10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 63 Ausländers betrifft; ein solcher ist in Bezug auf die das Patent betreffenden Prozesse nur dann postulationsfähig, wenn er einen inländischen Vertreter hat; denn nur dann ist jemand vorhanden, dem man ohne Verzug und Umstaände alles zukommen lassen kann, was ihm in dem von ihm angeregten Verfahren zu erklären ist!. In den Prozessen vor Mehrheitsgerichten gilt der Anwaltszwang durchgängig für mündliche wie schriftliche Prozeßhandlungen, weshalb auch dem Beklagten bei der ersten Ladung kundzugeben ist, daß er einen Auwalt zu bestellen hat, 8 215 8.P. O.2; er fehlt hier nur in zwei Fällen, nämlich 1) bei den Rechtshandlungen, die nicht vor dem Kollegium, sondern vor einein einzelnen Mitgliede vorgenommen werden, welches im Namen des Kollegiums handelt, so z. B. bei einer Zeugeneinvernahme; er fehlt 2) bei den Rechtshandlungen, die vor dem Gerichtsschreiber vorgenommen werden können, gleich— gültig, ob sie wirklich vor dem Gerichtsschreiber vorgenommen werden, oder ob sie in einer schriftlichen Eingabe an das Gericht erfolgen (8 78 8. P.O.). Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die sogen. Postulationsfähigkeit nicht ein personenrechtliches Erfordernis ist, fondern ein Erfordernis der Form, welches allerdings eine bestimmte persönliche Ausladung hat. Darcqus geht auch hervor, daß im inter— nationalen Prozeßrecht für die Postulationsfähigkeit nur das Gesetz des Prozeßortes, nicht das Geset der Heimat der Partei in Betracht kommt, und es kann daher kein Fremder beanspruchen, bei unseren Landgerichten deshalb ohne Rechtsanwalt prozefsieren zu dürfen, weil er in seinem Lande ohne Anwalt prozessieren kann. Das Widerspiel zum Anwaltszwang ist die verkehrte Bestimmung unseres Gewerbegerichtsgesetzes (8 31), daß bei den Gewerbegerichten Rechtsanwälte als Vertreter oder Beistände ausgeschlossen sind. B. Gericht. 1. Allgemeines. 8 13. Das Prozeßverfahren ist ein Verfahren unter Mitwirkung des Gerichts und der Gerichtsorgane. Gericht ist diejenige Behörde, die mit der staatlichen Autorität versehen ist, um Recht zu sprechen und dos Recht zu verwirklichen. Gerichtsorgane aber sind Beamte, welche innerhalb des Kreises der Gerichtstätigkeit mit mehr oder minder Selbständigkeit wirksam sind. Sie sind im Behördenorganismus mehr oder minder dem Gerichte an— gegliedert oder stehen doch unter seiner Aufsicht; ersteres ist der Fall bei den Staats⸗ anwälten und Gerichtsschreibern, letzteres bei den Gerichtsvollziehern. Eigenartig ist es, daß Postboten, welche n den meen Saie Unterbeamte des Reichs sind, auch in gerichtlichen Funktionen wirken 2. Gerichtsbarkeit. 8 14. Das Gericht ist Gericht kraft der Gerichtsbarkeit, d. h. es ist es, weil es vom Staat mit der Macht begabt ist, 1) in maßgebender Weise zu bestimmen, was Rechtens ist, und 2) Rechtshandlungen zu vollziehen, welche bestimmt sind, dag Recht abn gegen den Willen des Beklagten, zu verwirklichen. Diese Autorität kann nach unseren Anschauungen nur das staatliche Gericht haben, während frühere Kulturperioden auch anderen Kulturmächten die Befugnis gaben, Handbuch des Patentrechts S. 414 f. 417f. 420f. — zum — zugelassen werden, bekommen im Anwaltsprozeß, und möglicherweise auch im Nichtanwaltsprozeß einen. Rechtsanwalt unentgeltlich beigeordnet Tei dem Amtsgericht möglicherweise auch einen sonstigen Rechtskundigen) 88 115, 116 3.P. O. 8 34 Rechts⸗ anm O. (R.A.Os. Das Syftem des Armenanoalis findet sich auch in den Stalulen; in Bologna —A— gab es einen judex pauperum zum Beistand, der viduag, orfani, scolares ι,ue qui propter“ paupertatem potentiam advyersarii advocatum, habere non Possunt (Mon. istor. di Romagna p, 214); ähnlich in Vercelli (1241) 4. 116 Ubrigens lassen sich Spuren der Armenanwaltischaͤft schon ing Kapitularienrecht entdecken; vgl. Laß, Anwaltschaft im Zeitalter der Vollsrechte (1891) S86f. Und so bekam auch bei den mittelalterlich deutschen Gerichten der Un— kundige seinen Fürfprecher,