32 ALIVI. Zivilrxecht .. Perfönlichkeit, doch für den Prozeß Persönlichkeit haben sollen, soweit sie verklagt sind oder durch Vollstreckung angegriffen werden. Es verhält sich hiermit ähnlich wie im Mittelalter mit den Geächteten und Exkommunizierten, welche nicht klagen aber verklagt verden konnten!. Natürlich haben sie die juristische Persönlichkeit nur für den Prozeß, aber in der Art, daß die zivilrechtlichen Folgen des Prozesses die einzelnen Vereins— genossen treffen: diese sind ja die Träger des Vereinsvermögens, das man ungenau im Leben und Sprachgebrauch einer nicht vorhandenen zivilistischen Persönlichkeit zuschreibt. Da mithin der Verein als prozessuale juristische Person den Prozeß führt, die Folgen iber die Vereinsgenossen treffen, so liegt hier dasjenige vor, was man Prozeßstand— ichaft nennt, wie unten (S. 86) weiter erörtert werden soll. Prozeßfähigkeit ist die Befähigung, die Prozeßhandlungen selbst vornehmen oder wenigstens ihre Vornahme im einzelnen bestimmen zu können. Während nun sämtliche ohysische Menschen parteifähig sind, so sind nicht alle prozeßfähig; der Prozeßunfähige kann allerdings Träger einer Prozeßrolle sein, die Prozeßhandlungen aber sind durch einen gesetzlichen Vertreter vorzunehmen. Mitunter ist auch die Partei beschränkt prozeß— fähig; in solchem Fall kann sie zwar Prozeßhandlungen vornehmen, aber nur in Sachen, wo sie geschäftsfähig ist. Die Prozeßordnung hat die Frage der Prozeßfähigkeit nicht geregelt, sondern be— zieht sich auf das bürgerliche Gesetz zurück (F 52 8. P.O.). Sofern die Partei nach bürgerlichem Rechte über die im Prozesse stehende Sache sich verpflichten kann, insofern kann sie auch die Prozeßhandlungen vornehmen; nicht als ob der Prozeß eine Ver— fügung wäre, wohl aber in der Art, daß der Prozeß zu Ergebnissen führen kann, welche einer Verfügung gleich stehen. Handelt es sich um den Untersuchungsprozeß, so gilt etwas Besonderes: die Prozeßfähigkeit des Antragstellers ist vollkommene Geschäftsfähig— keit; über die Prozeßfähigkeit des betroffenen Teils ist später (S. 102) zu handeln. In einigen Fällen, nämlich in personenrechtlichen Angelegenheiten, wo tiefliegende Interessen der Person im Spiele stehen, kann zwar nicht der Geschäftsunfähige, wohl aber der Geschäftsbeschränkte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters den Prozeß führen und Prozeßhandlungen vornehmen; dies insbesondere, was die Ehescheidungs- klage, die Anfechtung einer Ehe und die Anfechtung der Kindschaft betrifft (88 612, 641 3. P.O., 88 1336, 1341, 1695 f. B. G. B.). Ja, wenn es sich um die Anfechtung der Entmündigung handelt, kann der Entmündigte und infolgedessen Geschäftsbeschränkte oder gar Geschäftsunfähige selbst die Klage erheben (88 664, 679 8. P. O.). Und was die Gewerbegerichte betrifft, vgl. F 80 Gew.G.G. Wohl zu unterscheiden von der Prozeßfähigkeit ist die sogenannte Postulations- fähigkeit, d. h. die Fähigkeit, die Form einer Prozeßhandlung zu erfüllen. Nicht selten bedarf die Prozeßhandlung einer Form, und zur Form kann gehören, daß sie von einer bestimmt geeigenschafteten Persönlichkeit ausgeht. Das kann bestimmt sein zur Sicher— jeit dafür, daß die Prozeßhandlung wohlvorbereitet ist; es kann aber auch zu dem Zwecke dienen, damit jemand vorhanden ist, an den man sich leicht wenden kann, nach— dem durch die Prozeßhandlung das Verfahren in Lauf gekommen ist. Der Hauptfall ist der des Anwaltsprozesses: in vielen Prozeßsachen kann die mündliche wie schrift— liche Prozeßhandlung nur durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden, oder mindestens bedarf es eines Rechtsanwaltes, der neben der Partei handelt und den Prozeß auf sich aimmt. Der Grund ist der: man will, namentlich bei Mehrheitsgerichten, wohlvorbereitete Erklärungen entgegennehmen und es nicht etwa nötig haben, aus laienhaften Außerungen der Parteien ihren Willen zu erraten; dazu kommt noch das weitere Interesse, daß der Prozeß von einem Anwalt geführt werden soll, der in der Nähe weilt und mit dem man daher ohne weiteres verkehren kann. Ein Äühnliches gilt, was das Patent eines Belege dafür in den Gesammelten Beiträgen S. 592 f. So auch Rom (1868) J, 12 und 18: ein wegen Schulden difkdatus, soweit es sich um, Schulden über 100 solüädi handeli. Auch kommt vor, daß, wer die Geldstrafen nicht gezahlt hatle, keine Klage erheben durfte; so Sald (1386) a. 184 Bettoni IV, p. 188).