52 II. Zivilrecht. sich zwei Entwicklungsstufen und diese werden zusammengehalten durch das Vorbehalts— urteil, d. h. durch das Urteil, das sich selbst die auflösende Bedingung stellt, wonach es im Nachverfahren geändert werden kann; diese auflösende Bedingung aber ist ein Bestand— teil des Rechtsverhältnisses und ebenso dasjenige, was dazu dienen soll, die auflösende Bedingung in Erfüllung zu setzen. Darum liegt hier ein Rechtsverhältnis und zwei Entwicklungsstufen, darum liegen zwei verschiedene Verfahren vor. Dasselbe gilt von einem Prozeß mit mehreren Instanzen: auch hier bleibt das Rechts⸗ verhältnis das nämliche, es wird aber in mehrere Verfahren zerlegt, wovon jedes Verfahren sich selbständig abwickelt; auch hier sind die mehreren Verfahren verbunden durch die auflösende Bedingung, welche jedem noch nicht rechtskräftigen Urteil anklebt. Darüber ist S. 152 f. zu handeln. Das Verfahren des Zivilprozesses ist meist ein sogenanntes Parteiverfahren, d. h. ein Verfahren, um im Kampfe zweier Personen, zweier sogenannter Streitteile den Stoff für die Entscheidung des Prozesses zu gewinnen; es ist ein Parteiverfahren, unter Mitwirkung des Staates, um durch den öffentlichen Willen die Verwirklichung oder Feststellung des Rechts zu erzielen, um zu entscheiden und zu zwingen. Natürlich ist dieser Kampf nicht ein leiblicher, sondern ein geistiger Kampf; man gelangt dadurch am besten zur Erkenntnis, weil sich im Einzelkampfe am leichtesten alle oft einander widerstrebenden Erkenntnis— momente entwickeln lassen. Dies gilt vom gewöhnlichen Zivilprozeß, vom Parteiprozeß. Ausnahmsweise gibt es Prozeßformen ohne Parteien; man spricht hier vom Untersuchungsverfahren; so im Entmündigungsprozeß. Im folgenden wird vom Parteiprozeß und vom Unter— suchungsverfahren die Rede sein, wovon der letztere bis jetzt fast keine wissenschaftliche Behandlung gefunden hat. 8 6. Daß sich der Zivilprozeß in einem rechtlich geregelten Verfahren entwickelt, hJat er 1. mit dem schiedsrichterlichen „Verfahren“, 2. mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 3. mit dem Verwaltungsstreitverfahren, 4. mit dem Strafprozeß gemein. Vom ersteren unterscheidet er sich dadurch, daß es sich bei dem Zivilprozeß nicht um ein Privatverfahren handelt, sondern um ein Verfahren unter Zuziehung staatlicher Organe, während die schiedsrichterliche Tätigkeit sich innerhalb eines privatrechtlichen Verhältnisses abspielt. Von den übrigen drei Verfahrensweisen unterscheidet sich der Zivilprozeß durch seinen Zweck; denn bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Rechtspolizei) sollen neue Rechts— beziehungen geschaffen, nicht alte verwirklicht oder festgestellt werden (neue Rechts— beziehungen des bürgerlichen Rechts, doch gibt es auch eine freiwillige Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts); beim Verwaltungsstreitverfahren aber handelt es sich um die Verwirklichung oder Feststellung von Beziehungen des öffentlichen Rechts und beim Strafprozeß um den Zweck, daß einer strafbaren Handlung die gebührende Strafe zu teil werde, 8 6. Der Unterschied des Prozesses von der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergibt sich aus dem obigen mit Klarheit dahin, daß bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit neue Rechtsbeziehungen geschaffen werden sollen, während der Prozeß zur Erledigung und Feststellung vorhandener Rechtsverhältnisse bestimmt ist. Im übrigen hat auch die Behörde der freiwilligen Gerichtsbarkeit natürlich nicht blindlings zu handeln, sondern vorher zu Man hat mir entgegengehalten, der neuzeitliche Prozeß wolle keinen Kampf, sondern fried— liche Entwickluugg. Dies bedarf keiner Widerlegung: die geistigen Kämpfe haben nicht aufgehört und werden nicht aushören, wenn wir nicht in einen Winterschlaf verfallen wollen, und so nicht die zeistigen Kämpfe im Prozeß. Daß der geistige Kampf den leiblichen ablöst. das ift der Forischritt der menschlichen Bildung.