also, auch wenn ein Differenzgeschäft vorliegt, keinen Spieleinwand aus
B.G.B. 8 764. Die Eintragung ins Börsenregister schafft ein Spielprivileg.
Beim Börsenterminhandel in Waren gilt die nicht wegzubedingende Besonderheit,
daß der Verkäufer schon vor Ablauf der Lieferungsfrist in Erfüllungsverzug gerät, wenn
er nach erfolgter Kündigung (zu der er meist im letzten Monat befuat ist) unkonkraktliche
Ware liefert (8 53).
3. Einzelne Börsengeschäfte. Die Börsenusancen und Börseneinrichtungen
verleihen den verschiedenen Arten des Handelskaufes eine typische Ausprägung. Schon
die Kassageschäfte werden durch Regelung der Preisbestimmung, der Verzugsfolgen
Zwangsregulierung“) und der Maklertätigkeit einem Börsensonderrecht unterworfen.
v⸗ Termingeschäfte, bei Wertpapieren meist „Ultimogeschäfte“ mit festem Lieferungstermin
am Monatsschluß, unterliegen überhaupt vielfach einer besonderen Abwicklung durch
Börsenorgane, die auf Ersparung der effektiven Lieferung durch Verrechnung (Ultimo—
        <pb n="978" />
        988

II. Zivilrecht.

liquidation durch eine Liquidationskasse) abzielt. An einzelnen Börsen ist der Termin—
handel in manchen Warengattungen (z. B. Kaffee, Zucker) durch Einrichtung einer Kasse,
die stets als Käufer oder Verkäufer auftritt und durch Einzahlungen beim Abschluß und
Nachschüsse bei ungünstiger Kursveränderung gesichert wird, zentralisiert. Die Spekulation
hat aber auch eigenartige Börsengeschäfte ausgebildet, bei denen der einfache Typus des
Lieferungskaufes Abwandlungen erfährt.
a) Fixkäufe mit Wahlrecht. Vielfach wird beim Fixkauf einem Vertragsteil
ein Wahlrecht eingeräumt, das ihn in den Stand setzt, eine Kursveränderung für sich
auszunutzen. Dafür muß er dann einen Preiszuschlag zahlen oder sich eine Preis—
minderung gefallen lassen. Die Differenz zwischen dem gewöhnlichen Terminpreise und
dem hier üblichen Preise heißt „Ecart“.
Hierher gehört der Schluß auf fest und offen, der das Recht gewährt, den
offenen Teil der gekauften Ware abzulehnen.
Ferner das Nochgeschäft, bei dem der Käufer durch seine Erklärung in be—
timmter Frist die zu liefernde Menge vervielfältigen (z. B. verdoppeln oder verdreifachen)
»der auch der Verkäufer die abzunehmende Menge erhöhen kann.
J. Sodann das Wandelgeschäft (Eskomptegeschäft), bei dem ein Teil willkürlich
irühere Erfüllung verlangen, also entweder der Käufer „täglich“ (oder von einem be—
stimmten Zeitpunkte an ktäglich, „fix und täglich“) Lieferung oder der Verkäufer „auf
Ankündigung“ Abnahme fordern darf.
Endlich das Stellgeschäft (Stellagekauf, Schluß auf Geben und Nehmen), bei
dem der eine Teil („Wähler“) die (oft an einem besonderen „Stichtage“ zu erklärende)
willkürliche Wahl hat, ob er von dem anderen Teil („Steller“) als Käufer Lieferung
oder als Verkäufer Abnahme der Ware fordern will. Hierbei findet sich ein doppelter
Ecart. Die Differenz zwischen dem Kauf⸗- und Verkaufspreise heißt „Spannung“.
b) Prämiengefchäfte. Bei den Prämiengeschäften kann ein Teil gegen Zahlung
zines nach Prozenten des Kaufpreises bestimmten Reugeldes, der Prämie, zurücktreten.
Das Vorprämiengeschäft ist ein Firkauf mit Rücktrittsrecht des Käufers.
Der Käufer hat die willkürliche Wahl, entweder die Lieferung gegen Zahlung des Kauf—
oreises (der um den Ecart, meist im Betrage der Prämie, erhöht ist) zu verlangen oder
zgegen Zahlung der Vorprämie (Lieferungsprämie) zurückzutreten. Die Vrämie sichert ihn
zegen größeren Verlust durch Kursrückgang.
Das Rückprämiengeschäft ist ein Firkauf mit Rücktrittsrecht des Verkäufers,
der entweder Abnahme zu dem (um den Ecart ermäßigten) Kaufpreise verlangen oder
zgegen Zahlung der Rückprämie (Empfangsprämie) azurücktreten kann. Die Prämie begrenzt
einen Verlust bei Kurssteigerung.
Das Zweiprämiengeschäft ist die spekulative Verbindung eines Vorprämien—
zeschäfts und eines Rückprämiengeschäfts. Meist in der Weise, daß der Spekulant die
zleiche Effektenmenge von dem einen kauft und an den anderen verkauft, sich aber beiden
gegenüber das Rücktrittsrecht gegen Prämie vorbehält. Er rechnet auf erhebliche Kurs—
schwankungen und gewinnt, wenn entweder Hausse oder Baisse eintritt, die den Kaufpreis
aebst Prämie überschreitet. Das Geschäft kommt aber auch so vor, daß der Spekulant
beiden Gegenkontrahenten das Rücktrittsrecht gegen Vrämie einräumt. Dann verliert er
bei großer Kursveränderung.
Das zweischneidige Prämiengeschäft ist ein Stellgeschäft, bei dem der
wahlberechtigte Teil außer der Wahl zwischen Lieferung und Empfang das Rücktrittsrecht
zegen Prämie hat.
e) Kostgeschäft (Reportgeschäft, Prolongationsgeschäft) ist die spekulative Ver—
zindung von zwei Kaufgeschäften zwischen denselben Kontrahenten über dasselbe Effekten—
quantum. Das eine Kaufgeschäft ist Tageskauf (oder doch Kauf zum nächsten Ultimo),
has andere Fixkauf mit späterem Termin. Der eine Kontrahent (Hereingeber) verkauft
und kauft zum späteren Termin zurück, der andere Kontrahent (Hereinnehmer) tritt ihm
als Käufer und Wiederverkäufer gegenüber. Die beiden Kaufpreise pflegen ungleich be—
messen zu sein, indem je nach der Erwartung von Hausse oder Baisse der Rückkaufpreis
        <pb n="979" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 989

um einen bestimmten Prozentsatz höher oder niedriger festgesetzt wird; die Preisdifferenz
heißt im ersten Falle „Report“, im zweiten Falle Deport“. Beim Kostgeschäft mit Re—
bort verschafft der Hereingeber sich Geld und spekuliert auf Hausse, während der Herein—
aehmer sicher den Report gewinnt; beim Kostgeschäft mit Deport gewinnt der Hereingeber
den Deport, während der Hereinnehmer auf Baisse spekuliert. Die Kostgeschäfte werden
aamentlich auch als „Prolongationsgeschäfte“ geschlossen, um die Liquidation schwebender
Beschäfte hinauszuschieben. Rechtlich liegen zwei Kaufgeschäfte vor (R. Ger. XIX Nr. 29),
die aber zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verbunden sind.
a) Heuergeschäft (Promessengeschäft) ist der Vertrag über ein Lospapier (be⸗—
jonders ein Prämienlos), durch den der Verheurer gegen einen Hoffnungspreis die Aus—
zahlung des Gewinnes oder eines Teiles des Gewinnes verspricht, der uͤberhaupt oder
nnerhälb bestimmter Zeit auf das Los fallen werde. Wenn der Verheurer das Los—
vapier nicht besitzt oder sich verschaffen kann, liegt ein reiner Spielvertrag vor.
Literatur: Thöl, Der Verkehr in Staatspapieren, 18385. Grünhut b. Endemann III
n 277287. Siegfried, Die, Börse und die Börsengeschäfte (Salings Börsenpapiere, 7. —A
1897; 8. Aufl. dv. Sand heim, 18899. Hülsner, Die Börsengeschäfte in rechtlicher und volkswirth⸗
chaftlicher Beziehung, 1897. B. Mayex, Die Effektenbörse u. ihre Geschäfte, 1899. Cofack 88 785-82. —
Bareis, Klagbarkeit der Differenzgeschafte, 1882. W iener, Das Differeuzgeschäft vom Standpunkt der
etzigen Rechtsprechung, 18983. Kohler, Über d. Börsenspiel, 1834. Trumplex, Die Differenzgeschäfte des
862B. und das Boͤrsengesetz, Z.f. H.R. J. 3888ff. Wittmaack, Das Differenzgeschäft im engl. R.,
3. J. 6. R. I 83 ff. G. Wermert, Ueber Wesen u. Bedeutung der Differenzgeschäfte, Annalen des
d. Reichs 1908. — Riesser, Die handelsrechtt. Lieferungsgeschäfte, 1800. Naucka, Die Börfen⸗
riften und das Reichsgericht, 1900. G. Zadig, Der Terminhandel und seine Behandlung durch
Nechisprechung und Gesehgebung, 1901. — A. Wachtel, Praemien- Stellages und Nochgeschäfte, 1897. —
UÜber Reportgeschäfte: Adlex, 3. f. 53— XXXV AISff. Ofner, ebenda XXXVII 488 ff. H. Müller,
Reportgeschäfte. 18966. 8. Kahn, Vrolongation und Reportgeschäft in juriftischer Konstruktion, 1897.
8 80. Geldgeschäfte. Die Geldgeschäfte, die zusammen mit den Kreditgeschäften
den Haͤuptinhalt des Bankiergewerbes bilden, zerfallen in die Geschäfte des Geldhandels
ind die Zahlungsgeschäfte. Für die ersteren gelten die Regeln des Handelskaufes. Die
Zahlung wird im Handel mannigfach erleichtert. Insbesondere wird die Barzahlung
hielfach durch Hingabe an Zahlungs Siatt, wobei als Zahlungsmittel namentlich die Wert⸗
»apiere verwendet werden, ersetzt, die direkte Zahlung durch Einziehungsauftrag (Inkasso⸗
mandat) oder Zahlungsauftrag oder Anweisung umgangen und die effektive Zahlung
durch Verrechnung vermieden. Da von der Rolle, die der Wechsel als kaufmännisches
Zahlungsmittel spielt, im Wechselrecht zu handeln ist, sind hier nur die besonderen
Formen der kaufmännischen Anweisung, der Giroverkehr und die Verrechnung zu besprechen.
1. Kaufmaännische Anweifung. Die schriftliche Anweisung auf Geld und
andere vertretbare Sachen richtet sich, da die im Anschluß an die Wechselordnung
ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen über kaufmännische Anweisungen (3. B. preuß.
E.G. zur W.O. F's, sächs. G. v. 7. Juni 1849, weimar. v. 18. Juli 1849, bayr. v.
29. Juͤni 1831) aufgehoben sind (E.G. zum H.G.B. Art. 21), auch dann, wenn der
Angewiesene ein Kaufmann ist, nach bürgerlichem Recht (B.G.B. 88 783-7892).
Nur die kaufmaͤnnische Anweisung ober ist als Orderanweisung möglich (oben
369 3. 1 6). Für die kaufmännische Orderanweisung gelten die handelsrechtlichen
Vorschriften über Orderpapiere. Im übrigen untersteht auch sie dem bürgerlichen Recht.
Auch sie begründet keine Verpflichtung des Anweisenden. Auch ihre Hingabe an den
Anweisungsempfänger ist im Zweifel keine Hingabe an Zahlungs Statt, sondern nur eine
zahlungshalber erteilte papiergemäßze Ermächtigung, Zahlung zu empfangen. Auch durch
ie winde der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht verpflichtet, sondern nur
papiergemaß ermachtigt, für dessen Rechnung zu zahlen, mithin, wenn er Schuldner ist,
durch Zahlung befreit. Auch aus ihr entsteht durch schriftliches Accept auf dem Papier
ine skriprurrechtliche Verpflichtung des Angewiesenen gegenüber dem Anweisunasempfänger.
hier aber zugleich gegenüber jedem legitimierten Indossatar.
Eine besondere Form der kaufmaͤnnischen Anweisung ist der Scheck (Bankanweisung).
Das Scheckwesen, über das im Ausland mehrfach besondere Gesetze erlassen sind, ist durch
deutsche Gesetze bisher nicht geregelt (E.G. zum H.G. B. Art. 17 verweist auf Landesrecht,
        <pb n="980" />
        390

II. Zivilrecht.

es gilt aber nur in Elsaß-Lothringen das franz. G. v. 14. Juni 1865). Somit ent—
scheidet neben dem bürgerlichen Recht der Handelsgebrauch. Üblich ist der Scheck als eine
von dem Kunden einer Bank auf diese ausgestellte, auf Sicht lautende Anweisung zur
Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Zu Grunde liegt ein Scheckvertrag, durch den die
Bank sich dem Kunden verpflichtet, insoweit, als sie von ihm Deckung hat, die Zahlung
zu bewirken. Der Aussteller muß ein ihm ausgehändigtes Fvrmular (bei der Reichsbank
den sog. „weißen Scheck“) benutzen, das das Wort „Scheck“ (nach den Scheckgesetzen obli—
zatorisch) enthält. Ein Accept ist an sich wirksam (Seuff. XLVIII Nr. 196), aber
nicht üblich (nach den Scheckgesetzen ausgeschlossen). Der Anweisungsempfänger muß eine
zenannte Person sein; möglich ist die Orderklausel, üblich aber vielmehr die Klausel „oder
überbringer“, wodurch der Scheck zum Legitimationspapier wird. Ein Recht auf Zahlung
gegenüber der Bank hat der Anweisungsempfänger oder Überbringer nicht. Dagegen hat
er, wenn er Zahlung nicht erhält, das aus dem Begebungsgrunde folgende Rückgriffsrecht
zegen den Aussteller oder späteren Begeber, das er aber durch Versäumung einer kurzen
Präsentationsfrist (neist von 5 oder 8 Tagen) insoweit, als dadurch Schade entsteht,
nerwirkt (die Scheckgesetze regeln die Präsentationsfristen und die Rückgriffsrechte).
Eine kaufmännische Anweisung ist ferner der Kreditbrief (Accreditiv). Durch
den Kreditbrief weist der Aussteller (gewöhnlich ein Bankier) den Adressaten (gewöhnlich
einen auswärtigen Bankier) an, dem benannten Empfänger bei Vorzeigung des Briefes
Geld bis zu einem angegebenen Höchstbetrage zu zahlen. Üblich ist eine besondere Be—
nachrichtigung des Adressaten (Avis) unter Mitsendung einer Probe der Unterschrift des
Empfängers. Accept ist möglich (R.Ger. XXXIV Nr. 8). Die Zahlung erfolgt stets
für Rechnung des Ausstellers. Dadurch unterscheidet sich der Kreditbrief vom Kredit—
auftrage, bei dem der Beauftragte für eigne Rechnung, jedoch auf Gefahr des Ausstellers
zahlen soll (oben 8774 8. 1).
2. Giroverkehr. Schon seit dem Mittelalter ist durch Girobanken eine Zahlung
mittelst Ab⸗ und Zuschreibung in den Bankbüchern ausgebildet. Zu Grunde liegen
Giroverträge zwischen der Bank und den einzelnen Kunden, die am Giroverkehr teilnehmen
wollen. Der Kunde muß eine Geldeinlage machen und erwirbt damit als „Girokonto“
eine stets fällige, in ihrer Höhe durch Zus und Abschreibungen wechselnde Buchforderung
zegen die Bank. Die Bank verpflichtet sich, auf Verlangen Geldbeträge von dem Giro—
konto des einen Kunden abzuschreiben und dem Girokonto eines anderen Kunden zuzu—
chreiben. Der Antrag des Girozahlers (bei der Reichsbank als sog. „roter Scheck“)
zenügt. Die so bewirkte Girozahlung, obschon an sich nur Verschiebung der Geldforderungen
zegen die Bank, steht der Barzahlung gleich.
3. Verrechnung. Im Handelsverkehr ist nicht nur die Aufrechnung zwischen
Kaufleuten durch die Form der Ab- und Zuschreibung bei den beiderseitigen Buchkonten
erleichtert, sondern auch die Ausgleichung von Forderungen unter einer größeren Zahl
»on Personen durch Verrechnung als „Skontration“ (Zahlung mit geschlossenem Beutel)
rusgebildet. Die Skontration beruht ungleich der Aufrechnung auf freiem Willen der
Beteiligten. Denn sie setzt einen Forderungstausch voraus. Allein es kann ein bindender
Vertrag unter vielen geschlossen werden, miteinander zu skontrieren. Der berühmteste
Skontroverband ist das Londoner Clearing-house. Nach seinem Vorbilde sind auch in
Deutschland „Abrechnungsstellen“ gegründet (in Berlin 1883). Auch bestehen an den
Börsen Skontroverbände für die Ultimoliquidation.
Literatur zu 1: G. Cohn b. Endemann III 88 444 ff. 3. f. vgl. Rechtswiss. 1117 ff. XI
Uff. XII Uff. Birnbaum, 3.f. H.R. XXX Iff. Kapp, ebenda S. 325ff. Hanauseck, Check
im Giroverkehr der österr. ungar. Bauk, 1889. Kuhlenbeck, Der Check, 1890. v. Canstein, Arch.
. b. R. IV 05 ff. Simonson, ebenda VI 346 ff. Cosack 889 58 -61. — Zu 2 u 83; G. Cohn,
b. Endemann III'Ss 446ff. Koch, Busch Arch. XXXVII 8ff., 3. 5- F XXIX Sff. Gold⸗
schmidt, Syst. 818. Cosack 863. Brodiann, 3. f. HR. XLVIII 121ff.

8 81. Kreditgeschäfte. Kreditgeschäfte haben die Gewährung oder Zusage von
Kredit gegen Vergütung zum Gegenstande. Als Hauptgeschäfte des Bankiergewerbes
amfassen fsie auch Geschäfte, deren nächster Zweck Aufbewahrung ist. Zu den Kredit—
        <pb n="981" />
        6. O. Giercke, Grundzüge des Handelsrechts. 991

geschäften gehört das kaufmännische Darlehen, das seit dem Wegfall der Zinstaren keine
Zesonderheit mehr hat. Von Bürgschaft und Kreditauftrag war schon die Rede. Die
Verwendung des Wechsels zu Kreditoperationen gehört ins Wechselrecht.
Hffentliche Anleihe. Die Darlehnsaufnahme mittelst öffentlicher Anleihe,
wie sie Staaten, Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, aber
auch Abktiengesellschaften (oben 8 649) und Einzelpersonen vornehmen, untersteht als solche
nicht dem Handelsrecht. Es macht keinen Unterschied, ob der Anleiheschuldner Kaufmann
ist oder nicht. Der Darlehnsvertrag wird hier durch Begebung (Emission) von Teil—
schuldverschreibungen auf den Inhaber (seltener von Rekta— oder Orderpapieren) gegen
Zahlung des als „Emissionskurs“ auf den Nennbetrag (al pari) oder höher (über pari)
der miedriger (unter pari) festgesetzten Preises geschlossen. Zur Emission von Anleihe⸗
oapieren auf den Inhaber oder auch nur von Zinsscheinen auf den Inhaber ist, wenn
nicht das Reich oder ein deutscher Staat fie ausgibt, staatliche Genehmigung erforderlich
B!G.B. 8 798). Die näheren Bedingungen des Schuldverhältnisses regelt der „Prospekt“.
Dft wird das Kündigungsrecht des Gläubigers ganz ausgeschlossen, das Kündigungsrecht
des Schuldners in bestimmter Weise festgelegt (allgemeine Kündigung behufs Ablösung
oder Konvertierung; planmäßige Tilgung durch jährliche Auslosung einer bestimmten
Zahl von Stücken). Die Rückzahlung erfolgt zum Nennwert, mitunter aber mit einem
Zuschlage (z. B. 110 für 100). Bei Prämienanleihen, deren Ausgabe jedoch seit dem
G Juni 1871 nur mit besonderer (bisher nie gewährter) Gestattung durch
Reichsgesetz zulässig ist, wird auf einzelne, durch das Los bestimmte Stücke ein Spiel⸗
zewinn zuͤgezahlt; die Gewinnchance bildet hier statt Zinsen oder neben Zinsen den
Kreditpreis. Auch das Verhältnis der Teilgläubiger zueinander, insbesondere die gesetzliche
Gläubigergemeinschaft nach R.Ges. v. 4. Dez. 1899, liegt außerhalb des Handelsrechts.
Handelsrechtlicher Natur ist aber das Emissionsges chäft, das in der Ver—
mittlung der Emission einer öffentlichen Anleihe durch einen Bankier oder ein Bank—
konfortium (Syndikat) besteht. Der Bankier, der die Unterbringung der auszugebenden
Papiere beim Publikum (Veröffentlichung des Prospekts, Einladung zur Subskription,
Enigegennahme der Zeichnungen, Zuteilung der Stücke und Begebung gegen Preiszahlung)
aͤbernimmt, emittiert entweder für Rechnung des Anleiheschuldners gegen prozentuale
Provision zum vereinbarten Kurse oder für eigne Rechnung gegen Zahlung eines Ge—
amtpreises an den Anleiheschuldner zu dem von ihm selbst bestimmten Kurse. Auch im
ersten Falle kontrahiert er meist in eignem Namen mit den ersten Nehmern, denen er
dann vertragsmäßig haftet. Späteren Nehmern haftet er nur aus unerlaubter Handlung. —
Das Emissionsgeschäft kommt in ähnlicher Weise auch bei der Ausgabe von Aktien vor.
Handelsrechtlich geregelt sind ferner die Zulassung emittierter Papiere zum Börsen-—
handel und die besondere Haftung aus Einführung an der Börse (oben 875).
2. Zettelgeschäft. Das Zettelgeschäft besteht in der Ausgabe unverzinslicher,
auf Sicht lautender Schuldverschreibungen auf den Inhaber Banknoten), die als Geld—
zeichen uͤmlaufen sollen und ein freies Zahlungsmittel bilden. Es darf nur auf Grund
ines staatlichen Privilegs von der Reichsbank und den Privatnotenbanken betrieben
werden Die Notenbanken sind gesetzlichen Beschränkungen unterworfen, die darauf
abzielen, die stete Einlösbarkeit der Banknoten —VVDD—
sicherzustellen.
3. Depositengeschäft. Das Depositengeschäft besteht in der Hinterlegung von
Geld mit der Abrede, daß die Rückforderung jederzeit oder doch (bei größeren Summen)
nach kurzfristiger Kündigung erfolgen kann, inzwischen aber ein niedriger Zins (Depo⸗
itenzins) zu zahlen ist. Es wird von Bankiers betrieben, um die eingezahlten Gelder
nit höherem Ertrage für sich nutzbar zu machen, während die Hinterleger stets verfügbares
ind doch nicht ganz nutzlos daliegendes Geld haben wollen. Seiner rechtlichen Natur
zach ist es, da das Eigentum am Gelde auf den Bankier übergeht, ein unregelmäßiger
Verwahrungsvertrag (B.G. B. 8 700).
. Verschloässenes Depot. Die im Bankgewerbe vorkommende entgeltliche
UAbernahme der Aufbewahrung verschlossen übergebener Wertpapiere oder anderer Wert—
        <pb n="982" />
        992

II. Zivilrecht.

sachen ist ein regelmäßiger Verwahrungsvertrag. Hieran ändert es auch nichts, wenn
dem Hinterleger ein besonderes, unter seinem Mitverschluß befindliches und ihm in den
Geschäftsstunden stets zugängliches-Tresorfach eingeräumt wird.
5. Offenes Depot. Das offene Depot ist die Übernahme der Aufbewahrung
unverschlossener Wertpapiere, regelmäßig verbunden mit der Übernahme der Besorgung der
erforderlichen Verwaltungsgeschäfte (Realisierung von Zins-, Gewinnanteil- und Er—
neuerungsscheinen, Kontrolle von Kündigungen, Auslosungen und Aufgeboten, Umtausch,
Kapitaleinziehung u. s. w.). Der Hinterleger erhält gewöhnlich einen Depotschein (kein
Wertpapier). Die Vergütung besteht in prozentualen Depotgebühren. Wenn ein Voll—
?aufmann (Bankier oder anderer Kaufmann) im Betriebe seines Handelsgewerbes Wertpapiere
unverschlossen in Verwahrung nimmt, gelten nach dem zur Verhütung von Mißbräuchen
ergangenen Depotgesetz (R.Ges. v. b. Juli 1896) besondere Rechtssätze.
Das Geschäft ist an sich ein regelmäßiger Verwahrungsvertrag. Der
hinterleger bleibt Eigentümer; der Verwahrer darf über die Papiere nicht zu eignem
Nutzen verfügen und muß dieselben Stücke zurückgeben. Nach dem Depotgesetz hat er
die besondere Verpflichtung, die Papiere jedes Hinterlegers gesondert mit erkennbarer
Bezeichnung aufzubewahren und sie in ein besonderes Handelsbuch oder ein darin gehörig
in Bezug genommenes Verzeichnis einzutragen (8 1). Wenn ein Bankier oder anderer
Vollkaufmann als Kommissionär für Rechnung eines Kommittenten Wertpapiere einkauft,
die nicht alsbald ausgeliefert oder wiederverkauft werden sollen, oder den Umtausch von
Papieren oder die Geltendmachung von Bezugsrechten besorgt, gilt deren Übernahme in
offenes Depot als vereinbart; der Kommissionär hat dem Kommittenten beim Einkaufe
»innen drei Tagen, bei Umtausch oder Bezug binnen zwei Wochen ein gehöriges Stücke—
oerzeichnis über die für ihn erworbenen Papiere zu übersenden; unterläßt er dies, so
kann der Kommittent im Falle der Einkaufskommission nach vergeblicher Aufforderung
zur Nachholung binnen weiteren drei Tagen das Geschäft zurückweisen und Schadensersatz
 wegen Nichterfüllung fordern, in den anderen Fällen die Provision verweigern; mit
der Absendung des Stückeverzeichnisses geht spätestens das Eigentum an den Papieren,
soweit der Kommissionär über sie zu verfügen befugt ist, auf den Kommittenten über,
der Kommissionär aber hat die Pflichten eines Depotverwahrers (88 8—7). Endlich
ist jeder Bankier oder sonstige Vollkaufmann, wenn er im Betriebe seines Handels—
gewerbes fremde Wertpapiere einem Dritten behufs Aufbewahrung, Veräußerung, Um—
tausch oder Bezug ausantwortet, zur Mitteilung, daß es fremde Papiere sind, und, wenn
er einen Auftrag zur Anschaffung für fremde Rechnung weitergibt, zur Mitteilung, daß
dies für fremde Rechnung geschieht, verpflichtet; die Mitteilung bewirkt, daß der Dritte
an den übergebenen oder neu beschafften Stücken ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht
 nur wegen solcher Forderungen geltendmachen kann, die mit Bezug auf die Papiere
— 533 sind (8 8). Alle diefe Verpflichtungen verschärft ein Sonderstrafrecht (889
is 12).
Möglich ist, wenn es sich um vertretbare Wertpapiere handelt, ein offenes Depot
in Gestalt eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages. Es kann von
vornherein Eigentumsübergang und Rückgabe einer gleichen Zahl von Papieren gleicher
Art vereinbart sein. Auch kann der Verwahrer ermächtigt werden, über die Stuͤcke zu
eignem Nutzen zu verfügen und so durch Aneignung das depositum regulare in ein
deépositum irregulare umzuwandeln. Jede derartige Vereinbarung muß nach bürgerlichem
Recht ausdrücklich getroffen werden (B.G.B. 8 700). Nach dem Depotgesetz aber fordert
sie zu ihrer Gültigkeit, falls nicht der Hinterleger selbst Bankier oder Geldwechsler ist,
ausdrückliche und schriftliche Erklärung des Hinterlegers für jedes einzelne Geschäft (9 2).
Gleiches gilt für den Verzicht des Kommittenten auf Übersendung des Stückeverzeichnisses
bei der Einkaufskommission (9 8 Abs. 2).
In derselben Weise erschwert ist die Vereinbarung eines Sammeldepots, bei
dem die von mehreren hinterlegten Wertpapiere derartig vermischt werden, daß an der
Gesamtmenge den Hinterlegern ein Miteigentum nach Bruchteilen zusteht.
h. Lombardgeschäft. Das Lombardgeschäft ist ein den im Bankiergewerbe
        <pb n="983" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 993

üblichen Handelsgebräuchen entsprechendes, durch Faustpfand an geeigneten Wertpapieren,
Edelmetallen oder Waren gesichertes (verzinsliches und spätestens nach drei Monaten
rückzahlbares) Darlehen. Man spricht auch hier von einem „Depot“. Das Lombard—
geschäft mit Wertpapieren fällt unter das Depotgesetz (8 1). Daher gelten auch die
gleichen Erschwerungen für die Vereinbarung eines uneigentlichen Lombardgeschäfts mit
Figentumsübergang an den als Pfand hinterlegten Papieren (R. Ger. XXI Nr. 7).
. Krediteröffnung. Durch den Krediteröffnungsvertrag verpflichtet sich der
Krediteröffner (meist ein Bankier), dem Akkreditierten innerhalb der Grenzen des ein—
geräumten „offenen Kredits“ auf Verlangen in jeder gewünschten Form (Darlehen,
ANuslage, Vorschuß, Honorierung von Wechseln und Anweisungen) Kredit zu gewähren.
Der Akkreditierte muß für die Bereitstellung des Kredites Provision und für die Gewährung
Zinsen zahlen, die etwa bedungene Deckung besorgen und die entnommenen Werte zurück⸗
erstatten (revalieren).
8. Kontokorrentvertrag. Kontokorrent (laufende Rechnung) ist eine zwischen
wei in Geschäftsverbindung stehenden Personen geführte Rechnung, bei der die aus der
Verbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen nebst Zinsen einander gegenübergestellt
und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des sich für einen
Teil ergebenden Überschusses (Saldo) ausgeglichen werden. Durch den Kontokorrentvertrag
wird die laufende Rechnung zu einem eigenartigen Rechtsverhältnis erhoben (R. Ger. XXII
Rr. 28). Es füllt unter das Handelsrecht, wenn auch nur ein Teil Kaufmann ist, wie
dies namentlich bei den Kontokorrentverhältnissen zwischen den Bankiers und ihren
Kunden vorkommt. Die Rechnungsperiode beträgt im Zweifel ein Jahr (d 355 Abs. 2),
—DDD——
behufs sofortiger Auszahlung gekündigt werden (F 855 Abs. 8).
Am Schlusse der Rechnungsperiode wird ein Abrechnungsgeschäft geschlossen,
indem der eine Teil die Rechnung aufmacht und den Saldo zieht, der andere das Ergebnis
merkennt (möglicherweise durch bloßes Schweigen, Seuff. LXI Nr. 98). Wird der Ab⸗
rechnungsantrag abgelehnt, so ist auch der Antragende an seine Aufstellung nicht gebunden.
Die Wirkung des Rechnungsabschlusses ist, daß an Stelle aller verrechneten
Einzelforderungen die Saldoforderung tritt; sie ist eine neue Forderung aus eigenem
Schuͤldgrunde und bildet die Grundlage der ferneren laufenden Rechnung. Die Einzel—
sorderungen gehen in ihr unter (auch der frühere Saldo, R. Ger. XVIII Nr. 50,
Seuff. XL Nr. 129). Ihre besonderen Eigenschaften gehen auf die Saldoforderung
nicht über. Darum wird der Saldo, wenn er auch Zinsen enthält, sofort verzinst
(FI'385 Abs. 1). Ist eine Wechselforderung aufgenommen (oft sind Forderungen aus
Wechseln und anderen Wertpapieren ausgeschlossen), so geht ihr wechselrechtlicher Charakter
verlören (R.Ger. III Nr. 18). Hiernach müßte auch, wenn eine durch Pfand, Bürgschaft
oder sonst besonders gesicherie Forderung (was oft ausgeschlossen ist) aufgenommen wird,
die Sicherung für den Saldo wegfallen (R. Ger. X Nr. 14). Nach positiver Vorschrift
kann aber der Gläubiger insoweit, als sein Guthaben sich mit der gesicherten Forderung
deckt, nach wie vor sich aus der Sicherheit befriedigen (8G856 Abs. 1). In demselben
Umfange kann er auch noch einen für eine verrechnete Forderung mithaftenden Gesamt⸗
schuldner in Anspruch nehmen (8 3856 Abs. 2).
Der Gläubiger eines Teils kann dessen Guthaben aus laufender Rechnung mit
der Wirkung pfänden, daß ihm gegenüber Schuldposten, die nach der Pfändung durch
heue Geschäte entstehen, nicht mehr in Rechnung gestellt werden können (8 857).
Literatur: G. Cohn b. Endemann 111 88 426 -483, 489-443 Grünhut ebenda
434488. - So ß, Technik des Emisfionsgeschäfts, 1890. Kahlke, Rechtliche Natur der öffent—
ichen Anleihe, 1897. VB. Simon, Die namenlosen Zinsscheine der Orderpapiere, 1903. — A. Neuu
 anneHofer, Depofitengeschüft und Depositenbanken, 1894. Komm . zum Depotges. v. Lusensky u.
effer 18071 Kechmann 1897. Wettstein, Das Kassenschrankfachgeschäft, 1903. J. Creizenach,
3. f. H.R. VII 88ff; Das kaufmänn. Kontokurrent, 1873. J. A. Levy, Der Kontokorrentvertrag,
deuisch'von Riesser, 1884. J. Greber, Das Kontokorrentverhältniß, 1883. Kemmer, Konto—
surrentverkehr, 1837. F. Theusner, Die rechtliche Natur des Kontokorrentvertrages, 1901. J. Mohr,
Der Kontokorrentverkehr, 19020. — Cosack 8 64-70, 100.
Fucytlovüdie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bb. J.
        <pb n="984" />
        II. Zivilrecht.
F 82. Kommissionsgeschäft.
1. Begriff. Kommissionsgeschäft ist ein Geschäft, das jemand in eigenem Namen
für Rechnung eines Auftraggebers abschließt. Die wichtigsten Arten des Kommissionsgeschäftes
 sind die Einkaufss und Verkaufskommission. Nur der gewerbsmäßige Betrieb
der Einkaufs- oder Verkaufskommission in Bezug auf Waren oder Wertpapiere macht
zum Kommissionär (8 888). Dabei ist der Begriff des Kaufes im Sinne des Handelskaufes
 erweitert (K406 Abs. 2). Die handelsrechtlichen Vorschriften über das Kom—
missionsgeschäft gelten aber auch, wenn ein Kommissionär Kommissionsgeschäfte anderer
Art oder ein anderer Kaufmann irgend ein Kommissionsgeschäft im Betriebe seines
Handelsgewerbes schließt (8 406 Abs. 1).
2. Verhältnis zu Dritten. Der Kommissionär schließt das Kommissionsgeschäft
 in eigenem Namen (als sog. „indirekter Stellvertreter“) ab, wird daher Dritten
gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. Er wird Gläubiger und Schuldner. Eine
von ihm für Rechnung des Kommittenten erworbene Forderung kann dieser erst nach
erfolgter Abtretung gegen den Dritten geltendmachen; doch gilt die Forderung im Ver—
hältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern schon
vor der Abtretung als Forderung des Kommittenten, dem daher im Konkurse des Kom—
missionärs ein Aussonderungsrecht zusteht (8 392). Ebenso erwirbt der Kommissionär
das Eigentum an dem für Rechnung des Kommittenten angeschafften Kommissionsgut;
bis zur Übertragung des Eigentums durch Übergabe oder constitutum possessorium ist
auch für die Gläubiger des Kommissionärs ein dingliches Recht des Kommittenten nicht
vorhanden; gerade deshalb hat das Depotgesetz, wie oben gezeigt ist, dem Kommissionaͤr
die alsbaldige Übereignung angeschaffter Wertpapiere zur Pflicht gemacht und die Um—
wandlung des Eigenbesitzes in Verwahrungsbesiz erleichtert.
3. Verhältnis zwischen Kommissionär und Kommittenten. Im
Sinne des geltenden Rechts liegt, weil der Kommissionär Entgelt empfängt, kein Auf—
trag, sondern ein Werkvertrag vor, bei dem indes, weil es sich um Geschäftsbesorgung
handelt, einzelne Vorschriften über den Auftrag Anwendung finden (B.G.B. 8 675).
Das Handelsrecht schreibt aber dem Kommissionär besondere Pflichten und Rechte zu.
4. Pflichten des Kommissionärs.
a) Geschäftsausführung. Der Kommissionär hat das übernommene Geschäft
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Wahrung der Interessen und Be—
folgung der Weisungen des Kommittenten auszuführen, diesem die Ausführung un—
verzüglich anzuzeigen und sonst erforderliche Nachrichten zu geben, ihm Rechenschaft ab—
zulegen und ihm das Erlangte herauszugeben (8 384 Abs. 1-2). Abweichungen von
der Weisung, soweit sie nicht im eigenen Interesse des Kommittenten durchaus erforderlich
waren, berechtigen diesen, Schadensersatz zu verlangen und das Geschäft zurückzuweisen.
Besteht aber die Abweichung darin, daß der Kommissionär unter dem gesetzten Preise
verkauft oder die für den Einkauf gesetzte Preisgrenze überschritten hat, so muß der
Kommittent, falls er das Geschäft zurückweisen will, dies unverzüglich auf die Aus—
führungsanzeige erklären, widrigenfalls die Abweichung als genehmigt gilt; und er kann
das Geschäft überhaupt nicht zurückweisen, wenn der Kommissionär sich zugleich mit der
Anzeige zur Deckung des Preisunterschiedes erbietet; doch behält er den Anspruch auf
Ersatz eines (z. B. durch Einwirkung auf den Markt- oder Börsenpreis) ihm zugefügten
größeren Schadens (8 886). Schließt der Kommissionär zu vorteilhafteren als den ge—
setzten Bedingungen ab, verkauft er insbesondere teurer oder kauft er billiger ein, so
kommt dies dem Kommittenten zu statten (8 887).
b) Sorge für das Kommissionsgut. Der Kommissionär hat, wenn ihm
das Kommissionsgut in ersichtlich beschädigtem oder mangelhaftem Zustande zugeht, die
Rechte des Kommittenten gegen den Frachtführer oder Schiffer zu wahren, für den Beweis
zu sorgen und den Kommittenten unverzüglich zu benachrichtigen (4 388 Abs. 1). Er
muß ferner das Gut gehörig aufbewahren und ist für den Verlust und die Beschädigung
des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, wenn er nicht nachweist,

994
        <pb n="985" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 995

daß die verursachenden Umstände durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht
eeee werden konnten; zu versichern braucht er nur auf Grund besonderer Weisung
390).
Der Kommissionär kann sich aber, wenn der Kommittent, obwohl nach Lage der
Sache dazu verpflichtet, über das Gut zu verfügen unterläßt, durch Hinterlegung oder
Selbsthilfeverkauf von der Aufbewahrung befreien (8 389). Zum Selbsthilfeverkauf
kann er auch schreiten, wenn das Gut dem Verderben ausgesetzt oder infolge späterer
Veränderung mit Entwertung bedroht ist und es entweder an Zeit zur Befragung des
Kommittenten mangelt oder der Kommittent mit Erteilung einer Verfügung säumig ist
(8 388 Abs. 2). Endlich wird bei der Einkaufskommission, falls sie auch auf seiten des
Kommittenten Handelsgeschäft ist, die Verantwortlichkeit des Kommissionärs für Mängel
des Gutes dadurch ermäßigt, daß der Kommittent ihm gegenüber hinsichtlich des ab—
gelieferten Gutes die gleiche Prüfungs- und Rügepflicht und im Falle der Beanstandung
die gleiche Aufbewahrungspflicht wie der Käufer bei beiderseitigem Handelskaufe hat;
nur verliert der Kommitlent durch Verspätung der Mängelanzeige nicht das Recht auf
Abtretung der Rechte des Kommisstonärs gegen den dritten Verkäufer (8 891).
e) Krediteinstand. Der Kommissionär haftet an sich nur für sorgfältige Aus—
wahl des Dritten, mit dem er für Rechnung des Kommittenten abschließt, nicht für ge—
hörige Erfüllung. Doch haftet er stets für die Erfüllung, wenn er nicht zugleich mit
der Ausführungsanzeige den Dritten namhaft macht (8 884 Abs. 8). Er muß ferner
rür Erfüllung insoweit einstehen, als dies von ihm übernommen oder am Orte seiner
Niederlassung handelsgebräuchlich ist, kann dann aber eine besondere Delkredereprovision
beanspruchen (F 894). Weiter kreditiert er, wenn er dem Dritten Kredit gewährt, ohne
durch Weisung oder Handelsgebrauch dazu ermächtigt zu sein, auf eigene Gefahr; bei
der Verkaufskommission muß er den unbefugt gestundeten Kaufpreis sofort als Schuldner
zahlen, jedoch mit Abzug dessen, was bei Barverkauf innerhalb der Preisgrenze weniger
zu erzielen gewesen wäre (ß 8983). Endlich muß er, wenn er als Einkaufskommissionär
einen Wechsel indossiert, ihn regelmäßig und ohne Vorbehalt indossieren, also die Wechsel—
schuld mitübernehmen (8 395).
5. Rechte des Kommissionärs. Der Kommissionär hat Anspruch auf die
bedungene oder übliche Provision. Die Provision ist erst verdient, wenn das Geschäft
zur Ausführung gekommen ist; kommt es nicht zur Ausführung, syv kann der Kom—
missionär, wenn dies dem Ortsgebrauch entspricht, eine Auslieferungsprovision (meist die
Hälfte) fordern; unterbleibt die Ausführung lediglich aus einem in der Person des
Kommittenten liegenden Grunde, so hat der Kommissionär einen gesetzlichen Anspruch auf
die volle Provision (9896 Abs. 1). Außer der Provision kann der Kommissionär Ersatz
für seine Aufwendungen einschließlich der Vergütung für die Benutzung eigener Lager—
räume und Beförderungsmittel verlangen (F 886 Abs. 2).
Der Kommissionär hat am Kommissionsgute, sofern er es im Besitz hat, ein gesetz—
liches Pfandrecht wegen der Provision und der Kosten, der auf das Gut geleisteten
Vorschüsse und Darlehen, der mit Rücksicht auf das Gut eingegangenen Verbindlichkeiten
und äller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften (8 397). Steht
das Gut in seinem Eigentum, so hat er zwar kein Pfandrecht, kann sich aber aus dem
Gut nach Pfandrechtsregeln befriedigen (9398). Ebenso kann er aus den für Rechnung
des Kommittenten erworbenen Forderungen sich vor dem Kommittenten und dessen Gläu—
bigern befriedigen (8 399).
6. Selbsteintritt. In der Kommission zum Einkauf oder Verkauf von Waren
oder Wertpapieren mit Markt- oder Börsenpreis — bei Wertpapieren jedoch nur, wenn
eine amtliche Preisfeststellung stattfindet — liegt die Ermächtigung des Kommissionärs
zum Selbsteintritt. Der Kommissionär kann daher, wenn der Kommittent nicht ein
anderes bestimmt hat, die Kommission dadurch ausführen, daß er selbst als Verkäufer
lefert oder als Käufer übernimmt (8 400 Abs. 1). Da die Regelung dieses Selbst—
eintrittsrechtes, das tatsächlich fast immer ausgeübt war, durch Art. 876 des alten H. G. B.
        <pb n="986" />
        996

II. Zivilrecht.

sich als unzureichend erwies, ersetzte ihn das Börsengesetz durch neue Bestimmungen
(88 70 - 74), die ziemlich unverändert in das neue H.G. B. übergegangen sind.
Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts muß durch eine ausdrückliche Erklärung
des Kommissionärs erfolgen, die spätestens mit der Ausführungsanzeige abzugeben ist;
eine Ausführungsanzeige ohne solche Erklärung gilt als Mitteilung, daß der Abschluß
mit einem Dritten erfolgt sei; jede Vereinbarung, die eine spätere Entscheidung des
Kommissionärs zuläßt, ist nichtig (8 405 Abs. 122). Geht dem Kommissionär ein
Widerruf des Kommittenten zu, bevor er die Ausführungsanzeige zur Absendung ab—
gegeben hat, so kann er zwar noch den bereits erfolgten Abschluß mit einem Dritten
geltendmachen, das Selbsteintrittsrecht aber nicht mehr ausüben (8 405 Abs. 8).
Die Wirkung des Selbsteintritts ist, daß der Kommissionär dem Kommittenten
als Verkäufer oder Käufer gegenübertritt, gerade dies aber als Ausführung der Kom—
mission gilt. Abweichende Koönstruktionsversuche, die entweder reine Kommission an—
nahmen, indem sie einen Kaufvertrag des Kommissionärs mit sich selbst erdichteten, oder
ein reines Kaufgeschäft auf Grund einer Eventualofferte oder einer Alternativobligation
oder eines bedingten Vertrages zu stande kommen ließen, das an Stelle der Kommission
träte, sind jetzt schon durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen. Demgemäß kann
der Kommissionär den zur Zeit der Ausführung bestehenden Markt- oder Börsenpreis in
Rechnung stellen, gleichwohl aber Provision und die bei Kommissionsgeschäften gewöhn—
lichen Unkosten (z. B. Courtage, Porto) berechnen und die pfandrechtliche Sicherung
geltendmachen (&amp;amp;8 408 -404). Fur die Preisberechnung gelten vertragsmäßig un—
abänderliche Regein zum Schutze des Kommittenten gegen Übervorteilung (88 400 -402).
Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, in dem die Ausführungsanzeige zur Ab—
sendung abgegeben ist. Geschieht dies bei einer während der Börsen- oder Marktzeit
auszufuͤhrenden Kommission erst nach Schluß der Börse oder des Marktes, so darf kein
ungünstigerer Preis als der Schlußpreis berechnet werden. Ist Ausführung zu einem
bestimmten Kurse aufgegeben, so ist dieser maßgebend (z. B. „erster Kurs“, „Mittel⸗
kurs“, „Schlußkurs“). Soweit amtliche Preisfeststellung stattfindet, darf nie ein un—
zünstigerer Preis als der amtlich festgestellte berechnet werden. Auch innerhalb dieser
Grenzen darf der Kommissionär keinen „Kursschnitt“ machen, muß vielmehr, wenn er
bei pflichtmäßiger Sorgfalt die Kommission zu einem günstigeren Preise ausführen
konnte, diesen berechnen und darf namentlich, wenn er aus Anlaß der Kommission an
der Börse oder am Markte ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat, keinen un—
zünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis zu Grunde legen.
Litexatur: Grünhut, Das Recht des Kommissionshandels, 1874; b. Endemann III 88 312ff.
v. Hann, 3. f. 92. XXIXIff. H. Jaͤcoby, Das Recht der Bank- und Waarenkommission, 1801.
A
geschäft im Effektenhandel, 1890. Cofack'8 48. — E. Jung, Eigenthumsübergang beim Kommisfions-Ankauf,
 1800. A. Kangen, Eigenthumserwerb und Verlust bei K.G. 1900. — It. Lepa, Die Lehre
dom Selbsteintritt des Kommissionärs, 1888. P. Abraham, Ueber den Eintritt des Kommissionärs
als Selbstkontrahent, 1884. Schaps, Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs, 1887. Eschenbach,
g.f. 9.R. XLI Iff. Salmann, ebenda S. 377ff. Sieveking, ebenda XLIV Iff. J. Breit,
das Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs, 1899.

F88. Speditionsgeschäft.
1. Begriff. Speditionsgeschäft ist die entgeltliche Besorgung von Güter—
versendung in eigenem Namen für fremde Rechnung. Wer gewerbsmäßig eine derartige
Besorgung von Güterversendungen durch Frachtführer oder Verfrachter übernimmt, ist
Spedüeur und damit Kaufmann (8 407 Abs. 1). Die handelsrechtlichen Regeln gelten
aber auch für gelegentliche Speditionsgeschäfte eines anderen Kaufmanns (8 415). Das
Speditionsgeschaft ist eine Unterart des Kommissionsgeschäfts; es unterscheidet sich von
der bloßen Vermittlung von Frachtgeschäften (Frachtmäkelei) wie von der Übernahme
der Ausführung der Guüͤterbeförderung (Frachtgeschäft).
2. Pflichten des Spediteurs. Der Spediteur hat die Versendung, ins—
besondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorg—
        <pb n="987" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 997

falt eines ordentlichen Kaufmanns unter Wahrung der Interessen und Befolgung der
Weisungen des Versenders auszuführen (8 408 Abs. 1). Im übrigen, namentlich in
Bezug auf Empfang und Bewahrung des Gutes, hat er die Pflichten des Kommissionärs
(8407 Abs. 2).
s8. Rechte des Spediteurs. Der Spediteur hat die Rechte des Kom⸗—
missionärs. Er darf keine höhere als die bedungene Fracht anrechnen (8408 Abs. 2).
Seine Provision ist verdient, wenn er das Gut zur Beförderung weitergegeben hat
(8 409). Sein Pfandrecht erstreckt sich nur auf konnexe Forderungen (8 410). Bedient
er sich eines Zwischenspediteurs, so hat dieser zugleich Forderung und Pfandrecht des
Vormanns auszuüben; soweit der Vormann (Spediteur oder Frachtführer) vom Nach⸗
mann befriedigt ist (Spesennachnahme), gehen die Forderung und das Pfandrecht des
Vormanns auf den Nachmann über (8 417).
1. Selbsteintritt. Der Spediteur hat mangels anderer Abrede das Recht
der Selbstausführung der Beförderung; er hat dann zugleich die Rechte und Pflichten
eines Frachtführers oder Verfrachters, kann aber außer der gewöhnlichen Fracht auch
Provision und die bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten in
Rechnung stellen (9 412).
3 Spedittsonsunternehmen. Wenn der Spediteur sich mit dem Versender
über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten einigt („Spedition mit fixen Spesen“),
hat er ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (8 4183 Abs. 1; anders
rüher 8 884). Gleiches gilt auch ohne solche Einigung, wenn der Spediteur die Güter
nehrerer Verfender auf Grund eines für eigene Rechnung geschlossenen Frachtvertrages
zusammen als „Sammelladung“ versendet; er kann dann nur eine den Umständen ange—
messene Fracht, höchstens aber die für die Einzelbeförderung gewöhnliche Fracht fordern
(8 4183 Abs. 2).
6. Verjährung. Die Ansprüche gegen den Spediteur verjähren in einem Jahre;
die Verjährung der Ansprüche wegen Beschädigung oder Minderung des Gutes beginnt
nit dem Ablaufe des Ablieferungstages, die der Ansprüche wegen Verlustes oder Ver—
spätung mit dem Ablaufe des Tages, an dem die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen.
Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden. Auch die Aufrechnung mit
den verjaäͤhrten Ansprüchen ist nur zulässig, wenn vor der Vollendung der Verjährung
eine Anzeige an den Spediteur abgesandt (oder gerichtliche Beweisaufnahme beantragt
oder dem Spediteur der Streit verkündigt) ist. Im Falle vorsätzlicher Herbeiführung des
Schadens fällt das Verjährungsprivileg weg. (Vol. 8 414).
Literatur: Wengler, Beiträge zur, Lehre vom Speditionsgeschäft, 1860. Grünhut,
Kommissionsshandel S. 5247ff.; b. Endemann III 88 331 ff. Burchard, Das Recht der Spediteure,
1894. Cosack 88 95 -96.

884. Lagergeschäft. Wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von
Gütern übernimmt, ist Lagerhalter und damit Kaufmann. Der von ihm geschlossene
Verwahrungsvertrag unterliegt als „Lagergeschäft“ besonderen handelsrechtlichen Vorschriften,
die auf die Verwahrungsverträge anderer Kaufleute keine Anwendung finden (88 416- 424).
Der Lagerhalter hat in Ansehung der Empfangnahme, Aufbewahrung und Ver⸗
sicherung des Gutes gleiche Rechte und Pflichten wie ein Kommissionär oder Spediteur;
hon nachteiligen Veränderungen hat er den Kinlagerer unverzüglich zu benachrichtigen.
Er muß dem Einlagerer während der Geschäftsstunden Besichtigung, Entnahme von Proben
und die zur Erhaltung des Gutes erforderlichen Handlungen (z. B. Schaufeln des Getreides)
gestatten. Zur Vermischung vertretbarer Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und
Guͤte (z. B.Getreide) ist er nur im Falle ausdrücklicher Gestattung befugt; er wird auch
dann nicht Eigentümer, sondern nur Verwalter eines für die Einlagerer entstehenden
Miteigentums nach Bruchteilen, das er durch Ausantwortung der dem Anteil eines Ein⸗
lagerers entsprechenden Menge vom Gesamtvorrat ohne Einwilligung der übrigen Teil—
haber aufteilen kann. Ist Eigentumsübergang auf den Einlagerer verabredet, so liegt
kein Lagergeschäft vor.
        <pb n="988" />
        998

II. Zivilrecht.

Der Lagerhalter kann als Lagerkosten das bedungene oder ortsübliche Lagergeld
und die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen verlangen; die baren Auslagen
sofort, das andere nach Ablauf von je drei Monaten seit der Einlieferung oder bei früherer
Rücknahme. Wegen der Lagerkosten hat er ein gesetzliches Pfandrecht am Lagergut.
Die Rücknahme des Gutes kann er nicht vor Ablauf der bedungenen Lagerzeit
oder mangels einer solchen von drei Monaten, im letzteren Falle und bei stillschweigender
Verlängerung über die Lagerzeit nur nach vorgängiger einmonatiger Kündigung verlangen.
Doch kann er aus einem wichtigen Grunde auf vorzeitiger Rücknahme bestehen.
Die Ansprüche gegen den Lagerhalter verjähren in gleicher Weise wie die An—
sprüche gegen den Spediteur; im Falle des gänzlichen Verlustes wird hier die Verjährung
erst durch die Anzeige an den Einlagerer in Lauf gesetzt.
Über den Lagerschein (Warrant) bestimmt das H.G. B. nur, daß er kraft staat—
licher Ermächtigung als Orderpapier ausgestellt werden kann und dann zugleich Traditions—
papier ist (oben F69 8. 1b u. Z. 2). Im übrigen ist die Regelung der Landesgesetzgebung
 überlassen (E.G. Art. 16). Diese kann namentlich auch, wie dies in Bremen und
Elsaß-Lothringen der Fall ist, neben dem Orderlagerschein einen Lagerpfandschein, der
lediglich der Verpfändung dient, zulassen („Zweischeinsystem“).
Literatur: G. Cohn b. Endemann III 904ff. K. Adler, Oesterxreichisches Lagerhausrecht,
1892. F. Levy, Das Lagergeschäft, 18885. Simonson, 3. f. o5 XLV 550 ff. F. Hegt⸗ Die
Warranis, 1884. J. A. Levby, Der Warrant, 1800. Cosack 88 101102. O Gotd erg, Das
deutsche Lagerhausgeschäft u. Lagerhausrecht, 1902. A. v. Kostanecki, Der Lagerschein als Tra—
ditionspapier, 1903.

§ 85. Frachtgeschäft.
1. Begriff. Die entgeltliche Ubernahme der Ausführung einer Beförderung,
nach bürgerlichem Recht ein Werkvertrag, unterliegt als „Frachtgeschäft“ einer besonderen
—00 —
vande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern ist oder zu den Frachtgeschäften
des Sechandels gehört. In beiden Fällen gilt verschiedenes Recht. Hier ist nur vom
Frachtgeschäft außerhalb des Seerechts zu handeln.
Dieses umfaßt nur die Beförderung von Gütern (zu denen auch Briefe ge—
hören), nicht die Personenbeförderung. Wer es gewerbsmäßig übernimmt, die Güter—
beförderung auszuführen, ist Frachtführer und damit Kaufmann (8 428). Für die Fracht—
zeschäfte der Frachtführer gelten die Vorschriften des sechsten Abschnittes des dritten Buches
des H.G.B. Sie sind aber auch anwendbar, wenn ein anderer Kaufmann im Betriebe
seines Handelsgewerbes die Ausführung einer Güterbeförderung übernimmt (8 451).
Dagegen gelten sie nicht für die Güterbeförderung durch ˖ die Reichss und Staatspost
(8 452). Sie werden ferner durch ein umfassendes Sonderrecht für die Eisenbahnen (im
siebenten Abschnitt) abgewandelt (unten 8 86). Endlich sind sie nur zum Teil auf das
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern
anwendbar, das im übrigen durch das Binnenschiffahrtsgesetz (8 26-77) unter An—
näherung an das Frachtgeschäft des Seehandels geregelt ist (unten 694 8. 26. 1018).
—AO000
sender geschlossen. Der Absender kann zugleich der Empfänger sein; anderenfalls ist der
Empfänger eine dritte Person, an die abzuliefern der Frachtführer dem Absender verspricht.
Der Vertrag ist formfrei, der Frachtführer kann aber vom Absender die Ausstellung eines
Frachtbriefes mit gehörigem Inhalt verlangen, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit
ihm dieser haftet (8 426).
3. Verbindlichkeiten des Frachtführers.
a) Ausführung der Beförderung. Der Frachtführer muß die Beförderungsmittel
 beschaffen, das Gut in Empfang nehmen und es gehörig verladen. Dagegen ist
es Sache des Absenders, das Gut gehörig zu verpacken und die nach Zoll-, Steuers oder
Polizeivorschriften erforderlichen Begleitpapiere zu beschaffen (K 427). Er muß sodann
rechtzeitig in der bedungenen, ortsüblichen oder angemessenen Frist die Reise antreten
und vollenden. Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Verschulden des
        <pb n="989" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 999

Absenders zeitweilig verhindert, so kann der Absender zurücktreten, muß aber den Fracht—
führer, falls auch dieser schuldlos ist, für bereits gemachte Leistungen nach Ortsgebrauch
—E
Nach Binnenschiffahrtsrecht gilt ein umfassendes Sonderrecht, das sich an die see—
rechtlichen Institute anlehnt (vgl. unten S. 1018).
6) Bewahrung und Ablieferung des Frachtguts. Der Frachtführer
haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von
er Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versaͤumung der Lieferzeit entsteht.
Während er aber nach früherem Recht (Art. 305) für Verlust und Beschaͤdigung auch
durch zufällige Ereignisse bis an die Grenze höherer Gewalt (vis maior) einstehen mußte,
ann er nad geltendem Recht sich durch den Nachweis befreien, daß der Schade durch
Umstände verursacht ist, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht ab—
zewendet werden konnten (8 429 Abs. 1, B.Sch.G. 8 58 Abs. 152 u. 8 62 Abs. 1).
Für Verlust oder Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenstanden, Geld und Wert—
papieren haftet er überhaupt nur, wenn ihm die Beschaffenheit oder der Wert des Gutes
hei der Übergabe angegeben ist (6 429 Abs. 2, B.Sch. G. Z 68 Abs. 8). Nach Binnen—
schiffahrtsrecht haftet er überdies nicht für den Schaden aus gewissen besonderen Ge—
fahren, denen das Gut nach Vereinbarung oder kraft seiner natürlichen Beschaffenheit aus—
zefetzt ist, und im Falle einer für gewisse Güter getroffenen Bestimmung der Staatsbehörde
 oder des Bundesrats für ein Mindergewicht oder Mindermaß bis zu /2 v. H.,
falls ihm nicht ein Verschulden nachgewiesen wird (B. Sch. G. 88 59-60).
Die Haftung für Verlust oder Beschädigung ist dem Umfange nach dadurch be—
schränkt, daß der Frachtführer bei Verlust nur den gemeinen Handelswert oder sonstigen
zemeinen Wert, den das Gut am Lieferungsorte zur Lieferungszeit gehabt hätte, bei Be—
schädigung den Unterschied zwischen diesem Wert und dem noch vorhandenen Verkaufswert,
beiden Fällen abzuͤglich der Ersparnisse an Fracht, Zöllen und sonstigen Kosten, zu
ersetzen braucht; nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er für den vollen
Schaͤden (8 480).
c) Haftung für fremdes Verschulden. Der Frachtführer haftet für das
Verschulden seiner Leute und sonstiger Hilfspersonen in gleichem Umfange wie für eigenes
Verschulden (8 481).
d) Haftung bei einer Kette von Frachtführern. Im Falle der Weiter—
zabe des Gutes an einen anderen Frachtführer bleibt der ursprüngliche Frachtführer für
die Erfüllung des Frachtvertrages bis zur Ablieferung verhaftet; zugleich aber tritt mit
Annahme des Gutes mit dem ursprünglichen Frachtbriefe der nachfolgende Frachtführer
n den Frachtvertrag ein und wird selbständig nach Maßgabe des Frachtbriefes ver—
pflichtet; muß ein beteiligter Frachtführer Schadenserfatz leisten, so hat er den Rüchgriff
gegen den schuldigen Frachtführer; ist dieser nicht zu ermitteln, so wird der Schade nach
Verhältnis der Fracht verteilt, soweit nicht festgestellt wird, daß er auf der Beförderungs—
trede eines Frachtführers nicht eingetreten ist (8 482).
e) Verjährung. Die Ansprüche gegen den Frachtführer aus Verlust, Beschädigung
oder Vorspätung (abgesehen von den Regreßansprüchen der Frachtführer untereinander)
berjähren in gleicher Frist wie die Ansprüche gegen den Spediteur (8 439).
4. Rechte des Frachtführers.
a) Frächt und Spesen. Der Frachtführer hat Anspruch auf Zahlung der
Fracht, Erstattung von Auslagen (Zöllen, Verwendungen, Vorschüssen u. s. w.) und Er—
satz der vom Absender verschuldeten Schäden (z. B. aus mangelhafter Verpackung oder
nrichtigen Begleitpapieren); Fracht und Spesen pflegen auf dem Frachtbriefe vermerkt
zu werden. — Nach Binnenschiffahrtsrecht gelten besondere Regeln für die Berechnung
der Fracht (F 68), die für verlorene Güter zu zahlende Fracht (Distanzfracht bei Verlust
durch Unfall' auf der Reise, volle Fracht bei Verlust oder Minderung von Gütern infolge
ihrer natürlichen Beschaffenheit und beim Tode von Tieren, 88 64-68) und die Ab—
grenzung zwischen den vom Frachtführer zu tragenden Unkosten der Schiffahrt und den
die Ladungsbeteiligten treffenden Kosten (8 66).
        <pb n="990" />
        1000

II. Zivilrecht.

b) Recht auf Abnahme. Der Frachtführer hat ein Recht auf Abnahme des
Gutes durch den Empfänger gegen Zahlung von Fracht und Spesen. Nach Binnen—
schiffahrtsrecht gelten dabei dem Seerecht nachgebildete Regeln über Löschbereitschaft und
Wartezeit (88 46-87).
Erfolgt die Abnahme nicht, weil der Empfänger nicht zu ermitteln ist oder
die Abnahme verweigert oder sonst ein Ablieferungshindernis besteht, so hat der Fracht—
führer unverzüglich den Absender zu benachrichtigen und dessen Weisung einzuholen; ist
dies nicht tunlich oder der Absender säumig oder seine Weisung nicht ausführbar, so kann
der Frachtführer das Gut hinterlegen oder, wenn es dem Verderben ausgesetzt und Gefahr
im Verzuͤge ist, nach den Regeln über Selbsthilfeverkauf verkaufen lassen (9 487; ähnlich
B.Sch.G. 8 32).
Erfolgt die Abnahme unter Bezahlung von Fracht und Spesen, so sind alle
Ansprüche aus dem Frachtvertrage gegen den Frachtführer erloschen (5 488 Abs. 1;
ebenso nach B.Sch.G. F62 Abs. 2—38 die Anspruche wegen Verspätung und sonstige An—
sprüche außer denen wegen Minderung und Beschädigung, die hier nach 8 61 durch
bloße Abnahme erlöschens. Doch können die Ansprüche wegen Minderung oder Beschä—
digung durch amtliche Sachverständigenfeststellung vor der Annahme des Gutes gewahrt
werden (8 488 Abs. 2, B.Sch.G. 8 61 Abs. 1). Ferner werden die Ansprüche wegen
zußerlich nicht erkennbarer Mängel, falls sie binnen einer Woche nach der Annahme ent⸗
deckt sind, durch unverzügliche Feststellung innerhalb dieser Frist (oder Anzeige in der
Frist und unverzügliche Feststellung nach Ablauf, der Antwortfrist) erhalten; doch muß
dann die Entstehung des Mangels zwischen Empfangnahme durch den Frachtführer und
Ablieferung bewiesen werden (8488 Abs. 3, B.Sch.G. 8 61 Abs. 2). Endlich tritt die
Befreiung des Frachtführers nicht ein, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigefuͤhrt hat (K 488 Abs. 6, B. Sch.G. 8 61 Abs. 4, 8 62 Abs. 2—-8).
e) pᷣfandrecht. Der Frachtführer hat wegen aller Forderungen aus dem Frachtgeschäft
 ein gesetzliches Pfandrecht am Frachtgut; das Pfandrecht besteht, solange der
Frachtführer besiht, dauert aber noch nach der Ablieferung fort, sofern der Frachtführer
es binnen drei Tagen gerichtlich geltendmacht und der Empfänger das Gut noch besitzt
8 440).
d) Bei einer Kette von Frachtführern, der sich auch Spediteure eingliedern,
hat mangels anderer Bestimmung im Frachtbriefe der letzte Frachtführer bei der Ab—
lieferung zugleich Forderungen und Pfandrechte aller Vormänner geltendzumachen; so—
weit eiu Vormann von dem Nachmann befriedigt ist (Spesennachnahme), geht Forderung
und Pfandrecht über (F 441). Der Frachtführer, der das Gut ohne Bezahlung ab—
liefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen gerichtlich geltendmacht, ist den Vormännern
verantwortlich; er und alle anderen Nachmänner verlieren das Rückgriffsrecht; die Pfand—
rechte der Vormänner sind zugleich mit dem Pfandrecht des letzten Frachtführers erloschen;
dagegen bleiben die Forderungen gegen den Empfänger in Kraft (8 442).
5. Eintritt des Empfängers in das Rechtsverhältnis. Das innere
Rechtsverhältnis zwischen dem Absender und dem Empfänger kann sehr verschieden geartet
sein. Hiernach bestimmen sich der ÜUbergang des Eigentums und die Tragung der Gefahr.
Dem Frachtführer gegenüber ist dies bedeutungslos. Dagegen tritt im Laufe der
Transportentwicklung nach Maßgabe der äußeren Schicksale von Frachtgut und Frachtbrief
der Empfänger dem Frachtführer gegenüber allmählich in die Stellung des Transportherrn
 ein (F80 488 -436). Die Grundlage hierfür bildet das im Frachtvertrage gegebene
und empfangene Versprechen der Leistung an einen Dritten. Frachtgut und Frachtbrief
aber erscheinen dabei als Vehikel des Rechtsverhältnisses, das sie zum Empfänger hinüber—
tragen. Der Frachtbrief, der an sich nur Beweisurkunde ist, entfaltet hiermit wert—
papiermäßige Funktionen, Die einzelnen Regeln sind:
a) Zunaͤchst steht das Verfügungsrecht über das Frachtgut dem Absender zu, der
daher den Frachtführer bindend anweisen kann, das Gut anzuhalten, zurückzugeben oder
einem anderen als dem Empfänger auszuhändigen (stoppage in transitu, droit de suite)
er muß nur die Mehrkosten tragen. Dieses Verfügungsrecht erlischt aber, wenn das
        <pb n="991" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts.
Gut am Lieferungsort angekommen und entweder der Frachtbrief übergeben oder vom
Empfänger Klage erhoben ist.
b) Daneben kann schon vor der Ankunft des Guts der Empfänger dem Fracht—
führer bindende Anweisungen wegen Sicherstellung des Guts erteilen; Auslieferung kann
er nur mit Ermächtigung des Absenders fordern.
e) Mit der Ankunft des Gutes erlangt der Empfänger das Recht, alle Rechte aus
dem Frachtvertrage, insbesondere den Anspruch auf Übergabe des Frachtbriefes und Aus⸗
lieferung des Guts, in eignem Namen gegen den Frachtführer geltendzumachen; doch
derliert er dies Recht durch eine (nach der Regel zu 4) noch zulassige entgegenstehende
Anweisung des Absenders.
q) Ist nach der Ankunft des Gutes der Frachtbrief übergeben oder Klage erhoben,
so hat nur noch der Empfänger ein Verfügungsrecht; der Frachtführer macht sich ihm
haftbar, wenn er noch eine Anweisung des Absenders befolgt.
e) Durch die Annahme von Frachtgut und Frachtbrief tritt der Empfänger auch
in die Pflichten aus dem Frachtvertrage nach Maßgabe des Frachtbriefes ein. Der
Frachtführer kann sich an ihn halten, behält aber zugleich den Anspruch gegen den
Empfänger.
6 Ladeschein. Der Frachtführer kann einen Ladeschein ausstellen (8444); nach
Binnenschiffahrtsrecht ist er auf ein vor Beginn der Verladung gestelltes Verlangen dazu
Ip süchtet (BiSch.G. 8 72 Abs. 1). Ladescheine sind nur im Binnenschiffahrtsverkehr
üblich.
Der Ladeschein ist ein Wertpapier, in dem sich der Frachtführer zur Auslieferung
des Gutes an den legitimierten Besitzer des Papiers verpflichtet. Er hat die wesentlichen
Punkte des Frachtvertrages zu enthalten (nach Binnenschiffahrtsrecht auch die Bezeichnung
des Schiffs) und muß vom Frachtführer unterzeichnet sein; die Ausstellung kann an
Order erfolgen, auch ohne Nennung eines Empfängers schlechthin an Order, worunter
dann die Order des Absenders zu verstehen ist; lautet er an die Order einer Person,
die am Ablieferungsort weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, so kann nach Binnen⸗
schiffahrtsrecht der Frachtführer die Bezeichnung einer Meldeadresse im Ladeschein verlangen
(8 448 Abs. 1-2, B.Sch.G. 8 72 Abs. 28). Der Frachtführer hat Anspruch auf
eine vom Absender unterschriebene Abschrift (d 445 Abs. 83).
Der Ladeschein ist als skripturrechtlicher Verpflichtungsschein für das Rechts—
oerhältnis zwischen Frachtführer und Empfänger entscheidend; Bestimmungen des Fracht⸗
vertrages, die nicht in den Ladeschein aufgenommen oder in ihm in Bezug genommen
sind, sind dem Empfänger gegenüber unwirksam; dagegen entscheidet zwischen Frachtführer
ind Absender der Frachtvertrag (d.446). Mit der Übernahme des Gutes auf Grund
des Ladescheins treten auch die nachfolgenden Frachtführer in die skripturrechtliche Ver—
oflichtung ein (d 449). Näher geregelt und zum Teil erheblich abgeschwächt ist die
Haflung des Frachtführers aus dem Ladeschein des Binnenschiffahrtsrechts (B.Sch. G.
8 78 76). Der Frachtführer muß hier die Richtigkeit der im Ladeschein enthaltenen
Bezeichnung der Zahl, des Maßes oder des Gewichtes der verladenen Güter vertreten,
venn er sich nicht duͤrch den Zusatz „Zahl, Maß, Gewicht unbekannt“ oder ähnlich
—— machen, wenn der Absender bereit ist, die
Zuzählung, Zumessung oder Zuwägung auf seine Kosten vorzunehmen. Dagegen haftet
er für die richtige Bezeichnung der Guͤter selbst nur, wenn er nicht nachweist, daß die
Unrichtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines gewöhnlichen“ Frachtführers nicht
erkennbar war, ja, bei Gütern, die ihm laut Ladeschein verpackt oder in geschlossenen
Gefäßen übergeben sind, in Ansehung des Inhalts nur dann, wenn ihm böosliche
Handlungsweise nachgewiesen wird. Auch beschränkt sich, von dem Falle böslicher Handlungs⸗
deise abgesehen, seine Ersatzpflicht auf Grund der Jichtübereinstimmung der Güter mit
den Angaben des Ladescheins auf den sich aus dem Unterschiede ergebenden Minderwert.
Aberninemt er Güter, deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheit oder mangelhafte Ver⸗
hackung bei der Verladung äußerlich erkennbar ist, so hat er den Mangel im Ladeschein
zu vermerken, widrigenfalls er dem Empfänger für den Minderwert verantwortlich ist.

1001
        <pb n="992" />
        1002

II. Zivilrecht.

Der Ladeschein ist ferner ein Warenpapier, das den Anspruch auf Herausgabe
des Frachtguts verkörpert. Daher ist zum Empfange des Gutes der und nur der legitimert,
den der Ladeschein oder das Indossament dazu beruft; er hat hier schon vor der Ankunft
des Gutes das sonst dem Absender zustehende Verfügungsrecht, während der Frachtführer
einer Verfügung des Absenders ohne Rückgabe des Ladescheines nicht Folge leisten darf,
widrigenfalls er dem rechtmäßigen Papierbesitzer für das Gut haftet (81447). Daher
braucht ferner der Frachtführer nur gegen Rückgabe des Ladescheins und, Empfangsbescheinigung
 auf demselben zu liefern (F448). Daher vertritt endlich die Übergabe des
Ladescheins auch sachenrechtlich die Ubergabe des Guts (oben 8 70 8. 2 S. 977).
Literatur: Thöl, Handelsrecht III. Schott b. Endemann III 289ff. Eger, Das deutsche
Frachtrecht, 3 Bde., 1888 ff. Pappenheim, Transportgeschäft nach dem Entw. eines HG.B. 1806
FJaffé, Der Briefbeförderungsvertrag. 1897. Cosack 88 86 ff.

886. Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen.
. Uberhaupt. Die Beförderung von Gütern auf den Eisenbahnen ist als
Frachtgeschäft den Vorschriften des H.G.B. unterworfen; wenn es sich aber um eine
Eisenbahn handelt, die dem öffentlichen Güterverkehr dient, gelten vielfach abweichende
Rechtssätze. Schon das alte H.G.B. schränkte durch eine Reihe von Sonderbestimmungen
Art. 422 -481) beim Eisenbahnfrachtgeschäft die Vertragsfreiheit ein. Das neue H. G.B.
schafft ein umfassendes Sonderrecht und bestimmt allgemein, daß die durch das Frachtrecht
überhaupt und das Eisenbahnfrachtrecht insbesondere den Eisenbahnen auferlegten gefetz—
lichen Verpflichtungen vertragsmäßig nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können
8 471).
Das Eisenbahnfrachtrecht des H.G.B. wird durch die Eisenbahnverkehrs—
ordnung ergänzt (F 454). Darunter ist die auf Grund der deutsch. Reichsverf. Art. 4846
vom Bundesrat und in übereinstimmendem Wortlaut für Bayern vom Koönige erlassene
„Verkehrsordnung“ zu verstehen, die zuerst i. J. 1874 unter dem Namen, Betriebs—
reglement“ verkündigt, dann i. J. 1892 zur „Verkehrsordnung“ umgestaltet und unterm
26. Olt. 1899 (für Bayern 16. Dez. 1899) in neuer Fassung veröffentlicht ist. Unter
der Herrschaft des alten H.G.B. war sie nur eine Verwaltungsverordnung, nach der sich
die Eisenbahnen bei ihren Vertragsschlüssen richten sollten; ihr Inhalt wurde also für
die einzelnen Frachtgeschäfte erst durch stillschweigende Aufnahme in den Parteiwillen
wirksam. Dagegen legt ihr das neue H.G.B. die Kraft einer Rechtsverordnung bei.
Die Rechtsgültigkeit dieser Umwandlung wird freilich von Laband bestritten, weil es
an einer gehörigen Begründung der Verordnungskompetenz fehle. Da aber das Gesetz
deutlich den Willen zu erkennen dibt, daß die innerhalb der von ihm gezogenen Schranken
zemäß der bisherigen Übung von den dazu berufenen Organen unter der Bezeichnung
„Verkehrsordnung“ gegebenen Bestimmungen als Rechtsnormen gelten sollen, so ist dieser
Erfolg auch eingetreten. Die Vorschriften der Verkehrsordnung sind daher, soweit sie
dem Gesetz nicht widersprechen, allseitig bindende Rechtssätze. Die gesetzlichen Verpflichtungen
der Eisenbahnen können durch die Verkehrsordnung nicht ausgeschlossen oder beschränkt
werden; die Sätze der Verkehrsordnung selbst sind schlechthin (also auch in Ansehung der
Rechte der Eisenbahnen) zwingendes, der vertragsmäßigen Abänderung entzogenes Recht
(8 471).
Ein dem Handelsgesetzbuch vorgehendes Gesetzesrecht gilt für den internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr zwischen Deutschland, sterreich- Ungarn, Belgien, Frankreich,
Italien, den Niederlanden, Rußland und der Schweiz auf Grund des Berner Vertrages
o. 14. Okt. 1880. Inhaltlich stimmt es, da das neue H.G.B. und die neue Verkehrs
ordnung sich ihm vielfach angepaßt haben, in der Hauptsache mit dem für den inneren
Verkehr geltenden Recht überein.
Das neue H.G.B. regelt im Gegensatz zum alten H.G.B., wie die aus diesem
Grunde geänderte Überschrift des Abschnitts anzeigt, auch die nicht zu den Frachtgeschäften
 gehörige Personenbeförderung auf den Eisenbahnen. Diese Regelung
besteht aber ledialich in einer Verweisung auf die Verkehrsordnung (8 472). Somu
        <pb n="993" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1003
—DD— Rechtssätze (gd 6, 10-29)
maßgebend.
2. Beförderungspflicht. Die Eisenbahnen dürfen Frachtanträge nicht grundlos
ablehnen und müssen die Güter nach der Reihenfolge der Vertragsschlüsse befördern,
widrigenfalls sie für Schadensersatz haften. Der Kontrahierungszwang gilt nach dem
H. G.B. bei Anträgen auf Güterbeförderung nach jeder für den Güterverkehr eingerichteten
Station des Deutschen Reichs, ist aber durch das internationale Recht erweitert. Er füllt
weg, wenn der Antragende sich den allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht unterwirft,
die Beförderung verboten ist, die Güter sich zur Beförderung nicht eignen, die Beförderung
mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln nicht ausgeführt werden kann oder höhere
GBewalt entgegensteht. Auch braucht die Eisenbahn Güter nicht fruͤher, als die Beförderung
möglich ist, als Frachtführer zu übernehmen, hat sie aber der Regel nach einstweilen in
Verwahrung zu nehmen. Eine Beförderung außer der Reihe ist aus zwingenden Gründen
des Eisenbahnbetriebs (Eilgut, Viehzüge u. s. w.) oder im öffentlichen Interesse zulässig.
H. G.B. 8463; V. O. 88 6, 44 46 492 80, 38, 88; B. b. Atu. ).
3. Vertragsschluß. Der Vertrag wird durch Annahme des Frachtguts mit
dem Frachtbrief, der hier stets auszustellen und unter Benutzung eines bestimmten
Formulars abzufassen ist, geschlossen; die Anerkennung der Verpflichtung laut Frachtbrief
eitens der Eisenbahn wird aber erst durch eine Abstempelung vollzogen. Auf Wunsch
»es Absenders (im internationalen Verkehr stets) wird dem Absender an mit Empfangs⸗
bescheinigung versehenes Frachtbriefduplikat ausgehändigt, das insofern einen „halben
vadeschein“ darstellt, als die Verfügungsmacht des Abfenders gegenüber der Eisenbahn
ro sen zVealatung bedingt ist. (H.G.B. 8 455; V. O. 88 5134. 64; BV.
Art. 8, 15.
4. Haftung. Die Haftung der Eisenbahn ist insofern strenger als die jedes
anderen Frachtführers, als die Eisenbahn gemäß dem für sie festgehaltenen älteren Recht
iich von der Verantwortlichkeit für Verlusi oder Beschädigung nur durch den
Nachweis befreien kann, daß der Schade durch eignes Verschulden des Geschädigten oder
höhere Gewalt oder äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung oder die natürliche
Beschaffenheit der Güter verursacht ist; sie haftet also für gemeinen Zufall und muß
nsoweit auch für schuldlose Handlungen ihrer Leute einstehen (g8 486 u. 458, B. V.
Art. 30). Jedoch haftet sie, wenn ihr nicht ein Verschulden nahgewiesen wird, nicht
ür den Schaden aus gewissen besonderen Gefahren, die der Absender nach gesetzlicher
oder tarifmäßiger Bestimmung oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung
zu tragen hat oder tragen will (Beförderung in offenen Wagen oder ohne gehörige
Verpackung, eignes Auf- und Abladen des Absenders oder Empfängers, Beförderung von
Natur verderblicher Güter und lebender Tiere, Gefahren, zu deren Abwendung ein Be—
gleiter beigegeben wird); dabei spricht die Vermutung dafür, daß ein entstandener Schade,
der den Umständen nach aus der betreffenden Gefahr entftehen konnte, aus ihr entstanden
ist (8S 489, V.O. 88 44, 57, 538, 77, B. V. Art. 81). Die Haftung der Eisenbahn ist
überhaupt ausgeschlossen, wenn nicht oder nur bedingungsweise zur Beförderung zu—
zelassene Güter unter unrichtiger oder ungenauer Bezeichnung aufgegeben sind (8 467,
V.O. F 89). — Hinsichtlich der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes gelten gleiche
Regeln wie bei anderen Frachtgeschäften mit der Abweichung, daß bei der Berechnung
der gemeine Wert zur Zeit und am Orte der Absendung, nicht der Ablieferung zu
Brunde gelegt wird (8 487). Doch wird einerseits, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt, die Ersatzpflicht bei gewissen Gütern durch Normalsätze für nicht
zu ersetzenden Gewichtsverlust und bei der Beförderung zu Ausnahmetarifen und von
ʒesonders kostbaren Gegenständen durch Höchstbeträge beschränkt (88 460 - 462, V. O.
38 78, 81, 83, 88, B. V. Art. 8, 82, 88, 41). Anderseits kann durch gehörige Angabe
des Interesses der Lieferung im Frachtbrief der Ersatz eines höheren Schadens bis zu
dem angegebenen Betrage (jedoch innerhalb der Grenzen des etwa wirksam festgesetzten
höchstbetrages) gesichert werden (F 468, V.O. 88 8488). — Die Geltendmachung der
Ansprüche wegen verborgener Mängel ist der Eifenbahn gegenüber dadurch bedingt, daß
        <pb n="994" />
        1004

II. Zivilrecht.

binnen einer Woche nach der Annahme entweder bei Gericht oder schriftlich bei der Eisen—
bahn Untersuchung beantragt wird (K 464, V. O. 88 71, 90, B. V. Art. 44).
Für Verspätung haftet auch die Eisenbahn nur, wenn sie nicht ihre Schuld—
losigkeit beweist; der Schadensersatz wird, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt, durch den gehörig im Frachtbriefe angegebenen Betrag des Interesses und in
ã* ger solchen Angabe durch den Betrag der Fracht begrenzt (F 466, V. O.
683, 8688).
Die Eisenbahn kann, wenn der im Frachtbrief angegebene Ablieferungsort nicht an
der Eisenbahn liegi, für die Beförderung von der letzten Eisenbahnstation an ihre Haftung
auf die eines Spediteurs herabsetzen (G 468, V.O. 8 66, B. V. Art. 30).
Im Falle der Beförderung durch mehrere aufeinanderfolgende Eisen—
bahnen auf Grund desselben Frachtbriefs können die Ansprüche aus dem Frachtvertrage
aur gegen die erste oder die letzte Bahn oder diejenige Zwischenbahn, auf deren Strede
sich der Schade ereignet hat, eingeklagt werden; das Wahlrecht erlischt mit der Klage
8460, B.O. 8 74, B. V. Art. 272 28).
5. Reisegepäck. Der Frachtvertrag über Reisegepäck wird ohne Frachtbrief durch
Annahme des Gepäcks und Aushändigung eines Gepäckscheins geschlossen. Der Gepäck—
schein ist Legitimationspapier. Die Haftung der Eisenbahn richtet sich nach den gewöhn—
lichen Regeln; doch haftet die Eisenbahn für Verlust nur, wenn das Gepäck binnen
3 Tagen nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation abgefordert wird; auch
gelten besondere Bestimmungen hinsichtlich der Festsetzung von Höchstbeträgen. Für nicht
aufgegebenes Reisegepäck haflet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen
wird. (H.G.B. 88 465, 466 Abs. 2 S. 2; V. O. 88 31-838.) — Ähnliche Regeln
gelten füͤr Expreßgut, das auf Gepäckschein oder besonderen Beförderungsschein befördert
wird (V.O. 88 39-41).
6. Verjährung. Die einjährige Verjährung ist hier auf Ansprüche der Eisenbahn
auf Nachzahlung von Fracht oder Gebühren und auf Ansprüche gegen die Eisenbahn auf
Rückerstattung von Fracht oder Gebühren erstreckt, insofern der Anspruch auf unrichtige
Anwendung der Tarife oder auf Rechenfehler gestützt wird; die Verjährung aller Ansprüche
gegen die Eisenbahn wird durch schriftliche Anmeldung bei der Eisenbahn gehemmt.
G.G.B. 8 470, V.O. 88 61, 91; etwas anders B. V. Art. 45-46).
7. Kleinbahnen. Für Kleinbahnen gilt die Verkehrsordnung nicht. Soweit
die Bestimmungen des H.G. B. nicht zwingendes Recht sind, entscheiden statt der Verkehrs—
ordnung die Beförderungsbedingungen der Bahnunternehmung. Die Beförderungspflicht
besteht hier nur für die Beförderung auf der eigenen Bahnstrecke (H.G.B. 8 473).
Literatur: W. Koch, Deutschlands Eisenbahnen, 2 Bde. 1854/58; 83. f. H.R. VIII 401 ff.,
X 58ff. Eger, Handbuch des deulschen Eisenbahnrechts, 1886 ff.; Komm. zur Eisenbahnverkehrs⸗
ordnuug, 2. Aufl. 1901; Komm. zum Berner Vertag, 2. Aufl. 1901. Endemann, Recht der Eisen⸗
bahnen, 1886. Wehrmann, Eisenbahnfrachtgeschäft, 1880. E. Rosenthal, Internationales Eisen⸗
bahnfrachtgeschäft, 1894. v. d. Leyen, 3.8. 7 XXXIX Iff., XLI 501ff., XLIX 882 ff.
erftner, Internationales Eisenbahnfräachtrecht, 1898; Der neueste Stand der Berner Internationalen
de eein et, Laband, Staoatsr. (4. Aufl) III 120 ff. — Lit. über vis maior nachgewiesen
b. Cosackt —7 —

Sechstes Buch.
Heerecht und Binnenschiffabrtsrecht.
g87. Begriff und Umfang.
1. Seerecht ist der Inbegriff der besonderen Rechtssätze, die sich auf die See—
schiffahrt beziehen. Das Seerecht zerfällt in das öffentliche und das private Seerecht.
Das oͤffentliche Seerecht gehört, soweit es international ist, dem Völkerrecht, soweit es
aational ist, dem Staats⸗ und Verwaltungsrecht an. Als Seeprivatrecht erscheint vor
allem das Seehandelsrecht, das sich auf die dem Erwerbe dienende Seeschiffahrt oder
den „Seehandel“ bezieht. Daneben gibt es seeprivatrechtliche Vorschriften innerhalb des
        <pb n="995" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1005

gemeinen bürgerlichen Rechts (z. B. über Seeverschollenheit, Schiffspfandrecht, Seetestament
m B.G.B. über Beurkundung von Geburten und Sterbefällen auf See im Personen⸗
standsgesetz); auch finden einzelne seehandelsrechtliche Vorschriften zugleich außerhalb des
Seehaundels Anwendung (H.G.B. E.G. Art. J u. 8). Hier ist nur das Seehandelsrecht
darzustellen. Dasselbe bildet ein in sich geschlossenes Sonderrecht, das aber ein Teil des
Handelsrechts ist und daher zunächst durch die allgemeinen Sätze des Handelsrechts und erst in
oͤrmangelung solcher durch das bürgerliche Recht ergänzt wird. Gewisse, für das Seehandels—
recht grundlegende Einrichtungen des öffentlichen Seerechts fordern auch hier Beachtung.
2. Beuͤnnenschiffahrtsrecht ist der Inbegriff der besonderen Rechtsfätze, die
sich auf die Schiffahrt auf Binnengewässern (Flüssen, Kanälen, Seen, Haffen) beziehen.
Das private Binnenschiffahrtsrecht lehnt sich an das Seehandelsrecht an und ist daher
hier mitdarzustellen; nur das Frachtgeschäft des Binnenschiffahrtsrechts ist, weil und
weit die Verwandischaft mit dem Landfrachtgeschäft überwiegt, schon oben berückfichtigt.
Zum Binnenschiffahrtsrecht gehört auch das besondere Privatrecht, das für die Flößerei
mit verbundenen Hölzern gilt.

z 88. Geschichte, Quellen und Literatur.
J. Geschichte. Ein besonderes Seerecht entwickelte sich schon im Altertum.
Seine Quelle war das im Seeverkehr aufkommende Gewohnheitsrecht. Früh zeigte das
Seerecht einen Zug zu internationaler Gemeinschaft und Entlehnung; man denke z. B.
an die Aufnahme“? der lox Rbodia de jactu in das römische Recht. Im Mittelalter
gewannen Seerechtsbücher, in denen Seegebräuche und seegerichtliche Urteile zusammen⸗
Festellt wurden, große Verbreitung und zum Teil gesetzliches Ansehen. So für das
Mittelmeer die tabula Amalfitana (teilweise aus dem 11. Jahrh.) und das Consulat
del mar (im 14. Jahrh. in Barcelona entstanden); für den Westen und Norden
Europas das Seerecht von Oleron (seit dem 12. Jahrh. entstanden) und das sogenannte
Wisbysche Seerecht (im Hansegebiet zusammengestellts. Daneben wurden seerechtliche Be—
stimmungen in Stadtrechten und ftädtischen Einzelsatzungen getroffen. So namentlich
auch in den deutschen Hansestädten und von ihnen gemeinsam in den Hanserezessen
(zuletzt 1614 als „der Hansestädte Schiffsordnung und Seerecht“). In' neuerer Zeit
zriff auch hier die staatliche Gesetzgebung kodifizierend ein. Mit Entschiedenheit beschritt
diesen Weg zuerst die Ordonnaneo touciant la marins Ludwigs XIV. von 1681. Auch
das dänische Gesetzbuch König Christians V. von 16883 nahm das Seerecht auf (Buch IV).
Ebenso das Preußische Allgemeine Landrecht (II 8 88 1889 -2451). Sodann widmeten
die Handelsgesetzbücher der seefahrenden Völker nach dem Vorbilde des Code de commerce
 (livre II) dem Seerecht einen besonderen Abschnitt. Auch das Allgemeine Deutsche
Handelsgesetzbnch stellte in seinem fünften Buch unter der Überschrift „Vom Seehandel“
In umfasseuͤdes Seerecht auf, das aber in sterreich nicht miteingeführt ist; im neuen
Handelsgesetzbuch bildet es in verhältnismäßig wenig geänderter Fassung das vierte Buch.
In den“ꝰ Fandinavischen Ländern ergingen besondere Gesetze über das Seerecht. — Auf
das Binnenschiffahrisrecht wurden seerechtliche Sätze zuerst im Wege des Gewohnheitsrechts
 erstreckt. Erst in neuester Zeit erfolgte die Kodifikation.“
Duellen. Quellen des deutschen Seerechts sind das Handelsgesetzbuch,
dessen seerechtliche Bestimmungen durch ein R.G. vom 2. Juni, 1902 einzelne Anderungen
erfahren haben, und die ergänzenden Reichsgesetze; ferner, soweit Partikularrecht vor⸗
behalten ist, die Landesgesetze; endlich das Gewohnheitsrecht (vgl. oben 88 4 u. 5). Die
fremden Seerechte sind für das deutsche Seerecht nur Hilfsmittel; ein gemeines inter⸗
nationales Seerecht gibt es nicht. Die Anwendung des fremden Seerechts auf die von
'hm beherrschten Verhältnisse in Deutschland richtet sich nach den deutschen Regeln des
internationalen Privatrechts.
Das deussche Binnenschiffahrtsrecht ist geregelt im R.G., betreffend die
orivatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895; neue Fassung
(auf Grund von Anderungen durch H.G.B. E. G. Art. 12) vom 20. Mai 1898. Dazu
rill das R.G beir. die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei, vom 15. Juni 1895.
        <pb n="996" />
        1006

1I. Zivilrecht.

3. Literatur. Eine besondere Literatur des Seerechts hat sich neben der des
Handelsrechts entwickelt; sie wahrte besonders lange einen gemeineuropäischen Charakter,
schließt sich aber seit dem Erlaß der Handelsgesetzbücher an das nationale Recht an. Von
den allgemeinen Darstellungen des Handelsrechts umfassen nur wenige zugleich das
Seerecht.
Sammlungen älterer Quellen: Pardessus, Collection des lois maritimes, b Bände,
1828/45. Twiss, Monumenta juridica, the black book of admiralty, 4 Bände, 1871 ff.
Fremde Seerechte: Die oben zu 8 7 angef. Handelsgesetzbücher Frankreichs, Griechenlands,
Rumäniens, der Türkei, Aghplens, der Niederlande, Spaniens, Portugals, der mittel- und südameri—
kanischen Staaten, Italiens/ Japans und Rußlands. Belg. Ges. v. 21. Aug. 1879. Finnisches See⸗
recht v. 9. Juni 1378. Im wefentlichen übereinstimmende Seerechtsges. s. Schweden v. 12. Juni
1881, Dänemark v. 1. April 1892, Norwegen v. 20. Juli 1893 (überseßt v. Pappenheim im Bei—
lageheft zur Z. f. H.R. Bd. XLIII). — In England, und den Vereinigten Staaten ist das Seerecht
nicht kodifiziert; einzelne Teile des Seeprivatrechts indes regelt die enalische Merchant shipping aët
. I80 uαι ä———
Geschichtliche Überficht: M. Pappenheim, Die geshitliche Entwickelung des See—
handels und seines Rechts, 1903 (Schriften des Vereins f. Sozialpolitik CIII 2 S. 120 ffy.
AÄltere Literatur: Héinécecius, Scriptorum de jure nautico et maritimo fasciculus,
1740. Jacobsen, Seexrecht des Friedens und Kriegs in Bezug auf die Kauffahrteischiffahrt, 1815.
Pardessus, Cours de droit commercial, Tome 1II. M. Pöhls, Darstellung des Seerechts,
4 Tle., 1830/83; Seeassekuranzrecht, 2 Tle. 18382,/34. A. Miruß, Das Seerecht und die Flußschiff⸗
fahrt, 2 Bde., 1888. v. Kaltenborn, Grundsätze des prakt. europäischen Seerechts, 2 Bde., 1851.
Literatur auf Grund des deutschen H.G.B.: Lewis, Schroeder u. Reatz in Ende—
manns Handb. des Handelsr. Bd. IV, 1884. R. Wagner, Handbuch des Seexrechts Bd. J, 1884
in Bindings Handbuch. W. Lewis, Das deutsche Seerecht, 2 Bde. (Komm. zu H.G.B. V) 1877/78,
2. Aufl. 1884. E. Boyens, Das deutsche Seerecht auf Grund des Kommentars von Lewis bearbeitet,
bisher 2 Bde., 1897 u. 1901. Schaps, Komm. zu H.G.B. IV, 1897 ff. — Dazu die oben zu 86
angef. Komm. zum H.G.B. v. Makower u. v. Gareis u. Fuchsperger, Lehrb. des HR.
v. Gareis u. v. Cosack, Lehrb. des deutsch. Privatr. v. Beseler u. v. Gerber. — Abriß v. H. O.
Lehmann in Birkmeyers Encyklop. S. o
Kommentare zum B.Sch.G. u. Flößereiges.: Fortsch, 1896; Landgraf, 1896:
Mittelstein, 1886, Makower, 1896; Loewe, 2. Aufl. 1898.
Auskänd. Literatur: Lyon-Caen et Renault, Traité de droit maritime, 1894/96.
Desjardin, Traité de droit commercial maritime, 2 Vol., 1890. Jacobs, Droit maritime
belge, 2 Vol., 1889. Parsons, Treatise on the law of shipping, 2 Vol., 1869. J. Lée, Laws
of british shipping and of marine assurance, 1896.
Literatur des bffentlichen Seerechts: F. Perels, Das internationale öffentliche See—
recht der Gegenwart, 1882; Handbuch des allgemeinen öffentlichen Seerechts im Deutschen Reich, 1884,
neue Ausg. 1901, Ergänzungsband (Seemannsordnung) von L. Perels 1902. Stoerk, Studien
zum See⸗ u. Binnenschiffahrtsrecht, 1897.

—89. Die Schiffe.
2. Seeschiffe. Das Seerecht knüpft seine Normen an die Seeschiffe an. Dem
Seehandelsrecht unterliegen aber nur die zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten
Schiffe („Kauffahrteischiffe“'). Zu ihnen gehören neben den der Güter- und Personen—
beförderung dienenden Schiffen auch Lotsens, Hochseefischerei, Bergungs- und Schlepp—
fahrzeuge, nicht dagegen Kriegsschiffe, Zollkutter und Vergnügungsjachten. Die Schiffe
find bewegliche Sachen und als solche dem Fahrnisrecht unterworfen. Doch gelten für
sie sonderrechtliche Vorschriften. In einzelnen Beziehungen werden sie schon seit dem
Mittelalter den Liegenschaften gleichgestellt („schwimmende Gebäude“).
Jedes Schiff ist ein besonderes Sachindividuum. Als solches hat es seinen
Namen und sein Unterscheidungssignal. Es hat ferner seine örtliche Heimat im „Heimatshafen“,
 d. h. dem Hafen, von dem aus die Seefahrt mit ihm betrieben wird (H. G. B.
3480). Auch hat es seine Nationalität, die durch die Staatsangehörigkeit des Eigen—
lümers bestimmt wird. Deutsch ist ein Schiff nur, wenn es im ausschließlichen Eigen—
tum von Reichsangehörigen steht; offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschasten,
deren persönlich haftende Gesellschafter sämtlich Reichsangehörige sind, Handelsgesellschaften
mit juristischer Persönlichkeit, eingetragene Genossenschaften und andere juristische Per—
sonen, die im Inlande ihren Sitz haben (Aktienkommanditgesellschaften jedoch nur, wenn
alle persönlich haftenden Gesellschafter Deutsche sind), stehen den Reichsangehörigen gleich.
        <pb n="997" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1007

Die Schiffe zerfallen nach Art und Größe in verschiedene Gattungen; die Größe wird
durch die Schiffsvermessungsbehörde amtlich festgestellt und in einem „Meßbrief“ be—
scheinigt (Schiffsvermessungsordnung vom.J. März 1895). Besondere rechtliche Zustände
des Schiffes treten ein, wenn es „segelfertig“ (zum Verlassen des Hafens bereit) ist
(H.G.B. 8 482), wenn es seeuntüchtig“ wird, und wenn es in diesem Falle entweder
reparaturunfähig“ oder (weil die Kosten mehr als drei Viertel des früheren Wertes be—
tragen würden) reparaturunwürdig“ ist (4479). Das Schiff ist eine aus mancherlei
Beftandteilen zusammengesetzte Sache; es hat aber auch ein oft sehr umfangreiches Zu—
behör, zu dem im Zweifel alle in das Schiffsinventar eingetragenen Gegenstände und
jedenfalls die Schiffsboote gehören (8 478). Das Schiff mit Zubehör und die Fracht
hilden zusammen das „Schiffsvermögen“, das die Natuͤr eines Sondervermögens hat.
Das deutsche Seeschiff ist berechtigt zur Führung der Reichsflagge und darf
keine andere Flagge als Rationalflagge führen; R.V.U. Art. 55, R.Ges., betreffend
das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (früheres vom 285. Oktober
1867). Das Flaggenrecht steht auch seegehenden Lustjachten und den im Inlande für
Rechnung auswärtiger Staaten oder Staatsangehöriger gebauten Schiffen, solange sie
deuisch sind, zu (Flaggenges. 8 26 Abs. 1).
Zur Beurkundung der Rechtsperhältnisse deutscher Seeschiffe werden bei den Amts—
gerichten (in Hamburg bei einer besonderen Behörde, in Rostock und Wismar beim
Magistrat) Schiffsregister geführt (Flaggenges. 88 4 u. 27). Die Schiffsregister
find oͤffentlich (G6). Die Eintragung erfolgt im Schiffsregister des Heimatshafens und
nur in Ermangelung eines deutschen Heimatshafens in einem frei gewählten Register
(8 6). Gegenstand der Eintragung sind Name, Gattung und Unterscheidungssignal des
Schiffs, das Ergebnis der Vermessung, Zeit und Ort der Erbauung, Heimatshafen,
Eigentumsverhältnisse und die für die Nationalität des Schiffes maßgebenden Tatsachen
88 7-9). Über die erfolgte Eintragung wird vom Registergericht das „Schiffs—
zertifikat“ ausgestellt (S10). Alle Veränderungen in den eingetragenen Tatsachen oder
Rechtsverhältnissen sind in das Schiffsregister einzutragen und baldrunlichst im Zertifikat
zu vermerken; geht das Schiff unter, oder wird es als reparaturunfähig kondemniert,
der verliertes vie deutsche Nationalität, so ist es zu löschen und das Zertifikat un—
hrauchbar zu machen (F18; Anmeldungs- und Einreichungspflicht nach 88 1415, 20).
Die Lechtliche Bedeutung des Schiffsregisters besteht vor allem darin, daß das Recht zur
Führung der Reichsflagge vor der Eintragung des Schiffs und der Erteilung des
Zertifikats bei Strafe nicht ausgeübt werden darf; das Zertifikat dient zum Nachweise
des Flaggenrechts und ist auf der Reise stets (in Original oder beglaubigtem Auszuge)
en Bord zu führen (88 11, 19, 21). Doch wird unter Umständen das Zertifikat vorüber⸗
gehend durch ein „Flaggenzeugnis“ ersetzt (8 12). Und kleinere Schiffe (von nicht mehr
I 0 Kublkmeter Bruttoraumgehalt) können überhaupt das Flaggenrecht ohne Eintragung
und Zertifikat ausuüben (9 16). Der eingetragene Name des Schiffs dann nur mit Ge⸗
nehmigung des Reichskanzlers geändert werden (8 13 Abs. 1S. 3). In privatrechtlicher
Hinsicht hat das Schiffsregister für die Eigentumsverhältnisse nur informatorische, da—
gegen für die Verpfaͤndung des Schiffs grundbuchähnliche Bedeutung.
Die Veraußerung eines Seescheffs oder eines Anteils an einem solchen erfolgt
aach Fahrnisrecht; die vorgeschriebene Registrierung des Eigentumsüberganges ist für
diesen nicht, wie zum Teil im Auslande, erforderlich. Doch gelten für alle Seeschiffe
sauch wenn sie nicht dem Erwerbe durch die Seefahrt dienen, E.G. Art. 6) Sonder⸗
bestimmungen, nach denen die zum Eigentumsübergange erforderliche Übergabe durch die
Vereinbarung des sofortigen Eigentumsüberganges ersetzt werden kann (H.G. B. 8 474)
und jeder Teil die Erteilung einer öffentlich beglaubigten Urkunde über die Veräußerung
berlangen kann (8 475). Die Anwendung des Satzes „Hand wahre Hand“ ist (ab—
weichend vom älteren deutschen Recht) nicht ausgeschlossen; doch muß jedenfalls der Er—
werber, um Eigentum vom Nichteigentümer zu erwerben, den Besitz erlangt haben; in
Ansehung seines guten Glaubens ist die Information durch das Schiffsregister, obschon
sie keinen öffentlichen Glauben hat, bedeutungsvoll.
        <pb n="998" />
        1008

II. Zivilrecht.

Die Verpfändung der Secschiffe richtet sich nach bürgerlichem Recht, kann daher
bei eingetragenen Schiffen nur durch Bestellung eines Schiffspfandrechts mittels Register—
eintrages (B.G.B. 88 1259 -1272) erfolgen, während an nicht eingetragenen Schiffen
nur ein Faustpfandrecht möglich ist.
Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung gilt auf Grund eines alten Privilegs
der Rechtssatz, daß ein segelfertiges Schiff weder der Zwangsversteigerung noch dem
Arrestschlage unterliegt, es müßte sich denn um eine zum Behufe der bevorstehenden
Reise eingegangene Schuld handeln (H.G. B. 8 482). Die Zwangsversteigerung registrierter
Schiffe erfolgt nach den Regeln der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
(Zw. V. G. 88 162-171).
2. Binnenschiffe. Das Binnenschiffahrtsgesetz gilt für alle zur Schiffahrt auf
Binnengewässern verwendeten Schiffe. Auch die Binnenschiffe sind besonders geartete be—
wegliche Sachen mit einem Heimatsort; Schiff und Fracht zusammen bilden auch hier ein
Schiffsvermögen. Binnenschiffe führen die Flagge ihres Heimatsstaates (nur ausnahms—
weise, wenn fie ausschließlich auf ausländischen Gewässern verkehren, auf Grund der Ein—
tragung in das bei einem deutschen Konsulat geführte Schiffsregister die Reichsflagge,
Flaggenges. F 26 Abs. 2). Größere Binnenschiffe werden in Schiffsregister eingetragen,
für die ühnliche Vorschriften wie bei Seeschiffen gelten (B.Sch.G. 88 119—129). Durch
die Eintragung werden sie den Regeln über das Schiffspfandrecht und über die liegen—
schaftsrechtuͤche Zwangsversteigerung unterworfen. Dagegen gilt hinsichtlich der Veräußerung
von Binnenschiffen nichts Besonderes.
3. Flöße. Das Flößereigesetz bezieht sich auf alle auf Binnengewässern geführte
Flöße. Die Flöße haben die Eigentuͤmlichkeit, daß sie zugleich Fahrzeuge und Transport⸗
zut sind

*90. Reeder und Schiffseigner.
1. Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden
Schiffes (H.G.B. 8 481). Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerbe durch die
Seefahrt für eigne Rechnung verwendet (3. B. als Mieter, Nießbraucher oder unbefugter
Besitzer), ist bloßer Ausruster, nimmt aber im Verhältnis zu Dritten die Stellung des
Reeders ein; der Eigentümer kann den Dritten, der aus der Verwendung Ansprüche als
Schiffsgläubiger herleitet, nur dann hindern, sich an das Schiff zu halten, wenn die
Verwendung widerrechtlich und der Dritte nicht in gutem Glauben war (8 510).
Für den Reeder gilt Sonderrecht hinsichtlich der Haftung aus den durch die See—
fahrt entstehenden Schuldverhältnissen. Einerseits ist seine Haftung erweitert; insbesondere
haftet er für den Schaden, den eine Person der Schiffsbesatzung einem Drittten durch
ihr Verschulden in Ausführung (nicht bloß bei Gelegenheit) ihrer Dienstverrichtungen zu—
fügt (5 485; zur Schiffsbesatzung gehören nach 8 481 in der Fassung der Novelle v.
2. Juni 1902 der Schiffer, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft und alle sonst auf
dem Schiffe angestellte Personen). Anderseits haftet er zwar, wenn er haftet, der Regel
nach persönlich mit seinem ganzen Vermögen („fortuno de terre“), in einer Reihe von
Fällen aber bloß mit dem Schiffsvermögen („fortuns de mer“), also mit Schiff nebst
Zubehör und Fracht und zwar, wenn er mehrere Schiffe hat, nur mit dem beteiligten
Schiffe und seiner Fracht. Diese beschränkte Haftung mit einem Sondervermögen tritt
ein, wenn der Reeder als solcher für das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung
einstehen muß oder wenn der Anspruch gegen ihn auf ein vom Schiffer nur kraft seiner
zgesetzlichen Vertretungsmacht geschlossenes Rechtsgeschäft oder auf Erfüllungsmängel bei
inem zwar vom Reeder geschlossenen, aber vom Schiffer kraft seiner gesetzlichen Obliegen—
heiten auszuführenden Vertrage gegründet wird und nicht etwa eignes Verschulden oder
besondere Gewahrleistung des Reeders konkurriert (6 486). Nur für die Forderungen
der Schiffsbesatzung aus Dienst- und Heuerverträgen haftet er (abweichend vom älteren
Recht) stets persönlich (3 487). Außerdem ist die Haftung des Reeders für Auslagen
des Schiffers (6 5332), für Beiträge zur großen Haverei (J 726) und für Berge- und
Hilfslohn (8 758) auf das Schiffsvermögen beschränkt. Der Reeder als solcher kann,
        <pb n="999" />
        b. o. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1009

mag er persönlich oder beschränkt haften, stets vor dem Gericht des Heimatshafens be—
langt werden (9 488). — Die beschränkte Haftung für fremdes Verschulden ist auf den
Eigentümer eines nicht dem Erwerb dienenden Seeschiffes ausgedehnt (E.G. Art. 7).
2. Schiffseigner. Im Binnenschiffahrtsrecht entspricht dem Reeder der Schiffseigner
 (8 1), dem auch hier Dritten gegenüber der Ausrüster gleichsteht (8 2). Seine
Haftung ist ganz wie die des Reeders geordnet (98 2—6). Nur ist sie dadurch gemildert,
daß er auch dann, wenn er das Schiff selbst führt, für einen Schaden aus fehlerhafter
Führung außer dem Falle einer böslichen Handlungsweise nur mit dem Schiffsvermögen
haftet (8 4 Abs. 2 S. 2). Auch trifft bei einem Schleppzuge die Haftung nur das
Schiff, das den Schaden verursacht hat, und die Fracht (oder den Schlepplohn) dieses
Schiffes (94 Abs. 8).
Nach Flößereirecht haftet der Floßeigentümer für die durch das Floß infolge
Verschuldens des Floßführers oder der Floßmannschaft verursachten Beschädigungen mit
dem Floß; der Beschädigte hat ein gesetzliches Pfandrecht am Floß, das erst erlischt, wenn
das Floß aufgelöst und von einem Dritten in gutem Glauben erworben ist; dann haftet
der Veräußerer persönlich in Höhe des Erlöses (88 22-28).
Litergtux: Ehreuberg, Die beschränkte Haftung des Schuldners nach See- und Handels⸗
recht, 1880. P. Rehme, Die gefchichtliche Entwicklung der Haftung des Rheders, 1891.

8 91. Reederei. Eine dem Seerecht eigentümliche, schon im Mittelalter ausgebildete
Gesellschaftsform ist die Reederei. Reeder kann eine Handelsgesellschaft unter ihrer Firma
oder eine juristische Person sein. Auch kann ein Schiff mehreren Personen als Miterben
oder kraft ehelicher Gütergemeinschaft gemeinsam gehören. Nach der gesetzlichen Regel
aber bilden mehrere Personen, die ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Er—
werbe durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwenden, eine Reederei (H. G. B.
8 489).
Die Reederei ist eine besonders geartete Gesellschaft zu gesamter
Hand. Ihre Grundlage ist eine sachenrechtliche Gemeinschaft, vermöge deren ein Schiff
zu ideellen Anteilen (Schiffsparten) einer Personenmehrheit zusteht. Die Schiffspart macht
zum Mitreeder (Schiffsfreund) und gewährt einen entsprechenden Anteil' am Reederei—
bermögen. Die Mitreeder aber bilden eine Gesellschaft. Das Rechtsverhältnis unter den
Mitreedern richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage (F 490), ist aber subsidiär
gesetzlich geregelt. Gegenüber der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die gesamte Hand
berstärkt. Die Reederei ist eine im Wechsel der Teilhaber beständige, vom Tode oder
Konkurse eines Mitreeders nicht berührte Personeneinheit; eine Kündigung oder eine Aus—
schließung findet bei ihr nicht statt (K 505). Auch kommt ihre Personeneinheit in der
Geltung von Mehrheitsbeschlüssen und in der Einrichtung einer ständigen Repräsentation
zum Ausdruck. Allein sie ist nicht nur keine juristische Person, sondern bleibt auch hinter
der offenen Handelsgesellschaft an einheitlicher Rechts- und Handlungsfähigkeit zurück.
Denn sie entbehrt der kaufmännischen Firma; die jeweiligen einzelnen Mitreeder erscheinen
auch nach außen als Gemeinschaftsträger und werden im Schiffsregister als Eigentümer
nach Anteilen eingetragen. Darum ist ihr Recht nicht aus dem Handelsgesellschaftsrecht,
sondern aus dem bürgerlichen Gesellschaftsrecht zu ergänzen.
Begründexr wird die Reederei durch formfreien Vertrag. Ein Gesellschaftsvertrag
ist unerläßlich; erst durch ihn entsteht z. B. eine Reederei unter Miterben, denen ein
Schiff gehört. Entstehung und Veränderung sind in das Schiffsregister einzutragen.
Die Schiffsparten lauten auf feste (oft sehr ungleiche) Bruchteile; sie sind frei
veräußerlich, vererblich und teilbar; das vom älteren Recht ausgebildete gesetzliche Vor—
kaufsrecht ist aufgehoben, jede Veräußerung aber, durch die das Schiff sein Flaggenrecht
berlöre, ist nur mit Zustimmung aller Mitreeder zuläsfig (K 503). Wenn eine Schiffspart
 auf andere Weise (z. B. durch Erbgang) auf einen Ausländer übergeht oder der
Eigentümer einer Schiffspart die Reichsangehörigkeit verliert und die übrigen Schiffsparten
 noch wenigstens zwei Drittel betragen, so behält das Schiff noch ein Jahr lang
das Flaggenrecht; die übrigen Mitreeder können nach sechs Monaten auf Grund eines
Eneyklopädie der Rechtswifsenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. J.
        <pb n="1000" />
        1010

II. Zivilrecht.

Mehrheitsbeschlusses sich vom Registergericht ermächtigen lassen, die Schiffspart für Rech—
nung des Eigentümers öffentlich an einen Inländer zu versteigern (Flaggenges. 8 8).
Mit dem Eigentum an einer Schiffspart wird von Rechts wegen die Mitreeder—
schaft verloren und erworben; im Verhältnis zu den Mitreedern aber gilt bis zur An—
zeige durch Veräußerer und Erwerber noch der Veräußerer als Mitreeder; doch ist neben
ihm der Erwerber schon vom Zeitpunkt des Erwerbes an als Mitreeder verpflichtet
B.G. B. 8 504).
Im inneren Verhältnis ist die Reederei eine Erwerbsgesellschaft. Jeder
Mitreeder hat nach Verhälinis seiner Schiffspart zu den Ausgaben der Reederei beizu—
tragen (g 500) und nimmt in demselben Verhältnis an Gewinn und Verlust teil (9 502).
Die Angelegenheiten der Reederei werden durch Beschlußfassung der Mitreeder geregelt;
dabei entscheidet Stimmenmehrheit nach Anteilen, so daß ein Reedereibeschluß vorhanden
ist, wenn dem oder den Zustimmenden mehr als die Hälfte des Schiffes gehört; nur zu
Beschlüssen, die eine Abänderung des Reedereivertrages bezwecken oder dessen Bestimmungen
entgegen oder dem Zwecke der Reederei fremd sind, ist Einstimmigkeit erforderlich (J 491).
Wird aber eine neue Reise oder nach beendeter Reise die Reparatur des Schiffes oder die
Befriedigung eines Gläubigers, dem nur das Schiffsvermögen haftet, beschlossen, so kann
der überstimmte Mitreeder sich durch unentgeltlichen Verzicht auf seine Schiffspart von den
zur Ausführung des Beschlusses erforderlichen Einzahlungen befreien; er muß dies binnnen
drei Tagen gerichtlich oder notariell der Reederei erklären; seine Schiffspart fällt dann
den übrigen Mitreedern verhältnismäßig an (F 501). Weiter geht die im älteren Recht
anerkannte Befugnis der überstimmten Minderheit, das Schiff auf ein Geld zu setzen,
d. h. es zu einem Geldpreise zu veranschlagen, zu dem die Mehrheit es entweder unter
Auszahlung der Anteile der Minderheit übernehmen oder gegen Auszahlung der eigenen
Anteile an die Minderheit überlassen muß. Dieses Setzungsrecht gilt in Mecklenburg
fort (E.G. Art. 19, Mecklenb.-Schwer. A.V. v. 9. April 1889 88 10-20). Anderswo
kann es durch den Reedereivertrag begründet werden.
Als Vertreter und Geschäftsführer der Reederei kann ein Korrespondentreeder
(Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt werden; in Mecklenburg ist seine Bestellung
obligatorisch. Die Bestellung erfolgt durch Mehrheitsbeschluß; wenn jedoch eine Person,
die nicht Mitreeder ist, bestellt werden soll, nur durch einstimmigen Beschluß; sie kann
jederzeit durch Mehrheitsbeschluß widerrufen werden (F9 492). Der Korrespondentreeder
bertritt die Reederei in gesetzlich bestimmtem Umfange bei solchen Geschäften und Rechts—
handlungen, die der Geschäftsbetrieb einer Reederei gewöhnlich mit sich bringt; eine Be—
schränkung seiner Befugnis kann einem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn dieser
sie beim Geschäftsabschlusse kannte (88 493 —495). Der Reederei gegenüber ist er zur
Einhaltung ihm gesetzter Beschränkungen, zur Ausführung der gefaßten Beschlüsse und zur
Einholung solcher Beschlüsse in gewissen wichtigeren Fällen verpflichtet; er muß die Sorg—
falt eines ordentlichen Reeders anwenden; auch hat er Buch zu führen, jedem Mitreeder
Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (88 496-499).
Die Haftung der Mitreeder Dritten gegenüber richtet sich nach den allgemeinen
Brundsätzen über Reederhaftung; die Mitreeder haften also zu gesamter Hand mit dem
Schiffsvermögen, insoweit aber, als persönliche Haftung des Reeders eintritt, zugleich als
ainzelne persoͤnlich. Allein die perfönliche Haftung trifft die Mitreeder nur nach An—
teilen (F 507 Abs. 1). Für eine persönliche Verbindlichkeit, die zwischen der Veräußerung
einer Schiffspart und ihrer Anzeige entstanden ist, haften zu dem betreffenden Anteil
Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner (F 507 Abs. 2). In Reedereiangelegen—
heiten kann jeder Mitreeder beim Gericht des Heimatshafens belangt werden (8 808).
Beendigt wird die Rederei durch Reedereibeschluß, zu dem Stimmenmehrheit
ausreicht. Als Auflöfsungsbeschluß gilt auch der Beschluß, das Schiff zu veräußern.
Wird die Auflösung beschlossen, so muß, wenn nicht alle Mitreeder über ein anderes
Verfahren einig sind, das Schiff öffentlich verkauft werden, darf jedoch der Verkauf, falls
nicht das Schiff als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemniert ist, nicht er—
tolgen, während das Schiff zu einer Reise verfrachtet ist oder sich im Auslande befindet
        <pb n="1001" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1011

(8Z 506). Der Erlös und sonstiges Reedereivermögen wird nach Schiffsparten geteilt.
Beendigungsgründe sind auch der Untergang des Schiffes und die Vereinigung aller
Schiffsparten in einer Hand.
Das Reedereirecht findet teilweise schon auf eine Schiffsbaugesellschaft An—
wendung, die für gemeinschaftliche Rechnung ein Schiff zum künftigen Reedereibetriebe
Abouen läßt; auch ein Korrespondentreeder kann für sie schon bestellt werden (8 509).

z 92. Der Schiffer.
. Seerecht. Der Führer eines Seeschiffes hat als „Schiffer“ (Schiffskapitän“)
eine verantwortungsreiche Stellung, mit der das öffentliche Seerecht eine Fülle besonderer
Pflichten und Rechte verknüpft. Aber auch in privatrechtlicher Hinsicht gelten für ihn
seehandelsrechtliche Sondervorschriften. Dabei geht das H.G.B. von dem Falle aus, daß
der Schiffer kraft eines Diensivertrages Angestellter des Reeders ist. Dies Verhältnis
liegt auch vor, wenn der Schiffer zugleich Mitreeder ist. Doch finden die Vorschriften
des H.G.B., soweit sie nicht einen Dienstvertrag voraussetzen, auf jeden Schiffer und
insbesondere auch auf den Schiffer, der ein eigenes Schiff führt, Anwendung.
Der Schiffer hat alle ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordent⸗
lichen Schiffers zu erfüllen und haftet für jeden von ihm verschuldeten Schaden (8 511).
Die eigentümliche Selbständigkeit seiner Rechtsstellung zeigt sich darin, daß diese Haftung
nicht nur gegenüber dem Reeder, sondern gegenüber allen Beteiligten (dem Befrachter,
Ablader und Ladungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzung und dem Gläubiger
aus Kreditgeschäft) besteht, und daß der Schiffer durch eine von ihm befolgte Anweisung
des Reeders den übrigen Beteiligten gegenüber nicht befreit wird (9512). Im einzelnen
hat der Schiffer für Seetüchtigkeit, gehöͤrige Ausrüstung, Bemannung, Verproviantierung
und Legitimation des Schiffes, für Stauung nach Seemannsgebrauch, für Beobachtung
zuch ausländischer Vorschriften und für rechtzeitigen Antritt und ordnungsmäßige Aus—
rührung der Reise zu sorgen (88 513516). Er muß die Führung des Schiffes per—
önlich besorgen; bei Gefahr und auf See muß er außer dem Falle dringender Not—
wendigkeit an Bord sein; im übrigen darf er vom Beginn des Ladens bis zur Beendigung
des Loͤschens das Schiff nicht gleichzeitig mit dem Steuermann verlassen, ausgenommen
in dringenden Fällen nach Bestellung Leines geeigneten Vertreters; hält er bei Gefahr
einen Schiffsrat, so kann dieser ihn weder binden noch entbinden (88 517 -618). Ihn
rrifft ferner eine doppelte Beurkundungspflicht. Einmal ist, soweit nicht kleinere Fahr—
zeuge durch Landesgesetz befreit sind, auf jedem Schiffe ein Tagebuch zu führen, in
das täglich alle für die Reise erheblichen Begebenheiten einzutragen sind; die Führung
erfolgt regelmäßig durch den Steuermann unter Aufsicht des Schiffers, beide aber haben
zu unterschreiben (88 519 —521). Sodann hat der, Schiffer unverzüglich bei jedem für
Schiff oder Ladung nachteiligen Unfall unter Zuziehung aller Personen der Schiffs⸗
zesatzung oder doch einer genügenden Anzahl von ihnen im Bestimmungshafen, Not—
jafen oder am ersten geeigneten Orte eine Verklarung (Seeprotest) abzulegen; die
Lerklarung findet im Gebiete des H.G.B. vor Gericht (sonst vor der örtlich zuständigen
Behörde) statt, muß alle zur Aufklärung dienlichen Tatsachen feststellen und ist vom
Schiffer und den sonst zugezogenen Personen zu beschwören (88 522 -525). Der
Schiffer ist endlich dem Reeder zur Einhaltung der ihm auferlegten Beschränkungen, zur
Benachrichtigung von wichtigen Vorfällen, zur Einholung von Verhaltungsmaßregeln,
soweit dies kunlich ist, und zur Rechnungslage verpflichtet (d 534), muß alle empfangene
Vergütung (einschließlich „Kaplaken“ und „Primage“) herausgeben (8 5483) und darf
keine Güter für eigene Rechnung verladen (5 5445; zugleich aber schuldet er den
Ladungsbeteiligten möglichste Fürsorge für das Beste der Ladung (8 535 Abs. 1).
Den Pflichten des Schiffers entsprechen Befugnisse, die sowohl dem Reeder
wie den Ladungsbeteiligten gegenüber in bestimmtem Umfange gesezzlich festgesetzt sind.
Innerhalb seines gesetzlichen Befugnisbereiches vertritt er ohne besondere Vollmacht den
Reeder mit der Wirkung, daß durch ein von ihm geschlossenes Rechtsgeschäft der Reeder
berechtigt und mit dem Schiffsvermögen verpflichtet, er selbst dagegen nicht verpflichtet
64 *
        <pb n="1002" />
        1012

II. Zivilrecht.

wird (8 538); Beschränkungen kann der Reeder einem Dritten nur entgegensetzen, soweit
sie diesem bekannt waren (8 531). Diese gesetzliche Vollmacht des Schiffers erstreckt sich,
solange das Schiff sich im Heimatshafen befindet, nur auf die Annahme der Schiffs—
mannschaft (gJ 526); außerhalb des Heimatshafens umfaßt sie alle Geschaͤfte und Rechts—
handlungen zur Ausrüstung, Bemannung und Verproviantierung des Schiffes und zur
Ausführung der Reise mit Einschluß von Frachtverträgen und Klagen (8527); ferner Kredit—
geschäfte aller Art (Darlehen, Borgkäufe, Bodmerei), wenn und soweit sie zur Erhaltung
des Schiffes oder zur Ausführung der Reise notwendig sind (e8 528); endlich den Ver—
kauf des Schiffes in öffentlicher Form, sobald eine dringende Notwendigkeit vorliegt und
gehörig festgestellt ist (6580). Den Ladungsbeteiligten gegenüber ist der Schiffer
insbesondere befugt, zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes der Ladung
selbst Güter zu löschen oder äußersten Falles zu verkaufen oder zu verbodmen, auch ihre
Wiedererlangung gerichtlich oder außergerichtlich zu betreiben, bei einer durch Zufall ver—
änderten Richtung der Reise den Umständen nach zu verfahren und in Noftfällen auch
behufs Fortsetzung der Reise Güter zu verbodmen oder zu verkaufen (88 335—- 542).
Die Entlassung des Schiffers durch den Reeder kann selbst bei gegenteiliger
Abrede jederzeit erfolgen, jedoch unbeschadet seines Anspruchs auf Entschädigung (8 545).
Was der Schiffer im Falle vorzeitiger Entlassung an Heuer und sonstiger Vergütung
linsbesondere für Rückbeförderung) zu fordern hat, ist je nach dem Grunde der Ent—
lassung genau bestimmt (88 546650, zum Teil abgeändert durch Novelle vom 2. Juni
1902); ist er vertragsmäßig als Mitreeder beteiligt, so kann er Übernahme seiner Schiffspart
 zum Schätzungswert verlangen (8 552). Nach Ablauf längerer Zeit kann der auf
unbestimmte Zeit angestellte Schiffer seinerseits die Entlassung fordern (5 551). Be—
sonders geregelt sind die Verpflichtungen des Reeders im Falle der Erkrankung oder Ver—
wundung des Schiffers (88 5563 —5536 nach Novelle vom 2. Juni 1902) und im Falle
seines Todes (8 554), sowie die Pflichten und Rechte des Schiffers, die noch nach dem
Verluste des Schiffes bestehen (8 555).
2. Binnenschiffahrtsrecht. Der Führer eines Binnenschiffs, der gleichfalls
„Schiffer“ heißt, hat gegenüber dem Schiffseigner und allen anderen Beteiligten eine
ihnliche Rechtsstellung wie der Seeschiffer (B.Sch.G. 88 7—20). Doch ist er minder
selbständig uud wird daher regelmäßig durch eine Anweisung des Schiffseigners den
übrigen Beteiligten gegenüber gedeckt (87 Abs. 2). Seine Verpflichtungen hinsichtlich
der Fürsorge für Schiff, Reise und Ladung sind den Verhältnissen der Binnenschiffahrt
angepaßt (88 8—10); bei einem Unfall ist er immer berechtigt, aber nur auf Verlangen
des Schiffseigners oder eines Ladungsbeteiligten verpflichtet, eine der Verklarung ähn—
liche Beweisaufnahme herbeizuführen (958 11214). Auch er hat kraft seiner Ansiellung
gesetzliche Befugnisse, deren vertragsmäßige Einschränkung einem Dritten nur im Falle
der Kenntnis entgegengehalten werden kann; doch hat seine gesetzliche Ermächtigung zur
Vertretung des Schiffseigners einen weit geringeren Umfang als nach Seerecht und er—
streckt sich nur auf die Ausstellung von Ladescheinen und auswärts auf die Einziehung
von Frachtforderungen und auf die Vornahme der zur Ausführung der Reise erforder—
lichen Geschäfte und Rechtshandlungen, dagegen niemals auf den Abschluß von Fracht—
berträgen und auf die Verpfändung oder Veräußerung des Schiffes (88 16—19). Als
Vertreter der Ladungsbeteiligten kann er nur, wenn die Einholung einer Anweisung
untunlich ist, selbständig die zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes erforder⸗
lichen Maßregeln treffen (810 Abs. 8). Für sein Dienstverhältnis gilt die Gewerbe—
ordnung mit einigen Abweichungen; gleich dem Seeschiffer kann er unbeschadet seiner
Entschädigungsansprüche jederzeit entlassen werden (8 20).
Der Floßführer kann Angestellter des Floßeigentümers oder eines Frachtflößers,
der die Beförderung des Flosses übernommen hat, oder selbst Frachtflößer sein (FEAG. 8 1).
Er hat gesetzliche Verpflichtungen, für deren Erfüllung mit der Sorgfalt eines ordent—
lichen Floßfuͤhrers er gleichfalls allen Beteiligten (dem Dienstherrn, dem Absender, dem
Empfänger, der Floßmannschaft) haftet (F9ß 2—14). Eine gesetzliche Vertretungsbefugnis
hat er nicht (8 15). Dienstverhältnis wie beim Binnenschiffer (8 16).
        <pb n="1003" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1013

F93. Die Schiffsofsiziere und die Schiffsmannschaft.
.Seerecht. Dos alte H.G. B. enthielt einen besonderen Titel über die „Schiffsmannschaft“
 (Tit. 4 Art. 528556), der aber schon durch die Seemannsordnung vom
27. Dezember 1872 aufgehoben und ersetzt wurde. An ihrer Stelle ist mit dem 1. April
1908 die neue Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 in Kraft getreten. Sie ist ein
umfassendes Spezialgesetz, das Privatrecht und öffentliches Recht enthält.
Seit alter Zeit bildet die Schiffsbesatzung eine personenrechtliche Gemein-—
schaft, die im Mittelalter genossenschaftlich organisiert war, heute dagegen einen
Herrschaftsverband darstellt. Das Haupt dieser Gemeinschaft ist der Schiffer oder sein
Stellvertreter (zunächst der Steuermann) als „Kapitän“; die übrigen ihr angehörigen
Personen (bisher als Schiffsmannschaft“ zusammengefaßt) zerfallen in die „Schiffs⸗
offiziere“ und die „Schiffsmannschaft“ (8 2). Zu den Schiffsoffizieren, auf die übrigens
usoweit, als nichts Besonderes bestimmt ist, die für die Schiffsmannschaft geltenden
Regeln Anwendung finden (898 Abs. 2 S. 2), werden die eines staatlichen Befähigungsnachweises
 (84) bedürftigen Personen, die zur Unterstützung des Kapitäns in der Schiffsführung
 angestellt sind, sowie die Arzte, Proviant⸗ und Zahlmeister gerechnet. Zur
Schiffsmannschaft gehören alle anderen auf dem Schiff angestellten Personen außer den
dotfen, mithin nicht bloß (wie bisher) die Seefahrer (Vollmatrosen, Leichtmatrosen,
Schiffsjungen), sondern auch sonstige maͤnnliche und weibliche Bedienstete. Der Kapitän
ist der Vorgesetzte aller Schiffsoffiziere und Schiffsleute, jeder Schiffsoffizier Vorgesetzter
Amtlicher Schiffsleute; weitere Verhältnisse dienstlicher UÜber- und Unterordnung können
om Reeder oder Kapitan festgesetzt werden (98). Grundlage der Rechtsstellung als
Schiffsoffizier oder Schiffsmann ist ein mit dem Schiffer als Vertreter des Reeders oder
ie dem Reeder selbst geschlossener privatrechtlicher Dienstvertrag („Heuervertrag“). Allein
weil dieser Vertrag die Einordnung in die Schiffsgemeinschaft und damit eine weit⸗
gehende personenrechtliche Gebundenheit bewirkt, sind der Vertragsfreiheit enge Grenzen
gezogen; sämtliche Vorschriften der Seemannsordnung sind im Zweifel zwingendes Recht
(8 19. Und weil die Schiffsgemeinschaft zugleich als ein in das öffentliche Recht hinein—
reichender Verband erscheint, findet eine staatliche Aufsicht und Mitwirkung statt; Organe
derfelben sind die Seemannsämter (Landesbehörden unter Oberaufsicht des Reichs, in den
Schutzgebieten vom Reichskanzler bestellte Behörden, im Auslande die Konsulate; 8 5).
Zffentlicher Kontrolle unterliegt insbesondere die Begründung und Beendi⸗
gung des Dienstverhältnisses. Jeder Schiffsmann bedarf eines vom Seemannsamt aus—
gestellten „Seefahrtsbuches“; der deutsche Schiffsmann muß das 14. Lebensjahr vollendet
haben und, wenn er minderjährig ist, die Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters, die
ber ein für allemal gilt, nachweisen (88 7 —11). Der Kapitän hat die „Musterung“
bei dem Seemannsamte zu bewirken; die „Anmusterung“ erfolgt durch Verlautbarung
des Heuervertrages, die „Abmusterung“ durch Verlautbarung seiner Beendigung; die
Anmuͤsterungsverhandlung wird als Musterrolle“ für den Kapitän ausgefertigt, die Ab—
musterung in der Musterrolle und im Seefahrtsbuch vermerkt (88 1226).
Der Abschluß des Heuervertrages selbst ist formfrei; doch muß der
Kapitan dem Schiffsmann einen unterschriebenen „Heuerschein“ geben. Die Gültigkeit
des Vertrages hängt von der Anmusterung nicht ab. Der Vertrag kann für eine be⸗
stimmte Reise oder auf Zeit, bei unbestimmter Zeit nur mit Kündigungsvorbehalt ge⸗
schlossen werden; Kündigungsfristen und sonstige die Löfung betreffende Zeitbestimmungen
müssen für beide Teile gleich bemessen sein. Fehlt es an einer ausdrücklichen Heuer—
vereinbarung, so gilt die im Anmusterungshafen übliche Heuer als vereinbart. Wird ein
Schiffsmann erst nach Anfertigung der Musterrolle geheuert, so gelten für ihn mangels
anberer Abrede überhaupt die laut Musterrolle mit der übrigen Schiffsmannschaft ver—
einbarten Vertragsbestimmungen. (Vgl. 88 27—31.)
Der Schiffsmann ist verpflichtet, die bedungenen Dienste zu leisten. Tritt er
den Dienst nicht rechtzeitig an, so kann bei einer Verzögerung von mehr als 24 Stunden
der Kapitän oder Reeder zurücktreten; auf Antrag des Kapitäns kann aber der Schiffsmann
 auch durch das Seemannsamt (event. die Ortspolizeibehörde) zwangsweise zum
        <pb n="1004" />
        1014

II. Zivilrecht.

Antritt und zur Fortsetzung des Dienstes angehalten werden (K82—38). Der Schiffsmann
 schuldet strengen dienstlichen Gehorsam (834). Das Gesetz schützt ihn aber gegen
übermäßige Anforderungen durch genaue Vorschriften über die Normalarbeitszeit, den
Wachtdienst, die Sonntagsruhe und die bei Gefahr und bei Verlust des Schiffes geschuldeten
außerordentlichen Dienstleistungen (88 35 —42). Außerdem ist der Schiffsmann zur
Nüchternheit und zu anständigem Betragen verpflichtet (F9 85), muß erforderliche Mit—
teilungen wahrheitsgemäß machen (8 86) und darf ohne Erlaubnis nicht Güter für
eigne Rechnung mitführen oder verbotene Sachen an Bord bringen (88 87—88).
Der Schiffsmann ist berechtigt, Vergütung zu fordern. Die bedungene Heuer
mindert sich durch Rangherabsetzung wegen Unfähigkeit, erhöht sich dagegen durch ver—
dienten Überstundenlohn, durch Verringerung der Mannschaft während der Reise und bei
mehr als zweijähriger Abwesenheit des Schiffs durch gesetzliches Aufrücken in eine höhere
Rang- oder Gehaltsstufe; im Zweifel ist die Heuer erst nach Beendigung des Dienstverhaͤltnisses
 fällig, doch kann der Schiffsmann ortsgebräuchliche Vorschußzahlungen oder
Handgelder fordern; über die verdiente Heuer und die auf sie geleisteten Zahlungen ist
zein Abrechnungsbuch anzulegen und auf Verlangen überdies dem Schiffsmann ein Heuer—
buch einzuhändigen (88 44 —853). Ein dem Schiffsmann zugesagter Anteil an Fracht oder
Gewinn gilt nicht als Heuer (8 81). Der Schiffsmann hat ferner Anspruch auf Be—
köstigung und Logisraum, bei notwendigen Entbehrungen auf besondere Vergütung (88 54
his 57); ein Schiffsoffizier oder mindestens drei Schiffsleute sind zur Erhebung einer
Beschwerde wegen Seeuntüchtigkeit des Schiffes oder wegen ungenügender oder verdorbener
Vorräte bei dem Seemannsamte befugt, das das Ergebnis der Untersuchung in das
Schiffstagebuch einzutragen und bei begründeter Beschwerde für Abhilfe zu sorgen hat
(S 58). Im Falle der Erkrankung oder Verletzung hat der Schiffsmann Anspruch auf
kostenfreie Verpflegung und Heilbehandlung für 8 bis 6 Monate, sowie auf Rückbeförderung
und auf Fürsorge, wenn er am Lande zurückgelassen werden muß (88 59 —-63). Stirbt
der Schiffsmann, so hat der Kapitän für gehörige Bestattung und für Sicherung des
Nachlasses zu sorgen (88 64-65).
Die Besendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Dienstzeit oder Verlust
des Schiffes, die Gründe, aus denen der Schiffsmann vorzeitig entlassen werden oder
vorzeitige Entlassung fordern kann, und die in jedem Falle dem Schiffsmann in Ansehung
der Heuer und etwaiger freier Rückbeförderung zustehenden Ansprüche sind im Gesetz
genau geregelt (8 66—80). Außerhalb des Reichsgebiets darf ein Schiffsmann regel—
mäßig nur mit Genehmigung des Seemannsamtes zurückgelassen werden (K 88).
Dem Kapitän steht eine Disziplinargewalt über den Schiffsmann zu; die
Ausübung dieser Gewalt, die Disziplinarfälle und die zulässigen Disziplinarmaßregeln
sind in einem besonderen Abschnitt der Seemannsordnung geregelt (88 84-892).
Außerdem enthält die Seemannsordnung ein umfangreiches Sonderstrafrecht,
durch das Schiffsleuten, Schiffsoffizieren, Kapitänen und Reedern für schwerere Pflicht
verletzungen Strafen gedroht werden und das bei den Seemannsämtern stattfindende
Verfahren zur Untersuchung und vorläufigen Straffestsetzung geordnet wird (880 93 -127).
Die Stellenvermittlung für Schiffsleute ist durch ein besonderes R.G. v.
2. Juni 1902 als konzessionspflichtiges Gewerbe geregelt.
2. Binnenschiffahrtsrecht. Die Schiffsmannschaft der Binnenschiffe untersteht
der Gewerbeordnung; indes gelten einzelne befondere Rechtssätze hinsichtlich des Dienst—
antritts (Rücktrittsrecht des Dienstherrn bei einer Verzögerung über 22 Stunden), der
dienstlichen Verpflichtungen des Schiffsmanns, der Lohnzahlung (im Zweifel am Schluß
jeder zweiten Woche zu verlangen) und der Beendigung des Dienstverhältnisses (auch
durch grundlose Entlafssung, unbeschadet der Entschädigungsansprüche; B.Sch.G. 88 22
bis 25). — Ganz ähnliche Bestimmungen trifft das Flößereigesetz (6 1721) für die
Floßmannschaft.
        <pb n="1005" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1015

Fz84. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
J. Seefrachtvertrag. Der Vertrag über die Beförderung von Gütern zur
See wird zwischen einem „Verfrachter“ (dem Reeder oder Ausrüster) und einem „Be⸗—
rachter“ geschlossen; als Vertreter des Befrachters bei der Ubergabe der Güter kommt
ein besonderer „Ablader“, als Vertreter des Empfängers bei der Entgegennahme ein
hesonderer „Abnehmer“ vor.
Es gibt zwei Arten des Seefrachtvertrages (8 556). Die eine ist die Charte—
rung, bei der das Schiff im ganzen (außer der Kajüte, 8 558) oder zu einem ver⸗—
hältnismäßigen Teil oder ein bestimmter Schiffsraum verfrachtet wird, die andere der
Stücgütervertrag, der sich auf die Beförderung bestimmter einzelner Güter richtet.
Auch die Charterung hat zu ihrem eigentlichen Gegenstande die Befoͤrderung der einzu—
ladenden Güter, ist daher Werkvertrag, nicht Sachmiete.
Einer Form bedarf der Seefrachtvertrag nicht. Doch kann bei der Charterung
jeder Teil die Errichtung einer schriftlichen Urkunde verlangen, die den Namen „Charte⸗
—78 (von carta partita, der einst im Zickzack zerschnittenen Doppelurkunde) führt
557).
Hie Verbindlichkeiten des Verfrachters richten sich auf Ausführung des
Transportes und auf Bewahrung des Gutes. Der Verfrachter muß das Schiff in
sectüchtigem Stande liefern (J 6589) und an den ihm angewiesenen oder orts üblichen
Ladungsͤplatz hinlegen (K 860)9. Er hat sodann die Güter, die ihm kostenfrei bis an
das Schiff zu Kefern sind, auf seine Kosten einzuladen (8 561); statt der beredeten
Güter muß er andere nehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird (8 562);
seinerseits darf er ohne besondere Erlaubnis die Güter nicht in ein anderes Schiff ver—
laden (8 568), sie auch nicht auf das Verdeck legen oder an die Seiten des Schiffes
hängen (8 866). Der Befrachter oder Ablader, der schuldhafterweise die Güter unrichtig
hezeichnet oder Kriegskonterbande oder sonst verbotene Güter verlädt oder Polizei-, Zoll—
oder Steuergesetze übertritt, haftet nicht bloß dem Verfrachter, sondern auch allen übrigen
Beteiligten für den Schaden (5 5868). Bei der Charterung hat der Verfrachter während
einer Wartezeit, die mit dem Tage nach der Anzeige der Ladebereitschaft beginnt, aus
die Ladung zu warten; als Wartezeit gilt stets zunächst die bedungene oder örtlich vor—
geschriebene ‚Ladezeit“, während deren der Verfrachter unentgeltlich warten muß, außerdem
zber im Falle der Vereinbarung eine weitere, im Zweifel 14 Tage betragende „Über—
liegezeit“, während deren der Verfrachter Anspruch auf eine Vergütung („Liegegeld“) hat;
ur Verladung ungeeignete Tage werden nicht eingerechnet; nach Ablauf der Wartezeit
zraucht der Verfrachter, falls er dies drei Tage vorher dem Befrachter erklärt hat, nicht
—ED vollständige Ladung antreten und
rohdem volle Fracht nebst Liegegeld, sowie überdies Ersatz etwaiger Mehrkosten (z. B.
rür Ballast) und Sicherstellung wegen nicht zureichender Pfanddeckung fordern; auf Ver⸗
angen des Befrachters muß er aber auch die Reise ohne volle Ladung antreten, hat
eboch dann die gleichen Ansprüche (86 567—579). Bei dem Stückgütervertrage besteht
keine Wartezeit; der Befrachter muß die Abladung ohne Verzug auf die Aufforderung
des Schiffers bewirken, widrigenfalls der Verfrachter abreisen und, wenn er dies vorher
angezeigt hat, gleichwohl die volle Fracht fordern kann (9 588). Nach der Ankunft im
Lfhuüngshafen hat der Schiffer das Schiff an den angewiesenen oder ortsüblichen
döschuͤngsplatz hinzulegen (8 592); die Kosten der Ausladung trägt im Zweifel der
Verfrachter, die üͤbrigen Loͤschungskosten der Empfänger (8 8883). Bei der Charterung
uft vom Tage nach der Anzeige der Löschbereitschaft eine Löschzeit und im Falle der
Vereinbarung überdies eine Überliegezeit, für die gleiche Regeln wie für die Wartezeit
hei der Ladung gelten; nach Ablauf der Wartezeit ist bei Verzug des Empfängers der
Verfrachter berechtigt und, wenn der Empfänger ausdrücklich die Annahme verweigert
oder auf gehörige Anzeige sich nicht erklärt oder nicht zu ermitteln ist, sogar verpflichtet,
unter Benachrichtigung des Empfängers und eventuell zugleich des Befrachters die Güter
in einem öffentlichen Lagerhause oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen (88 594- 603).
Für Stückgüter gilt auch hier keine Wartezeit (F 604). — Die Haftung des Verfrachters
        <pb n="1006" />
        1016

II. Zivilrecht.

für Verlust oder Bes chädigung von Gütern entspricht hinsichtlich des Umfanges
seiner Verantwortlichkeit und hinsichtlich der Bemessung des zu leistenden Schadensersahes
der Haftung des Frachtführers (ogl. oben 888 8. 3 69; der Verfrachter ist aber insofern
günstiger gestellt, als alle Ansprüche wegen Beschädigung oder teilweisen Verlustes, mag
der Mangel äußerlich erkennbar sein oder nicht, erlöschen, wenn vor der Übernahme der
Güter eine amtliche Besichtigung, die sowohl der Empfänger wie der Schiffer veranlassen
kann, nicht stattgefunden hat und der Empfänger nicht spätestens am zweiten Werktage
nach der Übernahme die nächträgliche Besichtigung erwirkt; nur die Haftung aus Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit einer Person der Schiffsbesatzung bleibt vorbehalten (88 6006
bis 618).
Die Rechte des Verfrachters richten sich auf Bezahlung der bedungenen oder
üblichen Fracht mit Nebengebühren und etwaigem Liegegelde, auf Erstattung der Auslagen,
zu denen jedoch die gewöhnlichen und ungewohnlichen Kosten der Schiffahrt nicht gehören,
und auf Ersatz des vom Befrachter oder Ablader verschuldeten Schadens; eine außer⸗
ordentliche Vergütung, wie Kaplaken oder Prämien, kann er nur kraft besonderer Abrede
fordern (SF8 614, 619 -622, 563). Ausgelaufene Behältnisse, die mit flüssiger Ware
gefüllt waren, muß er an Zahlungs Statt nehmen; im übrigen können ihm labweichend
vom älteren Recht) Frachtgüter nicht an Zahlungs Statt aufgedrungen werden (8 616).
Die Fracht für Güter, die durch einen Unfall verloren gegangen sind, ist nach alter
Regel nicht verdient, kann daher vom Verfrachter nicht gefordert und muß von ihm im
Falle der Vorauszahlung zurückgezahlt werden; doch gilt eine Ausnahme für Güter,
deren Verlust infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit eingetreten ist, und für gestorbene
Tiere (88 617 -618). Die Anspruͤche des Verfrachters gehen gegen den Befraͤchter; er
braucht aber die Güter dem Empfänger nur gegen Zahlung von Fracht und Spesen,
owie nach Bezahlung oder Sicherstellung der auf den Gütern haftenden Havereibeiträge,
Bergungs- und Hilfskosten und Bodmereigelder auszuliefern (45 614 Abf. 2, 8615);
im Falle des Streites über seine Forderungen muß er ausliefern, sobald die streitige
Summe öffentlich hinterlegt ist (ß 624). Hat er ausgeliefert, so wird ihm der Empfänger
durch die Annahme der Güter persönlich nach Maßgabe des Frachtvertrages verpflichtet
(8.614 Abs. 1), während ihm Lin Rückgriffsrecht gegen den Befrachter nur insoweit
zusteht, als dieser sich mit seinem Schaden bereichern würde (F 625). Hat er dagegen
nicht ausgeliefert, so behält er, wenn ver Empfänger zur Abnahme bereit ist, aber nicht
zahlt, ein Rückgriffsrecht gegen den Befrachter wegen des beim Pfandverkaufe erlittenen
Ausfalles (g 626); werden ihm die Gürer überhaupt nicht abgenommen, so kann er
anmittelbar vom Befrachter, der dann in Ansehung der Abnahme der Gütier an Stelle
des Empfängers tritt, Befriedigung fordern (F 627). Wegen aller seiner Forderungen
aus dem Frachtvertrage hat der Verfrachter ein gesetzliches Pfandrecht an den Gütern,
das nicht nur so lange besteht, als die Güter zurückbehalten oder hinterlegt sind, sondern
noch 30 Tage nach vollendeter Ablieferung dauert, insofern es während dieser Frist
gerichtlich geltend gemacht wird und das Gut noch üm Besitz des Empfängers ist (8 628,
8627 Abs. 2 S. 2).
Besonderheiten gelten hinsichtlich der Auf hebung des Seefrachtvertrages. Zunächst
hat der Befrachter ein Rücktrittssrecht gegen Zahlung der „Fautfracht“ als Abstandssumme;
 die Fautfracht beträgt, wenn der Rücktrite vor Antritt der Reise erklärt wird,
die halbe Fracht, nach Antritt der Reise die volle Fracht, jedoch bei einer zusammengesetzten
Reise, wenn Rückreise oder Reise aus einem Abladungshafen bedungen ist, vor dieser
Reise nur zwei Drittel der Fracht, sonst vor Antritt des letzten Reiseabschnitts die Fracht
abzüglich eines angemessenen Bruchteils; die Reife gilt schon als angetreten, wenn der
Schiffer abgefertigt oder ein Teil der Ladung geliefert und die Wartezeit verstrichen ist;
außer der Fautfracht muß der Befrachter die entstandenen Kosten und die Kosten der
Wiederausladung tragen, etwa verdientes Liegegelb zahlen und bei Überschreitung der
Wartezeit oder Rücktritt nach Antritt der Reise sonstigen Schaden ersetzen; bei bloßer
Teilcharterung, falls nicht alle Befrachter zurücktreten, und beim Stückgütervertrage ist der
Rücktritt nur gegen Zahlung der vollen Fracht zuläfsig und insoweit, als Wiederausladung
        <pb n="1007" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1017

verlangt wird, dann ausgeschlossen, wenn dadurch eine Verzögerung der Reise bewirkt
oder aine Umladung nötig würde (88 580 -584, 586 -587, 589). Der Verfrachter
kann nur zurücktreten, wenn ihm bis zum Ablaufe der Wartezeit überhaupt keine Ladung
geliefert ist, muß sich dann aber mit der Fautfracht begnügen (8 585). — Der Fracht-Zertrag
 triit ferner von selbst außer Kraft, wenn durch einen Zufall Schiff oder
Güter verloren gehen, und kann von jedem Teil durch einseitige Rücktritts—
erklärung aufgelöst werden, wenn die Reise durch (staats- oder völkerrechtliche) „Ver—
fügungen von hoher Hand“ gehindert oder durch Kriegsausbruch gefährlich wird (doch ist
der Ruͤcktritt wegen einer Verfügung von hoher Hand vor Antritt der Reise nur, wenn
das Hindernis nicht voraussichtlich von unerheblicher Dauer ist, nach Antritt der Reise
erst nach Ablauf einer Wartefrist von drei Monaten in europäischen und fünf Monaten
in außereuropäischen Häfen zulässig); in allen diesen Fällen besteht kein Anspruch auf
Entschäͤdigung; eudet aber der Vertrag nach Antritt der Reise durch Untergang des
Schiffes, so ist für gerettete oder geborgene Güter, soweit ihr Wert reicht, „Distanzfracht“,
d. h. Fracht im Verhältnis der zurückgelegten zur bedungenen Reise, zu entrichten; ebenso
ist bei der Auflösung durch Rücktritt nach Antritt der Reise Distanzfracht zu zahlen,
vobei der dem Bestimmungshafen nächste Punkt, den das Schiff erreicht hat, entscheidet;
besondere Bestimmungen gelten bei Teilzufällen, Verzögerungen, Reparaturen, zusammen—
gesetzten Reisen; Abweichungen treten bei der Teilcharterung und dem Stückgütervertrage
ein (88 628 -641).
Die Rechtsverhältnisse aus dem Seefrachtvertrage empfangen eine besondere Aus⸗
gestaltung durch das Konnossement, das sich im Seerecht allgemein ausgebildet hat,
feitdem die Begleitung der Ladung durch einen Vertreter des Befrachters aufhörte. Das
Konnossement ist eine vom Schiffer oder einem anderen Vertreter des Reeders ausgestellte
Urkunde, in welcher der Empfang der Güter behufs Beförderung mit dem Schiff und Ablieferung
in einen Empfanger bekannt wird' (genaue Vorschriften über den Inhalt in 8648). Der
Schiffer hat unverzüglich nach jeder Abladung dem Ablader ein Konnossement in so vielen
gleichinhaltlichen Etemplaren, als dieser verlangt, auszustellen; er selbst erhält dafür den
etwaigen vorläufigen Empfangsschein zurück und kann die Erteilung einer vom Ablader
unterschriebenen Abschrift des Konnossements fordern (8 642). Das Konnossement kann
Rektapapier oder Orberpapier sein; mangels anderer Vereinbarung ist es auf Verlangen
des Abladers an die Order des Empfängers oder schlechthin an Order, worunter die
Order des Abladers gemeint ist, zu stellen; es kann auch auf den Namen des Schiffers
als Empfängers lauten (d 644). — Jedes Konnossement ist ein Wertpapier, das als
Warenpapier den Herausgabeanspruch in Ansehung der Güter verkörpert. Der
Schiffer ist verpflichtet, im Loͤschungshafen die Güter dem legitimierten Inhaber auch
nur eines Konnossementsexemplars gegen Rückgabe des mit Empfangsbescheinigung ver—
sehenen Papiers auszuliefern; melden sich jedoch mehrere legitimierte Konnossementsnhaber,
 so muß er sie alle zurückweisen und die Güter hinterlegen (88 645, 646, 650).
Anweisungen des Abladers wegen Ruͤckgabe oder Auslieferung der Güter und Anforde⸗
rungen eines Konnossementsinhabers auf Auslieferung vor Erreichung des Bestimmungs⸗
hafens darf der Schiffer, falls das Konnossement an Order lautet, nur Folge leisten,
denn ihm sämtliche Konnossementsexemplare zurückgegeben werden; bei einem Rekta⸗
zonnosseinent ist er zwar, wenn der Ablader und der benannte Empfänger einwilligen,
zur Rudgabe oder Auslieferung auch ohne Konnossementsbeibringung verpflichtet, kann
aber Sicherheitsleistung wegen zu besorgender Nachteile fordern (88 639- 660). Hinsicht⸗
ich des sachenrechtlichen Erwerbs wirkt die Ubergabe des Konnossements gleich der Über—
gabe der Güter (8 647, vgl. oben 8 70 a. E.); im Verhältnis mehrerer legitimierter
Konnossementsinhaber zueinander geht in Ansehung der Wirkungen der Übergabe der—
senige vor, an den der Schiffer vor der Anmelbdung anderer Ansprüche die Güter ausgeliefert
 hat, bis zur Auslieferung aber derjenige, an den der gemeinschaftliche Vormann
zuerst ein Exemplar unter Herstellung gehöriger Legitimation übergeben hat (88 648 bis
349). — Das Konnossement ist gleichzeitig ein stripturrechtliches Verpflichtungsapier.
 Sein Inhalt ist für das Rechtsverhältnis zwischen Verfrachter und Empfänger
        <pb n="1008" />
        1018

II. Zivilrecht.

maßgebend, so daß die nicht in das Konnossement aufgenommenen oder von ihm in Bezug
zgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrages dem Empfänger gegenüber unwirksam
sind, während sie für das Rechtsverhältnis zwischen Verfrachter und Befrachter maß—
gebend bleiben (F651). Der Verfrachter hat daher dem Inhalte des Konnossements
zemäß zu liefern; er haftet dem Empfänger für die Richtigkeit der Bezeichnung der
übernommenen Güter, selbst wenn er die Übereinstimmung der gelieferten Güter mit den
ꝛmpfangenen nachweist, und wird auch, wenn aus dem Konnossement die Übergabe in
Verpackung oder geschlossenen Gefäßen ersichtlich ist, nur durch den Nachweis befreit, daß
ungeachtet der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Unrichtigkeit nicht wahrgenommen
werden konnte (98 652—653). Die Verantwortlichkeit des Verfrachters kann jedoch
durch besondere Konnossementsklauseln eingeschränkt werden; die Bedeutung der Klauseln
„Inhalt unbekannt“, „Zahl, Maß, Gewicht unbekannt“, „frei von Bruch“ oder „Leckage“
oder „Beschädigung“ ist gesetzlich festgestellt; sichtbare Mängel der äußeren Beschaffenheit
muß der Schiffer im Konnossement bemerken, widrigenfalls er für sie trotz befreiender
Klausel einstehen muß (98 654-6858).
Schließt der Befrachter einen Unterfrachtvertrag (z. B. der Charterer einen
Stückgütervertrag), so haftet für dessen Erfüllung, soweit sie zu den Dienstobliegenheiten
des Schiffers gehört und von diesem (insbesondere durch Güterannahme und Konnossementsausstellung)
 übernommen ist, nicht der Unterverfrachter, sondern der Reeder mit dem Schiffs—
oermögen (8 662).
Das Gesetz schränkt die Vertragsfreiheit nur in wenigen Punkten ein. In—
olge hiervon pflegen die großen Reeder durch „Freizeichnungen“ in Frachtverträgen und
Konnossementen ihre Verpflichtungen weit unter das gesetzliche Maß herabzumindern und
aamentlich die Haftung für Verlust und Beschädigung fast völlig wegzubedingen.
2. Binnenschiffahrtsrecht. Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von
Gütern auf Binnengewässern sind die Regeln des Seefrachtvertrages niemals unmittelbar
anwendbar. Doch gelten für dasselbe dem Seerecht nachgebildete Sondervorschriften hin—
sichtlich der Unterscheidung von Charterung und Stückgütervertrag (letzterer wird aber
bei einer Ladung von mehr als 10 000 kg Gewicht als Teilcharterung behandelt); hin—
sichtlich der Ausführung des Transports und insbesondere der Wartezeit (mit gesetzlicher,
nach der Schwere der Ladung abgestufter Dauer der Lade- und Löschzeit und der Über—
liegezeit und mit gesetzlicher Regelung der Höhe des Liegegeldes); hinfichtlich des Rücktritts—
rechts des Frachtführers nach Ablauf der Wartezeit und des willkürlichen Rücktrittsrechts
des Absenders (wobei die Fautfracht im Falle der Charterung eines ganzen Schiffes nur
Us, sonst 1/2 beträgt); hinsichtlich der Auflösung des Frachtvertrags durch zufälligen
Verlust des Schiffs oder des Guts oder durch dauernde Behinderung der Reise und der
nach Beginn der Reise zu zahlenden Distanzfracht (die seerechtliche Regel, nach der die
Fracht auf der Ladung haftet, gilt nicht); vgl. B.Sch.G. 88 27—57, 61 271. Im
übrigen finden teils unmittelbar die Vorschriften für das gewoͤhnliche Landfrachtgeschäft
(8 27), teils an sie anlehnende Sondervorschriften Anwendung (oben 8 88).
Stell errene * ẽewis b. wed ff.; Die neuen Sorewnenensee *F
Stell un er Gesetzgebung ihnen gegenüber, —2 a e eim, 83. f. N. 1tt⸗
——— ß z 88 93 - 94. — 3̃ gn a f“ f. H. R.

