II. Zivilrecht. auch von Savigny vertretene Ansicht, welche ohne weiteres diese Universalität des Kon— kurses annimmt, unhaltbar; durch Staatsverträge könnte letztere eingeführt werden, aber, wenn sie nicht selbst wieder in anderer Weise die Rechtssicherheit geführden soll, auch nur unter erheblichen Vorsichtsmaßregeln und Beschränkungen. Der Konkurs ist weder eine Universalsuccession, noch enthält er die Konstituierung einer juristischen Person; er ist vielmehr ein möglichst umfassendes Zwangsvoll? streckungsverfahren, und zunächst Beschlagnahmeverfahren bezüglich des Ver— mögens des Gemeinschuldners zu Gunsten aller sich meldenden Gläubiger. Aus der Natur des Zwangsvollstreckungsverfahrens aber folgt, daß es nicht ohne weiteres extra— territoriale Wirksamkeit haben kann, folgt mit anderen Worten seine zunächst streng terri— toriale, gerade nicht-universelle Natur im internationalen Sinne. Daher beftimmt auch die deutsche Konkursordnung 8 237 (207) Abs. 1: „Besitzt ein Schulbner, über dessen Vermögen im Auslande ein Konkursverfahren eröffnet ist; Vermögensgegensiände im In— lande, so ist die Zwangsvollstreckung in das inländische Vermögen zulässig,“ d. h. es tritt die bei einer inländischen Konkurseröffnung unmittelbar eintretende Wirkung der Ausschließung anderer Zwangsvollstreckungen (K.D. 8 14) nicht ein. (Freilich koͤnnen kraft Anordnung des Reichskanzlers mit Zustimmung des Bundesrates, sowie durch Staatsvertrag Ausnahmen, welche also der ausländischen Konkurseröffnung jene Wirkung beilegen, stattfinden). Dagegen kann die im Auslande eingesetzte Konkursverwaltung, falls nicht im Inlande über das im Inlande befindliche Vermögen' ein besonderer Konkurs zu eröffnen ist (ogl. unten), dieses Vermögen in den auslandischen Konkurs herein— ziehen unter der Voraussetzung, daß nicht Gläubiger, die im Inlande ihre Ansprüche geltend machen können, durch Arresterwirkung dies hindern. Der Gemeinschuldner, der durch die Konkurseröffnung nicht geschäftsunfähig wird, vielmehr nur die Dispositions— befugnis über das in den Konkurs fallende Vermögen verliert, kann ebendeshalb, solange die Konkursverwaltung nicht das in einem anderen Lande befindliche Vermögen tat— sächlich mit Beschlag hat belegen lassen, über dieses letzte Vermögen verfügen. Der Beschluß des Gerichts den Konkurs zu eröffnen, ist nicht ein Urteil im Sinne des Zivilprozesses. Die Grundsätze und Formalitäten, welche für Vollstreckung von ausländischen Zipvil— urteilen gelten, finden daher keine Anwendung. 8 42. Einzelne Fragen. Das zuständige Konkursgericht wird nicht durch die Staatsangehörigkeit, vielmehr, da es sich um Geltendmachung von Ansprüchen in einem möglichst umfassenden Gerichtsstande handelt, durch den Wohnsitz im Sinne des Zivilprozeßrechts bestimmt; dafür spricht auch die praktische Rücksicht, daß der Wohn— sitz der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit des Gemeinschuldners ist. Falls der Gemeinschuldner eine gewerbliche Niederlassung hat, ist nach der neuen Redattion der deutschen K.O. 8 71 der Ort dieser Niederlassung in erster Linie maßgebend. Es kann aber jemand gleichzeitig mehrere Wohnsitze oder doch Geschäfts- zentren oder Vermögenskomplere in mehreren Staaten haben. Danu können in diesen Staaten besondere Konkurfe über das daselbst befindliche Vermögen stattfinden; nach K.O. 8 288 (208) findet im Deutschen Reiche ein solcher Partikularkonkurs statt, wenn der Schuldner im Inlande eine gewerbliche Niederlassung oder ein mit Wohn— und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer. Nutznießer oder Vächter bewirtschaftet. Jede Forderung kann in dem Konkurse des Domizils, eine Forderung in einem nicht von dem Domizilgerichte eröffneten Konkurse aber der richtigen Ansicht nach nur dann geltend gemacht werden, wenn bei dem betreffenden Gerichte ein Gerichtsstand für die Forderung begründet ist. (Anders freilich nach der meist vertretenen Auslegung K.O. 8 2838.) Der richtigen, freilich bestrittenen (in England aber für die Befriedigung aus anderem Besitz als Grundbesitz geltenden) Ansicht zufolge muß jedoch der Gläubiger, was er in einem Konkurse erhalten hat, in einem anderen Konkurse, in welchem er ebenfalls Befriedigung sucht, sich anrechnen lassen.