II. Zivilrecht. Gesetz von 1898 hat in mehrfachen Beziehungen Grundsätze angenommen, die sich in dem E.G. zum B.G.B. finden. III. Allgemeine Grundsätze. 8 6. Rechtspflicht, unter gewissen Voraussetzungen auswärtiges Recht'zu berücksichtigen. Eine solche besteht der richtigen Ansicht nach; die An— wendung auswärtigen Rechts im zivilisierten, im allgemeinen internationalen Kultur⸗ verkehr stehenden Staaten ist nicht Sache bloßer Gefälligkeit, der eoritas nationum in diesem Sinne, so daß man ganz willkürlich die Anwendung auswärtiger Rechtsnormen ausschließen oder dieselbe hier und da zu einem Austauschartikel für andere internationale Gefälligkeiten machen könnte. Man muß aber genau unterscheiden die Stellung des Gesetzgebers und die Stellung des Richters. Der Richter ist nur ausführendes Organ des Gesetzgebers; er schuldet diesem unbedingten Gehorsam, und wenn daher der Gesetz⸗ geber in noch so verkehrter Weise die Anwendung ausländischen Rechts verbieten sollte, so würde, solange das fragliche Gesetz dauern würde, dieses Verbot doch für alle von den Gerichten dieses Staates zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten formelles Recht, jede Abweichung davon positives Ünrecht sein. Absolut betrachtet kann also ein Staat, solange er souverän ist, die Anwendung fremden Rechts bei seinen Gerichten ausschließen, und daraus folgt, daß bei einem jeden Prozeß der Richter in Ansehung der Frage, ob er ausländisches Recht und welches er anzuwenden habe, zunächst an das Gesetz seines Staates gewiesen ist, daß zunächst also immer die sogen, lex kori entscheidet, und daß erst beim Schweigen dieses Gesetzes oder einer nicht ausreichenden Erklärung auf allgemeine Grundsätze gegriffen werden darf, daß daher auch eine vorsichtige Erörterung der einzelnen Fragen des internationalen Privatrechts niemals die lex fori sowie die Möglichkeit außer acht lassen darf, daß das fragliche Rechtsverhältnis durch Zufall vor dem Richter dieses oder jenes Landes zur Beurteilung gebracht werden kann. Allein es würde sich fragen, ob die übrigen Staaten und die ausländischen Gerichte alle und jede Urteile jenes Staates, die in souveräner Nichtbeachtung ihrer Gesetze und ihres Rechts getroffen wären, zu respektieren verbunden wären. Und diese Frage wäre zuͤ verneinen: ein Staat, der fremden Gesetzen alle und jede Wirksamkeit abspräche, hätte Zuch keinen Anspruch, daß die Urteile seiner Gerichte irgend von anderen Staaten respektiert würden; denn die Urteile der Gerichte empfangen ihre Autorität nur durch die Autorität der Gesetze. Ein Staat also, der seinen Gerichten prinzipiell die Anwendung ausländischen Rechtes berbieten wollte, würde einerseits nicht selten seine Gerichte Urteile fällen lassen, die tatsächlich nicht zur Ausführung kommen würden, tatsächlich nicht gelten wurden — wie Z. B. wenn ein Gericht des Staates A jemandem an einem im Staate B belegenen Grundstücke ein Recht zusprechen wollte, welches nach der in B geltenden Gesetzgebung juristisch unmöglich ist —, anderseits aber die allgemeine Rechts— verwirrung organisieren; denn infolge jenes exorbitanten Verbotes würde der im Prozesse Unterliegende natürlich nicht unterlassen, sobald er faktisch im Auslande in der Lage wäre, jenes Urteil mit allen seinen Konsequenzen als nichtig darzustellen, ja diese Nichtig— keit möglicherweise zu einem positiven prozessualen Angriffe auf das Vermögen des Gegners, vielleicht auch der Rechtsnachfolger desselben, zu benutzen. Und da unter Umständen vollkommene Nichtachtung des ausländischen Rechts, 3. B. bei einem im Aus— lande gemachten Erwerbe, geradezu in Beraubung fremder Staatsangehöriger ausarten könnte so würde ein Staat, der die Anwendung ausländischen Rechts seinen Gerichten uberhaupt verbieten wollte, sich selbst diplomatischen Reklamationen und völkerrechtlichen Zwangsmitteln aussetzen. Für jeden Staat also, der seinen Angehörigen einen geordneten Verkehr mit dem Nuslande, Fremden mit ihrem Gute den Eintritt in sein Gebiet gestattet, ist eine gewisse Rucksichtnahme auf ausländisches Recht unbedingte Rechtspflicht schon nach völkerrechtlichen Grundsähen. Und diese jetzt wohl von fast allen namhaften Schriftstellern anerkannte Rechtspflicht ergibt sich auch aus einer vernünftigen Betrachtung