8 95. Frachtgeschüft zur Beförderung von Reisenden. Die Beförderung von
Reisenden zur See ist ein Frachtgeschäft.
Der Überfahrtsvertrag, den der Verfrachter mit einem Reisenden schließt,
ist nach dem Vorbilde des Stückgütervertrages geregelt. Der Reisende kann, wenn er
im Vertrage genannt ist, sein Recht nicht abtreten (K 664). Er muß alle die Schiffs—
ordnung betreffenden Anweisungen des Schiffers befolgen (5 668). Bleibt er zurück,
weil er vor oder während der Reise nicht rechtzeitig an Bord, geht, so muß er das volle
Überfahrtsgeld zahlen (F 666). Dagegen ist nur das halbe UÜberfahrtsgeld (entsprechend
der Fautfracht) zu zahlen, wenn er vor Antritt der Reise zurücktritt ober an der Reise
oerhindert wird (8667). Eine Auflösung des Vertrags ohne Entschädigungspflicht tritt
        <pb n="1009" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1019

von Rechts wegen ein, wenn das Schiff durch Zufall verloren geht, und kann durch
Rücktritt des Reisenden, wenn die Reise durch Kriegsausbruch gefährdet oder durch Ver—
ügung von hoher Hand aufgehalten wird, — durch Rücktritt des Verfrachters, wenn er die
Reise aus einem derartigen Grunde aufgibt oder ohne Verschulden mit einem haupt—
sächlich zur Güterbeförderung bestimmten Schiff die Güterbeförderung nicht ausführen
kann, herbeigeführt werden; in allen diesen, Fällen hat, falls die Auflösung erst nach
Antritt der Reise erfolgt, der Reisende das Überfahrtsgeld für die zurückgelegte Strecke
—
unterbrechung durch Ausbesserung des Schiffs 8 671). Auf das Reisegut finden die
Regeln über Frachtgüter in Ansehung der Haftung des Verfrachters und des ihm zu—
stehenden Pfandrechts entsprechende Anwendung (88 672 -678). Die Überfahrtsgelder
stehen der Fracht gleich (F8 677).
Die Charlerung eines Schiffs, das einem Unternehmer zur Beförderung von
Reisenden ganz oder teisweise oder auf eine bestimmte Personenzahl verfrachtet wird,
untersteht den für die Charterung zur Güterbeförderung geltenden Regeln, soweit die
Natur der Sache ihre Anwendung zuläßt (8 676).
Die Beförderung von Auswanderern, hinsichtlich deren das H.G.B. einen
Vorbehalt für die Landesgesetze macht (8 678), ist seitdem in der Hauptsache durch das
Reichsgesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 geregelt. Neben der
Ordnung des (an frei versagbare Konzession gebundenen) Gewerbebetriebes der Unternehmer
und Agenten enthält das Gesetz privätrechtliche Bestimmungen, die durch das Erfordernis
der Schriftform für den Vertrag mit Auswanderern, durch Einschränkungen der Vertragsfreiheit,
 durch Schutz der Auswanderer gegen Nachteile aus Verzögerung oder Unter—
brechung der Reise, durch Gewährung des Anspruchs auf Rückerstattung des vollen oder
noch nicht verdienten Überfahrtsgeldes bei unverschuldeter Verhinderung an Antritt oder
Fortsetzung der Reise und durch persönliche Haftbarmachung des Unternehmers wie des
Schiffers für Seetüchtigkeit, Einrichtung, Ausrüstung und Verproviantierung des Schiffs
nach Maßgabe amtlich kontrollierter Gesetzesvorschriften das gewöhnliche Seefrachtrecht
abändern.

8 96. Bodmerei. Bodmerei ist ein Darlehnsgeschäft, das der Schiffer kraft seiner
gesetzlicen Befugnisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff,
Fracht und Ladung oder von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art ein—
geht, daß der Gläubiger sich nur an die verbodmeten Gegenstände nach der Ankunft des
Schiffs am Endort der Bodmereireise halten kann (8679).
Die Bodmerei ist im Mittelalter im germanischen Rechtsgebiet auf Grund des
germanischen Pfandrechts mit reiner Sachhaftung ausgebildet. Später wurde sie vielfach
mit dem römischen foenus nauticum, das sich in den Mittelmeerländern erhalten hatte,
zusammengeworfen. Neben der „eigentlichen“ Bodmerei des Schiffers wurde nun die
Bodmerei des Reeders (Bielbriefvertrag) für Schiffsbau und Schiffsausrüstung und die
Bodmerei des Befrachters (Großaventurvertrag, Respondentia) für Warenversendung an—
erkannt und als „uneigentliche“ Bodmerei geregelt (auch im Preuß. A.L.R. und im
Dode de commerce). Doch gewann die uneigentliche Bodmerei in Deutschland geringe
Bedeutung; der im alten H.G.B. (Art. 701) zu ihren Gunsten noch gemachte Vorbehalt
für das Landesrecht ist im neuen H.G. B. gestrichen.
Die Befugnis des Schiffers zur Eingehung der Bodmerei ist dadurch bedingt,
daß er entweder während des Ausenthalts des Schiffs außerhalb des Heimatshafens zur
Ausführung der Reise oder während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbeteiligten
 zur Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung des aufgenommenen Geldes
bedars; im letzteren Falle kann er die Ladung allein, sonst zwar Schiff oder Fracht
allein, die Ladung aber nur zusammen mit Schiff und Fracht verbodmen (8 680). Die
Höhe der Prämie, die vor allem Gefahrprämie ist, im Zweifel aber die Zinsen einschließt,
uͤnterliegt freier Vereinbarung (8 681).
Die Bodmerei ist an die Form der Beurkundung in einem Bodmereibrief
        <pb n="1010" />
        1020

II. Zivilrecht.

(Seewechsel) gebunden, den der Schiffer mit bestimmtem Inhalt auszustellen und (auf
Verlangen in öffentlich beglaubigter Form) zu unterschreiben hat (88 682 -683). Der
Bodmereigeber kann die Stellung des Bodmereibriefes an die Order des Gläubigers
oder lediglich an Order (d. h. an die Order des Bodmereigebers) und die Ausstellung
in mehreren Exemplaren verlangen; den Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung der
Bodmerei nicht oder nicht im vorliegenden Umfange befugt gewesen sei, muß sich auch
der Indossatar entgegensetzen lassen (88 684, 686). Durch ein vor Ausstellung des
Bodmereibriefes vom Konsul (event. von der zuständigen Ortsbehörde oder in deren Er—
manglung von den Schiffsoffizieren) erteiltes urkundliches Zeugnis wird die Notwendig-—
keit des Geschäfts bis zum Gegenbeweise festgestellt (F 685).
Die Zahlung der Bodmereischuld hat im Zweifel im Bestimmungshafen der
Bodmereireise am achten Tage nach Ankunft des Schiffs zu erfolgen; von da an laufen
Zinsen der Schuld einschließlich der Prämie; nur eine Zeitprämie läuft bis zur wirk—
lichen Zahlung (8 687). Berechtigt, die Zahlung gegen Rückgabe des quittierten Bodmerei—
briefes zu verlangen, ist der legitimierte Inhaber auch nur eines Eremplars; melden
sich mehrere legitimierte Inhaber, so sind alle zurückzuweisen und das Geld zu hinter—
legen (88 688 -689).
Die Pfandhaftung der verbodmeten Gegenstände, deren jeder für die ganze
Bodmereischuld haftet (F 691 Abs. 1), ist eine reine Sachhaftung, so daß der Bodmerei—
gläubiger sich lediglich an sie halten kann. Wenn daher auch dem Bodmereigläubiger
Haverei nicht zur Last fällt, so trägt er doch den Nachteil, soweit durch Haverei die
Gegenstände zu seiner Befriedigung unzureichend werden (8 690). Doch haftet ihm der
Schiffer und im Falle einer von ihm ausgehenden Anordnung auch der Reeder persönlich
für den Ausfall aus schuldhafter Vernachlässigung der Gegenstände, Vergrößerung oder
Veränderung der Gefahr, willkürlicher Abänderung oder Erweiterung der Reise und ver—
frühter Auslieferung der Ladung (88 692 -694). Der Gläubiger kann die verbodmeten
Gegenstände nach der Ankunft im Bestimmungshafen ohne weiteres mit Arrest belegen
lassen (8 691 Abs. 2) und nach der Fälligkeit der Bodmereischuld sich aus ihnen im
Wege der Zwangsvollstreckung befriedigen (K 696). Gegen einen dritten Erwerber, der
den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, kann er seine Rechte nicht geltendmachen; der
Empfänger aber, der bei der Annahme die Verbodmung kennt, wird ihm persönlich in
Höhe des entzogenen Werts verpflichtet (5 697).
Wird die Bodmereireise überhaupt nicht angetreten, so wird die Bodmereischuld sofort
fällig, die Prämie aber verhältnismäßig herabgesetzt („‚Ristorno“); endet dagegen die
Bodmereireise in einem anderen als ihrem Bestimmungshafen, so ist die Bodmereischuld
ohne Abzug von der Prämie hier nach Ablauf der im Zweifel achttägigen Zahlungsfrist
zu zahlen (8 698).
Das Bodmereirecht mit seiner rein dinglichen Haftung findet auch Anwendung,
wenn der Schiffer als solcher nicht kraft seiner gesetzlichen Vertretungsmacht, sondern kraft
Eigentums an Schiff oder Ladung oder kraft besonderer Anweisung verbodmet
S 699).
Literatur: Matthias, Das fosnus nauticum und die geschichtliche Entwicklung der Bod⸗
merei, 1881. Pappenheim, 3. f. H.R. XL 378 ff.
8 97. Haverei und Hilfsleistung in Schiffahrtsnot.
1. Haverei überhaupt. Das Seerecht bezeichnet die Schäden und Kosten,
die durch einen besonderen Unfall für Schiff oder Ladung oder beide herbeigeführt werden,
als „Haverei“ (Havarie, vermutlich arabischen Ursprungs). Die Haverei heißt be—
sondere Haverei, wenn der Eigentümer vorbehaltlich des Ersatzanspruches gegen einen
Schuldigen den Schaden zu tragen hat, gemeinschaftliche Haverei, wenn eine
Schadensverteilung eintritt. Zur gemeinschaftlichen Haverei gehörte früher die kleine
Haverei, die gewisse, von dem Verfrachter (zu /8) und den Ladungsempfängern (zu
2/8 nach Schiffslasten) gemeinschaftlich zu tragende Kosten der Schiffahrt umfaßte; das
geltende Recht dagegen legt sie auch dann, wenn sie durch einen Unfall verursacht sind
        <pb n="1011" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1021

(z. B. Aufeisungskosten, Schlepplohn, Lotsengeld, Quarantänegelder), dem Verfrachter
allein zur Laft (F 621). Gemeinschaftliche Haverei ist daher nur noch die große Haverei
(Havarie grosse); sie umfaßt die behufs Errettung von Schiff und Ladung aus einer ge—
meinsamen Gefahr vom Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich gebrachten Opfer, die
nach einem aus der lex Rhodia entwickelten Weltrecht von Schiff, Fracht und Ladung
Jemeinsam zu tragen sind (g 700), jedoch einerseits mit Ausnahme gewisser derartiger
Opfer, wie Schädigung durch Prangen (Uberanstrengen von Segel oder Maschine) und
Reklamekosten (8 707), anderseits unter Erstreckung auf Aufenthaltskosten infolge Kriegszusbruchs
 oder“ Verfügung von hoher Hand (8 6385). Alle durch einen Unfall verur—
sachten Schäden und Kosten, die weder zur gtoßen noch zur kleinen Haverei gehören,
sind besondere Haverei (KG 701). — Die Regeln über Hadberei sind auf das Binnen—
chiffahrtsrecht übertragen, doch ist die kleine Haverei enger, die große Haverei teils weiter,
teils enger begrenzt (B.Sch.G. 88 66, 78, 82-88).
2 Groͤße Haverei. Die große Haverei setzt voraus, daß vom Schiffer oder auf
dessen Geheiß vorfätzlich dem Schiff oder der Ladung oder beiden Schäden zugefügt oder
für sie Kosten aufgewendet sind; daß dies behufs ihrer Errettung aus einer gemein—
sa men Gefahr geschehen ist; daß die Maßregel Erfolg gehabt hat, also Schiff und
Ldadung mindestens teilweise gerettet, nicht aber entweder das Schiff oder alle Güter völlig
herloren gegangen sind (88 700, 708; B. Sch.G. 8 78). Ob die Gefahr verschuldet war,
st nur fuͤr die Ersatzleistung von Bedeutung (8 702; B.Sch.G. 8 79). Trifft beteiligte
Gegenstände später besondere Haverei, so wird dadurch ihre Beitragslast nur im Falle
des Totalverlustes, ihr Vergütungsanspruch wegen Beschädigung nur insoweit aufgehoben,
als es sich um einen selbständigen neuen Unfall handelt, der den Schaden, wenn er noch
sb R gewesen wäre, gleichfalls herbeigeführt hätte (88 704 -705; B.Sch.G.
——
Ihrem Umfange nach erstreckt sich die große Haverei nicht bloß auf die unmittel—
baren, fondern auch auf die mittelbaren Folgen der ergriffenen Maßregel; für die Haupt—
fälle (Seewurf und Sachbeschädigung, Überladung in Leichterfahrzeuge, absichtliche Stran—
dung, Anlaufen eines Nothafens, Verteidigung gegen Feinde oder Seeräuber, Loskauf
von solchen, Beschaffung der Mittel zur Deckung und Auseinandersetzung der großen
e ist der Umfang gesetzlich bestimmt (8F 706; teilweise abweichend B.Sch.G.
—A
Die Schadensberechnung erfolgt durch Abschätzung der verlornen Werte; hin⸗
ichtlich des Schiffes und seines Zubehörs werden die am Ausbesserungsort oder am End—
o der Reise aufzuwendenden Ausbesserungskosten mit Abzügen wegen Alters, hinsichtlich
aufgeopferter oder beschädigter Güter der Marktpreis, den sie am Bestimmungsort oder
Endort gehabt hätten, oder der Unterschied zwischen diesem Preise und dem noch vor⸗
handenen Verkaufspreise mit Abzügen wegen ersparter Kosten, hinsichtlich der entgangenen
Fracht der Betrag, der dort zu entrichten gewesen wäre, zu Grunde gelegt (88 700 - 715;
B.Sch.G. 8 85 Abs. 1). Nicht in Ansatz kommen Beschädigungen und Verluste von
Hulern, über die kein gehöriger urkundlicher Nachweis vorhanden ist, von nicht deklarierten
Bernnager Ind bei Seeschiffen von nicht unter Deck geladenen Gütern (g 708: B.Sch.B.
8 85 223).
Die Schabensverteilung erfolgt auf Schiff, Ladung und Fracht in der Weise,
daß Schiff und Zubehör mit dem noch vorhandenen Wert und dem in Rechnung ge—
hraͤchten Schaden, die Ladung mit dem Wert der bei Beginn der Löschung noch vor—
handenen oder in Sicherheit gebrachten Güter, die bei der Haverei an Bord waren, und
bem in Rechnung gebrachten Betrag für aufgeopferte Güter und für Beschädigung, die
Fracht mit zwei Dritteln des verdienten Bruttoerirages und der entgangenen Fracht ver⸗
hältnismäßig beitragen; Kriegs- und Mundvorräte, Heuer und Habe der Schiffsbesatzung
uͤnd das Reisegut sind nicht beitragspflichtig (88 716724). Nach Binnenschiffahrtsrecht
fällt auch die Beitragspflicht der Fracht weg (F 85).
Die Feststellung und Verteilung der Schäden erfolgt am Bestimmungsort oder
sonstigen Endort der Reise mittelst Aufmachung der Dis pache durch ständige oder
        <pb n="1012" />
        1022

II. Zivilrecht.

vom Gericht besonders bestellte Dispacheure (im Ausland durch die Konsuln); für recht—
zeitige Aufmachung hat der Schiffer zu sorgen (88 727— 729; nach B. Sch. G. 88 86 -88
kann der Schiffer, wenn kein Beteiligter die Aufmachung durch Dispacheure verlangt,
elbst die Dispache aufstellen).
Die Vergütungsberechtigten haben wegen der auf Schiff und Fracht lastenden
Beiträge die Rechte von Schiffsgläuübigern und ebenso an den beitragspflichtigen Gütern
ein gesetzliches Pfandrecht; eine persönliche Verpflichtung wird durch den Havereifall an
sich nicht begründet, entsteht aber für den Schiffer und Reeder durch Auslieferung der
Güter vor Sicherstellung oder Befriedigung der Beiträge und für den Empfänger durch
Annahme von Gütern, deren Beitragspsticht er kennt (90 725— 726. 730731* ähnlich
B.Sch.G. 88 89-91).
Das Seerecht kennt eine der Havereiverteilung nachgebildete Schadensausgleichung
anter den Ladungsbeteiligten hinsichtlich der Ausfälle bei Ersatzansprüchen wegen
Verbodmung oder Verkaufes von Gütern (88 782- 788).
3. Schiffszusammenstoß. Der Schade durch Zusammenstoß von Schiffen,
den das ältere und in gewissen Fällen noch heute das fremde Seerecht verteilt, wirb bom
deutschen Seerecht als besondere Haverei behandelt (88 734 78975 B.Sch.G. 8 92).
Ist der Zusammenstoß durch das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung des einen
Schiffes herbeigeführt, so haftet der Reeder (Schiffseigner) mit dem Schiffsvermögen für
den dem anderen Schiffe oder seiner Ladung zugefügten Schaden; desgleichen für den
Schaden aus dem durch den Zusammenstoß etwa verursachten weiteren Schiffszusammenstoß.
Im Falle beiderseitigen Verschuldens richten sich die Ersatzpflicht und ihr Umfang nach
den Umständen, insbesondere der überwiegenden Schuld (wie nach B.G.B. 8 234). Liegt
kein Verschulden vor, so fällt jeder Ersahanspruch weg. Für einen Zwangslotsen ist der
Reeder nicht verantwortlich. Sinkt das beschädigte Schiff vor Erreichung eines Hafens,
so gilt die Vermutung, daß dies Folge des Zusammenstoßes war.
4. Bergung und Hilfsleistung. Das Seerecht hat an Stelle des alten
Strandrechts einen gesetzlichen Anspruch drikter Personen, die einem Schiffe in Seenot
Hilfe leisten, auf eine Vergütung ausgebildet (88 740 753). Die Vergütung ist Berge—
lohn, wenn Schiff oder Ladung, die der Verfügung der Schiffsbesatung entzogen oder
oon ihr verlassen waren, in Besitz genommen oder in Sichetheit gebracht werden (ein⸗
schließlich der Bergung von Seeauswurf oder strandtriftigen Gütern, der Heraufbringung
oom Meeresgrunde und der Bergung seetriftiger Güter); bei jeder anderen Hilfe ist sie
Hilfslohn. Die Höhe kann vereinbart werden; bei einem noch während der Gefahr
geschlossenen Vertrage aber ist eine übermäßige Vergütung auf Verlangen herabzusetzen.
Mangels Vereinbarung ist die Höhe nach billigem Ermessen umit Rücktcht auf die be—
onderen Umstände (Eifer, Zeit, Nufwendungen, Zahl der Helfer, beiderseitige Gefahr,
Wert des Geretteten) in Geld festzusetzen; der Bergelohn soll in der Regel ein Drittel
des geborgenen Wertes nicht übersteigen und nur ausnahmsweise die Hälfte erreichen, der
Hilfslohn niedriger bemessen werden. Unter mehreren Helfern findet die Verteilung nach
sachlichen und persönlichen Leistungen, im Zweifel nach Köpfen statt; auch Retter von
Menschenleben nehmen gleichmäßig teil. Von dem durch ein helfendes Schiff verdienten
Berge- oder Hilfslohn zieht der Reeder zunächst den Ersatz für Schäden und Kosten ab;
im übrigen erhält er bei einem Dampfschiffe */8, bei einem Segelschiffe 8, während der
Rest zur Hälfte dem Schiffer gebührt, zur anderen Hälfte nach einem vom Schiffer auf⸗
zustellenden, im Falle des Einspruchs endgültig vom Seeamt festzusetzenden Verteilungsplan
 unter die übrige Besatzung verteilt wird (8S 749 in der Fafsung des R.G. v. 1902).
Wer seine Dienste aufdrängt oder geborgene Sachen verheimlicht, hat keinen Lohnanspruch.
Für die Schuld besteht lediglich eine dingliche Haftung der geborgenen oder geretteten
Gegenstände; der Vergütungsberechtigte hat an ihnen ein Pfandrecht (an geborgenen
Sachen zugleich ein Zurückbehaltungsrecht) und kann sich aus ihnen wie wegen Bodmerei—
schuld befriedigen. Eine perfönliche Verpflichtung entsteht auch hier nur aus ungehöriger
Auslieferung oder Empfangnahme. — Die deutsche Strandungsordnung vom
17. Mai 1874 regelt die Organisation der Strandbehörden (Strandämter und Strand—
        <pb n="1013" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1023

vögte) und das Verfahren in Bergungs- und Hilfssachen; in privatrechtlicher Hinsicht
bestimmt sie, daß nach vergeblichem Aufgebot strandtriftige und vom Strande aus ge—
borgene Güter dem Landesfiskus, seetriftige und vom Meeresarunde heraufgeholte Güler
dem Berger zufallen (9 35).
Ahnliche, obschon in Einzelheiten abweichende Regeln gelten für Bergung und
Hilfsleistung bei Schiffahrtsnot von Binnenschiffen (B.Sch.G. 8 98-101) und
Flößen (Fl.G. 88 24-29).
Literatur: W. Ulrich, Große Haverei, 1884. Goldschmidt, Lex Rhodia und Agermanament,
 3. f. * XXXVBS2Iff. Ph. Heck, Das Recht der großen Haverei, 1889. Schröder
h. Endemann IV. Soff. A. Seeliger, Der „Erfolg“ als Vorausfetzung der großen Haverei, 1894. —
Ri. Prien, Der Zusammenstoß von Schiffen nach den Gesetzgebungen des Erdballs, 2. Ausg. 1899.
het Schadensersatzpflicht des Reeders bei Zusammenftoß von Schiffen, Z. f. H.R. LII ITff.
IV Aff. — Burchard, Bergung und Hilfsleistung in Seenot, 1897.

8 98. Schiffsgläubiger. Schiffsgläubiger sind Gläubiger, denen ein Recht bevor—
zugter Befriedigung aus dem Schiffsvermögen zusteht. Zum Schiffsgläubiger machen die
m Gesetz speziell aufgezählten Forderungen (F754). Es sind dies im allgemeinen alle
Forderuugen, die aus der Verwendung des Schiffes zur Seefahrt entstanden sind. Zu
hnen gehören neben den Forderungen, für die der Reeder überhaupt nur mit dem
Schiffsvermögen haftet, auch solche, für die zugleich eine persönliche Haftung des Reeders
hesseht. Dies begründet in Ansehung der Rechte des Schiffsgläubigers keinen Unter—
schied (8 762). Unter den Schiffsgläubigern haben die Bodmereigläubiger ein vertrags-—
näßiges, alle übrigen ein gesetzliches Pfandrecht an Schiff uund Zubehör, sowie an der
Bruͤttofracht derjenigen Reise, aus der die Forderung entstanden ist (88 755—760).
Die Befriedigung erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung; die Klage kann sowohl gegen
den Reeder wie gegen den Schiffer gerichtet werden (9 761). Unter den Schiffsgläubigern
zesteht eine feste Rangordnung, die keils durch den Vorzug der späteren Reise, teils durch
die Beschaffenheit der Forderung bestimmt wird 68 766—770). Allen anderen Gläu—
bigern, auch den Pfandgläubigern, denen das Schiff durch Eintragung verpfändet ist,
zehen die Schiffsgläubiger unbedingt vor (4 776). Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger
Im Schiff und dessen Zubehör ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar
(8 755 Abs. 2); im Falle der Veräußerung kann jedoch der Erwerber unbekannte Gläu—
ziger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausschließen lassen (4.765). Das Pfandrecht
am Schiff eruͤscht aber nicht nur durch Zwangsversteigerung, sondern auch durch Not—
verkauf seitens des Schiffers; es geht dann auf das Kaufgeld über und haftet auf
ziesem, solange es aussteht oder sich noch in den Händen des Schiffers befindet (F 764).
Das Pfandrecht an der Fracht ist solange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder der
Schiffer die Frachtgelder in Händen hat, mag auch die Frachtforderung vom Reeder ab⸗
getreten sein (5 771 Abs. 18). Die Havereivergütung und die Entschädigung aus
rechtswidriger Handlung treten für die Schiffsgläubiger an Stelle des Pfandobjektes
87775 Abs. 122). Durch Einziehung von Fracht, Kaufgeld, Havereivergütung oder
Entschädigung und durch Aussendung des Schiffes zu einer neuen Reise wird der Reeder
den Schiffsgläubigern in Höhe der ihnen entzogenen Deckung persönlich haftbar
(88 771 775). — Die gesetzlichen Pfandrechte an den Gütern (wegen Fracht, Bodmerei—
geld, Havereivergütung, Bergungs- und Hilfskosten) bestehen selbständig neben den
Rechten der Schiffsgläubiger; für sie gilt eine besondere Rangordnung (3177720
Das Schiffsgläubigerrecht ist mit der erforderlichen Anpassung auf die Binnen-—
schiffahrt übertragen (B.Sch.G. 88 102 -116).
Literatur: Mittelstein, Deutsches Schiffspfandrecht u. Schiffsgläubigerrecht, 1889.
8 Pferdemenges, Die rechtliche Patur der Klage des Schiffsgläubigers, 1896. VEhreuberg,
das Recht des Schiffsglaͤubigers, sein Inhalt und seine juristische Natur, Festschrift für Regelsberger, 1901.

F 99. Seeversicherung. Die Seeversicherung, die seit dem Ende des 18. Jahr—
hunderis im Seehandel des Mittelmeeres aus dem Seedarlehen hervorwuchs, hat als
älteste geschäftlich ausgebildete Art der Versicherung gegen Prämie einerseits vorbildlich
auf das ganze Versicherungswesen eingewirkt, anderseits bis heute mancherlei Eigentümlich—
        <pb n="1014" />
        1024

II. Zivilrecht.

keiten bewahrt. Das Seeversicherungsrecht wurde öfter besonders kodifiziert (z. B. Ham—
burger Assekuranz- und Havereiordnung von 1731), dann aber in die Handelsgesetzbücher
aufgenommen. Im deutschen H.G. B. ist es sehr ausführlich und kasuistisch behandelt.
Doch wird das Gesetzesrecht vielfach durch die von den Versicherungsgefellschaften auf—
zestellten allgemeinen Vertragsbedingungen abgewandelt; in Deutschland beherrschen die
Hamburger Bedingungen von 1867 (zuerst 1847) die ganze Seeversicherung mit Aus—
nahme der nach besonderen Bedingungen von 1878 (zuerst 1818) verfichernden Bremer
Gesellschaften.
Den Gegenstand der Seeversicherung kann jedes in Geld schätzbare Interesse
daran, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, bilden; neben
Schiff (V. auf Casco), Fracht, Überfahrtsgeldern, Havereigeldern, anderen Forderungen,
zu deren Deckung das Schiffsvermögen oder die Güter dienen, und der Versicherungs—
gefahr (Rückversicherung) namentlich auch der von der Ankunft der Güter erwartete
(„imaginäre“) Gewinn und die zu verdienende Provision; niemals aber die Heuer—
forderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft (88 778 -780). Der Versicherungsvertrag
 ist an sich gültig, wenn auch zur Zeit seines Abschlusses die Gefahr schon über—
standen oder der Schaden schon eingetreten war; er ist indes als Versicherungsvertrag
ungültig, wenn beide Teile den Sachverhalt kannten, und für den ununterrichteten Teil
(für den Versicherer unbeschadet des Rechts auf volle Prämie) unverbindlich, wenn der
andere Teil den ihm zu gute kommenden Umstand kannte (8 785).
Einer Form bedarf der Vertrag nicht; der Versicherungsnehmer kann jedoch die
Aushändigung einer Police verlangen (8 784). Sie kann an Order gestellt werden
(oben 870 3. 15).
Vertragschließende Personen sind der Versicherer und der Versicherungsnehmer.
Bei der „Versicherung für eigene Rechnung“ ist der Versicherungsnehmer zugleich der
Versicherte. Möglich aber ist „Versicherung für fremde Rechnung“ mit oder ohne Nen—
nung des Versicherten oder auch Versicherung für Rechnung „wen es angeht“, bei der
zunächst unenthüllt bleibt, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert wird. Doch ist
jede Versicherung für fremde Rechnung für den Versicherer (unbeschadet seines Anspruchs
auf die volle Prämie) unverbindlich, wenn nicht entweder der Versicherungsnehmer vom
Versicherten beauftragt oder der Mangel des Auftrags dem Versicherer angezeigt war.
(Vol. 88 781-788). Im Falle einer Veräußerung des versicherten Gegenstandes (jedoch
des Schiffes nur während der Reise) können die Ansprüche des Verficherten auch in
Bezug auf künftige Unfälle mitabgetreten werden, ohne daß jedoch hierdurch dem Ver—
sicherer ein erhöhtes Risiko auferlegt oder Einreden entzogen würden; ist aber eine Order—
police ausgestelli, so richtet sich die Übertragung mittels Indossaments nach dem Recht
der Orderpapiere (88 899 -900).
Die Versicherungssumme kann den Versicherungswert nicht über—
steigen; die Versicherung, im Falle der Doppelversicherung die spätere Versicherung ist
insoweit ungültig, als sie Überversicherung ist; eine Vereinbarung, durch die der Ver—
sicherungswert auf eine bestimmte Summe festgesetzt wird („taxierte Police“ gegenüber
der „offenen“), bindet zwar die Parteien, der Versicherer kann aber eine Herabsetzung der
Taxe fordern, wenn er nachweist, daß sie „wesentlich“ übersetzt ist; bei der Unter—
oersicherung gilt der Versicherte in Ansehung des Unterschiedes Zwischen Versicherungswert
 und Versicherungssumme als Selbstversicherer, kann daher auch bei Teilschäden nur
einen verhältnismäßigen Betrag fordern (88 786—794). Über die Berechnung des Ver—
sicherungswertes bei den einzelnen Versicherungsgegenstäänden enthält das H. G.B. genaue
Bestimmungen (58 795 —808; der imaginäre Gewinn beträgt im Zweifel 10 v. H. des
Versicherungswertes der Güter). Insoweit der Versicherer Ersatz geleistet hat, tritt er
in Ersatzansprüche des Versicherten gegen Dritte von Rechts wegen ein, kann auch die
Abtretung einer versicherten Forderung, zu deren Deckung eine der Seegefahr ausgesetzte
Sache diente, verlangen (88 804 -805; dazu 8 822).
Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß des Vertrages zur Anzeige aller ihm
sund bei Versicherung für fremde Rechnung auch der dem Versichertens bekannten Um—
        <pb n="1015" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1025

stände verpflichtet, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind; bei unterlassener
oder unrichtiger Anzeige ist der Versicherer, falls er nicht anderweit unterrichtet war,
nicht gebunden, kann aber trotzdem die volle Prämie fordern (88 806-811).
Aus dem Versicherungsvertrage entspringen Verpflichtungen des Ver—
sicherten. Die Prämie ist im Zweifel sofort (gegen Aushändigung der Police) zu
zahlen; zur Zahlung verpflichtet ist der Versicherungsnehmer, im Falle seiner Zahlungs—
unfähigkeit aber auch der Versicherte (9812). Der Versicherte darf die Gefahr nicht
willkuͤrlich (insbesondere durch Veränderung oder Verzögerung der Reise) verändern oder
vergrößern, widrigenfalls er bei einem Unfall, der nicht auch ohnedies eingetreten wäre,
keinen Ersatz verlangen kann (88 818-814). Bei der Güterversicherung muß er die
Guͤter in dem bestimmten Schifse befördern, im Falle der Versicherung in unbestimmten
oder unbenannten Schiffen aber, sobald er Nachricht von der Verladung hat, dem Ver—
sicherer das Schiff auzeigen; andernfalls wird der Versicherer von der Haftung befreit
(88 816-817). Jeden ihm bekannt gewordenen Unfall muß der Versicherungsnehmer
dder der um die Versicherung wissende Versicherte sofort dem Versicherer anzeigen („an—
dienen“); sonst verliert er den Betrag, um den sich der Schade bei rechtzeitiger Anzeige
gemindert hätte (8 818). Endlich ist der Versicherte verpflichtet, bei jedem Unfalle (wo—
möglich im Einverständnis mit dem Versicherer) für die Rettung der versicherten Sachen
und die Abwendung größerer Nachteile tunlichst zu sorgen (8 819).
Der Umfang der Gefahr, für die der Versicherer einsteht, richtet sich nach der
Vereinbarung, ist aber subsidiär durch das Gesetz genau bestimmt. Im Zweifel trägt
der Versicherer alle Gefahren, denen Schiff oder Ladung während der Dauer der Ver⸗
sicherung ausgesetzt sind, somit neben den eigentlichen Seegefahren auch die Gefahren
aus Feuer, Krieg oder Verfügung von hoher Hand, Verschulden Dritter, Unredlichkeit
der Schiffsbesatzung, Verbodmung oder Notverkauf von Gütern, Haftung aus Schiffs—
zusammenstoß; nicht jedoch bei der Versicherung von Schiff und Fracht die Gefahr aus
Mängeln des Schiffs oder seiner Ausrüstung und aus der Haftung des Reeders für
Schadigung Dritter durch Verschulden der Schiffsbesatzung (außer dem Falle des Schiffszufammenstoßes),
 nicht bei der Schiffsversicherung den Schaden aus gewöhnlicher Ab⸗
zutzung, Alter, Fäulnis oder Wurmfraß, nicht bei der Versicherung von Gütern oder
Fraͤcht den Schaden aus natürlicher Beschaffenheit der Güter, mangelhafter Verpackung,
Ratten⸗ oder Mäusefraß und nicht den vom Versicherten selbst verschuldeten Schaden
(88 820 -821). Die Dauer der Versicherung wird bei der Versicherung für eine be—
simmte Reise durch den Beginn der Ladung und die Beendigung der Löschung, bei der
Versicherung auf Zeit durch den Anfang des ersten und den Ablauf des letzten Tages
won Mitternacht bis Mitternacht) begrenzt; im einzelnen gelten zahlreiche Sonder—
vorschriften (8 828 8383). Der Versicherer trägt auch die Havereibeiträge und die im
Sinne der großen Haverei gebrachten Opfer, sowie die für Rettung und Schadens—
keststellung aufgewendeten Kosten; die Kosten muß er auch insoweit, als sie die Ver—
sicherungssumme übersteigen, erstatten; er kann sich jedoch, wenn er dies binnen drei Tagen
erklärt, durch Zahlung der vollen Versicherungssumme von der Haftung für nicht schon
entstandene Kosten befreien (88 834— 848). Besondere Havereien hat der Versicherer
nicht zu ersetzen, wenn sie 8 Prozent (oder den im Vertrage bestimmten Prozentsatz) des
Versicherungswertes nicht übersteigen (8 846—-847). Für einzelne die Haftung be—
schränkende Policeklauseln (wie „frei von Kriegsmolest,“ „nur für Seegefahr,“ „für be—
haͤltene Ankunft,“ „frei von Beschädigung außer im Strandungsfall,“ „frei von Bruch
außer im Strandungsfall“) gelten gesetzliche Auslegungsregeln (88 848 -853).
Hinsichtlich des Umfanges des Schadens ist Totalverlust und Teilschade zu
unterscheiden. Totalverlust liegt vor, wenn der versicherte Gegenstand in einer ver—
sicherten Gefahr für den Versicherten vollständig (oder doch nur mit Ausnahme einzelner
Teile des Wracks oder Inventars) verloren gegangen ist; im Falle des Totalverlustes
— 00— Unfall Er—
sparten und des Erlsöses für Gerettetes) zu zahlen, tritt aber damit von Rechts wegen
n die Rechte des Versicherten in Ansehung des versicherten Gegenstandes ein (98834 -860).
Encyklopäbie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J- 3k
        <pb n="1016" />
        1026

II. Zivilrecht.

In gewissen Fällen ist der Versicherte zum Abandon befugt; er kann, als wäre Total—
verlust eingetreten, gegen Abtretung seiner Rechte die Zahlung der vollen Versicherungs—
summe fordern (88 861-871). Der Hauptfall ist die Schiffsverschollenheit; sie liegt
vor, wenn innerhalb der Verschollenheitsfrist, die je nach der Reiseentfernung 6 (bei
Dampfern nur 4), 9 oder 12 Monate beträgt, weder das Schiff im Bestimmungshafen
angekommen noch Nachricht über das Schiff eingelaufen ist. Außerdem tritt das Abandon—
recht ein, wenn Schiff oder Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden Macht
aufgebracht, auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten oder durch
Seeräuber genommen und nicht innerhalb einer Frist von 6, 9 oder 12 Monaten frei—
gegeben sind. Der Abandon muß rechtzeitig und gehörig erklärt werden, widrigenfalls
das Abandonrecht erlischt und nur noch die gewöhnlichen Ansprüche aus dem Ver—
sicherungsvertrage geltendgemacht werden können. Die Abandonfrist, innerhalb deren
die Abandonerklärung dem Versicherer zugegangen sein muß, beträgt 6 oder 9 Monate
seit Eintritt des Abandonrechts. Die Erklärung muß vorbehaltlos und vollständig lauten
und ist unwiderruflich. Mit ihr gehen die Rechte des Versicherten in Ansehung des ver—
sicherten Gegenstandes auf den Versicherer über. Der Versicherte muß aber auch nachher
dem Versicherer zur Erlangung der abandonnierten Gegenstände behilflich sein. Auch
hat er auf Verlangen einen „Abandonrevers“ in öffentlich beglaubigter Form zu er—
leilen. — Bei bloßem Teilschaden hat der Versicherer den Unterschied zwischen dem
erhaltenen Wert und dem Versicherungswert vollstandig oder im Falle der Unter—
bersicherung zu einem verhältnismäßigen Teil zu ersetzen (F 872-881).
Die Bezahlung des Schadens kann der Versicherte verlangen, wenn er dem
Versicherer eine Schadensberechnung mitteilt und durch genügende Belege sein Interesse,
den Eintritt der Versicherungsgefahr, den Unfall, den Schaden und den Schadensumfang
nachweist. Der Versicherte kann den Entschädigungsanspruch auch in Ansehung künftiger
Unfälle abtreten. Ist eine Police erteilt, so bedarf es ihrer Beibringung zur Legitimation
des Versicherten oder seines Rechtsnachfolgers; lautet die Police an Order, so legitimiert
das for mgerechte Indossament. — Besondere Regeln gelten bei der Versicherung für
fremde Rechnung. Hier muß der Versicherte, wenn er Zahlung verlangt, nach—
weisen, daß er Auftrag erteilt hat oder daß sein Interesse ohne Austrag versichert ist.
Dagegen ist der Versicherungsneh mer auch ohne Vollmacht (jedoch nicht ohne Beibringung
der Police) legitimiert, über die Rechte des Versicherten zu verfügen und die Versicherungsgelder
 einzuziehen. Bei einer Orderpolice genügt daher auch zur ersten Übertragung sein
Indossament. Gegenüber dem Versicherten und dessen Gläubigern kann der Versicherungsnehmer
 wegen seiner Ansprüche bezüglich des versicherten Gegenstandes die Police zurück—
halten und sich aus der Versicherungsforderung oder den eingezogenen Versicherungsgeldern
 vorzugsweise befriedigen. Der Versicherer, der durch Zahlung an den Versicherten
oder dessen Gläubiger oder Vereinbarungen mit ihnen das Recht des noch im Besitz der
Police befindlichen Versicherungsnehmers beeinträchtigt, macht sich diesem verantwortlich.
Mit Forderungen gegen den Versicherungsnehmer kann der Versicherer, der auf Zahlung
der Versicherungsgelder in Anspruch genommen wird, nicht aufrechnen. (Vgl. 88 882893.)
In gewissen Fällen findet das Ristorno statt, kraft dessen der Versicherungs—
nehmer die Prämie zurückfordern oder einbehalten kann, dafür aber dem Versicherer als
Vergütung die „Ristornogebühr“ belassen oder zahlen muß (88 494 -897). Der Hauptfall
 ist, wenn der Versicherte ganz oder teilweise zurücktritt, weil die Unternehmung von
ihm ganz oder teilweise aufgegeben oder ohne sein Zutun der versicherte Gegenstand oder
ein Teil der Gefahr nicht ausgesetzt wird. Außerdem gilt das Ristorno, wenn die Ver—
sicherung wegen Mangels des versicherten Interesses oder wegen Überversicherung oder
Doppelversicherung unwirksam ist und der Versicherungsnehmer beim Vertragsschluß (bei
—A
in gutem Glauben war. Hat die Gefahr schon zu laufen begonnen, so ist das Ristorno
ausgeschlossen. Die Ristornogebühr richtet sich nach Vertrag oder Ortsgebrauch; im
Zweifel beträgt sie / v. H. der Versicherungssumme, bei einer Prämie unter 1 v. H.
aber die Hälfte der Prämie.
        <pb n="1017" />
        6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1027

Literatur: W. Benecke, System des Assekuranz- und Bodmereiwesens, 1805,21; Umarbeitung
o. Vindent Rokte, 1851152. M. Pöhl s, Darstellung des Seeassekuranzrechts, 183234. 3. F. Voigt,
Ddas deutsche Seeversicherungsrecht, 183487. Reatz b. Endemann JIV 320 ff. — Reatz, Geschichte des
Aropaischen Seevericherungsrechts, 1870. 8. Goldschmidt, Zur Geschichte der Seeversicherung,
Festgabe für Beseler, 1888. — Ehrenberg, Versi hexung für fremde Rechnang, Jahrb. f. D. XXX
122ff. Hellwig, Die Verträge auf Ieh an Dritte S. 576 ff. — Bewer, Das Herrschafts⸗
geblet des Abandon, 8. f. H.K. XXXVIII 318 ff. E. Aschenheim, Der Abandon in der See—
zerficherung, 1894. Linsmaher, Der Abandon, 3. f. H.K. LIII 395 fs. — M. Benecke, Der
Ristorno in der Seeversicherung, 1891. — Dazu Lewis, Lehrbuch des Versicherungsrechts, 1889.
. Ehrenberg, Versicherungsrecht Bd. J, 1893.

F 100. Verjährung. Die meisten s eerechtlichen Ansprücher unterliegen einer
abgekürzten Verjährung. Die Forderungen der Schiffsgläubiger (ausgenommen 8 754
Nr. 10) einschließlich der etwaigen persönlichen Ansprüche gegen den Reeder oder eine
Person der Schiffsbesatzung verjuͤhren in einem Jahre, jedoch die Forderungen der Schiffs⸗
zesatzung aus Dienste oder Heuerverträgen im Falle der Entlassung jenseits des Vor—
zebirges der guten Hoffnung oder des Kap Horn und die Entschädigungsforderungen
zus Schiffszusammenftoß erst in zwei Jahren; die Verjährung beginnt mit Ablauf des
Kalendecjahres nach einem Zeitpunkt, der für die Forderungen der Schiffsbesatzung,
der Ladungsbeteiligten und der durch Verschulden der Schiffsbesatzung Geschädigten be—
sonders fesigesetzt ist, für die übrigen Forderungen durch deren Fälligkeit bestimmt wird
88 901 903). Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern haftenden For⸗
derungen und etwaigen persönlichen Ansprüche wegen Bodmereigelder, Havereibeiträge
ind Bergungs- und Hilfskosten; die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres der
Falligkeit, hinsichtlich der Havereibeiträge aber mit Ablauf des Jahres, in dem die
Zeitraͤgspflichtigen Güter abgeliefert sind (3904). Endlich verjähren in fünf Jahren die
heiderfeiligen Forderungen aus dem Versicherungsvertrage; die Verjährung beginnt mit
dem Ablauf des Jahres, in dem die versicherte Reise beendigt ist, jedoch bei der Ver—
sicherung auf Zeit mit dem Ablauf des Tages, an dem die Versicherungszeit endet, und
z Schiffsverschollenheit mit dem Ablaufe des letzten Tages der Verschollenheitsfrist
(8 905).
Rach Binnenschiffahrtsrecht verjähren die aus der Schiffahrt als solcher
herruhrenden Forderungen in einem Jahre nach, Ablauf des Jahres, in dem sie fällig
Feworden sind (B.Sch.G. 88 117 -118; Flößereiges. 8 80).
        <pb n="1018" />
        Wechsel und Scheckrecht.

Heorg Colim (Zürich).
        <pb n="1019" />
        Wechselrecht.

g 1. Begriff des Wechsels und Wechselrechts.
1. Das Wort „Wechsel“ bedeutet dreierlei:
a) den Tausch, insbesondere den Austausch von Geldsorten;
b) ein besonders qualifiziertes Zahlungsversprechen (Wechselversprechen);
ogl. unten 2;
) die über dies Versprechen ausgestellte Urkunde (Wechselbrief).
Die erste dieser drei Bedeutungen kommt für das heutige Wechselrecht nicht mehr
in Betracht.
Die beiden letzten Bedeutungen hängen innigst zusammen: kein Wechselbrief ohne
Wechselversprechen und (wenigstens im modernen Wechselrecht) kein Wechselversprechen
ohne Wechselbrief. ʒ
2. Die besondere Qualifikation des Wechselversprechens war nicht stets die
gleiche, und noch heute bestehen hierbei wichtige Unterschiede zwischen den Rechten der
verschiedenen Staaten. Nach der modernen (deutschen) Auffassung ist das Wechsel—
versprechen ein schriftliches, streng formelles, nach Ort, Zeit und Betrag fest bestimmtes,
unbedingtes, einseitiges und abstraktes (d, h. den Schuldgrund verschweigendes und
von ihm losgelöstes) Geldzahlungsversprechen (Summenversprechen, Einlösungsversprechen).
Das STrfordernis der Unbedingtheit ist in Deutschland nicht unbestritten; das eng—
— — für den Grundwechsel ausdrücklich vor.
Das Erfordernis der Abstraktheit fehlt noch jetzt dem französischen Wechselrecht.
Das Wechselversprechen ist nur gegen Aushändigung des Wechselbriefs zu erfüllen.
Die Nichterfüllung hat beschleunigtes gerichtliches Verfahren mit weitgehender Beschränkung
der Einreden und schneller Zwangsvollstreckung zur Folge (Wechselstrenge, vgl. 8 21).
3. Das Wechselversprechen geht entweder auf direkte oder indirekte Leistung.
Im ersteren Falle verspricht jemand, eine Geldsumme selbst zu zahlen (eigener
oder tindener Wechsel, Eigenwechsel, von den Kaufleuten unrichtig als Solawechsel
bezeichnet, französisch billet à ordre, englisch promissory note); im letzteren Falle ver—
spricht jemand, durch einen dazu aufgeforderten Dritten zahlen zu lassen (trassierter oder
gezogener Wechsel, Tratte, lettre de change, bill of exchangæo).
¶ Verwandte, doch nicht ganz gleichbedeutende Ausdrücke sind:
Rimesse, eigentlich Geldversendung, Zahlungszuweisung, Wertzuweisung.
b) Cambium, von eambire — permutare, eigentlich Tausch, dann jedes Geschäft der
italienischen Geldwechsler

1 VBgl. Freundt, Wechselrecht der Postglossatoren, 1899 S. 2. Bgl. auch Schaube, Studien
ue epigle ee des ülhesten eannenn im Jahrb. sa Nat.-Ot. 18068, Bd. 66 S. 150 ff.
u.
        <pb n="1020" />
        1032

II. Zivilrecht.

e) Appoint, eigentlich Ausgleichungss oder Abschlußwechsel über die Restsumme
größerer Schuldbeträge zur Ausgleichung àpoint.
d) In der Kaufmannssprache auch Papiere, Briefe, Effekten; Devisen für
Auslandwechsel, Diskonten für inländische Wechjel: acceptierte Wechsel werden auch
als Accepte bezeichnet.
5. Wechselrecht ist die Gesamtheit der auf den Verkehr mit Wechseln bezüg⸗
lichen Normen. Es ist kein bloßer Teil des Handelsrechts mehr, obschon es sich auf
dessen Boden entwickelt hat, und obschon die meisten Wechsel noch jetzt im Handel aus—
gestellt und erworben werden. Es ist vielmehr zufolge der allgemeinen Wechselfähigkeit
ein Teil des allgemeinen Privatrechts und zwar hauptsächlich des allgemeinen Obligationen⸗
rechts; nur wenige Bestimmungen gehören dem Sachenrecht an. Geschichtliche Entwick—
lung, zahlreiche Besonderheiten und die hohe wirtschaftliche Bedeutung sichern ihm den
Rang eines besonderen Zweigs der zivilistischen Wissenschaft.
Es zerfällt:
a) in das Wechselrecht im engeren Sinne, d. h. den Inbegriff der dem
Wechsel eigentümlichen Normen; Grünhut nennt es das spezifische Wechselrecht;
b) in das sog. zivile Wechselrecht, d. h. den Inbegriff der auf den Wechfel—
oerkehr bezüglichen zivil- und handelsrechtlichen Normen. Dazu gehört insbesondere die
Regelung der die Wechselausstellung vorbereitenden und der an die Wechseleinlösung sich
anschließenden Rechtsverhältnisse; ihr Ursprung liegt im Rechtsgeschäft über den Wechsel,
aber nicht in dem Wechselbriefe selbst. Es scheidet aus dieser kurzen Darstellung des
Wechselrechts fast ganz aus 1.
Die (wenigen) Besonderheiten, die dem Rechtsstreit aus Wechseln noch eigen sind,
gehören dem Zivilprozeßrecht, nicht dem Wechselrecht an. (Vgl. unten S. 1065).
8 2. Geschichtliches.

1. Es wird behauptet, daß es schon im Altertum Wechsel gegeben habe. Einzelne
(Lenormant, Revillout) finden sie in den assyrisch'babylonischen sipartu,
naspartu oder hudu?, andere (Boucher, vgl. Brentano) in den angeblichen ound kat
goudi oder ondegui der Inder?, manche in der griechifchen syngraphe, dem chirographum,
 den symbola collybistica und épestalmena, im ägyptischen ssneh oder daneion *
oiele, selbst Goldschmidtt, in der römischen permutatio; auch auf das receptum
arsentarii hat man hingewiesen. Es ist jedoch die volle quellenmäßige, überzeugende
Begründung bisher nöch nicht erbracht; auch die Stellen bei Isokrates und Cicero
scheinen nicht zwingend. Gewiß hatte das Altertum ein reichentwickeltes Bankwesen,
oielleicht auch etwas einem primitiven Wechselverkehr „Ahnliches“ 8, aber es fehlt doch
insbesondere der Nachweis, daß die Erfüllung des Zahlungsversprechens von der Präsen⸗
tation der Urkunde durch die in ihr ermächtigte Person abhängig gewesen seis.
Schwerlich hätte auch ein Rechtsvolk wie die Römer eine Urkunde geschaffen, welche,
wie die Tratte, das Allerwichtiaste, nämlich das Versprechen des Ausstellers, durchaus
verschweigt.

Für, die Behandlung des Kausalverhältnisses innerhalb des Wechselrechts kämpft Carl
Wieland, Der Wechsel und seine civilrechtlichen Grundlagen, Basel 1901. Literaturnachweise für
das sog, civile Wechselrecht ebendaselbst S. 28 N. 1.
Allerdings gab es in Babylonien bindende abstrakte Schuldscheine, doch warnt Kohler
(Erkurs zu Peiser, Babyl. Verträge S. XXXIV) mit Recht vor der irreleitenden Anglogie mit dem
eigenen Wechsel.
Uber Wechsel (uundi, patri) im indischen Gewohnheitsrecht vgl. Kohler in 3.f. vgl. R.Wiss.
JIII S. 98 u. 189. Schon im 12. Jahrhundert nmChr. findet fich Pundikca für Weqhsel, Anweisung.
da hingzt ad olh. Wörkerbuch VII, 1637. Über japanische Wechsel v. 1207 val. Reeh me
in 3. f. H.R. 483 S. 395.
Gradenwitz in Festgabe für Koch, 1903, S. 262, vergleicht die dανοα—M der Papyri zur
Zeit Trajans einer acceptietten Tratte.
s5 Mitteis in Z3. d. Savigny-Stiftung XIX S. 250.
s Hitzig in derselben 3. 1897, XVIII S. 191.
        <pb n="1021" />
        7. G. Cohn, Wechsel⸗ und Scheckrecht. 1033

2. Der Wechsel hat sich im Zeitalter der Kreuzzüge in Italien und den Mittel—
meerländern entwickelt, angeblich unter arabischem Einfluß!. Daß der Wechsel aus
konkretem Anlaß durch vertriebene Juden? oder Italiener plötzlich „erfunden“ worden
ei, nennt Goldschmidt ein Ammenmärchen.
Den Impuls zur Entwicklung des Wechsels gab das allgemeine Bedürfnis, gang—
bares Geld auswärts zur Verfügung zu haben. Der reelle Münztransport war kost—
spielig, beschwerlich und gefährlich, die Geldausfuhr sogar vielfach verboten, das Umlaufsgebiet
 der Münzen bei der territorialen Zersplitterung und Verderbnis des Münzwesens
meist sehr beschränkt.
Abhilfe gewährten die italienischen Geldwechsler, bancherii, eampsores (von cambium,
cambire). Zunächst betrieben sie wohl nur den realen Münzumtausch von Hand zu
Hand, bar gegen bar. Dies ändert sich; sie empfangen zwar bar, geben aber keine bare
Gegenleistung, sondern versprechen nur, das Aquivalent am fremdem Ort in dort
geltenden Münzforten zu leisten; zumeist besitzen sie dort eine Zweigniederlassung oder
einen Geschäftsfreund. Dies Versprechen braucht zwar nicht, pflegt jedoch schriftlich zu sein.
So tritt neben den realen Handwechsel (cambium manuale, minutum, purum,
sinse litteris) das schriftliche Geldüberweisungsversprechen (eambium impurum, eum earta,
por litteras). Wohl die ältesten Beispiele finden sich in dem notularium des Genueser
Johannes Scriba aus den Jahren 1166-1164.
Streitig ist, ob die Anfänge im See- oder Binnenverkehr liegen, auch, ob ein
Zusammenhang mit dem Seedarlehen stattgefunden hat.
3. Die ursprüngliche Form des Kampsorenversprechens war nicht die Tratte,
sondern der Eigenwechsel. Der Wechsler versprach dabei in notarieller Form, das
AÄquivalent für die von ihm empfangenen Münzen entweder selbst oder durch seinen
Beauftragten (Vertreter, Socius, Boten, per me vel moum nuntium) am fremden Orte aus—
zubezahlen, und zwar an den Geldgeber selbst o der an dessen Beauftragten (Vertreter,
Boten, — tibi vel certo tuo nuntios. Die Urkunde enthielt auch die Quittung über die
bar empfangene Summe und Münzsorte (Valutaklausel), doch wurde es mit der Frage,
ob und wieviel Valuta gegeben war, in der Praris schon frühzeitig nicht genau genommen
(Adler). Verschiedenheit von Ausstellungs- und Zahlungsort (sog. düstantia loei)
und Münzverschiedenheit bildeten die Regel. Sicherung des Versprechens durch Pfänder
und Bürgen begegnet zuweilen.
Zu der notariellen Urkunde des Eigenwechsels gesellte sich wohl schon im 18. Jahr—
hundert noch eine zweite Urkunde in Anweisungsform, die sog. lettera di pagamento
 (tracta, remiss a). Sie wurde nach der freilich von Schaube u. a.
destrittenen Ansicht Hecks und Goldschmidts, der Adler S. 689 beitritt, zur Aus—
führung der ersten Ürkunde, des Eigenwechsels, gegeben. Sie enthielt kein Versprechen,
sondern den Auftrag des campsor an seinen im Eigenwechsel vorbehaltenen Beauftragten
(Geschäftsfreund, Faktor oder socius), an den Vertreter des Valutengebers zu zahlen; sie
erwähnte das zu Grunde liegende Geschäft, also auch die geleistete Valuta; sie wurde ver—
schlossen und gesiegelt entweder dem Valutengeber selbst oder seinem Empfangsbevollmächtigten
 zur Legitimation eingehändigt. Wurde dieser lettera di pagamento keine
Folge geleistet, so haftete der campsor ursprünglich nicht auf Grund derselben, da sie ja
kein ausdrückliches Versprechen enthielt, sondern nur auf Grund des notariellen Eigenwechsels.
Allmählich gab man ex aequitate mereatoria bei Nichtzahlung der lettera di
pagamento schon aus der letzteren allein den Anspruch gegen den campsor, der sie aus—
gestellt hatte; man erließ also die Beibringung des Eigenwechsels, indem man das Er—

v. Canstein, Lehrb. des W.R, S. 12 M. 222 u. Grashoff, Wechselrecht der Araber,
1899. Zustimmend Huvelin in Annales de dr. comm. XV S. 25; dagegen Pappenheim in
Kr. V. J.s. 48 S. 18 u. 3 f. H. R, 838 S. 294 sowie im Grunde wohl auch Adler im H.W.B. der
Staatsw. VII S. 686. Rehme in 83. f. H.R. 50 S. 648.
ar wechseläͤhnliche Urkunden im stalmudischen Recht vgl. Rapaport in Z. f. vgl. R.W.
XII
        <pb n="1022" />
        1034

II. Zivilrecht.

füllungsversprechen des Ausstellers im Empfangsbekenntnis subintelligierten (Baldus:
videtur subintelligi). Der notarielle Eigenwechsel kam als überflüssig und kostspielig
außer Gebrauch; die formlose Anweisung (tracta, Tratte) wird zum alleinigen und
selbständigen Wechsel; sie genoß als Kaufmannsurkunde auch ohne notarielle Verbriefung
⸗olle Beweiskraft.
4. Die Verdrängung des Eigenwechsels durch die Tratte wurde noch durch zwei
Umstände gefördert. Einerseits waren vielfache Verbote gegen jede Münzausfuhr, auch
gegen die Münzausfuhr auf dem Wege des cambium, ergangen; die meist formlose private
Tratte entzog sich aber jeder Kontrolle. Anderseits haftete an dem Eigenwechsel, welcher
zur Verdeckung wucherlicher Geschäfte tatsächlich oft mißbraucht worden war, der Wucher—
verdacht, während die Tratte mit Ortsverschiedenheit diesem Makel nicht unterlag. Be—
diente sich doch selbst die Kirche der Tratte, um von auswärts fließende Einkünfte ohne
reellen Transport nach Rom zu ziehen. Der Gewinn, der aus der Trassierung dem
eampsor unter dem Namen Agio, Provision oder Wechselkurs erwuchs, galt nicht mehr
als Verletzung des kanonischen Zinsverbots, sondern als legitimer Arbeitslohn für den
Münztransport, der zufolge der distantia loei sofort oder später notwendig wurde oder
doch als notwendig angesehen wurde.
Die Tratten ohne distantis loci, bei denen ein Münztransport begrifflich aus—
geschlossen war, wurden von der Kirche verboten. Sie heißen Platz tratten, wurden aber
auch trockene Wechsel (cambia sicca) genannt, wohl spottweise in den Seestädten, weil
sie im Lande blieben und nicht über die See kamen. Der Name des trockenen Wechsels
wurde vom Platzwechsel auf den eigenen Wechsel übertragen und ist gerade an diesem
haften geblieben. Eine Bulle Pius' V. (1570) verbot alle cambia quae sicca nominantur.
Zur Umgehung des eigenen Platzwechsels verwandte man die meist dem Wucher
dienstbaren sog. Ricorsa-Wechsel mit Personenidentität von Trassat und Präsentant
als die Grundlage einer Rücktratte auf den Ausstellungsort.
Mit den italienischen Kampsoren wanderte die Tratte nach Nordeuropa, auch nach
Deutschland, wo sie die Ansätze zu einem eigenen wechselähnlichen Institut (Überkauf)
ganz verdrängte; der älteste bekannt gewordene von deutschen Kaufleuten gezogene Wechsel
ist vom Jahre 183232.
5. Bedeutungsvoll für die Verbreitung und Entwicklung des Wechsels wurden die
großen französischen Waren messen (nundinae, feriae), besonders vom 12. —14. Jahr⸗
hundert die sechs in ihrer Gesamtheit fast das ganze Jahr ausfüllenden Messen der vier
Orte in der Champagne: Bar-sur-Aube, Lagny-sur-Marne, Provins und Troyes
(Champagnermessen), vom 15.—17. Jahrhundert die jährlich viermal wiederkehrende
Messe in Lyon, errichtet 1419, definitiv geregelt 1494. Mit den Warenhändlern
der verschiedensten Länder erschienen dort auch die Kampsoren, besonders Genueser
und Florentiner. Sie ersparten den Kaufleuten den Münztransport zur und von
der Messe, indem sie die auf die Messe gezogenen Tratten (cambia ad nundinas
3. pro feriis) einlösten und auch am Meßorte Tratten auf die Heimat oder beliebige
andere Orte (cambia ex nundinis s. de foriis, Ritornowechsel) ausstellten. Aus politischen
Bründen verließen die Genueser 1537 Lyon und errichteten unter dem Schutz Karls V.
in Besançon eine reine Wechselmesse, die 1597 nach Piacenza und um 1648 nach Novi
oerlegt wurde. Die Meßtratten, besonders auf Lyon (cambium Lugdunense), galten als
die regulären Wechsel; die übrigen (cambia platearum) galten als irrégularia. Die
Meßzeiten wurden zu europäischen Wechselterminen, die Meßorte zu europäischen Wechsel—
domizilen (Goldschmidt, Adler).
Zur Ersparung der Barzahlung diente auf den Messen die Ausgleichung mittelst
Skontration. Sie wurde dadurch ermöalicht, daß alle auf dieselbe Messe gezogenen

1Baldus, Consilia J 348; Freundt S. 65; vgl. auch Goldschmidt S. 446 u. Holtius,
Abhdlg., deutsch von Sutro, 1858, S. 200. J
2Schulte, Gesch. des mittelalterlichen Handels, 1900, J S. 281. UÜber deutsche Eigenwechsel
von 1283 val. Grünhut J S. 41 R. 1.
        <pb n="1023" />
        7. G. Cohn, Wechsel⸗- und Scheckrecht. 1035

Wechsel gleichzeitig fällig waren, auf die nämliche imaginäre Rechnungsmünze, den seudo
di marebe (Ues einer Nark reinen Goldes) lauteten und bei Meßbeginn zur Erklärung
iber die Annahme des Zahlungsauftrags vorgelegt wurden; auch galten alle Meßwechsel—
schuldner als gleich gut. Aus der Vorlegung zur Annahme oder Ablehnung entwickelte
sich das Institut des Accepts.
Die privilegierten Meßgerichte sorgten für schnellen Prozeß (8ans longs procès et
sgures de plaids) und besonders für straffe Exrekuͤtion mittelst Personalhaft nach dem
Frundsatz: solve aut mane. Gegen flüchtige Schuldner wurde von der Meßbehörde das
Heimatsgericht angerufen unter Androhung des großen Meßbanns, d. h. des Ausschlusses
AIler Angehörigen des betreffenden Staats von der Messe.
6. Die ältesten Tratten waren meist auf vier Personen berechnet:
1) den campsor, der die Zahlung am fremden Ort versprach (Trassant);
d) dessen auswärtigen Vertreter oder Geschäftsfreund (extraneus, Trafssat);
e) denjenigen, der die Münzen bar dem campsor hingibt (Kemittent, Valutengeber);
d) diejenige Person, durch welche der Remittent den Wechsel einzuziehen beabsichtigt
Präsentant, adjectus).
Allmählich unterblieb die Benennung des Präsentanten im Wechselbrief. Der
Remittent konnte die Tratte selbst einziehen oder nachträglich einen Präsentanten benennen
der Meßwechsel formlos zu Skontrationszwecken begeben.
Der Remittent konnte aber auch die Wechselforderung zedieren oder für die Ein⸗
ziehung einen Mandatar bestellen (Commissarius, Commis).
Diese Bestellung geschah (wohl in Nachahmung eines Gebrauchs der Kampsoren bei
der Meßskontration) durch einen Vermerk auf, dem Wechselbrief, und zwar anfangs wie
eine Bürgschaft durch einen Vermerk am Fuß der Vorderseite (girata), (1600, neapol.
Urkunde), später nach dem Vorbild der Übertragung anderer Bankpapiere, auf der Rück⸗
seite des Papiers (in dorso), daher Indossa ment genannt (auch inductio, indousehe).
Mit dem Indossament verband man öft eine antizipierte Quittung, als ob der Indossant
die Zahlung des Wechsels vom Bezogenen selbst empfangen hätte. Hierdurch gewann der
Erwerber (Indossatar, adjectus in rem snam), der ursprünglich gegen den Bezogenen
nur abgeleitete Rechte gehäbt, selbständige Gläubigerrechte, so daß er sich Einreden aus
der Person des Indossanten nicht mehr gefallen zu lassen brauchte.
Diese Entwicklung vollzog sich nicht ohne erheblichen Widerspruch der Juristen und
der in ihren Interessen gefährdeten Kampsoren und Girobanken. Im Kampfe mit einer
wenig weitblickenden Gesetzgebung (Venedig 15983), welche die wirklichen oder vermeint—
lichen Gefahren der Neuerung überschätzte, mußte die Freiheit des Indossaments, nament⸗
lich des mehr fachen Indossaments (sog. Giro), errungen werden. Man ließ zunächst
aur einmalige Indossierung zu und erschwerte sie noch durch das Erfordernis notarieller
Form (Neapel 1607 und 1617). Umgehungen blieben nicht aus, so besonders durch
Freilassen des Platzes für den Namen des Giratars (in blanco); allmählich gestattete
man hie und da eine beschränkte Zahl von Giros, später aber unter dem Vortritt Frank⸗
reichs fast überall eine beliebige Zahl formloser Indossamente. Alle Indossanten hafteten
für den Eingang des Wechsels.
Diese Haftung der Indossanten ähnelte derjenigen der sog. Avalisten oder
Wechselbürgen, welche die Haftung sür den Aussteller mittelst Unterzeichnung der
Urkunde übernommen hatten; solche Avalisten begegnen schon frühzeitig, beim Eigen—
wechsel schon 1283, bei der Tratte 1339. Um der Ähnlichkeit der Haftung willen wurde
daher bis ins 18. Jahrhundert oft inkorrekterweise die Ausdrücke „Indossament“ und „Aval“
als gleichbedeutend gebraucht. Daß das Indossament aus dem Aval entstanden sei (Göstz),
ist unzutreffend; dagegen ist ein Spezialfall des Aval, das sog. Giro-Aval, als Vor—
stufe des Indossaments zu bezeichnen; es besteht in der Unterzeichnung eines Wechsels,
den der erste Verkäufer einer vor der Wechselausstellung unter mehreren Personen
zirkulierenden Forderung auf, einen fremden Wechselplatz zu Gunsten des letzten Käufers
dieser Forderung unter Angabe der Zwischenpersonen als successiver Geldgeber ausgestellt
        <pb n="1024" />
        1036

II. Zivilrecht.

hat, und zwar seitens jener Zwischenpersonen als Avalisten (Wechsel mit mehreren Valuten
oder von terze persone),.
Das Valutenbekenntnis verlor seit dem 16. Jahrhundert an Strenge.
7. Mit der Girofreiheit war die Möglichkeit gegeben, den Wechsel uͤber den Kreis
der ursprünglichen drei oder vier Wechselinteressenten hinaus zu verbreiten, das tat säch⸗
liche Monopol der Kampsoren zu brechen, das Übergewicht der Meßwechsel zu beseitigen
und das wirtschaftliche Anwendungsgebiet weit über das ursprüngliche Remittierungs⸗
geschäft hinaus (zur Ersparung von Zahlungen und zum Handel mit kaufmännischen
Guthaben) zu erweitern. Das Indossament machte den Wechfel zum zirkulationsfähigen
negotiablen Papier; Kuntze vergleicht es „einer elastischen Schnur, an welcher immer
neue Obligos sich aufreihen können“. Der Wechsel wurde vom bloßen Kampsorenpapier
zum allgemeinen kaufmännischen Institut, ja, zum universellen Wertpapier aller Verkrags—
fähigen; nur vereinzelt blieben die Wechsel bis ins 19. Jahrhundert hinein den Bankiers
Siena 1644 und 1692) oder den Kaufleuten (Sardinien 1770, Preußen, Württemberg,
Hannover) vorbehalten.
Waͤhrend ursprünglich der Wechsel sich an den Münzumtausch angelehnt hatte, kann
in der Gegenwart jede Verbindlichkeit aus irgendwelchem Rechtsverhältais die Form
des abstrakten Wechselversprechens annehmen, und die Neigung hierzu ist jetzt in höchstem
Grade im Verkehr verbreitet. (Kühns, Bedeutung des Wechsels im Geschäftsverkehr,
2. Auflage.)
Mit der Beseitigung des Zinsverbots verloren auch die Platztratte und der Eigen⸗
wechsel ihren Makel. Immerhin blieb die Platztratte in vielen Ländern noch lange,
in Frankreich bis 1894, unzulässig, während der Eigenwechsel, trotz seiner gesetzlichen
Anerkennung (Frankreich 1664, England 1705), dem Kaufmannsstande, von Osteuropa
abgesehen, unsympathisch blieb; nach vielen Gesetzgebungen darbt er sogar des Wechsel—
namens und muß mit anderen Bezeichnungen (billet à ordre, promissory note) vorlieb
nehmen.

