9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 85 mundschaft nicht anerkannt, und nach dem österreichischen G.B. 8 223 wird für in ster— reich befindliche Immobilien ein besonderer Kuratot bestellt, dessen Befugnisse jedoch von dem heimatlichen Rechte des Pflegebefohlenen abhaͤngen. Aus dem richtigen Prinzipe aber, welches die Einheitlichkeit der Vormundschaft in Gemäßheit des Personalstatuts der be⸗ vormundeten Person auerkennt, folgt auch, daß eine etwa erforderliche besondere Autorisation zur Veräußerung oder Verpfändung unbeweglicher Güter des Mündels von dem Personal⸗ statut des letzteren abhängt und' daher von der durch diefes Gesetz für zuständig erklärten Behoͤrde zu erteilen ist. In vielen Konsularverträgen ist übrigens den Konsuln die Ausübung gewisser obervormundschaftlicher Befugnisse in Ansehung derjenigen zu bevormundenden Personen beigelegt, die dem Staate angehören, den der Konsul in vem auswärtigen Territorium vertritt. Die Verpflichtung zur Übernahme einer Vormundschaft oder Pflegschaft ist eine allgemein staatsbürgerliche Last; sie gehört dem ius publicüum an, und der Staat kann sie ihrer Natur nach nur von denjenigen fordern, die seinem Verbande dauernd angehören, sie aber möglicherweise, aber freilich auch nur in ganz gleichem Umfange wie zu Gunsten inländischer Mündel, fordern zu Gunsten von Mündeln, die dem Auslande au— gehören, und unter den gleichen Voraussetzungen, welche für inländische Vormundschaften gelten. Daraus ergibt fich, daß hier das heimatliche Gesetz der angeblich verpflichteten Person entscheidet, und daß, da genau betrachtet, schon der möglichen Veränderungen der Gesetzgebung wegen die Verpflichtung gegenüber einem ausländischen vormundschaftlichen Gerichte nie ganz gleich ist der Verpflichtung, welche eine inlaͤndische Vormundschaft auferlegt, eine ausländische Vormundschaft, streng genommen, stets abgelehnt werden kann. Ist die Vormundschaft aber einmal übernommen, so muß über den Umfang der daraus resultierenden Verpflichtungen stets das am Sitze des obervormundschaftlichen Gerichts (erster Instanz) geltende Recht entscheiden. „Zur Üübernahme einer Vormundschaft sind der richtigen Ansicht nach, welche freilich in Frankreich zufolge der Unterscheidung der droits civils und maturels bestritten wird, auch Ausländer“ befüngh VIII. Erbrecht. 832. Allgemeine Grundsätze. Universal- und Singularsuccession In testat-Erbfolge. Die Auffassung des durch Erbfolge entstehenden Verhältnisses als einer Universalsuccession macht es erforderlich, ein Geseß aufzusuchen, nach welchem, ohne Rückficht auf die möglicherweise sehr differente örtliche Lage der einzelnen Nachlaß⸗ bestandteile, die Fragen des Erbrechts einheit lich behandeln werden, Es ist ich möglich, zu behaupten, daß die vermögensrechtliche Person seines Erblassers repräsen giere wenn er zwar die in dem Staate Rbelegenen Nachlaßstuͤcke, nicht aber die in dem Staate Wbelegenen erbt, weil die lex rei sitae in dem ersteren, nicht aber in dem letzteren Staate ihn zur Erbfolge beruft. Wenn man daher vom Standpunkte der Universal⸗ succession aus die Regelung des Erbrechts nach der lex rei bitag der einzelnen Nachlaß⸗ gegenstände (die z. B auch, was die Haftung für die Schulden betrifft, zu unlösbaren Schwierigkeiten fuͤhren muß) zu verwersfen hat, so bleibt kaum ein anderes übrig als die Anwendung des heimatlichen Gesetzes des Erblassers, denn die Anwendung des Rechtes desjenigen Ortes, an welchem der Erblasser starb — des einzigen Rechtes, welches neben dem heimatlichen Rechte des Erblassers eine einheitliche Behandlung des Nachlasses unter allen Umständen gewahrleiten würde —, wäre deshalb absurd, weil sie das Erbrecht und damit das Schidsal der Familie in materieller Hinsicht von einem ganz zufälligen, moöglicherweise selbft durch Willkür Dritter zu beeinflussenden Umstande abhangig machen würde. Dazu kommt aber noch die Erwägung, daß Erbrecht und Familienrecht in den mannigfachsten Beziehungen voneinander abhängig sind, das eine gewissermaßen eine Er— gänzung des anderen si.— (Abzuweisen ist dagegen die Zurückführung der Intestat—