9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 7 von einer damals herrschenden prinzipiellen Territorialität des Rechts sprechen. Die einzelnen kleineren Gemeinwesen, die innerhalb der größeren Reiche wieder eine weit⸗ greifende Autonomie zu erlangen pflegten, suchten dabei, ebenso wie die größeren Reiche selbst, meist in mannigfacher Weise die Rechtsfähigkeit der Fremden zu beschränken, vogegen diese, wenn sie geschickt waren und ihr heimatliches Gemeinwesen ihnen wirkungsvollen und kräftigen Schutz angedeihen lassen konnte, oft wieder weitgreifende Privilegien erlangten, so namentlich die Angehörigen der deutschen Hansa in England, Norwegen u. s. w., so daß sie selbst vor den Angehörigen dieser Staaten in deren eigenem Lande eine bevorzugte Stellung genossen. . Indes war im Mittelalter nicht mehr von völliger Rechtlosigkeit der Ausländer die Rede — ein sich länger erhaltender Rest dieser Rechtlosigkeit war das sogen. Jus albinagii, das Recht des Landesherrn, den Nachlaß eines im Lande verstorbenen Fremden einzuziehen, ein Recht, das nachher in die Erhebung einer Abgabe vom Nachlasse (Gabella heréditaria) sich verwandelte —, jedenfalls nicht, sofern diese dem christlichen Glauben angehörten, ebensowenig aber von einer Territorialität des Rechts in dem Sinne, daß in den verschiedenen Territorien lediglich deren Recht auch für Ausländer zur Anwendung ge— kommen wäre. Wenn Lehnrecht und Hörigkeit auch meist dazu führten, daß Vererbung oon Grundstücken und eherechiliche Verhältnisse, sofern diese Wirkung auf Grundstücke Jaben sollten, nach dem Gesetze des Orts der Sache beurteilt wurden, und oft der Erwerb von Grundstücken, der längere Aufenthalt in einem Gebiete mit der vollen Unterwerfung der Person unter das Recht des Gebiets verbunden war, so war das Mittelalter doch weit entfernt von der Idee einer unbeschränkten territorialen Sou— oeränität, kraft deren man die Berückfichtigung auswärtigen Rechtes rücksichtslos hätte ausschließen können. 8.4. Statutentheorie (Ausgang des Mittelalters bis Ende des 18. Jahr⸗ hunderts). Vielmehr entwickelten italienische Juristen (Postglossatoren), unter denen auch im nternationalen Privatrechte Bartolus eine hervorragende Stelle einnimmt, nach und nach die sogenannte Statutentheorie, der wesentlich die Idee der freiwilligen Unterwerfung zu Grunde gelegt wurde. Durch Erwählung des Domizils unterwirft man sich in Ansehung der die Person betreffenden Rechtssätze den am Orte des Domizils geltenden Gesetzen (Statuta personalia); für Rechte an unbeweglichen Sachen ist das an deren Orte geltende Recht (tatuta realia), für Handlungen das Recht des Orts maßgebend an welchem die Handlungen vorgenommen werden (Statuta mixta). Bei beweglichen Sachen gab die leichte und häusige Veranderung ihres Ortes, die Schwierigkeit, in exbrechtlichen Fällen auf einen zerstreuten Komplex verschiedenes Recht je nach der ört— lichen Lage der einzelnen Gegenstäͤnde anzuwenden, Anlaß zu der Regel: mobilia perso- nam sequuntur* oder „mobilia ossibus inhaerent“, d. h. das Recht der beweglichen Sachen ist abhängig von dem Rechte, welches gilt am Domizil der berechtigten Person, nsbesondere in Beerbungsfällen von dem Rechte des Erblassers. „„„So einfach indes? diese Theorie erscheint, welche, un 16., 17. und 18. Jahr— hundert namentlich von französischen und niederländischen Juristen ausgebildet, auch in Deutschland zur Geltung gelangte, so zweifelhaft und bestritten war sie in ihrer An— ven dung im einzelnen. Gesehe und Rechtssäthe, welche anscheinend nur das sogenannte Personenrecht betreffen, äußern ihren Einfluß auf die Gültigkeit von Rechtshandlungen und den Erwerb von Rechten an Sachen, und wie das bekannte, nicht selten verspottete Beispiel des Bartolus schon zeigt — der je nach den Worten eines die Erbschaft betreffenden Statuts „Primogenitus vuecgedat“ oder „immobilia veniant ad primogenitum“ die Erb-— folge nach der lex domicilii, dem Gesetze des Wohnortes (hier des Erblassers), oder nach der lex roei sitas, dem am Orte der Sache geltenden Rechte, beurteilen wollte — ist es in der großen Mehrzahl der Fäalle nicht sehr schwer, einen und denselben Rechtssatz in ver— schiedenen Wortfassungen wiederzugeben, von denen z. B. die eine direkt von Personen, die andere von Sachen redet. Nicht selten wurde auch die Einteilung nicht von dem Gegenstande der verschiedenen Rechtssähe hergenommen, sondern von den Wirkungen