8 3. Die Rechtsquellen des Wechselrechts.

Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts beruhte das Wechselrecht hauptsächlich auf
dem überall wesentlich gleichförmigen Gebrauch (Wechselstil der Kampsoren) und auf der
Praxis der Gerichte. Nur einzelne Normen fanden in die Statuten von Städten
(Avignon um 1826, Barcelona 1894, Bologna 1454), Kaufmannsgilden (Parma 1255,
Lducca 1376), sowie in die Meßprivilegien (1295 ff. für die Champaane) und Meß—
ordnungen (Besangon 1597 -1686) Eingang.
Mit der zunehmenden Bedeutung der Außermeßwechsel und mit der Erstarkung
der Staatsgewalt ergingen zahlreiche lokale Wechselordnungen, die trotz vielfacher An—
lehnung aneinander eine arge Zerklüftung des Wechselrechts zuͤr Folge hatten. Hervor
ragen in Italien die von Pius V. (1569) bestätigten resp. ergänzlen Kaufmannsstatuten
von Bologna (1509 und 1550) und die 10 Pragmatiken von Neapel (1562 - 1648).
In Frankreich erging im März 1673 unter Colberts Auspizien und unter der
Hauptredaktion Savarys die berühmte Ordonnanee du commereé, welche in Titel 8
und 6 das Wechselrecht unter Aufrechterhaltung einzelner unberechtigter Beschränkungen
(. B. der Ortsverschiedenheit) regelt. Das alte Deutsche Reich stellte nur im jüngsten
Reichsabschied von 1634 8 107 (fälschlich Reichswechselordnung genannt) und in dem nicht
publizierten Reichsschluß von 1671 8 3 etliche höchst dürftige Sütze auf.
Um so fruchtbarer war die Gesetzgebung der deutschen Städte und Länder (von
1603 - 1844 sind 94 W. O. erlassen worden).
Aus der Überfülle partikularer und oft revidierter Wechselgesetze ragen hervor: der
Stadt Hamburg Gerichtsordnung und Statuten von 1603, modifigiert 1605, teilweis
nach dem Vorbild der Antwerpener Costumen von 1582, die Wechselordnungen von
1Grünhut S. 58 Nr. 14 u. 88 Nr. 5; Adler S. 699.
        <pb n="1025" />
        7. G. Cohn, Wechsel⸗ und Scheckrecht. 1037

Braunschweig, Augsburg, Frankfurt und Leipzig (1682), sowie ganz besonders das Allg.
Landrecht für die Preuß. Staaten von 1794, dessen ausführliche wechselrechtliche Normen
(nicht weniger als 587 Paragraphen im achten Titel des zweiten Teils) auch materiell
einen bedeutsamen Fortschritt, besonders in den 88 835, 1156 und 1169, bekunden und
unter dem Einfluß der Hamburger Büsch und Sieveking entstanden sind.
Von der höchsten Bedeutung wurde der französische Code de commerece, dessen
wechselrechtliche Bestimmungen (livre Jutit. 8S A. 110-189) am 11. September 1807
angenominen, am 21. September publiziert wurden und mit dem ganzen Gesetzbuch am
l. Januar 1808 in Kraft traten; sie beruhen im wesentlichen auf der Ordonnance du
rommereé, sind durch knappe Formulierung ausgezeichnet, für ihre Zeit vortrefflich, aber
engherziger als das Preußische Landrecht. Sie gehen von der Auffassung aus,
daß der Wechselbrief nur ein Beweis- und ein (nicht einmal immer erforderliches) Auszührungsmittel
 eines der Ausstellung vorausgehenden Wechselvertrages sei; dieser contrat.
de change bestehe in der Übernahme der Verpflichtung, gegen einen empfangenen Wert
an einem anderen Orte eine bestimmte Summe zu zahlen; daher ist auch das materielle
Verhältnis, das der Wechselausstellung zu Grunde liegt, in das Wechselrecht hineingezogen.
Bleichwohl fand das französische Wechselrecht mit dem Code de commeresé im westlichen
Deutschland Geltung und wurde in zahlreichen anderen europäischen und außereuropäischen
Staaten aufgenommen oder nachgebildet. In Frankreich selbst erlitt das Wechselrecht des
Dodo de commoreeé durch die spaͤtere Gesetzgebung (19. März 1817, 8. Mai 1862 und
7. Juni 1894) etliche Modifikationen, deren wichtigste die endliche Beseitigung des Er—
fordernisses der Ortsverschiedenheit (remise de place en place) für die Tratte ist
G. v. 7. Juni 1894).
Die wechselrechtliche Zersplitterung rief in Deutschland, wo in der ersten Hälfte
des 19. Jahrhunderts 56 verschiedene Wechselordnungen aus ganz verschiedenen Zeiten
nebeneinander in Kraft standen und mehr als ein Dutzend neuer Entwürfe entstanden
waren, das Bedürfnis nach einer gemeinsamen Wechselordnung hervor. In den Kon—
ferenzen der Zollvereinsstaaten (seit 1836) und in den deutschen Ständeversammlungen
wurde die Wechselrechtseinheit wiederholt gefordert. In Gemäßheit eines Beschlusses der
8. Generalkonferenz des Zollvereins von 1846 lud Preußen sämtliche, auch die dem
Zollverein nicht angehörenden deutschen Bundesstaaten zu einer Konferenz behufs Be—
ratung einer Wechfelordnung auf den 20. Oktober 1847 nach Leipzig. Fast alle
deutschen Bundesstaaten sandten Vertreter (20 Juristen, darunter Einert, Liebe, Thöl,
10 Kaufleute). Ein dem Allg. Landrecht von 1794 sich vielfach anschließender preußi—
scher Entwurf wurde den Beratungen zu Grunde gelegt. In noch nicht zwei Monaten
35 Sitzungen) einigte man sich am 9. Dezember 1847 über den Entwurf einer Allg.
Deutschen Wechselordnung in 100 Artikeln, unter totaler Ausscheidung des Wechsel—
prozeßrechts und im Gegensatz zum französischen Recht unter fast vollständigem Ausschluß
des zivilen Wechselrechts. Dieser Entwurf wurde in einzelnen kleinen Bundesstaaten
alsbald zum Gefetz erhoben, dann von der deutschen konstituierenden Nationalversammlung
zu Frankfurt a. M. (unter Kompetenzüberschreitung) unverändert als Reichsgesetz an—
zenommen und als solches am 26. November 1848 durch den Reichsverweser im „Reichs⸗
gesetzblatt“ publiziert. Da diese Publikation der gesetzlichen Kraft entbehrte, wurde die
Wechselordnung in fast sämtlichen deutschen Bundesstaaten, mit Einschluß von Osterreich,
(am 25. Januar 1850) im Wege der landesverfassungsmäßigen Gesetzgebung fast überall
ohne AÄnderung eingeführt. Es geschah dies meistens in den Jahren 18481851, in
einigen wenigen Staaten von 1834- 1862, in Schleswig sogar erst 1867.
Da ein einheitliches oberstes deutsches Tribunal fehlte, die höchsten Gerichte
der Einzelstaaten aber einzelne wichtige Rechtsfragen ganz verschieden beantworteten, auch
Divergenzen der Landesgesetze (in der Frage der Beschränkung der Wechselhaft) bestanden,
so wurde durch Bundesbeschluß vom 19. Februar 1887 die in Nürnberg mit Ausarbeitung
eines deutschen Handelsgesetzbuchs beschäftigte Konferenz mit der Beratung und der Ein—
reichung von Vorschlägen beauftragt. Die demzufolge 1888 und 1861 gepflogene Be—
ratung führte zu acht Vorschlägen, den sog. Nürnberger Novellen (der Name rührt
        <pb n="1026" />
        1038

II. Zivilrecht.

von Kuntze her), die durch Bundesbeschluß vom 13. April 1861 zur Kenntnis der
Bundesregierungen gebracht und von diesen (1861-1868) als Landesgesetze eingeführt
wurden. In sterreich gilt statt der Novellen die materiell von ihnen nur in einem
Punkte abweichende Verordnung vom 2. November 1858.
Der Norddeutsche Bund erhob die Wechselordnung nebst den Nürnberger Novellen
durch Gesetz vom 5. Juni 1869 zu Bundesgesetzen; nach dem Gesetz, betr. die Verfassung
des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871 8 2 wurden sie zu Reichsgesetzen erklärt;
sie sind durch besondere Reichsgesetze auch in Bayern (22. April 1871), in Elsaß-Lothringen
(19. Juni 1872) und Helgoland (22. März 1891) eingeführt. Maßgebend ist der Text
des Bundesgesetzblatts von 1869 Nr. 32.
Bei jener Erhebung (1869) wurden die partikularrechtlichen Abänderungen zwar
aufgehoben, die bloßen Ergänzungen aber (z. B. bez. Proteststunden) vorbehalten; diese
landesrechtlichen Ergänzungen bestehen auch jetzt zu Kraft (Einführungsgesetz zum H. G. B.
vom 10. Mai 1897 A. 21).
Durch Reichsgesetz vom 29. Mai 1868 (Aufhebung der Schuldhaft) sind Art. 2, sowie
die beiden ersten Nürnberger Novellen außer Wirksamkeit getreten. Die Umarbeitung,
welcher infolge der Kodifikation des deutschen bürgerlichen Rechts zahlreiche Reichsgesehe
unterzogen wurden, ließ die D.W.O. fast ganz unberührt; nur ein Artikel (80) wurde
durch E.G. zum H.G.B. vom 10. Juli 18897 (Art. 8 3. 2) aufgehoben!.
Zur Ergänzung kommen, falls das Wechselversprechen von einem Kaufmann oder
gegenüber einem Kaufmann abgegeben ist, die Regeln des H.G.B., sonst die Bestimmungen
des B.G. B. zur Anwendung, immer aber nur dann, wenn diese Bestimmungen nicht mit
dem Wesen und dem Zwecke des Wechselrechts in Widerspruch treten (Dernburg).
Nur unter der gleichen Beschränkung könnte Reichsgewohnheitsrecht ergänzend zur
Geltung gelangen, partikulares Gewohnheitsrecht dagegen überhaupt nicht.
Soweit nicht die Wechselordnung abweichende Abreden ausdrücklich gestattet, sind
die gesetzlichen Bestimmungen zwingender Natur. Unterwerfung unter ausländisches
Wechselrecht ist durch Domizilierung des Wechsels möglich?.
Die D.W.O. sieht im Gegensatz zum französischen Wechselrecht in dem Wechselbrief
nicht ein bloßes Ausführungsmittel eines contrat de chauge, sondern vielmehr den
alleinigen Träger des Wechselversprechens, das von dem materiellen, der Ausstellung oder
Einlösung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse unabhängig ist.
Um dieser und anderer Vorzüge willen wurde die D.W.O. auch außerhalb des
Deutschen Bundes adoptiert oder doch frei verwertet. Sie gilt nahezu unverändert in
Osterreich, Liechtenstein (1888), Finnland (29. März 1858), Bosnien und der Herzegowina
(1388), mit geringen Ergänzungen und Abweichungen in der Schweiz (B.G. über das
Obl.«R. vom 14. Juni 1881 Art. 720 ff.), in Ungarn (Gesetzesartikel XXVII vom
5. Juni 1876), den drei standinavischen Reichen (7. Mai 1880) und mit veränderter
Disposition jetzt in Rußland (W.O. vom 27. Mai s9. Juni] 1902), mit Ausnahme von
Polen und Finnland. Freier benutzt ist die D.W. O. im italienischen Cod. di comm.
vom 81. Oktober 1882 Art. 251—3838, dem sich die Handelsgesetzbücher von Rumänien
1886 Art. 270-3868) und Portugal (1878 Art. 278 839) anschließen, ferner im serbischen
H.G. B. von 1860, auch (trotz äußeren Anschlusses an den Code de coinm.) im belgischen
Gesetz vom 20. Mai 18708, sowie in der Hauptsache, trotz französischer und englischer
Einflüsse und manchen originellen Zugs (Adler), im japanischen“ H.G.B. vom 26.April
1890 (Art. 699 -815).
Der deutschen Gruppe gegenüber stehen die Staaten, welche den Gode de comm,

1Über die Notwendigkeit einer Revision vgl. Rießer in 8. 34 33 Beilageheft S. 104 ff.,
Georg Cohn im 39. Jahresbericht der Berliner Jurist. Gesellschaft 1897/ 18988 u. Bernstein. Die
Revision der W.O., 1900.
F il — Aeee darn J —J3 Fyd p b 3
gl. Cohn, Beiträge z. einheitl. W. R., „S. 41, u. Pappenheim in Z. f. H.R.
XXVIII S. 384. at* 8
q eFedme in Z. f. H.R. 47 S. 128 ff.; etwas anders Borchardt, Handelsgesetz, Nachtrag
        <pb n="1027" />
        7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1039

adoptiert oder mehr oder minder frei nachgebildet haben. Sind auch mehrere derselben
Westdeutschland, Belgien, Italien, die welschen Kantone der Schweiz) inzwischen zum
deutschen System übergegangen, so gilt das französische Wechselrecht rein oder modifiziert
doch gegenwärtig außer in Frankreich und seinen Kolonien noch in zahlreichen Ländern,
so in Polen (1809), Luremburg, Monaco (1818), den Niederlanden (wetboek van Koophandel
 vom 10. April 1888; ein Gesetzentwurf über Handelspapiere lauf deutscher Basis
ist liegen geblieben), den niederländischen Kolonien, Griechenland (1. Mai 1835), Türkei
(1850, Anhang 1860), Bulgarien, Agypten 18758, der Insel Mauritius und den zentral—
und fudamerikanischen Republiken. Zu dieser Gruppe gehört trotz einzelner Ver—
besserungen auch das neue spanische H.G.B. vom 22. August 18852. Vom französischen
Wechselrecht entfernte sich in vielen Beziehungen das gewöhnlich ihm zugerechnete Zivil-G. B.
bon Niederkanada (1867 Art. 2279- 2354); französische und deutsche Bestimmungen ver⸗
einigt die Ordonnanz von Malta (2. Oktober 1887 Art. 106 -246).
Eine dritte Wechselrechtsgruppe bilden die Staaten des englisch-amerikani—
schen Rechts. Eine Kodifikation ist für England, Schottland und Irland erfolgt (Bills
bF Pxchange Act dvom 18. August 1882; 45 und 46 Viet. cap. 61); sie fixiert in 100
Sektionen im wesentlichen nur das in der Praris geltende Wechsel- und Scheckrecht
ohne große gesetzgeberische Neuerung; für Schottland bestehen etliche Abweichungen, haupt—
sächlich bezüglich der Deckung (8. 83). In den Vereinigten Staaten von Nordamerika
wurde 1896 ein von Crawford ausgearbeiteter Entwurf eines Gesetzes über Order—
und Inhaberpapiere von der „Conference of Commissioners on Uniformity of Laws“
beraten und seither in 20 Staaten resp. Territorien mit geringfügigen Abweichungen
als Gesetz unter den Namen „The Neégotiable Instruments Law“ eingeführt.
88 210328 beziehen sich speziell auf Wechsel und Schecks. In den übrigen Staaten
gilt das englische Gewohnheitsrecht fort, und nur für etliche Nebenfragen (Zinsen,
Verjährung, Protesttage) bestehen einige Spezialgesetze der Einzelstaaten; außerdem gilt
es in den meisten enguschen Kolonien (nur in Südafrika gilt älteres holländisches Recht),
auch auf den Sandwichsinseln und in Liberia. Kanada hat ein dem englischen Recht
sich anschliehendes Wechselrecht (Ges. v. 16 Mai 1890 Kap. 33).
Das englisch⸗amerikanische Recht steht dem deutschen in vielen Beziehungen näher,
als dem französischen; dennoch nimmt es eine Sonderstellung ein, zumal die Form—
strenge zurücktritt und (im Interesse der Billigkeit) individuelle Momente berücksichtigt
werden.
Die Verschiedenheit der Wechselgesetzgebungen schädigt den Weltwechselverkehr; sie
ist weniger durch die Nationalität als durch den verschiedenen Zeitpunkt der Kodifikation
Und die temporaͤr herrschenden theoretischen Auffassungen herbeigeführt. Die Herstellung
eines einheitlichen Wechselrechts ist daher seit Accarius de Sérionne (1766) oft gefordert
und vorbereilet worden; drei Entwürfe sind auf deutscher Basis aufgestellt: von der
Achocintion for the reform and codification of the law of nations, 1876 (sog. Bremer
Regeln), vom Institut de droit international, 1885, und von den seitens der belgischen
Regierung einberufenen Kongressen von Antwerpen und Brüssel (1885 und 1888, sog. loi
Ype). Haben diese Bestrebungen bisher auch nicht zu einer dem Weltfrachtrechtsvertrag
nalogen Staatenkonvention geführt, so sind sie doch auf die nationale Gesetzgebung
franz. Ges. von 1894, Portugal) nicht ganz ohne Einfluß geblieben. Hauptstreitpunkt?
ist die Frage, ob Bestimmungen über die Deckung nach deutschem Vorbild vom Wechsel⸗
recht ganz auszuscheiden oder (wie in Frankreich, Belgien, Japan, England) in die
Wechselordnung aufzunehmen sind. (Vgl. unten S. 1051).

1A. M. Lehmann in Birkmeyers Encykl. S. 690; vgl. aber Mittermaier in 3. f.
8.R. XXXIII S, Sii, . Goldschmidt, System des H. R. 8.,Aufl. S. 250.
2 Der eifrigste Vorkämpfer des it Wechselrechtä (Thalter ist zu Konzessionen in allen
Punkten bis auf diesen bereit (Bull. de la Soe. de léog. comp. XXIX. 1800, p. 800). Gegen ihn
Sarcerdoti, in Piritto comm. XX, 1902, auch Meili a. a. O. S. 314 u. 321 und trotz an⸗
scheinenden Entgegenkommens Grünhut LS. 261 N. 12 a. E.
        <pb n="1028" />
        040

84. Literatur.

II. Zivilrecht.

1. Wohl der erste, der sich mit dem Wechsel eingehend, und zwar um des Wucher—
verdachts willen, beschäftigte, war der Kanonist Kaspar Calderinus (um 1380)1, dem aus
gleichen Grunde eine lange Reihe von Theologen folgt, aus denen besonders Kardinal
Cajetanus (Thomas de Vio) mit seinem Traktat de cambiis (1499) hervorragt?.
Die weltliche Literatur beginnt im 14. Jahrhundert mit den Gutachten des Post—
glossatars Baldus, dessen consilium J 848 als ein wirkliches Kompendium des
damaligen Wechselrechts bezeichnet wirde, und seines Schülers Romanus.
2. Eine wirklich wissenschaftliche Behandlung erfährt das Wechselrecht erst im
17. Jahrhundert durch die beiden Genueser Sigism. Scaccia, Tract. de cora. et
eambio, 1618, und Raphael de Turri, Tract. de cambiis, 1641. Beide berücksichtigen
noch das kanonische Zinsverbot; beide zitieren als hohe Autorität die Entscheidungen der
Rota Genuae aus dem 16. Jahrhundert.
Zu großem Ansehen gelangte das (auf Grund praktischer Erfahrungen in einem
Amsterdamer Bankhause) 1677 veröffentlichte, mehrfach übersetzte und fortgesetzte Werk
des Buchhalters Phoonsen: „Wissel Styl tot Amsterdam“, das neben einer fystemati—
schen Darstellung des Wechselrechts den Kaufleuten nützliche Ratschläge in Wecselsachen
gibt. Ziemlich zu derselben Zeit geht die literarische Füuhrung von den Italienern auf
die Franzosen über, insbesondere auf Jacques Savary, den Hauptredakteur der Ordonnance
du commeres, dessen Gutachten und dessen Werk: „Le parfait négociant“, 1675, weit
äber Frankreich hinaus Geltung fanden, sowie auf Jacques du Puy de la Serra,
dessen „L'art des lettres de change“, 16938, die erste systematische Darstellung des Wechsel⸗
rechts in Frankreich war.
3. Aus zahlreichen Schriften des 18. Jahrhunderts ragen hervor des Genuesen Casa—
regis Werk „Il cambista instruito“, 1729, des aus dem Kaufmannsstande hervorgegangenen
J. C. Franck Institutiones juris eambialis, 1721, des bekannten Pandekuisten Aug.
veyser Meditationes ad Pand., Specimen 128 u. 202, 1721, des eleganten Zivilisten
und Germanisten J. G. Heineccius Elementa juris eambialis, 1742, die 1775 zur
ubfidiären Rechtsquelle im Königreich Polen erhoben wurden, Siegels Corpus jur. eamb.,
1742, und Pothiers berühmter, selbst in englischen Gerichtshöfen als Entscheidungsquelle
betrachteter Praité du contrat de change, 17683.
4. Aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts sind von deutschen Werken hervor—
zuheben die Lehrbücher des Handelsrechts von v. Martens (8. Aufl. 1820), Bender,
1828 und Poehls, 1829, das „Deutsche Privatrecht“ von Mittermaier (7. Aufl.
1847), Treitschkes tüchtige „Encyklopädie der Wechselrechte und Wechselgesetze“, 1831,
sowie das bahnbrechende Werk Carl Einerts, „Das Wechselrecht nach dem Bedürfnisse
des Wechselgeschäfts im 19. Jahrhundert“, 18389.
5. Die Deutsche Wechselordnung ist vielfach kommentiert worden, insbesondere von
Liebe (anonym erschienen, Leipzig 1848), Volkmar u. Loewy 1862, Rehbein,
ö. Aufl. 1900, H. Staub, 1895, 4. Aufl. 1901, und W. Bernstein, 1888.
Unter den systematischen Darstellungen des neueren deutschen Wechselrechts
ragen hervor: H. Thöls meisterhaftes Handelsrecht, Bd. II, 1848, 4. Aufl. 1878, die
Darstellung von Kuntze, 1862 und (in Verbindung mit Brachmann) in Ende—
manns Handbuch des Handelsrechts Bd. IV (1884), H. O. Lehmann, 1886 und in
Birkmeyers Encykl. S. 687 ff., v. Canstein, Lehrb. des W.R., 1879 u. (verkürzt)
Das Wechselrecht Oesterreichs u. s. w., 2. Aufl., 1903; Dernburg, Das buͤrgerliche
Recht des Deutschen Reichs und Preußens Bd. I. 2. Abt. 1901. S. 225 -337: Cosack.

1Er starb 1399, nicht 1309, wie Endemann, Studien J S. 121 annimmt; vgl. Biener,
Wechselrechtliche Abhandlungen S. 58 u. 80 N. 2. — Über Rolandinus, Durantis u. Pegoletti vgl.
Kuntze iß Endemanns Handb. des H.KR. IV S. 18 u. 48.
2 Über den Franziskanermönch, Luca Pacioli und seinen Traktat de cambiis vgl. Gold⸗
schmidt ĩcS. A6 N B6, sowie die beiden Schriften Faͤgers 1878 is
3 Freundtk, Vorwort S. IV.
        <pb n="1029" />
        7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1041
Lehrb. des Handelsrechts, 6. Aufl. 1903, S. 212 ff., und ganz besonders Grünhut,
Wechselrecht Ju. II, Leipzig 1897, in Bindings Handb. der d. Rechtswissenschaft,
verkuͤrzt als Lehrbuch des Wechselrechts, 1900. Zu nennen sind auch: Renaud, 1868,
Hartmann, i869, O. Wächter, 1888, Gareis, Handelsr., 7. Aufl. S. 5364 ff.,
und die kürzeren Darstellungen von Beseler resp. Gerber-Cosack im „System des d.
Privatrechts“, Endemann und v. Sicherer in der 4. u. 5. Aufl. dieses Werkes, sowie
Goldschmidts leider nur teilweise ausgeführtes „System des Handelsrechts im Grund—
riß“, 4. Aufl. 1892 u. C. Wieland, Der Wechsel und seine civilrechtlichen Grund—
lagen, 1901.
6. Das französische Wechselrecht behandeln u. a.; Pardess us, Cours de droit
eomm., 1814, 6 60. 1856; Nouguier, Des lettres de change, 1839, 4 6d. 1875;
Lyon-Oaen et Renault, Traité de droit comm., 2 éa. 1893, tome IV, und
PhalIer, Traité élé6m. de dr. comm., 1898, Nr. 1039 ff., ferner der Kommentar von
Bédarride, 1886. Das italienische Wechselrecht betreffen: Vidari, La cambiale,
— D—
eomm. IV, 18901; das englische: J. W. Smith, A compendium of moreantile law,
10 éd. 1890; Chalmers, A digest on the law of bills (6 ed.) und Byles,
Apraet. comp. of the law of bills ete. 15 ed.; das belgische: Namur, Le e.
d. c. belge révisé J 1876; das holländische: Kist in den Beginselen von handelsregt,
 2 ed. 1874, I; das amerikanische: Daniels C Douglas, A treatise
on the law of negotiable instruments, bed.; Orawford, The negot. instr. law,
2. ed. 1902, auch Schnitzler, Wegweiser für den Rechtsverkehr u. s. w., 2. Aufl.
19083; das schweizerische: die Lehrbücher des Obligationenrechts (Haber stich,
Rossel) und die Kommentare, besonders Schneider, 2. Aufl. 1896, auch Curti,
Schweiz. Handelsrecht, 1908, S. 108 ff.
7. Die bis 1871 geltenden ausländischen Wechselrechte finden sich in S. Borchardts
„Vollständige Sammlung der D. Wechselgesetze u. s. w.“, und zwar in Original und Über—
setzung; die Sammlung ist fortgesetzt durch O. Borchardt, Handelsgesetze des Erdballs
(1384 ff.) und Nachtrag I-III. Die neue russische W.O. ist mehrfach deutsch herausgegeben,
so von Nikolaus, 1902, Klibanski (nebst den amtlichen Materialien), 1908,
Keyßner und Neubecker in 8. f. H.R. 53 (auch besonders erschienen 1803);
Gubsky, St. Petersburg 1902, u. Veh, Das neue russ. Wechselrecht, 1903; Lessing,
Die neue russ. W.O. (Sächs. Arch. XIII).
8. Über die Geschichte des Wechselrechts handelt J. F. v. Martens, Versuch einer
historischen Entwickelung des wahren Ursprungs des Wechselrechts, 1797; Préméry, Ptudes
de dr. comm., 1833; Bien er, Abhdlg. aus d. Gebiet d. R.Gesch., 1848, und Wechsel—
rechtliche Abholg., 1869; Neumann, Gesch. des Wechsels im Hansegebiet, 3. f. H.R. VII,
Beilageheft; Schaps, Gesch. des Wechselindossaments, 1892; Ende mann, Studien in der
röm. kanon. Wirtschafts- u. Rechtslehre JI, 1874; Lastig, Entwickelungswege u. Quellen des
Handelsrechts I, 1877, Goldschmidt, Universalgeschichte des Handelsrchts, 18800, 1J
8. 403 ff.; Schaube in 3. f. R.G. XXVII, 1893, und in 3. f. H.R. XLIII, in
Jahrb. für Nat.Oek. u. Statist. Bd. 70 u. 73, sowie in 8. f. Sozial- u. Wirtschaftsgeschichte
 Bo. V; Freundt, Das Wechselrecht der Postglossatoren, 1899; Graßhoff,
Das Wechselrecht der Araber, 1899; Adler in Handwörterb. d. Staatsw. VII s. v.
„Wechsel“, und Huvelin in den Annales de droit comm. XV (IS01) p. Iff. u.
XxvVI (1902) p. 302, 308. Rechtsvergleichende Schriften sind: Späing, Franz.-belge
engl. W.R. im Anschluß an die D. W.O., 1890, Georg Cohn, Beiträge z. einheitl. W. R.,
1880 u. 8. f. vgl. R.W. IV S. Eff.; Rießer in ders. Ztschr. VII S. Uff. Pappen—
heim in 83. f. H.R. 28 S. 5809 ff.
Ausführliche Literaturnachweise in den angeführten Lehrbüchern.

xkneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.
        <pb n="1030" />
        42

II. Zivilrecht.

8 5. Wirtschaftliche Funktionen.
A. Der Eigenwechsel begegnet, von Rußland abgesehen, im Großhandel seltener
als die Tratte. Er dient
1. zumeist als Sicherheit (Deckung, Depot, Pfand, Kaution) für bedingte oder
nicht fällige Forderungen, z. B. der Versicherungs-Aktiengesellschaften aus der Aktien—
zeichnung, der Kartell-Zentralstelle auf Konventionalstrafe wegen Übertretung der Kartell—
festsetzungen;
2. bei Darlehnsaufnahme zur Befestigung der Stellung des Gläubigers mittelst
Verschaffung der wechselrechtlichen Garantie für die pünktliche Ruckgabe. Oft wird der
Gläubiger gleichzeitig noch durch Verpfändung von Wertpapieren gesichert, wobei der
Pfandvertrag meist auf die Rückseite des Wechsels gesetzt wird (sog. Lombardwechsel?);
3. mißbräuchlich auch wohl, um Forderungen (mittelst Indossierung an gutgläubige
Dritte) zivilrechtlich statthaften Einwendungen (Spiel, Wette, Wucher, Kompensation u. a. m.)
zu entziehen.
ß3. Die Tratte dient
1. zur Beschaffung von Geld an fremdem Orte, — historisch ihr ältester Zweck;
2. zur bequemen Einziehung (Inkasso) von Forderungen unter Ersparung der
Kosten des Geldtransports;
3. zur Herbeiführung eines durch die Wechselstrenge gesicherten Anerkenntnisses
(Accepts) von Forderungen im Warenhandel. Dies ist der häufigste Dienst. In der Gegenwart
wird in Osterreich über die Abneigung der Warenkäufer, Wechsel zu acceptieren, geklagt;
4. zur Realisierung noch nicht fälliger Forderungen; sie erfolgt in der Regel in
der Form der Indossierung unter Abzug des Zwischenzinses; sie bildet den Gegenstand
des Diskont- oder Escomptegeschaͤftes und gestattet dem Warenhändler, seine Waren
auf Kredit (Ziel) zu verkaufen und den Kaufpreis unter geringem Abzug noch vor der
Fälligkeit nutzbar zu machen. Durch die beiden Zwecke (zu 8 u. 4) ermöglicht die Tratte
eine unabsehbare Menge Geschäfte, die beim Barkauf oder bloßen Buchkredit unterblieben
wären;
5. zur kreditweisen Geldbeschaffung. Besonders geschieht dies durch die sog. Kredit—
accepte der großen Banken, die gegen genügende Sicherheit und Provision auf sie gezogene
Tratten acceptieren und damit ihren eigenen Kredit dem Aussteller dienstbar machen.
In Deutschland liefen nach Lengner i. J. 1892 weit über 5300 Millionen Mark
von Bankaccepten um. Im überseeischen Warenverkehr werden solche Tratten meist
nicht von dem des Kredits bedürftigen Warenkäufer, sondern für seine Rechnung von
seinem Verkäufer auf die Bank gezogen (sog. Kauf gegen bestätigten Bankkredit); die
Bank gibt ihr Accept nur gegen Aushändigung der der Tratte angehefteten Dokumente,
d. h. des Konnossements und der Versicherungspolice der versandten Ware (sog. do ku—
mentierter Wechsel, traites documentaires). Analog dient im sog. Rembours geschäft
der Spediteure dem kreditbedürftigen Käufer das Accept des vom Verkäufer bezogenen
Spediteurs, dem die zur Versendung empfangene Ware zur Sicherheit gereicht“. Der
Kreditbeschaffung dienen auch die sogen. Gefälligkeitswechsel (lettres de change
de complaisance, accomodation bilis), die ohne Deckung von befreundeten Personen
acceptiert werden, um dem Aussteller die leichtere Diskontierung zu ermöglichen; dabei
wird vereinbart, daß der Aussteller dem Acceptanten vor Verfall die Deckung schicke. Sie
arten, wenn sie von mehreren wechselseitig zur Beschaffung von Geld erteilt werden, zur
Wechselreiterei aus (faire la navöotte, faire de l'argent par eircnlation; to jobb

Lengner, Der Wechsel in seiner wirtschaftlichen Bedeutung, 1895; Conrad, Grundriß
zum Studium der polit. Oekonomie J, 4. Aufl. 1908, 85 56ff.; Lexis, Handwörterb. d. Staatsw.
VII S. 697 ff.; Schär-Langenscheidt, Wechselkunde u Wechselrecht, 2. Aufl. (Kaufm. Unterrichts—
stunden, Kursus II).
2 Schär —18 S. 87.
Schärgz 285.
WVal. Lenaner S. 15.
        <pb n="1031" />
        7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1043
in bills, to draw backwards and forwards), schädigen, falls durchschaut, den Kredit der
Beteiligten und reißen sie meist in den gemeinsamen Verfall.
An das Strafrecht streift endlich das Trassieren auf fingierte Firmen, um sich ein
Diskontierungsobjekt zu verschaffen (sog. Kellerwechsel).
Statt durch Accept kann die Kreditgewährung auch dadurch erfolgen, daß der
Kreditvermittler seine Unterschrift (gegen Deckung oder aus Gefälligkeit) als Indossant
»der Aussteller oder Avalist auf den Wechsel setzt!.
6. Zu Zahlungs zwecken (durch Remittieren). Ohne selbst Geld zu sein und
in Zahlung genommen werden zu müssen, übertrifft der Wechsel doch das Geld als
Zahlungsmittel durch den bequemen und billigeren Transport, durch die Möglichkeit der
AÄusstellung à point, durch die Ersetzbarkeit im Verlustfalle (Duplikate, Ausschlußurteil)
und durch die Zulässigkeit der Ausstellung seitens einer jeden Privatperson. In der
Gegenwart hat der Wechsel im Inlandverkehr durch Papiergeld, Banknoten, Schecks,
Poftanweisungen und gesteigerten Giroverkehr etwas an Bedeutung verloren, doch ist er
mer noch — krotz Schecks und Kabeltransports — das wichtigste internationale
Zahlungsmittel.
Derselbe Wechsel kann unbeschränkt viele Male (durch Indossament oder Blanko—
—
über 10 4 mit 120. Indossamenten vor (Lexis). Je mehr Unterschriften solventer
Personen der Wechsel trägt, um so leichter wird er in Zahlung genommen.
Es kursieren auch latsächlich etwa ebensoviel Wechsel als Papiergeld oder Bargeld
(Lehmann). Von den fünf Milliarden der französischen Kriegsschuld i. J. 1871 wurden
1248 Millionen in Wechseln verschiedener Währung gezahlt. Die Deutsche Reichsbank
zllein hat i. J. 1900 über 4 Millionen Stück Wechsel im Gesamtbetrag von über
Zzu, Milliarden Mark angekauft und zur Einziehung übernommen.
7. Zur vorschußweisen Belehnung (Lombardierung).
3. Zur Sicherheit bedingter oder noch nicht fälliger Forderungen.
. Zur verzinslichen Anlage von Kapital auf kurze Zeit durch den Diskonteur
vgl. oben zu 4).
10. Zum Gegenstand des börsenmäßigen Handels, insbesondere betreffs der Ausland⸗
wechsel (Devisen). Der Preis (Wechselkurs) richtet sich nach dem Kurs der ausländischen
Munze, nach der durch die Kreditwürdigkeit der Unterschriften bedingten Sicherheit des
Wechsels, nach der längeren oder kürzeren Verfallzeit, sowie nach Angebot und Nachfrage,
die durch die Gestaltung des Handelsverkehrs zwischen den beiden Ländern beeinflußt
werden.
Der Wechselkurs kann daher den Kurs der Münzen, deren Surrogat der Wechsel
ist, übersteigen oder hinter ihm zurückbleiben. Die obere Grenze der Kursschwankungen
der sog. Gold- oder Metallpunkt) liegt da, wo es vorteilhafter wird, statt mit dem
Wechsel zu bezahlen, Bargeld zu schicken, wo also trotz aller Kosten für Transport,
Spedition, Versicherung und auch ungeachtet der durch den Bartransport verursachten
Zinsverluste die Versendung doch noch billiger zu stehen kommt als der Erwerb der
Devise. Die börfenmäßige Notierung des Wechselkurses geschieht gegenwärtig meist durch
Angabe, wieviel für eine feste Summe des fremden Geldes im inländischen Gelde zu
bezaͤhlen ist (.die feste Valuta liegt im Ausland“). — Der Ausnutzuung gleichzeitiger
ursunterschiede derselben Devisengattungen an verschiedenen Plätzen dient schon seit
dem Mittelalter die Wechselarbitrage (cambio arbitrario)?.
Ein und derselbe Wechsel kann mehreren der vorgenannten Zwecke dienen.
Der hohe Nutzen des Wechsels als des wichtigsten Zahlungs-, Ausgleichungs- und
Kreditinstruments ist enthusiastisch gefeiert worden. Pacioli meinte, der Wechsel sei
dem Handel so nötig wie das Wasser für das Schiff; Stryk hält ihn für ein fünftes,
der Welt unentbehrliches Element und für die Geschäfte so nötig wie den Kompaß für

Verkleidete Bürgschaft; vgl. 8 16 a. E.
Räheres bei R.Ehrenberg im Handwörterb. d. Staatsw. J S. 1039 ff.
36*
        <pb n="1032" />
        —

II. Zivilrecht.

die Schiffahrt; der Pandektist Leyser hat ihn mit dem Blut in den Adern des mensch—
lichen Verkehrs, Kuntze mit einem geldbringenden Zauberstab verglichen.
Anderseits hat der Wechsel auch herben Tadel erfahren, und einzelne (Stöpel
und Kuhlenbeck!) haben allen Ernstes die Aufhebung des Wechselrechts gefordert. In
der Tat läßt sich der Wechsel zu unerlaubten, besonders zu wucherischen Geschäften ver—
venden; er verschleiert bedenkliche Verträge; er begünstigt den Gläubiger, schneidet dem
Schuldner (im Wechselprozeß) unter Umständen auch begründete Einwendungen ab und
oerhilft hierdurch dem formellen Rechte wenigstens zunächst zum Siege über das materielle;
auf die Wechselreiterei ist schon oben hingewiesen worden; endlich können der schleunige
Prozeß und die sofortige Vollstreckung des Urteils zum wirtschaftlichen Ruin von Wechsel—
schuldnern führen, die bei längeren Fristen nicht zahlungsunfähig gewesen wären. Diese
möglichen Nachteile warnen aber nur vor dem unrichtigen Gebrauch des Wechsels und
finden auch teilweise die strafrechtliche Ahndung; keinesfalls vermögen die Gefahren die
großen Vorteile des richtig verwendeten Instituts aufzuwiegen.
86. Wechselfähigkeit und Stellvertretung.

J. Die objektive Wechselfähigkeit ist die Fähigkeit, Gegenstand einer Wechsel—
oerpflichtung zu sein. Sie kommt fast überall nur dem Gelde zu, doch sind in Italien
und Rumänien auch ordine in derrate (Warenwechsel auf Bodenprodukte) zugelassen.
II. Die subjektive Wechselfähigkeit im weiteren Sinne ist die Faäͤhigkeit,
berechtigtes oder verpflichtetes Subjett einer wechselmäßigen Obligation zu werden. Es
ist zu unterscheiden:
a) Die aktive Wechselrechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Subjekt von Wechsel—
rechten (Wechselg läubiger) zu werden; sie steht jeder rechtsfähigen Person zu; in sfter—
reich fehlt sie u. a. den Ordensgeistlichen und Deserteuren?; sie können weder selbst, noch
durch Vertreter Wechselforderungen erwerben.
b) Die aktive Wechselgeschäftsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, durch eigene
Erklärung Wechselgläubiger zu werden; sie fehlt den Kindern und Geisteskranken
8 104 B. G.B.); diese können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter Wechselforderungen
erwerben.
e) Die passive Wechselrechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Wechsel—
schuldner zu werden; sie steht jetzt (vgl. oben S. 1036) jeder physischen oder juristischen
Person, auch den Handelsgesellschaften zu, fehlt aber außerhalb Deutschlands einzelnen
Personenklassen, so den Militärpersonen in sterreich und zum Teil in Serbien, den
Geistlichen in Rußland, den Bauern in Serbien und zum Teil auch in Rußland, den
zum Handelsbetrieb Unfähigen in Japan, den Nichtkaufleuten mit gewissen Ausnahmen
in Süd- und Zentralamerika und anscheinend auch in Portugals. Angehörige dieser
Klassen können weder selbst noch durch Erklärung ihrer Vertreter Wechselschuldner werden.
d) Die passive Wechselgeschäftsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, durch eigene
Erklärung Wechselschuldner zu werden. Sie gilt als Wechselfähigkeit im techni—
schen Sinne. Sie kommt jeder Person zu, welche sich durch Verträge verpflichten kann
(D. W.O. Art. 1). Sie fehlt den Kindern und Geisteskranken, sowie den über sieben Jahre
alten Minderjährigen und allen Entmündigten. Diese Personenklassen besitzen sonach nur
eine unselbstaͤndige oder beschränkte Wechselfähigkeit. Die beiden ersten Klassen können
nur dadurch Wechselschuldner werden, daß in ihrem Namen ihre gesetzlichen Vertreter
(mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung) die wechselmäßig verpflichtende Unterschrift
abgeben. (88 1822 8. 9, 1825 und 1648, B. G. B.). Die beiden letzten Klassen können
nicht nur wie jene, sondern auch durch eigene Erklärung mit Einwilligung ihrer

1 Vgl. Kuhlenbeck, Der Check, 1890, S. 157, der Stöpel, Die freie Gesellschaft, und ei
anonyme Dhrardege 800 ert Nast. and rine
2 v. Canstein, Lehrb. S. 1606. J
s Vgl. Cohn, Einheitl. W.R. S. 50. Über das neue portugiesische H.G.B. v. 1888 vgl.
Borchardi, Nachtrag J S. 19u. 84 N. 1.
        <pb n="1033" />
        7. G. Cohn, Wechsel⸗ und Scheckrecht.

1045

gesetzlichen Vertreter (unter vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung) Wechselschuldner
verven. (88 107, 112, 114, 1648, 1825.)
Die Genehmigung braucht — was freilich streitig — nicht auf dem Wechselbriefe selbst
zu stehen.
Frauen, auch Ehefrauen sind in Deutschland und sterreich wechselgeschäftsfähig;
nur fuͤr die Vollstreckung in das eingebrachte Vermögen resp. das Gesamtgut bestehen
Beschränkungen, die fortfallen, wenn die Frau mit Genehmigung ihres Mannes selbst⸗
ständig ein Geschäft betreibt. Nach franzöfischem (O. d. c. 113), russischem und den
meisten Schweizer kantonalen Rechten können sich Ehefrauen, sofern sie nicht Handelsfrauen
sind, ohne Zustimmung des Mannes resp. Gerichts dagegen überhaupt nicht wechselrecht—
lich verpflichten. Die englische Ehefrau ist ohne Konsens des Mannes als Handelsfrau
oöllig 3 sonst nur bezüglich ihres Sonderguts (für welches die Präsumtion
streitet).
AUnverheiratete volljährige Frauen, die nicht Handel treiben, sind wechselunfähig in
Frankreich; in Rußland bedürfen sie, falls unabgeschichtet, der elterlichen Zustimmung.
Gemeinschuldner, Analphabeten, Blinde und Taubstumme sind in Deutschland
wechselfähig. Juristische Personen sind zwar nicht selbständig wechselfähig, können aber
durch ihre Vertretung wechselrechtlich verpflichtet werden; nach englischem Recht (8. 22)
find die Korporationen (mit gewissen Ausnahmen) nicht passiv wechselfähig.
Die allgemeine passive Wechselrechtsfähigkeit kann zum Nachteil Unerfahrener dem
Wucher und Betrug dienen; sie ist auch in Deutschland (1859 im preußischen Herren⸗
hause, 1879 im Reichstage) lebhast, doch erfolglos angegriffen worden (Verhandlungen
des 15. D. Juristentages 1880). Die Beschränkung auf Kaufleute oder nach Prüfung
cegistrierte Personen gefährdet die Umlaufsfähigkeit des Wechsels.
In der Schweiz besteht allgemeine Wechselfähigkeit, jedoch sind Wechselprozeß, Wechsel⸗
zxekution (und Konkurs) auf die im Handelsregister, das jedem Vertragsfähigen zum Ein—
trag offensteht, Eingetragenen beschränkt. — In der passiven Wechselfaͤhigkeit lag zumeist
zuch die Wechsel arrest fähigkeit; die bezüglich einzelner Klassen nornrierten Ausnahmen
sind mit der Beseitigung der Schuldhaft antiquiert. — Den möglichen Mißbrauch der
allgemeinen Wechselfaͤhigkeit müssen Belehrung und Strafjustiz bekämpfen. Korrelat der
allgemeinen Wechselfähigkeit ist das formelle Erfordernis der Wechselklausel (vgl. unten
837 4. 1). — die Wechselerklärung eines Unfähigen ist (selbst bei Anfechtungsverzicht)
ibsolut nichtig, laßt dagegen die Gültigkeit der auf demselben Wechselbriefe eingegangenen
Verbindlichkei der Wechselfähigen unberührt (Art. 3).
Die Wechselfähigkeit des Ausländers bestimmt sich nach seinem Heimatsrecht, in
England nach dem des Begebungsortes?, jedoch sind die vom Ausländer im Inland ein—
gegangenen Verbindlichkeiten in Deutschland und England wirksam, sofern er nur nach
nlandischem Recht wechselfähig ist (Art. 84); in Frankreich ist diese Ausnahme umstritten.
Für den Schweizer im Auslande hatte das Obligationenrecht die ausnahmslose Geltung
des Heimatsrechts verordnet; doch ist dies nunmehr wohl auf die Fälle beschränkt, daß
—
Die Stellvertretung bei Übernahme einer Wechselverpflichtung ist statthaft,
auch durch eine nur beschränkt wechselfähige Person. Wer ohne zureichende Vertretungs—
nacht als Vertreter im fremden Namen zeichnet, haftet wechselmäßig auf Erfüllung,
soweit der vermeintliche Machtgeber gehaftet haben würde (Art. 95), in Frankreich und
England auf Schadensersatz.

8 7. Wechselform.

Das streng formale Wechselversprechen setzt eine schriftliche Urkunde voraus; es
gibt keinen mündlichen Wechsel. Format und Material sind irrelevant; nur Rußland und
Japan verlangen Stempel- resp. farbiges Papier; dagegen muß der Wechselbrief eine

Vgl. Späing S. 12N. 17.
Val. Meiri N S. 325; für die lex domicilii vgl. u. a Späing S. 258 u. die dort Zitierten.
Meili S. 8324.
        <pb n="1034" />
        1046

II. Zivilrecht.

Anzahl unerläßlicher Erfordernisse enthalten. Bezüglich der Zahl und Art dieser Er—
fordernisse gehen die Gesetzgebungen leider noch immer auseinander; die wenigsten ver—
langt das englische Recht.
aMA. Die wesentlichen Bestandteile!:
In der deutschen Wechselrechtsgruppe muß die Tratte (außer dem Zahlungsauftrag)
acht, der Eigenwechsel (außer dem Zahlungsversprechen) sechs Bestandteile enthalten; fehlt
auch nur einer derselben, oder ist er nicht formgerecht, so ist die Urkunde kein Wechsel,
und es entsteht aus den auf eine solche Schrift gesetzten Erklärungen (Accept, Giro, Aval)
keine wechselrechtliche Verbindlichkeit (Art. 4 und 7). Diese Bestandteile der Tratte sind:
1. Die Selbstbezeichnung als Wechsel (oder bei fremdsprachigen Wechseln das ent—
sprechende Wort der fremden Sprache) und zwar im Wechselkontert (sog. Wechselklausel).
Sie ist das den Wechsel von verwandten Papieren (Anweisung, Scheck, Zahlungsmandat)
 abgrenzende Unterscheidungsmerkmal, zugleich als Warnungssignal für den
unerfahrenen Unterzeichner dem Papier „an die Stirn geschrieben“, daher als Korrelat
der allgemeinen Wechselfähigkeit unerläßlich. Auch Ungarn, Skandinavien, Italien,
Rumänien und Rußland fordern diese Klausel; die Schweiz zwar prinzipiell auch, jedoch
stellt sie Orderpapiere, denen nur diese Klausel zum Wechsel fehlt, den Wechseln bis auf
einzelne Wirkungen (Acceptabilität und prozessuale Wechselstrenge) gleich. Die französische
und englische Gruppe, Belgien, Japan und Vortugal sehen von diesem Erfordernis
gänzlich ab.
2. Die Angabe der zu zahlenden Wechselsumme nebst der Münzart; in der
Schweiz, Rußland und Japan in Buchstaben, sonst in Buchstaben oder Ziffern. Der
Zusatz „oder Wert“ ist statthaft. Ein Zinsversprechen macht in sterreich den Wechsel
ungültig, während es in England und Belgien Kraft besitzt und in Deutschland
Novelle 7), sowie in Rußland (Art. 12) für nicht geschrieben gilt.
Wie das Zinsversprechen ist das Versprechen einer Konventionalstrafe zu behandeln.
Differieren die Summenangaben, so entscheidet in Italien und Skandinavien stets die
geringere Summe, wogegen in Deutschland (Art. 5), Frankreich und England die Buch—
staben vor den Zahlen den Vorzug haben.
3. Der Name oder die Firma der Person, an welche gezahlt werden soll (des
Wechselnehmers oder Remittenten).
Als Remittent kann sich der Aussteller der Tratte auch selbst bezeichnen (sog. Wechsel
an eigene Order, Art. 6). — Das französische Recht (Art. 110), auch Belgien verlangt die
Beifügung der Worte: „an Order“ oder eines gleichbedeutenden Ausdrucks (sog. Or der—
klausel), das englische und deutsche, auch russische und japanische Recht dagegen nicht;
die Orderklausel wird in diesen Ländern subintelligiert, — der Wechsel ist präsumtives
Orderpapier.
Wechsel auf den Inhaber sind zwar nach englischem und japanischem Recht (mit
Ausschluß der Wechsel unter 25 Yen) statthaft, dagegen weder in der deutschen und
französischen Gruppe noch in Rußland zugelassen. Diese Ausschließung befremdet neben
der Zulassung des Inhaberschecks und des Blankogiros des Wechsels an eigene Order?.
4. Die Verfallzeit. Sie muß eine einheitliche sein und kann nur in einer
der fünf gesetzlich zugelassenen Angaben bestehen, nämlich
a) auf einen bestimmten Tag, Präzise oder Tagwechsel,
b) auf Sicht (reiner Sichtwechsel),
c) auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nachsicht-, Zeitsicht- oder befristeter Sicht—
wechsel),
d) auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung (Datowechsel),
9) auf eine Messe oder einen Markt.
Ungültig sind Ratenwechsel (anders in England s. 9) und Usowechsel (anders in
Frankreich, Belgien und in England, wo jede bestimmbare künftige gewisse Zeit genügt).

UÜber die Form des Accepts, Giros und Avals vgl. unten 88 9, 10 u. 16.
Val. Cohn, Einheitl. W.R. S. 89 ff. u. Z. f. vp. R.W. IV G. 283
        <pb n="1035" />
        7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht.

1047

Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gelten zwar in Belgien, England, Japan
und Skandinavien, aber nicht nach deutschem Recht als Sichtwechsel.
5. Unterschrift des Ausstellers (Trassant, Wechselgeber), welche durch gerichtlich
oder notariell beglaubigte Handzeichen (aber nicht nach Schweizer Recht) ersetzt wird;
Japan verlangt sogar Siegelung.
6. Oreund Zeit der Ausstellung; Richtigkeit dieser Angabe ist nicht wesentlich;
mehrfache Datierung ist nichtig. England erklärt auch dies Erfordernis nicht für wesent—
lich (8. 3); anders Japan.
7. Rame oder Firma des oder der Bezogenen (Trassath. Der Aussteller
ann sich selbst als Bezogenen bezeichnen (trassierteeigener Wechsel) Art. 6). Der trassiert⸗
eigene Wechsel kann auch an eigene Order lauten, so daß Trassant und Remittent in
diesem Falle die nämlichen Personen sind.
8 Der Zahlungsort. Er kann jetzt in allen drei Wechselrechtsgruppen (in
Frankreich seit 1884), auch in Portugal, Japan, Rußland mit dem Ausstellungsorte
zusammenfallen; eine einzige Ausnahme besteht nach deutschem Recht (aber nicht in
Ftalien) für den trassiert-eigenen Wechsel, der nur als Distanzwechsel gültig, als Platz⸗
vechsel aber — was freilich nicht unbestritten — nichtig, also auch nicht als Eigenwechsel
anzusehen ist. Das englische Recht fordert überhaupt keine Angabe des Zahlungsorts.
Als Zahlungsort und Wohnort des Bezogenen gilt mangels besonderer Angabe der
bei dem Ramen des Bezogenen angegebene Ort (Adreßort); ist ein vom Adreßort
verschiedener Zahlungsort im Wechsel besonders angegeben, so ist der Wechsel ein echter
Domizilwechsel (Art. 24). Die Domizilierung bezweckt meist, die Wechselzahlung nach
Bankplaͤtzen zu verlegen.
Der Vomizilwechsel ist ein bestimmt domizilierter oder vollkommener, wenn auch
ein anderer Zahler (Domiziliat) neben dem Trassaten im Wechsel benannt ist (Domi⸗
ziliatenwechsel); fehlt die Angabe des Domiziliaten, so wird angenommen, daß am Zahlungs⸗
—DDDDD— Wechsel eine von der Wohnung des
Bezogenen verschiedene Zahlstelle (Lokal, Kasse) im Adreßorte an, so liegt der Fall des
uneigentlichen Domizilwechsels vor. Auch auf echten Domizilwechseln kann eine Zahl—
ttelle vorkommen; doch ist auf ihnen eine beigefügte Firma oder Kasse im Zweifel nicht
als Zahlstelle (Ortlichkeit), sondern als Domiziliat (Rechtssubjekt) anzusehen1.
9zZu diesen acht Bestandteilen der Tratte tritt noch die in Rußland (86) sogar
ausdrücklich geforderte, anderwärts implizite geforderte Aufforderung, die Wechsel—
zahlung zu leisten: „Zahlen Sie“ (8 ahlungsklausel). — Entrichtung der Wechsel—
stempelsumme ist in Deutschland (R.G. vom 4. Juni 1879) nur bei Strafe, in Eng—
land, Italien, Portugal und Rußland? auch bei Nichtigkeit, in Frankreich auch bei teil—
weisem Regreßverlust erfordert?.
Von“den Essentialien der Tratte entfallen beinm Eigenwechsel nur die Angabe
des Bezogenen und die Angabe des Zahlungsortes; als Zahlungsort gilt der Aus—
nellungsort, sofern nicht ein von ihm verschiedener Ort im Wechsel genannt ist (domi—
zilierter Eigenwechsel). Die Zahlungsklausel erscheint nicht als Auftrag, sondern als
Zahlungsversprechen („zahle ich“); Rußland fordert sie auch beim Eigenwechsel ausdrück—
uͤch. Eigene Wechsel an eigene Order sind unstatthaft.
3. Fakultative Bestandteile.
1. Das französische Recht (O. d. e. 110) erfordert zur Gültigkeit des Wechsels
statt der Wechselklausel und neben der Orderklausel noch die Valutaklausel, d. h.
eine spezifizierte Angabe über die Gegenleistung (valeur fournie), welche der Trassant
für die Ausstellung des Wechsels vom Remittenten oder einer anderen Person? in Geld,
Waren, durch Verrechnung oder auf irgend eine andere Weise erhalten hat. Von den

Vgl. v. Cansteim, Wechselrecht, 2. Aufl. S. 90 N, 30.
Val. Klibanski, Die neue russ. W.O. 1908, S. 20.
Lyon-Caen. IV Nr. 611. Val. v. Heckebim —X
Wechsel mit fremdem Valutageber, sog. Rimesse für fremde Rechnung; Wächter S. 106.
        <pb n="1036" />
        1048 II. Zivilrecht.

Tochterrechten Frankreichs haben Belgien, Portugal, Argentinien dies Erfordernis fallen
lassen; die ganze deutsche Gruppe, Eugland (6. ), Japan und jetzt auch Rußland ver—
langen diese Angabe nicht, ebensowenig die Entwürfe des Weltwechselrechts.
Diese historisch hochbedeutsame Klausel, die ursprünglich allein die Haftbarkeit des
trassierenden eampsor begründete, ist mit der veränderten Verwendung der Tratte und
mit der modernen Auffassung derselben wechselrechtlich bedeutungslos geworden; sie pro—
voziert oft genug die Lüge (Einert) und ist vielfach zur aine rmulé (Lyon-Oaen
ot Renault), zur Dekoration (Dern burg) herabgefunken. Gleichwohl ist auch in Deutsch—
land die überflüssige Valutaklausel bei Tratte und Eigenwechsel noch allgemein gebräuch—
lich; beim Wechsel an eigene Order erscheint sie in der perplexren Form: „Wert in mir
jelbst“; ihr prozessualer Vorteil (als Beweismittel der Zahlung) ist problematisch.
2. Die Deckungs- oder Revalierungsklausel gibt an, von wem der Bezogene
für die bevorstehende Zahlung des Wechsels einen bestimmten Wert (die Deckung, pro—
vision) erhalten, oder von wem er für den gemachten Aufwand den Ersatz (die Schad—
loshaltung, Revalierung) zu erhalten hat. In der Regel erfolgt die Deckung durch
den Aussteller selbst; dann lautet die Klausel: „und stellen es auf meine Rechnung“; in
den Fällen der Tratte für fremde Rechnung Gog. Kommissionstratte) erfolgt die Deckung
durch den Dritten, für dessen Rechnung die Tratte gezogen ist (des donneur de l'ordre,
»rdonnatéur, Kommittent); sein Name wird oft nuͤr mit den Initialen angedeutet; die
Klausel lautet dann „und stellen es auf Nechnung des Herrn N. N.“. Sehr häufig,
doch keineswegs stets besteht die Deckung darin, daß der Bezogene dem Aussieller oder
donnour de l'ordre bei Fälligkeit des Wechsels eine dem Wechselbetrag mindestens gleiche
Summe schuldet (O. d. e 116). Diese Klausel kann, da sie sich auf das Verhältnis zum
Bezogenen bezieht, beim Eigenwechsel nicht vorkommen.
3. Die Avisklausel gibt an, ob der Bezogene vor dem Accept oder der Zahlung
noch eine nähere Mitteilung (den sog. Apisbrief) abwarten solle („laut Bericht“) oder
nicht („ohne Bericht“). Sie ist nur bei der Traͤtte möglich und übrigens im heutigen
Verkehr „zur inhaltlosen Form erstarrt“ (Bernstein, Staubß
1. Die Orderklausel (ogl. oben A 8. 8).
Für statthaft sind ferner ausdrücklich erklärt der Domizilvermerk (vgl. oben Ag. 8)
und die später zu berührende Rekta-, Effektiv-, Protesterlaß⸗, Solas und Duplikatsklausel,
 das modifizierte Accept, das Indossament ohne Obligo, die Notadresse, der Prä—
sentationsbefehl, der Arretierungs- und der Depositionsvermerk.
Andere Zusätze sind, obschon dies bestritten, zulässig, immerhin nur so weit, als sie
nicht etwa gegen das Wesen des Wechsels, insbesondere seine abstrakte Natur, ver—
stoßen. Einzelne derselben gelten als nicht geschrieben, z. B. das Versprechen von Zins
und Konventionalstrafe (vgl. oben A 8. 2), wohl auch der Ausschluß der Verjährung;
andere vernichten die Wechselerklärung, so die Ausbedingung einer Gegenleistung, so die
Angabe eines bestimmten Verpflichtungsgrundes (vgl. jedoch England. s. 3b), die Bei—
fügung einer wahren Bedingung und — was sehr streitig — der Ausschluß der Verpflichtung
des Ausstellers; in England faͤllt dadurch nur die Haftung des Ausstellers fort (8. 16)
auch in Frankreich ist diese Klausel gültig (Angstklausel).
0. Korrekturen, Streichungen und Rasuren entziehen dem Wechsel die für
Geltendmachung im Wechselprozeß erforderliche Unverdächtigkeit. Sie nötigen den Inhaber,
zu beweisen, daß die Anderung mit der Zustimmung oder schon vor der Unterschrift des
verklagten Wechselzeichners vorgenommen worden ist; nach Schweizer Obl.R. 802 streitet
jedoch die Vermutung dafür, daß die Zeichnung schon vor der Veränderung stattgefunden
habe. Die früheren Wechselzeichner haften bei ungerechtfertigten Veraͤnderungen in
unwesentlichen Teilen nur nach Maßgabe des ursprünglichen Wechselinhalts, bei solchen
Anderungen in wesentlichen Teilen aber gar nicht, da die durch Verfälschung hinein—
gebrachten Essentialien als gar nicht vorhanden zu betrachten sind; das ist freilich (besonders
hez. der Anderungen in der Wechselsumme) streitig. Die späteren Zeichner haften
        <pb n="1037" />
        7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1049

dagegen dritten gutgläubigen Erwerbern nach Maßgabe des veränderten Wechselinhalts;
ihnen gegenüber wird die Gültigkeit des eigentlich nichtigen Wechsels fingiert J.
Zerrissene (nicht bloß auscinandergefallene) Wechsel sind nichtig.
Aus falschen Unterschriften haftet weder der, dessen Name mißbraucht ist, noch
der Fälscher wechselrechtlich. Falsche oder gefälschte Unterschriften auf einem Wechsel
schädigen die Wechselkraft der darauf befindlichen echten Unterschriften nicht; es gilt wie
bezüglich der Wechselfähigkeit das Prinzip der Selbständigkeit der einzelnen, Wechselakte
Art. 8, 78 u. 76); so auch in Japan (708), Rußland und wohl auch in England (8. 54).
Unwahre Angaben in den Essentialien nehmen dem Wechsel die Wechselkraft nicht.
D. Nur zur Zeit der Geltendmachung muß der Wechsel alle Essentialien enthalten;
in welcher Reihenfolge sie aufgesetzt werden, ist unerheblich; auch Accept (Blankoaccept)
und Indossamente können auf einen unausgefüllten Wechsel ohne Ausstellerunterschrift
gesetzt werden.
Eine wechselmäßig unterschriebene Urkunde, welche die Essentialien eines Wechsels
nicht oder nicht vollständig enthält, ist ein unfertiger oder Blankowechsel (Wechsel—
blankett). Er hat sich gewohnheitsrechtlich entwickelt und ist in Theorie und Praxis
(in sterreich durch Minist. V. v. 6. Okt. 1888) anerkannt.
In der Übergabe des Blanketts liegt das selbständige, unwiderrufliche, verbindliche
und übertragbare Recht zur Ausfüllung in verkehrsüblicher Weise ohne beschwerende
Zusätze; vertragswidrige Ausfüllung gibt dem Unterzeichner (gegen den Nehmer des
Blanketts und den um die Vertragswidrigkeit wissenden Dritten) die éxceptio doli;
dem redlichen Erwerber gegenüber haftet der Blankozeichner aber wechselmäßig nach Maß—
gabe des ausgefüllten Wechsels, auch wenn die Ausfüllung der Vereinbarung widerspricht.
Das Ausfüllungsrecht erlischt mit der einmaligen Ausfüllung.
P. Die Auslegung des zur Zirkulation bestimmten Wechsels darf nur aus sich selbst
und aus allgemeinen Verkehrsanschauungen erfolgen, nicht nach partikulärem Sprach—
gebrauch oder nach dem aus Nebenumständen der Ausstellung oder Begebung festgestellten
Willen der Parteien.
P. Die Form aller Wechselerklärungen und damit die Gültigkeit der Wechsel—
verbindlichkeit richtet sich nach dem Recht des Ortes, an welchem die Erklärung — der
Angabe im Wechsel zufolge — erfolgt ist (locus regit actum). Es bestehen jedoch zwei
Ausnahmen, in denen das der Guͤltigkeit der Erklärung günstigere (inländische) Recht
maßgebend ist:
1. wenn dem ungültigen Grundwechsel gültige accessorische Wechselerklärungen im
Inland hinzutreten (A 88 Abs. 2);
2. wenn der Inländer sich gegenüber dem Inländer im Auslande verpflichtet
(a. a. O. Abs. 3).
88. Die Verpflichtung des Ausstellers.

1. Die Tratte enthält ihrem Wortlaut nach nur einen Zahlungsauftrag des
Ausstellers an den Bezogenen; kraft Gesetzes liegt aber in ihr das Versprechen, für den
Erfolg des Auftrags einzustehen GGarantie, Regreßhaftung). Daher haftet der
Aussteller (auch bei der Kommissionstratte) wechselmäßig dem Remittenten und jedem
späteren redlichen Wechselerwerber gegenüber unter der Voraussetzung gehöriger Präsen—
dation und Protestation:—
1. für Zahlung, m. a. W. für das Interesse des Inhabers an der rechtzeitigen
Zahlung. Dies Interesse wird im Einzelfall nicht speziell ermittelt, sondern ist ein⸗ für
aͤllemal (in der Regreßsumme) gesetzlich firiert;
2. schon vor der Zahlung für die Annahme des Zahlungsauftrags durch den
Bezogenen; eventuell ist er in der deutschen Gruppe, auch in Japan zur Sicherstellung,

Grunhut J S40; bez. Englands val. 8. 64..
        <pb n="1038" />
        1050

II. Zivilrecht.

in England und Rußland zur sofortigen Einlösung, in Frankreich zur Sicherstellung oder
Einlösung verpflichtet;
Das englische System verdient den Vorzug'.
3. für die Solvenz des Bezogenen zwischen Accept und Fälligkeit; daher hat
er bei Unsicherheit des Acceptanten (d. h. in den Fällen der Zahlungseinstellung, Konkurs—
eröffnung oder fruchtlosen Zwangsvollstreckung) selbst Sicherheit zu bestellen, sofern sie
oom Acceptanten nicht zu erlangen ist?.
Diese dreifache Haftung ist unausschließbar (vgl. oben 85 7 B am Ende). Sie ent—
steht nicht schon mit der bloßen Unterzeichnung des Wechsels, da der Trassant seine
Unterschrift noch durchstreichen, der Wechsel auch zur Zeit der Unterschrift noch
unfertig (Blankett) sein kann. Anderseits bedarf, es (von Rußland, Art. 15 u. 89, u.
England, s. 2 u. 40, abgesehen) auch nicht der freilich ganz üblichen Übergabe (Begebung)
durch den Aussteller an den Remittenten resp. bei Wechseln an eigene Order an den
ersten Indossatar. Vielmehr entsteht die Ausstellerhaftung, wenn der vom Aussteller
anterzeichnete Wechsel vollständig ausgefüllt und von einem redlichen Dritten erworben
worden ist (ogl. unten 8 22).
4. Außerdem ist der Trassant auch seinem unmittelbaren Nachmann (Remittenten
resp. erstem Indossatar) zur Ausstellung von Duplikaten verpflichtet.
5. In Frankreich, Belgien, Japan hat der Aussteller der Tratte für eigene Rechnung
dem Bezogenen Deckung zu gewähren; bei der Kommissionstratte hat der donneur d'ordre
diese Pflicht. Nach dem Wechselrecht der deutschen Gruppe besteht eine solche Pflicht
wechselrechtlich nicht; der Aussteller kann höchstens zivilrechtlich auf Grund eines besonderen
und vom Bezogenen aufzudeckenden Rechtsverhältnisses zur Deckung vor oder zur Reva—
lierung nach geleisteter Zahlung verbunden sein.
IIJ. Der Aussteller des Eigenwechsels haftet nur für Zahlung der Wechsel—
resp. (im Fall der Nichteinlösung) der Regreßsumme, sowie bei Unsicherheit vor Ver—
all für Sicherheitsbestellung.

8 9. Übertragung des Wechsels.
1. Der Wechsel kann vom Remittenten (beim W. an eigene Order vom Aussteller)
übertragen werden. Die zivilrechtliche Form der Zession ift ungebräuchlich, aber statt—
haft; sie braucht weder auf dem Wechsel beurkundet noch überhaupt schriftlich zu sein.
Zur Geltendmachung der Rechte gegen die Wechselschuldner bedarf es jedoch der Über—
tragung des Wechselbriefs. Die Zession überträgt die Forderung des Zedenten, mit allen
ihren Pfand- und Bürgschaftsrechten, auch behaftet mit allen Einreden, die dem debitor
eessus gegen den Zedenten zustehen. Der Zedent haftet nur für die Erxistenz der For—
derung, dagegen nicht für deren Einbringlichkeit, es sei denn diese letztere Haftung be—
sonders übernommen.
Mit zessionsgleicher Wirkung kann der Wechsel auch durch Erbgang, Zuschlag in
der Auktion, infolge gerichtlicher Uberweisung oder durch Zahlung der Wechselschuld
seitens eines Dritten übertragen werden.
2. Die eigentlich wechselmäßige Übertragung erfolgt jedoch durch Indossament
(Giro).
Es ist ein auf den Wechsel, dessen Kopie oder Verlängerung (Allonge) gesetzter
Vermerk des bisherigen Wechselgläubigers (des Remittenten oder Indossanten, Giranten),
daß an seine Stelle ein anderer (der Indossatar, Giratar) treten soll.
Beim vollständigen oder ausgefüllten Indossament ist der Indossatar im Ver—
merk genannt, zumeist mit dem abgekürzten Zahlungsbefehl: „für mich an N.“, d. h.: zahlen
Sie anstatt an mich an den Indossatar. Orts- und Zeitdatum sind nützlich, doch —
abweichend vom O. de c. — nicht wesentlich. Order- und Valutenklausel find im Giro—

Val. Cohn in Z. f. val. R.W. IV S. 62ff. anderer Meinung ist Bernstein, Revision S. 80.
Art. 29. Analog in Frankreich u. England: val. Späing S. 108ff.
        <pb n="1039" />
        7. G. Cohn, Wechsel⸗ und Scheckrecht.

