9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 25 behaupten lassen. Der Sicherheit des Verkehrs würde der Rechtssatz nicht dienen, da in solcher besonderer Weise beschrautte Personen ihr Vermögen faktisch in Hünden haben, was bei allgemein geschäftsunfähigen Personen nicht der Fal sein wid Auch das E.G. zum Bich.B. Art. 7 stellt als allgemeines Prinzip auf die Beur— teilung der Geschäftsfähigkeit nach dem Gesetze der Staatsangehörigkein Die im Aus— lande einmal erworbene Geschäftsfähigkeit soll aber (was auch durchaus rationell ist) für einen Ausländer, der deutscher Reichsangehöriger wird, durch diesen letzteren Vorgang nicht verloren gehen, und fur Rechtsakte, die ein Ausländer im Inlande (im Deutschen Reiche) vornimmte — mit Ausnahme jedoch der Rechtsgeschäfte, welche familienrechtlicher oder erbrechtlicher Natur sind, ober durch welche über ein ausländisches Grundstück ver— fügt wird —, soll die Geschäftsfähigkeit des Ausländers jedenfalls auch insoweil gelten, als sie nach den deutschen Gesetzen vorhanden sein würde. Diefer letztere, die Anwendung des heimatlichen Gesetzes im ermeintlichen) Interesse der inländischen Verkehrssicherheu ausschließen de, bezw. beschränkende Satz ist nachgebildet dem analogen Satze des Art. 84 der Wechselordnung, über die Wechselfähigkeit von Ausländern, die im Jnlande (im Deutschen Reiche) Wechselverpflichtung übernehmen, und dem 853 der 8.P.O. von 1877 hetzt 8 55), welcher die Prozeßfaͤhigkeit von Ausländern, die dor deutschen Gerichten als Parteien auftreten, betrifft, wie denn Rechtssätze gleichen Inhalts sich 3. B. auch schon dem preußischen allgemeinen Landrechte und in dem Gesetzbuche für das Königreich Sachsen fanden. Der Satz kann der Fassung nach nicht ausgedehnt werden auf Rechts⸗ alte, die Deutsche im Auslande vornehmen, und da er sich somit als ein exzeptionell nur zu Gunsten gerade des im Deutschen Reiche stattfindenden Rechtsverkehrs angenommener harakterifiert, so kann er auch nicht angewendet werden auf Rechtsakte, die Ausländer m Auslande vornehmen. Der zuerst erwähnte besondere, die einmal erwörbene Geschäfts⸗ fähigkeit betreffende Satz muß, weil er allgemeinen Prinzipien des internationalen Privat⸗ rechts entspricht, allgemein auch für Personen zur Anwendung kommen, die in einen auslündischen Staatsverband eintreten, indes nur, falls nach dem dortigen Gesetz oder einer feststehenden dortigen Praxis nicht das Gegenteil anzunehmen ist. Es macht keinen Unterschied, ob die Geschäftsunfähigkeit unmittelbar durch Gesetz oder durch den vom zuständigen Gesetze für zuständig erklärten Richter verfügt, die Person also entmündigt ist. Indes kann eine Entmündigung als Notsache auch vom Staate des Wohnorts, bezw. Aufenthaltortes erfolgen (E.G. z. BG.B. A 8). „. Nicht alle Arten ver Entmündigung werden in allen“ Staaten als wirksam an⸗ erkannt. So wird nach englischem Rechte eine in einem anderen Staat— erfolgte Ent— mündigung wegen Verschwendung für Rechtshandlungen des Entmündigten in England oder über in Enaland belegenes Grundvermögen nicht anerkannt. IV. Sachenrecht. 818. Rechte an unbeweglichen Sachen. Das Sachenrecht beantwortet die Frage der unmittelbaren, völligen oder teilweisen, definitiven oder provisorischen Herr— schaft über eine körperliche Sache. Es kann diese unmittelbare Herrschaft selbstverständlich aur anerkannt und ausgeübt werden in Gemäßheit des am rte ver Sache geltenden Rechts. Die ausschließliche Anwendung der icu“rei irae für das gesamte Sachenrecht einschließlich des Besitzrechles, soweit unbewegliche Sachen in Frage stehen, ist denn auch schon seit den Zeitek“de Mittelalters allgemein anerkannt worden fur bas Eigentums? recht. Servituten, dingliche Belastungen bei welchen das am Orte der dienenden Sache geltende Recht zu entscheiden hat —, ebenso aber für den Besitz und die Ersitzung aller solchen Rechte wie für die Entscheidung, ob eine Sache rées extra commercium, ob sie herrenlos fei. . &19. Rechte an beweglichen Sachen. Für diese ist in der älteren Literatur meist die Gültigkeit des Satzes: .mobilia porsonam Sequuntur“ (oder .mobilia ossibus