356. II. Zivilrecht. gebend; ebenso ist die Protestfrist, die Frage, ob Respekttage bestehen, die Form der Protesterhebung von dem Rechte des Zahlungsortes abhaͤngig. d. Die Mortifikation abhanden gekommener Wechfel sollte nach dem am Wohn— —0 Wechseln nach dem am Wohnorte (der Handelsniederlassung) des Ausstellers geltenden Rechte beurteilt werden. Regelmäßig wird dieser Ort auch der Erfüllungsort sein. e. Die Zulässigkeit eines besonderen Wechselprozesses hängt zunächst von der lex fori ab; sogenannter Wechselarrest aber wird der richtigen Ansicht nach auch nur stattfinden dürfen, wenn ihn das Gesetz, unter welchem die einzelne Verpflichtung steht. gegen den Verpflichteten gestattet. * 283. Verpflichtungen unmittelbar durch Gesetz, insbesondere aus un— erlaubten Handlungen. Diese Verpflichtungen sind eutweder rechtliche Konsequenzen anderer Rechtsverhältnisse (z. B. des Grundeigentums), und dann nach dem für diese maß—⸗ gebenden Rechte zu beurteilen, o der sie sind rechtliche Konsequenzen der allgemeinen Handlungsfreiheit, Bewegungsfreiheit, insbesondere auch rechtliche Konsequenzen der Über— schreitung der Grenzen dieser Freiheit, in welchem letzteren Falle die Handlung als unerlaubte erscheint. Die allgemeine Bewegungs- und Handlungsfreiheit aber kann für alle in einem Territorium befindlichen Personen nur einheitlich bestimmt werden, und daß dies allein billig ist, muß auch vom ausländischen Gesetzgeber, der etwa in Ansehung der Schadens— ersatzpflicht für sein Territorium abweichende Grundsätze aufstellt, anerkannt werden, um so mehr, da jeder Kulturstaat heutzutage Fremden den Eintritt in sein Territorium ge— stattet. Daraus folgt die Beurteilung der rechtlichen Konsequenzen nach der lex loci actus (genau nach dem Gesetz des Aufenthaltsortes des angeblich verpflichtenden Er— eignisses). Die Ansicht Wächters und Savignys, welche hier, weil es sich um zwingende Gesetze handle, lediglich die lex fori anwenden wollen, ist unhaltbar, hat aber eine Zeitlang die deutsche Praris stark beeinflußt, welche erst neuerdings wieder zu der früher herrschenden Ansicht der Beurteilung nach der lex loei aetus zurückgekehrt ist (so insbes. das Reichsgericht). Nur soweit es sich um Privat strafe, nicht aber um Schadens— ersatz handelt, würde die lex kfori dahin in Betracht zu ziehen sein, daß der Richter zu einer Strafe nur insoweit verurteilen darf, als seine Gesetze dies für gerecht erklären; hier ist die Analogie des öffentlichen Strafrechts maßgebend. Die englisch-nordamerikanische Praxis nimmt eine Verpflichtung ex dolieto nur soweit an, als dieselbe sowobl von be lex fori wie von der lex loci actus anerkannt wird. Das E.G. z. B.G.B. Art. 12 bestimmt: „Aus einer im Auslande begangenen anerlaubten Handlung können gegen einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als nach den deutschen Gesetzen begründet ist.“ Unzweifelhaft ist hiernach anzunehmen, daß Ansprüche aus im Deutschen Reiche begangenen Handlungen aach deutschem Rechte beurteilt werden und nach deutschem Rechte verpflichten. Die be— schränkende Vorschrift aber kann nur zu Gunsten eines Deutschen geltend gemacht werden; der Wortlaut des Gesetzes spricht entschieden gegen die Annahme des ermähnten all— gemeineren Prinzips der englisch-amerikanischen Jurisprudenz. Die Fähigkeit, sich durch unerlaubte Handlungen zu verpflichten, wird allgemein nicht nach dem heimatlichen Gesetze der Person beurteilt, vielmehr nach bemselben Gefehe, nach dem die fragliche Handlung überhaupt zu beurteilen is VI. Sogenannte Immaterielle Rechte. 8. 24. Diese (Urheberrecht, Patentrecht, Recht der Handelsmarke, Recht des aus— schließlichen Gebrauchs einer Firma, eines Namens) sind dem Publikum gegenüber Ver— bietungsrechte (Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit), ihrer Zuständigkeit nach dagegen reine Privatrechte. Danach bestimmt sich die internationale Behandlung. Ob also eine Verletzung des Rechtes stattaesunden —DDDDD