9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 13 des Rechts selbst, dem der jedesmal urteilende Richter untersteht. Jedes vernünftige Recht muß von der Ansicht ausgehen, daß der Prozeß nicht dazu bestimmt ist, neue Rechte zu schaffen, sondern vorhandene klarzustellen. Das Gegenteil würde aber die Folge jein, wenn der Richter prinzipiell stets sein eigenes Gesetz, das Gesetz des Prozeßortes, anwenden wollte, an welches die Parteien, z. B. als das fragliche Rechtsverhältnis entstand, oft gar nicht einmal denken konnten. Daraus ergibt sich dann weiter, daß das internationale Privatrecht, wie es einer— eits freilich auf dem freundnachbarlichen Verkehr, der cowitas nationum in diesem Sinne, ruht — ein sich absolut isolierender Staat, aber auch nur dieser, könnte jede Rücksichtnahme auf ausländisches Recht ausschließen —, so anderseits einen Teil des in jsedem Kulturstaate wirklich geltenden Rechtes bildet, daß also verkehrte Anwendung wie verkehrte Nichtanwendung der Grundsätze des im Staate geltenden internationgalen Privat⸗ rechts einer Verletzung einer anderen privatrechtlichen Rechtsnorm gleichsteht. Wenn also 8489 der deutschen Zivilprozeßordnung (Redaktion von 1898, früher 8 5311) für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision, abgesehen von deren sounstigen Voraussetzungen als Regel verlangt, daß die Rechtsnorm, deren Verletzung im Wege der Revision geruügt wird, in dem Bezirke des betreffenden Oberlandesgerichts gelten müsse, so wird diesen Erfordernisse entsprochen, wenn ein Satz des internationalen Privatrechts, wie das letztere nach dem Rechte jenes Oberlandesgerichtsbezirkes aufzufassen ist, verletzt worden ist. Dabei ist zu bemerken, daß nach 8.P. . 8 5350 (5812) eine jede, auch eine erst aus dem Zusammen⸗ hange zu folgernde Rechtsnorm als Gesetz im Sinne des 8549 gilt. Der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts unterliegt also das internationale Privatrecht in sehr weitem Umfange, während der französische Kassationshof nur insofern über das von französischen Gerichten anzuwendende internationale Privatrecht urteilt, als der betreffende Satz des nternationalen Privatrechts auf ein Gesetz im eigentlichen Sinne zurückgeführt werden . aine Pegrenzung, die allerdinas als fließend und in gewissem Sinne aͤrbiträr zu ezeichnen ist. 87. Anwendung ausländischer Rechtssätze von Amts wegen. Da die Grundsätze des internationalen Privatrechts einen Teil des Rechtes eines jeden Kulturstaates bilden, werden die zur Anwendung zu bringenden Sätze des ausländischen Rechtes prinzipiell vom Richter auch nicht als Tatsachen im engeren Sinne, sondern als Rechtssätze behandelt, deren Kenutnis er sich von Amts wegen verschaffen kann und, oweit es faktisch möglich ist, auch zu verschaffen verbunden ist. Nur kann man es denm Richter nicht zumn Vorwurfe mochen, wenn er ausländische Rechtsnormen unbeachtet läßt, wenn er etwa irrigerweise von der Voraussetzung der UÜbereinstimmung der ausländischen Rechtssätze mit den inländischen für den fraglichen Fall ausgeht, und' in der Raur der Zache liegt es, daß die bei der Anwendung der ausländischen Rechtsnorm für den frag— lichen Fall interesfierte Partei dem Richter die Kenntnisnahme erleichtere; daher ist eine richterliche Beweisauflage (nach der deutschen Z.P.Dein Beweisbeschluß)“in Fällen namentlich, in welchen nicht unmittelbare Einsicht eines ausländischen Gesetzbuchs oder anerkannter ausländischer Literatur die erforderliche Aufklärung verschafft, in jener Richtung allerdings üblich; fie schließt aber me eine ergänzende Dffiziallätigkeit des Richters aus, und ein Vergleich der Parteien oder eine uͤbereinstimmende Ertlärung derselben über die Annahme der Existenz oder Nichtexistenz einer ausländischen Rechtsnorm ist für den Richter nicht formell bindend, ebensowenig aber auch eine darauf bezügliche Eidesdelation. (83.P. D. 298 [265)). Indes ist nach der deutschen 8.P.O. ein Irrtum des Richters über Inhalt oder Bedeutung eines ausländischen Rechtssatzes kein Revisionsgrund, aber nur wegen der besonderen Vorschrift des 849 (5811), vach welcher nur aine über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus, also doch auch in diesem Bezirke geltende Rechtsnorm revisibel ist. Die Zweckmäßigkeit dieser Beschränkung der Revisivn dürfte zweifelhaft sein. 8. Gewohnheitsrecht im internationalen Privatrecht. Auch im