II. Zivilrecht. der soeben besprochenen Frage, ob die Gerichte unseres Staates in gleicher Weise von ihrer Zuständigkeit zu Gunsten von Ausländern wie von Inländern Gebrauch zu machen haben. Wenn man im allgemeinen annehmen mag, daß die Gerichte eines und desselben Staates gleich gut urteilen, ja, daß schwierige Rechtsfragen innerhalb desselben Staates an denselben obersten Gerichtshof gebracht werden können, daß dieser wenigstens die Jurisprudenz sehr wesentlich beherrscht oder beeinflußt, so hat es vielleicht wenig Be— denken, die Zuständigkeitsgründe für den internen Verkehr aus Zweckmäßigkeitsrückfichten stark zu vermehren. Anders aber verhält es sich mit der Anerkennung der Zuständigkeit auswärtiger Gerichte. Man kann also daraus, daß das Gesetz ein inländisches Gericht für zuständig erklärt, noch nicht unbedingt schließen, daß es in gleichem Falte auch die Zuständigkeit ausländischer Gerichte anerkenne. Auch in England und Nordamerika, wo man die Kompetenzgründe nicht über Gebühr ausdehnt und weit davon entfernt ist, jene große Musterkarte von Kompetenzgründen, welche z. B. die deutsche Zivilprozeßordnung auszeichnet, zu besitzen, erkennt man neuerdings mehr und mehr die Gefahren, welche, was die internationalen Kompetenzgründe betrifft, aus dem scheinbar einfachen Prinzipe der reziproken Anerkennung der inländischen Kompetenzgründe erwachsen. Man neigt sich daher in der Theorie des internationalen Privatrechts immer mehr der Anerkennung des richtigen Prinzipes zu, daß das Gericht desjenigen Staates im internationalen Siune als kompetent zu betrachten ist, dessen Gesetze auch materiell über den fraglichen Rechts⸗ anspruch zu entscheiden haben, ein Prinzip, das freilich insofern eine Modifikation er— fordert, als die Parteien, soweit überhaupt ihre Dispositionsbefugnis über das materielle Rechtsverhältnis reicht, auch freiwillig, und zwar ausdrücklich oder stillschweigend, einem an sich unzuständigen Gerichte sich unterwerfen können. Eine weitreichende stillschweigende Unterwerfung muß man in der Begründung eines Domizils in dem Bezirke eines Gerichts finden. Die deutsche Zivilprozeßordnung basiert aber auf dem gerade für das Deutsche Reich wegen der vielfachen und ausgedehnten Kompetenzgründe des inländischen Rechts besonders bedenklichen Prinzipe der Reziprozität, wie aus den Bestimmungen des F 328 über die Exekution ausländischer richterlicher Urteile herborgeht. 8 37. Prozeßfähigkeit. Besondere Rechtsnormen über Partei— rechte und Paxteipflichten von Ausländern. Prozeßfähig ist man, insoweit man rechtsfähig (parteifähig) und zugleich geschäftsfähig ist, — prozeßfähig im engeren Sinne und nach dem Sprachgebrauche der Z.P. O.; nach dieser (g55) gilt aber ein Aus— länder, welchem nach dem Rechte seines Landes die Prozeßfähigkeit mangelt, (vor deutschen Gerichten) als prozeßfähig, wenn ihm nach dem Rechte des Prozeßgerichts die Prozeß⸗ fähigkeit zusteht (vgl. oben 8 17); der Ausländer ist nach dem zit. 8 55 ebenfalls prozeßfähig, wenn er es nur nach dem Rechte seines Staates ist. Die dem klagenden Ausländer sonst obliegende Pflicht zur Bestellung einer Kaution für die Prozeßkosten ist nach dem Haager Abkommen vom 14. November 1896, dem das Deutsche Reich beigetreten ist R.G.Bl. 1899 S. 285), für Angehörige der Vertrags⸗ staaten, die in irgend einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, in den Vertrags⸗ staaten beseitigt; den Angehörigen der Vertragsstaaten wird in diesen ebenso wie Inländern das sogenannte Armenrecht für die Prozeßführung bewilligt, und Personalhaft in Zivil— und Handelssachen gegen sie findet nur unter denselben Vorausfetzungen statt, unter denen sie gegen Inlander zulässig ist. Die rechtskräftige Verurteilung eines solchergestalt von der Leistung der Sicherheit für die Prozeßkosten befreiten Klägers muß anderseits in jedem der Vertragsstaaten für vollstreckbar erklärt werden. 838. Rechtshilfe für Zustellungen und Beweishandlungen. Wird ein Gericht von einem auswärtigen Gericht um Rechtshilfe ersucht, so hat es (abgesehen von der noch unten zu berührenden Vollstreckung von Urteilen) dem allgemeinen Ge— brauche zufolge diesem Ersuchen nachzukommen, falls es selbst die Zuständigkeit zur Vor— nahme der fraglichen Handlung besitzt und Rechte Dritter dadurch nicht berührt werden. Stehen Zwanashandlungen in Frage, so kann der Zwang nur insofern geslatiet fein.