10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 65 stanz betrifft. Diese Einrichtung ist in Deutschland geschichtlich hergebracht; schon als das fränkische Reich zerfiel und landesherrliche Territorien entstanden, waren die Ge— richte vornehmlich Landesgerichte; Reichsgericht dagegen war das Hofgericht, später das Kammergericht, dann das Reichskammergericht und der Reichshofrat. Reichsgerichte waren auch noch einige andere Gerichte, welche sich mit Recht oder Unrecht die Befuͤgnis zu— schrieben, Rechtssachen aus dem ganzen Reiche an sich ziehen und entscheiden zu dürfen. Wenn nun auch die Gerichtsbarkeit größtenteils aus der Souveränitüt der Glied⸗ staaten hervorgeht, so hat doch die Zugehörigkeit derselben zu einem einheitlichen Ganzen die Wirkung, daß ihre Gerichte sich so zueinander verhalten, als wenn sie Gerichte eines Staates wären; ja, nicht nur die Gerichte, sondern auch die gerichtlichen Organe, so z. B. die Gerichtsvollzieher und im Strafprozeß die in Gerichtssachen kätigen Polizei⸗ organe. Daher gilt der Grundsatz, daß jede Entscheidung eines Gerichts der Glued— staaten für ganz Deutschland gilt, daß sich ihre festsetzende Wirkung über ganz Deutsch⸗ land verbreitet, und daß die Zwangsgewalt des Gerichts das ganze Deutsche Reich um— faßt; weshalb auch ein jeder von einem solchen Gerichte (oder auch einem Notar eines Gliedstaates) ausgehende vollstreckbare Titel in ganz Deutschland vollstreckbar ist, mithin auch alle vollstrecbaren Urteile, die das Gericht eines Gliedstaates gefällt hat, in ganz Deutschland vollstreckt werden müssen, und weshalb ein jedes Gericht Deutschlands, auch en welches einem anderen Bundesstaate angehört, hilfs- und unterstützungs— pflichtig ist. Der Grund dieser Erscheinung beruht darauf: ebenso wie die Souveränität der einzelnen Gliedstaaten in der Souderänitn des Reichs ihren Gipfelpunkt hat, ebenso die Gerichtsbarkeit der Gerichte der Gliebflaaten in der Gerichtsbarkeit des Deutschen Reichs. Die Gerichte sind daher, obschon Gerichte der Gliedstaaten, zugleich mittelbar Gerichte des Deutschen Reichs unß wirken mithin für dessen Kreis. 3. Gerichtszwang. 8 16. Der Zwang des Gerichts ist nicht nur Vollstreckungszwang: auch in dem Prozeßverfahren vor dem AUrteil ñn vie Zwangsgewalt hervor. Sie triit hervor J. im Zustellungsrecht. Das Gericht und bezw. der gerichtliche Beamte (Ge— richtsvollzieher, Postbote) haben die Moglichkeit, zugustelled. h. ein Schriftstück (eine be— glaubigte Abschrift des Originalschriftstücks 1) einer Partei oder einem Dritten zukommen zu lassen, mit der Wirkung, daß bestimmte, im Prozeßgesetze vorgesehene Prozeßfolgen entstehen. Man könnte mnan zwar behaupten, daß dies nur eine tatsächliche Übergabe in bestimmter urkundlicher Form sei ohne Zwangseingriff; allein der Zwangseingriff liegt darin, daß 4) auch wenn das Schriftstück nicht an den Zustellungsadressaten kommt, die Zustellung doch als erfolgt gilt, insofern nur die Regeln des Zustellungsverfahrens be— achtet sind. Ver für das Gericht tätige Beamte hat also die Fähigkeit, eine Tätigkeit in der Art zu vollziehen, daß nicht mitgeteilte Schriftstücke doch als zugestellt gelten. So bei den Ersatzzustelungen aller Art; Ersatzzustellung ist eine Rechtshandlung, die nicht Zustellung d. h. Übergabe an die maßgebende Person ist und doch diese Rechtswirkung hat; dies kann Übergabe an eine dritte Person sein, insbesondere an einen er— wachsenen Hausgenossen, an einen Gewerbes oder Bureaugehilfen, wenn die maßgebende Person nicht in der Wohnung oder im Geschäftslokal anwesend ist?. Davon sind die Ersatzmittel der Zustellung zu unterscheiden, sofern das Schriftstück gar nicht übergeben, sondern angeschlagen oder durch die Presse bekannt gemacht wird, was dann der Fall ist, wenn die maßgebende Person au unbekannten Orten abwesend ist oder ihr im Ausland nicht 1Wobei die Beglaubigung dur Gerichtsvollzieher, bzw. Gerichtschreiber oder Anwalt geschieht 88 170, 196 3380 —R eines jeden ist genügend (R.G. 19. Juni 1900, B. 46, 8. 399). Die Ansicht, daß in einem Fall nur der eine, im anderen nur der andere gültig beglaubigen lönne, wäre ein unsäglicher Buchstabenkult. In gewissen Fällen wird eine Ausfertigung ubergeben. ꝰ Ladung ad domum habitacionis, si personaliter non invenietur, in den' alten Statuten bon Como 210 (Mon. bist. pate. XVij Pp. 82), u. a. Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. II.