II. Zivilrecht. sondern nach demjenigen Rechte zu beurteilen, welches überhaupt in Ansehung der Obligation entscheidet. Die Anderung der obligatorischen Verhältnisse durch dolus, culpa, Verzug, Untergang des ursprünglicheu Objekts der Obligation ist nach denjenigen Gesetzen zu beurteilen, welche überhaupt entscheiden über den Inhalt der fraglichen Obligation; denn jene Änderung ist gleichsam nur die Kehrseite der ursprünglichen Ver— pflichtung, oder sie stellt (wie z. B. die mora des Gläubigers) eine Begrenzung dieser letzteren für bestimmte Fälle dar. Auf den Ort, wo die fraglichen Unterlassungen, Handlungen, zufälligen Ereignisse eintreten, kann es daher nicht ankommen. Nur für die Höhe des Interesses müßte z. B. das am Orte der Erfüllung Übliche, der dort übliche Marktpreis, insbesondere maßgebend sein. Für die Interpretation eines Vertrags lassen zwar nur Anhaltspunkte, nicht durchgreifende Regeln sich aufstellen. Wichtig ist aber die Sprache, deren die Kontra⸗ henten sich bedienen, wichtig auch zuweilen der Umstand, ob beide Kontrahenten der— jselben Nationalität angehören, und ob dies ihnen gegenseitig bekannt ist, wichtig ferner der Umstand, ob das Geschäft auf einer Messe, einem Markte, einer Börse geschlossen ist und zu den dort üblichen Geschäften gehört, und wenn jemand als ein einzelner aus dem Publikum mit einem Unternehmen kontrahiert, das Geschäfte der fraglichen Art massenweise nach feststehenden und allgemein kundgemachten Regeln abschließt, so hat er sich ohne weiteres auch dem Rechte unterworfen, welches am Sitze jenes Unternehmens gilt, so der Passagier, der Verfrachter, der eine Eisenbahn benutzt. Für die Zession oder Übertragung einer Obligation ist zunächst maßgebend das Gesetz, welches überhaupt für die Obligation normiert, also regelmäßig das heimatliche Gesetz des Schuldners; die Frage ist ja, ob der Schuldner noch dem ersten Gläubiger oder bereits dem Successor verpflichtet ist. Aber die Zession oder Übertragung kann auch als selbständiges Rechtsgeschäft betrachtet werden. Der Schuldner wird daher auch liberiert, wenn das letztere gültig ist (etwa nach dem Rechte des Ortes der Zession), und er hat, wenn der erste Gläubiger gleichwohl noch fordert, diesem gegenüber die excoptio doli. Die Frage, ob eine vom Gesetze gemißbilligte Zession vorliegt, welche den Schuldner teilweise befreit (lex Anastasiana), ist meistens nach der lex domicilii des Schuldners zu beurteilen; solche Gesetze bezwecken gerade den Schutz der Schuldner; genau richtig wird man sagen: auch darüber entscheidet kein anderes Gesetz als das im allaemeinen be— züglich der Obligation maßgebende. Für die Ratihabition eines Vertrags kommt das Gesetz des Ortes der Be— stätigung in Betracht, wenn die Ratihabition Bedingung der Gültigkeit ist; dient sie nur zum Beweise, so ist der Ort des ursprünglichen Vertragsschlusses maßgebend. Besonders streitig und zweifelhaft ist die Beurteilung der Anspruchsverjährung. Während die englisch-nordamerikanische Jurisprudenz diese Verjährung als prozessuales Institut betrachtet und demnach die lex fori anwendet, will die jetzt im Deutschen Reiche vorherrschende, insbesondere von der Prarxis des Reichsgerichts angenommene Ansicht die Verjährung nach dem im übrigen für die Obligation selbst maßgebenden Gesetze beurteilen. Da aber die Verjährungsgesetze unzweifelhaft den Schutz des Schuldners bezwecken, ist doch eine gewisse Berücksichtigung der lex domieilii angezeigt, und ist wohl folgende ver— mittelnde Ansicht richtig: die Obligation ist überall als verjährt zu betrachten, wenn sie oerjährt ist nach dem Gesetze, welches für die Obligation an sich maßgebend ist; außerdem aber kann sich der Schuldner auf sein (ihm etwa günstigeres) Domizilgesetz berufen, falls die Klage in foro domiecilii angebracht wird. Die Gesetze eines dritten zufälligen Klageortes kommen nicht in Betracht; bei einer Anderung des Domizils würde der Schuldner sich berufen können auf das Gesetz des früheren oder dasjenige des späteren Domizils, je nachdem dies ihm vorteilhafter erscheint; aber die Verjährung in Gemäß— heit der Gesetze des späteren Domizils würde erst vom Zeitpunkte des Erwerbes dieses Domizils an beginnen. Die Ansicht, welche sogar einen willkürlich gewählten Er— füllungsort für die Verfjährung maßgebend erklärt, führt auch hier zu widersinnigen Konsequenzen.