II. Zivilrecht. derselben; ein Rechtssatz, dem eine über das Territorium des Gesetzgebers hinausreichende Wirkung beigelegt ward, heißt dann ein statutum personale, ein Rechtssatz, dessen Wirksamkeit streng auf das Territorium des Gesetzgebers beschränkt ward, dagegen statutum reale; statuta mixta haben teilweise diese, teilweise jene Wirksamkeit, oder aber sie werden als solche bezeichnet, die die Form der Handlungen betreffen. Zuweilen wird es auch schwer, bei dem einzelnen Schriftsteller festzustellen, in welchem Sinne er sich der fraglichen Einteilungen bedient; bei manchen kommen die Kategorien der statuta perso- nalia, realia und mixta in diesem und jenem Sinne vor; unter statuta mixta werden auch wohl Rechtssätze verstanden, die Personen und Handlungen betreffen. Urfprünglich war man von der Voraussetzung als einer selbstverständlichen aus— gegangen, daß die Gesetzgebung, welche man mehr als eine autonome Abweichung von dem gemeinen, durch Kaiser und Papst zusammengehaltenen Rechte des Christentums denn als eine vollkommen souveräne betrachtete, über nicht-einheimische Personen und außerhalb des Territoriums belegene Sachen, über außerhalb des Territoriums vorgenommene Handlungen Bestimmungen nicht treffen könne. Die allmählich aufkommende Idee der dvollen Souveränität der Einzelstaaten ließ erkennen, daß der Gesetzgeber, wenn er wollte, seinen Gerichten die Anwendung des nicht-einheimischen Rechtes überhaupt verbieten könnte. Wenn man die Fremden nicht geradezu berauben, vielmehr mit ihnen in geordnetem Verkehr leben und sie im allgemeinen, wie es der Idee des Christentums und des christ— ichen Weltreiches entsprach, als rechtsfähig gleich den Einheimischen anerkennen wollte, so war allerdings eine gewisse Rücksichtnahme auf ausländisches Recht, z. B. bei Be— urteilung eines im Auslande gemachten Rechtserwerbes, notwendig. Sie erschien aber run als freiwillige Konzession des territorialen Gesetzgebers, als eine Folge der freund— lichen Rücksicht, der comitas nationum, wie man sich ausdrückte. Nicht selten wurde dann diese comitas unrichtig als eine Art von Gefälligkeit gedeutet, die man mehr oder weniger willkürlich und beliebig beschränken oder aufheben könne, und so die Theorie der Anwendung frembden territorialen Rechts gerade infolge einer an sich richtigeren und sttrengeren Auffassung der Souveränität der Einzelstaaten noch mehr in Verwirrung gebracht. Ungeachtet der wenig einladenden, nicht selten abschreckenden und geistlosen theoretischen Begründung und Verbrämung haben jedoch die besseren Schriftsteller der genannten drei Jahrhunderte, von denen z. B. d'Argentré, die Niederländer Rodenburg, Huber, Paul Voet und Johann Voet, im achtzehnten Jahrhundert die Franzosen Bouhier und Boullenois hervorzuheben sind, die Entscheidungen vieler einzelner Fragen un— zweifelhaft richtig und auch so getroffen, daß sich eine ziemlich sichere Tradition bildete. Die Übereinstimmung, selbst in Ansehung mancher Entscheidungsgründe, erscheint noch erheblicher, wenn man sich die Mühe gibt, zu untersuchen, welche Partikularrechte die einzelnen Schriftsteller vorzugsweise vor Augen hatten, und wenn man dabei bedenkt, daß germanische und römische Auffassung, z. B. des Erbrechts, des ehelichen Güterrechts, zine verschiedene Geltung des territorialen Rechts bedingen können. Auf dem Boden der Statutentheorie, wie wir jene Theorie kurz wohl nennen dürfen, stehen wie der Codex Maximilianeus Bavaricus von 1756 so auch das Preußische All— Jemeine Landrecht, der Code eivil und das sterreichische Bürgerliche Gesetzbuch, und selbst in neuester Zeit begegnet man in der nicht-deutschen Literatur wie in den Urteilen nicht-deutscher Gerichtshöͤfe (namentlich auch der französischen) Ausführungen darüber, ob ein Gesetz als Personal- oder Realstatut u. s. w. zu betrachten sei. Freilich will man damit nicht sowohl die Frage entscheiden, ob der betreffende Rechtssatz über Personen oder Sachen oder Handlungen Bestimmung gebe, als vielmehr die Frage der extraterritorialen oder nicht-extraterritorialen Wirksamkeit des Rechtssatzes, und bei genauerer Untersuchung findet man, daß schließlich die Statutentheorie da, wo sie noch festgehalten wird, oft nur eine äußere Einkleidung bildet für die nach Einzelerwägungen der Zweckmäßigkeit, nach Untersuchungen über den Willen des Gesetzgebers getroffene Entscheidung, freilich auch, daß sie, wie bei dem Festhalten unklarer oder mehrdeutiger Terminologie leicht der Fall ist, nicht selten in gefährlicher Weise irreführt.