10. J. Kohler, Zivilprozeße und Konkursrecht. 59 Die Klage muß außer dem Obigen eine Ladung enthalten, eine Ladung des Beklagten zu einem bestimmten Termin, weshalb sie vor der Zustellung bei der Gerichts⸗ schreiberei zur Terminbestimmung einzureichen ist, worauf der Vorsitzende die Termin⸗ bestiiämung vornimmt und der Kläger nun die Klage abholt und zustellen läßzt. In den Normalfällen, in den Prozessen vor dem Landgericht, muß die Klage von einem bei dem betreffenden Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt ausgehen und die Auf⸗ forderung enthalten, daß der Beklagie ebenfalls einen solchen Anwalt zu seiner Ver— tretung ernenne, weil er selber wegen des Anwaltszwanges nicht in der Lage wäre, den Aufgaben der Prozeßordnung zu entsprechen. Die Ladung darf nicht erst unmittelbar vor dem Termin zugestellt werden, sondern es soll zwischen der Zustellung und dem Termin eine Zwischenfrist liegen, die sogenannte Einlassungsfrist; diese beträgt, wenn sie vom Gericht nicht abgekürzt ist, beim Land— gericht zwei Wochen (früher einen Monat); beim Amtsgericht ist sie kürzer. In der Zwischenzeit sollen die vorbereitenden Schriftsätze gewechselt werden, es soll also der Beklagte durch seinen Anwalt eine Entgegnung geben. Allerdings setzt diese voraus, daß der Kläger vorher einen vorbereilenden Schriftsatz unter Angabe der Tat— sachen und Beweise, die er bringen will, zustellt; dies geschieht aber regelmäßig in der Art, daß der vorbereitende Schriftsatz mit der Klage verbunden ist. Auf den Schriftsatz des Beklagten kann der Klager seinen sogenannten Replikschriftsatz abgeben, und nun mehr kommt der Termin heran. In Termin findet die mündliche Verhandlung statt. Die Anwälte haben zunächst die Anträge aus ihren Schriftsätzen zu verlesen und sodann in freier Rede Tatsachen, Beweise und Rechtsausführungen zu geben Dabei können Prozeßfragen in Betracht kommen, so beispielsweise die Frage der Unzuständigkeit des Gerichts. Einige der Prozeßfragen sind dadurch ausgezeichnet, daß der Beklagte verlangen kann, daß sie vor allem anderen erledigt werden:“Rdird dam über diese Frage ein Urteil erlassen, sei es in der Art, daß die Klage wegen Prozeß mangels abgewiesen wird (absolutio ab instantia), oder in der Art, daß die Einrede oerworfen und die Voraussetzung des Prozesses als gegeben erklärt wird. Die wichtigste Verhandlung aber ist die sachliche: hier sollen die auf den Recht⸗ streit bezuglichen Tatsachen, Beweise und Rechtsausführungen gebracht werden, und hier hat jeweils auͤch der Gegner auf alles dieses zu antwoörten. Wird die Streitsache in dem Termin nicht erledigt, so hat der Richter ohne weiteres einen Termin zur Fortsetzung des Verfahrens zu bestimmen, an welchem in der gleichen Weise weiterverhandelt wird; so können mehrere Termine aufeinander folgen. Sie gelten aber als Einheit in der Art, daß in jedem folgenden Termine alles Fruͤhere kurz zusammengefaßt werden muß, so daß es ist, als wenn die Entscheidung lediglich auf Grund des letzten Termins erfolgte. Das ist um so nötiger, als möglicherweise ein Richter unterdessen weggefallen ist und das Gericht bei den späteren Termminen anders besetzt ist als bei dem früheren. Ist das Gericht so weit in der Sache unterrichtet, daß es sein Urteil sprechen kann, so hat es dies zu tun. Es kann auch möglicherweise ein Teilurteil erlassen, wenn nur über einen Teil der Klage so viel beigebracht ist, daß er zum Spruch reif wird. Möoglicherweise aber sind Tatsachen ungewiß, uber welche der Richter im klaren sein muß, um den Spruch zu geben. In diesem Falle bezieht sich der Richter auf die von den Parteien in ihrem Vorbringen vorgeschlagenen Beweise und erkläri, daß bestimmte Beweismittel erhoben werden, so viele ihm eben zur Aufklärung zu dienen scheinen. Diefe Bestimmung geschieht durch Beschluß, den sogenannten Beweisbeschluß. Daraufhin werden nun die im Beweisbeschluß bezeichneten Beweise erhoben; ins— besondere werden die Zeugen geladen, was durch Vermittlung des Gerichtsschreibers ge⸗— schieht, und sie werden eidlich vernommen, wenn die Parteien nicht auf den Eid ver— zichten. Ebenso kann eine beeidigte (oder unbeeidigte) Einvernahme von Sachverständigen stattfinden, welche von dem Richter instruiert, d. h. über das Thema belehrt werden müssen. Sodann kommt insbesondere auch der UÜrkundenbewes in Betracht: die Ur—