1051

wie im Grundwechsel überflüssig. Bedingungen machen ungültig; anders in England
(6. 33).
Des Indossament pflegt auf die Rückseite des Wechsels geschrieben zu werden (indossare
 est cartao dorsum inscribere); als Vollindossament kann es aber auch auf der
Vorderseite stehen.
3. Das Indossament schließt sich als accessorischer Schriftenakt einem Grundwechsel
an; dieser muß formgerecht sein und darf kein Verbot der Indossierung enthalten. Das
Indossament legitimiert den Indossatar und hat, wenigstens der Regel nach, Transport-
 und Garantieeffekt.
a) Es transportiert die Wechselforderung; sie geht, so wie sie geschrieben ist,
über, bdaher (im Gegensatz zur Zession und vom Fall der Kollusion abgesehen) frei von
Alen Einreden, die dem Wechselschuldner gegen den Indossanten oder gegen einen seiner
Vormänner zustehen; es begründet nicht Nachfolge in das Recht des Gläubigers, sondern
ecessio in locum (Dernburg); der Indossatar wird selbständiger Gläubiger aller
Wechselschuldner (proprio nominé et iure). Der Indossatar hat das Recht zur Weiter—
indoffierung, auch an einen Vormann (Aussteller oder früheren Indossanten; sog. Rückndossament),
 auch an den Bezogenen und selbst an den Acceptanten, ohne daß sofort
Konfusion einträte.
Ein gesetzlicher ÜUbergang der Neben- und Sicherheitsrechte findet nicht statt. Ins⸗
besondere erwirbt bei der Tratte der Indossatar in allen Ländern der deutschen Gruppe,
ainschließlich Italiens, Portugals, Rumäniens, sowie in England und Rußland ohne be⸗
sondere Abiretung kein Recht auf die in den Händen des Bezogenen befindliche Deckung!.
Dagegen geben ihm das belgische Gesetz, die französische Praxis und das schottische Recht
in ausschließliches Recht auͤf die Deckung, auch gegenüber den Konkursgläubigern des
Trassanten; der herrschenden Ansicht Frankreichs gilt der Indossatar sogar als probriédaire
 () de la provision. Dies Recht auf die Deckung ist ein Haupthindernis der
Wechselrechtseinheit, theoretisch unhaltbar und in einzelnen Fällen (Ziehung auf Kredit)
— ihm nachgerühmten Vorzüge, denn es
schließt weder die Ausstellung von Gefälligkeitswechseln aus, noch hindert es die Zurück—
ziehung der Deckung vor der Fälligkeit; es fördert auch nicht die Begebbarkeit des Wech—
sels, da der Erwerber nach der Solvenz der Unterzeichner, nicht nach der Existenz der
Deckung zu fragen pflegt; es besitzt in Frankreich selbst namhafte Gegner, aber noch
mmer Lifrige Verteidiger, in jüngster Zeit besonders Thaller?.
Der Indossant gibt sein Recht indes nicht unbedingt auf; es lebt vielmehr, wenn
der Wechsel nicht honoriert wird und zurückgeht, mit dem Rückerwerb wieder auf (ex tune).
b) Der Indossant haftet nicht nur, wie ein Zedent, für die Existenz der Wechsel—
forderung, sondern garantiert, wie ein Aussteller, die Zahlung, bei der Tratte auch
das Accept und die Sicherheit des Acceptanten. „Rvery indorser is à new drawer.“
Immerhin kann jedoch, im Gegensatz zur Verpflichtung des Ausstellers, diese Haftung
durch die sog. Angstklausel (z. B. durch die Worte „ohne Obligo“) ausgeschlossen
werden. Das Indossament ist daher keine neue Tratte mit dem Inhalt der alten, aber
es ähnelt einer solchen.
Zur formellen Legitimation bedarf es bei dem mehrfach indossierten Wechsel der
geschlossenen Girokette, d. h. einer äußerlich zusammenhängenden Reihe von Indossa—
Nenten, bei denen jedes folgende vom Indossatar des unmittelbar vorangehenden unter—
zeichnet ist; dabei gelten durchstrichene und nicht im Zusammenhang stehende Indossamente
als nicht geschrieben; gefälschte unterbrechen die Girokette nicht.
Die Indossabilität hat im deutschen und englischen Recht die Orderklausel nicht zur
Voraussetzung. Sie ist ein vaturale negotii. Sie kann ihm nur durch ein Verbot im

ere das anß 8 Instr. Law 8 211.
⸗ afler im Bull. de la soc. de lég, comp. XXIX, 1900, p. 785 ff.; gegen ihn Sacer⸗
doti w Dn — p — —A a. o II S. 3 duch In Congrès
eα reÂα p. M Speiser n 3. I 53. B2 S. i80. 80 S. 168; Gruü nhut
 IIS. 149; Lyon⸗-Caen 7 Ro. 179 Iei 3. f H n
        <pb n="1040" />
        1052

II. Zivilrecht.

Grundwechsel selbst (die sog. Rektaklausel oder negative Orderklausel) entzogen
werden (Art. 9). Diese Klausel lautet meist: „nicht an Ordre“. Alle Indossamente
eines mit solcher Klausel versehenen Wechsels (Rektawechsel) sind allen Wechselschuldnern
gegenüber (in Rußland [8 22)] nur dem Verbietenden gegenüber) wechselrechtlich wirkungs⸗
los; sie können aber unter Umständen als Zessionen oder Vollmachten wirken.
4. Teilindossamente erzeugen, was freilich bestritten, kein Wechselrecht.
5. Eine Unterart des Indossaments ist das Blankoindossament (offenes Giro);
es genügt dafür schon die bloße Namensunterschrift; in diesem Fall muß es auf der
Rückseite des Wechsels stehen. In Frankreich wirkt das Blankogiro nur als Vollmacht,
in Deutschland und England hat es vollen Transport- und Garantieeffekt. Es unter—
bricht die zur Legitimation nötige Girokette nicht. Jeder Wechselinhaber gilt als legiti⸗
mierter Wechselgläubiger, darf die sämtlichen auf dem Wechsel befindlichen Blankoindossa⸗
mente ausfüllen, den Wechsel aber auch ohne diese Ausfüllung einziehen, einklagen, voll
oder in blaneo weitergirieren oder ihn ohne eine Unterzeichnung (und daher ohne eigene
Haftung) durch bloße UÜbergabe (sog. Blankotradition) übertragen. Der blanko—
indossierte Wechsel teilt die Vorteile und Gefahren des Inhaberpapiers, ist aber doch kein
solches, da der Inhaber ihn jederzeit in ein Orderpapier zurückwandein kann.
6. Modifikationen des Indossaments sind (außer dem oben erwähnten Indossament
ohne Obligo) noch folgende:
a) Das Rektaindossament. Es verbietet die weitere Indossierung durch die
Rektaklausel: „nicht an Ordre“. Der Wechsel bleibt gleichwohl (im Gegensatz zum Rekta—
wechsel) indossabel; aber der verbietende Indossant (nur er) wird den Nachmaͤnnern seines
Indossatars (nur diesen) gegenüber nicht haftbar; die Wirkung des Verbots ist sonach
lim Gegensatz zum Rektawechsel) nur eine relative, keine absolute (A. 15).
b) Das Prokura- oder Vollmachtsindossament. Es kennzeichnet den Indossatar
als bloßen Bevollmächtigten, gewöhnlich durch die Klausel: „zum Inkasso“ oder, in Pro—
kura“. Es hat weder Transpori- noch Garantiefunktion, sondern ermächtigt nur den
Indossatar, als Vertreter des Indossanten, dessen Wechselrecht, insbesondere durch Ein—
ziehung und Einklagung, geltendzumachen, diese Vollmacht auch durch Prokuraindossament
(nicht aber durch eigentliches Giro) weiterzuübertragen. Als bloßer Bevollmächtigter
muß der Prokuraindossatar sich alle ECinreden aus der Person seines Indossanten entgegen—
jetzen lassen (A4. 17).
Der Verkehr bedient sich statt des Mißtrauen verratenden Prokuraindossaments
zum Inkasso für Rechnung des Indossanten gern des eigentlichen Indossaments (sog.
fiduziarisches Indossament, verstecktes Inkassogiro)t; es ist gültig. Der
Inkassomandatar hat nach außen die Stellung eines wahren Indossatars und unterliegt,
was freilich sehr umstritten, den Einwendungen aus der Person seines Indossanten, so—
fern er auf der Wechselforderung beharrt, obwohl er erfahren, daß Einwendungen gegen
seinen Vormann bestehen.
c) Das Indossament ist, von Spanien, Holland und Argentinien abgesehen, auch
nach Verfall möglich und legitimiert, wie das Indossament vor Verfall. Das
deutsche, schweizer und serbische Recht unterscheidet:
d) das Nachindossament des mangels Zahlung rechtzeitig protestierten Wechsels;
es hat gar keinen Garantieeffekt und nur unvollkommenen Transporteffekt, denn es über
trägt die Rechte gegen Acceptanten und Wechselindossanten nicht als selbständige, sondern,
wie bei der Zession, nur als abgeleitete, mit allen Einreden aus der Verson des
Vormanns behaftete;
9) das Nachindossament des nicht rechtzeitig protestierten (präjudizierten)
Wechsels; es hat vollkommenen Garantieeffekt hinsichtlich des Nachindossanten; die Vor—
indossanten sind zufolge der Protestversäumung regreßfrei geworden; dagegen gehen die
Rechte gegen die Nachindossanten und den Acceptänten als selbständige uüuber. und

wLiteraturnachweise bei Grünhüt II S. 148 N. 1 und Wieland S. 282 Nr. J. Neuestens
Druchhola in Gruchots Beiträgen. Bd. 47 (19089
        <pb n="1041" />
        7. G. Cohn, Wechsel⸗ und Scheckrecht. 1053

war nach der herrschenden Meinung unter der Bedingung der Präsentation binnen zwei
Jahren, gleichsam als wäre mit dem ersten Nachgiro ein Sichtwechsel mit dem sonstigen
Inhalt des präjudizierten Wechsels ausgestellt worden. Die Schweiz hat diese Präsentations—
pflicht gesetzlich fixiert, und zwar bei acceptierten Wechseln auf drei Jahre, bei nicht⸗
acceptierten auf ein Jahr.
Dieser ebenso gefeierten wie angefochtenen“, von der loi type verworfenen Zwei—
leilung des deutschen Rechts (A. 16) haben sich weder Ungarn, noch Italien, Rumänien und
Portugal, noch Skandinavien und Rußland angeschlossen; in Skandinavien und Rußland
hat der Nachindossatar stets selbständige Rechte, und das nimmt auch die herrschende
Ansicht in Frankreich an; in den übrigen genannten Ländern, sowie in England, Belgien
ind Japan erwirbt dagegen der Nachindossatar nur abgeleitete Rechte, wie ein Zessionar.

8 10. Die Annahme.
1. Die Annahme seitens des Bezogenen (Acceptation, Accept) findet nur bei der Tratte
tatt; beim Eigenwechsel ist sie begrifflich ausgeschlossen.
Sie setzt zur Wirksamkeit eine formgerechte Tratte voraus, ohne daß jedoch Echtheit
 der Unterschrift des Trassanten oder Wechselfähigkeit desselben notwendig wäre. Die
Annahme kann aber auch schon vor der Ausfüllung der Tratte abgegeben werden (sog.
Blankoaccept); dies komint besonders oft als Kaution und zur Kreditbeschaffung aus
Gefälligkeit vor (üuber das Ausfüllungsrecht vgl. oben 87 D).
2. Der Annahme geht zumeist die Präsentation voraus, d. h. eine unter Vor⸗
legung des Originalwechsels an den Bezogenen (den Präsentaten) gerichtete Auf⸗
forderung, die Zahlung der Tratte wechselmäßig zu versprechen. Sie muß an einem
Werktage im Geschäftslokale, event. in der Wohnung am Wohnort des Bezogenen (nicht
des Domiziliaten) erfolgen.
Zur Präsentation berechtigt (,diskretionär befugt“) ist jeder faktische Inhaber der
Tratte, auch die Post. Die bloße Detention gilt als Vollmacht des Wechselgläubigers;
eines Indossaments an den Präsentanten bedarf es nicht.
Eine gesetzliche Präsentations pflicht besteht (abgesehen vom spanischen Recht)
nicht mehr; der Inhaber ist zur Diligenz (vgl. unten 8 12) als Mandatar seiner Vor—
manner (jetzt auch in Rußland) nicht mehr verpflichtet. Immerhin bestehen drei
scheinbare) Ausnahmen nach deutschem Recht:
a) Der Nachsichtwechsel'(Art. 19) muß bei Verlust des Regresses gegen die
Vormanner behufs Herbeiführung des Verfalltages nach Maßgabe der vom Aussteller
oder Indossanten im Wechsel oder Indossament getroffenen Bestimmung, event. binnen
der gesetzlichen Frist von zwei Jahren (in der Schweiz von einem Jahre) nach dem Aus⸗
stellungsdatum zum Accept und zwar zum datierten Accept präsentiert und protestiert
werden; das datierte Accept bestimmt die Verfallzeit; das Datum des Protestes ersetzt
das fehlende Datum des Accepts. Die Ausnahme ist nur scheinbar, weil die Präsentation
nur Bedingung für das Regreßrecht ist, und weil, was in Belgien, Rumänien und Ruß—
and? gesetzlich anerkannt, in Frankreich wohl allgemein angenommen, in Deutschland
aber sehr bestritten ist, die Präsentation zur bloßen Bestätigung der Sicht anstatt zur
Annahme genügt.
b) Im Domizilwechsel (Art. 24) kann der Trassant bei Regreßverlust die Präsentation
behufs Bezeichnung des Zahlungsleisters (Domiziliaten) vorschreiben. Auch hier liegt nur
eine Regreßbedingung, keine wahre Pflicht vor; überdies beruht diese Ausnahme nicht, wie
in England, auf Gesetz, sondern auf Privatdisposition. — Die englische und französische
Bruppe, auch Italien und Japan (734 Abs. 2) dehnen diese Befugnis des Trassanten,
die Präsentation vorzuschreiben, auf alle Tratten aus und verpflichten den Inhaber
alsdann zur Präsentation bei Schadensersatz, in Japan bei Regreßverlust.

Vgl. 3. f. vgl. R.W.‚ IV S-, 38 ff.
281015 ogl. die amtliche Erläuterung bei Klibanski S. 77. Umgekehrt scheint Japan
735 Abs. 2 das wirkliche Accept zu fordern. Vgl. auch 3. f. v. R.W. IV S. 74ff.
        <pb n="1042" />
        II. Zivilrecht.
e) Kraft Vereinbarung kann ein Wechselgläubiger zur Präsentation bei Schadens—
ersatz zivilrechtlich verpflichtet sein.
3. Der Wechsel ist, im Gegensatz zur Anweisung, unbedingt acceptabel; Aus—
steller und Giranten haften für die Annahme. Das Recht des Inhabers zur Präsentation
kann mit wechselrechtlicher Wirkung durch keine Klausel aufgehoben werden: anders im
französischen, italienischen und wohl auch englischen Recht.
4. Die Präsentation ist sofort, selbst am Ausstellungstage, und beliebig später,
selbst am Verfalltage, statthaft. Eine Ausnahme besteht nur bezüglich der Meß- und
Marktwechsel, die nur zu der durch Meßortgesetz bestimmten Präsentaätionszeit am Meß⸗
oder Marktort zu präsentieren sind. Eine die sofortige Präsentation und Protestation
ausschließende Übereinkunft ist, selbst wenn sie im Wechsel oder Giro steht, ohne wechsel⸗
rechtliche Wirkung (Nov. 5 zu Art. 18); entgegengesetzte Usancen (soa. Augsburder Accept)
sind beseitigt.
Dem Bezogenen gewähren die meisten fremden Rechte, auch die Schweiz, Italien und
Skandinavien eine 24stündige, England die verkehrsübliche Bedenkfrist; in Deutschland
jat er sich dagegen sofort über die Annahme zu erklären. Diese Pflicht und das Recht
zur sofortigen Präsentation bezeichnet man als das Prinzip des prompten Accepts.
5. Eine Verpflichtung des Bezogenen zu acceptieren besteht, ohne besonderes Ab—
kommen, selbst für den Schuldner des Ausstellers nicht; anders in Belgien unter Kauf—
leuten für Handelsschulden (kraft Gesetzes vom 20. Mai 1872) in Hoͤhe des Schuld—
betrages.
6. Die Annahme muß durch schriftlichen Vermerk des Bezogenen auf dem Original
jelbst vorgenommen werden, gleichviel an welcher Stelle. Gewöhnlich erfolgt sie quer!
an der Vorderseite, und zwar mittels des unterzeichneten Worts „angenommen“ (in
Frankreich obligatorisch); die bloße Namensunterschrift genügt dagegen allgemein in Eng—
land und (auf der Vorderseite) in Deutschland; auf der Rückseite muß nach Art. 21 noch
irgend eine Erklärung hinzutreten, die nicht unzweifelhaft das Gegenteil des Acceptations
willens ausdrückt; selbst „gesehen“ genügt. Datierung ist nicht nötig; selbst das un—
datierte Accept des Nachsichtwechsels ist bindendes Accept.
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden; daher
kann das einmal gezeichnete Accept vom Bezogenen selbst vor der Aushändigung an den
Präsentanten weder zurückgenommen (durchstrichen) noch beschränkt werden. Das
schweiz. Obl. R. Art. 740 hat diese Konsequenz der D.W.O. (Art. 21) ausdrücklich
ausgesprochen. Das durchstrichene Accept wird als undurchstrichen fingiert. Dagegen
gibt Belgien dem Bezogenen das Durchstreichungsrecht innerhalb der 24stuͤndigen Bebenk
frist, Italien bis zur Aushändigung.
Die Annahme durch einen Nichtbezogenen verpflichtet nicht, kann auch nicht als
Eigenwechsel aufrechterhalten werden, wohl aber unter Umständen als Aval gelten.
In Ermanglung der Annahme darf der Inhaber Protest erheben und Regreß
nehmen.
7. Die Annahme kann auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt, ein solches Teil—
accept daher vom Inhaber (bei Verlust des Regresses hinsichtlich des angebotenen
Teils) nicht abgelehnt werden (anders in England). Dagegen darf der Inhaber eine
durch Beifügung sonstiger Einschränkungen (Zeit und Ortsänderungen) qualifizierte An—
nahme ablehnen; sie gilt (hinsichtlich des Regresses) als gänzlich verweigert. Über—
mäßiges Accept gilt nur in Höhe der Wechselsumme. Ungültig ist ein wirklich bedingtes
Accept; dies ist freilich bestritten und in England anders geregelt.
8. Erst durch die Annahme entsteht die wechselmäßige, selbständige, nicht bloß bürg—
schaftsmäßige Pflicht des Bezogenen zu zahlen, und zwar nach dem Inhalt seines
(reinen oder qualifizierten) Accepts (Qui accéptat, solvat. Chi accetta paghi), außer—
dem auch bei eigener Unsicherheit Sicherheit zu bestellen. Diese Pflicht besteht jedem
gutgläubigen, formell legitimierten Inhaber gegenüber, in der deutschen Gruppe, Italien,

1054

Daher der Spruch: „Wer auer schreibt, dem geht's auer.“
        <pb n="1043" />
        7. G. Cohn, Wechsel-⸗ und Scheckrecht. 1055

Belgien, England (nicht ir Frankreich) auch dem Aussteller gegenüber. Der Acceptant
wird Hauptschuldner; Aussteller und Indossanten haften nach der Annahme nur noch
zventuell für die Zahlung.
Dem Acceptanten steht dagegen kein Wechselrecht gegen den Aussteller zu; er tritt
nur als Verpflichteter in den Wechselverband. Im Gegensatz zum Code de comm.
Art. 117 (Glaceeptation suppose la provision) hüpft das deutsche Recht keine Ver⸗
mutung des Deckungsempfanges an das Accept. — Der Trassant kann den Zahlungs—
auftrag dem Bezogenen gegenüber nur bis zum Accept widerrufen. Dem Inhaber
gegenüber ist die Konterorder überhaupt wirkungslos.
Dem Acceptanten gleich haftet der Aussteller des Eigenwechsels (Art. 98).

8 11. Die Zahlung.
Der Zahlung geht in der Regel die Präsentation zur Zahlung voran. „Der
Wechsel muß zu mir koinmen, ich brauche ihm nicht nachzugehen““. Die Präsentationspflicht
 kann durch eine Klausel im Wechsel oder vertragsmäßig erlassen werden.
Der im Wechsel angegebene Verfalltag deckt sich nicht stets mit dem eigentlichen
Zahlungstage, d. h. dem Tag, an dem die Zahlung wirklich gefordert werden kann.
Eine gefetzliche Hinausschiebuug findet, wenn der Verfalltag auf einen Sonn- oder (all⸗
gemeinen) Festtag fällt, auf den nächsten Werktag statt. Dagegen sind die früher weit—
erbreitelen sog. Respekt- oder Gnadentage (d. h. dem Schuldner zustehende gesetze
liche Anstandsfristen nach eingetretenem Zahlungstermin) in den meisten Ländern ab⸗
geschafft; anders in England (mit gewissen Ausnahmen, 8. 19); übrigens ist, zwar nicht
in Deutschland, doch in vielen Ländern (auch Frankreich, Belgien, Schweiz, Rußland
68 8. 3) der Schuldner tatsächlich in der Lage, die Zahlung auf den folgenden Tag zu
vberschieben, da erst an diesem protestiert werden darf. Die früher (z. B. in Augsburg
und Bremen) durch Ortsrecht eingeführten allgemeinen Zahltage (sog. Kassiertage)
find 1876 partikularrechtlich wieder beseitigt worden. Gewillkürte Hinausschiebung des
Verfalltages durch Prolongations vermerk des Wechselgläubigers auf dem Wechsel
andert, was streitig, die Verfallzeit (und den Verjährungsbeginn) nicht, sondern wirkt
naur als Stundung dem Prolonganten und denjenigen Vormännern gegenüber, die in die
Stundung gewilligt haben (ogl. Schw. O. R. 761.). Die durch Gesetz gewährte (n ot⸗
wendige) Prolongation schiebt den Verfalltag wirklich hinaus, und zwar allen
Wechselinteressenten, auch den Ausländern gegenuͤber; dagegen hält ein Moratorium
den Verfalltag fest und schiebt nur die Fristen (zur Präsentation, Protestation und Klage—
erhebung) hinaus; es wirkt mithin nur bezüglich der im Inland entstandenen Wechsel⸗
verpflichtungen.
Die Bestimmung des Verfalltags bei einzelnen Arten von Wechseln (besonders von
Sicht⸗, Nachsicht, Dato-, Meß-, Markts und nach altem Stil datierten Wechseln) ist in
Art. 80 -35 näher normiert.
Zahlung vor Verfall kann weder gefordert noch aufgedrängt werden; der Zahler
trägt, wie viele Gesetze (Frankreich, auch Schweiz und Skandinavien) ausdrücklich be—
stimmen, die Gefahr der verfrühten Zahlung. Die deutsche und englische Wechselordnung
schweigen. — Die Zahlung ist vom Bezogenen, beim Eigenwechsel vom Aussteller, bei
Domizilwechseln vom Domiziliaten zu leisten.
Die Zahlung muß an den gutgläubigen und darf an jeden durch die zusammen—
hängende Girokette formell legitimierten Inhaber erfolgen; der Zahlende ist verpflichtet,
hie Identität des Inhabers mit der Person, auf welche die formelle Legitimation lautet,
zu prüfen; dagegen ist er zur Prüfung der Echtheit der Indossamente weder verpflichtet
noch berechtigt.
Die Zahlung der Wechselsumme erfolgt in der Landesmünze; Zahlung in fremder
Münze darf nur dann gefordert werden, wenn der Aussteller durch die Effektivklaus el

1Graf und Dietherr, Deutsche Rechtssprichworter S. 286 N. 92.
        <pb n="1044" />
        II. Zivilxecht.
(d. h. das Wort „effektiv“ oder einen gleichbedeutenden Zusatz) dies ausdrücklich be—
stimmt hat. (A. 87.)
Tei lzahlung muß (im Interesse der Verminderung der Regreßsumme) angenommen
werden, und zwar selbst dann, wenn die ganze Wechselsumme acceptiert war.
Wechselzahlung ist Einlösung; der Wechselschuldner braucht nur Zug um Zug gegen
Aushändigung des quittierten Wechsels zu zahlen. Bei Teilzahlung kann nur AÄb—
schreibung der gezahlten Summe auf dem Wechsel und Quittieruag uf einer Wechsel⸗
topie verlangt werden.
Durch die Zahlung der Tratte erwirbt der Bezogene an sich noch nicht einen
Ersatzanspruch (Revalierungsanspruch) gegen den Aussteller (oder den Kommittenten); er
muß vielmehr, was freilich höchst bestritten, das unterliegende Rechtsverhältnis aufdecken.
Hat er als Mandatar des Ausstellers gehandelt, so hat der Aussteller die Hingabe der
Deckung zu erweisen.
Ist die Präsentation unterblieben, so gerät der Wechselschuldner nicht in Verzug;
der Gläubiger kann weder Verzugszinsen noch (bei sofortiger Zahlung auf die Klage)
Prozeßkosten fordern. Der Schuldner ist vom dritten Tagẽ nach dem Zahlungstage an
zerechtigt, die geschuldete Summe auf Gefahr und Kosten des Inhabers zu deponieren.

—1056

812. Der Protest!.

Der seit 1885 nachweisbare? Protest war ursprünglich die an die Präsentation zur
Zahlung sich anschließende feierliche Wahrung aller Schadensansprüche gegen die Vor—
männer. Diese Wahrung ist weggefallen. Jehtt ist der Protest nur noch ein in gesetzlich
bestimmter Form errichtetes Zeugnis einer uͤrkundsperson über die durch sie bewirkte
Präsentation und deren Erfolglofigkeit?. Er ist zuweilen nur ein bloßes Beweismittel,
3. B. beim Anspruch gegen den Acceptanten des nicht domizilierten Wechsels, vielfach
aber das einzig zulässige Beweismittel über die erfolglos bewirkte Präsentation, mithin
gesetzlich notwendiger Solennitätsakt, m. a. W. eine (allerdings erlaßbare) gesetzliche
Bedingung von Wechselverbindlichkeiten, insbesondere der Regreßverpflichteten.
Präsentation und Protestierung hat an einem Werktage in der ortsüblichen, durch
biele Landesgesetze näher begrenzten Geschäftszeit und zwar im gegenwärtigen Geschäfts—
lokal und in Ermanglung eines solchen in der gegenwärtigen Wohnung des Protestaten,
an anderen Orten und zu anderen Keiten nur mit beiderseitigem Einverstuͤndniffe zu
erfolgen.
Zur Protesterhebung befugt sind zumeist die Notare und gewisse Gerichtsbeamte,
in England in Ermanglung eines Notars ein angesehener Einwohner vor zwei Zeugen,
in Belgien eventuell Postbeamte (unter Staatsgarantie). Der Ausdruck „Protesterhebung“
oder „Protestlevierung“, nicht die Sache stammt vom mittelalterlichen „eartam levare“,
einem symbolischen Traditionsakt bei Grundstücken, der im Aufheben des auf die Erde
gelegten Pergaments bestand.
Der Protest muß von dem Protestbeamten unterschrieben, datiert und, abgesehen
bon der Schweiz, auch untersiegelt sein. Er muß eine die Identität des Wechsels außer
Zweifel stellende wörtliche Abschrift des Wechsels und aller auf ihm befindlichen Indossa—
mente und Vermerke enthalten. Er muß den Protestanten (Requirenten) und
den Protestaten nennen, d. h. die Personen, in deren Auftrag und gegen welche der
Protest erhoben ist; Protestant und Protestat können (beim Domizilwechsel) eine Person
sein (sog. Deklarationsprotest). Ferner muß er Orts- und Zeitdatum der Auf⸗
forderung und insbesondere angeben, welches Begehren und welcher Person gegenüber
gestellt worden, sowie ihre Antwort oder die Bemerkung, daß sie keine gegeben habe
oder nicht anzutreffen gewesen sei (sog. Platz- oder Wamb protest)s.

Leist, Der Wechselprotest und seine Reform 18099.
Bgl. Goldschmidt, System 8 188. Universalgeschichte des H.R. S. 457 N. 156.
3Die Nomenklatur ist nicht festsiehend.
        <pb n="1045" />
        7. G. Cohn, Wechsel⸗ und Scheckrecht. 1057

Ergibt die Nachforschung bei der Ortspolizeibehörde, daß Protestat in der betreffenden
Ortschaft weder Geschäftslokal noch Wohnung hat, so ist dies im Protest zu beurkunden
(sog. Wind-, Nachforschungs- oder Perquisitionsprotest)!.
Über eine Präsentation an mehrere Personen genügt eine Protesturkunde.
Die Urkundsperson hat die von ihr aufgenommenen Proteste vollständig Tag für
Tag in ein paginiertes besonderes Protestregister einzutragen. (A. 87-90).
In England bedarf es der Protestaufnahme nur bei den vom Inland auf das
Ausland oder umgekehrt gezogenen Wechseln (sogen. foreign bilIs), dagegen nicht bei
Inlandwechseln. In Italien und Belgien wird der Protest ersetzt durch eine unter
Zustimmung des Wechselinhabers vom Präsentaten auf dem Wechsel oder in einer Separat⸗
urkunde abgegebene Privaterklärung. In Rußland (8 68) protestiert der Notar durch
Registereintrag und auf den Wechsel selbst gesetzten Vermerk.
Die Reformbedürftigkeit des schwerfälligen und kostspieligen deutschen Protestes ist
anerkannt?; der Protestvermerk gehört zur Feststellung der Identität auf den Wechsel selbst.
Die beiden Hauptarten des Protestes sind: der Protest mangels Zahlung und der
Protest mangels Annahme. Einen Anhang zu diesen bildet bei Ehrenannahme und
Ehrenzahlung der sogen. Interventionsprotest. Andere Protestarten sind der Protest
mangels Datierung (des Nachsichtwechselaccepts), der sogen. Sekuritätsprotest zur Fest—
stellung, daß der unsicher gewordene Acceptant resp. Eigenwechselaussteller keine Sicherheit
auf Erfordern bestellt hat, und der Protest mangels Aushändigung eines Wechsel—
exemplars (auch Perquisitionsprotest genannt). Mehrdeutig ist der Ausdruck Kontraprotestẽ,
d. h. der Protest darüber, daß auf Grund eines bereits protestierten Wechsels auch bei
einer zweiten Person vergebens präsentiert wurde.
Der Protest mangels Zahlung kann in Deutschland, aber nicht in der Schweiz,
Frankreich und anderen Ländern, noch am Zahlungstage selbst, er muß spätestens am
zweiten Werktage nach dem Zahlungstag erhoben werden.
Ist der Protest mangels Zahlung nicht rechtzeitig oder nicht ganz fehlerfrei“ auf—
genommen, so heißt der Wechsel präjudiziert. Es ist der Regreß und beim nicht—
domizilierten Wechsel sogar die direkte Klage gegen Acceptanten resp. Aussteller des
Eigenwechsels verloren. Dabei ist nach deutscher Praxis, russischem (F 85) und schweizer
Gefetz A. 818] (im Gegensatz zum französischen, englischen, skandinavischen Recht und
auch der loi typo) gleichgültig, ob die Präjudizierung auf Schuld, Zufall oder höherer
Gewalt beruht. Den Nachteil hat der Inhaber zu tragen. Trifft die Schuld den
Protestbeamten, so haftet er dem Requirenten für Schadensersatz.
Ein Erlaß des Protestes außerhalb des Wechselbriefs wirkt nur unter den
unmittelbar Beteiligten; Erlaß im Wechselbrief oder Indossament (Klausel: ohne Protest,
ohne Kosten, o. K., o. Pr., retour sans frais) wirkt nur gegen den Erlasser zu Gunsten
aller späteren Erwerber des Wechsels (in Italien gilt die Erlaßklausel für nicht ge—
geschrieben). Der Protesterlaß entbindet nicht von der Präsentation. Er begründet,
vorbehaltlich des Gegenbeweises, die Rechtsvermutung, daß die Präsentation erfolglos
geschehen sei; der Regreßschuldner hat also die nicht erfolgte Präsentation zu beweisen.
Der Erlaß hindert auch den Inhaber weder an der Protesterhebung noch an der
Forderung der Kostenerstattung seitens der betreffenden Regreßpflichtigen. (A. 42.)
Richtige Praͤsentation und Protestation sind gesetzliche Resolutivbedingungen der
Wechselforderung; sie werden auch — zuweilen in Verbindung mit der Notifikationä —

F Insgrsuonrolen wird auch für den Protest mangels Aushändigung gebraucht. v. Canã

— ⏑ ⏑ —
— in ————— W.O. S. 65: „Zeige mir einen Protest, und ich zei
dir deseagunaultigtritn S. 323 ff.; Grünhut 1II 9 Befeler 11 3
burg SWiy. J AI4; Dern—
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.
        <pb n="1046" />
        1058

II. Zivilrecht.

unter der Bezeichnung Diligenz- oder Vigilanzpflicht des Wechselgläubigers
zusammengefaßt; eine wirkliche Verpflichtung liegt jedoch nicht vor; der Inhaber hat nicht
die Rechte seiner Vormänner wahrzunehmen, sondern sorgt für sein eigenes Interesse;
die Unterlassung der Präsentation und Protestation erzeugt keine positive Verbindlichteit
zum Schadensersatz: eine solche Pflicht müßte durch besonderes Abkommen übernommen
werden.
Über die Form der Präsentation und des Protestes entscheidet das am Protest—
erhebungsort geltende Recht.

813. Der Wechselregreß.
Der Regreß ist der Rückgriff des Inhabers gegen die Vormänner (Aussteller und
Indossanten) aus der von ihnen übernommenen Garantie für Annahme, Zahlung und
fortdauernde Sicherheit des Acceptanten. Hiernach gibt es drei Hauptärten des Regresses:
mangels Annahme, mangels Unsicherheit des Acceptanten und mangels Zahlung (Regreß
im engeren Sinne).
Alle drei Arten des Regresses können sowohl in als außerhalb der Reihenfolge der
Indossamente genommen werden, also sowohl per ordinem (Reihenregreß) als auch
unter Überspringung beliebiger Wechselschuldner per sa1Itum (Sprungregreß). Üüber—
sprungene Vordermänner können nachträglich angegangen werden (jus variandi). Alle
Regreßschuldner haften ohne Teilungseinrede, also solidarisch. Kein Regreß ohne
Protest, soweit nicht derselbe erlassen ist.
a) Regreß mangels Annahme. (A. 25-28).
Voraussetzung ist durch Protest festgestellte nicht erfolgte oder eingeschränkte
Annahme. Ziel ist im englischen und russischen Recht die vorzeitige Einlösung unter
Abzug der Zwischenzinsen (Fahlungsregreß), in der deutschen Gruppe dagegen nur
geeignete Sicherstellung für Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit und für Kostenersatz
gegen Aushändigung des Protestes (Kautionsregreß). Aushändigung des Wechsels selbst
ist nicht erforderlich. Frankreich, Belgien und Skandinavien lassen dem Inhaber zwischen
Kautions- und Zahlungsregreß die Wahl. Die Sicherstellung erfolgt durch Pfänder,
Bürgen oder Hinterlegung der schuldigen Summe. Diese Kaution haftet auch allen
Nachmännern des Bestellers; sie muß zurückgegeben werden, wenn der Wechsel nach—
träglich voll acceptiert oder bezahlt wird oder seine Wechselkraft (durch Verjährung oder
Präjudizierung) verliert, oder falls gegen den Besteller die Regreßklage nicht binnen
Jahresfrist vom Verfalltage angestellt wird.
b) Regreß wegen Unsicherheit des Acceptanten oder des Ausstellers des
Eigenwechsels. (A. 29 u. 98 83. 4.)
Voraussetzung ist außer dem Vorliegen eines der drei Unsicherheitsfälle (Konkurs,
Zahlungseinstellung, fruchtlose Betreibung) noch die durch Sekuritätsprotest festgestellte
Verweigerung der Kaution seitens des Acceptanten (resp. Eigenwechselausstellers) und im
Fall der Notadresse die Nichtannahme seitens der Notadressaten. Ziel des Regresses ist
auch hier Sicherheitsbestellung durch die Vormänner. Übrigens kann (nach der Nürnberger
Novelle 6) daneben auch Kaution vom Acceptanten selbst im Wege des Wechselprozesfses
gefordert werden.
e) Regreß mangels Zahlung. (A. 41ff. u. 98 3. 6.)
Voraussetzung ist die durch rechtzeitigen Protest konstatierte erfolglose Präsentation
zur Zahlung bei dem Bezogenen, dem Eigenwechfselaussteller resp. dem Domiziliaten; Ziel
des Regresses ist die Zahlung der Regreßsumme gegen Aushändigung von Wechsel, Protest
und einer quittierten Retourrechnung. Die Regreßsumme besteht bei dem Regreß des
letzten Inhabers außer der nicht gezahlten Wechfelsumme noch in 6/0 Zinsen seit dem
Verfalltage, nebst 18 00 Provision und Ersatz der Spesen (d. h. Kosten für Protest.
Porto und sonstige notwendige und gewöhnliche Auslagen).
Bei dem weiteren Regreß des freiwillig oder auf Klage einlösenden Regressaten
Indossanten) gegen seine eigenen Vormänner (sog. Rembours regreß) besteht sie in der von
        <pb n="1047" />
        7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1059
chm berichtigten Regreßsumme nebst 60/0 Zinsen dieser ganzen Summe vom Tage der
Zahlung, Spesenersatz und 1Us 0/0 (in der Schweiz /s 040) Provision.
Bei Regreßnahme auf auslandische Orte können zulässige höhere Sätze gefordert
werden; sie betragen in Frankreich 14—4 610. Über den Gesamtbetrag der Regreß—
forderung hat der Regreßnehmer die sog. Retourrechnung aufzustellen, die entweder
nit dem Protest und quittierten Hauptwechsel dem Rückwechsel beizufügen (Rückwechsel
mit Beilagen) oder dem Regressaten direkt zu übersenden ist.
Durch die jedem Regreßnehmer zustehende Provision, Stempelgebühr und Spesen
ergibt sich ein „lawinenartiges“ Anschwellen der Regreßsumme (Kumulationssystem, Prinzip
der mehrfachen Retourrechnung); dagegen lassen Frankreich und Belgien nur den einfachen
Regreß zu, so daß für einen Wechsel nur eine Retourberechnung gemacht werden kann.
Ist der Wohnort des Regreßpflichtigen vom Zahlungsorte resp. vom Wohnort des
einlösenden Regressaten verschieden, so darf jeder Regredient über seine ganze Regreßsumme
entweder einen Sichtwechsel a drittura, d. h. unmittelbar und nicht über andere Plätze
hinweg, auf den Regreßpflichtigen ziehen (sog. Rückwechsel, rechange) oder anstatt dessen
bie ganze Regreßsumme nach dem Kurse eines solchen Sichtwechsels (vom Zahlort resp.
Wohnort des Regreßnehmers auf den Wohnort des Regressaten) in Rechnung stellen
(Syftem der fingierten Ruücktratte). Der Regressat haftet wechselmäßig nicht aus
dem Rückwechsel, wohl aber aus dem Hauptwechsel und dessen Beilagen auf Zahlung
der Summe des Rückwechsels.
Zur Vorbeugung ist jedem Wechselschuldner, insbesondere dem Trassaten, das Recht
der freiwilligen Einlösung gewährt, d. h. die Befugnis, nach Protesterhebung die Aus—
lieferung des quittierten Wechsels und des Protestes gegen Leistung von Wechselsumme,
Zinsen und Kosten zu verlaugen. Er darf nach der Einlösung sein und seiner Nach—
männer Indossament durchstreichen, um sich gegen jeden späteren Wechselanspruch zu
sichern.
Für die volle Regreßschuld haften auch Acceptant und Aussteller des Eigenwechsels,
sofern fie zur Verfallzeit auf Präsentation nicht gezahlt haben.
814. Die Notifikation.

Notifikation ist die schriftliche Benachrichtigung des Vormanns von der Nichtzahlung
des Wechsels. In England ist sie Regreßbedingung, und zwar hat sie vom Regreß—
berechtigten binnen einer angemessenen Frist sämtlichen Vormännern gegenüber zu erfolgen.
In Deutschland, dessen System Italien und Skandinavien, aber nicht die Schweiz folgt,
ist sie nicht für die ganze Regreßforderung, sondern nur für Zinsen, Provision und
Kosten, alfo für einen relativ recht unerheblichen Teil derselben, zur Bedingung gemacht;
abgesehen hiervon begründet ihre Unterlassung, als Verletzung der sog. Diligenzpflicht
des Inhabers, eine positive Verpflichtung zum Schadensersatz.
Sie ist innerhalb zweier Tage nach Protesterhebung resp. nach dem Empfang der
Benachrichtigung vom Protestanten resp. jedem Benachrichtigten an den unmittelbaren
Vormann zu richten; fehlt in einem Indossament die rtsangabe, so ist der nächste
Vormann, 'bei dem ein Ort im Wechsel angegeben ist, zu benachrichtigen. Protesterlaß
befreit nicht von der Notifikationspflicht. (A. 45 u. 46.)
In Frankreich „tritt die Notifikation ganz in den Hintergrund“ (Grünhut); Rußland
(A. 72 verpflichtet nicht den Inhaber, aber den protestierenden Notar, allen Wechsel—
schuldnern, deren Adresse ihm bekannt wird, eine schriftliche Mitteilung zu übersenden.
Das Schweizer Gesetz hat das „lahme“1 Institut ganz übergangen.

8 15. Die Intervention.
J. Die Intervention oder Honorierung bezweckt, falls der Wechsel durch
Nichtzahlung oder Nichtaccept oder Unsficherheit des Acceptanten „Not“ leidet, den Regreß
1 Vgl. Z. f. vgl. R.W. IV S. 104 ff. Für die Notifikation dagegen neuestens Stranz S. 856.
47 *
        <pb n="1048" />
        1060

II. Zivilrecht.

abzuschneiden oder abzukürzen. Dies geschieht durch Eintritt einer Person (des Hono—
ranten oder Intervenienten) als subsidiärer Zahler oder (bei der Tratte) als subfidiärer
Acceptant zu Gunsten eines Regreßschuldners, sei es zu Gunsten eines Indossanten (per
onor di giro) sei es — was im Zweifel anzunehmen — des Trassanten (per onor di
lettera). Zu Ehren des Trassaten kann nicht interveniert werden, da er lein Regreß⸗
schuldner ist. Derjenige, zu dessen Gunsten („Ehren“) die subsidiäre Annahme (Ehren-⸗
annahme) oder Zahlung EEhrenzahlung) erfolgt, heißt der Honorat.
Beide Arten der Intervention erfolgen entweder o hne einen wechselmäßigen Auf—
trag (Intervention im engeren Sinne) oder zufolge eines für den Fall der Not im
Wechsel selbst stehenden Auftrags eines Wechselschuldners. Dieser Auftrag heißt
Notadresse, der Beauftragte Notadressat („ie besoin“), der Auftraggeber Not⸗
adressant. Die Notadresse lautet gewöhnlich „im Falle bei“ oder „nötigenfalls bei“
sau besoin, à défaut). Sie steht meist als Zusatz unter oder neben der Adresse, kann
aber auch auf Kopie oder Allonge stehen. Notadressant kann nur ein Regreßschuldner
sein, im Zweifel der Trassant. Notadressat kann jede beliebige Person sein, auch der
Trassant, ein Indossant, selbst — was streitig — der Trassat. Die Notadresse muß, um
wirksam zu sein, auf den Zahlungsort des Wechsels lauten, was, wenn kein anderer
Zahlungsort angegeben ist, angenommen wird.
Jede Intervention setzt Protesterhebung voraus; sie ist entweder im Hauptprotest
anhangsweise oder in einem besonderen Anhangsprotest zu vermerken (Interventions⸗
vrotest, auch wohl Kontraprotest).
II. Die Ehrenannahme erfolgt, wie jede Annahme, schriftlich auf dem Wechsel,
meist mit einem Zusatz wie: zu Ehren, per onor, unter Protest, oder 8. B. (Sopra protesto);
 der letztere Zusatz ist besonders bei Ehrenannahme ohne Auftrag üblich (vorzugsweise
 „Accoptation S. P.“ genannt). Das Accept eines Notadressaten muß ver Inhaber
zulassen; dagegen darf er das Accept eines nicht durch Notadresse Berufenen unbeschadet
seines Kautions-Regreßrechts zurückweisen. Der Ehrenacceptant muß, bei Schadens
ersatzpflicht, den Honoraten binnen zwei Tagen unter Übersendung vdn Haupt⸗ oder
Interventionsprotest benachrichtigen. Durch das Ehrenaccept wird der Kautionsregreß
der Nachmänner des Honoraten abgeschnitien. Der Ehrenacceptant selbst erwirbt tein
Kautionsregreßrecht. Der Ehrenacceptant haftet wechselrechtlich, aber nur den Nach⸗
männern des Honoraten und nur unter der Bedingung, daß der Trassat bei Ver—
fall nicht gezahlt hat, daß darüber Protest erhoben worden, und daß ihm noch inner⸗
halb der Protestfrist der Wechsel mit dem Protest zur Zahlung präsentiert wird. Er hat
einen Anspruch auf 3 00 Provision, und zwar selbst dann, wenn er später gar nicht zur
Zahlung gelangt, in letzterem Fall gegen den Zahlenden. (A. 86—-61 u. 65.)
III. Die Ehrenzahlung. Sie findet auch beim Eigenwechsel statt. Der mangels
Zahlung protestierte Wechsel ist allen Rotadressen und Ehrenacceptanten des Zahlungs—
orts noch binnen der Protestfrist zur Zahlung vorzulegen, bei Verlust des Regresses
gegen den Adressanten resp. Honoraten und dessen Nachmänner; der Erfolg ist im
Interventionsprotest zu vermerken. Die Ehrenzahlung muß (im Gegensatz zum Ehren⸗
accept) von jedermann angenommen werden, bei Verlust des Regresses gegen die Nach⸗
männer des Honoraten. — Unter mehreren zur Ehrenzahlung sich verbindenden Personen
hat der Inhaber die Wahl; dagegen verliert der vordringliche Zahler den Regreß
wider diejenigen Wechselschuldner, welche durch die verdrängte (bessere) Zahlung eines
andern Intervenienten befreit worden wären.
Der Ehrenzahler tritt kraft Gesetzes an die Stelle des von ihm bezahlten Wechsel—
gläubigers gegen Acceptanten, Honoranten und dessen Vormänner, während die Nach⸗
männer des Honoraten frei werden. (4. 6264 u. 98 8. 7)
8 16. Aval.
1. Aval ist die Mitunterschrift eines Wechselakts, welche vom Unterzeichner in
der Absicht vollzogen wird, sich in gleicher Weise wie der an erster Stelle Unterschriebene
zu verbinden.
        <pb n="1049" />
        7. G. Cohn, Wechfel⸗ und Scheckrecht. 1061

2. Der Name kommt nicht von à valoir, sondern nach der herrschenden Meinung
von a valle inferiore, weil sie am unteren Rand (in valle h. e. in loco inferiore) zu
stehen pflegt; nach Grasshoff von dem arabischen hawala, das ursprünglich so viel wie
Veränderung bedeutete. Über den Aval als Vorstufe des Indossaments vgl. oben 8238. 2.
3. Der Mitunterzeichner heißt: Avalist, Avalgeber, Wechselbürge; der Hauptunter—
zeichner: der Avalierte. Avalierbar sind die Unterschriften der Aussteller, Acceptanten,
Ehrenacceptanten und Indossanten.
4. Gewöhnlich führt der Aval außer der Unterschrift des Avalisten noch den Zusatz
per aval“, „P. a.“ oder „als Bürge“, doch genügt die bloße Namenszeichnung unter,
uüber oder neben dem Namen eines Wechselschuldners, sofern sie nicht erkennbar einen
andern Wechselakt enthält oder durch einen Zusatz (z. B. als Zeuge, als Beistand) jede
Wechselverpflichtung ausschließt. In Frankreich, Belaien, Holland ist Aval in besonderer
Urkunde statthaft.
5. Der Aval ist nur gültig, wenn auch die avalierte Wechselerklärung formal
gültig ist; anderseits braucht sie doch nicht materiell gültig, kann vielmehr wegen Wechsel—
unfähigkeit des Avalierten unverbindlich oder selbst gefälscht sein.
6. Der Avalist haftet als prinzipaler Wechselschuldner wechselmäßig in gleichem
Umfang, wie der Avalierte haftet oder bei materieller Gültigkeit seiner Wechselerklärung
zehaftet haben würde; er übernimmt eine eigene, kumulative solidarische Wechselverpflichtung.
7. Wechselmäßige Regreßansprüche stehen den Avalisten nicht zu!. Untereinander
—
Der Aval enthält oft, doch keineswegs notwendig zugleich eine zivilrechtliche Ver—
zürgung für den Avalierten. Für Wechselschulden kann auch außerhalb des Wechsels
eine nicht⸗wechselrechtliche Bürgschaft übernommen werden.
Buürgschaften stärkster Form für Wechselschulden (oder andere Schulden) werden im
Verkehr von Bürgen häufig „‚unter ihr Giro genommen“, d. h. in die Form des Giros,
auch des Accepts oder der Wechselausstellung eingekleidet. Im Gegensatz zu dieser ver—
deckten oder verkleideten Bürgschaft? (fideiussio palliata) bildet der Aval die eigentliche
oder offene Wechselbürgschaft.

8 17. Die Wechselvervielfältigung.

1. Die Vervielfältigung bezweckt teils die Sicherung gegen den Verlust, der ins—
besondere durch Versendung eines einzigen Exemplars erwachsen kann, teils die Ermög—
lichung der Begebung und Zirkulation der Tratte während der Einholung des Accepts.
Sie erfolgt entweder durch Duplikate, die nur bei der Tratte statthaft sind,
oder durch bloße Abschriften (Wechselko pien). Duplikate sind seit der Mitte des
14. Jahrhunderts nachweisbar. Gefahr des Mißbrauchs ist nicht ausgeschlossenẽ.
2. Duplikate sind mehrere genau gleichlautende Originalexemplare von Tratten, die
äußerlich durch die Duplikatsklausel als zusammengehörig erkennbar sind. Die Duplikats⸗
lausel lautet in der Regel: Prima, Secunda, Tertia u. s. f. (prewiere, soconde de
ange); sie muß im Kontert stehen. Fehlt die Klausel, so gilt jedes Originalexemplar
(trotz gegenteiliger Absicht des Ausstellers) als ein für sich bestehender oder Sola wechsel
lim juristischen, nicht kaufmännischen Sinn) mit selbständigen Wechselverpflichtungen.
Nur der Trassant kann Duplikate anfertigen. Er ist nur dem Remittenten zur
Ausstellung derselben verpflichtet. Ein Indossant kann nur durch Vermittlung seines
linmittelbaren Vormannes, der sich wieder an seinen Vormann zu wenden hat, Duplikate
erhalten; jeder Vormann hat sein Indossament auf dem Duplikat zu wiederholen.

Anders in Rußland 8 59, Italien, Ungarn 8. s. v. R.W. IV S. 145 ff.
2 Eine ganz andere Bedeutung gibt Wieland' S. 250 diesem Ausdruck; er braucht ihn für
die außerharbedes Wechsels erfolgte Verbürgung; das bisher als „verdeckte Wechfelbürgschaft“ be⸗—
jeichnete Rechtsgeschäft nennt er „Gefälligkeitsunterzeichnung “: J
s Adler, Dduplikate und Kopien nach Wechselrecht, 1900. (Sep. Abdr. aus der Allg. Osterr.
Gerichtszeitung.)
        <pb n="1050" />
        1062

II. Zivilrecht.

Durch die Bezahlung eines der mehreren Exemplare verlieren alle übrigen ihre
Kraft (Art. 67) und zwar nach deutschem Recht von Rechts wegen, in der französischen
Gruppe aber nur im Fall der im Duplikat stehenden kassatorischen Klause! (3. B.
„gegen diesen Sekundawechsel zahlen Sie, Prima und Tertia nicht“); diese Klausel ist
auch in Deutschland üblich, obschon (was Adler bedauert) nicht vorgeschrieben.
Soweit die Identität der Wechselakte reicht, haften auch die Wechselschuldner nur
einmal; sind jedoch die mehreren Exemplare von demselben Indossanten an verschiedene
Personen indossiert, so haftet der betreffende Indossant seinen Nachmännern aus den
mehreren Exemplaren wie aus verschiedenen Wechseln.
Der Acceptant, der wissentlich oder versehentlich mehrere Exemplare acceptiert und
aicht alle bei der Zahlung zurückerhalten hat, haftet gutgläubigen legitimierten Inhabern
vie aus verschiedenen Wechseln.
In der Regel wird die Prima zum Accept versandt. Auf das zur Begebung
bestimmte Exemplar (meist die Sekunda) wird der Vermerk gesetzt, wo das Accept⸗
ꝛxemplar abzuholen ist, meist mit den Worten: „Prima zum Accept bei N. N.“ Fehlen
dieses Vermerkes nimmt dem Begebungsexemplar nicht die Wechselkraft; der Nehmer darf
es als Solawechsel behandeln. Die Rückseite der nicht girierten Exemplare wird oft
durchkreuzt (Adler).
Der Verwahrer des Acceptexemplars ist dem legitimierten Inhaber des andern
Exemplars zur Herausgabe, eventuell zum Schadensersatz nach Zivilrecht verpflichtet; der
Anspruch erlischt, wenn der Verwahrer vor der Abforderung des Inhabers den Besitz
in gutem Glauben aufgegeben hat; nach der Abforderung darf er einer Konterorder des
Versenders nicht mehr Folge leisten. — Bei Nichtaushändigung des Acceptexemplars
steht dem Inhaber der Regreßanspruch gegen alle Vormänner nur dann zu, wenn sowohl
die verweigerte Herausgabe des Acceptexemplars als auch die Nichterlangung der Au—
nahme oder Zahlung auf das Begebungsexemplar durch gehörige (doppelte) Protesterhebung
 festgestellt ist. (A. 66- 69.)
3. Die Wechselkopie kann von jedem Inhaber von Tratte und Eigenwechsel
angefertigt werden. Sie muß den Wechsel mit allen Vermerken vollständig wiederholen
und mit der Arretierungsklausel („bis hierher Kopie“ oder „von hier ab Original“) ver—
sehen sein. Ein Originalaccept kann die Kopie nicht aufnehmen, dagegen mit voller
Rechtswirkung Originalindossamente und Originalavale, auch Quittungsvermerke.
Zur Einholung des Accepts ist der Originalwechsel selbst zu versenden, während
auf die Kopie der Vermerk zu setzen ist, wo sich der zur Annahme versendete Original—
wechsel befindet; fehlt der Vermerk, so bleibt doch die Kopie gültig. Der legitimierte
Inhaber der Kopie hat Anspruch auf Herausgabe des Originalwechfels, genau wie der
Inhaber eines Duplikats. Zum Regreß (mangels Annahme oder Zahlung) bedarf er
jedoch nicht, wie jener, eines doppelten Protestes; es genügt vielmehr hier der einfache
Protest mangels Herausgabe des verwahrten Originalwechsels; der Regreß geht nur
gegen die, deren Oriainalskrivtur sich auf der Kovie befindet. (A. 70— 72 u. 98 3. 8.)
8 18. Die Wechselverjährung.
1. Die strengen und oft weitverzweigten Wechselverbindlichkeiten bedürfen einer
kurzen Verjährung; insbesondere gilt dies für die Regreßschuldner, zumal dort, wo, wie
in Deutschland, die Gesetzgebung das strenge (englische) Notifikationssystem abgelehnt hat.
2. Die Wechselverjährung ist kein Prozeßinstitut, sondern gehört dem materiellen
Rechte an; maßgebend ist daher das Gesetz des Erfüllungsorts: für die direkte Schuld
(des Acceptanten oder Eigenwechselausstellers) das Gesetz des Zahlungsorts, für die
Regreßschuld das Domizil des einzelnen Regreßpflichtigen. Nach englisch-amerikanischem
Recht gilt dagegen die lex foril.

Meili 11 S. 356; Späing S. 224 3. 11.
        <pb n="1051" />
        7. G. Cohn, Wechsel⸗ und Scheckrecht. 1063

3. Sie ist keine bloße Präklusivfrist (anders in Rußland, Art. 73), sondern eine
Anterart der Verjährung. Sie ist, was streitig, nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Fin im voraus geleisteter Verzicht oder eine Verlängerung ist unzulaͤssig, eine Ver—
kürzung dagegen statthaft.
4. Die Verjährungsfrist ist in der englischen und französischen Gruppe und in
Japan (Art. 712) eine einheitliche von sechs refp. fünf oder drei Jahren gegen alle Wechsel—
Herpflichteten; jedoch tritt in Frankreich, Belgien und Italien zu den Bedingungen des
Regreßrechts neben den Protest noch die Anstellung der Regreßklage binnen einer kurzen,
geographisch abgestuften Hraklusivfrist von vierzehn Tagen bis acht Monaten.
Die deutsche Gruppe unterscheidet zwischen dem direkten Anspruch und dem Regreß—
anspruch. (A. 77-80)
Der direkte Anspruch (gegen Acceptanten und Eigenwechselaussteller) verjährt in
drei Jahren vom wechselmäßigen Verfalltage an, (und zwar auch zu Gunsten der Regreß—
pflichtigen) in Rußland in ß Jahren.
Der Regreßanspruch verjährt — je nach der geographischen Zone, in welcher (bei
dem Regreß des letzten Inhabers) der Zahlungsort resp. (bei dem Remboursregreß des
Indossanten) der Wohnort des Regreßnehmers liegt — in 3, 6 oder 18 Monaten (nach
Schweizer Recht in 1, 8 oder 12 Monaten, nach skandinavischer W.O. in 6 und 12
Monaten, in Rußland in einem Jahre). Die erste Zone umfaßt Europa mit Aus—
nahme Islands und der Faröer, die zweite Zone Asiens und Afrikas Küstenländer und
Inseln des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, die dritte Zone alle übrigen Gebiete;
dach Schweizer Recht umfaßt die erste Zone nur die Schweiz, die zweite Zone die
sonstigen Länder der ersten und zweiten Zone des deutschen Rechts.
Die Regreßverjährung beginnt gegen den letzten Inhaber mit dem Protesttage,
gegen einen bereits in Anspruch genommenen Indossanten mit dem Tage seiner Zahlung
der der Behändigung der Regreßklage resp. Ladung.
Der Anspruch gegen den Ehrenacceptanten verjährt, was freilich sehr bestritten,
nicht in drei Monaten, sondern, wie der des gewöhnlichen Acceptanten, in drei Jahren.
5. Unterbrochen wird die Wechselverjährung im Deutschen Reich (nach Aufhebung
des Art. 80 der W.O.) in Gemäßheit der 88 208 und 209 B. G. B., mithin nicht nur
durch Klagerhebung (früher durch Klagebehändigung) und deren fünf Surrogate (Zahlungsbefehlzustellung,
 Anmeldung im Konkurse, Kompensation im Prozesse, Streitverkündigung
und Exekutionsantrag), sondern auch, was freilich bestritten ist, durch jegliche An—
erkennung, insbesondere auch durch Abschlags- und Zinszahlung und Sicherheitsleistung.
In Osterreich und der Schweiz unterbricht Anerkennung nicht; in England reicht sie im
Jall der Schriftlichkeit oder der Teilzahlung aus?; in Frankreich, Belgien, Italien genügt
vohl allgemein jede Art Anerkennungs. Konkurseröffnung, Mahnung, Protesterhebung
anterbrechen nicht.
Die Unterbrechung der Verjährung dauert im Fall der Klagerhebung, der Streit—
verkündigung und Kompensation, bis der Prozeß entschieden oder anderweit erledigt ist
oder in Stullstand gerät (in diesem Fall endigt sie mit der letzten Prozeßhandlung der
Parteien oder des Gerichts); im Fall des Konkurses mit dessen Beendigung. Nach der
unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.
Die neue Verjährungsfrist ist dieselbe wie die unterbrochene, in der Schweiz stets
eine dreijährige (Art. 807). Der rechtskräftig festgestellte Wechselanspruch unterliegt der
allgemeinen Verjährungsfrist von 80, in der Schweiz von 10 Jahren.
Die Unterbrechung wirkt nur für und gegen den, von dem oder dem gegenüber
der Unterbrechungsakt vorgenommen ist.
6. Hemmungsgründe sind nach 88 202 ff. B.G.B.: Verhinderungen in der Rechtsverfolgung
 durch Stillstand der Rechtspflege oder höhere Gewalt innerhalb der letzten sechs

Grünhut HLS. 589 N. 1a u. 546 N. 183.
αι u. i8
. eαffe N. 6 u. 7 u. Grünhut II S. 552 N. 12.
        <pb n="1052" />
        1064

II. Zivilrecht.

Monate, Pietätsverhältnis zwischen den Beteiligten und Stundung oder sonstige Berech⸗
tigung des Verpflichteten zur vorübergehenden Leistungsverweigerung; doch pflegt Stun⸗—
dung nach Verfall nicht Hemmung, sondvern Unterbrechung herbeizuführen (Rehbein).
7. Durch die Verjaͤhrung erlischt die wechselmäßige Verbindlichkeit (Art. 83);
auch ist der verjährte Wechsel weder Schuldschein noch Anweisung noch kaufmännischer
Verpflichtungsschein, sondern höchstens Beweismittel (Staub); dagegen bleibt unter ge⸗
wissen Voraussetzungen der Bereicherungsanspruch (vgl. unten 8 21 II.
* 19. Die Kraftloserklärung.
Da „gegen“ den Wechsel gezahlt werden soll, so nimmt der Verlust des Papiers
dem Gläubiger eigentlich jede Moglichkeit der Ausübung seiner wechselrechtlichen Befug—
nisse. Aus Rücksichten der Billigkeit, um den Schuldner nicht auf Kosten des Gläubigers
zu bereichern, gestattet die deutsche Wechselrechtsgruppe (einschließlich Italiens und seiner
Tochterrechte) die richterliche Kraftloserklärung (Amortisation) des Wechselbriefs. Die
Deutsche W.O. (A. 78) wird dabei durch R.8. PD. 88 947- 08 und 88 1008 ff. ergänzt.
Amortisabel sind alle Arten abhanden gekommener oder vernichteter Wechsel, auch
nicht acceptierte, präjudizierte und verjährte Wechsel, selbst unterschriebene Wechselblankette,
insbesondere auch Blankoaccepte. Zum Antrage berechtigt ist der bisherige Inhaber des
Wechselbriefs unter Glaubhaftmachung seines Gläubigerrechts und des Verlustes. Zu—
ständig ist das Amtsgericht (in fterreich das Handelsgericht) des Zahlungsorts. Es hat
den Wechsel in den Zeitungen aufzubieten und, falls darauf keine Anmeldung erfolgt,
durch Ausschlußurteil für kraftlos zu erklären. Die Aufgebotsfrist beträgt sechs Monale,
in sterreich 45 Tage, in der Schideiz 3212 Monaie.
Bei Anmeldung von Rechten kann das Gericht entweder die Parteien auf den Rechts⸗
weg verweisen und das Aufgebotsverfahren aussetzen oder unter Vorbehalt der angemel⸗
deten Rechte das Ausschlußurteil auf Kraftloserklaͤrung erlassen.
Schon nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens kann der Gläubiger bei oder nach
Verfall Deposition und, wenn er bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt,
sogar Zahlung der Wechselsumme vom Acceptanten und Eigenwechselaussteller (nicht aber
von den Vormännern) fordern.
Durch das Ausschlußurteil wird der aufgebotene Wechselbrief ungültig, selbst wenn
er sich in den Händen eines gutgläubigen, legitimierten Inhabers befindet, der ihn ohne
Kenntnis der Kraftloserklärung erworben haͤt— Anderseits wird die Legitimation des
Amortisationswerbers Verlierers) mit dem Ausschlußurteil unanfechtbar; der verlorene
Wechselbrief wird als forterxistierend fingiert; das Ausschlußurteil ersetzt ihn.
Der Verlierer kann daher gegen den Acceptanten, den Eigenwechselaussteller, den
Avalisten und — was freilich fehr bestritten — auch gegen die Regreßschuldner auf Grund
des Ausschlußurteils die Rechte aus dem Wechsel geltendmachen. Er kann diese Rechte
auch weiterzedieren; eine weitere Indossierung ist dagegen unstatthaft.
Das englische, französische und russische Recht kennen die Wechselamortisation nicht
und gestatten nur die Geltendmachung des Rechts aus dem verlorenen Wechsel mit
richterlicher Ermächtigung und gegen Kaution.
Rußland (Art. 78 u. 125) und die Schweiz (Art. 791) geben dem Verlierer auch das
Recht, ein richterliches Zahlungsverbot zu erwitken.
8 20. Wechseleigentum und Wechselvindikation.
In der Regel gibt der Wechselanspruch auch das Wechseleigentum, doch sind immer—
hin seltene Ausnahmen möglich, in denen der Wechselgläubiger das Papiereigentum nicht
erwirbt (z3. B. bei dem siduziarischen Indossament bder kraft besonderen“ Eigentumg—
vorbhehalts).

Rußland verwirft das Institut, weil die Publikation „bei uns infolge der ungenügenden
Verbreitung der Presse in der Mafse der Bevölkerung zwecklos geblieben wäre“. Amtliche Eriauterungen
hei Klibanski S.'65.
        <pb n="1053" />
        7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1065

Erworben wird der Wechselanspruch und damit (in der Regel) das Wechseleigentum
durch redlichen Besitzerwerb und formelle Legitimation (durch geschlossene Girokette, auch
Blankoindossament). Es ist weder Tradition, noch Eigentum des Vormanns, noch Echt—
heit der Indossamente, noch Willensfähigkeit der Indossanten nötig. All dies gilt selbst
bann, wenn der Wechsel gestohlen oder verloren war.
Redlicher Besitzerwerb ist vorhanden, wenn dem Erwerber, sei er Indossatar oder
Remittent, zur Zeit des Erwerbs weder Bewußtsein der Rechtswidrigkeit noch grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Mit dem redlichen Besitzerwerb des formell Legitimierten erlöschen frühere Eigen—
tums- und sonstige dingliche Rechte am Wechsel.
Die Klage auf Herausgabe des Wechsels (Wechselvindikation) ist keine Wechselklage.
Der Kläger hat die Beweislast nicht nur dafür, daß er den Wechsel früher wechselmäßig
besessen, sondern auch dafür, daß der Beklagte den Wechsel im bösen Glauben oder mit
grober Fahrlässigkeit erworben habe.
An Stelle des Wechsels tritt als Surrogat die deponierte Wechselsumme bezw. der
Betrag, den der Verklagte durch Einkassierung oder Weiterbegebung empfangen hat. Das
Schweizer O.R. Art. 790 spricht letzteres ausdrücklich aus.
Ausgeschlossen ist hiernach die Vindikation gegenüber dem formell Legitimierten,
der im guten Glauben und ohne grobe Fahrlässigkeit den Wechsel erworben hat; das
—00 —
Es ist hierfür auch gleichgültig, ob der gutgläubige Inhaber den Wechsel ohne
Valuta erworben hat; anders im englischen Recht, das übrigens die grobe Fahr—
lässigkeit dem schlechten Glauben nicht gleichstellt (Späing S. 209 Nr. 5; Rehbein
N.'4 zu Art. 74). Das französische Recht beläßt es bei den allgemeinen Grundsätzen
der Vindikation.
Der Vindikationsanspruch ist zedierbar.
z 21. Klagen und Einreden.

I. 1. Wechselklagen sind nur die Klagen des legitimierten Inhabers eines form—
richtigen Wechsels gegen Unterzeichner eines Wechselversprechens (Aussteller, Acceptanten,
Indossanten, Avalisten). Sie gehen auf Zahlung oder Sicherstellung und haben die
Skripturobligation zur Grundlage; eine Aufdeckung des der Skriptur zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnisses seitens des Klägers ist nicht erforderlich.
2. Die Wechselklage kann nach Wahl des Klägers entweder im ordentlichen Pro—
zesse oder im Wechselprozesse! (3. Pr.O. 88 602 ff.) angestellt werden. Letzterer ist eine
Art des Urkundenprozesses, von dem er sich wesentlich durch die kurze Einlassungsfrist
unterscheidet. Sämtliche zur Begründung des Anspruchs erheblichen Tatsachen sind durch
liquide Urkunden zu begründen; zur Begründung der Einreden sind nur Urkunden und
Eid geeignet. Auch im ordentlichen Prozeß unterliegen die Wechselklagen dem ganzen
materiellen Wechselrecht.
Die Vorlegung des Wechsels oder des Amortisationserkenntnisses kann vom Ver⸗
klagten gefordert werden. Die äußere Formrichtigkeit des Wechsels ist von Amts wegen
zu prüfen.
3. Die Wechselklage ist entweder die direkte gegen die Hauptrerpflichteten (Ac⸗
ceptant, Aussteller des Eigenwechsels und deren Avalisten) oder die Regreßklage
gegen die Wechselgaranten (Indossanten, Trassanten, Chrenacceptanten und deren
Avalisten). Die Regreßklage hat den von Amts wegen auf seine Formrichtigkeit und
Rechtsgültigkeit zu prüfenden Protest in der Regel zur Voraussetzung; hierin steht der
Regreßklage die direkte Klage aus dem domizilierten Wechsel gleich. (A. 43 u. 99.)
4. 'Alle Wechselschuldner sind solidarisch verpflichtet; ihre Verpflichtung erstreckt
sich auf alles, was der Inhaber wegen Nichterfüllung der Wechselverbindlichkeit zu fordern

1 Stein, Der Urkunden- u. Wechselprozeß, 1887.
        <pb n="1054" />
        1066

II. Zivilrecht.

hat. Die Wechselklage kann wegen der ganzen Forderung gegen alle oder auch nur
einen oder einige der Wechselverpflichteten angestellt werden; bis zur Bewirkung der
zanzen Leistung bleiben alle verpflichtet; es steht in der Wahl des Inhabers, welche
Verpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will (Art. 49, 81).
5. Mehrere Wechselverpflichtete können (im Wechselprozeß) am Gericht des Zahlungs—
orts oder auch an jedem Gericht verklagt werden, bei welchem einer der Beklagten seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat (&amp;amp;K 608 C. P.O.).
II. Der Verklagte kann die Verteidigung durch bloße Negation, besonders durch
Bestreitung der Echtheit der Unterschrift, führen; die nicht bestrittene Unterschrift gilt
als echt anerkannt. Die Verteidigung durch Einreden ist äußerst beschränkt. Jedem
gegenüber wirken nur solche Einreden, welche „aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen“,
d. h. wohl solche, die sich unmittelbar auf die Normen der Wechselordnung gründen,
z. B. Wechselunfähigkeit, mangelnde Form, Verjährung, Protestunterlassung, wechsel—
mäßige Quittung, Deposition, unterbrochene Girokette. Dagegen wirken die meisten
anderen nur persönlich (Einreden, die dem Schuldner „gegen den jedesmaligen Kläger
anmittelbar zustehen“, Art. 82), d. h. sie wirken nur gegen denjenigen, im Verhältnis zu
welchem sie entstanden sind. Zu diesen nur persönlichen Einreden gehören u. a. Zahlung,
Kompensation, Stundung, Gefälligkeitszeichnung, Willensmängel (Simulation, Irrtum,
Betrug, Furcht), Einreden aus dem zu Grunde liegenden Geschäfte, wie Wucher, Spiel,
Differenzgeschäft. Auch hier ist vieles streitig.
Diese persönlichen Einreden versagen gegenüber dem gutgläubigen Indossatar, dem
der gutgläubige Erwerber durch Blankotradition gleichsteht; denn diese erwerben nicht
abgeleitete, sondern selbständige Rechte gegen den Wechselschuldner, der durch seine Unter—
schrift die stripturmäßige Leistung kraft der ausdrücklichen oder gesetzlich subintelligierten
Orderklausel auch ihnen direkt versprochen hat. Dagegen wirken sie gegenüber einem
etwaigen Zessionar und Erben, auch gegen fiduziarische, nachprotestliche und bösgläubige
Erwerber. Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Inhaber den Wechsel nicht nur in
Kenntnis des Bestehens der Einrede aus der Person seines Vormanns erwarb, sondern
sich dabei auch (was freilich streitig) dessen bewußt war, daß der Wechselschuldner durch
die Abschneidung der Einrede geschädigt werden sollte (Kollusion, exceptio doli).
Diese Abschneidung der Einreden aus der Person des Vormanns gegen gutgläubige
Inhaber bildet die materielle Wechselstrenge (doch wird oft auch die Solidarität
der Wechselschuldner unter diesem Namen mitverstanden). Jene Abschneidung befähigt
den Wechsel zum Zahlmittel, gefährdet freilich in hohem Maße den Wechselschuldner,
der auf die Wechselklage sofort zahlen muß und sich nur durch zivilrechtliche Klagen
(condietio, actio doli) vom Indossanten Ersatz verschaffen kann. Es bedarf aber „dieser
Härte, wenn der Wechsel selbst so hart werden soll, wie Gold und Silber“ (Munzinger).
Zur materiellen Wechselstrenge tritt im eigentlichen Wechselprozeß noch die
formelle oder prozessuale. Sie besteht jetzt in der kurzen Einlassungsfrist, in der Aus—
schließung der Widerklage und des Zeugenbeweises (unter Vorbehalt der Ausführung der
Rechte des Beklagten in einem nachfolgenden ordentlichen Verfahren Iseparatum)), sowie
in der vorläufigen Vollstreckbarkeit, früher auch im Personalarrest. In der Schweiz
(Art. 812) soll der Richter überdies den Beweis unglaubwürdiger Einreden ganz ab—
lehnen und sofort vorläufige Erekution, nötigenfalls gegen Kautionsauflage, verfügen.
III. Keine Wechselklage ist:
a) obwohl dies bestritten!, die wechselrechtliche Bereicherungsklage. Sie steht
dem legitimierten Inhaber eines gültigen, aber verjährten oder durch Verfäumung der Protesterhebung
 erloschenen (präjudizierten) Wechsels zu, und zwar nach D.W.O. Art. 88 u. 98
3. 10 nur gegen Acceptanten und Aussteller, insbesondere nicht gegen die Indossanten,
nach Schweizer Obl. R. Art. 818 u. 827 dagegen auch gegen den ersten Indossanten des
Eigenwechsels, sowie gegen Trassaten, Domiziliaten und Kommittenten. Gegen die In—
1 Neuestens Wieland S. 46ff.
        <pb n="1055" />
        7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1067

dossanten kann sie auch in der Schweiz nicht angestellt werden. Sie geht nur auf den
Betrag, um den sich der Verklagte mit dem Schaden des Inhabers infolge der Prä—
udizierung oder Verjährung bereichern würde; beide Begriffe des Schadens und der
Bereicherung sind umstritten. Ersparnis der Deckung oder der Regreßsumme ist noch
feine Bereierung des Trassanten; Bereicherung liegt vielmehr nur insoweit vor, als er
Valuta empfangen, Deckung dagegen nicht oder nicht voll gegeben oder die gemachte
Deckung wieder zurückempfangen hat. Eine Bereicherung des Acceptanten liegt insoweit
vor, als er Dedung empfangen, Zahlung aber nicht geleistet hat, es sei denn, daß er
zur Herausgabe der Deckung an den Trassanten verpflichtet ist. Bereicherung des Aus—
stellers des Eigenwechsels liegt im Empfange der Valuta vom Remittenten ohne Zahlungsleistung.
 Kläger hat das dem Wechsel unterliegende Verhältnis aufzudecken und das
Vorhandensein der Bereicherung zu beweisen. Als Schaden des Inhabers erscheint bis
—D—— wechselmäßigen Anspruchs;
b) die Klage aus dem Wechselschluß, d. h. aus der Vereinbarung über Her⸗
stellung eines Wechselskripturalts gegen Gegenleistung.
Diese Klage geht auf Lieferung des zugesagten Wechselbriefs bezw. auf die Gegen—
eistung (Valuta), zuweilen auch auf Provisson. Der Wechselgeber hat, sofern nichts
anderes bedungen ist, nach seiner Wahl entweder einen neuen, von ihm ausgestellten
Wechsel zu geben (Wechsel von der Hand) oder einen von einem andern ausgestellten
Wechsel (gemachtes Papier) zu indossieren.
Die Klage aus dem Wechselschluß konnte früher (partikulargesetzlich) im Wechsel—
orozeß geltend gemacht werden. Hat ein Teil später als der andere zu erfüllen, so er—
folgt oft zur Sicherung des Vorleistenden die Ausstellung eines Interims scheins,
zurch den Wechselnehmer zuweilen in Form eines Interimswechsels über die Valuta;
e) die Klage aus dem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis. Sie steht dem In—
haber eines dishonorierten Wechsels zu, der ihn zur Begleichung einer bestehenden Schuld
jahlungshalber (sgalvo incasso) erhalten und ohne eigenes Verschulden bei der Ein—
reibung der Wechselforderung keine Zahlung gefunden hat. Die Klage geht nur gegen
den Wechselgeber selbst und erfolgt nur gegen Herausgabe des nicht präjudizierten
Wechsels.
Diese Klage ist ausgeschlossen, wenn der Wechsel unbedingt an Zahlungs Statt
oder mit der Absicht unbedingter Novation gegeben worden: im Zweifel ist aber nicht
dies, sondern Hingabe zahlungshalber anzunehmen;
d) die Revalierungsklage (vgl. oben 88 1, 5)33;
e) die Klage auf Herausgabe (vgl. oben 8 2013
e) auf Schadensersatz wegen unterlassener Notifikation;
auf Provision des nicht zur Zahlung gelangten Ehrenacceptanten (kontrovers);
6) auf Ausstellung eines Duplikats;
)Y auf Herausgabe des Originals oder des Acceptexemplars.

