9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 39 er die Hilfe des Staates anruft, seine Sache dadurch auch zu einer Sache des öffentlichen Interesses, und die Staatsgewalt (oder deren Organ, das Gericht) soll die UÜber⸗ zeugung von der Existenz (oder Nichteristenz) seines Anspruchs gewinnen. Es ergibt sich daraus, daß im Zivilprozesse im allgemeinen für die Anwendung fremder Gesetze wenig Raum ist; eine Überzeugung läßt sich nur nach Maßaabe der eigenen Individualität, d. h. hier der eigenen Geseßgebung, gewinnen. — Indes sind mit dieser allgemeinen Regel nicht alle Schwierigkeiten zu lösen. Erstens ist es nicht immer leicht, prozessuales und materielles Recht richtig zu trennen; nicht selten erscheint ein Satz des materiellen Rechts im prozessualen Gewande. Zweitens ist es von Wichtigkeit, zu untersuchen, ob dieselben Grundsätze, nach denen unsere einzelnen Gerichte die einzelnen, Rechtssachen ihrer Behandlung zu unterziehen oder umgekehrt von sich abzuweisen haben, ohne Unterschied auch dann gelten müssen, wenn Ausländer oder ausländische Prozeßobjekte dabei in Frage kommen, und inwieweit ein Staat diese Kompetenzgrundsätze, welche die Gerichte eines anderen Staates nach Maßgabe ihrer Gesetze anwenden, seinerseits als bindend auch für seine Gerichte anzu— erkennen hat. Drittens kann der Fall eintreten, daß das Gericht eines Staates, um die Verhandlung des Rechtsstreites zu Ende zu bringen, der Hilfe eines anderen Ge— richtes bedarf; man muß hier die Frage beantworten, wie weit und unter Beobachtung welcher Gesetze (des einen oder des anderen Staates) die Rechtshilfe zu gewähren sen Viertens — und diese Frage ist vielleicht die wichtigste und schwierigste — muß die Frage beantwortet werden: Inwieweit kann die eigentümliche Kraft, welche dem Urteile, der res iudieata nach Maßgabe des inländischen Rechtes zukommt, auch dem von einem auswärtigen Gerichte gesprochenen Urteile beigelegt werden? EEndlich kann es fraglich erscheinen, ob nicht manche prozessuale Akte, z. B. Vorladungen, Zustellungen, deshalb eine Modifikation erfahren sollen, weil sie im inzelnen Falle gerade im Auslande wirk— sam werden sollen.) 8 36. Zuständigkeit der Gerichte. Hier geht die allgemeine Ansicht dahin, daß die Gerichte eines Staates diese nach ebendenselben Regeln zu beurteilen haben, welche gelten, wenn die fragliche Prozeßsache zum Auslande oder zu Ausländern in keiner Beziehung steht. Selbstverstaͤndlich wird uͤbrigens diese Beziehung schon durch die Grundsätze, welche über die örtliche Zuständigkeil der Gerichte gelten, in gewissem Um— fange berücksichtigt sein; denn das natürliche ist, daß auch prozessual die Rechtsverhält— nisse demjenigen Gerichte zufallen, dessen Bezirle sie materiell angehören. Wenn z. B. Klagen bestimmter Art nur in fororei sitae erhoben werden können, so sind damit alle derartigen Klagen, welche auf auswärtige Immobilien sich beziehen, vor den Gerichten deszenigen Staates ausgeschlossen, der diese Grundsätze aufgestellt hat. Auch kann möglicherweise ein Gerichtsstand nur zu Gunsten inländischer Kläger gegeben sein, wie dies z. B. nach Art. 14 des franzoͤsischen bürgerlichen Gesetzbuchs der Fall ist. Aber man wird z. B. einem Ausländer das Recht vor unseren Gerichten nicht deshalb ver— agen können, weil er Auslander ist. Freilich wird von einzelnen französischen Schriftstellern noch die entgegengesetzte Theorie vertreten. Sie sind der Ansicht, daß der Staat sein Richteramt im ausschließlichen Interesse von Ausländern auszuüben nicht berufen sei, und verlangen daher für die Kompetenz der französischen Gerichte der Regel nach, daß wenigstens einer der streitenden Teile dem französischen Staate angehöre. Indes ist diese in England sowohl wie in Nordamerika und Deutschland unbekannte Jurisprudenz von so mannigfachen Ausnahmen durchlöchert und steht so sehr mit unserer heutigen Rechtsanschauung im Widerspruch, daß ihre Beseitigung wohl nicht allzulange auf sich warten lassen wird. Eine andereé Frage ist, ob nicht mit Rücksicht auf mögliche Mißbraͤuche der Staat manche Kompetenzgründe für seine Gerichte einschränken sollte, wenn es sich um Beklagte handelt, die im Inlande keinen Wohnsitz haben. IIn Wahrheit wird man nicht behaupten können, daß alle Gerichtsstände, die ein Staat in seinem Innern zuzulassen für gut finden mag, sich auch zur allgemeinen internationalen Anerkennung eianen. — eine Frage, die keineswegs identisch ist mit