Literatur. Die Anfänge der Behandlung des Prozesses reichen in die Glossatorenzeit zurück — lehrreich ist besonders der aus der Glossalorenzeit stammende, wahrscheinlich aber in Frankreich gefaßte Brachylogus Buch 19); wichtig ist ferner die kanonistische Behandlung iin 12. und 183. Jahrhundert. Eine gewaltige, aber völlig unverdaute Sammlung des wissenschaftlichen Prozeßmaterials seiner Zeit bietet Durantis eo, speculum juris, das auf die Entwicklung einen uͤngeheuren Einfluß aus⸗ geübt und unmittelbar wie mitlelbar den romanischekanonifchen Prozeß beherrcht hat. Eine Reihe deutscher Prozehwerke find fur die Rezeptionsgeschichte bedeutsam, bieten aber keinen Fortschriit in der Behandlung des Rechts. Eine neue Vahn betraten die Sachsen: König Eractiea und Prozeß der d ee 1550), Carpzov Processus juris in foro Saxonico und Jurisprudentis forẽnsis Romano-Saxonica), sowie die Kameralschriftsteller, namentlich Mynsinger und Gaitt. Ein weiterer Antrieb kam in die Entwicklung durch das Naturrecht im Auͤfang des 19. Jahrhunderts, namentlich durch Gönner und Grolman, Dagegen war, was sonst die erste Haͤlfte des 19 Jahrhunderts brachte, insbesondere der Zivilprozeß von Hieronymus Bayer, von bedauerlicher Mittelmäßigkeit. Ene neue Behandlung begann mit Wetzell, der zuerst das eingehende historische Studimm des iteltee nischen und sächsischen Prozeffes anregte und wenigstens den Versuch einer tieferen Systematik machte, aber für den modernen Woeh und sein Bedürfuis nicht das mindeste Verständnis hatte. Sein „System des ordentlichen Zivilprozesses“ erschien in 8 Auflagen (1854, 1864, 1878). Im Vergleich hierzu ist Renaud 1867, 2. Auft. 1873) sehr minderwertig und End emann, Das deutsche Zivil— progeßrecht 1868) geradezu schlecht. Von Einzelarbeiten ragen Baegkeb, Geschichte des Ere kutivprozesses 2. Aufl. 1845), Einleitung in die Theorie der summarischen Prozesse (1859) Planuck, Mehrheit von Rechtstreitigkeilen (1844), Lehre vom Veweisurleil (1848) Zimmermann,; Glaubenseip (1863), und Bühow, VLehre von den Prozeßeinreden (1808) weitaus 8* Bahnbrechend war das nicht geuug pu rühmende Werk von Zink; Ermittelung des Sachverhaltes im franzöfischen Zivilprozeß (1860) Bände (J. Band die Abhandlung, 2. Band die Belege eithaltend), welches die gange Verknöcherung und ungelenke Steifheit, die Unkutur und Kulturunfahigkeit des gemeinen Prozesses darlegte. Mit der deutschen Zivilprozeßordnung folgie im großen gänzen die Niederwerfung des säch— sischen Verfahrens unb des jüngsten Reichsabschiedes und due Rücktehr zum romanisch-germanisch- lanonischen Prozeß während auf einigen Gebieten der germanische Prozeß eine neune Entwicklung nahm. Die Literatur ift vorwiegend Kommentarliteralur, die notwendig ist, aber eine niedrigere Stufe in der wissenschaftlichen Behandlung kennzeichnet. Doch nahm jetzt unter Erfassung der rechts— geschäftlichen Rakur deg Prozesses und scharfer Analyse seiner Bestandteile die Wissenschaft selbst einen neuen Aufschwung; J erst entstand eine wahre Prozeßwissenschaft. Wach. Handbuch des deutschen —A (1885), welches, wenn auch ohne Rechtsvergleichung verfahßt und, in vielem abirrend und auf unrichtige Bahnen suhrend, doch' eine bedeutsame wissenschaftliche Leistung war, ist nicht über den ersten, Vand dediehen ind auch dieser ist nicht nach der neuen Zivilprozehord nung umgearbeitet. Im Gegensatz dazu ist Planck, dehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts J1887, I (896) zwar vollendet, aber völlig rückständig; es steht weder dogmatisch noch historisch auf der Hoͤhe und kann mit den früheren prozessuglischen Arbeltern des Berfaffers nicht verglichen werden. Der erste Band eines neuen Lehrbuchs 3 deutschen Zivilprozefses ist 1908 von Hellwig erschienen. r.Sen Prozeß als Rechtsverhältnis arbeitele ich heraus in meiner Schrift Prozeß als Rechts- derhältniz· (Tded welche. Schrift zugleich gegen die Irrlümer Wachs un seint Nachfolger Front machte. Weitere, namentlich rechtsvergleichende Studien von mit erschienen als „Prozeßrechtliche Forschungen (Ibs podene Angehorsam und Vollstreckung im Zivilprozeß (1803); in⸗ Sammlung werschiedener prozeffualcher Abhandlungen enthalten die Gesammelle Veilräge zum Zivithrogete uns in Lehrbuch des Zivilprozesses soll in Balde erscheinen Von der Lileratur uͤher Konkursrecht ist aus früherer Zeit zu nennen Salgado de Samoza IGGA), Labyrintius creditorum, das einen mächtigen. aber nicht eben günstigen Einfluß auf die Entwicklung ühte. Von der neuen Literatur, die großenteils Kommentarltteratuür ist, erwühne ich: den trefflichen Kommenar von Jäger, hee auf Grundlage des neuen Reichsrechls? (die 2. Aufl, im Erscheinen); das lehrreiche Werk von Thaller, Faillits cu droit comparé (1887); c*. Seuffert, Deutsches Konkursprozeßrecht (1899) ein Werk, das von richtigen Grundgedanken aus geht, ohne sie aber mit analytischer Schaͤrfe durchzusühren. Von mir erschienen Lehrbuch des Konkurs— rechts“ (1891). worin ich die richtige Beschlagsrechtstheorie nicht nur entwickelte sondern auch im Inmngen, und einzelnen, in hiftorischer und vechtoergtechender Grundlegung durchzuführen fuchte Leit saden des deutschen Konkursrechts (1898) und nunmehr (1803) die zweite, bedeukend vermehrte Auflage dieses Leitfadens, worin ein Teil des Lehrbuchs mitverarbeitet ist. Eine Wisfenschaft des Prozeffes hat fich nur in Deutschland entwickelt; Frankreich und Eng— land stehen noch auf dem Vobrede empirischen Kommentarliteratur. Rur in Fialien zeigt sich seit geuerer Zeit ein frischer Zug, und man sucht hier im Anschluß an Deutschland eine jahrhunderte⸗ lange Verfäumnis wieder gutzumachen und die ungeheuren Schähe des Prozeßrechts, die sich in der italienischen Städteentwickkung sinden, zu heben. Eneytlopädie der Rechtswifsenichast. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. ILI.