8 22. Die Wechseltheorie?.
1. Nach der älteren Theorie galt das Wechselgeschäft als aus verschiedenen Ver⸗
rägen zusammengesetzt (negotium e variis contractibus conflatum), und zwar aus
inem Mandats vertraͤge zwischen Trassanten und Trassaten, aus einem constitutum
wischen Präsentanten und Trassaten und aus dem eigentlichen Wechselkontrakt
wijchen Trassanten und, Remittenten. Diesen eigentlichen Wechselkontrakt konstruierte man
omanisierend höchst verschiedenartig, zunächst als Tausch (permutatio pecuniae absentis
oro praesenti), dann als Summenkauf, Dienstmiete, Darlehn, Mandat, Depositum,
Innominatkontrakt, meist aber als einen kaufähnlichen Konsensualvertrag über
Zzustellung einer Geldsumme am andern Orte gegen eine Gegenleistung; hierbei galt der

Cohn, in Endemann, Handbuch des Handelsrechts I1118 449 N. 52 u. 64 4.
23 Ich folge hauptsächlich Grünhut LS. 287ff. u. 266ff. Val. auch Kunze in Endemanns
Handbuch 1VS. 47 ff.
        <pb n="1056" />
        1068

II. Zivilrecht.

Wechselbrief nur als das übliche, aber nicht unerläßliche Erfüllungs- und Beweismittel
des durch die Willensübereinstimmung perfekt gewordenen Vertrages. Diese letztere
Theorie der Italiener wurde in Frankreich bis vor kurzer Zeit festgehalten.
2. Seit Gryphiander (1662), Leyser (1728) und Heineccius (1742)
verlegte man in Deutschland dagegen den Rechtsgrund in den Wechselbrief selbst, durch
dessen bloße Ubergabe die von der causa und Gegenleistung des Remittenten unabhängige,
einseitige Verpflichtnng des Trassanten entstehe (Theorie des Literal vertrags oder Chiro—
Zrapharkontrakts); der alte kaufähnliche Konsensualvertrag sank damit zu“ einem bloßen
Vor vertrage herab; auch für das Accept wurde die Schrift als allein verpflichtend erklart.
3. Püttmann (1784) und andere fanden die Eigentümlichkeit des Wechsels in
der Wechselstrenge oder in einem Nebenvertrage, durch welchen sich der aus irgend
einem Obligationsgrunde Verpflichtete der prozessualen Wechselstrenge, namentlich der
Personalhaft unterwarf. Diese Theorie fand ins Preußische Landrecht Eingang.
4. Nachdem schon Schmalz (1805) und andere den Wechsel als Repräsentanten des
klingenden Geldes bezeichnet hatten, lehrte Einert (1839), daß es eigentlich gar keinen
Wechselkontrakt gäbe; die Wechselverpflichtung beruhe vielmehr auf einem dem Gesamt—
publikum schriftlich erteilten, einseitigen, abstrakten Zahlungsversprechen, Ein—
lösungsversprechen des Ausstellers, das jeder rechtmäßige Besitzer des Papiers auf
sich beziehen könne (Theorie des einseitigen Literalaktes); der Wechsel sei ein
auf dem Kredit von Privaten unter der Einlösungsgarantie des Ausstellers umlaufendes
Papiergeld der Kaufleute; dies abstrakte Zahlungsversprechen werde durch die persön—
ächen Zwischenverhältnisse der Inhaber, durch deren Hände der Wechsel geht, nicht berührt.
Diese Theorie wurde trotz der juristisch unzutreffenden Gleichstellung von Wechsel und
Papiergeld bahnbrechend.
5. An sie und an die römische Stipulation anknüpfend schuf Liebe unter Be—
tonung der rein formalen Natur und Unabhängigkeit des Wechselversprechens von der
materiellen causa die Theorie des (einseitigen?) Formalakts.
6. Im Anschluß hieran führte Thöl scharf zivilistisch aus, daß der Wechsel ein ab—
straktes Summenversprechen, d. h. von den unterliegenden Verhältnissen losgerissen
sei. Anderseits aber machte er mit besonderem Nachdruck, im Gegensatz zu Einert, den
Vertragscharakter der Wechselverpflichtung geltend; dieser eigentliche Wechselvertrag
gehe nicht der Skriptur voran, sondern folge ihr nach; er sei ein Formvertrag, und zwar
werde er durch das Geben und Nehmen des Wechsels Gegebung) geschlossen; er
sei einseitig: nur der Wechselgeber werde verpflichtet, der Wechselnehmer dagegen nicht
verpflichtet, sondern nur (bedingt) berechtigt. Dieser Begebungsvertragstheorie haben
sich zahlreiche deutsche Juristen angeschlossen, indem sie als Gegenkontrahenten des Aus—
stellers teils eine incerta persona, zumeist aber den ersten Nehmer ansehen, der den Ver—
trag dann mit den späteren Inhabern als Bote, Mandatar oder Delegant vermittele
resp. den Vertrag zu Gunsten Dritter oder zu eigenen Gunsten und zu Gunsten Dritter
abschließe. Manche verlangen, daß durch das Geben und Nehmen das Eigentum über—
tragen werde, andere begnügen sich mit Besitzübertragung.
7. Den Vertragscharakter bekämpft dagegen unter Wiederanknüpfung an Einert
energisch die von Kuntzze (1857) geschaffene und von zahlreichen neueren Schriftstellern
in verschiedener Graduierung angenommene Theorie des einseitigen Akts
Kreationstheorie): „Der Aussteller des Papiers ist der einseitige Schöpfer des
nomen“; „der Nehmer ... ist Empfänger, nicht aber Mitschöpfer desselben, wenn es
auch in seiner Person zuerst zur Perfektion gelangt.“ Geben und Nehmen des Papiers
ist zwar üblich, doch besteht schon zuvor die Wechselverbindlichkeit. Nur diese Annahme
des einseitigen Akts erklärt ungezwungen das vom Verkehrsinteresse erforderte Wechsel—
recht des späteren redlichen Wechselerwerbers in einer Reihe von Fällen, in denen ein
Vertrag des Ausstellers gar nicht vorhanden ist, so, wenn der Remittent geschäftsunfähig
oder wenn der Wechsel dem Aussteller gestohlen oder verloren gegangen oder nach seinem
Tode in den Verkehr gebracht worden ist.
        <pb n="1057" />
        7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht.
Diese Theorie erscheint, von Einert selbst abgesehen, in folgenden vier Haupt—
gestaltungen:
a)'als Personifikationstheorie: die bloße Unterschrift genügt; der Wechsel ist
der Gläubiger (Bekker, Volkmann und Loewy). Der Wechsel ist aber nicht Rechts—
subjekt, sondern Rechtsobjekt;
b) als Erwerbs- oder sog. reine Kreationstheorie: es bedarf außer der Skriptur
nur noch der Erwerbshandlung (Nehmens) des Wechsels seitens eines formell Legitimierten
Kuntze). Nach dieser Theorie ist auch der unredliche Besitzer, selbst der Dieb Wechsel⸗
gläubiger, und es ist seine Abweisung erst durch eine vom Aussteller zu beweisende Ein⸗
rede (exceptio doli) zu erzielen. Diesen Umweg vermeidet die dritte Gestaltung;
c) als Redlichkeitstheorie: es bedarf außer der Skriptur noch des gut—
gläubigen Besitzerwerbs seitens eines formell Legitimierten (Bluntschli bez. des Inhaber⸗
hbapiers, Grünhut bez. des Wechsels, denen wir uns anschließen);
d) als Emissionstheorie: es bedarf außer der Skriptur und außer der
Erwerbshandlung noch eines freiwilligen Aufgebens der Detention, m. a. W. einer Ent—⸗
außerungshandlung, durch welche der Aussteller Besitz (Folly, Stobbe, Windscheid)
oder Eigentum (Kehmann) aufgibt; diese Entäußerungshandlung kann zweiseitig
(Tradition) und auch nur einseitig (Dereliktion) sein. Nach dieser Theorie bliebe der
dem Aussteller gestohlene oder verlorene Wechsel auch in den Händen des dritten red—
lichen Erwerbers wirkungslos.
Während die Deutsche W.O. zur Frage der Wechseltheorien keine unzweideutige
Stellung genommen hat, hat das B.G. B. nicht nur bezüglich der Quittungen (d 870)
die Kreationstheorie anerkannt, sondern auch bezüglich der Schuldverschreibungen auf den
Inhaber die Begebungs- und auch die Emissionstheorie ausdrücklich verworsen (8 794)
und durch 8 793 die Redlichkeitstheorie sanktioniert. „Gleiches muß auch für den Wech—
sel angenommen werden. Es wäre zwecklos, wenn die Gegner den Kampf noch fortsetzen
wollten“ (Dernburg S. 288). Daran vermag auch die Bezugnahme von Lehmann?
zuf das Recht der Anweisung (B.G.B. 8 788) nichts zu ändern; denn bei dem Eigenwechsel
 versagt die Analogie ganz, während bei der Tratte die Unterschiede die Ahnlich—
keiten bei weitem überwiegen, der Blankowechsel aber dem Inhaberpapier ganz nahekommt.
8. Die englische MAet s. 21 und russische W.O. Art. 15 und 89 haben die Kreationstheorie
 ausdrücklich abgelehnt, indem sie erst mit der delivery resp. Aushändigung die
Verbindlichkeit des Ausstellers entstehen lassen; immerhin präsumieren sie die richtige
Übergabe unter gewissen Voraussetzungen. Ebenso das amerikanische Negotiable Instr.
Lawe8 85.
9. Die französische Theorie steht zumeist auf dem alten Boden des Kaufs oder kauf⸗
ahnlichen Konsensualvertrags oder sieht im Wechsel einen contrat de transport fictif d'arzent
 oͤder eine Schuldurkunde über das Kausalverhältnis (reconnaissance de dette)s.
Neuerdings erkläri Thaller den Wechsel als eine solenne schriftliche Zession einer
nicht abstrakten Geldforderung (Ubertragung der Deckung mit Garantie aller Zedenten
und strengen Säumnisfolgen“).

1069

Im Grunde auch Staub, Einl. 8ff.; vgl. Gorski in Grünhuts Zeitschr. Bd. 80 S. 408 ff.
Deutsche Jurxisten⸗Zeitung V S. 170ff.“ 1901.
Wieland S— 126.
TFhaiüser, Traité élementaire de dr. comm. S. 624:
A Jettre de change est „la cession d'une créance d'argent, négociable et commerciale,
cession contractẽée sous une forme solennelle écrite, emportant garantie implicite de la part
ie tous les cédants successifs, et productive de conséquences Juridiques sévères, ainsi que
je déchéances et d'une prescription spéciale contre le titulaire du droit, s'il est négligent“.
ôn verra plus bas que la leftre de change repose sur une cession (transport de
provision) .. —
De“ ces variétes d'applications, on n'a jamais conclu que la, cession de créance fut dépourvne
 de cause contingente: la lettre de change n'en seras pas dépourvue d'avantage. Mais
arrivera, par le jeu de l'endossement, que Tsion ne pourra pas toujours se prévaloir de
labsence de cause. g
Val. noch oben 88 8.u. 9. Über das internationale Wechselrecht vgl. oben 88 6, 7, F. 12, 18 3. 2.
        <pb n="1058" />
        1070

823. Der Scheck.

II. Zivilrecht.

J. Begriff: Der Scheck ist nach englisch-amerikanischem und japanischem Recht
eine Unterart des Sichtwechsels, nämlich ein auf einen banker gezogener, auf Anfordern
zahlbarer Wechsel. Nach kontinentalem Recht ist er dagegen kein Wechsel — in den
Ländern der Deutschen Wechselordnung schon wegen des Fehlens der Wechselklausel —,
vielmehr eine Art der Anweisung, deren Wesen von Land zu Land verschieden ist, und
deren Wirkungen in manchen Gebieten dem Wechselrecht mehr oder minder unterworfen,
in Deutschland aber vielfach bestritten sind.
In der Regel pflegt der Scheck eine formularmäßige Bankdepotsichtanweisung
zu sein, d. h. eine Urkunde, mittels deren der Aussteller (der Bankkunde) seinen Bankier,
bei dem er Geld deponiert hat, anweist, gegen Aushändigung des Papiers bei Sicht eine
bestimmte Geldsumme zu zahlen. Diese Urkunde wird üblicherweise auf ein Formular
Blankett) gesetzt, welches der Aussteller einem von dem Bankier übergebenen Hefte
————
Unerläßlich ist aber weder die Bankier seigenschaft (denn der Scheck kann in Frankreich,
Belgien, der Schweiz, Spanien und Rumänien auf jedermann, in Italien und Portugal
auf jeden Kaufmann, in Holland und Malta auf einen Kassierer gezogen werden), noch
das Erfordernis des Depots (denn das englische Recht und seine Tochterrechte gestatten
Schecks auch ohne Depot auf Kredit zu ziehen, während freilich die französische Rechts—
gruppe ein Depot oder doch eine sonstige, ausreichende Deckung für unerläßlich erklärt),
noch die Sicht stellung (denn Italien, Portugal, Rumänien erkennen — freilich im Gegen—
satz zu England, der Schweiz, Skandinavien und Peru — auch Nichtsichtschecks gesetzlich
an), noch die Benutzung eines Blanketts (denn nur Argentinien und das österreichische
Stempelgesetz schreiben sie vor), noch endlich die Selbstbezeichnung (denn nur in
der Schweiz und Skandinavien ist sie obligatorisch).
In der Gesetzgebung des Deutschen Reichs findet sich — von Elsaß-Lothringen ab—
gesehen — eine gesetzliche Begriffsbestimmung nur im Wechselstempelgesetz vom 10. Juni
1869, 8 24 Abs. 2; danach sind steuerfrei die „statt der Bezahlung dienenden, auf Sicht
zahlbaren Platzanweisungen und Checks, d. i. Anweisungen auf das Guthaben des Aus—
stellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Gelbinstitute. wenn
sie ohne Accept bleiben“.
Für eine allgemeine juristische (nicht bloß wirtschaftliche oder territoriale) Begriffs—
bestimmung ergibt sich die Notwendigkeit, das den verschiedenen Gesetzgebungen zu Grunde
liegende gemeinschaftliche Kriterium aufzusuchen, welches den Scheck von den übrigen An—
weisungen unterscheidet. Als ein solches Merkmal erscheint, obwohl dies bestritten ist,
die dem Aussteller erteilte Ermächtigung des Bezogenen, von ihm einzulösende Schecks
auf ihn zu ziehen. Der Scheck ist sonach eine schriftliche Anweisung, die auf Grund
einer Ermächtigung des Bezogenen ausgestellt ist oder doch mit der Behauptung auftritt,
auf Grund einer solchen Ermächtigung ausgestellt zu sein.
Die Ermächtigung wird in einem Scheckvertrage erteilt; dieser bedarf keiner
Form, wird aber meist schriftlich und unter Übergabe des Scheckbuchs geschlossen und
tritt oft als Nebenabrede einem Depositalkrediteröffnungs⸗ oder Kontokorrentvertrage
hinzu. Der Scheckvertrag bestimmt die Art und die Grenzen der Scheckziehung; im
Zweifel kann der Aussteller über sein ganzes Depot oder sonstiges Guthaben Schecks
ziehen, und zwar in beliebigen Raten (Zerstücklungsbefugnis). Erhaltung einer, un—
angreifbaren Reserve (4 good balance) oder Überschreitung des Guthabens (Über—
ziehung, Ziehung auf Kredit) muß vereinbart sein.
II. Geschichtliches. Es fehlt nicht an Versuchen, wie dem Wechsel auch dem
Scheck ein sehr hohes Alter zuzuschreiben. Nur als Vorläufer kann man die vielfach als
Zahlung gegebenen Anweisungen und Quittungen der öffentlichen Machthaber (englifcher,
sizilianischer und deutscher Könige, Fürsten, Städte) auf ihre Schuldner und Schatzkammer⸗

Val. Freundt a. a. O. S. 28 u. 32, 3. f. v. R.W. II S. 182. In den Züricher Stadt—
        <pb n="1059" />
        7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1071

heamten betrachten; wirkliche Anweisungen von Privaten auf ihr Bankdepot begegnen
zuerst in Palermo 1416, Messina 1543, Neapel 1573; Girierung seit 1560 nachweisbar.
Von Italien scheint das Institut zunächst nach den Niederlanden, Antwerpen 1608
(bewijsinge) und Amsterdam (kassiorsbrietje), von da nach England gelangt zu sein.
Dort deponierten die Kaufleute nach 1640 ihr Metallgeld bei den Goldschmieden, die
zugleich den Geldwechsel betrieben. Die von den Deponenten schriftlich erteilten Geld—
zahlungsaufträge (die ältesten auf uns gekommenen sind vom Jahre 1688) hießen anfangs
ahentes, erst im 18. Jahrhundert chequer, ebeques, cheeks; der Name ist wohl
von exchequer, franz. échiquier abzuleiten. Nach Trennung des Bankiergewerbes von
der Goldschmiedkunst wird die Goldschmiedsanweisung zur Anweisung auf den Bankier,
und zwar zunächst auf den Privatbankier, nach 1828 auch auf Aktienbanken. Der Scheck
wird in England und den Vereinigten Staaten zum Hauptzahlungsmittel erst der Gentle⸗
men, bald auch der tieferen Gesellschaftsschichten; der Jahresumsatz steigt auf Milliarden.
Das englische Vorbild findet auf dem Kontinent Nachahmung; auch in Deutschland
(wo es schon zuvor an scheckähnlichen Papieren, z. B. kaufmännischen Kassenanweisungen,
nicht ganz gefehlt hatte) entfaltet sich (seit dem Ende des 19. Jahrhunderts), insbesondere
unler Pflege der Reichsbank, der Scheckverkehr in großartiger Weise. In Japan waren
Schecks angeblich schon vor 1650 bekannt!.
III. Gesetzgebung. Die Regelung des Scheckrechts blieb lange dem Gewohnheitsrecht
 überlassen. Für die scheckähnliche Kassiersbriefje (in Quittungs-, nicht Anweisungs⸗
form) erging 1776 in Amsterdam die Keure vom 30. Januar 1776. Lückenhafte Normen
iber den „cheque* oder , mandato sobre banqueiro“ enthält das (alte) H.G.B. von
Portugal von 1833. In Frankreich wurde zur Förderung des Scheckverkehrs das
Gesetz vom 14. Juni 1865 erlassen, das (aus Furcht vor Mißbrauch des Schecks zur
Hinterziehung des Wechselstempels) engherzige Bestimmungen enthielt, die durch die
Rovelle vom 19. Februar 1874 noch vermehrt wurden; das französische Gesetz von 1865
zilt nach Einf. Ges. z. H.G.B. Art. 17 noch in Elsaß-Lothringen fort. Dem französischen
Besetz schließen sich andere Staaten an: am engsten das Spezialgesetz Belgiens
(20. Juni 1873), ferner die Schweiz (Obligationenrecht vom 14. Juni 1881 Art. 830 bis
387) und die Handelsgesetzbücher Jtaliens (1882) nebst dessen Tochterrechten Ru—
mähien (1877), Portugal (1888)) und Spaniens (1885); noch engherziger aber
sind das Spezialgesetz von Peru (1888) und das argentinische H.G. B. (1889).
Fuatemala äüchtete den Scheck (gu6dane) im H.G. B. von 1877 um seiner Mißbräuche
willen ganz.
In England waren lange Zeit nur wenige Spezialfragen und die Stempel⸗
pflicht gesetzlich geregelt; erst die Bills of Exchange Act von 1882 regelte ohne erheb⸗
liche Neuerungen in s. 78282 den Scheck (als Banksichtwechsel); für Schottland bestehen
nur zwei Abweichungen. Dem englischen Recht schließen sich das amerikanische Gewohnheits⸗
— anische
8.88B. von 1890 'an. Von den senglischen Kolonien besitzen Malta (1887), Canada
—VVV (1886) Spezial⸗
vorschriften über den Scheck.
Die skandinavischen Staaten, Dänemark, Norwegen und Schweden erließen 1897
und 1898 ein übereinstimmendes Scheckgesetz. Es hat ganz besonderen Charakter, da
jede Sichtanweisung mit der Selbstbezeichnung „Scheck“ als Scheck gilt.
In Deutschland sind, von Elsaß-Lothringen abgesehen, das Handelsgesetzbuch und
das Anweisungsrecht des B.G.B. 88 783782 maßgebend; das seit 1879 geplante
Reichsscheckgeseß (amtlicher Entwurf von 1892) ist leider noch nicht zu stande gekommen?.

büchern II S. 405 ist ein sog. Quitbrief des römischen Königs Siegismund zu Gunsten seines
Protonotars erwähnt.
F f. v 395.
egen kin solches neuestens Staub in der D.J.Z., 1903, S. 288; anscheinend auch Dern⸗—
burg S. 218, seine Behauptung, daß das Schweizer Schecgesetz sich nicht bewaͤhrt habe, enne
        <pb n="1060" />
        1072

II. Zivilrecht.

Entwürfe liegen auch vor in Österreich (1880, 1895), Finnland (1895), Rußland
Entwurf des Obl. R. 1901) und Ungarn (1908). Im Bruͤsseler Entwurf des Welt—
wechselrechts (1888) ist auch der Scheck geregelt.
[V. Wesentliche Erfordernisse des Schecks sind in Deutschland nur:
. Unterschrift des Ausstellers;
2. Angabe der zu zahlenden Geldsumme (in der Schweiz in Buchstaben) resp. der
zu liefernden vertretbaren Wertpapiere (sog. Effektenschecks ), B.G.B. 8 788;
3. Angabe des Bezogenen;
4. Zahlungsauftrag (der wohl auch in die Form einer antizipierten Quittung
gekleidet werden kann, sog. OQuittungsscheckh);.
5. Namensangabe des ersten Empfängers (Assignatars) mit oder ohne alternative
Inhaberklausel (EUuberbringerklauseh)y. Reine Inhaberschecks sind in fast allen
Ländern statthaft, in Deutschland aber, wie Inhaberanweisungen überhaupt, im B.G. B.
nicht anerkannt, als Geldschecks ohne staatliche Genehmigung nach 8 795 verboten. Der
Aussteller kann sich selbst nicht als Empfänger bezeichnen (8F 788). Order stellung ist
nach H.G.B. 8 863) nur statthaft, wenn der Angewiesene Kaufmann ist, nach anderen
Besetzgebungen (Frankreich, Schweiz, Belgien, England) auch ohne diese Voraussetzung. In der
Schweiz ist die Angabe des Remittenten überhaupt nicht essentiell, da, wenn kein Nehmer
genannt ist, Ausstellung auf den Inhaber angenommen wird. Die Durchstreichung der
Worte „oder Überbringer“ ist im Verkehr der großen deutschen Banken durch Scheckvertrag
und gedruckten Vermerk im Scheckformular bei Vermeidung der Nichtzahlung der Schecks
oerboten;
—J— Ermächtigung des Bezogenen zur Ausstellung (der Scheckvertrag). Vgl. oben J.
Nicht wesentlich ist
1. die Scheckklausel (Selbstbezeichnung des Schecks im Kontert der Urkunde: anders
Schweiz, Skandinavien);
2. die Angabe der Verfallzeit, da Sichtstellung zu ergänzen ist (Frankreich, England,
Schweiz bestimmen dies sogar ausdrücklichj. Angabe einer andern Verfallzeit als Sicht
ist nach vielen Gesetzen und Scheckverträgen ausgeschlossen. (Die Formulare der deutschen
Banken enthalten den Zusatz, daß Schecks mit Zahlungsfrist nicht bezahlt werden.) Ohne
solches Abkommen sind Nichtsichtschecks im Deutschen Reich anscheinend stempelpflichtig, aber
doch wohl Schecks (Klein S. 89, a. M. Dernburg);
3. Ort und Zeitdatum der Ausstellung, deren Angabe dagegen nach französischem
Recht znd seinen Tochterrechten (soaar mit Angabe des Monatstags in Buchstaben)
essentiell ist;
4. Angabe des Zahlungsorts, die freilich nach vielen Gesetzen (nicht aber in
England) verlangt wird; Ortsdistanz ist weder erforderlich noch ausgeschlossen. Der
Scheck ohne Angabe des Zahlungsorts ist im Ausstellunasort. eventuell im Domizil des
Bezogenen zu zahlen;
5. Bankiereigenschaft des Bezogenen; nur die Stempelfreiheit hat zur Voraussetzung,
daß der Scheck auf ein Bankhaus oder Geldinstitut gezogen ist. Cosack fordert Kauf—
mannseigenschaft, die aber nur für den Orderscheck essentiell ist; Dernburg läßt
als Angewiesenen auch einen „einzelnen Geschäftsmann“ zu;
6. ein offenes Depot oder eine sonstige vorangehende Deckung. Das Erfordernis
eines „Guthabens“ — im Stempelgesetz — bezieht sich anscheinend nur auf die Stempel—
freiheit. So lehrt auch Dernburg: „Es ist nicht wesentlich, wie manche annehmen,
daß der Aussteller des Schecks zur Zeit der Ausstellung ein Guthaben bei dem An—
gewiesenen hat, wenn dies auch als das regelmäßige anzusehen ist.“ Kreditschecks sind

utreffend. Für das Reichsscheckgesetz außer vielen andern insbesondere Koch, Riesser und neuestens
eerete Lotz, Land graf Bankarchiv II, 1908, S. 165 ff. und Klein.
1UÜber die drei Arten des Effektenschecks des Berliner Kassen-Vereins vgl. Cosack S. 474 (grüne
zur Verpfändung, weiße zur Auslieferung, rote zur Gutschrift).
        <pb n="1061" />
        7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1073

nach englischem Recht und — trotz scheinbar entgegenstehenden gesetzlichen Wortlauts —
auch in Frankreich und der Schweiz statthaft. Unter der vom französischen Gesetz
zebrauchten Bezeichnung „provision préalable“ ist die „convention préalablo* (der
Scheckvertrag) gemeint.
V. Das Accept ist (vom certifying in Amerika 8 824 N. I. . und dem marking
im Londoner Olearinghouse abgesehen) ungewöhnlich, in der Schweiz ganz verboten, in
Deutschland (beim Geldscheck mit Übertragsklausel) ohne staatliche Genehmigung wohl
unzulässig. Ist es auf dem Scheck schriftlich vermerkt, so hat es dem Anweisungsempfänger
zegenüber selbständig verpflichtende Kraft. Eine Acceptationspflicht besteht nicht, auch nicht
für den Schuldner des Ausstellers (B.G.B. 8 787). Der Erwerber des Schecks hat kein
Recht auf das Accept; der Scheck ermangelt der Acceptabilität; daher gibt es auch nirgends
einen Regreß mangels Annahme.
VI. Pflichten des Angewiesenen.
Der Angewiesene ist aus dem Scheckvertrage dem Aussteller zur Bezahlung der
vertragsmäßig ausgestellten Schecks verpflichtet; er haftet wegen Nichteinlösung dem Aus—
steller auf vollen Schadensersatz. Ob der Inhaber der Schecks ohne besondere Abtretung
ein Recht gegen den Angewiesenen wegen grundloser Dishonorierung hat, ist zweifelhaft,
indes (auf Grund des Scheckvertrags) wohl zu bejahen; das französische und schottische
Recht geben dem Inhaber sogar, wie beim Wechsel, das Eigentum an der Deckung; auch
in den Vereinigten Staaten wird die Haftung der Bank „for money bad and received“
von hervorragenden Juristen angenommen, im N. I. L. &amp;amp; 828 jedoch verneint.
Tod und Geschäftsunfähigkeit des Ausstellers heben die Einlösungspflicht des An—
gewiesenen nicht auf (8 791), ebensowenig der Konkurs des Ausstellers“. Dagegen ist
der Widerruf des Ausstellers gegenüber dem Angewiesenen bis zur Zahlung oder zum
Accept und zwar selbst dann statthaft, wenn der Aussteller durch diesen Widerruf dem
Empfänger gegenüber pflichtwidrig handelt (4 790), eine Bestimmung, die zwar mit dem
englischen Recht übereinstimmt, aber dem französischen widerspricht und dem Scheckverkehr
höchst nachteilig werden kann?.
VII. ÜUbertragung. Der Scheck ist übertragbar, soweit nicht ein Übertragungsverbot
 im Scheck selbst enthalten oder dem Angewiesenen vor Annahme der Leistung
hesonders mitgeteilt ist (F 792). Die Übertragung erfolgt bei dem Scheck mit Über—
zringerklausel, wie bei einem Inhaberpapier, durch formlose Übergabe des Papiers, bei
dem auf einen Kaufmann gezogenen Orderscheck (was freilich wegen F 868 6.G. B.
bestritten ist) mittelst Indossaments, auch Blankoindossaments, bei sonstigen Order- und
allen Rektaschecks aber nur durch schriftliche Übertragsserklärung (auf dem Scheck oder in
selbständiger Urkunde) nebst Übergabe des Schecks. Nur kraft Indossamenis geht die
Forderung als selbständige über.
VIII. Präsentationsfrist. Alle ausländischen Scheckgesetze enthalten Vorschriften
über die Präsentationszeit; England und N.I.L. 8 822 fordert eine angemessene Zeit
(a reéasonablo time). In Frankreich und der Schweiz betragen die Fristen 6 resp.
3 Tage. Die deutsche Gesetzgebung schweigt leider über diese wichtigste Frage; in Er—
manglung einer bedungenen Frist ist nach einer Entscheidung des O.L. G. Köln v. 21. Februar
1888 „zur Einlösung eine kurze Frist im Handelsverkehr gebräuchlich, welche jedenfalls
8 Tage nach der Ausstellung nicht übersteigt.“ Das O.L. G. Dresben nahm dagegen am
18. Juni 1902 14 Tage als Maximum an?. Eine Präsentationspflicht besteht ohne
hesondere Abrede nicht.

Bgl. Dernburg S. 224 bezüglich jeder Anweisung: „denn nur von einem Auftrage“ des
Gemeinschuldners spricht K.O. 8 28. Die Anweisung aber mehr, sie ift eine dem —BX
mpfänger erteilte Ermächtigung.“ Tod und Konkurs des Ausstellers sind in England Gruud zur
Zahlungsweigerung, anders in Frankreich.
BVgl. Hoppenstedt, Ein zweites Wort zum Checkgesetze, 1891, S. 8ff.
s Ländgraf im Bankarchiv IIJ S. 167. Bgl. aber auch das Gutachten der Berliner
Kaufmannschaft (herausg. von Apt 1904 S. 98): „Eine allgemeine Usance, nach welcher ein Scheck
Eneyklopädie der Rechtswifssenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bb. L. 62
        <pb n="1062" />
        1074

I. Zivilrecht,

IX. Die Zahlung braucht nur gegen Aushändigung des Schecks zu erfolgen (8 785).
Eine Avisierungspflicht pflegt nur bei Schecks, die einen bestimmten Höchstbetrag über—
schreiten, im Scheckvertrage üͤbernommen zu werden?. Zur Zahlung ist der Angewiesene,
sofern er nicht acceptiert hat, selbst dann nicht verpflichtet, wenn er Schuldner des
Ausstellers ist ( 787 B. G. B.).
X. Unverzügliche Notifikationspflicht bei Schadensersatz besteht, falls der
Angewiesene Accept oder Zahlung weigert (8 789), nur für den ersten Empfänger,
für diesen aber generell, also wohl auch, wenn er den Scheck schenkungsweise empfangen
(kontrovers). Auch für den Fall, daß er den Scheck nicht geltend machen will oder kann,
ist er zur Benachrichtigung verpflichtet.
XI. Regreß. Während in allen Scheckgesetzen Aussteller und Indossanten wechsel—
mäßig für die Einlösung des Schecks bei rechtzeitiger Präsentation (und Protestation)
haftbar erklärt werden, begründet weder die bürgerliche noch die kaufmännische Order—
anweisung in Deutschland an und für sich einen Rückgriff gegen den Aussteller; selbst
dem Indossament der Orderanweisung fehlt die Garantiefunktion. Ob der Scheck in
dieser Frage von den sonstigen Anweisungen nach Maßgabe des geltenden Rechts
abweiche, ist höchst zweifelhaft. Ein wechselähnliches Regreßversprechen subintelligierten das
O.G. Hamburg (1877) Birnbaum u. A., verneinen dagegen mit Recht das O.L. G. Köln
(1883) und das Reichsgericht? Dernburg nimmt Schadensersatzpflicht des Ausstellers an
wegen Unrichtigkeit seiner in der Scheckausstellung „verkehrsüblicherweise“, also präsumtiv
liegenden Versicherung, daß er bei dem Angewiesenen ein entsprechendes offenes Gelddepot
oder wenigstens entsprechenden Kredit besitze. Die gesetzliche Ubertragung der wechsel—
rechtlichen Haftung mit Sprungregreß ist Bedürfnis. — Wurde der Scheck zur Tilgung
einer Forderung gegeben, so besteht, falls der Scheck trotz rechtzeitiger Präsentation
dishonoriert worden, die Klage aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis, und zwar nur
gegen den unmittelbaren Vormann. Wie der Wechsel gilt der Scheck im Zweifel nur
als zahlungshalber, nicht als an Zahlungs Statt gegeben. Verspätete Präsentation befreit
den Aussteller nur so weit, als er durch die Verspätung geschädigt worden ist. Die
Verjährungsfrist gegen den Acceptanten beträgt 8 Jahre (8 786), Accept und Certifying
befreit Aussteller und Indossanten nach N. .L. 8 824. Ausstellung ungedeckter Schecks
ist in Frankreich, Italien, Japan mit Geldstrafen, in der Schweiz mit Buße an den
Inhaber bedroht.
XII. Die Gefahr der Fälschung und Verfälschung des Schecks trifft den Ange—
wiesenen, und zwar nicht nur, wenn er es an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ,
sondern, was streitig, ohne seine Schuld (trotz 88 670 und 675 B. G. B.; vgl. Cosack
A 0
steller Schadensersatz, sofern er sich eines die Fälschung ermöglichenden Versehens bei
Ausstellung des Schecks oder bei vertragswidriger Aufbewahrung des Scheckbuchs schuldig
gemacht hat. Ob ohne besonders übernommene Vertragspflicht Nachlässigkeit in der Auf⸗
bewahrung des Scheckbuchs schadensersatzpflichtig macht, ist streitigs.
XIII. Zur Verhütung der Auszahlung des Schecks an einen Unberechtigten dient
hauptsächlich in England das sog. „erossing“. Es besteht in der Ziehung zweier
paralleler Querlinien (durch die Vorderseite des Schecks), zwischen welche meist noch ein
Zusatz („KC Co.“ oder Name eines Bankiers oder ‚not negotiable“) geschrieben wird.
ohne Verzug zu präsentieren ist, besteht nicht.“ (21. Dez. 1898). Ebenso alle sächsischen Handels—
und Gewerbekammern.
a Cosack S. 284. Bgl. auch noch 3 f. H.R. XXXII S. 202.
2 R.G. 44 S. 158 ff. (4. Okt. 1899) und die dort Genannten. So auch O.8. G. Hamburg
27. Okt. 1807) in D.J. 3. 1809 No 8.
3 Für die Bejahung das Schweizer Bundesgericht v. 22. September 1898; vgl. Keyßner in
3. f. H. R. XLVIII S. 299 ff. u. 320. Val. auch O.L.G. Celle v. 18. November 1886; anderer Meinung
S. . G. Hamburg v. 30. Oktober 1887 u. Meili in Holdheims Monatsschrift VII S. 208
VIII S. 85 ff. — eenensn bei beiderseitigem Verschulden (O.. G. Kolmar, 28. Deaz. 1898 in
Holdheims Monatsschr. VIII S. 86 ff.).
        <pb n="1063" />
        7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1075
Zahlung an einen andern als einen Bankier (resp. als den genannten Bankier) macht
schadensersatzpflichtig.
Verwaͤndt, nicht identisch mit dem crossed chek ist der Verrechnungsscheck. Er
trägt quer durch die Vorderseite den Vermerk „nur zur Verrechnung“. Zur Beifügung
ist der Aussteller und jeder Inhaber befugt. Der Vermerk verbietet bei Schadensersatz
jede Barzahlung, gibt dem Scheck mithin den Charakter einer Buchungsanweisung Koch).
XIV. In sterreich ist 1888 ein Postscheckverkehr eingeführt, der ungeahnt große
Dimensionen angenommen hat. Die Einführung des Postchecks ist im Deutschen Reich
und in der Schweiz (seit 1800) geplant; der Reichspostscheckgesetzz Entwurf von 1898 ist
jedoch noch nicht zur Geltung gelangt.
XV. Literatur: R. Koch, Vorträge u. Aufsätze, 1892, S. 140 ff.; Kuhlenbeck,
 Der Check, 1890; Pawlicek, Der Check, 1898; Fr. Fick, Die Frage der Chek—
zesetzgebung, 1897; Dernburg II 2S. 217ff., 223; Cosack, 6. Aufl., 8 58 u.
passim; Georg Cohn in Z8. f. vgl. R.W. J S. 117 ff., 424 ff., II S. 131ff., III
S. 69 ff. XIS. 365 ff, XII S. 96 ff, XIV S. 895; im Jahrb. f. Nat.Dek. XXXIII
S. 47üff.; im Handelsmuseum IX Nr. 29 und 30 und XI Nr. 8; in Holdheims
Monatsschrift V S. 1ff.; in Endemanns Handb. III S. 1135ff.; im Handwörterb.
der Staatswiss. 2. Aufl. III S. 20 ff. und im Handwörterb. der Volkswirthschaft, Bern
1902, 1 . 717 ff.; Rießer, Zur Revision des H.G.B., 1884 S. 232ff.; Hanausek
in Jurist. Blättern, Wien 188980, Nr. 20 u. 21; v. Canstein, Check, Wechsel und
Deckung, 1890; Hammerschlag, Der Checkgesetzentwurf, 1876; Schust er im Jahresbericht
 der Berliner Jur. Gesellschaft, 1899, S. 46 ff.; Actes du congrès intern. de dr.
omm. de Bruxelles, 1889, p. 435 ff.; Lyon-Gaen et Renault IVnp. 864 ff.;
TPhaller p. 755ff.; Nouguier et Espinas, Des chèques, 2 ed 1874; Hulshoff,
 De cheque, Amsterdam 1870; Pravehi, L'assegno bancario (eheck), Milano
1892; Carnazza, L'assegno bancario (check), Catania 1896; Vivante, Trattato
di dix. comm. IV, 1901, S. 259 ff. Neuestens Verhandlungen des 1. Allg. Bankier⸗
tages, 1902, S. 66 ff.; Franz Klein in d. Jur. 8. VIII S. 37 ff. (1903); Köchlin,
Postcheque u. Postgiro, Basel; Watson, The Law relating to cheques, 1902.
Zahlreiche andere Nachweise im Handw. d. Staatswiss. a. a. O.
        <pb n="1064" />
        z.

Das Hypothekenbankrecht.

Dr. Jesix Hecht.
        <pb n="1065" />
        —A Hypothekenbank. Die Normen des Hypotheken⸗
bankgesetzes. Arten der Hypothekenbanken. Zulässige Nebengeschäfte.

Die deutschen Bodenkreditinstitute zerfallen in drei Kategorieen: die erste Kategorie
umfaßt die genossenschaftlich organisierten Institute (die Landschaften und landschafts-—
ihnlichen Institute, die man auch als öffentlich-rechtliche bezeichnet, und die privat—
genossenschaftlichen). Die zweite Kategorie umfaßt die Bodenkreditinstitute mit staatlicher
der provinzieller Haftbarkeit. Hierher gehören auch diejenigen Institute, für welche
aicht eine ganze Provinz, sondern nur ein Teil einer Provinz haftet, und dieser Kategorie
sann man die wenigen korporativen städtischen Bodenkreditinstitute beizählen: das städtische
Pfandbriefamt in Berlin, die Grundrenten— und Hypothekenanstalt der Stadt Dresden.
In diese Kategorie gehört auch die Hessische Landeshypothekenbank, obwohl sie in der
Form der Aktiengesellschaft konstituiert ist. (Die Verwaltung der Hypothekengeschäfte der
Stadt Düsseldorf hat eine besondere rechtliche Ausgestaltung nicht gefunden. Der Hypo—
thekenverein in Vanzig gehört in die erste Kategorie). Die dritte Kategorie begreift
die in der Form der Aktiengesellschaften (oder Kommanditgesellschaften auf Aktien) ge—
bildeten Hypothekenbanken.
Die Hauptquelle des Hypothekenbankrechts ist das Hypothekenbankgesetz vom 18. Juli
1899. Dem Vollzug des 52B. G. sind mannigfache Verordnungen der Einzelstaaten und
Reskripte der zustäͤndigen staatlichen Ressorts an die Hypothekenbanken (bezw. an die
Staatskommissare dieser Institute) gewidmet 1.
Die Rormen des HB.G. sind teils Rechtsnormen, teils Wirtschaftsnormen. Sie
sind gegeben zum Teil zum Schutz aller Gläubiger, zum Teil zum Schutz der Pfand—
hriefgläubiger, der Gläubiger aus Kommunal- und aus Kleinbahnobligationen, endlich
auch zum Teil im Interesse der Hypothekenschuldner (88 14-21). Die Übergangsbestimmungen
 des H.B. G. können aus der Erörterung ausscheiden. Die auf, das
Kommunal und Kleinbahn-Darlehenswesen bezw. auf die hierauf fundierten Obligationen
bezüglichen Bestimmungen sind dem Hypothekendarlehens⸗ und Pfandbriefwesen nachgebildet.
Bei denjenigen Bestimmungen des Gesetzes, die sich auf den Geschäftsbetrieb der
Banken beziehen, handelt es sich um Gebote des öffentlichen Rechts, deren Beobachtung
don vder Aufsichtsbehörde zu überwachen ist, durch deren Verletzung sich die Ver—
waltungsorgane der Bank haftbar machen. In privatrechtlicher Beziehung bewendet es,
oweit nicht, wie durch 8 17 ein anderes bestimmt ist, bei den Vorschriften der all⸗
Jemeinen bürgerlichen Gesetze. Begr. zu 8 8. Klagbare Rechte entstehen für die Regel
icht, wenn gegen die Normativbestimmungen des Gesetzes verfehlt wird. Wenn beispiels⸗

S. auch Dr. Hecht im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 2. Aufl. Art. Hypotheken⸗
zanken, die Kommentare von Göppert, Berlin 1900, Merzracher, München 1900, Hillig, Leipzig 1900,
Vonschab, Muünchen 1900, ferner die Kommentare zum Gefetz betreffend die gemeinsamen Rechte der
Besitzer von Schuldverschreihbungen, von Goͤppert / Berlin 1900, von Bonschab, München 1900,
oenige, Tübingen 1900 — sowie Deutscher Otonomist, herausgegeben von Christians, Jahrg. 1900,
donigoe, Handelsblatt der Frankfurter Zeitung und die Handelsblätter der anderen großen
Zeitungen, sowie die gelegentlich unten zitierten Autoren, neuerdings auch Dr. R. Müller—
Führér, Die Hypothekenbanken und die Sicherheit der Hypotheken-Pfandbriefe, Berlin 1902 und
Dein Werk. „Die deutschen Hypothekenbanken“, Bd. 1, Leipzig 1903.
        <pb n="1066" />
        1080

II. Zivilrecht.

weise Gläubiger und Schuldner anders kontrahieren, als dies nach den Bestimmungen
über die Regelung des Verhältnisses zwischen Gläubiger und Schuldner zulässig ist, so
sind die Verträge nicht ungültig. Es ist z. B. gemäß 8 18 des Gesetzes dem Schuldner
urkundlich das Recht einzuräumen, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen oder
zurückzuzahlen. Aber ein klagbares Recht auf urkundliche Einräumung des fraglichen
Rechts ist damit nicht gegeben. Es sind Ordnungsvorschriften. Die staatliche Aufsichtsvehörde
 hat genügende Zwangsmittel, um die Befolgung der Vorschriften zu erreichen,
aber diese Zwangsmittel liegen nicht auf dem Gebiet des Privatrechts. Nur für einzelne
vrägnante Fälle sind im Gesetz Strafbestimmungen gegeben, 88 36—89.
Das Hypothekenbankgesetz gibt eine Legaldefinition der Hypothekenbanken. Hiernach
müssen folgende Voraussetzungen zutreffen, damit eine Hypothekenbank vorhanden ist:
der Gegenstand des Unternehmens muß in der hypothekarischen Beleihung von Grund—
stücken bestehen und in der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der ei—
worbenen Hypotheken, und das Unternehmen muß eingekleidet sein in die Form einer
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Attien Hypothekenbanken in der Form
von Kommanditgesellschaften auf Abltien bestehen derzeit nicht. Die Bayerische Landwirtschafts⸗
bank ist eine G. m. b. H. Es begründet fur die Anwendung des Gefetzes keinen Unterschied,
ob die Schuldverschreibungen, die eine Bank ausgibt, auf den Inhaber lauten oder nicht.
Auf welche Grundftücke eine hypothekarische Beleihung stattfinden kann, ergibt sich
aus dem Bürgerlichen Gefetzbuch. Ven Hypotheken im Sinn des Hypothekenbankgesetzes
stehen die Grundschulden gleichn. H.B.6. 8 40. Die hypothekarische Belastung von
Bauten auf Grund von Erbbaurechten, B.G. B. 8 1012 ff, und auf Grund von diesen
zleichgestellten Rechten, insbesondere Erbpachtrecht, E.G. zum B.G. B., Art. 63 ist durch—
aus unbedenklich? Und sonach können solche Hypotheken die Grundlage für die Aug—
zabe von Schuldverschreibungen bilden. Die Frage ist meines Wissens noch nicht prak⸗
tisch geworden. Bei der vielleicht nicht unerheblichen sozialpolitischen Bedeutung der
Institution des Erbbaurechts und des Erbpachtrechts ist sie von Wichtigkeit. Doch wird
nan bei der Bejahung der Frage selbstverständlich die Dauer dieser Rechte bei der
Konstituierung einer Hypothek mit in Betracht ziehen und daher für die Regel oder aus—
nahmslos nur die Annuitätenhypothek zulassen.
Durch die Legaldefinition der Hypothekenbank ist nicht der Geschäftskreis der
hypothekenbanken erschöpfend gekennzeichnet, sondern es sind die charakteristischen Voraus
etzungen des Konzessionszwangs präzisiert und die Anwendbarkeit der im Gesetz ent—
haltenen rechtlichen und wirtschaftlichen Normen des Geschäftsbetriebs, es sind die Grund—
geschäfte der Hypothekenbanken darin angegeben, und es ist nur die bisher übliche Unter—
scheidung zwischen Instituten, die Inhaberpapiere ausgeben und solchen, die in anderer
Weise ihren Hypothekenbestand mobilifieren, mit Recht eliminiert. Das Gesetz wollte
aber durchweg der historischen Entwicklung des Hypothekenbankwesens in den einzelnen
deutschen Staaten tunlichft gerecht werden und nur insoweit eingreifen, als es zum
Schutze der Pfandbriefglaäͤubiger und der Hypothekenschuldner notwendig erschien. Aus
anderen Paragraphen ergibt sich der zulässige Kreis der Nebengeschäfte, waͤhrend eine
besondere Erwaͤhnung der Hilfsgeschäfte füglich unterbleiben konnte: insbesondere 88 5, 46.
Während in Preußen auf Gruud' der alten und neuen Normativbestimmungen
ausschließlich oder nahezu ausschließlich reine Hypothekenbanken bestanden, gab es in einer
zrößeren Anzahl von Staaten, namentlich aber in Bayern, Institute mit kombiniertem
Beschäftsbetrieb. Bei ihnen war die Tätigkeit der reinen Hypothekenbank in eine Zweig⸗
abteilung verlegt, die nicht einmal immer organisch ausgeschieden war. Der Betrieb des
reinen Hypothekenbankgeschäfts war die Hauptquelle oder eine Nebenquelle des Gesamt⸗
gewinns. Aus politischen und sachlichen Gründen mußte hierauf Rücksicht genommen
S. auch Rießer, Zur Kritik der Gesetzentwürfe betreffend das Hypothekenbankwesen und
die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der Zeitschrift für das gesamte
dandelsrecht, Band 47, Beilageheft, S. 50 ff.
2S., auch Gesetz zur Abänderung der Gesetze, betr. die Landesbank in Wiesbaden 8 2, J,
1IIL, v. 16. April 1902.
        <pb n="1067" />
        Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1081

werden. Um aber dem vorzubeugen, daß etwa in letzter Stunde, vor dem Inkrafttreten
des Hypothekenbankgesetzes, reine Hypothekenbanken in gemischte sich umwandelten, mußte
ein Zeitpunkt fixiert werden, der den gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung tatsächlich
bestehenden Geschäftskreis zu Gunsten der vorhandenen Hypothekenbanken auch für die
Zukunft legalisierte. Als solcher ist der 1. Mai 1898 im Gesetz (8 46) angegeben.
Es gibt sonach auf Grund des Hypothekenbankgesetzes auch seit dem 1. Januar
1900, wie früher reine und gemischte Hypothekenbanken. Reine Hypothekenbanken sind
diejenigen, deren Geschäftskreis dem 8 5 des H. G. B. entspricht, jedenfalls nicht darüber
hinausgeht. Gemischte Hypothekenbanken sind diejenigen, die von dem Rechte des er—
weiterten Geschäftsbetriebs gemäß 8 46 Absatz 1 Gebrauch gemacht haben. Sie haben
im Hinblick auf den ihnen zugestandenen erweiterten Geschäftskreis ein Monopol, denn
gemischte Hypothekenbanken können künftighin nicht mehr entstehen. In Rücksicht hierauf
sr * Befugnis zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen beschränkt worden, 8 46
Absatz 2, 8.
Auch die reinen Hypothekenbanken hatten nicht durchweg denselben Geschäftskreis
oder sie haben wenigstens, wie auch heutzutage, den satzungsgemäß ihnen zustehenden
Geschäftskreis nicht tatsächlich fruktifiziert. Als zulässiges Nebengeschäft kam und kommt
vorzugsweise in Betracht das Kommunaldarlehensgeschäft: die Gewährung nicht hypo—
thekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen
lübernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe
von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen, 8 5 8. 2. (Die
aälteren Satzungen gingen vielfach über diese Begrenzung des sogenannten Kommunal-—
darlehensgeschäfts oder Korporationskredits hinaus.) Tatsächlich betrieben wird dieses
Nebengeschäft, allerdings meist nur im geringen Umfang, von der Preußischen Zentral—
Bodenkredit-Aktiengesellschaft, der Schlesischen Bodenkredit-Aktiengesellschaft, der Aktien—
gesellschaft fir Boden- und Kommunalkredit in Straßburg i. E., der Preußischen Pfand—
briefbank, der Rheinischen und der Pfälzischen Hypothekenbank, der Mecklenburgischen Hypo—
theken⸗ und Wechselbank und der Mitteldeutschen Bodenkreditanstalt in Greiz. (Auf die
letztere bezieht sich H.B.G. F52 als durchaus singuläre, lediglich für sie gegebene Gesetzes—
bestimmung. Siehe auch Begründung des Gesetzentwurfs zum damaligen 8 50 des
Entwurfes). Das Kommunaldarlehnsgeschäft betreiben neuerdings auch die Bayerische
Vereinsbank und die Bayerische Landwirtschaftsbank in München.
Gemäß 8 5 8. 8 ist den Hypothekenbanken die Gewährung von Darlehen an in—
ländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gestattet. Darlehen an
Kleinbahnunternehmungen können übrigens nicht ausschließlich gegen Verpfändung der
Bahn, sondern auch gegen Übernahme einer Garantie seitens einer Gemeinde oder eines
größeren Kommunalverbandes gegeben werden. Eine Hypothekenbank, die beide Arten
bon Darlehen an Kleinbahnunternehmungen gewährt, braucht aber dann, wenn die
Satzung der Bank eine entsprechende Bestimmung enthält, nicht mehr verschiedene
Gattungen von Schuldverschreibungen, nämlich teils eigentliche Kleinbahnobligationen,
leils Kommunalobligationen, auszugeben, sondern sie kann auf Grund der beiden Arten
von Darlehensforderungen ein und dieselbe Gattung von Schuldverschreibungen aus—
geben, nämlich Kleinbahnobligationen. Jedoch ist in dem Geschäftsbericht oder in der
Bilanz der Gesamtbetrag der Forderungen der einen und der anderen Art ersichtlich zu
machen, 8 42 Absatz 1. Die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunter—
nehmungen maßgebenden Grundsätze werden von der Bank festgestellt, bedürfen aber der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. S. auch 8 13 Absatz 2. Die Aufsichtsbehörde
hat für die Festsetzung sachgemäßer Bestimmungen über die Ermittelung des Werts und
der Ertragsfähigkeit der Bahnunternehmungen und für eine bestimmte Beleihungsgrenze,
welche nicht überschritten werden darf, Sorge zu tragen, 8 42 Absatz 8. Nach der Be—
zründung des Entwurfs fallen unter Kleinbahnunternehmungen „diejenigen Bahnen, die
zwar dem öffentlichen Verkehr dienen, aber wegen ihrer rein örtlichen Bedeutung kein
allgemeines Interesse bieten“. Dieser Geschäftszweig wird nur von einer einzigen
Hypothekenbank, der Preußischen Pfandbriefbank, kultiviert. S. Preußische Pfandbrief—
        <pb n="1068" />
        082

II. Zivilrecht.

bank, Grundsätze für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen,
zenehmigt vom Preußischen Landwirtschaftsministeriumm am 28. April 1900, auch die
Schrift der Bank „Entstehung und Sicherung der von der Bank zur Ausgabe gelangenden
Kleinbahn⸗Obligationen“. Ausgabe 1901.
Als drittes Nebengeschäft hat sich bei einzelnen Instituten der bankmäßige Betrieb
des Depositengeschäfts herausgebildet. Bei der Mecklenburgischen Hypotheken- und Wechsel—
zank kann es als Hauptgeschaͤft betrachtet werden. Auch dies ist, jedoch unter wesentlicher
Einschränkung, für reine Hypothekenbanken als Nebengeschäft weiter zugelassen, F5 8. 5.
Der Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken 8 518. 1wist,
wie leicht ersichtlich, ein im Betrieb des Hypothekendarlehenswesens unumgänglich not⸗
wendiges „Nebengeschäft“ — ein gerade für diesen Erwerbszweig nicht glücklich gewählter
Ausdruck. — Die anderen zugelassenen Nebengeschäfte stehen in enger Beziehung zum Pfand—
briefgeschäft, und die Begrenzung bezweckt namentlich den Ausschluß spekulativer Täligkeit.
Der letzte Absatz des 85: Erwerb von Grundstücken, war notwendig in Rücksicht auf
Art. 86 des E.G. zum B. G.B.) Zu 85 3. 8 Begriff der Wertpapiere, vgl. Jacobi, Die
Wertpapiere im bürgerlichen Recht des Deutschen Reichs, F5, 1901, Verlag von Gustav
Fischer. Zu 8 6 8. 1 Göppert, Kommentar zum H.B.G. F 5, Anm. 1. S. auch Braun,
Deutscher Okonomist 19000, S. 864 und die Jur' stische Wochenschrift 1900, S. 457.
Man kann die Hypothekenbanken auch nach anderen Gesichtspunkten noch unter—
scheiden, aber diese Unterscheidung hat nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Bebeutung.
Zunächst gibt es Hypothekenbanken, die ausschließlich städtische Darlehen gewähren,
andere die städtische und ländliche, letztere wieder in ganz verschiedenem Umfang gewähren,
erner haben wir Hypothekenbanken, die ausschließlich Bardarlehen gewähren, während
andere ausschließlich oder vorzugsweise Pfandbriefdarlehen geben. S. hierfür 8 14
des H.B.G.
Der Geschäftskreis der meisten Hypothenbanken erstreckt sich auf ganz Deutschland.
——
Bodenkreditbank, Statuten 8 2, Abs. 2., Gesetz beir. Hessische Hypothekenbank v. 12. Juli
1902 Art. 1 und Statuten dieser Bank 8 2.

8 2. Der Konzessionszwang.

Zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes bedürfen die Hypothekenbanken einer Ge—
aehmigung gewerberechtlicher Natur (Konzessionszwang). Die Genehmigung ist beim
Bundesrat nachzusuchen. Ist in der Satzung einer“ Hypothekenbank bestimmu, daß die
hypothekarischen Beleihungen nur im Gebiete desjenigen Buͤndesstaats erfolgen dürfen,
in welchem die Bank ihren Sitz hat, so steht die Etteilung der Genehmigung der Zentral
»ehörde dieses Bundesstaats zu. H.B.G. F 1 Absatz 1, 2.
Nach 8 45 Absatz 1 H.B. G. findet der Konzessionszwang auf bestehende Hypotheken—
banken keine Anwendung. Anscheinend hat sonach die Forderung des Konzessionszwanges
nur für neu zu gründende Hypothekenbanken Bedeutung. Indessen ist dies nicht zu⸗
treffend. Jede bestehende Hypothekenbank kann nur bis zu einer aus dem Hypotheken—
bankgesetz sich ergebenden Marimalziffer Schuldverschreibungen begeben. Ist diese Maximal—
ziffer annähernd erreicht, so muß sie, wenn sie anders nicht ihren Geschäftsbetrieb sistieren
vill, eine Erhöhung ihres Aktienkapitals vornehmen. Die Erhöhung des Aktienkapitals.
st als Anderung der Satzung zu betrachten. Satzungsänderungen bedürfen aber nach
81Absatz 8 H. B.G. der Genehmigung des Bundesrats, bezw. der Zentralbehörde des
betreffenden Bundesstaats (H.B.G. 8 1 Absatz 2). Die Gesuche um Genehmigung der
Satzungsänderung sind nach einem vom Reichsjustizamt bekanntgegebenen Wunsche von den
Banken an die betreffenden Zentralbehörden des Bundesstaats zu richten und von diesen
werden sie dem Bundesrat übermittelt. Die Zentralbehörden fügen den Gesuchen ihr eigenes
Votum bei. Die Notwendigkeit dieses Votums und der Entschließung des Bundesrais in
Rücksicht auf jede erforderliche Kapitalerhöhung hat die tatsächliche Tragweite eines periodisch
zu erneuernden Konzessionsgesuchs. Sie erstrecken tatsächlich den Konzessionszwang auch auf
        <pb n="1069" />
        Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1083

die bestehenden Institute, wenn auch die stattfindenden Vorprüfungen anderer Natur sind
und von anderen Gesichtspunkten geleitet werden, als bei der Konzessionierung einer
neuen Hypothekenbank.
Gilt der Konzessionszwang des 8 1 auch für ausländische Hypothekenbanken? Die
Motive des Gesetzes bemerken: Hinsichtlich der Zulassung der auswärtigen Hypotheken—
h»anken zum Gewerbebetrieb verbleibt es bei den nach 8 12 Absatz 1 der Gewerbeordnung
naßgebenden Bestimmungen der Landesgesetze. Diese in den Motiven zum Ausdruck
gebrachte Ansicht kann als eine genügende Beantwortung der dem internationalen Privat—
zecht angehörigen Frage nicht erachtet werden.
Unzweifelhaft wäre es zweckmäßig gewesen, in Rücksicht auf die Konzessionspflicht
eine Bestimmung aufzunehmen, ähnlich derjenigen, die in 8 85 des Reichsgesetzes über
die privaten Versicherungsunternehmungen gegeben ist: Ausländische Hypothekenbanken,
die im Inland durch Vertreter, Bevollmächtigte, Agenten oder sonstige Vermittler das
Hypothekenbankgeschäft betreiben wollen, bedürfen hierzu der Erlaubnis. In einem Gut—
ichten vom 24. Tezember 1898 zu dem Entwurf des Hypothekenbankgesetzes habe ich
hereits die Anregung zu einem solchen Paragraphen, allerdings erfolglos, gegeben.
Sachdienlich sei bemerkt, daß keine deutsche Hypothekenbank nach dem Ausland Hypotheken—
darlehen gewährt, und daß derzeit nur einige wenige ausländische Hypothekenbanken nach
Deutschland Darlehen gewähren. In Bezug auf die Einführung von Schuldverschreibungen
ausländischer Hypothekenbanken an deutschen Börsen sind Kautelen durch das Börsengesetz
und die auf Grund des Börsengcsetzes hergestellten Vorschriften der Zulassungsstellen
für Wertpapiere allerdings gegeben. Aber diese Kautelen sind für ausreichend nicht zu
erachten. S. auch Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen 8 108 und
H.B.G. 8 89.
83. Die Staatsaufsicht.

