9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 41 als das eigene Recht des unmittelbar tätigen Gerichtes solchen Zwang zuläßt; zu Gunsten einer fremden Rechtssache kann nicht ein weitergehender Zwang gerechtfertigt sein als zu Gunsten einer bei einem inländischen Gericht. anhängigen Rechtssache, und die Verpflich⸗ tung zum Zeugnis insbesondere als eine unmittelbar öffentliche Pflicht, welche die in einem Territorium sich aufhaltende Person ergreift, kann, was mit jenem Resultate über— einstimmt, nur von dem Gesetze des derzeitigen Aufenthaltsortes abhängen. Aber freilich könnte auch das Prozeßgericht nicht eine wetergehende Verpflichtung fordern, als seine Gesetze für angemessen erachten. Das ersuchte Gericht hat die Formen zu beobachten, welche sein eigenes Gesetz fordert. Ob das ersuchte Gericht deben den in seinem Gesetze vorgeschriebenen Formen noch andere beobachten könne, welche von dem' guslän— dischen Gerichte besonders gefordert werden, ob es z. B. die Eidesformel durch einen besonderen Zusatz erweitern, die Unterschrift der Partei unter ein Protokoll setzen lassen dürfe, wenn nach inländischem Rechte letzteres nicht geschieht, muß davon abhaͤngen, ob einerseits die Beteiligten gutwillig zu dem entsprechenden Alte sich bereit finden, unv ob anderseits das inländische Gesetz die seiner Ansicht nach nötige Form nicht als eine solche aufstellt, über welche unter keinen Umständen hinausgegangen werden darf. Das lehtztere festzustellen ist Sache der Interpretation des einzelnen positiven Gesetzes. Mit diesen Sätzen stimmt im wesentlichen überein die oben 8 86 erwähnte Haager Konvention. Daͤs Ersuchen eines Gerichts eines der Vertragsstaaten soll abgelehnt werden können, wenn die Vornahme der Handlung nach der Auffassung des ersuchten Staates geeignet erscheint, dessen Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu ge— fährden. 8. P.O. 8 369 (334) enthaͤlt übrigeus noch den besonderen (nicht völlig korrekten) Satz; „Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, daß sie nach den aus ländischen Gesetzen mangelhatt ift, kein Einwand entnommen werden.“ 8 389. Beweisrecht. Die Frage, welche Beweismittel zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen, muß im allgemeinen nach dem Gesetze des Prozeßgerichts entschieden werden. Aber uner der Form, daß bestimmte Rechtsverhältnisse ausschließlich, wie z, B. nach französischem Rechte in großem Umfange der Fall ist, nur durch Urkunden oder Eid bewiesen werden sollen, kann sich eine bedingte materielle Unverbindlichkeit des fraglichen Verhaͤltnisses versteclen, und insoweit würde dann ein Beweismittel auch nur unter den Vorausfetzungen zulässig sein, unter denen man es nach dem materiell nor— mierenden Rechte zulassen würden De Frage der Beweislast ist, abgesehen von den ganz allgemeinen prozessualen Grundsätzen, wie z. B. von dem Grundsatze, daß der Kläger den Grund' feiner Klage beweisen muß, eine Frage nicht sowohl des Prozeß- als des materiellen Rechtes, daher nicht von der lex fori abhängig. Dasselbe hat auch von Präf umtisonen zu gelten, welche das Recht für einzelne Rechtsverhältnisse aufstellt; z. B. liegt in der Prösumtion für die Annahme der ehelichen Abstammung eines Kindes eine Vorschrift der materiellen Rechts; das Gesetz will das Familienrecht des Kindes aufrechterhalten, sofern nicht klar vorliegt, daß eheliche Erzeugung nicht staitgefunden hat. 8 40. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile. Unter welchen Voraussetzungen soll man ausländische Urteile 1. anerkennen und 2. vollstrecken? Beide Fragen stehen m Zusammenhange; denn die Vollstreckung enthält immer auch die Anerkennung; aber sie erfordert zugleich einen Auftrag oder eine Autorisation der Staats— gewalt, das ausländische Urteil reell auszuführen. So sind beide Fragen keineswegs identisch, wenngleich fie irrigerweise oft identifiziert werden, und es ist klar, daß man die Vollstreckung von Voraussetzungen abhängig machen kann, die für die einfache Aner— kennung der res judicata nicht verlangt werden; denn bei dieser letzteren handelt es sich nur darum, die sich von seldft vollziehende oder bereits vollzogene Wirkung eines aus— ländischen richterlichen Urteils nicht wieder adurckt rückgängig zu machen oder zu hindern. Man erkennt aber ein Urteil nicht an, wenn man seinen Inhalt nachprüft und je nach dem Ausfall dieser VPrüfung sich vorbehaͤlt, die Anerkennung zu versagen. Dies spricht