In den alten preußischen Normativbestimmungen ist irgend welche Bestimmung über
die staatliche Aufsicht bei Bodenkredit-Aktienbanken, über den Inhalt und die Form der
Handhabung der Staatsaufsicht nicht enthalten. Indessen hat die preußische Staatsregierung
 die Befugnis der Staatsaufsicht doch stets für sich in Anspruch genommen.
Sie leitete dieses Recht wohl aus der Erwägung her, daß nach dem Gesetz über Inhaber—
papiere vom 17. Juni 1888 solche Papiere nur auf Grund eines landesherrlichen Privilegs
ausgegeben werden dürfen. Die Ausübung eines Privilegs aber unterlag einer Beauf—
ichtigung der Staatsgewalt, und wenn dieser eine Beaufsichtigung zustehe, so seien ihr
auch die Mittel zur Ausübung der Beaufsichtigung zu gewähren. Die Befugnisse der
taatlichen Aufsichtsbehörde aber waren damit im einzelnen nicht festgestellt. In konkreten
Fällen hat gleichwohl die staatliche Aufsichtsbehörde bis zum Recht der Dividendensperre
das Aufsichtsrecht geltend gemacht, und die betreffenden Institute haben sich dem aus
vohl erwogenen Gründen gefügt.
In dem Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung von Kreditanstalten für den
ländlichen und städtischen Grundbesitz von 1868 ist der Inhalt des staatlichen Aufsichtsrechts
 tunlichst eng begrenzt. Nach dem Entwurf sind die Staatsregierungen befugt,
dauernd oder für den einzelnen Fall Kommissäre zu bestellen. Dieselbe Befugnis steht
der Bundeszentralverwaltung zu. Die Bundes- sowie die Staatskommissäre haben das
Recht, die Organe der Anstalten, einschließlich der Generalversammlungen, gültig zu
herufen, ihren Beratungen beizuwohnen und jederzeit von den Kassenbüchern, Rechnungen
und sonstigen Schriftstuͤcken der Anstalten Einsicht zu nehmen. Sie sind insbesondere
berechtigt, zu kontrollieren, ob die Bestimmungen über den Betrag der auszugebenden
Pfandbriefe innegehalten werden. Innerhalb bestimmter Fristen sind die Monatsüber—
sichten, die Bilanzen und Geschäftsberichte auch den bestellten Kommissären einzureichen.
In dem Entwurf eines Reichshypothekenbankgesetzes von 1886 ist, der Tendenz
dieses Entwurfs entsprechend, das staatliche Aufsichtsrecht schärfer ausgeprägt und weiter
ausgedehnt. Ein Aufsichtsrecht der Bundeszentralverwaltung ist nicht vorgesehen.
        <pb n="1070" />
        1084

II. Zivilrecht.

Die neuen preußischen Normativbestimmungen lehnten sich für die Staatsaufsicht
an den Entwurf von 1868 an, jedoch ist selbstverständlich hier von einem Aufsichtsrecht
der Bundeszentralverwaltung keine Rede.
Uber die Preußische Zentral⸗Bodenkredit⸗Aktiengesellschaft hat von Anfang an ein
Regierungskommissär die Aufsicht der Staatsregierung ausgeübt. Er hatte nach den
Statuten, S 60, die Befugnis, die Ausgabe der Zentral⸗Pfandbriefe und Schuldver⸗
schreibungen der Gesellschaft und die Einhaltung der hierfür und für die Sicherheit der
Darlehen auf Hypotheken oder an Gemeinden in den Statuten vorgesehenen Bestimmungen
zu überwachen. Derselbe hatte das Recht, die Gesellschaftsorgane einschließlich der General
versammlung, gultig zu berufen und an ihren Beratungen teilzunehmen. Er hatte auch
das Recht, von den Kassenbüchern, Rechnungen und sonstigen Schriftftücken der Gesellschaft
m Geschäftslokal Einsicht zu nehmen. Er bezeugte unter den auszugebenden Pfand—
briefen, daß die statutenmäßigen Bestimmungen uͤber den Gesamtbetrag der auszugebenden
Pfandbriefe beobachtet sind. Das Zeugnis wurde mit einer Faksimile-Unterschrift des
Regierungskommissärs ausgefertigt, welche nicht bei der Anfertigung der Pfandbries- und
Obligationen-Formulare eingedruckt, sondern erst bei der Aussertigung mittelst des von
dem Regierungskommissär unter Verschluß zu haltenden Stempels unter seiner Aufficht
hinzugefügt werden durfte. (Reskript der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten vom 31. Juli 1872).
Insoweit die Regierung es für angemessen befand, dem Regierungskommissär für
dieses Geschäft eine fortlaufende Reinuneration zu bewilligen, mußte dieselbe der Staats—
kasse aus der Einnahme der Gesellschaft erstattet werden.
Es war von Anfang an vorgesehen und wurde demgemäß verfahren, daß dieses
Aufsichtsrecht gegenüber der Gesellschaft auch in Kraft bleiben sollte, ‚wenn das den
Aktiengesellschaften als solchen gegenüber geltende Aufsichtsrecht gesetzlich aufgehoben werden
sollte“, und es wurde dies mit der Rücksicht auf die der Gesellschafi gestattete Ausgabe
von Inhaberpapieren motiviert.
In denjenigen deutschen Staaten, in denen die Befugnis zu Ausgabe von Inhaber—
papieren, also auch zur Ausgabe von Pfandbriefen auf den Inhaber, von einer Konzession
aicht abhängig war, bestand lange Zeit auch kein staatliches Aufsichtsrecht gegenüber den
in denselben domizilierten Pfandbriefinstituten. Nur dann, wenn den Pfandbriefen auch
pupillarische Qualität verliehen wurde, ist das staatliche Aufsichtsrecht diesen Instituten
gegenüber gewahrt worden und zwar überwiegend in der Form, daß die Staatsregierung
ihr Aufsichtsrecht durch einen Regierungskommissär wahrnehmen ließ, dessen Befugnisse
des näheren präzisiert wurden. Aber selbst die Verleihung der pupillarischen Qualitat
für die Pfandbriefe gab nicht durchweg Veranlassung, ein staatliches Aufsichtsrecht zu
statuieren.
Die Pfandbriefe der Württembergischen Hypothekenbank in Stuttgart haben pupil—
larische Qualität gehabt, ohne daß ein staatliches Aufsichtsrecht bestand. Aber infolge
des Reichsstempelgesetzes vom 29. Mai 1888 erschien es dem Institut empfehlenswert,
die Staatsregierung um Übernahme der staatlichen Beaufsichtigung der Bank zu bitten.
Der König ermächtigte durch Entschließung vom 8. März 1892 das Ministerium des
Innern, die Beaufsichtigung der Bank durch Prüfung und Genehmigung von Änderungen
ihrer Statuten und allgemeine UÜberwachung ihrer Verwaltung zu übernehmen. Die
erforderlichen statutarischen Festsetzungen erfolgten in der außerordentlichen General—
dersammlung vom 20. April 1882. Die Übernahme der staatlichen Aufsicht erfolgte
mit Dekret vom 10. Mai 1892.
Auch in den Statuten der Hamburger Hypothekenbank von 1871 ist keinerlei
sttaatliche Aufsicht vorgesehen. Sie wuͤrde ebenfalls hergestellt in Rücksicht auf das Reichs—
stempelgesetz, wonach die Steuersätze für inländische Pfandbriefe verschieben sind, je nach—
dem dieselben auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegeben werden oder nicht. Der
Senat hatte das Recht, den Wortlaut der Pfandbriefe vor der Ausgabe zu genehmigen,
einen Kommissär zu bestellen, welchem jederzeit auf Verlangen Einsicht in die Bücher der
Bank, sowie in die Korrespondenzen und Schriftstücke und volle Aufklärung über alle
        <pb n="1071" />
        Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1085

geschäftlichen Verhältnisse zu geben war. Der Senat hatte das Recht, zu den Sitzungen
des Aufsichtsrats einen Beauftragten zu delegieren, und es war der Nachweis zu liefern,
daß die ausgegebenen Pfandbriefe durch der Bank gehörige statutenmäßige hypothekarische
Forderungen gedeckt seien.
Auch in Bayern hat ein Staatsaufsichtsrecht über die Pfandbriefinstitute als solche
nicht bestanden. Indessen hatten die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank, die
Süddeutsche Bodenkreditbank und die Pfälzische Hypothekenbank einen Regierungskommissär
und unterstanden sonach der Staatsaufsicht. Durch das bayerische Gesetz vom 18. März
1896 über Inhaberpapiere 88 16 ff. wurde die staatliche Genehmigung zur Ausgabe von
Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geld—
umme versprochen wird, generell festgesetzt, und es wurde damit meines Erachtens in
Verbindung mit den Vollzugsvorschriften ein staatliches Aufsichtsrecht über sämtliche
Pfandbriefinstitute gleichzeitig geschaffen. Aber das staatliche Aufsichtsrecht wurde nur
hei den genannten drei Instituten durch einen Regierungskommissär ausgeübt, bei den
anderen bayerischen Pfandbriefinstituten wurde es in anderer Weise wahrgenommen.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1899 ab erhielten alle bayerichen Hypothenbanken, also
auch die Bayerische Bodenkreditanstalt in Würzburg, einen Kgl. Regierungskommissär.
Das staatliche Aufsichtsrecht gegenüber den Hypotekenbanken bestand schon
vor dem Erlaß des Hypothekenbankgesetzes nahezu ausnahmslos in allen deutschen
Staaten grundsätzlich. Es ist daher eine prinzipielle Erörterung über die Berechtigung
des staatlichen Aufsichtsrechts kaum geboten!. Von der Berechtigung zur staatlichen
Beaufsichtigung aber machten nicht alle Staatsregierungen tatsächlich Gebrauch, und die
Grenzen der tatsächlich ausgeübten staatlichen Aufsicht waren durchaus verschieden
gezogen.
Es gab zunächst eine größere Anzahl von Hypothekenbanken, bei denen das
taatliche Aufsichtsrecht durch einen Regierungskommissär ausgeübt wurde?.
Der Umfang der Befugnisse der bei den einzelnen Instituten bestellten Regierungs—
kommissäre war allerdings nicht durchweg gleichmäßig festgestellt, und tatsächlich wurden
die den Regierungskommissären zustehenden Befugnisse nicht durchweg gleichmäßig aus—
geübt, aber das staatliche Aufsichtsrecht war nach dem Wortlaut der betreffenden Statutenparagraphen
 in denkbar weitgehendster Weise gewahrt, bei einzelnen Instituten auch noch
durch besondere Instruktionen bis in minutiöse Einzelheiten ausgebildet. Eine besondere
Fürsorge wurde der Einhaltung des Deckungsverhältnisses des Aktienkapitals zum Pfand—
hriefkapital gewidmet, und für die Regel bezeugten die Regierungskommissäre auf den
Pfandbriefen mit eigenhändiger oder faksimilierter Unterschrift, daß das Deckungsver—
hältnis bei Ausgabe des Pfandbriefs eingehalten sei. Nicht durchweg erfolgte diese
Bescheinigung von dem Regierungskommissär in dieser seiner Eigenschaft. Es konnte
auch sein, daß der Regierungskommissär gleichzeitig „Pfandhalter“, Vertreter der Pfand—

Die hierher gehörige umfangreiche Literatur schließt sich naturgemäß überwiegend an die
oiel erörterte Frage über die rechtliche Natur der Inhaberpapiere an und über das Erfordernis der
staatlichen Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die
Zahlung einer Geldsumme versprochen wird. Eine gute Zusammenstellung der wichtigsten Schriften
sehe bei Henle, Kommentar zum bayerischen Geseß vom 18. März 1896 über die Inhaberpapiere,
Erlangen 18906 (Palm und Enke), F5. Über die Entwicklung des staatlichen Aufsichtsrechts in
Preußen und über seine Handhabung siehe Drucksache des Hauses der Abgeordneten, 8. Session 1901,
Nr. 41. Siehe ührigens dazu auch die Verhandlungen im Preußischen Abgeordnetenhaus vom 20.
ind 21. März 1901, Seidel in Holdheims Monatschrift für Handelsrecht und Bankwesen 1902,
8. 187. Derfelbe im Preuß. Verwaltungsbl. 1902, Rr. 37.
2 Preußische Zentral-Bodenkredit-Aktiengesellschaft in Berlin, Deutsche Hypothekenbank in
Meiningen, Deutsche Grundkreditbank in Gotha, Norddeutsche Grundkreditbank in Weimar, Leipziger
Hypothekenbank in Leipzig und Sächsische Bodenkreditanstalt in Dresden, Schwarzburgische Hypotheken⸗
hank in Sondershausen, Mecklenburg-Strelitzsche Hypothekenbank in Neustrelitz, Rheinische Hypotheken⸗
hank in Mannheim, Pfälzische Hypothekenbank in Ludwigshafen, Bayerische Hypotheken⸗ und
Wechselbank und Süddeutsche Bodenkreditbank in München, Boden- und Kommunalkreditbank für Elsaß—
Lothringen in Straßburg i. E.
        <pb n="1072" />
        1086

II. Zivilrecht.

briefinhaber war, und daß die Bescheinigung in dieser letzteren Eigenschaft von ihm auf
dem Pfandbrief ausgestellt wurde.
Das Verhalten der einzelnen Staatsregierungen war insofern prinzipiell verschieden,
als einzelne Staatsregierungen Wert darauf legten, durch den Regierungskommissär auch
über die materiellen Grundlagen der zur Deckung von Pfandbriefen dienenden Hypo—
theken sich zu unterrichten, waͤhrend andere es für zweckmäßig und genügend erachteten,
sich insbesondere zu vergewissern, ob das in den Statuten oder durch besondere Konzessions⸗
oͤedingungen vorgeschriebene Deckungsverhältnis zwischen Aktienkapital und Pfandbriefen
ormell eingehalten sei und ob alle Formalitäten, welche für die Rechtsbeständigkeit der
Hypotheken in Betracht kommen, erfüllt wurden. Beibringung der Löschungsbewilligungen
und Nachweis der tatsächlich erfolgten Löschungen älterer Hypotheken u. s. w.)
Eine Kollission zwischen einem Regierungskommissär und den Gesellschaftsorganen
ist unseres Wissens in der Praxis niemals entstanden — in einem einzelnen Fall wurde
casch eine Verständigung hergestellt. Ob alle die den Regierungskommissaäͤren durch
Bestallungsdekrete, Instruktionen und Statuten zugeteilten Befugnisse bei einer ernstlichen
Kollission und deren Austragung auf dem Rechtsweg hätten aufrecht erhalten werden
können, ist zweifelhaft. Eine juristisch präzisere Formulierung der Befugnisse des Re—
zierungskommissärs mußte man vermissen.
Bei, der überwiegenden Mehrzahl der Hypothekenbanken wurde die staatliche
Aufsicht ohne die Vermittlung eines Regierungskommissärs ausgeübt. Sie bestand darin,
daß die Staatsregierung für Statutenanderungen die Genehmigung sich vorbehielt, ent
weder unbeschränkt oder doch für alle diejenigen Bestimmungen, welche das Pfandbrief—
wesen betrafen, daß ferner die Gesellschaften den jährlichen Geschäftsbericht mit Bilanz
und Gewinn- und Verlustkonto einzusenden hatten. Auch waren die Reglements des
Beleihungswesens im größeren oder geringeren Umfang in Vorlage zu bringen.
Auch gab die in einzelnen Staaten bestehende sogenannte Serienkonzession für Pfand—
briefe — worauf unten 88 noch des näheren einzugehen ist — Veranlassung, periodisch
m größeren oder geringeren Umfang die Grundlagen der betreffenden Institute, namentlich
chre finanzielle Fundierung, zu pruͤfen. Eine solche Serienkonzession bestand lange Zeit
kür die Rheinische Hypothekenbank in Mannheim, später auch für die bayerischen Institute.
Man kann sich sonach nicht verhehlen, daß schon vor dem Hypothekenbankgesetz die
Frage der staatlichen Aufsicht über die Hypothekenbanken prinzipiell bejahend entschieden,
daß aber die Frage sowohl einer zweckmäßigen Begrenzung der staatlichen Aufsicht, wie
der richtigen Durchführung noch keineswegs vollständig geklärt war. Eine ausreichende
Klärung ist auch bis heute nicht erfolgt.
Wo immer die Frage der Staalsaufsicht entsteht, muß man erwägen, ob man die
Staatsaufsicht im konkreten Fall für wichtig erachtet. Nur eine wirksame Staats aufsicht
ist wichtig. Eine Staatsaufsicht, die nur die Allüren einer solchen hat, aber den Ereignissen
mehr oder minder nachhinkt, ist nicht nur nicht wichtig, sondern schädlich. Sie schädigt das
Publikum, das in der Tatsache der Staatsaufficht doch immerhin gewisse Garantien für
das solide Gebaren der Institute zu sehen geneigt ist — diese Garantien werden in
der Tat durch eine wirksame Staatsaufsicht bis zu inem gewissen Grade hergestellt. Sie
schädigt das Ansehen des Staats, denn jede staatliche Institution, die mangelhaft funk
tioniert, beeinträchtigt das Ansehen der Staatsmaschinerie 5.
Eine gut organisierte Staatsaufsicht darf nicht als eine Rute empfunden werden.
Sie soll die Gesellschaften nicht nur an ihre Pflichten mahnen, sondern auch ihre Rechte
wahrnehmen, auf Lücken und Mißstände in der Gesetzgebung hinweisen und auf deren
Beseitigung im Verein mit den Instituten bedacht sein. Eine einsichtsvoll organisierte
Staatsaufsicht wird ihre Anordnungen nicht durch die Tagesströmungen beeinflussen
lassen und den häufig irrtümlichen Tagesmeinungen nicht nachgeben. Sie lernt
und lehrt. Sie belehrt insbesondere auch die gesetzgebenden Faktoren. Sie berücksichtigt

Siehe auch die Begründung des Entwurfs eines Hypothekenbankgesetzes von 1880 und Ver—
handlungen des preußischen Abgeordnetenhauses vom 21 März 1901, S. 3810.
        <pb n="1073" />
        Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1087
gleichmäßig die Rechte der Gläubiger und Schuldner und sie hat das gleiche Wohlwollen
für beide.
Die Staatsaufsicht darf sich nicht darin äußern, daß der Staat in die inneren An—
gelegenheiten der Justitute sich einmischt, wenn dies irgend vermeidbar ist. Die Staatsaufsicht
 entfernt sich von ihrem ursprünglichen Ausgangspunkt, wenn sie Vorsehung
spielen will. Die Staatsaufsicht soll dem wirtschaftlichen Wohl dienen, ohne berechtigte
Interessen zu verletzen. Der Staat hat nicht den Beruf, seine Autorität für Theorien
Anzusetzen, die erst in der Erfahrung reifen können. Wissenschaftliche Ordonnanzen soll
man seitens des Staates nicht ausgeben 1.
Die richtig organisierte und in ihrer Durchführung wohl durchdachte Staatsauf⸗
sicht schafft keine Verantwortlichkeit der Staatsregierung, sondern ist lediglich die Folge
der in Rücksicht auf die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen bestehenden Verant⸗
wortlichkeit. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ist bei der Zulassung einer
Massenemission von Inhaberpapieren eine unabweisbare Pflicht?.
Alle die hier entstehenden Erwägungen sind auf dem Gebiet des Versicherungswesens
 seit Jahrzehnten in umfangreichen wissenschaftlichen Abhandlungen und in lehr—
reichen praktischen Darlegungen bereits ventiliert worden. Aber wie bei dem einzelnen
Menschen die Schicksale und Erfahrungen des Nebenmenschen für die Regel keine Ver—
vertung finden, so muß anscheinend auch bei den wirtschaftlichen Institutionen jede
einzelne Institution ihren besonderen Entwicklungsgang neu durchmachen, und weder die
Institute noch die Staatsregierungen glauben hiervon absehen zu dürfen.
Die auch fur das Hypothekenbankwesen maßgebenden Gesichtspunkte der staatlichen
Aufsicht sind in der vortrefflichen Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über die
orivaten Versicherungsunternehmungen vom 14. November 1900 enthalten. Die dort
zu Gunsten einer Reichsaufsicht geltend gemachten Argumente sind auch für die Be—
Fründung einer Reichsaufsicht bei Hypothekenbanken und für die Herstellung eines Reichs⸗
Pfandbriefamts im wesentlichen zutreffend. Die Anregung zur Herstellung einer organi—
sierten Reichsaufsicht und eines Reichs-Pfandbriefamts wurde schon in den ersten Stadien
der Redaktion eines Hypothekenbankgefetzes gegeben. S. Dr. Hecht, Grundzüge eines
Reichsgesetzes fur die Bodenkredit-Aktienbanken, Vortrag in der Internationalen Gesell⸗
schaft für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre, vom 24. März 1897.
Auch Rießer, Zur Kritik der Gesetzentwürfe betreffend das Hypothekenbankwesen und die
gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, in der Zeitschrift für das
gesamte Handelsrecht, Bd. 47, Beilageheft, 1888, S. 23 ff. und Beschlüsse des
24. deutschen Juristentags nebst den Verhandlungen des Juristentags.
Allerbings ist bei der Parallele zwischen Versicherungsgesellschaften und Hypotheken—
banken und der sachgemäßen, wirksamen Organisation der obrigkeitlichen Beaufsichtigung
nicht zu übersehen, einmal, daß die Zahl der Hypothekenbanken ganz erheblich geringer
ist als die der Versicherungsgesellschaften, daß es sich ferner bei Hypothekenbanken um
Unternehmungen handelt, deren Geschäftskreis, zum mindesten bei der größeren Anzahl
der Inslitute, scharf begrenzt ist, waͤhrend die Versicherungsgesellschaften in die aller—
oerschiedenartigsten Kategorien, je nach dem Objekt der Versicherung, zerfallen, daß
endlich auch das materielle und formelle Hypothekenrecht durch Reichsgesetz bereits ein⸗
heitlich geregelt ist, beziehungsweise daß die Geltung eines einheitlichen Rechts bei der
Kegelung des Hypothekenbankwesens mit Sicherheit bevorstand. Dieser letztere Gesichts—
punkt wird demnächst durch den weiteren Ausbau der Reichsversicherungsgesetzgebung
dinfällig werden.

1Ehrenzweig, Assekuranz-Jahrbuch Bd. 8.(1887) 1. Teil, S; 18 ff., „Zur Frage der Staats⸗
aufsicht.“. S. auch die Ausführungen des preußischen Landwirtschaftsministers in der Sitzung
des Abgeordnetenhauses vom 21. März 1901, insbesondere S, 3761, 3762. S. ferner Guttmann,
Die Sicherung der Besitzer von Hypothekenpfandbriefen durch Staatskommissäre und Treuhänder.“,
— 1801 Berliner Aktionär); die Ausführungen dieser Schrift sind jedoch nicht durchweg zu—
treffend.
2 S. schon Savigny, Obligationenrecht Bd. 2, S. 122 ff.
        <pb n="1074" />
        1088

L. Zivilrecht.

Nicht unerheblich ist auch die Tatsache, daß in den meisten kleineren Staaten nur
eine einzige Hypothekenbank besteht, und die wirksame staatliche Beaufsichtigung sonach
doch wesentlich erleichtert ist. In einem größeren Staat, wie Preußen, ist die Durch⸗
führung einer wirksamen Staatsaufsicht nur dann möglich, wenn sie die ausschließliche
Beschäftigung eines hierfür angestellten höheren Verwaltungsbeamten bildet, dem das
nötige Hilfspersonal beigegeben ist. Für Preußen wäre von vornherein die Schaffung
eines staatlichen Pfandbriefamts geboten gewesen. Diesem Pfandbriefamt könnte man
in Preußen auch alle die andersartig organisierten, in Preußen vorhandenen Boden—
kreditinstitute unterstellen und damit methodisch die Reform und den Ausbau insbeson dere
der so überaus verdienstlichen landschaftlichen Institute vorbereiten. Für ein staatliches
oder für ein Reichs⸗Pfandbriefamt kann das schweizerische Versicherungsamt in seiner
Organisation und Wirksamkeit bis zu einem gewissen Graͤde vorbildlich sein, neuerdings
auch das kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherungen.
Positiv rechtlich kommt das Nachfolgende in Betracht:
Einmal, „die der Reichsgewalt verfassungsmäßig zustehende Überwachung der Aus—
führung der Reichsgesetze greift selbstverständlich auch hier Platz“: Motive. Ferner,
der Bundesrat hat nicht nur über die Zulassung neuer Banken zu befinden, wie die
Motive sagen, sondern auch durch 8 1 Absatz8 des Gesetzes gegenüber den bestehenden
Hypothekenbanken die Moglichkeit weitgehendster Einwirkung auf die Gestaltung ihrer
Satzungen. (S. oben 8 2.) 6. auch in Betreff der Kompetenz des Bundesrats 8183
Absatz 2, 8 15 Absatz 2, 8. Aus den 88 18, 15 ist ersichtlich in welchen Fällen und
inwieweit das Zusammenwirken der Aufsichtsbehörden mehrerer Bundesstaaten gegenüber
einem einzelnen Institut praktisch werden kann.
Im übrigen stellt der F8 des Gesetzes zunächst das Prinzip auf, daß die Hypo—
thekenbanken der staatlichen Aufsicht unierliegen. Die Aufsicht, und zwar auch uͤber
Zweigniederlassungen in einem anderen Bundesstaat, steht demjenigen Staat zu, in dem
die Bank ihren Sitz hat. Sie erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank
und dauert auch nach deren Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation. ef. Gesetz
über die privaten Versicherungsunternehmungen 866. Bei denjenigen Banken, welche
neben den Bodenkreditgeschäften noch andere Geschäfte betreiben, erstreckt sich die Aufsicht
auch auf diesen Teil des Betriebs Handelt es sich um einen Geschäftszweig, der, wie
das Versicherungsgewerbe, schon nach anderweitigen Vorschriften der Staatsaufsicht unter—
steht, so wird duͤrch das Gesetz die Anwendung der letzteren Vorschriften auf den be—
treffenden Geschäftszweig nicht berührt.
Aus dem Woͤrtlaut der Gesetzesbestimmung: „die Hypothekenbanken unterliegen der
staatlichen Aufsicht“, ergibt sich, daß nicht nur eine Aufsichtsbefugnis, sondern eine Auf⸗
sichtspflicht vorliegt. Andernfalls konnten auch die Motive nicht fagen: „von einer Aus—
übung des Aufsichtsrechts kann nicht gänzlich Abstand genommen werden 1 Der
Umfang der mit der Aufsicht verbundenen Befugnisse gegenüber den einzelnen Hypotheken⸗
banken bleibt dem pflichtmüßigen Ermessen der Aufsichtsbehörden überlassen. „Eine all—
gemeine Aufsichtspflicht in dem Sinn, daß die Staaisbehoͤrden den Geschäftsbetrieb der
Hypothekenbanken fortlaufend in allen seinen Einzelheiten zu überwachen hätten“ ist
allerdings im Gesetz nicht konstituiert. Das Gesetz gibt nur die Handhabe auch zu dieser
im Gesetz nicht konstituͤierten allgemeinen Auffichtspflicht durch den 8 4. Zu diesem
—0 insbesondere auch Ergänzungen und Erweiterungen
des Aktienrechts, indem es bestimmt, daß „die Aufsichtsbehörde befugt ist, einen Vertreter
in die Generalversammlungen und in die Sitzungen der Verwaltungsorgane der Bant
zu entsenden, die Berufung der Generalversammluͤng, die Anberaumung von Sitzungen
der Verwaltungsorgane, sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung
zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anbe—

Siehe auch Hermes, Verhandlungen des preußischen Abgeordnetenhauses vom 21. März.
1801. „Wer eine oͤffentlich⸗rechtliche Befugnis hat, hat zweifellos auch die Verpflichtung, dieses fein
Recht soweit auszuüben, als feine Kräfte ihm gestatten, als er Gelegenheit dazu findet.
        <pb n="1075" />
        Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1089

raumung oder Ankündigung auf Kosten der Bank selbst vorzunehmen.“ Besondere Befug—
nisse der Aufsichtsbehörde ergeben sich noch aus dem Gesetz betreffend die gemeinsamen
Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, insbesondere 88 5, 7 Absatz 8, 8 18 in
Verbindung mit 8 11. Vielleicht wäre eine Bestimmung zweckmäßig gewesen, analog
derjenigen des 8 68 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen.
Durch eine Reihe von Gesetzesbestimmungen wird nach gewissen Richtungen die Auf—
sichtspflicht spezialisiert: F5 Absatz 2: Für die Beleihung von Wertpapieren ist von der
Hypothekenbank eine Anweisung aufzustellen. „Die Anweisung hat die beleihungsfähigen
Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen.“ Die Aufsichtsbehörde kann
die Anweisungen prüfen und nötigenfalls beanstanden. Der Genehmigung bedürfen die
Anweisungen nicht. eck. 88 8, 4. Besonders beigefügt ist es in 8 13 in Bezug auf
die Anweisung über die Wertermittlung, nicht minder in 8 18 Absatz 1 in Betreff
der Grundzüge der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen. Innerhalb des
ersten Monats eines jeden Kalenderjahres ist eine von dem Treuhänder beglaubigte
Abschrift der Eintragungen, welche während des letzten Halbjahrs in das Hypothekenregister
vorgenommen worden sind, der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Abschrift ist von der
Aufsichtsbehörde „aufzubewahren“. 8 22 Absatz 2. Die Aufsichtsbehörde bestellt den
Treuhänder (nach Anhörung der Hypothekenbank). Sie hat das Recht, die Bestellung
jederzeit zu widerrufen. 8 29 Absatz 2. Dieses Recht des jederzeitigen Widerrufs der
Bestellung des Treuhänders läßt erkennen, daß das Gesetz voraussetzt, es werde die
den Treuhänder bestellende Behörde sich auch darüber vergewissern, ob er seine Funk—
tionen sachgemäß ausführt. Siehe auch 88 41, 42.
Durch 8 795 B.G.B. in Verbindung mit 81 Abs. 8 H. B. G. ist die Möglichkeit
weitgehender Einwirkung auf die Hypothekenbanken gegeben und das staatliche Aufsichts—
recht tatsächlich unbeschränkt.
„Die Art und Weise, wie nötigenfalls die zwangsweise Durchführung der von der
Aufsichtsbehörde getroffenen Anordnungen zu erfolgen hat, bestimmt sich nach den landes—
gesetzlichen Vorschriften über das Zwangsverfahren in Verwaltungssachen.“ Begr. zu
84 des Gesetzes. Eine Bestimmung analog derjenigen des Gesetzes über die privaten
Versicherungsunternehmungen, 8 67, findet sich im H. B. G. nicht.
Nach 8 4 letzter Absatz kann die Aufsichtsbehörde einen Kommissär bestellen, der
unter ihrer Leitung die Aufsicht ausübt. Erforderlichenfalls können bei einer Bank auch
mehrere Kommissäre bestellt werden. Kommissionsbericht zu 84. Ein Kommissär besteht
in Preußen nur bei der Preußischen Zentral-Bodenkredit-Aktiengesellschaft. Diese Gesell—
schaft hatte einen solchen seit ihrer Gründung. Die Ausübung der Staatsaufsicht erfolgt
in Berlin durch den Polizeipräsidenten, für die nicht in Berlin domizilierenden Hypotheken—
banken von dem Regierungspräsidenten, in dessen Bezirk die Hypothekenbank ihren Sitz
hat. Als technischer Referent der Landespolizeibehörde wurde für die sämtlichen preußischen
Hypothekenbanken ein „Bankinspeltor“ ernannt, der die Aufsichtsbehörden bei der Prüfung
des kaufmännischen Betriebs unterstützen soll.
Durch Ministerialerlaß vom 17. November 19011 wurde unter Aufhebung der
bisherigen Verwaltungsvorschriften die Einreichung folgender Unterlagen angeordnet:
J. Vierteljährliches Beleihungsverzeichnis, getrennt nach hypothekarischen Beleihungen
städtischen und landwirtschaftlichen Grundbesitzes, Kommunaldarlehen und Darlehen an
Kleinbahnunternehmungen;
2. vierteljährlicher Status über die Aktiven und Passiven;
83. vierteljährliche Zusammenstellung der durchgeführten Zwängsversteigerungen und
der schwebenden Zwangsverwaltungen beliehener Grundstücke, unter Angabe der Bank—
hypotheken, sowie bei Zwangsversteigerungen auch des Meistgebots und des Ersteigerers;
4. vierteljährliche Zusammenstellung der der Bankverwaltung bekannt gewordenen
freiwilligen Verkäufe beliehener Grundstücke tunlichst unter Angabe der Kaufpreise und
der Namen der Käufer.
Siehe hierzu Verhandlungen des preußischen Abgeordnetenhauses vom 21. März 10901,
S. 3774, 3775 und 8805.
Eneytlopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. J.
        <pb n="1076" />
        1090

II. Zivilrecht.

Die Zahl der Bankinspektoren sollte auf vier erhöht und die Prüfung des Geschäfts—
gangs innerhalb zweier Jahre mindestens einmal durch sie bewirkt werden. (Inzwischen
ist die Zahl der Bankinspeltoren auf drei erhöht worden.)
Dieselbe Ministerialverordnung gibt dem Gedanken Ausdruck, daß die Staats—
regierung berechtigt ist zu prüfen, nicht nur ob die Direktion ihres Amtes pflichtmäßig
waltet, sondern ob und inwieweit auch der Aufsichtsrat die ihm gesetzlich zugewiesenen
Verpflichtungen erfüllt. Die Ministerialverordnung gibt gleichzeitig bessiimmte Anordnungen,
um den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Auslüübung der ihnen zugewiesenen Verpflichtungen
zu ermöglichen und sie dazu zu veranlassen. Der Gedanke bedarf einer weileren sachgemäßen
Ausgestaltung.
Interessant ist die Ausgestaltung der staatlichen Aufsicht in den Statuten der
Hessischen Landes-Hypothekenbank, der einzigen Hypothekenbank, die unter der Herrschaft
des Reichshypothekenbankgesetzes bisher ins Leben getreten ist. S. auch die bayerische
Instruktion zur Ausübung der Staatsaufsicht über Hypothekenbanken, mitgeteilt in der
Allgem. Zeitung, vom 19. August 1908, Ni. 229, 2. Abeudbl. Sie ist bereits im Jahre
1899 ergangen.

84. Der Treuhänder. (Siehe auch unter 8 10.)

Nächst dem System der Staatsaufsicht ist die Institution des Treuhänders eine
den Aufbau des H.B.G. bestimmende und für die Wirksamkeit des Hypothekenbankgesetzes
bedeutungsvolle Einrichtung.
In dem Entwurf des H.B.G. war vorgesehen, daß jeder Hypothekenbank ein
Vertreter der Pfandbriefgläubiger zu bestellen sei. Die Bestellung sollte durch die Ver—
sammlung der Pfandbriefgläubiger nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die
gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen erfolgen. Durch die Beschlüsse
der Reichstagskommission ist dies dahin abgeändert worden, daß bei jeder Hypothekenbank
ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen ist, und die Bestellung erfolgt durch
die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Hypothekenbank. Sie kann jederzeit durch die
Aufsichtsbehörde widerrufen werden. 8 29. Folgende Funktionen sind ihm zugewiesen:
1. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für
die Pfandbriefe jederzeit vorhanden ist. Hierbei hat er zu untersuchen, ob der Werl der
beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung fest—
gesetzt ist. Er hat nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert
entspricht. 8 80. S. jedoch Statuten der Hessischen Landes; Hypothekenbank 8 14 Abs. 1.
2. Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten
Hypotheken und Wertpapiere in das Hypothekentegister eingetragen werden.
3. Er hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das
Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypo—
thekenregister zu versehen.
4. Eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek, sowie ein in das
Hypothekenregister eingetragenes Wertpapier kann nur mit Zustimmung des Treuhänders
in dem Register gelöscht werden. (Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der schrift—
lichen Form. Sie kann in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine Namensunter—
schrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt.)
5. Die Urkunden über die in das Register eingetragenen Deckungsposten sind von
ihm unter dem Mitverschluß der Bank zu verwahren. Er darf diese Gegenstände nur
gemäß den Vorschriften des Gesetzes herausgeben. 8 31. Verhängnisvoll wurde
bei der Katastrophe der Preuß. Hypotheken-Aktienbank namentlich 8 31, Absatz 3. Kautelen
in den Statuten der Hessischen Landes-Hypothekenbank 8 14 Abs. 2.
6. Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bucher und Schriften der Bank ein—
zusehen, soweit sie sich auf die Pfandbriefe und auf die in das Hypothekenregister
eingetragenen Hypotheken beziehen. 8 82 Absatz 1J.
        <pb n="1077" />
        Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1091

7. Er hat sich dauernd zu orientieren über die Kapitalrückzahlungen auf die
Deckungshypotheken sowie über die sonstigen für die Pfandbriefgläubiger erheblichen
Anderungen. 8 32 Absatz 2.
8. Die Abschrift der Eintragungen, welche in das Hypothekenregister zu erfolgen
hat und der Aufsichtsbehörde einzureichen ist, muß von dem Treuhänder beglaubigt
werden. 8 22.
Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Hypothekenbank entscheidet die
Aufsichtsbehörde.
Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung.
Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In Er—
mangelung einer Einigung wird der Betrag durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt.
Treuhänder, die absichtlich zum Nachteile der Pfandbriefgläubiger handeln, werden
wegen Untreue nach 8 266 des Strafgesetzbuchs bestraft. 886. S. auch 8 37 Ab—
satz 2, 3, 8 388 und 8 51.
Die Frage ist, welche rechtliche Natur diese Rechte haben? Ein vertragsmäßiges
Auftragsverhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und Treuhänder im Sinne des B. G.B.
88 662-674 liegt nicht vor (a. Ansicht Göppert zu 8 29 8. 1). Er ist weder An—
zestellter oder Beamter der Bank noch der Pfandbriesbesitzer. Seine Stellung wird am
besten gekennzeichnet durch die Strafbestimmung des 8 86 des H.B.G. Er kann wegen
Untreue bestraft werden gemäß 8S 266 des Strafgesetzbuchs, wie die ebendaselbst an—
zeführten Vormünder. Seine Rechte sind schuldrechtlicher Art. Schuldnerin ist die
Bank. Der Treuhänder hat ein Recht gegen die Bank auf Hergabe der Urkunden u. s. w.
in seinen Verwahrungsbesitz (Mitbesitz) und Belassung in demselben, ein darauf gerichtetes
Forderungsrecht. Er hat obligatorische Rechte gegen die Bank. Er ist weder Vertreter
der Pfandbriefgläubiger noch der Aufsichtsbehörde bezw. des Staates. Er vertritt nicht
die Pfandbriefgläubiger, denn er übt Rechte aus, die den Pfandbriefgläubigern nicht zu—
tehen. Das Gesetz hat die Institution des Treuhänders von jedem rechtlichen Zusammen—
hang mit den Gläubigern und einer Gläubigermehrheit losgelöst. Er ist kraft seiner
Bestellung durch obrigkeitlichen Akt Subjekt eigener, im Gesetz bestimmter, schuldrechtlicher
 Beziehungen im fremden Interesse. Seine Rechtsmacht ist dem Treuhänder zweck—
entsprechend eingeschränkt. (S. Schultze, Treuhänder im geltenden bürgerlichen Reecht,
Jena (Gustav Fischer) 1901, S. 97. Auch Fischer-Henle, Handausgabe des B.G. B.
mit Anmerkungen, 4. Auflage, Vorbemerkung vor 8 164. Sehr instruktiv die während
der Korrektur der vorliegenden Abhandlung erschienene Schrift von Gunz, Die recht—
liche Natur des Treuhänders im H.B. G., Berlin 19083.
Die Bezeichnung „Treuhänder“ ist gut gewählt. Sie verhindert eine Verwechs—
lung mit einem nach dem Schuldverschreibungsgesetz gewählten Vertreter der Gläubiger.
Der letztere hat andere Aufgaben und Befugnisse als der Treuhänder. Siehe Kom—
missionsbericht zu 88 28 —-38. Die Stellung des Treuhänders ist herausgehoben zu
der eines öffentlichen Funktionärs (Hermes in den Verhandlungen des Abgeordneten—
—DDDD
nnerhalb der Bank, aber er steht nicht über derselben. Er ist ein Organ der Bank.
Die staatliche Aufsicht erstreckt sich auch auf die Geschäftsführung des Treuhänders.
Sie nimmt das allgemeine Interesse und damit zugleich auch das Interesse der
Darlehensschuldner wahr. Dem Treuhänder sind nur die Interessen der Pfandbrief—
gläubiger anvertraut. Bestraft wird er nur wegen Handlungen zum Nachteil der
Pfandbriefgläubiger, nicht auch wegen Handlungen zum Nachteil der Bank. (Das
letztere war in Aussicht genommen, wurde aber verworfen, wegen der Möglichkeit
von Interessenkonflikten zwischen Bankgläubigern und Pfandbriefgläubigern. S. Kom—
missionsbericht zu F 352, S. 85): „Das Amt des Treuhänders sollte kaufmännisch ge⸗
schulten Kräften übertragen werden.“ Bericht der Vertretung und des beratenden Aus—
schusses der Pfandbriefbesitzer der Preußischen Hypotheken-Aktienbank vom 26. Dezember 1900.
Beamte und Notare können die erforderliche Schulung sich relativ leicht aneignen.
3430 *
        <pb n="1078" />
        1092

II. Zivilrecht.

Das Gesetz ist prinzipiell nicht für die Vereinigung der Funktion des Staats—
kommissärs und des Treuhänders, aber es hat zugelassen, daß bei den Banken, bei
welchen zur Zeit des Inkrafttretens des H.B.G. ein Staatskommissär mit der
Überwachung der Pfandbriefausgabe betraut ist, die Obliegenheiten, welche von dem Treu—
händer wahrzunehmen sind, dem bestellten Kommissär übertragen werden. 8 51. (Siehe
übrigens auch Kommifsionsbericht, S. 80). Und zwar ist diese Konzession für die be—
stehenden Banken dauernd gemacht, sie beschränkt sich nicht auf die bisherigen Kommissäre.
Im einzelnen ist zu beachten:
1. Der Treuhänder hat die Verität der Hypotheken zu prüfen, die Bonität nur
im beschränkten Umfang und zwar insofern, als er darauf zu achten hat, daß der Wert
der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung
festgesetzt ist. Er hat die Bonität insofern nicht zu prüfen, als ?7 nicht zu untersuchen
hat, ob der festgesette Wert dem wirklichen Wert entspricht. H.B.G. 8 80. „Die dem
Treuhänder von dem Gesetze aufgelegte Verpflichtung geht nicht weiter als die Mittel,
die ihm das Gesetz zu ihrer Erfüllung zur Verfügung siellt. Es ist ihm weder Augen⸗
schein, noch Einvernahme von Sachverstundigen und dergleichen gestattet, sondern er darf
und muß die Akten über die Wertsermittlung dahin prüfen, ob die Anweisung befolgt
ist und nicht etwa ein Verstoß gegen 8 18 vorliegt“ (Kommissionsbericht, S. 29).
Frage: Der Treuhänder hat Hypotheken als Deckungshypotheken acceptiert und buchen
lassen, später aber entstehen ihm begründete Zweifel, ob die vorschrifts mäßige Deckung
für die Pfandbriefe vorhanden sei; kann er dann weitere Deckung verlangen? Die Frage
ist bei einer der sanierten Hypothekenbanken entstanden und durch Kompromiß sachgemaͤß
erledigt worden. Sie dürfte wohl zu bejahen sein.
2. Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauch,
so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere
Deckung zu beschaffen. 8 81 Absatz 8. Die Bestimmung ist bekanntlich bei der Kata—
strophe der Berliner Hypothekenbanken verhängnisvoll geworden, entbehrlich ist sie nicht.
Aber der Treuhänder hat zu prüfen, ob auch wirklich das von der Direktion geforderte
Dokument zu vorübergehendem Gebrauch benötigt wird. Er ist auch durchaus berechtigt,
von Zeit zu Zeit zu prüfen, wo die Urkunden, die zu vorübergehendem Gebrauch
aus seinem Mitverschluß herausgegeben sind, sich befinden (ef. Holtermann, in den Ver—
handlungen des preußischen Abgeordnetenhauses vom 21. März 1901, S. 3775 und
Braun, „zu den Reichsgesetzen über Hypothekenbanken und Schuldverschreibungen“ in
der Nationalzeitung vom 8. und 9. Januar 1901).
3. Das Gesetz kennt nur drei Arten von Emissionspapieren der Hypothekenbanken:
Pfandbriefe, Kommunalobligationen, Kleinbahnobligationen. Wenn aber einzelne Banken
noch andere Emissionspapiere haben, so unterstehen solche ebenfalls der Kontrolle des
Treuhänders. Die Preußische Pfandbriefbank hat aus früherer Zeit noch Hypotheken—
zertifikate und Hypothekendepotscheine, die Mitteldeutsche Bodenkreditanstalt hai Grund—
rentenbriefe. Diese Papiere fallen unter das Gesetz. Die Bank ist verpflichtet, die Deckung
hierfür dem Treuhänder auszuliefern, und er hat zu bescheinigen, daß er die vor—
geschriebene Deckung in Händen hat: Deutscher Okonomist, 1900,6. 620
4. Der Treuhänder hat nur das Deckungsverhältnis zwischen Pfandbriefen und
Hypotheken zu überwachen. Er hat aber nicht zu überwachen, vb das Verhältnis des
Pfandbriefumlaufs zum Aktienkapital gewahrt ist. Das letztere ist Sache der Staats—
aufsicht. Deutscher Okonomist 1800, S. 195. S. übrigens ibid. S. 868.
5. Gleichzeitig mit dem Treuhänder wird ein Stellvertreter bestellt. Die Ver—
gütung für den Treuhänder-Stellvertreter ist ebenfalls von den Banken zu tragen. Der
Stellvertreter ist kein Untergebener des Treuhänders. S. auch Deutscher Äkonomist
1901, S. 447. Kommissionsbericht, S. 26, 27. S. auch generell zu 88 4, 5 Seidel
in Holdheims Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen 19002, B. 177 7. 6
Preuß. Verwaltungsblatt 1902, Nr. 37.
        <pb n="1079" />
        Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht.

1098

8 5. Das Hypothekenregister.
Die Institution des Treuhänders dient der rechtlichen und in einem gewissen
Umfang auch der materiellen Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger. Die Grundlage
ausschließlich für die rechtliche Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger bildet das Hypo—
thekenregister. Alle zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken sind in das
Register einzutragen, auch die Wertpapiere, welche als vorläufiger Ersatz der Hypotheken
dienen gemäß H.B.G. 8 6 Absatz 4. Die einzelnen Stücke der Wertpapiere sind nach
Serie, Nummer oder aͤnderen solchen Merkmalen erkennbar zu machen, auch das Geld,
das dem Treuhänder zur Deckung der Pfandbriefe in Verwahrung gegeben ist, muß hier
verzeichnet sein. Diese in das Hypothekenregister erfolgten Eintragungen bilden die
Gruͤndlage des im 8 88 vorgesehenen Rechts der Pfandbriefgläubiger auf vorzugsweise
Befriedigung.
Das Hypothekenregister ist nur dazu bestimmt, die Gegenstände, welche dem Vor—
zugsrecht der Pfandbriefgläubiger unterliegen, erkennbar zu machen. Es hat nicht den
Zweck, als maßgebende Grundlage für die Überwachung des Gleichgewichts zwischen
Hypotheken und Pfandbriefen durch die Aufsichtsbehörde oder den Treuhänder zu dienen.
Es ist daher auch nicht die Aufgabe des Registers, Auskunft über den jeweiligen
Bestand der eingetragenen Hypotheken zu erteilen. „Wenn im 8 80 Absatz 8 und im
831 Bestimmungen über die Form von Löschungen in dem Hypothekenregister vorgesehen
iind, so handelt es sich dort nur um Löschungen, die das Ausscheiden eingetragener
Hypotheken oder Wertpapiere aus den zur Pfandbriefdeckung bestimmten Gegenständen
und die Beseitigung des durch die Eintragung begründeten Vorzugsrechts der Pfandbrief—
gläubiger bewirken, also um Verfügungen mit selbständiger rechtlicher Bedeutung. Da—
gegen brauchen nachrichtliche Vermerke über geleistete Abzahlungen oder über sonstige
Verminderungen der Hypotheken nicht in das Hypothekenregister eingetragen zu werden.“
Begründung zu 88 21, 22 des Entwurfs.
Die Bedeutung, die dem Hypothekenregister für die Rechte der Pfandbriefgläubiger
zukommt, macht es erforderlich, auch für den Fall Fürsorge zu treffen, daß das Register
ganz oder teilweise verloren geht oder vernichtet wird. Zu diesem Zweck ist im 8 22
Absatz 2 vorgeschrieben, daß innerhalb des ersten Monats jedes Kalenderhalbjahrs eine
von dem Treuhänder beglaubigte Abschrift der im vorhergehenden Halbjahr bewirkten
Eintragungen der Aufsichtsbehoͤrde einzureichen ist, und daß diese die Abschriften auf—
zubewahren hat. Hierdurch wird den Pfandbriefgläubigern für den Fall, daß das
Register selbst nicht mehr vorhanden ist, der Nachweis der Eintragungen gesichert.
Begründung J. e.

86. System der Publizität.

Der Konzessionswang und das anscheinend sich immer mehr ausbildende System der
materiellen Staatsaufsicht finden ihre Ergänzung in dem System der Publizität, das
gegenüber den Bestimmungen des H.G.B. in seiner Anwendung auf Hypothekenbanken
eine wesentliche Erweiterung erfahren hat. In Verbindung mit einer sachgemäß geübten
Staatsaufsicht ist dasselbe von erheblichem Wert, für sich allein würde es nicht ausreichen.
S. auch hierfür die Begr. zu dem Entwurf eines Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen,
 S. 87, 88. S. übrigens schon Dr. Hecht, das Börsen- und Aktien—
wesen der Gegenwart und die Reform des Aktiengesellschaftsrechts 1874, S. 121 fgde.
Die durchaus unzureichenden Bestimmungen des H.G. B. erhalten durch das Gesetz
ihre Ergänzung. Es ist der Minimalinhalt der Jahresbilanzen und der Geschäftsberichte
vorgeschrieben, H.B.G. 88 24, 28, auch der Minimalinhalt der Gewinns und Verlustrechnung,
 8 27. Neben den durch das H.G. B. vorgeschriebenen Veröffentlichungen ist
noch die Veröffentlichung eines Halbjahresstatus verlangt, 8 28. S. auch 88 41, 530.
„Aus diesem Status soll der wirkliche Bestand der zur Deckung der Pfandbriefe vor—
handenen Hypotheken und der Betrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe ersichtlich
        <pb n="1080" />
        1094

II. Zivilrecht.

sein: der Gesamtbetrag der Pfandbriefe, welche am letzten Tag des vergangenen Halb⸗
jahrs im Umlauf waren, der Gesamtbetrag der an diesen Tag in das Hypothekenregister
eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere (einschließlich des Geldes) und zwar der
Hypotheken nach Abzug aller Rückzahlungen und sonstigen Minderungen, wie solche
namentlich durch Ausfälle bei der Zwangs⸗ Versteigerung, durch Teilabtretungen u. s. w.
herbeigeführt werden können. Auf diese Weise wird der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung
ihrer Aufgabe erleichtert, zugleich aber allen Beteiligten Gelegenheit eröffnet, sich über die
Veränderungen des Verhaͤltnisses der Hypotheken und der Pfandbriefe fortlaufend zu
unterrichten.“ Begr. des Entwurfs 88 21l, 22.
Zu allem dem kommen die Publikationen, die von den Zulassungsstellen für Wert—
papiere zur Herbeiführung einer Börsennotiz für Pfandbriefe verlangt werden, der
sogenannte Prospektawang. S. auch unten 88 3. 6.

8 7. Das Hypotheken⸗Darlehenswesen.

Die auf das Hypotheken⸗Darlehenswesen bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes
sind teils solche, die allgemein zu beachten sind, einerlei, ob die Hypotheken als Deckung
für die Pfandbriefe dienen oder nicht, teils solche, die für die sogenannten Deckungs—
hypotheken gelten. Deckungshypotheken sind solche, auf deren Grundlage Pfandbriefe aus—
gegeben sind oder ausgegeben werden sollen.
Die Darlehensarten, die in dem bankmäßigen Betrieb des Hypothekendarlehenswesens
sich ausgebildet haben, sind auch fernerhin zulässig. Sonach bleiben die Formen der
kündbaren und der Annuitätendarlehen, der Bar— Ud der Pfandbriefdarlehen.
Das den Landschaften und landschaftsähnlichen Instituten eigentümliche System der
Pfandbriefdarlehen fand in Preußen, dem Heimatsland der Pfandbriefdarlehen, bei der
Gründung von Hypothekenbanken in den 6böser Jahren und später keine verständnisvolle
Pflege. Erst durch die Initiative der Bayerischen Hypotheken⸗ und Wechselbank wurde
es in die Praxis des Hypothekenbankwesens sachkundig eingeführt und zunächst von der
genannten Bank, dann aber auch von der Bayerischen Vereinsbank längere Zeit aus—
schließlich zur Anwendung gebracht. Erst in Rücksicht auf die Praxis konkurrierender
Institute hat die Bayerische Hypotheken⸗ und Wechselbank auch dem Bardarlehenssystem
sich mehr zugewendet. Einzelne norddeutsche Inslitute diskreditierten das System der
Pfandbriefdarlehen, indem sie dasselbe bruchstückweise, und zwar nur insoweit, als es
ihnen selbst Vorteile brachte, in die Darlehensverträge aufnahmen, namentlich die Klausel,
daß die Hypothekenvaluta in Pfandbriefen zurüchuzahlen sei. Dadurch wurden die
Kautelen des H.B.G. 8§ 14 veranlaßt. Die meisten Hypothekenbanken haben das System
der Bardarlehen, das auch in den Vordergrund des 8 14 gestellt ist.
Auch das Annuitätendarlehenswesen führte in der Prarxis einzelner Hypotheken⸗
banken zu erheblichen Mißständen, Insbesondere waren die rechnerischen Grundlagen der
Darlehensverträge aus dem Wortlaut der Verträge so schwer erkennbar, daß nur ein
Mathematiker ermitteln konnte, welcher Zinsfuß und welche Nebenleistungen bedungen
seien. Ziemlich allgemein üblich war in Norddeutschland die Berechnung einer konstanten
Verwaltungsgebühr, d. h. einer Gebühr, die nicht von dem jeweiligen Kapitalrest, sondern
von dem ursprünglichen Kapitalbetrag bis zur Tilgung des Darlehens zu leisten waär i,
Der Beginn der Amortisation wurde vielfach auf einen Zeitpunkt hinausgeschoben, bis
zu dem mit einiger Wahrscheinlichkeit bei der Natur städtischer Darlehen eine Modifikation
des Darlehensvertrags ohnehin eintreten mußte, und damit war der in den alten preußischen
Normativbestimmungen vorgesehene Amortisationszwang tatsächlich eliminiert. Bis zum
Beginn der Amortifation aͤber berechnete man die Amortisationsquote zu Gunstender
Bank als Zuschlag zu den Zinsen. Bei Banken, die für die Gewährung von Darlehen
dem Amortisationszwang nicht unterworfen waren und sogenannte kündbare Darlehen

Simon, Bilanzen, 8. Aufl. 8 112, S. 422 erwähnt nur die konstanten Verwaltungs⸗
gebühren. Das von ihm gegebene Rechenexempel ist nicht zutreffend.
        <pb n="1081" />
        Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1095

gaben, war vielfach die Kündbarkeit der Darlehen zu Ungunsten des Schuldners eliminiert,
weil in den Darlehensverträgen die Kündbarkeit des Darlehens für lange Zeit ausge—
schlossen wurde. Die Ablösung eines solchen nicht amortisablen, auf lange Zeit unkünd⸗
baren Darlehens verursachte erhebliche Kosten.
Drückende Darlehensbestimmungen finden sich vielfach auch in Verträgen einzelner
Kapitalisten mit ihren Darlehensschuldnern. Aber sie sind nicht gemeinschädlich, weil
nur einzelne Private betroffen werden, während bei einer Hypothekenbank oder gar einer
Anzahl von Hypothekenbanken viele Tausende von Darlehensverträgen zum Abschluß
gelangen. In den 88 14-21 ist nun ganz allgemein eine Reihe von Bestimmungen
zu Gunsten der Hypothekenschuldner getroffen. Die konstante Verwaltungsgebühr ist für
mortisable Hypothekendarlehen (jedoch nicht für Kleinbahn- nnd Kommunaldarlehen) beseitigt,
FJeis Absatz 2, 8 20 Absatz 2. Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeit⸗
kaum von 10 Jahren ausgeschlossen werden. 818. Die Hinausschiebung der Amortisation
kann nur für einen 10 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum stattfinden. 8 20. In
Bezug auf Teilrückzahlungen und Löschungen sind gesetzliche Kautelen zu Gunsten des
Schuldners gegeben. 8 21. Der Amortisationszwang ist für städtische Darlehen über—
haupt nicht mehr vorgeschrieben. (Für ländliche Darlehen ist er teilweise beseitigt 8 6
Absatz 2. In Bayern aber hat man den Amortisationszwang für ländliche Hypotheken
von Aufsichts wegen vorgeschrieben)!. Größere Durchsichtigkeit und Klarheit in den Ver—
hältnissen zwischen der Bank und den Darlehensuchenden sowie den Darlehenschuldnern ist
rreicht. Die Vertragsfreiheit ist zu Gunsten der Darlehenschuldner sachgemäß eingeschränkt.
Die Grundzüge der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen sind von der
Bank festzustellen, bedürfen aber der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In den Be⸗
dingungen ist namentlich zu bestimmen, welche Nachteile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger
 Zahlung treffen, sowie unter welchen Voraussetzungen die Bank befugt ist, die
vorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen. 8 15. Damit ist namentlich auch in
Bezug auf Amortisationshypotheken eine Kautel geschaffen. Bei diesen Hypotheken darf
zu Gunsten der Bank ein Kundigungsrecht nicht bedungen werden. Aber eine Verein—
barung, welche der Bank das Recht einräumt, aus besonderen, in dem Verhalten des
Schulbners liegenden Gründen, die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit
zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt. 8 19 Absatz 1. ek. Reichstagsverhand⸗
lungen vom 18. Juni 1899. S. 2500.
Die neuen Antragsformulare und die Darlehensverträge der Banken sind selbst—
verständlich unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen abzufassen. So sehr es einer—
seits berechtigt ist, daß die zu Gunsten der Darlehensnehmer in dem Gesetz zum Aus—
druck gebrachten Gesichtspunkte ihre Berücksichtigung finden, ist doch anderseits bei der
Prüfung der Drucksachen auch seitens der Aufsichtsbehörden wohl zu beachten, daß die
auf Grund der Darlehensverträge gefertigten Hypothekenurkunden das Deckungsmaterial
der Pfandbriefe bilden, und daß Datlehensverträge, die nicht vollständig schlüssig auch die
Rechte der Bank wahren, zur Schädigung der Pfandbriefinhaber führen können.
Eine Hypothekenbank ist im Grunde genommen genau soviel wert wie die Hypo⸗
theken, die ihrer Pfandbriefausgabe zu Grunde liegen. Aktienkapital und Reservefonds
verstärken die Garantie. Besondere Vorschriften fuür die Deckungshypotheken waren er—
forderlich und sind in den 889 10—18 gegeben. Die wirtschaftlichen Normen, die hier
aufgestellt sind, waren Gegenstand vielfacher Erörterungen, die derzeit noch keineswegs
abgeschlossen sind, aber an dieser Stelle in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsnormen einer
besonderen Betrachtung nicht unterstehen.

m Die in Bayern geübte Aufsicht, die über die Überwachungstätigkeit hinausgeht, beruht auf
Bedingungen, die bei der Erteilung der Mündelsicherheit auerlegt wurden und auf der Erteilung
der Mundelsicherheit selbst, die ja iederzeit widerrufen werden kann. Auf Grund dieser Bedingungen
ist in den Bankstatuten die normale Beleihungsgrenze herabgesetzt, der Amortisationszwang für
ländliche Darlehen als Regel bestimmt u. dgl. mi. Bei der Würzb. Bodenkreditanstalt wurde der
Amortifationszwang für ländliche Darlehen mit Rücksicht auf die von ihr erbetene Bestellung eines
Regierungskommissars vorgeschrieben.
        <pb n="1082" />
        1096

II. Zivilrecht.

Als Deckungshypotheken kommen nur solche Hypotheken in Betracht, die auf in—
ländischen, d. h. in Deutschland belegenen Grundstücken radiziert sind. Die Deckungs⸗
hypotheken sollen für die Regel „erststellig“ sein. 8 11 Absatz 1. Erststellige Hypo—
theken sind solche, die vor allen Schuldforderungen das Vorrecht auf Befriedigung aus
dem Grundstück haben, nicht solche, die innerhalb einer bestimmten Wertgrenze bleiben.
Deutscher Okonomist 1800, S. 488.
Zuweilen kann vorübergehend der erste Rang nicht beschafft werden, weil zur ersten
Stelle stehende Hypotheken nicht sofort abgelöst werden können, aber auch dann müssen
die hinter der ersten Hypothek mit Accessorien zur Auszahlung gelangenden Beträge sich
innerhalb der zulässigen Beleihungsgrenze 8 11 Absatz 2 halten. „Richt selten sind im
Grundbuch ältere Lasten oder Schuldposten eingetragen, die tatsächlich ihre Erledigung
gefunden haben, aber nur mit unverhältnismäßigen Weiterungen und Schwierigkeiten
zur Löschung zu bringen sind.“ Begr. des Entwurfs zu 88 10— 18.
Die Beleihung inländischer Grundstücke darf drei Fuͤnfteile des Werts nicht über—
steigen. Die Zentralbehörde eines Bundesstaats kann die Beleihung landwirtschaftlicher
Grundstücke in dem Gebiet des Bundesstaats oder in Teilen diefes Gebiets bis zu zwei
Dritteilen des Werts gestatten, 8 11 Absatz 2. Das preußische Landwirtschaftsministerium
hat auch den Hypothekenbanken die Beleihung landwirtschaftlicher, innerhalb der preußischen
Monarchie belegener Grundstücke bis zu zwei Drittel des Wertes gestattet, soweit die
Satzungen der Banken eine solche Ausdehnung der Beleihungsgrenze zulassen. In
Bayern ist von Aufsichts wegen die Beleihung ländlicher und städtischer Grundstücke auf
50 0/0 für diejenigen Institute beschränkt, deren Pfandbriefe pupillarische Qualität haben.
Nicht alle inländischen Grundstücke sind zur Beleihung, sofern die Hypotheken als
Deckungshypotheken dienen sollen, zugelassen. Hypotheken an Grundstücken, die einen
dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, sind von der
Verwendung zur Deckung von Pfandbriefen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypo⸗
theken an, Bergwerken. Hypotheken an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur
Deckung von Pfandbriefen ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Er—
trag nicht gewähren.
Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertig—
gestellt und ertragsfähig sind, können als Deckungshypotheken verwendet werden. Sie
dürfen aber zusammen weder den zehnten Teil des Gesamtbetrags der zur Deckung der
Pfandbriefe benützten Hypotheken noch den halben Betrag des eingezahlten Grund—
kapitals überschreiten. 8112 Abs. 2.
In Bezug auf die Wertsermittelung sind einige leitende Gesichtspunkte im Gesetz
gegeben. Auf Grund dieser leitenden Gesichtspunkte sind von den Hypothekenbanken An
weisungen über die Wertsermittelung zu erlassen, welche der Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
 erel auch der Aufsichtsbehörde des Beleihungsstaats, bebdürfen. 8 12 Ab—
satz 1,2, 8 13.
Die Reform des städtischen Taxationswesens wird namentlich für den größeren
Teil der preußischen Monarchie als dringend notwendig empfunden. Auch das landwirt⸗
schaftliche Taxationswesen bedarf für Preußen einer Revision. Siehe Dr. Hecht, Über
die Grundzüge eines Reichsgesetzes für die Bodenkredit-Aktienbanken, Vortrag in der
internationalen Vereinigung für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre Berlin
24. März 1897. Die von den einzelnen Hypothekenbanken erlassenen, von den Aufsichts—
behörden revidierten Anweisungen uͤber die Wertsermittlung enthalten manches wertvolle
Material. Viele letztjährige Geschäftsberichte der Banken sprechen sich im hier dar—
gelegten Sinne aus.
Mathematische Formeln der Wertsermittelung werden nie gefunden werden.
Schablonenhafte Wertsermittelungen schaden mehr, als sie je nützen können. Die
Schätzungen sind gerade soviel wert wie die Schätzer. Darum ist die Zusammensetzung
der Schätzungsbehörden von der größten Wichtigkeit. An Stelle von Schätzungsämtern
steht die Einrichtung von Revisionsämtern ebenfalls zur Erwägung.
        <pb n="1083" />
        Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht.

1097

858. Das Pfandbriefwesen.
Den Ausgangspunkt für das ganze H. B. G. bildete die Frage einer rechtlichen
Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger. Erst im weiteren Verfolg der Frage gelangte
man dazu, auch die materielle Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger tunlichst zu erstreben.
Nach diesen beiden Gesichtspunkten scheiden sich die im H.B.G. enthaltenen Normen des
Pfandbriefwesens.
Der rechtlichen Sicherstellung dienen die Vorschriften, die ein Vorrecht der Pfandbrief—
gläubiger im Konkurs begründen, und die Institution des Treuhänders. Der materiellen
Sicherftellung dient im Grunde genommen der ganze sonstige Inhalt des H.B.G. Es
gehoͤren aber insbesondere hierher die Bestimmungen über die Pfandbriefdeckung, den
zulässigen Maximalbetrag umlaufender Pfandbriefe, die Bilanzvorschriften insbesfondere
uͤber die Bilanzierung von Agio und Disagio, über den Inhalt der Geschäftsberichte und
der sonst vorgeschriebenen Veröffentlichungen.
Weiter in Betracht zu ziehen sind die Vorschriften, die im B.G.B. 88 793-808 und
ergänzenden Gesetzen für Schuldverschreibungen auf den Inhaber vorgesehen sind, denn
die Hypothekenpfandbriefe der meisten Hypothekenbanken lauten auf den Inhaber. Nur
der Frankfurter Hypotheken-Kreditverein und die Landwirtschaftliche Kreditbank in
Frankfurt a. M. sowie die Grundkreditbank in Königsberg besitzen das Privilegium zur
Ausgabe von Inhaberpapieren nicht und mobilisieren die festgelegten Mittel in anderer Weise.
Aus dem B.G.B. 8 798 ergibt sich, daß Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber
nur mit staatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Ge—
nehmigung ist durch die Zentralbehörde des Bundesstaats zu erteilen, in dessen Gebiet
der Aussteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat!. Pfandbriefe,
die ohne staatliche Genehmiguͤng in den Verkehr gebracht werden, sind nichtig. Der
Aussteller hat den durch die Ausgabe verursachten Schaden zu ersetzen. S. auch H. B. G.
88 37, 88 (Strafbestimmungen).
Bei der Erteilung der Ausstellungsbefugnis sind selbstverständlich die besonderen
Bestimmungen des H.B.G. zu beachten, wie sie sich aus dem Nachfolgenden des näheren
ergeben.
J. In erster Reihe stellt das H.B.G. den Grundsatz auf, daß der Gesamtbetrag
der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypo⸗
theken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein
muß. 86 Absatz 1. Fur den Fall, daß die vorgeschriebene Dechung in Hypotheken
nicht mehr vollständig vorhanden und nicht herstellbar ist, kann die fehlende Hypotheken⸗
deckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder
durch Geld ersetzt werden. 8 6 Absatz 4.
2. Sodaun hat das Gesetz darüber Bestimmungen getroffen, bis zu welchem
Maximalbetrag eine Hypothekenbank Pfandbriefe ausgeben darf. Es gab früher zwei
Methoden, um diesen Maximalbetrag festzustellen: die Konzession zur Ausgabe von
fandbriefen in einem jeweils ziffernmäßig begrenzten Betrag oder in einem ein für
allemal normierten Verhältnis zum Aktienkapital. Mit der Erhöhung des eingezahlten
Aktienkapitals erweiterte sich von selbst die Berechtigung zur Pfandbriefausgabe. Mit
Ausnahme der Allgemeinen Kreditanstalt in Leipzig und der bayerischen Hypotheken⸗
banken bestand in Deutschland unmittelbar vor dem 1. Januar 1900 für die Hypo—
hekenbanken die zweite Form der Konzessionierung, und zwar durften die Hypotheken—

1 In Preußen ist am 16. Nopember 1899 eine Allerhöchste V.O. zur Ausführung des
B. G.B. kriassen. In Art. 8 dieser V.O. ist in Ausführung des 8 795 des B. G. B. bestimmt,
daß die Genehmigung zur Ausfertigung von Schuldverschretbungen auf den Inhaber mit Aller—
höchster Ermächtigung durch die zuständigen Minister erteilt werden soll. Die zuständigen Minister
find der Finanzminister, der Landwirtschaftsminister, der Justizminister und der Minister des Innern.
Fuür Bayern SiK.v. H. vom 24. Dezember 1899 8 9: Stagtsministerium des Innern im Benehmen
mit dem Staatsministerium der Justiz und Fmanzen. Bei Schuldverschreibungen von Verkehrs—
unternehmungen: Staatsministerium des königl. Hauses und des Außeren und des Staatsministeriums
des Innern im Benehmen mit den Staatsministerien der Justix und der Finanzen.
        <pb n="1084" />
        1098

II. Zivilrecht.

banken bis zum zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals Pfandbriefe
ausgeben (die preußischen Hypothekenbanken jedoch nur unter der hier unwesentlichen
Voraussetzung, daß sie ein eingezahltes Grundkapital von zehn Millionen Mark
besaßen). Es bestand also in Deutschland mit wenigen Ausnahmen die Methode der
dauernden Pfandbrief-Konzessionierung unabhängig von obrigkeitlicher Genehmigung.
Durch das H.B.G. 8 1 Abs. 5 in Verbindung mit B.G.B. 8 795 hat sich dies
geändert: jede Anderung der Satzung einer Hypothekenbank bedarf der Genehmigung
des Bundesrats oder, wenn der Geschäftsbetrieb der Bank auf einen Bundesstaat be—
schränkt ist, der Genehmigung der Zentralbehörde dieses Bundesstaats. Denn jede Er—
höhung des Aktienkapitals erfordert eine Anderung der Satzung. Jede Erhöhung des
Aktienkapitals kann aber nur in einem durch die Natur der Sache beschränktem Maße
erfolgen. So involviert die vom Bundesrat genehmigte Erhöhung des Aktienkapitals
die Ermächtigung, bis zu welchem Marimalbetrag die Einzelregierung eine Pfandbrief—
Konzessionierung erteilen kann. Ist der Geschäftsbetrieb der Banf auf einen Bundes—
staat beschränkt, so wird die Beschlußfassung über die in Rede stehende Anderung der
Satzung mit der Beschlußfassung über die weitere Pfandbrief⸗Konzessionierung sich ver—
einigen. Tatsächlich vollzieht sich der Geschäftsgang behufs Einholung der Genehmigung
des Bundesrats für die in Rede stehende Anderung der Satzung in Deutschland
durchweg in der Weise, daß jede Hypothekenbank durch ihre Landesregierung sich an den
Bundesrat wendet, und die Landesregierung das Gesuch der Hypothekenbank empfehlend
überweist. Würde sie es mit einem ablehnenden Votum überweisen, so wird der Bundes—
'at das Gesuch ablehnen. Die Landesregierungen selbst haben für die Methode der
Konzessionierung nicht eine vollkommen übereinstimmende Praxis. Einzelne Landes—
regierungen erteilen innerhalb des statutenmäßig und gesetzlich zulässigen Marimalbetrags
»er Pfandbriefausgabe Serienkonzessionen, die Ermächtigung zur Ausgabe einer ganz
bestimmten Serie, für die in größerem oder geringerem Umfang die Details (der Zins
fuß, die Stückeinteilung u. s. w.) angegeben sein müssen, so die bayerische Staats—
cegierung; andere erteilen die Genehmigung zur Ausgabe einer bestimmten Maximal—
jumme von Pfandbriefen „unter der Voraussetzung, daß diese mit den statutarischen und
zesetzlichen Bestimmungen in Einklang iste: man konzessioniert z. B. die Ausgabe von
30 Mill. Mark Pfandbriefen, während im Augenblichk der Konzessionserteilung gemäß
dem tatsächlich eingezahlten Aktienkapital nur 15 Mill. Mart Pfandbriefe emittiert
werden könnten. „Dafür, daß rechtzeitig für die weiler konzessionierten 10 Mill. Mark
die statutarisch und gesetzlich notwendige Erhöhung des Aktienkapitals eintritt, wird der
Staatskommissär verantwortlich gemacht.“ Die bayerische Staatsregierung erteilt eine
—4 nur innerhalb der Grenze, die durch das eingezahlie Aktienkapital zu⸗
lässig ist.
Ein bestimmtes Verhältnis zum Aktienkapital. unter Hinzurechnung gewisser
Teile des Reservefonds ist stets einzuhalten. Nach dem H.B.G. 8 7 ist das
Maximum des Pfandbriefumlaufs auf das 18 fache begrenzt, jedoch darf dem eingezahlten
Aktienkapital der ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der
Pfandbriefgläubiger bestimmte Reservefonds hinzugerechnet werden. Das Maximum des
Pfandbriefumlaufs erhöht sich hiernach auf das 20 fache, sobald der Reservefonds ein
Drittel des eingezahlten Aktienkapitals beträgt.
Widmet sich eine Hypothekenbank auch der Pflege des Korporationskredits und
zibt sie auf Grund nicht hypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des
öffentlichen Rechts (oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine solche Körper—
schaft) Schuldverschreibungen aus, so dürfen diese Schuldverschreibungen unter Hinzu⸗
rechnung der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe den für die letzteren im 8 7 bestimmten
Höchstbetrag nicht um mehr als den 8. Teil übersteigen. Der Höchstbetrag der im Umlauf
hefindlichen Pfandbriefe mit Einschluß der Schuldverschreibungen auf Grund von Korporations
darlehen darf also das 18 fache des eingezahlten Altienkapitals und des ausschließlich zur
Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefglaäubiger bestimmten Reserve—
fonds betragen. H.B. G. 8 47.
        <pb n="1085" />
        Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht.

1099

Gegenüber diesen grundlegenden Bestimmungen sind aber im Gesetz selbst in mehr—
facher Richtung abweichende Bestimmungen festgestellt worden.
a) Zunächst erschien der zulässige Maximalbetrag der Pfandbriefausgabe für die
bei dem Inkrafitreten des Gesetzes weiter bestehenden gemischten Hypothekenbanken zu
weitgehend. Sie dürfen gemäß 8 46 Absatz 2 Pfandbriefe nur bis zum 10 fachen Betrag
des eiugezahlten Grundkapitals und des deckungsfähigen Reservefonds ausgeben.
p) Man wollte aber den Besitzstand der bestehenden Hypothekenbanken, sowohl der
reinen wie der gemischten, schonen. Namentlich wollte man nicht veranlassen, daß bei
den Instituten, denen bisher eine größere Umlaufsziffer von Pfandbriefen (und Schuld⸗
berschreibungen) rechnungsmäßig konzediert war, eine Einzahlung auf das Grundkapital
mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen müsse, lediglich um die nach dem H. B.G.
zulässige Pfandbriefsumme dem Verkehr erhalten zu können. Würde man dem nicht
Rechnung getragen haben, so würde das Gesetz tatsächlich rückwirkende Kraft gehabt haben.
Deshalb bestimmt der 8 48 des Gesetzes: Eine Hypothekenbank, die beim Inkrafttreten
 des Gesetzes das Recht besitzt, über den nunmehr bestimmten Betrag hinaus Pfand⸗
hriefe oder Schuldverschreibungen auszugeben, behält dieses Recht. Es sind jedoch folgende
Einschränkungen beigefügt:
) Die Pfandbriefe und die auf Grund von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen
ausgegebenen Schuldverschreibungen dürfen den 20 fachen Betrag des eingezahlten Grund—
kapitals nicht übersteigen.
4) Das eingezahlte Grundkapital wird nur insoweit berücksichtigt, als es innerhalb
des Betrags verbleibt, auf den am 1. Mai 1898 das Grundkapital der Bank durch
Satzung festgesetzt war.
Die Schuldverschreibungen, welche die Bank auf Grund nicht-hypothekarischer
Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der Gewähr—
leistung durch eine solche Körperschaft ausgibt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlauf
befindlichen Pfandbriefe und auf Grund von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen
ausgegebenen Schuldverschreibungen den Betrag, bis zu dem die Bank Pfandbriefe aus—
geben darf, nicht um mehr als den 8. Teil übersteigen. Ist eine Kapitalerhöhung nach
dem 1. Mai 1898 in das Handelsregister eingetragen worden, so wird diese Kapital⸗
erhöhung nicht berücksichtigt.
Es findet sich endlich in dem Gesetz noch folgende Spezialbestimmung für gemischte
Banken: Wenn bei dem Inkrafttreten des Gesetzes die von der Hypothekenbank ausge—
gebenen Pfandbriefe den doppelten Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht ühersteigen,
so ist die Befugnis zur Ausgabe von Pfandbriefen auf den doppelten Betrag des einge—
zahlten Grundkapitals und des deckungsfähigen Reservefonds beschränkt. F 46 Absatz 2.
Für diese Banken gelten die Bestimmungen des 8 48 des Gesetzes überhaupt nicht.
3. Wie aus den Darlehenszusagescheinen und den Hypothekenurkunden das Rechtsverhältnis
 zwischen der Bank und ihren Schuldnern klar ersichtlich sein soll, so sollen
aus den Hypothekenpfandbriefen die für das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und den
Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere in Betreff der Kündbar—
keit der Hypothekenpfandbriefe, sich klar ergeben. 8 8 Absatz 1. Den Pfandbriefinhabern
darf überhaupt kein Kündigungsrecht eingeräumt werden. Die Bank darf auf das Recht
zur Rückzahlung der Pfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren ver—
zichten. 58 Absatz 2. Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungswert den
Nennwert übersteigt, ist nicht gestattet. 8 9.
Da die für das Rechtsverhältnis zwischen der Hypothekenbank und den Pfand—
briefgläubigern maßgebenden Bestimmungen in den Pfandbriefen ersichtlich gemacht werden
sollen, so find die Pfandbriefterte aller derjenigen Institute, die seit dem 1. Januar 1800
Pfandbriefe emittiert haben, zu vergleichen, um daraus festzustellen, ob und in welchem
umfang aus den Pfandbriefen das Rechtsverhältnis tatsächlich ersichtlich ist. Die Prüfung
der Terte ist auch in Rücksicht auf 8 796 des B.G.B. von besonderer Wichtigkeit.
Fraglich ist, inwieweit die in zahlreichen Banksatzungen enthaltenen, auf die Pfandbriefe
bezüglichen Bestimmungen von Erheblichkeit sind.
        <pb n="1086" />
        390

II. Zivilrecht.

Unzweifelhaft sind die Bankorgane, wenn sie die in den Satzungen enthaltenen,
auf die Pfandbriefe bezüglichen Bestimmungen nicht beachten, hierfür verantwortlich, aber
für die Pfandbriefgläubiger ist ausschließuch der Pfandbrieftert maßgebend, mag er zu
ihren Gunsten oder zu ihren Ungunsten von dem Wortlaut der Satzungen abweichen:
littöris contrahitur obligatio. Ist in den Pfandbriefen auf Paragraphen der Satzungen
verwiesen, so gelten diese Paragraphen als integrierender Teil des Pfandbrieftertes, wenn
auch der Wortilaut nicht angegeben ist, was allerdings stets der Fall sein sollte. Die
Pfandbriefgläubiger erhalten durch den Wortlaut der Satzungen weder ein Recht noch
eine Verpflichtung, soweit das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der Bank in Betracht
kommt. Eine beträchtliche Anzahl von Hypothekenbanken hat in ihren revidierten, dem
H.B.G. angepaßten Satzungen überhaupt keinerlei Bestimmungen über den Inhalt der
von ihnen zu emittierenden Schuldverschreibungen, andere nur äußerst mangelhafte, manche
mehr oder minder ausführliche Bestimmungen. Viele Banken halten die Satzungen sehr
knapp, weil jede Satzungsänderung der Genehmigung des Bundesrats bedarf. Eine
Reihe von Banken behält die Bestimmungen über die Form der Pfandbriefe, die Ein—
teilung der Serien, den Betrag der Stuͤcke, die Tilgung und die sonstigen Emissions—
bedingungen der Beschlußfassung des Aufsichtsrats vor
In Bezug auf den Wortlaut des Pfandbriefterxtes stimmt nun kein Pfandbrief
des einen Instituts mit dem Pfandbrief eines anderen Instituts überein, wenn auch in
Bezug auf die Essentialien des Rechtsverhältnisses zwischen der Bank und den Pfandbrief⸗
gläubigern unter einer kleinen Anzahl von Instituten eine Übereinstimmung annähernd besteht.
Schon hieraus ergibt sich, daß in Bezug auf die für das Rechtsverhältnis zwischen
der Bank und den Pfandbriefgläubigern wesentlichen Momente eine übereinstimmende
Ansicht der Banken sich nicht herausgebildet hat. Gleichwohl wäre es nicht schwer, zum
mindesten für die Banken desselben Staats ein einheitliches Pfandbriefformular fest⸗
zustellen, wobei selbstverständlich die besonderen geschäftlichen Modalitäten, unter denen die
Ausgabe einer einzelnen Serieè erfolgt, auch weiter dem Ermessen der Bankverwaltung
anheimgestellt würden. Auch die Unterscheidung zwischen Instituten, die vorzugsweise
Bardarlehen, und solchen, die Pfandbriefdarlehen gewähren, könnte leicht berücksichtigt
werden. Bestände ein Reichs-Pfandbriefamt, so würde die Herausbildung eines im
wesentlichen einheitlichen Pfandbriefformulars für alle deutschen Institute nicht schwer
gewesen sein. Wenn der Znsammenschluß der Hypothekenbanken zu einem Verband er—
folgt sein wird, so kann übrigens über diese und ähnliche Fragen bei einigem guten
Willen Übereinstimmung erzielt werden.
Die Schuldverschreibungen, die von den Hypothekenbanken auf Grund der erworbenen
Hypotheken zur Ausgabe gelangen, werden in Rücksicht auf die durch das H.B.G. ge—
wählte Terminologie nahezu durchweg „Hypothekenpfandbriefe“ genannt. Die Bezeichnung
ist den neuen preußischen Normativbestimmungen entlehnt. In Bezug auf die äußere
Form besteht bei den meisten Banken darin Übereinstimmung, daß sie einen Mantel haben,
dem Zinsscheine mit Erneuerungsschein beigelegt sind. Bei einzelnen Instituten ist der
zanze Text auf der ersten Seite des Pfandbriefs enthalten, bei den meisten enthält die
erste Seite nur einige nach der Ansicht der Bankverwaltungen besonders wesentliche
Bestimmungen, während auf der zweiten Seite eine ausführlichere Darlegung des Rechtsverhältnisses
 zu den Pfandbrief-Gläubigern und die für die konkrete Sedie maßgebenden
Emissionsbedingungen beigefügt sind. Bei allen Instituten sind einige Unterschriften
fakstmiliert und eine oder mehrere sind nicht faksimiliert. Überall finden sich selbstver—
ständlich die im H.B.G. geforderten Bescheinigungen des Treuhänders (wie auch die
Angabe des Nominalwerts, des Zinsfußes und der Zinstermine, was kaum einer
Erwähnung bedarf), nicht durchweg findet sich auf dem Mantel eine präzise Angabe,
wieviele Zinscoupons beigefügt sind. Ganz singulär ist die im Text der Pfandbriefe einer
Bank befindliche Bemerkung: „Die Gültigkeit (n) des gegenwärtigen Pfandbriefs ist von
der vorstehenden eigenhändigen Unterschrift des von der Staatsregierung bestellten
Treuhänders oder seines Stellvertreters abhängig.“ Die Staätuten enthalten über diese
        <pb n="1087" />
        Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1101
dem Treuhänder zugewiesene Funktion keine Bestimmung. Der Funktion des Treu⸗
händers entspricht sie nicht.
In dem Tert der Pfandbriefe sollte durchweg angegeben sein, welche Erfordernisse
für die Gültigkeit der Unterschrift bestehen, denn nach 8796 des B.G. B. kann der
Aussteller dem Inhaber der Schuldverschreibungen solche Einwendungen entgegensetzen,
welche die Gültigkeit der Unterschrift betreffen. Es wäre zweckmäßig, wenn dieselben
Erfordernisse hierfür maßgebend sein würden, die in Bezug auf alle sonstigen Ver—
pflichtungen der Bank für maßgebend erachtet werden, also für die Regel die Zeichnung
der Firma mit zwei Unterschriften (wo überhaupt Kollektivunterschriften bestehen). Diese
Unterschriften koͤnnten, wenn in den Satzungen es vorgesehen ist, faksimiliert sein. Die
Hinzufügung von anderen faksimilierten Unterschriften kann dem Ermessen der Bank—
organe anheimgegeben werden. Sie würde jedoch nicht als wesentlich für die Gültigkeit
der Unterschrift zu betrachten sein.
Für wesentlich erachte ich ferner eine Angabe über den Charakter des Instituts,
ob es Line reine oder gemischte Hypothekenbank ift, also die Bezeichnung des Geschäftskreises,
 die füglich unter Bezugnahme auf die maßgebenden Paragraphen des H.B.G.
erfolgen kann. (Die Bestimmungen des H.B.G. bedürfen keiner Reproduktion im
Wortlaut).
Für wesentlich erachte ich ferner eine Angabe über den für das Institut zur Zeit
der Ausgabe zulässigen Maximalbetrag der Pfandbriefausgabe (mit Einschluß von
Kommungl- und KleinbahnObligationen), etwa so lautend: Der Gesamtbetrag der jeweils
begebenen Pfandbriefe und Schuldverschreibungen darf nicht eine Summe übersteigen, die
sich zusammensetzt ꝛc.
Wichtig ist die Aufnahme der Bestimmung: Jeder Inhaber von Pfandbriefen kann
verlangen, daß sie auf seinen Namen oder auf den Namen eines von ihm zu bezeichnenden
Dritten umgeschrieben werden. Diese Erklärung ist unerläßlich in Rücksicht auf B.G.B.
g 806 Satz 2. S. auch E.G. Art. 174, 176, H. G. B. 8 188 Absatz 2. E. G.
Art. 26. Preußisches A.G. zum B. G.B. Art. 18. Wenn dies von der Bank kostenfrei
geschieht, so ist es zweckmäßig, das hervorzuheben; wenn eine Gebühr für die Umschreibung
erhoben werden soll, müßte die Höhe derselben angegeben sein. (ef. Satzungen der
Preußischen Zentral-Bodenkredit-Aktiengesellschaft, Art. 74, wo vorgesehen ist, daß eine
don dem Verwaltungsrat festzusetzende Gebühr für die Umschreibung verlangt werden
kann. S. auch Satzung der Gothaer Grundkreditbank Art. 19: „Die Kosten hat der
Antragsteller zu tragen oder vorzuschießen.“
Hicht unzweckmäßig ist die Bestimmung, daß für Streitigkeiten zwischen Pfandbrief⸗
gläubiger und Bank der Gerichtsstand angegeben wird.
Zweckmäßig ist die Bestimmung: „Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
solche Pfandbriefe, bezüglich deren ein Ausschlußurteil im Aufgebotsverfahren, 8 1017
der Zivilprozeßordnung, erlassen ist, auf Antrag des Aufgebotsklägers jederzeit zu kündigen
und ohne Versffentlichung dieser Kündigung heimzuzahlen.“
Alle Pfandbriefe haben eine Bestimmung über die längste Umlaufsdauer, aber die
Bestimmung ist wiederum sehr verschieden formuliert, z. B. „vollständige Rückzahlung
der Serie vor dem Jahre 1957,“ oder „von dem Tage der Kündbarkeit an in längstens
12 Jahren,“ oder in längstens 80 Jahren“, oder „innerhalb 60 Jahren vom Tage
der Auͤsgabe an“. Mehrfach wird von dem Tag der „Ausgabe“ an gerechnet, jedoch
ist nicht immer präzis angegeben, welcher Tag als Tag der Ausgabe betrachtet wird.
Die größere Anzahl der Institute gibt Pfandbriefe aus, die unter Beobachtung des
H. B. G. für eine bestimmte Zeit unkündbar sind, dann kündbar werden. Dies ist durch—
eg aus den Pfandbriefen ersichtlich. Die Banken haben sich in dieser Hinsicht die Frei—
heit der Entschließung gewahrt Gingulär ist die Bestimmung in der Satzung der Leipziger
Hypothekenbank F 15: Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eröffnung einer neuen
Secrie von Pfandbriefen ist deren Konvertierung und eine zu diesem Zweck erfolgende
Kuͤndigung oder Auslosung unzuläassig).
Ille' Pfandbriefe enthalten Bestimmungen darüber, wie die Pfandbriefe aus dem
        <pb n="1088" />
        1102 II. Zivilrecht.

Verkehr gezogen werden. Durchweg ist außerordentliche Tilgung vorbehalten. Die meisten
Pfandbriefe geben der Bank die Berechtigung, auf dem Wege des freihündigen Rückkaufs
die Stücke aus dem Verkehr zu ziehen.
Abgesehen hiervon werden die Pfandbriefe aus dem Verkehr gezogen durch Kündi—
gung oder Verlosung“. Die Verlosung ist eine Form der Kündigung. Die Kündigung
ist nicht notwendig eine Form der Verlosung. Die hierauf bezügliche Ausdrucksweise der
Pfandbriefterte ist nicht immer präzis. Auch darüber herrscht keine Übereinstimmung,
von welchem Organ die hierauf bezüglichen Dispositionen auszuͤgehen haben, ob von dem
Vorstand oder vom Aufsichtsrat. Aue dispositiven Verfügungen sind im Sinn des Ge⸗
setzes vom Vorstand vorzunehmen, demnach auch die Kündigungen von Pfandbriefen, in
welcher Form sie immer sich vollziehen mögen. Dem Vorstand kann durch die Satzung,
Reglement oder Instruktion die Verpflichtung auferlegt sein, daß er einen Beschluß des
Aufsichtsrats über die Höhe der Amortisationsquote und über die damit zusammen⸗
hängenden Fragen veranlaßt, bevor er eine diesbezügliche Entscheidung trifft, aber den
Pfandbriefgläubiger berührt diese interne Beschränkung der Dispositionsbefugnis des
Vorstands nicht.
Mehrfach findet sich im Text der Pfandbriefe die Erklärung: „Die Kündigung kann
erfolgen auf Grund einer Verlosung oder eines Beschlusses des Aufsichtsrats“. Der
Aufsichtsrat ist berechtigt, die Verlosung, Zinsfußänderung und Kündigung, sowie den
freihändigen Rückkauf zu beschließen, auszuführen und alle hierzu erforderlichen weiteren
Anordnungen zu treffen, ohne Berufung der Generalversammlung.“ Das ist für die
Kompetenzen der Verwaltungsorgane wichtig, berührt aber nicht das Rechtsverhältnis der
Bank zu den Pfandbriefgläubigern. Für sie ist die Veröffentlichung der Kündigung
bezw. des Resultats der Verlosung maßgebend. Die darauf bezügliche Veröffentlichung,
unterzeichnet von dem Vorstand der Gesellschaft, verpflichtet die Bank. Zweifelhaft ist,
ob die Pfandbriefgläubiger, in solchen Fällen, in denen auf eine Beschlußfassung des
Aufsichtsrats im Text der Pfandbriefe verwiesen wurde, während in der Veroͤffent⸗
lichung sich darüber keine Angabe befindet, zu ihren Gunsten sich auf den Text berufen
könnten, was selbstverständlich nur geschehen wird, wenn den Pfandbriefgläubigern die
Kündigung unbequem ist. Zweckmäßig ist, daß in den genannten Fällen die Veröffent
lichungen von der Direktion und dem Aufsichtsrat gemeinschaftlich ausgehen.
Vielfach enthalten die Pfandbriefterte Beschränkungen der Kündigung oder Verlosung,
und zwar entweder in der Weise, daß angegeben wird, an welchen Tagen solche Kundie
gungen stattfinden können, oder auf welche Tage sie stattfinden können. 3. B. „die
Kündigung (oder Verlosung) findet statt jährlich am 1. April, und wenn dieser ein Sonn—
oder Feiertag ist, am nächstfolgenden Tage“, oͤder in der Regel im Februar und August
jeden Jahres“, oder „in der ersten Woche des Juli“, oder“ die Kündigung kann nur
stattfinden auf einen Zinsschein⸗Verfalltag“, oder nuͤr zum 2. Januar und 1. Juli
eines Jahres“ oder nur „auf Kalenderquartalstage“, oder ganz allgemein: „ährlich“
(was selbstverständlich dem Pfandbriefgläubiger keinerlei Anhaltspunkt gibt, auch füͤr die
Tilgungszeit nicht ausreichend ist, wenn die Minimal⸗Tilgungsquote nicht genannt wird).
Einige Pfandbriefterte geben den Mindestbetrag der jährlichen Tilgung an, z. B.
„Bo/d des ausgegebenen Betrags jährlich“, mindestens i/20/0 jährlich“, jährlich sind
mindestens 20/0 des Emissionsbetrags zu tilgen“ oder sie geben denselben indirekt an,
z. B. „die Gesellschaft ist verpflichtet, jährlich vor dem Schluß des Geschäftsjahrs im
Wege der Verlosung eine Summe von Pfandbriefen zu amortisieren, so daß jede Serie
derselben spätestens innerhalb 60 Jahren nach der Emission getilgt ist“. (Ganz singulär
ist die Bestimmung eines Pfandbrieftertes „die Tilgung erfolgt unter Zugrundelegung
des Annuitätenprinzips“. Außerordentliche Kündigungen sind aber auch in diesem Text
vorbehalten.)
Alle Pfandbriefterte enthalten eine Bestimmung darüber, welche Mindestzeit zwischen
Kündigung und Rückzahlung liegen muß, aber über diese Mindestzeit besteht keine Über—
einstimmung; die Frist schwankt zwischen zwei und sechs Monaten (nach ver ersten Be—
kanntmachung).
        <pb n="1089" />
        Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1103

In manchen Pfandbriefterten ist gesagt, daß nach der ersten Bekanntmachung noch
zwei weitere Bekanntmachungen erfolgen müssen. Die Rückzahlungsfrist aber läuft von
der ersten Bekanntmachung an. (Singulär ift die statutarische Bestimmung, daß die ge—
zogenen Nummern im Geschäftslokal der Gesellschaft auch öffentlich angeschlagen werden
muͤssen, Straßburger Boden- und Kommunalkreditbank, Statuten Art. 74, Absatz 83).
Die Formalitäten, unter denen eine Verlosung stattfinden soll, sind, soweit sich hier—
üüber in den für die Pfandbriefgläubiger allein maßgebenden Pfandbriefterten Bestimmungen
finden, durchaus verschiedenartig fesigesetzt: „In Gegenwart eines Notars“, „durch (oder
nderwärts in Gegenwart') einen Richter oder Notar“, „durch den Aufsichtsrat (2),
die Auslosung erfolgt (NB. durch wen?) in Gegenwart des Treuhänders“, „in Gegen—
hart des Staatskommissaärs“, „in Gegenwart eines Mitglieds des Aufsichtsrats, eines
Vorstandsmitglieds und des Treuhänders“. Wenn derartige Bestimmungen im Tert sich
befinden, ist es auch in der Veröffentlichung zu sagen, daß die im Text genannten
Persönlichkeiten bei der Verlosung anwesend waren.
Für die Vernichtung der zurückgezahlten Pfandbriefe finden sich im Text der Pfand—
briefe vielfach keinerlei Bestimmungen. In, der Tat handelt es sich hierbei auch nicht
um ein Rechtsverhältnis zwischen der Bank und den Pfandbriefgläubigern. Die Ver—
nichtung eingelöster Pfandbriefe gehört zum ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb der Bank,
zu den Handlungen, die, wie so viele andere, einer scharfen Kontrolle unterstehen müssen.
Will man diese Kontrollmaßregeln nicht durch Instruktionen geben, so gehören sie in die
Satzungen, wo sie denn auch des öfteren sich finden.
Nicht ersichtlich ist, warum bei einzelnen Instituten die Formalitäten der Vernichtung
mit größeren Kautelen umgeben sind als die Formalitäten der Auslosung (Kündigung).
Zuruͤckgezahlte Pfandbriefe werden bei einem Institut gemäß den Satzungen als ungültig
abgestempelt „in Gegenwart des Präsidenten oder eines Direktors, des Staatskommissärs,
eines Mitglieds des Verwaltungsrats und eines Revisors“, oder bei einem anderen In—
stitut in Gegenwart eines Vorstandsmitglieds, eines Mitglieds des Aufsichtsrats und
des Treuhänders“, unter Aufnahme eines Protokolls, oder „unter Kontrolle eines Mit—
glieds des Aufsichtsrats“ ꝛc. Die Aufnahme eines Protokolls ist wohl durchgängig
uͤblich, die Aufnahme eines notariellen Protokolles ist des öfteren gebräuchlich. Die An—
wesenheit des Treuhänders ist mehrfach vorgesehen. Ein Institut sieht vor, daß die
Tilgung durch den Treuhänder im Pfandbriefregister beurkundet wird. Zu vernichten
sind selbstverständlich auch die auf dem Weg des freihändigen Rückkaufs zu diesem Zweck
rworbenen Skücke. (Wenn der Treuhänder Pfandbriefe von seinem Konto absetzen soll,
muß ihm die Vernichtung — Durchbohrung oder Abstempelung — nachgewiesen werden.
Das kann geschehen durch Vernichtung in seiner Anwesenheit oder durch Protokoll eines
Notars, in dem dieser die vor ihm bewirkte Vernichtung bescheinigt.)
Wenn die Einlösung gekündigter (verloster) Stücke kostenfrei bei allen Einlösungsstellen
 erfolgt, so ist eine darauf bezügliche Bemerkung im Pfandbrieftert nicht unzweck—
mäßig, doch findet sich eine Erklärung hierüber nur ausnahmsweise.
Für die Regel wird bemerkt, daß die Rückzahlung erfolgt gegen Rückgabe der ge—
kündigten Pfandbriefe, der nicht fälligen Zinsscheine und des dazu gehörigen Erneuerungs⸗
scheins. Doch kann dies als selbstverständlich betrachtet werden. Hinzugefügt wird „der
Betrag der fehlenden Zinsscheine wird an dem Kapital gekürzt“
An sich kann als selbstverständlich betrachtet werden, daß für Pfandbriefe, die zur
Heimzahlung fällig sind, die Verzinsungspflicht aufhört. Vielfach wird dies im Pfand—
briefteri ausdrücklich bemerkt. Andere haben im Pfandbrieftert die Erklärung „die Ge—
sellschaft ist berechtigt, Depositalzinsen zu vergüten“ oder „sie behält sich vor, solche zu
vergüten“. Manche fügen hinzu „sie behält sich vor, einen von ihr jeweils zu bestim—
menden Depositalzins zu vergüten“, eine der gemischten Banken erklärt „gekündigte Pfand—
briefsummen, welche am Zahltag nicht zur Erhebung kommen, werden von der Bank als
Depositen behandelt und genießen den Zins, den die Bank solchen Depositen gewährt, die
jeden Augenblick ohne vorhergegangene Kündigung erhoben werden können“. (Die Be—
stimmung ist in dieser Fassung wohl nur praktisch, wenn die Bank für solche jederzeit
        <pb n="1090" />
        1104 II. Zivilrecht.

fällige Depositen stets denselben Zins vergütet. Andernfalls wäre ein variabler Zins
auszurechnen. Eine Bank sagt „zur Zahlung fällige Pfandbriefe, welche nicht eingereicht
werden, treten nach Verfluß eines Vierteljahrs außer Verzinsung (7), werden als Depofiten
der Gesellschaft behandelt und, wenn angeblich zu Verlust gegangen, erst nach erfolgter
Ungültigkeitserklärung seitens der Gerichte an denjenigen, der das betreffende Urteil für
sich erwirkt hat, ausgezahlt“.
Die meisten Hypothekenbanken mögen wohl einen Depositalzins vergüten, wenn dies
auch nicht ausdrücklich im Text der Pfandbriefe gesagt ist.
Auch die Terte der Zinsscheine sind vielfach voneinander verschieden. Das hängt
zunächst damit zusammen, daß wesentliche auf die Zinsscheine (und Erneuerungsscheine)
bezügliche Bestimmungen in den Pfandbrieftexten sich finden und eine Wiederholung in
den Zinsscheinen selbst vermieden werden sollte. Einige Banken mögen von der Er—
wägung ausgegangen sein, daß wesentliche Bestimmungen, die in den Satzungen sich
finden, im Tert der Zinsscheine wegfallen könnten. Dabei wird in den Satzungen
wiederum auf die Bestimmungen verwiesen, die für Dividendenscheine und Talons gegeben
sind, und deren analoge Anwendung herangezogen. Einige Banken sind offenbar der
Ansicht, daß die Verlängerung vonVerfährunggfristen (und von Vorlagefristen) ihrem
Belieben anheimgestellt sei.
Die für Zinsscheine wesentlichen Bestimmungen sollten zum mindesten entweder im
Pfandbrieftert oder auf den Zinsscheinen sich finden. Korrekter ist, daß sie aus den
Zinsscheinen selbst ersichtlich sind Eine gleichzeitige Mitteilung im Pfandbrieftert bleibt
unbenommen. Der Hinweis auf die Bestimmungen des B.G. B. ist zwar eher zulässig,
als der Hinweis auf die Satzungen. Indessen ist eine tunlichst prägnante und etwas
vollständigere Fassung des Tertes der HZinsscheine jedenfalls sehr erwägenswert. Das.
Format vieler Zinsscheine bedürfte lediglich einer ünwesentlichen Vergrößerung.
Sehr zweckmäßig wäre, wenn im Pfandbrieftert ein Hinweis auf B.G.B. 8 798
und E.G. Art. 174 gegeben, bezw. deren Inhalt ganz kurz rekapituliert wird. Es.
handelt sich hier um den Fall, daß Schuldverschreibungen auf den Inhaber infolge einer
Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet sind. Die ge⸗
gebene Vorschrift bezieht sich auch auf die vor dem 1. Januar 1900 ausgestellten Schuldverschreibungen.

Sehr zweckmäßig ist es, die für die Verjährung maßgebenden Bestimmungen in
den Texten der Pfandbriefe bezw. der Zinsscheine kurz zu rekapitulieren. B.G. B. 8 801,
802, E.G. Art. 174 Absatz 3, EG. Airt. 175.
Endlich bedürfen in irgend einer Weise die Bestimmungen einer Rekapitulierung,
die sich auf abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere beziehen die Bestimmungen
sind prägnant teils in dem Pfandbrieftert, teils auf den Zinsscheinen zu rekapitulieren
und zwar gerade deshalb, weil sie ziemlich kompliziert sind. S. Frankfurter Hypotheken—
bank, Satzungen, Anhang M.
Wahrend in den Texten der Pfandbriefe und Zinsscheine (und Erneuerungsscheine)
vielfach wesentliche für das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und den Pfandbrief⸗
gläubigern maßgebende Bestimmuͤngen fehlen, sind andere für dieses Rechtsverhältnis
nicht wesentliche Angaben in den Texten der Pfandbriefe aufgenommen. Da Aufnahme
solcher Mitteilungen steht prinzipiell nichts entgegen.
4. Die hier dargelegten Gesichtspunkte sind bei der Prüfung des Textes der
Kommunal⸗Obligationen und Kleinbahn⸗Obligationen durchaus konform verwertbar.
5. Bei der Beratung der Ausführungsgesetze zum B.G. B. mußte zu der Frage
Stellung genommen werden, ob den Pfandbriefen (und Schuldverschreibungen) der in
den einzelnen Staaten domitzilierten Hypothekenbanken pupillarische Qualuat gegeben

Wüber die rechtliche Natur der Zinsscheine .Jaeobi, Wertpapiere, S. 280. Über die
wichtige Frage: Beduͤrfen Zinsscheine auf Inhaber auf Grund des F des B.G. B. der Staats⸗
genehmigungꝰ S. neuerdings Korrespondenz der Altesten der Berünen Kaufmannschaft Nr. 8, S. 473
Nr. 7, S. 198 (190) Holdheims Monaisschr. für Handelsr. 1902, S. 808 ff. Simon, die namen
losen Zinsscheine der Orderpapieren Slaub im Bankarchiv Jahrg. 2, Nr. 2, S. 17f.
        <pb n="1091" />
        Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1105

werden solle. Die Entscheidung der Frage hatte um so größere Bedeutung, als das
B.G. B. die mündelmäßige Anlage von Kapitalien für zahlreiche Fälle neu vorschreibt.
B.G.B. 8 1078, 1288, 1377, 1642, 2119, 284.
In Preußen wurde die Zulassung der Pfandbriefe der preußischen Hypotheken—
aktienbanken zur Anlage von Mündelgeld nicht gestattet, dagegen wurde in Art. 74 3. 4
des preußischen A.G. zum B. G.B. den Kommunal-Obligationen preußischer Hypotheken⸗
hanken die pupillarische Qualität zuerkannt, sofern sie ausgegeben sind auf Grund von
Darlehen an preußische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von Darlehen, für
welche eine solche Körperschaft die Gewährleistung übernommen hat. Das preußische
Kriegsministerium hat gestattet, daß die Anlegung der Heirats-Kautionen der Offiziere
in Hypotheken-Pfandbriefen erfolgen kann, sofern sie von der Reichsbank in Klasse 10
beliehen werden. (An die Brochüre von Dr. Paul Voigt „Hypothekenbanken und Be—
leihungsgrenze, Beitrag zur Frage der Mündelficherheit der Hypotheken-Pfandbriefe, Berlin
1869 (Georg Stilke)“ schloß sich eine erhebliche Literatur, die teils für, teils gegen die Ver—
leihung der pupillarischen Qualität an die Pfandbriefe preußischer Hypothekenbanken Partei
nahm. Siehe auch Todtmann, der Hypothekenbankkrach, Preußische Jahrbücher 1901, S. 501).
Im Königreich Sachsen sind zur Anlage von Mündelgeld gemäß dem Gesetz, die An—
legung von Mündelgeld betreffend vom 22. Dezember 1899, zugelassen: die Pfandbriefe Serie J,
II. IN der Sächsischen Bodenkreditanstalt in Dresden, die Hypotheken- und Anlehensscheine
 Serie B. O, D, B, F VII, VIII der Leipziger Hypothekenbank. Den genannten
Wertpapieren kann die Mündelsicherheit von dem Justizministerium entzogen werden.
Die Mündelsicherheit wurde hiernach beschränkt auf solche Pfandbriefserien (und Anlehens—
scheine) von sächfischen Hypothekenbanken, die vor Erlaß des B.G.B. bereits ausgegeben
oder in der Ausgabe begriffen waren.
In Bayern wurden auf Grund des Art. 82 des G. vom 9. Juni 1899, Über⸗
gangsvorschriften zum B.G. B. betreffend, zur Anlage von Mündelgeld für geeignet
erklaͤrt die Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen aller bayerischen Hypothekenbanken,
mit Ausschluß der erst seit kurzer Zeit bestehenden Bayerischen Bodenkreditanstalt in
Würzburg (Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 9. September 1899)1.
Pupillarische Qualitaͤt haben ferner die Papiere der Württembergischen Hypotheken—
bank (Art. 70 des württemberg. A.G. zum B.G.B., Vormundschaftswesen betreffend.
Auf Grund dieses Art. wurde durch das Justizministerium nach Anhörung des Ober—
landesgerichts die bezügliche Bekanntmachung erlassen).
Die Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen der Rheinischen Hypothekenbank in
Mannheim sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet gemäß 8 1 der V.O. des Justiz⸗
ministeriums vom 15. April 1889 8 78. Lit. b der Rechtspolizeiverordnung vom
28. November 1899 (S. Dorner, das badische A.G. zum B.G.B. S. 805, 8306).
Im Großherzogtum Hessen hatten pupillarische Qualität die Pfandbriefe und
Kommunal-Obligationen der Hessischen Landes-Hypothekenbank in Darmstadt, der Rheinischen
Hypothekenbank, der Frankfurter Hypothekenbank und der Süddeutschen Bodenkreditbank,
uͤnd diese ist bestätigt durch E.G. zum B. G.B. Art. 2122.
Pupillarische Qualitaͤt haben die Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen der
Boden- und Kommunalkreditbank für Elsaß-Lothringen.

1 In Bayern hatte früher keine Zentralstelle die Befugnis, ein Wertpapier bindend für den
Vormund und die Gerichte als mündelsicher zu erklären. —— wurde tatsächlich die pupillarische
Tualuat herbeigeführt durch Ministerialentschließungen z. B. fuͤr die Südd. Bodenkreditbank, Erlaß
dom 28. Juli 1884 an die Gerichte, für die Pfälzische Hypothekenbank, Erlaß an die rechtsrheinischen
Gerichte vom 8. Februar 1888, wo auch die Kommunalobligationen Erwähnung fanden.
2 Die Schuldverschreibungen der Oessischen Landeshypothekenbank haben die pupillarische
Qualität noch nicht. Sie müßte vom Bundesrat erteilt werden, würde dann für das ganze Reich
maßgebend sein. Durch Erlaß des Großh. Ministeriums des Innern vom 12. Februar 1908 sind
die Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen der Bank zur Anlage der unter öffent⸗
licher Aufficht stehenden Fonds als geeignet erklärt werden. Durch Bekanntmachung Großh. Staats⸗
mnisteriums vom 7. Febr. 1903 ist genehmigt worden, daß Mündelgelder nach 8 1808 B. G. B. bei der
Bank angelegt werden.
Enceyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Auil. Bd. 1.
        <pb n="1092" />
        1106

II. Zivilrecht.

Für die Anlage von Mündelgeld zugelassen sind ferner die Pfandbriefe, Kommunal—
Obligationen und Grundrentenbriefe der Mitteldeutschen Bodenkreditanstalt in Greiz durch
8 1837 des Landesgesetzes vom 26. Ollober 1899, die Ausführung des B.G.B. betreffend,
die Pfandbriefe der Deutschen Hypothekenbank in Meiningen gemäß 88 3 und 5 des
Ausführungsgesetzes zum B.G.Bvom'9, August 1899.
Im großen und ganzen haben die Erwägungen der gesetzgebenden Körperschaften
in den einzelnen deutschen Bundesstaaten bei Gelegenheit des Erlasses der Ausführungsgesetze
 zum B.G. B. zu dem Resultat geführt, daß die Hypothekenbanken, deren Pfand—
briefe und Schuldverschreibungen schon vor dem Erlaß des B.G8B. pupillarische Qualität
in diesen Staaten haͤtten, sie auch behalten haben. In Bayern ist eine Erweiterung,
im Königreich Sachsen eine Beschränkung eingeireten.
In einzelnen Bundesstaaten knüpfen sich hieran weitere Begünstigungen (die An—
legung von Mündelgeld im Fall des 8 1808 des B. G. B. die Befugnis der Vormund—
schaftsgerichte, die Hinterlegung von zu dem Mündelvermögen gehörigen Inhaberpapieren
bei diesen Banken). Altere Begünstigungen sind in Kraft geblieben (die Anlegung von
Kirchenz, Pfarrbesoldungs- und Stiftungskapitalien in Pfandbriefen oder in Pfandbriefen
und Kommunal-Obligationen, Postportofreiheit für die von Gemeinden, Stiftungen
erfolgende Versendung von Pfandbriefen zum Zweck der Vinkulierung ꝛc.).
In den allgemeinen Bestimmungen über den Geschäftsverkehr mit der Reichsbank
(zuletzt ausgegeben am 1. Februar 1900) sind die Hypothekenbanken genannt, deren
Papiere von der Reichsbank in Klasse J lombardiert werden. Die Reichsbank lombardiert
grundsätzlich nicht neu ausgegebene Wertpapiere in den Händen der Ausgabestelle oder
ihrer muͤtmaßlichen Agenten. Dieser Grundsatz findet auch auf Pfandbriefe Anwendung.
Nach dem Gewerbe⸗Unfall⸗ Versicherungsgeset 8 108 dürfen die Bestände der
Berufsgenossenschaften in Wertpapieren angelegt werden, die nach landesgesetzlichen Vor—
schriften zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind, sowie in solchen auf den Inhaber
lautenden Pfandbriefen deutscher Hypothekenbanken, welche die Reichsbank in Klasse J
beleiht. Dem konform ist die Bestimmung im Unfallversicherungsgesetz für Land- und
Forstwirtschaft &amp;amp; 116TI, im See⸗ Unfall-Versicherungsgesetz 8 114T1. Ebenso kann die
Anlegung der den Prämienreservefonds bildenden Bestände der privaten Ver sicher ungs⸗
unternehmungen erfolgen, jedoch nur bis höchstens zum 10. Teil des Prämienreservefonds.
(G. über die privaten Versicherungsunternehmungen 859 8. 1). S. auch die enger
gefaßten Bestimmungen in 840 des Krankenversicherungsgefetzes vom 15. Juni 1888,
10. April 1892 und in dem Gesetz betreffend die Invahditats und Altersversicherung
vom 22. Juli 1889.
6. Die Bestimmungen über die Zulassung der Pfandbriefe und Schuldverschreibungen
der Hypothekenbanken zur Börsennotiz stützen sich auf das Börsengesetz vom 22. Juni 1806
gz 86 fgde. und auf die Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Wertpapieren
zum Börsenhandel vom 11. Dezember 1806 Bestimmungen, erlassen vom Bundesrat
auf Grund des 8 42 des Börsengesetzes, insbesondere auf 8 6 dieser Bekanntmachung).
S. auch die Börsenordnung für Berlin, erlassen durch den Minister für Handel und
Gewerbe am 28. Dezember 1896, 8 7 und die Börsenordnung für die Börse in
Frankfurt a. M. vom 24. Dezember 1896 817 fgde., sowie die Börsenordnungen der
anderen deutschen Börsen. Saling, Börsenpapiere, 8. Auflage, 1. Teil, Leipzig 1899,
Hatschek, Frankfurter Börsenhandbuͤch, 5. Auflage (1897).
Die Befreiung vom Prospektzwang ist auf Grund des 838 Absatz 8 des Börsen—
gesetzes zeitweilig allen Hypothekenbanken zugestanden worden, wird aber derzeit für die
preußischen Börsen nicht mehr gewährt.

8 9. Die Grundsätze der Bilanzierung.

Die periodische Rechnungsablage einer Aktiengesellschaft vollzieht sich in einer zwei—
fachen Weise, ziffermäßig durch die Aufstellung und Veröffentlichung einer Bilanz mit
Gewinn- und Verlustkonto und in Erläuterung und Ergänzung dieser ziffermäßigen
        <pb n="1093" />
        Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1107

Darstellung des Resultats der Geschäftsoperationen durch Ausgabe eines Geschäftsberichts.
Dieser Verpflichtung haben von jeher auch die Hypothekenbanken in der Eigenschaft als
Aktiengesellschaften unterstanden. In den alten preußischen Normativbestimmungen waren
in dieser Hinsicht besondere Normen nicht gegeben.
Die Bilanzmethoden der Hypothekenbanken haben sich erst allmählich entwickelt und
vervollkommnet. Auch die neuen preußischen Normativbestimmungen waren unzulänglich.
Die Bestimmungen des H. B.G. in den 88 24-28 haben sich im wesentlichen als aus—
reichend erwiesen. Sie bilden eine Ergänzung der Vorschriften, die in dem H.G.B. für
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gegeben sind. Die 88 24,
27 schreiben das Minimum des Inhalts einer Bilanz und des Gewinn- und Verlust—
kontos vor, und sie bewegen sich in der Anwendung auf die Hypothekenbanken in der
Richtung, auf die schon im Jahre 1874 für alle Banken hingewiesen wurde (Dr. Hecht,
das Börsen- und Aktienwesen der Gegenwart und die Reform des Aktiengesellschaftsrechts,
1874. S. 121. Vergriffen).
Der berechtigte Hauptzweck dieser Vorschriften in Verbindung mit denjenigen, die
für den Inhalt der Geschäftsberichte in 8 28 gegeben wurden, ist die Erzielung einer
größeren Detaillierung und damit einer größeren Durchsichtigkeit der Bilanzen und der
Gewinn- und Verlustkonti. Es soll die Solidität der Bilanzierung erhöht, der Einblick
in die Liquidität der Institute erleichtert und namentlich die Art der Deckung der Pfand—
briefe mehr wie bisher ersichtlich, auch einige Anhaltspunkte von allgemeinem Interesse
—DDDDDDD
lehen in höheren Beträgen gibt, ob und inwieweit sie sich dem ländlichen Darlehens—
wesen widmet, und ob die Hypotheken amortisabel sind. Während im Anfang der siebziger
Jahre noch nicht einmal die Veröffentlichung des Gewinn- und Verlustkontos obligatorisch
war, ist jetzt sogar ein gewisser Minimalinhalt der Geschäftsberichte vorgeschrieben. Dies
war um so zeitgemäßer, als die Geschäftsberichte der deutschen Banken beinahe ausnahms—
los. unter einer nicht wünschenswerten Kürze leiden und in dieser Hinsicht hinter vielen
ausländischen Geschäftsberichten zurückstehen. (Beachtenswert sind die Vorschriften in den
Statuten der Hessischen Landeshypothekenbank 8 84).
Zu beachten ist, daß der 8 28, der von dem Geschäftsbericht handelt, Vorschriften
enthält, einmal darüber, was in dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz ersichtlich zu
machen ist, und ferner darüber, was in dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn- und
Verlustrechnung ersichtlich gemacht werden soll. Zu einzelnen Bilanzfragen — s. auch
Rehm, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften 88 52, 108, 109. — sei das Nachfolgende
bemerkt:
1. Zu den im Gesetz nicht geregelten und in der Praxis noch bestrittenen Bilan—
zierungsfragen gehört diejenige, ob der sogenannte „Disagio-Gewinn“, den die Banken
durch Rückkauf eigener Pfandbriefe erzielen, nach soliden Grundsätzen der Bilanzierung
ausgeschüttet werden darf, oder wie derselbe sonst zu behandeln ist? Dieser sogenannte
Disagiogewinn wird zweckmäßig zur Deckung eines etwa vorhandenen Disagios ver—
wendet, sofern solches nicht vorhanden ist, aber in Rücklage gestellt. Für die Regel ist
der sog. Disagiogewinn das Ergebnis einer Tauschoperation niedrig verzinslicher Pfand—
briefe gegen höher verzinsliche Pfandbriefe. Effektiver Gewinn ist er, wenn in gleichem
Umfang Hypotheken im Zinsfuß erhöht worden sind. Andernfalls ist er zur Aufbesserung
des verminderten Zinsüberschusses (Hypothekenzinsen minus Pfandbriefzinsen) nötig.
2. Man hat diese Frage mißverständlich in einen zu engen Zusammenhang mit
der anderen Frage gebracht, ob die Verbuchung der zurückgekauften eigenen Pfandbriefe
auf Effektenkonto oder die Abschreibung dieser Pfandbriefe auf Pfandbriefkonto den
Vorzug verdiene? (S. Erlaß des preußischen Landwirtschaftsministers vom 18. Sep—
tember 1900. S. auch Deutscher Okonomift 1900 S. 266, 267, 268, 805, 865 und
1901 S. 22, 39, insbesondere auch Frankfurter Zeitung, Handelsblatt vom 18. Januar
1901: Bendirxen, Disagiogewinn und eigene Obligationen in den Bilanzen der Hypo—
thekenbanken). Vorweg ist zu bemerken, daß die Buchungsmethode, die in dem preußischen
Erlaß empfohlen wird, in der Praxis nicht durchführbar ist. Stellt man die zurück—
70*
        <pb n="1094" />
        1108

II. Zivilrecht.

gekauften Pfandbriefe in die Aktiva ein, so bleibt die betreffende Summe unter den
Passfiven als Umlauf bestehen. Alsdann mird bald diese Umlaufssumme bei größeren
Rückkäufen die Summe der Deckungshypotheken erreichen, und damit ist jede Aktions—
fähigkeit ausgeschlossen. Die Differenz zwischen Deckungshypotheken und Pfandbriefumlauf
ist die äußerste Grenze für die empfohlene Buchungsmethode. Die Erörterung verbindet
sich im übrigen mit der Interpretalion des 8 24 8. 4 des H. B. G.
Richtig interpretiert sagt der F24 8.4, daß eine gesonderte Angabe des Betrags
an eigenen Pfandbriefen und Schuldverschreibungen stattfinden soll „ wenn solche Vapiere
in dem Gesamtbetrag der Wertpapiere enthalten sind.
Nach den richtigen Grundsätzen kaufmännischer Bilanzierung sollte man Nullwerte
in die Bilanz nicht einstellen. Es fragt sich: welche Teile der eigenen Pfandbriefe und
Schuldverschreibungen sind Nullwerte und welche nicht? Nullwerte sind:
a) solche eigenen Pfandbriefe und Schuldverschreibungen, die zwar seitens des
Treuhänders bereits mit der Bescheinigung über das Vorhandenfein der vorschrifts mäßigen
Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregister versehen, aber noch nicht
begeben, d. h. noch nicht in den Verkehr gelangt sind;
b) solche Pfandbriefe, die zwar von der Bank direkt oder indirekt durch ihre
Vertriebsstellen in den Verkehr gebracht, aber wieder zurückgekauft worden sind.
Für die Regel muß alfo von dem Standpunkt der richtigen kaufmännischen Bilan—
zierung daran festgehalten werden: zurückgekaufte Pfandbriefe sind Nullwerte. „Man
kann nicht in der Durchlochungsmaschine den wertschaffenden Faktor erblicken wollen“
Bendixen, J. e.).
Man kann ferner nicht zulassen, zum mindesten nicht obrigkeitlich veranlassen, daß eine
Hypothekenbank, je nachdem fie die eine oder andere Buchungsmethode anwendet, Beträge,
die zu sehr bedeutender Höhe anwachsen können, zur stillen Reserve heraus bildet
wird diese Veranlassung durch den Erlaß des preußischen Landwirtschaftsministers gegeben.
In Kommissionslager befindliche Pfandbriefe und Schuldverschreibungen stehen
vollständig denjenigen gleich, die im Portefeuille des Vorstandes sich noch befinden.
Anders verhält es sich mit eigenen Pfandbriefen und Schuldverschreibungen, die von der
Bank lombardiert worden sind. Sie stehen den im Umlauf befindlichen Pfand—
briefen gleich.
Stellt man Nullwerte in die Bilanz ein, obwohl dies besser nicht geschieht, so
können sie nicht zum Rückkaufskurs eingestellt werden. Bei einem Nuupert kann von
einem Rückkaufskurs keine Rede sein. Es ist also jeweils zu untersuchen, ob ein Null—
wert vorliegt oder nicht. Diese Gruͤndsätze gelten gleichmäßig auch in Rücksicht auf die
halbjährlichen Veröffentlichungen gemäß F 28des H. B. G.
3. Den Gegensatz zu den „eigenen“ Pfandbriefen (und Schuldverschreibungen)
bilden die „ausgegebenen“. Die Frage: welche Pfandbriefe und Schuldverschreibungen
sind „ausgegebene“, ist von erheblicher Bedeutung, da das Gesetz mehrfach mit diesem
Begriff operiert. et. 88 28, 26, 30, 42, insbesondere auch die Strafbestimmungen der
88 87, 88. „Eine Ausgabe liegt vor, wenn der Aussteller das Papier einem Dritten
mit dem Versprechen weggibt, daͤß er die Leistung nach dem Papier ausführen wolle“:
Jacobi, die Wertpapiere, S. 260, 261. Die Strafbestimmung des 8 87 ist dann nicht
anwendbar, wenn es sich um „eigene“ Pfandbriefe handelt. „Ausgegeben kann nur enn
Pfandbrief werden, der sich nicht oder nicht mehr in Umlauf befindet.“ Deutscher
Hkonomist 1900 S. 364.“ Der Treuhänder, der etwa wissentlich die Deckungsbescheinigung
 zu Unrecht erteilt, kann das Delikl des 837 nicht als Taͤter, sondern nur
als Gehülfe begehen, weil er nicht „ausgibt“. S. auch Veutscher Ökonomist 1900
S. 170. Frage? ist der Wiederverkauf zurückgekaufter Pfandbriefe „ausgeben“ im Sinne
des Gesetzes? Da der Ankauf eines Pfandbriefes als solcher kein Einziehungsakt ist, so
ist der Wiederverkauf keine neue Ausgabe, sondern es liegt nur der Verkauf eines Wert—
vapieres vor, das als solches erworben und wiever veräußert wird.
4. Die prinzipielle Stellungnahme zur Frage des Disagios und Agios ist ander—
weitig von mir begründet. S. Dfe. Hecht, in Holdheims Monatsschrift für Handels⸗
        <pb n="1095" />
        Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1109

recht und Bankwesen, 1898, S. 251 ff. S. auch Simon, die Bilanzen der Aktien—
gesellschaften, 3. Aufl., S. 480, 486, Leser, Die Hypothekenbanken und ihre Jahres—
abschlüsse, Heidelberg 1870. Die Ausführungen der beiden verdienstvollen Autoren sind
meines Erachtens nicht zutreffend. Die reichsgesetzliche Regelung in den 88 28, 26 ent—
hält eine Reihe von Kompromissen, die aber zu Meinungsverschiedenheiten keinen Anlaß
gegeben haben. Die vermittelnde Stellungnahme des Reichsgesetzes ist wesentlich mit—
veranlaßt durch die nicht abzuweisende Rücksicht auf die von Zeit zu Zeit bei Hypotheken—
banken nötigen Konvertierungen im großen Stil. S. übrigens neuerdings die Aus—
führungen von Rehm, in dem bedeutenden Werk: Die Bilanzen der A.G. 1908.
5. Es ist insbesondere zu beachten, daß Beträge, die außer den Zinsen von den
Schuldnern zu leisten sind, in dem Gewinns und Verlustkonto gefondert eingestellt werden
sollen. Man soll erkennen, welche Beträge die Bank als Zinsen und welche Beträge sie
sonst noch einnimmt.
Viele Hypothekenbanken kennen überhaupt keinerlei Nebenleistungen neben den Zinsen.
Aber sie sind an und für sich zulässig. Besonders wichtig ist die Buchung gestundeter
Nebenleistungen. Sie könnten den Schuldnern gestundet und belastet werden. Es hat
beispielsweise ein Schuldner 1000 Mark Provifion zu zahlen, aber verteilt auf mehrere
Jahre. Er könnte dann sofort mit den 1000 Mark belastet werden. Im ersten Jahre
zahlt er 200 Mark. Die restlichen 800 Mark würden als Forderung unter den Attiven
der Bilanz besonders einzustellen sein. Ein entsprechender Betrag aber ist sodann unter
Provisionsreserve unter den Passiven der Bilanz als Gegenposten zu buchen. Wenn dies
geschehen ist, ist die Verteilung der 800 Mark ausgeschlossen. In Rücksicht auf H. B.G.
8 286 Absatz 4 ist aber wohl' die Einstellung solcher Posten in die Altiva der Bilanz
uͤberhaupt unzulässig.
6. Wenn ein Darlehen in Raten ausgezahlt wird, z. B. deshalb, weil ein Teil
des Darlehens zur Auszahlung noch nicht faͤllig ist, so wird in der Regel hierfür bei
Auszahlung der ersten Rate die Provision des ganzen Darlehens in Abzug gebracht.
Soweit aber das Darlehen noch nicht ausbezahlt werden konnte, ist auch die Provision
noch nicht in dem Sinn verdient, daß sie zur Verteilung kommen dürfte. Der noch nicht
verdiente Teil der Provision hat dann unter den Passiven, unter Provisionsreserve, zu
erscheinen, und dieser Betrag kommt für das Gewinn- und Verlustkonto des abgelaufenen
Geschäftsjahrs nicht in Betracht. Ebenso Rehm, Die Bilanzen der A.G. 8 189 V mit
88 89 und 105. Die Begriffe „verdient“ und „vereinnahmt“ sind scharf auseinander
zu halten. S. auch H.B.G. 8 27. Nicht zutreffend die Ausführungen von Simon,
Bilanzen, 8. Auflage, 8 113, Seite 426. Auf die wirtschaftliche Natur der „Provision“
kann hier des näheren nicht eingegangen werden.
7. Auch die Art, wie die Buchung stattzufinden hat, wenn die Amortisation hin—
ausgerückt ist, ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen durchaus leicht. Der Schuldner
hat beispielsweise ein Annuitätendarlehen, dessen Gesamtzahlung 50/0 p. a. beträgt, darunter
befinden sich 40/0 Zinsen und 10/0 Tilgung. Die Tilgung beginnt nach drei Jahren.
Er hat dann tatsächlich ein Darlehen, das in den ersten drei Jahren zu 80/0 verzinslich
ist. Unter den Aktiven sind dann die dem abgelaufenen Geschäftsjahr zu gut kommenden
Zinsen zu verbuchen. Die eingenommenen, sowie die dem abgelaufenen Geschäftsjahr
zukommenden Zinsen kommen in Kredit auf Gewinn- und Verlustkonto zum Ausdrug.
Unter den Aktiven der Bilanz handelt es sich nur um Forderungen, die am Schluß des
Geschäftsjahres fällig sind. Die eingenommenen Zinsen werden vierteljährlich oder halb—
jährlich, je nach der Fälligkeit, auf Zinsenkonto verbucht. Auch die am 81. Dezember
fälligen Zinsen (wenn das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt) werden
auf 31. Dezember verbucht, und soweit sie noch nicht bezahlt sind, sind es Forderungen,
die also in der Bilanz unter den Aktiven erscheinen. Die beiden folgenden Jahre gehoͤren
überhaupt nicht in die Bilanz des betreffenden Jahres. Sie kommen erst später zur
Buchung, wenn sie fällig sind. Wollte man sie sofort buchen, so müßte man den ent—
sprechenden noch nicht verdienten und nicht fälligen Betrag unter die Passiva aufnehmen.
        <pb n="1096" />
        1110

II. Zivilrecht.

S. übrigens auch Juristische Wochenschrift 1901 Seite 661, 28: Behandlung der
Amortisationsbeiträge bei Aufstellung der Bilanzen.
Finden die Bilanzvorschriften der 88 24, 37, 28 auch auf Kommunal-Obligationen,
Kleinbahn-⸗Obligationen und Rentenbriefe sinngemäße Anwendung? In den 88 41, 48
52 des H. B.G. sind die erstgenannten Paragraphen nicht zitiert. Aber die eigenen
„Schuldverschreibungen“ find neben den eigenen Pfandbriefen in 8 24 3. 4 genannt
und eine Einzelbestimmung, die in dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz zu beachten
ist, findet sich in dem auf Kleinbahn-Obligationen bezüglichen 8 42. Immerhin dürfte
es im Sinn des Gesetzes sein (a. M. Rehm, 8 180), daß der Gesamtbetrag rückständiger
Kommunaldarlehenszinsen in der Jahresbilanz aufgeführt wird und daß der Gesamt⸗
betrag der im Umlauf befindlichen Kommunal-Obligationen nach ihrem Nennwert, bei
verschieden verzinslichen Kommunal-Obligationen der Gesamtbetrag jeder dieser Gattungen
angegeben wird. Dasselbe gilt für Kleinbahn⸗Obligationen und Rentenbriefe. Dem
Sinn des 827 dürfte es entsprechen, daß auf Gewinne und Verlustkonto nicht etwa
eine Saldozahl genannt, sondern die Debet— und Kreditseite ordnungsmäßig getrennt
wird, und gemäß dem 8 28 ist auf eine entsprechende Ausführlichkeit des Geschäfts—
berichts bei Banken, die den betreffenden Geschäftszweigen sich widmen, zu sehen.

*10. Notleidende Hypothekenbanken. Liquidation, Fusion, Konkurs,
Akkord, Sanierung!.
Das Hypothekenbankgesetz berücksichtigt den Fall der Liquidation einer Hypotheken—
bank und es hat in dieser Hinsicht bestimmt, daß die Staatsaufsicht bis zur Beendigung
der Liquidation fortdauert, 8'8. Auch die gesetzlichen Funktionen des Treuhänders
bleiben während der Liquidation in Kraft. Eine hierauf bezügliche ausdrückliche Ge—
setzesbestimmung fehlt allerdings. Bei der jüngsten Katastrophe von Hypothekenbanken
Jjat sich praktisch ergeben, daß infolge dieser für den Treuhänder maßgebenden Bestim⸗
mungen die Liquidation einer Hypothekenbank, wenn sie durch eine Katastrophe bedingt
ist, unmöglich sei. Zunächst ist es fraglich, ob die Bank bei einer Liquidation Pfand⸗
briefe aus dem Verkehr ziehen oder ob sie nur Ratenzahlungen auf die Pfandbriefe leisten
darf. Der Rückkauf von Pfandbriefen kann sich als die Bevorzugung eines Gläubigers
qualifizieren. Die Bank kann die als Unterlage dienenden Hypotheken nicht oͤder
nur gegen bare Valuta aus dem Treuhänderverschluß erhalten. Ist ein Teil der Unter—
lagshypotheken stark minderwertig, so muß die Bank auf Verlangen einen baren
Einschuß an den Treuhänder leisten, um solche Hypotheken frei zu bekommen oder
Pfandbriefe zum gleichen Nominalbetrag aus dem Verkehr ziehen. Besitzt die Bank
aber hierzu keine Mittel, so führt die Liquidation, nachdem die vollwertigen Objekte ver—
äußert sind, zum Stillstand und damit zum Konkurs. Dasselbe tritt ein, wenn die Bank
Grundstücke erwirbt, auf denen eine Hypothek für sie lastet. Da nach 8 6 des H. B. G.
in einem solchen Falle nur die Hälfte der früheren Hypothek als Deckung angesehen
wird, so muß auch hier der Treuhander Nachschuß verlangen, und es treten die gleichen
Konsequenzen ein.
„Eine Liquidation auf Grund der gesetzlichen Vorschriften führt mit Notwendigkeit
nach Veräußerung der guten Hypotheken zum Marasmus bezw. zum Konkurs, der sich
von einem alsbald ausbrechenden Konkurs nur dadurch unterscheidet, daß die Masse dann
ausschließlich aus minderwertigen Dokumenten oder schwer realisierbaren Grundstücken
besteht. Auch während der Dauer der Liquidation steht die Bank, wenn die Zinsen der
Pfandbriefe nicht bezahlt werden und eine Unterbilanz vorhanden ist, beständig in der
Gefahr des Konkurses.“ (Reorganisationsplan, betreffend die Pommersche Hypotheken⸗
Aktienbank, aufgestellt von der Bank für Handel und Industrie, S. 1, 2, Bericht der
Revisionskommission der Pommerschen H.A.B. S. 8)

S. auch Kritzler, Schriften des Vereins f. Socialpol, Bd. 111, S. 12112. Der obige
8 10 lag bei Abfassung der Abhandlungen im Bd. 117 n hocrekiur bereils vor
        <pb n="1097" />
        Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1111

Fraglich ist, ob der Treuhänder solche Hypotheken herausgeben darf, bezüglich deren
ihm der Nachweis erbracht wird, daß für sie keine Valuta gezahlt ist. Solche Hypo—
theken gehören dem Besteller derselben als Eigentümerhypothek. B. G.B. 8 1163. Der
Hypothekenbrief ist Zubehör der Hypothek. Der Eigentümer kann sie von der Bank und
dem Treuhänder vindizieren. Ist eine freihändige Verwertung notleidender Hypotheken
zu einem Minderpreis statthaft? Darf der Treuhänder nach eingetretener Liquidation
behufs Ausführung solcher Geschäfte den Hypothekenbrief gegen Empfang des Minder—
preises in Gelde oder Wertpapieren aushändigen, wenn die Vertretung der Gläubiger
die freihändige Veräußerung der Hypotheken genehmigt hat? Auch diese Frage ist zu
bejahen. Ist der Rechtsweg gegen den Treuhänder zulässig, wenn er die Herausgabe
verweigert? Ist der Anspruch öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich? Das Gesetz hat
nur die Möglichkeit von Streitigkeiten zwischen der Bank und dem Treuhänder berück—
sichtigt und für diesen Fall den Rechtsweg ausgeschlossen. H.B.G. 8 883. Es ist nahe—
liegend, anzunehmen, daß dies auch Platz greife, wenn Streitigkeiten zwischen dem Treu—
händer und Dritten entstehen.
Welche juristische Natur hat die Verpflichtung des Treuhänders, daß er Deckungsobjekte
 nur unter gewissen Modalitäten herausgeben darf? bezw. welche juristische Natur
hat das des Treuhänders, die Herausgabe von Deckungsobijekten zu verweigern?
H.B.G. 8 31.
Es ist ein eigenartiges Zurückbehaltungsrecht. Wenn der Treuhänder Dokumente
zum vorübergehenden Gebrauch herausgegeben hat, und sie kommen nicht zurück, besteht
dann ein Vindikationsrecht? Offenbar nicht, wenn der Erwerber die Dokumente gut—
gläubigerweise erworben hat und die Zession gesetzmäßig vollzogen wurde. Diefes eigen—
artige Zurückbehaltungsrecht hört mit dem Konkurs auf. An seine Stelle tritt das Vor—
zugsrecht im Konkurs. Alle die obigen Fragen sind bei der jüngsten Hypothekenbank—
Katastrophe praktisch geworden, aber gelangten allerdings nicht zur richterlichen Entscheidung.
Über die vier Gattungen von Vertretern, mit welchen das Schuldverschreibungsgesetz zu
rechnen hat, des Gläubigervertreters, des Pfandhalters, des Vertragsvertreters und des
Treuhänders, s. Koenige, Kommentar zum Schuldverschreibungsgesetz, 8 16.
Als es sich um die Aufstellung eines Reorganisationsplans für die Pommersche
Hypotheken⸗Aktienbank handelte, wurde auch die Frage in Erwägung gezogen, ob der bei
der Bank bestehende Schaden etwa durch eine Stundung der Zinsen ausgebessert und
hierdurch die Konkursgefahr vermieden werden könne. Es wurde damals mit Recht her—
vorgehoben, eine Stundung bedeute nichts weiter, als daß eine als bestehend anerkannte
Schuld nicht bei ihrer Fälligkeit, sondern erst später bezahlt wird, und sonach sämtliche
gestundete Beträge ein Passivum bilden. Die Folge hiervon sei, daß selbst, wenn im
Anfang ein geringes Aktivum vorhanden wäre, doch durch diese auf der Passivseite
ständig anwachsenden gestundeten Beträge unfehlbar in kurzer Zeit die Überschuldung
wieder herbeigeführt werden würde. Eine Stundung erfülle also ebenfalls nicht ihren
Zweck, und es müsse der Schaden durch den Verzicht der Pfandbriefbesitzer nach Maßgabe
der gesetzlichen Möglichkeiten beigebracht werden. Dagegen kann eine solche Stundung
von Zinsen vorübergehend bis zur Klärung der Sachlage bei der notleidenden Gesellschaft
unumgänglich sein, wie sich dies bei der Preußischen Hypotheken-Aktienbank und der
Deutschen Grundschuldbank, auch bei der Mecklenburg-Strelitzschen Hypothekenbank ergeben
hat (Beschluß der Pfandbriefgläubiger der Pr.H. A.B. vom 81. Dezember 1900, Bericht
in die Real-⸗Obligationäre der Deutschen Grundschuldbank vom 17. April 1901, S. 8).
Auch der Weg einer Fusion ist erwogen und für nicht gangbar befunden, einmal,
weil eine andere Hypothekenbank zu einer Fusion mit einer notleidenden Bank nicht
geneigt ist, ferner auch um deswillen, weil vor der Fusion die Unterbilanz durch Verzicht
der Pfandbriefbesitzer auf ihre gesamten Zinsen während einer Reihe von Jahren ver—
schwinden müßte, während eine etwaige günstigere Verwertung der Aktiva lediglich der
aufnehmenden Bank, nicht aber den Pfandbriefbesitzern der notleidenden zu gute kommen
würde. S. Reorganisationsplan für die Pommersche Hypotheken-Aktienbank S. 1.
Bericht der Revistonskommission der Pommerschen H.A.B. S. 8.
        <pb n="1098" />
        1112

II. Zivilrecht.

Sobald der Vorstand einer Hypothekenbank erkennt, daß die Bank notleidend sei,
entsteht die Rechtsfrage, wie der Z 240, Abs. 2 des H. G. B. sich zum ð 11 des Schuldver—
schreibungsgesetzes verhalte. Nach 8 240, Abs. 2 hat der Vorstand die Eröffnung des Konkurses
zu beantragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt. S. auch die
K.O. 88 247, 241, betreffend die Bestrafung der Vorstandsmitglieder. Nach 8 11 des
Schuldverschreibungsgesetzes kann die Aufgabe oder Beschränkung von Redten der
Glaubiger, insbesondere die Ermäßigung des Zinsfußes oder die Bewilligung einer
Stundung von der Gläubigerversammlung zur Abwendung einer Zahlungseinstellung
oder des Konkurses des Schuldners beschlossen werden. Beruft der Vorstand eine
Gläubigerversammlung, so entsteht ein Zwischenstadium, währenddessen man zuweilen nicht
weiß, ob man eine strafbare Handlung —
1897 datiert, das Schuldverschreibungsgesetz aber vom 4. Dezember 1899, so kann man
deduzieren, daß das letztere als maßgebend zu betrachten sei. (Die Bestimmung des
Schuldverschreibungsgesetzes kommt aber selbstverständlich nur in dem durch dieses Gesetz
selbst gegebenen Rahmen zur Anwendung, also bei Gesellschaften, die mehr als 300000 Mr
Schuldverschreibungen ausgegeben haben). Indessen ist die Datierung der Gesetze wohl
deshalb nicht entscheidend, weil nach dem Willen des Gesetzgebers beide Gesetze als gleich⸗
zeitig in Kraft getreten betrachtet werden wollen. Aus dem Inhalt der Bestimmungen
könnte man nun ableiten, daß 8 240 als Regel, 8 11 des H. B. G. als Ausnahme zu
betrachten sei. Beide Paragraphen können aber wohl ruhig nebeneinander bestehen, auch
ohne diese Interpretation: ist eine Überschuldung bereits eingetreten, dann kann mön
nach 8 11 nicht mehr prozedieren und man ist von der Verpflichtung der Konkurs—
anmeldung nicht befreit. Zum Zweck der Vermeidung der Zahlungseinstellung und zur
Vermeidung einer Überschuldung darf man nach 8 11 prozedieren. ek. Göppert,
Schuldverschreibungsgesetz S. 74.
Für den Fall, daß über das Vermögen einer Hypothekenbank der Konkurs eröffnet
wird, sind im H.B.G. und in dem Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Bejitzer
von Schuldverschreibungen, ineinandergreifende Bestimmungen getroffen worden.
Die rechtliche Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger ist im H.B.G. durch Kon⸗
stituierung eines Vorrechts im Konkurs vorgesehen. In der Begründung zu 8 88 des
Entwurfs eines H.B. G. ist dargelegt, weshalb die Sicherung der Pfandbriefgläubiger
durch die Konstituierung dieses Vorrechts im Konkurs ins Auge gefaßt und weshalb sie
hierauf beschränkt worden ist. Ebendafelbst ist dargelegt, weshalb von der Sicherstellung
mittelst Verpfändung der einzelnen Hypotheken durch die Pfandbriefanstalt abgesehen
wurde, und, worin die eine und die andere Form der Sicherstellung zu Gunsten der
Pfandbriefgläubiger sich unterscheiden. S. übrigens die Entwürfe über das Faust⸗
pfandrecht für Pfandbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen von 1879 und 1880
mit Motiven. S. auch Strombeck in den Reichstagsverhandlungen vom 18. Juni 1899,
S. 2499, 2500 und ibid. Munckel, S. 25302. Auch Kommissionsbericht zu 8 885,
Rießer, zur Kritik der Gesetzentwürfe, betreffend das Hypothekenbankwesen und die gemein⸗
samen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (Enke), 1898, S. 36 fgde. insbe⸗
sondere S. 44 fgde. Koenige, Kommentar zum Gesetz über die Schuldverschreibungen, 8 19,
Anm. 12.
Die Tatsache, daß das Gesetz kein Pfand- und Absonderungsrecht, sondern nur ein
Vorzugsrecht im Konkurs gibt, hat einen Mißstand zur Folge, der erst bei der Kata—
strophe der Berliner Hypothekenbanken in die Erscheinung trat. Der Zinsenlauf hört
im Konkurs auf. Die Forderung wird also im Konkurs für den Nominalbetrag zinslos.
Es stehen also die Pfandbriefgläubiger mit Pfandbriefen à 8 bn i solchen zu
höherem Zinsfuß sich vollkommen gleich. Hierdurch sind die Pfandbriefgläubiger höher
verzinslicher Pfandbriefe also benachteiligt gegenüber denjenigen mit niedriger verzinslichen
Pfandbriefen.
Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so gehen in
Ansehung der Befriedigung aus den in das Hypothekenregister eingetragenen Forderungen
und Wertpapieren die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller
        <pb n="1099" />
        Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1118

anderen Konkursgläubiger vor. Das Gleiche gilt von Geld, das dem Treuhänder zur
Deckung der Pfandbriefe in Verwahrung gegeben ist. Die Pfandbriefgläubiger haben
untereinander gleichen Rang. In Betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger auf
Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Bank finden die für die Absonderungs—
berechtiglen geltenden Vorschriften der 88 64, 153, 155, 156, 168 Nr. 8 der Konkurs-Ordnung
 entsprechende Anwendung. 8 88 Absatz 1, 2. Besondere Kautelen sind im
Besetz F 85 Absatz 8, 4 getroffen, um einer Benachteiligung der nicht bevorrechteten
Konkursgläubiger vorzubeugen. Durch Eröffnung des Konkurses wird die Stellung des
Treuhänders beseitigt, und alles Vermögen, an dessen Verwahrung der Treuhänder bisher
beteiligt war, geht in die alleinige Verwahrung des Konkursverwalters über. Die
Staatsaufsicht ist beendigt.
Die Befriedigung der Pfandbriefgläubiger erfolgt innerhalb des Konkursverfahrens
durch den Konkursverwalter. Die Verwertung des gesamten zur Masse gehörigen Ver—
mögens einschliezlich der zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken ist dem Konkurs⸗
oerwalter überlassen. Die Pfandbriefgläubiger sind in der Lage, an den allgemeinen
Gläubigerversammlungen und an den Wahlen für den Gläubigerausschuß teilzunehmen.
Soweit eine besondere Organisation der Pfandbriefgläubiger erforderlich ist, kommt das
Besetz über die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in Betracht.
Sie können ihre Rechte in dem Konkursverfahren durch den bisherigen oder einen neu
bestellten Vertreter wahrnehmen lassen. Jene Bestimmungen gewähren insbesondere den
Pfandbriefgläubigern die Möglichkeit, durch Mehrheitsbeschluß ein besonderes Abkommen
mit dem Gemeinschuldner einzugehen. S. hierüber und andere Fragen Begr. zum
Entwurf des H.B.G. 8 35, auch die Kommentare zum Schuldverschreibungsgesehz.
Bei der jüngsten Hypothekenbank-Katastrophe ist nur in einem einzigen Fall, bei
der Deutschen Grundschuldbank, der Konkurs eröffnet, aber auch in diesem Fall ist das
Konkursverfahren nicht durchgeführt worden. Man hat eine neue Gesellschaft gebildet,
um die Masse aufzunehmen. Die enormen Kosten einer konkursmäßigen Erledigung
geben einen wesentlichen Bestimmungsgrund ab, von der konkursmäßigen Erledigung ab—
zusehen, und irgend eine Form der Sanierung vorzuziehen. Diese enormen Kosten sind
sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Versilberung der Masse einer Hypothekenbank doch
keineswegs mit solchen Schwierigkeiten verbunden ist wie bei anderen Konkursmassen
desselben Umfangs. Auch kamen des weiteren folgende Erwägungen in Betracht:
Da die Zinszahlung während des Konkurses aufhört, so ist die schnelle Erledigung
des Verfahrens geboten. Mit dieser aber geht die Hoffnung besserer Verwertung durch
ruhige Abwicklung, Meliorierung und parzellenweise Veräußerung des Grundbesitzes ver⸗
loren. Grundstücksreflektanten erwägen genau die Situation des Konkursverwalters.
Die in der Konkursverwaltung erreichbaren Preise bleiben regelmäßig hinter den normalen
zurück. Der Konkursverwalter kann bei eintretenden Zwangsverkäufen mangels der
dazu erforderlichen großen Mittel gar nicht oder nur in äußerst beschränktem Maße sich
als Bieter beteiligen. Die Konkursverwaltung kann geschäftliche Transaktionen weit—
ausschauender Art nicht vornehmen, während solche zur Erhaltung und sachgemäßen
Verwertung einzelner Objekte erforderlich sein können. Da das Gesetz den Pfandbrief—
gläubigern nur ein Vorzugsrecht, nicht aber ein Pfandrecht an der Deckung gibt, so würde
allerdings die Konkursverwaltung aus den Unterlagen sich die Mittel schaffen können,
um eine bessere Zeit für die Verwertung abzuwarten und mit Meliorierung vorzugehen,
aber ein solches Vorgehen würde die Genehmigung der Gläuberschaft schwerlich finden.
(Bericht der Revisions-Kommission der Pommerschen H.A.B. vom 19. September 1901.
Bericht der Vertreter und des Ausschusses an die Real-Obligationäre der Deutschen
Grundschuldbank vom 17. April 1901).
Bei dem Konkurs einer Hypothekenbank ist auch der Abschluß eines Akkords im
Sinne der K.O. nahezu unmöglich. Die bevorrechteten bezw. absonderungsberechtigten
Gläubiger können nach den Vorschriften der K.O. einen Akkord überhaupt nicht abschließen.
Verzichten sie aber auf das ihnen nach dem H. B. G. zustehende Vorrecht, so hat dies zur
Folge, daß auch die übrigen Konkursforderungen in gleicher Weise wie die Pfandbrief—
        <pb n="1100" />
        1114

II. Zivilrecht.

gläubiger an der Ausschüttung der Masse partizipieren. Wird im Weg des Zwangs⸗
vergleichs eine Herabsetzung des Nominalbetrags aller Forderungen der Pfandbriefgläubiger
erreicht, und ergibt sich bei der demnächstigen Verwertung und Ausschüttung der Masse
ein Überschuß, so kommt er nicht mehr den Gläubigern, sondern den Aktionären der
Bank, also dem Kridar zu gut, was nicht der Absicht des Gesetzes entspricht. S. Be—
richt der Vertreter und des Ausschusses an die Real⸗Obligationäre der Deutschen
Grundschuldbank vom 17. April 1901.
Bei dem Konkurs der Deutschen Grundschuldbank ergab sich noch eine besondere
Komplikation. Die Bank konnte von des Möglichkeit eines Zwangsvergleichs auch
deshalb keinen Gebrauch machen, weil sie vor Eröffnung des Konkurses in Liquidation
getreten war. Es entfiel dainit die Moglichkeit, die durch 8 307 des H.G. B. an sich
gegeben ist. Nach Abschluß eines Akkorbs ware die Bank wieder eine Liquidations⸗
gesellschaft geworden. S. Bericht der Vertreter und des Ausschusses an die Real—
Obligationäre J. e. S. generell über den Einfluß des Konkurses auf die Gläubiger⸗
Organisation, die Gläubiger-Versammlung und auf deren Beschlüsse: Schuldverschreibungs⸗
gesetz 8 18, über den Einfluß des Konkurses auf die rechtliche Sicherung der Pfandbrief⸗
gläubiger und die Geltendmachung der Rechte der Schuldverschreibungsglaͤubiger ibid. 8 19.
Eine notleidende Hypothekenbank ist nach allem dem auf den Weg der Sanierung
geradezu hingewiesen. Die Sanierung selbst hat sich bei der jüngsten Hypothekenbank
Katastrophe in zwei Formen vollzogen, nämlich unter Bildung einer Schutzvereinigung
der Pfandbriefbesitzer und ohne solche. Durch die Bildung einer Schutzvereinigung kam
man insbesondere über die im 8 11 des Schuldverschreibungsgesetzes begründeten
Schwierigkeiten der Abstimmung hinweg, und sie ermöglichte auch den freiwilligen
Verzicht der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Pfandbriefgläubiger herbeizuführen.
of. 8 12, Absatz 4 des Schuldverschreibungsgesetzes. Es erwies sich, daß die Befug—
nisse, welche das Gesetz der Gläubigerversammluͤng und dem von ihr bestellten Ver—
treter einräumt, für eine wirksame Wahrnehmung der dem letzteren obliegenden Funk—
tionen in keiner Weise ausreichen. Es gelang im konkrelen Fall der Generalver—
sammlung eine Ergänzung des vbon dem Gesetzgeber unvollständig konstruierten Man—
dats dahin, daß der Schuldner gezwungen wurde, einen Einble in seine Verhältnisse
zu gestatten. Andernfalls würde die Aufgabe undurchführbar gewesen sein, da man
unmöglich bei jeder im Interesse der Machtgeber erforderlichen Maßnahme vorgängig die
Intervention der Aufsichtsbehörde anrufen konnte. In einer außerordentlichen General—
versammlung der Aktionäre wurde der für die Durchführung des Mandalis wesentliche
Beschluß gefaßt: Die Direktion wirb angewiesen und ermächtigt, alle Bücher, Belege,
Dokumente und Akten der Gesellschaft . . und mündliche Aufklärungen, welche von
den Vertretern der Pfandbriefe zur Durchführung des in der Generalversammlung der
Pfandbriefbesitzer vom gefaßten Beschlusses betreffs der Alliva umn Passiva ge⸗
fordert werden, selbst oder durch ihre Organe zur Verfügung zu stellen und zu be⸗
schaffen, auch alle sachgemäßen Kosten der Vertretung zu berichtigen. Bericht der Ver—
treter der Pfandbriefgläubiger der Preußischen H. AB. vom 26 Dezember 1900.
Im großen und ganzen hat das Schuldverschreibungsgesetz sich bewährt, im
einzelnen wird eine Revifion des Gesetzes auf Grund der Beobachtungen der jungsten
Katastrophen in absehbarer Zeit erwünscht sein.

Pierersche Hofbuchdruckerei Stephan Geibel &amp;amp; Co. in Altenburg
        <pb n="1101" />
        7. G. Cohn, Wechsel⸗ undh

zwar nach der herrschenden Meinung unter der Be
Jahren, gleichsam als wäre mit dem ersten Nachgit
Inhalt des präjudizierten Wechsels ausgestellt worden
pflicht gesetzlich fixiert, und zwar bei acceptierten!
acceptierten auf ein Jahr.
Dieser ebenso gefeierten wie angefochtenen,
teilung des deutschen Rechts (A. 16) haben sich wede
Portugal, noch Skandinavien und Rußland angesch
hat der Nachindossatar stets selbständige Rechte,
Ansicht in Frankreich an; in den übrigen —*
und Japan erwirbt dagegen der Nachindossatar nu

2
5]

2
0

1053

2
F

räsentation binnen zwei
chsel mit dem sonstigen
hat diese Präsentationsdrei
 Jahre, bei nicht—

8* *

8 pe verworfenen Zwei—
Italien, Rumänien und
ndinavien und Rußland
it auch die herrschende
die in England, Belgien
ichte, wie ein Zessionar.

—
—2

g 10. Die Annad

1. Die Annahme seitens des Bezogenen (Accep
statt; beim Eigenwechsel ist sie begrifflich ausgeschl
Sie setzt zur Wirksamkeit eine formgerechte
heit der Unterschrift des Trassanten oder Wechselfäh
Annahme kann aber auch schon vor der Ausfüllu
Blankoaccept); dies kommt besonders oft
Gefälligkeit vor (üuber das Ausfüllungsrecht vgl. o
2. Der Annahme geht zumeist die Präsent
jegung des Originalwechsels an den Bezogenen 6
forderung, die Zahlung der Tratte wechselmäßig
Werktage im Geschäftslokale, event. in der Wohnu—
des Domiziliaten) erfolgen.
Zur Präsentation berechtigt (,diskretionär be
Tratte, auch die Post. Die bloße Detention gilt
eines Indossaments an den Präsentanten bedarf es
Eine gesetzliche Präsentations pflicht beste
nicht mehr; der Inhaber ist zur Diligenz (vgl. u
männer (etzt auch in Rußland) nicht mehr vy
(scheinbare) Ausnahmen nach deutschem Recht:
a) Der Nachsichtwechsel (Art. 19) muß
Vormänner behufs Herbeiführung des Verfalltages
oder Indossanten im Wechsel oder Indossament g
der gefetzlichen Frist von zwei Jahren (in der Sch
tellungsdatum zum Accept und zwar zum datier
verden; das datierte Accept bestimmt die Verfall
das fehlende Datum des Accepts. Die Ausnahme
aur Bedingung für das Regreßrecht ist, und weil,
land? gesehlich anerkannt, in Frankreich wohl a
aber sehr bestritten ist, die Präsentation zur blo
Annahme genügt.
b) Im Domizilwechsel (Art. 20) kann der Tra
behufs Bezeichnung des Zahlungsleisters (Domiziliat
eine Regreßbedingung, keine wahre Pflicht vor; übe
in England, auf Gesetz, sondern auf Privatdisposi
Gruppe, auch Italien und Japan (734 Abs. 2)
die Präsentation vorzuschreiben, auf alle Tratte
alsdann zur Präsentation bei Schadensersatz, in —
1 .Z. f. vgl. R.W., IV S. g8 ff.
⸗ 7 * uir ie amtliche —— bei *
785 Abs.“'2 das wirkliche Accept zu fordern. Vgl. auch

⸗

—

—
—

findet nur bei der Tratte

&amp;amp;
*

2
—

ohne daß jedoch Echt—
notwendig wäre. Die
abgegeben werden (sog.
tr Kreditbeschaffung aus

2
*

d. h. eine unter Vor—
aAten) gerichtete Auf—
Sie muß an einem
des Bezogenen (nicht

faktische Inhaber der
des Wechselgläubigers;

—9 spanischen Recht)
Mandatar seiner Vor—
nmerhin bestehen drei

es Regresses gegen die
be der vom Aussteller
mmung, event. binnen
Jahre) nach dem Aus—
isentiert und protestiert
um des Protestes ersetzt
ir, weil die Präsentation
n, Rumänien und Ruß—
mmen, in Deutschland
1 der Sicht anstatt zur

0

—

*

2
J

2
7*

zverlust die Präsentation
u. Auch hier liegt nur
se Ausnahme nicht, wie
uglische und französische
efugnis des Trassanten,
erpflichten den Inhaber
eßverlust.

92
*—

R

X
VV.

3 3J.

Umgekehrt scheint Japan
..

2
        <pb n="1102" />
        <pb n="1103" />
        <pb n="1104" />
        <pb n="1105" />
        <pb n="1106" />
        <pb n="1107" />
        <pb n="1108" />
        <pb n="1109" />
        <pb n="1110" />
        <pb n="1111" />
        <pb n="1112" />
        <pb n="1113" />
        <pb n="1114" />
        <pb n="1115" />
        <pb n="1116" />
        <pb n="1117" />
        <pb n="1118" />
        <pb n="1119" />
        <pb n="1120" />
        <pb n="1121" />
        <pb n="1122" />
        <pb n="1123" />
        <pb n="1124" />
        <pb n="1125" />
        <pb n="1126" />
        <pb n="1127" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
